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Gesundheitsreform in Deutschland : sind Elemente aus anderen Ländern Europas übertragbar auf unsere Reform? ; Eine Fachkonferenz der Friedrich-Ebert-Stiftung, Gesprächskreis Arbeit und Soziales, am 7. April 2003 in Berlin
Entstehung
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Übersicht 1: Kopfpauschale für eine Familie bei einem mittleren Einkommen (2 Erwachsene, 2 Kinder) Vermögen Kanton Kostenbeteiligung Mittlere jährl. Kassenprämie vor Prä­mienverbilligung Mittlere jährl. Prämienverbilligung Mittlere jährl. Kassenprämie nach Prä­mienverbilligung Mittlere jährl. Kassenprämie in% des Einkommens nach der Prämienverbilli­gung 100.000 sfr(68.056) Zürich(etwa gesamtschweizerischen Mit­tel) 830 sfr(565)= 230 sfr(157) Grund­franchise+ 600 sfr(408) Zuzahlung; ohne Kostenbeteiligung bei zahnärztli­chen Leistungen) 6.168 sfr(4.198) 1.623 sfr(1.104) 4.546 sfr(3.094) Ca. 8% 2.2 Leistungsumfang: Löcher in der zahnärztlichen Versicherung In der Schweiz wird zwischen der obligatorischen Grundversicherung und den Zusatz­versicherungen unterschieden. Die Grundversicherung respektive soziale Krankenversi­cherung ist für die gesamte Bevölkerung obligatorisch. Das Leistungspaket wird gesetz­lich vorgeschrieben. Mit der Einführung des KVG wurde der Leistungskatalog der Kran­kenkassen durch folgende Maßnahmen ausgeweitet: Übernahme von Pflegemaßnahmen zuhause oder in einem Pflegeheimen(allerdings im Durchschnitt nicht mehr als ca. 20% der Kosten) Zeitlich unbegrenzte Spitalpflege(d.h. Aussteuerung wurde abgeschafft) Maßnahmen der Rehabilitation und Prävention Übernahme von Hilfsmittel Subsidiäre Versicherung bei Unfall(Studenten, Hausfrauen, Rentner; jedoch kann kein Krankengeldanspruch geltend gemacht werden) Zusätzliche Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft(8 Kontrolluntersu­chungen, Geburt; jedoch kein Mutterschaftsgeld Bestimmte zahnärztliche Behandlungen(Erkrankungen des Kausystems, als Konse­quenz oder Folge von anderen therapeutischen Maßnahmen) Zuschüsse zu den Transportkosten bei Notfällen und an Rettungskosten Übernahme von Komplementärmedizin und Akupunktur(seit 1. Juli 1999 für 6 Jahre bei Ausführungen durch Ärzte der Anthroposophie etc.; nicht jedoch bei Ausfüh­rung durch Naturärzte). Zu erwähnen ist, dass es keine echte Krankengeldpflichtversicherung gegen die Folgen von Krankheit gibt und keine Mutterschaftsversicherung auf Bundesebene. 12