3. Internationaler Menschenrechtsschutz mit Lücken Menschenrechte – ein Papiertiger? Allen Menschenrechtsabkommen zum Trotz werden weltweit Menschenrechte mit Füßen getreten. Das krasse Missverhältnis zwischen Anspruch und Wirklichkeit ist ein häufig gebrauchtes Argument gegen die Menschenrechte. So stellt sich vielen die Frage, was die Menschenrechte wert sind, wenn sie ständig missachtet und verletzt werden. Im Grunde zielt die Kritik dabei weniger auf die Menschenrechte an sich ab als auf das Fehlen wirksamer und zwingender Kontroll- und Vollstreckungsmittel, um die Menschenrechte durchzusetzen. Tatsächlich weist der internationale Menschenrechtsschutz große Lücken auf. Er verfügt über keine dem nationalen Recht vergleichbaren Zwangsmittel. Staaten, welche die Menschenrechte systematisch verletzen, können kaum zur Verantwortung gezogen werden. Zwar sind die Vertragsstaaten von Menschenrechtsabkommen verpflichtet, über ihr Tun Rechenschaft abzulegen(Berichtspflicht). Auch können gegen staatliche Menschenrechtsverletzungen mitunter Untersuchungen eingeleitet oder Beschwerden von anderen Staaten(Staatenbeschwerden) oder betroffenen Einzelpersonen(Individualbeschwerden) vorgebracht werden. Auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention kann in Europa sogar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte rechtsverbindliche Urteile zu Individualbeschwerden sprechen, die weitestgehend befolgt werden. Doch letztlich können die Staaten nur bedingt zu einem menschenrechtskonformen Handeln gezwungen werden. Dazu fehlt auf internationaler Ebene eine entsprechende Vollstreckungsgewalt. Die Vereinten Nationen verfügen über keine„Weltpolizei“ und können gemäß der VNCharta nur dann Zwangsmaßnahmen gegen Staaten verhängen, wenn diese den Weltfrieden und die internationale Sicherheit bedrohen. Bislang wurden aber nur in wenigen Fällen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen innerhalb eines Staates als eine solche Bedrohung gewertet und mit wirtschaftlichen oder – was besonders problematisch ist – mit militärischen Zwangsmaßnahmen belegt(„Humanitäre Intervention“). Im Großen und Ganzen ist der internationale Menschenrechtsschutz darauf angewiesen, dass sich Staaten an ihre völkerrechtlichen Selbstverpflichtungen halten und mit der Staatengemeinschaft zusammenarbeiten. Völlig zahnlos ist der vermeintliche„Papiertiger“ dennoch nicht: Auch Selbstverpflichtungen können Bindungskraft entfalten, zumindest dann, wenn die Weltgemeinschaft die Staaten konsequent„beim Wort nimmt“. Regierungen, die sich den Menschenrechten verpflichtet haben, lassen sich an ihrem Tun messen und kritisieren. Bereits die Veröffentlichung und das Anprangern staatlicher Menschenrechtsverletzungen entfalten im Sinne eines„Beschämens“ und„Bedrängens“ Wirkung. Keine Regierung möchte offen als Unrechtsregime dastehen. Der Arbeit nichtstaatlicher Menschenrechtsorganisationen kommt hierbei sehr große Bedeutung zu. Die Bestrafung von Menschenrechtsverbrechern Jeder Staat ist verpflichtet, Menschenrechtsverbrecher im eigenen Lande zu verfolgen und zu bestrafen. Für die Bestrafung der Straftäter sind daher zunächst die Gerichte des jeweiligen Landes zuständig. Doch nicht selten gelingt es Menschenrechtsverbrechern, straflos ausgehen, indem sie in den Genuss politischer Amnestien kommen 16
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten