Druckschrift 
Handbuch der Menschenrechtsarbeit : Edition 2008/2009
Entstehung
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3. Internationaler Menschenrechtsschutz mit Lücken Menschenrechte ein Papiertiger? Allen Menschenrechtsabkommen zum Trotz werden weltweit Menschenrechte mit Füßen getreten. Das krasse Missverhältnis zwischen Anspruch und Wirklichkeit ist ein häufig gebrauchtes Argument gegen die Menschenrechte. So stellt sich vielen die Frage, was die Menschenrechte wert sind, wenn sie ständig missachtet und verletzt werden. Im Grunde zielt die Kritik dabei weniger auf die Menschenrechte an sich ab als auf das Fehlen wirksamer und zwingender Kontroll- und Vollstreckungsmittel, um die Menschenrechte durchzusetzen. Tatsächlich weist der internationale Menschenrechtsschutz große Lücken auf. Er verfügt über keine dem nationalen Recht vergleichbaren Zwangsmittel. Staaten, welche die Menschenrechte systematisch verletzen, können kaum zur Verantwortung gezogen werden. Zwar sind die Vertragsstaaten von Menschenrechtsabkommen verpflichtet, ü­ber ihr Tun Rechenschaft abzulegen(Berichtspflicht). Auch können gegen staatliche Menschenrechtsverletzungen mitunter Untersuchungen eingeleitet oder Beschwerden von anderen Staaten(Staatenbeschwerden) oder betroffenen Einzelpersonen(Individu­albeschwerden) vorgebracht werden. Auf Grundlage der Europäischen Menschenrechts­konvention kann in Europa sogar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte rechtsverbindliche Urteile zu Individualbeschwerden sprechen, die weitestgehend be­folgt werden. Doch letztlich können die Staaten nur bedingt zu einem menschenrechts­konformen Handeln gezwungen werden. Dazu fehlt auf internationaler Ebene eine entsprechende Vollstreckungsgewalt. Die Vereinten Nationen verfügen über keineWeltpolizei und können gemäß der VN­Charta nur dann Zwangsmaßnahmen gegen Staaten verhängen, wenn diese den Welt­frieden und die internationale Sicherheit bedrohen. Bislang wurden aber nur in wenigen Fällen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen innerhalb eines Staates als eine solche Bedrohung gewertet und mit wirtschaftlichen oder was besonders problema­tisch ist mit militärischen Zwangsmaßnahmen belegt(Humanitäre Intervention). Im Großen und Ganzen ist der internationale Menschenrechtsschutz darauf angewiesen, dass sich Staaten an ihre völkerrechtlichen Selbstverpflichtungen halten und mit der Staatengemeinschaft zusammenarbeiten. Völlig zahnlos ist der vermeintlichePapiertiger dennoch nicht: Auch Selbstver­pflichtungen können Bindungskraft entfalten, zumindest dann, wenn die Weltgemein­schaft die Staaten konsequentbeim Wort nimmt. Regierungen, die sich den Men­schenrechten verpflichtet haben, lassen sich an ihrem Tun messen und kritisieren. Bereits die Veröffentlichung und das Anprangern staatlicher Menschenrechtsverletzungen ent­falten im Sinne einesBeschämens undBedrängens Wirkung. Keine Regierung möchte offen als Unrechtsregime dastehen. Der Arbeit nichtstaatlicher Menschenrechts­organisationen kommt hierbei sehr große Bedeutung zu. Die Bestrafung von Menschenrechtsverbrechern Jeder Staat ist verpflichtet, Menschenrechtsverbrecher im eigenen Lande zu ver­folgen und zu bestrafen. Für die Bestrafung der Straftäter sind daher zunächst die Ge­richte des jeweiligen Landes zuständig. Doch nicht selten gelingt es Menschenrechtsver­brechern, straflos ausgehen, indem sie in den Genuss politischer Amnestien kommen 16