delns unzulässig eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. In extremen Fällen kam es sogar zu willkürlichen Tötungen, Massenverhaftungen, Verschleppungen, Inhaftierungen ohne Anklage und Gerichtsverfahren sowie Folterungen und Misshandlungen. Selbst Demokratien, die ihrer Natur nach die Menschenrechte achten und schützen(sollten), sind nicht vor Menschenrechtsverletzungen gefeit. So haben beispielsweise die USA, die sich auf eine lange demokratische und freiheitliche Tradition berufen, im Rahmen der Terrorismusbekämpfung das Völkerrecht und international anerkannte Menschenrechte missachtet und verletzt. Auf massive internationale Kritik stießen die Inhaftierung mehrerer hundert Terrorismusverdächtiger und Taliban-Kämpfer auf einer US-Militärbasis in Guantánamo(Kuba), die einem Zustand völliger Rechtlosigkeit gehalten werden, sowie die bekannt gewordenen Fälle von Folter und Misshandlungen von Gefangenen durch US-Militärangehörige und die illegalen Gefangennahmen und – transporte durch die CIA. Die Folterdiskussion, die unter gänzlich anderen Vorzeichen(Stichwort:„Rettungsfolter“ bei Kindesentführung) auch in Deutschland geführt wird, zeigt, dass selbst längst etablierte Menschenrechtsnormen nicht davor gefeit sind, angetastet zu werden. Die Normen müssen immer wieder verteidigt werden, und ihre Wahrung hängt davon ab, dass sie ständig und nachdrücklich eingefordert werden. Legitime Einschränkungen von Menschenrechten Während einige besonders wichtige Menschenrechte, wie das Verbot der Folter oder der Sklaverei, absolut gelten und unter keinen Umständen eingeschränkt werden dürfen, lassen andere Menschenrechte unter bestimmten, sachlich qualifizierten und legitimen Gründen Einschränkungen zu. Zulässige Eingriffszwecke können in einer demokratischen Gesellschaft die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, die Verhinderung strafbarer Handlungen sowie der Schutz der Gesundheit oder der Rechte und Freiheiten anderer sein. Die Eingriffe dürfen jedoch nicht willkürlich, sondern müssen auf gesetzlicher Grundlage erfolgen, gut begründet sein und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachten. So kann beispielsweise das Versammlungsrecht eingeschränkt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die TeilnehmerInnen Gewalttaten begehen werden. Auch gibt es die grundrechtliche Möglichkeit der Beschränkung bestimmter politischer Tätigkeiten von AusländernInnen(z.B. Wahlrecht). Über die Zulässigkeit der Einschränkung von Grund- bzw. Menschenrechten entscheiden in Zweifels- oder Streitfällen entsprechende Gerichte, bei uns etwa das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. In ausgesprochenen Notlagen – allen voran in einem Krieg – kann der Staat, soweit unbedingt erforderlich, Maßnahmen treffen, die von den Menschenrechten abweichen. Entsprechende Derogations- oder Notstandsklauseln finden sich beispielsweise im VN-Zivilpakt(Art. 4 Ziffer 2) oder in der EMRK(Art. 15).„Abweichungen“ müssen freilich das Diskriminierungsverbot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip strikt beachten. Auch gibt es absolut gültige,„notstandsfeste“ Menschenrechte, die auf keinen Fall verletzt werden dürfen. Hierzu zählt die EMRK das Recht auf Leben(mit Ausnahme von Todesfällen infolge„rechtmäßiger“ Kriegshandlungen), das Verbot der Folter, das Verbot der Sklaverei sowie das Verbot rückwirkender Strafgesetze. Der VN-Zivilpakt zählt zusätzlich die Anerkennung der Rechtsfähigkeit jeder Person sowie die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu den notstandsfesten Menschenrechten. 19
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