3. Das Ministerkomitee Das Ministerkomitee entscheidet darüber, wann, wo und wie der Europarat tätig wird. Es setzt sich aus den Außenministern der Mitgliedsstaaten zusammen, die einmal pro Jahr tagen, oder deren Ständigen Vertreterinnen und Vertreter in Straßburg, die sich fast wöchentlich treffen und im Rahmen des Komitees der Ministerbeauftragten die laufenden Arbeiten des Ministerkomitees erledigen. Beratend stehen dem Ministerkomitee verschiedene Lenkungsausschüsse zur Seite, darunter auch der Lenkungsausschuss für Menschenrechte. Als das Entscheidungsorgan des Europarates spielt das Ministerkomitee eine zentrale Rolle bei der Normsetzung. Bisher wurden rund 200 Vertragstexte verabschiedet und zur Zeichnung aufgelegt, viele im Bereich der Menschenrechte. Der bekannteste ist die Europäische Menschenrechtskonvention(EMRK) von 1950, die inzwischen durch eine Reihe von Zusatzprotokollen ergänzt wurde. Im Rahmen der Überwachungsmechanismen der jeweiligen Menschenrechtsabkommen des Europarates nimmt das Ministerkomitee eine Kontrollfunktion wahr. So überwacht es die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Zwar werden diese zum allergrößten Teil befolgt, mitunter sind die verurteilten Staaten aber bei der Zahlung von Entschädigungen säumig oder setzen die Urteile nur mit Einschränkungen um. Das Ministerkomitee wirkt ggf. darauf hin, dass dem Beschwerdeführer etwaige vom Gericht zugesprochene Entschädigungen zuteil und Maßnahmen zur Wiedergutmachung eingeleitet werden. Ebenso wacht das Ministerkomitee darüber, dass die Staaten notwendige Maßnahmen ergreifen(Änderung von Gesetzen, Vorschriften etc.), um Verletzungen der Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention künftig zu verhindern. Das Komitee der Ministerbeauftragten hält regelmäßig„Menschenrechtstreffen“ über den Vollzug der Urteile ab. Für 2008 sind vier solcher Treffen geplant. Bei anderen Menschenrechtsabkommen, deren Schutzsystem weniger stark ausgestaltet ist, spielt das Ministerkomitee ebenfalls eine Rolle. Am Ende des mehrstufigen Berichts- und Kollektivbeschwerdeverfahren der Europäischen Sozialcharta beispielsweise gibt es abschließende Erklärungen und Empfehlungen ab. Im Rahmen des Überwachungsmechanismus des Europäischen Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten obliegt dem Ministerkomitee, unterstützt von einem Beratenden Ausschuss, die rechtlich verbindliche Einschätzung, ob die Vertragsstaaten ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen angemessen erfüllt haben. Es zieht die Schlussfolgerungen( ÅçåÅJ äìëáçåë) und spricht etwaige Empfehlungen( êÉÅçããÉåÇ~íáçåë) aus. Außerhalb Überwachungsmechanismen der Menschenrechtsverträge kontrolliert das Ministerkomittee mittels seiner 1994 eingeführten Monitoring-Verfahren ganz grundsätzlich die Einhaltung der Normen und Standards des Europarates, vor allem in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, wie sie in der Satzung oder auch der EMRK niedergelegt sind. Zu diesem Zweck kann es – wie im Falle Russlands wegen der Menschenrechtslage in Tschetschenien-Konflikt geschehen – auf Grundlage der sog. Monitoring-Deklaration agieren. Weiterhin wurde 1996 das thematische Monitoring eingeführt, auf dessen Grundlage das Ministerkomitee bis 2004 die Umsetzung der Europaratsverpflichtungen anhand von zehn Themengebiete parallel behandelte, darunter u.a. die Todesstrafe, Nichtdiskriminierung, Gewissen- und Religionsfreiheit sowie Gleichberechtigung von Mann und Frau. Seit 2004 beschäftigt sich das 151
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