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Handbuch der Menschenrechtsarbeit : Edition 2008/2009
Entstehung
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Office of the Commissioner for Human Rights Council of Europe F-67075 Strasbourg Cedex, France Tel.:+ 33(0) 3 88 41 34 21 Fax:+ 33(0) 3 90 21 50 53 Email: Commissioner@coe.int http://www.coe.int/t/commissioner/default_en.asp 9. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Die Europäische Menschenrechtskonvention(EMRK) ist das Herzstück des europäi­schen Menschenrechtsschutz, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist das zentrale internationale Organ zum Schutz der dort verbrieften, vornehm­lich bürgerlich-politischen Rechte. Vertragsstaaten und Einzelpersonen können sich in Form von Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden wegen jeder behauptenden Verletzung der EMRK an den Gerichtshof wenden. Eine Beschwerde kann sich dabei jedoch nur gegen einen Vertragsstaat richten und muss einen staatlichen Hoheitsakt zum Gegenstand haben. Bei Individualbeschwerden muss der Beschwerdeführer dabei selbst und unmittelbar von der Verletzung der Vertragsrechte betroffen sein und den innerstaatlichen Rechtsweg bereits ausgeschöpft haben. Auch ist eine Sechs-Monate­Frist nach Ergehen der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung einzuhalten. Die Urtei­le des EGMR sind bindend. Dem Ministerkomitee obliegt die Aufgabe, die Umsetzung der Urteile zu überwachen. In seiner heutigen Form als ständig tagender, mit Berufsrichtern besetzter Gerichts­hof besteht der EGMR erst seit 1998, nachdem das 11. Zusatzprotokoll zur EMRK in Kraft trat. Er ist an die Stelle der(1954 errichteten) Europäischen Menschenrechtskom­mission und des früheren(1959 gegründeten) Gerichtshofs getreten. Im Mai 2004 hat das Ministerkomitee das Protokoll Nr. 14 zur EMRK verabschiedet, das eine Reform des heillos überlasteten- Gerichtshofs vorsieht und darauf abzielt, die Arbeit des Gerichts­hofes effektiver zu gestalten(schnelleres Aussortieren von unzulässigen Fällen und Wie­derholungsfällen etc.) und eine zügige Umsetzung seiner Urteile zu erreichen(verbesser­te Zusammenarbeit von Ministerkomitee und Gerichtshof). Das Protokoll tritt erst in Kraft, wenn es von allen Mitgliedsstaaten des Europarates ratifiziert wurde. Allein Russ­land weigert sich beharrlich, das Protokoll zu ratifizieren. Zeitgleich gibt es Bemühun­gen, die EMRK auf nationaler Ebene zu stärken, um den Gerichtshof zu entlasten. Während die Zahl der Staatenbeschwerden(21 seit 1953) vergleichsweise klein ist, wird der Gerichtshof mit Individualbeschwerden überschwemmt. Ende 2007 waren 103.000 Beschwerden beim EGMR anhängig; 1.503 Urteile wurden im selben Jahr ge­fällt. Die meisten Urteile ergingen 2007 gegen die Türkei, gefolgt von Russland, Ukraine, Polen und Rumänien. Die beanstandenden Verletzungen betrafen insgesamt am stärks­ten Justizgrundrechte(unfaire oder überlange Verfahren) sowie das Recht auf Eigentum und auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Formulare, Merkblätter und Informationen für Personen, die sich an den EGMR wenden wollen, finden sich auf der Website des Gerichtshofes. Dort ist auch die aktuelle Diskus­sion um die Reform des EGMR dokumentiert. 156