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Handbuch der Menschenrechtsarbeit : Edition 2008/2009
Entstehung
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3. Beschwerdemechanismus beim Menschenrechtsrat Ähnlich dem 1503-Verfahren der früheren Menschenrechtskommission verfügt der Menschenrechtsrat(MRR) über einen Beschwerdemechanismus(`çãéä~áåí=mêçÅÉÇìJ êÉ), der nicht-öffentlich tagt(vgl. Entscheidung 5/1 des MRR aus dem Jahr 2007). Der nicht-öffentliche, vertrauliche Charakter soll die Kooperationswilligkeit des betroffenen Staates stimulieren und eine Vereinbarung über eine konkrete Maßnahme unter Wah­rung des Anscheins erleichtern. Die Möglichkeiten, das Verfahren in Anspruch zu nehmen, sind an Bedingungen geknüpft. Es muss sich um eine schwerwiegende und als systematisch einzustufende Menschenrechtsverletzung handeln, die plausibel beschrieben und nicht offensichtlich unbegründet ist. Die der Verletzung zugeordnete Norm muss in der VN-Charta, der All­gemeinen Erklärung der Menschenrechte oder anderen VN­Menschenrechtsinstrumenten enthalten sein. Opfer(Gruppe) oder Beschwerdeführer müssen erkenntlich, eine politische Instrumentalisierung muss ausgeschlossen sein. Der vorgetragene Fall darf nicht ausschließlich auf Medienberichten beruhen und nicht be­reits den Sonderverfahren, den Vertragsorganen oder anderen, regionalen Beschwerde­verfahren vorgelegen haben. In der Regel sollte der nationale Instanzenweg ausge­schöpft und die nationale Menschenrechtsinstitution soweit existent zuerst als Ad­ressat genutzt worden sein. Soweit die Umstände des Falles jedoch darauf schließen lassen, dass diese Instanzen nicht effektiv im Sinne der Opferorientierung arbeiten oder eine unzumutbare Verzögerung einträte, kann die Behandlung durch den Beschwerde­mechanismus des Rates erfolgen. Das Verfahren des Beschwerdemechanismus unterteilt sich in zwei Segmente. Die Bearbeitung der Beschwerde erfolgt zunächst durch die Arbeitsgruppe Kommunikation ( tçêâáåÖ= dêçìé= çå=`çããìåáÅ~íáçåë). Diese besteht aus fünf unabhängigen Experten, je Regionalgruppe eine Person, die aus den Mitgliedern des beratenden Ausschusses des MRR(^Çîáëçêó=`çããáííÉÉ) auf drei Jahre gewählt werden. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Diese Arbeitsgruppe trifft sich zwei Mal pro Jahr. Die AG sichtet die Be­schwerden auf Plausibilität, prüft die Übereinstimmung mit den vorgenannten Kriterien und leitet sie zwecks Klärung an den angesprochenen Staat zur Stellungnahme weiter. Führt der erste Verfahrensschritt zu keinem befriedigenden Ergebnis, leitet die AG die Beschwerde und die bisherige Kommunikation mit dem betreffenden Staat an die zweite Arbeitsgruppe, die tçêâáåÖ=dêçìé=çå=páíì~íáçåë= weiter. Diese besteht eben­falls aus fünf Personen, aufgeteilt nach den Regionalgruppen, die jedoch über einen diplomatischen Status verfügen, weisungsgebunden und für die Regierungen politisch relevanter sind, und zwingend einem Mitgliedsstaat des MRR angehören müssen. Diese Personen werden für ein Jahr berufen, ebenfalls mit der Option auf ein weiteres Jahr. Diese Arbeitsgruppe trifft sich ebenso zwei Mal pro Jahr. Diese zweite AG berichtet dem Rat über den Stand der Dinge und schlägt in nicht-öffentlicher Sitzung Handlungsoptionen vor. Zeigt sich eine angeklagte Regierung nicht kooperativ, kann das nicht-öffentliche Verfahren in eine öffentliche Verhandlung überführt werden, was für die Regierung einen als schwerwiegend erachteten Imagever­lust bedeutete. In nicht-öffentlicher Sitzung entscheidet der MRR, ob das Verfahren be­endet, weitergeführt oder eben in ein öffentliches Verfahren überführt wird. Darüber wird öffentlich berichtet, und auch darüber, welche Staaten dem Verfahren unterzogen worden sind. Zwischen der Behandlung der Beschwerde durch die AG Kommunikation 207