STUDIE WIRTSCHAFT UND FINANZEN MILLIARDÄR_INNEN GERECHT BESTEUERN Eine deutsche Perspektive auf den brasilianischen G20-Vorschlag zu einer global koordinierten Steuer für Hochvermögende Brasilien hat im Rahmen seiner G20-Präsidentschaft einen Vor­stoß für eine global koordinierte Mindeststeuer für Hochvermögende gemacht. Die geschätzten zusätzlichen Einnahmen lägen bei weltweit 242 Milliarden bis 377 Milliarden US-Dollar oder sogar noch höher. Die Autor_innen bewerten eine Einführung in Deutschland als rechtlich unproblematisch. Ihren Schätzung zufolge würde die Steuer Einnahmen von 11 bis 28 Milliarden Euro einbringen und nur etwa 250 bis 5.000 Haushalte betreffen. Die Erhebungskosten wären entsprechend gering. Julia Jirmann und Christoph Trautvetter September 2024 Die nötigen Bewertungsgrundlagen und Abwehrmaßnahmen gegen Steuerflucht sind in Deutschland bereits weitgehend vorhanden. Deutschland würde von einem verbesserten Datenaustausch und einer Erweiterung der bisher in den Doppelbesteuerungsabkommen beschränkten Besteuerungsrechte profitieren. WIRTSCHAFT UND FINANZEN MILLIARDÄR_INNEN GERECHT BESTEUERN Eine deutsche Perspektive auf den brasilianischen G20-Vorschlag zu einer global koordinierten Steuer für Hochvermögende.  Inhalt ZUSAMMENFASSUNG 2 PROBLEM: HOHE VERMÖGENSUNGLEICHHEIT UND STEUERPRIVILEGIEN FÜR 3 LÖSUNGSVORSCHLAG: GERECHTERE BESTEUERUNG VON GROSSEN 4 Wer wäre von der Steuer betroffen und wie hoch wären die Einnahmen? 5 Wer erhebt die Steuer und welche Rolle spielt die internationale Absprache? 5 3 EINE PASSENDE LÖSUNG FÜR 7 Der effektive Steuersatz der Superreichen 7 Rechtliche und steuertechnische 7 Steuereinnahmen und  8 EMPFEHLUNGEN UND DER WEITERE G20-PROZESS 9 Anhang: Details zur Aufkommensschätzung 10 Referenzen 12 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG –“MILLIARDÄR_INNEN GERECHT BESTEUERN? ZUSAMMENFASSUNG Im Auftrag der brasilianischen G20 Präsidentschaft hat der Ökonom Gabriel Zucman im Juni 2024 einen Vorschlag für eine global koordinierte Mindeststeuer für Hochvermögende vorgelegt. Nach seinen Berechnungen würde eine zweiprozentige Steuer auf ihr Vermögen unter Einrechnung ihrer bisherigen Steuerzahlungen einem Steuersatz von ungefähr 50 Prozent auf ihre Einkommen entsprechen. In den meisten Ländern würde sie also dafür sorgen, dass Superreiche ähnliche Steuer- und Abgabensätze zahlen wie die Mittelschicht und sie würde Vermögensanhäufung ähnlich besteuern wie Vermögensaufbau durch Arbeit. Allein von den in der Forbes-Liste erfassten Milliardär_innen würde sie weltweit 242 Milliarden US-Dollar zusätzliche Einnahmen generieren. Bei einer Freigrenze von 100 Millionen wären es sogar 377 Milliarden. Bei einer konsequenten Umsetzung dürften die tatsächlichen Einnahmen noch deutlich höher sein. Auch in Deutschland würde eine solche Steuer für mehr Steuergerechtigkeit sorgen. Sie wäre rechtlich unproblematisch. Nach unserer Schätzung würde sie je nach Ausgestaltung Einnahmen von elf bis 28 Milliarden Euro einbringen und nur etwa 250 bis 5.000 Haushalte betreffen. Die Erhebungskosten wären entsprechend gering. Die nötigen Bewertungsgrundlagen und Abwehrmaßnahmen gegen Steuerflucht sind in Deutschland bereits weitgehend vorhanden. Trotzdem würde Deutschland von einem verbesserten Datenaustausch und einer Erweiterung der bisher in den Doppelbesteuerungsabkommen beschränkten Besteuerungsrechte, vor allem aber von europäischen und internationalen Anstößen profitieren. Das Problem: Hohe Vermögens­ungleichheit und Steuerprivilegien für Vermögensanhäufung 1 DAS PROBLEM: HOHE VERMÖGENS­ UNGLEICHHEIT UND STEUERPRIVILEGIEN FÜR VERMÖGENSANHÄUFUNG Unter dem Druck von Lobbyorganisationen und Steueroasen haben sich viele Staaten in den letzten Jahrzehnten mit Steuersenkungen für die Superreichen und ihre Unternehmen gegenseitig unterboten. Die Konsequenz: Superreiche Unternehmenseigentümer_innen zahlen in vielen Ländern niedrigere Steuern als ihre Angestellten(EU-Tax Observatory, 2023). Vermögen anzuhäufen ist steuerlich günstiger als Vermögen zu erarbeiten. Weil große Vermögen noch dazu höhere Renditen erwirtschaften, konzentrieren sich die Vermögen immer stärker in den Händen Weniger. Statt in eine nachhaltige Zukunft für alle zu investieren, steuern sie die Welt in immer größere Krisen(UNRISD, 2022). In Deutschland sind die Vermögen mittlerweile so ungleich verteilt, wie in wenigen anderen Ländern. Aus der nivellierten Mittelstandsgesellschaft der Nachkriegszeit ist eine Erbengesellschaft geworden. Der effektive Steuersatz für in den Beteiligungsgesellschaften der Milliardär_innen angehäufte Vermögen hat sich in den letzten dreißig Jahren mehr als halbiert(Jirmann und Trautvetter, 2024a). Allein durch die ausgesetzte Vermögensteuer fehlen der Gemeinschaftskasse seit 1997 schätzungsweise knapp 400 Milliarden Euro. Sie wurden durch Steuererhöhung für die Vielen kompensiert. Gleichzeitig sind die 100 größten Vermögen seit 2001 um 460 Milliarden Euro gewachsen(Alka und Trautvetter, 2024). Der Anteil von vermögensbezogenen Steuern am Steueraufkommen ist von zehn Prozent im Jahr 1950 auf weniger als ein Prozent gesunken(Jirmann und Trautvetter, 2024b). Verschiedene Vorschläge – von der Wiedereinführung der ausgesetzten Vermögensteuer in Deutschland über die europäische Bürgerinitiative»Tax the rich« bis hin zum Vorschlag einer internationalen Mindeststeuer für Superreiche – wollen das ändern. WOHLHABEND? REICH? SUPER­ REICH? ULTRAREICH? ÜBERREICH? Laut Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung ist eine Person dann reich, wenn sie mehr als das Doppelte des Nettoäquivalenzeinkommens, also mehr als 4.200 Euro pro Monat zur Verfügung hat, ein Vermögenseinkommen von über 5.000 Euro bezieht oder wenn sie ein individuelles N­ ettovermögen von mehr als 500.000 Euro besitzt. Das entspricht etwa den reichsten zehn Prozent der Bevölkerung in Bezug auf Einkommen und Vermögen. Wohlhabend dürfte dafür die treffendere Bezeichnung sein. Ab einem Vermögen von rund 1,3 Millionen Euro gehört man in Deutschland zum vermögendsten Prozent(Schröder et al., 2020). Eine Rendite von vier Prozent reicht dann für ein monatliches Einkommen von 4.000 Euro. Ein Vermögen von 20 Millionen erzielt bei einer Rendite von fünf Prozent ein Millioneneinkommen – ohne dass die Eigentümer dafür arbeiten müssen. Die Schweizer UBS Bank nutzt in ihrem Vermögensbericht den englischen Begriff»Ultra-high-net-worth-individual« (frei übersetzt:»Ultrareiche«) für Menschen mit einem Vermögen von mehr als 50 Millionen US-Dollar. Spätestens da bedeutet zusätzliches Vermögen vor allem mehr Macht. 3 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG –“MILLIARDÄR_INNEN GERECHT BESTEUERN? 2 DER LÖSUNGSVORSCHLAG: GERECHTERE BESTEUERUNG VON GROSSEN VERMÖGEN Im Auftrag der brasilianischen G20-Präsidentschaft hat Gabriel Zucman, Ökonom und Direktor des EU-Tax-Observatory, einen Vorschlag erarbeitet, der dafür sorgen soll, dass Superreiche gerecht besteuert werden(Zucman, 2024). Anhand von Daten aus den USA, Frankreich, den Niederlanden, Italien, Norwegen und Schweden zeigt Zucman, dass Superreiche effektiv niedrigere Steuern zahlen als die Mittelschicht. Grund dafür ist, dass sie nur einen sehr kleinen Teil ihrer Einkommen aus Arbeit beziehen. Der größte Teil stammt aus Unternehmensgewinnen, Dividenden, Zinsen, Mieteinnahmen und der Wertsteigerung ihres Vermögens. Diese Vermögenseinkommen werden aber in vielen Ländern niedriger besteuert als Arbeit. Um das zu ändern, schlägt Zucman eine globale Mindeststeuer für Superreiche vor. Damit knüpft er an die im Jahr 2021 von 137 Staaten vereinbarte Mindeststeuer für Unternehmen von 15 Prozent an. Für die Erhebung der Mindeststeuer für Superreiche schlägt Zucman vor, nicht das Einkommen, sondern das Vermögen als Berechnungsgrundlage zu verwenden, weil das für die Behörden leichter zu erfassen und für die Steuerpflichtigen schwieriger zu manipulieren sei. Auf Grundlage von seit 1980 erhobenen Forbes-Daten zu Milliardär_innen weltweit schätzt Zucman deren durchschnittliches jährliches Vermögenswachstum auf 7,5 Prozent nach Inflation. Am Beispiel Frankreichs zeigt er, wie eine Vermögensteuer von zwei Prozent zusätzlich zu den bisher von den Superreichen gezahlten Steuern zu einer gerechteren Besteuerung beitragen würde. Den Daten zufolge zahlen Superreiche dort weitestgehend nur Unternehmenssteuern, die im Durchschnitt bei 25 Prozent liegen. Bei einer Rendite von 7,5 Prozent erhöht die zweiprozentige Vermögensteuer den Steuersatz auf die Vermögenserträge um etwa 27 Prozent auf insgesamt 52 Prozent. Weitere Steuern auf Vermögenserträge könnten nach seinem Vorschlag auf die Vermögensteuer angerechnet werden(Tabelle 1). Als Alternative zu seiner Kombination aus Einkommensund Vermögensteuer schlägt Zucman eine Sollertragsteuer (1) und eine erweiterte Einkommensteuer(2) vor. der Sollertragsteuer würde nicht das tatsächliche Einkommen, sondern ein gesetzlich normierter Sollertrag besteuert. Bei einem angenommenen Ertrag von sechs Prozent wird die zweiprozentige Vermögensteuer durch einen Steuersatz von 33,3 Prozent erreicht. der erweiterten Einkommensteuer würde ein breites Spektrum von»wirtschaftlichen« Einkommen, einschließlich nicht realisierter Kapitalgewinne, besteuert. In der von Joe Biden vorgeschlagenen»Milliardärs-Mindesteinkommensteuer« zum Beispiel mit 25 Prozent. Bei einer Rendite von acht Prozent entspricht das einer Steuer von zwei Prozent auf das Vermögen. Tabelle 1 Rechenbeispiel zur Mindeststeuer Vermögen Rendite(7,5%) Unternehmensteuer(25%) Vermögensteuer(2%) Gesamt Steuersatz Quelle: Eigene Darstellung 1.000.000.000 75.000.000 18.750.000 20.000.000 38.750.000 51,7% 4 Auch in den Varianten(1) und(2) wären bereits gezahlte Einkommensteuern – mit Ausnahme der Steuern auf Unternehmensgewinne – anrechenbar. In Kombination mit der Mindeststeuer auf Unternehmensgewinne von 15 Prozent und bei der Rendite von 7,5 Prozent ergäbe sich somit ein Mindeststeuersatz von etwa 40 Prozent. Für kurzfristige Schwankungen des Ertrags sieht der Vorschlag Glättungsmechanismen, wie Ratenzahlungen vor. Bei Vermögen mit dauerhaft deutlich höheren oder niedrigeren Renditen würde der Steuersatz entsprechend abweichen. VERMÖGENSTEUER VS. ERBSCHAFTSTEUER Zucman vergleicht seinen Vorschlag auch mit einer Erbschaftsteuer. Unter der Annahme, dass ein Leben 100 Jahre dauert, würde eine 40-prozentige Steuer auf die Weitergabe ihm zufolge einer jährlichen Steuer von 0,4 Prozent entsprechen. In Deutschland beträgt der Steuersatz für große Vermögensübertragungen innerhalb der Familie 30 Prozent. Die meisten Vermögen werden aber im Abstand von etwa 30 Jahren an die nächste Generation übertragen. Das entspräche einer jährlichen Steuer von einem Prozent. Wie in vielen Ländern weltweit enthält die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer aber weitreichende Ausnahmen, die dazu führen, dass die größten Übertragungen statt mit 30 Prozent effektiv mit weniger als einem Prozent besteuert werden(Jirmann 2024). Würde man diese Ausnahmen abschaffen und die Steuer bei Bedarf stunden und die Zahlung über längere Zeiträume gestatten, entspräche das in etwa dem Effekt einer jährlichen Vermögensteuer, ist aber vom Besteuerungsanlass nicht vergleichbar. Um für eine gerechte Besteuerung zu sorgen, würde es in jedem Fall nicht reichen. WER WÄRE VON DER STEUER ­BETROFFEN UND WIE HOCH WÄREN DIE EINNAHMEN? Je nach Ausgestaltung schätzt Zucman das potenzielle weltweite Aufkommen seiner Mindeststeuer auf 100 bis 688 Milliarden US-Dollar(Tabelle 2). Als Grundlage für seine Schätzung nutzt er Daten des Forbes-Magazins. Die Journalist_innen zählen weltweit rund 2.800 Milliardär_innen und schätzen ihr Gesamtvermögen auf 14,2 Billionen US-Dollar. Deren bisherige Einkommensteuerzahlungen schätzt Zucman basierend auf den vorliegenden Länderstudien auf 0,3 Prozent, bezogen auf ihr Vermögen. Für Vermögen über 100 Millionen US-Dollar schreibt er Schätzungen des World Inequality Labs(Chanel et al., 2021) fort und nimmt anrechenbare Steuern von 1,2 Prozent an. Steuervermeidung und-hinterziehung würde diese Einnahmen nach seiner Schätzung um maximal 20 Prozent verringern. WER ERHEBT DIE STEUER UND WELCHE ROLLE SPIELT DIE ­INTERNATIONALE ABSPRACHE? Ähnlich wie bei der Mindeststeuer für Unternehmen soll die Steuer auf nationaler Ebene erhoben werden. Die unterschiedlichen Umsetzungsvarianten sorgen dafür, dass die Steuererhebung an das jeweilige Rechts- und Steuersystem angepasst werden kann. Die internationale Koordination hätte vor allem drei Funktionen: reduziert den Anreiz zur Steuer- und Kapitalflucht. Verlangen andere Länder ebenfalls höhere Steuern, lohnt sich steuermotivierte Vermögensverlagerung weniger. Davon profitieren laut Zucman vor allem kleine und ärmere Länder, weil die Mobilität dort meistens höher ist. Eine globale Mindeststeuer würde es Staaten damit ermöglichen, auch über den vereinbarten Mindeststeuersatz hinauszugehen. Um den Effekt von Steuerflucht zu verringern, schlägt Zucman außerdem eine Wegzugsteuer kombiniert mit einer zeitlich begrenzten Steuerpflicht im Herkunftsland für Menschen vor, die vor der Steuer fliehen. Um eine solche Steuerpflicht umzusetzen könnte der bestehende internationale Informationsaustausch zu Finanzkonten für die Betroffenen um ehemalige Wohnsitze ergänzt werden. verbessert die Datenverfügbarkeit. Für die Erhebung der Steuer müssten Vermögen weltweit den finalen Eigentümer_innen zugeordnet und bewertet werden. Laut Zucman geht es dabei vor allem um Unternehmensvermögen. Etwa die Hälfte davon ist börsennotiert und dadurch bewertet. Die meisten anderen Tabelle 2 Einnahmen aus einer weltweiten Mindeststeuer auf Vermögen 1% 2% 3% über 1 Milliarde 100 242 384 100 Millionen bis 1 Milliarde 0 135 305 Gesamt 100 377 688 Quelle: Zucman, 2024 5 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – MILLIARDÄR_INNEN GERECHT BESTEUERN? vergleichbar groß und dadurch ähnlich leicht bewertbar. Die Eigentümer_innen der meisten großen Unternehmen dürften den Steuerbehörden bereits bekannt sein. Zucman schlägt trotzdem vor, die bereits jetzt unter den Steuerbehörden ausgetauschten länderbezogenen Berichte um Informationen zu den finalen Eigentümer_innen zu ergänzen und damit auch Eigentümer_innen mit kleineren Anteilen – z.B. bis zur Schwelle von einem Prozent – einzubeziehen. Vor allem aber würden Vermögenserklärungen der Steuerpflichtigen und ihrer Berater_innen sowie deren Austausch unter den Behörden für mehr Transparenz sorgen. Eine Erweiterung des bestehenden Informationsaustauschs, könnte auch für Vermögenswerte wie Immobilien, Kunst oder Kryptowährungen sowie das Eigentum an Briefkastengesellschaften in Schattenfinanzplätzen, die einen Teil der Vermögenswerte halten, für mehr Transparenz sorgen. dient als Druckmittel gegen nicht kooperative Staaten. Zusätzlich zur beschränkten Steuerpflicht nach dem Wegzug schlägt Zucman vor, dass die an der Mindeststeuervereinbarung teilnehmenden Staaten auch Superreiche aus nicht kooperativen Staaten besteuern sollen. Grundlage dafür könnte ihr Vermögen im entsprechenden Land sein. Schon heute werden Immobilien größtenteils in dem Land besteuert, in dem sie liegen und die deutsche Vermögensteuer wurde zur Hälfte auf Ebene der in Deutschland ansässigen Unternehmen und damit auch von ausländischen Eigentümer_innen erhoben. Nach Zucmans Vorschlag könnte die Steuer zusätzlich von ausländischen Unternehmen erhoben werden, die im Land aktiv sind oder Vermögen besitzen. Ob das möglich ist, entscheiden vor allem die vielen bestehenden bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen. Die OECD und die UN könnten ihre Abkommensstandards in diesem Sinne weiterentwickeln und möglicherweise bestehende Abkommen durch eine multilaterale Vereinbarung ergänzen. EINE EUROPÄISCHE UMSETZUNG? Die europäische Bürger_inneninitiative»Tax the rich« fordert eine europäische Vermögensteuer. 1 Eine solche Steuer müsste der Rat der europäischen Mitgliedsstaaten einstimmig beschließen. Grundlage dafür wäre Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU, der eine solche Maßnahme erlauben würde, wenn dadurch das Funktionieren des Binnenmarktes unmittelbar betroffen ist. Um erfolgreich zu sein, muss die Initiative zunächst bis zum 9. Oktober 2024 eine Millionen Unterschriften sammeln. Insgesamt also kein leichter Weg, aber die europäische Einigung auf eine Mindeststeuer für Unternehmen und auf eine Übergewinnsteuer für Mineralölkonzerne zeigt, dass es mit dem entsprechenden Willen möglich ist. 1 Weitere Informationen zur Bürger_inneninitiative»Tax the rich« unter: https://eci.ec.europa.eu/038/public/#/screen/home. 6 Eine passende Lösung für Deutschland?! 3 EINE PASSENDE LÖSUNG FÜR DEUTSCHLAND?! Deutschland gehört nicht zu den Beispielländern in Zuc­ mans Vorschlag. Das liegt auch daran, dass die nötigen Daten zur Berechnung der effektiven Besteuerung der Superreichen hier fehlen. Ob der Vorschlag in Deutschland rechtlich und technisch umsetzbar wäre und für mehr Steuergerechtigkeit sorgen würde, lässt sich trotzdem analysieren. DER EFFEKTIVE STEUERSATZ DER SUPERREICHEN Modellrechnungen für konkrete Beispiele zeigen, dass Superreiche auch in Deutschland jenseits der Unternehmenssteuern kaum Einkommensteuern zahlen, wenn sie ihre Vermögen anhäufen. Auf die Multi-Millionen- und Milliarden­ einkommen fallen typischerweise etwa 25 bis 30 Prozent an und damit nur etwa die Hälfte des regulären Höchststeuersatzes von 45 Prozent(zzgl. Soli 47,5 Prozent)(Jirmann und Trautvetter, 2024a). Bei durchschnittlichen Einkommen summieren sich Steuern und Sozialabgaben(einschließlich des Arbeitgeberanteils) auf etwa 43 bis 48 Prozent. Unternehmensgewinne werden dagegen nur mit etwa 30 Prozent, Einnahmen von Immobilienunternehmen sogar nur mit 15 Prozent, zzgl. Soli besteuert. Werden sie im Unternehmen oder in einer Holdinggesellschaft angespart, kommen lediglich maximal 1,5 Prozent Steuern hinzu(§ 8b KStG). Die Wertsteigerung von Immobilien, Bitcoins oder Oldtimern ist nach entsprechender Wartezeit steuerfrei und Zinseinnahmen werden pauschal mit nur 25 Prozent besteuert. UND STEUER­TECHNISCHE BESONDERHEITEN Eine Vermögensteuer ist rechtlich möglich und sogar geboten: Das deutsche Grundgesetz lässt eine Vermögensteuer ausdrücklich zu(Art. 106 GG). In seiner Entscheidung zur Vermögensteuer im Jahr 1995 bemängelte das Verfassungsgericht lediglich die ungleiche Bewertung von Vermögen, vor allem durch die veraltete Bewertungsgrundlage bei Immobilien. Die Entscheidung stellte aber explizit fest: Nicht nur tatsächlich zugeflossene, sondern auch üblicherweise erzielbare Erträge(sog. Sollerträge) können besteuert werden. 2 Ein aktuelles Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Vermögensteuer wegen der hohen Ungleichheit rechtlich sogar geboten wäre(Thiele, 2023). Die Anrechenbarkeit der Einkommensteuer und die vorgeschlagenen Sätze beseitigen letzte rechtliche Zweifel: In einem sogenannten obiter dictum des Bundesverfassungsgericht-Urteils äußerten sich die beteiligten Richter_innen jenseits des eigentlichen Verfahrensgegenstandes auch zu einer angemessenen Höhe einer Vermögensteuer. Der dabei gefasste Halbteilungsgrundsatz besagte, dass Einkommen insgesamt nicht höher als 50 Prozent besteuert werden dürfen. Er wurde aber in einer weiteren Entscheidung des Gerichts im Jahr 2006 wieder verworfen. 3 Unabhängig davon würde der Vorschlag von Zucman dem Halbteilungsgrundsatz in der Mehrheit der Fälle entsprechen. Eine auf persönliche Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer anrechenbare Vermögensteuer wurde übrigens bereits im Jahr 2003 vorgeschlagen(Jarass und Obermaier, 2003). Deutsche Besonderheit bei der Anrechnung der Steuer: Bei Personengesellschaften müsste ein Teil der Einkommensteuer von der Anrechnung ausgenommen werden, um eine Gleichbehandlung mit Kapitalgesellschaften sicherzustellen. Die rechtliche und technische Grundlage für die Bewertung ist vorhanden: Wesentliche Voraussetzung für die Erhebung der Steuer ist eine gleichmäßige Bewertung der Vermögenswerte. Zucman schlägt dafür vereinfachte Bewertungsmethoden vor. Das deutsche Bewertungsgesetz enthält vor allem für Erbschaften und Schenkungen bereits umfassende Regeln für die Bewertung, einschließlich vereinfachter Methoden, die sich in der Praxis weitgehend bewährt haben. Auch das Problem mit den veralteten Immobilienwerten ist durch die Reform der Grundsteuer weitgehend behoben. Die meisten der von Zucman geforderten Begleitmaßnahmen gibt es bereits: Deutschland erhebt seit 1972 eine Wegzugsteuer und hat sie seitdem schrittweise verschärft. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen 2 Vergleiche BVerfG Beschluss vom 22.06.1995 – 2 BvL 37/91 3 Vergleiche BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 – 2 BvR 2194/99 7 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – MILLIARDÄR_INNEN GERECHT BESTEUERN? Deutschland und der Schweiz sieht bereits eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht beim Wegzug in die Schweiz vor. Allerdings wird bis heute vor Gerichten verhandelt, ob die Wegzugsteuer möglicherweise gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verstößt. Eine europäische oder globale Einigung wäre also auch für Deutschland hilfreich. Deutschland nimmt außerdem nicht nur am internationalen Informationsaustausch teil, sondern erhält aus den europäischen Nachbarländern noch weitergehende Informationen. Allerdings fehlen Informationen über Immobilienvermögen im In- und Ausland. Die Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten von in- und ausländischen Gesellschaften und zu Minderheitsaktionär_innen von großen Aktiengesellschaften sind lückenhaft. Anders als in den USA gibt es in Deutschland schließlich keine an die Staatsangehörigkeit gebundene Steuerpflicht. Das ist aber für Zucmans Vorschlag weder nötig noch empfohlen. DISKRIMINIERUNG VON MILLIARDÄR_INNEN? Eine Steuer für Milliardär_innen würde in Deutschland wenige hundert Personen treffen. Verstößt das möglicherweise gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs.1 GG)? Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergibt sich, dass wesentlich Gleiches gleich (horizontale Steuergerechtigkeit) und wesentlich Ungleiches ungleich(vertikale Steuergerechtigkeit) zu behandeln ist. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber zwar grundsätzlich einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, er muss eine Entscheidung aber am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit ausrichten und Ungleichbehandlungen sachgerecht begründen(Willkürverbot). Es ist fraglich, ob sich ausreichend begründen lässt, warum gerade die Personengruppe der US-Dollar-Milliardär_innen einer zusätzlichen Steuer unterliegen sollte, während Personen mit einem geringeren Vermögen – etwa Multimillionär_innen – die jedoch ebenfalls von Sonderregelungen für Kapitaleinkommen profitieren, nicht betroffen wären. Ein deutlich niedrigerer Freibetrag wäre daher ratsam. Dafür sollte genauer geprüft werden, ab welcher Vermögenshöhe typischerweise hohe wirtschaftliche Einkommen generiert werden, die bisher nicht steuerpflichtig sind. Stefan Bach 4 enthält zwar einige wichtige Kennzahlen für Deutschland, weicht aber von den Annahmen Zucmans ab. Aus der Zusammenschau beider Quellen und weiterer Daten schätzen wir, dass eine zweiprozentige Vermögensteuer je nach Annahmen über die Vermögen und die Ausgestaltung etwa 15 bis 30 Milliarden Euro pro Jahr einbringen könnte. Die tatsächliche Höhe hängt vor allem von der Höhe der Vermögen und der Schwelle(Milliardär_innen oder Centimillionär_innen) ab. Ersetzt man die von Zucman vorgeschlagene Freigrenze durch einen Freibetrag – stellt also die ersten Hundert Millionen bzw. die erste Milliarde steuerfrei – wären die Einnahmen 3 bis 6 Milliarden Euro niedriger. (Details siehe Anhang 1) Inwieweit die den Schätzungen zugrundeliegenden Reichenlisten den Ort der Steuerpflicht richtig abbilden ist unklar. Unsere Analysen zeigen aber, dass sehr wahrscheinlich nur ein relativ kleiner Teil der deutschen Milliardenvermögen nicht in Deutschland steuerpflichtig wäre(Alka und Trautvetter, 2024), umgekehrt wäre möglicherweise ein Teil der Vermögen von ausländischen Steuerpflichtigen in Deutschland hier zu besteuern. Für die Steuerhinterziehung setzt Zucman eine Spanne von bis zu 20 Prozent an. Angesichts dessen, dass verstecktes, bisher unbesteuertes Vermögen auch in den Reichenlisten nur unzureichend abgebildet sein dürfte, scheint das konservativ gerechnet zu sein. Eine von Gegner_innen der Vermögensteuer regelmäßig zitierte Studie aus dem Jahr 1989 schätzt die Verwaltungsund Befolgungskosten der alten Vermögensteuer auf rund 32 Prozent. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen beziffert die Verwaltungskosten im Jahr 1993 mit nur 5,5 Prozent der Steuereinnahmen. Die Kosten der Steuer hängen aber maßgeblich von der Anzahl der Steuerpflichtigen sowie von der Höhe des Steuersatzes ab. Bei der bis 1996 erhobenen Vermögensteuer führte ein niedriger Freibetrag von nur 120.000 DM zu rund einer Million Steuerpflichtigen. Eine aktuellere Berechnung des Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung erwartet bei einem Freibetrag von 1 bis 2 Millionen Euro(je nach Ausgestaltung 150.000 bis 4.350.000 Steuerpflichtige) und einem Steuersatz von 1 bis 1,5 Prozent(Einnahmen von 15 bis 24 Milliarden Euro) Erhebungskosten in Höhe von 4 bis 8 Prozent. Damit lägen die Kosten einer Vermögensteuer auf einem ähnlichen Niveau wie für die Einkommen- und Unternehmenssteuern(Bach und Thiemann, 2016). Bei der von Zucman vorgeschlagenen Mindeststeuer würde die Zahl der Steuerpflichtigen je nach Freibetrag bzw. Freigrenze auf etwa 5.000 oder sogar nur 250 sinken, bei ähnlich hohem Steueraufkommen. STEUEREINNAHMEN UND ERHEBUNGSKOSTEN Belastbare wissenschaftliche Schätzungen zu den Einnahmen aus der von Zucman vorgeschlagenen Steuer gibt es bisher nicht. Zucman schlüsselt seine Schätzung für die Einnahmen aus der Steuer nicht nach Ländern auf und schätzt die globalen Einnahmen nur sehr grob. Eine Schätzung von 4 Vergleiche https://x.com/SBachTax/status/1811288048384012601(abgerufen am 22.8.2024) 8 Politische Empfehlungen und der weitere G20-Prozess 4 POLITISCHE EMPFEHLUNGEN UND DER WEITERE G20-PROZESS Die wachsende Kluft zwischen einem kleinen, superreichen Teil der Bevölkerung und allen anderen Bevölkerungsgruppen bedroht nicht nur den sozialen Zusammenhalt, sondern auch die Grundlagen der Demokratie. Die vorgeschlagene Steuer würde für mehr Steuergerechtigkeit sorgen und das Wachstum der Vermögenskonzentration und der Milliardenvermögen zumindest bremsen. Für Deutschland ist die Einführung einer Vermögensteuer von zwei Prozent mit der Möglichkeit der Anrechenbarkeit bereits gezahlter persönlicher Einkommensteuer eine sinnvolle und rechtlich unproblematische Lösung. Dadurch kann die Progressivität der Besteuerung besonders hoher Einkommen wiederhergestellt werden. Diese Steuer könnte erhebliche Einnahmen generieren, ohne einen unverhältnismäßig hohen Erhebungsaufwand zu verursachen. Der Freibetrag bzw. die Freigrenze sollte empirisch geprüft und gut begründet werden. Alternativ könnten Reformen bei der Besteuerung von thesaurierten Gewinnen und Immobilien in Betracht gezogen werden. tion auf Ebene der UN positioniert. Der Fokus dabei sollte auf der Verbesserung des Datenaustauschs und der Weiterentwicklung der Doppelbesteuerungsabkommen liegen. Zu allererst sollten die Regierungen und die Wissenschaft die Erfassung von Milliardenvermögen und die Analysen ihrer Besteuerung nicht länger Journalist_innen und Vermögensberater_innen überlassen, sondern eigene und zuverlässige Daten erheben und veröffentlichen. Mit seinen Analysen haben Zucman, das EU Tax Observatory und das World Inequality Lab einen ersten wichtigen Schritt in diese Richtung getan. Eine europäische Vermögensteuer steht vor hohen rechtlichen und politischen Hürden. Aber die Vergangenheit hat gezeigt: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Die Bemühungen der europäischen Bürgerinitiative sind ein weiteres Zeichen für den globalen Sinneswandel. Die G20-Finanzminister_innen haben zuletzt am 25. Juli 2024 über die brasilianische Initiative zur gerechten Besteuerung von Hochvermögenden und den Vorschlag von Zucman beraten. Ihre gemeinsame Erklärung zur internationalen Steuerkooperation greift die Initiative zwar auf, enthält aber keinen konkreten Arbeitsauftrag an die OECD. 5 Stattdessen soll sich die Kooperation vor allem darauf fokussieren, Steuerhinterziehung und aggressive Steuervermeidung entschiedener zu bekämpfen, die Einhaltung nationaler Regeln zu stärken und nationale Reformbemühungen zu unterstützen. In diesem Sinne hat sich Deutschland auch bei den Verhandlungen zu einer internationalen Steuerkonven5 Vergleiche The Rio de Janeiro G20 Ministerial Declaration on International Tax Cooperation(https://www.oecd.org/en/about/news/ press-releases/2024/07/statement-by-the-oecd-secretary-general-g20-tax-declaration.html#:~:text=and%20Profit%20Shifting.-,The%20Rio%20de%20Janeiro%20G20%20Ministerial%20 Declaration%20on%20International%20Tax,on%20Transparency%20and%20Exchange%20of(abgerufen am 22.08.2024) 9 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – MILLIARDÄR_INNEN GERECHT BESTEUERN? ANHANG 1 DETAILS ZUR AUFKOMMENSSCHÄTZUNG Nach unserer Schätzung könnte eine zweiprozentige Vermögensteuer je nach Annahmen über die Vermögen und die Ausgestaltung in Deutschland zwischen 11 und 28 Milliarden Euro pro Jahr einbringen. Wesentliche Faktoren für die Höhe der Einnahmen sind: Der Wert des Vermögens: Laut Forbes gibt es in Deutschland 133 Milliardär_innen mit einem Vermögen von 647 Milliarden US-Dollar. Unserer auf der Reichenliste des Manager Magazins basierenden Analyse zufolge gibt es sogar mindestens 255 Milliardärshaushalte. Deren Vermögen ist im Manager Magazin nach unserer Analyse aber um 50 bis 100 Prozent unterschätzt(Jirmann und Trautvetter, 2023). Der Wert der Milliardenvermögen dürfte also zwischen 600 und 1.200 Milliarden Euro liegen. Der geschätzte Wert des deutschen Betriebsvermögens als wesentliche Grundlage für die Schätzung der großen Vermögen schwankt zwischen 1,5 Billionen Euro(offizielle Statistik basierend auf Haushaltsbefragungen) und vier Billionen Euro(Giovanazzi und Victor, 2024). Welcher Wert letztlich realistischer ist, hängt auch von der Ausgestaltung der Steuer ab. Das deutsche Bewertungsgesetz richtet sich zwar nach dem Marktwert, sieht aber beispielsweise großzügige Abschläge für Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen vor(§ 13a Abs. 9 ErbStG). – Freigrenze oder Freibetrag: Zucman schlägt eine Freigrenze vor, d. h. Menschen mit einem Vermögen über dieser Grenze zahlen die Steuer auf ihr gesamtes Vermögen. Geht man – wie bei der deutschen Vermögensteuer – von einem Freibetrag aus, wären bei 250 Milliardär_innen 250 Milliarden Euro steuerfrei. – Anrechenbare Einkommensteuern: Basierend auf den vorhandenen Steuerdaten aus den Beispielländern schätzt Zucman, dass Milliardär_innen bezogen auf ihr Vermögen derzeit rund 0,3 Prozent Steuern zahlen und Centi-Millionär_innen rund 1,2 Prozent. Für Deutschland gibt es keine vergleichbaren Daten über die Einkommensteuerzahlungen der Superreichen. – Höhe der Grenze: Zucman schätzt die Zahl der Centimillionär_innen für Europa auf 8.290(Wealth Tax Simulator, 2024), veröffentlicht aber keine eigenen Schätzungen zur Zahl der Centimillionär_innen und deren Vermögen für Deutschland. Nach seiner Schätzung liegt das Vermögen der Centimillionär_innen weltweit knapp über dem der Milliardär_innen. Schätzungen der Boston Consulting Group zufolge gibt es in Deutschland etwa 3.300 Personen mit einem Nettofinanzvermögen Tabelle 3 Aufkommensschätzung einer zweiprozentigen Vermögensteuer Minimum 2% vom Vermögen der Milliardär_innen 12 Freibetrag statt Freigrenze –3 Anrechenbare Steuern –2 2% vom Vermögen der Centimillionär_innen 20 Freibetrag statt Freigrenze –3 Anrechenbare Steuern –13 Gesamt(Freigrenze) 17 Maximum Anmerkung 18 Minimum basierend auf Forbes/Manager Magazin; Maximum mit 50% Unterbewertung –6 150 bis 300 Milliardär_innen –3 Zucman schätzt den Anteil auf 0,3% vom Vermögen 40 Stefan Bach schätzt das Vermögen auf 1.527 Milliarden Euro –6 3.000 bis 6.000 Centimillionär_innen, inklusive verringerter Freibetrag bei Milliardären –26 Zucman schätzt den Anteil auf 1,2% vom Vermögen 28(Vorschlag Zucman) Gesamt(Freibetrag) 11 16(Deutsche Vermögensteuer) Quelle: Eigene Berechnung 10 von mehr als 100 Millionen US-Dollar(BCG, 2024). Stefan Bach 6 schätzt die Zahl der Centimillionär_innen für Deutschland dagegen auf 4.664 und ihr Vermögen auf 1.527 Milliarden Euro, extrapoliert diesen Wert aber aus den lückenhaften Haushaltsbefragungen und den im Manager Magazin unterschätzten Milliardenvermögen. Der Wert der Vermögen dürfte also zwischen 1.000 und 2.000 Milliarden Euro liegen, möglicherweise aber noch darüber. – Ort der Steuerpflicht: Die journalistischen Reichenlisten kombinieren Informationen über Geburtsort, Nationalität und Wohnort, allerdings nicht zum Ort der Steuerpflicht. Um zu beurteilen, wo das Vermögen steuerpflichtig ist, bräuchte man detaillierte Informationen über die Struktur des Vermögens und muss Annahmen über die Ausgestaltung der Steuer treffen. Das Recht für die Besteuerung ausländischer Immobilien ist beispielsweise in vielen Doppelbesteuerungsabkommen auf den ausländischen Staat übertragen, umgekehrt umfasste die deutsche Vermögensteuer auch in Deutschland ansässige Unternehmen in der Hand von ausländischen Steuerpflichtigen. Unsere Analysen zeigen, dass ein Großteil der deutschen Milliardenvermögen in Deutschland steuerpflichtig sein dürfte(Alka und Trautvetter, 2024). – Steuervermeidung und-hinterziehung: Zucman rechnet mit bis zu 20 Prozent Einnahmeausfällen durch Ausweichreaktionen. Allerdings ist fraglich, ob das anonyme und steuerlich nicht erfasste Auslandsvermögen in den bestehenden Vermögensschätzungen nicht ohnehin schon fehlt. Anhang 1 6 Vergleiche https://x.com/SBachTax/status/1811288048384012601 (abgerufen am 22.8.2024) 11 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – MILLIARDÄR_INNEN GERECHT BESTEUERN? REFERENZEN Alka, M., Trautvetter, C.(2024): Keine Angst vor Steuerflucht. 100 Jahre demokratische Gegenmaßnahmen und ihre Bedeutung für die Besteuerung deutscher Milliardenvermögen, https://www.oxfam.de/system/files/documents/oxfam_netzwerk_steuergerechtigkeit_2024_keine_ angst_vor_steuerflucht_final.pdf(aufgerufen am 22.08.2024). Bach, S.; Thiemann, A.(2016): Hohes Aufkommenspotential bei Wiedererhebung der Vermögensteuer, in: DIW Wochenbericht, Vol. 83, Iss. 4, S. 79–89. Bach, S.(2022): Erbschaftsteuer: Privilegien abschaffen, https://www. fes.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=80210&token=0ffe8a620d49361f21e14d6e46941e53b99173ce(aufgerufen am 22.08.2024). Chanel, L., Piketty, T., Saez, E., Zucman, G.(2021): World Inequality Report 2022, https://wid.world/news-article/world-inequality-report-2022/(aufgerufen am 22.08.2024). Deutscher Bundestag(2021): Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht Auswirkungen der Körperschaftsteueroption, https://www.bundestag.de/resource/blob/854028/08f6c6fc99704a2ab19557112d26c68b/WD-4-057-21-pdf-data.pdf(aufgerufen am 22.08.2024). EU Tax Observatory(2023): Global Tax Evasion Report 2024, https:// www.taxobservatory.eu/publication/global-tax-evasion-report-2024/ (aufgerufen am 22.08.2024). Giovanazzi, C., Victor, V.(2024): Unternehmensvermögen in Deutschland – Zur Rolle der börsennotierten Familienunternehmen, https://newforum.org/wp-content/uploads/2024/07/FNE-WP05-2024.pdf(aufgerufen am 22.08.2024). Jarass, L., Obermaier, G.(2003): Intelligente Vermögensteuer in Deutschland. Anrechnung der Vermögensteuer auf die anteilige Einkommensteuer, in: Grüne Perspektiven zur Vermögensbesteuerung Bundesarbeitsgemeinschaft Wirtschaft und Finanzen, B90/Die Grünen, Berlin. Reader der BAG-Wirtschaft und Finanzen, November 2003, S. 25-36, https:// w w w.jarass.com/wp-content /uploads/2012/08/ Vermoegenssteuer.pdf (aufgerufen am 22.08.2024). Jirmann, J.(2024): Erneut Steuererlasse in Milliardenhöhe für Erben von Großvermögen, https://www.netzwerk-steuergerechtigkeit.de/erneut-steuererlasse-in-milliardenhoehe-fuer-erben-von-grossvermoegen/ (aufgerufen am 22.08.2024). Jirmann, J., Trautvetter, C.(2023): Milliardenvermögen in Deutschland, https://www.boeckler.de/pdf/p_fofoe_WP_316_2023.pdf(aufgerufen am 22.08.2024). Jirmann, J., Trautvetter, C.(2024a): Wie wird Reichtum in Deutschland besteuert? Analyse der Besteuerung eines Multi-Millionärs sowie von Milliardär*innen anhand verschiedener Modellrechnungen, https://www. netzwerk-steuergerechtigkeit.de/wp-content/uploads/2024/05/Besteuerung_Reichtum_Deutschland.pdf(aufgerufen am 22.08.2024). Jirmann, J., Trautvetter, C.(2024b): Jahrbuch Steuergerechtigkeit 2024, https://www.netzwerk-steuergerechtigkeit.de/wp-content/uploads/2024/05/240425_Jahrbuch2024.pdf(aufgerufen am 22.08.2024). Rappen, H.(1989): Vollzugskosten der Steuererhebung und der Gewährung öffentlicher Transfers, in: RWI-Mitteilungen – Zeitschrift für Wirtschaftsforschung, Bd. 40.1989, 3, S. 221 – 246. Schröder, C., Bartels, C. Göbler, K., Grabka, M., König, J.(2020): MillionärInnen unter dem Mikroskop: Datenlücke bei sehr hohen Vermögen geschlossen – Konzentration höher als bisher ausgewiesen, in: DIW Wochenbericht 29/ 2020, S. 511–521. Thiele, A.(2023): Der grundgesetzliche Rahmen für die Wiedereinführung einer Vermögensteuer, https://www.boeckler.de/de/faust-detail.htm?produkt=HBS-008555(aufgerufen am 22.08.2024). UNRISD – United Nations Research Institute for Social Development(2022): Krisen der Ungleichheit. UNRISD Flagship-Bericht 2022. https://cdn.unrisd.org/assets/library/reports/2023/deoverview-unrisd-­ flagship-report-2022.pdf(aufgerufen am 22.08.2024). Zucman, G.(2024): A blueprint for a coordinated minimum effective taxation standard for ultra-high-net-worth individuals, https://www. taxobservatory.eu/www-site/uploads/2024/06/report-g20-24_06_24.pdf (aufgerufen am 22.08.2024). 12 IMPRESSUM ÜBER DIE AUTOR_INNEN IMPRESSUM Julia Jirmann betreut beim Netzwerk Steuergerechtigkeit den Themenbereich Erbschaften& Vermögen sowie das Einkommensteuersystem. Sie hat einen Master of Business Law and Economic Law von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sowie einen Master of Science von der Universität Leipzig. Sie war unter anderem für die KPMG AG im Bereich International Tax tätig sowie für den Bund der Steuerzahler als Referentin für Steuerrecht und Steuerpolitik. Christoph Trautvetter ist Koordinator des Netzwerks Steuergerechtigkeit und betreut zusätzlich die Themenbereiche Unternehmenssteuern, Schattenfinanz und internationale Steuergerechtigkeit. Vor dem Netzwerk hat er unter anderem für Teach First, KPMG und im Europaparlament gearbeitet. Er hat einen Master in Public Policy von der Berliner Hertie School und einen Bachelor in Philosophy& Economics der Universität Bayreuth. Herausgeberin: Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Godesberger Allee 149| 53175 Bonn| Germany E-Mail: info@fes.de Herausgebende Abteilung: Abteilung für Internationale Zusammenarbeit| Referat Globale und Europäische Politik https://www.fes.de/referat-globale-undeuropaeische-politik Verantwortlich: Sarah Ganter| Internationale Finanzpolitik sarah.ganter@fes.de Design: pertext, Berlin| www.pertext.de Illustrationen: edeos – digital communication GmbH Bestellungen/Kontakt: Katrien Klüver, katrien.kluever@fes.de Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der FriedrichEbert-Stiftung e. V.(FES). Eine gewerbliche Nutzung der von der FES herausgegebenen Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. Publikationen der FES dürfen nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden. ISBN 978-3-98628-591-3 © 2024 www.fes.de/bibliothek/fes-publikationen MILLIARDÄR_INNEN GERECHT BESTEUERN Eine deutsche Perspektive auf den brasilianischen G20-Vorschlag zu einer global koordinierten Steuer für Hochvermögende Im Auftrag der brasilianischen G20 Präsidentschaft hat der Ökonom Gabriel Zucman im Juni 2024 einen Vorschlag für eine global koordinierte Mindeststeuer für Hochvermögende vorgelegt. Nach seinen Berechnungen würde eine zweiprozentige Steuer auf ihr Vermögen unter Einrechnung ihrer bisherigen Steuerzahlungen einem Steuersatz von ungefähr 50 Prozent auf ihre Einkommen entsprechen. In den meisten Ländern würde sie also dafür sorgen, dass Superreiche ähnliche Steuer- und Abgabensätze zahlen, wie die Mittelschicht und sie würde Vermögensanhäufung ähnlich besteuern wie Vermögensaufbau durch Arbeit. Allein von den in der Forbes-Liste erfassten Milliardär_innen würde sie weltweit 242 Milliarden US-Dollar zusätzliche Einnahmen generieren. Bei einer Freigrenze von 100 Millionen wären es sogar 377 Milliarden. Bei einer konsequenten Umsetzung dürften die tatsächlichen Einnahmen noch deutlich höher sein. Die Autor_innen untersuchen die Umsetzungsmöglichkeiten in Deutschland und kommen zu dem Schluss, dass eine solche Steuer auch hier für mehr Steuergerechtigkeit sorgen würde. Aus ihrer Sicht wäre ihre Umsetzung rechtlich unproblematisch. Sie schätzen, dass sie je nach Ausgestaltung Einnahmen von 11 bis 28 Milliarden Euro einbringen und nur etwa 250 bis 5.000 Haushalte betreffen würde. Vor diesem Hintergrund ergeben sich entsprechend geringe Erhebungskosten. Die Autor_innen erläutern, dass nötige Bewertungsgrundlagen und Abwehrmaßnahmen gegen Steuerflucht in Deutschland bereits weitgehend vorhanden sind. Trotzdem würde Deutschland aus ihrer Sicht von einem verbesserten Datenaustausch und einer Erweiterung der bisher in den Doppelbesteuerungsabkommen beschränkten Besteuerungsrechte, vor allem aber von europäischen und internationalen Anstößen profitieren. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: https://www.fes.de/themenportal-die-welt-gerecht-gestalten/ weltwirtschaft-und-unternehmensverantwortung/steuergerechtigkeit