Sofia Koller Verurteilt für terroristische Mitgliedschaft im Ausland – und dann? Erkenntnisse zur Rehabilitierung von Rückkehrenden aus Syrien und dem Irak in Deutschland FES diskurs Juli 2024 Die Friedrich-Ebert-Stiftung Die Friedrich-Ebert-Stiftung(FES) wurde 1925 gegründet und ist die traditionsreichste politische Stiftung Deutschlands. Dem Vermächtnis ihres Namensgebers ist sie bis heute verpflichtet und setzt sich für die Grundwerte der Sozialen Demokratie ein: Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität. Ideell ist sie der Sozialdemokratie und den freien Gewerkschaften verbunden. Die FES fördert die Soziale Demokratie vor allem durch: – politische Bildungsarbeit zur Stärkung der Zivilgesellschaft; – Politikberatung; – internationale Zusammenarbeit mit Auslandsbüros in über 100 Ländern; – Begabtenförderung; – das kollektive Gedächtnis der Sozialen Demokratie mit u. a. Archiv und Bibliothek. Die Abteilung Analyse, Planung und Beratung der Friedrich-Ebert-Stiftung Die Abteilung Analyse, Planung und Beratung der Friedrich-Ebert-Stiftung versteht sich als Zukunftsradar und Ideenschmiede der Sozialen Demokratie. Sie verknüpft Analyse und Diskussion. Die Abteilung bringt Expertise aus Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Politik zusammen. Ihr Ziel ist es, politische und gewerkschaftliche Entscheidungsträger_innen zu aktuellen und zukünftigen Herausforderungen zu beraten und progressive Impulse in die gesellschaftspolitische Debatte einzubringen. FES diskurs FES diskurse sind umfangreiche Analysen zu gesellschaftspolitischen Fragestellungen. Auf Grundlage von empirischen Erkenntnissen sprechen sie wissenschaftlich fundierte Handlungsempfehlungen für die Politik aus. Über die Autorin Sofia Koller ist Senior Research Analyst beim Counter Extremism Project(CEP), einer gemeinnützigen und überparteilichen internationalen Organisation, bei der sie seit 2022 unter anderem zu gewaltorientiertem islamistischem Extremismus arbeitet und für ein Forschungsprojekt zur Strafverfolgung, Rehabilitierung und Reintegration von Rückkehrenden aus Syrien und dem Irak in mehreren europäischen Ländern verantwortlich ist. Für diese Publikation ist in der FES verantwortlich Marius Müller-Hennig ist Referent für Freiheit, Recht und Sicherheit in der Abteilung Analyse, Planung und Beratung der Friedrich-Ebert-Stiftung. Sofia Koller Verurteilt für terroristische Mitgliedschaft im Ausland – und dann? Erkenntnisse zur Rehabilitierung von Rückkehrenden aus Syrien und dem Irak in Deutschland 5 VORWORT 6 1 ZUSAMMENFASSUNG UND EMPFEHLUNGEN 8 2 ANALYSE 8 2.1 Kontext 9 2.2 Methodik 10 2.3 Grundlagen: Umgang mit extremistischen Straftäter_innen in und nach der Haft 10 2.3.1 Föderale Struktur und dezentrale Unterbringung 11 2.3.2 Rehabilitierung in Haft 12 2.3.3 Bewährungshilfe und Führungsa­ ufsicht 13 2.3.4 Distanzierungsarbeit 13 2.3.5 Strukturen der Präventionsarbeit auf Bundes- und Landesebene 16 2.3.6 Ähnliche Strukturen, wichtige Unterschiede 17 2.4 Erkenntnisse zur bisherigen Rehabilitierung von Rückkehrenden 17 2.4.1 Straftaten und Haftdauer 18 2.4.2 Risikobewertung und Management 19 2.4.3 Vorgetäuschte Mitarbeit 20 2.4.4 Psychische Gesundheit und psychologische Bedarfe 21 2.4.5 Tatverarbeitung und Distanzierungsarbeit 22 2.4.6 Kinder von Rückkehrenden 23 2.4.7 Übergangsmanagement 24 2.4.8 Bewährungshilfe und Reinte­gration 25 2.4.9 Rückfälligkeit 25 2.4.10 Geschlechtsbezogene Faktoren bzw. Unterschiede 26 2.5 Fazit und Handlungsempfehlungen 28 HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN 32 Literaturverzeichnis 34 Abkürzungsverzeichnis 34 Abbildungsverzeichnis FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 3 4 VERURTEILT FÜR TERRORISTISCHE MITGLIEDSCHAFT IM AUSLAND – UND DANN?  JULI 2024  FES diskurs VORWORT Im Zuge des Angriffskriegs der Russischen Föderation auf die Ukraine ist die Diskussion um die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus zunächst zwar in den Hintergrund getreten, aber keineswegs verschwunden. Sie prägt die deutsche Sicherheitspolitik nun schon seit über zwei Jahrzehnten. Insbesondere zwischen 2013 und 2015 1 – und mit der Ausrufung des Kalifats durch den sogenannten Islamischen Staats(IS) ab 2014 – gewann ein sehr spezifisches Phänomen für die deutschen Sicherheitsbehörden an Bedeutung: die Ausreise deutscher Staatsbürger_innen, die sich einer terroristischen Vereinigung im Ausland anschlossen. Neben der Bekämpfung des IS, der spätestens in 2019 militärisch fast vollständig besiegt wurde, rückte der Umgang mit Rückkehrenden aus dem ehemals vom IS kontrollierten Gebiet verstärkt ins Zentrum der Aufmerksamkeit, insbesondere mit Blick auf deren Strafverfolgung. Die Herausforderung, die sich hier für den deutschen Rechtsstaat stellte, ließ sich wie folgt beschreiben: „Es verbietet sich, auf die zentrale Frage einer Strafbarkeit der Rückkehrer und Rückkehrerinnen(…) eine pauschale Antwort zu geben.(…) In jedem Einzelfall muss der strafrechtlich relevante Sachverhalt mit all den damit verbundenen Schwierigkeiten aufgeklärt und in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren das Maß der persönlichen Schuld geklärt werden. Eine solche Aufklärung stellt die gesamte Strafjustiz, zuvorderst die Staatsanwaltschaften und den GBA, sodann aber auch die Gerichte vor eine immense Herausforderung“ (Moldenhauer 2018). Und die Herausforderung für den Rechtsstaat endet ja keineswegs mit der Verkündung des Urteils. Auch wenn der Gerichtsprozess und die Höhe der verhängten Strafen oftmals im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit stehen, ist die Frage des anschließenden Strafvollzugs und der mit diesem verknüpften Rehabilitierung von verurteilten Straftäter_innen mindestens ebenso komplex und herausfordernd. Und gerade im Strafvollzug und bei der Rehabilitierung von Straftäter_innen kommt das Menschenbild des Grundgesetzes und des demokratischen Rechtsstaats besonders sichtbar zum Tragen. So geht es beim Strafvollzug zwar durchaus auch um den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, sein Ziel ist aber insbesondere auch darauf auszurichten, die verurteilten Personen zu befähigen, künftig straffrei in unserer Gesellschaft zu leben. Beide Anforderungen – der Schutz der Gesellschaft vor künftigen Straftaten und die Rehabilitierung extremistischer Straftäter_innen – sind in ihrer praktischen Umsetzung alles andere als trivial. Von den Einweise- und Diagnoseverfahren zu Beginn der Untersuchungshaft, über Trauma- und Distanzierungsarbeit während des Strafvollzugs bis zu Bewährungsaufsicht, Führungsaufsicht und Ausstiegsberatung nach der Entlassung aus dem Vollzug wirkt eine Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen hieran mit. Ihre Erfahrungen im Umgang mit dem neuen Phänomen der Rückkehrenden stehen im Zentrum der vorliegenden Studie, die von Sofia Koller vom Counter Extremism Project erstellt wurde. Die Studie analysiert die Erfahrungen, die in diesem komplexen Feld bereits gesammelt wurden, und identifiziert und strukturiert hierauf aufbauend zentrale Herausforderungen. Sie trägt dabei ganz gezielt auch geschlechtsspezifischen Unterschieden Rechnung, die für die Weiterentwicklung von Ansätzen und Programmen zur Rehabilitierung relevant sind. Vor dem Hintergrund der ausgewerteten Erfahrungen und im Lichte der herausgearbeiteten Herausforderungen entwickelt die Autorin zwölf Handlungsempfehlungen, die dazu beitragen können, den Prozess der Rehabilitation von Rückkehrenden aus Syrien und dem Irak zu verbessern. Sie richten sich sowohl an politische Entscheidungsträger_innen wie auch an das Netzwerk behördlicher und zivilgesellschaftlicher Akteur_innen, welches sich in diesem Bereich entwickelt hat. Wir danken Sofia Koller und dem Counter Extremism Project für die wertvolle Analyse. Marius Müller-Hennig Friedrich-Ebert-Stiftung Abteilung Analyse, Planung und Beratung 1 Siehe die Zahlen in: BKA 2016: 34. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 5 1 ZUSAMMENFASSUNG UND EMPFEHLUNGEN ȣ Das Erstarken des sogenannten Islamischen Staats(IS) hat seit 2011 zur Ausreise von mehreren Zehntausenden Personen Richtung Syrien und Irak geführt, da­ runter mindestens 1.150 Männer, Frauen und Minderjährige aus Deutschland. Mittlerweile sind mehr als 40 Prozent der Ausgereisten nach Deutschland zurückgekehrt, teilweise freiwillig oder durch Rückholaktionen der Bundesregierung. Gleichzeitig befindet sich noch eine mittlere zweistellige Anzahl deutscher Staatsbürger_innen bzw. Personen mit Deutschlandbezug in den kurdisch verwalteten Lagern und Gefängnissen in Nordostsyrien. Diese Entwicklungen führten zu einem Anstieg der Zahl verurteilter Straftäter_innen im Phänomenbereich islamistischer Terrorismus und damit zu umfassenden Anpassungen auf Bundes- und Landesebene. Darunter fallen u. a. Konzepte und Regelungen zum Umgang mit Extremismus, gezielte Aus- und Fortbildung von Fachkräften sowie verstärkte Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen und behördlichen Ausstiegsberatungen. ȣ Die Profile und Erfahrungen von Rückkehrenden aus Syrien und dem Irak stellen dabei die involvierten Akteur_innen vor besondere Herausforderungen. Dazu gehört beispielsweise eine militärische Ausbildung und Beteiligung an Kampfhandlungen(vor allem Männer), Erfahrung im Umgang mit Kriegswaffen und Selbstmordgürteln(auch Frauen), psychische sowie physische Belastungen, u. a. durch den teilweise langjährigen Aufenthalt in einem Kriegsgebiet, sowie gleichzeitige Rückkehr von Kindern, die(zumindest teilweise) nach ISIdeologie sozialisiert wurden. ȣ Da die Ausreise- und Rückkehrwelle mittlerweile deutlich abgeflacht ist und viele Haftstrafen sowie Bewährungshilfe bzw. Führungsaufsichten für bereits verurteilte Rückkehrende in den kommenden Monaten und Jahren auslaufen, beschäftigt sich diese Publikation mit bisherigen Erkenntnissen in Bezug auf die Rehabilitierung von Rückkehrenden. Die Autorin hat zu diesem Zweck insgesamt 22 Interviews mit unterschiedlichen behördlichen und zivilgesellschaftlichen Akteur_innen innerhalb und außerhalb des Justizvollzugs in Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Hessen geführt und ausgewertet. ȣ Zu den zentralen Herausforderungen im Umgang mit Rückkehrenden zählen die Bewertung und der Umgang mit Sicherheitsrisiken, vorgetäuschte Mitarbeit, Schwierigkeiten bei der Tatverarbeitung, Probleme der psychischen Gesundheit(z. B. Verarbeitung von Traumata), der Kontakt zu Kindern von Rückkehrenden, Übergangsmanagement sowie nach Haftentlassung die Koordination einer Vielzahl an verschiedenen behördlichen und zivilgesellschaftlichen Akteur_innen, gegenseitiges Misstrauen(vor allem zwischen Rückkehrenden und Vertreter_innen von Justiz und Sicherheitsbehörden) sowie(erlebte) Stigmatisierung als„Terrorist“ bzw. „Terroristin“ und„IS-Rückkehrer“ bzw.„-Rückkehrerin“. Im Umgang mit Rückkehrenden erschwert weiterhin die Dominanz von Sicherheits- und Sanktionsmaßnahmen die Rehabilitierung in und nach der Haft. Zwar wurde bisher nur in einzelnen Fällen von Rückfälligkeit berichtet, gleichzeitig betonen Interviewpartner_innen, dass sich der Erfolg einer sozialen Reintegration nach Haftentlassung erst langfristig einschätzen lässt und vor allem in Bezug auf Rückkehrerinnen noch wenig Erfahrungswerte bestehen. ȣ Während Konzepte und Ansätze der Rehabilitierung von Straftäter_innen nicht zwischen Männern und Frauen unterscheiden, zeigen sich wichtige geschlechtsbezogene Unterschiede. Dazu gehört fehlende Erfahrung bei der Bewertung und im Umgang mit von Rückkehrerinnen ausgehenden Risiken, Schwierigkeiten bei der Tatverarbeitung von Rückkehrerinnen, die sich auf ihre Rolle als„bloße“ Hausfrau und Mutter beim IS berufen, Aufarbeitung von Traumata, u. a. durch sexualisierte Gewalt(teilweise wurden Gewalterfahrungen bereits vor der Ausreise gemacht) sowie die Gestaltung des Kontakts zu Kindern während und nach der Haft bzw. die Rolle als alleinerziehende Mutter von mehreren Kindern. 6 VERURTEILT FÜR TERRORISTISCHE MITGLIEDSCHAFT IM AUSLAND – UND DANN?  JULI 2024  FES diskurs ȣ Basierend auf diesen Erkenntnissen werden u. a. folgende Empfehlungen formuliert, die auf bereits existierender Forschung aufbauen: 1. Ressortübergreifende Zusammenarbeit und Informationsaustausch weiter ausbauen und gesetzlich regeln 2. Vertrauensaufbau zwischen unterschiedlichen Ak­teur_innen fördern 3. Langfristige Finanzierung von zivilgesellschaftlichen Akteur_innen sichern 4. Ressortübergreifende Zusammenarbeit beim Übergangsmanagement stärken und Bewährungshilfe mit einem Resozialisierungsplan konzeptualisieren 5. Aus- und Fortbildungen zum Thema Extremismus ­fördern 6. Expertise zu psychischer Gesundheit in der Rehabili­ tierungs- sowie Ausstiegsarbeit stärken 7. Rolle von Gender in Radikalisierungs- sowie Rehabi­ litierungs- und Distanzierungsprozessen stärker berücksichtigen 8. Langfristige Unterstützung von Kindern von Rück­ kehrenden sowie betroffenen Familien sicherstellen 9. Evaluierung der Ansätze im Umgang mit Rückkeh­ renden 10. Außenkommunikation deutscher Ansätze stärken 11. Förderung von Forschung zur Rolle von Gender bei Radikalisierungs- und Ausstiegsprozessen, Rehabili­ tierung im Strafvollzug sowie zum Übergangsma­ nagement und Bewährungshilfe bei extremistischen Straftäter_innen 12. Rückholung deutscher Staatsbürger_innen aus Nord­ ostsyrien Eine ausführliche Erläuterung der einzelnen Empfehlungen befindet sich am Ende der Publikation auf S. 28-31. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 7 2 ANALYSE 2.1 KONTEXT Das Erstarken des sogenannten Islamischen Staats(IS) in Syrien und dem Irak führte zu beispiellosen Ausreisebewegungen von zehntausenden Personen aus vielen verschiedenen Ländern. Allein aus Westeuropa begaben sich mindestens 6.600 Männer, Frauen und Minderjährige Richtung Syrien und Irak(Cook/Vale 2019: 36). Insgesamt gehen deutsche Sicherheitsbehörden von 1.150 Personen aus, die seit 2011 nach Syrien und in den Irak ausgereist sind, davon waren 25 Prozent Frauen(Deutscher Bundestag 2024). Von etwa 65 Prozent der Ausreisenden ist bekannt, dass sie den IS, Al-Qaida oder andere terroristische Gruppierungen unterstützt haben. Nach 2015 gab es wesentlich weniger Ausreisen, und mittlerweile sind etwa 40 Prozent der Ausgereisten nach Deutschland zurückgekehrt, darunter mindestens 129 Frauen(Koller 2024a). Neben der selbstorganisierten Rückkehr vor und während des Falls des sogenannten Kalifats holte die Bundesregierung außerdem zwischen 2019 und 2023 insgesamt 108 Personen(80 Minderjährige, 27 Frauen und einen jungen männlichen Erwachsenen) nach Deutschland zurück. 2 Die große Zahl an Ausreisenden, Rückkehrenden 3 , aber auch Personen, die Organisationen wie den IS von Deutschland aus unterstützten, führte zu einem deutlichen Anstieg an Verfahren und Verurteilungen im Phänomenbereich islamistischer Extremismus bzw. Terrorismus (Pelzer/Moeller 2020). Im Jahr 2021 hatte der Generalbundesanwalt(GBA) 243 Ermittlungsverfahren wegen Tatvorwürfen nach§ 129b StGB im Phänomenbereich politischmotivierte Kriminalität(PMK) religiöse Ideologie eingeleitet bzw. von den Generalstaatsanwaltschaften übernommen(Deutscher Bundestag 2023a: 15); im Jahr 2022 wurden vom GBA 210 Ermittlungsverfahren sowie im Jahr 2023(bis zum 30.9.2023) 356 Ermittlungsverfahren mit Bezug zum islamistischen Terrorismus eingeleitet, davon die große Mehrheit für Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland(§§ 129a, 129b StGB)(Deutscher Bundestag 2023b). Die Mehrheit solcher Ermittlungsverfahren wird allerdings eingestellt, beispielsweise kam es in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt nur in 21 Ermittlungsverfahren zur Anklage und gegen 34 Angeklagte in 24 Gerichtsverfahren zu Verurteilungen nach§ 129b StGB(Deutscher Bundestag 2023a: 19). Während bei der juristischen Aufarbeitung der Straftaten von Rückkehrenden auch die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß§ 89a StGB bei der Anklage eine Rolle spielt, kommt es aufgrund der Schwierigkeit, diese nachzuweisen, seltener zu entsprechenden Verurteilungen. Allerdings gibt es bisher keine Übersicht über die Verurteilungen männlicher und weiblicher Rückkehrenden. 4 Laut einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag Mitte April 2024 wurden bisher 111 Rückkehrende verurteilt, u. a. für Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat nach § 89a StGB oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach§§ 129a, 129b StGB; 119 Ermittlungsverfahren sind noch anhängig und 122 Verfahren wurden vorläufig eingestellt(Deutscher Bundestag 2024). Insgesamt war die Zahl inhaftierter islamistischer Ex­ tremist_innen innerhalb des Justizvollzugs in Deutschland seit 2014 gestiegen. Noch im März 2020 meldete das Bundesjustizministerium(BMJ) auf eine Anfrage im Bundestag, dass„die Zahl der verurteilten Straftäterinnen und Straftäter mit islamistischem Hintergrund[in Deutschland] kontinuierlich“ zunehme: 5 Stand Juni 2018 befanden sich im Phänomenbereich islamistisch motivierter Terrorismus 136 Personen in Haft(77 Untersuchungshäftlinge sowie 59 Strafgefangene). Zum Stichtag des 30.6.2023 befanden sich laut BMJ indes nur noch 98 Personen wegen des Verdachts oder der Verurteilung in Zusammenhang mit islamistischem Terrorismus in Haft,„davon sind oder werden[im Jahr 2024] voraussichtlich 14 Personen entlassen, in den nächsten zwei Jahren weitere 15 Personen“. 6 Während es keine offizielle Erhebung zur Anzahl der ex­ tremistischen Straftäter_innen mit Syrien- bzw. Irakbezug gibt, scheint die Zahl extremistischer Straftäter_innen aus dem Phänomenbereich islamistischer Terrorismus somit mittlerweile rückläufig zu sein. Gleichzeitig ist das Thema Extremismus und Haft weiterhin von hoher Relevanz, nicht nur in Deutschland. Laut dem EU Terrorism Situation& Trend Report(TE-SAT) 2023 von Europol bereite „die Entlassung radikalisierter Personen aus den Gefängnissen(…) den Mitgliedstaaten nach wie vor Sorge, da diese Personen außerhalb der Gefängnisse weiter missionieren und an der Vorbereitung von Terroranschlägen betei2 Für eine Übersicht über Rückholungen aufgeschlüsselt nach Ländern siehe: https://www.rightsandsecurity.org/action/resources/global-­ repatriations-tracker(13.6.2024). 3 Rückkehrende ist ein Arbeitsbegriff, der alle Personen umfasst, die aus Deutschland nach Syrien oder in den Irak ausgereist sowie nach einem Aufenthalt unterschiedlicher Länge wieder nach Deutschland zurückgekehrt sind. Da es sich in vielen Fällen um Personen handelt, die sich dem IS angeschlossen hatten und entsprechend verurteilt wurden, liegt der Fokus dieser Analyse auf dieser Untergruppe. 4  Für eine Übersicht der Verurteilungen von Rückkehrerinnen in Deutschland siehe Koller(2024a). 5  Erst seit 2019 melden die Bundesländer an das Bundesjustizministerium, wie viele islamistisch radikalisierte Inhaftierte sie in ihrem Justizvollzug jeweils zum Juni jeden Jahres zählen(vgl. Deutscher Bundestag 2020). 6  Auskunft des Bundesjustizministeriums vom 25.4.2024. 8 VERURTEILT FÜR TERRORISTISCHE MITGLIEDSCHAFT IM AUSLAND – UND DANN?  JULI 2024  FES diskurs ligt sein können“(Europol 2023: 32; Übersetzung der Autorin). Im Oktober 2023 wurde beispielsweise der IS-Rückkehrer Tarik S. festgenommen, weil er einen Anschlag geplant haben soll(Six-Sasmaz/Exner 2024). Der Deutsch-Ägypter war nach seiner Rückkehr aus Syrien zu fünf Jahren Haft verurteilt worden und galt nach seiner Entlassung eigentlich als deradikalisiert. Darüber hinaus stand Deutschland im Jahr 2023 mit 30 Verhaftungen im Zusammenhang mit„jihadistisch-terroristischen Straftaten“ bereits an dritter Stelle nach Frankreich(93) und Spanien(46)(TE-SAT 2023: 28). Die 2023 bzw. 2024 vorgenommenen Verhaftungen und Anklagen im Zusammenhang mit islamistischem Terrorismus, beispielsweise einer Gruppe von zen­tralasiatischen Staatsbürgern, die zur Planung von Anschlägen in Kontakt mit dem Ableger des Islamischen Staates in Afghanistan(ISKP) gestanden haben sollen(GBA 2024), oder die Festnahme einer Gruppe von Minderjährigen, die vom IS inspiriert einen islamistisch motivierten Terroranschlag geplant haben sollen, bestätigen dieses Lagebild(Tagesschau 2024). Während in den ersten Jahren des„Kalifats“ männliche Ausreisende, Rückkehrer und in Deutschland gebliebene Unterstützer die Hauptsorge für Strafverfolgung und Sicherheitsbörden darstellten, stand seit dem territorialen und militärischen Zusammenbruch des IS in Irak und Syrien in 2019 der Umgang mit zurückgeführten Frauen und Kindern vermehrt im Fokus. Stand Anfang 2024 ist davon auszugehen, dass die Mehrheit der Rückkehrenden bereits strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurde bzw. entsprechende Ermittlungsverfahren eingestellt wurden und die „Welle“ somit deutlich abgeflacht ist. Außerdem gibt es laut Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage im Bundestag seit 2019 nur noch vereinzelt Ausreisen Richtung Syrien und Irak(Deutscher Bundestag 2024). Tatsächlich laufen viele Haftstrafen und Führungsaufsichten in den kommenden Monaten und Jahren aus. 7 Gleichzeitig befinden sich noch Männer, Frauen, und Minderjährige in Nordostsyrien, die in den kommenden Jahren nach Deutschland zurückkehren könnten(Koller et al. 2022). Schließlich stellen die Profile und Erfahrungen von Rückkehrenden aus Syrien und dem Irak die involvierten Akteur_innen vor besondere Herausforderungen. Männliche Rückkehrer haben oft eine militärische Ausbildung durchlaufen und waren teilweise an Kampfhandlungen beteiligt. 8 Auch Rückkehrerinnen können Erfahrung im Umgang mit Kriegswaffen und Selbstmordgürteln haben. Zu den psychischen sowie physischen Belastungen durch den in vielen Fällen langjährigen Aufenthalt in einem Kriegsgebiet, mehreren Verlusterfahrungen(z. B. Tod der Ehemänner, Kinder, Freundinnen), dem Leben in einem totalitären Regime können bei Frauen(sexuelle) Gewalterfahrungen in der Partnerschaft kommen. Zu der Komplexität der Fallkonstellationen kommt, dass Frauen oft mit mehreren Kindern zurückkehren, die(zumindest teilweise) im IS-Gebiet aufgewachsen sind bzw. nach IS-Ideologie sozialisiert wurden und somit besondere Belastungen aufweisen können. Schließlich kann es durch die große mediale Aufmerksamkeit insgesamt sowie auf einzelne Rückkehrendefälle zu besonderen Schwierigkeiten bei der sozialen Reintegration kommen. Aus diesem Anlass stellt sich die Frage, welche Erkenntnisse in Bezug auf die Rehabilitierung von Rückkehrenden aus Syrien und dem Irak existieren. Denn bisher ist das Feld der Forschungsarbeiten zum Thema Umgang mit Rückkehrenden im Justizvollzug überschaubar. 9 Es existiert somit keine(neuere) systematische Aufarbeitung der Rehabilitierung von Rückkehrenden – vor allem auch Rückkehrerinnen – in Haft in Deutschland insgesamt. Während das Thema islamistischer Extremismus im Strafvollzug in den vergangenen Jahren zunehmend an Relevanz verloren hat, wird die aktuelle sicherheitspolitische Lage in Bezug auf diesen Phänomenbereich – von Auswirkungen des Hamas-Angriffs auf Israel am 7.10.2023, dem Anschlag von ISKP-Anhängern in Moskau im März 2024 bis zu diversen vereitelten Anschlagsversuchen in Paris im Vorfeld der Olympischen Spiele – wohl zu einem Neuerstarken des politischen, medialen und gesellschaftlichen Interesses führen. 2.2 METHODIK Die Ergebnisse der vorliegenden Publikation basieren zum einen auf einer Studie des International Centre for Counter-Terrorism(ICCT) in Den Haag, die den Umgang mit Straftäterinnen im Phänomenbereich islamistischer Extremismus in Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden vergleicht und für die die Autorin das Deutschland-Kapitel verfasst hat(Mehra et al. 2024a, Koller 2024b). Zusätzlich hat die Autorin im Rahmen eines separaten Forschungsprojekts des Counter Extremism Projects (CEP) zur Strafverfolgung, Rehabilitierung und Reintegration von männlichen und weiblichen Rückkehrenden weitere Interviews mit unterschiedlichen behördlichen und zivilgesellschaftlichen Akteur_innen innerhalb und außerhalb des Justizvollzugs in Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Hessen geführt. Dies sind die Bundesländer, in denen es jeweils eine hohe Anzahl an Rückkehrenden gab und die Rückkehrkoordinationen eingesetzt haben(Deutscher Bundestag 2023c: 4). Die Interviewpartner_innen waren relevante Akteur_innen, Praktiker_innen und andere Expert_innen aus den Bereichen Strafverfolgung, Gefängnisverwaltung, Rehabilitierung im Strafvollzug, Bewährungshilfe, Ausstiegsbera7 Interview mit einem Bewährungshelfer in Niedersachsen am 7.2.2024. 8 Siehe z. B. BKA, BfV und HKE(2016: 29–30) sowie Koller(2022: 7). 9  Als Beispiele seien hier Pelzer/Moeller(2020), Röing(2021) und Neitzert et al.(2021) mit Fokus Nordrhein-Westfalen sowie mehrere Beiträge in Benz/Sotiriadis(2023) genannt. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 9 tung sowie Rückkehrkoordination und Sicherheitsbehörde. 10 Insgesamt hat die Autorin zwischen März 2023 und April 2024 für die vorliegende Publikation 22 semistrukturierte Interviews geführt sowie vorhandene relevante Forschungsliteratur ausgewertet, um die folgenden Leitfragen zu beantworten: 1. Was sind bisherige Erfahrungen bei der Rehabilitierung und Reintegration von Rückkehrenden aus Syrien und dem Irak in Deutschland? 2. Welche Unterschiede existieren in Bezug auf die Rehabilitierung von männlichen und weiblichen Rückkehrenden bzw. extremistischen Straftäter_innen? 3. Welche Herausforderungen bzw. bewährte Praktiken existieren in den Bundesländern? 4. Was bedeuten diese Erkenntnisse für den Umgang mit möglichen zukünftigen Rückkehrenden bzw. extremistischen Straftäter_innen? 5. Welche Forschungsbedarfe stellen sich mit Blick auf die Weiterentwicklung des Umgangs mit Rückkehrenden und extremistischen Straftäter_innen? Während jedes Bundesland sowie jede Justizvollzugsanstalt (JVA) einen eigenen Kontext darstellen und aus diesem Grund eine Verallgemeinerung der Herausforderungen und Bedarfe nur eingeschränkt möglich ist, lassen sich doch Erkenntnisse ableiten, die für die Rehabilitierung von Rückkehrenden insgesamt relevant sind. Inhalte dieser Publikation sind der Umgang mit extremistischen Straftäter_ innen in Deutschland sowie ein Überblick über bisherige Erkenntnisse zum Umgang mit Rückkehrenden, darunter Risikobewertung bzw.-management, vorgetäuschte Mitarbeit, psychologische Bedarfe, Tatverarbeitung und Distanzierungsarbeit, der Umgang mit Kindern von Rückkehrenden, Übergangsmanagement, Bewährungshilfe und Reintegration nach der Entlassung, Rückfälligkeit sowie geschlechtsbezogene Faktoren bzw. Unterschiede. Basierend auf diesen Erkenntnissen und bisherigen Forschungsergebnissen wurden schließlich Handlungsempfehlungen für Politik, Praxis und Forschung formuliert. 2.3 GRUNDLAGEN: UMGANG MIT EXTREMISTISCHEN STRAFTÄTER_INNEN IN UND NACH DER HAFT 2.3.1 FÖDERALE STRUKTUR UND DEZENTRALE UNTERBRINGUNG Die steigenden Fallzahlen im Phänomenbereich islamistisch motivierter Extremismus bzw. Terrorismus führten in den vergangenen zehn Jahren zu wichtigen Anpassungen auf Bundes- und Länderebene. In Deutschland sind innere Sicherheit und Justiz Ländersache, das heißt, die 16 Bundesländer haben unterschiedliche Systeme, Programme und Projekte, tauschen sich aber untereinander sowie auf Bundesebene eng aus. Vor allem seit der Strategie der Bundesregierung zur Extremismusprävention und Demokratieförderung 2016 wird dieser Austausch und die Arbeit mit extremistischen Straftäter_innen in und nach der Haft intensiviert(BMFSFJ 2016: 31). Zusätzlich haben die Bundesländer in den vergangenen zehn Jahren Bemühungen verstärkt, JVA-Angestellte im Umgang mit Extremismus und Radikalisierung fortzubilden, externe Akteur_innen mit besonderer Expertise einzubinden sowie den Austausch zu Herausforderungen und bewährten Praktiken zu fördern. Eine zentrale Herausforderung im Umgang mit extremistischen Straftäter_innen ist die Bildung von extremistischen Zellen während der Haftzeit bzw. die Radikalisierung anderer Inhaftierter. Andere europäische Länder haben sich deshalb für die komplette Trennung extremistischer Straftäter_innen von anderen Inhaftierten(z. B. Niederlande) oder eine Mischung mit separater Unterbringung in bestimmten Fällen(z. B. Frankreich) entschieden (Neumann/Basra 2020). In Deutschland hingegen werden extremistische Straftäter_innen dezentral in normalen Haftanstalten, die jedoch über besondere Sicherheitsbereiche verfügen, untergebracht. Teilweise können die Inhaftierten während der Untersuchungshaft voneinander getrennt in separaten Einheiten untergebracht werden(Said 2020). Die Justiz unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen Personen, die wegen einer terroristischen Straftat verurteilt wurden(Kategorie 1), und Personen, die wegen anderer Straftaten verurteilt wurden, aber als radikalisiert gelten(Kategorie 2). Rückkehrende fallen in der Regel unter die erste Kategorie und kommen oft mit gerichtlichen Auflagen in Haft, das heißt besondere Sicherheitsmaßnahmen bei Unterbringung und Transport sowie Kontaktbeschränkungen bzw. Überwachung der Kommunikation. Darüber hinaus kann die JVA gegebenenfalls weitere restriktive Maßnahmen anwenden, z. B. Verwehrung der Teilnahme an Gruppenangeboten oder Gebeten bis hin zur Isolierung. Die Entscheidung gegen separate Sonderbereiche für extremistische Straftäter_innen und für eine dezentrale Unterbringung mit einem Fokus auf individuellen Maßnahmen habe sich bewährt. 11 Das mag auch daran liegen, dass eine gemeinsame Unterbringung von extremistischen Straftäter_innen und Personen, die für eine Radikalisierung anfällig sind, zwar unbestritten Risiken mit sich bringt. Allerdings gelten – im Vergleich zu einigen anderen europäischen Ländern – Gefängnisse in Deutschland nicht per se als„Brutstätten“ für die Verbreitung von islamistischem Gedankengut, das heißt, Radikalisierung in der JVA ist weiterhin eher eine„Randerscheinung“(Yilmaz 2018: 10  Die Angaben zu den Interviewpartner_innen als Quellen wurden auf deren eigenen Wunsch in unterschiedlichem Maße anonymisiert. 11  Interview mit Kai Abraham, Vollzugsleiter der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 10 VERURTEILT FÜR TERRORISTISCHE MITGLIEDSCHAFT IM AUSLAND – UND DANN?  JULI 2024  FES diskurs Phasen der Rehabilitierung von extremistischen Straftäter_innen Phase Untersuchungshaft Aufnahme in die Strafhaft Verbüßen der Strafe Entlassungsvorbereitung nach der Entlassung (soziale) Reintegration Stabilisierung Maßnahmen Einweisungs- und Diagnoseverfahren in der JVA zur Erstellung des Vollzugsplans, erste psychosoziale Unterstützung, evtl. erster Kontakt zu Ausstiegsberatung Risikobewertung(intern und extern), Beginn von Rehabilitierungsmaßnahmen(psychosoziale Unterstützung), inkl. Ausstiegsberatung regelmäßige Aktualisierung des Vollzugplans und Abstimmung der involvierten Akteur_innen in Fallkonferenzen, evtl. Lockerungen bei positiver Sozialprognose vorbereitende Maßnahmen für die Zeit nach der Haft, Abstimmung zwischen JVA-internen und externen Akteur_innen(Bewährungshilfe, Sicherheitsbehörden, Beratungsstellen) in Fallkonferenzen Unterstützung bei Wiederanpassungsprozessen durch Bewährungshilfe(bei vorzeitiger Entlassung) bzw. Führungsaufsicht(in der Regel bei vollständig verbüßten Haftstrafen von über zwei Jahren); Einhalten bestimmter Auflagen und Weisungen, evtl. Übergabe an andere Ausstiegsberatung außerhalb der JVA Unterstützung beim Prozess der funktionalen(Arbeit, Wohnen, Krankenversicherung, Finanzen etc.) sowie sozialen(Freundschaften, Familie etc.) Integration in die Gesellschaft; erfolgt durch Bewährungshilfe(bis ca. fünf Jahre nach Haftentlassung) sowie Ausstiegsberatung und andere freie Träger(Arbeitsplatzsuche, Suchtberatung, Familienhilfe etc.) Ziel ist die Unabhängigkeit von behördlichen oder zivilgesellschaftlichen Unterstützungsstrukturen; bei extremistischen Straftäter_innen Abwendung von extremistischen Strukturen sowie kognitive Distanzierung von extremistischen Ideologien BEGLEITUNG DURCH AUSSTIEGSBERATUNGSSTELLEN Abb. 1 Quelle: eigene Darstellung auf Basis von Radicalisation Awareness Network/Violence Prevention Network 2020: 24–25. 33). Zudem betonten mehrere Interviewpartner_innen, dass extremistische Straftäter_innen durch die gemeinsame Unterbringung eher an eine„Normalität“ herangeführt werden könnten. 12 Gleichzeitig darf nicht unterschätzt werden, dass trotzdem„bestimmte Begleitumstände einer Inhaftierung durchaus das Potenzial haben, eine extremistische Radikalisierung verstärken zu können“(Neitzert et al. 2021: 7). Generell ist das Hafterleben zwar eine „schmerzhafte, krisenhafte und existenzielle Erfahrung“, stellt aber auch eine wichtige Chance für Rehabilitierung und Distanzierung dar(Neuber 2022: 176; Hatton 2020). Die Rehabilitierung von Straftäter_innen in bzw. nach der Haft lässt sich in sieben Phasen aufteilen(siehe Abbildung 1): Untersuchungshaft, Aufnahme in die Strafhaft, Verbüßen der Strafe, Entlassungsvorbereitung, nach der Entlassung,(soziale) Reintegration und Stabilisierung(Radicalisation Awareness Network/Violence Prevention Network 2020: 24–25). Zentrales Ziel des Strafvollzugs ist dabei die Resozialisierung, das heißt, Gefängnisse haben den Auftrag, Maßnahmen zu ergreifen, die Inhaftierte nach ihrer Entlassung bei der Gestaltung eines straffreien Lebens unterstützen(Hatton 2020: 37). Es ist hilfreich, sich diese verschiedenen Phasen sowie relevanten Akteur_innen zu vergegenwärtigen. 2.3.2 REHABILITIERUNG IN HAFT Personen, die terroristischer Straftaten verdächtigt oder beschuldigt werden, können ohne weitere Auflagen in Untersuchungshaft genommen werden, sobald ein Haftbefehl eines Ermittlungsrichters vorliegt(§ 112, 3 StPO). Dort durchlaufen sie zunächst ein Einweisungs- und Diagnoseverfahren durch die Aufnahme- oder Einweisungsabteilung der JVA. Basis hierfür ist das Strafvollzugsgesetz (konkret§ 152 StVollzG), das nach wie vor die Grundlage des deutschen Strafvollzugs bildet, aber seit der Föderalismusreform 2008 durch die Landesstrafvollzugsgesetze ersetzt wurde, die den Strafvollzug in den Bundesländern regeln. Bei dieser Bewertung wird der Vollzugsplan erstellt, der z. B. die Unterbringung regelt sowie zum Ziel hat, frühzeitig potenzielle Stressfaktoren(z. B. Suizidgefährdung) zu erkennen und Bedürfnisse(z. B. psychologische Betreuung) zu berücksichtigen(Pelzer/Moeller 2020: 13). Sobald 12  Interview mit einem JVA-Mitarbeitenden in Berlin am 11.3.2024. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 11 das Urteil rechtskräftig ist, erfolgt die Verlegung in die Strafhaft. Während dieser Zeit wird der Vollzugsplan regelmäßig aktualisiert. In Niedersachsen findet beispielsweise alle sechs Monate eine Vollzugsplankonferenz mit den Fachdiensten(zuständige_r Psychologe/Psychologin, Stationsleiter_in, Abteilungsleiter_in, Anstaltsleitung, Suchtberatungsdienst, evtl. auch externe Träger) sowie dem Inhaftierten selbst statt, um nächste Schritte wie Fortschritte von Behandlungen, mögliche Lockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug sowie besondere Wünsche des Inhaftierten zu besprechen. 13 In einigen Bundesländern ist die Liste der Teilnehmenden an diesen Konferenzen standardisiert, während andere je nach Einzelfall relevante Akteur_ innen involvieren(Pelzer/Moeller 2020: 22). Bei extremistischen Straftäter_innen wird außerdem das Sicherheitsrisiko sowohl JVA-intern als auch über externe Risikobewertungsverfahren eingeschätzt. Beispielsweise gibt es im Berliner Justizvollzug selbst sowie in Hamburg und Niedersachsen in der Landesjustizbehörde bzw.-ministerium entsprechend geschulte Mitarbeitende, die das Risikobewertungsinstrument Violent Extremism Risk Assessment 2 Revised(VERA-2R) anwenden können. 14 Basierend auf dem individuellen Vollzugsplan umfassen Rehabilitierungsmaßnahmen der JVA grundsätzlich Arbeits- bzw. Ausbildungsmaßnahmen, Angebote zum Erhalt physischer sowie psychischer Gesundheit sowie die systematische Vorbereitung auf die Entlassung(UNODC 2016). Während grundsätzlich jeder bzw. jede Gefangene, der bzw. die zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde, nach Verbüßung von mindestens der Hälfte der Strafe entlassen werden kann(§ 57 StGB), ist eine Entlassung nach der sogenannten Halbstrafe selten. Voraussetzung für eine vorzeitige Entlassung ist eine positive Sozialprognose, u. a. Sozialraumverhalten in der Haft, Distanzierung von der Tat, Tateinsicht und geringes Rückfallpotenzial. Die JVA kann eine Empfehlung auf Entlassung vorlegen, die vom zuständigen Gericht geprüft und meistens durch externe psychologische bzw. psychiatrische Gutachten ergänzt wird. 15 Etwa ein Jahr bis ein paar Monate vor dem Ende der Haftstrafe beginnt die Vorbereitung auf die Entlassung, das sogenannte Übergangsmanagement. Dabei werden bei den entsprechenden Konferenzen auch JVA-externe Akteur_innen wie Bewährungshilfe, Sicherheitsbehörden und Beratungsstellen involviert, um eine„enge Abstimmung zwischen allen beteiligten Akteuren“ zu unterstützen(Pelzer/Moeller 2020: 28). In Nordrhein-Westfalen hat die Bewährungshilfe beispielsweise über eine gemeinsame Software Zugriff auf elektronische Akten, damit zentrale Aspekte wie Wohnraum oder Versicherung vor der Entlassung vorbereitet werden können (Neitzert et al. 2021: 25). Die„kritischste Phase“ stellen – ähnlich wie bei nichtextremistischen Straftäter_innen – die ersten Monate nach der Entlassung dar(Pelzer/Moeller 2020: 28). Die soziale Reintegration entlassener extremistischer Straftäter_innen sollte jedoch als langfristiger Prozess verstanden werden, der viele Jahre in Anspruch nehmen kann. Dabei unterstützen Bewährungshilfe und Führungsaufsicht sowie zivilgesellschaftliche oder staatliche Ausstiegsberatungen und weitere freie Träger, wie z. B. Suchtberatung und Familienhilfe. 2.3.3 BEWÄHRUNGSHILFE UND FÜHRUNGS­ AUFSICHT Die Bewährungshilfe greift, wenn Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren vor Haftantritt zur Bewährung ausgesetzt wurden oder es nach Verbüßen der Halbstrafe oder zwei Dritteln der Strafe zur Aussetzung der Reststrafe zu Bewährung kommt(§ 56 StGB). Gerichtlich bestellte Sozialarbeiter_innen – die Bewährungshelfer_innen – sorgen dafür, dass die auf Bewährung entlassenen Straftäter_innen die gerichtlich angeordneten Auflagen wie z. B. Kontaktverbote einhalten, und unterstützen, in Abstimmung mit anderen Akteur_innen, die Entlassenen darin, ein straffreies Leben zu führen. Dafür werden tatbegünstigende Faktoren wie z. B. Arbeitslosigkeit, Sucht, Wohnungslosigkeit, Perspektivlosigkeit sowie protektive Faktoren wie Partnerschaft oder Therapie identifiziert und auf gemeinsam festgelegte Ziele hingearbeitet sowie relevante Angebote vermittelt. 16 Werden Freiheitsstrafen von über zwei Jahren vollständig verbüßt, weil es keine positive Sozialprognose und somit keine vorzeitige Entlassung gab, geht die Justiz von einer erhöhten Gefährdung aus und die Führungsaufsicht tritt ein(§ 68f StGB). 17 Die Führungsaufsicht für entlassene extremistische Straftäter_innen gilt in der Regel über einen Zeitraum von fünf Jahren, in denen die Person besonderen Auflagen und Weisungen nachkommen muss, das heißt Ausreiseverbote, Kontaktverbote, Meldepflichten (sie müssen sich beispielsweise einmal oder mehrfach wöchentlich bei der Polizeidienststelle melden), Verbotszonen, Residenzpflicht(bei Ausländer_innen) sowie regelmäßige Meldungen bei der Bewährungshilfe. Bei extremistischen Straftäter_innen gibt es außerdem Ansprechpartner_innen bei den Staatsschutzabteilungen der Polizei. 18 Bei Verstoß gegen eine der Auflagen entscheidet ein Gericht, ob eine erneute Anklage und Verurteilung angemessen ist. 13  Interview mit einem JVA-Angestellten am 25.9.2023. 14  VERA-2R wurde in den Niederlanden entwickelt und ist eines der bekanntesten bzw. meistgenutzten Risikobewertungsinstrumente im Bereich Extremismus; es ist ein sogenanntes„Structured Professional Judgement Tool“, bei dem speziell fortgebildete Expert_innen statistische sowie dynamische Faktoren einschätzen und strukturiert auswerten(siehe z. B. Berg 2019). 15  Interview mit einem JVA-Angestellten am 25.9.2023. 16  Interview mit einem Bewährungshelfer in Niedersachsen am 7.2.2024. 17  Eine Ausnahme gilt, wenn der bzw. die Gefangene nach Entlassung in den Maßregelvollzug verlegt wird. Führungsaufsicht kann auch von einem Gericht angeordnet werden, wenn es sich um eine_n rückfällige_n oder besonders belastete_n Täter_in handelt. 18  Interview mit einem Bewährungshelfer in Niedersachsen am 7.2.2024. 12 VERURTEILT FÜR TERRORISTISCHE MITGLIEDSCHAFT IM AUSLAND – UND DANN?  JULI 2024  FES diskurs 2.3.4 DISTANZIERUNGSARBEIT In Ergänzung zu den regulären Rehabilitierungsmaßnahmen in bzw. Reintegrationsmaßnahmen nach der Haft gibt es für extremistische Straftäter_innen außerdem die Ausstiegsberatung(auch als Ausstiegsarbeit, Deradikalisierungsberatung oder tertiäre Prävention bezeichnet, siehe Definitionen, Abbildung 3 auf S. 15): JVA-externe zivilgesellschaftliche oder behördliche Beratungsstellen kennen die besonderen Herausforderungen und Bedarfe dieser Zielgruppe und unterstützen sie bei der Loslösung von ­extremistischen Einstellungen und Akteur_innen. Konkret ist das Ziel einer einzelfallbezogenen Ausstiegsberatung ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, die Unterstützung durch extremistische Akteur_innen zu verhindern und somit extremistischen Straftäter_innen dabei zu helfen, ein selbstbestimmtes, straffreies Leben zu führen, bei der sie keine Gefahr für sich oder andere darstellen. 19 Um dieses Ziel zu erreichen, fokussieren manche zivilgesellschaftliche Beratungsstellen auf eine verhaltensbezogene Distanzierung, während andere – wie behördliche Ausstiegsprogramme – eine kognitive Deradikalisierung zum Ziel haben(Röing 2021: 33). Während die Haft eine Ausnahmesituation und ein einschneidendes Erlebnis darstellt, sind die Gefangenen jedoch normalerweise nicht mehr dem Einfluss der extremistischen Szene ausgesetzt und die Kontaktaufnahme u. a. durch Ausstiegsberatungen ist vereinfacht(Hatton 2020: 17). Gleichzeitig müssen Ausstiegsberatungen für die Arbeit mit extremistischen Straftäter_innen den Zugang zu jeder JVA beantragen sowie sich mit den Staatsanwaltschaften bzw. Gerichten abstimmen (Röing 2021: 27). Basierend auf den Gesprächen mit ihren Klient_innen erstellen Ausstiegsberatende auch Gutachten für die JVA sowie das Gericht(Röing 2021: 28). Entweder vermittelt das Gefängnispersonal extremistische Straftäter_innen an entsprechende Angebote oder potenzielle Klient_innen nehmen proaktiv Kontakt zu Beratungsstellen auf, beispielsweise auf Empfehlung von Freund_innen oder Angehörigen. In einigen Bundesländern können Ausstiegsberatungen einzelnen Gefangenen auch bereits während der Untersuchungshaft ein Sondierungsgespräch anbieten. Aber die meisten beginnen mit der eigentlichen Beratung während der Strafhaft und setzen sie oft auch nach der Entlassung fort. Unabhängig davon, ob die Beratungsstelle potenzielle Klient_innen aufsucht oder proaktiv kontaktiert wird, basiert in Deutschland„der letztliche Beratungsprozess(…) auf Freiwilligkeit und der(zumindest mittelfristigen) Herausbildung einer intrinsischen Motivation zur Selbstveränderung“ (Pelzer/Moeller 2020: 17). Gleichzeitig kann die Teilnahme an einer Ausstiegsberatung im Vollzugsplan von der JVA als Maßnahme sowie im Rahmen von Führungsaufsicht oder Bewährung vom Gericht als empfehlende Auflage festgelegt werden. 20 Wenn eine Person also den/die Ausstiegsberater_in nicht sprechen möchte oder zwar trifft, sich jedoch auch nach mehreren Sitzungen nicht auf ein Gespräch einlässt, dann kann sich das negativ auf die Sozialprognose auswirken und dazu führen, dass beispielsweise Lockerungen nicht genehmigt werden. 2.3.5 STRUKTUREN DER PRÄVENTIONSARBEIT AUF BUNDES- UND LANDESEBENE Die Prävention von islamistischem Extremismus, einschließlich der Ausstiegsarbeit, profitiert in Deutschland von jahrzehntelanger Erfahrung mit Rechts- und Linksex­ tremismus. Gleichzeitig kritisierten mehrere interviewte Akteur_innen den„wilden Aktionismus“ nach 2015, bei dem durch neue Fördermöglichkeiten viele neue Präventions- und Ausstiegsberatungsangebote ins Leben gerufen wurden, ohne dass immer ausreichend Expertise vorhanden war. 21 Nach übereinstimmender Aussage mehrerer Interviewpartner_innen habe sich die Szene jedoch mittlerweile professionalisiert. Beispielsweise orientieren sich Ausstiegsberatende zivilgesellschaftlicher Beratungsstellen bei der Beratung von Angehörigen mittlerweile an Standards zur Beratung des sozialen Umfelds radikalisierter Personen(Violence Prevention Network 2020: 14). Auf Bundesebene zählen das BMFSFJ sowie das Bundesministerium des Innern und für Heimat(BMI) zu den wichtigsten Akteuren für Maßnahmen gegen unterschiedliche Arten von Extremismus, da sie„einen bedeutenden Teil der Präventionsarbeit auf den Ebenen der Länder[finanzieren] sowie Kommunen und(…) als Impulsgeber [unterstützen]“(Bundeszentrale für politische Bildung 2020). Die verfügbaren Mittel des BMFSFJ-Programms „Demokratie Leben“ wurden von 40,5 Millionen Euro in 2015 auf 182 Millionen Euro in 2023 erhöht, und in 2018 wurde der Programmbereich„Prävention und Deradikalisierung in Haft und Bewährungshilfe“ ergänzt, um in jedem Bundesland ein Modelprojekt zu fördern, das anschließend von den Ländern weitergeführt werden kann (BMFSFJ 2023). Für das Jahr 2024 stehen weiterhin 182 Millionen Euro für„Demokratie Leben“ zur Verfügung, und laut Bundesfamilienministerin Lisa Paus kann das BMFSFJ das Bundesprogramm„ohne jegliche finanziellen Abstriche fortführen“(vgl. Bundeshaushalt 2024 sowie Bundesregierung 2024). Einer der Programmbereiche ist die Förderung der Landes-Demokratiezentren in den Bundesländern, die als Schnittstelle zwischen Verwaltung und Zivilgesellschaft sowie zwischen Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene dienen und in unterschiedlichen Ressorts(Justiz, Soziales, Inneres, Bildung etc.) angesiedelt sind(Bundeszentrale für politische Bildung 2020). Zusätzliche Förderung, u. a. für die Prävention und Deradikalisierung im Strafvollzug und in der Bewährungshilfe sowie Evaluierung, Forschung und Vernetzung, war zwischen 2017 und 2023 über das Nationale Präventionsprogramm 19  Experteninterviews am 15.3.2023 und 13.4.2023. 20  Ähnlich wie eine Therapie kann die Teilnahme an einer Ausstiegsberatung jedoch nicht erzwungen werden, das heißt, im schlimmsten Fall ist die Person zwar anwesend, aber(vorerst) nicht gesprächsbereit; Interview mit Amelie Schröder, Leiterin der Einweisungsabteilung der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 21  Interview mit Mitarbeitenden der Bewährungshilfe am 7.2.2024 sowie am 29.4.2024. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 13 Beratungsstellen-Netzwerk der BAMF Beratungsstelle„Radikalisierung“ Abb. 2 Quelle: von der Autorin aktualisierte Version der Grafik aus dem DGAP Policy Brief 9/2021(siehe Koller, S. 2021c: 7) gegen islamistischen Extremismus(NPP) verfügbar, das durch mehrere Ressorts koordiniert wurde(BMI 2017). Schließlich bietet seit 2012 die Beratungsstelle„Radikalisierung“ bei dem dem BMI nachgeordneten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge(BAMF) Unterstützung für das soziale Umfeld von potenziell radikalisierten Personen. Wichtige zivilgesellschaftliche Akteur_innen auf Bundesebene sind die Bundesarbeitsgemeinschaft religiös begründeter Extremismus(BAG RelEx), das Präventionsnetzwerk gegen religiös begründeten Extremismus sowie das Kompetenz-Netzwerk„Islamistischer Extremismus“(KN:IX), das seit 2020 zwei überregional aktive Träger(Violence Prevention Network gGmbH und Ufuq e. V.) und die BAG RelEx verbindet(Bundeszentrale für politische Bildung 2020). In den vergangenen zehn Jahren hat sich die Ausstiegsarbeit in jedem Bundesland anders entwickelt und wird deshalb oft als„Flickenteppich“ bezeichnet. Seit der Gründung der BAMF-Beratungsstelle„Radikalisierung“ in 2012 sind mehrere zivilgesellschaftliche und behördliche Ausstiegsberatungen für potenziell radikalisierte Personen und deren soziales Umfeld in einem Netzwerk organisiert (siehe Abbildung 2). Während die meisten Akteur_innen 14 VERURTEILT FÜR TERRORISTISCHE MITGLIEDSCHAFT IM AUSLAND – UND DANN?  JULI 2024  FES diskurs nur auf Landesebene aktiv sind, gibt es beispielsweise mit den Beratungsstellen Violence Prevention Network und dem Grünen Vogel e.V. 22 auch bundesweite Angebote. Die zunehmende Anzahl an relevanten Akteur_innen und potenziellen Klient_innen hat dazu geführt, dass die am stärksten betroffenen Bundesländer zwischen 2013 und 2016 begonnen haben, eigene Kompetenzzentren, Netzwerke(insbesondere zwischen Sicherheitsbehörden und Zivilgesellschaft) und Programme aufzubauen(Bundeszentrale für politische Bildung 2020). So werden beispielsweise in Bayern relevante Fälle von Extremismus in Haft über das Landeskriminalamt(LKA) koordiniert und an externe Träger weitergegeben, während in NordrheinWestfalen und Niedersachsen Ausstiegsprogramme direkt von der JVA eingebunden werden können; in Berlin wurde ein Trägerverbund geschaffen, um die Koordination der Justiz mit den unterschiedlichen Ausstiegsberatungen zu vereinfachen(siehe auch Pelzer/Moeller 2020: 10–11). Trotzdem bleibt die Zusammenarbeit dieser unterschiedlichen Akteur_innen bei der Rehabilitierung von extremistischen Straftäter_innen eine Herausforderung, u. a. in Bezug auf Rollen, Ziele und Informationsweitergabe(Koller 2021b). Außerdem hat die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Beratungsstellen jeweils Vor- und Nachteile: Während sich beispielsweise einige Klient_innen lieber zivilgesellschaftlichen Beratungsstellen anvertrauten, bevorzugten JVAs sowie Sicherheitsbehörden teilweise behördliche Träger, u. a. weil deren Mitarbeitende oft bereits sicherheitsüberprüft sind(siehe auch Pelzer/Moeller 2020: 14 sowie Neitzert et al. 2021: 23). Mit der steigenden Zahl an Inhaftierten im Phänomenbereich islamistischer Extremismus haben mehrere Bundesländer die Aus- und Fortbildung von JVA-Mitarbeitenden angepasst, oft mit Unterstützung von spezialisierten Beratungsstellen. Beispielsweise bildet Nordrhein-Westfalen seit 2016 Integrations-, Präventions- und Extremismusbeauftragte in JVAs aus, und alle drei Gruppen werden seit 2017 systematisch auf den Umgang mit Rückkehrenden vorbereitet. 23 In Niedersachsen bildet das Violence Prevention Network seit 2016 in einer einjährigen ZusatzBegriffsdefinitionen Abb. 3 REHABILITIERUNG Ein Prozess, nach dessen Abschluss Menschen in einer demokratischen Gesellschaft ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben führen können und keine extremistischen Ansichten mehr vertreten, die ein Risiko für sie selbst oder die Gesellschaft darstellen könnten.(Radicalisation Awareness Network/Violence Prevention Network 2020: 16) (RE)INTEGRATION Der Prozess der sozialen(z. B. Freundschaften, Familien oder Communitys) und funktionalen(z. B. Wohnen, Anstellung/Erwerbstätigkeit oder Krankenversicherung) Integration in die Gesellschaft(Radicalisation Awareness Network/Violence Prevention Network 2020: 16). AUSSTIEGSARBEIT (AUCH TERTIÄRE PRÄVENTION) Maßnahmen, die eine bereits radikalisierte Person dabei unterstützen sollen, extremistisch motivierte gewaltorientierte Handlungen zu unterlassen sowie von entsprechenden zugrunde liegenden Überzeugungen abzukehren. Dabei wird oft zwischen einem kognitiven Wandel unterschieden(Deradikalisierung, das heißt Abkehr von extremistischen Einstellungen) und einer reinen Verhaltensänderung(Distanzierung, das heißt Abkehr von bestimmten extremistischen Verhaltensmustern).(vgl. Radicalisation Awareness Network/Violence Prevention Network 2020: 16) EXTREMISMUS Das Vertreten extremer politischer oder religiöser Ansichten, die oft illegale, gewaltorientierte oder andere Formen extremen Verhaltens befürworten. Extremismus wird oft als eine notwendige Voraussetzung für Terrorismus angesehen.(vgl. Counter Extremism Project 2024) TERRORISMUS Im weitesten Sinne definiert als Anwendung von Gewalt durch einen nichtstaatlichen Akteur zur Verfolgung eines politischen Ziels oder zur Einschüchterung von Zivilpersonen. Obwohl es keine allgemein anerkannte Definition von Terrorismus gibt, die im internationalen Recht kodifiziert ist, verwenden nationale und internationale Behörden praktikable Definitionen des Terrorismus, um bei der Terrorismusbekämpfung sinnvoll zusammenzuarbeiten.(vgl. Counter Extremism Project 2024) Quellen: Radicalisation Awareness Network/Violence Prevention Network 2020:16 und Counter Extremism Project 2024 22  Zum Namen„Grüner Vogel“: Nach einem überlieferten Ausspruch des islamischen Propheten Mohammed leben die Seelen von Märtyrern als grüne Vögel im Paradies(Buch 33, Hadith 181). Das Symbol wird für die Ideologie des gewaltorientierten Terrorismus missbraucht, deswegen möchte die Beratungsstelle Grüner Vogel ihm seine ursprüngliche religiöse Bedeutung wiedergeben. 23  Interview mit Mustafa Doymuș, Fachbereich Radikalisierungsprävention im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen, am 7.6.2023. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 15 ausbildung„Islamismusbeauftragte“ für die Justiz aus. 24 Mittlerweile gibt es in elf zentralen JVAs mindestens zwei Islamismusbeauftragte als erste Ansprechpartner_innen in Bezug auf islamistischen Extremismus sowie drei weitere Beamt_innen bei der niedersächsischen Bewährungshilfe (Ambulanter Justizsozialdienst – AJSD). In Hessen werden im Rahmen des Netzwerks Deradikalisierung im Strafvollzug(NeDiS)„Strukturbeobachter“ eingesetzt, die Radikalisierungstendenzen identifizieren sowie Gegenmaßnahmen ergreifen sollen(HMdJR 2021). Neben den bereits genannten Maßnahmen der Justiz und Sicherheitsbehörden können extremistische Straftäter_innen durch die Polizeien der Länder als„Gefährder“ („eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung(…) begehen wird“) oder als„relevante Person“(u. a. eine Person, die bei diesen Straftaten eine unterstützende Rolle einnimmt) eingestuft werden (BKA o. J.). Stand Januar 2024 werden laut Medienberichten, die sich auf das Bundeskriminalamt(BKA) beziehen, 483 Personen als Gefährder_innen eingestuft(davon befinden sich etwa ein Fünftel in Haft) – ein leichter Rückgang im Vergleich zum Vorjahr(Zeit Online 2024). Zusätzlich zu den internen und externen Risikobewertungsprozessen werden Gefährder_innen – darunter normalerweise inhaftierte Rückkehrende – auch mit dem Risikobewertungsinstrument RADAR-iTE des BKA bewertet(Röing 2021; BKA 2017). Zudem sind Fälle von Rückkehrenden Gegenstand der Arbeitsgruppen„Risikomanagement“ und„Deradikalisierung“ des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) zur Förderung des Austauschs zwischen Bund und Ländern(Bundesregierung 2022). Um eine„nachhaltige, interdisziplinäre und akteurs­ übergreifende Zusammenarbeit im ganzheitlichen Umgang mit Rückkehrern zu entwickeln“, legte das BMI im Jahr 2019„Leitlinien zum ganzheitlichen Umgang mit Rückkehrerinnen und Rückkehrern“ vor, an denen sich die Bundesländer im Sinne einer einheitlichen Vorgehensweise orientieren(BMI 2019: 2). Dabei werden als wichtige Akteur_innen auch die Rückkehrkoordinationen aufgeführt. Von 2019 bis Ende 2023 förderte das BAMF Rückkehrerkoordinator_innen in Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen, während die Koordinator_innen in Bremen und Niedersachsen bereits vom jeweiligen Bundesland finanziert werden(Koller 2024b: 83). In den Bundesländern ist mindestens eine Person in den Innenbzw. Sozialbehörden, beim LKA oder dem Landesamt für Verfassungsschutz angesiedelt und für die Koordinierung von Maßnahmen für Rückkehrende – oft von der Bundesregierung zurückgeholte Frauen und Minderjährige – zuständig. 25 Dieser koordinierte Ansatz hat sich durch die Komplexität und Einzigartigkeit der Fälle sowie die Anzahl der involvierten Akteur_innen, darunter Sicherheitsbehörden(Polizei, Verfassungsschutz), Sozialhilfeträger(Jugendamt, Schule, Kindergarten), Beratungsstellen, psychotherapeutische Fachkräfte sowie teilweise auch Justiz und Bewährungshilfe, bewährt. Wichtig sei es,„die eigenen Grenzen und Möglichkeiten der Zusammenarbeit zu kommunizieren“ sowie„eine gemeinsame Sprache zu finden“. 26 Während der Haftzeit ist die Rückkehrkoordination offiziell nicht mehr zuständig, bleibt aber weiterhin in Kontakt mit relevanten Akteur_innen und kann teilweise auch nach der Haftentlassung wieder koordinierend tätig sein. Obwohl die Rückkehrkoordination in Deutschland sowie im europäischen Vergleich insgesamt als Good Practice wahrgenommen wird, gestaltet sich die konkrete Zusammenarbeit mit den Rückkehrkoordinator_innen teilweise schwierig, z. B. nehmen einige Akteur_innen sie als Konkurrenz war und wünschen keine Zusammenarbeit(Benz 2023: 375). Für diese diverse Landschaft von Präventionsakteur_innen bleiben die kurzen Projektförderzeiten eine der größten Herausforderungen für Personalkontinuität und langfristige Beratung. Gerade das„Ungleichgewicht im Hinblick auf die Ressourcen erschwert häufig eine Zusammenarbeit staatlicher und zivilgesellschaftlicher Stellen auf Augenhöhe“(Neitzert/Röing 2023: 47). Ab 2025 startet die dritte Förderperiode von„Demokratie Leben“, und für einzelne Programmbereiche wird eine mögliche längerfristige Förderung von bis zu acht Jahren angekündigt(BMFSFJ o. J.). Auf der Website von„Demokratie Leben“ wurde noch kein Budget kommuniziert, allerdings könnte es durch die angekündigten Einsparungen im Haushalt 2025 beim BMFSFJ zu Kürzungen in Höhe von 900 Millionen Euro kommen, davon wäre auch das Bundesprogramm betroffen(Tagesspiegel 2024). 2.3.6 ÄHNLICHE STRUKTUREN, WICHTIGE UNTERSCHIEDE Während bei extremistischen Straftäter_innen der Fokus weiterhin auf der Sicherheit liegt, hat sich in allen Bundesländern grundsätzlich der„Tenor verschoben[…auf…] Resozialisierung, Behandlung, und Betreuung“. 27 Während anfängliche Vorsichtsmaßnahmen – wie beispielsweise das Konfiszieren von jeglicher arabisch- oder türkischsprachiger Literatur – teilweise zu Misstrauen führten und in Radikalisierungsprozessen kontraproduktiv sein konnten, sei der Umgang mit dieser Zielgruppe mittlerweile„zunehmend differenzierter“ geworden. 28 Nicht nur haben sich Abläufe zunehmend eingespielt, sondern die„ersten zwei Wellen[an Verurteilungen] sind vorbei“, das heißt, das Thema islamistischer Extremismus hat an Brisanz verloren 24  Interview mit einem Rehabilitierungsexperten am 30.3.2023. 25  Die Rückkehrkoordination ist auch zuständig für Personen, die eigenständig nach Deutschland zurückgekommen sind, beispielsweise über die syrisch-türkische Grenze gelangt sind und von der Türkei abgeschoben wurden; Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024 sowie Redaktion Infodienst Radikalisierungsprävention(2020). 26  Schriftliche Auskunft einer Rückkehrkoordination am 26.4.2024. 27  Interview mit Kai Abraham, Vollzugsleiter der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 28  Interview mit einem JVA-Mitarbeitenden in Berlin am 11.3.2024. 16 VERURTEILT FÜR TERRORISTISCHE MITGLIEDSCHAFT IM AUSLAND – UND DANN?  JULI 2024  FES diskurs und damit der politische Handlungsdruck insgesamt abgenommen. 29 Insgesamt haben sich somit in allen Bundesländern ähnliche Strukturen gebildet. Trotzdem gibt es wichtige Unterschiede, beispielsweise durch die Voraussetzungen von Flächenländern im Gegensatz zu Stadtstaaten sowie politische und finanzielle Rahmenbedingungen(Pelzer/ Moeller 2020: 9). Beispielsweise ist in Berlin der Sozialdienst sehr ausgeprägt, das heißt, die Sozialarbeitenden führen auf den Stationen in den JVAs fachlich und begleiten die Inhaftierten vom Beginn der Inhaftierung bis zum Zeitpunkt der Entlassung. 30 Des Weiteren liegt der Fokus der Behandlung auf der JVA intern, das heißt, Berlin hat die höchste Quote von Gefangenen im offenen Vollzug und verzeichnet somit weniger frühzeitige Entlassungen als beispielsweise Bayern oder Baden-Württemberg. 31 Außerdem gebe es„eine Tendenz, dass norddeutsche Länder progressiver und behandlungsfreundlicher gesehen werden im Unterschied zu den südlichen Ländern“. 32 Gleichzeitig waren beispielsweise sowohl Berlin als auch Nordrhein-Westfalen unter den ersten Bundesländern, die Kommunikations- und Kooperationskonzepte zum Umgang mit Extremismus in Haft entwickelt haben. Schließlich gibt es Unterschiede zwischen kleinen Bundesländern und sogenannten Flächenländern, das heißt, in letzteren ist beispielsweise der Zugang zu gut ausgebildetem Personal und einer großen Trägerlandschaft schwieriger als in Berlin oder Hamburg, die als attraktivere Standorte für Träger bzw. Mitarbeitende gelten. Ähnlich wie in anderen europäischen Ländern unterscheidet die deutsche Justiz zwar eigentlich nicht zwischen inhaftierten Frauen und Männern und entsprechend auch nicht zwischen extremistischen Straftäterinnen und Straftätern. Basierend auf den entwickelten Konzepten zum Umgang mit Extremismus in Haft wurden die geschaffenen Strukturen – auch als Reaktion auf den erhöhten Bedarf – ebenfalls im Frauenvollzug umgesetzt. Gleichzeitig ist jedoch die„praktische Ausgestaltung des Vollzugs“ unterschiedlich(Neuber 2022: 167). Beispielsweise kann durch die geringen Fallzahlen oft nicht zwischen Erst- und Rückfalltäterinnen oder nach Strafdauer unterschieden werden, und es gibt bei Frauen eine Fokussierung auf Häuslichkeit und Mutterschaft(im Gegensatz zu Erwerbsarbeit bei männlichen Straftätern) sowie tendenziell eine„Überbelichtung der Opfererfahrung von Frauen, die mit einer Unterbelichtung der Opfererfahrungen von Männern einhergeht“(Neuber 2022: 167). Darüber hinaus besitzt der Justizvollzug auch weniger Erfahrungswerte mit extremistischen Straftäterinnen, z. B. deren Verhalten in und nach der Haft und die Gestaltung des Kontakts zu(kleinen) Kindern bzw. Inhaftierung mit Kindern. Insgesamt gibt es nicht nur weniger Straftäterinnen als Straftäter, sondern auch wesentlich weniger inhaftierte extremistische Frauen als Männer. Viel kleinere Fallzahlen bedeuten zwar auch, dass der Betreuungsschlüssel für inhaftierte Frauen besser ist. Da Frauen jedoch in getrennten Anstalten untergebracht sind, müssen beispielsweise externe Träger der Distanzierungsarbeit separate Anträge stellen, um Zugang zu erhalten, was Monate oder sogar Jahre dauern kann. 33 Der Umgang mit weiblichen Inhaftierten ist in diesem Zusammenhang auch deshalb wichtig zu berücksichtigen, da Deutschland im Vergleich mit 22 europäischen Ländern den höchsten Frauenanteil unter allen Tatverdächtigen hat (Karsted 2022: 76). 2.4 ERKENNTNISSE ZUR BISHERIGEN REHABILITIERUNG VON RÜCKKEHRENDEN 2.4.1 STRAFTATEN UND HAFTDAUER Grundsätzlich beeinflussen – neben vielen anderen – zwei Hauptfaktoren die Rehabilitierung von Rückkehrenden in Haft und nach der Haftentlassung. Zum einen ist das die Straftat, für die Rückkehrende verurteilt wurden, und die damit verbundene Haftstrafe. Laut Bundesregierung wurde gegen 312 der Rückkehrenden ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, vor allem gemäß§§ 89a und 129a, 129b StGB sowie dem VStGB(Deutscher Bundestag 2024). Die Mehrheit der rückkehrenden Männer und Frauen wurde für Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt(§§ 129a, 129b StGB). Der Strafrahmen für diese Straftat liegt zwischen einem und zehn Jahren Haft. Hinzu kommen vor allem bei Rückkehrerinnen weitere Vergehen wie Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz(§ 22a KrWaffKontrG), Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht(§ 171 StGB) gegenüber ihren Kindern sowie Verurteilungen nach dem Völkerstrafgesetzbuch(VStGB). Eine Verurteilung nach§89a StGB scheint wesentlich seltener zu sein, da vor Gericht schwieriger nachzuweisen. Bisher gibt es noch keine Gesamtübersicht über Urteile sowie durchschnittliche Haftstrafen von Rückkehrenden. Zum einen wurden(Stand Januar 2024) 28,7 Prozent aller Rückkehrerinnen – mindestens 37 von 129 – rechtskräftig verurteilt(Koller 2024a: 6). Sie haben eine durchschnittliche Haft- oder Bewährungsstrafe von drei Jahren, neun Monaten und zwei Wochen erhalten. Die längste Haftstrafe erhielt bisher Jennifer W.(14 Jahre). Außerdem erhielten, basierend auf einem Datensatz der Autorin, 52 in erster Instanz für IS-Mitgliedschaft verurteilte 29  Interview mit einem JVA-Mitarbeitenden in Berlin am 11.3.2024. 30  Interview mit Kai Abraham, Vollzugsleiter der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 31  Interview mit Kai Abraham, Vollzugsleiter der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 32  Interview mit Kai Abraham, Vollzugsleiter der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 33  Herding, Maruta, Äußerungen auf der(online) Podiumsdiskussion„Haftnotizen der Zivilgesellschaft: Einblicke in Angebote der Demokratieförderung und Extremismusprävention im Justizvollzug“, AG Strafvollzug und Bewährungshilfe, 7.3.2024. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 17 deutsche weibliche und männliche Rückkehrende im Durschnitt eine Haftstrafe von etwas über vier Jahren. 34 Diese Zahlen erlauben zwar die Annahme, dass die Länge der Haftstrafen verurteilter Rückkehrender keine großen Unterschiede zwischen Männern und Frauen aufzuweisen scheint. Gleichzeitig ist vor allem – abgesehen von der Tatsache, dass Gerichtsurteile immer die individuellen Umstände berücksichtigen – ein Vergleich der Haftstrafen nach Geschlecht in diesem Kontext nur eingeschränkt möglich. Frauen und Männer hatten beim IS sehr unterschiedliche Rollen inne, und entsprechend geht es bisher in den Verfahren um verschiedene Arten der terroristischen Mitgliedschaft, z. B. den Vorwurf der militärischen Ausbildung sowie Beteiligung an Kampfhandlungen bei Männern vs. Unterstützungsleistungen bei Frauen. Zudem geht es bei Gerichtsverfahren gegen männliche Rückkehrer nur in Einzelfällen um Straftaten, die sowohl Männer als auch Frauen betreffen würden. Bisher wurden beispielsweise zwar 13 Rückkehrerinnen für Kriegsverbrechen gegen Eigentum(§9 VStGB) verurteilt, aber nur ein Rückkehrer wurde bisher für diese Straftat verurteilt(vgl. taz 2024; Koller 2024a: 6; Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2023). Der zweite Hauptfaktor, der die Rehabilitierung von Rückkehrenden beeinflusst, ist die Zeit, die sie tatsächlich in Haft verbringen. Zum einen ist erfahrungsgemäß durch die Komplexität dieser Verfahren die Untersuchungshaft relativ lang und kann mehrere Monate oder sogar Jahre dauern. Da die Zeit in Untersuchungshaft auf die Strafhaft angerechnet wird, 35 verbleibt in vielen Fällen nur eine relativ kurze Zeit von einem bis zwei Jahren für Rehabilitierungsmaßnahmen in Haft und die Entlassungsvorbereitung. Auch hier ist der Vergleich der tatsächlichen Haftdauer zwischen Männern und Frauen nur eingeschränkt möglich. Basierend auf den bisherigen Erfahrungen scheinen Rückkehrerinnen jedoch öfter von einer positiven Sozialprognose zu profitieren und können somit öfter in den offenen Vollzug verlegt sowie nach zwei Dritteln der verbüßten Haftstrafe auf Bewährung entlassen werden. 36 Dabei könnte eine Rolle spielen, dass Rückkehrerinnen mehrheitlich nicht vorbestraft sind sowie oft eine große Motivation zeigen, entlassen zu werden, um wieder Kontakt zu ihren Kindern zu erhalten(Koller 2024b: 78). Rückkehrer scheinen bisher öfter die gesamte Haftstrafe zu verbüßen und werden entsprechend öfter unter Führungsaufsicht entlassen. 2.4.2 RISIKOBEWERTUNG UND MANAGEMENT In Bezug auf die internen Risikobewertungen von Rückkehrenden berichten interviewte JVA-Mitarbeitende, dass Rückkehrende genau wie andere extremistische Inhaftierte je nach Profil unterschiedliches Verhalten zeigen und somit unterschiedliche Risiken darstellen können. So würden Führungspersönlichkeiten und Personen, die vor allem andere rekrutiert haben, in Haft wahrscheinlich nicht durch offensichtliche Gewalt auffallen: Diese Personen„bringen einen gewissen Narzissmus mit, profitieren von ihrer Position durch Machtausübung, Kontrolle, teilweise auch finanziell(…), die machen selten Dinge, die für sie selbst zu Nachteilen führen(…), die wissen, wie sie sich zu verhalten haben(...), um wenig aufzufallen“. 37 Das könne problematisch sein, da Personen als gefährlicher eingeschätzt würden, die offensichtlichen Schaden angerichtet hätten, als Personen, die beispielsweise Seminare organisierten. Während die meisten Risikobewertungsinstrumente auf die Bewertung der von Männern ausgehenden Risiken, vor allem extremistische Gewalthandlung, ausgelegt sind(da sie auf Daten von männlichen Straftätern basieren), werden solche Instrumente„jedoch in zunehmendem Maße auch zur Bewertung der von Frauen ausgehenden Risiken eingesetzt“(Radicalisation Awareness Network 2023). Da es bei extremistischen Straftäterinnen in der Mehrheit nicht um Gewalttaten, sondern um Unterstützungsstraftaten wie z. B. Propaganda geht, werden sie bei der Risikobewertung oft anders eingeschätzt. Konkret bedeutet das, dass es z. B. bei VERA-2R„viele Items[gibt], die natürlich anzuwenden sind und auf die Biografie passen, aber so ein bisschen neben der Problematik liegen, die Frauen mitbringen“ 38 . Ein Faktor wie„Kontakt zu den Kindern“ wird von solchen Instrumenten beispielsweise oft als Indikator für eine günstige Prognose gewertet, die JVA schätzt diesen Kontakt bei einigen Rückkehrerinnen jedoch als wenig aussichtsreich oder sogar problematisch ein, z. B. kann es, wenn die Frauen ihre radikalen Einstellungen an die Kinder weitergeben, um Kindeswohlgefährdung gehen. 39 Während nicht auszuschließen sei, dass einzelne Frauen auch selbst an Anschlägen beteiligt waren bzw. sein können, berichten JVA-Mitarbeitende, dass die Mehrheit eher in Netzwerkstrukturen arbeitet:„Das Risiko ist bei den Frauen mindestens genauso hoch, aber es ist ein anderes Risiko, das von den Frauen ausgeht(…), das aber langfristig fast mehr Einfluss hat als jemand, der einmal Propaganda gemacht und zum Jihad aufgerufen hat. Bei Männern sind 34  Dabei ist zu beachten, dass Omaima A., Abdelkarim E. B. und Nils D. jeweils zweimal verurteilt wurden und die jeweiligen Haftstrafen zu einer Gesamthaftstrafe zusammengeführt werden, in diesem Datensatz jedoch als separate Haftstrafen gerechnet werden. 35  Der Aufenthalt von Rückkehrerinnen in Lagern der kurdischen Selbstverwaltung in Nordostsyrien wird von deutschen Gerichten nicht angerechnet, sondern bei der Strafzumessung nach§46 StGB berücksichtigt. Gleichzeitig bleibe laut einem Strafverteidiger diese Berücksichtigung sehr abstrakt und schwer nachzuvollziehen, um welchen zeitlichen Umfang sie das Strafmaß tatsächlich verringert; Interview mit Gabor Subai am 6.5.2024. 36  Experteninterview am 24.4.2023. 37  Interview mit einem JVA-Angestellten am 25.9.2023. 38  Interview mit Amelie Schröder, Leiterin der Einweisungsabteilung der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 39  Interview mit Kai Abraham, Vollzugsleiter, sowie mit Amelie Schröder, Leiterin der Einweisungsabteilung der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 18 VERURTEILT FÜR TERRORISTISCHE MITGLIEDSCHAFT IM AUSLAND – UND DANN?  JULI 2024  FES diskurs das eher Einzelstraftaten, während sich die Frauen in diesen Systemen teilweise sehr prominent bewegen und einen hohen Einfluss auf eine Community haben, das heißt auch auf die Männer.“ 40 Bisherige Erfahrungen zeigen außerdem, dass es wichtige Unterschiede bei der Risikobewertung von extremistischen Straftäterinnen gibt. Zum einen deuten neue Forschungsergebnisse darauf hin, dass die Mehrheit der extremistischen Straftäterinnen nicht vorbestraft ist, während extremistische Straftäter häufig Vorstrafen haben(Mehra et al. 2024b: 158). Da die JVAs für Frauen relativ klein sind, aber u. a. durch die Rückkehrerinnen proportional mit vielen relevanten Fällen zu tun haben, hat der Frauenvollzug in einigen Bundesländern bereits eine große Expertise bei der Risikobewertung. Zusätzlich zu den offiziellen Onlinefortbildungen tauschen sich in manchen Bundesländern alle VERA-2R-Nutzer_innen über ein Netzwerk aus, in dem in regelmäßigen Abständen die Fälle gemeinsam besprochen werden. Dieser„Blick von außen“ ist eine wichtige Ergänzung für die JVA-Mitarbeitenden, die jeden Tag mit den Inhaftierten arbeiten. 41 Bewährt haben sich aus diesen Gründen auch Austauschformate mit externen Akteur_innen wie Sicherheitsbehörden oder Beratungsstellen. Allerdings ist es in den Bundesländern unterschiedlich geregelt, bei welchen Inhaftierten Risikobewertungen erstellt werden und wer welche Ergebnisse erhält(siehe auch 2.4.7. Übergangsmanagement). 2.4.3 VORGETÄUSCHTE MITARBEIT 42 Besondere Aufmerksamkeit erfährt das Thema der„vorgetäuschten Mitarbeit“(das heißt, ob extremistische Straftäter_innen Angebote intrinsisch motiviert annehmen), da sich in vielen europäischen Ländern„Hinweise darauf mehren, dass terroristische Gefangene Fachleute, die sich mit ihrer Rehabilitation befassen, erfolgreich täuschen“ (Acheson/Paul 2021). Mehrere Anschläge bzw. Anschlagsversuche, bei denen vorgetäuschte Mitarbeit eine Rolle spielte, z. B. eines vorzeitig entlassenen extremistischen Straftäters in London im November 2019, aber auch die erneute Verurteilung für eine terroristische Straftat eines entlassenen extremistischen Straftäters in Niedersachsen im Jahr 2023 verdeutlichen zudem die Relevanz des Themas. 43 Im Oktober 2023 wurde außerdem ein aus der Haft entlassener und als deradikalisiert geltender IS-Rückkehrer festgenommen, da er verdächtigt wird, einen Anschlag geplant zu haben(Six-Sasmaz/Exner 2024). Das Thema Täuschung wird zwar grundsätzlich als wichtige Herausforderung wahrgenommen, jedoch betonten mehrere Interviewte, dass das Thema differenziert verstanden werden sollte:„Niemand kommt in die Beratung und sagt: ,Ich will mich distanzieren.‘(...) Wir fangen immer mit jemandem an, der uns was vormacht.“ 44 Deshalb sollte ein erster Kontakt – egal mit welcher Intention dieser erfolgt – immer gehalten bzw. weiterverfolgt werden. 45 Konkret berichten einige JVA-Mitarbeitende, dass einige männliche Inhaftierte z. B. Gespräche mit Psycholog_innen anfangs gezielt für Manipulation nutzen, dass aber die Bereitschaft, sich zu öffnen und Verhalten zu hinterfragen, entstehen könne, auch wenn den Inhaftierten Nachteile entstünden, es z. B. oft Hausdurchsuchungen bei Angehörigen gibt. 46 Eine der größten Herausforderungen ist in diesem Zusammenhang das Misstrauen auf beiden Seiten. Gerade in Bezug auf extremistische Straftäter_innen gehe die Justiz aus Sicht mehrerer Interviewter lieber auf Nummer sicher und erst einmal von einer Täuschung aus, das heißt, „entweder ich glaube[dem Inhaftierten] und er belügt mich, oder ich glaube ihm nicht, aber er hat mich nicht belogen. Zweiteres wird man nicht rausfinden, das heißt, ich mache lieber den Fehler, der für mich sicherer ist“ 47 . Die Inhaftierten selbst belastet dieses Misstrauen:„Wie soll ich mich denn verhalten, egal was ich tu’, es ist verkehrt (…) Rasier’ ich mir den Bart ab, bin ich ganz subversiv, lass’ ich ihn wachsen, ist es auch nicht richtig, also ich kann es nicht recht machen.“ 48 Dieses Misstrauen als Grundtendenz sei jedoch problematisch, denn es könne bei Inhaftierten, die sich ernsthaft bemühen, auch zu einer Re-Radikalisierung führen. 49 Es könne zudem in manchen Fällen Monate oder Jahre an Vertrauensaufbau nötig sein, bis Inhaftierte bereit seien, über ihre Einstellungen und Beweggründe zu sprechen und ob sie überhaupt eine Ausstiegsberatung in Anspruch nehmen würden. 50 Wie ein JVAMitarbeitender es ausdrückt:„Die Justiz war immer das Feindbild,[und] jetzt sind sie sozusagen beim Feind.“ 51 Mehrere Interviewte waren sich zudem einig, dass es langfristig schwierig sei, Mitarbeitende zu täuschen. 52 Beispielsweise sei der Kontakt in der Sozialtherapie und in Wohngruppen sehr intensiv, und es sei beispielsweise„in einem intensiv-therapeutischen Setting(…) sehr schwierig (…), so fundamental ideologische Einstellungen zu ver40  Interview mit Amelie Schröder, Leiterin der Einweisungsabteilung der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 41  Interview mit Amelie Schröder, Leiterin der Einweisungsabteilung der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 42  Im Englischen wird von„false compliance“ bzw.„disguised compliance“ gesprochen. 43  Vgl. Zeit Online(2019); Interview mit einem Bewährungshelfer in Niedersachsen am 7.2.2024. 44  Interview mit André Taubert am 25.4.2023. 45  Interview mit einem JVA-Angestellten am 25.9.2023. 46  Interview mit einem JVA-Angestellten am 25.9.2023. 47  Interview mit einem JVA-Mitarbeitenden in Berlin am 11.3.2024. 48  Interview mit einem Bewährungshelfer in Niedersachsen am 7.2.2024. 49  Interview mit einem JVA-Mitarbeitenden in Berlin am 11.3.2024. 50  Interview mit einem JVA-Angestellten am 25.9.2023. 51  Interview mit einem JVA-Angestellten am 25.9.2023. 52  Experteninterview am 23.5.2023. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 19 schweigen“ 53 . Außerdem sei deshalb der Austausch zwischen den verschiedenen involvierten Akteur_innen – beispielsweise Bewährungshilfe und Staatsschutz – essenziell, um Äußerungen des Klienten/der Klientin abzugleichen und Unstimmigkeit früh zu identifizieren. 54 Vor allem seit dem Rückfall eines entlassenen extremistischen Straftäters in Niedersachsen sei man bundesweit sensibilisierter in Bezug auf das Thema vorgetäuschte Mitarbeit. 55 Schließlich sei es jedoch bisher schwierig, belastbare Aussagen zu entsprechenden Vorfällen zu treffen, da beispielsweise Gerichtsverfahren noch liefen sowie noch Haftstrafen vorlägen. 56 Es scheint außerdem wichtige Unterschiede zwischen extremistischen Straftäterinnen und Straftätern zu geben. Einige JVA-Mitarbeitende berichteten beispielsweise, dass viele Rückkehrerinnen bereits in der Untersuchungshaft in Kontakt mit Ausstiegsberatungen treten, da sie wüssten, dass sich dies positiv auf ihr Urteil auswirkt, oder einer Beratung zustimmen, um ihre Chancen auf frühzeitige Entlassung zu erhöhen(Koller 2024b: 77). Auch hätten Frauen mehr Möglichkeiten, sich anzupassen, z. B. über Kleidung, was allerdings bei einigen Rückkehrerinnen zu „teilweise überzogenen Anpassungsleistungen“ führe. 57 Auch JVA-externe Akteur_innen berichten, dass es„sehr auffällig“ sei, wie motiviert bzw.„übermotiviert“ sich Rückkehrerinnen mit Kindern gezeigt hätten, vorhandene Angebote anzunehmen. 58 Im Gegensatz dazu sei bei vielen männlichen Inhaftierten die Anpassungsbereitschaft wesentlich weniger ausgeprägt, obwohl im Justizvollzug noch viel auf Äußerlichkeiten geachtet werde und bereits ein rasierter Bart oder das Ablegen bestimmter als islamistisch gelesener Kleidungsstücke wie die Kurta(ein kragenloses, weites Hemd) im Justizvollzug zu einer positiveren Sozialprognose beitragen könne. 59 Schließlich berichten Akteur_ innen, dass die allermeisten Rückkehrenden zwar alle Termine wahrnehmen, es aber nicht immer eindeutig sei,„ob es eine intrinsische Motivation gab, Angebote anzunehmen“, vor allem wenn Strafverfolgungsbehörden involviert waren. 60 Nur vereinzelt wird von Vorfällen berichtet, bei denen beispielsweise eine zurückgekehrte Person gegenüber verschiedenen Behörden nicht übereinstimmende Aussagen gemacht hatte(aber die Motivation dafür nicht ersichtlich wurde), oder eine Person eine(nichtterroristische) Straftat beging, obwohl sie dies vorher ausdrücklich verneint hatte. 61 Basierend auf neuen Forschungsergebnissen zum Thema vorgetäuschte Mitarbeit ist es„nicht sinnvoll, wenn Interaktionen zwischen Beratenden und Klientinnen und Klienten in erster Linie darauf abzielen, Täuschung oder falsche Absichten zu erkennen“(Cherney et al. 2023: 36). Stattdessen werden als Maßnahmen beispielsweise Dialog, Ermutigung zur Ehrlichkeit und Informationsaustausch empfohlen. 2.4.4 PSYCHISCHE GESUNDHEIT UND PSYCHOLOGISCHE BEDARFE Eine besondere Rolle im Umgang mit Rückkehrenden spielen Probleme der psychischen Gesundheit bzw. psychologische Bedarfe, die auch teilweise schon vor der Ausreise präsent waren. Erfahrungsgemäß scheint vor allem die Annahme entsprechender Unterstützung durch Rückkehrende eine Herausforderung darzustellen. Bei männlichen Rückkehrern sei dies ein noch„viel schwierigeres Thema“ als bei Rückkehrerinnen, da beispielsweise die Beratungsstellen ihnen zwar durchaus eine Therapie als Ergänzung zur Ausstiegsberatung(mehrmals) anbieten, die Beratung von den Rückkehrern selbst aber oft als ausreichend empfunden werde. 62 In Haft werde Therapie von Rückkehrern oft nur dann in Anspruch genommen, wenn z. B. schon vor der Ausreise oder durch ein Gerichtsguthaben eine psychische Störung diagnostiziert wurde. Dies sei problematisch, da Rückkehrer erfahrungsgemäß durchaus psychische Belastungen mitbrächten, teilweise auch in Form von posttraumatischen Belastungsstörungen(PTSD), die zuerst bearbeitet werden müssten, bevor Distanzierungsberatung möglich sei. 63 Rückkehrerinnen täten sich zwar generell leichter, psychotherapeutische Angebote anzunehmen, aber in diesen Fällen könnte nach Ansicht einiger interviewter Akteur_innen die entscheidende Motivation eher die Angst vor dem Verlust des Sorge- bzw. Umgangsrechts für ihre Kinder sein. 64 Gleichzeitig zögerten Rückkehrerinnen, sich z. B. Psycholog_innen in JVAs anzuvertrauen, da sie befürchteten, dass sicherheitsrelevante Informationen weitergegeben würden und sie so die„Deutungshoheit“ über ihre Aussagen verlieren, was zum Beispiel zu Fehlinterpretationen zu ihren Ungunsten führen könnte. 65 Zwar würden einige Rückkehrerinnen nach der Haftentlassung durchaus Interesse an einer Psychotherapie zeigen bzw. nach Angeboten suchen, vor allem um traumatische Erfahrungen beim IS aufzuarbeiten. Viele fühlten sich 53  Interview mit Amelie Schröder, Leiterin der Einweisungsabteilung der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024 sowie Interview mit einem JVA-Mitarbeitenden in Berlin am 11.3.2024. 54  Interview mit Mitarbeitenden der Bewährungshilfe am 29.4.2024. 55  Interview mit einem Bewährungshelfer in Niedersachsen am 7.2.2024. 56  Schriftliche Auskunft einer Rückkehrkoordination am 26.4.2024. 57  Interview mit Kai Abraham, Vollzugsleiter der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 58  Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024. 59  Interview mit Kai Abraham, Vollzugsleiter der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 60  Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024. 61  Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024. 62  Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024. 63  Interview mit einem JVA-Angestellten am 25.9.2024. 64  Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024. 65  Interview mit einem Rehabilitierungsexperten am 26.5.2023. 20 VERURTEILT FÜR TERRORISTISCHE MITGLIEDSCHAFT IM AUSLAND – UND DANN?  JULI 2024  FES diskurs jedoch von den zahlreichen Anforderungen und Terminen (Jugendamt, Elternabende, Bewährungshilfe, Ausstiegsberatung etc.) bereits überfordert, sodass„Therapie nicht als Priorität angesehen wird“. 66 Das sei teilweise problematisch, da viele der Rückkehrerinnen Erfahrungen mit sexualisierter Gewalt gemacht hätten, teilweise auch bereits vor der Ausreise. Interviewte Akteur_innen waren jedoch insgesamt zuversichtlich in Bezug auf entsprechende Beratungsange­ bote. JVAs hätten entweder Zugang zu internen, teilweise sogar auf Traumata spezialisierten Psycholog_innen oder konnten relativ einfach externe Psychotherapeut_innen vermitteln. 67 Gleichzeitig gestalte sich gerade die Zusammenarbeit mit Externen teilweise schwierig, zum Beispiel weil Psychotherapeut_innen Vorbehalte gegenüber der Arbeit im Justizvollzug hätten oder weil Sicherheitsmaßnahmen vertrauliche Gespräche erschweren könnten. 2.4.5 TATVERARBEITUNG UND DISTANZIERUNGSARBEIT Ein wichtiges Ziel der Rehabilitierungsarbeit in Haft ist die Aufarbeitung der Straftat, für die die Rückkehrenden verurteilt wurden. Nach vorliegender Datenlage nehmen Rückkehrende die existierenden Angebote insgesamt gut an – eine Erkenntnis, die sich auch mit der bisherigen Forschung zur Arbeit mit extremistischen Straftäter_innen deckt(Pelzer/Moeller 2020: 30). Wie ein JVA-Angestellter es ausdrückte:„Wenn ich nicht mit denen spreche, spricht jemand anders mit denen“, ähnlich wie bei organisierter Kriminalität. 68 Eine der Herausforderungen der Aufarbeitung sei jedoch, dass es bei Rückkehrenden wesentlich schwieriger sei, Straftaten, die in einem Kriegsgebiet und einem sogenannten Kalifat verübt wurden, nachzuvollziehen und Handlungsalternativen zu besprechen. 69 Interviewpartner_innen einer anderen Forschungsarbeit redeten von einer regelrechten„Blackbox“ in Bezug auf den Aufenthalt in Syrien und im Irak(Benz 2023: 361). Zur Tatverarbeitung trägt auch die Distanzierungsarbeit bei. Es gebe zwar nicht immer gefestigte Beratungsverhältnisse, aber viele Rückkehrende stehen zumindest in Kontakt mit Beratungsstellen. 70 Während es keine genauen Angaben zur Aufteilung zwischen Männern und Frauen gibt, schreibt die Bundesregierung, dass sich, Stand Ende 2021,„mindestens eine hohe zweistellige Anzahl an zurückgekehrten Personen in Deradikalisierungsmaßnahmen befindet“(Deutscher Bundestag 2023c). Dabei spielt die Frage der Freiwilligkeit eine Rolle: Konsens ist, dass Mitarbeit, auch zur Deradikalisierung, nicht erzwungen werden kann. Somit wird zwar erwartet, dass extremistische Straftäter_innen die Behandlungsmaßnahmen, die im Vollzugsplan für sie festgelegt werden, auch durchführen, um ihre Legalprognose zu verbessern. Inhaftierte könnten sich jedoch weigern mitzuarbeiten und gegen den Vollzugsplan klagen. Eine JVA-Mitarbeitende betonte jedoch, „wenn[die Inhaftierte] im Haftraum sitzt und nicht mit uns sprechen möchte, dann kann ich daraus wenig Bereitschaft ableiten, am Vollzugsziel mitzuwirken“ 71 . Während wenige die wesentlichen Punkte des Urteils abstritten, würden außerdem viele einzelne Aspekte nicht anerkennen. 72 In diesem Zusammenhang berichtet ein JVA-Mitarbeitender auch von einem auffälligen Zusammenhang mit den jeweiligen Rollen in extremistischen Gruppierungen:„Je höher die Position, desto geringer ist die Bereitschaft, sich zu distanzieren,(…) mit uns zusammenzuarbeiten oder sich Unterstützung von uns zu holen, selbst wenn sie die brauchen.“ 73 Hilfreich könne in jedem Fall sein, wenn Distanzierungsarbeit von zivilgesellschaftlichen Beratungsstellen angeboten werde, statt(nur) von Akteur_ innen der Justiz oder Sicherheitsbehörden. 74 Vor allem bei Rückkehrerinnen scheint die traditionelle Rolle von Frauen beim IS ihre Akzeptanz einer Verurteilung für terroristische Mitgliedschaft zu erschweren:„Ich habe gekocht, Kinder bekommen, saß den ganzen Tag im Frauenhaus und habe dann den nächsten geheiratet.“ 75 Gleichzeitig seien Rückkehrerinnen beispielsweise öfter desillusioniert von ihren Erfahrungen im IS-Gebiet als Frauen, die nicht ausgereist waren. 76 Eine fehlende Auseinandersetzung mit den eigenen Erfahrungen und gegebenenfalls Straftaten bei Rückkehrerinnen wird problematisch gesehen, da möglicherweise„bestimmte Triggermomente unverarbeitete Traumata aufleben lassen und den Reintegrationsprozess negativ beeinflussen“(Benz 2023: 363). Als eine der größten Herausforderungen bei der Arbeit mit extremistischen Straftäter_innen, vor allem Rückkehrenden in und nach der Haft, wird von vielen interviewten Akteur_innen die(erlebte) Stigmatisierung genannt. Beispielsweise führte 2016 der Suizid eines für terroristische Straftaten in Untersuchungshaft Inhaftierten zu dem Er66  Interview mit Claudia Dantschke am 13.4.2023, Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024 sowie Experteninterview am 26.5.2023. 67  In Bayern haben beispielsweise die JVAs Straubing und Würzburg eigene psychiatrische Abteilungen für männliche und weibliche Straftäter_innen. Der Selbstmord von Valdete M. im Mai 2021, die in Bayern wegen mutmaßlicher Terrorismusfinanzierung in Untersuchungshaft saß und von der psychiatrischen Abteilung in Würzburg zurück in die JVA Aichach verlegt wurde, verdeutlicht jedoch, dass es weiterhin Herausforderungen im Umgang mit psychischer Gesundheit gibt(Röhmel 2023). 68  Interview mit einem JVA-Mitarbeitenden in Berlin am 11.3.2024. 69  Interview mit Mitarbeitenden der Bewährungshilfe am 29.4.2024. 70  Expertininterview am 22.1.2024 und schriftliche Auskunft einer Rückkehrkoordination am 26.4.2024. 71  Interview mit Amelie Schröder, Leiterin der Einweisungsabteilung der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 72  Interview mit einem JVA-Angestellten am 25.9.2023. 73  Interview mit einem JVA-Angestellten am 25.9.2023. 74  Interview mit einem JVA-Angestellten am 25.9.2023. 75  Experteninterview am 15.3.2023. 76  Experteninterview am 26.5.2023. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 21 lass, dass(zumindest zweitweise) alle extremistischen Inhaftierten in besonders gesicherte Hafträume(BGH) mit ständiger Überwachung verlegt werden mussten(Monitor 2017). Ein JVA-Mitarbeitender berichtet, dass sich daraufhin ein Inhaftierter, der eigentlich positive Entwicklungen gezeigt hatte, wieder abwendete:„Er sagte: ,Egal was ich mache, für die Justiz bzw. den Staat bin ich immer noch der Feind, selbst wenn ich(…) Bereitschaft zeige, mich zu verändern.‘ Da hatten wir ihn ab dem Zeitpunkt eigentlich verloren.“ 77 In diesem Zusammenhang berichten mehrere Akteur_innen von dem grundsätzlichen Dilemma extremistischer Straftäter_innen:„Wir erwarten, dass sie sich an das System anpassen, und wenn sie das tun, dann sagen wir, die passen sich nur an.“ 78 Einige hätten auch die Erfahrung gemacht, dass unbedachte Äußerungen von Sicherheitsbehörden in einen anderen Zusammenhang gebracht wurden, in dem sie sich nicht wiederfinden und sie sich deshalb lieber gar nicht mehr äußern. 79 In diesem Zusammenhang ist auch eine Herausforderung, dass – anders als Ärzt_innen oder Seelsorger_innen – sowohl JVA-Mitarbeitende wie Sozialarbeitende oder Psycholog_innen als auch Ausstiegsberatende kein Zeugnisverweigerungsrecht haben und somit vom Gericht vorgeladen werden könnten, um sich zu ihren Klient_innen zu äußern(siehe z. B. Koller 2021a). Laut Aussagen von mehreren Interviewten könne dies den Aufbau bzw. den Erhalt eines Vertrauensverhältnisses erschweren. In diesem Zusammenhang scheint es zwar für Rückkehrende teilweise„schwierig zu sein, einen Kontakt zu ihrer Religion zu finden, ohne dass dies negativ ausgelegt wird“ 80 , für einige Rückkehrerinnen spielte allerdings Religion eine wichtige emotionale Rolle. 81 Dabei ist eine der Herausforderungen, dass es bisher noch„keine flächendeckende muslimische Gefängnisseelsorge“ in den JVAs gibt (Röing 2021: 28). Auch nach der Haftentlassung wird(erlebte) Stigmatisierung und das Labeling als„IS-Rückkehrende“ und„Terrorist_in“ als Herausforderung wahrgenommen. Besonders Rückkehrende stehen teilweise weiterhin im Fokus der Sicherheitsbehörden, z. B. werden sie und ihre Kontakte überwacht, Hausdurchsuchungen durchgeführt und Gefährderansprachen finden statt. Wer sich eigentlich von der extremistischen Szene distanzieren möchte, werde so trotzdem weiterhin mit Sicherheitsmaßnahmen konfrontiert,„die aber häufig einer völligen Resozialisierung im Wege stehen“. 82 Eine weitere Herausforderung bei Rückkehrenden ist dabei auch die lange Untersuchungshaft. Ein JVA-Mitarbeitender berichtet, dass viele extremistische Straftäter_innen u. a. wegen Verdunklungsgefahr während der Untersuchungshaft außer zu ihrem Anwalt/ihrer Anwältin keinen Kontakt außerhalb der JVA haben dürften. 83 Somit kann auch der Kontakt zu Ausstiegsberatungen teilweise erst nach Monaten oder sogar Jahren hergestellt werden, sobald es ein(rechtskräftiges) Urteil gibt. In Bezug auf Rückkehrende berichtet eine JVA-Mitarbeiterin, dass durch die lange Untersuchungshaft oft viele Maßnahmen, u. a. zur Resozialisierung, innerhalb einer kurzen Zeit der Strafhaft durchgeführt werden müssen, während gleichzeitig Sicherheitsaspekte eine große Rolle spielen:„Ich erlebe immer wieder den Spagat zwischen dem, was notwendig ist, um die Legalprognose zu verbessern(…), und gleichzeitig ist es schwierig zu erkennen, wo die Frauen[ideologisch] tatsächlich stehen.“ 84 2.4.6 KINDER VON RÜCKKEHRENDEN Die Rolle von Kindern ist bei Rückkehrenden sehr unterschiedlich. Die große Mehrheit extremistischer Straftäterinnen in Deutschland sind Mütter(85 Prozent). Und während vor allem Rückkehrerinnen oft mehrere Kinder haben, sind die allermeisten ohne Kinder inhaftiert(Koller 2024b: 76). Kontakt zu ihren Kindern haben zu können ist für Rückkehrerinnen essenziell. Allerdings ist für die Gestaltung des Kontakts zwischen Mutter und Kind das Jugendamt zuständig, und„je spektakulärer das Thema bzw. die Tat in der Öffentlichkeit behandelt wird, desto zurückhaltender sind die Jugendämter in ihren wohlwollenden Entscheidungen“. 85 Außerdem könne es aufgrund von Sicherheitsbedenken einige Monate dauern, bis JVAs einen Besuch von Kindern bei ihrer inhaftierten Mutter während der Untersuchungshaft ohne Trennscheibe erlauben. 86 Auch die gemeinsame Unterbringung bleibt die absolute Ausnahme, teilweise auch wegen fehlender geeigneter Strukturen(Koller 2024b: 76). Die Trennung von ihren Kindern nach Ankunft in Deutschland wird von mehreren Akteurinnen als traumatisches Erlebnis beschrieben, vor allem da sich während des Aufenthalts in den kurdischen Lagern oft eine besonders enge Beziehung entwickelt ­hatte. 87 77  Experteninterview am 25.9.2023. 78  Interview mit einem JVA-Mitarbeitenden in Berlin am 11.3.2024. 79  Interview mit einem Bewährungshelfer in Niedersachsen am 7.2.2024. 80  Experteninterview am 26.5.2023. 81  Interview mit JVA-Mitarbeitendem am 30.3.2023. 82  Interview mit Amelie Schröder, Leiterin der Einweisungsabteilung der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 83  Interview mit einem JVA-Angestellten am 25.9.2023. 84  Interview mit Amelie Schröder, Leiterin der Einweisungsabteilung der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 85  Interview mit Kai Abraham, Vollzugsleiter der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 86  Interview mit Claudia Dantschke am 13.4.2023. 87  Siehe z. B. Interview mit Claudia Dantschke am 13.4.2023 sowie einem anderen Experten am 26.5.2023. 22 VERURTEILT FÜR TERRORISTISCHE MITGLIEDSCHAFT IM AUSLAND – UND DANN?  JULI 2024  FES diskurs Während mehrere Rückkehrerinnen auch für Straftaten gegen ihre Kinder verurteilt wurden, 88 wünschen sich viele Rückkehrerinnen eine aktive Mutterrolle einnehmen zu können, fühlten sich aber in dieser Rolle oft„gemaßregelt“ und„ungerecht behandelt“, und dieses Spannungsverhältnis könne sich negativ auf den Distanzierungsprozess auswirken. 89 Generell gebe es ein Risiko, dass die Rückkehrerinnen – die(sehr) oft alleinerziehend, ohne solide berufliche Ausbildung und traumatisiert sind –„an den Anforderungen, die unsere Gesellschaft an eine ‚gute Mutter‘ hat und auch an den eigenen Anforderungen scheitern“ 90 . Schließlich sei eine Aufarbeitung der Vergangenheit dadurch erschwert, dass der Verbleib der Kindsväter bzw. Ehemänner der Rückkehrerinnen oft nicht bekannt ist. 91 Zudem berichten mehrere Interviewpartner_innen, dass Kinder bei männlichen Rückkehrenden kaum eine Rolle spielten – das sei aber bei männlichen Inhaftierten insgesamt oft der Fall. 92 Bei Rückkehrern gehe es stattdessen meistens um eine„sehr individuelle Beschäftigung mit der eigenen Rolle“ 93 . 2.4.7 ÜBERGANGSMANAGEMENT Eine der zentralen Fragen bei der Rehabilitierung von Rückkehrenden ist die, wie der Übergang nach der Haftentlassung gestaltet werden kann. Da vor allem in Krisensituationen das Risiko besteht, dass sich bereits distanzierende extremistische Straftäter_innen beispielsweise wieder an extremistische Kontakte wenden und rückfällig werden, ist eines der Ziele, sie„auch auf Misserfolgserlebnisse vorzubereiten sowie Strategien zum Umgang mit Ablehnungen zu erarbeiten“(Pelzer/Moeller 2020: 19). Während sich mehrere interviewte Akteur_innen einig sind, dass in den vergangenen zehn Jahren in diesem Bereich Fortschritte erzielt wurden und beispielsweise Konzepte für die Zusammenarbeit zwischen justizinternen und-externen Akteur_innen entwickelt wurden, bleibt der Übergang eine Herausforderung. 94 In Berlin ist beispielsweise mittlerweile der Übergang nach Haftentlassung für alle Inhaftierten gesetzlich geregelt, das heißt, es ist festgelegt, wann welche Akteur_innen einzubinden sind. 95 Zusätzlich gibt es ein gesondertes Konzept für extremistische Straftäter_innen, das heißt, es finden regelmäßig Konferenzen statt, bei denen beispielsweise die Vollzugseignung, Lockerungen oder Auflagen für die Führungsaufsicht besprochen werden. An der Übergabekonferenz vier Wochen vor der Entlassung nehmen u. a. die Bewährungshilfe, Staatsanwaltschaft, LKA sowie das Landesamt für Verfassungsschutz(LfV) teil und auch externe Träger der Ausstiegsberatung können beteiligt werden. Durch diese„Einbindung in die ritualisierten Fallkonferenzen“ kenne die Bewährungshilfe die Fälle und erhielte, wie auch die anderen Teilnehmenden, Vollzugspläne, Stellungsnahmen zur Führungsaufsicht und VERA-2R-Auswertungen. 96 Dieser Informationsaustausch ist auch über das Berliner Justizvollzugsdatenschutzgesetz geregelt. In anderen Bundesländern gestaltet sich die Weitergabe von Informationen schwieriger. Beispielsweise erhalte der AJSD, die Bewährungshilfe in Niedersachsen, erst seit etwa einem Jahr zumindest Gesamtergebnisse der Gutachten bzw. Ergebnisse der VERA-2R-Risikobewertung. 97 Eine Herausforderung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Zeitpunkt der Entlassung nicht immer allen relevanten Akteur_innen vorher bekannt ist. Zwar positioniert sich die JVA beispielsweise in Bezug auf eine vorzeitige Entlassung, letztlich trifft die Entscheidung jedoch das zuständige Gericht. 98 Weiterhin stellen Sicherheitsmaßnahmen eine der größten Herausforderung beim Übergangsmanagement für Rückkehrende dar. So könne es sein, dass ein_e Straftäter_in mehrere Jahre in Haft war, aber keinen Ausgang erhalten hatte, nicht in den offenen Vollzug verlegt wurde und aufgrund einer ungünstigen Sozialprognose auch keine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung gewährt wurde. 99 Vor der Entlassung kein einziges Mal außerhalb der Haftanstalt gewesen zu sein, nicht einmal in Begleitung, erschwere jedoch die Reintegration nach der Haftentlassung. Beispielsweise sei eine stabile Wohnsituation und ein fester Arbeitsplatz sehr wichtig, aber solche Entlassungsvorbereitungen könnten oft nicht aus der Haft heraus vorgenommen werden. Dies ist auch ein wichtiger Unterschied zwischen Frauen und Männern: Während einige Rückkehrerinnen durchaus in den offenen Vollzug verlegt oder vorzeitig nach zwei Dritteln entlassen wurden, scheinen selbst Lockerungen bei Rückkehrern(sehr) selten von der Anstaltsleitung ermöglicht zu werden – auch wenn dies 88  Der Verstoß gegen die Führsorge- und Erziehungspflicht(§171 StGB) stellt nach terroristischer Mitgliedschaft und Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz die häufigste Straftat dar, für die Rückkehrerinnen in Deutschland verurteilt wurden(Koller 2024a). 89  Interview mit Amelie Schröder, Leiterin der Einweisungsabteilung der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 90  Interview mit Amelie Schröder, Leiterin der Einweisungsabteilung der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024; die Väter der Kinder von Rückkehrerinnen sind außerdem oft verstorben, in Haft im Ausland oder ihr Aufenthaltsort ist nicht bekannt. 91  Schriftliche Auskunft einer Rückkehrkoordination am 26.4.2024. 92  Expert_inneninterviews am 15.3.2023, 26.3.2024 und am 22.1.2024. 93  Interview mit Kai Abraham, Vollzugsleiter der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 94  Siehe z. B. Borchert, Bill, Äußerungen auf der(online) Podiumsdiskussion„Haftnotizen der Zivilgesellschaft: Einblicke in Angebote der Demokratieförderung und Extremismusprävention im Justizvollzug“, AG Strafvollzug und Bewährungshilfe, 7.3.2024. 95  Interview mit Kai Abraham, Vollzugsleiter der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 96  Interview mit Kai Abraham, Vollzugsleiter der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 97  Das gesamte Gutachten kann zusätzlich angefordert werden; Interviews mit Mitarbeitenden der Bewährungshilfe am 7.2.2024 sowie am 29.4.2024. 98  Interview mit einem JVA-Angestellten am 25.9.2023. 99  Interview mit einem JVA-Mitarbeitenden in Berlin am 11.3.2024; siehe auch Pelzer& Moeller 2020, S.24. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 23 von den Stationsdiensten befürwortet wurde. Wie ein Interviewpartner es formulierte:„Wenn ich eins gelernt habe in der Behörde, dann dass man sich immer absichern möchte“, vor allem wenn es sich um medial bekannte Fälle handele. 100 2.4.8 BEWÄHRUNGSHILFE UND REINTE­GRATION Nach der Haftentlassung unterstützt die Bewährungshilfe bei der sozialen Reintegration. Eigentlich bildeten die nach Haftentlassung involvierten Akteur_innen ein„überschaubares Feld“, aber bei extremistischen Straftäter_innen und vor allem Rückkehrenden seien wesentlich mehr Akteur_in-­ nen mit unterschiedlichen Aufgaben, Perspektiven und Zielen beteiligt, wie zum Beispiel verschiedene Sicherheitsbehörden, Beratungsstellen, Rückkehrkoordinator_innen sowie Jugendämter. 101 Deshalb seien die Kommunikation und Absprachen so wichtig, auch um ein gemeinsames Verständnis bilden zu können. 102 Für die Bewährungshilfe seien Fälle von extremistischen Straftäter_innen und insbesondere Rückkehrenden„extrem zeitaufwändige Fälle“, da nicht nur regelmäßig Fallkonferenzen einberufen werden, sondern u. a. durch die hohe politische Relevanz nicht nur an das zuständige Gericht, sondern teilweise auch an das Ministerium berichtet werden müsse. 103 Die Arbeit gestalte sich durch die erhöhte Sensibilität als„Gratwanderung“ zwischen dem Bestreben, einerseits ein Vertrauensverhältnis zu den Klient_innen aufzubauen und zu erhalten, und andererseits der Verantwortung, sicherheitsrelevante Informationen weiterzuleiten. 104 Hilfreich sei dabei, dass die Bewährungshelfenden durch ihre Klient_innen von der Schweigepflicht befreit werden könnten. Schließlich stünden für diese besondere Zielgruppe jedoch auch umfangreichere zeitliche und praktische Ressourcen zur Verfügung als für reguläre entlassene Straftäter_innen, das heißt, die Bewährungshilfe könne bestimmte Aspekte an Akteur_innen wie die Ausstiegsberatung abgeben und sich auf ihre originären Aufgaben konzentrieren. 105 Da der Umgang mit islamistischem Extremismus in der Bewährungshilfe bisher nicht die gleiche Aufmerksamkeit wie andere Bereiche der Strafjustiz erhalten hat, besteht weiterhin ein Bedarf an Strukturen und Abläufen, vor allem für die Zusammenarbeit zwischen Bewährungshilfe und zivilgesellschaftlicher Ausstiegsberatung(Neitzert et al. 2021; Pelzer/ Moeller 2020: 17–19). Ähnlich wie beim Thema Übergangsmanagement zählten auch hier mehrere Akteur_innen Sicherheitsmaßnahmen zu einer der größten Herausforderungen. So berichtete ein Interviewpartner, dass die Bewährungshilfe einem extremistischen Straftäter nach der Entlassung eine Hose kaufen und mitbringen musste, da sich im Radius des auferlegten Hausarrests kein Bekleidungsgeschäft befand. 106 Während es noch keine empirischen Untersuchungen zur „strafrechtliche[n] Sanktionspraxis“ in der Führungsaufsicht und Bewährungshilfe im Umgang mit Straftäter_innen aus dem Phänomenbereich islamistischer Extremismus gibt, berichten involvierte Akteur_innen von einer „restriktive[n]“ Umsetzung(Pelzer/Moeller 2020: 25). In diesem Zusammenhang ist auch nach der Haftentlassung das Thema(erlebte) Stigmatisierung eine Herausforderung. Viele(aus der Haft entlassene) Rückkehrende hätten Angst vor negativen Konsequenzen, sobald ihre Vorgeschichte bekannt würde, zum Beispiel auf der Arbeit. 107 Dabei gehe von für terroristische Straftaten Verurteilten, ähnlich wie von Sexualstraftäter_innen, für viele eine„abschreckende Faszination“ aus, die die soziale Reintegration deutlich erschwere. 108 Deshalb sei es aus Sicht einiger Akteur_innen auch nicht empfehlenswert, die Arbeit oder auch die Schule der Kinder immer umfassend über den Hintergrund der Eltern zu informieren. In mindestens einem Fall hatte ein Rückkehrer auch seinen Namen ändern lassen. 109 Darüber hinaus ist es für Rückkehrende erfahrungsgemäß auch eine große Herausforderung, neue soziale Kontakte – jenseits der Familie – zu knüpfen. 110 Gleichzeitig sei es wichtig, Institutionen, an die entlassene Rückkehrende vermittelt werden, zu sensibilisieren. Eine Interviewpartnerin berichtete von Arbeitgeber_innen, die das Beten im Gemeinschaftsraum oder das Tragen eines Kopftuchs untersagten, was jeweils zu einem Abbruch der Ausbildung bzw. Arbeitsplatzverlust führte. 111 Zudem fühlten sich viele Rückkehrenden von„Behörden unterdrückt, stigmatisiert, in eine Schublade gesteckt“ und könnten oft nicht nachvollziehen, warum welche Maßnahmen, wie z. B. Hausdurchsuchungen oder Befragungen, angewendet werden. 112 Wie ein Interviewpartner formulierte: „Wenn ich Personen, die dem Rechtsstaat kritisch gegenüberstehen, nicht abhole und sie nur die Restriktion spü100  Interview mit einem JVA-Angestellten am 25.9.2023. 101  Interview mit einem Bewährungshelfer in Niedersachsen am 7.2.2024. 102  Interview mit einem Bewährungshelfer in Niedersachsen am 7.2.2024. 103  Interview mit Mitarbeitenden der Bewährungshilfe am 29.4.2024. 104  Interview mit Mitarbeitenden der Bewährungshilfe am 29.4.2024. 105  Interview mit Mitarbeitenden der Bewährungshilfe am 29.4.2024. 106  Interview mit einem JVA-Mitarbeitenden in Berlin am 11.3.2024. 107  Expertininterview am 22.1.2024. 108  Interview mit einem Bewährungshelfer in Niedersachsen am 7.2.2024. 109  Interview mit Mitarbeitenden der Bewährungshilfe am 29.4.2024. 110  Schriftliche Auskunft einer Rückkehrkoordination am 26.4.2024. 111  Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024. 112  Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024. 24 VERURTEILT FÜR TERRORISTISCHE MITGLIEDSCHAFT IM AUSLAND – UND DANN?  JULI 2024  FES diskurs ren lasse, begeistere ich sie nicht für das System.“ 113 Die durch solche Erfahrungen entstehende Frustration und Zurückweisung seien bei der sozialen Reintegration Risikofaktoren, während zu den Erfolgsfaktoren das Decken der Grundbedürfnisse(Wohnen, Essen, finanzielle Leistungen) ein gewisser Grad an Selbstbestimmung, verfügbare neue Problemlösungsstrategien sowie ein neues, nicht extremistisches soziales Umfeld zählen. 114 Vor allem das soziale Umfeld kann bei der Reintegration entscheidend sein. Nach einem langen Auslandsaufenthalt und Haftzeit seien Rückkehrende teilweise„sozial vollkommen isoliert“ und könnten deshalb nach Haftentlassung in Versuchung kommen, sich bei früheren Kontakten zu melden. 115 Dabei können neben der Bewährungshilfe vor allem Ausstiegsberatende von Beratungsstellen, die in manchen Fällen schon Jahre mit den Rückkehrenden und deren Angehörigen in Kontakt standen, wichtige Bezugspersonen sein. 116 Bei der Rehabilitierung und Reintegration kann die(erweiterte) Familie eine„unfassbar große Rolle[spielen], im positiven wie auch im negativen“ 117 . Familienmitglieder können Rückkehrende entlasten, wenn beispielsweise eine Familie das Sorgerecht für die Kinder während der Haftzeit übernimmt(durchaus auch die Familie des Vaters) oder nach der Haftentlassung mit Unterkunft und Arbeit unterstützt, aber auch unter Druck setzen, wenn sie weiterhin im extremistischen Umfeld aktiv sind, oder Druck ausüben, dass der bzw. die Rückkehrende direkt wieder eine bestimmte Rolle innerhalb der Familie einnimmt. Schließlich waren in vielen Fällen Konflikte innerhalb der Familie ein Faktor bei Radikalisierung und Ausreise, die jedoch nicht immer nach der Rückkehr angesprochen bzw. bearbeitet werden und somit einem Neuanfang im Wege stehen können. In diesem Kontext berichtet eine Akteurin, dass richtige Familientherapie nur in Einzelfällen angenommen wird, sich aber Unterstützung in Form von Coaching oder Familienhilfe sehr bewährt habe. 118 Zu der Zeit danach gebe es noch wenig Erfahrungswerte zu Rückkehrenden, u. a. auch weil„dieses Wohlwollen, das sie institutionell bekommen haben, weil sie im Rahmen ihrer Bewährungshilfe betreut wurden,[wegfällt]“ 119 . Darüber hinaus ist eine der Herausforderungen, dass es vor allem mit entlassenen extremistischen Straftäterinnen sowie speziell mit Rückkehrerinnen noch sehr wenig Erfahrungswerte gibt:„Wir wissen z. B. nicht, wie die Szene [hier] mit den Frauen umgeht, wird sie abgelehnt, wird sie gehypt, weil sie in Syrien, weil sie in Haft war(…) und wie gelingt es den Frauen das, was wir in der Haft erarbeiten konnten, aufrechtzuerhalten.“ 120 Dies gelte vor allem, sobald umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen und Auflagen wegfallen. Ein Interviewpartner berichtete, dass nach dem Ende der Führungsaufsicht – normalerweise nach fünf Jahren – von einer auf die andere Woche sowohl die Auflagen als auch die Unterstützung durch die Bewährungshilfe komplett wegfalle, weshalb anschließend die Ausstiegsberatung ein wichtiger Ansprechpartner sei, der langfristiger begleiten könne. 121 Zusätzlich gebe es für extremistische Straftäter_innen bzw. Rückkehrende, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, besondere Hürden, wie beispielsweise Erhalt eines Aufenthaltstitels, Anerkennung ausländischer Abschlüsse bzw. Arbeitserlaubnis sowie in einzelnen Fällen sprachliche und kulturell bedingte Barrieren. 122 2.4.9 RÜCKFÄLLIGKEIT In Bezug auf Rückfälligkeit zeigen sich mehrere Akteur_innen vorsichtig optimistisch. Es gebe zwar einzelne Fälle, bei denen entlassene Rückkehrende wieder straffällig geworden sind, dabei handele es sich aber in der großen Mehrheit um Kleinkriminalität. 123 Gleichzeitig seien viele Rückkehrende noch inhaftiert, stünden noch unter Führungsaufsicht bzw. erhielten Unterstützung durch die Bewährungshilfe. Umso wichtiger sei eine langfristige Begleitung sowie Unterstützung durch Ausstiegsberatungen, die Rückkehrende auch nach dem Ende dieser Maßnahmen in Krisensituationen auffangen könnten. Schließlich sei auch die gesellschaftliche Bereitschaft, Rückkehrende wieder aufzunehmen und „eine zweite Chance“ zu geben, ein wichtiger Faktor, um die berufliche und soziale Reintegration zu stabilisieren und somit Rückfälligkeit zu ver­meiden. 124 2.4.10 GESCHLECHTSBEZOGENE FAKTOREN BZW. UNTERSCHIEDE Grundsätzlich betonen viele interviewte Akteur_innen, wie unterschiedlich die einzelnen Fälle seien und somit unterschiedliche Betreuung und Angebot benötigten. Jenseits dieser Einzelfallbetrachtung betonten einige Akteur_innen 113  Interview mit einem JVA-Mitarbeitenden in Berlin am 11.3.2024. 114  Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024 sowie mit einem Bewährungshelfer in Niedersachsen am 7.2.2024. 115  Interview mit einem JVA-Mitarbeitenden in Berlin am 11.3.2024. 116  Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024. 117  Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024. 118  Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024. 119  Interview mit einem Bewährungshelfer in Niedersachsen am 7.2.2024. 120  Interview mit Amelie Schröder, Leiterin der Einweisungsabteilung der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 121  Interview mit einem Bewährungshelfer in Niedersachsen am 7.2.2024. 122  Interview mit einem Bewährungshelfer in Niedersachsen am 7.2.2024; laut Antwort der Bundesregierung sind mehr als die Hälfte der Richtung Syrien und Irak ausgereisten Personen deutsche Staatsbürger_innen. Die verbleibenden Personen haben zwar nicht die deutsche Staatsbürgerschaft, sind aber oft in Deutschland aufgewachsen und besitzen beispielsweise eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung (Deutscher Bundestag 2024). 123  Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024. 124  Interview mit Bewährungshelfenden am 29.4.2024. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 25 jedoch die besonderen Herausforderungen in Bezug auf Rückkehrerinnen. Neben den bereits erwähnten Unterschieden in Bezug auf Risikobewertung, Rolle von Kindern und psychologischen Bedarfen wird dabei vor allem der Druck der eigenen Familie bzw. des sozialen Umfelds erwähnt. Bei Ausreise seien die Frauen oft noch(sehr) jung gewesen, hatten meistens noch bei ihren Eltern gewohnt und konnten vor der Ausreise wenig Arbeits- und allgemeine Lebenserfahrung sammeln. 125 Durch die Ausreise und das Leben beim IS hätten sie sich dann oft direkt in die„volle Abhängigkeit zu einem Mann“ begeben und dort als Hausfrau und Mutter einen Großteil ihrer jungen Erwachsenenjahre in einer Extremsituation verbracht. Für Rückkehrerinnen bedeute ein solcher Lebenslauf, dass sie allein von verwaltungstechnischen Anforderungen wie z. B. Behördengängen oder Kontoeröffnungen sowie denen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sehr schnell überfordert seien. Auf der anderen Seite berichten Vertreter_innen einer Rückkehrkoordination, dass Schwierigkeiten bei der Wohnungs- bzw. Arbeitssuche nach der Haftentlassung mehr Männer als Frauen beträfen. 126 Insgesamt bestätigt die Auswertung der Interviews bisherige Forschungserkenntnisse, nach denen es(wie auch im Bereich Rechtsextremismus)„nach wie vor wenig explizit genderreflektiert ausgerichtete Distanzierungs- und Deradikalisierungsangebote oder solche, die vor allem mit Frauen arbeiten“, gibt(Baron et al. 2023: 332). 2.5 FAZIT UND HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN Das Erstarken des IS und die in diesem Kontext erfolgte Ausreise von mindestens 1.150 Männern, Frauen und Minderjährigen aus Deutschland Richtung Syrien und Irak, vor allem um sich terroristischen Organisationen wie dem IS anzuschließen, hatte nachhaltige Auswirkungen auf die Strafverfolgung, Rehabilitierung und Reintegration von extremistischen Straftäter_innen in Deutschland. Die hohe Zahl von Ausreisenden, Rückkehrenden und von Deutschland aus agierenden Unterstützenden führte zu einem Anstieg an verurteilten Straftäter_innen im Phänomenbereich islamistischer Extremismus bzw. Terrorismus. Als Reaktion kam es vor allem in den vergangenen zehn Jahren auf Bundes- und Landesebene zu umfassenden Anpassungen, u. a. Konzepten und Regelungen zum Umgang mit Extremismus, Aus- und Fortbildung von Fachkräften, verstärkter Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen und behördlichen Ausstiegsberatungen sowie der Einrichtung von neuen Stellen wie den Rückkehrkoordinator_innen. Der relativ hohe Anteil an Frauen und Mädchen unter den Ausreisenden und Rückkehrenden sowie die individuellen und komplexen Fallkonstellationen sind zusätzliche He­ rausforderungen. Mittlerweile hat sich im Umgang mit Rückkehrenden sowie extremistischen Straftäter_innen generell ein Netzwerk von behördlichen und zivilgesellschaftlichen Akteur_innen entwickelt, das vor, während und nach einer Inhaftierung die Rehabilitierung sowie Distanzierung bzw. Deradikalisierung von Rückkehrenden unterstützt. Vor allem behördliche und zivilgesellschaftliche Ausstiegsberatungen können sich dabei ergänzen und bilden eine„Stärke des deutschen Modells“(Neitzert/Röing 2023: 48). Gleichzeitig stellen die Profile und Erfahrungen von Rückkehrenden die involvierten Akteur_innen vor besondere Herausforderungen, u. a. aufgrund militärischer Ausbildung und Beteiligung an Kampfhandlungen (vor allem Männer), Erfahrung im Umgang mit Kriegswaffen und Selbstmordgürteln(auch Frauen), psychische sowie physische Belastungen u. a. durch den teilweise langjährigen Aufenthalt in einem Kriegsgebiet sowie gleichzeitige Rückkehr von Kindern, die(zumindest teilweise) nach IS-Ideologie sozialisiert wurden. Da die Ausreise- und Rückkehrwelle mittlerweile deutlich abgeflacht ist und viele Haftstrafen sowie Bewährungshilfe bzw. Führungsaufsichten in den kommenden Monaten und Jahren auslaufen, beschäftigt sich diese Publikation mit bisherigen Erkenntnissen in Bezug auf die Rehabilitierung von Rückkehrenden. Dafür wurden 22 Interviews mit unterschiedlichen behördlichen und zivilgesellschaftlichen Akteur_innen innerhalb und außerhalb des Justizvollzugs in Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen geführt und bisherige Forschungsliteratur ausgewertet. Zu den zentralen Herausforderungen im Umgang mit Rückkehrenden, die sich aus der Auswertung der geführten Interviews ergeben, zählen: ȣ die Bewertung und der Umgang mit Sicherheitsrisiken; ȣ vorgetäuschte Mitarbeit; ȣ Probleme der psychischen Gesundheit(z. B. Verarbeitung von Traumata); ȣ Schwierigkeiten bei der Tatverarbeitung; ȣ die Rolle von bzw. der Umgang mit Kindern von Rückkehrenden; ȣ ein Übergangsmanagement sowie Bewährungshilfe mit einer Vielzahl an verschiedenen Akteur_innen; ȣ gegenseitiges Misstrauen(vor allem von Rückkehrenden und Vertreter_innen von Justiz und Sicherheitsbehörden); ȣ(erlebte) Stigmatisierung als„Terrorist“ bzw.„Terroristin“ und„IS-Rückkehrer“ bzw.„-Rückkehrerin“. 125  Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024 sowie mit Kai Abraham, Vollzugsleiter der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, am 26.3.2024. 126  Schriftliche Auskunft einer Rückkehrkoordination am 26.4.2024. 26 VERURTEILT FÜR TERRORISTISCHE MITGLIEDSCHAFT IM AUSLAND – UND DANN?  JULI 2024  FES diskurs Zwar wurde bisher nur von einzelnen Fällen von Rückfälligkeit unter Rückkehrenden berichtet, gleichzeitig betonen Interviewpartner_innen, dass sich der Erfolg einer sozialen Reintegration nach Haftentlassung erst langfristig einschätzen lässt und vor allem in Bezug auf Rückkehrerinnen noch wenig Erfahrungswerte bestehen. Während Konzepte und Ansätze der Rehabilitierung nicht zwischen Männern und Frauen unterscheiden, zeigen sich wichtige geschlechtsbezogene Unterschiede. Dazu gehört fehlende Erfahrung bei der Bewertung und im Umgang mit von Rückkehrerinnen ausgehenden Risiken, Schwierigkeiten bei der Tatverarbeitung von Rückkehrerinnen, die sich auf ihre Rolle als Hausfrau und Mutter beim IS berufen, Aufarbeitung von Traumata, u. a. durch sexualisierte Gewalt(teilweise auch bereits vor der Ausreise erlebt) sowie die Gestaltung des Kontakts zu Kindern während und nach der Haft bzw. die Rolle als alleinerziehende Mutter von mehreren Kindern. Grundsätzlich bestätigt diese Analyse damit bestehende Studien, nach denen diese Akteur_innen„ihrer Aufgabe professionell gewachsen sind, aber vor einigen strukturellen Herausforderungen stehen“(Röing 2021: 2). Schließlich scheint es – vor allem im Umgang mit Rückkehrenden – weiterhin eine„Dominanz der Sicherheitsorientierung und der Sanktionsperspektive“ zu geben, wodurch die Rehabilitierungsarbeit in und nach der Haft erschwert ist(Matt/Lisitzki 2021: 24). Wünschenswert wäre stattdessen ein stärkerer Fokus auf die soziale Reintegration. Folgende Handlungsempfehlungen wurden basierend auf diesen Erkenntnissen sowie existierenden Forschungsergebnissen formuliert. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 27 HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN 1. Ressortübergreifende Zusammenarbeit und Informationsaustausch weiter ausbauen und gesetzlich regeln: Generell hat sich im Umgang mit extremistischen Straftäter_innen, insbesondere Rückkehrenden, durch die Komplexität der Herausforderungen und die große Anzahl der involvierten Akteur_innen ein ressortübergreifender bzw. Multi-Akteurs-Ansatz(auch als MultiAgency-Ansatz bezeichnet) bewährt. Akteur_innen sollten frühzeitig ihre Rollen, Zuständigkeitsbereiche sowie die Aufteilung der Verantwortlichkeiten gemeinsam definieren und schriftlich festlegen, welche Akteur_innen wie und wann zusammenarbeiten(Pelzer/ Moeller 2020: 14). Dabei können gesetzliche Regelungen helfen. Während es beispielsweise in Niedersachsen bereits konkrete gesetzliche Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen Innen- und Justizressort gibt, sollten Gesetzgeber auch in anderen Bundesländern entsprechende gesetzliche Regelungen schaffen. In Bezug auf das konkrete Format hat sich nach Ansicht mehrerer Akteur_innen das Konzept der Fallkonferenzen für den Austausch bewährt. Darüber hinaus können auch kleinere Runden mit„personaler Kontinuität und klaren Rollen“ sowie bilaterale Formate, beispielsweise zwischen Beratungsstellen und Sicherheitsbehörden, hilfreich für den Informationsaustausch sein(Pelzer/ Moeller 2020: 23). Gleichzeitig bleibt ein datenschutzkonformer Informationsaustausch eine Herausforderung. Obwohl die Bundesländer in der Regel über Datenschutzgesetze, z. B. für den Justizvollzug, verfügen, scheint es„für viele Szenarien keine Eindeutigkeit“ zu geben, sodass der Informationsaustausch letztlich eine Auslegungssache bleibt(Benz 2023: 369). Vor allem aus Sicht zivilgesellschaftlicher Akteur_innen behindere gerade die Teilnahme von Nachrichtendiensten einen vertrauensvollen Austausch. Damit unterschiedliche Akteur_innen Informationen teilen können,„ohne ihre Dienstgeheimnisse zu verraten“, sollten deshalb auch hier die involvierten Ressorts bzw. Gesetzgeber konkrete Leitlinien bzw. Regelungen vereinbaren. 127 2. Vertrauensaufbau zwischen unterschiedlichen Akteur_innen fördern: In manchen Bereichen existieren aus Sicht einiger Interviewpartner_innen zwar bereits ausreichend Regelungen, deren Umsetzung hänge jedoch sehr von der persönlichen Ausgestaltung ab. 128 Aus diesem Grund brauche es Formate für ein persönliches, fallunabhängiges, gegenseitiges Kennenlernen, um Vertrauen aufzubauen, sowie regelmäßigen Kontakt, um dauerhaft Abstimmungsprobleme zu vermeiden(Neitzert et al. 2021; Röing 2021). Formate, die von den Teilnehmenden in der Vergangenheit bereits als sinnvoll und hilfreich u. a. für den Vertrauensaufbau und Austausch zwischen Behörde und Zivilgesellschaft bewertet wurden, wie das International Forum for Expert Exchange on Countering Islamist Extremism(InFoEx) bei der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik(DGAP) in Zusammenarbeit mit dem BAMF (2018–2021), sollten entsprechend weiterentwickelt und z. B. über Bundesprogramme gefördert werden (Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik o. J.). Grundsätzlich habe sich außerdem gezeigt, dass Mitarbeitende zivilgesellschaftlicher Akteur_innen die Strukturen und Anforderungen der Arbeit in einer Behörde nicht immer nachvollziehen konnten. Deswegen sollten beispielsweise Justizvollzugsanstalten, Bewährungshilfe oder Jugendamt Hospitationen anbieten, um gegenseitiges Verständnis für jeweilige Abläufe zu generieren. 129 Da der Aufbau von Vertrauen zwischen JVAs und externen Ausstiegsberatungen ein„zeitaufwändiger Prozess“(Pelzer/Moeller 2020: 14) ist, haben sich Rollen wie die der Präventionsbeauftragten bewährt, die eine„Brückenfunktion“ in der Kommunikation erfüllen können(Neitzert et al. 2021: 24). Dadurch kann u. a. Skepsis aufseiten der stationären Sozialdienste sowie der Sicherheitsabteilungen abgebaut werden. Die Ausstiegsberatung sollte dabei als sinnvolle Ergänzung im Umgang mit extremistischen Straftäter_innen verstanden werden, ohne die Kompetenz von JVA-Mitarbeitenden infrage zu stellen. 130 Tatsächlich wünschen sich beide Seiten mehr Austausch, vonseiten der Justiz mehr Informationen zu den Methoden der Ausstiegsarbeit, vonseiten der Beratungsstellen mehr Informationen zu Sicherheitsmaßnahmen und Fallentscheidungen (Pelzer/Moeller 2020: 15). Durch solche Maßnahmen könnte beispielsweise der Zugang von Ausstiegsberatungen während der Untersuchungshaft erleichtert werden. Auch beim bilateralen Austausch zwischen Sicherheitsbehörden und zivilgesellschaftlichen Trägern haben sich feste Ansprechpartner_innen auf beiden Seiten bewährt(Pelzer/Moeller 2020: 30). Darüber hinaus ist eine klare Empfehlung,„dass Polizeibehörden den Anlass ihrer Maßnahmen den Klient*innen selbst gegenüber besser kommunizieren“(Pelzer/Moeller 2020: 31). Beispielsweise hat sich ein trilateraler Austausch zwischen Beratungsstelle, Polizei und Klient_in bewährt, bei der die Polizei erklären konnte, warum und wie konkrete Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen durchgeführt werden, und gleichzeitig ein persönlicher Kontakt hergestellt wurde. 131 Schließlich sollten auch Ak127  Interview mit einem Bewährungshelfer in Niedersachsen am 7.2.2024. 128  Interview mit Bewährungshelfenden am 29.4.2024. 129  Interview mit Bewährungshelfenden am 29.4.2024. 130  Borchert, Bill(Leiter der Jugendstrafanstalt Berlin), Äußerungen auf der(online) Podiumsdiskussion„Haftnotizen der Zivilgesellschaft: Einblicke in Angebote der Demokratieförderung und Extremismusprävention im Justizvollzug“, AG Strafvollzug und Bewährungshilfe, 7.3.2024. 131  Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024. 28 VERURTEILT FÜR TERRORISTISCHE MITGLIEDSCHAFT IM AUSLAND – UND DANN?  JULI 2024  FES diskurs teur_innen wie Jugendämter sensibilisiert werden, z. B. durch entsprechende Fortbildungen durch Ausstiegsberatungen, beispielsweise damit sie sich Rückkehrenden gezielt als Unterstützung vorstellen könnten und nicht (ungewollt) Vorurteile(„Die sind nur dazu da, mir die Kinder wegzunehmen“) bestätigten. 132 3. Langfristige Finanzierung von zivilgesellschaftlichen Akteur_innen sichern: Der Aufbau einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Akteur_innen aus Behörden und Zivilgesellschaft bedarf u. a. der Planungssicherheit und größtmöglicher Personalkontinuität bei zivilgesellschaftlichen Ausstiegsberatungen. Darüber hinaus sind die soziale Reintegration von Rückkehrenden, vor allem nach Haftentlassung, sowie eine Abwendung von einer gewaltorientierten extremistischen Ideologie erfahrungsgemäß individuelle, langfristige und nichtlineare Prozesse. Akteur_innen wie Bewährungshilfe und Jugendamt können oft keine langfristige Unterstützung über ihr Mandat bzw. einen konkreten Bedarf hinaus leisten, deshalb sind in vielen Fällen Ausstiegsberatende auch nach Jahren noch wichtige Bezugspersonen. Gerade vor dem Aspekt möglicher Rückfälligkeit, die beispielsweise durch eine Krisensituation ausgelöst werden kann, sollte deshalb die Sicherstellung von langfristiger Unterstützung ein politisches Hauptanliegen sein. Die Förderung der zivilgesellschaftlichen Ausstiegsarbeit sollte deshalb u. a. langfristige, professionelle Beratung mit personeller Kontinuität ermöglichen, beispielsweise durch mehrjährige Projektlaufzeiten. Dies gilt insbesondere für bestehende und etablierte Akteur_innen, die bereits evaluiert wurden. 4. Ressortübergreifende Zusammenarbeit beim Übergangsmanagement stärken und Bewährungshilfe mit einem Resozialisierungsplan konzeptualisieren: Vor allem in den Monaten vor und nach der Entlassung sollten sich die beteiligten Akteur_innen – insbesondere Justiz, Bewährungshilfe, Ausstiegsberatungen und Sicherheitsbehörden – eng abstimmen(Pelzer/Moeller 2020: 28). Auch die routinierte Weitergabe von in Haft erhobenen Daten, beispielsweise Gutachten und Ergebnisse von Risikobewertungen zu den einzelnen Fällen an die Bewährungshilfe, sollte nach Ansicht einiger Vertreter_innen der Bewährungshilfe intensiviert werden, um zu verhindern, dass„Arbeit doppelt und dreifach gemacht“ wird. 133 Dazu gehört auch, dass Klarheit über die involvierten Akteur_innen besteht, z. B. sollte die Beratungsgebende der Ausstiegsberatung vorab informiert werden bzw. sich informieren, wer jeweils der bzw. die zuständige Bewährungshelfer_in ist. Gleichzeitig sollte es für die Bewährungshilfe eine Übersicht über jeweilige relevante Akteur_innen – wie beispielsweise Staatsschutz und Ausstiegsberatungen – geben(Neitzert et al. 2021). Da Ausstiegsberatungen entlassene Rückkehrende intensiver und langfristiger betreuen können als die Bewährungshilfe, ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Akteur_innen von großer Bedeutung. 134 Darüber hinaus sollte in Vorbereitung auf die Haftentlassung auch in Bezug auf andere freie Träger eine Übergabe erfolgen, sodass nicht nur während, sondern auch nach der Haft z. B. zu den Themen Arbeitsplatzsuche, Suchtproblematik oder Familienhilfe kontinuierliche Unterstützung über die Bewährungshilfe hinaus gewährleistet werden kann. Abgesehen von der Abstimmung zwischen einzelnen Akteur_innen sollte auch das derzeitige Konzept von Übergangsmanagement und Bewährungshilfe überdacht werden. Vor allem nach langen Freiheitsstrafen sollte die Möglichkeit von Lockerungen vor Haftentlassungen mehr ausgeschöpft werden, um beispielsweise durch (begleitete) Aus- oder Freigänge vor allem die Wohnungs- und Arbeitssuche zu erleichtern(Pelzer/Moeller 2020: 19). Nach der Entlassung könnten vor dem Hintergrund, dass gegebenenfalls erforderliche Sicherheitsmaßnahmen die soziale Reintegration in vielen Fällen erschwert, in einem Resozialisierungsplan individuelle Ziele vereinbart werden,„bei deren Erreichen Überwachungsmaßnahmen spürbar deeskaliert werden“ (Pelzer/Moeller 2020: 27). Andernfalls sorgt das Ausbleiben von positiven Entwicklungen bei gleichzeitiger Mitarbeit für Unverständnis und Frustration, die der sozialen Reintegration im Weg steht. Zudem könne es hilfreich sein – beispielsweise um vorgetäuschte Mitarbeit zu identifizieren –, dass in Fallkonferenzen bzw. gemeinsamen Runden nicht nur ein gemeinsames Lagebild geschaffen wird, sondern dass beispielsweise nach Halbzeit der Bewährungshilfe eine Bilanz gezogen wird und entsprechend Ziele angepasst werden. Auch langfristig sollten Konzepte für die Zeit nach dem Ende von Bewährungshilfe und Führungsaufsicht entwickelt werden, um einer Zielgruppe mit besonderen Herausforderungen weitere Unterstützung anbieten zu können. 135 5. Aus- und Fortbildungen zum Thema Extremismus fördern: Trotz einer Zunahme an Aufklärungsangeboten in Bezug auf(islamistischen) Extremismus scheinen nach Ansicht einiger Interviewpartner_innen weiterhin z. B. JVA-Mitarbeitende teilweise Schwierigkeiten zu haben, zwischen verfassungsrechtlich geschützter Religionsausübung und Extremismus zu unterscheiden, und unterschätzten beispielsweise Religion als grundsätzlichen Schutzfaktor. 136 Auch gibt es bisher zu wenig 132  Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024. 133  Interview mit Bewährungshelfenden am 29.4.2024. 134  Expertininterview am 22.1.2024. 135  Interview mit einem Bewährungshelfer in Niedersachsen am 7.2.2024. 136  Siehe z. B. Interview mit einem JVA-Angestellten am 25.9.2023. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 29 Angebote zu speziellen Fragestellungen wie dem Umgang mit Rückkehrenden. Bisherige Angebote der Fortbildung und Multiplikatorenausbildungen für den Justizvollzug bzw. die Bewährungshilfe könnten zwar den tatsächlichen Bedarf nicht decken, gleichzeitig bedeutet jede zusätzliche Fortbildung eine weitere zeitliche Investition für Mitarbeitende, die dafür vom Dienst freigestellt werden müssen. Deswegen sollte Grundlagenwissen zum Phänomenbereich islamistischer Extremismus bzw. Terrorismus ergänzt werden mit praxisorientierten Empfehlungen zum Umgang mit extre­­mis­tischen Straftäter_innen sowie kontinuierlicher Weiterbildung zu neuen Entwicklungen, z. B. Radikalisierung in den sozialen Medien(Neitzert et al. 2021). Darüber hinaus können für einzelne Mitarbeitende, die z. B. mit Rückkehrenden arbeiten, Onlinefortbildungen eine flexible Alternative mit weniger Zeitaufwand darstellen. Im Rahmen des EU-Projektes EUTEx gibt es beispielsweise ein Fortbildungsangebot zum Thema nachhaltigere Wiedereingliederung u. a. von Rückkehrenden, das sich an Mitarbeitende in der JVA(vor allem psychologischer Dienst sowie Sozialarbeitende), in der Bewährungshilfe, aber auch zivilgesellschaftliche Akteur_innen im Bereich Straffälligkeit richtet(EUTEx 2022). 137 Schließlich sprachen sich mehrere Akteur_innen dafür aus, dass Ausund Fortbildung auf weitere Phänomenbereiche, z. B. Rechtsextremismus, erweitert werden sollten. 6. Expertise zu psychischer Gesundheit in der Rehabilitierungs- sowie Ausstiegsarbeit stärken: Angesichts des erhöhten Bedarfs bei Rückkehrenden in Bezug auf psychische Gesundheit sollte die Justiz niedrigschwellige Angebote entsprechender Ansätze und Fachkräfte – vor allem in Bezug auf Traumata – stärken. Gleiches gilt für Beratungsstellen, die grundlegende Expertise zu psychischer Gesundheit in ihre Arbeit integrieren bzw. über entsprechende Netzwerke schnell auf psychotherapeutische Expertise zugreifen können sollten(Röing 2021: 5). In beiden Fällen müssen dafür Förderstrukturen geschaffen werden. 7. Rolle von Gender in Radikalisierungs- sowie Rehabilitierungs- und Distanzierungsprozessen stärker berücksichtigen: Aus Sicht mehrerer Interviewpartner_ innen würden Bedarfe von Rückkehrerinnen bzw. Rückkehrern bereits sehr individuell adressiert, beispielsweise sei Gender eines von mehreren Themen, die in der Ausstiegsberatung eine Rolle spielten(Koller 2024b: 80). Gleichzeitig fehle vielen Akteur_innen weiterhin sowohl Grundlagenwissen zur Rolle von Gender in Radikalisierungs- sowie Rehabilitierungsprozessen als auch zu praktischen Konsequenzen dieser Erkenntnisse. 138 Deshalb bedarf es der Entwicklung und Umsetzung von entsprechenden Aus- bzw. Fortbildungsangeboten für involvierte Akteur_innen in der Justiz, Bewährungshilfe, Sicherheitsbehörden, Ausstiegsberatungen und Jugendämtern, die das Verständnis von gendersensibler Praxis, eigenen Stereotypen und Gendermainstreaming fördern. Gleiches gilt für die Weiterentwicklung von Risikobewertungsinstrumenten. 139 8. Langfristige Unterstützung von Kindern von Rückkehrenden sowie betroffenen Familien sicherstellen: Erwachsene Rückkehrende, zurückgekehrte Minderjährige und deren Angehörige werden zwar in den ersten Monaten nach Rückkehr vom Jugendamt unterstützt, diese könnten jedoch Fälle nicht langfristig betreuen. 140 Beratungsstellen sollten die Betreuung der Kinder von Rückkehrenden langfristig gewährleisten können, gegebenenfalls mit spezialisierten Projekten wie Grenzgänger ProKids in Nordrhein-Westfalen. 141 9. Evaluierung der Ansätze im Umgang mit Rückkehrenden: Um eine evidenzbasierte Politikgestaltung zu gewährleisten, sollten grundsätzlich alle Angebote bzw. Ansätze im Umgang mit Rückkehrenden – Rückkehrkoordination, Rehabilitierung, Distanzierung, Risikobewertung etc. – Monitorings- und Evaluierungskomponenten integrieren. Dafür müssen über Landes- und Bundesprogramme auch entsprechende finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden. Ein solcher Ansatz unterstützt die sachliche Identifizierung von bewährten Praktiken und Herausforderungen und hilft bei der Weiterentwicklung im Umgang mit besonders herausfordernden Zielgruppen. 10. Außenkommunikation deutscher Ansätze stärken: Obwohl es großes Interesse an deutschen Ansätzen und Erfahrungen im Umgang mit Rückkehrenden gibt und nach Ansicht einer Interviewpartnerin Deutschland „im internationalen Vergleich[…] so fortschrittlich“ ist, ist die offizielle Kommunikation dazu bisher eher zurückhaltend. 142 Nicht nur die internationale Öffentlichkeitsarbeit auch die Außenkommunikation nationaler Akteur_innen sollte deshalb gestärkt werden. Beispielsweise findet sich in den Evaluierungen von Aus137  EUTEx ist ein EU-finanziertes Forschungsprojekt, das einen europäischen Rahmen für eine bessere Wiedereingliederung von extremistischen und terroristischen Straftäter_innen entwickelt(siehe EUTEx 2022: EUTEx Training, https://www.eutex.eu/training-and-tool – 26.6.2024). 138  Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024. 139  Es gibt bereits Bemühungen, VERA-2R geschlechtsspezifischer zu gestalten(siehe A Custodial Institutions Agency o. J.: Improvements: The VERA-2R: Additional Indicators and Other Improvements, Niederländisches Ministerium für Justiz und Sicherheit, https://www.vera-2r. nl/development/improvements – 26.6.2024). 140  Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024. 141  Siehe Grenzgänger o. J.: Grenzgänger ProKids, IFAK e.V., https://www.grenzgaenger.nrw/grenzgaenger-prokids/(26.6.2024). 142  Siehe z. B. Interview mit Rückkehrkoordination am 2.4.2024. 30 VERURTEILT FÜR TERRORISTISCHE MITGLIEDSCHAFT IM AUSLAND – UND DANN?  JULI 2024  FES diskurs stiegsberatungen immer wieder die konkrete Empfehlung, ihre Öffentlichkeitsarbeit auszubauen(siehe z. B. Reul 2023). Gleiches gelte auch für behördliche Akteur_innen wie die Bewährungshilfe, die sowohl Erfolge wie auch Herausforderungen kommunizieren sollte, um mehr Verständnis für ihre Arbeit in der breiteren Gesellschaft zu generieren. Da(erlebte) Stigmatisierung und Diskriminierungserfahrungen bei entlassenen extremistischen Straftäter_innen und insbesondere Rückkehrenden als besondere Herausforderung wahrgenommen wird, sollte auch das Bewusstsein für die Bedeutung von Rehabilitierungsmaßnahmen in Gemeinschaften, Gemeinden und lokalen Behörden durch gezielte Kommunikationsmaßnahmen gefördert werden, beispielsweise durch Angebote der Bundeszentrale für politische Bildung. Um soziale Reintegration zu fördern, gilt es gleichzeitig,„den verstärkten Eindruck zu vermeiden, dass gewaltbereite extremistische StraftäterInnen bevorzugt behandelt werden“(Ravagnani 2021: 17). 11. Förderung von Forschung zur Rolle von Gender bei Radikalisierungs- und Ausstiegsprozessen, Rehabilitierung im Strafvollzug sowie zum Übergangsmanagement und Bewährungshilfe bei extremistischen Straftäter_innen. Zum einen sollten sich mehr Forschungsarbeiten mit der Rolle von Gender beispielsweise auf Unterschiede bzw. Gemeinsamkeiten zwischen verschiedenen Phänomenbereichen beschäftigen sowie große Datensätzen erstellen bzw. auswerten, um belastbarere Erkenntnisse generieren zu können(Mehra et al. 2024c: 173). Vor allem scheint es noch Forschungslücken beim Zusammenhang von Psychopathie, Trauma (insbesondere PTSD und sexualisierte Gewalt) und Radikalisierung bzw. Rückfallrisiko von extremistischen Straftäterinnen zu geben. Auch die Rolle von Gender im Strafjustizwesen ist noch nicht ausreichend erforscht, beispielsweise inwiefern, wie oft von Forscher_innnen und Praktiker_innen gefordert, gendersensible Ansätze in die Praxis integriert werden können. Dazu gehört auch die wissenschaftliche Überprüfung der bisherigen Erkenntnisse, dass sich viele extremistische Straftäterinnen in Haft unauffällig verhalten und positive Entwicklungen in Bezug auf ihre Distanzierung zeigen. Um dies zu ermöglichen, sollten nationale Behörden und internationale Organisationen den Zugang zu geschlechtsspezifischen Daten(beispielsweise Gerichtsentscheidungen und nationale Datenbanken) für Forscher_innen verbessern. Schließlich scheint es noch nicht ausreichend empirische Untersuchungen zum Thema Führungsaufsicht und Bewährungshilfe im Umgang mit Straftäter_innen aus dem Phänomenbereich islamistischer Extremismus zu geben. Vor allem aufgrund der politischen Aufmerksamkeit beim Thema Rückfälligkeit könnte beispielsweise das BMJ eine entsprechende Forschungsförderung bereitstellen, die bisherige Daten auswertet bzw. neue Daten über einen längeren Zeitraum erhebt und(auch im internationalen Vergleich) auswertet. 143 12. Rückholung deutscher Staatsbürger_innen aus Nordostsyrien: Zwar war die ungeklärte Frage der in kurdisch verwalteten Lagern und Gefängnissen verbleibenden deutschen Männer, Frauen und Minderjährigen kein expliziter Bestandteil der für diese Publikation geführten Interviews. Trotzdem sei als letzte Empfehlung darauf hingewiesen, dass unter den in der Rehabilitierung von Rückkehrenden arbeitenden Akteur_innen viele die Notwendigkeit von Rückführungen sehen. So betonten bspw. die für eine andere Studie interviewten Akteur_in­nen alle die Wichtigkeit einer Rückholung deutscher Staatsbürger_innen(Röing 2021: 36). Zum einen ermögliche aus sicherheitspolitischer Perspektive nur eine Rückholung deren adäquate Risikobewertung sowie-management, außerdem verschlechtere sich ihr psychischer und physischer Gesundheitszustand zunehmend und erschwere eine Rehabilitierung und Distanzierung. 143  Siehe z. B. eine Studie zur Rückfälligkeit unter belgischen für terroristische Straftaten verurteilten Straftäter_innen bei Renard(2020). FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 31 LITERATURVERZEICHNIS Acheson, Ian; Paul, Amanda 2021: Hiding in Plain Sight: Disguised Compliance by Terrorist Offenders, Discussion Paper, European Policy Centre& Counter Extremism Project, 9.11.2021, https://www.epc.eu/ content/PDF/2021/Disguised_compliance_by_terrorist_offenders.pdf (13.6.2024). Baron, H.; Haase, I.; Herschinger, E.; Ziolkowski, B. 2023: Gender matters?! 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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS AJSD Ambulanter Justizsozialdienst BfV Bundesamt für Verfassungsschutz BKA Bundeskriminalamt BMI Bundesministerium des Innern und für Heimat BMFSFJ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend BMJ Bundesjustizministerium GBA Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof GTAZ Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum HKE Hessisches Informations- und Kompetenzzentrum gegen Extremismus IS Islamischer Staat JVA Justizvollzugsanstalt KrWaffKontrG Kriegswaffenkontrollgesetz LKA Landeskriminalamt LfV Landesamt für Verfassungsschutz NeDiS Netzwerk Deradikalisierung im Strafvollzug NPP Nationales Präventionsprogramm gegen islamistischen Extremismus PMK Phänomenbereich politisch-motivierte Kriminalität PTSD Post-Traumatic Stress Disorder(im Deutschen: posttraumatische Belastungsstörung – PTBS) StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung StVollzG Strafvollzugsgesetz VERA-2R Violent Extremism Risk Assessment 2 Revised VStGB Völkerstrafgesetzbuch ABBILDUNGSVERZEICHNIS 11 Abbildung 1 Phasen der Rehabilitierung von extremistischen Straftäter_innen 14 Abbildung 2 Beratungsstellen-Netzwerk der BAMF Beratungsstelle„Radikalisierung“ 15 Abbildung 3 Begriffsdefinitionen 34 VERURTEILT FÜR TERRORISTISCHE MITGLIEDSCHAFT IM AUSLAND – UND DANN?  JULI 2024  FES diskurs WEITERE VERÖFFENTLICHUNGEN AUS DIESEM ARBEITSBEREICH Unterschätzte Aspekte einer modernen Polizei FES impuls September 2023 Wenn Strafen(allein) zu kurz greift FES impuls Juni 2023 Zurück zur Ultima Ratio des Strafrechts FES impuls April 2023 Die Europäisierung der inneren Sicherheit FES diskurs März 2023 § 64 StGB zu reformieren reicht nicht FES impuls September 2022 Die Ersatzfreiheitsstrafe – Reform oder Abschaffung? FES impuls Juli 2022 Innere Sicherheit gleichrangig mitdenken FES impuls März 2022 Volltexte und weitere Publikationen der Friedrich-Ebert-Stiftung unter www.fes.de/publikationen Impressum © 2024 Friedrich-Ebert-Stiftung Herausgeberin: Abteilung Analyse, Planung und Beratung Godesberger Allee 149, 53175 Bonn Fax 0228 883 9205 www.fes.de/apb apb-publikation@fes.de Titelfoto: picture alliance/ Janusz Pokorski/ VisualEyze Gestaltungskonzept: www.leitwerk.com Umsetzung / Satz: Bergsee, blau Druck: FES Hausdruckerei ISBN: 978-3-98628-564-7 Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-S­ tiftung. Eine gewerbliche Nutzung der von der FES herausgegebenen Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht ­gestattet. Publikationen der Friedrich-Ebert-Stiftung dürfen nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden. 35 Das Erstarken des sogenannten Islamischen Staats(IS) hat seit 2011 zur Ausreise mehrerer Zehntausend Personen Richtung Syrien und Irak geführt, darunter mindestens 1.150 Personen aus Deutschland. Mittlerweile sind mehr als 40 Prozent der Ausgereisten nach Deutschland zurückgekehrt. In der Folge kam es auch zu einem Anstieg der Zahl verurteilter Straftäter_innen im Phänomenbereich islamistischer Terrorismus. Die vorliegende Studie analysiert die Erfahrungen und Einsichten, die mit der Rehabilitierung von Rückkehrenden aus Syrien und dem Irak innerhalb und außerhalb des Strafvollzugs in Deutschland gesammelt wurden. Sie untersucht Unterschiede in Bezug auf die Rehabilitierung von männlichen und weiblichen Rückkehrenden, arbeitet Herausforderungen und bewährte Praktiken heraus und leitet daraus Handlungsempfehlungen für den zukünftigen Umgang mit Rückkehrenden bzw. extremistischen Straftäter_innen ab. Die Autorin identifiziert unter anderem Herausforderungen hinsichtlich der Bewertung und des Umgangs mit Sicherheitsrisiken, der psychischen Gesundheit(z. B. Verarbeitung von Traumata), des Umgangs mit Kindern von Rückkehrenden sowie des Misstrauens zwischen Rückkehrenden und Vertreter_innen von Justiz und Sicherheitsbehörden. Die Handlungsempfehlungen zielen daher auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen staatlichen wie nichtstaatlichen beteiligten Akteur_innen, legen einen Fokus auf Vertrauensaufbau, sehen aber auch Bedarf für eine langfristige Finanzierung der Arbeit zivilgesellschaftlicher Akteur_innen. Zudem werden weitere Forschungsbedarfe sowohl mit Blick auf die Evaluation der verfolgten Ansätze wie auch die Rolle von Gender in Radikalisierungs- sowie Rehabilitierungs- und Distanzierungsprozessen benannt. ISBN: 978-3-98628-564-7