09/ 2024 EXPERTISEN FÜR DIE DEMOKRATIE Die Resilienz des demokratischen Rechtsstaats und seiner Institutionen im Land Brandenburg stärken! Handlungsempfehlungen für vorbeugende Maßnahmen auf der Ebene des Landes Dr. A. Thorsten Jobs » I. Einleitung In mehreren europäischen Staaten sind die Verfahren und Institutionen des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaats auf unterschiedlichen Ebenen zunehmendem Druck ausgesetzt. Angesichts der aktuellen bundes- und landesweiten Wahlumfragen und Wahlergebnisse erscheinen die Beteiligung verfassungsfeindlich gesinnter Personen an Landesregierungen und sogenannte Sperrminoritäten von Abgeordneten autoritär-populistischer Parteien in Landesparlamenten auch in Deutschland nicht mehr undenkbar. Was käme auf den Rechtsstaat und die Demokratie in einem Bundesland zu, wenn eine autoritär-populistische Partei nach Landtagswahlen staatliche Machtmittel in die Hand bekäme? Wie kann durch die demokratischen Kräfte die Resilienz des demokratischen Rechtsstaats und seiner Institutionen gestärkt werden, damit sie ihre Funktionen auch im Falle eines Erstarkens einer autoritär-populistischen Partei bei Landtagswahlen erfüllen können und funktionstüchtig bleiben? INHALT I. EINLEITUNG 1 II. HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR 3 VORBEUGENDE MASSNAHMEN AUF DER EBENE DES LANDES BRANDENBURG 1. Resilienz des Landesverfassungsgerichts 3 stärken! 2. Kündigung von Staatsverträgen, insbe6 sondere der Rundfunkstaatsverträge, durch den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin 3. Zur Wahl einer Präsidentin oder eines 8 Präsidenten des Landtags 4. Die Landeszentrale für politische Bildung 9 auf eine gesetzliche Grundlage stellen? 5. Polizeipräsident und Verfassungsschutz10 präsident aus der Liste der politischen Beamten streichen? 6. Konsultative Volksbefragungen verfas12 sungsrechtlich ausschließen? 7. Zur Wahl der Ministerpräsidentin oder 13 des Ministerpräsidenten III. SCHLUSSFOLGERUNGEN 14 Redaktionsschluss: 30. August 2024 2 EXPERTISEN FÜR DEMOKRATIE 09 / 2024 Im Rahmen des„Thüringen-Projekts“(TP) analysierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Hilfe von Szenarien, was passieren würde, wenn eine autoritär-populistische Partei nach der Landtagswahl in Thüringen staatliche Machtmittel in die Hand bekommen würde, und legten dazu im April des Jahres 2024 ein PolicyPaper 1 mit Handlungsempfehlungen für Thüringen vor. Zwischenzeitlich hat die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister auf ihrer Tagung vom 5./6. Juni 2024 in Hannover in einem Beschluss betont, dass es sich bei der Stärkung des Rechtsstaats und der Sicherstellung seiner Wehrhaftigkeit um eine grundlegende und fortlaufende Aufgabe handelt, die im gemeinsamen Interesse von Bund und Ländern liegt. 2 Sie hält eine Ergänzung der Art. 93 und 94 Grundgesetz[GG] zur Stärkung der unabhängigen und unparteilichen Stellung des Bundesverfassungsgerichts und zur Wahrung seiner Funktionsfähigkeit für dringend geboten. Dementsprechend haben sich im Juli 2024 auf Bundesebene das Ministerium der Justiz und die Vertreterinnen und Vertreter der demokratischen Fraktionen von SPD, Grünen, FDP und CDU/CSU auf Vorschläge für Grundgesetzänderungen zum besseren Schutz des Bundesverfassungsgerichts verständigt. Durch diese soll der Status des Gerichts als Verfassungsorgan deutlicher ausgeformt und die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des Gerichts im Grundgesetz selbst abgesichert werden. 3 Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat weiter einen Bericht der BundLänder-Arbeitsgruppe„Wehrhafter Rechtsstaat – Wie lassen sich die freiheitliche demokratische Grundordnung und ihre Institutionen gegen Verfassungsfeinde verteidigen?“ zur Kenntnis genommen. Dieser enthält auch eine Bestandsaufnahme und Bewertungen auf Landesebene für das Land Brandenburg. 4 Schließlich [1] Beck/Jaschinski/Kordt/Müller-Elmau/Talg(2024), Rechtsstaatliche Resilienz in Thüringen stärken. Handlungsempfehlungen aus der Szenarioanalyse des Thüringen-Projekts, www.fes.de/lnk/thueringenprojekt. Seitenverweise auf dieses Dokument werden hier im Fließtext mit(TP: Seitenzahl) ausgewiesen. [2]  Beschluss TOP I.2 Ziffer 6, www.fes.de/lnk/jumiko228116. [3]  Siehe näher: Resilienz des Bundesverfassungsgerichts – Gemeinsames Erläuterungspapier der Fraktionen von SPD, Grünen, FDP und CDU/CSU, www.fes.de/lnk/resilienzbverfg [4]  Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe„Wehrhafter Rechtsstaat“, S. 81 ff., www.fes.de/lnk/jumiko228116 hat die Bertelsmann Stiftung am 27. Juni 2024 einen Policy-Brief„Resilientes Wahlrecht?“ 5 veröffentlicht mit einem Szenario, dass bei der Landtagswahl in Brandenburg aufgrund der gesetzlichen Deckelung der Zahl der Abgeordneten des Landtages auf die Zahl 110 (vgl.§ 3 Abs. 7 Brandenburgisches Landeswahlgesetz [BbgLWahlG]) Überhangmandate einer autoritärpopulistischen Partei möglicherweise nicht vollständig durch Ausgleichsmandate kompensiert werden könnten. Empfohlen werden dort eine einmalige Anhebung der maximalen Landtagsgröße und eine„nachhaltige“ Wahlrechtsreform durch den nächsten Landtag. Der vorliegende Beitrag soll in Hinblick auf die Rechtsund Verfassungslage im Land Brandenburg Einschätzungen und Empfehlungen geben, ob und ggf. welche der vom Thüringen-Projekt vorgeschlagenen Handlungsempfehlungen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Berichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Justizministerkonferenz auf das Land Brandenburg übertragbar sind(→ direkt zu den Schlussfolgerungen → S. 14 ff. ). Dabei sind verfassungsrechtlich vor allem zwei Szenarien von Relevanz, bei denen es nicht undenkbar ist, dass sie politische Realität werden könnten. Erstens kommt eine Sperrminorität in Betracht, bei der eine autoritär-populistische Partei ein Drittel der Mitglieder des Landtags erreichen würde. Solche Sperrminoritäten können vorübergehend sein oder sich im Vorfeld von Umbrüchen formieren und Krisen verschärfen, weil staatliche Institutionen durch wirksame Blockaden Handlungsfähigkeit einbüßen könnten. 6 Die Abgeordneten des Landtags des Landes Brandenburg werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl(Mehrheitswahl in den Wahlkreisen) mit den Grundsätzen der Verhältniswahl(Verhältniswahl nach den Landeslisten) verbindet (vgl. Art. 22 Abs. 3 Satz 3 Landesverfassung[LV Bbg]). [5]  Bertelsmann Stiftung(Hrsg.), Vehrkamp, EINWURF 03/2024 – Resilientes Wahlrecht? www.fes.de/lnk/resilienteswahlrecht; vgl. zur Problematik auch: Behnke, Warum die Deckelung von Überhangmandaten in Brandenburg ein Problem ist, FAZ vom 12. August 2024; Parlamentarischer Beratungsdienst Nr. 7/16 vom 23. Juli 2024, Informationen zu Rechtsentwicklungen, Verfassungsrechtliche Beurteilung der Begrenzung von Ausgleichsmandaten durch§ 3 Abs. 7 BbgLWahlG, www.fes.de/lnk/ausgleichsmandate. [6]  Vgl. Gärditz, NJW 2024, S. 407 Rn. 8. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 3 Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg hat sich der brandenburgische Landesgesetzgeber für ein System der personalisierten Verhältniswahl entschieden. 7 Danach wird ein Teil der Abgeordneten mit relativer Mehrheit in den Wahlkreisen, der andere Teil auf Grund von Landeslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt(vgl.§ 1 Abs. 1 Satz 2 BbgLWahlG). Der Landtag besteht grundsätzlich aus 88 Abgeordneten (§ 1 Abs. 1 BbgLWahlG). Eine Sperrminorität läge im Landtag von Brandenburg im Normalfall vor, wenn eine autoritär-populistische Partei 30 Abgeordnete, d.h. mehr als ein Drittel der 88 Abgeordneten erreichen würde. Allerdings kann es im Landtag Überhangmandate und Ausgleichsmandate geben. In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach der Verhältniswahl ermittelte Zahl von Sitzen übersteigen(vgl.§ 3 Abs. 6 Satz 1 BbgLWahlG). Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze erhöht sich in diesem Fall um die Anzahl der Überhangmandate und Ausgleichsmandate bis zur Zahl von 110(vgl.§ 3 Abs. 7 BbgLWahlG). Die Sperrminorität kann daher unter Umständen eine Anzahl von bis zu 37 Abgeordneten erfordern. Eine solche Sperrminorität, bei der eine autoritär-populistische Partei ein Drittel der Mitglieder des Landtags erreichen würde, wäre gleichzeitig auch eine sogenannte„verfassungsändernde Sperrminorität“, denn die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags oder eines Volksentscheides bedarf(vgl. Art. 79 Satz 2 LV Bbg). Für das Land Brandenburg derzeit deutlich unwahrscheinlicher ist hingegen das Szenario, dass eine autoritär-populistische Partei nach einer Landtagswahl Regierungseinfluss erhält. Dies wäre der Fall, wenn die autoritär-populistische Partei allein oder zusammen mit einer anderen Partei eine Mehrheit der Mitglieder des Landtags erreicht und mit dieser Mehrheit im Landtag eine Person aus ihren Reihen zum Ministerpräsidenten wählt. Denkbar wäre aber auch, dass die Abgeordneten einer autoritär-populistischen Partei einen Kandidaten einer anderen(demokratischen) Partei bei der Wahl des Ministerpräsidenten(mit) [7]  VerfGBbg, Urteil vom 12. Oktober 2000 – VfGBbg 19/00 –, S. 11; www.fes.de/lnk/ausgleichsmandate. wählen und so eine Minderheitsregierung ins Amt bringen und diese tolerieren, also indirekten Einfluss auf das Handeln der Landesregierung erhielten. Vor dem Hintergrund vorgenannter beider Szenarien werden in Hinblick auf die Rechts- und Verfassungslage im Land Brandenburg im Folgenden vorbeugende Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz des demokratischen Rechtsstaats und seiner Institutionen geprüft. » II. Handlungsempfehlungen für vorbeugende Maßnahmen auf der Ebene des Landes Brandenburg 1. RESILIENZ DES LANDESVERFASSUNGSGERICHTS STÄRKEN! Das Policy-Paper des Thüringen-Projekts empfiehlt, die Resilienz des Thüringer Verfassungsgerichtshofes zu stärken, indem das Prinzip der Amtsfortführung dahingehend fortentwickelt werden sollte, dass eine klare Stellvertretungsregelung eingeführt werden soll und in der Verfassung ein Ersatzwahlmechanismus verankert werden sollte(TP: S. 10 ff.). Diese Empfehlung ist hinsichtlich ihres Zieles, die Resilienz des Landesverfassungsgerichts zu stärken, auf die Rechtslage in Brandenburg übertragbar. Verfassungsgerichte auch der Länder interpretieren die Landesverfassung und sind häufig letztlich die Institutionen, die als Entscheidungsinstanz sicherstellen müssen, dass der verfassungsrechtliche Rahmen für die politische Gestaltung eingehalten wird. Hinsichtlich der einzelnen Handlungsmaßnahmen 4 EXPERTISEN FÜR DEMOKRATIE 09 / 2024 sollte den Empfehlungen des Thüringen-Projekts allerdings nur modifiziert gefolgt werden. a. Die bestehende Rechts- und Problemlage Die für die Stellung, Struktur und Arbeitsweise des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg wesentlichen Fragen sind in Art. 112 LV Bbg und seine Zuständigkeit in Art. 113 LV Bbg geregelt. Das Verfassungsgericht ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes (Art. 112 Abs. 1 LV Bbg). Es besteht neben der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten aus sieben weiteren Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern(vgl. Art. 112 Abs. 2 Satz 1 LV Bbg). Die Verfassungsrichter werden nach Art. 112 Abs. 4 Satz 1 LV Bbg für die Dauer von zehn Jahren vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Die Wiederwahl ist ausgeschlossen. Gewählt sind nach Art. 112 Abs. 4 Satz 5 LV Bbg die Personen, die in geheimer Abstimmung die Stimmen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags erhalten haben. Dieses qualifizierte Mehrheitserfordernis für die Wahl durch den Landtag sichert in besonderer Weise die Unabhängigkeit und Überparteilichkeit der Richterinnen und Richter des Landesverfassungsgerichts. Es verhindert den Zugriff der jeweiligen politischen(einfachen) Mehrheit auf die Besetzung des Gerichts. Die Beibehaltung dieses qualifizierten Mehrheitserfordernisses auf Verfassungsebene ist auch in Brandenburg sinnvoll und wichtig, kann den Landtag aber vor ein Dilemma stellen. Einerseits verschafft es dem Landesverfassungsgericht einen hohen Grad an demokratischer Legitimation. Andererseits bewirkt es, dass die Wahl der Verfassungsrichterinnen und -richter bei schwierigen Mehrheitsverhältnissen sehr lange dauert oder gar nicht mehr gelingen könnte. Insbesondere besteht die Gefahr, dass die Funktionsfähigkeit des Gerichts durch die Ausnutzung von Sperrminoritäten beeinträchtigt werden kann. Die Funktionsfähigkeit des Landesverfassungsgerichts wäre besonders gefährdet, wenn eine autoritär-populistische Partei ein Drittel der Mitglieder des Landtags stellen würde. Sie könnte diese Sperrminorität gezielt nutzen, um die Neubesetzung von Richterposten des Landesverfassungsgerichts zu verhindern oder die Wahl eigener extremer Kandidatinnen und Kandidaten im Zuge von Verhandlungen durchzusetzen. Das Verfassungsgericht besteht, wie erwähnt, aus neun Richterinnen und Richtern(vgl. Art. 112 Abs. 2 Satz 1 LV Bbg). Anders als in anderen Bundesländern ist derzeit die Wahl von stellvertretenden Mitgliedern nicht vorgesehen. Das Verfassungsgericht ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn mindestens sechs Verfassungsrichter anwesend sind(vgl.§ 8 Satz 1 VerfGGBbg). Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichts endet zehn Jahre nach dem Tag der Ernennung zum Verfassungsrichter oder mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 68. Lebensjahr vollendet haben(vgl.§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Die Richter des Verfassungsgerichts können auch zuvor jederzeit ihre Entlassung beantragen(§ 6 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg). Verfassungsrichter scheiden zudem auch dann aus ihrem Amt aus, wenn sie z.B. dauernd dienstunfähig sind oder die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Verfassungsrichter entfallen sind(§ 6 Abs. 3 VerfGGBbg), beispielsweise weil sie als Beamte in den öffentlichen Dienst berufen werden(vgl.§ 3 Abs. 2 VerfGGBbg). Die Problematik der schwierigen Wahl neuer Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter mit der Gefahr länger andauernder Wahlblockaden würde sich im Fall einer Sperrminorität einer autoritär-populistischen Partei im Landtag bereits in der regelmäßig bis zum Jahre 2029 reichenden 8. Legislaturperiode(vgl. Art. 62 Abs. 1 Satz 1 LV Bbg) stellen. Die Amtszeit des Präsidenten, des Vizepräsidenten und mehrerer Richterinnen und Richter des Landesverfassungsgerichts endet regulär im Dezember des Jahres 2028 bzw. im Januar 2029. 8 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entbindet auch die im Landesverfassungsgerichtsgesetz enthaltene Fortführungsregelung(vgl.§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg) die zuständigen Organe nicht davon, notwendige Neubesetzungen in der Regel unverzüglich und rechtzeitig vorzunehmen. 9 Etwas entschärft wird die Problematik durch§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg. Endet die Amtszeit der Richterin oder des Richters des Verfassungsgerichts nach zehn Jahren oder [8]  Vgl. Karpenstein/Kirschnick, Offene Flanken der Brandenburger Justiz, S. 2, VerfBlog, 2024/5/06, https://verfassungsblog.de/offene-flanken-derbrandenburger-justiz; DLF-Magazin, AfD in Brandenburg – Wappnen für den Ernstfall am Verfassungsgericht vom 18. April 2024, www.deutschlandfunk.de/afd-in-brandenburg-wappnen-fuer-den-ernstfall-am-verfassungsgericht-dlf-de6d495b-100.html. [9]  Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 2 BvR 2189/22 – NVwZ 2023, 903, juris Rn. 155. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 5 vollendet eine solche Person das achtundsechzigste Lebensjahr, führen sie nach dieser Norm ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung der Nachfolge fort. Diese Regelung wird als erforderlich erachtet, um ein reibungsloses und durchgängiges Funktionieren der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts zu gewährleisten. Im Wege der verfassungskonformen Auslegung von§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg ergibt sich jedoch, dass jedenfalls eine überlange Fortführung der Amtsgeschäfte wegen Verzögerung der Neuwahl aus sachfremden Gründen von deren Regelungsgehalt nicht gedeckt ist. 10 Aus der systematischen Stellung der Fortführungsregelung folgt zudem, dass diese nicht gilt, wenn die Verfassungsrichterin oder der Verfassungsrichter bereits zuvor nach§ 6 Abs. 3 VerfGGBbg aus seinem Amt ausscheidet, z.B. weil er seine Entlassung beantragt hat, krankheitsbedingt dauernd dienstunfähig ist oder die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit zum Verfassungsrichter entfallen sind. b. Mechanismus zur Lösung von Blockaden und Einführung einer Stellvertretungsregelung Um die Resilienz und die Funktionsfähigkeit des Landesverfassungsgerichts im Fall einer Sperrminorität einer autoritär-populistischen Partei im Landtag zu stärken, empfiehlt es sich, einen Mechanismus zur Lösung etwaiger Blockaden einzuführen. Vorgeschlagen wird, dem Landesverfassungsgericht entsprechend der im Bund bestehenden Regelung des § 7a BVerfGG eine eigene Vorschlagsbefugnis 11 bei verzögerten Verfassungsrichterwahlen einzuräumen und damit dazu beizutragen, die Funktionsfähigkeit des Gerichtes zu erhalten. Die praktische Wirkung einer solchen Regelung liegt darin, dass das Verfassungsgericht als neutraler Akteur das„blockierte“ Wahlorgan Landtag anhält, weitere Verzögerungen der Nachfolgerwahl zu unterlassen und durch das Aufzeigen einer gangbaren Wahlalternative einen Beitrag dazu zu leisten, eine politische Blockade zu lösen. Die Aufnahme einer solchen Regelung zumindest im [10]  Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 2 BvR 2189/22 – NVwZ 2023, 903, juris Rn. 155. [11]  Allerdings darf die Wirkung einer derartigen neuen Vorschlagsbefugnis des Landesverfassungsgerichts nicht überschätzt werden, denn es ist anzunehmen, dass auch ohne eine rechtlich geregelte Vorschlagsbefugnis Akteure des Landesverfassungsgerichts(informell) Ideen für Wahlvorschläge äußern können. Verfassungsgerichtsgesetz oder in die Verfassung des Landes Brandenburg könnte sich anbieten, um Klarheit für die Verfahrensweise in derartigen Konstellationen zu schaffen. Entgegen der Regelung des § 7a BVerfGG sollte das Vorschlagsrecht jedoch nicht bereits zwei Monate nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden einer Richterin bzw. eines Richters in Betracht kommen, sondern nach einem längeren Zeitraum, z.B. nach sechs Monaten, um dem Landtag ausreichend Zeit für Gespräche zur Findung einer fachlich geeigneten Kandidatin oder eines Kandidaten mit breiter Vertrauensgrundlage zu geben. 12 Um die Resilienz des Landesverfassungsgerichts im Falle einer verzögerten Nachfolgerwahl weiter zu stärken, empfiehlt es sich zusätzlich, eine„Stellvertretungsregelung“ für die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter einzuführen. Vorbild könnte hier z. B. die Regelung des§ 4 des Staatsgerichtshofgesetzes des Landes Hessen sein. Für jeden Verfassungsrichter nach Art. 112 Abs. 2 Satz 1 LV Bbg würde vom Landtag ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Dieses vertritt die Verfassungsrichterin oder den Verfassungsrichter, wenn sie zeitweilig oder dauerhaft verhindert sind, ihr Amt auszuüben. Sie treten für den Rest der Amtszeit an die Stelle des Mitglieds, wenn es vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet. Auf Bundesebene wird als Mechanismus im Falle von Wahlblockaden im Bundestag oder dem Bundesrat vorgeschlagen, einen Übergang des Wahlrechts auf das jeweils andere Wahlorgan(Bundestag oder Bundesrat) einzuführen. 13 Da die Verfassungsrichter in Brandenburg ausschließlich vom Landtag gewählt werden(Art. 112 Abs. 4 Satz 5 LV Bbg), kommt die auf Bundesebene erwogene Lösung eines Übergangs des Wahlrechts auf das jeweils andere Wahlorgan zur Auflösung von Blockadesituationen auf Landesebene nicht in Betracht. [12]  Vgl. ähnlich für Hamburg der Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Wehrhafter Rechtsstaat“, S. 106; vgl. auch Karpenstein/Kirschnick, Offene Flanken der Brandenburger Justiz, S. 3, VerfBlog, 2024/5/06, https://verfassungsblog.de/offene-flanken-der-brandenburger-justiz. [13] Gemeinsames Erläuterungspapier der Fraktionen von SPD, Grünen, FDP und CDU/CSU, S. 3, vgl. Anlage zum Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe„Wehrhafter Rechtsstaat“, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes(Artikel 93 und 94), S. 4. 6 EXPERTISEN FÜR DEMOKRATIE 09 / 2024 c. Streichung von Art. 112 Abs. 3 LV Bbg, Verankerung der Geschäftsordnungsautonomie in der LV Bbg Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ist nach der bestehenden Rechtslage vergleichsweise gut geschützt, da – wie oben gezeigt – wesentliche Regelungen zu seiner Stellung, Wahl und Zusammensetzung nicht nur einfachgesetzlich, sondern in der Verfassung des Landes Brandenburg normiert werden und damit auch einer Änderung durch eine einzelne politische Kraft entzogen sind. Gleichwohl sind im geltenden Recht auch Schwachpunkte erkennbar, deren Beseitigung ernsthaft geprüft werden sollte. Durch(einfaches) Gesetz kann nach geltender Rechtslage die Zahl der Richterinnen und Richter des Landesverfassungsgericht auf zwölf erhöht und das Gericht in zwei Spruchkörper gegliedert werden (Art. 112 Abs. 3 LV Bbg). Die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Verfassungsgerichts und dessen Gliederung in zwei Spruchkörper birgt ein Risiko. Gelänge es einer autoritär-populistischen Partei, die Mehrheit der Sitze im Landtag zu erringen, könnten sie demnach durch ein einfaches Gesetz zwei Spruchkörper ungleicher Größe – etwa einen mit acht und einen mit vier Mitgliedern – bilden. Nach einem in dem Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe„Wehrhafter Rechtsstaat“ 14 beschriebenen Szenario könnte der größere Spruchkörper mit den bisherigen Mitgliedern vollständig besetzt werden, so dass der andere mangels ausreichender Anzahl an Mitgliedern nicht beschlussfähig wäre. Diesem Spruchkörper könnten dann alle wesentlichen staatsorganisationsrechtlich bedeutsamen Verfahren(insb. Wahlprüfungen, Normenkontrollen und Organstreitverfahren) zugewiesen werden. Mangels Beschlussfähigkeit des betreffenden Spruchkörpers fiele eine verfassungsgerichtliche Kontrolle in den genannten Verfahrensarten vollständig aus. Diesem Risiko könnte zum einen dadurch begegnet werden, dass die Vorschrift des Art. 112 Abs. 3 LV Bbg ersatzlos gestrichen wird, was im Bericht der Arbeitsgruppe der Justizministerkonferenz zurecht empfohlen wird. Nach den bisherigen Erfahrungen dürfte viel dafür sprechen, dass das Verfassungsgericht den zu erwartenden Geschäftsanfall [14]  Vgl. Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe„Wehrhafter Rechtsstaat“, S. 84. auch künftig mit der bisherigen Anzahl an Richterinnen und Richtern wird bewältigen können, zumal nach§ 9 Abs. 3 VerfGGBbg bis zu vier Mitglieder des Gerichts zu hauptamtlichen Verfassungsrichterinnen oder Verfassungsrichtern ernannt werden können, wenn es der Geschäftsanfall des Verfassungsgerichts als erforderlich erscheinen lässt. Nach der einfachgesetzlichen Regelung des§ 10 Satz 1 VerfGGBbg gibt sich das Verfassungsgericht eine Geschäftsordnung. Ernsthaft geprüft werden sollte, wie auch auf Bundesebene vorgeschlagen 15 , die Geschäftsordnungsautonomie des Landesverfassungsgerichts in Art. 112 LV Bbg der Landesverfassung zu verankern. Dies dient der Absicherung des Gerichts für den Fall, dass eine von einer autoritär-populistischen Partei beeinflusste Regierungsmehrheit versucht, sich Zugriff auf die Tätigkeit des Gerichts zu verschaffen. Potenzielle Überlegungen des einfachen Gesetzgebers, dem Landesverfassungsgericht eine dysfunktionale Geschäftsordnung zu oktroyieren und damit seine Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen, werden damit von vornherein unterbunden. EMPFEHLUNG: Mechanismus zur Lösung etwaiger Blockaden des Landesverfassungsgerichts durch eigene Vorschlagsbefugnis des Gerichts einführen, Stellvertretungsregelung festschreiben, Vorschrift des Art. 112 Abs. 3 LV Bbg zur Erhöhung der Anzahl der Richterinnen und Richter streichen und Geschäftsordnungsautonomie auf der Ebene der Verfassung verankern. 2. KÜNDIGUNG VON STAATSVERTRÄGEN, INSBESONDERE DER RUNDFUNKSTAATSVERTRÄGE, DURCH DEN MINISTERPRÄSIDENTEN ODER DIE MINISTERPRÄSIDENTIN Das Policy-Paper des Thüringen-Projektes empfiehlt, die Thüringer Verfassung dahingehend zu ergänzen, dass die Beteiligung des Landtags bei der Kündigung von(Rundfunk-) Staatsverträgen sichergestellt wird [15]  Vgl. Gemeinsames Erläuterungspapier der Fraktionen von SPD, Grünen, FDP und CDU/CSU, S. 3; Anlage zum Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe,„Wehrhafter Rechtsstaat“, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes(Artikel 93 und 94) S. 5 und 16 f. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 7 (TP: S. 15 ff.). Diese Handlungsempfehlung ist auf die Verfassungslage im Land Brandenburg übertragbar. a. Autoritär-populistische Akteurinnen und Akteure wenden sich gegen etablierte Medien, speziell den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. In Deutschland verlangen autoritär-populistische Parteien, dass Rundfunkstaatsverträge gekündigt werden. Staatsverträge können von jedem der an ihnen beteiligten Länder gekündigt werden, so auch die Regelungen in den Rundfunkstaatsverträgen zu ARD und RBB(vgl.§ 9 ARD-Staatsvertrag;§ 52 rbb-Staatsvertrag). Das Verfahren der Kündigung richtet sich nach dem Landesverfassungsrecht. Nach derzeitiger Rechtslage kann nach Art. 91 LV Bbg der Ministerpräsident oder die Ministerpräsidentin Staatsverträge, wie die Rundfunkstaatsverträge, ohne Einbindung des Landtags kündigen. Dieses Szenario wäre vor allem dann von Relevanz, wenn eine autoritär-populistische Partei selbst den Ministerpräsidenten stellt oder auf andere Weise direkt oder indirekt an der(Minderheits-) Regierung beteiligt wäre und so politischen Einfluss auf das Handeln des Ministerpräsidenten erhalten würde. Nach Art. 91 Abs. 1 Satz 1 LV Bbg vertritt der Ministerpräsident das Land nach außen. Die nach Art. 91 Abs. 2 LV Bbg erforderliche Zustimmung des Landtags zu Staatsverträgen, insbesondere Verträge, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen oder Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind, erstreckt sich nach herrschender Meinung 16 und wohl auch der Staatspraxis nicht auf die Kündigung von solchen Verträgen. So wird explizit in der Kommentarliteratur zur Verfassung des Landes Brandenburg vertreten, dass der Ministerpräsident einen mit Zustimmungsgesetz des Landtags vereinbarten Staatsvertrag ohne Zustimmung des Gesetzgebers kündigen kann. Der Wortlaut des Art. 91 Abs. 2 LV BBG legt diese Auslegung nahe. Danach bedürfen „Staatsverträge“ der Zustimmung des Landtags. Als „Staatsvertrag“ kann man, nimmt man diese Formulierung beim Wort, schwerlich mehr als die Verträge selbst, nicht hingegen gleichsam ihr Gegenteil, also ihre Beseitigung durch Kündigung, verstehen. Der [16]  Wolff/Hömig, GG, 13. Aufl.; Art. 59 Rn. 9; Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 91 Anm. 5; vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1984 – 2 BvE 13/83 – NJW 1985, 603, juris Rn. 136. Landtag gewinnt vielmehr durch die Aufhebung der vertraglichen Bindungen nach einer Kündigung seinen gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum innerstaatlich zurück. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat zum NDR-Staatsvertrag im Jahr 1978 ausgeführt, dass nach der dortigen Verfassungsbestimmung die Zustimmung des Landtags nur zum Abschluss der Verträge, nicht auch die Zustimmung zu ihrer Kündigung gefordert ist. 17 Die Zustimmung des Landtags zu einem Staatsvertrag hindert also die Exekutive nicht, einen Staatsvertrag später aus eigener Machtvollkommenheit zu kündigen. b. Um nach einem Regierungswechsel zumindest einen Alleingang der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten bei der Kündigung von Staatsverträgen, insbesondere mit dem Ziel der grundlegenden Umgestaltung der öffentlich-rechtlichen Medien zu verhindern, sollte – im politischen Kontext der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses des Landtags 7/4 zum rbb 18 – aus verfassungsrechtlicher Sicht auch in Brandenburg die Handlungsempfehlung des Thüringen-Projekts ernstlich geprüft werden. Es sollte erwogen werden, die verfassungsrechtliche Regelung zu Staatsverträgen in Art. 91 Abs. 2 LV Bbg dahingehend zu ergänzen, dass nicht nur der Abschluss, sondern auch die Kündigung der in der Norm benannten Staatsverträge der Zustimmung des Landtags bedürfen. Hierdurch würde zwar die Befugnis der Exekutive zur Kündigung von Staatsverträgen eingeschränkt. Als der Actus Contrarius zum Abschluss sollte aber die Kündigung von Staatsverträgen dem gleichen verfahrensmäßigen Einfluss des Landtags unterliegen. Die Kündigung von Staatsverträgen würde damit transparenter gestaltet und stärker an den Landtag zurückgebunden werden. EMPFEHLUNG: Die verfassungsrechtliche Regelung zu Staatsverträgen in Art. 91 Abs. 2 LV Bbg sollte dahingehend ergänzt werden, dass nicht nur der Abschluss, sondern auch die Kündigung von Staatsverträgen der Zustimmung des Landtags bedürfen. [17]  BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1980 – 7 A 2/79 – NJW 1980, 2826, juris Rn. 70 ff. [18] Beschlussempfehlung und Bericht, Landtag Brandenburg, Drucks. 7/9778, S. 766 ff., S. 837, S. 882. 8 EXPERTISEN FÜR DEMOKRATIE 09 / 2024 3. ZUR WAHL EINER PRÄSIDENTIN ODER EINES PRÄSIDENTEN DES LANDTAGS Das Policy-Paper des Thüringen-Projekts empfiehlt, das Vorschlagsrecht für das Amt der Landtagspräsidentin bzw. Landtagspräsidenten in der Geschäftsordnung des Landtags zu konkretisieren(TP: S. 16 ff.). Dieser Empfehlung braucht im Land Brandenburg nicht gefolgt werden. Die Wahl einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Landtags des Landes Brandenburg dürfte unter dem Aspekt der Resilienz demokratischer rechtsstaatlicher Institutionen deutlich weniger problematisch sein als nach der Rechtslage in Thüringen. Dies gilt selbst dann, wenn das Szenario eintreten würde, dass eine autoritär-populistische Partei stärkste Fraktion im Landtag würde. In einer neuen Wahlperiode beruft die Präsidentin oder der Präsident des bisherigen Landtags die Mitglieder des neuen Landtags zur konstituierenden Sitzung ein. Die konstituierende Sitzung des Landtags, die spätestens am 30. Tag nach der Wahl stattfindet(vgl. Art. 62 Abs. 4 Satz 1 LV Bbg.), wird bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten von dem ältesten anwesenden Mitglied des Landtags geleitet, das bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen(§ 2 Geschäftsordnung des Landtags Brandenburg – GO LT Bbg). Die gewählte Präsidentin oder der Präsident des Landtags vertritt den Landtag nach außen, ernennt und entlässt die Beschäftigten des Landtags, übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus und verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Landtags nach Maßgabe des Haushaltsplans(Art. 69 Abs. 4 LV Bbg). In Thüringen liegt das Vorschlagsrecht für die Landtagspräsidentin bzw. den Landtagspräsidenten bei der stärksten Fraktion. Die stärkste Fraktion schlägt ein Mitglied des Landtags für die Wahl zur Präsidentin beziehungsweise zum Präsidenten vor(§ 2 Abs. 2 GO LT Thüringen). Erst wenn deren Kandidatin bzw. Kandidat scheitert, können für weitere Wahlgänge neue Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber vorgeschlagen werden(§ 2 Abs. 2 Satz 2 GO LT Thüringen). Die Rechtslage im Land Brandenburg ist deutlich anders. Der Landtag wählt nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 LV Bbg in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Die Ausgestaltung des Wahlverfahrens stellt eine innere Angelegenheit des Landtags dar, der sie im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom regeln kann. In Ermangelung anderer Regelungen gilt für die erforderliche Mehrheit Art. 65 Satz 1 LV Bbg, d.h. gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat(sog. Abstimmungsmehrheit). 19 Nach der Verfassung bedarf damit nicht die Wahl eines Präsidenten, sondern nur deren Abwahl der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Landtags(Art. 69 Abs. 2 Satz 2 LV Bbg). Eine Regelung, dass(allein) die stärkste Fraktion ein Mitglied des Landtags für die Wahl zur Präsidentin beziehungsweise zum Präsidenten vorschlagen kann, enthält weder die Landesverfassung des Landes Brandenburg noch die derzeitige Geschäftsordnung des Landtags. Zwar gab es in der Parlamentspraxis in den vergangenen Wahlperioden die faktische Übung, dass die Präsidentin oder der Präsident, der gewählt wurde, Mitglied der stärksten Fraktion war und von dieser vorgeschlagen wurde. Dies ist aber weder durch den Text der Verfassung noch durch Verfassungsgewohnheitsrecht rechtlich vorgegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass sich für letzteres im Landtag eine Rechtsüberzeugung gebildet hat, die Grundlage eines Verfassungsgewohnheitsrechts wurde. 20 Auch andere Fraktionen, die nicht stärkste Fraktion sind, können sich damit vor oder während der ersten Sitzung des Landtags auf ein Mitglied aus der Mitte des Landtags verständigen, das über eine breite Vertrauensgrundlage verfügt. Es muss nicht notwendig Mitglied der stärksten Fraktion sein. Sofern das Mitglied des Landtags vom Landtag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt ist, ist sie oder er Präsidentin oder Präsident des Landtags. Art. 69 Abs. 1 Satz 3 LV Bbg garantiert von Verfassungs wegen nur, dass eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident des Landtags einer Oppositionsfraktion angehören soll. Jede Fraktion ist zudem berechtigt, im Präsidium vertreten zu sein. Vieles spricht im Übrigen dafür, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 21 zur Wahl einer [19]  Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 69 Anm. 2. [20]  Vgl. dazu Jarass/Pieroth, GG, Art. 40 Rn. 1 zu Art. 44 GG, zum Verfassungsgewohnheitsrecht, vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 – NJW 1977, 751, juris Rn. 187. [21]  BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 2 BvE 9/20 – NVwZ 2022, 640, juris Rn. 30 ff. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 9 Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten des Bundestages nach Art. 40 Abs. 1 GG auf die Regelung des Art. 69 Abs. 1 Satz 1 LV Bbg, wonach der Landtag aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten wählt, zu übertragen ist. Die Wahl des Landtags ist frei. Wahlen zeichnen sich gerade durch die Wahlfreiheit aus. Der mit einer Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert könnte nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl eines bestimmten Kandidaten oder einer bestimmten Kandidatin gäbe. Der Wahlakt unterliegt grundsätzlich, abgesehen von einer Missbrauchskontrolle 22 , keiner über Verfahrensfehler hinausgehenden gerichtlichen Kontrolle, weswegen sein Ergebnis auch keiner Rechtfertigung bedarf. Mit einer freien Wahl wäre es unvereinbar, wenn eine(stärkste) Fraktion das Recht auf ein bestimmtes Wahlergebnis hinsichtlich eines Präsidenten hätte. Die stärkste Fraktion hat daher keinen Anspruch darauf, dass ein Mitglied aus ihrer Fraktion oder ihr Kandidat gewählt wird. 23 EMPFEHLUNG: Die Regelungen über die Wahl einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Landtags des Landes Brandenburg bedürfen keiner Änderung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die stärkste Fraktion hat keinen Anspruch darauf, dass ein Mitglied aus ihrer Fraktion oder ihr Kandidat gewählt wird. Andere Fraktionen können sich auf ein Mitglied aus der Mitte des Landtags als Kandidatin oder Kandidat verständigen, das über eine breite Vertrauensgrundlage für die Wahl verfügt. [22]  Vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 6. September 2023 – 78/21 – juris Rn. 130 zur Wahl der Mitglieder der parlamentarischen Kontrollkommission. [23]  Vgl. Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 69 Anm. 2.1. 4. DIE LANDESZENTRALE FÜR POLITISCHE BILDUNG AUF EINE GESETZLICHE GRUNDLAGE STELLEN? Käme eine autoritär-populistische Partei in Regierungsverantwortung, wäre nach Einschätzung der Analyse des Thüringen-Projekts die politische Bildung in Thüringen existenziell und in ihrer inhaltlichen Ausrichtung gefährdet. Da die Landeszentrale für politische Bildung in Thüringen rechtlich allein auf einer Anordnung der Landesregierung beruht, könnte diese entscheiden, welche Inhalte die Landeszentrale schwerpunktmäßig bearbeitet. Im Policy-Paper des Thüringen-Projekts wird daher empfohlen, die rechtlichen Grundlagen für die Landeszentrale für politische Bildung in Thüringen einfachgesetzlich festzuschreiben und sie als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten(TP: S. 19 ff.). Diese Empfehlung ist auf die Rechtslage im Land Brandenburg nicht übertragbar. Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung ist erstmalig in§ 5 des Gesetzes zur Regelung und Förderung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg (BbgEBG) vom 20. Dezember 2023 gesetzlich verankert worden. Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung(BLZpB) ist damit bereits auf die Grundlage eines Parlamentsgesetzes gehoben worden. Zuvor war sie im Geschäftsbereich des für Bildung zuständigen Ministeriums mit dem Erlass zur Organisation der Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung vom 2. Dezember 2019 auf der Grundlage des Kabinettsbeschlusses der Landesregierung vom 5. Dezember 2006 errichtet worden. 24 Die BLZpB ist nach§ 5 Abs. 1 BbgEBG eine Einrichtung des Landes gemäß§ 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes und damit ein rechtlich unselbstständiger, organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung. Die BLZpB hat auf überparteilicher Ebene u.a. die Aufgabe, die politische Bildung im Land Brandenburg mit dem Ziel zu fördern, die Bürgerinnen und Bürger in ihrer Bereitschaft zur Wahrnehmung demokratischer Verantwortung in allen Bereichen von Staat und Gesellschaft zu stärken, [24]  Abl. MBJS/19,[Nr. 35], S.512; geändert durch Berichtigung vom 2. Dezember 2019 Abl. MBJS/20,[Nr. 6], S.82. 10 EXPERTISEN FÜR DEMOKRATIE 09 / 2024 sie zu ermutigen und zu unterstützen, sich kritisch mit politischen und gesellschaftlichen Fragen auseinanderzusetzen und das Verständnis für Demokratie, Rechtsstaat und die Menschenrechte zu stärken(§ 5 Abs. 2 BbgEBG). Die BLZpB finanziert ihre Arbeit aus Mitteln des Landes, deren Höhe im Haushaltsplan bestimmt wird, aus Mitteln Dritter und aus sonstigen eigenen Einnahmen(§ 5 Abs. 5 BbgEBG). Die BLZpB wird von einer Leiterin oder einem Leiter geführt und von einem Kuratorium, dem u.a. ein Mitglied der im Landtag vertretenen Fraktionen, der Ministerpräsident und der für politische Bildung zuständige Staatssekretär angehört, beraten(§ 5 Abs. 6 BbgEBG). Sie ist daher in gewissem Maß mit einem beratenden Einfluss auch an die Exekutive rückgebunden. Die parlamentsgesetzliche Verankerung der BLZpB als Einrichtung des Landes, die Finanzierung ihrer Arbeit aus Mitteln, deren Höhe im Haushaltsplan bestimmt und die durch das Haushaltsgesetz des Landtages festgestellt wird, sowie die gesetzliche Beschreibung ihrer Aufgaben macht sie in gewissem Maß resilient gegen exekutive Übergriffe durch eine autoritär-populistische Partei in Regierungsverantwortung. Die Landesregierung könnte damit die BLZpB nicht durch eine Entscheidung allein der Exekutive auflösen. Wollte eine Regierung die gesetzliche Grundlage der BLZpB ändern(zum Beispiel, um die Kompetenzen eines neu besetzten Kuratoriums über den beratenden Einfluss hinaus auszuweiten), führte in diesem Fall kein Weg am Landtag vorbei. Auch einer Auflösung der BLZpB müsste der Landtag durch Aufhebung von§ 5 Abs. 1 BbgEBG„zustimmen“. EMPFEHLUNG: Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung ist bereits durch§ 5 des Gesetzes zur Regelung und Förderung der Erwachsenenbildung auf die Grundlage eines Parlamentsgesetzes gehoben worden. Sie ist damit im gewissen Maße rechtlich resilient gegen exekutive Übergriffe durch eine autoritär-populistische Partei. Es besteht kein gesetzlicher Änderungsbedarf. 5. POLIZEIPRÄSIDENT UND VERFASSUNGSSCHUTZPRÄSIDENT AUS DER LISTE DER POLITISCHEN BEAMTEN STREICHEN? Das Policy-Paper des Thüringen-Projekts empfiehlt zum dortigen Landesbeamtenrecht den Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz, den Präsidenten der Landespolizeidirektion und den Landtagsdirektor von der Liste der politischen Beamten zu streichen(TP: S. 21 ff.). Hintergrund ist, dass(auch) eine autoritärpopulistische Landesregierung bestimmte politische Beamte ohne Angabe von Gründen sofort nach Amtsantritt ersetzen könnte. Die vorgenannte Empfehlung ist nur eingeschränkt auf die Rechtslage in Brandenburg übertragbar. a. Politische Beamte sind zwar Beamte auf Lebenszeit, können aber jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden(§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die Möglichkeit, politische Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen zu können, ist als Durchbrechung des Lebenszeitprinzips(Art. 33 Abs. 5 GG) grundsätzlich verfassungsrechtlich anerkannt, muss jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben. 25 Begründet wird diese Ausnahme damit, dass die politischen Beamten nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Die Bestimmung der Ämter, die mit politischen Beamten zu besetzen sind, ist dem Landesrecht vorbehalten(§ 30 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Es handelt sich insoweit um„Transformationsämter“, zu deren Aufgaben es zählt, politische Vorgaben in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umzuwandeln. Die fortdauernde politische Übereinstimmung mit Auffassung und Zielsetzung weisungsberechtigter, demokratisch gewählter und verantwortlicher Organe des Staates ist konstituierendes und unerlässliches Element dieses Beamtenverhältnisses. 26 [25]  BVerfG, Beschluss vom 9. April 2024 – 2 BvL 2/22 – juris Ls. u. Rn. 51 ff. [26]  Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 – juris Rn. 40. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 11 Nach der abschließenden gesetzlichen Regelung des§ 105 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg(LBG Bbg) sind politische Beamte die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei, die Staatssekretäre, die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz und der Polizeipräsident. b. Die Empfehlung des Policy-Papers des ThüringenProjekts, den Landtagsdirektor von der Liste der politischen Beamten zu streichen, entspricht bereits der geltenden Rechtslage in Brandenburg, denn dieses Amt ist in§ 105 Abs. 1 LBG Bbg gerade nicht enthalten. Er ist also kein politischer Beamter. c. Die Empfehlung, den Polizeipräsidenten von der Liste der politischen Beamten zu streichen, sollte im Lichte der Gründe der neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 27 in erster Linie von der Landesregierung eingehend geprüft werden. Die Einstufung der Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen als politische Beamte stellt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in das Lebenszeitprinzip dar, der nicht durch besondere Sacherfordernisse des betroffenen Amtes gerechtfertigt ist. Weder ihr Aufgabenbereich oder der ihnen zugemessene Entscheidungsspielraum noch ihre organisatorische Stellung, der Umfang der ihnen auferlegten Beratungspflichten gegenüber der Landesregierung Nordrhein-Westfalens oder andere Gesichtspunkte weisen ihr Amt als ein„politisches“ aus. 28 Von entscheidender Bedeutung dafür, ob der Polizeipräsident im Land Brandenburg überhaupt weiter dem Kreis der politischen Beamten zugeordnet bleiben kann und der Landesregierung so personelle Gestaltungsspielräume erhalten bleiben, ist die konkrete Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des Polizeipräsidenten und ob die Landesregierung darlegen kann, dass sie bei der Umsetzung ihrer politischen Ziele zwingend auf die aktive Unterstützung des Polizeipräsidenten angewiesen ist. Allein der Umstand, dass Sicherheitsfragen schon aufgrund des erheblichen [27]  BVerfG, Beschluss vom 9. April 2024 – 2 BvL 2/22 – juris= NVwZ 2024, 1082. [28]  BVerfG, Beschluss vom 9. April 2024 – 2 BvL 2/22 – juris Ls. 4 u. Rn 59. öffentlichen Interesses und der hiermit vielfach verbundenen besonderen Medienrelevanz nicht selten im Zentrum politischer Debatten und hiermit verbundener Entscheidungsfindung stehen, genügt laut obigem Beschluss nicht, den Polizeipräsidenten als politischen Beamten einzustufen. Indiz für das Erfordernis einer Möglichkeit, den Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand versetzen zu können, ist der Umstand, dass es anders als in Nordrhein-Westfalen, wo die bestehenden 47 Kreispolizeibehörden in 29 Fällen durch Landräte und 18 Mal durch Polizeipräsidenten geleitet werden, im Land Brandenburg nur einen Polizeipräsidenten gibt. Die Polizeibehörde ist in Brandenburg das Polizeipräsidium(§ 72 Abs. 1 BbgPolG). Der Polizeipräsident in Brandenburg leitet das Polizeipräsidium, dem vier regionale Polizeidirektionen sowie das Landeskriminalamt und die Direktion Besondere Dienste im gesamten Land Brandenburg unterstellt sind. Es lässt sich argumentieren, dass ein Polizeipräsident als Leiter der Polizeibehörde, ähnlich wie der Präsident des Bundespolizeipräsidiums(§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BBG), über seine Rechtsgebundenheit(Art. 20 Abs. 3 GG) hinaus in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Landesregierung, insbesondere des Ministers des Innern, bedarf und in Einklang mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung insbesondere in der Innen-, Sicherheits- und Kriminalpolitik stehen sollte, es sich also um ein„Transformationsamt“ handelt, zu dessen Aufgaben es zählt, im Polizeibereich politische Vorgaben in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Polizeihandeln umzuwandeln. d. Prüfen und möglicherweise in Erwägung ziehen sollte man die Empfehlung des Thüringen-Projekts, den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz aus der Liste der politischen Beamten zu streichen. Der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung ist die Verfassungsschutzbehörde unterstellt. Der Verfassungsschutz dient nach§ 1 Abs. 1 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Einerseits lässt sich argumentieren, dass der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz nach der vorgenannten 12 EXPERTISEN FÜR DEMOKRATIE 09 / 2024 Aufgabenbeschreibung in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Landesregierung bedarf. Sollte aber eine autoritär-populistische Partei in Brandenburg an der Regierung beteiligt sein, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Konflikt steht und sogar die Auflösung des brandenburgischen Verfassungsschutzes ankündigt, ist andererseits gerade der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz in seinem Amt besonders gefährdet, ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden und durch der neuen Regierung politisch nahestehendes Personal ersetzt zu werden. EMPFEHLUNG: Es ist zu prüfen und in Erwägung zu ziehen, den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz aus der Regelung der politischen Beamten zu streichen, da er im Falle einer Regierungsbeteiligung einer autoritär-populistischen Partei, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Konflikt steht, in besonderer Weise gefährdet ist, ohne sachlichen Grund in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden. Die Landesregierung sollte im Lichte der Gründe der neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 prüfen, ob es weiter gerechtfertigt ist, dass die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident in Brandenburg politischer Beamter bleibt. 6. KONSULTATIVE VOLKSBEFRAGUNGEN VERFASSUNGSRECHTLICH AUSSCHLIESSEN? Das Policy-Paper des Thüringen-Projekts empfiehlt, konsultative Volksbefragungen durch eine Ergänzung der Landesverfassung auszuschließen, weil sie von autoritär-populistischen Regierungen als Kampagneninstrument genutzt werden könnten und unklar sei, ob konsultative Volksbefragungen in Thüringen verfassungsrechtlich möglich wären(TP: S. 23 ff.). Die Umsetzung dieser Handlungsempfehlung ist angesichts der verfassungsrechtlichen Lage zur Volksgesetzgebung im Land Brandenburg nicht erforderlich. Der 2. Abschnitt der Landesverfassung regelt die Gesetzgebung, insbesondere die Volksgesetzgebung mit der Volksinitiative(Art. 76 LV Bbg), Volksbegehren(Art. 77 LV Bbg) und Volksentscheid(Art. 78 LV Bbg). Eine Volksbefragung, bei der die Stimmberechtigten zu einer bestimmten(politisch wichtigen) Frage um Rat bzw. Meinungsäußerung gebeten werden, ohne dass das Ergebnis für den Gesetzgeber verbindlich ist 29 , unterscheidet sich vom Volksentscheid i.S. von Art. 78 LV Bbg, mit dem über einen Gesetzesentwurf oder eine andere Vorlage verbindlich entschieden wird, wenn er nach Art. 78 Abs. 2 LV Bbg angenommen wird. Die Landesverfassung des Landes Brandenburg sieht Volksbefragungen als Akte der Staatswillensbildung nicht vor. Entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs 30 ist auch die Brandenburger Landesverfassung dahingehend zu interpretieren, dass die Formen der Beteiligung des Volkes an der Staatswillensbildung in Art. 76 ff. LV Bbg dem Grundsatz nach abschließend aufgeführt sind und Volksbefragungen nicht durch einfaches Gesetz, sondern nur im Wege der Verfassungsänderung eingeführt werden können. Soweit vom Thüringen-Projekt argumentiert wird, es sei unklar, ob einer derartigen Interpretation zu folgen sei, und es stehe nicht fest, dass das Landesverfassungsgericht dem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs folgen würde, ist der politische Aufwand einer Verfassungsänderung für eine solche lediglich vorsorgliche Klarstellung, dass andere Formen der Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung, als Art. 76 ff. LV Bbg sie vorsieht, nicht zulässig sind, relativ hoch. Eine solche Verfassungsänderung ist nicht erforderlich. EMPFEHLUNG: Bei der Volksgesetzgebung ist eine Verfassungsänderung zum Ausschluss von unverbindlichen Volksbefragungen nicht erforderlich. Die Formen der Beteiligung des Volkes an der Staatswillensbildung sind in Art. 76 ff. LV Bbg abschließend aufgeführt und sehen Volksbefragungen nicht vor. [29] Vgl. FES INTERNATIONALE POLITIKANALYSE/ Direkte Demokratie: Referenden aus demokratietheoretischer und sozialdemokratischer Sicht, Merkel, März 2014, S. 6, https://library.fes.de/pdf-files/id/ipa/10581.pdf. [30]  Entscheidung vom 21. November 2016 – Vf. 15-VIII-14 –, NVwZ 2017, S. 319. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 13 7. ZUR WAHL DER MINISTERPRÄSIDENTIN ODER DES MINISTERPRÄSIDENTEN Die thüringische Ministerpräsidentenwahl am 5. Februar 2020, bei der Thomas Kemmerich(für kurze Zeit) zum Ministerpräsidenten gewählt wurde, löste dort eine Regierungskrise aus. Das Policy-Paper des Thüringen-Projekts empfiehlt angesichts der vorgenannten Wahl und der schwierigen Mehrheitsverhältnisse bei der Landtagswahl im September 2024 sowie des zu erwartenden Erstarkens autoritär-populistischer Kräfte, durch Änderung der Landesverfassung, insbesondere durch Einführung einer offenen Wahl des Ministerpräsidenten, Risiken der Wahl und Rechtsunsicherheiten vor allem in Bezug auf den dritten Wahlgang zu beseitigen(TP: S. 25 ff.). Dieser Empfehlung ist für das Land Brandenburg angesichts der relativ klaren Regelung zur Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten in Art. 83 LV Bbg nicht zu folgen. Die„Pforte zur Macht“ ist aus verfassungsrechtlicher Sicht die parlamentarische Regierungsbildung. 31 Der Landtag wählt nach Art. 83 Abs. 1 LV Bbg(im ersten Wahlgang) die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied des Landtags. Zwar wird gegen eine geheime Abstimmung bei der Wahl des Ministerpräsidenten verfassungspolitisch vom Thüringen-Projekt die fehlende Transparenz der Wahlentscheidung der Abgeordneten angeführt, die zu„unangenehmen politischen Überraschungen“ führen könne, die geeignet seien, das Vertrauen der Bevölkerung in die Abgeordneten und die Demokratie zu schwächen. Die Regelung des Art. 83 Abs. 1 Satz 1 LV Bbg auf Verfassungsebene, dass die Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten ausdrücklich in„geheimer Abstimmung“ erfolgt, sollte aus Sicht des Autors jedoch nicht geändert werden. Die geheime Abstimmung verhindert, dass die Öffentlichkeit erfährt, wen ein Abgeordneter gewählt hat. Sie stellt damit einen wichtigen Schutz der Mitglieder des Landtags dar. Ihre freie Willensbildung [31]  Gärditz, DVBL. 2024, 870(873). und Unabhängigkeit während der Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten wird so geschützt. 32 Für die Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten ist im ersten Wahlgang die Mehrheit der Mitglieder des Landtags, d. h. die absolute Mehrheit erforderlich. Es reicht nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. 33 Nach dem Willen des Verfassungsgebers und dem Wortlaut des Art. 83 Abs. 1 LV ist nicht Voraussetzung, dass die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident„aus der Mitte des Landtags“ kommt, weshalb auch Personen, die nicht dem Landtag angehören, als Ministerpräsidentin oder Ministerpräsidenten gewählt werden können. 34 Erhält im ersten Wahlgang keine der vorgeschlagenen Personen die Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt(Art. 83 Abs. 2 Satz 1 LV Bbg). Im Verfassungsausschuss war man sich darüber einig, dass auch für die Wahl im zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Landtags erforderlich ist. 35 Kommt die Wahl auch in diesem Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang nach Art. 83 Abs. 2 Satz 2 LV Bbg die meisten Stimmen erhält(einfache, relative Mehrheit). Der Bewerber muss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, also mehr Stimmen als jeder andere Bewerber erhalten. 36 Durch diese Regelung werden Minderheitsregierungen ermöglicht. Dem Landtag ist in Art. 83 Abs. 3 LV Bbg ein zeitlicher Rahmen für die Ministerpräsidentenwahl vorgegeben. Kommt die Wahl einer Ministerpräsidentin oder eines Ministerpräsidenten innerhalb von drei Monaten nach der Konstituierung des Landtags nicht zustande, so gilt der Landtag als aufgelöst. In diesem Fall sind Neuwahlen durchzuführen(Art. 83 Abs. 3 LV Bbg; Art. 62 Abs. 3 LV Bbg). Diese Regelung hat vor allem den Sinn, lang andauernde Regierungsbildungen zu vermeiden und das Parlament angesichts seiner [32]  Vgl. Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 83 Anm. 2. [33]  Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung Landes Brandenburg, S. 217. [34] ebd. [35]  ebd., S. 221. [36]  Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 83 Anm. 3; vgl. auch Dürig/Herzog/Scholz, GG, 103. EL Januar 2024, Art. 63 Rn. 38. 14 EXPERTISEN FÜR DEMOKRATIE 09 / 2024 drohenden zwangsweisen Auflösung zu Kompromissen bei der Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten anzuhalten. 37 Um den Einfluss von Abgeordneten einer autoritär-populistischen Partei auf die Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten zu begrenzen, könnten die Abgeordneten der demokratischen Fraktionen ihre Meinungsunterschiede überwinden und sich bei der Wahl hinter einem gemeinsamen Personalvorschlag „versammeln“, um politische Krisen bei der Regierungsbildung zu vermeiden. 38 EMPFEHLUNG: Die parlamentarische Regierungsbildung durch die Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten durch den Landtag(Art. 83 LV Bbg) als gewählte Vertretung des Volkes in geheimer Abstimmung ist klar geregelt und sichert, dass lang andauernde Regierungsbildungen vermieden werden. Es bedarf insoweit derzeit keiner Änderung. » III. Schlußfolgerungen 1. Brandenburg ist ein freiheitliches, rechtsstaatliches und demokratisches Land(vgl. Art. 2 Abs. 1 LV Bbg), welches über demokratische und rechtsstaatliche Institutionen verfügt, die es resilient gegen die Risiken politisch-gesellschaftlicher Krisen machen. Ähnlich wie das Grundgesetz enthält die Verfassung Instrumente des Prinzips der„streitbaren“ oder„wehrhaften Demokratie“(z.B. Art. 20 Abs. 2 LV Bbg, Art. 111 LV Bbg), die gewährleisten sollen, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die die Verfassung gewährt, die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören. 39 Das Verfassungsgericht des Landes ist durch Art. 112 f. LV Bbg vergleichsweise gut geschützt, da wesentliche Regelungen zu seiner Stellung, Wahl und Zusammensetzung und seinen Zuständigkeiten in der Verfassung normiert sind. Die parlamentarische Regierungsbildung durch die Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten durch den Landtag(Art. 83 LV Bbg) als gewählte Vertretung des Volkes ist klar geregelt und sichert, dass lang andauernde Regierungsbildungen möglichst vermieden werden. Insofern ist die Rechts- und Verfassungslage in Brandenburg deutlich resilienter als die vom ThüringenProjekt untersuchte dortige Rechtslage. 2. Gleichwohl ergeben sich aus der Analyse aus fachlicher Sicht – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einige Handlungsempfehlungen an den(teils verfassungsändernden, vgl. Art. 79 LV Bbg) Gesetzgeber, die einen Beitrag dazu leisten könnten, die Resilienz des demokratischen Rechtsstaats und seiner Institutionen im Land Brandenburg zu stärken, damit sie auch in Krisenzeiten intakt und funktionsfähig bleiben. Die politischen [37]  Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 83 Anm. 4.3. [38]  Gärditz, DVBL. 2024, 870(873). [39]  Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 – NVwZ 2024, Beilage Nr. 2, 64, juris Rn. 153 zum GG. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 15 Handlungsspielräume hierfür wären vor allem dann groß, wenn es in der 8. Legislaturperiode des Landtags weiterhin eine Mehrheit von zwei Dritteln demokratischer Mitglieder des Landtags geben sollte, also die Abgeordneten einer autoritär-populistischen Partei keine Sperrminorität erhielten. → Der Empfehlung des Policy-Papers des ThüringenProjekts, die Resilienz des Landesverfassungsgerichtes zu stärken, folgend, sollte in Brandenburg im Falle einer über einen längeren Zeitraum verzögerten Verfassungsrichterwahl dem Landesverfassungsgericht entsprechend der im Bund bestehenden Regelung des§ 7a BVerfGG eine eigene Vorschlagsbefugnis zur Wahl der Richterinnen und Richter eingeräumt werden. Zudem sollte eine„Stellvertretungsregelung“ für die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter des Landes eingeführt werden. Für jede der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter sollte vom Landtag ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden. Dieses vertritt den Verfassungsrichter oder die Verfassungsrichterin, wenn er oder sie zeitweilig oder dauerhaft verhindert sind, ihr Amt auszuüben. Die Geschäftsordnungsautonomie des Landesverfassungsgerichtes sollte in Art. 112 LV Bbg der Landesverfassung verankert werden. Dies dient der Absicherung des Gerichts für den Fall, wenn eine von einer autoritär-populistischen Partei beeinflusste Regierungsmehrheit versuchen würde, sich Zugriff auf die Tätigkeit des Gerichts zu verschaffen. Entsprechend der Empfehlung des Berichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Justizministerkonferenz sollte die Vorschrift des Art. 112 Abs. 3 LV Bbg ersatzlos gestrichen werden. Nach dieser Regelung kann nach geltender Rechtslage durch(einfaches) Gesetz die Zahl der Richterinnen und Richter des Landesverfassungsgericht auf zwölf erhöht und das Gericht in zwei Spruchkörper gegliedert werden (Art. 112 Abs. 3 LV Bbg). Es besteht das Risiko, dass eine autoritär-populistische Partei, falls sie die Mehrheit der Sitze im Landtag erringen würde, dieses Einfallstor zu einem weitgehenden Umbau des Landesverfassungsgerichtes und dem Abbau der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nutzen könnte. → Entsprechend der Empfehlung des ThüringenProjekts sollte ernstlich geprüft werden, die verfassungsrechtliche Regelung zu Staatsverträgen in Art. 91 Abs. 2 LV Bbg dahingehend zu ergänzen, dass nicht nur der Abschluss, sondern auch die Kündigung von Staatsverträgen der Zustimmung des Landtags bedürfen. → Zudem sollte, obwohl nicht anzunehmen ist, dass § 3 Abs. 7 BbgLWahlG derzeit als verfassungswidrig zu qualifizieren ist und daher bislang keine Pflicht des Landesgesetzgebers zur Anpassung des Landeswahlrechts noch vor der Landtagswahl bestand 40 , der neu gewählte Landtag die Empfehlung des Policy-Briefs„Resilientes Wahlrecht?“ der Bertelsmann Stiftung prüfen und innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens des Art. 22 Abs. 3 Satz 3 LV Bbg eine einfachgesetzliche (kleine) Wahlrechtsreform zu§ 3 Abs. 6 u. 7 BbgLWahlG erwägen. 41 Ein Entschluss des(Landes-) Gesetzgebers, das Wahlrecht zu reformieren, wäre nicht an besondere Voraussetzungen gebunden. 42 Eine solche Wahlrechtsreform wird auch von der amtierenden Landtagspräsidentin angeregt. 43 3. Die zentrale Feststellung des Staatsrechtlers und Richters des Bundesverfassungsgerichts Ernst-Wolfgang Böckenförde,„der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann. Das ist das große Wagnis, das er, um der Freiheit willen, eingegangen ist“ 44 , verdeutlicht, dass Rechtsänderungen allein den demokratischen Rechtsstaat nicht sichern können. Sie können nur einen Beitrag dazu leisten, dass resiliente Institutionen Angriffe auf Demokratie und Rechtsstaat besser abwehren können. Eine resiliente und stabile Demokratie ist vor allem eine solche, die von demokratisch [40]  Parlamentarischer Beratungsdienst Nr. 7/16 vom 23. Juli 2024, Informationen zu Rechtsentwicklungen, Verfassungsrechtliche Beurteilung der Begrenzung von Ausgleichsmandaten durch§ 3 Abs. 7 BbgLWahlG, S.4; www.fes.de/lnk/ausgleichsmandate. [41]  Vgl. dazu näher Bertelsmann Stiftung(Hrsg.), Vehrkamp, EINWURF 03/2024 – Resilientes Wahlrecht? S. 6 ff. [42]  BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024 – 2 BvF 1/23 – juris Ls. 1 und 169. [43]  Vgl. Riegen, Brandenburgs Landtagspräsidentin will Strafen für Provokationen, Uckermark Kurier vom 2. Juli 2024. [44]  Böckenförde, In: Recht, Staat, Freiheit. Studien zur Rechtsphilosophie, Staatstheorie und Verfassungsgeschichte, Frankfurt 1991, S. 112. 16 EXPERTISEN FÜR DEMOKRATIE 09 / 2024 denkenden und handelnden Bürgerinnen und Bürgern getragen wird. Hierzu kann beispielsweise beitragen, dass Justizpraktikerinnen und Justizpraktiker stärker als bisher mit den Schulen in Austausch treten und den Jugendlichen die Bedeutung des Rechtsstaats für unsere Demokratie verdeutlichen. 45 Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat beim Staatsakt zum 75. Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes in seiner Rede zurecht betont:„Unsere Demokratie ist wehrhaft. Wer heute unsere liberale Demokratie bekämpft, muss wissen, dass er es dieses Mal mit einer kämpferischen Demokratie und mit kämpferischen Demokratinnen und Demokraten zu tun hat.“ 46 Über den Autor DR. A. THORSTEN JOBS ist Richter am Oberverwaltungsgericht BerlinBrandenburg. Er war Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht und hat an der Justus-Liebig-Universität Gießen zu finanzverfassungsrechtlichen und europarechtlichen Rahmenbedingungen von Steuern auf Energie promoviert. Er ist Vorsitzender der Bundesschiedskommission der SPD. Der Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder. Weiterlesen: Beck, Hannah; Jaschinski, Jannik; Kordt, Klemens; MüllerElmau, Marie; Talg, Juliana(2024): Rechtsstaatliche Resilienz in Thüringen stärken. Handlungsempfehlungen aus der Szenarioanalyse des Thüringen-Projekts , VerfBlog, www.fes.de/lnk/thueringenprojekt Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe: Wehrhafter Rechtsstaat , April 2024, www.fes.de/lnk/jumiko228116 Bertelsmann Stiftung(Hrsg.), Vehrkamp, Robert: EINWURF 03/2024 – Resilientes Wahlrecht? www.fes.de/lnk/resilienteswahlrecht Karpenstein, Ulrich; Kirschnick, Stephan: Offene Flanken der Brandenburger Justiz , S. 2, VerfBlog, 2024/5/06, https://verfassungsblog.de/offene-flanken-der-brandenburger-justiz Resilienz des Bundesverfassungsgerichts – Gemeinsames Erläuterungspapier der Fraktionen von SPD, Grünen, FDP und CDU/CSU, www.fes.de/lnk/resilienzbverfg [45]  Vgl. Abschlussbericht der Zukunftskonferenz Justiz, S. 25, www.fes.de/ lnk/zukunftskonferenz; Kirschnick, MOZ vom 12. Juli 2024. [46]  www.fes.de/lnk/redegg. IMPRESSUM HERAUSGEGEBEN VON: Franziska Schröter, Projekt gegen Rechts(FES PBD/DGI) TEXT: Dr. Thorsten A. Jobs REDAKTION: Alina Fuchs, Marius Müller-Hennig, Franziska Schröter, Urban Überschär GESTALTUNG: Typografie  · im  · Kontext © Friedrich-Ebert-Stiftung 2024 · Hiroshimastraße 17 · 10785 Berlin ISBN 978-3-98628-587-6 www.fes-gegen-rechtsextremismus.de Eine gewerbliche Nutzung der von der FES herausgegebenen Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. Publikationen der Friedrich-EbertStiftung dürfen nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden. Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung. Das Projekt »Gegen Rechts« im Referat DGI/ Abt. PBD der Friedrich-EbertStiftung bietet kontinuierlich Veranstaltungen, Publikationen und Seminare zu aktuellen Erscheinungsformen von Rechtsextremismus und Rechtspopulismus sowie zu effektiven Gegenstrategien an. In der Publikationsreihe Impulse gegen Rechtsextremismus werden die Ergebnisse wichtiger Veranstaltungen zusammengefasst. Sie wird ergänzt durch Expertisen für Demokratie , die ausgewählte Analysen und Fachbeiträge zu aktuellen Fragestellungen in der Auseinandersetzung mit Rechtsextremismus bieten. Wenn Sie bis jetzt noch nicht in unserem Verteiler sind und zukünftige Ausgaben der beiden Reihen erhalten möchten, senden Sie bitte eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten an: forum.rex@fes.de. Mehr Informationen zur Arbeit der FES für Demokratie und gegen Rechtsextremismus finden Sie unter: www.fes-gegen-rechtsextremismus.de