IMPULS Julia Jirmann Milliardenvermögen steuerfrei erben – die Verschonungsregel machts möglich Auf einen Blick Seit Jahrzehnten ist die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in Deutschland weder effizient noch gerecht. Zwischen 2021 bis 2023 wurden auf die Übertragung von Multimillionen- und Milliardenvermögen durchschnittlich nur 2,9 Prozent Steuern ge zahlt – am geringsten war die Besteuerung im Jahr 2023 mit 0,1 Prozent. Trotz progressiver Steuersätze werden große Erbvermö gen deutlich geringer belastet als kleinere. Der Grund liegt in den Steuerprivilegien und Gestaltungsmöglichkeiten für Unterneh mensvermögen, insbesondere in der Verschonungsbedarfsprüfung für Vermögen ab 26 Millionen Euro. Die vorliegende Sonderaus wertung der Steuererlasse zeigt, dass davon bisher ausschließlich Menschen in Westdeutschland profitierten und dass sich mit pri vatnützigen Stiftungen die Erbschaftsteuer nahezu vollständig vermeiden lässt. Aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive sind die Privilegien für Großvermögen nicht zu rechtfertigen. Sie sollten dringend abgeschafft und durch Finanzierungshilfen ersetzt werden. 1. Das Problem: Steuerfreiheit hoher Erbschaften zementiert Vermögensungleichheit und schadet Wirtschaft sowie Demokratie In Deutschland werden jedes Jahr zwischen 300 und 400 Mil liarden Euro an die nächste Generation verschenkt oder ver erbt(Tiefensee/Grabka 2017). Aufgrund sinkender Wirtschafts wachstumsraten und abnehmender Produktivität dominieren die Erbschaften und Schenkungen zunehmend das Gesamtvermögen. Inzwischen wurde in Deutschland mehr als die Hälfte des Vermögens nicht mehr zu Lebzeiten erwirtschaftet, son dern basiert auf Erbschaften und Schenkungen – Tendenz stei gend(Alvaredo et al. 2017). Die Erbvermögen werden dabei sehr ungleich verteilt: In Deutschland erhalten die reichsten zehn Prozent der Gesell schaft etwa die Hälfte des weitergereichten Vermögens, wäh rend der ärmere Teil der Bevölkerung weitgehend leer ausgeht (Baresel et al. 2021). Deutschland entwickelt sich somit zu nehmend von einer Leistungs- zu einer Erbengesellschaft. Bereits jetzt weist Deutschland die höchste Vermögensun gleichheit innerhalb der Europäischen Union auf(Bundesbank 2024). Eine Steuer auf Erbschaften und Schenkungen ist grundsätz lich geeignet, der Kapitalanhäufung über Generationen hin weg entgegenzuwirken und die Chancengerechtigkeit zu för dern(OECD 2021). Zu diesem Zweck gelten in Deutschland progressive Erbschaft- und Schenkungsteuer. Auf Großüber tragungen unter Nichtverwandten liegen die Steuersätze bei bis zu 50 Prozent und für Unternehmensvermögen bei maxi mal 30 Prozent. Weitreichende Ausnahmeregelungen und Milliardenvermögen steuerfrei erben – die Verschonungsregel machts möglich 1 Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmensvermögen führen jedoch dazu, dass die Steuereinnahmen insgesamt niedrig ausfallen. Im Jahr 2023 wurden 9,2 Milliarden Euro Erbschaftund Schenkungsteuern eingenommen. Der Anteil am Gesamtsteueraufkommen liegt bei knapp einem Prozent. Gleichzeitig hat der Staat im selben Jahr aufgrund der Ausnahmen auf knapp 8 Milliarden Euro zugunsten von Unternehmenserb_in nen verzichtet. 1 Neben hohen Einnahmeausfällen führen die Steuerprivilegien dazu, dass Erb_innen sehr großer Vermögen deutlich niedrigere Steuersätze zahlen als Erb_innen kleinerer steuerpflichtiger Vermögen, was die Umverteilungswirkung der Steuer stark beeinträchtigt. Die Steuerprivilegien wurden vom Bundesverfassungsge richt(BVerfG) mehrfach als zu weitreichend und somit für verfassungswidrig erklärt – zuletzt im Jahr 2014(Az. 1 BvL 10/02). In Reaktion auf die Bewertung des Gerichts wurden Anpassungen am Gesetz vorgenommen – zuletzt mit der Reform im Jahr 2016. Das Ausmaß der Steuerbefreiungen und die Gestaltungsanfälligkeit blieben aber weitestgehend bestehen, wie diese Analyse zeigt. Dazu hat insbesondere die Einführung der Steuererlasse im Rahmen der soge nannten Verschonungsbedarfsprüfung in 2016 beigetragen (§ 28a ErbStG), die sehr große Erbschaften und Schenkun gen praktisch steuerfrei stellt. Im Folgenden wird mittels einer Sonderauswertung der Daten zu diesen Steuererlassen der Umfang dieser Steuerver günstigung analysiert. 2 Dabei wird deutlich, dass für ein gerechtes Steuersystem, dass Chancengleichheit fördert und grundgesetzkonform ist, die Verschonungsregel durch Finanzierungshilfen ersetzt werden sollte. 2. Begünstigung von Unternehmensvermögen – Schwachstellen und Reformoptionen Im Jahr 2009 wurde die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf grund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG) von 2006(Az. 1 BvL 10/02) umfassend reformiert. Weil das Gericht eine Unterbewertung von Grund- und Unternehmens vermögen feststellte, musste der Gesetzgeber neue Bewer tungsverfahren entwickeln. Allerdings wurden mit der Reform auch weitreichende Ausnahmen für Unternehmensvermögen eingeführt(§§ 13a und 13b ErbStG), und infolge der Reform sind faktisch die effektiven Steuersätze auf große Vermögen stark gesunken(Bach/Thiemann 2016: 47). Wenige Jahre später, im Jahr 2014, bewertete das Bundes verfassungsgericht die reformierte Begünstigung erneut als unverhältnismäßig und erklärte die Steuer deshalb für ver fassungswidrig. Die Richter_innen kritisierten neben gro ßen Schlupflöchern, dass Erb_innen großer und sehr großer Unternehmen auch ohne Notwendigkeit von der Steuer befreit werden(Az. 1 BvL 21/12). Mit der letzten Reform im Jahr 2016 wurde eine Obergren ze für die allgemeinen Steuerbefreiungen eingeführt. Über tragungen von bis zu 26 Millionen Euro begünstigten Un ternehmensvermögens können steuerfrei bleiben, sofern die Erb_innen das Unternehmen über sieben Jahre weiter führen und die Lohnsumme erhalten. Bei Übertragungen zwischen 26 und 90 Millionen Euro wird Vergünstigung ab geschmolzen. Übertragungen von Unternehmensvermögen über 90 Millionen Euro können schließlich nicht mehr von dieser sogenannten Regelverschonung profitieren. Gleich zeitig wurde aber eine neue Begünstigung für Großvermö gen geschaffen: Erb_innen und Beschenkte, die mehr als 26 Millionen Euro Unternehmensvermögen 3 erhalten, kann die Steuer auf Antrag erlassen werden. Dafür müssen sie dem Finanzamt nachweisen, dass sie„bedürftig“ sind, das heißt, dass sie kein Vermögen haben, um die Steuer zu zahlen(sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung). Für die Verschonungsbedarfsprüfung wird ausschließlich das sogenannte„verfügbare Vermögen“ herangezogen. Dazu zählt das mit einer Erbschaft oder Schenkung erhal tene sonstige Vermögen sowie das am Übertragungsstich tag vorhandene nicht begünstigte Privatvermögen. Wobei jeweils nur 50 Prozent dieser Vermögenswerte angerechnet werden. Das übertragene Betriebsvermögen wird nicht be rücksichtigt. Besonders problematisch ist, dass bei der Be rechnung ausschließlich auf das Vermögen am Stichtag abgestellt wird. Weder zukünftige Gewinne oder Ausschüt tungen noch das vor dem Stichtag vorhandene Vermögen fließen in die Bewertung ein. Dadurch steigt faktisch das durchschnittliche Volumen der Steuererlässe mit wachsen dem Unternehmenswert sowohl relativ als auch absolut. Die Verschonungsbedarfsprüfung eröffnet erhebliche Ge staltungsspielräume. So kann„verfügbares Vermögen“ in „begünstigtes Vermögen“ umstrukturiert oder gezielt an junge Erwachsene übertragen werden, die selbst nicht über ausreichende Mittel zur Begleichung der Erbschaftsteuer verfügen. Eine weitere Möglichkeit zur Steuervermeidung besteht in der Übertragung des Vermögens auf eine privat nützige Familienstiftung. In diesem Fall werden die Erb_in nen als Begünstigte der Stiftung eingesetzt und erhalten die Unternehmensgewinne bei Ausschüttung, während die Prüfung der„Bedürftigkeit“ auf Ebene der vermögenslosen Stiftung erfolgt(Jirmann 2023; Steinbrenner et al. 2024; Seer 2021). 1 Eigene Berechnungen auf Grundlage der Statistik über die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2023 sowie der Daten zu den Steuererlassen nach der Verschonungsbedarfsprü fung§ 28a ErbStG 2023. Laut Subventionsbericht der Bundesregierung stellen die Steuerbegünstigungen bei der Erbschaftsteuer die größte Steuersubvention dar(BMF 2023). Der Subventionsbericht unterschätzt dabei das Subventionsvolumen mit derzeit 4,5 Milliarden Euro deutlich. 2 Das Statistische Bundesamt erstellt jährlich eine Statistik zur Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Basis von Daten, die von den Finanzverwaltungen der Länder bereitge stellt werden. Die Daten zu den Steuererlassen der Verschonungsbedarfsprüfung sind dort jedoch nicht enthalten. Eine Sonderauswertung ist eine speziell angeforderte und in dividuell aufbereitete Analyse der statistischen Daten, die über die regulär veröffentlichten Statistiken hinausgeht. 3  Nach Berücksichtigung des Bewertungsabschlags für Familienunternehmen gemäß§ 13a Abs. 9 ErbStG. Für Familienunternehmen kann ein Bewertungsabschlag von bis zu 30 Prozent gewährt werden. In diesen Fällen kann bei einem Erwerb von bis zu 37,14 Milliarden Euro die volle Regel- bzw. Optionsverschonung genutzt werden. Milliardenvermögen steuerfrei erben – die Verschonungsregel machts möglich 2 Auch eine aktuelle Studie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung(ZEW) im Auftrag der Stiftung Fami lienunternehmen kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten„nach wie vor das Potenzial für Übertragungen zu sehr niedrigen Steuersätzen“ besteht. Die Autor_innen regen schließlich sogar an, über Reformen nachzudenken(Steinbrenner et al. 2024). 4 Umgehung der Schenkungsteuer – ein Beispiel Box 1 Ein Sohn erhält vom Vater Aktienpakte an einer AG im Wert von rund 1 Milliarde Euro als Schenkung. Kurz vor dieser Schenkung investierte er einen großen Teil seines vorhandenen Vermögens von etwa 300 Millionen Euro in den Kauf weiterer Anteile an der AG. Da dieses Ver mögen zum Zeitpunkt der Schenkung somit bereits be günstigtes Unternehmensvermögen ist, wird es bei der Verschonungsbedarfsprüfung nicht als verfügbares Ver mögen angerechnet. Dadurch könnten die festgesetzten Steuern von 300 Millionen Euro erlassen werden. Gesamtwirtschaftlich ist die Steuerbefreiung von Unterneh mensvermögen ohnehin nicht zu rechtfertigen und kann sogar nachteilig sein. Unternehmenserb_innen profitieren von Steuersubventionen, unabhängig von ihren unterneh merischen Fähigkeiten, während innovative Unternehmer_ innen, die nicht erben, benachteiligt werden. Die pauscha len Subventionen können zudem zu Lock-in-Effekten bei Investitionen, Beschäftigung, Management und Governance führen und notwendige Veränderungen in den Unter nehmen und damit den gesamtwirtschaftlichen Strukturwandel bremsen. Statt dem eigentlichen Ziel der Subventionen, Arbeitsplätze und Investitionen langfristig zu sichern, könnten sie dadurch im Gegenteil sogar gefährdet werden (Wissenschaftlicher Beirat beim BMF 2012; Grossmann/ Strulik 2010; OECD 2021; Thiemann et al. 2021). Die Steuerausnahmen sollten deshalb weitestgehend zurückgeführt werden. Hinsichtlich möglicher Liquiditäts- und Finanzierungsprobleme für Unternehmen bei der Nachfolge durch die Erbschaftsteuer findet sich in der Literatur allen falls gemischte Evidenz(Wissenschaftlicher Beirat beim BMF 2012: 28; Steinbrenner 2024: 12). Durch eine Verteilung der Steuerbeträge über lange Zeiträume können diese Risi ken aber stark abgemildert werden. Die Steuersubventionen sollten also durch langfristige Finanzierungshilfen(Stundung, Verrentung) ersetzt werden. Für den Fall, dass eine Steuerschuld die Selbstfinanzierungsmöglichkeiten der Un ternehmen zu stark belastet beziehungsweise darin weiterhin eine Gefahr für den Bestand von Familienunternehmen gesehen wird, könnte schließlich die Möglichkeit einer stillen Beteiligung des Staates geschaffen werden(Vergleiche hier zu Bach 2022). 3. Steuererlasse: Kaum Steuern auf Großübertragungen Die neue Form des Steuererlasses erging erstmals im Jahr 2021. 5 Seitdem nimmt das Erlassvolumen jedes Jahr deutlich zu. 2021 wurden in zehn Fällen insgesamt knapp 0,5 Milliarden Euro Steuern erlassen. Im Jahr 2022 waren es bereits 24 Fälle und ein Steuerverzicht von 1,5 Milliarden Euro, und im Jahr 2023 wurde in 26 Fällen ein Steuererlass von insgesamt 2,1 Milliarden Euro gewährt. 6 Weil die Ver schonungsbedarfsprüfung erst 2016 eingeführt wurde und die Bearbeitung der Steuerfälle bei den Finanzämtern vier Jahre und länger dauern kann, dürfte sich das gesamte Ausmaß erst in den kommenden Jahren zeigen. In den insgesamt 60 Steuerfällen mit Verschonungsbedarfs prüfung wurden Vermögen in Höhe von insgesamt 12,7 Mil liarden Euro übertragen. Auf diese Vermögen wurden zu nächst Steuern in Höhe von 4,4 Milliarden Euro festgesetzt, wovon jedoch aufgrund der Verschonungsbedarfsprüfung 4 Milliarden Euro wieder erlassen wurden. Dadurch lag der effektive Steuersatz im Durchschnitt der Jahre 2021 bis 2023 bei 2,9 Prozent. Am geringsten war die Besteuerung im Jahr 2023. Auf Übertragungen von 6,3 Milliarden Euro wurden nur 0,1 Prozent Steuern gezahlt(siehe Tabelle 1). Zum Ver gleich: Auf kleinere steuerpflichtige Erbschaften und Schen kungen werden im Schnitt neun Prozent Steuern fällig(sie he Tabelle 3). Die vorliegende Sonderauswertung der 60 Steuerfälle ana lysiert, wer von den Steuererlassen profitiert. Dabei zeigt sich, dass Frauen und Männer bis 2023 gleichermaßen vom Verschonungsregime profitiert haben. Zudem verdeutlicht sie, dass durch die Nutzung von Familienstiftungen die Erbschaft- und Schenkungsteuer nahezu vollständig ver mieden werden kann; außerdem, dass kein Steuererlass in Ostdeutschland ergangen ist(siehe Tabelle 2). a) Ost- und Westdeutschland – nur Westdeutschland profitiert von Steuererlassen Im Hinblick auf die Vermögensverteilung besteht auch fast 35 Jahre nach der Wiedervereinigung ein großes Ost-WestGefälle. Laut Bundesbank lag das Medianvermögen der Haushalte in Ostdeutschland zuletzt bei rund 43.500 Euro 4  Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass Unternehmensübergänge im Erbfall in Deutschland im internationalen Vergleich besonders hoch besteuert werden. Dies trifft jedoch nur zu, weil eine„unvorbereitete Erbschaft“ unterstellt wird, bei der Steuererlassmöglichkeiten kaum oder gar nicht genutzt und umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden. 5  Im Jahr 2020 gab es bereits mindestens einen Steuerfall mit Verschonungsbedarfsprüfung, der jedoch aufgrund des Steuergeheimnisses nicht veröffentlicht wird. Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Veröffentlichung von Steuerfällen immer dann, wenn Rückschlüsse auf einzelne Steuerpflichtige möglich wären. 6 Die Fälle der Jahre 2021 und 2022 wurden vom Statistischen Bundesamt nur auf Anfrage herausgegeben. Im Jahr 2023 wurden die Fälle erstmals veröffentlicht: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Weitere-Steuern/Tabellen/erbschaftsteuer-steuererlasse-verschonungsbedarfspruefung.html(26.2.2025). Milliardenvermögen steuerfrei erben – die Verschonungsregel machts möglich 3 Kaum Steuern auf Großübertragungen* Steuererlasse nach§ 28a ErbStG 2021–2023** und verbleibende Steuern Tabelle 1 2021 2022 2023 insgesamt Anzahl 1 10 24 26 60 Gesamtwert der Erwerbe vor Abzug 1.000 EUR 1.227.950 5.229.400 6.276.961 12.734.311 Steuerfestsetzung 1.000 EUR 479.607 1.756.475 2.134.609 4.370.691 festgesetze Steuer auf das nach § 28a ErbStG begünstigte Vermögen 1.000 EUR 474.431 1.679.469 2.132.877 4.286.777 Steuererlass 1.000 EUR 450.082 1.427.296 2.126.595 4.003.973 verbleibende Steuer auf Gesamterwerb durchschnittlicher Steuersatz insgesamt 1.000 EUR 29.525 329.179 8.014 366.718 2,40% 6,29% 0,13% 2,88% * Übertragungen von mehr als 26 Millionen Euro begünstigten Unternehmensvermögens, für die ein Steuererlass nach§ 28a ErbStG erteilt wurde. ** Das Jahr des Bescheids muss nicht dem Jahr der Erstfestsetzung des steuerpflichtigen Erwerbs entsprechen. 1) Erstmalige Anträge auf Verschonungsbedarfsprüfungen einschließlich Stiftungen. Quelle: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage, Drucksache 20/14576(Deutscher Bundestag 2025), eigene Berechnungen. Der Osten geht leer aus, und privatnützige Stiftungen zahlen kaum Steuern Sonderauswertungen zu Steuererlassen nach§ 28a Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz 2021–2023** Tabelle 2 Anzahl 1 männlich 20 weiblich 16 Sonstige 2 24 davon Stiftungen 5 insgesamt 60 davon neue Länder – davon altes Bundesgebiet und Berlin 60 Steuer auf begünstigtes Vermögen 1.000 EUR 1.289.654 1.495.406 1.501.716 173.075 4.286.776 4.286.776 Steuererlass 1.000 EUR 1.172.916 1.330.400 1.500.657 172.868 4.003.973 4.003.973 Anteil Steuererlass 90,95% 88,97% 99,93% 99,88% 93,40% verbleibende Steuer auf begünstigtes Vermögen 1.000 EUR 116.738 165.007 1.059 207 282.803 282.803 * Das Jahr des Bescheids muss nicht dem Jahr der Erstfestsetzung des steuerpflichtigen Erwerbs entsprechen. 1) Erstmalige Anträge auf Verschonungsbedarfsprüfungen einschließlich Stiftungen. Quelle: Statistisches Bundesamt, Auswertung zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2021–2023. 2) Der Anrede im Erlassantrag kann das Geschlecht nicht entnommen werden. und im Westen bei etwa 128.000 Euro(Bundesbank 2024). Das schlägt sich auch bei Erbschaften und Schenkungen nieder. Menschen in den neuen Bundesländern erhalten nicht nur seltener Transfers, sie erhalten auch deutlich klei nere Summen und insbesondere deutlich weniger Unter nehmensvermögen(Jirmann 2022). Die Sonderauswertung der 60 Fälle mit einer Verschonungs bedarfsprüfung ergab, dass bisher ausschließlich Menschen in Westdeutschland 7 von der Möglichkeit des Steuererlasses profitierten. Das dürfte darauf zurückzuführen sein, dass in Ostdeutschland schlicht kein Unternehmensvermögen ober halb der Grenze für die Regelverschonung übertragen wurde. b) Geschlecht – ausgewogenes Verhältnis, aber geringe Evidenz Die wenigen existierenden geschlechterdifferenzierten Auswertungen zur Verteilung von Vermögen zeigen, dass Frauen über erheblich weniger Nettovermögen verfügen als Männer. Laut der umfangreichsten geschlechterdiffe renzierten Haushaltsbefragung des Sozio-oekonomischen Panels(SOEP) halten Frauen etwa 40 Prozent weniger Vermögen. Der Gender Wealth Gap resultiert dabei haupt sächlich aus dem erheblichen Vermögensunterschied in nerhalb des reichsten ein Prozent der Bevölkerung(Bartels et al. 2023). So zeigt eine Analyse der Milliardenver 7  Berlin wird Westdeutschland zugeordnet. Milliardenvermögen steuerfrei erben – die Verschonungsregel machts möglich 4 mögen in Deutschland, dass diese zu 71 Prozent Männern gehören(Jirmann 2025). Auch von sehr großen Erbschaften und Schenkungen zwischen den Generationen profitieren Frauen weniger. Insbesondere erhalten sie laut administrativer Steuerdaten im Durchschnitt deutlich weniger steuerlich begünstigtes Unternehmensvermögen(Jirmann 2022). Die vorliegende Sonderauswertung zu den 60 Steuerfällen mit einer Verschonungsbedarfsprüfung findet allerdings im Hinblick auf die Geschlechter ein ausgewogenes Verhältnis. Zwar haben Frauen in den ihnen zuordenbaren Fällen zah lenmäßig weniger Erlasse erhalten als Männer(16 zu 20), allerdings bekamen sie mit 54 Prozent etwas mehr als die Hälfte des Erlassvolumens. 8 Es bleibt unklar, inwiefern diese spezifische Gruppe der 60 Steuerfälle repräsentativ für die allgemeine Vermögens verteilung oder Erbschaftsstrukturen ist. Aufgrund der be grenzten Fallzahl lassen sich nur eingeschränkt allgemein gültige Aussagen ableiten. Zudem umfassen die untersuchten 60 Steuerfälle sowohl transgenerationale Erbschaften und Schenkungen als auch Vermögensübertragungen innerhalb einer Generation – beispielsweise vom früher verstorbenen Ehemann auf die Ehefrau. Da Frauen etwas mehr als die Hälfte der Bevölke rung ausmachen und eine höhere Lebenserwartung haben, sind sie in älteren Altersgruppen stärker vertreten und erben häufiger am Lebensende(Bartels et al. 2023). Wer jedoch erst am Lebensende erbt, kann sein Vermögen deutlich weniger nutzen. Daher konzentrieren sich geschlechterdifferenzierte Analysen üblicherweise auf transgenerationale Vermögens übertragungen(siehe Jirmann 2022; Bach/Merz 2016). c) Privatnützige Familienstiftungen – Vehikel zur steuerfreien Weitergabe von hohen Vermögen Während gemeinnützige Stiftungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind, unterliegen privatnützige Stif tungen grundsätzlich der Steuerpflicht. 9 Privatnützige Stiftun gen sind in Deutschland in der Regel Familienstiftungen. 10 Diese verfolgen Ziele, die im Interesse einer oder mehrerer Fami lien liegen, insbesondere die finanzielle Absicherung der Nachkommen über Generationen hinweg. Die Zahl der Neu gründungen ist in den vergangenen Jahren überdurchschnitt lich angestiegen(Bundesverband Deutscher Stiftungen 2024). Die Erb_innen erhalten dabei das Vermögen nicht direkt, son dern werden als sogenannte Begünstigte der Familienstiftung eingesetzt. Als solche profitieren sie von den Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen bzw. den erzielten Gewinnen aus Unternehmensanteilen, die der Stiftung gehören. Zwar genießt die Familienstiftung keine allgemeine erb schaftsteuerliche Befreiung, jedoch gelten die gleichen Ausnahmeregelungen wie für natürliche Personen(§§ 13a–b, 28a ErbStG). 11 Somit kann die Stiftung auch einen Steuererlass nach der Verschonungsbedarfsprüfung erhalten. Das Vehikel der Familienstiftung eignet sich daher in be sonderem Maß für die Vermeidung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Damit der Erlass der Erbschaftsteuer (bzw. die sogenannte Erbersatzsteuer 12 ) gewährt wird, müssen nicht die Begünstigten ihre Vermögensverhältnisse offenlegen und nachweisen, dass sie„bedürftig“ sind, sondern die Stiftung selbst. Wird die Stiftung nicht mit Vermögen ausgestattet, muss sie dies auch nicht aufwen den, um die Steuer zu zahlen. Die Sonderauswertung zeigt: Durch die Verschonungsbe darfsprüfung lassen sich bei privatnützigen Stiftungen die Steuern fast vollständig vermeiden(99,9 Prozent). Von 2021 bis 2023 erhielten fünf Stiftungen einen Erlass der Steuer. Das Erlassvolumen ist bis Ende 2023 zwar noch vergleichs weise gering, allerdings nimmt die Zahl der Neugründungen privatnütziger Familienstiftungen derzeit stark zu(Bundes verband Deutscher Stiftungen 2024). Daher wird sich das tatsächliche Ausmaß der Verschonung im Zusammenhang mit Stiftungen erst in den kommenden Jahren zeigen. 4. Steuererlasse machen Erbschaftsteuer regressiv und öffentliche Daten nutzlos Ein Blick in die aktuelle Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2023 suggeriert, dass die vergangene Reform zu stei genden Steuern auf großen Erbvermögen geführt hat. Dem nach steigen die tatsächlichen Steuersätze progressiv auf zwölf Prozent bei Großübertragungen von über 20 Millionen Euro. Allerdings sind die Daten der Statistik irreführend, denn sie weisen nur die festgesetzte Steuer aus, lassen aber den nachträglichen Steuererlass im Rahmen der Verschonungsbe darfsprüfung unberücksichtigt. Die tatsächlichen Steuersätze liegen somit deutlich niedriger als in der Statistik ausgewiesen, was die Aussagekraft der Daten erheblich einschränkt. In der Steuerstatistik sollte hierzu ein Verweis erfolgen. 8 Bei rund einem Drittel der erfassten Fälle und Vermögenswerte konnte die Finanzverwaltung kein Geschlecht zuordnen. 9  Die Familienstiftung ist erbersatzsteuerpflichtig, wenn nach ihrer Satzung der/die Stifer_in, seine/ihre Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsoder anfallsberechtigt sind oder die Destinatäre zu mehr als einem Viertel bezugs- oder anfallsberechtigt sind und zusätzliche Merkmale ein„wesentliches Familieninteresse“ belegen(R E 1.2 Abs. 2 S. 4 u. 5 ErbStR). 10  Nach Auskunft Bundesverband Deutscher Stiftung lag im Jahr 2022 der Anteil der neu errichteten privatnützigen Stiftungen, die keine Familienstiftung waren, bei unter einem Prozent. 11 Da die Familienstiftung eine unsterbliche juristische Person ist, hat der Gesetzgeber sie aus Gleichheitsgründen der sogenannten Erbersatzsteuer unterworfen. Alle 30 Jah re wird ein Erbfall fingiert – nach Ablauf dieser Zeit muss die Stiftung auf ihr Vermögen die Erbersatzsteuer zahlen. 12 Da eine Stiftung nicht„sterben“ kann, die Begünstigten aber wechseln, würde ohne eine ergänzende Regelung das Vermögen nach Übertragung auf die Stiftung der Erb schaftsteuer entzogen. Um diesen Umstand auszugleichen, fällt bei Familienstiftungen alle 30 Jahre eine sogenannte Erbersatzsteuer an. Dabei wird ein Erbfall simuliert, und auf das Vermögen der Stiftung wird eine Erbersatzsteuer erhoben, als würde das gesamte Vermögen an zwei Kinder übertragen. Milliardenvermögen steuerfrei erben – die Verschonungsregel machts möglich 5 Wie hoch die effektiven Steuersätze im Jahr 2023 auf sämt liche Großübertragungen – also nicht nur auf jene, bei denen ein Steuererlass gewährt wurde – tatsächlich waren, lässt sich anhand der Daten zu den Steuererlassen nur näherungs weise ermitteln. Das liegt daran, dass zwischen der Steuer festsetzung eines bestimmten Jahres, die in der Statistik ausgewiesen wird, und den Steuererlassen desselben Jahres nicht zwangsläufig zeitlicher Gleichlauf besteht. Auch das Statistische Bundesamt hat keine Informationen darüber, auf welches Festsetzungsjahr sich ein Steuererlass bezieht. So können beispielsweise die 26 Fälle, in denen 2023 ein Erlass ergangen ist, auch Fälle betreffen, die bereits in den Vorjahren festgesetzt wurden und entsprechend in der Statistik dieser Jahre aufgeführt sind. Zudem können Steuern, die im Jahr 2023 festgesetzt wurden, noch nach Ablauf des Jahres erlassen werden. Unterstellt man, dass die Steuerfestsetzung und der Erlass im gleichen Jahr erfolgen, zeigt sich, dass die Reform nicht zu nennenswert höheren Steuersätzen auf Großvermögen ge führt hat und die Steuer nach wie vor regressiv ist. Zieht man den Steuererlass von 2,1 Milliarden Euro aus dem Jahr 2023 von den offiziell laut Statistik festgesetzten Steuern ab, ergibt sich für Großübertragungen(über 20 Millionen Euro) ein tatsächlicher Steuersatz von etwa 4,7 Prozent. Für kleinere Vermögen liegt er im Durchschnitt doppelt so hoch. Zum Vergleich, im Jahr 2013, ein Jahr vor dem letzten Urteil des BVerfG, dass die Steuerausnahmen als zu weitreichend be wertet, lag der effektive Steuersatz auf Großübertragungen bei rund drei Prozent(hierzu im Detail: Jirmann 2024). Die Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Verschonungsbedarfs prüfung ist somit nicht nur regressiv, sondern möglicherweise auch nicht mit der Verfassung vereinbar. Es besteht dringen der Handlungsbedarf. Vermögen über 20 Millionen Euro zahlen 4,7 Prozent Steuern, kleinere Übertragungen 9 Prozent durchschnittliche Steuersätze nach Vermögenshöhe in 2023 Tabelle 3 Wert der Erwerbe vor Abzug in EUR 0–200.000 200.000–300.000 300.000–500.000 500.000–2,5 Mio. 2,5–5 Mio. 5–10 Mio. 10–20 Mio. Gesamt über 20 Mio. vor Erlassen* über 20 Mio. nach Erlassen** vererbtes Vermögen in Mrd. EUR 6,77 3,25 7,32 25,78 5,27 3,96 2,69 55,03 6,15 6,15 Erbschaftsteuer in Mrd. EUR 0,96 0,47 0,69 2,65 0,75 0,61 0,44 6,57 1,16 Steuersatz Erbe 14,2% 14,4% 9,4% 10,3% 14,2% 15,4% 16,3% 11,9% 18,8% verschenktes Vermögen in Mrd. EUR 2,54 Schenkungsteuer in Mrd. EUR 0,17 Steuersatz Schenkung 6,9% 2,14 5,75 16,02 3,67 3,63 3,61 37,36 22,98 0,09 4,0% 0,13 2,2% 0,73 4,6% 0,25 6,8% 0,22 6,2% 0,16 4,4% 1,75 4,7% 2,34 10,2% Steuersatz gesamt 12,1% 10,3% 6,2% 8,1% 11,2% 11,0% 9,5% 9,0% 12,0% 22,98~4,7% * Ohne Berücksichtigung der nachträglichen Steuererlasse. ** Nach Abzug der in 2023 erlassenen Steuern. Da die Daten der Sonderauswertung die erlassenen Steuern nicht separat für Erbschaften und Schenkungen ausweisen, können die Daten nur aggregiert dargestellt werden. Quelle: Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2023 sowie Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung laut Destatis in 2023, eigene Berechnungen. 5. Fazit: Steuervergünstigungen durch Finanzierungshilfen ersetzen Jährlich werden in Deutschland zwischen 300 und 400 Milliarden Euro an die nächste Generation verschenkt oder vererbt. Dabei werden die Erbschaften und Schenkungen sehr ungleich in der Gesellschaft verteilt. Die reichsten zehn Pro zent erhalten etwa die Hälfte des weitergereichten Vermö gens, während der ärmere Teil der Bevölkerung weitgehend leer ausgeht. Die Erbvermögen dominieren zunehmend das Gesamtvermögen, und Deutschland entwickelt sich damit immer mehr von einer Leistungs- zu einer Erbengesellschaft. Eine effektive Steuer auf Erbschaften und Schenkungen kann helfen, die Konzentration von Vermögen über Genera tionen hinweg zu begrenzen und die Chancengerechtigkeit zu fördern(OECD 2021). Allerdings ist hierzu eine Erbschaftund Schenkungsteuer notwendig, die auch große Vermögen erfasst. Laut Gesetz steigen die Steuersätze abhängig vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe der Übertragung pro gressiv – auf bis zu 50 Prozent für allgemeines Vermögen und 30 Prozent für Unternehmensvermögen. Die Sonderauswertung der Steuererlasse zeigt jedoch, dass die Erbschaftsteuer faktisch regressiv ist – mit steigendem Milliardenvermögen steuerfrei erben – die Verschonungsregel machts möglich 6 Wert der Übertragung der Steuersatz also sinkt. Begründet ist dies vor allem in weitreichenden Ausnahmeregelungen und Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmensvermögen – insbesondere die 2016 eingeführte Verschonungsbedarfs prüfung für Vermögen über 26 Millionen Euro. Die Sonder auswertung aller bis Ende 2023 ergangenen Steuererlasse zeigt, dass auf die Multimillionen- und Milliardenübertra gungen im Durchschnitt nur 2,9 Prozent Steuern gezahlt wurden(siehe Tabelle 1). Kleinere steuerpflichtige Erbschaf ten und Schenkungen wurden hingegen im Durchschnitt mit rund neun Prozent besteuert(siehe Tabelle 3). Wird zur Vermögensübertragung das Vehikel einer privatnützigen Familienstiftung genutzt, fallen auf sehr große Schenkungen und Erbschaften nahezu keine Steuern an. Die Verschonungsbedarfsprüfung ermöglicht somit, sehr große Vermögen weitgehend steuerfrei zu übertragen. Wobei, wie die Auswer tung zeigt, bisher ausschließlich Menschen in Westdeutsch land von der Möglichkeit des Steuererlasses profitierten. Da bei großen Übertragungen vor allem Unternehmensver mögen weitergegeben wird, das Unternehmensvermögen das Vermögensportfolio der reichsten Haushalte dominiert und die Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgerechnet diese Vermögensart großzügig von der Steuer ausnimmt, wirkt sie regressiv. Statt die Chancengerechtigkeit zu stär ken und der Vermögensungleichheit entgegenzuwirken, fördert die Erbschaft- und Schenkungsteuer den Status quo der Besitzverhältnisse und verschenkt ihr Einnahme- und Umverteilungspotenzial. Das BVerfG beschäftigt sich aktuell erneut mit den Steuer ausnahmen für Unternehmensvermögen(Az 1 BvR 804/22). Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Gericht zum wieder holten Male einen Auftrag zur Reform der Steuer erteilt. Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Bewertung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts gibt es verteilungspolitische Argumente für eine Reform: Sie könnte der im internationalen Vergleich hohen Vermögenskonzentration in Deutschland entgegenwirken und das Aufkommen der ohnehin niedrigen vermögensbezogenen Steuern stärken. Die Einnahmen aus der Steuer könnten sich durch die Beseitigung der Ausnahmen für Unternehmensvermögen lang fristig verdoppeln. Hinzu kommt, dass auch aus gesamtwirt schaftlicher Perspektive die Steuerprivilegien nicht vorteil haft sind. Deutschland braucht eine gerechte Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. Dazu muss die Steuer allerdings progressiv ausgestaltet sein. Um dies zu ermöglichen, muss, wie gezeigt, die Verschonungsregel durch Finanzierungshil fen(Stundung, Verrentung, stille Beteiligung des Staates) ersetzt werden. Eine solche Reform ermöglicht dezidiert die Weiterführung von Unternehmen. Sie setzt zugleich Anreize für strukturelle Reformen und Investitionen in die Zukunft. Mit der Ersetzung der Verschonungsregel durch Finanzie rungshilfen werden also Arbeitsplätze nicht gefährdet. Literatur Alvaredo, F.; Garbinti, B.; Piketty, T. 2017: On the Share of Inheritance in Aggregate Wealth: Europe and the USA, 1900–2010, http://www.piketty.pse.ens.fr/files/AlvaredoGarbintiPiketty2017.pdf (6.9.2024). Bach S. 2022: Erbschaftsteuer: Privilegien abschaffen, https://www. fes.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=80210&token=0ffe8a620d 49361f21e14d6e46941e53b99173ce(6.9.2024). Bach, S.; Thiemann, A. 2016: Hohe Erbschaftswelle, niedriges Erbschaftsteueraufkommen, in: DIW Wochenbericht 4(2016), S. 63–71. Baresel, K.; Eulitz, H.; Fachinger, U.; Grabka, M.; Halbmeier, C.; Künemund, H.; Alcántara, A. L.; Vogel, C. 2021: Hälfte aller Erbschaften und Schenkungen geht an die reichsten zehn Prozent allerBegünstigten, https://www.diw.de/de/ diw_01.c.809832.de/publikationen/wochenberichte/2021_05_1/ haelfte_aller_erbschaften_und_schenkungen_geht_an_die_ reichsten_zehn_prozent_aller_beguenstigten.html(9.2.2025). Bartels, C.; Sierminska, E.; Schröder C. 2023: Wealth Creators or Inheritors? Unpacking the Gender Wealth Gap From Bottom to Top and Young to Old, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm? abstract_id=4422891(6.9.2024). BMF(Bundesministerium der Finanzen) 2023: 29. Subventionsbericht der Bundesregierung, https://www.bundesfinanzministerium. de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/29subventionsbericht.pdf(6.9.2024). Bundesbank 2024: Distributional Wealth Accounts: Zeitnahe Daten zur Vermögensverteilung der privaten Haushalte, Monatsbericht April 2024, https://publikationen.bundesbank.de/ publikationen-de/berichte-studien/monatsberichte/distributionalwealth-accounts-zeitnahe-daten-zur-vermoegensverteilung-derprivaten-haushalte-928520?article=distributional-wealth-accountszeitnahe-daten-zur-vermoegensverteilung-der-privatenhaushalte-928520(6.9.2024). Bundesverband Deutscher Stiftungen 2024: Bundesverband veröffentlicht Jahreszahlen 2023: Beliebtheit des Stiftens ungebrochen, https://www.stiftungen.org/aktuelles/ pressemitteilungen/mitteilung/bundesverband-veroeffentlichtjahreszahlen-2023-beliebtheit-des-stiftens-ungebrochen-13483.html (6.9.2024). Deutscher Bundestag 2025: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Janine Wissler, Dr. Gesine Lötzsch, Christian Görke, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke, Drucksache 20/14576, https://dserver.bundestag.de/ btd/20/148/2014895.pdf(26.2.2025). Deutscher Bundestag 2021: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, BT-Drs. 19/18127, https://dserver.bundestag.de/ btd/19/181/1918127.pdf(6.9.2024). Jirmann, J. 2025: Männer, Milliarden, Macht: Wie die fehlende Besteuerung von Vermögen Geschlechterungleichheit zementiert, https://www.netzwerk-steuergerechtigkeit.de/wp-content/uploads/ 2025/03/Gender_Tax.pdf(6.3.2025). Jirmann, J. 2024: Erneut Steuererlasse in Milliardenhöhe für Erben von Großvermögen, https://www.netzwerk-steuergerechtigkeit.de/ erneut-steuererlasse-in-milliardenhoehe-fuer-erben-von-grossvermoegen/ (6.9.2024). Milliardenvermögen steuerfrei erben – die Verschonungsregel machts möglich 7 Jirmann, J. 2023: Amicus Curae: Stellungnahme an das Bundes verfassungsgericht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde unmit telbar gegen den Beschluss des BFH v. 17.01.22 – II B 49/21 – das Urteil des FG Münster v. 06.05.21 – 3 K 3532/19 Erb- und den Erb schaftsteuerbescheid des Finanzamts Detmold in der Fassung der Einspruchsentscheidung v. 24.10.2019 – sowie mittelbar gegen das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz(ErbStG) 2016, https:// www.netzwerk-steuergerechtigkeit.de/wp-content/uploads/2023/06/ Stellungnahme-BVerfG-finale-Version-2.pdf(6.9.2024). Jirmann, J. 2022: Steuerprivilegien bei Erbschaften und Schenkun gen: Auswirkungen auf die Verteilungsgerechtigkeit in Deutschland, https://library.fes.de/pdf-files/a-p-b/19775.pdf(6.9.2024). Nekoei, A.; Seim, D. 2023: How Do Inheritances Shape Wealth Inequality? Theory and Evidence from Sweden, in: Review of Economic Studies 90(1), S. 463–498. Steinbrenner, D.; Weck, S.; Zental, J. 2024: Erbschaftsteuer im internationalen Vergleich: Sonderstudie zum Länderindex Familienunter nehmen, https://www.familienunternehmen.de/media/pages/ publikationen/erbschaftsteuer-im-internationalen-vergleich/f1b9e 70af7-1725365404/erbschaftsteuer-im-internationalen-vergleich_ studie_stiftung-familienunternehmen.pdf(6.9.2024). OECD 2021: Inheritance Taxation in OECD Countries, in: OECD Tax Policy Studies 28, OECD Publishing Paris. Schröder, C.; Bartels, C.; Göbler, K.; Grabka, M. M.; König, J. 2020: MillionärInnen unter dem Mikroskop: Datenlücke bei sehr hohen Vermögen geschlossen – Konzentration höher als bisher ausgewiesen, in: DIW Wochenbericht 29(2020), S. 512–521. Seer, R. 2021: Erbschaftsteuerliche Behandlung des Unternehmens(anteils-)erwerbs – nach wie vor ein Fall für das BVerfG, in: StuW 2 (2021), S. 1–130. Tiefensee, A.; Grabka, M. 2017: Das Erbvolumen in Deutschland dürfte um gut ein Viertel größer sein als bisher angenommen, in: DIW Wochenbericht 27(2017). Wissenschaftlicher Beirat beim BMF 2012: Die Begünstigung des Unternehmensvermögens in der Erbschaftsteuer, Gutachten 01/2012, www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/ Ministerium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_Beirat/Gutachten_ und_Stellungnahmen/Ausgewaehlte_Texte/02-03-2012-ErbSt-anl.pdf? blob=publicationFile&v=3(6.9.2024). Über die Autorin Julia Jirmann betreut beim Netzwerk Steuergerechtigkeit e.V. die Be reiche Erbschaft-& Vermögen- sowie Einkommensteuer. Sie ist zudem in der Kommission„Soziale Sicherung& Familienlastenausgleich“ des Deutschen Juristinnenbunds e.V. Zuvor war sie in der Beratungsge sellschaft KPMG AG im Bereich International Tax tätig sowie für den Bund der Steuerzahler. Julia Jirmann studierte Betriebs- und Volks wirtschaft(M.Sc.) an der Universität Leipzig sowie Wirtschaftsrecht (LL.M.) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Impressum Herausgeberin Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Godesberger Allee 149 53175 Bonn info@fes.de Herausgebende Abteilung Abteilung Analyse, Planung und Beratung Kontakt René Bormann Rene.Bormann@fes.de Bildnachweis Seite 1 oben: picture alliance/ ZB| Jens Kalaene Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.(FES). Eine gewerbliche Nutzung der von der FES heraus­ gegebenen ­Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. ­Publikationen der FES dürfen nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden. März 2025 © Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. ISBN 978-3-98628-703-0 Weitere Publikationen der Friedrich-Ebert-Stiftung finden Sie hier: ↗ www.fes.de/publikationen Milliardenvermögen steuerfrei erben – die Verschonungsregel machts möglich 8