IMPULS Hannah Marie Reith „Immunbooster“ für den Rechtsstaat Wie eine Reform der juristischen Ausbildung die Resilienz von Demokratie und Rechtsstaat langfristig fördert Auf einen Blick Durch das Erstarken populistischer und extremistischer Kräfte und die Personalknappheit der Justiz gerät der Rechtsstaat zunehmend unter Druck. Um dem entgegenzuwirken, sind neben kurzfristigen Investitionen in den juristischen Staatsdienst auch strukturelle Reformen des juristischen Ausbildungssystems erforderlich. Neben dem Erlernen der Gutachtentechnik und der Kenntnis bestehenden Rechts müssen daher auch Reflexionsfähigkeit und demokratisches Verantwortungsbewusstsein Anliegen der juristischen Ausbildung werden. Konkret wird zur Reform der juristischen Ausbildung folgendes empfohlen: 1. Die(Groß-)zügige Reduzierung des Pflichtstoffs 2. Die Einführung von verdeckter Zweitkorrektur und EExamen 3. Der Ausbau diskursiver Lernformate und von Interdisziplinarität 4. Die Sicherstellung der Mindeststandards im juristischen Vorbereitungsdienst und die Orientierung am bayrischen Modell 5. Ein Monitoring und eine Verstetigung der Justiz­ forschung. 1. Einleitung: Der Rechtsstaat unter Druck Der Rechtsstaat sieht sich derzeit grundlegenden Herausforderungen gegenüber: Das Erstarken rechtspopulistischer Kräfte und deren unverhohlen geäußerte Verachtung demokratischer und rechtsstaatlicher Institutionen und Prozesse fordern unsere Demokratie heraus. Aber auch weniger offenkundig wird der Rechtsstaat dieser Tage im öffentlichen Diskurs durchaus hinterfragt. So etwa wenn in der Politik laut über die Notwendigkeit einer„Entrechtlichung“ der Prozesse nachgedacht wird. Die ständige gerichtliche Kontrolle politischer Entscheidungen sei zu zeitaufwendig und schränke die Handlungsoptionen der staatlich gewählten Volksvertreter_innen ein, so die Klage. Was zunächst wie eine politische Floskel klingt, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als gefährlicher Angriff auf den Rechtsstaat. Der Abbau rechtlicher Sicherungen unter dem Vorwand, die staatliche Handlungsfähigkeit zu erhöhen, gefährdet letzt„Immunbooster“ für den Rechtsstaat 1 lich den Kern der Gewaltenteilung. In ähnlich problematische Richtung gehen Vorschläge zur Abschaffung oder Einschränkung des für die Polizei geltenden Legalitätsprinzips: Vor dem Hintergrund der Überlastung der Staatsanwaltschaften wird bisweilen dafür plädiert, schon der Polizei selbst die Möglichkeit zu geben, Ermittlungen einzustellen. Der Versuch, das Personalproblem der Staatsanwaltschaften durch eine Kompetenzerweiterung der Polizei zu lösen, würde jedoch einerseits mit Qualitätseinbußen einhergehen. Andererseits würde es die Strafverfolgung umso mehr der jeweiligen politischen Strategie des Innenministeriums unterwerfen. Dennoch werden derartige Forderungen als Teil der öffentlichen Debatte zunehmend salonfähig. Überlegungen, rechtliche Sicherungssysteme abzubauen, finden wohl unter anderem deshalb Anklang in der breiten Öffentlichkeit, weil die Folgen einer personell schlecht aufgestellten Justiz offensichtlich auch in der Bevölkerung wahrgenommen werden: Laut Roland Rechtsreport beklagen 82 Prozent der Deutschen überlange gerichtliche Verfahrensdauern. Mehr als drei Viertel der Bevölkerung halten die Gerichte für überlastet(Roland Rechtsreport 2024: 18 f.). Dies deckt sich mit entsprechenden Warnungen des Deutschen Richterbunds(DRB), der die Strafjustiz zuletzt als Flaschenhals repressiver Kriminalitätsbekämpfung bezeichnete, weil allein den Staatsanwaltschaften bundesweit mindestens 2.000 Ermittelnde fehlten(DRB 2024a). Auch notgedrungene Entlassungen aus der Untersuchungshaft, weil die Sechsmonatsfrist bis zur Anklageerhebung nicht eingehalten werden konnte(DRB 2022), sind Symptome ei ner personellen Notlage in der Justiz. Justiz und Rechtsstaat stehen damit in doppelter Hinsicht unter Druck, sodass es auch einer doppelten Stärkungsinitiative bedarf: Personelle Defizite in der Justiz schwächen die Immunität des Rechtsstaats gegen gezielte und mittelbare Angriffe und lösen eine Vielzahl an Folgeproblemen aus. Die quantitative Komponente in den Blick nehmend bedarf es zunächst einer personellen Verstärkung der Justiz, um die akute Überlastungssituation zügig zu entschärfen. Immerhin dieser offenkundige Lösungsansatz scheint die politischen Verantwortungsträger_innen in Teilen mittlerweile erreicht zu haben, liest man doch zunehmend von „Einstellungsoffensiven“(Pressemitteilung des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt vom 31.5.2024) und zukunftsorientierten Initiativen zur Verbes serung der personellen Notlage(Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz Brandenburg vom 28.9.2023). Als Akutmaßnahme haben einige Bundesländer bereits die Einstellungsvoraussetzungen gesenkt(Suliak 2018). Auch die Besoldung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Ämter hat als Lösungsansatz Eingang in die Debatte gefunden, deren Relevanz in der Nachwuchsgewinnung unten genauer beleuchtet werden soll. Diesen kurzfristig umsetzbaren Maßnahmen zur Abwendung eines Kollapses der Justiz soll mit diesem Text nicht ihre Dringlichkeit abgesprochen werden, die durch jahrzehntelanges Ignorieren entsprechender Warnungen aus Fachkreisen herbeigeführt wurde. Aber es soll ihnen ein langfristiges Konzept zur nachhaltigen Stärkung des Immunsystems des Rechtsstaats zur Seite gestellt werden. Denn die oben geschilderten Angriffe auf den Rechtsstaat zeigen, dass es auch in qualitativer Hinsicht einer starken und wehrfähigen Justiz bedarf. Diese Stärkung des Rechtsstaats lässt sich weder über kurzfristige Reaktionen auf den Nachwuchsmangel erreichen, noch sollte sie in einem Abbau rechtlicher Kontrollmöglichkeiten gesucht werden. Letzteres entspräche nur einer Behandlung akuter Symptome. Um bei dieser medizinischen Metapher kurz zu verweilen: Bei einem Angriff auf die körperliche Gesundheit wird die bloße Unterdrückung der Symptome nicht die Krankheit heilen, selbst wenn dadurch kurzzeitig Schmerzlinderung eintritt. Vielmehr sind gerade im Krankheitsfall die körpereigenen Abwehrsysteme nachhaltig zu stärken. Wesentlicher Bestandteil im Abwehrsystem des Rechtsstaats ist sein juristisches Personal. Eine ernstliche Initiative zum Erhalt der Funktionstüchtigkeit des Rechtsstaats kann und darf nicht von der Überlegung ausgehen, Bereiche zu„entrechtlichen“ oder die Einstellungsvoraussetzungen für den juristischen Staatsdienst stetig abzusenken. Stattdessen sollte sichergestellt werden, dass sich der Rechtsstaat qualitativ wie quantitativ auf sein juristisches Personal verlassen kann. Aber wie muss dieses aufgestellt sein, um dieser Erwartung gerecht zu werden? Trägt die juristische Ausbildung dazu bei? Und: Was haben derzeitige Reformbedarfe mit dem Nachwuchsmangel der Justiz zu tun? Diese Fragen sollen im Folgenden diskutiert und anschließend Lösungen für die beschriebenen Probleme skizziert werden. 2. Das idealistische Reformargument: strukturelle Defizite der juristischen Ausbildung und ihre gesellschaftlichen Folgen Aufgrund der geschilderten Herausforderungen für den Rechtsstaat ist die Frage der Verlässlichkeit seines Personals von besonderer Bedeutung. Diese Verlässlichkeit ist vor allem mit Blick auf die zentralen Erwartungen der Gesellschaft an ihre Jurist_innen zu bemessen. Die historische Erfahrung hat gezeigt, dass allein eine technisch korrekte Anwendung des bestehenden Rechts eben nicht ausreicht, um den Rechtsstaat vor dem Abgleiten in autoritäre Herrschaft und Willkür zu bewahren. Juristische Tätigkeiten erfordern verantwortungsvolles und reflektiertes Handeln im Dienste der Gesellschaft. Ob in der Staatsanwaltschaft, als Richter_in, in der Anwaltschaft, als Rechtswissenschaftler_in oder in der Politik, die dort getroffenen Entscheidungen entfalten Relevanz für die Gesellschaft, ordnen ihr Zusammenleben und sichern den Rechtsfrieden. Richterliche Entscheidungen erfordern eine sorgfältige Abwägung verschiedener gesellschaftlicher und individueller Interessen. Von der Staatsanwaltschaft wird erwartet, die Interessen der Allgemeinheit im Falle eines individuellen Verstoßes gegen zuvor auf demokratischem Wege etablierte Verhaltensregeln zu vertreten. Die Angehörigen der Rechtswissenschaft wiederum sind aufgefordert, bestehende Systeme und Normen zu hinterfragen und weiterzuentwickeln. An den Gesetzgeber hat die Gesellschaft sodann den Anspruch, mehrheitsfähige Lösungen für neue gesell„Immunbooster“ für den Rechtsstaat 2 schaftliche Realitäten und Herausforderungen in ebenjene Verhaltensregeln zu gießen, ohne dabei die Schutzinteressen der Minderheit aus dem Blick zu verlieren. Die Verwirklichung des Ausbildungsideals erfordert also eine breite Palette juristischer Fertigkeiten, die weit über die reine Gutachtentechnik, also das Anwenden bestehender Normen, hinausgeht(Schramm/Wegemund 2024). Dabei muss die Historie eine Lehre sein, da sie schmerzlich zeigte, welche Schlüsselrolle dem Recht und seinen Diener_innen bei dem Niedergang von Demokratie und Rechtsstaat zukommen kann(Safferling/Dauner-Lieb 2023: 1044). Wer das Recht verfechten und den Rechtsstaat verteidigen soll, muss also mehr gelehrt bekommen als nur die Fähigkeit, es gleichmäßig anzuwenden. Juristisches Ausbildungsideal und demokratische Resilienz haben damit wesentliche Überschneidungen und beziehen sich aufeinander (Schramm/Wegemund 2024). Entsprechend lässt sich das Ziel einer Immunstärkung des Rechtsstaats nicht erreichen, ohne das derzeitige Ausbildungssystem kritisch auf die Erreichung des Ausbildungsideals zu überprüfen. Vor dem Hintergrund der genannten Herausforderungen des Rechtsstaats lautet der Appell an die Jurist_innen: Seid mündige und kritische Verfechter_innen des Rechts! Seid aufrechte und unerschrockene Verteidiger_innen des Rechtsstaats! Eigenschaften wie„Wertesensibilität, Urteilsfähigkeit, Verantwortungsbereitschaft, Kritikfähigkeit und Mut“(Hobe/Dauner-Lieb 2018: 228) sind hierfür zwar un abkömmlich, juristische Nachwuchskräfte entwickeln sie im derzeitigen System jedoch„nicht wegen, sondern trotz ihrer Ausbildung“(Puppe 2020: 31), wie nachstehende Ab schnitte zeigen. 2.1. Schwächen der universitären Ausbildung und des ersten Staatsexamens Bereits seit Jahren weisen Studierende, Absolvent_innen sowie Lehrende der Rechtswissenschaft darauf hin, dass das derzeitige Ausbildungssystem in dieser Hinsicht an vielen Stellen unzulänglich ist. Insbesondere die Fixierung der Ausbildung auf die Falllösung und Gutachtentechnik wird immer wieder bemängelt, weil dadurch ein rein instrumentelles Rechtsverständnis entstehe(Heymann et al. 2021: 425 ff.). Info Gutachten- bzw. Subsumtionstechnik Die streng schematische Prüfung eines konkreten Sachverhalts dahin gehend, ob er die Voraussetzungen einer abstrakten Rechtsnorm erfüllt. Im Gegensatz zum wissenschaftlichen Vorgehen zielt sie nicht auf Erkenntnisgewinn, sondern auf eine regelgeleitete, anwendbare Lösung ab. Sie gilt als das wichtigste juristische Handwerkszeug, weil sie eine einheitliche und transparente Rechtsanwendung ermöglicht. Auch der Wissenschaftsrat argumentiert, dass mit der steigenden Komplexität der Rechtspraxis die Herausbildung einer intellektuellen Distanz zu bestehenden Rechtstexten – beziehungsweise ein kritischer Umgang mit ihnen – erforderlich werde. Gleichzeitig stellte er bereits 2012 fest, dass die juristische Ausbildung die Reflexi onsfähigkeit der Studierenden nicht ausreichend fördere (Wissenschaftsrat 2012: 56). Eine kritische Distanz und ­Reflexion der bestehenden Rechtstexte durch ihre Anwender_innen sind aber zwingend erforderlich, wenn Angriffe auf das rechtliche Wertesystem oder eine Perversion des Rechts erkannt und abgewehrt werden sollen. Neben dem Erlernen der Rechtstechnik braucht es daher auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsethik im Sinne demokratischer und rechtsstaatlicher Grundüberzeugungen(Nettersheim 2022: 1078). Info Herrschende Meinung Als herrschende Meinung wird in der Rechtswissenschaft und-praxis eine überwiegend vertretene Rechtsauffassung bezeichnet, an der sich Gerichte häufig orientieren. Sie ist nicht zwingend, sondern nur ein mögliches Auslegungsergebnis. Die Fixierung des Ausbildungssystems auf die herrschende Meinung birgt die Gefahr, Autorität und Tradition über Innovation und kritische Reflexion zu stellen. Abweichende Meinungen(sogenannte Mindermeinungen), die in Einzelfällen überzeugender sein können, finden somit in der Rechtsanwendung kaum Beachtung. Viele machen zunächst die überbordende Stoffmenge für den Mangel solcher Lehrinhalte und Reflexionsräume innerhalb der juristischen Ausbildung verantwortlich. Bereits 2010 galten die„Grenzen der Studierbarkeit“ im Studien fach Rechtswissenschaft als erreicht(Vöttiner/Woisch 2012: 15). Seitdem sind anderthalb Jahrzehnte vergangen, in denen aufgrund der Erweiterung des Pflichtstoffs in den Ausbildungsgesetzen auf der einen und aufgrund des organischen Wachstums der Stoffmenge infolge stetig neuer Gesetze und Rechtsprechung auf der anderen Seite die Stoffmenge sogar noch zugenommen hat. Diese„unstudierbare“ Stofffülle und die einseitige Ausrichtung der Ausbildung auf die Gutachtentechnik ersticken reflexive Momente. Demokratische und rechtsstaatliche Überzeugungsbildung, auf die es dem staatlichen Ausbilder doch gerade ankommen sollte, fristen ein Schattendasein. Gierhake plädiert daher für eine mindestens hälftige Reduktion der Stoffmenge pro Fachsäule(Gierhake 2019: 3). Der gleichzei tige Mangel an diskursiven Lehrformaten an den Universitäten – etwa in Form von Seminaren und Kolloquien(Wissenschaftsrat 2012: 55) – ist einerseits ein Produkt der Fi xierung auf die Gutachtenklausur. Andererseits befördert er diese Fixierung sogar. Die Bewertungspraxis des derzeitigen Ausbildungssystems drängt den juristischen Nachwuchs zu konformistischem Verhalten: In der Prüfungssituation erweist es sich als erfolgversprechender, möglichst „Immunbooster“ für den Rechtsstaat 3 die in der Lösungsskizze vermerkten Schlagworte zu treffen und die dort vorgegebenen Argumentationslinien der herrschenden Meinung zu reproduzieren, als eine eigenständig vertretbare Lösung zu entwickeln oder die eigenen Rechtsüberzeugungen kundzutun(Gierhake 2019: 3). Dabei sind es doch gerade eigene Wertesensibilität und rechtsstaatliches Rückgrat, die man von aufrechten Jurist_innen erwarten können sollte. Der immense psychische Druck während der juristischen Ausbildung(Wüst et al. 2022: 13 f.), der als„persönlichkeits zersetzende Angst“(Auer 2020) treffgenau beschrieben ist, tut sein Übriges. Er fußt zuvorderst auf den nach wie vor hohen Durchfallquoten des ersten Examens, die 2022 je nach Bundesland bei 25 bis 30 Prozent im Erstversuch la gen(Schroeter 2024). Nur wenige Hochschulen haben die Chance wahrgenommen, durch die Einführung eines integrierten Bachelorabschlusses die akute psychische Belastungssituation der Studierenden am Tag des Examens nach durchschnittlich 10,8 Studiensemestern(BfJ 2024: 21) zu re duzieren. Erfahrungen des Scheiterns sind aufgrund des destruktiven Bewertungssystems damit fester Bestandteil der juristischen Ausbildung. Zusätzlich werden der Konkurrenz- und Leistungsdruck und das daraus resultierende negative soziale Klima der juristischen Ausbildung im fächerübergreifenden Vergleich als überdurchschnittlich belastend beschrieben(Vöttiner/Woisch 2012: 38). Um zwischen Kon kurrenzkampf, Leistungsdruck und Versagensangst zu bestehen, wird eine Strategie notwendig, die erklärt, weshalb die Studierenden hinter den eigenen Erwartungen zurückbleiben(Heymann et al. 2021: 430). So wird die Materie des Rechts von denen, die es studieren, häufig als eine Art„Rocket Science“ verstanden, die nur eine kleine, hoch qualifizierte Elite durchdringen kann, zu der man sich fortan zählt. Das daraus resultierende Gemisch aus„latenter Verunsicherung und elitärer Arroganz“(Heymann et al. 2021: 430) ist schwerlich mit dem zuvor festgestellten gesellschaftlichen Ideal und Bedarf einer verlässlichen und aufrechten Justiz in Einklang zu bringen. Nimmt man die Kostenintensität kommerzieller Repetitorien hinzu, ohne die das Staatsexamen vielerorts mangels ausreichenden universitären Angebots an Vorbereitungskursen kaum zu bestehen ist, verstärkt sich der Eindruck eines sich selbst erhaltenden elitären Systems. Insbesondere sozioökonomisch benachteiligte Interessierte werden so abgeschreckt, ein Jurastudium aufzunehmen. Damit verengt das rechtswissenschaftliche Studium den Pool des dringend benötigten juristischen Nachwuchses von vornherein unsachgemäß. An dieser Stelle soll nur kurz auf zwei Schwächen der Bewertungspraxis hingewiesen werden, die in massiven Bewertungsunterschieden und bestätigungsanfälliger Zweitkorrekturpraxis(sog. confirmation bias) zu finden sind. Eine Untersuchung ergab, dass sich durchschnittlich Abweichungen von 6,47 der 18 erreichbaren Notenpunkte bei unter schiedlichen Korrekturpersonen ergeben(Hufeld 2024: 70). Dieses Ergebnis stellt nicht nur die Objektivität des juristischen Bewertungssystems infrage, sondern verdeutlicht die Notwendigkeit mindestens eines zweiten, neutralen Korrektivs der Erstbewertung in besonderer Weise. Umso mehr muss es irritieren, wenn sich in der Praxis die Zweitkorrektur im Wissen um die Erstbenotung dieser regelmäßig floskelhaft und ohne eigene Würdigung anschließt(Heymann et al. 2021: 432). Damit verkommt die Examensnote zum Zufallsprodukt statt zum Gratmesser tatsächlicher juristischer Fähigkeiten zu dienen. 2.2. Strukturelle Defizite des juristischen Vorbereitungsdienstes und des zweiten Staatsexamens Weil die Ausbildungsbedingungen des Referendariats je nach Bundesland aber auch abhängig von der jeweiligen Stammdienststelle stark variieren und die empirische Datenlage insgesamt dünn ist, beschränkt sich dieser Abschnitt auf ein paar allgemeine Überlegungen. Info Stammdienststelle Die Stammdienststelle im Referendariat organisiert die Ausbildung, teilt die Stationen zu und ist die zentrale Anlaufstelle für Referendar_innen. Sie ist je nach Bundesland beim Oberlandesgericht oder direkt beim ausbildenden Landgericht angesiedelt. Die Diversität der Ausbildungsbedingungen stellt dabei bereits den ersten Anknüpfungspunkt dar: So berichten Referendar_innen auch im Vorbereitungsdienst von fehlenden und intransparenten Bewertungsstandards, uneinheitlichen Lehrmaterialien sowie erheblichen Unterschieden in der allgemeinen Ausbildungsqualität. 1 Bemerkenswert erscheint hier vor allem der Umstand, dass die an den Landgerichten angesiedelte Arbeitsgemeinschaft(AG) als Format der the oretischen Stoffvermittlung nur vereinzelt von hauptamtlich eingestelltem Ausbildungspersonal geleitet wird. In der großen Mehrheit werden die AGs von Praktiker_innen geleitet, die den Lehrauftrag ohne entsprechende Entlastung neben ihrer Haupttätigkeit erfüllen. Das Resultat sind massive Qualitätsunterschiede zwischen den AGs. Hinzu kommen uneinheitliche Lehrmaterialien, die den Referendar_innen häufig nicht rechtzeitig oder über diverse Plattformen verteilt zur Verfügung gestellt werden(Bezirkspersonalräte der Rechtsreferendar_innen 2024: 11). Obwohl auch das zweite Staatsexamen bundeseinheitlich vor allem auf schriftliche Falllösungsklausuren abstellt, bieten nicht alle Oberlandesgerichte einen regelmäßigen Klausurenkurs inklusive Korrektur an. Dass diese Mindeststandards der Ausbildung fehlen, führt dazu, dass sich Referendar_innen auch für die Vorbereitung auf das zweite Examen auf kom1  Die Ausführungen beziehen sich auf die protokollierten Ergebnisse eines Fachgesprächs des NRW-Landesbüros der Friedrich-Ebert-Stiftung in Kooperation mit dem Netzwerk Kriminalpolitik der SPD vom 26.9.2024, das Ergebnisprotokoll ist abrufbar unter: https://netzwerk-kriminalpolitik.de/positionen/. „Immunbooster“ für den Rechtsstaat 4 Info Juristischer Vorbereitungsdienst bzw. Referendariat Das knapp zweijährige Referendariat setzt sich aus verschiedenen Praxisstationen und Theoriemodulen in den Arbeitsgemeinschaften der Stammdienststelle zusammen, deren Dauer und Reihenfolge je nach Bundesland leicht variieren. In der Regel werden vier bis fünf Monate an einem Amts- oder Landgericht im Zivilrecht verbracht sowie drei bis vier Monate bei der Staatsanwaltschaft oder am Strafgericht. Die ebenfalls drei- bis viermonatige Verwaltungsstation kann beispielsweise in einer Behörde oder am Verwaltungsgericht abgeleistet werden. Den längsten Ausbildungsabschnitt stellt mit neun Monaten die Anwaltsstation dar. Zwischen den schriftlichen Klausuren und der mündlichen Prüfung können am Ende der Ausbildung drei bis vier Monate in einem juristischen Berufsfeld der Wahl absolviert werden. merzielle Repetitorien verlassen. Diese verursachen erneut hohe Kosten, die mit der bundesweit ähnlich niedrigen Unterhaltsbeihilfe im Grunde nicht zu bewältigen sind und somit wiederum vor allem sozioökonomisch benachteiligten Nachwuchs belasten. Gerade hier zeigt sich das dringende Verbesserungspotenzial der juristischen Ausbildung aus der Perspektive der Bildungsgerechtigkeit und Chancengleichheit. Und auch in diesem Ausbildungsabschnitt braucht es eine(groß-)zügige Reduktion des Pflichtstoffs. Ein weiterer Ansatzpunkt sollte der allgemeine Umgang mit den Referendar_innen während des juristischen Vorbereitungsdienstes sein. Dabei muss man sich zunächst vergegenwärtigen, dass es sich spätestens hier um reine Erwachsenenbildung handelt – noch dazu derjenigen Personen, die bereits durch das Bestehen des ersten Examens ein hohes Maß an Disziplin und Lernbereitschaft bewiesen haben. Vielerorts bestehende Anwesenheitspflichten in den AGs sind als Disziplinierungsinstrument verfehlt und überholt. Dass den Referendar_innen(zu Recht) die Übernahme eines Sitzungsdienstes der Staatsanwaltschaft zugetraut wird, nicht aber die Entscheidung darüber, welche Lernformate und-methoden sie individuell zum Erfolg führen, wirkt paradox. Auch der Umgangston zwischen den staatlichen Ausbilder_innen und dem juristischen Nachwuchs sollte sich von der Betonung hierarchischer Momente hin Info Staatliches Ausbildungsmonopol Darunter ist das alleinige Recht des Staates zu verstehen, die juristische Ausbildung anzubieten und zu regeln. Ziel der rein staatlichen juristischen Ausbildung ist es, einheitliche Standards und Qualität zu gewährleisten. zu mehr fachlicher Wertschätzung verändern. Gerade hier hat der öffentliche Dienst – mit Blick auf die spätere Konkurrenz mit privatwirtschaftlichen Arbeitgeber_innen – aufgrund des staatlichen Ausbildungsmonopols einen strukturellen Vorsprung im unmittelbaren Kontakt zum Nachwuchs. Denn mindestens die Zivil- und Strafstation, eventuell auch die Verwaltungs- und Wahlstation leisten die Referendar_innen in staatlichen Institutionen ab. Diesen Vorteil gilt es zu nutzen. Präsentiert sich die Justiz hier als wertschätzend und kollegial, anstatt Hierarchie und Leistungsdruck zu betonen, kann sie im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft um die besten Absolvent_innen wichtige Punkte sammeln. 3. Das pragmatische Reformargument: fehlende Attraktivität des juristischen Staatsdienstes Mit Blick auf die staatliche Nachwuchsgewinnung ist das bereits erläuterte idealistische Reformargument um eine pragmatische Überlegung zu ergänzen. Denn neben der Qualität der juristischen Ausbildung ist auch die Quantität der am Staatsdienst interessierten Absolvent_innen ausbaufähig. Nachstehend soll gezeigt werden, warum eine Ausbildungsreform langfristig auch das Quantitätsproblem entschärfen kann. So sieht sich der steigende Personalbedarf der Justiz seit Jahren rückläufigen Ausbildungszahlen gegenüber. Die Zahl der Jurastudierenden ist seit 2020 deutschlandweit um fast 3.000 auf zuletzt 116.683 gesun ken(Kring 2023). Und während davon im Jahr 2017 noch 9.722 das erste Staatsexamen bestanden haben, sind es fünf Jahre später nur noch 8.765 Studierende gewesen(BfJ 2024: 18). Immerhin: Die Zahl der zweitexaminierten Absol vent_innen nähert sich dem mit 8.414 Personen wieder an. Hier hatte es noch 2017 eine große Lücke gegeben, weil sich viele aufgrund des enormen Prüfungsdrucks gegen eine Fortsetzung ihrer Ausbildung entschieden hatten. Wer weitermacht, macht im Referendariat die Erfahrung, dass stoisches Auswendiglernen der Pflichtmaterie und Konformismus mit der herrschenden Meinung auch die Voraussetzungen für ein erfolgreiches zweites Examen sind. Diesen frisch ausgebildeten Nachwuchs umwerben dann Privatwirtschaft und Staatsdienst unter sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen. Die freie Wirtschaft kann mit hohen Entgelten, Bonuszahlungen oder sonstigen sogenannten Corporate Benefits sowie neuster technischer wie räumlicher Ausstattung werben. Der justizielle Staatsdienst stellt sich mit den bekannten Defiziten hinsichtlich Digitalisierung und Modernisierung gänzlich anders dar: Zwar kann die Stundenzahl einer staatsanwaltschaftlichen Vollzeittätigkeit aufgrund der chronischen Überlastung mittlerweile durchaus mit der einer anwaltlichen in der freien Wirtschaft mithalten, doch spielt die Besoldung im öffentlichen Dienst in einer anderen Liga(DRB 2024b). Über die Besoldung wird der Konkurrenzkampf der Justiz mit der Privatwirtschaft kaum zu gewinnen sein. Mit den hohen Entgelten in der freien Wirtschaft mitzuhalten ist unrealis„Immunbooster“ für den Rechtsstaat 5 tisch. 2 Dieses Eingeständnis sollte jedoch nicht dazu führen, dass der Staat im Kampf um die besten juristischen Absolvent_innen die Hände in den Schoß legt und„nimmt, was die Privatwirtschaft übrig lässt“. Gerade weil der juristische Staatsdienst in ökonomischer Hinsicht aufgrund der stetig steigenden Gehälter in der Wirtschaft 3 weniger attraktiv ist und bleiben wird, muss er umso mehr an den Idealismus und das demokratische Verantwortungsgefühl des juristischen Nachwuchses appellieren. Der Staat hat also auch deshalb ein Interesse daran, diese Werte bei Studierenden und Referendar_innen auszubilden und zu fördern, statt sie zu unterdrücken. Entsprechend sollte er sein Ausbildungsmonopol dazu nutzen, neben der Vermittlung des technischen juristischen Handwerkszeugs stets auch der Herausbildung demokratischen Verantwortungsgefühls und rechtsstaatlicher Grundüberzeugungen ausreichend Raum zu geben. Es steht zu hoffen, dass sich damit auch die Quote der am Staatsdienst interessierten Absolvent_innen erhöht. Der Einschätzung der 95. Konferenz der Justizministerin nen und Justizminister(JuMiKo), dass in der volljuristi schen Ausbildung ein„grundlegender Reformbedarf nicht besteht“(JuMiKo 2024: 1), muss nach alledem deutlich wi dersprochen werden. 4. Die wichtigsten Reformvorschläge Stattdessen führt die vorangegangene Defizitanalyse zu einer Reihe von Reformvorschlägen, die sich in weiten Teilen mit denen der iur.reform-Studie decken. Die Ergebnisse der bisher größten Studie zur juristischen Ausbildung mit über 11.000 Teilnehmenden weisen die wichtigsten Reformbe darfe aus Sicht der drei Beteiligtengruppen, nämlich der Auszubildenden selbst sowie der Angehörigen der Praxis und der Ausbildungsgestaltung, eindrücklich aus. Eine Mehrheit von 52 Prozent der Befragten zeigt sich insge samt unzufrieden mit dem derzeitigen Ausbildungssystem (iur.reform 2023: 3). Die anhand der Befragung ausgewiese nen wesentlichen Reformvorschläge werden nachstehend zusammengefasst, mit anderen Reformvorschlägen kritisch in Bezug gesetzt und um eigene Überlegungen ergänzt. Dazu wird zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten differenziert und der jeweilige Adressat des Reformvorschlags im komplexen politischen Verantwortungsgefüge der staatlichen juristischen Ausbildung benannt. Vorwiegend wenden sich die Handlungsaufträge an die Landes­ gesetzgeber und die jeweiligen Prüfungsämter. 4.1.(Groß-)Zügige Reduzierung des Pflichtstoffs In der iur.reform-Forderung, neue Lerninhalte nur bei Streichung von bestehendem Stoff in den Prüfkanon aufzunehmen, spiegelt sich die dargestellte Debatte über die überbordende Stoffmenge wider. Das Hamburger Protokoll 4 hat diesen Punkt bestätigt und einen Vorschlag unterbreitet, wie die Stoffreduktion mit dem Ziel, Räume für eigenständige juristische Argumentation und kritische Reflexion zu ermöglichen, gelingen kann(Hamburger Protokoll 2023: 1 f.). Da mit der Streichung bestimmter Rechtsgebiete aus dem Examenspflichtstoff ein Bedeutungsverlust sowie potenzielle Ressourcenkürzungen der jeweiligen Lehrstühle oder Fachinstitute drohen, wird für eine Verlagerung einzelner Rechtsgebiete auf unterschiedliche Ausbildungsabschnitte plädiert. Dieser Vorschlag zeigt einen wohl praxistauglichen Weg auf, den andauernden Forderungen nach Stoffkürzung nachzukommen, ohne den Bedeutungsverlust einzelner Rechtsgebiete zu riskieren(ebd.: 3). Gleichwohl wird man vermutlich nicht umhinkommen, einige Bereiche alternativlos zu kürzen, um die dringend benötigte Entlastung der Studierenden herbeizuführen. Andernfalls wird die Sorge vor Bedeutungsverlust und Ressourcenstreichungen weiter auf dem Rücken des juristischen Nachwuchses ausgetragen. Die geschilderten nachteiligen Folgen dieser Praxis nicht nur für die Prüflinge, sondern in Anbetracht des so bei ihnen entstehenden vorwiegend instrumentellen Rechtsverständnisses auch für die Gesellschaft müssen an dieser Stelle überwiegen. Die von Gierhake vorgeschlagene hälftige Reduktion der Stoffmenge pro Fachsäule stellt einen konsequenten Ansatz dar(Gierhake 2019: 3). Die Reduzierung des Pflichtfachstoffs betrifft beide Ausbildungsabschnitte. Die Landesgesetzgeber und die Justizprüfungsämter sollten daher in Zusammenarbeit mit den juristischen Fakultäten ein Konzept zur Kürzung des Pflichtstoffs erarbeiten und die Ausbildungsgesetze hinsichtlich der prüfungsrelevanten Pflichtfächer für beide Ausbildungsabschnitte überarbeiten. Dabei empfiehlt sich, um die Vergleichbarkeit der Abschlüsse nicht zu gefährden, eine vorbereitende Abstimmung der Bundesländer im Rahmen der Justizministerkonferenz über den Zeitpunkt und den Umfang der Stoffreduktion. 2  Dennoch sollte angesichts des in dieser Hinsicht mahnenden Rechtsstaatlichkeitsberichts der EU-Kommission die richterliche Vergütung angehoben werden(Europäische Kommission 2024: 18–19). 3  Eine Studie der Kienbaum Consultants International GmbH im Auftrag des Deutschen Richterbunds ermittelte ein jährliches Durchschnittsgehalt in der Justiz von etwa 60.000 Euro brutto, während gleich qualifizierte Jurist_innen in Unternehmen im Schnitt etwa 100.000 Euro, in Großkanzleien zum Berufseinstieg sogar 139.000 Euro pro Jahr erhalten(DRB 2024b). 4  Das Hamburger Protokoll fasst in vier Kernforderungen die Ergebnisse einer von der Bucerius Law School initiierten Diskussionsrunde von 15 Jurafakultäten zu den ­Reformbedarfen der ersten juristischen Prüfung zusammen. „Immunbooster“ für den Rechtsstaat 6 4.2. Einführung der verdeckten Zweitkorrektur und E-Examen Der Forderung nach einer unabhängigen beziehungsweise verdeckten Zweitkorrektur der schriftlichen Examensprüfungen durch möglichst diverse Prüfer_innen(iur.reform 2023: 9) ist vor dem Hintergrund der oben dargestellten Be wertungspraxis nichts hinzuzufügen. Der erhöhte Korrekturaufwand(Hamburger Protokoll 2023: 5) sollte über ent sprechende Ressourcenbereitstellung kompensiert werden und kann mit Blick auf die sonst fortbestehenden Objektivitätseinbußen der Korrektur und der Relevanz der Examensnoten für die gesamte juristische Laufbahn kein Gegenargument sein. Das sogenannte E-Examen sollte als wichtiger Schritt der Modernisierung der juristischen Ausbildung für beide Ausbildungsabschnitte zeitnah und flächendeckend von den Landesgesetzgebern eingeführt werden(iur.reform 2023: 9). Das handschriftliche Anfertigen von fünfstündigen Gutachtenklausuren muss als überholt und praxisfern gelten. Die Einführung der verdeckten Zweitkorrektur und des E-Examens betrifft erneut beide Ausbildungsabschnitte und die Landesgesetzgeber und Justizprüfungsämter als Verantwortungsträger. Auch wenn diese Mindeststandards für alle Bundesländer gleichermaßen gelten sollten, stehen die Länder angesichts ihrer unterschiedlichen Ausbildungskapazitäten vor ungleichen Herausforderungen. Einer länderübergreifenden Abstimmung bedarf es daher nicht zwingend. Auf lange Sicht dürften sich Bundesländer, die ein E-Examen und eine verdeckte Zweitkorrektur eingeführt haben, jedoch eines deutlich höheren Zulaufs an juristischem Nachwuchs erfreuen, weshalb hier nicht zu lange gewartet werden sollte. 4.3. Ausbau diskursiver Lehrformate und von Interdisziplinarität Die Universitäten benötigen zusätzliche(Personal-)Mittel, um die brachliegende Kolloquien- und Seminarkultur wiederzubeleben(iur.reform 2023: 9). Der Ausbau diskursiver Lehrformate als Ort zur Befassung mit der Legitimierung und den Grenzen des eigenen Fachs fördert die Reflexionsfähigkeit der Auszubildenden und unterstützt die Herausbildung demokratischer und rechtsstaatlicher Überzeugungen. Die derzeitige Ausbildung konzentriert sich entsprechend der Ausgestaltung der staatlichen Examens­prüfungen auf die Falllösung im Gutachtenstil. Dabei wird wichtiges Grundlagenwissen viel zu wenig berücksichtigt. Doch ist gerade dies notwendig, wenn die rechtsstaatliche Verantwortung der juristischen Disziplin begriffen und verteidigt werden soll(Heymann et al. 2021: 430 f.). Statt eines Tun nelblicks auf das bestehende Recht und die herrschende Meinung sollte der Blick über den eigenen Tellerrand gewagt werden. Damit sollten langfristig auch interdisziplinäre Lehrinhalte und empirisches Forschungsinteresse nicht als unnütze Ablenkung von der Examensvorbereitung, sondern als gewinnbringende Horizonterweiterung verstanden werden. Adressaten für den Ausbau diskursiver und interdisziplinärer Ausbildungsanteile sind die juristischen Fakultäten, die dazu mit kooperationsgeeigneten Fachbereichen entsprechende Konzepte für disziplinübergreifende Lehrangebote entwickeln sollten. Ohne eine Anpassung des Erwartungshorizonts der Examensklausuren durch die Prüfungsämter und finanzielle Unterstützung der Landesgesetzgeber werden sie eine solch grundlegende Reform jedoch nicht stemmen können. 4.4. Sicherstellung der Mindeststandards im juristischen Vorbereitungsdienst und Orientierung am bayrischen Modell Im Sinne der Qualitätssicherung bedarf es der weiteren Vereinheitlichung von Lehrmaterialien an den jeweiligen Stammdienststellen und einer Verpflichtung der AG-Leitungen, sie zu verwenden und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die AGs als Orte der theoretischen Wissensvermittlung des Referendariats sollten von professionellen, das heißt hauptamtlich angestellten Personen geleitet werden. Der praktische Schwerpunkt der Ausbildung bleibt über die Einzelausbildung in den Stationen erhalten. Zu Übungszwecken sollte an allen Oberlandesgerichten ein regelmäßiger Klausurenkurs inklusive Korrekturen angeboten werden. Für die Vermittlung des Stoffs während des juristischen Vorbereitungsdienstes erscheint vor dem Hintergrund lernpädagogischer Erkenntnisse zudem das bayrische Modell (§§ 48, 50 JAPO) vorzugswürdig, das die wesentlichen In halte im ersten Jahr des Referendariats vermittelt und sie im zweiten nur noch wiederholt und vertieft. Dies ermöglicht den Referendar_innen, sich mit den gelernten Inhalten kritisch auseinanderzusetzen und sie tatsächlich zu durchdringen, statt von der bis kurz vor der Examensprüfung anwachsenden Stoffmenge und dem psychischen Druck regelrecht erschlagen zu werden. Um diese Mindeststandards des Referendariats sicherzustellen, sollten die Landesgesetzgeber, die Prüfungsämter und die jeweilige Ausbildungsleitung an der Stammdienststelle zügig eine Lösung finden, die eine gleichmäßige Qualität der juristischen Ausbildung unabhängig von der zugewiesenen Stammdienststelle garantiert. Ein bundesweiter Austausch kann bei der Entwicklung neuer Standards inspirieren, ist jedoch nicht zwingend. Erneut steht zu erwarten, dass sich diesbezügliche Reformbemühungen und-erfolge unter den Jurastudierenden herumsprechen und mit einem erhöhten Interesse an dem jeweiligen Ausbildungsstandort honoriert werden. „Immunbooster“ für den Rechtsstaat 7 4.5. Monitoring und Verstetigung der Justizforschung Sodann sind initiierte Veränderungen in der Ausbildung regelmäßig hinsichtlich ihrer Eignung zur Erreichung des Ausbildungsideals zu evaluieren. Dazu benötigt es ein regelmäßiges Monitoring(iur.reform 2023: 9). Insgesamt soll te die Datenlage zu den Ausbildungsbedingungen verbessert werden: Regelmäßige Erhebungen der Ausbildungsbedingungen und-folgen sind derzeit oftmals Resultat studentischer Initiativen. Nur fortgesetzte Erhebungen wie die nun bereits fünfte Absolvent_innen-Befragung des Bundesverbands Rechtswissenschaftlicher Fachschaften (BRF 2023) ermöglichen einen Langzeitvergleich. Indes er gab die eigene Recherche nach staatlich betriebener Justizforschung kaum weiterführende Hinweise auf Institute oder Lehrstühle in der Bundesrepublik, die sich diesem Thema empirisch widmen. Auch der Verweis des Bundesamts für Justiz auf die Veröffentlichungen von Ergebnissen der Rechtstatsachenforschung im Bundesanzeiger Verlag führt ins Leere. Allein für das Bundesland Nordrhein-Westfalen konnte ein laufendes Forschungsvorhaben der Initiative der Universitäten Bonn und Köln„ECONtribute“ identifiziert werden(Dietrich 2022). Die Ergebnisse betreffend die be ruflichen Ambitionen der Referendar_innen vor, während und nach dem juristischen Vorbereitungsdienst wurden für Sommer 2025 angekündigt. Dieser Ansatz sollte auch in anderen Bundesländern verfolgt werden. Denkbar wäre zudem ein langfristig angelegtes Forschungsprojekt des Bundesamts für Justiz oder eine über die JuMiKo koordinierte entsprechende Evaluierung der juristischen Ausbildungs­ abschnitte auf Landesebene. In diesem Kontext spannend dürften auch die Impulse und Arbeitsergebnisse der neu gegründeten Gesellschaft für Didaktik der Rechtswissenschaft e. V. sein, die sich der empirischen Reflexion der rechtswissenschaftlichen Fachdidaktik verschrieben hat. Die Justizministerkonferenz sollte in Zusammenarbeit mit Fachverbänden und-initiativen ein Konzept für die Verstetigung der Justizforschung entwickeln und das Bundesamt für Justiz mit dessen Umsetzung betrauen. Zusätzlich sollten die Justizministerien der Bundesländer die empirische Justizforschung auf Landesebene ausbauen. 5. Fazit Die dargestellten Defizite der juristischen Ausbildung sind nicht als Klagelied der Jurastudierenden und Referen­dar_in­ nen abzutun. Vielmehr stellen die Reformvorschläge wichtige Investitionen in einen stabilen, immunen Rechtsstaat dar, auf dessen Resilienz es dieser Tage umso mehr ankommt. Über die Autorin Hannah Marie Reith promoviert an der Universität Münster, ist Stipendiatin der Friedrich-Ebert-Stiftung und stellvertretende Vorsitzende des Netzwerks Kriminalpolitik der SPD e. V. Literaturverzeichnis Auer, Marietta 2020: Verfassungsblog 2020.„Was mich eigentlich interessiert, ist das Gesellschaftliche“, https://verfassungsblog.de/wasmich-eigentlich-interessiert-ist-das-gesellschaftliche/(11.2.2025). 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Godesberger Allee 149 53175 Bonn info@fes.de Herausgebende Abteilung Abteilung Politische Beratung und Impulse Kontakt Marius Müller-Hennig marius.mueller-hennig@fes.de Bildnachweis Seite 1 oben: picture alliance/dpa| Friso Gentsch Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.(FES). Eine gewerbliche Nutzung der von der FES heraus­ gegebenen ­Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. ­Publikationen der FES dürfen nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden. März 2025 © Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. ISBN 978-3-98628-699-6 Weitere Publikationen der Friedrich-Ebert-Stiftung finden Sie hier: ↗ www.fes.de/publikationen „Immunbooster“ für den Rechtsstaat 9