Kommunalpolitik verstehen in Hessen Landesbüro Hessen Impressum Herausgeberin Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Landesbüro Hessen Marktstraße 10, 65183 Wiesbaden www.fes.de/hessen Bestellung/Kontakt landesbuero.hessen@fes.de Verantwortlich Simon Schüler-Klöckner Text und Redaktion Die Broschüre basiert auf der Ausgabe„Kommunalpolitik verstehen“ des Forums Politik und Gesellschaft der Friedrich-Ebert-Stiftung(Oktober 2012). Überarbeitung für Hessen: Dennis Volk-Borowski(2014), Stefan Scholl(2020), Simon Schüler-Klöckner(2025) Fotos Titel: Picture alliance/ blickwinkel/S. Ziese/S. 2: Bjorn Beheydt/S. 5: Privat/ S. 17: Christophe Gateau/S. 23: Rainer Hackenberg/S. 7+26+35: Daniela Schmitter Design/Layout Designbüro Petra Bähner Druck und Herstellung Brandt GmbH Druckerei und Verlag, Bonn Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht ­notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.(FES). Eine gewerbliche Nutzung der von der FES heraus­gegebenen ­Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. ­Publikationen der FES dürfen nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden. 4. Auflage ISBN: 978-3-98628-798-6 © Friedrich-Ebert-Stiftung Hessen Dezember 2025 Weitere Publikationen der Friedrich-Ebert-Stiftung finden Sie hier: ↗ www.fes.de/publikationen Landesbüro Hessen 4. überarbeitete Auflage 2025 Kommunalpolitik verstehen in Hessen Inhalt Vorwort: Mit Kommunalpolitik den Alltag gestalten....................... 4 Kommunalpolitik – was ist das eigentlich?............................... 6 Drei Ebenen des Staates: Bund – Länder – Kommunen..................... 8 Kommunale Aufgaben.............................................. 10 Die kommunalen Finanzen.......................................... 13 Das kommunale Who’s who.......................................... 15 Der Entscheidungsprozess in der Gemeinde............................. 26 Mitmachen und Mitbestimmen....................................... 30 Nachwort: Kommunalpolitik mit Haltung und Respekt.................... 34 Begriffserklärungen................................................ 36 Kommunalpolitik verstehen in Hessen 3 Vorwort: Mit Kommunalpolitik den Alltag gestalten Hast du dir schonmal Gedanken darüber gemacht, wo dir Themen der Kommunalpolitik überall begegnen? Von morgens bis abends sind sie in unserem Alltag präsent: Das Wasser zum Zähneputzen aus dem Wasserhahn, der Bus zur Schule oder zur Arbeit, der Spielplatz im Park. Das Schwimmbad, in dem man sich am Nachmittag trifft, die Bücherei, von der man sich die Abendlektüre ausleiht, die Straßenbeleuchtung über dem Radweg. Und – nicht vergessen – noch schnell den Müll rausstellen, der am nächsten Morgen abgeholt wird. Damit all das funktioniert, brauchen wir Kommunalpolitik. Denn Demokratie beginnt nicht in der Hauptstadt, sondern vor der eigenen Haustür. In der Kommunalpolitik gestalten Bürger:innen das Leben in ihrer Gemeinde unmittelbar mit. Sie machen Politik im Kleinen mit großer Wirkung und sie entscheiden über das, was unser Lebensumfeld lebenswert macht. Diese Broschüre hilft dabei, die Strukturen und Abläufe kommunaler Politik in Hessen zu verstehen. Anschaulich wird erklärt, welche Aufgaben Kommunen haben, wer Entscheidungen trifft und wie diese vorbereitet werden. Wer diese Zusammenhänge versteht, kann realistisch einschätzen, was vor Ort veränderbar ist – und dadurch auch Frustration oder Politikverdrossenheit vorbeugen. Und genau hier setzen wir an: Wir wollen motivieren, sich einzumischen, Verantwortung zu übernehmen und aktiv mitzuwirken. Jede und jeder kann dabei sein – sei es in Vereinen, Initiativen, Bürgerforen, Beiräten oder der Gemeindevertretung. Politik ist Teamarbeit: Sie kann Freude machen, wenn Menschen gemeinsam Ideen entwickeln und an der Gestaltung ihres Umfeldes arbeiten. Politik ist machbar – und sie beginnt genau dort, wo du lebst. 4 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Die Friedrich-Ebert-Stiftung unterstützt dieses Engagement durch Seminare, Workshops, Onlineformate und Publikationen. Sie bietet Raum für Austausch, Weiterbildung und Motivation – für aktive Kommunalpolitiker:innen ebenso wie für interessierte Bürger:innen. Für dein Engagement vor Ort wünschen wir dir viel Erfolg! Dr. Vinzenz Huzel Friedrich-Ebert-Stiftung Hessen, Büroleiter Simon Schüler-Klöckner Friedrich-Ebert-Stiftung Hessen, Referent Info Was bedeutet Gemeinde? Mit der Gemeinde ist unter Umständen auch eine Stadt gemeint. Die Begriffe„Gemeinde“,„Gemeindevertreter:innen“,„Gemeindevertretung“ und„Gemeindevorstand“ umfassen im Folgenden daher jeweils auch ihre Entsprechungen auf Stadtebene:„Stadt“,„Stadtverordnete“,„Stadtverordnetenversammlung“ und„Magistrat“. Alle fett gedruckten Begriffe werden am Ende der Broschüre noch einmal präzise erläutert. Kommunalpolitik verstehen in Hessen 5 Kommunalpolitik – was ist das eigentlich? Kanalsanierung, Spielplätze und Bebauungspläne – um aufregende Dinge scheint es in der Kommunalpolitik auf den ersten Blick nicht wirklich zu gehen. Die wichtigen Entscheidungen, die werden doch ganz woanders getroffen: auf Bundesebene und in Europa! Doch ist das wirklich so? Ein genaues Hinsehen lohnt sich. Vieles ist kommunale Angelegenheit: das Schulgebäude, die Elternbeiträge für den Kindergarten, die Straßen und Radwege, die Parkanlage oder der Bolzplatz um die Ecke. Eine breite Aufgabenpalette – aber das alles hat doch mit Politik wenig zu tun? Als ob es linke oder konservative Gullydeckel gäbe! Die gibt es natürlich nicht. Politik ist dennoch im Spiel, denn Politik findet statt, wenn Menschen zusammen Entscheidungen treffen. Und zu entscheiden gibt es wahrlich genug. Besonders, wenn das Geld knapp ist: Was ist wichtiger – das Jugendzentrum oder die Straßensanierung? Was ist dringlicher – der Radweg oder der neue Kindergarten? Solche Fragen kann man nicht auf Bundes- oder Europaebene beantworten. So etwas löst man in der Gemeinde selbst. Deshalb heißt es im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“ (Art. 28, 2 GG). Es gilt das Prinzip der Subsidiarität: Was man vor Ort entscheiden kann, soll nicht von höherer Ebene entschieden werden. Und natürlich muss dies auf demokratische Weise geschehen. Deshalb wird auch in den Gemeinden eine Vertretung des Volkes – die Gemeindevertretung – gewählt, die die Entscheidungen für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde trifft. 6 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Die Gemeindevertretung wird oft auch als Kommunalparlament bezeichnet, allerdings hat sie nicht die Rechtsstellung eines„richtigen“ Parlaments. Vom Gemeindevolk gewählt wird auch eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister, welche/r die Kommune gemeinsam mit dem Gemeindevorstand führt, diese nach außen vertritt und die Gemeindeverwaltung leitet. Auch in der Gemeinde finden wir also die ganze Bandbreite demokratischer Institutionen, in denen Politik gemacht wird. Dazu kommen die Bürger:innen, die bei den Wahlen, aber auch auf vielfältigen weiteren Wegen(siehe Kapitel„Mitmachen und Mitbestimmen“) Einfluss auf die Kommunalpolitik nehmen können. Dazu machen Vereine und Interessengruppen ihre Belange geltend. Was ist wichtig? Was ist richtig? Darüber wird geredet und gestritten. Es werden Kompromisse gesucht, und am Ende wird in der Gemeindevertretung entschieden: Wenn das mal keine Politik ist! Die drei Ebenen des Staates Bund 16 Länder Kommunale Ebene in Hessen: 415 kreisangehörige Städte und Gemeinden 6 kreisfreie Städte 21 Landkreise Drei Ebenen des Staates: Bund – Länder – Kommunen Die Kommunen sind neben dem Bund und den Bundesländern die dritte Ebene in Deutschland, auf der Politik gemacht wird. Insgesamt gibt es in der Bundesrepublik rund 11.000 Gemeinden – 421 davon in Hessen. Vielfach werden diese Gemeinden auch als Kommunen bezeichnet. Die Gemeinden sind in Hessen in 21 Landkreisen mit übergeordneten Aufgaben zusammengeschlossen. 191 der 421 hessischen Gemeinden dürfen den Titel„Stadt“ im Namen führen: Aus historischen Gründen oder durch Verleihung der Landesregierung haben sie diese Bezeichnung erhalten, mehr oder weniger Rechte haben sie dadurch allerdings nicht. Die sechs hessischen Städte mit mehr als 100.000 Einwohner:innen(Darmstadt, Frankfurt, Kassel, Offenbach am Main und Wiesbaden sowie ab 2026 Hanau) sind sogenannte kreisfreie Städte. Das Stadtoberhaupt heißt hier Oberbürgermeister:in, und sie sind Gemeinde und übergeordnete Landkreisebene in einem. Sechs weitere Städte in Hessen haben mehr als 50.000 Einwohner:innen (Bad Homburg v. d. Höhe, Fulda, Gießen, Marburg, Rüsselsheim am Main und Wetzlar). 8 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Diese Städte werden als Sonderstatusstädte bezeichnet, weil sie einzelne Aufgaben der übergeordneten Kreisebene auf ihrem Hoheitsgebiet wahrnehmen. Auch diese Städte dürfen ihr Stadtoberhaupt Oberbürgermeister:in nennen. Nur 59 Gemeinden haben mehr als 20.000 Einwohner:innen. Allerdings wohnen in diesen 59 Kommunen mehr als die Hälfte aller Hessen. Die kleinste Gemein de, Weißenborn, hat weniger als 1.000 Einwohner:innen, die größte, Frankfurt am Main, über 750.000. Die Kommunen unterteilt man also in kreisfreie Städte sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden. Zu den kreisangehörigen Städten gehören auch die sieben Sonderstatusstädte. Die kreisangehörigen Gemeinden einer bestimmten Region bilden zusammen einen Landkreis. In Hessen gibt es 21 Landkreise, die all jene Aufgaben übernehmen, die die Gemeinden sinnvollerweise zusammen erledigen sollten. Der Kreis nimmt sich also dann einer Aufgabe an, wenn die Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht ausreicht oder eine einheitliche Erledigung über Gemeindegrenzen hinweg erforderlich ist. Beispiele dafür sind die Organisation des öffentlichen Personennahverkehrs, des Rettungswesens oder der Abfallbeseitigung. Auch die Unterhaltung von Kreisstraßen, die Trägerschaft der Schulen, die öffentliche Jugendhilfe und die Sozialhilfe gehören zu den Aufgaben der Landkreise. Laut Hessischer Landkreisordnung fördern die Landkreise so „[…] die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben, ergänzen durch ihre Wirkung die Selbstverwaltung der Gemeinden und tragen zu einem gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen der Gemeinden bei.“ Staatsrechtlich sind sie Teil der Exekutive, weshalb allein die Bundesländer dafür zuständig sind, die rechtlichen Rahmenbedingungen für ihre Kommunen zu bestimmen. Sie legen die grundsätzlichen Dinge in der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung fest. Die Hessische Gemeindeordnung(HGO), die Hessische Landkreisordnung(HKO) und das Kommunalwahlgesetz(KWG) werden zusammen auch als Kommunalverfassung bezeichnet, weil sich hier die Regeln der Zusammenarbeit der verschiedenen Organe der Kommune finden. Kommunalpolitik verstehen in Hessen 9 Kommunale Aufgaben Die Kommunen dürfen ihre Angelegenheiten nach dem Subsidiaritätsprinzip selbst regeln. Deshalb haben sie ein sogenanntes Aufgabenfindungsrecht: Eine Kommune kann alles Mögliche zur kommunalen Aufgabe machen – den Betrieb von Schwimmbädern beispielsweise, die Einrichtung einer Kinderbücherei oder die Bereitstellung öffentlicher Toiletten. Aber: Umsonst sind diese Sachen nicht zu haben. Alles muss bezahlt werden. Hinzu kommt, dass die Kommunen viele Bundes- und Landesgesetze ausführen müssen, was zusätzlich kostet. Grob unterscheidet man zwischen übertragenen (also vom Bund und Land vorgeschriebenen) Pflichtaufgaben sowie freiwilligen und vorgeschriebenen Selbstverwaltungsaufgaben. Bei den Pflichtaufgaben haben die Kommunen relativ wenig Spielraum. Oft ist nicht nur vorgegeben, dass die Aufgabe erledigt werden muss, sondern auch, wie sie ausgeführt werden soll. Beispielsweise regelt der Bund, dass jede:r Staatsbürger:in ab 16 Jahren einen Personalausweis haben muss. Ausgestellt wird dieser Personalausweis natürlich vor Ort, in den Kommunen. Es handelt sich also um eine Aufgabenerfüllung nach Weisung. Da die Pässe einheitlich und innerhalb einer bestimmten Frist erstellt werden müssen, sind„ob“ und„wie“ festgelegt und man spricht von einer Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. Wenn die Kommune die Art und Weise der Erfüllung ihrer Aufgaben selbst wählen kann, spricht man vom eigenen Wirkungskreis. Die Erledigung dieser Aufgaben geschieht in manchen Fällen über die Gründung von Kommunalunternehmen, Zweckverbänden oder Eigenbetrieben(z. B. beim Öffentlichen Personennahverkehr). Bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergarten- oder einen Krippenplatz müssen die Kommunen die Tagesstätten nicht selbst betreiben, sondern finanzieren häufig die Einrichtungen freier Träger, wie der Kirchen oder der Arbeiterwohlfahrt. Manchmal kann auch eine private Rechtsform, wie die der GmbH, die wirtschaftlichere Lösung sein. Dabei muss die Gemeindevertretung jedoch immer dafür sorgen, dass sie genug Einfluss behält(z. B. durch Kontroll- und Steuerungsrechte, die Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern o.ä.). 10 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Das kommunale Aufgabenspektrum Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben Pflichtaufgaben Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung Gemeinde kann frei entscheiden durch Landesgesetze geregelt ob ob und wie → Angebote → → projekte → Kitas → → und Jugendhilfe → → → Kommunalpolitik verstehen in Hessen 11 Während früher die Kommunen auch durch Bundesgesetze neue Aufgaben erhielten, dürfen heute nur noch die Länder den Kommunen neue Aufgaben übertragen. Tun sie dies, muss das entsprechende Gesetz Bestimmungen über die Deckung der Kosten treffen. Dieses 2002 in die Hessische Landesverfassung aufgenommene Konnexitätsprinzip soll die Gemeinden davor schützen, dass ihr Selbstverwaltungsrecht durch Übertragung immer neuer Aufgaben ausgehöhlt wird. Das Herzstück der Kommunalpolitik sind die freiwilligen Aufgaben. Hier geht es um Lebensqualität und die Identität einer Kommune: um Parks und Grünflächen, um Theater und Museen, um Sportplätze und Schwimmbäder, um Musikschulen und Bibliotheken, um Integrationsprojekte und Freizeitangebote. Je knapper das Geld, desto mehr geraten diese freiwilligen Aufgaben in Bedrängnis, denn vor der Kür kommt immer die Pflicht. Welche Aufgaben freiwillig und welche Pflichtaufgaben sind, ist nicht immer leicht zu unterscheiden, gelegentlich streiten sich die Kommunen und ihre Vertretungen mit dem Land hierüber. Bei der Umsetzung ihrer Aufgaben werden die Gemeinden von einer sogenannten Kommunalaufsicht kontrolliert, die die Einhaltung der Gesetze überprüft. Die freiwilligen Aufgaben sind das Herzstück der Kommunalpolitik. Hier geht es um Lebensqualität, um Identität und Profil einer Kommune: um Theater, Museen, Integrationsprojekte, Jugend- und Senioreneinrichtungen, um Musikschulen und Bibliotheken, um Sportplätze, Parks, Freizeitangebote, um Projekte, die von den Bürger:innen entwickelt wurden, und vieles mehr. Je knapper das Geld, umso geringer werden allerdings die Möglichkeiten, diese Aufgaben wahrzunehmen, da die Pflichtaufgaben in jedem Fall erfüllt werden müssen. In vielen Kommunen in Nordrhein-Westfalen ist die Haushaltslage so angespannt, dass bei den Ausgaben für die freiwilligen Aufgaben Kürzungen vorgenommen werden müssen und beispielsweise ein Schwimmbad deshalb geschlossen wird. Kommunalpolitik hat hier sehr schwierige Entscheidungen zu treffen, die durch intensive Diskussionen im Gemeinderat und mit den Bürger:innen vorbereitet werden sollten. Die kommunalen Finanzen In der Kommune ist es wie überall: Ohne Moos nix los! Die Fülle der Aufgaben ist groß und ihre Erledigung kostet Geld. Bezahlt werden müssen die Mitarbeitenden, z. B. im Rathaus, in den Kitas, der Bücherei oder bei der Müllabfuhr. Gebäude, Fahrzeuge oder die digitale Infrastruktur verursachen Kosten. Die Gemeinden zahlen Wohngeld oder Sozialhilfe entsprechend den gesetzlichen Regelungen an die Anspruchsberechtigten aus. Schließlich müssen Investitionen wie der Bau von Feuerwehrgebäuden, Schulen, Straßen oder Kinderspielplätzen getätigt werden. Damit die Kommunen dies alles leisten können, stehen ihnen im Wesentlichen fünf Finanzierungsquellen zur Verfügung: → kommunale Steuern und Anteile an Bundes- und Landessteuern; → Gebühren, Beiträge und Entgelte; → Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich; → sonstige Erträge; → Kreditaufnahmen. Dafür garantiert ihnen das Grundgesetz(GG) an mehreren Stellen finanzielle Mittel. In Art. 28 GG heißt es: „Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatz zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.“ Diese Vorgabe wird durch die Gewerbesteuer, bei der die Gewinne lokaler Betriebe besteuert werden, erfüllt. Die Gewerbesteuer ist eine der wesentlichen Finanzierungsquellen der Kommunen. Allerdings ist sie eine wenig verlässliche Einnahmequelle: Wenn in Zeiten schlechter Konjunktur nur geringe Gewinne gemacht oder sogar Unternehmen insolvent werden, sinken die Einnahmen aus der Gewerbesteuer erheblich. Kommunalpolitik verstehen in Hessen 13 Wie stark die Schwankungen sein können, musste in Hessen z. B. die Stadt Marburg erfahren: In der Pandemie machte der Impfstoffhersteller Biontech große Gewinne, und die Gewerbesteuereinnahmen sprudelten. Danach brach der Gewinn bei Biontech jedoch ein, und die Gewerbesteuereinnahmen halbierten sich nahezu. Da die Ausgaben einer Kommune in der Regel nicht im vergleichbaren Maße verringert werden können, klafft dann ein Loch im Haushalt, das in den nächsten Jahren ausgeglichen werden muss. Art. 106 GG garantiert darüber hinaus den Gemeinden das Aufkommen der Grundsteuer(die Besteuerung von Grundstücken), der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, z. B. Hunde- und Vergnügungssteuer, sowie eine Beteiligung am Aufkommen der Einkommen- und Umsatzsteuer. Die Selbstverwaltungsgarantie umfasst auch das Recht der Kommunen, weitere eigene Steuern zu„erfinden“. Mit der Zweitwohnungssteuer oder der Bettensteuer haben verschiedene Kommunen von diesem Recht Gebrauch gemacht. Die Länder werden im Grundgesetz zudem verpflichtet, einen Teil der ihnen zustehenden Steuern an die Gemeinden weiterzugeben. Dies geschieht durch jährliche Landeszuweisungen. Voraussetzungen und Kriterien für diese Schlüsselzuweisungen werden vom Land gesetzlich geregelt. Gebühren, Beiträge und Entgelte, z. B. für eine Baugenehmigung, die Benutzung des Abwasserkanals oder ein Konzert, sind ebenfalls Einnahmearten einer Kommune. Allerdings dürfen mit ihnen nur die tatsächlichen Kosten gedeckt und keine Gewinne erzielt werden. Mit Krediten wiederum dürfen grundsätzlich nur Investitionen bezahlt werden. Einnahmen und Ausgaben der Kommunen werden jährlich im Haushaltsplan festgelegt. Doppelhaushalte für zwei Jahre sind zulässig. Der vom Gemeindevorstand vorgelegte Entwurf der Haushaltssatzung muss von der Gemeindevertretung beschlossen werden. Während der Beratungen im Kommunalparlament können auch die Einwohner:innen den Haushaltsplanentwurf einsehen und innerhalb einer festgesetzten Frist Einwendungen erheben. Der Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Gelingt dies nicht, muss unter bestimmten in der Gemeindeordnung geregelten Voraussetzungen ein Haushaltssicherungskonzept erstellt werden. In ihm muss dargestellt werden, wie und in welchem Zeitraum der Haushaltsausgleich wiederhergestellt sein wird. Das Haushaltssicherungskonzept muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Dabei können auch Vorgaben zu den freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben gemacht werden. 14 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Das kommunale Who’s who Wer, wann, wie und von wem gewählt werden kann, legen die Bundesländer für ihre Kommunen fest. Lange Zeit gab es in der Bundesrepublik eine große Vielfalt an Kommunalverfassungen. Die Lage war lange unübersichtlich. Mittlerweile hat sich das sogenannte süddeutsche Modell fast überall durchgesetzt. In Hessen sieht die Welt allerdings ganz anders aus. Unsere Kommunalverfassung ist eine sogenannte Magistratsverfassung . An der Spitze der Verwaltung steht nicht allein der/die(Ober-)Bürgermeister:in, sondern ein Kollegialorgan, der Magistrat, Gemeindevorstand oder Kreisausschuss. Diesem gehören der/die direkt gewählte(Ober-)Bürgermeister:in oder Landrat/Landrätin an und einzelne für ihre Bereiche zuständige Stadträte oder Beigeordnete. Ausgangspunkt aller politischen Macht ist, wie überall in Demokratien, das Volk. Die Bürger:innen der Kommunen in Hessen wählen alle fünf Jahre die Gemeindevertretung. Die Anzahl der zu wählenden Personen hängt von der Größe der Gemeinde ab. In Gemeinden bis zu 3.000 Einwohner:innen ist die Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter in der Regel auf 15 festgelegt. Diese Zahl steigt je nach Größe an, sodass die Stadtverordnetenversammlung in Wiesbaden beispielsweise 81 Stadtverordnete hat, die in Frankfurt als größte in Hessen 93. Eine Sperrklausel wie die„Fünf-Prozent-Hürde“ im Bundestag gibt es dabei nicht, sodass häufig auch Einzelmandatsträger:innen oder sehr kleine Fraktionen Teil der Vertretungen sind. Ebenfalls direkt von der Bevölkerung gewählt wird die(Ober-)Bürgermeisterin bzw. der(Ober-)Bürgermeister. Ihre bzw. seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Während die Gemeindevertretungen alle fünf Jahre am selben Tag in ganz Hessen gewählt werden, sind die Wahltermine für Bürgermeisterdirektwahlen je nach Gemeinde unterschiedlich. Gehört eine Gemeinde einem Landkreis an, so wählen die Bürger:innen nicht nur die Gemeindevertretung und die/den Bürgermeister:in für ihre Gemeinde, sondern auch mit den Bürger:innen der anderen Gemeinden zusammen die Mitglieder des Kreistages . Die Wahl der Landrätin oder des Landrats fällt zumeist auf ein anderes Datum, weil die Amtszeit auch hier sechs Jahre beträgt. Kommunalpolitik verstehen in Hessen 15 Wahlberechtigt sind alle Einwohner:innen der Kommune, die deutsche Staatsbürger:innen oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind. Sie müssen zudem das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Zurück zur hessischen Besonderheit, den Beigeordneten im Gemeindevorstand, Magistrat oder Kreisausschuss: Sie werden von der Gemeindevertretung bzw. vom Kreistag gewählt. Während sie in den meisten Gemeinden ebenso wie die Gemeindevertreter:innen ehrenamtlich tätig sind, können in Landkreisen und größeren Städten auch hauptamtlich tätige Beigeordnete eingesetzt werden, um die vielen Aufgaben zu bewältigen. Sie werden als Dezernent:innen bezeichnet und sind für bestimmte Fachgebiete(z. B. Finanzen oder Soziales) verantwortlich. 16 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Politische Machtverteilung in den Kommunen Hessens Die Gemeindevertretung wählt eine/n Vorsitzende:n, die/der sie leitet und repräsentiert Der/die Bürgermeister:in leitet die Verwaltung. Beigeordnete werden von der Gemeindevertretung gewählt und bilden mit dem/der Bürgermeister:in den Gemeindevorstand Die Verwaltung bereitet Beschlüsse der Gemeindevertretung vor, setzt sie um … Bürger:innen der Gemeinde wählen die Mitglieder der Gemeindevertretung und den/die Bürgermeister:in … und erfüllt Dienstleistungen für alle Einwohner:innen bzw. Bürger:innen 18 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Der/die Bürgermeister:in Zur Bürgermeisterin bzw. zum Bürgermeister wählen lassen kann sich jede:r, die oder der auch wahlberechtigt ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Kandidat:innen für das Bürgermeisteramt müssen keiner Partei angehören, dürfen dies aber natürlich. Darüber hinaus müssen sie die Eignung zur Ehrenbeamtin bzw. zum Ehrenbeamten haben, die z. B. das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung umfasst. In größeren Städten wird der/die Bürgermeister:in als„Oberbürgermeister:in“ bezeichnet. Die direkt gewählten Bürgermeister:innen arbeiten hauptamtlich: Sie sind Verwaltungsbeamt:innen auf Zeit – sogenannte Wahlbeamt:innen –, denn natürlich können sie wieder abgewählt werden. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister führt die Verwaltung, allerdings nicht allein, sondern gemeinsam mit dem Magistrat bzw. Gemeindevorstand. Dort kann sie/er also auch überstimmt werden. Die Vertretung der Stadtregierung nach außen ist hingegen ihre/seine alleinige Aufgabe. Außerdem bestimmt sie/er die Tagesordnung der Magistratssitzungen und kann die Aufgabenbereiche der Beigeordneten festlegen. Der/die Bürgermeister:in ist das einzige Mitglied des Gemeindevorstandes, das öffentlich eine von einem dort gefassten Beschluss abweichende Meinung vertreten darf. Die Aufgabenpalette des Amtes ist vielfältig: das Verwaltungspersonal führen, Gemeindevertretungsentscheidungen vorbereiten und umsetzen, die Gemeinde nach außen repräsentieren, mit verschiedensten Akteur:innen im Austausch bleiben und die Interessen der Kommune auf allen Ebenen vertreten. Der/die Bürgermeister:in ist damit die Schnittstelle für Bürger:innen, Gemeindevertretung, Verwaltung, lokale Zivilgesellschaft und Medien. Aufgrund der jeweiligen Direktwahl durch die Bevölkerung ist es möglich, dass Bürgermeister:in und Mehrheit der Gemeindevertretung so unterschiedliche Vorstellungen haben, dass eine Zusammenarbeit schwierig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der/die Bürgermeister:in auch durch die Bevölkerung vorzeitig abgewählt werden. Kommunalpolitik verstehen in Hessen 19 Der Gemeindevorstand Der Gemeindevorstand ist eines der Organe einer Gemeinde. Er besorgt die laufende Verwaltung und ist kollegial zu gestalten. In Städten heißt er Magistrat und in Landkreisen Kreisausschuss. Neben dem oder der direkt gewählten (Ober-)Bürgermeister:in bzw. Landrat/Landrätin gehören ihm weitere Mitglieder an, die Beigeordnete genannt werden. In größeren Städten und Landkreisen kann es hauptamtliche und ehrenamtliche Beigeordnete geben. Die Sitzungen des Gemeindevorstands sind nicht öffentlich und werden vom direkt gewählten Mitglied geleitet. Der Gemeindevorstand steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung und wird von dieser unterstützt. Er trifft die Entscheidungen zu laufenden Verwaltungsangelegenheiten, bereitet gemeinsam mit der Verwaltung die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor und führt diese im Rahmen der bereitgestellten Mittel aus. Er wirkt mit bei der Ausführung der Gesetze und Verordnungen innerhalb der Gemeinde, bei der Verwaltung des Vermögens, bei der Erstellung des Haushaltsplanes sowie bei der Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens. Er vertritt die Gemeinde nach außen, führt den Schriftwechsel und vollzieht die Gemeindeurkunden. Die Gemeindevertretung Die Gemeindevertretung ist das Hauptorgan der kommunalen Selbstverwaltung und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten der Kommune. Sie wird vielfach auch Kommunalparlament genannt: Zwar ist sie im Rechtssinn kein Parlament, doch Wahl, Organisation und Verfahrensweisen sind stark vergleichbar. Die gewählten Gemeindevertreter:innen arbeiten ehrenamtlich. Für ihre Arbeit erhalten sie in der Regel eine Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeld und oder einer monatlichen Pauschale. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich auch Fahrtkosten oder einen möglichen Verdienstausfall erstatten lassen. 20 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Zum Mitglied einer Gemeindevertretung wählen lassen kann sich jede:r Wahlberechtigte, die bzw. der seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz im Wahlgebiet gemeldet ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die meisten Ge meindevertreter:innen gehören einer bestimmten Partei oder einer Wählergruppe an, die sie bei der Wahl unterstützt. Aber es gibt auch Personen, die als Einzelbewerber:innen allein zur Wahl antreten. Es ist Aufgabe der Gemeindevertretung, Vorlagen der Verwaltung und Anträge der Fraktionen zu beraten und zu beschließen. Außerdem kontrolliert sie die Verwaltung, z. B. durch Anfragen. Eine besonders wichtige Aufgabe der Gemeindevertretung ist der Beschluss des Haushaltsplans . In ihm wird festgelegt, für welche Aufgaben im kommenden Jahr wie viel Geld zur Verfügung steht. Die Gemeindevertreter:innen können Fraktionen bilden und dadurch ihren Einfluss stärken, denn in Fraktionen können sie ihre Arbeit auf mehreren Schultern verteilen und sich auf Fachgebiete spezialisieren. In größeren Städten und Landkreisen können die Fraktionen zudem sachliche und finanzielle Unterstützung erhalten, mit der sie eine Geschäftsstelle einrichten und mit Personal ausstatten können. Die Arbeitsweise der Gemeindevertretung, z. B. wie eine Sitzung abläuft oder wer wann Anträge stellen darf, ist in der Geschäftsordnung der jeweiligen Gemeindevertretung festgeschrieben. Es müssen mindestens sechs Sitzungen pro Jahr einberufen werden, die grundsätzlich öffentlich stattfinden. Geleitet werden diese von der bzw. dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung . Sie bzw. er ist selbst Mitglied der betreffenden Gemeindevertretung und wird aus ihrer Mitte gewählt. In den Städten wird die Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung genannt, der oder die Vorsitzende heißt dort Stadtverordnetenvorsteher:in. Die bzw. der Vorsitzende ist Repräsentant:in der Gemeindevertretung nach außen und bereitet in Absprache mit dem Gemeindevorstand die Sitzungen vor, beruft sie ein und moderiert diese. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben muss die bzw. der Vorsitzende trotz möglicher Parteizugehörigkeit absolut unparteiisch vorgehen. Kommunalpolitik verstehen in Hessen 21 Die Kommissionen Der Gemeindevorstand kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, die ihm unterstehen. Dies können beispielsweise eine Haushaltsstrukturkommission oder eine Brandschutzkommission sein. Die Kommissionen bestehen aus dem/der Bürgermeister:in, weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstands, Mitgliedern der Gemeindevertretung und gegebenenfalls sachkundigen Einwohner:innen. Die Ausschüsse Nicht alle kommunalen Angelegenheiten können in der Gemeindevertretung ausführlich beraten werden, da dies zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde. Außerdem brauchen die Gemeindevertreter:innen für viele Entscheidungen den Rat von Sachverständigen, die sich in den einzelnen Angelegenheiten sehr gut auskennen. Daher ist es wichtig, dass vorbereitende Beratungen stattfinden. Diese Vorarbeit geschieht in den Ausschüssen , die sich aus Gemeindevertreter:innen zusammensetzen. In der Besetzung der Ausschüsse soll sich die Zusammensetzung der Gemeindevertretung nach Mehrheitsverhältnissen widerspiegeln. Außerdem können in den Ausschusssitzungen bei Bedarf Mitarbeiter:innen der Verwaltung sowie externe Expert:innen eingeladen werden, um mit ihren Kenntnissen die Beratungen zu unterstützen. Zu bestimmten Themen kann die Gemeindevertretung solchen Sachverständigen oder Vertreter:innen von Jugendinitiativen, Beiräten und Kommissionen Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht einräumen. Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Finanzausschuss kann die Gemeindevertretung so viele Ausschüsse einsetzen, wie es ihr sinnvoll erscheint; auch ein nur zeitweiliges Einsetzen ist möglich. Je kleiner eine Gemeinde ist, desto geringer ist in der Regel auch die Anzahl der Ausschüsse. In der Regel tagen die Ausschüsse ebenfalls öffentlich. Welche Entscheidungen bereits in den Ausschüssen gefällt werden können, legt die Gemeindevertretung in der Hauptsatzung der Kommune fest. Hier steht auch, welche Entscheidungen die/der Bürgermeister:in allein treffen darf, 22 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. ohne die Gemeindevertretung einzubeziehen. Meist richtet sich das nach dem finanziellen Volumen der Entscheidung. Die Gemeindevertretung kann entscheiden, dass Ausschüsse in bestimmten Angelegenheiten abschließend zuständig sind, das heißt, dass ihre Entscheidungen – ohne nochmaligen Beschluss der Gemeindevertretung – bereits verbindlich sind und von der Verwaltung umgesetzt werden müssen. Die Verwaltung Für die Erledigung der vielfältigen Aufgaben einer Kommune ist vor allem die Verwaltung zuständig. Sie besteht aus Angestellten, die hauptberuflich bei der Gemeinde beschäftigt sind. Die Verwaltung bereitet auch die Beschlüsse in den politischen Gremien durch Beschlussvorlagen vor und setzt sie nach der Beschlussfassung um. In erster Linie ist die Verwaltung Dienstleisterin für die Einwohner:innen der Kommune: Sie bearbeitet Anträge, zahlt Unterstützungen aus, übernimmt flankierende Aufgaben zu den Vorhaben der Gemeinde und kontrolliert deren Umsetzung. Wie viele Personen in der Verwaltung beschäftigt sind, wird von der Gemeindevertretung entschieden und zusammen mit dem jährlichen Haushaltsplan in einem Stellenplan dargestellt. An ihrer Spitze steht die/ der Bürgermeister:in – sie bzw. er leitet die Verwaltung, ist für die innere Organisation zuständig und ist Dienstvorgesetzte/r der Angestellten. Der Ortsbeirat Viele Gemeinden bestehen aus mehreren Ortsteilen. Damit die Interessen der Ortsteile bei den Entscheidungen der Gemeindevertretung stärker berücksichtigt werden, kann die Gemeinde Ortsbeiräte einrichten. Für welche Bereiche in der Gemeinde die Ortsbeiräte eingerichtet werden und welche Beteiligungsmöglichkeiten und Rechte sie haben, ist in der Hauptsatzung geregelt. Die Mitglieder der Ortsbeiräte werden mit den Gemeindevertreter:innen für die gleiche Wahlzeit von fünf Jahren direkt gewählt. Auch sie sind ehrenamtlich tätig. Die Ortsbeiräte bestehen, je nach Regelung in der Hauptsatzung, aus drei bis neun Mitgliedern, bei Ortsbezirken über 8.000 Einwohner:innen aus bis zu 19 Mitgliedern. Nach den Regeln der Hessischen Gemeindeordnung ist der Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören, insbesondere zum Entwurf des Haushaltsplans. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen, und nimmt zu allen Fragen Stellung, die ihm von der Gemeindevertretung oder vom Gemeindevorstand vorgelegt werden. Der Ortsbeirat wählt in seiner ersten Sitzung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden – die sogenannte Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher . Der/dem Ortsvorsteher:in kann die Leitung der Außenstelle der Gemeindeverwaltung im Ortsbezirk übertragen werden. Häufig hat er im Alltag einer Kommune politisches Gewicht: Wer politisch etwas für seinen Ortsteil erreichen möchte, sollte auch im Ortsbeirat für sein Vorhaben werben. Der Ausländerbeirat In Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohner:innen ist ein Ausländerbeirat einzurichten – oder alternativ seit einer HGO-Reform 2020 eine„Integrationskommission“. In allen anderen Gemeinden und auf Kreis ebene kann ein Ausländerbeirat freiwillig eingerichtet werden: Ob es einen Ausländerbeirat gibt und wie viele Mitglieder dieser hat, muss in der Hauptsatzung geregelt werden. 24 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Die zentrale Aufgabe des Ausländerbeirats ist, die kommunalen Organe in jenen Fragestellungen zu beraten, die in besonderer Weise die ausländische Bevölkerung der Gemeinde betreffen. Gewählt wird alle fünf Jahre zeitgleich zu den allgemeinen Kommunalwahlen und nach denselben Grundsätzen – mit der Besonderheit, dass hier nur die ausländischen Einwohner:innen(nicht aber deutschausländische Doppelstaatler:innen) wahlberechtigt sind. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Kindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreter:innen von Kinder- oder Jugendinitiativen im Gemeindevorstand, in der Gemeindevertretung und ihren Ausschüssen sowie in den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. Es steht den Kommunen frei, Kinder- und Jugendparlamente zu gründen. Der Seniorenbeirat Gemeinden können Beiräte für Senior:innen gründen. Diese können den Gemeindevorstand oder die Gemeindevertretung beraten, wenn es um die Belange älterer Menschen geht. Kommunalpolitik verstehen in Hessen 25 Der Entscheidungsprozess in der Gemeinde Es gibt mehrere Wege, auf denen etwas zum Gegenstand kommunalpolitischer Entscheidungen werden kann: Die Initiative kann von den Gemeindevertreter:innen ausgehen, vom Gemeindevorstand bzw. der/dem Bürgermeister:in, oder ein bestimmtes Thema wird durch das Engagement der Bürger:innen auf die politische Tagesordnung gesetzt. Verwaltungsvorlagen und Fraktionsanträge werden üblicherweise zunächst innerhalb der Fraktionen und dann öffentlich in den zuständigen Fachausschüssen vorberaten. Hier findet die fachliche Debatte statt und wird die notwendige Detailarbeit geleistet. Wenn dem Ausschuss keine Entscheidungskompetenz übertragen wurde, gibt er eine Empfehlung ab, über die dann die Gemeindevertretung entscheiden muss. In deren Sitzung verdeutlichen die Fraktionen noch einmal ihre zustimmende oder ablehnende Haltung. Bekommt ein Antrag bei der Abstimmung eine Mehrheit, ist er verbindlich und die Verwaltung muss ihn umsetzen. Bereits getroffene Entscheidungen der Gemeindevertretung müssen nicht kritiklos hingenommen werden: Sind die Bürger:innen der Gemeinde mit einem Beschluss nicht einverstanden, können sie ein Bürgerbegehren initiieren. Hierbei müssen(sofern es sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet, innerhalb von acht Wochen nach diesem) genügend Unterschriften gesammelt werden: In Städten über 100.000 Einwohner:innen von mindestens drei Prozent der Bürger:innen, in Kommunen über 50.000 Einwohner:innen von mindestens fünf und in allen kleineren Kommunen von mindestens zehn Prozent. Hintergrund ist, dass es in großen Städten ungleich schwieriger ist, einen so hohen Prozentsatz an Bürger:innen für ein Thema zu mobilisieren. Die zu entscheidende Frage muss so formuliert sein, dass sie mit„Ja“ oder„Nein“ beantwortet werden kann und es ist ein Vorschlag vorzulegen, wie etwaige entstehende Kosten gedeckt werden können. Ist das Bürgerbegehren erfolgreich, kann es in einen Bürgerentscheid münden, bei dem die Bürger:innen der ganzen Gemeinde ihre Meinung zu der Angelegenheit kundtun und so eine Entscheidung anstelle der Gemeindevertretung treffen. Die gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohner:innen mindestens 15 Prozent, in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohner:innen mindestens 20 Prozent und in den sonstigen Gemeinden mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. In§8b der HGO ist genauer definiert, welche Angelegenheiten in einen Bürgerentscheid münden können, welche ausgeschlossen sind und wie dieser durchgeführt wird. Der kommunale Entscheidungsprozess kann darüber hinaus auf verschiedenen Stufen beeinflusst werden. Die Meinungsäußerungen von Einwohner:innen in Bürgersprechstunden, Bürgerversammlungen, Demonstrationen, Leserbriefen oder Briefen an Mandatsträger:innen und Verwaltung können ebenso Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Gemeindevertretung haben wie die Berichterstattung der Medien oder das Engagement von Vereinen, Verbänden und Bürgerinitiativen. Kommunalpolitik verstehen in Hessen 27 So werden in der Kommune Entscheidungen getroffen Hier gehts zum Erklärfilm: Politische Entscheidungen in der Kommune ↗ www.youtube.com/ watch?v=szUpNZTfofs Bürgerbegehren Entscheidungsvorschlag von Bürger:innen In jeder Phase des Entscheidungsprozesses können Vereine, Initiativen, Expert:innen, Interessengruppen, Einwohner:innen, Unternehmen, Medien – kurz alle, die sich in der Kommune für Entscheidungen interessieren, Einfluss nehmen . Dies geschieht über Gespräche mit den Mitgliedern der Gemeindevertretung, durch Briefe, Stellungnahmen, öffentliche Äußerungen, Demonstrationen und Medienberichte. Hat die Gemeindevertretung einem Bürgerbegehren nicht entsprochen, gibt es einen Bürgerentscheid , über den alle Wahlberechtigten abstimmen. Der Bürgerentscheid ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein in der Gemeindeordnung festgelegtes Quorum erreicht. 28 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Antrag Entscheidungsvorschlag einer Fraktion oder einzelner Mitglieder der Gemeindevertretung Verwaltungsvorlage Entscheidungsvorschlag des Gemeindevorstands oder der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters Die Vorlagen und Anträge werden an die Gemeindevertreter:innen gegeben. In den Fraktionen werden sie diskutiert und es wird beraten, wie sich die Fraktion in den Ausschussberatungen und in der Gemeindevertretung verhalten soll. Die Vorlagen und Anträge werden in der Regel in den fachlich zuständigen Ausschüssen vorberaten. Hier können auch Änderungsanträge gestellt werden. Über die Beschlussempfehlungen des federführenden Ausschusses entscheidet die Gemeindevertretung. Findet der Vorschlag(oder ein Änderungsantrag) eine Mehrheit, ist dieser beschlossen. Nun ist die Verwaltung dafür zuständig, die gefassten Beschlüsse umzusetzen. Die Mitglieder der Gemeindevertretung können durch Anfragen die Umsetzung kontrollieren. Kommunalpolitik verstehen in Hessen 29 Mitmachen und Mitbestimmen Beteiligungschance Wählen Mitglied einer Partei oder Wählerinitiative Sich wählen lassen Ablauf und Bedingungen Wahlen sind das Herzstück demokratischer Beteiligung. Auf kommunaler Ebene werden z. B. Gemeindevertreter:innen, Bürgmeister:in, Ortsbeiräte, Kreistagsmitglieder und Landrätin/Landrat gewählt. Wahlberechtigt sind hier Deutsche und EU-Staatsangehörige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen in der jeweiligen Gemeinde wohnen. Parteien haben in der Demokratie die wichtige Aufgabe, an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Mitglieder von Wählerinitiativen und Parteien entwickeln Konzepte für die kommunalpolitischen Probleme und stellen Kandidat:innen bei den Kommunalwahlen auf. Zu Mitgliedern der Gemeindevertretung sind alle Wahlberechtigten wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet wohnen. 30 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Beteiligungschance Die eigene Meinung zum Ausdruck bringen Ablauf und Bedingungen Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, das uns die Verfassung gewährleistet. Die eigene Meinung kann auf verschiedenen Wegen zum Ausdruck gebracht werden, z. B. im Gespräch, auf Plakaten oder bei Demonstrationen. Flyer und Plakate dürfen keine rechtswidrigen Inhalte haben und nur an genehmigten Stellen angebracht bzw. ausgelegt werden. Demonstrationen müssen angemeldet werden. Vorsprache bei Bürgermeister:in, Gemeindevertreter:innen oder Verwaltung Zuerst herausfinden, wer für die Sache zuständig ist. Dann anrufen und einen Termin vereinbaren. Und schließlich hingehen und vorsprechen. Eine gute Gelegenheit sind Bürgersprechstunden, die in immer mehr Gemeinden eingerichtet werden. Bürgerversammlung Eine Bürgerversammlung soll dazu dienen, die Bürger:innen über geplante Vorhaben und aktuelle Themen in der Kommune zu informieren sowie Fragen und Meinungen einzuholen. Die/der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann die Bürgerversammlung im Benehmen mit dem Gemeindevorstand einberufen und leitet diese. Kommunalpolitik verstehen in Hessen 31 Beteiligungschance Bürgerbegehren Bürgerentscheid Ablauf und Bedingungen Bürger:innen machen einen konkreten Entscheidungsvorschlag und beantragen, dass darüber die Einwohner:innen in einem Bürgerentscheid abstimmen sollen. Das Begehren muss schriftlich eingereicht werden und bedarf einer bestimmten Zahl an Unterschriften(siehe Kapitel zum Entscheidungsprozess). Entscheidet die Gemeindevertretung im Sinne des Bürgerbegehrens, kann es umgesetzt werden. Ist dies nicht der Fall, und ist das Begehren zulässig, findet in der Folge ein Bürgerentscheid statt. Die Bürger:innen einer Gemeinde entscheiden direkt in einer wichtigen kommunalen Angelegenheit. Die Frage des Bürgerentscheids muss mit„Ja“ oder„Nein“ zu beantworten sein. Ein Bürgerentscheid findet statt, wenn ein Bürgerbegehren erfolgreich war und die Gemeindevertretung dem Ansinnen nicht gefolgt ist. Er ist wiederum erfolgreich, wenn die Mehrheit dafür entscheidet und diese Mehrheit aus einem Mindestanteil der Wahlberechtigten besteht(siehe Kapitel zum Entscheidungsprozess). 32 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Beteiligungschance Bürgerinitiative Verein Ablauf und Bedingungen Zusammenschluss von Personen, die auf ein konkretes gesellschaftliches bzw. politisches Problem aufmerksam machen und auf dessen Lösung hinwirken wollen. Arbeitet meist zeitlich befristet bis zur Lösung des Problems. Zusammenschluss von mindestens sieben Personen, die auf ein konkretes gesellschaftliches oder politisches Problem aufmerksam machen und auf dessen Lösung hinwirken wollen, oder die einfach gemeinsame Interessen pflegen. Der Zweck eines Vereins ist in seiner Satzung festgelegt. Kommunalpolitik verstehen in Hessen 33 Nachwort: Kommunalpolitik mit Haltung und Respekt Liebe Leser:innen, auch in den Kommunalparlamenten haben sich die Koordinaten verschoben. Mit dem Erstarken populistischer und rechtsextremer Akteure ist eine neue Tonalität in die Parlamente eingezogen. Der Politikstil ist aggressiver, polarisierender und emotionalisierender geworden. Gezielte Provokationen und Konfrontationen gehören dabei zu deren Kerngeschäft. Das Schlimme daran ist, dass diese Art der Politik bei vielen Menschen verfängt. Wie können wir dem begegnen? Die Sozialwissenschaft gibt uns dazu Hinweise. Nach wie vor ist gute Kommunalpolitik eine, die aufklärt und somit auf Wissen basiert. Deshalb vermitteln wir in unseren Bildungsangeboten Wissen und damit können wir auch einen Teil der Menschen überzeugen. Aber ein Zweites ist wichtig: Wir müssen uns in der Kommunalpolitik auf das Tempo der Veränderung einstellen, das die Bürgerinnen und Bürger bereit sind mitzugehen. Wenn wir das nicht schaffen, entfernen wir uns von denjenigen Menschen, die Angst haben, den Anschluss zu verlieren. Der Soziologe Steffen Mau nennt das die Veränderungsmüdigkeit. Deshalb müssen wir unsere politische Strategie und unser Verhalten gegenüber denen, die wir in den Kommunalparlamenten vertreten, verändern. Das ist der zweite Schwerpunkt unserer Bildungsarbeit: lernen, reflektiert zu planen und zu handeln. Sich in andere hineindenken und deren Bedürfnisse ergründen und verstehen. Zuhören und Menschen beteiligen. 34 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Wir stehen in der Kommunalpolitik vor großen Aufgaben bei knappen Kassen. Deshalb ist eine der Grundtugenden die Glaubwürdigkeit, d.h. nichts zu versprechen, was wir nicht halten können. Haltung zeigen und Respekt vor denen haben, um die es geht, ist Voraussetzung für unser Tun. Michael Siebel Landesgeschäftsführer der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik(SGK) Hessen und der Akademie für Kommunalpolitik (AfK) Hessen Begriffserklärungen Anfrage an die Verwaltung dient der Information der Einwohner:innen und der Gemeindevertretung, sowie der Kontrolle der Arbeit von Verwaltung und Bürgermeister:in(Kontrollinstrument). Die Anfragen müssen mündlich oder binnen einer bestimmten Frist schriftlich beantwortet werden. Antrag ist eine konkrete Beschlussvorlage von Gemeindevertreter:innen einer Fraktion oder des Gemeindevorstands. Der Antrag wird in der Gemeindevertretungssitzung abgestimmt. Ausschuss ist ein Fachgremium bestehend aus Gemeindevertreter:innen. Sie bearbeiten eine fachliche Fragestellung, tauschen sich aus und bereiten Beschlussfassungen vor bzw. treffen bereits Entscheidungen. Ein Ausschuss kann zeitlich befristet oder dauerhaft eingerichtet sein, und man unterscheidet zwischen beratenden und beschließenden Ausschüssen. Bauvorhaben bezeichnet einerseits das Bauen von Gemeinden selbst, z. B. Straßen, Schulen und Kultureinrichtungen. Andererseits bauen natürlich auch viele Private und Unternehmen. Deshalb kann eine Kommune Bebauungspläne aufstellen. In ihnen wird geregelt, was wo gebaut werden darf und wie die öffentlichen Flächen genutzt werden sollen. Beigeordnete sind Mitglieder des Gemeindevorstands(bzw. des Magistrats, des Kreisausschusses). Sie sind Wahlbeamt:innen und können ggf. einzelne Bereiche der Verwaltung leiten. Sie werden von der Gemeindevertretung bzw. dem Kreistag gewählt. Beiträge sind einmalige Geldleistungen, die für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Anlagen in einer Kommune erhoben werden (z. B. Straßenbau, Errichtung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen). Dezernenten sind in Städten hauptamtliche Magistratsmitglieder(siehe auch Beigeordnete). Doppelhaushalt bezeichnet eine in manchen Kommunen übliche Praxis, nicht jedes Jahr einen Haushalt für das Folgejahr zu 36 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. beschließen, sondern jeweils Doppelhaushalte für zwei Jahre. Fraktion ist der Zusammenschluss politisch gleichgesinnter Gemeindevertreter:innen(bzw. Stadtverordneter, Kreistagsmitglieder). Freie Träger sind nichtstaatliche Institutionen, die Einrichtungen in der Wohlfahrtspflege (z. B. Gesundheits-, Jugend-, Sozialhilfe) und im Schulwesen unterhalten. Der freie Träger führt entsprechend seinem Auftrag und seinem Selbstverständnis Maßnahmen durch, unterhält Einrichtungen(wie Kindergärten, Jugendclubs) oder macht Angebote(z. B. Erziehungsberatung). Hierfür erhält der freie Träger Zuschüsse der öffentlichen Hand. Gebühren sind Entgelte für in Anspruch genommene öffentliche Leistungen(Abfall, Straßenreinigung, Wasser, Bibliothek, Museen, …). Ihre Höhe wird von der Gemeindevertretung festgelegt. Gemeinde ist die unterste, öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft mit eindeutig abgegrenztem Territorium(Gemeindegebiet), zugehörigen Bewohner:innen (Gemeindebürger:innen) und Organen, die für die Gemeinde handeln und verbindliche Entscheidungen treffen(Gemeindevertretung und vorstand). Gemeindeordnung ist ein Landesgesetz; sie regelt die Aufgaben und Rechte der Gemeinden, ihre Verfassung und Verwaltung, ihre Wirtschafts- und Haushaltsführung und die Rechte der Bürger:innen. Geschäftsordnung ist eine Sammlung von Vorschriften über das eigene Verfahren in der Gemeindevertretung. In ihr werden beispielsweise die Art des Protokolls, die Ladungsfristen für ordentliche und Dringlichkeitssitzungen, das Verfahren bei Verhältniswahlen, der Tagungsturnus usw. festgelegt. Hauptsatzung ist das Grundlagendokument einer Gemeinde. Laut Kommunalverfassung muss jede Gemeinde eine Hauptsatzung besitzen. Hier werden z. B. Fragen zur öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen, Regelungen zur Unterrichtung der Einwohner:innen, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse, sowie die Kommunalpolitik verstehen in Hessen 37 Entschädigungshöhe für ehrenamtliche Kommunalpolitiker:innen festgelegt. Haushaltsplan verzeichnet – grob betrachtet – die Einnahmen und Ausgaben einer Gemeinde. Der kommunale Haushaltsplan unterteilt sich in den Ergebnis- und Finanzhaushalt, in die Teilhaushalte sowie den Stellenplan. Infrastruktur umfasst die materiellen(Verkehr, Kommunikation, Energieversorgung, Bildung, Gesundheit usw.) und institutionellen(Behörden, Rechtswesen) Einrichtungen, die für das Funktionieren und die Entwicklung einer Gesellschaft notwendig sind. Kommune ist der Sammelbegriff für Gemeinden (also Städte und Dörfer) und Landkreise; kurz: für alle Gebietskörperschaften unterhalb der Landesebene. Kreisfreie Stadt ist eine Gemeinde, die ihre Aufgaben nach deutschem Kommunalrecht in eigener Zuständigkeit erledigt und darüber hinaus auch alle Kreisaufgaben erfüllt. Kreisangehörige Stadt ist eine Gemeinde, die einem Landkreis angehört. Kreistag ist das Hauptorgan des Landkreises, die Vertretung der Bürger:innen, und wird direkt gewählt. Landkreis fungiert als Gemeindeverband (Zusammenschluss mehrerer Gemeinden und Städte) und gleichzeitig eigenständige Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Kreisgebiet und eigenem Haushalt. Die Haushaltsmittel für den Landkreis werden von den angehörigen Gemeinden(Kreisumlage) und durch Schlüsselzuweisungen des Landes gezahlt. Landkreisordnung ist Landesgesetz; sie regelt die Aufgaben und Rechte der Landkreise, ihre Verfassung und Verwaltung, ihre Wirtschafts- und Haushaltsführung und die Rechte der Bürger:innen. Landrätin bzw. Landrat leitet die Landkreisverwaltung(das Landratsamt) und vertritt den Landkreis nach außen. Er oder sie wird von den Bürger:innen direkt für sechs Jahre gewählt. 38 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Magistratsverfassung ist in Hessen – anders als in den meisten Bundesländern – Grundlage der Kommualordnung. Verwaltungschef:in ist zwar die/der direkt gewählte Bürgermeister:in, die„Gemeinderegierung“ ist allerdings ein Kollegialorgan, dem ehrenamtliche und – in größeren Städten bzw. auf Kreisebene – ggf. hauptamtliche Beigeordnete angehören. Von Magistratsbeschlüssen abweichende Meinungen darf nur die/der Bürgermeister:in vertreten. Ortsbeirat ist ein beratendes Gremium unterhalb der Ebene der Gemeindevertretung. Vielfach in Ortsteilen größerer Gemeinden eingerichtet. Er muss zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, angehört werden und hat in diesen auch ein Vorschlagsrecht. Ortsvorsteher:in wird von den Mitgliedern des Ortsbeirats gewählt und leitet dessen Sitzungen. Ihm/ihr kann die Leitung der Außenstelle der Gemeindeverwaltung im Ortsbezirk übertragen werden. Partei ist eine Gruppe gleichgesinnter, politisch engagierter Menschen, die ihre Vorstellungen vom Gemeinwohl(Was ist wichtig? Was ist richtig?) gemeinsam umsetzen wollen und bei Wahlen antreten. Subsidiaritätsprinzip besagt, dass eine Aufgabe immer auf der kleinstmöglichen, geeigneten Ebene gelöst werden soll. Eine übergeordnete Instanz darf nur dann eingreifen, wenn die untere Ebene die Aufgabe nicht bewältigen kann. Vorsitzende:r der Gemeindevertretung wird von den Mitgliedern der Gemeindevertretung für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Sie bzw. er vertritt die Gemeindevertretung nach außen, leitet die Sitzungen und führt die Geschäfte der Gemeindevertretung. In Städten werden die Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung als Stadtverordnetenvorsteher:in bezeichnet. Kommunalpolitik verstehen in Hessen 39 Kommunalpolitik verstehen in Hessen Die Schule, das Schwimmbad, die Bücherei, die Müllabfuhr, die Radwege, die Grünflächen, die Volkshochschule, das Rathaus – das alles ist Kommunalpolitik. Und Kommunalpolitik ist die Basis unserer Demokratie. Diese Broschüre hilft, Kommunalpolitik in Hessen zu verstehen: Wer trifft eigentlich die Entscheidungen? Welche Aufgaben hat die Kommune? Wen können die Bürger:innen wählen, und wie können sich die Menschen politisch einbringen in die Belange ihrer Gemeinde? Kommunalpolitik – das betrifft uns alle! Viel Spaß bei der Lektüre. Weitere Informationen erhalten Sie hier: ↗ www.fes.de/hessen