A N A LYS E Leon Lohrmann, Marcus Schaerff Dezember 2025 Junge Straftäter:innen vor Gericht Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht Impressum Herausgeberin Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Godesberger Allee 149 53175 Bonn info@fes.de Herausgebende Abteilung Abteilung Analyse, Planung und Beratung www.fes.de/apb Inhaltliche Verantwortung und Redaktion Marius Müller-Hennig Kontakt Marius Müller-Hennig Marius.Mueller-Hennig@fes.de Bestellungen apb-publikation@fes.de Lektorat Sönke Hallmann Design/Layout www.stetzer.net Titelbild picture alliance/SZ Photo| Leonhard Simon Druck und Herstellung Druckerei Brandt GmbH Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.(FES). Eine gewerbliche Nutzung der von der FES heraus­gegebenen ­Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. ­Publikationen der FES dürfen nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden. Dezember 2025 © Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. ISBN 978-3-98628-800-6 Weitere Publikationen der Friedrich-Ebert-Stiftung finden Sie hier: ↗ www.fes.de/publikationen Leon Lohrmann, Marcus Schaerff Dezember 2025 Junge Straftäter:innen vor Gericht Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht Inhalt Vorwort ..........................................................  3 1. Einleitung ......................................................  5 2. Einführung in das JGG ............................................  6 2.1 Aktuelles Lagebild der Jugendkriminalität.......................  6 2.2 Dynamik und Reformen im Jugend-strafrecht seit seiner Einführung ..  8 2.3 Rechtlicher Rahmen ..........................................  9 2.4 Effekte des Jugendstrafrechts .................................  12 2.5 Effekte einer beschleunigten Erledigung ........................  13 3. Schwerpunkte ..................................................  15 3.1 Jugendstrafe ...............................................  15 3.2 Jugendarrest/-vollzug .......................................  17 3.3 Rechtsmittelbeschränkung ...................................  19 3.4 Mehrfach- und Intensivtäterprogramme ........................  20 4. Weitere Aspekte ................................................  23 4.1 Strafmündigkeit ............................................  23 4.2 Jugendstrafverteidigung .....................................  26 4.3 Vermögensabschöpfung .....................................  27 4.4 Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein,§ 265a StGB .....  27 5. Fazit .........................................................  29 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis .................................  30 Abkürzungsverzeichnis ............................................  30 Literaturverzeichnis ...............................................  31 Autoren .........................................................  33 Vorwort Im Jahr 2023 wurde das 100-jährige Jubiläum des Jugend gerichtsgesetzes(JGG) gefeiert. Aus diesem Anlass hat Prof. Dr. Theresia Höynck, die Vorsitzende der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V.(DVJJ), noch einmal die diesem Gesetz zugrunde liegende Einsicht herausgestellt, nämlich„(…) dass junge Menschen anders sind als Erwachsene und ein Recht darauf haben, entsprechend behandelt zu werden – auch und gerade dann, wenn die Lage schwierig ist, weil Straftaten begangen wurden“(Höynck 2024: 17). Konkret bedeutet dies, dass beim rechtstaatlichen Umgang mit jungen Täter:innen ihre Befähigung zu einem Leben ohne Straftaten im Vordergrund stehen soll. Im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht sollen Strafzwecke wie z. B. die negative Generalprävention – also die Abschreckung der Allgemeinheit durch die Verhängung eines Übels gegen den/die Straftäter:in – bei jugendlichen Täter:innen keine Rolle spielen; ebenso wenig wie etwaige abstrakte Strafbedürfnisse der Gesellschaft. Dieser Ansatz wurde durch die Ergänzung des JGG im Jahr 2007 noch einmal expres sis verbis ausdrücklich festgehalten, indem die Erziehung zur Legalbewährung als Zielbestimmung dem Gesetz zugefügt wurde. Lange Zeit gingen die Zahlen der Jugendkriminalität zurück. Angesichts der medialen Begleitung schockierender Einzeltaten junger Täter:innen in der jüngeren Vergangen heit und einer Zunahme der offiziellen Tatverdächtigenzahlen bei Kindern und Jugendlichen hat die öffentliche Debatte um eine Verschärfung des Jugendstrafrechts zuletzt jedoch wieder deutlich an Momentum und Schärfe gewon nen. Die derzeitige Regierungskoalition hat sich in ihrem Koalitionsvertrag vorgenommen, einem„Anstieg der Kinderund Jugendkriminalität entgegenzuwirken“(CDU/CSU, SPD: 92). Mit der vorliegenden Analyse wollen wir einen Impuls und Orientierungspunkt für die politische Diskussion über Handlungsbedarfe im Jugendstrafrecht bieten. Die Autoren des Papiers beschreiben hierzu zunächst die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Jugendkriminalität. Dabei ist es wichtig, steigende Tatverdächtigenbelastungszahlen im Hellfeld 1 methodisch mit Erkenntnissen über die Entwicklung der Jugendkriminalität im sogenannten Dunkelfeld zu kontrollieren. Hier zeigte sich beispielsweise in bisherigen repräsentativen Studien der verschiedentlich konstatierte starke Anstieg der Jugendgewalt(noch) nicht. Vor diesem Hintergrund zeichnen die Autoren in ihrer hier vorliegenden Analyse den durch das JGG vorgegebenen rechtlichen Rahmen nach. Darauf aufbauend setzen sie sich systematisch mit vier diskussions- und reformwürdigen Komplexen auseinander, auf die in einer etwaigen Reformdebatte ein besonderer Fokus gelegt werden sollte: → die Kriterien der schädlichen Neigungen und der Schwere der Schuld als Voraussetzungen der Verhängung einer Jugendstrafe; → den Widerspruch zwischen der Zielsetzung für den Jugendarrest im JGG einerseits und den in den Landesjugend arrestvollzugsgesetzen normierten Zielsetzungen für seinen Vollzug, andererseits; → die Rechtsmittelbeschränkung im JGG; → die Gestaltung von Programmen zum Umgang mit jun gen Mehrfach- und Intensivtäter:innen. Darüber hinaus greifen die Autoren vier aktuelle rechtspolitische Debatten auf, die für die Weiterentwicklung des Jugendstrafrechts ebenfalls von besonderer Bedeutung sind: → die Debatte um das Alter der Strafmündigkeit; → die Praxis der Jugendstrafverteidigung; → die Problematik der Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht; → die Reformdebatte zur Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein. In der Summe zeigt sich, dass beim JGG durchaus Reformbedarf bzw.-potenzial besteht. Die Analyse macht aber andererseits auch deutlich, dass das JGG weiterhin vor populistischen Narrativen verteidigt werden muss. Gerade die zugrunde liegende Logik, dass bei jugendlichen Straftä ter:innen die Erziehung zur Legalbewährung das primäre 1 Der Begriff„Hellfeld“ bezeichnet diejenigen Straftaten, die polizeilich – nach einer Anzeige oder aufgrund eigener Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden – erfasst wurden. Der Begriff„Dunkelfeld“ bezeichnet im Gegensatz dazu diejenigen Straftaten, die nicht polizeilich erfasst wurden und somit„im Dunkeln“ verbleiben, in dem Sinne, dass sie in keiner amtlichen Statistik erfasst werden. Junge Straftäter:innen vor Gericht 3 Ziel sein sollte und eben nicht die Abschreckung anderer potenzieller Täter:innen, gilt es weiterhin zu betonen. Bereits diese Formulierung macht deutlich, dass zur Erreichung des politisch sinnvollen Ziels, einem Anstieg der Jugendkriminalität entgegenzuwirken, eben nicht besonders harte und schnelle Strafen erforderlich sind. Vielmehr ist eine intensive sozialpädagogische Betreuung durch Jugendhilfe und Jugendgerichtshilfe für den Umgang mit jungen Straftäter:in nen und eine in der Breite präventiv wirkende, engagierte Bildungs- und Jugendpolitik entscheidend, wenn man tatsächlich der Jugendkriminalität effektiver als bisher entgegenwirken möchte. Wir danken den Autoren für die Erstellung der Analyse und wünschen Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre. Marius Müller-Hennig Abteilung Analyse, Planung und Beratung Friedrich-Ebert-Stiftung 4 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. 1. Einleitung Im Jahr 2023 hat das Sonderstrafrecht für junge Menschen seinen 100. Geburtstag gefeiert. Dieses Jubiläum gibt Anlass, das Jugendgerichtsgesetz, das die Grundlage für die Her ausnahme junger straffälliger Menschen aus dem allgemei nen Strafrecht bildet, näher zu betrachten und im Bezug auf Erfolge, aber auch und gerade auf bestehende Reformbedarfe in den Blick zu nehmen. Nach einer kurzen Einführung in die Entwicklung der Jugendkriminalität sowie die Grundlagen des JGG werden zu Beginn dieser Analyse dessen vielfältige Reaktions- und Sanktionsmöglichkeiten und deren Wirkungen auf junge Straftäter:innen vorgestellt. Im zweiten Teil erfolgt zunächst eine Darstellung derzeit in der Kriminalpolitik prominenter Modellprojekte im Umgang mit Jugendkriminalität, woran sich wiederum eine Diskussion über deren Aus- und Nebenwirkungen anschließt. Aus aktuellem Anlass wird die Debatte um die Herabsetzung der Strafmündigkeit aufgenommen sowie der politische Vorstoß, das ahren ohne Fahrschein(§ 265a StGB) zur Ordnungswidrigkeit herabzustufen, aus jugendstrafrechtlicher Perspektive kommentiert. Der Beitrag endet mit einer Übersicht wichtiger Reformbedarfe im Jugendstrafrecht, resümiert, was im Umgang mit jungen delinquenten Menschen wirkt(und was nicht), und leitet daraus Empfehlungen für eine evidenzbasierte Jugendkriminalpolitik ab. Junge Straftäter:innen vor Gericht 5 2. Einführung in das JGG Dieser Abschnitt gibt zunächst eine kurze Einführung in die Entwicklung der Jugendkriminalität. Daran anschließend werden die Entstehung und Grundlagen des JGG, dessen Reaktions- und Sanktionsmöglichkeiten sowie Wirkungen auf junge Straftäter:innen vorgestellt. 2.1 Aktuelles Lagebild der Jugendkriminalität Ab Mitte der 2000er Jahre gab es in allen Altersgruppen, bei den Kindern(8–14 Jahre) sogar am stärksten, einen teils deutlichen Rückgang der Tatverdächtigenbelastungszahl 2 (TVBZ). Während dieser bei Erwachsenen nicht sehr ausgeprägt war, haben sich die TVBZ bei Jugendlichen (14–17 Jahre) und Heranwachsenden(18–20 Jahre) zum Teil fast halbiert(siehe Abbildung 1). Während sich dieser Trend bei den Heranwachsenden bis ins vergangene Jahr weiter fortgesetzt hat, zeigte sich bei Kindern und Jugendlichen eine andere Entwicklung: Hier sind die TVBZ wieder deutlich angestiegen. Anders als zunächst zu vermuten war, handelt es sich aber nicht um einen Effekt der Coronapandemie (z. T. anders Nägel/Kroneberg 2023: 188ff.). Vielmehr hat der Anstieg bereits im Jahr 2016 begonnen und nur in den Jahren 2020, 2021 einen Einbruch erfahren. Im vergangenen Jahr hat sich die Entwicklung aber bereits wieder abgeschwächt: Bei Jugendlichen sind die TVBZ wieder rückläufig, bei Kindern haben sie sich – auf einem hohen Niveau – stabilisiert. 2 Die Tatverdächtigenbelastungszahl gibt die Anzahl an Tatverdächtigen je Altersgruppe pro 100.000 Einwohner:innen derselben Altersgruppe an. Entwicklung der TVBZ für alle Straftaten im Zeitraum 1984–2024 Abb. 1 (ohne Delikte im Straßenverkehr)* ab 2009: Umstellung der Zählweise, ab 2013: Bevölkerungszahlen auf Basis des Zensus 2011, ab 2023: neue Zählweise 9.000 8.000 7.000 7.218 7.921 6.000 5.000 4.692 4.000 3.000 2.000 1.000 2.417 2.196 4.286 1.680 1.498 0 1984 1987 1990 1993 1996 1999 2002 2005 2008 2011 2014 2017 2020 2023 Erwachsene Kinder Jugendliche * Die Tatverdächtigenbelastungszahl gibt die Anzahl an Tatverdächtigen je Altersgruppe pro 100.000 Einwohner:innen derselben Altersgruppe an. Quelle: PKS 1984–1987; PKS Zeitreihen Belastungszahlen Tab. 40(nur deutsche Tatverdächtige). Heranwachsende 6 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Entwicklung der TVBZ bei gefährlicher und Abb. 2 schwerer Körperverletzung 1984–2024* ab 2009: Umstellung der Zählweise, ab 2013: Bevölkerungszahlen auf Basis des Zensus 2011, ab 2023: neue Zählweise 1.000 900 800 700 600 500 400 300 200 100 0 1984 1987 1990 1993 1996 1999 2002 2005 2008 2011 2014 2017 2020 2023 Erwachsene Kinder Jugendliche * Die Tatverdächtigenbelastungszahl gibt die Anzahl an Tatverdächtigen je Altersgruppe pro 100.000 Einwohner:innen derselben Altersgruppe an. Quelle: PKS 1984–1987; PKS Zeitreihen Belastungszahlen Tab. 40(nur deutsche Tatverdächtige). Heranwachsende Eine hauptsächliche Quelle für die Zunahme der TVBZ bei Kindern und Jugendlichen war die gefährliche Körperverletzung(vgl. Abbildung 2). So ist hier nach einem deutlichen Rückgang seit Ende der 2000er Jahre ab dem Jahr 2016 ein massiver Anstieg der TVBZ zu verzeichnen, kurzfristig ab dem Jahr 2021 auch bei den Heranwachsenden. Während die TVBZ bei Letzteren aber schon wieder rückläufig sind, haben sich diese bei Jugendlichen gerade auf hohem Niveau stabilisiert, bei Kindern steigen sie hingegen noch immer an. Insofern ist zu konstatieren, dass die Gewaltkriminalität unter Kindern und Jugendlichen seit 2016 im Hellfeld 3 deutlich zugenommen hat. Allerdings ist dabei zu bedenken, dass eine gefährliche Körperverletzung bereits dann vorliegt, wenn diese mit einer weiteren Person gemeinschaftlich begangen wurde (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Es muss dabei weder eine Waffe oder gefährliches Werkzeug benutzt worden noch muss es zu einer besonders schweren Verletzung gekommen sein. Eine solche Begehung zu mehreren im Kindes- und Jugendalter ist aber ein über alle Dekaden hinweg sehr häufiges und ganz typisches Phänomen. Denn gerade in diesem Alter handelt es sich vielfach um Gruppendelinquenz – Straftaten werden aus der Sicherheit und Dynamik der Gruppe heraus begangen. Berücksichtigt werden muss zudem auch der – wenngleich nicht in gleicher Intensität – zu beobachtende Anstieg in der Altersgruppe der Jugendlichen. Ob diese Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik(PKS) auch die tatsächliche Entwicklung der Jugendkriminalität widerspiegeln, kann nur durch einen Blick auf kriminologische Dunkelfeldstudien 4 validiert werden. Denn die PKS erfasst nur Fälle, die bei der Polizei aufgrund einer Anzeige oder eigener Ermittlungen registriert wurden, und bildet damit lediglich die polizeiliche Registrierungstätigkeit innerhalb eines Jahres ab. 5 3  Das Hellfeld bezeichnet die offiziell registrierte Kriminalität. Das Dunkelfeld ist die Summe aller Delikte, die den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt werden und wird mittels repräsentativer Dunkelfeldbefragungen(Opfer- und Täter:innenbefragungen) erhoben. 4  Eine Erkenntnis, die auch in der Politik vermehrt Beachtung findet(vgl. Netzwerk-Kriminalpolitik e. V. 2024: 4). 5  Außerdem unterliegt die PKS sogenannten Verzerrungsfaktoren, wie z. B. dem Anzeigeverhalten. Etwa 90 Prozent der in der PKS registrierten Taten werden durch Anzeigen bekannt. Das Anzeigeverhalten selbst hängt dabei von sozialen Phänomenen wie z. B. Kriminalitätsfurcht oder Problematisierung/Skandalisierung in Politik und Medien ab(Neubacher 2023: 40). Junge Straftäter:innen vor Gericht 7 Entwicklung der Gewalttäterschaften von Jugendlichen im Dunkelfeld Abb. 3 in Prozent 8 7,9 7 6,6 6 5 4 3 2,3 2 1 0,8 0 2013 6,1 4,9 1,4 0,6 2015 7,7 6,4 1,5 0,7 2017 7,1 6,0 1,9 0,7 2019 6,4 4,8 1,3 0,8 2022 6,7 4,7 1,6 0,8 2024 Gewalt insgesamt KV mit mehreren Personen Quelle: Dreißigacker et al. 2023: 49; Krieg et al. 2025: 68 KV mit Waffen vors./leichte KV(allein/ohne Waffen) Der starke Anstieg im Hellfeld konnte im Dunkelfeld bislang so nicht rezipiert werden. So zeigte sich, dass die Gewaltdelinquenz für Niedersachen im Zeitraum zwischen 2017 und 2022 deutlich und konstant rückläufig war: Sie hat um 16,9 Prozent abgenommen(vgl. Abbildung 3). Le diglich von 2022 auf 2024 ist auch im Dunkelfeld ein leich ter Anstieg zu verzeichnen. 2.2 Dynamik und Reformen im Jugendstrafrecht seit seiner Einführung Als der Gesetzgeber 1923 mit dem JGG eine eigenständige Regelung für die Behandlung der Straftaten junger Men schen schuf, setzte er damit zentrale Reformforderungen sowohl der Strafrechtswissenschaft als auch der Gesellschaft um. Er erhöhte u. a. das Mindestalter für eine Bestrafung vom 12. auf den 14. Geburtstag und schuf eigen ständige erzieherische Sanktionen sowie die Möglichkeit, von einer Bestrafung abzusehen. Zudem wurden für diese Verfahren ein eigenes Jugendgericht und jugendgerechtere Verfahrensregelungen etabliert(Laubenthal et al. 2015: Rn. 22ff.; Streng 2024: Rn. 38ff.). Auf diese für junge Straftäter:innen sehr positive Entwicklung folgten in der NS-Zeit insbesondere mit dem Erlass des Reichsjugendgerichtsgesetzes Ende 1943 – das die Grund lage für das JGG in seiner heutigen Form bildet – gravierende Veränderungen. Neben vielen NS-ideologisch geprägten Verschärfungen erwiesen sich manche Veränderungen aber als tatsächliche, neutrale Neuerungen. Dazu zählte einerseits die Festschreibung eines dreigliederigen Sanktionensystems mit einer entsprechenden Stufung nach der Eingriffsintensität(Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe), deren Verhängung wiederum nur noch von zwei Kriterien abhängig war: schädlichen Neigungen oder Schwere der Schuld. Zudem wurde andererseits der Rechtsschutz bei der Verhängung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln weitgehend ausgeschlossen, um den sofortigen Vollzug der Sanktion zu ermöglichen(Laubenthal et al. 2015: Rn. 30ff.). Im Jahr 1953 wurden im Rahmen der Neu fassung des JGG nicht nur die NS-Entartungen 6 entfernt. Mit der zumindest partiellen Einbeziehung 18- bis 20-jähriger Straftäter:innen in das JGG, der Absenkung der Höchstdauer der Jugendstrafe auf in aller Regel fünf Jahre sowie der Wiedereinführung der Möglichkeit zur Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil wurden zum Teil auch grundlegende Neurungen eingeführt(Laubenthal et al. 2015: Rn. 34f.). 6  U. a. Anwendung nur auf deutsche Jugendliche, Strafmündigkeit bei schweren Taten schon ab zwölf Jahren, wenn dies zum Schutz des Volkes erforderlich war, ungemildertes allgemeines Strafrecht inklusive Todesstrafe bei jugendlichen„Schwerverbrecher:innen“. 8 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Danach passierte lange nichts, erst 1990 und damit 37 Jahre nach den letzten Änderungen nahm der Gesetzgeber im Zuge seiner entkriminalisierenden Reformpolitik das JGG wieder ins Visier(Laubenthal et al. 2015: Rn. 44ff.). Anders als erwartet und vielfach erhofft kam es aber nur zu einer kleineren Teilreform. So wurden u. a. die Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung gestärkt, die Erziehungsmaßregeln um neue ambulante Maßnahmen erweitert, die Möglichkeit zur Strafaussetzung zur Bewährung auf Jugendstrafen von bislang bis zu einem auf bis zu zwei Jahre ausgedehnt und die Voraussetzungen für die U-Haft weiter verschärft. Stark kritisierte, änderungsbedürftige Regelungen, wie z. B. die Konzeption des JGG als Erziehungsstrafrecht, 7 die rein repressive, abschreckende Ausgestaltung des Jugendarrests, die unbestimmten Voraussetzungen der Jugendstrafe ließ er dabei genauso unverändert, wie er auch den Forderungen aus Medien und Politik, angesichts der steigenden Jugendkriminalität das Strafmündigkeitsalter auf zwölf Jahre herabzusetzen, Heranwachsende aus dem Jugendstrafrecht auszunehmen oder die Strafobergrenzen anzuheben, nicht umsetzte. Zentrale mildernde wie verschärfende Reformforderungen blieben damit gleichermaßen unerfüllt. Als letzten progressiven Schritt schrieb der Gesetzgeber Ende 2007 die Erziehung zur Legalbewährung als zentrales Ziel des Jugendstrafrechts fest(Laubenthal et al. 2015: Rn. 49f.). Im Folgejahr legte er jedoch seine seit 1953 geübte Zurückhaltung ab und eröffnete aufgrund massiven medialen und öffentlichen Drucks(Näher et al. 2008: 153f.; Ullen bruch 2008: 2.609f.) auch bei jugendlichen Straftäter:innen die Möglichkeit zur Verhängung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung 8 und damit zu einer gegebenenfalls sogar lebenslänglichen Inhaftierung. Mitte 2012 erfolgte eine weitere und bislang letzte Verschärfung, mit der u. a. der umstrittene Verdeutlichungsarrest neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe und eine Anhebung der Strafobergrenze für Heranwachsende bei einem Mord, bei dem besonders schwere Schuld verwirkt wurde, auf 15 Jahre eingeführt wurde(Laubenthal et al. 2015: Rn. 51). 2.3 Rechtlicher Rahmen Die zentrale rechtliche Grundlage für die Behandlung der Straftaten junger Menschen ist das Jugendgerichtsgesetz. Entgegen seiner missverständlich verkürzenden Bezeichnung enthält das JGG mit dem materiellen und prozessualen Strafrecht(Sanktionen, Verfahren, Vollstreckung) und der Gerichtsverfassung alle Regelungen, die für die staatliche Reaktion auf Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender notwendig sind. Diese speziellen Regelungen gehen gem.§ 2 Abs. 2 JGG den allgemeinen Regelungen im StGB, StPO und GVG vor. Nur wenn das JGG keine entsprechenden eigenen Regelungen enthält oder selbst darauf verweist, kommen diese Gesetze zur Anwendung. Anwendung Anwendung findet das Gesetz gem.§ 1 JGG auf alle jungen Menschen, die zwischen dem 14. und 20. Lebensjahr eine Straftat begangen haben(sollen). Auf Jugendliche findet das Gesetz volle Anwendung, auf Heranwachsende findet es hinsichtlich des Verfahrens nur zum Teil Anwendung und hinsichtlich der Sanktionen nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Kinder werden weder vom JGG noch vom allgemeinen Strafrecht erfasst. Diese sind vielmehr gem.§ 19 StGB unwiderlegbar strafun mündig und können damit für Straftaten strafrechtlich nicht belangt werden. Ziel/Ausrichtung Nach der Ende 2007 in§ 2 Abs. 1 JGG eingefügten Zielbestimmung, die nun das idealtypische Ergebnis der jugendstrafrechtlichen Intervention vorgibt, soll diese die Legalbewährung des/der jungen Straftäters oder Straftäterin erreichen. Bei der jugendstrafrechtlichen Reak tion geht es also nicht um Bestrafung oder Vergeltung für die begangene Tat, sondern allein um die Steigerung der Bereitschaft zur Befolgung der Strafnormen, indem dem/der jungen Straftäter:in, die bislang wohl fehlenden Fähigkeiten vermittelt werden, weitere Normverstöße zu vermeiden. Andere Strafzwecke als die positive Individualprävention dürfen danach nicht verfolgt werden. So ist die negative Generalprävention, also die Abschreckung anderer junger Menschen, bereits normativ unzulässig, da allein der erzieherische Bedarf und gegebenenfalls die Schuld des konkret wegen der Tat vor Gericht stehenden jungen Men schen maßgeblich ist und nicht die Wirkung auf andere (BT-Drs. 16/6293: 9; Eisenberg/Kölbel 2025:§ 2 Rn. 5). Das Ziel der Legalbewährung soll durch die Ausrichtung am Erziehungsgedanken erreicht werden, indem das Verfahren und vor allem die Sanktionierung so zu gestalten sind, dass sie den Entwicklungsdefiziten und den Bedürfnissen des konkreten jungen Menschen gerecht werden. Durch entsprechende Bruchstellen in der ansonsten absoluten Formulierung bleibt die Verhängung von Sanktionen, wie die Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld oder auch der ahndenden Zuchtmittel, aber weiterhin zulässig. Verfahrensbeteiligte Ebenso wie im allgemeinen Strafverfahren sind an einem Jugendstrafverfahren ein oder mehrere Jugendrichter:innen, ein:e Vertreter:in der Jugendstaatsanwaltschaft und aufgrund der erheblichen Ausweitung der Verfahren, in denen diese:r notwendig mitwirken muss, häufig auch ein:e Verteidiger:in beteiligt. Daneben sind aber auch zwei weitere Akteure am Verfahren be7  Beim Ansatz der„Erziehung durch Strafe“ sind die erzieherischen Sanktionen des Jugendstrafrechts in den repressiven Rahmen des Strafrechts und des Strafverfahrens eingebettet, das heißt, die als Erziehungserfolg angestrebte Verhaltensänderung soll immer zumindest mit mittelbarem Zwang erreicht werden. Die Annahme, dass man jemanden zu„seinem Besten zwingen könnte“, ist pädagogisch gesehen ein Irrtum, da vor allem durch den Zwangscharakter innere Widerstände entstehen, gegen die selbst die besten Absichten in aller Regel keine Chance haben. Zudem führt dies auch unter dem Deckmantel der Erziehung zu einer Schlechterstellung gegenüber Erwachsenen durch z. B. eine eingriffsintensivere Sanktionierung bei geringen bis mittleren Taten. 8  Verhängt wurde diese allerdings aufgrund der hohen Voraussetzungen bislang noch nicht. Junge Straftäter:innen vor Gericht 9 teiligt, die es im allgemeinen Strafverfahren nicht gibt. Dies ist zum einen die von den Jugendämtern organisierte Jugendhilfe im Strafverfahren(Jugendgerichtshilfe). Diese übernimmt für das Jugendgericht die für eine passgenaue, an den Bedürfnissen der jungen Straftäter:innen orientierte Sanktionsauswahl notwendige Ermittlung seiner/ihrer Persönlichkeit, des sozialen, finanziellen und familiären Umfelds, des Entwicklungsstands und vor allem seiner/ihrer erzieherischen Defizite und Bedürfnisse. Auch überwacht sie die Erfüllung von Sanktionen. Zudem soll sie die jungen Straftäter:innen auch während des gesamten Verfahrens betreuen und beraten. Zum anderen sind auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten unmittelbar am Verfahren beteiligt und haben dabei die gleichen Rechte und Pflichten wie die jungen Straftäter:innen selbst. Verfahren Das Jugendstrafverfahren verläuft grundsätzlich wie ein normales Strafverfahren, das heißt, es gelten die Regeln der StPO für den Ablauf des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung. Das JGG sieht allerdings einige erhebliche Abweichungen vor(siehe Kasten):(1) die Voraussetzungen für die Verhängung von U-Haft sind im Vergleich zu Erwachsenen deutlich erhöht. Denn als jugendstrafrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darf sie nur verhängt werden, wenn ihr Zweck(Sicherstellung des Erscheinens) nicht mit milderen Maßnahmen, z. B. einer vorläufigen Anordnung über die Erziehung oder eines Unterbringungsstatt eines Haftbefehls, erreicht werden kann(spezielle Subsidiarität). Bei Jugendlichen unter 16 Jahren darf ange sichts des massiven negativen Eingriffs in den Entwicklungsprozess und der besonderen psychischen Belastungen des Freiheitsentzugs der häufigste Haftgrund der Fluchtgefahr zudem nur unter ganz engen Voraussetzungen angenommen werden, nämlich wenn sich der/die Jugendliche im Zeitpunkt der Haftentscheidung bereits dem Verfahren entzogen hat oder nachweisbare Vorbereitungen zur Flucht trifft.(2) Anders als bei Erwachsenen, bei denen die Anwe senheit der Öffentlichkeit bei der Verhandlung ein zentrales Recht ist, ist das Verfahren gegen jugendliche Angeklag te nichtöffentlich. Bei Heranwachsenden kann dies im Interesse seiner Erziehung beschlossen werden.(3) Letztlich sind auch die Möglichkeiten zur Anfechtung einer Verurteilung im Vergleich zu Erwachsenen deutlich reduziert, steht den jungen Straftäter:innen doch hierzu nur ein Rechtsmit tel zur Verfügung. Auch ist eine isolierte Anfechtung des Umfangs oder der Art von verhängten ambulanten Sanktionen sowie des Jugendarrests unzulässig.(4) Auch kann von der Auferlegung der Kosten des Verfahrens und entstandener Auslagen für Zeug:innen und Sachverständige, die im Falle der Verurteilung der/die Angeklagte zu tragen hat(§ 465 StPO), abgesehen werden – was auch der Regel fall ist.(5) Zudem darf gegen jugendliche Angeklagte we der ein Strafbefehl erlassen noch ein beschleunigtes Verfahren oder die Privatklage durchgeführt werden, da dies die erzieherische Ausrichtung unterlaufen würde. Unterschiede zwischen dem Kasten Jugendstrafrecht und dem Erwachsenenstrafrecht → strengere Voraussetzungen für die Verhängung von U-Haft → Verfahren gegen jugendliche Angeklagte sind nichtöffentlich → reduzierte Möglichkeiten der Anfechtung einer Verurteilung → Absehen von der Kostenauferlegung für den jungen Angeklagten → Strafbefehl, beschleunigtes Verfahren und Privatklage gegen Jugendliche unzulässig Quelle: eigene Darstellung. Reaktionsmöglichkeiten Neben dem Vorgehen im üblichen formellen Verfahren besteht aber auch die Möglichkeit zu einer informellen Reaktion auf die Straftat eines jungen Menschen. Mit einer Rate von nahezu 82 Prozent ist Letzteres das Kerninstrument der jugendstrafrechtlichen Praxis. Mit der Diversion wird das Strafverfahren mit Anklage, formeller Hauptverhandlung, Verurteilung und Sanktionierung in ein„informelles“ Erziehungsverfahren umgeleitet. An die Stelle des oft schwerfälligen, formalisierten Verfahrens und der meist für den Entwicklungsprozess eher schädlichen Hauptverhandlung und Sanktionierung tritt aus Zweckmäßigkeitsgründen ein freieres Verfahren ohne Beweisaufnahme und ohne starre Regeln für notwendige Maßnahmen. So wird nicht nur die nachteilige Stigmatisierung, die mit dem Strafverfahren meist verbunden ist, und die die Chance zu einem konformen Lebensweg endgültig negieren kann, vermieden, sondern die Möglichkeit zu flexiblen und jugendadäquaten Lösungen von Entwicklungsproblemen eröffnet. Diese kann auch in keiner weiteren Reaktion bestehen, wenn z. B. offensichtlich ist, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt oder vielleicht das soziale Umfeld bereits auf die Tat reagiert hat. Lag der Anteil der Diversion 1981 bereits bei 43 Prozent al ler anklagefähigen Verfahren, stieg er binnen 15 Jahren rasant auf knapp 70 Prozent(1996) und liegt seit Mitte der 2010er Jahre mit leichten Schwankungen konstant bei rund 77 Prozent(vgl. Abbildung 4). Seit 2020 ist der An teil noch mals auf deutlich über 80 Prozent angestiegen. Das heißt, in mehr als drei Viertel aller Verfahren gegen ju gendliche und heranwachsende Beschuldigte wird heute kein formelles Verfahren mehr bis zum Urteil durchgeführt. Wenn man diese Entwicklung der Einstellungsrate mit dem 10 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Entwicklung der Diversion 1981–2023 ab 1995: ABL+ Berlin, ab 2007: BRD gesamt, StA bis 1997 hochgerechnet, HE z. T. ab 1988, SH ab 1989 Abb. 4 90% 80% 70% 60% 63,0% 69,9% 70,6% 81,8% 50% 40% 42,9% 30% 1981 1984 1987 1990 1993 1996 1999 2002 2005 2008 2011 2014 2017 2020 2023 Quelle: eigene Berechnungen nach Destatis, FS 10 R 3, jew. Tab 2.2; FS 10 R 2.6, jew. Tab. 2.4.1; Tab. 24311–06, 24211–08. Relative Verteilung der Sanktionsarten 1959–2023 Abb. 5 90% 80% 70% 60% 50% 59,5% 40% 30% 20% 29,8% 30,3% 28,8% 10% 7,1% 0% 4,6% 1959 1963 1967 1971 1975 1979 1983 1987 1991 1995 1999 2003 2007 2011 2015 2019 2023 Jugendstrafe mit Bewährung(JSmBw) Jugendstrafe ohne Bewährung(JSoBw) Erziehungsmaßregeln(ErzM) Zuchtmittel Quelle: Destatis, FS 9, jew. Tab 7, 8; FS 10 R 3, Tab. 4.1, 4.3; StaBa 2024, Tab. 24311–22, 26; Proz.Basis: absolute Zahl der verhängten Sanktionen. Junge Straftäter:innen vor Gericht 11 kriminalpolitischen Klima der vergangenen Dekaden vergleicht, kann man festhalten, dass Staatsanwaltschaften und Jugendgerichte den punitiven Forderungen in Politik, Presse und Öffentlichkeit nach einem schärferen Vorgehen vor allem gegen junge Straftäter:innen nicht nur nicht nachgegeben, sondern im Gegenteil die Nichtverfolgung bestimmter Straftatenbereiche sogar noch weiter ausgebaut haben. Sanktionen Ausgangspunkt für die Sanktionierung ist der konkrete Erziehungs- bzw. Interventionsbedarf der jungen Straftäter:innen. Welche Maßnahmen sind erforderlich, um die festgestellten kriminogenen Defizite, seien sie in der Erziehung, seien sie im Normbewusstsein, bestmöglich auszugleichen, damit keine neuen Straftaten mehr begangen werden? Das JGG sieht dafür drei verschiedene Sanktionsarten vor. 1. Die primäre Eingangssanktion sind die Erziehungsmaßregeln, die dann zur Anwendung kommen können, wenn die jungen Straftäter:innen erhebliche Sozialisationsdefizite haben, die durch sozialpädagogische oder therapeutische Maßnahmen in Form von Weisungen zur konkreten Gestaltung der Lebensführung oder zur therapeutischen Behandlung ausgeglichen werden sollen. 1. Für junge Straftäter:innen, die keine Erziehungsdefizite haben, die genau wissen, dass sie so nicht handeln dürfen, sieht das JGG als Eingangssanktion die Zuchtmittel vor, die diese Defizite in der Normsozialisation durch eine Grenzsetzung, z. B. in Form eines kurzen Jugendarrestes, zur Verdeutlichung eben dieser Norm ausgleichen sollen. 1. Für die jungen Straftäter:innen, bei denen die Sozialisa tionsdefizite so massiv sind, dass sie ambulant nicht mehr ausgeglichen werden können, oder die durch die Tat massive Schuld auf sich geladen haben, sieht das JGG als Ultima Ratio eine längerfristige stationäre Unterbringung in Form der Jugendstrafe vor. Obwohl das Jugendstrafrecht auf die Erziehung der jungen Straftäter:innen ausgerichtet ist, machen die Sanktionen, die dies ermöglichen und auch die entsprechende Bezeichnung tragen, nicht den Großteil der verhängten Sanktionen aus. Mit rund 60 Prozent sind dies vielmehr die ahndenden Zuchtmittel(siehe Abbildung 5). Der Anstieg bzw. Rück gang zwischen Mitte der 1970er und 1990er Jahre beruhte lediglich auf einem Austauschprozess, wurde doch 1991 die bislang nur als Weisung(Erziehungsmaßregel) mögliche sehr stark genutzte Arbeitsleistung auch als Auflage(Zuchtmittel) eingeführt. Die Jugendstrafe als schärfste Ultima Ratio der staatlichen Reaktionsmöglichkeiten spielt mit einem Anteil von meist unter zehn Prozent in den zurückliegenden Dekaden erwartungsgemäß keine große Rolle, wenngleich in den letzten beiden Jahren ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen ist. Vollzug Für den Vollzug der freiheitsentziehenden Sanktionen Jugendarrest und Jugendstrafe wurden in jedem Bundesland entsprechende eigenstände Vollzuggesetze geschaffen. Das Jugendstraf- und Jugendarrestvollzugsgesetz enthält dabei alle Regelungen für den Vollzug dieser Sanktionen, insbesondere zu dessen Zielsetzung und inhaltlicher Gestaltung durch Schule, Ausbildung oder Arbeit und andere therapeutische oder pädagogische Maßnahmen sowie zu weiten Besuchs- und Kontaktrechten. 2.4 Effekte des Jugendstrafrechts Für eine rationale Kriminalrechtspraxis ist eine empirische Überprüfung der Sanktionsmöglichkeiten von großer Bedeutung. Akteur:innen in einem am Erziehungsgedanken orientierten und auf Legalbewährung ausgerichteten Jugendstrafrecht müssen wissen, welche Sanktionen für welche Täter:innen für die Rückfallverhütung am ehesten wirksam sind. In der justiziellen Praxis spielt die Diversion die größte Rol le. Wie oben dargelegt, werden in mehr als drei Viertel der Verfahren gegen jugendliche und heranwachsende Be schuldigte heute keine formellen Verfahren mehr bis zum Urteil durchgeführt. 9 Nur ein geringer Teil wird noch förmlich verurteilt und sanktioniert. Die Rückfallrate bei einer Diversion lag dabei im Bundesdurchschnitt in einem Beobachtungszeitraum von drei Jahren bei 33 Prozent(2016; vgl. Jehle et al. 2021: 56). Während der Anteil der Diversion, wie in Abbildung 5 dargestellt, im Verlauf der Jahre deutlich zugenommen hat, 10 ist die Rückfallrate im gleichen Zeitraum hingegen um zwölf Prozent deutlich gesunken(Jehle et al. 2021: 56; Jehle et al. 2016: 183). Auch in Bundesländern mit einer hohen Diversionsrate ist die Rückfallrate zudem nicht höher als in Bundesländern mit einer niedrigen Rate. 11 Der spezialpräventive Erfolg der Verfahrenseinstellung bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist mittlerweile auch empirisch belegt. Es gilt als gesicherter Forschungsstand der deutschen wie der internationalen Sanktionswirkungsforschung, dass die informelle Verfahrenserledigung für die Legalbewährung bei Täter:innen jugendlicher Massendelinquenz(Diebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung etc.) günstiger ist als formelle Sanktionen(vgl. Tabelle 1). 12 Mittels Vergleichsgruppenanalysen wurde untersucht, welche Auswirkungen die Diversion auf die Rückfälligkeit eines 9  Der Anteil ist deutlich höher als im Erwachsenenstrafrecht, wo nur rund die Hälfte der Verfahren eingestellt wird(vgl. Heinz 2016: 203f.; Spieß 2015: 432). 10  Bei variierender Anwendung in den Bundesländern. 11  Vgl. hierzu Heinz 1992: 176 – bezogen auf den einfachen Diebstahl. 12  Vgl hierzu die Übersicht bei Trenczek/Goldberg 2016. 12 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Rückfallraten von Erwachsenen, Jugendlichen und Heranwachsenden in Tab. 1 Deutschland 2007, 2010, 2013, 2016; Bundeszentral-/Erziehungsregister in Prozent der Bezugsentscheidungen Bezugsjahr / Bezugsentscheidungen Untersuchungszeitraum Freiheitsstrafe o. Bew. Freiheitsstrafe m. Bew. Geldstrafe Jugendstrafe o. Bew. Jugendstrafe m. Bew. Jugendarrest ErzMaßregeln, Zuchtmittel Einstellung§§ 45, 47 JGG 2004 / 1.081.193 3 Jahre 6 Jahre 47,5 58,7 40,5 52,7 29,7 38,2 70,4 80,6 63,7 74,9 66,5 75,6 53,5 63,0 37,5 45,7 9 Jahre 63,4 58,1 42,0 83,4 78,6 78,3 66,5 48,7 12 Jahre 65,7 60,6 44,0 84,5 80,1 79,5 68,2 50,2 Quelle: Jehle et al. 2021: 144. jungen Menschen hat. Es wurde festgestellt, dass bei Jugend lichen, die wegen einfachen Diebstahls auffällig geworden waren, die Rückfallrate innerhalb von drei Jahren umso höher ausfiel, je eingriffsintensiver die staatliche Reaktion war. Wurde das Verfahren nach§ 45 Abs. 1 JGG folgenlos eingestellt, war die Rückfallrate am geringsten. Bei Einstellungen nach§ 45 Abs. 2 JGG sowie bei Einstellung nach Anklageerhebung durch das Gericht stieg sie leicht an. Wurde der/die junge Beschuldigte dagegen durch das Ge richt förmlich verurteilt und Jugendarrest verhängt, war die Rückfallrate stark erhöht(Spieß 2012). Entgegen der Annahme, die informelle Verfahrenserledigung habe nur bei Ersttäter:innen günstige spezialpräventive Wirkungen, zeigen deutsche empirische Studien, dass weder bei der zweiten noch bei der dritten Straffälligkeit ein förmliches Strafverfahren der Einstellung des Verfahrens überlegen wäre(Spieß 2013: 102). Bis zur dritten Straf fälligkeit schneiden Jugendliche, deren Verfahren eingestellt wurde, unter präventiven Gesichtspunkten immer besser ab als Jugendliche, deren Verfahren mit einer Verurteilung und förmlichen Sanktion beendet wurde(Heinz 2019: 73). Im Ergebnis wird daher dort, wo früh und hart sanktioniert wird, der Rückfall nicht verhindert, sondern es werden eher Sanktionskarrieren forciert(Spiess 2012: 35; Spiess 2012a: 300ff.; Spiess 2013: 100f.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein nicht geringer Teil von Jugendlichen und Heranwachsenden mit der informellen Verfahrenserledigung nicht in der gewünschten Form erreicht werden kann. Es gibt jedoch keine empirischen Hinweise darauf, dass dieser Teil besser mit richterlichem Eingreifen und förmlicher Sanktionierung angesprochen werden könnte(Heinz 2019: 73). 2.5 Effekte einer beschleunigten Erledigung „Die Strafe muss der Tat auf dem Fuße folgen!“ – Forderungen wie diese sind in der Politik beliebt. Abgeordnete aller Fraktionen nutzen den Slogan in Parlamentsreden oder Pressestatements. Dahinter steht die Annahme, dass staatliche Maßnahmen vor allem dann erzieherisch positive Effekte entfalten, wenn sie unmittelbar auf die Verfehlung folgen. Dies erscheint auf den ersten Blick auch plausibel. Ostendorf hat insoweit einmal formuliert:„Das Jugendstrafverfahren wird mit Ablauf der Zeit unwirksam. Wir maßregeln unsere Kinder ja auch nicht ein halbes Jahr später, nachdem sie etwas angestellt haben“(Ostendorf 2014: 254). Bei genauerer Betrachtung kommen allerdings bezogen auf das Jugendstrafrecht Zweifel an der Grundannahme auf. In der Psychologie und Pädagogik besteht zwar Einigkeit, dass eine negative Konsequenz umso mehr Wirkung entfaltet, je schneller sie auf das unterwünschte Verhalten folgt. Bereits in den 1950er Jahren konnte dies in Tierversuchen und in den 1990er Jahren bei Kleinkindern nachgewiesen werden. So untersuchten Abramowitz und O’Leary das Verhalten von hyperaktiven Erst- und Zweitklässler:innen, die Junge Straftäter:innen vor Gericht 13 von ihrem/ihrer Lehrer:in für Fehlverhalten entweder sofort oder erst nach zwei Minuten sanktioniert wurden. Sie stellten fest, dass die unverzügliche Reaktion des Lehrers/der Lehrerin besser geeignet war, das Fehlverhalten zu unterbinden als die verzögerte(Abramowitz/O’Leary 1990: 231). Aber lässt sich dies wirklich auf Jugendliche und Heranwachsende in einem Strafverfahren übertragen, bei dem es nicht um Minuten zwischen Tat und Sanktion, sondern um Wochen und Monate geht? Die bisherige Studienlage je denfalls kann keine Effekte durch eine beschleunigte Sanktionierung bestätigen(vgl. Übersicht bei Thomas 2014). So wurden 2002 in Schottland die sogenannten Fast-TrackHearings zur zeitlichen Verkürzung von Verfahren bei jugendlichen Mehrfach- und Intensivtäter:innen eingeführt. Die Evaluationsstudien zeigten keine Auswirkungen auf die Rückfälligkeit, sodass das Konzept 2010 wieder aufgegeben wurde(Burman et al. 2011: 1.177f.). Auch die in den Verei nigten Staaten eingeführten Community Courts und Treatment Courts zur schnelleren Verhandlung von Bagatelldelikten konnten keine positiven Effekte erzielen(Bouffard/ Bouffard 2011: 327). Gleiches gilt für in Deutschland durch geführte Erhebungen. In der Studie zum Modellprojekt Staatsanwalt vor/für den Ort wurde die Rückfälligkeit von jungen Proband:innen in Nordrhein-Westfalen im VorherNachher-Vergleich untersucht. Trotz beachtlichen Verkürzungen der Verfahrensdauer blieb der erhoffte Zusammenhang zwischen dem Ausmaß der Verfahrensverkürzung und der Rückfälligkeit aus(Ausführungen dazu unter 3.4.). In einer weiteren Studie scheint sogar eher das Gegenteil der Fall zu sein. Bei der Untersuchung von knapp 400 Jugendlichen aus zwei Regionen Nordrhein-Westfalens zeigte sich die Tendenz, dass eine längere Verfahrensdauer auch mit einer längeren Zeit der Legalbewährung einhergeht(Bliesener/Thomas 2012: 382, 388). Dies erscheint auch nachvollziehbar. Nicht selten wird das Strafverfahren zum Anlass genommen, Anreize für sozialkonformes Verhalten zu schaffen, um nicht zuletzt auch hilfreiche Argumente für eine bevorstehende Hauptverhandlung zu schaffen. Zu denken wäre an eine Aussprache mit der eigenen Familie, die Rückkehr in die Schule oder den Beginn einer Ausbildung. Auch kann der/die Jugendliche zeigen, dass er/sie den Kontakt zu bestimmten Peers oder Orten abbricht oder eine Suchttherapie beginnt. In manchen Fällen kann auch der Kontakt zum Opfer gesucht und eine Wiedergutmachung angestrebt werden(siehe auch Friedrich-Ebert-Stiftung 2023). Eine konsequente Strafverfolgung, die auf Schnelligkeit setzt, kann damit sogar kontraproduktiv wirken. Im Ergebnis erscheint die Konzentration auf zügige Strafverfolgung wenig zweckmäßig. Denn ganz grundsätzlich lässt sich die Erkenntnis, dass eine Bestrafung besser wirkt, wenn sie eine anstatt 20 Sekunden nach dem Fehlverhalten erfolgt, nicht mit der Frage danach, ob ein Jugendstrafverfahren eine oder 20 Wochen dauern sollte, vergleichen. Denn auch bei größtmöglicher Beschleunigung liegen Tat und Sanktion sehr viel weiter auseinander. Im Ergebnis wird eine verbesserte erzieherische Wirkung der Sanktion durch Beschleunigung nicht erreicht werden. Allein aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten wird ein Jugendstrafverfahren in Deutschland immer mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen. Daher sollten vielmehr Überlegungen angestellt werden, wie der Zeitraum zwischen Tatentdeckung und Verurteilung besonders erfolgversprechend ausgenutzt werden könnte(vgl. bereits Mertens 2003). So oder so folgt die Strafe – entgegen den Forderungen aus der Politik – damit nicht der Tat auf dem Fuße. Im Übrigen ist bei dieser Phrase Vorsicht geboten, war sie doch schon zu Zeiten des Nationalsozialismus sehr beliebt(Crohne 1940: 185). 14 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. 3. Schwerpunkte Als zentrale Schwerpunkte werden in diesem Abschnitt (1) die Voraussetzungen für die Verhängung der Jugend strafe diskutiert, die bis heute auf das Reichsjugendgerichtsgesetz von 1943 zurückgehen. Danach(2) wird auf die Pro bleme des Jugendarrestes sowie seines Vollzugs, insbesondere auf die durch die neuen Jugendarrestvollzugsgesetze der Länder eingetretene Divergenz zwischen Sanktions- und Vollzugsprogramm, eingegangen. Im Anschluss (3) wird die im Vergleich zu Erwachsenen starke Begren zung der Möglichkeiten der jungen Straftäter:innen zur Anfechtung einer Verurteilung in den Blick genommen. Zuletzt(4) werden drei Modellprojekte zur Behandlung von Mehrfach- und Intensivtäter:innenn vorgestellt und unter Berücksichtigung der Kritik aus der Wissenschaft kommentiert. 3.1 Jugendstrafe Das erste Problem der gegenwärtigen Rechtslage betrifft die Voraussetzungen für die Verhängung der Jugendstrafe, also den echten langfristigen Freiheitsentzug in einer Jugendvollzugsanstalt. Sie ist daher auch die einzige echte Kriminalstrafe des JGG, die der Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts vergleichbar ist: Auf den Verstoß gegen Strafnormen wird durch den Freiheitsentzug insoweit genauso wie dort mit vergeltender Übelzufügung reagiert. Mit einem Sanktionsrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bzw. bis zu zehn Jahren, wenn der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts mehr als zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, greift diese massiv in den Entwicklungsprozess und die Freiheitsrechte der jungen Straftäter:innen ein. Als dritte und letzte Stufe in der Sanktionsskala ist sie Ultima Ratio des Jugendstrafrechts und darf daher nur dann verhängt werden, wenn die beiden milderen Sanktionsarten (Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel) nicht ausreichen. Das kann der Fall ein, weil entweder bei dem/der jungen Straftäter:in schädliche Neigungen vorliegen oder wegen der Schwere der Schuld, die er/sie durch die Tat auf sich geladen hat. Diese beiden Kriterien gehen auf das Reichsjugendge richtsgesetz von 1943 zurück, 13 als der NS-Gesetzgeber unabhängig von den bisherigen Vorgaben des Strafrechts, wie z. B. der limitierenden Funktion des Ausmaßes der durch die Tat verwirkten Schuld, die Verhängung von langfristigem Freiheitsentzug ermöglichen wollte. Mit einem Anteil von 14 Prozent im Jahr 2023 entfällt ein angesichts der Schwere der Intervention ganz erheblicher Teil der verhängten Sanktionen auf die Jugendstrafe(Destatis 2025: Tab. 24311–22). 3.1.1 Schädliche Neigungen Das täterpersönlichkeitsbezogene Kriterium der„schädlichen Neigungen“ begegnet dabei durchgreifenden Bedenken (Näher et al. 2007: 1). Unbestimmtheit Als Grundlage für die Verhängung eines langfristigen Freiheitsentzug ist dies im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG begrifflich zu unbestimmt. Weder besteht eine gesetzliche Definition noch hat sich zwischen Rechtsprechung und der Wissenschaft eine einheitliche Definition bilden können. Erstere definiert„schädliche Neigungen“ als„in der Tat hervorgetretene, aber schon vor der Tat bestehende, anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umweltbedingungen begründete Persönlichkeitsmängel, die die soziale Entwicklung, als gefährdet erscheinen und die weitere Begehung von(NichtBagatell-)Straftaten ohne längere stationäre Gesamterziehung erwarten lassen“(z. B. BGHSt 11, 169(170); 16, 261 (262); seit RiJGG Nr. 1 zu§ 6 RJGG 1943). Das heißt, es muss eine ungünstige Legalbewährungsprognose infolge einer verfestigten charakterlichen Fehlhaltung vorliegen, die der Korrektur durch nachdrückliche pädagogischer Einwirkung in stationärer Umgebung bedarf. Den Jugendgerichten eröffnet das inhaltlich relativ unbestimmte und der Interpretation zugängliche Kriterium die Möglichkeit, unter dem Deckmantel der Erziehung mit einer pseudo-pädagogischen, intransparenten und inhaltlich daher auch nur schwer überprüfbaren Begründung mitunter langfristigen Freiheitsentzug zu verhängen. Das führt auch zu einer Schlechterstellung verglichen mit gleichsituierten erwachsenen Straftäter:innen, da bei jungen Straftäter:innen deutlich häufiger bei geringerer Tatschwere oder weniger Vorverurteilungen Jugendstrafe verhängt wird, die zudem teilweise deutlich länger ausfällt(Streng 2024: Rn. 19). Tautologisches Konstrukt Letztlich handelt es sich bei dieser Definition lediglich um ein tautologisches Konstrukt, um einen Zirkelschluss. Denn Jugendstrafe soll bei schädlichen Neigungen verhängt werden, die wiederum vorliegen sollen, wenn Jugendstrafe als längere Gesamterziehung er13  Übernommen wurden die Kriterien allerdings aus dem österreichischen Jugendgerichtsgesetz von 1928. Junge Straftäter:innen vor Gericht 15 forderlich ist. Dieses Problem gilt auch für die erforderliche ungünstige Legalbewährungsprognose, da völlig unklar ist, wodurch die Rückfallwahrscheinlichkeit hervorgerufen und beeinflusst wird. Ist Anknüpfungspunkt hierfür allein die frühere, erhebliche Kriminalität der jungen Straftäter:innen, dann dienen die begangenen Taten als Symptom und Prognosegrundlage zugleich, sodass daneben kein eigenständiges prognostisches Kriterium besteht(siehe auch Kemme: 2014: 760). Kriminalbiologischer Ansatz Die sprachliche Formulierung„schädliche Neigungen“ beruht zudem auf dem heute überholten und ideologisch stark belasteten kriminalbiologischen Delinquenzkonzept der NS-Zeit. Zu dieser Zeit glaubte man, bei einigen Straftäter:innen aufgrund einer bestimmten Tätertypologie einen biologisch verwurzelten Hang zur Begehung von Straftaten unterstellen zu können, der dann eine schärfere Strafe rechtfertigte. Dieses Konzept ist nach heutigen Erkenntnissen nicht mehr haltbar – der Jugendstrafe liegt es dennoch weiterhin zugrunde. Lebensführungsschuld Des Weiteren tritt damit bei der Bestimmung der„schädlichen Neigungen“ die Annahme einer sogenannten„Lebensführungsschuld“ an die Stelle der Tatschuld. Den jungen Straftäter:innen wird der Vorwurf gemacht,„nicht das aus sich gemacht zu haben, was möglich gewesen wäre“(Bald 1995: 73, 75f.). Eine nicht einmal selbst verschuldete charakterliche Fehlentwicklung wird so zur Rechtfertigung einer härteren, freiheitsentziehenden Sanktion genutzt – ohne dass die jungen Straftäter:innen selbst die Möglichkeit gehabt hätten, auf diese Fehlentwicklung substanziell Einfluss zu nehmen. Mögliche Auswirkungen Letztlich führt auch die Verwendung dieses Begriffs, seine attribuierende Festschreibung im Urteil, zu einer Stigmatisierung der jungen Straftäter:innen als ein missglückter Charakter mit einer erheblichen Neigung zur Begehung von Straftaten. Allein dies kann schon die Gefahr begründen, dass er/sie sich resignierend in sein/ ihr scheinbar unabänderliches, da anlagebedingtes kriminelles Schicksal begibt, was damit zu weiteren Straftaten führen könnte(Laubenthal 2015: Rn. 731). 3.1.2 Schwere der Schuld Auch das Kriterium der Schwere der Schuld für die Verhängung der Jugendstrafe erweist sich als problematisch. Systemwidrigkeit Das betrifft bereits seinen Ausgangspunkt. Denn durch das Anknüpfen an das verschuldete schwere Tatunrecht und die Ausrichtung der Sanktion auf Sühne, Schuldausgleich und Vergeltung integriert der Gesetzgeber einen Fremdköper in das Jugendstrafrecht, dient es doch gerade – seit 2007 ausdrücklich – nicht diesen Auf gaben, sondern allein der Erziehung des/der jungen Straftä ters/Straftäterin zur Legalbewährung. Dem dient eine rein sühnende Verhängung von Freiheitsentzug wohl nicht. Zwar hat der Gesetzgeber 2007 diese Form der Sanktionierung durch die Einfügung entsprechender Bruchstellen in die Zielbestimmung unberührt gelassen, doch ändert dies nichts daran, dass sich dies nicht in das erzieherische Konzept des JGG einfügt. Dieser Voraussetzung lag die Erwägung zugrunde, dass in manchen Fällen besonders schweren Verschuldens ohne Rücksicht auf die Erziehungsbedürftigkeit und-fähigkeit der jungen Straftäter:innen das Sühnebedürfnis der Allge meinheit so elementar sein könne, dass ihm bzw. ihr nur durch echte Kriminalstrafe, auch wenn sie individualpräventiv zwecklos sei, Rechnung getragen werden müsse (Eisenberg/Kölbel 2025:§ 17 Rn. 45; Laubenthal et al. 2015: Rn. 742). Erziehung notwendig? Vor diesem Hintergrund hatte die höchstrichterliche Rechtsprechung versucht, die Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld in Einklang mit dem Erziehungsgedanken bzw. der Erziehungsausrichtung in§ 2 Abs. 1 JGG zu bringen, und verlangte, dass neben einem hinreichenden Schuldvorwurf die Verhängung der Jugendstrafe zum Schuldausgleich auch aus erzieherischen Gründen erforderlich ist(BGHSt 15, 224(225 f.); 16, 261(263); BGH NStZ-RR 2014, 119; 2020, 141(142); Eisenberg/Kölbel 2025:§ 17 Rn. 55f.). Denn auch diese Form der Jugendstrafe solle dem Wohl der jungen Straftäter:innen dienen. Danach müssen auch hier deren Erziehungsbedürftigkeit und-fähigkeit vorliegen. Doch damit vermischte die höchstrichterliche Rechtsprechung trotz der unterschiedlichen Ansatzpunkte Täterpersönlichkeit vs. Tatschuld und damit die Voraussetzungen beider Varianten der Jugendstrafe. In der Folge lief die Variante der Schwere der Schuld weitgehend leer, was zu einem kaum lösbaren Konflikt zwischen der gesetzlichen Zielsetzung der Sanktion und den rechtspraktischen Anforderungen führte. Die erzieherische Notwendigkeit dieser Variante der Jugendstrafe ist auch mit dem Gesetzeswortlaut in§ 17 Abs. 2 JGG nur schwer zu vereinbaren, da dieser als Sank tionsziel ausschließlich auf eine gesteigerte Vorwerfbarkeit und den zu deren Kompensation erforderlichen„Schuldausgleich“ abstellt, womit sie sich dann auch in ihrer Zielsetzung von der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen unterscheidet. So kann es sein, dass den jungen Straftäter: innen unter Schuldgesichtspunkten ein ganz gravierender Vorwurf zu machen ist, unter erzieherischen Gesichtspunkten aber keine stationäre Maßnahme erforderlich ist. Dann aber dürfte auch keine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld verhängt werden, was letztlich wiederum die gesetzliche Systematik aushebeln würde. Denn gerade dafür wurde dieser Form der Jugendstrafe schließlich geschaffen. Der Bundesgerichtshof hat seine diesbezügliche Rechtsprechung im Jahre 2024 aufgegeben, sodass wieder allein die Schuldschwere für die Verhängung der Jugendstrafe entscheidend ist(BGH 2024: 615). Unbestimmtheit Der Begriff der Schwere der Schuld ist inhaltlich zudem noch unbestimmter als der der schädli16 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. chen Neigungen, denn hier bestehen fast gar keine Kriterien mehr. Es bleibt letztlich unklar, welche Rechtsgüter Grundlage für die Schwere der Schuld sein können, welches Maß an Schuld verwirklicht sein muss, welche Gesichtspunkte für die Beurteilung in welchem Maße herangezogen werden sollen. Für die Jugendgerichte wird so noch stärker die Möglichkeit zu einer intransparenten, nur schwer überprüfbaren Verhängung von Jugendstrafe geschaffen. 3.2 Jugendarrest/-vollzug Ein weiteres erhebliches Problemfeld zeigt sich auch bei der zweiten Form des Freiheitsentzugs im Jugendstrafrecht: dem Jugendarrest. Hierbei handelt es sich um eine kurzzeitige Unterbringung in einer Jugendarrestanstalt für zwei Tage und bis zu höchstens vier Wochen. Als Zuchtmittel kann dieser bei jungen Straftäter:innen mit Defiziten im Normbewusstsein und gerade nicht in der Erziehung verhängt werden. Diese Defizite in der Normsozialisation sollen durch eine Grenzsetzung zur Verdeutlichung eben dieser Norm ausgeglichen werden. Angesichts des intensiven Eingriffs in die Freiheitsrechte kommt Jugendarrest grundsätzlich nur für junge Straftäter:innen in Betracht, die ein zumindest mittelschweres Delikt, wie eine Körperverletzung oder einen Raub, begangen haben. Leichte Straftaten, wie ein Ladendiebstahl oder das Fahren ohne Fahrschein, reichen dafür in der Regel nicht aus. Im Jahre 2023 machte diese freiheits entziehende Sanktion 12,4 Prozent aller ver hängten Sank tionen aus(Destatis 2025: Tab. 24311–26). Ende 1940 eingeführt, sollten die an sich„gutgearteten“ und damit nicht ernsthaft gefährdeten deutschen Jugendlichen, die mal über die Stränge geschlagen haben, durch die Schockwirkung des sofortigen Vollzugs(innerhalb einer Woche) und dessen Härte durch ständige Einzelhaft und nur rudimentärer Ernährung zur Besinnung gebracht und von der Begehung weiterer Straftaten nachhaltig abgeschreckt werden. Durch(Selbst-)Besinnung, Buße und Sühne in der Einsamkeit der Zelle(23 Stunden am Tag) sollte die weitere Entwicklung hin zu einem gesellschaftlich akzeptablen Leben erzieherisch beeinflusst werden – ein Appell an die damals hochgeschätzte Ehre des„deutschen Jugendlichen“. Gleichzeitig sollten damit aber vor allem auch die stigmatisierende Wirkung und die Verstärkung normdevianter Einstellungen durch eine wenngleich auch nur kurze Gefängnisinhaftierung vermieden werden(Laubenthal et al. 2015: Rn. 689). 3.2.1 Zielsetzung für Jugendarrest und-vollzug Auch wenn diese Zielsetzung heute nicht mehr verfolgt wird, bleibt aber Ziel dieser freiheitsentziehenden Intervention ein Short-Sharp-Shock, ein kurzes und hartes Zugreifen des Strafrechts, das die jungen Straftäter:innen durch einen kurzen schockartigen Freiheitsentzug zur Besinnung bringen und ihnen für die Zukunft eine nachdrückliche Warnung sein soll. Der Arrest soll also ein eindringlicher, fühlbarer Ordnungsruf an die jungen Straftäter:innen sein (Laubenthal et al. 2015: Rn. 690). Dementsprechend müsste auch der Jugendarrestvollzug ausgerichtet sein. Dies war bis Mitte der 2010er Jahre auch der Fall. Sanktionsprogramm des Jugendarrestes und die Gestaltung seines Vollzuges waren insoweit deckungsgleich: Beide zielten auf Ahndung, Besinnung, Abschreckung sowie(rudimentär) auf Erziehung des Arrestanten bzw. der Arrestantin. Mit den seit 2013 infolge des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich des(Straf-)Vollzugs auf die Länder erlassenen Landesjugendarrestvollzugsgesetzen änderte sich dies jedoch, vollzogen doch die Länder bei der Gestal tung der Ziele und Ausrichtung des Vollzugs einen grundlegenden Paradigmenwechsel: Dieser war nun ausschließlich erzieherisch auf die Bearbeitung der kriminogenen Defizite der jungen Straftäter:innen zur Erreichung des neuen und alleinigen Vollzugsziels der Legalbewährung ausgerichtet(z. B.§ 1 JAVollzG NRW; Art. 2 BayJAVollzG). Allerdings besteht das auf Ahndung, Abschreckung und Selbstbesinnung zielende Sanktionsprogramm des JGG für den Jugendarrest unverändert fort, sodass die Landesgesetzgeber durch diesen vollzuglichen Paradigmenwechsel einen fundamentalen Widerspruch zwischen Norm- und Vollzugsebene geschaffen haben. Denn auch wenn der Jugendarrest in den erzieherischen Rahmen des JGG eingebettet ist, so hat dies weiterhin keine Auswirkungen auf die Charakteristik der Zuchtmittel. Sie aber wurden gerade mit dem Ziel eingeführt, mit einer eigenständigen Sanktionsstufe neben den Erziehungsmaßregeln den Jugendrichter:innen auch Sanktionen mit einer anderen, nicht rein erzieherischen Ausrichtung zur Verfügung zu stellen. Auch die normative Erziehungsausrichtung des Jugendstrafrechts im Jahr 2007 hat am Sanktionsprogramm grundsätzlich nichts geändert. Denn zum einen hat der Gesetzgeber mit entsprechenden Bruchstellen in dieser Ausrichtung auch die Berücksichtigung anderer Sanktionsziele und Mittel zu deren Erreichung explizit ermöglicht, zum anderen hat er 2012 mit der Einführung des Verdeutlichungsarrests, der ausdrücklich auch zur Abschreckung und(Selbst-)Besinnung der jungen Straftäter:innen verhängt werden kann(§ 16a Abs. 1 Nr. 1 JGG), diese unveränderte Zielsetzung nochmals be kräftigt. Dem Jugendarrest wird danach auf der vollzuglichen Ebene seine eigentliche Funktion als ahndende, selbstbesinnende und auch abschreckende intermediäre kurzzeitige stationäre Sanktion genommen. Damit wird aber das Sanktionsprogramm, das auch Jugendrichter:innen – die nach Befragungen die Funktion primär in einem Denkzettel, in der Abschreckung und Chance zur Selbstbesinnung sehen, denn in pädagogisch verstandener Erziehung (Endres 2013: 3, 5; Ernst 2020: 189) – bei der Verhängung der Sanktion zugrunde legen, weitgehend konterkariert. Angesichts des offenen Widerspruchs zwischen Sanktionsprogramm des Jugendarrests und seiner landesvollzugsgesetzlichen Umsetzung muss die Verfassungsmäßigkeit der Landesjugendarrestvollzugsgesetze in diesen Aspekten be Junge Straftäter:innen vor Gericht 17 zweifelt werden. Zwar können die Landesgesetzgeber den Jugendarrestvollzug eigenständig und abweichend von den bisherigen vollzugsrechtlichen Normen des Bundes(§ 90 JGG, JAVollzO 1976) regeln. Das Sanktionsprogramm des Jugendarrests gehört hierzu jedoch nicht, steht doch dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das materielle Jugendstrafrecht und damit auch für die Sanktionsziele weiterhin zu. Kraft Sachzusammenhangs gilt dies auch für den von der Sanktionsnorm untrennbaren, mithin unselbstständigen Bereich der Ziele und grundsätzlichen Ausrichtung des Vollzugs. Mit§§ 13 Abs. 1, 16a Abs. 1 JGG hat der Bund abschließend hiervon Gebrauch gemacht. Diese Regelungen sind nach Art. 31 GG(Geltungsvorrang der bundes rechtlichen Regelung im Kollisionsfall) und vor allem dem Grundsatz der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung voranging und mithin von den Landesgesetzgebern bei der Ausgestaltung ihrer LJAVollzG zu beachten. Verschiedene Regelungen, die den gleichen Bereich betreffen, können nicht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Um das von den Ländern verfolgte Ziel einer vollständig erzieherischen Gestaltung des Jugendarrest(vollzug)s erreichen zu können, bedarf es danach zunächst einer Umgestaltung des übergeordneten Sanktionsprogramms durch den Bundesgesetzgeber. Dazu müsste der Jugendarrest aus den primär auf Ahndung ausgelegten Zuchtmitteln herausgelöst und im Rahmen der Erziehungsmaßregeln als stationäre Maßnahme des Jugendstrafrechts neben der jugend hilferechtlichen Heimunterbringung normiert werden. 3.2.2 Weitere Probleme des Jugendarrests Neben diesen konzeptionellen weist der Jugendarrest weitere massive(praktische) Probleme auf. Rückfallrate Das Hauptproblem ist die sehr hohe Rückfallrate, die 2016 binnen drei Jahren bei 61,6 Prozent lag(Jehle et al. 2021: 183). Die Rückfallrate dürfte noch deutlich höher liegen, da ein Großteil der Kriminalität bereits nicht zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden kommt. Erfolg sieht anders aus. Das ist im Wesentlichen auf folgende, zum Teil ineinander greifende gravierende Probleme zurückzuführen. Short-Sharp-Shock So kann schon die angestrebte Wirkung als abschreckende unmittelbare, fühlbare Konsequenz der Tat in Form eines Short-Sharp-Shock nur selten realisiert werden, denn dazu müsste der Arrest unmittelbar nach dem Urteil vollstreckt werden, was aber schon aufgrund der Zeit bis zu dessen Rechtskraft und dann auch häufig fehlender Plätze in den Jugendarrestanstalten kaum möglich ist. So lag die Wartezeit in Nordrhein-Westfalen bei drei bis vier Monaten, in Hamburg bei drei Monaten und in Berlin bei 2,75 Monaten. Die Beziehung zur Tat dürf te sich da bereits wieder relativiert haben(Landtag NRW, Vorlage 16/234: 4; Bln. LT-DrS 18/17100: 2; Hmbg. LT-DrS 19/6798: 4). Ungeeignete Täter:innen Häufig sind auch die falschen Täter:innen im Arrest, nämlich solche mit erheblichen Erziehungsdefiziten, die dafür also völlig ungeeignet sind(siehe z. B. Heinz 2024: Rn. 412; Verrel/Käufl 2008: 177, 179; Eisen berg/Kölbel 2025:§ 17 Rn. 45,§ 16 Rdn. 23ff.; Laubenthal et al. 2015: Rn. 699). Diese Defizite können in der Kürze des Vollzugs nicht einmal im Ansatz bearbeitet werden. Das liegt zum Teil am Ungehorsamsjugendarrest, der als Folge von nicht erfüllten Weisungen und Auflagen verhängt wurde. Diese jungen Straftäter:innen haben erhebliche Erziehungsdefizite, das heißt, sie sind für den Arrest nicht geeignet. Trotzdem werden sie dieser für die Entwicklung der Normtreue abträglichen Umgebung ausgesetzt. Teilweise sehen Jugendgerichte auch ab einem bestimmten Schweregrad der Tat eine nach den festgestellten Defiziten an sich erforderliche Erziehungsmaßregel allein als nicht mehr ausreichend an, sodass auch bei diesen ungeeigneten jungen Straftäter:innen zusätzlich Jugendarrest verhängt wird. Auch festgefahrene schematische Sanktionsmuster mancher Jugendgerichte, wie z. B. der Grundsatz„wer schlägt, der sitzt“, führen dazu, dass ungeeignete junge Straftäter:in nen in den Jugendarrestvollzug kommen. Manchmal wird auch bei problematischen jungen Straftäter:innen, die er folglos bereits Erziehungsmaßregeln und meist auch schon einen Jugendarrest verbüßt haben, als letztes Mittel vor der eigentlich indizierten Jugendstrafe noch mal zum Arrest gegriffen. Geeignet ist der Arrest aber nur für Ersttäter:innen mit schwereren Straftaten, da er ansonsten seine angestrebte Wirkung gar nicht mehr entfalten kann. Gewöhnung Auch kann durch den(gegebenenfalls wiederholten) Arrestvollzug bereits eine gewisse kontraproduktive Gewöhnung an den Strafvollzug eintreten(Schumann 1986: 366f.; Eisenberg/Kölbel 2025:§ 16 Rn. 23, 27; Lau benthal et al. 2015: Rn. 707) – dieser erscheint nicht mehr sonderlich bedrohlich. Eine mögliche Jugendstrafe, die bei neuen Straftaten als Ultima Ratio im Raum steht, verliert damit ihre mögliche abschreckende Wirkung. Das gilt gerade auch für die neue Variante des Verdeutlichungsarrests neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe. Stigmatisierung Zugleich stigmatisiert der Vollzug die jungen Straftäter:innen, sie werden hierdurch auch nach außen sichtbar für den/die Betroffene:n unmittelbar erfahrbar als Straftäter:in abgestempelt. Dies kann zu einer negativen Rollenübernahme, zum eigenen Empfinden als Straftäter:in führen, was dann wiederrum das weitere Verhalten mitbestimmen kann. Damit können auch mögliche konforme Lebenschancen abgeschnitten und so der Weg zu einem straffreien Leben eher erschwert als gefördert werden. Zumal vor allem bei längerem Freiheitsentzug durch die Prisonisierung, das heißt die Anpassung an die Normen und Wertvorstellungen der Insassenkultur, durch negatives Lernen von anderen gerade die normdevianten Einstellungen und Techniken entwickelt werden, die durch die Normverdeutlichung mittels Arrest bekämpft werden sollen (Laubenthal, Strafvollzug, 8. Aufl. 2019, Rn. 199, 224; Pater noster/Iovanni 1989: 375ff.). 18 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Die eigentliche Zielgruppe der nicht ernsthaft gefährdeten, an sich„gutgearteten“ jungen Straftäter:innen wird heute vielfach bereits im Vorfeld durch Diversionsmaßnahmen ausgeschieden oder mit Erfolg durch ambulante Erziehungsmaßregeln wie gemeinnützige Arbeit sanktioniert werden. 3.3 Rechtsmittelbeschränkung Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die im Vergleich zu Erwachsenen starke Begrenzung der Möglichkeiten junger Straftä ter:innen zur Anfechtung einer Verurteilung. 14 Zum einen betrifft dies die Anzahl der zulässigen Rechtsmittel gegen Urteile des Jugendrichters/der Jugendrichterin oder des Jugendschöffengerichts. Anders als bei Erwachsenen steht dem angeklagten jungen Menschen und der Jugendstaatsanwaltschaft jeweils nur ein Rechtsmittel zur Verfügung: entweder eine Berufung an die Jugendkammer am Landgericht, wo das Verfahren noch einmal neu aufgerollt wird, oder eine Revision an einen Strafsenat am Oberlandesgericht, wo das Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft wird(§ 55 Abs. 2 JGG). Hat ein:e Verfahrensbe teiligte:r Berufung eingelegt, so ist ihm/ihr danach die Einlegung einer Revision gegen das Berufungsurteil verwehrt. Jede:r Anfechtungsberechtigte kann das Urteil mithin nur einmal überprüfen lassen. Gegen Urteile der großen Jugend-/Strafkammer am Landgericht als Erstinstanz findet in allen Altersgruppen nur die Revision statt. Zum anderen ist auch der Umfang der Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich der verhängten Sanktion erheblich eingeschränkt. Während Erwachsene auch isoliert nur die verhängte Strafe angreifen können, ist eine solche isolierte Anfechtung der verhängten Sanktionen bei alleiniger Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln mit Ausnahme der langfristig angelegten Heimunterbringung unzulässig(§ 55 Abs. 1 JGG). 15 Gerechtfertigt wird diese erhebliche Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten neben verfahrensökonomischen Gründen und dem fehlenden Strafcharakter der Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel mit der besonderen pädagogischen Bedeutung des Beschleunigungsgebots. Die Sanktion solle der Tat auf dem Fuße folgen, um nicht ihre erzieherische Wirkung zu verlieren(Laubenthal et al. 2015: Rn. 395; Streng 2024: Rn. 574). Wie bereits ausgeführt, gibt es bislang keine empirischen Belege für diese Annahme(siehe Kapitel 2.5). Auch lässt sich das Ziel des Gesetzgebers, die Sanktion der Tat auf dem Fuße folgen zu lassen, bereits im Ausgangspunkt nicht erreichen, da die Tat in aller Regel schon mehrere Monate zurückliegt. Durch den Ausschluss von Rechtmitteln kann dieser Zeitraum aber nicht aufgeholt werden. Das gilt auch für die aufgrund fehlender Kapazitäten(Plätze, Mitarbeiter:innen, Programme) mitunter lange Phase von der Rechtskraft des Urteils bis zur tatsächlichen Umsetzung der verhängten Sanktionen. Die zentrale Prämisse des Gesetzgebers geht damit bereits argumentativ ins Leere. Ebenso zweifelhaft ist die Vereinbarkeit der Rechtsmittelbeschränkungen mit dem von der Rechtsprechung angesichts geringerer Verteidigungsmöglichkeiten und höherer Sanktionsempfindlichkeit entwickelten Prinzip der Nichtschlechterstellung junger und erwachsener Straftäter:innen in vergleichbarer Verfahrenslage sowie dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz(Art. 3 Abs. 1 GG). Zwar findet dieser aufgrund der Unterschiedlichkeit junger und erwachsener Täter:innen, die die Grundlage für das eigenständige Jugendstrafrecht bildet, nur eingeschränkt Anwendung(Eisenberg/Kölbel 2025:§ 2 Rn. 23ff.; Laubenthal et al. 2015: Rn. 6; Streng 2024: Rn. 13, 19). Bei der Anfechtung einer Verurteilung befinden sich junge und erwachsene Täter:in nen jedoch in einer vergleichbaren Situation, sodass diese Ungleichbehandlung rechtfertigungsbedürftig ist. Die insoweit empirisch unbelegte Annahme, dass im Jugendstrafverfahren eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe, bildet hier für jedoch keine ausreichende Grundlage. Die Zweifel ergeben sich auch hinsichtlich der Vereinbarkeit des§ 55 JGG mit dem Rechtsstaatsprinzip(Art. 20 Abs. 3 GG), aus dem auch eine Rechtsschutzgarantie abgeleitet wird. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtsmittelbeschränkung im Jahre 2007 gebilligt(BVerfG, NJW 1988: 477; NStZ-RR 2007: 385), allerdings ohne die hierauf ausstrahlenden internationalen verbindlichen Regelungen zu berücksichtigen. So sieht Art. 14 Abs. 5 des Internationa len Pakts über bürgerliche und politische Rechte(1966) ein Überprüfungsrecht durch ein höheres Gericht vor. Auch Art. 40 Abs. 2 lit. b) des Übereinkommens über die Rechte des Kindes(1989) sieht als Mindestgarantie ein solches Überprüfungsrecht, unabhängig von der Schwere der Tat oder der verhängten Rechtsfolgen, vor. Eine Protokollerklärung der Bundesregierung zum Übereinkommen von 1989 zur einschränkenden Auslegung dieser Vorgabe in der Bundesrepublik wurde als mit der Regelung unvereinbar zurückgewiesen und auch 2010 wieder zurückgenommen (Bartsch 2016: 112(116)) – ein Verstoß gegen das Überein kommen dürfte daher wohl gegeben sein. Auch das insoweit untergesetzliche und damit unverbindliche internationale Softlaw sieht solche Vorgaben vor, z. B. Nr. 7 der Mindest grundsätze der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit(1985). Besonders deutlich ist aber Nr. 13 der Emp fehlung des Europarats zum Vollzug bzw. zur Vollstreckung ambulanter und freiheitsentziehender Sanktionen gegenüber Jugendlichen(2008), die ausdrücklich eine solche Rechtsverkürzung bei jungen Straftäter:innen untersagt. 14  Vgl. hierzu ausführlich auch Bartsch 2016: 112; Ostendorf 2016: 120; Eisenberg/Kölbel 2025:§ 16 Rn. 62f.; Laubenthal et al. 2015: Rn. 396. 15 Trotz dieser Beschränkung können die jungen Straftäter:innen ein solches Urteil aber mit der Begründung anfechten, dass entweder die Schuldfeststellung unzutreffend oder aber die Sanktion z. B. wegen eines Verstoßes gegen Grundrechte oder Überschreitung der Sanktionskompetenz des Jugendrichters/der Jugendrichterin gesetzwidrig sei (vgl. Laubenthal et al. 2015: Rn. 404). Junge Straftäter:innen vor Gericht 19 Letztlich kann auch die fehlende Möglichkeit zur Anfechtung verhängter Sanktionen der angestrebten Erziehung zur Legalbewährung zuwiderlaufen. Denn sehen die jungen Straftäter:innen das Sanktionsmaß als unangemessen an, so dürfte der Ausschluss einer Möglichkeit zu dessen Anfechtung – zumal es keine Höchstgrenzen für ambulante Sanktionen gibt, die also bis 300 Sozialstunden und mehr gehen können – als unfair empfunden und die Sanktion erst recht abgelehnt werden. Die angestrebte besondere erzieherische Wirkung würde so in ihr Gegenteil verkehrt(so auch Ostendorf 2016: 120(122)). 3.4 Mehrfach- und Intensivtäterprogramme Im Umgang mit Mehrfach- und Intensivtäter:innen hat die Kriminalpolitik in den letzten zwei Dekaden eine ganze Reihe von Maßnahmen ergriffen, um auf diese Tätergruppe konzentrierter und effektiver einwirken zu können. Ohne hier auf verschiedene Definitionen des Intensivtäterbegriffs eingehen zu können, wird darunter meist die Gruppe von Jugendlichen und Heranwachsenden verstanden, die mehr als fünfmal innerhalb eines Jahres durch bestimmte Straftaten aufgefallen sind(vertiefend Boers 2019: 10). Zentrale Elemente der meisten Mehrfach- und Intensivtäterprogramme sind deliktsübergreifende und vom Tatortprinzip losgelöste Zuständigkeiten und eine entweder räumlich oder virtuell engere Zusammenarbeit verschiedener Behörden. Die Wirksamkeit dieser Programme ist vereinzelt durch begleitende Evaluationen untersucht worden; in den meisten Fällen allerdings mit ernüchternden Ergebnissen. Im Folgenden werden die Häuser des Jugendrechts, das Modellprojekt Staatsanwalt vor/für den Ort und das Projekt„Kurve kriegen“ vorgestellt. 3.4.1 Häuser des Jugendrechts Häuser des Jugendrechts sind eine der beliebtesten Maßnahmen aktueller Jugendkriminalpolitik. Seit der Eröffnung der ersten Einrichtung in Stuttgart im Jahr 1999 haben bundesweit mehr als 40 weitere ihre Arbeit aufgenommen 16 – Tendenz weiter steigend. 17 In Häusern des Jugendrechts arbeiten die drei zentralen Akteure im Jugendstrafverfahren: Jugendhilfe im Strafverfahren(JuHiS), Polizei und Jugendstaatsanwaltschaft, „unter einem Dach“ zusammen, um so die Kooperation untereinander effektiver zu gestalten. Ziel ist es, durch die verbesserte Vernetzung dieser Institutionen eine Beschleunigung strafrechtlicher Ermittlungen und eine zeitnah erfolgende und passgenauere Reaktion auf Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender zu erreichen. Umgesetzt werden sollen diese Ziele durch Hauskonferenzen zu allgemeineren Sachverhalten, wöchentliche Frühbesprechungen, um Informationen über aktuelle Ermittlungsverfahren auszutauschen, und vor allem anlassbezogene Fallkonferenzen, in denen versucht wird, die Maßnahmen für die jungen Täter:innen zu finden, die am besten weitere Straftaten verhindern und zur sozialen(Re-)Integration führen können. In der kriminologischen Forschung sind die Häuser des Jugendrechts bislang kaum Gegenstand von Untersuchungen gewesen. Empirisch valide Befunde für eine Reduktion der Rückfallrate gibt es nicht. 18 Über die vergangenen Jahre konnten jedoch Beschleuni gungseffekte bei der polizeilichen Bearbeitung nachgewiesen werden(Feuerhelm/Kügler 2003: 106f.; Müller et al. 2008: 119; Bender et al. 2023: 175). Im Ergebnis lässt sich dadurch aber nicht unbedingt eine Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens bestätigen, denn an einigen Standorten stieg dafür im selben Zeitraum die Bearbeitungszeit bei Gericht spürbar an, was zum Teil sogar zu deutlich längeren Verfahrenszeiten führte(Linz 2013: 128; siehe auch Ben der et al. 2023: 175). Bei der Entwicklung der Sanktionen zeigen die wissenschaftlichen Untersuchungen ein heterogenes Bild. An einigen Standorten nahmen die Diversionsentscheidungen zu, während sie dagegen in anderen Untersuchungen sanken (Feuerhelm/Kügler 2003: 111, Müller et al. 2008: 128). In ei nem Fall wurde sogar eine Verdoppelung der Anklagen vor dem Jugendschöffengericht seit Einführung des Hauses des Jugendrechts festgestellt(Linz 2013: XIX, XXIII). Der Ausbau der Häuser des Jugendrechts ist nicht ohne Kritik geblieben. In der Wissenschaft sieht man in der gemeinsamen Unterbringung und den damit verbundenen kurzen und informellen Informationswegen zwischen JuHiS und Polizei das Risiko eines übermäßigen und unzulässigen Informationsaustausches, welcher zu Lasten der jun gen Menschen gehen könnte. 19 Es ist nicht auszuschließen, dass bei einer gemeinsamen Unterbringung in einem Gebäude Mitarbeitende der JuHiS Informationen an die Polizei weitergeben, die diese zur Strafverfolgung gegen die betreffende Person verwendet, wozu sie nach dem Legalitätsprinzip auch verpflichtet ist(Lohrmann 2025). Eine Weitergabe an die Polizei ist dabei gesetzlich allerdings nicht vorgesehen und kann nur durch eine Einwilligung des jungen Menschen rechtskonform erfolgen. Intensivtäter:innen, die der Polizei und dem Strafverfolgungssystem insgesamt in der Regel eher negativ gegenüberstehen, dürften in die Datenweitergabe wohl eher nicht einwilligen. Ohne Einwilligung 16  Die Einrichtungen verteilen sich dabei auf die Bundesländer BW, BY, HB, HE, NI, NW, RP, SL, SN, TH. 17  Eine Übersicht hierzu findet sich bei Lohrmann/Schaerff(2021: 126) sowie Schmoll et al.(2022: 164). 18 Zwar haben Dessecker et al.(2022) in Frankfurt die Legalbewährung junger Straftäter:innen, die im Haus des Jugendrechts aufgenommen wurden, untersucht. Jedoch unterliegt die Studie methodischen Mängeln, waren Experimental- und Kontrollgruppe doch nur schwer miteinander vergleichbar und bilden deshalb keine zuverlässige Daten basis. So zeichnete sich die Kontrollgruppe vor allem durch eine deutlich stärkere strafrechtliche Vorbelastung aus(Dessecker et al. 2022: 64). 19  Vgl. hierzu Riekenbrauk in Kunkel et al. 2018:§ 52 Rn. 63; Trenczek/Goldberg 2016: 46ff.; Eisenberg/Kölbel 2025:§ 37a Rn. 15–19; DVJJ 2012; Trenczek in Münder et al. 2022: Rn. 80. 20 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. ist ein effektiver Datenaustausch im Haus des Jugendrechts allerdings nicht möglich. Dieses Spannungsfeld zwischen sozialpädagogischer Hilfe und Strafverfolgung unter einem Dach kann zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsatmosphäre führen(vgl. vertiefend Lohrmann/Schaerff 2021: 130; Schaerff/Lohrmann 2023: 198f.). Besonders kritisiert wird daneben die gemeinsame räumliche Unterbringung vor dem Hintergrund des Vertrauensverhältnisses zwischen den jungen Menschen und den Mitarbeitenden der Jugendhilfe im Strafverfahren, welches für eine erfolgreiche Betreuung und effektive Begleitung von jugendstrafrechtlichen Sanktionen essenziell ist(Gerhard 2008: 186; Riekenbrauk 2011: 389; Trenczek/Goldberg 2016: 461; Lohrmann/Schaerff 2021: 131). Der Anschein einer Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden durch die gemeinsame Unterbringung in einem Gebäude könnte Misstrauen bei den jungen Men schen hervorrufen. Der Verdacht,„die stecken doch alle unter einer Decke“, drängt sich gerade dann auf, wenn die Behörden auch wirklich alle„unter einem Dach“ untergebracht sind. Ein solcher Eindruck könnte dazu führen, dass sich junge Täter:innen nicht oder zumindest nicht mehr so leicht gegenüber der Jugendhilfe öffnen. Das kann die Betreuung während des Verfahrens sowie den Erfolg verhängter jugendstrafrechtlicher Maßnahmen erschweren, was es unbedingt zu vermeiden gilt. Aktuelle Studien erhärten diese Einschätzung. So kritisierten die im Rahmen einer 2023 durchgeführten Studie zum Haus des Jugendrechts in Leipzig befragten Jugendlichen den gemeinsamen Eingang und die Videoüberwachung. Auch konnte die Hälfte der Befragten die im Haus des Jugendrechts arbeitenden Personen nicht einmal den jeweiligen Behörden und damit auch entsprechenden(ermittelnden/helfenden) Aufgaben zuordnen(Bender et al. 2023: 115f.; siehe auch Dessecker et al. 2022: 81). Die unterschiedlichen Aufgaben und Zuständigkeiten der Akteure müssen daher nach außen hin eindeutig erkennbar sein. Mindestvoraussetzung ist eine Unterbringung auf verschiedenen Etagen und separate Eingänge für jeden Akteur im Haus. Dass derzeit Häuser des Jugendrechts sogar in aktiven Polizeiwachen untergebracht werden(z. B. in Düsseldorf), ist eine Entwicklung in die entgegengesetzte Richtung. Gegen eine intensive Kooperation von Polizei und Staatsanwaltschaft bestehen insoweit keine Bedenken. Es muss allerdings die Frage gestellt werden, ob die Unterbringung der Jugendhilfe im Strafverfahren in einem Haus des Jugendrechts wirklich dem Wohle der jungen Men schen dient oder die Häuser des Jugendrechts nicht als Annex der Strafverfolgungsbehörden dienen. 20 Dann wäre die Jugendhilfe im Strafverfahren jedenfalls deplatziert. 3.4.2 Staatsanwalt vor Ort/für den Ort Ein in NRW erprobtes Modellprojekt ist der Staatsanwalt vor Ort/für den Ort. Dabei handelt es sich um eine Umstellung der Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaften. Beim Staatsanwalt für den Ort wird die jugendstaatsanwaltliche Geschäftsverteilung in der Form verändert, dass die alphabetische Zuständigkeitsverteilung durch eine lokale Zuständigkeit von vorher festgelegten Bezirken ersetzt wird. Die Staatsanwält:innen selbst verbleiben örtlich jedoch in den Gebäuden der Staatsanwaltschaft. Beim Staatsanwalt vor Ort wird darüber hinaus auch die örtliche Anwesenheit verändert. Anstelle des Verbleibs bei der Staatsanwaltschaft hat der Staatsanwalt vor Ort seinen Sitz am örtlichen Amtsgericht. In beiden Varianten des Modellprojekts ist mithin immer ein und derselbe Staatsanwalt bzw. ein und dieselbe Staatsanwältin für einen bestimmten Standort zuständig, sodass gewährleistet ist, dass er/sie allen anderen beteiligten Institutionen als feste:r Ansprechpartner:in zur Verfügung steht(Ebert 2012: 2f.). Hintergrund dieses Modellprojekts war die kriminalpoliti sche Idee der rot-grünen Landesregierung in Düsseldorf, dass vor bzw. für den Ort eingesetzte Staatsanwält:innen die jugendlichen Tatverdächtigen und ihr soziales Umfeld durch die Zuständigkeitskonzentration besser kennen und dadurch schneller reagieren und passgenauere Sanktionen fordern können. In der das Projekt begleitenden Studie wurde die Rückfäl ligkeit von insgesamt 10.453 jungen Proband:innen in Nordrhein-Westfalen im Vorher-Nachher-Vergleich untersucht. Die Rückfalluntersuchung umfasste jede nach der Bezugstat in MESTA(Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation) innerhalb eines einjährigen Beobachtungszeit raums registrierte neue Tat, die nicht zu einer Verfahrenseinstellung nach§ 170 Abs. 2 StPO führte. Zwar konnten beachtliche Verkürzungen der Verfahrensdauer durch die Umstellung der Zuständigkeiten nachgewiesen werden – im Median sank die Gesamtverfahrensdauer vom Eingang bei der Polizei bis zur Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft von 92 auf 77 Tage. Für die Gesamtpopulation des Modellprojekts konnte aber nur eine geringfügig vonei nander abweichende Rückfallquote von vorher 27,3 und nachher 26,4 Prozent festgestellt werden(Ebert 2012: 143). Der erhoffte Zusammenhang zwischen dem Ausmaß der Verfahrensverkürzung und der Rückfälligkeit blieb damit aus(Verrel 2012: 527). Dem Einwand, dass der Beobach tungszeitraum von einem Jahr zu kurz gewesen sein könnte, muss an dieser Stelle entgegengehalten werden, dass sich zumindest eine Tendenz zugunsten der Beschleunigung hätte ergeben müssen – wird doch eine große Zahl der Rückfälle im ersten Jahr begangen(Jehle et al. 2021: 141). Es bleibt damit die bereits unter Kapitel 2.5 diskutierte Frage, nach der Sinnhaftigkeit von Modellprojekten, die al20  Teilweise titeln Lokalzeitungen:„Das Haus des Jugendrechts ermittelt“(siehe Lohrmann 2025). Junge Straftäter:innen vor Gericht 21 lein das Ziel der Verfahrensbeschleunigung verfolgen. 21 Die bisherigen empirischen Erkenntnisse stützen die Annahme, schnelles Sanktionieren trage zu weniger Delinquenz bei, jedenfalls nicht. 3.4.3„Kurve kriegen“ Zur Vorbeugung der Entwicklung persistenter Delinquenz verläufe bei Kindern und Jugendlichen wurde durch eine Projektgruppe des Ministeriums für Inneres und Kommuna les in NRW 2011 die Initiative„Kurve kriegen“ entwickelt. Zielgruppe sind Kinder und Jugendliche im Alter von 8–15 Jahren, 22 die mindestens eine rechtswidrige Gewalttat oder drei schwere Eigentumsdelikte begangen haben und deren Lebensumstände von so vielen Problemen belastet sind, dass ein dauerhaftes Abgleiten in die Kriminalität droht (LT-NRW Vorlage 15/845: 1). Das Konzept sieht vor, durch eine Vernetzung der Strafverfolgungsinstanzen mit der Kinder- und Jugendhilfe sowie weiteren Instanzen(Schulen, Vereinen etc.) frühzeitigere und individuell besser koordinierte und angepasste Hilfen anzubieten. Dazu werden in den Kreispolizeibehörden vor Ort pädagogische oder psychologische Fachkräfte eingesetzt, die gemeinsam mit ausgewählten Polizeibeamt:innen sogenannte Fachkräfteteams bilden. Die Fachkräfte haben unmittelbare Handlungsmöglichkeiten, um aufsuchende Arbeit zu leisten, die Erziehungsberechtigten an ihre Verantwortung zu erinnern und sie bei der Erziehung ihrer Kinder zu beraten und zu unterstützen. Für die Kinder selbst steht den Fachkräfteteams von„Kurve kriegen“ ein „Baukasten“ mit verschiedenen Kompetenztrainings und Maßnahmen regionaler Anbieter zur Verfügung(z. B. AntiGewalttraining, Lernhilfen, Sprachkurse usw.). Bereits im Vorfeld wurde kritisiert, dass die pädagogischen Fachkräfte ihre Arbeitsplätze bei der Polizeibehörde haben. Der politische Versuch, auch hier – wie bei den Häusern des Jugendrechts – Soziale Arbeit bei der Polizei anzusiedeln, birgt das Risiko, dass die Grenzen zwischen polizeilichem Handeln und Sozialer Arbeit verschwimmen. Stigmatisierungseffekte können die Folge sein. Die betroffenen Kinder und Jugendlichen können so den Eindruck bekommen, überwiegend Teil einer polizeilichen Maßnahme zu sein. Mit der engeren Anbindung der pädagogischen Fachkräfte an die Polizei bleibt auch bei„Kurve kriegen“ der Eindruck eines übermäßigen Informationsaustausches, der nicht von den Regelungen des Sozialdatenschutzrechts gedeckt ist. Durch die Verlegung der Arbeitsplätze in die(Kreis-)Polizeibehörden und dem teilweisen Verlust der räumlichen Trennung von Polizei und Jugendamt steht im Ergebnis nicht nur der Erfolg einer pädagogischen Maßnahme auf dem Spiel, sondern das grundsätzliche Vertrauen in eine unabhängige und ausschließlich an den Interessen der jungen Menschen orientierten Pädagogik(Feltes 2017: 346f; Lohrmann 2025). Dennoch erfreut sich„Kurve kriegen“ einer großen Beliebtheit bei politischen Akteur:innen und wird in NRW von allen demokratischen Parteien unterstützt. Die empirischen Befunde stützen dies nicht, zeigte sich bei den Teilnehmenden doch eine gleichbleibende Deliktbelastung, trotz einer kurzfristigen Reduzierung der Straftaten nach Aufnahme in die Initiative. Unerwartet sank sogar die Deliktbelastung der Vergleichsgruppe(Bliesener et al. 2015: 204). 3.4.4 Fazit Jungen Menschen zu helfen, die wiederholt straffällig in Erscheinung treten, ist ein ehrenwertes Ziel der Kriminalpolitik. Das ist allerdings ein Prozess von Dauer. Erfolge werden meist erst Jahre später sichtbar. Eine wirksame Kriminalpolitik benötigt deshalb Zeit und Kontinuität bei den Maßnahmen. Die meisten kriminalpolitischen Vorhaben erscheinen zu häufig als kurzfristige Leuchtturmprojekte kon zipiert, die mehr dazu dienen sollen, die eigene politische Tätigkeit in der Legislaturperiode unter Beweis zu stellen. Anstatt immer neuer Projekte braucht es eine verlässliche und kontinuierliche Stärkung der Jugendämter und Hilfeangebote vor Ort. Wichtig sind dauerhafte Ansprechpartner:innen für die jungen Menschen und genügend Plätze in den Hilfeangeboten und Kursen. Freilich gibt es gute Gründe für behördenübergreifende Zusammenarbeit, wenn es um straffällig gewordene junge Menschen geht. Gegen eine enge Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft bestehen auch keine Bedenken. Institutionell übergreifende Konzepte, die Polizei, JuHiS und weitere Sozialdienste etc. miteinbeziehen, dürfen dabei aber nicht unter der Führung der Polizei und in ihren Räumlichkeiten entstehen. Ihre Kernaufgabe besteht in der Verfolgung von Straftaten und nicht in der pädagogischen Hilfe. 21  Unter rechtlichen Gesichtspunkten bleibt die grundsätzliche Forderung nach zügig durchzuführenden Jugendstrafverfahren mit Blick auf das strafprozessuale Beschleunigungsgebot dagegen zutreffend. Die Belastung des/der jungen Beschuldigten ist während des Jugendstrafverfahrens so gering wie möglich zu halten. 22 Die Altersgrenze wurde mittlerweile von 15 Jahren auf das vollendete 18. Lebensjahr erhöht(siehe NRW-LT Vorlage 17/2155: 11). 22 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. 4. Weitere Aspekte In diesem Abschnitt werden vier weitere Themen behandelt, die immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen waren.(1) So fordern aktuell Vertreter:innen u. a. von CDU/ CSU erneut die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze von 14 auf zwölf Jahre, trotz erheblicher Kritik aus der Wis senschaft.(2) Aufgrund der bereits diskutierten Besonder heiten des Jugendstrafrechts kommt der Verteidigung in Jugendsachen eine hohe Bedeutung zu. Gute Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten sowie eine transparente Bestellungspraxis sind daher sicherzustellen.(3) Daneben wird die Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht kritisiert, trifft sie doch eine Altersgruppe, die vielfach nicht über die entsprechenden Mittel verfügt und für diese daher zu nachhaltigen finanziellen Problemen führen kann.(4) Zuletzt wird die Herabstufung der Beförderungserschleichung zur Ordnungswidrigkeit diskutiert. Das Fahren ohne Fahrschein ist ein typisches Jugenddelikt, weshalb eine Gesetzesänderung unter besonderer Berücksichtigung der Folgen für junge Menschen zu erfolgen hat. 4.1 Strafmündigkeit Immer wieder, insbesondere nach schweren Straftaten durch Täter:innen unter 14 Jahren oder bei einem Anstieg der Jugendkriminalität im Hellfeld, wird nahezu reflexartig die Forderung nach einer Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters von derzeit 14 Jahren(§ 19 StGB) auf zumindest zwölf Jahre erhoben. 23 So hat sich aktuell neben dem nordrhein-westfälischen Innenminister Herbert Reul(CDU) auch der Generalsekretär der CDU Carsten Linnemann im Rahmen des Bundestagswahlkampfes 2025 hierfür ausgesprochen (Spiegel Online 2025). In abgeschwächter Form hat diese Position auch Eingang in das Wahlprogramm der CDU/CSU gefunden(CDU-Bundesgeschäftsstelle 2025: 37). Von den Befürworter:innen werden hierfür insbesondere vier Argumente angeführt.(1) Die Häufigkeit und die Inten sität von durch Kinder verübter Gewaltdelinquenz habe zu genommen.(2) Diese wüssten um die Strafmündigkeits grenze und würden diese bewusst„ausnutzen“.(3) Die geis tige und sittliche Reife sei heute deutlich früher erreicht als bei Erlass des JGG vor 100 Jahren.(4) Die nur auf Hilfe ausgerichteten Maßnahmen des Jugendhilferechts seien nicht ausreichend und außerdem nur mit Zustimmung der Sorgeberechtigten zulässig – im Fall der Verweigerung seien dem Staat daher die Hände gebunden. In der Wissenschaft besteht dagegen weitgehende Einigkeit, dass diese Forderung nicht nur nicht zielführend, sondern kontraproduktiv ist(vgl. nur Knop/Zimmermann 2023; Klei mann et al. 2024; DVJJ 2023). Im Folgenden gehen wir hier nur auf die zentralen Aspekte in der Diskussion ein. 4.1.1 Anstieg schwerer Jugend(gewalt)kriminalität Schwerste Straftaten wie Mord oder Vergewaltigung sind eine seltene Ausnahme in der Jugendkriminalität und ju genduntypische Delikte. Im Gesamtaufkommen der Straftaten machen sie bei Kindern nur einen geringen Anteil aus. Bei Tötungsdelikten lag dieser 2023 bei 0,72 Prozent, bei Vergewaltigung bei 1,08 Prozent. 24 Eine hierauf gestützte allgemeine Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze würde die gravierenden Konsequenzen übersehen, die dies für die Vielzahl an delinquenten Kindern hätte, die nun auch wegen leichter Delikte(die in der Entwicklung ubiqui tär sind) in das Strafjustizsystem einbezogen würden. So sprechen vor allem die Erkenntnisse der internationalen kriminologischen Forschung zu den Aspekten des Labelings, insbesondere der Etikettierung als Straftäter:in und der Abschneidung von Chancen zu einem konformen Lebensweg, deutlich hiergegen(z. B. Boers et al. 2023: 434ff.; Neubacher 2023: 119ff.; Preuß 2020: 357). 4.1.2 Frühere Reife Das vielfach vorgetragene Argument der früheren geistigen und sittlichen(sozialen) Reife trägt ebenfalls nicht. Bislang gibt es keine empirischen Belege für diese Annahme. Das Gegenteil scheint eher der Fall zu sein. Zum einen führen die immer schwieriger werdende Orientierung – ausgelöst durch eine größere Vielfalt an Wertstrukturen und den Einfluss außerfamiliärer Institutionen in Freizeit und Medien – und vor allem die komplexen Anfor derungen der hochdifferenzierten Leistungsgesellschaft an den Erwerb von Wissen und beruflichen Fähigkeiten zu immer längeren Ausbildungszeiten und damit auch zu immer 23  Hinz 2023, 2000; DPolG o. J.; Maxwill et al. 2019; Linder, Berliner Morgenpost, 29.5.2006. Die Forderungen stammen z. T. sogar aus der Strafrechtswissenschaft, siehe z. B. Hoven/Künast, Die Zeit: 12. 24  Eigene Berechnungen nach BKA 2024a. Junge Straftäter:innen vor Gericht 23 späterer Ablösung vom Elternhaus sowie sozialer und ökonomischer Unabhängigkeit. Obwohl die körperliche Entwicklung in der Regel schon sehr viel weiter fortgeschritten ist, wird der charakterliche und soziale Entwicklungsabschluss so immer weiter hinausgeschoben. Daher ist eher eine spätere, denn eine frühere Reifung im Vergleich mit den Dekaden zuvor anzunehmen(Dehne-Niemann 2020: 298). Und selbst wenn man annehmen würde, dass Kinder heutzutage insgesamt besser informiert sind und schon früher zwischen Recht und Unrecht differenzieren können, würde dies allenfalls das Vorliegen der für die strafrechtliche Verantwortung junger Menschen erforderlichen Ein sichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat bedeuten, nicht aber die ebenso dafür notwendige Steuerungsfähigkeit, nach dieser Einsicht auch handeln zu können. Abstraktes Normbewusstsein beinhaltet nicht automatisch auch die Fähigkeit, dieses Bewusstsein in der konkreten Tatsituation umsetzen und zwischen Handlungsanreiz und-alternative entscheiden zu können. Zum anderen haben Erkenntnisse aus den Neurowissenschaften zur Entwicklung und Plastizität des menschlichen Gehirns(brain maturation) gezeigt(vgl. Dünkel et al. 2017: 124ff.), dass die im präfrontalen Kortex verorteten exekuti ven Gehirnfunktionen, also solche, die für die vorausschauende Planung und Organisation des Verhaltens und der Steuerung von Emotionen zuständig sind, in diesem Alter hingegen noch völlig unterentwickelt sind. Ein Abschluss dieser Entwicklung erfolgt in der Regel erst im Alter von etwa 25 Jahren. Daher zeigt sich bei Jugendlichen und umso mehr bei Kindern, dass das früher gereifte subkortikale limbische System, das für die Verarbeitung von Emotionen und die Entstehung von Triebverhalten zuständig ist, sowie das Belohnungssystem in affektiv-emotionalen Situationen gegenüber dem noch nicht ausgereiften präfrontalen Kontrollsystem den Vorrang gewinnen. Daher sind in der Adoleszenz suboptimale Verhaltensreaktionen(z. B. erhöhtes Risikoverhalten) auch charakteristisch. Von einer früheren Reifung von Kindern kann nach diesen Erkenntnissen nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass diese noch nicht die notwendigen Fähigkeiten entwickelt haben, die in der konkreten Tatsituation in ihnen wirkenden Impulse, Antriebe und Emotionen entsprechend zu verarbeiten und diesen Grenzen zu setzen. 4.1.3 Maßnahmen nach SGB VIII(Jugendhilfe) Anders als vielfach vorgebracht, bestehen auch außerhalb des Strafrechts in aller Regel durchaus ausreichende – wenngleich in der Praxis verbesserungsbedürftige – Möglichkeiten, um auf Straftaten von Kindern reagieren zu können. Hierzu zählen neben den Maßnahmen nach den in allen Bundesländern ähnlich erlassenen Gesetzen über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten, die bei einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung eine familiengerichtlich angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erlauben, 25 vor allem die Mittel des Jugendhilferechts(SGB VIII). So kann das Jugendamt den Erziehungsberechtigten eines straffälligen Kindes verschiedene Hilfen zur Erziehung gewähren. Das können niederschwellige Angebote, wie die Erziehungsberatung und soziale Gruppenarbeit sein, die die Erziehung in der Familie stärken und den Eltern Hilfestellungen bei Erziehungsproblemen geben sollen(§§ 28, 29 SGB VIII). Für Fälle, in denen die Erziehungsdefizite schon so erheblich sind, dass sie nicht mehr durch die Familie allein bewältigt werden können – die sich in der Regel dann auch in der erheblichen quantitativen und/oder qualitativen Straffällig keit des Kindes äußert –, kann es zum einen die sozialpädagogische Familienhilfe und Erziehungsbeistandschaft, das heißt die Betreuung des Kindes in der Familie, gewähren. Zum anderen kann – als Ultima Ratio – auch die Herausnahme des Kindes aus der Familie und dem sozialen Umfeld und die Unterbringung in der Heimerziehung in einer Einrichtung der Jugendhilfe gewährt werden(§ 34 SGB VIII). Hierbei handelt es sich – wie häufig in diesem Kontext kri tisiert – zunächst nur um Leistungsangebote des Jugendamts, die entsprechend von den Erziehungsberechtigten auch abgelehnt werden können. Liegt jedoch eine individu elle, konkrete schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls 26 im Sinne von§ 1666 BGB sowie ein Erziehungs mangel 27 vor, dann kann das Familiengericht im Fall der Weigerung der Erziehungsberechtigten, die Annahme dieser Leistungen gem.§ 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB anordnen. Die Heimunterbringung darf allerdings nur dann angeordnet werden, wenn kein milderes Mittel besteht(§ 1666a BGB). Die(wiederholte) Begehung schwerer oder schwersten Straftaten in diesem jungen Alter und die Weigerung der Erziehungsberechtigten, entsprechende Hilfen in Anspruch zu nehmen, dürfte insoweit ein deutlicher Indikator dafür sein, dass die Erziehung des Kindes in der Familie nicht dessen Wohl entspricht und die gerichtliche Anordnung der Maßnahmen rechtfertigen. In der Praxis besteht in diesem Bereich allerdings erheblicher Verbesserungsbedarf, da Plätze in entsprechenden Heimen nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Dies betrifft vor allem die hier besonders relevanten Plätze in der geschlossenen Heimunterbringung, die in den 1980er Jahren weitgehend abgebaut wurden. So bestanden auch im Jahr 2020 bundesweit nur 21 entsprechende Einrichtungen/Ab teilungen mit lediglich 200 Plätzen(Destatis 2022: Tab. 71, 73_1). Hier besteht also deutlicher Ausbaubedarf, der zum Teil von der Politik gesehen wurde(Culina 2024). 25  Vgl. hier zu beispielsweise Art. 5 BayPsychKHG;§§ 9, 10 hess. PsychKHG§ 11 Abs. 1,§ 10 PsychKG NRW;§ 18 sächs. PsychKHG. 26  Diese kann auf elterlichem Fehlverhalten wie Sorgerechtsmissbrauch, Kindesvernachlässigung, unverschuldetem Versagen, mangelnder elterlicher Gefahrenabwendungsbereitschaft bzw.-fähigkeit oder gefährdendem Verhalten Dritter beruhen(siehe nur Volke in MüKo-BGB 2024:§ 1666 Rn. 61ff). 27  Dieser liegt vor, wenn die individuelle oder soziale Entwicklung des Kindes derart gefährdet ist, dass ohne diese Hilfeleistung der Eintritt einer körperlichen, geistigen oder seelischen Störung der Persönlichkeitsentwicklung droht oder schon eingetreten ist. Dies dürfte in diesen Fällen durchaus zu bejahen sein. 24 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. 4.1.4 Abschreckende Wirkung Auch die Annahme einer abschreckenden Wirkung durch Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze trägt nicht. So ist nach den Erkenntnissen der Sanktionswirkungsforschung die abschreckende Wirkung strafrechtlicher Sanktionen sehr fraglich. Bestätigt werden konnte sie weder für die Strafart noch Strafhöhe, sondern allenfalls für das subjektiv wahrgenommene Entdeckungs- und Verurteilungsrisiko – das aber auch nur bei in der Regel geplanten Straftaten wie dem Ladendiebstahl, bei Verkehrs- und Steuerdelikten(Neubacher 2023: 98ff.). Die fehlende abschreckende Wirkung der strafrechtlichen Intervention gilt bei jungen Menschen, allen voran Kindern, in gesteigertem Maße. Denn eine abschreckende Wirkung würde nicht nur voraussetzen, dass diese vor der Tat tatsächlich ein Kosten-Nutzen-Kalkül anstellen, in das sie die möglichen Sanktionen aufgrund einer geringen Strafmündigkeitsgrenze als Kosten einstellen, sondern auch, dass sie überhaupt um diese möglichen Kosten wissen. Beides scheint bei den meisten Kindern ausgeschlossen. Zum einen werden Gewalttaten in aller Regel nicht geplant, sondern spontan z. B. aus einer Gruppendynamik heraus begangen (Neubacher 2023: 99). Ein rational kalkulierender Zwölfoder 13-Jähriger scheint – auch vor dem Hintergrund der Erkenntnisse zur Gehirnreifung – kaum vorstellbar. Zum anderen sind die möglichen Kosten einer Straftat den meisten Straftäter:innen in der Regel nicht bekannt oder diese werden falsch eingeschätzt, sodass sie auch nicht in eine mögliche Kalkulation einbezogen werden könnten. 4.1.5 Blick auf Europa Auch ein abschließender Blick auf die Regelungen der Strafmündigkeit in den europäischen Ländern liefert keinen Anhaltspunkt für eine Absenkung der bestehenden Altersgrenze. Der Mittelwert des Strafmündigkeitsalters liegt in Europa bei 14 Jahren(siehe Tabelle 2). In Norwegen, Schweden und Griechenland liegt dies bei 15 Jahren, in Belgien und Portugal sogar bei 16 Jahren. Nur neun Länder sehen eine Strafmündigkeit bereits vor dem Erreichen des 14. Lebensjahrs vor. Dennoch wird für die angestrebte Absenkung des Strafmündigkeitsalters regelmäßig auf das Vorbild einzelner europäischer Nachbarländer verwiesen. Dieser Verweis trägt jedoch in aller Regel nicht. So liegt die strafrechtliche Ver antwortung in der Schweiz zwar bei zehn Jahren, doch ist ein der deutschen Jugendstrafe vergleichbarer Freiheitsentzug erst ab einem Alter von 15 Jahren möglich. Gleiches gilt für Irland, wo zwar das Strafmündigkeitsalter bei zwölf Jahren liegt, eine Inhaftierung im Jugendstrafvollzug aber erst ab 16 Jahren zulässig ist. Zwischen zwölf und 16 Jahren kommt dagegen als Freiheitsentzug allenfalls eine stationäre Heimerziehung in Betracht(Dünkel 2018: 99). 4.1.6 Fazit Im Ergebnis lässt sich festhalten: Weder in der deutschen oder internationalen kriminologischen Forschung noch in der international vergleichenden Praxis oder in der Rechts lage de lege lata gibt es empirische Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Absenkung des Strafmündigkeitsalters auf zwölf Jahre sachgerecht ist. Selbst unterstellt, die Strafmündigkeitsgrenze würde auf zwölf Jahre herabgesetzt, würden die Forderungen aus Politik und Öffentlichkeit nicht lange verstummen. Es ist nur Exemplarischer Überblick über das Alter der Strafmündigkeit in Europa Tab. 2 Land England/Wales Schweiz Niederlande Türkei Irland Frankreich Strafmündigkeit 10 10/15*** 12 12 12/16*** 13 Land Griechenland Bulgarien Deutschland Italien Litauen Österreich Strafmündigkeit 13 14 14 14 14*/16 14 Land Russland Slowenien Spanien Ukraine Finnland Belgien Strafmündigkeit 14*/16 14*/16 14 14*/16 15** 16*/18 Quelle: Dünkel 2018: 100. * für best. schwere Delikte** nur Milderung des allg. Strafrechts*** für Freiheitsentzug Junge Straftäter:innen vor Gericht 25 eine Frage der Zeit, bis eine medial aufbereitete Tat eines noch jüngeren Täters die Debatte um eine weitere Absen kung neu entfachen würde. Was nicht zuletzt schon daran sichtbar geworden ist, dass die CSU-Landesgruppe im Bundestag bereits im Jahre 2020 für schwere Straftaten eine altersunabhängige Sanktionierung forderte(CSU-Landesgruppe 2020: 4). Es steht nicht zu erwarten, dass die Dis kussion bei einer Herabsetzung auf zwölf Jahre ein Ende finden würde. Gesicherte empirische Erkenntnisse, die für eine Herabsetzung sprechen würden, gibt es bislang jedenfalls nicht. Vielmehr sprechen alle bekannten Erkenntnisse aus den Neurowissenschaften, aus der Sanktionswirkungsforschung und aus der jugendhilferechtlichen Perspektive ge gen eine solche Annahme. 4.2 Jugendstrafverteidigung Die Verteidigung von jungen Menschen vor Gericht ist so wohl in materiellrechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht anspruchsvoll. Wie eingehend bereits erörtert, unterscheidet sich das Jugendstrafrecht in seiner grundlegenden Ausrichtung und insbesondere mit Blick auf die Sanktionsmöglichkeiten vom Erwachsenenstrafrecht. Deshalb kommt der Aus- und Fortbildung von Jugendstrafverteidiger:innen und deren Bestellung für die jungen Menschen besondere Bedeutung zu. 4.2.1 Förderung der Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten Junge Beschuldigte bedürfen einer sachkundigen Verteidigung in viel größerem Umfang als Erwachsene(Laubenthal et al. 2015: 111). Die jungen Menschen sind gerade keine kleinen Erwachsenen und aufgrund ihrer geistlichen und sittlichen Reife in vielen Fällen nicht in der Lage, ein Strafverfahren samt seinen Prozessbeteiligten und Konsequenzen vollständig nachzuvollziehen, effektiv hieran mitzuwirken und ihre Rechte einzusetzen. Während das Jugendgerichtsgesetz in§ 37 für Jugendrich ter:innen und-staatsanwält:innen vorgibt, dass sie erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen, besteht eine derartige gesetzliche Regelung für die Qualifikationen von Strafverteidiger:innen nicht. Jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin kann als Verteidi ger:in im Jugendstrafverfahren mitwirken. Und dass, obwohl für die Verteidigung im Vergleich zum Erwachsenenstrafverfahren weitere anspruchsvolle Aufgaben hinzukommen: Sie sind von Fall zu Fall Erklärer:innen,(emotionaler) Beistand und(Lebens-)„Coach“ des jungen Menschen zu gleich. Gerade in schwierigen Fällen und drohender Jugendstrafe ist die Verteidigung eine wichtige Bezugsperson. In der Hauptverhandlung ist sie die einzige echte Interessenvertretung des jungen Menschen, die allein ihm zur Seite steht. Gerade wenn es um die verschiedenen Sanktionen und die Möglichkeit der Einstellung geht, ist die Verteidigung hier häufig konfliktbeladener. Ein gewisses Verständnis für die Probleme und Konfliktlagen junger Menschen und den altersbedingten spezifischen Schwierigkeiten im Strafverfahren ist daher unabdingbar. Gute Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten sind auch deshalb besonders wichtig. Eine standardisierte Zertifizierung durch einen Lehrgang für das Jugendstrafverfahren wäre wünschenswert, um die Qualität jugendstrafrechtlicher Ver teidigung zu sichern. Nicht zuletzt hat auch die EU-RL 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, den Mitgliedstaaten aufgegeben, spezifische Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen für Rechtsanwält:innen, die Strafverfahren mit Beteiligung von jungen Menschen bearbeiten, zu fördern(EU-RL 2016/800: 8, 19). Im Interesse eines fairen Jugendstrafverfahrens wäre eine baldige Umsetzung dieser Vorgabe angezeigt. 4.2.2 Probleme in der Bestellungspraxis Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, beispielsweise weil dem/der Jugendlichen eine Jugendstrafe droht, wird diesem/dieser, wenn er oder sie nicht selbst eine:n Verteidiger:in wählt, noch vor der Vernehmung durch das Gericht ein:e Pflichtverteidiger:in bestellt. Grundsätzlich haben die jungen Straftäter:innen zwar gemäß§ 142 Abs. 5 StPO hierbei ein Mitspracherecht. Viele kennen jedoch keine Strafverteidiger:innen oder reagieren auf die postalische Aufforderung des Gerichts nicht. Letztlich obliegt so überwiegend den Richter:innen die Auswahl. Konkrete objektive Kriterien oder ein transparentes Verfahren für die Auswahl sehen allerdings weder das JGG noch die StPO vor. Häufig liegen bei Gericht Listen mit Kontaktdaten interessierter Anwält:innen aus, die dann entsprechend bestellt werden(Ernst et al. 2021: 270; Jahn 2014: 175). Manche Richter:innen haben über die Jahre aber auch ihren eigenen Pool an Verteidiger:innen aufgebaut und kontaktieren daher meist auch nur diese(vgl. Jahn 2014: 117), sodass die Auswahl insoweit intransparent ist. Als problematisch könnte sich ebenfalls erweisen, dass für einige Anwält:innen die Bestellung durch die Gerichte von erheblicher Bedeutung ist, sind sie doch nicht selten für neue Mandate hierauf angewiesen. Denn reine Wahlverteidigungen sind im Jugendstrafrecht selten, verfügen viele junge Beschuldigte oder die Erziehungsberechtigten doch nicht über die finanziellen Mittel, eine:n Verteidiger:in nach Wahl zu mandatieren. So sorgt der/die Richter:in für die Bestellung und damit für das Honorar und, wenn es „gut läuft“, auch für Folgeaufträge. Vor diesem Hintergrund könnte die Gefahr entstehen, in Konfliktfällen eher auf die Wünsche des Richters/der Richterin als auf die des Mandanten/der Mandantin zu achten(Schoeller 2017: 203). Im Einzelfall könnten so möglicherweise kritische Fragen und unbequeme(Beweis-)Anträge eher nicht gestellt und damit die Interessen der Mandat:innen nicht so nachhaltig vertreten werden, wie dies eigentlich angezeigt wäre(vgl. Steinke 2022: 44f.). 26 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Ob die Auswahlentscheidung daher durch den/die am Verfahren beteiligten Richter:in weiterhin selbst vorgenommen werden sollte oder Alternativen infrage kommen, bedarf einer intensiveren Debatte, was auch ein Blick in unsere europäischen Nachbarländer zeigt. So könnte diese Aufgabe beispielsweise an die Rechtsanwaltskammern wie in Österreich(§ 62 öStPO) delegiert werden. Auch käme ein unabhängiges„Legal Aid Board“ wie in Litauen und den Niederlanden infrage(ausführlich Jahn/Zink 2022). 4.3 Vermögensabschöpfung Ein weiteres, nicht zu unterschätzendes Problem für die durch erzieherische Maßnahmen angestrebte Legalbewährung der jungen Straftäter:innen hat der Gesetzgeber – spätestens – im Rahmen der Novellierung der Vermögensabschöpfung geschaffen. Diese sieht u. a. die zwingende Einziehung aller Vorteile sowie Nutzungen und Surrogaten vor, die durch eine Straftat erlangt wurden. Sind die Gegenstände usw. nicht mehr vorhanden, so ist deren Wert anzusetzen und einzuziehen. Ein Verzicht hierauf ist gesetzlich auf einige Ausnahmefälle begrenzt, wie z. B. bei Bagatellen oder unverhältnismäßigem Aufwand. Nach einer Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichthofs aus dem Jahr 2021 gilt diese obligatorische Einziehung des Wertes von Taterträgen auch im Jugendstrafrecht uneingeschränkt(BGH 2021: 679). Er erteilte damit einer in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Ansicht, dass die Anordnung der Einziehung von Wertersatz aufgrund des im Jugendstrafrecht geltenden Erziehungsgedankens im ju gendrichterlichen Ermessen stünde, eine deutliche Absage. Ein ausreichender Schutz könnte im Vollstreckungsverfahren erreicht werden, wo die Jugendgerichte auf die Einziehung verzichten können, wenn sie unverhältnismäßig sei. Die zwingende Anordnung der Einziehung von Wertersatz in dieser Altersgruppe, die geldstrafenähnlich auf das Vermögen der jungen Straftäter:innen zugreift, ist aus mehre ren Gründen problematisch: Zunächst trifft sie eine Altersgruppe, die zwar mitunter hohe Taterlöse erzielen(z. B. durch vielfache Betrugs- oder Diebstahlstaten oder auch Betäubungsmitteldelikte) kann, doch in aller Regel mittellos ist, was gerade ein Grund für die Straftat gewesen sein kann. Einen Wertersatz für die vielfach aufgrund der eher erlebnisorientierten Lebensstile in der Zeit bis zum Urteil bereits verbrauchten Erlöse können sie daher nicht erbringen. Dies führt zu einer langfristigen biografischen Hypothek, die durch die erhebliche Schuldenbelastung die Chancen und Entwicklungsmöglichkeiten zu einem konformen Lebensweg auch erheblich beschränkt und damit die individualpräventive, zukunftsorientierte Ausrichtung des Jugendstrafrechts und seiner Rechtsfolgen unterläuft, wenn nicht sogar konterkariert. Dies kann nicht nur zu kontraproduktiver Resignation z. B. auf dem Weg in den Arbeitsmarkt, sondern auch zur Begehung weiterer Straftaten führen, um die gerichtliche Einziehungsanordnung zu erfüllen(Eisenberg/ Kölbel 2025:§ 6 Rn. 13; Kölbel et al. 2021: 683(684)). Des Weiteren ist sie auch mit zentralen jugendstrafrechtlichen Grundsätzen unvereinbar. Denn durch die Geldzahlungsauflage gem.§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG bestand nach dessen Abs. 2 Nr. 2 bereits eine spezifisch jugendstrafrechtliche Möglich keit, aus der Tat erlangte Vorteile zu entziehen. Diese ist je doch – anders als die Einziehungsanordnung – ermessensabhängig und vor allem auch auf den noch vorhandenen Nettoerlös beschränkt. Die Wertersatzeinziehung steht hierzu im diametralen Widerspruch, da das Jugendgericht bei Wegfall der Tatvorteile zwar keine Geldauflage anordnen darf, die wirtschaftlich äquivalent wirkende Einziehung je doch anordnen muss. Der erzieherisch begründete Ansatz des Jugendstrafrechts, finanzielle Folgen, die zu Ver- oder sogar Überschuldung führen können, zu vermeiden – wozu das Jugendgericht auch auf die Auferlegung von Kosten und Auslagen verzichten kann und auch eine Geldstrafe unzulässig ist –, wird hierdurch unterlaufen(Eisenberg/Kölbel 2025:§ 6 Rn. 12; Ostendorf 2021:§ 6 Rn. 9). Denn die Entscheidung erfolgt nicht in einer diskursiven Hauptverhandlung mit entsprechenden Aufklärungsmöglichkeiten, auch ist der/die unverteidigte Verurteilte in aller Regel nicht in der Lage, seine/ihre Interessen adäquat zu vertreten. Für ein Absehen von der Vollstreckung reicht zwar grundsätzlich eine Entreicherung aus. Ist dies jedoch nur temporär, muss diese bei späterer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der jungen Straftäter:innen wiederaufgenommen werden. Vor diesem Hintergrund wäre es sinnvoll, die Anwendung der Regelung auf junge Straftäter:innen entsprechend einzuschränken oder aber eine eigene, jugendspezifische Regelung im JGG zu schaffen. 4.4 Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein,§ 265a StGB Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD sieht eine Überprüfung des Strafgesetzbuches auf mögliche Streichungen von Straftatbeständen vor(CDU/CSU& SPD 2025: 90). Hierbei dürfte die Beförderungserschleichung gem.§ 265a StGB im Mittelpunkt stehen. Seit Langem wird ihre Entkriminalisierung aus Kriminologie und Strafrechtswissenschaft gefordert. Uneinigkeit besteht darüber, ob diese ersatzlos gestrichen werden oder dafür ein neuer Bußgeldtatbestand im Ordnungswidrigkeitenrecht geschaffen werden soll. Aus jugendstrafrechtlicher Perspektive ist allerdings davor zu warnen, das Fahren ohne Fahrschein zur Ordnungswidrigkeit herabzustufen. 28 Denn Beförderungserschleichung ist ein typisches Jugenddelikt. Etwa je de zehnte Verurteilung von Jugendlichen und Heranwachsenden betrifft das Fahren ohne Fahrschein. Eine 28  So sah es der Gesetzentwurf der Ampel-Koalition vor(BT-Drs. 20/14257). Junge Straftäter:innen vor Gericht 27 Reform wür de also große Auswirkungen für die jungen Men schen haben. Grundsätzlich ist die Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein zu begrüßen. Die strafrechtliche Verfolgung trifft zum großen Teil Menschen, die sich keinen Fahrschein leisten können. Dies gilt insbesondere auch für einen Teil der jungen Menschen, die aufgrund eines sozioökonomisch schwächer ausgeprägten Hintergrunds nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Die Verurteilungen sind gegenüber diesen jungen Menschen nicht nur wegen des Bagatellcharakters der Taten und des damit verbundenen sehr geringen Unrechtsgehalts(typischerweise wird ein Schaden im Wert eines Einzeltickets von ca. 1 bis 4 Euro verursacht) nicht zu rechtfertigen, sondern stigmatisieren diese unnötig hart und stellen außerdem auch eine teure Verschwendung knapper staatlicher Ressourcen der Strafverfolgungsinstitutionen dar. Eine Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit ist aus einem jugendstrafrechtlichen Blickwinkel jedoch abzulehnen. Dies würde für die jungen Menschen eine finanzielle Doppelbe lastung bedeuten. Durch das„erhöhte Beförderungsentgelt“ (60,00 Euro), das die Verkehrsbetriebe den jungen Fahrgäs ten ohne gültigen Fahrschein bereits auferlegen, ist die Handlung nämlich schon mit einer„Strafe“ belegt. Würde man dieselbe Handlung zusätzlich noch mit einem Bußgeld ahnden, käme eine zweite finanzielle„Strafe“ hinzu. Jugendliche und Heranwachsende, die nur über ein kleines Taschengeld verfügen oder ein geringes Ausbildungsgehalt (wenn überhaupt), stellt man damit vor erhebliche finanzielle Belastungen. Zwar kann nach§ 98 Abs. 1, Abs. 4 OWiG dem/der Jugend lichen oder Heranwachsenden durch die Jugendrichter:innen auferlegt werden, an Stelle der Geldbuße Arbeitsleistungen oder andere bestimmte Leistungen zu erbringen, je doch erst nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen. Gleichzeitig dürfte dieses Risiko unter Jugendlichen und Heranwachsenden allgemein steigen, da nach aktueller Anzeigepraxis nur ein Bruchteil derjenigen die wegen des Fahrens ohne Fahrschein angezeigt werden tatsächlich verurteilt und ein Großteil der Verfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt wird. Eine Einstellung unter Auflagen und Weisungen(§ 153a StPO) ist im Ordnungswidrigkeiten recht nicht möglich, sodass davon auszugehen ist, dass die Zahl der Verfahren steigen wird(Lorenz/Porzelle 2024: 4). Insgesamt erscheint eine Sanktionierung des über ein erhöhtes Beförderungsentgelt auch ausreichend. 28 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. 5. Fazit Die Kunst wirksamer Jugendkriminalpolitik liegt darin, straffällige junge Menschen, insbesondere bei wiederholten Straftaten, auf dem Weg aus der Kriminalität durch entsprechende Maßnahmen zu unterstützen – und nicht durch ein rein hartes Zugreifen diesen Prozess übermäßig zu behindern. Seit über 100 Jahren bietet das Jugendgerichtsge setz hierfür eine tragfähige und empirisch bewährte rechtliche Grundlage. Trotz wiederkehrender öffentlicher und politischer Debatten hat es im Kern populistischen Forderungen standgehalten: Weder wurde bislang die Strafmündigkeitsgrenze gesenkt noch die Heranwachsenden aus seinem Anwendungsbereich herausgenommen oder die möglichen Sanktionen substanziell verschärft. In Zeiten, in denen nach härteren Strafen gerufen wird, dürfte auch dieses Festhalten am Status quo als Ausdruck von Fortschritt zu werten sein. Die Praxis hat sogar einen zu diesen Forderun gen diametral entgegengesetzten Weg eingeschlagen, werden doch seit Mitte der 1990er Jahre mehr als 70 Prozent, heute sogar mehr als 80 Prozent aller anklagefähigen Ver fahren gegen straffällige junge Menschen ohne weitere for melle Maßnahmen eingestellt. Dennoch besteht nach langer Zeit gesetzgeberischer Zurückhaltung erheblicher Reformbedarf. Dies betrifft nicht nur die Bereinigung des JGG von ideologischen Altlasten, wie der überkommenen Begriffe der„schädlichen Neigungen“ und„Schwere der Schuld“, sondern auch die Beseitigung der Inkongruenz der Zielsetzung von Jugendarrest und Jugendarrestvollzug, die Aufhebung der Rechtsmittelbeschränkung sowie die Überarbeitung der Vorschriften zur Vermögensabschöpfung. Bei der Diskussion um eine grundsätzlich zu begrüßende Entkriminalisierung der Beförderungserschleichung – ein typisches Jugenddelikt – müssen die Interessen der jungen Menschen in unserer Gesellschaft besonders berücksichtigt werden. Denn eine Herabstufung des„Schwarzfahrens“ zu einer Ordnungswidrigkeit würde diese durch die zweifache„Bestrafung“(erhöhtes Beförderungsentgelt und Geldbuße) angesichts der vielfach prekären Einkommensverhältnisse in dieser Altersgruppe besonders hart treffen. Die Grundlage für eine effektive Jugendkriminalpolitik liegt nicht in einer von Law& Order dominierten Politik des harten Durchgreifens, sondern im Ausbau sozialpädagogischer Hilfsangebote(siehe auch Lohrmann/Möller 2025: 194f.). Selbst bei wiederholt straffällig gewordenen jungen Men schen ruhen die Hoffnungen auf ein zukünftig rechtstreues Verhalten auf den Wirkungen der Sanktionen und damit in den allermeisten Fällen auf dem Erfolg sozialpädagogischer Hilfsmaßnahmen – seien sie ambulant oder stationär während des Jugendstrafvollzugs. Um die Wirkungen der Sanktionen besser einordnen zu können, bedarf es dringend mehr kriminologischer Forschung. Dagegen bislang wenig erfolgversprechend sind neue Modellprojekte ohne empirische Wirksamkeitsüberprüfung. Entscheidend ist vielmehr eine verlässliche, personell und finanziell gut ausgestattete Jugendhilfe: vor allem kontinuierlich verfügbare Hilfeangebote und ausreichend Heimunterbringungsplätze. Eine solide Finanzierung dieser Strukturen im Haushalt mag politisch weniger attraktiv sein, ist jedoch der eigentliche Schlüssel zu nachhaltigem Erfolg. Junge Straftäter:innen vor Gericht 29 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abb. 1 Entwicklung der TVBZ 1984–2024 6 Abb. 2 Entwicklung der TVBZ bei gefährlicher und schwerer Körperverletzung 1984–2024 7 Abb. 3 Entwicklung der Gewalttäterschaften von Jugendlichen im Dunkelfeld in Prozent 8 Abb. 4 Entwicklung der Diversion 1981–2023 11 Abb. 5 Relative Verteilung der Sanktionsarten 1959–2023 11 Kasten Unterschiede zwischen dem Jugendstrafrecht und dem Erwachsenenstrafrecht 9 Tab. 1 Rückfallraten in Deutschland 2007, 2010, 2013, 2016; Bundeszentral-/Erziehungsregister, in Prozent der Bezugsentscheidungen 13 Tab. 2 Exemplarischer Überblick über das Alter der Strafmündigkeit in Europa 25 DVJJ Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. GVG Gerichtsverfassungsgesetz JGG Jugendgerichtsgesetz JuHiS Jugendhilfe im Strafverfahren LJAVollzG Landesjustizvollzugsgesetz MESTA Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation PKS Polizeiliche Kriminalstatistik StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung TVBZ Tatverdächtigenbelastungszahl 30 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Literaturverzeichnis Abramowitz, A. J.; O’Leary, S. G.(1990): Effectiveness of Delayed Punishment in an Applied Setting, in: Behavior Therapy 21(2), S. 231–239. Bald, S.(1995): Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen, Dissertation, Julius-Maximilians-Universität-Würzburg. Bartsch, T.(2016): Die Rechtsmittel im Jugendstrafverfahren: Geltung allgemeiner Regelungen, Besonderheiten, aktuelle Fragen, in: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe 27, S. 112–120. Bender, R.; Krumma, A.; Neubert, J.; Hoffmann, A.; Bolesta, D.; Führer, J.; Asbrock, F. (2023): Eine Evaluation des Hauses des Jugendrechts Leipzig: Ziele, Erfolge, Herausforderungen, Baden-Baden. 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Derzeit ist er als wissenschaftlicher Referent bei der SPD-Landtagsfraktion in NRW tätig und Lehrbeauftragter an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW. Dr. Marcus Schaerff(Ass. iur.) Der Autor ist Jurist und Kriminologe. Er arbeitete mehrere Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Kriminalwissenschaften der Universität Münster und promovierte dort zum Jugendstrafrecht. Derzeit leitet er das Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster. Seine Lehr- und Forschungsschwerpunkte sind das Jugendstraf- und Strafvollzugsrecht sowie die formelle soziale Kontrolle im Zusammenhang mit KI. Junge Straftäter:innen vor Gericht 33 34 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Die Friedrich-Ebert-Stiftung Die Friedrich-Ebert-Stiftung(FES) wurde 1925 gegründet und ist die traditionsreichste politische Stiftung Deutschlands. Dem Vermächtnis ihres Namensgebers ist sie bis heute verpflichtet und setzt sich für die Grundwerte der Sozialen Demokratie ein: Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität. Ideell ist sie der Sozialdemokratie und den freien Gewerkschaften verbunden. Die Friedrich-Ebert-Stiftung fördert die Soziale Demokratie vor allem durch: → politische Bildungsarbeit zur Stärkung der Zivilgesellschaft; → Politikberatung; → internationale Zusammenarbeit mit Auslandsbüros in über 100 Ländern; → Begabtenförderung; → das kollektive Gedächtnis der Sozialen Demokratie mit u. a. Archiv und Bibliothek. Die Abteilung Analyse, Planung und Beratung der Friedrich-Ebert-Stiftung Die Abteilung Analyse, Planung und Beratung der FriedrichEbert-Stiftung versteht sich als Zukunftsradar und Ideenschmiede der Sozialen Demokratie. Sie verknüpft Analyse und Diskussion. Die Abteilung bringt Expertise aus Wissen schaft, Zivilgesellschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Politik zusammen. Ihr Ziel ist es, politische und gewerkschaftliche Entscheidungsträger:innen zu aktuellen und zukünftigen Herausforderungen zu beraten und progressive Impulse in die gesellschaftspolitische Debatte einzubringen. Weitere Veröffentlichungen Justizhaushalte im Vergleich FES Analyse, Oktober 2025 https://library.fes.de/pdf-files/a-p-b/22416.pdf „Immunbooster“ für den Rechtsstaat FES Impuls, März 2025 https://library.fes.de/pdf-files/a-p-b/21963.pdf Organisierte Kriminalität eindämmen FES diskurs, Dezember 2024 https://library.fes.de/pdf-files/a-p-b/21774.pdf Verurteilt für terroristische Mitgliedschaft im Ausland – und dann? FES diskurs, Juli 2024 https://library.fes.de/pdf-files/a-p-b/21436.pdf Wenn Strafen(allein) zu kurz greift FES impuls, Juni 2023 https://library.fes.de/pdf-files/a-p-b/20386.pdf Zurück zur Ultima Ratio des Strafrechts FES impuls, April 2023 https://library.fes.de/pdf-files/a-p-b/20274.pdf §64 StGB zu reformieren reicht nicht FES impuls, September 2022 https://library.fes.de/pdf-files/a-p-b/22416.pdf Die Ersatzfreiheitsstrafe – Reform oder Abschaffung? FES impuls, Juli 2022 https://library.fes.de/pdf-files/a-p-b/19368-20220727.pdf www.fes.de/publikationen Junge Straftäter:innen vor Gericht Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht Seit über 100 Jahren bietet das Jugendgerichtsgesetz(JGG) eine bewährte rechtliche Grundlage, um straffällige junge Menschen auf dem Weg aus der Kriminalität zu unterstützen. Trotz wiederkehrender öffentlicher und politischer Debatten hat es im Kern populistischen Forderungen standgehalten: Weder wurde bislang die Strafmündigkeitsgrenze gesenkt noch wurden die Heranwachsenden aus seinem Anwendungsbereich herausgenommen oder die möglichen Sanktionen substanziell verschärft. In Zeiten, in denen nach härteren Strafen gerufen wird, dürfte auch dieses Festhalten am Status quo als Ausdruck von Fortschritt zu werten sein. Dennoch besteht nach langer Zeit gesetzgeberischer Zurückhaltung erheblicher Reformbedarf. Dies betrifft: → die Bereinigung des JGG von ideologischen Altlasten, wie der überkommenen Begriffe der„schädlichen Neigungen“ und„Schwere der Schuld“, → die Beseitigung der Inkongruenz der Zielsetzung von Jugendarrest und Jugendarrestvollzug, → die Aufhebung der Rechtsmittelbeschränkung, → die Überarbeitung der Vorschriften zur Vermögensabschöpfung sowie → die Berücksichtigung der Interessen der jungen Menschen bei einer zu begrü ßenden Entkriminalisierung der Beförderungserschleichung(ein typisches Jugenddelikt). Die Grundlage für eine effektive Jugendkriminalpolitik liegt nicht in einer Politik des harten Durchgreifens, sondern im Ausbau sozialpädagogischer Hilfsangebote. Selbst bei wiederholt straffällig gewordenen jungen Menschen ruhen die Hoffnungen auf ein zukünftig rechtstreues Verhalten auf den Wirkungen der Sanktionen und damit in den allermeisten Fällen auf dem Erfolg sozialpädagogischer Hilfsmaßnahmen – seien sie ambulant oder stationär während des Jugendstrafvollzugs. Um die Wirkungen der Sanktionen besser einordnen zu können, bedarf es dringend mehr kriminologischer Forschung. Entscheidend ist aber vor allem eine verlässliche, personell und finanziell gut ausgestattete Jugendhilfe als Schlüssel zu nachhaltigem Erfolg. Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie hier: ↗ fes.de