lichen alles daransetzten, nukleare Kriegsführungsfähigkeit herzustellen. Doch wie nachhaltig diese Waffen das Denken der Verantwortlichen beeinflussen konnten, wird jetzt angesichts der neuen Quellenlage endgültig erkennbar. Atomwaffen erhöhen zweifellos in vielen Fällen die Risikobereitschaft der Verantwortlichen und können zu irrationalen und unberechenbaren Fehlern führen. Angesichts der mangelnden Abrüstungsbereitschaft der Atommächte und der zunehmenden Gefahr durch die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen können diese Erkenntnisse nur eins bedeuten: Eine atomwaffenfreie Welt muss die Handlungsanleitung für eine realistische Politik bleiben. Rolf Mützenich, Berlin Wie weiter mit dem Völkerrecht? GERD HANKEL(Hrsg.): Die Macht und das Recht. Beiträge zum Völkerrecht und Völkerstrafrecht am Beginn des 21. Jahrhunderts Hamburg 2007 Hamburger Edition, 461 S. A ngesichts der Tatsache, dass uns die modernen Medien nahezu jedes Massaker und jeden kriegerischen Konflikt in unsere Wohnzimmer übertragen, dass die Namen der Strippenzieher und Hintermänner von Kriegsverbrechen weitläufig bekannt sind, dass Menschenrechtsorganisationen immer öfter Völkerrechtsvergehen aufdecken und publik machen, rückt die Frage eines internationalen strafrechtlichen Umgangs mit schweren und schwersten Verbrechen immer stärker in den Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion. Zuletzt sorgten der Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag gegen den sudanesischen Präsidenten Umar al-Baschir sowie die Festnahme und Überstellung des bosnischen Serbenführers Radovan Karadzic an das un -Kriegsverbrechertribunal für Aufsehen und ließen die Hoffnungen auf eine internationale Rechtsprechung wachsen. Zugleich wirken das ungestrafte kriegerische Treiben von Warlords, Milizen und terroristischen Organisationen einerseits sowie das folgenlose radikale Vorgehen privater Söldnertruppen andererseits wie ein Treppenwitz der internationalen Rechtsprechung, die ohne eigene Vollzugskräfte quasi machtlos zur tatenlosen Zeugenschaft grauenhafter Verbrechen und brutalen Handelns gezwungen ist. Schwere und schwerste Verbrechen, ob von Einzelpersonen, Gruppen oder Staaten begangen, bleiben nicht mehr verborgen. Medien verbreiten sie innerhalb von Minuten auf dem ganzen Globus und tragen sie in unser Leben. Die öffentlich-mediale Aufmerksamkeit macht das Wegschauen und Ignorieren unmöglich. Auch Juristen, Politologen, Soziologen und Historiker beschäftigen ipg 3/2009 Rezensionen/Book Reviews 171 sich zunehmend mit Fragen des internationalen Völker(straf)rechts. So ist es in den vergangenen Jahren zu einer wahren Flut an Publikationen zum Völkerrecht und Völkerstrafrecht gekommen.»Die Macht und das Recht«, herausgegeben von dem Juristen Gerd Hankel, ragt aus diesen Neuerscheinungen heraus, da es dem Sammelband gelingt, die Genese und bisherigen Erfahrungen internationaler Rechtsprechungsinstanzen verdichtet aufzuzeigen sowie die dringenden Herausforderungen und Perspektiven des Völkerrechts herauszuarbeiten. Hankel wendet sich mit diesem Band zum zweiten Mal der internationalen Strafgerichtsbarkeit zu. Bereits 1995 erschien in gemeinsamer Federführung mit Gerhard Stuby die Aufsatzsammlung»Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen«, die sich den damaligen Herausforderungen der internationalen Strafgerichtsbarkeit vor dem noch lebendigen Hintergrund der Kriegsverbrechen in Jugoslawien und Ruanda zuwandte. Der erste Teil des Bandes trägt den Titel»Völkerrechtsverbrechen und die Möglichkeiten ihrer Ahndung«. Seinen Ausgang nimmt die in der Geschichte des 20. Jahrhunderts verankerte Analyse in der von Frank Neubacher aufgeworfenen Frage, wie derartige Verbrechen, wie sie in Kambodscha, Jugoslawien und Ruanda geschehen sind oder sich aktuell im Sudan und Kongo abspielen, ethischmoralisch überhaupt möglich sind. Die folgenden Beiträge widmen sich den verschiedenen Instrumenten des internationalen Völkerrechts und ihrem Verhältnis zu den nationalen Institutionen. Volker Nerlich bietet dabei mit seinem Beitrag einen tadellosen Überblick über Struktur, Zuständigkeiten und Arbeitsweise der unterschiedlichen Instrumente der internationalen Rechtsprechung. Und trotz der aufgezeigten Vielfalt, meint Nerlich, dürfte die Ahndung schwerer und schwerster Verbrechen hauptsächlich»vor innerstaatlichen Gerichten geführt werden; Strafverfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof(IStGH) werden die Ausnahme bleiben«(S. 93). Die Chilenin Claudia Cárdenas-Aravena streicht den Handlungsrahmen des IStGH heraus und widerlegt damit die Bedenken der Staaten, die das dem IStGH zugrunde liegende Rom-Statut nicht ratifizieren wollen – darunter die drei un -Sicherheitsratsmitglieder usa , China und Russland. Exzellent ist der Aufsatz zur völkerstrafrechtlichen Integration der Ahndung sexueller Gewalt von Anja Seibert-Fohr. Die Wissenschaftlerin vom Heidelberger Max-Planck-Institut für Völkerrecht zeichnet darin nicht nur eindrucksvoll die Geschichte der sozialen und juristischen Anerkennung spezifisch gegen Frauen gerichteter Gewalt nach, sondern diskutiert klug die in den verschiedenen Kontexten zur Anwendung gekommenen Definitionen von sexueller Gewalt und deren Folgen für die internationale Rechtsprechung. Was auch immer es zu diesem Thema zu sagen gibt, steht in diesem Aufsatz. William A. Schabbas schließt den ersten Teil mit der provozierenden These, dass die immer wiederkehrende Suche nach der Existenz eines Völkermordtatbestands(z. B. Armenien, Kambodscha, Darfur) rechtlich keine Rolle spiele, denn»jedes Vergehen, das den Tatbestand des Genozids erfüllt, entspricht auch der Definition eines Verbrechens 172 Rezensionen/Book Reviews ipg 3/2009 gegen die Menschlichkeit«(S. 198). Eine effektive strafrechtliche Verfolgung sei so viel einfacher möglich und würde keine strafmildernden Folgen haben. Allein die moralische Dimension einer möglichen Völkermordanklage würde nicht erreicht. Ein solcher Ansatz könnte die fortdauernden Diskussionen um eventuelle Erweiterungen des Völkermordkatalogs(Demozid, Soziozid, Politizid) vielleicht beenden und zu einer pragmatischen Lösung führen. Der anschließende zweite Teil des Bandes widmet sich den aktuellen Herausforderungen und Wirkungsmöglichkeiten der internationalen Strafgerichtsbarkeit. Die amerikanische Rechtsprofessorin Mary Ellen O’Connell provoziert mit ihrer These, dass die zumeist unterfinanzierten humanitären Interventionen im Rahmen kriegerischer Konflikte»mehr Schaden anrichten als Nutzen bringen« (S. 247). Sie würden internationale Regeln untergraben und manchen Konflikt nur noch zusätzlich anheizen, meint die Amerikanerin. Und damit steht sie nicht allein da. Eine Vielzahl von Konfliktsoziologen betrachtet die internationalen militärischen Einsätze und humanitären Interventionsregime durchaus kritisch, da die Interventionskräfte stark auf das Wohlwollen der Konfliktparteien angewiesen sind und diesen zugleich die Möglichkeit zum Rückzug und zur Erholung unter internationalem Schutz bieten. So alimentieren sie ganz wesentlich die Kriegsökonomien. Der Westen sei allerdings in einer ethisch-moralischen Zwangslage, die ihn zur Intervention zwinge, entgegnet dem der Politologe Herfried Münkler. Die mediale Nähe zu den stattfindenden Völkerrechtsverbrechen trage die Tragödien der neuen Kriege bis in unsere Wohnzimmer und erhöhe folglich den Druck auf die westlichen Regierungen, zum Mittel der»humanitären militärischen Intervention«(S. 319) zu greifen. Wird die Ethisierung des Krieges also zum moralischen Druckmittel zugunsten internationaler Einsätze? Gerd Hankel widerspricht auf seine Weise. In seinem Beitrag zum»Kombattantenstatus in asymmetrischen Kriegen« bezeichnet er die Vorstellung, mit Waffengewalt Freiheit und Demokratie zu implantieren, als»selbstgerecht-zynisch«(S. 416). Beide haben Recht, doch kommt es auf den Zeitraum, den sie ins Auge fassen, nicht wirklich an. Der Kanadier Roland Paris zeigte unlängst in seiner Studie »Wenn die Waffen schweigen«, dass die vorrangigen Ziele von Interventionsregimen in der Schaffung einer friedfertigen Gesellschaft liegen müssten und ihre wirkliche Herausforderung daher erst in der Post-Konfliktphase beginne. Claus Kreß, Direktor des Instituts für Strafrecht an der Universität Köln, belegt in seinem erstklassigen Beitrag zum»Völkerstrafrecht der dritten Generation gegen transnationale Gewalt Privater«, warum Akteure wie Al-Quaida, Hisbollah oder pkk nicht nur in der Art und Weise der Gewaltausübung neue Maßstäbe setzen, sondern dabei auch in eine klaffende Lücke des internationalen Strafrechts stoßen. Eine völkerrechtliche Strafbarkeit des transnationalen Terrorismus sei durch die gegebenen internationalen Regeln bis heute nicht abgesichert, erläutert Kreß, da sich der grenzüberschreitende terroristische Gewaltakt nicht in eng definierte Kategorien des Völkerstrafrechts einordnen lässt. Eine praktikable ipg 3/2009 Rezensionen/Book Reviews 173 Lösung der Strafverfolgung sieht er einzig in der Verbindung des völkerrechtlichen Anspruchs der Staaten auf Selbstverteidigung mit den internationalen Menschenrechtsstandards. Bedauerlich einzig, dass Kreß’ Beitrag nicht ein analoger Aufsatz zur Seite gestellt wurde, der sich mit der anderen Seite der Asymmetrie auseinandersetzt. Der mögliche völkerrechtliche Umgang mit der wachsenden Rolle privater Militärdienstleister, sprich Söldner, in den neuen Kriegen und deren zunehmende Verwicklung in völkerrechtlich relevante Zwischenfälle, wie im Irak im September 2007, findet in Hankels Band leider keine Berücksichtigung. Insgesamt macht der zweite Teil des Bandes deutlich, dass in der Asymmetriesierung der Kriege, wie sie Herfried Münkler dereinst für die Formen von Kriegen zwischen Staaten und privaten, nicht-staatlichen Akteuren beschrieb und wie sie inzwischen auch zwischen privaten Söldnerheeren und nicht-staatlichen Terrororganisationen ausgetragen werden, die Herausforderung für das internationale Strafrecht liegt. Eine Vielzahl der problematischen Erfahrungen in solchen Konflikten werden hier aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet und zugänglich gemacht. Alles in allem versammelt Hankels Band zwölf fachlich fundierte Aufsätze, die das Völker(straf)recht im Hier und Jetzt verorten und Perspektiven aus den historischen Erfahrungen herausarbeiten. Dabei sind die versammelten Autoren nicht in das Fachkauderwelsch der internationalen Justiz verfallen, sondern haben, ohne dabei den Inhalt negativ zu beeinflussen, die verschiedenen Themenbereiche in einer verständlichen und leserfreundlichen Sprache verfasst.»Die Macht und das Recht« ist damit insbesondere den nicht-juristischen Interessenten zu empfehlen, auch solchen, die noch keine tiefgehenden Kenntnisse im Bereich des Völkerrechts besitzen. Zugleich ist der Band auch eine hervorragende Ergänzung zu dem von Kühne, Esser und Gerding herausgegebenen Standardwerk»Völkerstrafrecht«, das sich eher an die Fachleserschaft wendet. Ob Experte oder Laie – wer an einer weiterführenden, vielseitig fundierten und zeitgemäßen Debatte über die aktuellen Herausforderungen der internationalen Rechtsprechung interessiert ist, liegt bei Hankels Band goldrichtig. Thomas Hummitzsch, Berlin 174 Rezensionen/Book Reviews ipg 3/2009