IMPULS René Bormann, Julia Jirmann, Katja Rietzler, Achim Truger  1 Erbschaften fair besteuern Privilegien abbauen, Leistungsgerechtigkeit stärken Auf einen Blick Die Erbschaftsteuer ist im Grundsatz eine gerechte Steuer – und keine Neidsteuer. Sie ist ein notwendiger Bestandteil einer Gesellschaft, in der Wohlstand wesentlich durch eigene Leistung legitimiert ist und nicht durch das Erben großer Vermögen. Die in den vergangenen Jahrzehnten eingeführten großzügigen Sonderregelungen für Unternehmensvermögen widersprechen diesem Ziel jedoch: Durch sie werden sehr große Vermögen besonders niedrig besteuert, ohne dass dies für eine gesicherte Unternehmensnachfolge notwendig wäre. Eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist deshalb dringend erforderlich – auch wenn sie auf massiven Widerstand von Unternehmenslobby und Superreichen stößt. Mit den zusätzlichen Einnahmen ließen sich öffentliche Leistungen verbessern und fairer finanzieren. So könnten die Länder die Mehreinnahmen nutzen, um die Bildungspolitik oder Infrastruktur zu stärken, wovon sowohl die Bürger:innen als auch die Unternehmen profitieren würden. 1. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Grundsätzlich gerecht, aber mit Reformbedarf Erben ist ein sehr emotionales, kontrovers diskutiertes Thema. Jedes Jahr werden in Deutschland zwischen 300 und 400 Milliarden Euro an die nächste Generation verschenkt oder vererbt(Tiefensee/Grabka 2017). Dabei ist die Vertei lung der Erbschaften sehr ungleich. Während die ärmere Hälfte der deutschen Bevölkerung leer ausgeht, fällt die Hälfte der Erbschaften und Schenkungen an die reichsten zehn Prozent unserer Gesellschaft(Baresel et al. 2021). Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen ist ein ausgeklügeltes System. Je näher der Verwandtschaftsgrad desto weniger Steuern sollen gezahlt werden – sichergestellt wird dies durch eine Kombination aus Freibeträgen, Steuer klassen und Steuersätzen. Obwohl grundsätzlich die Gerech tigkeit in der Erbschaft- und Schenkungsteuer stark veran kert ist, gibt es in ihrer derzeitigen Ausgestaltung dennoch eine große Gerechtigkeitslücke: Aufgrund zahlreicher Ver günstigungen für das Betriebsvermögen und mit dem Argu ment, Arbeitsplätze zu schützen, werden ausgerechnet sehr große Vermögen zu besonders geringen Steuersätzen oder 1 Wir danken Stefan Bach vom DIW Berlin für hilfreiche Kommentare und Diskussionen bei der Erarbeitung dieses FES Impuls. Erbschaften fair besteuern 1 Eckpunkte der Erbschaft- und Schenkungsteuer Tab. 1 Erwerb in Euro Über den Freibetrag hinaus: bis 75.000 75.000–300.000 300.000–600.000 600.000–6.000.000 6.000.000–13.000.000 13.000.000–26.000.000 über 26.000.000 Steuerklasse I Ehe-& Lebenspartner:in: 500.000€ Kinder: 400.000€ Enkel, wenn Eltern verstorben: 400.000€ Enkel: 200.000€ Eltern und Großeltern bei Erbschaft: 100.000€ 7 11 15 19 23 27 30 Steuersatz in% Steuerklasse II Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder etc.: 20.000€ Steuerklasse III Alle übrigen Erwerber:innen: 20.000€ 15 30 20 30 25 30 30 30 35 30 40 50 43 50 Quelle:§19 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. sogar steuerfrei übertragen, während auf kleinere und unge plante Übertragungen, die oberhalb der persönlichen Freibe träge liegen, im Durchschnitt höhere Steuern anfallen. Dass dies verfassungsrechtlich problematisch ist, hat das Bundes verfassungsgericht in der Vergangenheit bereits mehrfach bemängelt. Bei Unternehmen in dieser Größenordnung ist in den allermeisten Fällen die Nachfolge durch eine gesell schaftlich gerechte Besteuerung nicht gefährdet. Reformbe darf besteht aber auch bei den persönlichen Freibeträgen, die alle zehn Jahre genutzt werden können. Gut betuchte Familien können davon gezielt Gebrauch machen: Da die Freibeträge im bilateralen Verhältnis von Erblasser:in und Er benden beziehungsweise Schenker:innen und Beschenkten gelten, können beide Elternteile jedem Kind jeweils 400.000 Euro steuerfrei zuwenden. Nach 20 Jahren können Kinder also 2,4 Millionen Euro steuerfrei von den Eltern erhalten. In der Konsequenz wirkt die Erbschaft- und Schenkung steuer gegenwärtig nicht progressiv, sondern regressiv und erwirtschaftet angesichts der hohen Summen, die jedes Jahr übertragen werden, nur geringe Steuereinnahmen (Jirmann 2025). 2. Eckpunkte der gegenwärtigen Erbschaftsteuer Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist im Prinzip progres siv ausgestaltet, sodass mit abnehmendem Verwandt schaftsgrad und steigendem Wert des übertragenen Ver mögens die Steuerlast steigt. Hierzu wird ein fein austarier tes System aus Freibeträgen, Steuerklassen, Steuersätzen und Ausnahmeregeln genutzt. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist das übertragene Vermögen abzüglich der Schulden sowie der Freibeträge und sonstiger Begünstigungen. Die Freibeträge legen fest, welche Vermögenswerte steuerfrei übertragen werden können. Sie belaufen sich bei Ehe- und Lebenspartner:in nen auf 500.000 Euro, bei Kindern auf 400.000 Euro, bei Enkelkindern auf 200.000 Euro, bei Eltern und Großeltern auf 100.000 Euro und für alle weiteren Personen auf 20.000 Euro. Die Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Seit 2009 wurden sie nicht mehr ange passt. Allerdings werden nicht alle Vermögenswerte bei der Er mittlung der Steuerpflicht vollständig herangezogen. So ist das Familienheim bei der Übertragung an Partner:innen sowie Kinder von der Besteuerung ausgenommen, sofern die Immobilie zehn Jahre selbst genutzt wird(§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG). Bei Kindern gilt dies allerdings nur, so fern die Immobilie nicht mehr als 200 m² Wohnfläche über schreitet. Für Unternehmensvermögen gibt es weitreichende Aus nahmen. Liegt das begünstigungsfähige Unternehmens Erbschaften fair besteuern 2 vermögen 2 bei der Übertragung unter 26 Millionen Euro, kann die Regelverschonung angewendet werden. Hier wird ein Verschonungsabschlag von 85 Prozent eingeräumt. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen fünf Jahre fort geführt wird(Behaltensfrist). Unternehmen mit mehr als fünf Mitabeiter:innen müssen darüber hinaus die Lohn summe weitgehend stabil halten(Lohnsummenregel). Al ternativ kann eine Optionsverschonung beantragt werden, mit der sogar 100 Prozent des Unternehmensvermögens steuerfrei gestellt werden. Hier gelten eine strengere Lohnsummenregel und eine Haltefrist von sieben Jahren. Personen, die ein Unternehmen erben oder geschenkt be kommen, das mehr als 26 Millionen Euro betriebsnotwen diges Kapital besitzt, können auf einen Härtefallerlass zu rückgreifen. Sofern die zu zahlende Steuer nicht aus dem verfügbaren Vermögen gezahlt werden kann, wird sie auf Antrag erlassen – egal wie hoch sie ist. Bei dieser Ver schonungsbedarfsprüfung werden nur 50 Prozent des vor handenen sowie des mitübertragenen, nicht begünstigten Vermögens als verfügbares Vermögen gewertet. Als Stich tag für die Prüfung gilt der Todeszeitpunkt oder der Tag der Schenkung. Darüber hinaus ist der Steuersatz bei der Übertragung von Unternehmensvermögen unabhängig vom Verhältnis zwischen Erblasser:in/Schenker:in und Er werber:in auf die Steuersätze der Steuerklasse I und somit auf maximal 30 Prozent begrenzt(§19a ErbStG) – wäh rend andere Vermögenswerte mit bis zu 50 Prozent ver steuert werden. 3 Die Höhe der zu zahlenden Steuer wird durch die Steuer klasse und die Steuersätze festgesetzt. In Steuerklasse 1 werden Ehe- und Lebenspartner:innen, Kinder, Enkel(de ren Eltern verstorben sind) und Eltern bei Erbschaft und Schenkung sowie Großeltern bei Erbschaft zusammenge fasst. Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwieger kinder und-eltern sind Steuerklasse 2 und alle übrigen Empfänger:innen Steuerklasse 3 zugeordnet. Die Steuersätze sind progressiv – durch die Steuerklassen in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis sowie auf das steuerpflichtige Erbe(siehe Tabelle 1) –, wobei Übertra gungen bis zur Höhe des Freibetrags steuerfrei sind. Für die sich in Steuerklasse 1 befindende Kernfamilie beginnt der Steuersatz bei sieben Prozent für steuerpflichtige Übertragungen bis 75.000 Euro und steigt in sechs Schrit ten auf 30 Prozent ab 26 Millionen Euro. Der in Steuer klasse 2 eingruppierte weitere Familienkreis wird mit Steuersätzen von 15 Prozent für steuerpflichtige Übertra gungen bis 75.000 Euro bis hin zu 43 Prozent ab 26 Milli onen Euro höher als die Kernfamilie besteuert. Alle weite ren Personen(Steuerklasse 3) zahlen für steuerpflichtige Übertragungen bis 13 Millionen Euro 30 Prozent und darü ber 50 Prozent Steuern. 3. Ausnahmen mindern Wirksamkeit und Gerechtigkeit In der öffentlichen Diskussion wird vielfach der Eindruck vermittelt, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuer den Erb:innen oder Beschenkten nur sehr wenig lässt. Deshalb werden die Freibeträge als zu gering dargestellt. In der Rea lität können jedoch nur die wenigsten die Freibeträge tat sächlich ausschöpfen, zumal sich die Freibeträge alle zehn Jahre nutzen ließen. Bessergestellt sind aber vor allem Übertragungen von Un ternehmen. Mit der Verschonungsbedarfsprüfung können sogar Milliardenvermögen steuerfrei übertragen werden. Da nur die reichsten zehn Prozent der Deutschen in nennenswertem Umfang Unternehmensanteile besitzen(Bun desbank 2025: 68) und nur etwa 1,5 Prozent der Deut schen mehr als 1 Million Euro besitzen(Schröder et al. 2020), zementiert diese Ausnahme die ungleiche Vermö gensverteilung. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ihrem Grunde nach eine gerechte Steuer, sie stützt das Leistungsprinzip, korri giert die Verteilung von Vermögen und trägt zur Finanzie rung der öffentlichen Ausgaben bei. Zu diesem Zweck ist sie progressiv ausgestaltet. Weil das System gegenwärtig aber so viele Ausnahmen enthält, ist seine Wirksamkeit und Gerechtigkeit entscheidend gemindert. Eine Reform der Steuer ist gesellschaftlich notwendig – auch da eine diesbezügliche Klage beim Bundesverfassungsgericht in absehbarer Zeit verhandelt wird(1 BvR 804/22). 4. Reformperspektiven Im Zentrum der Kritik stehen die großzügigen Regelungen für die Übertagung von Unternehmensvermögen. Selbst vererbte oder verschenkte Vermögen von mehreren Milliar den Euro wurden so in den vergangenen Jahren kaum besteuert. Aber auch die Höhe der persönlichen Freibeträge wird kritisiert. Unternehmensvermögen: Ratenzahlung statt Vergünstigungen Unternehmen schaffen Arbeitsplätze, zahlen Steuern und sind von großer Bedeutung für unseren Wohlstand. Unter nehmen sind aber keine wohltätigen Organisationen, son dern werden mit dem Ziel gegründet, Einkommen für die Gründer:innen und Eigentümer:innen zu generieren. Im Fal le einer Weitergabe an die nachfolgende Generation wird immer wieder von Wirtschaftsvertreter:innen gefordert, auf eine Besteuerung zu verzichten, da sonst Arbeitsplätze und Investitionen gefährdet seien. Ausgeblendet wird hingegen, 2 Begünstigungsfähiges Vermögen nach§ 13b ErbStG umfasst Betriebsvermögen, Mitunternehmeranteile, bestimmte Kapitalgesellschaftsanteile sowie land- und forstwirt schaftliches Vermögen. Nichtbegünstigungsfähiges Vermögen lässt sich als nicht betriebsnotwendiges Kapital zusammenfassen. 3 Da Betriebsvermögen allerdings überwiegend innerhalb der Familie übertragen wird, sind die Einnahmeverluste durch die Tarifbegrenzung gegenwärtig mit jährlich rund 215 Millionen Euro eher gering(vgl. Bundesministerium der Finanzen 2025). Erbschaften fair besteuern 3 dass mit dem Unternehmen ein Vermögenswert vererbt wird, der kontinuierlich zunimmt und zugleich Einnahmen für die Besitzer:innen generiert. Unerwähnt bleibt zudem, dass bereits heute nur eine kleine Zahl von Superreichen von der steuerfreien Übertragung großer Betriebsvermögen profitiert(vgl. Jirmann 2022). Die in der Vergangenheit bereits mehrfach vom Bundes verfassungsgericht bemängelten Begünstigungen für Un ternehmensvermögen sollten gestrichen werden. Um Re finanzierungsprobleme zu vermeiden, sollte deshalb grundsätzlich immer eine Ratenzahlung über zehn oder gegebenenfalls sogar 20 Jahre, eine Stundung sowie auf Antrag eine Umwandlung der Erbschaftsteuerbelastung in eine Beteiligung des Fiskus am Unternehmen ermöglicht werden(Bach 2022). Erbschaftsteuern aus Erträgen Info finanzieren – eine Beispielrechnung Die Übertragung eines Unternehmens innerhalb der Familie mit einem Wert von über 26 Millionen Euro wird im vorgeschlagenen Modell mit 30 Prozent be steuert. Wird die Steuer über 20 Jahre gestreckt, ent spricht das einer jährlichen Belastung von 1,5 Prozent des Unternehmenswerts. Bei einer Rendite bzw. Kapitalkosten von sechs Prozent müssten rund 25 Prozent des jährlichen Gewinns zur Finanzierung der Erbschaftsteuer aufgewendet werden. In Summe müssten die Erb:innen damit fünf Jahresgewinne des Unternehmens abgeben. Im Vergleich zu einem Käufer/ einer Käuferin ist diese Belastung moderat: Ein:e Käufer:in müsste den gesamten Kaufpreis finanzieren und über Zinsen und Tilgung oft mehr als die Hälfte des jährlichen Gewinns einsetzen. Erbende übernehmen das Unternehmen hingegen ohne Kaufpreis und leisten lediglich die gestreckte Steuer. Grundsätzlich ist die zu zahlende Erbschaft- oder Schen kungsteuer vom Verkehrswert des Unternehmens abhän gig. Kann der Wert nicht aus Verkäufen oder Aktienkursen abgeleitet werden, kann optional das vereinfachte Ertragswertverfahren herangezogen werden. Hierbei wird der durchschnittliche Ertrag der letzten drei Wirtschaftsjahre mit dem festen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 multipli ziert. Es besteht also ein direkter Zusammenhang zwi schen den vergangenen Erträgen und der zu zahlenden Steuer: Handelt es sich um ein Unternehmen mit einem geringen Gewinn, wird der Wert ebenfalls gering ange setzt, wobei der Substanzwert, also das Nettovermögen, die Untergrenze bildet. Sind die Erträge hoch, ist auch der Wert des Unternehmens hoch. Alternativ – und in der Pra Info Reformvorschlag auf einen Blick → Besteuerung des vollständigen Verkehrswerts des Unternehmens → Abschaffung sämtlicher Ausnahmeregeln → Ermöglichung von Ratenzahlungen, Stundungen sowie Überschreibungen von Firmenanteilen xis häufig angewandt – können Unternehmenserb:innen ein individuelles Gutachten nach anerkannten betriebs wirtschaftlichen Verfahren(z. B. IDW S 1) erstellen lassen, wenn die Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswert verfahren ihrer Ansicht nach zu hoch ausfällt oder das Verfahren für das jeweilige Unternehmen nicht geeignet erscheint(ErbStR R B 199.1). Ein solches Gutachten wird von der Finanzverwaltung anerkannt, sofern es plausibel ist. Wer ein hoch bewertetes Unternehmen übereignet be kommt, kann somit auch von hohen zukünftigen Einnahmen ausgehen, mit denen sich die Erbschaftsteuer refinanzieren lässt. Um das Ausweichen auf Gutachten zu vermeiden, sollte bei der Wertermittlung auf Basis eines vereinfachten Ertragswertverfahrens geprüft werden, ob der verwendete Kapitalisierungsfaktor angepasst werden sollte. Freibeträge: Höher, aber lebenslang Freibeträge bestimmen, wie viel Vermögen steuerfrei über tragen werden kann. Vereinfacht sind die Freibeträge aktu ell nach fünf Personengruppen gestaffelt. Steuerklasse I: Partner:in(500.000 Euro), Kinder(400.000 Euro), Enkelkin der(200.000 Euro). Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen sowie Schwiegerkinder(100.000 Euro). Steuer klasse III: alle anderen Personen(20.000 Euro). Die Freibe träge können, wie erwähnt, alle zehn Jahre neu in An spruch genommen werden. Das hat zur Folge, dass bei großen Vermögen die zu übertragende Summe gestückelt in zeitlichem Abstand oder verteilt auf Eltern, Großeltern und weitere Personen die Empfänger:innen erreichen. Aus die sem Grund sollte ein Lebensfreibetrag die bisherigen Frei beträge ablösen. Um die Wertsteigerung insbesondere von Immobilien zu berücksichtigen, sollten die Freibeträge auf 900.000 Euro für nahe Familienangehörige 4 , 100.000 Euro für weitere Familienangehörige und 50.000 Euro für alle anderen Personen angehoben werden. Die gestiegenen und leicht vereinfachten Freibeträge stützen das Familienprin zip, führen zu mehr Planungssicherheit und damit zu weniger Steuergestaltung. Zugleich reduzieren sich damit die Befolgungs- und Erhebungskosten. 5 4 Hierunter fallen alle in der bisherigen Steuerklasse I aufgeführten Personen. 5 Während eine Vereinfachung der Freibeträge innerhalb der Steuerklassen sowie deren Anhebung die Leistungsfähigkeit und damit auch das Aufkommen stützt, wird beides durch die Zusammenlegung in zwei Steuerklassen massiv geschwächt(siehe hierzu Bach et al. 2025). Erbschaften fair besteuern 4 Info Reformvorschlag auf einen Blick → Ersetzung der Zehn-Jahres-Freibeträge durch ­Lebensfreibeträge → Vereinfachung der drei Steuerklassen in enge Verwandte, weitere Verwandte und andere Personen → Erhöhung der Lebensfreibeträge auf 900.000 Euro für enge Verwandte, 100.000 Euro für weitere Verwandte und 50.000 Euro für alle anderen ­Personen → Freistellung selbst bewohnter Familienimmobilien bis zu einer Wohnfläche von 200 m 2 bei Anrechnung auf den Lebensfreibetrag Das Familienheim mit bis zu 200 m 2 Wohnfläche könnte weiterhin vollständig steuerfrei bleiben, sofern es nach der Erbschaft mindestens zehn Jahre selbst bewohnt wird. Jedoch sollte der Wert auf den Lebensfreibetrag angerechnet werden. Ein zusätzlicher Lebensfreibetrag für Unterneh mensvermögen hingegen ist abzulehnen, da Begünstigun gen von Unternehmensvermögen ökonomisch und recht lich problematisch sind. Stattdessen sind die oben ausge führten Finanzierungshilfen auszubauen. Steuersätze: Progressiv und nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt Der Steuersatz sollte wie bisher progressiv ausgestaltet bleiben. Eine vielfach geforderte Flat Tax widerspricht dem im Grundgesetz festgeschriebenen Leistungsfähigkeits prinzip, nach dem jeder Mensch sich entsprechend seiner individuellen ökonomischen Leistungsfähigkeit an der Fi nanzierung staatlicher Leistungen beteiligen soll. Die Profi teure einer Flat Tax wären Superreiche – kleinere Übertra gungen hingegen würden mehr Steuern zahlen. Aber ein solcher Tarif ist nicht nur ungerecht, er mindert auch die Steuereinnahmen deutlich. Deshalb sollten die bestehen den Steuerklassen und Steuersätze(vgl. Tabelle 1) ­beibehalten werden. Fazit: Mit Ratenzahlungen und Lebensfrei­ beträgen die Leistungsgesellschaft stärken Die Vermögenskonzentration hat in Deutschland in den vergangenen Dekaden zugenommen und ist aktuell eine der höchsten in Europa. Das Steuersystem hat dazu beige tragen. Wie stark das aktuelle System der Chancengleichheit und Leistungsgerechtigkeit widerspricht, verdeutlichen zwei Zahlen: So haben zum einen etwa 75 Prozent der deut schen Milliardär:innen ihr Vermögen geerbt und nicht selbst erarbeitet(vgl. DataPulse 2025). Zum anderen erhal ten die reichsten zehn Prozent der Bevölkerung über die Hälfte des gesamten Erb- und Schenkungsvermögens. Ohne Korrektur der Erbschaftsteuer würde die Ungleich heit somit sich nicht nur verfestigen, sondern noch weiter vergrößern. Die Erbschaftsteuer ist ihrem Grundsatz nach eine gerechte Steuer – keine Neidsteuer. Sie ist notwendig, um Demokra tie, Wirtschaft und Zusammenhalt zu sichern. Damit sie dieser Aufgabe wieder nachkommt, ist es erforderlich, Ausnahmeregelungen zu streichen, angemessene Lebensfrei beträge einzuführen, progressive Steuersätze beizubehalten und langfristige Finanzierungshilfen in Form von Ratenzahlung und Stundung als grundsätzliche Zahlungsoption zu etablieren. Der hier vorgestellte Tarif mit hohen persönlichen Freibe trägen und der Abschaffung der bisherigen Privilegien für Betriebsvermögen führt dazu, dass typische Erbschaften weitgehend steuerfrei bleiben. Konkret ist davon auszugehen, dass Erbschaften und Schenkungen bis etwa 2 Millio nen Euro gar nicht oder deutlich geringer als bisher besteuert werden. Dadurch würde die Zahl der Steuerpflichtigen um mehr als die Hälfte sinken. Erbschaften über 2 Millio nen Euro würden hingegen stärker zur Finanzierung des Gemeinwesens beitragen. Besonders betrifft dies die Über tragung von Betriebsvermögen, das bislang nahezu steuer frei gestellt war. Insgesamt entstehen so Mehreinnahmen von rund 3,8 Milliarden Euro 6 , wenn auch kurzfristig durch die Ratenzahlungen Mindereinnahmen von bis zu 3 Milliar den Euro zu erwarten wären(Bach 2026). Diese Minderein nahmen verringern sich jedoch kontinuierlich – abhängig vom gewählten Zinssatz. Da die Ratenzahlungen verzinst sind, steigen mit ihnen mittelfristig die Einnahmen um etwa 50 Prozent. Mit einer schrittweisen Anhebung der Freibeträge ließen sich kurzfristige Mindereinnahmen wie derum vermeiden. Eine solche Reform gefährdet weder Arbeitsplätze noch die selbst bewohnten Familienheime – auch wenn dies von der Wirtschaftslobby vehement behauptet wird. Mit den Mehreinnahmen können die Länder Bildungschancen oder Infrastruktur verbessern. Das stärkt die Gerechtigkeit in Deutschland und den Wirtschaftsstandort gleichermaßen. 6 Die höheren(Lebens-)Freibeträge vermindern das Mehraufkommen deutlich. Werden nur die Privilegien für Unternehmensvermögen gestrichen und die aktuellen Freibeträge beibehalten, entstünden jährliche Mehreinnahmen von etwa 7,8 Milliarden Euro. Erbschaften fair besteuern 5 Die Autor:innen René Bormann ist Referent für Wirtschafts- und Finanzpolitik in der Abteilung Analyse, Planung und Beratung der Friedrich-Ebert-Stiftung. Julia Jirmann betreut beim Netzwerk Steuergerechtigkeit e.V. die Be reiche Erbschaft-& Vermögen- sowie Einkommensteuer. Katja Rietzler leitet das Referat Steuer- und Finanzpolitik des Insti tuts für Makroökonomie und Konjunkturforschung(IMK) in der HansBöckler-Stiftung. Achim Truger ist Professor für Sozioökonomie mit Schwerpunkt Staatstätigkeit und Staatsfinanzen an der Universität Duisburg-Essen sowie Mitglied des Sachverständigenrates Wirtschaft. Literatur Bach, S.(2022): Erbschaftsteuer: Privilegien abschaffen, https:// www.fes.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=80210&token=0ffe 8a620d49361f21e14d6e46941e53b99173ce(1.10.2025). Bach, S.; Sinclair, T.(i. E.): Erbschaftsteuerreform: Vergünstigun gen abbauen, Freibeträge erhöhen, Steuertarifstufen reduzieren, in: DIW Wochenbericht 4(2026), Berlin. Bach, S.; Sinclair, T.; Bührle, T.; Wichers, F. 2025: Reform der Erbschaftsteuer: Aufkommen und Verteilungswirkungen, https://www. diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.985597.de/diwkom pakt_2025-208.pdf(18.11.2025). Baresel, K.; Eulitz, H.; Fachinger, U.; Grabka, M.; Halbmeier, C.; Künemund, H.; Alcántara, A. L.; Vogel, C.(2021): Hälfte aller Erb schaften und Schenkungen geht an die reichsten zehn Prozent aller Begünstigten, in: DIW Wochenbericht 5(2021), Berlin. Bundesbank(2025): Monatsbericht April 2025, https://publikatio nen.bundesbank.de/publikationen-de/berichte-studien/monatsberichte/monatsbericht-april-2025-954594(22.1.2026). Bundesministerium der Finanzen(2025): 30. Subventionsbericht des Bundes: 2023–2026, https://www.bundesfinanzministerium.de/ Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/30-subventi onsbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=5(22.1.2026). DataPulse(2025): Selfmade vs. ererbte Milliardäre: Globales Ran king nach Land, https://www.datapulse.de/milliardaer-selfmade/ (14.2.2026). Jirmann, J.(2022): Steuerprivilegien bei Erbschaften und Schen kungen: Auswirkungen auf die Verteilungsgerechtigkeit in Deutsch land, https://collections.fes.de/publikationen/ident/fes/19775 (1.10.2025). Jirmann, J.(2025): Milliardenvermögen steuerfrei erben: Die Ver schonungsregel machts möglich, https://library.fes.de/ pdf-­files/a-p-b/21937.pdf(1.10.2025). Schröder, C.; Bartels, C.; Göbler, K.; Grabka, M.; König, J.(2020): MillionärInnen unter dem Mikroskop: Datenlücke bei sehr hohen Vermögen geschlossen – Konzentration höher als bisher ausgewie sen, in: DIW Wochenbericht 29(2020), Berlin. Tiefensee, A.; Grabka, M.(2017): Das Erbvolumen in Deutschland dürfte um gut ein Viertel größer sein als bisher angenommen, in: DIW Wochenbericht 27(2017), Berlin. Impressum Herausgeberin Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Godesberger Allee 149 53175 Bonn info@fes.de Herausgebende Abteilung Abteilung Analyse, Planung und Beratung www.fes.de/apb Kontakt René Bormann Rene.Bormann@fes.de Bildnachweis Seite 1 oben: picture alliance/ Ikon Images/Roy Scott| Roy Scott Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.(FES). Eine gewerbliche Nutzung der von der FES heraus­ gegebenen ­Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. ­Publikationen der FES dürfen nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden. Februar 2026 © Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. ISBN 978-3-98628-827-3 Weitere Publikationen der Friedrich-Ebert-Stiftung finden Sie hier: ↗ www.fes.de/publikationen Erbschaften fair besteuern 6