A N A LYS E Alexey Uvarov März 2026 Kontinuität ohne Klarheit : Die institutionellen Kosten der ambivalenten Rechtsnachfolge Russlands Impressum Herausgeberin Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Godesberger Allee 149 53175 Bonn Germany https://www.russia.fes.de info.russia@fes.de Herausgebende Abteilung International Cooperation Department, Russia Program of the FES Inhaltliche Verantwortung und Redaktion Alexey Yusupov Bildnachweise Titelbild: Illustrationen von Freepik.com und Pixabay.com Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.(FES). Eine gewerbliche Nutzung der von der FES herausgegebenen Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. Publikationen der FES dürfen nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden. März 2026 © Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Weitere Publikationen der Friedrich-Ebert-Stiftung finden Sie hier: ↗ https://www.fes.de/publikationen Alexey Uvarov März 2026 Kontinuität ohne Klarheit: Die institutionellen Kosten der ambivalenten Rechtsnachfolge Russlands Inhalt 1. Zusammenfassung..............................................  3 2. Staatliche Nachfolge in der russischen Politik ........................  3 3. Duale Vermächtnisse: Staatliche Nachfolge in Außen- und Innenpolitik ...  4 4. Imperiales Erbe im Ausland: Juristischer Erfolg ohne Rechtsnachfolge ....  5 5. Restitution und Eigentumsrechte: Vergleichserfolge – und Russlands verpasste Chance ..................................................  5 6. Abrechnung mit der sowjetischen Vergangenheit: Rechtliche und moralische Verantwortung ..................................................  6 7. Fazit ..........................................................  7 Kontinuität ohne Klarheit: Die institutionellen Kosten der ambivalenten Rechtsnachfolge Russlands 1. Zusammenfassung Die Russische Föderation nimmt in der post­sowjetischen wie post­imperialen Ordnung eine einzigartige, zugleich aber fragile Stellung ein. Auf der Ebene internationaler Organisationen präsentiert sie sich als ungebrochene Fortsetzerin der UdSSR, während sie parallel die Symbole, Narrative und ausgewählte Vermögensansprüche des RomanowReiches mobilisiert— ohne jedoch in Verfassung oder Grundgesetzen jemals ausdrücklich zu erklären, sie sei dessen Rechtsnachfolgerin. Dieses bewusst gesetzte rechtliche Schweigen erlaubt Moskau, sowjetische Privilegien wie den Sitz im UN-Sicherheitsrat zu genießen und gleichzeitig imperiale Vermögenswerte im Ausland geltend zu machen; es lässt den Staat jedoch ohne eine kohärente Doktrin der Nachfolge zurück. Diese Ambivalenz hat drei institutionelle Folgen. Erstens fragmentiert sie die Rechtsordnung: Zehntausende spät­ sowjetischer Normen gelten weiterhin neben den nach 1993 erlassenen Gesetzen, während sämtliches vor­revolutionäres Recht für nichtig erklärt ist. Dies hat zur Folge, dass in jeder Streitigkeit ungewiss bleibt, welche historische Schicht maßgeblich ist. Zweitens untergräbt sie das Eigentumsrecht: Anders als die meisten mittel- und osteuropäischen Staaten hat Russland nach 1991 kein systematisches Resti tutionsprogramm umgesetzt; Enteignungen von 1917 bis 1930 und neue Expropriationen ab 2022 stehen daher wei terhin als ungeklärte Ansprüche im Raum und signalisieren, dass Eigentum von politischer Gunst statt von einklagbarem Recht abhängt. Drittens verhindert sie eine ehrliche Aufarbeitung sowjetischer Repression: Das Rehabilitierungsgesetz von 1991 hob Urteile zwar auf, wies Täterschaft jedoch keine Haftung zu, ließ Archive weitgehend geschlossen und trennte moralische Anerkennung von rechtlicher Wiedergutmachung. Die jüngsten Erfolge des Kremls bei der Rückgewinnung von Kathedralen und Anwesen in Nizza, Bari, Jerusalem und Jericho veranschaulichen das Dilemma. Ausländische Gerichte oder Stadtverwaltungen erkennen Russland faktisch als Erbin imperialer Titel an, obwohl der russische Staat selbst imperiale Verbindlichkeiten weiterhin ablehnt und im Inland keine umfassende Restitution zulässt. Jeder Sieg im Ausland vertieft das Paradoxon: Kontinuität wird dort behauptet, wo sie einen Vermögenswert liefert, und verleugnet, wo sie eine Bürde auferlegt. Die Auflösung des Widerspruchs erfordert eine Reform in drei Schritten. Erstens muss ein einheitliches Gesetz definieren, welche imperialen, sowjetischen und RSFSR-Verbindlichkeiten sowie-Rechte die Föderation übernimmt. Zweitens sollte ein gestuftes Restitutionsprogramm Eigentum zurückgeben oder entschädigen, das das sowjetische Regime enteignet hat, beginnend mit staatlich gehaltenen Vermögenswerten – vor allem Boden, der vor 1917 vielfach in Privatbesitz war und seither unter staatlicher Kontrolle geblieben ist. Drittens muss eine ständige justiziell-historische Kommission die rechtliche Verantwortung für sowjetische Verbrechen feststellen, Archive öffnen und Verluste für den Restitutionsprozess zertifizieren. Gemeinsam würden diese Maßnahmen die Nachfolge von einer taktischen Argumentation in einen berechenbaren Rechtsrahmen überführen, privates Eigentum verankern und kollektives Gedächtnis mit gerichtlicher Verantwortlichkeit in Einklang bringen. Solange diese Klarheit aussteht, bleiben Russlands Institutionen— und seine Glaubwürdigkeit als regel­basierter internationaler Akteur— Geiseln einer Vergangenheit, die der Staat lieber beschwört, als ihr unter dem Recht zu begegnen. 2. Staatliche Nachfolge in der russischen Politik Das Völkerrecht kennt zwei Grundpfade, nachdem ein Regime kollabiert oder ein Staat radikal umgestaltet wurde. Bei einer Nachfolge verschwindet die ursprüngliche juristische Person, und eine neue tritt an ihre Stelle, wobei sie nur jene Rechte und Pflichten übernimmt, die sie auswählt oder aushandelt. Unter Kontinuität hingegen überdauert die Rechtspersönlichkeit trotz Änderungen von Grenzen, Verfassung oder Ideologie, und das gesamte Paket früherer Verpflichtungen bleibt intakt. Seit Dezember 1991 versucht die Russische Föderation, beide Pfade zugleich zu gehen. In den Vereinten Nationen und anderen multilateralen Foren beharrt Moskau darauf, derselbe Staat zu sein, der 1945 die Charta unterzeichnete; der sowjetische Sitz im Sicherheitsrat, Abrüstungsverträge über Kernwaffen und umgeschuldete Auslandsschulden beruhen alle auf diesem Kontinuitätsanspruch. Gleichzeitig sprechen russische Führungskräfte von einem„tausendjährigen historischen Russland“, das über das Romanow-Reich bis zur mittelalterlichen Rus‚ zurückreiche, und sie berufen sich auf imperiale Besitzurkunden, wenn sie Kirchengüter in Frankreich oder Pilgerherbergen in Italien geltend machen. Doch nirKontinuität ohne Klarheit 3 gends – weder in der Verfassung von 1993 noch in außen politischen Konzepten oder diplomatischen Kommuniqués – hat die Föderation erklärt, Rechtsnachfolgerin oder Fortsetzerin des Russischen Reiches zu sein. Dieses gezielte Schweigen bewahrt taktische Handlungsfreiheit. Die Kontinuität mit der UdSSR sichert diplomatische Privilegien und Vertragsrechte; das Fehlen einer formellen Nachfolge zum Imperium schützt den Staat vor zaristischen Schulden und anderen Verbindlichkeiten, gestattet es den Behörden jedoch zugleich, imperiale Symbole für die innenpolitische Legitimation und gelegentliche Vermögensansprüche im Ausland zu nutzen. Der Preis dieser Flexibilität ist ein inkonsistenter rechtlicher Status, bei dem Russland je nach Bedarf zwischen sowjetischer Kontinuität und imperialer Distanzierung wechselt. Zehntausende spät­sowjetischer Regelungen sind technisch weiterhin in Kraft und bestehen neben den nach 1993 erlassenen Geset zen, während sämtliches vor­revolutionäres Recht für nichtig erklärt ist. Gerichte, Ministerien und Investor_innen agieren daher in einem Umfeld, wo die maßgebliche historische Schicht je nach politischem Bedarf wechseln kann. Am akutesten ist die Unsicherheit im Eigentumsbereich: Die Massennationalisierungen von 1917–1930 wurden nie restituiert, sowjetische Eigentumstitel beruhen auf Dekreten, die niemals gerichtlich überprüft wurden, und eine neue Welle selektiver Staatseingriffe nach 2022 ließ erneut willkürliche Konfiskationen aufleben. Die Mehrdeutigkeit der Rechtsnachfolge blockiert auch eine ehrliche juristische Aufarbeitung sowjetischer Repression. Das Rehabilitierungsgesetz von 1991 hob zwar Millio nen von Urteilen auf, belegte die Täter_innen jedoch mit keiner Haftung, ließ die meisten Sicherheitsarchive geschlossen und bot keinen Mechanismus zur Entschädigung enteigneter Güter. Indem es Verantwortung als abstrakten Irrtum„des Regimes“ behandelte, vermied der Staat die Konfrontation mit seiner eigenen institutionellen Genealogie. Zusammen bestimmen diese Dynamiken – Rechtsfragmentierung, fragile Eigentumstitel und moralische Ausweichung – das, was diese Studie als Russlands „Dual-Legacy-Problem“ bezeichnet. Die folgenden Kapitel zeichnen nach, wie sich dieses Problem in Diplomatie, Gesetzgebung und vor allem in der Politik der Restitution manifestiert, und argumentieren, dass eine klare Nachfolgedoktrin Voraussetzung für glaubwürdige Institutionen im Inland und berechenbares Verhalten im Ausland ist. 3. Duale Vermächtnisse: Staatliche Nachfolge in Außen- und Innenpolitik Im Ausland präsentiert sich Russland konsequent als rechtliche Fortsetzung der Sowjetunion und hat weder in Verfassungsgesetzen noch in diplomatischer Korrespondenz je erklärt, Nachfolgerin oder Fortsetzerin des Romanow-Reiches zu sein. Diese ausschließlich sowjetische Identität ermöglichte Moskau die Beibehaltung des ständigen Sitzes im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die nahtlose Übernahme großer multilateraler Rüstungskontrollverträge und die Fortgeltung sowjetischer diplomatischer Immunitäten weltweit. Selbst die bescheidene Zahlung, die 1997 an Frankreich für zaristische Anleihen geleistet wurde, wurde als einmalige Geste des guten Willens 1 beschrieben – nicht jedoch als Anerkennung, dass die Föderation das umfassendere Bündel imperialer Rechte und Pflichten übernommen habe. Paradoxerweise tritt derselbe Staat in ausländischen Gerichtssälen als Erbe der Romanows auf, wenn er Kirchengüter und Pilgerherbergen zurückfordert, die vor 1917 erbaut wurden: In Nizza argumentierten russi sche Anwält_innen, ein emphyteutischer Pachtvertrag von 1909 sei abgelaufen und das Eigentum müsse an den„ur sprünglichen Souverän“ zurückfallen – heute verkörpert durch die Russische Föderation. Kontinuität wird also behauptet, wo sie sowjetische Privilegien sichert, verleugnet, wo imperiale Haftungen drohen, und sorgfältig ausgewählte imperiale Titel werden reaktiviert, um Vermögen zurückzuholen, das die UdSSR längst aufgegeben hatte. Im Inland zeigt sich das entgegengesetzte Bild. Die Verfassungsordnung von 1993 stützt sich fast ausschließlich auf spätsowjetische und postsowjetische Gesetzgebung; sämtliche Statuten des Russischen Reiches wurden 1917-1918 an nulliert und sind seither ungültig. Gleichwohl durchdringen imperiale Insignien das staatliche Zeremoniell: Der Doppeladler krönt die Ministerien, Garderegimenter paradieren in Uniformen Nikolaus’ I., und in Präsidentenreden verschmelzen die Heilige Rus’, das Zarenreich, das Imperium und der sowjetische Sieg zu einer einzigen Erzählung ununterbrochener Größe. Die Symbolik liefert damit historische Erhabenheit, ohne die rechtlichen Lasten, die eine echte imperiale Nachfolge mit sich brächte – keine Wiederherstellung von Adelstiteln, kein Wiederaufrollen von Enteignungsakten, keine Abrechnung mit dem Romanow-Schuldregister, das in europäischen Archiven liegt. Diese gespaltene Persönlichkeit erzeugt absehbare Wirkungen. Internationale Partner begegnen einem Staat, der Verträge nach 1945 als sakrosankt behandelt, territoriale oder vermögensrechtliche Forderungen jedoch in einer Sprache formuliert, die der Zeit vor 1917 entstammt. Im Inland agie ren Investor_innen unter spätsowjetischen Vorschriften, die über Nacht aufgehoben werden können, während sie beobachten, wie die Regierung im Namen der„historischen Gerechtigkeit“ imperiale Kirchen im Ausland zurückholt. Das Nebeneinander zweier Rechtsnarrative – sowjetische Fortsetzerin und imperiale Erbin – maximiert den taktischen Spielraum, untergräbt jedoch institutionelles Vertrauen: Verträge, Gerichtsurteile und selbst Grenzen erscheinen abhängig davon, auf welche Vergangenheit der Kreml in einem gegebenen Moment zurückgreift. Die nächsten Abschnitte zeichnen nach, wie diese Kontingenz Russlands weltweite Eigentumskampagne prägt, die stockende Inlandsdebatte über Restitution beeinflusst und den ungelösten Umgang mit sowjetischen Verbrechen bestimmt. 1  Russisches Innenministerium(6. April 2006): Schreiben Nr. 3/5862(russ.). Archivlink: https://web.archive.org/web/20090302184231/https://savelev.ru/journal/case/ attachment/?caseid=49&id=18. 4 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. 4. Imperiales Erbe im Ausland: Juristischer Erfolg ohne Rechtsnachfolge Russlands Kampagne zur„Rückgabe“ von Immobilien aus der Romanow-Zeit im Ausland zeigt, wie ein Staat, der jede formelle Nachfolge zum Imperium leugnet, dennoch als dessen faktische Erbin auftreten kann. Die Verfassung von 1993 anerkennt Kontinuität ausschließlich mit der UdSSR, doch ein Präsidialerlass von 2000 wies die Präsidialverwal tung für Auslandsvermögen(UDP) an, nicht-diplomatische Objekte„mit historischer Bindung an Russland“ zu identifizieren und zu sichern. Eine spezialisierte Einheit, Goszagran­sobstvennost‘, verband Archivrecherchen mit gezielten Klagen: kaiserliche Besitzurkunden und 99-jährige Pachtverträge wurden aus ausländischen Registern hervorgeholt und den lokalen Gerichten präsentiert, losgelöst von ihrem revolutionären Bruch. Entscheidend war diese Methode in Nizza, wo Richter akzeptierten, dass der emphyteutische Pachtvertrag von 1909 über die Nikolauskathe drale abgelaufen sei 2 und das Eigentum an den„ursprünglichen Souverän“ zurückfallen müsse – heute verkörpert durch die Russische Föderation, obwohl diese in ihren Grundgesetzen jede imperiale Rechtsnachfolge bestreitet. Wo Gerichte unberechenbar erschienen, setzte Moskau auf transaktionale Diplomatie. Während Wladimir Putins Besuchs in Italien 2007 sicherte 3 ein einziges bilaterales Gespräch das Bari-Podworje, das lange von Emigrantengeistlichen verwaltet worden war: Die Kommune übertrug das Eigentum gegen zugesagte Investitionen und erwartete Tourist_innenströme. Ähnliche Goodwill-Übertragungen folgten in Jerusalem und an der Côte d’Azur. Versagten sowohl Klageweg als auch Diplomatie, griffen örtliche Sicherheitsdienste ein – wie 2000 in Jericho, als palästinensische Kräfte Nonnen der Russischen Auslandskirche vertrieben 4 und den Komplex nach Rücksprache mit russischen Gesandten dem Moskauer Patriarchat übergaben. Diese Episoden offenbaren ein koordiniertes Instrumentarium: archivarische Anwaltsarbeit, um einen plausibel erscheinenden Anspruch zu konstruieren, Verhandlungen auf höchster Ebene, um die Übertragung abzuschließen, und Zwangsmittel als Ultima Ratio. Die Strategie bringt drei Dividenden ein. Erstens greifbare Vermögenswerte: Kathedralen, Herbergen und Grundstücke stehen nun in der Bilanz der UDP, werfen Einnahmen ab 2  Radio Vatikan(21. Dezember 2011):„Der Rechtsstreit um die Nikolauskathedrale in Nizza ist beendet“(russ.). Online: https://www.archivioradiovaticana.va/storico/20 11/12/21/%D0%B7%D0%B0%D0%B2%D0%B5%D1%80%D1%88%D0%B8%D0%BB%D0%B0%D1%81%D1%8C_%D1%82%D1%8F%D0%B6%D0%B1%D0%B0_%D0%B2%D0%BE%D0%BA%D1%80%D1%83%D0%B3_% D0%BD%D0%B8%D0%BA%D0%BE%D0%BB%D0%B0%D0%B5%D0%B2%D1%81%D 0%BA%D0%BE%D0%B3%D0%BE_%D1%81%D0%BE%D0%B1%D0%BE%D1%80%D0 %B0_%D0%B2_%D0%BD%D0%B8%D1%86%D1%86%D0%B5/rus-548323. 3  Präsident der Russischen Föderation(25. April 2008):„Wladimir Putin dankt Italiens Premier Romano Prodi für die Übertragung des Besitzrechts am orthodoxen Komplex in Bari“(offizielle Mitteilung). Online: http://kremlin.ru/d/44190. 4  Russische Auslandskirche(ROCOR)(Jan. 2000): Bericht über die Übergabe des Jericho-Anwesens an das Moskauer Patriarchat. Online: https://www.rocor.de/assets/ alt/Vestnik/20001/html/artikel3.htm. und projizieren das Bild des„historischen Russlands“ in prestigeträchtige Stadtbilder. Zweitens eine narrative Hebelwirkung: Jede Übertragung inszeniert eine Geschichte nationaler Kontinuität, die 1917 überbrückt und damit die gegenwärtige Macht im Ausland wie im Inland legitimiert. Drittens rechtsprechende Präzedenz: Jede ausländische Entscheidung, die eine Romanow-Urkunde bestätigt, bekräftigt implizit, dass vor-1917-Rechte den sowjetischen Bruch mit imperialen Schulden überdauern können – obwohl Moskau diese Schulden weiterhin zurückweist. Ebendiese Erfolge vertiefen jedoch den zentralen Widerspruch des russischen Staatswesens. Eine Regierung, die als Eigentümerin des Imperiums prozessiert, zugleich aber verfassungsrechtlich jede imperiale Nachfolge ablehnt, ermutigt andere, all ihre historischen Ansprüche als konditional zu betrachten. Partner können nicht wissen, ob Moskau als Nächstes auf sowjetische, imperiale oder rein postsowjetische Identität rekurrieren wird; Emigrant_ innen und Nachbarstaaten könnten wiederum eigene Forderungen gerade auf die Präzedenzfälle stützen, die Russland geschaffen hat. Indem der Kreml die Frage der Rechtsnachfolge situativ statt nach einem verbindlichen Gesamtplan handhabt, erzielt er kurzfristige Vorteile, verlängert aber langfristige Unsicherheit – sowohl für ausländische Gerichte als auch für die heimische Rechtsstaatlichkeit, die letztlich über das Erbe entscheiden muss, das er heute so flexibel handhabt. 5. Restitution und Eigentumsrechte: Vergleichserfolge – und Russlands verpasste Chance Als die sozialistischen Regime zusammenbrachen, stand jeder postsozialistische Staat vor demselben moralischen und ökonomischen Dilemma: ob – und wie – Vermögenswerte zurückzugeben seien, die das alte Regime enteignet hatte. Die meisten mittel- und osteuropäischen Länder behandelten Restitution als Vorbedingung für Rechtsstaatlichkeit. Lettland etwa setzte 1992 sein Zivilgesetzbuch von 1937 wieder in Kraft und ordnete die administrative Rück gabe von Grund und Gebäuden an Vorkriegseigentümer_ innen oder deren Erb_innen an; das Verfahren war mühsam, doch schon die Anerkennung untergegangener Rechte verankerte Privateigentum in der neuen Rechtsordnung. In Polen, Tschechien und der ehemaligen DDR zeigten politisch umstrittene Entschädigungsprogramme ebenfalls, dass der Staat seine Macht über Eigentum begrenzt sieht. Mit der Zeit wurden daher Gerichte – nicht Ministerien – die letzte Instanz in Titelfragen; Investor_innen erhielten berechenbare Rahmenbedingungen, und Regierungen konnten diesen Rechtsnachweis in den EU-Beitrittsverhandlungen als Reputationsvorteil nutzen. Russland startete von einem härteren Punkt: Der bolschewistische„Rotgardisten-Angriff auf das Kapital“ hatte bis 1920 nahezu jedes Privateigentum ausgelöscht, sodass das postsowjetische Parlament zunächst das Prinzip privaten Bodeneigentums legalisieren musste, ehe es an RückKontinuität ohne Klarheit 5 gabe denken konnte. Ausschlaggebend war jedoch die Politik. Reformatoren wie Jegor Gaidar argumentierten, nach siebzig Jahren Sozialismus hätten„frühere Eigentümer keine glaubwürdigen Ansprüche“, 5 während Anatoli Tschubais warnte, 6 Restitution würde die damals laufende Massenprivatisierung blockieren. Von der Adelsversammlung und der Liga zum Schutz der Eigentumsrechte unterstützte Gesetzesentwürfe gelangten nie auf die Duma-Tagesordnung; Abgeordnete fürchteten eine„neue Umverteilung“ 7 und die Rückkehr einer Emigrant_innen-Elite. Religiöse Kultobjekte erhielten zwar Teilausnahmen, doch umfassendere Programme versandeten. Mitte der 2000er diskutierten selbst zivilgesellschaftliche Verfechter_innen Restitution vornehmlich in akademischen Seminaren statt in Regierungsgremien. Das verpasste Zeitfenster hatte drei dauerhafte Folgen. Erstens verwischte es die Grenze zwischen öffentlicher und privater Sphäre: Betriebe aus der Voucher-Privatisierung blieben anfällig für administrative Rückholung, weil der Staat nie prinzipiell eingestanden hatte, dass Enteignung Unrecht war. Zweitens zementierte es Insider-Privilegien: ehemalige sowjetische Manager erwarben Vermögenswerte billig, während Gegenansprüche enteigneter Familien ausgeschlossen waren – was die Vorstellung verfestigte, Eigentum entstehe aus politischer Gunst, nicht aus einklagbarem Recht. Drittens blieb das verfassungsrechtliche Versprechen unverletzlichen Eigentums ohne historische Verankerung; als der Kreml ab 2022 eine neue Welle strategischer Verstaatlichungen einleitete, regte sich wenig dogmatischer Widerstand – die Gesellschaft hatte nie gelernt, dass Unrechtmäßiges zurückgegeben werden muss. Anderswo signalisierte die Symbolik der Restitution – so unvollkommen ihre Umsetzung war – einen klaren Bruch mit Willkürherrschaft. US-amerikanischer Politik- und Rechtswissenschaftler Stephen Holmes warnte 8 1993, die ökonomischen Ineffizienzen der Rückgabe würden durch den monopolsprengenden Effekt auf Ex-Kommunisten-Eliten und durch den Beweis, dass das Recht Verlierer ebenso schützt wie Gewinner, übertroffen. Russlands Entscheidung, die Nationalisierung als abgeschlossenes Kapitel zu behandeln, verwehrte sich selbst diesen Wendepunkt; die institutionellen Kosten stapeln sich seither: Grundbücher, in denen noch sowjetische Dekrete stehen, Unternehmensführungen, die selektiver Strafverfolgung ausgesetzt sind, und ausländische Partner, die zweifeln, ob Verträge eine politische Winddrehung überleben. 5 Koch, Alʹfred R., Aven, Pëtr O.: Revoljucija Gajdara: Istorija reform 90-ch iz per vych ruk, Moskva 2013. S. 403. 6  „Den Erben der ‚Ehemaligen‘ bleibt in Russland keine Hoffnung“, Iswestija, Nr. 135(23709), 10. Juni 1992(russ.). Online: https://yeltsin.ru/archive/periodic/52744. 7  „Die Eigentümer sind zur Rückkehr bereit“, Ogonjok, Nr. 43, 30. November 2003 (russ.). Online: https://www.kommersant.ru/doc/2292440. 8 Holmes, Stephen: Očerki ob ėffektivnosti i spravedlivosti vozvraščenija sobstven nosti, in: Konstitucionnoe pravo: vostočnoevropejskoe obozrenie, 3:4(1993). S. 3445. Zwei Jahrzehnte später nutzt die Regierung imperiale Bildsprache, um aktuelle Enteignungen zu legitimieren – sie holt Kirchen in Nizza oder Bari im Namen der„historischen Gerechtigkeit“ zurück –, gewährt doch Bürger_innen keine entsprechende Gerechtigkeit, deren Fabriken, Wohnungen oder Ackerland 1917-1930 oder zunehmend ab 2022 einge zogen wurden. Diese Asymmetrie unterstreicht die zentrale These dieser Studie: Weil Russland Restitution nicht institutionalisierte, bewahrte es sich die taktische Freiheit zur Konfiskation, bezahlte dafür jedoch mit chronischer Unsicherheit im Eigentumsregime. Solange der Staat nicht anerkennt, dass Eigentumsrechte unabhängig von seinen politischen Projekten bestehen, wird jede neue Privatisierung oder Auslandsinvestition das latente Risiko der Rückabwicklung tragen, und das Versprechen einer künftigen Rechtsstaatlichkeit bleibt aufgeschoben. 6. Abrechnung mit der sowjetischen Vergangenheit: Rechtliche und moralische Verantwortung Russlands Umgang mit dem sowjetischen Erbe folgt derselben Logik wie seine Haltung zur Staatennachfolge und zum Eigentum: Es wird nur das minimale formale Zugeständnis gemacht, das erforderlich ist, um akuten Druck abzubauen, nie aber eine umfassende Aufarbeitung, die klare normative Grenzen festzöge. Im Moment des Zerfalls der UdSSR verabschiedete das Parlament das Gesetz 9 von 1991 über die Rehabilitierung der Opfer politischer Re pression. Das Statut hob Strafurteile wegen„konterrevolutionärer“ Delikte auf und gewährte begrenzte Geldentschädigungen; damit wurde anerkannt, dass die sowjetische Rechtsordnung Unrecht begehen konnte. Doch das Gesetz richtete sich ausdrücklich gegen Taten, nicht gegen Täter. Es machte Urteile nichtig, benannte aber keine Verantwortlichen und schuf weder zivil- noch strafrechtliche Haftung. Eine Lustration fand nicht statt; der KGB wurde reorganisiert, nicht aufgelöst; Richter_innen und Staatsanwält_innen, die an der Vollstreckung politischer Willkürjustiz beteiligt waren, behielten trotz ihrer Mitwirkung an Unrecht ihre Ämter. Verantwortung geriet zu einem abstrakten Irrtum„des Regimes“, losgelöst von lebenden Amtsträger_innen oder Institutionen. In den 1990er-Jahren versuchte die Menschenrechtsgesell schaft Memorial, diese Lücke zu schließen, indem sie Repressionsorte systematisch dokumentierte und Zugang zu Sicherheitsarchiven erwirkte. Ihre Forschung erzeugte eine populäre Leidensnarration, die eine breitere juristische Abrechnung hätte tragen können; doch der Staat übersetzte die Befunde nie in gerichtliche Verfahren. Anfang der 2000er, als Wladimir Putin das symbolische Gravitati onszentrum von 1991 zurück auf 1945 verlagerte, verschob sich der Fokus von den Opfern zum Sieg. Öffentliche Gedenkakte für den Gulag wurden sporadisch, Memorial 9  Russische Föderation(18. Oktober 1991): Gesetz Nr. 1761-1„Über die Rehabilitierung der Opfer politischer Repression“(russ.). Online: https://www.consultant.ru/ document/cons_doc_LAW_1619. 6 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. selbst als„ausländischer Agent“ diffamiert, und die Sicherheitsdienste begannen Jahrestage ihrer sowjetischen Vorläufer mit offiziellem Pomp zu feiern. Aus administrativem Schweigen über Täter_innen wurde eine bewusste Feier institutioneller Kontinuität. Selektive Erinnerung hat unmittelbare Rechtsfolgen. Da kein Gericht jemals den verbrecherischen Charakter des stalinistischen Terrors festgestellt hat, bleiben Archive mit Operationsakten weitgehend verschlossen; Historiker_innen müssen Ad-hoc-Genehmigungen aushandeln, und Familien können die für Zivilklagen nötigen Beweise nicht beschaffen. Eigentum, das„Feinden des Volkes“ entzogen wurde, unterliegt keiner Restitution; große Teile sowjetischer Innenstadtimmobilien lasten daher auf Titeln, die durch Enteignung belastet sind. Investor_innen können solches Eigentum gutgläubig erwerben, doch das zugrunde liegende Unrecht bleibt ungeklärt und könnte prinzipiell künftige Ansprüche erzeugen – eine Unsicherheit, die dem breiteren Problem der Nachfolge bei imperialen Vermögenswerten entspricht. Die moralische Ambivalenz hat zudem die Verfassungsordnung ohne solide demokratische Abstammung hinterlassen. Schulen lehren das sowjetische Industriewunder neben der Geschichte der Säuberungen, ohne daraus eine normative Lehre außer patriotischem Stolz abzuleiten. Umfragen zeigen, dass eine Mehrheit Stalin als„großen Führer“ betrachtet und zugleich die Repressionen bedauert – ein Hinweis darauf, dass das gespaltene Narrativ des Staates keine stabile ethische Bewertung seiner Vergangenheit hervorgebracht hat. In der Rechtspraxis ist die Wirkung spürbar: Aussagen der Sicherheitsdienste genießen weiterhin privilegierte Glaubwürdigkeit, und Staatsanwält_innen können sich auf sowjetische Vorschriften zum Staatsgeheimnis berufen, um Angeklagtenrechte einzuschränken. In dieser Umgebung stößt jede Forderung nach juristischer Verantwortlichkeit – sei es für aktuelle Kriegsverbrechen oder für Unternehmensenteignungen – auf ein Vakuum an Prinzipien. Der Staat hat sich angewöhnt, dass die Anerkennung eines Unrechts weder Strafe noch Restitution nach sich ziehen muss und dass institutionelle Insignien einen Regimewechsel unbeschadet überstehen. Solange Russland die sowjetische Vergangenheit nicht als Frage rechtlicher Schuld und zivilrechtlicher Haftung begreift, bleibt der Rechtsstaat ein konditionales Projekt, stets nachgeordnet der Staatsraison. Die Klärung der imperialen Nachfolge oder die Kodifizierung von Eigentumsrechten allein behebt dieses Defizit nicht. Erst die Abrechnung mit den Verbrechen, die den sowjetischen Staatsaufbau prägten, ist der unverzichtbare Schritt zu einer Rechtsordnung, in der Geschichte nicht mehr Werkzeug beliebiger Auswahl, sondern verbindlicher Maßstab ist. 7. Fazit Die russische Staatlichkeit ruht auf einem Widerspruch, den sie bis heute nicht gelöst hat. International beansprucht Moskau nahtlose Kontinuität zur Sowjetunion, im Innern regiert es weitgehend mit spätsowjetischen Gesetzen, und symbolisch präsentiert es sich als unmittelbare Erbin eines tausendjährigen Imperiums. Indem der Staat sich weigert, festzuschreiben, an welche dieser Vergangenheiten er tatsächlich anschließt, bewahrt er maximale taktische Freiheit – jedoch auf Kosten institutioneller Verlässlichkeit. Die selektive Restitution imperialer Güter im Ausland zeigt, wie wirkungsvoll Russland Archive, Diplomatie und Machtmittel mobilisieren kann, wenn es den aktuellen Interessen dient; zugleich legt sie offen, dass im Inland jede vergleichbare Restitution oder Aufarbeitung fehlt und somit keine rechtliche Grundlage existiert. So entsteht eine normative Landschaft, in der Eigentum kontingent bleibt, Archive verschlossen bleiben, sowjetische Verbrechen in moralischem Schwebezustand verharren und Investor_innen nie sicher sein können, welche historische Schicht im nächsten Streitfall aktiviert wird. Ohne klaren Nachfolgerahmen sowie ein kohärentes Programm für Restitution und Rechenschaftspflicht läuft jede neue Initiative – ob Verstaatlichung, Privatisierung oder diplomatische Forderung – Gefahr, genau jene Willkür zu reproduzieren, die der Staat nach 1991 überwunden zu haben vorgibt. Die in dieser Studie skizzierten Empfehlungen weisen einen gangbaren Weg zur Klarheit: Nachfolge gesetzlich regeln, gezielte Restitution einführen und die sowjetische Repression durch eine unabhängige justiziell-historische Kommission aufarbeiten. Solche Schritte würden die vielfältigen Geschichten, aus denen das moderne Russland besteht, nicht tilgen, wohl aber in eine einheitliche, transparente Rechtsordnung einfügen – und die bislang taktisch genutzte Mehrdeutigkeit in ein Fundament des Vertrauens verwandeln, im Inland ebenso wie im Ausland. Kontinuität ohne Klarheit 7 About the author Alexey Uvarov ist Politikwissenschaftler und Historiker mit Schwerpunkt auf der russischen Erinnerungspolitik und der postsowjetischen Identität. Er ist Gastwissenschaftler an der Ruhr-Universität Bochum und wird im Rahmen der Fedor-Stepun-Initiative gefördert. Er hat sowohl zu wissenschaftlichen Publikationen als auch zu unabhängigen Medien beigetragen, darunter Meduza und Dekoder. Kontinuität ohne Klarheit: Die institutionellen Kosten der ambivalenten Rechtsnachfolge Russlands → Russland erklärt sich sowohl als Rechtsnachfolgerin als auch als Fortführerin der UdSSR, während es strategisch auf Symbolik und Eigentumsansprüche aus der zaristischen Epoche rekurriert. Innerstaatlich besitzen jedoch ausschließlich sowjetische und nach 1991 erlassene russische Rechtsakte normative Geltung; die kaiserlichen Ukase wurden 1917 aufgehoben und haben heute keinen rechtlichen Status. Dies führt zu dem, was der Artikel als ein„Doppel-Erbe-Problem“ bezeichnet. → Zum einen ist die Normenhierarchie durch zahlreiche nicht aufgehobene sowjetische Vorschriften überlastet, die trotz ihrer Veralterung weiterhin in den offiziellen Registern bestehen und eine kohärente Umsetzung politischer Maßnahmen oft behindern. Zum anderen sind Eigentumsrechte unsicher, da Vermögenswerte, die zwischen 1917 und 1991 verstaatlicht wurden, nie umfassend restituiert worden sind und aktuelle kriegsbedingte Enteignungen das historische Muster wiederbeleben, dem zufolge Eigentum von staatlicher Gunst und nicht von verlässlichen Regeln abhängig ist. Auch die Auseinandersetzung mit der sowjetischen Repression bleibt unvollständig: Das Rehabilitierungsgesetz von 1991 hob zwar Urteile auf, verhängte jedoch keine strafrechtliche Verantwortung über die Täter, und zentrale Archive bleiben weiterhin verschlossen. → Der Artikel schlägt ein einheitliches Nachfolgegesetz vor, das die übernommenen internationalen Verpflichtungen enumeriert, einen gestuften Restitutionsfonds, finanziert aus staatlich gehaltenen Vermögenswerten, sowie eine unabhängige justiziell-historische Kommission zur Aufarbeitung vergangener Staatsverbrechen. Ohne diese Maßnahmen bleiben Russlands innerstaatliche Institutionen und seine außenpolitische Glaubwürdigkeit weiterhin der willkürlichen Nutzung seines sowjetischen und imperialen Erbes ausgeliefert. Weitere Publikationen der Friedrich-Ebert-Stiftung finden Sie hier: ↗ www.fes.de