Kommunalpolitik verstehen in Bayern KommunalAkademie Bayern Impressum Herausgeberin Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Godesberger Allee 149, 53175 Bonn ↗ info@fes.de Herausgebende Abteilung Politische Bildung und Dialog Friedrich-Ebert-Stiftung Bayern, KommunalAkademie Bayern Lilienthalstraße 8, 93049 Regensburg Inhaltliche Verantwortung Anja Dondl, Eva Nagler, Simone Reperger Text und Redaktion Brigitta Stöber Die Broschüre basiert auf der Ausgabe„Kommunalpolitik verstehen“ des Forums Politik und Gesellschaft der Friedrich-Ebert-Stiftung(Oktober 2012), verantwortlich: Yvonne Lehmann. Fotos Titel: picture alliance/dpa| Bildagentur-online/Schickert, S. 2, 27: picture alliance/dpa| Matthias Balk, S. 14: picture alliance/Chromorange| Michael Piepgras, S. 21: picture alliance/ dpa| Lea Sarah Albert, S. 28: picture alliance/Keystone| Alessandro della Valle Design/Layout Designbüro Petra Bähner Lektorat Christopher Köhler, Leipzig, ↗ www.texteck.de Druck und Herstellung Hofmann Druck& Verlag, Regenstauf Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht ­notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.(FES). Eine gewerbliche Nutzung der von der FES heraus­gegebenen ­Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. ­Publikationen der FES dürfen nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden. ISBN 978-3-98628-867-9 © 2026 Weitere Publikationen der Friedrich-Ebert-Stiftung finden Sie hier: ↗ www.fes.de/publikationen KommunalAkademie Bayern 2. überarbeitete Auflage 2026 Kommunalpolitik verstehen in Bayern Inhalt Das betrifft mich! Auf ein(Vor-)Wort zur Kommunalpolitik.................. 4 Kommunalpolitik – was ist das eigentlich?............................... 6 Drei Ebenen des Staates: Bund – Länder – Kommunen..................... 8 Einordnung der kommunalen Ebene in den Staatsaufbau.................. 10 Kommunale Aufgaben .............................................. 12 Das kommunale Who’s who.......................................... 15 Der_die Bürgermeister_in.......................................... 19 Der Rat......................................................... 21 Die Ausschüsse.................................................. 24 Die Verwaltung.................................................. 25 Der Entscheidungsprozess in der Gemeinde............................. 27 Die kommunalen Finanzen........................................... 32 Mitmachen und Mitbestimmen ....................................... 36 Was gelernt? Quiz zur Kommunalpolitik in Bayern........................ 40 Begriffserklärungen ................................................ 43 Die Autorin........................................................ 48 Kommunalpolitik verstehen in Bayern 3 Das betrifft mich! Auf ein(Vor-)Wort zur Kommunalpolitik Straßen und Radwege, Schulen und Kitas, Busverbindungen, Grünflächen oder kulturelle Angebote: Viele Entscheidungen, die unseren Alltag vor Ort prägen, werden in den Städten, Gemeinden und Landkreisen getroffen. Deshalb betrifft die Kommunalpolitik uns alle. Trotzdem erscheint Kommunalpolitik vielen Menschen kompliziert und schwer zugänglich. Wer entscheidet eigentlich vor Ort? Wie kommen Beschlüsse zustande? Und wie kann man sich selbst einbringen? Kommunalpolitik: Da mische ich mich ein Diese Broschüre möchte Ihnen als Bürger_in dabei helfen, Kommunalpolitik besser zu verstehen. Sie erklärt übersichtlich und verständlich, was Kommunalpolitik ist, wie sie funktioniert und welche Rolle sie in unserem Land spielt. Sie zeigt, welche Aufgaben die Kommunen haben und wer an den Entscheidungen vor Ort beteiligt ist. Gleichzeitig macht die Broschüre Möglichkeiten sichtbar, wie Sie als Bürger_in ihre Kommune aktiv mitgestalten können. Denn Demokratie lebt vom Mitmachen. Um sich in der Kommunalpolitik einzubringen, müssen Sie nicht erst Politiker_in werden. Gerade auf der kommunalen Ebene ist es möglich, Veränderungen unmittelbar anzustoßen und zu gestalten. Das ist in einer Zeit, in der die Demokratie vielerorts unter Druck steht, wichtiger denn je. Ihr Engagement vor Ort stärkt nicht nur die eigene Stadt und Gemeinde, sondern auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Das Angebot der KommunalAkademie Bayern Die Friedrich-Ebert-Stiftung setzt sich für Demokratie, soziale Gerechtigkeit und politische Teilhabe in Bayern ein. Als politische Stiftung wollen wir Menschen dazu befähigen, sich einzubringen und Verantwortung zu übernehmen, zum Beispiel in Parteien, Gewerkschaften, Initiativen oder in ihrem 4 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. unmittelbaren Lebensumfeld. Das heißt, wir verstehen uns als Partnerin für alle, die den gesellschaftlichen Wandel aktiv mitgestalten wollen. Mit der KommunalAkademie Bayern richten wir uns gezielt an kommunalpolitisch engagierte Menschen und alle, die es werden möchten. Zu unserer Zielgruppe zählen Kommunalpolitiker_innen, aber auch engagierte Personen in Vereinen, Verbänden und Organisationen. Denn gerade vor Ort in den Kommunen entscheidet sich ganz konkret, wie ein solidarisches Miteinander gelingt. Deshalb bieten wir praxisnahe Qualifizierungsangebote wie Seminare, Online-Veranstaltungen, Publikationen und E-Learnings an, die Menschen in ihrem Engagement stärken. Wir hoffen, dass diese Broschüre Ihnen Orientierung bietet, Ihr Interesse weckt und Ihnen Mut macht, sich vor Ort einzumischen. Denn Kommunalpolitik beginnt direkt vor der eigenen Haustür. Das heißt, alle können mitmachen. Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre und viel Erfolg für Ihr Engagement vor Ort! Anja Dondl, Eva Nagler, Simone Reperger Friedrich-Ebert-Stiftung Bayern Kommunalpolitik verstehen in Bayern 5 Kommunalpolitik – was ist das eigentlich? Kanaldeckel, Spielplätze, Grünanlagen, Straßenausbau – um wirklich aufregende Dinge scheint es in der Kommunalpolitik auf den ersten Blick nicht zu gehen. Viele Menschen denken, die wichtigen Entscheidungen werden ganz woanders getroffen: auf Landes-, Bundesebene und in Europa. Doch stimmt das wirklich? Es lohnt sich, genau hinzusehen. Vieles, was uns im Alltag betrifft, ist kommunale Angelegenheit: das Schulgebäude, die Freizeitanlagen, die Kosten für den Kindergarten, soziale Angebote, Radwege oder der Bolzplatz um die Ecke. Eine breite Aufgabenpalette – aber was hat das mit Politik zu tun? Häufig hört man:„Politik gehört nicht ins Rathaus. Es gibt doch keine linke oder konservative Kanalsanierung!“ – Das stimmt, die gibt es nicht. Trotzdem findet Politik immer dann statt, wenn Menschen zusammen Entscheidungen treffen, die uns alle angehen. Und zu entscheiden gibt es auf der kommunalen Ebene sehr viele Dinge. Schwierig wird es vor allem dann, wenn das Geld knapp ist: Was ist wichtiger – das Jugendzentrum oder der neue Kindergarten? Was ist dringender – der Rathausumbau oder die Straßensanierung? Solche Fragen können nicht auf Landesoder Bundesebene beantwortet werden. Die Gemeinde muss sie selbst lösen. Deshalb heißt es im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“(Art. 28 Abs. 2 GG) Das bedeutet, es gilt das Prinzip der Subsidiarität: Was man vor Ort entscheiden kann, soll vor Ort entschieden werden, nicht auf höherer Ebene. In der Bayerischen Verfassung(BV) regelt dies Artikel 83(Wirkungskreis der Gemeinden). Gemeinden sind ein wichtiger Bestandteil unserer Demokratie: „Sie bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens“ (Bayerische Gemeindeordnung Art. 1). Deswegen haben sie natürlich auch politische Institutionen und Gremien: eine_n Bürgermeister_in , welche_r die Kommune leitet und nach 6 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. außen vertritt, eine Gemeindevertretung(Stadt-/ Gemeinderat ), die im Rahmen der Gemeinde- und Geschäftsordnung die Entscheidungen trifft, und eine Gemeindeverwaltung, die die Beschlüsse der Gemeindevertretung umsetzt. Nach der bayerischen Gemeindeordnung ist die Gemeindevertretung nicht Kontrollorgan des_der Bürgermeister_in. Die Bürger_innen haben außer dem Wahlrecht weitere gesetzliche Mitwirkungsund Mitbestimmungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene, zum Beispiel Bürgerbegehren und Bürgerentscheide . Außerdem können sich Vereine, Organisationen, Institutionen und Interessengruppen einbringen und ihren Einfluss geltend machen. Über all diese Fragen wird in der Gemeinde diskutiert und gestritten: Was ist wichtig? Was ist richtig? Wie viel kostet etwas? Es werden Kompromisse gesucht, und am Ende wird im Gemeinderat entschieden. All das ist Politik! Info Was bedeutet Kommune? Bei den Begriffen geht es bunt zu:„Gemeinde“ und„Kommune“ sind Oberbegriffe und umfassen auch den Begriff„Stadt“. Wenn im Folgenden von der„Gemeindevertretung“ oder vom„Rat“ die Rede ist, ist sowohl der Gemeinderat als auch der Stadtrat gemeint. Die Mitglieder des Gemeinde- oder Stadtrates werden als„Ratsmitglieder“ bezeichnet. Alle fett gedruckten Begriffe werden am Ende der Broschüre verständlich erläutert. Kommunalpolitik verstehen in Bayern 7 Die drei Ebenen des Staates Bund 16 Länder Kommunale Ebene in Bayern 7 Regierungsbezirke 71 Landkreise 2031 kreisangehörige Gemeinden 25 kreisfreie Städte Drei Ebenen des Staates: Bund – Länder – Kommunen Die Kommunen sind nach dem Bund und den Bundesländern die dritte politische Ebene in Deutschland. Insgesamt gibt es in der Bundesrepublik 10.754 Gemein den(Stand 31.12.2024). In Bayern gibt es 2.056 politisch selbstständige Gemein den. Diese verteilen sich auf 317 Städte, darunter 25 kreisfreie Städte und 29 große Kreisstädte, sowie 1.739 Märkte und Gemeinden. Die Bezeichnung„Stadt“ ist entweder historisch begründet(Erlangung des „Stadtrechtes“) oder wird durch den Freistaat Bayern aufgrund der Bevölkerungsund Strukturentwicklung einer Kommune verliehen. Die kleinste Stadt Bayerns ist Rothenfels in Unterfranken mit knapp über 1.000 Einwohner_innen. Die größte Stadt Bayerns ist die Landeshauptstadt München mit über 1,5 Millionen Einwoh ner_innen. In den kreisfreien Städten und den großen Kreisstädten heißt das Stadtoberhaupt Oberbürgermeister_in. Der Ort mit der kleinsten Einwohner_innenzahl ist die Gemeinde Chiemsee mit etwas über 200 Einwohner_innen. Knapp die Hälfte der bayerischen Bevölkerung lebt in Gemeinden unter 10.000 Einwohner_innen. 8 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Eine Besonderheit auf der kommunalen Ebene in Bayern sind die Bezirke. Diese gibt es in dieser Form in den anderen Bundesländern nicht. Die sieben Regierungsbezirke in Bayern sind Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Schwaben, Mittelfranken, Unterfranken und Oberfranken. Bezirke haben ein eigenes politisches Gremium: den Bezirkstag. Er wird alle fünf Jahre zeitgleich mit den Landtagswahlen von der Bevölkerung gewählt. Die Mitglieder des Bezirkstags, die Bezirksrät_innen, wählen aus ihrer Mitte eine Bezirkstagspräsidentin oder einen Bezirkstagspräsidenten. Der Bezirkstag übernimmt vor allem soziale und kulturelle Aufgaben. Allerdings ist er kein politisches Kontrollorgan der Bezirksregierung. Außerdem gibt es in Bayern 71 Landkreise. Diesen gehören die kreisangehörigen Gemeinden-, sowie die Großen Kreisstädte an. Die Großen Kreisstädte haben einen Sonderstatus, der auf die bayerische Kommunalreform von 1972 zurück geht. Dies war eine Gebietsreform, die kleinere Landkreise zusammenführte. Um für den Zusammenschluss einen politischen Ausgleich zu schaffen, erhielten die davon betroffenen kreisfreien Städte den Status der„Großen Kreisstadt“. Die Großen Kreisstädte sind jedoch Bestandteil der Landkreise und deshalb auch durch die Kreisumlage an deren Finanzierung beteiligt. Die kleinste„Große Kreisstadt“ in Bayern ist derzeit Rothenburg ob der Tauber mit ca. 11.400 Einwohner_innen, die größte ist Freising mit ca. 48.800 Einwohner_innen. In Bayern gibt es 25 kreisfreie Städte. Sie erfüllen alle Aufgaben, die sonst die Landkreise wahrnehmen. Das sind Aufgaben, für die die einzelnen Gemeinden nicht genügend Geld oder Personal haben oder die über Gemeindegrenzen hinweg einheitlich erfüllt werden müssen. Beispiele dafür sind der öffentliche Personennahverkehr, die Abfallbeseitigung und das Rettungswesen. Landkreise übernehmen Aufgaben wie die öffentliche Jugend- und Sozialhilfe, das Gesundheits- und Veterinärwesen, die Trägerschaft von Schulen, die Baugenehmigungsbehörde, die Untere Natur- und Denkmalschutzbehörde und den Unterhalt von Kreisstraßen. Außerdem üben die Landkreise die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Kommunen aus. Das heißt, sie müssen dafür sorgen, dass die Gemeinden bei der Erledigung ihrer örtlichen Angelegenheiten die geltenden Gesetze beachten. Das heißt auch, dass Landkreise kreisangehörige Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten und unterstützen. Kommunalpolitik verstehen in Bayern 9 Für das Kommunalrecht bzw. die Kommunalverfassungen sind die Bundesländer zuständig. Sie legen die rechtlichen Voraussetzungen und Handlungsgrundsätze fest. In Bayern ist dies durch die Gemeindeordnung(GO), die Landkreisordnung (LkrO) und die Bezirksordnung(BezO) geregelt. Die Kommunen sind im Rahmen der geltenden Gesetze eine eigene politische Verwaltungsebene. Das heißt, ihre Aufgaben sind nicht gesetzgebender Art, sondern sie vollziehen Gesetze. Deshalb ist der Gemeinderat auch kein„Parlament“, sondern ein sogenanntes Kollegialorgan, das gemeinsam als Gremium seine Aufgaben wahrnimmt. Dazu ist es aber auch erforderlich, dass die Kommune als juristische Person (Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts) tätig werden kann, die berechtigt ist, Satzungen und Verordnungen zu erlassen sowie Beiträge und Gebühren zu erheben. Dies bezeichnet man auch als„Verwaltungsakt“. Einordnung der kommunalen Ebene in den Staatsaufbau Im Bund und in den Ländern wird die Staatsgewalt auf drei unterschiedliche Gewalten aufgeteilt: die Gesetzgebung(Legislative), die Regierung bzw. Verwaltung(Exekutive) und die Rechtsprechung(Judikative) . Die kommunale Ebene gehört zur Exekutive. Aufgrund der verfassungsmäßigen Einordnung der kommunalen Ebene in die Exekutive sind allein die Länder dafür zuständig, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kommunen festzulegen. Dementsprechend hat der Freistaat Bayern den grundsätzlichen rechtlichen Rahmen für die Gemeinden in der bayerischen Gemeindeordnung (GO) festgelegt. 10 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Gewaltenteilung Bund Legislative Bundestag Länder Landtag Exekutive Judikative Bundesregierung Bundesbehörden Bundesverfassungsgericht 5 oberste Bundesgerichte Landesregierung Landesbehörden Gerichte Kommunale Ebene Gemeinderat* Kommunalverwaltung Landkreisverwaltung Bezirksverwaltung * Der Gemeinderat besitzt keine legislativen Befugnisse im Sinne der Gesetzgebung. Er entscheidet im Rahmen des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts über die örtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und kann zur Regelung gemeindlicher Belange Satzungen erlassen. Kommunalpolitik verstehen in Bayern 11 Kommunale Aufgaben Die Kommunen regeln ihre Angelegenheiten nach dem Selbstverwaltungsrecht (Grundgesetz Art. 28 und Bayerische Verfassung Art. 11 Abs. 2). Das heißt, sowohl das Grundgesetz als auch die Landesverfassung sichern den Kommunen das Recht, ihre örtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Aus diesem Grundsatz ergeben sich → die Gebietshoheit, → die Organisationshoheit, → die Satzungshoheit, → die Personalhoheit, → die Planungshoheit und → die Finanzhoheit der Kommune. Bei den einzelnen Aufgaben der Kommune wird unterschieden zwischen den eigenen Angelegenheiten und den übertragenen Angelegenheiten. Zu den eigenen Angelegenheiten gehören alle Aufgaben der Daseinsvorsorge , zum Beispiel Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenbau, Ortsplanung und Feuerschutz. Hinzu kommen freiwillige Leistungen , soweit diese politisch gewollt und finanzierbar sind, zum Beispiel Vereinsförderung, Freizeitangebote, Museen und Theater. Dabei gilt: Pflichtaufgaben haben immer Vorrang vor freiwilligen Leistungen. Bei den übertragenen Angelegenheiten handelt es sich um Aufgaben, die der Gesetzgeber(der Bund oder das Land) Kommunen zur Erledigung zuweist. Ein ganz typisches Beispiel dafür ist das Pass- und Meldewesen: Bürger_innen beantragen ihren neuen Personalausweis bei ihrer Kommune, die weisungsgebunden für dessen Ausstellung sorgt. Darüber hinaus gibt es übertragene Angelegenheiten, die zur sogenannten selbstständigen Besorgung insbesondere den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen werden. Dazu gehören zum Beispiel das Gesundheits- und Veterinärwesen, der öffentliche Personennahverkehr und die Kinder- und Jugendbetreuung. 12 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Das kommunale Aufgabenspektrum Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben Pflichtaufgaben Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung Gemeinde kann frei entscheiden durch Landesgesetze geregelt ob ob und wie → Kulturelle Angebote → Jugendfreizeit → Integrationsprojekte → Schulen, Kitas → Straßenbau → Sozial- und Jugendhilfe → Wahlen → Passwesen → Ordnungsamt Kommunalpolitik verstehen in Bayern 13 Nach der Bayerischen Gemeindeordnung Art. 8 Abs. 4 sollen bei der Zuweisung von Angelegenheiten gleichzeitig die dafür notwendigen(Finanz-)Mittel zur Verfügung gestellt werden. Dieses Vorgehen nennt sich Konnexitätsprinzip . Es besagt, dass die Ebene, die eine Aufgabe überträgt, auch die dafür notwendigen Kosten tragen soll. In der kommunalen Praxis wird das Konnexitätsprinzip leider oft zum finanziel len Nachteil der Kommunen ausgeübt. Streitpunkt ist dabei häufig die Definition der„Notwendigkeit“(z. B. ist ein Vorraum mit Sanitäreinrichtungen für die Mittagsbetreuung von Schüler_innen notwendig oder nicht). Um ihre Aufgaben zu erfüllen, kann die Kommune auch auf andere Rechts- und Betriebsformen zurückgreifen. Dies können zum Beispiel Zweckverbände(Wasserversorgung), Eigenbetriebe(Bauhof), Kommunalunternehmen(Freizeitbad) oder GmbHs(Verkehrsunternehmen) sein. Wichtig dabei ist, dass die gewählten kommunalen Gremien in die Informationen eingebunden sind, sodass sie ihren Einfluss geltend machen und ihrer Aufsichtspflicht nachkommen können. Im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts kann die Kommune freiwillige Aufgaben übernehmen. Diese sind das„Herzstück“ der Kommunalpolitik. Dabei geht es darum, Lebensqualität zu schaffen, die Attraktivität der Kommune zu steigern und Bürger_innenengagement anzuerkennen. Zu den freiwilligen Aufgaben gehört beispielsweise die Vereinsförderung, das Schaffen von Freizeitund Kulturangeboten sowie Bau und Unterhalt von Begegnungsstätten, Büchereien und Schwimmbädern. Voraussetzung ist allerdings die Finanzierbarkeit dieser Leistungen. Je weniger Geld einer Kommune nach Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben bleibt, desto weniger freiwillige Aufgaben kann sie übernehmen. Für Bürgermeister_innen und Ratsgremien ist dies oft keine leichte Entscheidung – haben sie doch den politischen Auftrag, nicht nur zu verwalten, sondern auch zu gestalten. Das kommunale Who’s who Die Wahlordnungen der einzelnen Bundesländer regeln, wie wann wer von wem in der Gemeinde gewählt werden kann. Lange Zeit gab es in der Bundesrepublik eine große Vielfalt an Kommunalverfassungen, deren Unterschiede zwar historisch begründet, aber bei Ländervergleichen oft sehr verwirrend waren. Mittlerweile hat sich jedoch fast überall die Süddeutsche Ratsverfassung durchgesetzt. In Bayern gibt es bereits seit dem 19. Jahrhundert die Süddeutsche Ratsverfassung . Diese ist die Grundlage der bayerischen Kommunalwahlgesetze und Wahlordnungen. Ausgangspunkt aller politischen Macht sind die demokratischen Wahlen, wie sie auch im kommunalen Wahlrecht festgelegt sind. In Artikel 17 der Bayerischen Gemeindeordnung heißt es:„Die Gemeindebürger wählen den Gemeinderat und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den ersten Bürgermeister.“ Wahlberechtigt sind alle Bürger_innen, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde einen Wohnsitz haben. Kommunalpolitik verstehen in Bayern 15 Politische Machtverteilung in den Kommunen Bayerns Fraktionsvorsitzende vertreten ihre Fraktion nach außen und organisieren die Arbeit innerhalb der Fraktion. Der_die Bürgermeister_in hat den Vorsitz im Gemeinderat und leitet die Verwaltung. Die Verwaltung bereitet Beschlüsse der Gemeindevertretung vor, setzt sie um … Bürger_innen der Gemeinde wählen die Mitglieder der Gemeindevertretung und den_die Bürgermeister_in. … und erfüllt Dienstleistungen für alle Einwohner_innen bzw. Bürger_innen. 16 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Durch die Kommunalwahl werden in Bayern zwei gleichberechtigte Hauptorgane der Gemeinde bestimmt: die Gemeindevertretung(Stadtrat/Gemeinderat) und der_die direkt gewählte Oberbürgermeister_in bzw. Bürgermeister_in. Auf Landkreisebene entspricht dies dem Kreistag und dem_der direkt gewählten Landrät_in. Die Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder hängt von der Einwohner_innenzahl der Gemeinde ab. Dies ist in der Gemeindeordnung festgelegt. In Gemeinden zwischen 3.000 und 5.000 Einwohner_innen besteht der Gemeinderat beispielsweise aus 16 Personen, in Gemeinden zwischen 20.000 und 30.000 Einwohner_innen aus 30 Personen. In der Landeshauptstadt Mün chen ist die Zahl auf 80 Mitglieder festgesetzt. In größeren Gemeinden ab 10.000 Einwohner_innen kann der Gemeinderat be rufsmäßige Gemeinderatsmitglieder wählen. Ihre Amtszeit beträgt höchstens sechs Jahre, eine Wiederwahl ist jedoch zulässig. Sie sind für spezielle Aufgabengebiete zuständig, zum Beispiel Kultur, Bauen oder Finanzen. In den Sitzungen des Gemeinderats haben sie eine beratende Stimme bei Entscheidungen zu ihren Themenbereichen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu, da sie nicht von der Bürgerschaft gewählt sind. Allerdings ist es auch möglich, gewählte Gemeinderatsmitglieder mit speziellen Aufgabengebieten zu betrauen, zum Beispiel als Jugendbeauftragte, Kulturbeauftragte oder Seniorensprecher_innen. Beauftragte haben im Rahmen ihrer Tätigkeit das Recht auf Akteneinsicht. Darum sind sie Ansprechpersonen für ihr Aufgabengebiet und berichten darüber im Gemeinderat. Die Amtszeit des_der direkt gewählten Bürgermeister_in und der Mitglieder des Gemeinderats beträgt sechs Jahre. Dies gilt auch für den Kreistag. Die Wahlen finden grundsätzlich gleichzeitig statt. In Ausnahmefällen kann die Wahl des_der Bürgermeister_in oder des_der Landrät_in zu einem anderen Termin stattfinden. Dies tritt ein, wenn ein_e Amtsinhaber_in aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Amt ausscheiden muss, das Amt niederlegt oder verstirbt. Die Gemeindeverwaltung besteht aus Fachkräften, Beamt_innen und Angestellten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der erforderlichen Aufgaben gewährleisten. Der Gemeinderat beschließt den Stellenplan der Gemeindeverwaltung. Kommunalpolitik verstehen in Bayern 17 Der_die Bürgermeister_in Der_die erste Bürgermeister_in einer Gemeinde wird von der Bevölkerung direkt gewählt. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohner_innen übt er_sie das Amt berufsmäßig, also hauptamtlich aus. In Gemeinden mit mehr als 2.500 und höchstens 5.000 Einwohner_innen sind Bürgermeister_innen grundsätzlich hauptamtlich tätig. In Gemeinden mit bis zu 2.500 Einwohner_innen ist das Bür germeisteramt grundsätzlich ein Ehrenamt.„Grundsätzlich“ bedeutet, dass der Gemeinderat beschließen kann, davon abzuweichen. In kreisfreien Städten und größeren Kreisstädten ist die Amtsbezeichnung„Oberbürgermeister_in“ üblich. Zum Bürgermeister bzw. zur Bürgermeisterin können sich alle Bürger_innen wählen lassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staats bürgerschaft besitzen. Bei ehrenamtlich tätigen Bürgermeister_innen wird vorausgesetzt, dass sie seit mindestens drei Monaten einen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Der_die Bürgermeister_in lädt zu den Sitzungen des Gemeinderats ein und schlägt die Tagesordnung vor. Der_die Bürgermeister_in sitzt dem Gemeinderat vor und vollzieht die dort mehrheitlich gefassten Beschlüsse. Wie alle anderen Stimmberechtigten auch hat der_die Bürgermeister_in eine Stimme im Gemeinderat. Das kann dazu führen, dass er_sie auch Beschlüsse vollziehen muss, die gegen seine_ihre Meinung zustande gekommen sind. Ausnahme ist, wenn ein Mehrheitsbeschluss gefasst wurde, der eventuell rechtlich zu beanstanden ist. Dann darf der_die Bürgermeister_in diesen nicht vollziehen, sondern muss die Rechtsaufsichtsbehörde zur Klärung einschalten. Der_die Bürgermeister_in hat die Dienstaufsicht über alle Mitarbeitenden der Gemeinde. Die Interessen der Kommune müssen auf allen Ebenen vertreten werden. Der_die Bürgermeister_in ist für laufende und dringliche Angelegenheiten zuständig. Er_sie vertritt die Gemeinde juristisch nach außen, zum Beispiel in Verhandlungen mit übergeordneten Ämtern und Behörden sowie mit Firmen. Diese Repräsentationsaufgaben können je nach Größe der Gemeinde sehr umfangreich sein. Kommunalpolitik verstehen in Bayern 19 Für die Bevölkerung und die Medien ist der_die Bürgermeister_in in vielen Fragen die erste Ansprechperson. Denn er_sie ist die Schnittstelle zwischen der Bürgerschaft, dem Gemeinderat, der Verwaltung, allen öffentlichen Einrichtungen in der Kommune und der lokalen Zivilgesellschaft. Die Amtsführung des_der Bürgermeister_in prägt ganz wesentlich das Arbeitsklima im Gemeinderat und in der Verwaltung. Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen oder zwei weitere Bürgermeister_innen. Diese sind Ehrenbeamte auf Zeit, das heißt im Ehrenamt tätig, es sei denn, der Gemeinderat beschließt, dass sie hauptberuflich tätig sind. Weitere_r Bürgermeister_in kann jedes Gemeinderatsmitglied werden, das die Voraussetzungen für das Amt des_der ersten Bürgermeister_in erfüllt. Wenn der_die erste Bürgermeister_in verhindert ist, zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder persönlicher Betroffenheit bei Entscheidungen, vertritt ihn_sie ein_e weitere_r Bürgermeister_in mit allen Befugnissen nach Art. 38 Abs. 1 GO. Außerdem kann der Gemeinderat den weiteren Bürgermeister_innen durch Beschluss einzelne Aufgabenfelder zuordnen, zum Beispiel Kultur, Soziales, Schulen oder das Vereinswesen. 20 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Der Rat Der Gemeinderat heißt in den Städten Stadtrat und in den Märkten Marktgemeinderat. Er ist die Vertretung der Gemeindebürger_innen. Er entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, sofern er sie nicht an Ausschüsse übertragen hat oder sie im alleinigen Zuständigkeitsbereich des_der Bürgermeister_in liegen. Die gewählten Mitglieder des Gemeinderats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeldern und/oder monatlichen oder jährlichen Pauschalen. Zusätzlich übernimmt die Gemeinde auf Antrag Fahrtkosten und Auslagen, Kosten aufgrund von Verdienstausfall aus einem Arbeitsverhältnis oder selbstständiger Tätigkeit sowie nachgewiesene familiäre Betreuungskosten. Zum Mitglied eines Gemeinderates wählen lassen kann sich jede_r Unionsbürger_in, der_die das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Monaten eine Wohnung im Wahlbezirk hat oder sich dort regelmäßig aufhält. Gemeinderatsmitglied kann nicht sein, wer in der Gemeinde als Beamte_r sowie leitende_r oder hauptberuflich Angestellte_r tätig ist. Dies gilt auch für diejenigen, die in Verwaltungsgemeinschaften , Zweckverbänden und Körperschaften arbeiten, an denen die Gemeinde angeschlossen bzw. beteiligt ist(Inkompatibilitätsvorschriften). Ausnahmen gelten für Mitarbeiter_innen, die überwiegend körperlich tätig sind, zum Beispiel beim Bauhof oder beim Reinigungsdienst. Die Kandidatur erfolgt auf einer Liste einer Gruppierung oder Partei(Wahlvorschlag). Das Wahlgesetz und die Wahlordnung des Bundeslandes bestimmen über die Aufstellung der Listen sowie die Einreichung der Wahlvorschläge und geben die Fristen vor. In Bayern ist dies das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz(GLKrWG) sowie die Gemeinde- und Landkreisordnung(GLKrWO). Mitglieder einer Partei oder Gruppe schließen sich in der Regel zu einer Fraktion im Gemeinderat zusammen. Gemäß der Bayerischen Gemeindeordnung ist dies aber nicht verpflichtend. Festgelegt ist nur, dass eine Fraktion aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen muss. Näheres regelt die jeweilige Geschäftsordnung (siehe Mustergeschäftsordnung des Bayerischen Gemeindetags). Kommunalpolitik verstehen in Bayern 21 Eine Fraktion kann nicht nur aus einer Gruppe/Partei heraus gebildet werden, sondern es können sich nach der Wahl Ratsmitglieder verschiedener kleiner Listen zu einer Fraktion zusammenschließen, wenn die dafür festgelegte Mindestzahl erreicht wird. Diese bilden dann eine Interessengemeinschaft, die sich gemeinsame Ziele setzt. Weiterhin können sich einzelne Ratsmitglieder oder mehrere verschiedene Gruppierungen zu einer Fraktionsgemeinschaft zusammenschließen. Hat sich eine Fraktion gebildet, benennt diese ihre_n Fraktionssprecher_in bzw. Fraktionsvorsitzende_n . Diese Person hat die Aufgabe, die Fraktion in ihrer Gesamtheit nach außen zu vertreten und die Arbeit innerhalb der Fraktion zu organisieren. Er_sie ist Ansprechperson für den_die Bürgermeister_in und die Verwaltung. Die Gemeindeordnung regelt die Rechte und Pflichten der kommunalen Mandatsträger_innen. Die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats ist verpflichtend. Ist ein Gemeinderatsmitglied verhindert, muss es eine Entschuldigung vorlegen. Gemeinderatsmitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen teilzunehmen. Das schließt auch Sitzungen von Ausschüssen ein, in denen sie nicht selbst Mitglied sind. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht müssen sie das Amt gewissenhaft wahrnehmen und sich auf die Sitzungen vorbereiten. Deshalb haben sie im Rahmen der Geschäftsordnung das Recht, die dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen fristgerecht von der Verwaltung zu erhalten. Weiterhin gilt die Verschwiegenheitspflicht . Das bedeutet, dass jedes Mitglied des Gemeinderats über Beratungspunkte, Abstimmungsverhalten und Inhalte, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden, schweigen muss. Die Verschwiegenheitspflicht gilt in der Regel bei folgenden Themen: → Personalangelegenheiten in Einzelfällen → Rechtsgeschäfte bei Grundstücksangelegenheiten → Angelegenheiten, die dem Steuergeheimnis unterliegen → Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, die nach Weisung der Aufsichtsbehörde nicht öffentlich behandelt werden müssen Die Fraktionen und jedes einzelne Gemeinderatsmitglied haben das Recht, Anfragen und Anträge an die Verwaltung und den_die Bürgermeister_in zu stellen. Der Gemeinderat bzw. seine Ausschüsse beraten über Anträge und 22 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Beschlussvorschläge des_der Bürgermeister_in oder der Verwaltung und stimmen darüber ab. Bei der Abstimmung gibt es gemäß der Bayerischen Gemeindeordnung keine Stimmenthaltung. Das heißt, Gemeinderatsmitglieder können nur mit„Ja“ oder„Nein“ stimmen. Die Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise des Gemeinderats, zum Beispiel den Sitzungsverlauf, die Antragsfristen und das Rederecht. Gemeinderatssitzungen werden von dem_der Bürgermeister_in unter Angabe von Tagesordnung, Tag, Uhrzeit und Ort einberufen. Gemeinderatssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Tagesordnungspunkte, die der Geheimhaltung bedürfen, werden in einem nicht öffentlichen Teil der Sitzung behandelt. Der_die erste Bürgermeister_in oder die Stellvertretung leitet die Gemeinderatssitzung. Das heißt, er_sie eröffnet die Sitzung, ruft die einzelnen Tagesordnungspunkte auf, erteilt die Wortmeldungen und beschließt die Sitzung. Zu den einzelnen Beratungspunkten hält der_die Bürgermeister_in den Sachvortrag. Er_sie kann aber auch einem_r Mitarbeiter_in der Verwaltung das Wort erteilen, zum Beispiel bei Bauangelegenheiten dem_r Stadtbaumeister_in oder bei Finanzangelegenheiten dem_der Kämmerer_in. Der_die Bürgermeister_in nimmt an allen Abstimmungen teil. Seine_ihre Stimme hat dasselbe Gewicht wie die Stimme eines Gemeinderatsmitglieds. Außerdem übt der_die Bürgermeister_in das Hausrecht aus. Das heißt, er_sie ist befugt, bei Störungen der Sitzung dieses Hausrecht anzuwenden. Kommunalpolitik verstehen in Bayern 23 Die Ausschüsse Die kommunalen Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist, sind sehr umfangreich und vielfältig. Der Gemeinderat kann Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben übertragen. Die personelle Besetzung der Ausschüsse soll den Mehrheitsverhältnissen im Gemeinderat entsprechen. Man unterscheidet dabei zwischen vorberatenden Ausschüssen und beschließenden Ausschüssen. Es gibt Aufgaben, für die nur der Gemeinderat zur Beschlussfassung zuständig ist, die aber in einem Ausschuss vorberaten werden können. Ein Beispiel dafür ist der Finanzausschuss, der über den Haushalt berät und die Haushaltssatzung dann zur Verabschiedung in den Gemeinderat gibt. Beschließende Ausschüsse können im Rahmen ihrer in der Geschäftsordnung festgelegten Befugnisse stellvertretend für den Gemeinderat Entscheidungen treffen. Zum Beispiel kann der Bauausschuss Bauanträge beurteilen oder der Kultur- und Tourismusausschuss Maßnahmen zur Tourismusförderung beschließen. Über Entscheidungen, die ein beschließender Ausschuss getroffen hat, kann in strittigen Fällen der gesamte Gemeinderat noch einmal abstimmen. Beantragen kann eine solche Abstimmung entweder der_die Bürgermeister_in oder ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Ratsmitglieder. Die Beantragung muss innerhalb einer Woche nach der Ausschusssitzung geschehen. In kleineren Gemeinden unter 5.000 Einwohner_innen werden häufig gar keine Ausschüsse gebildet. Dann übernimmt der gesamte Gemeinderat alle Aufgaben. Einige Ausschüsse müssen laut der Bayerischen Gemeindeordnung unter folgenden Bedingungen zwingend eingerichtet werden. Bei Gemeinden über 5.000 Einwohner_innen ist ein Rechnungsprüfungsausschuss vorgeschrieben, der mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder hat. Wenn eine Kommune eigene (Stadt-)Werke besitzt, muss sie einen Werkausschuss bilden. Der Ferienausschuss wird für bis zu sechs Wochen einberufen, wenn die Geschäftsordnung sitzungsfreie Zeiten festlegt, zum Beispiel in den Sommerferien. Der Ferienausschuss ist während dieser Zeiten für alle Aufgaben zuständig, 24 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. die sonst von einem beschließenden Ausschuss oder dem Gemeinderat erledigt werden. Eingeschränkt wird dies nur durch gesetzliche Vorschriften in§ 32 Abs. 4 GO. Empfohlen werden nach der Mustergeschäftsordnung noch der Finanz- und Personalausschuss, auch häufig Hauptausschuss genannt, sowie der Bauausschuss. Die personellen Empfehlungen für die Ausschüsse erfolgen durch die Fraktionen oder Ausschussgemeinschaften . Im Amt bestätigt werden sie durch den Gemeinderat. Die Geschäftsordnung und der Geschäftsgang für die Ausschüsse entsprechen denen für den gesamten Gemeinderat. Es steht jeder Kommune frei, weitere Ausschüsse zu bilden, wenn es ihr sinnvoll erscheint. Die Kommune kann Ausschüsse zeitlich begrenzt einsetzen, etwa für die Dauer einer bestimmten Maßnahme, und sie auch jederzeit wieder auflösen. Zu den Ausschüssen können auch sogenannte Beiräte eingerichtet werden, zu denen auch Nicht-Ratsmitglieder hinzugezogen werden können. Beispiele sind ein Kunstbeirat oder ein Seniorenbeirat. Bei Abstimmungen in den Beiräten, die Angelegenheiten der Gemeinde betreffen, sind nur die gewählten Gemeinderatsmitglieder stimmberechtigt. Die Verwaltung Die Verwaltung besteht aus dem_der ersten(Ober-)Bürgermeister_in als Chef_in und Dienstvorgesetztem, dem Gemeinderat als Hauptverwaltungsorgan und den Bediensteten, den Beamt_innen und Angestellten der Gemeinde. Die Gemeinde ist verpflichtet, Verwaltungspersonal einzustellen, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten(GO Art. 42). Die Qualifi kation der Mitarbeitenden richtet sich nach den Aufgabenfeldern. Erforderlich ist, dass zumindest ein Beamter oder eine Beamtin, der_die sich in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen qualifiziert hat, die Funktion eines geschäftsleitenden Beamten erfüllen kann, das heißt beamtenrechtliche Voraussetzungen erfüllt. In Verwaltungsgemeinschaften kann diese Person für alle angehörigen Kommunen tätig sein. Kommunalpolitik verstehen in Bayern 25 Die Mitarbeitenden der Verwaltung erledigen die laufenden Aufgaben, führen staatliche Aufträge im übertragenen Wirkungskreis aus und erarbeiten die Beschlussvorlagen für den Gemeinderat. Außerdem bearbeiten sie die Anfragen und Anträge des Gemeinderats und setzen die getroffenen Beschlüsse um. Als Kernsatz gilt: Die Politik, also der_die Bürgermeister_in und der Gemeinderat, entscheidet, die Verwaltung setzt um. Für die Bürger_innen erbringt die Verwaltung Dienstleistungen. Sie ist für das Meldewesen zuständig und fungiert als Ordnungsamt und Ansprechpartnerin für alle Fragen vor Ort. Die Rahmenbedingungen hierfür schaffen allerdings wiederum Bürgermeister_in und Gemeinderat. 26 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Der Entscheidungsprozess in der Gemeinde Es gibt verschiedene Wege, die zu kommunalpolitischen Entscheidungen führen. Die meisten Angelegenheiten gehen von dem_der Bürgermeister_in und der Verwaltung aus, die laufende oder neue Themen vorbereiten und zur Diskussion und Abstimmung vorlegen. Aber auch Fraktionen, Gruppen oder einzelne Mitglieder des Gemeinderats stellen Anträge. Manchmal werden Themen durch Bürger_innenanträge auf die Tagesordnung gesetzt. Ein Antrag aus den Reihen des Gemeinderats enthält ein konkretes Anliegen, welches beschlossen werden soll, eine Begründung dafür und einen Finanzierungsvorschlag. Ob ein solcher Antrag zuerst in einem Ausschuss oder im gesamten Gemeinderat diskutiert wird, entscheidet der_die Bürgermeister_in aufgrund der Geschäftsordnung. Das gilt auch für die Verwaltungsvorlagen. Alle Anträge werden in einem zweiten Schritt an die Fraktionen und/oder Gruppen gegeben. Dort werden sie diskutiert, und es wird beraten, ob diese dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Es können auch Änderungsvorschläge gemacht werden. Dazu wird dann in der Sitzung öffentlich Stellung bezogen. Am Ende der Debatte erfolgt die Abstimmung im Gemeinderat oder in dem dafür zuständigen Ausschuss. In der Regel wird zuerst über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt. Die weitere Reihenfolge orientiert sich an der Reichweite der Entscheidung. Ein Beispiel: Gruppe A bringt den Antrag ein, das Rathaus nicht umzubauen. Gruppe B bringt einen Antrag ein, die für den Umbau angesetzten Baukosten zu halbieren. In einem solchen Fall wird in der Regel zuerst über Antrag A abgestimmt. Wird ein Antrag mehrheitlich angenommen, ist die Verwaltung mit dessen Umsetzung beauftragt. Stimmengleichheit(Patt) bedeutet, dass der Rat den Antrag ablehnt. Auch hier gilt: Der_die Bürgermeister_in hat wie alle anderen nur eine Stimme. Kommunalpolitik verstehen in Bayern 27 Hat der Gemeinderat eine Entscheidung getroffen, muss die Bürgerschaft diese nicht kritiklos hinnehmen. Gemäß der Gemeindeordnung kann sie ein Bürgerbegehren initiieren, um einen Bürgerentscheid zu beantragen. Damit können sich die Bürger_innen für oder gegen einen Sachverhalt oder eine Maßnahme aussprechen. Diese Entscheidung ersetzt einen Gemeinderatsbeschluss und muss auch von diesem so akzeptiert werden. Allerdings beträgt die Frist, an die der Gemeinderat daran gebunden ist, nur ein Jahr. Um ein Bürgerbegehren auf den Weg zu bringen, braucht man eine bestimmte Anzahl von Unterschriften der Bürger_innen. Die Anzahl variiert nach Größe der Gemeinde. So müssen es in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohner_innen 10 Prozent sein, in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohner_innen mindestens 7 Prozent und in Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohner_innen mindes tens 3 Prozent. Festgelegt sind diese„Quoren“ in der Gemeindeordnung§ 18 a. Die Unterschriften können überall gesammelt werden, gültig sind jedoch nur die der Bürger_innen, die am Tag der Abgabe der Listen in einem Bürger_innenverzeichnis eingetragen sind. Ist die erforderliche Zahl der Unterschriften erreicht, muss der Gemeinderat innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit entscheiden. Ist diese festgestellt, muss der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten an einem Sonntag(„Wahlsonntag“) stattfinden. 28 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Die Stimmberechtigung und die Durchführung des Bürgerentscheids sind analog der sonst üblichen Wahlen durchzuführen. Bei einem Bürgerentscheid muss die Frage so formuliert sein, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann, zum Beispiel:„Soll im Stadtbezirk X ein neues Einkaufszentrum entstehen – ja oder nein?“ Die Frage ist dann entschieden, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohner_innen mindestens 20 Prozent, bis zu 100.000 Einwohner_innen mindestens 15 Prozent und in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohner_innen mindestens 10 Prozent der Stimmberechtig ten beträgt. Mit diesem Quorum wird eine erforderliche Mindestzahl der Abstimmungsbeteiligung festgelegt. Ein Bürgerbegehren kann auch jederzeit gestartet werden, ohne dass es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats richtet. Nicht zulässig sind Bürgerentscheide über Angelegenheiten, für die per Gesetz der_die erste Bürgermeister_in zuständig ist oder die die innere Organisation der Gemeindeverwaltung betreffen. Unzulässig sind außerdem Bürgerentscheide über den Rechtsstatus der Gemeinderatsmitglieder sowie über die Haushaltssatzung. Bei Unklarheiten bzw. Rechtsunsicherheit geben die Rechtsaufsichtsbehörden der Landratsämter, der Regierung oder das Innenministerium Auskunft. Bei den kommunalen Entscheidungsprozessen kann jedoch auf allen Stufen mitgewirkt und Einfluss genommen werden. Die Mitarbeit in demokratischen Parteien, Verbänden, Organisationen und Bürgerinitiativen ist hierzu ein guter Weg. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich bei Bürgerversammlungen zu Wort zu melden, an Demonstrationen teilzunehmen, Briefe an Mandatsträger_innen oder an die Gemeindeverwaltung zu schreiben oder sich die Öffentlichkeit der Medien zunutze zu machen. Alle, die sich für die Entscheidung interessieren, können in der Phase des Entscheidungsprozesses Einfluss nehmen. Kommunalpolitik verstehen in Bayern 29 So werden in der Kommune Entscheidungen getroffen Hier gehts zum Erklärfilm: Politische Entscheidungen in der Kommune ↗ https://www.youtube.com/ watch?v=szUpNZTfofs Bürgerantrag oder Bürgerbegehren Entscheidungsvorschlag der Einwohner_innen bzw. Bürger_innen In jeder Phase des Entscheidungsprozesses können Vereine, Initiativen, Expert_innen, Interessengruppen, Einwohner_innen, Unternehmen, Medien – kurz alle, die sich in der Kommune für Entscheidungen interessieren, Einfluss nehmen . Dies geschieht über Bürgeranträge, Gespräche mit den Mitgliedern der Gemeindevertretung, durch Briefe, Stellungnahmen, öffentliche Äußerungen, Demonstrationen und Medienberichte. Hat der Rat einem Bürgerbegehren nicht entsprochen, gibt es einen Bürgerentscheid , über den alle Wahlberechtigten abstimmen. Der Bürgerentscheid ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein in der Gemeindeordnung festgelegtes Quorum erreicht. 30 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Antrag Entscheidungsvorschlag einer Fraktion oder eines Fünftels der Ratsmitglieder Verwaltungsvorlage Entscheidungsvorschlag eines Bürgermeisters bzw. einer Bürgermeisterin Die Vorlagen und Anträge werden an die Ratsmitglieder und die Fraktionen gegeben. Dort werden sie diskutiert, und es wird beraten, wie sich die Fraktion in den Ausschussberatungen und im Rat verhalten soll. Die Vorlagen und Anträge werden in der Regel in den fachlich zuständigen Ausschüssen vorberaten. Hier können auch Änderungsanträge gestellt werden. Über die Beschlussempfehlungen des federführenden Ausschusses entscheidet der Rat. Findet der Vorschlag(oder ein Änderungsantrag) eine Mehrheit, ist dieser beschlossen. Nun ist die Verwaltung dafür zuständig, die gefassten Beschlüsse umzusetzen. Die Mitglieder der Gemeindevertretung können durch Anfragen die Umsetzung kontrollieren. Kommunalpolitik verstehen in Bayern 31 Die kommunalen Finanzen „Ohne Moos nix los“ – in den Kommunen gilt nichts anderes wie überall sonst. Denn alle Aufgaben und Leistungen, die eine Kommune erfüllt, kosten Geld. Personalkosten, Reinigungskosten, Energiekosten, Straßen- und Gebäudeunterhalt, Fahrzeugpflege und vieles mehr muss im Rahmen von Verwaltungskosten bezahlt werden. Hinzu kommen Gelder für Investitionen, zum Beispiel Kindergarten- und Schulbauten, Sport- und Freizeiteinrichtungen, öffentliche Gebäude, Schaffung von Gewerbegebieten oder Sanierungsmaßnahmen. Um all diese Kosten zu bestreiten, benötigen die Kommunen Einnahmen. Diese kommen auf folgende Arten zustande: 1. Die Kommune erhebt selbst Steuern: Gewerbesteuer, Grundsteuer und örtliche Steuern, beispielsweise die Zweitwohnungssteuer und die Hundesteuer. 2. Von der Einkommen- und Umsatzsteuer erhält die Kommune einen gesetzlich festgelegten Anteil. 3. Die Kommune erhält Beiträge und Gebühren von den Bürger_innen für bestimmte öffentliche Dienstleistungen, zum Beispiel Wasser- und Abwasserversorgung oder Nutzung kultureller und öffentlicher Einrichtungen. 4. Die Kommune erhält Einnahmen aus Mieten, Pachten, Verkäufen und eigener Wirtschaftstätigkeit, das heißt aus Eigenbetrieben. 5. Investitionen der Kommunen können aus EU-, Bundes- oder Landesmitteln als Zuweisungen oder Investitionspauschalen bezuschusst werden. Dazu bedarf es allerdings einer ganzen Reihe von Anforderungen, die die Kommune erfüllen muss. 6. Zur Finanzierung ihrer Aufgaben können Kommunen Zuweisungen aus allgemeinen Steuermitteln erhalten, wenn sie sonst ihre Aufgaben nicht erfüllen könnten. Diese sogenannten Schlüsselzuweisungen sollen einen Ausgleich zwischen finanzstarken und finanzschwachen Kommunen leisten. 32 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Aufteilung der Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen am Beispiel der Stadt Regensburg 6% 6% 5% 7% 49% 27% Quelle: Stadt Regensburg 2025 Zusammensetzung Grundsteuer A+B Gewerbesteuer Anteil Einkommensteuer Anteil Umsatzsteuer Schlüsselzuweisungen Sonstige Steuern und allgemeine Zuweisungen Kommunalpolitik verstehen in Bayern 33 Alle diese Einnahmen dienen dazu, die Ausgaben einer Kommune zu finanzieren. Im Kommunalrecht heißt es:„Ziel der kommunalen Wirtschafts- und Haushaltsführung ist die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Durchführung der notwendigen kommunalen Aufgaben“. Die zwei großen Aufgabenblöcke sind unterteilt in den Verwaltungshaushalt , der alle laufenden Einnahmen wie Steuern, Gebühren und Mieteinnahmen enthält sowie die Ausgaben für Personal, Sachbedarf für Verwaltung und Betrieb und Zuschüsse, zum Beispiel für Vereinstätigkeiten. Der zweite Teil des kommunalen Haushalts ist der Vermögenshaushalt . Er enthält alle Einnahmen aus Verkäufen der Kommune(Grundstücke, Gebäude), die Beiträge zur Herstellung bzw. Sanierung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen(z. B. Kläranlagen) sowie Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen. Bei den Ausgaben handelt es sich um den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und Vermögenswerten, um eigene Investitionen sowie um die Bezuschussung von Investitionen Dritter, beispielsweise einen Zuschuss für eine öffentliche Begegnungsstätte der Arbeiterwohlfahrt. Als Grundsatz für den Umgang mit all diesen Geldern gilt die sparsame und wirtschaftliche Verwendung, denn es handelt sich immer um„fremde Gelder“ – das Geld der Steuer-, Beitrags- und Gebührenzahler_innen. Nach der Bayerischen Gemeindeordnung und dem kommunalen Haushaltsrecht muss jede Kommune jährlich eine Haushaltssatzung und einen Haushaltsplan aufstellen. Dieser Haushaltsplan gilt grundsätzlich für ein Kalenderjahr. Ein Doppelhaushalt für zwei Jahre ist zulässig, entspricht aber nicht der Praxis der baye rischen Kommunen. Zum Ende jedes Jahres legen der_die Bürgermeister_in und die Verwaltung dem Gemeinderat einen Haushaltsentwurf vor. Die Fraktionen und Mitglieder beraten diesen Entwurf und haben die Möglichkeit, eigene Anträge und Änderungswünsche dazu einzubringen. Diskutiert wird dies häufig bei mehreren Sitzungen zunächst im Haushalts- oder Hauptverwaltungsausschuss. Der rechtsverbindliche Beschluss über Haushaltssatzung und Haushaltsplan muss jedoch im gesamten Gemeinderat in öffentlicher Sitzung erfolgen. Dieser Beschluss ist verbindliche Grundlage für die Einnahmen und Ausgaben im betreffenden Haushaltsjahr. 34 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Sehr viele bayerische Kommunen haben in den letzten Jahren den Haushalt auch im Internet veröffentlicht. In jedem Fall können Bürger_innen den Haushalt jederzeit bei der Gemeindeverwaltung einsehen. Leider gibt es in vielen Kommunen nur noch sehr wenig Spielraum für freiwillige Leistungen, weil durch die Pflichtaufgaben bereits der größte Teil der finanziellen Mittel verplant werden muss. Diese haben immer Vorrang vor freiwilligen Leistungen und schränken damit die Gestaltungsmöglichkeiten der gewählten Vertreter_innen der Gemeinde stark ein. Der Haushalt muss in seinen Einnahmen und Ausgaben immer ausgeglichen sein. Das heißt, es darf nicht mehr Geld ausgegeben als eingenommen werden. So manche freiwillige Leistung – auch im sozialen und kulturellen Bereich – fällt daher dem berüchtigten„Rotstift“ zum Opfer. Solche Entscheidungen werden auf der politischen Ebene sehr ungern getroffen, denn eine Gemeinde muss und soll für die Bürgerschaft lebens- und liebenswert bleiben. Info Grundsatzfrage: Kameralistik oder Doppik Seit vielen Jahren diskutieren Kommunen auf Länder- und Bundesebene über das„Neue Steuerungsmodell“. Dabei geht es auch um die Einführung neuer Modelle für das kommunale Rechnungswesen. Die übliche Kameralistik wurde durch die erweiterte Kameralistik mit Kosten-Leistungsrechnung ergänzt. Dieses Modell wurde auch in den meisten Kommunen umgesetzt. Daneben wurde auch die Doppik (Doppelte Buchführung in Konten) entwickelt, der das kaufmännische Rechnungswesen mit Bilanzierung, Abschreibungen usw. zugrunde liegt. Dieses neue Modell wurde in vielen Bundesländern verbindlich für die Kommunen festgesetzt. In Bayern können die Kommunen freiwillig zwischen der Kameralistik und der Doppik wählen. Bisher hat sich nur eine Minderheit der kleineren Gemeinden für die Umstellung auf die Doppik entschieden. Größere Städte und Landkreise verwenden häufiger dieses Modell. Kommunalpolitik verstehen in Bayern 35 Mitmachen und Mitbestimmen Beteiligungschance Die eigene Meinung sagen Ablauf und Bedingungen Wer eine Meinung hat, soll sie sagen. Den Freund_innen, den Eltern, den Lehrkräften, einfach allen, die es wissen sollen, direkt oder in den sozialen Medien. Flyer und Plakate dürfen keine rechtswidrigen Inhalte haben und nur an genehmigten Stellen angebracht bzw. ausgelegt werden. Demonstrationen müssen angemeldet werden. Vorsprachen bei Bürgermeister_in, Stadtrat und Verwaltung Finden Sie zuerst heraus, wer für die Sache zuständig ist. Rufen Sie dann an und vereinbaren Sie einen Termin. Viele Bürgermeister_innen und Ratsmitglieder halten Bürger_innensprechstunden ab. Sie sind eine gute Gelegenheit, das eigene Anliegen vorzubringen. Bürgerversammlung Eine Bürgerversammlung soll dazu dienen, Bürger_innen über geplante Vorhaben und aktuelle Themen in der Kommune zu informieren und Fragen zu beantworten. In jeder Gemeinde muss der_die erste Bürgermeister_in einmal jährlich eine Bürgerversammlung einberufen, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter.>> 36 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Beteiligungschance Bürgerversammlung Ablauf und Bedingungen Außerdem können auch Bürger_innen unter Angabe der Tagesordnung eine Bürgerversammlung schriftlich beantragen. Dies muss von mindestens 5 Prozent der Bürger_innen in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohner_innen und von 2,5 Prozent in Gemeinden über 10.000 Einwohner_innen unterstützt werden. Der_die erste Bürgermeister_in muss dann innerhalb von drei Monaten eine Bürgerversammlung zu den beantragten Tagesordnungspunkten einberufen. In größeren Gemeinden sollen Bürgerversammlungen auf Gemeindeteile bezogen stattfinden. Den Vorsitz einer Bürgerversammlung hat der_die erste Bürgermeister_in oder eine beauftragte Vertretung. In der Versammlung haben alle Gemeindeangehörigen das Rederecht. Sie können Fragen äußern und Anträge stellen. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Gemeindebürger_innen. Die Anträge, über die die Bürgerversammlung mehrheitlich abstimmt, gehen als Empfehlungen an den Gemeinderat. Dort müssen sie innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden. Die Teilnahme an einer Bürgerversammlung ist eine gute Möglichkeit, sich über die aktuelle Situation sowie Themen und Vorhaben der Gemeinde zu informieren und Fragen zu stellen. Allerdings sollen sich die Fragen und Themen nicht auf persönliche Situationen beziehen, sondern im allgemeinen Interesse der Gemeinde liegen. Kommunalpolitik verstehen in Bayern 37 Beteiligungschance Bürgerbegehren, Bürgerentscheid Bürgerinitiative Verein Ablauf und Bedingungen Die Bürger_innen müssen getroffene Gemeinderatsentscheidungen nicht kritiklos hinnehmen. Gemäß der Gemeindeordnung kann ein Bürgerbegehren initiiert werden, mit dem ein Bürgerentscheid beantragt werden kann. Mit dem Bürgerentscheid können die Bürger_innen sich für oder gegen einen Sachverhalt und/oder Maßnahme aussprechen. Diese Entscheidung ersetzt einen Gemeinderatsbeschluss und muss auch von diesem so akzeptiert werden. Allerdings beträgt die Frist, an die der Gemeinderat daran gebunden ist, nur ein Jahr. Eine Bürgerinitiative ist ein Zusammenschluss von Personen, die auf ein konkretes gesellschaftliches bzw. politisches Problem aufmerksam machen und auf dessen Lösung hinwirken wollen. Sie arbeitet meist zeitlich befristet bis zur Lösung des Problems. Ein Verein ist ein Zusammenschluss von mindestens sieben Personen, die auf ein konkretes gesellschaftliches oder politisches Problem aufmerksam machen und auf dessen Lösung hinwirken wollen oder die gemeinsame Interessen pflegen. Den Zweck ihres Vereins legen sie in einer Satzung fest. 38 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Beteiligungschance Wählen Mitgliedschaft in einer Partei oder Wählerinitiative Sich wählen lassen Ablauf und Bedingungen Wahlen sind die bekannteste Art der Bürger_innenbeteiligung. In Gemeinden können Bürger_innen die Gemeindevertretungen und Bürgermeister_innen sowie Kreistage und Landrät_innen wählen. Wahlberechtigt sind alle EU-Bürger_innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit zwei Monaten in der Gemeinde wohnen. Mitglieder von Wählerinitiativen und Parteien entwickeln Konzepte für kommunalpolitische Probleme und stellen eigene Kandidierende bei den Kommunalwahlen auf. Für die Gemeindevertretung können alle Personen kandidieren, die wahlberechtigt sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet wohnen. Kommunalpolitik verstehen in Bayern 39 Was gelernt? Quiz zur Kommunalpolitik in Bayern Am Ende unserer Einführung in die Kommunalpolitik können Sie nun Ihr Wissen mit diesem kleinen Test überprüfen. Sie werden erstaunt sein, was Sie alles gelernt haben. 1. In welchem Grundgesetzartikel ist festgeschrieben, dass es in der Bundesrepublik Deutschland kommunale Selbstverwaltung geben muss? Und wenn Ihnen eine Antwort nicht gleich einfällt, dann blättern Sie einfach kurz zurück. Die Antworten finden sie auf den vorangegangenen Seiten. a) Art. 1 GG b) Art. 28 GG c) Art. 79 GG Viel Spaß! 2. Wo ist festgeschrieben, wie der kommunale Entscheidungsprozess einer Gemeinde funktioniert? a) Gemeindeordnung b) Hauptsatzung c) des Gemeinderats 3. Wie heißen die drei Ebenen unseres Staatsaufbaus? a) Legislative, Exekutive, Judikative b) Parlament, Regierung, Verwaltung c) Bund, Land, Kommune 40 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. 4. Welcher Grundsatz besagt, dass kommunale Probleme weitestgehend auf kommunaler Ebene entschieden werden sollen? a) Grundsatz der Subsidiarität b) Grundsatz der Legalität c) Grundsatz der Kommunalität 5. Wer ist auf kommunaler Ebene die Spitze der Verwaltung? a) der_die Bürgermeister_in b) der Gemeinderat c) die Bürger_innen 7. Arbeiten alle(Ober-)Bürgermeister_innen ehrenamtlich? a) ja b) nein 8. Wie nennt man einen Zusammenschluss von Bürger_innen mit dem Ziel, die Öffentlichkeit zu einem konkreten Thema zu mobilisieren und so auf den kommunalen Entscheidungsprozess Einfluss zu nehmen? a) Partei b) Fraktion c) Bürgerinitiative 6. Welches ist das Hauptorgan der kommunalen Selbstverwaltung? a) der_die Bürgermeister_in b) der Gemeinderat c) die Bürger_innen 9. Wie oft wählen die Bürger_innen ihre Kommunalverwaltung? a) alle 4–6 Jahre b) alle 5–9 Jahre c) gar nicht Kommunalpolitik verstehen in Bayern 41 10. Muss jedes Mitglied eines Gemeinderats einer Partei angehören? a) ja b) nein 13. Sind Bürger_innen zur Wahl einer Gemeindevertretung verpflichtet? a) ja b) nein 11. Wer leitet den Gemeinderat? a) das älteste Mitglied b) der_die Bürgermeister_in c) Vorsitzende der größten Fraktion Auflösung 1b| 2a, b, c| 3c| 4a| 5a| 6b| 7b| 8c| 9c| 10b| 11b| 12b| 13b 12. Wie können Bürger_innen auf bereits getroffene Entscheidungen des Gemeinderats einwirken? a) durch Leserbriefe b) durch ein Bürgerbegehren c) der Sprechstunde des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin 42 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Begriffserklärungen Anfragen Gemeinderatsmitglieder können am Ende der Tagesordnung einer Sitzung Fragen zu Angelegenheiten der Gemeinde an die Verwaltung richten. Falls diese Fragen während der Sitzung nicht beantwortet werden können, ist dies bei der nächsten Sitzung oder schriftlich nachzuholen. Eine Aussprache oder Diskussion findet nicht statt. Antrag Gemeinderatsmitglieder, Fraktionen und Gruppierung können im Rahmen der Geschäftsordnung Anträge stellen. Geht es um Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, müssen sie diese gemäß der Geschäftsordnung fristgerecht einreichen. Sind mit den Anträgen Kosten verbunden, die nicht im Haushalt vorgesehen sind, sollte der Antrag einen Deckungsvorschlag(Finanzierung) enthalten. Der Stadtrat oder einer der Ausschüsse behandelt den Antrag, nachdem der_die Bürgermeister_in diesen auf die jeweilige Tagesordnung gesetzt hat. Dies muss bei der nächstmöglichen Sitzung, aber innerhalb von drei Monaten geschehen. Ausschussgemeinschaft Gemeinderatsmitglieder, die aufgrund der Stärkenverhältnisse im Gemeinderat keinen Sitz in einem Ausschuss erlangen können, haben die Möglichkeit, sich zu einer Ausschussgemeinschaft zusammenzuschließen. Beirat Für besondere Aufgabenfelder in einer Kommune können Beiräte ernannt werden, zum Beispiel Museumsbeirat, Kulturbeirat und Seniorenbeirat. Diese sind jedoch nur beratend tätig und haben kein Stimmrecht bei Entscheidungen des Gemeinderats. Bezirke Bayern ist auf Regierungsebene in sieben Bezirke gegliedert: Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und Schwaben. Die Bezirke sind Teil des Staatsaufbaus und der Staatsverwaltung. Geleitet und repräsentiert wird der Regierungsbezirk durch den_die Regierungspräsident_in. Bezirke als Gebietskörperschaft: Dies ist in Bayern und Teilen Baden-Württembergs die sogenannte dritte politische Ebene, in deren Gebiet sich die Gemeinden, Städte und Landkreise befinden. Die Bürger_innen wählen alle fünf Jahre den Bezirkstag, der Kommunalpolitik verstehen in Bayern 43 wiederum aus seiner Mitte den_die Bezirkstagspräsident_in und dessen_deren Stellvertreter_in wählt. Die Aufgaben des Bezirkstags sind vor allem sozialer und kultureller Natur. Er ist kein Kontrollorgan der Regierung. Bürgerantrag Ein Bürgerantrag richtet sich an die Gemeindeverwaltung bzw. den_die Bürgermeister_in. Er muss eine Angelegenheit der Gemeinde betreffen und von mindestens 1 Prozent der Ge meindebürger_innen unterschrieben sein. Näheres ist in der Gemeindeordnung(GO) Artikel 18 b geregelt. Bürgerbegehren Die Gemeindebürger_innen können über eigene Angelegenheiten der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen. Dies geschieht durch das sogenannte Bürgerbegehren. Ein Bürgerbegehren muss drei Dinge enthalten: eine Frage, die mit Ja oder Nein beantwortet wird, eine Begründung und die Namen von bis zu drei Bürger_innen, die für das Begehren verantwortlich zeichnen. Daseinsvorsorge Daseinsvorsorge ist die Kernaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden. Dazu zählen zum Beispiel die Verwaltung und die Finanzen der Gemeinde, die Sicherung der Energieversorgung, öffentliche Sicherheit, Straßen und Verkehrswege und Kulturpflege. Gesetzliche Grundlage für die Daseinsvorsorge ist Artikel 83 der Bayerischen Verfassung. Doppik Diese Abkürzung steht für„Doppelte Buchführung in Konten“. Sie beschreibt eine Möglichkeit der kommunalen Haushaltsführung, die sich an wirtschaftlichen Zielen anhand von Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen orientiert. Der Doppik steht die erweiterte Kameralistik gegenüber, wie sie in den meisten bayerischen Kommunen angewandt wird. Fraktion Eine Fraktion ist ein Zusammenschluss einer Partei oder Gruppierung, die gemeinsame politische Ziele hat. Besteht eine Fraktion aus unterschiedlichen Parteien, Gruppierungen oder Einzelpersonen, bezeichnet man sie als Fraktionsgemeinschaft. Fraktionsvorsitzende, Fraktionssprecher_innen Die Mitglieder einer Fraktion benennen eine_n Vorsitzende_n oder eine_n Sprecher_in. Diese_r fungiert als Ansprechperson für den_die Bürgermeister_in und als Repräsentant_in der Fraktion in der Öffentlichkeit. Außerdem vertritt er_sie die Fraktion gemäß der Geschäftsordnung bei Sitzungen und Terminen gegenüber Bürgermeisteramt und Verwaltung. 44 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Freiwillige Leistungen Alle Aufgaben, die eine Kommune in politischen Entscheidungsprozessen übernimmt, um die Lebensqualität in der Gemeinde zu erhalten und zu steigern, zählen zu den freiwilligen Leistungen. Dazu gehören unter anderem die Vereinsförderung, die Förderung von bürgerschaftlichen Projekten, Sport- und Freizeitangebote sowie kulturelle Einrichtungen, zum Beispiel Museen, Bibliotheken und Musikschulen. Gemeinde „Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Sie bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens.“(Art. 1 Gemeindeord nung für den Freistaat Bayern) Gemeindeordnung(GO) Die Gemeindeordnung ist die für alle Gemeinden verbindliche Rechtsgrundlage. Das Gleiche gilt für die Landkreisordnung(LKrO) sowie für die Bezirksordnung(BezO). Gemeinderat Der Gemeinderat ist eine von den Bürger_innen gewählte Vertretung, deren Amtszeit sechs Jahre beträgt. Die Anzahl der zu wählenden Mandatsträger_innen bemisst sich an der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune und ergibt sich aus Art. 31 der Gemeindeordnung(GO)„Zusammensetzung des Gemeinderats“. Geschäftsordnung Diese regelt den Geschäftsgang des Gemeinderats, z. B. Sitzungsablauf, Antragsrecht, Öffentlichkeit, Nichtöffentlichkeit, Protokoll usw. Als Grundlage für die Geschäftsordnungen (GeschO) in den Gemeinden dient die Mustergeschäftsordnung des Bayerischen Gemeindetags. Der Gemeinderat beschließt zu Beginn seiner Amtsperiode seine Geschäftsordnung. Änderungen sind durch Beschluss auch während dieser Zeit möglich. Große Kreisstadt Diese hat eine besondere Rechtsstellung. Sie ist kreisangehörig, erfüllt aber im übertragenen Wirkungskreis bestimmte Aufgaben, die sonst vom Landratsamt als untere staatliche Behörde erfüllt werden, zum Beispiel die Erteilung von Baugenehmigungen oder die Lebensmittelkontrolle. Kameralistik Dies ist die ursprüngliche Form kommunalen Haushaltswesens mit Einzelplänen und jährlicher Rechnungslegung. Ergänzt wird sie seit Langem durch die sogenannte erweiterte Kameralistik mit KostenLeistungsrechnung(KLR). Kommunalpolitik verstehen in Bayern 45 Konnexitätsprinzip Das Konnexitätsprinzip besagt, dass den Kommunen für Aufgaben, die ihnen gesetzlich übertragen werden, zum Beispiel das Melde- oder Passwesen, auch die dafür nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen. Vereinfacht gesagt: „Wer bestellt, der bezahlt.“ Kreisfreie Stadt Dies ist eine Kommune, die alle Aufgaben, die bei kreisangehörigen Kommunen einem Landkreis zugeordnet sind, in eigener Verantwortung erledigt und diese auch verwaltet und finanziert. Kreisumlage Dies ist ein von den kreisangehörigen Gemeinden an den Landkreis zu zahlender Beitrag zur Finanzierung der vom Landkreis erbrachten öffentlichen Leistungen für die Einwohner_innen des Kreisgebietes, zum Beispiel für Kreisstraßen, Schulen sowie Freizeit- und Erholungsgebiete. Über die Höhe der Kreisumlage entscheidet jährlich der Kreistag. Landkreis Dieser Begriff ist in der Landkreisordnung(LKrO) in Art. 1 definiert:„Die Landkreise sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht, im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Ihr Gebiet bildet zugleich den Bereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde.“ Organe des Landkreises sind der Kreistag, der aus dem_der Landrät_in und den gewählten Kreistagsmitgliedern besteht, sowie der Kreisausschuss, der_die Landrät_in und dessen_deren Stellvertretung sowie das Landratsamt und die Kreisbediensteten. Pflichtaufgaben Pflichtaufgaben sind alle durch Gesetze auf die Kommunen übertragenen Aufgaben, die der Daseinsvorsorge sowie dem öffentlichen Recht und der Sicherheit dienen. Pflichtaufgaben und deren Finanzierung haben immer Vorrang vor freiwilligen Leistungen. Rechtsaufsicht Diese übt bei kreisangehörigen Gemeinden das zuständige Landratsamt aus(Kommunalaufsicht). Bei kreisfreien Kommunen macht das die jeweilige Bezirksregierung. Selbstverwaltungsrecht Gemeinden besitzen das Recht auf Selbstverwaltung. Das bedeutet, dass sie im eigenen Wirkungskreis ihre Aufgaben eigenverantwortlich im Rahmen der geltenden Gesetze wahrnehmen und gestalten. Als Prinzipien hierfür gelten die Gebietshoheit, die Planungshoheit, die Finanzhoheit, die Personal- und Organisationshoheit sowie die Satzungshoheit. 46 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Sorgfaltspflicht Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft und sorgfältig auszuüben. Dazu gehört insbesondere die inhaltliche Vorbereitung auf Sitzungen der Ausschüsse und des Gemeinderats. Süddeutsche Ratsverfassung Die Süddeutsche Ratsverfassung ist die in Bayern gesetzlich verankerte Kommunalverfassung. Sie ist gekennzeichnet durch die starke Stellung des_der Bürgermeister_in. Er_sie ist Vorsitzende_r des Gemeinderats, repräsentiert die Gemeinde nach außen und steht an der Spitze der Verwaltung. Übertragene Angelegenheiten Dies sind vom Staat auf die Kommunen übertragene Aufgaben, die ihnen aus Gründen der Zweckmäßigkeit und bürgernahen Versorgung zugewiesen werden. Dazu zählt beispielsweise das Melde- und Passwesen. Verschwiegenheitspflicht Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, über Tagesordnungspunkte, Beratungsinhalte und Abstimmungsverhalten nicht öffentlicher Sitzungen Stillschweigen zu wahren. Halten sie sich nicht an diese Verschwiegenheitspflicht,, kann dies ein Bußgeld bis hin zu einer persönlichen Haftung zur Folge haben. Die Verschwiegenheitspflicht gilt, bis der Grund der Verschwiegenheit wegfällt bzw. der_die Bürgermeister_in diese aufhebt. Vermögenshaushalt Der Vermögenshaushalt enthält alle Einnahmen und Ausgaben, die sich erhöhend oder mindernd auf das Vermögen der Gemeinde auswirken. Beispiele sind der Ankauf oder Verkauf eines Grundstücks, Straßenbauinvestitionen und Ortsverschönerungsmaßnahmen. Verwaltungsgemeinschaft Dies ist ein Zusammenschluss benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung der Eigenständigkeit der beteiligten Gemeinden. Dabei werden Verwaltungsaufgaben gemeinsam wahrgenommen, um die Leistungskraft der häufig kleineren Kommunen zu stärken. Dies geschieht beispielsweise durch ein gemeinsames Standesamt, eine_n geschäftsleitende_n Beamt_in, der_die für die beteiligten Gemeinden zuständig ist. Verwaltungshaushalt Im Verwaltungshaushalt sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben der Kommune enthalten. Dazu zählen Ausgaben wie Personal- und Bewirtschaftungskosten, Zuschüsse an Vereine für laufende Zwecke und Zinsen. Gedeckt werden diese Kosten durch Steuern und Gebühren. Kommunalpolitik verstehen in Bayern 47 Die Autorin Brigitta Stöber ist seit über 30 Jahren erfolgreich in der politischen Erwachsenenbildung als Trainerin und Seminarleiterin tätig. Zudem kann sie auf ihre langjährige Erfahrung als Kommunalpolitikerin zurückblicken. Insgesamt 30 Jahre, davon 12 Jahre als Kreisrätin im Landkreis Nürnberger Land und 12 Jahre als zweite Bürgermeisterin von Hersbruck, engagierte sich Brigitta Stöber nachhaltig in der Kommunalpolitik. Ihr Anliegen ist es, Menschen für ein politisches und bürgerschaftliches Engagement auf kommunaler Ebene zu gewinnen. 48 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Kommunalpolitik verstehen in Bayern Vieles, das uns im Alltag umgibt, ist Kommunalpolitik: die Schule, das Schwimmbad, der Bus, die Müllabfuhr, die Radwege, die Grünflächen, der Wohnungsbau, das Rathaus. Kommunalpolitik ist die Basis unserer Demokratie. Diese Broschüre hilft, Kommunalpolitik in Bayern zu verstehen: Wer trifft eigentlich die Entscheidungen? Welche Aufgaben hat die Kommune? Wen können die Bürger_innen wählen? Und wie können sich die Menschen in die Belange ihrer Stadt politisch einbringen? Kommunalpolitik beginnt vor der Haustür. Sie betrifft uns alle! Mehr Informationen erhalten Sie unter: ↗ www.fes.de/fes-in-bayern/kommunalakademiebayern