IMPULS René Bormann, Julia Jirmann, Franziska Vollmer Vom Ehegattensplitting zur Kinderförderung Mit der Individualbesteuerung Spielräume für Familien schaffen Auf einen Blick Das heutige Ehegattensplitting passt nicht mehr zu den gesellschaftlichen Realitäten. Es begünstigt vor allem hohe und ungleich verteilte Einkommen, setzt Anreize für weniger Erwerbstätigkeit und fördert Kinder nicht gezielt. Verfassungsrechtlich erforderlich ist nicht das Splitting, sondern die angemessene Berücksichtigung gegenseitiger Unterhaltspflichten. Eine ­Indi­vidual­besteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag verbindet daher Steuergerechtigkeit, Gleichstellung und gezielte Förderung von Kindern und Familien. Mit einer zielgenauen Variante des fiktiven Realsplittings gelingt der schrittweise und kinderzentrierte Übergang. Die Reform des Ehegattensplittings steht seit Jahren immer wieder auf der politischen Tagesordnung. In Zeiten knapper öffentlicher Haushalte, wachsender Fachkräftebedarfe, hoher Teilzeitquoten von Zweitverdienenden, vor allem von Frauen, und steigender Anforderungen an moderne Familienpolitik gewinnt die Debatte neue Dringlichkeit. Dabei geht es nicht nur um Steuertechnik. Das Ehegattensplitting berührt grundlegende Fragen sozialer Gerechtigkeit: Welche Familienformen fördert der Staat? Wie werden Kinder unterstützt? Welche Erwerbsmodelle werden steuerlich begünstigt? Und wie kann das Steuerrecht Gleichstellung fördern, statt ökonomische Abhängigkeiten zu verfestigen? Kinder fördern – unabhängig vom Familienstand Ausgangspunkt einer Reform sollte ein klares Leitbild sein: Moderne Familienpolitik muss Kinder und Sorgeverantwortung fördern – nicht bestimmte Ehe- und Erwerbsmodelle privilegieren. Kinder sind Voraussetzung für die Zukunft unserer Gesellschaft. Ihre Betreuung, Erziehung und Förderung sind zugleich mit erheblichen finanziellen und zeitlichen Belastungen für Familien verbunden. Öffentliche Unterstützung sollte deshalb unabhängig vom Familienstand der Eltern dort ansetzen, wo diese Belastungen Vom Ehegattensplitting zur Kinderförderung 1 entstehen: bei Kindern, Betreuung, Bildung, Vereinbarkeit und der Absicherung von Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen. Zugleich muss Finanzpolitik Gleichstellung voranbringen. Teilzeitentscheidungen müssen möglich bleiben, sollten aber nicht durch das Steuerrecht zu stark begünstigt werden. Wer Sorgearbeit leistet, braucht gute Infrastruktur, faire Aufteilungsmöglichkeiten und soziale Absicherung. Steuerliche Fehlanreize, die Erwerbstätigkeit unattraktiver machen und ökonomische Abhängigkeit verfestigen, stehen diesem Ziel entgegen. Das betrifft insbesondere Frauen, die weiterhin häufiger Erwerbsarbeit zugunsten von Sorgearbeit reduzieren und dadurch langfristige Risiken bei Einkommen, Karriere, Alterssicherung, Trennung oder Verwitwung tragen. Das Ehegattensplitting erfüllt dieses Leitbild nicht. Es begünstigt vor allem verheiratete Paare mit hohen und ungleich verteilten Einkommen – unabhängig davon, ob Kinder vorhanden sind. Das Splitting knüpft an die Ehe, nicht an Kinder an. Unverheiratete Eltern und Alleinerziehende profitieren nicht vom Splitting. Der Splittingvorteil steigt zudem mit Einkommen und Einkommensunterschied. Eine solche Förderung ist sozial unausgewogen. Sie bindet Mittel, die für die Kinder in unserer Gesellschaft fehlen. Eine Reform des Ehegattensplittings wäre daher mehr als eine steuertechnische Korrektur. Sie wäre ein Schritt hin zu einer Familien- und Finanzpolitik, die Kinder, Sorgeverantwortung, Gleichstellung und eigenständige Existenzsicherung gezielter fördert. Werden negative Erwerbsanreize für Zweitverdienende abgebaut und Betreuungsangebote ausgebaut, kann zusätzliches Erwerbspotenzial erschlossen werden. Kurzfristig stärkt dies den Arbeitsmarkt. Langfristig verbessern Investitionen in Betreuung und Bildung die Teilhabe- und Entwicklungschancen von Kindern und entfalten zugleich erhebliche positive fiskalische Effekte. Um die Reformdebatte einordnen zu können, lohnt ein Blick auf die historische Entstehung des Ehegattensplittings. Warum wurde das Ehegattensplitting eingeführt? Bis zur Einführung des Ehegattensplittings im Jahr 1958 wurden Ehegatt:innen in der Regel zusammen veranlagt: Ihre Einkommen wurden addiert und gemeinsam besteuert. Wegen des progressiven Einkommensteuertarifs konnte dies dazu führen, dass verheiratete Paare allein aufgrund der Ehe steuerlich schlechterstanden als unverheiratete Paare mit denselben Einkommen. Besonders betroffen waren Ehepaare, in denen beide Partner:innen erwerbstätig waren. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Schlechterstellung 1957 für verfassungswidrig; 1958 führte der Gesetz geber daraufhin das Ehegattensplitting ein. Seither wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatt:innen zunächst halbiert. Auf diese Hälfte wird die Einkommensteuer nach dem normalen Tarif berechnet. Der so ermittelte Steuerbetrag wird anschließend verdoppelt. Dadurch wird das Paar steuerlich so behandelt, als hätten beide Ehepartner:innen gleich hohe Einkommen erzielt. Diese Regel beseitigte zwar die frühere Benachteiligung durch die Zusammenveranlagung. Sie schuf aber zugleich eine neue Begünstigung: Der steuerliche Vorteil steigt mit der Höhe des gemeinsamen Einkommens und mit dem Unterschied zwischen den Einkommen der Ehepartner:innen. Besonders stark profitieren deshalb Einverdienst-Ehen und Paare mit hohen, ungleich verteilten Einkommen. Paare mit ähnlich hohen Einkommen profitieren vom eigentlichen Splittingeffekt dagegen kaum oder gar nicht. Obwohl Kinder keine Voraussetzung für den Splittingvorteil sind und nur etwa die Hälfte der steuerlichen Entlastungen tatsächlich Haushalten mit Kindern zugutekommt (BMF 2026: 43), wird es dennoch häufig als Familienförde rung verteidigt. Das Splitting stammt aus einer Zeit, in der die Einverdienst-Ehe deutlich präsenter war als heute. Inzwischen haben sich Familien- und Erwerbsmodelle grundlegend verändert. Viele Eltern sind nicht verheiratet, bei vielen Paaren sind beide erwerbstätig, Alleinerziehende tragen erhebliche Verantwortung, und Frauen sind deutlich häufiger erwerbstätig als zur Zeit der Einführung des Splittings. Was grundgesetzlich notwendig ist Das Bundesverfassungsgericht argumentierte 1982, die Ehe sei eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft, weshalb die Ehegatt:innen mittels des Splittingverfahrens besteuert werden dürften. Dabei unterstellt das Splitting eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehepartner:innen am Einkommen. Tatsächlich verfügt während der Ehe zunächst die Person über das Einkommen, die es erzielt. In Einverdienst-Ehen profitiert deshalb vom Splitting unmittelbar vor allem die verdienende Person. Die andere Person verfügt häufig über weniger eigenes Einkommen, geringere eigene Rentenansprüche und ist bei Trennung, Scheidung oder Tod des Hauptverdieners oder der Hauptverdienerin wirtschaftlich schlechter abgesichert. Das Steuerrecht kann dadurch ökonomische Abhängigkeit verstärken. Verfassungsrechtlich erforderlich ist deshalb nicht das Splittingverfahren, sondern die angemessene Berücksichtigung gegenseitiger Verantwortung und finanzieller Unterstützung in der Ehe. Eine Reform muss Unterhaltspflichten anerkennen, kann aber darüber hinausgehende, sozial unausgewogene Vorteile durch die Besteuerung begrenzen. Zugleich sollten Unterhaltspflichten gegenüber Ehepartner:innen und Kindern steuerlich nach denselben Grundsätzen behandelt werden. Ein geeignetes Zielmodell ist daher eine Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag: Sie berücksichtigt Unterhaltspflichten bis zur Höhe des Existenzminimums, ohne hohe und ungleich verteilte Einkommen zusätzlich zu privilegieren. Vom Ehegattensplitting zur Kinderförderung 2 Politisch entscheidend ist, dass die zusätzlichen Einnahmen nicht zur Konsolidierung des Bundeshaushalts verwendet werden, sondern gezielt Kindern und Familien zugutekommen. Ehegattensplitting – teuer, unpräzise und ungerecht Verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften können zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkommen addiert und rechnerisch halbiert. Für diese Hälfte wird die Einkommensteuer berechnet und anschließend verdoppelt. Dadurch behandelt das Steuerrecht das Paar so, als würden beide gleich viel verdienen. Aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs führt dies zu teils erheblichen Steuervorteilen. Paare mit gleich hohen Einkommen profitieren jedoch vom eigentlichen Splittingeffekt nicht. Den größten Vorteil erhalten im Jahr 2026 Einverdienst-Paare mit einem zu versteuernden Ein kommen ab 555.652 Euro. Die Steuervergünstigung liegt hier einschließlich Solidaritätszuschlag bei rund 20.540 Euro. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro liegt der Vorteil bei etwa 4.850 Euro. Verdie nen dagegen beide Partner:innen jeweils 25.000 Euro, ent steht praktisch kein Splittingvorteil, weil das Einkommen bereits gleich verteilt ist. Zusätzliche Vorteile können sich daneben aus der gemeinsamen Veranlagung ergeben, etwa durch gemeinsame Freibeträge und Höchstbeträge(z. B. beim Sparer-Pauschbetrag) oder durch den steuerlichen Ausgleich von Verlusten zwischen den Partner:innen. Das Ehegattensplitting berücksichtigt zwar gegenseitige Verantwortung in der Ehe, geht aber weit über die notwendige steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltspflichten hinaus. Mit Steuermindereinnahmen von rund 25 Milliar den Euro pro Jahr(BMF 2026: 43) ist es teuer, wenig zielge nau und begünstigt, wie geschildert, vor allem hohe und ungleich verteilte Einkommen. Rund 14 Milliarden Euro der steuerlichen Vorteile gehen über das hinaus, was zur Berücksichtigung ehelicher Unterhaltspflichten notwendig ist (Fraunhofer Institut 2026). Zudem ist das Modell familien politisch unpräzise, weil Kinder keine Voraussetzung für den steuerlichen Vorteil sind. Die Verteilungswirkung des Splittings ist entsprechend unausgewogen: Nur rund fünf Prozent der steuerlichen Entlastung entfallen auf die unteren 50 Prozent der Einkom men. Die oberen zehn Prozent erhalten dagegen rund 46 Prozent der Vorteile; auf die obersten fünf Prozent ent fallen allein rund 26 Prozent(Bach et al. 2020: 788). Zudem profitieren vom Ehegattensplitting überwiegend Männer als Erst- oder Hauptverdienende. Da der Splittingvorteil mit steigendem Zweiteinkommen sinkt, lohnt sich zusätzliche Erwerbsarbeit für verheiratete Frauen häufig nur eingeschränkt. Das Ehegattensplitting schwächt damit die Erwerbsanreize für Zweitverdienende und verstärkt bestehende Ungleichheiten bei Erwerbs- und Sorgearbeit. Dies ist nicht nur gleichstellungspolitisch, sondern auch verfassungsrechtlich problematisch. Nach Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz soll der Staat nicht nur die rechtliche Gleichstellung von Frauen und Männern gewährleisten, sondern auch auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung hinwirken. Ein Steuerrecht, das ökonomische Abhängigkeiten verfestigt und die Erwerbstätigkeit von Zweitverdienenden erschwert, wird diesem Anspruch nicht gerecht. Familiensplitting: Entlastung für einkommensstarke Familien mit Kindern Häufig wird vorgeschlagen, das Ehegattensplitting in ein Familiensplitting zu überführen. Beim Familientarifsplitting werden alle Familienmitglieder gemeinsam veranlagt. Somit wird das Gesamteinkommen auf die einzelnen Familienmitglieder aufgeteilt und auf die Teile der Steuertarif angewendet. Einen Kinderfreibetrag gibt es bei diesem Modell nicht. Der Begriff klingt zunächst familienfreundlich, weil er suggeriert, dass gezielt Familien mit Kindern entlastet werden. Tatsächlich würde das Familiensplitting die Logik des Ehegattensplittings auf Kinder ausweiten. Davon würden vor allem einkommensstarke Familien profitieren, während Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen deutlich geringere Entlastungen erhielten. Gleichzeitig blieben die negativen Erwerbsanreize für Zweitverdienende weitgehend bestehen. Das Familiensplitting wäre damit teuer, wenig zielgenau und sozial unausgewogen. Fiktives Realsplitting: Begrenzter Splittingvorteil, begrenzte Wirkung Seit einigen Jahren wird als Alternative zum heutigen Ehegattensplitting auch ein sogenanntes fiktives Realsplitting diskutiert. Auch das Bundesministerium der Finanzen schlägt aktuell ein solches Modell vor. Anders als beim heutigen Splitting wird das gemeinsame Einkommen dabei nicht mehr hälftig auf beide Ehepartner:innen verteilt. Stattdessen kann lediglich ein pauschalierter Höchstbetrag als fiktiver Unterhaltsbetrag auf die höher verdienende Person übertragen werden. Dieser Übertragungsbetrag kann – in den bisherigen Modellen zum fiktiven Realsplitting – auch dann genutzt werden, wenn die weniger verdienende Person ihren eigenen Grundfreibetrag bereits vollständig ausgeschöpft hat(siehe etwa Bach et al. 2020: 789). Zu dem bleiben wesentliche Vorteile der Zusammenveranlagung erhalten, etwa gemeinsame Freibeträge und der steuerliche Verlustausgleich zwischen Ehegatt:innen. Das Modell knüpft an das bereits bestehende Realsplitting bei geschiedenen oder dauerhaft getrenntlebenden Ehegatt:innen an. Dort können tatsächlich gezahlte Unterhaltsleistungen bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 13.805 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Verschiedene Reformvorschläge übernehmen diesen Betrag als pauschaVom Ehegattensplitting zur Kinderförderung 3 len Übertragungsbetrag für bestehende Ehen(Bach et al. 2020: 789; Schnitzer et al. 2026). Das fiktive Realsplitting begrenzt damit zwar den maximalen Splittingvorteil. Im Vergleich zu einer vollständigen Individualbesteuerung fällt das Mehraufkommen jedoch deutlich geringer aus. Ein Modell mit einem Übertragungsbetrag von 13.805 Euro würde nach aktuellen Berechnun gen in 2026 Mehreinnahmen von 6,3 Milliarden Euro erzie len(Fraunhofer Institut 2026). Das Aufkommen der Individualbesteuerung ist deutlich höher, da hier der Grundfreibetrag nur soweit übertragen werden kann, wie er nicht bereits durch eigenes Einkommen ausgeschöpft wird. Damit bleiben beim fiktiven Realsplitting erneut steuerliche Vorteile für Ehepaare erhalten, die über die Sicherung des Existenzminimums hinausgehen. Kinder werden weiterhin nicht gezielt gefördert, da der Vorteil unabhängig davon gewährt wird, ob Kinder vorhanden sind. Auch die Verteilungswirkungen bleiben unbefriedigend, weil vor allem Ehepaare mit hohen Einkommen nach wie vor besonders profitieren. Das fiktive Realsplitting kann zwar ein sinnvoller Einstieg in die Reform der Ehebesteuerung sein, bleibt aber verteilungspolitisch ebenfalls unausgewogen, weil wesentliche strukturelle Probleme des heutigen Systems fortbestehen. Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag – mehr Spielraum für Förderung von Kindern Ein weitergehendes Reformmodell ist die Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag. Das Modell ähnelt dem fiktiven Realsplitting. Allerdings kann hier nur der Teil des Grundfreibetrags auf den oder die Ehepartner:in übertragen werden, der von der weniger verdienenden Person selbst nicht genutzt wird. Dadurch werden Unterhaltspflichten bis zur Höhe des Existenzminimums verfassungskonform berücksichtigt, ohne sie – wie beim heutigen Ehegattensplitting – darüber hinaus steuerlich zu privilegieren. Beim aktuellen Grundfreibetrag in Höhe von 12.348 Euro könnte bei der Individualbesteuerung maximal dieser Betrag auf die Person mit dem höheren Einkommen übertragen werden. Wird der Grundfreibetrag vollständig auf eine Person mit Spitzensteuersatz übertragen, reduziert sich die Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag um maximal rund 5.557 Euro pro Jahr. Zur Erinnerung: Beim heuti gen Ehegattensplitting können Einverdienst-Ehen mit sehr hohen Einkommen dagegen steuerliche Vorteile von bis zu rund 20.540 Euro jährlich einschließlich Solidaritätszuschlag erreichen. Die Differenz von rund 14.983 Euro ist der Betrag des Splittingvorteils, der über die notwendige steuerliche Berücksichtigung ehelicher Unterhaltspflichten hinausgeht. Durch die begrenzte Übertragbarkeit entstehen gegenüber dem heutigen Ehegattensplitting Mehreinnahmen von rund 14 Milliarden Euro pro Jahr. Diese Mittel sollten gezielt zur Förderung von Kindern über das Kindergeld eingesetzt werden. Von einer solchen Reform könnten alle Familien mit kleinen und mittleren Einkommen profitieren. Auch Alleinerziehende, unverheiratete Eltern und Familien, die heute keinen oder nur einen geringen Splittingvorteil erhalten, würden bessergestellt. Die Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag ist somit das überzeugendste Reformmodell. Es verbindet Steuergerechtigkeit, Gleichstellung und sozialen Ausgleich. Unterhaltspflichten werden weiterhin anerkannt, überschießende steuerliche Vorteile jedoch begrenzt. Gleichzeitig verbessert es die Erwerbsanreize für Zweitverdienende und kann dadurch positive Effekte auf Beschäftigung, Fachkräfteangebot und langfristig auch auf die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland entfalten. Zudem schafft es Spielraum für eine gezielte Förderung von Kindern. Reform für alle Ehen – mit Übergang Sobald Einschränkungen beim Ehegattensplitting diskutiert werden, stellt sich die Frage nach Übergangsregelungen für bestehende Ehen. Häufig wird vorgeschlagen, bereits verheiratete Paare dauerhaft von einer Reform ganz oder teilweise auszunehmen. Solche Ausnahmen hätten jedoch zur Folge, dass die Neuregelung nur verzögert Wirkung entfalten würde. Auch Entlastungen und gezielte Unterstützungsmaßnahmen für Familien, die aus zusätzlichen Einnahmen finanziert werden könnten, kämen nur verzögert an. Problematisch ist vor allem, dass über viele Jahre unterschiedliche Systeme nebeneinander bestehen würden. Das würde neue Ungleichbehandlungen schaffen, statt Ehepaare und Partnerschaften nach einheitlichen Regeln zu besteuern. Die Reform sollte deshalb für alle gleichermaßen greifen, aber voraussehbar und schrittweise eingeführt werden. So lassen sich Vertrauensschutz und Reformfähigkeit miteinander verbinden. Variante des fiktiven Realsplittings als Zwischenschritt zur Individualbesteuerung Die Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag ist gegenüber den verschiedenen Splittingmodellen grundsätzlich vorzuziehen. Sie berücksichtigt gegenseitige Unterhaltspflichten verfassungskonform, begrenzt aber da­ rüber hinausgehende steuerliche Privilegien. Das Leistungsfähigkeitsprinzip wird für Ehe und Familie möglichst einheitlich verwirklicht und damit die Steuergerechtigkeit gestärkt. Zugleich verbessert die Individualbesteuerung Erwerbsanreize für Zweitverdienende und schafft finanzielle Spielräume für eine gezieltere Förderung von Kindern und Familien. Der Weg zu diesem Zielmodell sollte schrittweise erfolgen. Als Übergang bietet sich ein Modell an, das an ein fiktives Realsplitting anknüpft. Der übertragbare Betrag könnte daVom Ehegattensplitting zur Kinderförderung 4 bei zunächst deutlich höher liegen als der derzeit diskutierte Betrag von 13.805 Euro, etwa bei 30.000 Euro, und dann Schritt für Schritt gesenkt werden. Das fiktive Realsplitting sollte jedoch nur greifen, wenn die weniger verdienende Person den Unterhaltshöchstbetrag nicht mit ihrem eigenen Einkommen ausschöpft. In diesem Fall kann ihr Einkommen für die Besteuerung bis zu diesem Höchstbetrag fiktiv aufgefüllt werden. Diese Auffüllvariante wäre unabhängig von der Höhe des maximal zu übertragenden Freibetrags verteilungspolitisch deutlich ausgewogener. Paare mit hohen Einkommen könnten nicht länger von den Splittingvorteilen profitieren, wenn beide Ehepartner:innen bereits über ausreichende eigene Einkommen verfügen. So wäre die Reform der Ehebesteuerung von Beginn an stärker am tatsächlichen Unterstützungsbedarf und damit am Unterhaltsrecht orientiert. Die Regelung sollte für bestehende und neu geschlossene Ehen gleichermaßen gelten. Dadurch wären zunächst vor allem Einverdienst-Ehen mit sehr hohen Einkommen betroffen. Anschließend könnte der Übertragungsbetrag schrittweise abgesenkt werden. Sobald er das Niveau des Grundfreibetrags erreicht, könnte in einem letzten Schritt die vollständige Umstellung auf die Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag erfolgen. Mehreinnahmen für Kinder nutzen Kinder und Familien sollten gezielt über eine Erhöhung des Kindergelds unterstützt werden: Anders als die Freibeträge für Kinder, die vor allem hohe Einkommen begünstigen, entlastet eine Kindergelderhöhung gezielt Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen. Wird das Einsparvolumen aus der Reform für die Anhebung des Kindergeldes genutzt, kann eine Mehrbelastung für die meisten Ehepaare nicht nur ausgeglichen, sondern in eine zusätzliche Entlastung von Familien umgewandelt werden. Bei Einführung einer Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag ergäbe sich ein Einsparvolumen von rund 14 Milliarden Euro. Damit könnte das Kindergeld um gut 980 Euro pro Kind und Jahr erhöht werden. Sogar für Einverdienst-Ehepaare – also den Extremfall, in dem der Splittingvorteil derzeit besonders hoch ausfällt – gilt: Bei zwei Kindern wären Paare mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 70.000 Euro, also etwa 100.000 Euro Bruttoeinkommen, unter dem Strich bessergestellt. Die höhere Kindergeldzahlung würde den wegfallenden Splittingvorteil in diesen Fällen mehr als ausgleichen. 1 Wird in einem ersten Schritt ein fiktives Realsplitting in der Auffüllvariante mit einem übertragbaren Betrag von 30.000 Euro eingeführt, könnten bereits Mehreinnahmen von rund 5,6 Milliarden Euro erzielt werden. Damit ließe sich eine Kindergelderhöhung von 420 Euro pro Kind und Jahr finanzieren(Fraunhofer Institut 2026). In diesem Fall wären Ehepaare mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 90.000 Euro, also etwa 120.000 Euro Bruttoeinkommen, nach der Reform besser gestellt. Zudem würden Familien, die heute vom Ehegattensplitting kaum oder gar nicht profitieren, grundlegend gestärkt – etwa Ehepaare mit ähnlich hohen Einkommen, Familien mit niedrigen Einkommen, nicht verheiratete Eltern oder Alleinerziehende. Die Familienförderung würde zielgenauer und gerechter ausgestaltet. Erwerbsanreize durch weitere Reformen stärken Die Reform des Ehegattensplittings ist ein wichtiger Schritt, reicht aber allein nicht aus. Auch andere Regelungen begünstigen bislang das Modell der Einverdienst-Ehe und schwächen die Erwerbsanreize insbesondere für Zweitverdienende. Sie sollten deshalb ebenfalls reformiert werden. Bis zur vollständigen Ablösung des Ehegattensplittings ist zunächst eine Reform der Lohnsteuerklassen notwendig. Bei der Steuerklassenkombination III/V wird der Splittingvorteil dem Hauptverdienenden über Steuerklasse III zugeordnet. Zweitverdienende in Steuerklasse V haben dagegen hohe Abzüge und ein niedrigeres monatliches Nettoeinkommen. Die Steuerklassenkombination III/V sollte deshalb schnellstmöglich durch ein allgemeines Faktorverfahren ersetzt werden. Dadurch würden die Vorteile der gemeinsamen Besteuerung fairer zwischen den Partner:innen verteilt und Fehlanreize reduziert. Auch bei der beitragsfreien Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht Reformbedarf. Ebenso wie das Ehegattensplitting schwächt sie Erwerbsanreize deutlich. Die Mitversicherung sollte deshalb eher an tatsächliche Sorgearbeit – etwa Kindererziehung oder Pflege – als an die Ehe geknüpft werden. Darüber hinaus sollten Minijobs reformiert werden. Sie ersetzen häufig reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und verstärken in Verbindung mit dem Ehegattensplitting Fehlanreize gegen reguläre Erwerbstätigkeit. Gerade für Zweitverdienende lohnt sich die Ausweitung der Arbeitszeit dadurch oft nur begrenzt. Mini- und Midijobs sollten deshalb so weiterentwickelt werden, dass sie nicht dauerhaft reguläre Beschäftigung ersetzen. Minijobs sollten künftig nur noch für Schüler:innen, Studierende und Rentner:innen möglich sein. 1 Eigene Berechnung auf Grundlage des Einkommensteuertarifs 2026 nach§ 32a EStG; Vergleich von Ehegattensplitting und hypothetischer Individualbesteuerung sowie Ge genüberstellung der Mehrbelastung mit einer aufkommensneutralen Kindergelderhöhung. Vom Ehegattensplitting zur Kinderförderung 5 Gemeinsam würden diese Reformen dazu beitragen, Erwerbsanreize zu stärken, Sorgearbeit fairer zu verteilen und die wirtschaftliche Eigenständigkeit beider Partner:innen zu fördern. Damit würden sie die Reform des Ehegattensplittings sinnvoll ergänzen und ihre Wirkung deutlich verstärken. Fazit: Reform notwendig – erster Schritt jetzt Das Ehegattensplitting wird den gesellschaftlichen Realitäten unserer Zeit nicht gerecht. Es begünstigt vor allem Paare mit hohen und ungleich verteilten Einkommen, setzt Fehlanreize gegen Erwerbstätigkeit und berücksichtigt Kinder nicht gezielt. Eine Reform ist verfassungsrechtlich möglich und gesellschaftspolitisch notwendig. Ziel sollte eine Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag sein, die Unterhaltspflichten berücksichtigt, ohne darüber hinaus steuerliche Privilegien zu gewähren. Durch eine solche Reform entstünde ein Finanzvolumen von rund 14 Milliarden Euro jährlich. Wird dieser Betrag zur Anhebung des Kindergeldes genutzt, kann eine Mehrbelastung für die meisten Ehepaare nicht nur ausgeglichen, sondern in eine zusätzliche Entlastung von Familien umgewandelt werden. Davon würden besonders Familien profitieren, die heute vom Ehegattensplitting wenig oder gar nichts haben: Familien mit niedrigen Einkommen, Paare mit ähnlich hohen Einkommen, nicht verheiratete Eltern und Alleinerziehende. Statt die Reform nur auf Neu-Ehen zu beschränken, sollten alle Ehen gleichermaßen einbezogen werden. Für einen planbaren Übergang zur Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag kann der heutige Splittingvorteil schrittweise begrenzt werden. Ein erster Schritt könnte darin bestehen, über das fiktive Realsplittingverfahren in der Auffüllvariante den übertragbaren Betrag bei der Person mit dem geringeren Einkommen auf 30.000 Euro zu begrenzen und ihn in den folgenden Jahren kontinuierlich zu reduzieren. So wird aus der Reform des Ehegattensplittings kein Belastungsprogramm, sondern ein Schritt hin zu einem gerechteren, moderneren und familienfreundlicheren Steuerrecht. Die Autor:innen René Bormann ist Referent für Wirtschafts- und Finanzpolitik in der Abteilung Analyse, Planung und Beratung der Friedrich-Ebert-Stiftung. Julia Jirmann ist Referentin für Steuerrecht und Steuerpolitik beim Netzwerk Steuergerechtigkeit. Franziska Vollmer ist freie Sozial- und Steuerrechtsexpertin und arbeitet für das Netzwerk Steuergerechtigkeit. Literaturverzeichnis Bach et al.(2020): Reform des Ehegattensplittings: Realsplitting mit niedrigem Übertragunsgbetrag ist ein guter Kompromiss, in: DIW Wochenbericht 41(2020). Bundesministerium der Finanzen(2026): Datensammlung zur Steuerpolitik – Ausgabe 2026, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/datensammlung-zur-steuerpolitik-2026.html(13.6.2026). Schnitzer et al.(2026): Offener Brief an die Bundesregierung: Reformvorschlag für das Ehegattensplitting: Ehe schützen, Familien stärken, Erwerbsanreize verbessern, DIW Berlin. Fraunhofer-Institut(2026): Analysen zum fiktiven Realsplitting, Forschungsbericht im Auftrag des Netzwerks Steuergerechtigkeit, Juni 2026, https://publica.fraunhofer.de/bitstreams/d925da4e42d2-434a-99d8-84c37dcb4552/download(16.6.2026). Impressum Herausgeberin Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Godesberger Allee 149 53175 Bonn info@fes.de Herausgebende Abteilung Abteilung Analyse, Planung und Beratung www.fes.de/apb Kontakt René Bormann Rene.Bormann@fes.de Bildnachweis Seite 1 oben: picture alliance/ Westend61| Anastasiia Sienotova Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.(FES). Eine gewerbliche Nutzung der von der FES heraus­ gegebenen ­Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. ­Publikationen der FES dürfen nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden. Juni 2026 © Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Weitere Publikationen der Friedrich-Ebert-Stiftung finden Sie hier: ↗ www.fes.de/publikationen Vom Ehegattensplitting zur Kinderförderung 6