IMPULS René Bormann, Julia Jirmann und Michaela Alka Die Kryptolücke schließen Für eine gerechte Besteuerung digitaler Vermögenswerte Auf einen Blick Kryptowerte sind kein Nischenphänomen mehr, werden in Deutschland aber steuerlich außergewöhnlich privilegiert. Damit werden spekulative Kryptogewinne günstiger behandelt als Arbeitseinkommen und viele andere Kapitaleinkünfte. Steuersystematisch ist diese Sonderbehandlung kaum zu rechtfertigen; auch im OECD- und EU-Vergleich ist sie besonders weitreichend. Die einjährige Haltefrist sollte deshalb gestrichen werden. Realisierte Kryptogewinne sollten künftig unabhängig von der Haltedauer dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen. Das würde die Gleichbehandlung stärken, Steuerlücken schließen und nach vorsichtiger Schätzung rund 4 Milliarden Euro zusätzliche Einnahmen pro Jahr ermöglichen. Gewinne aus Kryptogeschäften steigen – die Besteuerungslücke wächst Kryptowerte 1 haben sich in den vergangenen Jahren von einem Nischenphänomen zu einem relevanten Bestandteil privater Vermögensportfolios entwickelt. Den größten Marktanteil haben sogenannte Currency Token wie Bitcoin, Ether oder Monero, die als digitale Zahlungsmittel genutzt werden können. Mit Kryptowerten wird spekuliert, für die Altersvorsorge geplant, aber aufgrund ihrer weitgehend ano­nymen Übertragbarkeit und des leichten Zugangs werden sie auch für illegale Geschäfte genutzt. 2 Die Bundesregierung geht davon aus, dass rund 7 Millio nen Menschen in Deutschland Kryptowerte besitzen. Das entspricht etwa zehn Prozent der Erwachsenen(Deutscher Bundestag 2025b: 41; 83). Eine ähnliche Größenordnung ergibt sich aus Schätzungen des Kryptosteuersoftware-­ 1 Kryptowerte können unterschiedliche Funktionen erfüllen. Currency Token wie Bitcoin, Ether oder Monero dienen als digitale Tausch- oder Zahlungsmittel, werden in der Praxis häufig als Anlage- und Spekulationsobjekte gehalten. Utility Token gewähren Zugang zu einer Plattform oder Dienstleistung und ähneln damit digitalen Gutscheinen. Security Token stehen für vermögensbezogene Rechte und können etwa Ansprüche auf Beteiligung, Gewinnbeteiligung oder Rückzahlung verkörpern, beispielsweise bei tokenisierten Unternehmensanteilen, Anleihen oder Darlehensforderungen. Stablecoins sollen ihren Wert möglichst stabil halten, indem sie etwa an den Euro oder den US-Dollar gekoppelt sind. Börsengehandelte Kryptoprodukte wie Krypto-ETPs,-ETNs oder-ETCs sind keine eigene Tokenart, sondern Anlageprodukte, die die Wertentwicklung von Kryptowerten wie Bitcoin oder Ether abbilden und über Handelsplätze sowie Wertpapierdepots gekauft werden können. 2 Vgl. u. a. Europol(2024): Internet Organised Crime Threat Assessment(IOCTA) 2024, wonach Kryptowährungen insbesondere bei Anlagebetrug und Geldwäsche zunehmend eine wichtige Rolle spielen. Die Kryptolücke schließen 1 Anbieters Blockpit, die auf Hochrechnungen eigener Kundendaten sowie ergänzenden Markt- und Vergleichsdaten beruhen. Blockpit zeigt auch, dass sich die Zahl der Kryptoanleger:innen zwischen 2021 und 2025 etwa vervierfacht hat(Blockpit 2025). Die Haushaltsbefragung der Deut schen Bundesbank aus dem Jahr 2021 ergab, dass rund vier Prozent der Befragten bereits Kryptotoken gekauft oder damit bezahlt hatten, weitere vier Prozent planten demnach einen entsprechenden Erwerb. Demgegenüber halten laut einer Erhebung der Allensbacher Markt- und Werbeträgeranalyse aus dem Jahr 2024 jedoch 4,2 Prozent der Befragten oder deren Haushaltsmitglieder Kryptowährungen(AWA 2024). Auch wenn die Schätzungen sich un terscheiden, verdeutlichen die Zahlen, dass Kryptowerte längst kein Randphänomen mehr sind. Auffällig ist, dass die Kryptowerte sehr ungleich zwischen Männern und Frauen verteilt sind, deutlich stärker, als das bei klassischen Anlageformen der Fall ist. So zeigt die Haushaltsbefragung der Deutschen Bundesbank(2022), dass der Anteil der Männer, die Kryptowerte halten oder einen Erwerb planen, mehr als doppelt so hoch ist wie der entsprechende Anteil unter Frauen. Für Dänemark zeigen Auswertungen von Kryptoplattformdaten, dass sogar 87 Prozent der erfassten Anleger:innen männlich sind (Boas et al. 2025). Wie hoch die in Deutschland erzielten Gewinne aus Geschäften mit Kryptowerten tatsächlich ausfallen, lässt sich derzeit nicht amtlich beziffern. Die Bundesregierung verfügt nach eigenen Angaben bislang weder über Informationen zur Höhe der Steuereinnahmen aus Transaktionen mit Kryptowerten 3 noch über eigene Schätzungen dazu, welche Einnahmen bei einer anderen steuerlichen Behandlung möglich wären(Deutscher Bundestag 2021; Deutscher Bun destag 2025b). Diese Datenlücke ist erheblich, weil private Schätzungen auf einen sehr großen Marktumfang hindeuten. Die bislang umfassendste Annäherung stammt ebenfalls aus einer Schätzung des Kryptosteuersoftwareanbieters Blockpit. Demnach haben deutsche Kryptoanleger:innen allein im Jahr 2024 realisierte Gewinne von rund 47,3 Milliarden Euro erzielt. Auf Grundlage der Kundendaten schätzt Blockpit zudem, dass 63 Prozent dieser realisierten Gewin ne – also rund 30 Milliarden Euro – steuerfrei waren, weil für Kryptowerte ein besonderes Privileg gilt: Werden sie nach Ablauf der einjährigen Haltefrist veräußert, bleibt der Gewinn steuerfrei. Im Ergebnis gilt damit: Während Löhne und Gehälter in Deutschland progressiv bis zu 45 Prozent besteuert werden und Kapitalerträge bei privaten Anleger:innen zumindest einem pauschalen Steuersatz von rund 25 Prozent unterlie gen, können Gewinne aus dem privaten Handel mit Kryptowerten nach Ablauf eines Jahres vollständig steuerfrei bleiben. Die Steuerfreiheit ist aber nicht nur aus Gründen der Steuergerechtigkeit schwer zu rechtfertigen, sondern auch haushalterisch relevant: Wären die nach Schätzung von Blockpit steuerfrei gebliebenen realisierten Kryptogewinne vollständig nach dem persönlichen Einkommensteuertarif besteuert worden, hätte der Staat 2024 rechnerisch etwa 12 Milliarden Euro zusätzlich einnehmen können. Auch die Politik sieht inzwischen Handlungsbedarf: Im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 wird angekün digt, Gewinne aus Kryptowerten im Privatvermögen zukünftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Zusammen mit Mehreinnahmen aus der Plastiksteuer, Maßnahmen gegen Finanz- und Steuerkriminalität und den Abbau von Steuervergünstigungen veranschlagt das Finanzministerium Mehreinnahmen von rund 2,6 Milliarden Euro(BMF 2026). Welcher Anteil davon auf die geplante Kryptobesteuerung entfällt, wird allerdings nicht gesondert ausgewiesen. Klar ist aber: Das erwartete Aufkommen dürfte deutlich hinter dem Einnahmepotenzial einer umfassenden Reform zurückbleiben. Steuerprivileg Wer Kryptowerte im Privatvermögen mit Gewinn veräußert, erzielt in Deutschland derzeit grundsätzlich Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften – ähnlich wie bei Gewinnen aus Gold, Kunst oder Oldtimern(§ 22 Nr. 2 i. V. m.§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). 4 Besteuert wird der realisierte Gewinn, etwa bei Verkauf, Tausch oder Bezahlung mit Kryptowerten, allerdings nur, wenn dieser die Freigrenze von 1.000 Euro im Jahr überschreitet. Reine Wertsteigerungen während der Haltedauer bleiben steuerlich unberücksichtigt. Ist der Gewinn steuerpflichtig, gilt grundsätzlich der persönliche Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Das entscheidende Privileg liegt jedoch in der einjährigen Haltefrist: Nach Ablauf dieser Frist bleiben realisierte Kryptogewinne vollständig steuerfrei. Damit werden Kryptowerte steuerlich behandelt wie Oldtimer oder Antiquitäten, obwohl sie keine gelegentlich veräußerten privaten Gegenstände sind, sondern liquide, digital handelbare und spekulative Finanzanlagen. Ein Blick ins Ausland zeigt, dass Deutschland mit dieser Steuerfreiheit eine Sonderrolle einnimmt. In der weit überwiegenden Mehrheit der EU- und OECD-Länder werden realisierte Kryptogewinne besteuert – je nach Land als Kapitalgewinn, sonstiger Gewinn oder nach besonderen Regeln für digitale Vermögenswerte. In Dänemark fällt auf Gewinne aus dem Kryptohandel beispielsweise eine individuelle Einkommensteuer von bis zu 53 Prozent an, in Frankreich werden Steuern und Sozialabgaben von rund 30 Prozent 3 Da Kryptowerte derzeit unter die Kategorie„andere Wirtschaftsgüter“ des§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen, wird ihre Veräußerung statistisch mit privaten Veräußerungen von Kunst, Antiquitäten, Fremdwährungen zusammengefasst. Die Steuereinnahmen aus Kryptowerten lassen sich daher statistisch nicht gesondert ausweisen. 4 Dies betrifft vor allem sogenannte Currency Token wie Bitcoin oder Ether. Security Token, die Beteiligungsrechte, Zinsansprüche oder Kapitalforderungen vermitteln, werden dagegen bereits nach§ 20 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Die Kryptolücke schließen 2 fällig. In Italien liegen die Sätze bei 33 Prozent, in Finnland bei 34 Prozent. In der Schweiz werden private Kryptobe stände dagegen nicht beim Verkauf besteuert, sondern in die Vermögensteuer einbezogen. Wertsteigerungen können sich damit über einen höheren Vermögenswert steuerlich auswirken. Für Österreich galt ein ähnliches Privileg wie in Deutschland. Dort wurde die einjährige Haltefrist aber 2022 abgeschafft, und die Gewinne unterliegen seither einer Steuer von 27,5 Prozent(BMF Österreich 2026). Reform: Steuerprivileg abschaffen Die Steuerfreiheit von Kryptogewinnen privilegiert spekulative Vermögensgewinne gegenüber Arbeits- und Kapitaleinkommen und untergräbt damit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Eine Reform ist daher geboten, um Gleichbehandlung herzustellen, Steuerlücken zu schließen und die Akzeptanz des Steuersystems zu stärken. Gleichzeitig würde eine Reform den Steuerbetrug sowie die Steuerhinterziehung erschweren. Für eine Reform der Besteuerung von Kryptowerten kommen vor allem zwei Optionen in Betracht. Die erste wäre, am geltenden System festzuhalten, aber die einjährige Haltefrist zu streichen. Gewinne aus Kryptowerten wären dann künftig unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Die zweite Option wäre, Kryptogewinne wie Kapitalerträge zu behandeln und sie in die Besteuerung nach§ 20 EStG ein zubeziehen. Für eine Behandlung von Kryptogewinnen als Kapitalerträge(nach§ 20 EStG) spricht, dass Kryptowerte ihrer wirtschaftlichen Funktion nach eher Kapitalanlagen und nicht privaten Gebrauchs- oder Sammlergegenständen ähneln. Ein Vorteil wäre eine einfache Besteuerung. Kryptogewinne könnten dann pauschal mit 25 Prozent Abgel tungsteuer(zuzüglich Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Zudem ließen sich Kryptodienstleister, ähnlich wie Banken und Broker, verpflichten, die Steuern direkt einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Die Besteuerung wäre dadurch leichter zu automatisieren und schwerer zu umgehen. Steuersystematisch wäre diese Lösung aber nicht überzeugend. Die pauschale Besteuerung von Aktiengewinnen mit 25 Prozent wird häufig damit begründet, dass die zugrunde liegenden Unternehmensgewinne bereits auf Ebene der Kapitalgesellschaft besteuert wurden. Die Steuer auf Ebene der Anleger:innen – durch die Kapitalertragsteuer – kommt also nur als zweite Besteuerungsstufe hinzu. Bei Zinsen, die derzeit ebenfalls nur mit 25 Prozent besteuert werden, ist es anders: Ihnen geht keine vergleichbare Besteuerung voraus. Kryptogewinne ähneln insofern eher Zinsen als Aktiengewinnen. Würde man Kryptogewinne in die Abgeltungsteuer einbeziehen, würden sie zwar zukünftig erstmals unabhängig von der Haltedauer besteuert. Andererseits würde die steuerliche Gleichbehandlung nicht gestärkt, sondern lediglich das Privileg niedrig besteuerter Zinserträge auf Kryptogewinne ausgeweitet. Näherliegend wäre es deshalb, zunächst die einjährige Haltefrist für Kryptowerte im geltenden Recht zu streichen. Besteuert würde weiterhin nur der realisierte Gewinn, also etwa beim Verkauf, Tausch oder Einsatz von Kryptowerten zur Bezahlung. Der Gewinn würde dann unabhängig von der Haltedauer dem persönlichen progressiven Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen und damit wie Arbeitseinkommen besteuert. Potenzielles Mehraufkommen Werden Kryptogewinne künftig wie Einkommen behandelt, hängt die Höhe der öffentlichen Mehreinnahmen von mehreren Faktoren ab: von der Höhe der tatsächlich realisierten Gewinne, die bislang steuerfrei geblieben sind, vom persönlichen Grenzsteuersatz der Steuerpflichtigen sowie vom tatsächlichen Vollzug beziehungsweise von der Steuerehrlichkeit. Ebenfalls relevant sind mögliche Verlustverrechnungen, die Freigrenze von 1.000 Euro und insbesondere Verhaltensanpassungen der Anleger:innen. Das Mehraufkommen lässt sich daher nur näherungsweise schätzen. Wie eingangs erwähnt, weist Blockpit für das Jahr 2024 aufgrund der einjährigen Haltefrist steuerfreie Kryptogewinne von rund 30 Milliarden Euro aus. Daraus ergibt sich für dieses außergewöhnlich gewinnstarke Jahr bei einem unterstellten durchschnittlichen Steuersatz von 40 Prozent das oben genannte rechnerische Mehraufkommen von rund 12 Milliarden Euro. Da Kryptogewinne stark schwan ken, wird für eine längerfristige Schätzung jedoch der Durchschnitt der Jahre 2020 bis 2024 zugrunde gelegt. 5 Danach blieben im Durchschnitt schätzungsweise 20 Mil liarden Euro pro Jahr steuerfrei. Bei demselben unterstellten Steuersatz ergeben sich daraus rein rechnerisch zusätzliche Steuereinnahmen von rund 8 Milliarden Euro pro Jahr, ohne Solidaritätszuschlag. 6 Wenn künftig bei der Realisierung von Kryptogewinnen Steuern anfallen, werden Anleger:innen allerdings ihr Verhalten anpassen. Da sie den Zeitpunkt des Verkaufs teilweise selbst bestimmen können, dürften sie Kryptowerte seltener verkaufen oder tauschen und Gewinne somit später realisieren. Zudem ist davon auszugehen, dass ein Teil der Anleger:innen künftig auf andere Anlageformen wie Aktien ausweicht. Für die Schätzung wird daher ein Ab5 Der Durchschnitt wurde näherungsweise auf Grundlage der Blockpit-Schätzung ermittelt(Blockpit 2025). Vereinfachend wurde unterstellt, dass die für 2024 ausgewiesenen rund 7 Millionen Kryptoanleger:innen auch für 2020 bis 2024 gelten. 6 Für die Schätzung wird ein Grenz-Einkommensteuersatz von 40 Prozent unterstellt. Dieser liegt unterhalb des Spitzensteuersatzes von 42 Prozent und berücksichtigt, dass nicht alle steuerpflichtigen Kryptogewinne vollständig im Spitzensteuersatzbereich anfallen dürften. Der Solidaritätszuschlag bleibt unberücksichtigt. Die Kryptolücke schließen 3 Haltefrist streichen, Tab. 1 Milliarden mobilisieren geschätztes Mehraufkommen bei einer Streichung der Haltefrist und einer Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz steuerfreie realisierte Kryptogewinne Ausweicheffekte und Lock-in-Effekte* verbleibende realisierte Kryptogewinne Vollzugsdefizite und nicht erklärte Gewinne** Steuerbasis Mehraufkommen*** Jahresdurchschnitt 2020–2024 in Mrd. Euro p. a. 20,0 –4,4 15,6 –6,2 9,4 3,7 * 22% nach McClelland/Smith 2023;** 40%; *** bei einem effektiven Steuersatz von 40% Quelle: eigene Berechnung auf Grundlage von Blockpit(2025), McClelland/ Smith(2023), Divly(2026), CoinLaw(2026) sowie PwC(2026). schlag von 22 Prozent für solche Ausweichreaktionen an genommen. 7 Ein Teil des Aufkommens würde jedoch nicht verloren gehen. Wenn Anleger:innen beispielsweise statt in Kryptowerte in Aktien investieren, würden dort ebenfalls steuerpflichtige Gewinne entstehen. Ein Teil des Aufkommens würde sich also lediglich auf andere Steuerquellen verlagern. Ein weiterer Faktor ist der Vollzug. Entscheidend ist, in welchem Umfang steuerpflichtige Kryptogewinne tatsächlich gegenüber den Finanzbehörden erklärt und steuerlich erfasst werden. Die Schätzungen zur Steuer-Compliance bei Kryptowerten reichen derzeit von acht bis 66 Prozent. Demnach dürfte bislang ein erheblicher Teil der eigentlich steuerpflichtigen Gewinne nicht korrekt angegeben worden sein. 8 Künftig wird sich der Vollzug jedoch deutlich verbessern. Für das Jahr 2026 müssen Kryptoplattformen erstmals In formationen über Nutzer:innen sowie relevante Transaktionen automatisch an die Steuerbehörden melden(Crypto Asset Reporting Framework, kurz CARF, sowie die Umsetzung der DAC8-Richtlinie). Erfahrungen mit dem automa­ tischen Austausch von Bankinformationen in der Vergangenheit zeigen, dass solche Drittmeldungen die Steuerehrlichkeit deutlich erhöhen. Daher ist es plausibel, dass sich auch die Steuer-Compliance bei Kryptowerten künftig stark verbessert. Für die Schätzung wird angenommen, dass künftig 60 Prozent der Gewinne tatsächlich steuerlich er fasst werden. 9 Durch die Streichung der einjährigen Haltefrist und eine Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz könnte ein jährliches Mehraufkommen von etwa 4 Milliar den Euro erzielt werden(siehe Tabelle 1). Wichtig ist bei einer Reform, an der breiten steuerlichen Erfassung von Kryptotransaktionen festzuhalten. Andernfalls droht ein Schlupfloch wie in Österreich: Dort wurde die einjährige Haltefrist zwar abgeschafft, der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung gilt jedoch nicht als steuerpflichtige Veräußerung. In Deutschland werden dagegen bereits heute sowohl der Tausch in andere Kryptowerte als auch die Verwendung zur Bezahlung als steuerpflichtige Realisation behandelt. Diese Einordnung sollte beibehalten werden. 10 Fazit: Milliardenprivileg abschaffen Die Steuerfreiheit langfristig gehaltener Kryptogewinne widerspricht zentralen Grundsätzen eines gerechten Steuersystems. Sie privilegiert spekulative Vermögensgewinne gegenüber Arbeits- und anderen Kapitaleinkommen, begünstigt Personen, die über genügend Vermögen verfügen, um in größerem Umfang spekulativ investieren zu können, und lässt erhebliche Einnahmepotenziale ungenutzt. Hinzu kommt, dass Kryptowerte deutlich häufiger von Männern als von Frauen gehalten werden, sodass die Steuerfreiheit geschlechtsspezifisch ungleich wirkt. Auch im internationalen Vergleich ist diese Steuerfreiheit unverhältnismäßig. Das untergräbt die Akzeptanz des Steuersystems, weil die Ungleichbehandlung als ungerecht wahrgenommen wird. Auch angesichts hoher Finanzierungsbedarfe im Bundeshaushalt ist es kaum zu rechtfertigen, große realisierte Kryptogewinne weiterhin nach einem Jahr Haltedauer vollständig steuerfrei zu stellen. Zugleich sollte die Datenlage deutlich verbessert werden. Bislang fehlt eine belastbare öffentliche Schätzung dazu, in welchem Umfang Kryptowerte in Deutschland gehal7 Ausgehend von einer Elastizität von 0,4 bis 0,7(vgl. McClelland/Smith 2023) würde eine Besteuerung mit 40 Prozent die Realisierung von Gewinnen um 17 bis 29 Prozent senken. Für die Berechnungen wird ein mittlerer Wert von 22 Prozent zugrunde gelegt. 8 Divly(2026) schätzt, dass nur knapp acht Prozent der Kryptonutzer:innen ihre steuerlichen Pflichten in Deutschland erfüllen; CoinLaw(2026) nennt 66 Prozent; PwC(2024) verweist auf internationale Schätzungen von Steuerbehörden, wonach die Nicht-Compliance bei Kryptowerten weltweit zwischen 45 und 95 Prozent liegt. 9 Die Schätzung unterstellt eine heutige Compliance-Rate von rund acht Prozent(Divly 2026); die Steuerlücke beträgt damit 92 Prozent. In Anlehnung an Boas et al.(2024) wird angenommen, dass Meldepflichten und Informationsaustausch rund 70 Prozent dieser Lücke schließen. Da rund 26 Prozent der Kryptowerte derzeit dezentral gehandelt werden, wird der Effekt nur auf 74 Prozent des Volumens angenommen. Daraus ergibt sich rechnerisch eine zukünftige Compliance-Rate von rund 60 Prozent. 10 Vgl. BFH-Urteil vom 14.2.2023 – IX R 3/22. Rn. 22 und BMF(2025, Rn. 54). Die Kryptolücke schließen 4 ten, gehandelt und mit Gewinn veräußert werden. Die derzeitige Datenlage ist unzureichend und erschwert eine sachliche Reformdebatte. Insofern ist eine bessere Datenlage notwendig. Sie ersetzt aber keine Reform. Deshalb sollte die einjährige Haltefrist für Kryptowerte gestrichen werden. Realisierte Gewinne unterlägen dann immer dem persönlichen progressiven Einkommensteuersatz – wie auch Arbeitseinkommen. Das Mehraufkommen dieser Reform könnte, wie unsere Schätzungen zeigen, gegenwärtig bei rund 4 Milliarden Euro pro Jahr liegen. Literatur AWA – Institut für Demoskopie Allensbach(2024): Die Deutschen und das Geld, https://www.ifd-allensbach.de/fileadmin/AWA/AWA_ Praesentationen/2024/AWA2024_deSombre_Die_Deutschen_und_ das_Geld.pdf(7.7.2026). Blockpit(2025): Krypto Steuer Studie 2025 – Deutschland, Linz/ Peißenberg, https://blockp.it/krypto-steuer-studie-deutschland-2025(8.7.2026). Boas, H. F.; Johannesen, N.; Kreiner, C. T.; Larsen, L.; Zucman, G. (2024): Taxing Capital in a Globalized World: The Effects of Automatic Information Exchange, EU Tax Observatory, Working Paper 024, https://taxobservatory.world/www-site/uploads/2024/07/ WP24_Taxing-Capital-in-a-Globalized-World-with-a-cover.pdf (8.7.2026). Boas, H. F.; Barake, M.(2025): Enforcing Taxes on Cryptocurrencies, EU Tax Observatory Working Paper No. 29, https://taxobservatory.world/www-site/uploads/2025/03/WP29_Enforcing-Taxes-onCryptocurrencies.pdf(8.7.2026). Bundesministerium der Finanzen(BMF)(2025): Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, BMFSchreiben vom 6. März 2025, GZ: IV C 1- S 2256/00042/064/043, Berlin, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-03-06einzelfragen-kryptowerte-bmf-schreiben.pdf(8.7.2026). Bundesministerium der Finanzen(BMF)(2026): Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 und Finanzplan des Bundes 2026 bis 2030, Berlin. 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Deutscher Bundestag(2025a): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Steueraufkommen aus Kryptowert-Transaktionen in Deutschland, BT-Drs. 21/1707, 17.9.2025, https://dserver.bundestag.de/btd/21/017/2101707.pdf(8.7.2026). Deutscher Bundestag(2025b): Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie(EU) 2023/2226, BT-Drs. 21/1937, 1.10.2025, https://dserver.bundestag. de/btd/21/019/2101937.pdf(8.7.2026). Divly(2026): Divly’s Global Crypto Taxation Report 2026, https://divly.com/en/guides/global-crypto-taxation-report-2026 (15.7.2026). Die Kryptolücke schließen 5 Europol(2024): Internet Organised Crime Threat Assessment(IOCTA) 2024, European Union Agency for Law Enforcement Cooperation, Den Haag, https://www.europol.europa.eu/publication-events/ main-reports/internet-organised-crime-threat-assessment-iocta-2024(8.7.2026). Georg, P.(2025): Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung„Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226(DAC 8)(BT-Drs. 21/1937)“, Schriftliche Stellungnahme für den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages, https://www.bundestag.de/resource/blob/1114796/05-Georg.pdf (8.7.2026). PwC(2024): PwC Annual Global Crypto Tax Report 2024, Februar 2024, https://www.pwc.com/ee/en/publications/pwc-global-cryptotax-report-2024.pdf(8.7.2026). Die Autor:innen René Bormann ist Referent für Wirtschafts- und Finanzpolitik in der Abteilung Analyse, Planung und Beratung der Friedrich-Ebert-Stiftung. Julia Jirmann ist Referentin für Steuerrecht und Steuerpolitik beim Netzwerk Steuergerechtigkeit. Michaela Alka ist wissenschaftliche Referentin beim Netzwerk Steuergerechtigkeit. Impressum Herausgeberin Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Godesberger Allee 149 53175 Bonn info@fes.de Herausgebende Abteilung Abteilung Analyse, Planung und Beratung www.fes.de/apb Kontakt René Bormann Rene.Bormann@fes.de Bildnachweis Seite 1: picture alliance/Ikon Images/Roy Scott(bearbeitet) Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.(FES). Eine gewerbliche Nutzung der von der FES heraus­ gegebenen ­Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. ­Publikationen der FES dürfen nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden. Juli 2026 © Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Weitere Publikationen der Friedrich-Ebert-Stiftung finden Sie hier: ↗ www.fes.de/publikationen Die Kryptolücke schließen 6