DIE KRIMINELLE HERRSCHAFTSSICHERUNG DES KOMMUNISTISCHEN REGIMES DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK PROBLEME DER STRAFRECHTLICHEN VERFOLGUNG DER TÄTER KONSEQUENZEN FÜR DEN INNEREN FRIEDEN DES DEUTSCHEN VOLKES DOKUMENTATION 3. BAUTZEN-FORUM DER FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 16. BIS 17. JUNI 1992 INHALTSVERZEICHNIS 5 Joachim Kahlert Regierungskriminalität und politische Justiz arbeiten Hand in Hand 19 Winfried Schneider-Deters Begrüßung und Einführung 27 Christian Schramm Begrüßung im Namen der Stadt Bautzen 29 Volker Ebermann Begrüßung im Namen des Landkreises Bautzen 31 Wolfgang Schuller Von der humanistischen Utopie zur kriminellen Realität- historische Stationen 41 Karl Wilhelm Fricke Strafjustiz im Parteiauftrag 55 Hans-Jürgen Grasemann Der Beitrag der zentralen Erfassungsstelle Salzgitter zur Strafverfolgung Beispiele menschlicher Schicksale 65 Dieter Blumenwitz Die juristische Problematik strafrechtlicher Verfolgung von DDR-Regierungskriminalität Konsequenzen für den inneren Frieden des deutschen Volkes 73 Eberhard Wendel 57 Jahre Parteijustiz 81 Benno von Heynitz "Das gelbe Elend Bautzenhäftlinge berichten 1945-1953" 3 REGIERUNGSKRIMINALITÄT UND POLITISCHE JUSTIZ ARBEITEN HAND IN HAND Dr. Joachim Kahlert Universität Lüneburg Wenn politische Macht den von ihr beherrschten Staatsapparat zum Zentralorgan für die Gestaltung von Gesellschaft ausbaut, dann ist jene Schwelle rasch überschritten, die eine legitimierbare Gewaltausübung von Kriminalität trennt. In dem Maße, wie das Erziehungswesen, die Wirtschaft, die Medien und vor allem auch die Rechtsprechung an die Vorgaben der herrschenden Politik gebunden werden, entfallen wirksame Kontrollmöglichkeiten gegenüber Unfähigkeit, Korruption, Böswilligkeit, Vermessenheit und Abenteuertum im Machtzentrum der Gesellschaft. Früher oder später, das lehrt die Geschichte totalitärer Systeme, zerbrechen monozentristische Ordnungen zwar an der wachsenden Inkompetenz und Starrheit des Machtapparats. Aber zuvor leidet die Gesellschaft unter der Willkür und unter den Verbrechen derjenigen, die den zentralistischen Apparat beherrschen. Die vierzigjährige Herrschaftszeit des kommunistischen Regimes in der ehemaligen DDR bietet dafür eine Fülle von Anschauungsmaterial. Angespornt von dem Wahn, eine ganze Gesellschaft ließe sich nach den Entwürfen am Reißbrett der Utopie gestalten und beseelt von der Vorstellung, es gäbe einen Königsweg für die Umsetzung utopischer Glücksversprechungen im Diesseits, maßte sich die SED- wie alle anderen an die Macht gekommenen kommunistischen Parteien auch- an, die Gesellschaft auf die Zukunftsentwürfe der Partei zu verpflichten. Die an Offenbarungsglauben grenzende Vorstell ung, mit dem Marxismus-Leninismus im Besitz einer Lehre für die richtige Gestaltung von Gesellschaft zu sein, duldete keine unabhängig von der Partei wirkenden 4 5 Machtzentren. Daher war es nur folgerichtig, daß in der SBZ/DDR, wie zuvor in der Sowjetunion, die um Herrschaftssicherung bemühte Partei zielstrebig versuchte, das Rechtswesen als eines der wirksamsten Machtorgane der Gesellschaft zu kontrollieren und zum Instrument der Parteipolitik zu machen. Die Indienstnahme der Justiz für die Belange der SED stellte die Begrenzung von Machtmißbrauch ins Belieben der Partei. Wer die Partei beherrschte, war von einer Verfolgung eigener Verbrechen so lange verschont, wie diese Herrschaft andauerte. Wenn ein geschriebenes, offiziell dem Schutz der Bürger vor Willkürmaßnahmen dienendes Gesetz den Machtinteressen zuwiderlief, war dieses Gesetz nicht das Papier wert, auf dem es veröffentlicht worden war- dies wurde auf dem III. Bautzen-Forum deutlich. An Hand folgender Schwerpunktthemen analysierten Wissenschaftler, Publizisten, Politiker und Juristen in Referaten und Podiumsdiskussionen die kriminelle Herrschaftssicherung des kommunistischen Regimes: - Die Kriminalität kommunistischer Herrschaftssicherung- die praktische Konsequenz totalitärer Ideologie? - Die Funktionsmechanismen kommunistischer Herrschaftssicherung Instrumentalisierung von Staat und Recht Die juristische Problematik strafrechtlicher Verfolgung von DDR-Regierungskriminalität - Konsequenzen für den inneren Frieden des deutschen Volkes Die Begrüßungs- und Einführungsreferate drücken die Hoffnung aus, die Aufarbeitung der kriminellen Regierungspolitik möge nicht nur ein Informationsbedürfnis befriedigen, sondern auch einen Beitrag für die Stabilität der demokratischen Ordnung im geeinten Deutschland leisten. So hebt Christian Schramm, Bürgermeister der Stadt Bautzen, hervor, daß es schwierig sei, die kleinen Täter zur Rechenschaft zu ziehen, wenn die auf höchster Ebene Verantwortlichen ungestraft bleiben. Volker Ebermann, Landrat des Landkreises Bautzen, äußert die Hoffnung, die Auseinandersetzung mit der juristischen Problematik der strafrechtlichen Verfolgung von Regierungskriminalität werde dem i nneren Frieden in der Bundesrepublik dienen. I n seinem Einführungsreferat betont Winfried Schneider-Deters, Leiter des Leipziger Büros der Friedrich-Ebert-Stiftung, daß sich die öffentliche Aufmerksamkeit bei der Aufarbeitung der Vergangenheit nicht so sehr auf die Schuld des einzelnen inoffiziellen Stasi-Mitarbeiters konzentrieren dürfe, sondern sich stärker mit den Führungsspitzen der Partei und des Ministeriums für Staatssicherheit befassen müsse. Dann würde deutlicher als bisher zutage treten, daß es sich bei der Stasi nicht um eine mystische Macht handelte, sondern um ein Instrument i n der Hand der Partei- und Staatsführung. Zudem sei die Ausrichtung der Aufmerksamkeit auf die verantwortlichen Täter erforderlich, um die Ansatzpunkte für eine strafrechtliche Verurteilung der Hauptschuldigen zu klären. Zwar hat sich die im Referat geäußerte Sorge, der ehemalige Staatsratsvorsitzende Erich Honecker könnte sich auf Dauer dem Zugriff der bundesdeutschen Justiz entziehen, mittlerweile erübrigt. Aber der von Schneider-Deters erläuterte Hintergrund für die auf dem Forum geäußerte Skepsis ist weiter aktuell, stellt doch der im Referat angesprochene Empfang Honeckers als Staatschef durch die bundesdeutsche Regierung ein Beispiel für den schwierigen Umgang westlicher Politiker mit den Repräsentanten und Funktionsträgern eines verbrecherischen Apparates dar. Die früheren Beziehungen zwischen Politikern des Westens und Funktionären des Ostens müssen sorgfältig untersucht werden, wenn verhindert werden soll, daß die Bereitschaft des Westens, mit Repräsentanten von Diktaturen zu verhandeln, im nachhinein für das Schmieden von Normalisierungslegenden mißbraucht wird: Der politisch begründete Zwang, Kontakt zu halten, könnte von i nteressierter Seite als Akzeptanz für die Funktionsträger von Diktaturen umgedeutet werden. 6 Wolfgang Schuller, Universität Konstanz, zeichnet nach, wie der Versuch, das reale Leben anderer nach den Maßgaben einer Utopie zu gestalten, immer wieder zu Terror geführt hat. Bereits im griechisch-römischen Altertum ließen sich Beispiele für ein Umschlagen humanitärer Absichten in menschenunwürdige Praxis finden, sobald die Absichten in organisierter Form durchgesetzt wurde. Auch in der frühen Kirche des Christentums habe es Versuche gegeben, den Auslegungen der Botschaft blutig Geltung zu verschaffen. Sendungsbewußtsein und gutes Gewissen begleiteten die Schreckensherrschaft der Jakobiner während der Französischen Revolution. Und schließlich finde man die Rechtfertigung terroristischer Mittel mit dem Glauben an gesellschaftlichen Fortschritt in der kommunistischen Partei wieder, in der Fortschrittsglaube sich mit der von den Geheimbünden des 19. Jahrhunderts übernommenen strengen inneren Disziplin und der Forderung nach absolutem Gehorsam verbindet. Mit der kommunistischen Machtergreifung beschränkten sich die Disziplin- und Gehorsamkeitsgebote allerdings nicht mehr auf die Partei, sie wurden auf die gesamte Gesellschaft übertragen, zunächst in der Sowjetunion, später auch in der DDR. Daß die Mächtigen in der DDR hinter der Fassade des guten Gewissens durchaus ein Bewußtsein von der Unrechtmäßigkeit ihres Handelns hatten, zeigten Konspiration und Geheimhaltung. Mitschuldig an der terrorisierenden Herrschaft einer Partei über die Gesellschaft seien die Intellektuellen gewesen, ohne deren Hilfe die herrschaftslegitimierenden Ideologien nicht so lange Zeit Bestand gehabt hätten. Daß die SED von Beginn an versucht hat, die Rechtsausübung für ihre Zwecke zu i nstrumentalisieren, arbeitet Karl Wilhelm Fricke, Deutschlandfunk, heraus. Zwar sei das geschriebene Gesetz in weiten Teilen mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar gewesen; die Herrschenden hätten sich auch an die Gesetze gehalten- aber nur dann, wenn dies den Belangen der Macht nicht entgegenstand. Um das Recht zum Instrument ihrer Politik machen zu können, habe 7 die SED unter anderem die Justiz von „bürgerlichen" Richtern und Staatsanwälten gesäubert, Geheim- und Schauprozesse i nszeniert und Richter durch Parteifunktionäre angeleitet. Mit der Schaffung eines„Obersten Gerichts", dessen Entscheidungen unmittelbar rechtskräftig wurden, habe sich die SED ein Instrument in die Hand gegeben, mit dem sie die ihr nicht genehmen Urteile aufheben lassen konnte. Schließlich ermöglichten die Generalklauseln des Artikel 6 der ersten DDR-Verfassung, aus abweichender Gesinnung ein Verbrechen zu stilisieren, wenn dies den parteitaktischen Kalkülen und Machtzwecken nützlich war. Mit zahlreichen Beispielen belegt Fricke den direkten Zugriff der Partei auf die Justiz. Unter anderem wird über die Vorbereitung und Kontrolle der Waldheim-Prozesse durch eine Abteilung beim Parteivorstand der SED informiert sowie über die Verhängung von Todesurteilen auf Anweisung Walter Ulbrichts. Selbst dann, wenn das Ministerium für Staatssicherheit vorschlug, aus „erzieherischen Gründen" ein Todesurteil auszusprechen, fanden sich willfährige Richter, die dem politischen Willen folgten. Wie Fricke darlegt, begrenzten weder die Verfassungsreform von 1968 noch die Verabschiedung eines neuen Strafgesetzbuches und einer neuen Strafprozeßordung durch die Volkskammer, noch mehrere, im Laufe der siebziger Jahre in Kraft getretene Strafrechtsänderungsgesetze den Mißbrauch der Justiz. Auch die Ende der achtziger Jahre erfolgten Reformen machten aus der DDR noch keinen Rechtsstaat, sie rückten die Diktatur allenfalls in ein milderes Licht. Wer Frickes Ausführungen liest, wird sich seiner Bilanz nicht verschließen können, daß die DDR als[real]sozialistischer Staat kein Rechtsstaat sein konnte- und als Rechtsstaat nicht sozialistisch. Weitere Informationen über kriminelle Handlungen des Staatsapparates bietet das 8 Referat Hans-Jürgen Grasemanns, der als Sprecher der„Zentralen Beweismittel- und Dokumentationsstelle der Landesjustizverwaltungen in Salzgitter" auf zahlreiche Dokumente über den Mißbrauch staatlicher Macht in der ehemaligen DDR zurückgreifen kann. In ihrem 30jährigen Bestehen machte die Dienststelle Zwischenfälle an der i nnerdeutschen und West-Berliner Grenze zur DDR, Mißhandlungen in der Haft, politische Denunziationen sowie Unrechtshandlungen der DDR-Justiz aktenkundig. Die i n freier Rede vorgetragenen Ausführungen zeigen, daß an der Grenze die Erschießung offenkundig wehrloser Menschen ebenso in Kauf genommen wurde wie das Töten von Frauen und Kindern. Zudem ist das Grenzregime ein Beweis dafür, wie die Herrschenden versucht haben, ihre Verantwortung zu vernebeln. Bis 1982 habe es für den„Schießbefehl" keine veröffentlichten Grundlagen gegeben. Mündlich wurden die Grenzsoldaten zum Schießen vergattert, durch Einschüchterung und ideologische Einstimmung. Auch das 1982 in Kraft getretene Grenzgesetz, das dem Schußwaffengebrauch einen Anschein von rechtsstaatlicher Legitimation verschaffen sollte, änderte nichts an der Priorität des gesprochenen, sich der Nachprüfbarkeit entziehenden Wortes für das Grenzregime. Des weiteren macht der Bericht deutlich, daß die Justiz bereit war, selbst für Banalitäten wie das Erzählen von Witzen über den Staatsratsvorsitzenden oder für das Verleihen unliebsamer Bücher lange Haftstrafen auszusprechen. Auch Fälle von Mißhandlungen in der Haft sind in den Akten belegt. Noch im Jahre 1989 wurde eine aus politischen Gründen einsitzende Frau von weiblichem Anstaltspersonal gefesselt und zusammengeschlagen. Verfolgung der Regierungskriminalität und die dabei zu beachtenden Prinzipien, nach denen zum Beispiel eine Straftat nur dann vorliegen kann, wenn es zur Tatzeit ein die Straftatbestände ausreichend bestimmendes Gesetz gegeben hat. Ausgehend vom Territorialitätsprinzip und dem aktiven und passiven Personalitätsprinzip des Strafgesetzbuches sowie den Bestimmungen des Grundgesetzes, nach denen die DDR nicht Ausland sein konnte, macht Blumenwitz auf unterschiedliche Interpretationen der Möglichkeit aufmerksam, bundesdeutsches Strafrecht auch auf DDR-Taten anzuwenden. Folgt man den Interpretationen des Referenten, dann haben zudem die das Grenzregime der DDR regelnden Normen wie geheimgehaltene Befehle, behördeninterne AusMit den strafrechtlichen Möglichkeiten der Verfolgung von DDR-Regierungskriminalität setzt sich das Referat von Dieter Blumenwitz auseinander. Der Würzburger Völkerrechtler legt dar, warum seiner Auffassung nach Erich Honecker keine I mmunität aus seinem früheren Staatsamt ableiten kann. Ferner erläutern die Ausführungen die Rechtsgrundlagen für die 9 stattgefundenen Schauprozessen, mit denen Stalin seine früheren Gefährten in den Tod schickte, war jedes Wort der Anwälte, Richter und Angeklagten vorbereitet. Geständnisse wurden zuvor in qualvollen Spezialbehandlungen erzwungen. Die Mißachtung rechtsstaatlicher Prinzipien des bürgerlichen Rechts, das angeblich dem Klassenfeind diene, sowie die Bemühungen, der staatlichen Gewaltausübung einen Anschein von Legitimität zu geben, hätten die Idee einer„sozialistischen Rechtstheorie" hervorgebracht. Danach galt zum Beispiel selbst die Vernichtung von Feinden ohne Verhandlung als legitim; die Unschuldsvermutung zugunsten des Angeklagten wurde als abstraktes Prinzip bürgerlicher Theorie des Verfahrensrechts gebrandmarkt. Die Führung der SED machte sich die Einschätzung, die bürgerliche Rechtswissenschaft sei ein Hindernis beim Aufbau des Sozialismus, ebenfalls zu eigen. Personalführungsbestimmungen und Dienstvorschriften sowie die mündliche Vergatterung der Grenzsoldaten gegen die DDR-Verfassung verstoßen, denn diese forderte die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Statt die sachlichen Voraussetzungen des Schußwaffengebrauchs festzuschreiben, hätten die Grenzregelungen lediglich auf militärische Bestimmungen verwiesen. Zudem habe die generelle Erlaubnis zum Töten an der Grenze auch gegen internationale, von der DDR anerkannte Normen verstoßen, zum Beispiel gegen den internationalen Menschenrechtspakt, der es nicht erlaube, Bürger durch jahrzehntelanges Ausreiseverbot, abgeschottete Grenzen und unfreie Wahlen zu politisch entmündigten Gefangenen des eigenen Landes zu machen. Die Wurzeln der Instrumentalisierung des Rechts in der DDR liegen nach Eberhard Wendel in der Zeit des sowjetischen Stalinismus der 30er Jahre. In den damals 10 politik, Anleitung der Richter und Staatsanwälte durch Justizfunktionäre, Kontrolle über Schrifttum und Rechtslehre sowie die Bestrafung der nicht gefügigen Juristen waren die Mittel, mit denen in der DDR Konformität der Justiz mit der Parteilinie durchgesetzt wurde. Da in Deutschland zuvor auch die Nazionalsozialisten die Justiz i nstrumentalisiert, Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit verhöhnt und den Willen der politischen Führung zur Richtschnur der Rechtsprechung erklärt hatten, spricht Wendel nicht zu Unrecht von einer 57 Jahre währenden Parteijustiz. Nachdem bereits auf den beiden vorausgegangenen Bautzen-Foren Opfer der Willkürherrschaft geschildert hatten, wie sich staatliches Unrecht in persönlichen Schicksal en widerspiegelte, weist der Beitrag von Benno von Heynitz auf ein vom BautzenKomitee herausgegebenes Buch mit Erfahrungsberichten ehemaliger Bautzenhäftlinge hin. Neben diesen Berichten von Gefangenen, die zum Teil zu 400 Mann in einem Saal eingepfercht waren, dokumentiert das Buch amtliche Ermittlungen über den Mißbrauch staatlicher Gewalt i n der Haftanstalt. I n drei Podiumsdiskussionen hatten die Referenten, weitere Podiumsteilnehmer sowie das Publikum unter der Moderation von Dettmar Cramer, Deutschlandfunk, Gelegenheit, die Ausführungen kritisch zu kommentieren, weitere Informationen vorzutragen und Schlußfolgerungen zu ziehen. So diskutierten zunächst Karl Wilhelm Fricke, Christoph Klessmann, Armin Mitter, Wolfgang Schuller und Arnold Sywottek über die These, die Kriminalität kommunistischer Herrschaftssicherung sei praktische Konsequenz der totalitären I deologie. Dabei machte Christoph Klessmann, Professor an der Universität Bielefeld, darauf aufmerksam, daß Strukturanalysen allein nicht ausreichen, um Wirkungs- und Funktionsweise von Stalinismus und Totalitarismus zu erfassen. Vielmehr seien die konkreten Ausprägungen dieser Herrschaftsformen in verschiedenen geschichtlichen Phasen und in den verschiedenen Ländern nachzuzeichnen. Diese Forderung stützte Armin Mitter, Humboldt Universität Berlin, unter anderem mit dem Argument, daß ohne solche differenzierenden und vergleichenden Analysen nicht zu verstehen sei, warum in Polen mit der „Solidarität" 1980 eine Bewegung entstehen konnte, die der Anfang vom Ende der kommunistischen Herrschaft in Polen, ja im gesamten Ostblock gewesen sei. Sowohl Fricke als auch Schuller und der in Hamburg l ehrende Historiker Sywottek betonten, daß die notwendige konkrete Analyse den i deologischen Überbau der kommunistischen Herrschaft nicht außer acht lassen dürfe, denn die Ideologie habe wesentliche Orientierungen und Anknüpfungspunkte für die kriminelle Herrschaftspraxis geboten. Sywotteks Formel von der„Ideologie in Aktion" bringt dabei auf den Punkt, daß es nicht so sehr darauf ankäme, die ideologischen Wurzeln bis ins 19. Jahrhundert und 11 für die Stasi-Unterlagen. Den von dieser Behörde verwalteten Akten ließe sich unter anderem entnehmen, daß die Staatssicherheit versucht hätte, mißliebige Personen in Straftatbestände zu verwickeln, wenn die bloße Bespitzelung keine Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Verfolgung ergab. Falco Werkentin, Jurist aus Berlin, der seit dem Frühjahr 1991 die Akten der Abteilung Staat und Recht des Zentralkomitees der SED durchsehen konnte, ergänzte Frickes Ausführungen über die Steuerung der Justiz unter anderem mit der Information, selbst Schöffen, die nicht im gewünschten Sinne funktionierten, seien dem Ministerium für Staatssicherheit übergeben worden. Wie willkürlich gerade in den fünfziger Jahren mit politischen Gefangenen verfahren wurde, bis in alle Verästelungen hinein zu verfolgen. Vielmehr müsse man sich darauf konzentrieren herauszuarbeiten, wie sich die Ideologie als Legitimation für die kommunistische Herrschaft entwickelt und sich dem jeweiligen Bedarf angepaßt hat. Die zweite Podiumsrunde, an der neben den Referenten Fricke und Grasemann auch Christian Ladwig, Dieter Rieke und Falco Werkentin teilnahmen, beschäftigte sich mit der Instrumentalisierung von Staat und Recht zur Herrschaftssicherung der Kommunisten. Ergänzend zu seinem Vortrag stellte Grasemann dar, daß besonders das Grenzregime der DDR jede Orientierung an der Verhältnismäßigkeit des Einsatzes staatlicher Gewaltmittel fehlen ließ. Die zeitweilig installierten Selbstschußautomaten hätten zum Beispiel mit ihren gehackten Metallstücken verheerende Wunden gerissen. Einen anderen Aspekt staatlichen Machtmißbrauchs beleuchtete Christian Ladwig, Abteilungsleiter in der Behörde des Bundesbeauftragten 12 machte Dieter Rieke, Sozialdemokratischer Arbeitskreis ehemaliger politischer Häftlinge der SBZ/DDR, deutlich: Ende der vierziger Jahre vom sowjetischen Militärtribunal zu langjähriger Haftstrafe verurteilt, kam Rieke, wie viele andere Häftlinge auch, nicht frei, als die Sowjets im Jahre 1950 die Gefangenen den ostdeutschen Bewachungsorganen überstellten- obwohl die deutschen Behörden weder für die Verurteilung zuständig waren noch konkrete Vorwürfe gegen die Gefangenen vorbringen konnten. In diesem Zusammenhang erwähnte Falco Werkentin einen Brief Hilde Benjamins, der damaligen Justizministerin in der DDR, der einräumt, daß es zwar gegen die meisten Beschuldigten keine konkreten Vorwürfe gäbe. Doch es wäre nicht zweckmäßig, die Gefangenen zu entlassen, denn sie seien in der langen Haft gewiß nicht zu Freunden der DDR geworden. 13 In einer abschließenden Podiumsrunde diskutierten die Referenten Dieter Blumenwitz und Eberhard Wendel zusammen mit Benedikt Dyrlich, Steffen Heitmann, Benno von Heynitz, Dietrich Kuhlbrodt, Karl-Heinz Kunckel, Alexander Prechtel und Christoph Schäfgen über die juristische Problematik der strafrechtlichen Verfolgung von DDRRegierungskriminalität und über die Konsequenzen für den inneren Frieden des deutschen Volkes. Steffen Heitmann, Justizminister Sachsens, betonte dabei, daß die von der Öffentlichkeit oft als schleppend empfundene strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen auch eine Folge der friedlichen Revolution sei. Es sei eine Verteidigung des hohen Gutes Rechtsstaat, den Tätern heute ihre Schuld hieb- und stichfest nachzuweisen. Damit dieses mit der gebotenen Nachdrücklichkeit geschehen könne, habe man in Dresden eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft eingerichtet. Vor der Förderung von Politikverdrossenheit warnte Karl-Heinz Kunckel, Vorsitzender der SPDFraktion im Sächsischen Landtag. In zahllosen Gesprächen habe er Unbehagen darüber festgestellt, daß es bisher noch nicht gelungen sei, selbst die allseits bekannten Täter rechtsstaatlich zur Verantwortung zu ziehen. Der Landtagsabgeordnete Benedikt Dyrlich bestätigte diese Erfahrungen. So sei er oft auf Unverständnis darüber gestoßen, daß einerseits frühere Aufseher in Haftanstalten wegen ihrer Tätigkeit als inoffizielle Mitarbeiter entlassen würden, andererseits ein ehemaliger Parteisekretär sowie ein StasiOffizier heute leitende Positionen im Strafvollzug einnehmen könnten. Alexander Prechtel, Generalstaatsanwalt i n Rostock, warnte davor, sich im Streit über die Zuständigkeit der bundesdeutschen Justiz für die Bestrafung Verantwortlicher in abgehobene Theoriediskussionen über einige schwierige Fälle zu verlieren. Es käme vielmehr darauf an, zielstrebig die vielen Verfahren anzugehen, in denen die Strafbarkeit der zu verhandelnden Taten völlig 14 unstrittig ist, eine Auffassung, die auch der Vorsitzende des Bautzen-Komitees, Benno von Heynitz, unterstützte. Nach Auffassung von Christoph Schäfgen, Leiter der Arbeitsgruppe Regierungskriminalität beim Kammergericht Berlin, müsse die systematische Beschränkung der Ausreisefreiheit unter Opferung von Leben und Freiheit der Menschen zum Ausgangspunkt für die Verfahren gegen die Verantwortlichen für das Grenzregime gemacht werden. Die Erfahrungen bei der Aufarbeitung der Justizverbrechen aus der Zeit des Nationalsozialismus hätten, so urteilte der Hamburger Oberstaatsanwalt Dietrich Kuhlbrodt, gezeigt, daß die Aufarbeitung der Justizverbrechen eine Personalpolitik voraussetze, die befähigte, motivierte und unbelastete Juristen mit jener Aufgabe betraut. Schließli ch ergänzte Dieter Blumenwitz seine Ausführungen mit dem Hinweis, die DDR habe zur Grenzsicherung Maßnahmen ergriffen, die- wie die Installation von SM15 70-Minen- im Kriegsfall als völkerrechtswidrig verurteilt worden wären. In allen drei Podiumsdiskussionen wurde i mmer wieder die Frage aufgeworfen, ob der Westen nicht zu große Duldsamkeit gegenüber dem Mißbrauch staatlicher Macht in der DDR geübt habe. Dabei zeigte sich, daß die Beantwortung dieser Frage eine sorgfältige Behandlung sehr unterschiedlicher Aspekte erforderlich machen wird. Neben der Abwägung des weltpolitischen Risikos, das eine Verhärtung der Fronten mit sich gebracht hätte, ist dabei auch zu klären, ob die west-östliche Kooperation den Einwohnern der DDR eher kleine Handlungsspielräume geöffnet oder eher das nicht mehr lebensfähige Zwangssystem unnötig gestützt hat. Wer dazu neigt, solche Fragen mit kraftmeierischer Rhetorik oder mit glühendem Idealismus zu beantworten, der sollte sich vor Augen halten, daß noch am 9. 16 Oktober 1989, vor der Leipziger Montagsdemonstration, in der„Leipziger Zeitung" die Erklärung einer kommunistischen Gruppe veröffentlicht wurde, die konterrevolutionären Aktionen seien zur Not auch„mit der Waffe in der Hand" zu unterbinden. Wer die Auswirkungen der Ost-WestBeziehungen auf die innere Verfaßtheit der realsozialistischen Gesellschaft analysieren will, der wird sich allerdings nicht nur auf die „große Politik" beschränken dürfen. Auch die öffentliche Meinung in der früheren Bundesrepublik muß mit einbezogen werden, denn sicherlich ist die Zuspitzung Armin Mitters nicht ganz falsch, ein großer Teil der westdeutschen Bevölkerung hätte sich früher eher für Südfrankreich und für die Toskana interessiert als für den Ostteil Deutschlands. Und ganz gewiß hat der Teil der bundesrepublikanischen Intellektuellen versagt, der damals, als es die DDR noch gab, sich lieber damit beschäftigt hat, den AntiKommunismus in der Bundesrepublik zu geißeln, statt die kommunistische Zwangsherrschaft zu analysieren. 17 BEGRÜSSUNG UND EINFÜHRUNG Winfried Schneider-Deters Friedrich-Ebert-Stiftung, Leiter der Büros Leipzig Herr Landrat Ebermann, Herr Bürgermeister Schramm, meine Damen und Herren, im Namen der Friedrich-Ebert-Stiftung begrüße ich Sie auf dem diesjährigen Bautzen-Forum. Es ist nun bereits das dritte Mal, daß wir zu einem Forum nach Bautzen einladen. Auf unserem I. Bautzen-Forum„Stalinismus Analyse und persönliche Betroffenheit" machten wir uns im November 1990 die Anliegen der Menschen zu eigen, die in der Zeit der kommunistischen Gewaltherrschaft im sowjetischen Besatzungsgebiet und danach in der sich demokratisch nennenden anderen deutschen Republik aus politischen Gründen verfolgt worden waren. Mit dem II. BautzenForum„Gerechtigkeit den Opfern der kommunistischen Diktatur" bot die FriedrichEbert-Stiftung im April 1991 den Opfern eine Plattform, auf der die ehemals Verfolgten ihre Erwartungen an den nunmehr gesamtdeutschen Gesetzgeber äußern konnten. Dabei ging es vor allem darum, Ansprüche auf rechtliche Rehabilitierung und materielle Entschädigung öffentlichkeitswirksam herauszustellen. Das III. Bautzen-Forum wird sich mit den Tätern beschäftigen, genauer, mit den kriminellen Formen der Herrschaftssicherung des kommunistischen Regimes in dem separaten Staat, den die Sowjetunion nach dem 2. Weltkrieg in dem von ihr besetzten Teil Deutschlands etabliert hatte. Die Anliegen der Opfer des Regimes, mit denen wir uns auf den ersten beiden Foren vornehmlich befaßt hatten, haben wir dieses Mal in einen größeren Zusammenhang gestellt. Erlauben Sie mir deshalb, daß ich etwas weiter aushole, um zu erläutern, von welchen Vorstellungen wir uns bei der Konzeption des III. Bautzen-Forums leiten ließen. 18 19 Wie Sie dem Veranstaltungsprogramm entnehmen können, vermeiden wir den Begriff„Regierungskriminalität" im Thema dieser Veranstaltung. Dieser Begriff erscheint uns einerseits zu sehr verkürzt, andererseits zu weit. Heute und morgen werden wir uns auf diesem Forum mit Verbrechen des kommunistischen Regimes im Ostteil Deutschlands auseinandersetzen. Dieses Regime hat Verbrechen gegen die Menschli chkeit wie Freiheitsberaubung, Folter und Mord geduldet, gebilligt und befohlen. Es hat sich dieser kriminellen Methoden zur Sicherung der kommunistischen Herrschaft bedient. Uns geht es hier in Bautzen nicht darum, die informelle Mitarbeit von Bürgern beim Sicherheitsdienst zu beurteilen oder gar zu verurteilen. Und wir werden uns auch nicht mit den vielfältigen Motiven beschäftigen, die Menschen zur Arbeit für die Stasi bewogen haben. Da gab es Täuschung und Erpressung, Opportunismus und auch die Überzeugung, einem guten Zweck zu dienen. Die informelle Mitarbeit einer Minderheit und die formale Anpassung der Mehrheit der Bevölkerung kann nicht Sache dieses Forums sein. Diese Mitarbeit ist nicht i n erster Linie juristisch, sondern vor allem ethisch zu bewerten, eine Aufgabe, die die Bürger des untergegangenen Staates selbst leisten müssen, so wie es auf Initiative moralischer Autoritäten der Bürgerbewegung des Herbstes 1989 ja auch geschieht. In diesem Sinne verstehen wir unser Forum als einen Beitrag unter vielen anderen, die einander bei der öffentlichen Aufarbeitung der letzten 45 Jahre ergänzen. Wir wenden uns dabei nicht nur an die Menschen hier im Osten. Die Aufarbeitung der jüngsten deutschen Vergangenheit ist auch für die Bürger des westlichen Teils Deutschlands, die dank der Politik der demokratischen Alliierten Siegermächte des 2. Weltkrieges eine demokratische Ordnung aufbauen konnten, von Bedeutung. Die Erhellung und Bewertung menschlichen Verhaltens unter den Bedingungen einer Diktatur dient nicht nur der persönlichen, psychischen und ethischen Hygiene. Vielmehr trägt die Aufklärung über die Methoden, mit denen Menschen für Diktatoren verfügbar gemacht werden können, dazu bei, der Wiederholung vorzubeugen. Daher ist die Aufarbeitung der deutschen Teilvergangenheit von 1945 bis 1990 auch eine Maßnahme zur Sicherung einer demokratischen Zukunft in ganz Deutschl and. Lassen Sie mich im folgenden bitte näher erläutern, was das III. Bautzen-Forum dazu beitragen soll. Seitdem der gesamtdeutsche Gesetzgeber die Einsichtnahme in die Akten des Ministeriums für Staatssicherheit ermöglicht hat, dominiert in der öffentlichen Auseinandersetzung über die Vergangenheit die Frage nach der moralischen Schuld der inoffiziellen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit. Die Ausrichtung der Aufmerksamkeit auf diesen Personenkreis lenkt von den haupt- und ursächlich verantwortlichen Personen ab, nämlich von der Führung der kommunistischen Partei und den hauptamtlichen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit. Das Ministerium für Staatssicherheit war keine mystische Macht i m Untergrund, sondern das wichtigste Werkzeug der Partei zur Sicherung ihrer Macht. Daher ist auch die Führung der Partei für die Verbrechen ihres Sicherheitsdienstes verantwortlich. Die extreme Hierarchisierung der Macht sowie das persönliche Verhältnis zwischen dem Staats- und Parteichef einerseits und dem Chef der Staatssicherheit andererseits bedeutet, daß letztlich das Machtduopol Honecker/Mielke für die letzten zwei Jahrzehnte die Hauptverantwortung für das trägt, was in diesem Staat geschehen ist. Durch die Fokussierung der öffentlichen Aufmerksamkeit auf die Personen in der Kommandozentrale der Partei und an den maßgeblichen Stellen ihres Sicherheitswerkzeuges Stasi wollen wir dazu beitragen, einem Maßstab Geltung zu verschaffen, der die Verantwortung der i nformellen Mitarbeiter des MfS und der einfachen Mitglieder der Partei in das richtige Verhältnis setzt. Die Aufarbeitung der Vergangenheit muß vom Kopf auf die Füße gestellt werden, muß von„oben nach unten" laufen, wie Dr. Heiner Geißler, der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSUFraktion im Deutschen Bundestag, schrieb. 20 Politische Indifferenz und legalistischer Formalismus im Vereinigungsrecht haben zu der grotesken Situation geführt, daß die sogenannten Führungsoffiziere der Staatssicherheit ungestraft und darüber hinaus gut versorgt ins Privatleben abtauchen können. Doch ihre freiwilligen und unfreiwilligen Handlanger werden aufgespürt und gejagt. Durch einen, wie ich meine, absurden Demokratismus ist eine Lage entstanden, in der ehemalige Bezirkssekretäre der kommunistischen Partei mit Befehlsgewalt über den Staatssicherheitsdienst in Parlamente einziehen, während die kleinen, an der Grenze dienenden Befehlsempfänger abgeurteilt werden. Wen erstaunt es da noch, daß sich in der Öffentlichkeit der Eindruck verfestigt, auch dieses Mal würden wie eh und je- die Kleinen gehängt und die Großen laufen gelassen. Wir hoffen, daß die Berichterstattung über unser III. BautzenForum das Gerechtigkeitsbedürfnis der Bevölkerung wieder auf das Zentrum des Systems richtet, also auf die maßgebenden Personen an der Spitze der Partei, auf die Befehlshaber des MfS und auf die Handlanger in der instrumentalisierten Justiz. Die Anklageschrift gegen Erich Honecker ist nun, zweieinhalb Jahre nach seiner Entmachtung, fertiggestellt. Ob allerdings Erich Honecker einem deutschen Gericht vorgeführt werden kann, ist zweifelhaft und eher von diplomatischer Gunst als vom gegebenen Recht abhängig. Der christlichdemokratische Präsident der Republik Chile, i n deren Moskauer Botschaft Erich Honecker sich geflüchtet hat, steht unter dem Druck des wichtigsten Koalitionspartners seiner Regierung, das heißt der Sozialistischen Partei Chiles. Im Exil war diese Partei in zwei Teile zerfallen: in den sich selbst marxistischleninistisch nennenden Teil und in den Teil, den man als demokratisch-sozialistisch bezeichnen kann. Nach der Demokratisierung Chiles im Jahre 1990 haben sich diese Teile wieder zusammengeschlossen. Die Sozialistische Partei Chiles fordert von der Regierung, daß sie Erich Honecker politisches Asyl gewährt und damit dessen Auslieferung an die Bundesrepublik verhindert. Von den 90 000 Chilenen, die nach dem Sturz des sozialistischen Präsidenten Allende durch General Pinochet ins Exil flohen, erhielten 7 000 Asyl in der DDR. Während die Demokraten der Sozialistischen Partei Chiles in Demokratien Zuflucht suchten, flüchteten die Marxisten-Leninisten der Partei, zusammen mit ihren kommunistischen Gesinnungsgenossen, in die DDR und in andere sozialistische Diktaturen. Die Sozialistische Partei begründet ihre Forderung nach Aufnahme Erich Honeckers juristisch, politisch, ethisch und humanitär. Als humanitären Grund macht die Partei das Prinzip der Familienzusammenführung geltend, ausgerechnet bei dem Mann, der Millionen von Menschen in seinem Herrschaftsbereich den Besuch von Familienangehörigen verwehrt hatte. Man darf daran zweifeln, daß die deutsche Regierung die Auslieferung mit dem nötigen Nachdruck betreiben kann. In einem Schreiben des Präsidenten der Sozialistischen Partei Chiles vom Dezember 1 991 an den Staatspräsidenten Chiles wird die Schwäche der deutschen Position im diplomatischen Tauziehen um die Auslieferung Honeckers beim Namen genannt. Es heißt in diesem Brief unter anderem, Honecker sei früher als Staatschef in Bonn von der bundesdeutschen Regierung empfangen worden, obwohl die ihm jetzt zur Last gelegten Delikte bekannt gewesen seien. Erst seit der Entmachtung Honeckers würde man versuchen, ihn strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. So unrecht haben sie nicht, die chilenischen Marxisten-Leninisten. Tatsächlich hat die Generalbundesanwaltschaft früher sämtliche Anzeigen gegen Erich Honecker mit dem Hinweis auf die Souveränität der DDR zurückgewiesen. Und der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen mehrfach, zuletzt 1984, bestätigt. In dem Bericht einer Delegation der deutschchilenischen Parlamentariergruppe, die im April 1992 Chile besuchte, werden die Auslieferungsbemühungen der deutschen Regierung als Prestigegebärden beurteilt. Der Bericht zieht aus den Eindrücken in Chile den Schluß, daß seitens der deutschen Regierung mehr diplomatisches Geschick an den Tag zu legen sei, wenn Honecker in 21 Deutschland der Prozeß gemacht werden solle. Aber genau das ist nicht der richtige Weg, um den Anspruch des deutschen Volkes auf sein Recht durchzusetzen! Die deutsche Regierung hat den Rechtsfrieden in Deutschland über die Rücksichtnahme auf die innenpolitischen Probleme der chilenischen Regierung zu stellen. Meine Damen und Herren, auf dem III. Bautzen-Forum werden neben Juristen aus der Praxis vornehmlich Wissenschaftler zu Wort kommen. Dennoch ist der Zweck dieser Veranstaltung kein wissenschaftlicher im engeren Sinne. Es geht uns nicht um das Wissen um seiner selbst willen, sondern wir haben ein politisches Anliegen. Uns geht es um die Vermittlung einer Botschaft an die Öffentlichkeit, und diese Botschaft besagt, daß Demokratie wachsam und wehrhaft sein muß. Dabei wollen wir uns allerdings auf feste Erkenntnisgrundlagen stützen. Die Themen des Forums sind polemisch formuli ert und werden Widerspruch provozieren. Aber aus der kontroversen Diskussion, die wir uns wünschen, werden stichhaltige. Argumente für die präventive Sicherung der Demokratie hervorgehen. Die Aufklärung über die Funktionsmechanismen kommunistischer Herrschaftssicherung scheint noch nötiger zu sein als die Untersuchung des Herrschaftsapparates der Nationalsozialisten. Diese haben sich ja offen zu ihrer Brutalität bekannt, zur Ausrottung sogenannten„minderwertigen" Lebens, zur Beherrschung sogenannter„minderwertiger" Völker. Dagegen kommt der Kommunismus im Gewande einer humanitären Ideologie daher, als Wolf im Schafspelz. Er reklamiert den Widerstand gegen die faschistische Diktatur für sich, lockt und täuscht mit demokratischen und moralischen Parolen und propagiert selbst Bündnisse mit dem Gegner, um an die Macht zu gelangen. Doch einmal an der Macht, unterdrückt er Widerstand und Abweichung rigoros. Es ist diese Perfidie des Kommunismus, über die es aufzuklären gilt. Erlauben Sie mir nunmehr noch einige Anmerkungen zu den Themen der drei Veranstaltungsteile. Im ersten Teil werden wir uns, um es ideologieimmanent zu sagen, mit dem„Überbau" der kriminellen Manifestationen kommunistischer Herrschaft beschäftigen. Die Formulierung des Themas ist eine Behauptung mit Fragezeichen, denn Zweifel an dieser Behauptung sollen nicht unterdrückt werden. Ist es denn richtig, daß die kriminelle Praxis der Herrschaftssicherung durch kommunistische Parteien ihrer totalitären Ideologie entspringt? Ist diese kriminelle Praxis im Kommunismus strukturell angelegt oder ist sie nur eine geschichtliche Erscheinung, die auf den Charakter namhafter kommunistischer Akteure zurückzuführen i st, auf Stalin vornehmlich, mit dessen Namen die kriminellen Akte kommunistischer Herrschaft verbunden werden? Kaum zu bestreiten wird sein, daß Einschüchterung, Freiheitsberaubung, Verschleppung, Gesundheitsschädigung, Folter, Totschlag, Mord- alles Methoden kommunistischer Herrschaftssicherung- kriminelle Praktiken sind, auch wenn sie politisch motiviert waren. Die Titel des Beitrags von Wolfgang Schuller ist als Initialthese für die Diskussion gedacht. Mit der Formulierung„Von der humanistischen Utopie zur kriminellen Realität", verbindet sich die Erwartung, daß historisch gezeigt werden kann, wie die I mplementation von utopischen Ideen, also der Versuch, dem realen Menschen ein unrealistisches Menschenbild zu oktroyieren, zwangsläufig dazu führt, die Menschen zu vergewaltigen, ihren Widerstand zu brechen, sie zu vernichten. Im zweiten Teil unseres Forums werden wir uns mit den Funktionsmechanismen kommunistischer Herrschaftssicherung beschäftigen, mit der Instrumentalisierung des Staates, insbesondere der Justiz. Die Formulierung„Sicherung der kommunistischen Herrschaft" läßt anklingen, daß diese Macht im östlichen Teil Deutschlands von den deutschen Kommunisten nicht in einer Revolution errungen noch durch einen Putsch ergriffen, sondern von der sowjetischen Besatzungsmacht verliehen wurde. Die deutschen Kommunisten hatten nur geliehene Macht zu erhalten, was dem Auftrag gleichkam, als Statthalter der Sowjetunion 22 deren Herrschaft über einen Teil Deutschlands zu sichern. entworfenen Maßstab zur Beurteilung staatlichen Handelns. Mit der Frage, ob die deutschen Statthalter der Sowjetunion nicht wegen Landesverrat belangt werden können, komme ich zum dritten Teil unseres diesjährigen Forums, der sich der juristischen Problematik strafrechtlicher Verfolgung offiziell tolerierter, sanktionierter und initiierter Kriminalität widmen wird. Die Bürger im Ostteil Deutschlands sind verwundert darüber, daß es so schwierig ist, diese Form der Kriminalität mit den Mitteln des Rechtsstaates zu verfolgen. Warum können die Täter, so fragen die Opfer heute, im gesamtdeutschen Staat nicht bestraft werden? Die Bürgerrechtlerin Bärbel Bohley hat mit ihrem berühmt gewordenen Satz die Frustration der Ostdeutschen auf den Punkt gebracht: „ Wir erwarteten Gerechtigkeit und erhielten den Rechtsstaat." Das Problem liegt, wie mir scheint, in dem Unterschied zwischen Gerechtigkeit und Recht oder, anders ausgedrückt, in dem Unterschied zwischen Recht in einem höheren Sinne und dem gesetzten Recht, dem Gesetz, wie es von einem Gesetzgeber erlassen wird. Nur dann, wenn über dem Gesetz etwas steht, was von dem staatlichen Gesetzgeber nicht bestimmt wird, kann gesetztes Recht, kann ein Gesetz als gerecht oder als ungerecht empfunden, beurteilt und bewertet werden. Deshalb ist auch die apologetische Formel Filbingers,„Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein," angreifbar. Selbstverständlich kann das, was unter den Nazis Recht war, heute Unrecht sein, so wie es ja schon damals Unrecht war. Zwischen den Ebenen des gesetzten Rechts und des Rechts im höheren Sinne, auf der die Gerechtigkeit angesiedelt ist, schiebt sich eine dritte Ebene: die der Menschenrechte. Diese sind ebenfalls gesetztes Recht, aber in ihrem Geltungsbereich nicht staatlich begrenzt. Als Resultat europäischer Rechtsgeschichte haben sich die Menschenrechte weltweit Anerkennung, wenn auch nicht Verbindlichkeit, verschaffen. Auch die Menschenrechte bilden einen von Menschen Dagegen ist Gerechtigkeit ein unerreichbar hohes Gut, ein ethisches Ideal. Das Recht, nach dem die Menschen ihre Gesellschaft regeln, setzen sie selbst. Es ist unvollkommen und kann daher das Bedürfnis nach Gerechtigkeit nie vollständig befriedigen. Der Rechtsstaat ist nicht i dentisch mit Gerechtigkeit- aber er bietet der Gerechtigkeit eine Heimstatt, wie es der sächsische Justizminister Heitmann formulierte. Der Rechtsstaat, der Staat, der sich an gesetztes Recht bindet, ist die Voraussetzung dafür, daß das gesetzte Recht sich an Gerechtigkeit ausrichtet. Dagegen orientiert sich der Unrechtsstaat in seiner juristischen Praxis nicht an Gerechtigkeit, sondern an der Macht. Während der Rechtsstaat die staatliche Gewalt beschränkt, wurde in der DDR die staatliche Gewalt formal, aber nicht faktisch durch das gesetzte Recht eingegrenzt. Zwar nahm die DDR rechtliche Grundsätze, die sich im Laufe der europäischen Rechtsentwicklung allgemeine Anerkennung verschafft hatten, in die Gesetzbücher auf, aber das bedeutet noch nicht, daß diese Grundsätze tatsächlich Geltung hatten. Auch wenn das, was in der DDR Recht war, heute als Unrecht erkannt wird, stellt sich die Frage, ob ein Bürger der DDR, der ein Unrechtsgesetz der DDR befolgte, heute dafür rechtlich verurteilt werden kann. Und kann ihm, wenn er nicht rechtlich zu belangen ist, ein moralischer Vorwurf gemacht werden? Die sogenannten Mauerschützenprozesse machen uns die juristische Problematik strafrechtlicher Verfolgung von Taten deutlich, die jeder als Verbrechen ansieht, sofern sein Rechtssinn, seine Sensibilität für Gerechtigkeit, nicht durch kommunistische Legitimationskonstrukte deformiert ist. Mit der Tatfrage ist jedoch noch nicht die Schuldfrage geklärt. Ist der Mauerschütze, der das Verbrechen beging, ein Verbrecher? Muß er bestraft werden, oder haben andere zu büßen? Ist die Schuld gar zu verteilen? 23 Sind es nicht die Gesetzgeber, die Gesetzesmacher, diejenigen, die Unrecht zum Gesetz erhoben haben, die zur Verantwortung gezogen werden müssen? Und wie steht es um jene, die als pseudodemokratische Legislative wirkten? Schließlich ließen sich die Mitglieder der „Kammer des Volkes" zur Verabschiedung von Gesetzen benutzen, die von Parteigremien beschlossen worden waren. Angesichts der schwierigen Beweislage für die Schuld an der Spitze ist es zwar plausibel, daß Ermittlungen von unten nach oben laufen, aber das bedeutet nicht, daß auch Verurteilungen diesen Weg nehmen müssen. Gelegentlich wird die Frage aufgeworfen, ob denn die Eröffnung von Möglichkeiten zur strafrechtlichen Verfolgung das vornehmste Ziel der juristischen Klärungen sei? Sollte die strafrechtliche Verfolgung nicht eher dem Zweck dienen, die Wiederholung solcher Verbrechen zu verhindern, indem durch die Ermittlungen auch aufgedeckt wird, wie politische Kriminalität funktioniert? Wer so fragt, läuft Gefahr, das Gerechtigkeitsbedürfnis der Opfer zu übersehen. Die lange Dauerjuristischer Prozeduren trägt dazu bei, daß den Opfern die Gerechtigkeit in weite Ferne gerückt erscheint. Und weil die Langwierigkeit der juristischen Aufarbeitung auch auf den Mangel an kompetentem Personal zurückzuführen ist, muß man hier auch eine moralische Schuld bei der Bundesregierung und bei den Länderregierungen anmahnen. Obwohl eine rasche Bestrafung der Schuldigen wichtig ist, um das Vertrauen der Bevölkerung der ehemaligen DDR in den Rechtsstaat zu sichern, haben die Regierungen nicht rechtzeitig ausreichend Personal zur Verfügung gestellt. Unter anderem werden wir auch darüber im dritten Teil des Forums debattieren, wenn wir nach den Konsequenzen für den inneren Frieden des deutschen Volkes fragen. Welche Folgen würde es nach sich ziehen, wenn es nicht gelänge, das Bedürfnis der Bevölkerung der ehemaligen DDR nach Gerechtigkeit hinreichend zu befriedigen? Könnte sich unser Rechtsstaat diesen Vertrauensverlust leisten? Würde sich das erneute Versäumnis, Unrecht zu sühnen, i n der nächsten Generation rächen, oder wäre bald vergessen, wozu totalitäre Regime fähig sind? Bestünde dann aber nicht die Gefahr, daß eine spätere Generation erneut den Versuchungen totalitärer Ideologien erliegen und den Verkündern politischer Heilslehren folgen wird? Wir meinen, daß neben Aufklärung auch die moralische und juristische Verurteilung der kriminellen Taten des kommunistischen Regimes für die Zukunftssicherung der Demokratie in unserem Lande unverzichtbar i st. Über Vergebung und Versöhnung kann danach befunden werden. Wir hoffen, daß es diesem III. Bautzen-Forum gelingen wird, der Öffentlichkeit zu vermitteln, daß es bei Wahrung rechtsstaatlicher Prinzipien möglich ist, der Gerechtigkeit nahezukommen und die großen Täter für ihre politisch motivierten Verbrechen zur Rechenschaft zu ziehen. Es wirkt doch wie ein absurdes Theater, wenn man im Falle des ehemaligen Ministers für Staatssicherheit, Erich Mielke, keine hinreichenden Anhaltspunkte aus seiner Zeit als Minister für Staatssicherheit findet, um diesen politischen Schwerverbrecher rechtlich zu fassen. Statt dessen greift man auf Vorgänge aus einer 60 Jahre zurückli egenden Zeit und auf Akten eines anderen Unrechtsstaates zurück! Ähnlich grotesk, aber auf einigen Etagen tiefer angesiedelt, ist der Fall des SEDBezirkschefs von Erfurt, der letztlich nur wegen einiger zu Unrecht angeeigneter Jagdflinten verurteilt werden konnte. Aus der Sicht vieler Opfer wäre es einsichtiger gewesen, ihn gleich laufen zu lassen. Wir hoffen, meine Damen und Herren, daß es den Staatsanwälten, die an diesem Forum teilnehmen, gelingt, bei den Opfern das Vertrauen in ihre Arbeit wieder zu festigen. Lassen Sie mich zum Schluß von den grundsätzlichen Fragen zu einem konkreten moralisch praktischen Dilemma, das gerade hier in Bautzen entstanden ist, zurückkehren. Mehr als die Hälfte des Personals, das in den Bautzener Haftanstalten bis zur Wende Dienst tat, wurde entlassen.„Warum nicht alle", empören sich die ehemaligen politischen Häftlinge. Weil, so die Antwort der 24 Justiz, die Bürger einen Anspruch darauf haben, vor den ordinären kriminellen Gewalttätern, die jetzt in diesen Vollzugsanstalten ihre Strafe verbüßen, geschützt zu werden. Unserer Meinung nach darf nicht die Knappheit an ausgebildetem Personal Kriterium für die Weiterbeschäftigung sein, sondern die zweifelsfreie Entlastung nach einer rigorosen individuellen Prüfung, so, wie es Minister Heitmann versprochen hat. Dort, wo Schuld nicht nachweisbar ist, wo Aussage gegen Aussage steht, kommt zwar das Strafrecht nicht zum Zuge, aber einen Anspruch auf die faktisch unkündbare Beschäftigung im öffentlichen Dienst darf nicht gegeben sein, zumal das geltende Recht die Bewachung von Strafgefangenen als hoheitliche Aufgabe definiert. Die Übernahme ihrer ehemaligen Bewacher in eine wirtschaftlich und gesellschaftlich gesicherte Stellung im öffentlichen Dienst kann den Opfern nicht zugemutet werden, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, daß die Bewacher keine strafbaren Handlungen vollzogen haben. Lassen Sie mich bitte zum Schluß noch einmal auf ein Anliegen der Opfer zu sprechen kommen. Vor einem Jahr haben die Opfer mit der Bautzener Erklärung die schnelle Verabschiedung eines Gesetzes zur Rehabilitierung und Entschädigung angemahnt. Morgen, am 17. Juni, wird voraussichtlich vom Deutschen Bundestag das erste sogenannte Unrechtsbereinigungsgesetz beschlossen, welches die materielle Entschädigung der Opfer der kommunistischen Gewaltherrschaft regeln soll. Entsprechend den Mehrheitsverhältnissen wird wohl der Gesetzentwurf der Regierung vom Bundestag verabschiedet werden. Darin ist ein Entschädigungssatz von 10 DM pro Hafttag vorgesehen. Das ist, wie Sie wissen, die Hälfte des Betrages, den unsere Gesellschaft einem Menschen zubilligt, der infolge eines Justizirrtums unschuldig in Untersuchungshaft gesessen hat. Die Verbände der ehemaligen politischen Häftlinge fordern vom Gesetzgeber die materielle Gleichstellung mit diesem Personenkreis- und sehen dabei gänzlich von den unmenschlichen Bedingungen ab, unter denen sie als politische Häftlinge gefangengehalten wurden, also von körperlichen und psychischen Mißhandl ungen, von Hunger und Kälte und von der dauerhaften Beschädigung ihrer Gesundheit. Sie sehen auch von der demütigenden Behandlung ab, der sie nach ihrer Entlassung ausgesetzt waren, und zwar nicht nur in dem ostdeutschen, sondern auch in dem westdeutschen Staat. Ihre Mindestforderung ist, wie ich meine, von geradezu selbstverleugnerischer Bescheidenheit. Der Entschädigungssatz für die Opfer der kommunistischen Gewaltherrschaft ist schon aus rein rechtlichen Gründen mindestens dem Satz für irrtümlich erlittene Haft gleichzusetzen. Wenn der Entschädigungssatz darunter bleibt, könnte der Vermutung Vorschub geleistet werden, die Opfer seien doch nicht ganz und gar unschuldig. Die Regierung, meine Damen und Herren, hat endlich eingesehen, daß zur Finanzierung der deutschen Einheit gespart werden muß. Gespart werden kann in vielen Bereichen der westlichen Wohlstandsgesellschaft. Daß aber der Rotstift ausgerechnet bei denen ansetzt wird, die von der deutschen Teilung mit am schlimmsten betroffen waren, ist eine Infamie. Wird hier feige vor dem Druck stärkerer Bevölkerungsteile mit einflußreicherer Lobby ausgewichen und auf Kosten eines der schwächsten Teile der Bevölkerung gespart? Die noch lebenden rund 100 000 Opfer, die die Verbrechen des kommunistischen Regimes am eigenen Leibe erdulden mußten, können ja eine Wiederwahl kaum gefährden. Gerechtigkeit, meine Damen und Herren, i st ein ethisches Ideal, das durch gesetztes Recht nie ganz zu erreichen ist. Damit müssen wir uns abfinden. Nicht abfinden aber müssen wir uns mit einer Politik, die aus niedrigen Beweggründen- wirtschaftliche Gründe sind in diesem Falle niedrige Gründe - das Gerechtigkeitsbedürfnis der Opfer mit Füßen tritt. Aus moralischen Gründen, aus Gründen höheren Rechts, dürfen wir uns nicht mit einem Gesetz abfinden, das der Bereinigung des alten Unrechts dienen soll 25 und neues Unrecht schafft. Zivilcourage ist auch in der Demokratie nötig! Die Diskussionen um Recht und Gerechtigkeit, um Politik und Moral auf dem III. Bautzen-Forum sollen nicht zuletzt diese alte Einsicht in Erinnerung rufen. 26 BEGRÜSSUNG IM NAMEN DER STADT BAUTZEN Christian Schramm Bürgermeister der Stadt Bautzen Verehrte Gäste, ich darf Sie im Namen der Stadtverwaltung und im Namen der städtischen Abgeordneten der Stadtverordnetenversammlung sehr herzlich in der Stadt Bautzen begrüßen. Bereits zum dritten Mal tagt das„Bautzen-Forum" in unserer Stadt. Dies ist sehr wichtig, denn es zeigt, daß hier, an einem der Orte des Unrechts, für die Gerechtigkeit gearbeitet wird. Die Arbeit des Forums geht inzwischen weit über lokale Betroffenheit hinaus. Die diesjährigen Themen stellen die Vergangenheit in den Horizont der Zukunft unseres Volkes. Es wird von den Erfahrungen mit einer kriminellen totalitären Herrschaft die Rede sein, und es wird die schwierige Frage der strafrechtlichen Verantwortung im Raum stehen. Wie wichtig es ist, die Dinge endlich vom Kopf auf die Füße zu stellen, weiß ich auch aus eigener Erfahrung. Man kann nur sehr schwer im eigenen Hause Ordnung schaffen, wenn die auf höchster Ebene Verantwortlichen unbestraft bleiben. Die Bewältigung der Vergangenheit gerät dann leicht zur Groteske. Beide Themen, die Frage der strafrechtlichen Verantwortung und die Analyse der kriminellen Regierungspraxis, sind zu Recht in einen Bezug zum inneren Frieden des deutschen Volkes gestellt. Dabei gibt es drei wichtige Schwerpunkte: - die Notwendigkeit einer wissenschaftlichen Aufarbeitung des komplexen Themas, - die differenzierte Betrachtung der OpferTäter-Thematik, - die Notwendigkeit, aus den Erfahrungen der Vergangenheit für die Zukunft zu lernen. 27 Das diesjährige Forum kann- ja muß- zu diesen drei Schwerpunkten einen wichtigen Beitrag leisten. Ich wünsche dem III. BautzenForum deshalb einen guten Erfolg und eine arbeitsfördernde Atmosphäre. 28 BEGRÜSSUNG IM NAMEN DES LANDKREISES BAUTZEN Volker Ebermann Landrat Meine sehr geehrten Damen und Herren, l assen Sie mich bitte mit einem Zitat von Theodor Heuss beginnen:„Vergessen ist Gnade und Gefahr zugleich." Um zu verhindern, daß die Dinge, die in Bautzen geschahen, allzu schnell vergessen werden, dafür sind Sie heute hier, deswegen bin auch ich hier. Ich heiße Sie, sehr geehrte Damen und Herren des Bautzen-Komitees und die geladenen Gäste des III. BautzenForums, hier im Landkreis Bautzen und in der Stadt herzlich willkommen. Ob sich die Geschichte wiederholt oder nicht, ist ein müßiger Streit. Die Mehrheit der Menschen ist der Ansicht, wir könnten aus der Geschichte etwas lernen, Schlußfolgerungen ziehen. Wenn für andere Menschen Erinnerung an das, was einmal war, einfach spannend, lehrreich und wichtig ist, so ist es für Sie, meine Damen und Herren, etwas Furchtbares, was nicht vergessen werden darf. Von den drei Themen des diesjährigen Forums ist für mich persönlich das dritte Thema besonders wichtig:„Die juristische Problematik strafrechtlicher Verfolgung von DDR-Regierungskriminalität" und die damit verbundenen Konsequenzen für den inneren Frieden des deutschen Volkes. Hoffen wir, daß nicht nur deutliche Worte gesprochen, sondern endlich auch klare Entscheidungen für alle Betroffenen gefällt werden. Allen Teilnehmern und Gästen wünsche ich einen interessanten Verlauf des Forums, anregende Gespräche und nicht zuletzt einen angenehmen Aufenthalt im Landkreis Bautzen. 29 VON DER HUMANISTISCHEN UTOPIE ZUR KRIMINELLEN REALITÄT HISTORISCHE STATIONEN Prof. Dr. Wolfgang Schuller Universität Konstanz Heute vor 39 Jahren kam ich als 17jähriger aus der Schule und hörte in den Mittagsnachrichten des NWDR, daß die demonstrierenden Bauarbeiter von der Stalinallee beim Walter-Ulbricht-Stadion angekommen seien. Ich kann nicht mehr sagen, ob ich dieses Detail richtig im Gedächtnis habe; jedenfalls aber hat das Erlebnis des 17. Juni bei mir westdeutschem Jugendlichen bewirkt, daß sich mein politisches Denken der, glücklicherweise inzwischen ehemaligen, DDR und dem Kommunismus zuwandte- nicht als Heilslehre, wie bei vielen späteren übersättigten und gelangweilten Bürgersöhnchen und Bürgertöchterchen, sondern als Realität, die einen Teil unseres Volkes unterdrückte, die die ganz große Bedrohung darstellte und die man deshalb kennen mußte- i mmerhin mit dem Funken Hoffnung auf Änderung, wie sie durch den 17. Juni langfristig möglich erschien. Meine juristische Doktorarbeit schrieb ich dann über das politische Strafrecht der DDR, und auch als ich mich nach meiner juristischen Ausbildung meinem zweiten Studium und jetzigen Fach der Geschichte des Altertums zuwandte, blieb i ch durch gelegentliche Publikationen, auch i n Zeitungen, auf dem früheren Gebiet weiter tätig. So habe ich meine Doktorarbeit, schon als Althistoriker in Konstanz, zu einem 1 980 erschienenen, dicken Buch ausgebaut es gab und gibt ja darüber sonst so gut wie nichts-, und daher hatten meine neuhistorischen Kollegen in Konstanz sogar nichts dagegen, daß ich vor nun auch schon zehn Jahren ein Seminar über den 17. Juni veranstaltete. Ich lernte bei dieser Gelegenheit Heinz Brandt kennen, dessen Tod leider verhindert hat, daß er die Veränderungen seit dem Herbst 1989 noch erleben konnte. 31 Ich lege großen Wert darauf, hier und heute an ihn zu erinnern. Vor neun Jahren dann, also um den 17. Juni 1983, hatte die Historische Kommission zu Berlin eine Tagung veranstaltet, auf der es um die Deutsche Nation in der Geschichte ging. Mein Beitrag, der unter dem Titel „Elbgrenze, nicht Mainlinie" damit argumentierte, daß die deutsche Teilung nichts mit dem traditionellen deutschen Partikularismus zu tun habe, paßte irgendwie nicht in die Landschaft, wurde daher nicht in den Tagungsband übernommen und erschien dafür in veränderter Form in der Zeitschrift „Der Staat". Dort konnte ich übrigens auch Karl Wilhelm Frickes Werk ausführlich vorstellen. Schließlich kann ich vielleicht noch erwähnen, daß in unserem kleinen Bodensee-Dorf Litzelstetten auf Initiative eines aus Leipzig stammenden Mitbewohners seit 1 980 an jedem 17. Juni eine Gedenkstunde i m Freien stattfand, deren Besuch, wie Sie sich denken können, zwar nie überwältigend war, aber doch auch wieder nicht so kümmerlich, daß es ein allzu peinliches Licht auf die Südbadener geworfen hätte. Die l etzte Feierstunde- es war inzwischen eine solche geworden- fand 1990 unter Beteiligung des Bürgermeisters der Stadt Leipzig statt. Aus diesem Sachverhalt wird vielleicht erahnbar, wie ich es empfinde, heute hier zu stehen und zu diesem Thema zu sprechen. Ich habe diese an sich irrelevanten und möglicherweise von Selbstüberschätzung zeugenden autobiographischen Sachverhalte deshalb erwähnt, weil sie mit meinem Strafrechtsbuch von 1980 zu tun haben. Ihm hatte ich zwei Mottos vorangestellt, die zur Leitlinie meines heutigen Vortrages werden sollen. Sie sind sehr unterschiedlicher Herkunft, stehen aber in einer genauen Beziehung zueinander und sagen in komprimierter Form das aus, was ich dann im folgenden auseinandersetzen werde. Das erste ist ein Wort von Bertolt Brecht, das seit dem 9. November 1989 wieder häufiger zitiert wird, während seine Erwähnung vorher eher als taktlos empfunden wurde. Es i st die bekannte Aufforderung aus dem Stück „Die Maßnahme" von 1930: Versinke im Schmutz Umarme den Schlächter, aber Ändere die Welt: sie braucht es! Das zweite ist von Ernst Jünger und stammt aus der Schrift„Der Friede", die 1941 entstanden ist und seit 1944 privat kursierte. Es heißt dort in einer längeren Passage, auf die ich am Schluß noch zurückkomme: Das wird für ferne Zeiten der Schandfleck unseres Jahrhunderts bleiben, und keinen wird man achten können, dem Herz und Auge fehlten für das, was dort geschah. Zuerst, und hauptsächlich, werden uns aber Sachverhalte und Gedanken beschäftigen, die das Brecht-Zitat ausdrückt. Das Faktum, daß humanitäre Absichten sich in dem Moment in ihr Gegenteil verkehren können, in dem sie in organisierter Form durchgesetzt werden sollen, ist alt. Rechnen Sie es mir bitte nicht als Fachsimpelei an, wenn ich kurz darauf hinweise, daß es natürlich auch schon im griechisch-römischen Altertum Vorformen davon gegeben hat. In der Welt der griechischen Stadtstaaten gab es aristokratische Verschwörungen, deren berühmteste die unter der Führung des gebildeten und sehr klugen Ideologen Kritias war- der ja in Dialogen Platons eine große Rolle spielt- in Athen für kurze Zeit an die Macht kam und blutig regierte. Im- fast möchte man sagen wohltuenden- Unterschied zur Neuzeit hatte diese Gruppe allerdings nur die eigene oligarchische Macht im Auge, die sie zwar philosophisch für gerechtfertigt hielt, aber doch wenigstens nicht humanitär verkleidete. Etwas anders mag es mit der revolutionären Bewegung der Gracchen in Rom gestanden haben. Jedenfalls haben ihr ihre Gegner nachgesagt, daß sie radikaldemokratische Pläne gehabt habe, die sie durch eine verschworene Gemeinschaft habe verwirklichen wollen, deren Binnenstruktur auf absoluten Gehorsam abgestellt gewesen sei. Die Mitglieder dieser Gemeinschaft hätten, wenn es befohlen worden wäre, auch das 32 Kapitol angezündet. Wohl nur eigennützige Ziele hat die berühmte Verschwörung des Catilina verfolgt, wenngleich auch sie unter Berufung auf gewissermaßen demokratische Rechte agitiert hat. Nur ganz kurz will ich die Geschichte der christlichen Kirche erwähnen, obwohl sie bereits diese schreckliche Kombination aus wirklich praktiziertem Liebesgebot und unbeschreiblich grausamem Fanatismus mit der Begleitmusik erheblichen intellektuellen Aufwands hervorgebracht hat- es würde für anderes kein Platz mehr bleiben, wenn ich mit der gebotenen Ausführlichkeit darauf einginge. Ich will nur aus der Geschichte der frühen Kirche auf die typische Konstellation hinweisen, daß die Christen einerseits ihre eigene Verfolgung beklagten, andererseits aber nach ihrer Zulassung durch Konstantin den Großen selber so intolerant waren, daß sie innerhalb eines Dreivierteljahrhunderts sämtliche anderen Religionen verboten und das Monopol des Christentums durchgesetzt hatten. Kurz hingewiesen sollte auch auf die frühen Konzilien werden, deren dogmatische Streitigkeiten um Feinheiten der Lehre tödlich ernst genommen wurden und in Spaltungen und Absplitterungen mündeten, deren Angehörige oft grausamer verfolgt wurden als die Heiden. Schließlich sollen die Inquisition, das Vorgehen gegen Ketzer, aber auch fanatische Ketzer selbst wenigstens erwähnt werden. Es gibt also in der Tat viele Parallelen zu neuzeitlichen Erscheinungen, doch müssen wir jetzt unmittelbar zu diesen selbst übergehen. Nach ersten bedenklichen Vorformen bei Oliver Cromwell und den Puritanern im England des 17. Jahrhunderts ist es die Französische Revolution, die für unser Thema einen tiefen Einschnitt und Neuanfang darstellt. Hier haben wir- nach jahrzehntel anger Vorbereitung durch Literatur und öffentliche Diskussion- erstmals auf rein weltlichem Gebiet das erschreckende Nebeneinander von hohen Idealen der Freiheit und abgrundtiefer Grausamkeit. Dieses Nebeneinander ist als Nacheinander an den Reaktionen außerhalb Frankreichs gut abzulesen: Zuerst begeisterte Zustimmung wobei es allerdings auch schon klare Geister gab, die, wie Edmund Burke, schon früh, nämlich 1790 sahen, wohin das führen würde- und dann blankes Entsetzen. Besonders an den damaligen deutschen I ntellektuellen ist das gut zu beobachten, und die hämische Kritik an ihrer späteren Distanzierung ist ganz unangebracht. Eine solche Kritik war einmal Mode gewesen, und sie meinte, die Deutschen seien eben zu spießbürgerlich, um eine wahre Revolution wirklich würdigen zu können oder gar selber eine zu machen. Wir sollten dankbar sein, daß bei uns diese Seite der Revolution deutlich gesehen wurde und daß Blutdurst beim Namen genannt wurde.(Eine Parallele, i m Vorgriff sei es gesagt, stellen die Vorwürfe dar, die an die SPD gerichtet wurden, weil sie 1918 nicht den Räteweg gegangen ist. Ich bin ihr dankbar dafür.) Die Sachverhalte in der Französischen Revolution selbst sind ja bekannt. Intoleranz und Gewalt setzten schon sehr früh ein, hatten ihren ersten Höhepunkt in den Septembermorden- sie stellen für den Danton Georg Büchners ein Trauma dar und gipfelten in der terreur der Jakobiner. Das Vorgehen gegen die Bauern in der Vendee und gegen die Chouans ist im Jubiläumsjahr 1989 in Frankreich selbst zu Recht ein Genozid genannt worden. Das Typische, das uns berechtigt, in unserem Zusammenhang die Französische Revolution i n die Ahnenreihe des gewalttätigen Kommunismus zu stellen, ist das Denken der radikalen Aufklärung, das bis zur Plattheit ging und das nur noch das gelten ließ, was als rational geglaubt wurde. Daraus entsprangen ein Sendungsbewußtsein und ein so gutes Gewissen, daß man glaubte, massenhaft Gewaltanwendung als normales Mittel einsetzen zu dürfen. Nicht zu Unrecht i st der Typus des Jakobiners von allen Beteiligten- Anhängern und Opfern- als die Verkörperung der Epoche angesehen worden- Saint-Just und Robespierre sollen als Beispiele stehen: hohe Intellektualität und sittliche Indifferenz im Interesse einer vermeintlich guten, humanitären Sache, für deren Durchsetzung jedes Mittel recht war. Dieses Denken und dieser Menschentypus hat dann in der Folgezeit, 33 also im 19. Jahrhundert, zwei weitere Ausprägungen gefunden. Beide leiteten sich selbst aus der Französischen Revolution her, und bei beiden kam ein neues Element hinzu: Sie waren großenteils in Geheimbünden mit einer autoritären inneren Kommandostruktur und Vorläufern im 18. Jahrhundert organisiert. Ich meine einerseits die italienischen Revolutionäre, von denen i ch stellvertretend für alle nur Mazzini nennen will, und ich meine andererseits die europäischen Anarchisten, Sozialisten und Kommunisten. Ich erspare es mir und Ihnen, Stichworte dazu auszubreiten; da mein Text ohnehin schon einen literarischen Einschlag aufweist, will ich vielmehr auf ihre überzeitlich gültige Darstellung in den Romanen Dostojewskis hinweisen, insbesondere auf die„Brüder Karamasow" und auf die „Dämonen". Hier ist alles zu finden, was dann über Rußland hinaus das 20. Jahrhundert bestimmen sollte: unendliche Diskussionen, alle Weltanschauungen und politischen Verhaltensweisen, alle revolutionären Menschentypen- in den Brüdern Karamasow, beispielshalber, die Parabel vom Großinquisitor, der die christliche Botschaft zugunsten der auch materiellen Ruhigstellung der Menschen verrät, in den „Dämonen", ebenfalls beispielshalber, der kritische, gleichwohl teilweise liebenswerte Liberale Werchowenskij und sein eiskalter fortschrittlicher Sohn, der gutgläubige Student Schatow, der des Fortschritts wegen ermordert wird, und die luziferische Gestalt des Adligen Stawrogin. Natürlich ist auch das vertreten, was dann die bolschewistische Partei werden sollte. In ihr und ihren Varianten außerhalb der späteren Sowjetunion vereinigten sich alle Elemente des revolutionären Denkens, der revolutionären Bewegungen und der revolutionären Organisationsform seit der 34 Französischen Revolution: der Glaube, dem gesellschaftlichen Fortschritt zu dienen, das damit verbundene exzellente Gewissen und der Geheimbund mit strengster innerer Disziplin und absolutem Gehorsam- aus allem resultierte das Bewußtsein, einer Elite anzugehören, der alles, aber auch alles erlaubt war. Hinsichtlich der beiden Hauptakteure unseres Jahrhunderts findet das seinen Ausdruck einmal in dem leicht sentimentalen Spruch Dschugaschwilis, Pseudonym Stalin, daß„Wir Kommunisten aus besonderem Holz geschnitzt" seien. Zum anderen ist dieser Sachverhalt hinsichtlich Uljanows, Pseudonym Lenin, durch Bernd Jentzsch unübertrefflich in einem Gedicht von 1969 ausgedrückt worden. Es heißt „Führender Kopf", und in ihm ist von einem Befehl Lenins an seine lettischen Scharfschützen die Rede, ihre Munition nicht für das Abschießen von Krähen zu verschwenden, weil sie für Menschen gebraucht würde. Wie das damals in der DDR gedruckt werden konnte, ist mir ein Rätsel. Mit Lenin und Stalin kommt nun ein weiteres Element hinzu: Was bis dahin mit einiger Berechtigung eine terroristische Sekte hätte genannt werden können, übt jetzt staatliche Macht aus. Jetzt werden nicht mehr nur die eigenen Genossen selber- die natürlich auch weiterhin-, sondern es wird das ganze Volk der Disziplin der Partei unterworfen, so, als sei es eine interne Fraktion, die es entweder zur Unterwerfung zu bringen oder zu liquidieren gelte- und allzu oft beides nacheinander. Freilich hatte man sich vor der Revolution freiwillig der Partei angeschlossen, während die Partei und i hre Führung jetzt gewaltsam über die gesamte Gesellschaft herrschte, die nicht gefragt wurde. Daher steigerte sich die terroristische Aktivität der Partei nicht nur quantitativ, sondern diese quantitative Steigerung machte den berühmten Sprung in die Qualität durch, weil das Geheimbundprinzip jetzt gesamtgesellschaftlich galt mit durchorganisierter geistiger Unfreiheit und dem Anspruch der Führung, nicht nur jeden Genossen, sondern jeden Staatsbürger zum Gehorsam zu zwingen oder zu töten. Jeder war jetzt ein potentieller Schatow, viele erlitten dessen Schicksal. Auch hier erspare ich mir Einzelheiten, die ja allen von uns bekannt sind. Ich verweise auf einige Werke, die mich besonders beeindruckt haben. Natürlich der ganze Solschenizyn, dann Peter Scheiberts„Lenin an die Macht", Nadeshda Mandelstams„Jahrhundert der Wölfe" oder für die ausgehende Breschnew-Zeit Lew Klejns„Verkehrte Welt". Und wieder Brechts „ Maßnahme". Eines muß nun gerade hier in Bautzen eigens gesagt werden: Die sowjetischen Nachkriegslager in Deutschland sind natürlich keine Antwort auf NS-Lager, sondern, wie sich aus dem bisher Gesagten ergibt, eine echt sowjetische Erfindung, die von der Revolution bis zur Perestroijka bestanden hat. Daß sie auch in Buchenwald und Sachsenhausen eingerichtet wurden, hatte keinen Vergeltungscharakter, sondern geschah aus rein praktischen und gewissermaßen eingefahrenen Gründen, aber das macht den Sachverhalt um so schmerzlicher und symbolischer. Damit müssen wir aber jetzt doch kurz auf die andere Seite des europäischen Bürgerkrieges blicken. Über die Faschisten kann ich aus Zeitgründen keine Aussagen machen; ich will nur den Mord an Matteotti erwähnen. Aber Vergleichbares gibt es bei den Nationalsozialisten. Gewiß ist deren Fall, unter anderem wegen ihrer Verzahnung mit dem alten Bürgertum, komplexer und weniger eindeutig, aber man wird wohl sagen können, daß sogar ihr abstoßendster Charakterzug, der biologistische Rassismus, mit einer Art Fortschrittsgesinnung einherging, insofern, als doch wohl geglaubt wurde, durch die Ausmordung der Juden und der Zigeuner etwas Nützliches, etwas wissenschaftlich Begründbares zu tun. Im übrigen war ihre Ideologie natürlich keineswegs auf Humanitäres gerichtet, sie war weit weniger intellektuell, sie war unmittelbarer brutal, und deshalb spielte wohl die nationalsozialistische Partei nicht die zentrale Rolle wie die kommunistische Partei, kannte auch deren innere Disziplinierung nicht und durchdrang die Gesellschaft nicht mit derselben Intensität. Auf jeden Fall aber gab es ein starkes Elitebewußtsein, vor allem in der SS, und es gab eine amoralische Schicht 35 von intellektuellen Technokraten der Herrschaft- ich denke etwa an Werner Best die für sich in Anspruch nahmen, alles zu dürfen. Ernst Jünger hat sie, etwas preziös, die Mauretanier genannt. In seinem epochalen Buch„Auf den Marmor-Klippen" sind sie auf beiden Seiten der Bürgerkriegsbarrikade anzutreffen, und das entsprach der Wirklichkeit. Das letzte allen bekannte Beispiel- jetzt wieder auf der anderen Seite i st Markus Wolf. Damit sind wir bei der Betrachtung der i deologisch entstandenen und abgestürzten Diktatur im 20. Jahrhundert zu denjenigen gelang, die diese Ideologien hervorgebracht und geformt und dann die auf sie gegründeten, durch Massenverbrechen charakterisierten Herrschaftssysteme teilweise tätig unterstützt, meistens aber ideologisch abgesichert und legitimiert haben. Ich meine meine eigene Schicht, die Intellektuellen. Ohne sie wären die Ideologien nicht entstanden, in deren Namen Herrschaft ausgeübt wurde, und ohne ihre geistige Unterstützung hätte diese Herrschaft nicht so furchtbar l ange bestehen können. Das gilt natürlich schon deshalb weniger für die Rechtsdiktatur, weil diese weniger geistige Ansprüche stellte; hier gab es allenfalls eine aus antibürgerlichem Affekt entstandene, schnell verpuffende unmittelbare Sehnsucht nach etwas ganz Neuem, wie etwa bei Martin Heidegger oder Gottfried Benn. Um so größer war die Anziehungskraft des Kommunismus, der sich als Wissenschaft gab, Lehrgebäude entwickelte und klugen und begabten Denkern und Künstlern anspruchsvolle Aufgaben stellte und gleichwohl, aber gewissermaßen auf höherer Ebene, Neues und Kraftvolles versprach. Freilich forderte er auch um der großen Sache des Neuen Menschen und der letztendlichen Freiheit willen bedingungslose Unterwerfung und Selbstentwürdigung, aber sie wurden ihm anscheinend gerne entgegengebracht- auch der junge Genosse in der„Maßnahme" ist damit einverstanden, daß man ihn in den Hinterkopf schießt und dann in eine Kalkgrube wirft. Es ist ein zutiefst irritierendes, aber gleichwohl ein sehr nüchternes Faktum, daß gerade die, die in Wort, Schrift und Gedanken, in Bild und Ton Menschheitsideale der endlichen Befreiung von allen Fesseln, das Ende der Ausbeutung, den Beginn der eigentlichen, unentfremdeten Geschichte verkündeten, eine grausige Affinität zu dem Regime hatten, in welchem nach einem Wort Theodor W. Adornos„der Gedanke an die Veränderung der Welt selbst zu einer scheußlichen Ideologie geworden ist, die dazu dient, die erbärmlichste Praxis der Unterdrückung der Menschen zu rechtfertigen". Und Intellektuelle unterwarfen sich dieser Unterdrückung auch selbst. Brechts „ Maßnahme" ist auch hierfür klassischer Ausdruck, und nur mit Scham kann man als Universitätsangehöriger in einem nach der Wende erschienenen Buch eines SEDHistorikers über den 17. Juni etwas lesen, was ich ohne Einschränkung glaube:„Die I ntelligenz an Hochschulen und Universitäten verhielt sich zum größten Teil ruhig, nicht selten nahmen Professoren, Dozenten und Assistenten an den Agitationseinsätzen der Studenten zur'Beruhigung' der Arbeiter teil. Sie führten die Probleme in der DDR nicht auf das politische System selber zurück, welches ihnen durchaus erhaltenswert erschien." Unerschütterlich erscheinende politische Macht übt anscheinend eine fast unwiderstehliche Anziehungskraft auf einen großen Teil der geistigen Elite aus, insbesondere wenn zweierlei hinzukommt. Das eine ist eine Ideologie, die den Anschein erweckt, dem Gang der Geschichte zu entsprechen, sich intellektuell reizvoll gibt und dem Intellektuellen die Möglichkeit vermittelt, an der Herrschaft teilzuhaben. Das andere mag man nur ungern aussprechen: Es ist die Vermutung, daß gerade der Gewalt- und Blutgeruch der Tyrannis anziehend wirkt, auch oder gerade, wenn man selbst Opfer werden kann. Damit stellt sich unabweislich die Frage nach der Verantwortung. Es ist mißlich, sich zum Richter aufzuwerfen, aber Tatsachen müssen benannt werden, und allzu schnelles Verzeihen wäre doch ein Parteiergreifen zuungunsten der vielen, vielen Millionen Opfer unseres Jahrhunderts. Deshalb soll folgendes gesagt sein: Die willentliche Unterstützung der kommunisti36 schen Diktatur durch Intellektuelle in allen Ländern war nur möglich, wenn man entweder alles billigte oder bewußt wegsah, getreu dem Satz von Anna Seghers:„Ich verbiete mir mit Erfolg, über diese Dinge nachzudenken." Diese Haltung ist gerade denjenigen nicht zu verzeihen, die sich in dem Sinne als Linke verstanden, daß sie gegen Lüge und Unterdrückung Partei zu ergreifen vorgaben und das mit aller, teilweise beträchtlicher Kunst verkündeten. Sie und alle die, die weggesehen oder beschönigt haben, haben jede Legitimation verloren. Umso eindrucksvoller war es dann, wenn die Erfahrungen mit dem Kommunismus und der Sachlage nach in abgeschwächter Form mit dem Nationalsozialismus- zum Bruch und zu scharfgeschnittenen Einsichten über unser Jahrhundert führten; ich nenne stellvertretend für alle nur Arthur Koestlers „Sonnenfinsternis" und die Wirkung, die Solschenizyn in Frankreich, nicht in Deutschland ausgeübt hat. Ein im wohlbehüteten Westdeutschland Aufgewachsener fragt sich natürlich beklommen, ob es etwa für eine wohlfundierte geistige Statur nötig war, einmal durch eine totalitäre Ideologie hindurchgegangen zu sein. Vielleicht ist es aber doch im Sinne all derer gewesen, die i hre Erfahrungen mitgeteilt haben, daß ein später Geborener sich ohne den Umweg über existentielle Verstrickungen an ihre Einsichten gehalten hat. Die Substanzlosigkeit der westdeutschen Studentenrevolte- die ja aus Amerika übernommen worden war- zeigt sich auch darin, daß sie sich trotz aller Warnungen wieder auf Marx berief, doch die Tiefe des Denkens seiner Kritiker nicht erreichte. Die Revolte war eben doch nur Zeitvertreib einer gelangweilten, großenteils bürgerlichen Jugend, wenn auch mit bis heute wirkenden mörderischen Folgen. Das Erscheinungsbild der dauerhaftesten Diktatur des 20. Jahrhunderts besteht also darin, daß der Gesellschaft eine von intellek tuellen geschaffene Ideologie durch eine nach dem Geheimbundprinzip organisierte Partei aufgedrängt wurde. Ihre Binnenstruktur beruhte auf absolutem Gehorsam und Konspiration, und der innere Antrieb kam aus einer Ideologie, die auf absolute Freiheit gerichtet war und absolute Wahrheit beanspruchte. Freilich war das Ziel der Freiheit dadurch modifiziert, daß die I deologie wissenschaftlich zu sein vorgab und daraus nicht nur hohe intellektuelle Ansprüche ableitete, sondern durch die Zwischenschaltung komplizierter Denkprozesse(für die Theorie) und die Notwendigkeit der Partei und ihrer Taktik(für die Praxis) verhinderte, die Befreiung direkt anzugehen; auch das ist i n der„Maßnahme" klassisch dargestellt. Dadurch wurde einerseits erreicht, daß angebliche Erfordernisse der Praxis das I nhaltliche überwucherten und damit zu blindem Gehorsam, absoluter Instrumentalisierung und zu Massenverbrechen führten, andererseits entstand ein starkes Elitebewußtsein, das zwar deutliche Züge einer Sektenmentalität trug, aber doch das Bewußtsein vermittelte, alles zu dürfen. Brecht schrieb im Anhang zu seiner„Maßnahme" verächtlich:„Für einige ethische Begriffe wie Gerechtigkeit, Freiheit, Menschli chkeit usw., die in der'Maßnahme' vorkommen, gilt, was Lenin über Sittlichkeit sagt:'Unsere Sittlichkeit leiten wir aus den I nteressen des proletarischen Klassenkampfes ab."' Zwei zum Teil modifizierende Ergänzungen sind aber zu machen. Die erste bezieht sich auf das Elitebewußtsein und das daraus folgende gute Gewissen der Akteure. In praxi war es nicht ganz so gut, und das folgt aus der allgegenwärtigen Konspiration und Geheimhaltung. Man scheut sich fast, nach diesen ganz großen Übeltaten und Übeltätern auf die DDR und die deutschen Kommunisten zu sprechen zu kommen. Hier, i n einem Staatsgebiet nicht eigenen Rechts, war alles, selbst das Üble, besonders kümmerlich und schäbig, entliehen und nachgemacht. Allerdings befinden wir uns heute in der Nähe von einem dieser Schreckensorte der DDR, der auch unser Thema ist, und zudem kann vieles wegen unserer Nähe zu den Dingen hinsichtlich der DDR sehr viel besser beobachtet werden, so auch der jetzt kurz darzustellende Gesichtspunkt der Konspiration. Teilweise stammt sie gewiß aus der historischen Herkunft der kommunisti37 schen Parteien aus Geheimbünden- das war die These von Peter-Chistian Ludz in einer früheren Kontroverse-, teils hatte sie aber auch praktische Ursachen, ebenso aber ist sie ein Indiz dafür, daß es mit der Selbstsicherheit der Akteure nicht so fraglos bestellt war, wie sie den Anschein zu geben versuchten. Das folgt zum einen aus der auftrumpfenden Sprache, derer man sich bediente und die in vielen Fällen verdächtig aufgesetzt klang. Zum zweiten ergibt es sich aus der Unterdrückung der Meinungsfreiheit überhaupt, die ja außer aus gewissermaßen praktischen Erwägungen gewiß nicht ohne einen Schuß Furcht zu erklären ist. Konkret bedeutet das unter anderem- viele von I hnen kennen weitaus mehr Sachverhalte, als ich es tue- das Ableugnen von Tatsachen und das Verbot sie mitzuteilen- ich nenne als Beispiele das Leugnen der Existenz der Sowjetlager 1945- 1950 und das tiefe, bleierne Schweigen über die DDR-Zuchthäuser. Strafrechtlich wären hier Äußerungsdelikte zu erwähnen, also Hetze und Staatsverleumdung, sowie der völlig dehnbare Geheimnisbegriff, unter den alles fallen konnte. Nach der Wende ist bekanntgeworden, daß die Gerichte nach unveröffentlichten Urteilen des Obersten Gerichtes urteilten, die der Verteidigung unbekannt waren und die in der Hauptverhandlung nicht beim Namen genannt werden durften. Sie alle wissen ja, daß Sie I hre Urteile nicht ausgehändigt bekamen, was man ohne weiteres hätte tun können, wenn man ein gutes Gewissen gehabt hätte. Geheim waren natürlich die von Ulbricht auf dem Weg der Hausmitteilung mittels Gänsefüßchen gefällten Todesurteile. Und eine furchtbare und bezeichnende Erscheinungsform der Geheimhaltung sind die ebenfalls jetzt erst aufgedeckten vielen Hinrichtungen, bei denen Ort, Zeit und Art der Todesursache gefälscht wurden, amtlich gefälscht sozusagen. Wenn etwas dafür spricht, daß der SED-Staat wußte, daß er Verbrechen beging, dann dieses. Ebenfalls gegen ein durchgängig gutes Gewissen der Kommunisten spricht die strukturelle Dreiteilung ihrer Strafgesetzgebung. Es gab das geschriebene Gesetz, das vage genug war. Darüber legte sich die offizielle Auslegung, und schließlich konnte die praktische Anwendung noch eine weitere Verschärfung bringen. So etwas macht man, um die wirkliche Praxis zu kaschieren, und dem entsprach es, wenn Strafrechtsprofessoren in westlichen Zeitschriften Artikel schrieben, die von Rechtsstaatlichkeit nur so strotzten. Ebenso ist das Prinzip der Mündlichkeit des öffentlichen Handelns der DDR zu bewerten. Das Entscheidende stand nicht im Gesetz und war nicht schriftlich festgehalten- angefangen von telefonischen Anweisungen an Richter, wie sie zu entscheiden hätten, bis hin zu der Tatsache, daß der Schießbefehl einerseits in einer schriftlichen Form gar nicht so rechtsstaatswidrig aussah, daß es andererseits darauf aber überhaupt nicht ankam, sondern nur auf die ständig wechselnde mündliche Vergatterung, die im Regelfall sehr viel unmittelbarer auf„Vernichten" abstellte, ohne weiteres Brimborium. Nehmen wir nun noch eher ins Komische spielende weitere Sachverhalte hinzu- die bewußt gefälschten Landkarten und Stadtpläne, das Ignorieren der Grenzverhältnisse bei der Vermessung der Zonengrenze oder die keine real existierende Person bezeichnende Phantasieunterschrift„Franzke" auf Visa für Westdeutsche-, so wird man sagen können, daß trotz aller prinzipiellen Selbststilisierung als Revolutionäre, denen im I nteresse des Klassenkampfes alles erlaubt ist, die Tarnung des eigenen Handelns so i ntensiv betrieben wurde und das Bewußtsein vom Lichtscheuen der revolutionären Praxis so stark war, daß keineswegs davon gesprochen werden kann, die Kommunisten hätten sozusagen im guten Glauben an die Legitimität ihrer Taten gehandelt. Sie wußten, was sie taten. Daher wurde ja auch Brechts„Maßnahme" nicht aufgeführt, weil sie allzu offen die arcana imperii bloßstellte, wobei ich mich beeile hinzuzufügen, daß diese Offenheit Bert Brechts natürlich nicht auf seine Ehrlichkeit zurückzuführen ist, sondern auf Zynismus und auf das bürgerliche Bedürfnis, den Bürger zu erschrecken. Als zweite modifizierende Ergänzung muß ich einen Tatbestand erwähnen, dessen bisheriges Fehlen möglicherweise schon 38 unangenehm aufgefallen ist. Es ist ja nicht so, daß im vorigen Jahrhundert die Ideologien, von denen wir heute sprechen, ohne jede Veranlassung entstanden wären. Die sozialen Verhältnisse waren teilweise wirklich so fürchterlich, daß auch nur einigermaßen sensible Menschen gar nicht anders konnten, als davon tief betroffen zu sein und auf Abhilfe zu sinnen, und nur so ist es ja auch zu erklären, daß die revolutionären Parteien starke Anhängerschaften hatten. Bei unserem heutigen wirklichen oder jedenfalls relativen Wohlstand vergißt man das leicht. Das Tragische war nur, daß dieser richtige I mpuls durch die Kombination aus vermeintlicher Wissenschaftlichkeit, Geheimbündelei und Gewaltkult so pervertiert wurde, daß der Kommunismus als Ergebnis eines Dreivierteljahrhunderts seiner Herrschaft außer den Massenverbrechen, die im Wortsinn ungezählte physische und psychische Opfer gefordert haben, nur noch eine Wüste, eine Tabula rasa übriggelassen hat. Diese Sackgasse sollte man sich immer vor Augen halten, wenn einen angesichts der heutigen sozialen Probleme der Dritten und Vierten Welt Anwandlungen von Ungeduld und radikaler Gewaltbereitschaft befallen wollen. Eine solche Berücksichtigung der Erfahrungen des Kommunismus ist wegen der verzweifelten Situation leichter gefordert als befolgt und darf nicht zur bequemen Ausrede für halbherziges Tun mißbraucht werden. Trotzdem muß der Beitrag, den wir bei der existentiell notwendigen Bekämpfung dieser Verhältnisse leisten können, unter anderem darin bestehen, auch diese unsere Erfahrung zu vermitteln. Es bleibt daher richtig, was Ernst Jünger vor einem halben Jahrhundert zu dem gesagt hat, was Gegenstand meines Vortrages war. Nun, zum Abschluß, zitiere ich Ernst Jünger vollständig: Im Treibhaus der Kriege und Bürgerkriege trugen die grossen Theorien des vorigen Jahrhunderts Früchte, indem sie sich zur Praxis wendeten. Nun trat zutage, daß sie das kalte Denken erfunden hatten, sei es, daß sie die Gleichheit, sei es, daß sie die Ungleichheit der Menschen kündeten. Der Massstab der Theorien wurde an die 39 I ndividuen, die Rassen, die Völker angelegt. Wie immer in solchen Lagen wuchs, nachdem die ersten Opfer gefallen waren, der Blutdurst ins Ungemessene. So brachen für weite und wachsende Gebiete des Erdballs Verfolgung und Rechtlosigkeit im stumpfen Widerspiele von Gewalt und Schrecken an. Bald mußten die letzten freien Stimmen schweigen, und dann verstummten selbst die Laute des Schreckens i nmitten der fürchterlichen Stille, die Gefängnisse und Friedhöfe umgab. Nur dunkle Gerüchte kündeten die grauenhaften Feste, bei denen die Schergen und Folterknechte sich an der Angst, an der Erniedrigung, am Blute ihrer Opfer weideten. Das wird für ferne Zeiten der Schandfleck unseres Jahrhunderts bleiben, und keinen wird man achten können, dem Herz und Auge fehlten für das, was dort geschah. STRAFJUSTIZ IM PARTEIAUFTRAG Strafjustiz im Parteiauftrag? Die Themenstellung scheint polemisch zugespitzt, zumindest unzulässig verkürzt- aber dieser Schein trügt. Die Justiz im Staat der SED, in deren Mittelpunkt allemal die politische Strafjustiz stand, handelte und entschied stets im Auftrag der Staatspartei. So darf ich die Kernthese meines Referates formulieren. Um Beweisführung werde ich bemüht sein. Karl Wilhelm Fricke Leiter der Abteilung Dokumentation/ Ost-West des Deutschlandfunk Der Auftrag der Partei speziell an die Strafjustiz lautete auf Durchsetzung und Sicherung ihrer Politik in Staat und Gesellschaft. Recht und Rechtsprechung hatten der Realisierung der Politik der SED-Führung zu dienen. Dies geschah nicht schlechthin willkürlich- obschon auch Willkür waltete-, sondern die Instrumentalisierung der Justiz zum Herrschaftszweck der Partei war im wesentlichen systembedingt. Sie entsprach der„richtigen" Anwendung der Staats- und Rechtstheorie des Marxismus-Leninismus in i hrer stalinistischen Ausprägung, weshalb es auch widersinnig war, auf die Reformierbarkeit der DDR als Rechtsstaat zu spekulieren, womöglich als„sozialistischer Rechtsstaat", zu dem Kurt Hager die DDR noch ein gutes Jahr vor dem Sturz Erich Honeckers verklärt hatte. Wörtlich hatte der Chef-Ideologe der SED behauptet:„Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Rechtsstaat, der seinen Bürgern die grundlegenden Menschenrechte gewährt". Wenn das Wesen des Rechtsstaates in der verfassungsmäßigen Verpflichtung besteht, das geltende Recht zu verwirklichen, dieses Recht durch Herrschaft nicht beeinträchtigen zu lassen und die Herrschenden der Kontrolle durch unabhängige Gerichte zu 41 unterwerfen, so ist offenkundig, daß und warum die DDR kein Rechtsstaat gewesen sein kann. Natürlich war auch ihre Ordnung durch staatlich sanktionierte Verhaltensnormen geregelt, durch die„sozialistische Gesetzlichkeit", aber ihre Legalität brachte die DDR dem Rechtsstaat nicht einen Flohsprung näher, im Gegenteil, in nicht wenigen ihrer Gesetze war dem Inhalt nach Unrecht l egalisiert. Diese Gesetze waren das, was Karl Marx„positive Sanktionen der Gesetzlosigkeit" nannte. Sie waren„gesetzliches Unrecht", um mit Gustav Radbruch zu sprechen. Die Feststellung trifft freilich nicht generell auf die Gesetze der DDR zu. In großen Teilen waren auch die unter der Herrschaft der SED in Kraft getretenen Gesetze sowie die umfangreiche Kodifizierung zum Arbeits-, Familien- und Zivilrecht und sogar zum Strafrecht mit rechtsstaatlichen Prinzipien durchaus vereinbar. Daraus erklärt sich, daß die DDRGesetzlichkeit nach Maßgabe des Einigungsvertrages in gewissem Umfang auch Geltung behielt. Allerdings spiegelten sich in der Gesetzli chkeit der DDR zugleich die Machti nteressen der SED wider, denn die Gesetzli chkeit war an ideologischen Vorgaben orientiert. Niemals standen DDR-Gesetze im Gegensatz zur Rechtsideologie der SED, die das Recht als den zum Gesetz erhobenen Willen der Herrschenden definierte. Die Gesetzlichkeit war aus realsozialistischer Sicht „eine Methode in der Führung des Klassenkampfes". Wo es dem Belange der Macht nicht entgegenstand, haben sich die Herrschenden i n der DDR auch an ihre Gesetze gehalten. Wie sonst hätten sie die Funktionstüchtigkeit und innere Stabilität ihres Regimes gewährleisten sollen? Nur macht das die DDR postum nicht zum Rechtsstaat. Andererseits hat das Prinzip der Parteilichkeit, das jeder Anwendung der „sozialistischen Gesetzlichkeit" durch die Gerichte in der DDR zugrunde gelegt werden mußte, vielfach jenes„SED-Unrechtsregime" heraufbeschworen, auf das Artikel 17 des Einigungsvertrages nicht von ungefähr abhebt. Aber es war eben auch und vor allem die strikte Einhaltung der„sozialistischen Gesetzlichkeit", nicht nur ihre Verletzung, die die DDR zum Unrechtsstaat werden li eß. Die SED hat die Instrumentalisierung von Recht und Justiz zielbewußt herbeigeführt. „Bürgerliches Rechtsdenken" wurde als formalistisch ausgemerzt, Staatsanwaltschaft und Gerichte wurden von„bürgerlichen Juristen", worunter auch Sozialdemokraten fielen, radikal gesäubert, der Leninsche Grundsatz des„demokratischen Zentralismus" wurde verbindliche Maxime auch für die Justiz, um die zentrale Anleitung und Kontrolle der Rechtsprechung durchzusetzen. Als die DDR am 7. Oktober 1949 als zweiter deutscher Staat gegründet wurde, war diese Entwicklung nicht unbedingt vorauszusehen. Gleichwohl wies schon die erste DDR-Verfassung einen merkwürdig zwiespältigen Charakter auf. Einerseits enthielt sie die Tendenz zu Demokratie, Parlamentarismus und Rechtsstaatlichkeit, andererseits wurde ihre parlamentarischdemokratische und rechtsstaatliche Prägung bereits in zwei wesentlichen Punkten beschädigt: Die Regierungsbildung hatte auf der Grundlage des Blocksystems zu erfolgen - was parlamentarische Opposition ausschloß, und die Gewaltenteilung wurde zugunsten der Gewaltenkonzentration bei der Volkskammer aufgegeben. In Artikel 50 erklärte die Verfassung die Volkskammer zum formell„höchsten Organ der Republik". Eine Ausbalancierung der Macht und die wechselseitige Kontrolle von Legislative, Exekutive und Judikative waren von Anfang an in der DDR nicht gegeben. Zusätzlich tat sich zwischen Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit schon bald ein Gegensatz auf, der im Laufe der Zeit zu einer unüberbrückbaren Kluft wurde. Sie trat namentlich auf dem Gebiet der Rechtspflege frühzeitig zutage. 42 43 Nach Artikel 127 der ersten Verfassung sollten die Richter in der DDR„in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen" sein. Diese Bestimmung wurde nicht nur praktisch mißachtet, sondern ihre Mißachtung alsbald sogar ideologisch gerechtfertigt. Josef Streit, der langjährige Generalstaatsanwalt der DDR, konnte ungestraft feststellen:„Der Richter in der Deutschen Demokratischen Republik muß ein verläßlicher politischer Funktionär sein". Auch sonst gediehen die in der ersten DDR-Verfassung garantierten justitiellen Grundrechte bald zur Farce, wie Tausende politische Justizopfer frühzeitig am eigenen Leib zu spüren bekamen. Der Grundsatz, daß kein Bürger seinem gesetzlichen Richter entzogen werden sollte, wurde ebenso häufig mißachtet wie das Recht auf Verteidigung oder das Prinzip der Öffentlichkeit bei Verhandlungen vor den Strafgerichten. Der politische Geheimprozeß wurde gang und gäbe- ergänzt durch den politischen Schauprozeß. Besonders verhängnisvoll wirkte sich die i n Artikel 6 der Verfassung niedergelegte Generalklausel auf die Strafrechtsprechung der DDR aus. Danach wurden„Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen- und Völkerhaß, militaristische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten", pauschal zu „Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches" erklärt. Die exzessive Handhabung dieser diffusen Generalklausel, der alle Wesensmerkmale eines Strafgesetzes fehlten schließlich enthielt sie weder eine Tatbestandsdefinition noch eine Strafdrohung-, bezahlten Zehntausende politisch Verurteilter mit vielen Jahren ihres Lebens hinter Eisengittern. Dutzende politischer Todesurteile beruhten ebenfalls auf Artikel 6. I n Artikel 126 der Verfassung war festgelegt, daß die ordentliche Gerichtsbarkeit„durch den Obersten Gerichtshof der Republik und durch die Gerichte der Länder ausgeübt" werden sollte. Da bei Gründung der DDR nur Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte existierten, wurde durch Gesetz vom B. Dezember 1949 ein Oberstes Gericht geschaffen, zusammen mit einer Obersten Staatsanwaltschaft. Es war der erste Schritt zur Zentralisierung des Gerichtswesens und zur Leitung der Rechtsprechung unterer Gerichte durch obere Gerichte. Zu den Wesensmerkmalen des Obersten Gerichtes zählten seine Zuständigkeit als Gericht erster und letzter Instanz in Strafsachen von„überragender Bedeutung", wobei seine Entscheidungen unmittelbar rechtskräftig wurden, sowie seine Zuständigkeit für die Kassation in Zivil- und Strafsachen. Im Sinne der SED politisch fehlerhafte Urteile konnten demnach durch Kassation „korrigiert" werden, auch wenn sie bereits Rechtskraft erlangt hatten. Nur wenige Jahre später, nach Inkrafttreten des Staatsanwaltschaftsgesetzes vom 23. Mai 1952 und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 2. Oktober 1952, verfügte die Führung der SED über einen mit weithin zuverlässigen Kadern besetzten Justizapparat, der nach dem Willen der Staatspartei beliebig manipulierbar war. Rechtsstaatlichkeit war also in der DDRVerfassungsrealität von Anfang an nicht gegeben. Für den Weg in die Diktatur der SED bezeichnend war zudem, daß die erste Regierungsumbildung der DDR die Bildung eines Ministeriums für Staatssicherheit durch Gesetz vom B. Februar 1950 erbrachte. Da seine Aufgaben und Zuständigkeiten gesetzlich nicht definiert waren- das einschlägige Gesetz umfaßte nur zwei Paragraphen-, waren seiner Macht keine Grenzen gezogen. Das Ergebnis ist bekannt. Zwangsläufig wirkte sich das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit in der DDR besonders fatal auf die politische Strafjustiz aus, zumal hier mit Hilde Benjamin, Vizepräsidentin des Obersten Gerichtes bis Juli 1953 und danach vierzehn Jahre lang Justizministerin, und 44 Ernst Melsheimer, Generalstaatsanwalt bis März 1960, zwei Exponenten des Stalinismus i n der Justiz lange Zeit ihr Unwesen treiben konnten. Erstmals wurde das in bestürzender Weise bewußt, als im April 1950 ein politischer Schauprozeß im Dessauer Landestheater im buchstäblichen Sinne„inszeniert" wurde. Insgesamt zehn Angeklagte hatten sich wegen vermeintlicher Sabotage an der Enteignung der Deutschen Continental-GasGesellschaft zu verantworten. Mit den beiden Hauptangeklagten Willi Brundert, einem Mann aus dem sozialdemokratischen Widerstand gegen das Nazi-Regime, und dem CDU-Politiker Leo Herwegen sollte indes frühzeitig die Opposition in der DDR gebrandmarkt werden. Zum anderen demonstrierte der Brundert/Herwegen-Prozeß die Entschlossenheit der SED, auch mittels der Strafjustiz gesellschaftspolitische Veränderungen zu erzwingen- ein Aspekt, der in einer exzessiven Wirtschaftsstrafgesetzgebung und -rechtsprechung in den folgenden Jahren bei der Enteignung des selbständigen Bauerntums und des Mittelstandes besonders zum Tragen kam. Das Strafrecht und seine Anwendung erhielten so, ich zitiere Falco Werkentin:„nicht nur die Funktion, die bestehenden Macht- und Herrschaftsverhältnisse abzusichern, sondern darüber hinaus die Aufgabe, als Instrument(e) gesellschaftlicher Transformation zu wirken." Der Brundert/Herwegen-Prozeß war der Auftakt zu mehreren spektakulären Schauprozessen- vier allein im Jahre 1950, zwölf i m Jahre 1952-, die einerseits für den aggressiven Stil und die gnadenlose Härte in der Strafrechtsprechung des Obersten Gerichtes exemplarisch waren, andererseits sollten diese Schauprozesse auch die Strafrechtsprechung der Bezirksgerichte präjudizieren. Auf das schwere Justizverbrechen, das Staatsanwälte und Richter gemeinsam mit der Volkspolizei verübten, als sie unter dem Vorwand, Nazi- und Kriegsverbrechen zu ahnden, zwischen dem 26. April und dem 14. Juli 1950 in Waldheim die Verurteilung von über 3 300 Männern und Frauen durch Sonderstrafkammern des Landgerichtes Chemnitz durchpeitschten, bin ich in meinem Referat auf dem I. Bautzen-Forum der Friedrich-Ebert-Stiftung 1990 bereits eingegangen. Ich brauche folglich hier nicht auszuführen, unter welchen rechtsstaatswidrigen Bedingungen die Urteile damals ergingen. Was ich damals noch nicht belegen konnte, ist etwas anderes. Auch die Waldheimer Prozesse waren im Sinne des Wortes Strafjustiz im Parteiauftrag- vorbereitet und kontrolliert durch die Abteilung Staatliche Verwaltung beim Parteivorstand der SED unter Leitung von Anton Plenikowski, abgestimmt mit Walter Ulbricht. Plenikowski und Paul Hentschel, einer seiner engsten, nach Waldheim entsandten Mitarbeiter, sorgten mit Hilfe der Landesleitungen der SED für die Auswahl politisch zuverlässiger Staatsanwälte und Richter, die in Waldheim zum Einsatz kamen: Diese mußten sämtlich Mitglieder der SED sein. Plenikowski und Hentschel machten konkrete Vorgaben für die zu verhängenden Strafen. Und sie setzten Staatsanwälte und Richter unter politischen Druck, soweit diese sich der Einwirkung der Partei zu entziehen versucht hatten. "Wenn einige Genossen unter uns glauben sagen zu können, sie ließen sich nicht von der Partei in ihrer Tätigkeit als Richter und Staatsanwälte reinreden", so Hentschel auf einer Parteiversammlung am 23. Mai 1950 in Waldheim, dann sei dies „nichts als Sozialdemokratismus". Und weiter wörtlich:„Die Partei redet ihnen gar nicht rein, sondern kontrolliert nur, ob sie die Politik der Partei in ihrer Tätigkeit einhalten". In einem internen Abschlußbericht vom 5. Juli 1950 zog Hentschel schließlich sein Fazit:„Das Ergebnis der Tätigkeit in Waldheim zeigt, daß unsere staatlichen Organe befähigt sind, auch auf diesem Gebiet die Grundlinie der Politik unserer Partei durchzusetzen". Ganz reibungslos kann dies allerdings nicht geschehen sein, denn der 45 Rechtsbruch ist in dem Abschlußbericht gleichsam aktenkundig gemacht.„Die Strafkammern haben bei Beginn ihrer Tätigkeit zunächst vermissen lassen, daß i hnen der politische Charakter dieser Aufgabe restlos klar war", heißt es da.„Die in der Zeit von einigen Kameraden besonders stark in Erscheinung getretene politische Schwäche zeigte sich besonders dann immer, wenn eine Verurteilung aus politischen Gründen erfolgen mußte und die für die formale juristische Urteilsfindung erforderliche lückenlose Beweisführung fehlte". Parteilichkeit kann nicht schamloser eingeräumt werden. Alles in allem läßt sich an den Waldheimer Prozessen exemplarisch verdeutli chen, wie frühzeitig in der DDR stalinistische Entscheidungsstrukturen geschaffen waren, wie frühzeitig stalinistisches Denken auch bei der Staatsanwaltschaft und bei den Strafgerichten Einzug gehalten hatte. Die DDR erlebte eine Zeit der politischen Terrorjustiz. Die Zielsetzung hieß Abschreckung der Bevölkerung, aber im Grunde löste jedes Terrorurteil nur aufs neue Empörung aus. Als der damals 19jährige Oberschüler Hermann Joseph Flade am 10. Januar 1951 vom Landgericht Dresden wegen„Boykotthetze" und„Mordversuch" zum Tode verurteilt wurde- er hatte Flugblätter gegen die Einheitswahlen zur Volkskammer verteilt und sich bei seiner Festnahme mit einem Taschenmesser gewehrt-, da zwangen landesweite Proteste das Regime, in zweiter Instanz auf 15 Jahre Zuchthaus zu erkennen. Nicht weniger aufsehenerregend war ein Urteil des Landgerichts Zwickau vom 3. Oktober 1951, als 19 Angeklagte- davon 18 Oberschüler und Lehrlinge aus Werdau wegen„Boykotthetze" zu Zuchthausstrafen bis zu fünfzehn Jahren verurteilt wurden. Auch sie hatten regimefeindliche Flugblätter verteilt sowie Kontakte zur„Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit" in Berlin-West unterhalten. Der Prozeß hatte innerparteilich ein Nachspiel, weil das Landgericht Zwickau zwar die zuständige Kreisleitung der SED konsultiert hatte, nicht jedoch die Landesleitung der SED in Sachsen oder die Abteilung Staatliche Verwaltung beim Zentralkomitee der SED. In einem internen Bericht vom 20. November 1951, der inzwischen im Zentralen Parteiarchiv zugänglich ist, rügte die Abteilung Staatliche Verwaltung daher die Durchführung des Prozesses, aber nicht etwa wegen seiner juristischen Fragwürdigkeit, sondern weil sie ihn„in der gegenwärtigen Situation für politisch falsch" hielt. Die Konsequenz, die in Ostberlin daraus gezogen wurde, erhellt das folgende Zitat aus besagtem Bericht: „Die Durchführung des Prozesses und i nsbesondere die ausgeworfenen Strafen sind der Gegenstand heftiger Diskussionen i nnerhalb der Bevölkerung. Um in Zukunft derartigen politisch schädlichen Auswirkungen, die die Durchführung solcher Prozesse in einem falschem Zeitpunkt mit sich bringt, entgegenzuwirken, hat das Sekretariat des ZK beschlossen, daß alle Urteile, in denen mehr als 10 Jahre Freihheitsstrafe vorgesehen sind, einer Kommission zur Beschlußfassung vorzulegen sind". Strafjustiz unter Kuratel der SED. Weniger als drei Jahre nach Gründung der DDR schätzte die SED ihre Herrschaft gestützt auf die Militärmacht der Sowjettruppen in Deutschland- als so stabil ein, daß sie die radikale Umwälzung in Staat und Gesellschaft, die sie in den ersten Nachkriegsjahren eingeleitet hatte, weiter vorantrieb- und zwar ungeachtet der Erfahrung, daß diese Politik alljährlich Hunderttausende von Menschen zur Flucht nach Westen genötigt hatte. Auf ihrer 2. Parteikonferenz im Juli 1952 i n Ost-Berlin proklamierte die SED den „Aufbau des Sozialismus" in der DDR. Die „Revolution von oben" nahm damit eine neue Qualität an. Ich erwähne das im Kontext meines Referates, weil die Beschlüsse der 2. Parteikonferenz auf Staat und Recht i n der DDR insoweit durchschlugen, als die SED ihre„führende Rolle" nunmehr unverhüllt für sich reklamierte und keinen 46 Zweifel daran ließ, wie sie ihren Herrschaftsanspruch politisch umsetzen wollte:„Das Hauptinstrument bei der Schaffung der Grundlagen des Sozialismus ist die Staatsmacht", hieß es in einer Entschließung.„Es ist zu beachten, daß die Verschärfung des Klassenkampfes unvermeidlich ist und die Werktätigen den Widerstand der feindlichen Kräfte brechen müssen". Die Konsequenz, die die SED daraus für Recht und Justiz ableitete, war eindeutig: „Das sozialistische Recht ist der zum Gesetz erhobene Wille der Arbeiterklasse"- so Ulbricht. Und:„Die Rechtsprechung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik dient dem Aufbau des Sozialismus" - so das Gerichtsverfassungsgesetz in§ 2. Die Politisierung der Rechtsprechung wurde nun nicht mehr verschleiert, sondern gefordert: „In der richterlichen Entscheidung muß sich die Bereitschaft widerspiegeln, die von der Partei der Arbeiterklasse und von der Regierung gefaßten Beschlüsse durchzusetzen"- so Melsheimer. Im Staatsaufbau hatten die Beschlüsse der 2. Parteikonferenz die Zerschlagung der fünf Länder Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und ihre Umwandlung in vierzehn Bezirke zur Folge. Im Zuge einer „Verwaltungsreform" wurde das bis dahin allein dem Parteiaufbau zugrunde gelegte Prinzip des„demokratischen Zentralismus" auch dem Staat oktroyiert. Die Neugliederung der Gerichte war danach nur eine Frage der Zeit. Die Amts-, Land- und Oberl andesgerichte wurden abgeschafft und durch Kreisgerichte beziehungsweise Bezirksgerichte ersetzt. Das Oberste Gericht blieb höchste Instanz. Die Instrumentalisierung der Justiz in der DDR war- ich darf das noch einmal hervorheben- jederzeit Resultat einer ideologisch bedingten, sprich: stalinistischen beziehungsweise poststalinistischen Umgestaltung des staatlichen und gesellschaftlichen Überbaus. Mit guten Gründen sprach der Berliner Rechtswissenschaftler Karl A. Mollnau unlängst von einer„uneingeschränkten und unvermittelten Instrumentalisierung von Staat und Recht durch die Partei, indem sie ein politbürokratisches-instrumentalistisches Staats- und Rechtsverständnis verordnete. Danach waren Staat und Recht nicht nur Anhängsel des Parteiapparates, sondern ihm untergeordnet. Jedes Staats- und Rechtsorgan hatte ein Parallelorgan im Parteiapparat, von dem es dirigiert und kontrolliert wurde". Dabei hatte es an Signalen, die vor dieser Entwicklung warnten, durchaus nicht gefehlt, im Gegenteil, im Karl-Marx-Jahr 1953 waren die Symptome einer tiefen politischen und ökonomischen Krise in der DDR unübersehbar geworden. Ich denke in diesem Zusammenhang nicht nur an die Flucht- und Abwanderungsbewegung. In Betrieben und auf Baustellen gärte es, nachdem die SED eine 10prozentige Erhöhung der Arbeitsnormen administrativ hatte durchsetzen wollen. Als das Politbüro, nicht ohne Druck aus Moskau, am 9. Juni 1953 eine Politik des Neuen Kurses beschloß, um die Krise zu konterkarieren, war es schon zu spät. Zwar sprach sich die Führung der Partei für Korrekturen aus, nicht zuletzt für die „Stärkung der Rechtssicherheit" in der DDR, und der Ministerrat wies das Justizministerium und den Generalstaatsanwalt an, „alle Verhaftungen, Strafverfahren und Urteile zur Beseitigung etwa vorliegender Härten sofort zu überprüfen", aber der taktische Versuch, die innere Krise der DDR mit dieser Politik zu bewältigen, schlug fehl. Am 16. und 17. Juni 1953 kam es zum Arbeiteraufstand. In Ost-Berlin und wichtigen I ndustriezentren der DDR streikten und demonstrierten Hunderttausende. Nicht von ungefähr traten vielerorts die Aufständischen auch mit der Losung„Freiheit für alle politischen Gefangenen" auf. In neun Städten wurden Gefängnisse gestürmt und Häftlinge befreit- insgesamt über 1 300 an der Zahl. Aber die Herrschenden waren zu lernen weder fähig noch willens. Nachdem sowjetische Truppen den Aufstand mit Waffengewalt erstickt hatten, nachdem die Diktatur 47 der SED gesichert worden war, wurde Vergeltung geübt. Zu Tausenden kamen Streikende und Demonstranten in die Gefängnisse. Nach Unterlagen aus dem Zentralen Archiv des Ministeriums des I nneren wurden allein bis zum 30. Juni 1953 DDR-weit 6 171 Festnahmen registriert, die i m Zusammenhang mit dem Arbeiteraufstand standen. Wieviel davon zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden, ist noch immer ungeklärt. I n mindestens zwei Dutzend Fällen erkannten sowjetische Militärtribunale und Gerichte der DDR auf Todesstrafe, die meistens auch vollstreckt wurden. In Magdeburg hatte sich ein Gärtner namens Ernst Jennrich am 17. Juni 1953 an der Befreiung politischer Gefangener beteiligt. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu lebenslänglichem Zuchthaus.„Zu milde", befand Hilde Benjamin. Am 6. November 1953 erkannte das Bezirksgericht in erneuter Verhandlung auf Todesstrafe. Am 20. März 1954 wurde Ernst Jennrich in Dresden hingerichtet. Das Todesurteil dürfte in der Tat auf Hilde Benjamins Eingreifen zurückzuführen sein, auch wenn ein dokumentarischer Beweis dafür noch fehlt, denn unter ihrer Leitung war in Ost-Berlin ein Zentraler Operativstab zur einheitlichen Anleitung der mit dem 17. Juni in Zusammenhang stehenden Gerichtsverfahren gebildet worden. Außer der Benjamin gehörten ihm der Generalstaatsanwalt an, mehrere Oberrichter vom Obersten Gericht sowie Funktionäre aus dem Justizministerium. Unter Einsatz sogenannter Instrukteure, die der Stab an die Bezirksgerichte in der Provinz entsandte, wurden alle anhängigen Strafverfahren gegen Juni-Aufständische überwacht und gesteuert. Durch fernmündliche Rückfrage beim Operativstab, der sogar einen Nachtdienst eingerichtet hatte, wurde vor der jeweiligen Urteilsfindung das geplante Strafmaß entweder bestätigt oder korrigiert. „Die hier gemachten Erfahrungen wurden anschließend verallgemeinert", las man Monate später in einer gemeinsamen Stellungnahme von Melsheimer/Benjamin. „Heute bestehen sowohl bei der Obersten Staatsanwaltschaft wie beim Ministerium der Justiz Instrukteursbrigaden, die regelmäßig nach festen Plänen die Bezirke und in jedem Bezirk auch gegebenenfalls einige Kreise aufsuchen, Weisungen der zentralen Stellen übermitteln, die Arbeit laufend beobachten und über die von ihnen gemachten Beobachtungen und Feststellungen der zentralen Stelle Signale geben". Erst 1963 ist die „operative Anleitung" der Strafjustiz in der DDR aufgegeben worden. Was Max Fechner anbelangt, den ersten Justizminister der DDR, so wurde auch er ein Opfer dieser Rachejustiz: Wegen eines I nterviews, in dem er das in der ersten DDRVerfassung niedergelegte Streikrecht für die Beteiligten am 17. Juni reklamiert hatte, wurde er„als Feind der Partei und des Staates" aus der SED ausgeschlossen und zwei(zwei!) Jahre später, am 24. Mai 1955, i n einem Geheimprozeß vor dem Obersten Gericht zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Einer der gegen ihn erhobenen Vorwürfe lautete auf„Sozialdemokratismus in der Justiz". Das Urteil gegen Fechner war nicht das einzige, das dokumentiert, wie das Oberste Gericht in innerparteiliche Auseinandersetzungen der SED einbezogen und dazu mißbraucht wurde, Machtkämpfe zu Gunsten Ulbrichts zu entscheiden. Das prominenteste Opfer hieß Paul Merker, weiland Mitglied des Politbüros der SED und Staatssekretär im Landwirtschaftsministerium der DDR. Durch Beschluß des Zentralkomitees und der Zentralen Parteikontrollkommission vom 24. August 1950 wurde er zusammen mit anderen Genossen aus der SED ausgeschlossen: Ein Agent des US-Imperialismus und Zionismus- so der Vorwurf. Am 1. Dezember 1952 wurde Paul Merker festgenommen. Sein Name war im Prager Schauprozeß gegen Rudolf Slansky und andere gefallen. Auch in Ost-Berlin schien ein Schauprozeß programmiert. Aber Paul Merker als potentieller Hauptangeklagter widersetzte sich. Der Mann, der sein Leben lang für die 48 Sache der Revolution gekämpft hatte, wollte nicht einsehen, daß er nun ein Agent des Klassenfeindes sein sollte. Zwei Jahre und vier Monate Untersuchungshaft verstrichen- eine Zeit, in die der Tod Stalins, der Aufstand vom 17. Juni und die Erschießung Berijas fielen. Je radikaler sich jedoch die politischen Bedingungen gewandelt hatten, desto schwieriger wurde es, eine juristisch fundierte Anklage gegen Merker zusammenzustell en. So kam es am 30. März 1955 nach zweitägiger geheimer Hauptverhandlung vor dem 1. Strafsenat des Obersten Gerichtes zu einer Verurteilung zu acht Jahren Zuchthaus wegen Verbrechens gegen Artikel 6 der DDR-Verfassung und Kontrollratsgesetz No. 10 in Verbindung mit Kontrollratsdirektive No. 38- eine absurde Strafrechtskonstruktion, die politisch so wenig haltbar war, daß Paul Merker bereits nach zehn Monaten, am 27. Januar 1956, aus dem Zuchthaus Brandenburg-Görden entlassen wurde. Für ihn selbst völlig überraschend. Es geschah auf Weisung Ulbrichts, der den in Moskau aufziehenden politischen Wetterwechsel ahnte. Und wiederum geschah Groteskes: Am 13. Juli 1956 wurde das Urteil gegen Merker aufgehoben, der Angeklagte freigesprochen - durch denselben 1. Strafsenat des Obersten Gerichts, sogar in unveränderter personeller Besetzung, der auch das Zuchthausurteil ausgesprochen hatte. Dieselben Richter revidierten nun ihre eigene Entscheidung und sie taten es wiederum nicht aus eigener Erkenntnis, sondern auf Beschluß einer vom ZK der SED bestellten achtköpfigen Kommission zur Überprüfung von Angelegenheiten von Parteimitgliedern. Sie hatte am 3. Mai 1956, also wiederum die Hauptverhandlung präjudizierend, beschlossen,„daß die Merker zur Last gelegten Anschuldigungen ungenügend bewiesen sind und daß Merker durch Aufhebung des Urteils und durch Freispruch zu rehabilitieren ist". Nach der Verurteilung ein Freispruch im Parteiauftrag. Es war bislang nicht zu recherchieren, wie das Politbüro oder die Abteilung Staatliche Organe im Zentralkomitee der SED i n diesem Fall auf das Oberste Gericht konkret Einfluß genommen hatten. Außer Zweifel steht diese Einflußnahme aber allemal. Das beweist der zitierte Beschluß der Achter-Kommission. Auch in anderen Fällen „politischer Bedeutung" wurden Ermittlungsakten des MfS und Anklageschriften dem Zentralkomitee zur Überprüfung vorgelegt, ehe das Oberste Gericht entschied. In zwei Verfahren ist sogar die Präjudizierung politischer Strafurteile durch Ulbricht persönlich, jeweils anderthalb Wochen vor der Hauptverhandlung vor dem Obersten Gericht, konkret beweisbar. Im ersten Fall hatten sich fünf Mitglieder der Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit zu verantworten- Gerhard Benkowitz, HansDieter Kogel und weitere drei Angeklagte. Benkowitz und Kogel wurden am 23. Juni 1 955 wegen sogenannter Spionage und Sabotage zum Tode verurteilt und bereits sechs Tage später in Dresden hingerichtet. Das Ungeheuerliche: In beiden Fällen war das Urteil in einer internen Hausmitteilung des ZK Abteilung Staatliche Organe vorweggenommen- wobei im Fall Kogel zunächst eine Zuchthausstrafe von 15 Jahren vorgeschlagen worden war. Ulbricht erklärte durch handschriftlichen Vermerk sein Einverständnis, änderte die empfohlene Freiheitsstrafe aber eigenhändig in Todesstrafe um, übrigens durch zwei Gänsefüßchen. Der zweite Prozeß richtete sich gegen fünf Informanten des RIAS, die dem Rundfunksender in West-Berlin Nachrichten zugeleitet haben sollten. In ihrem Fall schlug die Abteilung Staatliche Organe zwei l ebenslängliche und drei zeitlich befristete Zuchthausstrafen wegen Spionage vor Ulbricht zeichnete wiederum mit„einverstanden" ab, änderte aber die für den Angeklagten Joachim Wiebach vorgeschlagene Zuchthausstrafe in Todesstrafe um durch den schlichten Vermerk:„Vorschlag: Todesurteil"! Und wiederum fanden sich„furchtbare Juristen", die der Weisung des Parteichefs eilfertig nachkamen- am 27. Juni 1955 eraina das Todesurteil: Joachim Wiebach, 49 29 Jahre alt, wurde am 14. September 1955 i n Dresden enthauptet. Das, wohlgemerkt, konnte im Sommer 1955 geschehen- nicht etwa in der chaotischen Zeit unmittelbar nach Kriegsende, auch nicht in der Hochzeit des Stalinismus. Wenn sich dennoch Hoffnungen auf Wandel in der DDR belebten, so aus äußeren Ursachen. Das Stichwort heißt Entstalinisierung. Nikita Chruschtschow, der Erste Sekretär der Kommunistischen Partei der Sowjetunion, brachte auf dem XX. Parteitag der KPdSU im Februar 1956 in Moskau in einer Geheimrede zum ersten Mal offiziell die Justizverbrechen Stalins zur Sprache. Hoffnungen auf bessere Zeiten belebten sich auch in der DDR, als die SED auf ihrer 3. Parteikonferenz im März 1956 in OstBerlin ihre Lehren aus den Beschlüssen des XX. Parteitages der KPdSU zu ziehen schien. I n einer Entschließung forderte die SED speziell,„ das neue sozialistische Recht weiter zu festigen, die strikte Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu gewährleisten". Auch Selbstkritik war wieder einmal angesagt: „Gewisse Entscheidungen, insbesondere i m Strafmaß überspitzte Entscheidungen, hängen aufs engste zusammen mit der vom XX. Parteitag der KPdSU als falsch erkannten Theorie Stalins von der absoluten Verschärfung des Klassenkampfes beim erfolgreichen Aufbau des Sozialismus". Die Herrschenden in der DDR folgten einer Art Doppelstrategie. Einerseits wurden i m Frühjahr und Sommer 1956 zehntausende Gefangene aus Zuchthäusern und Arbeitsl agern entlassen, zuletzt auch Willi Brundert, Leo Herwegen und Max Fechner, andererseits beharrten die Kommunisten auf dem Herrschaftsmonopol der SED und somit auf der Zweckbindung der Justiz an die Politik. Auch künftig wurde jede Opposition gegen die Partei wie gehabt kriminalisiert, das heißt, mit strafrechtlichen Sanktionen belegt. Unter den Gesinnungsprozessen, die in der DDR des politischen Tauwetters die Strafjustiz erneut als stalinistisch decouvrierten, waren zwei von besonderer Bedeutung, weil für andere Prozesse beispielgebend: I m März 1957 hatten sich vor dem 1. Strafsenat des Obersten Gerichts drei Oppositionelle zu verantworten, Wolfgang Harich, Manfred Hertwig und Bernhard Steinberger, die beschuldigt wurden,„die verfassungsmäßige Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR planmäßig untergraben" zu haben. Die als Schauprozeß angelegte Hauptverhandlung endete mit Urteilen bis zu zehn Jahren Zuchthaus. Juristisch hatte sich die Anklage ebenso auf den berüchtigten„Boykotthetze" Artikel 6 der DDR-Verfassung gestützt wie eine zweite Anklage, die sich gegen Walter Janka und weitere drei Angeklagte richtete, vier Verleger und Journalisten, überzeugte Kommunisten sie alle, denen das Oberste Gericht im Juli 1957 den Prozeß machte. Als „aktive Mitglieder der staatsfeindlichen Gruppe Harich" wurden sie ebenfalls zu Zuchthausstrafen bis zu fünf Jahren verurteilt. Beide Prozesse hatten demonstriert, daß das Warten auf Entstalinisierung im Staat der SED vergebens war. Die Urteile widersprachen- das machte sie so eklatant- selbst dem damaligen„sozialistischen Recht" der DDR. Es hätte„keine Verurteilung ausgesprochen" werden dürfen. Es war das Präsidium des Obersten Gerichts selbst, das diese Feststellung traf, allerdings dreieinhalb Jahrzehnte zu spät- im Kassationsurteil gegen Janka und andere, das am 5. Januar 1990 erging. Auch die„Konterrevolutionäre Gruppe" um Wolfgang Harich wurde durch Kassationsurteil des Obersten Gerichts vom 30. März 1990 freigesprochen. Unausgesprochen ließ das Oberste Gericht in seiner Kassationsentscheidung die heute dokumentarisch belegbare Tatsache, daß auch die Urteile gegen Harich, Janka und andere durch das Politbüro der SED präjudiziert worden waren. In einem 50 Ergebnisprotokoll über eine dreitägige Krisensitzung des Politbüros am 18. bis 20. Dezember 1956 heißt es zur Harich-Gruppe: „Folgende Direktive wird den Genossen der Staatssicherheit gegeben: a) der Prozeß ist beschleunigt vorzubereiten. Die ganze Angelegenheit erhält der Generalstaatsanwalt Dr. Melsheimer zur weiteren Behandlung; b) auf Grund des Berichtes schätzt das Politbüro die Tätigkeit der Gruppe Harich als Staatsverrat ein". Damit war der Schuldspruch durch das Politbüro vorweggenommen. Illusionen über die Entstalinisierung konnte danach niemand mehr hegen. Tatsächlich sind auch in der zweiten Hälfte der fünfziger Jahre jährlich mehrere Tausend Andersdenkende, Oppositionelle und Regimegegner in der DDR verurteilt worden. Selbst auf politische Geheimprozesse vor dem Obersten Gericht haben die Herrschenden auch nach der 3. Parteikonferenz der SED keineswegs verzichtet. Rechtspolitisch setzte die Volkskammer einen neuen Akzent, als sie am 11. Dezember 1957 ein Strafrechtsergänzungsgesetz beschloß, mit dessen Paragraphen unter anderem die„Verbrechen gegen den Staat und die Tätigkeit seiner Organe" normiert wurden. Dies waren Delikte, die bis dahin im wesentlichen mittels der Generalklausel in Artikel 6 der Verfassung bestraft worden waren. Für„Staatsverrat",„Spionage", „Diversion" sowie„Schädlingstätigkeit und Sabotage" konnte in schweren Fällen auf lebenslanges Zuchthaus oder auf Todesstrafe erkannt werden- wobei die Höchststrafe nicht nur angedroht, sondern auch verhängt und vollstreckt wurde. So verurteilte das Bezirksgericht Erfurt den ehemaligen Grenzpolizeioffizier Manfred Smolka am 26. April 1960 wegen Spionage zum Tode. Der Verurteilte war nach seiner Flucht nach Westdeutschland an der fränkisch-thüringischen Zonengrenze in eine Falle gelockt und in die DDR zurückgeholt worden. Bestürzend an seinem Fall war nicht nur, daß er, noch nicht 30 Jahre alt, hingerichtet wurde- nein, die Untersuchungsabteilung des MfS legte nach Abschluß ihrer Ermittlungen einen schriftlichen„Vorschlag für die Durchführung eines Prozesses gegen einen republikflüchtigen ehemaligen Offizier der Deutschen Grenzpolizei wegen Spionagetätigkeit" vor, der mit dem ungeheuerlichen Satz endete:„Das Verfahren ist geeignet, aus erzieherischen Gründen gegen Smolka die Todesstrafe zu verhängen". Nachdem Erich Mielke als Minister für Staatssicherheit am 3. März 1960 sein „Einverstanden.(gez.) Mielke" auf die Aktennotiz geschrieben hatte, wurde die Vorlage im Politbüro bestätigt. Vor Gericht wurde entsprechend verfahren. Wieder einmal hatte die Mechanik der Partei-Justiz todsicher funktioniert. I ch will es bei diesen Beispielen belassen, obwohl sie, ungeachtet der Tatsache, daß heute erst ein Bruchteil von Akten zugänglich i st, durch zahlreiche Fälle eklatanter politischer Strafjustiz fortgeführt werden könnten - bis hinein in die achtziger Jahre. Selbst Todesurteile gegen„Verräter" aus den Reihen der Staatssicherheit sind bis 1981 zu belegen. Nichts sollte sich prinzipiell wandeln in der DDR- auch die Verfassungsreform vom 6. April 1968 ließ die Strukturen wie gehabt. Wichtigstes Novum der zweiten DDRVerfassung war im Gegenteil die rechtliche Verankerung des Herrschaftsmonopols der Staatspartei in Artikel 1. Speziell die Bestimmungen über„sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege" in der Verfassung machten anschaulich, daß dem„sozialistischen Staat deutscher Nation" Rechtsstaatlichkeit fremd blieb. Wenn der Rechtspflege in Artikel 90 als Aufgabe die „Durchführung der sozialistischen Gesetzlichkeit" zugeschrieben war, so entsprach dies genau der Instrumentalisierung des gesetzten Rechts zum politischen Zweck. Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit waren damit nicht gewährleistet. Gewiß blieb es auch in der zweiten DDRVerfassung bei dem Grundsatz, daß die 51 Strafbarkeit eines Delikts zur Zeit seines Begehens gesetzlich gegeben sein mußte, ebenso übernahm die Verfassung das Verbot rückwirkender Strafgesetze, ferner die Bestimmung, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden durfte. Schließlich sollte jede Verhaftung einer richterlichen Bestätigung bedürfen. Nach wie vor war das Recht der Verteidigung formell gewährleistet. Was aber hatten solche justitiellen Grundrechtsgarantien zur Zeit der Geltung der ersten DDR-Verfassung genutzt, die sie ebenfalls enthalten hatte? Die normative Kraft des Faktischen war in der DDR zu allen Zeiten stärker als die faktische Kraft des Normativen. Der Verfassungsreform war wenige Monate zuvor eine umfassende Neukodifizierung des Strafrechts vorausgegangen, das heißt, die Volkskammer beschloß am 12. Januar 1968 ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozeßordnung, denen das Etikett„sozialistisch" aufgeklebt wurde. Ein Bruch mit stalinistischen Strafrechtsprinzipien wurde keineswegs vollzogen, im Gegenteil, das neue Strafrecht stand in ihrer Kontinuität. Wo neue Straftatbestände eingeführt wurden, beruhten sie auf den praktischen Erfahrungen der Strafjustiz bei der politischen Verfolgung. Wenn in dem neuen Strafgesetzbuch die Zahl der politischen Delikte vergrößert und bei verschiedenen politischen Delikten die Mindeststrafen im Vergleich zu den bis dahin geltenden Normen erhöht und teilweise sogar verdoppelt worden waren, so zeigt das nur die politische Stoßrichtung gegen den„Klassenfeind" im eigenen Land. Schon terminologisch ließen die Tatbestandsbestimmungen in den Paragraphen, die „Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik" betrafen, die Tendenz zur Verschärfung erkennen. Die wichtigsten Staatsverbrechen lauteten nun„Hochverrat", „Spionage",„Sammlung von Nachrichten", „landesverräterischer Treuebruch",„staatsfeindlicher Menschenhandel",„staatsfeindliche Hetze". Die Ersetzung der bis dahin üblichen Formulierung„staatsgefährdend" durch „staatsfeindlich" machte jene I deologisierung und Politisierung deutlich, die den Strafzweck im Strafrecht der DDR repressiv„auf die Erziehung zum neuen sozialistischen Menschen und die Eliminierung des nicht erziehbaren Systemgegners" einengte. Durch die Beibehaltung der Todesstrafe als Höchststrafe auch im neuen Strafgesetzbuch wurde dies unterstrichen. Trotz seiner Neukodifizierung vermochte das sozialistische Strafrecht den politischen Erfordernissen der SED in den siebziger Jahren nicht lange zu genügen. Gerade die auf Herrschaftssicherung zielenden Strafbestimmungen des Regimeschutzes wurden unter dem Eindruck der politischen Veränderungen in Europa- Stichwort KSZE-Prozeß erneut mehrmals geändert, neu definiert, erweitert und verschärft. Drei Strafrechtsänderungsgesetze, die 1974, 1977 und 1979 i n der DDR ergingen, ließen bis ins Detail erkennen, welche politischen Konflikte die SED strafrechtlich bewältigen zu müssen glaubte. Im Vordergrund standen die Unterdrückung der Meinungsfreiheit, die Bekämpfung massenhafter Ausreisebegehren, die Ahndung von Fluchtund Fluchthilfedelikten und die Repression von Menschen- und Bürgerrechtsinitiativen. Wollte ich zum Schluß versuchen, eine Bilanz der Strafjustiz im Parteiauftrag zu ziehen, so lassen sich genaue Zahlen noch i mmer nicht nachweisen. Ich wiederhole die Zahl der politisch Verfolgten in 40 Jahren DDR-Justiz, die ich bereits 1990 auf dem I. Bautzen-Forum genannt habe: Damals bezifferte ich sie auf 150 000 bis 200 000. Die meisten Verurteilungen entfallen auf die Zeit bis zum Bau der Berliner Mauer, Stichtag 1 3. August 1961, aber auch danach gingen Jahr für Jahr einige Tausend Menschen in die Gefängnisse des Regimes. Wenn allein zwischen 1963 und 1989 nicht weniger als 33 755 Häftlinge freigekauft wurden, so läßt das die Größenordnung ermessen. Die Zahl der heute bewiesenen Todesurteile, die in ihrer Mehrheit vollstreckt wurden, beläuft sich auf mindestens 205- nicht gerechnet Todesurteile, die wegen Mordes verhängt wurden. Von den 205 Todesurteilen ergingen 125 wegen vermeintlicher oder tatsächli52 cher nationalsozialistischer Gewaltverbrechen, darunter 32, die in den Waldheimer Prozessen verhängt wurden. Hingegen 80 Todesurteile fällten DDRGerichte wegen Staatsverbrechen, vielfach wegen sogenannter Spionage, aber auch wegen Sabotage, wegen„Verrats" und nicht zuletzt wegen aktiver Teilnahme am Aufstand des 17. Juni. Es bleibt zu fragen, ob sich in der DDR der späten achtziger Jahre eine Tendenz zum Rechtsstaat wenigstens andeutete. Immerhin wurde durch Staatsratsbeschluß vom 17. Juli 1 987 die Todesstrafe abgeschafft. Die DDR war damit der erste kommunistische Staat, dessen Strafrecht auf diese Sanktion als Höchststrafe verzichtete. Auch die Schaffung einer Rechtsmittelinstanz gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Obersten Gerichts bei diesem Gericht in Gestalt eines Großen Senats ist zu erwähnen, ferner ein bescheidenes Klagerecht gegen bestimmte- keineswegs alle Verwaltungsentscheidungen. Dies waren keine Schritte zu einem qualitativen Wandel in der DDR, sondern halbherzige Veränderungen, kosmetische Korrekturen, die die Diktatur der SED gemildert erscheinen lassen sollten. Selbst nach dem Sturz Erich Honeckers am 18. Oktober 1989 kam das Regime des Übergangs unter Egon Krenz und Hans Modrow über Ansätze zur Rechtsstaatlichkeit nicht hinaus. Indizien des Umdenkens waren allerdings einem Aktionsprogramm zu entnehmen, das das Zentralkomitee nach einer dreitägigen Plenartagung am 10. November 1989 verabschiedete. Recht und Gesetz sollten für die SED nun plötzlich zum Maß ihres Handelns werden.„Es geht um den sozialistischen Rechtsstaat", hieß es wörtlich.„Das Zentralkomitee schlägt die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofes vor, der über die Einhaltung der Verfassung wacht". Und: „Besonderes Gewicht erhalten die strikte Wahrung der Unabhängigkeit des Richters, umfassende Wirkungsmöglichkeiten für Rechtsanwälte und die durchgreifende Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwaltes". Mit diesen Postulaten wurden jedenfalls die bis dahin bestehenden Defizite der DDRJustiz benannt. Es war ein untauglicher und daher politisch unwirksamer Versuch, die Herrschaft der SED zu modifizieren, um sie zu bewahren. Denn gerade weil die Instrumentalisierung von Recht und Rechtsprechung in der DDR systembedingt war, blockierte die Herrschaft der SED den Wandel zum Rechtsstaat. Ein qualitativer Wandel zum Rechtsstaat war grundsätzlich ausgeschlossen, solange das Ideologie- und Machtmonopol der SED in der DDR ungebrochen war. Die griffige Formel vom sozialistischen Rechtsstaat erweist sich letztlich nur als ein Widerspruch in sich. Als[real]sozialistischer Staat konnte die DDR kein Rechtsstaat sein. Als Rechtsstaat konnte die DDR nicht sozialistisch sein. Umgekehrt war es von faszinierender verfassungsgeschichtlicher Folgerichtigkeit, daß bereits durch verfassungsänderndes Gesetz vom 1. Dezember 1989 aus Artikel 1 der DDR-Verfassung jener Passus gestrichen wurde, der den monopolistischen Führungsanspruch der marxistisch-leninistischen Partei begründen sollte. Ein halbes Jahr später wurde die DDR als ein freiheitlicher demokratischer föderativer sozialer und ökologisch orientierter Rechtsstaat definiert, nämlich durch verfassungsänderndes Gesetz vom 17. Juni 1990. Artikel 5 dieses Gesetzes enthielt zudem eine Garantie für die Unabhängigkeit des Richters. Die Ironie der Geschichte fügte es, daß die SED zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr als Partei existierte. Die Strafjustiz im Parteiauftrag war endgültig überwunden. 53 DER BEITRAG DER ZENTRALEN ERFASSUNGSSTELLE SALZGITTER ZUR STRAFVERFOLGUNG BEISPIELE MENSCHLICHER SCHICKSALE Meine Aufgabe lautet, Ihnen die Arbeit der Zentralen Erfassungsstelle der Landesjustizverwaltungen in Salzgitter, so hieß diese Dienststelle 30 Jahre lang, an Hand von Beispielen menschlicher Schicksale vorzustell en. Salzgitter war 30 Jahre lang ein Synonym für die systematische Registrierung staatlicher Unrechtshandlungen der DDR. Die Zentralstelle hat Unmenschlichkeit aktenkundig gemacht und somit dafür gesorgt, daß die Toten an Mauer und Stacheldraht und die durch Schüsse, Minen und Selbstschußanlagen Verletzten nicht zu anonymen Fällen werden. Dr. Hans-Jürgen Grasemann Staatsanwalt Sprecher der'Zentralen Beweismittel- und Dokumentationsstelle der Landesjustizverwaltungen in Salzgitter" „ Wir werden nichts vergessen, und es wird auch nichts verjähren", erklärte im November 1961 der Niedersächsische Justizminister Arrid von Nottbeck, nachdem die Justizminister und Justizsenatoren der Bundesrepublik Deutschland unter dem Eindruck des Mauerbaus und der ersten Opfer des Schießbefehls die Errichtung der Dienststelle beschlossen hatten. Drei Jahre zuvor, 1958, hatte die Justizministerkonferenz der Länder die Zentralstelle für die Verfolgung von NS-Taten in Ludwigsburg ins Leben gerufen. Die Tatorte, über die Ludwigsburg zu ermitteln hatte, lagen ausnahmslos außerhalb des Geltungsbereiches des westdeutschen Strafgesetzbuches, nämlich in Polen, in der Sowjetunion und anderenorts. Deutsche Staatsanwaltschaften waren also örtlich nicht zuständig. Man mußte vielmehr den Weg vom Tatort bis zum nun möglichen Wohnort des Verdächtigen in der Bundesrepublik verfolgen.Und ähnlich war auch mit dem Tatort DDR zu verfahren. Die DDR war ja, ganz einfach gesagt, nicht Inland der Bundesrepublik Deutschland. Die DDR war kein Bundesland. Manche 55 Politiker haben zwar erklärt, wenn die DDR kein Inland sei, dann sei sie doch ganz selbstverständlich Ausland. Aber auch das war die DDR bekanntlich nicht. Die DDR war ganz schlicht ein Teil Deutschlands. Es hat ja nicht zwei deutsche Völker gegeben, sondern es hat das deutsche Volk gegeben. Da aber unsere Strafprozeßordnung und unser Strafgesetzbuch auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist, konnte das, was in der DDR geschah, im Grunde von keiner Staatsanwaltschaft der Bundesrepublik ermittelt werden, es fehlte die örtliche Zuständigkeit. Als nach dem Mauerbau die ersten Opfer des Schießbefehls zu beklagen waren, wurde den Politikern im Westen deutlich, daß etwas geschehen müsse. Die Initiative ging damals von Willy Brandt aus, dem Regierenden Bürgermeister Berlins. Er schrieb im September 1961 an die Ministerpräsidenten der Bundesländer, das SED-Unrecht sei vergleichbar mit dem NS-Unrecht und daher sollte Ludwigsburg beauftragt werden, sich auch mit dem SED-Unrecht zu beschäftigen. Weil man sich dazu nicht durchringen konnte, wurde eine eigene Dienststelle gegründet. Nachdem das Land Niedersachsen sich bereit erklärt hatte, diese Dienststelle einzurichten, entschied man hat sich für Salzgitter, im damaligen Zonenrandgebiet. Die Zentralstelle in Salzgitter war immer eine sehr kleine Behörde. Gelegentlich verglichen Politiker, die zu Besuch kamen, unsere Ausstattung mit der eines zurückgebliebenen Landratsamts. Und so unrecht hatten sie damit nicht. Jede Anwaltskanzlei i st großzügiger ausgerüstet als diese sehr spartanisch eingerichtete Dienststelle. Wenn ich nun auf die Aufgaben der Zentralstelle zu sprechen komme, dann möchte ich betonen, daß Salzgitter keine Archivfunktion hatte; in manchen Diskussionen taucht dieses Mißverständnis immer wieder auf. Die dort eingesetzten Staatsanwälte, alle der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Braunschweig angehörend, wären überfordert, sollten sie Archivfunktionen oder gar die Aufgaben von Historikern erfüllen. Vielmehr hatten die Staatsanwälte die Aufgabe, Vorermittlungsverfahren einzuleiten, wenn ein Verdacht auf strafbare Handlungen vorlag. Was unter strafbaren Handlungen zu verstehen ist, wurde in einem Katalog der Justizministerkonferenz definiert; Erweiterungen dieses Katalogs lehnten die Justizminister später ab. So wurde zum Beispiel seit 1975 darüber diskutiert, auch Zwangsadoptionen in diesen Katalog aufzunehmen. Da dieser Vorschlag sich jedoch nicht durchsetzen konnte, verfügt Salzgitter heute über keinerlei Kenntnisse in diesem Bereich aus dem Familienrecht. Versucht man, die Aufgaben Salzgitters zu systematisieren, dann lassen sich vier große Komplexe unterscheiden, in denen Vorermittlungen durchzuführen waren. Zunächst einmal sind die Tötungshandlungen an der innerdeutschen Grenze sowie an den Grenzen West-Berlins zu nennen. Der zweite Komplex umfaßt Mißhandlungen von Gefangenen sowohl in der Untersuchungshaftanstalt als auch in der Strafhaft, sofern diese Mißhandlungen Ausdruck des Gewaltsystems der DDR waren. Im Laufe der Zeit sind wir dazu übergegangen, auch alle anderen Mißhandlungsfälle in Haftanstalten zu registrieren und Beweise zu sichern, denn man konnte meistens nicht eindeutig unterscheiden, ob ein Gewaltakt nun von oben befohlen oder als Übergriff eines einzelnen anzusehen war. Die dritte Kategorie betrifft politische Verdächtigungen und Verschleppungen. Und schließlich haben wir uns mit politischen Urteilen beschäftigt, die zu exzessiven, mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht zu rechtfertigenden Strafen geführt haben. Auf diesen vier großen Gebieten führte Salzgitter also Vorermittlungen durch. Wenn ein Vorermittlungsverfahren in ein Ermittlungsverfahren einer Staatsanwaltschaft übergeleitet werden sollte, dann mußte zunächst ein zuständiger Gerichtsstand in der Bundesrepublik bestimmt werden. Nach§ 13a Strafprozeßordnung bestimmt der Bundesgerichtshof, welches Landgericht, und damit welche Staatsanwaltschaft, für die weiteren Ermittlungen 56 zuständig ist. Daher legte die Zentralstelle bei einer Fülle von Verfahren die Akte dem Generalbundesanwalt vor, also der Staatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof. Dieser hat dann eine Anregung gegeben, nicht mehr, und der Bundesgerichtshof hat ein zuständiges Landgericht, und damit die dortige Staatsanwaltschaft, bestimmt. Auf diese Weise sind zum Beispiel fast alle Fälle von Tötungshandlungen an der Grenze nicht nur vorermittelt, sondern über den Bundesgerichtshof an Staatsanwaltschaften der Bundesrepublik Deutschland verwiesen worden. Natürlich stellte sich oft das Problem, daß die für zuständig erklärte Staatsanwaltschaft den Beschuldigten entweder namentlich nicht kannte oder, wenn sie ihn kannte, nicht hatte. In diesen Fällen wurden die Verfahren vorläufig eingestellt, so daß sehr viele Verfahren über Jahre, sogar über Jahrzehnte bei den Staatsanwaltschaften ruhten. Unmittelbar nach der Wende, als wir angeregt hatten, einige dieser Verfahren von Staatsanwaltschaften der Bundesrepublik an die damals noch existierenden DDRStaatsanwaltschaften abzugeben, mußten einige Staatsanwaltschaften feststellen, daß bei ihnen Akten aus Verfahren wegen Tötungshandlungen längst vernichtet waren, wohl deshalb, weil davon ausgegangen wurde, diese Verfahren ließen sich ohnehin nie abschließen. In diesen Fällen konnte Salzgitter mit den Duplikatakten dazu beitragen, daß man die Ermittlungsverfahren dennoch wieder aufnehmen konnte. Um die Arbeit Salzgitters an einem Beispiel zu verdeutlichen: Am 5. Juni 1962 versuchte ein, wie wir übrigens erst heute wissen, 19jähriger aus Egeln, bei Magdeburg, im Bereich Schierke 57 die Grenze zu überqueren. Er wurde entdeckt, angerufen, dann folgte ein Warnschuß und schließlich, auf Befehl, der Zielschuß. Der später verurteilte Soldat erklärte, er habe auf die Schulter gezielt, aber i n den Hinterkopf getroffen. An diesem Hinterkopfschuß ist der 19jährige einige Zeit danach im Kreiskrankenhaus Wernigerode verstorben. Wie viele andere, die an der Grenze getötet wurden, hat man auch ihn eingeäschert. Dieser Fall führte dazu, daß man auf der Grundlage vager Hinweise in Salzgitter eine Akte anlegte. Nach und nach entstand damit ein Bild von dem Vorfall. Und als der beteiligte Grenzsoldat, ein 21jähriger, acht Monate nach seinen Schüssen in den Westen kam- er konnte den Vorfall vor seinem Gewissen nicht mehr ertragen-, war sein Name in Salzgitter bereits aktenkundig. Weil der ehemalige Grenzsoldat zu seiner Schwester in die Nähe von Stuttgart zog, wurde das Verfahren an die Stuttgarter Staatsanwaltschaft abgegeben. Das Landgericht Stuttgart verurteilte ihn wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, eine sehr milde Strafe. In dem Urteil ist unter anderem zu lesen, daß den Angeklagten an seiner Tat die geringste Schuld trifft. In um so höherem Maße seien dafür diejenigen im SED-Regime schuldig, die ihn zu der Tat gebracht haben. Ich halte diese Einschätzung aus dem Jahre 1963, immerhin in der Zeit des kalten Krieges, für weise. Schon damals war man sich darüber im klaren, daß man es mit einem Einzelschicksal zu tun hatte, mit jemandem, der auch nur mißbrauchtes Werkzeug war und seine persönliche Schuld eingesehen hatte. Um ein weiteres Beispiel zu nennen: Am 1. August 1963 kam es im Harz, gegenüber von Hohegeiß, zu einem besonders schweren Zwischenfall, an den dort oben noch heute ein Gedenkstein erinnert. Damals versuchte der 23jährige Helmut Kleinert zusammen mit seiner 22 Jahre alten schwangeren Frau über die Grenze zu gelangen, am hellichten Tag- ein Himmelfahrtskommando. Sie werden entdeckt, auch hier folgten Warnruf und Warnschuß. Während die Frau stehenbleibt, l äuft der Mann weiter. Ihn trifft ein Zielschuß i n den Oberschenkel, ein zweiter verletzt die Ferse. Der Mann verbirgt sich in einem Busch nahe der Grenze, rund 150 m von ihr entfernt. Nun folgte das Kommando des Hauptmannes der Grenztruppen an zwei seiner Soldaten, Feuer zu geben. Und anstatt nun auf diesen Busch zuzugehen, zu zweit, mit Maschinenpistolen bewaffnet, um den Versteckten zur Aufgabe zu bewegen, geben die Soldaten etliche Schüsse in diesen Busch ab. Der Mann hatte keine Chance, das zu überleben. Die Frau, so ihre späteren Angaben, hat die Soldaten gefragt, warum sie geschossen haben. Die Antwort lautete, wie in der Ausbildung eingetrichtert, der Versteckte hätte ja ein Messer bei sich haben können. Die auf DDR-Gebiet zuständige Staatsanwaltschaft Magdeburg hatte damals natürlich nichts unternommen, denn für sie war alles rechtens. Salzgitter hat dann diesen Fall über den Bundesgerichtshof an die Staatsanwaltschaft Braunschweig abgegeben, und heute i st dieses Verfahren, wie viele andere auch, bei der Arbeitsgruppe Regierungskriminalität i n Berlin anhängig. In Salzgitter haben wir insgesamt 199 Tote an der Mauer und an der Grenze registriert und rund 700 Verletzte, darunter viele Schwerverletzte, Minenopfer und Opfer des Schußwaffengebrauchs. Insgesamt ergeben sich daraus rund 900 Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaften. Diese Zahl wird sich noch erhöhen, denn dann, wenn geschossen, aber nicht getroffen wurde, liegt ja der Verdacht auf versuchten Totschlag vor. Bei einer Vielzahl der l etztgenannten Fälle wird man den Nachweis einer Täterschaft wahrscheinlich nicht mehr führen können, so zum Beispiel dann, wenn keine anderen Beweise und Aussagen vorhanden sind als die Einlassung des beschuldigten Soldaten, er habe nicht treffen wollen. Wenn die Staatsanwälte dann nichts anderes vorbringen können, ist der Nachweis der Schuld des versuchten Totschlages nicht möglich. Das wird das Schicksal mancher dieser Verfahren sein. 58 I n der Öffentlichkeit herrscht oft der Eindruck, die Zentralstelle in Salzgitter sei sehr gut ausgestattet und deshalb auch über alle relevanten Vorfälle informiert. Das ist keineswegs der Fall. Der jetzige Justizminister des Landes Sachsen Anhalt, Walter Remmers, der 8 Jahre lang Niedersächsischer Justizminister war, sagte vor kurzem, er sei als Niedersächsischer Justizminister immer der Meinung gewesen, in Salzgitter seien Erkenntnisse über alle Vorkommnisse gesammelt. Nun, nach eigener Erfahrung als Minister in Sachsen-Anhalt, wisse er, daß man in Salzgitter nur die Spitze des Eisberges aufbereitet habe. Dazu wiederum ein Beispiel: Aus den Stasiunterlagen haben wir über die Berliner Kriminalpolizei einen uns bisher nicht bekannten Fall aus dem Jahr 1979 bekommen. Damals versuchte ein 15jähriger südlich von Hohegeiß über die Grenze zu fliehen- nachts. Nach den Stasiunterlagen gab es auch hier einen Warnschuß, dann beendeten 50 Schüsse Dauerfeuer das Leben des Jungen. Natürlich durfte offiziell nicht auf Kinder geschossen werden, doch etliche ehemalige Soldaten haben uns immer wieder bestätigt, daß ihnen mündlich klargemacht worden sei, nachts oder auf Entfernung könne man nicht erkennen, ob der Grenzverletzer ein Kind sei. Falls man unter diesen Voraussetzungen doch auf ein Kind schieße, brauche man sich keine Sorgen zu machen, man sei gedeckt, denn es handele sich ja um einen Grenzverletzer. Oft bekamen die Soldaten auch noch zu hören, sie müßten auf die Mitte halten, mit Dauerfeuer, denn schließlich hätten sie ja sechzig Schuß. I hnen wurde indirekt sogar gedroht, es sei für sie nicht gut, wenn sie noch Schüsse übrig hätten, ohne getroffen zu haben. Menschen wurden allein dafür getötet, daß sie von einem Teil Deutschlands in den anderen wollten.„Lieber zehn erschießen, als daß es einem gelingt, Westberlin oder Westdeutschland zu erreichen", lautete augenscheinlich die menschenverachtende Devise.„Draufhalten muß man", haben manche Vorgesetzte gesagt. Wenn diese Vorgesetzten heute als Beschuldigte oder als Zeugen in Verfahren auftreten, werden sie natürlich abstreiten, so etwas von sich gegeben zu haben. Sie werden sich darauf berufen, der Soldat habe wohl etwas mißverstanden. Nun möchte ich auf den Bereich der Mißhandlungen zu sprechen kommen. Unsere Unterlagen stützen sich dabei im wesentlichen auf die Aussagen derjenigen Opfer, die in den Westen gekommen sind, also der Freigekauften, der Amnestierten, der Abgeschobenen. Wir haben nur jene befragt, die aus politischen Gründen in Haft waren, rund 34 000 Menschen zwischen 1963 und 1 989. Für den Freikauf wurden, wie Ihnen sicherlich bekannt ist, im Schnitt jeweils rund 95 000 DM von der Bundesrepublik bezahlt, i n früheren Jahren 40 000 bis 50 000 DM. Alles in allem sind rund 3,5 Milliarden DM für den Freikauf von Häftlingen an die DDR geflossen. Wir haben die zu uns Gekommenen nicht nur über ihr Verfahren befragt, über beteiligte Richter und Staatsanwälte, sondern auch über die Untersuchungshaft und die spätere Haftzeit. In rund 2 800 Fällen haben die Befragten erklärt, sie seien mißhandelt worden. Gottlob hat es auch eine Vielzahl von Bediensteten gegeben, die sich, im Rahmen der Möglichkeiten, anständig gezeigt und nicht geschlagen, nicht gefoltert haben. Aber gerade die Fälle, um die es in der strafrechtlichen Aufarbeitung geht, sind oft besonders gravierend. Auch hier nur ein exemplarischer Fall aus einer Frauenhaftanstalt: Noch im Februar 1989 geschah in der thüringischen Frauenhaftanstalt Hohenleuben folgendes: Eine 38jährige Frau muß morgens in der Zelle Meldung machen als Teil des Demütigungsrituals. Aus der Sicht ihrer„Erzieherin" macht die Gefangene das nicht richtig. Dafür bekommt sie unversehens einen Schlag mit der Faust ins Gesicht. Nachdem sie aus der Besinnungslosigkeit aufwacht, fehlen ihr sechs Zähne. Die Zellenkameradin ist verschwunden. Später stellte sich folgender Ablauf heraus: Weil sie der Geschlagenen zu Hilfe kommen wollte, wurde die Zellenkameradin von zwei Erzieherinnen gepackt und in die sogenannte 59 Folterbaracke geschleift. Dort, mit den Händen oben angekettet, wurde diese Frau dann von den beiden Erzieherinnen bis zur Besinnungslosigkeit zusammengeschlagen. Mittlerweile haben das thüringische Justizministerium und die Generalstaatsanwaltschaft in Erfurt sich des Falles angenommen. Den dritten Bereich, die politischen Verdächtigungen, möchte ich nur kurz ansprechen. Es geht dabei um jene Fälle, in denen ein Bewohner der DDR zu seinem Schaden politisch verdächtigt wurde. Rund 2 900 Fälle solcher politischer Verdächtigungen haben wir auf den Tisch bekommen. Die Zukunft wird sicherlich auch hier ein Vielfaches derartiger Fälle offenbaren. Schließlich möchte ich noch einige Beispiele aus dem Bereich der politischen Justiz in der DDR anführen. Wir wissen heute, daß es in der DDR tatsächlich „Telefonjustiz" gegeben hat. Da wurde nicht aktenmäßig vermerkt, da wurde telefoniert: „ Wir erwarten in dem und dem Fall fünf Jahre", so konnte ein Anruf an den Bezirksstaatsanwalt lauten, der diese Vorgabe dann an den Abteilungsleiter 1a- politische Verfahren- weitergab. Dieser wandte sich an den Dezernenten, der die entsprechende Strafe beantragte. Die Verurteilten konnten uns später meistens natürlich nur den Namen des Dezernenten nennen; daß außerdem noch der Abteilungsleiter, der Bezirksstaatsanwalt und dann natürlich die Staatssicherheit beteiligt waren, erfuhr der Verurteilte zumeist erst viel später. Der frühere Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig, Rudolf Wassermann, hat die Justiz der DDR einmal als eine Dirne, als eine Hure der Partei bezeichnet. Und tatsächlich: Willig hat die Justiz umgesetzt, was die Partei verlangte. Ich greife ein Beispiel aus dem Jahre 1 953 heraus. Ein damals 22jähriger Volkspolizist wurde Ende Mai 1953 vom Bezirks gericht Dresden I, Strafsenat, wegen Boykotthetze und friedensgefährdender faschistischer Propaganda verurteilt. In der knappen Begründung heißt es, der Verurteilte habe seit 1951 mehrfach den berüchtigten Hetzsender RIAS gehört. Dies habe dazu geführt, daß sich der Angeklagte immer mehr von den fortschrittlichen Zielen der Werktätigen in der DDR abwandte und zum Feind der Arbeiterklasse wurde. Sein Fehlverhalten sei so weit gegangen, daß er während des obligatorischen Politikunterrichtes allerlei Unfug getrieben und damit den Unterricht gestört habe. Kameraden gegenüber habe er erklärt, in der Presse der DDR würden Unwahrheiten berichtet. Er habe dann noch gesagt, die Sowjetmenschen hätten keine Kultur, und behauptet, die amerikanische Waffentechnik sei besser als die sowjetische. Außerdem bezeichnete er die Tanzmusik, die die beiden Hetzsender RIAS und der NDR verbreiteten, als gut und fortschrittlich. Schließlich habe er auch noch die Oder/Neiße-Friedensgrenze angezweifelt. Diese Äußerungen im Kollegenkreis reichten für das Bezirksgericht Dresden aus, den Volkspolizisten zu acht Jahren Zuchthaus zu verurteilen. Nehmen wir noch folgenden Vorfall hinzu: Tatzeit ist der 14. August 1961, also der Tag nach dem Mauerbau. Ein Maschinenschlosser äußert gegenüber Kollegen im Betrieb, der Mauerbau und die Schutzmaßnahmen seien Blödsinn. Für dieses„Delikt" wird er zu einem Jahr und 6 Monaten Haft verurteilt, wegen staatsgefährdender Propaganda und Hetze. Das Urteil legt dar, der Schlosser hätte schon frühzeitig einen Fernseher besessen und die Westsender gesehen. Das zeige, daß er sich schon lange an den Feinden des Staates orientierte habe. Charakteristisch für den Angeklagten sei, daß er an die Tür seines Garderobenschranks i m Betrieb Schokoladenpapier angebracht hätte, das aus der Westzone stamme. Außerdem würde er bei seinen jährlichen Besuchen in Westdeutschland Fotoaufnahmen von Schaufenstern mit Fernsehgeräten, Obst, Damenbekleidung usw. machen. Das alles wiese ihn als einen eifrigen Verfechter der westlichen Ideologie aus, der durch eine geeignete Strafe angehalten werden müsse, zu seiner Klasse, der Arbeiter60 klasse, zurückzufinden.- Eineinhalb Jahre wurden ihm dafür Zeit gelassen. Ein anderes Beispiel: Im Jahre 1961 wurde vom Bezirksgericht Halle ein 41 Jahre alter Mann zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, hauptsächlich deswegen, weil er gegenüber einem Zeugen- einem Kollegen! - einen Witz erzählt hatte. In dem Urteil heißt es dazu: „Gegenüber dem Zeugen U. erzählte der Angeklagte einen sogenannten Witz über den Staatsratsvorsitzenden, den Genossen Walter Ulbricht. Dieser sogenannte Witz verleumdet den Genossen Walter Ulbricht in einer ganz üblen und gemeinen Art und Weise, so daß er an dieser Stelle nicht wiedergegeben werden soll." Wir wissen bis heute nicht, welchen Witz der Verurteilte erzählt hatte. Nur, daß der Witz„übel und gemein" sei, ist hier zu lesen. Achten Sie auch einmal auf die Sprache! Ich könnte Ihnen noch eine Vielzahl derartiger sprachlicher Beispiele schildern, die in ihrer Primitivität und in ihrer Gehässigkeit die Urteile zu üblen politischen Pamphleten machen. Bitte bedenken Sie auch, daß der Beschuldigte die Urteilsbegründungen nicht zu lesen bekam. Auch der Verteidiger konnte diese Unterlagen nicht einsehen, zum einen, weil diese Urteile sprachlich primitiv und sachlich argumentationsschwach sind, zum anderen, weil sie im Grunde wie Anklageschriften gegen ihre Verfasser wirken. Heute kommt vieles davon ans Licht, zum Teil aus Unterlagen der Justiz, zum Teil aber auch durch die Gauck-Behörde, denn das MfS hatte solche Unterlagen eifrig gesammelt. Ein Beispiel möchte ich Ihnen noch berichten. Es handelt sich um einen Vorfall aus jüngerer Zeit am Kreisgericht Wernigerode. Der damalige Kreisgerichtsdirektor, der heute nicht mehr im Amt ist, bestimmt, der Angeklagte werde wegen mehrfacher Verleumdungen der DDR zu zehn Monaten mit Bewährung verurteilt, Bewährungszeit drei Jahre. Außerdem seien 1 000 Mark Geldstrafe zu zahlen. Was hatte der 60jährige verbrochen? Er hatte sieben anonyme Briefe an die„Magdeburger Volksstimme" geschrieben, die damalige SED-Zeitung. Mit ihren vielen Tausend Mitarbeitern gelang es der Stasi, den Briefschreiber dingfest zu machen. Im Urteil über die Taten des Angeklagten steht, er habe die DDR-Politik als„Scheißpolitik" bezeichnet. In einem anderen Brief habe er die Institutionen von SED, FDGB und FDJ in den Betrieben als Faultierfarmen und die sozialistische Demokratie als eine Bonzenherrschaft verunglimpft, die Parteitagsbeschlüsse des XI. Parteitags eine Schwarte genannt und sie als lustige Geschichten für Grimms Märchenbuch hingestellt. Ferner behauptete er, daß die Lehrer das Maul hielten, damit sie ihre Posten nicht verlören. Weiterhin habe er mit seiner Behauptung, keine 10 Prozent der Bevölkerung stünden mehr hinter der Partei, die führende Rolle der SED verleumdet. Außerdem habe er behauptet, die Läden seien leer, die Straßen kaputt, die Eisenbahn pleite und die Städte verfallen. Die Planwirtschaft habe er eine Sauwirtschaft genannt und geschrieben, Unfähige würden an der mehr als krankhaften Wirtschaft herumbasteln. Schließlich hätte er die Wahlen als Heuchelwahlen herabgewürdigt. Für diese Aussagen gab es im April 1989 noch 10 Monate mit Bewährung, ein relativ mildes Urteil, wenn man sich andere Verfahren vor Augen hält. Nehmen wir den mittlerweile ja auch öffentlich bekannten Fall eines jungen Juristen, jetzt langjähriger Bonner Korrespondent des Norddeutschen Rundfunks. Im Jahre 1979 fuhr er mit dem Auto in die DDR, um dort einen Freund zu besuchen. Im Gepäck hatte er unter anderem ein Buch über den Rudolf-BahroKongreß. Sie wissen ja, Rudolf Bahro wurde für sein Buch„Die Alternative" in der DDR zu acht Jahren Haft verurteilt. Im Westen fand daraufhin ein Bahro-Kongreß statt, dessen Ergebnisse das Buch dokumentierte. Außerdem hatte der 28jährige insgesamt 30 Artikel aus dem Spiegel und aus der Frankfurter Allgemeinen mit. Nachdem diese Schriften bei ihm entdeckt wurden, setzte man ihn fest, klagte i hn an und verurteilte ihn schließlich am Bezirksgericht Gera im Jahre 1980 wegen 61 staatsfeindlicher Hetze zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten. Zu der angeblichen„Hetze" ist er allerdings gar nicht gekommen, denn schon an der Grenze wurden die Schriften entdeckt. Von seiner Strafe mußte er zwei Jahre absitzen, dann wurde er von der Bundesregierung, wie viele andere auch, freigekauft. In diesem Urteil ist der Anfangsverdacht der Rechtsbeugung und der Freiheitsberaubung begründet, allein schon vom Strafmaß her gesehen. Ähnlich sieht es aus bei einem Urteil, das das Dresdner Bezirksgericht Mitte der achtziger Jahre gegen einen 45 Jahre alten Diplomingenieur ausgesprochen hat: Sieben Jahre wegen „staatsfeindlicher Hetze", die darin bestanden hat, Freunden Bücher zu leihen, unter anderem„Die Revolution entläßt ihre Kinder" von Wolfgang Leonhard,„Archipel Gulag" von Solschenizyn und eine Aufsatzsammlung von Heinrich Böll. Das Urteil hatte übrigens keinen Bestand. Das Oberste Gericht ließ, nachdem der Verurteilte Rechtsmittel eingelegt hatte und das Scheinwerferlicht des Westens auf diesen Fall gerichtet war, den Ingenieur- sicher auf Geheiß von SED und MfS- am Tag der Verhandlung frei. Damals war der Westen hellhörig geworden, das Urteil beschäftigte eine breite Öffentlichkeit. In den letzten Jahren waren die Strafmaßgrundsätze andere als in den früheren Jahren der DDR. Die Masse der Verurteilten bekam in den 80er Jahren, im Vergleich zu früher, relativ milde Strafen: eineinhalb, zwei, drei, auch mal vier Jahre.„Milde" heißt hier natürlich nur: gemessen an dem, was noch 15 bis 20 Jahre zuvor üblich war. Doch im Staatssicherheitsministerium machte man sich mittlerweile Sorgen, wie man die zunehmende Aufmüpfigkeit in der DDR in den Griff bekommen könnte. So meinte man zum Beispiel, gegen die weißen Bändchen an den Trabiantennen mit„flächendeckenden" Maßnahmen vorgehen zu müssen. Manch einer weiß davon zu berichten, daß das weiße Bändchen gerade eine Stunde an der Trabiantenne hing und schon waren die Greifer der Stasi da. Jemand mußte sofort angerufen haben. Und alle, die dieses weiße Bändchen als Ausreisesymbol für ihren Ausreiseantrag oder für ihren Ausreisewunsch an die Antenne geheftet hatten, mußten erleben, daß man dafür 1 1/2 Jahre wegen Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit bekommen konnte. Manche Gerichte sind noch einen Schritt weiter gegangen und haben dem Verurteilten nicht nur den Trabi eingezogen als Tatwerkzeug-, sondern sogar den Führerschein. Als„Spitzenleistung" argumentierte ein Gericht, der Verurteilte müsse für 1 1/2 Jahre- die hatte er nun sowieso erst einmal abzusitzen- auch seinen Führerschein abgeben, weil er im Straßenverkehr zu unkonzentriert und mit seinen Gedanken ständig bei der Ausreise in die BRD sei. So etwas hat die Justiz der DDR bis in die letzten Tage vermocht. Oder nehmen wir noch folgenden Fall: Vier junge Leute gehen am Brandenburger Tor mit Koffern spazieren, auf denen ein großes„A" als Ausreisesymbol geklebt ist. Sie werden festgenommen und zu eineinhalb Jahren verurteilt, wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit. Übrigens zeigten sich die jungen Leute noch humorvoll. Auf die Frage der Staatssicherheit, was das„A" zu bedeuten habe, antworteten die Verhafteten:„Anfängerkurs im Koffertragen". Zum Schluß möchte ich noch einmal betonen, daß die rund 42 000 Vorermittlungsverfahren, die wir in 30 Jahren eingeleitet und zum Teil schon an die Staatsanwaltschaften des Tatortes abgegeben haben, nur die Spitze des Eisberges darstellen. Heute steht in der„Sächsischen Zeitung", nach einer Mitteilung der hiesigen Justiz seien in Sachsen 4 000 Ermittlungsverfahren, die SED-Unrechtshandlungen zum Gegenstand haben, anhängig. Etwa 2 000 Verfahren stammten aus Salzgitter. Die Justiz der neuen Bundesländer hat eineungeheuere Aufgabe vor sich, die in mögli chst knapper Zeit bewältigt werden muß. Allerdings ist die Infrastruktur noch nicht im gewünschten Maße ausgebaut. In Magdeburg und Halle zum Beispiel sind von 170 Stellen in der Staatsanwaltschaft 80 62 bislang nicht besetzt. Das heißt schlicht, man steht mit dem Rücken zur Wand, dem Druck der Öffentlichkeit ausgesetzt. Die Zentralstelle Salzgitter, das darf ich hier sagen, hat ihre Schuldigkeit getan. Wir schließen nicht unsere Akten, wir geben sie zur Prüfung von Schuldvorwürfen und zur Verfolgung der Schuldigen weiter. Nun beginnt der steinige Weg der Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften. Doch die Arbeit in Salzgitter wird nicht ruhen. Wir werden auch einen Beitrag zu den Rehabilitierungsverfahren und zur Berechnung von Haftzeiten leisten können, sofern Unterlagen zur Verfügung stehen. Das wird uns wohl noch Jahre beschäftigen. Und schließlich sind noch Auskunftsersuchen bei der Überprüfung von Mitarbeitern im öffentlichen Dienst zu beantworten. Im Vergleich zur Gauck-Behörde wird unser Beitrag aber eher bescheiden sein, denn dort l agern sehr viel mehr und zum Teil auch auskunftsfähigere Akten. dritten Mal zum Bautzen-Forum versammelt haben, mit dazu beitragen, daß Unmenschlichkeit und Leid nicht vergessen werden und daß Achtung vor denen bleibt, die das Leid ertragen mußten. Der da gelitten hat, ist nicht zwangsläufig ein besserer Mensch, aber er ist jemand, der unserer Fürsorge bedarf. Daran sollten auch diejenigen denken, die morgen im Bundestag über die Entschädigung für die Opfer des SED-Unrechts beraten. Für die Zentralstelle ist es natürlich erfreulich, daß heute wieder ein breiter politischer Konsens über die Arbeit dieser Dienststelle besteht. Diesen Konsens gab es i n der Politik zunächst zwar für lange Zeit, doch dann taten sich eine Reihe von Politikern mit der Auffassung hervor, zum Teil noch bis ins Jahr 1989, man müsse aus der Finanzierung der Zentralstelle aussteigen. Der Rot-Grüne-Senat in Berlin gehörte dazu, und auch aus Schleswig-Holstein waren solche Ankündigungen zu vernehmen. Doch im Jahre 1990 hat sich die Justizministerkonferenz einstimmig für die Fortsetzung der Arbeit der Zentralstelle ausgesprochen. Wir sollten nicht vergessen, daß Salzgitter der Ort ist, an dem Unmenschlichkeit registriert worden ist. Ein junger Jude, der in Auschwitz leiden mußte, sagte später, er sei nach langem Überlegen zu der Einsicht gekommen, der Sinn seines Leidens sei, der Welt zu berichten, was Auschwitz war, damit sich Auschwitz nicht wiederhole. Nun, da er überlebt habe und der Welt mitteilen wolle, was Auschwitz war, müsse er feststellen, die Welt wolle gar nicht wissen, was Auschwitz war. Ich hoffe, daß wir, die wir uns nun zum 63 DIE JURISTISCHE PROBLEMATIK STRAFRECHTLICHER VERFOLGUNG VON DDRREGIERUNGSKRIMINALITÄT- KONSEQUENZEN FÜR DEN INNEREN FRIEDEN DES DEUTSCHEN VOLKES Prof. Dr. Dieter Blumenwitz Universität Würzburg Schuld und Sühne sind auch für den juristischen Laien eingängige Begriffe; viele Bürger verstehen aber die Maßstäbe strafender Gerechtigkeit nach der Wiedervereinigung Deutschlands nicht mehr: Da widmet sich die Strafrechtspflege wie beim Fall des Ex-Gewerkschaftsführers Harry Tisch mit großer Liebe zum Detail der Veruntreuung des sozialistischen Staatseigentums, das für uns nie schützenswert war, aber die„Vereinigungskriminalität" Schiebereien in vielfacher Milliardenhöhe bei der Herstellung der deutschen Währungsund Wirtschaftsgemeinschaft- harrt der Aufarbeitung. Westdeutsche, die zum Teil aus reinem Idealismus für den untergegangenen deutschen sozialistischen Staat spioniert haben, werden zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt; die Führungsoffiziere des Ministeriums für Staatssicherheit, die Menschen korrumpiert, schamlos ausgenutzt und Existenzen zerstört haben, kommen mit Bagatellstrafen davon. Und die eingängige Spruchweisheit„Die Kleinen hängt man, die Großen läßt man laufen" scheint so auch nicht mehr zu gelten: Honecker versucht man, nicht laufen zu lassen. Einige der„Kleinen", die„Mauermörder", hat man verurteilt- vornehmlich zu Bewährungsstrafen(zweiter Mauerschützenprozeß). In den nächsten zwei Jahren sollen nun die Mauerschützen zeigen, daß sie sich die bloße Verurteilung zu Herzen nehmen, daß es zu ihrer Läuterung der Haft nicht bedarf- ganz so wie bei fahrlässigen Straßenverkehrsdelikten und bei allzu sorglosem Umgang mit der Steuererklärung. Hat man sich hier nicht in der Kategorie vergriffen? Wer vorsätzlich auf wehrlose Flüchtlinge schießt, tut das entweder im Einklang mit einer zu billigenden staatlichen 65 Erlaubnisnorm und bleibt straffrei oder erfüllt den Tatbestand von Mord oder Totschlag und ist nicht Proband einer Bewährungsstrafe(als ob in den nächsten Jahren Wiederholungsgefahr bestünde, erneut auf Flüchtlinge zu schießen!). Das Strafrecht, so wird argumentiert, sei nicht für Taten gemacht, die von Partei- und Staatsführung angeordnet und von Parteiund Staatsapparaten ausgeführt werden. Aber bis in die Gegenwart hinein beschäftigten sich internationale und später nationale deutsche Gerichte mit der Aufarbeitung der Nazi-Vergangenheit. Ausdruck des Respekts vor der Staatsgewalt. Deshalb kann ein Staat sich jederzeit über die I mmunität des eigenen Staatsoberhauptes hinwegsetzen. So verzichtete zum Beispiel das Deutsche Reich in Art. 227 des Versailler Friedensvertrages auf die Immunität des deutschen Kaisers. Die Immunität bzw. deren Nachwirkungen entfallen auch mit dem Untergang des Staates. Spätestens seit der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands und dem Untergang der DDR am 3. Oktober 1990 ist deshalb Erich Honecker auch für Handlungen strafrechtlich verantwortlich, die er in amtlicher Eigenschaft vorgenommen hat. Ähnlich wie bei den Hauptkriegsverbrechern des zweiten Weltkrieges stellte sich auch bei Erich Honecker die Frage, ob er als Staatsoberhaupt der ehemaligen DDR strafrechtliche Immunität für sich beanspruchen kann. Die Immunität ausländischer Staatsoberhäupter folgt aus dem Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten und beruht auf einem allgemeinen Satz des Völkergewohnheitsrechtes. Wegen der deutsch-deutschen Besonderheiten hat allerdings die Bundesrepublik Deutschland Honecker nie als ausländisches Staatsoberhaupt angesehen; seine Immunität in der Bundesrepublik beruhte auf einer spezialgesetzlichen Grundlage, der sog.„Lex Honecker", die ihm nur dann Strafverfolgungsfreiheit einräumte, wenn er„sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland" dort aufhielt. Diese Besonderheit in den deutsch-deutschen Beziehungen mag all die Staaten nicht überzeugen, die mit der DDR normale diplomatische Beziehungen unterhielten, sie also als vollgültigen Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt hatten (zum Beispiel die Republik Chile). Aber auch hier gelten die völkerrechtlichen Vorrechte für das Staatsoberhaupt nur, solange dieses seine Stellung rechtmäßig ausübt- für Honecker also bis zum Herbst 1989. Nach der Beendigung des Amtes kann das Staatsoberhaupt für die während seiner Amtszeit vollzogenen privaten, nicht aber für die damaligen amtlichen Akte strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die I mmunität ist jedoch kein persönliches Privileg des Funktionsträgers, sondern Rechtsgrundlage für Honeckers strafrechtliche Verantwortung und die Strafhoheit der erweiterten Bundesrepublik über die DDR-Regierungskriminalität ist der vom Bundestag und von der frei gewählten DDR-Volkskammer mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossene deutsch-deutsche Einigungsvertrag vom 31. August 1990. Der Einigungsvertrag ordnet an, daß mit seinem Wirksamwerden(3. Oktober 1990) das Recht der Bundesrepublik im Gebiet der DDR in Kraft tritt. Dies gilt mit bestimmten Ausnahmen auch für das Strafgesetzbuch(StGB) der Bundesrepublik. Demgemäß tritt das StGBDDR außer Kraft. Für sogenannte„Alttaten" - das sind strafbare Handlungen, die vor dem Beitritt der DDR auf deren Gebiet begangen wurden- konkurrieren die Strafrechtsordnungen von Bundesrepublik und DDR. Gleichsam als„dritte" Rechtsordnung müssen die Regeln des Völkerstrafrechts Beachtung finden. Über allem steht das Gesetzlichkeitsprinzip des Grundgesetzes(GG). Gemäß Art. 103 Abs. 2 GG gilt der Grundsatz„nullum crimen sine lege": Ohne zur Tatzeit geltendes Gesetz kann eine Straftat nicht vorliegen. Eine Strafe, die für die Tat nicht vorgesehen ist, darf nicht verhängt werden(„nulla poena sine lege"). Die Bestrafung setzt geschriebene und ausreichend bestimmte Straftatbestände voraus(„nulla poena sine lege scripta et certa"). Schließlich gilt das Rückwirkungsverbot(„nulla poena sine lex praevia") und das Verbot von strafbegründender oder strafverschärfender Analogie(„nulla poena sine lex stricta"). 66 A) Auszugehen ist zunächst vom Strafanwendungsrecht(dem„internationalen" Strafrecht) des nunmehr einheitlich geltenden Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland. a) Das StGB geht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Strafrechts zunächst vom Territorialitätsprinzip aus, das heißt, alle Straftaten, die von Ausländern oder I nländern auf deutschem Gebiet begangen werden, beurteilen sich nach§ 3 StGB der Bundesrepublik. (1) Aus der Festlegung des Grundgesetzes, wonach die DDR nicht Ausland sein konnte, folgte zwingend, daß das StGB-DDR eine deutsche und nicht eine ausländische Strafrechtsordnung war. Die Beziehung zwischen den Strafgesetzen der beiden Teile Deutschlands mußte deshalb nach „interlokalrechtlichen" Gesichtspunkten, nicht aber nach Grundsätzen des internationalen Strafrechts geregelt werden; dies führte grundsätzlich zur Anwendung der„lex loci". Die fortbestehende gemeinsame Rechtsordnung gestattete es aber auch, Strafnormen am gesamtdeutschen„ordre public" zu messen; rechtsstaatswidrige Straftatbestände der DDR konnten zugunsten des Täters ebenso außer Betracht bleiben wie rechtsstaatswidrige Rechtfertigungsgründe(Erlaubnissätze) zu seinen Ungunsten. (2) Später setzte sich mehr und mehr ein „funktioneller" Inlandsbegriff durch. Wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der Strafrechtsordnung in beiden Teilen Deutschlands, aber auch wegen der in Art. 6 Grundvertrag vereinbarten Beschränkung der Hoheitsgewalt der beiden Staaten in Deutschland auf ihr jeweiliges Hoheitsgebiet, wurde eine sinngemäße Anwendung des i nternationalen Strafrechts(§§ 3-9 StGB) gefordert. So wurde z.B. die Spionagetätigkeit von DDR-Bürgern gegen die Bundesrepublik Deutschland als„Auslandstat gegen inländische Rechtsgüter" (§ 5 Nr. 4 StGB) qualifiziert. b) Neben dem Territorialitätsprinzip kennt das deutsche internationale Strafrecht das aktive und passive Personalitätsprinzip. Gemäß§ 7 Abs. 1 StGB gilt das deutsche Strafrecht für Taten,„die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt". Deutsches Strafrecht gilt gemäß§ 7 Abs. 2 StGB aber auch dann, wenn der Täter der strafbaren Auslandshandlung„zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist". Auch nach dem Inkrafttreten des Grundvertrages gab es für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes„keinen rechtlichen Unterschied zwischen den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Deutschen". Demgemäß waren auch die Bürger der DDR deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 1 6, 116 Abs. 1 GG. Trotz der klaren verfassungsrechtlichen Vorgaben war jedoch der Begriff des„Deutschen" im Sinne des § 7 StGB vor der Wiedervereinigung außerordentlich umstritten: Zum Teil wurden DDRBürger generell als Deutsche angesehen, zum Teil wurde differenziert, ob sie Täter(dann Behandlung der DDR-Bürger wie Ausländer zu ihren Gunsten) oder ob sie Opfer waren (dann Anerkennung als Deutsche). Teilweise wurde diese Anwendbarkeit aber auch eingeschränkt auf DDR-Bürger, die ihre Lebensgrundlage im Geltungsbereich des StGB hatten oder zumindest schon bei der Tat die Absicht hatten, diese dorthin zu verlegen. Manche wollten bundesdeutsches Strafrecht auf DDR-Taten anwenden, soweit die Taten dort aus ideologischen Gründen nicht verfolgt wurden. Einige Autoren lehnten die Einbeziehung der DDR-Bürger in den Schutzbereich des§ 7 Abs. 1 StGB gänzlich ab. Insgesamt war man eher zurückhaltend mit der Anwendbarkeit des § 7, weil man die DDR-Bürger nicht zwei sich widerstreitenden Strafgewalten unterwerfen wollte. Ob Erlaubnissätze des Tatorts, wie i nsbesondere beim Schußwaffengebrauch durch Grenzsoldaten der DDR, in diesem Rahmen zu berücksichtigen waren, war ebenfalls umstritten. 67 B) Die Anlage I zum Einigungsvertrag, die besondere Bestimmungen zur Überleitung von Bundesrecht enthält, sieht nunmehr im Kap. III Justiz/ C Strafrecht, Abschnitt II, eine Neufassung des Art. 315 EGStGB(Einführungsgesetz Strafgesetzbuch) vor. Den Absätzen 1- 3 dieser neugefaßten Vorschrift muß entnommen werden, daß zumindest nicht auf alle Taten von DDR-Bürgern gegen DDR-Bürger auch bundesdeutsches Strafrecht anwendbar war. Die Absätze 1- 3 modifizieren nämlich die Strafdrohungen des alten DDR-Strafrechts für Alttaten. Diese Vorschriften wären überflüssig, hätte aus der Sicht der Bundesrepublik DDR-Strafrecht niemals gegolten. Andererseits geht Art. 315 Abs. 4 EGStGB davon aus, daß für bestimmte DDR-Straftaten„das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat". Das StGB/West kann demnach ein Gesetz sein, das auch bezüglich bestimmter, i n der DDR begangener Alttaten(z.B. solche, deren Verfolgung aus ideologischen Gründen unterblieben war) schon zur Zeit der Tat Geltung im Sinne des§ 2 Abs. 1 StGB/West beanspruchte. Der neugefaßte Art. 315 EGStGB läßt sowohl eine„internationalrechtliche Lösung" als auch eine„Inlandslösung" der deutschdeutschen Strafrechtsprobleme zu. Die „internationalrechtliche Lösung" besteht darin, daß man die DDR- für die Zeit ihres Bestehens- weiterhin als Ausland im strafrechtlichen Sinne behandelt. Die Alttaten beurteilen sich dann auch noch nach der staatlichen Einigung Deutschlands nach i nternationalem Strafrecht. Unter dieser Voraussetzung kann über die sogenannte „Neubürgerreglung" des§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. StGB westdeutsches Strafrecht angewendet werden, da spätestens mit dem Einigungsvertrag alle DDR-Bürger auch Deutsche im Sinne des Strafrechts(nicht im Sinne des GG, dies waren sie auch schon vorher) geworden sind. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist allerdings nach§ 7 StGB, daß die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht war, das heißt nach überwiegender Auffassung, daß grundsätzlich auch die Rechtfertigungsgründe(also die die Strafbarkeit ausschließenden Normen) des Tatortes zu berücksichtigen sind. Die„Inlandslösung" geht davon aus, daß die bereits entstandenen Strafansprüche der DDR im Wege der Rechtsnachfolge auf die Bundesrepublik(auf das staatlich geeinte Deutschland) übergegangen sind. Die DDR wäre, soweit es um die Beurteilung von Alttaten geht, nachträglich Inland geworden. Die Einführung des StGB/West stellt nach dieser Ansicht für die betroffenen Alttaten eine Strafrechtsänderung dar. Dies hat zur Folge, daß gemäß§ 2 Abs. 1 StGB/West als Tatzeitrecht das Recht der DDR anzuwenden wäre, es sei denn, die entsprechenden Normen des StGB/West enthielten mildere Vorschriften(§ 2 Abs. 3 StGB). Diesem Weg ist das LG Berlin in seiner „Gueffroy-Entscheidung" gefolgt: Es beurteilt die Taten der Angeklagten nach dem am Tatort zur Tatzeit geltenden DDRStrafrecht(§ 2 Abs. 1 StGB/West) und mißt dieses zugunsten der Angeklagten an dem in der Zwischenzeit an seine Stelle getretenen Strafrecht der Bundesrepublik(§ 2 Abs. 3 StGB/West). Es nimmt einen Gesamtvergleich des früheren und des derzeit geltenden Rechts vor: - minder schwerer Fall des Totschlages§ 213 StGB/West: Strafandrohung von 6 Monaten bis zu fünf Jahren, - Totschlag im Sinne§ 113 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR: Strafandrohung von 6 Monaten bis zu zehn Jahren(§ 113, 40 Abs. 1 StGBDDR). I nlandslösung und internationalrechtliche Lösung stellen- wenn auch in unterschiedlicher Weise- auf die Strafbarkeit der Täter nach dem Recht der DDR zum Zeitpunkt der Tat ab. Dies entspricht auch dem in Art. 103 Abs. 2 GG und§ 1 StGB/West niedergelegten Grundsatz„nullum crimen nulla poena sine lege". Das zur Tatzeit geltende Strafrecht der DDR kann deshalb auch bei der strafrechtlichen Verfolgung Erich Honeckers nicht einfach ausgeblendet werden. C) Das deutsche Strafrecht in Ost und West bestrafte gleichermaßen Mord und 68 Totschlag. Die Tatbestände waren vergleichbar(Unterschiede ergeben sich allenfalls bei den einen Mord qualifizierenden Tatbestandselementen). Nicht vergleichbar waren allerdings die jeweiligen i nnerstaatlichen Erlaubnissätze, die es ausnahmsweise rechtfertigen, zu töten. In seinem Haftbeschluß gegen Honecker hat das Kammergericht Berlin es den Machthabern der DDR versagt, auch solche Normen zu setzen und Befehle zu geben, die„gegen fundamentale Grundsätze von Recht und Menschlichkeit" verstoßen. Die DDR und auch die Verteidigung im MauerschützenProzeß hat demgegenüber immer die besondere Art ihrer Grenzsicherung auch im Einklang mit internationalen Anforderungen gesehen. a) Für die Grenzpolizei der DDR und später für die„Grenztruppen der Nationalen Volksarmee" galt der sogenannte„Schießbefehl", für den Erich Honecker verantwortli ch gemacht wird. Der Schußwaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze war jahrzehntelang dadurch gekennzeichnet, daß es keine veröffentlichten Vorschriften, geschweige denn eine rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Rechtsgrundlage gab. Diese wurden ersetzt durch geheimgehaltene Befehle von höchster Stelle, durch behördeninterne Ausführungsbestimmungen und Dienstvorschriften, deren Durchführung mittels mündlich erteilter I nstruktionen, Richtlinien sowie Vergatterung der Grenzsoldaten sichergestellt wurde. Diese das Grenzregime der DDR regelnden Normen verstießen nicht nur gegen die verfassungsrechtlichen Vorschriften der westlichen Welt, sondern standen auch in Widerspruch zu Art. 30 Abs. 2 DDR-Verfassung, der seinem Wortlaut nach die Gesetzmäßigkeit der DDR-Verwaltung forderte. Die Grenzregelungen enthielten aber gerade keine Festlegung der sachlichen Voraussetzungen des Schußwaffengebrauchs, sondern verwiesen nur auf militärische Bestimmungen. Das 1982 neu geschaffene Grenzgesetz versuchte, dem Schußwaffengebrauch den Anschein einer gewissen Rechtsstaatlichkeit zu verschaffen. Die Anwendung der Schußwaffe war unter anderem nur gerechtfertigt, um die„Ausführung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt", oder aber gegenüber Personen, die„eines Verbrechens dringend verdächtig sind" (§ 27). Sachlich blieb alles beim alten, da jeder DDR-Bürger, der von seinem menschenrechtlich verbürgten Recht auf freie Ausreise Gebrauch machen wollte, von vornherein zum„Verbrecher" abgestempelt wurde. Die freie Ausreise blieb den DDRBürgern versagt. Anträge auf Aus-, Ein- oder Transitreisen konnten gemäß§ 17 der Paßund Visaordnung der DDR vom 28. Juni 1979 jederzeit ohne Begründung abgelehnt werden. Ausreisewillige wurden zudem in Beruf und Gesellschaft diskriminiert und politisch verfolgt. Der sogenannte„ungesetzl iche Grenzübertritt" war gemäß§ 213 StGB/DDR ein„Verbrechen", wenn die Tat „gemeinschaftlich oder mit besonderer I ntensität" begangen wurde. Dafür genügten bereits zwei Täter oder ein besonderer „physischer Aufwand", der- angesichts der massiven Grenzsicherung mit über 700 000 Minen, 60 000 Selbstschußapparaten, 1000 Hunden, Stacheldraht und hohen Gitterzäunen- praktisch unvermeidlich war. Auch nach dem Inkrafttreten des Grenzgesetzes konnte jeder Flüchtling an der Grenze erschossen werden. Erich Honecker setzte sich bekanntlich wiederholt für den„rücksichtslosen Gebrauch der Schußwaffe" ein. b) Die generelle Erlaubnis zum Töten an der Grenze verstieß nicht nur gegen den rechtsstaatlichen„ordre public" der Bundesrepublik, sondern auch gegen internationale Normen. (1) Bereits am B. August 1945 formulierten die Alliierten Siegermächte im Statut des Nürnberger Internationalen Militärtribunals die drei Straftatbestände, an denen die NaziRegierungskriminalität zu messen war: das Verbrechen gegen den Frieden(„crimes against peace"), das Kriegsverbrechen(„war crimes") und das Verbrechen gegen die Menschlichkeit(crimes against humanity). Als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gilt seit 1945: 69 „Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen, begangen an irgendeiner Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges; Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, begangen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob die Handlung gegen das Recht des Landes verstieß, in dem sie begangen wurde, oder nicht." Wie das Kontrollratsgesetz No. 10 der Siegermächte vom Dezember 1945 ausdrücklich festlegt, können Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch zu Friedenszeiten begangen werden. Sie unterscheiden sich von gewöhnlichen Straftaten durch den Umstand, daß sie systematisch, in großem Umfang und meist gedeckt von den staatlichen Behörden durchgeführt werden; wegen i hres Ausmaßes und ihrer Brutalität fordern sie das Weltgewissen heraus. Die Nürnberger Prinzipien wurden nach 1945 in einer Reihe von Resolutionen der UN-Generalversammlung förmlich bestätigt und 1968 durch die Konvention über die Nichtanwendung von Verjährungsbestimmungen auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erneut bekräftigt. Das Übereinkommen vom 26. November 1968 unterstreicht nochmals, daß Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch dann verfolgt werden können,„wenn solche Handlungen keine Verletzungen des innerstaatlichen Rechts des Landes darstellen, in dem sie begangen wurden". (2) Neben dem Straftatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit besteht heute ein dicht geknüpftes Netz i nternational verbürgter Menschenrechte. Der wichtigste internationale Vertrag ist der Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966. Wichtige Grundund Freiheitsrechte sind das„angeborene Recht auf Leben", das gesetzlich zu schützen i st(Art. 6 Abs. 1) und das Recht auf Freizügigkeit(vgl. insbesondere Art. 12 Abs. 2:„Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen"). Das Recht auf Freizügigkeit darf nur eingeschränkt werden,„wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist" und die Einschränkungen mit den übrigen im Pakt anerkannten Rechten vereinbar sind. Der internationale Menschenrechtspakt erlaubte jedenfalls der DDR und ihren Machthabern nicht, durch ein jahrzehntelanges Ausreiseverbot und abgeschottete Grenzen die eigene, durch unfreie Wahlen politisch entmündigte Bevölkerung zu Gefangenen des eigenen Landes zu machen. c) Konnten die Nürnberger Grundsätze noch als dem Dritten Reich nachträglich oktroyiertes Recht angesehen werden, so hatte die DDR die einschlägigen Normen förmlich anerkannt: Art. 91 der alten DDRVerfassung übernahm die„Nürnberger Verbrechen" und ihre Strafbarkeit als allgemein anerkannte Normen des Völkerrechtes in innerstaatliches Recht; sie waren damit in der DDR unmittelbar geltendes Recht und unverjährbar. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, daß das Kontrollratsgesetz No. 10 auf der Grundlage dieser völkerrechtlichen Normen erlassen worden sei. Schließlich stellt der amtliche Kommentar fest, daß die„Sicherung grundlegender völkerrechtlicher Prinzipien zur Erhaltung des Weltfriedens und des Schutzes der Menschenrechte mittels des Strafrechts völkerrechtlich Verpflichtung aller Völker" sei.§ 1 Abs. 6 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch(StGB) und zur Strafprozeßordnung(StPO) der DDR vom 12. Januar 1968 bestimmte ergänzend, daß „in Bekräftigung der bestehenden Rechtsl age" die Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen weiterhin auf der Grundlage völkerrechtlicher Vorschriften zu verfolgen sind.§ 91 StGBDDR wurde als Weiterentwicklung der im Statut des Internationalen Militärtribunals enthaltenen Tatbestände betrachtet. Deshalb kann der von Generalbundesanwalt Alexander von Stahl vertretenen Auffassung,„ein allgemeiner Straftatbestand'Verbrechen 70 gegen die Menschlichkeit' ist in beiden Gesetzbüchern(StGB West/Ost, Anm. d. Verf.) so nicht vorhanden", nicht zugestimmt werden: Ebenso wie beim Kriegsverbrechen verweist das Völkerrecht beim Verbrechen gegen die Menschlichkeit im übrigen auf bestehende Tatbestände des innerstaatlichen Rechts(z.B. Mord, Totschlag, Körperverletzung). Unrechtsregime und Täter verlieren bei Menschenrechts- und Kriegsverbrechen die Möglichkeit, sich auf eine i nhumane, völkerrechtswidrige i nnerstaatliche Erlaubnisnorm zu berufen. Neben anderen einschlägigen Übereinkommen ratifizierte die DDR auch den I nternationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Der Pakt, der nicht der Volkskammer vorgelegen hatte, wurde am 26. Februar 1974 im Gesetzblatt der DDR veröffentlicht; am 29. März 1976 wurde sein I nkrafttreten bekanntgegeben. Der Pakt stellt i m übrigen klar, daß von dem auch völkerrechtlich verankerten Grundsatz„nulla poena sine lege" die Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht erfaßt werden. Art. 15 „schließt die Verurteilung oder Bestrafung einer Person wegen einer Handlung oder Unterlassung nicht aus, die im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war". Das DDR-Regime übernahm die Nürnberger Prinzipien und die Menschenrechtspakte seiner internationalen Reputation wegen in der Erwartung, in Anbetracht der faktischen politischen Gegebenheiten in Mitteleuropa nie selbst an diesen Maßstäben gemessen zu werden. Diese„reservatio mentalis" ist aber wie überall im Recht- unbeachtlich. Sie steht einer späteren strafrechtlichen Verurteilung nicht im Wege. Kein Täter kann sich darauf berufen, daß bestimmte Taten in der DDR faktisch nicht verfolgt wurden. Die DDR war ein durch und durch verlogener Staat und ist an dieser Verlogenheit zugrundegegangen. Dies festzuhalten ist legitime Aufgabe deutscher Gerichte. Schieben sie scheinheilige Rechtfertigungen beiseite und wenden sie menschenrechtswidrige Erlaubnissätze nicht an, so handelt es sich nicht um eine kompetenzwidrige„nachträgliche Annullierung wichtiger Teile des DDRRechts"(so aber Pawlik, FAZ vom 31. März 1 992, S. 36); Gerichte verhelfen hier nur allgemein auch im Naturrecht verankerten Völkerrechtsnormen, die bereits zur Tatzeit kraft Verfassungsrecht in West wie in Ost unmittelbar gegolten haben und Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugten, zur Wirksamkeit. Deshalb sind auch weder das Analogieverbot im Strafrecht, noch die Rechtssicherheit als Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit noch der rechtsvergleichende Grundsatz angesprochen, wonach die Normen eines fremden Staates i mmer so auszulegen und anzuwenden sind, wie dies von der Rechtsprechung dort der Fall wäre. d) Das Töten an der Mauer erfüllt deshalb je nach Lage des Einzelfalls den Tatbestand von Mord oder Totschlag. Weder die DDRFührung noch die Schützen an der Mauer konnten sich von dem vom Verbrechen gegen die Menschlichkeit umschriebenen unantastbaren Kernbereich des Rechts wirksam Iossagen. Seit der Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts ist es fester Bestandteil deutscher Rechtsprechung, daß bei einem Verstoß gegen universal anerkannte Rechtsgrundsätze örtliche Rechtfertigungsgründe nicht berücksichtigt werden müssen. Bei der strafrechtlichen Verfolgung von DDR-Regierungskriminalität stellen sich noch eine Reihe juristischer Spezialfragen: Mord oder„nur" Totschlag, Täterschaft im Rahmen eines Organisationsverbrechens oder Teilnahme(Kettenanstiftung), Befehlsnotstand, entschuldbarer oder nicht entschuldbarer Verbotsirrtum, die Verjährungsproblematik. Ich kann auf alle diese Einzelfragen nicht mehr eingehen und will mich abschließend noch mit dem Untertitel meines Referates beschäftigen: „Konsequenzen für den inneren Frieden des deutschen Volkes". Warum geschieht zur Aufarbeitung des DDR-Unrechtes scheinbar nichts- in Wirklichkeit viel zu wenig? Das hat viele Gründe. In den 50er und 60er Jahren ist die alte DDR noch unter dem treffenden Stichwort „Unrecht als System" behandelt worden- so 71 der Titel einer von der Bundesregierung seinerzeit herausgegebenen vierbändigen Dokumentation. Mit dem Einsetzen der weltweiten Entspannungspolitik kam es auch i n den Beziehungen zur DDR zu einem tiefgreifenden Bewußtseinswandel im Westen, der die realistische Einschätzung der Lebensverhältnisse in der DDR einschränkte. I n der DDR-Forschung konnten mit staatlicher Unterstützung meist nur die Einrichtungen rechnen, die die Methode der „immanenten Deskription" verfolgten, das heißt, die Darstellung der Phänomene der DDR aus ihrem eigenen Selbstverständnis heraus und die Messung an ihren eigenen Zielvorstellungen. In diese Richtung ging auch der Druck der öffentlichen Meinung im Westen- in Verkennung der Anliegen der Bevölkerung der DDR. Ich verweise auf die absurden Fehleinschätzungen führender Publizisten. Theo Sommer, Chefredakteur der Zeit, schrieb zum Beispiel kurz vor der Wende:„Das Verhältnis zwischen Volk und Obrigkeit ist entspannter als je zuvor. Die Bürger sehen, daß es vorangeht." Seine Zusammenfassung lautete damals:„Leben unter Honecker: die Bürger des anderen deutschen Staates bringen ihm fast so etwas wie stille Verehrung entgegen." Beharrlich mahnten demgegenüber die I nternationale Gesellschaft für Menschenrechte und einzelne Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Bundesregierung i mmer wieder, geringfügige Verbesserungen i n der DDR nicht mit der Stabilisierung der dortigen, die Menschenrechte verachtenden Regierung zu erkaufen. Die menschenverachtende Brutalität an der innerdeutschen Grenze(insbesondere der Einsatz der Schußapparate SM-70) hat die Bundesregierung nie offen als völkerrechtliches Delikt, als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit angesprochen; die Schußapparate waren ja nicht gegen die Bundesrepublik, sondern „gegen die Bevölkerung der DDR selbst" gerichtet- wie der parlamentarische Staatssekretär von Schoeler am 12. Oktober 1979 auf entsprechende Anfragen für die Bundesregierung vor dem Parlament erläuterte (Deutscher Bundestag, B. Wahlperiode, 178. Sitzung). Die DDR-Regierungskriminalität wurde zwar in der Zentralen Erfassungsstelle Salzgitter dokumentiert; auch Erich Honecker ist dort erfaßt. In den 80er Jahren forderten dann aber westdeutsche Politiker wiederholt, die Erfassungsstelle für das DDR-Unrecht als „Relikt des Kalten Krieges" aufzulösen. Sämtliche SPD-regierten Länder stellten ihre Beitragszahlungen für Salzgitter ein- drei Monate nach dem letzten Mord an der Mauer auch das rot-grün regierte Berlin(Mai 1989). Justizminister, die noch vor wenigen Jahren der Auffassung waren, in der DDR würden„Mordfälle auch ohne Salzgitter verfolgt", sehen heute in den„40 Jahren SED-Unrecht eine Herausforderung für den Rechtsstaat" und fordern„die Aufräumarbeit unnachsichtig zu leisten". Obwohl die Verfolgung und Ahndung der Unrechtstaten eine nationale Aufgabe ist, haben sich der Bund und die Länder bisher nicht zu wirksamer Hilfe für die restlos überlasteten Berliner Strafverfolgungsbehörden durchringen können. Neben der zentralen Erfassungsstelle Salzgitter gibt es bislang keine Zentralstelle zur Verfolgung von SED-Unrecht. 72 57 JAHRE PARTEIJUSTIZ Meinen Gedanken will ich folgende Worte Augustinus voransetzen:„Staaten ohne Gerechtigkeit sind wie große Räuberbanden. Mögen sie auch Völkerrechtssubjekte und funktionierende Hüter und Vollstrecker ihrer innerstaatlichen Ordnung sein." Eberhard Wendel Rechtsanwalt, Berlin Die nationalsozialistische und kommunistische Justiz sind Gegenstand der Aufarbeitung unserer deutschen Vergangenheit. Darf ich beide Diktaturen gleichsetzen? Dazu eine Bemerkung von Simon Wiesenthal, die aus seinem Buch„Recht, nicht Rache" stammt:„Wenn Stalin für sich i ns Treffen führen kann, daß er auf den systematischen Mord verzichtet hat, dann hat er umgekehrt auf seine unsystematische Weise den Tod von noch mehr Menschen verschuldet, als selbst in Hitlers Konzentrationslagern umgekommen sind. Jedenfalls, und damit habe ich mir seinerzeit den bleibenden Haß der Regierenden des Ostblocks zugezogen, sind die politischen Nachfahren Stalins die letzten, denen ich das Recht zugestehe, über das Verhältnis des Westens zu den Verbrechen der NS-Zeit zu Gericht zu sitzen."(S. 448). Eine Seite weiter führt er dann aus:„Ich war Vorsitzender dieses und der folgenden Hearings, und bei der ersten Pressekonferenz appellierte ich an alle, die sich Antifaschisten nennen, die Vorgänge in der Sowjetunion nicht zu i gnorieren, denn sie seien die größtmögliche Annäherung an Hitlers Faschismus." Und Ralph Giordano meint:„Natürlich fehlte der DDR die Auschwitz-Dimension. Aber ein scheußliches, bösartiges System wird nicht dadurch besser, daß es ein noch scheußlicheres, bösartigeres System gab." 73 Ich meine, es ist ein Akt der Hygiene, daß Verhalten der deutschen Justiz und der Diktatur zu untersuchen. Dabei will ich heute nicht hinterfragen, ob ein Regime, das mit ill egalen Mitteln Macht ausübt, gültiges Recht schaffen kann. Diese Frage will ich den Rechtstheoretikern überlassen. Ich beginne mit den interessantesten, aber zugleich fürchterlichsten Vorgängen in der damaligen Sowjetunion, aufgezeichnet von Arkadi Waksberg, einem ausgezeichneten Juristen, Journalisten und Autor vieler i nteressanter Bücher. Er beschreibt mit seinem Buch„Gnadenlos" die Biographie Andrei Januarjewitsch Wyschinskis. Wyschinski war bekanntlich von 1933 bis 1935 stellvertretender Generalstaatsanwalt, von 1935 bis 1939 Generalstaatsanwalt der UdSSR. Er wurde berühmt durch die berüchtigten und brutalen Anklageinszenierungen i n den Schauprozessen dieser Zeit, mit denen Stalin fast alle seine früheren Kampfgefährten in den Tod schickte. Diese Schauprozesse machten deutlich, mit welchen Mitteln und Methoden der Diktator Stalin die Justiz mißbrauchte. Ich beginne mit einem anschaulichen Beispiel: Im Jahre 1956 verhandelte- nach dem Tode Stalins- ein Gericht der Sowjetunion den Fall Boris Rodos, eines engsten Mitarbeiters Wyschinskis. Damals sagte die Ärztin Rosenblum folgendes als Zeugin aus:„Der Angeklagte Krestinski wurde im bewußtlosen Zustand von der Vernehmung zu uns in die Sanitätsabteilung gebracht. Er war brutal verprügelt worden, sein Rücken war eine einzige große Wunde, ohne eine unversehrte Stelle, und wenn ich mich recht erinnere, lag er ungefähr drei Tag schwer krank in der Sanitätsabteilung." Wyschinskis zweifelhaftes„Verdienst" besteht darin, auf Geheiß Stalins in den Jahren 1936 bis 1939 Schauprozesse i nszeniert zu haben, die einmalig in der Welt sind. Dabei konnte er in der Lubjanka auf willfährige Mitarbeiter zurückgreifen, die Spezialisten darin waren, Opfern einen qualvollen Tod zu bereiten. I n dem oben erwähnten Prozeß wurde auch Simin, der frühere Leiter des LefortowoGefängnisses, vernommen. Hier ein Ausschnitt aus seinen Aussagen:„Berija kam jeden Abend ins Gefängnis, um die Häftlinge zu verprügeln. Ich wußte, daß manche Gefangene vor der Erschießung von den Ermittlern gefoltert wurden." Dagegen wurde Jagoda in einem öffentlichen Prozeß zur Erschießung verurteilt, blieb allerdings noch anderthalb Jahre danach als Häftling Nr. 102 im Lefortowo-Gefängnis. Wie fantastisch der Regisseur Wyschinski im Auftrage seines Gönners Stalin diese Schauprozesse im Oktobersaal inszenierte, machen die Erklärungen ausländischer Delegationen deutlich. So prominente englische Juristen wie Denis Noel Pritt und Joseph Edelmann die an diesen Prozessen teilnahmen, erklärten:„Wir halten die Behauptung, daß die Verhandlung verkürzt und ungesetzlich war, für völlig unbegründet. Die Angeklagten hatten die Möglichkeit, sich durch Verteidiger vertreten zu lassen. Jeder Verteidiger ist in der Sowjetunion unabhängig von der Regierung. Die Angeklagten zogen es jedoch vor, sich persönlich zu verteidigen." Und abschließend:„Wir erklären hiermit kategorisch, daß die Angeklagten völlig legal verurteilt wurden. Es wurde überzeugend bewiesen, daß zwischen ihnen und der Gestapo eine Verbindung bestand. Sie hatten die Todesstrafe vollauf verdient." Der damalige Labour-Abgeordnete Neil Maklin betonte, daß ihn die Aufrichtigkeit der Geständnisse von Seiten der Angeklagten beeindruckt habe. Schließlich spricht selbst ein Staatsmann wie Churchill in seinen gefeierten Memoiren im Zusammenhang mit den 30er Jahren von der unerbittlichen, aber vielleicht nicht unnützlichen Säuberung des militärischen und politischen Apparats in Sowjetrußland. Er schreibt von Prozessen,„in deren Verlauf Wyschinski so brillant in der Rolle des staatlichen Anklägers auftrat'. Wenn man diese Worte im nachhinein li est, wird einem deutlich, wie schwer es westliche Juristen und Parlamentarier hatten, die unglaubliche Inszenierung der Schauprozesse zu hinterfragen. Sie ahnten trotz vielfacher Hinweise nicht, in welch fürchterli74 cher Weise diese Geständnisse in den „brillant' geführten Prozessen erpreßt wurden. Bevor diese Prozesse begannen und auch bevor die Angeklagten verhaftet wurden, wurden in enger Abstimmung mit Stalin die Verhandlungen wie ein Theaterstück i nszeniert. Das Drehbuch dazu lieferte Wyschinski, und Stalin segnete es ab. Dann begannen die Verhaftungen. In der Lubjanka wurden die Angeklagten nach dem Drehbuch entsprechend„behandelt", bis sie bereit waren, jede Schuld auf sich zu nehmen, die ihnen untergeschoben wurde. I n geradezu unglaublicher Weise wurden die Schauprozesse, bevor sie wirklich stattfanden, mehrmalig geprobt. Jeder an der Verhandlung Teilnehmende hatte die ihm zugewiesene Rolle bis auf das Wort zu spielen. Richter, Verteidigung, Staatsanwaltschaft, Angeklagte- alle hatten ihren festgelegten Part. Jede Weigerung zog unnachsichtig eine erneute Spezialbehandlung in der Lubjanka nach sich. Wie teuflisch der Schachzug Stalins, als er Sinowjew und Kamenew mit dem Versprechen, ihnen das Leben zu schenken, dazu überredete, sich selbst zu belasten. Das politische Spiel vollzog sich auf der Ebene des Politbüros, die physische Vorbereitung und juristische Formalisierung war der gewaltigen Armee von Lubjanka-Experten anvertraut. Gleichnisse zum Freislerschen Volksgerichtshof sind in den Wyschinski-Verhandl ungen sichtbar geworden. Beschimpfungen, die der große Dramaturg Wyschinski den Angeklagten entgegenhielt, lauteten: Banditen, unverschämte Kerle, Halunken, verächtliche Abenteurer, Lügner und Hanswurst, nichtswürdige Pygmäen, räudige Hunde, die wie Elefanten toben, Erzganoven, ekelhafte Geschöpfe. I m Jahre 1937 schrieb Wyschinski:„Man muß die Bemerkung des Genossen Stalin im Gedächtnis behalten, daß es im Leben einer Gesellschaft und in unserem persönlichen Leben Zeiten und Momente gibt, in denen sich die Gesetze als veraltet erweisen und beiseite geschoben werden müssen." Dazu muß man wissen, daß nach der Revolution 1917 die Jurisprudenz in der damaligen Sowjetunion an wissenschaftlicher Geltung völlig verloren hatte. Ihre Lehrsätze lagen in Trümmern, ihre Tradition, ohne die keine ernsthafte Wissenschaft existieren kann, war mit dem früheren Staatsapparat und dem gesamten Justizsystem zerstört worden. Unter diesen Umständen entwickelte sich, buchstäblich aus dem Nichts, eine neue Rechtstheorie, welche die Aufgabe hatte, die schillernde, chaotische, doch reale Praxis wissenschaftlich zu untermauern. Es galt, dieser Praxis mit all ihren ZickzackBewegungen und Schwankungen, mit ihren Grausamkeiten, ihrer Blutgier, ihrem gnadenlosen Gemetzel einen, so seltsam es klingen mag, Schein von Wohlanständigkeit zu verleihen. Das Chaos mußte systematisiert werden, indem man seine Gesetzmäßigkeiten und folglich seine objektive Notwendigkeit aufzeigte. Es galt, eine sozialistische Rechtstheorie zu schaffen, die bis dahin schon deshalb nicht existieren konnte, weil es nie ein solches Recht gegeben hatte. Vater dieser Gedanken war Jewgeni Paschukanis. Er bemühte sich, in einem rechtlosen Staat eine einheitliche Rechtskonstruktion zu schaffen, die einen Anschein wissenschaftlicher Solidität verlieh. Wyschinski und später auch Tschikwadse blieb es überlassen, diese Theorie weiter auszugestalten. Bereits 1947/48 verbreitete der aus Moskau kommende Karl Polak als willfähriger Theoretiker diese Rechtstheorien der Sowjetunion in der Sowjetischen Besatzungszone. So wurde zum Beispiel die Unschuldsvermutung zugunsten des Angeklagten als ein abstraktes Prinzip bürgerlicher Theorie des Verfahrensrechts kritisiert. Dieses li berale Prinzip in seiner abstrakten Gestalt hätte eine zersetzende, destruktive Wirkung und würde den Kampf gegen die Kriminalität schwächen. Der„Rechtsgelehrte" Wyschinski stellte auch das Postulat auf, ich zitiere jetzt wörtlich:„Wenn sich die Frage nach der Vernichtung eines Feindes stellt, dann dürfen wir ihn auch ohne Verhandlung vernichten." Typisch war auch noch folgender Vorfall: Als der frühere UdSSR-Generalstaatsanwalt 75 Safonow im Juli 1952 beim Zentralkomitee der KPdSU vorstellig wurde, um Nachermittlungen in einem Fall vornehmen zu wollen, erhielt er den wörtlichen Hinweis: „Du hast einen Befehl des ZK-Politbüros erhalten, führe ihn aus." Später hatte Safonow Malenkow zu berichten, daß er den Richtern die Anweisungen des Politbüros übermittelt hätte. In der DDR finden sich bald Parallelen. So schrieb zum Beispiel der damalige Minister für Staatssicherheit, Erich Mielke, im November 1959 an den 1. Sekretär des ZK der SED, Walter Ulbricht, einen zweiseitigen Brief mit dem Vermerk„persönlich". In der Anlage werden die Zeilen begleitet von einem Schlußbericht des MfS über den Untersuchungsvorgang P. und P. Er betrifft einen Pfarrer und einen Diakon der evangelisch-lutherischen Landeskirche Thüringen. Einleitend heißt es:„Wenn Du einverstanden bist, so könnte der Schlußbericht zur Abfassung der Anklageschrift sofort abgegeben werden." Und dann:„Ich bitte hier um Mitteilung, in welcher Höhe die Strafe ausgesprochen werden soll oder ob die Stellung der Strafanträge und die Verurteil ung dem Staatsanwalt und dem Gericht überlassen werden sollen. Mir scheint jedoch zweckmäßig, sie richtig zu informieren, da sie sonst nicht wissen, was sie tun sollen." Dieses Schreiben dokumentiert die Tatsache, daß in einer Vielzahl von Fällen politischer Justiz in der DDR die Urteile bereits durch die Parteiführung vorgegeben waren. Im Frühjahr 1991 fand ich in der Hinterlassenschaft Ulbrichts, im Parteiarchiv der SED, zwei Hausmitteilungen, in denen der damalige Leiter„Staatliche Organe", später Staats- und Rechtsfragen, des Zentralkomitees, Klaus Sorgenicht, Walter Ulbricht Strafvorschläge in zwei Strafsachen unterbreitete. Mit einem Federstrich wurde der Strafvorschlag„lebenslänglich Zuchthaus" durch den Vermerk„Todesstrafe" ersetzt,„einverstanden, Ulbricht". Diese und andere Fälle beweisen, daß die SED sich selbst das Recht zueignete, über Leben und Tod zu entscheiden. Dieses Verständnis von Recht ist ganz offenbar von den Apparatschiks Ulbricht und Mielke aus der Sowjetunion übernommen worden. Es finden sich im SED-Parteiarchiv Nachweise über Bemühungen von Juristen in den Jahren 1947/48, sich gegen dieses Verständnis des absoluten Herrschaftsanspruches der Kommunisten zu wehren. Schritt für Schritt, beginnend in den Jahren 1 945/46, wurde das Gesamtsystem der Steuerung und Lenkung der Strafjustiz der SED aufgebaut. Daraus wird deutlich, daß für die damaligen Kommunisten Rechts- und Gerechtigkeitsfragen nur Verfahrensprobleme waren. Im Politjargon der DDR „formalistische" Fragen. Spätestens seit 1 950 funktionierte der SED-Befehlsstrang der Justiz. Lassen Sie mich dazu bitte noch auf ein weiteres Ereignis eingehen: Am 2. und 3. April 1958 wurde die sogenannte staats- und rechtswissenschaftliche Konferenz in Babelsberg durchgeführt. Ich zitiere hier nach dem Protokoll Walter Ulbrichts wörtlich:„Der Druck der imperialistischen Propaganda hat bei einigen Wissenschaftlern zu revisionistischen Auffassungen geführt." Dieser Satz Ulbrichts macht deutlich, worum es der SED ging. Die letzten Reste von Rechtsstaatlichkeit sollten nun rigoros ausgeräumt werden, das Recht sollte von nun an uneingeschränkt der Parteidiktatur dienen. Ulbricht machte dies mit folgendem Satz deutlich:„Die alte bürgerliche Rechtswissenschaft, dieser ganze formal-juristische Dogmatismus ist ein Hindernis." Und noch ein Zitat aus den Protokollen dieser sogenannten Konferenz:„Wenn Juristen, nachdem sie die Universität absolviert haben, mit einer einseitigen dogmatischen, formaljuristischen Ausbildung in die Verwaltung geschickt werden, kann das doch zu nichts Gutem führen." Der letzte Satz macht deutlich, welche Rolle das Recht in der Politik der SED spielte. Seit 1958 wurden Juristen als notwendiges, aber im Grunde nicht weiter zu beachtendes Übel angesehen. Dieses gestörte Verhältnis der SED zum Recht ist ebenso unbestritten wie ihr Verhältnis zu allem, was Menschlichkeit gebietet. 76 Allerdings brachte die Scheinjustiz der SED die Justizfunktionäre in der DDR stets in Schwierigkeiten. Trefflich macht dies ein Bericht über die Arbeit der Justizorgane im Bezirk Leipzig aus dem Jahre 1956 deutlich, gefunden im Parteiarchiv. Darin heißt es, daß der Oberrichter L. in einer Aussprache in der Parteibezirksleitung geklagt hätte:„Wenn ich j uristisch richtig entscheide, so ist es politisch falsch, entscheide ich politisch richtig, dann ist es juristisch falsch." Stets schwankte die Justizpolitik der SED zwischen Liberalisierung, Verschärfung des Klassenkampfes und der Forderung, die sozialistische Gesetzlichkeit einzuhalten. Die Sicherung der Konformität der Rechtsentwicklung mit der gerade geltenden Parteilinie erfolgte durch die Personalpolitik, also die Rekrutierung und Ausbildung der Justizfunktionäre, die kontrollierte Rechtsl ehre, das kontrollierte Fachschrifttum, die kontrollierte Justiz- und Gerichtsorganisation. Daraus folgte die doppelte Unterstellung der Richter unter die Partei und den Justizapparat. Partei und MfS waren es, die die Vereinheitlichung der Rechtsprechung über die unmittelbar geltenden Richtlinien des damaligen Obersten Gerichtes sichern wollten, was auch dazu führte, daß eine unmittelbare Bestrafung nicht gefügiger Justizfunktionäre erfolgte. Dazu wiederum ein Beispiel aus dem Zentralen Parteiarchiv der SED. Am 23. Juli 1951 machte die Mitarbeiterin der Abteilung Staats- und Rechtsfragen beim ZK Anmerkungen zum Fall Fohrmann. Fohrmann war bis März 1951 als erster Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt Sachsen tätig und seit dem 22. März 1951 in Haft. In den Unterlagen heißt es, er sei „angeklagt wegen Verbrechen gemäß Befehl 160 der SMAD. Er hat als Saboteur eine Reihe von Wirtschaftsstrafsachen nicht durchgeführt. Vorgesehen war die Hauptverhandlung noch vor den Weltfestspielen. Da der Prozeß jedoch in der gesamten Justiz diskutiert werden soll, wird die Verhandlung am 1. September 1951 in Bautzen stattfinden. Aus der gesamten DDR werden Richter und Staatsanwälte an dem Prozeß teilnehmen. Die Anklage ist zuwenig sachlich. Die Sabotagehandlungen müssen konkreter herausgearbeitet werden. Vor allem muß die Anklage die Tätigkeit und den Werdegang eines Saboteurs politisch stärker aufzeigen. Vorschlag: Erstens, A1 in der Anklage umarbeiten und die Aufgabe der demokratischen Justiz in politischer Hinsicht aufzeigen. Zweitens, den Werdegang des Fohrmann als Saboteur herausarbeiten, und zwar dahingehend, wie er es verstanden hat, sich in die demokratische Justiz einzuschleichen, mit der Absicht, von vornherein zu sabotieren, um das Vertrauen der Bevölkerung zur Justiz und zur Regierung der DDR zu untergraben und unseren wirtschaftlichen Aufbau zu schädigen. Drittens, die von Fohrmann verübten Sabotagehandlungen und seine Agententätigkeit für den amerikanischen I mperialismus konkret aufzeigen." Die mögliche Bestrafung nicht folgsamer Justizfunktionäre führte dazu, daß diese einem Prozeß ausgesetzt waren, den man in der sozialwissenschaftlich orientierten Schizophrenieforschung als paradoxe Kommunikation bezeichnet. Ähnlich wie Wyschinski es vorgemacht hatte, wurde nun eine Scheinlegitimität aufgebaut, eine Scheinjustiz, die einer Gleichschaltung aller Verfahrensbeteiligten in einem Strafprozeß mit dem Angeklagten als Statisten gleichkam. Mit brutaler Konsequenz wurde die Führungskontrolle der Kommunisten in der Gesetzgebung über das konkrete Strafverfahren, über die Rechtsauslegung und I nterpretation durchgesetzt. In den 40 Jahren der Herrschaft der SED wurden die Richter zu Marionetten gemacht, die in ein System abgestufter Privilegien eingebunden wurden, damit diese Herrschaftsstrukturen und dieser Herrschaftsapparat funktionierten. Die DDR hatte von Staats wegen mehr zu verheimlichen als jeder andere Staat. So verdeckten Parteien und Staat Verstöße gegen ihre eigenen Gesetze. Und die Scheinjustiz verdeckte die politische Manipulation von Rechtsprechung und Wahlen. Der Staat, der von Kriminellen geleitet wurde, hatte vor seinen eigenen 77 Bürgern Unrechtsgeheimnisse. Eigentlich wird dies deutlich durch den Kern der sogenannten sozialistischen Rechtstheorie, wonach das Recht ausschließlich Instrument politischer Herrschaft sei. Zum Schein galt Artikel 127 der letzten DDR-Verfassung:„Die Richter sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen". Da jedoch jeder Strafrichter der 1a-Senate mindestens Mitglied der SED war, unterlag er gleichzeitig dem Parteistatut und den Befehlen der SED. Denn der Verlust der Parteizugehörigkeit führte automatisch auch zum Verlust des Richteramtes. In aller Selbstverständlichkeit entschied daher das ZK über die Besetzung von Gerichten beziehungsweise über die Absetzung von Richtern, getreu dem sowjetischen Muster folgend. Auch den Nationalsozialisten war die richterliche Unabhängigkeit ein ständiges Ärgernis. Ich zitiere aus der Schlußansprache auf dem Deutschen Juristentag 1936. Göring führte dort unter anderem an:„Wir fordern Ersatz für das der materialistischen Weltordnung dienende römische Recht durch ein deutsches Gemeinrecht. Das Recht des nationalsozialistischen Reiches muß somit der Ausdruck des neugermanischen Lebens- und Raumgefühls sein, es muß in seinem klaren Stilgefüge den grandiosen Bauten des Dritten Reiches entsprechen". Er führt dann weiter aus:„Das Parteiprogramm ist für das Rechtsdenken und die Rechtswirklichkeit des Dritten Reiches gültig. Nicht als formelles Gesetz, sondern kraft schöpferischen Willens des Führers. Der Richter", so Göring, „unseres Reiches steht auf höherer Warte. Der Richter muß ein lebendiger Träger der Weltanschauung des Nationalsozialismus sein. Unser Richterideal ist der Mann, der mit dem Volk verwurzelt ist und darum alleine beurteilen kann, was dem Volk nützt und was ihm schadet." Und er führt zum Schluß aus:„Das nationalsozialistische Recht hat der Verwirklichung der nationalsozialistischen Weltanschauung zu dienen. Ziel dieser Weltanschauung und damit Zweck des Rechts ist Reinhaltung, Erhaltung und Schutz und Förderung des deutschen Volkes." Die Ähnlichkeiten zwischen dem Rechtsverständnis der Kommunisten und dem der Nationalsozialisten sind verblüffend. Jene betrachten das Recht als Instrument kommunistischer Herrschaft, diese streben an, daß das Recht der Verwirklichung der nationalsozialistischen Weltanschauung diene. Eilfertig gelobte Ende 1933 der Vizepräsident des Reichsgerichts, Praetorius Freiherr von Richthofen, Reichsgerichtsrat seit 1919: „Das Reichsgericht hat sich immer vor Augen gehalten, daß seine Rechtsprechung den Zielen Rechnung tragen muß, welche die Regierung der nationalen Erhebung verfolgt, und daß es in diesem Sinne auf die nachgeordneten Gerichte Einfluß zu nehmen hat." Getreulich, wie Richthofen und auch der damalige Reichsgerichtspräsident Bumke bezeugten, entwickelte sich das Reichsgericht zu einer Oberinstanz, die alles sanktionierte, was den Machthabern an Rechtswillkür einfiel. Mit geradezu spitzfindiger Inhumanität rechtfertigte dieses Reichsgericht jeden Rechtsbruch. Als es darum ging, ob der noch 1933 geschlossene Vertrag zwischen einem jüdischen Schriftstellerregisseur und der größten deutschen Fil mgesellschaft rechtskräftig sei, führte das Oberste Gericht die„Person minderen Rechts" ein. Und um den Vertragsbruch zu l egitimieren, erfanden die Reichsgerichtsräte die Denkfigur des„Bürgerlichen Todes" zu Lebzeiten. Und auch hier wieder: Vorauseilender Gehorsam hatte höheren Stellenwert als der Dienst am Recht. Ja, das formale Recht wurde geradezu verachtet. So sagte Hitler während der Reichstagssitzung am 26. April 1942: „Das heißt, daß nicht die Welt zugrunde gehen darf, in der auch Deutschland eingeschlossen ist, damit ein formales Recht lebt, sondern daß Deutschland leben muß, ganz gleich, wie immer auch formale Auffassung der Justiz dem widersprechen möge." Abschließend Hitler wörtlich:„Ich werde von jetzt ab in diese und ähnliche Fälle eingreifen und Richter, die ersichtlich das Gebot der Stunde nicht erkennen, ihres Amtes entheben." 78 Der Einfluß auf die Richterschaft hatte vielfältige Formen. Zur Lenkung der Rechtsprechung wurden die Richterbriefe eingeführt, mit deren Hilfe den Richtern Leitlinien vorgegeben wurden. Ohne formal die Unabhängigkeit des Richters aufzuheben, gab die Justizverwaltung den Druck von SS und Gestapo weiter. Der Richter erhielt Empfehlungen, denen er nicht folgen mußte, aber im eigenen Interesse, im persönlichen I nteresse, folgen konnte. Mitte der 30er Jahre intensivierten die Justizverwaltungen ihre Bemühungen zur Lenkung der Rechtsprechung. Der Hamburger OLG-Präsident, Dr. Rothenberger, führte die Vor- und Nachschau ein, um wichtige anstehende beziehungsweise abgeschlossene Verfahren mit den Gerichtspräsidenten und auch den Vorsitzenden der Sondergerichte zu besprechen. Das Reichsjustizministerium gab nun den OLG-Präsidenten auf, ein derartiges System einzuführen. Hitler wurde zum obersten Gerichtsherren und zur obersten Gesetzgebung. Als Instrument zur Unterdrückung jeder Kritik wirkte das am 20. Dezember 1934 in Kraft getretene„Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniform". Vor den preußischen Generalstaatsanwälten und Oberstaatsanwälten erklärte Göring 1 934 dann auch:„Es ist ganz klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, daß das Recht jetzt dem nationalsozialistischen Staat zu dienen hat. Recht", so Göring,„Recht ist in Deutschland der Wille des Führers." Wie auch bei den Kommunisten dient nunmehr das Strafrecht der Ausschaltung jeder Opposition. Alle diejenigen werden bedroht, die dem Regime gegenüber kritisch eingestellt sind. Parallel dazu erfolgt die Gleichschaltung der Richterschaft, die Gleichschaltung der Rechtsanwälte und die Gleichschaltung der Notare mit Hilfe des Gesetzes vom 17. April 1933 zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums. Nach den vorliegenden Statistiken des damaligen preußischen Justizministeriums wird deutlich, daß etwa ein Drittel aller Richter, Rechtsanwälte und Notare den Dienst quittieren mußte bzw. in den Ruhestand versetzt wurde. Zum Schluß möchte ich noch einmal betonen, daß 57 Jahre Diktatur auf deutschem Boden, 57 Jahre gleichgeschaltete Rechtsprechung im Dienst einer politischen Partei und 57 Jahre unendliches Leid Anlaß sind, diesen Abschnitt deutscher Geschichte gründlich aufzuarbeiten. Diese 57 Jahre machen deutlich, daß die Unabhängigkeit der Justiz davon abhängt, ob die politische Gewalt diese Unabhängigkeit auch respektiert. Das Richtertum kann für seine Unvoreingenommenheit sorgen, kann Unabhängigkeit mit Leben erfüllen, aber die Voraussetzungen seiner Unabhängigkeit kann es nicht schaffen und erhalten. Die Unabhängigkeit der Justiz lebt von dem Willen der ersten beiden Gewalten, sie zu erhalten, zu respektieren, auszubauen und zu pflegen. Das nationalsozialistische System und das kommunistische System in der DDR l egen von diesem Zusammenhang schmerzvoll Zeugnis ab. Nie wieder Parteijustiz auf deutschem Boden! 79 DAS GELBE ELEND BAUTZENHÄFTLINGE BERICHTEN 1945-1953. VORSTELLUNG DES VOM BAUTZEN-KOMITEE HERAUSGEGEBENEN BUCHES Benno von Heynitz Erster Vorsitzender des Bautzen-Komitees Das vom Bautzen-Komitee herausgegebene Buch hebt sich von den bisher erschienenen Veröffentlichungen in verschiedenen Punkten ab. In diesem Buch geht es ganz konkret um die Haftanstalt Bautzen. Hier gab es in den Jahren 1945 bis 1950 das Sonderl ager mit dem härtesten Strafvollzug in der SBZ. Nach Bautzen kamen diejenigen, die zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden waren. Die zu 10 Jahren Verurteilten lieferte man in Sachsenhausen ein. Während es in Sachsenhausen einen Lagerbetrieb gab, herrschte in Bautzen Käfighaltung. Die Häftlinge wurden zu viert in die Ein-Mann-Zelle zusammengepfercht, in einen Saal kamen 400 Mann. Viele von Ihnen wissen ja selbst, welche psychischen Belastungen es mit sich brachte, jahrelang unter diesen Verhältnissen zu leben. Die Beiträge dieses Buches dokumentieren das noch einmal in allen Einzelheiten. Der zweite Punkt, den ich als Besonderheit unseres Buches herausstellen möchte, bezieht sich auf den angefügten Dokumentenanhang. Hier haben wir die ersten amtlichen Ermittlungen dokumentiert, die in Bautzen nach der Wende über die Vorgänge im Sonderlager Nr. 4 beziehungsweise in der Anstalt Bautzen I von der Kriminalpolizei durchgeführt worden sind. Dabei wurden Personen befragt, die damals i m gelben Elend tätig waren und dort schon gearbeitet hatten, als das Lager von den Sowjets an die Volkspolizei übergeben wurde. Weitere Dokumente geben die Ermittlungen über die Schuttaufschüttungen wieder, die zwischen 1970 und 1975 auf den Massengräbern erfolgt waren. 80 81 Drittens dokumentiert das Buch Unterlagen über die Einäscherung von verstorbenen Bautzen-Häftlingen. Die Einäscherungen sind damals vor allem in den Krematorien von Zittau und Görlitz vorgenommen worden. Aus den zur Verfügung stehenden Dokumenten geht hervor, daß die Urnen ab November 1950 nicht mehr an die Angehörigen ausgeliefert wurden. Weil eine Erdbestattung auch nicht erlaubt war, wurden die Urnen unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen eingelagert. Im Jahre 1953 kamen sie für drei Jahre nach Bautzen zurück. Dort hob man sie im Torhaus auf, bis sie wieder zurückgingen und dann freigegeben wurden. Erst dann durften sie den Angehörigen ausgehändigt werden. Bei der Aushändigung gab es unterschiedliche Verfahrensweisen. Während man i n Görlitz die Hinterbliebenen angeschrieben und gefragt hatte, ob sie die Urnen in Empfang nehmen wollten, hatte man in Zittau auf diese Anfrage verzichtet. Viele Hinterbliebene haben daher gar nicht erfahren, daß sie nun die Urnen bekommen könnten. Die Urnen wurden deshalb in einem Gemeinschaftsgrab bestattet. Als man 1977 das Gemeinschaftsgrab einebnete, schüttete man die Asche zusammen und führte eine Erdbestattung durch. Lassen Sie mich bitte noch sagen, daß das Buch keinen Anspruch auf eine repräsentative Auswahl erhebt. Wir haben in erster Linie Einzelschicksale dargestellt. Die vorgel egten Berichte decken daher nur einen kleinen Teil der vielen tausend Einzelschicksale ab. Wir meinen jedoch, daß mit der Veröffentlichung der Berichte ein nicht unwesentlicher Beitrag zur Aufarbeitung der Vergangenheit geleistet wird. Daher hoffen wir auf eine gute Aufnahme bei Ihnen und auf gute Kritiken in den Medien. 82 83 REFERENTEN UND TEILNEHMER AN DEN PODIUMSDISKUSSIONEN Moderator: Dettmar Cramer, Deutschlandfunk, Programmdirektor Prof. Dr. Dieter Blumenwitz, Universität Würzburg, Juristische Fakultät Benedikt Dyrlich, Mitglied des Sächsischen Landtages Volker Ebermann, Landrat des Landkreises Bautzen Karl Wilhelm Fricke, Leiter der Abteilung Dokumentation/OstWest des Deutschlandfunk, Köln Dr. Hans-Jürgen Grasemann, Sprecher der Zentralen Beweismittel- und Dokumentationsstelle der Landesjustizverwaltungen in Salzgitter Steffen Heitmann, Staatsminister für Justiz des Freistaates Sachsen, Dresden Benno von Heynitz, Erster Vorsitzender des Bautzen-Komitees Prof. Dr. Christoph Klessmann, Universität Bielefeld, Historisches Seminar Dr. Dietrich Kuhlbrodt, Oberstaatsanwalt, Hamburg Dr. Karl-Heinz Kunckel, Vorsitzender der SPD-Landtagsfraktion in Sachsen Christian Ladwig, Leiter der Abteilung Bildung und Forschung des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Dr. Armin Mitter, Humboldt Universität, Berlin Alexander Prechtel , Generalstaatsanwalt, Rostock Dieter Rieke, Sozialdemokratischer Arbeitskreis ehemaliger politischer Häftlinge der SBZ/DDR Christoph Schäfgen, Oberstaatsanwalt, Leiter der Arbeitsgruppe Regierungskriminalität beim Kammergericht Berlin Christian Schramm, Bürgermeister der Stadt Bautzen Prof. Dr. Wolfgang Schuller , Universität Konstanz, Fachbereich Geschichte Prof. Dr. Arnold Sywottek, Universität Hamburg, Historisches Seminar Eberhard Wendel, Rechtsanwalt, Berlin Dr. Falco Werkentin, Jurist, Berlin 85