Befreiung durch Krieg? Frauenrechte in Afghanistan zwischen Weltordnungspolitik und Identitätspolitik RENATE KREILE I n der normativen Zielsetzung, Frauen- und Menschenrechte weltweit durchzusetzen, erhalten militärische Einsätze in den vergangenen Jahren zunehmend ihre diskursive Rechtfertigungsformel. Umstrittene Eingriffe in die Souveränität von Staaten sollen als weltordnungspolitisch notwendige»humanitäre Interventionen« gerade auch in kriegskritischen demokratischen Öffentlichkeiten Akzeptanz finden. Nicht zuletzt der Krieg, den die»Internationale Allianz gegen den Terrorismus« gegen das Afghanistan der Taliban führte, wurde in Politik und Medien weithin als Mission zur Befreiung der afghanischen Frauen legitimiert. 1 Drei Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft stellt sich die Situation der afghanischen Frauen uneinheitlich und widersprüchlich dar. Von zahlreichen Frauen insbesondere in den großen Städten wurde die Aufhebung der frauenpolitischen Zwangsmaßnahmen des Taliban-Regimes wie etwa des Burqa-Zwanges und des Verbotes, die Schule zu besuchen oder außerhäuslich zu arbeiten, sicherlich als befreiend erlebt. Gleichwohl werden nach wie vor die sozial tief verwurzelten Regeln der Geschlechtertrennung und der Verschleierung weithin praktiziert. Durch die katastrophale Sicherheitslage, insbesondere außerhalb der Hauptstadt Kabul, und die ständige Präsenz zahlreicher Bewaffneter auf den Straßen wird die Teilnahme von Frauen am öffentlichen Leben enorm eingeschränkt. Vergewaltigungen sind an der Tagesordnung und machen den Weg zu Schule, Universität und Arbeitsplatz für Mädchen und Frauen zum angstbesetzten Dauerrisiko(vgl. Huber 2003, 18f). 1. So erklärte die amerikanische First Lady, Laura Bush, unmittelbar nach dem Sturz des Taliban-Regimes:»Dank unserer jüngsten militärischen Erfolge in einem großen Teil Afghanistans, sind die Frauen nicht länger in ihren Häusern eingesperrt. Sie können Musik hören und ihre Töchter unterrichten, ohne Angst bestraft zu werden … Der Kampf gegen den Terrorismus ist auch ein Kampf für die Rechte und die Würde der Frauen«(Bush, 2001). 102 Kreile, Frauenrechte in Afghanistan ipg 1/2005 Die Verwüstungen und Zerstörungen des fortdauernden Krieges treffen Frauen und Kinder in besonderem Maße und haben viele Frauen einmal mehr zu Flüchtlingen gemacht und ihres Heims beraubt(vgl. Khattak 2002, 22).»Bombardiert um befreit zu werden?« fragt die pakistanische Sozialwissenschaftlerin Saba Gul Khattak in einem Artikel zur Situation der afghanischen Frauen mit großer Bitterkeit(vgl. ebd.). Die geschlechterpolitischen Gegensätze aus der Vergangenheit finden ihre Fortsetzung in der neuen Islamischen Republik Afghanistan. Wie schon mehrfach in der Geschichte Afghanistans steht die Frauenfrage heute im Zentrum ideologischer Diskurse und machtpolitischer Auseinandersetzungen, in die interne und externe Akteure mit je spezifischen und höchst heterogenen Interessenlagen verwickelt sind(vgl. Kreile 2002, 40–43, 50ff). Nicht zuletzt die jüngsten Entwicklungen im politischen und rechtlichen Bereich zeigen, dass auch nach dem Sturz des Taliban-Regimes die zutiefst patriarchalischen Einstellungen fortwirken, die in der afghanischen Gesellschaft dominieren. Eine katastrophale Rolle im Hinblick auf Frauenrechte spielt der Oberste Richter des Landes, Fasl Hadi Schinwari, dessen Aktivitäten befürchten lassen, dass die afghanische Justiz in nächster Zeit vollständig von islamistischen Hardlinern dominiert wird. 2 Einschlägige Gesetze wurden bereits verabschiedet. So wurden mittlerweile koedukative Schulklassen verboten, und im November 2003 wurde ein Gesetz aus den 1970er Jahren re-installiert, das verheirateten Frauen den Besuch der höheren Schule verbietet(vgl. Los Angeles Times vom 29.12.2003). Auch das aus der Taliban-Zeit berüchtigte Ministerium»zur Förderung der Tugend und zur Verhinderung des Lasters« wurde als»Ministerium für Religiöse Angelegenheiten« wiederbelebt. Angestellte des Ministeriums sprechen Frauen auf der Straße an und fordern sie auf, sich»korrekt« zu kleiden, d.h. Kopftuch und dunkle lange Mäntel oder Röcke zu tragen, die Handgelenke und Knöchel zu bedecken und die Form des Körpers nicht zu zeigen(vgl. Huber 2003, 15). Während die Regierung Karsai sich zumindest vordergründig bemüht zeigt, den Forderungen westlicher Geldgeber nach Gleichstellung der Frau nachzukommen, werden gleichzeitig Schritte 2. Der über 70-jährige Schinwari war früher Leiter einer Koranschule im pakistanischen Peschawar und enger Gefährte des Chefs der pro-wahhabitischen islamistischen Partei Ittihad-e Islami(Islamische Einheit), die mit saudischen Geldern finanziert wird. Er hat sich selbst mehrfach mit radikal islamistischen Äußerungen hervorgetan(vgl. Huber 2003, 176f). ipg 1/2005 Kreile, Frauenrechte in Afghanistan 103 unternommen, das öffentliche Auftreten der Frauen erneut»moralisch« zu reglementieren(vgl. Huber 2003, 14). Im Folgenden werden in historischer Perspektive die komplexen soziostrukturellen und politischen Bedingungsfaktoren dargelegt, die die wechselvolle Ausgestaltung der Geschlechterverhältnisse in der neueren Geschichte Afghanistans wesentlich bestimmt haben und fortdauernd wirksam sind. Folgende zentrale Thesen werden dabei entfaltet: ̈ Historisch wie aktuell fungiert die Frauenfrage in Afghanistan nicht nur als Medium und Instrument für Staatsbildungsbemühungen und antistaatliche Resistenzen, sondern auch als bevorzugte Anschlussstelle für internationale Einflussnahmen. ̈ Die Verknüpfung von Gender, Staatsbildungsprozessen und internationaler Politik hat in der Geschichte des modernen Afghanistan wiederholt konstitutive strukturelle Bedeutung gewonnen. In drei staatsideologisch je unterschiedlich definierten Perioden wurde seitens der Staatsmacht der Versuch unternommen, mittels Geschlechterpolitik direkt in die sozialen Strukturen der primären Solidargemeinschaften zu intervenieren und eine zentralstaatliche Kontrolle und Hegemonie über die Gesellschaft durchzusetzen. Keiner dieser Versuche endete mit einer erfolgreichen und nachhaltigen Staatsbildung. ̈ Die strukturellen Widersprüche der Vergangenheit prägen in modifizierter Form auch die Verhältnisse im»neuen Afghanistan«, einschließlich der Geschlechterpolitik. Eine schwache, extrem außenabhängige und intern fraktionierte Staatsmacht mit geringen Legitimations- und Durchsetzungskapazitäten sieht sich starken sozialen und politischen Kräften gegenüber, die ihre autonomen Handlungsspielräume von der Zentralregierung nicht einschränken lassen wollen. ̈ Die Strategien, mit denen afghanische Frauen nach mehr Empowerment streben, sind historisch wie aktuell wesentlich durch ihre soziale Zugehörigkeit und ihr städtisches bzw. ländliches Lebensumfeld bestimmt. Für eine Minderheit von Frauen aus den modernen urbanen Mittelschichten bieten sich unter der Regierung Karsai, die auf die wichtige legitimatorische Bedeutung der Frauenfrage für die westliche Afghanistan-Agenda Rücksicht nehmen muss, erweiterte Handlungsspielräume. Ohne eine stärkere Vereinheitlichung und Verbesserung der Lebensverhältnisse dürften allerdings auch im»neuen Afghanistan« zentral verordnete geschlechterpolitische Reformen an enge Grenzen stoßen. 104 Kreile, Frauenrechte in Afghanistan ipg 1/2005 Die Geschlechterordnung im Spannungsfeld von Globalisierung und Fragmentierung Im letzten Viertel des 20. Jahrhunderts haben Identitätspolitiken etwa religiöser oder auch ethnischer Provenienz weltweit an Boden gewonnen. Die Mobilisierungskraft identitätspolitischer Botschaften wird heute weithin im Kontext der durch die Globalisierung induzierten Transformationen erklärt. Die mehrdimensionalen Globalisierungsprozesse verschränken sich je unterschiedlich mit gesellschaftsinternen Entwicklungsdynamiken und werden durch historisch vermittelte politische, soziale und kulturelle Besonderheiten und Kräfteverhältnisse spezifisch»gebrochen« bzw. codiert. Als Antworten auf die gewaltigen Umbrüche, die auf der subjektiven Ebene oftmals als weitreichende soziale und politische Kontrollverluste erlebt werden, greifen Fragmentierungsprozesse um sich, und die Politisierung religiöser und ethnischer Zugehörigkeiten gewinnt an Boden(vgl. Menzel 1999). Die imaginierten authentischen Gemeinschaften werden – etwa unter islamistischem Vorzeichen – als Refugien und Gegenmodelle gegenüber den Zumutungen der Globalisierung konstruiert und erlebt. Für die Konstruktion der»imaginierten Gemeinschaften«(Anderson 1983) und als Kern und Legitimationsbasis der diversen Identitätspolitiken spielt die Kategorie»Gender« eine zentrale Rolle(vgl. Kreile 1999). Die nationalen, ethnischen, religiösen und kulturellen Gemeinschaften begreifen das Verhältnis der Geschlechter als konstitutives Element der jeweiligen inneren Ordnung, das im kollektiven Bewusstsein die spezifische Identität der eigenen Gemeinschaft ausmacht und diese gegenüber »den anderen« abgrenzt. Der Prozess der kollektiven Selbstdefinition beinhaltet immer auch eine Klärung der Platz- und Rollenanweisung für Frauen, die in vielen Kulturen in besonderem Maße als Verkörperung kollektiver Identitätskonzepte gelten. Er vermittelt sich im Rahmen der symbolischen Ordnung und schließt einen Werte- und Moralkodex, eine Kleiderordnung, eine Körpersprache und eine Ordnung der Handlungsund Bewegungsräume ein(vgl. Wichterich 1992, 47f). Insbesondere in Geschichte und Gegenwart des gesamten Orients einschließlich Afghanistans enthüllt sich eine fortdauernde strukturelle Bedeutung der Geschlechterpolitik nach innen wie nach außen. Dem »Kampf um die Frauen« kommt eine Schlüsselfunktion zu in den machtpolitischen Auseinandersetzungen zwischen dem um nation-building bemühten Staat und den primären familiären, tribalen und religiösen Geipg 1/2005 Kreile, Frauenrechte in Afghanistan 105 meinschaften, die weithin als soziopolitische Konkurrenzorganisationen fungieren. Mit der Zentralisierung des Rechts und einer einheitlichen Reglementierung der Geschlechterverhältnisse versucht der Staat in Bereiche einzugreifen, die zuvor der ausschließlichen Kontrolle durch die primären Gemeinschaften unterworfen waren, und so seinen hegemonialen Machtanspruch durchzusetzen. Für die primären Solidargemeinschaften hingegen vermag die Kontrolle über»ihre« Frauen, die Identität und Integrität der Gemeinschaften symbolisieren, zum zentralen Ausdruck des Widerstandes gegenüber einem als»fremd« und autoritär wahrgenommenen Staat zu werden. 3 Ausländische Interventionen haben immer wieder historisch jeweils spezifische, aber strukturell analoge Dynamiken widerständiger Identitätspolitiken hervorgerufen. Im Hinblick auf die Umsetzung ihres Staatsbildungsprojektes und einer einheitlichen Reglementierung der Geschlechterverhältnisse waren die staatlichen Eliten der Region nicht in gleicher Weise erfolgreich. Die unterschiedliche Reichweite ihrer Zentralisierungsbestrebungen spiegelt die uneinheitlichen sozialen und ökonomischen Ausgangsbedingungen wider, sowie die von Land zu Land unterschiedlichen Kräfteverhältnisse zwischen dem Staat und den partikularen Solidareinheiten und Machtpolen. Die ungleichen staatlichen Machtressourcen und Modernisierungspotentiale führten somit in den verschiedenen Gesellschaften der Region je unterschiedlich und ungleichzeitig zur Erosion, Transformierung oder Resistenz der lokalen, religiösen und familiären Gemeinschaften(vgl. Kreile 1997a, 256ff). Die Auswirkungen auf die Frauen waren uneinheitlich und ambivalent. Die Schwächung der familiären und religiösen Patriarchen und der staatlich geförderte Zugang zu Bildung und Beruf mochten Frauen aus den sich entfaltenden Mittelschichten neue Handlungsspielräume eröffnen, mussten aber häufig durch absolute Loyalität gegenüber dem staatlichen»Neo-Patriarchen« bezahlt werden. 4 Eine Fortdauer bzw. Verfestigung der partikularen Loyalitäten 3. Zur»Externalität« des mittelöstlichen Staates vgl. Zubaida 1989, 162; Kreile 1997a, 136ff. 4. Vgl. etwa Iran unter Reza Shah; Irak in den 1970er und 1980er Jahren(vgl. ausführlich Kreile 1997a, 256ff und 266ff). 106 Kreile, Frauenrechte in Afghanistan ipg 1/2005 mochte zwar den für die große Mehrheit der Frauen existenziell notwendigen Rückhalt und Schutz durch die Gemeinschaften absichern, gleichzeitig aber die Fesselung an deren beschränkten und beschränkenden Rahmen fortschreiben und vertiefen. Nicht nur im Hinblick auf die wechselvolle Dynamik zwischen Zentralmacht und Gemeinschaften, sondern auch im Kontext der Einbindung des Orients in die internationale und transnationale Politik spielt der Gender-Faktor eine herausragende Rolle. Ausländische Interventionen haben immer wieder historisch jeweils spezifische, aber strukturell analoge Dynamiken widerständiger Identitätspolitiken hervorgerufen. Gegenüber den je unterschiedlich akzentuierten Versuchen externer Einflussnahme durch Kolonialismus, McWorld-Globalisierung(vgl. Barber 1997) oder weltordnungspolitische Strategien wurde die Geschlechterfrage zum Schlüsselelement und Medium antikolonialen Widerstandes, antiglobaler Fragmentierungsprozesse und identitätspolitischer Selbstbehauptungsbestrebungen. Dementsprechend sind auch die Versuche der internationalen Staatengemeinschaft, bei dem Taliban-Regime zugunsten der Rechte der Frauen politisch zu intervenieren, rigoros blockiert worden. Der diesbezügliche Druck aus dem Westen vertiefte die Überzeugung der Taliban, dass die»Moral« der Frauen und damit die Integrität der islamischen Gemeinschaft durch Angriffe»von außen« bedroht wäre(vgl. Dupree 1998, 159). Ähnlich wie in jüngster Zeit Bemühungen um die Durchsetzung internationaler Frauen- und Menschenrechtsstandards und damit Ansätze von global governance auf religiös legitimierten identitätspolitischen Widerstand stoßen, riefen in der afghanischen Geschichte geschlechterpolitische Maßnahmen der Zentralmacht immer wieder gesellschaftliche Gegenkräfte auf den Plan. Im Folgenden sollen nun in historischer Perspektive die dreimaligen ideologisch je unterschiedlich legitimierten Versuche der afghanischen Staatsmacht skizziert werden, mittels Geschlechterpolitik direkt in die sozialen Strukturen der primären Solidargemeinschaften zu intervenieren. ipg 1/2005 Kreile, Frauenrechte in Afghanistan 107 Staatsbildung und Gender in Afghanistan: eine historisch-strukturelle Perspektive Staatsfeministische Modernisierung unter Amanullah Seit der Entstehung eines modernen afghanischen Staates Ende des 19. Jahrhunderts ist die politische Dynamik Afghanistans wesentlich von zwei Prozessen bestimmt: staatlichen Zentralisierungsbemühungen auf der einen und der Resistenz einer sozial und politisch stark segmentierten, am Erhalt ihrer relativen Autonomie interessierten ländlichen Gesellschaft auf der anderen Seite. Der politische Arm der Zentrale reichte nie allzu weit. Außerhalb Kabuls und einiger städtischer Verwaltungszentren existierte fortdauernd ein eigenes gesellschaftliches Milieu, das allerdings 90 Prozent der afghanischen Bevölkerung umfasste.»Kabul repräsentierte den ›Staat‹ – das ländliche Afghanistan die ›Gesellschaft‹« (Grevemeyer 1987, 58). In der traditionalen Gesellschaft waren Status und Bewegungsspielräume der Frauen je nach regionaler, tribaler und sozialer Zugehörigkeit durchaus unterschiedlich, ungeachtet ihrer untergeordneten Rechtsposition(vgl. Moghadam 1993, 211ff). Nomadenfrauen gingen häufig unverschleiert, während insbesondere Frauen der oberen Schichten in strikter »purdah« 5 lebten. Insgesamt stellt die Geschlechtertrennung und der weitgehende Ausschluss der Frauen aus dem öffentlichen Raum allerdings bis in die jüngste Zeit ein zentrales Strukturprinzip der afghanischen Gesellschaft dar. Noch in den siebziger Jahren gingen in Kabul ca. 70 Prozent der Frauen in der Öffentlichkeit verschleiert(vgl. Knabe 1977, 208). Jenseits ihres Ausschlusses aus dem öffentlichen Leben erfreuen sich die Frauen in den Binnenbeziehungen von Familie, Clan, Stamm oder Dorf beachtlicher Entscheidungsbefugnisse. Als Repräsentantinnen der Ehre der Männer und Symbol für die Identität, Integrität und Kontinuität der Gemeinschaften genießen Frauen, sofern sie ihre eigene Ehre zu wahren wissen, sprich die Regeln von purdah und sexueller»Tugendhaftigkeit« befolgen und sich rollenkonform verhalten, insbesondere als Mütter hohe Wertschätzung(vgl. von Moos 1996, 40f). 5. Das Wort»purdah« heißt Vorhang, Schleier; purdah als Institution umfasst das ganze System der Geschlechtertrennung. Purdah ist der Vorhang, der die weibliche Sphäre von der öffentlichen männlichen Sphäre trennt, der Schleier, der die Geschlechtertrennung in der Öffentlichkeit wahrt. Purdah prägt die Architektur der Häuser wie auch Verhaltensweisen in Mimik und Gestik(vgl. Knabe 1977, 136). 108 Kreile, Frauenrechte in Afghanistan ipg 1/2005 Eine grundlegende Umgestaltung der Geschlechterverhältnisse versuchte erstmalig König Amanullah seit 1919 in die Wege zu leiten. Beeinflusst von reformislamischen Ideen wie auch von den Entwicklungen in der Türkei und im Iran, nahm Amanullah gesetzliche Reformen in Angriff, die die ungünstige Rechtsposition der Frau verbessern sollten. Gleichzeitig zielten die Eingriffe in die Geschlechterverhältnisse darauf ab, den strukturellen Zusammenhalt und die Autonomie der partikularen Gemeinschaften aufzubrechen. Der modernisierende Staat machte sich im Interesse des»nation-building« daran, den familiären, tribalen und religiösen Patriarchen die Kontrolle über»ihre« Frauen streitig zu machen, was deren erbitterten Widerstand hervorrief. Das 1921 erlassene Ehe- und Heiratsgesetz spricht den Frauen rechtliche Gleichheit zu. Frau und Mann sollen der Eheschließung zustimmen. Strukturfunktional betrachtet heißt dies, die Eheschließung aus ihrem traditionalen Bedeutungskontext zu lösen, in dem die Heirat eine Allianz zwischen Familienverbänden konstituiert. Ein komplexer sozialer Prozess, der für den Zusammenhalt der primären Solidargemeinschaften zentral ist, wird gleichsam zur Privatsache, zur Angelegenheit zweier Individuen, der Braut und des Bräutigams, erklärt. Der Versuch, eine Ehe zu propagieren, die auf dem Konsens beider Partner beruht und somit individuelle Interessen gegenüber den Belangen der primären Solidareinheiten favorisiert, war jedoch in einer Gesellschaft, in der vor allem die Zugehörigkeit zum Kollektiv Schutz und Existenzsicherung ermöglichte, zum Scheitern verurteilt. Auch die Bestrebungen Amanullahs, landesweit Schulen für Mädchen zu etablieren und die Burqa abzuschaffen, stießen weithin auf entschlossene Ablehnung. 1929 wurde Amanullah gestürzt; im Namen der»Heiligkeit des Islam« wurde die Pflicht der Frauen zur Verschleierung aufs Neue bekräftigt, die Mädchenschulen wurden geschlossen(vgl. Dupree 1984, 308). Die folgenden Jahrzehnte brachten eine allmähliche schrittweise Verbesserung der Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten, insbesondere für eine Minderheit der Frauen aus den sich verbreiternden modernen städtischen Mittelschichten. 1959 wurde den Frauen das Recht zugesprochen, sich unverschleiert in der Öffentlichkeit zu zeigen. 1964 erhielten die Frauen das Wahlrecht. In der Praxis blieb die Reichweite der staatlichen Bestimmungen eng begrenzt, die ländliche Gesellschaft und damit mindestens 90 Prozent der Bevölkerung entzogen sich der diesbezüglichen staatlichen Interventionsstrategie, die für die Realitäten und Bedürfnisse ipg 1/2005 Kreile, Frauenrechte in Afghanistan 109 ihrer Lebenswelt äußerlich und dysfunktional waren. Solange der Staat es wesentlich bei Proklamationen beließ, blieb es bei einer Art labiler friedlicher Koexistenz zwischen modernem staatlichem Recht und den traditionalen Rechtssystemen der Gemeinschaften. Revolutionäre»Emanzipation von oben« unter Taraki und Amin Erst die Regierung der Demokratischen Volkspartei unter Taraki und Amin machte sich daran, diese Machtbalance zwischen Zentralstaat und segmentären Kräften durch den Versuch einer»Revolution von oben« zu zerbrechen(vgl. Schetter 1998, 176). Die neuen, mit einer sowjetkommunistischen Ideologie ausgestatteten urbanen Modernisierungseliten, die 1978 an die Macht gelangt waren, versuchten einmal mehr durch Eingriffe in die Geschlechter- und Familienverhältnisse die resistenten primären Solidareinheiten aufzubrechen und die staatliche Hegemonie durchzusetzen. Wie schon unter Amanullah sollte die Heirat von einer gemeinschaftlichen Angelegenheit zu einer privaten Angelegenheit von Braut und Bräutigam werden, was unweigerlich die Schwächung der Familienverbände zur Folge haben musste. Nutznießerinnen einer solchen Individualisierungsstrategie konnten nur kleine Minderheiten von städtischen Frauen werden, die durch Bildung und Beruf nicht existenziell auf Schutz und Unterstützung durch den Familienverband angewiesen waren. Viele von ihnen erhielten damals Stellen im Staatsapparat, wurden öffentlich präsent und in den Massenorganisationen des Regimes aktiv. Insgesamt konnte der autoritäre Versuch, die Frauen»von oben« aus der Kontrolle der primären Gemeinschaften zu befreien und ihre Loyalitäten umzulenken auf den Staat, kaum dazu geeignet sein, die Stellung der überwiegenden Anzahl der Frauen zu verbessern. Diese waren in die traditionalen ländlichen Sozialsysteme eingebunden und dort zwar den Männern untergeordnet und patriarchalischer Kontrolle unterworfen; gleichzeitig erhielten sie aber auch Schutz, Anerkennung und materiellen Rückhalt. Innerhalb weniger Monate hatte das neue Regime mit seiner Transformationspolitik sehr große Teile der afghanischen Bevölkerung in Aufruhr versetzt. In Antithese zu den Kabuler Modernisierungseliten operierte der antisowjetische Widerstand der Mujahiddin im Rahmen traditioneller Wertemuster:»Die Achtung vor haram und purda(die Frauen auf den privaten Raum beschränken) war ein Teil dessen, was die Afghanen gegen die Sowjets verteidigten«(Roy 1994a, 158). Die patriarchalen Repräsentan110 Kreile, Frauenrechte in Afghanistan ipg 1/2005 ten der antistaatlichen Kräfte hielten fest an der Kontrolle über ihre Frauen und ließen die Tür zum öffentlichen Raum für diese weiterhin versperrt. Die Geschlechterpolitik der Taliban Seit 1996 unternahmen die Taliban einen dritten Versuch, die staatliche Hegemonie über die segmentäre Gesellschaft Afghanistans zu erringen. Dieser neue Anlauf zu Staatsbildung und Zentralisierung erfolgte nicht unter modernisierungsideologischem Vorzeichen, sondern verknüpfte islamistische und tribale pashtunische Ideologieelemente(vgl. Kreile 1997b, 408–411). Eine extrem patriarchalische Geschlechterpolitik wurde zum Schlüsselelement der Herrschaftskonzeption der neuen Machthaber. Das vorrangige erklärte Ziel der Taliban bei ihrer Machtübernahme bestand darin, Laster und Verderbtheit zu bekämpfen und eine moralische Ordnung in einem reinen islamischen Staatswesen auf der Grundlage der Scharia herbeizuführen(vgl. Rieck 1997, 131f). Als Herzstück und Symbol einer derartigen Ordnung gilt die Ehre und Tugendhaftigkeit der Frauen, die durch entsprechende Reglementierungen von außen geschützt werden muss. Während die grundlegenden patriarchalischen Wertvorstellungen der Taliban von weiten Teilen der afghanischen Bevölkerung geteilt werden, stieß deren Radikalisierung und aggressive Durchsetzung»von oben« vielfach auf Missfallen und Ablehnung. Die ersten Erlasse der Taliban bei ihrem Siegeszug durch Afghanistan bezogen sich auf ihre»moralischen« und damit geschlechterpolitischen Zielsetzungen. Die Bewegungsspielräume der Frauen wurden extrem eingeschränkt, ihr Zugang zu Bildung und Beruf wurde weithin versperrt. Nancy Hatch Dupree weist auf die beträchtlichen Unterschiede in Auswirkung, Art der Durchsetzung, Reichweite und Akzeptanz der geschlechterpolitischen Reglementierungen der Taliban hin, die stark von sozialen, regionalen, lokalen und personalen Gegebenheiten abhängig waren und entsprechende Inkonsistenzen aufwiesen. Die große Mehrheit der Frauen lebt in ländlichen Gebieten, ihre Interessen gelten überwiegend den Kindern und der Familie. Sie waren relativ wenig von den ipg 1/2005 Kreile, Frauenrechte in Afghanistan 111 geschlechterpolitischen Erlassen der Taliban betroffen, ihr Alltagsleben veränderte sich dadurch kaum. Hauptleidtragende waren die gebildeten Frauen aus den modernen städtischen Mittelschichten, die als Lehrerinnen, Ärztinnen, Ingenieurinnen, Richterinnen gearbeitet hatten(vgl. Dupree 1998, 165f). Während die grundlegenden patriarchalischen Wertvorstellungen der Taliban von weiten Teilen der afghanischen Bevölkerung geteilt werden, stieß deren Radikalisierung und aggressive Durchsetzung»von oben« vielfach auf Missfallen und Ablehnung. Die Taliban beraubten mit ihren Anordnungen die Männer ihres Vorrechts, selbst zu entscheiden, wie ihre Frauen sich kleiden und welche Bewegungsspielräume sie haben sollten (vgl. Noelle-Karimi 2002, 7). Krieg und geschlechterpolitische Re-Traditionalisierung Die Erfahrungen von jahrzehntelangem Krieg und Exil haben die afghanische Gesellschaft tiefgreifend gewandelt. Durch die Entwurzelung und regionale Vermischung von breiten Teilen der Bevölkerung wie auch durch den Aufstieg neuer politischer Eliten wurde die soziopolitische Struktur des Landes verändert; bis dahin hochgradig segmentierte Bevölkerungsgruppen begannen sich teilweise auf neue Identitäten und Loyalitäten hin umzuorientieren, die über die Einbindung in die lokalen Solidareinheiten hinausgingen. Die sozialen Verwerfungen durch den Krieg, die gewaltsame Entwurzelung und die Erosion der traditionalen gemeinschaftlichen Zusammenhänge führten zu einer Verfestigung der traditionalen Strukturen in den Geschlechterverhältnissen. So hatten die Bedingungen des Flüchtlingslebens eine verstärkte Anwendung des»Pashtunwali«, des Stammesrechts der Pashtunen, auf die Frauen zur Folge, die verstärkt den purdahRegeln unterworfen wurden(vgl. Howard-Merriam 1987, 110ff). Um die »Ehre« der Frauen und damit diejenige ihrer Männer zu wahren, mussten angesichts der relativen räumlichen Enge in den Flüchtlingslagern und der ständigen Präsenz»fremder« Männer die Bewegungsspielräume der Frauen erheblich mehr eingeschränkt werden als dies im dörflichen Umfeld der Fall gewesen war. Dies verhinderte auch weitgehend jegliche Schulbildung für Mädchen. Der sozialpsychologische Hintergrund für die verstärkte Reglementierung der Frauen mag wesentlich in der Verunsicherung der Männer zu sehen sein, die geographisch und sozial aus ihren bisherigen Zusammen112 Kreile, Frauenrechte in Afghanistan ipg 1/2005 hängen gerissen worden sind und ihren existenziellen Kontrollverlust mittels einer verschärften Machtausübung und Kontrolle über die Frauen zu kompensieren trachten. Auch viele Frauen halten an purdah fest. Für sie repräsentiert purdah den privaten unantastbaren Schutzraum der Familie in einer fremden Welt, einen kulturell vertrauten Kernbereich in einem durch Zerstörung gezeichneten Kontext(vgl. Centlivres-Demont 1994, 358). Allerdings deutet der rasche Verfall der Macht der Taliban insbesondere in ihren pashtunischen Kerngebieten einmal mehr darauf hin, dass die lokalen und tribalen Gemeinschaften repressive Eingriffe von»außen« nicht dauerhaft hinzunehmen bereit sind. Dementsprechend haben sich zentralstaatliche Reglementierungen der Geschlechterverhältnisse, sei es als»staatsfeministische Modernisierung von oben«, wie unter Amanullah und Amin-Taraki, sei es als verzerrte»Re-Traditionalisierung« 6 , wie bei dem gescheiterten Staatsbildungsprojekt der Taliban bislang in ihrer historischen und gesellschaftlich-strukturellen Reichweite als sehr begrenzt erwiesen. Dies dürfte nicht zuletzt auf die andauernde starke Segmentierung der afghanischen Gesellschaft, ihre ausgeprägten regionalen, lokalen und sozialen Ungleichheiten und Ungleichzeitigkeiten zurückzuführen sein. Staatsmacht und Frauenfrage in der neuen Islamischen Republik Afghanistan In der neuen Islamischen Republik Afghanistan lässt sich eine Fortdauer der strukturellen Widersprüche der Vergangenheit in modifizierter Form beobachten. Auf der einen Seite steht eine schwache, extrem außenabhängige Staatsmacht, die sich auf internationale Schutztruppen und externe Hilfsgelder stützen muss und deren Durchsetzungspotentiale kaum weiter reichen als bis zur Stadtgrenze Kabuls. Von einem staatlichen Gewaltmonopol kann nicht die Rede sein. In den Provinzen liegt die Macht in den Händen alter Stammes- und Clanführer und alter und neuer Warlords(vgl. Wilke 2003, 2). Die in den großen Städten einstmals ansatzweise vorhandene Zivilgesellschaft ist durch den jahrzehntelangen 6. Damit ist nicht einfach die Wiederherstellung der Tradition gemeint, sondern der Rückgriff und die Bezugnahme auf traditionelle Codes und Symbole, um»moderne« politische Interessen durchzusetzen(vgl. Roy 1994b, 274). ipg 1/2005 Kreile, Frauenrechte in Afghanistan 113 Krieg gleichsam pulverisiert worden. Angehörige der modernen Mittelschichten, die die vergangenen Schreckensjahre innerhalb des Landes oder im Exil überlebt haben, wetteifern heute um Anstellungen bei den zahllosen internationalen Nichtregierungsorganisationen, deren Anwesenheit nicht nur überlebensnotwendige Hilfe bringt, sondern auch enorme strukturelle Verzerrungen auf dem Wohn- und Arbeitsmarkt. Wer eine Anstellung als Dolmetscher oder Fahrer bei einer ngo erhält, wird erheblich besser bezahlt als etwa ein Universitätsdozent, und angesichts der vielen zahlungskräftigen ausländischen Mieter sind Mieten in Kabul für»gewöhnliche« Afghanen mittlerweile nahezu unbezahlbar. Das Überleben ist für viele Menschen sehr schwierig; allerorten fehlt es an einer funktionierenden Infrastruktur. Zu den Ärmsten der Armen, die unter Hunger und Gewalt leiden, gehören besonders viele Frauen (vgl. Caritas international vom 16.2.2004). Angesichts der allgemeinen Not, Armut und Unsicherheit und eines abwesenden und teilweise auch abgelehnten Staates sind die meisten Menschen mehr denn je auf die traditionellen gemeinschaftlichen Strukturen familiärer, dörflicher und tribaler Solidarität angewiesen, die von zutiefst patriarchalischen Wertvorstellungen geprägt sind. Diese repräsentieren zumeist eine Mischung aus lokalem Stammesrecht, wie etwa dem Pashtunwali, dem Stammesrecht der Pashtunen, und extrem konservativen islamischen Denkschulen(vgl. Kreile 1997a, 412ff). Die heutige Situation unter Präsident Karsai ist dadurch gekennzeichnet, dass die bisherigen geschlechterpolitischen Gegensätze nun auch innerhalb des Staatsapparates selbst aufeinandertreffen. Während in früheren Phasen der jüngeren afghanischen Geschichte unter Amanullah und Taraki/Amin die geschlechterpolitischen Fronten vor allem zwischen dem modernisierenden Staat und den traditionalen Gemeinschaften verliefen, war der radikal-islamistische Staat der Taliban geschlechterpolitisch vor allem von außen seitens der westlichen»internationalen Gemeinschaft« unter Druck geraten, da die modernen Mittelschichten bereits zerrieben waren. Die heutige Situation unter Präsident Karsai ist dadurch gekennzeichnet, dass die bisherigen geschlechterpolitischen Gegensätze nun auch innerhalb des Staatsapparates selbst aufeinandertreffen. Die Regierung Karsai muss nämlich den Drahtseilakt vollführen, einerseits vor der 114 Kreile, Frauenrechte in Afghanistan ipg 1/2005 internationalen Gemeinschaft ein einigermaßen»frauenfreundliches« »gender-bewusstes« Bild abzugeben; andererseits müssen die Anti-Taliban-Kräfte der islamistischen Mujahiddin-Fraktionen eingebunden werden, deren Ansichten zur Frauenfrage sich nicht grundsätzlich von denen der Taliban unterscheiden. Die geschlechterpolitische Fraktionierung innerhalb des Staatsapparates zeigt sich etwa in der Einrichtung eines Frauenministeriums einerseits und der Machtübergabe in der obersten juristischen Instanz an die reaktionärsten islamistischen Kräfte andererseits. Nicht von ungefähr wurde auch die erste Frauenministerin, die Ärztin Sima Samar, die sich in einem Interview gegen die Politisierung der Religion ausgesprochen hatte, rasch wieder abgelöst. Die radikalen Islamisten hatten eine Hetzkampagne gegen sie entfacht, sie gar als»Salman Rushdie Afghanistans« bezeichnet; der Oberste Richter hatte erklärt, sie dürfe keine offizielle Position in der Regierung innehaben(vgl. Huber 2003, 146f). Die extreme Abhängigkeit der Regierung Karsai von den internationalen Geldgebern und die herausragende legitimatorische Bedeutung der Frauenfrage für die internationale Afghanistan-Agenda hat insbesondere auf formalrechtlicher und entwicklungspolitischer Ebene einen deutlichen Niederschlag gefunden. Anfang 2003 ratifizierte die Regierung Karsai die un -Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung gegen Frauen(Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women – cedaw ) ohne Vorbehalt(vgl. icg 2003b, 18). Auch in der Anfang 2004 verabschiedeten neuen afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau verankert. Im Hinblick auf die politische Partizipation von Frauen wird zudem eine bescheidene Frauenquote für die Nationalversammlung festgeschrieben (vgl. icg 2003a, 7)(32 Sitze – 1 Sitz für jede Provinz – von ca. 220 im»Unterhaus«). Allerdings werden die Gleichberechtigungszusagen potentiell dadurch in Frage gestellt, dass in der Islamischen Republik Afghanistan laut Art. 3 der Verfassung kein Gesetz»im Widerspruch zu den Grundlagen des Islam« stehen darf(vgl. Baraki 2003). Prinzipiell steht damit die Tür zu höchst unterschiedlichen rechtlichen Interpretationen offen. Tatsächlich aber verfügt laut Art. 121 der Verfassung der Oberste Gerichtshof über die Macht»Verfassung, Gesetze und Gesetzesdekrete« zu interpretieren. Dominiert wird der Oberste Gerichtshof von extrem patriarchalischen islamistischen Geistlichen unter dem Vorsitz des eingangs bereits erwähnten ehemaligen Koranschul-Lehrers Fazl Hadi Shinwari(vgl. icg 2003a, 8). ipg 1/2005 Kreile, Frauenrechte in Afghanistan 115 Ein Beispiel mag die widersprüchlichen Rechtsauffassungen illustrieren, hinter denen sich nicht nur konfligierende Gesellschaftskonzepte und Interessenlagen verbergen, sondern die auch die derzeitigen Machtverhältnisse und Machtkämpfe innerhalb der staatlichen Institutionen widerspiegeln. Wenige Tage, nachdem die verfassungsgebende Loya Jirga beendet war, hob das Ministerium für Information und Kultur ein Auftrittsverbot für Sängerinnen im Staatsfernsehen auf, und Kabul tv sendete eine alte Konzertaufnahme einer bekannten Sängerin. Von offizieller Seite hieß es, die Entscheidung von Kabultv stehe im Einklang mit der neuen Verfassung, die Frauen gleiche Rechte gebe. Der Oberste Gerichtshof intervenierte sofort und setzte das Auftrittsverbot erneut durch(vgl. Reuters vom 15.1.2004). Die Auseinandersetzungen um die Auslegung staatlichen Rechts sind im Hinblick auf die Handlungsspielräume von Frauen durchaus von Bedeutung, insbesondere für diejenigen städtischen Frauen, die über die notwendigen Ressourcen verfügen, um ihre Rechte einzuklagen. Für die meisten afghanischen Frauen wie auch für die Männer bleiben jedoch die traditionellen Institutionen der lokalen Gemeinschaften das Forum, um Streitigkeiten zu regeln. Historisch wie aktuell ist die Reichweite des Staates eng begrenzt, und die Einbindung in die primären Solidareinheiten wie Verwandtschaftsgruppe oder Dorfgemeinschaft ist unverändert überlebensnotwendig. Selbst dort, wo staatliche Gerichte vorhanden und theoretisch zugänglich sind, werden Frauen aufgrund finanzieller Zwänge, begrenzter Mobilität, Unkenntnis legaler Abläufe und einschlägiger sozialer Imperative eher über traditionelle Mechanismen Gerechtigkeit zu erlangen suchen. Hier verfügen sie auch über enormes Knowhow und wissen, wie man wichtige Männer wie den Dorfchef oder den Mullah beeinflusst(vgl. icg 2003b, 21). Strategien afghanischer Frauen für mehr Empowerment Im Hinblick auf ihre zivilgesellschaftliche Partizipation bleiben die Frauen auch im»neuen« Afghanistan marginalisiert, wie ein Report der International Crisis Group vom März 2003 feststellt. Die Hindernisse, auf die sie stoßen, sind Mangel an Ressourcen, geschlechtsspezifische Diskriminierung und Bedrohungen ihrer Sicherheit(vgl. icg 2003b, 16). Trotz der äußerst restriktiven Rahmenbedingungen engagiert sich eine Minderheit von Frauen insbesondere aus den modernen urbanen 116 Kreile, Frauenrechte in Afghanistan ipg 1/2005 Mittelschichten, die zu den Hauptleidtragenden der Taliban-Ära gehörten, unerschrocken für die Rechte und die Besserstellung der afghanischen Frauen. Die meisten von ihnen haben von den geschlechterpolitischen Reformen unter der Herrschaft der Modernisierungseliten profitiert und damals oder später im Exil eine Ausbildung erhalten, etwa als Psychologinnen, Lehrerinnen, Ärztinnen und Anwältinnen(vgl. Huber 2003, 130ff). Mittlerweile sind in ganz Afghanistan auch wieder 40–45 Richterinnen tätig, allerdings nur zwei oder drei außerhalb der Hauptstadt(vgl. Huber 2003, 172). Frauen waren als Delegierte in der verfassungsgebenden Loya Jirga präsent. Etliche hochqualifizierte und schon seit Jahrzehnten aktive Frauen sind heute in hohen Regierungsämtern tätig. So gibt es drei Frauen auf Ministerposten(vgl. Huber 2003, 183). Bereits seit 1999 ist die Asia Women Organization aktiv, die die Zeitschrift»Ayina i-Zan«(Spiegel der Frau) herausgibt und Programme im Gesundheits-, Erziehungs- und kunsthandwerklichen Bereich durchführt(vgl. icg 2003b, 16f). Eine herausragende Rolle spielt die 1989 von Sima Samar gegründete Hilfsorganisation Shuhada, die heute 900 Mitarbeiterinnen beschäftigt und vor allem in ländlichen Gebieten Kliniken, Schulen und Projekte zur Einkommensschaffung betreibt(vgl. Kuhne 2002, 45ff). Am bekanntesten in Westeuropa und den usa ist die Organisation der Revolutionären Frauen Afghanistans Rawa, die eine professionelle Öffentlichkeitsarbeit macht und viel dazu beigetragen hat, die Lage der afghanischen Frauen international ins Bewusstsein zu rücken. Rawa setzt sich in ihren Publikationen gegen jegliche Art von Fundamentalismus ein, fordert ein säkulares und demokratisches politisches System, die Gleichberechtigung der Frauen und eine Entmachtung der Kriegsherren(vgl. Huber 2003, 150). Über den Einfluss von Rawa innerhalb Afghanistans bemerkt Judith Huber:»So sehr die kämpferische und kompromisslose Haltung von Rawa und ihr feministischer Diskurs ihr in Europa und den usa Freunde schufen, so negativ wird diese Haltung in Afghanistan selbst aufgenommen. Afghanische Frauengruppen, die am Wiederaufbau Afghanistans mitzuwirken versuchen, gehen zu Rawa auf Distanz. Viele Afghaninnen … äußern zudem die Ansicht, dass … die Organisation in Afghanistan selbst nicht sehr präsent ist«(Huber 2003, 150). Im Unterschied zu Rawa, die Kompromisse und taktisches Vorgehen ablehnt, betonen Frauen wie die Rechtsprofessorin und Ministerin für Frauenfragen, Hoquqmal, die Notwendigkeit eines allmählichen behutsamen Veränderungsprozesses. Derzeit seien in Afghanistan keine größeipg 1/2005 Kreile, Frauenrechte in Afghanistan 117 ren Veränderungen möglich, die gegen die Tradition verstießen. Besonders schwierig sei es, das islamische Familienrecht zu verändern:»Unsere Gesellschaft ist sehr konservativ und sehr religiös … Wenn wir es übereilen, gibt es eine Gegenreaktion«(zit. nach Huber 2003, 186). »Risse im Patriarchat«: Perspektiven einer anderen Geschlechterordnung in Afghanistan Im Vergleich zu den vorangegangenen zehn Jahren der Herrschaft der Mujaheddin und der Taliban gibt es im heutigen Afghanistan sicherlich unübersehbare Fortschritte für die Rechte der Frauen, insbesondere das Recht, zur Schule zu gehen und berufstätig zu sein, wie auch Errungenschaften mit symbolischem Wert wie der öffentlichen Präsenz von Frauen in politischen Entscheidungsgremien. Insofern spricht Judith Huber zu Recht von»Rissen im Patriarchat«. Die meisten afghanischen Frauen leben jedoch nach wie vor in bitterer Armut und Unwissenheit und sind existenziell angewiesen auf den sozialen Schutz durch Familie und Clan. Eine nachhaltige Verbesserung der Stellung der Frauen kann deshalb nur unter Einbeziehung der Gemeinschaften erfolgen, in denen sie leben (vgl. icg 2003b, 23). Aus der jüngeren afghanischen Geschichte lässt sich die Lehre ableiten, dass»von oben« wie auch»von außen« initiierte Reformen nur dann tiefgreifend und nachhaltig wirksam werden, sofern die Adressatinnen und Adressaten in ihren je unterschiedlichen Lebenswelten einen»sozialen Sinn«(Bourdieu 1993) in ihnen zu erkennen vermögen. Perspektivisch dürfte eine grundlegende Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Stellung der afghanischen Frauen nur in einem langfristigen Prozess zu erreichen sein, dessen Dynamik insbesondere von friedensund entwicklungspolitischen Fortschritten abhängt. Einen Hoffnungsschimmer im Hinblick auf die anstehenden ideologisch-religiösen Auseinandersetzungen um die Frauenfrage stellen diejenigen afghanischen Frauenrechtlerinnen dar, die sich daran machen, dem ideologisch vorherrschenden patriarchalischen Geschlechterdiskurs eine egalitäre Islam-Interpretation entgegenzusetzen. So heißt es im Editorial von»Ayina-i Zan«(Spiegel der Frau):»Aber der heilige Islam, dessen Existenz vor 14 Jahrhunderten begann, respektierte die Rechte der Frauen … und machte alle Regelungen und Gesetze gleich«(zit. nach George 2002). 118 Kreile, Frauenrechte in Afghanistan ipg 1/2005 Mit einem derartigen auf Gleichberechtigung abzielenden Diskurs schließen sich die islamischen Frauenrechtlerinnen in Afghanistan einer zunehmend breiteren Strömung von Feministinnen in der islamischen Welt an, die mittels einer Re-Interpretation der islamischen Quellen den staatlichen und lokalen Patriarchen das Deutungsmonopol über die religiösen Texte streitig machen und ein frauenfreundliches Gesicht des Islam zu entdecken suchen(vgl. Mir-Hosseini 1999; Kreile 2000, 30ff). Literatur Anderson, Benedict: Imagined Communities, London 1983. Baraki, Matin:» nato -Protektorat im Elend. Afghanistan – eine Bilanz zur Loya Dschirga zwei Jahre nach Petersberg«. In: Junge Welt vom 18. und 19.12.2003. 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