ARBEITSKREIS MITTELSTAND Die Steuerpolitik durchforsten Ein Diskussionsbeitrag zu einer mittelstandsfreundlichen Steuerpolitik Wirtschaftspolitik 1/2003 Herausgegeben vom Wirtschafts- und sozialpolitischen Forschungs- und Beratungszentrum der Friedrich-Ebert-Stiftung Abt. Wirtschaftspolitik Godesberger Allee 149, D-53170 Bonn http://www.fes.de/wirtschaftspolitik/ Umschlag: Pellens Kommunikationsdesign Bonn Druck: Thenée Druck Bonn März 2003 Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand Die Steuerpolitik durchforsten Ein Diskussionsbeitrag zu einer mittelstandsfreundlichen Steuerpolitik Inhalt Vorwort....................................................................................................................... 1 Empfehlungen für eine mittelstandsfreundliche Steuerpolitik............................. 2 1. Vertrauen in das Steuerrecht................................................................................ 4 2. Reform der Gemeindefinanzen............................................................................ 4 3. Abbau von Steuervergünstigungen...................................................................... 5 4. Steuersatz, Steuerquote und Abgabenlast............................................................ 6 5. Stellung der Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften.................. 7 6. Verrechnung von Verlusten.................................................................................. 8 7. Abschreibungen, Bewertungen und Besteuerung nicht realisierter Einnahmen...... 8 8. Unternehmensnachfolge und-umstrukturierung................................................ 10 9. Veräußerungsgewinne und Beteiligungskapital.................................................. 12 10. Vereinfachung................................................................................................... 13 11. Dokumentations- und Mitwirkungspflichten....................................................... 15 Zum „ Arbeitskreis Mittelstand“ in der Friedrich-Ebert-Stiftung..................................17 Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand Vorwort Das vorliegende Papier wurde im Februar 2003 vom Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter& Schorn 1 , Köln, im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung für den Arbeitskreises Mittelstand erstellt. Ziel dieser Synopse steuerpolitischer Vorschläge ist, die Beiträge zur aktuellen Diskussion zusammenzufassen, um auf dieser Basis einzelne Fragen mittelstandsorientiert zu erörtern. Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bedingt durch die Komplexität des Steuerrechts unterliegen die Beiträge immer einer gewissen unvermeidbaren Selektion. Dennoch ist mit dem Papier der Versuch unternommen worden, einen Überblick zu den verschiedenen Problemfeldern in der Steuerpolitik zu geben. Aufgrund der aktuellen Entwicklung kann es somit auch nicht verwundern, dass das zur Zeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eine herausragende Stellung in der Diskussion einnimmt. Die behandelten Themen beziehen sich aber auch auf andere aktuelle und grundlegende Fragestellungen der Steuerpolitik bzw. des Steuerrechts. In diesem Papier wurde eine Reihe von Beiträgen der Arbeitskreismitglieder und aus verschiedenen Veröffentlichungen verarbeitet. Die Darstellungen dienen zum Einstieg in die weitere Diskussion und bilden die Grundlage für die vorangestellten bãéÑÉÜäìåÖÉå= Ñ Ω ê= ÉáåÉ= ãáííÉäëí~åÇëÑêÉìåÇäáÅÜÉ= píÉìÉêéçäáíáâ , die aus einem Treffen des Arbeitskreises„Mittelstand“ am 19. Februar 2003 resultieren. 1 http://www.iwp-koeln.org 1 Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand Die Steuerpolitik durchforsten Empfehlungen für eine mittelstandsfreundliche Steuerpolitik ... auf einen Blick 1. Der Gesetzgeber sollte mehr Vertrauen in den Steuerbürger setzen, statt diesem a priori die Absicht zur Steuerhinterziehung zu unterstellen . 2. Änderungen sollten generell nicht rückwirkend in Kraft treten. Ausnahmen sind allenfalls dann zulässig, wenn Fehler im Steuerrecht bereinigt werden. 3. Die Anzahl der Änderungen sollte auf ein Minimum reduziert werden. Denkbar ist die Bündelung aller steuerrechtlichen Änderungen in einem Paket pro Jahr. 4. Neue steuerrechtliche Regelungen sollten so angelegt sein, dass der Unternehmer auf deren Fortbestand für einen ausreichenden Planungshorizont vertrauen kann. 5. Fiskalisch gebotene Maßnahmen, die zu einer Mehrbelastung führen, sollten bereits bei Verabschiedung nur für einen begrenzten Zeitraum beschlossen werden. 6. Die Qualifikation der Mitarbeiter in den Finanzämtern sollte verbessert werden. 7. Die Gewerbesteuer kann zu Gunsten eines kommunalen Zuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer abgeschafft werden bei einer gleichzeitigen maßgeblichen Absenkung von Einkommen- und Körperschaftsteuersatz. Zu klären ist, ob den Gemeinden dabei ein Hebesatzrecht eingeräumt werden sollte und inwieweit eine Zerlegung des Aufkommens zwischen Wohn- und Betriebsstättengemeinden sinnvoll ist. 8. Regelungen über als ökonomisch sinnvoll geltende Vergünstigungen, z.B. in Form von Anschubhilfen, sollten zeitlich begrenzt sein. 2 Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand 9. Die Frist zur Verwendung der Reinvestitionsrücklagen von Personengesellschaften sollte verlängert werden. Denkbar ist ein Zeitraum von fünf Jahren. 10. Die Veräußerung einer Personengesellschaft unter Anwendung des halben durchschnittlichen Steuersatzes auf den Gewinn sollte einem Unternehmer unbeschränkt oft in seinem Leben möglich sein. 11. Die Besteuerung thesaurierter Gewinne von Personengesellschaften sollte nicht höher ausfallen als die von Kapitalgesellschaften. Dabei sind eventuelle Abgrenzungsprobleme zu berücksichtigen. 12. Sofern die Besteuerung beim Übergang ins Privatvermögen gesichert ist, sollten Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaften auch für Personengesellschaften steuerfrei bleiben. 13. Die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge der Inhaber von Personengesellschaften sollten verbessert werden. 14. Der Verlustvortrag sollte in seiner Höhe nicht beschränkt werden. Vor allem bei Unternehmen mit stark schwankenden Gewinnen wäre zumindest der Verlustausgleich im operativen Geschäft zu überlegen. 15. Die Besteuerung(noch) nicht vorhandener Einnahmen und die damit verbundene Vorfinanzierung durch das Unternehmen sollten vermieden werden. Insbesondere bei der Umsatzsteuer sind liquiditätsschonende Alternativen zu überlegen. 16. Der Mitunternehmererlass in seiner ursprünglichen Form von vor 1999 sollte wieder eingeführt werden. 17. Der Weg hin zu einer rein ertragsabhängigen Besteuerung sollte weiterverfolgt werden. Im Fall der Erbschaft-/Schenkungsteuer sind Alternativen zu überdenken, die der Substanz eines Unternehmens nicht schaden. 18. Die Neuformulierung von Teilen des Steuerrechts wird als eine Möglichkeit der Vereinfachung gesehen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein erneutes Ausufern von Vorschriften vermieden werden muss. Ein erster Schritt zur Vereinfachung des Steuerrechts wäre die Streichung von Regelungen, die keinen erkennbaren Nutzen haben. 19. Die Pflichten zur Dokumentation in den Unternehmen sollten auf ihre Notwendigkeit hin geprüft werden. 3 Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand 1. Vertrauen in das Steuerrecht In den letzten Monaten wird häufig der Vorwurf erhoben, die Unternehmer haben das Vertrauen in die Steuerpolitik verloren. Begründet wird dies mit der mangelnden Sicherheit über die zu erwartende tatsächliche Steuerlast und darüber, wie man sich als Unternehmer richtig zu verhalten hat. Diese Unsicherheit nimmt zu, wenn belastende Regelungen rückwirkend in Kraft treten. Das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) enthält solche rückwirkende und zumindest für einige Unternehmen belastende Änderungsvorschläge. Soweit es dem Unternehmer möglich ist, wird er deshalb Entscheidungen verschieben. Falls Entscheidungen nicht verschoben werden können, entstehen dem Unternehmer zumindest zusätzliche Kosten infolge erhöhten Beratungsaufwands. Aus diesen und auch aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken lehnen sowohl die Wirtschaftsverbände als auch die steuerberatenden Berufe die vorgesehene Rückwirkung in ihren Stellungnahmen zum Gesetz ab. Ein konkretes Beispiel für die Ursachen, die zur Verunsicherung vor allem der grenzüberschreitend tätigen Unternehmen führen, ist der mangelnde Vertrauensschutz bei der Umsatzbesteuerung im innergemeinschaftlichen Handel. Nach Änderung des Umsatzsteuergesetzes aufgrund des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes kann das Finanzamt den Unternehmer nunmehr in Haftung nehmen, wenn der Aussteller einer Rechung die Umsatzsteuer vorsätzlich nicht abführt und das dem Unternehmer bekannt war. Hier stellt sich jedoch die Frage, wann dies dem Unternehmer bekannt sein muss. Dass eine Eindämmung des Umsatzsteuerbetrugs erforderlich ist, wird nicht bestritten. Kritisch wird aber gesehen, dass der Unternehmer zum einen keinen Einfluss auf den Vertragspartner hat, für den er dann in Haftung genommen werden kann und zum anderen, dass keine eindeutige Regelung vorgesehen ist, aus der klar hervorgeht, wie sich ein Unternehmer in jedem Fall richtig verhalten kann. Auch ist der Begriff der Umsatzsteuer-Nachschau nicht eindeutig definiert. Ein Vorschlag, um hier künftig größere Sicherheit für beide Seiten zu schaffen, lautet, die Besteuerung des Umsatzes nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten durchzuführen. Ein anderes vorgetragenes Problem, aus dem Vertrauensverluste resultieren, ist die fehlende Kompetenz der Mitarbeiter in Finanzämtern. Diese entscheiden, so wird beklagt, entweder unter der Annahme des schlimmsten Falls oder ohne Verbindlichkeit. Es ist auch nicht vertrauensbildend, wenn Mitarbeiter zu Fragen von Unternehmern- hier ist insbesondere das Umsatzsteuerrecht im Außenhandel zu erwähnen- keine Informationen geben können. 2. Reform der Gemeindefinanzen Die Gewerbesteuer als kommunale Einnahmequelle gilt in der derzeitigen Form als kompliziert und aufwändig. Ihr Erhebungsaufwand entspricht- so wird argumentiert 4 Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand nicht ihren(geringen) fiskalischen Effekten. Eine Reihe von Experten- darunter der Sachverständigenrat 2 - schlagen vor, den Körperschaft- und Einkommensteuersatz so abzusenken, dass ein kommunaler Zuschlag die Gesamtbelastung für die Steuerzahler nicht verändert. Um die Städte nicht zu benachteiligen regt Homburg 3 an, den Kommunalzuschlag in Summe hälftig zwischen Wohnsitz- und Betriebsgemeinde aufzuteilen. Ein solcher Zuschlag würde den Verwaltungsaufwand bei Unternehmen und Gemeinden reduzieren, die örtliche Wirtschaftskraft besser widerspiegeln und die Integration von Einkommens- und Unternehmensbesteuerung, wie vom Sachverständigenrat gefordert 4 , begünstigen. 3. Abbau von Steuervergünstigungen Die Abschaffung von Subventionen wird im Grunde von allen Wirtschaftsvertretern und Ökonomen gefordert. Subventionen führen zur Fehlallokation von Ressourcen und verzerren den Wettbewerb. Ähnlich wirken sich steuerliche Vergünstigungen auf die Entscheidung der Wirtschaftssubjekte aus. 5 Damit ein Abbau von solchen Vergünstigungen aber auch für den Mittelstand von Nutzen ist- zunächst müssten zumindest einige Unternehmen Nachteile in Kauf nehmen- wird gleichzeitig eine Steuersenkung gefordert, damit die Effizienzgewinne für die Unternehmen spürbar werden. Die Vorschläge zum Abbau von Vergünstigungen kommen zurzeit vor allem von der Bundesregierung in Form des StVergAbG. Grob lassen sich die Maßnahmen einteilen in Änderungen, die Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche betreffen und auf die weiter unten eingegangen wird, sowie solche, die auf einzelne Unternehmenszweige bzw. bestimmte Leistungen zielen. In Bezug auf Letzteres besteht ein Meinungsunterschied zwischen denen, die das System unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten betrachten und entsprechend die Abschaffung von Vergünstigungen unabhängig vom„Benachteiligten“ fordern sowie denen, die Interessen von Gruppen vertreten müssen. Tatsächlich lassen sich auch im Hinblick auf die aktuell interessierenden Maßnahmen des StVergAbG für die Beibehaltung bestimmter Vergünstigungen gute Gründe anführen, wie im Beispiel des Zahnersatzes. 6 Ein mehrfach vorgetragenes Argument gegen andere Streichungen- z.B. die Anhebung des Steuersatzes für gartenbauliche Erzeugnisse- besagt, dass aufgrund der damit verbundenen Preiserhöhungen Unternehmen und somit Arbeitsplätze gefährdet seien. Dieses Argument hat allerdings dann nur Gültigkeit, wenn dem Unternehmen im internationalen Wettbewerb Nachteile infolge von Ungleichbehandlungen entstehen. 2 Jahresgutachten 2002/03, S. 346, 479 3 Homburg, Stefan: Steuerpolitik nach der Wahl, Vortrag anlässlich des 25. Deutschen Steuerberatertags 4 Jahresgutachten 2002/03, S. 479 f. 5 Der wesentliche Unterschied zwischen Subventionen und Steuervergünstigungen ist, dass die Subvention im Rahmen der Verteilung der Staatseinnahmen erfolgt während eine Steuervergünstigung bereits bei der Erhebung dieser Einnahmen wirksam wird. 6 Gemeinsame Eingabe der Wirtschaftsverbände vom 8. Januar 2003 5 Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand Ein anderes Beispiel, das die Schwierigkeit bei der Zurücknahme zielgruppenspezifischer Vorteile demonstriert, ist die Eigenheimzulage. Die Auftragslage der Bauunternehmen scheidet als Argument unter steuersystematischen Gesichtspunkten aus, das Sozialbzw. Gerechtigkeitsargument ist ökonomisch kaum fassbar. So wird auch die Überprüfung sozial motivierter Vergünstigungen gefordert. Dazu gehören etwa die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen oder die Entfernungspauschale. 4. Steuersatz, Steuerquote und Abgabenlast Obwohl die OECD errechnet hat, dass Deutschland die niedrigste Steuerquote hat sowie bezüglich der Steuer- und Abgabenquote zumindest noch einen mittleren Platz in Europa belegt, werden weitere Senkungen der Steuersätze gefordert. Der BDI verweist in diesem Zusammenhang auf eine Untersuchung der EU-Kommission zu den effektiven Durchschnittssteuersätzen(EATR 7 ) für Körperschaften in 2001, nach der Deutschland, Frankreich und Belgien im europäischen Vergleich die höchste Belastung aufweisen. 8 Dieses Bild verbessert sich jedoch etwas, wenn man den EATR von Körperschaft- und persönlichen Einkommensteuern betrachtet. 9 Einer deutlichen Senkung der Steuersätze steht allerdings, wie auch der Sachverständigenrat konstatiert hat, die derzeitige fiskalische Situation entgegen. 10 Die Steuerquote allein sagt noch nichts über die Belastung einzelner Unternehmen aus. So gibt der ZDH zu bedenken, dass mittelständische Unternehmen des produzierenden Gewerbes bei der Ökosteuer aufgrund des Sockelbetrags kaum von ermäßigten Steuersätzen profitieren. Darüber hinaus steht die steuerliche Belastung nicht allein in der Kritik, sondern die gesamte Abgabenlast, insbesondere bei den Lohnnebenkosten. Bezüglich des Einkommensteuersatzes empfehlen Vorschläge, den Einkommensteuertarif linear oder zumindest als Stufentarif auszugestalten. Während aufgrund des Leistungsfähigkeitsprinzips ein linearer Tarif kaum durchsetzbar erscheint, hätte ein Stufentarif neben der höheren Transparenz den Vorteil, dass dieser zumindest in den Grenzen einer Stufe allokationseffizient wäre. 11 In Zusammenhang mit den Steuersätzen schlägt der Sachverständigenrat vor, die indirekten Steuern stärker zu betonen 12 . Dieser Vorschlag erscheint zurzeit nicht umsetzbar zu sein, da in einer Erklärung des Bundestags über Parteigrenzen hinweg entschieden wurde, die Mehrwertsteuer nicht anzuheben. Laut einer vom Rat durchgeführten Panelanalyse wäre die Verlagerung hin zu indirekten Steuern wachstums7 E ffective A verage T ax R ates 8 EU-Kommission: Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt,{COM(2001)582 endg.}, S. 228 9 EU-Kommission: Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt, a.a.O., S. 125 10 Jahresgutachten 2002/03, S. 345 11 Dies bedeutet, dass innerhalb einer Stufe(z.B. zwischen 20.000€ und 40.000€) der Steuersatz(z.B. 25%) proportional ist. In der Theorie sind proportionale Steuersätze effizienter als progressive. Dennoch bleibt das gesamte System progressiv, da der Steuersatz z.B. für Einkommen über 40.000€ dann 35% sein könnte. 12 Jahresgutachten 2002/03, S. 346 6 Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand fördernd 13 . An der Anregung des Rats, unelastische Bemessungsgrundlagen stärker zu berücksichtigen, lässt sich auch der Konflikt zwischen Effizienz und Gerechtigkeit sehr deutlich zeigen. 14 5. Stellung der Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften Seit der Steuerreform im Jahr 2000 wird wiederholt beklagt, dass Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften benachteiligt seien. Neben der noch zu behandelnden Frage der Veräußerungsgewinne, wird hierbei insbesondere auf die Differenz der Absenkung von Körperschaft- und marginalem Einkommensteuersatz hingewiesen. Da mittelständische Unternehmen nur zu einem kleinen Teil als Kapitalgesellschaft organisiert sind, wird diese Differenz als Benachteiligung des Mittelstands interpretiert. Das Bundesfinanzministerium hält dem entgegen, dass die Eigner einer Kapitalgesellschaft im Vergleich zu den Inhabern einer Personengesellschaft bei jedem zu versteuernden Gewinn eine höhere Steuerbelastung haben. Diese Auffassung wird auch vom Sachverständigenrat geteilt. Im Gegensatz dazu beanstandet Homburg, dass der Mittelstand einen großen Teil der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage mitfinanziert hat, aber nicht in den Genuss einer Steuersatzsenkung gekommen ist, die mit der für Kapitalgesellschaften vergleichbar wäre. Der Grund für diese Diskrepanz ist die unterschiedliche Entscheidung der Steuersubjekte über die Gewinnverwendung: Vergleicht man nur thesaurierte Gewinne, so ist eine höhere Belastung von Personengesellschaften bei entsprechender Gewinnhöhe durchaus möglich. Wird ausschließlich die Belastung ausgeschütteter Gewinne betrachtet, ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben. Hieraus folgt die Frage nach der Definition für einbehaltene Gewinne zur Herstellung der sogenannten Thesaurierungsneutralität. In diesem Zusammenhang wird immer wieder angeregt, zum einen die Neutralität in Bezug auf die Wahl der Rechtsform und zum anderen hinsichtlich der Gewinnverwendung herzustellen. 15 Ein Vorschlag geht dahin, dass der Körperschaft- und marginale Einkommensteuersatz angeglichen werden. Homburg schlägt weiterhin vor, mit einer Angleichung gleichzeitig das Halbeinkünfteverfahren abzuschaffen, da durch die progressive Ausgestaltung der Einkommensteuer eine Benachteiligung kleiner Gewinne ausgeschlossen ist. Dies würde das Steuerrecht stark vereinfachen und die Ungleichheit bei Verkäufen von Kapital- und Personengesellschaften beseitigen. 13 Das Argument lautet, dass solche Steuern nur den Konsum, aber keine Investitionen belasten. 14 Dieser Vorschlag fußt auf der Theorie der Optimal Taxation. Bereits 1927 zeigte der Ökonom Frank Ramsey, dass eine Verbrauchssteuer umso effizienter ist, je größer der Steuersatz auf Güter ausfällt, die ohnehin gekauft werden(d.h., diese Güter unterliegen einer geringen Nachfrageelastizität). Effizient bedeutet hier, dass der gesamtgesellschaftliche Wohlstand höher ausfällt, ungeachtet dessen Verteilung. Daher würden bei einem solchen System Transfers nach Steuern erforderlich, um die benachteiligten Gruppen zu kompensieren. Weil aber davon vor allem Güter wie Grundnahrungsmittel betroffen sind, müsste der Vorschlag des Rats entsprechend seiner gesellschaftlichen Akzeptanz weiter konkretisiert werden. 15 Vgl. zur Diskussion um die Rechtsformneutralität auch Wolter, Hans-Jürgen: Die Vorschläge der„Kommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung“ aus der Perspektive kleiner und mittlerer Unternehmen, Jahrbuch zur Mittelstandsforschung 1/2000, S. 91-123 7 Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand 6. Verrechnung von Verlusten Die Verlustverrechnung besitzt in der Diskussion um eine mittelstandsorientierte Steuerpolitik zurzeit in zweifacher Hinsicht einen hohen Stellenwert. Erstens wurden bereits in der Vergangenheit die Möglichkeiten zur Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten aus jeweils verschiedenen Einkunftsarten beschränkt. Zweitens sieht das geplante StVergAbG eine Reihe weiterer Beschränkungen vor. Die Beschränkung der Verrechung von Gewinnen und Verlusten wird allgemein, wenn nicht auch von allen Seiten, kritisch beurteilt. Gegen die zurzeit bestehende Regelung spricht neben deren Kompliziertheit das Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit sowie das Nettoprinzip. Der Sachverständigenrat weist in diesem Zusammenhang auf die Gerechtigkeitsproblematik hin. Auch wenn es„ungerecht“ erscheinen mag, dass Unternehmen durch Verlustvorträge bzw.-rückträge ihre Steuerlast reduzieren, so stellt dies nach Ansicht des Sachverständigenrats dennoch keine Vergünstigung dar. Gerade für den Mittelstand ist die sogenannte Mindestbesteuerung mit der Gefahr der Illiquidität verbunden, da es kurzfristig zu einer Überbesteuerung kommen kann. Insofern erscheint es sinnvoll, dass nach der Anhörung zum geplanten Gesetz durch die angedachte Einführung eines Sockelbetrags in Höhe von 100.000€ ein großer Teil der KMU von dieser Regelung freigestellt werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es durchaus Stimmen gibt, die die Verlustverrechungen von Konzernen begrenzen wollen mit dem Hinweis auf die Möglichkeiten von Konzernen zur Steuervermeidung, über welche KMU in der Regel nicht verfügen. Von den im Entwurf zum StVergAbG geplanten Änderungen zur Verlustverrechnung im Zuge des Kaufs von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft(Mantelkauf) wurde zwischenzeitlich wieder Abstand genommen, so dass hier nicht weiter auf die Problematik eingegangen werden muss. 7. Abschreibungen, Bewertungen und Besteuerung nicht realisierter Einnahmen Die Bewertung des Anlagevermögens und dessen Abschreibung werden zurzeit vor allem unter zwei Gesichtspunkten diskutiert: Der eine bezieht sich auf die Höhe der Abschreibungen bzw. anzusetzenden Nutzungsdauer, der andere auf die Handhabung der Verfahren. Abschreibungen gehören zu den wichtigsten Instrumenten zur Steuerung der Liquidität eines Unternehmens. Dementsprechend verwundert es nicht, dass eine Reihe von Wirtschaftsvertretern, aber auch der DStV, die Reduktion der in den AfA-Tabellen festgelegten Nutzungsdauern sowie eine großzügigere Handhabung der degressiven AfA einfordern. Ebenso werden von der Wirtschaft die Änderungen infolge des StVergAbG nahezu vollständig abgelehnt. Grundsätzlich liegt der Sinn von 8 Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand Abschreibungen darin, den tatsächlich in einer Periode entstandenen Aufwand korrekt zu erfassen. Abweichungen davon haben entweder höhere Steuereinnahmen oder höhere Gewinne nach Steuern zur Folge, beides gleichzeitig zu steigern ist nicht möglich. Damit das Unternehmen seine Liquidität behält, ist es wichtig darauf zu achten, dass aufgrund der Nichtanrechnung tatsächlich entstandener Kosten keine nicht vorhandenen Gewinne besteuert werden. Nicht zuletzt im Interesse einer für potenzielle Kapitalgeber transparenten und wahrheitsgemäßen Unternehmensbewertung, wie sie vom Handelsrecht gefordert wird, sollten sich die anzusetzenden Abschreibungen ausschließlich an der Realität orientieren. Die korrekte Beurteilung des Aufwands ist nicht immer bzw. nur mit größter Mühe möglich. Aus diesem Grund werden in einigen Fällen Vereinfachungen zugelassen. Die diesbezüglich derzeit häufig angeführten Regelungen betreffen die geringwertigen Wirtschaftsgüter 16 , die Vereinfachungsregelung bei der Abschreibung im ersten Jahr und das Lifo-Verfahren 17 . Während es bei der Festlegung von Nutzungsdauer und AfA-Satz nur um die Frage geht, wie eine fixe Summe zwischen dem Unternehmen und dem Staat aufgeteilt wird, können durch die Wahl des Verfahrens die Gesamtsumme mindernde Kosten z.B. infolge höheren Verwaltungsaufwands entstehen. Damit die Regelung zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern auch bei gestiegenen Anschaffungskosten ihre vereinfachende Wirkung behält, regt die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) an, die Grenze von 410€(netto) auf 1.000€(netto) anzuheben. Ebenfalls zur Vereinfachung werden bisher Wirtschaftsgüter, die in der ersten Jahreshälfte angeschafft werden, bei der Berechung der AfA für das gesamte Wirtschaftsjahr und die Wirtschaftsgüter, die in der zweiten Jahreshälfte in das Anlagevermögen eingehen, für das halbe Wirtschaftsjahr angesetzt. Mit dem Hinweis darauf, dass die Buchführung in Unternehmen automationsunterstützt erfolgt 18 , sollen die AfA-Beträge zukünftig zeitanteilig ermittelt werden. Bei diesem Vorhaben wird weniger die Wirkung der Liquiditätsverkürzung kritisiert, als vielmehr die damit verbundene weiter ansteigende Unübersichtlichkeit bei der Ermittlung der Abschreibungen. Außerdem wird damit jedes Unternehmen gezwungen, eine EDV-gestützte Buchführung einzusetzen. Unabhängig davon, ob wirklich alle Unternehmen in der Lage wären, ist diese Begründung fragwürdig und nicht geeignet, die Besteuerung zu vereinfachen. Die Beibehaltung des Lifo-Verfahrens 19 wird ebenso mit dessen vereinfachender Wirkung begründet. Außerdem spricht für die Beibehaltung laut BStBK die Vermeidung der 16 Geringwertige Güter(GWG) können im Jahr ihrer Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. 17 L ast i n f irst o ut, d.h., es wird unterstellt, dass bei gleichartigen Gütern des Vorratsvermögens die zuletzt angeschafften Güter als erstes verbraucht werden. Somit werden die im Endbestand verbleibenden Güter mit den(meistens) niedrigeren Preisen des Anfangsbestands bewertet. 18 Erläuterungen des Bundesministeriums der Finanzen zum Entwurf des StVergAbG 19 Die Beibehaltung des Lifo-Verfahrens ist nur noch für Unternehmen vorgesehen, die Nichteisenmetalle verarbeiten. 9 Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand Besteuerung von Scheingewinnen. Dies wird gleichsam auch in der Literatur zur Betriebswirtschaftslehre als Vorteil des Lifo-Verfahrens angeführt. 20 Ähnlich wie die Besteuerung von Scheingewinnen wirkt sich die Umsatzbesteuerung von (noch) nicht realisierten Einnahmen auf die Liquidität eines Unternehmens aus. Mit Ausnahme der Angehörigen der Freien Berufe und Kleinstunternehmen wird die Umsatzsteuerlast auf Basis der vereinbarten Entgelte berechnet. Gerade aber bei Unternehmen im Handwerk oder solchen, bei denen der Umsatz von nur wenigen Transaktionen abhängt, können aufgrund verspäteter oder sogar ausfallender Zahlungseingänge enorme Liquiditätsschwierigkeiten entstehen. Angeregt wird daher in bezug auf die Umsatzsteuer eine Umstellung bei der Bemessungsgrundlage von vereinbarten zu vereinnahmten Entgelten für alle Unternehmen, zumindest aber für KMU. Denkbar wäre z.B. eine Grenze von zwei Millionen Euro. Eine andere Möglichkeit zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen wäre, die Anforderungen an eine Berichtigung der Umsatzsteuer zu ändern. Bei einem Zahlungsausfall durch einen säumigen Schuldner kann der Unternehmer zurzeit die Umsatzsteuer, die er bereits auf Grundlage der gestellten Rechnung abgeführt hat, nur zurück erhalten, wenn eine Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist. Als Kriterium für die Berichtigung könnte statt der erfolglosen Zwangsvollstreckung z.B. auch der Widerspruch des Schuldners gegen einen Mahnbescheid herangezogen werden. Liquiditätsschwierigkeiten können auch in Zusammenhang mit der Einkommensteuer entstehen, dann nämlich, wenn auf Basis des Vorjahres der Bescheid für die Einkommensteuervorauszahlungen(und ebenso für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer) im Vergleich zu den Einnahmen des laufenden Jahres sehr hohe Beträge festsetzt. Die grundsätzlich mögliche Änderung eines solchen Bescheids mit dem Hinweis auf einen deutlich vom Vorjahr abweichenden Gewinn gestaltet sich allerdings aufgrund der Praxis der Finanzbehörden häufig sehr schwierig. 8. Unternehmensnachfolge und-umstrukturierung Die Diskussion um die in diesem Kontext relevanten steuerlichen Rahmenbedingungen werden von den Begriffen„Mitunternehmererlass“,„Realteilung“ und„Erbschaftsteuer“ beherrscht. Ein zentrales Problem bei den beiden erstgenannten Begriffen besteht bereits in der Kompliziertheit der Regelungen, die für Steuerrechtsexperten eine Reihe von Einzelfragen aufwerfen. Im Folgenden wird daher auf die Problematik auch nur in vereinfachter Weise eingegangen. Insbesondere wird bezüglich der derzeitigen Regelungen zur Mitunternehmerschaft kritisch angemerkt, dass innerhalb der neu eingeführten Sperrfristen das Realisationsprinzip nicht angewendet wird. Im Rahmen einer Mitunter20 Wöhe, Günter: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, 17. Aufl., S. 1074 ff. 10 Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand nehmerschaft wird häufig die Unternehmensnachfolge eingeleitet. In dieser Zeit überträgt der bisherige Inhaber seinem Nachfolger Anteile am Unternehmen oder einzelne Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen. Diese Übertragung ist nach derzeitigem Recht zum Buchwert möglich, also ohne Aufdeckung stiller Reserven. Allerdings ist die Buchwertübertragung je nach Fallkonstellation an sogenannte Behaltefristen gebunden. Werden in einer Mitunternehmerschaft einzelne Wirtschaftsgüter übertragen, dürfen diese vom Übernehmer innerhalb von drei Jahren(nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden) nicht veräußert werden. Anderenfalls werden die „entstrickten“ stillen Reserven nachträglich beim Übertragenden versteuert und alle Bescheide rückwirkend geändert. Die hier angesprochene Regelung betrifft außerdem auch den Fall der Aufteilung eines Unternehmens(die sog. Realteilung), da dann Wirtschaftsgüter von einem Betriebsvermögen des Steuersubjekts in ein anderes Betriebsvermögen desselben übertragen werden. Ein zitiertes Beispiel betrifft die Auflösung einer Gemeinschaftspraxis zweier Ärzte. Im Fall der Veräußerung z.B. einer veralteten Röntgenapparatur innerhalb der Sperrfrist werden dann beide Ärzte zur Besteuerung eventueller stiller Reserven auf Basis des Teilwerts zum Zeitpunkt der Realteilung rückwirkend herangezogen. Ähnlich verhält es sich, wenn Anteile an einem Unternehmen übertragen werden, der alte Inhaber jedoch Teile des Sonderbetriebsvermögens, z.B. zur Altersicherung, nicht mit überträgt. Hier gilt die Übertragung zum Buchwert nur dann, wenn der Übernehmer den Anteil innerhalb von fünf Jahren nicht veräußert. Die Einschränkung der Buchwertübertragung soll vermeiden, dass stille Reserven durch Übertragung der Besteuerung entzogen werden bzw. die Steuerlast bei Realisation gemindert wird. Das Problem bei diesen Sperrfristen ergibt sich aus der Tatsache, dass bei einer Veräußerung innerhalb der entsprechenden Frist derjenige, der die Steuer zahlen muss, nicht derselbe ist, der eventuelle stille Reserven realisiert hat. In der Praxis werden daher bei solchen Übertragungen z.B. ergänzende Vereinbarungen getroffen, die es dem Übernehmer verbieten, innerhalb der Frist eines der ihm übertragenen Wirtschaftsgüter bzw. den ihm übertragenen Anteil am Betrieb zu veräußern. Aber auch wenn keine solche Vereinbarung vorliegt, resultieren aus den Fristen erhebliche Beschränkungen bei einer gegebenenfalls notwendigen Umstrukturierung eines Unternehmens. Daher wird vorgeschlagen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven bei Realisation gesichert ist, die Behaltefristen zu streichen mit dem Ziel, Umstrukturierungsmaßnahmen steuerneutral durchführen zu können. Der zweite Aspekt, der die Unternehmensnachfolge betrifft, ist die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Auf der einen Seite ermöglichen diese Steuern eine Belastung nach der vermutlich höheren Leistungsfähigkeit des vom Erblasser oder Schenker Begünstigten, auf der anderen Seite greifen sie aber die Substanz eines Unternehmens an. 11 Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand Ein Vorschlag zur Reform der Erbschaftsteuer lautet, wohl um beiden Aspekten Rechnung zu tragen, die Steuerschuld über mehrere Jahre(z.B. 10 Jahre) zu mindern, sofern das Unternehmen fortgeführt wird. Abschließend sei in diesem Kontext die Forderung erwähnt, die Rahmenbedingungen für die Altersvorsorge von Personenunternehmern zu verbessern. Angemerkt wird, dass viele Inhaber von Personenunternehmen von der im Zuge der Rentenreform eingeführten Förderung der privaten Altersversorgung ausgeschlossen sind. 9. Veräußerungsgewinne und Beteiligungskapital In Zusammenhang mit der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Unternehmensanteilen sollen hier die Fragen zur unterschiedlichen Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften bei Umstrukturierung und Unternehmensnachfolge sowie zu den Beteiligungen von Privatpersonen angesprochen werden. Zu der in der Öffentlichkeit mitunter sehr emotional diskutierten Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen für Kapitalgesellschaften bei der Veräußerung von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften merkt Homburg an, dass diese Steuerfreiheit steuersystematisch richtig sei, solange es sich bei den Veräußerungsgewinnen um bereits vom Tochterunternehmen versteuerte Gewinne handelt. Problematisch sei hingegen die Steuerbefreiung realisierter stiller Reserven. Jedoch stellt Homburg abschließend fest, dass die derzeitige Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen in Verbindung mit der steuerlichen Nichtberücksichtigung von Veräußerungsverlusten für Unternehmer und Staat vorteilhafter ist, als die Besteuerung der realisierten stillen Reserven. Die Kritik des Mittelstands bezieht sich daher auch nicht auf die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen, sondern darauf, dass Personengesellschaften diese Steuerfreiheit nicht zugestanden wird. Als Kompensation hat der Gesetzgeber den Personengesellschaften die Möglichkeit der vorübergehenden(zwei Jahre bzw. vier Jahre bei Gebäuden) Bildung einer Investitionsrücklage bis max. 500.000€ eingeräumt. Zu dieser Reinvestitionsrücklage wird jedoch angemerkt, dass sie eine vergleichbare Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften nicht herstellt. Zur Abhilfe werden die Anhebung der Fristen und die Aufhebung von Beschränkungen bei der Anerkennung dessen, was als neue Investition zu verstehen ist, gefordert. Ein weiterer Unterschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft besteht darin, dass Anteile an einer Kapitalgesellschaft beliebig häufig unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens veräußert werden können, während die Veräußerung einer Personengesellschaft nur einmal im Leben eines Unternehmers(unter Berücksichtigung eines Freibetrags) zum halben Steuersatz erfolgen darf. Gefordert wird, auch die Veräußerung von Personengesellschaften zum halben Steuersatz beliebig häufig zuzulassen. 12 Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand Nicht nur Unternehmen sind von der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen betroffen. Auch Privatpersonen müssen zurzeit solche Gewinne versteuern, sofern diese entweder innerhalb der Spekulationsfrist ihren Anteil veräußern und/oder mehr als 1% (sog. Wesentlichkeitsgrenze) der Anteile am Unternehmen halten. Zukünftig sollen die Spekulationsfrist durch das StVergAbG vollständig entfallen und die Gewinne aus der Veräußerung pauschal besteuert werden. Bei Anteilen, die über der Wesentlichkeitsgrenze liegen, wird das Halbeinkünfteverfahren angewendet(es sei erwähnt, dass auf die Problematik privater Veräußerungsgewinne hier nur in Bezug auf die Finanzierung von KMU eingegangen wird). BAND gibt unabhängig vom StVergAbG zu bedenken, dass jede Form einer derartigen Besteuerung das Angebot an Risikokapital reduziert. Durch Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25% auf 1% würden Veräußerungsgewinne von Unternehmen, die mit Kapital von Business Angels finanziert werden, auch nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr vermehrt steuerpflichtig. Diese Gewinne müssten zwar nach dem StVergAbG nur zur Hälfte versteuert werden, dennoch hält BAND die Regelung für investitionsfeindlich. BAND schlägt mehrere Alternativen vor: 1.) Anhebung der Wesentlichkeitsgrenze auf 20%, 2.) Einführung eines fixen Freibetrags von 500.000€ und 3.) Einführung eines festen Steuersatzes von 10% einschließlich eines Freibetrags. Außerdem wird angeregt, die Steuerbelastung bei längerfristigen Beteiligungen und bei Reinvestitionen zu mindern sowie nach dem Vorbild Großbritanniens die Sofortabschreibung eines Teils der Investition zu ermöglichen. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass bei einer solchen steuerlichen Behandlung zum einen Abgrenzungsprobleme entstehen und zum anderen wieder Steuersubventionen geschaffen werden. 10. Vereinfachung Bei Beiträgen zu diesem Themenkomplex ist zu unterscheiden zwischen der Kritik am bestehenden Steuerrecht als Ganzem und Anregungen zu einzelnen Vorschriften. Die Komplexität des Steuerrechts und damit verbunden eine ausufernde Steuerrechtsliteratur hält den Unternehmer in zunehmendem Maße von seiner eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ab. Crezelius 21 merkt hierzu jedoch an, dass nicht der Staat allein die Schuld für die derzeitige Situation trägt. Durch überspitzte Gestaltungsformen der Steuersubjekte und deren Berater leidet nach dessen Ansicht der„Normalsachverhalt“. Es scheint, das Steuerrecht ist hier in einen Teufelskreis geraten, in welchem sich die Steuersubjekte auf jede Regulierung mindestens eine Umgehung einfallen lassen. Je komplizierter das Steuerrecht wird, desto eher finden sich Lücken. Beispielsweise führt 21 Crezelius, Georg: Vom Zustand des gegenwärtigen Steuerrechts, Vortrag anlässlich des 25. Deutschen Steuerberatertags 13 Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand Birkenfeld 22 in Bezug auf das Umsatzsteuerrecht eine Reihe von problematischen und zum Teil ungeklärten Fragen auf. Die Probleme, so Birkenfeld, im ohnehin zu komplizierten Umsatzsteuerrecht werden durch die 6. Umsatzsteuerrichtlinie der EU verschärft. Folgerichtig wird auch eine radikale Vereinfachung des gesamten Steuerrechts gefordert sowie ein Minimum an Ausnahmetatbeständen und Sonderabzugsmöglichkeiten(hier stellt sich ein ähnliches Problem wie beim Abbau von Steuersubventionen). In diesem Zusammenhang wurde auch mehrfach der Karlsruher Entwurf zur Reform des Einkommensteuergesetzes genannt. 23 Der Vorschlag, das Steuerrecht vollständig neu auszuarbeiten, ist vielleicht auch vor dem Hintergrund verständlich, dass eine Reihe von Regelungen kaum noch anwendbar ist. Die BStBK führt dazu exemplarisch die Regelungen zur Begrenzung des Schuldzinsenabzugs(§ 4 Abs. 4a EStG), die sog.„Fünftelregelung“(§ 34 EStG), getrennte Aufzeichnung bestimmter Aufwendungen(§ 4 Abs. 7 EStG) und die Auflösung von Zwischengesellschaften(§ 19 AStG) an. 24 In die Richtung einer Neuformulierung des Steuerrechts deutet der geplante„Small Business Act“ der Bundesregierung. Prinzipiell trägt sie hiermit der Forderung der Wirtschaftsverbände nach Vereinfachung und Pauschalierung Rechnung. Die Kritik am Entwurf, soweit dieser bereits bekannt ist, bezieht sich dementsprechend auch nicht auf das Vorhaben an sich, sondern auf die geplanten Umsatzgrenzen von 17.000€ bzw. 35.000€. Von einer solchen Vereinfachung profitieren im Grunde nur Kleinstunternehmen ohne Beschäftigte und mit einer geringen Kapitalintensität. In Verbindung mit der geplanten pauschalen Abschreibung von 50% des Umsatzes entstünde zudem eine Steuervergünstigung für Dienstleistungsbetriebe. Dennoch muss festgehalten werden, dass das Vorhaben, gerade die Buchführung zu erleichtern, einer wesentlichen Forderung der Wirtschaft entspricht. Abgesehen von den Angehörigen der Freien Berufe besteht bereits die Möglichkeit für Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 260.000€ und einem Gewinn bis zu 25.000€, den Gewinn anhand einer Einnahme-Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Vorgeschlagen wird, zum einen diese Grenzen anzuheben, zum anderen die Anforderungen an die bereits vereinfachte Buchführung weiter zu reduzieren. Genannt werden z.B. die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie der Wegfall der zeitnahen Aufzeichnungspflicht und der Möglichkeit der Einsichtnahme in digitale Aufzeichnungen bei Betriebsprüfungen. Angemerkt werden muss hierbei allerdings, dass die Buchführung im Grunde für jedes Unternehmen enorme Wichtigkeit besitzt. Auf der einen Seite ist sie ein Informationsmittel für unternehmerischen Erfolg und auf der anderen Seite hilft sie dem Unternehmer bei der Darstellung seines Unternehmens. Gerade im Hinblick auf Basel II und die bekannten 22 Birkenfeld, Wolfram: Abrechnung, Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung und andere aktuelle Umsatzsteuer-Entwicklungen 2002, Vortrag anlässlich des 25. Deutschen Steuerberatertags 23 Kirchhof, Paul et al.: Karlsruher Entwurf zur Reform des Einkommensteuergesetzes, Heidelberger Forum Band 116, 2001 24 55 Vorschläge zur Steuervereinfachung, BStBK(Hrsg.) 14 Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand Schwächen des Mittelstands im Informations- und Kontrollwesen sollte die Buchführung bei KMU nicht völlig aufgegeben, aber an die Bedürfnisse der Unternehmen angepasst werden. Ein anderer Bereich betrifft das Lohnsteuerrecht. Als besonders belastend werden die Ermittlung und Abführung der Lohnsteuer sowie die Besteuerung der geringfügig Beschäftigten genannt. Vor allem bezüglich der geringfügig Beschäftigten zeigt sich deutlich das Zusammenwirken von Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Das Umsatzsteuerrecht insgesamt wurde bereits angesprochen. Speziell im Hinblick auf Unternehmensgründungen wird die Abschaffung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung, die mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführt wurde, gefordert. Eine weitere Möglichkeit zur Vereinfachung des Steuerrechts wird in der Vereinheitlichung von Regelungen gesehen. Dazu gehören die Abschreibungen bei Gebäuden, die Tagespauschalen bei Dienstreisen, die Fristen umsatz- und ertragsteuerlicher Regelungen, die Erlass-, Erstattungs- und Vergütungsregelungen bei der Ökosteuer sowie die Harmonisierung auf europäischer Ebene(insbesondere beim Umsatzsteuerrecht). Es stellt sich außerdem die Frage, inwieweit die Unterschiede zwischen Steuer- und Handelsrecht zwingend erforderlich sind. Es bleibt zu erwähnen, dass natürlich eine Vielzahl weiterer Einzelregelungen existiert, die unverständlich, kompliziert und mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden sind. Ein aktuelles Beispiel ist die Pauschale für die private PKW-Nutzung. Sowohl deren Anhebung als auch die bestehende Listenpreisregelung führen dazu, dass insbesondere kleine Unternehmer gezwungen sind, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn sie den PKW überwiegend für das Unternehmen nutzen oder einen gebrauchten PKW anschaffen. Gerade beim Thema Vereinfachung zeigt sich das Problem sehr deutlich. Zwar sind sich alle Akteure einig, dass das Steuerrecht zu vereinfachen ist, bei der konkreten Umsetzung ergeben sich dann jedoch aufgrund der bestehenden Komplexität und Gefahr von Inkonsistenzen viele Fragen. Um eine grundlegende Reform durchzuführen, scheint die Idee einer vollständigen Neuformulierung des nationalen Steuerrechts immer mehr Anhänger zu finden. Eventuell würde sich nach dem Vorbild der Rürup-Kommission die Einsetzung einer Arbeitsgruppe, der nicht nur Steuerrechtler angehören, anbieten. 11. Dokumentations- und Mitwirkungspflichten Nach Änderung der Abgabenordnung infolge des Steuersenkungsgesetzes 2000 hat der Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass die auf elektronischen Datenträgern gespeicherten Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, sowie die gespeicherten Buchungsbelege für einen Zeitraum von 10 Jahren jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. In diesem Zusammenhang 15 Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand wird kritisiert, dass es aufgrund des technischen Fortschritts für das Unternehmen mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein kann, nach mehreren Jahren noch über die entsprechende Technik zu verfügen. Gefordert wird daher erstens eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen und zweitens Erleichterungen bei der Archivierung älterer Daten. Das zweite mehrfach angesprochene Problem, das aus der Änderung der Abgabenordung resultiert, ist die Möglichkeit der Finanzbehörde, bei einer Betriebsprüfung das Computersystem des Unternehmers zur Einsicht in die Daten zu nutzen. Dadurch ist der Unternehmer u.U. gezwungen, Daten, die für die Betriebsprüfung nicht relevant sind oder aus datenschutzrechtlichen Gründen Dritten nicht zugänglich sein dürfen, abzuschirmen. Kleinbetriebe haben aber meistens keinen nur für die Buchführung bestimmten Computer, so dass diesen unabhängig vom zeitlichen Aufwand zusätzliche Kosten entweder durch Anschaffung eines weiteren Computers oder einer geeigneten Software entstehen. Schmidt-Troje 25 weist in diesem Zusammenhang auf das Problem der Verhältnismäßigkeit hin. 25 Schmidt-Troje, Jürgen: Gläserner Steuerbürger? Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf Dateien(§ 147 Abs.6 AO) und Auskunftsanspruch auf gespeicherte Daten(§ 19 Abs.1 BDSG), Vortrag anlässlich des 25. Deutschen Steuerberatertags 16 Arbeitskreis„Mittelstand“ in der Friedrich-Ebert-Stiftung Mit dem Arbeitskreis„Mittelstand“ stellt die Friedrich-Ebert-Stiftung ein Forum bereit, das sich mit den Belangen und Interessen der mittelständischen Wirtschaft in Deutschland befaßt. Der Arbeitskreis beabsichtigt, wichtige grundlegende und zukunftsorientierte mittelständische Unternehmen betreffende Fragestellungen im Vorfeld politischer Entscheidungen aufzugreifen und zu diskutieren. Dabei sollen Lösungsansätze erarbeitet werden, die Innovations- und Investitionsfähigkeit mittelständischer Unternehmungen sozialverträglich zu erhalten und zu stärken. Gemeinsam mit Unternehmern, Mittelstandsvertretern, Politikern, Wissenschaftlern und Verwaltungsexperten werden Lösungswege für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen, unter denen mittelständische Unternehmen agieren, erarbeitet und politikfähige Handlungsalternativen entworfen. Damit leistet der Arbeitskreis einen Beitrag zur • Gestaltung eines dauerhaften Dialogs zwischen Vertretern von Wirtschaft, Wissenschaft sowie Politik und Verwaltung zu wirtschaftspolitischen Fragestellungen • Stärkung der ökonomischen Kompetenz in politischen Entscheidungsprozessen und zur Verbreiterung der Basis für unternehmerisches Denken • Entwicklung von zukunftsorientierten und konkreten Lösungsvorschlägen für drängende Probleme mittelständischer Unternehmen. Neben Fragen des Bürokratieabbaus, der Mittelstandsfinanzierung, der Steuerpolitik, des Arbeits- und Sozialrechts sollen vor allem auch Fragestellungen, die sich aus der technologischen Entwicklung ergeben, im Mittelpunkt der Arbeit stehen. Dabei wird die europäische Orientierung als eine Querschnittsaufgabe gesehen. Ergebnisse und Erfahrungen anderer europäischer Länder sollen nach dem„Best-Practice“-Prinzip im jeweiligen Fall herangezogen werden. Zur Bearbeitung einzelner Themen steht das gesamte Maßnahmenspektrum wissenschaftlicher Politikberatung- Erstellung von Gutachten, Analysen, Thesenpapieren, Durchführung von Fachtagungen, Expertenhearings, Hintergrundgespräche etc.- zur Verfügung. Der Arbeitskreis gibt sich die zu bearbeitenden Themen selbst vor. Er sieht sich als offenes Forum, das sich unabhängig von anderen Gremien mit Mittelstandsfragen beschäftigt. Neumitglieder, die sich mit den Aufgaben und Zielen des Arbeitskreises identifizieren, sind jederzeit willkommen. http://www.fes.de/wirtschaftspolitik/ Helmut Weber Wirtschafts- und sozialpolitisches Forschungs- und Beratungszentrum Abteilung Wirtschaftspolitik Godesberger Allee 149 53175 Bonn Tel.: Fax: Mail: 0228-883-219/223 0228-883-299 Helmut.Weber@fes.de