Matthias Höreth Das neue Hessische Kommunalwahlrecht Printfassung der gleichnamigen Homepage 2000 Inhalt Inhalt...............................................................................................................................1 Einleitung.........................................................................................................................3 Wahlperiode......................................................................................................................4 Wahlalter..........................................................................................................................4 Sperrklausel......................................................................................................................5 Stimmzettel......................................................................................................................9 Auslegungs- und Heilungsvorschriften................................................................................. 11 Beispiel 1: Unveränderte Annahme eines Wahlvorschlags....................................................... 12 Beispiel 2: Annahme eines verkürzten Wahlvorschlags........................................................... 12 Beispiel 3: Listenkreuz, Einzelstimmvergabe und Streichung................................................... 13 Beispiel 4: Kumulieren, Panaschieren, Streichen und Listenstimme.......................................... 14 Beispiel 5: Überschreitung der Stimmenenzahl in einem Wahlvorschlag.................................... 14 Beispiel 6: Vergabe von zu wenig Stimmen ohne Listenkreuz.................................................. 15 Beispiel 7: Einzelstimmen und mehrere Listenkreuze............................................................. 16 Beispiel 8: Überschreitung der Stimmenanzahl in mehreren Wahlvorschlägen.......................... 16 Beispiel 9: Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge............................................................. 17 Auswertung..................................................................................................................... 18 Befristung....................................................................................................................... 19 Literatur......................................................................................................................... 19 - 2- Einleitung Zur Kommunalwahl in Hessen am 18. März 2001 wird ein völlig neues Wahlrecht angewendet werden. Der Hessische Landtag hat am 23. Dezember 1999 mit den Stimmen von CDU und FDP das sogenannte”Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und kommunalen Selbstverwaltung” beschlossen, welches am 5. Januar 2000 in Kraft trat(GVBl. 2000 I S. 2). Dieses Gesetz regelt nicht nur umfangreiche Änderungen in der hessischen Gemeindeordnung und Landkreisordnung, sondern auch im Kommunalwahlgesetz. Die Änderungen im Bereich des Wahlverfahrens- Stichworte Kumulieren und Panaschieren- haben weitgehende Auswirkungen auf das Wahlverfahren, die Stimmabgabe und die Auswertung. Kumulieren heisst soviel wie"häufeln", Panaschieren so viel wie"bunt machen." Das Kumulieren und Panaschieren wird derzeit in unterschiedlicher Ausgestaltung in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, RheinlandPfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen angewandt. In Schleswig-Holstein ist nur Panaschieren möglich. Die neue hessische Regelung orientiert sich an derjenigen in RheinlandPfalz. Die Landesregierung begründet die Änderung damit, daß nach Einführung der Direktwahl von Bürgermeistern und Landräten die Vergrößerung des Einflusses der Wählerinnen und Wähler auf die Zusammensetzung der Kommunalvertretungen nur folgerichtig sei. - 3- Im Folgenden werden einzelne Gesetzesänderungen in Bezug auf die Wahlrechtsänderungen dokumentiert. Neben dem Kumulieren und Panaschieren wurden einige weitere Änderungen im Wahlrecht vorgenommen, die ebenfalls dargestellt werden. Die Beispiele zum Kumulieren und Panaschieren wurden der Begründung zum Regierungsentwurf vom September 1999 entnommen und zwecks besserer Einprägsamkeit verfremdet sowie dem endgültigen Gesetzes- und Verordnungstext angepaßt. Soweit im vorliegenden Text die weibliche Form weggelassen wurde, ist dies kein Ausdruck von Frauenfeindlichkeit, sondern dient der Lesbarkeit und Verständlichkeit, welche ohnehin durch die erforderliche Nennung mehrerer Organe auf Gemeinde- und Kreisebene eingeschränkt ist. Wahlperiode Die bisher vierjährige Wahlperiode wird auf fünf Jahre verlängert,§§ 36 S. 1 HGO, 26 S. 1 HKO. Die Regelung gilt ab der nächsten Wahlperiode, Art. 9 Abs. 2 Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und kommunalen Selbstverwaltung. Dies bedeutet, daß auf die Kommunalwahl 2001 die Kommunalwahl 2006 folgen wird. Der Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Gemeindegremien- Stichworte Einarbeitungszeit für neue Gemeindevertreter bzw. Kreistagsabgeordnete, Koalitionsverhandlungen- steht hierbei die Verringerung der Veränderungsmöglichkeiten der Bürger in zeitlicher Hinsicht entgegen. In verfassungsrechtlicher Hinsicht werden aber fünf Jahre für eine Legislaturperiode allgemein durchaus als vertretbar angesehen. Wahlalter Die durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze vom 8. Juni 1998(GVBl. I S. 214) vorgenommene Senkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre wird rückgängig gemacht,§§ 30 Abs. 1 Nr. 2 HGO, 22 Abs. 1 Nr. 2 HKO. Der Kreis der Wahlberechtigten wird also eingeschränkt, was schon rein formal dem Gesetzeszweck der Stärkung der Bürgerbeteiligung zuwiderläuft. Begründet wird diese Einschränkung mit dem Argument, wer noch keine vollgültigen Rechtsgeschäfte abschließen könne, also noch keine Entscheidungen über den eigenen Rechtskreis treffen dürfe, solle auch keine Entscheidungen über den eigenen Rechtskreis hinaus treffen können. Dies hätte an sich zur Folge, daß heute Siebzehnjährige, die etwa an der Wahl eines Bürgermeisters bzw. Landrats oder einer Bürgerbefragung teilnehmen konnten, dies im folgenden bis zu ihrem 18. Geburtstag nicht mehr könnten. Um diese bereits durch die Gesetzesänderung von 1998 zuerkannten Wahlrechte nicht wieder abzuerkennen, wird im Wege einer Übergangsregelung die Wahlberechtigung für solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes 16 Jahre alt sind, aufrechterhalten, Art. 9 Abs. 7 Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und kommunalen Selbstverwaltung. Jugendliche, die bis zum 5. Januar 1984 geboren wurden und bei denen die sonstigen Wahlberechtigungsvoraussetzungen vorliegen, können also am 18. März 2001 mitwählen. Allerdings hat die Koalition verabsäumt, die Senkung der Altersgrenze in sämtlichen kommunalen Belangen zurückzuführen. Im Anhörungsausschuß zum Widerspruchsverfahren bleibt die 16-jährige Altersgrenze bestehen,§ 10 Abs. 3 S. 2 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung(HessAGVwGO), so daß Sechzehnjährige zwar künftig als Beisitzer im Anhörungsausschuß Empfehlungen über die Behandlung von Widersprüchen abgeben können, nicht aber auf kommmunaler Ebene wählen dürfen. Ein Widerspruch zu obiger Argumentation, welcher möglicherweise aus dem sehr„zügigen“ Gesetzgebungsverfahren resultieren könnte. - 4- Sperrklausel Nachdem die Landesregierung zunächst die Sperrklausel von 5% auf 3% senken wollte, vgl.§ 22 Abs. 2 KWG a. F., ist nunmehr die Sperrklausel vollständig wegfallen. Begründet wird dies seitens der Landesregierung mit der Einführung des Kumulierens und Panaschierens. Hierbei sei nämlich grundsätzlich kein Stimmenquorum erforderlich. Nach den Erfahrungen der anderen Bundesländer, in denen bereits seit Jahren oder Jahrzehnten kumuliert oder panaschiert werden kann, lägen auch keine Erfahrungen vor, daß es durch den Wegfall der Sperrklausel zu einer Gefährdung der kommunalen Selbstverwaltung kommen könne. In der Begründung zum ursprünglichen Regierungsentwurf wurde demgegenüber noch ausgeführt, daß eine Sperrklausel von 3% erforderlich sei, um die Arbeitsfähigkeit der Kommunalparlamente zu erhalten. Die Erfahrungen aus Bundesländern, die überhaupt keine Sperrklausel haben, führten hiernach nicht dazu, die Sperrklausel auch in Hessen völlig aufzuheben. Aufgrund der geringeren Größe der Kommunalparlamente liegt nämlich in Bayern die sogenannte faktische oder mathematische Sperrklausel zur Erreichung eines Sitzes zwischen 7,14% in der kleinsten Gemeindegrößeklasse und 1,25% in der größten. In Baden-Württemberg liegt sie zwischen 8,33% und 1,67%. In Hessen würde ein vollständiger Wegfall zu einem Mindeststimmenanteil für einen Sitz von zwischen 6,67% und 0,95% führen. Tabelle: Grundsätzlich erforderliche Stimmen für einen Sitz ohne Sperrklausel Einwohnerzahl bis 3.000 3.000 bis 5.000 5.000 bis 10.000 10.000 bis 25.000 25.000 bis 50.000 50.000 bis 100.000 100.000 bis 250.000 250.000 bis 500.000 500.000 bis 1.000.000 über 1.000.000 Sitze 15 23 31 37 45 59 71 81 93 105 % pro Sitz 6,67 4,35 3,23 2,7 2,22 1,69 1,41 1,23 1,08 0,95 In der Tabelle ist das grundsätzliche faktische Quorum nach einfacher Verhältnisrechnung für die Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen in Hessen aufgeführt. Im Einzelfall kann auch ein geringerer Stimmananteil zur Erlangung eines Sitzes ausreichend sein. Die angegebenen Zahlen können aber durchaus als Orientierungswert dienen. Die durchweg kleineren Vertretungen bzw. Räte führen also in Baden-Württemberg und Bayern zu einer faktischen Sperrklausel, die sich grundsätzlich in dem genannten Rahmen bewegt. Durch das Zuteilungsverfahren der Sitze nach Hare-Niemeyer werden jedoch Parteien und Listen mit geringem Stimmenanteil begünstigt, so daß im Einzelfall durchaus ein geringerer Stimmenanteil ausreichen kann, um einen Sitz zu erringen. Das faktische Quorum ist dann auch entsprechend niedriger. - 5- Tabelle: Beispiel faktisches Quorum im Einzelfall Partei CDU SPD Grüne FDP PDS APPD BüSO BFB Chance CM DVU Graue REP Frauen Pro DM Tierschutz NPD Naturgesetz ÖDP PBC PSG Stimmen 4.764 5.657 1.101 1.062 159 13 2 55 11 10 79 26 202 15 88 47 62 12 3 11 0 Stimmen% 35, 61 42, 28 8, 23 7, 94 1, 19 0, 10 0, 01 0, 41 0, 08 0, 07 0, 59 0, 19 1,51 0, 11 0, 66 0, 35 0, 46 0, 09 0, 02 0, 08 0, 00 Verhältniszahl 13, 175 15, 645 3, 045 2, 937 0, 440 0, 036 0, 006 0, 152 0, 030 0, 028 0, 218 0, 072 0, 559 0, 041 0, 243 0, 130 0, 171 0, 033 0, 008 0, 030 0, 000 Sitze 13 15+ 1 3 2+ 1 0+ 1 0 0 0 0 0 0 0 0+ 1 0 0 0 0 0 0 0 0 Zu der vorliegenden Wahl einer Stadtverordnetenversammlung wären 37 Sitze zu vergeben gewesen. Aufgrund der Vielzahl der angetretenen Listen(Beispiel basiert auf der Bundestagswahl 1998) ergibt sich ein kleineres faktisches Quorum, als es an sich errechenbar ist. So erhielte hier sogar die PDS einen Sitz, obwohl sie lediglich 1, 19% der gültigen Stimmen erlangte, gegenüber 2, 7% grundsätzlichem faktischen Quorum, vgl. obige Tabelle. Zur Kommunalwahl ist regelmäßig nicht mit einer derartig großen Zahl von Listen zu rechnen, so daß dieses Extrembeispiel nicht überbewertet werden sollte. In der Stellungnahme des Hessischen Landkreistags wurde vor der Absenkung insoweit gewarnt, als Kleinstfraktionen nach den bisherigen Erfahrungen oft nur eine kurze Lebensdauer und wenig Gemeinsamkeiten mit anderen Fraktionen aufweisen. Oft würden sie sich selbst nicht dem gesamten Aufgabenspektrum einer kommunalen Vertretungskörperschaft verpflichtet sehen und mitunter”koalitionsfeindlich” agieren. Insbesondere bei Angelegenheiten, deren Erledigung sich über einen längeren Zeitraum und über mehrere Einzelentscheidungen hinweg erstrecken, sind Kreisausschuß und die Verwaltung auf die Berechenbarkeit von Kreistagsentscheidungen angewiesen, um komplexe Zielvorgaben auch umsetzen zu können. Im Rahmen der Anhörung vor dem Hessischen Landtag bewerteten etliche Verfassungsrechtler demgegenüber eine Sperrklausel als nicht gerechtfertigten Eingriff in die formale Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit. Konkret greifbare Risiken ließen sich in anderen Bundesländern ohne Sperrklausel nicht nachweisen, ein lediglich abstraktes Risikopotential reiche nicht aus. Hierzu ist aber zu bedenken, daß ausschließlich in Hessen nach§ 36 a Abs. 1 S. 4 HGO bzw.§ 26 a Abs. 1 S. 4 HKO jede Partei oder Wählergruppe, die durch Wahl in der Vertretungskörperschaft vertreten ist, kraft Gesetzes den Fraktionsstatus erlangt. Ein-Personen-Fraktionen mit den damit zusammenhängenden Rechten kennt man in anderen Bundesländern nicht, so daß einzelne Vertreter dort in einem nur geringeren Umfang als bei uns in die Vertretungsarbeit eingreifen können. In der öffentlichen Diskussion wird oftmals zur Begründung des Wegfalls der Sperrklausel auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen hingewiesen. Hierin hatte das Gericht zwar festgestellt, daß der Landtag Nordrhein-Westfalen das Recht auf Chancengleichheit der Parteien und auf Gleichheit der Wahl dadurch verletzt habe, daß er im Mai 1998 die 5%- 6- Sperrklausel im Kommunalwahlgesetz nicht aufgehoben oder abgemildert hat. Jedoch hat es festgestellt, daß die Beibehaltung der Sperrklausel nicht auf einer hinreichenden Begründung ihrer weiteren Erforderlichkeit beruht habe. Der Verfassungsgerichtshof hatte hierfür dem Landtag ein”Prüfprogramm” vorgegeben und die Notwendigkeit hervorgehoben, die Erfahrungen zu erheben und auszuwerten, die andere Länder wie Bayern und Baden-Württemberg mit ähnlicher Kommunalverfassung, aber ohne Sperrklausel im Kommunalwahlrecht gemacht haben. Der Landtag habe die Überprüfung der Sperrklausel nicht so vorgenommen, wie es diesen Vorgaben entspreche. Damit beruht das Urteil eher auf einer formellen Verletzung der Vorgaben des Gerichts als auf materiellen Einwänden gegen eine Sperrklausel. Im Bundesvergleich wird der Begründungsaufwand für die Beibehaltung einer 5% Hürde sowohl hierdurch als auch durch die hessische Regelung jedoch immer weiter ausgedehnt, so daß möglicherweise die Regelungen auf kommunaler Ebene auch als Anlaß genommen werden können, die Sperrklauseln auf Bundes- und Landesebene erfolgreich anzugreifen. Schaubild: Sitzverteilung bei 5% und 0% Sperrklausel für die Kommunalwahl 1997 Unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Kommunalwahl 1997 hätte ein Wegfall des Quorums bedeutet, daß die SPD hessenweit in allen Kreistagen und Gemeindeparlamenten 6.175 statt 6.322 Mandate errungen hätte(blasser Balken). Ein ähnliches Bild ergäbe sich für die CDU, auch Bündnis 90/ Die Grünen müßten Mandatsverluste hinnehmen. Mandatsgewinne ergäben sich jeweils für die Freien Wählergemeinschaften, für die FDP und insbesondere für Republikaner und NPD. - 7- Schaubild: Gewinne und Verluste von 0% gegenüber 5% Sperrklausel für die Kommunalwahl 1997 Ausgedrückt in Gewinnen und Verlusten wird deutlich, daß hauptsächlich bei der FDP Zuwächse aus dem Wegfall der Sperrklausel eingetreten wären. Bei Wegfall des Quorums wäre ein plus von 196 Sitzen bzw. 67, 8% eingetreten. Auch andere kleine Parteien hätten zu Lasten von SPD, CDU und Grünen profitiert. Wie dargestellt, ist in der Tat die FDP Hauptnutznießerin des Wegfalls der Sperrklausel. Der Verdacht, ein gewisses Eigeninteresse des kleinen Koalitionspartners könnte eine erhebliche Rolle bei der Einführung dieser Regelung gespielt haben, liegt zumindest nahe. - 8- Stimmzettel Die Änderung des Wahlverfahrens führt zu einer Änderung der Stimmzettel. Bisheriger Stimmzettel Stimmzettel für die Gemeindewahl in der Gemeinde Hinterwald am 12. März 1997 Nicht mehr als einen Wahlvorschlag ankreuzen! Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge macht den Stimmzettel ungültig! Der Stimmzettel ist in dieser Spalte anzukreuzen X Christlich Demokratische Union Deutschlands 1 Kopf, Norbert Nau, Andrea Rhode, Antje Schneider, Maria CDU { Reitz, Michael Sozialdemokratische Partei Deutschlands 2 Singers, Andrea Schrader, Otto Nader, Renate Schmidt, Heide SPD { Schindler, Gerhard Unabhängige Wählergemeinschaft 3 Juhnke, Guido Schiffer, Pamela Knopp, Harald Meyer, Hans UWG { Willie, Hermann Bisherige Gestalt des Stimmzettels. Die Parteien bzw. Wählergruppen wurden in der Reihenfolge der Stimmergebnisse der letzten Landtagswahl untereinander aufgeführt. Namentlich genannt wurden die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der jeweiligen Liste, Nach§ 16 Abs. 2 S. 2 KWG a.F. Möglich war lediglich ein Kreuz für eine Liste,§ 18 Abs. 1 KWG a.F. Nach§ 1 Abs. 1 KWG werden nunmehr die Gemeindevertreter, Ortsbeiratsmitglieder und Kreistagsabgeordneten nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Dies bedeutet, daß jeder Wähler so viele Stimmen hat, wie Vertreter zu wählen sind. Diese Stimmen kann er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder auch unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen- Panaschieren. Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben- Kumulieren, vgl.§§ 1 Abs. 4, 18 Abs. 1 Nr. 3, 4 KWG. In der Praxis heißt das, daß beispielsweise in einer Gemeinde mit 15 Gemeindevertretern der Wahlberechtigte bis zu 15 Personen ankreuzen kann, wobei diese gerade nicht nur einer Partei oder Wählergruppe angehören müssen. Dabei kann er bei einzelnen Bewerber ein, zwei oder drei Kreuze machen, wobei die Gesamtzahl von 15 Stimmen insgesamt allerdings nicht überschritten werden darf. Möglich ist also etwa das Häufeln auf fünf Personen zu je drei Stimmen, insgesamt 15 Stimmen. - 9- Neuer Stimmzettel Stimmzettel für die Wahl zur Gemeindevertretung Hinterwald Am 18. März 2001 Sie haben 15 Stimmen! Sie können die Stimmen wie folgt abgeben: Sie können alle 15 Stimmen an Bewerber eines oder mehrerer Wahlvorschläge vergeben, dabei können Sie einem Bewerber höchstens 3 Stimmen geben(kumulieren, oder oder), oder- Sie können, wenn Sie nicht alle 15 Stimmen einzeln vergeben wollen, in der Kopfleiste einen Wahlvorschlag ankreuzen mit der Folge, daß die restlichen Stimmen den Bewerbern des angekreuzten Wahlvorschlages zugute kommen, oder- Sie können auch nur den Wahlvorschlag, den Sie wählen wollen, in der Kopfleiste ankreuzen mit der Folge, daß jedem der aufgeführten Bewerber eine Stimme zugeteilt wird. und- Sie können Bewerber, die sie nicht wählen wollen, streichen mit der Folge, daß diesen keine Stimmen zugute kommen. Die Stimmzettel müssen nach dem neuen Recht deutlich sichtbar im Kopf außer der Angabe, für welche Wahl sie Verwendung finden sollen, auch darstellen, wie die Stimmen abgegeben werden können,§ 27 Abs. 2 S. 1 KWO. Es werden nunmehr aus jeder Liste so viele Bewerber aufgeführt, wie Sitze in der Gemeindevertretung zu vergeben sind,§ 16 Abs. 2 S. 3 KWG. Die Bewerber erhalten eine Ordnungsnummer, die sich aus der Nummer des Wahlvorschlags und der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag zusammensetzt,§ 27 Abs. 2 S. 3 KWO. Hinter den jeweiligen Bewerbern werden auf dem Stimmzettel drei Felder aufgebracht, in welche dann die Wahlentscheidung erfolgen kann. Darüber hinaus wird hinter der Listenbezeichnung ein Feld zum Ankreuzen eröffnet. Dem jeweiligen Wähler bzw. der Wählerin bieten sich dann mehrere Möglichkeiten, die durchaus auch miteinander kombiniert werden können. Zunächst kann einfach nur eine Liste angekreuzt werden,§ 18 Abs. 1 Nr. 5 KWG. Dies hat zum Ergebnis, daß alle Stimmen auf diese Liste entfallen, grundsätzlich jeder Bewerber bzw. jede Bewerberin eine Stimme erhält. - 10- Einzelne Bewerber können bis zu drei Stimmen erhalten,§ 18 Abs. 1 Nr. 3 KWG - Kumulieren; dies kann völlig unabhängig von der Listenzugehörigkeit erfolgen- Panaschieren. Dabei muß die Stimmabgabe nicht unbedingt durch Ankreuzen, sondern sie kann auch durch das Niederschreiben einer 1, 2 oder 3 erfolgen. Möglich ist weiter das Streichen einzelner Bewerber innerhalb einer zuvor angekreuzten Liste,§ 18 Abs. 1 Nr. 5 a. E. KWG n. F. Diese Person erhält dann keine Stimme. Es können dabei beliebig viele Bewerber gestrichen werden. Auslegungs- und Heilungsvorschriften Das neue Kommunalwahlgesetz sieht eine Reihe von Auslegungs- und Heilungsvorschriften vor. Hierbei wird nach der Begründung davon ausgegangen, daß der Wähler grundsätzlich einen gültigen Stimmzettel abgeben und das ihm zur Verfügung stehende Stimmenkontingent voll ausschöpfen will. Entscheidend ist insofern, ob der Wählerwille eindeutig ermittelt werden kann. Zunächst erhalten Bewerber, die gestrichen wurden, keine Stimme,§ 20 a Abs. 1 KWG. Hat der Wähler einem Bewerber mehr als drei Stimmen gegeben, gelten die Mehrstimmen als nicht abgegeben,§ 20 a Abs. 2 KWG. Diese überzähligen Stimmen werden weder zu Ermittlung des Abstimmungsergebnisses noch zur Bestimmung, ob der Stimmzettel gültig ist, herangezogen. Hat der Wähler nur Bewerbern eines Wahlvorschlags Stimmen gegeben und dabei die ihm zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten, gelten die Mehrstimmen als nicht abgegeben,§ 20 a Abs. 3 KWG. Von unten nach oben auf der Liste wird zunächst den Bewerbern eine Stimme aberkannt, die nur eine Stimme erhalten haben, dann denjenigen mit zwei und drei Stimmen, bis die zulässige Stimmenzahl erreicht ist. Bei der unveränderten Annahme eines Wahlvorschlags erhält jeder Bewerber eine Stimme. Sind dann noch nicht alle Stimmen vergeben, weil die Partei weniger Personen aufgestellt hat, als Sitze zu vergeben sind, wird der Vorgang wiederholt, wobei die Obergrenze von drei Stimmen einzuhalten ist,§ 20 a Abs. 4 KWG. Das Einreichen einer kürzeren Liste ist also insoweit regelmäßig unschädlich, es sei denn die Partei bzw. Wählergruppe stellt weniger als 1/3 Bewerberinnen und Bewerber auf als Sitze zu vergeben sind. Dann entfallen auch beim einfachen Listenkreuz auf die Liste weniger Stimmen. Beispiel: Bei 15 zu vergebenden Sitzen stellt eine Wählergruppe eine Liste aus 4 Personen auf. Diese können jeweils höchstens drei Stimmen erhalten, möglich sind also höchstens 12 Stimmen für diese Liste, gegenüber umfangreicheren Liste verliert diese Wählergruppe also jeweils 3 von 15 möglichen Stimmen. Wurden weniger Stimmen vergeben, als Sitze zu verteilen sind und hat der Wähler hierbei eine Liste angekreuzt, fallen die restlichen Stimmen nach oben genanntem Verfahren der Liste zu,§ 20 a Abs. 5 KWG. Das Ankreuzen mehrerer Wahlvorschläge ist unbeachtlich, wenn auch gleichzeitig Bewerberstimmen vergeben wurden und die Höchstzahl der abzugebenden Stimmen nicht überschritten wurde. Es gelten dann ausschließlich die Bewerberstimmen,§ 20 a Abs. 6 KWG. Ungültig sind insbesondere folgende Konstellationen: Der Stimmzettel enthält keine Kennzeichnung,§ 21 Abs. 1 Nr. 2 KWG. Es wurden mehrere Wahlvorschläge angekreuzt und die Anzahl der Bewerberstimmen überschritten,§ 21 Abs. 2 Nr. 1 KWG. Es wurde die Anzahl der Bewerberstimmen in verschiedenen Wahlvorschlägen überschritten,§ 21 Abs. 2 Nr. 2 KWG. - 11- Beispiel 1: Unveränderte Annahme eines Wahlvorschlags Durch die unveränderte Annahme des Wahlvorschlags 2- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), ist der Stimmzettel gültig,§ 18 Abs. 1 Nr. 5 KWG. Jede Bewerberin und jeder Bewerber erhält in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten je eine Stimme,§ 20 a Abs. 4 KWG. Der Wähler bzw. die Wählerin hat damit alle zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben. Beispiel 2: Annahme eines verkürzten Wahlvorschlags Der Wahlvorschlag 2- Sozialdemokratische Partei Deutschlands(SPD), der weniger Bewerber enthält, als Gemeindevertreter zu wählen sind, wurde unverändert angenommen. Damit erhält zunächst jede Bewerberin und jeder Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten je eine, also insgesamt sieben Stimmen. Die weitere Zuteilung der restlichen 8 Stimmen erfolgt in der Weise, daß wiederum jeder Bewerberin und jedem Bewerber in der Reihenfolge von oben nach unten eine weitere Stimme zugeteilt wird. Es bleibt noch eine zu vergebende Stimme übrig, diese erhält die erste Bewerberin Simonis in dem angekreuzten Wahlvorschlag 2, so daß sie drei und die weiteren Bewerberinnen und Bewerber auf Platz 2 bis 7 je zwei Stimmen erhalten.§§ 18 Abs. 1 Nr. 5, 20 a Abs. 4 KWG. - 12- Würde die Liste 2- SPD- weniger als fünf Bewerberinnen und Bewerber umfassen, gingen ihr jeweils Stimmen verloren, da ein Bewerber bzw. Bewerberin höchstens 3 Stimmen auf sich vereinigen kann und damit zur Erlangung von 15 Stimmen mindestens 5 Bewerber erforderlich sind. Beispiel 3: Listenkreuz, Einzelstimmvergabe und Streichung Der Wähler bzw. die Wählerin hat den Wahlvorschlag 3- Unabhängige Wählergemeinschaft(UWG) gekennzeichnet, die Bewerberin Schiffer gestrichen und Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber vergeben,§ 18 Abs. 1 Nr. 5 KWG. Bei den Kandidaten Nr. 1, 6, 8 und 15 hat er von seinem Recht auf Stimmenhäufung Gebrauch gemacht,§ 18 Abs. 1 Nr. 3 KWG. Daß die Stimmenvergabe zum Teil durch Kreuze, zum Teil durch Ziffern erfolgt ist, ist unerheblich. Auf den Bewerber Juhnke hat der Wähler allerdings insgesamt vier Stimmen angehäuft, somit die Obergrenze des Kumulierens, die bei drei liegt, überschritten. Nach§ 20 a Abs. 2 KWG gelten aber die Mehrstimmen als nicht abgegeben, so daß für Harald Juhnke nur drei Stimmen gewertet werden. Da das Stimmenkontingent von 15 Stimmen nach der Vergabe von Bewerberstimmen und dem Abzug der bei Bewerber Nr. 1 zuviel abgegebenen Stimme nicht ausgeschöpft ist, erhalten die Bewerber, die weniger als drei Stimmen aufzuweisen haben und nicht gestrichen sind, in der Reihenfolge des Stimmzettels jeweils eine weitere Stimme,§ 20 a Abs. 5 KWG. Die vier”Reststimmen”- elf gültige Bewerberstimmen wurden abgegeben- gehen an Knopp, Meyer, Willie und Anderson. - 13- Beispiel 4: Kumulieren, Panaschieren, Streichen und Listenstimme Der Wähler hat den Wahlvorschlag 3- Unabhängige Wählergemeinschaft(UWG) gekennzeichnet, den Bewerbern 12 und 13 im Wege der Stimmenhäufung fünf Stimmen gegeben und den Bewerber Juhnke gestrichen,§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 5 KWG. Zugleich hat er im Wahlvorschlag 1- Christlich Demokratische Union(CDU) einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern jeweils eine Stimme gegeben,§ 18 Abs. 1 Nr. 4 KWG. Der Wähler hat insgesamt zehn Stimmen vergeben, somit sein Kontingent von 15 Stimmen nicht ausgeschöpft. Da er den Wahlvorschlag 3- Unabhängige Wählergemeinschaft(UWG) gekennzeichnet hat, erhalten die Bewerberinnen und Bewerber Schiffer, Knopp, Meyer, Willie und Anderson jeweils eine Stimme,§ 20 a Abs. 5 KWG; Harald Juhnke fällt dabei aus,§ 20 a Abs. 1 KWG. Beispiel 5: Überschreitung der Stimmenenzahl in einem Wahlvorschlag Der Wähler hat mit der Abgabe von 23 Stimmen die Gesamtstimmenzahl von 15 überschritten. Da er sämtliche Stimmen jedoch an Bewerberinnen und Bewerbern in einem Wahlvorschlag vergeben hat, führt das nicht zur Ungültigkeit,§ 20 a Abs. 3 KWG. - 14- Die Stimmen werden wie folgt gewertet: In der Reihenfolge des Wahlvorschlags sind zunächst von unten nach oben die Stimmen für die Bewerberinnen und Bewerber mit nur einer Stimme unberücksichtigt zu lassen(Rieb, Müller, Schepp, Thiel, Dreher und Schindler). Da die Gesamtzahl mit 16 immer noch mit einer Stimme überschritten ist, bleibt dann ebenfalls von unten nach oben jeweils die zweite Stimme des Bewerbers Klippel unberücksichtigt, auf die der Wähler zwei Stimmen kumuliert hat. Im Ergebnis erhalten Singers drei, Schrader zwei, Nader drei, Schmidt zwei, Schaal drei, Fuchs zwei und Klippel eine Stimme. Beispiel 6: Vergabe von zu wenig Stimmen ohne Listenkreuz Der Wähler hat keine Wahlvorschläge angekreuzt und 13 von den ihm zustehenden 15 Einzelstimmen innerhalb der Wahlvorschläge 1, 2 und 3- CDU, SPD und UWG vergeben. Die Stimmen werden wie folgt verteilt: Nau(1), Schneider(1), Dröse(1), Bayer(1), Kluck(1), Schrader(1), Schmidt(SPD)(1), Schaal(1), Schepp(1), Eimer(1), Schiffer(1), Anderson(1), Schmidt(UWG)(1) Die zwei nicht vergebenen Einzelstimmen bleiben unberücksichtigt,§ 20 a Abs. 5 KWG. - 15- Beispiel 7: Einzelstimmen und mehrere Listenkreuze Der Wähler hat drei Wahlvorschläge angekreuzt und 11 von den ihm zustehenden 15 Einzelstimmen innerhalb des Wahlvorschlags 3- Unabhängige Wählergemeinschaft(UWG) vergeben. Da Einzelstimmen Vorrang vor der Kennzeichnung der Wahlvorschläge haben, werden die Stimmen wie folgt verteilt: Juhnke(3), Knopp(2), Anderson(3), Hecht(1) und Schmidt(2). Die angekreuzten Wahlvorschläge und die vier nicht vergebenen Einzelstimmen bleiben unberücksichtigt,§ 20 a Abs. 6 KWG. Beispiel 8: Überschreitung der Stimmenanzahl in mehreren Wahlvorschlägen Der Wähler hat die Wahlvorschläge 1 und 3 gekennzeichnet und mehr als 15 Einzelstimmen abgegeben. Die Stimmen sind ungültig,§ 21 Abs. 2 Nr. 1 KWG. Auch hier ist darauf hinzuweisen, daß lediglich 15 Stimmen durchaus überschaubar sein mögen, bei einer größeren Stimmenanzahl jedoch schnell der Überblick verloren werden kann, mit der Folge, daß dann zu wenige oder zu viele Stimmen vergeben und damit Stimmen verschenkt werden oder der Stimmzettel ungültig werden kann. - 16- Beispiel 9: Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge Der Wähler hat zwei Wahlvorschläge unverändert angenommen. Die Stimmen sind nach§ 21 Abs. 2 Nr. 1 KWG ungültig. - 17- Auswertung Wahlvorschlag 1 Christlich Demokratische Union Deutschlands Wahlvorschlag 2 Sozialdemokratische Partei Deutschlands Wahlvorschlag 3 Unabhängige Wählergemeinschaft 1. Kopf(1) 310 1. Singers(2) 340 1. Juhnke(2) 160 2. Nau(3) 290 2. Schrader(1) 350 2. Schiffer(1) 170 3. Rhode(10) 230 3. Nader(3) 330 3. Knopp(4) 140 4. Schneider(4) 280 4. Schmidt(6) 300 4. Meyer(5) 130 5. Reitz(5) 280 5. Schindler(10) 260 5. Willie(6) 120 6. Dröse(6) 270 6. Dreher(5) 310 6. Anderson(3) 150 7. Wagner(7) 260 7. Schaal(7) 290 7. Schweiger(7) 110 8. Bayer(8) 250 8. Thiel(8) 280 .. 9. Kluck(9) 240 9. Fuchs(9) 270 .. 10. Koch(2) 300 10. Schepp(4) 320 .. 11. Schmitt(11) 220 11. Klippel(11) 250 .. 12. Merz(12) 210 12. Hildebrand(12) 240 .. 13. Taube(13) 200 13. Müller(13) 230 .. 14. Rau(14) 190 14. Rieb(14) 220 .. 15. Berger(15) 180 15. Eimer(15) 210 .. . 3710 . 4200 . 980 .... 8890 . 41,73% . 47,24% . 11,02% 15* 3710 ----------------------------------(3710+ 4200+ 980) 15* 4200 ----------------------------------(3710+ 4200+ 980) 15* 980 ----------------------------------(3710+ 4200+ 980) 6,2598425 7,0866141 1,6535433 6 7 2 Alle rot unterlegten Bewerberinnen und Bewerber ziehen in die Vertretung ein. Bei der Sitzverteilung bleibt es grundsätzlich beim Verhältniswahlprinzip nach Hare-Niemeyer. Die Personenstimmen werden zusammengezählt und zur Verteilung der Sitze auf die jeweilige Liste gewertet. Innerhalb der Liste findet sodann eine Reihung nach Personenstimmen statt. Dies hat etwa zur Folge, daß der Bewerber Koch innerhalb der Liste 1 – CDU – von Platz 10 auf Rangfolge zwei steigt, Antje Rhode von Platz 3 auf Platz 10, mit der Folge, daß Koch einen Sitz erringt, Rohde hingegen nicht. Zu beachten ist, daß der Bewerber Juhnke(UWG) mit 160 persönlichen Stimmen in die Vertretung einzieht, der Bewerber Thiel(SPD) mit 280 persönlichen Stimmen hingegen nicht. Das neue Wahlrecht beinhaltet also gerade keine Personenwahl, sondern eine personalisierte Verhältniswahl. - 18- Befristung Mit der bisher bei Gesetzen ungewöhnlichen Befristung will sich die Koalition die Selbstverpflichtung auferlegen, nach einer entsprechenden öffentlichen Debatte rechtzeitig vor Ablauf der Frist über die Weitergeltung der Regelwerke zu befinden. Grundlage für dieses Vorhaben ist die Koalitionsvereinbarung vom 19. März 1999. Danach”sollen neue Gesetze in der Regel nur noch auf fünf Jahre beschlossen werden, um dann eine neue öffentliche Debatte über ihre weitere Notwendigkeit zu führen”. Alle betroffenen Gesetze- die Hessische Gemeindeordnung, die Hessische Landkreisordnung, das Gesetz über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband, das Beteiligungsgesetz, das Hessische Kommunalwahlgesetz, das Landtagswahlgesetz, das Gesetz über Volksabstimmung sowie das Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid- sollen zum 31. Dezember 2005 außer Kraft treten, vgl.§ 156 HGO. Dieses Außerkrafttreten ist durchaus nicht unproblematisch. Rechtspolitisch ist zu beachten, daß der Landesgesetzgeber damit seine eigene Reform”abwertet”. Darüber hinaus ist das Land aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz(GG) und Art. 137 Hessische Verfassung(HV) verpflichtet, ein Kommunalverfassungssystem zu normieren. Der Gesetzgeber muß bei der Ausgestaltung der Kommunalgesetze gewährleisten, daß die Organe der Gemeinden und Landkreise stets funktionsfähig und in der Lage bleiben, eigenständig und selbstverantwortlich zu handeln. Insbesondere darf er nicht die Gefahr hervorrufen, daß die gemeindlichen Organe die Aufgaben, zu deren Durchführung sie von dem Bürger gewählt und demokratisch legitimiert worden sind, für einen möglicherweise längeren Zeitraum nicht erfüllen können – so beispielsweise die Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Literatur http://www.gemeindetag-bw.de http://www.hessen.de/gvbl/ http://www.hessischerlandkreistag.de http://www.hess-staedtetag.de http://www.landtag.hessen.de http://www.jura.uni-muenster.de/vgh/index.htm http://www.wahlrecht.de http://www.hsgb.de http://www.hmdi.hessen.de http://www.leute-waehlen-leute.de http://www.media-consulta.com/hessen/kommunalwahl Hessischer Landtag, Drucksachen Nrn.: 15/425, 15/864, 15/885 Hessische Landesregierung, Mehr Einfluss für Wählerinnen und Wähler: Das neue Kommunalwahlrecht, Wiesbaden, April 2000 Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Deutsches Verwaltungsblatt, 1998, S. 138 Rolf Meireis/Ulrich Dreßler, Der Regierungsentwurf der Hessischen Kommunalverfassungsnovelle 1999, KommunalPraxis SüdWest 1999, S. 343 ff Karwecki, Rolf, MdL, Vortrag zur Änderung des Hessischen Kommunalrechts, Juni 1999(nicht veröffentlicht) Karwecki, Rolf, MdL, Lernen und gewinnen – Hessen: Änderungen bei Gemeindeordnung und Wahlrecht, Demokratische Gemeinde 3/2000, S. 74 ff. - 19-