© Vandenhoeck & Ruprecht Gustav Radbruch als Reichsjustizminister (1921-1923) FRIEDRICH EBERT STIFTUNG Forum Berlin Gustav Radbruch als Reichsjustizminister (1921-1923) Konferenz der Friedrich-Ebert-Stiftung/Forum Berlin 24. Mai 2004 in Berlin Dokumentation Friedrich-Ebert-Stiftung Forum Berlin 1 Herausgegeben von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Forum Berlin Redaktionelle Bearbeitung: Irina Mohr Copyright 2004 by Friedrich-Ebert-Stiftung, Forum Berlin Hiroshimastr. 17, 10785 Berlin Fotos im Text: Joachim Liebe Umschlaggestaltung: Pellens Kommunikationsdesign, Bonn Satz und Druck: Wagemann GmbH ISBN 3-89892-289-8 2 Inhaltsverzeichnis Prof. em Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider Vorwort................................................................................................................5 Brigitte Zypries Gustav Radbruch als Rechtspolitiker...................................................................9 Prof. Dr. Günter Spendel Gustav Radbruchs politischer Weg....................................................................23 Hans-Ernst Böttcher Gustav Radbruch und die Weimarer Justiz........................................................35 Prof. Dr. Ulfried Neumann Gustav Radbruchs Beitrag zur Strafrechtsreform..............................................49 Prof. Dr. Joachim Perels Politik am Abgrund. Die Herausforderungen des Reichsjustizministers in den Krisenjahren 1922/23...........................................63 Referentinnen und Referenten...........................................................................79 3 content 4 H ANS -P ETER S CHNEIDER Vorwort Vor 80 Jahren hat der große Rechtsgelehrte und Rechtspolitiker Gustav Radbruch nach zwei äußerst turbulenten Amtszeiten als Reichsjustizminister(Oktober 1921 – November 1922 und August – November 1923) endgültig Abschied von seinen hohen Staatsämtern genommen. Er war noch bis zur Au fl ösung des Reichstags am 13. März 1924 einfacher Abgeordneter, kandidierte aber bei der Neuwahl am 4. Mai 1924 nicht mehr. In einem Brief an seinen Freund Ludwig Ebermayer vom 24. Mai 1924 schrieb er dazu: „Der Abschied von der Lebendigkeit meines politischen Lebens und die Rückkehr in das stillere akademische Dasein ist mir, obgleich selbstgewählt recht schwer geworden, und ich weiß nicht, ob ich recht damit getan habe. Die Politik ist nun einmal für absehbare Zeit das Schicksal und alle andere Arbeit durch sie bedingt“. 5 Politik als Schicksal – diese Worte beschreiben hellsichtig den Zwiespalt, in dem sich ein politischer Professor in den Anfangsjahren der Weimarer Republik befand: Das Überkommene zugleich ablehnen und erhalten zu müssen, um Schlimmeres zu verhüten; dem Zeitgeist einerseits trotzen und andererseits Tribut zahlen zu müssen, um Reformen wenigstens ein Stück weit voranbringen zu können; und vor allem miterleben zu müssen, wie die Wunden des verlorenen Weltkrieges in der eigenen Zunft weiter wuchern, Rechtsblindheit, Parteilichkeit und Hass erzeugen, ja sogar zu offenem Rechtsbruch durch eine Justiz führen, die sich den Kampf gegen sogenannte Vaterlandsverräter auf ihre Fahnen geschrieben hat und dabei Mörder schont, während sie verdiente Persönlichkeiten bis hin zum Reichspräsidenten erbarmungslos verfolgt. War es also schlichte Resignation, die Radbruch veranlasste, im Juni 1928 ein erneutes Angebot des Reichsjustizministeriums durch den damaligen Reichskanzler Müller abzulehnen? Vermutlich nicht, sondern die Erkenntnis, dass er sich bereits längst für die Wissenschaft und gegen die Politik entschieden hatte. In seiner Autobiographie, dem„Inneren Weg“ schrieb er dazu:„Das war meine endgültige Absage an die große Politik, der Entscheidung zwischen zwei Aufgaben, die sich, wie mir die Erfahrung gezeigt hatte, auf Dauer nicht vereinigen lassen: Politik und Wissenschaft“. Die Friedrich-Ebert-Stiftung hat diese Daten und Ereignisse zum Anlass genommen, mit einer Tagung an die Tätigkeit Radbruchs als Reichsjustizminister zu erinnern. Das einleitende Grundsatzreferat über„Gustav Radbruch als Rechtspolitiker“ hielt als seine jüngste Nachfolgerin im Amt die derzeitige Ministerin der Justiz Brigitte Zypries . Es folgte ein Vortrag über„Gustav Radbruchs politischer Weg“ von Günter Spendel , dem Würzburger Strafrechtslehrer, der bei Radbruch noch studiert und promoviert hatte. Über„Gustav Radbruch und die Weimarer Justiz“ berichtete der Lübecker Landgerichtspräsident Hans-Ernst Böttcher , der sich nicht zuletzt wegen seiner Wirkungsstätte in Radbruchs Geburtsstadt dem Thema besonders verbunden fühlte. Danach berichtete der Frankfurter Strafrechtslehrer Ulfried Neumann als einer der Mitarbeiter an der inzwischen abgeschlossenen, aus 20 Bänden bestehenden Gesamtausgabe der Werke, Reden und Briefe Radbruchs(erschienen im C.F. Müller Verlag Heidelberg) über„Gustav Radbruchs Beitrag zur Strafrechtsreform“. Abschließend hielt der Politikwissenschaftler Joachim Perels von der Universität Hannover, einer der besten Kenner des demokratischen Spektrums der Weimarer Republik, einen Vortrag mit dem 6 Titel:„Politik am Abgrund. Die Herausforderungen des Reichsjustizministers in den Krisenjahren 1922/1923“. Nach jedem dieser fünf Referate fand eine lebhafte Diskussion statt. Als Leiter dieser Tagung ist es mir ein besonderes Bedürfnis, in erster Linie der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Leiterin des Forum Berlin Irina Mohr und ihren Mitarbeiterinnen, sehr herzlich für die ausgezeichnete Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung sowie für die vorliegende Veröffentlichung der Referate zu danken. Ein herzlicher Dank gilt auch Justizministerin Brigitte Zypries für ihre spontane Bereitschaft, die Tagung mit ihrem Vortrag zu eröffnen und ihr dadurch eigenen Glanz zu verleihen, sowie den übrigen Referenten, deren hervorragende Beiträge viel Neues und Nachdenkenswertes zutage gefördert haben, wovon sich jeder bei der Lektüre dieses Bändchens selbst überzeugen kann. Der große Anklang und Erfolg dieser Tagung sollte die Friedrich-Ebert-Stiftung ermutigen, künftig ähnliche Veranstaltungen zu bedeutenden Persönlichkeiten durchzuführen, die für eine soziale Demokratie gestritten oder gelitten haben und darin lebenden wie künftigen Generationen ein zeitloses Vorbild sein können. 7 content 8 B RIGITTE Z YPRIES Gustav Radbruch als Rechtspolitiker Einmal mehr erinnert die Friedrich-Ebert-Stiftung mit dieser Veranstaltung an einen der großen und bedeutendsten Rechtsdenker- und-politiker der Sozialdemokratie in Deutschland und zugleich an einen der berühmtesten Rechtsphilosophen der jüngeren Zeit. In meinem Vortrag möchte ich aufzeigen, wie sehr die Rechtspolitik Gustav Radbruchs noch heute Anlass gibt, sich mit ihr intensiver zu befassen. I. Als Radbruch am 26. Oktober 1921 mit 42 Jahren Reichsjustizminister wurde, lag schon eine beinahe 20-jährige Tätigkeit als Professor und Privatdozent für Rechtsphilosophie und Strafrecht hinter ihm. Er hatte sich vor allem auf dem 9 Gebiet der Rechtsphilosophie schon damals einen Namen gemacht. Fragen nach dem Wesen und der Begründung des Rechts beschäftigten ihn ebenso wie Fragen nach Sein und Sollen, deren Widersprüchlichkeiten und deren Zusammenhang. Als Strafrechtler positionierte er sich im sogenannten„Schulenstreit“ auf der Seite der Reformer, die das hergebrachte Vergeltungsprinzip zu überwinden suchten und statt dessen den Besserungsgedanken als Strafzweck etablieren wollten. Radbruch nahm die Lebenswirklichkeiten der Bevölkerung bewusst wahr und engagierte sich auf sozialem Gebiet. So hatte er sich während seiner Professur in Heidelberg ehrenamtlich als Armenp fl eger betätigt und sich mit der Situation von Strafgefangenen beschäftigt. Im ersten Weltkrieg hatte er sich freiwillig zum Sanitätsdienst gemeldet und viele Schrecken des Krieges hautnah miterlebt. In den Nachkriegsunruhen, namentlich während des Kapp-Putsches 1920 in Kiel, hatte er sich als Vermittler zwischen Putschisten und Arbeitern in der Arbeiterschaft hohes Ansehen erworben. Seit Sommer 1920 war er Reichstagsabgeordneter in der SPD-Fraktion. Der Abschnitt„Rechtsp fl ege“ des Görlitzer Programms der SPD von 1921 stammte überwiegend aus seiner Feder. Radbruch brachte also viel in sein Ministeramt ein: Ein umfassendes und fundiertes Fachwissen, eine engagierte Haltung, viel Lebenserfahrung und nicht zuletzt die aus all diesen Faktoren resultierende rechtspolitische Programmatik des Parteiprogramms, die er als damals einziger Jurist der SPD-Fraktion im Reichstag ganz wesentlich mitgeprägt hatte. Wo Radbruch bei seinem Amtsantritt programmatisch stand, lässt sich aus dem kurzen Abschnitt zur Rechtsp fl ege im Görlitzer Programm zitieren und dokumentieren. 1921 war die SPD auf reformerischem Kurs und stellte folgende Forderungen auf: „Überwindung der herrschenden privatrechtlichen durch eine soziale Rechtsauffassung. Unterordnung des Vermögensrechts unter das Recht der Person und das Recht der sozialen Gemeinschaft. Kampf gegen Klassenjustiz, entscheidende Mitwirkung gewählter Volksrichter in allen Zweigen der Justiz. Erziehung zu allgemeiner Rechtskenntnis, volkstümliche Gesetzessprache. Zusammensetzung des Richterstandes aus allen Volksklassen, Mitwirkung der Frauen in allen Justizämtern. 10 Neuordnung des juristischen Bildungsganges in sozialistischem Geiste. Übertragung der gesamten Justiz auf das Reich. Berufung in Strafsachen. Reichsgesetzliche Regelung des Strafvollzugs. Schutz- und Erziehungs-, nicht Vergeltungsstrafrecht. Abschaffung der Todesstrafe.“ Obwohl seine Amtszeit insgesamt nur 15 Monate währte und schwierigsten innenpolitischen Belastungen standhalten musste, konnte er sehr viel von der beschriebenen Programmatik umsetzen. Allerdings würde man der Vielschichtigkeit Radbruchs Persönlichkeit, der Weite seines Denkens und der Wirkmächtigkeit seiner Überlegungen nicht gerecht, wenn man seine rechtspolitische Bilanz lediglich an der Umsetzung der Programmatik in geschriebenes Recht beurteilen wollte. Entscheidend ist vielmehr, dass die rechtspolitischen Ansätze Gustav Radbruchs über ihre Zeit hinaus Aktualität besitzen und dass er viele Fragen aufgeworfen und beantwortet hat, die sich auch heute stellen. Und noch einen Aspekt halte ich für bedeutsam: Radbruch hatte als Minister harte Bewährungsproben zu bestehen. Ereignisse, welche die ganze Republik aufwühlten und den Grad ihrer Gefährdung deutlich machten – namentlich die Ermordung Walther Rathenaus im Juni 1922- zwangen ihn, politische Maßnahmen zu ergreifen, die nur teilweise mit der eigenen Programmatik in Einklang zu bringen waren oder ihr sogar widersprachen. Auch dies ist Teil seiner Rechtspolitik, und der damalige Umgang mit diesen schwierigen Kon fl iktlagen kann uns auch heute noch Fingerzeige dafür geben, wie man sich in Situationen verhält, die eine Entscheidung zwischen jeweils wichtigen und doch einander widersprechenden Werten erfordern- auch wenn wir im Nachhinein nicht alle damaligen Entscheidungen für richtig halten. II. Die politische Situation Anfang der 20er Jahre war extrem schwierig. Das Kabinett des Zentrumspolitikers Wirth, in dem Radbruch in seiner ersten Amtszeit Reichsminister war, war schon die dritte Regierung nach den Reichstagswahlen vom 6. Juni 1920. Nur vom Zentrum und den Mehrheitssozialdemokraten getragen, sah sie sich größten Problemen gegenüber. Die junge Republik wurde von vielen Seiten angefeindet. Insbesondere die rechtsextremen und konserva11 tiven Kreise standen ihr misstrauisch bis feindselig gegenüber. Die Justiz war einem bekannten und zugleich zutreffenden Bild zufolge„auf dem rechten Auge blind“. Während die politische Betätigung von Linksextremisten mit Mitteln des Strafrechts oft unnachgiebig geahndet wurde, blieben Straftaten aus dem rechten Spektrum bis hin zu Morden zumeist ungesühnt. Es ist auch Gustav Radbruchs Verdienst, dass er als einer der wenigen Juristen seiner Zeit diesen Umstand nicht nur klar erkannt, sondern auch benannt und für dessen Dokumentation gesorgt hat. Politische Morde waren beinahe an der Tagesordnung. Der Reichstagsabgeordnete und frühere Reichsminister Matthias Erzberger wurde im August 1921 ermordet, im Juni 1922 verübten rechtsextreme Täter ein Blausäureattentat auf Philipp Scheidemann und noch im selben Monat wurde Außenminister Walter Rathenau ebenfalls aus politischen Gründen von rechtsextremen Tätern erschossen. Die Reichsregierung sah sich mit dem Umstand konfrontiert, dass Separatistenbewegungen im Rheinland und in Oberschlesien die Abtrennung vom Reich erstrebten. Außenpolitisch hatte zwar der Vertrag von Rapallo eine Verständigung mit der Sowjetunion erbracht. Dennoch prägte die wirtschaftlich schwierige Lage aufgrund von Reparationsforderungen der Siegermächte die politische und wirtschaftliche Situation des Deutschen Reichs. Durch die sogenannte Erfüllungspolitik kam es zur In fl ation, und diese wiederum schürte den sozialen Kon fl ikt. Mit dem immensen Fortschreiten der Geldentwertung verarmten weite Teile des Volkes, während sich einige extrem bereicherten. Schließlich zerbrach auch das Kabinett Wirth im November 1922 an der Frage der Reparationen. Diese Zeit war nicht die einer längerfristig angelegten Rechtspolitik, andere Fragen standen an vorderster Stelle. Um so höher ist es Gustav Radbruch anzurechnen, dass er sich davon nicht beirren ließ und durch seine Politik die von ihm als wichtig erkannten Werte zu verwirklichen suchte. Das Görlitzer Programm von 1921 zeigt diese Werte einer„Sozialen Rechtsauffassung“ und eines„Rechtes der sozialen Gemeinschaft“ auf. Wenn auch die Ideen und Forderungen der SPD aus dem Jahr 1921 nicht einfach auf die heutige Zeit übertragen werden können, so wird in deren Kern doch etwas deutlich: Das Recht darf nicht losgelöst von der sozialen Wirklichkeit betrachtet werden. Es muss für einen fairen Ausgleich sorgen und Chancengleichheit aller ermöglichen. Wo wirtschaftliche Kräfteverhältnisse zu ungleichen Machtpositionen führen, muss das Recht auch die Schwächeren schützen. 12 Solche Ansichten waren in der Kaiserzeit keineswegs selbstverständlich gewesen. Radbruch hingegen, der sich dieser Funktion des Rechts mehr als bewusst war, arbeitete an mehreren Vorhaben, die den sozialen Aspekt des Rechts zu verwirklichen suchten. Als Beispiel können die Arbeiten am Mieterschutzgesetz gelten, die ihn während seiner gesamten Amtszeit begleiteten. Das Mieterschutzgesetz trat am 1. Juni 1923 in Kraft und es enthält außerordentlich mieterfreundliche Regelungen. So musste ein Vermieter einer Wohnung vor Gericht ziehen, um das Mietverhältnis zu kündigen. Mietverträge, die auf bestimmte Zeit geschlossen wurden, verlängerten sich automatisch, wenn der Mieter nicht widersprach. Wenn ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs des Vermieters aufgehoben wurde, so musste dieser für Ersatzwohnraum sorgen. Aus heutiger Sicht mag dies einigen zu mieterfreundlich erscheinen. Vor dem Hintergrund der eben geschilderten schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen und der großen Wohnungsnot, die im ersten Weltkrieg begann und sich danach noch verstärkte, erscheinen sie aber in einem etwas anderen Licht. Die Wohnungssituation war dramatisch: Der Wohnungsbedarf im Reichsgebiet wurde auf etwa eine Million Wohnungen geschätzt. Die Menschen lebten sehr dicht gedrängt und oft wurde noch die letzte zugige Dachkammer vermietet. Die Sozialp fl ichtigkeit des Vermieters und der erforderliche Schutz des Mieters brauchten den Staat als Ausgleich schaffende Instanz. So ist es auch heute noch. Das Ringen um sozialen Ausgleich ist durch das Recht zeitgebunden und hängt natürlich von vielen Faktoren, insbesondere der jeweiligen Lebenswirklichkeit ab. Wenn heute manchmal Stimmen laut werden, die das Ende des Eigentumsrechts durch unsere heutigen mietrechtlichen Regelungen heraufdämmern sehen, dann lohnt sich jedenfalls ein Blick in die Gesetzgebung der Weimarer Zeit. Soziale Aspekte spielten bei Radbruch auch im Strafrecht eine große Rolle. Die Strafrechtsreform war das rechtspolitische Herzstück von Radbruchs Bemühungen. Seit Franz von Liszt, dessen Schüler Radbruch war, hatte es immer wieder Bestrebungen für eine große Strafrechtsreform gegeben. Radbruch legte 1922 einen Entwurf vor, dessen Begründung er selbst verfasst hatte. Dieser Entwurf wurde während seiner Amtszeit schon deshalb nicht Gesetz, weil er erst wenige Wochen vor dem Rücktritt des Kabinetts kabinettreif war. Viele der Forderungen konnten erst nach dem zweiten Weltkrieg realisiert werden, so z.B. die Abschaffung der Strafbarkeit des Ehebruchs und der homosexuellen Betätigung Erwachsener. 13 Im Zentrum von Radbruchs Reformideen stand die Forderung nach„Schutzund Erziehungs-, nicht Vergeltungsstrafrecht“. Sein Entwurf war jedoch nicht „puristisch“ im Sinne einer„reinen Lehre“. Obwohl Radbruch als Rechtsprofessor im Schulenstreit klar auf der Seite des Maßnahmestrafrechts war, schlug sich dies in seinem Entwurf nicht als das alleinige Strafziel nieder. Es gab daneben auch Elemente des Vergeltungsstrafrechts. Radbruch selbst formulierte damals in der Entwurfsbegründung:„Gesellschaftsschutz und Vergeltung, Besserung und Sicherung durch den Strafvollzug und Abschreckung durch die Strafdrohung verlangen in wohlausgewogenem Gleichgewicht gleichermaßen Ein fl uss auf ein Strafgesetzbuch, das nicht ein blutleeres Gedankengebilde sein will, sondern ein lebendiger Ausdruck des Volksgeistes.“ In diesen Sätzen wird deutlich, wie sehr Radbruch an einem lebendigen Recht gelegen war, das von den Menschen mitgetragen wird. Die Kriminalpolitik Radbruchs war stark auf die Menschen zugeschnitten. Nicht die Tat, sondern der Mensch stand im Vordergrund. Unter anderem deshalb hat Radbruch im Vorgriff auf die Strafrechtsreform eine Gesetzvorlage seines Amtsvorgängers unterzeichnet und sie sich inhaltlich voll zu eigen gemacht: Es handelte sich um den Entwurf eines Gesetzes zur erweiterten Anwendung der Geldstrafe und Zurückdrängung der Freiheitsstrafe. Das Gesetz sah neben der Erhöhung der Geldstrafen auch die Abschaffung der kurzzeitigen Freiheitsstrafe vor und die Möglichkeit, Geldstrafen abzuarbeiten! Radbruch hielt dieses Gesetz für einen wichtigen Schritt zur Verwirklichung der großen Strafrechtsreformideen. Dieses rechtspolitische Vorhaben ist vor dem Hintergrund unserer heutigen Aktivitäten unter dem Stichwort„Schwitzen statt Sitzen“ nicht nur hoch aktuell, sondern zeitübergreifend sinnvoll. Schon Radbruch setzte sich mit diesem Gesetz für die Abschaffung der kurzfristigen Freiheitsstrafe ein. Denn damals wie heute war bekannt, dass die kurzfristige Freiheitsstrafe auf die weitere Entwicklung eines Straftäters keinen positiven, sondern eher einen negativen Effekt hat. Zudem argumentierte Radbruch rechtshistorisch und wies darauf hin, dass die Gefängnisstrafe ursprünglich für die niederen Klassen vorgesehen war, während die besitzenden Schichten sich davon freikaufen konnten. Auch insoweit versuchte er also, den Auftrag der Verwirklichung des sozialen Rechts in die Tat umzusetzen. Bei alledem war Radbruch jedoch kein Ideologe. Er sah zwar die sozialen Faktoren, die Kriminalität oft erst entstehen lassen und hatte einen sehr mensch14 lichen Blick auf die Straftäter. Den vielzitierten Satz seines Lehrers Franz von Liszt, wonach die beste Kriminalpolitik eine gute Sozialpolitik ist, verwendete auch Radbruch gern. Aber bei aller Menschlichkeit forderte er – und darin weiß ich mich mit ihm einig – vor allem auch den Einzug des Vernunftgedankens im Strafrecht. Er wollte irrationale Elemente wie Rache und Sühne soweit möglich aus dem Strafrecht verbannen und er plädierte für eine Reaktion, die künftigen Straftaten so gut wie möglich vorbeugte und damit im Interesse aller stand. Unter diesem Leitgedanken standen auch die Vorhaben„Strafvollzugsgesetz“ und„Jugendgerichtsgesetz“. Das Jugendgerichtsgesetz von 1923, das während der Amtszeit von Radbruch den Reichsrat durchlief, koppelte das Jugendstrafrecht vom Erwachsenenstrafrecht ab und stellte für seinen Anwendungsbereich erstmals positivrechtlich den Erziehungszweck in den Mittelpunkt des eigens dafür geschaffenen Jugendstrafvollzugs. Der Erziehungsgedanke sollte auch im Strafvollzugsgesetz etabliert werden – wir erinnern uns: eine Forderung des Görlitzer Programms war es, dass dazu ein Reichsstrafvollzugsgesetz geschaffen würde. Letztlich dauerte es über 50 Jahre, bis 1976 tatsächlich ein Strafvollzugsgesetz erlassen werden konnte. Im vermeintlichen Vorgriff darauf erließen die Länder 1923 die sogenannten Reichsratgrundsätze, an denen Radbruch selbst stark mitgewirkt hatte. In diesen anerkannte man erstmals den Erziehungs- und Besserungsgedanken als beherrschendes Prinzip für den Vollzug der Freiheitsstrafe. Außerdem wurde ein Stufenstrafvollzug eingeführt, der die Inhaftierten durch schrittweise Vergünstigungen auf das Leben in Freiheit vorbereiten sollte. Auch wenn man heute erkannt hat, dass das Stufensystem in der Praxis nicht die erhoffte Wirkung gezeigt hat, weil es hauptsächlich die Anpassung im Vollzug begünstigt, so ist der diesem zugrunde liegende Kerngedanke dennoch aktuell: Der Strafvollzug muss die Gefangenen Schritt für Schritt auf ein Leben in Freiheit vorbereiten. Das ist heute noch in unserem Strafvollzugssystem die richtige und vorherrschende Auffassung und auch die gängige Praxis. All diese Beispiele zeigen, wie sehr die Rechtspolitik Radbruchs vom Humanismus geprägt war. Der Mensch und seine Bedürfnisse spielten für ihn vor allem anderen eine wichtige Rolle. Das Recht war ihm nie Selbstzweck. Er hat immer dafür gestritten, dass die tatsächlichen Verhältnisse der Menschen mit ins Blickfeld gerückt werden. Dem Sozialdemokraten Gustav Radbruch war bewusst, wie stark die soziale Situation das menschliche Leben beein fl usst und wie wichtig es ist, dass Menschen in Freiheit und annehmbaren Lebensverhältnissen 15 leben können. Wo er konnte, suchte er diese Gedanken im Recht umzusetzen. Es war ihm daran gelegen, eine soziale Rechtsauffassung praktisch mit Leben zu erfüllen. Die Justizreform stellte ein weiteres wichtiges Feld seiner Rechtspolitik dar. Radbruchs Haltung gegenüber den Kollegen seiner Profession war hier durchaus kritisch, und diese Haltung war auch in der damaligen SPD vorherrschend. Die Chronik der deutschen Sozialdemokratie berichtet, dass die Diskussionen zum Görlitzer Programm zu diesem Punkt wie folgt geführt wurden: Unter dem Schutze der richterlichen Unabhängigkeit habe sich in der deutschen Republik eine Justiz erhalten, die sich als ein obrigkeitsstaatlicher Fremdkörper im sozialen Volksstaat darstelle. Es sei P fl icht der Justizministerien, durch sorgfältige Auslese des justizamtlichen Nachwuchses, durch tatkräftige Leitung und Sichtung der Staatsanwaltschaft für die Erneuerung des Geistes in der Justiz Sorge zu tragen. Die Erneuerung des Geistes in der Justiz war auch Radbruchs Anliegen. Er hatte das schon 1919 in einer Streitschrift an junge Juristen gefordert. In dieser Schrift heißt es:„Wir müssen uns des sprichwörtlichen Gegensatzes von Recht und Willkür, Recht und Macht erst wieder bewusst werden, im Recht zunächst nicht den Staatsbefehl, sondern einen Versuch zur Gerechtigkeit sehen und uns als dessen berufene Mitarbeiter und Vollender, als Diener nicht bloß des Rechts, sondern auch der Gerechtigkeit.“ Radbruch forderte engagierte Juristen, die sich in den Dienst der Gerechtigkeit stellen. Ihm war es aber auch wichtig, dass der Zugang zu den juristischen Berufen erweitert wurde – auch in Hinblick auf die schon erwähnte politische Einseitigkeit der Justiz in der noch jungen Republik. Um einer Klassenjustiz vorzubeugen, sollte auch den besitzlosen Volksklassen der Zugang zur Rechtsprechung ermöglicht werden – zunächst als Schöffen und Geschworene. In Radbruchs Amtszeit wurde daher ein Gesetz über die Entschädigung der Schöffen und Geschworenen erlassen, das dieses Anliegen verwirklichen helfen sollte. Vor allem muss in diesem Zusammenhang auch auf das Gesetz über die Zulassung von Frauen zum Richteramt hingewiesen werden, an dessen Zustandekommen Radbruch selbst entscheidenden Anteil hatte. Ich halte dieses Gesetz unter anderem auch deshalb für sehr bedeutsam, weil es mit einem weiteren Motiv der Rechtspolitik Radbruchs verknüpft ist: Es ist das Motiv der Gerechtigkeit. Man kann versucht sein zu sagen, Justizministern 16 sollte selbstverständlich daran gelegen sein, für Gerechtigkeit zu sorgen. Das ist abstrakt gesehen sicher richtig. Konkret kommt es jedoch immer darauf an, wie sich Gerechtigkeit im Einzelnen darstellt, was man darunter versteht und wie sich Gerechtigkeit und Recht zueinander verhalten. Radbruch hat schon in seinen rechtsphilosophischen Arbeiten viel zum Verständnis dieser Fragen beigetragen. Die Gerechtigkeit bemisst sich nach ihm vor allem an dem Prinzip der Gleichheit. Und gerade bei der Frage, ob Frauen zum Richteramt zugelassen werden sollten oder nicht, sah Radbruch keinerlei Anlass, Männer und Frauen ungleich zu behandeln. Das Gesetz über die Zulassung von Frauen zu den Ämtern und Berufen der Rechtsp fl ege wurde im Juli 1922 vom Reichstag angenommen. Dem war eine fraktionsübergreifende Initiative von 32 weiblichen Reichstagsabgeordneten aller Parteien vorausgegangen. Sie hatten 1920 einen Antrag eingebracht, mit dem die Reichsregierung aufgefordert wurde, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Frauen uneingeschränkt die Zulassung zu den juristischen Prüfungen, zum Vorbereitungsdienst und zu den Ämtern der Rechtsp fl ege ermöglichen sollte. In den Fachkreisen, in der Richterschaft und der Anwaltschaft, stieß diese Initiative auf heftige Gegenwehr. Die Richter und Anwälte sprachen sich mit überwältigender Mehrheit gegen eine Beteiligung der Frauen an der Rechtsp fl ege aus. Vorrangig hielt man Frauen aufgrund ihrer biologischen Konstitution nicht für geeignet, sachlich urteilen zu können. Auf dem 4. Deutschen Richtertag im Jahre 1921 wurde der Antrag:„Die Frau ist zum Richteramt geeignet“ denn auch mit 245 zu 5 Stimmen abgelehnt. In der Vertreterversammlung des Deutschen Anwaltvereins wurde noch 1922 mit 45 zu 22 Stimmen folgender Beschluss gefasst:„Die Frau eignet sich nicht zur Rechtsanwaltschaft oder zum Richteramt. Ihre Zulassung würde daher zu einer Schädigung der Rechtsp fl ege führen und ist aus diesem Grunde abzulehnen.“ Es ist vor allem Radbruchs Engagement zu verdanken, dass dieses Gesetz dennoch zustande kam. Gegen die ablehnende Haltung der juristischen Zunft und seines eigenen Ressorts verfasste er selbst die Begründung für diesen Gesetzentwurf. Er hatte schon 1921 als Reichstagsabgeordneter dazu in einer Rede ausgeführt: „Die Frage, ob den Frauen der Zugang zu den Justizämtern zu eröffnen sei, ist durch die Reichsverfassung bereits entschieden. Wenn die Reichsverfassung in Art. 109 sagt: 17 Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und P fl ichten, dann kann man es nicht mit ihr vereinbar halten, dass die Frauen in der Justiz grundsätzlich nicht dieselben Rechte und P fl ichten wie die Männer haben.“ Radbruch war mit dieser Gerechtigkeitsauffassung und diesem Vorhaben seiner Zeit voraus. Denn in der Praxis änderte sich nur wenig an der ablehnenden Haltung gegenüber Frauen in juristischen Berufen. Noch 1929 verwehrte z.B. das oldenburgische Justizministerium Assessorinnen die Einstellung in den Justizdienst mit dem Argument, ihre Geeignetheit sei nicht nachgewiesen. Es verwundert daher nicht, dass die Zahl der Richterinnen und Staatsanwältinnen nur langsam stieg: Bei der Berufszählung vom Juni 1933 betrug der Frauenanteil nur 0,3%- im ganzen deutschen Reich gab es nur 36 Richterinnen und Staatsanwältinnen. Ihnen wurde dann von den Nazis verboten, ihren Beruf weiter auszuüben. Dieses Schicksal wurde später auch Gustav Radbruch zuteil, als die Nazis ihn 1933 als ersten Professor von seinem Amt enthoben. An den geschilderten Beispielen wird nicht nur deutlich, wie aktuell und modern die Rechtspolitik Radbruchs in vielen Aspekten ist. Es wird außerdem deutlich, wie sehr seine rechtspolitischen Vorhaben rechtsphilosophisch fundiert sind. Ich möchte noch einmal zurückkommen auf die Gesetzgebungsvorhaben aus Anlass der Ermordung Walther Rathenaus. Diese Vorhaben waren nicht programmatisch begründet, aber an ihnen lässt sich die rechtsphilosophische Haltung Radbruchs gut herausarbeiten. Nach dem Mord an Walther Rathenau im Juni 1922 war die Lage innenpolitisch so prekär, dass eine Notstandsgesetzgebung in Angriff genommen wurde. Der Mord am Außenminister erschütterte die Republik zutiefst. Die Brutalität der Tat und die Einsicht, dass organisierte Mörderbanden aus dem rechten Spektrum hinter diesem Attentat standen, machten die Gefährdung der Republik durch die nationale Rechte überdeutlich. Die Republik suchte Schutz im Erlass von Rechtsnormen. Das bedeutete konkret, dass hohe Strafandrohungen gegen rechtsgerichtete politische Betätigungen verhängt wurden. Unter anderem wurde auch die Todesstrafe dafür angedroht, dass ein Mitglied einer republikanischen Regierung eines Landes oder des Reiches durch den Tod beseitigt wurde oder dass dies versucht würde. Mit dem Gesetz zum Schutze der Republik musste Radbruch sich einigen Widersprüchen stellen. Er unterzeichnete das Gesetz, obwohl er ein erklärter 18 Gegner der Todesstrafe war. Es entsprach aber seiner Haltung, zwischen den von ihm erkannten widersprüchlichen Gesichtspunkten die für ihn zu diesem Zeitpunkt und in dieser Situation vernünftigste Lösung zu fi nden. Vor die Wahl gestellt zwischen dem Beharren auf dem Prinzip„Gegen die Todesstrafe“ und der – vermeintlich – wirksamsten Abwehr gegen Bedrohungen der stark gefährdeten Republik entschied er sich für letztere. An diesem Beispiel konkretisiert sich das relativistische Denken Radbruchs. Arthur Kaufmann, sein Biograf, hat diese Methode des Denkens, die Radbruch in seiner Rechtsphilosophie entwickelt und beschrieben hat, als„Akt des Akzente Setzens“ bezeichnet. Nach Radbruch kam es darauf an, einen Widerspruch zwischen zwei Werten zu erkennen, ihn zu benennen und dann bewusst mit ihm umzugehen: nicht ihn aufzulösen, sondern sich bewusst für einen der Werte zu entscheiden und für diese Entscheidung sodann die Verantwortung zu übernehmen. Wer Akzente setzt, ist natürlich nicht unfehlbar. Immer besteht das Risiko, die Situation falsch einzuschätzen – auch darauf hat Kaufmann hingewiesen. Wie auch immer man die damalige Entscheidung Radbruchs heute bewertet – ein Aspekt darf dabei nicht unerwähnt gelassen werden: Radbruch ging davon aus, dass das Gesetz nur gegen Rechtsextremisten angewandt werden würde. In der Tat war dies die Zielsetzung. Faktisch jedoch wurde es in der Folgezeit viel häufi ger gegen linksstehende Straftäter angewandt. Schon aus der Tatsache, dass so viele der von Gustav Radbruch bearbeiteten Themen und Fragestellungen bis heute Aktualität besitzen, können wir auf die Bedeutung seines Wirkens schließen. Aktuell und bedeutsam ist bis heute vor allem auch Radbruchs berühmte nach ihm benannte„Radbruch ʻ sche Formel“. Radbruch hat sie zwar erst 1946 entwickelt. Ohne einen Verweis auf die Wirkmächtigkeit dieser Formel kann aber eine Darlegung der Rechtspolitik Radbruchs nicht auskommen. Unter dem Eindruck der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft beleuchtete Radbruch in dieser Formel das Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit neu und setzte die Akzente im Gegensatz zu seinen früheren Schriften anders. Noch 1932 hatte er geschrieben:„Wer Recht durchzusetzen vermag, beweist damit, dass er Recht zu setzen berufen ist“. Doch 1946 setzt er diesem Rechtspositivismus Grenzen: Wenn, so beschreibt es Radbruch in seiner sogenannten„Unerträglichkeitsthese“, der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein 19 unerträgliches Maß erreicht hat, dann muss das Gesetz als„unrichtiges Recht“ der Gerechtigkeit weichen. Im übrigen müsse man davon ausgehen, dass das positive Recht den Vorrang hat. Die Radbruch ʼ sche Formel fand immer wieder Eingang in die Gesetzgebung der Bundesrepublik. Schon 1953 nahm das Bundesverfassungsgericht 1 in einem obiter dictum auf sie Bezug, als es sich mit der Frage auseinander setzte, ob es „verfassungswidrige Verfassungsnormen“ geben könne. Das Gericht hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob Artikel 117 verfassungsgemäß war, der ab 1953 weite Teile des Ehe- und Familienrechts wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz außer Kraft setzte. 1968 stellte das Bundesverfassungsgericht 2 mit Hilfe der Radbruch ʻ schen Formel erstmals die Nichtigkeit einer Unrechtsnorm aus dem nationalsozialistischen Regelungswerk zur Staatsangehörigkeit fest. Bis in unsere Zeit hinein ist die Radbruch ʼ sche Formel Grundlage von höchstrichterlichen Entscheidungen, so führte beispielsweise ihre Anwendung in den Mauerschützenfällen des BGH 3 zur Verurteilung der Grenzsoldaten. Über die Entstehungsgeschichte der Radbruch ʻ schen Formel ist viel gestritten worden. Ich bin keine Rechtsphilosophin und möchte mich daher nicht an dem Streit beteiligen, ob Radbruch sich vom Positivisten zum Naturrechtler „gewandelt“ hat oder ob sein Denken lediglich durch Akzentverschiebungen in verschiedenen Zeiten verschiedene Aspekte besonders betont hat. Ich möchte hier nur eines betonen: Die Erkenntnis, dass es kein Recht ohne ein Mindestmaß an Gerechtigkeit geben kann, halte ich für elementar wichtig – egal, ob man einer naturrechtlichen oder einer positivistischen Rechtsauffassung anhängt. Das unveräußerliche Recht, das für sich immer als solches Geltung beanspruchen kann, muss der Gerechtigkeit dienen und die Menschenrechte wahren. Wir haben es auch Radbruch zu verdanken, dass diese Erkenntnis in unserem Denken lebendig ist. Im Nachruf für Gustav Radbruch schreibt der italienische RechtsphilosopieProfessor Luigi Secco, dass sich Radbruchs Tätigkeit als Politiker in sein„ausgesprochenes Gelehrtenleben wie eine exklusive Parenthese einfügt“. Professor Secco geht demnach davon aus, dass Radbruch in erster Linie Gelehrter gewesen 1 BverfGE 3, 225ff. 2 BverfGE 23, 98ff. 3 BGH Urteil vom 03.11.1992, NJW 1993, 141; BGH Urteil vom 25.03.1993, NJW 1993, 1992. 20 ist. Dies deckt sich sicherlich mit Radbruchs eigener Betrachtung. Wenn er auch selbst kurz nach seinem Antritt als Reichsminister noch begeistert davon sprach, wie sehr das Gestalten dem bloßen Kontemplieren überlegen sei, so hat er doch später das Gelehrtendasein als die ihm gemäßere Natur de fi niert. Nachdem er im November 1923 aus seinem Amt ausschied, lehnte er in der Folgezeit Anfragen für eine Ministertätigkeit ab. Doch gerade die Tatsache, dass Radbruch Rechtsprofessor war, stellte für seine Tätigkeit als Reichsjustizminister und damit auch als Rechtspolitiker einen großen Glücksfall dar. Denn die Verklammerung, die in den Sätzen von Professor Secco deutlich wird, trägt aus meiner Sicht gerade zur Bedeutung dieses großen Rechtspolitikers bei. Die humanistische, ethische und rechtsphilosophisch fundierte Rechtspolitik Gustav Radbruchs hat Spuren hinterlassen. Sie hat Zeichen gesetzt, die für uns noch immer Vorbildcharakter haben. Reformen in dem Sinne, dass das Recht die Schwächeren schützen muss, gehen wir auch dieser Tage an – ich erinnere nur an das Opferrechtsreformgesetz oder die Aufnahme des Verbraucherschutzgedankens in das UWG. Auch wir wünschen uns heute Richterinnen und Richter, die engagiert dem Recht und der Gerechtigkeit dienen und gleichzeitig im Leben stehen- wir fördern daher beispielsweise die Sozialkompetenz schon in der Juristenausbildung. In diesem Sinne beherbergen wir im Bundesministerium der Justiz nicht nur die Bibliothek von Gustav Radbruch, sondern erhalten auch seinen Geist lebendig. Wir begreifen das Wirken Radbruchs als Ansporn und Verp fl ichtung zugleich. 21 content 22 P ROF . D R . G ÜNTER S PENDEL Gustav Radbruchs politischer Weg Daß sich Rechtsgelehrte auch als Abgeordnete der Politik gewidmet haben, ist bekannt, man braucht nur an Namen wie Jodocus Temme(1798-1881), Theodor Mommsen(1817-1903) oder Wilhelm Kahl(1849-1932) zu erinnern. Selten ist dagegen, dass sie an die Spitze des Justizwesens gelangen wie im 19. Jahrhundert der Romanist Friedrich Carl von Savigny(1779-1861), der von 18421848 preußischer Justizminister mit dem Departement der Gesetzesrevision war, und im 20. Jahrhundert der Kriminalist und Rechtsphilosoph Gustav Radbruch (1878-1949), der von 1921 bis 1922 und kurz 1923 als Reichsjustizminister wirkte. Der politische Werdegang dieses Juristen wird uns heute durch die im vorigen Jahr abgeschlossene 20-bändige Gesamtausgabe seiner Arbeiten wieder nahegebracht. Die Stadien seiner Entwicklung ergeben sich vor allem aus seiner 23 Autobiographie„Der innere Weg“, aus seinen Reden, Schriften und Briefen. Radbruch hat von 1898 bis 1901 Rechtswissenschaft studiert, ein Semester in München, drei in Leipzig und zwei in Berlin, dort 1901 sein Referendar- und 1902 sein Doktorexamen gemacht und sich Ende 1903 in Heidelberg habilitiert. Schon als jungen Studenten beschäftigte ihn das seine Zeit bewegende große Problem: die„soziale Frage“. Die„ersten Wurzeln“ seiner„späteren sozialistischen Überzeugung lagen“ in der Münchner Vorlesung„Nationalökonomie als Wissenschaft“ des„Kathedersozialisten“ Lujo Brentano(1844-1931) 1 . Eine Gesetzesvorlage gegen Streikbrecher ließ Radbruch in der Diskussion mit seinem Vater, in Erinnerung an die genannte Vorlesung, für die Gewerkschaft und den Streik Stellung nehmen 2 . „Der entscheidende Anstoß zur sozialistischen Gesinnung“ kam für den jungen Juristen nach seiner späteren Bekundung nicht vom Marxismus her, sondern von der zeitgenössischen Dichtung. Gerhart Hauptmanns(1863-1946) Drama „Die Weber“(1892) oder Richard Dehmels(1863-1920) Gedicht vom Arbeitsmann, dem zum Glück nur eines fehlt, nur Zeit, ergriffen Radbruch und öffneten ihm und manchem Altersgenossen die Augen für soziales Elend. Sie gaben ihm eine Vorahnung sozialer Umwälzungen, ja einer kommenden sozialen Revolution 3 . In seiner Heidelberger Privatdozentenzeit tat Radbruch nach seinen eigenen Worten„die ersten Schritte in die Politik“ 4 . Seine erste politische Betätigung war, daß er sich auf Veranlassung eines befreundeten Juristen, des späteren Amtsrichters Guido Leser(1883-1942) 5 ,„als demokratisches Mitglied in die Heidelberger Kommunalkörperschaft wählen ließ“, da sich öffentlich zur SPD zu bekennen, der seine Sympathie galt, ohne Gefährdung seiner akademischen Laufbahn damals noch nicht möglich war und er in der Demokratie„eine Vorfrucht der Sozialdemokratie“ sah. In der Neckarstadt wurde er auch Mitglied des Armenrates und Armenp fl eger 6 . 1 Vgl. GRGA, 16. Bd.“Biograph.Schriften”, 1988, S. 187 unt.(Autobiographie). 2 GRGA,(s. Fn. 1), S. 196. 3 Vgl. schon Fn. 2. 4 GRGA(s. Fn. 1), S. 226. 5 Amtsrichter Guido Leser gehörte dann 1919-1921 als Mitglied der 1918 gegründeten Deutschen Demokratischen Partei(DDP) dem badischen Landtag an. Er hat sich als jüdischer Verfolgter mit seiner Ehefrau 1942 vor der Deportation in den Osten das Leben genommen. 6 GRGA(s. Fn. 1), S. 227 ob. 24 Bestärkt in seiner politischen Einstellung wurde Radbruch weiter durch seine Teilnahme an der großen Begräbnisfeier für August Bebel(1840-1913) 1913 in Zürich, die ihn sehr beeindruckte und über die er in den„Heidelberger Neuesten Nachrichten“ einen Bericht veröffentlichte, anonym, aber doch seine Handschrift verratend. In ihm wird am Schluß der zum Teil kritischen Charakterisierung einzelner prominenter Grabredner eine italienische Sozialistin rühmend erwähnt, die„ergreifenden Ausdruck für das Gefühl des sozialen Mitleids “ gefunden habe, „das der Ursprung und die Kraft aller sozialistischen Gesinnung“ sei 7 . Damit wird auch, wie wir hinzufügen dürfen, der letztlich bestimmende Grund für Radbruchs Bekenntnis zum Sozialismus angegeben. Der ein Jahr später ausbrechende Erste Weltkrieg sah auch Radbruch – nachdem er sich zunächst zum Dienst im„Roten Kreuz“ gemeldet hatte – nach seiner militärischen Ausbildung ab 1916 als Soldat im Felde. Dafür, daß er als Pazi fi st freiwillig in den Kriegsdienst eingetreten war, führte er zwei Gründe an: einmal wollte er sich nicht nachsagen lassen, daß er den Krieg nur deshalb ablehne, weil er ihm nicht gewachsen sei; er meinte, diesen nur dann verurteilen zu können, wenn er sich in ihm persönlich bewährt habe. Zum andern gab er als Grund für seine Entscheidung sein„soziales Grundgefühl“ an, es„nicht besser haben zu wollen als andere“ 8 . So blieb er zunächst auch bewußt einfacher Soldat und machte erst 1918 einen Of fi zierslehrgang zum Leutnant durch. Ein drittes Motiv für seinen Entschluß, sich freiwillig zu melden, dürfte sich auch aus den ihn bedrückenden Umständen seiner zweiten Heirat ergeben haben, die nach den früheren Anschauungen seine gesellschaftliche Stellung belasteten, so daß er von seinem damaligen Wirkungskreis Königsberg, an dessen Universität er 1914 berufen worden war, wegstrebte. Nach Kriegsende kehrte er denn auch nicht mehr nach Königsberg zurück, sondern ging nach Berlin, wohin seine Frau schon vorher übergesiedelt war. Einen Tag nach seiner Heimkehr aus dem Felde wurde sein zweites Kind, sein im Zweiten Weltkrieg gefallener Sohn Anselm, geboren. Der mit Radbruch von ihrer gemeinsamen Privatdozentenzeit her bekannte Staatssekretär und spätere Staatsminister im preußischen Kultusministerium Carl Heinrich Becker(1876-1933) berief ihn 1919 erst auf ein Extraordinariat, dann Ordinariat in der Kieler Rechtsfakultät. 7 GRGA, 20. Bd.„Nachtr. u. Gesamtreg.“, 2003, S. 45(August Bebels Totenfeier), Hervorheb. vom zitier. Verf. 8 Vgl. GRGA(s. Fn. 1), S. 231 . 25 Es war eine Zeit, für die ganz besonders das Wort Leopold(von) Rankes (1795-1886) galt:„Nichts mehr bedarf eine Nation als einen Über fl uß an edlen Männern, die sich dem Allgemeinen widmen“, d.h. die dem Gemeinwohl dienen. Auch Radbruch fühlte jetzt das Bedürfnis, an der Lösung der großen Aufgaben mitzuwirken, die die neue republikanische und demokratische Staatsform stellte und die er aus voller Überzeugung begrüßte. Er hatte sich nun eine feste sozialistische Meinung gebildet und war auch der SPD beigetreten, mit deren Zielen er schon länger übereinstimmte. Der Sozialismus war für ihn„nicht nur eine neue Wirtschaftsverfassung, sondern vor allem eine neue Geistesverfassung“ 9 . In seiner 1922 erstmals erschienenen„Kulturlehre des Sozialismus“ suchte er seine Auffassung näher darzulegen und zu zeigen, daß diese Geisteshaltung nicht allein eine geschichtliche, sondern zugleich eine sittliche Notwendigkeit sei. Sie betone sowohl den Wert des Einzelnen, der Persönlichkeit mit den Parolen von Freiheit und Gleichheit als auch den Gedanken der Gemeinschaft und Kultur 10 . Mit der materialistischen Geschichtsauffassung ging Radbruch zwar davon aus, daß die materiellen, insbesondere ökonomischen Verhältnisse die geistigen Ziele mitbestimmen und den„ideologischen Überbau“ mitbedingen; er verstand aber den Begriff Ideologie nicht negativ im marxistischen Sinne einer Lehre von vorgetäuschten geistigen Leitbildern, sondern positiv im Sinne einer echten Ideenlehre 11 . Er nahm eine„Eigengesetzlichkeit der Ideologie“ an, nach der das Ideelle – also die Ideen der Ethik, des Rechts, der Religion usw. – auf das ihm zugrunde liegende Materielle zurückwirkt und mit ihm in einer Wechselbeziehung steht. Als Beispiel führte er an, dass das Kapital, das zu seiner Entfaltung Freiheit brauche, durch sein in die Rechtsform gekleidetes Freiheitsverlangen auch zur Koalitionsfreiheit der Arbeiterschaft beitrug, was wiederum dem Kampf gegen das Kapital diene 12 . In dieser geistigen Grundhaltung, wie sie hier kurz zu skizzieren versucht wurde, nahm Radbruch Anteil am politischen Geschehen der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg, so an den Vorschlägen für die werdende deutsche Reichsverfassung, in der er z.B. eine Garantie für den staatsbürgerlichen Unterricht in den 9 GRGA, 4. Bd.„Kulturphilos. u. kulturhistor. Schr.“, 2002, S. 53(Kulturlehre). 10 GRGA(s. Fn. 9), S. 54/55. 11 So auch der Herausgeber Rathmann in seinem Vorwort zur 3. Au fl. der„Kulturlehre“(1949), s. Fn. 9, S. 103. 12 GRGA(s. Fn. 9), S. 58; s. auch GRGA, 2. Bd.„Rechtsphilosophie II“, 1993, S. 245(Radbruchs „Rechtsphilosophie“ von 1932). 26 Schulen forderte. Er hatte Ein fl uß auf das Programm des Görlitzer Parteitages der SPD vom September 1921, die sich als Volkspartei gestalten wollte und zugleich zur parlamentarisch-demokratischen Staatsform bekannte. Auf Radbruchs Einwirken hin wurde hinsichtlich der Rechtsp fl ege gegen die Volkswahl der Richter und für die richterliche Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit gestimmt, die Gleichberechtigung der beiden Geschlechter auch in der Justiz und die Einführung der Arbeitsgerichte gefordert 13 . Aber nicht nur in Schriften und Reden trat Radbruch im politischen Leben für den neuen Staat ein, er trat auch aktiv handelnd in den politischen Auseinandersetzungen der Revolutionszeit hervor, so im März 1920 im Kapp-Putsch. Er wurde gleich am ersten Tag des Aufstandes zusammen mit dem Staatsrechtler Herrmann Heller(1891-1933) in„Schutzhaft“ genommen, als beide bemüht waren, auf der Kieler Werft einen blutigen Kampf zwischen den bewaffneten Arbeitern und den heranrückenden Soldaten zu verhindern. Nach sechs Tagen war der Putsch zusammengebrochen und Radbruch wieder frei. Er versuchte nun, die jetzt ihrerseits gefangenen Of fi ziere und Soldaten vor der Volkswut zu retten und heil durch die Stadt in ihre Kasernen zurückzubringen, was ihm nur mit Mühe und unter Lebensgefahr, nicht ohne Ausschreitungen der Menge, gelang. Den bei den Schießereien getöteten 33 Arbeitern hielt Radbruch bei der Bestattungsfeier am 24. März 1920 die Grabrede 14 . Durch sein Auftreten im Kapp-Putsch, das er immer als eine besondere persönliche Bewährung angesehen hat, obwohl er nie davon sprach, hatte er nicht nur das Vertrauen der Kieler Arbeiterschaft gewonnen, sondern auch die Aufmerksamkeit des Parteivorstandes erregt, so dass er als einziger Jurist für die SPD auf der Reichsliste kandidierte und für vier Jahre vom 6.6.1920 bis zum 4.5.1924 zum Reichstagsabgeordneten gewählt wurde. Mit seiner Wahl ins Parlament war Radbruch nun endgültig in die aktive Politik eingetreten. Seine ersten Reichstagsreden galten Fragen der damaligen Untersuchungshaft in Militärstrafsachen, die man neben den Fällen des Fluchtverdachts und der Verdunklungsgefahr auch wegen der Gefährdung der Disziplin verhängen konnte, der Kritik an der abzuschaffenden Militärgerichtsbarkeit, Fragen der Amnestie 13 Vgl. GRGA, 13. Bd.“Polit. Schriften aus der Weimarer Zeit II”, 1993, S. 67, 77, 86, 99 zum Thema„Rechtsp fl ege“. 14 Vgl. dazu GRGA, 16. Bd.„Biograph. Schriften“, 1988, S. 298 ff., 313 ff.(Radbruchs Bericht über den Putsch und seine Gedächtnisrede). 27 wegen des Kapp-Putsches und der Januar- und Märzunruhen von 1919, des Waffengebrauchs der Grenzaufsichtspersonen und des Militärs und der Schaffung eines Staatsgerichtshofes 15 . Die längste und eindrucksvollste Abgeordnetenrede hielt Radbruch am 25. Januar 1921, siebeneinhalb Monate nach seinem Eintritt ins Parlament, und zwar zum Justizetat für das Rechnungsjahr 1920, eine Rede, mit der er eine„Justizdebatte“ einleiten und in der er sich mit dem„Geist unserer Justiz“ befassen wollte 16 . Mit ihr hat er sich nach dem Urteil eines Parteifreundes„zum Justizminister heraufgeredet“ 17 . Radbruchs Ausgangspunkt war, daß ein„tiefes Mißtrauen gegen unsere Justiz durch das Volk, durch die Arbeiterschaft“ gehe und es im Interesse aller Parteien liegen müsse, sich über diese Tatsache, über ihren Umfang und über ihre Ursachen klar zu werden. Zum Umfang hieß es, daß die Klagen nicht der Zivil-, sondern der Strafjustiz gelten würden, auch wenn der ersteren gegenüber öfters über Weltfremdheit und Formalismus der Richter geklagt würde. In der Strafjustiz verwende man zu Unrecht lieber die weniger guten Juristen, obwohl es doch im Zivilprozeß im wesentlichen um Geld und Gut, im Strafprozeß dagegen um Leben und Leib, um Freiheit und Ehre gehe. In der Strafrechtsp fl ege waren es für Radbruch vier Fallgruppen, die zu besonderer Kritik Anlass gaben, die politischen Beleidigungsfälle, die Wuchergerichtsbarkeit, die Anwendung der Amnestiegesetzgebung im Kapp-Putsch-Fall und die politischen Bluttaten. Bei den Beleidigungen zeige sich die Abstufung der gesellschaftlichen Wertung am„Straftarif“: Beleidigung des sozialdemokratischen Reichspräsidenten geringe Geldstrafe, eines hochverräterischen Generals höhere Geldstrafe, eines Prinzen mehrmonatige Gefängnisstrafe. Weiter kritisierte Radbruch besonders die Amnestierung führender Leute des Kapp-Putsches wie des Generals Lettow-Vorbeck und die Nichtamnestierung von kleinen Leuten aus Arbeiterkreisen. Vor allem aber galt Radbruchs scharfe Kritik der Nichtbestrafung der vielen politischen Bluttaten auf der rechten Seite, die er allerdings in erster Linie der Militärgerichtsbarkeit, aber auch der ihr nachfolgenden ordentlichen Strafgerichtsbarkeit anlastete. Er forderte die Erweiterung des Instituts der Nebenklägerschaft und die Reform des Berufungsverfahrens für Schöffen und 15 GRGA, 19. Bd.„Reichstagsreden“, 1998, S. 25-45. 16 GRGA, 19. Bd.(s. Fn.15), S. 46/47 ff. 17 GRGA, 16. Bd.„Biograph. Schriften“, 1988, S. 250; 19. Bd.(s. Fn.15), S. 164 a.A; s. auch 18. Bd. „Briefe II(1919-1949)“, 1995, S. 42. 28 Geschworene. Er erinnerte daran, daß die Justiz diejenige Einrichtung im Staate sei, die am wenigsten von dem Geist berührt worden sei, der mit der Revolution und der Umwandlung der Staatsform von der Monarchie in die Republik in das politische Leben eingezogen sei. Er begrüßte daher die vom Reichsjustizminister angekündigte Reform der juristischen Ausbildung als„hochpolitische Frage“ und forderte u.a. in Umkehrung des bisherigen Studiums das öffentliche Recht vor dem privaten an die Spitze zu stellen und volkswirtschaftliche Studien mit den juristischen zu verbinden. Hinsichtlich des juristischen Vorbereitungsdienstes sollte nach seiner Meinung die Ausbildung beim Anwalt derjenigen beim Richter vorgehen, ein Gedanke, der z.T. heute auch vertreten wird. Vor allem verlangte Radbruch eine Zulassung der Frauen zu allen Ämtern der Justiz, eine Forderung, die er dann später als Reichsjustizminister verwirklichte. Unter den Gesetzgebungsaufgaben begrüßte er am letzten StGB-Entwurf kriminalpolitische und juristische Fortschritte im Allgemeinen Teil, bedauerte aber am Besonderen Teil die zu große Zurückhaltung bei der Abfassung z.B. der Tatbestände der Sexualdelikte und der Abtreibung. Auch für das bürgerliche Recht drang er auf Reformen, die z.T. abzulehnen sind, so auf eine Beschränkung des Erbrechts. Zum Schluß seiner Rede wünschte er dem Reichsjustizministerium neben seiner Gründlichkeit größere Schnelligkeit in seiner Arbeitsweise, dem Reichstag eine Besinnung darauf, daß er nicht mehr nur ein kritisierendes und agitierendes Parlament wie in der Kaiserzeit zu sein habe, sondern eine mitarbeitende und mitregierende Volksvertretung, eine wirklich gesetzgebende Körperschaft. Sechzehneinhalb Monate nach Beginn seiner Abgeordnetenzeit, am 26. Oktober 1921, wurde Radbruch selbst Reichsjustizminister im zweiten Kabinett des Zentrumspolitikers Joseph Wirth(1879-1956). Es war die bewegte Zeit der deutsch-polnischen Auseinandersetzungen in der Oberschlesienfrage und der Ermordung Matthias Erzbergers(1875-1921) am 26. August 1921. Wie Radbruch in seiner Autobiographie berichtet 18 , hatte es erst eines Appells des Reichspräsidenten Friedrich Ebert(1871-1925) bedurft, um ihn zur Übernahme eines Ministeramtes zu bestimmen. Fünf Tage nach seiner Ernennung, am 31. Oktober 1921, führte er sich bei der Amtsübernahme mit einer Ansprache an den Beamtenkörper des Ministeriums ein. Er betonte, seine Arbeit nicht als Parteipolitiker 18 GRGA, 16. Bd.(s. Fn. 17), S. 250. 29 aufnehmen zu wollen, sondern gleich seinen Mitarbeitern als Jurist,„wie Sie voll Stolz auf die herbe, saubere Sachlichkeit unserer praktischen Kunst“ 19 . Er sprach wie schon als Abgeordneter die Hoffnung aus, daß die allgemeine Politik „eine Atmosphäre für die Unwiderru fl ichkeit der heutigen staatlichen Verhältnisse schaffen“ werde, welcher sich auch die Justiz anpassen müsse. Er entwickelte dann seine Vorstellung von den gesetzgeberisch zu bewältigenden Aufgaben, darunter„als schwer erklimmbare Gipfel“ die Strafrechts-, Strafprozeß- und Zivilprozeßreform. Er schloss mit dem Appell, als Juristen durch die Erneuerung der Rechtsp fl ege zum Wiederaufbau des deutschen Landes beizutragen. Hatte Radbruch mit seiner Ansprache Bedenken gegen einen einseitigen Parteimann zerstreut, so zunächst noch nicht die Befürchtung vor dem Professor, d.h. dem Gelehrten und Theoretiker, wie er weiter berichtet hat 20 ; doch gewann er bald Ansehen und Sympathie. Die erste Rede, die Radbruch als Reichsjustizminister am 19. November 1921 im Reichstag hielt, galt dem auch von ihm verfolgten Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Anwendung der Geldstrafe und zur Einschränkung der kurzzeitigen Freiheitsstrafe, der noch von dem vorherigen Justizminister Eugen Schiffer(1860-1954) stammte 21 . Einen Tag zuvor hatte Radbruch eine Überprüfung der Grundsätze des Strafvollzugs angeordnet, an denen er aktiv mitarbeitete. Die neuen Reichsratgrundsätze für den Vollzug von Freiheitsstrafen wurden dann nach seiner Ministerzeit am 7. Juni 1923 verkündet. In der angeführten Rede hatte Radbruch zur Amnestiefrage daran festgehalten, daß das Reich auch für landesrechtliche, insbesondere bayerische Fälle zuständig sei. Im Falle des Lichtenburger Hungerstreiks hat er die von den Verurteilten verlangte Strafaussetzung abgelehnt, jedoch eine Überprüfung sämtlicher Zuchthausurteile der Sondergerichte zugesagt. In diesem Zusammenhang darf ich von einer kleinen Episode aus Radbruchs Ministerzeit berichten, die er mir während des NS-Regimes erzählt hat und die auch etwas von seiner Menschenbeurteilung verrät. Einige Zeit nach einer der Amnestie- oder Gnadenaktionen gestand ihm ausgerechnet sein gründlichster und gewissenhaftester Ministerialbeamter, daß er den Fall eines verurteilten Kommunisten völlig übersehen habe und der Mann längst hätte entlassen werden 19 GRGA, 13. Bd.(s. Fn. 13), S. 92. 20 GRGA, 16. Bd.(s. Fn. 17), S. 251. 21 GRGA, 19. Bd.(s. Fn. 15), S. 81. 30 müssen. Man beschloß, dem noch zu Unrecht Inhaftierten ohne viel Aufhebens eine Haftentschädigung zu zahlen. Radbruch selbst ging, wie er mir damals gestand, längere Zeit mit dem unguten Gefühl in den Reichstag, wegen des Falles Angriffe der ihm feindlich gesinnten KPD-Fraktion zu erleben, eine Befürchtung, die aber unbegründet gewesen war; denn der Verurteilte hatte offenbar bei seinen Genossen und der Parteileitung wohlweislich nichts von der unerwarteten Geldzahlung verlauten lassen und das Geld stillschweigend ganz für sich behalten. Zu den Gesetzesvorhaben, die Radbruch besonders beschäftigten, gehörte naturgemäß die Ausarbeitung eines StGB-Entwurfs, des erst nach seinem Tode 1952 veröffentlichten„Entwurfs Radbruch“, der heutige Regelungen wie die Abschaffung der Todesstrafe, der Zuchthaus- und Ehrenstrafen und die Anerkennung des Unrechtsbewußtseins als Strafbarkeitsvoraussetzung vorwegnahm 22 . Weitere Aufgaben bildeten die Mieterschutzgebung, Vorarbeiten zur Regelung des Rechts der unehelichen Kinder und vor allem die An gliederung der Arbeitsgerichte an die ordentliche Gerichtsbarkeit(im Gegensatz zur heutigen Aus gliederung), schließlich das Gesetz über die Heranziehung auch der Frauen zum Schöffen- und Geschworenenamt vom 25. April 1922 und das Gesetz vom 11. Juli 1922 über die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und Berufen der Rechtsp fl ege, das ihm sehr am Herzen lag und von ihm gegen den Widerstand der Ministerialbürokratie durchgebracht wurde. In der Kriegszeit wies er mich darauf hin, daß dieses Gesetz unter dem NS-Regime nie aufgehoben, auf Anweisung Hitlers aber nicht mehr angewandt wurde, was ein bezeichnendes Beispiel für die vielen Gesetzesverletzungen in der NS-Diktatur war. Der Erlass dieses Gesetzes vom 11. Juli 1922 war überschattet von einem unvorhergesehenen, schwerwiegenden Ereignis, von dem politischen Mord an Radbruchs Kabinettskollegen Walther Rathenau(1867-1922), dem deutschen Reichsaußenminister, am 24. Juni 1922 durch Rechtsradikale. Dieses Verbrechen löste eine hektische Gesetzgebungstätigkeit aus – am 26. und 29. Juni 1922 ergingen die 1. und 2. Not-VO des Reichspräsidenten, am 21. Juli 1922 das Reichsgesetz zum Schutz der Republik. Die gesetzgeberischen Entscheidungen stellten Radbruch vor schwierige persönliche Entschlüsse und setzten ihn heftiger Kritik aus. Denn schon zu der 1. VO gegen den Radikalismus hatte er im 22 Vgl. Gustav Radbruchs Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches(1922), eingel. von Eberhard Schmidt, 1952. 31 Reichstag – wie vorher im Kabinett gegen Widerspruch, aber mit Zustimmung des Reichskanzlers Wirth – erklärt, daß die Frontrichtung dieser Maßnahme ausschließlich gegen den Terror von rechts gerichtet sein solle 23 , was ihm heftige Kritik auch von wissenschaftlicher Seite eintrug, und zwar von seinem Kollegen Kohlrausch(1874-1948) 24 . Das Republikschutzgesetz(wie die 2. Not-VO), das dagegen einer doppelten Frontstellung gegen Rechts- und Linksradikalismus Rechnung tragen sollte, drohte die von Radbruch stets bekämpfte Todesstrafe selbst schon für gewisse Gefährdungs- und Vorbereitungshandlungen an, obwohl es seine Unterschrift trug. Dieser krasse Widerspruch zwischen Theorie und Praxis ist ihm denn auch mehrfach in der Rechtslehre vorgehalten worden 25 . Merkwürdigerweise geht er auf ihn in seiner Autobiographie mit keinem Wort ein. Nur in den Briefen an seine Frau fi nden sich die Bemerkungen„Nicht ohne inneres Widerstreben habe ich mich in dieser Not- und Kamp fl age zur Todesstrafe... entschlossen“ und:„sehr schwer... entschlossen“, da,„solange die Todesstrafe noch in unserem Strafsystem fi guriere, durch ihre Androhung gegen Mörderklubs zum Ausdruck gebracht werden müsse, daß diese Tat“(damit auch eine Gefährdungsoder Vorbereitungshandlung gegen Regierungsmitglieder gemeint?!)„dem mit Todesstrafe bedrohten schwersten Delikt, dem Morde, an Verwer fl ichkeit gleichstehe“ 26 . Spätere Reden in seiner ersten Ministerzeit galten Fragen des Staatsgerichtshofes(S. 118), einer politischen Amnestie(S.124), des Jugendgerichts(S. 128/129) und des Geldstrafengesetzes(S. 136) 27 . Mit dem Rücktritt der Regierung Wirth am 14. November 1922 endete formell auch Radbruchs ministerielle Tätigkeit. Seine letzte große Rede hielt er als Abgeordneter am 3. Juli 1923 in der politischen Strafsache Fechenbach. In seiner zweiten Ministerzeit im Kabinett Gustav Stresemann(1878-1929), die nur zweieinhalb Monate vom 13.8. bis 3.11.1923 dauerte, sprach er nicht mehr im Reichstag. 23 GRGA, 19. Bd.(s. Fn. 15), S. 109(Rede vom 25.6.1922); s. auch 18. Bd.„Briefe II“, 1995, S. 57 (Brief an seine Frau vom 25.6.1922). 24 Kohlrauschs Brief vom 30.7.1922 in: Spendel, Briefe an G.R, in: Arthur Kaufmann-Festschr., 1993, S. 14 f.; Antwort Radbruchs vom 1.8.1922 in GRGA, 18. Bd.(s. Fn. 23), S. 62. 25 So z.B. Rob. von Hippel, Dtsch. Strafr., I. Bd. 1925, S. 573, Anm. 1; Nagler, Der Überzeugungsverbrecher, in GerS 94(1927), S. 48, 65. 26 So die beiden Briefe an seine Frau vom 10.6. und 12.7. 1922, s. GRGA, 18. Bd.(s. Fn. 17), S. 59 und 61/62. 27 Vgl. 19. Bd.(s. Fn. 17), S. 59 und 61/62. 32 Am 4. Mai 1924 schied Radbruch mit dem Ablauf seiner Abgeordnetentätigkeit auch aus dem Parlament aus. Als ihm am 27. Juni 1928 von dem sozialdemokratischen Reichskanzler Hermann Müller(1876-1931) zum dritten Male das Amt des Reichsjustizministers angeboten wurde, lehnte er ab und entschied sich in dem Widerstreit zwischen Politik und Wissenschaft für diese. Obwohl er sich nach seinem Selbstverständnis mehr als eine kontemplative denn als eine aktive Natur gesehen hatte, nahm Radbruch am politischen Geschehen seiner Zeit noch regen Anteil. So hielt er drei große Verfassungsreden, 1926 in Kiel als„Republikanische P fl ichtenlehre“, 1928 in Berlin im Reichstag vor Reichspräsident und Abgeordneten, 1929 in seiner Vaterstadt Lübeck. Bis zuletzt blieb er mit Reden und Schriften auf dem„Kampfplatz“. Angesichts des mit der NS-Bewegung heraufziehenden Unheils veröffentlichte er noch 1933 drei Aufsätze„Autoritäres und soziales Strafrecht“,„Faschistisches Strafrecht“ und„Strafrechtsreform und Nationalsozialismus“ 28 , bis sich ihm die deutschen Fachzeitschriften verschlossen. Während des NS-Regimes, das ihn als einen der ersten deutschen Universitätsprofessoren aus dem Lehramt verbannte, lebte er, zum Teil auch von Kollegen gemieden, in der„inneren Emigration“, schließlich von einem fortschreitenden Leiden gezeichnet. Nach der Befreiung von der NS-Tyrannei trat Radbruch 1945 zunächst weder der SPD noch einer anderen Partei bei. Er glaubte erst, wie er mir mehrmals sagte und auch seiner Schwester schrieb 29 , daß SPD und KPD„verschmelzen“, d.h. einen gemeinsamen Weg beschreiten würden, den er nicht mitgehen könne. Er beteiligte sich aber als„erster Anreger“ an der Gründung einer„ChristlichSozialen-Union“ in Heidelberg, die„im wesentlichen eine erweiterte und konsequent sozialistisch eingestellte Zentrumspartei“ sein sollte(aber eine andere Entwicklung nahm und in der CDU aufging); denn er dachte nach persönlichen Erlebnissen und schweren Schicksalsschlägen über manches, auch über den Sozialismus anders als früher 30 . Er trat ihr jedoch nicht bei, weil er nicht gegen die SPD, der er so viel verdanke, agitatorisch ausgenutzt werden wollte 31 . Erst als sich seine beiden Annahmen hinsichtlich der Entwicklung von SPD und CSU als 28 Veröffentlicht in GRGA, 8. Bd.„Strafrecht II“, 1998, S. 226 ff. und 221 ff., 9. Bd. „Strafrechtsreform“, 1992, S. 331 ff. 29 GRGA, 18. Bd.(s. Fn. 23), S. 243(Brief v. 11.11.1945 an seine Schwester), s. auch S. 258(Brief v. 21.4.1947 an Margarete Hermes). 30 GRGA, 4. Bd.(s. Fn. 9), S. 158 ff., 361 f.(zu Radbruchs Abschwächung früherer Ansichten). 31 Wie vorstehend GRGA, 18. Bd.(s. Fn. 29). 33 irrig erwiesen, trat er zu Ende seiner Lehrtätigkeit im Sommer 1948 wieder in seine alte Partei ein 32 , da man mit der Ablehnung aller parteilichen Stellungnahmen Schluß machen und zeigen müsse, wo man letztlich stehe 33 . Was Ausgang, das heißt Ausgangspunkt und Anfang seines politischen Weges gewesen war, ist damit in der doppelten Bedeutung des Wortes auch wieder„Ausgang“, das heißt nunmehr Abschluß und Ende seines politischen Wirkens geworden. Gustav Radbruch war von Natur kein Politiker, aber doch ein politischer Gelehrter. Als er aus dem Feld in das Berlin der ersten Revolutionsjahre heimkehrte, erkannte er, daß es Zeiten gibt, in denen es besonders notwendig ist, nicht nur Zustände zu kritisieren, sondern auch politisch tätig zu verbessern. Dem bekannten Wort„Politik verdirbt den Charakter“ stellte er den Satz entgegen:„Nein: Politik erprobt den Charakter. Wer im Bereiche der Politik, in dem so vieles als erlaubt gilt, was im Privatleben unerlaubt wäre, keine weitherzigere Moral kennt als im Privatleben, dessen Charakter hat sich an der Politik bewährt“ 34 . Diese Bewährungsprobe hat Gustav Radbruch mit seiner Haltung und seinem Handeln im politischen Leben seiner Zeit abgelegt. 32 GRGA, 18. Bd.(s. Fn. 23), S. 279(Brief v. 14.7.1948 an den Vorsitzenden der SPD-Fraktion in der Heidelberger Stadtverordnetenversammlung). 33 GRGA, 18. Bd.(s. Fn. 23), S. 285/286 ob.(Brief v. 24.8.1948 an den emigrierten Arbeitsrichter Hugo Marx). 34 GRGA, 4. Bd.(s. Fn. 9), S. 212, 216 a.A.(„Politische Aphorismen”), Hervorheb. vom zitier. Verf. 34 H ANS -E RNST B Ö TTCHER Gustav Radbruch und die Weimarer Justiz Zu meiner großen Freude kann ich hier einen kleinen Teil dazu beitragen, auf Gustav Radbruchs immense Verdienste um den demokratischen Rechtsstaat hinzuweisen. Seine Bedeutung ist noch längst nicht in vollem Umfang erhoben: Er ist insbesondere in Deutschland noch lange nicht so bekannt und- zu Recht - geehrt wie in vielen Ländern Europas und der ganzen Welt. Gustav Radbruch wurde am 21. November 1878 in Lübeck geboren- einen Monat nach Inkrafttreten des Bismarckschen Sozialistengesetzes. Der Protagonist des demokratischen Rechtsstaates des 20. Jahrhunderts in Deutschland, der vor seinem Tode am 23. November 1949 noch das Inkrafttreten des Grundgesetzes erlebte, hat die ersten Jahre seines Lebens in der ruhigen Republik Lübeck unter diesem Bismarckschen Ausnahmegesetz gelebt. Die Zeiten sind in dieser großen Persönlichkeit miteinander verwoben. 35 Gustav Radbruch- Justizminister und Justizkritiker Gustav Radbruchs Verhältnis zur Weimarer Justiz war selbst in seinen Ministerzeiten(1921/1922 und 1923) ein durchaus kritisches. In diesem Zusammenhang darf der Hinweis auf die Weimarer„Justiz“ nicht fehlen: die gleichnamige Zeitschrift des Republikanischen Richterbundes, jener kleinen Gruppe von höchsten 300 bis 400 Mitgliedern, weniger von Richtern als von Anwälten, Abgeordneten, Verwaltungsjuristen, die sich im Gegensatz zu dem weit größeren Teil ihrer Kollegen, insbesondere der Justizjuristen in der Weimarer Republik, zu Demokratie und Verfassungsstaat bekannten. Radbruchs Verhältnis zur„Justiz“ war ein sehr herzliches, zur realen Justiz ein sehr gespaltenes. Damit sind wir mitten in der gespaltenen Weimarer Republik. Die Weimarer Republik hat bekanntlich vierzehn Jahre gedauert: von Januar 1919, ihrer eigentlichen Gründung, bis Januar 1933. Hätte sie fortgedauert, wäre die Juristenausbildungsreform umgesetzt worden, aufbauend auf den Gedanken Gustav Radbruchs in seiner Rede von 1919„Ihr jungen Juristen!“: In einer Weimarer Republik, in der längst alle demokratisch gesonnenen Juristen in die Justiz eingezogen wären, wäre Gustav Radbruch vielleicht sogar noch einmal Justizminister geworden – anders als bei seiner historisch belegten Ablehnung 1928. Selbst wenn er bei seiner Weigerung geblieben wäre, hätte er sicher vielfach indirekt wirken können und gewirkt. Ein Gedankenspiel – aber so ist es nicht gekommen. Und nun also zur Justiz in der Weimarer Republik und zu Gustav Radbruch in dieser Zeit. Schon mehrfach war hier von der Reichstagsrede Gustav Radbruchs am 25. Januar 1921 zu hören, mit der er sich„zum Justizminister hinaufgeredet“ hat. Diese Rede ist nicht nur deshalb interessant, weil sie Radbruchs Fraktionskollegen sein besonderes Talent und seine besonderen Fähigkeiten entdecken ließ, wenn dies überhaupt noch nötig war. Sie ist auch deshalb so wichtig, weil Radbruch sich hier über die Möglichkeiten und Grenzen eines Justizministers, insbesondere unter der Weimarer Verfassung, äußert. Radbruch war ein wunderbarer Redner. Gewiss, auch in seinen Schriften wird sein Talent zur Formulierung deutlich. Aber ich glaube, dass seine eigentliche Wirkkraft auch im gesprochenen Wort gelegen hat: gegenüber den Studenten, das ist immer wieder betont worden, auf politischen Versammlungen, und eben im Reichstag. Wir werden also davon ausgehen können, dass selbst Radbruchs 36 wunderbar geschriebene Werke, manchmal auch Polemiken, nur ein matter Abglanz dessen sind, was er im Gespräch und im Vortrag gezeigt hat. Mit der Reichstagsrede vom 25. Januar 1921 haben wir das gesprochene Wort par excellence : „Meine Damen und Herren! Ich habe während der Rede des Herrn Reichsjustizministers denken müssen, der Reichsjustizminister hat es doch eigentlich unter allen seinen Kollegen am besten. Er trägt unsichtbar unter seinem Gehrock ein engmaschiges staatsrechtliches Panzerhemd, durch das es sehr schwer ist, zu seiner staatsrechtlichen Verantwortlichkeit durchzustoßen. Er ist zunächst einmal Gesetzgebungsminister und teilt die Verantwortung für die Gesetze, die wir hier mit ihm schaffen, mit uns allen – er trägt die Verantwortung eigentlich nur für die Gesetze, die er nicht einbringt. Er ist sodann Minister für Gutachten und entfaltet in dieser Eigenschaft einen Ein fl uss, der ähnlich wie der Ein fl uss seines Kollegen, des Finanzministers, alle Ressorts durchdringt – aber die Verantwortung trägt der, der die Gutachten befolgt. Er ist schließlich gerade im wesentlichen das nicht, was sein Name bedeutet, er ist nicht Minister für Justiz. Er ist ein Raphael ohne Arme * , er hat außer der reichsgerichtlichen und der patentrechtlichen Rechtsprechung eine eigene Rechtsprechung nicht unter sich. Mit der Landesrechtsprechung ist er nur durch das Aufsichtsrecht des Reiches in sehr lockerer Weise verbunden und wenn man die Verantwortung für die Aufsicht geltend machen will, dann begegnet er uns in berechtigter Weise abwechselnd mit zwei Formeln; wenn das Verfahren noch schwebt, sagt er: ich darf in ein schwebendes Verfahren nicht eingreifen, und wenn das Verfahren zu Ende ist, sagt er: mir ist die Kritik an einem richterlichen Urteil versagt. Trotzdem dürfen wir uns nun auch in diesem Hause eine Justizdebatte nicht versagen, eine Justizdebatte, die aber wesentlich anders aussehen muss als diejenige in einem Landtag, die nicht dazu zu dienen hat, dem Justizminister einzelne Fälle zur Äußerung vorzulegen, sondern nur an einzelnen Beispielsfällen den Geist unserer Justiz zu illustrieren, immer unter dem Gesichtspunkt, ob sich auf reichsgesetzlichem Wegen Abhilfe schaffen lässt. Unter diesem Gesichtspunkt gedenke ich mich mit der deutschen Justiz zu befassen.“ Das hat Radbruch in dieser Rede getan, die er anlässlich einer Etatdebatte hielt. Mit der eben zitierten, von ihm selbst umrissenen Grundposition zu Inhalten und * gemeint ist der Erzengel 37 Grenzen der Verantwortlichkeit eines Justizministers hatte es Gustav Radbruch nicht schwer, sich kritisch mit der Justiz zu befassen, wie übrigens auch zu seiner späteren Ministerzeit. Es mag für einen amtierenden Minister manchmal etwas schwerer sein, seine Grundsätze durchzuhalten. Aber Gustav Radbruch ist auch insoweit ein gutes Vorbild. Halten wir also den Radbruchschen Kerngedanken fest, den ich für absolut zutreffend halte: Man kann nicht einen Justizminister, schon gar nicht einen Reichsjustizminister, dafür kritisieren oder gar ihn verantwortlich machen für das, was in der Justiz geschieht; es sei denn, er identi fi ziert sich mit dem kritikablen Geist der Justiz und/oder tut nichts für dessen Veränderung. Im Folgenden sollen einige der Beispiele Radbruchscher Justizkritik beleuchtet werden. Es wird klar werden, wo Gustav Radbruch vor, während und nach seiner Ministerzeit politisch gekämpft und wo er sich mit der Justiz der Weimarer Republik auseinandergesetzt hat. Zunächst war es eine Serie von Beleidigungen gegenüber republikanischen Amtsträgern, insbesondere Beleidigungen gegenüber Reichspräsident Friedrich Ebert, mit denen er sich auseinander zu setzen hatte. Besonders plastisch überliefert ist eine lange Kontroverse, die einen großen publizistischen Widerhall in der allgemeinen und in der Fachpresse fand und deren Ausgangspunkt ein Prozess und ein Urteil des Schöffengerichts Magdeburg waren. Radbruch hatte hier Anlass zu kritisieren, dass offenbar der Geist der Justiz nicht der Geist der Republik sei. Der Angeklagte hatte Friedrich Ebert als Landesverräter bezeichnet, weil dieser gegen Ende des ersten Weltkrieges als Gewerkschaftssekretär während eines Munitionsarbeiterstreiks tätig war. Er sei damit der kämpfenden Truppe in den Rücken gefallen. Ganz richtig ist hier die„Dolchstoßlegende“ heraus zu hören. Seinen Grundpositionen entsprechend war Ebert übrigens während des Streiks eher abwiegelnd tätig, was ihm Kritik vom linken Flügel seiner Partei und insbesondere von abgespaltenen Genossinnen und Genossen eintrug. Der Angeklagte, der Ebert als Landesverräter bezeichnet hatte, war nicht wegen Verleumdung sondern nur wegen der Formalbeleidigung zu einer relativ niedrigen Geldstrafe verurteilt worden. Zudem ist in dem Urteil expressis verbis festgeschrieben, es sei Landesverrat gewesen, was der spätere Reichspräsident der Republik getan habe. Es ist nun geradezu absurd, ein Staatsoberhaupt der Republik wegen eines Aktes, der in einer langen Kausalkette mit zur Entstehung 38 eben dieser Republik geführt hat, aus nachträglicher Sicht noch nach den rechtlichen Maßstäben der Monarchie zu beurteilen. Wer so urteilt verkennt zutiefst, dass mit der demokratischen und republikanischen Weimarer Verfassung die gesamte Rechtsordnung auf eine neue Grundlage gestellt und jedenfalls ihre Entstehungsgeschichte nunmehr nachträglich historisch und rechtlich legitimiert ist. Das Urteil löste eine große öffentliche Kontroverse aus. Unter Juristen waren die Verteidiger Eberts und Kritiker des Urteils in der absoluten Minderheit. Gustav Radbruch hat mit Selbstverständlichkeit die Partei Eberts ergriffen und die Richter heftig kritisiert, die mit dem Herzen und dem Verstand noch nicht in der Republik angekommen waren. Ein zweites Beispiel ist mit dem Namen Fechenbach verbunden. Wir be fi nden uns auf dem weiten Feld des so genannten publizistischen Landesverrats. Fechenbach, der 1918/19 unter anderem Privatsekretär des kurzzeitigen revolutionären bayerischen Ministerpräsidenten Eisner während der bayerischen Räterepublik gewesen war, hatte einem französischen Journalisten unter anderem über Verstöße der Reichswehr gegen den Versailler Vertrag Mitteilung gemacht. Bekanntlich war es nach dem Versailler Vertrag der Reichswehr verboten, mehr als eine Stärke von 100.000 Mann zu haben und es war dem Deutschen Reich verboten, andere als in dem Vertrag näher bestimmte Waffen, Fahrzeuge, Schiffe usw. zur Verfügung zu halten. Heute sind die permanenten Verstöße gegen den Versailler Vertrag ein historischer Gemeinplatz. Ebenso permanent wurden damals nicht diejenigen juristisch und politisch zur Rechenschaft gezogen, die gegen diese Vorschriften und damit gegen geltenden Rechts verstießen, sondern diejenigen, die solche Verstöße an die Öffentlichkeit brachten. Radbruch hat sich auch hier unter Ausnutzung des gesamten Arsenals seiner Talente publizistisch kritisch geäußert. Dazu gehörte natürlich auch die rechtswissenschaftlich-gutachterliche Äußerung. Ein drittes Beispiel für Gustav Radbruchs öffentliche Kritik an der Justiz sind die Vorgänge um die so genannten Boxheimer Dokumente gegen Ende der Weimarer Republik. Deren Verfasser, darunter ein später bekannt gewordener „furchtbarer Jurist“, nämlich Dr. Werner Best, hatten regelrechte Putschpläne verfasst. Aus diesen Staatsstreichplänen ging hervor, wie die NSDAP nach einer siegreichen nationalsozialistischen Revolution mit dem staatlichen Gefüge 39 umzugehen gedachte. Dort ist alles zu fi nden, was später, noch schlimmer gesteigert, gekommen ist. Vorgesehen waren unter anderem die Internierung politischer Gegner und die Einführung eines Zwangsarbeitsdienstes. In dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren um die Dokumente wurde all dies mit der Begründung unter den Teppich gekehrt, dies seien eher gedankliche Spiele, nicht jedoch ernstzunehmende Überlegungen gewesen, die im Übrigen auch keine Realisierungschance gehabt hätten. Für Radbruch bestand also Anlass zur Kritik an dem hier abzulesenden laxen Umgang der Justiz mit den Urhebern eines hochverräterischen Unternehmens gegen die Republik. Ein weiterer Anlass der Kritik an der Justiz der Weimarer Republik war ein Prozess gegen die Ulmer Reichswehrof fi ziere vor dem Reichsgericht, in dem Hitler als Zeuge gehört wurde und den so genannten Reinigungseid schwor. Er sagte damals unter Eid aus, die NSDAP wolle ausschließlich mit legalen Mitteln an die Macht gelangen. Schließlich ließ er sich aber doch gehen und rief aus: „Wenn es aber soweit ist, dann wird es einen Staatsgerichtshof anderer Art geben und dann werden Köpfe rollen!“ Auch das hat die Justiz nicht gebührend ernst genommen. Wie Ingo Müller in seinem Standardwerk über die NS-Justiz„Furchtbare Juristen“ schildert, liest sich allein die Beschreibung des Auftretens dieses Zeugen in dem Urteil wie eine Hymne und nicht wie eine sachliche Darstellung der Prozessgeschichte in einem Strafurteil. Bereits in die Schlussphase der Weimarer Republik fi el Radbruchs öffentliche Kritik an den schleppenden staatsanwaltlichen Ermittlungen in einem Verfahren in Oberschlesien, das unter dem Namen Potempa-Morde bekannt geworden ist. Schon kurz vor der so genannten Machtergreifung hatten SA-Leute in Oberschlesien politische Gegner bestialisch getötet. Es versteht sich, dass ihnen nach dem Beginn des Jahres 1933 Straffreiheit sicher war. Im Rahmen des Themas„Gustav Radbruch und die Weimarer Justiz“ ist auch auf eine signi fi kante Gegebenheit einzugehen, die zum Teil in Radbruchs Ministerzeit fällt. Die rechtslastige Schlagseite der Weimarer Justiz wurde natürlich von aufmerksamen Beobachtern der Szene minutiös aufgelistet. Besonders ein Kollege und persönlicher Freund Radbruchs, der Heidelberger Statistikprofessor Gumbel, der später nach Frankreich und in die USA emigrierte, hat sich hier hervorgetan. 40 Als Statistiker führte er Aufstellungen darüber, wie viele politische Morde es von Seiten der politischen Linken und von Seiten der politischen Rechten gab und wie dies jeweils von der Justiz verfolgt und geahndet wurde. Gumbel kommt schon 1921 in einer Denkschrift„Zwei Jahre politischer Mord“ zu dem Ergebnis von etwa 300 aktenkundigen politischen Morden von rechts, die mit geradezu läppischen Strafen endeten, wenn es überhaupt zur Strafverfolgung kam. Dagegen gab es eine geringe Anzahl Morde von linker Seite, deren Täter„die ganze Härte des Gesetzes“ der Weimarer Justiz zu spüren bekamen. Gustav Radbruch war dieses Material von seinem Kollegen und Freund zugänglich gemacht worden und er verlangte daraufhin im Reichstag vom damaligen Justizminister Schiffer, dieser möge dem nachgehen. Radbruch wurde 1921 selbst Justizminister und war es bis 1922, später noch einmal 1923. In der Tat hat er diesen skandalösen Sachverhalt von Amts wegen weiter verfolgt. Allerdings ist die Veröffentlichung der Gumbelschen Denkschrift mit amtlichem Titelblatt unterblieben. Die peinliche Begründung, dies sei an den immensen mit einer eventuellen amtlichen Veröffentlichung verbundenen Kosten gescheitert, muss auch Gustav Radbruch zugerechnet werden. So musste Gumbel selbst Wege fi nden, seine Forschungen weiter zu vervollständigen. Er hat die Ergebnisse 1924, 1929 und noch einmal 1962 veröffentlicht. Schließlich soll noch ein anderer Beispielsfall Erwähnung fi nden, an dem Gustav Radbruchs kritische Position zur Justiz der Weimarer Republik besonders deutlich wird und der auch mit der bewussten Verarbeitung seines eigenen Erlebens zusammen hängt. Hier geht es um das Amnestiegesetz betreffend die Aufständischen des Kapp-Putsches vom März 1920. Bekannt ist, dass Radbruch in Kiel, zusammen mit den streikenden Arbeitern und anderen republiktreuen Bürgern, in eindrucksvoller Weise den Aufständischen entgegengetreten ist und dass er unter Lebensgefahr zwischen den Fronten vermittelte, wo sonst womöglich großes Blutvergießen stattgefunden hätte. Gestützt auf Radbruchs Erinnerungen lässt sich das noch vertiefen: Er war von den Putschisten in so genannte Schutzhaft genommen worden. In einer solchen Situation weiß man nicht, was unvermutet geschieht, ob womöglich die unerfahrenen und nervös gewordenen selbsternannten kurzzeitigen Herren des Staates oder vielmehr: ihre Handlanger die Festgesetzten kurzerhand umbringen. Radbruch war auch in dieser Situation ganz Jurist. Er beanstandete zunächst einmal die handwerklich äußerst schlechte Machart des so genannten Haftbefehls, auf Grund dessen man ihn 41 festgenommen hatte. Das nützte ihm natürlich wenig, mag ihm aber Zeitgewinn und innere Beruhigung gebracht haben. Nach dem vom Reichstag verabschiedeten, heiß umkämpften Gesetz über die Amnestie betreffend die Teilnehmer am Kapp-Putsch sollten die Führer und Urheber von der Amnestie ausgenommen sein. Die Gerichte brachten es jedoch in ihrer Rechtsprechung fertig, dass etwa Admiral von Levetzow, den Radbruch in Kiel selbst als einen in vorderster Front der Putschisten stehenden Verantwortlichen kennen gelernt hatte, ebenfalls unter diese Amnestie fi el. Dies war für Gustav Radbruch zuviel. Er war empört und verbittert. Wiederum fand er ein Feld, auf dem er sich in Form der Justizkritik gegen eine nicht vom Geist der Republik beseelte Justiz wendete. Wie wir am Anfang erörterten: Grundsätzlicher Respekt vor der unabhängigen Justiz war für ihn die eine Sache – Kritik aber dann, wenn die Richter unter dem Talar versteckt republikfeindliche Politik betrieben, eine andere. Aus Radbruchs Feder ist eine grundsätzliche Positionsbeschreibung zu zitieren, die sich in der von ihm verfassten Resolution zur Rechtsp fl ege vom Görlitzer Parteitag der SPD 1921 fi ndet: „Unter dem Schutze der richterlichen Unabhängigkeit hat sich in der deutschen Republik eine Justiz erhalten, die sich als ein obrigkeitsstaatlicher Fremdkörper im sozialen Volksstaat darstellt. Die Erbitterung weiter Volkskreise über den Geist, welchen diese Justiz in fast allen politisch gefärbten Streitfällen bekundet, hat einen Grad erreicht, der tiefgreifende Maßnahmen zu deren Gesundung als unaufschiebbar erscheinen lässt. Es muss den Trägern der deutschen Rechtsp fl ege zum Bewusstsein gebracht werden, dass nur der im Geiste der geltenden Rechtsordnung, im Geiste der sozialen und demokratischen Republik Recht zu fi nden vermag, der diesen Geist zumindest als eine geschichtliche Notwendigkeit innerlich bejaht. Für hasserfüllte Feinde unserer republikanischen Verfassung darf in der republikanischen Justiz keine Stätte sein. Es ist die P fl icht der Justizministerien, durch sorgfältige Auslese des justizamtlichen Nachwuchses, durch tatkräftige Leitung und Sichtung der Staatsanwaltschaft wie der Erneuerung des Geistes in unserer Justiz Sorge zu tragen. Die juristische Ausbildung muss unter Berücksichtigung der wirtschafts- und sozialpolitischen Studien neu geordnet werden. Wie vom Reichsjustizminister die Urteile der Sondergerichte, so müssen von den Justizministern der Länder 42 alle Urteile der anderen außerordentlichen Gerichte unter dem Gesichtspunkt möglicher Begnadigung einer Nachprüfung unterzogen werden. Bei der kommenden Justizreform haben die Gerichte, welche sich das besondere Vertrauen weiter Volkskreise erworben haben, die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte, als Vorbilder zu dienen wie in einem Zeitalter des Klassenkampfes wahrhaft unabhängige Gerichte auszugestalten sind. Die Strafgerichte aller Arten und Stufen sind mit Laienbeisitzern zu besetzen, die Schöffen und Geschworenen nach dem Grundsatze der Verhältniswahl zu wählen, die Zulassung der Frauen zu allen Justizämtern schleunigst durchzuführen. Die seit Jahrzehnten vorbereitete Neuordnung des Strafrechts, des Strafvollzugs und des Strafverfahrens muss endlich zur Wirklichkeit werden, an die Stelle eines veralteten, auf Vergeltung und Abschreckung abzielenden Strafrechts muss ein auf Sicherung und Besserung, bei Jugendlichen auf Erziehung, gerichtetes soziales Strafrecht treten. Todesstrafe und Ehrverlust sind abzuschaffen, Arbeitskraft und Koalitionsrecht besonders zu schützen, die Abtreibungsstrafen durchgreifend einzuschränken, unser völlig rückständiges Ehescheidungsrecht muss schnellstens umgestaltet, die verfassungsmäßig vorgesehene Gleichstellung der unehelichen Kinder baldigst verwirklicht werden. Der Zivilprozess muss unter sozialen Gesichtspunkten neu geordnet werden, besonders durch Einführung des Güteverfahrens. Verzögert sich die Gesamtreform, so muss die Novellengesetzgebung eingreifen. Achtung vor dem Recht und Vertrauen in die Rechtsp fl ege sind Lebensbedürfnisse jedes Gemeinwesens, nur schnelle und durchgreifende Maßnahmen können sie retten.“ Nun ließe sich hierzu kritisch einwenden, dies sei ein rechtspolitischer„Gemischtwarenladen“ in der Art schnell gefassten Resolutionen auf Parteitagen. Dahinter stehen aber durchdachte Einzelkonzepte, die sich zu einem Ganzen fügen. Lange meinte man, es sei hoch bedauerlich, dass viele der rechtspolitischen Projekte, die Radbruch und andere vorausschauende Gelehrte und Politiker in den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts konzipiert haben, erst in den sechziger und siebziger Jahren in der Bundesrepublik umgesetzt wurden. Möglicherweise lässt sich das jedoch ganz anders sehen: Es fehlte damals, bei aller Brillanz der Gedanken, die gesellschaftliche Reife zur Umsetzung. Die Strafrechtsreform, das Strafvollzugsgesetz, die Eherechtsreform wurden außerdem in der Bundesrepublik Deutschland zu Zeiten faktischer oder echter 43 großer Koalitionen durchgesetzt. Möglicherweise lassen sich solche radikalen Gesetzesreformen, die an Grundüberzeugungen der in der Gesellschaft vorhandenen unterschiedlichen gedanklichen Strömungen rühren, nur in einem breiten Konsens verwirklichen. Festzuhalten bleibt: In der Zeit zwischen 1920 und 1930 war dies alles schon nahezu ausformuliert, außer bei Gustav Radbruch etwa auch in Elisabeth Selberts Dissertation über„Ehezerrüttung als Scheidungsgrund“. Ein Thema lag Gustav Radbruch besonders am Herzen: die Ausbildung der Juristen. Die in der Gesamtausgabe enthaltene Schrift„Ihr jungen Juristen“ von 1919 ist sicherlich zu empfehlen. Dort sind Themen und Projekte zu fi nden, die auch heute diskutiert werden sollten oder Diskussion verdient hätten. Natürlich lässt sich das alles nicht blind in das beginnende 21. Jahrhundert übertragen. Auch sind Barrieren zu übersteigen, die der holzschnittartige damalige Stil politischer Rhetorik für den heutigen Leser aufbaut. Eine indirekte Bestätigung fi nden Radbruchs Gedanken jedoch bereits darin, dass wir sie in der – bedauerlicherweise nur sehr kurzlebigen – reformierten juristischen Ausbildung von 1972 bis Ende der achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts wieder fi nden, ob in Augsburg und Konstanz, in Hannover und Bielefeld oder in Hamburg und Bremen. Immerhin orientiert sich das„Reförmchen“ der Juristenausbildung von 2002 jetzt ebenfalls mehr am Berufsbild des Anwalts, auch wenn die jungen Juristinnen und Juristen nach der Zweiten Staats prüfung noch immer die Befähigung zum Richteramt erwerben. Die„Justiz“ als Spiegel des Rechtslebens in der Weimarer Republik Der anfangs erwähnte Republikanische Richterbund gab seit 1926 seine vorzügliche Zeitschrift mit Namen„Die Justiz“ heraus. Es ist gerade diese Zeitschrift, in der Radbruch in aller Regel seine kritischen Stellungnahmen zur Justiz abgegeben hat, übrigens gegenüber dem Reichsgericht etwas wohlwollender: durchaus kritisch, hier aber eher subtil. Nahezu in jedem Jahrgang der Zeitschrift, die bis März 1933 erschien, fi nden sich seine Beiträge. Die Zeitschrift erschien 1926 das erste Mal und begann mit einem Editorial , in welchem Radbruchs Wort vom Geist der Justiz noch einmal durchdekliniert wird. Die Herausgeber dieser Zeitschrift waren außer Gustav Radbruch der Strafrechtler 44 Wolfgang Mittermaier, der Arbeitsrechtler Sinzheimer und schließlich vor allem Wilhelm Kroner, der Motor des republikanischen Richterbundes, der unter großen Auseinandersetzungen Richter am Preußischen Oberverwaltungsgericht in Berlin wurde und dessen Todesort Theresienstadt heißt. In diesem Editorial schrieben also die Herausgeber 1926 unter der Überschrift „Was wir wollen“ ihre programmierte Eröffnungsbotschaft:„ es darf nicht sein, dass die Handhabung des Rechts in dieser formalen Tätigkeit sich erschöpft. Es gibt nicht nur eine Technik, es gibt auch einen Geist des Rechts . Die Anwendung des Rechts ist nicht nur ein logisches Verfahren. Die Anwendung des Rechts ist auch Ausdruck einer Gesinnung , welche die Norm auslegt und den Tatbestand aus dem Tatsachenstoff formt. Das Volk kann nur an die Macht des Rechtes glauben, wenn das Recht in dem Geiste gehandhabt wird, in dem es geschaffen worden ist und lebendig erhalten werden soll. Ein wichtiges Element dieses Geistes ist die Staatsgesinnung . Es ist kein Zweifel, dass ein großer Teil der Angriffe auf die Rechtsp fl ege zurückgeht auf den Widerspruch zwischen dem neugewordenen Staat und einer Rechtsp fl ege, welche die Einstellung für den Staat von gestern vielfach noch nicht überwinden konnte oder wollte. Eine Rechtsordnung muss von ihren obersten Grundsätzen bis herab zu ihren besonderen Anwendungen eines Geistes sein. In einem republikanischen und demokratischen Deutschland kann auch die Rechtsp fl ege nur demokratischen und republikanischen Geistes sein . Sie verfällt sonst in einen Gegensatz zu dem obersten aller Auslegungsgrundsätze, dass nämlich in jeder Einzelfrage das Gesetz im Geiste der ganzen Rechtsordnung auszulegen ist. Es ist ein unerträglicher Zustand, dass nämlich in jeder Einzelfrage das Gesetz im Geiste der ganzen Rechtsordnung auszulegen ist. Es ist ein unerträglicher Zustand, dass sich oft richterliche Gesinnung bewusst oder unbewusst nach einem Geiste richtet, der nicht der Geist des heutigen Rechtes ist. Ein solcher Zustand führt zu den drückendsten Belastungen des Rechtsemp fi ndens, indem durch gewandte Technik die Worte des Rechts dazu gebraucht werden, um in der Form des Rechts dem Unrecht zu huldigen.“ Der Text brachte ihnen prompt eine Replik in der Deutschen Richterzeitung ein: „Was wir nicht wollen“. Bereits das Auftauchen einer Gruppe von Richtern, die nun einmal im besten Sinne des Wortes auf dem Boden der Weimarer Verfassung standen und die sagten„Was wir wollen“, rief also diese Abwehr hervor! Der meist formelhaft geführte Streit aus der Nachkriegszeit, ob sich Gustav 45 Radbruch vom Positivismus ab- und dem Naturrecht zugewandt habe, ist bekannt. Hier soll nur auf die letzten zwei Zeilen des soeben zitierten Editorials verwiesen werden, in denen der Ausgangspunkt für das später von Gustav Radbruch in dem berühmt gewordenen Aufsatz„Übergesetzliches Recht und gesetzliches Unrecht“ in der Süddeutschen Juristenzeitung 1946 näher beschriebene bereits zu fi nden ist. Hans-Peter Schneider hat hierfür die Formulierung gefunden, Radbruch habe die Akzente anders gesetzt . So ist es. Selbst zu dem kräftigen Wort aus der„ Rechtsphilosophie“: „Wir verachten den Pfarrer, der gegen seine Überzeugung predigt, aber wir verehren den Richter, der sich durch sein widerstrebendes Rechtsgefühl in seiner Gesetzestreue nicht beirren lässt“ ist hinzuzudenken, was die republikanischen Richter im ersten Heft der Zeitschrift„Justiz“ geschrieben haben: Jegliche Gesetzesanwendung vollzieht sich vor dem Hintergrund einer demokratischen und republikanischen Verfassung. Vor allem aber gibt es den Gleichheitssatz als unumstößliche Größe. Gustav Radbruch hat immer betont – und sich dabei übrigens ausdrücklich auf Friedrich Ebert bezogen –, wie elementar der Satz sei, es gelte„für alles, was Menschenantlitz trägt“ gleiches Recht. Nicht erst nach 1945 wusste er: Ein Recht, das den Gleichheitssatz leugnet und die Menschen in wertes und unwertes Leben einteilt, das ist kein Recht. In der Zeitschrift„Die Justiz“ setzte sich Radbruch – hier wieder zugleich ganz Staatsrechtslehrer – besonders mit einer Variante der schon genannten politischen Morde und der fragwürdigen juristischen Begründungen für Freisprüche oder niedrige Bestrafungen der Mörder auseinander. Dabei ging es um die so genannten Feme-Morde: Anhänger der politischen Rechtsgruppierungen, manchmal regelrechte Geheimbünde, maßten sich an, die Gesetzmäßigkeit selbst in die Hand zu nehmen. Sie hielten den Staat als solchen für verrottet, weil sie seinen Gründungsakt, die Revolution von 1918, nicht akzeptierten. Es fanden sich auch Richter, die zu Konstruktionen wie Notwehr oder Nothilfe zu Gunsten des Staates griffen. Hier gibt es auch Berührungspunkte mit den Fällen, die oben unter dem Stichwort„publizistischer Landesverrat“ angedeutet sind. Die Rechtsradikalen hielten sich nämlich auch für„berechtigt“, als wahre Hüter des Staatsinteresses diejenigen Menschen zur Rechenschaft zu ziehen, die Verfassungsbrüche wie die oben geschilderten, also geheime Waffenlager, verbotene Ausbildung von Reservisten, verbotene Waffengattungen, Flugzeuge oder Schiffstypen, offenkundig gemacht oder auch nur dem zur Kontrolle der Exekutive berufenen 46 Parlament zur Kenntnis gegeben hatten. Radbruch sprach sich nach allen Regeln juristischer Kunst dagegen aus, derartige juristisch unwissenschaftliche und überdies demokratiefeindliche Auslegungskunststücke zu akzeptieren. Diese Mischung aus juristischer und staatsmännischer Argumentation beherrschte er wie kein Zweiter. Nicht nur der Eröffnungsartikel der„Justiz“ von 1926 ist ein Dokument der Zeitgeschichte im Sinne einer demokratischen Justiz. Ebenso beachtlich ist der Schluss der letzten Ausgabe der„Chronik“, die in der„Justiz“ zunächst Hugo Sinsheimer und später Ernst Fraenkel regelmäßig schrieben. Fraenkel formulierte am 25. Februar 1933: „Die demokratische Opposition führt den Kampf um ihre Existenz unter dem Ruf nach Freiheit. Sie kämpft aber nicht nur um die Freiheit, sie kämpft auch um das Recht. Die demokratischen Kräfte Deutschlands hoffen, dass die Justiz ein Bollwerk gegen die Unterhöhlung des Rechts in Deutschland ist. Die Justiz sollte aber auch wissen, dass sie in ihrem Abwehrkampf gegen die Versuche einer Beeinträchtigung der Stellung des Richters im Staatsleben einst auf die Unterstützung der Kreise rechnen darf, denen heute der nationale Charakter abgesprochen wird. Noch immer beginnt das Lieblingslied der nichtbolschewistischen deutschen Arbeiterschaft mit dem anspornenden Ruf: ʼ Wohlan, wer Recht und Freiheit achtet, zu unserer Fahne steht zu Hauf! ʻ“ Zum Schluss möchte ich mit zwei kurzen Zitaten versuchen, Gustav Radbruch zu charakterisieren. Das erste stammt von Richard Schmid, dem großen demokratischen Richter, der vor 1945 Zuchthäusler und Zwangsarbeiter war und danach in Stuttgart Generalstaatsanwalt und später Oberlandesgerichtspräsident wurde und der mit seinen Aufsätzen in der„ZEIT“ bekannt geworden ist. In einer Laudatio für Radbruch weit nach dessen Tode führte Schmid aus:„Es fehlten ihm ganz die Aggressivität, der Ehrgeiz und die Ichbezogenheit. Er neigte seinem Temperament gar nicht zur Schärfe, zum Streit, zur Polemik... Er war vielmehr höchst friedfertig, wohlwollend, auf Verständnis der Umwelt und der Mitmenschen, ja auf Einverständnis und Einfühlung gerichtet. Wohlwollen war 47 bei ihm geradezu eine Eigenschaft des Charakters.“ Das erklärt vielleicht, warum Radbruch, der sich so viele Kämpfe hatte auferlegen müssen, trotz gewisser innerer Zweifel sich wieder mehr auf das Kontemplieren als Gelehrter zurückgezogen hat, nachdem er eine Legislaturperiode als Reichstagsabgeordneter und zeitweilig als Minister in Berlin gewirkt hatte. Das zweite Zitat beinhaltet die Charakteristik, die Hans-Peter Schneider in dem Band„Streitbare Juristen“ niedergelegt hat: „Zusammenfassend lässt sich vielleicht sagen, dass Gustav Radbruch, von dem die nüchterne Einsicht stammt, unter den gegenwärtigen Verhältnissen könne man eigentlich nur mit schlechtem Gewissen Jurist sein, jenem Idealtypus eines Rechtsgelehrten schon sehr nahe kommt, von dem die Engländer behaupten, er sei ein Mensch von Geist und Bildung, von Scharfsinn und Phantasie, gepaart mit Leidenschaft und Toleranz, dem Rechtskenntnisse nichts anhaben können.“ 48 U LFRID N EUMANN Gustav Radbruchs Beitrag zur Strafrechtsreform Gustav Radbruchs Beitrag zur Strafrechtsreform – das ist eine Geschichte früher Fehlschläge und später Erfolge, zahlreicher Enttäuschungen und neuer Anläufe, die in wesentlichen Punkten erst nach Radbruchs Tod, in den Strafrechtsreformen der konsolidierten Bundesrepublik, zum Ziel führten. Die Abschaffung der Zuchthausstrafe, die Entkriminalisierung des Ehebruchs und der einfachen Homosexualität, die Humanisierung des Abtreibungsstrafrechts – diese von Radbruch früh erhobenen und in seinem Strafgesetzentwurf von 1922 festgeschriebenen Forderungen sind erst rund 50 Jahre später gesetzgeberische Wirklichkeit geworden. Die Abschaffung der Todesstrafe durch das Grundgesetz immerhin hat Radbruch noch erlebt und emphatisch begrüßt. 49 Es war die Tragik des Strafrechtspolitikers und Strafrechtsreformers Radbruch, dass seine weitreichenden, noch aus heutiger Sicht modernen kriminalpolitischen Forderungen nicht realisiert wurden, als sie politisch noch durchsetzbar gewesen wären – in den ersten Jahren der Weimarer Republik, als unter dem Eindruck der Niederlage des autoritären Kaiserreichs und der mit ihm verbündeten konservativen Kräfte ein Freiraum für liberal-soziale Reformen auch im Bereich des Strafrechts entstand. Mit dem Wiedererstarken autoritär–konservativer Tendenzen in der zweiten Hälfte der 20er Jahre änderte sich die Situation dramatisch. Die Abfolge der Strafrechtsentwürfe vom E 1922, dem Entwurf Radbruchs, über den Entwurf 1925 bis zum Entwurf 1927 spiegelt diese Entwicklung. Hatte schon der E 1925 mit der Wiederherstellung der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe zwei zentrale Reformpunkte des Entwurfs von Radruch eliminiert, so entfernte sich der E 1927 von dem ursprünglichen Reformkonzept in einer Weise, dass Radbruch von einer„namenlosen Enttäuschung“ sprach, die dieser Entwurf den Freunden des Entwurfs 1925 bereitet habe 1 . Wenige Jahre später ging es nicht mehr um die Reform des Strafrechts im emphatischen Sinne des Wortes, im Sinne einer fortschrittlichen, den Zielen der Freiheit und des gleichermaßen rationalen wie humanen Umgangs mit Straftätern verp fl ichteten Neugestaltung des Strafrechts. Es ging nur noch um die Verteidigung des Bestehenden gegen den Ungeist eines neuen Strafrechtsdenkens, das die Parole„Du bist nichts, dein Volk ist alles“ strafrechtlich in die Apotheose einer als kultische Institution zur Staatsverehrung interpretierten Todesstrafe umsetzte. In Radbruchs Vortrag über„Die geistesgeschichtliche Lage der Strafrechtsreform“, gehalten auf einer Tagung des Republikanischen Juristenbundes am 28. November 1932 in Frankfurt/Main, steht die Auseinandersetzung mit Helmuth Nicolai, Graf Gleispach und anderen Protagonisten des NS Strafrechtsdenkens im Vordergrund; und es klingt geradezu beschwörend, wenn Radbruch in diesem Zusammenhang fast eilfertig betont, bei den liberal-sozialen Reformen im Gefolge Franz v. Liszt stehe nicht der Gedanke der Humanisierung, sondern der der Rationalisierung im Vordergrund 2 , und wenn er zum Beleg auf die Verteidigung der Prügelstrafe durch Franz v. Liszt verweist 3 . Um die Prügelstrafe brauchte 1 Radbruch , Der Abbau des Strafrechts. Bemerkungen über den Entwurf 1925 mit Anmerkungen über den Entwurf 1927(1927), Gustav Radbruch-Gesamtausgabe(GRGA) Bd. 9(„Strafrechtsreform“), S. 246ff., 246 m. Anm. 1. 2 Radbruch , Die geistesgeschichtliche Lage der Strafrechtsreform, GRGA Bd. 9, S. 323ff., 325f., 230. 3 A.a.O. S. 326. 50 man sich in der Folgezeit nicht zu sorgen; die Zeit der Strafrechtsreform und mit ihr die Zeit von Radbruchs praktischen und literarischen Beiträgen zu ihr war 1933 zu Ende. Diese Beiträge erstrecken sich über einen Zeitraum von etwa 25 Jahren – beginnend mit dem Artikel über„Die politische Prognose der Strafrechtsreform“ von 1908. Es bedarf keiner Hervorhebung, dass sich in diesem Zeitraum im strafrechtlichen Denken Radbruchs Akzentverschiebungen und neue Sichtweisen ergeben. Das Grundmuster seines strafrechtspolitischen Konzepts aber bleibt weithin konstant. Ich werde versuchen, dieses Grundmuster unter vier verschiedenen, natürlich miteinander verwobenen Aspekten zu rekonstruieren. In einem ersten Punkt geht es um Radbruchs Verständnis von Zweck und Legitimation der staatlichen Strafe, aus dem – der zweite Punkt – erhebliche Konsequenzen für eine Neugestaltung des strafrechtlichen Sanktionensystems resultieren. Auch in der Reichweite des Strafrechts, in der Frage, welche Handlungen mit Strafsanktionen belegt werden dürfen – oder müssen –, ergeben sich aus diesem Verständnis der gesellschaftlichen Aufgabe des Strafrechts wesentliche Verschiebungen. Schließlich geht es in einem vierten Punkt um die Gerechtigkeit der individuellen strafrechtlichen Zurechnung, die Radbruch besonders am Herzen lag – es genügt an dieser Stelle der Hinweis auf seinen lebenslangen Kampf für eine Privilegierung des Überzeugungstäters. Nicht eingehen werde ich auf Radbruchs gewichtige Beiträge zur Strafvollzugsreform sowie auf das Jugendgerichtsgesetz von 1923, das von Radbruch als Reichsjustizminister vorgelegt, nicht aber von ihm selbst ausgearbeitet wurde. 1. Im Streit um Ziel und Legitimation der staatlichen Strafe steht Radbruch auf der Seite seines Lehrers Franz v. Liszt und der soziologischen Strafrechtsschule gegen die„klassische“ Schule Bindings und seiner Mitstreiter. Das bedeutet holzschnittartig: Kampf für die Zweckstrafe und wider die Vergeltungsstrafe. Aber mit dieser wissenschaftsgeschichtlichen Zuordnung ist die Position Radbruchs nur vordergründig gekennzeichnet. Denn anders als die Mehrzahl der am Schulenstreit beteiligten Diskutanten sieht Radbruch hinter der Fassade der wissenschaftlichen Auseinandersetzungen den politischen Kampf zwischen autoritär–konservativen Positionen auf der einen, sozial-liberalen auf der anderen Seite. In Radbruchs Aufsatz„Franz v. Liszt – Anlage und Umwelt“(1938) heißt 51 es dazu:„Man verschloss sich der Einsicht, dass auch Kriminalpolitik Politik sei, und kämpfte den eminent politischen Kampf um die Strafrechtsreform und die Straftheorien unter pseudowissenschaftlichen Masken aus“ 4 . Die politischen Bezüge werden schon früh(1909) scharf herausgearbeitet. Die Vergeltungsstrafe erscheint als Konsequenz eines etatistischen Strafrechtsverständnisses, als Ausdruck der konservativen Lehre von einem überindividualistischen Eigenwert des Staates. Die Strafrechtsp fl ege wird aus dieser Sicht, wie Radbruch formuliert, zu einer Art von„staatlichem Sakrament“ 5 , zur„Bewährung der Herrlichkeit des Staates im Leiden des Empörers“ 6 . Diese staatsautoritäre Deutung der Strafe kulminiert in der Strafauffassung des italienischen Faschismus, wie sie in dem geradezu hymnischen Bekenntnis zur Todesstrafe bei Alfredo Rocco zum Ausdruck kommt 7 . Ihr entspricht die von Radbruch nicht ausdrücklich dem nationalsozialistischen Denken zugeordnete staatsautoritäre Rechtfertigung der Todesstrafe bei Dahm/Schaffstein: in der Strafe offenbare sich„symbolisch die Würde des Staates“; die Todesstrafe mache„eindringlich sichtbar, dass der Einzelne dem Staat preisgegeben werden darf“ 8 . Gegenüber einer solchen kruden Staats- und Strafmetaphysik bekennt sich Radbruch zu einer individualistischen Deutung von Staat und Strafe, für die zunächst in gleicher Weise liberale und sozialistische Denkmuster in Anspruch genommen werden. Wie der Liberalismus sei auch der Sozialismus, ethisch betrachtet, ein Individualismus 9 . Einer individualistisch orientierten Staatsphilosophie aber entspreche allein das Verständnis der Strafe als Sicherungsstrafe, als präventive Maßnahme 10 . Dieses Koordinatensystem, das durch den Gegensatz 4 Radbruch , Franz v. Liszt–Anlage und Umwelt(1938), GRGA Bd. 16(„Biographische Schriften“), S. 27ff., 30. 5 Radbruch, Die politische Prognose der Strafrechtsreform(1908/09), GRGA Bd. 9, S. 161ff., 162. 6 A.a.O. 7 Radbruch , Strafrechtsreform und Nationalsozialismus(1933), GRGA Bd. 9, S. 331ff., 332. 8 Dahm/Schaffstein , Liberales oder autoritäres Strafrecht?, 1933, S. 41; dagegen Radbruch , Autoritäres oder soziales Strafrecht?(1933), GRGA Bd. 8(„Strafrecht II), S. 226ff., 236. Zur symbolischen Bedeutung der Todesstrafe s.a. Enzensberger , Politik und Verbrechen, 1964, S. 15 sowie Neumann/Schroth , Neuere Theorien von Kriminalität und Strafe, 1980, S. 14. 9 Radbruch , Prognose(Anm. 5), S. 166. 10 Radbruch , Prognose(Anm. 5), S. 165. Radbruch kommt deshalb zu dem Schluss, der Liberalismus dürfe auch die dem Prinzip der Sicherungsstrafe verp fl ichtete Strafrechtsreform„recht eigentlich als sein Kind betrachten“(die aus der Erstveröffentlichung[MschrKrim 5(1908/09) S.1, 6] übernommene Textwiedergabe„ nicht eigentlich als sein Kind betrachten“, beruht offenbar auf einem Versehen). 52 konservativ-autoritärer Staatsauffassungen einerseits, liberaler und sozialer andererseits strukturiert wird, hat Radbruch später im Hinblick auf das Verhältnis von sozialer und liberaler Strafrechtsauffassung modi fi ziert. Parallel zur Ablösung des autoritären Staates des Kaiserreichs durch den demokratischen„Volksstaat“ der Weimarer Republik treten gegenüber der gemeinsamen anti-etatistischen Frontstellung die Differenzen zwischen liberaler und sozialer Staats- und Strafauffassung in den Vordergrund. Diese Differenzen lassen sich auf den Unterschied zwischen der abstrakten Rechtsaufassung des Liberalismus und der konkreten Perspektive des sozialen Rechtsverständnisses zurückführen. Während aus der Perspektive des Liberalismus der Einzelne nur in seiner abstrakten Bestimmung als Urheber einer bestimmten Tat in Betracht kommt – so, wie im Privatrecht nur in seiner Rolle als Eigentümer, Schuldner, Gläubiger –, tritt in der Sichtweise der sozialen Rechtsauffassung der ganze, der konkrete Mensch„mit seiner psychologischen und soziologischen Eigenart“ in den Gesichtskreis des Rechts 11 . Dabei weisen die konkreten Eigenschaften des Individuums einerseits auf die Vorgeschichte der Straftat zurück, andererseits aber auf sein zukünftiges Sozialverhalten voraus. Damit gewinnt auch der Ein fl uss der Strafsanktion auf dieses Verhalten eine zentrale Bedeutung. Im sozialen Strafrecht orientiert sich die Strafzumessung deshalb an täterbezogenen Kriterien, während das liberale Strafrechtsdenken die Strafsanktion nur nach dem Gewicht des verschuldeten Unrechts bestimmt und insofern dem Vergeltungsgedanken verp fl ichtet ist. Radbruch stellt deshalb jetzt der rechtsstaatlich-liberalen Vergeltungs- und Abschreckungstheorie die Sicherungs- und Besserungslehre als Theorie des sozialen Strafrechts gegenüber 12 . Diese Gegenüberstellung unterschiedlicher Strafrechtsmodelle darf aber nicht im Sinne einer scharfen Alternativität der strafrechtspolitischen Konzepte missverstanden werden. In der praktischen Gestaltung der Strafrechtsordnung müssen Elemente des liberalen Strafrechtsdenkens in den Bau des sozialen Strafrechts eingefügt werden. Das gilt auch für den Vergeltungsgedanken, dessen Funktion von Radbruch jetzt differenzierter gesehen wird als in Arbeiten aus der Zeit des autoritären Obrigkeitsstaates. Zwar wird der Gedanke einer Legitimation der Strafe durch Vergeltung nach wie vor einem autoritären Staatsdenken 11 Radbruch , Rechtsphilosophie(3. Au fl. 1932), GRGA Bd. 2(„Rechtsphilosophie II“), S. 205ff., 400. 12 A.a.O. 53 zugeordnet. Hinsichtlich des Strafzwecks aber erkennt Radbruch jetzt neben dem autoritären Charakter des Vergeltungsdenkens auch dessen rechtsstaatlich-liberale Seite: Das Vergeltungsstrafrecht wende sich mit der einen Seite gegen den Verbrecher,„mit der anderen aber gegen den Staat, dem es bei seiner Reaktion auf das Verbrechen die Grenze der Gerechtigkeit im Sinne des Gleichmaßes zwischen Schuld und Strafe setzt“ 13 . Dieses rechtsstaatliche Moment eines liberalen Strafrechtsdenkens muss auch in einem zweckorientierten Strafrecht bewahrt werden. Auf dem Programm steht deshalb die Entwicklung von einem „liberal-autoritären“ zu einem„liberal-sozialen“ Strafrecht 14 . Dieser Begriff eines liberal-sozialen Strafrechts ist in beiden Komponenten gleichermaßen ernst zu nehmen. Auch wenn Radbruch immer wieder betont, dass die Institution der Strafe allein aufgrund ihrer Sicherungsfunktion gerechtfertigt ist, auch wenn er keinen Zweifel daran lässt, dass es ihm wie Franz v. Liszt in erster Linie um die Rationalisierung des Strafrechts und erst in zweiter um dessen Humanisierung geht – die Wellen der Kriminalpolitik brechen sich an den Befestigungen eines rechtsstaatlichen Strafrechts, das nicht nur der Gesellschaft Ef fi zienz schuldet, sondern in gleicher Weise dem Täter Fairness bei der Zuerkennung strafrechtlicher Verantwortlichkeit. 2. Radbruchs Anliegen, die Forderungen einer ef fi zienten Strafrechtsgestaltung mit liberalrechtsstaatlichen Prinzipien in Einklang zu bringen, prägt auch das Sanktionensystem des E 1922. Radbruch war bewusst, dass sich diese Verbindung nur mit Abstrichen verwirklichen lässt. Auch wenn an zahlreichen Punkten der geplanten Reform des Sanktionensystems kriminalpolitische Forderungen mit den Postulaten eines rechtsstaatlichen und humanen Strafrechts koinzidieren, sind an anderen Stellen eines grundsätzlich spezialpräventiv orientierten Strafrechts klare Entscheidungen zwischen einem zweckgerichtet intervenierenden und einem rechtsstaatlich restriktiven Strafrecht unvermeidlich. 13 Radbruch , Sozialismus und Strafrechtsreform(1927), GRGA Bd. 9, S. 270ff., 271; ähnlich ders ., „Autoritäres oder soziales Strafrecht“(Anm. 8), S. 228f. Vgl. dazu auch Hans Jochen Vogel , Gustav Radbruch- ein Rechtsdenker und Rechtspolitiker der deutschen Sozialdemokratie, in: Küper (Hrsg.), Heidelberger Strafrechtslehrer im 19. und 20. Jahrhundert, 1986, S. 243ff., 256. 14 Radbruch , Autoritäres oder soziales Strafrecht?(Anm. 8); S. 229ff. 54 Keiner Entscheidung zwischen kriminalpolitischer Ef fi zienz und rechtsstaatlich-humaner Zurückhaltung des Strafrechts bedarf das Reformprogramm an den für Radbruch zentralen Punkten der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe. Die Todesstrafe ist für Radbruch nicht nur ein Relikt einer autoritären Vergeltungsjustiz, eine Strafe, deren„Blutgeruch“ das gesamte Sanktionensystem kontaminiert und deren Abschaffung deshalb zum„Symbol der Strafrechtsreform“ wird 15 . Sie ist auch kriminalpolitisch ein untaugliches Instrument, weil gerade bei schwersten Delikten die Tat nicht das Resultat eines abwägenden, das Strafrisiko sorgsam kalkulierenden Entscheidung ist 16 . Radbruch verweist auf die auch später vielfach bestätigte Erfahrung, dass bei den Kapitalverbrechen nach der Abschaffung der Todesstrafe kein signi fi kanter Anstieg zu verzeichnen ist 17 . Auch für die Beseitigung der Zuchthausstrafe und der anderen entehrenden Strafen streiten nicht nur Gesichtspunkte der Humanität, sondern auch solche der kriminalpolitischen Vernunft. Denn entehrende Strafen wie die Zuchthausstrafe oder die Strafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, die nach Radbruch der„moralischen Lynchjustiz“ der Gesellschaft Vorschub leisten 18 , erweisen sich damit zugleich als kaum überwindbare Hindernisse der Wiedereingliederung des Täters in diese Gesellschaft. Die Einschränkung der kurzfristigen Freiheitsstrafe schließlich verwirklicht eine klassische Forderung der Vertreter der Zweckstrafe, und man kann allenfalls fragen, ob Radbruch hier mit der Festsetzung einer Mindeststrafe von einer Woche(§ 31) weit genug gegangen ist(immerhin sieht das geltende Recht eine Mindeststrafe von 1 Monat vor). An den anderen Stellen des Sanktionensystems des Entwurfs ergeben sich indes Spannungen zwischen den Prinzipien eines rechtsstaatlich-liberalen und denen eines präventionsorientierten„sozialen“ Strafrechts. Das gilt insbesondere für die Einführung der Sicherungsverwahrung und die täterorientierte, weithin in das Ermessen des Richters gestellte Strafzumessung. Die Einführung der Sicherungsverwahrung – und mit ihr die Zweispurigkeit der strafrechtlichen Sanktionen – entspricht einer zentralen Forderung der soziologischen Schule. Die radikalere Lösung, das Strafrecht insgesamt durch ein 15 Radbruch , Abschaffung der Todesstrafe als Symbol der Strafrechtsreform(1931), GRGA Bd. 9, S. 321f. 16 Radbruch , Zur Todesstrafe(1928), GRGA Bd. 9, S. 302. 17 So in der von Radbruch persönlich verfassten Begründung zum Entwurf 1922, GRGA Bd. 9, S. 136ff., 143. 18 A.a.O. S. 144; ebenso Radbruch , Das System der Freiheitsstrafen im Vorentwurf(1910/1911), GRGA Bd. 9, S. 181ff., 183. 55 reines Maßregelrecht zu ersetzen, hat Radbruch immer als Zukunftsperspektive festgehalten, den Versuch ihrer aktuellen praktischen Umsetzung aber als historisch verfrüht verworfen 19 . Die Zeit sei noch nicht reif für ein reines Maßnahmerecht; die Gesellschaft würde den Verzicht auf repressive Sanktionen noch nicht akzeptieren. Der Entwurf hält deshalb an dem Nebeneinander von Strafen und Maßregeln fest, unterwirft aber auch die Strafen der Herrschaft des Zweckgedankens. Zwar wird auf die Einführung des„unbestimmten Strafurteils“ verzichtet, das Radbruch in früheren Arbeiten nicht ohne Sympathie erörtert hatte; der Entwurf eröffnet aber bei den einzelnen Tatbeständen bewusst weite Strafrahmen, die nach Prinzipien einer täterorientierten – nicht: tatorientierten – Strafzumessung ausgefüllt werden sollen. Radbruch greift in der Begründung des Entwurfs ausdrücklich auf die Verbrechertypologie Franz v. Liszts mit ihrer Unterscheidung zwischen dem Gelegenheitstäter, dem angehenden Gewohnheitstäter und dem unverbesserlichen Gewohnheitstäter zurück, an der sich das konkrete Strafurteil orientieren soll 20 . Auch bei der Sicherungsverwahrung wird durch den Verzicht auf eine Obergrenze dem Richter ein weiter und rechtsstaatlich bedenklicher Entscheidungsspielraum eingeräumt. Es überrascht, dass Radbruch, der wiederholt den Klassencharakter des Strafrechts kapitalistischer Gesellschaften herausgestellt hat 21 und dem die politisch konservative Orientierung des ganz überwiegenden Teils der Richterschaft der Weimarer Republik im täglichen politischen und literarischen Kampf immer vor Augen stand, an dieser Forderung trotz der Bedenken weiter Teile der Sozialdemokratie auch später noch festgehalten hat 22 . Man kann zur Erklärung auf Radbruchs Sympathie für die Freirechtsschule 23 verweisen, deren Bild von dem gestaltenden, nicht auf bloße Streitentscheidung beschränkten Richter Radbruchs Entwurf sicher verp fl ichtet ist. Zugleich aber kommt darin auch ein Vertrauen in die Neutralität des Richteramtes zum Ausdruck, das sich durch aktuelle justizielle Missstände nicht beirren lässt. In diesem Sinne antwortet Radbruch seinen Kritikern, man dürfe ein Strafgesetz, das voraussichtlich„ein kleines Jahrhundert beherrschen“ werde, nicht mit der„Tagesfrage“ einer Vertrauenskrise in der 19 Radbruch , Fortschritte und Rückschritte in den kriminalpolitischen Bestimmungen des neuesten Strafgesetzentwurfs(1928), GRGA Bd. 9, S. 293ff., 295(zum Entwurf Ferris ). 20 GRGA Bd. 9, S. 147. 21 Radbruch , Sozialismus und Strafrechtsreform(Anm. 13), S. 274. 22 Nachw. bei Wassermann, GRGA Bd. 9, S. 39. 23 Dazu Vogel , Gustav Radbruch(Anm. 13), S. 258. 56 Justiz verknüpfen 24 . Radbruch konnte damals nicht wissen, dass die Vertrauenskrise der Justiz – was die deutsche Sozialdemokratie betraf – die voraussichtliche Lebenszeit, die seinem Strafgesetz angesichts der weiteren politischen Entwicklungen wohl beschieden gewesen wäre, erheblich überdauern würde. 3. Zum dritten Punkt: Die Interpretation des Strafrechts als Schutzrecht führt nicht nur zu einer Umstellung und Erweiterung des Sanktionensystems. Sie hat auch unmittelbare Konsequenzen für den Katalog der Straftatbestände, weil sie die Sozialschädlichkeit der Handlung zum alleinigen Kriterium der Strafwürdigkeit erhebt. Das bedeutet insbesondere: die Kriminalisierung einer Handlung mit dem Argument ihrer Moralwidrigkeit ist unzulässig. Radbruch besteht in der Tradition Feuerbachs auf einer klaren Trennung von Recht und Moral bei der Strafgesetzgebung. In der Aufhebung dieser Trennung in der aufkommenden Strafrechtsideologie des Nationalsozialismus sieht er ein weiteres Kennzeichen des totalitären Charakters der nationalsozialistischen Bewegung 25 . Mit der Eliminierung von bloßen Moralverstößen aus dem Strafrecht entfallen die Tatbestände des Ehebruchs, der Sodomie, der einfachen Homosexualität und der sogenannten Verlobtenkuppelei. In Parenthese: es verdient Aufmerksamkeit, dass noch in der Strafrechtsreformdiskussion der Bundesrepublik ein langjähriger und gegen zähe Widerstände geführter Kampf erforderlich war, um die von Radbruch zu Beginn der zwanziger Jahre monierten Tatbestände tatsächlich aus dem StGB zu eliminieren. Neben diesem qualitativen Aspekt, die Beschränkung des Strafrechts auf sozialschädliche – nicht lediglich moralwidrige – Handlungen, tritt in einem auf die Funktion des Gesellschaftsschutzes reduzierten Strafrecht ein graduelles Kriterium: die Frage, ob das Gewicht der Handlung tatsächlich eine Reaktion mit einer Kriminalstrafe als unverzichtbar erscheinen lässt. Damit wird die Strafsanktion in einem doppelten Sinne subsidiär. Zum einen verliert sie dort ihr Recht, wo Sanktionen unterhalb der Schwelle der Kriminalstrafe als ausreichend erscheinen. In diesem Sinne tritt Radbruch für die Auslagerung geringfügiger Vergehen aus dem Strafrecht und für ihre Zuordnung zu einem„Polizeistrafrecht“ be24 Radbruch , Sozialismus und Strafrechtsreform(Anm. 13), S. 273. 25 Radbruch , Autoritäres oder soziales Strafrecht?(Anm. 8), S. 234. 57 ziehungsweise einem Recht der Ordnungswidrigkeiten 26 ein. Ein Schritt in diese Richtung ist die Abschichtung der sogenannten Übertretungen im E 1922, die ausschließlich mit Geldstrafe bedroht sind und für die ein eigener Allgemeiner Teil entwickelt wird, der entsprechend dem geringeren Unrechtsgrad dieser Delikte unter anderem die Stra fl osigkeit von Versuch und Beihilfe festlegt. Zum andern tritt das Strafrecht dort zurück, wo seine Ziele ebenso gut oder besser durch Verwaltungsmaßnahmen erreicht werden können. So soll die Kriminalisierung der Prostitution infolge administrativer Maßnahmen des Gesundheitsschutzes verzichtbar werden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten macht nach Radbruchs Worten„den Versuch, die strafrechtliche Bekämpfung der Prostitution durch eine verwaltungsmäßige Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten zu ersetzen“ 27 . Der Schutzgedanke führt damit, jenseits des strafrechtlichen Kernbereichs, tendenziell zu einer groß fl ächigen Entkriminalisierung. Das ist die eine Seite. Die andere: nimmt man den Gedanken des strafrechtlichen Schutzes von Rechtsgütern ernst, so zeigen sich bei einer Durchmusterung der Tatbestände des StGB erhebliche Lücken. Das Strafrecht offenbart bei genauerem Hinsehen eine deutliche Schie fl age: Während Vermögensinteressen einen nahezu umfassenden Schutz genießen, gerät etwa die strafrechtliche Sicherung der Arbeitskraft äußerst rudimentär. Der Klassencharakter des Strafrechts erweist sich, so Radbruch, nicht nur in der Überkriminalisierung bestimmter Handlungen, die typischerweise von Angehörigen der Unterschicht begangen oder bevorzugt bei ihnen verfolgt werden. Sie offenbart sich auch in der Unterkriminalisierung von Verhaltensweisen, die ausschließlich oder typischerweise Interessen von Opfern aus der Unterschicht verletzen. Als Klassenstrafrecht wirkt so einerseits der Tatbestand der Abtreibung, weil die wohlhabende Frau, die den Eingriff in der Praxis eines Arztes ihres Vertrauens vornehmen kann, leichter der Strafverfolgung entgeht als die mittellose, die, wie Radbruch formuliert,„von der Not in einen polizeibekannten Schlupfwinkel der Kurpfuscherei“ getrieben wird 28 . Klassenstrafrecht ist aber auch der Verzicht auf einen ef fi zienten strafrechtlichen Schutz der Arbeitskraft 29 . Der Versuch einer 26 Radbruch , Der Strafgesetzentwurf. Ein erster Bericht(1925), GRGA Bd. 9, S. 204ff., 205. 27 GRGA Bd. 9, S. 142. 28 Radbruch , Das Verbrechen gegen das keimende Leben(1920), GRGA Bd. 9, S. 191ff., 192. Vgl. weiter Radbruch , Die Abtreibung der Leibesfrucht vom Standpunkt des Strafrechts(1921), GRGA Bd. 9, S. 194ff. 29 Radbruch , Der strafrechtliche Schutz der Arbeitskraft(1926/27), GRGA Bd. 9, S. 253ff. 58 Austarierung des Strafrechts muss sich daher nicht nur des Instruments der Entkriminalisierung bedienen, er darf auch vor der Schaffung neuer oder der Ausweitung bestehender Tatbestände nicht zurückschrecken. Hier bestehende Strafbarkeitslücken zu schließen, ist nach Radbruchs ausdrücklicher Feststellung nicht nur eine Verp fl ichtung des sozialen Strafrechts, sondern auch ein Gebot der Gerechtigkeit 30 . Auch jenseits der durch die Klassenstruktur der Gesellschaft bedingten Verwerfungen zeigen Strafgesetz und Strafrechtspraxis eine Tendenz zu einem nachlässigen Umgang mit den Interessen sozial unterprivilegierter Personen. So beanstandet Radbruch die außerordentlich milde Bestrafung von Eltern, die sich roher Misshandlungen ihrer Kinder schuldig gemacht haben 31 . Der im E 1922 vorgeschlagene Sondertatbestand der Misshandlung von„Kindern, Jugendlichen und Wehrlosen“ soll dieser rücksichtslosen Milde der Strafgerichte durch eine Mindeststrafdrohung von 3 Monaten Gefängnis eine Grenze setzen(§ 237). Auch die Züchtigung von Lehrlingen – Auszubildenden – durch den Lehrherrn soll durch die Einführung eines strafrechtlichen Verbots unterbunden werden 32 . Strafrechtsreform bedeutet für Radbruch also nicht nur Abbau, sie bedeutet auch Umbau, teilweise: Neubau des Strafrechts. Bei aller Skepsis gegenüber der Institution der staatlichen Strafe, für die sich zahlreiche Belege anführen lassen, ist für Radbruch der Grundsatz der gerechten Sanktionierung unverzichtbar: Solange gestraft wird, solange die Strafe nicht durch ein Besserungsrecht ersetzt ist, das„besser als Strafrecht, das sowohl klüger als auch menschlicher als das Strafrecht wäre“ 33 , solange muss zumindest die relative Gerechtigkeit dieses Strafrechts in Gesetzesgestaltung und Rechtsanwendung gewahrt werden. 4. Damit komme ich zum letzten Punkt: Radbruchs Sorge um ein gerechtes, ein faires Strafrecht, das seine Legitimation nicht allein aus seiner sozialen Notwendigkeit, sondern auch aus der Einsichtigkeit seiner Zurechnungsregeln bezieht. Wenn Radbruch in dem programmatischen Aufsatz„Die Reform des Strafrechts“ von 1919 in deutlicher Anlehnung an Franz v. Liszt formuliert:„gerechtes Strafrecht ist in Zukunft nur ein zweckgerechtes Strafrecht“ 34 , so lässt sich dieser Satz 30 Radbruch , Schutz(Anm. 29), GRGA Bd. 9, S. 258. 31 Radbruch , Die Kindesmisshandlung im künftigen Strafrecht(1928), GRGA Bd. 9, S. 288ff. 32 A.a.O. S. 288. 33 Radbruch , Rechtsphilosophie(Anm. 11), S. 403. 34 Radbruch , Die Reform des Strafrechts(1919), GRGA Bd. 9, S. 187ff., 188. 59 nicht umkehren. Nicht jedes zweckgerechte Strafrecht ist für Radbruch zugleich gerechtes Strafrecht. Das„gerechte“ Strafrecht muss sich dieses Prädikat vielmehr durch seine normativen Qualitäten verdienen. Das setzt eine konsequente Verwirklichung des strafrechtlichen Schuldprinzips voraus. Radbruch erhebt sie ausdrücklich zur Maxime seines Entwurfs. Das bedeutet zunächst: die Beseitigung der„Reste der Erfolgshaftung“, vor allem durch die Eliminierung des Zufallsmoments bei den sogenannten„Erfolgsquali fi zierten Delikten“. Konkret: Nach dem schwereren Tatbestand etwa der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge sollte künftig nur noch bestraft werden können, wer den Tod des Opfers zumindest fahrlässig verursacht hat – auch dies eine rechtsstaatlich unabdingbare Korrektur, die erst in der Gesetzgebung der Bundsrepublik realisiert werden konnte. Die Forderung nach umfassender Verwirklichung des Schuldprinzips bedeutet ferner: der Täter, der sich des Unrechts seiner Tat nicht bewusst ist und deshalb kein Motiv hatte, sie zu unterlassen, kann nicht bestraft werden – der Vorschlag einer gesetzlichen Festschreibung des Verbotsirrtums , die erst knapp 50 Jahre nach Radbruchs Entwurf in anderer Gestalt in das StGB Eingang gefunden hat. In diesen Zusammenhang gehört auch die von Radbruch Zeit seines Lebens leidenschaftlich verfochtene Forderung nach einer Privilegierung des Überzeugungstäters durch Zuerkennung einer ausschließlich sichernden Form der Freiheitsstrafe(die Einschließung), die frei von Diskriminierung, aber auch von pädagogischen Ambitionen sein soll. Zwar geht es hier nicht um die Schuld des Täters im Sinne des strafrechtlichen Schuldbegriffs; denn auch der Überzeugungstäter weiß, dass sein Handeln von der geltenden Rechtsordnung missbilligt wird. Das Schuldprinzip im engeren Sinn ist hier folglich nicht betroffen. Auch hier aber geht es um Regeln der fairen, der gerechten Auferlegung strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Denn der Überzeugungstäter setzt den in der Gesellschaft herrschenden sittlichen, religiösen und politischen Werten seine persönlichen Wertvorstellungen entgegen und kann deshalb nicht ohne Vergewaltigung seiner Persönlichkeit mit den Mitteln strafrechtlicher Korrektion auf die moralischen und rechtsethischen Prinzipien dieser Gesellschaft festgelegt werden. Radbruch gibt diesem Zusammenhang zunächst eine kriminalpolitische Wendung, wenn er auf den besonderen„kriminologischen Typus“ des Überzeugungstäters abstellt und die Sinnlosigkeit des Einsatzes„bessernder“ Strafen hervorhebt 35 . Gewich35 Radbruch , Über die Frage vom Überzeugungstäter(1926), GRGA Bd. 8, S. 134. 60 tiger erscheint der ethische, von Radbruch gleichfalls herausgestellte Gesichtspunkt: der Staat hat nicht das Recht zum Einsatz einer„bessernden“ Strafe 36 , weil er dem Überzeugungstäter weder ein psychologisches noch ein moralisches De fi zit bescheinigen kann, zu dessen Kompensation eine therapeutische Strafe dienlich sein könnte. Wenn Radbruch den Überzeugungstäter aber als„Andersdenkenden“ bezeichnet, dem gegenüber der Staat zwar Verteidigungsrechte, nicht aber einen Anspruch auf sittliche Überlegenheit geltend machen könne, so geht das in seinem Anspruch an die Selbstbescheidung von Staat und Gesellschaft sehr weit. Dass Radbruch den Überzeugungstäter hier dem Staat auf Augenhöhe gegenüberstellt, dürfte, wie mehrfach angemerkt worden ist 37 , mit seiner wertrelativistischen Grundposition zusammenhängen. Aber dieser Wertrelativismus, der aus der externen Sicht des Philosophen ein hohes Maß an Plausibilität für sich haben mag, kann die interne Perspektive des Staates und der Gesellschaft jedenfalls nicht vollständig determinieren. Der Staat muss darauf bestehen, dass die elementaren Werte, zu denen er sich bekennt, nicht mit gleich guten Gründen durch die entgegengesetzten substituiert werden könnten. Daraus resultiert die Gefahr, dass der selbstbewusste – nicht notwendig nur der autoritäre – Staat einer wertrelativistisch begründeten Privilegierung des Überzeugungstäters jegliche Anerkennung versagt. Vielleicht wäre eine schwächere Begründung hier im Ergebnis die stärkere: der Staat muss die ernsthafte Überzeugung eines Bürgers auch dort respektieren, wo sie aus seiner Sicht einem„irrenden Gewissen“ entspringt. Ich komme zum Schluss. Die Frage nach der Aktualität von Radbruchs Konzept einer in gleicher Weise sozialen wie liberalen Strafrechtsreform ist rasch beantwortet, denn es gibt zu ihr keine vernünftige Alternative. Dass zahlreiche konkrete Forderungen Radbruchs inzwischen – häu fi g spät genug – umgesetzt worden sind, sollte uns nicht täuschen. Denn natürlich stellt sich die Aufgabe einer sozial-liberal ansetzenden Strafrechtskritik und –reform für jede Gesellschaft in anderer Weise. Konkret: Heute sind es nicht mehr die Delikte des Ehebruchs, der Verlobtenkuppelei und der einfachen Homosexualität, die den Überhang eines liberalen Strafrechts bilden. Es sind Tatbestände im Bereich der sogenannten organisierten Kriminalität, aber auch im Transplantationsgesetz und in anderen Bereichen des Nebenstrafrechts, die eine kritische Durchmusterung verdienen. 36 Radbruch , Der Überzeugungsverbrecher(1924), GRGA Bd. 8, S. 16ff., 129. 37 Vogel , Gustav Radbruch(Anm. 13), S. 256. 61 Vor allem Radbruchs Prinzip des Vorrangs des Verwaltungsrechts verdient weiterhin die Aufmerksamkeit des Gesetzgebers. Ein letzter Punkt. Nicht Radbruchs Kampf gegen die Todesstrafe, wohl aber sein zentrales Argument gegen sie ist auch in Deutschland von bedrückender Aktualität. Wenn die Todesstrafe, wie Radbruch formuliert, der gesamten Strafjustiz etwas von ihrem„Blutgeruch“ mitteilt, so gilt das in gleicher Weise für die präventive Tötung potentieller Straftäter, und es gilt nicht nur für die Strafjustiz, sondern für Staat und Gesellschaft insgesamt. Ein Staat, der sich das Recht zur präventiven Tötung von Menschen zuerkennen würde, wäre ein anderer Staat als der des Grundgesetzes. Das Gleiche gilt für die unsäglichen Vorschläge zur Wiedereinführung staatlicher Folter. Ein Staat, der auch nur in einer Situation für sich das Recht beansprucht, einen Menschen der Folter zu unterwerfen, wird den Blutgeruch des Folterkellers nicht mehr los. Dass Radbruch selbst in seinem Kampf gegen die Todesstrafe in der Republikschutz-Gesetzgebung nicht konsequent geblieben ist, sollte kein Argument sein. Denn die Entwicklung hat gezeigt, dass Radbruchs Bereitschaft, an einem Punkt seine Überzeugung auf dem Altar des Staatsschutzes zu opfern, vergebens war. Die Aufnahme der Todesstrafe in das„Republikschutzgesetz“ konnte die Republik nicht vor ihren Gegnern schützen. Die Geschichte hat Radbruchs Überzeugung auch gegen Radbruch Recht gegeben. 62 J OACHIM P ERELS Politik am Abgrund. Die Herausforderungen des Reichsjustizministers in den Krisenjahren 1922/23 I. Als Gustav Radbruch am 26. Oktober 1921 das Amt des Justizministers im Kabinett Wirth(Zentrum) übernimmt, gehört er der Sozialdemokratischen Partei gerade drei Jahre an. Auch wenn er sich durch seine Herkunft aus dem Lübecker Bürgertum und seinem wissenschaftlichen Beruf als Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie von dem in seiner Partei vorherrschenden Typus des gewerkschaftlich geprägten Arbeiterfunktionärs unterscheidet, ist sein Handeln in seiner insgesamt 15 Monate umfassenden Zeit als Justizminister von den Zielsetzungen 63 der auf eine legale Änderung der Gesellschaft gerichteten Sozialdemokratie geprägt. Radbruch ist, anders als in seinem späteren Selbstbild, 1 kein gleichsam unpolitischer Fachminister. Im Zentrum stand für ihn die Auseinandersetzung mit dem durch die Produktionsweise bestimmten System sozialer Macht- und Ohnmachtverhältnisse und ihrer Entsprechung in einer durch Rechtsschranken nur ungenügend begrenzten, autoritären Staatsgewalt. In der während seiner Zeit als Minister erschienenen„Kulturlehre des Sozialismus“(die 1929 neu aufgelegt wurde) tritt Radbruchs gesellschaftskritischer Ausgangspunkt mit großer Klarheit ans Licht:„(D)en Thron, den die absolute Monarchie räumen muss, besteigt das absolute Kapital … Man verkennt, … dass Privateigentum, verbunden mit Vertragsfreiheit, nicht nur eine Macht über Sachen, sondern eine Macht über Menschen bedeutet … Die Auswirkung des kapitalistischen Privatrechts kann … dahin ausgedrückt werden, das die individualistische Rechtsauffassung … nicht den vergesellschafteten Menschen, die soziale Machtposition und die soziale Ohnmachtposition erblickte.“ 2 Die rechtlich befestigte soziale Ungleichheit bestimmt auch das Strafrecht. Für sein engeres Arbeitsgebiet entwickelt Radbruch eine sozialistische Auffassung vom Verbrechen:„…(I)n einer ungerechten Gesellschaft kann auch das gerechteste Strafrecht immer nur relativ gerecht sein, muss die Hauptlast auch des gerechtesten Strafgesetzbuches immer auf die Schultern des Besitzlosen fallen. In einer Gesellschaft der Ungleichheit bedeutet gerade das gleiche Strafrecht für alle die erschütternde Ungleichheit gegen die Besitzlosen.“ 3 Gegen die Struktur einer fessellosen Staatsgewalt richtete sich die berühmte Formel von Radbruchs Lehrer Franz v. Liszt, dass das Strafgesetzbuch eine Magna Charta des Verbrechers sei. 4 Die Funktion einer rechtlosen Staatsgewalt hatte Radbruch nicht allein theoretisch aufgedeckt, sondern hautnah während des Kapp-Putsches in Kiel 1920 erlebt. Zwischen dem Putsch-Admiral v. Levetzow und Gustav Radbruch entwickelte sich ein bezeichnender Wortwechsel: „Die Arbeiter haben sich in ungesetzmäßiger und unzulässiger Weise der Waffen bemächtigt“, erklärte der Admiral. Radbruch entgegnete, dass dies geschehen sei,„… nachdem sich die jetzige Regierung in ungesetzmäßiger und unzulässi1 Radbruch, Der innere Weg. Aufriss meines Lebens(1945), Göttingen 1961, S. 106. 2 Radbruch, Kulturlehre des Sozialismus(1922), 3. Au fl. Berlin 1929, S. 57 ff. 3 Ebenda, S. 59. 4 Radbruch, Franz v. Liszt – Anlage und Umwelt(1938), in: Radbruch Gesamtausgabe, Bd. 16, Biographische Schriften, bearbeitet v. G. Spendel, Heidelberg 1988, S. 41 f. 64 ger Weise der Herrschaft bemächtigt hat.“ 5 Das Insistieren auf der Geltung der demokratischen Legalität löst Radbruchs Verhaftung aus. Mehrere Tage ist er – gefährdet an Leib und Leben – der Soldateska der Hochverräter ausgeliefert. Die Überwindung der tradierten gesellschaftlichen Klassenordnung sollte sich, nachdem mit der Weimarer Verfassung die Demokratie als„Inbegriff streitender Parteien“(Radbruch) erkämpft war, wesentlich in eng verknüpften Rechtsreformen vollziehen. Nicht das Absterben des Rechts wie in Marx ʼ, Interessenkon fl ikte einer freieren Gesellschaft verkennenden Vorstellung, sondern die Strukturveränderung des Rechts, die zum Medium der Schaffung weitgehender Gleichheit der gesellschaftlichen Existenzbedingungen wird, stand im Zentrum. Bedeutsam für Radbruchs gesamtes Rechtsverständnis ist, dass für ihn„Sozialismus zu Ende gedachter Liberalismus ist“. 6 Seine gesellschaftliche Zielsetzung richtete sich auf die Konstituierung der Individualität aller. Hierfür berief er sich ausdrücklich auf Marx ʼ antizipatorischen Gedanken einer„Assoziation, worin die freie Entwicklung eines jeden die Bedingung für die freie Entwicklung aller ist.“ 7 In dieser – schon bei Kant vorgebildeten Formel – erblickt Radbruch Werte, „die dem Leben des einzelnen, nicht dem sozialen Ganzen angehören … Der Sozialismus(strebt) auf anderem Wege demselben Ziele einzelpersönlicher Vervollkommnung zu, welches der Individualismus des kapitalistischen Zeitalters als sein höchstes Ideal ansieht.“ 8 Die Veränderungsperspektive für das Strafrecht resultiert aus der Überwindung eines individualistisch verkürzten Begriffs des Rechtsbrechers. Mit dem Gedanken eines nicht mehr nur liberalen, in weitem Maße vom Erziehungsgedanken(freilich nicht für die Unverbesserlichen) geprägten sozialen Strafrechts soll der Tatsache der gesellschaftlichen Bedingtheit des Verbrechens entsprochen werden. Die Abkehr vom traditionellen Strafrecht, welche die Subjektwerdung der besserungsfähigen Straffälligen einleitet, demonstriert Radbruch an der Architektur einer modernen Strafanstalt:„Pavillonsystem, Einzelhäuser für sorgfäl5 Radbruch, Moment-Bilder vom Kapp-Putsch, in: Radbruch Gesamtausgabe, Bd. 12, Politische Schriften aus der Weimarer Zeit I, Demokratie, Sozialdemokratie, Justiz, bearbeitet von A. Baratta, Heidelberg 1992, S. 79. 6 Radbruch, Autoritäres oder soziales Strafrecht?(1933), in: ders., Der Mensch im Recht, Göttingen 1961, S. 79. 7 Radbruch(Anm. 2), S. 14; K. Marx/F. Engels, Manifest der Kommunistischen Partei(1847), Berlin 1946, S. 25. 8 Radbruch(Anm. 2), S. 14 f. 65 tig gesicherte Erziehungsgruppen, möglichste Unsichtbarmachung der Freiheitsbeschränkung, keine Festungsmauern und keine Gitterfenster, feste Häuser nur für die kleine Zahl der wirklichen Ausbrecher.“ 9 Am Ende geht Radbruch aus der Perspektive einer durch Strukturreformen erst zu schaffenden, nicht mehr antagonistischen Gesellschaft zu einer regulativen Idee einer Transzendierung des gesamten Strafensystems über:„Das unendliche Ziel der strafrechtlichen Entwicklung … bleibt das Strafgesetzbuch ohne Strafen, … nicht die Verbesserung des Strafrechts, sondern der Ersatz des Strafrechts durch Besseres.“ 10 II. Als Justizminister bleibt Radbruch, der erste Sozialdemokrat in diesem Amt in Deutschland, seinen liberalen und sozialistischen Grundpositionen verp fl ichtet, die er im Görlitzer Programm von 1921 maßgeblich formuliert hatte. Sein Richtpunkt ist eine„soziale Rechtsauffassung“, die die Umwandlung von Arbeitsuntertanen in Arbeitsbürger und die Beteiligung aller Volksklassen an der Justiz zum Ziel hat. 11 Angefeindet von rechts und ultralinks – die KPD-Zeitung „Rote Fahne“ erklärt ihn zum„Justiz-Noske“, während er von der Reaktion zum Bolschewisten gemacht wird 12 – gibt er seiner Amtsführung eine unverwechselbare Gestalt. Seit 1920 als Reichstagsabgeordneter mit den Strukturen praktischer Politik vertraut, als einziger Jurist rechtspolitischer Sprecher der SPD-Fraktion, betrachtet er die Möglichkeit gestaltenden Handelns als einen„Höhepunkt“ seines Lebens. Die Bedeutung des Primats der Praxis drückt er so aus:„Wie furchtbar und verächtlich einfach so ein kontemplatives Professoren-Dasein ist, ohne Aufgaben und Versuchungen, die im Augenblick bestanden sein wollen, wird einem doch erst klar, wenn man einmal ‚im Leben gestanden hat ʼ.“ 13 9 Radbruch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 8. Au fl. Leipzig 1929, S. 106. 10 Ebenda, S. 115. 11 W. Abendroth, Aufstieg und Krise der deutschen Sozialdemokratie, Anhang, Görlitzer Programm, Frankfurt a. Main 1964, S. 105; G. Radbruch, Vom individualistischen Recht zum sozialen Recht (1930), in: Radbruch(Anm. 6), S. 35 ff., 49. 12 V. Schöneburg, Einleitung zu G. Radbruch, Reichstagsreden, in: Radbruch Gesamtausgabe, Bd. 19, bearbeitet von V. Schöneburg, Heidelberg 1998, S. 20; Radbruch(Anm. 1), S. 107; R. Wassermann, Einleitung zu G. Radbruch, Strafrechtsreform, in: Radbruch Gesamtausgabe Bd.9, bearbeitet von R. Wassermann, Heidelberg 1992, S. 20, Anm. 97. 13 Radbruch, Briefe II, Brief an den Vater v. 21.11.1921, Brief an L. Radbruch v. 7.10.1923, in: Radbruch Gesamtausgabe, Bd. 18, bearbeitet v. G. Spendel, Heidelberg 1995, S. 48, 71. 66 Radbruchs Begriff von Praxis unterscheidet sich allerdings von einem bloß pragmatischen Handeln, das sich an den Zielvorgaben angeblich unüberschreitbarer Sachgesetzlichkeiten orientiert. Seine theoretische Kompetenz als Rechtslehrer fi ndet nicht nur in Parlamentsreden, sondern auch in der Normierungsarbeit ihren Niederschlag. Er überlässt es nicht einem Fachbeamten, die Begründung zum Entwurf der Strafrechtsreform zu verfassen, sondern schreibt sie, um ihre Intention deutlich zu markieren, selbst mit der gewohnten Prägnanz. Auch politisch zentrale Teile des praktischen Gesetzgebungsprozesses delegiert er nicht, sondern arbeitet – zum Teil bis spät in die Nacht – mit dem sozialdemokratischen Innenminister Köster an den Formulierungen des Republikschutzgesetzes. 14 Radbruchs Tätigkeit ist durch eine durchgehend sichtbare, doppelte Zielsetzung bestimmt. Sie richtet sich gegen die strukturelle Gefährdung der demokratischen Republik und auf die Durchsetzung rechtlich vermittelter Gesellschaftsreformen. III. Als Justizminister setzt er mit unverminderter Deutlichkeit seine als Abgeordneter entwickelte Linie der Kritik der Justiz fort, die die Rechte priviligiert. In einer Rede als Abgeordneter am 5. Juli 1921 kulminierte seine an vielen Fällen exempli fi zierte Auseinandersetzung mit der Judikatur in der Aufforderung an die Regierung, die umfassende, unter dem Titel„Zwei Jahre politischer Mord“ erschienene Untersuchung des Heidelberger Privatdozenten Emil Julius Gumbel in einer auf die Fülle der Entscheidungen bezogenen Denkschrift im einzelnen nachzugehen; nach der Analyse von Gumbel sind von 314 vorsätzlichen Tötungen links stehender Personen 22 gesühnt worden, denen 282 ungesühnte Todesfälle gegenüberstehen. 15 Die Einäugigkeit dieser Justiz, die er als Justizminister in seiner Rede vom 19. November 1921 weiter deutlich benennt, 16 hebt die Basisnorm des Weimarer Rechtsstaats auf: den Gleichheitssatz. Die gesellschaftlichen Ursachen hierfür thematisiert Radbruch in einer Rede vom 24. August 1922, in der er zur Verwendung des Begriffs der Klassenjustiz Stellung nimmt. Er macht sich den Begriff zu eigen, fährt aber fort„… dass 14 Vgl. Radbruch(Anm. 13), Brief an L. Radbruch v. 27.6.1922, S. 58. 15 Radbruch, Reichstagsreden(Anm. 12), S. 79; E.J. Gumbel, Zwei Jahre politischer Mord, Berlin 1922. 16 Radbruch, Reichstagsreden(Anm. 12), S. 82. 67 ich die damit gemeinte Tatsache lieber mit einem anderen Wort als mit diesem Schlagwort bezeichne.“ 17 Danach verdeutlicht Radbruch mit einem Bild den eigentlichen Gehalt einer Verkehrung des Gleichheitsgedankens durch die Justiz auf andere, durchschlagendere Weise:„Wer dem Gedanken des sozialen Volksstaats fremd, wer ihm gar feind ist, der vermag unser Recht höchstens etwa so auszulegen, wie der Teufel die Bibel.“ 18 In den Auseinandersetzungen mit einer Justiz, die sich von jener fatalen Maxime leiten lässt, treibt Radbruch die auf Recherchen der Länderjustizministerien gegründete Denkschrift des Justizministeriums zu den Untersuchungen von Gumbel voran, dem er in einem Brief vom 20. September 1923 die Fertigstellung der Denkschrift ankündigt. 19 Dass die Denkschrift, die den Befund von Gumbel ganz überwiegend bestätigt, nach dem Ausscheiden Radbruchs aus dem Amt erst endgültig fertiggestellt wird, hat für die Veröffentlichung gravierende Folgen. In der Verantwortung des Staatssekretärs Curt Joel, der Gumbel mitteilt, dass er die Denkschrift dem Reichstag vorgelegt habe, wird der Text nicht in einer Drucksache, sondern in einem einzigen Exemplar publiziert, von dem nach Mitteilung des Justizministeriums nicht einmal Abschriften hergestellt worden sind. 20 So wurde die öffentliche Kenntnisnahme der eigenen Analyse des Justizministeriums zur Privilegierung rechtsorientierter Gewaltverbrecher amtlich behindert. Dass Gumbel die Denkschrift auf eigene Kosten veröffentlichte und die Privatisierung des of fi ziellen Schriftstücks durchbrach, 21 muss als Erfüllung der Intention von Radbruch, die fragwürdige Struktur der politischen Justiz von innen, durch die Justizverwaltung, ins öffentliche Bewusstsein zu rücken, angesehen werden. Der dramatische Einschnitt in der Verteidigung der demokratischen Republik ist die Ermordung des Reichsaußenministers Walter Rathenau am 24. Juni 1922. Er saß mit Radbruch am Kabinettstisch. Im Entsetzen über die per fi de Tat mobilisiert Radbruch Erinnerungen an Rathenau, die dessen außergewöhnliche Gestalt eines „reinen und kultivierten Mannes“ festhalten:„Am Tag vor dem Mord sah ich ihn im Reichstag. Er sagte, er hätte in meiner Mappe auf dem Verhandlungstisch meine Zeichnungen gesehen und sich daran gefreut … Es war ein kurzes Gespräch, von 17 Ebenda, S. 98. 18 Ebenda. 19 E. J. Gumbel, Vier Jahre politischer Mord und Denkschrift des Reichsjustizministers zu„Vier Jahre politischer Mord“(1922/24), Hamburg 1977, Teil II: Denkschrift, S. 6. 20 Ebenda, S. 6 f. 21 S. Anm. 19. 68 dem der Eindruck der unvergleichlichen Liebenswürdigkeit mir immer bleiben wird.“ Rathenau stand auch Radbruchs Strafreformgedanken nahe. In seinen Erinnerungen erwähnt er Rathenaus„tolstoiartige Vorstellung, die Freiheitsstrafe durch freiwillige Bürgergemeinden von Rechtsbrechern zu ersetzen.“ 22 Die rechtliche Antwort auf den in einer langen Kette stehenden politischen Mord von rechts – an Rosa Luxemburg, an Gustav Landauer, an Matthias Erzberger – liegt federführend in der Hand des Justizministers. Radbruch ist maßgebend beteiligt an der Formulierung der auf Art. 48 der Weimarer Reichsverfassung gestützten Notverordnung zum Schutz der Republik und an dem vom Parlament beschlossenen Republikschutzgesetz. Deren Kern besteht darin, die republikanische Staatsform und ihre Träger – anders als bisher – zum strafbewehrten Schutzobjekt zu machen. Mit der Rückendeckung des vom Zentrum gestellten Regierungschefs, aber gegen den heftigen Widerspruch seines ebenfalls dem Zentrum angehörenden Kabinettskollegen Andreas Hermes, gab Radbruch der Notverordnung eine ausschließlich gegen rechte Mörderclubs gerichtete Stoßrichtung. Am 25. Juni 1922 – ein Tag nach dem Verbrechen an Rathenau – erläuterte Radbruch dies im Parlament so:„Die Verordnung des Reichspräsidenten ist aus einer Notlage erwachsen, die durch die Ausschreitungen und Kundgebungen rechtsradikaler Kreise entstanden ist … Eine Verordnung, die sich auf bisher gar nicht vorliegende linksradikale Ausschreitungen erstrecken würde, würde mit dem Geist des Art. 48 der Reichsverfassung nicht in Einklang stehen, die eine bereits erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung fordert.“ 23 Regelungsobjekt seien„rechtsradikale Gewalttaten“. 24 Diese Funktionsbestimmung der Notverordnung, die dem berühmt gewordenen Wort von Reichskanzler Wirth im Parlament, dass der Feind der Republik rechts stehe, 25 entspricht, löste eine heftige Kritik von Radbruchs renommiertem Strafrechtskollegen Eduard Kohlrausch aus. In einem Brief vom 30. Juli 1922, in dem er die grundsätzliche Feststellung trifft, dass er die„innere Politik, die die Reichsregierung im Anschluss an den Rathenau-Mord treibt, für verderblich“ halte, greift er Radbruch – mit ihm zuvor durchaus verbunden – scharf an:„Dass... Sie als Jurist, als Kriminalist, jenen Ausspruch von 22 Radbruch(Anm. 13), Brief an L. Radbruch v. 25.6.1921, S. 55 und v. 27.6.1921, S. 57 f.; Radbruch (Anm. 1), S. 122. 23 Radbruch, Reichstagsreden(Anm. 12), S. 109. 24 Ebenda. 25 Verhandlungen des Reichstags, I. Wahlperiode, Stenographische Berichte, Bd. 356, S. 8058. 69 der einseitigen Anwendung des Schutzgesetzes tun konnten, das zeigt mir allerdings, dass sich unsere Wege getrennt haben.“ 26 Diesem Vorwurf einer amtlichen Ungleichbehandlung tritt Radbruch bereits zwei Tage später in einem Brief vom 1. August 1922 entgegen. Er argumentiert sowohl politisch wie juristisch. Er verweist auf die Notwendigkeit, der Erregung der Massen über den Mord an einem exponierten Politiker der demokratischen Reichsregierung Herr zu werden. Dem rechtlichen Einwand von Kohlrausch begegnet er mit dem Hinweis auf die ausschließlich rechtsradikale Verantwortung für den Mord an Rathenau:„Ich darf Sie darauf aufmerksam machen, dass sich meine Erklärung(im Parlament) auf die Verordnung bezog, die … sich nur gegen die Gefahren richten konnte, die der Anlass waren. Für das Gesetz dagegen habe ich gerade die Doppelseitigkeit der Frontrichtung unterstrichen.“ 27 Dies geschah durch die Erweiterung des Schutztatbestandes, der sich nun auf die von rechts, aber auch von links in Frage gestellte verfassungsmäßige republikanische Staatsform erstreckt. Eine Kritik an der Frontstellung der insgesamt zwei Republikschutzverordnungen gegen die mordbereite Rechte nimmt die Bedrohung der Republik nur unzureichend wahr. Dies mag mit bestimmten Wertvorstellungen zusammenhängen, denen Kohlrausch in dem erwähnten Brief folgt, wenn er die Infragestellung von Bismarcks vordemokratischer Regierungsweise zurückweist 28 und in einem späteren Brief vom 8. Mai 1933 an Radbruch die Position bezog, die verwerflichen Kampfmittel der Nazis könnten von ihren positiv zu bewertenden Zielen unterschieden werden. 29 Die Attacke auf die Stoßrichtung der Republikschutznormen fi ndet ihre parlamentarische Entsprechung in der These des Abgeordneten Graef, des Sprechers der Deutschnationalen. Er stellt die rechtliche Verteidigung der Träger der demokratischen Ordnung mit dem obrigkeitsstaatlichen Sozialistengesetz gegen die so genannten gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie von 1878 auf eine Stufe. Die Verfehltheit dieses Vergleichs demonstriert Radbruch in einem temperamentvollen Redebeitrag, der zwischen öffentlich handelnden sozialen Bewegungen und der Geheimbündelei zum Zweck der Verübung politischer Morde unterscheidet. Das Parlament wird zur rechtspolitischen Lehr26 G. Spendel, Briefe an Gustav Radbruch, Brief von E. Kohlrausch an G. Radbruch v. 30.7.1922, in: Arthur Kaufmann-Festschrift, Karlsruhe 1993, S. 337. 27 Radbruch(Anm. 13), Brief an E. Kohlrausch v. 1.8.1922, S. 63. 28 Spendel(Anm. 26), S. 336. 29 Ebenda, S. 340. 70 stunde:„Ich(will) Ihnen einmal sagen, wie ein umgekehrtes Sozialistengesetz aussehen würde, das gegen Sie gerichtet wäre … Vereine usw., welche durch deutschnationale … Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten. Wenn das Gesetz so aussähe, hätten Sie vielleicht Anlass, aber auch dann noch kein Recht, sich über ein Ausnahmegesetz zu beschweren.“ Radbruchs Schlussfolgerung ist äußerst klar:„Gegenüber diesem Gesetze zum Schutz der Republik sollten Sie, wenn Sie nicht in den Verdacht kommen wollen, verbrecherische Bestrebungen zwar nicht unter ihren Schutz zu nehmen, aber doch allzu milde zu beurteilen, sich lieber vollkommen schweigend zu verhalten.“ 30 Angesichts von Radbruchs entschiedener Ablehnung der Todesstrafe, die er in einem Nachruf auf den liberalen Strafrechtler Moritz Liepmann eine„Kulturschande“ 31 nennt, bedeutet die in der Republikschutzverordnung vorgesehene Verhängung der Todesstrafe einen unüberbrückbaren Widerspruch, den er selber klar gesehen hat. An Lydia Radbruch schreibt er am 12. Juli 1922:„Ich habe mich sehr schwer zur Androhung der Todesstrafe entschlossen – eben aus dem Gefühl heraus, die allgemeine Abschaffung der Todesstrafe dadurch zu gefährden. Ich habe meine Stellungnahme dahin erklärt, dass, solange die Todesstrafe noch in unserem Strafensystem fi guriere, durch ihre Androhung gegen die Mörderclubs zum Ausdruck gebracht werden müsse, dass diese Tat dem mit Todesstrafe bedrohten schwersten Delikt, dem Morde, an Verwer fl ichkeit gleichstehe; ich sei aber jederzeit zur völligen Beseitigung der Todesstrafe, einschließlich des neuen Falles, bereit.“ 32 Auch wenn es möglich wäre, durch die Strafandrohung eher funktional die Qualität des Verbrechens zu markieren und wenn deutlich bleibt, dass die Abschaffung der Todesstrafe für die in der Notverordnung inkriminierten Delikte jederzeit möglich ist, bleibt das Faktum einer Normierung der Todesstrafe durch einen ihrer entschiedensten Kritiker bestehen. Offenbar war für Radbruch die Durchsetzung der Republikschutznormen das wichtigste Ziel, das ohne die Hinnahme der geltenden Todesstrafe möglicherweise nicht zu erreichen war. Dies zeigt auch das Verhalten der USPD. Ihre Fraktion stellte einen Antrag auf vollständige Abschaffung der Todesstrafe. Als er abgelehnt wurde, akzeptierten auch die Abgeordneten der USPD die Todesstrafe in den Republikschutznormen. 33 30 Radbruch, Reichstagsreden(Anm. 12), S. 114. 31 Radbruch(Anm. 4), S. 63. 32 Radbruch(Anm. 13), Brief an L. Radbruch v. 12.7.1922, S. 62. 33 Ebenda. 71 IV . Den Kern der Gesellschaftsreformen, die das gesamte Gefüge sozialer Ungleichheit zurückdrängen sollten, bildete der von Radbruch zwar nicht im einzelnen entwickelte, aber am Ende mitgeprägte Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch. Der Entwurf von 1922, der die Summe oftmals länger zurückliegender Reformvorstellungen enthält und dem Gedanken eines die Entstehungsbedingungen des Verbrechens ins Zentrum rückenden Strafrechts zum Ausdruck verhilft, sieht – übereinstimmend mit Radbruchs Überzeugung – die Abschaffung der Todesstrafe vor. Sie ist, in der absoluten Verfügungsgewalt über die Menschen, die konsequenteste Negation einer Konzeption der Besserung des Straffälligen. In der von Radbruch selbst verfassten Begründung wird die Abkehr von der Todesstrafe mit nüchterner Genauigkeit markiert:„… Die Todesstrafe … ist schon im bisherigen Strafensystem ein Fremdkörper. Sie war das natürliche Endglied einer Strafreihe gewesen, die sich von peinlicher Gefangenschaft, körperlicher Züchtigung, verstümmelnder Leibesstrafe bis zu der in sich noch vielfältig abgestuften Todesstrafe steigerte. Sie ist als einziger Rest dieser Reihe stehen geblieben und steht jetzt, durch eine unüberbrückbare Kluft von anderen Strafarten getrennt, völlig verbindungslos und unvergleichbar in einem auf Geldstrafe und Freiheitsentziehung aufgebauten Strafensystem.“ 34 Nicht zuletzt durch die Abschaffung der Todesstrafe realisiert sich der Gedanke sozialen Strafrechts, das die Subjektivität des Augenblicks- und Zustandsverbrechers nicht bricht, sondern zu entwickeln versucht. In der Begründung fasst Radbruch dies in den geladenen Satz:„Der gemeine Verbrecher steht im Widerspruch zu sich selbst, als Vertreter seines eigenen und klügeren Selbst tritt ihm der strafende Staat entgegen.“ 35 Als ein wesentliches Element der Überwindung rechtlich gesicherter sozialer Hierarchien wirkt das Gesetz über die Zulassung von Frauen zum Berufsrichteramt, das – übereinstimmend mit dem Gleichheitssatz der Weimarer Verfassung – die Ausschaltung der Frauen aus der Justiz beendet. Entsprechend der Forderung des schon erwähnten Görlitzer Programms nach„Mitwirkung der Frauen in allen Justizämtern“ gab Radbruch im Reichstag der Erwartung Ausdruck, dass mit dem Gesetz„an die Stelle eines reinen Männerrechts ein Menschenrecht treten wird.“ 36 34 Radbruch, Strafrechtsreform, Radbruch(Anm. 12), S. 143. 35 Ebenda, S. 145. 36 Abendroth(Anm. 11), S. 105; Radbruch, Reichstagsreden,(Anm. 12), S. 108. 72 Die Gleichstellung von Frauen in der Justiz war Teil eines Gesamtprogramms zur personellen Öffnung der Justiz, ohne die die gesetzlichen Reformbestrebungen, die den sozialen Rechtsstaat mit Leben erfüllen sollten, nicht durchgesetzt werden können. Übereinstimmend mit dem rechtspolitischen Sprecher der USPD, Kurt Rosenfeld, erklärte Radbruch:„Ich bin der Ansicht, dass eine Beteiligung der minderbemittelten Bevölkerungsklassen am Amt des Schöffen und des Geschworenen auf doppeltem Wege ermöglicht werden muss; einerseits durch die erhebliche Erhöhung der Bezüge für die Schöffen und Geschworenen; andererseits durch eine erhebliche durchgreifende Umgestaltung der Art und Weise der Auswahl der Schöffen und der Geschworenen.“ 37 Als Modell für eine sozial angemessene Form der Gerichtsbarkeit dienen ihm die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte. Er schildert, wie in ihnen die Austragung sozialer Kon fl ikte durch ihre personelle Struktur auf eine rationale Basis gestellt ist:„Neben dem Richter sitzt ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Der Parteiengegensatz tritt also, in die Allgemeinheit des Klassengegensatzes erhoben, noch einmal in den Gerichten selbst zu Tage und hält dem vorsitzenden Richter in jedem Augenblick im Bewusstsein, dass der Einzelstreit, der sich vor seinen Augen abspielt, nur eine Einzelerscheinung eines gewaltigeren und umfassenderen Klassenkampfes ist.“ 38 Nur zum Schaden einer demokratischen Justiz werden die sozialen Antagonismen von der Justiz abgetrennt. Allgemein konstatiert Radbruch nach dem Ausscheiden aus seinem Amt im Parlament:„Man entpolitisiert die Justiz nicht dadurch, dass man über die nun einmal gegebenen Parteiunterschiede einfach hinwegsieht … sondern dadurch, dass man sie beachtet und für eine gleichmäßige Vertretung aller Parteistellungen und Weltanschauungsrichtungen in den öffentlichen Organen Sorge trägt.“ 39 V. Die Wirkungsweise von Radbruchs politischem Handeln, die sich in starkem Maße an seinen Parlamentsreden ablesen lässt, ist dadurch bestimmt, dass er alles zu vermeiden sucht, was zu einem, wie er selbstkritisch bemerkt, Ausgleiten der Zunge 40 führen könnte. Die jeweilige Kontroverse, für die er auch einmal 37 Radbruch, Reichstagsreden,(Anm. 12), S. 93. 38 Ebenda, S. 101. 39 Ebenda, S. 135. 40 Radbruch(Anm. 13), Brief an L. Radbruch v. 21.4.1923, S. 43. 73 das Wort vom„freundlichen Wechselgespräch“ 41 verwendet, fi cht er – auch bedingt durch seine wissenschaftliche Position – mit ostentativer Sachlichkeit aus, um zu verhindern, dass sich seine Kontrahenten an einer polemisch zugespitzten Formulierung billig festhaken, statt dem Argument ausgesetzt zu werden. Ein negatives Beispiel eines Parlamentariers ist für Radbruch sein bekannter Fraktionskollege Phillip Scheidemann, dessen„agitatorisches Sprühfeuerwerk“ 42 er verwirft, weil es nur die eigene Fraktion bestätigt, aber die Gegenseite argumentativ nicht in Schwierigkeiten bringt. In einer kurzen juristischen Deduktion tritt Radbruchs argumentative Methodik in der Parlamentssitzung vom 27. Januar 1923 beispielhaft ins Licht:„Ich bitte Sie, es bei der Streichung der Worte ‚unter Wahrung des Ernstes der Strafe ʼ zu belassen, und zwar aus folgenden Gründen. Sollen die Worte ‚unter Wahrung des Ernstes der Strafe ʼ überhaupt einen Sinn haben, so können sie nur bedeuten: ‚unter Wahrung des Vergeltungszwecks ʼ. Denn eine ernste Strafe ist die Erziehung auch. Betont man den Ernst der Strafe noch nachdrücklich neben der Erziehung, so will man damit den Vergeltungszweck betonen. Den Vergeltungszweck wollen wir wenigstens aus dem Jugendstrafrecht vollkommen herauslassen.“ 43 VI. Radbruchs Strategie der Konstituierung der demokratischen Republik im Angesicht ihrer Verächter war mit einer eigentümlich unkritischen Einschätzung der Beamtenschaft des Justizministeriums und der Richter des Reichsgerichts verbunden. Deren wesentliche Träger, vor allem Staatssekretär Curt Joel, betrachteten Radbruch mit großer Hochachtung als rein unpolitische Fachleute. Nach seinem Ausscheiden aus dem Justizministerium konstatiert er in einem Schreiben an Joel vom 21. November 1922, dass im Ministerium„die guten Geister der Sachlichkeit, der Gerechtigkeit, der unermüdlichen Arbeit Überlieferung sind.“ 44 Noch 1948 stellt er dem Justizministerium der Weimarer Republik ein durchweg positives Zeugnis aus:„Das Reichsjustizministerium … bestand aus einer kleinen Anzahl sublimer Justiz-Künstler, exakter Gesetzes-Ingenieure, sorgfältiger Wort-Graveure, es war ein rechtstechnisches Konstruktionsbüro, eine juristische 41 Radbruch, Reichstagsreden,(Anm. 12), S. 97. 42 Radbruch(Anm. 13), Brief an den Vater v. 2.10.1920, S. 38. 43 Radbruch, Reichstagsreden,(Anm. 12), S. 128. 44 Radbruch(Anm. 13) Brief an Curt Joel v. 21.11.1922, S. 65. 74 Bauhütte, kurzum eine Stätte streng fachmännischer Arbeit … Es konnte sich lange Zeit gegen politische Eindringlinge abschließen.“ 45 Diese Sichtweise überträgt Radbruch auf das Reichsgericht, dem er als Minister ausdrücklich das„volle Vertrauen“ ausspricht und erklärt:„Ich hatte Gelegenheit, das Reichsgericht, diese kleine Welt für sich mit allen Vorzügen und Nachteilen einer solchen, mit ihrem starken kooperativen Selbstbewusstsein, mit ihrem trotzigen Gefühl für richterliche Unabhängigkeit, kennen zu lernen, und ich muss in allem doch sagen: allen Respekt vor dem Reichsgericht.“ 46 Diese Einschätzungen der Justizbürokratie und des höchsten Gerichts stehen in einem unau fl öslichen Widerspruch zu Radbruchs Erkenntnis der strukturellen Differenz politischer Prägungen, die die juristische Tätigkeit nicht unberührt lassen. Der von Radbruch als Inbegriff reiner Sachlichkeit angesehene Staatssekretär Joel hatte wie die meisten Beamten eine eindeutige politische Verankerung in der wirtschaftsbürgerlichen Deutschen Volkspartei, 47 die noch 1919 das Verfassungswerk von Weimar ablehnte. Joels politische Position drückt sich in grundsätzlichen Vorbehalten gegenüber der Republikschutzgesetzgebung aus, von denen Radbruch, ohne daraus Folgerungen für seine Einschätzung der Beamtenschaft zu ziehen, selbst berichtet. 48 Die ganze Crux der Verkennung des politischen Moments in der Tätigkeit der Justizbeamten zeigt sich in der Bewertung der späteren Rolle des einstigen Ministerialrats Franz Schlegelberger, mit dem Radbruch – wie mit vielen anderen – als Justizminister persönlichen Umgang hatte und kooperierte. Schlegelbergers Rolle als Staatssekretär und späterer geschäftsführender Justizminister der NS-Diktatur betrachtet Radbruch in gewissem Maße aus dem Blickwinkel seiner ursprünglichen Sicht der fachlichen Qualität des Justizministeriums. In einem Aufsatz über das Nürnberger Juristenurteil der USA stellt er die Durchbrechung rechtsstaatlicher Positionen, auch durch Schlegelberger, bei der Schaffung der tatbestandsau fl ösenden Polenstrafrechtsverordnung, bei der Formung des terroristischen Nacht- und Nebel-Erlasses, konkret dar. 49 Gleichzeitig löst er die kritische Distanz zu einem Spitzenbeamten des Reichsjustizministeriums 45 Radbruch, Des Reichsjustizministeriums Ruhm und Ende. Zum Nürnberger Juristenprozess(1948), in: Radbruch Gesamtausgabe, Bd. 8, bearbeitet v. A. Kaufmann, Heidelberg 1998, S. 258. 46 Radbruch, Reichstagsreden,(Anm. 12), S. 103. 47 Radbruch(Anm. 1), S. 106. 48 Ebenda, S. 118. 49 Radbruch(Anm. 45), S. 263 f. 75 in bestimmten Passagen auf. Für die Charakterisierung Schlegelbergers entwickelt Radbruch einen Bezugsrahmen, in dem er – anders als in seinen großen zeitgenössischen Analysen des NS-Systems 50 – auf eine Bewertung der Funktion des leitenden Beamten nach rechtsstaatlichen Kriterien ausdrücklich verzichtet. An ihre Stelle tritt ein sogenanntes Verstehen, das mit dem Selbstbild des langjährigen Staatssekretärs der Diktatur zusammenfällt:„Wir wollen … weder entlasten noch belasten, nicht urteilen noch verurteilen, vielmehr nur darstellen und versuchen zu verstehen.“ 51 Aus dieser Perspektive billigt Radbruch Schlegelbergers Justizpolitik zu,„auf den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichtet“ 52 gewesen zu sein, obgleich er zuvor erwähnt hatte, dass Schlegelberger die Bestandsfestigkeit eines Urteils gegen den Juden Markus Luftgas, der wegen Eierhamsterns verurteilt worden war, auf Anweisung Hitlers aufhob und den harmlosen Täter außergesetzlich liquidieren ließ. 53 Dies entsprach der allgemeinen Linie des Ministeriums, die Unabhängigkeit der Justiz – wie bei der auf Schlegelberger zurückgehenden Aufhebung des Legalitätsprinzips zur Absicherung des Anstaltsmords – den politischen Machtzielen unterzuordnen. 54 Auch die uneingeschränkte Af fi rmation des Reichsgerichts lässt sich mit Radbruchs vielfacher Kritik – als Abgeordneter, als Minister und als Wissenschaftler – an der Judikatur in politischen Strafsachen nicht vereinbaren. Wer eine Rechtsprechung, die dem Kreis der am Kapp-Putsch beteiligten Hochverräter gegen die explizite Intention des Gesetzes gezielt eingeengt und umgekehrt die außerordentliche Ausdehnung des Hochverratstatbestandes auf Kommunisten unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kritisiert, 55 müsste zu einer differenzierten Einschätzung des höchsten deutschen Gerichts kommen. Radbruchs Sicht der Justizbürokratie und des Reichsgerichts war für die Mehrheitssozialdemokratie, die den alten Staatsapparat der Monarchie – insbe50 Radbruch, Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht(1946), in: Radbruch(Anm. 6), S. 111 ff.; G. Radbruch, Zur Diskussion über Verbrechen gegen die Menschlichkeit(1947), in: Radbruch(Anm. 45), S. 250 ff. 51 Radbruch(Anm. 45), S. 262. 52 Ebenda, S. 267. 53 Ebenda, S. 263. 54 Vgl. J. Perels, Handlungsvarianten der Justiz in der NS-Diktatur, in: Justiz im Nationalsozialismus. Über Verbrechen im Namen des deutschen Volkes. Beiträge und Katalog zur Ausstellung, Redaktion S. Benzler/M. Gödecke, Baden-Baden 2002, S. 23 ff.; H. Kramer, OLG-Präsidenten und Generalstaatsanwälte als Gehilfen der NS-„Euthanasie“, Kritische Justiz H. 1/1984, S. 25 ff. 55 Radbruch, Reichstagsreden,(Anm. 12), S. 46 ff., 75 ff.; Radbruch,(Anm. 5), S. 218 ff., 221 ff. 76 sondere auf der Ebene der Staatssekretäre – in der Novemberrevolution bewusst übernahm, insgesamt kennzeichnend. Erst im Prager Manifest von 1934, das aus der Feder des sozialdemokratischen Theoretikers Rudolf Hilferdings stammt, seinerzeit Kabinettskollege von Radbruch, wird nach dem Sieg der nationalsozialistischen Gegenrevolution das Problem des Umgangs mit den Funktionseliten des Obrigkeitsstaates kritisch thematisiert:„Dass sie(die Sozialdemokratie) den alten Staatsapparat fast unverändert übernahm, war der schwere historische Fehler, den die während des Krieges desorientierte deutsche Arbeiterbewegung beging. Die neue Situation schließt jede Wiederholung aus.“ 56 Für die Konstituierung der nationalsozialistischen Diktatur, deren Negation des sozialen und liberalen Rechtsbegriffs Radbruch 1933 in der letzten Ausgabe der„Gesellschaft“ als die ungeschützte Preisgabe des Einzelnen an den Staat und der Schaffung eines selektiv-terroristischen Strafrechts kenntlich macht, 57 war es von erheblicher Bedeutung, dass nach der Ausschaltung von Juden und Republikanern der Justizapparat und die Justizverwaltung der Weimarer Demokratie mit wenigen Ausnahmen zum aktiven Mitgestalter des Hitler-Regimes wurden. Dies zeigte sich in der Kooperation von Justizministerium und Gestapo bei der Einweisung in Konzentrationslager, in der auf bloße Meinungsäußerungen gestützten, exzessiven Hochverratsjudikatur gegen illegale Gruppen der Arbeiterbewegung, in der Verfolgung von sogenannter Rassenschande durch das Reichsgericht, das vielfach die Vorgaben des nationalsozialistischen Gesetzes in vorauseilendem Gehorsam von sich aus überschritt. 58 VII. Gustav Radbruch, 1933 entlassen, abgeschnitten von seiner wirkungsreichen Lehrtätigkeit, bewahrte gegenüber dem Regime die Distanz aufklärerischen Denkens und humanen Emp fi ndens. Günter Spendel berichtet, dass sich Radbruch bereits im Krieg gegen einen von ihm mitbegründeten, unre fl ektierten Positivismus wandte, der die terroristischen Normsetzungen des Regimes af fi rmierte. Damit bildete sich bei ihm noch in der Diktatur der Grundgedanke gesetzlichen Unrechts heraus, durch den die NS-Herrschaft, wie in Radbruchs Zeitungsartikel über die Zerstörung des Rechts durch despotische Normen vom 12. September 56 Abendroth(Anm. 11), S. 116. 57 Radbruch(Anm. 6), S. 72, 77. 58 Perels(Anm. 54), S. 27 f. 77 1945 konzis dargelegt, an rechtsstaatlichen Maßstäben gemessen und delegitimiert werden kann. 59 Hierzu gehört, dass Radbruch seinen Kollegen Leopold Perels(meinen Großonkel), der mit der Machtübernahme seine Professur für Rechtsgeschichte an der Universität Heidelberg verliert, 1940 in ohnmächtiger Solidarität zum Deportationszug begleitete, mit dem die Juden Badens, allesamt rechtlos gestellt, ins Lager Gurs nach Frankreich gebracht wurden. 59 Vgl. G. Spendel, Jugend in einer Diktatur. Erinnerungen eines Zeitzeugen 1933-1945, Asendorf 1998, S. 43 ff.; G. Radbruch, Rechtsphilosophische Besinnung(1945), in: Radbruch(Anm. 6), S. 105 ff. 78 Biografische Angaben zu den Referentinnen und Referenten Brigitte Zypries Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries wurde 1953 in Kassel geboren. Sie studierte von 1972 bis 1977 Rechtswissenschaft an der Universität Gießen. Nach ihrer ersten juristischen Staatsprüfung 1978 war sie als Referendarin im Landgerichtsbezirk Gießen tätig. Ihre zweite juristische Staatsprüfung legte sie 1980 ab und war anschließend bis 1985 wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Gießen. In den Jahren 1985 bis 1988 arbeitete sie als Referentin in der Hessischen Staatskanzlei. 1988 bis 1990 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesverfassungsgericht. Ab 1991 und von 1995 bis 1997 war sie Abteilungsleiterin in der Niedersächsischen Staatskanzlei. Von 1997 bis 2002 war Brigitte Zypries Staatssekretärin, davon in den Jahren 1997 bis 1998 im Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales, dann bis 2002 im Bundesministerium des Innern. Seit 2002 ist sie Bundesministerin der Justiz. Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider Direktor des Instituts für Föderalismusforschung der Universität Hannover Hans-Peter Schneider wurde 1937 in Jena geboren. Er studierte von 1958 bis 1964 Rechtswissenschaften und Politikwissenschaft an den Universitäten Freiburg i.Br., Paris und München. Nach seiner Promotion 1965 arbeitete er von 1966-1969 als wissenschaftlicher Assistent am Seminar für Rechtsphilosophie und evangelisches Kirchenrecht der Universität Freiburg. Von 1969 bis 1978 war er als Richter am Kirchlichen Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden tätig. 1972 habilitierte er sich an der Universität Freiburg in den Fächern Öffentliches Recht, Rechtsphilosophie und Kirchenrecht und wurde 79 1975 an die Universität Hannover als Professor für Staats- und Verwaltungsrecht berufen. Hans-Peter Schneider war Mitglied mehrerer Sachverständigenkommissionen im In- und Ausland. 1994 wurde ihm die Ehrendoktorwürde durch die Panteios Universität Athen verliehen. Seit 1992 ist er Direktor des Instituts für Föderalismusforschung der Universität Hannover. In die Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung wurde er 2003 als Sachverständiger berufen. Prof. Dr. Günter Spendel em. o. Professor der Rechte an der Universität Würzburg Günter Spendel wurde 1922 in Herne/Westfalen geboren. Nach dem Studium des Rechts in Frankfurt a.M. und in Freiburg i.Br. legte er 1943 sein Referendar- und 1948 sein Assessorexamen ab. Er promovierte 1947 bei Gustav Radbruch in Heidelberg, mit dem er seit 1942 näher bekannt war. 1948/49 war er Gerichtsassesor im Hessischen Justizministerium, ab 1950 Richter am Landgericht Frankfurt a.M., wo er 1953 Landgerichtsrat wurde. Ebenfalls 1953 habilitierte er an der Universität Frankfurt a.M. und wurde 1958 dort Professor. 1961 nahm Günter Spendel den Ruf auf eine ordentliche Professur an die Universität Würzburg an. Ab 1970 war er Mitglied des Fach- und ab 1971 Mitglied des Berufungsausschusses für den juristischen Fachbereich der neu gegründeten Universität Augsburg. Einen Ruf an die Universität Köln lehnte er 1974 ab. Seit 1990 ist er emeritiert. Hans-Ernst Böttcher Präsident des Landgerichts Lübeck Hans-Ernst Böttcher wurde 1944 in Zwönitz/Erzgebirge geboren und ist in Schleswig-Holstein aufgewachsen. Er studierte von 1966 bis 1971 Rechtswissenschaften, Soziologie und Französisch in Kiel. Nach der ersten juristischen Staatsprüfung verbrachte er sein Referendariat in Schleswig-Holstein und Bremen. Nach seinem zweiten Staatsexamen 1974 in Hamburg, arbeitete er als Richter am Amtsgericht Bremen. Von 1980 war er für drei Jahre als wissen80 schaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht tätig, ab 1984 als Richter am hanseatischen Oberlandesgericht. 1988 bis 1990 war Böttcher Referent des Senators für Finanzen an der Landesvertretung Bremen. Seit 1991 ist er Präsident des Landgerichts Lübeck. Prof. Dr. Ulfrid Neumann Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt a.M. Ulfrid Neumann, geboren 1947, studierte Rechtswissenschaft in Tübingen und München. 1974 wurde er wissenschaftlicher Assistent am dortigen Institut für Rechtsphilosophie und Rechtsinformatik. 1978 folgte die Promotion, 1983 die Habilitation ebenfalls in München. Er wurde 1984 Professor für Rechtsphilosophie an der Universität Frankfurt a.M. und 1987 Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie in Saarbrücken. Seit 1994 lehrt er in Frankfurt a.M. 1998 wurde Ulfrid Neumann Präsident der Deutschen Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie (IVR). Er ist Vorsitzender der Gustav Radbruch-Stiftung. 1991 bis 1999 war er als Fachgutachter für die Deutsche Forschungsgemeinschaft(DFG) für Rechtsund Staatsphilosophie tätig. Er ist Mitherausgeber der„Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft“ sowie von„Archives for Legal Philosophy and Sociology of Law“(Beijing). Prof. Dr. jur. Joachim Perels Universität Hannover Joachim Perels wurde 1942 in Berlin geboren. Er studierte Rechtswissenschaft, Philosophie, Soziologie und Politische Wissenschaft in Frankfurt a.M. und Tübingen. 1967 wurde er Hilfsassistent am Institut für Wirtschaftsrecht in Frankfurt a.M., 1971 Verwalter einer wissenschaftlichen Assistentenstelle am Seminar für Wissenschaft von der Politik der Technischen Universität Hannover. Er promovierte 1973 an der Universität Frankfurt a.M. Ab 1975 war er Akademischer Rat, seit 1976 Akademischer Oberrat am Seminar für Wissenschaft von der Politik der TU Hannover. Dort habilitierte er 1978 im 81 Fach Politische Wissenschaft und wurde 1983 Professor für Politische Wissenschaft. Joachim Perels ist seit 1968 Mitbegründer und Redakteur der„Kritischen Justiz“, außerdem ist er u.a. auch Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats des Fritz Bauer Instituts, Mitglied des wissenschaftlichen Gedenkstättenbeirats des Landes Niedersachsen sowie Mitglied der Expertenkommission für den Ausbau der Gedenkstätte Bergen-Belsen. 82 „Juristisches Buch des Jahres“ (JZ 23/1999 und NJW 48/1999) Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Arthur Kaufmann † Gesamtausgabe in 20 Bänden „Ein ungewöhnliches, ein in der Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft bislang einmaliges Unternehmen: Die wissenschaftliche Gesamtausgabe des Werkes eines Juristen, der zu den großen Rechtsdenkern dieses Jahrhunderts zählt, eines Mannes, der inzwischen Weltgeltung erlangt hat und dessen wissenschaftliche Größe sich mit einer menschlichen Haltung verbindet, die weit über dem Alltäglichen liegt.” Gerhard Haney in: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie ARSP 1991, S. 421 Band 1: Rechtsphilosophie I Arthur Kaufmann †. IX, 646 S. ¤ 101,20 Band 2: Rechtsphilosophie II Arthur Kaufmann †. XI, 629 S. ¤ 147,30 Band 3: Rechtsphilosophie III Winfried Hassemer. X, 343 S. ¤ 65,50 Band 4: Kulturphilosophische und-historische Schriften Günter Spendel. XIII, 469 S. ¤ 114,– Band 5: Literatur- und kunsthistorische Schriften Hermann Klenner. X, 454 S. ¤ 106,40 Band 6: Feuerbach Gerhard Haney. IX, 633 S. ¤ 142,10 Band 7: Strafrecht I Monika Frommel. IX, 322 S. ¤ 75,70 Band 8: Strafrecht II Arthur Kaufmann †. IX, 470 S. ¤ 111,50 Band 9: Strafrechtsreform Rudolf Wassermann. XI, 411 S. ¤ 89,– Band 10: Strafvollzug Heinz Müller-Dietz. IX, 247 S. ¤ 60,30 Band 11: Strafrechtsgeschichte Ulfrid Neumann. IX, 794 S. ¤ 149,– Band 12: Politische Schriften aus der Weimarer Zeit I Demokratie, Sozialdemokratie, Justiz Alessandro Baratta †. XI, 329 S. ¤ 70,60 Band 13: Politische Schriften aus der Weimarer Zeit II Justiz-, Bildungs- und Religionspolitik Alessandro Baratta †. XI, 357 S. ¤ 78,70 Band 14: Staat und Verfassung Hans-Peter Schneider. X, 272 S. ¤ 78,– Band 15: Rechtsvergleichende Schriften Heinrich Scholler. IX, 483 S. ¤ 126,80 Band 16: Biographische Schriften Günter Spendel. XI, 499 S. ¤ 85,90 Band 17: Briefe I(1898–1918) Günter Spendel. IX, 512 S. ¤ 91,– Band 18: Briefe II(1919–1949) Günter Spendel. IX, 657 S. ¤ 142,10 Band 19: Reichstagsreden Volkmar Schöneburg. X, 232 S. ¤ 75,70 Band 20: Nachtrag und Gesamtregister Berthold Kastner. XXXIV, 462 S. ¤ 128,– Bei Bezug der Gesamtausgabe 15% Ermäßigung: Bände 1-20. ¤ 1.732,80 ISBN 3-8114-3333-4 Alle Bände in hochwertiger Ausstattung: Leinen, Buckram-Einband mit Goldprägung. Mit Schutzumschlag und im Schuber. Format Großoktav. 607063 2 5 C. F. Müller, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH Im Weiher 10, 69121 Heidelberg 83 Kundenbetreuung München: Bestell-Tel. 089/54852-8178, Fax-8137 E-Mail: kundenbetreuung@hjr-verlag.de