Internationale Kriminalität, Gewaltökonomie und Menschenrechtsverbrechen: Antworten des Strafrechts HANS-JÖRG ALBRECHT Natürliche Ressourcen, Ökonomie und Gewalt Berichte aus den(Bürger-)Kriegsgebieten der Neuzeit liefern nicht nur Informationen zu fürchterlichen Verbrechen, die unter den Regeln des Internationalen Strafgerichtshofs und nationaler Strafgesetzgebung als Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder als Kriegsverbrechen eingestuft werden können. 1 Die Berichte liefern auch Hinweise darauf, aus welchen Quellen sich die Gewalt nährt und in welcher Art und Weise die Globalisierung die Wohlstandsregionen der nördlichen Hemisphäre mit den durch neue Kriege geplagten Ländern der Dritten Welt zusammenführt. 2 Der Prozess der Globalisierung verweist nämlich einerseits auf die Freisetzung gewaltiger ökonomischer Kräfte, die dem freien und keinen (nationalen) Grenzen mehr unterworfenen Handel entnommen werden. Er verweist andererseits auch auf die Schattenseite einer globalen Ökonomie, die sich in Drogenmärkten, Menschen- und Waffenhandel ebenso äußert wie in der Finanzierung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit verwirklichender Gewalt. 3 Reichtum an Rohstoffen kann offensichtlich – wie die starke Korrelation zwischen der Relevanz von natürlichen Ressourcen am Bruttosozialprodukt und dem Auftreten von(Bürger-) Kriegen demonstriert 4 – dann zum Fluch werden, wenn protektive Faktoren wie funktionierender 1. Hagan, J., Palloni, A.:»Death in Darfur«. In: Science 313(2006), S. 1578–1579. 2. Bannon, I., Collier, P.(Hrsg.): Natural Resources and Violent Conflict. Options and Actions. Washington: The Worldbank 2003. 3. Nicolic-Ristanovic, V.:»Illegal markets, human trade and transnational organised crime«. In: van Duyne, P.C. et al.(eds.): Threats and Phantoms of Organised Crime, Corruption and Terrorism. Nijmegen 2004, S. 117–137, S. 128. 4. Collier, P., Elliott, V.L., Hegre, H., Hoeffler, A., Reynal-Querol, M., Sambanis, N.: Breaking the Conflict Trap: Civil War and Development Policy. Washington, d.c. : World Bank 2003. ipg 2/2007 Albrecht, Globalisierung, Gewaltökonomie und Menschenrechte 153 Staat, ausgebildete Demokratie und starke Zivilgesellschaft neutralisiert sind oder nie entstanden waren 5 . Die internationale Kriminalität ist Teil des Globalisierungsprozesses, die sich zusammensetzt aus den bekannten Formen einer transnationalen organisierten Kriminalität des Drogen- und Menschenhandels, sowie den hiervon kaum unterscheidbaren Formen einer transnationalen Wirtschaftskriminalität. 6 Diese betreibt die Proliferation von Massenvernichtungs- wie von Kleinwaffen und befriedigt durch den Handel mit Embargogütern, mit Tropenholz, Diamanten, Erdöl sowie anderen natürlichen Ressourcen die Nachfrage vor allem in Europa und Nordamerika und nunmehr auch in den boomenden Volkswirtschaften Asiens. Der gobale Handel stellt in den Regionen der neuen Kriege die Nachfrage nach Waffen, militärischem Gerät und teilweise auch nach militärischen Dienstleistungen zufrieden. 7 Gut dokumentiert ist die Rolle der Blutdiamanten in den Bürgerkriegen des westlichen Afrikas(Liberia, Sierra Leone, Angola). 8 Blutdiamanten waren der Anlass für das so genannte Kimberley Verfahren, mit dem sich die Diamantenindustrie dazu verpflichtete, durch freiwillige (Selbst-)Kontrollmaßnahmen dafür zu sorgen, dass Konflikt- oder Blutdiamanten nicht in den legalen Handel gelangen. 9 Auch der Verkauf von Tropenholz hat das blutige Regime des Charles Taylor in Liberia mit Ressourcen versorgt; 10 schätzungsweise 100 Millionen us -Dollar an Einkünften sollen allein aus dem Tropenholzhandel in Taylor’s Miliz und deren Bewaffnung geflossen sein. Der Handel mit Tropenholz zwischen Taiwan und Kambodscha hat das genozidale Khmer-Rouge-Regime zum Teil finanziert und trägt zur Unterhaltung des Konfliktes in Kashmir 5. Braithwaite, V., Levi, M.(eds.): Trust and Governance. Sage: New York 1998. 6. Fijnaut, C. et al.(eds.): Changes in Society, Crime and Criminal Justice in Europe: A Challenge for Criminological Education and Research. Vol. ii , International organised and corporate crime. Antwerpen 1995. 7. Report of the Group of Experts submitted pursuant to paragraph 7 of Security Council resolution 1584(2005) concerning Côte d’ Ivoire. S/2005/699. 8. Bryant Banat, A.:»Solving the Problem of Conflict Diamonds in Sierra Leone: Proposed Market Theories and International Legal Requirements for Certification of Origin«. In: Arizona Journal of International and Comparative Law 19(2002), S. 939–974; Tamm, I.J.: Diamonds in Peace and War. Severing the Conflict-Diamond Connection. World Peace Foundation: Cambridge 2002. 9. Global Witness: Making It Work. Why the Kimberley Process Must Do More to Stop Conflict Diamonds. Washington: Global Witness Publishing 2005. 10. Bryant Banat, A.: a. a. O., 2002. 154 Albrecht, Globalisierung, Gewaltökonomie und Menschenrechte ipg 2/2007 bei. 11 Die Republik Kongo hat die Kosten für die Bürgerkriege, die mittlerweile den Tod von zwischen drei und vier Millionen Kongolesen zur Folge hatten, 12 aus Tropenholzkonzessionen und Konzessionen zum Abbau von Edelmetallen und anderen natürlichen Ressourcen aufgebracht. 13 In diesen Fällen wurden das Tropenholz und andere Rohstoffe durch Europa und Nordamerika importiert; die(zumeist) multinationalen Unternehmen operieren insbesondere aus der Ersten und aus der Neuen Welt. 14 In der Resolution 1625/2005 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen wurde zum ersten Mal die Bedeutung von natürlichen Ressourcen für die Entstehung und die Fortführung der»neuen« Kriege und hiermit zusammenhängender Verbrechen gegen die Menschlichkeit ganz allgemein anerkannt. 15 Im Jahr 2005 hat zudem der G8-Gipfel erklärt, dass effektive Maßnahmen unternommen werden sollen, um die prekäre Rolle von Konflikt-Ressourcen wie Öl, Diamanten und Tropenholz einzudämmen. 16 Auch die oecd -Leitsätze für multinationale Unternehmen (2000) verweisen auf Zusammenhänge zwischen Handel, Konflikt und Stabilität. 17 Mit der Einsicht in Zusammenhänge zwischen Ressourcen und Konflikt 18 wird gegebenenfalls der Weg dafür geebnet, nicht bloß ad 11. Habibullah, W.: The Political Economy of the Kashmir Conflict. Opportunities for Economic Peacebuilding and for U.S. Policy. United States Institute of Peace: Washington, Juni 2004, S. 7. 12. Coghlan, B. u. a.: Mortality in the Democratic Republic of Congo: Results from a Nationwide Survey. Burnet Institute, International Rescue Committee: Melbourne 2005. 13. Report of the Panel of Experts on the Illegal Exploitation of Natural Resources and Other Forms of Wealth of the Democratic Republic of the Congo. United Nations Security Council, S/2001/357. 14. Vgl. die Anhänge mit Listen von Unternehmen und Einzelpersonen im Report of the Panel of Experts on the Illegal Exploitation of Natural Resources and Other Forms of Wealth of the Democratic Republic of the Congo. United Nations Security Council, S/2001/357 sowie Final Report of the Panel of Experts on the Illegal Exploitation of Natural Resources and Other Forms of Wealth of the Democratic Republic of Congo, 16. Oktober, 2002(S/2002/1146). 15. Vgl. auch Sicherheitsratsresolution 1653(2006) zu Zusammenhängen zwischen Konfliktressourcen und Gewalt in der Great Lakes Region. 16. G8, Gleneagles 2005; vgl. auch www.fco.gov.uk/Files/kfile/PostG8_Gleneagles_ Africa,0.pdf. 17. oecd : Die oecd -Leitsätze für multinationale Unternehmen(Neufassung 2000). Paris 2000. 18. Vgl. hierzu auch Die Bundesregierung: Action Plan»Civilian Crisis Prevention, Conflict Resolution and Post-Conflict Peace-Building«. Berlin, 12. 5. 2004, S. 7–9. ipg 2/2007 Albrecht, Globalisierung, Gewaltökonomie und Menschenrechte 155 hoc und auf einzelne Ressourcen bezogen gewaltverhütende und gewalteindämmende Maßnahmen des Sicherheitsrats einzuleiten, sondern eine allgemeine, auf»Konfliktressourcen« und deren Neutralisierung gerichtete Präventionsstrategie zu entwickeln. 19 Schon im Jahre 2000 war die Ausfuhr von Diamanten aus Sierra Leone und Liberia durch einen Beschluss des Sicherheitsrats wegen ihres klaren Beitrags zur Aufrechthaltung der Gewalt verboten worden. 20 In einer Stellungnahme zur Strafverfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Kongo hat der Leiter der Staatsanwaltschaft beim Internationalen Strafgerichtshof, Moreno-Ocampo, betont, dass Unternehmen und Unternehmer, die mit Kriegsfürsten Geschäfte machen, damit zu rechnen hätten, wegen Beihilfe zu Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen zur Rechenschaft gezogen zu werden. 21 Freilich ist es bislang bei der Ankündigung geblieben. Dabei sind die Zusammenhänge einerseits eindeutig. Ihre Vorläufer finden sich bereits in den Nürnberger Prozessen und vor allem im i.g. Farben-Prozess, in denen zwar nicht nachhaltig, aber doch die bedeutsamen Zusammenhänge benennend, die Rolle der Wirtschaft für die Ausbildung und Unterhaltung der Fähigkeit des faschistischen Regimes, einzigartige Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu begehen, thematisiert wurde. 22 Andererseits sind es zahnlose Feststellungen, denn die Debatten im Sicherheitsrat demonstrieren, dass ökonomische Belange im Zweifel über Menschenrechtsverletzungen gestellt werden und dass gewalterhaltende und Menschenrechtsverletzungen fördernde kommerzielle Transaktionen weitgehend in einem Klima der Straflosigkeit stattfinden. 23 Dies mag machtpolitischen oder ökonomischen Interessen geschuldet sein. Bis in die neuere Zeit gibt es allerdings keine Hinweise, dass der Erwartungen im Hinblick auf systematische Ermittlungsmaßnahmen äußernde Bericht der 19. uk Select Committee on International Development: Memorandum submitted by Global Witness. Januar 2006. 20. Resolution des un -Sicherheitsrates Nr. 1306, Verordnung des Rates der Europäischen Union( eg ) Nr. 1745/2000. 21. Reuters:»War Crimes Court Eyes ›Blood Diamond‹ Buyers«. 23. September, 2003; Second Assembly of States Parties to the Rome Statute of the International Criminal Court Report of the Prosecutor of the icc , Mr. Luis Moreno-Ocampo, 8. September 2003. 22. Werle, G.: Völkerstrafrecht. Tübingen 2003. 23. Ramasastry, A., Thompson, R. C.: Commerce, Crime and Conflict. Legal Remedies for Private Sector Liability for Grave Breaches of International Law. A Survey of 13 Countries. Fafo Report 536, 2006, S. 5. 156 Albrecht, Globalisierung, Gewaltökonomie und Menschenrechte ipg 2/2007 vn über die Verstrickung von Unternehmen in die massenhafte Gewalt im Kongo 24 dazu geführt hätte, dass Unternehmen in ihren Sitzländern zur Rechenschaft gezogen würden. 25 Vielmehr zeigen gerade die Auseinandersetzungen über den vn -Bericht zur Rolle von multinationalen Unternehmen für die Gewalt und Menschenrechtsverletzungen im Kongo die Schwierigkeiten auf, Zusammenhänge zwischen wirtschaftlichen Aktivitäten und internationaler Kriminalität konsequenten Ermittlungen zur Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit zuzuführen. 26 Entstehungsbedingungen und Phänomene der Gewaltökonomie Viele der neuen Kriege, die seit den 1980er Jahren entstanden sind, haben Gewaltmärkte zur Grundlage. 27 Dabei spielt auch das Verschwinden einer Konfiguration der Macht, die durch zwei Supermächte und den Kalten Krieg gekennzeichnet war, eine wesentliche Rolle. Denn mit dem Ende des Kalten Krieges fielen die Supermächte als ökonomische Paten von Gewaltakteuren in entstaatlichten Regionen aus. Nur teilweise, wie im Falle der Hamas oder der Hisbollah, treten regionale Mächte an die Stelle der usa und der untergegangenen Sowjetunion. Gewalttätige Konflikte, unabhängig davon, ob an ihrem Ursprung Wertkonflikte(also ideologische oder religiöse Motive) oder Interessenkonflikte(also Auseinandersetzungen um Teilhabe an Macht oder wirtschaftliche Ressourcen) stehen, benötigen allemal(zum Überleben und zum Erfolg) eine dauerhafte Finanzierung, die zumindest die Versorgung der Kämpfer mit Waffen und Unterhalt sicherstellt. Fallen zahlungskräftige staatliche Paten oder eine potente und zahlungswillige Di24. Report of the Panel of Experts on the Illegal Exploitation of Natural Resources and Other Forms of Wealth of the Democratic Republic of the Congo. United Nations Security Council, S/2001/357. 25. raid (Rights& Accountability in Development): The Work of the un Panel of Experts on the Illegal Exploitation of Natural Resources and Other Forms of Wealth of the Democratic Republic of Congo and the oecd Guidelines for Multinational Enterprises. Raid.oxford@ntlworld.com, Mai 2004. 26. Shtender-Auerbach, M.: Congo, Inc.: Corporate Crime and Genocide. The Century Foundation, 21. 12. 2005. 27. Münkler, H.: Die neuen Kriege. Rowohlt: Reinbek 2002. ipg 2/2007 Albrecht, Globalisierung, Gewaltökonomie und Menschenrechte 157 aspora als Finanziers der Gewalt aus, dann sind die auf Fortsetzung sinnenden Gewaltakteure auf eigenständige ökonomische Anstrengungen verwiesen. Eine Beteiligung am Markt ist selbstverständlich nur auf eine Art und Weise und dort sinnvoll, wo Wettbewerbsvorteile zur Geltung gebracht werden können. Der Wettbewerbsvorteil, den Gewaltakteure haben, liegt ganz simpel in ihrer Fähigkeit, nachdrücklich und überzeugend organisierte Gewalt anzuwenden oder eine entsprechende Reputation effektiver Gewalttätigkeit auszubeuten. Hieraus resultieren unterschiedliche Typen von Gewaltunternehmern und Gewaltökonomien, abhängig von den jeweiligen sozialen und natürlichen Rahmenbedingungen. ̈ Am Anfang steht die einfache Raubökonomie(Plünderung und andere Formen der gewalttätigen Aneignung von Ressourcen). Beispiele finden sich im ehemaligen Jugoslawien ebenso wie in Kolumbien und anderen Ländern Lateinamerikas. In Kolumbien hat die farc eine regelrechte Entführungsindustrie aufgebaut; 28 Entführungen als Mittel der Ressourcenbeschaffung sind auch aus anderen Regionen bekannt, wobei die Entführungsopfer neben Touristen, Journalisten und Angehörigen von Hilfsorganisationen vor allem Angestellte von in den betroffenen Regionen tätigen Unternehmen sind. 29 In diese Entführungsindustrie sind auf prekäre Art und Weise Versicherungsunternehmen einbezogen, die gerade für multinationale Unternehmen besondere, für Lösegeldrisiken gedachte Produkte entwickelt haben. Seit 1998 bieten auch deutsche Versicherungsunternehmen entsprechende Produkte an. Einbezogen sind freilich darüber hinaus die öffentlichen Haushalte solcher Staaten, aus denen Entführungsopfer stammen und deren Lösegelder der Finanzierung von Waffen und der Logistik von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, von Terrorismus und internationaler Kriminalität dienen. 30 ̈ Die direkte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen(Diamanten, Edelmetalle, Tropenholz) ist zu nennen, wobei dies teilweise auch 28. Ristau, D.: Brasilien im Wirkungszusammenhang des kolumbianischen Konflikts. Kölner Arbeitspapiere zur internationalen Politik. Nr.38, 2005, für Kolumbien. 29. Vgl. hierzu z. B. die besonders auf multinationale Unternehmen zugeschnittenen Angebote der Firma Special Contingency Risks, London, www.scr-ltd.co.uk sowie das dort herausgegebene Kidnap Bulletin. 30. Ramasastry, A., Thompson, R.C.: Commerce, Crime and Conflict. Legal Remedies for Private Sector Liability for Grave Breaches of International Law. A Survey of 13 Countries. Fafo Report 536, 2006. 158 Albrecht, Globalisierung, Gewaltökonomie und Menschenrechte ipg 2/2007 durch Sklaven- bzw. Zwangsarbeit geschieht. 31 Diamanten bieten sich hier ebenso an wie andere Edelmetalle, die bei kleinem Umfang außerordentlich hohe Preise erzielen. ̈ Der Verkauf von(zukünftigen) Schürf-, Abbau-, Explorations- und Nutzungsrechten an(ausländische) Unternehmen(oder Staaten) war in verschiedenen Regionen zu beobachten. Besondere Bedeutung hatte dies im Kongo, wo sich die Entsenderegierungen der Streitkräfte Namibias, Zimbabwes und anderer Anrainerstaaten schadlos hielten. 32 ̈ Die Erhebung von Steuern, Zöllen oder Bestechungsgeldern auf legale und illegale Produkte der einheimischen Ökonomie wird dort eine größere Rolle spielen, wo leicht absetzbare Rohstoffe fehlen. Hier ist es vor allem der Drogenhandel, aus dem sich in den letzten zwanzig Jahren, auch bedingt durch eine die Preise treibende Prohibitionspolitik der usa und Europas, 33 die Kriegsherren in Kolumbien, Afghanistan und Myanmar bedienen. Dass sich die Heroinproduktion in Afghanistan in den letzten Jahren so nachhaltig entwickelt hat und prosperiert, 34 ist nicht zuletzt auch eine Folge des grenzenlosen Krieges gegen den Terror, der zwar die Taliban zunächst dezimiert hat, aber für den Mohnanbau und die Heroinherstellung offensichtlich förderlich gewesen ist. ̈ Teil der Ökonomie der Bürgerkriege ist freilich auch(wenn nicht willentlich, so doch wissentlich) die internationale Hilfsgemeinschaft, deren Güter in vielen Bürgerkriegen dazu beigetragen haben und dazu beitragen, die Gewalt und damit die hierdurch bedingten Menschenrechtsverletzungen zu verlängern und zu vertiefen. Dies entspricht der Logik internationaler Hilfssysteme, die sich weitgehend 31. Vgl. z. B.. die Anklage gegen Charles Taylor, Special Court for Sierra Leone, Case No. scsl – 2003 – 01 – I, Anklagepunkt 10. 32. Cilliers, C.:»Resource wars – a new type of insurgency«. In: Cilliers, J., Dietrich, C. (Hrsg.): Angola’s War Economy. The role of oil and diamonds. Institute for Security Studies, Pretoria 2000, S. 1–19; Philippe Le Billon, P.:»The political economy of resource wars«. In: Cilliers, J., Dietrich, C.(Hrsg.) ebda., S. 21–42, S. 29. Report of the Panel of Experts on the Illegal Exploitation of Natural Resources and Other Forms of Wealth of the Democratic Republic of the Congo. United Nations Security Council, S/2001/357. 33. Gerber, J., Jensen, E.L.(Hrsg.): Drug War American Style – The Internationalization of Failed Policy and Its Alternatives. Garland Publishing, New York/ ny , London 2001. 34. United Nations Office on Drugs and Crime: Afghanistan Opium Survey 2006. Wien 2006. ipg 2/2007 Albrecht, Globalisierung, Gewaltökonomie und Menschenrechte 159 Tabelle 1: Beispiele für Ressourcenkonflikte in den 1990er Jahren Afghanistan Algerien Angola Burma/Myanmar Kambodscha Tschad Kolumbien Republik Kongo Kongo Ost Timor Indonesien/Aceh Irak Libanon Liberia Peru Philippinen Senegal Sierra Leone Sudan Türkei/Kurdistan Westliche Sahara West Papua Opium/Heroin, Smaragde Öl Öl, Diamanten, Tropenholz, Uran Rubine, Tropenholz, Heroin, Öl Tropenholz, Rubine Öl, Uran Öl, Heroin, Kokain, Smaragde Öl Kupfer, Kobalt, Diamanten, Uran, Öl Öl Öl Öl Haschisch, Heroin Diamanten, Tropenholz, Drogen Kokain Tropenholz, Marihuana Marihuana Diamanten Öl, Tropenholz, Gold Heroin Phosphate Kupfer, Öl, Tropenholz Aus: Le Billon, P.:»The political economy of resource wars«. In: Cilliers, J., a.a.O., S. 21–42. am Konzept von Naturkatastrophen orientieren und politische und ökonomische Rahmenbedingungen systematisch vernachlässigen. Die Kriegsherren in Somalia haben sich zum Teil aus Hilfsgütern versorgt; die organisierte Gewalt verkauft gegen gutes Geld den Schutz, der es dann erlaubt, die Hilfsgüter zu den Hilfsbedürftigen gelangen zu lassen. In Darfur, Afghanistan und anderen Regionen wird Ähnliches beobachtet werden. 35 35. Ostheimer, A.E.:»Aid agencies: providers of essential resources?« In: Cilliers, J., Dietrich, C.(Hrsg.): a.a.O., S. 115–140. 160 Albrecht, Globalisierung, Gewaltökonomie und Menschenrechte ipg 2/2007 Konsequenzen der Gewaltökonomie Eine funktionierende Gewaltökonomie, die auf natürlichen Ressourcen aufbaut, wird sich, und dies bestätigen empirische Untersuchungen, auf die Dauer der Gewalttätigkeiten auswirken. 36 Sie ist auch Voraussetzung dafür, dass die Rekrutierung neuer Kämpfer gelingen kann. Für junge Männer, auch die so genannten Kindersoldaten, – und die gibt es in den hier relevanten Regionen im Überfluss – ist der Anschluss an solche Kriegsherren, die Bezahlung und Waffen bieten können, in der Regel die einzige Möglichkeit, aus dem Elend und aus der ihnen nachdrücklich bekannten Opferrolle auszubrechen. Erfolgreiche Entführungen und der einträgliche Handel mit Rohstoffen signalisieren potentiellen Rekruten, dass sich der Anschluss lohnt. Auch die internationalen Medien formen einen Resonanzkörper mit, der den Aufbau von Rekrutierungsbüros entbehrlich macht. Neben der Unterhaltung der Gewalt sind sodann Auswirkungen der Gewaltökonomie auf die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachkriegsökonomie zu bedenken. 37 Dort, wo bestimmte natürliche Ressourcen vorhanden sind und dazu dienten, die Gewalt zu finanzieren, wird ein verhängnisvoller Prozess zu einer Fokussierung und immer stärkeren Abhängigkeit von diesen natürlichen Ressourcen führen, was im Übrigen die Wahrscheinlichkeit des Rückfalls in gewalttätige Konflikte erhöht. 38 Freilich ist das eigentliche Problem der Gewaltökonomien der vollständige Zerfall des Vertrauens. Zwar leiden Menschen direkt und sichtbar unter einer Gewalt, die tötet, verletzt und verstümmelt. Doch leiden mehr Menschen unter der Vorenthaltung von sozialer Ordnung, die mit massenhafter Gewalt verbunden ist. Wird soziale Ordnung vorenthalten, dann folgt hieraus auch der Verlust von Vertrauen. Vertrauen ist freilich nicht nur eine wichtige Grundlage für die erfolgreiche Entwicklung des Einzelnen, sondern ein bedeutsames Element für den sozialen Zusam36. Collier, P., Hoeffler, A., Söderbom, M.: On the Duration of Civil War. Policy Research Working Paper 2681. World Bank, Development Research Group: Washington, d.c. 2001. 37. Bannon, I., Collier, P.:»Natural Resources and Conflict: What We Can Do?« In: Bannon, I., Collier, P.(Hrsg.): Natural Resources and Violent Conflict. Options and Actions. Washington: The Worldbank 2003, S. 20–35, S. 26. 38. Global Witness: An Architecture of Instability: How the critical link between natural resources and conflict remains unbroken. A policy briefing by Global Witness for the incoming Liberian Government, the un Security Council and international donors. Dezember 2005. ipg 2/2007 Albrecht, Globalisierung, Gewaltökonomie und Menschenrechte 161 menhalt jeder Gesellschaft. 39 Vertrauen impliziert ferner das Gefühl der Sicherheit, jedenfalls das Gefühl, dass trotz vorhandener Risiken die Zukunft bewältigt werden kann. Voraussetzung dafür, dass sich Vertrauen bilden kann, ist neben einem funktionierenden Staat und einer starken Zivilgesellschaft eine funktionierende und auf Verteilungsgerechtigkeit angelegte Ökonomie. 40 Gewaltökonomie und Menschenrechtsverletzungen Die Gewaltökonomie ist auf unterschiedliche Art und Weise mit internationaler Kriminalität und Menschenrechtsverletzungen verknüpft. Die Verknüpfungen ergeben sich bereits aus weitgehenden Überlappungen zwischen neuen Kriegen, dem internationalen Terrorismus und organisierter Kriminalität. Die Übergänge zwischen neuen Kriegen, Terrorismus und organisierter Kriminalität sind fließend. Unterschiede resultieren eher aus den(deklarierten) Motiven der Akteure oder Eigenarten der internationalen Politik und des internationalen Rechts, die selbst den mörderischen Banden eines Saddam Hussein, Charles Taylor oder der Khmer Rouges Staatlichkeit zugestehen. Nur am Rande sei vermerkt, dass vorurteilsfreie soziologische Analyse gewisse Ähnlichkeiten in den Strukturen des Staates und der organisierten Kriminalität festzustellen erlaubt. 41 Gemeinsam ist allen das Interesse an einer dauerhaften und sicheren Finanzierung der jeweiligen Aktivitäten. Nicht zuletzt deshalb werden weitgehende Überlappungen in den grundlegenden Mechanismen von Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus(und der neuen Bürgerkriege) angenommen. 42 Die Gewaltökonomie enthält Menschenrechtsverletzungen, wenn die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen auf Sklavenarbeit basiert. 43 Sie 39. Coleman, J.S.:»Social Capital in the Creation of Human Capital«. In: American Journal of Sociology 94(1988), S. 95–120. 40. Braithwaite, J.:»Institutionalizing Distrust, Enculturating Trust«. In: Braithwaite, V., Levi, M.(Hrsg.): Trust and Governance. Sage: New York 1998, S. 343–375. 41. Charles Tilly, C.:»War Making and State Making as Organized Crime«. In: Evans, P., Rueschemeyer, D., Skocpol, T.(Hrsg.): Bringing the State Back In. Cambridge University Press: Cambridge 1985, S. 169–187. 42. fatf : Report on Money Laundering Activities 2002–2003. Paris 2003, S. 19 ff. 43. Vgl. hierzu die Anklage gegen Sesay, Kallon, Gbao vor dem Sondergericht für Sierra Leone scsl 2004 – 15, pt (Anklagepunkt 13), wo vor allem Zwangsarbeit in 162 Albrecht, Globalisierung, Gewaltökonomie und Menschenrechte ipg 2/2007 enthält auch dann schwerwiegende Eingriffe in grundlegende Rechte, wenn die Ressourcen selbst unter Beschränkungen, beispielsweise aus Gründen des Umwelt- und des Artenschutzes, gestellt sind. Dies gilt vor allem für das Tropenholz und den Bestand der Regenwälder. Die Weltbank hat vor einigen Jahren geschätzt, dass sich der Handel mit illegal gefälltem Tropenholz auf 17 bis 26 Milliarden Euro beläuft. 44 Dies könnte etwa 15 Prozent des Umsatzes für Tropenholz insgesamt darstellen(der auf knapp 150 Milliarden Euro geschätzt wird). 45 Zeitweise sollen zwischen 60 und 70 Prozent des nach Europa importierten Tropenholzes aus illegalen Quellen gekommen sein. Ein deutlicher Anteil an den Klimaveränderungen ist bei etwa 5 000 Quadratkilometern gerodetem Regenwald pro Jahr durchaus zu erwarten. 46 Vergleichbar den Problemen der Kontrolle der Blutdiamanten ist es bislang auch im Falle von Tropenholz wegen des Fehlens international verbindlicher Verträge nicht gelungen, die Herkunft von Tropenholz und die Nutznießer des Handels zweifelsfrei zu bestimmen. Im Vordergrund stehen freilich Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, im Kern also systematische Tötungsverbrechen, Folter, Vergewaltigung und Versklavung, die erst durch das Vorhandensein von finanziellen Mitteln ermöglicht werden. Unabhängig davon, ob Profitmotivation und ein hieraus resultierender Konflikt über die Beherrschung natürlicher Ressourcen tatsächlich ausschlaggebend für die Entstehung von Gewalt ist(oder eben ideologische Motive die treibende Kraft bilden), ist die hieraus resultierende Ökonomie auf die Anwendung von Terror angewiesen. Diamantenminen und-feldern hervorgehoben wird; vergleichbar nunmehr die Anklage gegen Charles Taylor, scsl – 2003 – 01, I. 44. Duncan Brack(Royal Institute of International Affairs) in abc Australia, 2002: »Four corners – The Timber Mafia«, tv Documentary, 29. 7. 2002. 45. See The Royal Institute of International Affairs: Controlling the international trade in illegally logged timber and wood products. London 2002, S. 9. 46.»Eco-crooks outwitting law agencies – experts uk «: 28. 5. 2002, Reuters News Service. ipg 2/2007 Albrecht, Globalisierung, Gewaltökonomie und Menschenrechte 163 Strafrechtliche Antworten auf Zusammenhänge zwischen Gewaltökonomie und Menschenrechtsverletzungen Das(internationale) Strafrecht ist ganz unterschiedlich in die Zusammenhänge von internationaler Kriminalität, Gewaltökonomien und Menschenrechtsverletzungen eingebunden. Zunächst setzt das Strafrecht, auch das Strafrecht, das aus internationalen Konventionen herrührt, im Sinne einer politischen Ökonomie die Rahmenbedingungen, unter denen sich Gewaltökonomien entwickeln können. Dies gilt vor allem für die enormen Profite der Drogenmärkte, deren Voraussetzung das internationale strafrechtliche Verbot ist. 47 Antworten enthält dann selbstverständlich das internationale Strafrecht, das im Statut von Rom gesetzt und nunmehr in nationales Recht umgesetzt wird. 48 Das internationale Strafrecht stellt neben dem Genozid Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unter Strafe. Eine strafrechtliche Haftung von Unternehmen oder Einzelpersonen kann sich einerseits aus mittäterschaftlicher Beteiligung, andererseits(und dies wird wohl im Vordergrund stehen) aus der Gehilfenschaft ergeben. 49 Freilich sind das Statut von Rom und damit die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs auf die Aburteilung von Straftaten natürlicher Personen beschränkt(Art. 25). In den letzten zwei Jahrzehnten wurde ein enges Geflecht strafrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des internationalen Terrorismus geschaffen. Wesentliche Bestandteile betreffen die Kriminalisierung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, 50 die Gewinnabschöpfung sowie die Etablierung von Systemen der Überwachung von Kapitalbewegungen. 51 Ferner enthalten die Wiener Konvention von 1988 sowie die Palermo-Konvention aus dem 47. Gerber, J., Jensen, E.L.(Hrsg.): Drug War American Style – The Internationalization of Failed Policy and Its Alternatives. Garland Publishing, New York/ ny , London 2001. 48. Eser, A., Sieber, U., Kreicker, H.(Hrsg.): National Prosecution of International Crimes. Teilbände 1–6. Berlin: Duncker& Humblot 2005. 49. Ramasastry, A., Thompson, R. C.: Commerce, Crime and Conflict. Legal Remedies for Private Sector Liability for Grave Breaches of International Law. A Survey of 13 Countries. Fafo Report 536, 2006. 50. Albrecht, H.-J.:»Antworten der Gesetzgeber auf den 11. September – eine Analyse internationaler Entwicklungen«. In: Journal für Konflikt- und Gewaltforschung 4(2002), S. 46–76. 51. fatf : The Forty Recommendations. Paris 2003. 164 Albrecht, Globalisierung, Gewaltökonomie und Menschenrechte ipg 2/2007 Jahr 2000 Pflichten zur Einführung von Straftatbeständen, beispielsweise der kriminellen Vereinigung, mit denen eine koordinierte und erleichterte Strafverfolgung ermöglicht werden soll. 52 Freilich konzentrieren sich diese Regelungen auf die klassischen Felder organisierter Kriminalität wie den Drogen- und Menschenhandel. 53 Der Schutz natürlicher Ressourcen, auch aus der Perspektive eines effektiven und international verbindlichen Umweltstrafrechts hat sich bislang nicht in entsprechender Weise umsetzen lassen. 54 Resolutionen des Sicherheitsrats, in denen Handelsbeschränkungen gesetzt sind, werden über Außenhandelsgesetze der Staaten implementiert. 55 Freilich gelingt die Durchsetzung von Handelsbeschränkungen nur ansatzweise; nicht alle Staaten haben sanktionsbewehrte Verbote eingeführt. 56 Im Übrigen ist die Setzung von Handelsrestriktionen von einem politischen Konsens abhängig, der sich lediglich bruchstückhaft herstellen lässt. Zwischen 1990 und 2001 erging bei insgesamt 57 größeren gewalttätigen Konflikten nur in acht Fällen ein gegen Waffen gerichtetes Handelsembargo der Vereinten Nationen. 57 Nachgedacht wird über die Frage, ob und inwieweit der Handel mit Rohstoffen und Gütern, dessen Erträge dann der organisierten Gewalt zu Gute kommen, als Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor dem internationalen Strafgerichtshof(oder nationalen Gerichten) angeklagt und bestraft werden kann. Von Bedeutung ist hier zunächst die Frage, ob das nationale Strafrecht eine Unternehmensstrafbarkeit vor52. Militello, V., Arnold, J., Paoli, L.: Organisierte Kriminalität als transnationales Phänomen. Freiburg: Edition iuscrim 2001. 53. Fijnaut, C., Paoli, L.(eds..): Organised Crime in Europe. Concepts, Patterns and Control Policies in the European Union and Beyond. Dordrecht 2004. 54. Albrecht, H.-J.:»The Extent of Organized Environmental Crime – A European Perspective«. In: Comte, F., Krämer, L.(Hrsg.): Environmental Crime in Europe – Rules of Sanctions. Europa Law Publishing, Amsterdam 2004, S. 71–101. 55. Vgl. hierzu auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Weiß(Emmendingen), Klaus-Jürgen Hedrich, Dr. Norbert Blüm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der cdu / csu – Drucksache 14/7632 – Illegaler Diamantenhandel aus Sierra Leone. Drucksache 14/7935, 21.12.2001. 56. Ramasastry, A., Thompson, R.C.: Commerce, Crime and Conflict. Legal Remedies for Private Sector Liability for Grave Breaches of International Law. A Survey of 13 Countries. Fafo Report 536, 2006. 57. Control Arms: un arms embargoes: an overview of the last ten years. 16. März 2006. ipg 2/2007 Albrecht, Globalisierung, Gewaltökonomie und Menschenrechte 165 sieht. Dies ist nicht überall der Fall. Zwar gibt es eine starke Tendenz zur Einführung der Unternehmensstrafbarkeit, doch hat beispielsweise Deutschland bislang – aus Gründen eines der Schuld verpflichteten Strafrechts –, eine solche Erweiterung abgelehnt. Im Prinzip sieht das internationale Strafrecht eine Haftung auch für Gehilfen vor. So wird die Strafbarkeit der Gehilfenschaft in den Genozid- und Anti-Folterkonventionen der Vereinten Nationen explizit erwähnt(Art. 3(e) der Genozid Konvention vom 9. Dezember 1948 sowie Art. 4(1) der Anti-Folter Konvention vom 10. Dezember 1984). Das Rom-Statut sieht in Art. 25 3(c), (d) die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Akte der Gehilfenschaft vor. Sowohl das Straftribunal für das ehemalige Jugoslawien 58 als auch der Rwanda-Strafgerichtshof 59 haben sich mit der Beihilfe zu Genozid bzw. Verbrechen gegen die Menschlichkeit befasst und die Kriterien ansatzweise herausgearbeitet, die eine strafrechtliche Haftung für aus kommerziellen Motiven heraus verwirklichte Teilnahme begründen können. Die Abnahme von Produkten etc., aus deren Erlös dann Waffen gekauft werden, die wiederum für Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingesetzt werden, ist nach den Regeln der strafrechtlichen Teilnehmerhaftung eine strafbare Beihilfe dann, wenn die subjektive Tatseite(das heißt Wissen und Wollen der Taten) nachweisbar ist. Dies wird, wie ein vor einem niederländischen Gericht im Juni dieses Jahres verhandelter Fall gezeigt hat, in der Regel aber nur schwer möglich sein. In diesem Fall wurde ein niederländischer Holzhändler wegen Geschäften mit Charles Taylor zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Grundlage für die Verurteilung bildeten allein Verstöße gegen Embargovorschriften. Im Übrigen erfolgte ein Freispruch wegen der Anklage von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Eine weitere Fragestellung betrifft die Rolle von privaten Sicherheitsfirmen und den Verkauf militärischer Dienstleistungen in Konfliktregionen. 60 Die Bedeutung privater militärischer Dienstleistungsunterneh58. Prosecutor v. Furundzija, Case No. it -95-17/1(Trial Chamber), December 10, 1998, para. 234–5, 249; Prosecutor v. Vasiljevic, Case No. it -98-32t (Trial Chamber), November 29, 2002, para. 70; and Prosecutor v. Blaskic, Case No. it -95-14(Trial Chamber), March 3, 2000, para. 285. 59. Prosecutor v. Akayesu, Case No. ictr -96-4-T(Trial Chamber), September 2, 1998, para. 533–537. See also, for example, Prosecutor v. Semanza, Case No. ictr -97-20 (Trial Chamber), May 15, 2003, para. 393, 395. 60. Report of the Group of Experts submitted pursuant to paragraph 7 of Security Council resolution 1584(2005) concerning Côte d’ Ivoire. S/2005/699; War on 166 Albrecht, Globalisierung, Gewaltökonomie und Menschenrechte ipg 2/2007 men hat stark zugenommen. Den Hintergrund bilden unter anderem das Outsourcing verschiedener Bereiche aus dem öffentlichen Militär sowie die Kriegen und Kriegsverlusten ablehnend gegenüber stehende Öffentlichkeit in allen westlichen Demokratien. Hier ist die Söldnerkonvention der Vereinten Nationen(1989) zu nennen, die freilich bislang nur von wenigen Staaten und von keinem der fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats ratifiziert worden ist 61 und die die militärischen Dienstleistungsunternehmen nicht erfasst. Private Militärdienstleistungen und die Entstehung einer Sicherheitsindustrie verweisen allerdings auf ein Grundproblem. Dieses Problem betrifft den fortschreitenden Prozess einer(Re-) Privatisierung der organisierten Gewalt und der Auflösung des staatlichen Gewaltmonopols, was ja auch das Hauptproblem der Gewaltökonomie darstellt. Angenommen wird, dass eine zunehmende Verlagerung militärischer Aktivitäten auf private Firmen die Verfolgung von Straftaten gegen die Menschlichkeit erschwert. 62 Sehr ambivalent wird international das Verbot von Lösegeldzahlungen(einschließlich der Nutzung öffentlicher Mittel) beurteilt. Auch in nationalen Gesetzen finden sich recht selten allgemeine Verbote von Lösegeldzahlungen. Die Frage, ob freiwillige Selbstverpflichtungen und Selbstkontrolle der Wirtschaft dem Strafrecht überlegen sind, wird unterschiedlich beantwortet. 63 Untersuchungen zur Wirksamkeit des Kimberley Prozesses zeigen freilich, dass ohne ernstzunehmende Sanktionsandrohungen und Sanktionierung zwar eine Reduzierung des Anteils von Konfliktdiamanten möglich ist, eine vollständige Kontrolle und damit die Verhinderung der Finanzierung der Gewalt sind offensichtlich so aber nicht zu leisten. 64 Untersuchungen empfehlen eine nähere Analyse des Potentials der mittäterschaftlichen bzw. der Gehilfenhaftung in vergleichender Perspektive, das Überdenken des Ausschlusses der UnternehmensstrafbarWant: Corporate Mercenaries: The threat of private military and security companies. London 2006. 61. War on Want: Corporate Mercenaries: The threat of private military and security companies. London 2006, S. 18. 62. Amnesty International usa , Annual Report 2006. 63. Partnership Africa Canada: Killing Kimberley? Conflict Diamonds and Paper Tigers. Occasional Paper Nr. 15, 2006. 64. Global Witness: An Independent Commissioned Review. Evaluating the Effectiveness of the Kimberley Process. Submitted to the Ad Hoc Working Group on the Review of the Kimberley Process, 2006. ipg 2/2007 Albrecht, Globalisierung, Gewaltökonomie und Menschenrechte 167 keit im Statut von Rom, die systematische Analyse zivilrechtlicher Haftung(Schadensersatz und Schmerzensgeld) für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verstöße gegen das Internationale Humanitäre Recht(vgl. hierzu vor allem den Alien Torts Claim Act der usa ) und die Entwicklung von Praktiken systematischer Implementation von nationalem Völkerstrafrecht in Fällen der Aktivitäten von Unternehmen in Konfliktländern und mit Konfliktressourcen. 65 Das Strafrecht, auch das internationale Strafrecht, ist eingebettet in ein Geflecht von Mechanismen, aus denen(allein) heraus sich präventive Wirkungen ergeben können. Das Strafrecht ist in seiner präventiven Gestaltungskraft von funktionierenden Systemen der außerstrafrechtlichen Verhaltenskontrolle abhängig. Hierzu gehören die eingangs angesprochenen Verhaltensrichtlinien der oecd für multinationale Unternehmen, die Ausdruck von Erwartung an wirksame Selbstkontrolle sind(freilich enthalten die oecd Standards auch Regeln zur Kontrolle der Verhaltensanforderungen durch staatliche Systeme). Schlussfolgerungen Die bisherigen Untersuchungen unterstreichen eine wesentliche Rolle von Konfliktressourcen für organisierte Gewalt und damit zusammenhängende Menschenrechtsverletzungen. Damit wird die Rolle vor allem von multinationalen Unternehmen in der Entstehung und der Fortsetzung organisierter Gewalt wie ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit thematisiert. Freilich lässt sich gerade hier von einer weitgehenden Straflosigkeit sprechen. Diese entsteht aus Defiziten in der Implementation vorhandener Instrumente wie aus dem Fehlen von verbindlichen Standards im Umgang mit Konfliktressourcen. Dabei handelt es sich nicht nur um ein Problem der Kontrolle der informellen Ökonomie, die schon im nationalen Rahmen nur begrenzt gelingt. Es geht auch um die Verflechtungen zwischen einer globalen(und legitimen) Ökonomie und den Regionen der neuen Kriege. Die internationalen ad hoc-Strafgerichtshöfe, insbesondere aber der ständige Internationale Strafgerichtshof, könnten grundsätzlich geeig65. Ramasastry, A., Thompson, R.C.: Commerce, Crime and Conflict. Legal Remedies for Private Sector Liability for Grave Breaches of International Law. A Survey of 13 Countries. Fafo Report 536, 2006, S. 28 f. 168 Albrecht, Globalisierung, Gewaltökonomie und Menschenrechte ipg 2/2007 nete Instrumente zur Überprüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen darstellen. Freilich wären die Gerichtshöfe mit solchen Ermittlungen und Verfahren derzeit noch überfordert. Erst auf der Grundlage von durch politischen Konsens getragenen Regeln über das ökonomische Verhalten im Zusammenhang mit Konfliktressourcen wird es auch möglich sein, internationales und nationales Strafrecht systematisch und damit mit – allerdings begrenzten – präventiven Konsequenzen anzuwenden. ipg 2/2007 Albrecht, Globalisierung, Gewaltökonomie und Menschenrechte 169