DER AUFSTAND DER ZUSTÄNDIGEN Was kann der Rechtsstaat gegen Rechtsextremismus tun? Fo Fo ru ru m m B B e e rl r i l n in Der Aufstand der Zuständigen Was kann der Rechtsstaat gegen Rechtsextremismus tun? Ergebnisse einer Konferenz der Friedrich-Ebert-Stiftung am 20. März 2007 Friedrich-Ebert-Stiftung Forum Berlin 1 Herausgegeben von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Dr. Irina Mohr und Dr. Dietmar Molthagen, Forum Berlin Redaktionelle Bearbeitung: Dr. Angela Borgwardt Copyright 2007 by Friedrich-Ebert-Stiftung, Forum Berlin Hiroshimastr. 17, 10785 Berlin Fotos im Text: Joachim Liebe, Potsdam Umschlaggestaltung: Pellens Kommunikationsdesign, Bonn Foto: Gegen Vergessen- für Demokratie e.V. Satz und Druck: Wagemann Medien GmbH, Berlin ISBN: 978-3-89892-742-0 2 Inhaltsverzeichnis Vorwort..................................................................................................... 7 Dr. Irina Mohr Leiterin des Forum Berlin, Friedrich-Ebert-Stiftung Die rechtsextreme Herausforderung – Antworten der Politik................11 Dr. Ehrhart Körting Senator für Inneres, Berlin Verbieten, bestrafen, wegsperren: Öffentlicher Anspruch und gesetzliche Wirklichkeit in der Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus........................................................................23 Prof. Dr. Felix Herzog Universität Bremen, Fachbereich Rechtswissenschaften Missbrauch des Demonstrationsrechts? Auf der Suche nach einem adäquaten Umgang mit rechtsextremen Versammlungen und Aufmärschen................................................................................... 35 Prof. Dr. Uwe Berlit Richter am Bundesverwaltungsgericht Der Umgang mit rechtsextremen Demonstrationen am Beispiel der Stadt Verden.................................................................57 Lutz Brockmann Bürgermeister von Verden 3 Der Umgang mit rechtsextremen Aufmärschen an historischen Orten am Beispiel des Soldatenfriedhofs in Halbe............63 Sylvia Lehmann Abgeordnete des Brandenburgischen Landtags Welche Instrumente braucht eine effektive staatliche Verfolgung rechtsextremer Aktivitäten und Straftaten?............................................67 Claudia Schmid Leiterin Verfassungsschutz, Senatsverwaltung für Inneres, Berlin Welche Instrumente braucht eine effektive Strafverfolgung gegen Rechtsextremismus?....................................................................79 Prof. Michael Knape Leiter der Berliner Polizeidirektion 6 Überlegungen zum Umgang mit Rechtsextremismus im Strafverfahren................................................................................... 87 Andreas Müller Richter am Amtsgericht Bernau Rechtsextremistische Gewalttäter im Jugendstrafvollzug – Verfestigung oder Ablösung rechtsextremistischer Orientierungen im Haftverlauf...............................................................95 Figen Özsöz Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht 4 Welche rechtlichen Maßnahmen sind in der Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus nötig?.....................................................105 Podiumsdiskussion mit Sebastian Edathy MdB, Vorsitzender des Bundestagsinnenausschusses Prof. Dr. Hans-Joachim Jentsch Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D. Prof. Dr. Angela Kolb Justizministerin von Sachsen-Anhalt Dr. Hartwig Möller Innenministerium Nordrhein-Westfalen, Leiter der Abteilung Verfassungsschutz Moderation Alfred Eichhorn Radio Berlin-Brandenburg(rbb) Was braucht der Aufstand der Zuständigen? Zusammenfassung der diskutierten Vorschläge an die Politik.............151 Dr. Dietmar Molthagen Forum Berlin, Friedrich-Ebert-Stiftung Die Autorinnen und Autoren................................................................167 5 6 I RINA M OHR Der Aufstand der Zuständigen Was kann der Rechtsstaat gegen Rechtsextremismus tun? „Der Aufstand der Zuständigen“- dieser Titel weckt Assoziationen: Wer erinnert sich nicht an den im Jahr 2000 vom damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder angesichts rechtsextremer Übergriffe proklamierten Weg eines„Aufstands der Anständigen“? Das betraf uns alle, uns als Bürger in jedem Lebensbereich, die sich vereint gegen Rechtsextremismus engagieren wollten, sollten und konnten: in Kommunen, Vereinen, im täglichen Leben in Fabrik, Büro, Familie und Freundeskreis. Viel bewundernswertes Engagement ist daraus entstanden. Und wo stehen wir heute? Heute 7 sind gerade die Engagierten, die häufig zum Zielobjekt rechtsextremer Attacken werden, beunruhigt und fordern bessere rechtliche Instrumente gegen deren hasserfüllte Ideologien und Strategien. Angesichts des nach wie vor zu beobachtenden Vordringens rechtsextremer Funktionäre in Parlamente, angesichts des Einsickerns der braunen Aktivisten in kommunale Strukturen ist diese Forderung nach Instrumenten, mit denen die staatlich Zuständigen ihr bürgerschaftliches Engagement wirkungsvoller abstützen könnten, sehr nachvollziehbar. Wenn sich Bürgerinnen und Bürger fragen, warum der Rechtsstaat nicht härter gegen rechtsextreme Auswüchse vorgehen kann, weil sie hinnehmen müssen, dass ihr öffentlicher Raum, ihre Schule, ihre Gemeinde von Rechtsextremisten besetzt werden, wenn sie sehen, dass dies mit Hilfe von über die Parteienfinanzierung erlangten öffentlichen Geldern finanziert wird, und wenn angesichts dessen die Demokratinnen und Demokraten das Vertrauen in den Rechtsstaat zu verlieren drohen, dann brauchen wir die öffentliche Debatte zu den Möglichkeiten und auch den Grenzen rechtsstaatlichen Handelns gegen Rechtsextremismus. Vor diesem Hintergrund hat die Friedrich-Ebert-Stiftung eine Tagung zu den rechtlichen Einzelfragen des Umgangs mit rechtsextremistischen Umtrieben einberufen- Fragen, die mehr als laut in der Öffentlichkeit zu vernehmen sind. Die Ergebnisse dieser Tagung werden in dem vorliegenden Band dokumentiert:„Der Aufstand der Zuständigen- Was kann der Rechtsstaat gegen Rechtsextremismus tun?“ Natürlich hat ein„Aufstand“ etwas ungeregeltes, emotionales. Darin schwingt unser aller Empörung mit, wenn es um die üblen Auftritte und Aktionen rechtsextremer Parteien und Gruppierungen geht, um hasserfüllte Aufrufe, um die Gewalt, die von ihnen ausgeht und um ihre zersetzende Feindschaft gegenüber der Demokratie. Gleichzeitig brauchen wir jedoch einen kühlen Blick, wenn wir die Folgen des emotional beflü8 gelten Griffs in die Arsenale von Verboten und Verfolgungsbefugnissen beurteilen wollen. Auch wenn Verbote die rechtsextremen Umtriebe vielleicht besser zurückdrängen könnten, ist doch jedes Verbot ein Eingriff in unsere von historischen Erfahrungen und freiheitlichen Werten geprägte rechtsstaatliche Ordnung. Ihre Freiheitsgebote und Grundrechte ermöglichen uns allen ein Leben in politischer Selbstbestimmung und Mitwirkung und schützt die Bürger vor Übergriffen des Staats. Im Begriff des Rechtsstaats ist die Bindung der Staatsmacht an das Recht enthalten, und dafür stehen unter anderem Bürgerrechte wie etwa die Meinungsund Versammlungsfreiheit, die wir nicht beschädigen dürfen. Jede neue Gesetzesverschärfung kann unseren Rechtsstaat und wird unsere Demokratie verändern. Wollen wir das? Oder präziser gefragt: Wie weit wollen wir es? Es ist ein Abwägungsprozess zwischen Freiheit und Sicherheit in der Demokratie, der je nach politischer Erfahrung und Überzeugung zu höchst unterschiedlichen Bewertungen führt. Gibt es dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf in den Bereichen Versammlungsrecht, Parteienrecht und Strafrecht oder kommt es eher auf die konsequente Anwendung bestehender Normen an? Entsprechend der verschiedenen Ansätze waren die Debatten zu Fragen strafrechtlicher Maßstäbe, Grenzen des Versammlungsrechts, polizeilicher und richterlicher Befugnisse lebhaft und engagiert. Nicht zuletzt wurde heftig und kontrovers zum Verbot der rechtsextremistischen NPD debattiert. Wir dokumentieren in diesem Band die Vorträge der zuständigen Experten aus Wissenschaft, Politik und Praxis, die sich zu den rechtspolitischen Möglichkeiten äußerten und fassen die Diskussionen zur justiziellen und politischen Praxis zusammen. Gedankt sei all denjenigen, die sich mit ihren Beiträgen kompetent und engagiert eingebracht haben. Die Friedrich-Ebert-Stiftung hofft, mit dieser Publikation einen wichtigen und wirkungsvollen Beitrag zur rechtspo9 litischen Debatte und der rechtlichen Praxis bei der Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus zu leisten. 10 E RHART K ÖRTING Die rechtsextreme Herausforderung − Antworten der Politik Zu Beginn möchte ich einige Zeitungsüberschriften vorlesen:„Die Zahl rechtsextremistischer Gewalttaten nimmt dramatisch zu.“-„Die Brutalität von Neonazis wächst.“-„Neonazis auf dem Vormarsch.“ „Die NPD will stärker ins Rampenlicht.“ Diese Schlagzeilen fordern heraus- und sie fordern Antworten. Der Rechtsextremismus fordert uns aber auf sehr unterschiedliche Weise heraus, weil wir es dabei nicht mit einem monokausalen, sondern mit einem vielschichtigen Problem zu tun haben. Wir unterscheiden drei Aktionsfelder: Erste Herausforderung: der sogenannte aktionsorientierte Rechtsextremismus. Hierzu zählen in Berlin die Kameradschaften, Akteure 11 der rechtsextremistischen Musikszene, Subkulturen wie Skinheads und teilweise auch Hooligans. Sie wollen durch Demonstrationen, Gewalt und andere Aktionen im sichtbaren öffentlichen Raum ihre Ziele umsetzen, zum Beispiel durch die Schaffung„national befreiter Zonen“, die Einschüchterung politischer Gegner- übrigens auch unter Mithilfe des Internets- und durch die Rekrutierung neuer Mitglieder. Zweite Herausforderung:der parlamentsorientierteRechtsextremismus. Rechtsextreme Parteien, allen voran die NPD, wollen parlamentarische Macht erlangen, um die freiheitlich-demokratische Grundordnung unter Ausnutzung der Demokratie abzuschaffen. Sie nutzen dabei hemmungslos alle parlamentarischen Befugnisse aus, genießen das Parteienprivileg und kommen in den Genuss der Parteienfinanzierung. Dritte Herausforderung: der diskursorientierte Rechtsextremismus, also Revisionisten, Verlage und Schulungszirkel, die durch die Einspeisung rechtsextremistischer Ideen in den allgemeinen gesellschaftlichen Diskurs eine sogenannte Kulturrevolution von rechts bewirken wollen. Hier ist die von Horst Mahler und dem„Verein zur Rehabilitierung wegen Bestreitens des Holocausts Verfolgten“ durchgeführte Kampagne zu nennen, aber auch die Unterstützung der Thesen des iranischen Präsidenten Ahmadinedschad. Als erstes möchte ich näher auf die erste Herausforderung, den aktionsorientierten Rechtsextremismus eingehen. Gestern haben der Polizeipräsident und ich die aktuellsten Entwicklungen der Straftaten in Berlin aus dem Bereich der sogenannten Politisch Motivierten Kriminalität- Rechts veröffentlicht. Sie sind in einigen Punkten bemerkenswert. Die Gesamtzahl der„PMK- Rechts“, das ist unser technischer Ausdruck, stieg im Vergleich zum Vorjahr um 23 12 Prozent von 1 602 auf 1 964 Fälle. Dramatisch ist dabei der Anstieg der Gewaltdelikte, die sich mehr als verdoppelt haben: von 52 Fällen im Jahr 2005 auf 110 Fälle im vergangenen Jahr, insbesondere stieg die Zahl der Körperverletzungen von 44 auf 98 Fälle. Ursächlich dafür ist vor allem der Anstieg der fremdenfeindlich motivierten Körperverletzung von 15 auf 47 Fälle. Bei den Propagandadelikten lässt sich ein Anstieg der Fallzahlen um 28 Prozent von 1 053 auf 1 354 Fälle verzeichnen. Der Umgang mit gewaltbereiten Rechtsextremisten und das Verhindern von rechtsextremistischer Gewalt- dies ist für mich die erste und wichtigste Herausforderung, nicht nur für die Politik. Rechtsfreie Räume darf es in unserer Stadt nicht geben. Es darf nicht sein, dass jüdische Mitbürger sich nicht mehr trauen, Symbole ihres Glaubens offen zu tragen. Jüdisches Leben muss eine Selbstverständlichkeit in unserem Stadtbild bleiben. Straftaten werden daher weiterhin konsequent verfolgt. Das gleiche gilt für ausländerfeindliche Straftaten. Die Verfolgung von Straftaten ist aber nur eine der staatlichen Rep ressionsmöglichkeiten. Erhebliche Dämpfer erlitt die rechtsextremistische Szene durch die Verbote der Kameradschaften„Berliner Alternative Süd-Ost“ und„Kameradschaft Tor Berlin“ im Frühjahr 2005. Der Verfassungsschutz Berlin beobachtet seit gut zwei Jahren einen circa 200 Personen umfassenden Kreis aktionsorientierter Rechtsextremisten, die sich in Kameradschaften und autonomen Aktionsgemeinschaften organisieren. Im Jahr 2006 setzte sich in diesem„Netzwerk Kameradschaften“ ein bereits 2005 begonnener Trend fort, weniger offen und stärker in andersbezogenen autonomen Kleingruppen aufzutreten. Die öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten nahmen ab. Im November 2006 erfolgte die Auflösung der Berliner Sektion des„Märkischen Heimatschutz“. Die übrigen konventionellen Kameradschaften zeigten keine öffentlichen Wirksamkeiten und Aktivitäten mehr, und auch die im Vorjahr mit großem 13 Aufwand betriebene Wiederbelebung der„Jungen Nationaldemokraten“ hatte offensichtlich keine lange Lebensdauer. Diese Strategie der Rechtsextremisten, identifizierbare Strukturen zu minimalisieren, ist auch eine Konsequenz auf die Vereinsverbote, die wir ausgesprochen haben. Auf diese Weise versucht man, weiteren Vereinsverboten zu entgehen. Zur Frage der Verbote möchte ich grundsätzlich sagen: Auch wenn man mit Verboten die Einstellung der Personen, das Denken in den Köpfen nicht ändert, so behindert man damit dennoch die Aktivitäten und macht es den Vereinen schwerer, neue Anhänger zu finden. Nun komme ich zur zweiten Herausforderung, zum parlamentsorientierten Rechtsextremismus. Er betrifft den Umgang mit den rechtsextremistischen Parteien, hier vor allem mit der NPD. Die NPD hat sich in den vergangenen Monaten zum zentralen rechtsextremistischen Akteur in Berlin entwickelt. In der Vergangenheit war das nicht so, da war sie tief zerstritten und trat nicht gemeinsam auf. Dem Landesverband der NPD ist es jedoch gelungen, sich als Ansprechpartner aller rechtsextremistischer Spektren- von der „Deutschen Volksunion“ über die neonazistische Kameradschaft bis zum rassistischen Musiknetzwerk- zu etablieren. Dabei profitiert die NPD von einer gesamtdeutschen Entwicklung, die auch zu Mitgliedergewinnen und einer Stärkung der Parteistrukturen führte. Allerdings blieb die Mitgliederentwicklung in Berlin mit einer Steigerung von circa 190 auf 220 Personen überschaubar. Eigenbehauptungen der NPD, sie hätten inzwischen 350 Mitglieder, sind propagandistisch übertrieben. Was die Partei aber eindeutig erreicht hat, ist ein gestiegenes Selbstbewusstsein ihrer Mitglieder, die sich im Aufwind fühlen. 14 In der Zusammenarbeit mit anderen rechtsextremistischen Personenzu sammenschlüssen ist die NPD inzwischen federführend- und zwar unangefochten. Der aufwendige material- und personalintensive Wahlkampf der NPD- auch in Berlin zur Abgeordnetenhauswahl 2006- war nur mit der Unterstützung Dritter zu bewältigen. Hier sind in erster Linie die bundesweiten Wahlabsprachen mit der DVU(„Deutsche Volksunion“) zu nennen. In Berlin ist eine ähnliche Entwicklung mit einem Teil der Republikaner festzustellen, die sich vom übrigen Bundestrend der Republikaner absetzen. In Berlin führte diese Zusammenarbeit unter der Führung der NPD zu einem gemeinsamen Auftritt bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus. Trotzdem scheiterte die NPD mit 2,6 Prozent deutlich. Bei der Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen trat die NPD in fünf der zwölf Berliner Bezirke an- und zog in vier Bezirke mit insgesamt elf Mandaten in die Bezirksverordnetenversammlungen ein. Von den elf Mandaten sind drei Mitglieder der DVU. Bereits das Wahlkampfmaterial führte neben der NPD stets die DVU und meist auch die„freien Kräfte“ als Initiatoren auf. Auch in Berlin profitierte von dieser Zusammenarbeit stärker die NPD. Neben dem Imagegewinn spiegelt sich dies auch in einigen Parteiübertritten von der DVU zur NPD wider- übrigens wohl auch von den Republikanern. Die NPD ist in Berlin aktionsorientiert und neonazistisch ausgerichtet. Das erleichtert es ihr auch, die Zusammenarbeit mit Angehörigen des aktuell weitgehend nicht mehr so aktiven Kameradschaftsnetzwerks zu vertiefen. Zahlreiche„freie Kräfte“ haben die NPD bei den Wahlen unterstützt. Daneben stieß die NPD mit Demonstrationen und Durchführung anderer Foren in das Vakuum, das durch die Inaktivität der Kameradschaften entstanden ist. Die Verbundenheit mit dem rechtsextremistischen Musiknetzwerk zeigte sich exemplarisch an der Organisation 15 der Demonstration„Freiheit für Lunikoff“ am 21. Oktober 2006 durch die NPD.„Lunikoff“ ist der Spitzname des Sängers der ehemaligen rechtsextremistischen Band„Landser“, deren Mitglieder im Dezember 2003 vom Kammergericht wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurden. Wenn ich die Nachrichten gestern richtig verstanden habe, hat das Kammergericht am 19. März 2007 die vorzeitige Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe abgelehnt.- Soweit zu der Frage, dass auch der Rechtsstaat vielleicht das eine oder andere tun kann. Das hat das Landgericht nämlich vorher anders gesehen. Daneben bemüht sich die Partei mit kiezbezogenen Aktivitäten und der Gründung von zusätzlichen Kreisverbänden Bürgernähe zu demonstrieren. Eine soziale Verwurzelung vor Ort wie etwa in Sachsen hat die NPD in Berlin allerdings nicht erreicht. Angesichts von 220 Mitgliedern hat die Partei außerhalb von Wahlkampfzeiten im öffentlichen Leben der Bezirke weiterhin keinen Einfluss. Auch das zivile Auftreten, das in Sachsen geübt wurde, gelingt den NPD-Anhängern in Berlin des Öfteren noch nicht. Die Entwicklung des Berliner Landesverbandes verlief zuletzt gleichförmig mit der Entwicklung der Bundespartei. Sichtbarstes Zeichen des gestiegenen Selbstbewusstseins der Bundes-NPD war die erstmalige Durchführung eines Bundesparteitages am 11. und 12. November 2006 in Berlin unter dem Motto:„Aus der Mitte des Volkes“. Hierbei hat sich die NPD auf dem Rechtsweg das Fontane-Haus in Reinickendorf für die Veranstaltung gesichert und dort den Parteitag mit 550 Teilnehmern, darunter 232 Delegierten, durchgeführt.- Auch das unterstreicht die bundespolitischen Ambitionen der NPD, insbesondere im Hinblick auf die Bundestagswahl 2009. 16 Der Landesparteitag der Berliner NPD fand am 4. Februar 2007 mit etwa 100 Teilnehmern in einer Kleingaststätte in Treptow-Köpenick statt. Prekär ist trotz der Wahlerfolge offensichtlich die finanzielle Situation der NPD. Die Einnahmesteigerung, die sie aus staatlichen und anderen Zuwendungen erhalten hat, wurden durch starke Ausgabesteigerungen für Wahlkampfkosten und Personalkosten ausgeglichen. Aufgrund wesentlicher Fehler im Rechenschaftsbericht der NPD für die Jahre 1997 und 1998 ist zusätzlich zu erwarten, dass der Präsident des Bundestages rund 870.000 Euro aus der staatlichen Parteienfinanzierung zurückfordern wird. Aufgrund der Finanzlage musste die NPD vielen Mitarbeitern, allerdings nicht in den Landtagsfraktionen, sondern in der Partei als solcher, betriebsbedingt kündigen; zudem hat sie ihre Mitglieder um eine Sonderzahlung von 100 Euro gebeten. 17 Problematisch für die NPD ist auch der Mangel an für sie zugänglichen Räumlichkeiten in Gaststätten, insbesondere für größere Veranstaltungen. Deshalb bemüht sie sich offensiv um Nutzungsrechte für öffentliche Räume. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz für Parteien, und neuerdings auch aufgrund des Fraktionsstatus von vier Bezirksverordnetenve rsammlungen, dürfte dies in Zukunft grundsätzlich überall dort möglich sein, wo auch andere Parteien oder Fraktionen öffentliche Räume nutzen. Aktuell konnte die NPD daher am 26. Februar 2007 zu einer Informatio nsveranstaltung ihrer Bezirksverordnetenfraktion mit 60 Teilnehmern ins Rathaus Lichtenberg einladen. Welche Handlungsoptionen ergeben sich nun für die Politik? Die NPD nutzt ihre Parteistellung, um die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu bekämpfen. Gleichzeitig nutzt sie die parlamentarischen Befugnisse aus, wie ich oben schon dargestellt habe. Die NPD hat eine verfassungsfeindliche Zielrichtung. Das kann keiner ernsthaft bestreiten. Ein neues Verbotsverfahren sollte meiner Auffassung nach daher durchaus beginnen. Mit einem Verbot erreicht man zumindest, dass nicht der Anschein der Legalität und der Verfassungsmäßigkeit weiter für Leute besteht, die dieser Partei zuströmen könnten. Auch wenn man die Gesinnung der Akteure nicht verbieten kann- das ist das gleiche wie bei den Kameradschaften-, so zerschlägt man durch ein Verbot dennoch bestehende Organisationsstrukturen. Deshalb plädiere ich dafür, die wehrhafte Demokratie unseres Grundgesetzes zu leben- was auch heißt, Verbote auszusprechen. Wenn man eine Partei wie die NPD nicht verbietet, wen will man eigentlich nach Artikel 21 des Grundgesetzes zukünftig sonst verbieten? Ein weiterer Ansatzpunkt sind die Finanzflüsse im Rechtsextremismus. Unter Federführung Berlins ist eine länderoffene Arbeitsgruppe der 18 Innenministerkonferenz eingerichtet worden, die diese Problematik untersucht, insbesondere sollen auch die Immobiliensituation und die Geschäfte mit Konzerten sowie Musik- und Szeneprodukten analysiert werden. Hier möchte ich einen Einschub machen, der mir wichtig ist, der aber von den meisten nicht geteilt wird. Derzeit werden Antisemitismus und Ausländerfeindlichkeit der NPD, aber auch der DVU, durch Steuergelder mitfinanziert. Ich halte das nicht nur für ein falsches Verständnis des Parteienprivilegs, sondern auch für einen Skandal. Artikel 21 des Grundgesetzes verlangt, dass Parteien solange agieren dürfen, solange sie nicht verboten sind. Er will staatlicher Willkür gegenüber unerwünschter Parteienkonkurrenz vorbeugen. Artikel 21 GG verlangt aber nicht, die Akteure, die unsere Demokratie abschaffen wollen, auch noch zu bezahlen. Jüdische Mitbürger, die Steuern zahlen, türkische Unternehmer in Berlin, die Steuern zahlen, sollen die Wahlwerbung gegen Juden und Ausländer mitbezahlen? Das ist eine Pervertierung des Gleichheitssatzes und des Parteienprivilegs. Das Gebot der politischen Chancengleichheit kann nur für Gleiche gelten, nicht für Verfassungsfeinde. Ich bin deshalb für eine Veränderung des Parteiengesetzes, gegebenenfalls auch durch eine klarstellende Ergänzung des Artikel 21 des Grundgesetzes. Ein Verbotsverfahren und die Eindämmung von Finanzquellen bedeutet jedoch nicht, dass die politische Auseinandersetzung von geringerer Bedeutung ist. Ich komme nun zur wichtigsten Herausforderung, dem rechtsextremistischen Denken in den Köpfen. Acht Prozent unserer Bevölkerung teilen rechtsextremistische Auffassungen. Diese acht Prozent sind ein Teil unserer Gesellschaft. Wir können sie nicht ausbürgern oder- wie islamistische Gefährder- durch Abschiebung loswerden. Wir müssen mit 19 ihnen leben und so viele wie möglich zurückholen. Das ist für die verschiedenen Einzeleinstellungen allerdings sehr differenziert zu sehen. Gegen Antisemitismus ist unsere Gesellschaft meiner Auffassung nach immun. Das ist insbesondere ein Verdienst der Schulbildung und der Aufklärung.- Nicht immun ist unsere Gesellschaft jedoch gegen Unsensibilität, so zum Beispiel wenn Polizeischüler während einer Unterrichtsstunde im Beisein eines Holocaust-Überlebenden gefragt haben sollen, was sie denn mit dem Holocaust zu tun hätten. Gerade die Singularität dieses Vorgangs, über den heute in der Zeitung berichtet wurde, und die auf ihn folgende öffentliche Reaktion zeigt, dass wir, die ganz überwiegende Mehrheit der bundesrepublikanischen Gesellschaft, sehr sensibel reagieren. Das spüren übrigens auch die Rechtsextremisten. Mit Antisemitismus kann man in der Bundesrepublik keine breiten Anhängerschichten gewinnen. Einer der Schwerpunkte rechtsextremistischer Propaganda liegt deshalb in der Ausländerfeindlichkeit. Hier finden sich erheblich mehr Anhänger in der Bevölkerung als bei rechtsextremistischen Einstellungen. Die verschiedenen Stufen reichen von Berührungsängsten gegenüber Ausländern, Intoleranz bis hin zu massiver Ausländerfeindlichkeit. Die Anfangsstufen reichen bis in die Mitte unserer Gesellschaft. Damit beginnt die Auseinandersetzung mit Ausländerfeindlichkeit nicht in der Kita, nicht in der Schule, nicht am Arbeitsplatz, sondern zu Hause und beim abendlichen Bier in der Stammkneipe oder beim Duschen nach dem Sport. Um es noch provokanter auszudrücken: Die Auseinandersetzung beginnt bei uns selbst. Auch die demokratische Performance- das ist mein letzter Impuls- ist nicht völlig unschuldig an der Entstehung extremistischen Gedankenguts. Gerade in einer Zeit sozialer Umbrüche sind damit einhergehende 20 Ungerechtigkeiten ein Nährboden für Extremisten, auch für rechtsextremistische Heilsbringer. Demokratie heißt: Kompromisse finden, dicke Bretter bohren. Zu oft vermitteln wir Politiker aller demokratischen Parteien den Bürgerinnen und Bürgern, es gebe einfache Lösungen - ohne Kompromisse. Mehr Bekenntnis zur Selbstverständlichkeit des Ausgleichs zwischen ganz vielen unterschiedlichen Interessenlagen in einem 80-Millionen-Volk kann nicht nur dazu beitragen, den politischen Kompromiss als Lösung zu verstehen und zu akzeptieren, sondern erschwert auch den Verkündern einfacher Wahrheiten, insbesondere den Rechtsextremisten, ihr demokratiefeindliches und volksverhetzendes Geschäft. 21 22 P ROF . D R . F ELIX H ERZOG Verbieten, bestrafen, wegsperren. Öffentlicher Anspruch und gesetzliche Wirklichkeit in der Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus Das Problem, über das ich heute hier sprechen werde, wird im internationalen Kontext der strafrechtlichen Diskussion, auch in der Debatte innerhalb der EU, als Hate Crimes bezeichnet. Es geht um Phänomene rassistischer und diskriminierender Kriminalität, die im Wesentlichen zwei Erscheinungsformen hat: zum einen als Hetze, zum anderen als Gewalt. Propaganda- und Kommunikationsdelikte machen erfahrungsgemäß circa 70 Prozent der registrierten Taten mit rechtsextremistischem, ras23 sistischem und diskriminierendem Hintergrund aus. Was ist unter diesen Delikten zu verstehen? Das ist die Verbreitung von rassistischen und diskrimierenden Inhalten durch das Internet.- Sie müssen nur die entsprechenden Stichworte in Google eingeben und Sie werden sehen, dass das Internet regelrecht verseucht ist von derartigen Websites und Inhalten. - Das ist die sogenannte Rechts-Rock-Szene, die in den Texten, aber auch in der Symbolik ihrer Auftritte in den Bereich der nazistischen Symbolik und Hetze driftet. Das ist auch das, was man an Parolen an den Wänden liest, was man auf den Straßen hört. Das ist die Leugnung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, also vor allem die Holocaust-Leugnung. Das ist die Verletzung von religiösen Gefühlen. Das sind die schrecklichen Verwüstungen, die immer wieder auf jüdischen Friedhöfen in Deutschland stattfinden. Und das ist- ein weiterer Bereich, den man auf keinen Fall bagatellisieren sollte- das, was sich an rassistischen und diskriminierenden Ehrverletzungen jedes Wochenende auf deutschen Fußballplätzen abspielt, zum Beispiel wenn dort afrikanische Fußballspieler auflaufen. Typische Erscheinungsformen von Hate Crimes Kommunikation/ Propaganda/ Symbole ● Verbreitung von rassistischen und diskriminierenden Inhalten insbesondere durch das Internet und das Medium Musik unter Verwendung nazistischer Symbole ● Aufstachelung zu Diskriminierung, Hass und Gewalt ● Leugnung von verbrechen gegen die Menschlichkeit ● Verletzung von religiösen Gefühlen und Pietät ● Rassistische und diskriminierende Ehrverletzungen Prof. Dr. Felix Herzog www.felix-herzog.info Universität Bremen Fachbereich Rechtswissenschafen 24 Das Strafrecht stellt für diesen Bereich von Kommunikation, Propaganda und Symbolik an sich eine breite Palette von Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Im Strafgesetzbuch finden sich folgende Straftatbestände: im klassischen engeren Bereich die„Verbreitung und Verwendung nazistischer Propagandamittel und Kennzeichen“, für die Aufstachlung zu Hass und Gewalt die„öffentliche Aufforderung zu Straftaten“, des Weiteren „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ sowie der Kerntatbestand der„Volksverhetzung“, für die Bereiche Religion und Pietätsverletzung„Beschimpfung von Bekenntnissen, Störung der Totenruhe“, schließlich noch das Ehrstrafrecht. Reaktion des Strafrechts auf diese Phänomene ● §§ 86, 86a StGB Verbreitung und Verwendung nazistischer Propagandamittel und Kennzeichen ● § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten ● § 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten ● § 130 StGB Volksverhetzung ● §§ 166, 168 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Störung der Totenruhe ● §§ 185ff. StGB Ehrverletzungsdelikte Prof. Dr. Felix Herzog www.felix-herzog.info Universität Bremen Fachbereich Rechtswissenschaften In der gebotenen rechtsstaatlichen Anwendung dieser an sich dicht aufgestellten Straftatbestände haben sich jedoch einige„Problemzonen“ und„Lücken“ bei der strafrechtlichen Verfolgung ergeben. Zum einen geht es um die Frage, ob bestimmte Parolen oder Symbole, die von 25 Rechtsextremisten verwendet werden, nazistisch und somit strafbar sind. Erst jüngst gab es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Verwendung von sogenannten nazistischen Fantasieparolen und-symbolen. Es ging darum, ob die Parole„Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ eine Parole aus der Zeit des NS-Regimes ist- das BGH kam zu dem Schluss, dass es sich dabei um eine abgewandelte Wortschöpfung handelt, die strafrechtlich nicht verfolgt werden kann. Diese Problematik betrifft zum Beispiel auch Armbinden, die in der rechtsextremistischen Szene getragen werden und auf nazistische Symbole anspielen. Auch hier haben erhebliche Debatten in der Rechtsprechung stattgefunden, ob die vorhandenen Straftatbestände in solchen Fällen greifen. Zum anderen geht es um die Frage, ob diffuse Gewaltandrohungen und Parolen tatsächlich als Aufforderung zu konkreter Gewalt im Sinne des Paragrafen 111 Strafgesetzbuch,„öffentliche Aufforderung zu Straftaten“, zu verstehen sind. Darunter fällt zum Beispiel die Problematik- bei der sich einige Gerichte sehr zurückhaltend zeigen -, ob man bei bestimmten propagandistischen Aktionen tatsächlich davon sprechen kann, sie seien geeignet, den öffentlichen Frieden zu bedrohen und zu stören. Das betrifft aber auch die verfassungsrechtliche Dimension: Genießt eigentlich Hate Speech- Hassaufruf, Hassrede- den Schutz der Rede- und Meinungsfreiheit? Die Beantwortung dieser Frage stellt gegenwärtig auch auf EU-Ebene ein wesentliches Problem bei der Durchsetzung des entsprechenden Rahmenbeschlusses zum Rassismus dar. Entscheidend ist dabei: Welche Äußerungen will ich noch dulden und von der Rede- und Meinungsfreiheit als gedeckt ansehen? Damit zusammenhängend: der Tatbestand der Volksverhetzung, Paragraf 130 Strafgesetzbuch. Dieser Straftatbestand hat allerdings eine sehr komplexe und komplizierte Anwendungsstruktur: Es muss sich hier um Angriffe auf die Menschenwürde handeln- von daher hat man es mit einem sehr diffusen Rechtsbegriff zu tun. 26 Im Bereich des strafrechtlichen Ehrschutzes ist man mit all den Problemen, die auch aus dem üblichen strafrechtlichen Ehrschutz bekannt sind, konfrontiert. Hier geht es um die Frage der Strafbarkeit von Kollektivbeleidigung und ob etwa affenartige Geräusche beim Auflaufen afrikanischer Fußballspieler tatsächlich als tatbestandsmäßige Handlungen im Sinne der Beleidigung anzusehen sind. Zunächst einmal muss man feststellen: Strafrecht ist ein repressives, reagierendes Mittel. Es kann rechtsradikale Hetze nicht verhindern. Das Strafrecht kann auch die Ursachen nicht beseitigen, die den Nährboden für derartige Taten bilden. Aber Strafrecht kann im Sinne positiver Generalprävention als ein Ausgrenzungsmittel wirken und kann mit den Mitteln des Zugriffs der Repression verdeutlichen, wo eigentlich in unserer Gesellschaft die Grenze des Erlaubten zum Unerlaubten verläuft. Daraus folgt für die Zuständigen- um den Titel dieser Veranstaltung aufzugreifen- die Verantwortung, die Tatverfolgung in diesem Bereich zu intensivieren. Auch denke ich, dass es an manchen Stellen einer deutlicheren Rechtsprechung bedarf. Nicht unbedingt in der Strafhöhe, wohl aber in der Begründung entsprechender Verurteilungen. Ich werde auf diese Thematik später noch einmal zurückkommen. Ein wichtiger Punkt scheint mir auch, dass die normverdeutlichende Funktion des Strafrechts nur dann sinnvoll ist, wenn die gesamte Thematik auch in der Bildungs- und Sozialarbeit einen wichtigen Stellenwert einnimmt und eine breite gesellschaftliche Debatte über rechtsextremistische Phänomene stattfindet. Strafrecht kann das alles nur flankieren. Der„Aufstand der Zuständigen“ ist in meinen Augen eine ganz problematische politische Top-Down-Strategie, wenn es nicht zugleich gelingt, in der Bevölkerung so etwas wie einen„Aufstand der Anständigen“ zu mobilisieren. In meiner unmittelbaren Nachbarschaft, in Delmenhorst, 27 ist das im letzten Jahr auf vorbildliche Weise gelungen. Der Kauf eines Hotels durch Neonazis, um dort ein Schulungszentrum einzurichten, wurde durch den entschlossenen Widerstand einer Bürgerinitiative im Zusammenwirken mit der Stadt verhindert. Solche Zeichen müssen in diesem Bereich gesetzt werden. Kommen wir nun zu einem nächsten Bereich, den ich für sehr wichtig halte- auch Herr Körting hat darauf hingewiesen und uns darüber informiert, dass hier ganz bedenkliche Zuwachsraten festzustellen sind: Es geht um den Bereich rechtsextremistisch motivierter Gewalttaten. Ich bin der Auffassung, dass sich diese Gewalttaten im Unrechtsgehalt deutlich von normalen Gewalttaten unterscheiden. Angriffe gegen das Eigentum - also zum Beispiel das„Abfackeln“ von Döner-Buden- und gegen die körperliche Integrität, das Leben von Menschen aus rassistischen und diskriminierenden Gründen haben eine Bedeutungsdimension, die über eine individuelle Verletzung hinausgeht. Aus kriminologischer Sicht kann das Bedeutende und Auffällige dieser Taten etwa so beschrieben werden: Normalerweise wird man Opfer einer Körperverletzung oder eines versuchten Tötungsdelikts aus einer Beziehungsdimension oder aus einer Konfliktdimension heraus. Täter und Opfer haben in irgendeiner Weise etwas miteinander zu tun, und es tritt eine Situation ein, wo man in gewisser Weise davon sprechen kann, dass beide Seiten, Täter und Opfer, an dieser Situation teilhaben. Im Bereich rechtsextremistisch motivierter Gewalttaten hingegen wird man Opfer, weil man so ist, wie man ist. Diese Taten sind plötzliche Übergriffe, weil man zum Beispiel„Ausländer“,„Schwarzer“, „Punker“,„Schwuler“,„Penner“ oder„Krüppel“ ist. Weiterhin kann man, wenn man Tatbeschreibungen in den entsprechenden Judikaten liest, über die Tathergänge feststellen, dass diese Taten durch eine völlige Negierung des Achtungsanspruchs des Opfers gekennzeichnet sind. Die 28 Tatbegehungsszenarien und Tatbegehungsweisen zielen auf Terror und Demütigung. Es geht um„Abfackeln“. Es finden„Jagden“ statt. Leute werden„zusammengetreten“,„abgeschlachtet“, es wird mit Messern auf die Kehle gezielt. Das heißt auch- und das ist die weitere Dimension, auf die ich aufmerksam machen möchte-, dass mit diesen Taten eine Wirkung angezielt wird, die über das einzelne Opfer hinausgeht: Sie sollen zugleich auf andere Menschen wirken, die ebenfalls die Eigenschaften des Opfers besitzen. Es soll ihnen also vermittelt werden, dass sie in der Gesellschaft oder an bestimmten Orten nicht erwünscht sind. Es geht um„Vertreiben“, „Ausmerzen“- welche Begriffe auch immer in der Szene für solche Taten verwendet werden. Wie kann man nun auf diese besondere Unrechtsdimension dieser Taten reagieren? Ich werde morgen im Landtag von Sachsen-Anhalt sein, wo es eine Gesetzesinitiative zur Einführung eines Tatbestandes rassistisch oder rechtsextremistisch motivierter Gewalttaten gibt. Ich denke, es ist wichtig, dass der gesteigerte Unrechtsgehalt dieser Taten und die menschenverachtende Gesinnung der Täter berücksichtigt werden. Das kann in der strafrechtlichen Regelungstechnik durch verschiedene Gestaltungen geschehen. Es wäre zum einen denkbar, dass man eigenständige Tatbestände diskriminierender Gewaltakte schafft. Das würde ich jedoch eher für verfehlt halten, da alle existierenden Phänomene im Bereich von Gewalthandlungen bereits in den vorhandenen Straftatbeständen beschrieben werden. Insofern wäre die Einführung eigenständiger Tatbestände hier eine unnötige Verdopplung. Es wäre aber auch denkbar- diesen Weg geht die Initiative in Sachsen-Anhalt-, dass man Straftatbestände, wie etwa die Körperverletzung, auf verschiedene Weise qualifiziert, wenn bestimmte 29 Umstände hinzutreten. So könnten bei entsprechenden Tatbeständen objektive Qualifikationen, also das Kriterium der Opferauswahl, eine Rolle spielen, aber auch subjektive Qualifikationen, also eine Strafschärfung, die auf Beweggründe der Tat abstellt. Schließlich wäre es möglich, generell in die Strafzumessungsregelung des Strafgesetzbuchs eine Regelung einzuführen, die auf eine besondere strafschärfende Berücksichtigung hinweist, wenn die Tat„aus Hass oder sonst niedrigen Beweggründen gegen Teile der Bevölkerung...“ begangen wurde. In Bezug auf die Probleme des Rechtsstaats mit solchen Instrumenten möchte ich nun noch einige Bedenken formulieren, die sicherlich erwogen werden müssen. Wenn man auf innere Einstellungen derTäter als Qualif ikationsmerkmal abstellt, ist man zunächst damit konfrontiert, dass es in der Rechtswissenschaft eine lange Tradition der Kritik an solchen Merkmalen wie „niedrige Beweggründe“ gibt; ihre Bestimmtheit ist außerordentlich umstritten. Es gibt traditionell liberal-rechtsstaatliche Einwände gegen Gesinnungsmerkmale im Strafrecht, gegen die„Unbestimmtheit“ solcher Merkmale und gegen Tendenzen zu einem„Gesinnungsstrafrecht“. Zudem gibt es in der forensischen Praxis bei subjektiven Tatbestandsmerkmalen schon immer Beweisschwierigkeiten und Probleme bei der Feststellbarkeit - denn hier zeigt sich eine Abhängigkeit von den Aussagen der Täter und der Tatzeugen, zum Beispiel welche Beschimpfungen und Vorgeschichten zu Taten und Tätern gehören. Die Feststellung subjektiver Merkmale kann sich in einzelnen Zusammenhängen als sehr schwierig erweisen; das zeigen auch Judikate, wo solche Probleme dann heruntergespielt werden. Würde man ein solches Merkmal einführen, das auf die Motivation des Täters abstellt, würde es in der rechtspolitischen Debatte wahrscheinlich zu sehr kontroversen Diskussionen kommen. 30 Grundsätzliches zur Strafzumessung bei Hate Crimes ● Richterliches Ermessen innerhalb gesetzlicher Grenzen ● § 46 StGB als Verbindlicher Maßstab für Konkretisierung ● Strafe muss die Schuld des Täters widerspiegeln ● Strafrechtlicher Vorwurf korrespondiert mit dem Grad der Rechtsfeindschaft ● Hassmotivierte Taten sind exponiert rechtsfeindlich und verdienen nachhaltigen strafrechtlichen Vorwurf ● Entsprechende Klarstellung in§ 46 StGB zur Förderung der positiven Generalprävention und nachdrücklicher Sensibilisierung von Strafverfolgungsorganen und Justiz Prof. Dr. Felix Herzog www.felix-herzog.info Universität Bremen Fachbereich Rechtswissenschaften Durch welche Qualifikationen könnten die Straftatbestände also besser auf Hate Crimes zugeschnitten werden? „Lösungsmodell 1“ könnte folgende Qualifikation beinhalten: Sachbeschädigung, Brandstiftung, Körperverletzung, Tötung wird begangen aus Hass gegen eine Person oder Gruppe aufgrund ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, aufgrund ihrer politischen Anschauung, sexuellen Orientierung, ihrer Behinderung, ihres Alters oder äußeren Erscheinungsbildes oder weil man sonst irgendwie aus dem üblichen Lebensstil herausfällt. Allerdings ist es sicherlich nicht einfach, anhand dieser Qualifikationsmerkmale die Einstellung und Motivation eines Täters zu bestimmen. 31 „Lösungsmodell 2“, das in einigen US-Bundesstaaten praktiziert wird, ist der Versuch, die Qualifikationsmerkmale zu objektivieren: Wer einen Angehörigen einer durch ihre nationale oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, politischen Anschauung usw. definierten Gruppe körperlich misshandelt usw. Auch bei diesem Modell ergibt sich ein Problem: Eine objektive Ausgestaltung der Qualifikation erfasst nicht trennscharf genug die angezielte Tätergruppe, was die Gefahr eines übersensiblen Opferschutzes birgt. Dadurch kann es sogenannte falsche Positive(„false positives“) in der Einordnung von Taten geben. Ich würde dafür plädieren, dass man eine entsprechende Regelung in der Strafzumessungsregelung des Strafgesetzbuchs einführt. Dort, in Paragraf 46 Strafgesetzbuch, sollte man ein normiertes Strafzumessun gsregelbeispiel benennen, das eine Strafschärfung beim Hintergrund einer solchen Motivation vorsieht. Damit hätte man folgende Impulse der Rechtsprechung gesetzt: Strafzumessung ist ein Akt richterlichen Ermessens, findet aber innerhalb gesetzlicher Grenzen statt. Paragraf 46 Strafgesetzbuch ist eine solche Grenze und ein solcher Maßstab für die Ausübung des Ermessens in der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Es ist ganz unbestritten, dass der strafrechtliche Vorwurf umso schärfer und nachhaltiger sein muss, je mehr Rechtsfeindschaft aus der Tat spricht. Hassmotivierte Taten stellen die gegenseitige Anerkennung und Achtung unter den Menschen als fundamentale Voraussetzung des gesellschaftlichen Friedens und Rechts in Frage. Sie sind insofern exponiert rechtsfeindliche Taten und verdienen auch insofern einen nachhaltigen strafrechtlichen Vorwurf. Diese Auffassung ist an sich selbstverständlich; aber es hat in den Judikaten der vergangenen Jahre immer wieder- vorsichtig gesagt 32 - Missverständnisse gegeben. Ich halte es deswegen für angezeigt, aus Gründen der positiven Generalprävention und im Interesse einer nachdrücklichen Sensibilisierung der Strafverfolgungsorgane und Justiz, diese Präzisierung in die Strafzumessungsregelung des Strafgesetzbuchs explizit aufzunehmen. Zum Schluss möchte ich noch kurz darauf eingehen, welche weiteren Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege erforderlich sind: Wir wissen aus der kriminologischen Forschung, dass nicht die Strafhöhe für die generalpräventive Wirkung des Strafrechts entscheidend ist. Die Wirkung der Abschreckung ergibt sich nicht aus der Androhung hoher Strafen, sondern durch die Entdeckungswahrscheinlichkeit und Verfolgungsintensität. Notwendig ist also eine intensive Schulung und Anleitung der Strafverfolgungsorgane, um zu verhindern, dass am Tatort Indikatoren für Hasskriminalität übersehen werden, und zu erreichen, dass in den Vernehmungen auf entsprechende Indikatoren geachtet wird. Wir wissen auch, dass die Motivation der Polizei erfahrungsgemäß stark geprägt ist vom positiven Feedback durch die Justiz und dass vermeintliches Desinteresse bei der Justiz zu Demotivationen bei der Polizei führt. Es ist also sicherlich angezeigt, Sonderzuständigkeiten und klare Ansprechpartner einzurichten, bei der Polizei und in den Staatsanwaltschaften, damit es hier eine entsprechende positive Interaktion zwischen Strafverfolgungsorganen und Strafrechtspflege gibt. In den internen Richtlinien der Staatsanwaltschaften muss klargestellt werden, dass Opportunitätseinstellungen bei hassmotivierten Taten in der Regel nicht in Betracht kommen. 33 Auch sollten gegebenenfalls die beweglichen Zuständigkeiten der Strafprozessordnung genutzt werden und hassmotivierte Straftaten wegen Bedeutung der Sache nicht vor den Amtsgerichten, sondern vor den Landgerichten angeklagt werden, was auch schon zum Teil erfolgt. Abschließend noch einige grundsätzliche Anmerkungen. Im Zusammenhang mit dem Thema Rechtsextremismus wird das Strafrecht immer wieder beschworen und das ist durchaus richtig. Doch es ist auch klar, dass das Strafrecht keine gesellschaftlichen Probleme lösen kann. Entscheidend ist Prävention. Und Prävention ist eine Aufgabe der gesellschaftlichen Verständigung über Normen und Werte. Für diese Aufgabe müssen die erforderlichen Rahmenbedingungen in der politischen Bildung und Sozialarbeit geschaffen und finanziert werden. Die finanziellen Mittel dürfen in diesem Bereich keinesfalls zurückgefahren werden. Strafrecht kann diese gesellschaftliche Aufgabe nur flankieren und verdeutlichen, dass unsere Gesellschaft Hass, Hetze und Gewalt der Rechten nicht duldet. Ganz entscheidend ist dabei die Entschlossenheit und klare Orientierung bei der Strafverfolgung, bei den Ermittlungen und der Anklageerhebung. Übermäßige Härte der Strafen hingegen kann kontraproduktive Wirkungen mit sich bringen. So muss man zur Kenntnis nehmen, dass sich manche jungen Männer dann plötzlich als„Heroen des nationalen Widerstandes“ fühlen und im Milieu des Gefängnisses in dieser Haltung auch noch bestärkt werden. Fest steht in jedem Fall: Ohne einen Aufstand der Anständigen ist der Aufstand der Zuständigen ein abgehobenes Projekt der Politik. 34 U WE B ERLIT Missbrauch des Demonstrationsrechts? Auf der Suche nach einem adäquaten Umgang mit rechtsextremen Versammlungen und Aufmärschen 1 Jede rechtsextreme Versammlung ist eine zuviel. Wir alle erstreben eine Gesellschaft, in der für Rechtsradikalismus kein Raum ist. Wer indes in dieser Einführung auf Fingerzeige hofft, wie mit versammlungsrechtlichen Mitteln Aufmärsche von Rechtsextremen und Neonazis wirksam aus dem öffentlichen Raum verbannt werden können, muss enttäuscht werden. 1 Um Nachweise ergänztes Einführungsreferat zum Forum 1 der Konferenz der Friedrich-EbertStiftung„Der Aufstand der Zuständigen- Was kann der Rechtsstaat gegen Rechtsextremismus tun?“, Berlin, 20. März 2007. 35 Art. 8 GG schützt auch die Versammlungsfreiheit nicht verbotener rechtsextremer Personen und Gruppierungen(dazu 1.). Ihre Versammlungen bilden eine politische Realität, der mit rechtsstaatlicher Gelassenheit zu begegnen ist(dazu 2.). Die öffentliche Bekundung nicht strafbarer rechtsextremer Irrlehren rechtfertigt insbesondere als solche nicht, eine Versammlung wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verbieten(dazu 3.). Mit dem auf Gefahrenabwehr begrenzten Handlungsinstrumentarium des Versammlungsrechts können rechtsextreme Versammlungen reguliert werden; es kann und darf ihnen aber nicht jede Wirkung genommen werden(dazu 4.). Verschärfungen des Versammlungsrechts durch Landesrecht stoßen an enge bundesverfassungsrechtliche Grenzen und sind nicht geeignet, die versammlungsrechtlichen Möglichkeiten zugelassener öffentlich rechtsextremer Personen und Gruppierungen im Vergleich zum geltenden Recht beachtlich zu verringern(dazu 5.). 1. Der rechtliche Ansatz Der demokratische Rechtsstaat muss Antworten auf Fragen nach dem adäquaten Umgang mit rechtsextremen Versammlungen und Aufmärschen im Recht suchen. Es eröffnet, gestaltet und begrenzt die Handlungsmöglichkeiten der Einzelnen und ist Grund und Grenze staatlicher Reaktionen auf privaten Freiheitsgebrauch. Auch für rechtsextremeVersammlungen undAufmärsche giltArt. 8 GG. Er gewährleistet allen Deutschen„das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden“. 36 DieVersammlungsfreiheit ist ein Grundrecht, über dessen Gebrauch die Einzelnen zu befinden haben, seine Wahrnehmung ist nicht Gegenstand staatlich kontrollierter oder kontrollierbarer Zuteilung. Es gewährleistet„ein Stück ursprünglicher und ungebändigter unmittelbarer Demokratie“ 2 und ist grundsätzlich inhalts- und meinungsneutral: Welchen Beitrag die Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung zum politischen Meinungskampf leisten will, kann und darf- bis zur Strafbarkeitsgrenze- die staatliche Gewalt nicht interessieren. Art. 8 GG enthält sowohl ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Beschränkungen als auch eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung zugunsten dieser Form der Meinungsäußerung; dies umfasst die grundsätzliche Pflicht des Staates, die Durchführung von Versammlungen und Aufzügen durch eine grundrechtsfreundliche Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu ermöglichen und birgt auch eine leistungsrechtsähnliche Schutzpflicht des Staates, die Grundrechtsausübung vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen. Das Grundgesetz bestimmt auch, welche Grenzen dem Freiheitsgebrauch durch die„Feinde der Freiheit“ gezogen sind, wann politisch abzulehnender Freiheitsgebrauch im Rechtssinne zum„Missbrauch“ wird. Die politischen Freiheitsrechte sind nicht unter dem Generalvorbehalt gewährt, dass sie nur von solchen Vereinigungen und Personen gebraucht werden dürfen, die ihrerseits den demokratischen und sozialen Rechtsstaat unterstützen und nicht- wie die Neonazis- fundamentale Prinzipien von Recht und Demokratie negieren. 2 BVerfG, Beschluss v. 14.5.1985- 1 BvR 341/81- BVerfGE 69, 315(342f.)(Brokdorf). 37 Nicht alles, was sich aus der Perspektive eines politisch aufgeklärten Bürgers, der sich der aus der deutschen Geschichte folgenden besonderen Verantwortung bewusst ist, als„Missbrauch“ des Versammlungsrechts darstellt, ist es auch im Rechtssinne. Art. 18 GG knüpft die Grundrechtsverwirkung daran, dass(unter anderem) die Versammlungsfreiheit zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung missbraucht wird und klärt damit zugleich, dass bis zu dieser Grenze auch der politisch unerwünschte Grundrechtsgebrauch im Rechtssinne keinen„Missbrauch“ bildet. Die Grundrechtsverwirkung ist zudem ebenso wie das funktional gleichgerichtete Parteienverbot an die verfahrensrechtliche Sicherung gebunden, dass die Entscheidung hierüber beim Bundesverfassungsgericht konzentriert ist; lediglich bei Vereinigungsverboten(Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m.§§ 3ff. VereinsG) hat die Exekutive Handlungsbefugnisse. 2. Rechtsstaatlicher, gelassener Umgang Ein adäquater Umgang mit rechtsextremen Versammlungen und Aufmärschen muss diese(grund)rechtlichen Rahmenbedingungen akzeptieren und anerkennen, dass in der Demokratie auch Rechtsextreme Grundrechte haben. Im politischen Kampf gegen den Rechtsextremismus darf die freiheitlich-rechtsstaatliche Rechtsordnung nicht durch ein Sonderrecht für diese Verfassungsgegner ausgehöhlt werden, soweit sie die für alle geltenden Gesetze und die aus dem Friedlichkeitsgebot von Versammlungen folgenden Grenzen beachten. 38 Das Versammlungsrecht ist kein geeignetes Mittel, rechtsextreme Versammlungen und Aufmärsche im öffentlichen Raum vollständig zu unterbinden oder spürbar zurückzudrängen. Es ist primär Aufgabe zivilgesellschaftlicher Gegenaktivitäten, die politische Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus zu suchen und dadurch die Wirkungen rechtsextremer Versammlungen und Aufmärsche zu minimieren. Kreative Gegendemonstrationen wie die Begleitung einer Neonazidemonstration in Leipzig mit Lachsäcken, sind hier nur ein Beispiel. Der Rechtsstaat muss mit rechtsextremen Versammlungen und Aufmärschen mithin als„Normalität“ leben. Rechtsextreme Versammlungen spiegeln die Tatsache, dass wir in der Bundesrepublik nicht nur eine beachtliche Zahl von Personen mit einem geschlossenen, rechtsextremistischen Weltbild und eine erschreckend hohe Zahl von Wähler/innen haben, die die verfassungsfeindliche Programmatik rechtsextremer Parteien mit ihrer Stimme unterstützen, sondern dass eine Vielzahl nicht verbotener, vernetzter Organisationen und Vereinigungen mit exponierten Einzelpersonen als Organisatoren solcher Versammlungen zu Verfügung stehen. Für den demokratischen Rechtsstaat ist das beachtliche rechtsextreme Potenzial in der Gesellschaft ein Alarmsignal, die damit verbundenen Folgen einer wachsenden öffentlichen Sichtbarkeit Teil einer unbequemen, nicht hinzunehmenden Realität. Versammlungsrechtlich sind rechtsextreme Versammlungen aber in dem Sinne als„Normalität“ zu sehen, als der rechtliche Umgang hiermit von rechtsstaatlicher Gelassenheit und nicht politischer Aufgeregtheit getragen sein muss. Die notwendige und klare politische Ablehnung der menschenverachtenden 39 Ziele, die auch von Trägern öffentlicher Gewalt zu zeigen ist, darf diese nicht zu einem„Missbrauch des Versammlungsrechts“ dahin verleiten, durch erkennbare rechtswidrige Verbote oder Auflagen politische Signale zu setzen. Eine Versammlungsbehörde, die die versammlungsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten nicht nur auslotet, sondern gezielt überdehnt, handelt kontraproduktiv: Sie verschafft den Rechtsextremen „Erfolgserlebnisse“ vor Gericht, die in der öffentlichen Wahrnehmung und damit der politischen Wirkung zu ihrer Verharmlosung beitragen. Sie schwächt gezielt auch die für den Rechtsstaat unverzichtbare 3. Gewalt, wenn sie dieser den„schwarzen Peter“ dafür zuschiebt, dass eine verbotene Versammlung dann doch durchgeführt werden kann. Das Versammlungsrecht schützt die pointierte Meinungskundgabe und die gewaltfreie Provokation. Das hierin liegende Potenzial haben auch die Neonazis erkannt. Die„Brandstifter“ verkleiden sich als„Biedermann“ und deklarieren für ihre Versammlungen Parolen und Ziele, die die rechtsextremen Ziele nicht durchweg offenkundig werden lassen und (zumeist) strafrechtlich(gerade noch) unbedenklich sind, wählen aber zugleich Orte, Zeitpunkte und Versammlungsrouten, die nur als gezielte Provokation verstanden werden können. Sie kennen die Grenzen ihrer Rechte und setzen auf Überreaktionen- der Versammlungsbehörden und vor allem von Gegendemonstranten, die ihnen die erhoffte Medienpräsenz verschaffen. Mehr Gelassenheit im Umgang bedeutet indes nicht Verzicht auf Gegenreaktionen, sondern bestimmt deren Ziele und Methoden. 3. Rechtsextreme Versammlungen als unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung? In den vergangenen Jahren ist es zu einer in der Rechtsprechung nach Art und Intensität ungewöhnlichen Kontroverse zwischen(insbesonde40 re) dem OVG Nordrhein-Westfalen und dem Bundesverfassungsgericht gekommen. Kern war die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen ist, die das Verbot einer Versammlung rechtfertigt. 3 Das OVG Nordrhein-Westfalen 4 sah diesen Rechtsbegriff durch die Wertmaßstäbe des Grundgesetzes geprägt, in denen sich eine Absage an jegliche Form von Totalitarismus, Rassenideologie und Willkür niederschlage, wie sie für das nationalsozialistische Regime kennzeichnend sei; eine Ideologie, die auf Rassismus, Kollektivismus und dem Prinzip von Führung und Gehorsam aufbaue, sei mit der Menschenwürde und den in Art. 20 GG niedergelegten Strukturprinzipien ebenso unvereinbar wie dem der Völkerverständigung dienenden Friedensgebot(Art. 1 Abs. 2, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 GG) und bewirke Grundrechtsschranken für die Meinungs- und Versammlungsfreiheit auch im Vorfeld von Parteiverbot und Grundrechtsverwirkung. Es sah daher durch Versammlungen, die auf eine direkte oder indirekte Verherrlichung des Nationalsozialsozialismus und seiner mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes unvereinbaren Ideologie hinausliefen, eine für ein Verbot ausreichende Verletzung der öffentlichen Ordnung, soweit solche Versammlungen nicht schon vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ausgeschlossen seien. 3 Zu Einzelheiten vgl.. R. Röger, Demonstrationsfreiheit für Neonazis? Analyse des Streits zwischen BVerfG und OVG NRW und Versuch einer Aktivierung des§ 15 VersG als ehrenschützende Norm, Berlin 2004; W. Leist, Versammlungsrecht und Rechtsextremismus. Die rechtlichen Möglichkeiten, rechtsextreme Demonstrationen zu verbieten oder zu beschränken, Hamburg 2003, 94ff.; P. Bühring, Demonstrationsfreiheit für Rechtsextremisten. Verfassungsrechtliche Spielräume für eine Verschärfung des Versammlungsgesetzes, München 2004, 7ff.; Battis/ Grigoleit NJW 2000, 2051; dies. NVwZ 2001, 121; Beljin DVBl. 2002, 15; Hoffmann-Riem NVwZ 2002, 257; ders. NJW 2004, 2777; Bertrams, Demonstrationsfreiheit für Neonazis? In: FS C. Arndt zum 75. Geburtstag, Baden-Baden 2002, 19ff. 4 OVG NRW, Beschluss v. 23.3.2001- 5 B 395/01- NJW 2001, 2111; Beschluss v. 12.4.2001- 5 B 492/01- NJW 2001, 2113; Beschluss v. 30..4.2001- 5 B 585/01- NJW 2001, 2114; Beschluss v. 29.6.2001- 5 B 832/01- NJW 2001, 2986<2987>; Beschluss v. 25.1.2001- 5 B 115/01- DVBl 2001, 584; grundsätzlich übereinstimmend Battis/ Grigoleit, NVwZ 2001, 121; dies., NJW 2001, 2051. 41 Das Bundesverfassungsgericht stellte demgegenüber klar, 5 dass der Maßstab für meinungsspezifische Beschränkungen Art. 5 Abs. 2 GG, nicht Art. 8 GG sei und daher Versammlungsverbote oder-beschränkungen nicht auf Meinungsäußerungen gestützt werden könnten, die nicht schon nach Art. 5 Abs. 2 GG verboten seien. Die zur Abwehr nationalsozialistischer Bestrebungen geschaffenen Strafrechtsnormen seien insoweit abschließend, zusätzliche„verfassungsimmanente Grenzen“ nicht anzuerkennen. An die Modalitäten der geplanten Versammlungen anknüpfenden Bedenken seien regelmäßig nicht durch ein Verbot, sondern durch Auflagen Rechnung zu tragen. Das Bundesverfassungsgericht hat rechtsextremen Versammlungen aber keinen„Blankoscheck“ ausgestellt. Neben den aus den strafrechtlichen Äußerungsdelikten folgenden Beschränkungsmöglichkeiten hat es als verfassungsrechtlich unbedenklich Beschränkungen der Versammlungsfreiheit anerkannt, soweit dies nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen- zum Beispiel aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potenzieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird. 6 Auch hat es eine Verletzung der öffentlichen Ordnung als möglich gesehen, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen 5 Vgl.. nur BVerfG, Beschluss v. 23.6.2004- 1 BvQ 19/04- BVerfGE 111, 147; dazu(kritisch) Battis NJW 2004, 3459; Wege NVwZ 2005, 900. 6 Vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss v. 24.3.2001- 1 BvQ 13/01- NJW 2001, 2069<2071>; Beschluss v. 7.4.2001- 1 BvQ 17/01 und 1 BvQ 18/01-, NJW 2001, 2072<2074>; Beschluss v. 5.9.2003- 1 BvQ 32/03-, NVwZ 2004, 90<91>). 42 und Bürger erheblich beeinträchtigen, 7 oder wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert. 8 Hinter diesem Konflikt steht letztlich die Frage, ob das Grundgesetz eine implizit oder explizit antifaschistische Rechtsordnung bildet. 9 Auf den ersten Blick politisch sympathischer ist der Ansatz des OVG Nordrhein-Westfalen. Verfassungspolitisch und-dogmatisch ist aber, was hier nicht weiter vertieft werden kann, der Ansatz der Bundesverfassun gsgerichts vorzugswürdig. Für die Rechtspraxis ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon wegen seiner Befugnis heranzuziehen, das Grundgesetz mit Bindungswirkung für alle Staatsorgane letztverbindlich authentisch auszulegen. Gebunden sind auch die mit der Föderalismusreform für die versammlungsrechtliche Gesetzgebung zuständig gewordenen Landesgesetzgeber. 4. Handlungsinstrumentarium des Versammlungsgesetzes Rechtsextreme Versammlungen und Aufmärsche unterliegen dem Versammlungsgesetz des Bundes, das- derzeit noch- bundeseinheitliche Grenzen zieht. Die Länder haben- zu Recht- die zum 1.8.2006 auf sie übergegangene Gesetzgebungskompetenz bislang nur punktuell genutzt. Das Versammlungsrecht eröffnet ein breites Spektrum an Möglichkeiten, rechtsextreme Versammlungen zu regulieren, kann und darf ihnen aber nicht die grundrechtlich geschützte Wirkung nehmen. 7 Vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss v. 26.1.2001- 1 BvQ 9/01-, DVBl 2001, 558. 8 Vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss v. 5.9.2003- 1 BvQ 32/03-, NVwZ 2004, 90<91>. 9 Vgl. Rühl NVwZ 2003, 531. 43 4.1. Allgemeines Nach§ 15 VersG kann eine Versammlung verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn durch ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist; Anfang 2005 10 hinzugekommen ist der ausdrückliche Schutz von besonders bestimmten Stätten von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung zum Gedenken an die Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, wenn durch eine Versammlung eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer zu besorgen ist. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgebot ist vorrangig zu prüfen, ob den jeweiligen Gefahren durch beschränkende Auflagen zu begegnen ist; nur wenn sie zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen, kann die Versammlung verboten werden. Die Meinungsneutralität bei den Eingriffsvoraussetzungen des§ 15 VersG bedeutet nicht, dass für die Ermessensbetätigung die Verfassungsgegnerschaft unbeachtlich wäre: Die Gefährdung unserer Demokratie durch den Rechtsextremismus rechtfertigt und gebietet indes, von hiernach rechtlich eröffneten Beschrä nkungsmöglichkeiten auch Gebrauch zu machen. § 15 VersG eröffnet aber- mitunter zum Bedauern nicht nur der Öffentlichkeit- grundsätzlich keinen von der Gefahrenabwehr losgelösten Einfluss auf Ort, Art, Dauer und Durchführung der Veranstaltung. Die Versammlungsfreiheit umfasst auch die Befugnis, mit rechtsextremistischen und neonazistischen Versammlungen nach Thema, Ort und Zeitpunkt an den Symbolgehalt bestimmter Orte, Ereignisse oder Feste anzuknüpfen und so provokativ in die Auseinandersetzung um Symbolgehalte einzugreifen. Selbst die Routen und Orte sind grundsätzlich wie von den Veranstaltern geplant hinzunehmen, soweit diese nicht schon anderweitig, zum Beispiel durch Veranstaltungen oder(vorran10 Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24.3.2005, BGBl. I, 969f. 44 gige) Gegendemonstrationen belegt sind. Die nach dem Tagungstitel zum „Aufstand“ aufgerufenen„Zuständigen“ müssen auch diese Seite ihrer Bindung an Gesetz und Recht öffentlich verteidigen. Die Darlegungs- und materielle Beweislast für die Gefahrenprognose liegt bei der Versammlungsbehörde. 11 Sie muss eine durch Tatsachen gesicherte Gefahrenprognose vorlegen können, die eine nach Intensität und Ausmaß der Bedrohung hinreichende Gefährdung belegen; bloßer Verdacht oder Vermutungen reichen nicht. Hier besteht in der Praxis häufiger ein Dissens zwischen Verwaltung und Gerichten. Er mag durch verbesserte Vorfeldaufklärung verringert werden, ist wegen der institutionell vorgegebenen unterschiedlichen Perspektiven aber nicht völlig aufzulösen. § 15 VersG ermöglicht nicht, rechtsextreme Demonstrationen allein wegen ihrer Inhalte zu verbieten oder durch Auflagen zu beschränken bzw. sie sonst im öffentlichen Raum„unsichtbar“ zu machen. Unterhalb dieser Ebene kann durch auf§ 15 VersG gestützte Maßnahmen aber dem fatalen Eindruck entgegengewirkt werden, dass Rechtsextremen ungehindert der öffentliche Raum überlassen werde. 4.2. Verbotsgründe Das Spektrum möglicher Verbotsgründe, die auch für rechtsextreme Versammlungen gelten, ist breit gefasst; ein Verbot kommt aber erst dann in Betracht, wenn Art und Grad der unmittelbaren Gefährdung nicht durch Auflagen Rechnung getragen werden kann. 11 Zu den Darlegungslasten der Versammlungsbehörde im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vgl. Ebert ThürVBl. 2007, 25ff., 49ff. 45 4.2.1. Gewalttätigkeiten Einen Verbotsgrund bilden erwartete Gewalttätigkeiten der Versammlungsteilnehmer(nicht: von oder beim Zusammenstoß mit Gegendemonstranten), die als solche noch nicht die hohen Anforderungen an die„Unfriedlichkeit“ der Versammlung ausfüllen, wenn sie das Bild der Gesamtveranstaltung prägen und nicht nur von vereinzelten Teilnehmern oder Teilnehmergruppen zu erwarten sind. Die hierfür erforderliche Gefahrenprognose kann etwa anknüpfen an das Motto der Versammlung, die Aufrufe oder sonstigen Äußerungen der Veranstalter, die erwartbare Zusammensetzung der Teilnehmer, einschlägige Vorstrafen der Person des Versammlungsleiters oder der eingesetzten Ordner und Erfahrungen aus früheren Veranstaltungen; allein die Bestellung eines„prominenten“, rechtsextrem profilierten Versammlungsleiters reicht nicht aus. Ungeachtet der erheblichen 46 Gewaltbereitschaft erheblicher Teile der rechtsextremen Szene wird aber zunehmend darauf geachtet, der Versammlungsbehörde insoweit keine für ein Verbot hinreichenden- Anknüpfungspunkte zu bieten und in den (offiziellen)Aufrufen betont, dass die Demonstration friedlich und gewaltfrei verlaufen solle, 12 ohne dass aus der ersichtlich taktischen Wendung auf die mangelnde Ernsthaftigkeit solcher Aufrufe geschlossen werden könnte. Die Sicherung der Friedlichkeit kann aber Anknüpfungspunkt für diese flankierenden Auflagen, zum Beispiel zur Zahl und„Qualifikation“ der einzusetzenden Ordner sein. 4.2.2. Meinungs- und Propagandadelikte Ein Verbot rechtsextremistischer Versammlungen kann bei entsprechender Gefahrenprognose als Ultima Ratio auch an die hinreichende Gefahr anknüpfen, dass es- nicht nur vereinzelt und der Versammlung zuzurechnen- zu Straftaten mit Meinungsbezug(etwa Volksverhetzung, Leugnung des Holocaust,Verunglimpfung des Staates und seiner Behörden oder verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen) 13 bzw. von Propagandadelikten, allen voran§ 86a StGB(Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) oder Parolen kommt. Auch hier steht aber vor dem Verbot der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn der Gefahr vereinzelter Verstöße hinreichend durch entsprechende Auflagen begegnet werden kann. 12 Vgl. Stuchlik, Die Polizei 2001, 197. 13 In Betracht kommen etwa(vgl.. Leist[Fn. 3]), 212)§ 130(Volksverhetzung),§ 189 (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener),§§ 185ff.(Beleidigung; üble Nachrede; Verleumdung),§ 111(Öffentliche Aufforderung zu Straftaten),§ 140(Belohnung oder Billigung von Straftaten),§ 126(Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten),§ 166(Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen),§ 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten),§ 90a(Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole),§ 90b(verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen) StGB. 47 Dies ist in der Praxis der Anknüpfungspunkt für mehr oder minder umfangreiche Kataloge, die bestimmte Parolen, das Abspielen bestimmter Musiktitel oder das sichtbare Zeigen strafbarer Symbole/ Embleme an Körper oder Bekleidung- bis hin zum Verbot, bestimmte Bekleidungsstücke zu tragen- untersagen. Anknüpfungspunkt ist aber die(erkennbare) Strafbarkeit, die längst nicht bei allen rechtsextremen Symbolen, Parolen und Codes gegeben bzw. nicht unumstritten ist. 14 Die rechtsextreme Szene weist in ihren Symbolen, Emblemen, Logos und Codes eine Variationsbreite und einen„Erfindungsreichtum“ auf, 15 der durch das Strafrecht und damit das Versammlungsrecht 16 nicht vollständig zu erfassen ist. 4.2.3. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz Möglicher Verbotsgrund, dem aber wiederum entsprechende Auflagen vorgelagert sind, sind das versammlungsrechtliche Waffentragungsverbot (§ 2 Abs. 3,§ 27 VersG) und das Uniformverbot(§ 3 Abs. 1,§ 28 VersG), die durch das sogenannte Vermummungsverbot ergänzt werden. Sie rechtfertigen entsprechende Auflagen und sind möglicher Anknüpfungspunkt für Kontrollen im Vorfeld(Anreise; Sammlungsplatz), aber bei Beachtung des Übermaßverbots regelmäßig kein Verbotsgrund. Der weit gefasste Waffenbegriff 17 und die Erstreckung des Uniformverbots auch auf 14 Für die Parole„Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ meinte das BVerfG, die Strafbarkeit nach§ 86a StGB verneinen zu müssen; BVerfG, Beschluss v. 1.6.2006- 1 BvR 150/03- NJW 2006, 3050. 15 Vgl. dazu SPD-Parteivorstand, Versteckspiel. Lifestyle, Symbole und Codes von neonazistischen und extremen rechten Gruppen, März 2005; FES, Keine Chance den Rechtsextremisten, Bonn (Kommunalpolitische Texte, Bd. 26), 2005, 10ff. 16 Zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage, mit der das Tragen von Kleidungsstücken der Marke„Thor Steinar“ untersagt wird, OVG ST, Beschluss v. 7.8.2006 - 2 M 268/06-;vgl. auch OLG BB, Urteil v. 12.9.2005- 1 Ss 58/05- NJ 2005, 64([keine] Strafbarkeit nach§ 86a StGB). 17§ 2 Abs. 3 VersG:„... sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind.“ 48 „Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke“ birgt hier nicht unbeträchtliche Abgrenzungsprobleme. 4.2.4. Gewalttätige Gegendemonstranten Hoher Vermittlungsbedarf in Bezug auf Öffentlichkeit und eingesetzte Polizei besteht in Fällen, in denen die selbst nicht gewalttätige rechtsextreme Versammlung Gegendemonstranten anzieht(teils auch bewusst durch Ort und Routenwahl„provoziert“), die ihrerseits teilweise gewaltbereit sind. Die Rechtslage ist hier klar: Gewalt von„links“ ist keine verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort auf die Bedrohung der rechtsstaatlichen Ordnung von„rechts“. 18 Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf rechtsextremistische und neonazistische Versammlungen, so ist es Aufgabe der berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken; gegebenenfalls sind die Gegendemonstrationen zu verbieten oder zu beschränken. Äußerste Grenze ist der polizeiliche Notstand, auf den sich die Versammlungsbehörde nur unter strengen Voraussetzungen als Grundlage für beschränkende Maßnahmen gegen den- rechtlich-„Nichtstörer“ berufen kann: Auf polizeilichen Notstand kann eine Maßnahme nur gestützt werden, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte Mittel und Kräfte verfügt, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen. Auf die pauschale Behauptung, dass 18 BVerfG, Beschluss v. 18.8.2000- 1 BvQ 23/00- NJW 2000, 3053(3056); Beschluss v. 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06- NVwZ 2006, 1049; Hoffmann-Riem NJW 2002, 257. 49 die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre, kann ein Versammlungsverbot nicht gestützt werden. Selbst im Notstandsfall stehen vor dem Verbot Modifikationen der Modalitäten der Ausgangsdemonstration, zum Beispiel die Verschiebung des Zeitpunkts, eine Verlegung des Ortes, eine Veränderung der vorgesehenen Route, die aber nicht den konkreten Zweck der Ausgangsversammlung und ihre gewollte Wirkung vereiteln dürfen. Auch sonst bergen Gegendemonstrationen erhebliches Konfliktpotenzial insbesondere dann, wenn sich gewaltbereite Gegendemonstranten mit friedlichen Gegendemonstranten mischen und es zu dann zu Blockadeoder Konfrontationssituationen kommt; 19 dies gilt auch für die Betätigung des Entschließungs- und Auswahlermessen bezüglich der Räumung der Aufzugsstrecke der angemeldeten Versammlung. 4.2.5. Sonstige Verbotsgründe Als sonstiger Verbotsgrund kommt insbesondere eine Störung der öffentlichen Ordnung durch Zeitpunkt oder Ort der Veranstaltung in Betracht. Dies kann- wie nach§ 15 Abs. 2 VersG oder entsprechende landesgesetzliche Regelungen 20 - sondergesetzlich für hervorgehobene Bereiche(Holocaustdenkmal Berlin; Waldfriedhof Halbe) im Interesse 19 Knape, Die Polizei 2006, 79(86f.); vgl. auch. Petzold u.a., Die Polizei 2005, 196(202). 20 Vgl. z.B.§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge an und auf Gräberstätten des Landes Brandenburg(Gräberstätten-Versammlungsgesetz- GräbVersammlG), das Versammlungen auf und in näher bestimmter unmittelbarer Nähe benannter Gräberstätten untersagt; vgl. dazu Kirschniok-Schmidt NJ 2006, 441; VG Cottbus, 1.3.2007- 2 L 52/07-(Waldfriedhof Halbe). 50 eines postmortalen Persönlichkeitsschutzes unterstützt werden oder sich in Ausnahmefällen- nach allgemeinen Grundsätzen ergeben, zum Beispiel wenn es Versammlungsorte betrifft, die in hervorgehobenem Maße mit dem NS-Regime assoziiert sind 21 oder sonst einen so hohen Symbolgewalt aufweisen, dass die Versammlung an diesem Ort als Verhöhnung von Opfern erscheint; 22 nicht ausreichend ist die unmittelbare Nachbarschaft zu einer Fläche, von der aus Personen jüdischen Glauben deportiert worden sind. 23 Ein absoluter oder relativer Umgebungsschutz bestimmter Orte kommt aber nur unter hohen Voraussetzungen in Betracht, führt zudem nur zu einer Verlagerung der Versammlung bis an die Grenze des jeweiligen„Schutzbereichs“ und ist nicht geeignet, eine Versammlung vollständig zu versagen. Ähnlich restriktiv sind Verbote zu behandeln, die an die besondere Symbolkraft bestimmter Daten bzw. Gedenktage anknüpfen. Geschützt sind hier nur Daten, die in symbolischer Form die Erinnerung an Personen bewahren, die Opfer menschenunwürdiger Behandlung oder Verbrechen wurden, 24 während für hohe christliche Feiertage 25 und sonstige Feiertage 26 kein absoluter Schutz besteht, und zwar auch nicht nach dem Sonn- und 21 Zum Beispiel das Gelände des Reichsparteitags in Nürnberg oder SS-Ordensburgen. 22 Leist(Fn. 3, 263) nennt beispielhaft das sogenannte„Sonnenblumenhaus“ in RostockLichtenhagen und die durch rechtsextremistische Gewalttaten niedergebrannten Häuser in Solingen oder Mölln. 23 BVerfG, Beschluss v. 18.8.2000- 1 BvQ 23/00- NJW 2000, 3053. 24 Zum Beispiel der 27. Januar(Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz), der durch Bundespräsident Herzog zum offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus bestimmt worden ist, evtl. auch der 30.1.(Tag der„Machtergreifung“), der 20.4.(Hitlers Geburtstag), der 1. September(Überfall auf Polen) oder der 9. November(Reichspogromnacht), der aber wegen des„Mauerfalls“ und der Ausrufung der 1. Republik nicht eindeutig besetzt ist. Eine bloße zeitliche Nähe zum 27. Januar reicht nicht für eine beachtliche Provokationswirkung; vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.1.2006- 1 BvQ 3/06- BayVBl. 2006, 348. 25 Zu Ostern vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.4.2001- 1 BvQ 19/01- NJW 2001, 2075(unter Hinweis darauf, dass das Osterfest traditionell Zeitpunkt auch für Aufzüge, insbesondere für die Ostermärsche der Friedensbewegung sei) und Beschluss v. 12.4.2001- 1 BvQ 20/01-(Karsamstag und Pessahfest). 26 Für 1. Mai verneint(BVerfG, Beschluss v. 10.5.2001- 1 BvQ 22/01- NJW 2001, 2076). 51 Feiertagsrecht, wohl aber gewisse Beschränkungen bezüglich Tageszeit und Durchführung der Versammlung gerechtfertigt sein können. 27 4.3. Beschränkende Auflagen 28 Regelmäßig nur als beschränkende Auflagen kommen Begrenzungen in Betracht, die die Ausgestaltung der Versammlung betreffen, um eine einschüchternde bzw.„militärähnliche“ Wirkung auszuschließen oder das Verbot strafbarer Handlungen konkretisieren, die die nicht unmittelbar versammlungsbedingte Störungswirkung begrenzen sollen(zum Beispiel in Bezug auf Lautsprecherwagen und Megafone). An der Schnittstelle zum Verbot können Auflagen zu Veranstaltungsort, Aufzugsroute, Veranstaltungszeit und-dauer stehen. 4.3.1. Allgemeine Modalitäten der Durchführung Auf die Durchführung der Versammlung kann ein breites Spektrum von Auflagen bezogen sein, 29 das sich auf die mitzuführenden Fahnen und Flaggen, Größe und Stärke der Transparente und- insbesondere- der Transparent- oder Fahnenstangen, die„Inszenierung“ des Aufzugs oder der Versammlung(zum Beispiel Verbot militärartigen Gepräges bis hin zum Gleichschritt), das Mitführen von Musikinstrumenten(zum Beispiel Marschtrommel) oder die Konkretisierung des Uniformverbots beziehen kann. Sie sind gerechtfertigt, soweit sie geeignet und erforderlich sind, 27 OVG RP, Beschluss v. 24.11.2006- 7 B 11487/06-(Versammlung am Totensonntag[Kundgebung am Mahnmal„Feld des Jammers“ in Bretzenheim]). 28 Eingehend Leist(Fn. 3), 271ff. 29 Vgl. Dietel/ Gintzel/ Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., 2005,§ 15 Rn. 96ff.; Leist(Fn. 3), 280ff. 52 Aufmärschen mit paramilitärischem oder sonst wie einschüchternden Begleitumständen entgegenzuwirken. 30 Beschränkungen in Bezug auf das„Outfit“ der Teilnehmer, die an das Uniformverbot anknüpfen, müssen allerdings beachten, dass auch in anderen Jugend- oder Subkulturen die Zugehörigkeit durch ein gewisses Maß an Gleichförmigkeit der Bekleidung signalisiert wird, und zwar auch im Alltag, und dass nicht gleichermaßen alle„szenetypischen“ Bekleidungsstücke ausgeschlossen werden dürfen; Grenzfälle sind hier zum Beispiel Bomberjacken und Springerstiefel. 4.3.2. Versammlungsort,-dauer,-route Die Freiheit, Versammlungsort-,-dauer und-route frei bestimmen zu können, sichert den Veranstaltern die Möglichkeit, Art und Umfang der öffentlichen Aufmerksamkeit für„ihre“ Versammlung und damit ihr Anliegen zu beeinflussen. Bei nicht ausschließlich dem Kfz-Verkehr vorbehaltenen Straßen und in Fußgängerzonen unterfallen dem Schutzbereich die zwangsläufigen Verkehrsbeeinträchtigungen und auch solche bewusst herbeigeführten„Störungen“, die als Mittel dem Zweck erhöhter öffentlicher Aufmerksamkeit dienen, soweit nicht schwerwiegende Störungen (Provozierung von Verkehrsunfällen; Blockade von Rettungswegen) im Raum stehen. Einflussnahmen sind hier- tunlichst in Umsetzung des Kooperationsgebots, dem die Versammlungsbehörden auch in Bezug auf Rechtsextreme unterworfen sind- in engen Grenzen möglich, 31 wenn durch geringfügige Modifikationen ohne Beeinträchtigung von Versammlungszweck oder angestrebter Publizität erhebliche Störungen 30 Enger/ Leist(Fn. 3), 295ff., nach dem solche„militanten“ Verhaltensweisen nicht gegen das Uniformverbot, das Strafrecht(und damit die öffentliche Sicherheit) oder die öffentliche Ordnung verstoßen. 31 Vgl. auch Schöring NVwZ 2001, 1246. 53 anderweitiger Rechtsgüter vermieden oder vermindert werden können. Allein der geringere Aufwand für die Sicherung der Route rechtfertigt entsprechende Änderungsauflagen nicht. Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt und die Dauer der Demonstration, der insbesondere bei- rechtlich zulässiger- Verknüpfung mit einem bestimmten Datum Teil der geschützten inhaltlichen Aussage ist. Ein größerer Spielraum als ihn die Rechtsprechung mitunter gewährt, sollte in den Fällen anerkannt werden, in denen rechtsextreme Versammlungen mit- möglicherweise gewalttätigen- Gegendemonstrationen zusammentreffen und es darum geht, ein gewaltförmiges Zusammentreffen zu vermeiden oder den für diesen Fall vorzuhaltenden Polizeiaufwand zu begrenzen. Der regelmäßig zeitliche Nachrang der Anmeldung von Gegendemonstrationen bewirkt nicht, dass Auflagen hier allein die Gegendemonstrationen treffen dürfen, soweit beider Anliegen in praktischer Konkordanz zusammenzuführen sind. 5. Verschärfungen des Versammlungsrechts durch die Landesgesetzgeber? Nach geltendem Versammlungsrecht sind mithin- so der Befund- die Handlungsmöglichkeiten gegenüber rechtsextremen Versammlungen begrenzt. Hieran kann der seit August 2006 zuständige Landesgesetzgeber substanziell nichts ändern. Die Landesgesetzgeber sind an Art. 8 GG und seine verbindliche Konkretisierung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden; eine Grundgesetzänderung steht ernsthaft nicht im Raum. 54 Den Spielraum zur Beschränkung rechtsextremistischer und neonazistischer Versammlungen hat bereits der Bundesgesetzgeber durch Änderungen des Versammlungsgesetzes, insbesondere das Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuchs vom 24. März 2005, 32 weitestgehend ausgeschöpft. Das Grundproblem, dass die Versammlungsfreiheit bis zur Strafbarkeitsgrenze auch rechtsextreme Meinungsinhalte schützt, kann auch der Landesgesetzgeber nicht lösen. Schon das an den Schutz bestimmter Orte anknüpfende Konzept des§ 15 Abs. 2 VersG weist mit der Tatbestandsvoraussetzung einer Beeinträchtigung der„Würde der Opfer“ auf das Problem, dass zwar der Sache nach bestimmte Erscheinungen erfasst werden sollen, aber an ein„meinungsneutrales“ Schutzgut anzuknüpfen war, dessen Anwendung Probleme birgt. 33 Dies schließt punktuelle Eingriffe, bei denen Öffentlichkeit nicht vorgespiegelt werden sollte, rechtsstaatskonforme Möglichkeiten einer wirksamen Eindämmung rechtsextremistischer oder neonazistischer Versammlungen zu schaffen, nicht aus: Der Landesgesetzgeber kann den Schutz symbolträchtiger Orte ausformen. Regelungstechnisch kann er dies weiterhin durch eine§ 15 VersG ergänzende Regelung oder durch eine eigenständige Gesamtregelung. Sachlich bleibt er aber an den qualifizierten Status des geschützten Ortes und die Bindung an ein durch den Schutz zu verwirklichendes meinungsneutrales Schutzgut gebunden. Der Landesgesetzgeber kann den Bereich zu schützender Orte nicht beliebig ausweiten und jeder hervorgehobene 32 Gesetz v. 24.3.2005, BGBl. I, 969f.; vgl. dazu Battis/ Grigoleit, Die Polizei 2005, 349; Bertram NJW 2005, 1476; Poscher NJW 2005, 1316; Enders/ Lange JZ 2006, 105; Leist NVwZ 2005, 500; Scheidler BayVBl. 2005, 453; Nelles LKV 2006, 403; Schoch Jura 2006, 27; Stohrer JuS 2006, 15; zur Debatte im Vorfeld Höfling/ Augsberg ZG 2006, 151. 33 Vgl. Enders/ Lange JZ 2006, 105. 55 Schutz besonders symbolträchtiger Orte bewirkt, dass andere Stätten des Gedenkens und nur„einfach“ symbolträchtige Orte nicht geschützt sind. 34 Versammlungsrecht erhält so die ambivalente Funktion einer Gedenkstättenkonzeption und einer„Hierarchisierung“ von Gedenken in Gesetzesform. Der Landesgesetzgeber mag weiterhin die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätze zur Beschränkung von Versammlungen durch Verbote und Auflagen in spezialgesetzlichen Eingriffsermächtigungen„vergesetzlichen“ und so die versammlungsrechtliche Generalklausel ergänzen oder ersetzen. Das rechtspolitische Risiko, bei der Akzentuierung bestimmter Auflagen- oder Verbotsvoraussetzungen die durch das Grundgesetz gezogenen Grenzen nicht durchweg zu beachten, ist hoch, der erreichbare Zugewinn rechtsstaatskonformer Handlungsmöglichkeiten bestenfalls gering. Der Straftatbestand des§ 21 VersG sollte bei lediglich groben Störungen nicht verbotener Versammlungen mit Verhinderungsabsicht zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft werden. 34 Leist(NVwZ 2005, 500) geht davon aus, dass wegen dieses Effekts aus§ 15 Abs. 2 VersG nunmehr zahlreiche Orte, die bislang auf Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG geschützt waren, aus dem Schutz herausgefallen sind. 56 L UTZ B ROCKMANN Der Umgang mit rechtsextremen Demonstrationen am Beispiel der Stadt Verden Meine Aufgabe soll es heute sein, Ihnen aus Verden Beispiele gelungener Zusammenarbeit- in Anlehnung an den Titel der Veranstaltung- von ZuständigenundAnständigenvorzustellen.ZuBeginneinpaarInformationen über die Stadt Verden: über 1 000 Jahre alt, mitten in Niedersachsen gelegen; weltweit als Reiterstadt bekannt; geringe Arbeitslosigkeit: nur 6 bis 7 Prozent; 28 000 Einwohner; Kreisstadt; mit knapp über 50 Prozent durchschnittliche Wahlbeteiligung bei Kommunalwahlen. In Verden haben wir seit mehreren Jahren ein Problem durch bundesweit aktive Neonazis, die in der Stadt und Umgebung Kampagnen und 57 Aktivitäten durchführen- zum Beispiel ausgehend vom Heisenhof, der in der Nähe von Verden liegt. Wie die Demonstrationen von Rechtsradikalen in der Regel aussehen, kennen Sie wahrscheinlich aus den Medien: Ein kleines Häuflein Neonazis trifft sich zu einer Versammlung, eine etwas größere Gruppe von Polizisten sorgt für öffentliche Sicherheit und Ordnung und ein kleines Grüppchen von Antifa-Leuten protestiert. Diesen Ablauf habe ich meist als peinliche Veranstaltung empfunden. Als wir dann die Ankündigung erhielten, dass in unserer Stadt ein großer Aufmarsch des NPD-Landesverbandes stattfinden sollte, habe ich mich entschlossen, etwas anderes als die üblichen Veranstaltungen zu initiieren und mit Unterstützung der Ratsfraktionen zu einem Aktionstag für Demokratie und Toleranz aufgerufen. Hauptanliegen war, nicht gegen, sondern für etwas zu sein, die Lebensfreude demokratischer Kultur zu zeigen, mit Aktionen der örtlichen Gruppen und Vereine die Mitte der Stadt zu füllen. Der Aufruf hat gefruchtet- aber auch dazu geführt, dass ich eine Anklage der NPD bekam: Ich dürfte als Bürgermeister nicht zu einem solchen Aktionstag aufrufen und auch die Stadtverwaltung dürfte diesen Aktionstag nicht unterstützen. Das Verwaltungsgericht Stade hat dann aber festgestellt: Ich darf.- Ich habe nur einen kleinen Fehler gemacht, den ich seitdem nicht mehr wiederholte: Ich darf gegen Rechtsextremismus und Rechtsextremisten sein, aber nicht öffentlich gegen eine anerkannte Partei auftreten. Andere hauptamtliche Politiker- zum Beispiel Minister oder die Bundeskanzlerin- dürfen das, aber Bürgermeistern und Landräten nimmt man das Recht, in dieser Frage öffentlich klar Position zu beziehen; so jedenfalls wurde es mir vom Verwaltungsgericht vermittelt. Seitdem beachte ich das, um mich auf das wirklich Wichtige zu konzentrieren. Als Veranstalter für den Aktionstag ist das„Verdener Bündnis gegen Rechtsextremismus, für Demokratie und Toleranz“ aufgetreten. Dieses Bündnis gibt es bereits seit mehreren Jahren. Initiiert und aufgebaut wurde 58 es von den wirklich Anständigen der Stadt. In der Stadtverwaltung haben wir den Aktionstag mit drei, vier Leuten unterstützt, damit dieses große Vorhaben mit fast drei Monaten Vorlauf organisiert werden konnte. Der Stadtrat hat auch eine Resolution gegen Rechtsextremismus verabschiedet, die mit den Namen aller Ratsmitglieder veröffentlicht wurde. Diese Unterstützung war ganz wichtig. Aus der örtlichen Wirtschaft haben mehrere Sponsoren den Aktionstag gefördert und unter anderem professionelle Bühnen finanziert. Am Aktionstag waren weit über 100 Gruppen aus der Stadt und Region beteiligt, darunter Kulturgruppen und Sportvereine mit verschiedensten Aktivitäten, auch alle Generationen waren vertreten- eine vielfältige bunte Mischung. Die Olympia-Dressurmannschaft schickte uns eine Solidaritätsadresse. Am Aktionstag nahmen über 1 000 Aktive teil- insgesamt waren an diesem Tag in der kleinen Stadt Verden 5 000 Menschen gegen Rechtsextremismus auf den Beinen. Das Ganze war für Verden ein sehr wichtiges Aha-Erlebnis, im Sinne von: Wir stehen zur Demokratie. Wir sind die Lauten. Wir sind die Bunten. Wir sind die Fröhlichen. An diesem Tag fand auch der Aufmarsch der NPD statt. Aber in den Medien hat der Aktionstag für Demokratie und Toleranz dominiert und somit hatten wir ein wichtiges Ziel erreicht: die eigenen Werte in den Vordergrund zu stellen, die eigenen Werte zu leben und dafür zu werben - und auch in der Öffentlichkeit damit präsent zu sein. Eine Anmerkung am Rande: Die Polizei versuchte an diesem Tag, auf eine etwas seltsame Art für Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Sie hatte ein paar Tage vorher vier Mitarbeiter, die sonst als Konfliktmanager Castor-Transporte begleiten, durch die Stadt geschickt. Dabei rieten sie den Leuten: Geht an diesem Tag nicht raus und auch nicht in die Stadt, dann 59 kann nichts passieren. Trotzdem sind all die vielen Menschen gekommen. - Diese Episode wirft ein Licht auf die verschiedenen Rollen in unserem Staat, wer welche Aufgabe hat und wie das Zusammenspiel der unterschiedlichen Akteure wirken kann. Im selben Jahr entstand die Situation, dass die Verdener Stadthalle, eine ehemalige Kaserne, vor einer Zwangsversteigerung stand und Rechtsextremisten erklärten, diese Stadthalle kaufen zu wollen. Um dies zu verhindern und eine Zwangsversteigerung abzuwenden, wurde ein Trägerverein gegründet und eine Spendenkampagne gestartet. Mit Unterstützung aller wichtigen gesellschaftlichen Gruppen(Wirtschaft, Kirche, Kaufmannschaft, Schülerbündnis, Parteien) ist es uns gelungen, innerhalb von 14 Tagen die erforderlichen 230.000 Euro zu sammeln, um den Erwerb der Stadthalle finanzieren zu können. Der Kaufpreis entsprach dem Wertgutachten. Das war ein wichtiger weiterer Erfolg. Der Aktionstag war somit keine Eintagsfliege. Auch zur Kommunalwahl haben das Verdener Bündnis und die vier demokratischen Parteien eine gemeinsame Aktion gestartet:„Ja zur Demokratie!“ Dabei wurde eine gemeinsame Karte an alle Erstwähler versandt mit der Aufforderung, zur Wahl zu gehen; es gab auch eine gemeinsame Homepage und einen gemeinsamen Informationsstand auf dem Flohmarkt, bei dem sich die Initiative präsentierte. Ergebnis: Überall in Niedersachsen ist die Wahlbeteiligung zurückgegangen, um durchschnittlich fünf Prozent. In Verden ist sie gleich geblieben. Ergebnis der Wahl: Wir haben jetzt sechs Parteien im Stadtrat, unter anderem einen Sitz für die NPD. Es fehlten nur ganz wenige Stimmen zum zweiten Sitz für diese Rechtsextremisten, so dass diese Kampagne sehr wohl auch politisch wirksam war. 60 Ein aktuelles Beispiel: Ein alter Reichsbahnwaggon als Mahnmal für Zwangsarbeiter auf dem Gelände der Berufsschule in Verden ging durch einen Brandanschlag einen Tag vor dem Holocaust-Gedenktag in Flammen auf. Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt haben mit der inzwischen bewährten unterschiedlichen Rollenverteilung reagiert. Das„Verdener Bündnis gegen Rechtsextremismus für Demokratie und Toleranz“ initiierte zusammen mit dem Trägerverein des Mahnmals und dem Bürgermeister eine Spendenaktion„Wider das Vergessen- Wider das Wegschauen“. Örtliche Firmen sponserten den Transport des doppelten Mahnmals auf den Rathausplatz, um dort für eine Woche medienwirksam Spenden für die Wiederherstellung zu sammeln. Kurzfristig wurde die Begleitausstellung zum Schicksal der Zwangsarbeiter wieder aufgebaut und engagierte Bürgerinnen und Bürger organisierten zahlreiche Besuche von Schulklassen und anderen Gruppen. Dank dieser Spendenaktion ist das Geld zusammengekommen, mit dem das Mahnmal wieder hergestellt werden kann. Die Stadt Verden hat außerdem zusammen mit dem Landkreis Verden, der Stadt Nienburg und dem Landkreis Nienburg ein übergreifendes„Weser-Aller-Bündnis: engagiert für Demokratie und Zivilcourage (WABE)“ gegründet, um mit der Unterstützung von Bundesmitteln einen lokalen Aktionsplan durchzuführen. Die Kommunen verstehen sich dabei vor allem als Unterstützer von Bürgerinnen und Bürgern, die sich vor Ort für die Demokratie engagieren, sei es in Schulen, in Vereinen oder bei der Jugendfeuerwehr. Diesem finanziellen Engagement ging im Stadtrat eine kleine Diskussion voraus, doch am Ende fand sie eine breite Zustimmung. Ich habe Ihnen nur ein paar Beispiele vorgestellt, was eine demokratische Gesellschaft gegen Rechtsextremismus tun kann. Für mich ist das gemeinsame Engagement für die Demokratie entscheidend, deswegen habe ich es vorhin auch extra erwähnt: Durchschnittlich liegt die Wahlbeteiligung bei 50 Prozent. Ich glaube, wir müssen unsere Kräfte darauf konzentrieren, in 61 unserem Land 90 Prozent überzeugte Demokratinnen und Demokraten zu haben, die auch wählen gehen. Eine Gesellschaft ohne Extremismus wird es meiner Meinung nach so schnell nicht geben. Und wir können auch einen gewissen Prozentsatz Rechtsextremismus locker verkraften, wenn es ganz viele Demokratinnen und Demokraten gibt, die sich für diese Gesellschaft einsetzen und auch wissen, warum sie das tun. Deswegen ist es mein besonderes persönliches Anliegen, gerade auch jungen Menschen die Bedeutung der Demokratie nahezubringen, ihnen demokratische Werte zu vermitteln und sie für diese Staatsform zu begeistern. Das ist es, was ein Rechtsstaat tun kann und auch tun muss. Und wenn Gelder der öffentlichen Hand verteilt werden, sollte das auch berücksichtigt werden. Bislang haben wir es als Gesellschaft nicht geschafft zu lernen, wie Demokratie sich fortpflanzt und erneuert. Deshalb wünsche ich mir, dass nicht nur rechtlich, sondern vor allem politisch diskutiert wird, wie Demokratie sich verjüngt und weiterentwickelt. Leider ist diese Aufgabe bisher nicht als Pflichtaufgabe in unserem Staatswesen verankert und finanziell abgesichert. Investitionen in demokratische Gemeinwesenprojekte wie der Kinderund Jugendkultur dürfen nicht länger als kommunalrechtlich freiwillige Aufgaben dem Sparzwang der Kommunen geopfert werden. Die kommunalen Spitzenverbände fordern zu Recht für ihr Engagement gegen den Rechtsextremismus mehr Finanzmittel zur soliden und verlässlichen Finanzierung dieser Initiativen. Da die lokale Demokratie in den Gemeinden und Städten für die Vermittlung und Verankerung demokratischer Werte entscheidend ist, sollte mit der Förderalismusreform II den Kommunen zusammen mit einer ausreichenden Finanzierung- dies als Pflichtaufgabe übertragen werden. 62 S YLVIA L EHMANN Der Umgang mit rechtsextremen Aufmärschen an historischen Orten am Beispiel des Soldatenfriedhofs in Halbe Meine Erfahrungen, die ich seit 2004 im Kampf gegen Rechtsextremismus gesammelt habe, möchte ich auf drei Punkte konzentrieren: Erstens: Im Kampf gegen Rechts ist Parteipolitik hinderlich. Zweitens: Im Kampf gegen Rechts bringen Verbote überhaupt nichts. Drittens: Im Kampf gegen Rechts müssen wir die politische Auseinandersetzung wagen; die dazu erforderliche Zeit und Kraft müssen wir uns nehmen. 63 Ich denke, dass der Aufstand der Zuständigen- um bei der Überschrift der heutigen Veranstaltung zu bleiben-, doch so manches Mal schon ganz gut funktioniert. Ich bin sehr froh über die Aktivitäten, die wir bei uns im Landkreis gegen Rechts entwickelt haben, aber auch im Land Brandenburg insgesamt. Ich möchte nun über meine Erfahrungen berichten, die ich im „Aktionsbündnis gegen das Heldengedenken und Naziaufmärsche in Halbe“, bezogen auf den dortigen Soldatenfriedhof, gesammelt habe. In diesem Aktionsbündnis arbeite ich seit 2004 mit. Unser kleines bescheidenes Bündnis ist inzwischen dem landesweiten Aktionsbündnis „Tolerantes Brandenburg“ beigetreten, das heißt, wir arbeiten ganz eng zusammen. Im Aktionsbündnis in Halbe setzen wir uns mit allen möglichen Parteien und Gruppen zusammen: unter anderem mit Attac, mit AntifaGruppen, aber auch mit dem ganz rechten Flügel der CDU oder dem ganz linken Flügel der PDS. Das ist nicht immer einfach. Manchmal bin ich nach solch einem Treffen abends nach Hause gefahren und habe überlegt: Fährst du da wieder hin? Machst du da noch weiter mit? Es führt aber kein Weg daran vorbei: Wir müssen parteiübergreifend zusammenarbeiten, wenn wir erfolgreich sein wollen. Die Ergebnisse, die wir bisher erreicht haben, sprechen für dieses Aktionsbündnis. Eine wichtige Frage unserer Diskussionen war: Wie gehen wir konkret mit den Rechtsextremisten um? Machen wir das unter Umständen auch mit Gewalt, rufen wir in einer bestimmten Phase zur Blockade auf? Oder halten wir uns grundsätzlich an demokratische Spielregeln? Es war gar nicht so einfach, in unserem Aktionsbündnis über diese Frage eine Einigung zu erzielen. Schließlich hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass wir uns alle an demokratische Spielregeln halten. 64 Mittlerweile ist es so, dass die Rechtsextremisten und ihr führender Kopf Christian Worch gar keine Lust mehr auf Halbe haben. Die sind schon ziemlich entnervt, weil wir uns mit riesengroßen Gegendemonstrationen stets präsent zeigen. Aber das macht Arbeit! Das kostet Zeit! Das kostet Kraft! Natürlich wäre alles etwas einfacher, wenn wir mit Verboten arbeiten könnten- aber damit lösen wir die Probleme nicht. Also müssen wir das auf uns nehmen. Richtig ist, dass unsere Arbeit durch eine Gesetzesänderung unterstützt wurde. Am 1.8.2006 ist im Zuge der Föderalismusreform das Versammlungsgesetz in die Zuständigkeit der Länder übergegangen. In Brandenburg wurde daraufhin das Versammlungsgesetz geändert. Da die Rechtsextremisten den Soldatenfriedhof in Halbe immer wieder für Aufmärsche nutzten, wurde im neuen Gesetz festgelegt, dass auf Kriegsgräberstätten und in ihrem unmittelbaren Umfeld Versammlungen generell verboten sind. Für die Rechten war jedoch immer interessant gewesen, dass sie das Heldengedenken unmittelbar vor dem Friedhof durchführen konnten, und zwar alljährlich am 18. November zumVolkstrauertag. Sie haben dort eine richtige Zeremonie abgehalten, im Hintergrund der Friedhof. Das hatte in der rechten Szene eine große Wirkung und war für die Rechten auch immer eine starke Mobilisierungsmöglichkeit. Im vergangenen Jahr haben wir dann das Versammlungsgesetz im Schnelldurchlauf geändert. Im Oktober wurde es im Brandenburger Landtag verabschiedet, weil es im November schon greifen sollte. Das Gesetz hat dann auch seine Wirkung erzielt. Wir konnten damit vor Gericht standhalten: Der Antrag der Rechten, vor dem Friedhof aufmarschieren zu können, wurde abgelehnt. Wir haben in diesem Gesetz genau definiert, welche Orte für Versammlungen verboten sind: der Friedhof selbst und die einzelnen Straßen im unmittelbaren Umfeld. Dort dürfen die Rechten jetzt keine Aufmärsche mehr machen. Jetzt marschieren sie 65 die Lindenstraße in Halbe entlang, sind aber weit weg vom Friedhof- und das Gedenken, die Zeremonie machen ihnen nun keinen richtigen Spaß mehr. Zusätzlich organisieren wir, die demokratischen Kräfte, natürlich auch immer wieder Gegendemonstrationen. Das heißt aber nicht, dass wir uns jetzt zurücklehnen können, weil die Rechtsextremisten keine Freude mehr an ihren Aufmärschen haben.- Nein. Unabhängig von dieser gesetzlichen Verbotsmöglichkeit müssen wir natürlich ständig am Ball bleiben. Wir müssen uns immer wieder neu mobilisieren, auch immer wieder Kräfte sammeln, damit wir im Kampf gegen die Rechten erfolgreich sind. Nach der Gesetzesänderung haben sich die Rechten zunächst eine zeitliche Ausweichvariante gesucht, den 3. März, und sie haben versucht, weiterhin in Halbe präsent zu sein. Doch das Versammlungsgesetz griff am 3. März 2007. Zahlreiche Demokraten waren da, mit vielfältigen Aktionen und Kundgebungen. Die Rechten hatten überhaupt keine Freude an diesem Tag; nicht nur, weil das Wetter schlecht war, sondern weil sie nichts davon hatten, denn sie konnten den Friedhof und seine Umgebung nicht als Ort nutzen. Mittlerweile gibt es im Internet einen Aufruf der Rechten, von Halbe perspektivisch Abstand zu nehmen. Ich denke, das ist ein großer Erfolg. Aber der kam nicht von alleine. Ein erfolgreicher Kampf gegen Rechts bedeutet, ständig dagegen vorzugehen und dagegen anzutreten. Unser Fall zeigt auch, dass mit den derzeit vorhandenen demokratischen Mitteln einiges- ich sage sogar: vieles - möglich ist. 66 C LAUDIA S CHMID Welche Instrumente braucht eine effektive staatliche Verfolgung rechtsextremer Aktivitäten und Straftaten? Bevor ich die Instrumente der staatlichen Verfolgung von Rechtsextremismus thematisiere, ist es wichtig, das aktuelle Lagebild des Rechtsextremismus darzustellen. Folgende Fragen stehen dabei im Zentrum: Mit wem haben wir es eigentlich zu tun? Von wem gehen Gefahren aus? Wie äußert sich Rechtsextremismus? Welche Aktionsformen gibt es? Um Rechtsextremismus und Gegenstrategien bewerten zu können, müssen auch die Einstellungen der Bevölkerung zum Rechtsextremismus 67 berücksichtigt werden. Darauf wird hier kurz eingegangen. Abschließend werden geeignete Gegenstrategien und Instrumente staatlicher Verfolgung näher erläutert. 1. Aktuelles Lagebild des Rechtsextremismus in Berlin Das rechtsextremistische Personenpotenzial in Berlin hat sich im vergangenen Jahr von etwa 2 400 auf knapp 2 200 Personen reduziert. Damit setzte sich der zahlenmäßige Rückgang des Vorjahres fort. Diese Entwicklung ist vor allem Folge einer Verringerung der Anzahl der Neonazis sowie der rechtsextremistischen Parteimitglieder mit Ausnahme der„Nationaldemokratischen Partei Deutschlands“(NPD). Bis 2004 hatten die Neonazis starken Zulauf, seither geht ihr Personenpotenzial stetig zurück. Bei rechtsextremistischen Parteien in ihrer Gesamtheit sinkt erstmals seit Jahren die Mitgliederzahl unter die Marke von 1 000 Personen. Die Anzahl der subkulturell geprägten und sonstigen gewaltbereiten Rechtsextremisten stagniert. Der Berliner Verfassungsschutz unterteilt die Risikofelder im rechtsextremistischen Spektrum wie folgt: Parlamentsorientierter Rechtsextremismus, Aktionsorientierter Rechtsextremismus, Diskursorientierter Rechtsextremismus. 1.1 Parlamentsorientierter Rechtsextremismus Unter den rechtsextremistischen Parteien verläuft die Mitgliederentwicklung unterschiedlich. Während die„Nationaldemokratische Partei 68 Deutschlands“(NPD)- sowohl im Bundesgebiet als auch in Berlin abermals zulegen konnte(in Berlin stieg die Mitgliederzahl von 190 auf 220), haben die übrigen Parteien aufgrund von Überalterung und mangelnder Dynamik Mitglieder verloren. Die NPD profitiert seit Ende 2004 sowohl von einer erfolgreichen strategischen Bündnispolitik als auch von einer Aufbruchstimmung in weiten Teilen des Rechtsextremismus infolge einiger Wahlerfolge. Ihre Zunahme in Berlin dürfte zum größten Teil auf Verschiebungen innerhalb des rechtsextremistischen Spektrums zurückgehen. Wie schon im Vorjahr kann sich die NPD als Gewinnerin der „Volksfront“-Strategie im Bundesgebiet und in Berlin sehen. Der NPD gelang es im Jahr 2006, sich zum zentralen rechtsextremistischen Akteur in Berlin zu entwickeln. Die Partei konnte ihren Ende 2005 begonnenen Aufschwung fortsetzen und sich als Ansprechpartner für alle rechtsextremistischen Spektren Berlins etablieren. Zunächst hat sie ihre organisatorischen Strukturen durch die Gründung von drei neuen Kreisverbänden insbesondere im Westteil der Stadt ausgebaut. Innerhalb von drei Monaten erhöhte sie die Anzahl ihrer Kreisverbände von fünf auf acht und deckt somit heute das gesamte Stadtgebiet ab. Inhaltlich zeigte die NPD ein Bemühen um regional- und kiezbezogene Themen, was in einige örtliche Kampagnen mündete. Zudem erstellte sie für die Berliner Abgeordnetenhauswahl am 17. September 2006 ein„Aktionsprogramm“, in dem die zentralen Positionen und Forderungen zusammengefasst wurden. Daneben ist eine enge Zusammenarbeit der NPD mit anderen rechtsextremistischen Akteuren Berlins zu erkennen. Unter anderem stellte sich die NPD für die Anmeldung zahlreicher Demonstrationen zu Themen des Kameradschafts- und des Musiknetzwerks zur Verfügung. Von dem damit verbundenen Ansehensgewinn innerhalb der rechtsextremistischen Szene profitierte die Partei insbesondere bei den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus(2,6 Prozent Zweitstimmen) und zu den Bezirksver 69 ordnetenversammlungen. So konnte sie in dem personal- und materialaufwändig geführten Wahlkampf auf die Unterstützung zahlreicher aktionsorientierter Rechtsextremisten zurückgreifen. Dieser Vorteil und die fehlende Konkurrenz durch andere rechtsextremistische Parteien führten dazu, dass die NPD bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversamml ungen in vier Bezirken die Dreiprozenthürde überspringen und insgesamt elf Mandate erringen konnte. 1.2 Aktionsorientierter Rechtsextremismus Analytisch kann man im Bereich des organisierten aktionsorientierten Rechtsextremismus zwei voneinander abgegrenzte„Personennetzwerke“ unterscheiden: das„Netzwerk Kameradschaften“ und das„Netzwerk Musik“. In beiden Netzwerken stehen jeweils circa 150 bis 200 Rechtsextremisten sporadisch und anlassbezogen miteinander in Kontakt. Die beiden Netzwerke zeigen weder in ihrer Ideologie noch in der Gewaltbereitschaft entscheidende Differenzen. Dennoch bestehen Unterschiede: Während das„Netzwerk Musik“ durch fest gefügte Cliquen geprägt ist, die kaum Rekrutierungsbemühungen entfalten, besteht das „Netzwerk Kameradschaften“ aus autonomen Aktionsgemeinschaften und Kameradschaften, die durch eine offensive Rekrutierungstätigkeit gekennzeichnet sind. Während das Durchschnittsalter der Mitglieder des „Netzwerks Musik“ bei Mitte 30 liegt, sind die Mitglieder des„Netzwerks Kameradschaften“ im Durchschnitt Anfang 20 und weisen eine wesentlich kürzere Verweildauer im Netzwerk auf. Im Netzwerk Kameradschaften nahmen 2006 sowohl die öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten als auch die Anzahl der namentlich agierenden Personenzusammenschlüsse ab. Der„Märkische Heimatschutz- Sektion Berlin“(MHS) erklärte im November 2006 seine Auflösung und auch 70 die übrigen konventionellen Kameradschaften zeigten keine öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten. Dagegen setzte sich der im Jahr 2005 begonnene Trend fort, weniger offen und stärker in anlassbezogenen, autonomen Kleingruppen aufzutreten. Diese Kleingruppen beschäftigen sich vornehmlich mit der Auseinandersetzung mit politischen Gegnern („Anti-Antifa“). Infolgedessen kam es in der zweiten Jahreshälfte zu einer Reihe von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Rechts- und Linksextremisten. Als ein geografischer Schwerpunkt hat sich dabei seit einigen Jahren der Weitlingkiez herausgebildet. Entscheidend hierfür ist insbesondere die hohe Symbolkraft dieser Gegend. Auch wenn der Kiez derzeit von Linksextremisten, aber auch von einigen Bürgern offenbar als rechtsextremistische Hochburg empfunden wird, agieren hier- prozentual zur Wohnbevölkerung- nur eine kleine Anzahl von Rechtsextremisten. Die Personenzusammenschlüsse des rechtsextremistischen Netzwerks Musik setzten 2006 ihre Aktivitäten fort. So veröffentlichten„Legion of Thor“ und„Walaskialf“ zwei neue Tonträger, die jedoch eher gemäßigte, nordisch-germanische Texte enthalten. Ansonsten fanden in Berlin 2006 - wie bereits im Vorjahr- keine rechtsextremistischen Konzerte statt(mit einer Ausnahme). Zwei Konzerte konnten von der Polizei verhindert werden. Die traditionelle Jahresfeier der„Vandalen“ wurde offensichtlich aufgrund der polizeilichen Exekutivmaßnahmen in den vergangenen Jahren in ein abgelegenes Gebiet in Brandenburg verlegt. 1.3 Diskursorientierter Rechtsextremismus Öffentliche Aufmerksamkeit erfuhren die Prozesse wegen Volksverhetzung gegen die prominenten rechtsextremistischen Revisionisten Ernst Zündel, Germar Rudolf, und Siegfried Verbeke vor dem Mannheimer Landgericht. Insbesondere der Prozess gegen Zündel sowie ein Verfahren 71 gegen Revisionisten im brandenburgischen Bernau sollten von Berliner Anhängern des„Vereins zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten“(VRBHV) dazu genutzt werden, die historische Tatsache des Holocaust zu widerlegen. Diese Taktik schlug jedoch ebenso fehl wie der Versuch der propagandistischen Instrumentalisierung der Gerichtsverfahren. Die große Bedeutung der Widerlegung des Holocaust innerhalb des diskursorientierten Rechtsextremismus zeigte sich auch an den Reaktionen auf die israelfeindlichen und holocaustleugnenden Äußerungen des iranischen Präsidenten Mahmud Ahmadinedschad und der von iranischen Stellen organisierten Konferenz„Review of the Holocaust: Global Vision“ am 11./12. Dezember 2006. Ahmadinedschad wurde von zahlreichen rechtsextremistischen Personenzusammenschlüssen als Kronzeuge gegen die Erkenntnisse der Geschichtswissenschaft zum nationalsozialistischen Judenmord und dessen Gedenken in der Bundesrepublik herangezogen. 2. Einstellungen in der Bevölkerung Auch wenn der Verfassungsschutz nicht die Einstellungen einzelner Individuen analysiert und kontrolliert, sind die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien in diesem Themenbereich eine wichtige Grundlage für unsere analytische Arbeit. So ergab eine Analyse der Politologen Richard Stöss und Oskar Niedermayer aus dem Jahr 2005, dass etwa 6 Prozent der wahlberechtigten Berliner Bevölkerung ein rechtsextremistisches Weltbild haben. Dabei konnten keine Unterschiede zwischen den Ost- und Westbezirken festgestellt werden. Das rechtsextremistische Potenzial war in der Altersgruppe der 65- bis 74-Jährigen mit 12,1 Prozent am höchsten. 72 Insgesamt kann als Ergebnis der zahlreichen Einstellungsuntersuchu ngen festgehalten werden, dass in Deutschland etwa 5 bis 15 Prozent der Bevölkerung ein rechtsextremes Weltbild haben. 3. Gegenstrategien- Instrumente staatlicher Verfolgung Der Verfassungsschutz arbeitet auf drei Strategieebenen: Informationsbeschaffung, Informationsbearbeitung und Informationsweitergabe. Der Verfassungsschutz beobachtet und analysiert extremistische Bestrebungen. Er informiert Entscheidungsträger und staatliche Institutionen auf der einen und die allgemeine Öffentlichkeit auf der anderen Seite über die Ergebnisse. Die Beratung von Entscheidungsträgern und staatlichen Institutionen kann sowohl strategische Beratung mit langer Zeitperspektive als auch die kurzfristige Zulieferung zu Exekutivmaßnahmen umfassen. Die Zusammenarbeit mit der Berliner Polizei funktioniert ausgezeichnet ohne sie wären viele Exekutivmaßnahmen gegen den Rechtsextremismus nicht möglich gewesen. Die enge Kooperation basiert auf der gemeinsamen Einschätzung, dass der Rechtsextremismus mit allen uns gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpft werden muss. Diese Betonung von Repressionsstrategien negiert nicht die Tatsache, dass es sich beim Rechtsextremismus um ein gesellschaftliches Phänomen handelt. Staatliche Sanktionen alleine lösen das Problem nicht. Ein Schwerpunkt bei der Bekämpfung des Rechtsextremismus liegt in der Prävention, an der alle gesellschaftlichen Kräfte mitwirken müssen. Dennoch spielen im Kampf gegen den Rechtsextremismus staatliche Sanktionen eine ganz entscheidende Rolle, da sie klare Trennlinien und Grenzen aufzeigen. So können auch die finanziellen Ressourcen des 73 Rechtsextremismus beschnitten werden. Die Produktion und der Handel mit rechtsextremistischer Musik ist eine der wenigen Quellen materieller Ressourcen des Rechtsextremismus. Um dies zu unterbinden, hat Berlin in den vergangenen Jahren eine strikte Strategie umgesetzt. Ich möchte zur Verdeutlichung einige Beispiele nennen: das Vorgehen gegen die Bands„White Aryan Rebels“,„D.S.T.“,„Landser“ und „Spreegeschwader“. Das Kammergericht Berlin hat 2004 Mitglieder der Band„Landser“ gemäß§ 129 StGB als Angehörige einer kriminellen Vereinigung verurteilt- ein bislang einmaliges Urteil mit starkem Symbolcharakter. Darüber hinaus ist es Rechtsextremisten seit dem Jahr 2000 praktisch nicht mehr gelungen, rechtsextremistische Konzerte in Berlin zu veranstalten(mit einer Ausnahme), ohne dass durch die Polizei - oft nach Informationen des Verfassungsschutzes- diese Konzerte aufgelöst worden wären. Die Band„Speegeschwader“ wurde mehrfach daran gehindert, an Konzerten im Ausland teilzunehmen. Rechtliche Grundlage waren hier passbeschränkende Maßnahmen. Darüber hinaus wurden fünf CDs rechtsextremistischer Berliner Bands von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien(BPJM) indiziert. Die Indizierung eines Medienträgers hat das Verbot der Werbung und des Verkaufes im frei zugänglichen öffentlichen Raum zur Folge. An dieser Stelle ist es mir wichtig zu betonen, dass es uns nicht um die Musik selbst geht. Diese kann über das Internet nahezu unbegrenzt verbreitet werden. Entscheidender ist vielmehr der finanzielle und soziale Aspekt rechtsextremistischer Musik. Konzerte sind ein wichtiger sozialer„Event“ für das„Netzwerk Musik“. Durch die Unterbindung von Konzerten beeinträchtigen wir auch die Kommunikation im Netzwerk. Uns liegen viele Hinweise darüber vor, dass diese„zero-tolerance“Politik des Landes Berlin Auswirkungen auf den Rechtsextremismus hat. 74 Innerhalb des Rechtsextremismus hat sich Berlin mittlerweile den Ruf erworben, ein unkomfortabler, schwieriger Ort zu sein. Mit diesem Ruf können wir sehr gut leben. Geschwächt wurde die organisierte rechtsextremistische Szene auch durch die Verbote der Kameradschaften„Tor“ und„Berliner Alternative Süd-Ost“ im Frühjahr 2005.(Beide Kameradschaften haben Rechtsmittel eingelegt, so dass die Verbote noch nicht rechtskräftig sind.) Im Jahr 2006 setzte sich der Trend fort, weniger offen und stärker in anlassbezogenen, autonomen Kleingruppen aufzutreten. Die öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten und die Anzahl der namentlich agierenden Personenzusammenschlüsse nahmen ab. Im November 2006 erfolgte die Auflösung des„Märkischen Heimatschutz- Sektion Berlin“(MHS), die übrigen konventionellen Kameradschaften zeigten keine öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten und auch der im Vorjahr mit großem Aufwand versuchten Wiederbelebung der„Jungen Nationaldemokraten“(JN) war 75 keine lange Lebensdauer beschieden. 1 Diese Strategie, identifizierbare Strukturen zu minimalisieren, zielt darauf ab, weiteren Vereinsverboten zu entgehen. Die Einstellungen der Personen kann man mit Verboten zwar nicht ändern, aber man behindert sie dennoch in ihren Aktionen und erschwert es ihnen, neue Anhänger zu finden. Neben der eher klassischen Rolle des Verfassungsschutzes als Berater von Entscheidungsträgern spielt für uns die Rolle als Berater der allgemeinen Öffentlichkeit eine zunehmend wichtige Rolle. Wie schon erwähnt handelt es sich beim Rechtsextremismus um ein gesellschaftliches Phänomen, das nicht nur durch staatliche Repressionsmaßnahmen bekämpft werden kann. Obwohl wir Repressionsmaßnahmen als notwendig und effizient betrachten, haben wir unsere Bemühungen im Bereich der Beratung der allgemeinen Öffentlichkeit insbesondere durch die Bereitstellung empirischer Informationen über den Rechtsextremismus verstärkt. Diese strategische Dimension der Verfassungsschutzarbeit ist eine eher neue Entwicklung. Aus meiner Sicht besteht kein Widerspruch zwischen Beteiligung am öffentlichen Diskurs und Verfassungsschutzarbeit. Der Verfassungsschutz bietet ein„Produkt“ mit großer Nachfrage an, nämlich Informationen über Sicherheitsrisiken. Um dieser Nachfrage nachkommen zu können, haben wir verschiedene„Produkte“ und Strategien entwickelt, die ich Ihnen kurz vorstellen möchte. Neben dem jährlichen Verfassungsschutzbericht gibt es die Publikationen der„Info-Reihe“ und die„Im Fokus“-Studien. Die InfoBroschüre über Symbole und Kennzeichen des Rechtsextremismus findet seit Jahren einen sehr hohen Absatz, weil rechtsextremistische Symbole 1 Im Mai 2007 unternahm die NPD einen neuen Anlauf, ihren Jugendverband zu revitalisieren. 76 im Alltag immer wieder auftauchen und Pädagogen, Polizisten oder auch Eltern hier Informationen für Handlungssicherheit brauchen. Die„Im Fokus“-Studien beschäftigen sich vertiefend mit einzelnen Themen des Extremismus und Terrorismus. Seit 2002 haben wir insgesamt vier Studien zu den Themen rechtsextremistische Skinheads(2002), Antisemitismus(2004), Islamismus(2005) und rechte Gewalt(2005) veröffentlicht. Geplant ist eine Studie über linke Gewalt. In all diesen Publikationen werden die Ergebnisse des wissenschaftlichen Diskurses verstärkt berücksichtigt. Besonders erwähnen möchte ich hier die Studie über rechte Gewalt, die auch in der Wissenschaft auf großes Interesse stieß. Es handelt sich um die erste Studie in Deutschland, die eine Analyse rechter Gewalt auf Grundlage von Polizei-Ermittlungsakten mit einem geografischen Ansatz verbindet. Wie schon erwähnt besteht die Hauptgefährdung durch den Rechtsextremismus in geografisch eingrenzbaren Räumen. Deshalb ist der Ansatz der Geografisierung des Rechtsextremismus von besonderer Bedeutung, auch im Hinblick auf die Entwicklung von Gegenstrategien. Rechtsextremismus ist kein abstraktes Phänomen, sondern hat einen „Ort“. Um ihn bekämpfen zu können, gilt es, unsere Informationen über den Rechtsextremismus an diesen Ort rückzukoppeln. Insofern sind „Landkarten des Rechtsextremismus“ mehr als bloße Illustration, sondern ein wichtiges analytisches Werkzeug mit hoher Relevanz für die Bekämpfung. Als zweites Produkt der Öffentlichkeitsarbeit möchte ich noch unsere Beratungstätigkeit an Schulen, in Polizeidirektionen, Bezirken und Nicht regierungsorganisationen erwähnen, also jenen Institutionen, die direkt in Kontakt mit Rechtsextremisten kommen. Unsere Vortragstätigkeit hat das Ziel, Informationen über und Argumente gegen den Rechtsextremismus 77 anzubieten. Darüber hinaus ist es für uns wichtig, mit diesen oft sehr engagierten Praktikern in Verbindung zu bleiben und über neue Entwicklungen informiert zu werden. 4. Schlussbemerkungen Zusammenfassend möchte ich dafür werben, den Kampf gegen den Rechtsextremismus nicht als„Entweder-oder“ zwischen Repression und Aufklärung zu verstehen. Meiner Einschätzung nach gibt es hier kein „Entweder-oder“, sondern nur ein„Sowohl-als-auch“. Repression ist sowohl effizient als auch auf symbolischer Ebene äußerst wichtig. Diejenigen, die die Grundlagen unserer demokratischen Gesellschaft bekämpfen, müssen auch mit repressiven Maßnahmen wie zum Beispiel Vereinsverboten rechnen- das ist eine klare Botschaft der wehrhaften Demokratie. Auf der anderen Seite bedarf es der diskursiven Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus. Jedes Tabu birgt die Gefahr der Inbesitznahme durch Extremisten. Deswegen gilt es auch, die besseren Argumente zu haben und diese auch zu kommunizieren. Beide Teile- Repression und Diskurs - sind notwendig, um Extremismus effizient bekämpfen zu können. 78 M ICHAEL K NAPE Welche Instrumente braucht eine effektive Strafverfolgung gegen Rechtsextremismus? Der Autor stellt in seinem Vortrag die seiner Meinung nach wichtigsten Instrumente zur effektiven Strafverfolgung gegen Rechtsextremismus aus Sicht eines Direktionsleiters dar, einer Direktion, die ein ausgeprägt hohes Maß rechtsextremistischer Kriminalität zu bewältigen hat. Dabei geht er sowohl auf rechtliche, taktische und kriminalistische als auch auf organisatorische Aspekte ein. Das reibungslose Zusammenwirken von örtlicher Direktion, Landeskriminalamt, Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter sind nicht nur Voraussetzung einer erfolgreichen und wirksamen Kriminalitätsbekämpfung, sondern auch Garanten 79 rechtsstaatlich operierender Strafverfolgungsbehörden unter Beachtung richterlicher(Vor)-Kontrolle im Sinne. des verfassungsrechtlich determinierten Richtervorbehalts für eine Reihe von strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen. 1. Polizeiliches Handeln- sei es präventiver oder repressiver Zielrichtung - muss, will es dem Erfordernis effektiver Strafverfolgung gerecht werden, auf gesicherten Lagebildern beruhen. Insoweit kommt es einmal mehr auf eine valide Datenbasis an. Permanent, intensiv und systematisch müssen daher bei der polizeilichen Bekämpfung des Rechtsextremismus Informationen über rechtsextremistische Tätigkeiten gesammelt werden. Dabei sind Täter, Tatorte, Tatzeiten und Tatbegehung exakt zu erfassen. In diesem Zusammenhang gilt es, sach- bzw. personenbezogene Daten anlassbezogen im Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und im Zuge der Strafverfolgung zu erheben, weiterzubearbeiten, das heißt zu speichern und zu verknüpfen, um sie dann zur Bekämpfung rechtsextremistischer Straftaten zielführend zu verwenden, mithin erfolgreich einzusetzen. Wesentlich ist also die zielorientierte Auswertung und Aufbereitung einschlägiger Erkenntnisse aus einer die öffentliche Sicherheit- durch Begehung von Rohheitsdelikten, insbesondere gefährliche Körperverletzung gem.§ 224 StGB- erheblich gefährdenden Szene. Eine derart offensiv, vorwärts ausgerichtete informationelle Tätigkeit der Polizei kollidiert dann nicht mit den Aufgaben des Verfassungsschutzes, wenn und soweit dem Trennungsgebot zwischen Polizei und Verfassungsschutz- entsprechend ihrer jeweiligen unterschiedlichen gesetzlichen Aufgabenstellungen- Rechnung getragen wird. Es besteht jedenfalls keine verfassungswidrige Aufgabenidentität zwischen beiden Behörden, höchstens eine gewisse Aufgabenparallelität. 80 2. Rechtsextremistischen Aktivitäten muss seitens der Polizei entschlossen und mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln entgegengetreten werden. Dies gilt vor allen Dingen in Hinblick auf den„aktionsorientierten Rechtsextremismus“. Dem Grundsatz„Prävention vor Repression“ kommt dabei erhöhte Bedeutung zu, weil Vorbeugen bekanntermaßen besser als Heilen ist. Die Verzahnung von Prävention und Repression ist evident. Was bedeutet in diesem Zusammenhang Professionalität? Neben einem ständigen Kontroll- und Überwachungsdruck, zum Beispiel in Form von Razzien gegen die organisierte rechtsextremistische Skinhead-Szene, die regelmäßig in der Einleitung einer Vielzahl strafrechtlicher Ermittlungsverfahren wegen Propagandadelikte nach§§ 86, 86a StGB, Volksverhetzung gem. 130 StGB oder wegen Verstoßes gegen das strafbewehrte Uniformierungsverbot entsprechend den§§ 3 und 28 VersG münden(in einzelnen Fällen auch wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem.§ 113 StGB), kommt es darauf an, quantitative und qualitative Optimierungsmöglichkeiten der Generalprävention im Phänomenbereich Rechtsextremismus zu lokalisieren und zu analysieren. Hinsichtlich Effektivität und Effizienz polizeilichen Handelns sind diese Optimierungsmöglichkeiten- unter Einbeziehung bestehender Spezialpräventionsmaßnahmen- ständig fortzuentwickeln. Begriffe wie ● Zielverfeinerung, ● Ist-Zustand mit Analyse und Bewertung, ● Soll-Zustand mit Zielen und Wirkung, ● Lösungsalternativen, ● Maßnahmenempfehlungen i.V. mit Entschlussalternativen, ● intelligente Einsatzkonzepte sowohl zur Gefahrenabwehr als auch zur Strafverfolgung, ● operative Umsetzung durch Basis- und Spezialkräfte der Polizei, 81 ● Evaluation, ● lageangepasste Korrektur vorhandener Konzeptionen spielen hierbei eine wesentliche Rolle. Somit können durch eine Vielzahl repressiver Maßnahmen rechtsextremistische Aktivitäten effektiv und wirksam- verbunden mit der so wichtigen generalpräventiven Wirkung- strafrechtlich verfolgt werden. Die Polizei ist überdies in der Lage, im Rahmen der Spezialprävention durch aktive strategische und kriminalistische Auswertung sowie lageangepasste Präsenz flexible und variantenreiche taktische Verbundmaßnahmen schutz- und kriminalpolizeilicher Art nicht nur im täglichen Dienst, sondern auch bei Einsätzen aus besonderem Anlass zu gewährleisten. Sie kann Opfer rechter Gewalt bzw. Zielgruppen rechtsextremistischer Aktivitäten nicht nur verhaltensorientiert besser beraten, nicht nur auf Straftaten optimaler reagieren, sondern vor allem Vertrauen in die polizeiliche Arbeit fördern und Anzeigenbereitschaft in der Bevölkerung nach Begehung rechtsextremistischer Straftaten spürbar steigern. Die Polizei kann somit proaktiv agieren, mittels kriminalpräventiver Öffentlichkeitsarbeit Tatgelegenheiten reduzieren. Zusätzlich erzeugen sorgfältig geplante und erfolgreich durchgeführte Einsätze aus aktuellem Anlass(zum Beispiel anlässlich von Feiern, Konzerten, Demonstrationen und dergleichen) einen in der rechten Szene wahrgenommenen starken Verfolgungsdruck mit nachhaltig abschreckender Wirkung. Dieser Verfolgungsdruck hat in Berlin dazu geführt, dass zum Beispiel Musikkonzerte rechtsextremistischer Gruppierungen mit mehreren hundert, ja sogar mehr als tausend Teilnehmern- im Unterschied zu anderen Bundesländern- seit 1999 nicht mehr stattfinden. Stetes Auflösen rechtsextremistischer Veranstaltungen wegen konkreter Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter gleichzeitiger Teilnahme einer Vielzahl einschlägig vorbestrafter Teilnehmer bzw. kriminalpolizeilich in Erscheinung getretener Veranstalter haben in der Szene zweifellos ihre abschreckende Wirkung hinterlassen. 82 3. Nicht etwa weil die Statistik der„Politisch motivierten Kriminalität - Rechts“ für Berlin im Jahr 2006 erneut einen deutlichen Anstieg verzeichnete- von 1 602 Delikten in 2005 auf 1 964 Delikte in 2006, was einer Zunahme von 22,4 Prozent entspricht- muss die Datenverarbeitung, der informationelle Datenfluss zwischen Landeskriminalamt und örtlichen Direktionen, sichergestellt werden. Die Einrichtung einer„In formationssammelstelle(ISA) Rechts“ 1 seit Januar 2004 im Referat Verbrechensbekämpfung der Direktion 6 war deshalb eine wichtige und zugleich auch richtige Entscheidung phänomenzentrierter Kriminalitätsbekämpfung, weil allein in der Direktion 6 80 Prozent jener gewaltbereiten Personen wohnen, die der organisierten rechtsextremistischen Skinhead-Szene zuzurechnen sind und zusammen mit Hooligans, die nicht selten intensiven Kontakt zur rechtsextremistischen Szene unterhalten, ihr kriminelles Unwesen treiben. Die„ISA Rechts“ sammelt und bewertet differenziert Sachverhalte bei Vorfällen in der Direktion 6, die einen tatsächlichen, behaupteten oder konkreten rechten Hintergrund haben. Sie ist damit bei rechtsextremistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Straftaten die informationelle Steuerungsstelle von der Direktion 6 zum Landeskriminalamt und in umgekehrte Richtung. Die„ISA Rechts“ bündelt bzw. vernetzt in der Direktion 6 also alle Informationen mit rechtsgerichteten Bezug, um unter Federführung des Landeskriminalamts erfolgreiche täterorientierte Strafverfolgung in diesem, die subjektive Sicherheit so erheblich beeinträchtigenden Deliktsbereich zu unterstützen. Die in der Führungsgruppe des Referats Verbrechensbekämpfung eingegliederte Organisationseinheit leistet insoweit einen wichtigen Beitrag zur operativen Ermittlungsunterstützung 1 Hierbei handelt es sich um einen Arbeitsbegriff der Auswerteeinheit innerhalb der Führungsgruppe des Referats Verbrechensbekämpfung der Direktion 6. Gem. PDV 100, Anlage 20, ist Informationssammelstelle hingegen eine vorübergehend eingerichtete Organisationseinheit zum Sammeln, Bewerten, Aufbereiten und ggf. Steuern relevanter Erkenntnisse 83 durch Spezialkräfte des Landeskriminalamts, an deren Ende nicht selten Wohnungsdurchsuchungen und Beschlagnahmen aufgrund richterlicher Beschlüsse stehen. Versierte, beweissichernde Ermittlungsführung seitens der Polizei, insbesondere verbunden mit dem Einsatz moderner technischer Mittel zur Datenerhebung bzw. Beweissicherung sowie intensive Nutzung unterschiedlicher Methoden der Kriminaltechnik zwecks Identifizierung von Tätern – zum Beispiel zur forensischen Stimmenerkennung auf Tonträgern –, rechtzeitige Einschaltung der sachleitungsbefugten Staatsanwaltschaft in das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und Beachtung des gesetzlich geregelten Richtervorbehalts im Sinne vorbeugenden Rechtsschutzes bei strafprozessualen Grundrechtseingriffen schwerwiegender Art in Gestalt des Ermittlungsrichters bilden das Dreigestirn einer nicht nur professionellen, sondern vor allem auch rechtsstaatlich geprägten Strafverfolgung mit hohen Effizienzpotenzialen - und dies auch gerade im Zusammenhang mit dem politisch geprägten, strafrechtlich relevanten Rechtsextremismus. Zielrichtung erfolgreicher polizeilicher Maßnahmen beim aktionsorientierten Rechtsextremismus ist stets der täterorientierte Ermittlungsansatz und hier wiederum in erster Linie die beweissicheren Festnahmen bzw. die Festnahme möglichst unmittelbar nach Tatbegehung mit anschließender Einlieferung und Vorführung zum Erlass eines Haftbefehls, soweit dies Schwere der Tat und Stärke des Tatverdachts rechtlich zulassen. Breit und„chirurgisch“ tiefgreifend angelegte prozessuale Maßnahmen- zum Beispiel gleichzeitige, schlagartige Durchsuchungen in mehreren Bundesländern wie am 14. Februar 2007 verbunden mit der Beschlagnahme einer Vielzahl inkriminierter Tonträger rechtsextremistischer Musik- tragen wesentlich dazu bei, nachhaltigen und wirksamen Druck auf die Szene auszuüben. Derartige Ermittlungserfolge der Strafverfolgungsbehörden sind genau das richtige Verständigungsmittel, das dort auch als solches verstanden wird. 84 4. Sicherungshaft gem.§ 112a StPO ist bekanntermaßen eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten besonders gefährlicher Täter. Der Katalog des§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO enthält Straftaten, die erfahrungsgemäß besonders häufig von Serientätern begangen werden. Der Begriff Wiederholungsgefahr wird dabei als Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten gleicher Art oder Fortsetzung der Straftat definiert. Er passt damit dem Grunde nach haargenau auf Straftäter aus der rechtsextremistischen Szene. Es sollte daher vom Gesetzgeber geprüft werden, ob nicht der Tatbestand der Volksverhetzung gem.§ 130 StGB in diesen Katalog mit aufgenommen wird. Übrigens: Im Straftatenkatalog des§ 100a Satz 1 StPO - Überwachung der Telekommunikation- ist dieser Straftatbestand längst enthalten. Der Vergleich mag zwar hinken, weil hier zwei unterschiedliche Grundrechtsbereiche betroffen sind, auf der einen Seite die Freiheit der Person, auf der anderen Seite das Telekommunikationsgeheimnis. Doch wenn gefährliche Körperverletzung gem.§ 224 StGB als ein Haftgrund der Wiederholungsgefahr anerkannt ist(eine typische Straftat rechtsextremistischer Täter), kann es kriminalpolitisch nicht unvertretbar sein, die Sicherungshaft auch auf die die Allgemeinheit nicht weniger beeinträchtigende Volksverhetzung auszudehnen. 5. Im Zuge erfolgreicher Kriminalitätsbekämpfung darf die Bedeutung von Vernetzungsrunden und Gremienarbeit mit den dabei zu gewinnenden Informationen für eine effektive Verbrechensbekämpfung präventiver und repressiver Zweckbindung nicht unterschätzt werden. Netzwerke bestehen zwischen der Polizei und bezirklichen Einrichtungen in mannigfaltiger Hinsicht, so zum Beispiel im Bezirk Lichtenberg hinsichtlich der Umsetzung des Aktionsplans„Für Demokratie und Toleranz gegen Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Rechtsextremismus“. Dieser 85 Aktionsplan steht unter der Schirmherrschaft der Bezirksbürgermeisterin. In diesen Runden geht es neben strategischen Überlegungen in Hinblick auf Demokratie und Toleranzförderung vor allem auch um die Beseitigung sogenannter„Angsträume“, also um Maßnahmenbündel, bestimmte Örtlichkeiten sicherer zu machen, etwa. durch Verstärkung der polizeilichen Präsenz und bauliche Maßnahmen. Vergleichbare Netzwerke bestehen auch in den beiden anderen Bezirken der Direktion 6, in MarzahnHellersdorf und Treptow-Köpenick. 6. Sie sehen also, meine sehr geehrten Damen und Herren, Instrumente einer effektiven Strafverfolgung gegen Rechtsextremismus sind vielfältiger Natur. Sie existieren in der polizeilichen Praxis, müssen aber immer wieder auf ihre Wirkung hin überprüft, gegebenenfalls verändert, entsprechend nachjustiert und möglicherweise sogar- normativ- erweitert werden. Professionelle polizeiliche Tätigkeit ist dabei einmal mehr unverzichtbare Voraussetzung. Diesem Anspruch wird die Berliner Polizei in jedem Falle gerecht. 86 A NDREAS M ÜLLER Überlegungen zum Umgang mit Rechtsextremismus im Strafverfahren Was kann der Rechtsstaat gegen Rechtsextremismus tun? Ich werde meinen heutigen Vortrag thematisch darauf beschränken, wie man im Strafverfahren mit rechtsextremistischen, fremdenfeindlich handelnden Jugendlichen umgehen sollte. Aus meiner Erfahrung kann ich eindeutig sagen: Es ist nicht möglich, mit strafrechtlichen Mitteln das in der Gesellschaft verankerte rechtsradikale Gedankengut einzudämmen. Denn wir können in einem Strafverfahren die Köpfe der Menschen kaum verändern. Das gilt auch für das jugendrichterliche Verfahren, wo wir eigentlich erziehen müssten. 87 Doch auch wenn die zuständigen Strafverfahren- nämlich Polizei, Staatsanwaltschaft und schließlich die Gerichte- nicht die Köpfe verändern können, ist es dennoch möglich, manche Straftat mit rechtsradikalem und fremdenfeindlichem Hintergrund zu verhindern. Somit kann dafür gesorgt werden, dass es weniger Straftaten, Gewalt- und Propagandadelikte in diesem Bereich gibt. Was genau ist zu tun? Im Folgenden möchte ich Ihnen am Beispiel von zwei Verfahren, die ich als Jugendrichter geführt habe, sowie anhand einiger meiner richterlichen Entscheidungen der letzten Jahre darlegen, was meiner Ansicht nach gemacht werden müsste. Der erste Fall ereignete sich im Jahr 1998: In Brandenburg trafen sich etwa zwanzig Personen aus der rechtsradikalen Szene, teilweise Kameradschaftsmitglieder, an einem See, um den sogenannten Herrentag zu feiern. Zeitgleich befand sich am See auch eine Gruppe von sechs Berliner Jugendlichen zwischen 17 und 19 Jahren, die dort einen netten Abend verbringen wollten. Eine dieser Personen sah aus wie ein Ausländer- zumindest sagte mir das später einer der Angeklagten während des Verfahrens. Die Rechtsradikalen gingen also zu diesen Berliner Jugendlichen hin und stellten sich in einem Halbkreis auf. Ohne Vorwarnung trat einer der Rechtsradikalen mit einem Springerstiefel in das Gesicht eines 17-Jährigen. Die Jugendlichen flüchteten voller Angst und versuchten, ihre Autos zu erreichen. Auf dem Weg dorthin wurden die männlichen Jugendlichen weiter von ihren Verfolgern geschlagen. Als sie dann bei ihren Autos ankamen, folgte auch noch räuberische Erpressung: Die Rechtsradikalen nötigten sie, ein Radio herauszugeben. Zwei Mädchen liefen stundenlang in Todesangst durch den Wald. Einer der Täter hinterließ am Tatort eine Brieftasche, die auf einen ausländer88 feindlichen Hintergrund schließen ließ: Man fand darin NPD-Aufkleber und Aufrufe zu einer Demo in Andenken an Rudolf Hess, aber auch einen Personalausweis. Deshalb konnte die Polizei innerhalb weniger Tage und mit hervorragender Ermittlungsarbeit sämtliche Haupttäter stellen. Die Staatsanwaltschaft schaltete sich frühzeitig in diesen Fall ein und es kam schon bald, etwa zweieinhalb bis drei Monate nach der Tat, zur Hauptverhandlung gegen sechs Angeklagte. In der Hauptverhandlung mussten 17-jährige Mädchen als Zeuginnen aussagen, weil die Tatbeiträge geklärt werden mussten. Ich stellte fest, dass eines dieser Mädchen während ihrer Aussage am ganzen Leibe zitterte. Ich holte sie in meinen Raum und fragte, was passiert sei. Sie erzählte mir, sie sei vor der Tür von Springerstiefelträgern belästigt worden, man hätte ihr Angst gemacht. Von diesem Zeitpunkt an wurden die Zeugen unter Polizeischutz gestellt, sie wurden zum Bahnhof begleitet und vom Bahnhof ins Gerichtsgebäude. Seitdem kamen auch keine Springerstiefelträger mehr zu mir in den Saal. Dazu später mehr. Das Ergebnis dieser Hauptverhandlung war nach etwa drei Monaten: Zwei Täter landeten im Knast mit einer längeren Jugendund einer Freiheitsstrafe, vier Täter erhielten Bewährungsstrafen. Als Bewährungsauflage erteilte ich zum ersten Mal das Verbot, Springerstiefel zu tragen. In den folgenden Jahren hatte die Polizei in Bernau über diese Weisung Kenntnis und konnte sie auch oft durchsetzen. Was habe ich mit diesem Verfahren erreicht? Ich habe mit Sicherheit nicht die Köpfe verändert, weil viele dieser Täter, auch noch nach Jahren, rechtsradikales Gedankengut in sich tragen. Allerdings wurden aus dieser rechtsradikalen Szene, die wir damals rasch zur Räson gebracht hatten, keine weiteren fremdenfeindlichen Gewalttaten mehr verübt. 89 Nun zum zweiten Fall, als Rechtsradikale im Jahr 2000 ein indisches Restaurant angriffen: Auf einer Party der örtlichen Skinhead-Szene, teilweise örtliche Kameradschaftsszene, wurde viel getrunken, rechtsradikale Musik gehört:„Schlag die Neger tot!“- und so weiter. Die Rechtsradikalen gingen betrunken zum Bahnhof und kamen dabei an einem indischen Restaurant, gegenüber vom Amtsgericht gelegen, vorbei. Einer der Skinheads trat mit seinen Springerstiefeln in die Schaufensterscheibe des Ladenlokals und schoss zweimal mit einer Gaspistole; glücklicherweise hielten sich zu diesem Zeitpunkt weder Mitarbeiter noch Kunden im Restaurant auf. Als ich von diesem Vorfall in der Zeitung las, konnte ich es kaum glauben. Doch dann rief mich der indische Wirt an und sagte, dass seine Mitarbeiter aus Angst nicht mehr arbeiten wollten. Ich habe dann bei der Polizei nachgefragt, ob sie wüssten, wer die Täter seien.- Man sagte mir: Ja, wir wissen, wer das war.- Unverzüglich rief ich bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder an und sagte, dass ich das Verfahren so schnell wie möglich auf den Tisch wolle- was dann auch im Rahmen des sogenannten beschleunigten Verfahrens geschah. Ich ließ über die Polizei die Gerichtsvorladungen zustellen und habe dann zehn Tage später- nachdem ich dem Angeklagten einen Verteidiger bestellt hatte- das Verfahren durchgezogen. Das Urteil lautete: neun Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Erst ein Jahr später erhielt er nach erfolgreicher Therapie dann zu Recht eine Bewährungschance vom Landgericht. Der junge Mann ist nie wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat aber auch mindestens sechs, sieben Jahre gebraucht, um seine fremdenfeindlichen und rechtsradikalen Gedanken auch nur halbwegs zurückzuschrauben. Diese beiden Fälle sollen zeigen, dass rigoroses und vor allen Dingen schnelles Vorgehen im Strafverfahren notwendig ist. 90 Aber natürlich versuche ich auch immer wieder, die Köpfe zu verändern: das sogenannte Erziehen mit Auschwitz, was allerdings viel Zeit braucht.- Was könnte man als Jugendrichter nicht alles machen, wenn man genügend Zeit im Strafverfahren hätte! Das hat man aber leider nicht!-„Erziehen mit Auschwitz“ bedeutet: Ich lasse die Täter Aufsätze über entsprechende Themen schreiben. Ich verpflichte die Jugendlichen, in Begleitung Konzentrationslager aufzusuchen. Wozu ist das gut? Ich hoffe, dass bei den jungen Menschen, bei denen ich diese Mittel einsetze, das rechtsradikale und fremdenfeindliche Gedankengut noch nicht so fest im Kopf verankert ist und dass sie auf diese Art und Weise wenigstens ansatzweise verstehen lernen, welche Art von Straftat sie begangen haben und warum sie deswegen verurteilt wurden. Ich habe Ihnen diese Fälle heute vorgestellt, um deutlich zu machen, dass wir weitere Taten aus diesem Bereich verhindern können. Doch dazu ist es außerordentlich wichtig, dass die Strafverfahren sehr zügig durchgeführt werden. Sonst begehen gerade diese Täter bis zu ihrer Verurteilung erneut Straftaten. Darüber hinaus hat Schnelligkeit hier auch eine generalpräventive Wirkung. Schnelle Urteile wirken in die rechtsradikale Szene hinein. Wir müssen konsequent sein und ihnen zum Beispiel sagen: Du hast in Zukunft keine Springerstiefel mehr zu tragen! Man muss ganz klar sagen: Du hast dieses oder jenes einfach nicht zu machen, sonst fährst du ein. Gegebenenfalls ist dann eben der Erlass eines Sicherungshaftbefehls im Bewährungsverfahren erforderlich. Es ist also klar geworden: Mit den vorhandenen Mitteln können wir im Jugendstrafverfahren nur relativ wenig die Köpfe verändern. Wenn das gelingen sollte, müssten Richter wie ich, statt 600 Fälle im Jahr zu bear91 beiten, eben nur für 250 oder 300 Fälle zuständig sein. Nur unter solchen Bedingungen hätte ich dann vielleicht für den einen oder anderen Täter mehr als fünfzehn oder zwanzig Minuten in der Hauptverhandlung. Natürlich waren die vorgestellten Beispiele Musterfälle. Die Realität sieht leider- auch in meinem Zuständigkeitsbereich- oftmals anders aus. Nämlich: ewiglange Verfahren, die sich teilweise ein bis zwei Jahre hinziehen. Ein normales Strafverfahren wegen„Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ dauert teilweise schon acht bis zehn Monate. Wenn es dem Staat im Bereich von Rechtsextremismus nicht gelingt, die menschenverachtend handelnden Täter möglichst rasch zur Verantwortung zu ziehen, dann führt das dazu, dass es weitere Opfer gibt. Hinzu kommt, dass mittlerweile einige Täter strategisch geschult sind und zum Beispiel nicht offen sagen, dass sie ausländerfeindlich sind. Die auch nicht sofort zugeben, dass sie eine Person angegriffen haben, weil sie das Ziel verfolgen, Ausländer zu vertreiben. Meiner Auffassung nach werden in diesem Bereich zu viele Verfahren eingestellt und es gibt auch zu viele Bewährungsstrafen- was sich unter anderem auch daraus ergibt, dass die Verfahren nicht schnell genug durchgeführt werden. Wo liegen die Gründe? Liegt es am Strafrecht selbst? Brauchen wir also eine Verschärfung des Strafrechts, müssen wir das Merkmal„niedrige Beweggründe“ in verschiedene Delikte einbauen? Ich denke: Nein, das müssen wir nicht. Das vorhandene Strafrecht gibt uns alle Möglichkeiten, die wir brauchen. So haben wir den Paragrafen 46 StGB, in dem steht: Der Richter soll bei der Strafzumessung auch das Motiv des Täters beachten. Das allein reicht schon aus. Abgesehen davon würde die Einführung weiterer Tatbestandsmerkmale dazu führen, dass die Verfahren noch komplizierter und sich noch länger hinziehen würden. 92 Doch wir haben durchaus Handlungsbedarf. Zunächst einmal im persönlichen Bereich der agierenden Zuständigen. Nicht jeder ist engagiert und macht alles so, wie man es sich wünschen würde. Ich habe in den vergangenen Jahren von Kollegen Sprüche gehört wie:„Ich lege mich doch nicht an.“-„Wieso soll ich meinen Arsch aufreißen, wenn der Staat mir gleichzeitig das Weihnachtsgeld kürzt?“ -„Die können meinen Sold mal kürzen, dann mache ich eben Dienst nach Vorschrift.“-„Warum sollte ich rechtsradikale Delikte anders behandeln als die sonstigen Verfahren?“-„Gebe ich Bewährung, wird das Urteil rechtskräftig und ich brauche nicht so viel schreiben.“ Ist das verständlich? Manchmal ja. Auch ich erlebe in meinem Arbeitsalltag Frustrationen, zum Beispiel wenn ich darum kämpfen muss, für die Durchführung eines Verfahrens einen Saal zu bekommen. Solche Geschichten kann vermutlich jeder Richter erzählen. Dass dabei Frustrationen entstehen, kann man schon verstehen. Dieser persönliche Bereich kann jedoch nicht über Gesetze geändert werden. Ein möglicher Weg führt vielleicht über die Beurteilung durch Vorgesetzte: indem zum Beispiel die Präsidenten oder die leitenden Oberstaatsanwälte eine besondere Aktivität in diesem Bereich in ihren Beurteilungen der Richter positiv hervorheben. Aber in welchem Bereich sollten wir verstärkt tätig werden? Bei den Strukturen. Wir müssen unbedingt die Länge der Verfahren verkürzen. Auch müssen wir mit mehr Kreativität arbeiten und die Staatsanwaltschaften besser ausstatten. Zwar haben wir in Brandenburg in den letzten Jahren eine Menge geschafft, doch zeigen Negativbeispiele in anderen Bundesländern, wie zum Beispiel Sachsen und Sachsen-Anhalt, dass dies nicht überall der Fall ist. Doch selbst da, wo im Großen und Ganzen gut agiert wird, können wir noch nicht zufrieden sein. Wir haben 93 zwar politische Staatsanwaltschaften, wo schnell agiert und auch tatsächlich das Notwendige gemacht wird, doch insgesamt dauern die Verfahren noch zu lange. Ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung wird für einen Staatsanwalt mit 75 Minuten berechnet- egal ob eine Tat einen ausländer- oder fremdenfeindlichen Hintergrund hat, ob es sich um einen komplizierten Fall handelt oder nicht. Ich bin ganz offen: Mir wäre lieber, ein Staatsanwalt würde einmal pro Woche einen Tag einfach nur dasitzen und darauf warten, dass er sofort agieren kann, als dass zu wenige Staatsanwälte da sind. Denn die Staatsanwaltschaften sind die Dreh- und Angelpunkte, die über jedes rechtsradikale und fremdenfeindliche Delikt sofort informiert werden müssten. Dann können sie die Polizei kontrollieren und die notwendigen Ermittlungen mitbestimmen. Das fördert auch die schnelle Arbeit bei der Polizei. Weiter ist es notwendig, dass die Staatsanwaltschaften in all diesen Bereichen alsbald Anklage erheben und gegebenenfalls auch der Richterschaft Druck machen. Das ist durchaus möglich, zum Beispiel durch Anträge auf Sicherungshaftbefehl im Bewährungsverfahren. Ist ein Bewährungsversager da, dann wird eben dieser Antrag gestellt. Ob es dann letztlich dazu kommt, ist zunächst unerheblich. Die Staatsanwaltschaften sollten aber so vorgehen. Dazu benötigen sie allerdings einen vernünftigen, ausgebauten Personalstamm. Wir brauchen also eine bessere Ausstattung bei den politischen Staatsanwaltschaften. 94 F IGEN Ö ZSÖZ Rechtsextremistische Gewalttäter im Jugendstrafvollzug − Verfestigung oder Ablösung rechtsextremistischer Orientierungen im Haftverlauf 1. Einleitung Rechtsextremistisch motivierte Gewalt ist hauptsächlich ein Phänomen der männlichen Jugend. Das ist das unbestrittene Ergebnis der nun seit mehr als zwanzig Jahren bestehenden intensiven Forschung. Es sind fast ausschließlich junge Männer im Alter zwischen 14 und 25 Jahren, die auf der Basis rechtsextremistischer Ideologien Gewalt gegen Ausländer, Asylanten, politisch Andersdenkende und zunehmend auch gegen an95 dere soziale Minderheitengruppen wie Obdachlose, Homosexuelle und Behinderte anwenden. In schwerwiegenden Fällen begegnet der Staat diesen Gewaltakten - wie auch allen anderen rechtswidrig und schuldhaft verübten Taten mit der Verhängung von Haftstrafen. Hier stellt sich nun die Frage, über welche Möglichkeiten und Mittel der Strafvollzug verfügt, um einen adäquaten Umgang mit rechtsextremistischen Gefangenen leisten zu können. Diese Frage betrifft vor allem den Jugendstrafvollzug, steht doch hier der Erziehungsgedanke, das Resozialisierungsziel, im Vordergrund. Im Herbst 2004 haben wir in der kriminologischen Forschungsgruppe des Max-Planck-Instituts für Strafrecht in Freiburg ein Forschungsprojekt begonnen, das sich genau diesem Themenfeld, nämlich rechtsextremistisch motivierte Gefangene in bundesdeutschen Jugendstrafvollzugsans talten, widmet. 2. Projekt„Hasskriminalität-AuswirkungenvonHafterfahrungen auf fremdenfeindliche jugendliche Gewalttäter“ Das zentrale Ziel des Projekts ist es, die Auswirkungen einer Jugendhaft auf die Entwicklungsprozesse junger Männer zu untersuchen, die rechtsextremistisch motivierte Gewalttaten begangen haben. Im Zentrum stehen dabei die Fragen nach der Veränderung der Identität, der Bindungen an rechtsextremistische Überzeugungen und Gruppen sowie der Gewaltbereitschaft im Inhaftierungsverlauf. Hierbei geht es insbesondere um die spezifischen Einflussgrößen dieser Veränderungsprozesse, das heißt um die Frage, unter welchen individualpsychologischen sowie sozial-institutionellen Bedingungen es zu einer Verfestigung bzw. Ablösung von rechtsextremen Tendenzen kommt. 96 Zu Beantwortung dieser Fragen haben wir mit Hilfe von Einzelinterviews und Fragebogenerhebungen bundesweit insgesamt 37 deutsche junge Männer im Alter zwischen 15 und 24 Jahren befragt. Das Untersuchungsdesign ist auf Tabelle 1 abgebildet. Tab. 1: Das Untersuchungsdesign Stichproben Erhebungszeitpunkte t1 Haftbeginn t2 7-9 Monate später inhaftierte rechtsextremistische Gewalttäter inhaftierte Gewalttäter rechtsextremistische Jugendliche Insgesamt wurden drei Gruppen von Jugendlichen befragt. Jugendliche, die wegen rechtsextremistisch motivierter Gewalttaten eine Jugendstrafe verbüßten, bildeten die Hauptuntersuchungsgruppe. Daneben wurden zu Vergleichszwecken zusätzlich Jugendliche befragt, die eindeutig rechtsextremistische Einstellungen vertraten und bereits durch Gewalttätigkeiten aufgefallen waren, aber keine Erfahrungen mit freiheitsentziehenden Maßnahmen aufwiesen; eine weitere Vergleichsgruppe bildeten inhaftierte Gewalttäter ohne einen rechtextremistischen Hintergrund. Die Studie ist mit zwei Erhebungszeitpunkten längsschnittlich angelegt. Die inhaftierten Jugendlichen wurden das erste Mal in der Anfangsphase 97 der Inhaftierung und das zweite Mal sieben bis neun Monate später im Haftverlauf befragt. Da bei Jugendlichen, die sich nicht in Haft befanden, ein zeitlich begrenzbarer Einflussfaktor wie die Inhaftierung fehlt, fand hier die Ersterhebung zu einem beliebigen Zeitpunkt statt. Die zweite Erhebung erfolgte allerdings ebenfalls nach sieben bis neuen Monaten. Die Studie ist noch nicht abgeschlossen. Die Befragungen der zweiten Erhebungswelle werden voraussichtlich bis Mai 2007 andauern. Den bisherigen Stand der Studie enthält Tabelle 2. Tab. 2: Stand der Erhebungen am 20.03.2007 Stichproben Erhebungszeitpunkte t1 Haftbeginn t2 7-9 Monate später inhaftierte rechtsextremistische Gewalttäter 11 6 inhaftierte Gewalttäter 10 6 rechtsextremistische Jugendliche 16 6 Gesamtstichprobe 37 18 Die Herkunft der Nicht-Inhaftierten bzw. den Standort der Jugendvollzugsanstalten, in denen die Inhaftierten untergebracht waren, zeigt Tabelle 3. In insgesamt 7 der 16 Bundesländer konnten Teilnehmer für die Untersuchung gewonnen werden. 98 Tab. 3: Verteilung der Stichprobe auf die Bundesländer inhaftierte inhaftierte Rechtsextre- Gesamt rechtsextremistische Gewalttäter mistische- stichprobe Gewalttäter Jugendliche Bayern 3 Berlin Brandenburg 4 Niedersachsen 1 Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Sachsen-Anhalt 3 2- 5 - 5 5 4 1 9 1 1 3 - 3 3 - 4 4 3 2 8 2.1 Vorläufige Ergebnisse Nach bisherigen Ergebnissen lassen sich rechtextremistische Gefangene im Jugendstrafvollzug erwartungsgemäß in zwei Gruppen einteilen: (a) Gewalttäter: Diese Gruppe vertritt in erster Linie ausländerfeindliche Einstellungen, weist aber darüber hinaus kein gefestigtes rechtsextremistisches Weltbild auf. Ausschlaggebend für die Straftat(en) dieser Jugendlichen ist vor allem eine hohe Gewaltbereitschaft und eine generelle, starke Affinität zu deviantem Verhalten, die sie auch im Kontext rechtsextremer Gewalt zum Täter werden lässt. (b) Gesinnungstäter: Diese Gruppe verfügt über ein festes ideologisches Weltbild. Die Gewalt dient diesen Jugendlichen zur Durchsetzung 99 politisch-strategischer Interessen und wird gezielt gegen konkrete Opfergruppen wie Ausländer oder Asylsuchende angewendet. Bei der Mehrzahl der von uns befragten inhaftierten Jugendlichen handelt es sich um Mehrfachstraftäter, die neben den rechtsextremistisch motivierten Straftaten eine Vielzahl weiterer, insbesondere jugendtypischer Delikte wie Raub und Diebstahl begangen haben. Nur ein kleiner Teil der Inhaftierten lässt sich als Gesinnungstäter einordnen. Es liegt jedoch die Vermutung nahe, dass Gesinnungstäter viel häufiger eine Teilnahme an der Studie verweigert haben als Gewalttäter. Eine einheitliche Beurteilung der von einer Jugendhaft ausgehenden „Wirkstoffe“ ist derzeit noch nicht möglich, da etwa die Hälfte der Zweitinterviews noch aussteht. Es zeigt sich allerdings, dass es sinnvoll ist, die Bereiche Gewaltbereitschaft und rechtsextremistische Überzeugungen getrennt 100 voneinander zu betrachten. Denn nach bisherigen Ergebnissen zeichnen sich für gewalttätige und rechtsextremistische Orientierungen unterschiedliche Entwicklungsverläufe ab. Die Gewaltbereitschaft nimmt im Inhaftierungsverlauf tendenziell ab. Die Jugendlichen berichten in den Interviews von einem„Reifer- und Ruhiger-Werden“, davon, sich seltener provoziert zu fühlen und zukünftig ein ruhiges Leben führen zu wollen. Einige distanzieren sich von ehemaligen„Kameraden“, nicht selten weil sie merken, dass die Loyalität ihnen gegenüber begrenzt ist, seit sie inhaftiert sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein Abebben der Gewaltbereitschaft weniger auf Hafterfahrungen an sich als auf eine altersbedingte Reduktion von Aggressions- und Gewaltbereitschaft zurückzuführen ist. In Bezug auf rechtsextremistische Einstellungen, insbesondere hinsichtlich der Ressentiments gegenüber Ausländern, Asylanten und der Unzufriedenheit mit der derzeitigen Politik und dem Staat konnten wir keine positiven Veränderungen feststellen. Auffällig ist, dass Jugendliche in ihren Selbstbeschreibungen oftmals von einer Zunahme staatsfeindlicher Haltungen sprechen. Als Gründe für diese Entwicklung geben sie zum einen die Erlebnisse und Erfahrungen im Strafprozess an. Rechtsextreme Gefangene fühlen sich häufig als Opfer der Justiz, die, verglichen mit Personen ähnlicher Deliktschwere, wegen ihrer Einstellung härter bestraft würden. Zum anderen finden sie in den Haftbedingungen die Bestätigung für ihre Einsschätzung eines„unfähigen“ und„ungerechten“ Staats. Insgesamt lässt sich jedoch auch bezüglich der rechtsextremistischen Einstellungen eine Tendenz zur Zurückhaltung erkennen. Die Jugendlichen berichten in den Interviews davon, zukünftig ihre Meinung, ihre Einstellungen nicht offen und demonstrativ nach Außen tragen, sondern eher für sich behalten zu wollen. Dazu gehört auch, dass sie ihr 101 äußeres Erscheinungsbild dahingehend ändern, dass sie weniger militant und mehr bürgerlich wirken. Die Folgen der Haft für rechtsextremistische Gefangene hängen zu einem wesentlichen Teil von den Bedingungen der Haft, insbesondere der Zusammensetzung der Insassen ab. Diesbezüglich bestehen zwischen den alten und neuen Bundesländern erhebliche Unterschiede. In den alten Bundesländern ist der Anteil ausländischer Gefangener im Jugendstrafvollzug sehr hoch. Die Zahl rechtsextremer Gefangenen hingegen ist in den einzelnen Anstalten relativ klein. Hier fürchten rechtsextremistische Inhaftierte Unterdrückung und gewalttätige Übergriffe durch ausländische Insassen und verhalten sich daher unauffällig. Wir haben bislang im Rahmen unserer Studie keine ernsthaften Vorfälle beobachtet. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass nicht nur die tatsächliche Opferwerdung, sondern auch die Angst vor der Opferwerdung den Hass auf Ausländer weiter verstärken könnte. In den neuen Bundesländern bilden rechtsextremistische Gefangene hingegen eine einflussreiche Subgruppe. Zum einen ist hier der Anteil der einschlägig Bestraften höher und zum anderen ist auch die Zahl der Gefangenen, die mit rechtsextremistischen Einstellungen sympathisieren, deutlich größer. Rechtsorientierte Jugendliche werden hier als eine Inhaftiertengruppe eigener Art angesehen und unterliegen in den meisten Anstalten einer Sonderbehandlung. Sie werden als besonders gefährlich eingeschätzt und entsprechend streng beobachtet und kontrolliert. In einigen Fällen werden sie zusätzlich räumlich abgesondert. Dadurch erhöht sich für rechtsextremistische Gefangene der Druck, sich der Solidarität und Loyalität der Gruppe zu verpflichten. Sie entwickeln in der Haft eine neue Gruppenidentität und erleben dadurch eine hohe Wirkungsmächtigkeit. In einigen Fällen wird dieses spezifische Gruppenverhalten durch 102 Werbeaktionen rechtsextremistischer Organisationen, wie zum Beispiel der„Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V.“(HNG) gefördert. Einen positiven Einfluss auf die Entwicklung der jungen Männer haben stabile Familienbeziehungen und vor allem Partnerschaften, vorausgesetzt allerdings, dass diese Personen keine rechtextremistischen Einstellungen vertreten. 103 104 Welche rechtlichen Maßnahmen sind in der Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus nötig? Podiumsdiskussion der Konferenz„Aufstand der Zuständigen. Was kann der Rechtsstaat gegen Rechtsextremismus tun?“ mit Sebastian Edathy MdB, Vorsitzender des Bundestagsinnenausschusses Prof. Dr. Hans-Joachim Jentsch Richter am Bundesverfassungsgericht a.D. Prof. Dr. Angela Kolb Justizministerin von Sachsen-Anhalt Dr. Hartwig Möller Innenministerium Nordrhein-Westfalen, Leiter der Abteilung Verfassungsschutz Moderation Alfred Eichhorn Rundfunk Berlin-Brandenburg(rbb) Die Podiumsdiskussion wurde am 15.04.2007 und am 27.05.2007 im Inforadio des rbb gesendet. Die Sendungen stehen auf www.inforadio.de als Podcast zur Verfügung. 105 Alfred Eichhorn „Aufstand der Zuständigen“- so ist unsere Debatte heute überschrieben. Was kann der Rechtsstaat gegen Rechtsextremismus tun? Die Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus ist leider zu einer immerwährenden Aufgabe von Polizei, Verfassungsschutz und Justiz geworden. In der Bevölkerung, aber auch unter den Zuständigen- also den Politikern, den Juristen und all jenen, die mit diesen Aufgaben betraut sind- wird immer wieder gefragt: Sind mehr oder andere rechtliche Mittel im Kampf gegen den Rechtsextremismus nötig? Im föderalen Staat und auch aufgrund der unterschiedlichen Erfahrungen und Entwicklungen stellt sich zudem die Frage: Wie können angesichts der vermehrten kommunalen Aktivitäten rechtsextremer Parteien und Organisationen die betroffenen Kommunen, Bund und Länder gemeinsam vorgehen? 106 Herr Jentsch, Sie waren Bundestagsabgeordneter, Oberbürger-meister von Wiesbaden, Minister in Thüringen, Landtagsabgeordneter- wann ist Ihnen in Ihrer beruflichen Laufbahn zum ersten Mal das Phänomen Rechtsextremismus begegnet? Prof. Dr. Hans-Joachim Jentsch Wir hatten es schon Ende der 70er-Jahre- damals, als ich Bundestagsabgeordneter war- mit Rechtsextremismus zu tun. Und ich denke, wir werden es auch immer mit ihm zu tun haben. Entscheidend ist nicht die Existenz solcher problematischen Bestrebungen, sondern ob sie in einem Rahmen gehalten werden können, damit sie für die Gesellschaft keine Gefahr darstellen. Alfred Eichhorn Warum werden wir es immer damit zu tun haben? Ein unauslöschliches Erbe? Ist Rechtsextremismus genetisch bedingt? Prof. Dr. Hans-Joachim Jentsch Nein, ich glaube einfach, zu jedem Denken gehört auch extremes Gedankengut. Wir werden die Menschen nicht so gut machen können, auch nicht die Bürgerinnen und Bürger unseres Staats, dass sie keine verrückten extremen Positionen mehr vertreten. Das müssen wir einkalkulieren, doch wir müssen diese Tendenzen möglichst gering halten. 107 Alfred Eichhorn Sebastian Edathy war gerade einmal 29 oder 30 Jahre alt, als er in den Deutschen Bundestag kam. Inzwischen ist er Vorsitzender des Bundestagsinnenausschusses, Mitglied des Vorstandes der Fraktion und von Beruf Soziologe. Auf welchem Gebiet haben Sie denn wissenschaftlich gearbeitet? Hatte das schon mit politischen Anschauungen zu tun? Sebastian Edathy Durchaus. Meine Abschlussarbeit schrieb ich über das Etablierten- und Außenseitermodell des führenden Sozialwissenschaftlers Norbert Elias. Dabei ging es um die Frage: Welche Merkmale zur Stigmatisierung werden einer Gruppe angeheftet, die als minderwertig betrachtet wird? Das ist ja auch ein zentrales Kernstück des Gedankenguts von Rechtsextremisten. Alfred Eichhorn Professor Dr. Angela Kolb hat an der Martin-Luther-Universität in Halle studiert und wurde im denkwürdigen Jahr 1989 Doktorin der Juristerei. Frau Kolb, Sie müssen damit leben, dass es in Sachsen-Anhalt besonders haarig zugeht, wenn über das Thema Rechtsextremismus gesprochen wird. Prof. Dr. Angela Kolb Ich habe das Gefühl, dass sich die Situation in den letzten Wochen und Monaten entschärft hat. Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat im 108 Oktober letzten Jahres ein Aktionsprogramm gegen Rechtsextremismus aufgelegt; unter dem Motto„Hingucken“ wurde ein Bündel von Maßnahmen geschnürt. Wir können schon jetzt erste Erfolge verzeichnen. Tatsächlich ist bei diesem Thema nun eine größere Sensibilität in allen Bereichen festzustellen- das kann ich für die Justiz, aber auch für die Bürgerinnen und Bürger allgemein bestätigen. Diese Sensibilisierung zeigt sich zum Beispiel in einem stärkeren Anzeigeverhalten, was sich auch darin niederschlägt, dass sich im Bereich Propagandadelikte die Straftaten erhöht haben. Diese Entwicklung ist sicherlich nicht nur auf eine verstärkte Strafaktivität zurückzuführen, sondern auch auf eine stärkere Sensibilität der Bürgerinnen und Bürger. Alfred Eichhorn Dr. Hartwig Möller, ich frage nun den Leiter der Abteilung Verfassungsschutz: Was unternehmen Sie in Nordrhein-Westfalen seit 1999 gegen den Rechtsextremismus? Haben Sie Verständnis dafür, dass man in der Bevölkerung oft erstaunt fragt: Können die Zuständigen denn überhaupt nichts gegen die Rechtsextremisten tun? Dr. Hartwig Möller Doch, das verstehe ich durchaus- angesichts des Erscheinungsbilds von Rechtsextremisten auf der Straße. In manchen Ortschaften versuchen die Rechtsextremisten sogar,„national befreite Zonen“ zu schaffen - ich behaupte nicht, dass es solche Zonen gibt, aber sie versuchen es und verfolgen Menschen missliebiger Hautfarbe... All diese Bilder, auch die Bilder mancher Demonstrationen, sind nur schwer zu ertragen. Natürlich fragt man sich dann: Ist es nicht möglich, etwas dagegen zu tun? 109 Die entscheidende Frage ist doch aber: Mit welchen Mitteln? Und: Gegen welche Form von Rechtsextremismus wollen wir uns denn wenden? Wir sprechen hier von dem Rechtsextremismus, der ja sehr verschiedene Erscheinungsformen hat. Im Bereich der politisch motivierten Kriminalität haben wir es mit ganz anderen Tätern zu tun als beim parlamentsorientierten Extremismus, und es sind bei der Bekämpfung politisch motivierter Kriminalität auch ganz andere Maßnahmen erforderlich, als wenn es darum geht, eine Partei zu verbieten oder ihre Einflussmöglichkeiten zu beschränken. Man muss völlig andere Maßnahmen wählen, wenn man zum Beispiel Skinhead-Konzerte verhindern will oder man sich mit Kameradschaften befasst. Das würde ich gerne differenziert sehen und je nach dem Gegenstand, je nach dem Phänomenbereich, um den es geht, eine unterschiedliche Strategie verfolgen. Alfred Eichhorn Der Innensenator dieser Stadt, Herr Körting, hat in seinem heutigen Vortrag ausführlich darüber gesprochen, wie sich die Situation in letzter Zeit entwickelt hat und dass ein rasanter Anstieg rechtsextremistisch motivierter Straftaten festzustellen ist. Er hat vehement ein Verbot der NPD gefordert. Herr Abgeordneter Edathy, zum Thema parlamentarischer Rechtsextremismus: Wann geht es mit dem NPD-Verbotsverfahren los? Wer ergreift die Initiative? Die SPD ist in dieser Frage doch gespalten, oder nicht? Sebastian Edathy Wir sind nicht gespalten, sondern wir sagen ganz eindeutig: Natürlich wäre es erstrebenswert, ein Verbot der NPD zu erreichen. Die NPD ist 110 die widerwärtigste der drei rechtsextremistischen Parteien, die wir in Deutschland haben. Sie arbeitet systematisch mit der gewaltgeneigten Neonazi-Szene zusammen. Im Sinne der wehrhaften Demokratie, unterlegt von Artikel 21 des Grundgesetzes, müssen wir als Demokratinnen und Demokraten die Existenz von verfassungswidrigen Parteien nicht hinnehmen. Wie Senator Körting bin auch ich der Auffassung, dass es sich bei der NPD um eine verfassungswidrige Partei handelt. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem ersten Verbotsverfahren sage ich aber auch: Man sollte ein zweites Verfahren erst dann in Angriff nehmen, wenn man sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicher sein kann, zu einem Erfolg, sprich: zu einem Verbot der NPD, zu gelangen. Ein Verbot der NPD wäre ein ganz harter, auch sinnvoller Schlag gegen den Rechtsextremismus, weil die NPD in der rechtsextremistischen Infrastruktur in Deutschland eine zentrale Rolle spielt. 111 Alfred Eichhorn Im gescheiterten NPD-Verbotsverfahren, das Sie gerade erwähnten, war Professor Dr. Hans-Joachim Jentsch Berichterstatter des Zweiten Senats am Bundesverfassungsgericht. Herr Jentsch, sind wir inzwischen klüger geworden? Ist ein neuer Anlauf möglich, nötig? Prof. Dr. Hans-Joachim Jentsch Also, ich meine: Wir sind klüger geworden. Wir müssen uns jedoch darüber klar werden, was wir mit diesem Instrument des Parteiverbots, das wir in der Verfassung haben, erreichen wollen. Es kann dabei nicht um die Verfolgung von Personen gehen, die Straftaten begehen. Dazu haben wir das Strafrecht. Es geht auch nicht darum zu verhindern, dass Menschen absurde, auch widerwärtige Meinungen äußern. Das ist etwas, womit wir leben müssen. Die Menschen sind nun einmal so. Beim Parteiverbot geht es um eine ganz andere, nämlich folgende Frage: ob eine zugelassene Partei die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen darf, ob sie daran arbeiten darf, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Mit dem Instrument des Verbots verfassungswidriger Parteien haben wir in der Bundesrepublik leider- oder Gott sei Dank- wenig Erfahrung. Es gab in den 50er-Jahren zwei Verfahren, die jeweils zu einem Parteiverbot führten: 1952 wurde die rechtsextreme Sozialistische Reichspartei(SRP) verboten, 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands(KPD). Seither sind wir mit diesem schwierigen Instrument nicht mehr umgegangen. Wir müssen uns darüber klar werden, ob wir das Parteiverbot weiterhin als ein Instrument nutzen wollen. Dann ist zu klären, welche Risiken ein Verbotsverfahren mit sich bringt. 112 Alfred Eichhorn Es wird immer wieder von Artikel 21 Grundgesetz gesprochen, der sich mit Parteien befasst. Aber in der vorangegangenen Diskussion war auch von Artikel 20 die Rede, aus dem ich kurz vortrage:„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ In Absatz 4 heißt es:„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“- Herr Möller:„Abhilfe“ bitte! Dr. Hartwig Möller Sprechen wir jetzt über das NPD-Verbotsverfahren oder welche Abhilfe meinen Sie?- Beim Verbotsverfahren bin ich skeptisch. Vorweggeschickt: Ich teile das Ergebnis. Wenn ich mir wünschen könnte, es gäbe die NPD nicht mehr, dann wäre ich sehr froh. Aber das ist ein Traum und wir müs113 sen mit der Realität leben. Die Realität sieht so aus, dass uns nur der Weg über Artikel 21 offensteht. Leider sind viele- auch materielle- Fragen, die zu klären wären, beim ersten NPD-Verbotsverfahren nicht entschieden worden. Es hat damals ja keine Entscheidung in der Sache gegeben. Der Prozess am Bundesverfassungsgericht wurde aus formalen Gründen beendet, als man feststellte, dass die erforderliche Zweidrittelmehrheit im Senat nicht zu erreichen war. Nach wie vor sind viele wichtige Fragen noch nicht erörtert worden, darunter auch demokratietheoretische Fragen. Heute befinden wir uns nicht mehr im Jahr 1956, als die Bundesrepublik noch keine gefestigte Demokratie war, als es noch den Eisernen Vorhang gab. Wir haben heute eine Demokratie, die mündig ist, in der die Bürger die Demokratie verinnerlicht haben. Deshalb ist bei diesem Thema nun mehr Selbstbewusstsein möglich. Diese Auffassung zeigt sich auch immer wieder bei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Versammlungsrecht. Angesichts dieser Entwicklung kann man doch die Frage stellen, ob ein Parteienverbot in einem solchen Stadium überhaupt noch ein wirksames Instrument ist. Sind wir inzwischen nicht reif für eine politische Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus? Auch diese Frage könnte man einmal diskutieren. Wenn man ein Verbot der NPD anstrebt, dann muss man das sehr gründlich vorbereiten. Der Ausgang des Verfahrens muss sicher sein. Das Schlimmste wäre ein Misserfolg, denn das käme einem PersilSchein für die NPD gleich, die dann mit noch mehr Selbstbewusstsein, als sie jetzt schon hat, umherziehen würde: nämlich als eine Partei, deren Verfassungsgemäßheit eindeutig festgestellt wurde. Das ist die andere Seite der Medaille. Ein erneutes Scheitern würde sich sehr negativ auswirken. Deswegen meine ich, dass ein solches Verfahren nur dann sinnvoll ist, wenn mit ziemlicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass 114 es auch wirklich zu einem Verbot kommt. Und um die Antwort gleich zu geben: Diese Sicherheit ist meines Erachtens nicht gegeben angesichts des Senats, der für das Verbot zuständig ist und im Wesentlichen noch genauso zusammengesetzt ist wie damals. Die Meinungen der Richter, wie sie sich im ersten Verfahren gezeigt haben, sind nicht miteinander zu vereinbaren, so dass ich schon aus praktischen Gründen im Moment kein Verbotsverfahren betreiben würde. Alfred Eichhorn NPD-Verbot- ja oder nein? Am Beginn dieser Veranstaltung hat die Leiterin des Forums Berlin der Friedrich-Ebert-Stiftung, Irina Mohr, recht vieles über den Rechtsstaat gesagt: wie er verteidigt werden muss, wie er möglicherweise verändert werden sollte, in welchen Gefahren er ist. Frau Professor Kolb: Wäre das Verbot ein taugliches Mittel- ja oder nein? Prof. Dr. Angela Kolb Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschließen. Es wäre wünschenswert, die NPD, die wir hier alle einmütig als verfassungsfeindlich einschätzen, zu verbieten. Die Frage ist jedoch, ob wir über das geeignete rechtliche Instrumentarium verfügen. Alfred Eichhorn Das haben wir nun von allen Seiten gehört: Viele Zweifel bleiben. 115 Prof. Dr. Angela Kolb Es bleiben tatsächlich viele Zweifel. Und solange wir daran zweifeln, dass ein Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich sein wird, sollten wir es eher lassen und die politische Auseinandersetzung suchen. Bei allen rechtlichen Schwierigkeiten muss man sich doch immer darüber bewusst sein: Mit einem Parteienverbot kann man allenfalls Strukturen zerschlagen. Man kann die Köpfe nicht ändern. Alfred Eichhorn Aber wäre das nicht schon etwas? Prof. Dr. Angela Kolb Das wäre sicherlich etwas. Zumindest könnte man dadurch die unerträgliche Situation beseitigen, dass auch die NPD über die Parteienfinanzierung staatliche Gelder erhält. Aus meiner Sicht wäre das ein guter Grund, ein Verbot der NPD anzustreben. Alfred Eichhorn Vielleicht gründen die Rechtsextremen bald eine politische Stiftung in Brandenburg? Herr Edathy, Sie schauen verdrießlich in die Runde. 116 Sebastian Edathy Ich glaube, man sollte die Flinte nicht vorzeitig ins Korn werfen. Bevor man ein neues Verfahren anstrengt, müsste man aber bestimmte Dinge sehr genau prüfen. Ein grundlegender Aspekt ist die Materiallage. Für ein Parteienverbot muss nachgewiesen werden, dass eine Partei ideologisch- von ihren Konzepten her- gegen die Verfassung gerichtet ist, aber auch, dass sie diese Ziele, wie es in den 50er-Jahren vom Verfassungsgericht definiert worden ist, aggressiv kämpferisch verfolgt. Die Verfassungsschützer von Bund und Ländern müssen also konkret darüber Auskunft geben können, ob das der Fall ist. Das wäre zunächst einmal die unverzichtbare Grundlage, um ein Verbot zu erreichen. Danach müsste man sehen, ob die Bedenken der Minderheit im Zweiten Senat des Verfassungsgerichts- die dafür gesorgt hat, dass das Verfahren beim letzten Mal nicht bis zum Ende gebracht werden konnte- vernünftig berücksichtigt werden können. Wichtig ist auch, ob gewährleistet werden kann, dass während eines laufenden Verbotsverfahrens V-Leute„abgeschaltet“ werden, die in den Landesvorständen und im Bundesvorstand der NPD vorhanden sind. Wenn diese Fragen geklärt sind- ein Restrisiko wird immer bleiben - halte ich es schon für angemessen, von Artikel 21 Gebrauch zu machen. Die Justizministerin Kolb hat ja etwas sehr Richtiges gesagt. Auch ich halte es für überhaupt nicht nachvollziehbar und der Öffentlichkeit nicht darlegbar, warum eine Partei, die für die Herstellung einer Diktatur in Deutschland arbeitet, durch die Parteienfinanzierung auch noch über die Steuergelder von Demokraten Unterstützung bekommen soll. 117 Alfred Eichhorn Professor Jentsch: Was kann der Rechtsstaat gegen Rechtsextremismus tun? Welchen Handlungsbedarf gibt es? Versammlungsrecht, Strafrecht, Parteienrecht- muss alles auf den Prüfstand? Welche Möglichkeiten und Grenzen hat der Rechtsstaat? Muss es einen Aufstand der Zuständigen geben oder erübrigt er sich? Prof. Dr. Hans-Joachim Jentsch Ich möchte den Zuständigen vielleicht etwas provokativ sagen: Sie mögen sich nicht hinter dem Verfassungsgericht verstecken. Sie mögen doch zunächst einmal selbst beurteilen, ob die Politik, ihre Verwaltung ausreichendes Material hat, um nachzuweisen, dass die NPD das Ziel verfolgt, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik zu stürzen oder zu beeinträchtigen. Wenn das der Fall ist, dann geht es vor allem 118 um zwei Punkte, die im letzten Verfahren eine wesentliche Rolle gespielt haben: Erstens: Es dürfen nicht übermäßig viele V-Leute in der NPD sein, so dass der Eindruck aufkommen könnte, dass die NPD eine staatliche Veranstaltung ist. Das ist jetzt bewusst etwas zugespitzt formuliert. Zweitens: Wenn man jemanden verklagt, muss man vorher dafür Sorge tragen, dass man das Verfahren nicht auch noch auf der Seite des Beklagten führt. Man muss hier also„raus sein“. Mit diesen beiden Punkten müssen die Zuständigen fertig werden und auch fertig werden können. Ich bin davon überzeugt, dass das letzte Verbotsverfahren nicht durch das Verfassungsgericht erschwert wurde. Eine entscheidende Frage ist, ob die Zuständigen in der Lage sind, die VMann-Aktivitäten so zu koordinieren, dass ein rechtsstaatliches Verfahren möglich wird. Alfred Eichhorn Ich schlage vor, wir lassen das Thema NPD-Verbot jetzt erst einmal ruhen und sprechen nun über Prävention. Welche Möglichkeiten hat denn der Verfassungsschutz, präventive Maßnahmen zu ergreifen? Dr. Hartwig Möller Sehr viele. Und die nutzen wir auch. Alfred Eichhorn Nennen Sie uns welche- oder sind die geheim? 119 Dr. Hartwig Möller Nein, die sind keineswegs geheim, denn das ist Öffentlichkeitsarbeit. 90 Prozent meiner Tätigkeit bestehen aus Öffentlichkeitsarbeit- und nicht aus geheimer V-Mann-Führung. Das ist genau unsere Aufgabe: Wir wollen verhindern, dass sich rechtsextremistisches Gedankengut in den Köpfen unserer Gesellschaft festsetzt. Hier sehe ich die größte Herausforderung, und um dabei Erfolge zu erzielen, muss man sehr früh ansetzen. Das hat ja auch die NPD erkannt, weshalb sie verstärkt versucht, Jugendliche zu beeinflussen. Mit Aufklärungsarbeit muss man in einem Alter beginnen, wo Jugendliche noch prägbar sind, wo sie noch mit dem Geist der Demokratie gefüllt werden können, bevor sie für rechtsextremistisches Gedankengut offen sind. So muss man zum Beispiel jugendgerechte Medien verwenden, um die Jugendlichen überhaupt erreichen zu können. Wir haben uns dabei große Mühe gegeben. Der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz hat zusammen mit den Schulen einen Comic gegen Rechtsextremismus entwickelt und damit auf ein jugendgerechtes Medium gesetzt. Die Zeichentechnik kam bei den Jugendlichen gut an und die behandelten Themen wurden von ihnen aufgegriffen. Wir haben einen Wettbewerb veranstaltet, der die Schüler dazu einlud, diese Geschichte fortzuschreiben. Auch daran haben sich viele Schulklassen beteiligt. Der Bildungscomic wurde zu einem regelrechten Erfolgsschlager. Die erste Auflage von 100 000 war sofort vergriffen. Wir haben weitere Auflagen aufgelegt. Wichtig ist auch, mit Multiplikatoren zusammenzuarbeiten. Im Schulund Erziehungsbereich sind es vor allem Lehrer, die Jugendliche beeinflussen können. Wir haben in Dortmund aber auch eine Veranstaltung für jugendliche Multiplikatoren gemacht: für Schülerzeitungsredakteure und Schülersprecher. Dafür konnten wir politische und sportliche Prominenz 120 gewinnen, zum Beispiel den Fußballnationalspieler Metzelder, der mit den Jugendlichen diskutierte und ein Anreiz für viele war, zur Veranstaltung zu kommen. In Workshops und kleineren Arbeitsgruppen wurden verschiedene Fragen behandelt: Wo und auf welche Weise äußern sich Rechtsextremisten heute auf der Straße, an der Schule? Wie erkenne ich diese Gesellen, die versuchen, die Meinungsführerschaft in den Schulen und in den Köpfen zu gewinnen? Was kann ich dagegen tun? Wie kann ich Selbstbewusstsein aufbauen? Wie kann ich demokratische Kompetenz entwickeln? Das sind große Themen, die in einer einzelnen Veranstaltung natürlich nicht ausführlich bearbeitet werden können- aber es ist ein Anfang. Von sehr großer Bedeutung ist die Arbeit in den Kommunen. Immer wieder stellen wir fest, gerade im Osten Deutschlands: Die Taktik der NPD ist, von unten nach oben in die Gesellschaft einzudringen, sehr häufig über kleine, ortsnahe Veranstaltungen in den Kommunen. Ich glaube, dass man den Rechtsextremismus entsprechend bekämpfen muss: nämlich zunächst auch von unten, in den Kommunen, den kommunalen Einrichtungen und Sportvereinen. Man muss die Kommunen gegen den Rechtsextremismus munitionieren, vor allem muss man bei ihnen überhaupt erst das Bewusstsein dafür wecken, dass sie für diese Fragen auch verantwortlich sind- was im Westen sogar noch schwieriger ist als im Osten Deutschlands. In diesem Bereich arbeiten wir mit dem Städtetag und dem Städte- und Gemeindebund zusammen; geplant ist auch eine gemeinsame Veranstaltung. Dadurch soll zum Beispiel Kommunen, in denen NPD-Abgeordnete in den Kommunalparlamenten sitzen, geholfen werden, wie man in solchen Fällen mit Rechtsextremen umgeht. 121 Alfred Eichhorn Dieses Vorgehen scheint mir für NRW charakteristisch: Von unten munitionieren und sich in erster Linie um die Jugend kümmern. Rechtsextremismus ist offensichtlich eine Sache der Köpfe. Er ist in den Köpfen. Vorhin wurde gesagt: Die Köpfe ändert man durch Verbote nicht. Frau Ministerin Kolb, zur Situation in Sachsen-Anhalt: Wie erreichen Sie denn die jungen und die alten Köpfe? Prof. Dr. Angela Kolb Sie haben völlig Recht: Man muss die Köpfe erreichen. Die Justiz ist ja eigentlich ein Reparaturbetrieb. Wenn die Straftäter bei uns angekommen sind, ist das Kind eigentlich schon in den Brunnen gefallen. Viel schwerer ist es, an den Ursachen zu arbeiten. Wir versuchen, auch als Justiz eigenständig präventiv zu wirken. Wir haben vor einiger Zeit einen Runden Tisch ins Leben gerufen mit allen Partnern, mit denen wir in den unterschiedlichsten Bereichen zusammenarbeiten. Dazu gehören die Mobile Opferberatung, Soziale Dienste, die Landeszentrale für politische Bildung. Insgesamt gibt es bereits eine Vielzahl von Maßnahmen. Doch wir haben festgestellt, dass es häufig an einer sinnvollen, an einer klugen Vernetzung der bestehenden Maßnahmen fehlt; dass viele engagierte Menschen Projekte initiieren und durchführen, aber oftmals nicht wissen, was andere Vereine oder Institutionen in diesem Bereich ebenfalls tun. So wurde deutlich, dass allein die Vernetzung schon ein Schritt in die richtige Richtung ist. Daraufhin haben wir auch die Ressourcen gebündelt und beispielsweise gemeinsam eine Fortbildungsreihe für Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Leiter von JVAs zum Thema„Der moderne Rechtsextremismus“ entwickelt. Man muss ja darauf reagieren, 122 dass wir es heute nicht mehr vorrangig mit Glatzen in Springerstiefeln zu tun haben, sondern mit einer Szene, die sich stark ausdifferenziert hat. Hier brauchen wir Aufklärung, die natürlich auch in den Schulen erfolgen muss- woran wir uns übrigens auch beteiligen. Alfred Eichhorn Die Zuständigen müssen also aufgeklärt werden. Wie groß sind hier die Defizite? Prof. Dr. Angela Kolb Zunächst einmal: Wir haben in Sachsen-Anhalt eine recht gute Ausgangsposition, weil sich die Staatsanwaltschaften schon auf diese 123 Fragen spezialisiert haben. Mit unserer Fortbildungsveranstaltung sind wir auf großes Interesse gestoßen; nicht nur bei den Juristen, sondern auch bei Kollegen aus anderen Bereichen, so dass wir an diesem Konzept festhalten und in diesem Sinne weiterarbeiten werden. Wichtig war uns, dass unsere Weiterbildungsreihe nicht nur von Juristen durchgeführt wird. Wir haben bewusst auch Politologen und Soziologen angesprochen, damit in den Seminaren auch die gesellschaftliche Dimension dieses Problems deutlich wird, damit Hintergründe des Rechtsextremismus erläutert werden. Dadurch wird es für Juristen leichter, eine Straftat in ihrem Kontext zu sehen und eine angemessene Strafe zu finden. Alfred Eichhorn Wir haben Hoffnungsbotschaften gehört aus NRW und aus Sachsen-Anhalt. Herr Edathy, Sie sind Bundestagsabgeordneter einer Regierungspartei. Die Opposition sagt, in diesem Falle die Bundesvorsitzende von Bündnis 90/Die Grünen, Claudia Roth, dass die Mittel gegen Rechtsextremismus endlich verstetigt werden müssen. Lassen Sie das im Moment ein bisschen schleifen? Sebastian Edathy Nein, ganz im Gegenteil. Wir haben es geschafft, dass der Ansatz der Mittel in diesem Haushaltsjahr um 5 Millionen Euro erhöht werden konnte: von 19 auf 24 Millionen. Allerdings gibt es zurzeit noch innerhalb der Koalition eine intensive Diskussion über die Frage, wie die Struktur der Verausgabung gestaltet werden sollte. Doch ich bin schon relativ stolz 124 darauf, dass wir die Mittel erheblich aufstocken konnten. Der Ansatz, den die Bundesregierung seit 2001 gegen Rechtsextremismus verfolgt, ist ganz klar: Vor Ort und regional müssen Initiativen und Projekte unterstützt werden, weil es eben nicht ausreicht, den Menschen, die sich in der Kommune gegen Rechtsextremismus engagieren, einfach nur zu sagen, dass sie gute Arbeit machen. Sie brauchen an der einen oder anderen Stelle eben durchaus auch materielle Unterstützung und tatkräftige Hilfeleistung. Auch der Bund möchte hier Impulse geben, damit Engagement vor Ort möglich wird- gerade auch im Bereich der Prävention. Neben vielen anderen Projekten gibt es ja auch zahlreiche Aussteigerprogramme, die staatlich oder privat organisiert sind. Ich bin jedoch der festen Überzeugung, dass Programme, die den Einstieg von Heranwachsenden in die rechte Szene verhindern, zehnmal wichtiger sind als Aussteigerprogramme. Zu dieser Form von Prävention können Beratungsteams, Initiativen und Projekte vor Ort einen hilfreichen und wichtigen Beitrag leisten. Alfred Eichhorn Bekommen die Engagierten eigentlich„nur“ Geld oder auch die nötige gesellschaftliche Anerkennung in den Kommunen? Ich lese und höre immer wieder: So mancher Bürgermeister oder Landrat will keinem zu nahe treten, und wenn es dann ernst wird, kneift er. Frau Kolb, ist das bei Ihnen in Sachsen-Anhalt auch so? Prof. Dr. Angela Kolb Wenn wir heute die Zuständigkeit der Anständigen einfordern, gilt das natürlich auch für die Landräte. Auch hier gibt es Aktivitäten des 125 Innenministers in Sachsen-Anhalt, zum Beispiel werden Veranstaltungen für Kommunalpolitiker angeboten. Es sind aber nicht in erster Linie die hauptamtlichen Landräte und Bürgermeister, sondern vor allem die ehrenamtlichen Bürgermeister, die vor Ort im Umgang mit Rechtsextremisten manchmal überfordert sind. Deshalb ist es sehr wichtig, dass man ihnen Hilfen an die Hand gibt, Angebote macht und sie in schwierigen Situationen unterstützt. Bei der Abwehr von Rechtsextremismus dürfen wir niemanden allein lassen. Alfred Eichhorn Herr Professor Jentsch, Sie haben vorhin gesagt, dass man mit rechtsextremistischen Einstellungen leben muss, weil es immer Menschen geben wird, die extrem denken. Wenn Sie den heutigen Rechtsextremismus im Jahr 2006 mit seiner Ausprägung im Jahr 1976 vergleichen, als Sie in den Bundestag kamen- was hat sich Ihrer Meinung nach seitdem geändert: Ist er kesser geworden? Frecher, massiver, organisierter? Prof. Dr. Hans-Joachim Jentsch Vielleicht alles das. Aber wir sollten nicht vergessen, dass die Rechtsextremisten auch schon in früheren Zeiten in die Landesparlamente einziehen konnten, selbst wenn sie dann nach einiger Zeit wieder ausgeschieden sind. Ich will rechtsextremistische Einstellungen und Handlungen nicht verniedlichen. Ich möchte auch meine Abscheu gegenüber rechtsextremen Gedankengut deutlich zum Ausdruck bringen, wenn es um den Umgang mit Ausländern, andersfarbigen Menschen geht oder die Rede ist von der sogenannten„Volksgemeinschaft“, die wichtiger sei als die parlamentarische Demokratie. Alle diese rechtsextremen 126 Vorstellungen müssen natürlich bekämpft werden. Aber wir sollten uns nicht die falschen Ziele setzen. Alfred Eichhorn Was wären die falschen Ziele? Prof. Dr. Hans-Joachim Jentsch Ein falsches Ziel wäre zu glauben, man könnte alle Menschen zu einem guten Denken führen. Das schaffen wir nicht. Allerdings müssen wir uns bei der Strategie unserer Gegner etwas abschauen: Den Kampf um die Köpfe. Ich denke, man muss die Menschen überzeugen. Mit Überzeugen ist allerdings nicht gemeint, dass man einen billigen, vordergründigen Kampf führt. Es gehört zum Beispiel nicht dazu, dass man den Rechtsextremen- solange sie eine zugelassene Partei sind - einfach keine Räume zur Verfügung stellt, auch wenn man dafür als Bürgermeister bejubelt wird. Häufig wird verlangt, dass man der NPD keinen Raum zur Verfügung stellt. Doch was kann ein Bürgermeister machen, wenn es sich um eine zugelassene Partei handelt? Solche Einsichten in die Komplexität des Problems müssen wir fördern. Auch das gehört zur Klärung der Kampflage, in der wir uns gegenwärtig befinden. Wir dürfen die Rechtsextremen nicht stärker machen, als sie sind, indem wir sie medial oder mit Mitteln des Gegenkampfes, beispielsweise mit Gegendemonstrationen aufwerten. Auch hier müssen wir etwas klüger sein. Ich setze immer noch darauf, dass man den Menschen die Einsicht vermitteln kann, dass mit rechtsradikalem Gedankengut keine Gemeinschaft 127 zu begründen ist. Wenn wir diese Auffassung auch medial gut präsentieren, wenn wir moderne Formen der Werbung für unseren eigenen Staat, unser eigenes System nutzen, dann sind wir auf dem richtigen Weg. Alfred Eichhorn Möchte jemand widersprechen? Sie möchten sicher ergänzen, Herr Abgeordneter. Sebastian Edathy Ich denke, dass man bei der Frage, wie man auf Demonstrationen von Rechtsextremisten am besten reagiert, von Fall zu Fall unterscheiden muss. Man sollte nicht wegschauen. Genau das, was wir manchen Bürgermeistern vorwerfen- sie würden das Problem Rechtsextremismus deshalb nicht lösen können, weil sie nicht bereit sind, es wahrzunehmen - sollten wir selber auch nicht machen. Der entscheidende Punkt ist- und da gebe ich Professor Jentsch völlig Recht: Wir sollten mal überlegen, ob wir beispielsweise im Grundschulkanon nicht mehr nur das Erlernen von Lesen, Schreiben und Rechnen in den Vordergrund stellen sollten, sondern auch das Erlernen von demokratischen Verhaltensweisen und Grundwerten. Ich bin der festen Überzeugung, dass Kinder und Jugendliche, die zu selbstbewussten demokratischen Staatsbürgern erzogen werden- im Elternhaus, aber auch durch die Schule und außerschulische Jugendarbeit, durch eine Gesellschaft, die sich kümmert-, es auch nicht nötig haben, die Würde anderer herabzusetzen, um sich ihres eigenen Wertes zu vergewissern. An diesem Punkt setzen die Rechtsextremisten ja an und genau hier muss man ihnen das Wasser abgraben. 128 Alfred Eichhorn Manche sagen auch, der Rechtsextremismus geht von der Mitte der Gesellschaft aus. Herr Möller, wie sehen Sie den Zusammenhang zwischen den Köpfen und dem heutigen Rechtsextremismus? Dr. Hartwig Möller Ich sehe das ähnlich wie Herr Jentsch. Sie haben vorhin gefragt, wie sich das Erscheinungsbild des Rechtsextremismus in den letzten Jahrzehnten geändert hat. Wenn ich die heutige NPD betrachte, sehe ich eine moderne und junge Partei, vor allem eine selbstbewusste Partei. Diese Wandlung sehe ich nicht nur bei der NPD, sondern auch bei vielen Kameradschaften. Das Selbstbewusstsein der Rechtsextremen ist zum Teil auch dadurch gewachsen, dass sie sehr viele juristische Erfolge in Karlsruhe erzielt haben. 129 Ein wesentlicher Grund für diese Erfolge lag darin, dass Verantwortliche vor Ort Demonstrationen verboten haben, obwohl ihnen eigentlich hätte klar sein müssen, dass diese Verbote nicht haltbar waren. Häufig wurden diese Verbote unter einem bestimmten politischen Druck ausgesprochen- ich kann diese Reaktionsweise durchaus nachvollziehen. Man hat dann gehofft, dass es die Justiz schon richten werde. Diese Haltung hat jedoch letztlich dazu beigetragen, dass Teile der NPD und auch der Kameradschaften heute mit sehr viel mehr Selbstbewusstsein auftreten, als wenn man nicht so gehandelt hätte. Ich glaube, dass man an diesem Punkt mehr Mut zeigen müsste. Man muss sich zum Grundgesetz und den dort gewährten Freiheitsrechten stellen und kann nicht einfach sagen: Weil das Rechtsextremisten sind, kann ich mir alles erlauben- dann fliege ich eben bei der ersten juristischen Überprüfung auf die Nase. Diese Einstellung halte ich im Ergebnis für kontraproduktiv. Wir müssen uns auf dem Boden unserer Rechtsordnung bewegen. Jeder gewonnene Prozess, jede Verfassungsbeschwerde, der in Karlsruhe stattgegeben wird, ist ein Pluspunkt für Rechtsextremisten. Alfred Eichhorn Wir beschließen die Runde und kehren noch einmal zum Thema Strafverfolgung zurück. Frau Kolb, die Bundesländer Brandenburg und Sachsen-Anhalt drängen auf eine Verschärfung des Strafgesetzbuches, um den Rechtsextremismus besser bekämpfen zu können. Die Zeitungen berichten, dass sich die Justizministerinnen Barbara Blechinger, CDU, und Angela Kolb, SPD, auf einer Tagung in Potsdam dafür ausgesprochen haben, rechtsextremistisch und fremdenfeindlich motivierte Gewalttaten künftig als- nun kommt das Stich- und Hauptwort-„Hasskriminalität“ zu werten und strenger zu ahnden.„Hasskriminalität“- was verstehen Sie genau darunter? 130 Prof. Dr. Angela Kolb Dem Strafrecht wird ja oft- und aus meiner Sicht auch häufig zu Recht - vorgeworfen, dass es täterorientiert ist und den Opfern viel zu wenig Aufmerksamkeit widmet. Aus diesem Grund ist es notwendig, wenn man über Möglichkeiten zur Bekämpfung des Rechtsradikalismus im Bereich des Strafrechts nachdenkt, zunächst einmal über Möglichkeiten nachzudenken, wie der Opferschutz verstärkt werden kann. Vorhin ist aus den Workshops berichtet worden, dass möglichst beschleunigte Verfahren durchgeführt werden sollten. Das scheitert aber einfach oft an den Tatsachen, zum Beispiel weil wir große Schwierigkeiten haben, die Opfer von Straftaten dazu zu bewegen, in den Hauptverhandlungen auszusagen. Das heißt, wir brauchen eine intensive Zeugenbetreuung. Wir brauchen auch stärkere Schutzmaßnahmen im Rahmen von Strafverfahren, um den Opfern Mut zu machen und ihnen Schutz zu geben, damit sie sich als Zeugen zur Verfügung stellen. Dann zum Thema Strafverschärfung, das Sie eben angesprochen haben. Bisher haben wir die präventive Seite von Justiz diskutiert. Aber es ist doch sicher auch gerechtfertigt darüber nachzudenken, ob wir auf bestimmte Arten von Straftaten strafrechtlich besonders reagieren sollten: nämlich auf Gewalttaten, die nicht aus einer Beziehung zu dem Opfer heraus begangen werden, sondern das Opfer als Repräsentant einer bestimmten Gruppe treffen sollen- weil ein Mensch eine andere Hautfarbe hat, eine andere Sprache spricht, einer anderen Religion angehört. Hier gibt es die Überlegung, ob strafrechtlich wirklich schon das Mögliche getan ist, um- auch im Sinne der Prävention- diesen Taten einen wirksamen Strafrahmen entgegenzusetzen. Außerdem gibt es internationale Verpflichtungen, die für eine schärfere Bestrafung von Straftaten mit fremdenfeindlichem oder extremistischem Hintergrund sprechen... 131 Alfred Eichhorn In der EU denkt man intensiv über eine solche Strafverschärfung nach, nicht? Prof. Dr. Angela Kolb Ja, es gibt eine Europäische Kommission zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die Deutschland schon mehrfach aufgefordert hat, in dieser Hinsicht tätig zu werden. Über dieses Thema wurde auch schon einmal vor einigen Jahren diskutiert. Und es gab diesbezüglich auch einen Antrag von Brandenburg und MecklenburgVorpommern, der im Bundesrat aber nicht die notwendigen Mehrheiten bekam. Das liegt einfach daran, dass diese Problematik nur sehr schwer in die strafrechtliche Systematik einzuordnen ist. Es gäbe unterschiedliche Möglichkeiten. Wir sehen Handlungsbedarf insbesondere im Bereich der Strafaussetzung zur Bewährung. Studien von Psychologen belegen, dass gerade Straftäter mit einem extremistischen Hintergrund eine Bewährungsstrafe quasi als Freispruch empfinden. Deshalb sollte man meines Erachtens darüber nachdenken, ob bei rechtsextremistisch motivierten Gewalttaten die Strafe grundsätzlich nicht zur Bewährung ausgesetzt werden soll. Alfred Eichhorn Ich komme noch einmal auf den Begriff„Hasskriminalität“ zurück ein Wort, das aus der amerikanischen Justiz und Rechtsprechung kommt. Was ist darunter zu verstehen? 132 Prof. Dr. Angela Kolb Ich persönlich finde den Begriff„Hasskriminalität“ nicht sehr glücklich, weil er das dahinterstehende Problem nur unzureichend wiedergibt. Der Begriff kommt tatsächlich aus dem amerikanischen Bereich; er ist zurückzuführen auf die Bürgerbewegung gegen Rassismus, die unter anderem bewirkte, dass Straftaten mit rassistischem Hintergrund heute schärfer bestraft werden als Straftaten, die nicht rassistisch motiviert sind. Im deutschen Recht gibt es ansatzweise etwas Vergleichbares. So existiert beispielsweise beim Tatbestand„Mord“ der Untertatbestand„Mord aus niederen Beweggründen“. Mittlerweile wurde auch schon vom BGH bestätigt, dass Straftaten mit einem extremistischen Hintergrund dieses Mordmerkmal„aus niederen Beweggründen“ erfüllen. Dennoch ist es rechtssystematisch schwierig, ein solches Merkmal „Straftat aus niederen Beweggründen“ für andere Gewalttaten einzuführen. Denn es wird hier auf die Motivation des Täters abgestellt- und das ist von der Systematik her dem deutschen Strafrecht eigentlich fremd. Alfred Eichhorn Die Zuständigen haben in diesem Bereich also noch zu tun. Denkt Frau Zypries über solche Konstruktionen nach oder eher nicht? Prof. Dr. Angela Kolb Ich weiß es, ich habe sie gefragt. Sie steht diesen Überlegungen eher kritisch gegenüber, und zwar aufgrund der von mir eben geschilderten Begründung, dass die Systematik des deutschen Strafrechts einem solchen Vorgehen nicht entsprechen würde. Aus meiner Sicht gibt es aber auch an133 dere Möglichkeiten: Man könnte beispielsweise bei der Strafzumessung eine Regelung einführen, die ein bestimmtes Mindeststrafmaß für derartige Straftaten vorsieht oder, wie gesagt, man könnte in solchen Fällen auf eine Bewährungsstrafe verzichten. Sebastian Edathy Ich wollte noch ergänzen, dass wir den Vorschlag der beiden ostdeutschen Bundesländer, eine Art„Hate-Crime-Gesetzgebung“ in Deutschland einzuführen, im Bundestag sehr sorgfältig diskutieren sollten. Das schlagende Argument ist ja, dass jede Straftat gegen Artikel 1 des Grundgesetzes verstößt, der den Schutz der Menschenwürde beinhaltet. Aber bei rassistisch motivierten Straftaten kommt noch hinzu, dass auch gegen Artikel 3, nämlich das Benachteiligungsverbot, sehr massiv verstoßen wird. Es handelt sich dabei um Straftaten, die dadurch motiviert sind, dass Angehörige bestimmter gesellschaftlicher Gruppen- nach Artikel 3 des Grundgesetzes- willkürlich als Opfer ausgewählt werden, und zwar allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer- in den Augen von Rechtsextremisten- als weniger wert betrachteten Gruppe. Dieses Argument kann durchaus tragfähig sein. Deshalb sollte dieser Vorschlag auch nicht vom Tisch gewischt werden. Alfred Eichhorn Wer könnte einen solchen Prozess im Hohen Haus besser befördern als der Vorsitzende des Bundestagsinnenausschusses? Nun kann das Publikum mitdiskutieren. Ihre Fragen, bitte. 134 Wortmeldung aus dem Publikum Ich möchte gerne den kommunalen Blick einbringen. Es gibt in unserer Republik- Gott sei Dank- zahlreiche erfolgreiche Beispiele, wo zuständige Amtsträger und anständige Bürgerinnen und Bürger vor Ort zusammenarbeiten. Wir können von diesen Aktionsbündnissen lernen, dass es nicht nur darum geht, gegen Rechtsextremismus aufzutreten, sondern sich aktiv für die Demokratie einzusetzen. Mir fehlt in der bisherigen Diskussion noch weitgehend das Nachdenken darüber, was wir eigentlich tun können, um Demokratie in unserer Gesellschaft besser zu verankern. Es reicht eben nicht aus, vor dem Gericht wehrhaft zu sein, sondern wir müssen im Alltag wehrhaft sein. Leider müssen wir häufig feststellen, dass in unserer Gesellschaft die erforderlichen Instrumente, um demokratische Werte an junge Menschen weiterzugeben, noch nicht ausreichend vorhanden sind. Auch die Finanznot der Kommunen trägt 135 dazu bei, dass das demokratische Gemeinwesen, die Unterstützung von Zivilgesellschaft allmählich austrocknet. Mein Appell, meine Bitte ist es, die Kommunen vor Ort stärker zu unterstützen. Ein bestimmter Anteil an Finanzmitteln sollte mit der Pflicht verbunden werden, insbesondere dieArbeit mit Kindern und Jugendlichen, aber auch das Gemeinwesen insgesamt zu fördern. Nur wenn es uns gelingt, demokratisches Bewusstsein im Alltag zu verankern, werden wir eine wirklich wehrhafte, dauerhafte und lebendige Demokratie haben. Wortmeldung aus dem Publikum Ich möchte mich aus der Sicht eines strafrechtlichen Praktikers zur Frage der„Hasskriminalität“ und der damit zusammenhängenden Verschärfung von Straftatbeständen äußern. Zunächst stimme ich Frau Kolb zu: Ein solcher Motivbegriff ist dem deutschen Strafrecht relativ fremd, weil es sich dabei um Gesinnungsstrafrecht handelt und wir sehr stolz sind, dass wir uns in unserem Strafrecht davon abgesetzt haben. Das immer wieder zitierte Merkmal der„niedrigen Beweggründe“ beim Mordtatbestand, der tatsächlich ein solches Gesinnungsmerkmal beinhaltet, ist meines Erachtens in den 40er-Jahren des letzten Jahrhunderts von den Nazis eingeführt worden und bietet deshalb von der Genese her nicht unbedingt eine Referenz, auf die wir aufbauen sollten. Nun wäre es natürlich möglich, sich über derartige dogmatische oder historische Gesichtspunkte einfach hinwegzusetzen- wenn es denn effektiv ist. Es muss ja nicht alles systematisch sein. Ich halte ein solches Vorgehen aber auch nicht für effektiv. Eindeutig effektiv ist es, Straftaten- egal, welcher Art, auch rechtsextremistisch motivierte- aufzuklären und sie zügig und beschleunigt einer Ahndung zuzuführen. Jede 136 Komplizierung des Verfahrens wäre kontraproduktiv. Als Praktiker des Strafrechts kann ich nur sagen: Oft ist es schon schwer genug, die objektiven Merkmale einer Straftat nachzuweisen. Wenn wir uns in einem Verfahren jetzt auch noch darauf kaprizieren wollen, schwierige subjektive Gesinnungsmerkmale nachzuweisen, die den Leuten ja nicht auf der Stirn geschrieben stehen, sondern die man in einem komplizierten Indizienverfahren aufgrund verschiedener Merkmale konstruieren muss, dann belastet das ein Strafverfahren: Es wirkt sich hinderlich darauf aus, den rechtsextremistischen Straftäter einer beschleunigten Bestrafung zuzuführen, da es die Verfahren verlängert und Personalkapazität bindet, die dann anderswo fehlt. Alfred Eichhorn Ein Standpunkt, den man ernst nehmen muss. Möchte jemand etwas dazu sagen? Sebastian Edathy Eine Anmerkung zum Thema Rechtssystematik. Ein Kernargument gegen die Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien war ja auch, wir hätten in Deutschland keine entsprechende Rechtstradition. Bisher sei es nicht üblich gewesen, dass im Zivilrechtsverkehr rechtliche Regelungen gelten, um die Benachteiligung von bestimmten Personengruppen zu verhindern oder zumindest sanktionieren zu können. Wir haben das Gesetz trotzdem gemacht, weil wir der Überzeugung waren, dass es inhaltlich richtig ist. Zur Frage der Verkomplizierung von Verfahren, wenn wir dem Vorschlag von Sachsen-Anhalt und Brandenburg als Bundesgesetzgeber 137 folgen würden: Sobald nicht eindeutig nachweisbar ist, dass jemand aus fremdenfeindlichen Motiven angegriffen wurde, fällt dieser Aspekt natürlich weg. Aber bei einem Fall wie vor einigen Jahren in Guben, wo ein dunkelhäutiger Mensch im Zuge einer Hetzjagd in den Tod getrieben wurde, hätten wir mit einer solchen Gesetzesänderung ein klares Instrument in der Hand, auch für die Gerichte, um eine besondere Schwere der Tat feststellen zu können. Wir müssen uns ja nicht heute Abend oder gleich Morgen dafür entscheiden, dieses Instrument einzuführen. Vielmehr müssen wir das Thema zunächst sehr sorgfältig- auch mit Juristinnen und Juristen, mit Wissenschaftlern- diskutieren. Ich würde dieses Instrument aber nicht von vornherein ablehnen. Der Einwand aus dem Publikum, das Verfahren würde dadurch verlängert und verkompliziert, ist für mich kein schlagendes Argument, das grundsätzlich gegen eine solche Gesetzesänderung spricht. Wortmeldung aus dem Publikum Bezüglich des NPD-Verbots finde ich die Teilnehmer auf dem Podium sehr unentschieden. Denn entweder halte ich ein Parteienverbot für ein Element der Durchsetzung der Demokratie, dann muss ich das auch angehen und kann nicht mit Verfahrensschwierigkeiten etc. argumentieren. Oder aber ich bin radikaldemokratisch und sage: Mittels Verboten und Gesetzen geht das nicht, sondern es bedarf einer lebendigen Demokratie. Dann muss ich von einem Verbotsverfahren Abstand nehmen und eine breite Diskussion in der Bundesrepublik führen. Das wäre ein ähnliches Demokratieverständnis, wie es zum Beispiel in den Vereinigten Staaten anzutreffen ist. Wenn diese radikaldemokratischere Lösung gewählt wird, dann sind die Aspekte der Prävention absolut wichtig. Allerdings halte ich es für 138 sehr fraglich, ob man präventive, erzieherische, diskursive, partizipative Elemente einer Behörde wie dem Verfassungsschutz überlassen sollte- was ich in NRW jedenfalls außerordentlich bedenklich finde. Es gibt genügend Fachleute, Pädagogen etc., die dafür geeigneter sind, die tatsächlich demokratische Formen, zum Beispiel außerschulische Bildung, entwickelt haben, wo so etwas wie lebendige Demokratie gelehrt wird. Ein Amt ist nicht per se in der Lage, demokratisches Wissen zu vermitteln. Auch ist Rechtsextremismus nicht alleine eine Sache der Erkenntnis. Deshalb ist es zu wenig, nur von„den Köpfen“ zu sprechen. Rechtsextremismus ist ein Habitus, ein Verhalten. Ich würde mit Frau Rommelspacher sagen: Es ist ein Phänomen der Dominanzkultur. Das hat auch etwas mit unseren gesellschaftlichen Strukturen zu tun, die durchaus rassistische Elemente befördern. Es hat etwas mit den Gesetzen zu tun, auch mit Chancengleichheit, Rechten etc. Die Bekämpfung von Rechtsextremismus ist also ein weites Feld, das nicht auf Strafrecht zu reduzieren ist. Wir müssen einer weiteren Demokratisierung das Wort reden - und nicht einer Einengung der Demokratie. Dr. Hartwig Möller Ich freue mich über jede Initiative außerhalb des Verfassungsschutzes, die dem Ziel dient, die Jugend so zu erziehen, dass sie für rechtsextremistisches Gedankengut nicht anfällig ist. Jede Unterstützung in diesem Bereich ist wichtig. Nur muss ich leider feststellen, dass es viele Konzepte und viele theoretische Ansprüche gibt- und wenig Umsetzung. Auf den Punkt gebracht: Wenn wir es nicht machen, macht es überhaupt keiner. Diese Erfahrung mache ich seit zehn Jahren. Wenn wir nicht aktiv werden, wenn wir nicht in die Schulen gehen, wenn wir nicht mit Pädagogen und Politologen vor Ort gehen und die Schulen ansprechen, wenn wir nicht in die Kommunen gehen... Ich sehe dort einfach keinen anderen 139 Weg. Ich freue mich natürlich, wenn mehrere diese Arbeit machen. Doch in Nordrhein-Westfalen sind hier definitiv zu wenige aktiv. Prof. Dr. Angela Kolb Ich denke auch: Man muss doch das eine nicht lassen, ohne das andere zu tun. Wir brauchen eine starke Demokratieerziehung. Wir brauchen an den Schulen die Vermittlung politischer Inhalte zu einem früheren Zeitpunkt als es jetzt im Lehrplan vorgesehen ist. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass es für die Jugendlichen wichtig ist zu erfahren, wie die Demokratie, genauer die Justiz, funktioniert. Wir haben zum Beispiel festgestellt, dass man die Jugendlichen viel eher erreicht, wenn die Staatsanwälte von ihrer Arbeit erzählen und einfach mal darstellen, wie ein Strafverfahren praktisch abläuft, als wenn man versucht, die Demokratie abstrakt darzustellen. Man muss Demokratie konkret an bestimmten Fallkonstellationen erlebbar machen, so dass die Jugendlichen sich etwas darunter vorstellen 140 können. Nur dann erreichen wir auch, dass sie als Betroffene- entweder als Zeuge einer Straftat oder sogar als Opfer- den Mut haben zu agieren: zum Beispiel als Zeuge aufzutreten und somit der Beförderung des Strafverfahrens durch ihre Aussage zu dienen. Sebastian Edathy Ich möchte noch etwas zum vorhin erwähnten Comic gegen Rechtsextremismus sagen, die der Verfassungsschutz in NRW für die Jugendlichen gestaltet hat. Ich habe selten so gutes und so jugendgeeignetes Material gesehen- außer in bestimmten Veröffentlichungen der Bundeszentrale für politische Bildung. Wenn es darum geht, Prävention gegen Rechtsextremisten zu leisten, dann kann man in Deutschland unter Demokraten auf keinen- keinen!- Bündnispartner verzichten. Es geht nicht um die Frage„entweder- oder?“, sondern es gilt der Grundsatz„sowohl- als auch“. Hier hat der Verfassungsschutz natürlich eine wichtige Position. Das heißt jedoch nicht, dass man deswegen andere Initiativen oder Beratungseinrichtungen nicht fördern sollte. Aber ich sehe hier keinen Widerspruch. Für mich gehört beides zusammen. Wortmeldung aus dem Publikum Seit etwa zwölf Jahren beschäftige ich mich als Jugendrichter unter anderem mit rechtsradikalen und fremdenfeindlichen Gewalttätern. Deshalb möchte ich kurz etwas zum Thema„Hasskriminalität“ sagen. Auch aus meiner Sicht- der Sicht eines Jugendrichters- würde die Einführung eines solchen Merkmals die Verfahren gegen rechtsextreme Straftäter nur verschlimmern. Die Verfahren würden noch länger dau141 ern und noch umfangreicher werden als bisher. Damit wäre keinem gedient. Hasskriminalität werden wir nicht durch eine Verschärfung im Strafverfahren eindämmen. Wir werden sie nur dann einschränken können, wenn es uns möglich ist, in den Ämtern schnell und effektiv zu arbeiten. Wenn man also erreichen will, dass Hasskriminalität auf der Straße abnimmt, dann müssen die Zuständigen auch entsprechend ausgerüstet werden. Staatsanwälte und Richter machen im Gespräch immer wieder deutlich, dass die Verfahren sehr, sehr lange dauern. Ich höre dann zum Beispiel den Ruf nach einer Verstärkung der Staatsanwaltschaft, damit auf der einen Seite mehr Druck auf die Polizei und auf der anderen Seite mehr Druck auf die Richterschaft ausgeübt werden kann. Zum Schluss noch eine Frage an die Justizministerin des Landes Sachsen-Anhalt: Frau Kolb, wird denn daran gedacht, die Zuständigen in diesem Sinne besser auszurüsten? Prof. Dr. Angela Kolb Für Sachsen-Anhalt kann ich durchaus mit ein bisschen Stolz sagen, dass wir hier gut ausgestattet sind. Im Bereich der Justiz haben wir ein Berechnungssystem und bundesweit vergleichbare Zahlen. Dadurch konnten wir feststellen, dass in den letzten Jahren erhebliche Verbesserungen erreicht wurden. Es ist nicht mehr so wie vor einigen Jahren, als die Arbeitsbelastung sehr hoch war und aufgrund dessen auch die Verfahrenszeiten sehr lang ausfielen. Die Verfahrenszeiten sind permanent zurückgegangen. Jetzt liegt die Dauer eines Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft in der Regel zwischen eineinhalb und zwei Monaten, dann wird die Akte dem Gericht übergeben. Hier haben wir eine beachtenswerte Qualität erreicht. 142 Wortmeldung aus dem Publikum Sie sagen, die Staatsanwaltschaft habe die Akte nur zwei Monate, vergessen dabei aber, dass diese Akte zuvor bei der Polizei möglicherweise vier, sechs oder acht Monate gelegen hat. Sie vergessen darüber hinaus, dass es bei den Gerichten auch noch bis zu sechs Monate dauern kann, bis es zur Hauptverhandlung kommt. Wenn Sie diesen gesamten Zeitraum sehen- zwischen Tat und Urteil können bis zu eineinhalb Jahre liegen!-, dann könnte das Verfahren durchaus noch beschleunigt werden. Der Fall einer Körperverletzung wird mit etwa 75 Minuten für die Arbeit eines Staatsanwalts veranschlagt. Dabei ist die Untersuchung nicht eingerechnet, ob diese Tat möglicherweise einen rechtsradikalen oder fremdenfeindlichen Hintergrund hat. Zur Bearbeitung solcher Straftaten brauchen wir eine gute personelle Ausstattung, damit die Verfahren zügig durchgeführt werden können. Die politische Staatsanwaltschaft ist sehr, sehr wichtig zur Vermeidung weiterer Straftaten. Sonst begehen die Täter, bevor sie abgeurteilt werden, weitere gefährliche Körperverletzungen. Das passiert aus meiner Erfahrung heraus leider sehr häufig. Wortmeldung aus dem Publikum Was passiert aber, wenn Teile der politischen Staatsanwaltschaft sich gegenüber nationalliberalen oder rechten Tendenzen nicht klar genug abgrenzen oder sich sogar für sie einsetzen? So vertritt zum Beispiel der ehemalige Generalbundesanwalt Alexander von Stahl, FDP, die rechte Zeitung„Junge Freiheit“ in einem Gerichtsverfahren und ist zugleich seit Jahren das Aushängeschild auf der Website dieser Zeitung. Grundsätzlich ergibt sich ein Problem, wenn Personen, die für die Bekämpfung der Rechten verantwortlich sind, zugleich ihre Interessen vertreten oder ihnen möglicherweise sogar nahe stehen. 143 Prof. Dr. Hans-Joachim Jentsch Ich möchte noch einmal auf die Frage zurückkommen, ob zur besseren Bekämpfung des Rechtsextremismus strafrechtliche Veränderungen notwendig sind. Ich bezweifle sehr, dass wir mit der Verfeinerung und Verbesserung der strafrechtlichen Möglichkeiten einen wirklich entscheidenden Fortschritt erreichen können. Damit spreche ich mich keineswegs gegen den Versuch aus, die Verfahren zu verbessern und das Personal in der Staatsanwaltschaft und in den Gerichten zu stärken. Da mangelt es sicherlich noch an vielem und es muss weiter an Verbesserungen gearbeitet werden. Die für mich zentrale Frage hat ein Diskutant aus dem Publikum aufgeworfen: Was haben wir für ein Demokratieverständnis? Ein radikaldemokratisches Demokratieverständnis oder eher ein Verständnis, bei dem wir stärker mit Verbotsinstrumenten unseres Rechtsstaats arbeiten wollen? Wenn wir den Menschen Demokratie klar machen wollen, wenn wir sie davon überzeugen möchten, dann müssen wir uns hinsichtlich dieses Instrumentariums Klarheit verschaffen. Ich denke, dass in unserer Verfassung der rein radikaldemokratische Ansatz nicht verwirklicht ist. Wir haben einen demokratischen Rechtsstaat nach Artikel 20 GG. Aber wir schränken die Demokratie durch andere Elemente unserer staatlichen Ordnung ein, zum Beispiel durch das Prinzip des Rechtsstaats oder den obersten Wert der Menschenwürde. Wir schränken das demokratische Element ein, indem bestimmte Meinungen und Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. Dabei handelt es sich um einen bedeutenden Vorgang für unsere Demokratie- und wir müssen darüber im Lande Klarheit und Einigkeit schaffen. Diese Vorstellung müssen wir auch als demokratische Lehre weitergeben. Gegenwärtig herrscht da doch noch eine totale Sprachverwirrung. Auch wir auf dem Podium können in dieser kurzen Zeit nicht die wichtige Frage ausdiskutieren, ob wir ein Parteiverbotsverfahren 144 aufgrund einer radikaldemokratischen Grundhaltung ablehnen bzw. Probleme damit haben, das Instrument des Verbots einzusetzen, weil dadurch das radikaldemokratische Element eingeschränkt wird. Wir können Verbote durchführen, aber nur dann, wenn Menschen die verfassungsmäßige Ordnung beeinträchtigen und beseitigen wollen. Das ist aber etwas ganz anderes als dümmliche Pamphlete herauszugeben oder irrsinnige Meinungen zu äußern. Wenn wir ein Parteiverbot anstreben, dann müssen wir zunächst eine zentrale Frage klären: Schätzen wir die NPD so ein, dass sie die freiheitlich-demokratische Grundordnung beseitigen möchte oder nicht? Tatsächlich habe ich den Eindruck, dass hier- auch unter uns auf dem Podium- eine totale Sprachverwirrung herrscht. Der eine behauptet, die NPD sei verfassungswidrig, andere zweifeln daran, ob das Material ausreicht, um eine Verfassungswidrigkeit nachzuweisen. In dieser Frage muss aber Klarheit geschaffen werden. Notwendig ist dabei auch ein Aufklärungsprozess gegenüber der Bevölkerung, denn wir müssen die Köpfe der Menschen erreichen. Wir müssen sie überzeugen. Und wir müssen deren Gefühle erreichen. Bei der Fußballweltmeisterschaft haben wir gezeigt, dass wir auch etwas Positives verkörpern können. Wir müssen auch unseren demokratischen Rechtsstaat emotional transportieren können. Diese Aufgabe kann sicherlich nicht allein der Verfassungsschutz übernehmen, aber in Zusammenarbeit mit vielen anderen gibt er schon großartige Anregungen. Alfred Eichhorn Professor Jentsch, mit Ihren Ausführungen über die Emotionalität haben Sie den Saal nachdenklich gemacht. Gibt es weitere Fragen? 145 Dr. Hartwig Möller Ich würde gerne etwas dazu sagen. Wir müssen unterscheiden zwischen Verfassungsfeindlichkeit und Verfassungswidrigkeit. Dass die NPD verfassungsfeindlich ist, das steht völlig außer Frage. Sie ist die zentrale rechtsextremistische Partei, die von jedem Verfassungsschutz beobachtet wird, die in allen Verfassungsschutzberichten auch als solche benannt wird. Für die Bewertung der Verfassungswidrigkeit gibt es jedoch ein streng normiertes formales Verfahren. Nur das Verfassungsgericht ist dazu berechtigt, Verfassungswidrigkeit festzustellen. Da nützt meine persönliche Meinung und Einschätzung nicht sehr viel. Das Verfassungsgericht selber muss die Auffassung vertreten, dass diese Partei verfassungswidrig ist. Alfred Eichhorn Aber Sie müssen das Verfassungsgericht davon überzeugen. Dr. Hartwig Möller Richtig! Aber man muss natürlich immer wissen, ob die Materiallage ausreicht oder eben nicht. Ich war bei der Vorbereitung des letzten NPD-Verbotsverfahrens dabei. Ich war in der Arbeitsgruppe, die alle Informationen der Verfassungsschutzbehörden- woanders kamen keine Informationen her- zusammengetragen und nach Äußerungen gesucht hat, die der Partei zuzurechnen sind und eindeutig in eklatantem Maß gegen die Verfassung verstoßen. 146 Alfred Eichhorn Bringe ich Sie in Verlegenheit, wenn ich Sie frage: Ist die NPD- in Anführungsstrichen-„nur“ verfassungsfeindlich oder ist sie verfassungswidrig? Ist sie also dabei, ihre Verfassungsfeindlichkeit umzusetzen, indem sie auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der Demokratie zielt? Dr. Hartwig Möller Für mich steht ganz außer Frage, dass die NPD eine Gesellschaft anstrebt, einen Staat haben will, der mit unserer Verfassung nicht vereinbar ist, und dass sie sich möglicherweise nur aus taktischen Überlegungen zurückhält und„Kreide frisst“. Die Absicht steht für mich fest. Das Problem ist jedoch, das so belegen zu können, dass es bei dem Verfahren vor dem Verfassungsgericht Bestand hat. 147 Alfred Eichhorn Wenn Sie überzeugt davon sind, dann haben Sie doch auch Belege dafür. Dann kann man es doch versuchen. Dr. Hartwig Möller Wenn ich die Belege aber zum Beispiel nur gewonnen habe aufgrund der Aussage eines V-Manns, der bei der entscheidenden NPDSitzung dabei war, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit bzw. der Beweiskraft. Sebastian Edathy Sie können die Belege, die Sie vorher erarbeitet haben, im Gerichtsverfahren einführen. Beim ersten Verbotsverfahren war der entscheidende Einwand der drei von den sieben Richtern ja, dass während des Verfahrens V-Leute auf der NPD-Führungsebene platziert waren. Dr. Hartwig Möller Noch einmal zur Klärung. Vier Richter haben gesagt: Am Ende der mündlichen Verhandlung möchten wir genau wissen, über welche Partei wir in diesem Verfahren entscheiden. Zwischen Verbotsantrag und dem Ende der mündlichen Verhandlung können Jahre liegen; das wissen Sie. Bei einem Verbotsantrag soll ich also einerseits der Forderung nachkommen, alle V-Leute abzuschalten. Gleichzeitig verlangen die Richter, dass sie am Ende der mündlichen Verhandlung wissen, über welche Partei 148 sie eigentlich entscheiden, also müssen auch Informationen darüber beschafft werden, wie sich die NPD entwickelt, wie sie sich angepasst hat seit Beginn des Verfahrens... Alfred Eichhorn Sie müssen doch nicht alle V-Leute abschalten, sondern nur auf der Führungsebene der Partei, im Bundesvorstand und im Landesvorstand. Dr. Hartwig Möller Das Verfassungsgericht will wissen, was diese Partei wirklich will, und nicht, was sie aus strategischen Gründen- angepasst an das Verbotsverfahren- sagt. Dieses Wissen kann ich aber nach meiner festen Überzeugung nur gewinnen, wenn ich V-Leute in der NPD habe. Deshalb sind diese beiden Auffassungen nicht miteinander zu vereinbaren. Ich bin fest davon überzeugt: Solange dieser Senat so zusammengesetzt ist wie jetzt, macht ein Verbotsverfahren keinen Sinn. Sebastian Edathy Ich meine, wir müssen in dieser Frage in absehbarer Zeit zu einer Entscheidung kommen. 149 Alfred Eichhorn Verehrte Gäste, merken Sie, wie schwierig das ist? Ich bedanke mich bei Ihnen, verehrte Zuständige, beim Publikum und dem Forum Berlin der Friedrich-Ebert-Stiftung. 150 D IETMAR M OLTHAGEN Was braucht der Aufstand der Zuständigen? Zusammenfassung der diskutierten Vorschläge an die Politik In diesem Artikel werden die im Verlauf der Konferenz diskutierten Vorschläge für eine Verbesserung der Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus zusammengefasst. So sind sie in kompakter Form zugänglich und sollen die Debatte über notwendige Verbesserungen in der Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus auf Seiten der staatlich dafür„Zuständigen“ befördern. 151 1. Umgang mit rechtsextremen Organisationen 1.1. NPD-Verbotsverfahren Die Frage des NPD-Verbots wurde im Rahmen der Konferenz kontrovers diskutiert. Berlins Innensenator Dr. Erhart Körting befürwortete ein Verbot:„Die NPD hat eine verfassungsfeindliche Zielrichtung. Das kann keiner ernsthaft bestreiten. Ein neues Verbotsverfahren sollte meiner Auffassung nach daher durchaus beginnen.[...] Wenn man eine Partei wie die NPD nicht verbietet, wen will man eigentlich nach Artikel 21 des Grundgesetzes sonst verbieten in der Zukunft?“ Natürlich ändere ein Verbot nichts an der rechtsextremen Gesinnung, aber man würde der NPD den Anschein der Legalität nehmen, damit ihre Attraktivität deutlich verringern. Zustimmung erhielt Körting vom Vorsitzenden des Bundestagsinnenausschusses Sebastian Edathy(SPD), der jedoch mahnte, ein zweites Verbotsverfahren so vorzubereiten, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch Erfolg hat. Die bedeute vor allem, die 2003 vom Verfassungsgericht geforderte Abschaltung der V-Leute der Verfassungsschutzämter in Bundes- und Landesvorständen der NPD umzusetzen. Genau aus diesem Grund widersprach der Leiter des NordrheinWestfälischen Verfassungsschutzes, Dr. Hartwig Möller, der Forderung eines erneuten NPD-Verbotsverfahrens. Da der Senat des Verfassungsgerichts noch ebenso zusammengesetzt sei wie 2003 und nur wenige Innenminister einen Abzug der V-Leute angeboten haben, stelle sich die Frage eines neuen Verfahrens derzeit nicht. Zudem fragte Möller, ob eine mündige Demokratie ein Parteiverbot noch benötige. Für diese Argumentation erhielt Möller Unterstützung von Prof. Dr. Hans-Joachim Jentsch, Richter am Bundesverfassungsgericht a.D. Jentsch betonte, dass beim Kampf um die Köpfe der Menschen Verbote nicht helfen, sondern die Demokraten überzeugen müssten.„Zu diesem Überzeugen gehört nicht, 152 dass man einen billigen, vordergründigen Kampf führt, am liebsten ihnen, obwohl sie eine zugelassene Partei sind, keine Räume zur Verfügung stellt.[...] Wir dürfen die auch nicht stärker machen, als sie sind, indem wir sie medial oder auch mit Gegenkampfmittel, Gegendemonstrationen aufwerten. Auch hier müssen wir teilweise, glaube ich, etwas klüger sein.“ Der von einem Diskussionsteilnehmer unterbreitete Vorschlag, die NPD auf Grundlage von Art. 20,4 GG zu verbieten, wurde von den Referent/innen der Konferenz abgelehnt. 1 1.2. Verbote rechtsextremer Organisationen Die in den vergangenen Jahren ausgesprochenen Verbote rechtsextremer Organisationen- insbesondere von Kameradschaften- haben sich laut Berlins Innensenator Körting bewährt.„Auch wenn man mit Verboten die Einstellung der Personen, das Denken in den Köpfen nicht ändert, so behindert man damit dennoch die Aktivitäten und erschwert den Vereinen, neue Anhänger zu finden.“ Auch die Leiterin des Berliner Verfassungsschutzes, Claudia Schmidt, rief dazu auf, rechtsextreme Organisationen weiter genau zu beobachten und gegebenenfalls zu verbieten, um einerseits den Verfolgungsdruck auf die Szene aufrechtzuerhalten und andererseits die gesellschaftliche Ablehnung von Rechtsextremismus zu verdeutlichen. 1 In Artikel 20 GG heißt es:„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“(Art. 1) und in Absatz 4:„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ 153 1.3. Einschränkung des Handlungsspielraums rechtsextremer Organisationen Neben einem Verbot rechtsextremer Organisationen wurde diskutiert, welche Möglichkeiten staatliche Stellen unterhalb eines Verbots zur Einschränkung ihres Handlungsspielraums haben. Ein wichtiger Ansatzpunkt dafür ist die Beobachtung der Finanzflüsse im Rechtsextremismus. Dr. Körting kündigte eine diesbezügliche Initiative Berlins in der Innenministerkonferenz an. 2 „Artikel 21 GG verlangt nicht, die Akteure, die unsere Demokratie abschaffen wollen, auch noch zu bezahlen.“ Entsprechend sprach sich der Berliner Innensenator dafür aus, das Parteiengesetz dementsprechend zu verändern,„gegebenenfalls auch durch eine klarstellende Ergänzung des Artikel 21 des Grundgesetzes“. Körtings Vorschlag lautet, bei der Parteienfinanzierung einen Unterschied zwischen der Behandlung von verfassungswidrigen und anderen Parteien einzuführen. Damit könnte etwa die Unterstützung einer rechtsextremen politischen Stiftung(die NPD hat bereits eine„Horst-WesselStiftung“ gegründet) mit öffentlichen Mitteln verhindert werden. Auch die juristische Beweislage läge bei diesem Vorgehen anders als bei einem Parteiverbotsverfahren, da die Verwaltung erst einmal entscheiden könnte und die Rechtsextremisten sich einklagen müssten. 2. Einführung des Straftatbestands„Hasskriminalität“ Wenige Tage vor der Konferenz„Der Aufstand der Zuständigen“ in der Friedrich-Ebert-Stiftung haben die Justizministerinnen von Brandenburg und Sachsen-Anhalt, Beate Blechinger(CDU) und Prof. Angela Kolb(SPD) die Einführung des Tatbestands„Hasskriminalität“ 2 Die Ergebnisse der Untersuchung liegen seit Ende Juni 2007 vor und besagen, dass die NPD zu knapp zwei Dritteln aus öffentlichen Geldern finanziert wird. 154 für rechtsextreme Straftaten vorgeschlagen. Diesen Vorschlag erneuerte Prof. Kolb auf der Konferenz:„Es muss sicherlich auch gerechtfertigt sein darüber nachzudenken, ob wir für bestimmte Arten von Straftaten, nämlich Gewalttaten, die nicht aus einer Beziehung zu dem Opfer heraus begangen werden, sondern das Opfer als Repräsentant einer bestimmten Gruppe treffen sollen, bereits einen angemessenen Strafrahmen gefunden haben.“ Da Studien belegen, dass in der rechtsextremen Szene die Strafaussetzung zur Bewährung als Freispruch empfunden wird, müsse man über die Einführung eines Mindeststrafmaßes nachdenken. Wie es beim Straftatbestand Mord den Zusatz„aus niederen Beweggründen“ gebe, könne man auch die„Straftat aus niederen Beweggründen“ einführen. Unterstützung erhielt dieser Vorschlag von dem Bremer Strafrechtsprofessor Prof. Dr. Felix Herzog:„Ich würde dafür plädieren, dass man eine entsprechende Regelung in der Strafzumessung des Strafgesetzbuchs einführt.“ Im§ 46 StGB könnte man ein normiertes Strafzumessungsregelbeispiel benennen, das eine Strafschärfung bei rechtsextremer Motivation einer Straftat vorsieht. Als Begründung sagt auch Herzog:„Ich denke, dass sich solche Gewalttaten deutlich im Unrechtsgehalt von normalen Gewalttaten unterscheiden. Angriffe gegen das Eigentum, etwa das Abfackeln von Döner-Buden, gegen die körperliche Integrität, das Leben von Menschen aus rassistischen und diskriminierenden Gründen haben eine über die individuelle Verletzung hinausgehende Bedeutungsdimension. Diese Taten sind durch eine völlige Negierung des Achtungsanspruchs des Opfers gekennzeichnet. dass mit diesen Taten eine über das einzelne Opfer hinausgehende Wirkung angezielt ist.“ Zudem würden durch eine entsprechende Ergänzung des StGB Impulse für eine konsequente Strafverfolgung rechtsextremer Straftaten gesetzt. Die Einführung eines eigenständigen Tatbestands für diskriminierende Gewaltakte lehnte Herzog hingegen ab. Das sei erstens unnötig, da 155 die existierenden Straftatbestände für eine Bearbeitung rechtsextrem motivierter Straftaten ausreiche und bedeute zweitens die Einführung von Gesinnungsstrafrecht, das in Deutschland nach der NS-Zeit aus gutem Grund abgeschafft worden ist. Widerspruch erntete der Vorschlag von Kolb und Herzog bei Andreas Müller, Jugendrichter am Amtsgericht Bernau. Seiner Meinung nach biete der§ 46 StGB bereits alles Notwendige, weil darin klar stehe, der Richter solle das Motiv einer Straftat beachten. Die Einführung des Tatbestandsmerkmals„Hasskriminalität“ würde die Verfahren unnötig verkomplizieren und verlängern. Zudem seien Gesinnungsmerkmale einer Straftat im Prozess nahezu unmöglich zu beweisen. 3. Der Umgang mit rechtsextremen Demonstrationen Überlegungen zum Versammlungsrecht Die Auseinandersetzung mit Demonstrationen zählt zu den regelmäßigen Konfrontationen zwischen Rechtsstaat und rechtsextremer Szene. Der Bund hat dafür im Jahr 2005 das Versammlungsrecht novelliert, um rechtsextreme Aufmärsche an Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus verbieten zu können. Am 1.8.2006 ging die Zuständigkeit für das Versammlungsrecht im Zuge der Föderalismusreform in die Zuständigkeit der Länder über. Seitdem hat unter anderem Brandenburg das Landesversammlungsgesetz verändert. Um die jährlichen Aufmärsche von Rechtsextremisten auf dem Soldatenfriedhof in Halbe zu verhindern, hat das Land auf Kriegsgräberstätten Versammlungen generell verboten, wie Sylvia Lehmann berichtete, Abgeordnete des Brandenburgischen Landtags und Mitglied im Sprecherrat des„Aktionsbündnis gegen Heldengedenken und Naziaufmärsche“ in Halbe. Das Landesverfassungsgericht hat die156 se Neuregelung bereits in einem Urteil bestätigt. Im Ergebnis sind die rechtsextremen Demonstrationen zwar nicht verhindert, sondern lediglich verlagert. Aber den Rechtsextremisten scheint der Spaß an Halbe verloren gegangen zu sein, denn im Internet gibt es mittlerweile einen Aufruf, dass die rechtsextreme Szene von Halbe perspektivisch Abstand nehmen sollte. Ein grundsätzlichesVerbot rechtsextremer Demonstrationen ist ohnehin nicht möglich, wie Prof. Berlit, Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, betonte:„Auch für rechtsextreme Versammlungen und Aufmärsche gilt Art. 8 GG. Er gewährleistet allen Deutschen ,das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln‘.“ Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht, über dessen Gebrauch die Einzelnen zu befinden haben, seine Wahrnehmung ist nicht Gegenstand staatlich kontrollierter oder kontrollierbarer Zuteilung. Die Hoffnung auf Landesgesetze zum Verbot rechtsextremer Versammlungen dämpfte Berlit deutlich. Seiner Meinung nach sei der Spielraum zur Beschränkung rechtsextremistischer Versammlungen durch den Bundesgesetzgeber mit der jüngsten Änderung des Versammlungsgesetzes Anfang 2005 bereits ausgeschöpft. Das Grundproblem, dass die Versammlungsfreiheit bis zur Strafbarkeitsgrenze auch rechtsextreme Meinungsinhalte schützt, kann auch der Landesgesetzgeber nicht lösen. Laut Berlit muss der Rechtsstaat somit mit rechtsextremen Versammlungen und Aufmärschen als„Normalität“ leben. Im politischen Kampf gegen den Rechtsextremismus darf die freiheitlich-rechtsstaatliche Rechtsordnung nicht durch ein Sonderrecht für diese Verfassungsgegner ausgehöhlt werden, soweit sie die für alle geltenden Gesetze und die aus dem Friedlichkeitsgebot von Versammlungen folgenden Grenzen beachten. Das Versammlungsrecht ist kein geeignetes Mittel, rechtsextreme Versammlungen und Aufmärsche im öffentlichen Raum vollständig zu 157 unterbinden oder spürbar zurückzudrängen. Es ist primär Aufgabe zivilgesellschaftlicher Gegenaktivitäten, die politische Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus zu suchen und dadurch die Wirkungen rechtsextremer Versammlungen und Aufmärsche zu minimieren. Wenn überhaupt, kann nur das Bundesverfassungsgericht letztgültig eine Demonstration verbieten. Einen Verbotsgrund bilden erwartete Gewalttätigkeiten der Versammlungsteilnehmer(das heißt nicht von Gegendemonstranten). Ein Verbot rechtsextremistischer Versammlungen kann bei entsprechender Gefahrenprognose als Ultima Ratio auch an die hinreichende Gefahr anknüpfen, dass es in hohem Maße zu Straftaten mit Meinungsbezug(etwa Volksverhetzung, Leugnung des Holocaust, Verunglimpfung des Staats und seiner Behörden oder Verunglimpfung von Verfassungsorganen) bzw. von Propagandadelikten, allen voran§ 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), oder Parolen kommt. Gerade weil die Versammlungsfreiheit ein schützenswertes Grundrecht ist, kritisierte Dr. Hartwig Möller, Leiter des Verfassungsschutzes NRW, allzu schnelle Versammlungsverbote durch kommunale Verwaltungen. Man habe dabei gehofft, die Justiz werde es schon richten. Wenn dann jedoch die Rechtsextremisten vor dem Bundesverfassungsgericht Recht bekommen haben, gewannen die NPD und auch Teile der Kameradschaften neues Selbstbewusstsein. Unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots gibt es jedoch Möglichkeiten, rechtsextreme Versammlungen zu regulieren. Handhabe dafür bieten das versammlungsrechtliche Waffentragungsverbot(§ 2 Abs. 3,§ 27 VersG) und das Uniformverbot(§ 3 Abs. 1,§ 28 VersG), die durch das sogenannte Vermummungsverbot ergänzt werden. Sie rechtfertigen entsprechende Auflagen und sind möglicher Anknüpfungspunkt für Kontrollen im Vorfeld(Anreise; Sammlungsplatz), aber regelmäßig kein Verbotsgrund, wie Prof. Berlit betonte. Daneben gibt es für die 158 Versammlungsbehören Möglichkeiten, Auflagen zu Veranstaltungsort, Aufzugsroute,Veranstaltungszeit und-dauer sowie dem Einsatz vonTechnik (Lautsprecherwagen, Megafone) zu erlassen. Derartige Auflagen zu verhängen, kann dazu beitragen, dass Demonstrationen den Rechtsextremisten keine Freude mehr bereiten und sich dann auch quantitativ verringern, wie Prof. Michael Knape von der Berliner Polizei betonte. 4. Reformen der Strafverfolgung und des Strafvollzugs 4.1. Intensivierung der Strafverfolgung ZurVerbesserung der staatlichen Repression gegenüber rechtsextremen Straftätern sahen einige Referent/innen der Konferenz noch Verbesserung smöglichkeiten. So betonte Berlins Innensenator Dr. Erhart Körting, dass für eine präventive Wirkung nicht die Strafhöhe entscheidend sei:„Es findet keine Abschreckung durch hohe Strafen, sondern eine Abschreckung durch Entdeckungswahrscheinlichkeit und Verfolgungsintensität statt. Entscheidend dabei ist die Entschlossenheit und klare Orientierung bei der Strafverfolgung, den Ermittlungen und der Anklageerhebung.“ Für eine Intensivierung derTatverfolgung sprach sich auch Prof. Herzog, für eine Beschleunigung des Strafverfahrens Richter Müller aus. Beides habe nicht zu unterschätzende abschreckende Wirkung auf die rechtsextreme Szene. Eine politische Forderung in diesem Zusammenhang lautete, die Staatsanwaltschaften für die Bearbeitung rechtsextremer Straftaten besser auszustatten- materiell und ideell. Dr. Körting regte diesbezüglich an, Sonderzuständigkeiten in den Staatsanwaltschaften einzurichten, damit eine entsprechende Interaktion zwischen Strafverfolgungsorganen und Strafrechtspflege gefördert werde. Andreas Müller regte daneben zu mehr Kreativität im Strafverfahren an. Als Bewährungsauflagen habe er beispielsweise erstmals das Verbot des Springerstiefeltragens erlassen. 159 Staatliche Repression spielt auch für Claudia Schmid vom Berliner Verfassungsschutz eine ganz entscheidende Rolle im Kampf gegen den Rechtsextremismus.„Repression ist sowohl effizient als auch auf symbolischer Ebene äußerst wichtig. Diejenigen, die die Grundlagen unserer demokratischen Gesellschaft bekämpfen, müssen auch mit repressiven Maßnahmen wie zum Beispiel Vereinsverboten rechnen- das ist eine klare Botschaft der wehrhaften Demokratie.“ In Berlin wird Produktion und Handel mit illegaler rechtsextremistischer Musik strikt verfolgt. Nicht zuletzt konnten dadurch auch die finanziellen Ressourcen des Rechtsextremismus beschnitten werden, die zu einem nicht unerheblichen Teil aus dem Musikgeschäft stammen. Im Zuge dieser strikten Verfolgung rechtsextremer Musik hat das Kammergericht Berlin 2004 Mitglieder der Band„Landser“ gemäß§ 129 StGB als Angehörige einer kriminellen Vereinigung verurteilt- ein bislang einmaliges Urteil mit starkem Symbolcharakter. Zudem habe es seit 2000 in Berlin keine Konzerte gegeben, ohne dass diese durch die Polizei- oft nach Informationen des Verfassungsschutzes- aufgelöst worden wären. Musik sei laut Schmid zwar weiter beziehbar, aber die finanziellen und sozialen Effekte rechtsextremistischer Musik können beschnitten werden, schließlich sind Konzerte nicht zuletzt ein wichtiger sozialer„Event“ für die Szene. Um nachhaltigen und wirksamen Druck auf die Szene auszuüben, wirken insbesondere breit angelegte Maßnahmen wie zum Beispiel die gleichzeitige Durchsuchung von Wohnungen und Büros der rechtsextremen Szene in mehreren Bundesländern am 14. Februar 2007. Dabei wurde eine Vielzahl inkriminierter Tonträger beschlagnahmt, wie Prof. Michael Knape von der Berliner Polizei berichtete. Eine Ausweitung derartiger Aktionen über Bundesländergrenzen hinweg sei wünschenswert. 160 4.2. Passbeschränkende Maßnahmen Ein interessanter Ansatz in Berlin ist die Verhängung von passbeschränkenden Maßnahmen. Auf diese Weise wurde die Berliner Band „Speegeschwader“ mehrfach daran gehindert, an Konzerten im Ausland teilzunehmen. Insgesamt bewährt sich die strikte Verfolgung rechtsextremer Aktivitäten in Berlin, wie Claudia Schmid erfreut zusammenfasst:„Uns liegen viele Hinweise darüber vor, dass diese Null-ToleranzPolitik des Landes Berlin Auswirkungen auf den Rechtsextremismus hat. Innerhalb des Rechtsextremismus hat sich Berlin mittlerweile den Ruf erworben, ein unkomfortabler, schwieriger Ort zu sein. Mit diesem Ruf können wir sehr gut leben.“ 4.3. Sicherungshaft aufgrund von Volksverhetzung Sicherungshaft gem.§ 112a StPO ist eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten besonders gefährlicher Täter. Prof. Knape, Leiter der Berliner Polizeidirektion 6, in der besonders viele rechtsextreme Straftaten vorkommen, schlug während der Konferenz vor, diesen Paragrafen zu erweitern, um bekannte Rechtsextremisten leichter in Sicherungshaft nehmen zu können.„Der Katalog des§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO enthält Straftaten, die erfahrungsgemäß besonders häufig von Serientätern begangen werden. Der Begriff Wiederholungsgefahr wird dabei als Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten gleicher Art oder Fortsetzung der Straftat definiert. Er passt damit dem Grunde nach haargenau auf Straftäter aus der rechtsextremistischen Szene.“ Knape forderte daher den Gesetzgeber auf zu prüfen, ob der Tatbestand der Volksverhetzung gem.§ 130 StGB in diesen Katalog der Straftaten, aufgrund deren Sicherungshaft verhängt werden könne, aufgenommen wird. 161 5. Prävention Unter den Referent/innen der Konferenz„Der Aufstand der Zuständigen“ in der Friedrich-Ebert-Stiftung herrschte Einigkeit darüber, dass staatliche Repression nur eine Seite der Bekämpfung des Rechtsextremismus sein könne. Die Prävention ist gleichberechtigte Säule in der Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus und verdient ebenfalls die Unterstützung der staatlich„Zuständigen“. 5.1. Prävention im Jugendstrafvollzug Gerade im Jugendstrafvollzug sind präventive Maßnahmen wünschenswert:„Die Folgen der Haft für rechtsextremistische Gefangene hängen zu einem wesentlichen Teil von den Bedingungen der Haft, insbesondere der Zusammensetzung der Insassen ab“, berichtet Figen Özsöz vom Freiburger Max-Planck-Institut für internationales Strafrecht. Im Jugendstrafvollzug ist es sinnvoll, die Bereiche Gewaltbereitschaft und rechtsextremistische Überzeugungen getrennt voneinander zu betrachten. Denn wenn auch die Gewaltbereitschaft während des Jugendstrafvollzugs zumeist abnimmt, gilt das für rechtsextreme Einstellungen nach den vorläufigen Ergebnissen einer Studie von Frau Özsöz nicht. Speziell in den neuen Bundesländern bilden rechtsextremistische Gefangene hingegen eine einflussreiche Subgruppe.„Dadurch erhöht sich für rechtsextremistische Gefangene der Druck, sich der Solidarität und Loyalität der Gruppe zu verpflichten. Sie entwickeln in Haft eine neue Gruppenidentität und erleben dadurch eine hohe Wirkungsmächtigkeit. In einigen Fällen wird dieses spezifische Gruppenverhalten durch Werbeaktionen rechtsextremistischer Organisationen, wie zum Beispiel der ,Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V.‘(HNG) gefördert.“ An dieser Stelle ist Jugendsozialarbeit im Strafvollzug unbedingt erforderlich. 162 Von einer diesbezüglichen Maßnahme berichtete der Bernauer Richter Andreas Müller, der Deliquenten zu Gedenkstättenfahrten beispielsweise nach Auschwitz verpflichtet hat. Zumeist fehle im Strafverfahren aber die Zeit für derartige Maßnahmen. 5.2. Zeugenschutz Eine weitere von Müller geforderte präventive Maßnahme ist die Verbesserung des Zeugenschutzes, um im Strafverfahren eine rechtsextreme Straftat auch beweisen zu können. Der Forderung nach einem verstärkten Opferschutz und einer intensiveren Zeugenbetreuung schloss sich Sachsen-Anhalts Justizministerin Angela Kolb ausdrücklich an. 5.3. Vernetzung und Schulung Zur Verbesserung der staatlichen Strafverfolgung kann auch eine Vernetzung bestehender Maßnahmen beitragen. In Sachsen-Anhalt wurde deshalb eine gemeinsame Fortbildungsreihe für Richterinnen und Richter, Staatsanwält/innen und Leiter/innen von Justizvollzugsanstalten zum Thema„Der moderne Rechtsextremismus“ entwickelt. Daneben würden auch Schulungen für Landräte und Bürgermeister/innen- insbesondere ehrenamtlich tätige- angeboten, wie Prof. Kolb berichtete. 6. Demokratieförderung 6.1. Demokratieförderung unter Jugendlichen Eng verbunden mit der Frage nach präventiven Maßnahmen zur Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus ist die Forderung, 163 neben dem Kampf gegen Rechtsextremismus auch die Förderung von Demokratie und Toleranz zu unterstützen. So wies Prof. Felix Herzog von der Universität Bremen darauf hin, dass das Strafrecht die Ursachen für rechtsextreme Straftaten nicht beseitigen könne.„Aber Strafrecht kann im Sinne positiver Generalprävention als ein Ausgrenzungsmittel wirken und kann mit den Mitteln der Repression verdeutlichen, wo in unserer Gesellschaft die Grenze des Erlaubten zum Unerlaubten verläuft.“ Diese normverdeutlichende Funktion des Strafrechts kann aber nur greifen, wenn eine Bearbeitung in der Bildungsund Sozialarbeit und eine breite gesellschaftliche Debatte über diese Phänomene stattfinden. Einigkeit herrschte darüber, dass speziell unter jungen Menschen für die Demokratie geworben werden müsse. Dafür schlug Sebastian Edathy, Vorsitzender des Bundestagsinnenausschuss, vor, im Grundschullehrplan neben dem Lesen, Schreiben und Rechnen auch das Erlernen demokratischer Verhaltensweisen und von Grundwerten in den Vordergrund zu rücken. Sachsen-Anhalts Justizministerin Angela Kolb ergänzte diesen Vorschlag dahingehend, dass auch das Wissen um den Rechtsstaat in den Schulen zu einem früheren Zeitpunkt vermittelt werden müsse, zum Beispiel durch Besuche von Staatsanwälten in Schulen. Dr. Hartwig Möller vom Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen wies darauf hin, dass die rechtsextreme Szene selbst ja sehr bewusst junge Menschen zu ködern versuche. Entsprechend müsse man mit der Prävention in einem Alter beginnen, in dem Jugendliche noch prägbar und bevor sie für rechtsextremistisches Gedankengut offen sind. Dafür bräuchte man dann jedoch auch jugendgerechte Mittel, wie es beispielsweise der Comic des Verfassungsschutzes zum Thema Rechtsextremismus ist, der bundesweit stark nachgefragt werde. Daneben sei die Arbeit mit Multiplikatoren 164 (Lehrer/innen, Schülerzeitungsredakteur/innen, Schülervertreter/innen) und die Unterstützung durch Kommunen(Verwaltung, Sportvereine etc.) wichtig. Für letzteres sind jedoch auch materielle Ressourcen notwendig, wie der Bürgermeister des Niedersächsischen Verden, Lutz Brockmann, betonte. Um diese sicherzustellen, schlug er vor, einen Teil der öffentlichen Finanzmittel mit der Auflage zu vergeben, Jugendarbeit, Kinderfreizeitstätten oder das Gemeinwesen zu fördern. 6.2. Die Demokratie offensiv verteidigen Von den praktischen Erfolgen einer gelebten Demokratie konnte Lutz Brockmann ebenfalls berichten: Im Protest gegen ein rechtsextremes Schulungszentrum in Verden machten die Bürger/innen ein„ganz wichtiges Aha-Erlebnis: Wir stehen zur Demokratie. Wir sind die Lauten. Wir sind die Bunten. Wir sind die Fröhlichen.“ Zwar konnte ein NPDAufmarsch durch das gleichzeitig stattfindende Bürgerfest in Verden nicht verhindert werden, aber statt rechtsextremer Parolen standen die eigenen, demokratischen Werte im Vordergrund. Lutz Brockmanns Fazit lautete: „Einen gewissen Prozentsatz Rechtsextremismus können wir auch locker verkraften, wenn wir ganz viele Demokratinnen und Demokraten haben, die wissen, warum sie sich für diese Gesellschaft einsetzen.“ Berlins Innensenator Körting wies ebenfalls darauf hin, dass die Demokraten zur Demokratie stehen müssten:„Demokratie heißt, Kompromisse finden, dicke Bretter bohren.“ Der Ausgleich verschiedener Interessen sei bei einer Bevölkerung von über 80 Millionen Bürger/innen der notwendige Normalfall und kein Zeichen von politischer Handlungsschwäche. Politiker/innen müssten auch selbst dazu beitragen, den politischen Kompromiss als Lösung zu verstehen und zu akzeptieren.„Zu oft vermitteln wir Politiker aller demokratischen 165 Parteien den Bürgerinnen und Bürgern, es gebe einfache Lösungen ohne Kompromisse.“ Das wiederum sei Wasser auf die Mühlen der Verkünder einfacher Wahrheiten und erleichtere den Rechtsextremisten ihr demokratiefeindliches und volksverhetzendes Geschäft. 166 Die Autorinnen und Autoren Prof. Dr. Uwe Berlit Richter am Bundesverwaltungsgericht Uwe Berlit, geboren 1956 in Hannover, studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hannover. Im Anschluß arbeitete er bis 1991 am Verwaltungsgericht Hannover und war zwischenzeitlich wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht. 1993-1994 war als Berater der SPD-Bundestagsfraktion für die„Arbeitsgruppe Verfassungsreform“ tätig. Danach arbeitete er als wiss. Mitarbeiter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, dass ihn im Jahr seiner Promotion(1994) zum Richter ernannte. Seit 2001 ist er Honorarprofessor an der Universität Hannover und seit 2004 an der Universität Leipzig. Im Juli 2002 begann seine Tätigkeit als Richter am Bundesverwaltungsgericht. Lutz Brockmann Bürgermeister von Verden Lutz Brockmann, geboren in Verden, studierte nach Abitur und Zivildienst Geographie in Hannover mit dem Schwerpunkt„Stadt- und Regionalentwicklung“. Zur SPD kam er über die Schülervertretung seiner Schule. 1981 erfolgte seine Wahl in den Ortsrat Eitze und wurde 1986 jüngstes Mitglied im Rat von Verden. Die SPD-Fraktion wählte ihn 1998 zu ihrem Vorsitzenden. Seit April 2004 ist er Bürgermeister von Verden. 167 Sebastian Edathy, MdB Vorsitzender des Innenausschusses des Deutschen Bundestags Sebastian Edathy, geboren 1969 in Hannover, ist seit November 2005 Vorsitzender des Innenausschusses des Deutschen Bundestages. Nach seinem Studium der Soziologie und Deutschen Sprachwissenschaft arbeitete er mehrere Jahre für Landtags- und Bundestagsabgeordnete aus Niedersachsen, bevor er 1998 selbst ein Bundestagsmandat errang. Innerhalb der SPDBundestagsfraktion hatte Sebastian Edathy seitdem folgende Ämter inne: 1999 bis 2002 stellvertretender migrationspolitischer Sprecher, seit November 2000 Mitglied im Vorstand der SPD-Bundestagsfraktion, von 2000 bis 2006 Sprecher der Arbeitsgruppe„Rechtsextremismus und Gewalt“, seit Januar 2003 Vorsitzender der deutsch-indischen Parlamentariergruppe. Zu seinen politischen Arbeitsschwerpunkten gehören die Themen Bekämpfung und Prävention von Rechtsextremismus, Migration und Integration, Reform des Staatsangehörigkeitsrechts sowie Menschen- und Bürgerrechte. Alfred Eichhorn Rundfunkjournalist, Inforadio Rundfunk Berlin-Brandenburg Alfred Eichhorn wurde 1944 im Bergarbeiterdorf Großzössen in Sachsen geboren. Seine Eltern waren Kantinenpächter. Gleichzeitig mit dem Abitur an der Erweiterten Oberschule in Borna, bekam er in Espenhain seinen Facharbeiterbrief als Chemiefacharbeiter für organische Chemie. Nach dem Studium an der Fakultät für Journalistik der Karl-Marx-Universität Leipzig arbeitete er bis zu dessen Ende beim Rundfunk der DDR. Er war von 1990 bis 1991 letzter Chefredakteur von RADIO DDR, das am Ende unter dem Label RADIO AKTUELL sendete. 1993 kam er zum SFB. Seit fast 10 Jahren ist er Redakteur und Moderator von„FORUM- die Debatte“ im Inforadio des Rundfunk Berlin-Brandenburg. 168 Prof. Dr. Felix Herzog Universität Bremen, Fachbereich Rechtswissenschaft Felix Herzog, geboren 1959, ist Professor für Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Rechtsphilosophie. Er studierte, promovierte und habilitierte in Frankfurt am Main. 1992 wurde er zum Professor an die Juristische Fakultät der Humboldt Universität Berlin berufen, der er 1996/7 auch als Dekan vorstand. Seit 2005 ist er Hochschullehrer an der Universität Bremen. Zugleich ist er stellvertretender Vorsitzender des Justizprüfungsamtes beim Senator für Justiz und Verfassung Bremen, Vertrauensdozent der Studienstiftung des Deutschen Volkes und war schon mehrmals als Sachverständiger des Rechts- und Finanzausschusses des Deutschen Bundestages tätig. Er veröffentlichte 1995 u.a. die Monographie„Rechtspflege- Sache des ganzen Volkes? Studien zur Ideologie und Praxis des Gesellschaftsgerichte in der DDR“, sowie zahlreiche Aufsätze in in- und ausländischen Zeitschriften. Prof. Dr. Hans-Joachim Jentsch Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D. Hans-Joachim Jentsch, geboren 1937 in Fürstenwalde, studierte Rechtsund Staatswissenschaften in Marburg und arbeitete nach seiner Promotion 1966 als Rechtsanwalt und Notar. Von 1976-1982 war er Mitglied des Deutschen Bundestages, danach bis 1985 Oberbürgermeister in Wiesbaden. Nach anschließender Tätigkeit als Rechtsanwalt war er von 1987 bis 1990 Mitglied des Hessischen Landtags. Nach der Wiedervereinigung war er bis 1994 als Justizminister im Freistaat Thüringen tätig. 1995 wurde er im Nebenamt Richter am Thüringischen Verfassungsgerichtshof. HansJoachim Jentsch war von Mai 1996 bis September 2005 Richter im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts. 169 Prof. Michael Knape Leiter einer Polizeidirektion in Berlin Michael Knape trat 1970 in die Polizei ein. Auf der Landespolizeischule war er zunächst als Fachlehrer für polizeiliches Eingriffsrecht tätig, anschließend war er stellvertretender Führer einer Einsatzhundertschaft und stieg 1988 in den höheren Polizeivollzugsdienst auf. Über die Stationen des Abteilungsleiters einer Bereitschaftspolizeiabteilun g, des Stabsbereichsleiters für besondere Einsatzlagen sowie des Stabsbereichsleiters für Personal- und Disziplinarverfahren, ist er seit 1999 Leiter einer lokalen Polizeidirektion und seit 2001 Leiter der großen Ostdirektion(Direktion 6) in Berlin. Als Honorar-Professor arbeitet er an der Fachhochschule für Verwaltungs- und Rechtspflege und ist darüber hinaus u.a. Fachredakteur der bundesweit erscheinenden Fachzeitschrift DIE POLIZEI. Schwerpunkt seiner Arbeit ist Kriminalitätsbekämpfung mit dem besonderem Augenmerk der Prävention. Prof. Dr. Angela Kolb Justizministerin von Sachsen-Anhalt Angela Kolb, geboren 1963 in Halle an der Saale, studierte Rechtswissenschaften an der Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg, das sie 1986 mit dem Staatsexamen abschloss. Sie promovierte 1989 und war anschließend bis 1991 wissenschaftliche Assistentin am Institut für Internationale Studien der Universität Leipzig. Danach übernahm sie verschiedene Leitungsfunktionen im Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Halle. 1999 wurde sie zur Professorin für Verwaltungsrecht am Fachbereich Verwaltungswissenschaften berufen. Von 2004 bis 2006 war sie Dekanin dieses Fachbereichs. Die Ernennung zur Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt erfolgte am 24.04.2006. 170 Dr. Ehrhart Körting Senator für Inneres, Berlin Ehrhart Körting, geb. 1942 in Berlin, arbeitete nach seinem Jurastudium in Berlin 1969/70 als Assessor/Staatsanwalt im Bayrischen Staatsministerium der Justiz und war anschließend wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverwaltungsgericht. Von 1972 bis 1975 arbeitete er als Richter am Verwaltungsgericht und war danach Baustadtrat im Bezirk Charlottenburg sowie Volksbildungsstadtrat. Seit 1981 ist er als Rechtsanwalt tätig. Ehrhart Körting ist seit 1971 Mitglied der SPD und seit Juni 2001 Senator für Inneres. Zuvor war er im Rahmen seiner politischen Tätigkeit von 1981-85 stellvertretender Fraktionsvorsitzender der SPD in der Bezirksverordnetensammlung Berlin-Charlottenburg und Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses in den Jahren 1989/90 und 1999/2000. Er war Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes Berlin (1992-1997) und von 1991 bis 1999 Senator für Justiz in Berlin. Sylvia Lehmann, MdL Abgeordnete des Brandenburgischen Landtags Sylvia Lehmann, geb. 1954 in Schorbus, machte zunächst eine Berufsausbildung zur Industriekauffrau und studierte im Anschluss von 1974-1978 Ökonomie an der Fachhochschule in Weimar. Bis 1989 war sie in verschiedenen Bereichen der Landwirtschaft tätig. Von 1990 bis 1993 war sie Finanzdezernentin im Kreis Lübben und machte danach eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten für den höheren Dienst. 1994-2004 arbeitete sie als Dezernentin für Bildung, Kultur, Jugend, Gesundheit und Soziales im Landkreis Dahme-Spreewald. Sylvia Lehmann ist seit 1990 Mitglied der SPD und seit 2004 Abgeordnete im Brandenburgischen Landtag. 171 Dr. Irina Mohr Leiterin des Forum Berlin der Friedrich-Ebert-Stiftung Irina Mohr, geboren 1962 in Jena/ Thüringen, arbeitete nach einer Berufsausbildung als Feinmechanikerin als Galeristin in Ostberlin. 1989 begann sie, daneben journalistisch zu arbeiten und studierte von 1991 bis 1997 Publizistik und Politikwissenschaften an der Freien Universität Berlin. Nach dem Studienabschluss arbeitet sie als Autorin und Dozentin, u.a. für das Berliner Institut für Lehrerfortbildung im Bereich der schulischen Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus. 1999 bis 2001 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin im Deutschen Bundestag und lehrte von 2000 bis 2003 am Otto-Suhr-Institut der FU Berlin. 2001 wechselte sie zur Friedrich-Ebert-Stiftung und übernahm hier 2003 die Leitung des Forum Berlin. 2006 promovierte Irina Mohr im Fach Politikwissenschaften. Dr. Hartwig Möller Innenministerium NRW, Leiter der Abteilung Verfassungsschutz Hartwig Möller, geboren 1944 in Abtsbessingen(Thüringen), studierte Rechtswissenschaften und Volkswirtschaft in Freiburg, München und Göttingen. Im Landtag von Nordrhein-Westfalen war er 1978 zunächst als Referent des Ministerpräsidenten tätig, danach als Leiter des Büros des Landtagspräsidenten und von 1983 bis 1987 arbeitete er als Leiter der Verwaltungsabteilung und war stellvertretender Landtagsdirektor. Im Anschluss daran war er zunächst Gruppenleiter für Recht und Organisation der Polizei im Innenministerium Nordrhein-Westfalen, wo er ab 1991 Abteilungsleiter für Polizei war und seit 1999 die Abteilung für Verfassungsschutz leitet. 172 Dr. Dietmar Molthagen Forum Berlin, Friedrich-Ebert-Stiftung Seit 2005 verantwortet Dietmar Molthagen(geboren 1974 in Hamburg) das Projekt„Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus“ im Forum Berlin der Friedrich-Ebert-Stiftung. Zu seinen Aufgaben gehören dabei die Organisation von öffentlichen Diskussionsveranstaltungen, die Vergabe von Studien zur wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem Rechtsextremismus, die Durchführung von Modellprojekten der politischen Bildung und die Herausgabe von Materialien für den Umgang mit dem Rechtsextremismus. Vor seinem Arbeitsbeginn bei der FriedrichEbert-Stiftung im Jahr 2004 studierte Dietmar Molthagen Geschichte, Politik und Theologie an den Universitäten Hamburg und Leicester und promovierte im Fach Geschichte an der Universität Hamburg. Andreas Müller Richter am Amtgericht Bernau Andreas Müller, geb. 1961 in Meppen, studierte Jura an der Freien Universität in Berlin und begann 1994 mit seiner Richtertätigkeit. Er arbeitet zunächst an den Landgerichten Münster, Frankfurt/Oder und Straußberg und ist seit 1996 Richter auf Lebenszeit am Amtsgericht Bernau. Unter seiner Tätigkeit als Jugendrichter(seit 1997) erließ er im Jahre 2000 erste Urteile gegen fremdenfeindliche und rechtsextreme Täter mit Signalwirkung, darunter das erste Springerstiefelverbot(1998). In den folgenden Jahren engagiert er sich in Form von Pressearbeit, Schulbesuchen und Vorträgen gegen Fremdenfeindlichkeit und Rechtsextremismus. Zudem nahm er als Protagonist an zwei Dokumentarfilmen über rechtsradikale Straftäter teil. Seit 2005 ist er am Amtsgericht Bernau nahezu ausschließlich als Jugendrichter tätig. 173 Figen Özsöz Max-Plank-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht Figen Özsöz wurde 1976 in der Türkei geboren. Sie studierte Psychologie an der Technischen Universität Darmstadt und arbeitet seit 2004 als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der kriminologischen Forschungsgruppe am Max-Plank-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht. Dort ist sie Mitarbeiterin im Projekt„Hasskriminalität- Auswirkungen von Hafterfahrungen auf fremdenfeindliche jugendliche Gewalttäter“. Im Rahmen dieses interdisziplinären Projekts schreibt sie eine Dissertation zum Thema„Rechtsextremismus und Jugendstrafvollzug- Auswirkungen von Jugendhaft auf rechtsextremistische Orientierungsmuster jugendlicher Gewalttäter“. Seit 2005 ist sie als Lehrbeauftragte an der Evangelischen Fachhochschule Freiburg tätig. Claudia Schmid Leiterin Verfassungsschutz Berlin Claudia Schmidt, geb. in Berlin, studierte Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin. Sie arbeitete zunächst als Rechtsanwältin und von 1985 bis 1986 in der Senatsverwaltung für Schulwesen. Für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin war sie im wissenschaftlichen Parlamentsdienst als Referentin für Inneres, Justiz und Datenschutz tätig. Im Anschluß war sie u.a. Stellvertreterin des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht, sowie von 1990-2000 Leiterin des Bereichs Bürger und Öffentlichkeit und verantwortlich für Beratung und Kontrolle des Verfassungsschutzes. Seit 2001 ist Claudia Schmid Leiterin des Verfassungsschutzes Berlin. 174