Der„Täter-Opfer-Ausgleich" Moderner Beitrag zur Konfliktregulierung und zur Sicherung soz ialen Friedens? - Tagungsdokumentation Inhalt (angepaßt für die Internet-Version*) DER TÄTER-OPFER-AUSGLEICH IN DER DISKUSSION. ZUM VERLAUF DES KOLLOQUIUMS 3 ELMAR WEITEKAMP; STEFANIE TRÄNKLE DIE ENTWICKLUNG DES TÄTER-OPFER-AUSGLEICHS IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: NEUESTE ERGEBNISSE UND BEFUNDE(*FEHLT IN DER INTERNET-VERSION!) GÜNTER GUTSCHE MÖGLICHKEITEN UND GRENZEN EINER BREITEREN ANWENDUNG DES TOA AUS SICHT DER BEGLEITFORSCHUNG- ERKENNTNISSE AUS INTERVIEWS BEI DER JUSTIZ IN BRANDENBURG UND SACHSEN-ANHALT......................................................... 8 KARI-MARIA KARLICZEK QUANTITATIVE UNTERSUCHUNG IM RAHMEN DER TOA-BEGLEITFORSCHUNG...................16 BERND DIETER MEIER ANWENDUNGSPROBLEME BEI§ 46A STGB- ERGEBNISSE EINER UMFRAGE BEI DEN NIEDERSÄCHSISCHEN STAATSANWALTSCHAFTEN........................................................23 MICHAEL LEMKE PERSPEKTIVEN DES TOA IM ALLGEMEINEN STRAFRECHT: ZUM WEITEREN RECHTLICHEN REGELUNGSBEDARF IM BUND UND LÄNDERN....................39 HARTMUT WEGENER ZUR FÖRDERUNG DES TOA IN SACHSEN-ANHALT...........................................................................47 CORNELIUS VON BERNSTORFF TÄTER-OPFER-AUSGLEICH, DAS BRANDENBURGER MODELL.....................................................59 BRITTA BANNENBERG KONFLIKTREGELUNG BEI GEWALTSTRAFTATEN IN PAARBEZIEHUNGEN.............................63 ANNETT MAU INTENTIONEN DER KONFLIKTSCHLICHTUNG: ERKENNTNISSE AUS INTERVIEWS MIT KONFLIKTSCHLICHTERN...........................................107 CONSTANZE NIETZSCH DER TÄTER-OPFER-AUSGLEICH AUS DER SICHT DER TÄTER....................................................116 MARIANNE LÖSCHNIG-GSPANDL VERGLEICHENDE PERSPEKTIVEN ZUM TÄTER-OPFER-AUSGLEICH IN BADEN-WÜRTTEMBERG UND DER STEIERMARK.....................................................................123 MICHAEL KILCHLING VERGLEICHENDE PERSPEKTIVEN ZUM TÄTER-OPFER-AUSGLEICH IN BADEN-WÜRTTEMBERG UND DER STEIERMARK.....................................................................140 GEORG ZWINGER ZUR METHODIK DER MEDIATION BEI STRAFRECHTLICH RELEVANTEN KONFLIKTEN...154 AUTORENVERZEICHNIS........................................................................................................................179 Am 9. und 10. Oktober 1998 fand in der Reihe der rechtspolitischen Veranstaltungen der Friedrich-Ebert-Stiftung(Landesbüro Brandenburg) ein Kolloquium zum Thema ,,Der Täter-Opfer-Ausgleich- Moderner Beitrag zur Konfliktregulierung und zur Sicherung des sozialen Friedens" statt. Die Veranstaltung wurde inhaltlich von der Gesellschaft für praxisorientierte Kriminalitätsforschung(GpK e.V., Potsdam/Berlin) in Zusammenarbeit mit der Professur für Strafrecht und Kriminologie der Universität Marburg(Prof. Dr. Rössner) vorbereitet. An ihr nahmen etwa 90 Vertreter aus Wissenschaft und Praxis Deutschlands und Österreichs teil. Stark vertreten waren Konfliktschlichter aus den Ländern Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Berlin. C. U. Werner, der die Teilnehmer im Namen der Friedrich-Ebert-Stiftung begrüßte, wies darauf hin, daß die rechtspolitische Arbeit neben der politischen Bildung und der kommunalen Arbeit einen Schwerpunkt der Tätigkeit des Landesbüros darstellt. Der Täter-Opfer-Ausgleich hat als außergerichtliche Konfliktschlichtung eine besonders nachhaltige Förderung durch die Leitung der Justiz im Land Brandenburg gefunden. Dies stellte einen günstigen Hintergrund für die Veranstaltung in Potsdam dar. Zu hoffen bleibt natürlich, daß die vielen Anregungen, die von den Konferenzteilnehmern kamen, in Brandenburg wie auch in den anderen Bundesländern Gehör finden. Diesem Zweck dient auch die Veröffentlichung der Konferenzbeiträge, soweit sie bis Redaktionsschluß vorgelegt werden konnten. Die Veranstalter sind davon überzeugt, daß der außerordentlich lebhafte und auf praktische Lösungen gerichtete Gedankenaustausch zwischen den auf dem Kolloquium anwesenden Juristen, Kriminologen und Sozialarbeitern sowie den rechtspolitisch interessierten Bürgern dem Täter-Opfer-Ausgleich als einem wichtigen Bestandteil des modernen Strafrechts weiteren Aufschwung erteilen wird. Carsten Uwe Werner Friedrich-Ebert-Stiftung Landesbüro Brandenburg Prof. Dr. D. Rössner Philipps-Universität Marburg Dr. G. Gutsche Gesell. f. praxisorientierte Kriminalitätsforschung Potsdam Nachtrag zu diesem Vorwort für die Internet-Version: Das Interesse an unserer Broschüre zum Täter-Opfer-Ausgleich war so groß, daß deren Auflage(1.000 Exemplare) bald vergriffen war. Viele Anfragen haben uns seitdem jedoch gezeigt, daß das Bedürfnis der interessierten Öffentlichkeit, sich zu dieser Thematik zu informieren, anhält. Aus diesem Grund haben wir uns entschieden, die Broschüre auch im Internet unter www.FES.de zur Verfügung zu stellen. Gegenüber der gedruckten Version unterscheidet sich die Online-Variante lediglich dadurch, daß der Beitrag von Elmar Weitekamp und Stefanie Tränkle zu„Die Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs in der Bundesrepublik Deutschland: Neueste Ergebnisse und Befunde“ fehlt. Dies geht allein auf Wünsche von seiten der betreffenden Autoren zurück. C.U. Werner, Potsdam/im August 2000 4 Der Täter-Opfer-Ausgleich in der Diskussion... Der Täter-Opfer-Ausgleich in der Diskussion. Zum Verlauf des Kolloquiums 1 In den ersten drei Beiträgen legten die Referenten(Dr. E. Weitekamp/ Universität Tübingen, Dr. G. Gutsche/ GpK und K.-M. Karliczek/ GpK) dar, wie sich der Täter-Opfer-Ausgleich bundesweit in den letzten Jahren entwickelte und welche Hindernisse einer breiteren Anwendung überwunden werden müssen. Dr. Weitekamp berichtete für die Forschungsgruppe ,,TOA Statistik" der Universitäten Tübingen, Konstanz, Marburg und Heidelberg sowie des TOA-Service-Büros Köln von einer Zunahme von TOA-Projekten in den Jahren 1989 bis 1997. Abgesehen vom Land Brandenburg, das sich leider an diesen Erhebungen nicht beteiligte, stieg die Zahl der in den übrigen Bundesländern erfaßten TOA-Projekte von 226 im Jahre 1992 auf 368 im Jahre 1996. Vor allem erwiesen sich freie Träger als Triebkräfte bei einer breiten und qualifizierten Anwendung des TOA. Das konnte K.-M. Karliczek in ihrem Bericht über die Entwicklungen in den Bundesländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt bestätigen, wobei sie darauf hinwies, daß freie Träger in ihren Projekten sich ausschließlich mit dem TOA befassen können. Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Justiz des Landes Brandenburg machten in der Diskussion darauf aufmerksam, daß es unbedingt erforderlich sei, die Anzahl der Stellen im Täter-Opfer-Ausgleich zu erhöhen, wenn die Quantität und Qualität dieser Arbeit trotz teilspezialisierter Tätigkeit im TOA und Doppelbelastung erhalten bleiben soll. G. Gutsche beschäftigte sich in seinem Vortrag mit der Frage, warum die meisten der in einer Untersuchung der GpK interviewten Staatsanwälte meinen, daß eine breitere Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs nicht mehr möglich sei. Wie die durch die VW-Stiftung geförderte Begleitforschung der GpK zeigte, sind die Ursachen dafür nicht nur in den von den Staatsanwälten angeführten arbeitsorganisatorischen oder verfahrenstechnischen Umständen zu suchen, sondern maßgeblich darin, daß viele Staatsanwälte Strafwürdigkeit und informelle Konfliktschlichtung von Delikten durch Sozialarbeiter irgendwie für nicht miteinander vereinbar halten. Ein solches mit der Rechtsnorm des§46a StGB nun ganz und gar nicht mehr zu vereinbarendes Denken scheint auch die Ansichten mancher Rechtsanwälte zu bestimmen, wie der nachfolgende Vortrag von Prof. Dr. Walter von der Kölner Universität verdeutlichte. Nur 50 der befragten Anwälte(das entsprach 4,8% von 1029 auswertbaren Fragebögen) erwiesen sich als besonders ,,TOA-erfahren". 15% der befragten Strafverteidiger meinten sogar, daß ihnen der TOA überhaupt nicht bekannt ist. Unbeschadet dessen begrüßten die meisten danach befragt- ganz allgemein diese Möglichkeit der Konfliktbearbeitung, ob1 Zusammenfassung der Diskussion durch G. Gutsche 5 Zusammenfassung der Diskussion schon sie auch finanzielle Einbußen befürchten und fast ein Drittel der Befragten der Auffassung war, daß die Justiz zu milde bestraft. Der Generalstaatsanwalt von Brandenburg, Dr. E. Rautenberg, stellte in der Diskussion fest, daß es bedauerlich sei, wenn Staatsanwälte immer noch meinen, daß sich Anklage und TOA ausschlössen. Dies habe ihn Ende 1997 veranlaßt, allen Staatsanwaltschaften des Landes in einem Rundschreiben noch einmal die Möglichkeiten des§ 46a StGB in Erinnerung zu rufen. Die Durchführung des TOA bei schwereren Delikten müsse grundsätzlich eingeräumt werden, wenn die Beteiligten das wünschten. Sie sei das eine und die spätere Entscheidung über Strafe und Strafmaß durch den Staatsanwalt und das Gericht das andere. In der folgenden Diskussion des ersten Tages wurde mehrfach darauf hingewiesen, daß dies ein größeres Umdenken bei den Staatsanwälten erfordere, die bisher gewöhnt waren, lediglich das Strafverfolgungsinteresse des Staates zu vertreten. Mehrfach wurde aber auch darauf hingewiesen, daß dieses Umdenken besonders unter den jüngeren Juristen schneller voranginge, wenn die angesprochenen Fragen in der Ausbildung eine größere Rolle spielten. Daß dies viel zu wenig zur Zeit der Fall sei, beispielsweise das Sanktionenrecht im Studium wie auch in der Referendarsausbildung fast keine Rolle spiele, kritisierten in der Diskussion mehrere Kolloquiumsteilnehmer(u. a. Prof. Dr. D. Krauß, Humboldt-Universität Berlin, Prof. Dr. F. Dünkel, Universität Greifswald, C. v. Bernstorff MJ Brandenburg). Prof. Dr. B. D. Meier von der Universität Hannover stellte eine Untersuchung bei niedersächsischen Staatsanwaltschaften vor, die speziell der Frage gewidmet war, in welchem Maße§ 46a StGB in deren Tätigkeit schon in Erwägung gezogen wurde. Die Untersuchung verdeutlichte vor allem, daß die§§153ff. StPO in der Rechtsanwendung alten Gewohnheiten folgend eindeutig dominierten, obwohl im ganzen gesehen zum§46a StGB positive Einstellungen bestehen. Daran anknüpfend entstand die Frage(D. Krauß), weshalb der Gesetzgeber keine Verbindung zwischen§46a StGB und§ 153b StPO festgeschrieben habe. Dies leitete über zum Vortrag von Dr. M. Lemke(MJ, Brandenburg) über den weiteren rechtlichen Regelungsbedarf hinsichtlich des TOA. Dr. Lemke überbrachte die Grüße des Ministers Hans Otto Bräutigam und würdigte zunächst die großen Fortschritte, die insbesondere durch die gemeinsamen Anstrengungen des MJ, der Generalstaatsanwaltschaft und der Sozialen Dienste der Justiz in Brandenburg erreicht werden konnten. Strittig war für ihn allerdings, ob weitere rechtliche Regelungen im zuvor angesprochenen Sinne unbedingt erforderlich seien, um die Staatsanwälte und Richter zu Verfahrensanwendungen zu bringen, die bereits schon nach Gesetzeslage geregelt sind. Überwiegend wurde aber in der Diskussion die Auffassung vertreten, daß im Gesetz eine höhere Verbindlichkeit der Anwendung der§46a StGB für Staatsanwälte und Richter zu schaffen wäre. So hatte zuvor schon Prof. Dr. B. D. Meier anhand einer Untersuchung gezeigt, daß 6 Der Täter-Opfer-Ausgleich in der Diskussion... auch die äußerst zaghafte Nutzung des§ 46a StGB bei den niedersächsischen Staatsanwälten Ausdruck von Unklarheit und Unsicherheit über die prozessuale Umsetzung dieser neuen Rechtsnorm ist. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, daß der§ 153b StPO in manchen Bundesländern praktisch keine Anwendung findet und bei Einstellungen in der Regel auf§ 153a StPO (Wiedergutmachungsauflage) verwiesen wird, der mit dem TOA(Prinzip der Freiwilligkeit) nicht zu vereinbaren ist. Die Nachmittagsveranstaltung im Rahmen eines durch J. Gernentz, Soziale Dienste der Justiz/Brandenburg, geleiteten Podiumsgesprächs(mit Prof. Dr. F. Dünkel, Universität Greifswald, H. Wegener, MJ Sachsen-Anhalt, U. Steckel, Staatsanwaltschaft Magdeburg, C. v. Bernstorff, MJ Brandenburg, G. Delattre, TOAService-Büro, Dr. E. Rautenberg, Generalstaatsanwalt/Brandenburg, Oberstaatsanwalt K. Puderbach, Mainz) knüpfte an diese Diskussion an. Nach einleitenden Statements(Dünkel zu Bestandsaufnahmen der neuen ambulanten Maßnahmen, Wegener und v. Bernstorff zu den Erfahrungen mit den TOA-Anwendungsmodellen in Sachsen-Anhalt bzw. Brandenburg) kamen vor allem Probleme der Akzeptanz des TOA durch die Staatsanwälte und Fragen der Falleignung zur Sprache. Nach F. Dünkel zeigte sich in der von seinem Lehrstuhl 1994 durchgeführten Befragung aller Jugendämter und einer Nachbefragung in den neuen Bundesländern 1997, daß insgesamt die Angebotsstruktur beim TOA in den neuen Bundesländern dichter als in den alten Bundesländern sei. Die Hälfte der Jugendämter hatte aber nicht mehr als 8 TOA-Fälle im Jahr aufzuweisen. Hinsichtlich der TOA-Akzeptanz wiesen Puderbach und Rautenberg darauf hin, daß sehr vieles davon abhinge, inwieweit durch arbeitsorganisatorische Regelungen erreicht werde, daß die Anwendung des TOA tatsächlich eine Arbeitsentlastung für die Juristen darstellt. Jemandem, der jahrzehntelang glaubte, vor allem dem Strafverfolgungsinteresse des Staates dienen zu müssen, fällt es nach K. Puderbach schwer, sich plötzlich mehr auf die Herstellung des Rechtfriedens zu orientieren. Dazu seien viele Gespräche mit einzelnen Referenten notwendig. Eine nicht unwesentliche Frage war für viele Konfliktschlichter aus Sachsen-Anhalt (freie Träger) die nach der weiteren Finanzierung des TOA. Der Leiter der Sozialen Dienste der Justiz in Sachsen-Anhalt, H. Wegener, der die Fragen beantwortete, wies in diesem Zusammenhang darauf hin, daß nach Meinung (Beschluß) des diesjährigen, in Hamburg durchgeführten Jugendgerichtstags auch die Maßnahmen nach JGG durch die örtlichen Träger der Jugendhilfe mit zu tragen wären. G. Delattre vom TOA-Servicebüro stellte schließlich fest: ,,Wir haben den TOA noch lange nicht in trockenen Tüchern". Für ihn wäre es sinnvoll, über Möglichkeiten nachzudenken, durch die der TOA direkter an die Betroffenen herangetragen werden kann, wodurch er nicht mehr so sehr ,,am Tropf der Staatsanwaltschaft" hinge. Unterschiedliche Erfahrungen- u.a. auch aus Österreich(G. Zwinger, Salzburg)- wurden zur Frage des geständigen Täters als Vor7 Zusammenfassung der Diskussion aussetzung für einen TOA vorgetragen und mit den Kolloquiumsteilnehmern diskutiert. Der zweite Tag der Veranstaltung knüpfte daran mit Vorträgen von GPKMitarbeitern(A. Mau, C. Nietzsch) über deren Begleitforschung in den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt an. Zur Sprache kamen vor allem die in der Begleitforschung festgestellten Intentionen der Konfliktschlichter bei der Durchführung des TOA und die Reflexion der informellen Konfliktschlichtung durch die Täter. A. Mau problematisierte vor allem das Vorgehen mancher Konfliktschlichter, die an die Stelle von Mediation doch allzu deutliche pädagogische Einflußnahme setzten und damit den in der Grundqualifikation vermittelten ,,Standards" zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs nicht Rechnung trügen. Die daran anschließende teils strittige Diskussion, an der sich viele Konfliktschlichter beteiligten, verdeutlichte u.a. die Notwendigkeit einer weiteren Arbeit an den TOA-Standards. Eindrucksvolle Darstellungen der Arbeit mit der außergerichtlichen Konfliktschlichtung, d. h. dem Außergerichtlichen Tatausgleich lieferten am zweiten Tag auch die Vorträge von Dr. M. Kilchling(MPI Freiburg) und Dr. M. LöschnigGspandl(Universität Graz) über vergleichende Untersuchungen in BadenWürttemberg und der Steiermark sowie von G. Zwinger(Verein für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit, Salzburg) über Erfahrungen des ATA. Hierbei kamen die unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die außergerichtliche Konfliktschlichtung in Österreich und Deutschland zur Sprache und die darin liegenden Probleme und Chancen. Dr. B. Bannenberg(Universität Marburg) griff am gleichen Tag mit ihrem Vortrag zu Möglichkeiten der Konfliktschlichtung bei Gewalt in Paarbeziehungen noch einmal eine Frage auf, die in der Diskussion am Vortag(u. a. von D. Krauß) und im Vortrag von G. Zwinger bereits angesprochen worden war, und zwar inwieweit Streitfälle unbedingt über den Staatsanwalt zur Konfliktschlichtung gelangen müßten. Insbesondere für Familienstreitigkeiten sollten neue Angebotsstrukturen geschaffen werden. In diesem Zusammenhang wurde von den anwesenden Vertretern der Schiedsstellen besonders auf deren schon vorhandene Einrichtungen aufmerksam gemacht. D. Krauß warf die Frage auf, ob es in Deutschland nicht insofern ein strukturelles Problem gebe, daß der TOA von Anfang an als eine Kompetenz der Staatsanwaltschaft begriffen würde und nicht als wirkliche Diversionsmaßnahme. Die Anwaltschaft wäre gut beraten, freie Träger auszumachen, die im Vorfeld der Entscheidung über Strafanzeige und Strafantrag streitenden Bürgern eine Möglichkeit der Klärung und des Vergleichs bieten könnten. 8 Der Täter-Opfer-Ausgleich in der Diskussion... Wie viele andere Teilnehmer würdigte F. Dünkel abschließend ,,den positiven Geist und die Energien", die das Kolloquium in Potsdam repräsentierte und wünschte sich, daß sich das auch auf andere übertragen ließe. 9 G. Gutsche Günter Gutsche Möglichkeiten und Grenzen einer breiteren Anwendung des TOA aus Sicht der Begleitforschung- Erkenntnisse aus Interviews bei der Justiz in Brandenburg und SachsenAnhalt Seit anderthalb Jahren läuft in den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt eine Begleitforschung zum Täter-Opfer-Ausgleich. Neben Frau Karliczek und mir werden zwei weitere Mitarbeiter der GpK, Frau Mau und Frau Nietzsch, einige Ergebnisse dieser Untersuchung vorstellen. Wir konzentrierten uns in unserer Arbeit auf sogenannte qualitative Forschungsmethoden, vor allem auf ausführliche Interviews mit Konfliktschlichtern, Staatsanwälten, Polizisten, Rechtsanwälten sowie Tätern und Opfern. Insgesamt wurden 80 problemzentrierte Interviews durchgeführt. An dieser Stelle soll etwas zu den 12 Interviews mit Staatsanwälten aus beiden Bundesländern gesagt werden. Zu den Ende 1997/Anfang 1998 interviewten Staatsanwälten gehörten in Brandenburg 2 Jugendstaatsanwälte, 2 Amtsanwälte und 2 Staatsanwälte im allgemeinen Strafrecht, von denen einer auch Fälle der Amtsanwaltschaft erledigte. In Sachsen-Anhalt handelte es sich um 3 Jugendstaatsanwälte, wobei einer gleichzeitig in der allgemeinen Staatsanwaltschaft (”Buchstabendezernat”) tätig war, 2 Amtsanwälte und 1 Staatsanwalt im allgemeinen Strafrecht bzw.(zum Befragungszeitpunkt) im Dezernat Wirtschaft. Fast alle der von uns befragten Staatsanwälte in Brandenburg wie auch in Sachsen-Anhalt bewerteten den Täter-Opfer-Ausgleich grundsätzlich positiv. Dennoch existieren eine Reihe von Problemen, die einer breiten Anwendung der außergerichtlichen Konfliktschlichtung im Wege stehen. Sie betreffen durchaus nicht nur arbeitsorganisatorische Hemmnisse, sondern- wie wir in der weiteren Darstellung sehen werden – auch tradierte Einstellungen. Vorweg sei festgestellt, daß die aus der DDR übernommenen Staatsanwälte trotz anfänglicher Unsicherheiten nach unseren Erfahrungen eher weniger Schwierigkeiten mit dem Täter-Opfer-Ausgleich hatten und haben als die aus den alten Bundesländern. Entweder äußerten sie, bestens durch die Bekanntschaft mit den gesellschaftlichen Gerichten der DDR auf eine solche Form der außergerichtlichen Konfliktschlichtung vorbereitet zu sein, oder sie empfanden die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs im Zuge der Einführung des neuen Rechts gerade als eine viel konsequentere Form der außergerichtlichen Konfliktschlichtung, als das 10 Möglichkeiten und Grenzen einer breiteren Anwendung des TOA.... die gesellschaftlichen Gerichte in der DDR sein konnten. 2 . Dazu die folgenden Passagen aus Interviews, die 1995 im Rahmen eines Pilotprojekts zu unseren Untersuchungen geführt wurden. Da ist zunächst die Rede von einer gewissen Scheu, die anfangs noch bestand: Das war ja im Prinzip überhaupt die Umstellung vom Recht der ehemaligen DDR jetzt aufs Bundesrecht, und wir hatten eigentlich erst einmal zu tun, uns mit den neuen Gesetzen... vertraut zu machen.... Wir wußten ja nicht, wie weit können wir gehen.... Zwar werden Parallelen zwischen den Gesellschaftlichen Gerichten oder auch der generell üblichen Praxis der Konfliktschlichtung in den Kollektiven der ehemaligen DDR und dem TOA heute gezogen( Ansätze des TOA waren ja vor der Wende in unseren alten Kollektivauswertungen zu sehen...), aber es werden auch die Unterschiede hervorgehoben: Da war das DDR-Recht einfach zu starr. Man war einfach gezwungen(außer den Möglichkeiten der Gesellschaftlichen Gerichte..., wenn die nicht gegeben ( waren)),... mußte man anklagen. Wir werden uns im folgenden im wesentlichen auf drei Fragen konzentrieren: ⇒ auf die Frage der quantitativen Ausweitbarkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs, ⇒ auf die Frage der sog. Falleignung für den TOA aus der Sicht der befragten Staatsanwälte und ⇒ auf die Frage, welche Rolle der Gedanke“Wiedergutmachen statt Strafen” bei den Staatsanwälten spielt, wenn sie einen Täter-Opfer-Ausgleich anstreben. Zunächst aber etwas zur quantitativen Seite. Die Häufigkeit der Zuweisung von Fällen zum Täter-Opfer-Ausgleich schwankte bei den interviewten Staatsanwälten zwischen 5 und 0 Prozent aller jeweils dem Staatsanwalt im Jahr vorliegenden Fälle. Unter den von uns interviewten Staatsanwälten sagte nur einer, daß er den Täter-Opfer-Ausgleich nie in Anspruch genommen hat und daß er nicht wüßte, was es bringen soll. Demgegenüber stand eine besonders engagierte Jugendstaatsanwältin mit 114 TOA-Zuweisungen bei etwa 2500 Verfahren im Jahr 1996(etwa 5 Prozent). Nach ihren eigenen Worten 2 Die gesellschaftlichen Gerichte der DDR hatten von ihrer Zusammensetzung her- Kollegen, Bekannte aus dem Wohngebiet usw.- in gewisser Weise zwar den Charakter einer informellen Konfliktschlichtung, waren als nichtstaatliche Gerichte aber Bestandteil des Gerichtssystems der DDR. Außerdem konnten sie nur Verfehlungen und geringfügige Straftaten verhandeln. 11 G. Gutsche ist damit aber die Grenze des Möglichen(bspw. wegen fehlender Falleignung) erreicht. Überwiegend halten die befragten Staatsanwälte den Täter-Opfer-Ausgleich für nicht mehr ausweitbar. Angesichts der recht hohen Fallzahlen in Brandenburg und Sachsen-Anhalt möchte man meinen: eine realistische Einschätzung. Wenn man die bei den Sozialen Diensten der Justiz, bei den freien Trägern und bei den Jugendämtern eingehenden TOA-Fälle zusammennimmt, kann man 1997 in Brandenburg von etwas über 2.900 Fällen(d. h. beschuldigten Personen) und in Sachsen-Anhalt von über 1.600 Fällen ausgehen. Bezieht man diese Zahlen auf die laut Straffälligenstatistik im gleichen Jahr bei den Staatsanwaltschaften eingehenden Verfahren(das waren in beiden Bundesländern über 200.000), dann haben die bei den TOASchlichtungsstellen 1997 eingegangenen Verfahren am Gesamtaufkommen der Verfahren einen Anteil von etwa 1,4 Prozent. Zum Vergleich: U. I. Hartmann(1998, S.209) registrierte 1993 in ihren Untersuchungen bei der Hannoveraner Staatsanwaltschaft, bei der zur Förderung des TOA sogar ein Sonderdezernat eingerichtet worden war, eine Ausschöpfungsquote von 0,9 Prozent. Das grundsätzlich ausschöpfbare Fallpotential liegt nach den Ergebnissen von U. I. Hartmann(1998, S. 134)aber bei 16 Prozent, wenn man folgende Kriterien der Falleignung zu Grunde legt: Das personale Opfer, hinreichend geklärter und anklagefähiger Sachverhalt (oder: geständiger Täter), keine Deliktsbeschränkung, keinen Ausschluß vorbestrafter Täter, Ausschluß von Bagatellen, die Freiwilligkeit der Teilnahme. Neben diesen Bedingungen, von denen die Zuweisung eines Täter-OpferAusgleichs abhängig gemacht werden soll, wurden von den in unserer Untersuchung befragten Staatsanwälten noch weitere genannt, vor allem die Notwendigkeit eines aus den Vernehmungsakten erkennbaren Bedürfnisses nach Aussprache und sozialem Ausgleich bei den Beschuldigten und Geschädigten. Als Grund, der eine Zuweisung von Strafakten zum TOA verhindere, wurde von den Amtsanwälten und Staatsanwälten in den allgemeinen“Buchstabendezernaten”, also im Erwachsenenstrafrecht- das Verbleiben der TOA-Fälle über lange Zeit in der sog. Resteliste genannt, wobei in diesem Zusammenhang auf die vielen anderen, mit dem TOA konkurrierenden Arten der Fallerledigung hingewiesen wurde, wie beispielsweise die Einstellung nach den§§ 153, 153a StPO, die Verweisung auf den Privatklageweg oder in Sachsen-Anhalt verstärkt auch das Adhäsionsverfah12 Möglichkeiten und Grenzen einer breiteren Anwendung des TOA.... ren, alles Erledigungsarten, die nach Meinung der befragten Staatsanwälte meist weniger Zeit in Anspruch nehmen als der Täter-Opfer-Ausgleich. Inwieweit das alles berechtigte Einschränkungen sind, kann hier nicht im einzelnen diskutiert werden. Auf der Hand liegt jedoch, daß hinsichtlich der Arbeit mit der Resteliste eine verfahrenstechnische Angleichung an die vielerorts eingeführte Arbeitsweise bei den Jugendstaatsanwaltschaften vorgenommen werden sollte, wo die Resteliste bei TOA-Fällen schon längst kein Problem mehr darstellt. Ich möchte hier aber auf die tieferliegende Frage eingehen, inwieweit die Staatsanwälte bereit sind, der Herstellung des“sozialen Friedens” durch den Grundsatz “Wiedergutmachen statt Strafe” Priorität einzuräumen. Nach der Einführung des §46a in das StGB ist ja insofern eine neue Situation bezüglich der Falleignung eingetreten, daß prinzipiell ein Täter-Opfer-Ausgleich in jedem Strafverfahren möglich ist. Erardo Rautenberg erläuterte eine diesem Paragraphen entsprechende Vorgehensweise vor kurzem so, daß der Staatsanwalt in jedem Fall“bei Erstvorlage der von der Polizei kommenden Akten prüfen” soll, ob der Fall für einen Täter-Opfer-Ausgleich geeignet sei. Das sei immer dann gegeben, wenn der Täter oder das Opfer oder beide“im Zuge der Ermittlungen zu erkennen gegeben haben, daß sie nach der Straftat die zwischen ihnen bestehenden Probleme, Belastungen und Konflikte im persönlichen Kontakt bereinigen wollen”( Rautenberg 1997). Ist das der Fall, dann sei nach einem eventuell folgenden Täter-OpferAusgleich zu entscheiden, ob es zu einer sofortigen Einstellung, Anklageerhebung oder einer Strafmilderung im Ergebnis der Hauptverhandlung kommen kann. Nebenbei: Über die Frage des(notwendigen) persönlichen Kontakts müßte man auch noch reden, da nach unseren Erfahrungen in der Praxis bis zu 20 Prozent der TOA-Fälle ohne einen solchen persönlichen Kontakt, das heißt u. a.: auf schriftlichem Wege“erfolgreich” abgeschlossen werden. Wie gehen die befragten Staatsanwälte in beiden Bundesländern nun wirklich vor? Natürlich gibt es Unterschiede, ich versuche aber die in unseren Interviews am meisten geschilderte Vorgehensweise darzustellen. Zunächst prüfen die meisten der befragten Staatsanwälte zu Anfang tatsächlich, ob aus den Akten ein Ausgleichsinteresse zwischen Tätern und Opfern erkennbar ist. Handelt es sich dann aber um einen Fall bei der Amtsanwaltschaft, bei dem die Gefahr besteht, daß das Opfer im Verlaufe eines TOA(oder auch einer Anklage) nicht zu seinen, ihm zustehenden materiellen Entschädigungen kommen wird, dann wird doch lieber auf den Privatklageweg verwiesen. Zwar ist dabei völlig 13 G. Gutsche klar, wie das eine Amtsanwältin formulierte, daß auf diesem Weg wie auch bei einer öffentlichen Anklage die eventuell bestehenden Beziehungsprobleme zwischen Täter und Opfer weiterhin bestehen bleiben, nicht gelöst werden, aber – wie ein anderer Amtsanwalt feststellte – das Opfer wird wenigstens nicht noch ein zweites Mal bestraft, wenn der oder die Beschuldigte nicht zahlen kann. Insbesondere sei es nicht günstig, einen beschuldigten arbeitslosen Trinker, der von Sozialhilfe lebt, zum Täter-Opfer-Ausgleich zu führen, weil dann im Ausgleichsgespräch beim Opfer Mitleid entstehen könnte und ein teilweiser Verzicht auf volle materielle Wiedergutmachung dabei herauskäme. So äußerte sich ein Amtsanwalt folgendermaßen: Ich würde ungern Sachen nehmen, wo ich sehe, da is auch z.B. kein Potential da, meinetwegen jetzt Schmerzensgeld oder so Ausgleichszahlungen zu machen, wir haben ja sehr große Arbeitslosigkeit hier, wo die Leute im Dauertrunk sind, und da kommt auch nich viel dabei raus, ja da da geh ich also ungern ran an die Sachen, auch auch z.B. wenn ich sehe, hier ist einer stark verletzt worden, der Täter is arbeitslos, er hat kein Einkommen, er lebt von der Sozialhilfe, da wäre also das einzige, was dabei herauskäme, vielleicht schlichtend einzugreifen, aber das, was vielleicht auch dahinter sein sollte, daß man jetzt zu‘ner Schmerzensgeldzahlung oder wie auch immer zum finanziellen Ausgleich kommt, da... wird der, das Opfer da noch ein zweites Mal benachteiligt, weil eventuell da so’n Druck auf ihn ausgeübt wird, daß er sich nun doch bereit erklären möge, da vielleicht‘ne geringe Summe zu zahlen und unter diesem Gesichtspunkt auf was verzichtet, was er nachher vielleicht im Zivilprozeß ganz anders eh bekommen kann. Generell gingen wir von der Annahme aus, daß bei der Zuweisung eines Falles zum Täter-Opfer-Ausgleich für die Staatsanwälte die vorliegende Deliktsschwere entscheidend sei. Grundsätzlich sehen das die von uns interviewten Staatsanwälte auch so. Beispielsweise sind die meisten von ihnen nicht bereit, einen Täter-Opfer-Ausgleich ins Kalkül zu ziehen, wenn es sich um eine gefährliche Körperverletzung handelt. Überwiegend machen die interviewten Staatsanwälte daraus zwar kein Prinzip, sondern halten im Gegenteil prinzipiell einen Täter-Opfer-Ausgleich auch bei schwerer Kriminalität für denkbar; Es käme hier ganz auf den Einzelfall und auf die Person des Täters an. Das entspricht eigentlich völlig der Intention des§46a StGB. Wenn man sich allerdings die Praxis ansieht, ist das eine rein theoretische Einstellung, die faktisch ohne praktische Konsequenzen bleibt. Das veranschaulicht vielleicht das folgende Interviewzitat: Wenn ich anklage, die Entscheidung treffe, daß ich in meiner Sache Anklage erhebe, dann erachte ich es in der Regel auch als so schwerwiegend, daß ich mei14 Möglichkeiten und Grenzen einer breiteren Anwendung des TOA.... ne, daß das einer Hauptverhandlung vorbehalten bleiben muß. Es sei zwar auch... theoretisch möglich... daß Sie einmal das Verfahren vor Gericht betreiben und parallel dazu soll dieser TOA laufen... aber es ist recht schwierig, und wenn Sie dann auch keine große Aussicht haben,...dann bin ich zumindest eher abgeneigt und mache es in diesen Fällen nicht. Schwere Körperverletzungen werden eher nicht zum TOA gegeben, wie es in einem anderen Interview heißt: weil ich meine, daß dort doch Strafsanktionen erforderlich sind. Der Hauptgrund hierfür liegt einmal in einer durchgehenden Unsicherheit im Umgang mit dem§46a StGB, sehr verbreitet sogar in einer einfachen Unkenntnis über diese seit 1994 bestehende Rechtsvorschrift. In mehreren Interviews mit Staatsanwälten und auch Rechtsanwälten war unser Forschungsprojekt erst der Anlaß, zum Strafgesetzbuch zu greifen und über diesen Paragraphen genauer nachzuschlagen. Das Spektrum der Einstellungen zum Täter-Opfer-Ausgleich ist natürlich sehr breit. Da gibt es auch die weitgehend an den sozialen Bedürfnissen der Beschuldigten und der Geschädigten ausgerichtete Auffassung, die Vorteile des TOA im folgenden sieht: Vorteile sehe ich in erster Linie darin, daß hier mit außergerichtlichen Mitteln der Rechtsfrieden- wie man so schön formuliert- hergestellt werden kann, daß es sehr häufig so ist, daß die Leute, die einen Schaden erlitten haben, gar nicht wollen, daß der andere dafür bestraft wird, sondern sie wollen ganz einfach die Schäden, die sie erlitten haben, die finanziellen Schäden ausgeglichen haben. Und dann ist die Sache ja in Ordnung. Und dann meine ich, braucht der Staat also auch nicht mit seinen Mitteln dort zu reagieren. Zum anderen versperrt der von einigen Staatsanwälten vertretene Strafanspruch oftmals ein tieferes Verständnis dessen, worum es beim TOA eigentlich geht, um Ausgleich und Wiedergutmachung statt Strafe. Nicht wenige Staatanwälte leiten ihre(positive oder auch negative) Einstellung zum TOA davon ab, ob sie ihn als Strafe einstufen können. Das zeigen die folgenden zwei Zitate: Da ist‘ne Maßnahme erfolgt, die haben die auch als Strafe empfunden.... ...einige zeigen sich schon beeindruckt, selbst Straftäter, die schon vorbestraft sind, selbst bei denen ist die Wirkung noch ungeheuer. Wenn der TOA als Strafsanktion gesehen wird, erscheint er also wegen der daraus folgenden erzieherischen und präventiven Wirkung als sinnvoll. Dagegen 15 G. Gutsche wird der TOA in der Tendenz abgelehnt, wenn der betreffende Staatsanwalt ihn nicht als Strafsanktion ansieht: Es wird gezahlt, wenn Schadensersatzansprüche bestehen, dann wird eingestellt und man ist gut weggekommen, d.h. also,(daß) die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte das nicht als Strafsanktion sieht. Vor allem wird der Täter-Opfer-Ausgleich abgelehnt, wenn man den Zweck des Strafens isoliert betrachtet: Und da denke ich mir, wenn ich- nun ja- Gewalt gegen Personen eingesetzt habe, wie soll ich das Opfer dann an den Tisch setzen mit dem Täter...und dann soll ich mich mit Enrico Meyer an einen Tisch setzen und soll das bekakeln, vielen Dank, das mach ich nicht. Der eben zitierte Staatsanwalt erinnerte sich an ein konkretes Verfahren wegen Körperverletzung durch mehrere jugendliche und erwachsene Täter, in dem das Gericht beschloß, den Fall der Jugendlichen abzutrennen und mit ihnen einen TOA durchzuführen. Seine Gedanken und Gefühle zu diesem Fall faßte er im Interview in folgende Worte: Hat mir überhaupt nicht geschmeckt. Bin da fast aus allen Wolken gefallen. Und er fügte hinzu: Den Erwachsenen haben wir so abgeurteilt, wie sich das gehört in solchen Fällen. Zu den praktischen Schlußfolgerungen zur Förderung des Täter-OpferAusgleichs: Man kann und muß sicher eine Vielzahl von Maßnahmen zur Verbesserung der bestehenden Praxis treffen. Insofern gibt es auch in beiden Bundesländern durchaus noch Möglichkeiten einer breiteren Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs. Eine entscheidende Voraussetzung dafür wäre beispielsweise, daß diese Rechtsform und dabei vor allem auch der§46a StGB in speziellen Dienstbesprechungen überhaupt zum Gegenstand gemacht wird, und das nicht nur als einmalige Aktion. Darüber hinaus können die verfahrenstechnischen Voraussetzungen für einen Täter-Opfer-Ausgleich durch eine veränderte Arbeitsweise mit den Zählkarten verbessert werden, wie es im Bereich der Jugendstaatsanwaltschaften bereits geregelt ist. Schließlich sollte eine Form gefunden werden, die Gerichte, vor allem die Richter im allgemeinen Strafrecht mit dem Instrument des TOA und speziell der Rechtsvorschrift des§46a StGB näher vertraut zu machen. Das Grundproblem ist aber das Nebeneinanderexistieren von zwei Denkstilen oder die Tatsache, daß der Täter-Opfer-Ausgleich in der Justiz oft als Fremdkörper empfunden wird, wie K. Sessar(1992, S.205) es formulierte. Eine unserer Interviewpartnerinnen drückte das so aus: 16 Möglichkeiten und Grenzen einer breiteren Anwendung des TOA.... Aber da ist eben der unterschiedliche Ansatz da, die Staatsanwaltschaft ist nicht dazu da, Streitigkeiten zwischen Bürgern zu klären, sondern wir haben zu prüfen, ist hier‘ne Straftat begangen worden und ist die Straftat so schwer, daß wir die verfolgen müssen. Das ist nicht der Ansatz vom Täter-Opfer-Ausgleich oder die Intention vom Sozialarbeiter. Der will natürlich das Übel so früh als möglich an der Wurzel greifen und bekämpfen. Der Grundunterschied liegt darin: Wir sind Gesetzeshüter und der Soziale Dienst, im Kern ja Sozialarbeiter. Die Ausrichtung, was man bewirken will, ist eine andere. “Einen Fremdkörper stellt der Täter-Opfer-Ausgleich insofern tatsächlich dar”, schrieb U.I. Hartmann(1998, S.213),“als er das verwaltungsförmige Handeln, welches lediglich auf den in den Akten fixierten Informationen basiert, einer sozialen und individuellen Dimension gegenüberstellt”. Diese soziale und individuelle Perspektive aber in den Arbeitsalltag des Juristen aufzunehmen, ist das eigentliche Anliegen des TOA und der Modernisierung des Rechtsverständnisses überhaupt. Dieses Denken wird sich nur längerfristig durchsetzen, und zwar in dem Maße, wie es auch bei der Ausbildung der Juristen an den Hochschulen eine größere Rolle spielt. Literatur Hartmann, U. I.(1998). Staatsanwaltschaft und Täter-Opfer-Ausgleich. Eine empirische Analyse zu Anspruch und Wirklichkeit. Nomos Verlagsgesellschaft. Baden-Baden Rautenberg, E. C.(1997). Täter-Opfer-Ausgleich bei Erwachsenen- praktische Erfahrungen aus dem Land Brandenburg, ÖJZ, Heft 21 Sessar, K.(1992). Wiedergutmachung oder Strafen. Einstellungen in der Bevölkerung und Justiz. Hamburger Studien zur Kriminologie, Bd. 11 Pfaffenweiler: Centaurus. 17 K.-M. Karliczek Kari-Maria Karliczek Quantitative Untersuchung im Rahmen der TOABegleitforschung Einleitung Ich möchte die Ergebnisse einer quantitative Untersuchung vorstellen, die im Rahmen eines Forschungsprojektes der Gesellschaft für praxisorientierte Kriminalitätsforschung e.V. durchgeführt wurde. Dabei handelte es sich um eine Begleitforschung in den Ländern Sachsen-Anhalt und Brandenburg zum TäterOpfer-Ausgleich. Die Kürze der Zeit erlaubt es mir leider nicht, die Ergebnisse ausführlich zu diskutieren, sondern es können nur einige ausgewählte Punkte vorgestellt werden. Im dritten Quartal 1996 und im zweiten Quartal 1998 führten wir jeweils eine schriftliche Befragung aller Konfliktschlichter der Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt durch. Während die erste Befragung sich zusätzlich noch an die Jugendgerichtshelfer beider Länder wand, wurden in der zweiten Befragung die Jugendämter lediglich danach gefragt, ob sie selber Täter-Opfer-Ausgleich durchführen und wenn ja, in welchem Umfang. Auffällig war, daß wir bei der ersten Befragung einen hohen Rücklauf sowohl von sozialen Diensten als auch von den freien Trägern in beiden Ländern hatten (95,8% in Sachsen-Anhalt und 87% in Brandenburg); in der zweiten Befragung der Rücklauf aber deutlich niedriger(70% beide Ländern) war. Erwähnenswert scheint mir auch, daß sich die freien Träger an der zweiten Erhebung vollständig beteiligten, die Beteiligung der sozialen Dienste der Justiz aber eher mangelhaft war. Ergebnisse der ersten Erhebungswelle In der ersten Befragung konzentrierten wir uns im wesentlichen auf die Frage wer führt Täter-Opfer-Ausgleich durch. Zu den Ergebnissen möchte ich nur soviel sagen: In beiden Ländern ist der formelle Ausbildungsstand sowohl bei den freien Trägern als auch bei den sozialen Diensten der Justiz gut. Alle mit TOA Beschäftigten haben eine Ausbildung zum Sozialpädagogen, Sozialarbeiter oder aber eine äquivalente Ausbildung und den Grundkurs zum Konfliktschlichter absolviert. In Sachsen Anhalt haben einige Schlichter außerdem noch Kurse im Zivilrecht belegt. Als problematisch dahingegen ist der Ausbildungsstand der Jugendgerichtshelfer einzuschätzen. In Sachsen-Anhalt hatte zum Zeitpunkt der Befragung lediglich einer der 17 Jugendgerichtshelfer, die angaben TOA durchzuführen, eine Ausbildung zum Konfliktschlichter, in Brandenburg waren es 4 von 14. 18 Quantitative Untersuchung im Rahmen der TOA-Begleitforschung Ergebnisse der zweiten Erhebung Wärend sich der erste Fragebogen darauf konzentrierte, wer unter welchen Bedingungen Täter-Opfer-Ausgleich durchführt, konzentrierte sich der zweite Fragebogen auf die Anzahl der bearbeiteten Fälle und ging der Frage nach, warum zugewiesene Fälle an die Staatsanwaltschaft zurückgingen, ohne daß ein TäterOpfer-Ausgleich durchgeführt wurde. Ich möchte noch mal darauf hinweisen, daß lediglich 70% der Schlichter den Fragebogen beantwortet haben und es deshalb selbstverständlich zu Abweichungen von den Landesstatistiken kommt, was aber insofern nicht problematisch ist, da es nicht um das Jonglieren mit Zahlen, sondern um das Aufzeigen von Tendenzen geht. Den von uns befragten Schlichtern wurden in Brandenburg 1996: 2500 Fälle 3 1997: 2283 Fälle zugewiesen, von denen 1996 87 Fälle und 1997 78 Fälle durch die Jugendgerichtshilfe bearbeitet wurden. In Sachsen-Anhalt wurden den Schlichtern, welche sich an der Befragung beteiligten 1996: 1055 Fälle 1997: 1353 Fälle zugewiesen. Davon wurden 1996 186 Fälle und 1997 357 Fälle durch die Jugendgerichtshilfe bearbeitet, also deutlich mehr als in Brandenburg. Beachtenswert ist auch die Tatsache, daß sich die Fallbearbeitung durch die Jugendämter von 96 zu 97 in Sachsen-Anhalt fast verdoppelte. Schaut man sich die Zahlen genauer an erhält man für Brandenburg folgendes Bild: 3 Bei der Angabe der Fallzahlen handelt es sich grundsätzlich um die Anzahl der Täter. 19 K.-M. Karliczek SDJ 1996 SDJ 1997 38 34,87 72,87 26,42 36,67 63,08 Freie Träger 1,25 1996 Freie Träger 1997 0 50 100 davon nach JGG davon nach StGB insgesamt 183 184,25 172,75 172,75 150 200 Durchschnittliches Fallaufkommen eines Schlichters in Brandenburg Sie sehen hier die Zahl der durchschnittlich bearbeiteten Fälle eines Schlichters. Wie zu erkennen, gab es einen Rückgang des Fallaufkommens sowohl bei den sozialen Diensten der Justiz als auch bei den freien Trägern innerhalb der untersuchten Zeitspanne. In Brandenburg gingen die Fälle von 1996 zu 1997 insgesamt um 8,3% zurück. Schlüsselt man das Ergebnis auf in Fälle die nach StGB zugewiesen wurden und Fällen, die nach JGG zugewiesen wurden, kann man sehen, daß es lediglich einen Rückgang von 3,8% im Bereich der Jugendlichen und Heranwachsenden gab, während der die Zuweisungen im Erwachsenenbereich um 19,1%(!) zurückgingen. Man kann auch einen deutlichen Unterschied in der Anzahl der bearbeiteten Fälle eines Schlichters der sozialen Diensten der Justiz und der eines Schlichters der freien Trägern feststellen. Die Differenz der Fallzahlen zwischen beiden von fast 100 Fällen pro Schlichter kommt durch die Doppelbelastung der Sozialarbeiter der sozialen Dienste zustande, die neben dem Täter-Opfer-Ausgleich auch noch mit anderen Aufgaben beschäftigt sind, während die Schlichter der freien Träger ausschließlich Täter-Opfer-Ausgleich durchführen. In Sachsen-Anhalt stellt sich das Bild etwas anders dar. Die sozialen Dienste der Justiz führen den Täter-Opfer-Ausgleich nur dort durch, wo kein freier Träger zur Verfügung steht. Die durchschnittliche Zahl der pro Schlichter durchgeführten Fälle ist sowohl bei den freien Trägern, als auch bei den sozialen Diensten der Justiz deutlich geringer als in Brandenburg. 20 Quantitative Untersuchung im Rahmen der TOA-Begleitforschung SDJ1996 20 20 2 SDJ 1997 24 26 Freie Träger 1996 5,1 71,44 76,56 davon nach JGG davon nach StGB insgesamt Freie Träger 1997 6,89 77,78 84,67 0 20 40 60 80 100 Durchschnittliches Fallaufkommen eines Schlichters in Sachsen-Anhalt In Sachsen-Anhalt kam es zu einer Steigerung der zugewiesenen Fälle von insgesamt 14,6%, wobei die Fallzuweisung im Jugendbereich 10,5%, im Erwachsenenbereich 26,3% anstieg. Welchen Erfolg hatten nun die Schlichtungsgespräche? Wenn man als Erfolg wertet, daß zum einen beide Konfliktparteien an einen Tisch kommen und zum anderen das ein Ausgleich gefunden wird, erhält man folgende Ergebnisse: Soziale Dienste der Justiz Freie Träger Fälle nach JGG 1996 zum Konfliktgespräch geführt* 58% davon zur Einigung gelangt 95% 54% 91% Fälle nach StGB 1996 zum davon zur Konflikt- Einigung gespräch gelangt geführt* 43% 98% ---Fälle nach JGG 1997 zum Konfliktgespräch geführt* 65% davon zur Einigung gelangt 94% 50% 92% * in% von den insgesamt zugewiesenen Fällen Zustandekommen von Konfliktgesprächen in Brandenburg Fälle nach StGB 1997 zum davon zur Konflikt- Einigung gespräch gelangt geführt* 49% 94 ---In Brandenburg kamen, wie man aus der Tabelle ersehen kann ca. die Hälfte aller zugewiesenen Fälle zum Konfliktgespräch, wobei die Zahl im Bereich der Jugendlichen und Heranwachsenden eher darüber, im Bereich der Erwachsenen eher darunter liegt. In allen Gruppen führten 91-95% der zum Konfliktgespräch gekommenen Fälle zu einer Einigung. In Sachsen-Anhalt ergaben sich im Bereich der Fälle in denen Jugendliche oder Heranwachsende als Täter auftraten ein ähnliches Bild wie in Brandenburg. Völlig anders stellt sich das Bild jedoch bei den nach StGB zugewiesenen Fälle dar: 21 K.-M. Karliczek Soziale Dienste der Justiz Freie Träger Fälle nach JGG 1996 zum davon Konflikt- zur gespräch Einigung geführt* gelangt ---55% 97% Fälle nach StGB 1996 zum davon zur Konflikt- Einigung gespräch gelangt geführt* 71% 79% 37% 100% Fälle nach JGG 1997 zum Konfliktgespräch geführt* -davon zur Einigung gelangt -60% 99% * in% von den insgesamt zugewiesenen Fällen Zustandekommen von Konfliktgesprächen in Sachsen-Anhalt Fälle nach StGB 1997 zum Konfliktgespräch geführt* 59% davon zur Einigung gelangt 76% 79% 90% Während 1996 die sozialen Dienste eine recht hohe Zahl der zugewiesenen Fälle zu einem Konfliktgespräch führen, gelingt dies den freien Trägern eher schlechter, 1997 tritt dahingegen eine gravierende Veränderung ein. Die Ursachen dafür sind anhand des Zahlenmaterials leider nicht feststellbar. Zu einer Einigung kam es bei den freien Trägern in 90-100% der Fälle, währen bei den sozialen Diensten 75-80% der Fälle in denen ein Konfliktgespräch stattfand auch eine Einigung erzielt wurde. Nachdem nun festgestellt wurde, daß ein nicht unerheblicher Teil der zugewiesenen Fälle zurückgegeben wurden, stellt sich die Frage nach dem Warum. Wir hatten durch den Fragebogen mehrere Möglichkeiten vorgegeben, unter denen die Schlichter wählen konnten. Dazu gehörte, ob ein Fall zurückgegeben wurde weil das Opfer nicht zu einem Konfliktgespräch bereit war, weil der Täter nicht zu einem Konfliktgespräch bereit war, weil es sich um die Zuweisung eines Bagatelldeliktes handelte und dann haben wir noch ein Feld sonstiges, in welchem Raum gelassen wurde, um andere Möglichkeiten zu benennen. In diesem Feld wurden von den Schlichtern Sachen wie z.B. kein Schuldgeständnis des Täters, kein klarer Sachverhalt und ähnliches angegeben. Als schwierig stellte sich die Beantwortung der Frage, ob Fälle zurückgegeben wurden, weil es sich um die Zuweisung von Bagatelldelikten handelte dar; einfach deshalb, weil es keine eineindeutige Definition von Bagatelldelikten gibt und- wie sich in Gesprächen herausstellte- auch unter den Schlichtern keine einheitliche Vorstellung darüber existiert, wann denn ein Fall ein Bagatelldelikt ist. Ebenfalls keine einheitliche Vorstellung gibt es über die Frage, ob Bagatelldelikte überhaupt zurückgegeben werden sollen, oder ob im Interesse des sozialen Friedens in jedem Fall ein Konfliktgespräch stattfinden soll. Entsprechend machten auch nur relativ wenig Schlichter Angaben dazu. 22 Quantitative Untersuchung im Rahmen der TOA-Begleitforschung 20,00% 15,00% 10,00% 5,00% 0,00% Ursachen für das Nichtzustandekommen eines Konfliktgespräches in Brandenburg 11,50% 9,40% 16,10%15,60% 14% 12% Täter nicht bereit Opfer nicht bereit sonstiges 1996 1997 20,00% 15,00% 10,00% 5,00% 0,00% Ursache für das Nichtzustandekommen eines Konfliktgesprächs in Sachsen-Anhalt(Freie Träger) 19,00% 19,00% 9,70% 8,30% 9,90% 6,60% Täter nicht bereit Opfer nicht bereit sonstige 1996 1997 Ursachen für das Nichtzustandekommen von Konfliktgesprächen in Sachsen-Anhalt(soziale Dienste) 30,00% 25,00% 20,00% 15,00% 10,00% 5,00% 0,00% 24,20% 19,20% Täter nicht bereit 26,20% 25,10% Opfer nicht bereit 8,20% 5% sonstiges 1996 1997 Wie Sie sehen, habe ich für Sachsen Anhalt eine Aufteilung zwischen freien Träger und sozialen Diensten vorgenommen, in Brandenburg nicht, da nur 4 freie Träger existieren, welche diese Frage zum Teil nicht vollständig beantwortet haben. Das Zahlenmaterial war deshalb zu gering, um es extra auszuwerten. Es wurde in beiden Ländern nicht unterschieden, ob es sich um Fälle handelt, welche nach JGG zugewiesen wurden oder um Fälle, welche nach StGB zugewiesen wurden, um den Fragebogen nicht zu sehr ausufern zulassen. 23 K.-M. Karliczek In Sachsen Anhalt wurden weder von den Schlichtern der freien Träger, noch von denen der sozialen Dienste der Justiz Fälle zurückgegeben, weil es sich um Bagatelldelikte handelte. Auch die Rubrik„Sonstiges“ unterscheidet die beiden kaum. Wesentliche Unterschiede gibt es aber bei dem Einverständnis von Tätern und Opfern am Konfliktgespräch teilzunehmen. Wie ersichtlich, wird die Teilnahme sowohl von Tätern, als auch von Opfern wesentlich öfter bei den sozialen Diensten der Justiz verweigert. In Brandenburg wurden durchaus Fälle als Bagatelldelikte zurückgegeben. Auffällige ist die hohe Zahl der Fälle die zurückgegeben wurden weil kein Schuldgeständnis des Täters, oder kein klarer Sachverhalt, o.ä. vorlag. Prozentual ist diese Gruppe fast doppelt so hoch wie in Sachsen-Anhalt. Die Ablehnung der Teilnahme durch die Täter, bewegt sich auf einem minimal höher Niveau als bei den freien Trägern in Sachsen-Anhalts. Bemerkenswert, ist die Steigerung um 3% von 96 zu 97. Die Ablehnung eines Konfliktgesprächs durch die Opfer ist deutlich geringer als in Sachsen- Anhalt. Meines Erachtens sind gerade die letzten beiden Zahlen ein Indiz für die Akzeptanz in der Bevölkerung und sollten deswegen unbedingt im Auge behalten werden. 24 Anwendungsprobleme bei§ 46a StGB... Bernd Dieter Meier Anwendungsprobleme bei§ 46a StGB- Ergebnisse einer Umfrage bei den niedersächsischen Staatsanwaltschaften 1. Einleitung Ausgangspunkt der kleinen, regional begrenzten Untersuchung, über die im folgenden berichtet wird, war die durch die amtlichen Statistiken, die bundesweite TOA-Statistik sowie die Ergebnisse der Untersuchung von Frau Hartmann 4 gespeiste Beobachtung, daß es um den Täter-Opfer-Ausgleich und die Wiedergutmachung in der strafjustiziellen Praxis nicht zum besten bestellt ist. Zwar nehmen der Täter-Opfer-Ausgleich und die Wiedergutmachung im Normenkatalog der strafrechtlichen Folgen der Tat heute einen festen Platz ein. Eine zentrale Position kommt dabei namentlich§ 46a StGB zu, der vor nunmehr vier Jahren durch das VerbrBekG vom 28.10.1994 5 in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde. Doch trotz dieser normativ festen Verankerung spielen der Täter-Opfer-Ausgleich und die Wiedergutmachung in der strafjustiziellen Praxis nur eine Außenseiterrolle: Die Vorschriften und das ihr innewohnende Potential zum Tatfolgenausgleich durch sozial-konstruktive Leistungen des Täters, zur Ergänzung, Reduzierung oder auch Ersetzung der Strafe, zur Befriedigung der Opferinteressen sowie- last but not least- zur Reduzierung der Arbeitsbelastung der Justiz werden kaum genutzt. Um die Diskrepanz zwischen normativem Bestand und tatsächlicher Bedeutung etwas weiter aufzuklären, wurde im Frühjahr 1997 von der Universität Hannover eine Umfrage bei den niedersächsischen Staatsanwaltschaften durchgeführt. 6 Das primäre Ziel der Untersuchung war es, eine Art"Bestandsaufnahme" der gegenwärtigen Justizpraxis im Umgang mit§ 46a StGB durchzuführen. Genauer: Es sollte der Frage nachgegangen werden, in welchem Umfang und unter welchen spezifischeren Voraussetzungen die durch§ 46a StGB eröffneten Möglichkeiten zur Strafmilderung bzw. zum Absehen von Strafe in der Praxis in Erwägung gezogen und genutzt werden; darüber hinaus sollte auch der Frage nach etwaigen Anwendungshemmnissen nachgegangen werden. Die Umfrage erfolgte nur kurze Zeit nach der großangelegten, von Kurze betreuten Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle. 7 Überschneidungen mit der Untersuchung der KrimZ liegen gleichwohl nicht vor, da Niedersachsen in der KrimZ-Studie ausgespart worden 4 U.I. Hartmann, Staatsanwaltschaft und Täter-Opfer-Ausgleich. Eine empirische Analyse zu Anspruch und Wirklichkeit, Baden-Baden, 1998, S. 132 ff. 5 BGBl. I, 3186. 6 Ausführliche Darstellung der Ergebnisse bei Meier, Täter-Opfer-Ausgleich und Wiedergutmachung im Strafverfahren, in: Salje(Hrsg.), Festschrift für Helmut Pieper, Hamburg 1998, S. 365 ff. 7 Kurze, Täter-Opfer-Ausgleich und Allgemeines Strafrecht. Eine Umfrage unter Strafrichtern und Staatsanwälten, Wiesbaden 1997. 25 B.-D. Meier war und in den beiden Untersuchungen ein unterschiedlicher Fragebogen verwendet wurde. Hervorzuheben ist insoweit insbesondere der Umstand, daß es in der KrimZ-Untersuchung vor allem um die Praxis des Täter-Opfer-Ausgleichs ging, während der Akzent in der eigenen Untersuchung auf der Anwendungspraxis und den Anwendungsproblemen im Zusammenhang mit§ 46a StGB lag. Als Erhebungsmethode wurde für die Untersuchung die schriftliche Befragung sämtlicher niedersächsischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte(ohne Generalstaatsanwaltschaften) gewählt. Eine Erstreckung der Befragung auf Richterinnen und Richter erfolgte nicht, da Vorgespräche und die bisherigen Erfahrungen gezeigt hatten, daß die durch§ 46a StGB eröffneten Möglichkeiten- obwohl sich die Vorschrift rechtssystematisch an die Gerichte wendet- wenn überhaupt, in erster Linie auf der Ebene der Staatsanwaltschaften von Bedeutung sind, da ein Verfahren nach bereits im Ermittlungsverfahren erfolgter Wiedergutmachung nach§§ 153 ff. StPO eingestellt werden kann. Parallel zu der Befragung der Dezernentinnen und Dezernenten wurden die Behördenleitungen gebeten, etwaige hausinterne Richtlinien oder Verfügungen zur Förderung und Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs und der Wiedergutmachung zu übersenden. An der Befragung beteiligten sich insgesamt 121 Personen, die an 11 Staatsanwaltschaften tätig waren. Geht man davon aus, daß die Gesamtzahl der an den niedersächsischen Staatsanwaltschaften tätigen Dezernenten(Planstelleninhaber und Assessoren) Anfang 1997 bei 502 Personen lag 8 , betrug die Rücklaufquote 24,1%. Regional unterlag die Rücklaufquote erheblichen Schwankungen(Tab. 1). Tab. 1: Beteiligung an der Umfrage Amtsanwälte und Staatsanwälte an Befragung Staatsanwaltschaft insgesamt1) teilgenommen N n% Braunschweig 70 2 2,9 Bückeburg 10 6 60,0 Göttingen 37 3 8,1 Hannover 104 33 31,7 Hildesheim 36 2 5,6 Lüneburg 47 17 36,2 Stade 31 20 64,5 Verden 35 13 37,1 Aurich 20 5 25,0 Oldenburg 62 16 25,8 Osnabrück 50 4 8,0 Niedersachsen insgesamt 502 121 24,1 1) AA, OA, StA, OStA, LOStA, Planstelleninhaber und Assessoren 8 Auskunft der jeweiligen Staatsanwaltschaften; die Zahl ist nicht identisch mit den anhand des "Handbuchs der Justiz" errechenbaren Angaben. 26 Anwendungsprobleme bei§ 46a StGB... Der Umstand, daß die Rücklaufquote vergleichsweise gering ist, macht deutlich, daß die Ergebnisse keinesfalls als"die" in den Staatsanwaltschaften Niedersachsens vorherrschende Meinung verstanden werden darf; die Ergebnisse sind auch nicht nur annähernd repräsentativ und können allenfalls als Hinweise auf Anwendungspraktiken und Problemlagen in Niedersachsen verstanden werden. 2. Ergebnisse 2.1 Häufigkeit der Anwendung von§ 46a StGB Im Zentrum des Interesses steht zunächst die Frage, ob und in welchem Umfang die Befragten in der Vergangenheit schon einmal gezielt von den durch§ 46a StGB eröffneten Möglichkeiten Gebrauch gemacht haben, im Hinblick auf die Befriedigung der Opferinteressen die Strafe zu mildern oder ganz von einer Bestrafung abzusehen. Der Versuch, diese Frage für die Staatsanwaltschaft einer Klärung zuzuführen, ist mit der systematischen Schwierigkeit behaftet, daß sich§ 46a StGB erst auf der Ebene der Strafzumessung und damit erst auf der Ebene der richterlichen Urteilsfindung realisiert und die Ebene der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit damit nur am Rande berührt. In der Frageformulierung wurden deshalb zwei mögliche Anwendungsbereiche für§ 46a StGB im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit explizit angesprochen, nämlich die(bewußt allgemein gehaltene)"Einstellung nach§§ 153 ff. StPO" und der im Hinblick auf § 46a StGB formulierte Antrag zur Sanktion in der Hauptverhandlung. 9 Ruft man sich in Erinnerung, daß der Wiedergutmachungsgedanke nach allen verfügbaren Informationsquellen in der Justizpraxis nur ein Schattendasein fristet, fiel das Ergebnis überraschend positiv aus: Etwas mehr als die Hälfte der Befragten(55,4%) gaben an, die durch§ 46a StGB eröffneten Möglichkeiten in ihrer Praxis schon einmal genutzt zu haben; lediglich 44,6% der Befragten erklärten,§ 46a StGB habe in ihrer Praxis noch keine Rolle gespielt(Tab. 2). Tab. 2: Gezielte Anwendung von§ 46a StGB n% sehr häufig 1 0,8 häufig 2 1,7 gelegentlich 25 20,7 selten 39 32,5 noch nie 54 44,6 insgesamt 121 100,0 Die Mehrzahl derjenigen, bei denen§ 46a StGB schon einmal relevant geworden war, räumte freilich ein, daß dies erst"selten" der Fall gewesen sei(39 Befragte= 58,2% derjenigen, die§ 46a StGB schon einmal angewandt hatten), wobei wie9 Das Spektrum der Anwendungsmöglichkeiten für§ 46a StGB ist damit noch keinesfalls ausgeschöpft; zu denken ist darüber hinaus etwa an die Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Wiedergutmachung von der Anklageerhebung absieht und einen Strafbefehlsantrag stellt. 27 B.-D. Meier derum die meisten Befragten(20 Befragte= 31,7% derjenigen, die§ 46a StGB schon einmal angewandt hatten 10 ) die bisherige Anwendungshäufigkeit mit"in zwei bis fünf Fällen" angaben. Zwar zeigt die genauere Betrachtung, daß die Zahl derjenigen, die§ 46a StGB tatsächlich schon einmal angewandt haben, in Wirklichkeit vermutlich etwas geringer anzusetzen sein dürfte als es von den Befragten angegeben wird, da sich die Antworten in sechs Fällen offenbar nicht auf§ 46a StGB, sondern auf§ 153a StPO bzw. auf die Möglichkeiten des Täter-OpferAusgleichs bzw. der Wiedergutmachung nach dem JGG bezogen. 11 Doch selbst wenn man diese Fälle abzieht, verbleibt ein Rest von etwa der Hälfte der Befragten(n= 61; 50,4%), bei denen davon ausgegangen werden kann, daß§ 46a StGB in ihrer Praxis schon einmal eine Rolle gespielt hat. Die Einordnung und kriminalpolitische Bewertung dieser- angesichts der methodischen Beschränkungen des Erhebungsinstruments nur mit Vorsicht zu betrachtenden- Angaben fällt schwer; ob die niedersächsischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte den Ideen von Täter-Opfer-Ausgleich und Wiedergutmachung eher aufgeschlossen oder eher reserviert gegenüberstehen, läßt sich anhand dieser Angaben nicht feststellen. Ein Vergleich mit den amtlichen Statistiken ist nicht möglich, da§ 46a StGB von seinen Rechtsfolgen her nicht auf eine bestimmte Art der Verfahrenserledigung festgelegt ist und als Strafmilderungsgrund im Zusammenhang mit Opportunitätseinstellungen ebenso wie im Zusammenhang mit Geldoder Freiheitsstrafe Bedeutung erlangen kann. Auch mit der bundesweiten TOAStatistik oder den Ergebnissen anderer empirischer Untersuchungen zur Häufigkeit der Durchführung von Ausgleichsverfahren vor justiziellen oder außerjustiziellen Schlichtungsstellen können die hier mitgeteilten Angaben nicht verglichen werden, da sich§ 46a StGB nicht nur auf den Täter-Opfer-Ausgleich, sondern auch auf die Schadenswiedergutmachung bezieht, die völlig unabhängig von jedweden Bemühungen um Konfliktschlichtung vereinbart und geleistet werden kann. Als Ergebnis kann dementsprechend lediglich festgestellt werden, daß die durch§ 46a StGB eröffneten Möglichkeiten, im Hinblick auf die Befriedigung der Opferinteressen die Strafe zu mildern oder ganz von ihr abzusehen, bei den niedersächsischen Staatsanwaltschaften offenbar nicht nur überwiegend bekannt sind, sondern auch- wenngleich auch nur äußerst zaghaft- genutzt werden. Um dieses Ergebnis noch etwas zu vertiefen und Aufschluß darüber zu erhalten, in welchen Fallkonstellationen§ 46a StGB angewandt wird, wurde in einer offenen Frage um die stichwortartige Schilderung einer typischen Fallkonstellation gebeten. Die Resonanz auf diese Bitte war durchwachsen; nur 36 Befragte(59,0 % derjenigen, bei denen§ 46a StGB schon einmal eine Rolle gespielt hatte) kamen dieser Bitte nach. Dabei zeigte sich, daß vor allem Körperverletzungs-(14 10 4 Fälle konnten insoweit wegen fehlender Antworten nicht berücksichtigt werden. 11 Dies ergibt sich aus den zur Konkretisierung der bisherigen Anwendungspraxis gelieferten Fallschilderungen. 28 Anwendungsprobleme bei§ 46a StGB... Nennungen) sowie Eigentums- und Vermögensdelikte(12 Nennungen), namentlich Betrugsdelikte(6 Nennungen), als"typisch" eingestuft werden. Bei den Taten soll es sich überwiegend um Beziehungsdelikte handeln, also um Taten, bei denen sich entweder Täter und Opfer schon vor der Tat kennen(häufig wurden Familien- bzw. Nachbarschaftsstreitigkeiten genannt[10 Nennungen] sowie Streitigkeiten, die sich aus einer zerbrochenen Beziehung ergeben[4 Nennungen]; genannt wurde aber auch der Fall, daß das spätere Opfer den Täter provoziert hatte). Als typische Wiedergutmachungsleistungen wurden die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld genannt, bei Betrug zum Nachteil des Arbeitsoder des Sozialamts(auf diese"typische" Fallkonstellation wurde in drei Fällen hingewiesen) bestand die Wiedergutmachung in der Rückzahlung der überzahlten Beträge. 12 Das Antwortverhalten der Befragten deckt sich damit im wesentlichen mit den Ergebnissen, die auch in anderen Untersuchungen ermittelt worden sind 13 ; lediglich die vergleichsweise häufige Nennung des Betrugstatbestands sticht etwas heraus. 2.2 Umstände, die die Anwendungshäufigkeit beeinflussen Geht man davon aus, daß gut die Hälfte der Befragten angeben, die durch§ 46a StGB eröffneten Möglichkeiten schon einmal genutzt zu haben, stellt sich die Frage, ob sich einzelne Umstände ermitteln lassen, die die Bereitschaft zur Anwendung des§ 46a StGB beeinflussen. Für die Aufklärung dieser Frage wurde versucht, die Anwendungshäufigkeit von§ 46a StGB zu verschiedenen möglichen unabhängigen Variablen in Beziehung zu setzen. Untersucht wurden dabei konkret drei Hypothesen, nämlich die Annahme, - daß die Anwendungshäufigkeit abhängig sei vom Erhebungsort und den Besonderheiten der jeweiligen Staatsanwaltschaft, - daß sie abhängig sei von bestimmten berufsspezifischen Variablen wie der Dauer der bisherigen staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit oder der dienstlichen Funktion innerhalb der Behörde, schließlich - daß die Anwendungshäufigkeit abhängig sei von den individuellen Strafzweckpräferenzen des einzelnen Dezernenten und seiner allgemeinen kriminalpolitischen Einstellung zum Wiedergutmachungsgedanken. Die Ergebnisse dieses korrelationsanalytischen Teils der Untersuchung sind überwiegend negativ. Für die Häufigkeit der Anwendung von§ 46a StGB ist der Erhebungsort- statistisch gesehen- ohne jede Bedeutung. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob in der jeweiligen Behörde hausinterne Richtlinien oder Verfü12 In der zuletzt genannten Fallkonstellation stellt sich allerdings die Frage, ob die Wiedergutmachung wirklich immer freiwillig war; ein Staatsanwalt verwies darauf, daß die überzahlten Beträge vom Arbeitsamt im Folgemonat einbehalten worden seien. 13 Vgl. A. Hartmann, Die Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Spiegel der"Bundesweiten TOA-Statistik", Bonn, Bad Godesberg, 1996, S. 8 ff. 29 B.-D. Meier gungen zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Wiedergutmachung existieren. Die berufsspezifischen Variablen sind für die Anwendungshäufigkeit ebenfalls überwiegend bedeutungslos. Die Dauer der bisherigen Tätigkeit in der Staatsanwaltschaft beeinflußt die Anwendungshäufigkeit ebensowenig wie die konkrete Funktion innerhalb der Behörde;§ 46a StGB wird unabhängig davon(nicht) angewandt, ob der Betreffende(Ober-) Amtsanwalt oder(Ober-) Staatsanwalt ist, ob er in einem allgemeinen oder einem Sonderdezernat tätig ist und ob er innerhalb der Behörde besondere Funktionen(als Abteilungsleiter, Gegenzeichner o.ä.) ausübt. Einzige Ausnahme stellt in dieser Hinsicht die Variable"Höhe des Falleingangs pro Monat dar": Die Häufigkeit der Anwendung von§ 46a StGB nimmt zu, je mehr Fälle hier angegeben werden. Angesichts der Tatsache, daß in der Praxis immer wieder die Arbeitslast als maßgebliches Hemmnis für die stärkere Nutzung der sozial-konstruktiven Möglichkeiten der Aufarbeitung der Tat genannt wird, ist dieses Ergebnis- auch wenn man die Anzahl der monatlich neu eingehenden Fälle nicht unbedingt als validen Indikator für die Arbeitslast der Dezernentinnen und Dezernenten ansehen kann- überraschend und sicherlich auch erklärungsbedürftig. Die Erklärung dürfte dabei in zwei Umständen zu suchen sein: Zum einen kann es das besondere kriminalpolitische Engagement der Dezernentinnen und Dezernenten sein, die- trotz ihrer Arbeitslast- die Idee des sozial-konstruktiven Tatfolgenausgleichs fördern wollen und deshalb von§ 46a StGB bereits Gebrauch gemacht haben. Zum anderen kann es aber auch ein möglicher (tatsächlicher oder nur erhoffter) Entlastungseffekt sein, der die Dezernentinnen und Dezernenten veranlaßt haben kann, in der Situation chronischer Überlastung ein bislang noch eher unübliches Reaktionsinstrument zu nutzen. Auch die individuellen Strafzweckpräferenzen sind für die Frage, ob§ 46a StGB angewandt wird oder nicht, überwiegend ohne Bedeutung. Die Anwendungshäufigkeit ist bei denjenigen Befragten genauso hoch(gering), die die Besserung des Täters als vorrangig bewerten, wie bei denjenigen, die die Abschreckung des Täters oder einen anderen Strafzweck favorisieren. Auch die allgemeine kriminalpolitische Einstellung zum Wiedergutmachungsgedanken("Halten Sie auf lange Sicht die stärkere Berücksichtigung von Ausgleichs- oder Wiedergutmachungsgedanken im Strafrecht für wünschenswert?") beeinflußt die Anwendungshäufigkeit nicht. Allerdings läßt sich auch hier wieder eine Ausnahme feststellen, denn mit dem Strafzweck der negativen Generalprävention ist ein(schwacher) Zusammenhang nachweisbar: Die Häufigkeit der Anwendung von§ 46a StGB nimmt zu, wenn die Abschreckung der Allgemeinheit als nachrangiger oder völlig irrelevanter 30 Anwendungsprobleme bei§ 46a StGB... Strafzweck eingeordnet wird. Überraschend ist dieser Befund freilich nicht, wird dem Wiedergutmachungsgedanken doch in der Literatur immer wieder vorgeworfen, daß er ein"generalpräventives Defizit" aufweise. 14 Zeigt sich damit, daß der Versuch, die Häufigkeit der Anwendung von§ 46a StGB durch Rückgriff auf einige besonders naheliegende Einflußfaktoren zu erklären, insgesamt keine sonderlich weiterführende Erkenntnisse erbringt, stellt sich die Frage, ob es nicht vielleicht andere, mit den bisherigen Kategorien noch nicht erfaßte Gesichtspunkte im Umgang mit der vergleichsweise neuen Vorschrift gibt, die die Häufigkeit der Anwendung des§ 46a StGB beeinflussen. Auf zwei Problemkreise soll im folgenden genauer eingegangen werden, nämlich zum einen auf die Frage, wie die durch§ 46a StGB eröffneten Möglichkeiten zur Strafmilderung und zum Absehen von Strafe prozessual umgesetzt werden, und zum anderen auf die Frage, wie die Anwendungsvoraussetzungen des§ 46a StGB in der Praxis verstanden werden. 2.3 Verfahrenserledigung nach Täter-Opfer-Ausgleich und Wiedergutmachung Es wurde bereits- bewußt recht allgemein gehalten- gesagt, daß die Konsequenz der Anwendung von§ 46a StGB auf der Ebene der Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung nach§ 153 ff. StPO sein kann. Dabei kann es sich entweder um eine Einstellung nach§ 153 I StPO handeln- wenn im Hinblick auf die Befriedigung der Opferinteressen die Schuld gering erscheint und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht mehr besteht- oder um eine Einstellung nach § 153b I StPO- wenn Täter-Opfer-Ausgleich und Wiedergutmachung für das Gericht das Absehen von Strafe rechtfertigen würden. Ausgeschlossen ist nur eine einzige Möglichkeit, nämlich die Einstellung des Verfahrens nach§ 153a I 1 Nr. 1 StPO, also nach Erteilung und Erfüllung einer Wiedergutmachungsauflage. Der Täter-Opfer-Ausgleich und die Wiedergutmachung, die§ 46a StGB in den Blick nimmt, setzen die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten und die freiwillige Erbringung der entsprechenden Leistungen voraus; nur im Hinblick auf diese Freiwilligkeit ist es gerechtfertigt, in der von dem Beschuldigten erbrachten Leistung einen Beitrag zu sehen, der zur Verwirklichung der Strafzwecke und zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens in einem Maß geeignet ist, das die Notwendigkeit einer weiteren, dem Beschuldigten zwangsweise auferlegten Sanktionierung entfallen läßt. Von§ 153a StPO werden diese Zusammenhänge nur unzureichend erfaßt, denn§ 153a StPO geht zumindest der Intention nach davon aus, daß dem Beschuldigten die Wiedergutmachung auferlegt, er also unter gezielter Ausnutzung des von der Fortsetzung des Strafverfahrens ausgehenden Drucks zur Erfüllung der Auflage veranlaßt wird. Die Kernaussage von§ 46a StGB und die 14 Loos, ZRP 1993, 52 ff.; krit. hierzu Meier, JuS 1996, 438 f. 31 B.-D. Meier Regelungsstruktur des§ 153a StPO stehen sich dementsprechend unvereinbar gegenüber, und es liegt in der Konsequenz dieser Sichtweise, daß die Anwendung von§ 153a StPO in diesen Fällen in der Literatur schon de lege lata für unzulässig gehalten 15 und de lege ferenda seine Einschränkung gefordert wird. 16 Es ist zuzugeben, daß es sich bei dieser Abgrenzung von§ 46a StGB und§ 153a StPO um eine stark von theoretischen Vorstellungen geprägte Sichtweise handelt, die in der Praxis von vornherein nicht mit einer großen Akzeptanz rechnen kann. Drei Gründe dürften es im wesentlichen sein, die die Praxis auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen von§ 46a StGB erfüllt sind, regelmäßig eine Lösung über§ 153a StPO suchen lassen dürften: Zum einen wurde§ 153a StPO vor der Einführung von§ 46a StGB im Jahr 1994 in vielen Modellprojekten praeter legem in der Weise genutzt, daß ein freiwilliger Täter-Opfer-Ausgleich angeregt und nach Zusage der Erfüllung durch den Beschuldigten eine entsprechende Auflage erteilt wurde 17 ; es ist davon auszugehen, daß diese Vorgehensweise in der Praxis fortbesteht, ohne daß die sich aus der Neuregelung ergebenden rechtlichen Konsequenzen gezogen werden. Zum zweiten hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung von§ 46a StGB nur die materiellrechtliche Seite in den Blick genommen und die damit verbundenen prozessualen Fragen unbeantwortet gelassen. Angesichts dieses Fehlens verbindlicher Vorgaben verwundert es nicht, daß sich die Praxis einen Weg sucht und fortführt, für den sich eingefahrene und allgemein akzeptierte Erledigungsroutinen bereits eingespielt haben. Zum dritten wird die Frage, nach welchen Vorschriften im Zusammenhang mit§ 46a StGB einzustellen ist, auch in den hausinternen Richtlinien und Verfügungen nicht einheitlich beantwortet. Während diese Frage in einigen Hausverfügungen überhaupt nicht angesprochen wird(Göttingen, Hannover), wird in Oldenburg auf§§ 153, 153a StPO hingewiesen, während nur in Braunschweig und in Stade der(richtige) Weg über§ 153b StPO empfohlen wird. Legt es dieser Hintergrund bereits nahe, von vornherein mit einer größeren Bereitschaft der Praxis zur Anwendung von§ 153a StPO als zur Nutzung der durch § 46a StGB eröffneten Möglichkeiten zu rechnen, so wird diese Vermutung durch die Befragungsergebnisse bestätigt. Anders als bei der parallel lautenden Frage zu § 46a StGB gibt die überwiegende Mehrzahl der Befragten an, wenigstens schon einmal gezielt von der durch§ 153a StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, dem Beschuldigten eine Wiedergutmachungsauflage zu erteilen; nur 19 Befragte(16,0%) geben an, diese Möglichkeit überhaupt noch nie genutzt zu haben(Tab. 3). 15 AK-StPO- Rössner 1996, vor§§ 374- 406h Rn. 5. 16 Baumann u.a., Alternativ-Entwurf Wiedergutmachung(AE-WGM), München 1992, S. 73(§ 12 AE-WGM). 17 Vgl. Rössner/Bannenberg, in: Hering/Rössner(Hrsg.), Täter-Opfer-Ausgleich im allgemeinen Strafrecht, Bonn 1993, S. 31. 32 Anwendungsprobleme bei§ 46a StGB... Tab. 3: Gezielte Anwendung der Wiedergutmachungsauflage gem.§ 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB n% sehr häufig 7 5,9 häufig 13 10,9 gelegentlich 44 37,0 selten 36 30,3 noch nie 19 16,0 insgesamt 119 100,0 Die Zahl der tatsächlich erteilten Wiedergutmachungsauflagen scheint allerdings wiederum nicht allzu hoch zu sein: Ebenso wie im Zusammenhang mit§ 46a StGB geben auch hier die meisten Befragten an, eine solche Auflage erst"in zwei bis fünf Fällen" erteilt zu haben(28 Befragte; 29,2% derjenigen, die schon einmal eine Wiedergutmachungsauflage erteilt hatten). Aus den Antworten läßt sich dementsprechend nicht mehr als ein Hinweis ableiten auf die prinzipielle Bereitschaft, im Zweifel eher das Instrument des§ 153a StPO zum Einsatz zu bringen als das des§ 46a StGB. Bestätigt wird dieser Hinweis durch die Antworten auf eine andere Frage. Gibt man den Dezernentinnen und Dezernenten einen fiktiven Fall vor("Gesetzt den Fall, ein Beschuldigter bietet im Ermittlungsverfahren an, den angerichteten Schaden in vollem Umfang wiedergutzumachen. Sie halten weitere Sanktionen nicht für erforderlich.") und fragt danach, welche Verfahrensweise für die Einstellung gewählt wird, entscheidet sich die weit überwiegende Mehrzahl der Befragten(n= 91; 76,5%) für die Einstellung nach§ 153a StPO. Nur 7 Befragte (5,8%) entscheiden sich für den Weg nach§ 153b StPO und nur 9 Befragte(7,6 %) wählen den Weg über§ 153 StPO. Die übrigen Befragten anworten überwiegend mit einem nichtssagenden"das kommt darauf an"(n= 10; 8,4%). Vor diesem Hintergrund verdient die Frage Aufmerksamkeit, wie das Verhältnis von§ 46a StGB zu§ 153a StPO von den einzelnen Dezernentinnen und Dezernenten gesehen wird. Die Befragung führte insofern zu einem recht ernüchternden Ergebnis: Daß zwischen der Verfahrenserledigung nach§ 153a StPO und einer Erledigung, die im Hinblick auf die Voraussetzungen des§ 46a StGB erfolgt, Unterschiede bestehen, wird überwiegend nicht erkannt. Auf die Frage:"Sehen Sie einen Unterschied zwischen der(Schadens-) Wiedergutmachung i. S. des§ 46a StGB und der Wiedergutmachung i. S. des§ 153a StPO?" antworteten 53 Befragte(43,8%) entweder gar nicht(was als"weiß nicht" interpretiert werden kann) oder mit"nein" bzw."kaum", wobei letzteres nicht weiter präzisiert wurde. Ebenfalls nicht sonderlich aussagekräftig waren 10 Fragebögen(8,2%), in denen es ohne jede nähere Begründung"ja" hieß, sowie 2 Bögen(1,6%), in denen sich die Dezernenten auf ein nichtssagendes"das kommt darauf an" zurückzogen. Zusammengenommen ergeben sich so 65 Fälle(53,7%), in denen das Antwortverhalten der Dezernentinnen und Dezernenten entweder von Unkenntnis hinsicht33 B.-D. Meier lich der Unterschiede zeugt oder doch zumindest eine gewisse Unsicherheit erkennen läßt. Nur 56 Fragebögen(46,3%) enthielten weiterführende Angaben. Die Antworten zerfielen dabei in zwei Kategorien: Die meisten Befragten(n= 32; 26,4%) sahen die wesentlichen Unterschiede in den materiellen Anwendungsvoraussetzungen(§ 46a StGB ziele mehr auf die immaterielle Wiedergutmachung, auf die Konfliktbereinigung ab; die Leistung müsse hier freiwillig erbracht werden; der Täter müsse eine Vorleistung erbringen), während zahlreiche andere Befragte(n= 17; 14,0%) die prozessualen Unterschiede hervorhoben(§ 153a StPO führe nicht zu einer Eintragung in das Bundeszentralregister; im Regelfall könne nach§ 153a StPO ohne richterliche Zustimmung eingestellt werden; das Verfahren sei weniger aufwendig); 7 Antworten(5,8%) waren nicht genau zuzuordnen. Die Befragungsergebnisse deuten damit darauf hin, daß die in der Praxis feststellbare nur zaghafte Nutzung der durch§ 46a StGB eröffneten Möglichkeiten Ausdruck von Unklarheit und Unsicherheit über die prozessuale Umsetzung der neuen durch§ 46a StGB eröffneten Möglichkeiten sein kann: Im Zweifel entscheidet sich die Praxis offenbar eher für den bekannten und bewährten Weg der Erteilung einer Wiedergutmachungsauflage als für den treffenderen(wenngleich im Hinblick auf das zwingende Erfordernis der gerichtlichen Zustimmung sicherlich auch unbequemeren) Weg des§ 153b StPO. Hinsichtlich der Unterschiede zwischen dem Begriff der(Schadens-) Wiedergutmachung i. S. des§ 46a StGB und der Wiedergutmachung i. S. des§ 153a StPO scheint zudem noch ein gewisser Aufklärungsbedarf zu bestehen. Man darf sich bei alledem allerdings auch nicht darüber hinwegtäuschen, daß auch die Wiedergutmachungsauflage nach§ 153a StPO in der Praxis ganz offensichtlich nicht als der"Königsweg" zur Frieden stiftenden, die Strafzwecke erfüllenden Erledigung von Strafverfahren angesehen wird; die aus den amtlichen Statistiken ablesbaren seltenen Wiedergutmachungsauflagen sprechen hiergegen ebenso wie die auch in der Befragung ermittelte geringe Nutzungsquote von überwiegend lediglich zwei bis fünf Fällen während der gesamten bisherige Tätigkeitsdauer. Die relativ geringen Häufigkeiten, die sowohl für die Nutzung der Möglichkeiten des§ 46a StGB als auch für die Erteilung von Wiedergutmachungsauflagen nach§ 153a StPO angegeben werden, können deshalb auch als Indikator für eine in der Praxis verbreitete Skepsis und Ablehnung gegenüber den Ideen von Täter-Opfer-Ausgleich und Wiedergutmachung zu verstehen sein. 2.4 Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen des§ 46a StGB und der Falleignung Um die Hemmnisse, die einer stärkeren Nutzung des§ 46a StGB in der staatsanwaltschaftlichen Praxis entgegenstehen, noch weiter aufzuhellen, wurden die De34 Anwendungsprobleme bei§ 46a StGB... zernentinnen und Dezernenten nach ihrem Verständnis von den einzelnen Anwendungsvoraussetzungen des§ 46a StGB befragt. Ziel dieses mit 22 Einzelkategorien relativ umfangreichen Teils der Erhebung war es nicht, die gelieferten Antworten daraufhin zu überprüfen, ob sie mit der(bislang ja noch recht dürftigen)"herrschenden Meinung" in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmten; ein"richtig" oder"falsch" bei der Beantwortung der Fragen gab es nicht und sollte auch nicht ermittelt werden(wenngleich auch mancher Dezernent, der sich an der Untersuchung beteiligt hat, dieses Gefühl gehabt haben mag 18 ). Alleiniges Ziel dieses Teils der Erhebung war es, Aufschluß über die Frage zu erhalten, ob das Antwortverhalten der Befragten eher homogen oder eher inhomogen war; dahinter stand die Vermutung, daß ein inhomogenes Antwortverhalten als Hinweis auf Informationsdefizite zu verstehen sein könne, welche in der Praxis als Anwendungshemmnis empfunden würden. Die Auswertung der im einzelnen abgebenen Antworten führte zu dem ebenso überraschenden wie eindeutigen Ergebnis, daß bei den meisten Einzelkategorien ein inhomogenes Antwortverhalten festzustellen war. Die Frage etwa, was unter dem in§ 46a Nr. 1 StGB verwendeten Begriff der"Wiedergutmachung" zu verstehen sei, wurde zwar insoweit recht einheitlich beantwortet, als unter den Befragten Einigkeit darüber zu bestehen scheint, daß hierzu jedenfalls die Zahlung von Schadensersatz(96,6%) und Schmerzensgeld(93,2%) an den Verletzten zu zählen sind. Relativ einheitlich wurde darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß die Wiedergutmachung i. S. des§ 46a Nr. 1 StGB auch immaterielle Leistungen an den Verletzten beinhalte, also etwa die Teilnahme an einem Gespräch oder die Abgabe einer Entschuldigungserklärung; die entsprechende Frage wurde von von der überwiegenden Mehrzahl der Dezernentinnen und Dezernenten(85,5 %) bejaht. Das im übrigen vermittelte Bild war jedoch äußerst uneinheitlich. So differierten die Meinungen zum Teil schon erheblich, wenn man danach fragte, ob, falls der zivilrechtlich geschuldete Schadensersatz/das Schmerzensgeld nicht in vollem Umfang gezahlt werden könne, für die Wiedergutmachung i. S. des§ 46a StGB weitere Leistungen erforderlich seien oder nicht: Beim Schadensersatz hielten 17,8% der Befragten weitere Leistungen für erforderlich, 14,4% der Befragten nicht; beim Schmerzensgeld waren es 34,2% bzw. 18,8%. Ebenfalls inhomogen waren die Antworten auf die Frage, - ob auch Schadensersatzleistungen an Versicherungen oder andere Dritte, auf die der Anspruch des Verletzten übergegangen sei, als "Wiedergutmachung" i. S. des§ 46a Nr. 1 StGB anzusehen sei(32,2% ja; 66,1% nein), 18 Ein Anhaltspunkt hierfür fand sich in vier Erhebungsbögen, in denen nicht die gestellten Fragen beantwortet, sondern stattdessen auf die Kommentierung in" Dreher/Tröndle" verwiesen wurde! 35 B.-D. Meier - ob hierzu auch andere materielle Leistungen an den Verletzten wie z.B. außerhalb der zivilrechtlichen Kompensation erbrachte kleinere Geschenke gehörten(27,0% ja, 73,0% nein), - ob auch Arbeitsleistungen zugunsten des Verletzten hierzu gehörten(66,4 % ja, 33,6% nein), - ob Leistungen zugunsten der Allgemeinheit wie etwa Geldzahlungen oder gemeinnützige Arbeiten hierzu gehörten(besonders inhomogen: 49,6% ja, 50,4% nein), - ob auch auf die Verhinderung von Rückfällen abzielende Maßnahmen wie die Teilnahme an Entziehungskuren oder der freiwillige Führerscheinverzicht Wiedergutmachungsleistungen i. S. des§ 46a Nr. 1 StGB seien(42,0% ja, 58,0% nein), - ob eine Wiedergutmachung ausgeschlossen sei, wenn zugunsten des Täters eine Versicherung einspringe oder einspringen könne(25,0% ja, 75,0% nein), - ob der in§ 46a Nr. 1 StGB angesprochene"Ausgleich" darauf abziele, daß der Beschuldigte und der Verletzte Verständnis für die jeweils andere Seite entwickelten(73,1% ja, 26,9% nein), - ob der Ausgleich auf die Versöhnung zwischen dem Beschuldigten und dem Verletzten abziele(47,1% ja, 52,9% nein), - ob unter dem in§ 46a Nr. 1 StGB verwendeten Begriff des"Verletzten" nur natürliche Personen zu verstehen seien(34,2% ja, 65,8% nein) oder - ob Voraussetzung für den Ausgleich ein Geständnis des Beschuldigten sei (70,2% ja, 29,8% nein). Auch auf die weitere Frage, ob sich bestimmte Fallkonstellationen für den "Ausgleich" i. S. des§ 46a Nr. 1 StGB grundsätzlich nicht eigneten, bestand zwar eine hohe Übereinstimmung dahingehend, daß Gewaltdelikte mit Todesfolge ausschieden(vermutlich weil die Vorstellung im Hintergrund stand, daß in diesem Fall ein ausgleichsbereiter Verletzter physisch nicht mehr zu Verfügung stehe). Unterschiedlich wurde jedoch die Eignung von Verbrechen und von Sexualdelikten sowie- mit Abstrichen- von Gewaltdelikten ohne Todesfolge und Straßenverkehrsdelikten beurteilt(Tab. 4). Tab. 4: Fallkonstellationen, die sich für einen Ausgleich i. S. des§ 46a Nr. 1 StGB grundsätzlich nicht eignen Häufigkeit der Nennung Fallkonstellationen n% 1) Gewaltdelikte mit Todesfolge 112 96,6 Verbrechen 80 69,0 Sexualdelikte 62 53,4 36 Anwendungsprobleme bei§ 46a StGB... Gewaltdelikte ohne Todesfolge 32 27,6 Straßenverkehrsdelikte 25 21,6 Delikte mit einer erhöhten Mindesstrafdrohung 22 19,0 Taten, bei denen der materielle Schaden...... DM übersteigt 2) 18 15,5 Straftaten innerhalb der Familie 9 7,8 Straftaten mit mehreren Beschuldigten 8 6,9 gewaltlose Eigentums- und Vermögensdelikte 6 5,2 1) Die Fragen wurden von 116 Personen(95,9% der Stichprobe) beantwortet. In der Tabelle sind nur diejenigen Fallkonstellationen aufgeführt, die von mehr als 5% der Befragten angegeben wurden. 2) Einzelangaben zwischen 500,- DM bis 500.000,- DM. Die Antworten zu den Anwendungsvoraussetzungen des§ 46a Nr. 2 StGB fielen im großen und ganzen etwas einheitlicher aus als die Antworten zu den Voraussetzungen der Nr. 1; überraschend war hier allerdings eine hohe(Unsicherheit signalisierende) Quote von Antwortverweigerungen. Auf die Frage, was unter dem in§ 46a Nr. 2 StGB verwendeten Begriff der"persönlichen Leistung" zu verstehen sei, wurde in knapp einem Viertel der Fälle(n= 28; 23,1%) die Antwort verweigert; im übrigen wurde entweder darauf verwiesen, daß der Täter die Leistung selbst erbringen müsse(n= 35; 28,9%), daß die Leistung für ihn mit einer gewissen Belastung verbunden sein müsse(n= 18; 14,9%) oder es wurden Beispiele genannt. Auf die Frage, was unter dem Begriff des"persönlichen Verzichts" zu verstehen sei, war die Quote der Antwortverweigerer sogar noch etwas höher(n= 34; 28,1%); im übrigen wurde vor allem auf die Notwendigkeit von Einschränkungen in der Lebensführung oder im Lebensstandard des Täters hingewiesen(n= 72; 59,5%). Wiederum sehr inhomogen waren die Antworten auf die Frage, ob es für das Auslösen der in§ 46a StGB(Nr. 1 und Nr. 2) genannten Rechtsfolgen darauf ankomme, aus welchen Motiven der Täter den Schaden wiedergutgemacht habe; das BayObLG hat hier bekanntlich mit seiner umstrittenen Differenzierung zwischen"Einsicht in die Erforderlichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs" einerseits und "Bestreben, ein Strafverfahren zu vermeiden" andererseits 19 für Verwirrung gesorgt. Zwei Gruppen von Antworten standen sich dementsprechend konträr gegenüber: 57,6% der Befragten meinten, nein, auf die Motive komme es nicht an, während 42,4% der gegenteiligen Meinung waren. Auch die Frage nach dem Zeitpunkt für die Erbringung der Wiedergutmachungsleistungen wurde uneinheitlich beantwortet: 46,7% der Befragten meinten, der Zeitpunkt spiele keine Rolle, während 53,3% den Zeitpunkt für relevant hielten, wobei im einzelnen eine einheitliche Linie wiederum nicht mehr erkennbar war: Während zahlreiche Befragte (n= 18; 28,1%) die Auffassung vertraten, die Wiedergutmachungsleistungen müßten bis spätestens zur Anklageerhebung erbracht worden sein, hielten andere 19 BayObLG NJW 1995, 2120; krit. hierzu Kilchling NStZ 1996, 313. 37 B.-D. Meier Befragte den Eröffnungsbeschluß, den Beginn der Einlassung zur Sache oder den Beginn oder den Schluß der Beweisaufnahme für maßgeblich. Das Antwortverhalten der Befragten macht nach alledem deutlich, daß im Umgang mit§ 46a StGB offenbar erhebliche Informationsdefizite und- so wird man vermuten müssen- normimmanenten Verständnisschwierigkeiten existieren, die dies ist freilich nur eine statistisch/korrelationsanalytisch nicht näher belegbare Vermutung- für die verstärkte Nutzung der durch§ 46a StGB eröffneten Möglichkeiten einen wesentlichen Hemmschuh darstellen dürften. Die aus den Fragebögen einzig einheitlich ableitbare Feststellung, daß die Wiedergutmachung i. S. des§ 46a Nr. 1 StGB Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie bestimmte immaterielle Leistungen voraussetze, ist vergleichsweise trivial- sie deckt sich mit der bislang veröffentlichten höchstrichterlichen Judikatur sowie der einschlägigen Kommentarliteratur-. Allein mit diesem Wissen läßt sich§46a Nr. 1 StGB jedoch noch nicht sachgerecht handhaben: Die Schwierigkeiten stecken, wie so oft, im Detail, etwa in der Frage des Umgangs mit der Versicherungsproblematik oder des Tatfolgenausgleichs bei Beteiligung mehrerer. 3. Diskussion Welche Schlußfolgerungen lassen sich aus den Ergebnissen ableiten? Zunächst verdient es noch einmal hervorgehoben zu werden, daß der Akzent der Untersuchung, über die hier berichtet wurde, auf der Anwendungspraxis und den Anwendungsproblemen im Zusammenhang mit§ 46a StGB lag und nicht allgemein auf der Implementation des Täter-Opfer-Ausgleichs und den damit verbundenen Problemen. Die Untersuchung bezog sich damit auf nur einen Teil-aspekt des TäterOpfer-Ausgleichs- nämlich die sanktionsrechtliche Umsetz-ung-, ging aber andererseits auch insofern über den Täter-Opfer-Ausgleich hinaus als sie sich auch auf den Aspekt der Schadenswiedergutmachung bezog, der in§ 46a Nr. 2 StGB gesondert angesprochen wird. Die Untersuchungsergebnisse liefern einen empirischen Beleg dafür, daß dem Gesetzgeber mit der Einführung des§ 46a StGB kein Meisterstück gelungen ist. Der Gesetzgeber hat 1994 zwar in Anlehnung an§ 4 des 1992 veröffentlichten Alternativ-Entwurfs Wiedergutmachung 20 einen mutigen und durchaus anerkennswerten Schritt unternommen, als er für die Fälle, in denen der sozialkonstruktive Tatfolgenausgleich die Notwendigkeit einer Strafe reduziert oder entbehrlich macht, die Strafrahmenverschiebung nach§ 49 Abs. 1 StGB und sogar das völlige Absehen von Strafe ermöglicht hat. Der Reformschritt des Gesetzgebers ist jedoch insofern nur halbherzig gewesen und unvollständig geblieben, als er mit§ 46a StGB eine Norm geschaffen hat, die im Sanktionssystem weitgehend isoliert geblieben ist: Das Verhältnis und die Bezüge zu den Normen 20 Baumann u.a.(Fn. 51). 38 Anwendungsprobleme bei§ 46a StGB... im StGB, die die Möglichkeit einer Wiedergutmachungsauflage vorsehen(§§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 59a Abs. 2 Nr. 1 StGB), sind ebenso ungeklärt geblieben wie das Verhältnis zu den bereits vorfindlichen Normen des Prozeßrechts(§ 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder auch zum Zivilrecht(Rechtsnatur der Ausgleichsvereinbarung?). Daß die Umsetzung des in§ 46a StGB verkörperten Reformprogramms damit in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet, ist kaum verwunderlich. Die Dezernentinnen und Dezernenten werden in der Praxis mit den Schwierigkeiten weitgehend allein gelassen. Das an sich einschlägige Instrument, um den Schwierigkeiten abzuhelfen- die Hausverfügung- löst dieses Problem nicht. Abgesehen von der Tatsache, daß hausinterne Richtlinien oder Verfügungen zu§ 46a StGB in Niedersachsen nicht an allen Staatsanwaltschaften existieren, behandeln die existierenden Hausverfügungen nahezu ausnahmslos nur einen Teilaspekt aus der Problematik des§ 46a StGB, nämlich die Frage der Anwendungsvoraussetzungen und des Verfahrens bei Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs(§ 46a Nr. 1 StGB). Hierzu werden relativ präzise Anweisungen gegeben, es werden Eignungskriterien aufgestellt, Verfahrensweisen erläutert und sogar persönliche Ansprechpartner im Haus sowie bei der Polizei genannt. Nicht eingegangen wird demgegenüber auf Art und Umfang der im einzelnen zu erbringenden Leistungen, auf Maßstäbe(Schuld? Strafzwecke?), auf die vom Gesetzgeber verwendete Begrifflichkeit und ihren Sinn und Zweck sowie- und dies ist ein besonderes Manko sämtlicher Hausverfügungen- auch den systematischen Zusammenhang von§ 46a Nr. 1 und 2 StGB. Die Hausverfügungen erwecken, mit anderen Worten, den Eindruck, der Regelungsgehalt von§ 46a StGB erschöpfe sich in der Ermöglichung des Täter-Opfer-Ausgleichs und hierfür sei es erforderlich, daß die Angelegenheit innerhalb des Hauses bestimmten Stellen(dem Gerichtshelfer bzw. dem Sonderdezernenten) zugewiesen werde. Eine einzige(rühmliche) Ausnahme findet sich lediglich in der Hausverfügung der Staatsanwaltschaft in Stade, wo immerhin darauf hingewiesen wird, daß§ 46a StGB auch dann zu prüfen sei, wenn kein durch die Gerichtshilfe vermittelter Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden habe(widrigenfalls ein Revisionsgrund gegeben sei). Daß die Hausverfügungen den Regelungsgehalt des§ 46a StGB damit auf die 1. Alternative verkürzen, liegt auf der Hand. Im Hintergrund mag die Überlegung stehen, daß der Täter-Opfer-Ausgleich ein ganz besonderes Novum im Erwachsenenstrafrecht darstelle und deshalb der ganz besonderen Förderung durch hausinterne Richtlinien bedürfte, während die in§ 46a StGB ebenfalls angesprochenen allgemeineren Fragen der(Schadens-) Wiedergutmachung, da sie sich auch in anderen Vorschriften der StPO(§ 153a!) und des StGB finden, nicht in derselben Weise erläuterungs- und klärungsbedürftig seien. Daß demgegenüber auch in diesen Fragen ein erhebliches Informations- und Verständnisdefizit festzustellen ist, dürfte das Antwortverhalten der Dezernentinnen und Dezernenten zu den Unter39 B.-D. Meier schieden zwischen§ 46a StGB und§ 153a StPO bzw. zu ihrem Verständnis von einzelnen Begriffen im Rahmen des§ 46a StGB zeigen. Durch weitergreifende Aufklärungsbemühungen in den einzelnen Behörden könnte hier sicherlich ein erheblicher Fortschritt erzielt werden, der sich langfristig auch in einer erhöhten Nutzung der Möglichkeiten des§ 46a StGB niederschlagen dürfte. 40 Perspektiven des TOA im allgemeinen Strafrecht... Michael Lemke Perspektiven des TOA im allgemeinen Strafrecht: Zum weiteren rechtlichen Regelungsbedarf im Bund und Ländern Die Planung und die Regie dieser Veranstaltung bringt es mit sich, daß einzelne Themenkomplexe unter verschiedenen Aspekten beleuchtet werden. Dies gilt insbesondere für die seit dem 1. Dezember 1994 in Kraft befindliche Vorschrift des § 46 a StGB, über die Sie zum Teil bereits durch das Referat von Professor Dr. Meier unterrichtet worden sind. Meine Themenstellung geht über die Möglichkeiten dieser Vorschrift hinaus, auch wenn heute wohl abgesehen werden kann, daß die ausgerechnet durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz eingeführte Vorschrift zum Kernpunkt des TOA im allgemeinen Strafrecht geworden ist. Dabei hatte das Verbrechensbekämpfungsgesetz gewiß eine Vielzahl anderer Intentionen, als ausgerechnet die, die Konfliktschlichtung im Strafrecht voranzubringen! 1. TOA im Ermittlungs- und Strafverfahren allgemein Es könnte sich lohnen, vor eingehender Betrachtung auch der Frage des weiteren rechtlichen Regelungsbedarfs in Bund und Ländern die derzeit bestehende Rechtslage noch einmal kurz zusammenzufassen: a) Hinweise auf TOA im StGB waren auch bereits vor Einführung des § 46 a StGB vorhanden. So waren schon zuvor nach§ 46 StGB dort beispielhaft und nicht abschließend zusammengefaßte Strafzumessungsgründe, die zumeist strafmildernd zu berücksichtigen waren,„das Verhalten des Täters nach der Tat, insbesondere sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen“. Dies umschreibt genaugenommen bereits lange vor Inkrafttreten des§ 46 a StGB den TOA, auch wenn die Vorschrift ein entsprechendes Nachtatverhalten des Täters nicht eigentlich meint. Entscheidend ist, daß dieses einen Ausgleich mit dem Opfer suchende Nachtatverhalten schon seit jeher von dem das Strafmaß festlegenden Richter zu berücksichtigen war, so daß man sich fragen könnte, ob es im Hinblick auf diese Vorschrift des§ 46 a StGB überhaupt bedurft hätte. Diese Frage ist gleichwohl zu bejahen, denn eine allgemeine, an den Versuch eines Ausgleichs mit dem Opfer geknüpfte Strafzumessungserwägung, die zudem in einem ganzen Kanon von strafschärfenden und strafmildernden Gründen enthalten ist, war selbstverständlich nicht geeignet, dem TOA das Gewicht zu geben, das er durch eine eigenständige Regelung wie durch§ 46 a StGB schließlich erhalten hat. Im übrigen war auch immer klar, daß eine bloß Strafschärfungen ausgleichende oder das Strafmaß allgemein senkende Wirkung des TOA seiner konflikt41 M. Lemke schlichtenden Bedeutung und insbesondere auch den Möglichkeiten seiner vorgerichtlichen Konflikterledigung keineswegs hinreichend entsprechen würde. Der Gesetzgeber hat deshalb richtig gehandelt, die§§ 46 und 46 a StGB nebeneinander zu stellen. Er hat dadurch aber zugleich auch deutlich gemacht, daß er zumindest im Strafrecht die Bemühungen um TOA nach§ 46 a StGB auch weiterhin als einen Bestandteil der Strafzumessung nach zuvor stattgefundener Schuldfeststellung ansieht. Dies halte ich im gegebenen Kontext für dogmatisch zutreffend. b) Für Sie vielleicht etwas überraschend halte ich die vielfältigen Möglichkeiten des Strafgesetzbuches, nach Tatbegehung- so will ich es einmal ausdrücken- vom Gesetzgeber eröffnete„goldene Brücken“ zur Rückkehr von der normalen Tatbegehung zu beschreiten, für eine Ausprägung des TOA-Gedankens. Dies beginnt bei den vielfältigen Möglichkeiten, freiwillig vom noch nicht beendeten Versuch zurückzutreten und so trotz bereits grundsätzlich begonnener Strafbarkeit des Handelns die ursprünglich gewollte Beendigung der Straftat zu verhindern. Stellen Sie sich bitte aus der Sicht eines potentiellen Tötungsopfers vor, wie bedeutsam der Unterschied ist, ob eine einmal eingeleitete Kausalkette bis zur Beendigung der Tat führt oder ob der Täter- etwa aufgrund einer Initiative des Opfers selber oder aufgrund innerster Überzeugung- zur rechten Zeit mit der Tatbegehung innehält und von ihr Abstand nimmt. Gewiß ist dies nicht derselbe Gedanke, der dem TOA zugrundeliegt, weil der TOA immer eine beendete Tatbegehung verlangt. Ein wesentlicher Grundgedanke des TOA, den ich in der freiwilligen Beseitigung einer einmal eingetretenen strafrechtlich relevanten Situation durch eigenes Handeln des Täters sehe, ist aus einer solchen Situation auch zu erkennen. Ein stets gerne in den Vorlesungen erwähntes weiteres Beispiel ist die tätige Reue etwa bei den Brandstiftungsdelikten. Hier kann das Gericht bei bestimmten Brandstiftungsdelikten die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder auch von Strafe nach diesen Vorschriften ganz absehen, wenn der Täter freiwillig einen von ihm gelegten Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Auch hier geht es zwar nicht wie beim eigentlichen TOA um den Ausgleich zwischen dem Täter und einem personifizierbaren Opfer. Es geht aber ebenso wie dort um den Gedanken, daß der Staat seinen Strafanspruch zurücknimmt, wenn der Täter den von ihm selbst ausgelösten sozialen Konflikt durch eigenes Tun wieder beseitigt. Diese Beispiele verdeutlichen, daß der dem TOA zugrundeliegende Gedanke einer nachträglichen Beseitigung eines einmal eingetretenen sozialen Konflikts dem Strafgesetzbuch auch früher nicht fremd war. 42 Perspektiven des TOA im allgemeinen Strafrecht... Gleichwohl war die Einführung des§ 46 a StGB für die Weiterentwicklung des TOA von entscheidender Bedeutung. Darauf hinzuweisen ist allerdings, daß sich auch für das Land Brandenburg, dessen Entwicklung des TOA ich seit mehr als einem halben Jahrzehnt als Leiter der Strafrechtsabteilung recht gut übersehen kann, noch eine aus meiner Sicht deutlich zu geringe Anwendung des§ 46 a StGB im Verhältnis zu seiner tatsächlichen Bedeutung ergeben hat. Wir- und da meine ich außer mir insbesondere drei heute erfreulicherweise ebenfalls anwesende„Matadore des TOA“, nämlich den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg Dr. Rautenberg, Herrn Ministerialrat von Bernstorff und Herrn Gernentz von den Sozialen Diensten der Justiz des Landes Brandenburg- haben den TOA mit nahezu uneingeschränkter Rückendeckung der Hausleitung des Justizministeriums, insbesondere des Ministers Dr. Hans Otto Bräutigam, auch vor dem Inkrafttreten des§ 46 a StGB in einem aus meiner heutigen Sicht kühnen Durchmarsch innerhalb weniger Jahre von einigen hundert Fällen über eine Zahl von 3.108 Fällen im Jahre 1996 auf eine Zahl von 2.835 Fälle im Jahre 1997 gebracht. Für das Jahr 1998 zeichnet sich erneut eine Steigerung der Zahlen auf etwa 3.000 Fälle ab, so daß ich meine Anregung an meinen Minister, mich in den Ruhestand zu versetzen, sobald ich 5.000 TOA-Fälle und 5.000 beschleunigte Verfahren im Lande Brandenburg erreicht habe,(erfreulicherweise?) sich schon lange vor meiner eigentlichen Pensionierung im Jahr 2009 abzeichnen sehe. Nicht zu Unrecht stellt die Studie von Herrn Dr. Gutsche und den Mitarbeitern auf S. 3 unten fest, daß Brandenburg nach wie vor bundesweit Spitzenreiter bei der Durchführung des TOA ist. Es ist darauf hinzuweisen, daß diese durchweg erfreuliche Entwicklung nahezu ausschließlich vor und außerhalb der Anwendung des§ 46 a StGB erfolgt ist. Sie war möglich durch den persönlichen Einsatz nicht zuletzt der soeben genannten Personen, durch die hohe Akzeptanz, die das Brandenburger Modell, auf das Herr von Bernstorff später noch eingehen wird, bei den Staatsanwaltschaften und den Schlichtern gefunden hat. Nicht zuletzt als Folge einer Vielzahl von Informations-veranstaltungen, an denen ich teilweise selbst mitgewirkt habe, konnte im nachgeordneten Bereich Verständnis für die Sinnhaftigkeit der vorgerichtlichen Konfliktschlichtung und für die damit möglicherweise auch verbundene Entlastung der Justiz, zumindest soweit die Gerichtsbarkeit betroffen ist, erzielt werden. Wie stets ist es auch in diesen Fällen auf das Klima angekommen, das durch derartige Veranstaltungen erzeugt wurde. Sie sollten aber keinen Zweifel daran haben, daß das Erreichen dieser doch beachtlichen Zahlen für ein kleines Land wie Brandenburg stets auch das beharrliche Bohren dicker Bretter bedeutet hat. Um so eher sehe ich bereits in der geltenden Regelung des§ 46a StGB trotz der kritischen Äußerungen aus der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft und trotz der bisherigen Zurückhaltung der Anwaltschaft ungeahnte Chancen für das weitere Voranbringen des TOA. Das liegt einmal daran, daß diese Vorschrift bei ge43 M. Lemke nauerer Betrachtung eine sehr, sehr große Anwendungsbreite hat. Bundesweit sind nach der Strafverfolgungsstatistik etwa 70.000 Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr rechtskräftig verhängt worden. Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen hat es im Jahre 1997 insgesamt gut 560.000 gegeben. Ganz theoretisch wäre in allen diesen Fällen der Anwendungsbereich des§ 46a StGB gegeben gewesen. Ganz theoretisch deshalb, weil selbstverständlich nicht jede Straftat, die mit einer dieser genannten Strafen geahndet worden ist, TOA-geeignet war. Ein TOA kann nur stattfinden, wenn ein personifizierbares Opfer gegeben ist. Das schränkt die Anwendbarkeit des TOA im Hinblick auf die gesamte Bandbreite möglicher Straftaten natürlich wesentlich ein. Drückt man dies einmal anhand der Strafverfolgungsstatistik aus, dann ergibt sich immerhin für das Jahr 1996 bundesweit noch eine sechsstellige Zahl von TOA-geeigneten Straftaten, bei denen der Richter nach erfolgreichem TOA in Anwendung des§ 46 a StGB hätte von Strafe absehen können. Hinzuzurechnen sind nunmehr die schwererwiegenden Taten, bei deren Ahndung es für das Gericht nach§ 46a StGB nur darum geht, die Strafe über die Strafrahmenverschiebung des§ 49 StGB zu mildern. Einzelne Beispiele aus der Rechtsprechung, auf die ich während der Diskussion eingehen kann, zeigen inzwischen, daß es genaugenommen im Bereich der Delikte mit personifizierbaren Opfern bis unterhalb der Tötungsgrenze keine Einschränkung für die Anwendung des§ 46a StGB nach erfolgtem TOA gibt. Gleichwohl zeigen sich von der Rechtsprechung in der Praxis gezogene Einschränkungen, die ich auch für erforderlich halte. So halte ich im Einklang mit meiner Hausleitung die TOA-Eignung schwererwiegender Straftaten mit personifizierbaren Opfern für um so weniger gegeben, je schwerer die psychische oder physische Traumatisierung des Opfers ist. So dürfte - auch nach amerikanischen Erfahrungen- ein TOA zwischen dem Täter und dem Opfer einer brutalen Vergewaltigung nur noch in Ausnahmefällen erstrebenswert sein. Auf der anderen Seite hat das Landgericht Potsdam vor nicht allzu langer Zeit aufgrund intensivster Schlichtungsbemühungen von Herrn Gernentz eine in der Nähe eines Tötungsdeliktes befindliche Straftat für TOA-geeignet angesehen und ist zu einer nicht unerheblichen Strafmilderung gekommen. Einzelheiten hierzu kann Ihnen Herr Gernentz am besten nachher selbst sagen. Ich halte diesen Fall für zutreffend behandelt und entschieden. Entscheidend für die Ausnutzung der im§ 46 a StGB gegebenen Möglichkeiten scheint mir die Akzeptanz dieser Vorschrift durch die Verteidigung zu sein. Ich halte den Gedanken für unabweisbar, daß ein Verteidiger seine Aufgabe gegenüber seinem Mandanten dann nicht ordnungsgemäß erfüllt, wenn er die Möglichkeiten des§ 46 a StGB- die Eignung der zugrundeliegenden Straftat vorausgesetzt- nicht erkennt und nicht praktisch wahrnimmt. Ein Verteidiger würde seine Aufgabe verfehlen, wenn er eine sogar im Gesetz stehende Möglichkeit, eine 44 Perspektiven des TOA im allgemeinen Strafrecht... Strafmilderung oder gar das Absehen von Strafe für seinen Mandanten zu erreichen, nicht wahrnimmt. Noch ungeklärt ist darüber hinaus der Grad an Verbindlichkeit, der die Vorschrift des§ 46 a StGB für die Staatsanwaltschaft und den Richter enthält. Auch wenn es im allgemeinen noch nicht so gesehen wird, könnte es auch zu den Aufgaben des Staatsanwalts gehören, im Ermittlungsverfahren zu beachten, vielleicht sogar darauf hinzuwirken, daß ein TOA oder- je nach Eignung des Falles- eine Schadenswiedergutmachung stattfindet, denn er wird seiner verfassungsmäßigen Rolle als neutrale Verfolgungsbehörde nicht gerecht werden, wenn er eine für ihn greifbar gegebene Möglichkeit, für den Täter zu einer Strafmilderung oder gar Straffreiheit zu gelangen, nicht voranbringt. Er ist schließlich auch sonst gehalten, die Intensität der Ermittlungen und der weiteren Strafverfolgung davon abhängig zu machen, ob der staatliche Strafanspruch tatsächlich auch durchgesetzt werden muß. Und die Notwendigkeit dieser Prüfung kann sich sogar noch in der Hauptverhandlung ergeben. Man kann die Auffassung vertreten, daß allein die Tatsache, daß die Vorschrift des§ 46 a StGB bei den Strafzumessungserwägungen des allgemeinen Teils des StGB steht, vom Richter von Amts wegen stets zu beachten ist. Und schließlich kann man die Auffassung vertreten, daß ganz am Anfang der Ermittlungen der unter der Sachleitungsbefugnis des Staatsanwalts arbeitende Polizeibeamte sich bereits ebenfalls Gedanken über TOA bei geeigneten Fällen machen muß. Dies alles ist vom Gesetzgeber so nicht gesehen worden. Ich weiß das deshalb, weil ich die Ehre hatte, anstelle meines Ministers das Land Brandenburg in den fünf letzten Sitzungen des Vermittlungsausschusses über das Verbrechensbekämpfungsgesetz zu vertreten. Der Gesetzgeber hat vielmehr die weitere Entwicklung des§ 46 a StGB recht bewußt der Strafverfolgungspraxis überlassen. Brandenburg reagiert auf diese Situation: Eine in Kürze veröffentlichungsreife neue Allgemeine Verfügung des Ministers Dr. Bräutigam an die Staatsanwaltschaften, die in enger Abstimmung auch mit dem Innenministerium erarbeitet worden ist, wird durch eine Vielzahl praktischer Regelungen dieser von mir skizzierten Bedeutung des§ 46 a StGB mehr als bislang entsprechen. Das bedeutet aber zugleich, daß ich die Frage nach weiteren gesetzlichen Regelungen im Bund und in den Ländern in diesem Zusammenhang verneinen möchte: 45 M. Lemke Die durch§ 46 a StGB in Wahrheit gegebenen Möglichkeiten sind so vielfältig, daß wir sie zunächst einmal umsetzen müssen. Damit wäre die erste von sieben wesentlichen Fragen, die ein Gesetzgeber sich zu stellen hat, bevor er neues Recht schafft, ob nämlich ein Regelungsbedarf besteht, schon zu verneinen. 2. Regelungsbedarf außerhalb des StGB Etwas anders sehe ich die Frage des Regelungsbedarfs außerhalb des allgemeinen Strafrechts: a) Für nicht erforderlich, aber auch nicht für schädlich, halte ich die Absicht des Bundesministeriums der Justiz, in die Strafprozeßordnung eine Regelung einzufügen, die den Staatsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen verpflichten soll, seine Ermittlungen auch auf die Möglichkeiten, die §46 a StGB mit sich gebracht hat, auszudehnen und so den TOA gewissermaßen als gesetzlich festgelegte staatsanwaltschaftliche Aufgabe zu fördern. Für nicht erforderlich halte ich eine derartige Regelung deshalb, weil gerade die intensive Befassung der Staatsanwaltschaften in Brandenburg mit dem TOA und der Schadenswiedergutmachung dann, wenn vom ermittelnden Polizeibeamten bis zum aburteilenden Richter mit voller Rückendeckung des Justizministeriums im Interesse des TOA tatsächlich gehandelt wird, gewährleistet ist. Ich halte sehr wenig davon, gesetzgeberische Aktivitäten zu entfalten, um ein Handeln festzuschreiben, das bei ordentlicher Erledigung der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden auch so vorzunehmen ist. Auf der anderen Seite übersehe ich aufgrund meiner sehr breiten Berufserfahrung in keiner Weise, daß eine solche Vorschrift in der Strafprozeßordnung nützlich wäre und zudem den Druck auf die Strafverfolgungsbehörden zu eher vereinheitlichtem Handeln erhöht. Also habe ich dem Bundesministerium der Justiz signalisiert, daß Brandenburg einem solchen gesetzgeberischen Bemühen zustimmen wird. b) Von besonderer Bedeutung für den weiteren Ausbau des TOA zumindest in den neuen Ländern ist eine gesetzgeberische Änderung des Schiedsstellengesetzes. Dieses noch von der demokratisch verfaßten Volkskammer geschaffene und später in allen neuen Ländern im Sinne einer Rechtsanpassung, aber auch deutlichen Vereinfachung novellierte Gesetz sieht in seinem§ 40 den TOA ausdrücklich als eine Aufgabe der Schiedsstellen(neben den gewöhnlichen Aufgaben, wie Vorbereitung von Privatklagedelikten oder zivilrechtlicher Konfliktschlichtung) vor. Die den§ 40 nachfolgenden Regelungen des Schiedsstellengesetzes regeln aber einen Verfahrensablauf, der es bislang nicht zuletzt im Hinblick auf das in Brandenburg stringent eingehaltene Freiwilligkeitsprinzip im TOA fast unmöglich macht, die Schiedsstellen für den TOA einzusetzen, wenn sie das Gesetz be46 Perspektiven des TOA im allgemeinen Strafrecht... achten wollen. Da wir in Brandenburg einerseits beabsichtigen, die flächendeckend in den einzelnen Kommunen vorhandenen Schiedsstellen als Schlichter einzusetzen, andererseits aber auch nicht sehr gut empfehlen können, geltendes Recht- auch wenn es sich nur um Verfahrensvorschriften handelt- nicht einzuhalten, bleibt uns nichts anderes übrig, als im Schiedsstellengesetz zu einer Rechtsänderung zu gelangen. Deshalb drängt insbesondere Brandenburg seit längerem den Bundesgesetzgeber, diese hindernden Vorschriften schlicht aufzuheben und statt dessen eine Befugnisnorm in das Schiedsstellengesetz aufzunehmen, die den Ländern die Möglichkeit gibt, den Einsatz der Schiedsstellen als Schlichter beim TOA landesrechtlich zu regeln. Die Notwendigkeit eines solchen Schrittes ist vom Bundesministerium der Justiz zwar anerkannt, aber noch nicht umgesetzt worden. Da wir uns gerade am Ende einer Legislaturperiode befinden und es nach meinen Bonner Erfahrungen noch etwa sechs Monate dauern wird, bis sich alle maßgeblichen Gesetzgebungsgremien konstituiert haben, dürfte dieses Vorhaben derzeit zumindest bis zum Sommer 1999 stillstehen. Wir sind uns aber alle einig darin, daß die bisherigen Bemühungen um die Aufhebung der hinderlichen Vorschriften eine Art Übergangsbonus für uns geschaffen haben, die uns- die Staatsanwaltschaften, die Sozialen Dienste und die Schiedsstellen- einvernehmlich in die Lage versetzen, die praktisch eingeführten vereinfachten Verfahrenswege zu beschreiten. Dies um so mehr, als es ja nicht um ein Handeln zu Lasten Anderer geht, sondern um das Erreichen der Vermeidung weiterer richterlicher Verfolgung durch vorgerichtliche oder außergerichtliche Konflikterledigung. c) Sehr wünschenswert wäre schließlich eine gesetzliche Regelung in der Strafprozeßordnung, die sicherstellt, daß im TOA arbeitende freie Träger Akteneinsichtsrechte erhalten, damit es in Zukunft nicht mehr erforderlich ist, geschwärzte Aktenauszüge herzustellen oder in mühsamen Schritten die Einwilligung aller in der Akte befindlichen Personen für eine entsprechende Akteneinsicht herbeizuführen. Derartige sehr praktische Hindernisse können sich sehr stark bremsend auf die weitere Entwicklung des TOA auswirken. Mir ist bekannt, daß die Frage der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung im Hinblick auf das Akteneinsichtsrecht der freien Träger von gewichtigen Stimmen im Schrifttum auch als nicht zwingend angesehen wird. Es hat insoweit bislang zumindest in Brandenburg auch noch keinen Kläger, also auch noch keinen Richter gegeben. Würde das Bundesministerium der Justiz allerdings im Zuge seiner sehr viel umfassenderen Arbeiten an der Einführung von Dateien- und Akteneinsichtsregelungen für das Strafverfahren auch eine Regelung für den TOA treffen, hielte ich dies aus Gründen der Verfahrenssicherheit letztlich doch für sehr wünschenswert. Eine entsprechende Initiative habe ich deshalb vor einigen Monaten im Bundesrat gestartet. Das in Arbeit befindliche Strafverfahrensänderungsgesetz 1996, 47 M. Lemke das das voluminöse Gesetzgebungswerk allgemeiner Dateien- und Akteneinsichtsregelungen in der Strafprozeßordnung bewerkstelligen will, enthält seitdem auch den Entwurf einer Vorschrift, auf die sich nach Inkrafttreten freie Träger und andere nicht unmittelbar mit der Strafverfolgung befaßte Institutionen berufen können, wenn sie in der Wahrnehmung ihrer Funktion Akteneinsicht bekommen müssen. Hier gilt für mich die sonst keineswegs von mir besonders bevorzugte Devise„Sicher ist sicher.“. Lassen Sie mich zum Schluß kommen: Ich bin von der Richtigkeit der vermehrten Anwendung des TOA, sei es, daß er zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft, sei es, daß er zu einer Entscheidung des Richters nach§ 46 a StGB führt, so sehr überzeugt, daß zumindest das Land Brandenburg den einmal eingeschlagenen und von mir skizzierten Weg sowohl durch für erforderlich erkannte Rechtsänderungen als auch durch ein Netzwerk von untergesetzlichen Regelungen im Landesbereich, Fortbildungsveranstaltungen, Dienstbesprechungen usw. fortführen und den TOA weiter voranbringen sollte. Dies gilt im übrigen genauso für eine weitere Förderung der Schadenswiedergutmachung, für die ich mir ein dem sogenannten Adhäsionsverfahren angegliedertes beschleunigtes Schadensausgleichsverfahren ausge-dacht habe. Hier sind wir erst an einem Anfang, aber ich habe das Gefühl, daß der Weg gangbar ist und zu ähnlichen Erfolgen wie beim TOA führen wird. Es gibt gleichwohl auch für die Landesjustizverwaltungen noch viel zu tun: Brandenburg hat 3,1% der Bevölkerung der großen Bundesrepublik Deutschland. Würde sein Anteil am TOA bundesweit entsprechend sein, dann hätte es bundesweit im Jahre 1997 knapp 95.000 TOA-Fälle gegeben. In Wahrheit waren es nach Dr. Gutsche u. a. etwa 9.000 Fälle. Von diesem doch immerhin realistischen Ziel sind wir daher wohl noch so weit entfernt, daß die Feststellung erlaubt sei, daß es noch viel zu tun gibt. 48 Zur Förderung des TOA in Sachsen-Anhalt Hartmut Wegener Zur Förderung des TOA in Sachsen-Anhalt Üblicherweise beginnt man ein Referat mit einem kurzen Joke, um sich die Zuhörer geneigt zu machen. Dies ist um so mehr erforderlich, als durch Vorredner das Wichtigste gesagt ist. Auch wir in Sachsen-Anhalt hatten uns zum Täter-OpferAusgleich den Begriff„Modell“ zu eigen gemacht. Nun ist für uns der TOA übriggeblieben, das Modell hat Brandenburg. Da aber das Landesbüro der Friedrich-Ebert-Stiftung Brandenburg eingeladen hat und die Veranstaltung auch in diesem Land stattfindet, werden wir damit leben und gleichwohl für unsere Arbeit modellhaftes in Anspruch nehmen. Das Thema„Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs in Sachsen-Anhalt“ läßt sich ohne Kurzdarstellung des damit verbundenen Sozialen Dienstes der Justiz nicht darstellen. Ich werde daher zunächst kurz den Sozialen Dienst skizzieren, um die vorhandenen Überlegungen zum Aufbau des Täter-Opfer-Ausgleichs und abschließend zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs einiges zu sagen. Raum soll insgesamt auch für die Diskussion im Plenum bleiben. Die Aufbauphase des Sozialen Dienstes lief parallel zum Aufbau der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten. Wie alle neuen Länder hatten wir die Chance, einen Sozialdienst der Justiz völlig neu aufzubauen. Früh stand für uns fest, daß der in den meisten alten Ländern erfolgten Zuordnung der Sozialen Dienste(Bewährungshilfe und Gerichtshilfe) an Mittelbehörden der Justiz (Oberlandesgericht, Landgericht, Generalstaatsanwaltschaft, Staatsanwaltschaft) nicht gefolgt werden, sondern eine eigene Säule neben den Gerichten, Staatsanwaltschaft und Vollzugsanstalten aufgebaut werden sollte. Sozialarbeit in der Justiz erhielt eine ihrer Bedeutung in der Strafrechtspflege angemessene Struktur und sollte nicht als„Anhängsel“ anderer Justizverwaltungen aufgebaut werden. Gleichzeitig wurde mit dem selbständigen Sozialen Dienst die Möglichkeit geschaffen, neben den traditionellen, durch Gesetze übertragenen Aufgaben, neue Felder der Sozialarbeit zu übernehmen. Es lag uns daran, die Bedeutung ambulanter Maßnahmen in der Strafrechtspflege durch die Verselbständigung des Sozialen Dienstes zu unterstreichen. Der Aufbau des Sozialen Dienstes erfolgte von der Ausgangslage, daß Sozialarbeit als angewandte Sozialwissenschaft folgenden Aufgaben verpflichtet ist: • Kriminalprävention • Einflußnahme auf sozioökologische Bedingungen • Verhinderung entsozialisierender Folgen von Sanktionen • Auseinandersetzung mit den Hintergründen begangener Straftaten 49 H. Wegener • Wiederherstellung des Rechtsfriedens zwischen Täter und Opfer. Der Soziale Dienst der Justiz in Sachsen-Anhalt berücksichtigt bei seiner Arbeit folgende Grundsätze: • Hilfen so früh wie möglich anbieten, • das sozialarbeiterische Repertaire umfassend in jedem Stadium des Verfahrens bereitzuhalten, • Hilfsangebote in einer Region unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips zu beachten. Der auf der Grundlage dieser Überlegungen gebildete Soziale Dienst nimmt in fünf selbständigen Dienstsitzen die Aufgaben von Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe wahr. Zum Täter-Opfer-Ausgleich komme ich anschließend. In allen Dienststellen sind darüber hinaus Opferberatungsstellen eingerichtet, in einigen Dienstsitzen verfügen wir auch über sozialpädagogisch betreute Zeugenschutzzimmer. Zum Täter-Opfer-Ausgleich Die Frage, ob Täter-Opfer-Ausgleich im allgemeinen Strafrecht sofort landesweit eingesetzt oder zunächst modellhaft an einigen Dienstsitzen erprobt werden sollte, war mit der Zielstellung des Sozialen Dienstes der Justiz • Opferbelange im Rahmen der Strafverfolgung stärker zur Geltung zu bringen, • Tätern die von ihnen verletzte Norm zu verdeutlichen und strafende Reaktionen entbehrlich zu machen und • weitergehende zivilrechtliche Auseinandersetzungen um Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu ersparen beantwortet. Die in anderen Ländern vorliegenden Erfahrungen im Täter-Opfer-Ausgleich machten zudem Mut, in Sachsen-Anhalt nicht erst mit einigen Modellprojekten zu beginnen. Auch wenn bekannt war, daß die überwiegenden Erfahrungen im TOA im Bereich des Jugendstrafrechts lagen, waren wir überzeugt, daß der TOA auch auf den Erwachsenenbereich sofort ausgedehnt werden konnte. Der besonderen Bedeutung des TOA entsprach dann auch die Landesregierung in ihrer Koalitionsvereinbarung im Juli 1994 im kriminalpolitischen Teil mit der Aussage„der Täter-Opfer-Ausgleich ist in Sachsen-Anhalt häufiger anzuwenden“. Am 11.08.1994 wurde der Täter-Opfer-Ausgleich für Erwachsene mit einer gemeinsamen Veranstaltung des Landesverbandes für Straffälligen- und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt e. V. und des Justizministeriums in Anwesenheit der Ministerinnen für Justiz und Soziales landesweit begonnen. Vorweg waren intensive gemeinsame Überlegungen zwischen dem Landesverband und dem MJ erforderlich. 50 Zur Förderung des TOA in Sachsen-Anhalt Um die Neutralität der Konfliktschlichterinnen und Konfliktschlichter besonders herauszustellen, haben nach dem Subsidiaritätsprinzip die Vereine oder Einrichtungen der freien Straffälligenhilfe Vorrang vor den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialen Dienstes der Justiz. Alle in der Praxis eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen über eine Ausbildung zum Konfliktschlichter. Insgesamt haben 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der privaten Vereine und des Sozialen Dienstes an der Grundqualifizierung der DBH e. V. teilgenommen. Konfliktschlichtung wird vom Sozialen Dienst der Justiz dann durchgeführt, wenn andere Träger den Täter-Opfer-Ausgleich nicht durchführen können. Dies ist in einem Gemeinsamen Runderlaß des MJ, MI und MS vom 29.04.1996 geregelt. Probleme bei der Umsetzung haben sich indes dadurch ergeben, daß vor Beauftragung eines freien Trägers die Einwilligung der Beteiligten durch den Sozialen Dienst der Justiz einzuholen ist, sofern es sich nicht um jugendliche Beschuldigte handelt, bei denen die Konfliktschlichtung von Vereinen der Jugendhilfe nach § 38 Abs. 1 JGG wahrgenommen wird. Die Abfrage bei Opfer und Täter, ob sie mit der Übermittlung ihrer Namen und Anschriften sowie einer„kurzen Sachdarstellung“(Nr. 6.4 d. GemRdErl) einverstanden sind, ist in jedem Fall erforderlich. Dies hat in der Praxis zu einigen Verwirrungen bei den beteiligten Konfliktschlichtungsstellen und den Sozialen Diensten der Justiz, wohl aber auch der Staatsanwaltschaften geführt. In der Praxis zeigt sich nunmehr, daß das Verfahren dadurch nicht ungebührlich verkompliziert wird, gleichwohl besteht hier dringender Regelungsbedarf durch entsprechende bundesgesetzliche Regelungen. Abschließend noch einige Anmerkungen zur Durchführung in Sachsen-Anhalt. Der Landesverband ist mit der Durchführung des TOA für Erwachsene beauftragt. Er führt mit den im Landesprojekt TOA zusammengeschlossenen Konfliktschlichtungsstellen einschließlich der Schlichter des Sozialen Dienstes regelmäßige Dienstbesprechungen durch, stellt Fortbildungsangebote und Supervision sicher und ist für die Erhebung der Statistik verantwortlich. An die eben genannten „Standards“ ist die finanzielle Förderung der im Landesprojekt zusammengeschlossenen freien Vereine gebunden. Damit bin ich bei der Förderung des TOA, der nach dem Landeshaushalt nur für die Förderung des TOA für Erwachsene eingesetzt wird. In der Aufbauphase, in den Jahren 1994 bis heute, sind jedoch auch Projekte des TOA für Jugendliche gefördert worden, um den Täter-OpferAusgleich auch in diesem Bereich die erforderlichen personellen und sachlichen Ressoucen zukommen zu lassen. Wegen des verstärkten Ausbaus und auch der verstärkten Anwendung des TOA im Erwachsenenbereich wird die Förderung für Jugendliche zukünftig nicht mehr möglich sein. 51 H. Wegener Zu den Zahlen: 1994 250.000 DM 1996 400.000 DM 1997 497.000 DM und im laufenden Haushaltsjahr 1998 523.200 DM. Das Gelingen des TOA wird jedoch nicht von der Bereitstellung finanzieller Mittel abhängig sein. Vielmehr hängt die Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs von der Akzeptanz der damit befaßten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten ab. Besonderes Augenmerk wird auch auf die Frage zu legen sein, in welche Anwendungsbereiche der Täter-OpferAusgleich vorzudringen vermag. Die vielfach beobachtete Tatsache, daß der Täter-Opfer-Ausgleich trotz aller gegenteiligen Beteuerung sehr häufig zur Erledigung von Bagatellkriminalität angewendet wird, muß aufmerksam verfolgt werden. Über gesetzliche Regelungen oder durch Anordnungen und Runderlasse der Landesjustizverwaltungen ist nach meinem Eindruck dem TOA seine friedensstiftende Bedeutung nicht zu geben. Hier bedarf es der Überzeugungsarbeit aller am TOA Beteiligten und der Hilfe von Wissenschaft und Politik. Diese Hilfe verspreche ich mir auch von der heutigen Veranstaltung. 52 Täter-Opfer-Ausgleich, das Brandenburger Modell Cornelius von Bernstorff Täter-Opfer-Ausgleich, das Brandenburger Modell 21 Der Täter-Opfer-Ausgleich kann in Brandenburg inzwischen auf eine sechsjährige Geschichte zurückblicken. Für die Einführung dieses Instituts gab es Anfang der 90er Jahre eine außerordentlich günstige Konstellation, von der jetzt ebenso wie den später aufgetretenen Schwierigkeiten die Rede sein wird. Vor allem die drei folgenden Komponenten haben einen zügigen Auf- und Ausbau des TäterOpfer-Ausgleichs möglich gemacht: 1. Die Sozialen Dienste der Justiz befanden sich in der Phase des Aufbaus. Ihr Aufgabengebiet konnte von seiten der Justizverwaltung neu bestimmt und der Täter-Opfer-Ausgleich von vorn herein als eine Säule in die Organisation der Sozialen Dienste eingezogen werden. So etwas zu bewerkstelligen ist bei der Neueinrichtung einer Organisation bekanntlich leichter, als wenn es gilt, einer schon festgefügten behördlichen Organisation ein neues Aufgabengebiet zu übertragen. 2. Der Neuaufbau der gesamten Rechtspflege in den neuen Bundesländern war mit erheblichen Belastungen verbunden. Die Personal- und Organisationsprobleme in dieser Phase, die Unkenntnis weiter Teile der Bevölkerung über das aus dem Westen übernommene Rechtswesen und die lange Dauer der Prozesse, die erst allmählich in Gang kommende Verfolgung von Straftaten trugen nicht dazu bei, das Vertrauen der hier lebenden Menschen in die Justiz und die von ihr getroffenen Entscheidungen zu stärken. In dieser Situation gewann der Gedanke eines durch Begegnung zwischen Täter und Opfer und deren Verständigung über Wiedergutmachungsleistungen wieder herstellbaren Rechtsfriedens nach begangenen Straftaten, wie zu erwarten war, an Aktualität. Mit dem TOA konnte auch an eine offensichtlich in der vormaligen DDR verbreitete Praxis der Verarbeitung strafbarer Handlungen angeknüpft werden. Täter-Opfer-Ausgleich wurde vor allem von den gesellschaftlichen Gerichten praktiziert, die den beschuldigten Bürger bei leichten und mittelschweren Delikten und den durch die Straftat Geschädigten zu ihren Beratungen laden und dem Täter als Ergebnis der Beratungen opferbezogene Maßnahmen- wie eine Entschuldigung beim geschädigten Einzelnen oder Kollektiv, Schadensersatzleistungen, gemeinnützige Arbeiten, Geldbußenzahlungen u. ä.- auferlegen konnten. Eine Übernahme dieser Form der Konfliktregelung in das Konzept eines neu aufzubauenden TOAs war zwar wegen des mit ihr verbundenen Zwangscharakters nicht angezeigt. 21 erweiterte Fassung 53 C. von Bernstorff Die Annahme, ein von den bisherigen Mängeln befreiter in das Kriminalrechtssystem eingefügter Täter-Opfer-Ausgleich würde bei der Bevölkerung ebenso wie bei den von Straftaten Betroffenen und den in der Justiz handelnden Personen die erforderliche Akzeptanz finden, erwies sich in der Folgezeit als gerechtfertigt. 3. In den zuständigen Abteilungen des Justizministeriums war man sich darüber einig und konnte die Hausleitung davon überzeugen, daß Täter-OpferAusgleich ein wichtiges Element brandenburgischer Kriminalpolitik sein sollte und daß er bei den Sozialen Diensten der Justiz richtig aufgehoben sein würde. Einer justiznahen Organisation des TOA gegenüber seiner Anbindung an freie Träger wurde aus den folgenden Gründen der Vorzug gegeben: eine enge Kooperation mit den auftraggebenden Staatsanwälten und das Vertrauen der Justiz in ein nach klaren Regeln ablaufendes Verfahren würde so eher zu erreichen sein, auf die Qualität der Durchführung des TOA und die Qualifizierung der Konfliktschlichter für diese Aufgaben würde vom Ministerium der Justiz insbesondere in der Aufbauphase eher Einfluss genommen werden können, ein Umstand, der nicht unterschätzt werden darf, zumal in diesen Bereichen mit freien Trägern noch keine Erfahrungen vorlagen, durch die Einfügung des TOA in das Aufgabenfeld der Sozialen Dienste der Justiz und die ausdrückliche Aufgabenzuweisung in entsprechenden Verwaltungsvorschriften könne ein flächendeckendes Angebot des TOA und damit seine Anwendbarkeit im ganzen Lande realisiert werden. Neben dem Justizministerium erwies sich der jetzige Generalstaatsanwalt, Dr. Rautenberg- damals noch Oberstaatsanwalt in Potsdam-, als einer der maßgeblichen Promotoren des Täter-Opfer-Ausgleichs. Er beteiligte sich engagiert an der Arbeit einer Planungsgruppe, die aus Mitarbeitern der Ministerien der Justiz und Jugend, der Polizei sowie des Servicebüros des Täter-Opfer-Ausgleichs und Konfliktschlichtung in Bonn bestand und 1992 eine Strategie für die Einführung dieses Instituts entwarf. Für die erste Phase der Umsetzung des in dieser Planungsgruppe entwickelten Konzeptes, das zunächst im Landgerichtsbezirk Potsdam erprobt werden sollte, fand sich ein aus Berlin-Mitte stammender Sozialarbeiter, der als kirchlicher Mitarbeiter Erfahrungen im Umgang mit sich bekämpfenden Jugendgruppen- Punks und Skins- gewonnen hatte. Als neuer Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Justiz in Potsdam wurde er ausschließlich mit der Aufgabe betraut, den Täter-OpferAusgleich 1992 zunächst im Landgerichtsbezirk Potsdam aufzubauen. Von 1993 an sollten die in der Modellphase gewonnenen Erkenntnisse sodann für eine landesweite Einführung des TOA genutzt werden. 54 Täter-Opfer-Ausgleich, das Brandenburger Modell Aufgrund des einvernehmlichen Zusammenwirkens der Beteiligten in der Planungsgruppe gelang es rasch, den TOA zu institutionalisieren, die Verfahrensregeln in einer noch 1992 verabschiedeten Richtlinie mit Anweisungen an die Staatsanwaltschaft und die Sozialen Dienste der Justiz festzulegen und den Täter-Opfer- Ausgleich als eigenständigen Fachbereich der Sozialen Dienste in einer zwei Jahre später verabschiedeten Allgemeinen Verfügung über Organisation und Aufgaben der Sozialen Dienste der Justiz auszuweisen. Nach der 1992 in Angriff genommenen Umsetzung dieses Konzeptes in die Praxis stellten sich allerdings alsbald auch Schwierigkeiten ein. Die Sicht der Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Justiz, die überwiegend als Seiteneinsteiger in dieses Berufsfeld gekommen sind, war anders, als wir erwartet hatten, zunächst auf eine Betätigung in den klassischen Aufgabenfeldern, nämlich der Bewährungs- und Gerichtshilfe gerichtet. Sie fühlten sich überfahren und in die Entscheidungsprozeduren nicht genügend einbezogen. Besonders die Bewährungshelfer der ersten Stunde, die einen maßgeblichen Anteil am Aufbau der Sozialen Dienste der Justiz hatten, empfanden den nach ihrer Meinung von oben angeordneten TOA als ihnen übergestülpt und, was seine Organisation betraf, nicht genügend diskutiert. Die auch im Lande Brandenburg wirkenden Vertreter des Bundesverbandes der Gerichtshelfer reklamierten den TOA als einen ihrer Berufsgruppe zugehörigen Aufgabenbereich und wehrten sich heftig gegen seine Ausweisung als eigenständigen Fachbereich innerhalb der Sozialen Dienste der Justiz. Von seiten der Landesarbeitsgemeinschaft der Sozialen Dienste der Justiz, die sich alsbald nach der Wende formierte, wurde dem Justizministerium der Vorwurf gemacht, im ursprünglichen Stellenplan für die Sozialen Dienste der Justiz- er wies 100 Stellen aus- sei das Aufgabengebiet TOA nicht vorgesehen gewesen. Nach haushaltsbedingtem Abzug von 20 Stellen seien die Sozialen Dienste nun mit einer nicht mehr tragbaren Aufgabenfülle konfrontiert. Die Auseinandersetzung über diese Fragen führten zu nachhaltigen Störungen und erschwerten eine harmonische Entwicklung beim Aufbau einer Organisation, in der nach unseren Vorstellungen alle drei Fachbereiche eng zusammen arbeiten sollten. Trotz solcher Schwierigkeiten konnte der Aufbau des Täter-Opfer-Ausgleichs voranschreiten. Immerhin 29 Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Justiz haben inzwischen den Grundqualifizierungslehrgang zum Schlichter im Täter-OpferAusgleich durchlaufen. Seit mehreren Jahren sind auch 4 Jugendhilfevereine mit Konfliktschlichtungsaufgaben befasst. Die Zusammenarbeit zwischen den Kon55 C. von Bernstorff fliktschlichtern der Justiz und der freien Träger kann als erfreulich bezeichnet werden. Der TOA ist flächendeckend im ganzen Land Brandenburg eingerichtet. Wir hatten und haben es aber auch mit den folgenden Problemen zu tun, die noch der Lösung harren: 1. Die Frage der Spezialisierung innerhalb der Sozialen Dienste der Justiz: Mit Ausnahme des Projektleiters sind alle Mitarbeiter in mehreren Fachbereichen- unter Umständen sogar in allen drei Fachbereichen, mindestens aber in zweien- tätig(von den zur Zeit 80 Justizsozialarbeitern im Lande um die 25 auch im TOA). Die Meinungen über die Zweckmäßigkeit einer konsequenten Spezialisierung sind geteilt. Die Befürworter der Spezialisierung führen als Argument ins Feld, eine kombinierte Tätigkeit in den sehr verschiedenen Arbeitsfeldern, der täterorientierten Bewährungs- und Gerichtshilfe einerseits und der neutralen Vermittlerrolle im Täter-Opfer-Ausgleich andererseits, vermindern letztlich die Qualität der Arbeit. In Anbetracht der Belastung mit viel zu vielen Fällen bestehe im Übrigen die Gefahr, daß der TäterOpfer-Ausgleich verkomme, Opfer im Interesse einer schnellen Abwicklung über den Tisch gezogen, oder Täter in ihrer Rechtsstellung unzulässig beeinträchtigt würden. Es wird auch darauf hingewiesen, daß Berufsanfänger und Absolventen der Fachhochschule sich bei Wahrnehmung beider Aufgabenbereiche häufig überfordert fühlten und es nach ersten Erfahrungen ablehnten, neben der Betreuung von Probanden- in anderen Verfahren- die Rolle des Vermittlers im TOA wahrzunehmen. Wenn sie- so beschreiben einige ihre Schwierigkeit- sich in Vermittlungsgesprächen einmal die Sicht des Opfers auf das Tatgeschehen und den Täter zu eigen gemacht hätten, sei es kaum noch möglich, unbefangen und empatisch mit Tätern zusammenzuarbeiten und das für eine konstruktive Begleitung im Rahmen von Bewährungshilfe nötige Verständnis für sie aufzubringen. Ich vermute, daß diese von einigen Praktikern gesehenen Probleme mit der Ausbildung von Sozialarbeitern zusammenhängen, eine Ausbildung, die zwar das Verständnis für Täter und ihre deviante Entwicklung als Folge gesellschaftlicher Missstände fördert, die Studenten aber weniger konfrontiert mit den Erkenntnissen der Viktimologie und Konfliktforschung und der sich daraus für die Praxis ergebenden Aufgabenstellungen. In einer Zeit, in der die Mediation keineswegs nur im Strafrecht, sondern in allen möglichen anderen gesellschaftlichen Konfliktfeldern- ich erinnere an die sich ausbreitenden kommunalen Konfliktschlichtungsstellen, an Mediation im Bereich von familienrechtlichen Streitigkeiten usw.- an Bedeutung gewinnen, müssten Ausbildungsinhalte an den Fachhochschulen für Soziales erweitert und der Me56 Täter-Opfer-Ausgleich, das Brandenburger Modell diationsbereich stärker einbezogen werden. Mehrheitlich wird aber die eben dargelegte Position abgelehnt. Eine Tätigkeit- so die Gegenmeinung- in mehreren Fachbereichen- trage zu einer interessanteren und vielseitigeren Gestaltung der Berufsarbeit in der Justiz bei und komme letztendlich auch den Betroffenen zugute. Wir beabsichtigen, diese Streitfrage im Rahmen einer demnächst stattfindenden Fachkonferenz vertieft zu behandeln und die von der Sache her gebotenen Konsequenzen zu ziehen. 2. Zwischen den Mitarbeitern, die ausschließlich Aufgaben der Bewährungsund Gerichtshilfe wahrnehmen und den mit(u. a.) TOA-Aufgaben befassten Mitarbeitern, war mitunter ein nicht immer konstruktives Konkurrenzverhältnis festzustellen, das zeitweise zu erheblichen Belastungen geführt und den Fortschritt des Projekts behindert hat, inzwischen aber als weitgehend gelöst angesehen werden kann. Trotz einer sorgsam ausgeübten Fachaufsicht von seiten des Sozialarbeiters im Ministerium, der bemüht ist, allen drei Fachbereichen die gleiche Aufmerksamkeit zu schenken, konnte in der Vergangenheit der Verdacht nicht ausgeräumt werden, die Entscheidungsträger im MdJBE und der Generalstaatsanwalt schenkten allein dem Täter-OpferAusgleich als einem auch zur Außendarstellung geeigneten Vorzeigeprojekt des Landes Brandenburg Beachtung, kümmerten sich aber weniger um die Belange der Gerichts- und Bewährungshilfe, die- u. a.- den Resozialisierungsauftrag gegenüber ihren Probanden in Anbetracht extremer Fallbelastung kaum zu erfüllen in der Lage sei. Ich denke, wir befinden uns inzwischen auf einem guten Weg. Ganz offensichtlich wächst die Bereitschaft, das Aufgabengebiet des jeweils anderen ernst zu nehmen und zusammenzuarbeiten. 3. Unklarheit besteht schließlich hinsichtlich der für die Zuweisung von Fällen des Täter-Opfer-Ausgleichs maßgeblichen Kriterien. Die Richtlinien zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen- sie wurden Ende vergangenen Jahres wegen Einbeziehung von freien Trägern und Schiedsstellen in die Schlichtungstätigkeit neu gefaßt- lassen den Staatsanwälten einen Spielraum, der offensichtlich höchst unterschiedlich gefüllt wird. Aufschlussreich ist das Beispiel des Landgerichtsbezirks Frankfurt(Oder). In diesem Bezirk war der Täter-OpferAusgleich im Gegensatz zu den drei anderen Bezirken bis Ende 1995 sozusagen eine Null-Nummer. Im IV. Quartal 1995 gingen dort lediglich 22 Fälle bei den Vermittlungsstellen der Sozialen Dienste der Justiz ein. Im darauffolgenden Quartal stieg die Anzahl plötzlich auf 105. Im II. Quartal 1996 schnellte sie auf 436 Fälle hoch. Sie hat sich inzwischen bei etwa 300 Fällen im Quartal eingependelt. Was war die Ursache für diese rasante Veränderung? Offensichtlich eine Anfrage des inzwischen zum General avancierten Staatsanwalts Dr. Rautenberg bei der Frankfurter Staatsanwaltschaft, warum 57 C. von Bernstorff denn dort so wenig Fälle als geeignet für den TOA angesehen würden und die Umsetzung dieser Anfrage in eine Hausverfügung mit der Aufforderung an alle Staatsanwälte, den Vermittlungsstellen eine Mindestzahl TOAgeeigneter Fälle zuzuleiten. Es läßt sich denken, daß die Vermittler in dieser Phase des rasanten Anstiegs mit einer Vielzahl auch ungeeigneter Fälle konfrontiert wurden. Nach wie vor ist die von den Einstellungen der Staatsanwälte offensichtlich abhängige Zuweisungspraxis schwer durchschaubar. Vielfach besteht der Eindruck, daß Fälle, die von der tatsächlichen und juristischen Seite schwer einzuordnen sind, den Vermittlungsstellen zugewiesen werden. Nach Angaben der Vermittler kommt es auch nicht selten vor, daß der aufgeklärte Sachverhalt zwar genug für eine Anklage hergibt, dem strafrechtlich relevanten Geschehen aber ein Verhalten des Opfers gegenübersteht, das bei gerechter Betrachtung des gesamten Komplexes den Sinn eines mit Urteil endenden Strafverfahrens und die einseitige Bestrafung des Täters in Frage stellt. Wenn solche Fälle für einen Täter-Opfer-Ausgleich durchaus geeignet erscheinen, muss es auf der anderen Seite bedenklich stimmen, daß viele Staatsanwälte, wie ein Zwischenbericht über die Begleitforschung zum Täter-Opfer-Ausgleich in den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt ergibt, nach wie vor keinen Gebrauch von der Möglichkeit, die Schlichtungsstellen einzuschalten, machen, oder die Ungeeignetheit des Täter-OpferAusgleich in konkreten Fällen z. B. damit begründen, der Täter sei Sozialhilfeempfänger, das Opfer könne deshalb keine relevante Geldleistung als Wiedergutmachung erwarten, oder die Straftat sei wegen ihres Gewichtes einem Täter-Opfer-Ausgleich nicht zugänglich. Solche Einschätzungen beruhen offensichtlich auf Unkenntnissen vom Sinn und Zweck des Instituts TäterOpfer-Ausgleich und übersehen, daß mit der Einfügung des§ 46 a in das Strafgesetzbuch die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs unabhängig von der Schwere des jeweils verwirklichten Delikts zu prüfen ist. Hier gilt es nach meiner Auffassung, Aus- und Fortbildungsdefizite bei den Strafjuristen ernst zu nehmen und wenigstens im Rahmen der Referendarausbildung über die Bedeutung des Täter-Opfer-Ausgleichs und das in seinem Zusammenhang zur Anwendung kommende Verfahren zu informieren. 4. Die am Täter-Opfer-Ausgleich beteiligten Instanzen sollten sich wechselseitig über das Ergebnis ihrer jeweiligen Bemühungen informieren. Dieses geschieht in der Praxis zwar soweit es die Konfliktschlichter betrifft, die ihre Auftraggeber in Berichtsform über das Ergebnis der Schlichtungsbemühungen unterrichten. Rückmeldungen der Konfliktschlichter an die Polizei, die einen Täter-Opfer-Ausgleich empfohlen hat, oder der Staatsanwaltschaften und Richter an die Sozialen Dienste der Justiz, zu welchem Verfahrensergebnis der abgeschlossene Täter-Opfer-Ausgleich geführt hat(z. B. Einstellung des Verfahrens, Absehen von Strafe oder Strafmilderung), sind, ob58 Täter-Opfer-Ausgleich, das Brandenburger Modell gleich in den Richtlinien vorgesehen, noch keineswegs Selbstverständlichkeit. Daran muss gearbeitet werden. Erlauben sie mir, im nun Folgenden das in Brandenburg praktizierte Verfahren in TOA-Sachen kurz zu skizzieren: Im Regelfall erhalten die Konfliktschlichter bei den Sozialen Diensten der Justiz ihre Fälle von den Staatsanwaltschaften, die sozusagen die Weichen stellen und TOA-geeignete Fälle selektieren. Ihre Arbeit wird dadurch erleichtert, daß sie, wenn es richtig läuft, in der Schlussverfügung der Polizei eine entsprechende Empfehlung finden. Solche Empfehlungen oder Nichtempfehlungen wurden zunächst im Bereich des Polizeipräsidiums Potsdam eingeführt. Sie haben sich als zweckmäßig erwiesen, weil die Polizei als zunächst ermittelnde Behörde den unmittelbarsten Eindruck von den tatbeteiligten Personen gewinnt und zur Frage, ob ein TOA erfolgversprechend ist, unter Umständen realitätsnahe Anregungen geben kann. Deshalb wurde auf den für die Abschlussverfügung verwendeten Formularen eine zusätzliche Rubrik mit einem vorgedruckten Hinweis auf die Eignung bzw. Nichteignung für einen Täter-Opfer-Ausgleich eingefügt. Weil in früheren Jahren nur wenig Schutz- und Kriminalpolizisten über den Sinn und Zweck des TOA informiert waren, wurden Veranstaltungen zu diesem Thema in die Lehrpläne der Landespolizeischule und der Polizeiakademie aufgenommen. In diesem Rahmen erhielten entsprechend befähigte Vermittler Gelegenheit, das neue Institut vorzustellen. Für die Anwendung und Nutzung des Instruments Täter-Opfer-Ausgleich ist weiter von maßgeblicher Bedeutung, daß die mit Fällen regelmäßig zugeschütteten Staatsanwälte durch Einschalten der TOA-Stellen möglichst keine zusätzliche Arbeit bewältigen müssen. Sie sollen sich deshalb darauf beschränken, die entsprechende Ermittlungsakte mit einem Auftrag- für den ein Formular verwendet wird- dem zuständigen Konfliktschlichter der Sozialen Dienste der Justiz zugänglich zu machen und alles Weitere- die Fallverteilung sowie die Schlichtungsbemühungen- diesem zu überlassen. Selbstverständlich verbleibt die Entscheidung über die Frage, ob das Verfahren danach eingestellt oder weitergeführt wird, bei der Staatsanwaltschaft. Der Vermittler bei den Sozialen Diensten der Justiz prüft sodann, ob der Fall überhaupt geeignet für einen Täter-Opfer-Ausgleich ist. Verneint er dies, so gibt er die Akten mit einem entsprechenden Hinweis an die Staatsanwaltschaft zurück. Bejaht er die Eignung, so fertigt er einen Aktenauszug und prüft weiter, ob er selbst oder ein anderer Mitarbeiter bei den Sozialen Diensten der Justiz die Schlichtungsaufgabe übernimmt, oder ob er diese einem freien Träger der Jugendhilfe, der Jugendgerichtshilfe oder einer Schiedsperson übertragen will. 59 C. von Bernstorff Soweit auf den oder die Täter Jugendstrafrecht Anwendung findet, wird der Fall in der Regel dem für Täter-Opfer-Ausgleich zuständigen Jugendhilfeverein des Landgerichtsbezirks überwiesen. Seit 1996 existieren vier solcher Vereine im Lande, die mit mindestens je einem TOA-qualifizierten Vermittler besetzt sind und deren Personalkosten durch Zuschüsse aus den Haushalten der zuständigen Landesressorts(ganz überwiegend des Jugendministeriums) aufgebracht werden. Sind der oder die Täter über 21 Jahre alt, so prüft der Vermittler, ob es sich um einen Fall handelt, der wegen der u. U. nützlichen Kenntnis der örtlichen und sozialen Verhältnisse am besten von dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau der Gemeinde, in der Täter oder Opfer wohnen, bzw. einer Nachbargemeinde geregelt werden kann. Die Möglichkeit der Einschaltung von Schiedspersonen- sie ist aufgrund des in den neuen Bundesländern geltenden Schiedsstellengesetzes gegeben- ist in der vorgesehenen Form eine Brandenburger Besonderheit und steht derzeit auf dem Prüfstein. Wir haben geeignete und interessierte Schiedsleute im Lande ausfindig gemacht, die bereit sind, in bestimmtem Umfang Weiterbildungsanstrengungen auf sich zu nehmen und das hier im Lande bisher praktizierte Verfahren, das in wesentlichen Punkten von den Regelungen des Schiedsstellengesetzes abweicht, anzuwenden. Wir beginnen derzeit mit einem zunächst eintägigen Lehrgang für Schiedspersonen, die ein Interesse bekundet haben und werden sehen, wie weit wir damit kommen. Entscheidet sich der Vermittler dafür, die konkrete Schlichtungsaufgabe nicht selbst wahrzunehmen, sondern sie dem Mitarbeiter eines freien Trägers oder einer Schiedsperson zu übertragen, so übermittelt er diesem, vorausgesetzt, Täter und Opfer haben sich einverstanden erklärt, nur die folgenden Daten: - Zur Person des/der Täter und des/der Opfer Name, Geburtsdatum, Anschrift, ggf. Rechtsanwalt, - zur Tat: das Delikt, den Tatort und die Tatzeit, Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft, Mitteilung über den Inhalt des Auftrages der StA, - ggf. einen Hinweis auf weitere Mittäter ohne Namensnennung, einen Hinweis auf evtl. Gegenanzeige des Täter. Auf die Wiedergabe des Tathergangs wird verzichtet. Es hat sich herausgestellt, daß der Schlichter, dessen Aufgabe nicht die Rekonstruktion des Tathergangs ist, der sich vielmehr- nach vorausgegangener Klärung des Sachverhalts durch die Verfolgungsbehörde- mit der meist unterschiedlichen Sicht der Beteiligten auf das Tatgeschehen und ihren Vorstellungen zu einer Wiedergutmachung 60 Täter-Opfer-Ausgleich, das Brandenburger Modell befassen muss, in aller Regel weitere Angaben für einen erfolgversprechenden Schlichtungsversuch nicht benötigt. Der Beteiligung freier Träger bei der Durchführung des nach Auffassung des Justizministeriums justiznah anzusiedelnden TOA’s war man ursprünglich mit erheblichem Misstrauen begegnet. Die staatlichen zu den Justizbehörden gehörenden Vermittler hatten den TOA in Brandenburg aufgebaut und durch ihr umsichtiges Vorgehen und den ständigen Kontakt des Projektleiters mit dem erwähnten Leitenden Oberstaatsanwalt das Vertrauen der Staatsanwaltschaften gewonnen und die Überzeugung bestärkt, der Täter-Opfer-Ausgleich läge bei ihnen wegen der bekannten handelnden Personen und der Aufsicht, die das Justizministerium jederzeit ausüben konnte, in guten Händen. Ob dies auch bei Mitarbeitern freier Träger gewährleistet sein würde, erschien vielen fraglich. Letztlich führten dann eine sorgfältige Auswahl der von den zuständigen Ministerien geförderten Vereine und der Einsatz von Mitarbeitern in diesen Vereinen, die zusammen mit den Justizsozialarbeitern die Grundqualifizierung zum Konfliktschlichter durchlaufen hatten, zu einer allseitigen Akzeptanz der Tätigkeit dieser freien Träger im Bereich des TOA. Die beiden Ministerien MdJBE und MBJS hatten Ende Dezember 1996 nach ausführlichen Erörterungen mit dem Datenschutzbeauftragten Empfehlungen und Handreichungen erarbeitet, die den Sozialen Diensten der Justiz und den freien Trägern- zunächst noch ohne Verbindlichkeit- an die Hand gegeben wurden. Diese Empfehlungen betreffen die Wahrung schutzwürdiger Belange von Opfern und Tätern und geben Orientierungen darüber, wie die Beteiligten anzusprechen und über das TOA-Verfahren zu informieren sind und wie das Prinzip der Freiwilligkeit zu beachten und den Beteiligten zu verdeutlichen ist. Das weitere Verfahren und den Ablauf des Täter-Opfer-Ausgleichs will ich hier nicht näher darstellen. Ich gehe davon aus, daß es sich in den wesentlichen Elementen überall gleicht und daß sich, was die Anbahnung der Gespräche mit Tätern und Opfern sowie das eigentliche Vermittlungsgespräch betrifft, eine bundeseinheitliche Praxis herausgebildet hat, ein Umstand, der wesentlich auch dem Servicebüro in Bonn und ihrem Mitstreiter, Herrn Delattre,- u. a. durch das Angebot einer bundeseinheitlichen Grundqualifizierung von Mitarbeitern des TOA’s - zu verdanken ist. Resumée 1. Nach wie vor liegt die Hauptverantwortung für die Durchführung des TOA bei den Sozialen Diensten der Justiz. Damit wird deutlich, daß die Justiz auch im Bereich des Strafrechts nicht mehr nur als in hoheitlicher 61 C. von Bernstorff Funktion strafende Instanz in Erscheinung tritt, sondern da, wo Täter und Opfer zur Mitwirkung bereit sind, friedensstiftend und vermittelnd tätig wird. Der dem Alternativentwurf zugrunde liegende Gedanke des Täter-OpferAusgleichs als einer dritten und neuen Spur im allgemeinen Strafrecht neben den klassischen Strafen und Maßregeln konnte in Brandenburg in die Praxis umgesetzt werden. Damit ist ein Teil der noch ausstehenden Reform des allgemeinen Strafrechts, die bahnbrechende Idee nämlich, daß freiwillige Verantwortungsübernahme und ernsthafte Wiedergutmachungsbemühungen eine strafrechtliche Reaktionsbeschränkung rechtfertigen, Wirklichkeit geworden. Die Anbindung des Täter-Opfer-Ausgleichs an die Justizbehörden bietet auch eine Gewähr dafür, daß der Täter-Opfer-Ausgleich nach bestimmten, die Belange und Rechte beider Seiten- des Geschädigten und des Beschuldigten - wahrenden Regeln abläuft und flächendeckend, d. h. landesweit, in allen Fällen, in denen die Eignung des Falles für einen Täter-Opfer-Ausgleich bejaht wird, angeboten wird. 2. Der Täter-Opfer-Ausgleich als Instrument der Regelung straf rechtlicher Konflikte hat einen hohen Grad von Bekanntheit und Akzeptanz bei der Justiz und in der Öffentlichkeit er reicht. Die zahlreichen fast durchweg positiven Presseberichte seit 1995, die Presseerklärungen des Ministeriums, Fortbildungsveranstaltungen für Polizeibeamte und Justizangehörige, die sich verbreitenden Kundgebungen von zufriedengestellten Opfern haben dazu beigetragen, daß die Meinung, mit dem TOA werde dem Täter unangebracht milde begegnet, seltener zu hören ist. 3. Eine inzwischen landesweit installierte von den Sozialen Diensten der Justiz ab 1998 geführte Statistik wird die Entwicklung des TOA über die Jahre nachzeichnen und erkennen lassen, wie sich die eingegangenen Fälle auf die verschiedenen Konfliktschlichtungsstellen verteilen, in wieviel Fällen die Schlichtungsbemühungen Erfolg haben, welche Deliktsgruppen erfaßt werden und mit welchen verfahrensrechtlichen Entscheidungen die bei den Konfliktschlichtern erfolgreich abgeschlossenen TOA-Fälle enden. 4. Last not least der“Opferfonds”, den seit 1996 ein im Land Brandenburg gegründeter Verein für Täter-Opfer-Ausgleich verwaltet. Mit Hilfe dieses Fonds wird das Opfer möglichst kurze Zeit nach der Tat und nach erfolgter Konfliktschlichtung für den erlittenen materiellen oder imateriellen Schaden durch Geldleistungen entschädigt, die der Täter aus eigener Kraft entweder gar nicht oder erst längere Zeit nach der Tat aufbringen kann. Die an die Vergabe der Gelder aus dem Opferfonds geknüpften Bedingungen sind bekannt. Der Täter muss den vorgeleisteten Betrag entweder in Raten zurückzahlen oder- wenn er dazu nicht im Stande ist- anstelle der Geldleistung gemeinnützige Arbeit als Äquivalent erbringen. Der Täter-Opfer-Ausgleichs62 Täter-Opfer-Ausgleich, das Brandenburger Modell Verein hat einen dreiköpfigen Ausschuss berufen, der allmonatlich darüber entscheidet, welchem der bei ihm eingegangenen von Konfliktschlichtern und Beschuldigten abgegebenen Anträge auf Zahlung von Geldbeträgen an Opfer stattzugeben ist. Der Opferfonds wird zunehmend insbesondere dann in Anspruch genommen, wenn auf der Täterseite Jugendliche und Heranwachsende beteiligt sind. Es ist keine Frage, daß die Bereitschaft insbesondere der Opfer, sich über eine Wiedergutmachung zu verständigen, durch die Existenz und mögliche Inanspruchnahme des Opferfonds gefördert wird. Die nachfolgenden Abbildungen veranschaulichen, wie sich der Täter-OpferAusgleich in Zahlen(Entwicklung der Auftragseingänge, Anteil jugendlicher Täter, Verteilung der Delikte, Anteil der von freien Trägern bearbeiteten Fälle) darstellt. Das am Schluss angefügte Formblatt wird zur wechselseitigen Unterrichtung zwischen Staatsanwaltschaften und TOA-Mitarbeitern verwendet. Mit seiner Hilfe sollen routinemäßige Abläufe so einfach und zeitsparend wie möglich gestaltet werden. TOA Falleingänge bei den Sozialen Diensten der Justiz von 1993 bis 1997 2500 2000 1500 1000 500 0 120 1993 692 1994 1297 1995 2377 2136 1996 1997 Falleingänge Verteilung der TOA-Fälle auf Freie Träger und Soziale Dienste 24,7 63 C. von Bernstorff An te i l j u g e n d l i c h e r u n d e r w a c h s e n e r T ä te r beim TOA im e rs te n H a lb ja h r 1 9 9 8 39,5% 60,5% jugendliche Täter erwachsene Täter Beleidigung 4% Sonstige 8% Diebstahl 11% Sachbeschädigung 17% Raub 4% Bedrohung 3% Körperverletzung 53% 64 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen Britta Bannenberg Konfliktregelung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen 1. Einleitung und Problemstellung Gewalt in der Familie, speziell in Paarbeziehungen, wird von Öffentlichkeit und Strafverfolgungsbehörden anders behandelt als Gewalt unter Fremden. Das Dunkelfeld ist enorm hoch, Strafanzeigen sowohl von unbeteiligten Privatpersonen wie auch von Opfern sind selten. Die polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Reaktion ist durch Passivität und folgenlose Einstellungen der Strafverfahren gekennzeichnet. In letzter Zeit ist das Problembewußtsein für Gewalt in der Familie gewachsen. Internationale Dunkelfelduntersuchungen lenken den Blick auf die "verborgene" Gewalt mit Bedürfnissen der Opfer nach Wiedergutmachung und Konfliktregelung und der Beendigung des Gewaltkreislaufs. Neueste Studien zeigen die verheerenden Auswirkungen der Gewalt und des gewalttätigen Familienklimas auf Kinder und die darin liegenden Risikofaktoren für delinquentes Verhalten, inadäquate Konfliktlösungen und erneute Viktimisierung. Die strafrechtliche Sozialkontrolle versagt bisher ebenso wie informelle Kontrollstrategien. Die Wiedergutmachungsperspektive weist einen neuen Weg, der möglicherweise auch Chancen für die Reaktion auf Gewalt in Paarbeziehungen enthält: Dabei müssen neue Wege ausprobiert werden. Konfliktregelungen durch Täter-OpferAusgleichsverfahren mit Blick auf die Stärkung der schwächeren Partei- in der Regel Frauen in gewalttätigen Partnerschaften- oder Konfrontation der Täter mit ihren Taten und der Opferperspektive, ohne daß Opfer in den Sitzungen zwingend anwesend sind. Elemente aktueller Theorien wie"reintegrative shaming", der Erprobung von community group conferences und family group conferences sowie die Popularität der Mediation in der aktuellen rechtspolitischen Debatte weisen den Weg. Bei der Reaktion auf Gewalt in Paarbeziehungen sollten neue Ansätze mit dem Ziel, mehr Opferschutz, Deeskalation und Gewaltprävention zu erreichen, verfolgt werden. 2. Gewalt in Paarbeziehungen Gewalt in Paarbeziehungen, das heisst in erster Linie Gewalt gegen Frauen und Kinder, reicht von Beleidigungen, Bedrohungen und Nötigungen über Freiheitsberaubungen, Körperverletzungen, verschiedene Sexualdelikte bis hin zu versuchten und vollendeten Tötungsdelikten. Vor der Strafverfolgung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen stehen jedoch einige Hürden: Die größte Zahl dieser Taten wird den Strafverfolgungsbehörden überhaupt nicht bekannt, das Dunkelfeld wird enorm hoch eingeschätzt. Wird eine Tat bekannt, kommt es nur selten tatsächlich zur Strafverfolgung, und meistens nur bei Verbrechen, also bei den schwersten Delikten. Viele Straftaten, die im Zusammenhang mit Beziehungsgewalt bekannt werden, insbesondere Körperverletzungen, sind sogenannte Antragsdelikte 65 B. Bannenberg und/oder Privatklagedelikte, die selbst bei einem Verfolgungsinteresse des Opfers nicht unbedingt zur Durchführung eines Strafverfahrens führen. Bei Antragsdelikten findet eine Strafverfolgung grundsätzlich nur dann statt, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt, was aber aus verschiedenen Gründen gerade bei familiärer Gewalt aus Angst, Scham oder Unsicherheit im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden oder durch Druck, den der Täter auf das Opfer ausübt, unterbleiben kann. Möglich ist eine Strafverfolgung bei Antragsdelikten ohne Strafantrag (egal, ob von vornherein nicht gestellt oder zurückgenommen), wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht wird,§ 230 I 1 StGB. Ob dieses Interesse bejaht wird, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft und ist ausnahmsweise anzunehmen, wenn der Täter z.B. besonders roh gehandelt, schwere Verletzungen verursacht hat oder einschlägig vorbestraft ist(Nrn. 233, 86 RiStBV). Besonders betont(!) wird dies durch Nr. 233 S. 2 RiStBV: dies gilt auch für eine Körperverletzung in einer engen Lebensgemeinschaft. In der Praxis wird das besondere öffentliche Interesse bei Gewalttaten in Paarbeziehungen selten bejaht, wie eine Untersuchung von über 2.000 Fällen familiärer Gewalt zeigt, in der es nur in etwa 30% zu polizeilichen Strafanzeigen kam und 84% aller von der Staatsanwaltschaft erledigten Verfahren in folgenlosen Einstellungen endeten(Steffen/Polz 1991, Schaubild 7). Entscheidend für die Staatsanwaltschaft ist das Vorliegen eines Strafantrages. Wird dieser nicht gestellt oder zurückgenommen, liegt es für die Staatsanwaltschaft nahe, das Verfahren einzustellen, weil nicht einmal das Opfer ein Interesse an der Strafverfolgung bekundet (so auch Beulke 1995, 12 f.). Daß Privatklagedelikte von den Verletzten selbst verfolgt werden, ist für die meisten Opfer nicht vorstellbar und nicht durchführbar. Die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft setzt nach§ 376 StPO voraus, daß eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse liegt. Ob ein öffentliches Interesse vorliegt, entscheidet die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung von Nr. 86 II RiStBV; in der Regel ist dieses zu bejahen, wenn der Rechtsfriede über den Lebenskreis des Verletzten gestört und die Strafverfolgung aus verschiedenen Gründen auch ein Anliegen der Allgemeinheit ist. Diese Bestimmung und die Auffassung, daß Familienstreitigkeiten Privatsache sind, führt dazu, daß das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung häufig verneint wird. Entscheidend sollte der Aspekt der Kontrollbedarfs bei der Konfliktregelung durch die Staatsanwaltschaft, insbesondere der Opferschutz sein(AKStPO-Rössner§ 376 Rn. 2). Gerade Nrn. 86 II 2 und 87 II RiStBV müssen strikt beachtet werden: Danach ist ein öffentliches Interesse zu bejahen, wenn dem Verletzten eine Privatklage aus persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist und er nicht in der Lage ist, die Straftat aufzuklären. Schwache Mitglieder der Gesellschaft verdienen den Schutz durch das öffentliche Strafrecht. Faktisch kann ein Privatstrafverfahren nur betreiben, wer eine gewisse Machtposition innehat; daran fehlt es bei Gewalttaten in Paarbeziehungen häufig. Wenn eine Frau wegen Ge66 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen walttaten in der Beziehung schon den Schutz des Strafrechts erwartet, ist die Verweisung auf den Privatklageweg faktisch die Verweigerung des strafrechtlichen Schutzes. Hinzu kommt sogar die Gefahr, darauf weist Beulke(1996, 9) hin, daß speziell für die Opfer von Gewalt in Paarbeziehungen bei einer Verweisung auf den Privatklageweg die Situation verschlimmert wird. Der Täter, mit dem das Opfer noch zusammenlebt, wird möglicherweise umso aggressiver auf die Anzeigeerstattung und Klageerhebung reagieren, wenn er weiss, daß diese allein von der Initiative des Opfers abhängen und die Strafverfolgungsbehörden von sich aus kein Interesse an der Strafverfolgung zeigen. Mit dem 33. StrÄndG vom 1.7.1997(in Kraft getreten am 5.7.1997) ist mit einer Neufassung des§ 177 StGB: Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung die bisher nur als Nötigung nach§ 240 StGB strafbare Vergewaltigung in der Ehe als spezieller Straftatbestand eingeführt worden. Ob allerdings eine Bewusstseinsänderung und ein Schutz der Frauen durch die Kriminalisierung erreicht werden kann, bleibt abzuwarten und erscheint angesichts der Dunkelfeldproblematik und der nach wie vor bestehenden belastenden Probleme bei Strafverfahren wegen Vergewaltigung nicht sehr erfolgversprechend. Die Strafverfolgungsbehörden sind generell bei der Ermittlungstätigkeit weitgehend auf Strafanzeigen angewiesen, nur wenige Delikte werden durch aktive Ermittlungsarbeit der Polizei und Staatsanwaltschaft bekannt. Darüberhinaus wird das Dunkelfeld gerade bei Gewaltstraftaten im sozialen Nahraum sehr hoch eingeschätzt. Den Strafverfolgungsbehörden werden diese Taten fast ausschließlich durch private Anzeigen der Opfer oder dritter Personen bekannt. Dabei spielt die geringe Sichtbarkeit der Delikte nach aussen und die Tatsache, daß viele dieser Delikte in privaten Räumen begangen werden, eine Rolle. Der Problemkreis"Gewalt in der Familie" umfaßt eine Vielzahl von Täter-OpferKonstellationen, insbesondere auch Gewalt gegen Kinder und alte Menschen. Hier ist der Blickwinkel auf Paarbeziehungen beschränkt, damit sind zusammen und getrennt lebende Ehepartner sowie zusammen und getrennt lebende nicht verheiratete Personen gemeint. Wenn im wesentlichen von Frauen auf Opferseite und Männern auf Täterseite ausgegangen wird, so soll damit nicht vollständig ausgeblendet werden, daß auch Männer in Beziehungen Gewalt von Frauen erleiden und daß auch Tötungsdelikte von Frauen an ihren männlichen Partnern begangen werden. Studien von Straus und Gelles(1980,1988;1990) haben den Aspekt auch auf den erheblichen Anteil der Gewalt gelenkt, die in Beziehungen von Frauen gegen Männer ausgeübt wird. Es liegt aber nahe, einen entscheidenden Unterschied anzunehmen: Frauen schlagen zu, um Angst, Verletzungen und Verzweiflung zu zeigen und provozieren damit in der Regel brutale männliche Rache, um das Verhältnis der Über- und Unterordnung wiederherzustellen. Männer instrumentalisieren die Gewaltanwendungen, um Machtverhältnisse zu stabilisieren. Verfolgt man die Fallgeschichten, in denen Männer oder Frauen ihre Part67 B. Bannenberg ner töten, gehen dem fast immer jahrelange eskalierende Konflikte voraus. Auch wenn Frauen zu Täterinnen werden, hat dies mit der verhängnisvollen Dynamik der Beziehungen und vorausgehenden Gewalthandlungen und Demütigungen der Männer, mit denen sie zusammenleben, zu tun. Viele der schweren Gewalttaten beruhen gerade auf ungelösten und eskalierenden Konflikten(Straus/Gelles 1980; 1988; 1990; Steck/Matthes/Wenger de Chávez/Sauter MschrKrim 1997/6, 404 ff.). Die Polizeiliche Kriminalstatistik(PKS) erfaßt Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen nur teilweise. Der Anteil der Verwandschaftsbeziehungen bzw. Partnerbeziehungen bei Gewaltkriminalität insgesamt lag 1996 bei 5,5%(1995 bei 5,3%, 1993 bei 7,4%, 1989 bei 7,6%), der Anteil"Bekanntschaft" zwischen Opfer und Täter lag 1996 bei 17,4%(1995 bei 17,1%, 1993 bei 21,6%, 1989 bei 22,8%). Wenn sich auch speziell Paarbeziehungen der Statistik nicht entnehmen lassen, so gibt es doch Hinweise auf besondere Gefährdungen gerade im engen Beziehungsbereich, insbsondere, wenn man das Risiko der Opferwerdung getrennt nach Geschlecht und Delikt betrachtet: Es gibt danach eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit, als Frau Opfer einer schweren Gewalttat durch einen Bekannten, Verwandten oder Lebenspartner zu werden als Opfer der Tat eines Fremden(U. Schneider 1993, 117). Betrachtet man z.B. nur die Opfer von vollendetem und versuchtem Mord, so waren von diesen 593 Opfern in 30%(178) der Fälle Verwandte einschließlich Lebenspartner und darüberhinaus in weiteren 27,3% der Fälle Bekannte die Täter. Bei versuchtem oder vollendetem Totschlag waren unter den 772 Opfern in 46%(335) der Fälle Verwandte/Partner die Täter und in weiteren 31,6% der Fälle(244) Bekannte des Opfers. Bei Körperverletzung mit Todesfolge waren unter 149 Fällen in 17,4%(26) der Fälle Verwandte/Partner und in weiteren 37,6%(56) der Fälle Bekannte des Opfers Täter. Auch bei gefährlicher und schwerer Körperverletzung zeigt sich diese Risikoverteilung: Von 25.933 Fällen waren in 20,4%(5.303) der Fälle Verwandte/Partner und in weiteren 34%(8.822) der Fälle Bekannte die Täter. Die Strafverfolgungsstatistik(1996, Tab.6.1, S. 74 f.) zeigt, daß bei den 38.154 Personen, gegen die Untersuchungshaft verhängt wurde mit 96,7% Flucht oder Fluchtgefahr als Haftgrund dominiert. Aus einer Analyse der Haftgründe und Anlaßdelikte für die Verhängung von Untersuchungshaft lässt sich der vorsichtige Schluß ziehen, daß Untersuchungshaft bei Gewalt in Paarbeziehungen selten verhängt wird, weil eine Anordnung von Untersuchungshaft bei Gewaltstraftaten eher eine Ausnahme darstellt, wenn man von den Delikten ausgeht, die einer Anordnung zugrundeliegen(10,3% ohne und 19,9% inklusive Raubtaten). Über den Anteil der Partnergewalt an diesen Fallzahlen kann keine Aussage getroffen werden. Man wird aber nicht annehmen können, daß der Haftgrund der Flucht oder Fluchtgefahr bei Gewalt in Paarbeziehungen eine nennenswerte Bedeutung erlangen kann, weil die meisten Täter einen festen Wohnsitz aufweisen. Ebenso 68 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen unwahrscheinlich wird die Begründung des Haftbefehls mit dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr sein. Nahe liegt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr,§ 112 a StPO, da die Gefahr für das Opfer gerade darin bestehen kann, daß der Täter erneut gewalttätig wird. Abgesehen von der rechtlichen Problematik sieht man an der seltenen Anordnung gegen 671 Personen in 1996, daß die Anordnung von Untersuchungshaft aus diesem Grund keine praktische Bedeutung bei der Paargewalt einnehmen und erlangen kann. Exakte Daten zur Häufigkeit der körperlichen Gewalt in Paarbeziehungen gibt es nicht, vermutet wird jedoch ein hohes Dunkelfeld. Einen Anhaltspunkt für die Größenordnung von Partnergewalt gibt die Anzahl der Frauen, die in einem Frauenhaus Schutz suchen. Nach neueren Angaben sind jährlich ca. 40.000 Frauen mit etwa ebensovielen Kindern in mehr als 320 Frauenhäusern untergebracht. Dabei handelt es sich zum größten Teil um Frauen, die der Arbeiterschicht entstammen und die von ihrem Mann finanziell abhängig sind. Aus einer Berliner Untersuchung eines Frauenhauses ergab sich, daß von den dort Schutz suchenden Frauen vor dem Aufenthalt im Frauenhaus 21,4% von dem Einkommen ihres Mannes lebten, 21,6% Sozialhilfe bezogen und 58,9% der mißhandelnden Männer Arbeiter waren(Schall/Schirrmacher 1995, 11; Hagemann-White 1992). Untersuchungen der Frauenhäuser geben nur einen Ausschnitt der sozialen Wirklichkeit wieder, Frauen aus der Mittel- und Oberschicht wählen andere Wege, um sich von ihren gewalttätigen Männern zu trennen. Zu den Zahlen der Frauenhausbewohnerinnen muss daher eine unbekannte Zahl von Frauen addiert werden, die auf andere Weise eine Trennung von ihrem gewalttätigen Mann anstreben. Gewalt in Paarbeziehungen ist kein alleiniges Unterschichtproblem, gerade die Fälle, die polizeibekannt werden, scheinen aber vorrangig aus sozial schlecht gestellten Familien zu stammen. Eine einigermaßen verläßliche Größenordnung, um das Dunkelfeld in seinem Ausmaß abschätzen zu können, existiert nicht, die Schätzungen gehen weit auseinander(Schall/Schirrmacher 1995, 13: vage Schätzungen zwischen 100.000 und 4 Mio. betroffenen Frauen jährlich; Schwind/Baumann (Hrsg.) Endgutachten der Gewaltkommission, 1990, Bd. I, Rn. 189 f.). Die Unterkommissionen der Gewaltkommission verweisen ebenfalls auf die unsichere Datenlage. So bezieht sich z.B. die Unterkommission Kriminologie auf amerikanische Untersuchungen(für die USA wird von einer Rate der Gewaltanwendungen unter Ehepartnern von 50 bis 60% ausgegangen und dementsprechend auf eine sehr hohe Dunkelziffer geschlossen) oder auf die Erkenntnisse der umfangreichen und einschlägigen Untersuchung von U. Schneider, die davon ausgeht, daß zur Gewalt von Männern gegen Frauen keine zuverlässigen Schätzungen möglich sind(Schwind/Baumann(Hrsg.) 1990, UK Kriminologie Rn. 232 ff: U.Schneider 1987, 63 ff; 1993, 117 ff.). 69 B. Bannenberg Eine Studie des KFN(1996, 7 f.) untersuchte mit einer umfassenden Opferbefragung Gewalt im privaten Umfeld, inbesondere die Verbreitung von sexueller Gewalt gegen Frauen. Es ergab sich, daß etwa 14,5% der Frauen mindestens einmal in ihrem Leben Opfer einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung geworden sind. Eine Vergewaltigung in Paarbeziehungen führt keinesfalls immer zur Trennung: Lediglich 56,7% der Opfer, die zur Tatzeit mit dem Täter zusammenlebten, gaben an, sich dauernd vom Täter getrennt zu haben, die anderen vorübergehend oder gar nicht. Der größte Teil der sexuellen Gewalttaten wird Polizei und Staatsanwaltschaft nicht bekannt. Angezeigt wurde die Tat lediglich in knapp 7% der Fälle. Es geht den Frauen dabei nicht darum, eine Bestrafung des Täters zu vermeiden, vielmehr dominieren Peinlichkeit, die Auffassung, daß es sich um eine Privatsache handelt und die Annahme, die Polizei könne ohnehin nichts ausrichten. Ein Teil der Frauen befürchtet, daß das Zusammenleben mit dem Partner/Täter im Falle einer Anzeige noch schwieriger wird. Die Untersuchung von Beulke(1995, 6, 122) zur Gewalt im sozialen Nahraum zeigt, daß ein Großteil der Taten, die als Gewalt im sozialen Nahraum den Strafverfolgungsbehörden bekannt werden, leichte und mittelschwere Körperverletzungen sind. In 83,1% der Fälle waren Körperverletzungen allein(64,2%) oder neben anderen Delikten angezeigt worden. 13% der Delikte betrafen Beleidigungen, Nötigungen und Bedrohungen und 5,8% Sexualdelikte. Steffen/Polz(1991, 112) fanden ebenfalls, daß bei Gewaltstraftaten in der Familie einfache oder gefährliche Körperverletzungen(allein oder neben anderen Delikten) den HauptAnlaß für den Ruf nach der Polizei mit 79% der Fälle ausmachten. Die neueste amerikanische Statistik zur Partnergewalt(US Department of Justice: Violence by Intimates, Analyses of Data on Crimes by Current or Former Spouses, Boyfriends, and Girlfriends 1998) zeigt, daß 1996 ungefähr 1.800 Todesfälle Partnern zuzuschreiben waren, die eng mit dem Opfer zusammenleben. Nahezu 3 von 4 Fällen wiesen ein weibliches Opfer auf. Die Zahlen sinken: 1976 wurden noch fast 3.000 Todesfälle bei Partnergewalt gezählt. 65% der Tötungen wurden mit einer Schußwaffe verübt. Grundsätzlich ist auch die Anzahl der nichttödlichen Gewalthandlungen unter Partnern gesunken. 1996 wurden etwa 840.000 Vergewaltigungen, sexuelle Übergriffe, Raubüberfälle, erhebliche und einfache Körperverletzungen in Verbindung mit Partnergewalt registriert, 1993 waren dies noch 1,1 Mio. Fälle. Die höchste Pro-Kopf-Rate an Gewalterfahrungen weisen Frauen zwischen 16 und 24 Jahren auf. Die Partnergewalt, die sich gegen Männer richtet, hat sich in den Jahren zwischen 1992 und 1996 nicht signifikant verändert. 1996 waren etwa 150.000 Gewalthandlungen an Männern registriert worden, die von einem Intimpartner begangen wurden. Etwa die Hälfte aller Fälle von Partnergewalt, die Frauen erfahren haben, wurde bei der Polizei angezeigt. Opfer, die keine Strafanzeige erstattet hatten, gaben an, daß sie den Vorfall für eine Privatangelegenheit hielten, Vergeltung des 70 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen Täters befürchteten oder annahmen, daß die Polizei nicht in der Lage sein würde, in ihrem Fall etwas auszurichten. In einem von fünf Fällen nahm die Polizei den Täter fest. Etwas mehr als die Hälfte der weiblichen Opfer von familiärer Gewalt und etwa die Hälfte der wegen familiärer Gewalt inhaftierten Täter lebt in Haushalten mit Kindern, die unter 12 Jahre alt sind. Mehr als die Hälfte der Opfer familiärer Gewalt weisen körperliche Verletzungen auf, eine von fünf verletzten Frauen suchte ärztliche Hilfe auf. Berichte aus Notfallaufnahmen zeigen, daß Frauen, die einen Klinikaufenthalt wegen körperlichen Verletzungen in Anspruch nahmen, zu 84% von ihrem Intimpartner verletzt wurden. Mehr als die Hälfte dieser körperlichen Verletzungen waren Quetschungen, Prellungen u.ä. Verletzungen. Mehr als die Hälfte dieser Verletzungen betraf außerdem anhaltende Verletzungen des Kopfes oder des Gesichts. Mehr als die Hälfte der Täter, die wegen eines Gewaltdelikts gegen ihren Intimpartner verurteilt worden waren, standen bei der Tat unter Drogen- oder Alkoholeinfluss. Die zahlreichen amerikanischen Untersuchungen zum Dunkelfeld familiärer Gewalt beruhen auf Daten aus offiziellen Statistiken, Zahlen der Notaufnahmen und Krankenhäuser und auf Opferbefragungen sowie Täterbefragungen zu selbstberichteter Delinquenz. Einigkeit besteht, daß das Dunkelfeld sehr hoch ist und die Bedeutung familiärer Gewalt jahrzehntelang unterschätzt wurde, aber einen Großteil der Gewaltproblematik ausmacht. Opferbefragungen ergaben z.B., daß fast 40% aller Gewalttaten zwischen Personen geschehen, die befreundet sind, Beziehungen haben, Familienmitglieder oder Intimpartner sind(Garner/Fagan 1993, 53 ff.). 28% aller Tötungsdelikte mit weiblichen Opfern geschehen im häuslichen Bereich des Opfers. Es wird angenommen, daß höchstens 20% aller Gewalttaten, die in der Familie geschehen, polizeilich bekannt werden. 3. Besonderheiten der Gewalt in Paarbeziehungen Grundsätzlich ist die Anzeigebereitschaft, die mit Opferbefragungen erfasst wird, alters- und schichtspezifisch sowie deliktstypisch verschieden. Ältere Personen sind anzeigefreudiger als jüngere, obwohl jüngere Personen häufiger in Opfersituationen geraten. Angehörige unterer Sozialschichten zeigen häufiger Personendelikte bei der Polizei an, Angehörige höherer Sozialschichten eher Eigentumsverletzungen. Das tatsächliche Anzeigeverhalten weicht von der Anzeigebereitschaft ab. Nach internationalen Erkenntnissen werden durchschnittlich etwa die Hälfte aller Opfersituationen bei der Polizei angezeigt, im allgemeinen überwiegen Opfer höherer Sozialschichten, Männer und Frauen zeigen etwa gleich häufig an, bei der Anzeige von Gewaltdelikten überwiegen Frauen(Kaiser 1996, 558560 m.w.N.). Gründe für eine Strafanzeige sind im allgemeinen sehr vielschichtig, neben dem Interesse, eine Wiederholung der Tat zu verhindern, sind Wiedergutmachungsinteressen häufig, daneben gibt es aber auch viele Gründe des Einzel71 B. Bannenberg falles und delikts- und situationsbezogene Besonderheiten. Gründe für die Nichtanzeige sind häufig die vermutete Erfolglosigkeit der Anzeige, die Betrachtung der Angelegenheit als Privatsache, ein zu geringer Schaden u.v.m. Die Anzeigebereitschaft hängt auch von der Täter-Opfer-Beziehung ab. Je enger die Beziehung ist, umso mehr wird das Opfer zögern, zur Polizei zu gehen, dies gilt z.B. auch für versuchte Tötungsdelikte. Ein erhebliches Dunkelfeld im sozialen Nahbereich der Tatbeteiligten kann deshalb vermutet werden. Private Anzeigeerstatter lösen den Großteil strafrechtlicher Ermittlungen aus. Lediglich 2- 9% aller Strafverfahren werden durch polizeiliche Wahrnehmung oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen ausgelöst. Opfer sind(deliktsabhängig) zu 73- 88% Anzeigeerstatter(Kaiser 1996, 561 m.w.N.). Insbesondere Kontaktdelikte werden fast ausschließlich durch Strafanzeige bekannt. Speziell zu Gewalt in Paarbeziehungen sind keine systematischen Erhebungen zur Anzeigemotivation durchgeführt worden. Es gilt jedoch die Erfahrungstatsache, daß strafrechtliche Ermittlungen fast ausschließlich durch private Strafanzeigen in Gang gesetzt werden. Kilchling(1995) hat in einer umfassenden Opferuntersuchung Opferbedürfnisse und-empfindungen erfasst und stellt fest, daß das"weibliche Opfercharakteristikum in einer überdurchschnittlichen Betroffenheit von Viktimisierungen aus dem Bereich der Kontaktdelikte liegt" und daß weiterhin ein erheblicher Teil der weiblichen Opfer körperliche und/oder psychische Schäden erleidet, für welche sie wiederum noch seltener als Männer Ersatzleistungen erhalten(Kilchling 1995, 142). Befragt danach, was Opfern direkt nach der Tat am wichtigsten war, weisen Opfer von Kontaktdelikten deutlich andere Bedürfnisse auf als Opfer von Nichtkontaktdelikten: So wollen Opfer von sexuellen Angriffen den Vorfall zu 66,7% vergessen, zu 20,8% haben sie Hilfebedürfnisse und zu 12,5% ein Bestrafungsbedürfnis. Opfer von tätlichen Angriffen und Bedrohungen haben zu 43,8% ein Bestrafungsbedürfnis, zu 22,9% wollen sie die Tat vergessen, in 20,8% der Fälle rufen sie die Polizei zur Krisenintervention und in 10,4% der Fälle haben sie andere Hilfsbedürfnisse sowie zu 2,1% Schadensersatzinteressen. Das Näheverhältnis zwischen Täter und Opfer hat einen hochsignifikanten Einfluß auf die Bedürfnislage: Opfer, die den Täter gut kennen, wollen die Tat am ehesten vergessen(37,8%), haben relativ hohe Bestrafungsbedürfnisse(24,3%), wollen polizeiliche Hilfe zur Krisenintervention(13,5%), Wiedergutmachung(13,5%) und sonstige Hilfe(10,8%)(Kilchling 1995, 184). Gefragt danach, ob sie daran gedacht haben, eine Strafanzeige zu erstatten, denkt die große Mehrheit an Anzeigeerstattung, allerdings am häufigsten Einbruchsopfer und am wenigsten Opfer von Kontaktdelikten mit 63%. Nur etwa die Hälfte der Kontaktopfer, die an eine Anzeige gedacht haben, erstattet dann wirklich Anzeige(Kilchling 1995, 212 ff.). Baurmann/Schädler(1996, 76 f.) haben die Bedürfnisse von Kriminalitätsopfern untersucht, die eine Anzeige bei der Polizei erstattet haben und fanden heraus, daß die Anzeige im wesentlichen als Signal aufzufassen war, daß ihre private 72 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen Kompetenz zur Konfliktregelung erschöpft war. Aus einem Motivbündel kristallisierte sich das Bedürfnis heraus, daß eine Wiederholung der Tat verhindert werden soll, eine Schadenswiedergutmachung angestrebt wird, dem Täter soll verdeutlicht werden, daß er sich so nicht verhalten darf, er soll Unrechtseinsicht zeigen und Opfer erwarten, daß ihnen von der Justiz mitgeteilt wird, was unternommen wird. Opfer wünschen, von Polizei und Justiz ernstgenommen zu werden, zeigen aber auch eine starke Unsicherheit über das, was sie bei den Strafverfolgungsbehörden erwartet und 54,4% der Opfer von Gewaltstraftaten wünschen sich eine Begleitung beim Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden. Wenn Opfer von Gewalt in Paarbeziehungen Straftaten bei der Polizei anzeigen, können verschiedene Gründe, vor allem solche der Krisenintervention, ausschlaggebend sein. Die Opfer erwarten jedoch sicher nicht, was ihnen mehrheitlich passiert, nämlich die Einstellung des Strafverfahrens mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung unter Verweisung auf den Privatklageweg. Zu vermuten ist zwar auch nicht, daß die Strafanzeige von vielen Frauen erstattet wird, um eine herkömmliche Strafsanktion(Geld- oder Freiheitsstrafe) gegen den Täter durchzusetzen. In Fällen, in denen die Opfer weiter mit dem Täter zusammenleben wollen, liegt dies schon deshalb nahe, weil Geld- und Freiheitsstrafen hier keine Problemlösung bieten sondern die Krisensituation nur verschärfen. Deshalb wird mehrheitlich angenommen, daß Opfer familiärer Gewalt die Polizei vor allem deshalb rufen, um eine akute Gewaltsituation zu beenden und sich vor weiteren Gewalttätigkeiten zu schützen(so auch Beulke 1995, 14 f.). Die psychosoziale Situation von Gewaltopfern in der Familie unterscheidet sich fast immer ganz erheblich von der Situation der Opfer anderer Straftaten. Das herkömmliche Strafverfahren kann auf diese Gewaltsituationen in engen Lebensbeziehungen nicht adäquat reagieren. Opfer wünschen oft kein Strafverfahren, da es keine Gewähr für wirkliche Hilfe in der persönlichen schwierigen Situation bietet sondern die häusliche Situation zu verschlimmern droht. Opfer, die tatsächlich die Strafverfolgung des Täters wünschen, müssen mit Enttäuschungen rechnen, weil die weitaus größte Zahl dieser Verfahren folgenlos eingestellt wird bzw. das Opfer auf den Privatklageweg verwiesen wird. Als Besonderheiten gegenüber Opfern mit anonymen Tätern lassen sich feststellen: • die psychisch belastende Situation der Opfer vor einer Entscheidung zur Strafanzeige • die Opfer sind oft dem Täter weiter ausgeliefert, wenn sie nicht den Mut haben, die Beziehung zu beenden • die Opfer müssen eventuell mit verstärkten Aggressionen der Täter rechnen • die Situation wird verschlimmert durch Kinder, finanzielle Abhängigkeiten und in manchen Fällen durch Syndrome"erlernter Hilflosigkeit" 73 B. Bannenberg • oft ist eine Ambivalenz vorhanden: Die Frauen wollen den Täter nicht immer verlassen oder kehren zurück • die Polizei wird häufig zur akuten Krisenintervention gerufen, eine Strafverfolgung wird wegen der zu erwartenden Konsequenzen aber abgelehnt • Opfer haben geringe Hoffnungen, durch ein Strafverfahren ihre Lebenssituation verbessern zu können. Die besondere Dynamik der körperlichen Gewalt von Partnern gegen ihre Frauen liegt darin, daß verschiedene Mißhandlungsformen(psychische, ökonomische, sexuelle und körperliche Mißhandlung) meist nicht sofort mit körperlichen Mißhandlungen beginnen sondern ineinander übergehen und die Gewaltausübung sich gegenüber dem Partner als ein schleichender und in der Intensität der Ausübung von Gewalt steigernder Prozeß darstellt(Schall/Schirrmacher 1995, 13 ff.). Am Anfang stehen psychische und ökonomische Beeinträchtigungen z.B. dadurch, daß Männer über das Familieneinkommen bestimmen, der Frau materielle Mittel entziehen, der Frau verbieten, zu arbeiten, ihr persönliche Fähigkeiten absprechen, versuchen, eine starke Kontrolle über die Frau auszuüben und sie sozial zu isolieren. Hinzu kommen teilweise Drohungen mit Gewalt bis hin zur Tötung. Die erste Handlung körperlicher Gewalt wird oft als Einzelfall entschuldigt und nicht als Warnsignal für den Beginn einer gewalttätigen Beziehung erlebt. Diese Fehleinschätzung wird den Frauen auch dadurch erleichtert, daß sich der Mann oft selbst schuldig fühlt, um Verzeihung bittet und verspricht, daß der Vorfall sich nie wiederholen werde. Aus der Sicht der Frauen gibt es zu diesem Zeitpunkt wenig Bereitschaft, zu glauben, daß sich die Gewalttätigkeit wiederholt, da die gemeinsame Beziehung aus Liebe und Vertrauen begonnen wurde. Die Folge ist jedoch häufig, daß sich die Gewalthandlungen in immer kürzeren Zeitabständen wiederholen und sich auch zu gravierenden körperlichen Mißhandlungen steigern, so daß die Frau einerseits ständig weiter gedemütigt andererseits in der Beziehung festgehalten wird. Dabei reichen die Mißhandlungen bis hin zu schweren und schlimmsten Gewalttaten, wie die folgende Schilderung bei Schall/Schirrmacher(1995, 14) zeigt: Eine Frauenhausbewohnerin schilderte:"Er hat mich mit Füßen und schweren Absätzen am ganzen Körper getreten, mit einer Bierflasche auf den Kopf gehauen, mit dem Messer ist er auf mich losgegangen, und er hat mich gewürgt und wollte mich aus dem Fenster schmeißen." Eine weitere Frau berichtete:"Er riß mich vom Stuhl, zerrte mich ins Wohnzimmer, durch den Flur, die halbe Treppe hinauf und stieß mich zurück nach unten und begann, mich zu treten und auf mich draufzuspringen(...). Ich wurde durch seine ersten Hieb k.o. geschlagen. Er hämmerte auf etwas ein, das gleich einem Kissen auf dem Boden lag. Ich hatte eine gebrochene Rippe, mein rechtes Bein war gebrochen, zwei Zähne waren ausgeschlagen, ich hatte eine Platzwunde am Kinn- ich habe immer noch die 74 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen Narbe, die Wunde mußte mit 5 Stichen genäht werden- und mein rechter Arm war gebrochen." Auf Unverständnis stößt vor allem das vielfach beobachtete Verhalten, daß Frauen zum schlagenden Partner zurückkehren oder sich nicht von ihm trennen. Dabei spielen verschiedene Faktoren zusammen, wie z.B. psychosoziale Verflechtungen zwischen den betroffenen Frauen und Männern, die ökonomische Abhängigkeit vieler Frauen von ihren Lebenspartnern, die mangels eigener Berufsausbildung oder fehlender Berufspraxis vor dem Problem stehen, eine Arbeitsstelle zu finden, mit der sie ihr Einkommen sichern können. Erheblich verschärft wird die Situation, wenn Kinder versorgt werden müssen(Schall/Schirrmacher 1995, 16). Problematisch ist, daß Frauen, die einen Ausweg aus der Gewalt suchen, sich eingestehen müßten, nicht(mehr) geliebt zu werden. Dabei kann das Zugeben des Scheiterns der Ehe mit eigenen Schuldvorwürfen der Frauen einhergehen und der Vorstellung, für das Scheitern der Beziehung verantwortlich zu sein. Eine Rolle spielt auch, daß Frauen häufig bereits als Kind körperliche und sexuelle Gewalt erfahren haben; sie müssten dann auch in der Paarbeziehung erkennen, daß ihnen die ersehnte Liebe und Anerkennung fehlt. In der Extremsituation kann es zur Ausbildung eines"Syndroms der erlernten Hilflosigkeit" oder eines"battered woman syndroms" kommen: Straus u.a.(Straus/Gelles 1998; Straus/Gelles/Steinmetz 1980; eine deutsche Analyse der Forschungsergebnisse bei Buchwald/Kilian 1997, 55) beschrieben das battered woman syndrome und stellten umfangreiche Untersuchungen über die Mechanismen innerfamiliärer Gewalt an. Danach führt insbesondere häufige und schwere körperliche Mißhandlung zu einer verheerenden Entwicklung. Ein„typischer Misshandler“ weist danach folgende Charakteristika auf: • geringes Selbstwertgefühl • schlechte Entwicklung kommunikativer Fähigkeiten und eingeschränkte Möglichkeiten zur konfliktfreien Stressbewältigung • eine Persönlichkeitsstruktur mit unberechenbarem Wechsel von liebevollen und gewalttätigen Verhaltensweisen • Übernahme traditioneller Vorstellungen über Familienwerte und traditionellen männlichen Rollenverhaltens, u.a. der Glaube daran, daß der Mann die dominante Person sein sollte • eigene Erfahrungen körperlicher Gewalt in Kindheit bzw. Jugend durch Eltern sind Lernfaktoren für den Mechanismus, Stress durch Gewalt zu begegnen. Charakteristisch für weibliche Opfer in einer Beziehung scheinen folgende Aspekte zu sein: 75 B. Bannenberg • Akzeptanz eines überkommenen Geschlechterrollenverhältnisses, traditioneller Ideologie und eines hierarchischen Familienmodells • niedriges Selbstwertgefühl, das gleichzeitig Folge familiärer Gewalt ist • in der Kindheit erlebte gravierende Gewalt. Alkohol spielt in einer erheblichen Anzahl von Fällen als Begleitfaktor für den Gewaltausbruch eine Rolle, wobei ungeklärt ist, ob Alkohol für die Gewaltauslösung kausal ist. Das Erscheinungsbild des battered woman syndromes(vgl. Buchwald/Kilian 1997, 66 ff.) zeigt typischerweise drei Symptomkategorien: 1. Erste typische unmittelbare Reaktionen von Gewaltopfern wie von Opfern traumatischer Ereignisse jeder Art sind u.a. Depressionen, Verwirrungen, Motivationsmängel, Angst, Wut, Schuldgefühle u. a. Darauf folgen auf den ersten Blick nicht nachvollziehbare Reaktionen wie z.B. Zuneigung zum Aggressor und Selbstschuldzuweisungen. Da die Mißhandlungen typischerweise wiederholt und eskalierend auftreten, sind misshandelte Frauen überzeugt, daß niemand sie versteht oder daß man sie sogar selbst beschuldigt oder verantwortlich machen könnte und ziehen sich aus ihrer Umgebung zurück und bauen auf diese Weise einen Schutzschild um sich auf. Speziell bei misshandelten Frauen tritt über diese Kriterien hinaus als Hauptauswirkung der Viktimisierung ein drastisches Absinken der Selbstachtung auf. In der Konsequenz fühlen sich Frauen wertlos, machtlos, hilflos und erniedrigt. 2. Defizite durch erlernte Hilflosigkeit Zentraler Bestandteil der gesamten Symptomatik und ihrer Dynamik ist die sog. erlernte Hilflosigkeit als Sonderfall einer Depression. Kurz zusammengefasst lernt das Opfer, daß es keine Kontrolle über unangenehme Ereignisse hat und verliert so die Motivation, diese Situation zu verändern. Entscheidend ist die Reaktion auf die ersten Gewaltanwendungen. Nur über kurze Zeit misshandelte Frauen haben eher Konsequenzen angedroht und auch wahrgemacht. Wenn ihr Verhalten Erfolg zeigte, bekamen sie das Gefühl, die Situation zu beherrschen und waren überzeugt, sich selbst helfen zu können. Handelten die Frauen dagegen nicht, ergab sich mit der Zeit bei den Tätern ein Lernerfolg dahingehend, daß eine negative Reaktion auf das gewalttätige Verhalten des Täters ausblieb und sich so wie eine Belohnung auswirkte. Daraus wurde in Übereinstimmung mit anderen Studien geschlossen, daß Aggressionen gelernt werden und gewalttätiges Verhalten im Laufe der Beziehung erst geformt wird. Es ist demnach wichtig, daß die betroffene Frau anfangs das Verhalten ihres Partners keinesfalls als unvermeidbar akzeptiert, sondern im Gegenteil jedes Mittel erprobt, um die gegen sie gerichtete Gewalt zu verhindern. Dabei kommen Diskussionen, Drohungen mit Scheidung, Abnahme von Versprechen u.a. 76 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen in Betracht. Dieses hat jedoch nur kurzfristigen Erfolg, da diese Versuche letztlich das Verhalten nur bestärken, wenn sie nicht zu Konsequenzen führen. Weitere nichtformelle Mittel können beispielsweise die Information von Familienmitgliedern, Freunden oder Nachbarn sein. Als formelle Reaktion kommt die Einschaltung von Polizei, Anwalt, Frauenhaus, sozialen Einrichtungen, Kirche u.a. in Betracht. Hier besteht das Problem, daß diese Mittel nur sehr zögerlich eingesetzt und häufig nicht konsequent angewandt werden. Dafür gibt es verschiedene Gründe, insbesondere der Glaube, daß dies ohnehin nichts nützen würde oder eine häufig reale erhöhte Bedrohung durch den Täter sowie die Angst vor Aufgabe der Beziehung. Entscheidend ist, daß die Frau erfährt, welche ihrer Strategien effektiv sind und wie sie sich gegen die Gewaltanwendung wehren kann. Gelingt dies nicht, gerät sie in einen Teufelskreis, denn sobald sie sich für hilflos hält, wird diese Perspektive Realität. Der sich dann aufdrängende Eindruck von Hilflosigkeit wird vom Opfer mit Selbstschuldvorwürfen zu erklären versucht. Die objektive Wahrnehmung schwindet und wenn sich irgendwann eine reale Chance, aus der gewalttätigen Beziehung zu entfliehen, bietet, wird sie von der Frau meist nicht mehr als solche erkannt und wahrgenommen. 3. Im schlimmsten Fall kommt es zu selbstzerstörerischen Reaktionen auf die Gewalt, die als Versuch zu verstehen sind, mit der Umwelt und der erlebten Gewalt fertig zu werden. Sog. Co-Alkoholismus, Verdrängung durch Verharmlosung, Idealisierung des Täters, Psychopharmakamißbrauch sowie verschiedene Mechanismen, die Realität zu verdrängen und das eigene Verhalten zu rechtfertigen, sind wiederholt festgestellt worden. Das Opfer neigt dazu, die Tätereigenschaft zu leugnen. Das Opfer schreibt die Mißhandlung nicht dem Täter sondern äusseren Einflüssen und aussergewöhnlichen Umständen wie Arbeitslosigkeit und Krankheit zu. Opfer leugnen, überhaupt Opfer geworden zu sein. Opfer ergreifen keine Initiative, die ihnen einen Ausbruch aus der Gewaltbeziehung ermöglichen würde, wie z.B. einen Arbeitsplatzwechsel, Bewerbungsgespräche, Termine mit Sozialarbeitern, Freunde. Nach einem langen Zeitraum innerhalb einer gewalttätigen Beziehung wird keine Chance mehr in Scheidung und Neuanfang gesehen. Neuere Untersuchungen zeigen, daß es Zusammenhänge zwischen elterlicher Gewalt, die sich gegen Kinder richtet und der Konfrontation mit elterlicher Gewalt, die sich zwar nicht direkt gegen die Kinder selbst richtet, aber diese in einem Gewaltklima aufwachsen lässt und späterer eigener Gewalttätigkeit bzw. einer"erlernten Opferrolle" gibt(Pfeiffer/Wetzels DVJJ-Journal 1997, 346-364). Jedenfalls für häufige und schwere Mißhandlung sowie für sexuellen Kindesmissbrauch gilt, daß die betroffenen Kinder infolge ihrer Opfererfahrungen- neben einem erhöhten Risiko der Beeinträchtigung ihres Selbstwertes, der Entwicklung 77 B. Bannenberg von Depressivität sowie Störungen im Bereich der intellektuellen Leistungen auch vermehrt aggressive Verhaltensweisen entwickeln. Amerikanische Untersuchungen zeigen, daß kindliche Opfer elterlicher Gewalthandlungen signifikant häufiger gegenüber ihren Geschwistern gewalttätig waren(Hotaling et al.1990). Ähnlich fand sich ein Zusammenhang zwischen der Viktimisierung durch elterliche Gewalt, der Beobachtung elterlicher Partnergewalt und dem Gewalthandeln von Kindern gegenüber Gleichaltrigen außerhalb der Familie. So war die Rate gewalttätiger Kinder für die Gruppe derer, die sowohl elterliche Partnergewalt beobachtet als auch selbst elterlicher Gewalt erlitten hatten, sechsmal höher als bei jenen Kindern, die keine dieser beiden Gewaltformen erlebt hatten. Mit zunehmender Häufigkeit körperlicher Gewalt ist keine Reduktion, sondern ein Anstieg des antisozialen Verhaltens verbunden(Widom 1989; 1992). Widom und White(1997, 302) fanden auch Zusammenhänge mit späterem Drogen- und Alkoholmissbrauch insbesondere bei Frauen, die in ihrer Kindheit Mißhandlungen ausgesetzt waren. In der KFN-Studie konnte gezeigt werden, daß Viktimisierungserfahrungen in der Kindheit bei Frauen das Risiko einer späteren Viktimisierung durch innerfamiliäre physische und sexuelle Gewalt im Erwachsenenalter signifikant erhöhen(Wetzels 1997, 192 ff.). Kindheitserlebnisse mit physischer elterlicher Gewalt steigern ausserdem die Wahrscheinlichkeit, daß die so Betroffenen als Eltern erneut physische Gewalt in der Erziehung praktizieren(Wetzels 1997, 227). Neuere Untersuchungen zeigen also, daß Kindheitserfahrungen mit Gewalt ein relevanter Risikofaktor für Gewalt und Kriminalität in späteren Lebensphasen sind, wenn auch nicht alle Personen, die in ihrer Kindheit Opfer von Gewalt waren, später selbst zu Gewalttätern werden, kriminelle Delikte begehen oder erheblichen Viktimisierungen ausgesetzt sein müssen. In einer Untersuchung über tödlich endende Partnerkonflikte (Steck/Matthes/Wenger de Chávez/Sauter MschKrim 1997/6, 404 ff.) wurde festgestellt, daß bestimmte konfliktverschärfende Ereignisse in der Dynamik der Konfliktgeschichte bei Tätern, die ihre Intimpartnerinnen töteten, deutlich häufiger ausgeprägt waren als bei Vergleichsgruppen, die ebenfalls Erfahrungen mit gewalttätigen Beziehungskonflikten aufwiesen, insbesondere scheint dabei eine Rolle zu spielen, daß die Täter vor der Tat das Gefühl hatten, mit niemandem über die als ausweglos empfundene Krise sprechen zu können. Zusammenfassend ergeben sich zwei verschiedene Konfliktsituationen von Gewalt in Paarbeziehungen: Gewalt in Beziehungen, in denen die Frau- aus welchen Gründen auch immer- den Partner nicht verlässt und eine Gewaltspirale, jedenfalls wiederholte Gewaltanwendung des Mannes zu befürchten ist und Gewalt und Drohungen gegen Frauen, deren- frühere- Partner die Trennung nicht akzeptieren wollen. 78 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen 4. Polizeiliche und strafrechtliche Reaktionen auf Gewalt in Paarbeziehungen Der Polizei kommt eine besondere Rolle bei der Reaktion auf Gewalt in engen Lebensbeziehungen zu. Polizei und ärztliche Notdienste sind die einzigen Institutionen, die sieben Tage in der Woche für 24 Stunden fast überall erreichbar sind. Durch das Notrufsystem ist die Polizei in der Lage, in kurzer Zeit am Tatort zu sein. Diese Tatsache allein zeigt schon die Bedeutung, die der Polizei bei der Unterbindung und Verhinderung(weiterer) gewalttätiger Situationen zukommt. So ist es auch selbstverständlich, daß Opfer familiärer Gewalt in einer Notsituation die Polizei rufen. Allerdings werden die Reaktionen der Polizei und Staatsanwaltschaft nicht unkritisch gesehen: Es wird international davon ausgegangen, daß die Polizei bei häuslicher Gewalt anders als bei gewalttätigen Handlungen fremder Personen reagiert und den Opfern familiärer Gewalt den Schutz vor dem Aggressor häufig versagt. Die Polizei nehme Notrufe geschlagener Ehefrauen nicht mit derselben Priorität zur Kenntnis wie Notrufe anderer Gewaltopfer. Es wird angenommen, daß die Strafverfolgungsbehörden Gewalt im häuslichen Bereich herunterspielen oder unterschätzen und daß sie Hilferufe nicht ernst nehmen. Die polizeilichen Reaktionen auf Gewalt in Paarbeziehungen weichen von den üblichen eingreifenden Reaktionen in Richtung einer schlichtenden, nicht-repressiven und passiven Vorgehensweise ab. Für dieses Verhalten wird als mitursächlich angenommen, daß die Strafverfolgungsbehörden die Familie als einen Ort der Privatheit ansehen und damit auch gewalttätige Auseinandersetzungen eher als Privatangelegenheit betrachten, an deren Entstehung die Opfer entweder provozierend mitgewirkt haben oder sonst mitschuldig sind(United Nations Resource Manual 1993, 26, 27.). Steffen und Polz(1991) haben für die Kriminologische Forschungsgruppe der Bayerischen Polizei polizeiliches Einschreiten bei Familienstreitigkeiten untersucht. Steffen/Polz bestätigen Analysen des nationalen und internationalen Forschungsstandes, wonach die Datenlage und die Erklärungsansätze zu Gewalt in der Familie wenig befriedigend sind und besonders im deutschen Raum empirische Untersuchungen fehlen. Über einen Zeitraum von 2 Monaten wurden 2.074 Fälle aus 1988 ausgewertet, die Familienstreitigkeiten zum Gegenstand hatten. Die Fragebögen wurden von den Polizeibeamten ausgefüllt und geben teilweise deren Einschätzungen wieder, Opferbefragungen wurden nicht durchgeführt. Es zeigte sich, daß Einsätze wegen Familienstreitigkeiten sehr selten sind; die im Zusammenhang mit Familienstreitigkeiten durchgeführten Einsätze betrafen weniger als 1% aller Einsätze. Familienstreitigkeiten umfassen verschiedenste Formen von Auseinandersetzungen mit sehr unterschiedlicher Personenbeteiligung; lautstarke, aber dennoch relativ harmlose Streitereien ebenso wie massive Aus79 B. Bannenberg einandersetzungen mit Tätlichkeiten und sogar tödlichen Folgen(Steffen/Polz 1991, 55). In 65% der Fälle wurde die Polizei durch die Opfer eingeschaltet, in 14% der Fälle durch nicht am Streit beteiligte Familienangehörige, in weiteren 14 % der Fälle durch Nachbarn und in 6% durch sonstige Personen oder anonyme Anrufe. Die meisten Fälle ereigneten sich zwischen Erwachsenen und überwiegend auch zwischen Deutschen; der Ausländeranteil lag bei den Tätern bei 16% und bei den Opfern bei 14%. Mehr als die Hälfte aller Streitigkeiten wurde verbal ausgetragen, wobei es aber auch zu massiven Bedrohungen kam. 42% der Auseinandersetzungen wurden körperlich-aggressiv ausgetragen, wobei 30 Opfer und 5 Täter(bei 2074 Ereignissen) so schwer verletzt wurden, daß sie stationär behandelt werden mußten und 3 Opfer getötet wurden(Steffen/Polz 1991, 61). Gewalttätigkeiten gegenüber den Polizeibeamten waren die absolute Ausnahme. In 3% der Einsätze kam es zu aggressiven oder gewalttätigen Handlungen gegen die Beamten. In keinem Fall kam es zu einem Solidarisierungseffekt des Opfers mit dem Täter gegen die Polizei. Die 61 Einsätze, bei denen es zu solchen Angriffen kam, unterscheiden sich nach einigen Merkmalen deutlich von den "friedlichen" Einsätzen. Sie stellen sich als besonders problematische Streit- und Einsatzsituationen dar. Bei der polizeilichen Reaktion kam es häufiger zu repressiven Einsätzen mit einem höheren Anteil an Maßnahmen nach PAG/STPO, Zwangsmaßnahmen und Strafanzeigen(Steffen/Polz 1991, 70). Fast 2/3 der Einsätze fanden bei Familien statt, die zuvor noch nie die Polizei gerufen hatten. Bei den Opfern handelte es sich zu 79% um weibliche und zu 21% um männliche Personen, die Täter waren zu 91% männlich und in 9% der Fälle weiblich. Bei 28% der Einsätze war keine eindeutige Zuordnung von Täter- oder Opfereigenschaft möglich. Anders war dies, wenn der Streit körperlich aggressiv ausgetragen wurde oder wenn Strafanzeigen erfolgten. Die Täter/Opfereigenschaft stand dann in 90% der Fälle fest. 76% der Einsätze erfolgten bei Partnergewalt. Es handelte sich ganz überwiegend um Mißhandlungen oder Beschimpfungen der Frau durch den männlichen Täter. Im Vergleich mit anderen Konstellationen familiärer Streitigkeiten waren hier die Täter am häufigsten betrunken(57%), etwa die Hälfte der Auseinandersetzungen wurde körperlich ausgetragen und die Frauen wurden in 31% der Fälle verletzt. Die Anzeigebereitschaft der Opfer lag bei 22%. Mit 63% wurden bei den verletzten Opfern leichte Gewalttaten registriert, mit 10% eher schwere Gewalttaten, darunter aber auch 3 Tötungsdelikte. Die zweithäufigste Fallkonstellation mit 14% betraf"Täter und Opfer männlich", wobei es sich zu 59% um aggressive Streitigkeiten zwischen Vätern und erwachsenen Söhnen handelte; hier wurden am häufigsten(42%) strafverfolgende Maßnahmen eingeleitet. Nach Meinung der Beamten sind Alkohol- und Suchtprobleme der häufigste Grund für eine Familienstreitigkeit. Am häufigsten war, daß nur der Täter alkoholisiert war, Täter waren in 51% und Opfer in 23% der Einsätze(von 1.888 mit 80 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen entsprechenden Angaben) alkoholisiert. Bei den Fällen, in denen die Täter- und Opfereigenschaft eindeutig zugeordnet war(1.446n), waren 54% der Täter und 20% der Opfer alkoholisiert. An zweiter Stelle werden Probleme gesehen, die mit Scheidung bzw. Trennung vom Ehe- und Lebenspartner zusammenhängen. Scheidungen sind zwar konfliktträchtige Streitigkeiten, erleichtern den Polizeibeamten aber Maßnahmen wie z.B. Platzverweise. Mehr als ein Drittel der Einsätze(38%, 778n) fand bei"bekannten" Familien statt. Der Vergleich der schon öfter aufgefallenen Familien mit den noch nicht aufgefallenen Familien zeigt eine Häufung sozialer Problemfaktoren bei den "bekannten" Familien(Steffen/Polz 1991,93). Steffen/Polz erfassten folgende polizeiliche Maßnahmen: Maßnahme Rechtsweg aufzeigen Streit schlichten allgemeine Maßnahmen beim Opfer Strafanzeige erstattet Maßnahme nach POG/StPO Opfer an andere verwiesen Opfer veranlaßt, Wohnung zu verlassen Erste Hilfe, Notarzt Anwendung unmittelbaren Zwanges beim Täter Blutentnahme Täter Opfer zu anderen gebracht alle Einsätze% 1490 72 1339 65 1188 57 622 30 597 29 315 15 248 12 113 5 108 5 72 4 72 4 Einsätze insgesamt 2074 100 Die Maßnahmen richteten sich mehrheitlich gegen den Täter. Auffallend ist der hohe Anteil an Konfliktschlichtungen, deren Qualität jedoch schwer zu beurteilen ist. Der Einsatz repressiver Maßnahmen ist selten. Bei steigendem Grad der Verletzung des Opfers kommt es häufiger zum Einsatz strafverfolgender Maßnahmen. In 39% der Fälle wurden Strafanzeigen gegen den Täter erstattet(davon etwa 3/4 der Fälle wegen Körperverletzungen und Gewaltdelikten). In 46% der Fälle, in denen es zu aggressiven Handlungen der Streitbeteiligten gegenüber den Polizeibeamten kam, wurde von den betroffenen Polizeibeamten selbst Strafanzeige gegenüber den Tätern erstattet. Bei körperlichen Verletzungen wurde in 74% der Fälle von der Polizei oder vom Opfer Strafanzeige erstattet, bei körperlichaggressiver Auseinandersetzung in 53% der Fälle. Steffen/Polz stellten durch Analyse der Fallschilderungen in bezug auf das Anzeigeverhalten fest, daß in einem Viertel der Fälle, in denen das Opfer physisch 81 B. Bannenberg verletzt war, keine Strafanzeige erstattet worden war. Es handelte sich nicht nur um gravierende Verletzungen, aber auch nicht nur um Bagatellen, für deren Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft ein Strafantrag des Opfers erforderlich gewesen wäre. Bei insgesamt 280 von 1427 Einsätzen, also in 20%, waren anhand der Verletzungen und Sachverhaltsschilderungen strafbare Handlungen zu erkennen, die weder das Opfer noch die Polizei zur Erstattung von Strafanzeigen verAnlaßt hatten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß fast die Hälfte aller Strafanzeigen nur durch die Polizei von Amts wegen erstattet wurde ohne daß der Wunsch des Opfers nach Strafverfolgung erkennbar war. In 622 Fällen(30% der Einsätze) sollte aus Polizeisicht Strafanzeige erstattet werden. Die Nacherfassung ergab, daß 54 Anzeigen nicht erstattet wurden, weil die Opfer selbst schon zum Einsatzzeitpunkt anders als die Polizei keine Anzeige erstatten wollten oder weil sie entgegen ihrer ursprünglichen Absicht nicht zur Strafantragsstellung auf der Diensstelle erschienen(Steffen/Polz 1991, 112). Zu den Gründen für die Nichterstattung von Anzeigen konnten nur Vermutungen angestellt werden, z.B., daß die Polizei keine Anzeige erstattete, weil das Opfer dies nicht wünschte(Steffen/Polz 1991, 115), bei den 1.088 nur verbal ausgetragenen Streitigkeiten erfolgte in 93% keine Anzeige. In 26% der Fälle, in denen das Opfer verletzt worden war, wurde keine Anzeige erstattet, obwohl die Verletzungen von Bagatellen zu gravierenden Verletzungen reichten, für die ein Strafantrag nicht erforderlich gewesen wäre. Die Gründe hierfür bleiben unklar. Die"Mitnahme" des männlichen Täters durch die Polizei(Steffen/Polz 1991, 106) erfolgte relativ selten. In 2.074 Fällen erfolgte eine Mitnahme zur Dienstelle in 137 Fällen(zur Ausnüchterung, Blutprobe, Sicherheitsgewahrsam, vorläufige Festnahme), in 46 Fällen in ein Krankenhaus bzw. Nervenkrankenhaus, in 7 Fällen zu anderen Personen, in 101 Fällen erfolgte ein Platzverweis aus der Wohnung. Steffen/Polz(1991, 173 ff.) schlagen vor, bei gravierenden Konflikten und/oder wenn das Opfer dieses wünscht, eine konsequente Strafverfolgung zu betreiben und in den weniger gravierenden Fällen ein Beratungs- und Ermahnungsverfahren durchzuführen. Eine"Doppelstrategie" biete Polizei, Opfern und der Staatsanwaltschaft eine realistische Perspektive zur Reaktion auf Konflikte im sozialen Nahraum. Die Polizei müsse zum einen Strafverfolgungsmaßnahmen einleiten, wenn es Anzeichen für einen gravierenden Konflikt gibt, also z.B. dann, wenn das Opfer verletzt ist, es sich um wiederholte Auffälligkeit des Täters handelt, wenn Kinder betroffen sind oder wenn das Opfer eine Strafanzeige erstatten will. Ausdrücklich erwähnen Steffen/Polz, daß ein"Abwimmeln" von Anzeigen und der Verweis auf den Privatklageweg dann unzulässig ist. Wenn strafverfolgende Maßnahmen eingeleitet werden, dann mit aller Konsequenz, was bedeutet, daß vor allem beweissichernde Maßnahmen getroffen werden und bei Gewalt in der Familie genauso sorgfältig 82 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen ermittelt werden muss wie bei vergleichbaren Straftaten ausserhalb der Familie. Dies sei wichtig, um nicht die Einstellung des Verfahrens zu provozieren, weil ein Beweis letztlich nicht zu führen ist. Feltes(1997, 9 f.) untersuchte bei der Landespolizeidirektion Stuttgart im Zeitraum 1993/94 6.536 Funkstreifeneinsätze der Stuttgarter Polizei im Zusammenhang mit Körperverletzungen, von denen 74,6% der Einsätze im häuslichen Bereich erfolgten. Im Durchschnitt wurden in der Stadt Stuttgart(ca. 600.000 Einwohner) täglich 13,4 Einsätze wegen körperlicher Gewalt gegen Personen im häuslichen Bereich gefahren. Zu berücksichtigen war, • daß es zusätzliche Einsätze im Zusammenhang mit Hausstreitigkeiten gab, bei denen es vorrangig um Ruhestörungen(nach Anrufen von Nachbarn) ging, die statistisch aber nicht erfaßt wurden, • daß ein geringer Teil an Notrufen, die häuslichen Streitigkeiten zuzurechnen sind, nicht zu einem Einsatz führte, weil der Beamte der Einsatzzentrale den oder die Anrufer beruhigen konnte(in oft über 30 Minuten dauernden Gesprächen), • daß es einen geringen Teil von Notrufen gab, die erst beim 2. oder 3. Anruf in der Nacht zu einem Einsatzbefehl führten, weil die Beamten die Familie kannten, • daß es einen geringen Teil von Notrufen gab, bei denen die Hintergrundgeräusche auf einen Familienstreit deuteten, der Anrufer aber nicht zu lokalisieren war, weil er aufgrund seiner Alkoholisierung Namen und Adresse nicht nennen konnte oder ein Kind anrief, mit dem eine Verständigung nicht möglich war. Feltes stellte nach Angaben der Mitarbeiter der Einsatzzentralen fest, daß sich die Notrufe im Zusammenhang mit häuslichen Streitigkeiten meist auf Partnerstreitigkeiten bezogen, die oft aus den gleichen regionalen Gebieten("Obdachlosenoder Schlichtwohngebiete") kamen, gehäuft aus unteren sozialen Schichten (Arbeiter-, Unterschicht, arbeitslos), oft mit Alkoholisierungen- oft beider Partner- einhergingen und zu den unbeliebtesten Einsätzen gehörten. Feltes(1997, 24) kommt zum Ergebnis, daß Opfer von Familienstreitigkeiten durchaus eine Regelung dieser Konflikte durch die Polizei wünschen, allerdings nicht unbedingt mit Maßnahmen der Strafverfolgung. Die Polizei sei vielmehr als soziale Befriedungs- und Normverdeutlichungsinstanz gewünscht und dieser Funktion komme die Polizei auch nach. Aus einer Befragung von Schutzpolizeibeamten in Baden-Württemberg durch Wössner(1995) ergab sich, daß Einsätze bei Familienstreitigkeiten von Polizeibeamten als unangenehm empfunden werden. 75,1% der befragten Polizeibeamten hielten das Regeln von Haus- und Familienstreitigkeiten für"eher schwer", 83 B. Bannenberg 65,4% die Belastung für"eher hoch" und 62,7% die Bedeutung für"eher wichtig". 50,8% waren der Auffassung, daß sie für diese Fälle keine Ausbildung bzw. 82,7% keine Fortbildung erhalten haben und nur 8,1% hielten umgekehrt ihre Ausbildung für"eher gut". Eine Schweizer Studie(Gloor/Meier 1998, 161 ff.) zum Handeln der Polizei bei Gewalt im sozialen Nahraum fand, daß die Polizei am häufigsten dominant verbale Konflikte(51,2%) antrifft und in fast jedem zweiten Fall Familienstreitigkeiten darin bestehen, daß ein"Mann eine Frau bedroht, sie schlägt oder mit Gegenständen bewirft, sie bedrängt und belästigt, ihr den Zutritt zur Wohnung oder das Verlassen derselben verweigert"(Gloor/Meier 1998, 171). Die Polizei unternimmt in 13% der Fälle gar nichts, in etwa der Hälfte der Fälle eine beratende oder ermahnende Erledigung und selten Maßnahmen, die die Rechtssituation verdeutlichen(z.B. auf rechtliche Konsequenzen weiterer Gewaltanwendung hinweisen), Opferschutz erhöhen(z.B. im Wiederholungsfall den Notruf der Polizei zu wählen) oder sich an den Täter richten(nur etwa 1/4 der Maßnahmen). Schlichtendes Vorgehen ist kritisch zu sehen, weil z.B. Streitfälle als geschlichtet im Polizeibericht beschrieben werden, bei denen Gewalt des Mannes festgestellt wird und Frau und Kind die gemeinsame Wohnung verlassen, um an einem anderen Ort zu übernachten. Wie bereits auf polizeilicher Ebene ist auch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei Gewaltstraftaten in der Familie von Passivitiät gekennzeichnet(so auch Steffen/Polz 1991, 117). Die Mehrzahl der Strafverfahren wird ohne weitere Maßnahmen folgenlos eingestellt, es erfolgt eine Verweisung auf den Privatklageweg und den hilfesuchenden Frauen wird die Auskunft gegeben, man könne gegen die bedrohenden und schlagenden Männer, die Trennungen nicht akzeptieren wollen, strafrechtlich nichts ausrichten. In der Untersuchung von Steffen/Polz wird dies auch empirisch deutlich: Von den Fällen, die der Polizei als Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen bekannt werden und die überhaupt zu einer polizeilichen strafrechtlichen Ermittlung führten(von 2.074 Fällen der bayerischen Polizei in einem Zeitraum von zwei Monaten 1988 wurde in 622 Fällen an strafrechtliche Ermittlungen gedacht, 568 Fälle wurden der Staatsanwaltschaft als Strafanzeigen zugeführt), waren zum Zeitpunkt der Erhebung 95% erledigt und zwar wie folgt: Die große Mehrheit endete mit folgenlosen Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft. 455 Fälle oder 84% wurden eingestellt, davon die große Mehrheit(288) nach§ 170 II StPO, also die Verfahrenseinstellung ohne genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, 111 Fälle wurden auf den Privatklageweg verwiesen und in 46 Fällen erfolgte die Einstellung nach§§ 153, 154 StPO(wegen fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung ohne weitere Auflagen oder Weisungen), in 10 Fällen nach anderen Vorschriften. 16%(84) der Fälle wurden angeklagt. Zum Untersuchungszeitpunkt waren 31%(26) der Verfahren noch nicht erledigt und von den 69%(58) der erledigten Verfahren stellte das 84 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen Gericht in 5 Fällen das Verfahren ein, in 7 Fällen erfolgten Freisprüche, 13 Strafbefehle, 23 Geldstrafen sowie 10 Freiheitsstrafen wurden verhängt. Zur Erledigung durch Staatsanwaltschaft und Gerichte stellten Steffen/Polz fest, daß die Verfahrenseinstellungen nicht dadurch beeinflusst werden, wie gravierend die Verletzung des Opfers ist. Der fehlende Strafantrag führt in 90% der Verfahren zur Einstellung, davon 73% nach§ 170 II StPO. Aber auch wenn ein Strafantrag gestellt war, herrscht die passive Erledigungsstrategie der Staatsanwaltschaft vor: 73% der Verfahren wurden eingestellt, davon 38% nach§ 170 II StPO und 47% durch Verweisung auf den Privatklageweg nach§§ 374, 376 StPO. Die 568 Anzeigen, die die Polizei als Strafanzeigen an die Staatsnwaltschaft weiterleitete(darunter 42% Anzeigen, die"von Amts wegen" erstattet wurden) betrafen folgende Tatvorwürfe: Straftaten Körperverletzung Gefährliche Körperverletzung Bedrohung Sachbeschädigung Beleidigung Freiheitsberaubung Mord, Totschlag Sonstiges Strafanzeigen gesamt n% 378 67 67 12 50 9 15 3 12 2 8 1 7 1 31 5 568 100 Differenziert nach dem Tatvorwurf wurde von 7 Ermittlungsverfahren wegen Mord und Totschlag eines eingestellt, von 8 Verfahren wegen Freiheitsberaubung 3, von 67 Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung 78% von Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung 95-100%. Die Einstellungsentscheidung war von Merkmalen des Streits nicht beeinflusst. Wenn Opfer verletzt wurden, lag die Einstellungsquote bei 84%, wurden sie nicht verletzt, bei 85%. War die Familie bereits bekannt, lag die Einstellungsquote bei 82 %, war sie nicht bekannt, bei 87%. Eine veränderte Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaft war allenfalls dann festzustellen, wenn sich Aggressionen gegen Polizeibeamte richteten: Gegenüber der Einstellungsquote von 84% bei allen Fällen, wurden bei Aggressionen gegen Polizeibeamte 52% der Verfahren eingestellt. Hatte die Polizei Maßnahmen nach Polizeirecht oder nach der StPO ergriffen, lag die Einstellungsquote bei 77%. Steffen/Polz fanden, daß die Justiz bei Gewalttaten in der Familie anders reagiert. ImVergleich mit der allgemeinen Quote der Aburteilungen wurden 1988 in Bay85 B. Bannenberg ern z.B. 21% aller Tatverdächtigen wegen Körperverletzungsdelikten abgeurteilt, bei Familiengewalt nur 11%, bei gefährlicher und schwerer Körperverletzung allgemein 33% und bei Familiengewalt 22%. Auch Beulke(1995, 393) fand, daß selbst während des Modellversuchs Beratungsauflage ein Großteil der Verfahren nach§ 170 II StPO eingestellt(51,5%) und das öffentliche Interesse verneint und die Opfer auf den Privatklageweg verwiesen wurden(18,2%). Eine kurze Befragung bei der Staatsanwaltschaft Marburg, wo Fälle von Paargewalt in einem Sonderdezernat bearbeitet werden, ergab, daß die Fälle üblicherweise auf den Privatklageweg verwiesen werden. Der Fortbestand der Partnerschaft führe dazu, daß keine Anklage erhoben wird, weil ein strafrechtliches Einschreiten dann für ungeeignet gehalten wird. Zu einer Anklage komme es bei äusserlich wahrnehmbaren schweren Verletzungsfolgen wie entstellenden Gesichtsverletzungen, zu nähenden Wunden oder Knochenbrüchen. Bei fehlendem Strafantrag findet regelmäßig eine Verfahrenseinstellung statt. In den USA sind einige Programme und Modellversuche mit polizeilichem Einschreiten gegen familiäre Gewalt erprobt worden. Seit den 70er Jahren wurden Forderungen nach verstärkter Anwendung der repressiven Maßnahmen, insbesondere nach Festnahmen, erhoben. Einige amerikanische Studien belegen den Erfolg und eine geringere Rückfallrate von Arrestmaßnahmen bei häuslicher Gewalt, andere das genaue Gegenteil. Sherman(1992) ging in einer Studie der Frage nach, ob Festnahmen als polizeiliche Maßnahme besonders geeignet sind, die Wiederholung von Partnergewalt zu verhindern. Ausserdem fragte er nach einer spezialpräventiven Wirkung auf die Täter. Die 1992 veröffentlichte Studie beschreibt Entstehung und Wandel von Hypothesen und Empfehlungen aufgrund eines Feldversuchs in Minneapolis(1981/82) und von sechs Vergleichsexperimenten Ende der 80er Jahre. In dem sogenannten Minneapolis-Experiment wurden die Wirkungen einer Zufallsauswahl von drei Standardmaßnahmen (Streitschlichtung, Trennung der Beteiligten und Verhaftung des Verdächtigen) verglichen. Einbezogen wurden alle Fälle minderschwerer Gewaltanwendung, bei der beide Partner anwesend waren, untersucht wurden 314 Fälle. Der Erfolg der Maßnahmen wurde über sechs Monate nach zwei Kriterien (Rückfälligkeit des Täters gegen daßelbe Opfer anhand der polizeilichen Statistiken und Opferbefragungen zweimal wöchentlich in einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten) untersucht. Sowohl die Analyse offizieller Rückfallstatistiken wie auch der Opferbefragungen ergaben, daß die Rückfälligkeit nach einer Festnahme geringer war als nach der Durchführung einer anderen Maßnahme (Sherman 1992, 84). Veröffentlichungen der Studie stießen auf ein ausserordentliches Interesse in den Medien. Empfohlen wurde eine Ausweitung des Arrestes. 86 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen Als Folge des Experiments vollzog sich eine Veränderung in der Politik gegenüber familiärer Gewalt. Binnen weniger Monate setzten einige Staaten Gesetze in Kraft, die die Festnahme der mutmaßlichen Täter zwingend vorschrieben. Nach kritischen Einwänden gegen die Änderungen der polizeilichen Praxis und wegen methodischer Schwächen der Studie wurden vom National Institute of Justice (NIJ) sechs Vergleichsstudien zum Minneapolis-Experiment durchgeführt, die aber widersprüchliche Ergebnisse brachten und die angebliche gefundene abschreckende Wirkung des Arrestes nicht bestätigten. Dutton(1985) untersuchte in seiner Studie"Domestic Assault of Women- Psychological and Criminal Justice Perspectives" soziologische und psychologische Ursachen und Folgen häuslicher Gewalt gegen Frauen sowie die Rolle der Strafverfolgungsbehörden und der Strafrechtspflege bei der Bewältigung dieses Problems. Er kombinierte die Ingewahrsamnahme der Täter mit einer freiwilligen therapeutischen Behandlung des Täters, bei der es um das Erlernen alternativer Fähigkeiten zur Konfliktlösung gehen müsse. Von 50 therapierten und 50 nichttherapierten Männern, die wegen Gewalt gegen Frauen verurteilt worden waren, wiederholte sich bei 20 der untherapierten Männer die Gewalt gegen ihre Partnerinnen, bei den Therapierten dagegen nur in zwei Fällen. In Österreich trat 1993 das Sicherheitspolizeigesetz in Kraft. Darin ist zur Reaktion auf Gewalt in der Familie der Einsatz präventiver Mittel(Wegweisung aus der Wohnung) und die Vernetzung zwischen Polizei und kommunalen Einrichtungen(Sachbearbeiter, weibliche Kontaktbeamte, Sozial-, Jugend- und Fürsorgestellen) vorgesehen. Die Polizei soll nach dem Sicherheitspolizeigesetz inbesondere das Instrument der Streitschlichtung einsetzen, also eine Maßnahme, die zur Deeskalation führen soll(Mahrer 1997, 105; Bohrn 1997, 113). 5. TOA und Gewalt in Paarbeziehungen In der kriminalpolitischen Diskussion in Deutschland und in anderen Staaten gewinnt in den letzten Jahren die Wiedergutmachungsperpektive unter verschiedenen Aspekten(Wiedergutmachung, Täter-Opfer-Ausgleich- TOA-, Mediation) als eine mögliche Reaktion auf Straftaten zunehmend an Bedeutung. Beim TOA soll der aus einer Straftat entstandene Konflikt durch einen Ausgleich zwischen Täter und Opfer, der insbesondere Wiedergutmachungsleistungen des Täters umfaßt, reguliert werden. Zur Konzeption des TOA sind in Wissenschaft und Kriminalpolitik eine Reihe von Arbeiten vorgelegt worden. Soweit der TOA hierbei in die Strafrechtspflege integriert wird, kann sein Sinngehalt wie folgt charakterisiert werden: Im Wege der freiwilligen Verantwortungsübernahme und des Ausgleichs der Tatfolgen durch den Täter sollen die Bekräftigung der durch die Tat verletzten Norm und die Integration des Täters in die Gesellschaft erreicht 87 B. Bannenberg werden. Dem Opfer soll durch die Feststellung der Verantwortlichkeit des Täters und den Schadensausgleich Gerechtigkeit zuteil werden und es soll das Bedürfnis des Opfers nach Konfliktregulierung erfüllt werden. Durch Einbindung des TOA in die formalen Regeln des Strafverfahrens wird eine rationale Konfliktverarbeitung ermöglicht(vgl. zusammenfassend Dölling 1998, 487 ff.). Die bisherigen strafrechtlichen Reaktionen auf Gewalt in Paarbeziehungen erscheinen unbefriedigend. Eine Alternative könnte in Wiedergutmachungsansätzen liegen. Untersucht man die Erfahrungen der Täter-Opfer-AusgleichsEinrichtungen(insbesondere die Erfahrungen im Erwachsenenbereich) mit Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen, so ergibt sich ein eher ernüchterndes Bild: Von den deutschen TOA-Einrichtungen ist bislang nur ein Projekt in Hannover(HAIP) speziell auf einen Ausgleich in gewalttätigen Paarbeziehungen gerichtet. Im übrigen ergibt sich, daß die TOA-Einrichtungen zwar Erfahrungen mit diesen Fallkonstellationen aufweisen, die Bearbeitung dieser Fälle wird jedoch übereinstimmend als schwierig geschildert. Zwar liegt der Schwerpunkt bearbeiteter Fälle bei Gewaltdelikten(Hartmann 1996, 8 ff. zur bundesweiten TOA-Statistik; Hartmann/Stroezel in Dölling u.a. 1998, 149 ff.), die Einrichtungen bearbeiteten jedoch Fälle mit unterschiedlich hohen Anteilen von längerdauernden Konflikten in der Täter-Opfer-Beziehung, die sich zudem im Jugend- und Erwachsenenbereich inhaltlich unterschieden(Bannenberg 1993, 255). So lagen bei einer vergleichenden Untersuchung bei den untersuchten Jugendprojekten in 5,7% der Fälle andauernde Streitigkeiten zwischen Schülern und ehemaligen Freunden vor, bei den Erwachsenen fand sich z. T. auch ein hoher Anteil andauernder gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen Lebenspartnern(und Nachbarn): Bei dem Projekt in Tübingen waren dies in 14,2% der Fälle enge Familienbeziehungen, in 4,4 % andere Verwandte, in 5,5% Freunde und in 2,2% feste Bekannte. Die gerade in den Partnerschaftsverhältnissen festgestellten erheblichen Spannnungen (Scheidungen, Unterhaltsauseinandersetzungen, körperliche und psychische Gewalt) wurden von den Vermittlern als"explosives" Konfliktpotential bewertet. Das Problem bei diesen Fällen lag für die Vermittler darin, daß der Konflikt nicht auf die Straftat begrenzt werden konnte. Bearbeitet wurde der komplexe Konflikthintergrund. Es wurde auch angenommen, daß die Staatsanwaltschaft die konfliktträchtigen Konstellationen bewusst an die Gerichtshilfe zu einem Ausgleichsversuch weitergegeben hat, weil eine strafrechtliche Lösung allein nicht als ausreichend angesehen wurde. Ein Staatsanwalt äusserte sich entsprechend, indem er angab, daß man als Strafverfolgungsbehörde einerseits angehalten sei, gerade den Blick auf schwere Taten und ihre Verfolgung zu richten, auf der anderen Seite sei das Strafrecht aber zur Konfliktbegrenzung da. Der Gerichthelfer wertete diese Fallauswahl mit den Worten:"Die werden mir zugewiesen, weil die (Staatsanwälte) nicht wissen, was sie damit machen sollen und ihr strafrechtliches Instrumentarium wohl nicht greift"(Rössner 1993, 117). 88 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen Das Hamburger Projekt enthielt 53,7% langandauernde Konflikte, Düsseldorf 4,7% und Detmold 10,7%(Bannenberg 1993, 255 ff.). Eine gesonderte Auswertung des Ausgleichserfolges in Fällen mit langandauernden Konflikten erfolgte nicht, insgesamt war jedoch bei Gewaltdelikten der Ausgleichserfolg hoch. Auffällig war aber, daß es Diskrepanzen zwischen den Eignungskriterien der verschiedenen TOA-Projekte(insbesondere hinsichtlich des Kriteriums Geständnis oder klarer Sachverhalt) und der Behandlung der nach diesen Kriterien ungeeigneten Fällen gab(Bannenberg 1993, 211). Trotz fehlendem Geständnis, gegenseitigen Beschuldigungen und teilweise unklarem Tatvorwurf versuchten Vermittler zum Teil einen Ausgleich, führten Einzelgespräche und Hausbesuche durch. Das Auffällige an den ungeeigneten Fällen war insbesondere, daß sich hier ein erheblicher Teil an Fällen fand, die als Partnerschafts- oder Nachbarschaftskonflikte mit erheblichem Konfliktpotential, aber unklarer Sachlage, eingestuft werden mußten. Gerade diese Fälle sahen die Staatsanwälte, aber auch z.B. die Hamburger Gerichtshelferin als"Problemfälle" mit Konflikthintergrund an, die einer Lösung bedurften. Die Erfahrungen zeigten dann, daß oft nicht einmal die "Täter- oder Opferrollen" feststanden und bei fehlenden Geständnissen, Unklarheiten über den Sachverhalt oder den Tatvorwurf Vermittlungsbemühungen zum Scheitern verurteilt waren. In zeitaufwendigen Gesprächen versuchten die Vermittler eher die Bereitschaft der Beteiligten zu Ausgleichsversuchen zu wecken, während diese versuchten, die Vermittler von der jeweils eigenen Position zu überzeugen, an einer gemeinsamen Konfliktlösung aber kein Interesse hatten. Den ohnehin wenig motivierten Staatsanwälten und Richtern konnte dann nur das Scheitern der Bemühungen mitgeteilt werden, ohne daß die Ungeeignetheit der Fälle klar ausgeprochen wurde. In einem leider besonders tragisch endenden Fall einer gescheiterten Paarbeziehung wird der Konflikt besonders deutlich, daß weder die bisherigen Konzepte der TOA-Projekte einen erfolgversprechenden Umgang mit eskalierenden Partnerkonflikten anbieten 22 noch die Justiz mit den Mitteln des Strafrechts opferschützend einzutreten vermag: Der Düsseldorfer Gerichtshilfe wurde ein Fall zum Ausgleichsversuch zugewiesen, in dem die Staatsanwaltschaft Handlungsbedarf zur Konfliktlösung, aber keine strafrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten sah. Es handelte sich um einen Fall, in dem eine von ihrem Ehemann getrennt lebende 38-jährige Frau gegen ihren NochEhemann Strafanzeige wegen Körperverletzung und Bedrohung erstattet hatte. 22 Nach den Kriterien der Fallbearbeitung sind die TOA-Projekte auch nicht auf unklare Konfliktsituationen mit gegenseitigen Beschuldigungen gerichtet sondern auf geständige Täter bzw. klare Sachverhalte mit einer eindeutigen Täter/Opferkonstellation und freiwilliger Bereitschaft beider Beteiligter zu einem Ausgleichsversuch. 89 B. Bannenberg Die Frau lebte mit ihrem 12-jährigen Sohn nach der Trennung in ständiger Angst vor ihrem Mann, der ihr auflauerte und sie ständig anrief. Der 12-Jährige ging nur noch mit einem Messer bewaffnet aus dem Haus. Die Frau begab sich in psychiatrische Behandlung und war"nervlich total am Ende", wie sie dem Gerichtshelfer gegenüber angab. Die Staatsanwaltschaft unternahm zu ihrem Schutz nichts. Sie gab den Fall an die Gerichtshilfe, um einen TOA zu versuchen. Zwar war hier ein klarer strafrechtlicher Sachverhalt gegeben(Körperverletzung, Bedrohung), der Mann war aber nach Kontaktaufnahme durch den Vermittler nicht zu Konfliktlösungsversuchen bereit. Dem Vermittler erschien der Täter zudem bedrohlich, psychisch gestört und bereit, seine Drohungen, die Frau umzubringen, wahrmachen zu wollen. Mit diesem Ergebnis wurde der Fall an den Staatsanwalt zurückgegeben, der sich zu strafrechtlichen Schritten nicht in der Lage sah. Zwischen Vermittler und Staatsanwalt sei auch über eine Unterbringung des Mannes in der Psychiatrie diskutiert worden, konkrete Schritte wurden jedoch nicht eingeleitet. 8 Monate nach der Rückgabe des Falles an die Staatsanwaltschaft(das Opfer hatte inzwischen die Scheidung durchgesetzt) lauerte der Mann seiner nun von ihm geschiedenen Ex-Frau auf, zwang sie, in den Wald zu fahren, schlug sie mit einem Baseballschläger und tötete sie mit Messerstichen. Anschließend stellte er sich und gab an, es nicht ertragen zu haben, daß sie ihn verlassen habe. 23 In dem Modellprojekt"Gewalt im sozialen Nahraum"(Beulke 1995) wurde die Problematik von Gewalt im sozialen Nahraum unter dem Aspekt der Reaktionen der Strafverfolgungsbehörden untersucht. In einer Vernetzung der Staatsanwaltschaft mit beratenden Institutionen und einer Beratungsauflage sah man die Möglichkeit, einen gewissen Druck des Strafrechts durch Einleitung eines Strafverfahrens zu nutzen, um letztlich das Verfahren bei freiwilliger Teilnahme an der Beratung wieder einzustellen und eine ineffektive strafrechtliche Sanktion zu vermeiden. Das Opfer werde von den Strafverfolgungsbehörden nicht im Stich gelassen und den Beschuldigten werde eine Sanktionsform angeboten, die er für den Beginn einer Verhaltensänderung nutzen kann, so daß zukünftige Gewalttaten evtl. vermieden werden können(Beulke 1995, 33). Die Beratungsauflagen waren auf höchstens 5 Stunden angelegt und richteten sich zunächst nur an den Täter. Die Einbeziehung des Opfers(vor allem der Partnerin) war jederzeit möglich, indem der Berater mit ihr und dem Beschuldigten vereinbarte, gemeinsame oder gesonderte Sitzungen mit beiden Personen durchzuführen. Im Ergebnis bescheinigt Beulke dem Modellprojekt Beratungsauflage einen zwar nicht quantitativen(etwa 11% aller Fälle erschienen den Staatsanwälten geeignet), aber qualitativen Erfolg. 23 Gerichtshilfe Düsseldorf, Nachuntersuchung des Datenmaterials Bannenberg 1993. Der Täter wurde zunächst wegen heimtückischen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, nach Revision und Zurückverweisung durch den BGH wurde die Verurteilung wegen Mordes aufgehoben und der Täter erhielt eine 14jährige Freiheitsstrafe wegen Totschlags. 90 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen In Hannover arbeiten seit einigen Jahren mehrere Institutionen vernetzt zusammen, um gegen Männergewalt in der Familie wirksam zu intervenieren. Dabei kommt der Polizei eine wichtige Rolle zu, weil sie diejenige Behörde ist, an die sich Opfer zuerst wenden. In der Vernetzung mit Sozialarbeitern und Psychologen, der Staatsanwaltschaft, dem Täter-Opfer-Ausgleichs-Verein WAAGE e.V., Frauenbüro und Männerbüro wird ein koordiniertes Vorgehen gegen Gewalt in Paarbeziehungen angestrebt. Die Ergebnisse klingen sehr ermutigend. 24 In Österreich wird aktuell ein Modell der Konfliktregelung bei Gewaltstraftaten gegen Frauen in der Familie erprobt(Pelikan/Stangl 1994, 47 ff.). Ausgehend von der These, daß das"klassische" strafrechtliche Repertoire bei Mißhandlungen von Frauen in der Familie wirkungslos ist, soll von den guten Erfolgen mit dem Aussergerichtlichen Tatausgleich(ATA) als alternativer strafrechtlicher Reaktionsform eine Erprobung auch in diesem schwierigen Problemfeld stattfinden. Die konkreten Rahmenbedingungen des Ausgleichsgeschehens werden der Besonderheit der Paargewalt angepaßt: Über die bisherige Zielsetzung beim ATA hinaus (Normverdeutlichung, Verdeutlichung der Opferinteressen und Erreichen einer Verantwortungsübernahme beim Täter), die mit Hilfe eines Vermittlers angestrebt wird, der zur Neutralität verpflichtet ist, wird bei den Konfliktregelungsversuchen bei Partnergewalt der Einwand aufgegriffen, daß eine Konfliktregelung mit einem schwächeren Teil dazu führen kann, daß dieser seine Rechte nicht wahrnimmt und auch bei Mediationsverhandlungen der Schwächere bleibt, nachgibt, seine Interessen nicht wirklich vertreten kann. Das Spezifische der Reaktionsform Konfliktreglung- Verdeutlichung der Verletzung, Beeinträchtigung, Demütigungsoll dazu genutzt werden, den Anspruch des Opfers auf Genugtuung durchzusetzen und die Frau zu unterstützen, zu stärken, sich bei den Verhandlungen also auf ihre Seite zu stellen und die Neutralität des Vermittlers insofern aufzugeben, daß "über Gewalt nicht verhandelt" wird(Pelikan/Stangl 1994, 67). Diese Art der Konfliktregelung versucht, die Forderung nach Neutralität der Vermittlung hinter sich zu lassen und"Allparteilichkeit" mit dem Schutz und der"Mächtigung" des Schwächeren zu verbinden. Es soll sorgfältig darauf geachtet werden, daß bei Partnergewalt Vereinnahmungsversuchen der Männer entgegengetreten wird und ein Machtausgleich zwischen den Konfliktparteien erreicht wird. Über den "normalen" TOA hinaus wird bei Partnerkonflikten das Augenmerk auf eine Stärkung der Position der Frauen gerichtet. Auch eine Weiterverweisung an vorhandene oder neu zu schaffende Einrichtungen für Hilfe und Unterstützung misshandelter Frauen(und Kinder) wird angestrebt. Der methodische Ansatz, diese Stärkung zu erreichen, beruht im wesentlichen auf einer Erweiterung der Vermittlerpersonen von einem Vermittler zu zwei Vermittlern(meist einem Mann und einer Frau, Pelikan/Stangl 1994, 70; Watzke 1994, 174 zu einer weiteren Methode, 24 Hannoversches Interventionsprojekt gegen Männergewalt in der Familie(HaIP), hrsg. vom Referat für Gleichstellung- Frauenbüro der Stadt Hannover, Postfach 125, 30001 Hannover. 91 B. Bannenberg dem"gemischten Doppel"). Die Änderung der Vermittlungsstrategie beruht auf praktischen- negativen- Erfahrungen mit der üblichen Vorgehensweise beim ATA: Die üblicherweise angewandte Vorgehensweise beim ATA, zuerst mit dem Täter, dann mit dem Geschädigten Kontakt aufzunehmen, um in einem neuen Termin ein gemeinsames Ausgleichsgespräch anzustreben, erwies sich in Fällen mit Partnergewalt als mühsam, äusserst belastend und nicht effektiv."Die konfliktregelnde Person wurde mit schier endlosen Beziehungsgeschichten, Lebensdramen und Vereinnahmungsversuchen konfrontiert und verspürte unweigerlich einen erhöhten Bedarf an Supervision." Das Bemühen um Eingrenzung des Konflikts erwies sich als schwer durchführbar. Mit einer Erhöhung der Vermittlerzahl wird eine bessere Vorgehensweise angestrebt, die der komplexen Problematik durch Einzelgespräche mit den Beteiligten und einer Vorbereitung des Ausgleichsgesprächs eher gerecht wird. In den Vorgesprächen wird z.B. abgeklärt, ob zuvor Beratungsangebote oder Therapien empfohlen werden. Die bisherigen Erfahrungen werden als sehr positiv beurteilt. Die Kritik an der Geeignetheit von Mediation, auf Paargewalt zu reagieren, betrifft drei Problembereiche: 1) Gewalt in der Familie sei mit Mediation nicht zu bewältigen. Mediation werde der Ernsthaftigkeit der Taten nicht gerecht, Strafrecht sei notwendig, um eine Normverdeutlichung zu bewirken. 2) Ein Mediationsverfahren fördere das Recht und die Durchsetzung des Stärkeren. Gerade das Machtungleichgewicht in gewalttätigen Paarbeziehungen werde zu Lasten der Frau verstärkt. Der Täter fühle sich bestätigt, könne Rechtfertigungsmechanismen ausleben. 3) Mediation sei eine nur punktuelle Intervention, sie unterscheidet sich von therapeutischen Interventionen und sei deshalb bei Paargewalt ungeeignet. Die Kontrolle des Täters auf Einhaltung einer Vereinbarung fehle. Pelikan/Stangl schließen aus den Erfahrungen, daß die Kritik ernst genommen werden muss und die gewählte Vermittlungsstrategie eine Möglichkeit darstellt, Schwächen auszugleichen. So ist nach verschiedenen Konfliktarten zu differenzieren. Es gibt Konflikte, in denen Frauen über die sozialen und psychischen Ressourcen verfügen, um an einem Ausgleichsprozess aktiv teilzunehmen. Wo es keine lange Konfliktgeschichte gibt, mit einem Stärkeren, einem Wiederholungstäter, ist Mediation wirksam, weil sie eine Stärkung des Selbstbewusstseins der Frauen bedeutet und die Opferrolle verhindert. Diese Konflikte sind regelbar, hier ist Unrechtseinsicht des Täters möglich. Es gibt andere Konflikte, die langandauernde Unterdrückungen der Frauen aufweisen, die wiederholt Angriffe der Männer über sich ergehen lassen. Hier war Konfliktregelung schwierig bis unmöglich, es wäre eine autoritäre Verdeutlichung für den Täter notwendig. Für die Frauen beschränkte sich Konfliktregelung hier oft auf"Hilfe bei der Organisation und Festigung des Sicherungsnetzes als die einzige Hilfestellung." Aber auch das wird 92 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen für mehr gehalten, als Staatsanwaltschaften und Gerichte gegenwärtig tun. Zudem zeige die Tatsache, daß Frauen als Folge des Tatausgleichs tatsächlich bei anderen Organisationen, Beratungsstellen und Frauenhäusern, auf die sie aufmerksam gemacht wurden, vorstellig wurden, daß hier Notwendigkeit und Bedarf an der Bereitstellung begleitender, zukunftsgerichteter Maßnahmen sichtbar wird, die den Frauen aber auch mehr Entscheidungsmacht über ihr eigenes Leben vermitteln kann. Die Notwendigkeit besteht also mindestens in einer effektiven Vernetzung von Konfliktregelung und Betreuungseinrichtungen. Die grundsätzliche Einbettung der Maßnahmen in das Strafrecht sei erforderlich, um Gewalt zu unterbinden. Wolle man physische Übergriffe eliminieren und eine möglichst gewaltfreie Kommunikation gewährleisten, so müssten die den Schwachen bedrohenden Gewaltfälle zu kontrollierten Rechtsfällen werden. Die kritischen Punkte der Konfliktregelung wurden auch bei Erprobungen in England und USA festgestellt(Wright 1996, 90 ff.): Verschiedene Studien, in denen Mediation bei familiärer Gewalt untersucht wurde, zeigen, daß die Gefahr besteht, daß geschlagene Frauen als der schwächere Part auch hier ihre Rechte und Interessen nicht durchsetzen können und z.B. überredet werden, zum schlagenden Mann zurückzukehren. Es gäbe keine Garantie, daß der Mann die Vereinbarung nicht bricht und erneut gewalttätig wird. In einem New Yorker Projekt (IMCR) wird versucht, die Problematik über die Modifizierung der neutralen Vermittlerrolle zu lösen. Die Vermittler machten die Erfahrung, daß Mediation bei Paargewalt nicht unbedingt zu einer Konfliktregelung führt, aber ein besserer und menschlicherer Weg sein kann, eine Vereinbarung über die Beendigung der Partnerschaft zu finden. Die Vorgehensweise der Vermittler in diesem Projekt besteht aus einer Mischung zwischen Vermittlung und Beratung. So soll sichergestellt werden, daß die Frau über alle möglichen Optionen informiert ist, bevor sie irgendeiner Regelung zustimmt. Insbesondere erfolgen intensive Beratungen vor der Entscheidung, zu dem gewalttätigen Mann zurückzukehren. Es wird ausserdem zu Beginn einer Mediation in Vorgesprächen, die einzeln mit den Beteiligten geführt werden, versucht, die Fälle mit chronischer und langandauernder Gewaltanwendung herauszufinden. Die Vermittler sind gehalten, keine neutrale Position einzunehmen und Gewalt des Mannes als eine kriminelle und nicht entschuldbare Handlung zu bezeichnen und den Mann auf strafrechtliche Konsequenzen im Wiederholungsfall hinzuweisen. In Abweichung von üblichen Mediationsverfahren wird deutlich auf das Gewaltverbot und auf mögliche Sanktionen hingewiesen und es ergeht die Warnung an den Täter, erneut gewalttätig zu werden. Im Brooklyn Mediation Center wird jeder Fall nachverfolgt und kontrolliert, ob die Vereinbarung eingehalten wird. Im Falle erneuter Gewaltanwendung gibt es keine neue Chance sondern es erfolgt strikte Strafanzeige. Auch Beratungs- und Hilfseinrichtungen spielen eine Rolle bei der Kontrolle der Vereinbarungen und dem Bekanntwerden 93 B. Bannenberg erneuter Gewaltanwendung. Die Täter werden nachdrücklich an strafrechtliche Konsequenzen bei erneuter Gewaltanwendung erinnert. Ein Ziel dieser Bemühungen wird auch darin gesehen, eine Eskalation von Gewaltkonflikten in schwerste Gewalttaten bis hin zum Totschlag zu vermeiden. Mediation führe zu einem konfliktfreieren Umgang und biete die Chance für einvernehmlichere Regelungen. 6. Ansätze zur Konfliktregelung bei der strafrechtlichen Reaktion auf Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen Angesichts des nicht opferschützenden und hilflosen Umgangs von Polizei und Justiz mit Fällen von Beziehungsgewalt erscheinen Elemente der Mediation und Wiedergutmachung als grundsätzlich mögliche und rechtlich und praktisch umsetzbare Alternative zum herkömmlichen Verfahren. Dabei wird davon ausgegangen, daß jegliche freiwillige und ausserrechtliche Möglichkeit zur Konfliktlösung in Fällen von Partnergewalt die beste und erfolgversprechendste Möglichkeit darstellt, Beziehungskonflikte zu lösen. Angesprochen ist damit der Bereich der freiwilligen Mediationsverfahren, der Beratungsverfahren und Therapieangebote. Mediation, im wesentlichen vorhandene Ansätze bei der Trennungs- und Scheidungsmediation, wird hier als Angebot verstanden, das in seiner Ausgestaltung individuell mit dem Mediator auf die Bedürfnisse der Konfliktparteien abgestimmt wird und sich in einem nicht festgelegten starren Muster bewegt. Diese Einrichtungen verdienen jegliche gesellschaftliche Förderung und kommen einem wachsenden Bedürfnis der Menschen entgegen, wie ihre steigende Inanspruchnahme und die veränderte Einstellung der Justiz und vieler sonstiger gesellschaftlicher Bereiche zeigt. Man muss jedoch klar sehen, daß damit Beziehungskonflikte, die gewalttätig ausgetragen werden und eine mögliche Gewaltspirale in Gang setzten, nur in äusserst seltenen Fällen erreicht und gelöst werden können. Somit ergibt sich für den strafrechtlichen Umgang mit Beziehungskonflikten zwar eine Möglichkeit, Opfer und Täter auf die Möglichkeit der freiwilligen ausserrechtlichen Mediationsverfahren aufmerksam zu machen, damit wird aber nur eine nicht nennenswerte Zahl von Konflikten gelöst werden können. Diese Mediationsverfahren setzen strikte Freiwilligkeit voraus(der Druck des Strafrechts kann deshalb nicht eingesetzt werden), sie setzen auch voraus, daß die schlagende Person entweder bereits Einsicht in das eigene Fehlverhalten besitzt, dieses beenden will und Hilfe sucht oder daß das Opfer die Energie aufbringt, sich selbständig ausserrechtliche Hilfe zu suchen und die unerträgliche Situation zu beenden. 94 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen Grundlegend verschieden von der oben geschilderten Situation und problematisch sind jedoch die Fälle, in denen Opfer- i.d.R. Frauen von Partnergewalt- die Gewaltsituation nicht aus eigener Kraft beenden können und sich hilfesuchend an Polizei und Justiz wenden. Auch wenn die Erkenntnisse zur Anzeigemotivation zeigen, daß Opfer hier nicht unbedingt eine strafrechtliche Verfolgung wünschen, so ist zumindest festzustellen, daß eine Anzeige oder ein Ruf nach der Polizei einen Hilferuf in einer Situation bedeutet, mit der das Opfer allein nicht mehr fertig wird. Dahinter verbergen sich auch viele unterschiedliche Konfliktsituationen, die auf eine recht kurzfristige Intervention zielen, um eine akute eskalierende Situation zu beenden, aber eben auch Fälle, die nach ständigen Bedrohungen, Nachstellungen und Verletzungen durch den- früheren- Partner die denkbar schlimmste Eskalation zu einem Tötungsdelikt befürchten lassen. Gerade in den schwersten Situationen zeigt die Justiz große Unsicherheit und Hilflosigkeit, das strafrechtliche Instrumentarium anzuwenden, hier wäre der Opferschutz aber die vornehmliche Aufgabe der Strafjustiz. Die Aufgabe des Kriminalrechts, Opfer zu schützen und neue Straftaten zu verhindern, erfordert hier ein differenziertes Einschreiten und Hilfsangebot an Opfer und Täter. Das Kriminalrecht ist schon lange nicht mehr nur Strafe im repressiven Sinn sondern bietet ein vielfältiges Spektrum zur Reaktion auf Straftaten. Der Gedanke der Wiedergutmachung hat dabei nicht nur in den verschiedenen strafverfahrensrechtlichen Stadien rechtliche und praktische Bedeutung erlangt. Die zunehmenden Erkenntnisse über unterschiedliche Erscheinungsformen kriminellen Verhaltens fordern zudem eine weitere Spezialisierung und Ausgestaltung strafrechtlicher Reaktionen. Die Bearbeitung von Partnergewalt durch die Strafjustiz zeichnet sich nach internationalen Erkenntnissen durch eine große Hilflosigkeit und weitgehende Verweigerung und Passivität der justiziellen Reaktion aus. Hier ist jedoch ein Umdenken nicht nur gefordert sondern auch möglich. Gerade schwere Fälle von Gewalt bedürfen der staatlichen Intervention aus Gründen des Opferschutzes, der Unterbrechung des Gewaltkreislaufs und der Verhinderung weiterer Taten. Die Reaktion muss dagegen nur im Ausnahmefall aus einer konsequenten und"klassischen" strafrechtlichen Reaktion, nämlich Anklage und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, bestehen. Für die große Zahl von Fällen von Beziehungsgewalt erscheint ein Vorgehen, das Elemente der Wiedergutmachung in den Mittelpunkt der kriminalrechtlichen Reaktion stellt, angemessen. Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktregelung im Rahmen des deutschen Strafverfahrens erheben als wesentliche Voraussetzung für die Durchführung die Freiwilligkeit der Beteiligten zu einem Ausgleichsversuch. Dabei ist für den Täter zwar von einer eingeschränkten Freiwilligkeit auszugehen, weil im Falle der fehlenden Bereitschaft das reguläre Strafverfahren durchgeführt wird. Der so bestehende Druck des Strafrechts kann auch eine wesentliche Motivation für Täter sein, einen Ausgleich überhaupt zu versuchen. Andererseits wird kein Täter gezwungen, 95 B. Bannenberg an einem Ausgleich teilzunehmen und die fehlende Bereitschaft allein darf nicht zum Nachteil des Täters bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Zu differenzieren ist also danach, ob ein Täter bei Gewalt in Paarbeziehungen das Angebot zu einem Ausgleichsversuch annimmt oder nicht. Bei Bereitschaft des Täters kommt ein Täter-Opfer-Ausgleich in Betracht, fehlt die Bereitschaft des Opfers, kommen andere Wiedergutmachungsbemühungen des Täters, Auseinandersetzungen mit der Gewalt- und Opferproblematik oder symbolische Wiedergutmachungen in Betracht. Ist der Täter nicht zu einem Ausgleichsversuch bereit, so vertragen sich Überlegungen, den Druck des Strafrechts auf den(zunächst) uneinsichtigen Täter zu nutzen, nicht mit dem Gedanken der Mediation und des Täter-Opfer-Ausgleichs, wenn der Täter nicht zu einer Auseinandersetzung bereit ist, nicht einsichtig ist und starken Einfluss auf das Opfer ausübt, wie dies bei schwerwiegenden Beziehungskonflikten und Paarbeziehungen mit langer Konfliktvorgeschichte oder dem Vorliegen eines"battered woman syndrom" anzunehmen ist. Möglicherweise sind hier konfrontative Techniken unter dem Druck des Strafrechts denkbar: Beratungsauflagen, soziale Trainingskurse u.ä., die auf eine Wiedergutmachung ohne die Teilnahme des Opfers an einem gemeinsamen Ausgleichsversuch hinwirken. Hier wird die Idee des reintegrative shaming (Braithwaite 1989; 1995; Matt MschrKrim 1997/4, 255 ff.) wichtig: Das Opfer muss nicht direkt an den Ausgleichsverhandlungen teilnehmen, um die Opferperspektive zu verdeutlichen. Der Täter muss sich dagegen mit seiner Tat auseinandersetzen und diese verantworten. Daß dies selbst bei schwersten Gewalttaten funktioniert, zeigen Erfahrungen Weidners(1990; 1993) mit dem AntiAggressivitätstraining bei Gewalttätern. Das Anti-Aggressivitätstraining könnte abgestimmt werden auf Bedürfnisse, um speziell der Gewalt in Paarbeziehungen entgegenzuwirken. Mit dem Mittel der Konfrontation könnte eine Auseinandersetzung mit Gewaltthemen stattfinden, speziell mit Problemen der Gewaltanwendung in Partnerbeziehungen, den Situationen, in denen Gewalt ausgeübt wird, dem Frauenbild, der Problematik der Kinder, die dem Gewaltklima ausgesetzt sind oder bei denen Gewalt als Erziehungsmittel eingesetzt wird. In einem Gruppenprozess könnte versucht werden, nicht-aggressive Konfliktösungsmöglichkeiten zu erlernen. Nach den deutschen Erfahrungen wird Täter-Opfer-Ausgleich zwar bisher bereits bei Gewalt in Paarbeziehungen durchgeführt, die Vermittlung ist jedoch oft schwierig. Anders als bei sonstigen Gewalttaten ist die Tat nur Anlaß zur Strafverfolgung, dahinter verbergen sich jedoch eine Vielzahl von weiteren zurückliegenden Konflikten und Verletzungen, die andere Anforderungen an die Vermittlung stellen. Problempunkte einer Vermittlung bei Gewalt in Paarbeziehungen sind folgende: 96 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen - Kritiker vertreten die Ansicht, Frauen würden durch einen Täter-OpferAusgleich erneut der Gefahr durch den Täter ausgesetzt; das Opfer werde instrumentalisiert. - Opfer seien der schwächere Teil der Beziehung und könnten auch beim TäterOpfer-Ausgleich nur verlieren, weil sie ihre Rechte nicht mit der gleichen Stärke wie die Täter artikulieren und durchsetzen können. - Vermittler könnten Probleme darin sehen, ihre Neutralität einzuschränken und ein Machtungleichgewicht mit einer Stärkung der Frauen(z.B. durch Verweis auf andere Beratungs- und Hilfsangebote, tw. Parteinahme oder Unterstützung bei der Formulierung der eigenen Interessen) auszugleichen. - Probleme könnten auch mit Forderungen nach einer Erfolgskontrolle(erneute Gewalt durch den Täter) auftreten. Liegen tatsächlich länger andauernde Gewaltbeziehungen vor, aus denen sich die Frau- aus welchen Gründen auch immer- nicht lösen kann, so dürften dies diejenigen Konstellationen sein, auf die eine Reaktion von aussen am schwersten ist. Bei dem Versuch von Konfliktregelungen dürfte von Anfang an klar sein, daß eine nur punktuelle Maßnahme(ein Gespräch, ein Vermittlungsversuch) wenig Erfolg hat, den Gewaltkreislauf einer solchen Beziehung zu unterbrechen. Für die Praxis bieten sich verschiedene Überlegungen an: Bei Gewalt in Paarbeziehungen könnte es sich ergeben, daß nach der Art der Konfliktbeziehung zu differenzieren ist: Möglicherweise finden sich Unterschiede in den Beziehungen, in denen Gewalt auftritt, die auch eine unterschiedliche Reaktion erfordern. Erste Hinweise darauf gibt es aus den österreichischen Erfahrungen mit Mediation bei Gewalt in Paarbeziehungen. Es ist wahrscheinlich, daß nicht in jeder Beziehung, in der körperliche Gewalt gegen die Partnerin ausgeübt wird, ein"battered woman syndrom" vorliegt. In Beziehungen, in denen Frauen erstmalig oder selten Gewalt ausgesetzt sind und die selbst genug Kraft aufbringen, mit Hilfe von aussen die Beziehung zu beenden oder eine Konfliktregelung zu suchen, kann eine Konfliktregelung mehr Erfolg versprechen als in Beziehungen mit einer langandauernden Gewaltproblematik. Frauen, die sich bereits von ihrem Partner getrennt haben, sind ebenfalls hohen Gewaltrisiken ausgesetzt, wenn der Mann die Trennung nicht akzeptieren will. Hier scheinen aber Konfliktregelungen unter dem Druck des Strafverfahrens erfolgversprechend. Das Vorhandensein von Kindern in einer Beziehung kann die Situation verschärfen. Die besonders problematischen Fälle mit langen Gewaltgeschichten, gehäuften sozialen Problemen und möglicherweise schichtspezifischer Problematik könnten sich als für einen Täter-Opfer-Ausgleich ungeeignet herausstellen, weil eine tiefe Verstrickung in Gewaltmuster vorliegt, gegenseitige Abhängigkeiten trotz Gewalt bestehen und die Bereitschaft, sich auf Konfliktregelungen einzulassen, möglicherweise nicht vorhanden ist. Hier kommt evtl. nur eine Täterkonfrontation oder 97 B. Bannenberg der Einsatz des Strafrechts verbunden mit einem Beratungsangebot an Opfer und Täter in Betracht. Aus den bisherigen internationalen Erfahrungen erscheint jedenfalls eine Abwandlung von Vermittlungsstandards bei Konfliktregelungen in gewalttätigen Paarbeziehungen notwendig: - 2 Vermittler sind möglicherweise besser in der Lage, mit der schwierigen Problematik umzugehen. - Eine Spezialisierung in der Vorgehensweise sollte vorgenommen werden und folgende Punkte beachten: Zeitplanung- Vermittlungen können zeitlich aufwendiger sein und mehrere Vor- und Vermittlungsgespräche erfordern Parteinahme gegen Gewalt Aufmerksamkeit für eine evtl. vorhandene schwächere Verhandlungsposition des Opfers Entwicklung bestimmter Methoden, um Machtungleichgewichte auszugleichen(formale Rahmenbedingungen, z.B. Redezeiten, Unterstützung bei der Interessenformulierung, vorformulierte Äusserungen und Forderungen u.a.m.) Einschaltung des Strafrechts bei erneuter Gewalt Vernetzung mit anderen Beratungs- und Hilfseinrichtungen, Polizei und Justiz Evtl. Erfolgskontrollen, d.h., mit dem Opfer sollte vereinbart werden, in einem bestimmten Zeitraum, z.B. 3 Monate, erneute Gewalt zu melden. Bei der Frage, wer Konfliktregelungen und Täter-Opfer-Ausgleich bei Gewalt in Paarbeziehungen durchführen soll, spricht einiges für eine Spezialisierung bereits bestehender Täter-Opfer-Ausgleichseinrichtungen. Die große Erfahrung der Vermittler mit Konfliktregelungen und mit einer möglicherweise erhöhten Sensibilität für Probleme bei der Vermittlung zwischen unterschiedlich starken Parteien, bei Partnerkonflikten, Nachbarschaftsstreitigkeiten und anderen schwierigen Vermittlungen sollte genutzt werden. Damit entfällt die schon aus Kostengründen schwierig durchzusetzende Forderung nach einer Schaffung spezieller Einrichtungen. Da diese Konfliktregelungen im Rahmen des Strafrechts relevant werden, ist darauf zu achten, daß Vernetzungen und geplante Umsetzungen von (spezialisierten) Täter-Opfer-Ausgleichseinrichtungen Staatsanwälte und Richter einbeziehen und daß bei Justiz und Vermittlern feste Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Eine weitere Spezialisierung mit Einrichtungen, die nur Konfliktregelungen bei Gewalt in Paarbeziehungen durchführen, scheint problematisch, weil dies bei der Fallzuweisung durch die Justiz zu weiteren Hemmnissen führen könnte. Je komplizierter die Fallauswahl und die Auswahl der Maßnahmen, umso 98 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen schwieriger wird die Durchführung von Konfliktschlichtungen und umso geringer wird die Kooperationsbereitschaft bei der Justiz sein. Da schon bislang das Hauptproblem der geringen Anwendung von Wiedergutmachung und TäterOpfer-Ausgleich im Strafverfahren mit dem Zuweisungsverhalten der Justiz zusammenhängt, scheint eine weitere Schaffung spezialisierter Einrichtungen nicht empfehlenswert. Die Spezialisierung kann auf der Ebene der Ausgleichseinrichtungen selbst umgesetzt werden. In Betracht kommen damit Gerichtshilfen und freie Träger, die bislang schon Täter-Opfer-Ausgleich durchführen oder eine Umsetzung planen. Das Hauptproblem bei der Erprobung von Konfliktregelungen bei Gewalt in Paarbeziehungen wird aber voraussichtlich nicht das Problem fehlender Vermittler sein sondern die bestehenden Handlungsmuster von Polizeibeamten, die das Problem nicht ernst nehmen und von Staatsanwälten und Richtern, die schon bisher die Wiedergutmachung im Strafrecht und den§ 46a StGB kaum anwenden. Hinzu kommt, daß bisherige Entscheidungen wie die folgenlosen Einstellungen nach§ 170 II oder§ 153 StPO oder die Verweisung auf den Privatklageweg sehr zeitsparend sind und eine Konfliktregelung die Erledigung zumindest insoweit verzögert, daß die Zeitspanne des Ausgleichsversuchs abgewartet wird. Hier lässt sich nur durch mühsame Überzeugungsbildung und Sensibilisierung für die Problematik ein Umdenken bei Staatsanwälten und Richtern errreichen. Eine vorbildliche Vernetzung liegt mit dem Hannoverschen Modell vor. Konkret wird vorgeschlagen, 2 Modelle in der Praxis zu erproben: Spezialisiertes Täter-Opfer-Ausgleichs-Modell Täter-Opfer-Ausgleich kann bei bestehenden Einrichtungen auch bei Gewalt in Paarbeziehungen durchgeführt werden. Da bislang bereits einige Erfahrungen vorliegen, ergeben sich keine Besonderheiten, wenn eine langandauernde Konfliktproblematik nicht vorliegt oder wenn weiter zurückliegende Straftaten nicht berichtet werden. Die Vermittlung beschränkt sich dann im wesentlichen auf die Konfliktlösung des durch die strafrechtlich bekanntgewordene Tat ausgelösten Konflikts. Schwierigere Konfliktbeziehungen erfordern jedoch eine spezielle Vorgehensweise, die auf die besonderen Schwierigkeiten eingeht: In Anlehnung an die österreichischen Erfahrungen sollten bei grundsätzlicher Bereitschaft zu einem Ausgleichsversuch 2 Vermittler den Ausgleich durchführen und bei der Zeitplanung berücksichtigen, daß hinter dem sichtbar gewordenen Konflikt eine Vielzahl weiterer nicht angezeigter Gewalttaten und Verletzungen längere und häufigere Vor- und Vermittlungsgespräche notwendig machen können. Der möglichen schwächeren Position der Frau, die schwächerer Teil einer gewalttätigen Beziehung ist, sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Der sonst vertretene Grundsatz der Neutralität und Allparteilichkeit kann eine Einschränkung erfah99 B. Bannenberg ren, wenn Vermittler nicht zum"Komplizen" des gewalttätigen Mannes werden wollen. Eine Vernetzung mit Beratungs- und Hilfsangeboten für Opfer und Täter ist anzustreben und unter der Beachtung der Beziehungsproblematik aktiv zu fördern. Es kommen direkte Ausgleichsgespräche mit Opfer und Täter aber auch indirekte Vermittlungen in Betracht, bei denen das Opfer dem Täter nicht begegnet. Zu überlegen wäre, ob Nachkontrollen vorzusehen wären, also z.B. Vereinbarungen mit dem Opfer für den Fall erneuter Gewaltanwendung getroffen werden. Täterkonfrontation/ Konfliktregelung ohne direkte Täter-OpferBegegnung Eine abgewandelte Variante könnte den Täter mit der Opferperspektive und mit seinem gewalttätigen Verhalten konfrontieren, ohne daß das Opfer an der Vermittlung selbst beteiligt ist. Hier könnte an Männerberatungen, aber auch an Konfliktschlichtungseinrichtungen gedacht werden, wenn das Opfer zu einem Ausgleich nicht bereit ist oder sich bereits vom Täter getrennt hat und diesen nicht mehr treffen will. Eine strafrechtliche Anordnung setzt zwar auch grundsätzlich Freiwilligkeit des Täters voraus, hier scheint es aber wichtig zu sein, daß eine eingeschränkte Freiwilligkeit unter dem Druck des Strafrechts ausreicht und eine Institution bereit ist, auch Männer zu beraten, die von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht angewiesen werden. Die Praxis zeigt, daß die rein freiwilligen Angebote von den meisten gewalttätigen Männern nicht genutzt werden und deshalb die Anregung durch den Staatsanwalt oder Richter ein vernünftiger Kmpromiß für einen Versuch ist. Exkurs: Konferenzen Eine dritte Modellvariante geht einen anderen Weg, der in Deutschland nicht umsetzbar zu sein scheint. Der aus Neuseeland, Australien und Neufundland/Kanada stammende Gedanke der Family Group Conferences und Community Group Conferences(Burford/Pennell 1996; Pennell/Burford 1997) setzt nicht auf die Macht des Strafrechts sondern auf die Macht der Öffentlichkeit bzw. des sozialen Umfeldes, um Opferschutz sicherzustellen und Rückfall zu verhindern. Gerade in dem heiklen Bereich sexuellen Kindesmissbrauchs, bei Kindesmißhandlung und Gewalt in der Familie bzw. in Paarbeziehungen wird in Familien- oder Gruppenkonferenzen, die in der Gemeinde oder am Wohnort des Täters stattfinden, die Tat öffentlich gemacht. Ohne Einschaltung des Strafrechts, aber unter Beteiligung offizieller Stellen(Jugendämter, Kinderschutzorganisationen, Bewährungs- und Straffälligenhilfe, z.T der Polizei) wird in einer Gruppenkonferenz offen über den Tatvorwurf diskutiert. Ziel ist es, die vom Täter erzwungene Heimlichkeit der Tat 100 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen aufzudecken, das Opfer zu rehabilitieren und seinen künftigen Schutz sicherzustellen und einen Plan zu entwickeln, in dem Kontrollmechanismen festgelegt werden, die dem Täter die Wiederholung der Tat unmöglich machen. Um strafrechtliche Verurteilung geht es nicht. Täter nehmen an diesen Konferenzen freiwillig teil, weil sie selbstverständlich am Verlauf interessiert sind. Niemand wird zur Teilnahme gezwungen. Dieser Prozedur haftet der faszinierende Gedanke an, daß die vom Täter aufgezwungene Intimität mit dem Opfer, die es diesem oft unmöglich macht, sich aus der Situation zu befreien, mit Solidarisierung und Unterstützung für das Opfer gebrochen wird. Gerade bei Gewalttaten in der Familie mit der Passivität der Strafverfolgungsorgane und den verhängnisvollen Abhängigkeiten der Opfer erscheint hier eine Gegenmacht Schutz und Rehabilitation für die Opfer umsetzen zu können. Die Kehrseite einer solchen Gegenmacht ist natürlich darin zu sehen, daß fehlende formale und grundrechtsschützende Rahmenbedingungen wie z.B. das rechtsstaatliche Strafverfahren hier auch zu überschießenden Reaktionen, Stigmatisierungen, Falschbeschuldigungen und Selbstjustiz führen können. Zudem scheint die praktische Umsetzung in einer individualistisch geprägten Gesellschaft wie in Deutschland schwer vorstellbar. Forderungen Zu fordern ist im Ergebnis eine veränderte Handlungspraxis von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten. Das rechtliche Instrumentarium ist insbesondere mit § 46a StGB i.V.m.§ 153b StPO vorhanden. An den Gesetzgeber richtet sich die Forderung, die Privatklagedelikte entweder ganz abzuschaffen oder die Körperverletzung aus dem Katalog der Privatklagedelikte herauszunehmen. Wenn der Gewaltprävention und der strafrechtlichen Verfolgung der Gewalt ein hoher Stellenwert eingeräumt wird, so vereinbart sich das nicht mit einer Einordnung der Körperverletzung als Privatklagedelikt, an dessen Strafverfolgung grundsätzlich kein öffentliches Interesse besteht. Gewalt in Paarbeziehungen ist eine besondere Problematik. Strafrecht ist kein Allheilmittel zur Lösung aller sozialen Probleme. Opfer, die sich an Polizei und Justiz wenden, haben aber ebenso wie Kinder, die in einem gewalttätigen Familienklima leben, einen Anspruch auf staatlichen Schutz. Gewalt in der Familie ist keine Privatangelegenheit. Nichtinterventionen haben fatale Negativeffekte und bewirken neue und erneute Opferwerdungen. Strafrecht in einer modernen Gesellschaft umfaßt eine Vielzahl informeller und formeller Reaktionen. Gerade die Wiedergutmachung verdient dabei als Idee, die den Bedürfnissen der Menschen entgegenkommt, verstärkt Beachtung. Argumentationen, daß Polizei und Staatsanwälte keine Sozialarbeiter seien und nicht dazu berufen seien, Privatkonflikte zu lösen, gehen fehl. Längst umfaßt die strafrechtliche Reaktion einen weiten Be101 B. Bannenberg reich von Ermessensentscheidungen, die sozialpädagogische Interventionen zum Inhalt haben. Die"harte strafrechtliche Sanktion" Freiheitsstrafe ist die Ausnahme und selbst nicht frei von sozialpädagogischen Interventionen, wie Bewährungsauflagen und-weisungen zeigen. Vorstellungen, daß Familien ihre privaten Konflikte selbst lösen sollten, gehen dort fehl, wo Gewaltstraftaten erheblicher Art den Strafverfolgungsbehörden bekannt werden, Kinder als Opfer diesem Geschehen ausgesetzt sind und Opfer aus mittlerweile gut erforschten Gründen nicht zur Selbsthilfe in der Lage sind und zu Recht staatliche Unterstützung erwarten. Die Wiedergutmachung ist seit langem Bestandteil strafrechtlicher Reaktionen und spätestens seit 1994 mit§ 46a StGB zu einer Norm im allgemeinen Strafrecht erhoben worden, mit der der Gesetzgeber deutlich gemacht hat, daß Wiedergutmachung zu den Aufgaben des Strafrechts zählt und auf allen strafverfahrensrechtlichen Ebenen Berücksichtigung finden soll. Allein eingefahrene Handlungsmuster und die fehlende zwingende Anwendung der Vorschrift verhindern eine breitere- aber jederzeit mögliche Anwendung. Wenn bei dieser schwierigen Problematik auch nicht jeder Fall einer Wiedergutmachung zugänglich sein wird, so gebietet das Ziel des Strafrechts- nämlich Wiederherstellung des Rechtsfriedens- hier das Bemühen um eine Konfliktregelung, die Opfer schützen und Täter vor dem Rückfall bewahren kann. Literatur Bannenberg, B.(1993): Wiedergutmachung in der Strafrechtspraxis, Bonn Baurmann, M./Schädler; W.(1996): Opferbedürfnisse und Opfererwartungen. In: BKA (Hrsg.): Das Opfer und die Kriminalitätsbekämpfung. BKA-Arbeitstagung 1995, Bd. 36, Wiesbaden, 67-101 Beulke, W.(1995): Gewalt im sozialen Nahraum. Forschungsbericht. Passau Bohrn, F.(1997): Familiale Gewalt in Österreich, in: Feltes, Thomas(Hrsg.): Gewalt in der Familie- ein polizeiliches Problem?, 113-136 Braithwaite, J.(1989): Crime, Shame and Reintegration. Cambridge Braithwaite, J.(1995): Diversion, Reintegrative Shaming and Republican Criminology. In: Albrecht, Günter/Ludwig-Mayerhofer, Wolfgang(ed.): Diversion and Informal Social Control. Berlin u.a., 141-158 Buchwald, B./Kilian, B.(1997): Das Battered Woman Syndrom, in: Feltes, Thomas(Hrsg.): Gewalt in der Familie- ein polizeiliches Problem?, 55-86 Burford, G./Pennell, J.(1996): Family Group Decision Making: New Roles for"Old" Partners in Resolving Family Violence. Implementation Report Summary. Institute of Social and Economic Research, Memorial University of Neufundland. St. John´s NF Dölling, Dieter u.a.,(1998): in: BMJ(Hrsg.) Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland. Bestandsaufnahmen und Perspektiven. Bonn Feltes, T.(1997): Die Polizei zwischen den Anforderungen von Krisenhilfe und Strafverfolgung im Konfliktbereich familialer Gewalt, in: Feltes, Thomas(Hrsg.): Gewalt in der Familie- ein polizeiliches Problem?, 1-27 102 Konfliktregulierung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen Garner, J./Fagan, J.(1997): Victims of Domestic Violence. In: Davis, Robert C./Lurigio, Arthur J./Skogan, Wesley G.(Ed.): Victims of Crime. 2 nd Ed., Thousand Oaks, 53-85 Gloor, D./Meier, H.(1998): Staatliche Interventionen bei Gewalt imsozialen Nahraum. Eine empirische Untersuchung zum Handeln der Polizei. In: Eisner, Manuel/Manzoni,Patrik (Hrsg.): Studien zur Entwicklung, Wahrnehmung und staatlichen Reaktion. Chur/Zürich, 161-184 Hagemann-White, C.(1992): Strategien gegen Gewalt im Geschlechterverhältnis.Pfaffenweiler Hartmann, A.(1997): Forschungskonzept der Bundesweiten TOA-Statistik. In: Hassemer/Marks/Meyer(Hrsg.), 413-477 Hartmann, A.(1996): Die Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Spiegel der "Bundesweiten TOA-Statistik". DBH-Materialien Nr. 31, Bonn Hartmann, A./Stroezel, H.(1998): Die Bundesweite TOA-Statistik. In: Dölling, Dieter u.a. in BMJ(Hrsg.): Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland. Bestandsaufnahmen und Perspektiven. Bonn, 149-202 Kaiser, G.(1996): Kriminologie, 3. Aufl. Heidelberg Kilchling, M.(1995): Opferinteressen und Strafverfahren, Freiburg Mahrer, K.(1997): Polizei und Gewalt in der Familie, in: Feltes, Thomas(Hrsg.): Gewalt in der Familie- ein polizeiliches Problem?, 105-112 Matt, E.(1997): Täter-Opfer-Ausgleich und"reintegration ceremony", MschrKrim 1997/4, 255-267 Nini, M. /Bentheim, A. /Firle, M. /Nolte, I. /Schneble, A.(1996): Abbau von Beziehungsgewalt als Konfliktlösungsmuster- Abschlußbericht- 1994, in Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend(Hrsg.) Pelikan, C./Stangl, W.(1994):"Private Gewalt": Das Strafrecht, die Konfliktregelung und die Macht der Frauen, in: Hammerschick/Pelikan/Pilgram(Hrsg.): Ausweg aus dem Strafrecht- Der"außergerichtliche Tatausgleich", Baden-Baden, 47-74 Pennell, J./ Burford, G.(1997): Family Group Decision Making: After the Conference- Progress in Resolving Violence and Promoting Well-Being. St. John´s, Newfoundland/Canada Pennell, J./ Burford, G.(1997): Family Group Decision Making: After the Conference- Progress in Resolving Violence and Promoting Well-Being. Outcome Report Summary. Memorial University of Newfoundland. School of Social Work. St. John´s, Newfoundland/Canada Pfeiffer, C./Wetzels, P.(1997): Kinder als Täter und Opfer. Eine Analyse auf der Basis der PKS und einer repräsentativen Opferbefragung. DVJJ-Journal 4/1997(Nr. 158), 346-366 Rössner, D.(1996): AK-StPO, Kommentar zur Strafprozeßordnung, Bd. 3, 5. Buch,§§ 374406h, Beteiligung des Verletzten am Verfahren, Rössner, D.(1993): Wiedergutmachung als Aufgabe der Strafrechtspflege. Auswertung des Tübinger Gerichtshilfe-Projekts und kriminalpolitische Folgerungen, in: Hering/Rössner (Hrsg.), 99-152 Rowe, K.(1985): The Limits of the neighborhood justice center: Why domestic violence cases should not bei mediated. Emory Law Journal, 855 Schall, H./Schirrmacher, G.(1995): Gewalt gegen Frauen und Möglichkeiten staatlicher Intervention. Stuttgart u.a. Schneider, U.(1993): Gewalt in der Familie. Grundformen, Verbreitung, Auswirkungen, Ursachen, Vorbeugung. In: Der Bürger im Staat, 117-122 Schneider, U.(1987): Körperliche Gewaltanwendung in der Familie. Notwendigkeit, Probleme und Möglichkeiten eines strafrechtlichen und strafverfahrensrechtlichen Schutzes. Berlin 103 B. Bannenberg Schwind, H.-D./Baumann, J. u.a.(Hrsg.)(1990): Ursachen, Prävention und Kontrolle von Gewalt Gewaltkommission, Bd. I-IV, Berlin Sherman, L.W./Schmidt, J. D./Rogan, D. P.(1992): Policing Domestic Violence. Experiments and Dilemmas. New York Steck, P./Matthes, B./Wenger de Chávez, C./Sauter, K.(1997): Tödlich endende Partnerkonflikte.MschrKrim 1997/6, 404-421 Steffen, W./Polz, S.(1991): Familienstreitigkeiten und Polizei, München(Bayerisches Landeskriminalamt) Straus, M. A./Gelles, R. J.(1990): Physical Violence in American Families. Risk Factors and Adoptions to Violence in 8.145 Families. New Brunswick Straus, M.A./Gelles, R.J.(1988): Intimate Violence.New York Straus, M.A./Gelles, R.J./Steinmetz, S.(1980): Behind Closed Doors. Violence in American Families. New York Watzke, E.(1994): ATA oder die Kunst, soziale Differenzen Klavier zu spielen, in: Hammerschick/Pelikan/Pilgram(Hrsg.): Ausweg aus dem Strafrecht- Der"außergerichtliche Tatausgleich", Baden-Baden 167-175 Weidner, J.(1990): Anti-Aggressivitätstraining für Gewalttäter. 2. Aufl. Bonn Weidner, J.(1993): Handlungskonzepte und Praxiserfahrung. Tatverarbeitung von Gewalttaten: Die Täter. In: Marks/Meyer/Schreckling/Wandrey: Wiedergutmachung und Strafrechtspraxis. Bonn, 247-250 Wetzels, P.(1997): Gewalterfahrungen in der Kindheit. Sexueller Mißbrauch,körperliche Mißhandlung und deren langfristige Konseqenzen. Baden-Baden Widom, C.S./White, Helene R.(1997): Problem behaviours in abused and neglected children grown up: prevalence and co-occurance of substance abuse, crime and violence, in: Criminal Behaviour and Mental Health, 287-310 Wössner, R.(1995): Familienstreitigkeiten als Einsatzproblem- Die Einschätzung von Schutzpolizeibeamten-. Unveröffentlichte Studie Wright, M.(1996): Justice for Victims and Offenders. A Restorative Response to Crime. 2nd ed. London 104 Intentionen der Konfliktschlichtung.... Annett Mau Intentionen der Konfliktschlichtung: Erkenntnisse aus Interviews mit Konfliktschlichtern In diesem Referat werden 14 Tiefeninterviews mit Konfliktschlichtern, die 1997 in Brandenburg und Sachsen-Anhalt geführt wurden, zu der spezifischen Frage nach den Intentionen ausgewertet. Es wird somit in diesem Beitrag nur ein kleiner Teil des erhobenen und ausgewerteten Materials vorgestellt. 1. Vorbemerkungen Die Thematik"Intentionen der Konfliktschlichtung" berührt eine tiefe Problematik des Täter-Opfer-Ausgleichs und stellt den Grundgedanken und Ansatz begleitender qualitativer Forschung- die Aufdeckung von Problemschwerpunkten heraus: Evaluation von Integrationsprozessen hat zum Ziel, die im Verlauf der Integration auftretenden Schwierigkeiten, Grenzen und Zwänge aber auch Notwendigkeiten und Bedürfnisse aufzudecken. Gemeinsam ist solchen Prozessen, daß sie eine bestimmte Zeit und einen relativ freien Spielraum benötigen, in dem sie ausgetestet und verifiziert bzw. modifiziert werden müssen. Der Praxisbestand von Modellen ist wesentlich und weicht immer von den theoretischen Intentionen ab. Daran haben die strukturellen Gegebenheiten ebenso wie die personellen Konstellationen den größten Anteil und beide bedürfen genauester Betrachtung. Aus diesem Grund war der Untersuchungsansatz dieses Forschungsvorhabens im wesentlichen ein qualitativer, der die Problemschwerpunkte, die sich aus dem IstZustand abzeichnen, herausarbeitet und versucht, die Gründe für die Abweichung vom Soll-Zustand aufzudecken. Naturgemäß werden in solchen Untersuchungen die Brennpunkte und die Schwierigkeiten betrachtet, um den"verantwortlichen Entscheidungsträgern" die Möglichkeiten für konstruktive Veränderungen aufzuzeigen, und oftmals bleibt der Eindruck des Makels massiver in der Erinnerung als der Erfolg. Deshalb soll an dieser Stelle das beachtliche Gelingen der Integration des TOAs in beiden Ländern betont werden, bevor nun die Schwierigkeiten bei der praktischen TOA-Arbeit kritisch betrachtet werden. Die ausgewählten Zitate wurden beispielhaft und ohne Rangfolge und Häufigkeit aufgeführt und dienen lediglich der Darstellung des Ist-Zustandes. Als Grundlage für die Beurteilung der Tätigkeit dienten in erster Linie die"TOA-Standards", wobei sich im Verlauf der Analyse und Auswertung der Ergebnisse der Untersuchung immer deutlicher abzeichnete, daß eine Überarbeitung und Reform der"Standards" notwendig zu sein scheint. 105 A. Mau 2. Einleitung Wenn man sich der Frage nach den Intentionen, also den Erwartungen, Absichten und Vorstellungen der Konfliktschlichter am Täter-Opfer-Ausgleich zuwendet, gehen dieser zwei andere Fragen voraus: 1. Welche Motive hatten die Erzähler, zwischen Tätern und Opfern vermitteln zu wollen? Was haben sie erhofft, was wollten sie erreichen? Man kann davon ausgehen, daß die jeweiligen Erwartungen des Schlichters erheblich auf die Ausrichtung und den Inhalt der Arbeit einwirken und diese Einstellungen in unterschiedlichem Maße von der eigentlichen Aufgabe, der Vermittlung, Mediation und Schlichtung zwischen Täter und Opfer, wegführen. Je mehr bspw. ein Schlichter beim Täter durch seiner Vermittlungsarbeit erreichen will, desto mehr wird er auf die Schlichtung Einfluß ausüben. Er wird den Täter stärker motivieren, am TOA teilzunehmen, er wird ihn deutlicher mit der Tat und der gesellschaftlichen Bewertung derselben konfrontieren, er wird die Auseinandersetzung mit dem Opfer forcieren und Einsicht und Wiedergutmachung verlangen. Er wird somit massiv in die Gestaltung des Ausgleichsbemühen, der Beteiligten eingreifen, und die Schlichtung wird dadurch immer weniger Ergebnis von freiwilliger und willentlicher Auseinandersetzung mit dem Anderen, der Tat und deren Folgen sein. Gleichermaßen verhält es sich bei dem Wunsch vieler Schlichter, die Opfer„ endlich besser zu stellen“, was wiederum ganz gerichtete Erwartungen an den TOA und gerichtete Handlungen im Vermittlungsprozeß folgen läßt. 2. Die Beantwortung der Frage nach den Intentionen muß aber auch betrachten, ob die immer wieder unterstellte Täterorientierung bei den Mitarbeitern der sozialen Dienste überhaupt besteht und in welchem Maße diese Anteil an den Intentionen der Konfliktschlichter an der Vermittlung haben. Wollen sie dem Täter helfen? Wollen sie erziehen? Wollen sie sanktionieren? Betrachten wir vor diesem Hintergrund zunächst die Motive der Erzähler, Konfliktschlichter zu werden: In den Gesprächen wurde neben der eventuellen Lösung des Konfliktes und der Hilfe für beide Parteien vor allem die gleichberechtigte Position von Täter und Opfer hervorgehoben. Allerdings zielte diese gewünschte Gleichberechtigung ausschließlich auf die Opfer, welche in der„täterorientierten“ Justiz(durch seine reduzierte Zeugenrolle) bisher zu kurz kamen. Vom überwiegenden Teil der Vermittler wurde jedoch pauschal die„andere Form“ von Strafjustiz begrüßt. Dabei wurde am häufigsten auf die erhöhten Chancen der Opfer verwiesen, Schadenswiedergutmachung ohne aufwendiges Zivilverfahren zu erlangen sowie die möglich gewordene Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat hervorgehoben. Diese beiden Erkenntnisse aus der Untersuchung lassen schon an dieser 106 Intentionen der Konfliktschlichtung.... Stelle eine erste Schlußfolgerung zu: Die erhoffte Besserstellung des Opfer deutet eine Parteinahme am Opfer an, die eine neutrale Vermittlung untergraben. So legitim dieser Wunsch auch erscheint: Wenn ich möchte, daß es einem, Opfer besser geht, ergreife ich Partei! Die"möglich gewordene Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat" deutet gleichzeitig die Erwartungen der Schlichter an die Täter an, wie diese sich im TOA und möglichst darüber hinaus zu verhalten haben: daß der Beschuldigte sieht, daß wir ja seinetwegen dasitzen... weil er also handelt, wie es die Gesellschaft nicht tolerieren kann. Zu diesen Motiven der Schlichter, Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen, kam erschwerend hinzu, daß die zuweisenden Staatsanwälte oftmals von den Schlichtern eine Fortführung ihres Strafanspruches erwarteten, was wiederum die Vermittlungsarbeit manipuliert und verfälscht. Die Schlichter artikulierten in den Gesprächen zwar wiederholt ihr Bemühen, sich diesem staatsanwaltschaftlichen Einfluß weitestgehend zu entziehen, aber die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, daß es ihnen zu großen Teilen ebensowenig wie den Staatsanwälten gelingt, sich aus dem TOA herauszuhalten. Dagegen greift die in anderen Zusammenhängen immer wieder angesprochene und unterstellte Täterorientierung von Mitarbeitern der sozialen Dienste nach unseren Erkenntnissen kaum, da fast ausnahmslos alle interviewten Schlichter generell Schwierigkeiten haben, sich im Vermittlungsgespräch parteilos und ohne eigene Intentionen zu verhalten. Häufiger als angenommen verhalten sich viele Schlichter sogar geradezu opferorientiert, um eben den Vorwurf der Täterorientierung zu entkräften, und diese Opferorientierung hat maßgeblichen Einfluß auf die Herangehensweise und Intention der Schlichter an das Konfliktgespräch. 3. Was wollen die Schlichter beim Täter erreichen? Die interviewten Schlichter haben ganz eigene Vorstellungen davon, was sie mit ihrer Arbeit bei den betroffenen Tätern erreichen wollen. So wurde zunächst in den Gesprächen in aller Regel auf die entsprechende Frage auffällig nachdenklich und zögerlich geantwortet und fast immer zuerst der Wechsel der Perspektiven genannt. Ebenfalls häufig wurden Schuldbekenntnisse, Reue und Einsicht und nicht selten eine Entschuldigung verlangt, auch wenn die Opfer darauf verzichteten. Darüber hinaus wurde aber auch die Erwartung beschrieben, daß die Täter die Einhaltung der Vereinbarungen zu gewähren haben, um eine erneute Opferwerdung der Geschädigten zu verhindern. 3.1 Der Wechsel der Perspektiven Einer der wesentlichen Vorzüge des Täter-Opfer-Ausgleichs liegt in der Möglichkeit der"Konfrontation des Täters mit den Tatfolgen und die Auseinanderset107 A. Mau zung mit dem Opfer" 25 Die dadurch gegebene"Möglichkeit zur Perspektivenübernahme, also die Erlebnisse des Geschehens aus der Sicht des Anderen zu erfahren" 26 , zwingt den Täter, die Distanz zur Tat zu aufzugeben und in den persönlichen Nahraum aufzunehmen....in dem es ihm eben gelingt, seinen Schweinehund zu überwinden, Auge in Auge dazu zu stehen... Erreichen wollen ausnahmslos alle Schlichter, was der folgende anspricht: Daß er das, was er dem Geschädigten angetan hat, in welcher Form auch immer, daß ihm das bewußt wird(2) und daß er durch den TOA den Blickwinkel dafür kriegt, wie der Geschädigte das erlebt hat, und daß er dann in dem Zusammenhang wirklich fair und aktiv mitmachen kann, um das wiedergutzumachen. Also das ist eigentlich der Hauptsinn an der Geschichte, finde ich.... Überdies erfordert das Verstehen der Belange des Opfers und die zeitgleiche Einsicht in das eigene Unrecht andere, nichtkriminogene Konfliktlösungsstrategien, so daß durch den Perspektivenwechsel auch eine gewisse spezialpräventive Wirkung zu erwarten ist, indem alternative Lösungen zu Konfliktbewältigung vermittelt werden können. 27 Es ist also nicht erstaunlich, wenn die Schlichter in der Perspektivübernahme quasi eine Chance sehen, dem Täter ein Angebot zu unterbreiten, zukünftig mit anderen Strategien und Mechanismen Konflikte zu bewältigen. ....wenn man diesen Fall erledigt hat und man sieht die Befriedigung aller Beteiligten, der eine ist froh, daß er die Last los ist und der andere ist froh, daß er entweder entschädigt worden ist,((oder)) daß er ´ne Entschuldigung gehört hat, ((oder)) daß er... von dem Beschuldigten gehört hat, zukünftig anders mit solchen Problemen umzugehen.... Dann ist das für alle Beteiligten ´ne heilsame Erfahrung, die sie da gemacht haben oder machen konnten, die ja bei einem nackten Richterspruch ja nicht rumkommt... 3.2 Reue, Einsicht und Entschuldigung Mehrfach wurde von den Tätern auch ein gewisses Maß an Reue und Bedauern verlangt, daß für andere auch erkenn- und wahrnehmbar sein soll. D.h. die Täter sollten ihre Scham und Gewissensbisse sowie ihre Läuterung und Besserung aufzeigen. Dabei forderten die Schlichter dieser Verhalten nicht nur dem Geschädigten gegenüber ein, sondern oftmals wollten auch die Vermittler im Vorfeld des Schlichtungsversuches die Einsicht des Täters erleben und machten nicht selten davon den weiteren Verlauf des TOAs abhängig: 25 Hartmann, 1995, S.108 26 Hartmann, 1995, S. 111 27 Dölling, 1993, S.67 108 Intentionen der Konfliktschlichtung.... ... das ist keine gute Grundlage, nur weil sie dann strafmildernd, oder das Verfahren... vielleicht eingestellt((wird)), das ist nicht das Ding zum TOA, das mache ich nicht mit. Also sie müssen mir schon genau sagen, was sie für Vorstellungen haben, und warum sie mit dem Geschädigten reden wollen... In gewisser Weise drückt dieses Zitat eine Haltung des Schlichters aus, welche in den Gesprächen leider relativ häufig anzutreffen war. Durch den Einschub das mache ich nicht mit und sie müssen mir schon sagen befinden sie in der Art von Richtern über den Sachverhalt und würdigen das Geschehen. Aber erstens sind sie keine Richter, die diese Würdigung vorzunehmen haben und quasi über die weitere Vorgehensweise entscheiden, zweitens ist ihre Kenntnis des zur Diskussion stehenden Sachverhalts ganz bewußt beschränkt, und demzufolge können sie sich kein hinreichendes Urteil über die Belange der betroffenen Täter wie Opfer erlauben, und drittens sind solche Urteile nach einem eher laienhaften, moralischen Rechtsempfinden gefällt als nach juristischen Kriterien. Hinzu kommt, daß sie damit nicht nur den vermutlichen Opferinteressen vorgreifen, sondern sich ungewollt in die Rolle eines Fürsprechers, eines Anwaltes des Opfers begeben. Ganz ähnlich wie bei der erwarteten Reue verlangen die Schlichter auch ein gewisses Maß an Einsicht, und nicht selten erwarten sie regelrechte Entschuldigungszeremonien durch die Täter. ...was ich eigentlich immer fordere, ist die Entschuldigung, die persönliche. Das kann ja auch jeder halten wie er will, aber ich denke- auch wenn das Opfer sagt, es verzichtet auf Schadensersatz und so- also‘ne richtige offizielle Entschuldigung, ohne dem habe ich bis jetzt noch keinen gehen lassen... Hintergrund dieser immer wieder anzutreffenden Haltung ist vermutlich die Unterstellung eines gewissen„ökonomischen Verbrechenskalküls“ beim Täter. So wird immer wieder eingewendet, TOA hätte keinen Abschreckungseffekt, wenn er denn nur die reine Wiedergutmachung intendiere und es zu befürchten steht, daß das Schlichtungsgespräch"durch die Beschuldigten, die Einsicht und Reue nur heuchelten", mißbraucht würde,"um sich Vergünstigungen zu verschaffen" 28 . Das erwarten einige Schlicher: ...natürlich ist auch die Gefahr gegeben, daß da formal einfach durch den Täter gesagt wird‘ach hier hab ich ´ne Chance ´n bißchen besser wegzukommen, da sage ich eben Entschuldigung, vielleicht hab ich noch irgendwo ´n paar hundert Mark die ich dem dann überweise’ oder so. Ich denke, das ist auch ´ne Gratwanderung. 28 Hartmann 1995, S. 138 109 A. Mau Aus diesem Grund scheint es für viele Schlichter legitim, durch eine moralische Be- und Verurteilung des Täterverhaltens einem solchen unterstellten „Mißbrauch“ des Schlichtungsbemühens entgegenzuwirken. Aber ganz abgesehen davon, daß auch Richter in Strafverfahren durch vorgeschobene Reue und Einsicht getäuscht werden können,"kann Recht nur Normtreue verlangen und muß sich bei moralischen Beurteilungen zurückhalten" 29 . Dies gilt um so mehr für Schlichter, die in erster Linie einen Rahmen für ein Ausgleichsbemühen zweier strittiger Parteien schaffen sollen und die gehalten sind, sich in dem Aushandlungsprozeß weitgehend zurückzuhalten und lediglich moderierend und schlichtend einzugreifen. 3.3 Einhaltung der Vereinbarung Ebenfalls häufig wird von den Vermittlern ihr Bemühen angesprochen, eine erneute Opferwerdung der Geschädigten zu verhindern, indem sie dafür Sorge tragen, daß die getroffenen Vereinbarungen durch die Täter eingehalten werden. Diese Aufgabe haben fast alle Schlichter für sich gesehen und einen ganz unterschiedlichen Stellenwert in ihrer Arbeit verliehen. Auffällig war jedoch, daß diese Sequenzen(Erzähleinheiten) meistens mit dem Hinweis auf die berechtigten Interessen der Opfer eingeleitet wurden, sich jedoch im Verlauf der Erzählung immer mehr als erzieherische Einflußnahme auf den Täter darstellten: ....ich hab auch anfangs sehr schlechte Erfahrung gemacht mit so´ner Vereinbarung, die nicht eingehalten wurde, wo ich sage, daß((das)) Opfer halt zum zweiten Mal Opfer geworden ist und was mich mit sehr wütend gemacht hat.... und seitdem schreibe ich in meine Abschlußberichte...‘Ich empfehle die Einstellung, wenn die Vereinbarung eingehalten worden ist und für deren Überprüfung bin ich zuständig und werde Sie informieren.’... Also ich halte ´ne Einstellung des Verfahrens auch aus pädagogischen Gründen nicht für günstig. Problematisch an dieser Einstellung- die im übrigen gar nicht selten ist- ist der Umstand, daß mit dem Täter-Opfer-Ausgleich aber gerade nicht"eine bestimmte Lernerfahrung für einen bestimmten Täter intendiert werden((soll)), sondern nur ein Rahmen bereitgestellt wird, in dem Lernerfahrungen wahrscheinlich sind." 30 Denn ansonsten würde"ein Ausgleichsgespräch zu einer Therapiesitzung mit dem Schlichter als Therapeuten und dem Opfer als Instrument der Therapie." 31 Statt dessen sollten"die Bedürfnisse der Beteiligten und eine Regelung der Konfliktpunkte im Mittelpunkt stehen, und nicht pädagogische Intentionen" 32 . Wie schwierig es aber ist, die Bedürfnisse der Beteiligten in den Mittelpunkt zu rük29 ebenda 30 Hartmann 1995, S.108 31 ebenda 32 ebenda 110 Intentionen der Konfliktschlichtung.... ken und gleichzeitig die Realisierung der getroffenen Vereinbarung den Beteiligten zu überlassen, zeigten die Gespräche. 4. Was wollen die Schlichter beim Opfer erreichen? Wie bereits dargelegt, wollen die Schlichter dem Opfer dadurch helfen, daß sie die Einhaltung der im Vermittlungsgespräch getroffenen Vereinbarung kontrollieren und ggf. die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Täter verhindern. Dabei drängt sich jedoch der fade Beigeschmack von weniger fürsorglichen Intentionen auf. In der überwiegenden Zahl sind es die Opfer, die das Vermittlungsbemühen der Schlichter scheitern lassen. Deren Existenz hängt nicht selten von der Zuweisungsbereitschaft der Staatsanwälte ab, welche wiederum vor allem durch erfolgreiche Vermittlungen zu weiteren Zuweisungen veranlaßt werden. Ganz folgerichtig ist es Praxis geworden, daß die Bereitschaft der Opfer, am TOA teilzunehmen, vor allem durch den Hinweis der Schlichter auf die geringen Chancen im herkömmlichen Strafverfahren gewonnen wurde. Dazu ein Beispiel: ...es gibt auch einige, die sagen als Geschädigter,´ nee ich möchte unbedingt, daß der verurteilt wird. Daß der bei der Verurteilung letzthin vielleicht zehn Stunden gemeinnützige Arbeit kriegt und eigentlich besser bei wegkommt als im Täter-Opfer-Ausgleich, das sieht der denn vielleicht gar nicht und daß er hinterher seinem Schaden denn sowieso noch ewig hinterher laufen muß, weil er nicht in der Lage ist, ´ne Zivilklage gegen den zu führen. Demzufolge motivieren viele Schlichter die Opfer mit den Möglichkeiten einer vereinfachten Schadensregulierung durch das Wiedergutmachungsbemühen der Täter im Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren. Neben diesen sehr verständlichen Gründen der Schlichter wollen aber viele mit dem TOA vor allem eine Stärkung der Opfer erreichen. So erhoffen sie sich für die Opfer eine Verarbeitung der Tat und deren Folgen, versuchen sie die Angst vieler vor Wiederholung zu mildern und forcieren sie die Auseinandersetzung der Opfer mit dem Täter und ihrer eigenen Rolle beim Tatgeschehen. Dabei hilft ebenso wie bei den Tätern der im TOA möglich gewordene Wechsel der Perspektiven: ...In den Fällen, wo es um Schmerzensgeld geht, sind Geschädigte oftmals zum Ende des erfolgreich verlaufenden Ausgleichsgespräches zu der Meinung gelangt, sie wollen nichts einfordern. Ihnen hat der Gesprächsverlauf imponiert, er hat ihnen ein Gefühl der Befriedigung gegeben und sie haben ganz bestimmte Reaktionen auch abgewartet... 111 A. Mau Ebenso häufig wird hervorgehoben, daß das Opfer nunmehr aktiv am Geschehen teilnehmen kann. Bisher hatte es eher die Rolle eines Objektes. Objekt der Tat (als Opfer), Objekt der Folgen(bspw. versicherungstechnisch als Geschädigter), Objekt im Strafverfahren(als Zeuge). In keinem dieser Fälle kann das Opfer seine Gefühle ausdrücken, darf es bewerten oder moralisieren. Man verlangt von ihm die nüchterne Schilderung des Geschehens, gestattet jedoch nicht die Artikulation seiner Ängste oder Fragen an den Täter geschweige denn die vorrangige Behandlung seiner Interessen, noch vor dem staatlichen Zugriff. Dies alles wird im TOA jedoch möglich, und es soll an dieser Stelle hervorgehoben werden, daß sich alle Schlichter bemühten, dem Opfer ausreichend Raum, Zeit und Gelegenheit zu geben, sich sowohl vor dem eigentlichen Gespräch mit dem Täter, als auch während der Vermittlung und nicht selten danach zu artikulieren und ihre Vorstellungen und Erwartungen zu benennen. 5. Schlußbemerkungen Neben den eigenen Erwartungen an die Vermittlungsarbeit und an die Intentionen gegenüber Täter und Opfer lassen sich noch einige Aspekte aus den Gesprächen herausarbeiten, die ebenfalls durch die TOA-Arbeit erreicht werden sollen. So wurde eher allgemein die Konfliktlösung, die Herstellung des sozialen Friedens und ein deutlicheres Gefühl von Gerechtigkeit bei den Beteiligten genannt. Häufig wurde aber auch erwähnt, daß durch den TOA eine gewisse Loslösung des Konflikts aus staatlicher Inanspruchnahme erfolgt, die gerade von Opfern begrüßt wird. Zum einen, weil oftmals Anzeigen durch die Geschädigten aus Wut und Frustration erstattet wurden und in der Zwischenzeit von den Beteiligten der Konflikt längst geregelt wurde, so daß ein herkömmliches Strafverfahren unverständlich und als belastend, z. T. sogar als bevormundend empfunden wird. Zum anderen fühlen auch manche Opfer eine gewisse Mitschuld am Geschehen und begrüßen deshalb die Möglichkeit, durch ihre Teilnahme am TOA dem Täter entlastend beiseite stehen zu können. Insgesamt hinterließen die Gespräche mit den Vermittlern den Eindruck, daß die Schlichter einen spezifischen Anspruch an den TOA und ihre eigene Rolle dabei haben, der zum Teil deutlich von den Vorstellungen der“Standards” 33 abweicht. Nach diesen sollte ein Schlichter schlichten und zwischen Parteien vermitteln, nicht jedoch moralisieren, erziehen, werten oder gar sanktionieren. Genau das praktizieren jedoch viele Schlichter unbewußt, und nicht wenige sogar gezielt: • indem sie von ihrer neutralen Position abweichen ( man kann nicht als Vermittler völlig wertneutral bei der Sache sein) • indem sie Schuld zuweisen ( daß der Beschuldigte auch sieht, daß wir ja seinetwegen dasitzen) 33 Kubach, T./ Netzig, L./ Petzold, F./ Schadt, M./ Wandrey, M.(1994) 112 Intentionen der Konfliktschlichtung.... • indem sie sich mit dem Opfer solidarisieren ( ich zeige bewußt dem Opfer mehr Nähe). Das abschließende Zitat wird zeigen, daß die geschilderten Erwartungen der Schlichter an den TOA nicht bloße Hoffnungen waren, die sich ggf. erfüllen können, sondern daß diese Intentionen ganz deutlich das Handeln der Schlichter im Vermittlungsprozeß beeinflussen: Der Täter ist das Eine, aber die Opferinteressen stehen ein ganz kleines bißchen höher, weil ich denke, daß das Opfer bei den allgemeinen Verfahren sowieso immer zu kurz kommt.((So)) daß ich schon denke und auch dem Täter das so rüberbringe, daß das meiner Meinung nach erforderlich und auch fair ist. Und das wird auch akzeptiert von den Tätern, und auch so gesehen, also da haben die überhaupt kein Problem damit, im Gegenteil, drum sind se ja im wesentlichen da, sich auch teilweise den Kopf waschen zu lassen, auch von den Geschädigten. Es werden also die Motive, die ein Schlichter hatte, sich mit dem Täter-Opfer-Ausgleich zu beschäftigen, Bestandteil der Vermittlung( weil ich denke, daß das Opfer sowieso immer zu kurz kommt) und tragen zum Verlauf und Gestaltung des Vermittlungsgesprächs bei. Deutlich wird dies vor allem an dem Nachsatz dieses Zitates, daß der Täter sich„ den Kopf waschen zu lassen“ hat und zwar ausdrücklich„ auch von den Geschädigten“. Der betreffende Schlichter bietet also nicht nur eine gewisse Plattform, auf der die beiden betroffenen Parteien den Konflikt klären und den Ausgleich aushandeln können, sondern greift unmittelbar und aktiv in den Aushandlungsprozeß ein, indem er den Täter sanktioniert( Kopf waschen). Es läßt sich also feststellen, daß die Schlichter weder frei, noch absichtslos, noch neutral in die Konfliktschlichtung gingen und ganz eigene Bestrebungen und Erwartungen an den TOA hatten. Literatur Dölling, D.(1993): Probleme der Begleitforschung zum Täter-Opfer-Ausgleich, in:TäterOpfer-Ausgleich im allgemeinen Strafrecht, Theorie und Praxis konstruktiver Tatverarbeitung: Grundlagen, Modelle, Resultate und Perspektiven. Hrsg. Hering, R.-D./ Rössner, D. 1993, Bonn, Forumverlag Godesberg, S.63-96 Hartmann, A.(1995): Schlichten oder Richten. Der Täter-Opfer-Ausgleich und das (Jugend-) Strafrecht, Neue Kriminologische Studien, Bd. 13, Wilhelm Fink Verlag, München Kubach, T./ Netzig, L./ Petzold, F./ Schadt, M./ Wandrey, M.(1994): Standards. Ein Handbuch für die Praxis des Täter-Opfer-Ausgleichs. Hrsg. Projektgruppe Standards des DBH-Servicebüros für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung. Bonn-Bad Godesberg. 113 C. Nietzsch Constanze Nietzsch Der Täter-Opfer-Ausgleich aus der Sicht der Täter In diesem Vortrag geht es um erste Erkenntnisse aus der Auswertung der Interviews mit den Tätern, die an einem Täter-Opfer-Ausgleich teilgenommen haben. Es sollen u.a. solche Fragen beantwortet werden: • Was sind ihre Vorstellungen und Erwartungen über einen Täter-OpferAusgleich? • Wie erleben sie den Täter-Opfer-Ausgleich, speziell das Vermittlungsgespräch? • Ist ein sozialer Frieden erreicht worden? und • Hat der Täter-Opfer-Ausgleich Auswirkungen auf ihr zukünftiges Handeln in Konfliktsituationen? 1. Einleitende Worte Nach einer Definition von Jürgen Schreckling ist das Ziel des Täter-OpferAusgleichs,„die nach einer Straftat zwischen Tätern und Geschädigten bestehenden Probleme, Belastungen und Konflikte, unterstützt durch einen Vermittler, zu bereinigen“(Schreckling u.a., 1991, S. 91). Im Vermittlungsgespräch wird der Täter mit der Tat und den Tatfolgen konfrontiert. Er ist aufgefordert, sich in die Lage des Geschädigten hineinzuversetzen und sich mit der begangenen Tat auseinanderzusetzen(vgl. Hartmann, 1995, S. 108). Dabei soll eine Wiedergutmachung der Tat angestrebt werden. Ziel unserer Untersuchung war es unter anderem, die Einstellungen der Täter und Geschädigten zueinander, zur Tat und zum Täter-Opfer-Ausgleich zu untersuchen und zu ermitteln, ob diese im Laufe des Schlichtungsverfahrens Veränderungen unterliegen. Die Interviews führten wir in den Bundesländern Sachsen-Anhalt und Brandenburg durch. Es waren problemzentrierte qualitative Interviews. Problemzentriert soll heißen: Es handelt sich um eine Interviewführung, mittels derer die Befragten möglichst frei zu Wort kommen sollen, jedoch das Interview auf eine bestimmte Problemstellung zentriert ist. Hierbei diente uns ein Gesprächsleitfaden als Orientierungs- und Strukturierungshilfe. Mit Hilfe dieses Leitfadens ist es uns möglich, die gewonnenen Texte zu vergleichen und Kategorien zu bilden(vgl. Witzel, 1996, S. 57). 114 Der Täter-Opfer-Ausgleich aus der Sicht der Täter Um einen genaueren Überblick zu bekommen, ob der Konflikt durch den TäterOpfer-Ausgleich bzw. auch danach zwischen den beteiligten Parteien endgültig aufgearbeitet bzw. geklärt wurde, führten wir mit denselben Personen zweimal Interviews in einem Abstand von ca. einem halben Jahr durch. Der 1. Erhebungszeitraum reichte von Juni 1997 bis Februar 1998. Der 2. Erhebungszeitraum begann im Juni dieses Jahres und dauert noch an. Die Interviews der 1. Erhebungswelle führten wir direkt nach dem Vermittlungsgespräch durch. Dabei wurden insgesamt 13 Geschädigte und 14 Täter befragt. An der 2. Erhebungsphase beteiligten sich bis jetzt 7 Geschädigte und 8 Täter. In den hier vorliegenden Fällen war das am häufigsten vorkommende Delikt Körperverletzung(insgesamt zehnmal, darunter einmal leichte und einmal gefährliche Körperverletzung und einmal in Verbindung mit einer Sachbeschädigung). Daneben gab es jeweils einmal: Sachbeschädigung, Beleidigung/Nötigung und versuchter Raub. Im großen und ganzen ereigneten sich die Fälle alle aufgrund von Beziehungskonflikten(in Form von Provozierungen, Mißverständnissen und ähnlichem), die vorher abgelaufen waren. In mehr als der Hälfte der Fälle hatten die Täter schon vor der Tat Kontakte zum Geschädigten und teilweise auch danach. 2. Vorstellungen und Erwartungen der Täter In früheren Untersuchungen wurde festgestellt, daß die Täter sich gern auf ein Gespräch mit dem Geschädigten einlassen, um eine Strafmilderung oder Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen(Schreckling, 1997, S. 97). Es ist jedoch bei den von uns untersuchten Fällen zu beobachten, daß das Hauptanliegen der Täter das Bereinigen des Konfliktes war. Die befragten Täter ziehen den Täter-OpferAusgleich zwar einem gerichtlichen Verfahren vor, aber nur insoweit, daß sie sich mit dem Geschädigten beim Täter-Opfer-Ausgleich eher unterhalten bzw. „aussprechen“ können. Sie wollen den Konflikt„persönlich“ mit dem anderen lösen, was bei einer Gerichtsverhandlung nicht möglich wäre. So sagte einer der Täter, daß er beim Täter-Opfer-Ausgleich mit dem Geschädigten persönlich reden kann...da kann ick ja wenigstens mit ihm reden, da brauche ich ja nich... Jeschworene,... da red ick ja mit die(denen)... Des weiteren erwarteten die Täter, durch das Vermittlungsgespräch eine Möglichkeit zu bekommen, dem Geschädigten ihre Motive bei der Tat zu erläutern bzw. zu schildern, wie es dazu kam. In diesem Zusammenhang wurde häufig das Wort„klären“ benutzt. Sie wünschten, daß der Vorfall in irgendeiner Weise beendet wird. Auch das Kennenlernen des anderen stand im Vordergrund, wenn es keine weiteren Kontakte gegeben hat. 115 C. Nietzsch Zusätzlich zu der Hoffnung auf Klärung des Konfliktes wurde in den Fällen, bei denen Schadensersatzforderungen bestanden, von den Tätern die Sorge geäußert, daß die Geschädigten zu hohe Schadensersatzansprüche tätigen könnten. Sie führten als Begründung ihre nicht so guten finanziellen Verhältnisse an. Grundsätzlich waren sie aber bereit, auch finanziell den Schaden wiedergutzumachen. 3. Die Konfrontation des Täters mit dem Geschädigten im Vermittlungsgespräch Wie erleben nun die Täter den Täter-Opfer-Ausgleich, speziell das Vermittlungsgespräch? Die Konfrontation mit dem Geschädigten im Vermittlungsgespräch fällt den Tätern durchaus nicht leicht. So äußerten die Täter die Sorge, daß das Schlichtungsgespräch stark emotionsgeladen verlaufe und ein Reden in ruhiger Atmosphäre nicht möglich sei. In diesem Sinne fielen häufig Wörter wie: „anschreien“,„anfassen“ u.ä. Nach dem Gespräch äußerten die Täter sich dann sehr erleichtert, wenn das Gespräch wie ein„normales“ Miteinanderreden verlief, d.h., daß man sich„aussprechen“,„quatschen“ bzw.„unterhalten“ konnte. So sagte einer:... das was ich sagen wollte, hab ich gesagt, also ich konnte das frei in’n Raum sprechen,...(und) ich fand sehr gerecht, was er gesagt hat,... und auch ziemlich zutreffend auf den Fall,... Wurden die Täter darauf angesprochen, wie sie den Geschädigten erlebten, dann äußerten sie sehr erfreut, daß auch der andere sich für sie, wie sie sagten, „interessierte“ bzw. ihnen Verständnis entgegenbrachte. Ihnen war es wichtig, daß sie sich nicht nur vom Geschädigten ein Bild machen konnten, sondern, daß auch der Geschädigte ein positiveres Bild von ihnen bekam. Erlebten die Täter die Geschädigten im Vermittlungsgespräch bspw. von oben herab bzw. in der Situation, daß der andere nur forderte und eine Mitgestaltung des Gesprächsverlaufs ihrerseits nicht möglich war, waren sie enttäuscht. So beschwerte sich in einem Fall der Täter im Interview, daß der Gesprächsgegenstand nur die Höhe der Schadenssumme und die zu tätigende Arbeitsleistung war, die der Täter zur Wiedergutmachung erbringen mußte. Eine Auseinandersetzung über die Tat und die Begleitumstände fand nicht statt. Hier stellt sich die Frage, ob von seiten der Vermittlung ausreichend Freiraum ermöglicht wurde, so daß beide Konfliktparteien genügend Möglichkeit hatten, die Angelegenheit zu klären. Interessant ist, daß in den überwiegenden Fällen, in denen Schadensersatzforderungen an die Täter bestanden, die Geschädigten von ihren ursprünglichen Forderungen abrückten. Darüber waren die Täter sehr erleichtert. 116 Der Täter-Opfer-Ausgleich aus der Sicht der Täter So sagte einer: Tja, war jut jewesen, daß er ´n Auge zujedrückt hat, daß er noch um die Hälfte runterjejangen is, hätte er nich machen müssen... Und ein anderer Täter meinte dazu, daß er mit dem zu zahlenden Betrag leben könne, weil es, wie er sagt, für seine Strafe„noch annehmbar“ sei und er sich gerecht behandelt fühlte. Um noch einmal kurz auf die Arbeit der Vermittler einzugehen: Die Täter fanden die Arbeit der Vermittler sehr positiv. Sie begrüßten es, wenn der Vermittler als unparteiischer Dritter im Bedarfsfall in das Gespräch eingriff und es wie ein „Gesprächsleiter“ lenkte. Um hier nur ein Zitat stellvertretend für die übrigen zu bringen: Die war jut, also wo ma nich mehr weiter wußte,..., also, wo ich’s nicht wußte, wie ich’s sagen sollte, hat sie erzählt,..., was ich damit jemeint hatte, und bei ihm denn so jenau daßelbe, also(ich) sag mal, ohne die Frau, da werden ma vielleicht aus’m Jespräch jekommen, weil keener wußte,..., wie’s hätte sagen sollen,... Bei fast allen Äußerungen wurde deutlich: Ohne den Vermittler hätten die Gespräche, in dem Sinne, daß alle relevanten Themen angesprochen wurden, nicht stattgefunden. 4. Sozialer Frieden erreicht? Die von uns befragten Täter erzählten, daß sie froh darüber sind, daß jetzt nach dem Täter-Opfer-Ausgleich ein positiver Umgang mit dem Geschädigten möglich ist. Bevor sie die Gelegenheit hatten, den Vorfall zu bereinigen, gingen sie dem anderen eher aus dem Weg. Sie waren erleichtert darüber, daß dieser Zustand auch ohne Gerichtsverhandlung erreicht wurde. Stellvertretend für andere sagte eine Täterin: Ja, auf alle Fälle-überhaupt, ick gloobe jetzt erst richtig, den Knack jejeben zum Verstehen,..., vorher hatte nie eener so richtig, sage ick jetzt mal, den Mut, den Anderen all die Dinge zu sagen, und jetze,..., dit jeht uns beeden jetzt besser nach diesem Jespräch, und ick gloobe, wir sind ooch beede froh, daß dit außerjerichtlich jejangen is,... Die Täter sprachen davon, daß sie jetzt, nach dem Täter-Opfer-Ausgleich, den anderen„grüßen“, zusammen„lachen“ und„quatschen“ würden. Sieht man sich die Interviews der 2. Erhebungswelle an, zeigt sich, daß sich ihre Hoffnungen auf einen normalen Umgang mit dem anderen in vielen Fällen erfüllt 117 C. Nietzsch haben. Hat man sich gesehen, so ist man sich nicht aus dem Weg gegangen, sondern redete miteinander oder ging sogar zusammen aus. Nur in dem Fall, in dem auch generell das Schlichtungsgespräch für den Täter sehr unbefriedigend verlief, kann nur begrenzt von sozialem Frieden gesprochen werden, in dem Sinne, daß der Täter dem Geschädigten nach wie vor aus dem Weg gehen wird. Generell läßt sich sagen, daß es zwischen dem Täter und dem Geschädigten keinen weiteren negativen Vorfall gegeben hat. Mit zeitlichem Abstand zu dem Geschehen erzählten fast alle Täter, daß sie zufrieden waren mit dem Täter-Opfer-Ausgleich und dabei noch einmal mitwirken würden. Nur ein einziger Täter lehnte diese Form der Konfliktlösung für sich für die Zukunft ab. Seine Kritik richtete sich hier vor allem auf die Tatsache, daß beim Ausgleichsverfahren der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche geltend machen kann und er als Täter, egal welchen Betrag, zahlen muß. Für ihn wäre es eine bessere Lösung, dem Täter Stunden in Form gemeinnütziger Arbeit anzulasten, die aufgrund fester Richtlinien entwickelt wurden. Weil, wie er sagt:... wenn jetzt wegen jeder Kleinigkeit hier zwischen Jugendlichen‘ne Rangelei,..., und jeder dann fünfhundert Mark zahlen müßte,.., wenn jetzt jemand hört, Herr XXX(der Geschädigte), hat fünfhundert Mark jekriegt, das mache ich jetzt auch, ..., der nächste sagt, ich will tausend Mark haben, und irgendwann kommt dann der Punkt, wo irgendwie jemand sagt, nee, das zahle ich nicht, und dann kommt’s vor Gericht..., da finde ich zum Beispiel‘ne gemeinnützige Arbeit besser,... Im Hinblick auf diese Aussagen sollte von seiten der Vermittlungsstelle darauf geachtet werden, daß die Schadensersatzansprüche des Geschädigten an den Täter im Einklang mit dem Strafmaß bestehen. 5. Zukünftige Konfliktbewältigung Die meisten der befragten Täter sagten, daß sie schon von sich aus versuchen, eine ähnliche Situation zu vermeiden bzw. anders zu reagieren, wenn sie sich nur die Folgen, die solch eine Handlung haben kann, vorstellen. Sie wollen sich nicht mehr provozieren lassen und ihre Aggression unter Kontrolle halten. So sagte einer:..., da werde ick mir denn doch wahrscheinlich sagen, lassen fahren, und dann is jut. Und ein anderer:..., dann würde ick ihn links liegen lassen, denn, dann würde ick(denken) lassen doch quatschen Eine Täterin erzählte in dem zweiten Interview, wie sie solch eine ähnliche Situation gemeistert hatte:... und dann habe ick immer so dran jedacht, denk dran, wat mit XXX(der Geschädigten) war,..., und das ick mich da im Zaum halten 118 Der Täter-Opfer-Ausgleich aus der Sicht der Täter konnte, dit hat mir echt bewiesen, daß ick so schnell jar nich zum Ausrasten zu bringen bin,... Viele der Täter erzählten uns auch nach einem halben Jahr, daß sie durch die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs noch einmal Glück gehabt haben und es bei einem 2. Vorfall nicht so glimpflich abgehen würde. Das allein reiche schon, um solch eine Situation zu vermeiden. ... davor hab ick mich ja oft jeschlagen bin ick ja ehrlich,... bis dann wirklich dit Ding hier kam, und danach habe ick jesagt, ′ auweia, nächstet mal jeht dit nich so glücklich aus ′ , und d e n n hab ick ooch immer so, wie so‘n kleener Plan so, wat kannste machen in dem und dem Fall und n i c h zuzuschlagen, also dit war eigentlich schon für mich so, so‘n Denkanstoß irgendwie,... Einschränkend sollte aber hier noch gesagt werden, daß der Täter-OpferAusgleich teilweise nicht allein für den positiven Lernprozeß ausschlaggebend war, sondern hier auch unter anderem altersspezifische Entwicklungsphasen mit hineinspielten. 6. Zusammenfassung Die Bereitschaft, beim Täter-Opfer-Ausgleich mitzuwirken, ist bei den Tätern sehr hoch. Durch den Täter-Opfer-Ausgleich erhielten sie, im Gegensatz zu einem gerichtlichen Verfahren, die Möglichkeit, mit dem Geschädigten zu reden und den Vorfall persönlich zu klären. Sie nahmen die Gelegenheit wahr, die Sache zu bereinigen und sich beim Geschädigten zu entschuldigen. Sie waren sehr überrascht und erleichtert darüber, wenn die Geschädigten von ihren ursprünglichen(materiellen bzw. finanziellen) Forderungen abrückten. Des weiteren wollten sie auch ihrerseits von dem Geschädigten ernst genommen werden und registrierten froh, wenn ihnen von der Gegenseite ein gewisses Interesse entgegengebracht wurde. Mit Blick auf die zukünftige Konfliktbewältigung ist zu hoffen, daß ein großer Teil der befragten Täter jetzt eher in der Lage sein wird, die Folgen gesetzwidrigen Handelns künftig zu bedenken und zu versuchen, Konfliktsituationen auszuweichen. Ferner wäre hier noch zu sagen, daß von seiten der Vermittlerinnen und Vermittler darauf geachtet werden muß, daß der Täter nicht nur als etwas Negatives, als der Bittsteller zu sehen ist. Der Täter wirkt beim Täter-Opfer-Ausgleich freiwillig 119 C. Nietzsch mit. Ihm muß auch, ähnlich wie dem Geschädigten, im Vermittlungsgespräch genügend Raum eingeräumt werden. Alles in allem bewerteten die Täter den Täter-Opfer-Ausgleich positiv. Für sie kann in Zukunft der Täter-Opfer-Ausgleich ein Stück handlungsbindend werden. 7. Literatur Hartmann, Arthur(1991): Die Akzeptanz des Täter-Opfer-Ausgleichs bei den betroffenen Tätern und Geschädigten. In: Bundesministerium für Justiz(Hrsg.): Täter-Opfer-Ausgleich. Zwischenbilanz und Perspektiven. 1989 veranstaltet von Bundesministerium für Justiz und der Deutschen Bewährungshilfe. Bonner Symposium. Bonn. Hartmann, Arthur(1995): Schlichten oder Richten. Der Täter-Opfer-Ausgleich und das (Jugend-) Strafrecht. München: Fink. Rössner, Dieter/ Bannenberg, Britta(1994): Empirische Ergebnisse zum Täter-OpferAusgleich. In: Kaiser, Günter/ Jehle, Jörg-Martin: Kriminologische Opferforschung. Neue Perspektiven und Erkenntnisse. Teilband I. Grundlagen- Opfer und Strafrechtspflege- Kriminalität der Mächtigen und ihrer Opfer. Heidelberg: Kriminalistik Verlag. Schreckling, Jürgen u.a.(1991): Bestandsaufnahme zur Praxis des Täter-Opfer-Ausgleichs in der Bundesrepublik Deutschland. Bundesministerium der Justiz(Hrsg.). Bonn: Köllen Druck & Verlag. Schreckling, Jürgen(1997): Zehn Jahre Täter-Opfer-Ausgleich: Was haben wir gewollt, was haben wir erreicht? In: Hassemer, Elke/ Marks, Erich/ Meyer, Klaus(Hrsg): Zehn Jahre Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung. Der Täter-Opfer-Ausgleich als Teil einer gesellschaftlichen Entwicklung zu mehr außergerichtlicher Konfliktregulierung? Bonn: ForumVerlag Godesberg. Witzel, Andreas(1996): Auswertung problemzentrierter Interviews: Grundlagen und Erfahrungen. In: Strobel, Rainer/Böttger, Andreas(Hrsg.) Wahre Geschichten? Zur Theorie qualitativer Interviews. Beiträge zum Workshop Paraphrasieren, Kodieren, Interpretieren... im kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen am 29. und 30. Juni 1995 in Hannover. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft. 120 Vergleichende Perspektiven zum Täter-Opfer-Ausgleich.... Marianne Löschnig-Gspandl Vergleichende Perspektiven zum Täter-Opfer-Ausgleich in Baden-Württemberg und der Steiermark Rechtliche und rechtstatsächliche Ausgangslage 34 1. Vorbemerkung Das Jahr der Jubiläen- zehn Jahre Täter-Opfer-Ausgleich(TOA) in Deutschland und zehn Jahre Außergerichtlicher Tatausgleich(ATA) in Österreich- liegt bereits wieder drei Jahre zurück. An der Aktualität des Gedankens der Wiedergutmachung und des unter dem Aspekt der Aussöhnung stehenden Ausgleichs der Tatfolgen als für bestimmte Fälle in jeder Hinsicht sinnvollere Reaktionsform des Strafrechts hat sich jedoch nichts geändert. Deutschland besitzt eine(gewiß in Teilbereichen verbesserungswürdige, aber doch) vorbildhafte rechtliche Basis zur Durchführung mediativer Verfahren; durchschlagender praktischer Anwendungserfolg ist jedoch bislang nicht zu verzeichnen. Österreichs Praxis der Konfliktregelung hingegen ist vorbildhaft; eigens dafür geschaffene rechtliche Grundlagen gibt es keine. Im folgenden sollen die gegenwärtigen und künftigen rechtlichen Rahmenbedingungen für den ATA speziell im Erwachsenenstrafrecht 35 sowie die rechtstatsächliche Ausgangslage hinsichtlich ATA und TOA als Grundlage für die Darstellung des Forschungsdesigns sowie der Forschungsperspektiven erörtert werden. Auf die geltende deutsche Rechtslage soll in diesem Forum nur insoweit eingegangen werden, als dies unter einer vergleichenden Perspektive für das Aufzeigen von Gemeinsamkeiten und Unterschieden der beiden Rechtsordnungen notwendig ist. 34 Siehe auch:«Ausblick auf ein vergleichendes empirisches Forschungsprojekt» von Dr. Michael Kilchling, Freiburg i.Br.(in diesem Band). 35 Siehe zum ATA im Jugendstrafrecht(ATA-J) ausf Löschnig-Gspandl, Die Wiedergutmachung im österreichischen Strafrecht, Auf dem Weg zu einem neuen Kriminalrecht?, Wien 1996, 160 ff; vergleichend zu ATA-J und ATA-E bzw TOA-J und TOA-E auch Löschnig-Gspandl u. Kilchling, New Developments in Victim/Offender Mediation and Victim Participation, Global Journal of Crime and Criminal Law 3(1997), Heft 2, S. 3 ff; Löschnig-Gspandl/Kilchling, Victim/Offender Mediation and Victim Compensation in Austria and Germany- Stocktaking and Perspectives for Future Research, European Journal of Crime, Criminal Law and Criminal Justice 5(1997), 58 ff. 121 M. Löschnig-Gspandl 2. Rechtliche Ausgangslage 2.1 Österreich:§ 42 öStGB – Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat 2.1.1 Allgemeines Zwar weist das österreichische Strafrecht bereits seit mehr als 200 Jahren restitutive Elemente, etwa in Gestalt des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue, auf 36 , Bestimmungen, die über eine Berücksichtigung der Schadensgutmachung im Kontext des strafrechtlichen Sanktionensystems hinaus auch mediative Formen der Wiedergutmachung ermöglichen, kamen jedoch in den österreichischen Strafgesetzen bis zum Jahre 1989 nicht vor. Mit dem Jugendgerichtsgesetz 1988 37 wurde der auf eine bereits vierjährige Erprobungsphase zurückblickende ATA-J als zentraler Bestandteil des jugendstrafrechtlichen Sanktionensystems eingeführt 38 . Drei Jahre später wurde in einigen Gerichtssprengeln mit einem Modellversuch der Konfliktregelung im Erwachsenenstrafrecht begonnen 39 . Das Bundesland, das im Rahmen unseres Forschungsprojekts evaluiert werden soll, die Steiermark, ist seit 1.März 1996 in den Modellversuchsbereich einbezogen 40 und kann daher auf eine bald dreijährige Erfahrung verweisen. Mit Anfang 1999 wird die österreichweite Flächendeckung erreicht sein, allerdings weiterhin ohne angemessene gesetzliche Grundlage 41 . Das auf einem traditionell streng verstandenen Legalitätsprinzip beruhende österreichische Erwachsenenstrafrecht kennt noch keine allgemeinen Diversionsbestimmungen. Spezifische Regelungen, etwa im Suchtmittelgesetz, können diese Lücke nicht zur Gänze schließen 42 . Daher bzw. dennoch wird der ATA-E aufgrund- wenn auch nicht immer im Rahmen- der vorhandenen rechtlichen Basis des§ 42 öStGB durchgeführt.§ 42 wirkt 36 Löschnig-Gspandl, Wiedergutmachung(1996), 99 ff. 37 BGBl 1988/599, Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG). 38 Bogensberger, Jugendstrafrecht und Rechtspolitik(1992), 160. 39 JABl 1992/21; vgl. Pilgram, Der Modellversuch"Außergerichtlicher Tatausgleich im Erwachsenenstrafrecht"- Vorgeschichte, Konzept und Organisation, Jahrbuch für Rechts- und Kriminalsoziologie 1994, 77. 40 JABl 1996/16. 41 In"besonders geeigneten Ausnahmefällen" konnte jedoch schon bisher auch außerhalb des Modellversuchsbereichs nach Absprache zwischen dem Staatsanwalt und der Bewährungshilfe ein ATA-E durchgeführt werden(JABl 1992/2 Pkt 5). 42 Vgl Löschnig-Gspandl, Gedanken zur"Wiedergutmachung" in der Strafrechtspflege, JBl 1995, 766 ff. 122 Vergleichende Perspektiven zum Täter-Opfer-Ausgleich.... vom Ergebnis her besehen wie eine Diversionsbestimmung 43 . Der(mutmaßliche) Täter 44 wird aufgrund der Erbringung sozialkonstruktiver Leistungen nicht bestraft. Dogmatisch betrachtet steht§ 42 in strengem Gegensatz zur Diversion. Während im Rahmen der Diversion auf strafbares Verhalten, das auch weiterhin strafbar bleibt, mit informellen Maßnahmen reagiert wird, erklärt§ 42 StGB bestimmte tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhaft gesetzte Verhaltensweisen bei Erfüllung all seiner Voraussetzungen als nicht strafbar, entkriminalisiert diese Handlungen somit und läßt das Legalitätsprinzip unangetastet 45 . 2.1.1§ 42 öStGB Rechtlich betrachtet ist ein Fall nur ATA-tauglich, wenn kumulativ fünf Kriterien erfüllt sind: 1. Offizialdelikt 46 , dh. Privatanklagedelikte, wie etwa Beleidigung oder üble Nachrede, sind ausgeschlossen; 2. Strafdrohung: Geldstrafe und/oder nicht mehr als drei Jahre Freiheitsstrafe (alle Vergehen nach§ 17 öStGB) 47 ; was zur Folge hat, daß etwa Einbruchsdiebstahl sowie alle Vermögensstraftaten, wodurch die Wertgrenze von öS 500.000,- überschritten wird, nicht erfaßt werden; 3. geringe Schuld 48 ; 4. Gutmachung(Beseitigung oder sonstiger Ausgleich) der Tatfolgen"im wesentlichen", worum sich der Täter zumindest ernstlich bemüht haben muß; bestehen bleiben dürfen sohin lediglich geringfügige Restfolgen; Schadensgut43 Vgl Burgstaller, Perspektiven der Diversion in Österreich aus der Sicht der Strafrechtswissenschaft, in Perspektiven der Diversion in Österreich, Schriftenreihe des BMJ, Bd 70(1994), 131. 44 Wenn im folgenden von Täter und Opfer gesprochen wird, sind damit freilich der mutmaßliche Täter (Verdächtige) und das mutmaßliche Opfer(Verletzter) gemeint. 45 Vgl Schick, Vorläufiger Landesbericht"Settlement/Transaction"(1995), 17 f, 22; Moos, "Tatausgleich" statt Strafe in Österreich, ZStR 1993, 58, 71. Driendl, Legalitätsprinzip und Richterprivileg, Anmerkungen zu§ 42 StGB, ÖJZ 1979, 344, der sich gegen die reine Dichotomie zwischen Legalitäts- und Opportunitätsprinzip ausspricht, hält den österreichischen§ 42 für eine gemäßigte, näher am Legalitätsprinzip angesiedelte Lösung. 46 Daher sind Antrags- und Ermächtigungsdelikte miteinbezogen; Pallin, WK,§ 42 Rz 8. Kritik gegenüber dem Ausschluß der Privatanklagedelikte Frischenschlager, Sind die Worte"von Amts wegen" im§ 42 StGB verfassungswidrig?, AnwBl 1992, 261 f; Lotheissen, Konstruktion und Problematik der leichten Fälle, ZnStR I(1973), 102, 110; Fischlschweiger/Graßberger, Straflosigkeit in besonders leichten Fällen, aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und wegen Geringfügigkeit der Rechtsverletzung nach der Regierungsvorlage des StGB 1971, ÖJZ 1973, 94; Nowakowski, ZStW 92(1980), 278; Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz 151; Zipf, Mangelnde Strafwürdigkeit, 17; Leukauf/Steiniger,[ö]StGB3,§ 42 Rz 9. 47 JAB zum StRÄG 1987, 359 BlgNR 17.GP, S. 9; EvBl 1977/102= RZ 1976/125. 48 Hier mag der Verweis auf die berühmte Zeitungsständer-Entscheidung des OGH(EvBl 1990/92 = JBl 1991, 124 m Anm Burgstaller= AnwBl 1990/3519 m Anm Graff= ÖJZ-NRsp 1990/83) genügen; vgl auch Löschnig-Gspandl, Wiedergutmachung(1996), 128 ff. 123 M. Löschnig-Gspandl machung durch eine Versicherung genügt, doch muß tatsächlich geleistet worden sein 49 ; 5. keine spezial- oder generalpräventiven Hinderungsgründe; Vorstrafen schaden nicht grundsätzlich 50 . Bereits auf den ersten Blick ist unschwer zu erkennen, daß§ 42 öStGB, abgesehen von seiner dogmatischen Einordnung als materiellrechtlicher Strafbefreiungsgrund, aufgrund seiner allzu engen Anwendungsvoraussetzungen ungeeignet ist, als sinnvolle Grundlage zur Durchführung des ATA-E zu dienen. Der Versuch einer Anpassung mittels extensiver Interpretation wird weiter durch die restriktive Interpretationsweise des OGH erschwert, welche freilich, besinnt man sich auf den dieser Bestimmung ursprünglich zugedachten Sinn, in weiten Bereichen ihre Berechtigung hat. Die Grundvariante(d.h. ohne die Möglichkeit der Wiedergutmachung nach Z 4) deckt ausschließlich den Bereich der(echten) Bagatellkriminalität ab. Und hier scheint eine restriktive Auslegung geradezu geboten. Die Tatfolgensausgleichsvariante(Z 4) war bei ihrer Einführung im Jahre 1987 51 auch nicht für Konfliktregelungsfälle vorgesehen worden. Höchstgerichtliche Entscheidungen zu§ 42 öStGB in seiner Funktion als ATA-Grundlage gibt es nicht. Die Crux liegt in der Verquickung unterschiedlicher Rechtsinstitute innerhalb des § 42. Die Praxis des ATA nützt freilich den vorhandenen Spielraum, so gut es geht. Im Vergleich zum Täter-Opfer-Ausgleich hat der Tat ausgleich einen größeren Anwendungsbereich."ATA" ist der Oberbegriff für sämtliche aktiven sozialkonstruktiven Leistungen des Täters, die auf einen umfassenden Ausgleich der Tatfolgen gegenüber dem konkret betroffenen Opfer und auf die Wiederherstellung des Rechtsfriedens insgesamt abzielen. Darunter fallen somit: jegliche Art materieller und ideeller Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Versöhnungsgespräch, Geschenke und Hilfeleistungen für das Opfer(Täter-OpferAusgleich/TOA).(Zumeist) durch eine Kombination der genannten Leistungen wird ein(idealistisches) Ziel verfolgt: die Bereinigung eines strafrechtlich relevanten Geschehens mit informellen Mitteln und letztlich: Versöhnung. Die Schadenswiedergutmachung ist oftmals die Grundlage, kaum jemals aber die einzige Leistung. Strafe ist demgegenüber ein staatlich auferlegtes Übel, das zusätzlich zu diesen restituierenden Leistungen verhängt werden kann. 52 Im wesentlichen ent49 EvBl 1989/189= JBl 1990, 124= ÖJZ-NRsp 1989/268. Vgl jedoch Schick, Verkehrsstrafrecht in Österreich, Gesetzgebung- Judikatur – kriminalpolitische Tendenzen, in Schuh(Hrsg), Verkehrsdelinquenz, Délinquance routière, Reihe Kriminologie, Bd 7, Schweizerische Arbeitsgruppe für Kriminologie(1989), hinsichtlich der in Graz, Linz und Innsbruck geübten Praxis. Siehe außerdem Löschnig-Gspandl, Wiedergutmachung(1996), 132 ff. 50 Leukauf/Steininger,[ö]StGB3,§ 42 Rz 41. 51 StRÄG 1987, BGBl 1987/605. 52 Moos, Positive Generalprävention und Vergeltung, in FS Pallin(1989), 297, stellt fest:"Strafe verschafft dem Opfer auch keine persönliche Genugtuung". Wenn Schneider, Berücksichtigung viktimologischer Gesichtspunkte bei der Reform des Strafrechts, des Strafverfahrens und des Strafvoll124 Vergleichende Perspektiven zum Täter-Opfer-Ausgleich.... spricht dies der Definition von Wiedergutmachung durch Schneider 53 : "Wiedergutmachung ist als Interaktionsprozeß zwischen Täter, Opfer und Gesellschaft zu verstehen, der den kriminellen Konflikt heilt und Frieden zwischen den Beteiligten schafft. Es handelt sich eben nicht nur um die Zahlung eines Geldbetrages und um ein paar leicht hingeworfene Bemerkungen der Entschuldigung. Wiedergutmachung ist ein kreativer Prozeß, eine Persönlichkeits- und Sozialleistung, die eine mühsame psychische und soziale Geständnis- und Trauerarbeit beim Täter verlangt und durch die er seine Verantwortung für seine Tat vor dem Opfer und vor der Gesellschaft auf sich nimmt. Aus erfolgreicher Geständnis- und Trauerarbeit gehen Täter, Opfer und Gesellschaft gereift hervor." 54 Der "klassische" TOA ist somit zwar das Herzstück des ATA; der ATA geht aber wie bereits der Name erkennen läßt- wesentlich darüber hinaus, da es weder auf die Mitwirkungsbereitschaft noch- und das ist das Besondere- auf die Personifizierbarkeit des Opfers ankommt. Darauf darf es auch gar nicht ankommen. Der ATA ist eine neue strafrechtliche Reaktionsform. Als solche ist er naturgemäß primär an der Person des Verdächtigen orientiert. 55 "Ideeller Mittelpunkt" 56 ist neben der Generalprävention- insbesondere die Spezialprävention. In bestimmten Fällen hält es der Strafgesetzgeber für sinnvoll bzw. ausreichend, dem Verdächtigen das begangene Unrecht vor Augen zu führen, indem sich dieser intensiv und aktiv mit den Tatfolgen auseinandersetzen und nach einem angemessenen Ausgleich suchen muß, ohne weitergehende strafrechtliche Maßnahmen vorzusehen. Das Besondere an dieser Reaktionsform"ATA" ist freilich insbesondere deren "Opferbezogenheit". 57 Das Opfer erhält die Gelegenheit, seinen Standpunkt zu vertreten und rascher zur Wiedergutmachung des Schadens zu gelangen. 58 Nicht zuletzt aus der Konfrontation mit dem Opfer zieht ja auch der Verdächtige die größte Lehre. ATA ist in seinem Wesen"Konfliktregelung". Idealtypische ATAFälle sind demnach solche, bei denen der Straftat ein bereits(längerwährender) sozialer Konflikt zwischen zwei oder mehreren Personen vorausgeht. 59 Es wird zugs, ÖJZ 1990, 17, kritisch feststellt, daß sowohl die Auffassung, Wiedergutmachung sei eine zusätzliche Sanktion, als auch die Auffassung, sie sei überhaupt keine Sanktion, da sie der Täter zivilrechtlich schulde, das Wesen der Wiedergutmachung verkenne, ist das wohl als Bestätigung der hier getroffenen Einordnung zu verstehen. 53 Schneider, ÖJZ 1990, 17. 54 Hervorhebungen durch die Verfasserin. 55 Vgl JAB zum JGG 1988, 738 BlgNR XVII.GP, 6. 56 Moos, ZStR 1993, 64. 57 Siehe speziell zu den opferbezogenen Aspekten des Täter-Opfer-Ausgleichs auch Kilchling/Löschnig-Gspandl, Legal and Practical Perspectives on Victim/Offender Mediation in Austria and Germany, Vortragstext im Rahmen der internationalen Konferenz"Integrating a Victim Perspective within Criminal Justice", York 1998. 58 Daß die ohnehin schon schlechte Stellung des Opfers einer Straftat durch die Aufhebung des§ 268 öZPO nicht gerade eine Aufwertung erfahren hat, moniert zurecht Kostka, Sühne ohne Strafe (1993), 15 f. 59 Dem durch die Straftat zusätzlich entstandenen Konflikt mit der Gesellschaft wird durch die Einbettung des ATA in das strafrechtliche Reaktionensystem Rechnung getragen. 125 M. Löschnig-Gspandl hierbei nicht nur an die"Wiedergutmachungsbereitschaft des Täters", sondern gleichermaßen an die"Versöhnungsbereitschaft des Opfers" appelliert. 60 Endlich enthält die strafrechtliche Sanktionspalette eine"Reaktion" 61 , die an den Interessen des(individuellen bzw. individualisierbaren) Opfers anknüpft, also im wesentlichen ein TOA im eigentlichen Sinne ist: allerdings naturgemäß nur für den Fall, daß es sich um eine Straftat mit einem individuellen bzw. individualisierbaren Opfer handelt und dieses auch positive Interessen äußert. Gibt es kein individualisierbares Opfer oder will ein Opfer aus welchen Gründen auch immer sei es aus Angst vor dem Verdächtigen oder aus überwiegendem Vergeltungsbedürfnis- nicht an einem ATA mitwirken, so steht es ihm natürlich frei, die Teilnahme an einem ATA zu verweigern. Eine Disposition über den staatlichen Strafanspruch steht ihm dadurch jedoch nicht zu. Einem ausgleichsbereiten Verdächtigen darf die Nichtexistenz bzw. Entscheidung des Opfers nicht schaden. Das Opferverhalten hat auf die Diversionsentscheidung grundsätzlich keinerlei Einfluß. Verweigert daher das Opfer seine Mitwirkung und verneint auch jegliches persönliche Wiedergutmachungsinteresse, kommt es anstelle eines TOA zum Tat ausgleich durch eine symbolische Wiedergutmachungsleistung(etwa eine gemeinnützige Zahlung in Verbindung mit einem Entschuldigungsschreiben an das Opfer). Der Verdächtige muß sich freilich auch in diesem Fall intensiv mit der konkreten Tat auseinandersetzen. 62 Will das Opfer bloß einer Konfrontation mit dem Verdächtigen aus dem Wege gehen, kann ein TOA indirekt, d.h. über den Konfliktregler als Mittelsperson, der etwa die Schadenswiedergutmachung und einen allfälligen Entschuldigungsbrief weiterleitet, erfolgen. Stellt das Opfer überzogene Forderungen, so ist der ATA auch gelungen, wenn der Verdächtige "bloß" die angemessene Schadenssumme begleicht. Ist das"Opfer" eine abstrakte Gesamtheit von Personen, eine Institution, kommt ein TOA im eigentlichen Sinne nicht in Frage. Ein Tatausgleich durch eine Wiedergutmachungsleistung gegenüber der Institution, vielleicht sogar gegenüber einem Stellvertreter dieser Institution- wodurch wiederum Elemente des TOA integriert werden können- oder durch symbolische Wiedergutmachung erscheint in einem solchen Fall geeignet. Doch nun zurück zu§ 42 öStGB: Liegen sämtliche Voraussetzungen des§ 42 vor, so ist diese Bestimmung anzuwenden. Es bleibt(theoretisch) kein Raum für 60 Miklau, Der außergerichtliche Tatausgleich und die Weiterentwicklung des Strafrechts, sub 2/89, 6. 61 Auch wenn sie im allgemeinen Strafrecht noch nicht als"Reaktionsform" ausgestaltet ist. 62 Ebenso kommen symbolische Wiedergutmachungsleistungen in Frage, falls das Opfer unauffindbar oder aus anderen Gründen nicht existent ist. 126 Vergleichende Perspektiven zum Täter-Opfer-Ausgleich.... eine Ermessensentscheidung. 63 Freilich bieten die Kriterien der geringen Schuld sowie der präventiven Erforderlichkeit genügend Spielraum, der für die Anwendung des ATA freilich extensiv genützt wird bzw. werden muß. Liegen die Voraussetzungen des§ 42 bereits zum Zeitpunkt der Vorerhebungen vor, legt der Staatsanwalt die Anzeige gem.§ 90 Abs. 1 öStPO zurück. 64 Im Rahmen der Voruntersuchung, des Zwischenverfahrens oder der Hauptverhandlung führt ein Rücktritt des Staatsanwalts von der Anklage zu einer Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem.§§ 109 Abs. 1, 112 Abs. 1 oder 227 Abs. 1 StPO bzw. zu einem Freispruch nach§ 259 Z 2 StPO. Das Gericht hat den§ 42 auch selbst wahrzunehmen und die Voruntersuchung gem.§ 109 Abs. 2 StPO einzustellen bzw. den Angeklagten in der Hauptverhandlung nach§ 259 Z 3 StPO freizusprechen. Eine förmliche Eintragung in einem ATA-Register erfolgt nicht. Wird der Verdächtige daher in einem anderen Gerichtssprengel abermals straffällig, genießt er gewöhnlich den Vorteil der Unkenntnis der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich früherer Anhängigkeiten. Ist der ATA mißlungen, bringt der Staatsanwalt den Strafantrag/die Anklageschrift ein bzw. wird das Strafverfahren fortgesetzt. Ein Antragsrecht des Verdächtigen oder Verletzten auf Durchführung eines ATA existiert im Erwachsenenstrafrecht nicht.§ 42 gewährt, anders als die entsprechenden Bestimmungen des öJGG 65 , kein subjektives Recht auf Konfliktregelung. 66 2.2. Deutschland:§ 46 a dStGB- Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung Auch in Deutschland wurde der erste sanktionsbezogene Reformschritt in Sachen Wiedergutmachung mit einer Novelle zum JGG im Jahr 1990 67 gesetzt. Der TOA erfuhr hier erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Regelung(einschließlich einer Legaldefinition 68 ) und ergänzt seither die bereits bestehenden Wiedergutmachungs- und Entschuldigungsauflagen im Kontext der Opportunitätseinstellungen. Im Vergleich zur österreichischen Praxis findet der TOA jedoch eine sehr viel geringere Anwendung. 63 JBl 1986, 599 m Anm Kienapfel. 64 Zur Handhabung des§ 42 im Zusammenhang mit dem ATA(Schlagwort: Initiative des Staatsanwalts) vgl Löschnig-Gspandl, Wiedergutmachung(1996), 242, 243 f. 65 Siehe hierzu Löschnig-Gspandl, Wiedergutmachung(1996), 212(mwN). 66 Miklau, Nochmals: Der"Modellversuch außergerichtlicher Tatausgleich" ist nicht verfassungswidrig, ÖJZ 1994, 376. 67 1. JGG-ÄndG vom 30.8.1990, BGBl I S. 1853 ff. 68 Vgl§ 10 Abs 1 Z 1 dJGG. 127 M. Löschnig-Gspandl Seit der Einführung des§ 46a dStGB im Dezember 1994 69 besitzt die deutsche Strafrechtsordnung eine für österreichische Begriffe- zumindest in Teilbereichen - revolutionierende Bestimmung zum TOA bei erwachsenen Straftätern. Durch sie wurden restitutive Elemente über den diversionellen Verfahrenskontext, die Straf(rest)aussetzung zur Bewährung sowie die allg. Strafmilderung hinausgehend dergestalt in das im materiellen Strafrecht beheimatete Sanktionensystem integriert, daß ihnen weitgehend selbständige Bedeutung zukommt. Hierbei mißt§ 46a dem TOA und der Schadenswiedergutmachung dem Grunde nach gleiche Bedeutung zu. Als fakultative Rechtsfolge des(zumindest ernsthaft erstrebten) TOA bzw. der(tatsächlich erfolgten) Schadenswiedergutmachung sieht das Gesetz auch im Falle der Verwirkung einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe noch die Milderung der Strafe durch das Gericht nach§ 49 Abs. 1 dStGB vor. Dies allein mutet freilich(noch) nicht sonderlich progressiv an. Das wahrhaft Bemerkenswerte liegt jedoch in der Möglichkeit des Gerichtes, im Falle der Verwirkung einer maximal einjährigen Freiheitsstrafe oder einer entsprechenden Geldstrafe 70 von der Strafe abzusehen, d.h. einen Schuldspruch ohne Strafausspruch zu fällen vollkommen unabhängig von der gesetzlichen Strafdrohung. Aus dieser Orientierung an der konkreten Straferwartung anstelle von gesetzlichen Strafobergrenzen ergibt sich somit ein- wenigstens theoretisch- nahezu unbeschränkter Anwendungsbereich hinsichtlich der Deliktsarten. Abgestellt wird ausschließlich auf die Strafwürdigkeit bzw.-bedürftigkeit des Einzelfalles. Demnach hätten im Jahr 1996 über 95% aller in der BRD Verurteilten von Gesetzes wegen wiedergutmachungsfähige 71 Taten begangen. 72 Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die noch in der 47. Auflage vertretene Ansicht von Dreher/Tröndle 73 , daß es kaum vorstellbar sei, daß§ 46a auf Taten Anwendung finden könne, bei denen Gewalt gegen eine Person angewendet oder mit Gefahr für Leib oder Leben gedroht werde. Gerade diese Delikte machen in Österreich mehr als 70% der ATA-E Zuweisungen aus 74 . Selbst der BGH 75 führt dazu aus, daß bei Vergewaltigung, wie bei den meisten Delikten, bei denen in schwerer Weise gegen die persönliche Integrität verstoßen wird, allenfalls§ 46a Nr. 1 Anwendung finden könne. Fälle schwerer Vergewaltigung 76 eigneten sich freilich"nur in Ausnahmefällen 69 Eingef. durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz, BGBl I S. 3186 ff; zur Begründung: BT-Drucks 12/6853, 21 ff. 70 Dh maximal 360 Tagessätze. 71 Und dieser Anteil ist über die Anwendungsschiene des§ 153b dStPO i.V.m.§ 46a dStGB dem Grundsatz nach sogar diversionsfähig. 72 Vgl. zum exakten statistischen Hintergrund Kilchling/Löschnig-Gspandl, Täter-Opfer-Ausgleich und Wiedergutmachung im allgemeinen Strafrecht von Deutschland und Österreich(1999). 73 Dreher/Tröndle,[d]StGB47(1995),§ 46a Rz 3; anders nunmehr in Tröndle,[d]StGB48(1997),§ 46a Rz 3. 74 Siehe unten Pkt 3.1. 75 NStZ 1995, 492= StV 1995, 464. 76 In dem in Rede stehenden Fall einer Vergewaltigung unter äußerst brutaler Mißhandlung, bei der das Opfer"dicht vor der Schwelle des Todes stand", wurde der Versuch des Täters, sich bei seinem Opfer zu entschuldigen, sowie eine Schmerzensgeldvereinbarung über DM 10.000,- mit dem Anwalt 128 Vergleichende Perspektiven zum Täter-Opfer-Ausgleich.... für eine solche Konfliktlösung". Die Voraussetzungen des§ 46a sind vom Täter bis zum Ende der Hauptverhandlung herzustellen. Mittlerweile liegen bereits zahlreiche revisionsgerichtliche Grundsatzentscheidungen zu§ 46a vor. 77 Auch wenn daraus eine einheitliche Haltung zu Abgrenzung, Inhalt und Reichweite des TOA und der Schadenswiedergutmachung noch nicht so recht erkennbar werden mag 78 , sind sämtliche Entscheidungen unter formal-anwendungstechnischer Perspektive klar und eindeutig: Die Tatgerichte sind zur Prüfung der Voraussetzungen des§ 46a gehalten, sobald Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Angeklagte nach der Tat an den Geschädigten Ersatzleistungen erbracht hat. Und diese Prüfung muß- in für das Revisionsgericht nachvollziehbarer Weise- auch aus den Urteilsgründen ersichtlich sein. Vor dem Inkrafttreten des§ 46a spielte die(Schadens-) Wiedergutmachung- abgesehen von der Möglichkeit der Auflagenerteilung im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung- vorrangig als Diversionsmaßnahme eine Rolle, und zwar sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung – und zwar bis zu deren Ende 79 . Der"TOA" kam bis zur Gesetzwerdung des§ 46a im allgemeinen Strafrecht jedoch nicht ausdrücklich vor. Unbeschadet dieses Umstandes wurde er in der Praxis- wenn auch nicht gerade flächendeckend- unter den Voraussetzungen des§ 153a dStPO durchgeführt. Rechtlich subsumiert wurde er unter die Auflage zur Schadenswiedergutmachung gemäß Z 1 des§ 153a Abs. 1 dStPO. Mit der Einführung des§ 46a dStGB erlangte der TOA über den bereits bestehenden§ 153b dStPO 80 nunmehr auch explizit für das Vorverfahren Bedeutung. Im Unterschied zu§ 153a stellt§ 153b jedoch auf den Beginn der Hauptverhandlung als maßgeblichen Zeitpunkt ab. Wie bereits erwähnt, berücksichtigt das Gesetz sowohl den TOA als auch die Schadenswiedergutmachung. Während jedoch im ersten Fall, dem TOA, insbes. dem Umstand der Weigerung des Opfers bzw. der auf bloß geringem Verschulden beruhenden Verursachung hohen Schadens Rechnung getragen wird und somit in Ausnahmefällen 81 das ernsthafte, aber nicht von Erfolg gekrönte Bemühen des Täters um Wiedergutmachung genügt, reicht ein ernsthaftes Erstreben der des Opfers und die tatsächliche Entrichtung von 5.000,- durch Aufnahme eines entsprechenden(für den Täter höchstmöglichen) Kredits als"mit Sicherheit" nicht ausreichend erachtet. 77 Siehe va BGH NStZ 1995, 284= StV 1995, 249; NStZ 1995, 492 f= StV 1995, 584; BayObLG StV 1995, 367; OLG Stuttgart NStZ 1996, 390; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1996, 86; KG wistra 1997, 229. 78 Vgl für eine ausführl Rechtsprechungsanalyse Kilchling, Aktuelle Perspektiven für Täter-OpferAusgleich und Wiedergutmachung, NStZ 1996, 309 ff; Kilchling/Löschnig-Gspandl, Täter-OpferAusgleich und Wiedergutmachung im allgemeinen Strafrecht von Deutschland und Österreich (1999). 79 In Wahrheit ist diese Bestimmung die aus österreichischer Sicht aufsehenerregendste. 80 § 153b knüpft gesetzestechnisch an die gerichtlichen Möglichkeiten des Absehens von Strafe an, wodurch§ 46a StGB anwendungsrelevant geworden ist. 81 Vgl BayObLG StV 1995, 367. 129 M. Löschnig-Gspandl Schadenswiedergutmachung(zweiter Fall) nicht aus. Das Opfer muß wenigstens zum überwiegenden Teil 82 tatsächlich entschädigt worden sein. Aus inhaltlichen Gesichtspunkten entspricht die Bestimmung des§ 46a- insgesamt betrachtet daher fast vollständig dem ATA; einzig der Fall der(zumindest bzw. bloß) ernsthaft versuchten Schadensgutmachung kann nicht zur Strafbefreiung führen. 83 Ein großes Manko der deutschen Bestimmung besteht in der völligen Vernachlässigung der Regelung der praktischen Durchführung des TOA. 84 Diese ist den einzelnen Ländern überlassen. Eine Verpflichtung zur Einrichtung von Konfliktregelungsstellen besteht nicht. Angesichts des evidenten Ressourcenproblems betreffend die sozialarbeiterischen Vermittlungsstellen- vor allem im Erwachsenenbereich- stellt die mangelnde Organisation und gesetzliche Festschreibung ein besonders schweres Versäumnis dar. In der Praxis werden aufgrund staatsanwaltschaftlicher oder gerichtlicher Fallzuweisung in einigen Bundesländern 85 v.a. Gerichtshelfer als Konfliktregler tätig. Aber auch freie Träger bieten TOA-Projekte an. Im übrigen läßt es der Gesetzestext völlig offen, ob der TOA stets 86 - oder bloß tunlichst 87 - unter Anleitung eines Dritten` anzustreben ist. 2.3. Vergleich Während§ 46 a dStGB eine Strafmilderungs- bzw.-absehensvorschrift ist, normiert§ 42 öStGB einen Strafausschließungs- bzw. mit der im konkreten Zusammenhang relevanten Tatfolgenausgleichsvariante einen Strafaufhebungsgrund, der bewirkt, daß die Strafbarkeit der Tat an sich entfällt. Sind sämtliche Voraussetzungen des§ 42 öStGB erfüllt, hat der Staatsanwalt oder das Gericht die Bestimmung anzuwenden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des§ 46 a dStGB ist es dem Staatsanwalt bzw. dem Gericht anheim gestellt, ob sie dies berücksichtigen: Im Vorverfahren kann der Staatsanwalt- allerdings nur mit Zustimmung des Gerichts- von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen; das Gericht kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung- wiederum nur mit Zustimmung des Staatsanwalts und des Angeschuldigten – das Verfahren einstellen.§ 42 öStGB ist im Vorverfahren sowohl vom Staatsanwalt als auch vom Gericht ohne Zustimmungserfordernisse anwendbar. 82 Das ist eine"mindestens die Hälfte des Gesamtschadens übersteigende Wiedergutmachung", Lackner,[d]StGB22,§ 46a Rz 2. 83 Letztlich wird durch diese Regelung(fast) der weitergefaßte Inhalt des ATA erreicht, ohne auf den plakativeren Begriff des TOA verzichten zu müssen. 84 Kaiser, Täter-Opfer-Ausgleich nach dem SPD-Entwurf eines Gesetzes zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems, ZRP 1994, 316, 318f; vgl auch Lackner,[d]StGB22,§ 46a Rz 1. 85 Dem Gerichtshilfemodell folgen für den TOA-E(ganz oder teilweise) Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. 86 In diesem Sinne: BT-Drucks 12/6853, 22. 87 So offenbar BGH NStZ 1995, 492= StV 1995, 464:"häufig"; vgl auch BGH NStZ 1995, 492f= StV 1995, 584. 130 Vergleichende Perspektiven zum Täter-Opfer-Ausgleich.... Während§ 46 a dStGB keine Strafobergrenze vorsieht, legt§ 42 öStGB einen maximalen Strafrahmen von drei Jahren fest und schließt damit eine Anwendbarkeit auf Verbrechen aus. Wenn in§ 46 a dStGB formuliert ist,"... seine Tat... zum überwiegenden Teil wiedergutmacht", so ist damit(bloß) eine mindestens die Hälfte des Gesamtschadens übersteigende Wiedergutmachung gemeint 88 . Daß die"Folgen der Tat im wesentlichen... gutgemacht" worden sind, wie es§ 42 öStGB verlangt, bedeutet hingegen, daß lediglich geringfügige Restfolgen bestehenbleiben dürfen. Darüber hinaus reicht ein ernstliches Bemühen des Täters nach§ 42 öStGB nur dann aus, wenn eine ebensolche Wiedergutmachung(von dritter Seite) tatsächlich erfolgt, was freilich für die Durchführung des ATA keinen Sinn macht. Nach§ 46 a dStGB genügt für die TOA-Variante(Z 1) ein"erfolgloses" ernsthaftes Erstreben. Zum Schluß sei noch ein Unterschied erwähnt, der vor allem den Ablauf der Konfliktregelung 89 betrifft. Während in Deutschland Staatsanwälte zuweilen im vorhinein festlegen, auf welche Art und Weise und in welchem Ausmaß eine Wiedergutmachung im Rahmen eines TOA zu erfolgen hat und somit einen klaren Auftrag an den Konfliktregler erteilen, ist dies nach dem österreichischen Verständnis des ATA undenkbar. Die Bereiche der Justiz und der Sozialarbeit sind inhaltlich streng voneinander getrennt. Nachdem der österreichische Staatsanwalt das Nichtvorliegen von Gründen, die zu einer Zurücklegung der Anzeige führen müssen, festgestellt hat so insbesondere auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Grundvariante und der aus eigenem Antrieb des Täters erfüllten Tatfolgenvariante des§ 42-, veranlaßt er die Durchführung eines Tatfolgenausgleichs im Rahmen einer sozialarbeiterischen Konfliktregelung. Er wählt also die tauglichen Fälle aus und weist sie der ATA-Dienststelle zu. 90 Die Fallselektion und damit die"Sanktions"-Wahl ist ausschließlich Sache des Juristen als Vertreter des Staates in der Strafrechtspflege. Für eine"sozialarbeiterische Mitarbeit in der Selektion" 91 bleibt kein Raum. Ebensowenig hat der Staatsanwalt bindende zeitliche oder inhaltliche Vorgaben hinsichtlich der konkreten Konfliktregelung zu äußern. Dies stünde in eklatantem Widerspruch zum Wesen des ATA. Es ist nicht seine Aufgabe, Aufla88 Lackner,[d]StGB22,§ 46a Rz 2. 89 Zu Durchführung und Ablauf der sozialarbeiterischen Konfliktregelung vgl va Zwinger, Die Praxis der Konfliktregelung, in Hering/Rössner(Hrsg), Täter-Opfer-Ausgleich(1993), 259 ff. 90 Dem Modellversuch ATA-E liegt die Konzeption des ATA-J zugrunde. Eine direkte Kontaktaufnahme der Sicherheitsbehörde, des Täters oder des Opfers mit der ATA-Dienststelle ist nicht vorgesehen. Kommt eine solche vor, wird die Konfliktregelungsstelle beratend tätig(Verweisung an den Staatsanwalt oder das Gericht). 91 Koblinger, Rechtsstellung des Konfliktreglers gegenüber dem Gericht/StA, sub 3/92, 17. 131 M. Löschnig-Gspandl gen zu erteilen. Dies schließt allerdings nicht aus, daß sich die verschiedenen professionell Beteiligten- also Konfliktregler, Staatsanwälte und Richter- in regelmäßigen Teamsitzungen treffen, die insbesondere der Besprechung der momentan bearbeiteten Fälle(screening) dienen 92 ; dieser interdisziplinäre Gedankenaustausch läßt die inhaltliche Kompetenzverteilung jedoch prinzipiell unberührt. 3. Rechtstatsächliche Ausgangslage 3.1. Österreich Die Anwendungspraxis läßt sich in Österreich anhand der vom Verein für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit sowie von den ATA-Dienststellen in der Steiermark erstellten Statistiken exakt nachvollziehen. Schaubild 1: Österreich- Häufigkeiten ATA-E(1992-1997) Quelle: VBSA, Monatsmeldungen der ATA-Stellen, Fachbereichsstatistiken ATA, Zählung der ATAStmk. 3500 2720 3432 3000 2500 1880 2049 Im Erwachsenenbereich wurden in den ersten sechs Jahren, in denen der Modell2000 versuch bei weitem 1500 n 6 o 69 ch ni 8 c 9 h 8 t flächendeckend durchgeführt, aber sukzessive um neue Standort 1 e 000 erweitert wurde, insgesamt etwa 11.600 Fälle registriert. Dabei läßt sich von A 50 n 0 fang an ein kontinuierlicher Anstieg der jährlichen Anwendungszahlen ausmache 0 n, der freilich auch mit der erwähnten Ausweitung des Modell1992 1993 1994 1995 1996 1997 versuchs zusammenhängt. Im Jahr 1996 wies der Modellversuch ATA-E erstmals eine höhere Fallzahl als der österreichweit verfügbare ATA-J auf 93 . Die Fallzahlen des Modellversuchs im Erwachsenenstrafrecht 94 waren im übrigen von Beginn an höher als beim Start des Modellversuchs ATA-J. 95 Insgesamt wurden bis Ende 1997 mehr als 20.000 Ausgleiche im Jugendbereich gezählt. Schaubild 2: Steiermark- Häufigkeiten ATA-E(1996-1998) 1200 1000 800 714 600 400 616 200 363 357 0 92 Vgl. auch Löschnig-Gsp 1 a 9 n 9 d 6 l, Wiede 1 r 9 g 9 u 7 tmachun 1 g 9 ( 9 1 8 996), 197. 93 Dazu näher Kilchling/Löschnig-Gspandl, Täter J a O n. p -J f u e n ri, Ausgleich und Wiedergutmachung im allgemeinen Strafrecht von Deutschland und Öst J e u r l r i e -D ic e h z. , g in es A ch l ä b t r z e t cht/Kury(Hrsg), Forschungen zu Kriminalität und Kriminalitätskontrolle am Max-Planck-Institut(1999). 94 Die ersten Modellstandorte waren: Wien(BG Donaustadt und ab April 1992 BG Döbling), LG und BG Salzburg, BG Zell am See, LG und BG Innsbruck sowie LG und BG Eisenstadt. 95 Die ersten Modellstandorte waren: LG und BG Salzburg, BG Hallein, LG und BG Linz und der JGH Wien. 132 Vergleichende Perspektiven zum Täter-Opfer-Ausgleich.... Quelle: ATA-Stmk. Auch in dem für unser Forschungsprojekt relevanten Bundesland, der Steiermark, ist ein klarer Anstieg der Fallzahlen zu beobachten. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das erste Modellversuchsjahr erst mit 1. März 1996 begann, ist die Steigerung im Jahr 1997 beachtlich. Im ersten Halbjahr 1998 wurden bereits etwa gleichviele Fälle zugewiesen wie in den ersten neun Monaten des Modellversuchs. Insgesamt ist für 1998 eine nominale Zunahme um 100 Fälle gegenüber dem Vorjahr zu erwarten. Nur 2 Jahre nach Beginn hat sich das Aufkommen damit um hundert Prozent erhöht. 96 Schaubild 3: Steiermark – Fallstruktur nach justiziellem Zuständigkeitsbereich (1997) Bezirksgericht 70% Gerichtshof 30% Quelle: ATA-Stmk. 30% aller Delikte, die im Rahmen des ATA-E aufgearbeitet wurden, fielen 1997 in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften bzw. Landesgerichte; hierunter fallen alle Delikte, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie darüber hinaus beispielsweise die Vergehen der Nötigung und gefährlichen Drohung. Die übrigen 70% fielen in die Zuständigkeit der Bezirksanwälte bzw. Bezirksgerichte. Obwohl damit die Mehrzahl der ATA-Fälle in den Bereich der leichten Kriminalität fällt, ist es immerhin rund ein Drittel der Fälle, das über diesen Bereich hinausgeht. Wenn man bedenkt, daß mit zunehmender Schwere einer Straftat um so mehr andere Umstände des konkreten Falles für die ATA-Tauglichkeit sprechen müssen, scheint das genannte Verhältnis angemessen zu sein. 96 Das bedeutet jedoch aus hier nicht weiter zu erörternden Gründen noch lange keine Ausschöpfung des vorhandenen Potentials; nähere Hinweise dazu bei Kilchling/Löschnig-Gspandl, Täter-OpferAusgleich und Wiedergutmachung, in Albrecht/Kury(Hrsg), Forschungen zu Kriminalität und Kriminalitätskontrolle(1999). 133 M. Löschnig-Gspandl Der Blick auf die Deliktsstruktur beim ATA-E zeigt schließlich, daß 1997 mehr als drei Viertel aller Fälle Delikte gegen Leib, Leben oder Freiheit betrafen. Nur in jeder fünften Konfliktregelung ging es um ein Vermögensdelikt. Schaubild 4: Steiermark – Deliktsstruktur ATA-E(1997) . Quelle: ATA-Stmk Delikte gegen 3.2. Deutschl L a e n ib d , Leben, Vermögensdelikte Anders als in Öst F er r r e e ih ic e h it läßt sich die Anwendungspraxis in D 2 e 0 u % tschland statistisch nicht exakt na 7 c 8 h % vollziehen. Mangels eines nationalen TOA-Registers gibt es hinsichtlich der Erledigungszahlen nu S r o S n c s h ti ä g t e zungen. Im Moment kann man davon ausgehen, daß das Fallaufkommen D im eli E kt r e wachsenenbereich bei etwa dreieinhalbtausend liegen dürfte 97 . Es fehlen in 2 s % besondere statistische Angaben zur Anwendungshäufigkeit des§ 46a dStGB in seiner direkten bzw. diversionellen Anwendungsalternative über§ 153b dStPO. Dies erklärt auch, warum die Darstellung der österreichischen Rechtstatsachen im Vergleich zu den deutschen hier ein wenig unausgewogen erscheinen mag. Tabelle 1: Deutschland – staatsanwaltliche Erledigungspraxis(1993-1997)* 1993 1994 1995 1996 1997 Ermittlungsverfahren insgesamt 3.686.469 3.996.024 4.204.153 4.327.190 4.421.659 Anklagen 486.056 501.192 525.443 531.612 528.749 Einstellungen(§153a StPO) 203.128 232.710 242.666 247.116 250.022 Davon: Geldbetrag an Staatskasse(Nr.2) 187.805 92,5% 213.932 91,9% 221.456 91,3% 224.697 90,9% 227.179 90,9% sonstige gemeinnützige Leistungen (Nr.3) 1.616 0,8% 2.139 0,9% 3.184 1,3% 2.807 1,1% 3.544 1,4% Wiedergutmachung(Nr.1) 1.617 0,8% 2.716 1,2% 3.719 1,5% 4.161 1,7% 5.647 2,3% *) Quelle: StBA-Staatsanwaltschaften(Arbeitsunterlage) 1993 bis 1997(ab 1995 mit NBL), jew. S.14, Prozentuierung nach eigener Berechnung 97 Siehe für weitere Einzelheiten auch Kilchling, aaO(in diesem Band). 134 Vergleichende Perspektiven zum Täter-Opfer-Ausgleich.... Die hier auszugsweise wiedergegebenen Statistiken geben einen Überblick über die Anwendungshäufigkeiten bei den diversionellen Wiedergutmachungsformen im allgemeinen Strafrecht im Gesamtkontext der Erledigungspraxis insgesamt. Auf der einen Seite stehen die staatsanwaltlichen Opportunitätserledigungen nach § 153a Abs. 1 dStPO( Tabelle 1). Der Anteil der Wiedergutmachungs- an allen Einstellungsauflagen zeigt für die letzten Jahre einen erkennbaren Anstieg. Vorausgegangen war in den achtziger Jahren allerdings ein kontinuierlicher Rückgang auf den Tiefststand von nur noch 0,7% in 1991- ein Trend, der in auffallendem Kontrast zu der lebhaften Wiedergutmachungsdiskussion jener Jahre stand. Zuletzt(1997) waren 5.647 Anwendungen zu verzeichnen. Das ist gegenüber 1995, dem ersten Jahr mit gesamtdeutscher Erfassung, eine Zunahme um gut 50%. Vor dem Hintergrund der generell gewachsenen Fallzahlen relativiert sich der nominale Anstieg jedoch deutlich, so daß der Anteil der Wiedergutmachungsauflagen nach wie vor nur 2,3% aller Erledigungen nach§ 153a ausmacht. In weitem Umfang dominierend ist nach wie vor die(nicht-restitutive) Geldauflage. Tabelle 2: Deutschland – strafgerichtliche Erledigungspraxis(1993-1997)* 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 Erledigte Verfahren 794.300 778.127 756.070 774.143 858.851 927.048 951.774 982.390 1.008.503 § 153a StPO insgesamt 73.574 74.040 70.825 67.307 68.044 68.585 69.829 68.792 66.267 davon: Geldbetrag an Staatskasse(Nr.2) 65.501 84,9% 63.707 86,0% 61.238 86,5% 57.538 58.229 85,5% 85,6% 58.247 84,9% 59.175 84,7% 58.044 84,4% 55.818 84,2% Wiedergutmachung (Nr.1) 6.360 8,6% 6.033 8,1% 5.474 7,7% 5.628 8,4% 5.361 7,9% 5.291 7,7% 5.237 7,4% 5.362 7,8% 5.218 7,9% *) Nach Beschuldigten bei AG,LG,OLG insgesamt. Quelle: StBA-Strafgerichte(Arbeitsunterlage) 19981997(ab 1993 mit NBL), jew. Tab.2.3.,4.3.,5.3.,7.3. Additionen und Prozentuierungen nach eigener Berechnung. 135 M. Löschnig-Gspandl Deutlich wiedergutmachungsfreundlicher sind im Vergleich dazu die Gerichte (Tabelle 2). Wie der Blick auf die gerichtlichen Erledigungen zeigt, wurden 1997 etwas mehr als 66.000 von rund einer Million Verfahren nach§ 153a Abs. 2 dStPO eingestellt, 7,9% davon in Verbindung mit einer Wiedergutmachungsauflage(das sind 5.218 Fälle). Das ist im Vergleich zu der staatsanwaltlichen Praxis etwa das Dreieinhalbfache. Allerdings ergibt sich aus der Zeitreihe für die gerichtliche Anwendungspraxis in den neunziger Jahren eine stagnierende, im Vergleich zu dem Stand von Ende der achtziger Jahre(vgl. 1989) insgesamt sogar leicht rückläufige Tendenz; dies gilt sowohl prozentual als auch absolut. So wenige Wiedergutmachungsauflagen wie 1997 gab es bei den deutschen Strafgerichten im gesamten hier ausgewiesenen Zeitraum noch nicht. Stattdessen dominiert auch bei diesen weiterhin die Geldauflage, deren relativer Anteil die ganzen Jahre über nahezu konstant bei etwa 85% geblieben ist. Nur wenig aussagekräftig für den vorliegenden Kontext erscheint i.ü. die offiziell ausgewiesene Sammelkategorie zu§ 153b dStPO, wonach sich die Anwendungen allenfalls im marginalen Bereich bewegen 98 . So läßt sich die Situation in der Bundesrepublik vor allem im Erwachsenenbereich weiterhin mit der Formel einer Stagnation auf niedrigem Niveau 99 umschreiben. 3.3. Vergleich Tabelle 3: Strafverfolgungspraxis im Erwachsenenstrafrecht in Deutschland und Österreich im direkten Vergleich(1996) (1) Verurteilte (1a) Verurteiltenziffer (pro 1.000) (2) Geldstrafen (2a) Anteil(2):(1) (3) Gefängnisstrafen (3a) Anteil(3):(1) davon (3b) bedingt(Anteil) (3c) teilbedingt(Anteil) (3d) lebenslang(Anteil) (4) WGM, TOA,/ATA (4a) Verhältnis(4):(1) Deutschland 682.844 4) 10,76 5) 561.238 4) 82,2% 121.326 4) 17,8% 84.452(69,6%) 100(0,08%) 4.161(StA) 2) + 5.362(Gericht) 2) = 9.523 0,014 Österreich 63.489 10,10 43,338 68,3% 19.265 30,3% 11.480(60,0%) 1.644(8,5%) 5(0,03%) ca. 1.500 3) 0,032 98 Die geringe Aussagekraft läßt sich insbes. daran erkennen, daß ausgerechnet im Jahr 1994 ein deutlicher Rückgang einsetzte, als die Neuregelung zum diversionellen TOA in Kraft trat und daher eigentlich ein Anstieg hätte erwartet werden können. 99 Böttcher, Täter-Opfer-Ausgleich, eine kritische Zwischenbilanz, BewHi 1994, 48. 136 Vergleichende Perspektiven zum Täter-Opfer-Ausgleich.... (4b) Verhältnis(4):(2) 1) § 153a Abs. 1 Nr. 1 StPO 2) § 153a Abs. 2, Abs. 1, Nr. 1 StPO 3) § 42 öStGB nach ATA 4) (1) bis(3) ohne NBL 5) bezogen auf strafmündige Bevölkerung 0,017 0,034 Quellen StBA- Strafverfolgung 1996, StBA-Staatsanwaltschaften 10996, StBAStrafgerichte 1996, österr. Stat. Zentralamt, Gerichtliche Kriminalstatistik 1996 Die Unterschiede in der praktischen Bedeutung von TOA und ATA werden auch im direkten Vergleich der Strafverfolgungspraxis in beiden Ländern deutlich (Tabelle 3). Als Ausgangspunkt dieses Vergleichs ergibt sich zunächst, daß die (offiziellen 100 ) Verurteiltenziffern in beiden Ländern auf einem etwa vergleichbaren Niveau liegen. Die Sanktionspraxis selbst unterscheidet sich dann aber signifikant. So ist in Deutschland der Geldstrafenanteil mit 82% deutlich höher als in Österreich(68%). Erheblich geringer ist in Deutschland dagegen der von uns errechnete Anteil von Täter-Opfer-Ausgleich und Wiedergutmachung in ihren statistisch ausgewiesenen Anwendungsalternativen. Als Vergleichsgrößen wurden für Österreich ca. 1.500 nach erfolgreichem ATA eingestellte Fälle zugrundegelegt 101 , für Deutschland mangels eines verfügbaren Wertes die Gesamtzahl aller staatsanwaltlichen und gerichtlichen Fälle nach§ 153a dStPO 102 . Interessant ist das Verhältnis beider Werte zur jeweiligen Gesamtzahl der Verurteilten bzw. der Geldbestraften. Im Verhältnis zu der Zahl der Verurteilten ergibt sich für Deutschland ein Wert von 0,014 Anwendungen je Verurteiltem; umgerechnet kommt damit ein TOA auf 71,6 Verurteilte. Für Österreich ergibt sich dagegen ein Wert von 0,032, was einen ATA pro 42,3 Verurteilten ausmacht. Entsprechend errechnet sich 1 Anwendung auf 58,9 Geldbestrafte in Deutschland bzw. auf 28,9 in Österreich. Die Anwendungsdichte beim ATA-E in Österreich ist also je nach Vergleichsgrundlage bis zu zweimal höher als beim TOA-E in Deutschland. Läßt man die erwähnten reinen"Zahlungsfälle" ohne"echten" TOA außer Betracht, vermindert sich die Bedeutung weiter, und zwar erheblich. 4. Ausblick Die rechtliche Bestandsaufnahme zeigt deutlich, wie sehr eine gesetzliche Regelung des ATA-E im österreichischen Strafrecht nottut, um einer hervorragenden 100 Einschränkend ist allerdings zu vermerken, daß die Verurteiltenziffer in der deutschen Statistik seit 1992 nur noch für den deutschen Bevölkerungsanteil ausgewiesen wird; der tatsächliche Wert dürfte schätzungsweise eher bei 12 liegen. 101 Diese Kalkulation beruht auf der Erfolgsquote im Bereich des ATA-E von ca. 66%, bezogen auf die Zahl der Abgänge. 102 Unbekannt ist dabei allerdings der Anteil der"echten" Mediations-Fälle(mit persönlicher Begegnung) gegenüber den rein pekuniär erledigten. Doch können beide Kategorien vom Grundsatz her durchaus als Gesamtblock der Wiedergutmachung nach dem weiten österreichischen Verständnis gegenübergestellt werden. 137 M. Löschnig-Gspandl Sache, die mit großem Erfolg bereits praktiziert wird, das rechtliche Fundament zu geben. Doch auch die vom deutschen Gesetzgeber gewählte Lösung ist nicht gänzlich unumstritten. So ist bei Lackner 103 nachzulesen, daß§ 46a"nur als vorläufiger und begrenzter Versuch der Schaffung eines gesetzlichen Rahmens verstanden werden" könne. Ernsthafte legistische Bestrebungen zur Änderung der geltenden Gesetzeslage sind jedoch bislang nicht zu erkennen. Die gesetzliche Entwicklung in Deutschland scheint vorerst an einem Endpunkt angelangt zu sein. Österreich hat verglichen mit Deutschland, abgesehen von einer speziellen Regelung des ATA-E, im Bereich der Diversion insgesamt noch einen großen Aufholbedarf. Im Augenblick wird daher- nach einigen Verzögerungen – eine Regierungsvorlage für ein"Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich(Diversion) in die Strafprozeßordnung eingefügt sowie das Jugendgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden", kurz: Strafprozeßnovelle 1999, fertiggestellt, die voraussichtlich im Frühjahr 1999 im Parlament behandelt werden wird. Mit 1. Januar 2000 könnte dieses Gesetz in Kraft treten; dies würde einen großen Schritt in Richtung eines differenzierten, dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip verpflichteten modernen Strafrechts bedeuten. 104 Kernstück der Strafprozeßnovelle 1999 ist ein"Gesamtdiversionspaket", d.h. die Ergänzung des Strafverfahrens und der verfügbaren strafrechtlichen Reaktionspalette um Diversionsmöglichkeiten, mit dem Schwerpunkt der(Neu-) Regelung des ATA-E. 105 . Danach hat der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß ein Zurücklegen der Anzeige nach§ 90 öStPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf 1. die Zahlung eines Geldbetrages oder 2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder 3. die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten oder 4. einen außergerichtlichen Tatausgleich 103 Lackner,[d]StGB22,§ 46a Rz 1. 104 Löschnig-Gspandl, Wiedergutmachung(1996), 4, 22ff. 105 Vgl. Schroll, Diversion als Ausdruck eines Paradigmenwechsels der Strafrechtsdogmatik, in: Huber/Jesionek/Miklau(Hrsg), FS für R. Moos, Wien 1997, 259 ff; ders, Strafverfahren ohne Strafe, JPR 1997, 44 ff. 138 Vergleichende Perspektiven zum Täter-Opfer-Ausgleich.... nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn 1. die strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt, 2. die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und 3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat. Das Gericht hat die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklage das Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung unter den für den Staatsanwalt geltenden Voraussetzungen bis zum Schluß der Hauptverhandlung mit Beschluß einzustellen. Nach dem Willen des Gesetzgebers, welcher die Erfahrungen aus einer bald 15jährigen Praxis(bzw. 7jährigen Praxis im Erwachsenenstrafrecht) widerspiegelt, besteht ein ATA darin, daß der mutmaßliche Täter(Verdächtige) bereit ist, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen, daß er allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise ausgleicht, insbesondere dadurch, daß er aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt, und daß er erforderlichenfalls Verpflichtungen eingeht, die seine Bereitschaft bekunden, Verhaltensweisen, die zu der Tat geführt haben, künftig zu unterlassen. 106 Das mutmaßliche Opfer(der Verletzte) ist in Bemühungen um einen außergerichtlichen Tatausgleich einzubeziehen, soweit er dazu bereit ist. Das Zustandekommen eines Ausgleichs ist von seiner Zustimmung abhängig, es sei denn, daß er diese aus Gründen nicht erteilt, die im Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig sind. Seine berechtigten Interessen sind jedenfalls zu berücksichtigen. Was auf den ersten Blick wie eine Verschärfung der Situation für den Verdächtigen aussieht(Erfordernis der Zustimmung durch den Verletzten), stellt wohl in Wahrheit keine wesentliche Änderung gegenüber der bewährten Praxis dar. Die Interessen des Verletzten sind im übrigen stets zu prüfen und, soweit sie berechtigt sind, im größtmöglichen Ausmaß zu fördern. Um beurteilen zu können, ob eine Schadensgutmachung oder ein sonstiger Tatfolgenausgleich möglich und zweckmäßig ist, hat der Staatsanwalt erforderlichenfalls entsprechende Erhebungen zu verAnlaßen. Der Verletzte hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Er ist jedenfalls so bald wie möglich umfassend über seine Rechte zu beleh106 Der ursprünglich als Vorbild für das allgemeine Strafrecht dienende ATA-J(§§ 6-8 öJGG) wird nun seinerseits dem neuen ATA-E angeglichen, wobei die Unterschiede in der Strafobergrenze und der Prävention bestehenbleiben. 139 M. Löschnig-Gspandl ren und vor dem Rücktritt von der Verfolgung zu hören, soweit dies nach Maßgabe seiner Interessen geboten erscheint. 107/108 . Die Stellung, d.h. Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des den ATA durchführenden Konfliktreglers ergeben sich in Zukunft ausdrücklich aus dem Bewährungshilfegesetz. Auf die Regelungen betreffend etwa die Belehrung des Verdächtigen, die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens oder Rechtsmittelmöglichkeiten kann in diesem Rahmen nicht eingegangen werden. Hervorzuheben sind allerdings noch drei Punkte, denen gemeinsam ist, daß sie allesamt Neuerungen gegenüber der bisherigen Praxis des ATA bedeuten. Bei der ersten "Neuerung" handelt es sich jedoch eher um eine Verdeutlichung. Um die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach diesem Hauptstück abzuklären, kann nunmehr der Staatsanwalt oder das Gericht von Gesetzes wegen den Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den außergerichtlichen Tatausgleich(als Clearing-Stelle) ersuchen, mit dem Verletzten und dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und sich dazu zu äußern, ob ein ATA zweckmäßig wäre. Zu diesem Zweck kann der Staatsanwalt auch selbst Erhebungen führen sowie den Verletzten, den Verdächtigen und andere Personen hören. Die Entscheidung selbst, welche strafrechtliche Reaktionsform die angemessene ist, obliegt freilich weiterhin ausschließlich dem Staatsanwalt bzw. dem Gericht. Bemerkenswert ist die zweite hervorzuhebende(echte) Neuerung. Dies umso mehr, als sie nicht für sämtliche neuen Diversionsmaßnahmen, sondern ausschließlich für den ATA gilt. Im Falle eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 2.000 öS bezahlt hat. Die Zahlung eines solchen Pauschalkostenbeitrags ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen, seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde. Eine m.E. ganz wesentliche Neuerung ist- gerade auch im Unterschied zu der derzeitigen Situation in Deutschland- die Registrierung der Diversionsentscheidungen; diese erscheint unbedingt notwendig, wenn auch nicht völlig unproblematisch. Einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung und 107 Im übrigen wird die Schadensgutmachung Bestandteil und Voraussetzung sämtlicher Diversionsmaßnahmen sein, soweit dies möglich und zweckmäßig ist. 108 Ausdrücklich geregelt wird künftig auch die Unzulässigkeit der Subsidiaranklage im Falle eines Rücktritts von der Verfolgung durch den Staatsanwalt aufgrund eines gelungenen ATA; vgl. hierzu Löschnig-Gspandl, Wiedergutmachung(1996), 245 ff. 140 Vergleichende Perspektiven zum Täter-Opfer-Ausgleich.... eine Einstellung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft im Geschäftsregister derart zu kennzeichnen, daß dieser Umstand im Fall einer automationsunterstützten Namensabfrage für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Rechtswirksamkeit des Rücktritts oder der Einstellung angezeigt wird. Wenn das Strafverfahren nachträglich eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist diese Kennzeichnung zu löschen. Die Befunde der rechtstatsächlichen Bestandsaufnahme fordern auf,(nicht nur) die Gründe für die unterschiedliche Anwendungshäufigkeit zu erforschen. 141 M. Kilchling Michael Kilchling Vergleichende Perspektiven zum Täter-Opfer-Ausgleich in Baden-Württemberg und der Steiermark Ausblick auf ein vergleichendes empirisches Forschungsprojekt 109 1. Einleitung Ungeachtet vieler Gemeinsamkeiten in Entstehungsgeschichte und Durchführung arbeiten ATA-E in Österreich und TOA-E in Deutschland unter recht verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen 110 . Eine solche rechtliche und rechtstatsächliche Konstellation bildet ein sehr geeignetes Setting für vergleichende empirische Forschung. Dabei sind es nicht nur die rechtlichen Unterschiede zwischen beiden Ländern, sondern vor allem auch die gerade im Erwachsenenbereich evident unterschiedliche Anwendungsdichte, die den Anstoß zu Planung und Durchführung einer vergleichend angelegten Implementations- und Evaluationsstudie zum TäterOpfer-Ausgleich im allgemeinen Strafrecht gaben 111 . Unser Forschungsprojekt, das gegenwärtig in Zusammenarbeit mit dem Institut für Strafrecht, Strafprozeßrecht und Kriminologie der Universität Graz am Freiburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht durchgeführt wird 112 , möchte nicht nur die rechtlichen und praktischen Gründe für das unterschiedliche Anwendungsverhalten der Justiz erforschen, sondern darüber hinaus auch untersuchen, ob diese Unterschiede vorwiegend ein rein quantitatives Phänomen darstellen oder ob sich die Ausgleichsfälle auch in qualitativer Hinsicht unterscheiden. In diesem Zusammenhang soll insbesondere der Frage nachgegangen werden, ob sich die häufigere Anwendung in Österreich möglicherweise in einer erkennbaren Ausdehnung auf schwerere Fallkategorien niederschlägt oder ob der österr. ATA-E nicht eher ein Fallspektrum erfaßt, das in Deutschland vorwiegend im Wege weniger eingriffsintensiver 113 Diversionsalternativen 114 erledigt wird und damit gar nicht(erst) in den Täter-Opfer-Ausgleich gelangt. 109 Siehe auch:«Rechtliche und rechtstatsächliche Ausgangslage» von Dr. Marianne LöschnigGspandl, Graz/Wien(in diesem Band). 110 Siehe für Einzelheiten Löschnig-Gspandl, aaO.(in diesem Band) sowie weiterführend LöschnigGspandl 1996a/b. 111 Vgl. zur Forschungskonzeption auch Kilchling/Löschnig-Gspandl 1999. 112 Jährlich aktualisierte Updates zum Stand des Projekts sind im Internet unter' Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ' abrufbar. 113 Siehe zur potentiellen Eingriffsintensität des Täter-Opfer-Ausgleichs- für Täter wie Opfer- auch Kilchling 1995, 695f.(m.w.N.). 114 Als Diversionsalternativen unterhalb der TOA-E-Ebene stehen insbesondere die auflagenbegleitete(§ 153a dStPO) sowie die folgenlose Einstellung(§ 153 dStPO) zur Auswahl. 142 Vergleichende Perspektiven zum Täter-Opfer-Ausgleich... 2. Forschungslücken Obwohl mittlerweile eine große Zahl von Begleitforschungen zu verschiedenen Ausgleichs-Projekten im In- und Ausland verfügbar ist 115 , erscheint der Wissensstand zur Anwendungspraxis nach wie vor lückenhaft. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den TOA-E in Deutschland, wo bis heute mangels flächendeckender statistischer Erfassung 116 nicht einmal Klarheit über die tatsächliche Zahl der durchgeführten Ausgleichsverfahren 117 herrscht. Spiegelbildlich zu den längeren Erfahrungen wie auch zu dem zahlenmäßigen Übergewicht, das die Ausgleichsfälle im Jugendbereich hierzulande haben 118 , war im übrigen auch lange Zeit eine inhaltliche Konzentration der Forschung auf den ATA/TOA-J festzustellen. Größere Evaluationen, die sich schwerpunktmäßig auf Erwachsenenprojekte konzentrieren, sind daneben noch recht selten 119 . Hinzu kommt, daß die vorliegenden Forschungserkenntnisse aufgrund des lange Zeit vorherrschenden Modellcharakters vieler Projekte immer noch schwerlich generalisierbar erscheinen. Empirische Vergleichsuntersuchungen deutscher Projekte mit der Mediationspraxis im Ausland fehlen bislang schließlich völlig. Weiterhin ist festzustellen, daß sich die verfügbare Begleitforschung- auch die Sekundäranalysen- schwerpunktmäßig auf die Deskription einzelner oder mehrerer Projekte konzentrieren 120 , daneben aber verhältnismäßig wenige Aussagen über den TOA selbst und- vor allem – über dessen mögliche(Folge-) Effekte enthalten 121 . Darüber hinaus ergibt sich unter methodologischer Perspektive ein weiterer wesentlicher Schwachpunkt. Die bislang bekannten Untersuchungen sind nämlich fast ausschließlich als Eingruppenanalysen angelegt. Auf diese Weise wurden mittlerweile zwar viele Informationen über den Umgang mit und die Reaktion von TOA-Probanden(Täter und Opfer) dokumentiert. Auf die Beobachtung von Vergleichsgruppen ohne mediative Behandlung wurde in der Regel jedoch verzichtet. Wissenschaftlich fundierte Aussagen über Erfolg und Mißerfolg 115 Vgl. aus jüngerer Zeit die projektübergreifenden Darstellungen von BMJ 1991; Bannenberg 1993; Hering/Rössner 1993; Böttcher 1994; Hammerschick et al. 1994; A. Hartmann 1995; U. Hartmann 1998; BMJ 1998. 116 Selbst die von der Forschungsgruppe TOA geführte'bundesweite TOA-Statistik' beruht auf freiwilligen Rückmeldungen und bleibt damit lückenhaft; vgl. A. Hartmann 1996 u. 1997, A. Hartmann/Stroezel 1998. Insbesondere die Gerichtshilfe Ba.-Wü., die den Hauptanteil der dortigen TOAE-Fälle durchführt, gibt bislang keine entspr. Meldungen weiter. 117 Schätzungen gehen davon aus, daß sich die Anwendungszahlen bis zu Beginn der neunziger Jahre im Bereich von wenigen Tausend bewegten; zur Mitte der neunziger Jahre hin haben sie sich dann allmählich auf etwa 9.000 Fälle pro Jahr erhöht; im Jahr 1996 scheint dann erstmals die Zahl von 10.000 überschritten worden zu sein. Siehe zu den aktuellen Fallzahlen i.ü. auch Weitekamp(in diesem Band). 118 Der TOA-J-Anteil am Gesamtaufkommen liegt immer noch bei mehr als zwei Dritteln; vgl. A. Hartmann 1996. Ganz anders ist dies in Österreich, wo in den letzten Jahren deutlich mehr ATA-Eals ATA-J-Fälle zu verzeichnen sind; vgl. Löschnig-Gspandl(in diesem Band). 119 Siehe für Österreich insbes. Hammerschick et al. 1994; für Deutschland Rössner 1993; Netzig/Petzold 1997; Christochowitz 1997; U. Hartmann 1998. 120 In diesem Sinne auch Dölling/Henninger 1998, 371. 121 Diese Einschätzung von Albrecht 1990, 60 erscheint nach wie vor aktuell. 143 M. Kilchling des restitutiven Ansatzes sind auf einer solchen methodischen Grundlage jedoch nur sehr bedingt möglich. Insbesondere die dem Täter-Opfer-Ausgleich in der kriminalpolitischen Diskussion so häufig zugeschriebene Qualität als einer den herkömmlichen strafrechtlichen Interventionsformen mutmaßlich überlegene Reaktionsstrategie 122 läßt sich so kaum verifizieren. 3. Schwerpunkte der eigenen Forschung 3.1 Forschungsdesign Deutlich andere Schwerpunkte als die bisherige Begleitforschung setzt das hier beschriebene Implementations- und Evaluationsprojekt. Dies betrifft neben der rechtsvergleichenden Forschungsperspektive vor allem den inhaltlichen und methodischen Ansatz. Ein erster grundlegender Unterschied ergibt sich bereits mit Blick auf den Forschungsgegenstand. Anders als bei der Projektevaluation im engeren Sinne 123 , deren beherrschendes Erkenntnisinteresse die(interne) Praktikabilität des TOA ist 124 , setzt unsere Studie auf der Normanwendungsebene ein. Sie erfolgt also aus der übergeordneten Perspektive der Strafverfolgung- aus Projektsicht ein externer Bereich. Das macht zugleich einen Übergang von der Perspektive lokal begrenzter Modellprojekte auf größere Einheiten unumgänglich. Daher werden die Daten vorliegend in(je) einem Bundesland flächendeckend erhoben, um auf diese Weise ein möglichst umfassendes Bild über das quantitative und qualitative Anwendungsverhalten der Justiz zu gewinnen. Auch der inhaltliche Ansatz ist ein anderer als derjenige der Projektforschung. Ausgangspunkt ist nämlich sowohl der strafrechtliche, also intervenierende TOA im Sinne des§ 46a dStGB bzw.§ 42 öStGB als auch das übrige Normengefüge mit Restitutionsbezug. Nur so kann die Gesamtentwicklung im strafrechtlichen Rechtsfolgensystem einschließlich möglicher net widening- bzw. net strengthening- Tendenzen verfolgt werden. Speziell für Deutschland geht es auch um das interne Verhältnis von diversionellen zu sanktionellen bzw. sanktionsbegleitenden Ausgleichsalternativen einerseits sowie des"klassisch"-mediativen TOA zu den von der Justiz mit weniger Aufwand zu handhabenden, rein materiellen Wiedergutmachungsformen 125 . Ganz anders ist dagegen die Projektevaluation angelegt, deren Schwerpunkt- bedingt durch den lange Zeit recht engen rechtlichen Rahmen, bei den freien Trägern mitunter auch durch deren programmatisches Selbstverständnis- eindeutig im Bereich der nichtintervenierenden 126 TOA-Formen liegt 127 . Eine umfassende Eva122 Vgl. dazu unten Pkt. 3.2.3. 123 Hassebrauck 1988, 115ff. spricht diesbezüglich von"formativer Begleitforschung". 124 So auch Dölling 1993, 82. 125 Vgl. insbes.§ 153a Abs. 1 Nr. 1 dStPO und§ 46a Nr. 2 dStGB. 126 Ein Teil insbes. der frühen Begleitforschung von vornherein unter dem Leitthema"Diversion" durchgeführt, während weitergehenden inhaltlichen Analysen zum TOA mitunter recht untergeordnetes Gewicht beigemessen wurde; in diesem Sinne etwa Hering/Sessar 1990; Micheel 1994. 144 Vergleichende Perspektiven zum Täter-Opfer-Ausgleich... luation der implementierten Normen und ihrer Folgewirkungen hat reine Projektevaluation, für die die Art der justiziellen Reaktion allenfalls ein summarisches Item zur(eigenen) Erfolgskontrolle darstellt 128 , bislang nicht verfolgt. Konsequenterweise unterscheiden sich die maßgeblichen Erfolgskriterien 129 bei einem Wechsel von der Projekt- zur Systemperspektive entsprechend 130 . Die zweite methodische Besonderheit des vorliegenden Projekts betrifft das eingesetzte Vergleichsgruppendesign. Damit soll die erwähnte methodologische Lücke in der bisherigen Begleitforschung geschlossen werden. Die Beobachtung einer einzigen, durch Staatsanwaltschaft und Gericht wie auch die professionell an dem jeweiligen Ausgleich mitwirkenden Personen hochselektierten Gruppe von Fällen erlaubt allenfalls Aussagen darüber, ob TOA grundsätzlich möglich und praktikabel ist- allerdings auch insoweit nur unter den durch die Selektion gesetzten Bedingungen 131 . Allerdings ist die Anwendung experimenteller Designs im Rechtsfolgenbereich weithin unmöglich 132 ; die Analyse läßt sich aber auf quasiexperimenteller Grundlage realisieren. Hierfür müssen Probanden beobachtet werden, die sich im Experimentalbereich, also in der"Reaktionsform TOA/ATA", unterscheiden, hinsichtlich der Personen- wie auch der Tatmerkmale jedoch gleich oder doch möglichst ähnlich sind. Unter dieser Prämisse sind in unserem Gesamtsample insgesamt 4 Probandengruppen zu unterscheiden: • förmlich Sanktionierte mit bzw. ohne TOA/ATA, • Divertierte mit bzw. ohne TOA. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen kann in Österreich lediglich die erstgenannte Kontrollgruppe gezogen werden. 3.2 Forschungskonzeption Auf der Basis dieses Forschungsdesigns wurde eine dreistufige Forschungssystematik entwickelt. 127 Kritisch zur gelegentlichen Nähe zwischen Projektbetreibern und Begleitforschung insbes. Albrecht 1990, 61; Pfeiffer 1992, 341; Sack 1994, 146. Micheel 1994, 35 spricht diesbezüglich pointiert von "Selbstevaluation". Vgl. zur Gefahr der Rollendiffusion auch Kaiser 1991, 41f. 128 Vgl. zur endgültigen Einstellung des Strafverfahrens als internem Erfolgskriterium für den TOA etwa Kuhn et al. 1989, 16; Dölling 1993, 85(m.w.N.). Weniger weit gehen inzwischen die deutschen TOA-Standards, die lediglich eine"Berücksichtigung des TOA durch die Justiz" als Muß-Ziel definieren; vgl. TOA-Servicebüro 1994, Pkt. 1.4. 129 Zur Erfolgs- bzw. Mißerfolgsdefinition beim TOA allg. Schüler-Springorum 1997, 397f. 130 Siehe dazu auch U. Hartmann 1998, 214ff. 131 So zurecht Albrecht 1990, 60. 132 Vgl. dazu auch Dölling 1993, 73. Interessanterweise wird das dem TOA bzw. ATA verwandte australische"Familiy Group Conferencing"-Modell, das sich von seinem programmatischen Ansatz her an Braithwaites theoretischem Modell des Reintegrative Shaming(1989) orientiert, derzeit von der Universität Canberra in einer echten Experimentalstudie(«RISE») evaluiert; Informationen zu diesem Projekt sind im Internet unter' Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ' abrufbar. 145 M. Kilchling 3.2.1 Quantitatives Anwendungsprofil Im Rahmen der ersten Projektstufe wird die Anwendungshäufigkeit der verschiedenen Täter-Opfer-Ausgleichs- bzw. Wiedergutmachungsalternativen ermittelt. Auf diese Weise soll zunächst ein quantitatives Anwendungsprofil nach nationalen, regionalen und instanziellen Kriterien gewonnen werden. Über dieses primäre Erkenntnisziel hinaus ist die Datenerhebung hier auch auf die Gewinnung personenbezogener Daten(Aktenzeichen) als Ausgangspunkt für die weiteren Projektschritte ausgerichtet(sekundäres Erkenntnisziel). Stellvertretend für die Bundesrepublik konzentriert sich die Erhebung auf das Bundesland BadenWürttemberg 133 . Der österreichische Untersuchungsteil bezieht sich auf das Bundesland Steiermark 134 . 3.2.2 Qualitatives Anwendungsprofil Auf der zweiten Projektstufe findet die vertiefende Analyse der Anwendungsstrukturen im konkreten Personen- bzw. Fallbezug statt. Im Mittelpunkt dieses Projektteils steht eine detaillierte Aktenanalyse, in welcher die im ersten Projektteil ermittelten einschlägigen Fälle sowohl nach sachlichen Gesichtspunkten(Fallmerkmale) als auch nach personenbezogenen Kriterien(Täter- bzw. Opfermerkmale) systematisiert und ausgewertet werden. Ziel dieses Arbeitsabschnittes ist die Ermittlung eines qualitativen Anwendungsprofils. Dazu sollen mit Hilfe multivariater Analysen mögliche zuweisungsentscheidende Merkmale wie auch typische TOA-Konstellationen identifiziert werden. Dies wird in personenwie auch in sachlich-ausgleichsbezogener Perspektive erfolgen. Anhand der ermittelten Merkmalshäufungen(Cluster) kann im übrigen auch festgestellt werden, welche Fälle aufgrund ihrer rechtlichen und tatsächlichen Qualität überhaupt als ausgleichsgeeignet einzustufen sind 135 . Darüber hinaus bilden die so identifizierten typischen TOA/ATA-Positivgruppen die sachliche Auswahlgrundlage für die Bestimmung und Ziehung der(Negativ-) Kontrollgruppen. 3.2.3 Ertragsanalyse Auf der dritten Projektstufe sollen schließlich die möglichen Auswirkungen untersucht werden. Diese Ertragsanalyse soll zum einen personenbezogen erfolgen und dabei die Anwendungsfolgen in der Täter- bzw. Opferperspektive(Mikro-Ebene) erfassen. Dies betrifft zunächst die Täterperspektive. Im Mittelpunkt steht hier eine Überprüfung des möglichen spezialpräventiven Potentials des Täter-Opfer133 Mit einer Bevölkerungszahl von 10,2 Mio. werden 12,6% der deutschen Gesamtbevölkerung repräsentiert. 134 Die Bevölkerungszahl beträgt 1,2 Mio.; das entspricht einem Anteil von 14,9% an der Gesamtbevölkerung. 135 Die Annahmen hierzu schwanken erheblich. In Österreich wird das Reservoir ausgleichgeeigneter Fälle im Erwachsenenbereich unter den derzeit gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen auf lediglich 5% aller gerichtsrelevanten Fälle geschätzt; vgl. Hammerschick et al. 1994a, 115. Dagegen ermittelte eine neuere deutsche Studie aus Hannover ein geeignetes Fallpotential von 16%( U. Hartmann 1998, 207); Wandrey/Weitekamp(1998, 143) wagen sogar eine noch höhere Schätzung von gut 20 Prozent aller polizeilich registrierten Straftaten. 146 Vergleichende Perspektiven zum Täter-Opfer-Ausgleich... Ausgleichs 136 auf der Grundlage einer vergleichenden Rückfallanalyse 137 . Zu überprüfen ist dabei insbesondere die These eines besonderen "sozialkonstruktiven" 138 Potentials mediativer Verfahrensformen; dieses beruhe auf der geforderten Verantwortungsübernahme, welche einen Lerneffekt auslöse, der in herkömmlichen strafjustiziellen Verfahrensformen nicht zum Tragen komme. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wird die Legalbewährung der Experimental- und Kontrollgruppen retrospektiv verfolgt werden. Ergänzend ist aber auch die Opferperspektive zu berücksichtigen. Denn eine einseitige Beurteilung und empirische Überprüfung des möglichen Nutzens allein unter Spezialpräventions- und damit Täteraspekten würde ebenso wie eine einseitige rechtspolitische Begründung der Implementierung nicht nur eine neuerliche Instrumentalisierung des Opfers bedeuten sondern auch das besondere Potential dieser mediativen Verfahrensform für die Opferbefriedigung 139 außer acht lassen, das sich gerade aus der dem mediativen Ansatz eigenen Synthese von Täter- und Opferbezug 140 ergibt. Ein erfolgversprechender Ansatz hätte vorliegend die begleitende, gegebenenfalls wiederholende Befragung der betroffenen Opfer sein können. Dieses Vorhaben läßt sich jedoch leider nicht realisieren 141 . Ein Alternativansatz ist noch im Planungsstadium. In Ergänzung zu diesen personenbezogenen Analysen werden auch die Entwicklungen auf der Makro-Ebene einbezogen. Mit diesem Blick auf die Systemperspektive sollen mögliche Fernwirkungen auf die allgemeine Sanktionspraxis erfaßt werden, insbesondere die Anwendungsverläufe bei den übrigen TOA- bzw. Wiedergutmachungsalternativen. Diese- nichtdiversionellen- Restitutionsformen ohne'echten' TOA/ATA können allerdings nur auf aggregiertem Datenniveau verfolgt werden. 3.3. Ausblick Die Datenerhebung erfolgt in mehreren Wellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt befindet sich das Forschungsprojekt im Stadium der Aktenanalyse. Für die ausführliche Erfassung des Akteninhalts wurde ein Erhebungsinstrument entwickelt, das den unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen gerecht wird und si136 Insbesondere interaktionistische und lerntheoretische Ansätze können hierbei entsprechend herangezogen werden; vgl. z.B. Albrecht 1990, 49ff. 137 Eine solche Studie zur Legalbewährung ist im deutschsprachigen Raum bislang nicht verfügbar; vgl. zu ausländischen Forschungen Dünkel 1989, 450ff.; Albrecht 1990, 70; Kaiser 1991, 45f., 50.; Wiinamaki 1997, 29ff. 138 Vgl. zu dem zugrundeliegenden Modell einer auf konstruktive Konfliktverarbeitung aufbauenden "integrierenden Sanktionierung" Rössner 1994; Bannenberg/ Uhlmann 1998, 6ff.. 139 Vgl. hierzu Kilchling 1995, 685ff.; Kaiser 1996, 1053ff., 1058ff.; Bannenberg/ Uhlmann 1998, 8f. 140 So prägnant zusammenfassend Schüler-Springorum 1990, 369. 141 Die nach der ursprünglichen Konzeption vorgesehene begleitende Täter- und Opferbefragung scheiterte an der prinzipiellen Weigerung der Ausgleichsstellen, ihren Klienten während oder nach dem Verfahren entsprechende Fragebögen auszuhändigen, die dann anonym hätten zurückgesandt werden können. 147 M. Kilchling multan in beiden Ländern zum Einsatz kommt. Neben verschiedenen technischen Erkennungsdaten, die nur temporären Zuordnungszwecken dienen, werden insgesamt 161 Variablen erhoben. Von diesen entfallen 82 auf die detaillierte Fallanalyse, darunter 44 zum Täter, 12 zum Opfer sowie 26 zum Tatbild. 27 Variablen sollen die inhaltliche Analyse des Ausgleichs selbst(bzw. seiner Substitute) ermöglichen. Und weitere 52 Variablen entfallen auf die Feststellung des genauen Verfahrensgangs von der staatsanwaltlichen Kenntnisnahme bis zum rechtskräftigen(justiziellen) Verfahrensabschluß. Der Zugang zu den Fällen der Experimentalgruppe erfolgt in Baden-Württemberg mangels einer entsprechenden allgemeinen TOA-Datei über das Justizministerium. Dieses hat zunächst die Aktenzeichen aller Fälle, die zwischen dem 1.12.1994(Tag des Inkrafttretens von§ 46a dStGB) und dem 31.5.1996 in den Täter-Opfer-Ausgleich überstellt wurden(1. Welle), im Erlaßwege zentral bei den jeweiligen Staatsanwaltschaften ermittelt. Im Anschluß daran wurden die entsprechenden Akten unter Bezugnahme auf die ministerielle Genehmigung bei den jeweiligen Staatsanwaltschaften und Gerichten angefordert. Derzeit wird die Erhebung der 2. Welle vorbereitet, die alle TOA-E-Fälle aus dem Zeitraum vom 1.6.1996 bis zum 30.11.1997 erfassen wird. Der Zugang zu den österreichischen Fällen erfolgt direkt über die Zentralkartei des Außergerichtlichen Tatausgleichs in Graz bzw. Leoben, wo sämtliche steirischen Fälle abgewickelt werden. Die 1. Welle umfaßt hier den Zeitraum vom 1.3.1996(Beginn des Modellprojekts ATAE) bis 28.2.1997, die 2. Welle die entsprechenden Fälle bis zum 28.2.1998 142 . Die Unterschiede im Fallaufkommen übertreffen noch das nach dem Studium der nationalen Statistiken zu erwartende Ausmaß. In Baden-Württemberg wurden für den ersten 18-monatigen Untersuchungszeitraum lediglich 447 Zuweisungen gezählt, von denen nach Abzug unklarer Fälle 433 ausgewertet werden konnten. Diese verteilen sich regional und lokal sehr unterschiedlich. So entfallen etwa 70 Prozent aller Zuweisungen(n= 311) auf den OLG-Bezirk Karlsruhe und nur 30 Prozent in den Bereich des OLG Stuttgart(n= 122). Unter lokalem Aspekt ragen vor allem 4 LG-Bezirke heraus. Dies sind aus dem OLG-Bereich Karlsruhe die Städte Heidelberg, Konstanz und Karlsruhe, wo zusammen mehr als drei Viertel aller badischen Fälle abgewickelt wurden. Im OLG-Bezirk Stuttgart fällt dagegen nur Tübingen durch eine überdurchschnittliche Anwendungsdichte auf; dort war alleine die Hälfte aller württembergischen Zuweisungen zu verzeichnen, während es in der Landeshauptstadt Stuttgart in demselben Zeitraum gerade 3 TOA-EFälle gab. Die 2. Welle umfaßt nach einer vorläufigen Zählung etwa 600 Fälle. Wir gehen somit von einer Gesamtzahl von etwas mehr als 1.000 auswertbaren Fällen für den gesamten dreijährigen Untersuchungszeitraum aus. 142 Die Festlegung unterschiedlich langer Referenzzeiträume war aus methodologischen Überlegungen heraus erforderlich, um trotz des unterschiedlichen Fallaufkommens in beiden Ländern am Ende Samples von vergleichbarer Größe zu erhalten. 148 Vergleichende Perspektiven zum Täter-Opfer-Ausgleich... Für die Steiermark ergibt sich hingegen ein ganz anderes Bild 143 . Bereits im ersten Jahr(1996) war ein Aufkommen von 363 Ausgleichsfällen zu verzeichnen. Im Jahr 1997 gab es einen deutlichen Anstieg auf 616. Und in den ersten beiden Monaten des Jahres 1998 wurden 139 Zuweisungen gezählt. Für den lediglich zweijährigen Erhebungszeitraum ergibt sich damit eine größere Anzahl von ATAE-Fällen(n> 1.100) als für die dreijährige Referenzperiode in BadenWürttemberg. Mit Blick auf die Bevölkerungszahl, die in der Steiermark etwa bei einem Zehntel der baden-württembergischen Bevölkerung liegt 144 , läßt sich auch hieraus unschwer die höhere Anwendungsdichte erkennen. 4. Literatur Albrecht, H.-J.(1990): Kriminologische Perspektiven der Wiedergutmachung. Theoretische Ansätze und empirische Befunde. In: A. Eser, G. Kaiser u. K. Madlener(Hg.): Neue Wege der Wiedergutmachung im Strafrecht. Freiburg i.Br., 43ff. Bannenberg, B.(1993): Wiedergutmachung in der Strafrechtspraxis. Eine empirischkriminologische Untersuchung von Täter-Opfer-Ausgleichsprojekten in der Bundesrepublik Deutschland. Bonn Bannenberg, B. u. Uhlmann, P.(1998): Die Konzeption des Täter-Opfer-Ausgleichs in Wissenschaft und Kriminalpolitik. In: Bundesministerium der Justiz(Hg.): Täter-OpferAusgleich in Deutschland. Bestandsaufnahme und Perspektiven. Bonn , 1ff. Böttcher, R.(1994): Täter-Opfer-Ausgleich. Eine kritische Zwischenbilanz bisheriger Praxiserfahrungen und Forschungsergebnisse. BewHi 41, 45ff. Braithwaite, J.(1989): Crime, Shame and Reintegration. Cambridge Bundesministerium der Justiz(1991)(Hg.): Täter-Opfer-Ausgleich. Bonner Symposium. Bonn Bundesministerium der Justiz(1998)(Hg.): Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland. Bestandsaufnahme und Perspektiven. Bonn Christochowitz, S.(1997): Täter-Opfer-Ausgleich im allgemeinen Strafrecht aus der Sicht von Amts- und Staatsanwälten. In: Pfeiffer, C.(Hg.): Täter-Opfer-Ausgleich im Allgemeinen Strafrecht. Die Ergebnisse der Begleitforschung des WAAGE-Projekts Hannover. Baden-Baden, 217ff. Dölling, D. u. Henninger, S.(1998): Sonstige empirische Untersuchungen zum TOA. In: Bundesministerium der Justiz(Hg.): Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland. Bestandsaufnahme und Perspektiven. Bonn, 203ff. Dölling, D.(1993): Probleme der Begleitforschung zum Täter-Opfer-Ausgleich. In: R.-D. Hering u. D. Rössner.(Hg.): Täter-Opfer-Ausgleich im allgemeinen Strafrecht. Bonn, 63ff. Dünkel, F.(1989): Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung- neuere Entwicklungen des Strafrechts und der Strafrechtspraxis im internationalen Vergleich. In: E. Marks u. D. Rössner (Hg.): Täter-Opfer-Ausgleich. Bonn, 394ff. Hammerschick, W., Pelikan, C. u. Pilgram, A.(1994)(Hg.): Ausweg aus dem Strafrecht Der»außergerichtliche Tatausgleich«. Jahrbuch für Rechts- und Kriminalsoziologie'94. Baden-Baden, 95ff. 143 Siehe für Einzelheiten zum steirischen Fallaufkommen Löschnig-Gspandl, a.a.O.(in diesem Band). 144 S.o. Fn. 168f. 149 M. Kilchling Hartmann, A.(1995): Schlichten oder Richten. Der Täter-Opfer-Ausgleich und das(Jugend)Strafrecht. München Hartmann, A.(1996): Die Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Spiegel der "Bundesweiten TOA-Statistik". DBH-Materialien Nr. 31. Hartmann, A.(1997): Forschungskonzept der Bundesweiten TOA-Statistik. In: E. Hassemer, E. Marks u. K. Meyer(Hg.): Zehn Jahre Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung. Bonn, 413ff. Hartmann, A. u. Störzel, H.(1998): Die Bundesweite TOA-Statistik. In: Bundesministerium der Justiz(Hg.): Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland. Bestandsaufnahme und Perspektiven. Bonn 149ff. Hartmann, U.(1998): Staatsanwaltschaft und Täter-Opfer-Ausgleich. Eine empirische Analyse zu Anspruch und Wirklichkeit. Baden-Baden Hassebrauck, M.(1988): Täter-Opfer-Ausgleich in Braunschweig. Ein Überblick über die Ziele der Begleitforschung. In: Braunschweiger Hefte zum Jugend-, Sozial- und Gesundheitswesen 12(Sept. 1988), 114ff. Hering, E. u. Sessar, K.(1990): Praktizierte Diversion. Das"Modell Lübeck" sowie die Diversionsprogramme in Köln, Braunschweig und Hamburg. Pfaffenweiler Hering, R.-D. u. Rössner, D.(1993)(Hg.): Täter-Opfer-Ausgleich im allgemeinen Strafrecht. Bad Godesberg Kaiser, G.(1991): Erfahrungen mit dem Täter-Opfer-Ausgleich im Ausland. In: Bundesministerium der Justiz(Hg.): Täter-Opfer-Ausgleich. Bonn, 40ff. Kaiser, G.(1996): Kriminologie. Heidelberg. Kilchling, M.(1995): Opferinteressen und Strafverfolgung. Freiburg i.Br. Kilchling, M.(1996): Aktuelle Perspektiven für Täter-Opfer-Ausgleich und Wiedergutmachung im Erwachsenenstrafrecht. Eine kritische Würdigung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu§ 46a StGB aus viktimologischer Sicht. NStZ 16, 309ff. Kilchling, M. u. Löschnig-Gspandl, M.(1999): Täter-Opfer-Ausgleich im allgemeinen Strafrecht von Deutschland und Österreich – Konzeptualisierung einer vergleichenden Implementations- und Evaluationsstudie. In: H.-J. Albrecht u. H. Kury(Hg.): Forschungen zu Kriminalität und Kriminalitätskontrolle am Max-Planck-Institut. Freiburg 1999(in Vorbereitung). Kuhn, A., Rudolph, M., Wandrey, M. u. Will, H.-D.(1989):»Tat-Sachen« als Konflikt. Bonn Löschnig-Gspandl, M.(1996a): Die Wiedergutmachung im österreichischen Strafrecht. Juristische Schriftenreihe Bd. 87. Wien Löschnig-Gspandl, M.(1996b): Gegenwärtige Tendenzen der internationalen Kriminalpolitik:"Täter-Opfer-Ausgleich" und"Schadenswiedergutmachung" im allgemeinen Strafrecht - deren rechtliche Implementierung in Österreich und Deutschland. In: U. Terliza et al. (Hg.): Die internationale Dimension des Rechts. Festschrift für W. Posch zum 50. Geb. Wien, 147-177. Netzig, L. u. Petzold. F.(1997): Abschlußbericht der Aktionsforschung zum Modellprojekt Täter-Opfer-Ausgleich bei der WAAGE Hannover e.V. In: C. Pfeiffer, C.(Hg.): TäterOpfer-Ausgleich im Allgemeinen Strafrecht. Die Ergebnisse der Begleitforschung des WAAGE-Projekts Hannover. Baden-Baden, 9ff. Pfeiffer, C.(1992): Täter-Opfer-Ausgleich- das Trojanische Pferd im Strafrecht? ZRP 25, 338ff. Rössner, D.(1994): Der Alternativ-Entwurf Wiedergutmachung: Das erste Gesamtkonzept eines sozialkonstruktiven Strafrechts. In: W. Hammerschick, C. Pelikan u. A. Pilgram 150 Vergleichende Perspektiven zum Täter-Opfer-Ausgleich... (Hg.): Ausweg aus dem Strafrecht- Der»außergerichtliche Tatausgleich« Jahrbuch für Rechts- und Kriminalsoziologie'94. Baden-Baden, 199ff. Sack, F.(1994): Kriminologie in Europa- Europäische Kriminologie? Kriminologie aus deutscher Sicht. In: H.-J. Albrecht u. J. Kürzinger(Hg.): Kriminologie in Europa- Europäische Kriminologie? Kolloquium aus Anlaß des 65. Geburtstages von G. Kaiser. Freiburg i.Br., 121ff. Schüler-Springorum, H.(1997): Zusammenfassende Würdigung. In: E. Hassemer, E. Marks u. K. Meyer(Hg.): Zehn Jahre Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung. Bonn, 395ff. TOA-Sevicebüro(Hg.)(1994): TOA-Standards. Ein Handbuch für die Praxis des TäterOpfer-Ausgleichs. Bonn Wandrey, M. u. Weitekamp, E.(1998): Die organisatorische Umsetzung des Täter-OpferAusgleichs in der Bundesrepublik Deutschland – eine vorläufige Einschätzung der Entwicklung im Zeitraum von 1989 bis 195. In: Bundesministerium der Justiz(Hg.): TäterOpfer-Ausgleich in Deutschland. Bestandsaufnahme und Perspektiven. Bonn, 121ff. Wiinamaki, L.A.(1997): Victim-Offender Reconciliation Programs: Juvenile Property Offender Recidivism and Severity of Reoffense in three Tennessee Counties. Ann Arbor 151 G. Zwinger Georg Zwinger Zur Methodik der Mediation bei strafrechtlich relevanten Konflikten Literatur, die sich mit dem Täter-Opfer-Ausgleich, dem Außergerichtlichen Tatausgleich, der Strafrechts-Mediation, der Konfliktregelung- oder welchen Begriff immer man verwenden mag- beschäftigt, ist zahlreich und in den letzten Jahren enorm angewachsen. Ganz überwiegend beinhaltet diese Literatur jedoch eine Auseinandersetzung mit dem Strafrecht und den Zwecken des Strafrechts. Daher hat die gesamte Diskussion eine stark juristische, kriminalpolitische und auch kriminalsoziologische Schlagseite. Eher wenig 145 wurde bislang zu den speziellen Fragen publiziert, die sich aus der Anwendung sozialarbeiterischer Methoden oder Methoden der Mediation auf die Problemfelder stellen, mit denen wir es zu tun haben. Dies erscheint mir schon deshalb notwendig, um auch in der öffentlichen Diskussion klarzumachen, daß Konfliktregelung Sozialarbeit ist und für Österreich eine der ersten, wenn nicht die erste in der Praxis angewandte Methode der Mediation. 1. Die Frühphase: Täter-Opfer-Ausgleich als Diversionsansatz für jugendliche Straftäter Ansatzpunkt in vielen Ländern Europas- ausgenommen in jenen wie etwa Norwegen, die über eine lange Tradition in Konfliktschlichtung verfügen 146 - war die Skepsis gegenüber den Mitteln des herkömmlichen Strafrechts im Umgang mit jugendlichen Straftätern, wobei ich hier zum herkömmlichen Strafrecht auch diversionelle Maßnahmen mit pönalem Charakter rechne- etwa die Anordnung gemeinnütziger Arbeit oder der Geldbuße. Es waren fast durchwegs qualifizierte Sozialarbeiter mit Erfahrungen aus der Täter-Arbeit in der Bewährungshilfe, die zusätzlich zu ihrer regulären Tätigkeit meist auf dem Hintergrund des von Mark Yantzi beschriebenen Vorgehens 147 den Focus ihres sozialarbeiterischen Handelns weg von der Täterpersönlichkeit zurück auf die Straftat, deren Folgen und die aktuelle Situation des Beschuldigten zur Zeit der Straftat legten. Eine Straftat wurde nicht mehr begriffen als Delikt 145 Sieht man von Ed.Watzke:„Äquilibristischer Tanz zwischen Welten“, Forum Verlag Godesberg 1997 ab, so finden sich methodische Überlegungen der genannten Art vor allem in internen Arbeitspapieren und z.T. in Fachzeitschriften 146 Vgl. die Überlegungen von Ch.Pelikan über Mediation als Ausdruck des„Common Sense“, Unterlagen für den Europaratsausschuß„Mediation in penal matters“. 147 Gwen Robinson: Victim-Offender-Mediation. Limitations and Potential. Probation Study Unit. University of Oxford 1994. S. 1. Vgl. auch: Mark Yantzi: Das Täter-Opfer-Aussöhnungsprojekt in Kitchener/Ontario. In: Jansen/Kerner: Verbrechensopfer, Sozialarbeit und Justiz. Bonn 1986. S. 329. 152 Zur Methodik der Mediation... gegen den Staat, als Normbruch, als Problem der öffentlichen Sicherheit, allenfalls einer Pädagogik, die alle Jugendlichen zu guten Menschen erziehen wollte sondern als Konfliktsituation des Jugendlichen mit seiner Umwelt, als Konflikt mit konkreten Personen, die durch seine Handlungen zu Schaden gekommen waren, aber auch als Konflikt des Jugendlichen mit sich selbst, mit seinen eigenen Werten und Normvorstellungen und als ein Versuch, in der Auseinandersetzung mit der Außenwelt sein eigenes Wertesystem zu erarbeiten. Neu in diesem methodischen Ansatz war zweierlei: einerseits den Blick auch auf das Opfer einer Straftat als einer autonomen Person zu lenken, die in ihrer ureigensten Befindlichkeit empfindlich gestört wurde und mit Recht bestimmte Ansprüche an den jugendlichen Täter zu stellen hatte, während doch bisher die Opfer von Straftaten in der Straffälligenhilfe wie bei Gericht meist als Störfaktoren der Wahrheitsfindung oder Resozialisierung erlebt worden waren. Andererseits war das Element der Normverdeutlichung neu: Gerade dadurch, daß eine Straftat nicht mehr nur als Bruch einer abstrakten Norm definiert und begreiflich gemacht wurde, war es möglich, deutlich zu machen, daß Normen für das menschliche Zusammenleben eine wichtige Regelungsfunktion und eine Schutzfunktion haben - nicht zuletzt für den jugendlichen Täter. 1.1. Die Entdeckung des Geschädigten als Adressaten sozialarbeiterischen Handelns Geschädigte von Straftaten sind nicht per definitionem gute und hilflose Menschen, wie uns die politische Diskussion glauben machen will. Sie sind Personen mit eigener Befindlichkeit, eigenen Bedürfnissen, eigenen Verletzungen und eigenen Erwartungen. Es ist für jeden Prozeß der Mediation wichtig und notwendig, dies zu begreifen- so selbstverständlich dies auch klingen mag. Es kann nicht oft genug betont werden, daß die Regeln des Strafrechts die Beteiligten nicht als Personen, sondern als Rollenträger- Beschuldigter oder Zeuge- sehen und nicht die Befindlichkeit der Betroffenen, sondern eine bestimmte Ausformung von „Wahrheit“ im Auge haben. Den Geschädigten hingegen geht es in den seltensten Fällen um diesen Normbruch- es geht ihnen auch nicht darum, den Täter zu kriminalisieren. Vielmehr geht es ihnen um Wiedergutmachung, um das Erhalten von Genugtuung, um die Verdeutlichung der eigenen Position und um den Wegfall der Angst vor Wiederholung. Betrachtet man eine Konfliktsituation aus der Sicht des Geschädigten, so stehen seine unterschiedlichen Empfindungen und Einschätzungen der Situation im Vordergrund: Angst, Verunsicherung, Gefühle der Peinlichkeit, Hadern mit dem Schicksal, Selbstvorwürfe wegen Verkennung der Situation. Bedürfnisse nach Schadensgutmachung und Sanktion können mit Informations- und Befriedigungswünschen zum gleichen Zeitpunkt oder zu verschiedenen Zeitpunkten in Konkurrenz stehen. Die Bereitschaft und das Bedürfnis nach einem Ausgleich wachsen möglicherweise erst im Laufe der Zeit. Eines 153 G. Zwinger der Kennzeichen von Konfliktregelung/Mediation besteht darin, diese Gefühle und Erwartungen ernst zu nehmen und dafür zu sorgen, daß sie Raum haben, so daß der Geschädigte sich nicht in seiner Rolle als Zeuge, sondern als unmittelbar Betroffener einer in aller Regel unangenehmen, peinlichen und verletzenden Situation erlebt. Das Bedürfnis der Geschädigten, primär die eigene Position, jedoch nicht nur die eigene Befindlichkeit verdeutlichen zu wollen, zeigt sich auch in den Ergebnissen einer Linzer Studie zum ATAJ:“...Hingegen hängt die geäußerte Zufriedenheit nicht erkennbar mit der Form des erzielten Ergebnisses zur Wiedergutmachung zusammen. Sehr deutlich jedoch ist der Zusammenhang der Zufriedenheit mit dem Ergebnis des Ausgleichs mit den...... geschilderten subjektiven Erfahrungen im Verlauf der Konfliktregelung(wie angenehm die Gespräche empfunden wurden, Beurteilung der erhaltenen Informationen, Möglichkeiten, eigene Wünsche und Vorstellungen einzubringen,.....) und zwar in erwarteter Richtung. Lediglich die Beurteilung der Möglichkeit, die eigene Situation ausreichend zu schildern, zeigt damit keinen Zusammenhang.“ 148 Dies ist etwas völlig anderes als die Instrumentalisierung des Geschädigten zum Zweck des pädagogischen Einwirkens auf den Täter. Noch für Mark Yantzi ist das Zusammentreffen von Straftätern mit den Opfern ihrer Straftat ein quasitherapeutisches Element der Straffälligenhilfe. Die Interessen der Geschädigten stehen dabei weit im Hintergrund. 1.2. Die Frage der Normverdeutlichung im sozialarbeiterischen Vorgehen Ein einer Straftat Verdächtiger ist in der Regel verunsichert, ängstlich und durch den in Gang gekommenen strafrechtlichen Mechanismus persönlich überfordert. Er neigt oft aus Angst und Scham dazu, den Kopf in den Sand zu stecken und darauf zu vertrauen, daß sich eine Lösung des Problems schon finden wird. Ein anderes häufiges Verhalten schiebt den Verschuldensanteil am Zustandekommen der Straftat immer mehr von sich weg, hin zum Geschädigten: Wir können dies besonders häufig bei Körperverletzung beobachten, wenn die Frage, wer eröffnet habe weit vor der Frage rangiert, wer denn nun wie verletzt worden ist. Das strafrechtliche Ritual bietet sich hier als fatale Möglichkeit an: Der Zusammenhang einer bestimmten, als verboten deklarierten Handlung mit einem darauffolgenden negativen Impuls ist bekannt und nachvollziehbar, entspricht er doch weitverbreiteten Vorstellungen von Pädagogik. Auf einen Verstoß gegen eine von einer Autorität festgesetzten Norm erfolgt die Reaktion in Form einer Strafe. Dieser kann man nur entgehen, indem man sich nicht erwischen läßt oder indem man entsprechende Machtmittel zur Gegenreaktion zur Verfügung hat, was 148 Josef Lins(Hg.): Der Außergerichtliche Tatausgleich bei Jugendlichen, Empirische Untersuchungen eines Soziologischen Grundpraktikums, Linz 1998, S 32-33 154 Zur Methodik der Mediation... im Falle eines Strafverfahrens ja eher selten der Fall ist. Dabei wird keine Einsicht in die Notwendigkeit von Regeln für das menschliche Zusammenleben vermittelt. Ebenso ist nach erfolgter Bestrafung keine Motivation mehr vorhanden, sich mit dem Geschehenen und dessen Auswirkungen auf andere ernsthaft auseinanderzusetzen, weil die verhängte Strafe ja auch das Signal„Erledigung durch Sühne“ mit beinhaltet. Die Vorgangsweise in der Konfliktregelung stellt andere Anforderungen an die Beteiligten. Hier wird der Beschuldigte damit konfrontiert, daß er Unrechtes im strafrechtlichen Sinn getan hat, um eine Auseinandersetzung mit § der Tat, den Tathintergründen und Folgen, § der eigenen Person in diesem Geschehen, § sowie der Person des jeweils anderen anzuregen und so ein aktives Erfahren und Kennenlernen zu ermöglichen 149 . Es geht um eine Verbindung zwischen der allgemeinen strafrechtlichen Norm, dem individuellen Wertsystem der Beteiligten und den Wertnormen des jeweiligen sozialen Umfelds. Im Vordergrund steht nicht Schuld und Geständnis wie im Strafprozeß, sondern die Übernahme von Verantwortung.„Es geht eben nicht um „ Schuld“ im strafrechtlichen Sinne, sondern bloß um eine inoffizielle soziale Verantwortungsübernahme für das Begründen der haftungsbegründenden Tatsachen, somit in erster Linie des(vorsätzlichen oder fahrlässigen) Unrechts.“ 150 Jugendliche formen erst ihr Weltbild und erproben in ihrem Verhalten Alternativen, daher ist diese Art der Auseinandersetzung besonders wichtig.„Der jugendliche Kriminelle lebt vorübergehend in einem Vorfeld zwischen Konvention und Verbrechen. Das bringt es mit sich, daß die Jungen sich in verschiedenen Situationen oft gegensätzlich verhalten. Da Rollenkulturen oft divergent sind und nicht durch gemeinsame Normen eines einheitlichen und konsistenten Milieus getragen werden, überlagern sich gegenseitig schwächende Wertmuster, wobei das konventionelle Muster bewußt bleibt und in seiner Qualität kaum verschwindet“ 151 . Wesentlich für den weiteren Verlauf ist die Auseinandersetzung mit Neutralisierungs- und Bagatellisierungstendenzen beim Täter. Beides dient dazu, sich im Hinblick auf die Tat und deren Folgen zu entlasten und zwar im strafrechtlichen Kontext, sich selbst und den eigenen Wertmaßstäben gegenüber und/ oder denen des sozialen Umfelds. Solche Widerstände der Beteiligten können sich auf verschiedene Aspekte des Ausgleichs beziehen, auf die Auseinandersetzung mit der 149 Vgl. Jutta Wolf: Konfrontation im Täter-Opfer-Ausgleich. In: Beihefte zum Rundbrief der Deutschen Bewährungshilfe: Bonn 1989. S. 56. 150 Reinhard Moos, Der Außergerichtliche Tatausgleich als strafrechtlicher Sanktionsersatz in JBL 1997, S 351 151 Tilman Moser: Jugendkriminalität. Fischer TB o.J. S. 75. 155 G. Zwinger Tat und deren Folgen, auf die Begegnung mit der anderen Konfliktpartei, auf die Übernahme der Verantwortung, auf die Suche nach einem Kompromiß. 1.3. Der Rollenwechsel des Vermittlers War bis dahin Sozialarbeit in der Straffälligenhilfe immer durch eine mehr oder weniger kritische Parteilichkeit für den Täter gekennzeichnet, so kommt es nun zu einem Positionswechsel, da zum Ernstnehmen der Person des Täters auch das Ernstnehmen der Person des Geschädigten tritt und darüber hinaus in den meisten Ansätzen auch das Element der Normverdeutlichung- also ein öffentliches Anliegen- konstitutives Element sozialarbeiterischen Handelns wird. Nicht mehr Parteilichkeit für die eine oder andere Person, auch nicht Vertretung der staatlichen Autorität, sondern Neutralität oder Allparteilichkeit sind gefragt. Gwen Robinson zitiert Morell(1994) 152 :„The mediator helps the victim and offender find their own solutions. Above all the mediator takes the side of neither the victim nor the offender.“ Daß dies bei uns in Österreich in hohem Ausmaß der Fall ist, belegt wiederum die Studie der Universität Linz, wonach 80% aller KlientInnen (TäterInnen und Geschädigte) die KonfliktreglerInnen als unparteiisch erlebt haben. 153 Eine konsequente Weiterentwicklung dieser These ist eine Spezialisierung von Konfliktschlichtung und Mediation als eigenständigem Zweig der Sozialarbeit, der seriöserweise nicht eine Teiltätigkeit, sondern eine eigene Disziplin der Straffälligenhilfe sein muß. Daher gibt es bei uns keine„Kombis“ mehr, die Betreuungsarbeit in der Bewährungshilfe und Beratungstätigkeit in der Konfliktregelung gleichzeitig zu erfüllen haben. 154 Der Sozialarbeiter in der Konfliktregelung ist also mit einer Problemlage befaßt, in die verschiedene Personen in unterschiedlichen Rollen und in unterschiedlicher Betroffenheit involviert sind. Insbesondere geht es darum, neben oder trotz der Rollenzuschreibungen„Täter“ bzw.„Opfer“ den Prozeß zwischen Menschen in Gang zu setzen bzw. zu halten.„Die Täter-Opfer-Interaktion ist ein Prozeß, bei dem eine übervereinfachende Zweiteilung in Gut und Böse unangebracht ist.“ 155 Der Konfliktregler soll verAnlaßen, daß alles unter den Betroffenen verbindlich zur Sprache kommt, was im Zusammenhang mit der Straftat an Fragen offen ist. Diese offenen Fragen sollen einer Lösung zugeführt werden, wobei nach Möglichkeit die Eigenkompetenz der Beteiligten aktiviert wird und nur im Bedarfsfall eine direkte Intervention des Sozialarbeiters erfolgt. Dabei ist zu beachten, daß ein Konflikt nie statisch zu sehen ist. Er muß als Prozeß zwischen Personen gese152 Robinson: a.a.O., S. 6 153 Lins, a.a.O S 27 154 Vgl. ebd. und Yantzi: a.a.O. 155 H. J. Schneider: Schwerpunkte und Defizite im viktimologischen Denken der Gegenwart. In: Kaiser/Jehle: Kriminologische Opferforschung. 1994. S. 41. 156 Zur Methodik der Mediation... hen werden. Er entwickelt sich weiter und ist in seiner je aktuellen Entwicklung zu begreifen und zu beschreiben. Diesen Gesichtspunkt ständig wieder einzubringen ist die Aufgabe des Sozialarbeiters als Gesprächsleiter, in den vorbereitenden Einzelgesprächen ebenso wie in Ausgleichsgesprächen, bei denen alle Beteiligten an einem Tisch sitzen. 2. Neue Konfliktfelder- neue methodische Herausforderungen Lagen den Straftaten Jugendlicher etwa zu gleichen Teilen Konflikte um fremdes Vermögen oder Gewaltdelikte zugrunde und waren diese überwiegend in situativer Art und als punktuelle Erscheinungen mit mehr oder weniger problematischem Persönlichkeitshintergrund beim Täter zu verstehen, so änderte sich diese Situation grundlegend mit der Ausweitung der strafrechtlichen Mediation ins allgemeine Strafrecht. Die Akteure sind nun erwachsene Personen. War das Hauptinteresse der zuweisenden Strafjuristen bei Jugendlichen neben dem Interesse an der Wiederherstellung des sozialen Friedens vor allem ein Diversionskalkül und ein pädagogisches Interesse an den jugendlichen Tätern gewesen, so stellt sich nun im allgemeinen Bereich heraus, daß Strafjuristen vor allem dann Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Einsatzes ihres eigenen Instrumentariums hegen, wenn heftige tiefgehende Gefühle im Spiel sind, was in der Regel bei großer persönlicher Nähe und/oder langdauernden Beziehungen der Fall ist. Auch die Klienten haben eine andere Wahrnehmung der Vorfälle. In aller Regel sehen Erwachsene aus ihrer eigenen Betroffenheit heraus die den Strafanzeigen zugrunde liegenden Vorfälle weniger als Delikte oder Verstöße gegen die Rechtsordnung, sondern vor allem als Konflikte mit anderen Personen, wobei in den seltensten Fällen ihre Schuldeinsicht so ausgeprägt ist wie die jugendlicher Straftäter. Korrespondierend damit ist das Verständnis der Geschädigten sehr viel geringer. Ist es bei Jugendstrafsachen so, daß Erwachsene meist bereit sind, Straftaten Jugendlicher mit dem Blick auf die eigene Jugend und die eigene Pubertät zu verzeihen, so nimmt diese Bereitschaft zum Verständnis schlagartig ab, wenn es sich beim Gegenüber um einen Erwachsenen handelt, mit dem es eine längere Problemgeschichte gibt. Darüber hinaus ist in vielen Konflikten unter Erwachsenen die Täter-Opfer-Zuschreibung keineswegs klar. Häufig sind(bei Körperverletzungen und/oder Nötigungen) beide Beteiligten sowohl Beschuldigte als auch Geschädigte- wobei sich in aller Regel jeder selbst nur in der Rolle des Geschädigten sieht. Erwachsene tun sich viel schwerer, Verantwortung für ein Fehlverhalten zu übernehmen als Jugendliche. Sie glauben viel eher, sich etwas zu vergeben, wenn sie eigene Schwächen und Fehler eingestehen. 157 G. Zwinger Was Erwachsene mit Jugendlichen- und zwar sowohl als Geschädigte, als auch als Beschuldigte- gemeinsam haben, ist die mangelnde Kompetenz, sich im Kontext eines Strafverfahrens zu bewegen. Die wenigsten verfügen über ausreichende Informationen. Viele sind auch nicht imstande, ihre eigenen Interessen zu artikulieren und wissen auch nicht, welche Hilfestellungen sie dafür in Anspruch nehmen können. Für die Konfliktregler änderte sich abgesehen vom kriminalpolitischen Stellenwert vor allem, daß Konfliktregelung nunmehr als Instrument gegen Aggressionen, meist Körperverletzungen in Verbindung mit heftigen Emotionen in langandauernden Konflikten des persönlichen Nahbereichs, eingesetzt wurde. All diese Unterschiede hin zur Konfliktregelung bei Jugendlichen stellen natürlich die„Indikationenfrage“ neu: Welche Problemlage ist zu welchem Zeitpunkt für die Bearbeitung mit Methoden der Konfliktregelung geeignet? Bei den Jugendlichen konnte man davon ausgehen, daß bei den juristisch möglichen und tatsächlich zugewiesenen Fällen eine sinnvolle sozialarbeiterische Tätigkeit sich schon ergeben würde. Mit der Hereinnahme von Erwachsenenstrafsachen wurde aber die Schere zwischen dem Kalkül der Strafjuristen und dem sozialarbeiterischmediatorischen Kalkül immer größer. Die Strafjustiz geht auch bei den Erwachsenen eben von strafjuristischen Kriterien wie Strafrahmen, Schwere der Schuld, Vorstrafen, Wiederholungsgefahr etc. aus. Auch Arno Pilgram hat in den frühen 90er Jahren noch ganz überwiegend juristische Kalküle bei der Frage nach der Eignung/Nichteignung von Fällen genannt: Sachverhaltsklärung und Verantwortungsübernahme, Vorstrafen, Faktenhäufung...) 156 Mittlerweile- im Hinblick auf die flächendeckende Einführung des ATAE und vor einer möglichen Beschlußfassung zum Diversionsgesetz, damit verbunden der Einführung von Auflagen und Geldbußen sowie der Möglichkeit der Anordnung von Bewährungshilfe im diversionellen Verfahren- stellt sich die Frage der ATATauglichkeit immer mehr aus sozialarbeiterischen Gesichtspunkten. In einer Arbeitsgruppe auf der Fachbereichskonferenz 1998 157 wurden hinsichtlich der Tauglichkeit für eine Zuweisung zur Konfliktregelung folgende Thesen erarbeitet: • Es muß sich um Fälle handeln, bei denen es zwischen den Parteien etwas zu regeln gibt, also Klärungs- bzw. Regelungsbedarf hinsichtlich noch offener Fragen besteht. Sind alle offenen Fragen bereits gelöst, alle Folgeprobleme be156 Hammerschick/Pelikan/ Pilgram: Modellversuch Außergerichtlicher Tatausgleich im Erwachsenenstrafrecht, Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitforschung, Wien 1993 157 Mit mir waren in dieser Arbeitsgruppe Hans Schmidt, der die Vorlage und die Zusammenfassung erarbeitet hat, sowie Christine Hell-Krichhammer und Franz Hörmedinger, denen ich für alle Anregungen herzlich danke. 158 Zur Methodik der Mediation... reinigt, erscheint der Einsatz des ATA-Instrumentariums etwa allein zur Normverdeutlichung nicht gerechtfertigt. Wohl aber war die Arbeitsgruppe der Meinung, daß auch Überlegungen der Spezialprävention allein den Einsatz der Konfliktregelung rechtfertigen, wenn dabei die Interessen des Geschädigten nicht verletzt werden und der Geschädigte selbst nicht für andere Interessen instrumentalisiert wird. • Es muß sich um Fälle/Delikte handeln, deren Ursachen und/oder Folgen mit vermittelnden sozialarbeiterischen Methoden, mit Konfliktmanagement oder mit Mediation bearbeitetet/gelöst werden können. Wenn auf einer Seite, etwa beim Beschuldigten, die Fähigkeit zu einer fairen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten nicht gegeben ist, so können mediatorische Methoden auch nicht zum Ziel führen. • Eine hinreichende Sachverhaltsklärung ist dann keine unbedingte Voraussetzung für den Einsatz von Mediation, wenn der Straftat ein tieferer Konflikt zugrunde liegt und die Beteiligten bereit sind, am Umgang mit ihren Konflikten zu arbeiten. Die Bereitschaft der Beteiligten in der beschriebenen Form oder in der Form einer unmißverständlichen Verantwortungsübernahme ist allerdings unabdingbare nicht nur juristische, sondern auch sozialarbeiterische Voraussetzung. 158 • Nur der Vollständigkeit halber: Natürlich gelten obige Thesen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nur für mediatorisches Vorgehen, nicht aber für eine allfällige Auflage einer Schadensgutmachung(„ATA-light“). Wir stehen nun in einer Entwicklungsphase, in der das Instrumentarium ganz überwiegend im Bereich der alltäglichen Gewaltkriminalität eingesetzt wird, hier immer mehr neben situativen Konflikten wie Gasthausraufereien oder Auseinandersetzung unter Fremden in Alltagssituationen(Streit um den Parkplatz u.ä.) als Instrument zur Bearbeitung von Straftaten im Kontext längerer Konflikte im sozialen Nahraum, vor allem bei Gewalt in Partnerschaften oder sonst in der Familie oder unter Verwandten sowie bei Nachbarschaftskonflikten. Weiter spielen auch Konflikte in der Schule oder am Arbeitsplatz eine Rolle. Eine spezielle Form sind Gruppenkonflikte, die von der Subkultur und Dynamik von Gruppen geprägt werden. Eher in der politischen Diskussion als zahlenmäßig spielen Auseinandersetzungen zwischen Exekutive und Personen im Zuge von Amtshandlungen(Widerstand gegen die Staatsgewalt) eine Rolle. Nun zu einigen Konflikttypen im einzelnen: 2.1. Konfliktregelung bei Gewalt in persönlichen Nahebeziehungen(Partnerschaften) Man kann sich dem Problem der Gewalt in privaten Beziehungen von zwei unterschiedlichen Polen annähern. Die einen sehen in Gewalt von Männern gegen 158 Vgl. auch Watzke, a.a.O: S 55 159 G. Zwinger Frauen den typischen Ausdruck männlichen Überlegenheitsgehabes, das sich rücksichtslos gegenüber Frauen(und auch Kindern) durchsetzt und dem man lediglich mit einer Machtausübung, also der vollen Gewalt des Strafrechts entgegentreten kann. Ein mediatorisches Verfahren begünstige per se die(männlichen) Täter, weil in dieser Konstellation das geschlechtsspezifische Machtungleichgewicht...sich dahingehend auswirke, daß Männer aufgrund von Rechtfertigungs- und Bagatellisierungsstrategien weitgehend folgenlos mit dem bloßen Versprechen künftigen Wohlverhaltens aussteigen können. Weiter wird kritisch angemerkt, daß ATA von seiner Konzeption her eine punktuelle Intervention darstellt. 159 Eine Variante dieser Position ist die Vernachlässigung der konkreten KlientInnen und derer unmittelbaren Erwartungen zugunsten einer normverdeutlichenden kriminalpolitischen Position. 160 Die andere Gruppe- zu der auch ich mich zähle sieht die Gewalt in privaten Beziehungen als schlimmsten Ausdruck der Hilflosigkeit im Umgang mit Emotionen, mit Nähe und Distanz und als größte Perversion positiver Gefühle wie Liebe und Zuwendung. Die Straftat bzw. die darauf folgende Strafanzeige ist bei Gewalt in der Familie wie auch bei anderen Straftaten im Kontext langdauernder Beziehungen anders zu sehen als bei einem situativen Delikt. Hinter der Anzeige steht einerseits der Wunsch, einen in der Situation entstandenen Konflikt bekanntzugeben und eine Intervention der Autorität zur Abstellung dieses Zustandes herbeizuführen: Die Gewalt muß aufhören und darf sich nicht wiederholen. Meist jedoch ist die Anzeige darüber hinaus ein Signal für eine Beziehungsstörung, die behoben werden soll. Der Anlaßkonflikt kann nicht besprochen und gelöst werden, ohne daß die Beziehung dahinter einer Klärung zumindest nähergeführt wurde. So gesehen ist der emotionale Ausgleich im weitesten Sinn Voraussetzung auch für einen materiellen Ausgleich, und dieser emotionale Ausgleich bedarf vieler Zeit und besonderer methodischer Vorgehensweisen der Konfliktregler. Die Abweichungen vom klassischen Schema sind in der Regel der Einsatz von zwei Konfliktregler-Innen(Mann und Frau), mehrere Einzelgespräche, Vernetzung mit Beratungseinrichtungen und Familientherapeuten, mehrere Ausgleichsgespräche, sowie eine andere Form der Kontrolle getroffener Vereinbarungen. Ausgangspunkt 161 aller Bemühungen ist das zugewiesene Delikt. Den Beteiligten wird angeboten, von diesem Fixpunkt ausgehend gemeinsam die Klärung der dahinterliegenden Beziehungsstörung zu versuchen. Sollte dieser Prozeß ins Stok159 Zit. nach Christa Pelikan,Expose für ein Forschungsprojekt zur vergleichenden Evaluation strafrechtlicher Maßnahmen bei Gewalt in Partnerschaften, unv.Manuskript 1998 160 Vgl. die Stellungnahme der BMinisterin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz zum Entwurf einer Strafprozeßnovelle 98, Wien 1997 161 Für die folgenden Ausführungen stütze ich mich auf Überlegungen meiner KollegInnen Andrea Pawlowski und Bernd Glaeser, denen ich herzlich danke. 160 Zur Methodik der Mediation... ken geraten oder nicht weiter möglich sein, zieht man sich auf den strafrechtlich relevanten Konflikt zurück. Erklärtes Ziel aller Bemühungen ist die Schaffung von Problembewußtsein und die Ermöglichung von gemeinsam akzeptierten Lösungsschritten. Dahinter steht der Grundgedanke, daß verbindliche und zukünftig haltbare Lösungen und Vereinbarungen nur aus freien Stücken getroffen werden können. Besonders in langdauernden Konflikten haben sich in der Regel zwischen den Beteiligten subtile Muster im Umgang miteinander entwickelt. In diese Dynamik werden Außenstehende, so auch Konfliktregler, sofort hineinzuziehen versucht. Um dieser Gefahr vorzubauen, arbeiten die Konfliktregler zu zweit: Eine(r) ist dabei„fallführend“ und übernimmt die klassische Rolle, der oder die zweite hält sein Augenmerk auf den Prozeß gerichtet. Er/sie hat intervisorische Funktion (beratende Vor- und Nachbesprechung). Bei Bedarf übernimmt er/ sie eine ausgleichende Rolle in dem Sinn, daß er/ sie parteiisch eingreift, um ein Ungleichgewicht auszugleichen. Diese Vorgangsweise wird in der Vorbesprechung abgesprochen. Es ist günstig, wenn es sich bei den beiden KonfliktreglerInnen um eine Frau und einen Mann handelt, um jeweils geschlechterspezifische Aspekte nicht zu übersehen. Aufhänger und Anknüpfungspunkt ist das Delikt selbst, das immer im Hintergrund präsent bleibt, erfahrungsgemäß aber eine untergeordnete Rolle spielt, solange Fortschritte in der Beziehungsklärung gemacht werden. Nicht zuletzt auf dem Hintergrund der vorhin angesprochenen politischen Debatte sollten wir jedoch überlegen, inwieweit nicht im Ritual der Konfliktregelung eine „Rollenklärung“ oder„Rollenverdeutlichung“ Platz haben sollte, etwa in Form eines ritualisierten und zu dokumentierenden Hinweises auf die Möglichkeit, Opferberatungsstellen oder Interventionsstellen in Anspruch zu nehmen. In ersten Einzelgesprächen sollen Rollen, Muster und immer wiederkehrende Probleme der Beziehung transparent gemacht werden. Bisher nicht thematisierte, aber erlebte Kränkungen durch den Partner sollen und dürfen erstmals artikuliert werden. Ansatzweise werden Kollusionen(schwer erkennbare Verstrickungen) deutlicher,„Fäden können entwirrt“ werden. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der ersten Klärungsphase wird es erst möglich, Ziele zu erkennen sowie Erwartungen und Wünsche an die Konfliktregelung zu formulieren. Überzogene Erwartungen werden relativiert und es wird geklärt, was in der Konfliktregelung möglich ist und was nicht. 161 G. Zwinger Bei Bedarf werden zusätzliche Angebote des sozialen Netzes aktiviert, z.B. Rechtsanwälte, Mediatoren, Beratungsstellen, Psychotherapeuten, Schuldnerberatungsstellen, Frauenberatungseinrichtungen, medizinische Hilfsangebote etc. Ziel ist es, klar hervorzuheben, wer welche Aufgaben übernehmen kann. Bei Bedarf und auf Wunsch wird direkt Kontakt aufgenommen. Nun sollte es möglich sein zu erkennen, welche Klärungen mit dem Partner direkt notwendig und realistisch sind. Diese Themenliste(schriftlich oder im Kopf) wird Punkt für Punkt erörtert: Wie kann das jeweilige Anliegen dem Partner so mitgeteilt werden, daß er/ sie es verstehen, annehmen und sich damit auseinandersetzen kann? Hier wird auch deutlich, in welchen Punkten vor einem gemeinsamen Gespräch noch Einholung weiterer Information oder Unterstützung notwendig ist. Sollte sich herausstellen, daß diese Unterstützung auch im Ausgleichsgespräch gegeben werden muß, übernimmt der/ die beobachtende KonfliktreglerIn diese stützende Funktion. Über die sonstige Rolle hinaus sorgt hier der Konfliktregler/ die Konfliktregler-in dafür, daß alle geplanten Punkte auch wirklich angesprochen werden. An diesem Gespräch nehmen keine sonstigen Berater oder Vertreter teil, sondern nur die Beteiligten und beide KonfliktreglerInnen. Eine wesentliche Aufgabe übernimmt der/ die beobachtende KonfliktreglerIn, indem er/ sie darauf achtet, daß die destruktive Dynamik der Beziehung nicht überhand nimmt und den Ausgleichsprozeß so gefährdet. Wenn dies passiert, wird er/ sie aktiv eingreifen, indem er/ sie seine Wahrnehmungen mitteilt. Wenn er/ sie als Unterstützung für einen Beteiligten eingesetzt wird, kann dies soweit gehen, daß er/ sie klar und deklariert dessen Partei ergreift. Nach der Tiefe des Ausgleichsprozesses richten sich auch die Vereinbarungen: Von der beiderseitigen Bereitschaft zur Verhinderung des Strafverfahrens bis zu einer umfassenden Vereinbarung, welche Regelungen für zukünftige Umgangsformen, Sorgerecht, Unterhalt, Aufteilung,... beinhalten, reicht das Spektrum der Möglichkeiten. Günstig wirkt sich aus, wenn Rechtsanwälte oder sonstige Berater zur Verfügung stehen. Dies bestärkt das Gefühl für die Beteiligten, daß eine faire Regelung getroffen wurde, durch die keiner benachteiligt wurde. Je besser sich die Beteiligten informiert und abgesichert fühlen, desto vertrauensvoller können sie sich tiefer einlassen. Das Bild ist nicht mehr eines von Siegern und Verlierern, sondern von guten und tragfähigen gemeinsamen Lösungen. 162 Zur Methodik der Mediation... Nach einem vereinbarten Zeitraum(z.B. ½ Jahr) nimmt der Konfliktregler/ die Konfliktreglerin Kontakt mit den Beteiligten auf und erkundigt sich über die Einhaltung der Vereinbarungen. Sollten Schwierigkeiten aufgetreten sein, werden diese nochmals besprochen und Vereinbarungen nach Bedarf verändert. Zur Illustration dieses Vorgehens mag folgende Fallschilderung 162 dienen: Herr und Frau S. sind seit 14 Jahren verheiratet. In der Familie gab es immer wieder Streitigkeiten und auch Handgreiflichkeiten, meist im Zusammenhang mit Alkohol und Eifersucht, häufig ging es auch um den Status in der Familie. Herr S. ist bereits einmal wegen§ 83 StGB vorbestraft, es handelte sich um eine Verletzung seiner Frau. Eines Abends nach einem Gasthausbesuch kam es wiederum zu einem heftigen Streit. Frau S. ging zum Schreibtisch ihres Mannes, nahm eine dort befindliche Holzkassette und warf sie zu Boden, so daß sie zerbrach. Herr S. ging drohend auf seine Frau zu, beschimpfte sie und erfaßte sie an den Haaren. Sie löste sich von ihm, ergriff eine volle Mineralwasserflasche und schlug damit auf seinen Kopf. Daraufhin erfaßte er sie und drängte sie über die Stiege, wobei sie sich weitere Verletzungen zuzog. Beide kamen ins Krankenhaus, wo in der Ambulanz jeweils mehrtägige Gesundheitsstörungen festgestellt wurden. In jeweils zwei Erstgesprächen wurde mit beiden Partnern eingehend die jeweilige Sicht dieses Vorfalls und darüber hinaus die Sicht der Beziehung erörtert. Diese Gespräche führte ich mit dem Ehemann und eine Kollegin mit dessen Gattin. Besonderes Gewicht wurde auf die Reflexion konfliktfördernder Verhaltensweisen und emotionaler Blockaden, die eine konstruktive Kommunikation verhindern, gelegt. Im Ausgleichsgespräch konnten schließlich die beiden Partner erstmals seit Jahren sowohl ihre positiven als auch ihre negativen Gefühle artikulieren, sich direkt ansprechen und die Möglichkeit, gemeinsam einen Familientherapeuten zwecks Familientherapie aufzusuchen, ernsthaft ins Auge fassen. Eine spezielle Technik wurde in Wien entwickelt, die„Gemischtes Doppel“ genannt wird. Der Konfliktregler führt das Erstgespräch mit dem Mann, zeitgleich die Konfliktreglerin mit der Frau. Dieser Wechsel von diachroner zu synchroner Bearbeitung wird als einer der wesentlichen Vorteile des Gemischten Doppels definiert. 163 Im anschließenden gemeinsamen Gespräch reflektieren beide über die Inhalte der Vorgespräche. Die Bandbreite an Widersprüchlichkeiten, die sich aus der Gegenüberstellung der beiden„Wahrheiten“ ergeben, sind Diskussionsgrundlage für das Gespräch zwischen den Konfliktparteien. Die beiden Konfliktregler befinden sich in keiner anwaltlichen Stellung zum jeweiligen Gesprächspartner, sondern bieten eine Rückschau in die Beziehungsvergangenheit, 162 Gemeinsame Fallbearbeitung mit meiner Kollegin Klara Rauscher. 163 Watzke, a.a.O. S 32; insgesamt zum„Gemischten Doppel“ S 30ff 163 G. Zwinger pointieren die Konfliktthemen aus ihrer unmittelbaren Beobachtung der Interaktion in einem„reflecting team“, moderieren gemeinsam die Diskussion, geben Anregungen zur konstruktiven Konfliktbearbeitung und fixieren die getroffenen Vereinbarungen zur gemeinsamen besseren Zukunft der Konfliktparteien. Sie stehen weiter als Informationsgeber für nachfolgende, an die Konfliktregelung anschließende Beratung und/ oder Therapie zur Verfügung. 164 2.2. Nachbarschaftskonflikte Nachbarschaftskonflikte sind Vorfälle, die sich auf einen dahinterliegenden Konflikt oder auf ein Konfliktpotential beziehen- unter Menschen, die geografisch sehr nahe beisammen wohnen, unter Ausschluß der unmittelbaren Familie. 165 Gelegentlich gibt es auch Konflikte, in denen sich familiäre und nachbarschaftliche Konstellationen überlagern- etwa bei einem Generationenkonflikt im ländlichen Bereich, der sowohl Nachbarschafts- als auch Verwandtschaftskomponenten umfaßt. Nachbarschaftskonflikte zeichnen sich in der Regel durch lange Dauer und verhärtete Fronten aus. Die Eskalation geschieht relativ langsam. 166 Spannungen zwischen den Beteiligten sind konstant, Kommunikation findet nicht oder nur sehr destruktiv statt. Provokationen(reale oder erlebte) stehen auf der Tagesordnung, eine Dynamik von Reaktion und Gegenreaktion hat sich gebildet. Feindbilder sind installiert, Angehörige anderer Generationen und sonstige mögliche Koalitionspartner werden ohne Information zu Teilnehmern in diesem Konflikt gemacht. Häufig sind im Laufe der Eskalation Rechtsanwälte und Behörden involviert gewesen und langjährige zivilrechtliche Verfahren anhängig. Jedoch sind auch gerichtliche Urteile lediglich Teil der Demütigung des Gegners oder der eigenen Demütigung und tragen nicht zu einer sachlichen Klärung bei. All dies führt dazu, daß Beschuldigte in Nachbarschaftskonflikten oft nicht die Verantwortung für die ihnen vorgeworfene Straftat übernehmen. Als Grundvoraussetzung für ein Weiterführen der Konfliktregelung ist die Einsicht aller Beteiligten notwendig, daß ein Arbeiten am Konflikt mit möglicher De-eskalation für sie selbst von Nutzen ist. Ziel ist nicht, daß es meinem Gegner schlechter, sondern daß es mir besser geht. Wichtig im Verlauf der Bearbeitung von Nachbarschaftskonflikten ist es, auf dem Boden der Realität zu bleiben. Wenn z.B. der Teppich ausgeklopft wird, wird das in den Augen der Nachbarn zu einem provokanten Akt, weil so lange gewartet worden sei, bis der Wind aus dieser oder jener Richtung kam und den Staub genau auf das Tulpenbeet geblasen habe. Hier ist es wichtig, diese Gefühle 164 aus: VBSA Info-Broschüre„Außergerichtlicher Tatausgleich“, Wien: Verein für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit 1996. S. 9. 165 vgl. Mackay, R.E., Moody, S.R., Walker, F.: Neighbourhood Disputes in the Criminal Justice System. Report, University of Dundee o.J., S. 4. 166 Die folgenden Überlegungen fußen auf einem Arbeitspapier von Bernd Glaeser, unveröffentlichtes Manuskript, 1996. 164 Zur Methodik der Mediation... und Ängste aufzunehmen, aber immer wieder auf die Realität hinzuweisen: Eigentlich wurde nur ein Teppich ausgeklopft. Die Beteiligten sind so sehr auf den nächsten Fehler des Gegners fixiert, daß die eigenen Wünsche und Bedürfnisse in Vergessenheit geraten. Deshalb muß der nächste Schritt sein, die Voraussetzungen für ein künftig friedliches Zusammenleben zu formulieren. Dies wird erst dann möglich sein, wenn alle Beteiligten das Gefühl haben, in ihren Bedürfnissen und Ängsten ernst genommen zu werden, sich alle sicher sind, zu einer raschen Lösung nicht gedrängt zu werden, sondern Zeit für eine gute Lösung zu haben und die Möglichkeit gegeben wird, sich zu jedem Zeitpunkt Bedenkzeit zu nehmen und gegebenenfalls auch externe Beratung zu konsultieren. Zu diesem Zeitpunkt sollte es möglich sein, noch einmal den strafrechtlich relevanten Auslöser für die Konfliktregelung zu bearbeiten und in einem Zwischenschritt diesen Konflikt aus der Welt zu schaffen, um den eigentlichen Hintergrundkonflikt bearbeiten zu können. Auch dieser sollte zukunfts- und nicht vergangenheitsorientiert angegangen werden- und zwar nach folgenden Kriterien: § was ist für mich für ein störungsfreies zukünftiges Zusammenleben unbedingt notwendig, § was wünsche ich mir darüber hinaus, § was bin ich konkret bereit, im Sinne eines störungsfreien Zusammenlebens selbst zu ändern. Bis zu diesem Zeitpunkt wird bei Nachbarschaftskonflikten sehr häufig keine direkte, sondern eine indirekte Mediation(Shuttle Diplomacy) angewendet. Nunmehr muß direkt gesprochen werden- in Form eines Ausgleichsgespräches in strukturierter Form genau über die Themen, die von allen Beteiligten vorgegeben wurden. Wichtig ist ein genauer, vom Konfliktregler überwachter Konsens über die Regeln der Gesprächsführung. Die Themen gibt der/ die KonfliktreglerIn vor, Punkt für Punkt werden Wünsche und die Bereitschaft der Beteiligten besprochen. Ist ein Konsens möglich, wird der betreffende Punkt festgehalten und abgehakt. Ist in einem Punkt kein Konsens erzielbar, kommt er auf die Liste offener Themen, die am Ende besprochen werden und allenfalls vorerst ungeklärt bleiben. Alle Punkte, über die Konsens erzielt werden konnte, werden in Form eines Vertrags festgehalten und noch einmal die Befindlichkeit der Parteien in der Konfliktdynamik abgefragt. Ist es nun möglich, so miteinander auszukommen? Braucht es weitere Hilfestellungen? Gegebenenfalls: Welche externen Ressourcen sollten herangezogen werden? 165 G. Zwinger In Nachbarschaftskonflikten ist vom Mediator ein hohes Maß an Flexibilität, die Bereitschaft zu sehr direktiver Gesprächs- und Fallführung und eine absolut strikte Neutralität gefordert, soll die Intervention erfolgreich sein. 167 2.2.1 Fallgeschichte: In einem Wohnhaus wohnen in drei getrennten Wohnungen Reinhard und seine Frau Ingrid, dessen Schwester Renate und deren Sohn Albert. Im Zuge einer Auseinandersetzung war es zu Nötigungen und gefährlichen Drohungen gekommen sowie zu gegenseitiger leichter Körperverletzung zwischen Reinhard und Renate. Bereits seit über 20 Jahren sind Reinhard und dessen Frau Ingrid mit Renate verfeindet und reden kein Wort miteinander. Albert hat mit seinem Onkel und seiner Tante noch nie ein Wort gewechselt. Gegenseitiger Kontakt geschieht durch schriftliche Mitteilungen. Reinhard und Renate verfügen über ein minutiöses Dossier, in dem alle Vorfälle der letzten 20 Jahre aufgelistet sind.„Beweise“ sind immer beigefügt(anonyme Briefe, Zettel mit Botschaften, Schriftverkehr etc.). Die Hausparteien werfen sich„ständige gegenseitige Provokationen, Gemeinheiten und Böswilligkeiten“ vor(Mist auf der Stiege, Türe laut zugeworfen, Fenster nicht geschlossen, Postsendungen unterschlagen und weggeworfen). Bemerkenswert ist, daß Albert bis zum gegenständlichen Vorfall als„Neutrum“ bezeichnet wird und„sich aus allem heraushalten konnte“. Seit dem Vorfall hat Reinhard Angst vor seinem Neffen. Renate will, daß Albert in diese Sache nicht hineingezogen wird. Der Wunsch aller Beteiligten war: Der bis dahin bestehende„aushaltbare Zustand“ im Haus wurde gestört. Sie haben kein Interesse an einer Versöhnung, wollen aber in Zukunft wieder unbehelligt nebeneinander leben können. Beide Beschuldigten bleiben bei ihrer Aussage, sie hätten die Verletzungen nicht verursacht. Dennoch hätten sie kein Interesse, daß die Sache bei Gericht weiter eskaliere. Folgender Vorschlag des Konfliktreglers wurde von allen Beteiligten akzeptiert: Alle benannten die aus der je persönlichen Sicht für ein künftiges Zusammenleben wichtigen Punkte. Diese wurden auf die Tagesordnung eines Ausgleichsgesprächs gesetzt, wo sich jeder Beteiligte zu jedem Punkt äußern konnte. Alle konsensualen Lösungen- und das waren überraschend viele- wurden in einer Vereinbarung festgehalten, die nach einer Bedenkzeit von allen Beteiligten unterschrieben wur167 vgl. die Ausführungen bei Mackay et al., a.a.O., S 44ff 166 Zur Methodik der Mediation... de. Damit konnte nicht nur das Strafverfahren eingestellt werden, sondern hatten alle die Erfahrung gemacht, daß das Abschließen von Vereinbarungen möglich ist. 168 2.3 Konflikte am Arbeitsplatz Konflikte am Arbeitsplatz fallen sowohl in die Kategorie„situativer Konflikt“ wie in die Kategorie„chronifizierter Konflikt“. Danach und nach dem Hintergrund richtet sich die Bearbeitungsform. Die Hintergründe können vielfältig sein: Konkurrenz und Angst um den Arbeitsplatz, oft in Verbindung mit der Situation Inländer- Ausländer, Ohnmachtsund Abhängigkeitsgefühle, Hierarchieprobleme. Manchmal ist der Arbeitsplatz auch einfach Bühne für eine Konfliktkonstellation, deren Wurzeln in anderen Lebensbereichen liegen. In jedem Fall ist es gerade bei Arbeitsplatzkonflikten wichtig, daß allen Beteiligten der jeweilige persönliche Hintergrund deutlich wird. Andernfalls ist die Gefahr eines Stellvertreterkonfliktes ziemlich groß. Folgender situativer Konflikt am Arbeitsplatz mit dem Hintergrund des wachsenden Drucks auf dem Arbeitsmarkt macht die Problemlage deutlich: 169 Auf einer Baustelle kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei dort beschäftigten Arbeitern. Durch den enormen Termindruck gab es Unklarheiten, wer in welchem Stockwerk welche Arbeiten erledigen sollte. Einerseits wollte der Fliesenleger seine Arbeit beenden, danach hätte dieser Bereich für einige Zeit nicht betreten werden dürfen, und anderseits wollte die Elektrofirma ihre Abschlußarbeiten zügig und vertragsgemäß durchführen. Dem eigentlichen Vorfall ging eine mündliche Auseinandersetzung im Büro der Elektrofirma voraus. Am Nachmittag war der Fliesenleger im ersten Stockwerk bei seiner Arbeit, als er von unten den Elektriker kommen hörte. Dieser sagte zu seinem Kollegen:„Das werden wir schon sehen, ob wir in den ersten Stock können!“ und machte sich auf den Weg nach oben. Der Fliesenleger, der seine soeben gelegten Fliesen in Gefahr sah, sprang über die frisch verlegte Stelle. Er prallte gegen den heraufkommenden Elektriker, welcher dadurch zu Sturz kam. Der Elektriker gab zu Protokoll, daß er vom Fliesenleger angesprungen worden sei. Dieser wiederum sagte bei der Gendarmerie aus, daß es bloß ein„Unfall“ gewesen sei. In einem Erstgespräch teilte der Fliesenleger mit, daß er die Verantwortung für die Verletzung des Elektrikers übernimmt. Er berichtet nochmals vom herrschenden Termindruck auf der Baustelle. Seine Firma war durch eine verspätete Liefe168 Fallbearbeitung: Bernd Glaeser 169 Mitteilung meiner Kollegin Renate Salvenmoser 167 G. Zwinger rung eines Zulieferers hinter dem Plansoll zurückgelegen, und so bekam der Arbeiter von seinem Chef einen starken Druck vermittelt, die Arbeit so zügig wie möglich abzuschließen. Der Beschuldigte bedauerte sein damaliges Vergehen und war zu einer Schadenswiedergutmachung und zu einem Ausgleichsgespräch bereit. Der Geschädigte schilderte den Vorfall ähnlich. Auch seine Firma hatte unter starkem Zeitdruck gestanden, da die Fliesenleger nicht wie vorgesehen ihre Arbeit bereits beendet hatten. Er war jedoch noch sehr böse auf den Fliesenleger, da dies alles keine Entschuldigung für einen Angriff sein darf. Er war zu einem Ausgleichsgespräch ebenfalls bereit, vor allem, da sich die beiden ja immer wieder auf Baustellen treffen würden und die Situation endlich geklärt werden müßte. In diesem Gespräch war es beiden Beteiligten nicht mehr so wichtig, über den Vorfall selbst zu sprechen, vielmehr wollten sie zum Ausdruck bringen, daß sie sich gegenseitig als gute und verläßliche Arbeitskräfte schätzten. Der herrschende Termindruck wurde von beiden als sehr belastend erlebt und für die Entgleisung des Fliesenlegers verantwortlich gemacht. Dieser entschuldigte sich nun offiziell beim Elektriker für sein Verhalten. Der Geschädigte schilderte sehr eindringlich, daß bei dem Sturz das bereits durch eine Operation im selben Jahr beanspruchte Knie nochmals verletzt worden war. Der Elektriker gab an, daß er vom Beschuldigten kein Schmerzensgeld fordern wolle. Es war ihm jedoch wichtig, daß er gegen eventuelle Spätfolgen, die sich jetzt noch nicht abschätzen ließen(durch die Vorbeanspruchung des geschädigten Knies durch die Operation), abgesichert sei. Dies wurde in Form einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten und von beiden Beteiligten unterschrieben. 3. Unterschiedliche methodische Ansätze in der Bearbeitung strafrechtlich relevanter Konflikte Ich möchte im folgenden von zwei Gesichtspunkten an diese Frage herangehen und zwar einerseits, wie die beteiligten Klienten- Täter und Opfer- in den Mediationsprozeß eingebunden werden, anderseits vom Rollen- und Selbstverständnis des Konfliktreglers, des Mediators her. 3.1 Direkte, indirekte und stellvertretende Mediation 170 3.1.1 Direkte Mediation- face to face In der klassischen Form der Mediation oder Konfliktregelung treffen im Verlauf des Prozesses- in der Regel gegen Ende- die beteiligten Parteien- also Täter und 170 Viele Anregungen für diese Überlegungen verdanke ich Gwen Robinson, a.a.O., S. 23f., sowie der von Tony F. Marshall vorgelegten Begriffsübersicht„Restorative Justice and Mediation in Criminal Justice- Definitions of Common Terms.“ sowie den Ergebnissen der Fachtagung Konfliktregelung, Verein für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit, Schlögen, Österreich, Oktober 1996 (unveröffentlichte Manuskripte). 168 Zur Methodik der Mediation... Opfer- unter der Gesprächsleitung eines oder zweier Dritter, der Konfliktregler oder Mediatoren unmittelbar zusammen. Dieses Zusammentreffen erfordert einen hohen Grad an Bereitschaft auf beiden Seiten, das Überwinden emotionaler Barrieren, Scham und Angst vor Rache auf der Seite des Täters, auf der Seite des Opfers Angst vor Wiederholungssituationen, neuerlicher Verletzung, Demütigung oder Angst, neuerlich zu kurz zu kommen. Alle Beteiligten haben ihre eigene unmittelbare Wahrnehmung sowohl des Vorfalls als auch seiner Vor- und Nachgeschichte und haben hinsichtlich der Wiedergutmachung eigene persönliche Gefühle. Das Kernstück dieses Aufeinandertreffens ist das Täter-Opfer-Ausgleichsgespräch. Ein Ausgleichsgespräch wird im wesentlichen immer folgende Schritte umfassen: 1. Austausch des vorhandenen Informationsstandes 2. Suche nach der gemeinsamen Definition des Problems 3. Suche nach einer Entscheidung 4. Entscheidung bzw. Vereinbarung 5. Absicherung der Übereinkunft(Verbindlichkeit, Kontrolle) 6. Einigung über weitere Vorgehensweisen In einem Ausgleichsgespräch kann davon ausgegangen werden, daß der Informationsstand der Beteiligten unterschiedlich ist. In aller Regel hat der Konfliktregler bereits mit allen anderen Kontakt gehabt, so daß es seine Funktion ist, den Austausch der Information zu eröffnen und dafür zu sorgen, daß alle für den Fortgang des Ausgleichsgesprächs notwendigen Informationen bereits zu Beginn am Tisch liegen. Bereits in dieser Phase zeigt sich, ob alle Beteiligten„die gleiche Sprache sprechen“. Unterschiede in der Artikulationsfähigkeit und sprachlichen Gewandtheit werden offensichtlich und sollten die Aufmerksamkeit des Sozialarbeiters finden. Dazu gehören auch Klarstellungen, was bestimmte juristische Begriffe(wie z.B. Beschuldigter, Haftung, Kausalität...) im Alltagsverständnis bedeuten und umgekehrt, wie Erwartungen und Befürchtungen der am Konflikt Beteiligten in die juristische Sprache übersetzt werden können. Eine kleine Auswahl aus solchen Begriffen, die möglicherweise nicht von allen am Ausgleichsgespräch Beteiligten gleich verstanden werden: Beschuldigter, Verantwortung, Haftung, Schaden, Gerechtigkeit, Dauerfolgen, Verfahrenskosten, ungeteilte Hand... Der nächste Schritt im Ausgleichsgespräch ist der Versuch, das Problem gemeinsam zu definieren.„So selbstverständlich es auf den ersten Blick scheinen mag, daß vor einer Problemlösung die Definition des Problems zu stehen habe, umso schwerer ist es, dies in einem Konflikt zu verwirklichen. Denn ein Konflikt 169 G. Zwinger zeichnet sich ja dadurch aus, daß immer auch persönliche Elemente mehr oder minder stark in ihm enthalten sind. Daraus folgt zweierlei: a) in der Definition des Problems sind stillschweigend schon Lösungsansätze enthalten b) Problemdefinitionen können sich verschieben... Es geht nicht so sehr darum, wo das Problem liegt, sondern welche Facetten es hat und wie diese zu erfassen sind.“ 171 Punkte, die die Problemdefinition erleichtern können, sind: § die Frage nach den Bedingungen für eine Zusammenarbeit, um die mit dem Konflikt verbundene subjektive Lähmung zu überwinden § das Vermeiden von allzu sachlichen/„wissenschaftlichen“ Versuchen der Konfliktdefinition § der Hinweis, daß unterschiedliche Grundsätze und moralische Prinzipien nicht das Problem darstellen, sondern in welcher Weise diese unterschiedlichen Präferenzen im konkreten Fall hindern oder stören § der Hinweis, daß es nicht am fehlenden Willen oder der mangelnden Bereitschaft einer Seite liegen kann, wenn ein Problem noch nicht gelöst ist, sonst säße man ja nicht an einem Tisch. Das Problem liegt vielmehr meist darin, wie die legitimen Eigeninteressen aller Beteiligten in eine faire Lösung eingebracht werden können. Wenn es um die Bereinigung der Vorgeschichte, Auswirkungen und Hintergründe von Straftaten geht, ist aufgrund der allgemeinen Einstellung zur Kriminalität und der Tabubesetzung dieses Themas davon auszugehen, daß das Reden darüber bei allen Beteiligten mehr oder weniger große Hemmschwellen überwinden muß. Der Umgang mit solchen Konflikten in unserer Gesellschaft erfolgt im allgemeinen neurotisch-verdrängend. Die offene, auch Gefühle explizit miteinschließende Art, Konflikte anzusprechen und einer Lösung zuzuführen, widerspricht den gewohnten Kommunikationsmustern. Wieder ist hier häufig eine Dolmetschfunktion des Sozialarbeiters gefragt: Die Einordnung eines Vorfalls in eine bestimmte Qualitätskategorie(leicht- schwer) differiert erheblich je nach persönlichem moralischem Kodex, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Schicht, persönlicher Betroffenheit etc. und in so gut wie jedem Fall zur Einordnung, die das StGB vornimmt. Eine wesentliche Rolle spielt, ob das Delikt unter Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses, in der Familie oder im sozialen Nahraum, oder unter einander Unbekannten geschehen ist. Die Phase der Problemdefinition kann sowohl durch die Aufforderung an den Beschuldigten als auch an den Geschädigten, ihre jeweilige Definition des Problems 171 Berkel K., Konflikttraining. Heidelberg 1990. S. 72. 170 Zur Methodik der Mediation... als erster auf den Tisch zu legen, eingeleitet werden. Für beide Vorgangsweisen gibt es gute Gründe. Beginnt der Beschuldigte, wird dies meist mit der Erklärung verbunden sein, den Schaden gutmachen zu wollen und sich zu entschuldigen. Damit ist möglicherweise für den Beschuldigten das Gefühl verbunden, die unangenehmste Seite des Ausgleichsgesprächs schnell hinter sich zu bringen. Beginnt der Geschädigte, so spricht dafür das Argument, daß er bisher außer gegenüber dem Konfliktregler im Einzelgespräch seinen Standpunkt als„Geschädigter“ nicht artikulieren konnte. Bisher war er im Verfahren immer in der Rolle des Zeugen aufgetreten, der über Sachverhalte Auskunft zu geben hat, dessen persönliche Betroffenheit aber irrelevant ist. Die Entscheidung, welche Vorgangsweise gewählt wird, liegt beim Sozialarbeiter als Gesprächsleiter und sollte nicht delegiert werden, um die Gesprächspartner nicht zu überfordern. Fragen nach offenen Ansprüchen materieller Art können vor allem dann, wenn auch nicht annähernd eine Vorstellung über das Ausmaß und damit über die künftige Belastung bzw. Befriedigung vorhanden ist, den Prozeß der gefühlsmäßigen Konfliktaustragung blockieren. Dies ist besonders häufig bei zu treffenden Vereinbarungen über Schmerzengeld der Fall. Anderseits kann aber eine gefühlsmäßige Barriere wie Wut und Ärger die Einigung über materielle offene Probleme behindern. Es ist die Kunst des Gesprächsleiters, zwischen diesen Polen behutsam das Gespräch zu steuern. Seine Rolle beinhaltet auch eine gewisse „Entmythologisierung“ der Interessengegensätze, d.h. dafür zu sorgen und als Person auch zu signalisieren, daß Gegensätze und Interessenkollisionen bearbeitbar und austragbar sind. Die Problemdefinition, wenn sie einvernehmlich erarbeitet werden konnte, hat die Lösungsansätze bereits in sich, der Rahmen ist vorgegeben. Nun geht es darum, die offenen Punkte mit den realen Möglichkeiten in Einklang zu bringen und die getroffenen Vereinbarungen an konkreten Personen und Zeitplänen festzumachen. „Lösungen lassen sich eher finden, wenn § die ersten Einfälle nicht sogleich als die besten erachtet werden. Kreative Lösungen erfordern eine Weile angestrengten Nachdenkens... § man die Meinungen und Vorstellungen anderer Personen einholt § klar ist, daß es um die Beseitigung von Behinderungen geht, nicht um die Bekehrung und Umerziehung einer Person.“ 172 172 Berkel a.a.O., S.74 171 G. Zwinger Am Schluß eines jeden Ausgleichs wird das Verbindlichmachen der erzielten Lösung stehen. Eine gewisse Ritualisierung wie z.B. schriftliche Form macht nicht nur eine Einigung rechtsverbindlich, sondern setzt auch ein deutliches Signal, daß und unter welchen Bedingungen eine für alle schwierige Situation nunmehr bereinigt ist. In gleicher Weise sollte mit äußeren Absicherungen umgegangen werden: Sie liegen im Interesse von sauberen Lösungen. 3.1.2 Indirekte Mediation Robinson nennt sie„Shuttle Diplomacy“, Glasl zitiert R. Walton mit der Bezeichnung„mittelbare Konfrontationen“. 173 Diese Methode ist vorzugsweise geeignet bei langdauernden und emotional sehr tiefgehenden Nachbarschaftskonflikten, aber auch bei anderen langdauernden Konflikten, bei denen die Kontrahenten persönlich bekannt sind. Ein Sozialarbeiter übernimmt grundsätzlich den Fall als Konfliktregler mit allen Funktionen und Rollenzuweisungen wie Informationssammlung, neutrale Position, Orientierung an Lösungen, Verantwortung gegenüber der Staatsanwaltschaft etc. Wenn sich nach einem oder nach beiden Erstgesprächen herausstellt, daß sich grundsätzlich Beschuldigter und Geschädigter(oder auch Beschuldigter als Geschädigter und Geschädigter als Beschuldigter) zu einem Täter-Opfer-Ausgleich bereit erklärt haben und an einer Lösung interessiert sind, jedoch eine persönliche Konfrontation aus welchen Gründen auch immer nicht vorstellbar ist, so kann als methodische Variante ein zweiter Sozialarbeiter als„Stellvertreter“ oder „Briefträger“ fungieren. Er nimmt dann die Stelle des jeweils abwesenden Betroffenen im Ausgleichsprozeß ein, in dem er ausgehend von den Grundinformationen der Erstgespräche die Position des jeweils Abwesenden im Ausgleichsgespräch vertritt, sowie in einer zweiten Phase eines solchen Gespräches vom anwesenden Betroffenen sich Anweisungen für die nächste Runde geben läßt. Dieser Vorgang geht so lange hin und her(in der Regel wird es wohl dreier Gespräche bedürfen), bis entweder eine Lösung erreicht ist, die dem Mindeststandard Verantwortungsübernahme und Einigung gerecht wird oder bis die Situation so aufbereitet ist, daß ein tatsächliches Ausgleichsgespräch erfolgen kann. Wichtig bei diesem methodischen Vorgehen ist eine klare Rollentrennung zwischen den beiden Sozialarbeitern als Vertreter der Betroffenen einerseits und als Konfliktregler andererseits. Ebenso wichtig ist eine klare Positionierung des „Stellvertreters“ gegenüber dem jeweils anwesenden Betroffenen notwendig: In 173 F.Glasl, Konfliktmanagement, Bern/Stuttgart 1996, S.296 172 Zur Methodik der Mediation... welcher Rolle bewegt man sich gerade, als Kontrahent oder als Vertreter des Betroffenen für das nächste Gespräch. Erreicht werden kann mit dieser Methode, daß eine Kommunikation unter den Betroffenen über die jeweils relevanten Inhalte aufgenommen wird, ohne daß emotionale Blockaden zu stark sind. 3.1.3 Stellvertreter 174 Hier geht es im wesentlichen darum- wenn ein persönliches Zusammentreffen nicht möglich ist-, daß stellvertretend für das eigentliche Opfer einer Straftat eine andere, aus irgendeinem Grund dafür qualifizierte Person die Befindlichkeit und die abstrakten Erwartungen von Opfern den Tätern näher bringt. Robinson berichtet vom Einsatz dieser Methode vor allem bei der Arbeit mit Sexualstraftätern, die bereits inhaftiert sind. In Salzburg kennen wir diese Methode im Kontext Widerstand gegen die Staatsgewalt: wenn sich Polizisten, die bei Amtshandlungen bedroht, behindert oder verletzt wurden, weigern, mit den Tätern zusammenzutreffen. Aufgabe eines Dritten- sei es ein Sozialarbeiter, sei es ein anderer Polizeibeamter- ist es, die Befindlichkeit, die Rolle zu verdeutlichen. 3.1.4 Betroffene ohne Beziehung Robinson berichtet von einer mir bisher unbekannten Methode, wonach Gruppen von Opfern sich mit Gruppen von Tätern treffen, ohne daß sie persönliche Beziehungen miteinander hätten und selbstverständlich ohne daß es die„eigenen“ Täter bzw. Opfer sind. Es geht bei diesen Treffen um einen Austausch der jeweils eigenen Erfahrungen. Nach diesem Bericht ist es sowohl für Opfer als auch für Täter äußerst hilfreich, eigene Vorurteile, Stereotype und Rationalisierungen zu erkennen und zu bearbeiten. Es gelingt leichter als in der 1:1-Auseinandersetzung der klassischen Täter-Opfer-Ausgleichs-Modelle. 3.2. Herangehensweise unter dem Gesichtspunkt des sozialarbeiterischen Rollenverständnisses 175 Fritz Glasl bringt das Rollenverständnis des Mediators in eine Wechselbeziehung mit dem festgestellten Eskalationsgrad des Konflikts, wobei es sich hier ausschließlich um Fälle der direkten Mediation handelt. Er beschreibt Konflikte nach neun Eskalationsstufen- von der Verhärtung über Debatte, Images und Koalitionen zum Gesichtsverlust, über Drohstrategien, begrenzte Vernichtungsschläge und Zersplitterung zu einem„gemeinsamen Abgrund“. 174 Vgl. Robinson, a.a.O., S. 24. 175 Die folgenden Überlegungen basieren auf den Ausführungen von Fritz Glasl: Konfliktmanagement. 5. Aufl., Bern/Stuttgart 1996. S 215 ff, S. 360ff., sowie die Bearbeitung dieser Thematik in einem Fachseminar des Vereins für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit 1997. 173 G. Zwinger Während auf den drei ersten Eskalationsstufen eine Konfliktlösung möglich ist, aus der beide Parteien als Gewinner hervorgehen, ist von Stufe 4 bis Stufe 6 lediglich ein„win- lose“-Schema möglich, von Stufe 7 bis Stufe 9 kann es nur noch Verlierer geben. Aufbauend auf einer durch den Mediator zu erfolgenden Konfliktdiagnose, welche auch eine Einordnung in dieses Schema vorsieht, sieht Glasl verschiedene Interventionsmöglichkeiten vor. 3.2.1 Moderationsstrategie- anzuwenden für die Eskalationsstufen1 bis 3: Moderation geht davon aus, daß die Parteien die Konflikte nach einigen Interventionen selbst bewältigen können. Die Rolle des Mediators beschränkt sich im wesentlichen darauf, den Rahmen für die Begegnung der Parteien zu schaffen und durch Interventionen wesentliche Punkte in den Vordergrund der Interaktion zu stellen. 3.2.2 Prozeßbegleitung In der Prozeßbegleitung wird an bereits länger fixierten gegenseitigen Wahrnehmungen und Verhaltensweisen gearbeitet. Gefestigte Rollen und Beziehungen müssen neu aufgelockert werden. Prozeßbegleitung ist für Konflikte der 3. bis 5. Eskalationsstufe geeignet. 3.2.3 Soziotherapeutische Prozeßbegleitung Hier werden Interventionen der Prozeßbegleitung therapeutisch vertieft. Sie soll zum Durchbrechen bestehender neurotischer Rollenbindungen und ähnlicher psychotherapeutisch indizierter Problemlagen beitragen. Die Strategie der soziotherapeutischen Prozeßbegleitung ist vor allem für die 5. Eskalationsstufe geeignet, wenn durch Gesichtsverlust die Identität der Beteiligten bereits grundlegend in Mitleidenschaft gezogen worden war. 3.2.4 Vermittlung Hier bemüht sich der Mediator zwischen den Parteien um einen akzeptablen Kompromiß, der den Interessen aller Rechnung trägt und eine Koexistenz ermöglicht. Diese Strategie ist hauptsächlich für die 6. und 7. Eskalationsstufe angebracht, weil die Parteien jetzt außerstande sind, unmittelbar und direkt die Probleme kooperativ zu lösen. Nach Glasl sind für Konflikte der 8. und 9. Eskalationsstufe- in manchen Fällen sogar schon für Konflikte ab der 6. Eskalationsstufe- mediative Verfahren nicht mehr geeignet, sondern sind Schiedsverfahren bzw. Machteingriffe nötig. Diese liegen jedoch sicher außerhalb der Reichweite sozialarbeiterischen bzw. mediatorischen Handelns. Mackay und Moody 176 bringen eine eigene Kombination 176 Mackay, Moody, Walker, a.a.O., S. 43. 174 Zur Methodik der Mediation... formeller und informeller Verfahren in die Diskussion ein, die sie MedArb (Mediation and Arbitration) nennen. Aber auch in dieser Studie wird der unmittelbare Machteingriff im Zuge eines informellen Verfahrens problematisiert. Ausgehend von diesem Interventionsmodell basierend auf dem Eskalationsstufenraster können eine Vielzahl von aus der Gesprächsführung, Gruppenmoderation und dem Konfliktmanagement bekannten Interventionstechniken für verschiedene Konflikttypen eingesetzt werden. 4. Abschließende Bemerkungen Zurückkehrend zum Ausgangspunkt meiner Überlegungen wäre die vor allem kriminalpolitische Verortung des Täter-Opfer-Ausgleichs durch einige Fragen zur sozialarbeiterischen Methode zu ergänzen. Soll Mediation im Strafrechtsbereich vor allem als schnelles(und damit billiges) Mittel der Diversion gesehen werden, wo die Zeitvorgaben für die Bearbeitung möglichst kurz sind und es auf formale, eher auf Fakten bezogene Regelungen ankommt, oder erstreckt sich der Anspruch auch auf Konfliktmanagement und Mediation mit Lösungsansprüchen über formalrechtliche Kriterien hinaus? Vertritt man diesen Ansatz- und ich tue dies, so hat Konfliktregelung und Mediation sich nicht nur auf die Regelung des strafrechtlich relevanten Konfliktes zu beschränken, sondern hat auch dessen Ursachen zu bearbeiten und zwar so weit und so lange, daß auf dem selben Hintergrund ein neuerliches strafrechtlich relevantes Verhalten unwahrscheinlich erscheint. Insofern sind die Übergänge zu anderen Formen der Mediation (Familienmediation, Scheidungsmediation, möglicherweise aber auch Wirtschaftsmediation) fließend, nicht nur hinsichtlich der praktischen Anwendungsfelder, sondern auch hinsichtlich der einzusetzenden Methoden. Was dies berufspolitisch heißt, kann an dieser Stelle nur mit einem Fragezeichen versehen werden. Ich möchte dieses Referat mit einer zusammenfassenden Frage abschließen: Ist Konfliktregelung nun eine Methode der Diversion mit den Mitteln des Sozialmanagements oder eine Ausformung der Mediation mit dem Ansatzpunkt strafrechtlich relevanten Verhaltens? Die Beantwortung dieser Frage wird für die weitere Entwicklung richtungsweisend sein. 175 Autorenverzeichnis Autorenverzeichnis Bannenberg, Britta von Bernstorff, Cornelius Gutsche, Günter Karliczek, Kari-Maria Kilchling, Michael Lemke, Michael Löschnig-Gspandl, Marianne Mau, Annett Meier, Bernd Dieter Nietzsch, Constanze Weitekamp, Elmar Wegener, Hartmut Zwinger, Georg Dr., Universität Marburg, Hessen Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg Dr., Gesellschaft für praxisorientierte Kriminalitätsforschung Potsdam, Brandenburg Gesellschaft für praxisorientierte Kriminalitätsforschung Potsdam, Brandenburg Dr., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg, BadenWürttemberg Dr., Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg Dr., Universität Graz, Schweiz Gesellschaft für praxisorientierte Kriminalitätsforschung Potsdam, Brandenburg Prof. Dr., Universität Hannover, Niedersachsen Gesellschaft für praxisorientierte Kriminalitätsforschung Potsdam, Brandenburg Dr., Universität Tübingen, Baden-Württemberg Ministerialrat, Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Verein für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit, Außergerichtlicher Tatausgleich Salzburg, Österreich 176