Digitale Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung Horst-Springer-Stiftung für neuere Geschichte Sachsens in der Friedrich-Ebert-Stiftung Horst-Springer-Preisvorträge Christoph Volkmar Der lange Arm der weltlichen Gewalt. Die Kirchenreformen Georgs von Sachsen am Vorabend der Reformation Rede anlässlich der Verleihung des Horst-Springer-Preises 2008 2 Der lange Arm der weltlichen Gewalt. Die Kirchenreformen Georgs von Sachsen am Vorabend der Reformation i von Christoph Volkmar „Got wolt doch durch den leyen standt seiner kirchen helffen, seintemal der geistlich stand, dem es billicher geburt, ist gantz unachtsam worden.“ (Martin Luther, An den christlichen Adel deutscher Nation, 1520) Die Geschichte der Reformation ist die Geschichte eines intellektuellen Aufbruchs. Wie kaum ein anderes Ereignis von Weltrang ist sie in ihrem Ursprung mit dem geistigen Werk eines einzelnen Menschen verbunden. Es erscheint insofern durchaus folgerichtig, wenn Generationen von Historikern die Schriften Martin Luthers gleichsam als Leitfaden durch die Reformationsgeschichte verstanden haben. Das Eingangszitat aus dem Vorwort der zentralen Programmschrift„An den christlichen Adel deutscher Nation“ ist dafür ein prominentes Beispiel. Luthers Hilferuf an den Laienstand gerann in der Sicht der Nachwelt zur Geburtsstunde des Bündnisses der Reformation mit dem deutschen Fürstenstaat. Der Ruf nach einer aktiven Rolle der weltlichen Gewalt im Ringen um kirchliche Erneuerung, den Luther 1528 in seiner Vorrede zu Melanchthons„Unterricht der Visitatoren“ mit dem Schlagwort des Fürsten als„Notbischof“ auf den Punkt brachte, gilt als Blaupause des landesherrlichen Kirchenregiments. Damit schien jenes Verfassungsprinzip geboren, das das enge Verhältnis von Kirche und Staat in Deutschland bis ins Jahr 1918 begründete. In der Forschung herrscht Einigkeit darüber, dass die enge Partnerschaft mit der weltlichen Obrigkeit, mit Fürsten und Stadtregierungen, maßgeblich zum politischen Erfolg der Re- 3 formation beigetragen hat. Gerade im lutherischen Sachsen sind in den letzten zweihundert Jahren eine Fülle von Arbeiten über den Auf- und Ausbau von Kirchenregiment und Landeskirche in der Reformation entstanden. Doch die große Aufmerksamkeit für die Rolle der Fürsten in der Reformation verstellt paradoxerweise den Blick für die Komplexität und die historische Tiefendimension der Wechselbeziehung zwischen Kirche und fürstlicher Gewalt. Zwei Zusammenhänge sind deshalb in der Forschung wenig präsent: 1) Das Interesse der weltlichen Obrigkeit an der Reform der Kirche wurde nicht erst durch die Reformation geweckt. 2) Das landesherrliche Kirchenregiment war keine Erfindung Luthers, sondern ging der Reformation voraus. 3) Längst nicht alle Fürsten, die sich für eine Erneuerung der Kirche einsetzten, wurden auch Anhänger der Reformation. Der Tunnelblick auf das Mantra„Fürsten und Reformation“ kennzeichnet übrigens nicht nur die protestantischen Perspektive. Auch die katholische Kirchengeschichtsschreibung teilt diese Sicht. So vermerkt der einflussreiche Hubert Jedin in seiner „Geschichte des Konzils von Trient“ zwar beiläufig, dass es auch schon vor der Reformation ein Engagement der Fürsten für Fragen der Kirchenreform gegeben habe. Doch sieht er dieses sehr skeptisch, wenn er schreibt, dies seien„vielleicht wohl gemeinte, aber doch sehr bedenkliche Maßregeln[gewesen], weil sie das kirchliche Leben in allzu enge Abhängigkeit vom Staate brachten[...] und dem künftigen landesherrlichen Kirchenregiment der Protestanten vorarbeiteten.“ Jedin zweifelt also nicht nur an den Erfolgsaussichten landesherrlicher Kirchenpolitik vor der Reformation, er stellt sie sogar unter generellen„Protestantismusverdacht“. Dies ist nicht zuletzt ein ekklesiologisches Werturteil. Man hört förmlich Jedins Skepsis gegenüber der bunten Vielfalt der Reformansätze im 4 Spätmittelalter, während er die vom Papsttum gesteuerte Erneuerung im Konzil von Trient eindeutig favorisiert. Der„laikale Einschlag“, für Jedin geradezu das Signum der Kirchenreform in der Vorreformation, war aus seiner Sicht eben ein Manko, jede nicht vom Papsttum gesteuerte Reform musste Stückwerk bleiben. Die Auswirkungen dieser Einschätzung sind immens, denn in ihrem Ergebnis hat auch die katholische Historiographie den fürstlichen Reformansätzen nur wenig Beachtung geschenkt. Gerade die großen Darstellungen springen gern von Konstanz und Basel direkt zur Vorgeschichte des Tridentinums in den 1530er Jahren. Die rege Reformdiskussion im Reich um 1500 und ihr Hineinragen in die frühe Reformationszeit werden kaum zur Kenntnis genommen. So ist es im ganzen wenig verwunderlich, wenn unser Thema in der Forschung kaum präsent ist und gelegentliche Hinweise, etwa vom Münchner Kirchenhistoriker Walter Ziegler, ohne Resonanz verhallen. Dennoch sollten weder die Euphorie der reformatorischen Öffentlichkeit für Luther noch das Erstarken des Papsttums im Tridentinum den Historiker davon abhalten, den zeitgenössischen Alternativen zu diesen Entwicklungen nachzugehen. Anknüpfungspunkte bieten dabei die Arbeiten einer heute kaum noch bekannten Leipziger Historikerschule. In seiner„Geschichte der katholischen Reformation“ bemühte sich Wilhelm Maurenbrecher bereits 1880, die Kontinuitätslinien katholischer Reform zwischen dem Konziliarismus und Trient herauszuarbeiten, wobei er als Träger dieser Tradition den weltlichen Landesherren eine wichtige Rolle einräumte. Er wies darauf hin, dass selbst in den Sturmjahren der frühen Reformation die altgläubigen Reformbemühungen nicht abbrachen. Seine Schüler Felician Gess und Otto R. Redlich lieferten mit ihren Editionen zur Kirchenpolitik in Sachsen und Jülich-Berg das Material für Maurenbrechers Thesen. 5 Von dieser Forschungslage ausgehend, soll im folgenden der Versuch unternommen werden, die Rolle weltlicher Fürsten in den Reformbemühungen des Spätmittelalters näher zu beleuchten. Als konkretes Fallbeispiel dient uns Georg der Bärtige, einer der reformfreudigsten Fürsten seiner Zeit und zugleich einer der wichtigsten Gegner der Reformation. Von Interesse wird dabei insbesondere sein, auf welchen Wegen weltliche Fürsten vor der Reformation überhaupt im Stande waren, aktiv in die Debatte um kirchliche Erneuerung einzugreifen. Es geht mir um das strukturelle Innovationspotential der landesherrlichen Kirchenpolitik und ihre Anschlussfähigkeit für die katholische Reform ebenso wie für die Reformation. I. Eine Trennung von Staat und Kirche kannte das Mittelalter nicht, es hätte sie wohl für Gotteslästerung gehalten. Geistliche und weltliche Gewalt waren im Mittelalter vielmehr stets verwoben, begegneten und ergänzten sich in ihren gesellschaftlichen Aufgaben, in ihren Institutionen, in einzelnen Personen. Stets im Fluss blieb dabei das Kräfteverhältnis, ständig waren die Gewichte zwischen beiden Seiten neu auszutarieren. Die schwersten Krisen des Mittelalters, etwa der Investiturstreit, kreisen darum. Grundlage der Diskussion blieb stets die von Papst Gelasius im 5. Jahrhundert ausformulierte Zwei-Schwerter- oder Zweigewaltenlehre. Danach sind geistliche und weltliche Macht, Papst und Kaiser, gemeinsam von Gott zur Herrschaft über die Welt eingesetzt. Sie bleiben deshalb ungeachtet ihrer getrennten Amtsbereiche immer aufeinander bezogen. Wegen ihrer gemeinsamen Verantwortung vor Gott sind sie berechtigt, bei Missständen substitutiv in den Herrschaftsbereich des jeweils anderen einzugreifen. Hier wurzelt die Notrechtslehre, auf die sich nicht zuletzt Luther mit seinem Wort vom Notbischof be- 6 zog. Im Spätmittelalter nun lag die Ausübung der weltlichen Gewalt längst nicht mehr nur beim Kaisertum, sondern wurde auch von den Territorialfürsten, ja sogar von städtischen Magistraten, in Anspruch genommen. Löst man also die Betrachtung landesherrlicher Kirchenpolitik aus der üblichen Engführung mit der Reformation, so führt dies schnell zu einer ersten Erkenntnis: Es war keineswegs etwas Unerhörtes, wenn die Inhaber weltlicher Macht in der Frage kirchlicher(und damit gesellschaftlicher) Erneuerung aktiv Partei ergriffen. Dies lernte gerade Martin Luther aus eigenem Erleben. Schon als Mönch in Erfurt sah er sich mit der Parteinahme Friedrichs des Weisen im Streit um die Union der Augustinereremiten konfrontiert. Damals stand Luther noch auf der Seite der Gegner des Fürsten, der die von Staupitz betriebene Wiedervereinigung von Observanten und Konventualen unterstützte. Der Streit führte Luther sogar nach Rom, um bei der Ordensleitung zu protestieren, wie wir wissen, ohne großen Erfolg. Welche Bedeutung die Parteinahme der wettinischen Fürsten in diesem Mönchsgezänk hatte, zeigen die Akten Herzog Georgs. Auf Bitten des Observantenvikars Staupitz übte Georg im Oktober 1510 politischen Druck auf die Observanten von Sangerhausen aus, die ebenfalls gegen die Wiedervereinigung opponierten. Georg schickte den Amtmann von Sangerhausen zu den Mönchen, um ihnen das Missfallen des Landesherrn zu vermitteln und die Kleinodien des Klosters zu inventarisieren. So sollte verhindert werden, dass die Sangerhäuser das Tafelsilber ihres Klosterschatzes flüssig machten, um einen kirchlichen Prozess gegen Staupitz zu finaSntazniedreLnu. ther im Observantenstreit noch gegen Friedrich den Weisen, so wurde für den Professor in Wittenberg die Einmischung seines Landesherrn im Streit um die 95 Thesen zur Überlebensfrage, denn nur sie bewahrte ihn vor den Mühlen der päpstlichen Ketzerjustiz. In den Kontext des Spätmittelalters gesetzt, wird so aus der vermeintlich epochalen Innovationsleistung des evangelischen 7 Kirchenregiments unversehens ein Rückgriff auf fest etablierte gesellschaftliche Realitäten. Tatsächlich war Luthers Ruf nach einer Einmischung der weltlichen Gewalt von der theoretischen Anleihe bei der Zweigewaltenlehre bis hin zur praktischen Anlehnung an die Landesherren der Rückgriff auf eine bewährte Reformstrategie des Spätmittelalters. Er zeugt insofern weniger von Prophetie als vom realpolitischen Sachverstand Luthers und seinem Vermögen, die gesellschaftlichen Realitäten zur Durchsetzung seiner neuen theologischen Einsichten zu nutzen. Damit soll nicht bestritten werden, dass das in der Reformation entwickelte evangelische Kirchenregiment vor allem in ekklesiologischer Hinsicht eine neue Qualität erreichte, doch gilt es zu erkennen, dass die Ortskirchen schon zuvor einem weitreichenden fürstlichen Herrschaftszugriff ausgesetzt waren, der oft alle anderen Gewalten in den Schatten stellte. Beschränkte sich das kirchenpolitische Engagement eines Friedrichs des Weisen vor dem Auftreten Luthers im wesentlichen auf das eher traditionell zu nennende Feld der Ordensreform, so lässt das Beispiel seines Cousins Georg entdecken, welche Breite und Intensität landesherrliches Engagement für die Kirchenreform am Vorabend der Reformation erreichen konnte. Selbst auf die Bühne der Reformationsgeschichte tritt Georg zuerst als ein Verfechter der Reform. Einer der frühesten positiven Reaktionen zu den 95 Thesen stammt von ihm. Seinen Reformeifer stellte er zwei Jahre später bei der Leipziger Disputation erneut unter Beweis. Diese kam überhaupt nur zustande, weil Georg sie gegen den aktiven Widerstand der Leipziger Theologischen Fakultät und des Bischofs von Merseburg durchsetzte, getrieben von dem Wunsch nach kirchlicher Erneuerung, oder, wie er es selbst ausdrückte, damit„wir armen leyen underweist werden, wor an wir recht thun, und, ab wir ye durch dy falschen ausleger der schrifft btrogen seint, das das an tag kom.“ Erst wenige Monate zuvor hatte Georg versucht, den Augsburger Reichstag für den Plan eines neuen Konzil zu begeistern, 8 damit„vor allen dingen ein gmein reformacion geistlichs und wertlichs standen vorgnomen werd“. Doch schauen wir zunächst noch etwas weiter zurück, um die Parteinahme der Landesherren der Reformationszeit einordnen zu können. Schon im 15. Jahrhundert erlebte die fürstliche Reformpolitik ihren Aufstieg. Drei strukturelle Bedingungen machten diese Entwicklung möglich. Die wichtigste Voraussetzung bildete die epochale Krise der lateinischen Kirche um 1400. Der Konkurrenzkampf um die Anerkennung als kirchliche Zentralgewalt, der erst zwischen Rom und Avignon und dann zwischen Papst und Konzilien tobte, ließ die Parteien um Könige und Fürsten werben. Dies äußerte sich in einer Flut von Privilegien und Zugeständnissen, mit denen die Obödienz der Herrscher erkauft werden sollte. Die Existenzbedrohung durch den Konzilzarismus stärkte zudem die Bereitschaft der Päpste, die Aufsichtsrechte der Bischöfe zugunsten der Ansprüche weltlicher Fürsten zu beschneiden. Es war, wie Wilhelm Janssen betont, zentral für die Reichweite landesherrlicher Reform, dass „die beiden Hauptgegner einer umfassenden und starken Bischofsgewalt, Papst und weltliche Fürsten, sich miteinander verbanden.“ Ein zweiter wesentlicher Faktor in der Genese fürstlicher Reformpolitik war der Ausbau der spätmittelalterlichen Landesherrschaft. Dieser Prozess erreichte gerade zum Ende des 15. Jahrhunderts besondere Dynamik. Eine neue Qualität von vereinheitlichter Herrschaft über das Land schuf die ideellen und strukturellen Voraussetzungen für eine verstärkte Einflussnahme der Landesherren auch auf die Kirche in ihrem Herrschaftsbereich. Schließlich ist als dritte Voraussetzung die zeitgenössische Reformdiskussion selbst zu nennen. Die Konzilien von Konstanz und Basel hatten mit dem Schlagwort von der Reform an Haupt und Gliedern bei den weltlichen Fürsten des Reiches breite Aufmerksamkeit gefunden. Die Erneuerung der Kirche wurde 9 nicht mehr allein als Sache der Geistlichkeit gesehen. Reformfreudige Geistliche und auch die Humanisten setzten zunehmend Hoffnung auf ein Eingreifen der Fürsten und lieferten mit Argumenten wie dem Gemeinen Nutzen oder der Fürsorgepflicht für das Seelenheil der Untertanen auch gleich die passende Legitimationsgrundlage. Johann von Indersdorf, der Beichtvater Herzog Albrecht III. von Bayern-München, suchte seinen Fürsten Mitte des 15. Jahrhunderts dazu zu bewegen, dass er„nit allein weltlich sach, auch geistlichs wesen in seinem land[...] Got zu lob füderen mug und widerbringen“. So wurde manche weltliche Landesherrschaft schon im 15. Jahrhundert zum Träger der Kirchenreform. Auch die Wettiner intensivierten im 15. Jahrhundert ihre Kirchenpolitik – zunächst vor allem mit Hilfe päpstlicher Privilegien. Schon Markgraf Wilhelm der Einäugige ist hier zu nennen. Und Kurfürst Friedrich der Sanftmütige gab seinen Gesandten auf dem päpstlichen Fürstentag zu Mantua 1459 explizit den Auftrag, in Erfahrung zu bringen, welche Privilegien die anderen Fürsten in letzter Zeit von Rom erhalten hätten, um jene, die auch für die Wettiner interessant sein könnten, sogleich beim Papst zu beantragen. Entscheidende Stützen für die landesherrliche Politik waren päpstliche Privilegien gerade auf dem prominenten Feld der Klosterreform. Besonders Herzog Wilhelm III. engagierte sich für die Observantenbewegung. In der thüringischen Landesordnung von 1446 wird es zum Ziel fürstlicher Politik erklärt, dass „alle geistlich closter in unsern landen reformiret und wider zcu redelicher geistlicher regirung bracht werdin, ein iglichs nach ußatzungen und regeln sins ordins“. Auf Bitten des Augustinervikars Andreas Proles griff Wilhelm aktiv zugunsten der Reform ein: Er löste einzelne Klöster aus dem Provinzialverband der Konventualen heraus und übergab sie der Observanz. Dabei berief er sich auf päpstliche Reformprivilegien für die Observanten, wenngleich dort eine Beteiligung der weltlichen Gewalt nicht vorgesehen war. Unter dem Schutz der Wettiner konnte 10 Proles die sächsische Observantenkongregation von vier auf 22 Konvente erweitern. 11 II. Als Georg von Sachsen 1488 die Regentschaft im albertinischen Sachsen übernahm, zeigte er sich entschlossen, diese wettinische Reformtradition fortzusetzen. Ganz im Sinne seiner Vorgänger ging der junge Herzog Georg in den ersten Jahren seiner Herrschaft schwungvoll an die Stärkung der Franziskanerobservanz. So gründete er 1501 in Annaberg ein neues Observantenkloster. Ein anderer Coup baute direkt auf ein päpstliches Privileg auf. Auf Bitten der Wettiner verfügte Papst Alexander VI. 1498, dass das Leipziger Franziskanerkloster in die Observanz zu überführen sei. Trotz der päpstlichen Legitimation verlief die Umwandlung jedoch alles andere als reibungslos. Erbittert wehrten sich die Konventdualen gegen die Reform, unterstellten dem Fürsten Bestechlichkeit und drohten am Ende sogar, ganz Leipzig anzuzünden. Aus der Sicht des Landesherrn war die wenig fromme Reaktion jedoch nur ein weiterer Beweis für die Notwendigkeit der Klosterreform. Energisch verteidigte Herzog Georg seine Maßnahme und behielt die Oberhand. Das reformierte Franziskanerkloster blieb dann bis in die Reformationszeit hinein ein Bollwerk der alten Kirche in Leipzig. Die Leipziger Ereignisse beeinflussten auch das vielleicht wichtigste Reformprogramm Herzog Georgs. Überliefert ist es in einer Aktennotiz der landesherrlichen Kanzlei, die in knapper Form 16 Forderungen aufführt, die Herzog Georg dem Kardinalslegaten Raimund Peraudi vortrug, als dieser Anfang Januar 1503 das Grab des Heiligen Benno in Meißen besuchte. Das Programm lässt die landesherrlichen Reforminteressen in ihrer ganzen Breite sichtbar werden: Unter Schmälerung der bischöflichen Gewalt wollte sich der Fürst mit umfassenden Reformvollmachten ausstatten lassen, die den gesamten Welt- und Ordensklerus und auch die geistliche Gerichtsbarkeit berührten. 12 So enthält das Peraudi vorgelegte Programm die Forderung, „das mein gnädiger her alle clöster inn seiner gnaden land zu reformieren hab“. Daneben forderte Georg, und hier spiegeln sich die Leipziger Erfahrungen wider, einen Blankoscheck für die generelle Einführung der Observanz bei den Franziskanern und ebenso für die Überführung aller AugustinerChorherrenstifte in die strengere Lebensform der Augustinereremiten. Nicht weniger revolutionär waren Georgs Vorstellungen zur Reform des Weltklerus. Er fordert nichts minder als eine indirekte landesherrliche Disziplinargewalt über den Niederklerus. Diese sollte von einem päpstlich delegierten Richter(„conservator“) ausgeübt werden, der aber nicht dem Bischof, sondern direkt dem Landesherrn verantwortlich sein sollte. Georg wollte den geistlichen Richter nicht nur einsetzen, sondern dieser sollte sich auch in seinen Entscheidungen nach„meins gnädigen hern willen“ richten, was faktisch dem Landesherrn selbst volle disziplinarische Kontrolle über Pfarrer, Vikare und Altarpriester verliehen hätte. Damit nicht genug, forderte der Albertiner die Einschränkung des Privilegium fori bei schweren Straftaten. In diesen Fällen wollte er als oberster weltlicher Richter in seinem Territorium die Zügel in Zukunft direkt in der Hand halten. Ferner sollte die Geistlichkeit auf die(Steuer-)Beschlüsse der Landschaft verpflichtet und zu guter Letzt die Einflussmöglichkeiten der Kurie durch die Festschreibung des Vorrangs patronatsherrlicher Rechte gegenüber päpstlichen Provisionen begrenzt werden. Mit dieser unbescheidenen Wunschliste versuchte der junge Fürst das Papsttum für eine völlig neue Dimension landesherrlicher Reformbefugnisse gewinnen. Er richtete seine Hoffnung auf die einzige Instanz, die solche Privilegien erteilen konnte und von der nach den Erfahrungen des 15. Jahrhunderts eine Unterstützung fürstlicher Reformpolitik zu erwarten war. Doch die Reaktion der Kurie blieb so realistisch wie ernüchternd. Das einzige handfeste Zugeständnis, das Georg für sich verbuchen 13 konnte, war ein Privileg zur Visitation der sächsischen Klöster. Doch auch dieses stellte der Legat kanonisch korrekt nicht dem Fürsten selbst aus, sondern beauftragte die Bischöfe von Meißen, Merseburg und Naumburg, die von Georg benannten Klöster zu visitieren. In dieser Form aber war das Privileg lediglich eine Bestätigung dessen, was Kurfürst Ernst und Herzog Albrecht bereits 1485 vom Papst erwirkt hatten. Das Scheitern des Peraudi-Programms sollte sich als symptomatisch für Georgs Versuche erweisen, die alte Strategie der päpstlich privilegierten Reformpolitik fortzusetzen. Zwar unterhielt Georg auch in den folgenden Jahren intensive Kontakte nach Rom und konnte auch wichtige Erfolge feiern, z.B. die Heiligsprechung Bennos von Meißen oder die päpstliche Bestätigung seines jüngeren Bruders Friedrich als zukünftigen Erzbischof von Magdeburg. Aber in der Frage der Kirchenreform biss er immer wieder auf Granit. Die kirchenrechtlichen Bastionen, die in den Krisen des 15. Jahrhunderts aufgegeben worden waren, hatte das erstarkende Renaissancepapsttum längst wieder bemannt. Die politische Großwetterlage, in der sich landesherrliche Kirchenpolitik Anfang des 16. Jahrhunderts bewegen musste, war damit immerhin geklärt. Das Erfolgsrezept des 15. Jahrhunderts, Kirchenreform mit der Hilfe des Papstes umzusetzen, hatte sich überlebt. Dies blieb nicht ohne Auswirkungen auf die sächsische Kirchenpolitik. So verzichtete Herzog Georg nach dem Scheitern des Peraudi-Programms beispielsweise darauf, weitere Franziskanerkonvente der Observanz zuzuführen. Dennoch, auf lange Sicht konnte die ablehnende Haltung Roms das landesherrliche Reformengagement kaum bremsen. Wo immer die Herzog Georg mit den einzelnen Subsystemen der Ortskirche, mit Bischöfen, Domkapiteln, geistlicher Gerichtsbarkeit, Niederklerus, Regularklerus oder auch dem Kirchenvolk in Kontakt trat, blieb die Reform ein zentrales Ziel fürstlicher Kir- 14 chenpolitik. Dies lässt sich am Beispiel des Niederklerus illustrieren: Landesherrliche Reform des Niederklerus setzte überall dort an, wo Geistliche den Normvorstellungen nicht gerecht wurden, die die Laien an ihren Seelsorgeklerus herantrugen. Wie sich die weltliche Landesherrschaft einen guten Seelsorger vorstellte, zeigt ein Empfehlungsschreiben albertinischer Hofräte aus dem Jahre 1514: Guter Lebenswandel, Fleiß bei der Versehung der göttlichen Ämter und ein gesundes Verhältnis zur Pfarrgemeinde waren die Qualitäten, die einen Kandidaten aus Sicht der Dresdner Regierung zur Versehung der Pfarrei Chemnitz befähigten. In ähnlicher Weise musste im Jahre 1500 der neue Pfarrer von Treffurt in Thüringen vor dem albertinischen Amtmann beschwören,„das er solche pfarre personlich beziehen und doruf residiren wolle, die auch in baulichem[...] wesen erhalden und sein leuten und dem kirchspiel getreulichen[...] vorstehen und an gottisdinst keine vorminderung[...] tun, sein stand auch in gutem und erlichem geruchte zupringen und seinen pfarleuten also gut exempel[...] geben“. Gegen Geistliche, die diesen kirchenrechtlich abgesicherten Pflichtenkatalog verletzten, richtete sich die landesherrliche Reformpolitik: Sie sanktionierte soziales Fehlverhalten wie Konkubinat und Trunkenheit, aber auch Kritik an der weltlichen Obrigkeit. Gleichzeitig ging der Landesherr gegen die Vernachlässigung der Seelsorge vor: Wenn Geistliche ihr Benefizium nicht persönlich wahrnahmen oder vereinbarte Messen ausfallen ließen, griff der Landesherr ein. Auch Gebühren für geistliche Amtshandlungen oder sogar für die Spendung der Sakramente wurden als unchristlich verfolgt. Hier trat das landesherrliche Reformziel der Versorgung aller Untertanen mit den Gnaden der Kirche in offenkundige Spannung zu den finanziellen Interessen des Niederklerus. Denn gerade bei gering ausgestatteten Pfarrbenefizien stellte die im Kirchenrecht verankerte Möglichkeit, Stolgebühren und Oblationen zu erheben, traditionell eine wichtige Einnahmequelle dar. Schließlich spielte immer wieder die 15 wirtschaftliche Betätigung des Klerus eine Rolle, vor allem die gewerbliche Verwertung des Pfründeneinkommens durch unerlaubten Bier- oder Weinschank oder die Unterschlagung der Tranksteuern. Nur selten wurden die landesherrlichen Reformziele für den Niederklerus als geschlossenes Programm präsentiert. Ein Beispiel bietet der Katalog von„Gebrechen, so inn geistlicher ordnung stehn“, den Georgs Räte im Jahre 1499 für Reformverhandlungen mit den sächsischen Bischöfen und Archidiakonen in Naumburg zusammenstellten. Hier werden als Verfehlungen des Niederklerus das Konkubinat, der Besuch von Schenken (verbunden mit übermäßigem Trinken, Zank und Streit), das Wein- und Bierschenken sowie Geldforderungen für die Sakramentsspendung angeprangert. Die Klagen vereinen sich in der Forderung, dass„die geistlichen den leihen kein boße exempel und beispiel geben“ sollen. Noch ein Vierteljahrhundert später dienten die Klagepunkte des Jahres 1499 als Vorlage für Herzog Georgs Beitrag zu den Gravamina des Wormser Reichstages von 1521. Problematisch war freilich, dass weder das Kirchenrecht noch weltliche Rechtstraditionen den Fürsten eine Disziplinargewalt über den Klerus zustanden. Auch Herzog Georg wollte hieran im Prinzip nicht rütteln. Im Peraudi-Programm formulierte er als Idealvorstellung einen indirekten Einfluss über einen„conservator“, einen dem Landesherrn verpflichteten geistlichen Richter. Auch in der Praxis konnte der Landesherr die Existenz und Legitimität der geistlichen Gerichtsbarkeit nicht ignorieren. Doch konnte er versuchen, sie für seine Reformpolitik zu instrumentalisieren. Tatsächlich erweist sich Georgs Kirchenregiment in der Praxis als eine hybride Mischung von indirekter Einflussnahme über die geistlichen Instanzen und direktem landesherrlichen Druck. Die Formen der landesherrlichen Reformeingriffe waren vielfältig. Die erste Stufe des direkten Eingreifens bildete die Vermahnung. Eine solche Warnung sprach der Fürst z.B. im Jahre 16 1495 gegenüber dem Pfarrer zu Senftenberg aus, weil dieser nicht vom gewerblichen Bierschank lassen wollte. Zuvor hatte Herzog Georg einen Schiedstermin zwischen dem Pfarrer und dem Rat angesetzt, den der Pfarrer aber nicht besucht hatte. Nun verbot der Fürst dem Pfarrer den Bierschank und kündigte an, das Verbot nötigenfalls vom lokalen Amtmann gewaltsam durchsetzen zu lassen. Einer eher unrühmlichen Form landesherrlicher Machtausübung bediente sich Herzog Georg beim Vorgehen gegen Konkubinarier. Wie auch in anderen Regionen des Reiches üblich, richtete sich die fürstliche Gewalt gegen das schwächste Glied in der Sozialbeziehung Konkubinat. Weil die Priester selbst durch das Privilegium fori weitgehend geschützt, jedenfalls nicht direkt angreifbar waren, verhaftete man an ihrer Stelle die Lebenspartnerinnen, oft zusammen mit den gemeinsamen Kindern. Ein besonders wirkungsvolles Sanktionsinstrument in der Hand des Landesherrn war die Temporaliensperre, also die Blockade geistlicher Einkünfte. Mit dieser Maßnahme konfrontierte Herzog Georg 1503 sogar den Meißner Bischof Johann VI. Regelmäßig traf die Temporialiensperre Geistliche, die ihren gottesdienstlichen Verpflichtungen nicht nachkamen. Dabei beschränkte sich der Fürst wohlgemerkt keineswegs auf jene ca. 10% der Benefizien, an denen er selbst das Patronat besaß. Sein Eingreifen beruhte vielmehr auf seiner Machtposition als weltlicher Landesherr, es war im ganzen Lande möglich. Idealtypisch zeigt ein Thüringer Beispiel aus dem Jahre 1504, wie Herzog Georg dabei auf konkrete Beschwerden seiner Untertanen reagierte. Ausgangspunkt war eine Supplik der Dorfgemeinden von Günstedt und Herrnschwende nördlich von Weißensee, in denen diese den Landesherrn um Hilfe baten, weil der Komtur der Deutschordenskommende im nahen Griefstedt seine Seelsorgeverpflichtungen in ihrer Kapelle vernachlässigte. Zunächst konfrontierte Obermarschall Heinrich von Schleinitz den Komtur mit der Situation. Als die Beschwerden aber nicht abris- 17 sen, wies Herzog Georg den Amtmann von Sachsenburg an, den Komtur erneut anzugehen und ihm zu drohen,„soviel von des compthür güttern einzunemen, davon er soviel gottes dinst, als gefallen ist, bestelln und erfullen moge“. Die schwersten Geschütze, die Herzog Georg bei der Reform des Niederklerus auffuhr, waren die Verhaftung und die Absetzung von Geistlichen. So etwa im Falle des Pfarrers zu Collm, der 1521 wegen eines tätlichen Angriffs vom Oschatzer Vogt in Dresden angezeigt wurde. Die Dresdner Statthalter befahlen dem Amtmann daraufhin,„das ir dem pfaffen fleysiclich nachtrachtet, domit ir ine gefenglich annehmet, auf eyn wagen smidt und wol vorwart u. g. h.[= dem Bischof] von Meyssen[...] zuschigket“. Ein solches Zusammenspiel zwischen Landesherrn und Bischof setzte freilich gute Beziehungen voraus. Wenn Georg hieran Zweifel haben musste, wie während des Konflikts mit Johann VI. in den Jahren 1502–1511, behielt er selbst einen Meißner Domherren wie den mutmaßlichen Mörder Georg von der Kere in weltlicher Haft und ließ sich nicht einmal durch das Interdikt beeindrucken, mit dem der Bischof über die gesamte Residenzstadt Dresden einen kirchlichen Boykott verhängte. Die Übergabe des Delinquenten in die Gewalt des geistlichen Richters bedeutete andererseits keineswegs, dass die weltliche Seite den Fall völlig aus der Hand gegeben hätte. Vielmehr wurde der Bischof im Falle des Pfarrers von Collm verpflichtet, den Verdächtigen so lange festzuhalten, bis sich Herzog Georg persönlich zu dem Fall äußern würde. Tatsächlich mischte sich der weltliche Landesherr häufig in den Gang geistlicher Gerichtsverfahren ein. Auch ohne päpstliche Privilegien kam er damit seinem im Peraudi-Programm formulierten Ideal einer landesherrlich kontrollierten kirchlichen Justiz sehr nahe. Das Privilegium fori, die Exemtion des Klerus vom weltlichen Gericht, galt in der Praxis also nicht mehr viel. Die ultimative Sanktion für einen Weltgeistlichen war seine Absetzung, der Verlust des Benefiziums. In ihrer kirchenrechtlich systematisierten Form, der Deposition, stand sie natürlich 18 nur dem Bischof zu. Auf Umwegen aber war auch der weltliche Landesherr in der Lage, einen Weltgeistlichen seiner Pfründe zu entheben: Er musste ihn nur dazu bewegen, das Benefizium „freiwillig“ aufzugeben. Exemplarisch lässt sich dies am Fall des Oederaner Pfarrers Christoph Backofen verfolgen. Gegen diesen war erstmals am 24. März 1501 ein fürstlicher Haftbefehl erlassen worden, übrigens auf Bitten des Meißner Bischofs und des Domkapitels, die ihm vorwarfen, sich einem geistlichen Gerichtsverfahren wegen unpriesterlicher Lebensweise zu entziehen. Nach einer weiteren Verhaftung auf Initiative des Landesherrn im Jahre 1502 wurden im April 1503 zum dritten Male Klagen gegen Backofen laut. Nun entschloss sich Herzog Georg, das Problem über den Weg der Resignation zu lösen. Er nötigte Backofen zu einem Pfründentausch. Am 23. Mai 1503 präsentierte Georg Johann Backofen, offenbar ein Vetter des Delinquenten, auf die Pfarre zu Oederan. Gleichzeitig verwendete er sich bei Hans von Weißenbach, dem Patron der bisher von Johann Backofen gehaltenen Altarpfründe zu„Sueln“, um die Bestellung Christoph Backofens zum neuen Altaristen zu erreichen. Damit setzte sich Georgs Reformwille durch. Der als Pfarrer und Seelsorger ungenügende Geistliche wurde entfernt und auf eine ferne Altarpfründe verbannt. III. Die angeführten Beispiele illustrieren, wie es Herzog Georg bei seinen Bemühungen um eine Reform des Niederklerus gelang, seine eigene Position mit Hilfe des landesherrlichen Kirchenregiments durchzusetzen und gleichzeitig die geistlichen Gewalten in seine Reformpolitik einzubinden. Die Durchsetzung der landesherrlichen Kirchenpolitik vor Ort stützte sich vor allem auf die Amtleute. Amtleute überwachten landesherrliche Brauverbote, die sich oft gegen Pfarrer richteten, aber sie übten auch Druck auf Bauern aus, die der Geistlichkeit Abgaben schuldig 19 blieben; Amtleute sicherten die Kommunikation zwischen Pfarrklerus und Landesherrn, aber sie waren auch die erste Instanz für Klagen der Untertanen über schlechte Priester oder mangelnden Gottesdienst. Als Auge und Ohr des Fürsten waren Amtleute seine Posten im täglichen Kleinkrieg um die Kontrolle der geistlichen Gerichtsbarkeit, aber sie fungierten auch als landesherrliche Kontrolleure bei der Visitation von Klöstern oder verkündeten die fürstlichen Mandate zu Policey und Laienreform. Schließlich bildeten die Amtleute den schlagkräftigen Arm der Landesherrschaft: Sie exekutierten Temporaliensperren und nahmen sogar Verhaftungen straffälliger Geistlicher vor. Zum anderen war es die Kooperation mit den ortskirchlichen Instanzen, die dem weltlichen Landesherrn die Möglichkeit gab, jene Grenzen zu umgehen, die ihm das Kirchenrecht setzte. Da der Landesherr keine Strukturreformen durchsetzen konnte, bleibt es schwierig, den Erfolg seiner Reformpolitik abzuschätzen. Deutlich erkennbar aber ist, dass der landesherrliche Einsatz den Reformdruck auf den Klerus intensivierte und der Bevölkerung über den Weg der Supplik ein effizientes Mittel in die Hand gab, gegen lokale Missstände in der Seelsorge vorzugehen. Um seine Reformpolitik auch ohne päpstliche Privilegien umsetzen zu können, bediente sich der albertinische Landesherr eines breiten Instrumentariums von Herrschaftsstrategien. Dabei ist festzuhalten, dass das landesherrliche Kirchenregiment kein politisches Programm darstellte, sondern eine Herrschaftsbeziehung beschreibt. Es war keinesfalls ausschließlich, ja oft nicht einmal in erster Linie, ein Instrument der Reform, sondern konnte auch sehr weltlichen Zielen dienen, z.B. der Durchsetzung der territorialen Gerichtshoheit durch die Einschränkung und Kontrolle der konkurrierenden kirchlichen Justiz. Dennoch hatte das Kirchenregiment entscheidende Bedeutung für die Reformfrage, weil es den weltlichen Fürsten in die Lage versetzte, durchsetzungsfähiger als viele andere Akteure an der Umsetzung kirchlicher Reformen mitzuwirken. 20 Wie jede komplexe soziale Praxis beruhte auch das landesherrliche Kirchenregiment auf einem ganzen Bündel konkreter Handlungsstrategien, die auf unterschiedliche soziale Beziehungsnetze aufbauten. Drei Grundmuster treten dabei besonders hervor: 1) Die politische Mediatisierung der lokalen Kirche, 2) der situative Charakter des Kirchenregiments und 3) seine Prägung durch die weltliche Herrschaftspraxis. Zum ersten, dies ist am augenfälligsten, war die Durchsetzungskraft der jeweiligen Landesherrschaft eine entscheidende Voraussetzung für den Entwicklungsstand ihres Kirchenregiments. Die Machtposition der Wettiner manifestierte sich in einer weitgehenden politischen Mediatisierung der Ortskirche, von den großen und reichen Klöstern bis hin zu den nur noch formal reichsunmittelbaren Bischöfen von Meißen, Merseburg und Naumburg. Dabei wurde gerade der Niederklerus unter Zurückdrängung der geistlichen Standesvorrechte in den Untertanenverband der Landesherrschaft integriert. Einmal in die Landsässigkeit gezwungen, sahen sich vom Bischof hinab bis zum einfachen Altaristen alle Angehörigen des Klerus einem Kirchenregiment ausgesetzt, das sich die leistungsfähigen Strukturen der Landesherrschaft zunutze machte, um seine kirchenpolitischen Ziele durchzusetzen. Die Machtfrage war dabei um 1500 bereits so weit geklärt, dass sich in der Regel sogar eine relativ spannungsfreie Kooperation zwischen Landesherrn und ortskirchlicher Hierarchie ergab. Eine Ausnahme stellte der offene Konflikt zwischen Herzog Georg und Bischof Johann VI. von Meißen in den Jahren 1502– 1511 dar, in dem es freilich gerade nicht um Fragen des Kirchenregiments, sondern um die wettinische Oberherrschaft über das Hochstift ging. Doch bestätigt die Auseinandersetzung in ihrem deutlichen Ausgang nur die Regel: 1511 musste der Oberhirte persönlich vor dem Fürsten erscheinen, alle wettini- 21 schen Herrschaftsansprüche anerkennen und sich zudem bereit finden, Georgs Pläne zur Visitation und Reform der meißnischen Frauenklöster zu unterstützen. Die Wortwahl des Bischofs bei seiner Abbitte spricht dabei für sich:„bitt derhalben, e. g. wolt solchs vor entschuldung von mir annehmen und mein gnediger herre sein“. Auf der anderen Seite blieb dem vorreformatorischen Kirchenregiment eine Institutionalisierung verwehrt, da eine rechtliche Fixierung des weltlichen Einflusses eben nur mittels päpstlicher Privilegien möglich gewesen wäre. Wenn der Landesherr also maßgeblichen Einfluss auf die Kirche in seinem Territorium gewann, so war dies zunächst ein rein(macht-)politischer Prozess, der sich im stetig neuen situativen Eingreifen manifestierte. Er kann deshalb nicht an Rechtstexten studiert, sondern muss aus der fürstlichen Herrschaftspraxis rekonstruiert werden. Weil schließlich das Kirchenregiment mangels Institutionalisierung stetig neu in der Tagespolitik durchgesetzt werden musste, hing seine Intensität entscheidend vom persönlichen Interesse des Fürsten ab. IV. Mit päpstlichen Privilegien die Amtsgewalt der Bischöfe auszuschalten und das Kirchenrecht zu umgehen war das Erfolgsgeheimnis landesherrlicher Kirchenreform im 15. Jahrhundert gewesen. Da das Papsttum jedoch in der Vorreformation jedes Interesse an einer politischen Zusammenarbeit verloren hatte, mussten die Fürsten des Reiches nach neuen Wegen suchen, ihre Kirchenpolitik in die Tat umzusetzen. Das landesherrliche Kirchenregiment gab den Territorialherren ein Instrumentarium an die Hand, um maßgeblichen Einfluss auf die Kirche in ihrem Machtbereich zu nehmen. Gerade in den großen Territorien des Reiches stellte so bereits um 1500 weder Papst und noch Bi- 22 schof, sondern der weltliche Landesherr die einflussreichste obrigkeitliche Instanz für die Ortskirche dar. Seine Durchsetzungskraft bezog das Kirchenregiment aus den leistungsfähigen Strukturen der Landesherrschaft. Weltliche Rechtsvorstellungen und die Herrschaftspraxis des entstehenden Territorialstaats prägen das Kirchenregiment und lassen es in weiten Strecken als eine Übertragung weltlicher Politik auf den Raum der Kirche erscheinen. In ihren Inhalten oft restaurativ, wies die landesherrliche Reformpolitik in ihren Methoden in die Zukunft: Das Machtpotential des Territorialstaats wurde für das Ziel kirchlicher Erneuerung aktiviert. Dabei ist mit Dieter Stievermann zu betonen, dass für den Entwicklungsstand landesherrlicher Kirchenpolitik am Vorabend der Reformation weniger die(sicherlich gemischte) Erfolgsbilanz der Reformen entscheidend war, als die Tatsache, dass die Landesherren die Kirchenreform bereits vor Luther als Aufgabe der weltlichen Obrigkeit verstanden. Anders als Hubert Jedin vermutet hat, war damit aber keineswegs eine Vorentscheidung in Richtung Reformation verbunden. Das Beispiel Georgs von Sachsen zeigt vielmehr, dass das landesherrliche Kirchenregiment genauso gut in den Dienst der katholischen Reform gestellt werden konnte. Auch nach dem Auftreten Luthers musste die Entwicklung keineswegs gradlinig von der Reform zur Reformation verlaufen. Denn das Kirchenregiment, das Herzog Georg aufgebaut hatte, ließ ihn nicht etwa im Sinne von Luthers Adelsschrift zu einem Verfechter der Reformation werden. Ganz im Gegenteil, es war das entscheidende Herrschaftsinstrument, mit dem Georg die Evangelische Bewegung in seinem Territorium bekämpfte und den Erfolg der Reformation mit den Machtmitteln des Territorialstaats zumindest vorläufig verhinderte. Mit welchem Selbstbewusstsein der Fürst seine Rolle dabei einschätzte, zeigt ein Schreiben Georgs an Friedrich den Weisen aus dem Jahre 1522. Denn es wirft dem Schutzherrn Luthers vor, als alleiniger Entscheidungsträger für die Folgen der Reformation verantwortlich zu sein:„das sulchs 23 von a. l. gstat werd[...] den leuten, welchen doch a. l. wol staweren kont, mit dem wenigisten, wo sy nur vormerkten, das es a. l. nicht haben wolt.” Das Beispiel Georgs belegt insofern, dass die Anschlussfähigkeit des landesherrlichen Kirchenregiments zu beiden Seiten gegeben war. Es blieb von der jeweiligen innerkirchlichen Entwicklung abhängig, inwieweit sein Potential zum Tragen kommen konnte. Die Entscheidung der deutschen Fürsten pro oder contra Reformation jedenfalls war durch das Kirchenregiment in keiner Weise strukturell determiniert, sondern blieb ergebnisoffen. Wie auch immer ihre Wahl freilich ausfiel, die weltliche Gewalt waren für ihre entscheidende Rolle im Zeitalter der Reformation gut gerüstet. i Die Vortragsfassung wurde beibehalten und auf Anmerkungen verzichtet. Für Quellenbelege und Literaturangaben vgl. Christoph Volkmar: Reform statt Reformation. Die Kirchenpolitik Herzog Georgs von Sachsen, 1488– 1525(Spätmittelalter, Humanismus, Reformation; 41), Tübingen 2008.