Friedrich-Ebert-Stiftung Landesbüro Mecklenburg-Vorpommern Heinz Hirsch Spuren jüdischen Lebens in Mecklenburg Reihe Geschichte Mecklenburg-Vorpommern Nr. 4 Schwerin 2006 1 4. überarbeitete Auflage Copyright by Friedrich-Ebert-Stiftung Landesbüro Mecklenburg-Vorpommern Arsenalstr. 08- HAUS DER KULTUR 19053 Schwerin Druck und Layout: Zachow Offsetdruck und Verlag Parchim Kartenausschnitt von Mecklenburg: KAST+ HELLWICH , Ing- büro für Kartograpfie, Wismarsche Straße 290, 19053 Schwerin ISBN 3-86077-198-1 2 Inhaltsverzeichnis Seite An Stelle eines Vorwortes............................................................ 4 Einleitung..................................................................................... 7 Die Israelitische Landesgemeinde Mecklenburg-Schwerin im Großherzogtum(1813 bis 1918)............................................ 11 Die jüdische Gemeinschaft in den mecklenburgischen Freistaaten(1918 bis 1933)............. 44 Juden in Mecklenburg unter dem Hakenkreuz (1933 bis 1945)........................................................................... 53 Jüdische Religionsschulen im gesellschaftlichen Spannungsfeld zwischen 1847 und 1853.................................. 70 Angaben zur jüdischen Gemeinschaft in Mecklenburg............. 77 Ausgewählte Daten zur Geschichte der Juden in Mecklenburg 1260–1948................................................................................. 79 Orts- und Personenverzeichnis.................................................. 86 Literaturverzeichnis.................................................................... 89 Der Autor.................................................................................... 95 Dokumentenanhang................................................................... 96 3 Berichtigung Reihe Geschichte Mecklenburg-Vorpommern Nr. 6 ISBN 3-86077-654-1. An Stelle eines Vorwortes Spurensuche wird nur dann betrieben, wenn man einen Weg nachzeichnen will. Mit dieser Broschüre soll gezeigt werden, dass die Geschichte dieses Landes auch eine Geschichte der Juden in Mecklenburg ist: Juden haben dieses Land genauso geprägt wie Nichtjuden. Für mich war diese Arbeit auch ein Stück Beschäftigung mit der eigenen Familiengeschichte. Die„Spurensuche“ in Mecklenburg war ein Auftrag an mich selbst. Meine Angehörigen kommen nicht aus dieser Gegend, doch ihr Schicksal hat sich kaum von dem der Juden in Mecklenburg unterschieden. Ich selbst stamme aus einer Familie, deren jüdisch-väterliche Seite fast vollständig ausgerottet wurde. Meine Existenz ist das Ergebnis von„Hildas Liebe“. Es war die große Liebe meiner Mutter zu ihrem Hans, den sie 1932 kennen und lieben gelernt hat, und ihr Mut, ihn in einer Zeit der Unmenschlichkeit, mitten in Berlin von 1942 bis zur Befreiung am 2. Mai 1945 zu beschützen. Sie rettete meinen Vater vor der Vernichtung, ohne an ihr Leben zu denken. Sie verkörpert jenen Teil des deutschen Volkes, der sich nicht mitschuldig gemacht hat durch Tatenlosigkeit und Wegsehen. Die anderen Familienmitglieder wurden ermordet: Mein Großvater in Theresienstadt, meine Tante, ihr Mann und ihre zwei kleinen Kinder in Auschwitz. Mein Onkel Rudi Hirsch ist bis heute verschollen. Es gab keine schützenden Deutschen für diese Menschen meiner Familie. Sie gehören zu den Millionen unschuldiger Opfer des jüdischen Volkes. Ihnen ist diese Broschüre ebenso gewidmet wie den lieben Menschen meiner Familie, die ich nie kennen lernen durfte, sowie meinen Eltern, die zusammenblieben bis zu ihrem Tod in den 70er-Jahren. Viele Personen haben über die Vertreibung und Vernichtung der Juden in der Nazizeit publiziert. Auch zur Lage der Juden in Mecklenburg von 1933 bis 1945 ist eine Reihe von Veröffentlichungen erschienen, weniger über die Zeit davor. Ich bin der Auffassung, 4 dass man die Verbrechen an den Juden während des Dritten Reiches nicht ohne den geschichtlichen Hintergrund verstehen kann. Deshalb wäre es falsch, die Geschichte der Juden in Deutschland auf die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur zu reduzieren. Es kann keine Vergangenheitsbewältigung geben, sondern nur einen Prozess der Aufarbeitung von Geschichte. Das sind wir den Opfern schuldig. Die braunen Machthaber verstanden es, die überwiegende Mehrheit der deutschen Bevölkerung so zu manipulieren und einzuschüchtern, dass sie nichts gegen die Judenverfolgung unternahm. Für diese„Passivität“ fand man nach Ende des Dritten Reichs zahlreiche„Entschuldigungen“, wie etwa die, dass man nur seine Pflicht getan habe, dass es ja entsprechende Gesetze gab, die man einzuhalten hatte. So machten sich viele Menschen in dieser Zeit in Deutschland mitschuldig. Machtstrukturen müssen sichtbar gemacht werden, damit deutlich wird, wie ein Volk beherrscht und manipuliert werden konnte und wie damit der organisierte millionenfache Mord möglich wurde. Dies ist im Gedächtnis zu behalten, weil auch heute schon wieder darangegangen wird, mit ideologischen Mitteln Feindbilder zu schaffen, um so Menschen auszugrenzen. Besonders die Geschichte der Vernichtung des jüdischen Teils der deutschen Bevölkerung, später dann der Mord an den anderen europäischen Juden darf nicht nur zu Jahrestagen in das Bewusstsein der Menschen gebracht werden, sondern muss Teil einer ständigen Auseinandersetzung mit Geschichte sein. Und die Geschichte der Juden Mecklenburgs ist ebenfalls als ein Teil der über 1000jährigen Geschichte dieses Landes zu begreifen. Nach dem Erscheinen der ersten Auflage von„Spuren jüdischen Lebens in Mecklenburg“ gab es eine große Resonanz auf die Broschüre. Ein Ergebnis ist die Gründung des„Vereins für jüdische Geschichte und Kultur in Mecklenburg und Vorpommern e.V.“ im November 1995. Seit dieser Zeit haben Mitglieder dieses Vereins eine Reihe von Veranstaltungen, besonders mit Jugendlichen, zur 5 Geschichte der Juden in Mecklenburg durchgeführt. Anlässlich des 60. Jahrestages wurde durch den Verein eine Ausstellung unter der Überschrift„Erinnern heißt leben- Leben heißt erinnern“ erarbeitet und gestaltet. Mit dieser Arbeit wollen wir vor allem Schulen ermutigen, die Geschichte ihrer Stadt oder ihres Gebietes, bezogen auf das Zusammenleben von Juden und Nichtjuden, zu erforschen und zu dokumentieren. Zu dieser Ausstellung gibt es eine CD, auf der auch die entsprechenden Dokumente zum Thema enthalten sind. Im Rahmen von ABM/GAP-Projekten unseres Vereins entstanden durch die dabei tätigen Mitarbeiter drei Broschüren: · Findbuch für Judaika in den Kreis- und Stadtarchiven Westmecklenburgs · Die Familiennamen der Juden in Mecklenburg · Schutzjuden in Mecklenburg Durch unsere Arbeit gelang und gelingt es immer besser, den jüdischen Teil der Landesgeschichte transparent zu gestalten, und so als Teil der gesamten Landesgeschichte zu begreifen. Januar 2006 Heinz Hirsch 6 Einleitung Die Juden in Mecklenburg blicken, wie die Juden in anderen Teilen Deutschlands, auf eine lange und wechselvolle Geschichte zurück. Sie war vor allem geprägt von Verfolgung, Ausgrenzung und Vernichtung. Juden gibt es seit fast über 2000 Jahren in Deutschland, in Mecklenburg seit ca. 800 Jahren. Hier lebten Juden, die ihr Judentum verschiedenartig gestalteten, die den unterschiedlichsten Schichten der Bevölkerung angehörten und unterschiedlichste politische Anschauungen vertraten. Dabei stand das Judentum für den einzelnen Juden nicht immer im Vordergrund. Die Nationalsozialisten sorgten dann aber auf schreckliche Weise dafür, dass sie sich zum Judentum gehörig fühlen mussten. Egal, ob sie vor Jahren getauft, aus der jüdischen Religionsgemeinschaft ausgetreten oder die historischen Wurzeln vergessen hatten. Unter dem Titel„Spuren jüdischen Lebens in Mecklenburg“ soll im Folgenden hauptsächlich auf die über 100-jährige Existenz der jüdischen Landesgemeinden in Mecklenburg eingegangen werden. Sie entstanden im 19. Jahrhundert als„Israelitische Landesgemeinde Mecklenburg-Schwerin“ und„Israelitische Landesgemeinde Mecklenburg-Strelitz“. 1934 schlossen sie sich zur„Israelitischen Landesgemeinde Mecklenburg“ zusammen. Während dieser 100 Jahre gab es in Mecklenburg verschiedene Herrschafts- und Regierungsformen. Daraus resultierten unterschiedliche Positionen zu den im Lande lebenden Juden. Alle erreichten Fortschritte wurden durch die fürchterliche und unmenschliche Ausrottungspolitik gegenüber den jüdischen Menschen zunichte gemacht. Das war einmalig in der Geschichte der Menschheit und des deutschen Volkes. Unter der Herrschaft der Großherzöge vollzog sich der Kampf der jüdischen Untertanen um ihre staatsbürgerlichen Rechte und für 7 eine vollständige Anerkennung als Mecklenburger. Richtungsweisend war dabei das Emanzipationsgesetz von 1813. Von entscheidender Bedeutung für die Festigung der jüdischen Gemeinschaft war ebenfalls das Inkrafttreten des„Statuts für die allgemeinen kirchlichen Verhältnisse der israelitischen Unterthanen im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin“ im Jahre 1839. In ihm wurden die Verhältnisse der Juden bezüglich des Ritus und ihres Gemeindelebens geregelt. Damit wurde die„Israelitische Landesgemeinde“ faktisch in den Rang einer Staatskirche erhoben. Gleichzeitig war die Landesgemeinde auch Vertretungskörperschaft der jüdischen Bürger in allen Fragen des gesellschaftlichen Lebens gegenüber dem Staat. Ebenfalls war sie Schauplatz religiöser Richtungskämpfe. Polarisierungen gab es zwischen„Reformern“ und„Altjuden“ bzw.„Traditionalisten“. Wichtig für die Entwicklung des jüdischen Lebens war dabei eine Reihe bedeutender Rabbiner. Hierbei geht es nicht nur um den Landesrabbiner Dr. Samuel Holdheim als Reformrabbiner, sondern auch um solche anerkannten rabbinischen Persönlichkeiten wie Dr. Salomon Cohn, Dr. Fabian Feilchenfeld und Dr. Siegfried Silberstein. Zu dieser Zeit gehört aber auch der große Widerstand gegen die Emanzipationsbestrebungen der Juden, vor allem durch die Ritterschaft und die Landstände. Antijudaismus in Wort und Schrift gehörte zum Arsenal der Gegner der Gleichstellung. Im Zuge der Herstellung der Reichseinheit 1869 erhielten die Juden in Mecklenburg fast alle bürgerlichen Rechte. Der aktive Einsatz renommierter Vertreter des Judentums, auch aus Mecklenburg, führte letztendlich zum Erfolg und damit zur Erlangung der staatsbürgerlichen Gleichstellung. Die wirkliche Emanzipation der Juden erfolgte aber erst nach den revolutionären Ereignissen von 1918. Mit den verfassunggebenden Landtagen von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz von 1918 und 1919 ging die jahrhundertealte Herrschaft des Adels auch in unseren Landen zu Ende. Beide Freistaaten gaben sich demokratische Verfassungen. Damit waren endgültig alle auch die Juden betreffenden Bestimmungen des Landesgrundgesetzlichen Erbvergleiches von 1755 überwunden. 8 Erstmalig konnten jüdische Menschen ohne Beschränkungen als vollständig anerkannte Bürger in Mecklenburg leben. Das bedeutet aber nicht, dass es keinen Antisemitismus mehr gab. Er bekam auch bald eine neue und sehr bedrohliche Qualität durch die Entstehung der nationalsozialistischen Bewegung. Entscheidend war aber, dass das religiöse Bekenntnis bei der Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte in der Weimarer Republik offiziell keine Rolle mehr spielte. Auch in den Mecklenburger Staaten wurde die Trennung von Kirche und Staat vollzogen. Diese 14 Jahre Demokratie in Deutschland förderten wie nie zuvor in der deutschen Geschichte die Emanzipation der Juden. Religiöse und nicht religiöse Juden engagierten sich in Deutschland in den unterschiedlichsten Bereichen und auf den verschiedenartigsten Gebieten. Die„Israelitische Landesgemeinde Mecklenburg-Schwerin“ und die „Israelitische Landesgemeinde Mecklenburg-Strelitz“ konnten nun ohne Einmischung des Staates ihre Angelegenheiten selbst regeln. Dieser Prozess lief nicht reibungslos ab. Innerhalb der jüdischen Gemeinschaft beider Mecklenburg gab es die normalen Probleme jüdischer Gemeinden, z.b. bei der Zusammenarbeit mit dem Landesrabbiner und dem Oberrat sowie zwischen einzelnen Gruppen und Personen in den Gemeinden. Diese Auseinandersetzungen bezogen sich auch auf im Lande lebende „Ostjuden“, ebenfalls stand die Frage der religiösen Zuordnung zur Diskussion. Die Mehrzahl der mecklenburgischen Juden gehörte nicht zur Orthodoxie, sondern mehr zum liberalen Judentum. Aber alle fühlten sich als gute Staatsbürger. Schon 1923 hatte Hitler deutlich gemacht, was er mit den Juden vorhatte, wenn die NSDAP an die Macht kommt. Nationalsozialistisches Gedankengut fand schon früh in Mecklenburg Resonanz, was sich in den Ergebnissen der Wahlen zu den beiden Landtagen von 1932 ausdrückte. Die hiervon ausgehende Bedrohung wurde von der Mehrheit der Bevölkerung nicht sehr ernst genommen. Auch die jüdischen Bürger in Mecklenburg unterschätzten diese Gefahr. 9 Man konnte sich nicht vorstellen, dass die Programmatik der Nationalsozialisten blutiger Ernst werden würde. Es überstieg die Vorstellungswelt der Menschen, dass im Deutschland des 20. Jahrhunderts das Mittelalter wieder Gestalt annehmen würde. Als am 30. Januar 1933 die braunen Horden durch das Brandenburger Tor marschierten, glaubte man immer noch, dass alles ganz schnell vorübergehen würde. Auch die deutschen Juden setzten auf die demokratischen Kräfte im Volk und hofften auf Reaktionen aus dem Ausland. Trotz des Holocaust haben jüdische Menschen nach 1945 Mecklenburg wieder als Wohnsitz gewählt, haben hier eine neue Existenz aufgebaut und sich in einer jüdischen Landesgemeinde zusammengefunden. Trotz vorhandener Widerstände, die hauptsächlich politisch motiviert waren, kommt es im Jahre 1948 zur Anerkennung der 1947 entstandenen„Jüdischen Landesgemeinde Mecklenburg-Vorpommern, Sitz Schwerin“ als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die ganze DDR-Zeit überdauert, wenn auch religiös fast nicht wahrnehmbar, mitgliederschwach und überaltert. Um 1989 gab es kaum noch Mitglieder. Ab 1990 kamen dann Juden aus der damaligen Sowjetunion nach Mecklenburg-Vorpommern. Die ehemalige Jüdische Landesgemeinde entwickelt sich seit 1994 als Landesverband jüdischer Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern mit ihren zwei Gemeinden in Schwerin und Rostock. 10 Die Israelitische Landesgemeinde MecklenburgSchwerin im Großherzogtum(1813 bis 1918) Jüdisches Leben ist erstmalig im 13. Jahrhundert in Wismar urkundlich nachgewiesen. 1 Seit dem Ausgang des Mittelalters gestatteten die Mecklenburger Landesherren, dass sich Juden ansiedeln und Geld- und Handelsgeschäften nachgehen konnten. Sie lebten zwischen dem 13. und 15. Jahrhundert in der Mehrzahl der mecklenburgischen Städte. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass bei dem Umgang mit den Juden die unterschiedlichen Territorien des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nationen auch unterschiedliche Herangehensweisen praktizierten. Es kann aber festgestellt werden, dass zwar unterschiedlich vorgegangen wurde, doch überall war der Pragmatismus der sich entwickelnden Städte ein wichtiges Kriterium bei der Handhabung der„Jüdischen Sache“. Eine wichtige Rolle bei der Stellung der Juden in den mittelalterlichen Städten spielen die Unterschiede zwischen den christlichen Kirchgemeinden und den jüdischen Stadtgemeinden. Man kann feststellen, dass im Gegensatz zu den christlichen Kirchgemeinden die jüdischen Stadtgemeinden nicht bloß religiöse, sondern auch politischkommunale Bedeutung besaßen. Die Repräsentation und Leitung lag daher auch in den Händen jener Personen und Schichten, die im sozialen und öffentlichen Leben dominierten. Aus diesem Personenkreis setzte sich die Gemeindeleitung- als„Älteste“ den Parnassim- meistens bestehend aus zehn bis zwölf Personen zusammen. Die Anzahl der Gemeindeleitungsangehörigen war aber auch abhängig von der Größe der Gemeinde. So konnte sie mal größer oder auch kleiner sein. Einflussreiche Personen spielten innerhalb der Gemeinde oft eine bedeutende Rolle, auch wenn sie nicht zu den„Ältesten“ gehörten. An der Spitze der Gemeinde stand ein„Haupt“, das dort, wo es zentrale jüdische Instanzen gab, einer Bestätigung durch die nichtjüdische Obrigkeit bedurfte. Man muss aber beachten, dass die 1 Mecklenburgische Urkundenbücher, Bd. IV, Nr. 1078, S. 294-295, Herausgeber: Verein für Mecklenburgische Geschichte"..., advocati, monetarii, thelonearii, molendinarii, Judaei quoque et singuli curiae nostrae officiis praefecti...". 11 wichtigen Fragen der Gemeinde in der Regel durch die Gemeindeversammlung entschieden wurden. Die demokratische Mitbestimmung der Gemeindemitglieder war aber eingeschränkt. Denn nicht jeder Jude hatte ein Stimmrecht. Im aschkenasischen Bereich Europas war das Stimmrecht an das von der christlichen Obrigkeit gewährte Niederlassungsrecht gebunden. Deshalb kann man feststellen, dass eine Minderheit von rechtlich privilegierten Familienoberhäuptern die Geschicke der Gemeinde bestimmte. Ein weiteres Kennzeichen der jüdischen Stadtgemeinden war die innerjüdische Solidarität und Loyalität. Das Wirken der innerjüdischen Solidarität, bezogen auf das Funktionieren der inneren Ordnung, wäre nicht möglich gewesen, wenn die Gemeinde ihrerseits nicht ein hohes Maß an gesamtjüdischem Verantwortungsbewusstsein bewiesen hätte. Die Gemeinde definierte sich ebenfalls durch eine ausgeprägte soziale Tätigkeit. Das bedeutete, dass nicht nur die Bedürftigen und Kranken der Gemeinde versorgt wurden, sondern reisende Juden erhielten in den Gemeinden Hilfe und Unterstützung. Gravierende Veränderungen gab es ab dem 14. Jahrhundert im Umgang mit den Juden. Im Zuge der Pestkatastrophe im genannten Jahrhundert ging man auch in Mecklenburg gegen Juden vor. Sie wurden hauptsächlich der Brunnenvergiftung und Hostienschändung beschuldigt und angeklagt. Die Anzahl der unschuldigen Opfer ist nicht bekannt. Zu dieser Zeit wurden die Juden auch aus den beiden Hansestädten des Landes vertrieben. Eine Zäsur bildete die Vertreibung der Juden aus ganz Mecklenburg nach dem„Sternberger Hostienschändungsprozess“ 1492. Danach blieb das Land fast 200 Jahre Juden verschlossen. Erst im Zuge der Verwüstungen und des wirtschaftlichen Niedergangs, als Folgen des 30-jährigen Krieges, kam es zu Neuansiedlungen von Juden. Bekannt sind uns die beiden Hoffaktoren Abraham Hagen und Nathan Bendix, die 1679 durch Herzog Christian Ludwig I. 2 ins Land gerufen wur2 Vgl. Tychsen, O., Bützowische Nebenstunden verschiedenen zur Morgenländischen Gelehrsamkeit gehörigen sachen gewidmet. Dritter Theil., Bützow, 1768, S. 1ff. 12 den. Als Gegenleistung für ihre Handels- und Kreditaktivitäten durften sie sich in Schwerin niederlassen und erhielten vom Herzog im gleichen Jahr das Monopol zum Vertrieb von Tabak in Mecklenburg. Wie in allen Teilen Deutschlands wurde die rechtliche Stellung der Juden auch in Mecklenburg durch den so genannten„Judenschutz“ in Gestalt des„Schutzbriefes“ festgelegt. Dabei unterschied man von Gesetzes her zwischen fremden und einheimischen Juden. Die fremden Juden waren auswärtige Juden, die sich zeitweilig zu unterschiedlichen Zwecken im Lande aufhielten. So etwa, um auf Antrag auf den Mecklenburger Jahrmärkten Handel zu treiben. Die einheimischen Juden, also die Mecklenburger jüdischen Glaubens, hatten amtlicherseits das Recht erworben im Lande zu arbeiten und zu wohnen. Sie waren eingebürgert ohne jedoch Bürger zu sein. Nur dem Landesherrn stand es zu, Juden unter seinen Schutz zu nehmen. Dieses Hoheitsrecht, auch als„Judenregal“ bekannt, nahm der Herzog in Form des„Schutzbriefes“ wahr. Diese Schreiben beinhalteten die Rechte und Pflichten, die den Juden von der Obrigkeit vorgegeben wurden. Die Besitzer dieser „Privilegien“ durften an bestimmten Orten des Landes ihren Wohnsitz mit ihren Familien nehmen und ein genau bestimmtes Gewerbe ausüben. Mit dem„Schutzbrief“ wurde der Jude unter den landesherrlichen Schutz gestellt. Im 18. Jahrhundert nahm die Zahl der Juden im Lande zu. In den Jahren der Herrschaft Christian Ludwig I. lebten ca. 206 Schutzjuden im mecklenburgisch- schwerinischen Lande. 3 Die Juden im Herzogtum sahen sich der Aufgabe gegenüber, ihre Stellung innerhalb der Gesellschaft zu bestimmen und das in Verbindung mit der Ordnung ihres religiösen Lebens. Von großer Bedeutung waren die „Judenlandtage“ von Malchin-1752, von Schwaan-1764 und Crivitz 3 Vgl. C. v. Heister, Zur Geschichte der Juden in Mecklenburg bis zum Jahre 1769, in: Archiv für Landeskunde 15, 1865, S. 415. 13 -1767. Ihre Beschlüsse dokumentieren die inneren Verhältnisse der jüdischen Gemeinschaft und ihr Streben nach Selbständigkeit bei ihren Angelegenheiten. Die Stände reagierten auf die Zunahme der jüdischen Bevölkerung. Da die Neuansiedlung jüdischer Untertanen hauptsächlich dem Landesherren diente, gingen sie gegen diese Entwicklung vor. Die Ritter- und Landschaft wollte die im Lande lebenden Juden vertreiben und keinen Zuzug erlauben. Der Herzog versuchte diese Bestrebungen abzuschwächen. Im„Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich“( LGGEV) von 1755, den die Herzöge von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz mit den Ständen des Landes schlossen, legte man die Lebens- und Rechtsverhältnisse der jüdischen Menschen im Lande fest. Diese Regelung behielt ihre Gültigkeit bis Anfang des 20. Jahrhunderts, wenn auch in abgeschwächter Form. Im LGGEV heißt es die Juden betreffend im§ 377:„In Ansehung der Aufnahme der Juden, versprechen Wir Unsern Städten, der Gestalt Maaße zu halten, daß sie keine Ursache über deren große Anzahl zu klagen haben sollen. Wie denn auch den Juden hiermit untersaget sein soll, liegende Gründe eigenthümlich an sich zu bringen“. 4 Dieser Paragraph machte die landesherrlichen Zugeständnisse an die Stände deutlich. Die Stände verzichteten auf die Vertreibung der Juden aus dem Lande. Dafür verpflichtete sich der Fürst, die Ansiedlung der Juden einzuschränken. Bis 1869 benutzten Vertreter der Stände diese Bestimmung, um die Juden in Mecklenburg auszugrenzen. Trotz des Landesgrundgesetzlichen Erbvergleiches unternahmen die Vertreter der jüdischen Gemeinschaft in Mecklenburg-Schwerin alles, um die diskriminierenden Bestimmungen zu überwinden. Die Juden wollten als„Einländer“ behandelt werden. Von Bedeutung, wenn auch nur für kurze Zeit, war die„landesherrliche Constitution zur Bestimmung einer angemessenen Verfassung der jüdischen Glaubensgenossen in den herzogl. Landen“ vom 22. 4 Siehe Mecklenburgisches Landeshauptarchiv(MLHA), Israelitischer Oberrat 36, Über die Rechtsverhältnisse der Juden in Mecklenburg. 14 Febr. 1813". 5 Eingeleitet wird die„Constitution“ mit den Worten: „Fügen hiermit Jedermann zu wissen, daß Wir, in landesherrlicher Erwägung der Nachteile, welche mit den bisherigen Verhältnissen der Jüdischen Glaubensgenossen zum Staate in Unsern HerzogFürstenthümern und Landen verknüpfen gewesen sind, in Gnaden beschlossen haben, gedachten Glaubensgenossen eine andere, den Zeitumständen angemessenere Verfassung zu erteilen, und solchemnach dieserhalb, nach vernommenem rathsamen Bedenken Unserer getreuen Ritter- und Landschaft- festgesetzt haben.“ 6 Danach folgten 19 Paragraphen, welche die rechtliche Stellung der Juden zum Inhalt hatten. Diese Bestimmungen machen deutlich, dass es Friedrich Franz I. ernst war mit der staatsbürgerlichen Gleichstellung seiner jüdischen Untertanen. Zwei gebildete und einflussreiche Hofjuden, der„Hofagent“ Michel Ruben Hinrichsen und der„Kammeragent“ Nathan Mendel hatten die Frage der Emanzipation der Juden auf dem Hintergrund der politischen Veränderungen der napoleonischen Besetzung Mecklenburgs ausgelöst. Mit ihrer Petition an den Landesherrn Friedrich Franz I. formulierten sie als Älteste der Schweriner Gemeinde den Standpunkt der über 2000 im Herzogtum lebenden Juden bezüglich ihrer Gleichstellung:„Die Umstände der gegenwärtigen Zeit, scheinen vorzüglich geeignet, die politisch traurige Lage, eines theils Ihrer getreuen Unterthanen, der Bekenner jüdischer Religion, die so lang gewünschte Abänderung zu geben. Denn wenn von der einen Seite sich die Begriffe aller Staatsmänner über das Verhältnis der Religionen zum Staat, besonders der jüdischen völlig aufgeklärt haben, so ergeben auch von der anderen die Einrichtung der neueren Zeit, dass den Bekennern derselben, ohne die größte Verletzung der Gerechtigkeit, nicht in ihrem bisherigen Stande der Unterdrückung gelassen werden dürfen.“ 7 Die Verfasser der Petition verwiesen gleichfalls auf die Tatsache, dass seit 1810, mit dem Eintritt Mecklenburgs in den Rheinbund, die Militärpflicht für Ju5 L. Donath, Geschichte der Juden in Mecklenburg, Sändig Reprint Verlag, H.R.Wohlwend, Vaduz/Lichtenstein, 1993, S.167. 6 Ebd., S. 167 f. 7 Siehe MLHA, Acta judorum, Nr. 753, Schreiben von Michel Ruben Hinrichsen und Nathan Mendel an den Herzog Friedrich Franz I. vom 22. 2.1811. 15 den bestand. Offenkundig wurde damit, dass Juden auf die Fahne des Landes geschworen haben, aber dann wieder in das Schutzjudenverhältnis entlassen wurden. Die Petition endet dann mit dem Gesuch und der Bitte,„Daß Ew. Herzogliche Durchlaucht geruhen wollen, allen in Höchst Ihro Landen gegenwärtig etablierten jüdischen Religionsverwandten und deren Descendenz die allgemeinen Staatsbürgerlichen Rechte huldvoll zu erteilen.“ 8 Mit dieser Petition für die staatsbürgerliche Gleichstellung der Juden im Lande begann der aktive öffentliche Kampf um die Emanzipation. Diese Schrift macht deutlich, dass die jüdischen Untertanen sich nicht als Objekte des Handels betrachteten, sondern Subjekte im Ringen um ihre Gleichstellung geworden waren. Der Herzog Friedrich Franz I. übergab die Angelegenheit seinen Regierungsmitgliedern zur Prüfung. Federführend in dieser Sache waren der Regierungspräsident v. Brandenstein und der bürgerliche Geheime Regierungsrat Dr. Ch. F. Krüger. Sie schlugen dem Herzog und dem Kollegium vor, dass Gesuch von Hinrichsen und Mendel zu befürworten. Bei dieser Entscheidung können Gedanken der Überwindung der Wirtschaftskrise des Landes eine nicht unbedeutende Rolle gespielt haben. Denn die schwere Niederlage der napoleonischen Heere stellte auch Mecklenburg vor die Frage, wie man Kräfte für den wirtschaftlichen Aufschwung aktivieren könne. Es wurde begriffen, dass die rechtliche Gleichstellung der Juden ein nicht zu unterschätzender Faktor dabei sein könnte. Wer Grund und Boden erwerben darf, Gewerbe ausüben kann, der ist landesverbunden und trägt zur Verbesserung der Wirtschafts- und Steuerkraft bei. 9 Trotzdem wollte man die Juden nicht sofort und ohne Einschränkungen gleichstellen. Noch wurden die jüdischen Untertanen als„Staat im Staate“ betrachtet, was aus der jüdischen Religion abgeleitet wurde. Aber auch der Wegfall der Einnahmen aus den Schutzbriefen würden der Kasse des Landesherren fehlen. Dabei handelte es sich um die ungefähre Summe von über 3000 Reichstalern. 10 So heißt es dann in der Stellungnahme:„ in dieses Gesuch, seinen ganzen Umfange nach, hineinzugehen, und auf ein8 Ebd., Acta judorum, Nr. 753. 9 Vgl. H.-M. Bernhardt, Bewegung und Beharrung, Dissertation, Berlin 1996, s. 60 ff. 10 Vgl. MLHA, Acta judorum, Nr. 637 und 753. 16 mal etwas allgemeines zu verfügen, wovon sich die Folgen nicht genau berechnen lassen. Hiegegen glauben sie, dass es nach dem Vorgange vieler anderer Länder und dem Geiste der gegenwärtigen Zeit, angemessen seyn dürfte, nach und nach die jüdische Nation, durch Gestattung mehrerer Rechte und Freiheiten, von dem ausschließlichen Erwerbe durch den Handel, sowie von dem gefährlichen Herumtreiben zurückzubringen, und ihre Glieder zu beßren Einwohnern zu machen.“ 11 Friedrich Franz I. nahm die Stellungnahme seiner Regierung wohl wollend auf und handelte entsprechend. Mit dem Blick auf fließende Finanz- und Wirtschaftsquellen konnte er als Souverän seine Stellung festigen. Sein Handeln war nicht unbedingt bestimmt durch Mitgefühl für seine jüdischen Untertanen, sondern die Aussicht auf Festigung seiner Stellung gegenüber den Ständen machten ihn zu einem Befürworter und Förderer der Emanzipation der Juden. Befördert wurde die Frage der staatsrechtlichen Gleichstellung durch das Eintreten des Finanzrates Israel Jacobson, der 1806 Geheimer Finanzrat in Mecklenburg-Schwerin geworden war. Jacobson nutzte seinen Einfluss, sowohl in politischer und finanzieller Hinsicht, um die rechtliche und soziale Stellung der Juden zu verbessern. Ihm ging es darum, ohne Vorbedingungen die jüdischen Untertanen zu gleichberechtigten Bürgern zu machen. Im Zusammenhang mit der rechtlichen Gleichstellung der Juden in Mecklenburg-Schwerin konnte Jacobson 1816 Rittergüter kaufen. 12 Er war Eigentümer der Güter Gehmkendorf, Klentz und Klein-Markow, sowie der Güter Grambow und Tressow. 13 Er starb 1828 als geachtete Persönlichkeit. Schon 1811 wird deutlich, dass sich die Ritter- und Landschaft gegen die Judenemanzipation stellen würde. Sie verneinten nicht absolut die Emanzipation, wollten sie aber in eine ungewisse Zukunft rücken. Dazu kam, dass sie auf die angebliche Unvereinbarkeit der jüdischen Religion mit den Anforderungen an einen Staatsbürger in einem christlichen Staat hinwiesen. Zum Zeitpunkt der Diskussion über die staatsbürgerliche Stellung der Juden im Lande befanden sich die Stände in einer geschwächten Position. Des11 MLHA, Kabinett I, Nr. 7839. 12 Vgl. MLHA, Kabinett I, Nr. 7897. 13 Vgl. Mecklenburg-Schwerinscher Staatskalender von 1820, S. 74 f. und S. 88. 17 halb forderten sie, als Vorbedingung für die Gleichstellung die Aufgabe wesentlicher Elemente des Judentums. Den Verantwortlichen des Landes war klar, dass solche Forderungen auf den Widerstand der betroffenen Juden stoßen würden. Deshalb wandte sich der Herzog an den bekannten Orientalisten Professor Tychsen mit der Bitte um Begutachtung der Stellungnahme der Stände. Trotz eines gespaltenen Verhältnisses zu den Juden stellte sich Tychsen auf den Standpunkt, die Juden zu gleichberechtigten Bürgern zu machen. Und das ohne Vorbedingungen. 14 Die Vertreter der mecklenburgischen Juden unternahmen 1812 einen erneuten Vorstoß beim Landesherrn. Ihr gewichtiges Argument war das preußische Emanzipationsedikt des gleichen Jahres. Der Herzog setzte sich dafür ein, dass die Vertreter der Juden mit den Regierungsbeamten selbst reden konnten. So konnten Juden selbst an dem Gesetz mitarbeiten und eigene Geschichte schreiben. Am 9. November 1812 lag dem Herzog ein Entwurf zur Unterschrift vor. Da in diesem Dokument auch die Auffassungen der jüdischen Vertreter enthalten waren, kam es zu einer erneuten Überarbeitung, so dass die Unterzeichnung durch Friedrich Franz I. und den Regierungspräsidenten von Brandenstein erst am 22. Februar 1813 erfolgte. Die„Landesherrliche Constitution zur Bestimmung einer angemessenen Verfassung der jüdischen Glaubensgenossen in den herzoglichen Landen“ wurde im offiziellen Wochenblatt veröffentlicht. 15 Sie beginnt mit den Worten:„Wir Friedrich Franz,(( Fügen hiermit Jedermann zu wissen: daß Wir, in Landesherrlicher Erwägung der Nachteile, welche mit den bisherigen Verhältnissen der jüdischen Glaubensgenossen zum Staate in Unsern Herzog-Fürstenthümern und Landen verknüpft gewesen sind, in Gnaden beschlossen haben, gedachten Glaubensgenossen eine andere, den Zeitumständen angemessene Verfassung zu ertheilen.“ 16 14 Vgl. MLHA, Acta judorum, Nr. 753. 15 ebd. 16 Vgl. Gesetzessammlung, Bd. IV, S. 188. 18 Kerngedanken des Gesetzes waren die staatsbürgerliche Gleichstellung, Gewerbefreiheit, Freizügigkeit, Recht auf Eigentum und die religiöse Selbständigkeit. Entscheidend für die Constitution war die Tatsache, dass die Gleichstellung der Juden„ohne wenn und aber“, ohne Vorbedingungen realisiert wurde. Danach handelte die herzogliche Regierung, und es sah fast so aus, als könnte Mecklenburg-Schwerin ein Land werden, in dem sich jüdische Menschen frei entfalten können, eben als„Einländer“. Dazu gehörte auch, dass Juden erbliche Familiennamen annehmen mussten. In Mecklenburg gab es für die Annahme der erblichen Familiennamen keine Vorgaben. In anderen deutschen Ländern benutzte man die Namengebung, um Juden zu diskriminieren, indem sie Familiennamen annehmen mussten, die sie der Lächerlichkeit preisgaben. 17 Die Gegner der„Judenemanzipation“ traten sehr schnell und heftig auf den Plan. Die Ritter- und Landschaft des Herzogtums unternahm alles, um diese Festlegungen wieder außer Kraft zu setzen. Besonders hatte es ihnen u.a. der§ XVIII angetan, in dem bestimmt wurde:„Alle bisherige gesetzliche oder usuelle Beschränkungen der Rechte jüdischer Landes-Einwohner- gegen Christen sollen kraft dieses aufgehoben sein“. 18 Die Landstände ließen keine Ruhe und so kam, was kommen musste. Am 11. September 1817 hob der Großherzog Friedrich Franz I. die„Constitution“ von 1813 wieder auf. Die Festlegungen des Landesgrundgesetzlichen Erbvergleiches traten wieder in Kraft. Trotzdem entwickelte sich die jüdische Gemeinschaft. Dabei bildeten die Landeshauptstadt Schwerin sowie auch u.a. Güstrow und Parchim Zentren jüdischen Lebens in Mecklenburg-Schwerin. In Mecklenburg-Strelitz waren es vor allem die Städte Neustrelitz/ Strelitz, Neubrandenburg und Fürstenberg. 17 Vgl. Silberstein, Siegfried, Die Familiennamen der Juden unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Festlegung in Mecklenburg, in: Sonderdruck aus der Festschrift zum 75jährigen Bestehen des jüdisch-theologischen Seminars Fraenckelscher Stiftung, Bd. II, 1929, S. 304-366. 18 Siehe MLHA, Israelitischer Oberrat 36, Über die Rechtsverhältnisse der Juden in Mecklenburg. 19 Mit der Aufhebung der„Februarconstitution“ von 1813 standen die Juden in den Mecklenburger Landen wieder rechtlos da. Der Landesherr vertröstete die jüdischen Untertanen auf die Beschlüsse des Bundestages, wohl wissend, dass von dort die Juden betreffend nichts Wesentliches kommen konnte. In Deutschland machte sich der alte Antisemitismus breit, auch beflügelt durch die romantische Deutschtümelei im Zusammenhang mit der Forderung nach einem christlich-germanischen Staat. Über die Juden wurden Kübel voll Bosheit, Lüge, Dummheit und Verleumdungen ausgeschüttet. Auch die Rufe„Jude verrecke“ und das mittelalterliche„Hep-Hep“(Hierosolyma est perdita= Jerusalem ist untergegangen) wurden wieder laut, verbunden mit tätlichen Angriffen. In Mecklenburg gab es, bis auf Geschehnisse in Güstrow, im Jahre 1819 anlässlich des jüdischen Feiertages Jom Kippur(Versöhnungstag) 19 sowie ein Angriff auf den jüdischen Händler Levin Ladewig aus Crivitz im Haus des Gastwirts Stern nichts Vergleichbares. 20 Wenn es auch nicht zum Antisemitismus der Tat kam, so konnte man doch genügend Schriften gegen die Juden finden. So kann man am 19. September 1823 auf den Seiten 626-628 im „Freimüthigen Abendblatt“ unter der Überschrift„Über das verderbliche Hausieren der Juden“ lesen:„Hat der listige Jude nur erst die Frau des Bauern für seine Waare eingenommen, so ist der Mann dann auch leicht überwunden und giebt die blanken Thaler her..... Das Aergste aber ist, daß der Packjude gern nebenbei noch einen andern Handel treibt, der für die Sittlichkeit des Weibervolks auf dem Lande von großem Nachtheil ist.... Wo nun das Geld fehlt und doch etwas gekauft werden soll, da nimmt der verliebte Morgenländer auch wohl eine andere Münze als die gewöhnliche an.... Die Männer stehen gewöhnlich den ganzen Tag, entweder in den Scheuren oder auf dem Felde, an der Arbeit. Das Weib ist allein zu Hause; und führt List und Ueberredung den Sohn Israels nicht zum Ziel, so nimmt er seine Zuflucht oft zu gewaltsamen Maaßregeln.“ 21 19 L. Donath, a.a.O., S. 193ff. 20 Stadtarchiv Schwerin, Magistrat, M 93. 21 Siehe Freimüthiges Abendblatt, Nr. 246, 5. Jg., 19. Sept. 1823, S. 626-628, Landesbibliothek Schwerin. 20 Am Ende des Artikels steht die konsequente Forderung:„Genug der Beispiele. Die verderblichen Folgen des Hausierns der Juden, besonders bemerklich in den jetzigen für den Landmann so bedrückenden Zeiten, werden gewiß unsere hohe Landesregierung zur Abstellung dieses Betriebes vermögen.“ 22 Dieser Artikel war nicht nur verlogen, sondern auch gegen die Gleichstellung der Juden gerichtet. In dem gleichen Sinne, diesmal konkret gegen die staatsbürgerliche Gleichstellung der Juden, stand in besagtem Blatt am 25. April 1828 unter der Überschrift„Hebräer und Mecklenburger“:„Fragen wir nun, welche Verdienste sich bis jetzt die Juden um das Land erworben haben, die uns bewegen könnten, ihnen bürgerliche Rechte zu verleihen?“ 23 Die Antwort lautete:„Sie haben Geldgeschäfte betrieben, um zu gewinnen. Dieß ist kein Verdienst um das Land.“ 24 Interessant ist bei beiden Artikeln, dass die Autoren anonym blieben. Der Artikel vom April 1828 bezog sich auf einen Aufsatz des bekannten Vertreters der jüdischen Gemeinschaft im Großherzogtum, den verdienstvollen Dr. Aarons aus Güstrow, in derselben Zeitung. Solche Schriften und die immer währenden Vorstöße der Ritter- und Landschaft hatten nur das eine Ziel, die Juden nicht als Staatsbürger anzuerkennen, um sie damit als Konkurrenten leichter ausschalten zu können. Dazu kam, dass Vertreter der jüdischen Gemeinschaft, nämlich der Advokat Dr. Aarons und Hofgraveur Meyer Löser aus Güstrow, 1825 einen erneuten Vorstoß in Richtung staatsbürgerliche Gleichstellung unternahmen. Und auch auf den Landtagen von 1828 und 1830 stand dieses Problem auf der Tagesordnung. Durch die Suspendierung der Constitution von 1813 gab es auch Unsicherheiten bei den Städten, wie denn nun bezüglich der Bürgerrechterteilung zu verfahren sei. Man findet in den Archiven eine Reihe solcher Dokumente aus denen hervorgeht, dass Bürgerrechte an Juden erteilt wurden. Die Grundlage dafür könnte die 22 Siehe ebenda. 23 Siehe ebenda, Nr. 486, 10. Jg., 25. April 1828, S.350, a.a.O. 24 Siehe ebenda. 21 „Cirkularverordnung“ vom 18. August 1827 25 gewesen sein. Diese Verordnung bezog sich auf die Erteilung von Bürgerrechten. So kann man lesen:„Da Wir wahrgenommen haben, daß bei der Aufnahme neuer Ankömmlinge in den Städten große Ungleichheit und Ungewißheit im Verfahren vorkommt,..., so haben Wir, nach vorausgegangener Berathung mit den Deputierten Unserer Landschaft, beschlossen, für unsere Städte, provisorisch bis zu weiterer allgemeinen Gesetzgebung, Folgendes anzuordnen,...„ 26 Es folgen dann die Punkte, die als Grundlage für die Erteilung der Bürgerrechte dienen. Dabei wird in keiner Weise auf irgendwelche religiösen Beschränkungen verwiesen. Im Punkt V. heißt es die Juden betreffend:„Obige Bestimmungen normieren auch hinsichtlich der Aufnahme jüdischer Einwohner, doch muß stets ein landesherrlicher Schutzbrief hinzukommen.“ 27 Und obwohl den Juden die Mitgliedschaft in Zünften verwehrt wurde, gingen sie als„Freimeister“ ihrem Handwerk nach und schufen damit eine der Voraussetzungen für die beginnende industrielle Entwicklung im Großherzogtum. 1836 entstand im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin der„Verein zur Beförderung von Handwerken unter den israelitischen Glaubensgenossen in Mecklenburg“. 28 Mit diesem Verein wurde die Ausgrenzung erfolgreich durchbrochen. Das Vereinsstatut machte deutlich, wie sich die jüdische Gemeinschaft auch um Mitglieder kümmerte, denen es finanziell nicht so gut ging. Den Kindern dieser Familien wurde die Möglichkeit eingeräumt, ein ordentliches Handwerk zu erlernen. Dazu heißt es in§ 1:„Der Zweck dieses Vereins ist im Allgemeinen: nach Kräften die Erlernung von Handwerken abseits der Juden zu fördern, zu dem Zwecke tüchtige Meister, welche zur Annahme jüdischer Lehrlinge geneigt sind, zu verschaffen, auch Kinder unbemittelter Eltern ein Handwerk erlernen zu lassen, und sie, je nach den Mitteln des Vereins, auf der Wanderschaft durch Empfehlung oder Geld, und bei ihrer Niederlassung als Meister zu unterstützen, endlich 25 Stadtarchiv Rehna, A 6/76, Bürgerrecht. 26 Ebd. 27 Ebd. 28 Vgl. MLHA, MdI 12154/21 Acta betr. den Verein zur Beförderung von Handwerken unter den Juden Mecklenburgs zu Güstrow. 22 über die geistige und moralische Pflege derjenigen, welche seiner Wohlthaten genießen, sorgsam zu wachen.“ 29 Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der§ 31:„Der Verein läßt ferner Kinder unbemittelter Eltern ein Handwerk erlernen, sorgt demgemäß für ihr Unterkommen und bezahlt: a) das etwaige Lehrgeld, b) die Ein- und Ausschreibegebühren für das Handwerk, c) sorgt für Beköstigung, wenn die Lehrlinge nicht bei den Meistern essen, auch nicht ihre Eltern an dem Orte, wo sie das Handwerk erlernen, wohnen und Freitische nicht zu erlangen sind, und d) versieht sie mit den nöthigen Mitteln, die Wanderschaft anzutreten.“ 30 Kerngedanken der jüdischen Religion, die Verantwortung für das Ganze und das soziale Engagement, fanden in diesem weltlichen Statut ihre Anwendung. Für die Ausbildung zu tüchtigen Handwerkern sollten die besten Handwerksmeister gewonnen werden. Dabei interessierte die Religionszugehörigkeit nicht. Entsprechend heißt es im§ 30:„Um die Schwierigkeiten, welche die Unterbringung von Lehrlingen mit sich führt, möglichst zu beseitigen, wird der Verein dafür bemüht sein, sich ein Verzeichnis tüchtiger Meister, welche zur Annahme von Lehrlingen geneigt sind, jederzeit zu verschaffen, und so denjenigen Mitgliedern des Vereins, die einen Lehrling unterzubringen suchen, durch Nachweis zu Hülfe kommen.“ 31 Damit wurde ein Beispiel für das Zusammenleben von Juden und Nichtjuden geschaffen, ablesbar auch aus den Listen der Volkszählung der Stadt Schwerin. Aus ihnen geht hervor, dass Gesellen mosaischen Glaubens(gleichbedeutend für jüdischen Glauben) bei Christen in die Lehre gingen. Der Großherzog tat das Seinige, in dem er festlegte:„... jüdische Handwerker von Nehmung eines Schutzbriefes... völlig befreit sein, 29 Ebd. 30 Ebd. 31 Ebd. 23 ... die jüdischen Freimeister mit christlichen gleiche Rechte genießen sollen.“ 32 Entscheidend war in dem Reskript des Großherzogs vom 5. Januar 1836 der Punkt 2:„den jüdischen Glaubensgenossen Unsers Großherzogthums der Zutritt zu allen Handwerken gestattet, auch jüdische Lehrlinge bei allen Handwerks-Aemtern einund ausgeschrieben werden...“. 33 In der„Landesherrliche(n) Bestätigung der Statuten eines Vereins zur Beförderung von Handwerken unter den Juden Mecklenburgs“ heißt es am 4. Juni 1836:„Wir Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr u. urkunden und bekennen hiermit für Uns und Unsere Successoren, regierende Großherzoge von Mecklenburg, daß Wir auf allerunterthänigstes Ansuchen des Doctors Marcus hieselbst die Statuten eines Vereins zur Beförderung von Handwerken unter den Juden, so wie solche in Abschrift hieneben geheftet und im Original bei den Regiminal-Acten zurückbehalten worden sind, Kraft dieses wissend- und wohlbedächtlich genehmigt und bestätigt haben, also und dergestalt, daß selbige in allen ihren Puncten von den interessirenden Theilen stets genau befolgt und auf geziemendes Ansuchen von Uns und Unsern Gerichten aufrecht und in Kraft erhalten werden sollen.“ 34 Der langjährige Vorsteher der Israelitischen Gemeinde zu Schwerin und späteres Oberratsmitglied, der Advokat Dr. Lewis Marcus, hat sich besonders verdient gemacht um den Verein und seine Gründung. Ebenso Dr. Nathan Aarons sowie der Hofgraveur Meyer Löser und Dr. Israel Behrend. Aus den vorliegenden Dokumenten im Mecklenburgischen Landeshauptarchiv geht hervor, dass der Handwerksverein noch 1905 existierte. Im§ 1 des Statuts von 1905 heißt es:„Der Verein bezweckt das Handwerk, die technischen Berufsarten, das Kunstgewerbe, den Garten- und Ackerbau unter den Israeliten Mecklenburgs zu fördern. Er erhält den Namen: ‚Israelitischer Handwerker32 Ebd. 33 Ebd. 34 Ebd. 24 Verein Mecklenburgs Abteilung Schwerin bzw. Abteilung Güstrow.‘ Der Verein unterstützt unbemittelte Jünglinge und Mädchen israelitischen Glaubens zur Erlernung eines dieser Gewerbe, er erstreckt seine Beihülfe, wenn nötig, auch noch nach der Lehrzeit bis zur Begründung eines eigenen Geschäftes dieser Art.“ 35 Nicht deutlich wird allerdings, ob dieses Statut auch Rechtskraft erhielt. Für die jüdische Gemeinschaft im Großherzogtum MecklenburgSchwerin stellte sich in dieser Zeit aber die drängende Frage, wie die Stellung und die Rolle der gesamten jüdischen Gemeinden zu gestalten sei. Das„Statut für die allgemeinen kirchlichen Verhältnisse der israelitischen Unterthanen im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin“ aus dem Jahr 1839 regelte landesherrlich diese Frage. Dieses Dokument kann als„Geburtsurkunde“ der jüdischen Landesgemeinde betrachtet werden. Erstmals wurden die Verhältnisse der Juden bezüglich des Ritus und ihres Gemeindezusammenlebens geregelt. Zugleich band aber auch der Staat mit diesem Statut die Juden an die Regierung. Denn zum Oberrat gehörten zwei„landesherrliche Commissarien“, die darüber zu wachen hatten, dass alles staatlich„seine Ordnung“ hatte. Festgelegt wurde auch die Einrichtung eines Landesrabbinates. Zwar gab es schon vor 1839 Rabbiner, aber ihre Rechtsstellung war nicht deutlich festgeschrieben. Nun wurde bestimmt, dass der Landesrabbiner in die „Klasse der Großherzoglichen Diener“ eingeordnet und„als solcher einem weltlichen privilegierten Forum unterworfen“ war. 36 Im§ 1 des Statuts wurde festgelegt:„Die israelitischen Unterthanen in Mecklenburg-Schwerin bilden in ihrer Gesamtheit eine kirchliche Gesellschaft, deren Interessen ein Oberrath zu wahren hat.“ 37 Dies bedeutete, dass alle Juden Mitglied einer jüdischen Gemeinde im Lande zu sein hatten. 35 Ebd. 36 Vgl. MLHA, MfU 9009, Akten betreffend die Satzung der Israelitischen Landesgemeinde, Bd. I, Statut für die allgemeinen kirchlichen Verhältnisse der israelitischen Unterthanen im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin,§ 32. 37 Ebd.,§ 1. 25 Nach den damaligen Verhältnissen war allerdings nur das Gemeindemitglied stimmberechtigt, das„einen selbständigen Nahrungsbetrieb hat und zu den Gemeindelasten beiträgt“. Der demokratisch gewählte Oberrat vertrat die Belange der israelitischen Gemeinschaft. Er bestand aus zwei„landesherrlichen Commissarien“, dem Landesrabbiner und fünf aus den israelitischen Gemeinden des Landes gewählten Mitgliedern. Im Oktober 1840 wurde der Oberrat erstmalig landesherrlich bestätigt. Zu seinen Mitgliedern des Oberrates zählten: Dr. Lewis Marcus aus Schwerin, Dr. Nathan Aarons aus Güstrow, Liepmann Marcus aus Malchin und Dr. Israel Behrend aus Grevesmühlen. Es waren nicht zufällig Vertreter des Reformprozesses innerhalb der jüdischen Gemeinschaft des Landes. Zum Geschäftskreis des Oberrates gehörte u.a.: - Festsetzung der Gottesdienstordnung in den Synagogen, - Feststellung der Amtsobliegenheiten der Synagogendiener, (Schächter, Vorsänger und Religionslehrer) und deren Aufsicht, - Verantwortung für die Erhaltung und Entwicklung israelitischreligiöser und gemeinnütziger Einrichtungen, - Verantwortung für den Religionsunterricht, - Beantwortung von Gutachten, die die Landesregierung einfordert, - Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Statuts. Zur Stellung der Regierungsvertreter war festgelegt:„Die landesherrlichen Commissarien nehmen zwar Theil an sämmtlichen Verhandlungen, welche durch die oben genannten Geschäfte des Oberraths erforderlich werden; sie haben jedoch in allen religiösen und kirchlichen Angelegenheiten nur eine berathende Stimme.“ 38 Die Funktion der Kommissare der Landesregierung blieb bis 1925 bestehen. Der Sitz des Oberrates und des Landesrabbiners war bis 1925 Schwerin, später Rostock. Mit diesem Statut wurden die rechtliche Stellung und die Aufgaben des Landesrabbiners fixiert. 38 Ebd.,§ 13. 26 Rabbiner spielen in der jüdischen Gemeinschaft nicht die gleiche Rolle wie Pfarrer oder Priester in den christlichen Kirchen. Sie werden nicht als das Oberhaupt der Gemeinden betrachtet. Bei den Rabbinern handelt es sich um Menschen mit einer umfangreichen jüdisch-theologischen Ausbildung und hervorragenden Kenntnissen in den religiösen Schriften und rabbinischen Dokumenten. Das Statut wurde diesen Anforderungen gerecht. Der§ 18 legte fest:„Das Amt eines Landesrabbiners kann nur demjenigen zu Theil werden, welcher 1) hinsichtlich seines religiösen und insbesondere moralischen Lebenswandels ganz untadelhaft dasteht; 2) mit einer Hattorah, d.h. einem oder mehren von berühmten Rabbinern ausgestellten Zeugnissen über seine Kenntniß der israelitischen Ceremonial-Gesetze und über seine Fähigkeit zur Entscheidung etwaiger darauf gerichteten Anfragen oder Differenzen versehen ist; 3) sich über seine Gymnasialbildung ausweist; 4) auf der Academie den philosophischen Studien obgelegen; 5) sich mit der Pädagogik befreundet hat und 6) die erforderliche Tüchtigkeit als geistlicher Redner besitzt.“ 39 Die offene Stelle des Landesrabbiners musste ausgeschrieben und unter den Bewerbern sollte der Fähigste ausgewählt werden. Der Oberrat wählte unter Leitung der landesherrlichen Commissarien den Landesrabbiner. Der gewählte Landesrabbiner erhielt bei Amtsantritt eine Berufungsurkunde, die von der Landesregierung ausgestellt wurde. Der§ 29 regelte dann die Einführung des Landesrabbiners:„Die landesherrliche Commission wird die Einführung des Landesrabbiners anordnen..., sich die Versicherung ertheilen lassen: daß er seine Pflichten gegen den Staat und die Gemeinden stets gewissenhaft erfüllen wolle.“ 40 39 Ebd.,§ 18. 40 Ebd.,§ 29. 27 Der Landesrabbiner war nicht nur der Gemeinde, sondern auch dem Staat verpflichtet:„Indem der Staat die heiligsten Interessen seiner israelitischen Unterthanen dem Landesrabbiner anvertrauet, versieht derselbe sich zu ihm, dass er vor Allem durch seinen Lebenswandel den Anforderungen der strengsten, in der Religion begründeten Sittlichkeit entspreche, seinen Glaubensgenossen in dem Gehorsam gegen göttliche und menschliche Gesetze voranleuchte...“ 41 Mit diesem§ 30 wird deutlich, wie die großherzogliche Regierung es sich vorbehielt, in die Belange der Israelitischen Landesgemeinde einzugreifen. Für die Israelitische Landesgemeinde war es aber wichtig, dass im § 31„Pflichten und Obliegenheiten im Besondern“ des Landesrabbiners festgeschrieben waren. Damit wurde die unsichere Stellung der Rabbiner in Mecklenburg beendet. Da die Israelitische Landesgemeinde nun„fast“ den Rang einer Staatskirche hatte, entschied der§ 44 über die Kündigung des Landesrabbiners:„Der Landesherr behält sich das unbeschränkte Recht vor, den Landesrabbiner Ostern oder Michaelis zu kündigen, so daß dieser ein Jahr darauf seine Stelle verläßt. Ebenso steht letzterem das Recht der einjährigen Kündigung zu.“ 42 Für die Entwicklung der religiösen Gemeinschaft der jüdischen Untertanen in Mecklenburg-Schwerin war die richtige Auswahl des Landesrabbiners entscheidend. Wie im Statut von 1839 festgelegt, hatte der Landesrabbiner den hohen Ansprüchen der jüdischen Religion zu entsprechen. Diese Forderung war nicht neu. 1763 wurde Jeremias Israel durch den Herzog als Oberrabbiner eingesetzt mit der Aufgabe, alle religiösen und weltlichen Rechtsstreitigkeiten unter den Juden nach ihren Gesetzen zu regeln. Aber bereits 1769 wurde dem Oberrabbiner die weltliche Rechtsprechung wieder entzogen. Er hatte nur noch die Befugnis, in religiösen Dingen Recht zu sprechen. 1840 wurde Dr. Holdheim als erster Landesrabbiner auf der Grundlage des Statutes von 1839 berufen. Bis 1847 übte er diese Funktion 41 Ebd.,§ 30. 42 Ebd.,§ 44. 28 aus. Dr. Holdheim entwickelte sich in Schwerin dann zu einem radikalen Reformrabbiner. Das heißt, dass er sich vom Boden des traditionellen Judentums löste. Diese religiöse Haltung befand sich aber im Widerspruch zu Teilen des Oberrates, wie auch der Gemeindevorstände im Großherzogtum. So kam es, dass er 1847 aus dem Amt des Landesrabbiners ausschied. Es bildete sich eine innergemeindliche Opposition heraus, die sich beschwerdeführend an den Großherzog wandte mit der Bitte, eine eigene Gemeinde zu bilden. Zugespitzt wurde der Konflikt durch den Nachfolger von Dr. Holdheim, Landesrabbiner Dr. Einhorn. Im Bestand„Acta judorum“ des Mecklenburgischen Landeshauptarchives findet man unter dem Aktentitel:„Acta betr. die von den hiesigen jüdischen Dissidenten erbetene Erlaubnis zur Annahme eines eigenen Schächters und Religionslehrers“ die den Religionsstreit verdeutlichen. 43 Am 14.06.1847 kann man im„Ehrerbietigster Vortrag von Seiten des Geldwechslers L. I. Jaffé, des Kaufmanns Levy und Consorten zu Schwerin- An die hohe Landes-Regierung zu Schwerin betreffens ihrer Stellung zu der dortigen Judengemeinde“ lesen:„Daß der Dr. Einhorn ein Mann ist, der in dem Sinne des Dr. Holdheim fortwirken wird, ist notorisch, auch zum Überfluße noch von uns nachgewießen. Er gehört zu denjenigen, die den Talmud völlig verwerfen und selbst die Thora in mannigfachen Puncten antasten... so ist auch völlig ausgemacht, daß er das Judenthum in seinen Grundfesten angreift und damit ist die Unmöglichkeit einer Gemeinschaft zwischen uns und ihm entschieden.“ 44 Im„Pro Memoria“ der„Comm. Müller und Meyer“ vom 16.6.1847 wird durch sie festgestellt,„..., daß er[ gemeint ist Dr. Einhorn] in Betreff der Sitten- und Ritualgesetze des Judenthums dem göttlichen Willen, sowie er sich in der Bibel und in der Vernunft offenbart hat, höhere Autorität und Verbindlichkeit beilege, als unverständigen Satzungen eines herrschsüchtigen Priesterstandes vergangener Jahrhunderte voll finsteren Aberglaubens und blinden Hasses gegen die Christen,...“ 45 43 Vgl. MLHA, Acta judorum 792. 44 Ebd. 45 Ebd. 29 Die landesherrliche Regierung genehmigt den„Dissidenten“ in Schwerin, einen Religionslehrer einzustellen. Dagegen protestiert Dr. Einhorn am 25.10.1847. In seinem Schreiben heißt es, den Religionslehrer betreffend:„... sondern noch überdieß zu dulden, daß ein Mann, für dessen sittliche und wissenschaftliche Befähigung der Staat nicht die geringste Garantie erhalten, der von der jüdischen Religion vielleicht kaum einige schwache und verworrene Begriffe hat vielleicht gar die schädlichsten, staatsgefährlichsten und religionswidrigsten Grundsätze für die des Judenthums ausgibt, die israelitische Jugend unterrichte und möglicher Weise in moralischer und religiöser Hinsicht verderbe. Groß ist die Trauer über diese unglückliche Trennung, welche voraussichtlich in noch vielen anderen israelitischen Gemeinden Mecklenburgs Nachahmung finden, Haß und Zwietracht säen und der triumpfierenden Reaction, der Verhöhnung der allerhöchsten Ortes, sanctionierten gesetzlichen Autorität der Kirchenbehörde immer breiteren Boden verschaffen wird, bei all denjenigen Israeliten, die in der Aufrechterhaltung des Statuts die einzige Bürgschaft für die religiöse und bürgerliche Veredelung der Judenheit Mecklenburgs erkennen....- eine am Lichte des neunzehnten Jahrhunderts heranreifende Generation in die Sümpfe des Mittelalters mit seinem unseligen Glaubenshasse und Glaubenshochmuthe versetzen oder vielmehr, indem man der Gesetzlosigkeit die höchsten Triumphe verschaffen zu können vermeint, den Händen solcher Personen anvertrauen will, von welchen man nicht weiß, ob sie nach heidnischen oder jüdischen oder christlichen oder- atheistischen Grundsätzen lehren.“ 46 Hinter dieser Stellungnahme des Landesrabbiners Dr. Einhorn stehen alle Oberratsmitglieder. Im Verlaufe der Auseinandersetzung erfolgt die Auflage an die„Altjuden“, auch„Dissidenten“ genannt, entsprechend des Statutes von 1839, den Religionslehrer durch den Landesrabbiner prüfen und approbieren zu lassen. Am 11.12.1847 wird der Angestellte der„Altjuden“ Herr Benscher durch Dr. Einhorn geprüft und als Schächter zugelassen. Die Prüfung als 46 Ebd. 30 Religionslehrer besteht Benscher nicht, da unterschiedliche religiöse Auffassungen zwischen Benscher und Einhorn bestehen. 47 Ein Kernproblem bei den Auseinandersetzungen bezüglich der Synagogenordnung spielte das Gebet„Kol Nidre“ 48 . 1844 wurde es außer Kraft gesetzt. Wahrscheinlich auch auf Intervention des späteren Landesrabbiners Dr. Lüpschütz, er übernimmt am 23.7.1853 das Amt des Landesrabbiners, wird dieses Gebet 1853 per Beschluss der„Großherzoglichen Regierung“ wieder eingesetzt. Die Schweriner Gemeinde protestiert massiv gegen die Wiedereinführung des alten Ritus. Die innerjüdische Auseinandersetzung wurde auch öffentlich geführt und hatte Bedeutung für andere jüdische Gemeinden in den deutschen Landen. Dazu nutzte man sowohl die Zeitungen im Lande wie auch die außerhalb Mecklenburg-Schwerins. So liest man am 30.03.1853, wahrscheinlich in der„Vossischen Zeitung“- Berlin:„ Und da konnte es dann wenig verwundern, daß in der Zeit der Prüfung„Reformjuden“ in den Reform-(demokratischen) Vereinen saßen, in den Volksversammlungen die größten revolutionären Schreier abgaben,... 49 Andererseits aus einer anderen Zeitung, ca.1853:„Um Mißverständnissen vorzubeugen, muß ich jedoch bemerken, daß unter den 5500 Juden dieses Landes keine 500 mit der Synagogenordnung in Opposition gelebt haben. Eigenthümlich diesem Lande ist jetzt die neue Einrichtung, daß der jüdische Religionskultus jetzt direkt von Christen wenn auch nicht geleitet, so doch bestimmt wird.“ 50 47 Ebd. 48 Kol Nidre, hebräisch:"Alle Gelübde", die beiden ersten Worte im Text, mit dem der Gottesdienst am Vorabend von Jom Kippur eröffnet wird. Es ist das Gebet zur Annullierung aller unachtsam oder unter Zwang abgelegten Gelübde. 49 MLHA, Jüdische Gemeinde Schwerin, 300, Vorstandssachen. 50 Ebd. 31 Durch die politischen Entwicklungen nach 1850 und die innerjüdischen Auseinandersetzungen hebt der Großherzog am 24.5.1853 per Erlass das Statut von 1839 fast vollständig auf. Der Oberrat wird durch den Großherzog berufen. In der Begründung heißt es: „Wir sind seit geraumer Zeit der Ueberzeugung geworden, daß die religiösen Verhältnisse unserer israelitischen Unterthanen in mehrfacher Hinsicht einer sorgfältigen Erneuerung bedürfen. Insbesondere ist es dringendes Bedürfnis, den unter denselben bestehenden religiösen Zwiespalt zu beseitigen und die geteilten Glieder wieder zu einem einheitlichen Ganzen zu vereinen. Zu dem Ende bedarf es vor Allem einer Revision der im Jahre 1843 von Uns bestätigten Synagogenordnung. Da jedoch diese sämmtlichen Aufgaben nur unter der Mitwirkung eines entsprechenden Rathes im israelitischen Oberrathe und eines entsprechenden Landesrabbiners gelöst werden können, die Erfahrung aber ergeben hat daß die Erlangung einer solchen Mitwirkung auf dem bisherigen Wege nicht in Aussicht steht, so finden Wir Uns veranlaßt, hierdurch folgendes zu bestimmen und anzuordnen: 1. Der Rath in dem israelitischen Oberrathe soll fortan nicht mehr durch Wahl der israelitischen Gemeinden gebildet und der Landesrabbiner fortan nicht mehr durch den Rath gewählt, sondern von Uns, und zwar der Letztere auf ein vorher von dem gedachten Rathe erfordertes Erachten über die eingegangenen Bewerbungen, ernannt und bestellt werden. 2.... 4.... 5. Der jetzt bestehende Rath im israelitischen Oberrathe wird hierdurch aufgelöst und soll den zu dessen Ergänzung inzwischen vorgenommenen Neuwahlen keine weiter Folge gegeben werden. 6. Zu neuen Mitgliedern des gedachten Rathes ernennen Wir hierdurch bis auf Weiteres: den Kaufmann H. R. Levy hierselbst den Kaufmann Kaufmann hierselbst den Kaufmann S. M. Jacobson in Malchow. 32 Wir beauftragen auch nunmehr: Unsere vorstehenden Bestimmungen ohne Verzug schriftlich zu der Kenntnis des israelitischen Oberrathes und der sämmtlichen israelitischen Gemeinden des Landes, auch der aus denselben mit Unserer Zustimmung ausgeschiedenen inländischen Israeliten zu bringen.“ 51 Die Mitglieder der Landesgemeinde fühlten sich verantwortlich für das Funktionieren ihrer Gemeinde. Dazu folgendes Beispiel: Mit dem Weggang des Landesrabbiners Dr. Einhorn 1849 wandten sich fast alle jüdischen Gemeinden an den Oberrat mit der Forderung, die Stelle des Landesrabbiners schnell und verantwortungsbewusst wieder zu besetzen. So liegt u.a. eine„Eingabe“ aller jüdischen Frauen aus Schwerin dass, die konsequent forderten, daß der Oberrat schnellstens seiner Verantwortung für die Besetzung der Stelle des Landesrabbiners nachkommen solle. 52 Bis 1859 wechselten nach dem Ausscheiden von Dr. Holdheim in kurzen zeitlichen Abständen die Landesrabbiner. Erst mit der Berufung von Dr. Cohn 1859 als Landesrabbiner gab es wieder eine Kontinuität bei der Besetzung der Rabbinerstellen, er führte auch die zwei Gemeinden in Schwerin wieder zusammen. Dr. Feilchenfeld übernahm 1876 das Amt und übte es bis 1910 aus. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. Feilchenfeld als einziger Rabbiner in Mecklenburg-Schwerin anlässlich seines 50. Jubiläums seiner Promotion zum Doktor der Philosophie an der Universität Halle die Verdienstmedaille Friedrich Franz II. in Gold erhielt. 53 Dr. Feilchenfeld unternahm viel, um die jüdische Gemeinschaft in Mecklenburg-Schwerin zu festigen. Nachfolger und letzter Landesrabbiner wurde Dr. Silberstein. Er studierte in Breslau und promovierte in Tübingen. Ihm verdanken wir u.a. die Festschrift anlässlich des 75-jährigen Bestehens des 51 Ebd. 52 Vgl. MLHA, Israelitischer Oberrat 20. 53 Vgl. MLHA, MfU 9023, a.a.O. 33 jüdisch-theologischen Seminars Fraenkelscher Stiftung mit dem Titel„Die Familiennamen der Juden unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Festlegungen in Mecklenburg“. 54 Von Bedeutung für die weitere Entwicklung der Israelitischen Landesgemeinde Mecklenburg-Schwerin war die religiöse Ausbildung der Kinder der Gemeindemitglieder. Am 17. Mai 1848 trat die„Schulordnung für die Israelitischen Religionsschulen in Mecklenburg-Schwerin“ in Kraft. An der Abfassung und Ausarbeitung hatten die Landesrabbiner Dr. Holdheim und Dr. Einhorn großen Anteil. Die Genesis dieser Schulordnung kann man anhand der überlieferten Dokumente im Bestand des Israelitischen Oberrates nachvollziehen. 55 Besonders Dr. Holdheim setzte sich in der Zeit von 1840 bis 1843 für die Gründung jüdischer Elementarschulen ein. Obwohl der Großherzog die Schaffung solcher Schulen befürwortete, kam es nicht zur Einrichtung dieser Bildungsstätten. Die Schulordnung von 1848 regelte den Gesamtunterricht der israelitischen Religionsschulen im Lande. Solche religiösen Lehrstätten gab es u.a. in Schwerin, Güstrow, Bützow und Waren, zugeordnet den jeweiligen Gemeinden. Die Kinder jüdischer Eltern besuchten vom 8. bis zum 14. Lebensjahr den jüdischen Religionsunterricht. § 6 der Schulordnung gibt einen Einblick in die Verteilung der Lehrgegenstände. So heißt es darin:„Der für Knaben und Mädchen der dritten Classe gemeinschaftliche Unterricht in drei wöchentlichen Stunden besteht in a. hebräisch Lesen, b. biblische Erzählungen und Sprüche(nach Anleitung des würtembergischen Spruchbuches für Israeliten). Die Lehrgegenstände für die erste und zweite Classe umfassen: a. für Knaben und Mädchen: Religion, biblische und jüdische Geschichte mit biblischer Geographie, hebräisch Lesen und Uebersetzen und Gesang; 54 Landesbibliothek Schwerin, Sign., Meckl. i. 1941. 55 Vgl. MLHA, Israelitischer Oberrat 101 und 102. 34 b. für Knaben allein Bibelkenntniß mit hebräischer Gramatik; und werden in folgender Weise vertheilt: Religion biblisch-jüdische Geschichte nebst Geographie Palästinas hebräisch Lesen und Übersetzen Gesang (für Knaben) Bibelkenntniß und hebräische Gramatik 2 Stunden 2 Stunden 1 Stunde 1 Stunde 2 Stunden 8 Stunden Anmerkung: Knaben, welche das Gymnasium besuchen, sind laut hoher Verordnung vom 29. April 1845 nur zu einem Schulbesuche von 4 Stunden wöchentlich verpflichtet, weshalb möglichst darauf zu achten ist, daß dieselben am Religionsunterrichte nach seiner ganzen Ausdehnung sich betheiligen können.“ 56 Die Schulferien, wie im§ 13 festgelegt, machen die Kombination von christlicher Umwelt und jüdischer Religionslehre deutlich, indem es heißt: „Schulferien sind: a. Ostern mit den Zwischen- und Rüsttagen 10 Tage b. Pfingsten mit den Rüsttagen 4 Tage c. Hundstagsferien 21 Tage d. Neujahrsfest und Tags vorher 3 Tage e. Versöhnungstag mit den Rüsttagen 3 Tage f. Laubhüttenfest 10 Tage g. Weihnachtsferien 14 Tage h. Purim 1 Tag 66 Tage. Ob und auf wie lange auch an solchen Tagen, wie die Ortsschulen, ohne das ein kirchlicher Grund vorliegt, feiern, für die Religionsschule Ferien eintreten dürfen, hat der betreffende Schulvorstand zu bestimmen. Jedoch sollen dieselben in keinem Falle länger als 8 Tage dauern. Im Uebrigen sind den Schülern auch für die Ferienzeit angemessene, nicht zu sehr anstrengende Aufgaben zu erteilen.“ 57 56 Vgl. MLHA, Israelitischer Oberrat 101, Israelitisches Schulwesen. 57 Ebd. 35 Mit dem Inkrafttreten des Statuts der Landesgemeinde war die Feststellung der„Classification der israelitischen Gemeinden und Enquotirung derselben zu Beiträgen nach dem Verhältnis ihres Vermögens u.s.w.“ verbunden. Das heißt, die Festlegung der jährlichen Steuern zur Abgabe an die Rabbinatskasse wurde erstmalig mit dem Statut von 1839 den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben. Da die Israelitische Landesgemeinde„cooperationsfähig“ war- das bedeutet in der heutigen Lesart„Körperschaft des öffentlichen Rechts“-, konnte sie die Gemeindesteuern mit Staatshilfe einziehen. Der Großherzog beteiligte sich an der Finanzierung des Landesrabbiners mit 200 Reichsthalern aus der„Großherzogl. Civiladministrations-Kasse“. Die Höhe der Zuschüsse veränderte sich im Laufe der Zeit. Das„Statut für die allgemeinen kirchlichen Verhältnisse der israelitischen Unterthanen im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin“ wirkte sich positiv auf das Leben der jüdischen Gemeinden im Lande aus. Förderlich war auch die Befreiung von der jährlichen Schutzgeldzahlung ab 1847. 58 Der Großherzog konnte in einem Schreiben an die Landtags-Commissarien Minister v. Levetzow und Schlosshauptmann v. Lützow am 25. November 1846 einschätzen:„ Wir können des Eifers, womit die einzelnen jüdischen Gemeinden diesen Anordnungen(gemeint ist das Statut- d. Verf.) nachgekommen sind, im Allgemeinen nur lobend hier gedenken, und sind der Ueberzeugung, das hierdurch ein wesentlicher Schritt zur Verbesserung des religiösen und sittlichen Zustandes Unserer jüdischen Unterthanen geschehen ist.“ 59 Obwohl sich die Lage der Juden in Mecklenburg-Schwerin nach der Außerkraftsetzung der„Constitution“ von 1813 verschlechtert hatte, unternahmen die Mitglieder der Israelitischen Landesgemeinde alles, um als gleichberechtigte Bürger im Lande behandelt zu werden. So war es möglich, dass z.b. Dr. Nathan Aarons aus Güstrow im Jahre 1829 und der anerkannte Rechtsanwalt Dr. Lewis Jacob Marcus 1832 zur Advokatur zugelassen wurden. Die Advokatur beschränkte sich allerdings nur auf die Landesgerichte, eine Qua58 Siehe MLHA, Jüdische Gemeinde Schwerin, 295. 59 Siehe MLHA, MfU 9014, Akta generalia betr. die Juden in Bezug auf ihre staatsrechtliche Stellung. 36 lifikation zu einem Richteramt bei den Patrimonialgerichten war ausgeschlossen. Der Großherzog setzte diese Advokaturen gegen den Widerstand konservativer Kräfte durch. In dem Artikel„Zum hundertjährigen Jubiläum des Großherzogsthums Mecklenburg-Schwerin“ von Landesrabbiner Dr. Silberstein im„Israelitischen Familienblatt“ vom 24. Juni 1905 findet man Hinweise darauf, dass sich der Souverän für die Rechte seiner jüdischen Untertanen einsetzte:„Wie oft weist Friedrich Franz in energischer Weise Beschwerden der Kaufleute über Konkurrenz der Juden zurück, wie oft entscheidet er über Aufnahme von Juden entgegen dem auf Abschlag des Gesuchs lautenden Erachten von Behörden.... Auf seine Anregung wurden später, als die Bundesversammlung versagt hatte, die Verhandlungen über Bürgerrechterteilung öfters in Landtagen(1828, 29, 30) aufgenommen, führten aber zu keinem Resultat, weil die jüdischen Gemeindevorstände gegen die gefassten Beschlüsse, die ihnen noch mehr Beschränkungen als bisher gebracht hätten, Einspruch erhoben. Die Verhältnisse der Juden wurden von der Großherzoglichen Regierung in einzelnen Beziehungen nach bestimmten Normen im Verwaltungswege weiter geordnet.... Diese wenigen, auf genaue Aktendurchforschung beruhenden Tatsachen zeigen, daß der erste mecklenburgische Großherzog von der ihm angedichteten ‚Judenabneigung‘ frei gewesen ist...“ 60 Die Revolution von 1848/49 war auch im Großherzogtum wahrzunehmen. Am 10. Oktober 1849 wurde mit der Verkündung des Staatsgrundgesetzes das ständische System im Großherzogtum aufgehoben. Zum zweiten Mal erhielten die Juden Mecklenburgs in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts ihre volle Gleichstellung. Doch dieser Fortschritt dauerte nur bis zum September 1850. Das Wahlgesetz des außerordentlichen Landtages von 1848 hob die durch religiöse Bekenntnisse bedingten staatsbürgerlichen Unterschiede auf. Die„Judenfrage“ war Bestandteil des Emanzipationsprozesses des aufstrebenden Bürgertums und Programmpunkt der 60 Vgl. MLHA, MfU 9023, Personalakten betr. den Landesrabbiner, Bd. I. 37 bürgerlichen Bewegung bezogen auf die Gleichstellung aller Konfessionen. Bei den Ereignissen der Jahre 1848 bis 1850 wurde schlagartig deutlich, dass die jüdische Geschichte Bestandteil der allgemeinen Geschichte des Landes war. Jüdische Mecklenburger standen an der Spitze der Reformbewegung, wie z.b. in Güstrow Dr. Nathan Aarons oder in Schwerin Dr. Lewis Marcus. Sie handelten als Vertreter des liberalen und aufgeklärten Bürgertums. So ist es nur natürlich, dass Dr. Lewis Marcus Ersatzmann eines gewählten Schweriners für die„Paulskirchen-Versammlung“ wurde. In der ersten konstituierenden mecklenburgischen Abgeordnetenkammer befand sich ein Jude, das Mitglied des Oberrates der Israelitischen Landesgemeinde Mecklenburg-Schwerin, der Rechtsanwalt Dr. jur. Marcus aus Schwerin. Er war ebenfalls Mitglied des aus 14 Personen bestehenden Verfassungsausschusses des Landes, der die Aufgabe hatte, eine zeitgemäße Verfassung für Mecklenburg-Schwerin auszuarbeiten. 1850 gehörten der Abgeordnetenkammer die beiden Mitglieder der Israelitischen Landesgemeinde Rudolph Josephy aus Goldberg und Mendel Aarons aus Grevesmühlen an. In der Abschiedspredigt für Dr. Marcus, der 1876 zu seinen Töchtern nach England übersiedelte, formulierte der Landesrabbiner Dr. Feilchenfeld:„Wie groß dieses Ansehen war, beweist seine Erwählung zum Abgeordneten für den außerordentlichen Mecklenburgischen Landtag im Jahre 1848, dessen Vice-Präsident er später wurde...“ Zur Stellung von Dr. Marcus in der jüdischen Gemeinde heißt es:„... wie Sie seit dem Beginne Ihrer öffentlichen Wirksamkeit und bis heute in einem Zeitraum von 44 Jahren unter der besonderen landesväterlichen Huld zweier edler Fürsten und dem wirksamen Beistande Allerhöchst Ihrer erleuchteten und wohlwollenden Räthe ununterbrochen Ihre beste Kraft eingesetzt haben für die Erlangung der bürgerlichen Gleichstellung, für die sociale und religiöse Hebung Ihrer Glaubensgenossen, wie Sie durch Wort und That, vor Allem aber durch das nachahmungswürdige Beispiel Ihres öffentlichen und privaten Lebens es mit erringen halfen, daß der Name ‚Jude‘ in Mecklenburg zu Ehren gekommen.“ 61 Seit Ende 1848 gehörte Dr. Marcus dem Bürgerausschuss der Stadt Schwerin an. Für seine Verdienste als 38 engagierter Bürger verlieh ihm bei seinem Weggang nach England die Stadt Schwerin die Ehrenbürgerrechte der Landeshauptstadt. 62 Aber nicht nur im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, sondern auch in Mecklenburg-Strelitz regte sich der Geist der Freiheit und Demokratie. Ebenso wie in Mecklenburg-Schwerin waren an dieser Bewegung jüdische Bürger beteiligt. Die Entwicklung der jüdischen Gemeinschaft im kleineren Herzogtum und späteren Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz verlief nicht so wie im benachbarten Mecklenburg-Schwerin. Mecklenburg-Strelitz entstand 1701 als selbständiges Herzogtum. Daher verzeichnen wir auch erst ab 1704 die ersten Niederlassungen von Juden. Die Zahl der ansässigen jüdischen Menschen war auch im Laufe der Zeit nicht sehr hoch. Das hängt vielleicht auch mit der nicht so liberalen Haltung der Landesherrn gegenüber den Juden zusammen. Zwar gab es zeitweilig, besonders im zweiten Drittel des 18. Jahrhunderts, einen„lockeren“ Umgang mit den jüdischen Untertanen. Ein Zentrum des jüdischen Lebens in Mecklenburg-Strelitz bildete die Residenzhauptstadt. Ein Viertel der Einwohner Alt-Strelitz waren Juden. Daher ist es auch nicht verwunderlich, wenn Alt-Strelitz als„Alt-Mokum“(hebräisch: Mokum- Ort) bezeichnet wurde. Es ist nur logisch, auf Grund der hohen Konzentration jüdischer Glaubensgenossen und der damit verbundenen Entfaltung des religiösen Lebens, dass in Strelitz die erste Synagoge Mecklenburgs 1763 eingeweiht wurde. Im Zusammenhang mit den Revolutionsereignissen von 1848 ist ein bedeutender jüdischer Sohn Mecklenburg-Strelitz- Daniel Hendel Sanders zu nennen. Der 1819 in Alt-Strelitz geborene Sanders war nicht nur ein bedeutender Demokrat, sondern auch ein hervorragender Sprachforscher und engagierter Pädagoge. 61 Predigt gehalten zur Abschiedsfeier des Advocaten Dr. jur. L. Marcus, Bützow i./M, 1876, S. 3, Landesbibliothek, Sign. Mkl. i. 1934. 62 Vgl."Mecklenburgische Zeitung", Nr. 249, 11.09.1876. 39 Sanders gehört zu den Begründern Reformvereins und agiert als Herausgeber der Zeitung„Blätter für freies Volksthum“. In seinen Artikeln wird deutlich, dass er ein Verfechter der Ideen der Französischen Revolution war und aktiv für Reformen in der Gesellschaft eintrat. Auch innerhalb der jüdischen Gemeinde in Strelitz wurde der jüdische Ritus reformiert. Besonders deutlich wurde das durch den Einbau einer Orgel in die renovierte Synagoge wie auch der Einsatz eines Chores. Hebräisch wurde kaum noch in der Synagoge gesprochen, Deutsch wurde zur Sprache beim Gottesdienst. Die gleichen Entwicklungen sind auch aus Schwerin bekannt. Daniel Sanders erlebt die Niederlage der 48er Revolution auch in seiner Heimatstadt. Doch er lässt sich in seiner weiteren Arbeit von den politischen Rückschlägen nicht beeindrucken. Mit hoher Intensität widmet er sich nun der Problematik der deutschen Sprache. Nachdem seine Kritik des Grimmschen Wörterbuchs erschienen war, schreibt er nun selbst in den Jahren 1859 bis 1865 das „Wörterbuch der deutschen Sprache“. Daniel Sanders blieb seinen Idealen treu, obwohl er nicht die ihm gebührende Anerkennung der Fachwelt für sein Wirken erhielt. 63 Doch die neue Ordnung von 1848/49 währte in den Mecklenburger Großherzogtümern nicht lange. Am 14. September 1850 wurde der„Freienwalder Schiedsspruch“ verkündet. Damit war die Verfassung vom Oktober 1849 aufgehoben und die Stände wieder in ihre alten Rechte eingesetzt. Für die jüdischen Bürger bedeutete das ein Rückfall in die Verhältnisse des Landesgrundgesetzlichen Erbvergleiches. Die Mitglieder der Israelitischen Landesgemeinde fanden sich abermals mit diesem Zustand nicht ab, teilweise mit Erfolg, wofür es Zeugnisse gibt. So konnten Juden z.b. in Parchim Grundeigentum erwerben, und andere erhielten nach 1851 Bürgerrechte, die das aktive und passive Wahlrecht beinhalteten. Mit der fortschreitenden Entwicklung der Industrie in den anderen deutschen Staaten war auch eine Abwanderung von jüdischen Bürgern 63 Vgl. Poland, Christoph, Wegweiser durch das jüdische Mecklenburg-Vorpommern, S. 413 ff. 40 aus dem Land Mecklenburg-Schwerin verbunden, was die zahlenmäßige Abnahme der Gemeindemitglieder erklärt. Besonders betroffen waren die kleineren Städte. Daher blieb es nicht aus, dass israelitische Gemeinden aufgelöst wurden, so u.a. in Goldberg, Grevesmühlen, Kröpelin, Laage, Lübz, Neustadt, Neukalen, Penzlin und Rehna. In einem Schreiben des Mecklenburgischen Staatsministeriums an den Engeren Ausschuss von Ritter- und Landschaft vom 7. November 1910 heißt es:„Während es im Jahre 1848 noch 3.284 Israeliten (männliche und weibliche), 1868 noch 3.000, 1888: 2.347, 1898: 2.182 und 1904: 1763 gab, befanden sich nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1905 nur noch 1.482 Israeliten im Lande...“ 64 Wie schon geschildert, lebten die Juden in Mecklenburg 65 im Spannungsverhältnis von Emanzipationsbestrebungen und unterschiedlichen Restriktionen. Im November 1867 wurde durch den Norddeutschen Bund das Gesetz über die Freizügigkeit und die Gewerbefreiheit erlassen. 1869 folgte das„Gesetz betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung“. Besonders das letztgenannte Gesetz brachte für die jüdischen Bürger der mecklenburgischen Großherzogtümer die erhoffte Gleichberechtigung. In Mecklenburg-Schwerin zeigten sich die neuen Verhältnisse z.b. in der Gestalt, dass sich die Hansestädte Rostock und Wismar jüdischen Bürgern öffneten. Nicht unwichtig für die Beurteilung der Stellung der jüdischen Bewohner Mecklenburgs ist ihr Einsatz für„Kaiser und Vaterland“ in kriegerischen Auseinandersetzungen. Schon in den Befreiungskriegen von 1808 bis 1815 setzten sich Juden für die Befreiung ihrer Heimat von fremder Unterdrückung ein. Beweis dafür ist die Aufstellung der Veteranen jüdischer Herkunft(s. Anhang Nr. 5). Auf Anordnung des Großherzogs Friedrich Franz II. wurde in der Synagoge zu Schwerin eine Gedenktafel für diese Teilnehmer angebracht. 64 MLHA, MfU 9020 Acta generalia betr. d. Landesrabbiner. 65 Was bisher zum Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin ausgeführt wurde, trifft in ähnlicher Weise auch auf die Verhältnisse im Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz zu. 41 So wie die Synagoge in der Pogromnacht im November 1938 von den Nationalsozialisten zerstört wurde, um jüdisches Leben in Deutschland zu tilgen, wurde auch die Gedenktafel vernichtet. Nichts sollte daran erinnern, dass Juden aus Mecklenburg aktiv am Befreiungskampf gegen die napoleonischen Truppen teilgenommen hatten. Von den 26 Kriegsteilnehmern jüdischen Glaubens der Jahre 1808 bis 1815 wurden einige für ihre Tapferkeit mit mecklenburgischen Ehrenmedaillen ausgezeichnet. Am bekanntesten ist Löser Cohen aus Güstrow, dessen Memoiren veröffentlicht wurden. 66 Im Mecklenburgischen Landeshauptarchiv existieren Erhebungen über gefallene jüdische Kriegsteilnehmer aus dem Ersten Weltkrieg. Es sollen hier aber keine Statistiken jüdischer Kriegsteilnehmer und Opfer vorgelegt werden. Solche Statistiken sind wiederholt dazu missbraucht worden, eine Diskrepanz von jüdischen und nichtjüdischen Kriegsteilnehmern zu konstruieren, um Juden als„Nichtdeutsche“ auszugrenzen. Der Einsatz für das Vaterland machte keine Unterschiede zwischen Juden und Nichtjuden. Eine Veränderung der Israelitischen Gemeinden zeichnete sich durch die Einwanderung von Juden besonders Ende des 19. Jahrhunderts aus Osteuropa ab. Vor allem in Fragen der Ausübung der Religion kam es zu Reibungen mit den ortsansässigen Mitgliedern. Diese Probleme waren aber normal und belasteten die Gemeinden nicht wesentlich. Dabei soll nicht übersehen werden, dass es durchaus einzelne Gemeindemitglieder gab, die aus dem oben genannten Grund die Zuwanderer nicht gern sahen. Als das Großherzogtum in den Revolutionsereignissen von 1918 unterging, keimte bei den Mitgliedern der Israelitischen Landesgemeinde die Hoffnung auf, dass nun endlich auch für sie die vollständige bürgerliche Gleichstellung unter Beibehaltung ihrer religiösen Identität Wirklichkeit werden würde. Bereits die beeindrukkenden Sätze aus der Schrift„Gehorsamste Vorstellung und Bitte der jüdischen Mitglieder des Oberraths, betreffend das Verhältnis 66 Memoiren des Freiwilligen Jägers Löser Cohen. Kriegserlebnisse 1813/1814, hrsg. v. Erik Lindner, Berlin 1993. 42 des jüdischen Glaubensbekenntnisses zur bürgerlichen Gleichstellung. An die hohe Landes-Regierung“ vom 15. März 1847 zeigten sehr deutlich, welche Gedanken sie dabei bewegten: „Auch wir wissen gegen diese Ansicht von unserem jüdischen Glaubensbekenntniß, als halte dieses die Juden in Bezug auf Verhältnisse des bürgerlichen und politischen Lebens im Zustande der Absonderung, als eine unsere religiöse Ueberzeugung tief kränkende und verletzende feierlich protestieren. Wir kennen keine größere Schmach, die man unserer Religion anthun könne, als von ihr zu behaupten, sie verbiete ihren Bekennern die heiligsten Pflichten im Staate, als untersage sie im Namen Gottes die Förderung des staatlichen Gemeinwohls durch treueste Erfüllung a l l e r bürgerlichen Pflichten, als verdamme sie selbst uns zu ewigen Paria’s. Gerade das Gegenteil ist unsere religiöse Ueberzeugung, auf die wir schwören, die wir zwar niemals zur Schau stellen, die wir aber, wollte man sie uns entreißen, mit aller moralischer Kraft uns zu erhalten streben würden. Mag man uns von der Theilnahme an dem Genusse der heiligen unveräußerlichen Rechte im Staate im Interesse des christlichen Elements zurückdrängen, wir können nichts dagegen thun. Wir vermögen zwar nicht einzusehen, wie eine Religion, die auf Gerechtigkeit und Humanität gegründet ist, die ihren Triumph mit Recht darin erblickt, das äußerliche Gesetz in der L i e b e erfüllt zu sehen, die Verweigerung des Rechtes und der Liebe gegen Andersglaubende mit ihrem Interesse vereinbaren, in der Gewährung des Rechtes, in der thatsächlichen Uebung der Liebe eine Gefahr für eigenes Bestehen erblicken könne. Wir vermögen nicht bei aller Anstrengung unserer Geisteskraft dies zu begreifen.“ 67 67 Siehe MLHA, Israelitischer Oberrat 92. 43 Die jüdische Gemeinschaft in den mecklenburgischen Freistaaten(1918 bis 1933) Mit den revolutionären Ereignissen des Jahres 1918 veränderten sich die jahrhundertealten Machtstrukturen. Die Herrschaft der Ritterund Landstände unter Führung des großherzoglichen Hauses ging zu Ende, zumindest der Staatsform nach. Zwar hatte es der letzte Großherzog der beiden Großherzogtümer Mecklenburgs, Friedrich Franz IV., am Vorabend der Revolution verstanden, aktuelle Forderungen der Mehrheit der Bevölkerung nach freien Wahlen und einer demokratischen Verfassung nachzugeben, aber er konnte damit den Untergang seines Herrscherhauses nicht verhindern. Mit seinem Rücktritt wurden in beiden mecklenburgischen Staaten parlamentarische Systeme eingeführt. Ende 1918 bildeten sich in Mecklenburg-Strelitz und Anfang 1919 in Mecklenburg-Schwerin Verfassunggebende Landtage. Es entstanden die beiden mecklenburgischen Freistaaten, die bis 1933 existierten. Die Wahl zum Verfassunggebenden Landtag in Mecklenburg-Schwerin im Januar 1919 brachte den Sozialdemokraten und der Deutschen Demokratischen Partei die Mehrheit im Landtag. 68 Damit hatte die Bevölkerung den konservativen rechten Kräften eine eindeutige Absage erteilt. Zu den ersten Aufgaben des Verfassunggebenden Landtages gehörte die Ausarbeitung und das Inkraftsetzen einer demokratischen Landesverfassung. Mit der Ausarbeitung des Verfassungsentwurfs wurde der Schweriner Rechtsanwalt und das Mitglied der Israelitischen Landesgemeinde Felix Löwenthal beauftragt. Die neue Verfassung hob die konfessionellen Beschränkungen bezüglich ungleicher staatsbürgerlicher Rechte auf. Damit war erstmalig in Mecklenburg eine wirkliche Gleichstellung der Juden erreicht. Praktischer Ausdruck dieser gleichen staatsbürgerlichen Rechte ohne Berücksichtigung der konfessionellen Bindung- war die Tatsache, dass Julius Asch als Jude Mitglied des ordentlichen Landtages von Mecklenburg-Schwerin und Staatsminister im Freistaat werden konnte. 69 68 Siehe Klaus Schwabe, Zwischen Krone und Hakenkreuz, Anita Tykve-Verlag 1994. 69 Ebd., S. 185ff. 44 Artikel 17 der Landesverfassung legt fest, dass es keine Staatskirche gibt, was die Trennung von Kirche und Staat beinhaltete. Die Sozialdemokratie im Lande setzte als Regierungspartei die Religionsfreiheit als verfassungsmäßiges Grundrecht jedes Bürgers durch. Jeder Bürger konnte also in eigener Entscheidung festlegen, ob er konfessionslos oder religiös leben wollte. Die Festlegungen der Verfassung waren eine Seite, ihre Umsetzung eine andere. So heißt es im„Gesetz über die Einführung der Mecklenburgisch-Schwerinischen Verfassung mit Übergangsbestimmungen“ vom 17. Mai 1920 im Artikel 18:„...bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche bleibt es bei dem bisherigen Rechte. Die vorläufigen Kirchenbehörden unterstehen dem Staatsministerium.“ 70 Diese Festlegungen bedeuteten, dass die Organisation der Israelitischen Landesgemeinde Mecklenburg-Schwerin vorerst nicht verändert wurde. Trotzdem setzte innerhalb der jüdischen Gemeinschaft eine Diskussion ein, vor allem zum§ 1 des noch gültigen Statuts:„Die israelitischen Unterthanen in Mecklenburg-Schwerin bilden in ihrer Gesammtheit eine kirchliche Gesellschaft, deren Interessen ein Oberrat zu wahren hat“. 71 Auch Juden in Mecklenburg nahmen für sich das verfassungsmäßige Recht der freien Religionsausübung in Anspruch. Das hatte zur Folge, dass einerseits eine breite Aussprache über ein neues Statut der Landesgemeinde begann. Andererseits gab es, aus den unterschiedlichsten Gründen, Austritte aus den Gemeinden. In diesem Zusammenhang kam es zu fast bösartigen Angriffen auf einzelne Gemeinde- und Vorstandsmitglieder. Die Austritte erklärten sich nicht nur aus dem Recht der freien Religionsausübung, sondern hatten teilweise auch handfeste finanzielle Hintergründe, z. B wollten einzelne Mitglieder nicht die festgesetzten Gemeindesteuern zahlen. Die jüdische Gemeinschaft in Mecklenburg konnte nach Jahrhunderten nun endlich ihre Angelegenheiten selbst regeln. Zwar bestand 70 Siehe MLHA, Israelitischer Oberrat 4. 71 A.a.O. 45 bis 1926 die Einrichtung der„landesherrlichen Commissarien“ in Gestalt der Regierungskommissare weiter, doch die Einflussnahme des Staates war außerordentlich eingeschränkt. Entscheidungen der Landesgemeinde benötigten nicht mehr die unbedingte Zustimmung der Landesregierung. Neu für die Israelitische Landesgemeinde Mecklenburg-Schwerin war die Einrichtung einer Landesversammlung als oberste Behörde und Vertretung der Gesamtheit der Mitglieder der jüdischen Religionsgemeinschaft. Die Landesversammlung erhielt das Recht der religiösen Gesetzgebung und der Bestätigung des Haushaltsplanes. Während früher das Mecklenburgische Staatsministerium die Beschlüsse des Oberrates zu genehmigen hatte, fielen Entscheidungen nun allein in die Hoheit der Landesversammlung. Die Kompetenz des Oberrates als Verwaltungskörperschaft blieb erhalten, die Stellung des Landesrabbiners als höchster Kultusbeamter und Staatsangestellter ebenfalls. Aufgrund der geschilderten Entwicklung spielten religiöse Fragen der jüdischen Gemeinschaft eine nicht unbedeutende Rolle. Eine wichtige Frage war z.B., ob der Austritt aus der Gemeinde einen Ausschluss aus dem Judentum nach sich zieht. Der Landesrabbiner Dr. Silberstein als anerkannte religiöse Autorität nahm für sich in Anspruch, für diese Fragen der kompetenteste Mann zu sein. Damit befand er sich teilweise im Widerspruch zu Mitgliedern des Oberrates. Für Außenstehende mögen heute, angesichts der furchtbaren Verbrechen an den Juden im Dritten Reich, die Probleme der 20erJahre lapidar erscheinen, doch für die jüdische Gemeinschaft war deren Lösung auch ein Prozess der Selbstfindung und-bestätigung. Man sah in der Mehrheit nicht die dunklen politischen Wolken am Horizont. Nur wenige erkannten die Probleme, so z.b. der Staatsrat Cohn aus Dessau, der auf dem 15. Gemeindetag des DeutschIsraelitischen Gemeindebundes(DIGB) am 23. Januar 1921 feststellte:„Wenn heute nicht das deutsche Judentum den Ring schließt, der es dauernd verbindet, dann ist der historische und psychologische Moment verpaßt... dann ist die Stellung des deutschen Judentums in der nächsten Generation unwiederbringlich verloren ... Dazu mahnt uns... die furchtbar ernste politische Lage... Sicher ist, daß wir Juden zu großen Kraftproben unter uns keine Zeit mehr 46 haben... Wir brauchen unsere Kräfte jetzt nur zur Abwehr des gemeinsamen Feindes... was ist denn noch für uns verläßlich? Die Reichswehr, durchsetzt von antisemitischen Elementen? Die Regierung, die heute von dieser, morgen von jener Seite abhängt?... Nichts ist dort für uns zu haben. Für uns zu haben sind nur wir.“ 72 Schon vor dem Ersten Weltkrieg hatten sich zentrale jüdische Organisationen in Deutschland gebildet, so 1869 der„Deutsch-Israelitische Gemeindebund“, 1893 der„Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens“(CV) und 1904 der„Verband der deutschen Juden“. Zentren der Orthodoxie waren Frankfurt/Main, Hamburg, Halberstadt und Berlin. 1920 war in Halberstadt der„Bund gesetzestreuer jüdischer Gemeinden Deutschlands“ gegründet worden. 1922 wurde dann der„Preußische Landesverband jüdischer Gemeinden“ geschaffen. Dieser Landesverband übernahm später die Vertretung aller Landesverbände in Deutschland. Zuvor war 1928 die„Arbeitsgemeinschaft der jüdischen Landesverbände des Deutschen Reiches“ als Vorstufe eines Reichsverbandes jüdischer Gemeinden in Deutschland entstanden, der dann im Herbst 1933 als„Reichsvertretung der Deutschen Juden“ gebildet wurde. Neben diesen Organisationen gab es im Deutschen Reich spezifische jüdische Einrichtungen, wie u.a. die Zentralwohlfahrtstelle der deutschen Juden, den Reichsbund jüdischer Frontsoldaten, den Jüdischen Frauenbund sowie den Reichsausschuss der jüdischen Jugendverbände als Dachverband der Reichsjugendverbände. Auch in Mecklenburg existierten entsprechende regionale jüdische Verbände und Einrichtungen. So entstanden Ende der 20er-Jahre innerhalb des 1928 gegründeten„Norddeutschen Landesverbandes der jüdischen Jugendvereine“ in Güstrow und Rostock Jugendbünde. Es gab auch einen„Reichsbund jüdischer Frontsoldaten e.V. Gau Mecklenburg“. 72 Max P. Birnbaum, Staat und Synagoge 1918- 1938. Eine Geschichte des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden(1918- 1938), Schriftenreihe wissenschaftlicher Abhandlungen des Leo Baeck Institutes, J.C.B. Mohr(Paul Siebeck), Tübingen 1981, S. 37. 47 Um die Vielfalt der politischen Auffassungen in der jüdischen Gemeinschaft zu zeigen, muss auch der„Verband nationaldeutscher Juden“ genannt werden. Er wurde als„ultradeutsch“ eingeschätzt und war stark nationalistisch orientiert, blieb aber innerhalb der Juden Deutschlands ohne Bedeutung. In Mecklenburg gibt es keine Beweise für die Existenz eines Ablegers dieses Verbandes. Das soll aber nicht heißen, dass es innerhalb der jüdischen Gemeinschaft keine nationalistischen Auffassungen einzelner Gemeindemitglieder gab. Wie schon erwähnt, kann man aus einigen Dokumenten des Oberrates sowie der Israelitischen Gemeinde Schwerin entnehmen, dass es, bezogen auf die rechtliche Stellung der„Ostjuden“, innerhalb der Gemeinden zu Auseinandersetzungen kam. Wahrscheinlich ist die Gründung der„Israelitischen Gemeinschaft e.V. zu Schwerin“ Ende 1924 auch ein Indiz dafür. Denn es heißt im§ 2 der Satzung der Gemeinschaft:„Der Verein bezweckt die Pflege jüdischer Kultur auf dem Boden deutscher Gesinnung“. 73 Mitglieder dieser Gemeinschaft waren in der Mehrzahl„gutbetuchte“ Schweriner. Mit der Entstehung dieser Gemeinschaft verlor die Israelitische Gemeinde Schwerin über 13 Mitglieder. Dass es innerhalb der jüdischen Gemeinschaft Tendenzen zum Nationalismus gab, hatte vielleicht auch eine Ursache im wiedererstarkenden Antisemitismus, der gerade in der Zeit der Inflation zunahm. Das zeigte sich u.a. in der Ausweisung der„Ostjuden“ aus Bayern und in öffentlichen Gewalttätigkeiten gegen Juden in Beuthen, Nürnberg und Oldenburg. Am 5. und 6. November 1923 kam es sogar zu pogromartigen Ausschreitungen im Berliner Scheunenviertel. Als Ausdruck des Antisemitismus kann man ebenfalls die wiederholten Aktionen gegen das rituelle Schlachten, das Schächten, werten. Die Antisemiten verschanzten sich hinter Tierschutzvereinen und ominösen Gutachten von Veterinärmedizinern. Die Angriffe richteten sich dabei auch gegen nichtjüdische Fleischereien, z.B. in Schwerin gegen Fleischermeister Lexow. 73 Siehe MLHA, MfU 9021. 48 Bei der Beurteilung der politischen Situation in der Weimarer Republik darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in diese Zeit die Entstehung der nationalsozialistischen Bewegung fällt. Schon 1920 konnte man im Parteiprogramm der NSDAP lesen:„4. Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist ohne Rücksichtnahme auf Konfession. Kein Jude kann daher Volksgenosse sein. 5. Wer nicht Staatsbürger ist, soll nur als Gast in Deutschland leben können und muß unter Fremdgesetzgebung stehen.“ 74 1925 stellte Hitler in„Mein Kampf“ fest:„(Der Jude ist) immer nur Parasit im Körper anderer Völker... er sucht immer neuen Nährboden für seine Rasse... er ist und bleibt der typische Parasit, ein Schmarotzer, der wie ein schädlicher Bazillus sich immer mehr ausbreitet... wo er auftritt, stirbt das Wirtsvolk nach kürzerer oder längerer Zeit ab.“ 75 1930 brachte die NSDAP-Reichstagsfraktion folgende Gesetzesinitiative ein:„§ 5... wer durch Vermischung mit Angehörigen der jüdischen Blutsgemeinschaft oder farbigen Rassen zur rassischen Verschlechterung und Verletzung des deutschen Volkes beiträgt oder beizutragen droht, wird wegen Rassenverrats mit Zuchthaus bestraft.§ 7... in besonders schweren Fällen(kann) an Stelle von Zuchthaus(§§ 4 bis 6) auf Todesstrafe erkannt werden.“ 76 Als Beispiel des aufkeimenden Nationalsozialismus in Mecklenburg möge eine im Jahre 1924 erschienene„Erklärung zum Artikel in der Nr. 11 des Boten von Neukloster ‚Regierungsbildung‘“ von Walter Vogelberg, Mitglied des Dritten Ordentlichen Landtags MecklenburgSchwerins(Völkische Arbeitsgemeinschaft) dienen. Er schreibt dort unverhüllt den Satz:„Dann wird die wiedererwachte deutsche Seele sich einen gesunden völkischen Staat der Arbeit und Leistung bauen, in dem Jeder das Seine finden wird.“ 77 Es ist fürchterlich und aus heutiger Sicht schwer nachvollziehbar, dass die deutsche Bevölkerung diese und andere Äußerungen nicht ernst nahm. 74 Joseph Walk, Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat, C.F. Müller, Heidelberg/ Karlsruhe 1981, S. 3. 75 Ebd. 76 Ebd. 77 Privatbesitz Herrmann Schulz, Neukloster-"Erklärung" vom 19. März 1924. 49 Im Jahre 1926 wurde der Sitz des Oberrates und des Landesrabbinates nach Rostock verlegt, weil sich dort die größte Gemeinde befand. Diese Zeit war auch gekennzeichnet durch das Zusammenschmelzen der Mitgliederzahlen und der Ortsgemeinden. Auf Gründe hierfür ist a.a.O. schon hingewiesen worden. Eine Anzahl von Gemeindemitgliedern verließ die mecklenburgischen Kleinstädte und verlegte ihren Wohn- und Arbeitsort in die deutschen Großstädte. In den 20erJahren wurden die Gemeinden Dömitz, Crivitz, Plau, Bützow, Gadebusch und Malchin aufgelöst. In einem Brief von H. Jacob aus Grabow an Dr. Rubensohn in Rostock vom 8.2.1929 heißt es:„Nach einer Statistik vom 1.4.1926 hatten Stimmberechtigte 15 Kleingemeinden Rostock Güstrow 142 Seelen Schwerin 162 Seelen (heute weniger) Parchim 80 Seelen (heute weniger) mänl. 87 83 45 26 weibl. 105= 192 106= 189 52= 97 = ca 100 37= 63" 78 Wenn man die Arbeit und die Wirksamkeit der jüdischen Gemeinschaft in Mecklenburg charakterisieren will, muss auf jeden Fall auf die Unterstützung und Hilfe für bedürftige und Not leidende Juden hingewiesen werden. Dafür wurden besonders finanzielle Mittel von Stiftungen für wohltätige Zwecke genutzt. Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts waren diese jüdischen wohltätigen Einrichtungen entstanden. So gab es u.a. die„MendelBlumenthal’sche Stiftung“ in Dömitz, die„Landesrabbiner Dr. Feilchenfeld-Stiftung“ in Schwerin, die„Israel Lichenheim’sche Stiftung“ zu Schwerin und die Stiftung„Darguner Arme“ in Dargun, die „Louis und Emma Weil’sche Stiftung“ in Parchim sowie die„Julius Wolff’sche Stiftung zur Erhaltung und Verschönerung des jüdischen Kirchhofs“ in Grabow, die Stiftung für„Jüdische Waisenkinder“ in Schwerin und die„Pincus’sche Stiftung zum Besten hilfsbedürftiger Israeli78 VgL. MLHA, Israelitischer Oberrat 4. 50 ten in Schwerin“. Später wurde das Eigentum aller Stiftungen von den Nationalsozialisten beschlagnahmt, die Stiftungen wurden aufgelöst. Neben allen politischen und sozialen Differenzierungen in der Weimarer Republik fühlten sich die meisten Juden nicht bedroht, sondern als vollwertige Staatsbürger. Die Ausübung der jüdischen Religion wurde unterschiedlich gehandhabt, wobei der Oberrat vieles unternahm, um die Religiosität zu fördern. Eine nicht unbedeutende Rolle spielten dabei die Religionslehrer der einzelnen Gemeinden, die sich auch als Wanderlehrer um kleinere Städte kümmerten. Der Oberrat organisierte Gottesdienste für die einzelnen Gemeinden, worauf es unterschiedliche Reaktionen gab, die auch die Haltung der einzelnen Gemeindemitglieder zur Religion dokumentierten. So schrieb Herrmann Jacob, Mitglied des Grabower Vorstandes am 27.5.1929 an den Oberrat:„Nach Anhörung der hies.& benachbarten Glaubensgenossen findet sich für einen Gottesdienst am 9. Juni hier selbst leider nicht die genügende Beteiligung zusammen& muß ich bedauerlich bitten, davon Abstand zu nehmen. Die Interessiertesten sind dann bereits zur Kur verreist& andere wollen sich aus geschäftl. Rücksichten an der 700 Jahrfeier in Eldena& an der 1000 Jahrfeier im benachbarten Lenzen beteiligen, bezw. auch an einem Landeskriegerfest, welches alles in die betr. Zeit fällt.- Ich will hoffen, daß in den anderen angesetzten Gottesdiensten alles klappt.“ 79 Dieses Schreiben zeigt anschaulich den normalen weltlichen Alltag in dieser Zeit. Obwohl es die Trennung von Kirche und Staat gab, erhielten die Kirchen und Religionsgemeinschaften finanzielle Zuschüsse durch den mecklenburgischen Freistaat. Im Gegensatz zu den christlichen Kirchen erhielt die Israelitische Landesgemeinde kaum höhere finanzielle Leistungen durch den Staat als zu Zeiten des Großherzogs. Als Antwort auf eine Anfrage des Mecklenburgischen Staatsministeriums, Abteilung geistliche Angelegenheiten, an das Finanzministerium heißt es am 3.9.1920 lapidar:„Gleichstellung des Landesrabbiners mit dem Landessuperintendenten unter keinen Umständen anerkennen...“ 80 79 Siehe MLHA, Israelitischer Oberrat 138. 80 Vergl. MLHA, MfU 9024, Personalakte betr. den Landesrabbiner, Bd. II. 51 Mitglieder der Gemeinden und der Oberrat wandten sich immer wieder gegen diese und ähnliche Ungleichbehandlungen. In einer Eingabe an den Eingabenausschuss des Mecklenburgisch-Schwerinischen Landtages ging es 1928 vor allem um finanzielle Zuwendungen aus dem Staatshaushalt für den israelitischen Religionsunterricht. Darin heißt es:„Bei dieser Sachlage entspricht es sicherlich einem Gebot der Gerechtigkeit, wenn der Staat wenigstens einen Teil der Unterrichtskosten übernimmt. Es handelt sich hier also nicht um die Aufwertung einer von früher bestehenden Verbindlichkeit, sondern um einen aus Gerechtigkeitsgründen in Verbindung mit der neuen Reichsverfassung neu zu gewährenden Zuschuß.“ 81 Trotz aller Probleme, denen die jüdische Gemeinschaft in der Zeit der Freistaaten gegenüberstand, entwickelte sich die Israelitische Landesgemeinde sowohl in Mecklenburg-Schwerin als auch in Mecklenburg-Strelitz. Keiner wäre auf die Idee gekommen, dass das Ende der jüdischen Gemeinschaft in Mecklenburg so nahe war. Die Nationalsozialisten bildeten im Bündnis mit den konservativnationalistischen Kräften schon 1932 in beiden Freistaaten die Regierung. Damit wurde der rassische Antisemitismus der zukünftigen Beherrscher Deutschlands aber noch nicht Regierungs- und Handlungsprogramm. Das sollte sich mit dem Machtantritt am 30. Januar 1933 in ganz Deutschland sehr schnell ändern. Gerade die Entwicklungen in der Weimarer Republik machen deutlich, wie notwendig das Zusammenstehen der demokratischen Kräfte gegen jede Form des Extremismus ist. Die Herrschaft der NSDAP führte dazu, dass zuerst politisch und moralisch Andersdenkende Opfer dieser Gewaltherrschaft wurden und danach Menschen vernichtet wurden, die nur den„Makel“ hatten, Juden, Sinti und Roma, Homosexuelle oder Geistigbehinderte zu sein. 81 Siehe MLHA, Israelitischer Oberrat 108. 52 Juden in Mecklenburg unter dem Hakenkreuz (1933 bis 1945) Als am 30. Januar 1933 die braunen Horden durch das Brandenburger Tor in Berlin zogen, senkte sich die Nacht des Mittelalters über Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt glaubte ein Großteil der Demokraten im Reich aber noch, dass dieser Spuk schnell vorübergehen würde. Der bekannte Berliner Rabbiner Leo Baeck stellte kurz nach dem 1. April 1933, dem Tag des ersten Judenboykotts, prophetisch fest: „Die tausendjährige Geschichte des deutschen Judentums ist zu Ende.“ 82 Diese Voraussicht wurde aber nicht von der Mehrheit der Mitglieder der jüdischen Gemeinschaft in Deutschland geteilt. Keiner der Mecklenburger Juden ahnte, dass der staatlich organisierte Massenmord an den deutschen und europäischen Juden das Pogrom von Sternberg 1492 fürchterlich übertreffen würde. Die Machthaber des Dritten Reiches gingen schrittweise vor. Die Mehrheit des deutschen Volkes musste erst gefügig gemacht werden, damit sie dem dumpfen rassischen Antisemitismus Folge leistete. Dieser Antisemitismus war unmenschlich und einmalig in der Geschichte Deutschlands. Die braunen Machthaber versuchten alles, bis hin zu pseudowissenschaftlichen Abhandlungen, diesen Antisemitismus als Ausdruck des Willens des deutschen Volkes zur Vernichtung der Juden darzustellen. Die Angriffe gegen die jüdischen Bewohner des deutschen Reiches muss man in die gesamte Einschüchterungspolitik der NSDAP besonders in den Anfangsjahren der Naziherrschaft einordnen. Die erste groß angelegte Aktion nach dem 30. Januar 1933 war der Boykott jüdischer Geschäfte, Ärzte und Rechtsanwälte. Dieses Boykottprogramm erschien am 29. März 1933 in allen Nazizeitungen, so auch im„Niederdeutschen Beobachter“, der nationalsozialistischen Tageszeitung für Niederdeutschland und Zeitung der MecklenburgSchweriner Staatsregierung. Darin kann man lesen, dass es gegen die„jüdische Gräuelpropaganda“ im Ausland gehe.„Die kommuni82 Max P. Birnbaum, a.a.O., S. 224. 53 stischen und marxistischen Verbrecher und ihre jüdisch-intellektuellen Anstifter; die mit ihren Kapitalien rechtzeitig in das Ausland ausrückten, entfalten nun von dort aus eine gewissenlose landesverräterische Hetzkampagne gegen das deutsche Volk überhaupt.“ 83 Geleitet wurde der Boykott durch das„Zentralkomitee“, deren Chef Julius Streicher war, Herausgeber der berüchtigten antisemitischen Hetzschrift„Der Stürmer“. Wenn man sich die Punkte des Boykottprogramms näher betrachtet, so wird deutlich, dass das deutsche Volk erst darüber aufgeklärt werden musste, warum es an diesem Boykott teilnehmen sollte. Im Punkt 3 des Programms heißt es: „Die Aktionskomitees haben sofort durch Propaganda und Aufklärung den Boykott zu popularisieren. Grundsatz: Kein Deutscher kauft noch bei einem Juden oder läßt sich von ihm und seinen Hintermännern Waren anpreisen.“ Und im Punkt 7:„Grundsätzlich ist immer zu betonen, das es sich um eine uns aufgezwungene Abwehrmaßnahme handelt.“ 84 Dem Aufruf war eine wüste Hetzkampagne gegen die jüdischen Mitbürger vorausgegangen. So berichtete der„Niederdeutsche Beobachter“ am 3. Januar 1933 über einen Ritualmord in Ostpreußen, an dem Juden beteiligt waren, und rief in der gleichen Ausgabe unter der Überschrift„Reif für Palästina“ zu einer Flugblattaktion gegen jüdische Geschäfte in Mecklenburg auf. Am 10. Februar 1933 gab es die Überschrift„Zerstörung des deutschen Landvolkes für das Wohlleben polnischer Zionisten“ und am 25. Februar 1933, auf der Vorderseite besagter Zeitung„SPD-Juden hetzen...“. Aber auch folgende Überschriften gehörten zum Arsenal der Nazipropaganda:„Das Volk macht Schluß mit dem jüdischen Warenhaus-Ramsch“,„Jüdische Frechheit“,„Internationale Judenverschwörung gegen Hitler-Deutschland“,„Gegen Beschäftigung jüdischer Juristen in Rostock“,„Das Weltjudentum an der Arbeit“, „Beginn der Abwehr der Weltjudenhetze“ und am 30. März 1933 war dann zu lesen:„Wir zwingen Juda in die Knie!“. 83 Niederdeutscher Beobachter, 1. April 1933, 9. Jahrgang, S. 5. 84 Ebd. 54 Im Mecklenburgischen Landeshauptarchiv liegt das Tagebuch des damals 68 Jahre alten Mitgliedes der Israelitischen Landesgemeinde S. Meinungen aus Hagenow. Seine Familie war in dieser Stadt seit 1756 ansässig, betrieb Handel und später auch Landwirtschaft. Er schildert unter dem Datum 1. und 2. Februar 1934 seine Eindrücke während eines Jahres brauner Diktatur. Es ist eines der wenigen Dokumente, in dem die Opfer sich zu Wort meldeten. S. Meinungen stirbt 1938, sein Sohn Hermann und dessen Familie werden Opfer der faschistischen Vernichtungspolitik. Im Tagebuch heißt es: „1. Februar 1934 Die Regierung will, daß Deutschland sich selbst ernährt und von dem Ertrag der Landwirtschaft leben soll, sodaß wir unseren Lebensstatus ganz erheblich zurückschrauben müssen. Die Judenhetze und Boykotts, wie wir sie in letzten Jahr erlebt haben, würde im Nichtfalle des Gelingens der Pläne der Regierung dann nur ein ganz kleines Abbild sein von dem, was noch zu erwarten ist, da das gewöhnliche Volk immer nur gar zu gern geneigt ist, einen Sündenbock zu suchen und in diesem Falle auf die Juden zurückgreifen würde. Im April 1933 war in ganz Deutschland ein Boykott gegen die Juden. In jeder Großstadt, in jeder Kleinstadt wurden die Geschäfte der Juden gesperrt, das Publikum wurde verwarnt, jüdische Geschäfte zu betreten. Ich muß als wahrheitsliebender Chronist auch schreiben, daß mein Geschäft, Jahrhunderte am Orte, von 2 Nationalsozialisten treu bewacht wurde. Wenn das Resultat auch äußerlich gleich null war, im Gegenteil, so war doch so etwas seit Jahrhunderten von Jahren nicht mehr vorgekommen. Dieser Boykott erstreckte sich bis in die 3. Generation zurück, sodaß noch nicht einmal die vor 50 Jahren getauften Juden und deren Nachkommen als Arier(Christen) angesehen wurden. Es war die übelste Hetze und konnte jeder Antisemit seine Freude daran haben. Alle Beweise der Freundschaft und Treue meiner Mitbewohner konnten an dieser Tatsache nicht ändern. Es ist am Orte passiert, daß Dr. Sommerfeld ein Schwerkriegsbeschädigter,(er hat im Kriege ein Bein verloren), der bereits 1917 getauft und mit einer echten Christin verheiratet ist, auch durch eine nationalsoz. Wache boykottiert worden ist. Heute, nach Verlauf von 55 10 Monaten, hat Dr. Sommerfeld seine alte Praxis wieder, zumal ihm als Kriegsbeschädigten die Krankenkassen belassen worden sind. Seinen Kindern ist aber das Studium vorläufig unterbunden. Die Auswirkungen des Boykotts in der Großstadt waren katastrophal. Mein Sohn Hermann, der ziemlich real denkt, hat sich zu meiner großen Freude auch bereitgefunden, jüdische junge Leute aus der Großstadt aufzunehmen, damit diese wenigstens mal einen Begriff davon haben, mit Schaufel und Forke umzugehen, melken zu lernen etc. Zur Zeit haben wir 12 junge Leute hier, die alle die Absicht haben, nach einem Jahr nach Palästina zu gehen und sich dort ansiedeln zu lassen. Niemals hätte man solche Verhältnisse erwartet. ... In diesem Falle geht es wie immer gegen die Juden. Viel schlimmer wird es noch, wenn die Regierung mit ihrem Arbeitsprogramm nicht durchkommt. Auch dann wird es heißen, Schuld allein haben die Juden, und es ist ein Ende dieser bösen Zeit nicht abzusehen. Unser uraltes Landesproduktengeschäft, welches Generationen hindurch Brot gegeben hat, liegt darnieder,... 3.2.1934 Aufgewachsen in einem nationalliberalem Hause, in dem jeden Tag für den Landesfürsten gebetet wurde, war uns der sozialdemokratische Ansturm garnichts. Was natürlich mit Vergnügen gesehen wurde, war, daß die Soz. Dem. keine antisemitische Hetze betrieben und den Menschen je nach seinen Leistungen sahen. Wir, spez. ich und meine Familie, wir wachten erst auf, als Herr Hitler in kurzen, dürren Worten erklärte, Deutschland müsse erst mal judenrein gemacht werden. Wie ihm das gelang, weiß ja die ganze Welt, und müssen z. Zt. 14000 junge hochbegabte jüdische Leute den Beruf wechseln, in der Hauptsache in der Absicht, nach Palästina zu gehen und dort Ackerbau zu treiben. Kein Mensch weiß, was kommen wird.“ Das Tagebuch endet mit der Eintragung am 1. September 1935:„Eine lange Spanne Zeit ist verflossen, aber die letzten 2 Jahre haben nicht allein uns, sondern der ganzen Judenheit im deutschen Vaterland Veränderungen gebracht, wie sie wohl kein erlebender Mensch für möglich gehalten hätte;...“ 85 85 MLHA, Jüdische Gemeinde Hagenow 147, Tagebuch Meinungen. 56 Wie schon aus diesen Tagebucheintragungen ersichtlich, führte der Boykott nicht zu den gewünschten Ergebnissen. Noch waren die jüdischen Mitbürger Nachbarn, Bekannte und Freunde. Das paßte auch den Nationalsozialisten in Mecklenburg nicht, und man schüchterte öffentlich die Menschen ein. Der„Niederdeutsche Beobachter“ ging unter der Rubrik„Am Pranger“ am 29.4.1933 namentlich gegen Schweriner Einwohner vor, die weiter im EPEGE-Laden(gemeint ist ein„Einheitspreisgeschäft“ d. Verf.) einkauften. Der Oberrat der Israelitischen Landesgemeinde stand vor der schweren Aufgabe, das Leben der jüdischen Gemeinschaft in Mecklenburg zu organisieren. Denn seit 1934 gehörte die Israelitische Landesgemeinde Mecklenburg-Strelitz zur gemeinsamen„Israelitischen Landesgemeinde Mecklenburg“. Die Landesgemeinde wurde nach dem Ausscheiden des Landesrabbiners Dr. Silberstein 1934 durch den Lübecker Rabbiner Dr. Winter betreut. Der Oberrat sowie die Mitglieder der Landesgemeinde glaubten trotz des stärker werdenden Antisemitismus an ein Weiterbestehen der jüdischen Gemeinschaft. So heißt es im Protokoll der Landesversammlung vom 24.2.1935:„Es liegt nicht an uns, ob wir Jude sein wollen oder nicht, darüber haben wir nicht zu bestimmen; diejenigen, die früher anderer Meinung waren, und vom Judentum sich trennten, sind eines Besseren belehrt worden.... Für uns gibt es nur ein Vaterland und das ist Deutschland. Wir alle werden unsere Gefühle, die wir für unser geliebtes Vaterland hegen, und die wir durch verschiedene Taten bewiesen haben, nicht ändern. Diese Gefühle für unser deutsches Vaterland kann uns keiner rauben.“ 86 In die Aktivitäten der jüdischen Gemeinschaft, die auch eine gewisse Rückbesinnung auf das Judentum beinhalteten, reihten sich die Bildung des„Kulturbundes deutscher Juden“ 1934 in Mecklenburg, sowie Aktivitäten der jüdischen Jugendbünde und die engere Zusammenarbeit mit den verschiedenen jüdischen Institutionen des Deutschen Reiches ein. Dabei gingen die Mitgliederzah86 MLHA, Israelitischer Oberrat 26, Geschäftsbetrieb, Rechts- und Personalan gelegenheiten des Oberrates. 57 len der Landesgemeinde weiter zurück. Ursachen dafür waren u.a. der Wegzug in die Anonymität der Großstädte Deutschlands, die Emigration einzelner jüdischer Familien und die Ausbürgerung und Ausweisung von Gemeindemitgliedern auf der Grundlage der faschistischen Gesetzgebung von 1934. Nach Einschätzung des Oberrates gab es Mitte 1934 noch ca. 500 bis 550 Mitglieder. 1938 waren es nach einer Statistik nur noch ca. 460. Bei den Zahlenangaben wird aber nicht deutlich, ob es sich hier nur um Gemeindemitglieder oder, im Sinne der Rassenpolitik des Dritten Reiches, auch um Juden handelt, die nicht Gemeindemitglieder waren. Aus dem Jahre 1942 liegt ein Schreiben der GESTAPO- Schwerin vor, in dem von 232 Juden und Jüdinnen berichtet wird, die sich noch im Bereich der Staatspolizeistelle Schwerin(Mecklenburg) aufhielten. 87 Die wirtschaftliche und soziale Situation jüdischer Menschen verschlechterte sich drastisch nach 1933. Die Wohlfahrtsorganisationen der jüdischen Gemeinschaft, der Oberrat und die noch existierenden Gemeinden unterstützten mit ihren bescheidenen Mitteln diese Menschen. Ein Beispiel dafür stellt der Bericht der Sozialfürsorgerin der Zentralwohlfahrtstelle der Juden, Frau Hertz, vom 3.8.1934 dar(siehe Anhang Nr. 17). Solidarisch handelten ebenfalls die Mitglieder der jüdischen Gemeinschaft untereinander. Gemeinsam versuchte man der immer stärkeren Bedrängnis und Ausgrenzung zu begegnen. Man wollte nicht einfach aufgeben, man wollte nicht einfach ausgegrenzt sein. So fordert der Oberrat in einem Rundschreiben an alle Gemeindevorsteher am 14. August 1935 u.a. im Punkt 6:„Die Forderung der Zeit ist es, daß wir uns auf uns selbst besinnen und nur auf uns selbst, auf unsere Entschlossenheit und unseren unbeugsamen Willen zur Selbstbehauptung, verlassen. Dazu ist es aber nötig, dass alle Kräfte wachgerufen und eingesetzt werden. Deshalb muß in erster Linie die Jugend für den Dienst in und an der Gemeinde herangezogen werden; sie soll sich mit der Ueberzeugung durchdringen, dass sie selbstlose und hingebende Arbeit für die Glaubens- und Schicksalsgemeinschaft, in die sie hineingeboren und hineingestellt ist, das beste Heilmittel gegen die äussere und innere Not ist und ihren Lohn in sich selbst trägt.“ 88 87 Vgl. MLHA, MfU 9089. 88 MLHA, Jüdische Gemeinde 644, Neubrandenburg. 58 Eine Zäsur bildete das Jahr 1935. Am 15. September diesen Jahres wurde auf dem Nürnberger Parteitag der NSDAP das„Reichsbürgergesetz“ verabschiedet. Damit war die Grundlage für ein spezielles Gesetzeswerk zur Ausgrenzung, Vertreibung und letztlich zur Vernichtung der Juden geschaffen worden. Aber auch schon davor ging man mit Gesetzen gegen jüdische Menschen vor. Da wäre zuerst das„Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 7.4.1933 zu nennen. Zu erwähnen ist auch, dass staatlicherseits schon eine Kennzeichnung bezüglich der Namen vorgenommen wurde. So heißt es im:„Sonderdruck Nr. 17 aus dem Ministerialblatt f.d. Preuß. innere Verwaltung 1934 Nr. 27, Seite 898 VII. Judennamen. (1) Führen Personen arischer Abstammungen jüdische Namen, so wird Anträgen auf Änderung dieser Namen stattgegeben.... Welche Namen als jüdisch anzusehen sind, bestimmt sich nach der Auffassung der Allgemeinheit. Es gibt zweifellos zahlreiche Familiennamen, die ihrem Ursprung nach deutsche Namen sind, in der Volksanschauung aber allgemein als Judennamen gelten(z.B. Hirsch, Goldschmidt usw.).... (2) Anträgen von Personen nichtarischer Abstammung ihren Namen zu ändern, wird grundsätzlich nicht stattgegeben, weil durch die Änderung des Namens die nichtarische Abstammung des Namensträgers verschleiert würde. Auch der Übertritt zum Christentum ist nicht geeignet, eine Namensänderung zu begründen.“ 89 Das schon erwähnte Reichsbürgergesetz bildete, wie schon festgestellt, die Grundlage für weitere entsprechende Gesetze. Dazu gehörte das„Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ mit den entsprechenden Verordnungen und Durchführungsbestimmungen. Um die jüdische Gemeinschaft weiter einzuschränken, wurden dann im Jahre 1938 u.a. folgende Gesetze und Verordnungen erlassen: - Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen 89 MLHA, MdI 9636, Namensänderungen generalia. 59 - Verordnung über die Anmeldung aller jüdischen Vermögen über 5000 RM - 2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ände rung von Familiennamen und Vornamen - 3. Bekanntmachung über den Kennkartenzwang. Mit der 2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 17. August 1938 wurde bestimmt:„Soweit Juden andere Vornamen führen, als sie nach§ 1 Juden beigelegt werden dürfen, müssen sie vom 1. Januar 1939 ab zusätzlich einen weiteren Vornamen annehmen, und zwar männliche Personen den Vornamen Israel, weibliche Personen den Vornamen Sara.“ In Verbindung mit der 3. Bekanntmachung über den Kennkartenzwang vom 23. Juli 1938 mussten jüdische Menschen ab dem 1. Januar 1939 eine spezielle Kennkarte besitzen, die mit einem„J“ gekennzeichnet war. Dazu kam das Annehmen des zusätzlichen Vornamens. In der Bekanntmachung vom 23. Juli 1938 heißt es im§ 3, Absatz 1:„Juden(§ 1) haben, sobald sie eine Kennkarte erhalten haben, bei Anträgen, die sie an amtliche oder parteiamtliche Dienststellen richten, unaufgefordert auf ihre Eigenschaft als Jude hinzuweisen sowie Kennort und Kenn-Nummer ihrer Kennkarte anzugeben...“ Den Abschluss der Kennzeichnung der Juden in Deutschland bildete die Polizeiverordnung vom 1. September 1941, nach der„Juden und Jüdinnen... auf der linken Brustseite... den Judenstern jederzeit sichtbar und festgenäht in der Öffentlichkeit zu tragen“ hatten. Eine Gegenüberstellung der Behandlung der Juden nach dem kanonischen Recht mit der Gesetzgebung des Dritten Reiches soll den Rückfall in das finsterste Mittelalter verdeutlichen(siehe Tabelle). 90 90 Raul Hilberg, Die Vernichtung der europäischen Juden, Bd. I, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt a. Main, 1990, S. 17ff. 60 Kanonisches Recht Nazimaßnahmen Verbot der Ehe und des geschlechtlichen Verkehrs zwischen Christen und Juden(Synode von Elvira, 306) Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, 15. Sept. 1935(RGBl. I, 1146) Juden ist es nicht erlaubt, öf- Gesetz zur Wiederherstellung fentliche Ämter zu bekleiden des Berufsbeamtentums, 7. April (Synode von Clermont, 535) 1933(RGBl. I, 175) Christen ist es untersagt, jüdi- 4. Verordnung zum Reichssche Ärzte zu Rate zu ziehen bürgergesetz vom 25. Juli 1938 (Trullanische Synode, 692)(RGBl. I, 969) Christen ist es nicht erlaubt, bei Juden zu wohnen(Synode von Narbonne, 1050) Anordnung Görings vom 28. Dez. 1938, wonach Juden in bestimmten Häusern zu konzentrieren seien(Bormann an Rosenberg, 17. Jan.1939, PS-69) Juden müssen ein Unterscheidungszeichen an ihrer Kleidung tragen(4. Lateranische Konzil, 1215 Verordnung von 1. Sept. 1941 (RGBl. I, 547) Verbot des Synagogenbaus (Konzil von Oxford, 1222) Zerstörung von Synagogen im gesamten Reich am 10. Nov. 1938(Heydrich an Göring, 11. Nov. 1938, PS-3058) Juden dürfen keine akademischen Grade erwerben(Konzil von Basel, 1434, XIX. Sitzung) Gesetz über die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 (RGBl. I, 225) Wenn es in Deutschland oder im Ausland noch Menschen gegeben hat, die glaubten, dass es den Machthabern in Deutschland nicht ernst sei mit ihrer aktiven antisemitischen Politik, so sollte sie der 9. November 1938 eines Schlimmeren belehren. 61 Anlass für diesen mittelalterlichen Akt war das Attentat auf den Legationsrat von Rath durch H. Grynszpan am 7. November 1938 in Paris. Sofort setzte eine zügellose Hetze gegen die Juden in Deutschland ein. Den Höhepunkt stellte die Nacht vom 9. zum 10. November dar. In den Massenmedien der Nationalsozialisten, besonders in den Zeitungen, wurde das Volk regelrecht aufgeputscht, mit den Juden abzurechnen. Stabsmäßig organisiert, wie aus dem in der Anlage befindlichen Dokument der GESTAPO vom 10. November 1938 zu entnehmen ist, unter starker Einbeziehung getarnter SS-Leute und NS-Parteifunktionäre, wurden in der Nacht vom 9. zum 10. November vor allem Synagogen, jüdische Bethäuser und andere Gemeindeeinrichtungen wie aber auch jüdische Geschäfte planmäßig zerstört. Wo es möglich war, wurden die Synagogen in Brand gesetzt, wie z.B. in Rostock, oder verwüstet, wie in Schwerin. Nach vorbereiteten Listen nahm man in Mecklenburg über 160, vor allem männliche Juden, in so genannte Schutzhaft und lieferte sie in die Landesanstalt Neustrelitz-Strelitz des Landesfürsorgehauses Güstrow ein. Geplant war der Weitertransport in das Konzentrationslager Sachsenhausen. Die Überführung in das KZ Sachsenhausen fand aber nicht statt. Bis März 1939 waren alle wieder aus der Schutzhaft entlassen. Ihnen wurde zur Auflage gemacht:„Daß sie unmittelbar nach der Entlassung ihre Auswanderung zu fördern hätten. Andernfalls würde ihre Verhaftung abermals erfolgen.“ 91 Neben der Inhaftierung der Menschen und der Zerstörung und Vernichtung jüdischen Eigentums wurde den Juden Deutschlands eine „Kontribution von 1.000.000.000 Reichsmark an das Deutsche Reich auferlegt“. Mit der„Verordnung zur Wiederherstellung des Straßenbildes bei jüdischen Gewerbetreibenden“ vom 12. November 1938 wurde im§ 1 festgelegt:„Alle Schäden, welche durch die Empörung des Volkes über die Hetze des internationalen Judentums gegen das nationalsozialistische Deutschland am 8., 9. und 10. November 1938 an jüdischen Gewerbetreibenden und Wohnungen entstanden sind, sind von dem jüdischen Inhaber oder jüdischen Gewerbetreibenden zu beseitigen.“ 91 MLHA, Landesfürsorge- u. Landarbeitshaus Güstrow 754 b. 62 Im Gegensatz zum Boykott vom 1.4.1933 konnte die breite Öffentlichkeit nun erleben, wie mit den Juden umgegangen wurde. Am 11.11.1938 berichtete der„Niederdeutsche Beobachter“ unter der Überschrift„Judengalgen auf dem Wismarer Markt“, dass über 10 000 Einwohner der Stadt„spontan“ an einer Demonstration gegen die Juden teilgenommen haben. Die ideologische Vorbereitung dieses Pogroms wurde lange und intensiv betrieben. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der„Beitrag“ des „Justizinspektors PG Bruhn“. In einem Aufsatz, vielleicht für eine Versammlung der NSDAP oder einer ähnlichen Gliederung zwischen 1935 und 1938, also vor dem Reichspogrom verfasst, schreibt er über die Geschichte der Juden in Rehna. Vorhandene Quellen werden von ihm, entgegen der historischen Tatsachen, im nationalsozialistischen, antisemitischen Sinne umgedeutet. Das 7-seitige Pamphlet endet dann:„Die Juden sind in ihrer Rasse, in ihrer Handlungsund Sinnesart so sehr von dem blutsdeutschen Volksgenossen verschieden und wenn ein früheres Jahrhundert und die letzten Jahrzehnte das volksschädigende Treiben der Juden nicht erkannte und ihm nicht wirksam begegnen konnte, im Dritten Reiche erkennt man den Juden dank der unermüdlichen Aufklärungsarbeit durch den Nationalsozialismus.“ 92 Der„Niederdeutsche Beobachter“ brachte teilweise ausführliche Berichte darüber, wie in Mecklenburg gegen jüdische Menschen vorgegangen wurde. In der Sprache des Mittelalters hetzte dieses Blatt gegen verdienstvolle und angesehene Bürger der Mecklenburger Städte. Es nutzte dabei auch Kräfte der Deutschen Christen: So gab es am 19.11.1938 einen Leitartikel mit der Überschrift „Mit M. Luther gegen feige Niedertracht“. Der Oberkirchenrat Schulz stellte im Mahnwort zur Judenfrage nach den Ereignissen vom 9.11.1938 fest:„Im kirchlichen Raum erwächst uns die unabweisbare Pflicht, für die Entjudung des religiösen Erbes unseres Volkes alle Kräfte einzusetzen.“ 93 Und im Kirchengesetz des Landes vom 13.2.1939 stand:„Juden können nicht Angehörige der Ev.-Luth. Kirche Mecklenburgs werden.“ 94 92 Stadtarchiv Rehna, A1/14, Otto Bruhn, Die Juden in Rehna, o.J. 93 Mecklenburgische Kirchenzeitung, 6.11.1988,"Erinnern". 94 Ebd. 63 Es ist jedoch durchaus anzunehmen, dass sich auch in Mecklenburg Anhänger der Bekennenden Kirche wie auch Katholiken gegen die Judenverfolgung aussprachen. Darüber hinaus verurteilten die im politischen Widerstand befindlichen Kräfte auf das Schärfste die Vorgehensweise der Nationalsozialisten gegen den jüdischen Teil der deutschen Bevölkerung. Das Pogrom des Jahres 1938 leitete den erzwungenen Exodus der deutschen Juden ein. Aber man wollte die Juden nicht nur außer Landes treiben, man wollte auch ihr Eigentum. So wurden Juden nur aus der Schutzhaft entlassen, wenn sie ihr Eigentum verkauften und Deutschland verließen. In den Beständen des Landeshauptarchives 95 belegen Dokumente, wie die zur Auswanderung gezwungenen Juden ausgeplündert wurden. Jetzt bewährte sich, dass vor dem Pogrom entsprechende Gesetze und Verordnungen geschaffen wurden. Die„Entjudung“ der deutschen Wirtschaft erfolgte auf der Grundlage der„Verordnung über die Anmeldung aller jüdischen Vermögen...“ vom 26. April 1938. Im§ 7 war die Zielstellung klar formuliert:„Der Beauftragte für den Vierjahresplan kann Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um den Einsatz des anmeldepflichtigen Vermögens im Einklang mit den Belangen der deutschen Wirtschaft sicherzustellen.“ In erpresserischer Art und Weise wurde jüdischen Bürgern ihr Eigentum abgegaunert. Die„Entjuder“- die späteren Ariseure- bereicherten sich an der Not und dem Elend der Juden. Und alles geschah auf gesetzlicher Grundlage. Aber auch„Kleine“ kamen in den„Genuss“ jüdischen Vermögens. Zwar nicht in den Größenordnungen der Wirtschaftsunternehmer und Unternehmungen, aber doch immerhin war es geraubtes Gut. An allem verdiente das Dritte Reich. Ein Beispiel aus Gadebusch zeigt, dass die Nutznießer nicht unbedingt wissentlich jüdisches Eigentum in ihren Besitz nahmen. 1944 muss die„Jüdin Martha Sara Jahn verw. Holtfreter geborene Cohn“ auf Anweisung der GESTAPO ihren„Wohnsitz“ nach Theresienstadt„verlegen“. Im Schreiben der GESTAPO Staatspolizeistelle 95 MLHA, Oberfinanzpräsident Nordmark in Kiel, Devisenstelle Lübeck. 64 Schwerin vom 3. 6. 1944 heißt es u.a.:„Am 7.6.1944 verlegen aus dem Bereich der Staatspolizeistelle Schwerin(Mecklbg.) 5 Jüdinnen ihren Wohnsitz nach Theresienstadt. Für die Verlegung kommt die Jüdin Martha Sara Jahn verw. Holtfreter geborene Cohn, geboren 22.2.1875 in Czernikau, wohnhaft in Gadebusch/Mecklbg., in Frage.... Die Wohnung der Jüdin ist nach Verlassen zu verschließen und zu versiegeln. ... Die noch vorhandenen Lebensmittel sind der NSV. gegen Quittung zu übergeben.... Der Abtransport der Jüdin Jahn hat am 6.6.1944 mit dem Zuge Nr. 483- 11.56 Uhr ab Gadebusch- zu erfolgen. Weiterfahrt von Schwerin um 13.20 Uhr über Wismar, Bad Doberan, Seestadt Rostock. An Rostock- 16.45 Uhr-.“ 96 Der Meister der Gendarmerie(Name unleserlich) teilt dem Bürgermeister von Gadebusch mit: „Die Jüdin Jahn ist auftragsgemäß am 6.6.44 nach Rostock überführt und dem Grenzpolizeikommissariat übergeben worden.“ 97 Nicht bekannt ist das weitere Schicksal der 69-jährigen Martha Jahn. Wir können es aber ahnen. Sie wurde ein Opfer des Holocaust. Was jedoch aus dem Eigentum von Martha Jahn wurde, ist uns bekannt. Im Schreiben des Finanzamtes Schwerin vom 3. Juli 1944 an den Bürgermeister der Stadt Gadebusch heißt es:„Ich bin damit einverstanden, daß die Stadt Gadebusch die in der Wohnung der abgeschobenen Jüdin Martha Sara Jahn, verw. Holtfreter, geb. Cohn befindlichen Gegenstände von denen Sie eine Durchschrift des Verzeichnisses mit den Einzel=Taxwerten besitzen, zu dem Gesammt-Taxwert von 870,45 RM zuzüglich 20,20 RM Schätzgebühren vom Deutschen Reich zur Abgabe an Fliegergeschädigte oder sonstige Bedürftige kauft. Ich übersende Ihnen hiermit den Wohnungsschlüssel und bitte nach Übernahme der Sachen den Betrag von 890,65 RM der Finanzkasse Schwerin Meckl. auf ihr Reichsbankkonto Schwerin zu überweisen.“ 98 Frau Elfriede H. in Gadebusch, sie war im Behelfsheim am Schützenplatz untergebracht, erhält nach Zahlung von 890, 65 RM die Wohnung samt Inventar. Abschluss des„Vorgangs“:„1. H. hat die Wohnung inzwischen bezogen. 2. Z.d.A. Gadebusch, den 8. August 1944. Der Bürgermeister:(unleserliches Kürzel)“ 99 96 Stadtarchiv Gadebusch, 404, Bekämpfung des Judentums. 97 Ebd. 98 Ebd. 99 Ebd. 65 In dieser schrecklichen Zeit gab es aber auch Momente des Widerstandes, des Aufbegehrens und der Menschlichkeit. So versuchte in Ludwigslust ein nichtjüdischer Rechtsanwalt, seinem jüdischen Mandanten Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Ebenfalls legten Juden Einspruch gegen unter Druck abgeschlossene Kaufverträge bzw. gegen überhöhte Sühneleistungen bei der Auswanderung aus Deutschland beim Reichswirtschaftsminister ein. Es waren keine spektakulären Aktionen, aber angesichts der Rechtsstellung der jüdischen Menschen mutige Taten. Aus dieser Zeit gibt es auch Beispiele, dass Juden, die schon im Ausland waren, die noch in Deutschland Lebenden finanziell unterstützten. Andererseits wurden aus Beständen der Israelitischen Landesgemeinde Thorarollen, so z. B. auf Bitten von Dr. Rubensohn, einer jüdischen Gemeinde in Palästina- Meged n. Pardess Chana- zur Verfügung gestellt, um den Eingewanderten bei der Ausübung der Religion zu helfen. Ebenso erhielt die Jüdische Gemeinde in Edgware- England- eine Thorarolle. 100 Am 24. Januar 1939 wurde die„Reichszentrale für jüdische Auswanderung“ durch die faschistische Regierung gebildet. Aus einem Schreiben des Generalfeldmarschalls Göring an den Reichsminister des Inneren vom 24.1.1939 ist zu entnehmen:„Die Auswanderung der Juden aus Deutschland ist mit allen Mitteln zu fördern.... alle Maßnahmen zur Vorbereitung einer verstärkten Auswanderung der Juden zu treffen,... Die Leitung der Reichszentrale übernimmt der Chef der Sicherheitspolizei.“ 101 Noch wollte man Deutschland auf diese Weise„judenrein“ machen. Im Juli 1939 wurde durch staatliche Stellen die„Reichsvereinigung der Juden in Deutschland“ geschaffen. Dieser Reichsvereinigung wurden alle jüdischen Gemeinden zugeordnet. Zuvor hatten im März 1938 die jüdischen Gemeinden ihren Körperschaftsstatus verloren und durften nur noch rechtsfähige Vereine sein. Die Reichsvereinigung der Juden existierte bis 1943. Nach 1938 wurde den jüdischen Menschen das Leben praktisch „zur Hölle“ gemacht. Immer mehr waren die Juden der Willkür der 100 Vgl. MLHA, Israelitischer Oberrat 100, Kultusgegenstände 1930 bis 1937. 101 Vgl. MLHA, MdI 11149, Ludwigslust. 66 GESTAPO ausgeliefert. Diese Behörde sorgte für den„Einsatz“ der jüdischen Arbeitskräfte, für die Zuteilung der notwendigen Nahrungsmittel, die Zusammenlegung in„Judenhäusern“, in Schwerin war es das Gebäude der jüdischen Gemeinde in der Schlachterstraße, und organisierte letztlich den Transport in die Vernichtungslager. Die weitere Entwürdigung der Juden wurde dadurch deutlich, dass es ihnen verboten war, Rundfunkapparate zu besitzen, dass sie Ausgangsbeschränkungen unterworfen waren, dass man sie von der Teilnahme am öffentlichen Leben ausschloss. Dazu kam, dass ab Ende 1938 die jüdischen Menschen zu„Arbeitseinsätzen“ herangezogen wurden. Ab 1941 war die Zwangsarbeit Normalität geworden. Mit Beginn des Zweiten Weltkrieges und nach dem Überfall auf die Sowjetunion rückte die„Endlösung der Judenfrage“ in den Mittelpunkt. Nun wurde nicht mehr die Vertreibung der Juden aus Deutschland, sondern die Vernichtung der Juden Europas betrieben. Am 20. Januar 1942 fand in Wannsee die Besprechung über die Deportation und Ausrottung der Juden statt, die als„Wannseekonferenz“ in die Geschichte eingegangen ist. Für die noch im Reich verbliebenen deutschen Juden begannen die Deportationen im Juni 1942. Mit diesem Zeitpunkt hört faktisch das jüdische Leben in Deutschland auf. Auch in Mecklenburg setzte die Deportation ein. Die erste„Evakuierung nach dem Osten“ erfolgte für Mecklenburg am 11.07.1942. Im Schreiben der GESTAPO vom 06.07.1942 an die Ortspolizeibehörden heißt es:„Am 11.07.1942 sollen aus dem Bereich der Staatspolizeistelle Schwerin 91 Juden nach dem Osten evakuiert werden“. 102 Aus Schwerin wurden 11 Juden im Alter zwischen 64 und 16 Jahren am 10. Juli 1942 auf„Transport“ geschickt. Für sie gab es keine Hilfe von Seiten der nichtjüdischen Schweriner. Diese 11 Schweriner Juden gingen den Weg in das Vernichtungslager Auschwitz. 103 Nur wenige Zeugnisse sind als Beweise für die Verbrechen der Nazis überliefert. Deshalb soll abschließend folgende Abschrift eines Dokumentes für sich sprechen: 102 Stadtarchiv Schwerin, Magistrat, M 2444. 103 Nachdem Lotte Stern die Mitteilung erhalten hatte, daß sie am 10.07.1942 nach"Osten evakuiert" werden soll, ging sie mit ihrer Mutter, Olga Stern, am 08.07.1942 in den Freitod. 67 „Geheime Staatspolizei Staatspolizeistelle Schwerin Tgb.Nr. II B 2-602/42. Schwerin, den 7.11.1942 An die Geheime Staatspolizei Grenzpolizeikommissariat Rostock Rostock(Meckl.) Betrifft: Wohnsitzverlegung von Juden nach Theresienstadt Vorgang: Mündliche Rücksprache mit Krim.Ob.Ass. Schütt Am 11.11.1942 verlegen aus dem Bereich der Staatspolizeistelle Schwerin(Mecklenburg) 50 Juden bzw. Jüdinnen ihren Wohnsitz nach Theresienstadt. Für diese Verlegung kommen diejenigen Juden infrage, die bei den einzelnen Ortspolizeibehörden aufgeführt sind. Die infrage kommenden Juden sind bereits von der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland, Verwaltungsstelle Rostock, in Kenntnis gesetzt worden. Die Vermögenserklärungen sind bereits den Juden zugestellt worden. Sollten die Juden die Vermögenserklärungen noch nicht wieder zurückgesandt haben, so sind diese am 11.11.1942 mitzubringen. Die Wohnungen der Juden sind nach dem Verlassen von den Ortspolizeibehörden zu verschließen und zu verriegeln, so daß kein Unbefugter die Wohnungen betreten kann. Vor dem Abschließen der Wohnungen ist darauf zu achten, daß die Gashähne, Wasserleitungen und Licht vorschriftsmäßig abgestellt sind. Die noch vorhandenen verderblichen Lebensmittel sind der NSV zu übergeben. An Gepäck dürfen die Juden bis zu 50 kg mitnehmen. Was im einzelnen mitzunehmen ist, ist den Juden bereits von der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland, Bezirksstelle Rostock mitgeteilt worden. Die Wohnungsschlüssel sind mit Namen zu versehen und bei der Ortspolizeibehörde in Verwahrung zu nehmen. Die Schlüssel werden später von dem zuständigen Finanzamt abgefordert. Für die Durchführung und den Abtransport sind die örtlichen Polizeiverwalter verantwortlich. Für Rostock kommen infrage: Maria Sara Block Jenny Sara Familie, geb. Bratt Paulstr. 5 Ludwigstr. 31 68 Berta Sara Josephy, geb. Marcus Louis Israel Simon Johanna Sara Simon, geb. Baumgarten Simon Israel Schoeps Marta Sara Schoeps, geb, Cohn Ida Sara Marchand, geb. Grünebaum Abraham Israel Michaelis Regina Sara Michaelis Ina Sara Levy, geb. Engel Richard Israel Schlomann Hedwig Sara Schlomann, geb. Löwenthal Harry Israel Schlomann Ludwigstr. 31 Ludwigstr. 31 Ludwigstr. 31 Ludwigstr. 31 Ludwigstr. 31 Horst-Wessel-Str. 16 Horst-Wessel-Str. 16 Horst-Wessel-Str. 16 Horst-Wessel-Str. 16 Blutstr. 28 Blutstr. 28 Blutstr. 28 Der Transport geht am 11.11.1942 mit dem Zug Nr. 72 ab Rostock 6.59 Uhr in Richtung Neustrelitz. Weiterfahrt von Neustrelitz am 12.11.1942 in Richtung Berlin. Krim.Ob.Ass. Schütt, der über sämtliche Einzelheiten unterrichtet ist, hat den Transport zu begleiten. Im Auftrage gez. Lange“ 104 Der millionenfache Mord an den jüdischen Menschen fand erst mit der totalen Niederlage und dem völligen Zusammenbruch der nationalsozialistischen Diktatur sein Ende. Geplant und mit entsprechenden Maßnahmen untersetzt war die restlose Vernichtung der jüdischen Menschen. Die Geschichte mahnt uns, alles zu unternehmen, damit sich Derartiges nicht wiederholt. Dazu ist es notwendig, sich aktiv mit der Geschichte auseinander zu setzen und zu begreifen, auf welche Art und Weise große Teile des deutschen Volkes vom Gift des Antisemitismus, der Inhumanität, der Intoleranz und der Menschenverachtung erfasst werden konnten. Nichts darf vergessen werden, den Tätern nicht vergeben werden! 104 Aus H. Dehmelt, Antisemitismus und Judenverfolgung in Mecklenburg von 1933 bis 1938, Diplomarbeit, Sektion Geschichte der Wilhelm-Pieck-Universität Rostock, Rostock 1986, Anlage. 69 Jüdische Religionsschulen im gesellschaftlichen Spannungsfeld zwischen 1847 und 1853 Vortrag, gehalten auf der Hauptversammlung der Gesellschaft für Schulgeschichte Mecklenburgs und Vorpommerns e.V. Von Bedeutung für die weitere Entwicklung der Israelitischen Landesgemeinde Mecklenburg-Schwerin war die religiöse Ausbildung der Kinder der Gemeindemitglieder. Am 17. Mai 1848 trat die„Schulordnung für die Israelitischen Religionsschulen in MecklenburgSchwerin“ in Kraft. An der Abfassung und Ausarbeitung hatten die Landesrabbiner Dr. Holdheim und Dr. Einhorn großen Anteil. Die Genesis dieser Schulordnung kann man an Hand der überlieferten Dokumente im Bestand des Israelitischen Oberrates im Mecklenburgischen Landeshauptarchiv nachvollziehen. 105 Besonders Dr. Holdheim setzte sich in der Zeit von 1840 bis 1843 für die Gründung jüdischer Elementarschulen ein. Obwohl der Großherzog die Schaffung solcher Schulen befürwortete, kam es nicht zur Einrichtung dieser Bildungsstätten. Die Schulordnung von 1848 regelte den Gesamtunterricht der israelitischen Religionsschulen im Lande. Solche religiösen Lehrstätten gab es u.a. in Schwerin, Güstrow, Bützow und Waren, zugeordnet den jeweiligen Gemeinden. Die Kinder jüdischer Eltern besuchten vom 8. bis zum 14. Lebensjahr den jüdischen Religionsunterricht. § 6 der Schulordnung gibt einen Einblick in die Verteilung der Lehrgegenstände. So heißt es darin:„Der für Knaben und Mädchen der dritten Classe gemeinschaftliche Unterricht in drei wöchentlichen Stunden besteht in a. hebräisch Lesen, b. biblische Erzählungen und Sprüche(nach Anleitung des würtembergischen Spruchbuches für Israeliten). 105 Vgl. MLHA, Israelitischer Oberrat 101 und 102. 70 Die Lehrgegenstände für die erste und zweite Classe umfassen: a. für Knaben und Mädchen: Religion, biblische und jüdische Geschichte mit biblischer Geographie, hebräisch Lesen und Uebersetzen und Gesang; b. für Knaben allein Bibelkenntniß mit hebräischer Gramatik; und werden in folgender Weise vertheilt: Religion 2 Stunden biblisch-jüdische Geschichte nebst Geographie Palästinas 2 Stunden hebräisch Lesen und Übersetzen 1 Stunde Gesang 1 Stunde (für Knaben) Bibelkenntniß und hebräische Gramatik 2 Stunden = 8 Stunden Anmerkung: Knaben, welche das Gymnasium besuchen, sind laut hoher Verordnung vom 29. April 1845 nur zu einem Schulbesuche von 4 Stunden wöchentlich verpflichtet, weshalb möglichst darauf zu achten ist, daß dieselben am Religionsunterrichte nach seiner ganzen Ausdehnung sich betheiligen können.“ 106 Die Schulferien, wie im§ 13 festgelegt, machen die Kombination von christlicher Umwelt und jüdischer Religionslehre deutlich, indem es heißt: „Schulferien sind: a. Ostern mit den Zwischen- und Rüsttagen b. Pfingsten mit den Rüsttagen c. Hundstagsferien d. Neujahrsfest und Tags vorher e. Versöhnungstag mit den Rüsttagen f. Laubhüttenfest g. Weihnachtsferien h. Purim 10 Tage 4 Tage 21 Tage 3 Tage 3 Tage 10 Tage 14 Tage 1 Tag = 66 Tage. 106 Vgl. MLHA, Israelitischer Oberrat 101, Israelitisches Schulwesen. 71 Ob und auf wie lange auch an solchen Tagen, wie die Ortsschulen, ohne das ein kirchlicher Grund vorliegt, feiern, für die Religionsschule Ferien eintreten dürfen, hat der betreffende Schulvorstand zu bestimmen. Jedoch sollen dieselben in keinem Falle länger als 8 Tage dauern. Im Uebrigen sind den Schülern auch für die Ferienzeit angemessene, nicht zu sehr anstrengende Aufgaben zu erteilen.“ 107 Auswirkungen auf das jüdische Schulwesen hatten die revolutionären Veränderungen in der Zeit der Revolution 1848/49 und die Auseinandersetzungen zwischen den Reformkräften und den Traditionalisten(„Altjuden“ oder„Dissidenten“) in der israelitischen Landesgemeinde Mecklenburg-Schwerin. Es bildete sich eine innergemeindliche Opposition gegen die Reformkräfte heraus, die sich beschwerdeführend an den Großherzog wandte mit der Bitte, eine eigene Gemeinde zu bilden. Zugespitzt wurde der Konflikt durch den Nachfolger von Dr. Holdheim, Landesrabbiner Dr. Einhorn. Im Bestand„Acta judorum“ des Mecklenburgischen Landeshauptarchivs findet man unter dem Aktentitel:„Acta betr. die von den hiesigen jüdischen Dissidenten erbetene Erlaubnis zur Annahme eines eigenen Schächters und Religionslehrers“ die den Religionsstreit verdeutlichen. 108 Am 14.06.1847 kann man im„Ehrerbietigster Vortrag von Seiten des Geldwechslers L. I. Jaffé, des Kaufmanns Levy und Consorten zu Schwerin- An die hohe Landes-Regierung zu Schwerin betreffens ihrer Stellung zu der dortigen Judengemeinde“ lesen:„Daß der Dr. Einhorn ein Mann ist, der in dem Sinne des Dr. Holdheim fortwirken wird, ist notorisch, auch zum Überfluße noch von uns nachgewießen. Er gehört zu denjenigen, die den Talmud völlig verwerfen und selbst die Thora in mannigfachen Puncten antasten... so ist auch völlig ausgemacht, daß er das Judenthum in seinen Grundfesten angreift und damit ist die Unmöglichkeit einer Gemeinschaft zwischen uns und ihm entschieden.“ 109 107 Ebd. 108 Vgl. MLHA, Acta judorum 792. 109 Ebd. 72 Im„Pro Memoria“ der„Comm. Müller und Meyer“ vom 16.6.1847 wird durch sie festgestellt,„..., daß er[ gemeint ist Dr. Einhorn] in Betreff der Sitten- und Ritualgesetze des Judenthums dem göttlichen Willen, sowie er sich in der Bibel und in der Vernunft offenbart hat, höhere Autorität und Verbindlichkeit beilege, als unverständigen Satzungen eines herrschsüchtigen Priesterstandes vergangener Jahrhunderte voll finsteren Aberglaubens und blinden Hasses gegen die Christen,...“ 110 Die landesherrliche Regierung genehmigt den„Dissidenten“ in Schwerin, einen Religionslehrer einzustellen. Dagegen protestiert Dr. Einhorn am 25.10.1847. In seinem Schreiben heißt es, den Religionslehrer betreffend:„... sondern noch überdieß zu dulden, daß ein Mann, für dessen sittliche und wissenschaftliche Befähigung der Staat nicht die geringste Garantie erhalten, der von der jüdischen Religion vielleicht kaum einige schwache und verworrene Begriffe hat vielleicht gar die schädlichsten, staatsgefährlichsten und religionswidrigsten Grundsätze für die des Judenthums ausgibt, die israelitische Jugend unterrichte und möglicher Weise in moralischer und religiöser Hinsicht verderbe. Groß ist die Trauer über diese unglückliche Trennung, welche voraussichtlich in noch vielen anderen israelitischen Gemeinden Mecklenburgs Nachahmung finden, Haß und Zwietracht säen und der triumpfierenden Reaction, der Verhöhnung der allerhöchsten Ortes, sanctionierten gesetzlichen Autorität der Kirchenbehörde immer breiteren Boden verschaffen wird, bei all denjenigen Israeliten, die in der Aufrechterhaltung des Statuts die einzige Bürgschaft für die religiöse und bürgerliche Veredelung der Judenheit Mecklenburgs erkennen....- eine am Lichte des neunzehnten Jahrhunderts heranreifende Generation in die Sümpfe des Mittelalters mit seinem unseligen Glaubenshasse und Glaubenshochmuthe versetzen oder vielmehr, indem man der Gesetzlosigkeit die höchsten Triumphe verschaffen zu können vermeint, den Händen solcher Personen anvertrauen will, von welchen man nicht weiß, ob sie nach heidnischen oder jüdischen oder christlichen oder- atheistischen Grundsätzen lehren.“ 111 110 Ebd. 111 Ebd. 73 Hinter dieser Stellungnahme des Landesrabbiners Dr. Einhorn stehen alle Oberratsmitglieder. Im Verlaufe der Auseinandersetzung erfolgt die Auflage an die„Altjuden“, auch„Dissidenten“ genannt, entsprechend des Statutes von 1839, den Religionslehrer durch den Landesrabbiner prüfen und approbieren zu lassen. Am 11.12.1847 wird der Angestellte der„Altjuden“ Herr Benscher durch Dr. Einhorn geprüft und als Schächter zugelassen. Die Prüfung als Religionslehrer besteht Benscher nicht, da unterschiedliche religiöse Auffassungen zwischen Benscher und Einhorn bestehen. 112 Ein Kernproblem bei den Auseinandersetzungen bezüglich der Synagogenordnung und damit auch im jüdischen Schulwesen spielte das Gebet„Kol Nidre“ 113 . 1844 wurde es außer Kraft gesetzt. Wahrscheinlich auch auf Intervention des späteren Landesrabbiners Dr. Lüpschütz, er übernimmt am 23.7.1853 das Amt des Landesrabbiners, wird dieses Gebet 1853 per Beschluß der„Großherzoglichen Regierung“ wieder eingesetzt. Die Schweriner Gemeinde protestiert massiv gegen die Wiedereinführung des alten Ritus. Die innerjüdische Auseinandersetzung wurde auch öffentlich geführt und hatte Bedeutung für andere jüdische Gemeinden in den deutschen Landen. Dazu nutzte man sowohl die Zeitungen im Lande wie auch die außerhalb Mecklenburg-Schwerins. So liest man am 30.03.1853, wahrscheinlich in der„Vossischen Zeitung“- Berlin:„ Und da konnte es dann wenig verwundern, daß in der Zeit der Prüfung„Reformjuden“ in den Reform-(demokratischen) Vereinen saßen, in den Volksversammlungen die größten revolutionären Schreier abgaben,... 114 112 Ebd. 113 Kol Nidre, hebräisch:"Alle Gelübde", die beiden ersten Worte im Text, mit dem der Gottesdienst am Vorabend von Jom Kippur eröffnet wird. Es ist das Gebet zur Annullierung aller unachtsam oder unter Zwang abgelegten Gelübde. 114 MLHA, Jüdische Gemeinde Schwerin, 300, Vorstandssachen. 74 Andererseits aus einer anderen Zeitung, ca.1853:„Um Mißverständnissen vorzubeugen, muß ich jedoch bemerken, daß unter den 5500 Juden dieses Landes keine 500 mit der Synagogenordnung in Opposition gelebt haben. Eigenthümlich diesem Lande ist jetzt die neue Einrichtung, daß der jüdische Religionskultus jetzt direkt von Christen, wenn auch nicht geleitet, so doch bestimmt wird.“ 115 Durch die politischen Entwicklungen nach 1850 und die innerjüdischen Auseinandersetzungen hebt der Großherzog am 24.5.1853 per Erlaß das Statut von 1839 fast vollständig auf. Der Oberrat wird durch den Großherzog berufen. In der Begründung heißt es:„Wir sind seit geraumer Zeit der Ueberzeugung geworden, daß die religiösen Verhältnisse unserer israelitischen Unterthanen in mehrfacher Hinsicht einer sorgfältigen Erneuerung bedürfen. Insbesondere ist es dringendes Bedürfnis, den unter denselben bestehenden religiösen Zwiespalt zu beseitigen und die geteilten Glieder wieder zu einem einheitlichen Ganzen zu vereinen. Zu dem Ende bedarf es vor Allem einer Revision der im Jahre 1843 von Uns bestätigten Synagogenordnung. Da jedoch diese sämmtlichen Aufgaben nur unter der Mitwirkung eines entsprechenden Rathes im israelitischen Oberrathe und eines entsprechenden Landesrabbiners gelöst werden können, die Erfahrung aber ergeben hat daß die Erlangung einer solchen Mitwirkung auf dem bisherigen Wege nicht in Aussicht steht, so finden Wir Uns veranlaßt, hierdurch folgendes zu bestimmen und anzuordnen: 1. Der Rath in dem israelitischen Oberrathe soll fortan nicht mehr durch Wahl der israelitischen Gemeinden gebildet und der Landesrabbiner fortan nicht mehr durch den Rath gewählt, sondern von Uns, und zwar der Letztere auf ein vorher von dem gedachten Rathe erfordertes Erachten über die eingegangenen Bewerbungen, ernannt und bestellt werden. 2.... 4.... 115 Ebd. 75 5. Der jetzt bestehende Rath im israelitischen Oberrathe wird hierdurch aufgelöst und soll den zu dessen Ergänzung inzwischen vorgenommenen Neuwahlen keine weiter Folge gegeben werden. 6. Zu neuen Mitgliedern des gedachten Rathes ernennen Wir hierdurch bis auf Weiteres: den Kaufmann H. R. Levy hierselbst den Kaufmann Kaufmann hierselbst den Kaufmann S.M. Jacobson in Malchow. Wir beauftragen auch nunmehr: Unsere vorstehenden Bestimmungen ohne Verzug schriftlich zu der Kenntnis des israelitischen Oberrathes und der sämmtlichen israelitischen Gemeinden des Landes, auch der aus denselben mit Unserer Zustimmung ausgeschiedenen inländischen Israeliten zu bringen.“ 116 Der Religionsunterricht in Mecklenburg-Schwerin konnte nach Beilegung des innerjüdischen Streites entsprechend der Vorgaben des Oberrates und der einzelnen Gemeinden durchgeführt werden. Jüdische Kinder an den staatlichen Schulen erhielten für die Teilnahme an den Sabbatgottesdiensten frei und nahmen an den Unterrichtsveranstaltungen der Jüdischen Religionsschule teil. Diese Entwicklung war Ausdruck eines problemlosen Zusammenlebens von Juden und Nichtjuden in Mecklenburg. 116 Ebd. 76 Angaben zur jüdischen Gemeinschaft in Mecklenburg Übersicht über die Israelitischen Gemeinden in Mecklenburg-Schwerin (nach: Mecklenburgisch-Schwerinscher Staatskalender, erste Zählung 1810, letzte Zählung 1925) Boitzenburg Bruel Bützow Crivitz Dargun Doberan Dömitz Gadebusch Gnoien Goldberg Grabow Grevesmühlen Güstrow Hagenow Klocksin Krakow Kröpelin Laage Lübtheen Lübz Ludwigslust Magdalenenlust Malchin Malchow Marlow Neubukow Neukalen Neustadt Parchim Penzlin Plau Rehna 1810- 1925 1810- 1909 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1885 1810- 1910 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1925 1851- 1856 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1925 1828- 1885 1810- 1925 1810- 1925 1854- 1860 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1910 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1910 77 Ribnitz Röbel Rossow m. Netzeband Rostock Schwaan Schwerin Stavenhagen Sternberg Sülze Tessin Teterow Waren Warin Warnemünde Wismar Wittenburg Zarrentin 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1856 1872- 1925 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1925 1810- 1925 1925 1872- 1925 1810- 1925 1830- 1834 Jüdische Bevölkerung in Mecklenburg-Schwerin von 1810- 1925 (nach: Mecklenburgisch-Schwerinscher Staatskalender) Jahr Anzahl Jahr Anzahl 1810 1815 1820 1825 1830 1835 1840 1845 1850 1855 1860 2150 2298 2881 3050 3124 3117 3211 3318 3267 3106 3190 1865 1870 1875 1880 1885 1890 1895 1900 1905 1910 1925 3042 2936 2867 2727 2562 2347 2182 1763 1482 1413 1225 78 Ausgewählte Daten zur Geschichte der Juden in Mecklenburg 1260–1948 Datum Ereignis 1260–1272 14.04.1266 24.07.1267 29.09.1279 17.08.1316 20.01.1324 01.12.1331 19.05.1350 1350(Juli) 07.06.1378 24.10.1492 um 1660 1692 1717 Sept. 1752 18.03.1755 1763 05.09.1763 16.02.1764 07.05.1766 Juden in Wismar Juden als fürstliche„officiales“ in Wismar Juden in Boizenburg Vertreibung der Juden aus Wismar Juden in Stralsund Juden in Schwerin Judenverbrennung in Güstrow wegen angeblicher Hostienschändung Juden in Friedland Judenverfolgung und Vertreibung in Rostock und Wismar Juden in Malchin 27 Juden werden in Sternberg verbrannt wegen angeblicher Hostienschändung, Vertreibung der Juden aus Mecklenburg(Sternberger Hostienschändungsprozess) Erneut Juden in Mecklenburg, Abraham Hagen, Bendit(Bendix), Ruben Goldschmidt, später Michel Hinrichs(Tabakspinner) in Schwerin Privileg zum Tabakhandel für Michel Hinrichs(auch Henrichs) Anlegung des jüdischen Friedhofes in Schwerin (heutiger Standort) 1. Judenlandtag in Malchin Landesgrundgesetzlicher Erbvergleich Berufung von Jeremias Israel zum Oberrabbiner für das Herzogtum Mecklenburg-Schwerin durch Friedrich den Frommen Einweihung der Synagoge in Alt Strelitz 2. Judenlandtag in Schwaan, Beschluss über ein Statut und andere Organisationsregeln, 12.10.1764 Herzogliche Genehmigung des Statuts In Schwerin Tagung/Versammlung zur Ergänzung der Organisationsregeln um 8 Punkte 79 Sept. 1767 1773 1812 1813-1814 22.02.1813 11.09.1817 Herbst 1819 Okt. 1829 April 1832 05.01.1836 1839 1840 1847 1848/49 1849 17.09.1850 1853 1853 1859 03.07.1869 Judenlandtag in Crivitz(Tagungsort in Schwaan war abgebrannt), Gesetz bzw. Organisationsregeln wurde um weitere 10 Punkte ergänzt Einweihung der Synagoge in Schwerin Geschäftsbücher, Testamente u.a. mussten in deutscher oder lateinischer Schrift in MecklenburgSchwerin geführt werden Einführung der erblichen Familiennamen in beiden Mecklenburg Landesherrliche Constitution zur Bestimmung einer angemessenen Verfassung der jüdischen Glaubensgenossen in den Herzoglichen Landen(Gleichstellungsgesetz in Mecklenburg-Schwerin) Aufhebung der Constitution vom 22.02.1813 durch den Großherzog von Mecklenburg-Schwerin Versuche von antijüdischen Ausschreitungen in Güstrow und Schwerin(sog. HEP- HEP- Krawalle) Nathan Aarons, 1. jüdischer Advokat in Güstrow Zulassung von Lewis Jacob Marcus als Advokat in Schwerin Zulassung des„ Vereins zur Beförderung von Handwerkern unter den israelitischen Glaubensgenossen in Mecklenburg„ durch den Großherzog Inkraftsetzung des Statuts für die allgemeinen kirchlichen Verhältnisse der israelitischen Untertanen Dr. Samuel Holdheim, Landesrabbiner Dr. David Meyer Einhorn, Landesrabbiner Bürgerlich-demokratische Revolution in Mecklenburg Staatsgrundsatz in Mecklenburg- Schwerin (Verfassung) Freienwalder Schiedsspruch, Aufhebung des Staatsgrundsatzes von 1849 Einschränkung/ Außerkraftsetzung des Statuts der Israelitischen Landesgemeinde von MecklenburgSchwerin Dr. Lüpschütz, Landesrabbiner Dr. Salomon Cohn, Landesrabbiner Mit dem Gesetz des Norddeutschen Bundes begann die volle Emanzipation der Juden 80 1869 Öffnung der Hansestädte Rostock und Wismar für die Juden 1876 Dr. Fabian Feilchenfeld, Landesrabbiner 1910 Dr. Siegfried Silberstein, Landesrabbiner(bis 1934) 08.05.1912 Zusammenlegung der jüdische Gemeinden von Meck lenburg- Strelitz zu einer Israelitischen Landesgemeinde 06.10.1925 Gründung des Israelitischen Gemeinschaft e. V. zu Schwerin 01.07.1926 Verlegung des Oberrates von Schwerin nach Rostock und Sitz des Landesrabbiner 26.08.1926 Gründung des Norddeutschen Landesverbandes der jüdischen Jugendvereine 30.01.1933 Adolf Hitler wird Reichskanzler, nationalsozialistische Machtergreifung 27.02.1933 Reichstagsbrand März 1933 Einrichtung des ersten staatlichen KZ in Dachau bei München März 1933 In Breslau, Sturm auf die Gerichte(Jüdische Richter werden aus dem Gericht geprügelt, Polizei griff nicht ein) 01.04.1933 Die NSDAP ruft zur Ächtung jüdischer Geschäfte auf, mit dieser ersten öffentlichen Gewaltmaßnahme gegen jüdische Bürger im Deutschen Reich beginnt die nationalsozialistische Judenverfolgung 07.04.1933 Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums(Berufsbeamtengesetz) Arierparagraph 10.05.1933 Bücherverbrennung Juli 1933 Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit September 1933 Gründung der„Reichsvertretung der deutschen Juden“ November 1933 Jüdische Richter können nicht mehr vor Gericht auftreten 29.07.1934 Beschluss über die Zusammenlegung der beiden Landesgemeinden Schwerin und Neustrelitz 15.09.1935 Nürnberger Gesetze, Reichsbürgergesetz und Blutschutzgesetz 18.10.1935 Gesetz zum Schutz der Erbgesundheit des Deutschen Volkes(Ehetauglichkeitszeugnis und des Verbots der Ehe zwischen Juden und Nichtjuden) 81 14.11.1935 12.06.1937 28.03.1938 26.04.1938 Juni 1938 09.06.1938 14.06.1938 15.06.1938 25.07.1938 10.08.1938 17.08.1938 27.09.1938 05.10.1938 28.10.1938 82 Erste von 13 Folgeverordnungen zum Reichsbürgergesetz(Judenverfolgung) 1. VO(Aberkennung des Wahlrechts und der deutschen Ämter; Entlassung aller jüdischen Beamten, einschließlich aller Frontsoldaten, Definition des Mischlingsstatus) Geheimerlass Heydrichs betr. Schutzhaft für Rassenschänder nach Abschluss des ordentlichen Gerichtsverfahrens Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen(Jüdische Kultusvereinigungen sind nicht mehr Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern rechtsfähige Vereine Verordnung über die Anmeldung aller jüdischen Ver mögen über 5000 RM Anlegung von Listen vermögender Juden bei den Finanzämtern und Polizeirevieren Zerstörung der Münchener Synagoge 3. VO zum Reichsbürgergesetz(Registrierung und Kennzeichnung jüdischer Gewerbebetriebe) „Juni- Aktion“, ca. 5000 Juden verhaftet und Über weisung ins KZ 4. VO zum Reichsbürgergesetz(Streichung der Approbation aller jüdischen Ärzte; weitere Tätigkeit in Ausnahmefällen nur für Juden als„Krankenbehandler“) Zerstörung der Nürnberger Synagoge 2. VO zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen(ab 01.01. 1939 müssen Juden den Zwangsnamen„Israel“ bzw. „Sara“ tragen) 5. VO zum Reichsbürgergesetz(Streichung der Zulassung aller Rechtsanwälte; weitere Tätigkeit in Ausnahmefällen als„jüdische Konsulenten“) Verordnung über Reisepässe(Einbeziehung der Reisepässe von Juden; Pässe werden mit einem „J“ versehen) Ausweisung von 15000-17000 in Deutschland lebenden polnischen Juden 07.11.1938 09.11.1938 12.11.1938 12.11.1938 12.11.1938 12.11.1938 28.11.1938 03.12.1938 17.01.1939 24.01.1939 30.04.1939 04.07.1939 01.09.1939 Attentat H. Grynspans auf den Gesandschaftsrat von Rath in Paris Pogrom gegen jüdische Bürger) in Deutschland(Zerstörung von Synagogen, Geschäften, Wohnhäusern, Verhaftung von über 26000 männlichen Juden) Verordnung über die Sühneleistung der deutschen Juden in Höhe von 1 Milliarde RM Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben(Schließung aller jüdischen Geschäfte) Verordnung zur Wiederherstellung des Straßenbildes bei jüdischen Gewerbebetrieben(Juden hAben alle am 09. und 10.11. angerichteten Schäden selbst zubezahlen) Verbot des Besuchs von Theater, Kino, Konzert usw. für Juden Polizeiverordnung über das Auftreten der Juden in der Öffentlichkeit(Einschränkung der Bewegungsfreiheit), Zwangsarisierung aller jüdischen Unterneh men, Zwangsdeponierung von Wertpapieren und Schmuck, Verkauf von Juwelen, Verbot jüdische Kinder nicht jüdische Schulen zu besuchen, Einführung höherer Steuersätze Einziehung der Führerscheine; Schaffung eines „Judenbanns“ in Berlin(Regierungsviertel durfte nicht mehr betreten werden) 8. VO zum Reichsbürgergesetz(Erlöschen der Zulassung von jüdischen Zahn- und Tierärzten, Apothekern Gründung der Reichszentrale für jüdische Auswanderer(Zentralämter in Wien und Prag) Gesetz über die Mietverhältnisse mit Juden(Gesetzliche Vorbereitung zur Zusammenlegung jüdischer Familien in„Judenhäuser“; Aufhebung des Räumungsschutzes) 10. VO zum Reichsbürgergesetz über die Schaffung der„Reichsvereinigung der Juden“ in Deutschland als Instrument der GESTAPO Ausgangsbeschränkung für Juden(Sommer ab 21.00 Uhr, Winter ab 20.00 Uhr) 83 01.09.1939 21.09.1939 23.09.1939 12.10.1939 23.11.1939 12./13.02.1940 20.04.1940 30.04.1940 Mai 1940 22.10.1940 22.06.1941 31.07.1941 02.09.1941 03.09.1941 14.10.1941 23.10.1941 25.11.1941 20.01.1942 Überfall auf Polen, Beginn 2. Weltkrieg Verlust der Rechtsfähigkeit der jüdischen Kultusvereine Beschlagnahme von Rundfunkgeräten bei Juden Erste Deportierung aus Österreich und dem Protektorat nach Polen Einführung des„Judensterns“ in den von deutschen Truppen besetzten polnischen Gebieten(Generalgouvernement) Deportation der Stettiner Juden nach Polen(Lublin) Geheimerlass des Oberkommandos der Wehrmacht (Entlassung der Mischlinge und Ehemännern von Jüdinnen) Erstes bewachte Ghetto in Lodz errichtet Errichtung des KZ Auschwitz Deportation der Juden aus Elsaß- Lothringen, Saarland Baden Überfall der Deutschen Wehrmacht auf die Sowjetunion Heydrich von Göring mit der Evakuierung aller europäischen Juden beauftragt Polizeiverordnung zur Einführung des Judensterns im Deutschen Reich und Protektorat Böhmen und Mähren( Einführung des Judensterns im Reich ab 19.09.1941) Erste Massentötungen mit dem Giftgas Zyklon-B im KZ Auschwitz Beginn der Deportation jüdischer Bürger aus dem Deutschen Reich(Altreich) Emigrationsverbot für Juden 11. VO zum Reichsbürgergesetz(Einziehung jüdischen Vermögens bei Deportation- Staatlicher Raub. Nach Deportation wurden Gerichtsvollzieher verständigt über Vermögensverfall. Musste von den Opfern unterschrieben werden. Finanzämter trieben alle Schulden ein und kassierten Lebensversicherungen) Beschluss der Organisation der Endlösung der Judenfrage, Wannsee-Konferenz 1. Endlösung: Ausrottung, 2. Halbjuden(Mischlinge 1. Grades) in Hinblick auf die Endlösung den Juden gleichgestellt werden bzw. sterilisiert werden sollen, Mischlinge 2. Grades sollen vorerst unbehelligt bleiben Methoden der Endlösung: Verga84 sung, Massenerschießungen, Zwangsarbeit bis zum Zusammenbruch, Verweigerung ärztlicher Betreuung und Medikamente, Misshandlungen bis zum Tode(z.B. med. Versuche), Ermordung bei örtlichen Vergeltungs maßnahmen 24.02.1942 Anordnung über die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Reich( Verbot der Benutzung durch Juden) Mitte März 1942 Aktion„Reinhard„, Vorname von Heydrich, systematische Räumung der in Polen vorhandenen Ghettos 17.03.1942 Errichtung des Vernichtungslagers Belzec 26.03.1942 Bekanntmachung über die Kennzeichnung jüdischer Wohnungen im Reich Ende März 1942 Eintreffen der ersten europäischen Transporte von Juden in Auschwitz Anfang Mai 1942 Errichtung des Vernichtungslagers Sobikor Anfang Mai 1942 Beginn der Massenvergasungen in Auschwitz 02.06.1942 Beginn der Deportation deutscher Juden nach Theresienstadt 30.06.1942 Schließung der jüdischen Schulen im Reich 10.07.1942 1. Deportation von Schweriner Juden Juli 1942 Errichtung des Vernichtungslagers Treblinka Oktober 1942 Im Reichsgebiet befindlichen KZ werden„Judenfrei“ gemacht und die jüdischen Häftlinge vornehm lich nach Auschwitz gebracht 1. Halbjahr 1943 Auflösung der„Reichsvereinigung deutscher Juden“ 27.02.1943 Deportation der in der Berliner Rüstungsindustrie beschäftigten Juden 19.04.1943 Beginn des vierwöchigen Aufstandes der Juden im Warschauer Getto Aug./Dez. 1943 Liquidierung der polnischen und russischen Ghettos 26.01.1945 Auschwitz von russischen Truppen befreit 15.04.1945 Alliierte Truppen befreien Bergen-Belsen 02.05.1945 Vertreter des Internationalen Roten Kreuzes übernehmen Theresienstadt 08.05.1945 Bedingungslose Kapitulation des Deutschen Reiches 20.11.1945- Nürnberger Prozess 01.10.1946 Juni 1948 Zulassung der Jüdischen Landesgemeinde Mecklen burg- Sitz Schwerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts 85 Orts- und Personenverzeichnis Ortsverzeichnis Auschwitz 2, 4, 67, 84, 85 Bad Doberan 65, 77, 85 Basel 61 Bayern 48 Belzec 85 Berlin 4, 31, 47, 53, 69, 74, 83 Beuthen 48 Boitzenburg 77 Breslau 33, 81, 91, 93 Bützow 12, 34, 39, 50, 70, 77, 92, 93 Clermont 61 Crivitz 13, 20, 50, 77, 80 Czernikau 65 Dachau Konzentrationslager 81 Dessau 46 Deutsche Demokratische Republik 10, 90, 95 Deutschland 5, 7, 9, 10, 13, 20, 42, 47, 48, 49, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 61, 62, 64, 66, 67, 69, 82, 83, 90, 94, 97 Dömitz 50, 77 Edgware 66 Eldena 51 Elvira 61 England 38, 39, 66 Frankfurt/Main 47 Friedland/Meckl. 79 Fürstenberg 19 Gadebusch 50, 64, 65, 77 Gehmkendorf 17 Goldberg 38, 41, 77 Grabow 50, 51, 77 Grambow 17 Grevesmühlen 26, 38, 41, 77 Güstrow 19, 20, 21, 22, 25, 26, 34, 36, 38, 42, 47, 50, 62, 70, 77, 79, 80, 92, 96, 97 Hagenow 55, 56, 77 Halberstadt 47 Halle/Saale 33 Hamburg 47 Klein-Markow 17 Klentz 17 Kröpelin 41 Laage 41, 77 Lenzen 51 Lodz 84 Lübeck 57 Lublin 84 Lübz 41, 77 Ludwigslust 66, 77, 97 Malchin 13, 26,50, 77, 79 Malchow 32, 76, 77 Mecklenburg 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 28, 29, 30, 34, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 57, 58, 62, 63, 67, 68, 70, 72, 73, 74, 76, 78, 79, 80, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 96, 97, 144 Mecklenburg-Schwerin3, 7, 8, 9, 11, 14, 17, 19, 25, 28, 31, 33, 34, 36, 37, 38, 39, 41, 44, 45, 46, 49, 52, 54, 70, 72, 70, 79, 80, 91, 93, 96, 97 Mecklenburg-Strelitz 7, 8, 9, 14, 19, 39, 41, 44, 52, 57, Mecklenburg-Vorpommern 1, 2, 10, 40, 93, 94, 95 Meged n. Pardess Chana Israel 66 Narbonne 61 Neubrandenburg 19, 89 Neukalen 41, 77 Neukloster 49 Neustadt/Meckl. 41, 77 Neustrelitz 69, 81 Neustrelitz/Strelitz 62, 97, 19 86 Nürnberg 48, 59, 81, 82, 85 Oldenburg 48 Ostpreußen 54 Oxford 61 Palästina 35, 54, 56, 66, 71 Parchim 19, 40, 50, 77 Paris 62, 83 Penzlin 41, 77 Plau am See 50, 77 Prag 83 Ratzeburg 24 Rehna 41, 63, 77 Rostock 10, 24, 26, 41, 47, 50, 54, 62, 65, 68, 69, 78, 79, 81, 90, 92, 94 Sachsenhausen Konzentratilager 62 Schwaan 13, 78, 79, 80 Schwerin 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 33, 34, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 44, 45, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 57, 58, 62, 65, 67, 68, 70, 72, 73, 74, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 65, 89, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97 Sowjetunion 10, 67, 84 Stargard 24 Sternberg 12, 53, 78, 79 Stralsund 79 Teterow 78, 97 Theresienstadt 4, 64, 65, 68, 85 Treblinka 85 Tressow 17 Tübingen 33, 47, 89 Wannsee 67, 84 Waren/Meckl. 28, 34, 54, 70, 78, 92 Wien 83 Wismar 2, 11, 41, 63, 65, 78, 79, 81 Wittenburg 78, 97 Personenverzeichnis Aarons, Dr. Nathan Rechtsanwalt 21, 24, 26, 36, 80 Aarons, Mendel 38 Asch, Julius Landtagsabgeordneter/Minister 44 Baeck, Leo Rabbiner 53, 89 Behrend, Dr. Israel 24, 26 Bendix, Nathan Hoffaktor 12, 79 Benscher Religionslehrer/ Schächter 30, 74 Block, Maria 68 Bormann, Martin 61 Brandenstein, von Regierungspräsident 18, 26 Bruhn, Otto 63 Christian Ludwig Herzog 12, 13 Cohen, Löser 42, 92 Cohn, Dr. Hermann Staatsrat 33, 46, 64 Cohn, Dr. Salomon Landesrabbiner 8, 80 Dr. Lüpschütz Landesrabbiner 31, 74, 80 Einhorn, Dr. David Meyer Landesrabbiner 29, 30, 31, 33, 34, 70, 72, 73, 74, 80 Familie, Jenny, geb. Bratt 68 Feilchenfeld, Dr. Fabian Landesrabbiner 8, 81 Friedrich Franz I. Herzog/Großherzog 15, 16, 17, 18, 19, 24, 37 Friedrich Franz II. Großherzog 33, 41 Friedrich Franz IV. Großherzog 44 Goldschmidt 59, 79 Göring, Hermann 61, 66, 84 Grynszpan, Herschel 62 Hagen, Abraham Hoffaktor 12, 79 Hertz Mitarbeiterin der Zentralwohlfahrtstelle der Juden 58 Heydrich, Reinhard61, 82, 84, 85 87 Hinrichsen, Michel Ruben Hofagent 15, 16 Hirsch 7, 59, 91, 92, 95 Hirsch, Rudi 4 Hitler, Adolf 9, 49, 54, 56, 81, 91 Holdheim, Dr. Samuel Landesrabbiner 28, 29, 33, 34, 70, 72, 80, 91 Israel, Jeremias Oberrabbiner 28, 79 Jacob, Hermann 50 Jacobson, Israel Finanzrat 17 Jacobson, S. M. Kaufmann/ Oberratsmitglied 32 Jaffé, L. I. 29, 72 Jahn, Martha, geb. Cohn, verw. Holtfreter 64, 65 Josephy, Berta, geb. Marcus 69 Josephy, Rudolph 38 Kaufmann Kaufmann/Oberratsmitglied 32, 76 Krüger, Dr. Christian Friedrich Geheimer Regierungsrat 16 Ladewig, Levin 20 Lange GESTAPO 69 Lazarus aus Wittenburg 97 Levetzow, von Minister 36 Levy, H. R. Kaufmann 29, 32, 72, 76 Levy, Ina, geb. Engel 69 Lexow Fleischermeister Schwerin 48 Löser, Meyer Hofgraveur 21, 24 Löwenthal, Dr. Felix Rechtsanwalt 44 Luther, Martin 63 Lützow, von Schlosshauptmann 36 Marchand, Ida, geb. Grünebaum 69 Marcus, Dr. Lewis Jacob Rechtsanwalt 24, 26, 36, 38, 80, 92 Marcus, Liepmann 26 Meinungen, Hermann 55, 56 Meinungen, Samuel 55 Mendel, Nathan Kammeragent 15, 16 Meyer landesherrlicher Commisar 21, 24, 29, 73, 80 Michaelis, Abraham 69 Michaelis, Regina 69 Müller landesherrlicher Commisar 29, 73 Rath, von 62, 83 Rosenberg, Alfred 61 Rubensohn, Dr. 50, 66 Sanders, Dr. Daniel Hendel 39, 40, 92 Schlomann, Harry 69 Schlomann, Hedwig, geb. Löwenthal 69 Schlomann, Richard 69 Schoeps, Marta, geb. Cohn 69 Schoeps. Simon 69 Schulz Oberkirchenrat 63 Schütt GESTAPO 68, 69 Silberstein, Dr. Siegfried Landesrabbiner 8, 33, 37, 46, 65, 69, 89, 97 Simon, Johanna, geb. Baumgarten 69 Simon, Louis 69 Sommerfeld, Dr. 55 Stern Gastwirt 20 Streicher, Julius 54 Tychsen, Prof. O. G. 18, 93 Vogelberg, Walter Landtagsabgeordneter 49 Winter, Dr. Landesrabbiner Lübeck 57 88 Literaturverzeichnis 1. Arendt, Hannah, Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft. Antisemitismus, Imperialismus, totale Herrschaft, München 1986. 2. Barkai, Avraham, Vom Boykott zur»Entjudung«. Der wirtschaftliche Existenzkampf der Juden im Dritten Reich 1933-1943, Frankfurt am Main 1988. 3. Battenberg, Friederich, Das Europäische Zeitalter der Juden, Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1990. 4. Bernhardt, Hans-Michael,»Juden sind unser Unglück!«, in: Feindbilder in der deutschen Geschichte, Berlin 1994. 5. Bernhardt, Hans-Michael, Bewegung und Beharrung. 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Nach gedruckten und ungedruckten Quellen, Leipzig 1874(Sändig Reprint Verlag, H.R. Wohlwend, Vaduz/Liechtenstein, 1993(. 17. Engelmann, Bernt, Deutschland ohne Juden. Eine Bilanz, Berlin 1988. 18. Eschwege, Helmut, Geschichte der Juden im Territorium der ehemaligen DDR, Bd. III, S. 989-1139, vervielfältigtes Manuskript, 1992. 19. Freimüthiges Abendblatt, 1818-1849. 20. Fritsch, Theodor, der falsche Gott.(Beweis=Material gegen Jahwe), Leipzig 1919. 90 21. Gehl, Walter, Der deutsche Aufbruch. 9. 11. 1918 bis 18. 3. 1938, Bd. 9, Breslau 1938. 22. Gehorsamste Vorstellung und Bitte der jüdischen Mitglieder des Oberraths, betreffend das Verhältnis des jüdischen Glaubensbekenntnisses zur bürgerlichen Gleichstellung, Schwerin 1847. 23. Goldhagen, Daniel Jonah, Hitlers willige Vollstrecker. Ganz gewöhnliche Deutsche und der Holocaust, Berlin 1996. 24. Großherzoglich Mecklenburger-Schwerinscher Staatskalender, 1811ff. 25. 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Marcus Liepmann, Kurze Uebersicht der Verhältnisse der Einwohner mosaischen Glaubens in den Großherzogl. Meckl. Schwerinschen Landen, Güstrow und Rostock 1832. 33. Memoiren des Freiwilligen Jägers Löser Cohen. Kriegserlebnisse 1813/1814, hrsg. v. Erik Lindner, Berlin 1993. 34. Neues Lexikon des Judentums, hrsg. v. Julius H. Schoeps, Gütersloh/München 1992. 35. Oelke, Karl-Heinz, Aus der Geschichte der jüdischen Gemeinde in Malchow(Meckl.), Waren 1994. 36. Poland, Christoph, Daniel Sanders’ Bildungsweg und sein Wirken als Pädagoge- ein Beitrag zu Schulgeschichte Mecklenburgs, in: Beiträge zur Geschichte des jüdischen Schulwesens in Mecklenburg-Schwerin, Herausgeber: Gesellschaft für Schulgeschichte Mecklenburg und Vorpommerns e.V. 37. Predigt, gehalten zur Abschiedsfeier des Advocaten Dr. Jur. L. Marcus in der Synagoge zu Schwerin, von Dr. Feilchenfeld, Bützow 1876. 38. Randau, Helga, Nichts ist vergessen und niemand. Aus der Geschichte des KZ Barth, Kückenshagen 1994. 39. 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Tychsen, Oluf Gerhard, Von den Juden in Mecklenburg.(Nebst (Fortsetzungen, in: Bützowische Nebenstunden, verschiedenen zur Morgenländischen Gelehrsamkeit gehörigen Sachen gewidmet, 6 Tle., Bützow 1766. 93 53.Walk, Joseph, das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat, Heidelberg/Karlsruhe 1981. 54.Wilhelmus, Wolfgang, Juden in Vorpommern, in: Reihe Geschichte Mecklenburg-Vorpommern Nr. 8, hrsg. v. Friedrich-Ebert-Stiftung Landesbüro Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin 1996. 55.1000 Jahre Mecklenburg. Geschichte und Kunst einer europäischen Region(Katalog zur Landesausstellung 23. 6.-15. 10. 1995), Rostock 1995. 56.Zerbrochene Geschichte. Leben und Selbstverständnis der Juden in Deutschland, hrsg. v. Dirk Blasius und Dan Diner, Frankfurt am Main 1991. 57.Zeugnisse jüdischer Kultur. Erinnerungsstätten in MecklenburgVorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen, Berlin 1991. Der Autor Heinz Hirsch, Jahrgang 1946, Pädagogik- und Geschichtsstudium an der Karl-Marx-Universität Leipzig, in der DDR verschiedene Funktionen bei der FDJ und SED, von 1992 bis 1994 Geschäftsführer der Jüdischen Landesgemeinde Mecklenburg-Vorpommern, seit 1995 Vorsitzender des„Verein für jüdische Geschichte und Kultur in Mecklenburg und Vorpommern e.V.“, von 1997 bis 2005 Leiter des Weiterbildungswerks der Arbeiterwohlfahrt des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V., seit Januar 2006 stellv. Direktor der Akademie für Politik, Wirtschaft und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern e. V., verheiratet, lebt in Schwerin. 94 95 Dokumentenanhang (Alle Dokumente: Mecklenburgisches Landeshauptarchiv Schwerin) 1. MdI 12154/21 Aus„Statuten des Vereins zur Beförderung von Handwerken unter den israelitischen Glaubensgenossen in Mecklenburg“ 1836. 2. MdI 12154/21 Bescheid des Großherzogs bezüglich des„Vereins zur Beförderung...“ 5.1.1836. 3. MfU 9009 Aus„Statut für die allgemeinen kirchlichen Verhältnisse der israelitischen Unterthanen im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin“ 1839. 4. Isr. Oberrat 92 Jüdische Mitglieder des Oberrats an die hohe Landesregierung 15.3.1847. 5. MfU 7235 Namentliche Aufstellung der jüdischen Kriegsteilnehmer an den Befreiungskriegen 1808-1815. 6. MfU 9023 Innenansicht der Schweriner Synagoge um 1905. 7. MfU 9013 Anzahl der Israeliten in den Amtsgerichtsbezirken Mecklenburg-Schwerin 1.12.1905. 1. MfU 9023 Schriftlicher Eid auf die Reichsverfassung durch den Landesrabbiner Dr. Silberstein 20.1.1920. 9. Isr. Oberrat 4 Bemerkungen zum Verfassungsentwurf vom Landesrabbiner Dr. Silberstein 11.5.1924. 10. MfU 9021 Aus„Satzung der Israelitischen Gemeinschaft e.V. zu Schwerin“ 30.12.1924. 11. MfU 9011 Aus„Verfassung der Israelitischen Landesgemeinde Mecklenburg-Schwerin“ 16.1.1926. 12. Isr. Oberrat 9 Brief Oberrat an Mecklenb. Min. d. Innern 24.01.1927. 13. Isr. Oberrat 115´ Jüdischer Jugendbund Güstrow Einladung Januar 1933. 14. Isr. Oberrat 35 Israelitische Gemeinde Schwerin an Oberrat 31.03.1934. 96 15. Isr. Oberrat 40 Brief Oberrat an Reichsvertretung der deutschen Juden 31.07.1934. 16. Isr. Oberrat 117 Bericht der Sozialfürsorgerin der ZWSt über Fam. Lazarus Wittenburg 3.8.1934. 17. Reichsges.blatt Reichsbürgergesetz und Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, Jg. 1935, Teil I. 18. Isr. Oberrat 28 Auszug aus dem Protokoll der Landesversammlung der Israelitischen Landesgemeinde Mecklenburg 24.2.1935. 19. Reichsges.blatt Verordnung über die Sühneleistungen der Juden deutscher Staatsangehörigkeit Jg. 1938, Teil I. 20. Isr. Oberrat 50 Mitgliederstatistik vom 24.4.1938. 21. LAH Güstrow 754b Direktion Landesfürsorgehaus an Meckl. Staatsministerium, Abtl. Inneres 10.11.1938. 22. MdI 11149 Anweisung GESTAPO Schwerin an Bürgermeister Ludwigslust 10.11.1938. 23. LAH Güstrow 754b Landesanstalt Neustrelitz-Strelitz an GESTAPO Schwerin 23.12.1938. 24. MdI 11149 Abschrift Chef der Sicherheitspolizei betr. Reichszentrale für die jüdische Auswanderung 11.2.1939. 25. MdI 13764/75 Bürgermeister Teterow an Meckl. Staatsministerium 3.10.1939. 26. MfU 9559 Schreiben der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland an die GESTAPO 7.12.1939. 27. MdI 11149 Abschrift Schnellbrief Reichsverkehrsminister 18. 9.1941. 28. MfU 9089 GESTAPO an Meckl. Staatsministerium 17.2.1942. 97 Dokument 1 98 99 100 101 Dokument 2 102 103 Dokument 3 104 105 106 107 Dokument 108 109 110 111 Dokument 5 112 Dokument 6 113 Dokument 7 114 Dokument 8 115 Dokument 9 116 117 Dokument 10 118 Dokument 11 119 Dokument 12 120 Dokument 13 121 Dokument 14 122 123 124 125 Dokument 15 126 Dokument 16 127 Dokument 17 128 129 Dokument 18 130 131 Dokument 19 132 Dokument 20 133 Dokument 21 134 Dokument 22 135 Dokument 23 136 Dokument 24 137 Dokument 25 138 Dokument 139 Dokument 27 140 141 Dokument 28 142 143 In der Reihe"Geschichte Mecklenburg-Vorpommern" sind bislang folgende Publikationen erschienen(kostenlose Bestellungen über das Landesbüro der Friedrich-Ebert-Stiftung sind möglich, falls nicht vergriffen): 1. Entnazifizierung in Mecklenburg-Vorpommern 1945- 1949. Anmerkungen zur Geschichte einer Region(Klaus Schwabe) vergriffen 2. Die Zwangsvereinigung von KPD und SPD in MecklenburgVorpommern (Klaus Schwabe) 3. Verfassungen in Mecklenburg zwischen Utopie und Wirklichkeit (Klaus Schwabe)- vergriffen 4. Der 17. Juni 1953 in Mecklenburg und Vorpommern(Klaus Schwabe) 5. Mecklenburg-Vorpommern- Land am Rand für immer? (Büschel/Fronius/Gurgsdies/Pfüller/Witt)- vergriffen 6. Spuren jüdischen Lebens in Mecklenburg(Heinz Hirsch) 7. Albert Schulz- Ein Leben für soziale Gerechtigkeit und Freiheit (Klaus Schwabe) 8. Juden in Vorpommern(Wolfgang Wilhelmus) 9. Wurzeln, Traditionen und Identität der Sozialdemokratie in Mecklenburg und Vorpommern(Klaus Schwabe u.a.) 10. Beiträge zur Geschichte der Industrialisierung in Mecklenburg und Vorpommern(Kathrin Möller u.a.) 11. Rüstung und Zwangsarbeit im nationalsozialistischen Mecklenburg und Vorpommern(Martin Albrecht u.a.) 12. Widerstand gegen das NS-Regime in den Regionen Mecklenburg und Vorpommern(Hans Coppi u.a.) 144