August 2008 direkt Analysen und Konzepte zur Wirtschafts- und Sozialpolitik Umsteuern Gute Gründe für ein Ende des Ehegattensplittings Christine Färber, Ulrike Spangenberg, Barbara Stiegler 1 Auf einen Blick Steuern steuern Geschlechterverhältnisse. Das Ehegattensplitting zementiert seit 50 Jahren traditionelle Geschlechterrollen und schafft Ungerechtigkeiten zwischen arm und reich, Ost und West und nicht zuletzt zwischen Männern und Frauen. Verfassungskonforme Alternativen liegen auf dem Tisch, sie müssen nur umgesetzt werden. Das Ehegattensplitting ist eine steuerliche Vergünstigung für verheiratete Paare, die zwei Grundsätzen folgt: 1. Das Einkommen der Eheleute wird gemeinsam veranlagt: Dadurch werden der Grundfreibetrag und andere steuerliche Abzugsbeträge verdoppelt. 2. Der Splittingtarif wird angewendet: Dadurch wird die Progressionswirkung des Steuertarifsystems gemindert. Der finanzielle Vorteil fällt umso höher aus, je ungleicher die Eheleute zum Einkommen des Haushaltes beitragen und je höher das Bruttohaushaltseinkommen ist. Bereits bei einem geringen zweiten Einkommen sinkt der Splittingvorteil im Vergleich zur Einverdienstehe erheblich. Das Ehegattensplitting wird nicht nur von der OECD, sondern auch aus der Perspektive erwerbstätiger Frauen kritisiert. Frauen aus Parteien und Gewerkschaften, aus Verbänden und Vereinen fordern, dass der Staat die ca. 27 Milliarden Euro aus dem Ehegattensplitting, mit denen zur Zeit einseitig einkommensstarke Ehepaare mit einem Hauptverdiener gefördert werden, künftig in eine Familienförderung fließen lässt, die allen Familien mit Kindern gleichermaßen zu Gute kommt. WISO direkt August 2008 Friedrich-Ebert-Stiftung Die Geschlechterverhältnisse und die Forsplitting aufgrund der ungleichen Verteilungsmen, wie Menschen zusammenleben und leben wirkungen und der Anknüpfung an die Ehe nicht wollen, haben sich seit der Einführung des Eheals Familienförderung zu rechtfertigen ist. gattensplitting vor 50 Jahren stark verändert. Es wird Zeit, dass sich auch die Steuerpolitik ändert. 2. Ehegattensplitting schafft Ungerechtigkeiten zwischen Ost 1. Das Ehegattensplitting ist keine und West Familienförderung Die finanziellen Entlastungen aus dem EhegatDas Ehegattensplitting wird immer wieder als tensplitting sind auch sehr ungleich auf Ost und familienpolitisches Instrument gerechtfertigt, West verteilt. Ca. 93 Prozent des Splittingvoludenn, so die Befürworter und die wenigen Befürmens fließen in die alten Bundesländer. worterinnen, die finanzielle Entlastung komme Die Gründe für die ungleiche Entlastung lieüberwiegend Ehen mit Kindern zugute. gen in der höheren Erwerbsbeteiligung von Diese Argumentation vernachlässigt, dass Frauen, insbesondere auch von Müttern, und die Voraussetzung für das Ehegattensplitting die den insgesamt niedrigeren Einkommen in den Ehe und nicht die Familie ist. Alleinerziehende neuen Bundesländern. Darüber hinaus sind in und nicht verheiratete Eltern, die inzwischen ein Ostdeutschland die Einkommensunterschiede Viertel aller Eltern-Kind-Gemeinschaften bilden, zwischen Frauen und Männern deutlich geringer. sind ebenso wie gleichgeschlechtliche LebensDas Ehegattensplitting führt aber bei größerer partnerschaften, in denen Kinder versorgt werLohngleichheit zwischen Frauen und Männern den, von den finanziellen Entlastungen des Splitzu geringeren finanziellen Steuervorteilen. Zentings ausgeschlossen. trale Ziele der europäischen und deutschen ArZudem werden auch verheiratete Elternpaare beitsmarktpolitik wie Lohngleichheit und eine sehr ungleich gefördert, denn die steuerliche höhere Erwerbsbeteiligung von Frauen werden Entlastung hängt nicht von der Anzahl oder dem damit durch das Ehegattensplitting konterkariert. Alter der Kinder ab, sondern allein von der Höhe und vom Unterschied zwischen den Einkommen 3. Ehegattensplitting fördert die der Eheleute. Sind beide Ehepartner erwerbstätig ökonomische Abhängigkeit von und verdienen in etwa gleich viel, ist die steuerFrauen liche Entlastung gleich Null. Gerade junge Eltern sind aber zunehmend auf zwei Einkommen anHäufig wird das Ehegattensplitting als Errungengewiesen. Junge Mütter wünschen sich, dass sie schaft bezeichnet, die es Frauen ermöglicht, zu Elternschaft und Erwerbstätigkeit vereinbaren Hause zu bleiben: Wenn der Wiedereinstieg in können. Hinter dem Splitting steckt dagegen ein den Beruf nach der Familienphase nicht gelingt veraltetes Familien- und Geschlechterbild, das oder gewollt ist oder durch Arbeitslosigkeit das dem Familienvater die Berufsarbeit und der Frau Einkommen eines Partners wegfällt, kompendie unbezahlte Haus- und Erziehungsarbeit zusiere die steuerliche Entlastung den Wegfall des ordnet. zweiten Einkommens. Das Splitting führt aber Da der Splittingvorteil von der Höhe des nur in hohen Einkommensgruppen, die auf staatEinkommens abhängig ist, werden auch verheiliche Unterstützung nicht angewiesen sind, zu ratete Eltern mit geringem oder ohne steuereiner tatsächlichen Kompensation des wegfalpflichtiges Einkommen nicht oder nur minimal lenden zweiten Einkommens. Das Ehegattenentlastet. splitting ist als Instrument für sozialen Ausgleich Das Ehegattensplitting und der steuerliche ungeeignet. Familienlastenausgleich(Kindergeld und KinderVor allem aber zementiert das Ehegattenfreibeträge), die eigentliche Familienentlastung, splitting eine wirtschaftliche Abhängigkeit des sind nicht aufeinander abgestimmt. Daher wirken nicht erwerbstätigen Partners und damit meist sich die Kinderfreibeträge in bestimmten Einkomder Ehefrau. Der Splittingvorteil führt dazu, dass menskonstellationen nicht aus, sondern werden sich insbesondere bei gutverdienenden Ehepartvon den Wirkungen des Splittings überlagert. nern eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau im HinDas Bundesverfassungsgericht hat bereits blick auf die Höhe des Haushaltseinkommens 2 1998 darauf hingewiesen, dass das Ehegattennicht lohnt. Somit senkt diese Besteuerung die Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO direkt August 2008 Frauenerwerbsquote und ist dafür mitverantwortlich, dass das Einkommensniveau und das Wachstum in Deutschland geringer sind als in Schweden oder den USA. Zudem steht die steuerliche Entlastung in Einverdienstehen rechtlich nur der erwerbstätigen Person zu. Ein eheinterner Ausgleichsanspruch fehlt. Der Unterhaltsanspruch innerhalb der Ehe beschränkt sich auf ein Taschengeld für die nicht erwerbstätige Person. Nur wenige Eheleute vereinbaren einen Güterstand, in dem das Einkommen den Eheleuten in gleicher Weise zur Verfügung steht. Infolgedessen ist die nicht erwerbstätige Person finanziell von ihrem Partner abhängig. Durch die Neuregelung des Unterhaltsrechts sind auch die nachehelichen Unterhalts- und Versorgungsansprüche erheblich eingeschränkt worden. Dabei setzen die Reformen zum Unterhaltsrecht auf die individuelle Verantwortung der(geschiedenen) Eheleute, während das Ehegattensplitting im Widerspruch dazu die Hausfrauenehe und die ökonomische Abhängigkeit vom Ehepartner fördert. Ökonomische Sicherheit und eine verlässliche längerfristige Absicherung lässt sich daher nur über eine eigene Erwerbstätigkeit erreichen. 4. Die steuerliche Fiktion der „Ehe als Einheit“ verschleiert ökonomische Ungleichgewichte die Ehe von einer gemeinsamen Haushaltsnutzenfunktion ausgegangen, in der sich die Eheleute auf Erwerbs- oder Hausarbeit spezialisieren können. Diese Perspektive auf die Ehe ist eine Fiktion, die sich weder rechtlich noch tatsächlich begründen lässt. Der gesetzliche Güterstand, von dem nur wenige Ehen abweichen, ist die Zugewinngemeinschaft. Dem Ehepartner oder der Ehepartnerin steht dann rechtlich nur das zu, was sie selbst erwirtschaften. Auch der Unterhaltsanspruch zwischen Eheleuten beinhaltet keinen Anspruch auf die Hälfte des Einkommens. Zur tatsächlichen Verteilung und Verfügbarkeit von Geld in Ehen gibt es bislang wenig empirisch gesicherte Erkenntnisse. Die Entscheidung über die Verwendung von Geld ist den bisherigen Untersuchungen zufolge häufig davon geprägt, wer das Einkommen erzielt. Dabei wird Erwerbsarbeit höher bewertet als unbezahlte Haus- und Erziehungsarbeit. Der Mann als„Ernährer“ der Familie gilt als„Familienoberhaupt“ und„Haushaltsvorstand“ und hat mehr Entscheidungsmacht über„sein“ Einkommen. 5. Das Ehegattensplitting ist keine verfassungsrechtlich gebotene Besteuerungsform, vielmehr verstößt es gegen das Verbot mittelbarer Benachteiligung Im Einkommensteuerrecht gilt das Prinzip der Häufig wird argumentiert, dass der Schutz von Individualbesteuerung, wonach jede Person ein- Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz zeln veranlagt wird. Als Maßstab für eine gerech- verlangt, dass der Staat nicht verzerrend in die te Besteuerung gilt die steuerliche Leistungsfä- freie Entscheidung der Eheleute eingreifen darf, higkeit, die sich am verfügbaren Einkommen beispielsweise durch eine individuelle Besteueorientiert. rung. Das Ehegattensplitting sei daher rechtlich Beim Ehegattensplitting werden die Eheleu- geboten. Wie oben dargestellt, fördert und zete abweichend vom Prinzip der Individualbe- mentiert das Ehegattensplitting die Benachteilisteuerung gemeinsam veranlagt. Die steuerliche gung von Frauen. Dies widerspricht dem Verbot Leistungsfähigkeit bemisst sich am Haushalts- der mittelbaren Diskriminierung aus Art. 3 Abs. 2 einkommen. Beim Ehegattensplitting gelten Grundgesetz. Zwar soll der Staat, so Art. 6 Abs. 1 Ehen bei gleichem Haushaltseinkommen als Grundgesetz, die Gestaltungsfreiheit der Ehegleich leistungsfähig. Dabei ist irrelevant, ob bei- leute schützen und darf deshalb nicht beliebig in de Eheleute Erwerbseinkommen erzielt haben die Ehe eingreifen. Gleichzeitig muss der Staat oder nur eine Person. jedoch ein Gleichgewicht zwischen den EheleuDie Annahme einer„ehelichen Leistungs- ten gewährleisten, sonst wirkt der Schutzgedanke fähigkeit“, die sich am Haushaltseinkommen der Ehe zu Lasten der ökonomisch schwächeren orientiert, stützt sich auf die traditionelle Vor- Person. Das Verbot mittelbarer Diskriminierung stellung von der Ehe als Erwerbs- und Verbrauchs- würde leer laufen. Auch im Zivilrecht oder im gemeinschaft. Das Haushaltseinkommen steht Strafrecht regelt der Staat selbstverständlich die den Eheleuten danach(fiktiv) gleichberechtigt ehelichen Verhältnisse, um Benachteiligungen zur Verfügung. Ökonomisch betrachtet, wird für zu vermeiden. 3 WISO direkt August 2008 Friedrich-Ebert-Stiftung 6. Geschlechtergerechte Alternativen Das Ehegattensplitting ist abzuschaffen. Die mit einer alternativen, verfassungskonformen Besteuerung der Ehe frei werdenden Gelder in Höhe von ca. 18 Mrd. Euro sollen in eine gerechte, effektive und gleichstellungsorientierte Familienförderung für alle Familien fließen. 6.1. Individualbesteuerung Der Staat muss gewährleisten, dass Frauen und Männer auch im Steuerrecht nicht benachteiligt werden. Diese Anforderungen erfüllt nur eine Individualbesteuerung – auch für verheiratete Personen. Eine Abschaffung der Lohnsteuerklassenkombination III/V betrifft nur die Verteilung der monatlichen Lohnsteuer, genügt aber nicht, um die benachteiligenden Wirkungen des Splittings aufzuheben. 6.2. Grundfreibeträge für Partnerschaften Ehen und viele andere Partnerschaften gelten im Sozialrecht als Bedarfsgemeinschaften, die einander in Höhe der Sozialhilfe(sozialrechtliches Existenzminimum) unterhaltspflichtig sind. Solange Partnerschaften als Bedarfsgemeinschaften vom Staat finanziell in Anspruch genommen werden, müssen diese Aufwendungen im Steuerrecht berücksichtigt werden. Dafür genügt ebenso wie bei Kindern ein Absetzbetrag in Höhe des Existenzminimums. Damit würden alle Unterhaltsgemeinschaften rechtlich gleich gestellt. 6.3. Kein Familiensplitting Eine gute Familienförderung sollte sich an den tatsächlichen Belastungen orientieren, die durch Kinder entstehen. Der Wechsel zu einem Familiensplitting ist deshalb abzulehnen. Durch den progressiven Steuertarif steigen die finanziellen Entlastungen ebenso wie beim Ehegattensplitting mit dem Einkommen und fördern sozial ungerecht einkommensstarke Familien. Nirgends in Europa werden die Familienleistungen so stark über Steuervorteile gewährt wie in Deutschland. Die Familienförderung durch Steuerentlastungen muss reduziert werden, Direktzahlungen und Dienstleistungen müssen ausgebaut werden. 6.4. Hochwertige Dienstleistungen für Familien Eine besonders wichtige Unterstützung für Familien mit Kindern ist eine gute Infrastruktur mit kostenlosen, qualitativ hochwertigen Betreuungs- und Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen, die Familien konkret und praktisch unterstützen. Diese Infrastruktur muss ausgebaut werden. 6.5. Direktzahlungen an die Erziehenden Das staatliche Geld für Familien muss tatsächlich bei den Kindern ankommen. International hat sich gezeigt, dass Geld eher zu Gunsten von Kindern verwendet wird, wenn es direkt an die Person gezahlt wird, die für die Betreuung der Kinder zuständig ist. Steuerliche Entlastungen kommen dagegen vor allem den haupterwerbstätigen Personen zugute, die in Partnerschaften in der Regel nicht oder zumindest weniger für die Betreuung und Erziehung von Kindern zuständig sind. Zudem profitieren nur die Eltern, die steuerpflichtig arbeiten. Kinder sollten deshalb über direkte Transferleistungen gefördert werden, die der erziehenden Person ausgezahlt werden. Literatur: Bach, Stefan et al.: Untersuchung zu den Wirkungen der gegenwärtigen Ehegattenbesteuerung auf Grundlage der fortgeschriebenen Einzeldaten der Einkommensteuerstatistik. Materialien des DIW Berlin, Nr. 27, Berlin, Mai 2003. Berghahn, Sabine(Hg.): Unterhalt und Existenzsicherung. Recht und Wirklichkeit in Deutschland, Baden-Baden 2007. OECD Wirtschaftsberichte: Deutschland, 2008, www.oecd.org/eco/surveys/germany. Seel, Barbara(Hg.): Ehegattensplitting und Familienpolitik, Wiesbaden 2007. Spangenberg, Ulrike: Neuorientierung der Ehebesteuerung: Ehegattensplitting und Lohnsteuerverfahren, Hans-Böckler-Stiftung, Arbeitspapier Nr. 106, Düsseldorf 2005. Vollmer, Franziska: Das Ehegattensplitting, Baden-Baden 1998. 1 Prof. Dr. Christine Färber lehrt an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in Hamburg. Ulrike Spangenberg ist Juristin und promoviert derzeit zu mittelbarer Diskriminierung im Einkommensteuerrecht. Dr. Barbara Stiegler ist Leiterin des Arbeitsbereiches Frauen und Geschlechterpolitik in der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik in der Friedrich-Ebert-Stiftung. 4 Impressum:© Friedrich-Ebert-Stiftung Herausgeber: Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung Godesberger Allee 149 53175 Bonn Fax 0228 883 398 www.fes.de/wiso ISBN: 978-3-89892-949-3