Oktober 2008 Diskurs Expertisen und Dokumentationen zur Wirtschafts- und Sozialpolitik Deutschland auf dem Weg zur Erwerbstätigenversicherung Hat die Organisation der Altersvorsorge der Schweiz und Österreichs für uns eine Vorbildfunktion? Gesprächskreis Sozialpolitik 2020 1 2 Tagungsdokumentation im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung, Bonn Deutschland auf dem Weg zur Erwerbstätigenversicherung Hat die Organisation der Altersvorsorge der Schweiz und Österreichs für uns eine Vorbildfunktion? WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung Inhalt Vorbemerkung 3 Harmonisierung der Alterssicherungssysteme in Österreich Franz Marhold 4 I. Einleitung 4 II. Gegliederte Sozialversicherung und Beamtenversorgung 4 III. Die Beamtenversorgung 6 IV. Die als Harmonisierung bezeichnete Angleichung der Alterssicherungssysteme 6 V. Grenzen der Harmonisierung 8 Das Vorsorgesystem der Schweiz Ein Mischsystem mit Vorbildcharakter für eine Erwerbstätigenversicherung? Thomas Gächter 10 Zusammenfassender Überblick 10 I. Ausgangslage und Fragestellung 10 II. Das System der Altersvorsorge in der Schweiz 11 III. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung(AHV) als Volksversicherung 14 IV. Die berufliche Vorsorge als Arbeitnehmerversicherung 17 V. Individuelle Selbstvorsorge 21 Konsequenzen für eine Erwerbstätigenversicherung in Deutschland aus den Darstellungen zur österreichischen und zur schweizerischen Altersvorsorge Dieter Döring 23 I. Logik der Alterssicherungs-Systeme und Übertragbarkeit von konzeptionellen Elementen 23 II. Einige konkrete Aspekte der österreichischen Lösung 24 III. Einige konkrete Aspekte des Schweizer Systems 25 Referenten und Tagungsleitung 27 Die Tagungsdokumentation wird von der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung veröffentlicht. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen sind von den Autoren in eigener Verantwortung vorgenommen worden. Impressum:© Friedrich-Ebert-Stiftung Herausgeber: Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung Godesberger Allee 149 53175 Bonn Fax 0228 883 9205 www.fes.de/wiso Gestaltung: pellens.de Druck: bub Bonner Universitäts-Buchdruckerei ISBN: 978-3-89892-937-0 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs Vorbemerkung Der Gesprächskreis Sozialpolitik hatte zu dem Thema„Weiterentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung“ einen Auftrag zur Erstellung eines Diskussionspapiers vergeben(vgl. http://library.fes.de/ pdf-files/wiso/05779.pdf). Es gab von mehreren Seiten den Hinweis, dass unsere Nachbarländer Österreich und die Schweiz beim Aufbau einer Erwerbstätigenversicherung für Deutschland eine Vorbildfunktion haben könnten, da ihre Rentensysteme bereits in diese Richtung gelenkt wurden. Diesen Hinweisen sind wir nachgegangen und haben die beiden Juristen Prof. Dr. Franz Marhold von der Universität Graz und Prof. Dr. Thomas Gächter von der Universität Zürich gebeten, uns ihre Systeme zu erläutern, insbesondere unter Berücksichtigung der rentenpolitischen Behandlung von Selbstständigen und geringfügig Beschäftigten, Beamten und Politikern. Wir möchten uns bei beiden für ihre äußerst interessanten Vorträge bedanken. Beide Ausführungen können in dieser Internetveröffentlichung nachgelesen werden. Wir haben Prof. Dr. Diether Döring von der Akademie für Arbeit an der Universität Frankfurt gebeten, im Nachgang zum Workshop die Systemlogik der Alterssicherungssysteme beider Länder in Kurzform darzustellen und in Abhängigkeit davon zu prüfen, ob die Übertragbarkeit von uns interessierenden Elementen aus den Rentensystemen beider Länder sinnvoll wäre. Er kommt zu der interessanten Schlussfolgerung, dass das österreichische Modell deshalb für uns eher eine Vorbildfunktion haben könnte, weil sich die Systemlogiken beider Länder ähnlicher sind als die Deutschlands und der Schweiz. Aufgrund dieser Ähnlichkeit könnten erfolgreiche Strategien Österreichs, z.B. bei der Integration von Selbstständigen, für uns eine Vorbildfunktion bei der Weiterentwicklung unserer Systemelemente haben. Eine Übertragung schweizerischer Strategien hätte dagegen einen weitreichenden Umbau unseres gesamten Rentensystems zur Folge. Diese Argumente des Autors sind ebenfalls in dieser Internetveröffentlichung nachlesbar. Auch ihm danken wir ganz herzlich für sein Engagement. Peter König Leiter des Gesprächskreises Sozialpolitik 3 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung Harmonisierung der Alterssicherungssysteme in Österreich Franz Marhold I. Einleitung Spricht man von Harmonisierung von sozialen Sicherungssystemen, ist es zunächst erforderlich, die Ausgangssituation darzustellen, vor deren Hintergrund soziale Sicherungssysteme, in unserem Fall Alterssicherungssysteme, harmonisiert oder besser zusammengeführt werden. Ich gebe daher in einem ersten Teil einen kurzen Überblick über die Gliederung der österreichischen Alterssicherungssysteme und werde in einem zweiten Teil jene gesetzlichen Maßnahmen darstellen, mit denen versucht wurde, insbesondere in der Alterssicherung zu einer Angleichung der Systeme zu gelangen. II. Gegliederte Sozialversicherung und Beamtenversorgung Die österreichische Sozialversicherung erfasst im Inland Erwerbstätige in ihrer Rolle gemäß der Art ihrer Erwerbstätigkeit. Historisch bedingt sind die Alterssicherungssysteme zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstanden, haben in historischer Sichtweise unterschiedlichen Sicherungsbedürfnissen gedient und hatten und haben daher eine unterschiedliche Ausgestaltung im Detail. Neben den so gegliederten Alterssicherungssystemen auf der Grundlage einer Sozialversicherung existiert für die Beamten ein Versorgungssystem und dieses gleich in mehrfacher Hinsicht, da nicht nur die Bundesbeamten durch das Pensionsgesetz versorgt werden, sondern durch neun Landesgesetze Landes- und Gemeindebeamte in den Genuss einer Altersversorgung gelangen. Wenden wir uns zunächst den Versicherungssystemen zu. Nach dem etwas irreführend so genannten allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind in der Pensionsversicherung die Arbeiter und die Angestellten sowie die freien Dienstnehmer pflichtversichert. Die Pflichtversicherung erfasst darüber hinaus taxativ aufgezählte Personengruppen, die am Rande der selbstständigen Erwerbstätigkeit angesiedelt sind und arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer begriffen werden, wie beispielsweise die Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften. Auch diese sind pflichtversichert. Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfasst alle unselbstständig Erwerbstätigen, die aus einem Dienstverhältnis ein Einkommen erzielen, das über der Geringfügigkeitsgrenze liegt(341,16€ monatlich). Die Beitragspflicht endet an der Höchstbeitragsgrundlage von derzeit 3.840,–€. Pflichtversichert sind daher auch jene Personen, deren Entgelt über der Höchstbeitragsgrundlage liegt, der die Höchstbeitragsgrundlage überschreitende Teil unterliegt jedoch nicht der Beitragspflicht und wird daher folgerichtig auch nicht leistungswirksam. Nach dem gewerblichen selbstständigen Sozialversicherungsgesetz(GSVG) sind die selbstständig in der gewerblichen Wirtschaft Erwerbstätigen in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Die Pflichtversicherung wird durch die Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft vermittelt. Unter dem Schlagwort der Einbeziehung aller Erwerbstätigkeiten in die Sozialversicherung wurde mit Wirksamkeit vom 1.1.1998 jedwede steuerlich als selbstständige Erwerbstätigkeit geltende betriebliche Tätigkeit in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen. Obwohl also diese Personengruppe nicht Pflichtmitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist und auf diese Weise keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung 4 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs nach dem GSVG bestanden hatte, wurden diese Personen als so genannte neue Selbstständige im Jahre 1998 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen. Die Pflichtversicherung tritt für Personengesellschaften für alle Gesellschafter ein, bei Kapitalgesellschaften sind – wie wir bereits erwähnt haben – die Vorstandsmitglieder nach dem ASVG pflichtversichert, die Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH sind dann nach dem GSVG pflichtversichert, wenn sie 25 oder mehr Prozent der Geschäftsanteile an der GmbH halten. Fremdgeschäftsführer sind nach ASVG pflichtversichert, da sie als Dienstnehmer begriffen werden. Nach einem eigenen Bauern-Sozialversicherungsgesetz sind die in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Die Pflichtversicherung knüpft dabei an Mindestgrenzen des Einheitswertes jener Liegenschaften an, die landund/oder forstwirtschaftlich genutzt werden, wobei nicht nur die eigene Betriebsführung, sondern auch die Vermietung oder Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Flächen zur Pflichtversicherung führt. Daneben existieren eigene Sozialversicherungsgesetze, die die Alterssicherung der Notare regeln(Notarversicherungsgesetz-NVG) und Sozialversicherungsgesetze für die freien Berufe (FSVG). Letzteres bewirkt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aber nur für selbstständige Apotheker, Patentanwälte, Ärzte und Zahnärzte. Das Notarversicherungsgesetz bewirkt eine Pflichtversicherung der Notare. Diesen unterschiedlichen Versicherungssystemen entspricht eine auf die Versichertengruppen zugeschnittene Organisationsstruktur der Versicherungsträger. Die Pensionsversicherungsanstalt vollzieht die Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten, wobei mit der Pensionsharmonisierung die Trennung der Versicherungsanstalten für Arbeiter und für Angestellte aufgehoben wurde und eine einheitliche Pensionsversicherungsanstalt für die unselbstständigen Erwerbstätigen gegründet wurde. Für die Selbstständigen in der gewerblichen Wirtschaft ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der zuständige Sozialversicherungsträger, für die Bauern die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, für jene Freiberufler, die in die Pflichtversicherung optiert haben, ist gleichfalls die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der zuständige Versicherungsträger. Die Notare verfügen gleichfalls über einen eigenen Versicherungsträger, die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats. Da diese Versicherungsträger weiter bestehen blieben, ist auch das Versicherungsverhältnis organisatorisch nicht harmonisiert worden, wenngleich der Gesetzgeber bemüht war, Unterschiede im Beitragsrecht im Zuge der Harmonisierung des Leistungsrechtes zu verringern. Derartige Unterschiede ergeben sich nach österreichischem Recht in vielfältiger Art und Weise. Das hängt zum einen damit zusammen, dass die Beiträge der Unselbstständigen von den Arbeitgebern vom Lohn abgezogen werden, und dies vierzehn Mal im Jahr, da die meisten unselbstständig Erwerbstätigen auf Grund der flächendeckenden Anwendung von Kollektivverträgen nicht zwölf, sondern vierzehn Monatsgehälter erhalten. Das ist bei den Selbstständigen naturgemäß nicht der Fall, maßgebliche Beitragsgrundlage für die Selbstständigen ist der Einkommenssteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres, für die Bauern der schon erwähnte und seit Jahrzehnten nicht mehr aufgewertete Einheitswert der landund forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften. Einen dementsprechend großen Anteil in der Diskussion um eine Harmonisierung der Alterssicherungssysteme nahm daher der Anteil der Beitragsfinanzierung am Gesamtaufkommen der Pensionen ein. Während nämlich der Bundeszuschuss für die unselbstständigen Pensionen relativ gering ist, beträgt er bei den Pensionen für die Bauern nahezu 80%. Und das stellte die Reform vor ein schwieriges Problem der inneren Beitragsgerechtigkeit. Schließlich fehlt den Selbstständigen auch ein zu ihren Beiträgen dazuzahlender Dienstgeber. So betragen die Beitragssätze für Dienstnehmer und freie Dienstnehmer in der Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage, von denen 10,25% auf den Dienstnehmer und 12,55% auf den Dienstgeber entfallen. Diese 5 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung Zahl von 22,8% auch im Bereich der Selbstständigen zu erreichen, war ein Anliegen der Harmonisierung. Sie führte letztlich dazu, dass die Beitragssätze der Selbstständigen schrittweise angehoben werden, beginnend mit dem 1. Januar 2005 um 15% bis zum 1. Januar 2015 mit 17,5%. Die Differenz zu den 22,8% wird aus einer so genannten Partnerleistung finanziert, die der Bund trägt und aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten nach dem GSVG entnimmt. In Wahrheit wurde damit der Bundeszuschuss in eine Partnerleistung umbenannt, um auf diese Art und Weise den Anschein einer völligen Harmonisierung im Beitragsrecht zu erwecken. Das endet aber nichts daran, dass die steuerlich unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten zwischen Unselbstständigen und Selbstständigen beginnend mit dem Unterschied zwischen Werbungskosten und Betriebsausgaben und endend bei den schon erwähnten Einheitswerten in der Land- und Forstwirtschaft auf die Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung durchschlagen und daher alle steuerlichen Gestaltungsmittel der Selbstständigen, die den Unselbstständigen nicht zur Verfügung stehen, auch sozialversicherungsrechtlich beitrags- und später leistungswirksam werden. Aus Anlass der Einbeziehung der neuen Selbstständigen und die Anknüpfung deren Versicherungspflicht an die Einkommenssteuerpflicht wurde generell eine Angleichung der Einkommenstatbestände(insbesondere beim Entgelt für Arbeitnehmer) zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht erreicht. Beitrags- und Lohnsteuerprüfung wurden zusammengelegt, der automationsunterstützte Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern ermöglicht. III. Die Beamtenversorgung Die österreichische Beamtenversorgung verdiente schon seit längerem ihren Namen insbesondere dann nicht, wenn man sie mit der deutschen Beamtenversorgung vergleicht. Die österreichischen Bundes- wie Landesbeamten leisten nämlich zu ihrer eigenen Pensionsvorsorge einen Pensionsbeitrag, der sich seit jeher am Dienstnehmeranteil zum Pensionsversicherungsbeitrag der unselbstständig Erwerbstätigen orientierte. Der Verfassungsgerichtshof hält zwar trotz dieses Eigenbeitrages der Beamten zu ihrer Versorgung den Unterschied zwischen Versorgungssystemen und Versicherungssystemen sehr hoch, politisch war aber der Weg zu einer Harmonisierung dadurch leichter beschreitbar, weil eben Beamte seit den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts zu ihrer Pension einen Beitrag geleistet haben, der schrittweise dem Dienstnehmeranteil angeglichen wurde. Zudem wurde seit einer Reform aus dem Jahr 1998 zur Bemessung des Ruhegenusses ein Durchrechnungszeitraum eingeführt, der sich am ASVG orientiert, und das Prinzip der Ruhegenussgewährung anknüpfend am letzten Monatsbezug aufgegeben. Im Unterschied zu den nach ASVG versicherten Dienstnehmern gibt es aber für Beamte keine Höchstbeitragsgrundlage. Das heißt, der Beamte zahlt seinen Pensionsbeitrag vom gesamten Monatsbezug, sodass auch das gesamte Gehalt in die Bemessung der Alterspension einbezogen wird. Als Ruhegenuss ist aber die Alterssicherung der Beamten Teil eines Versorgungssystems, was wie erwähnt vom Verfassungsgerichtshof sehr hoch gehalten wird. Das zeitigt in der Rechtswirklichkeit aber abgesehen vom Fehlen einer Höchstbeitragsgrundlage in erster Linie die Konsequenz, dass kein Ruhen bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit und Ruhegenussbezug eintritt. Dies war und ist ein in der Öffentlichkeit immer wieder vorgebrachter Kritikpunkt, der trotz einer entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei weiten Kreisen der Bevölkerung auf Unverständnis stößt. IV. Die als Harmonisierung bezeichnete Angleichung der Alterssicherungssysteme Mit dem allgemeinen Pensionsgesetz wurde mit Wirksamkeit vom 1.1.2005 eine Angleichung dieser unterschiedlichen Pensionssysteme erreicht. Das allgemeine Pensionsgesetz regelt den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der 6 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs Alterspension. Es regelt nicht den Anspruch auf Invaliditätsberufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, aber immerhin deren Ausmaß. Mit anderen Worten: Wir haben keinen einheitlichen Begriff der Berufsunfähigkeit oder Invalidität für Selbstständige und Unselbstständige, aber immerhin eine idente Rentenformel für diese Pensionen. Auch das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen wurde harmonisiert. Die Harmonisierung erfasst alle in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG pflichtversicherten Personen. Das Alterssicherungssystem der Notare wurde daher nicht harmonisiert. Nicht ausdrücklich erwähnt das APG die Bundesbeamten, jedoch gilt das APG für jene Beamten, die Geburtsjahrgängen nach 1954 angehören. Dies sieht§ 99 des Pensionsgesetzes vor. Diese Beamten, die also im Zeitpunkt des InKraft-Tretens der Harmonisierung noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hatten, unterliegen einem Mischsystem. Für sie ist sowohl eine Pension nach der Rechtslage 2003 als auch eine Pension nach APG zu berechnen. Im Jargon wird der Teil der nach Beamtenpensionsrecht zu berechnen ist, Alt-Ast genannt, jene Pension, die dem APG unterliegt, Neu-Ast. Der Gesetzgeber hat jenen Beamten, die am 1.1.2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ihre bisherigen Anwartschaften gesichert, sie erwerben aber nach dem 1.1.2005 nur noch Anwartschaften nach dem APG. Das bedeutet aber wiederum nicht, dass auch diese Beamten in den Genuss der Höchstbeitragsgrundlage kämen, sie zahlen vielmehr ihren Pensionsbeitrag von 12,55% vom Gesamteinkommen. Dies liegt darin begründet, dass auch diese nun dem APG unterworfenen Beamten durch eine relativ kurze Beschäftigungsdauer von 15 Jahren bereits 50% der Bemessungsgrundlage für die Alterspension erworben hatten. Beamte, die etwa im Jahre 1955 geboren wurden, hatten daher schon 75% ihres Pensionsanspruches erworben. Es erschien dem Gesetzgeber daher sachgerecht, dass sie weiterhin Beiträge vom Gesamtbezug leisten sollten. Der Beitrag ist freilich leicht degressiv gestaltet. Beamte, die nach Beginn des Jahres 2005 in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis übernommen werden, unterliegen vollkommen dem APG und daher auch der Höchstbeitragsgrundlage. Das APG regelt für alle Pflichtversicherten nunmehr einheitlich Anspruchsvoraussetzungen auf Alterspension, das ist bei Männern die Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen die Vollendung des 60. Lebensjahres, wobei das Frauenpensionsalter schrittweise bis zum Jahre 2033 an das Pensionsalter der Männer herangeführt wird. Als einzige Art der vorzeitigen Alterspension wurde die Korridorpension eingerichtet. Sie setzt die Vollendung des 62. Lebensjahres und den Erwerb von 450 Versicherungsmonaten voraus. Schwerarbeiter können frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Alterspension beanspruchen, wenn sie mindestens 540 Versicherungsmonate erworben haben, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate sein müssen. Das allgemeine Pensionsgesetz führt ein Pensionskonto ein, auf das die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschriften gutgeschrieben werden. Diese Gesamtgutschrift ist Bemessungsgrundlage für die Alterspension. Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich aus der bis zum Stichtag ermittelten Gesamtgutschrift geteilt durch 14. Zu- und Abschläge für eine spätere Inanspruchnahme der Alterspension bzw. bei einer Inanspruchnahme der Korridorpension erhöhen oder vermindern die Pensionsleistung. Für einen sehr langen Zeitraum findet eine Parallelrechnung statt, die für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben. Demnach sind zum Stichtag zunächst eine Pension nach dem APG zu ermitteln, als auch eine Pension nach den bis dato in Geltung gestandenen Sozialversicherungsgesetzen, also eine APG-Pension und eine AltPension mit den entsprechenden Versicherungszeiten. Darauf aufbauend sind zwei Teilpensionen zu ermitteln. Die Teilpension 1 ergibt sich aus der Vervielfachung der APG-Pension mit der Anzahl 7 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung der APG Versicherungsmonate geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate und die Teilpension 2 ergibt sich aus der Vervielfachung der Alt-Pension mit der Anzahl der Alt-Versicherungsmonate geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate und die Summe aus den Teilpensionen 1 und 2 ergibt die monatliche Pensionsleistung, sodass wir eine pro rata temporis-Berechnung der Gesamtpension haben, aufgeteilt nach Alt-Pension nach den früheren Sozialversicherungssystemen und dem APG andererseits. Erreicht die so berechnete Pension nicht den Ausgleichszulagenrichtsatz, der gesetzlich definiert ist und als Alters-Existenzminimum begriffen werden kann, dann gebührt eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Pension und dem Ausgleichszulagenrichtsatz(§ 292 ASVG). Dieser Richtsatz beträgt für Personen, die mit einem Ehegatten im gleichen Haushalt leben, 1.091,14€, für andere Pensionisten und Hinterbliebene 726,–€. Auf die Ausgleichszulage werden Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen angerechnet, nicht aber Vermögen. Tatsächlich ist auf diese Art und Weise eine weitgehende Harmonisierung für die Zukunft erreicht worden, die im Übergang freilich die Unterschiede aus den Alt-Systemen in Gestalt der Parallelrechnung mitnimmt. Dies gilt sowohl für Pensionen aus Versicherungssystemen als auch für das Verhältnis von Beamtenpension und APG-Pension für nach dem 1.1.1955 geborene Beamte. V. Grenzen der Harmonisierung Mit der Pensionsharmonisierung wurde eine einschleifende Gleichbehandlung der Alterspensionisten erreicht. Die Übergangszeiträume sind freilich lange und letztlich in Vertrauensschutzgesichtspunkten begründet. Die Organisationsstrukturen wurden nicht harmonisiert, sieht man von der Zusammenlegung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit jener der Arbeiter zur Pensionsversicherungsanstalt ab. Auch das Beitragsrecht ist zwar angeglichen, aber nicht endgültig harmonisiert worden, sodass nach wie vor sehr unterschiedliche Bundeszuschüsse bestehen. Gelungen ist es freilich, eine Rentenformel für alle Erwerbstätigen zu entwickeln, wobei auf die Übergangscharakter aufweisende Parallelrechnung hinzuweisen ist. Der nächste Harmonisierungsschritt soll Pensionen wegen geminderter Erwerbstätigkeit betreffen. Dieser Schritt ist mit der Harmonisierung nicht gelungen. Tatsächlich bewirkte der Wegfall der vorzeitigen Alterspensionen, der mit der Harmonisierung einherging, eine gewisse Ausweichbewegung in die Berufsunfähigkeitspension der Angestellten bzw. die Invaliditätspension der Arbeiter. Mit einer Harmonisierung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus geminderter Arbeitsfähigkeit wird versucht, auch dieses Problem in den Griff zu bekommen. Nach derzeit geltendem Recht können Angestellte und gelernte Arbeiter nur auf den erlernten Beruf verwiesen werden, ungelernte Arbeiter, auf den gesamten Arbeitsmarkt, wobei allerdings eine Schutzbestimmung für Arbeiter, die älter als 55 Jahre sind, dafür sorgt, dass auch sie nur im bisherigen Tätigkeitsfeld verwiesen werden können. Für Selbstständige wird der Begriff der Erwerbsunfähigkeit verwendet, der selbstständig Erwerbstätige auf jedwede vorkommende Erwerbstätigkeit im gesamten Wirtschaftsleben verweist. Hier wird es schwierig werden, diese Anspruchsvoraussetzungen zusammenzuführen, ohne gleichzeitig Sicherungsinstrumente der Angestellten zu stark aufzugeben und andererseits zu verhindern, dass bei Selbstständigen die Zahl der Erwerbsunfähigen drastisch steigt. Nicht alle Landesgesetzgeber sind dem Bund bei der Harmonisierung der Pensionssysteme der Landesbeamten gefolgt. Insbesondere das Bundesland Wien nicht. Rechtlich gibt es für den Bund keine Handhabe, auch hier eine Harmonisierung herbeizuführen, politisch wird dies zum Teil als unbefriedigend angesehen. In ihren tragenden Grundsätzen ist die Pensionsharmonisierung voraussichtlich verfassungsfest. Im Detail stellt sich das eine oder andere verfassungsrechtliche Problem im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Beamtenpensionen insbesondere für jene Beamte, denen trotz eines relativ kurzen Alt-Astes eine hohe Pension in Aus8 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs sicht gestellt war, die jetzt nicht mehr eingelöst wird und durch die Parallelrechnung auch nicht kompensiert wird, weil der Alt-Ast sehr kurz ist. Dabei handelt es sich beispielsweise um aus dem Ausland ins österreichische Beamtenverhältnis berufene Universitätsprofessoren, die einen sehr kurzen Alt-Ast aufweisen, und die ihnen in Berufungsverhandlungen zugesicherten 80% der Bemessungsgrundlage nun bei weitem nicht mehr erreichen können. In Einzelfällen gibt es hier Pensionsverluste von bis zu 60%. Auch wenn dies allenfalls für verfassungswidrig erklärt wird, wird es das Prinzip der Pensionsharmonisierung wohl nicht in Frage stellen. 9 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung Das Vorsorgesystem der Schweiz Ein Mischsystem mit Vorbildcharakter für eine Erwerbstätigenversicherung? Thomas Gächter * Zusammenfassender Überblick Das Schweizer System bietet aufgrund der Kombination einer Volksversicherung mit Klassenversicherungen für Versicherte mit einem„normalen“ Karriereverlauf, d.h. für Arbeitnehmende mit Vollzeitstelle, einen gut ausgebauten Vorsorgeschutz. Die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung ist für sie allein schon aufgrund der Minimalvorschriften hinreichend gesichert. Beamte und öffentlich-rechtlich Angestellte werden im Schweizer System grundsätzlich gleich behandelt wie andere Versicherte; dies gilt für alle drei Säulen der Vorsorge sowie – im Grundsatz – auch für die übrigen Sozialversicherungen. Mindestens respektabel erscheint auch das Schutzniveau, das von der 1. Säule – zusammen mit den Ergänzungsleistungen – für die Nichterwerbstätigen, die geringfügig Beschäftigten und die Selbstständigerwerbenden gewährleistet wird. Selbstständigerwerbende können darüber hinaus freiwillig(steuerbegünstigt) ihre kollektive Vorsorge(2. Säule) oder individuelle Vorsorge(3. Säule) aufbauen. Für geringe Einkommen und Teileinkommen bietet die 2. Säule dagegen nur unzureichenden Schutz. Dies verstärkt sich noch dadurch, dass Arbeitnehmende ohne Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge nur in verhältnismäßig geringem Ausmaß eine 3. Säule aufbauen können. Hauptbetroffene dieses mangelhaften Schutzes sind meist Frauen, die nur teilerwerbstätig sind oder in schlecht bezahlten Stellungen arbeiten. I. Ausgangslage und Fragestellung Das schweizerische System der Altersvorsorge ist historisch gewachsen. Es wurde erst vor weniger als vierzig Jahren in eine eigentliche Gesamtkonzeption eingebettet(3-Säulen-System). Diese schafft eine Mischung zwischen verschiedenen Versicherungs-(Volksversicherungen und Klassenversicherungen) und Finanzierungssystemen (Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren). Die historischen Wurzeln der Volks- oder Grundsicherungssysteme im Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbereich liegen im schichtübergreifenden Solidaritätsdenken, das sich nach den Erfahrungen des Ersten Weltkriegs entwickelte und 1925 in eine erste Verfassungsgrundlage für die Altersund Hinterlassenenversicherung ausmündete, sowie in den Ansätzen des britischen BeveridgePlans, der in den Vierzigerjahren des letzten Jahrhunderts weltweites Interesse auf sich zog. Zusammen mit der zum Zeitpunkt der Schaffung der Alters- und Hinterlassenenversicherung(1949) und der Invalidenversicherung(1959) bereits bestehenden Unfallversicherung, die von Anfang an eine eigentliche Klassenversicherung für Arbeitnehmende bildete, sowie der schon seit vielen Jahrzehnten auf freiwilliger Basis praktizierten betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitnehmende wurden die Grundstrukturen in den ersten Jahrzehnten nach dem Zweiten Weltkrieg gelegt. Im Hinblick auf die Frage, ob in Deutschland eine allgemeine Erwerbstätigenversicherung zu schaffen sei, dürften am schweizerischen System verschiedene Aspekte interessieren: Im Vorder* Ich danke meiner Assistentin Frau lic. iur. Maya Geckeler Hunziker für ihre wertvolle Mitarbeit. 10 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs grund steht der Einbezug sämtlicher Erwerbstätigen – und auch der Nichterwerbstätigen – in das System der 1. Säule. Darüber hinaus dürften auch die Vorsorgemöglichkeiten für Selbstständigerwerbende im Rahmen der 2. und 3. Säule von Interesse sein. Schließlich ist – vor allem aufgrund der Problemstellungen im deutschen Kontext – zu fragen, wie Erwerbstätige, die nur in geringfügigem Umfang beschäftigt sind, im schweizerischen System behandelt werden, und in welcher Weise Beamte und andere öffentlich-rechtlich Angestellte ins allgemeine Altersvorsorgesystem einbezogen sind. II. Das System der Altersvorsorge in der Schweiz 1. Das 3-Säulen- oder 3-Etagen-System der Altersvorsorge Die Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf dem 1972 in der Bundesverfassung(BV) 1 verankerten 3-Säulen-Konzept. 2 Die 1. Säule, die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung(AHV/ IV), 3 hat zum Ziel, den Existenzbedarf angemessen zu decken, 4 während die 2. Säule, die berufliche Vorsorge, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll. 5 Die 2. Säule gliedert sich in einen obligatorischen Teil, welcher durch das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge(BVG) 6 geregelt wird, und einen außerobligatorischen Teil, der in der Regel auf einem Vertragsverhältnis beruht. Die 3. Säule umfasst die Selbstvorsorge, wobei zwischen einer gebundenen, steuerlich privilegierten Selbstvorsorge(Säule 3a) 7 und einer freiwilligen Selbstvorsorge ohne Steuerprivilegierung(Säule 3b) unterschieden wird. 8 Im Hinblick auf die mit dem Vorsorgesystem angestrebten Leistungsziele ließe sich – bildlich wohl passender – von einem 3-Etagen-System sprechen: In der 1. Etage, d.h. der 1. Säule, werden die wirtschaftlichen Grundbedürfnisse angemessen abgesichert, auf der 2. Etage wird die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung gewährleistet und in der 3. und obersten Etage besteht Raum für die individuelle Selbstvorsorge, die der Deckung individueller Bedürfnisse dient. 2. Leistungsziele a. Angemessene Deckung des Existenzbedarfs Laut Art. 112 Abs. 2 lit. b BV haben Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken. Aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergibt sich, dass mit dieser Begriffswahl zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Leistungen der 1. Säule klar über dem sozialen Existenzminimum (d.h. über dem Niveau der Fürsorgeleistungen 9 oder gar dem grundrechtlich gewährleisteten Nothilfeanspruch im Sinn von Art. 12 BV) liegen sollen. Obwohl der Leistungsumfang der 1. Säule kontinuierlich ausgebaut wurde, reichen selbst die bei gegenwärtig 2.210 Franken liegenden monatlichen Maximalrenten der AHV in vielen Fällen nicht aus, um dieses Leistungsziel zu erreichen. Aus diesem Grund trat 1966 die bundesge1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101. 2 Art. 111 BV. 3 Diese beiden Versicherungszweige basieren auf dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung(AHVG) vom 20. Dezember 1946, SR 831.10, und dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung(IVG) vom 19. Juni 1959, SR 831.20. 4 Art. 112 Abs. 2 lit. b BV. 5 Art. 113 Abs. 2 lit. a BV. 6 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge(BVG) vom 25. Juni 1982, SR 831.40. 7 Die gesetzliche Regelung findet sich in Art. 82 Abs. 2 BVG, ausgeführt in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen(BVV 3) vom 13. November 1985, SR 831.461.3. 8 Art. 111 Abs. 1 und 4 BV. 9 Allgemeine Richtlinie für die Bemessung des sozialen Existenzminimums bilden die von der(privat organisierten) Konferenz der öffentlichen Sozialhilfe(SKOS) periodisch überarbeiteten Richtlinien, die in der Mehrzahl der Kantone aufgrund eines gesetzgeberischen Verweises direkt oder leicht modifiziert angewandt werden. Siehe http://www.skos.ch/store/pdf_d/richtlinien/richtlinien/RL_deutsch.pdf. 11 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung setzliche Grundlage(Ergänzungsleistungsgesetz, ELG 10 ) in Kraft, die es dem Bund gestattet, den Kantonen zur Erreichung des Leistungsziels Beiträge an die Finanzierung so genannter„Ergänzungsleistungen“ auszurichten. Sämtliche Kantone richten solche Ergänzungsleistungen aus, wenn die Leistungen der 1. Säule – zusammen mit anderen anrechenbaren Einnahmen – das Leistungsziel der Deckung des angemessenen Existenzbedarfs verfehlen. Im System der Ergänzungsleistungen werden aufgrund(stark schematisierter) individueller Bedarfsrechnungen gezielt Leistungen an Personen mit ungenügenden Einkommen ausgerichtet. Anspruchsberechtigt sind Rentenbeziehende(AHV- oder IV-Rente) mit Wohnsitz in der Schweiz. Neben Personen mit einer IV-Rente benötigen heute vor allem betagte Menschen, die sich in Heimpflege befinden, die Ergänzungsleistungen. Ende 2006 waren 12,1 Prozent der Altersrentner auf Ergänzungsleistungen angewiesen. 11 Je nach Region – d.h. je nach Wohn- und Lebenshaltungskosten in einer Region – liegt die Quote der Bezieherinnen und Bezieher von Ergänzungsleistungen aber auch bedeutend höher. Ende 2005 variierte die Quote der Bezieher von Ergänzungsleistungen interkantonal zwischen 6 und 21 Prozent. In städtischen Agglomerationen mit hohen Lebenshaltungskosten übersteigt sie nicht selten die Marke von 30 Prozent. 12 Ursprünglich als Übergangslösung geplant, ist dieser rein steuerfinanzierte„Versicherungszweig“ heute zu einer tragenden Säule der Sozialen Sicherheit geworden, insbesondere auch im Bereich der Finanzierung der Betagtenpflege. Im Rahmen einer größeren Verfassungsreform (neuer Finanzausgleich, NFA) wird die entsprechende, bislang in den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung enthaltene Kompetenzgrundlage 13 nun per 1. Januar 2008 ins ordentliche Bundesverfassungsrechts überführt. 14 Das System der Ergänzungsleistungen wurde in den letzten Jahren zudem zu einem wichtigen Teilsystem zur Finanzierung der Alters- und Invalidenpflege ausgebaut und verursacht dadurch stark gestiegene Kosten. 15 In der 1. Säule würde mit anderen Worten das Leistungsziel ohne die steuerfinanzierten Ergänzungsleistungen nicht umfassend erreicht. b. Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung Laut Art. 113 Abs. 2 lit. a BV soll die berufliche Vorsorge zusammen mit den Leistungen der 1. Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Das Leistungsziel ist damit gleich in doppelter Hinsicht unbestimmt, da sowohl die„gewohnte Lebenshaltung“ als auch die„angemessene Weise“, in der diese gewährleistet werden soll, dem Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum belässt. Es lässt sich aber immerhin belegen, dass dem Verfassungsgeber ein Leistungsniveau von rund 60 Prozent des vor dem versicherten Ereignis erwirtschafteten Einkommens vorschwebte. 16 Aufgrund der geltenden Minimalvorschriften im Recht der beruflichen Vorsorge wird dieses Ziel mindestens für diejenigen Versicherten erreicht, die im Zeitpunkt ihrer Pensionierung über die vollen Beitragsjahre verfügen. 17 Die Mehrzahl der Versicherten ist jedoch – aufgrund vertraglicher Vereinbarung – zusätzlich in der weitergehenden beruflichen Vorsorge ver10 Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung(ELG), SR 831.30. 11 Sozialversicherungen der Schweiz(Taschenstatistik 2007), Ergänzungsleistungen zu AHV und IV, abrufbar unter http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/zahlen/00095/00420/index.html?lang=de. 12 Siehe Bundesamt für Sozialversicherungen, Statistik zu den Ergänzungsleistungen zu AHV und IV 2005, Bern 2005, S. 6. Siehe http://www.agile.ch/t3/agile/fileadmin/user_upload/2006/EL_05_D.pdf. 13 Art. 196 Ziff. 10 BV. 14 Art. 112a BV(in der Fassung gemäß NFA). 15 1990 wurden Ergänzungsleistungen im Umfang von 1.434 Millionen Franken erbracht, demgegenüber betrug die Höhe der Sozialleistungen im Jahre 2005 bereits 2.982 Millionen Franken, vgl. Schweizerische Sozialversicherungsstatistik 2006(SVS), S. 116, abrufbar unter www.bsv.admin.ch/dokumentation/zahlen/00095/00420/index.html?lang=de. 16 Siehe etwa Luzius Mader, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 113 N. 5. 17 Eine Umfrage der Swisscanto, an welcher 244 Vorsorgeeinrichtungen teilgenommen haben, zeigt, dass bei 80 Prozent der Kassen, welche ein Leistungsziel kennen, dieses bei einem AHV-Lohn von 80.000 Franken bei 40 und mehr Prozent liegt, bei 5 Prozent der Kassen sogar 60 Prozent übersteigt. Zusammen mit der AHV-Rente wird damit eine Altersleistung von rund 70 und mehr Prozent generiert. Vgl. Schweizerische Pensionskassen 2006, S. 38 und 50, abrufbar unter /www.swisscanto-pk-studie.ch/pdf/Pensionskassen_DE_060920_WEB.pdf. 12 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs sichert. Seitens der Gesetzgebung wird die weitergehende berufliche Vorsorge insofern privilegiert, als die Beiträge an diese vollumfänglich von den direkten Steuern abgesetzt werden können (Art. 82 BVG). c. Deckung individueller Bedürfnisse Für die Deckung der über die angemessene Fortführung der bisherigen Lebenshaltung hinausgehenden individuellen Bedürfnisse soll der Gesetzgeber Maßnahmen in der Steuer- und Eigentumspolitik ergreifen. 18 Begünstigt wird durch diese Maßnahmen die Selbstvorsorge. Insbesondere die gebundene(individuelle) Selbstvorsorge erlaubt es, jährlich einen gewissen Maximalbetrag steuerbegünstigt in eine gebundene Vorsorgeversicherung bei einer Versicherungseinrichtung oder in eine gebundene Vorsorgevereinbarung bei einer Bankstiftung zu investieren. 19 Diese Vorsorgeform steht sowohl Arbeitnehmenden wie auch Selbstständigerwerbenden offen. 3. Struktur der drei Säulen Die drei sich ergänzenden Säulen der Vorsorge sind sehr unterschiedlich strukturiert. • Grundlegendes Prinzip der AHV ist die Solidarität. Solidarität besteht einerseits zwischen den Generationen, indem mittels Umlageverfahren die laufenden Renten durch die Erwerbstätigen (sowie durch die Beiträge der beitragspflichtigen Nichterwerbstätigen) finanziert werden. Zudem findet eine Umverteilung von den höheren zu den niedrigeren Einkommen statt, indem das ganze Erwerbseinkommen der Beitragspflicht untersteht, während die Renten nach oben(Maximalrente) und unten(Minimalrente) plafoniert sind und die Maximalrente lediglich das Doppelte der Minimalrente betragen darf. Oberhalb einer bestimmten Einkommensgrenze – diese liegt gegenwärtig bei 79.560 Franken 20 – werden so nicht rentenbildende Beiträge bezahlt. Mit den Erziehungsund den Betreuungsgutschriften 21 kommt zudem die Solidarität kinderloser Personen mit Müttern und Vätern und von Personen ohne Betreuungsaufgaben mit jenen, die sich um pflegebedürftige Verwandte kümmern, zum Tragen. Solange das Rentenalter der Frauen niedriger ist als dasjenige der Männer, benötigen sie weniger Beitragsjahre, um die gleiche Rente zu erhalten, was eine Umverteilung von Beiträgen der Männer zugunsten der Frauen bewirkt. Mit dem so genannten„Splitting“ 22 des während der Ehe erwirtschafteten anrechenbaren Einkommens schließlich spielt bei der AHV auch die Solidarität zwischen den Ehepartnern eine Rolle. • Die Umverteilung spielt im System der beruflichen Vorsorge keine zentrale Rolle und wirkt sich lediglich innerhalb derselben Pensionskasse aus. 23 Dennoch werden auch in der 2. Säule einige Umverteilungen vorgenommen. So kommt es zu einer Umverteilung im System des Leistungsprimats, indem in diesem System die Versicherten mit geringer Lohnprogression einen Teil zur Finanzierung der Leistungen an Versicherte beitragen, deren Lohn gegen Ende ihres Erwerbslebens gestiegen ist. Alle haben ungeachtet ihres Zivilstandes die gleichen Beiträge zu entrichten und es gilt ein einheitlicher Mindestumwandlungssatz für Verheiratete und Nichtverheiratete. 24 Dadurch finanzieren die Ledigen die Hinterlassenenrenten der Verheirateten mit. Indem für Frauen und Männer bei der Berechnung der Altersrente der gleiche Umwandlungssatz angewandt wird, kommt es zu einer Umverteilung zwischen Männern und Frauen, da Männer bei ihrem Rentenantritt älter sind und ihre Lebenserwartung niedriger ist. 18 Art. 111 Abs. 4 BV. 19 Art. 82 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BVV 3. 20 Art. 34 Abs. 4 AHVG. 21 Art. 29sexies und Art. 29septies AHVG. 22 Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG. 23 Der Vollzug der beruflichen Vorsorge ist äußerst zersplittert, d.h. die Zahl der Vorsorgeeinrichtungen(Pensionskassen) ist sehr hoch: Insgesamt sind deutlich über 2000 Vorsorgeeinrichtungen am Vollzug des Obligatoriums beteiligt(registrierte Vorsorgeeinrichtungen). 24 Art. 14 Abs. 2 BVG. 13 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung • Leitgedanke der 3. Säule ist dagegen die Selbstvorsorge. Um sicher zu stellen, dass die steuerbegünstigten Vorsorgeformen nicht zweckentfremdet werden, sind nur Investitionen in bestimmte Vorsorgeprodukte möglich. 25 Zudem unterliegen die Auszahlungen von Leistungen aus diesen Vorsorgeformen einer – in den meisten Kantonen reduzierten – separaten Steuerpflicht, d.h. die Leistungen werden nicht progressionserhöhend auf das übrige Erwerbseinkommen aufgerechnet. III. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung(AHV) als Volksversicherung 1. Versicherungsunterstellung Bei der AHV handelt es sich um eine Volksversicherung. Versichert ist grundsätzlich die ganze Wohnbevölkerung der Schweiz. Dabei können drei verschiedene Kategorien von Personen unterschieden werden: a. Obligatorisch Versicherte Obligatorisch versichert sind einerseits Personen, die in der Schweiz wohnen, 26 unabhängig davon, ob sie selbstständig, unselbstständig oder nicht erwerbstätig sind. Obligatorisch versichert sind aber auch alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, 27 beispielsweise auch Grenzgänger. 28 Daneben sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland für die Eidgenossenschaft oder bestimmte näher bezeichnete Organisationen tätig sind, 29 obligatorisch versichert. Trotz Erwerbstätigkeit in der Schweiz sind Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, nicht versichert, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde. 30 Auch Personen, welche die Voraussetzungen der Versicherungsunterstellung(Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit) nur für kurze Zeit erfüllen, sind in den vom Verordnungsgeber näher bezeichneten Fällen von der obligatorischen Versicherung ausgenommen. 31 b. Weiterführung und Beitritt zur obligatorischen Versicherung Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von diesem entlohnt werden, sowie nicht erwerbstätige Studierende bis zum 30. Altersjahr, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, haben die Möglichkeit, die obligatorische Versicherung weiterzuführen. 32 Voraussetzung ist, dass diese Personen vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit bzw. ihrer Ausbildung im Ausland während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert gewesen sind. 33 Bestimmte Kategorien von Personen können der obligatorischen Versicherung beitreten, wie beispielsweise Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind. 34 c. Freiwillig Versicherte Der freiwilligen Versicherung beitreten können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht 25 Art. 1 Abs. 1 BVV 3. 26 Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG. 27 Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG. 28 In dieser Konstellation sind indes aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens, das die Schweiz mit der EU und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossen hat, die im Abkommen für anwendbar erklärten Regeln des europäischen Koordinationsrechts der sozialen Sicherheit anwendbar. 29 Art. 1a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947(AHVV), SR 831.101. 30 Art. 1a Abs. 2 lit. b AHVG i.V.m. Art. 3 f. AHVV. 31 Art. 1a Abs. 2 lit. c AHVG i.V.m. Art. 2 AHVV. 32 Art. 1a Abs. 3 AHVG. 33 Art. 5 und 5g AHVV. 34 Art. 1a Abs. 4 AHVG, Art. 5d–5f, 5j–5k AHVV. 14 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, sofern sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 35 Statistiken zeigen, dass die Hälfte aller freiwillig versicherten Personen nur gerade den jährlichen AHV/IV-Mindestbeitrag von 378 Franken entrichten, was einem Jahreseinkommen bis 7.800 Franken oder bei Nichterwerbstätigen einem jährlichen Renteneinkommen bis 12.500 Franken entspricht. In der obligatorischen Versicherung sind es bloß sieben Prozent der Versicherten, die lediglich den Mindestbeitrag bezahlen. Solange gut situierte Versicherte der freiwilligen Versicherung nicht beitreten, kommt in dieser eine Umverteilung zwischen großen und kleinen Einkommen nicht zu Stande. 36 2. Finanzierungs- und Beitragssystem Das für die AHV charakteristische Finanzierungssystem ist das Umlageverfahren. Es zeichnet sich dadurch aus, dass die Leistungen, die in einer Periode zu erbringen sind, durch die entsprechenden Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und der öffentlichen Hand finanziert werden. Es werden – neben einer nicht unbedeutenden Schwankungsreserve(AHV-Fonds) 37 – grundsätzlich keine Rücklagen gebildet, sondern es erfolgt eine direkte Umverteilung der Beiträge der Erwerbstätigen auf die Rentner. Der Vorteil dieses Systems liegt darin, dass die Kaufkraft der Renten im Rahmen der Wirtschaftsentwicklung gewährleistet bleibt. Nachteilig wirkt sich aus, dass keine Sicherheit besteht, dass die Leistungen im Rentenfall aus angespartem Kapital gedeckt sind. Der demographischen Entwicklung kommt damit – wie in allen umlagefinanzierten Systemen – eine große Bedeutung zu. Neben den Beiträgen und den Erträgen des AHV-Fonds fließen auch verschiedene Steuereinnahmen ins AHV-System. Die Leistungen der AHV werden gegenwärtig zu rund 20 Prozent durch Steuergelder finanziert. 38 Betrachtet man dagegen die 1. Säule bzw. deren oben beschriebenes Leistungsziel der angemessenen Existenzsicherung insgesamt, so ergibt sich ein bedeutend höherer Fiskalanteil: Sowohl die genannten Ausgaben für die Ergänzungsleistungen als auch die erheblichen Beiträge des Staates an die Invalidenversicherung, die ebenfalls der 1. Säule zuzurechnen ist, führen zu einer staatlichen Finanzierungsquote der 1. Säule von rund 38 Prozent. 39 Beitragspflichtig sind grundsätzlich sämtliche Versicherten, unabhängig von ihrem Status als Nichterwerbstätige, Selbstständigerwerbende oder Unselbstständigerwerbende. Ausnahmen von der Beitragspflicht bestehen jedoch für nichterwerbstätige Jugendliche bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden. Erwerbstätige Jugendliche sind bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, beitragsbefreit. 40 Für Nichterwerbstätige endet die Beitragspflicht zudem mit Erreichung des ordentlichen Pensionierungsalters von 64 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer. 41 Erwerbstätige, die über das Pensionierungsalter hinaus tätig sind, unterstehen weiterhin der Beitragspflicht. Für sie wird das Beitragsobjekt indes in der Weise berechnet, dass sie 35 Art. 2 Abs. 1 AHVG. 36 Vgl. die AHV-Einkommen 1999, S. 6 f., abrufbar unter www.bsv.admin.ch/dokumentation/zahlen/00095/00440/index.html?lang=de#sprungmarke0_10. 37 Art. 107 ff. AHVG. 38 Gemäß Art. 103 Abs. 1 AHVG übernimmt der Bund 16,36 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung, die Kantone übernehmen 3,64 Prozent. Im Jahre 2005 betrug der Beitrag der öffentlichen Hand insgesamt 27,4 Prozent der Ausgaben(Sozialversicherungsstatistik 2006, S.82, Fußnote 15). 39 Im Jahr 2005 beliefen sich die Gesamtausgaben der 1. Säule auf rund 45.870 Millionen Franken, wovon 31.327(68,3 Prozent) auf die AHV, 11.561(25,2 Prozent) auf die IV und 2.982 Millionen Franken(6,5 Prozent) auf die Ergänzungsleistungen entfielen. Die öffentliche Hand ist bei der AHV wie gesehen zu 27,4 Prozent beteiligt, bei der IV zu 50 Prozent und bei den Ergänzungsleistungen zu 100 Prozent. Unter Berücksichtigung der prozentualen Beteiligung der einzelnen Systeme an den Gesamtkosten beträgt die Beteiligung der öffentlichen Hand an der 1. Säule somit insgesamt 37,81 Prozent.(Vgl. Sozialversicherungsstatistik 2006(SVS), S. 82, 100 und 117, Fußnote 15) 40 Art. 3 Abs. 2 AHVG. 41 Art. 3 Abs. 1 AHVG. 15 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung einen monatlichen„Freibetrag“ von 1.400 Franken zur Verfügung haben, für den keine Beiträge erhoben werden. 42 Die darüber hinausgehenden Einkommensbestandteile unterliegen aber weiterhin der unlimitierten Beitragspflicht. Sie wirken nur unter besonderen Umständen(Rentenaufschub) indirekt leistungserhöhend, 43 es handelt sich damit um eigentliche Solidarabgaben. Während die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen bei einem jährlichen Maximalbetrag plafoniert ist, 44 sind Selbstständigerwerbende auf der Grundlage ihres steuerbaren Erwerbseinkommens und Unselbstständigerwerbende(und ihre Arbeitgeber) aufgrund des Bruttolohns unlimitiert beitragspflichtig, d.h. das Beitragsobjekt wird nicht wie in anderen Sozialversicherungssystemen bei einem Maximalbetrag plafoniert. Immerhin bestehen für Selbstständige mit einem eher geringen Einkommen(d.h. unterhalb von 53.100 Franken pro Jahr) abgestufte geringere Beitragssätze. 45 Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die im AHV-Recht getroffene Zuordnung zu einem bestimmten Sozialversicherungsstatut (d.h. inbesondere zur unselbstständigen oder zur selbstständigen Erwerbstätigkeit) für alle Sozialversicherungen verbindlich ist. Dabei wird bei den Erwerbstätigen ausschließlich zwischen selbstständig und unselbstständig Erwerbstätigen(Arbeitnehmenden) unterschieden, tertium non datur. Zwischenformen wie freiberuflich Tätige, neue Selbstständige oder Gewerbetreibende gibt es nicht. Besonders bedeutsam ist die Qualifikation auch deshalb, weil sich die Versicherungspflicht in den eigentlichen Arbeitnehmerversicherungen (berufliche Vorsorge, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung) nach dem AHV-Recht richtet. Für Erwerbstätige, die eine Nebentätigkeit 46 mit lediglich geringfügigem Ertrag ausüben, sieht bereits das Gesetz die Möglichkeit vor, von der Beitragspflicht Umgang zu nehmen. 47 Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei – sehr geringen – 2.000 Franken pro Jahr, und zwar sowohl für Selbstständigerwerbende wie für Unselbstständigerwerbende. 48 Diese nur sehr bescheidene Ausnahme von der allgemeinen Beitragspflicht dient in erster Linie der Vermeidung von unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, sie will nicht„vorsorgefreie“ Bereiche schaffen. Vielmehr liegt es im Sinn und Geist des auf verschiedenen Solidaritätsgedanken beruhenden AHV-Systems, möglichst alle Erwerbseinkünfte beitragsrechtlich zu erfassen. Die Ausnahme der genannten geringfügigen Beschäftigungen bezieht sich – um es nochmals zu verdeutlichen – nur auf die Beitragspflicht, nicht auch auf die Versicherungsunterstellung. Diese erfolgt wie bereits ausgeführt aufgrund eines Wohnsitzes oder einer(Haupt-)Erwerbstätigkeit in der Schweiz. 3. Leistungsberechnung Die Höhe der AHV-Renten richtet sich nach der Beitragsdauer und den durchschnittlich verabgabten Erwerbseinkommen bzw. bei Nichterwerbstätigen nach den geleisteten Beiträgen. Zusätzlich werden seit 1997 auf dem individuellen Konto der Versicherten Erziehungsgutschriften für Kinder unter 16 Jahren und Betreuungsgutschriften für die Betreuung von Verwandten in auf- und absteigender Linie und von Geschwistern vorgenommen. Die Erziehungsgutschriften entsprechen dem dreifachen minimalen Betrag einer jährlichen Altersrente zum Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs 49 (d.h. gegenwärtig 39.780 Franken) und werden für alle Jahre vorgenommen, in denen eine versicherte Person eines oder mehrere Kinder unter 16 Jahren in elterlicher Sorge hatte. Dabei werden bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Beiträge nicht kumu42 Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG. 43 Vgl. Art. 39 AHVG. 44 Art. 28 AHVV. 45 Art. 21 AHVV. 46 Verlangt wird mit anderen Worten auch eine eigentliche Haupttätigkeit. Diese kann praxisgemäß jedoch auch in einer Nichterwerbstätigkeit bestehen. 47 Art. 5 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AHVG. 48 Art. 8 bis und Art. 19 AHVV. 49 D.h. nicht zum Zeitpunkt der Leistung der Erziehungsarbeit! 16 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs liert. 50 Die Betreuungsgutschriften sind gleich hoch, müssen jedoch jährlich angemeldet werden. Diese Gutschriften haben Auswirkungen auf den Faktor des anrechenbaren Einkommens, das Einfluss auf den variablen Rententeil hat, nicht jedoch auf den Erwerb von Beitragsjahren. Die Beitragsjahre werden durch eigene Beitragszahlungen(bzw. durch solche des Ehegatten) erworben. Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente, andernfalls lediglich ein Anspruch auf eine Teilrente. Erst innerhalb der Voll- oder Teilrentenkategorien wirkt sich die Höhe der Beiträge – in einem gewissen Rahmen – auf die Rentenhöhe aus. Bis zu einem(nach dem Rentenindex aufgewerteten) 51 durchschnittlichen Jahreseinkommen von 13.260 Franken wird eine monatliche Minimalrente von 1.105 Franken ausgerichtet. Ab Einkommen in der Höhe von 79.560 Franken besteht ein Anspruch auf eine Maximalrente von 2.210 Franken. 52 Die Maximalrente entspricht der doppelten Minimalrente. Betrachtet man die Ersatzquote der Extremwerte, so ergibt sich bei einer Person, die durchschnittlich über weniger als 13.260 Franken Einkommen verfügt, eine Ersatzquote von 100 Prozent oder mehr, bei Personen mit einem Einkommen von 79.560 Franken oder mehr eine Ersatzquote von maximal 33,3 Prozent. 4. Folgen für geringfügig Beschäftigte, Selbstständige und Beamte Beamte und öffentlich-rechtlich Angestellte sind von der Versicherungs- und Beitragspflicht in der 1. Säule nicht ausgenommen. Das zuständige Gemeinwesen hat für seine Beschäftigten wie ein privater Arbeitgeber die paritätischen Beiträge abzuführen. Selbstständigerwerbende sind in gleicher Weise wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz der AHV unterstellt und unterliegen der unlimitierten Beitragspflicht. Die Besonderheit bei ihnen besteht einzig in einer gewissen Beitragsentlastung durch die Reduktion des Beitragssatzes, wenn das steuerbare Einkommen einen gewissen Maximalbetrag von gegenwärtig 53.100 Franken nicht übersteigt. 53 Bei geringfügiger Nebenbeschäftigung im Umfang von bis zu 2.000 Franken pro Jahr sind sowohl Selbstständigerwerbende wie auch Unselbstständige beitragsbefreit. Sie sind aufgrund ihrer Haupttätigkeit oder ihrer Erwerbstätigkeit aber gleichwohl obligatorisch versichert und beitragspflichtig und erwerben damit Rentenansprüche. IV. Die berufliche Vorsorge als Arbeitnehmerversicherung 1. Versicherungsunterstellung Versichert sind Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 19.890 Franken beziehen. Sie unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. 54 Die Arbeitnehmertätigkeit muss grundsätzlich in der Schweiz ausgeübt werden. 55 Verschiedene Kategorien von Arbeitnehmern sind von der obligatorischen Versicherung ausgenommen, so beispielsweise Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag bis höchstens drei Monate, Arbeitnehmer für ihre nebenberufliche Tätigkeit, wenn sie für die hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf selbstständigerwerbend sind oder Personen, die im Sinn der Invalidenversicherung zu mindestens 70 Prozent invalid sind. 56 50 Art. 29 sexies AHVG i.V.m. Art. 52 e ff. AHVV. 51 Art. 30 AHVG. 52 Art. 34 AHVG. 53 Art. 21 AHVV. 54 Art. 7 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2. 55 Art. 5 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG. 56 Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 BVG. 17 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung Ein Arbeitnehmer, der bei mehreren Arbeitgebern tätig ist und die Eintrittsschwelle von 19.890 Franken bei einem Arbeitgeber nicht erreicht, dessen Gesamtlohn aber diese Grenze übersteigt, kann sich bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern, sofern deren reglementarische Bestimmungen dies vorsehen. 57 Ebenfalls freiwillig versichern lassen können sich Selbstständigerwerbende. 58 Diese haben zudem die Möglichkeit, sich ausschließlich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge, insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register der beruflichen Vorsorge eingetragen ist, zu versichern. Sofern die von den Selbstständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen, können sie vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden. 59 Schließlich sieht das Gesetz die – bislang in der Praxis nicht genutzte – Möglichkeit vor, Selbstständigerwerbende der obligatorischen Versicherung in der beruflichen Vorsorge zu unterstellen: 60 Berufsgruppen von Selbstständigerwerbenden können vom Bundesrat auf Antrag ihrer Berufsverbände der obligatorischen Versicherung allgemein oder für einzelne Risiken unterstellt werden. Voraussetzung ist, dass in den entsprechenden Berufen die Mehrheit der Selbstständigerwerbenden dem Verband angehören. 2. Finanzierungs- und Beitragssystem Kennzeichnend für die Finanzierung der Altersleistungen der 2. Säule ist das Kapitaldeckungsverfahren. Die Beiträge werden individuell so angespart, dass im Rentenfall(Altersrente) mit dem Deckungskapital samt Ertrag und Zinsen die Leistungen ausbezahlt werden können. Die Risiken Invalidität und Tod(Hinterlassenenleistungen) werden auf der Grundlage eines fiktiven Altersguthabens berechnet 61 und sind mit versicherungstechnischen Berechnungen als Risikoversicherungen zu finanzieren. Das im Rentenalter verfügbare Kapital hängt von den Beiträgen ab, die der Versicherte und sein Arbeitgeber einbezahlen. Trotz eines erheblichen Gestaltungsspielraums, über den die einzelnen Pensionskassen verfügen, sind im gesetzlich vorgesehenen Maß Mindestgutschriften vorzunehmen, die reglementarisch nicht unterschritten werden dürfen. 62 Hinzu kommen noch die Zinseszinse, welche die Vorsorgegelder jedes Jahr erzielen. Im Gegensatz zum Umlageverfahren bildet jede Generation die Mittel für den eigenen Versicherungsschutz selber. Die höhere Lebenserwartung wirkt sich in diesem System auf den Finanzierungsbedarf aus. Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes zwischen 23.205 und 79.560 Franken. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. 63 Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3.315 Franken im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. 64 Die Bezeichnung„koordinierter Lohn“ stammt daher, dass der versicherte„Ausschnitt“ des maßgebenden Lohns im Sinn der AHV-Gesetzgebung 65 mit dem Höchstbetrag der vollen Altersrente koordiniert war: Der doppelte Betrag der Höchst rente(d.h. der vierfache Betrag der minimalen einfachen Altersrente), der über den Mindestbetrag der Höchstrente hinaus verdient wurde, bildete das Beitragsobjekt in der beruflichen Vorsorge. Im Zug der 1. BVG-Revision, die unterdessen vollständig in Kraft getreten ist, ging dieser Koordinationsgedanke aus sozialpolitischen Gründen etwas verloren: Der Mindestbetrag für die obliga57 Art. 46 Abs. 1 BVG. 58 Art. 4 BVG. 59 Art. 4 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 80 und 82 BVG. 60 Art. 3 BVG. 61 Art. 24 BVG. 62 Art. 16 BVG. 63 Art. 8 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2. 64 Art. 8 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2. 65 Art. 5 AHVG. 18 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs torische Versicherung wurde gesenkt, um das Beitragsobjekt zu vergrößern. Damit sollten die Rentenausfälle teilweise kompensiert werden, die durch die Senkung des Rentenumwandlungssatzes von 7,2 auf 6,8 Prozent bewirkt wurden. Zudem sollte der Kreis der obligatorisch Versicherten vergrößert werden und insbesondere auch vermehrt Teilzeiterwerbende erfassen. Der Koordinationsabzug, der im alten System dem Mindestbetrag entsprach, wurde in der Mitte zwischen ehemaligem Koordinationszug und neuer Mindestversicherungsgrenze festgesetzt, d.h. der Koordinationsabzug ist höher als die Eintrittsschwelle für die Versicherungspflicht. Dies erklärt, weshalb in allen Fällen ein Mindestbetrag von gegenwärtig 3.315 Franken versichert sein muss. Vorteil dieses Systems ist die individuelle Gestaltbarkeit und damit verbunden das individuelle Deckungskapital mit einem persönlichen Anspruch auf das real vorhandene Kapital im Freizügigkeitsfall. Nachteilig wirkt sich aus, dass das angesparte Kapital stark von der Wirtschaftsentwicklung beeinflusst wird, insbesondere der Börsencrash 2001 hat in erheblichem Umfang Deckungskapital der 2. Säule vernichtet. Zudem ist nur der Nominalbetrag der Renten gesichert, während das Inflationsrisiko ein großes gesamtwirtschaftliches Risiko für die Rentenbezieher in der 2. Säule darstellt. Mit der unterschiedlichen Finanzierung der 1. und der 2. Säule werden die systemrelevanten Vor- und Nachteile des Umlageverfahrens in der 1. Säule und des Kapitaldeckungsverfahrens teilweise aufgehoben. 66 3. Exkurs: Weitere Arbeitnehmerversicherungen mit Vorsorgecharakter Neben der AHV und der Pensionskasse richtet auch die Unfallversicherung Leistungen im Alter aus, wenn eine UVG-versicherte Person aufgrund eines Unfalls mindestens 10 Prozent invalid ist. 67 Obligatorisch in der Unfallversicherung versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer. 68 Die Unfallversicherung leistet Invalidenrenten bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten und – als historisch bedingte schweizerische Besonderheit – auch bei Nichtberufsunfällen Arbeitnehmender. 69 Die Höhe der UVG-Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. 70 Wenn der Versicherte zusätzlich eine Invalidenrente der IV- oder eine Altersrente der AHV beanspruchen kann, ist die UVG-Rente zu reduzieren, damit eine Überentschädigung vermieden wird. Sie wird dadurch zu einer Komplementärrente. Diese entspricht der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. 71 Es besteht ein lebenslänglicher Anspruch auf UVG-Renten, so dass sie auch dann weitergewährt werden, wenn der Versicherte das AHV-Rentenalter erreicht hat. 72 Im Rahmen einer laufenden Revision des Unfallversicherungsrechts ist vorgesehen, dass die Invaliditätsrente von Altersrentnern auf das Niveau der entsprechenden Altersrente gekürzt werden können soll, um im Vergleich mit den uneingeschränkt Erwerbsfähigen eine Überentschädigung zu vermeiden. Eine ähnliche Situation ergibt sich, wenn eine Invalidenrente der Militärversicherung geleistet wird. Personen, die für den Bund persönliche Leistungen im Bereich der Sicherheits- oder 66 In der Schweiz wird dabei davon ausgegangen, dass die kapitalgedeckten Versicherungen weit weniger dem demographischen Wandel ausgeliefert sind als die umlagefinanzierten. 67 Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung(UVG) vom 20. März 1981(SR 832.20). 68 Art. 1a Abs. 1 UVG. 69 Art. 6 Abs. 1 UVG. 70 Art. 20 Abs. 1 UVG. 71 Art. 20 Abs. 2 UVG. 72 Art. 19 Abs. 2 UVG. 19 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung Friedensdienste erbringen, sind bei der Militärversicherung gegen das Risiko von Gesundheitsschäden versichert. 73 Bei vollständiger Invalidität entspricht die Invalidenrente der Militärversicherung 95 Prozent des versicherten Verdienstes. 74 Sobald der invalide Versicherte das AHV-Rentenalter erreicht, wird die Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes, der der Rente zugrunde liegt, ausgerichtet. 75 4. Folgen für geringfügig Beschäftigte, Selbstständige und Beamte Im obligatorischen Bereich bietet die 2. Säule(mit Ausnahme der als Vorsorgeleistungen zu verstehenden lebenslangen Invalidenrenten der Unfall- und Militärversicherung) unselbstständig Beschäftigten, welche das für die obligatorische Versicherung jährliche Mindesteinkommen von 19.890 Franken nicht erreichen, keinen Schutz. Dieser Ausschluss, der vor allem Teilzeiterwerbende betrifft, bildet seit längerer Zeit Gegenstand berechtigter Kritik. Aufgrund des auf der 1. Säule aufbauenden Zusatzcharakters der 2. Säule wird dagegen jedoch angeführt, dass es nicht die Aufgabe der obligatorischen beruflichen Vorsorge sein könne, auch für Minimal- oder Teillöhne, die im Rahmen von Leistungen der 1. Säule im Versicherungsfall hinreichend substituiert würden, einen zusätzlichen Schutz zu bieten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in der Schweiz vor allem Frauen teilzeiterwerbend sind, und zwar in erheblichem Umfang. Nach neuesten Erhebungen beträgt die Quote derjenigen Frauen, die weniger als 90 Prozent erwerbstätig sind, 28,8 Prozent, während die entsprechende Quote bei den Männern bei 6,6 Prozent liegt. 76 Der durch die Minimalgrenze bewirkte Ausschluss eines nicht unerheblichen Teils der weiblichen Erwerbstätigen wird politisch als bedenklich eingestuft. Mit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 1. BVG-Revision wurde es für Selbstständigerwerbende, die nicht obligatorisch in der 2. Säule versichert sind, etwas attraktiver, sich einer Einrichtung der kollektiven Vorsorge anzuschließen. Im Gegensatz zu früher sind heute weitergehende Wahlmöglichkeiten vorhanden. Zudem – und hier liegt vor allem für gut verdienende Selbstständigerwerbende die Attraktivität einer solchen Lösung – sind die an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlten Beträge, die der Vorsorge dienen, vollumfänglich und im Wesentlichen unlimitiert steuerlich abzugsfähig. Je nach persönlicher Situation werden es Selbstständigerwerbende aber vorziehen, ihren Vorsorgeschutz über die 3. Säule aufzubauen. Die steuerlich abzugsfähigen Beiträge sind dort jedoch auf einen jährlichen Maximalbetrag von gegenwärtig 31.824 Franken limitiert, doch können unter Umständen flexiblere Lösungen als bei einer Einrichtung der 2. Säule vereinbart werden. Wie in der 1. Säule gibt es – von wenigen Ausnahmen abgesehen 77 – im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge keine Sonderregelungen für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes. Aufgrund des BVG sind für alle diese Personengruppen durch den Anschluss an eine Versicherungseinrichtung mindestens die im Gesetz vorgesehenen Minimalleistungen sicher zu stellen. Sehr häufig haben öffentlichrechtliche Arbeitgeber eigene Vorsorgeeinrichtungen für ihre Angestellten gegründet, doch hat dies keine Auswirkungen auf die Versicherungspflicht und den Versicherungsumfang von öffentlich-rechtlich Beschäftigten und Beamten. 73 Art. 1a des Bundesgesetzes über die Militärversicherung(MVG) vom 19. Juni 1992, SR 833.1. 74 Art. 40 Abs. 2 MVG. 75 Art. 47 Abs. 1 MVG. 76 Vgl. Tabelle T1.3, Erwerbstätige nach Wirtschaftssektoren, Alter, Beschäftigungsgrad, Erwerbsstatus, Geschlecht und Nationalität(30. Juni 2006), Bundesamt für Statistik, abrufbar unter www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/01/keyw.html 77 Z.B. Art. 51 Abs. 5 BVG. 20 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs V. Individuelle Selbstvorsorge 1. Steuerprivilegierung der 3. Säule 78 Bei der 3. Säule handelt es sich um eine individuelle, für Vorsorgezwecke gebundene und steuerprivilegierte Vorsorgeform. Man könnte die 3. Säule am ehesten als steuerprivilegiertes Sparen bezeichnen. Auch wenn es sich bei der 3. Säule nicht um ein eigentliches Versicherungssystem handelt, sind auch bestimmte Formen der gebundenen Vorsorgeversicherung 79 als Sparform in der 3. Säule zugelassen. Altersleistungen der 3. Säule dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ausgerichtet werden und werden spätestens bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters fällig. In bestimmten Konstellationen ist die vorzeitige Ausrichtung von Altersleistungen zulässig. Insbesondere kann die Altersleistung vorher ausgerichtet werden für Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf, Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf und Rückzahlungen vom Hypothekardarlehen. 80 Auszahlungen der 3. Säule unterliegen der Steuerpflicht, die jedoch in den meisten Kantonen gegenüber der Einkommenssteuer privilegiert wird. Der Aufbau einer steuerprivilegierten 3. Säule steht Arbeitnehmenden wie Selbstständigerwerbenden offen, wobei sich der Umfang der jährlichen steuerbefreiten Beiträge danach unterscheidet, ob die entsprechende Person einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angeschlossen ist. 81 Diejenigen, die in der 2. Säule versichert sind, können jährlich 8 Prozent des in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versicherten Maximallohns(gegenwärtig 79.560 Franken) steuerbegünstigt in die Vorsorge investieren(gegenwärtig 6.365 Franken), diejenigen, die über keine Versicherung in der 2. Säule verfügen, 20 Prozent ihres Einkommens, höchstens aber 40 Prozent desselben Maximalbetrags(gegenwärtig 31.824 Franken). 2. Folgen für geringfügig Beschäftigte, Selbstständige und Beamte Die steuerlich begünstigte gebundene Selbstvorsorge steht Beamten und öffentlich-rechtlich Angestellten im gleichen Maß zu wie allen anderen Erwerbstätigen. Für Erwerbstätige, die lediglich im geringfügigen Ausmaß im Sinne der AHV-Gesetzgebung eine Nebenbeschäftigung ausüben(d.h. bei Jahreseinkommen von unter 2.000 Franken) spielt die 3. Säule – mindestens für diese Nebenbeschäftigung – keine direkte Rolle. Sie ist zudem nur mäßig attraktiv für Unselbstständige, die weniger als den Minimalbetrag des für die obligatorische Versicherung in der beruflichen Vorsorge notwendigen Betrags von gegenwärtig 19.890 Franken verdienen. Diese können zwar ebenfalls eine 3. Säule bilden, jedoch nur im Umfang von maximal 20 Prozent des Erwerbseinkommens, d.h. bis zu einem Maximalbetrag von jährlich 2.000 Franken. Von dieser Möglichkeit wird denn in der Praxis auch nur Gebrauch gemacht, wenn eine Person anderweitig wirtschaftlich gesichert ist (z.B. durch die Ehe oder Vermögen) und die 20 Prozent des geringen Einkommens problemlos entbehrt werden können. Eine recht attraktive Möglichkeit zur Bildung einer 3. Säule eröffnet sich indes für Personen, die im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge bereits für Einkommensteile unterhalb 78 Üblicherweise wird die steuerbegünstigte Vorsorge als„Säule 3a“ bezeichnet, das darüber hinausgehende freie Sparen dagegen als„Säule 3b“, was den falschen Eindruck erwecken könnte, dass auch das freie Sparen einen integralen Bestandteil des Vorsorgesystems bildet und durch staatliche Maßnahmen begünstigt wird, was nicht zutrifft. 79 Als gebundene Vorsorgeversicherungen gelten besondere Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens-, Invaliditäts- oder Todesfall, einschließlich allfälliger Zusatzversicherungen für Unfalltod oder Invalidität, die mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung geschlossen werden und ausschließlich und unwiderruflich der Vorsorge dienen(Art. 1 Abs. 2 BVV 3). 80 Art. 3 Abs. 2 und 3 BVV 3. 81 Es ist dabei unerheblich, ob eine Person obligatorisch, in der weitergehenden beruflichen Vorsorge oder in der freiwilligen beruflichen Vorsorge versichert ist. Durch dieses Kriterium soll verhindert werden, dass sowohl durch Einlagen in die kollektive berufliche Vorsorge (2. Säule) als auch in die gebundene individuelle Selbstvorsorge im Übermaß Steuern vermieden werden können. 21 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung der Grenze von 19.890 Franken bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind oder die untere Grenze der obligatorischen Versicherung nur knapp überschreiten, aber nicht auf die Erwerbseinkünfte angewiesen sind: Ihnen steht aufgrund ihres Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung der volle Pauschalbetrag von 6.365 Franken zum Abzug zur Verfügung. Für Selbstständigerwerbende, die sich nicht freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angeschlossen haben, stand und steht die Bildung einer 3. Säule – häufig auch in der Form einer Versicherungslösung – im Vordergrund. Durch die Möglichkeit, bis zur Höchstgrenze von gegenwärtig 31.824 Franken bis zu 20 Prozent des Erwerbseinkommens steuerprivilegiert in die Vorsorge investieren zu können, können sich Selbstständige eine sehr komfortable Vorsorge aufbauen. Aufgrund der jüngst attraktiver gestalteten Möglichkeiten der Vorsorge in der 2. Säule, die keine eigentlichen Beschränkungen der jährlichen(ebenfalls von der Steuer absetzbaren) Beiträge kennt, dürften zahlreiche Selbstständigerwerbende künftig wieder Lösungen im Rahmen der 2. Säule in Aussicht nehmen. 22 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs Konsequenzen für eine Erwerbstätigenversicherung in Deutschland aus den Darstellungen zur österreichischen und zur schweizerischen Altersvorsorge Diether Döring I. Logik der Alterssicherungs-Systeme und Übertragbarkeit von konzeptionellen Elementen Es gibt einen Sinnzusammenhang zwischen wesentlichen Konstruktionselementen von Alterssicherungssystemen. Die Entscheidungen zur personellen Reichweite(Versicherungspflicht), zur Leistungsformel und zur Finanzierung sind nicht beliebig bzw. isoliert zu treffen, sondern werden durch die politischen Zielvorgaben auf eine bestimmte Systemlogik verpflichtet. Liegen bei verschiedenen Ländern unterschiedliche politische Vorgaben und Systementscheidungen vor, so lassen sich nicht ohne Weiteres Teilelemente herausbrechen und auf anders geartete Ländersysteme übertragen – ohne, dass u. U. sinnwidrige Folgewirkungen auftreten. Im Rahmen einer bestimmten Logik gibt es jedoch durchaus eine gewisse Bandbreite von sinnvollen Entscheidungsmöglichkeiten. Divergierende politische Entscheidungen und Systemlogiken in der Alterssicherung lassen sich am besten anhand der polaren(konträren) Positionen verdeutlichen. Den einen Pol bildet jener Typ, der mehr oder weniger allein auf die Absicherung des Erwerbseinkommens ausgerichtet ist. Er wird gern als„Bismarcktyp“ bezeichnet. Diese Ausrichtung hat zur Folge, dass die Einbeziehung von Personengruppen nicht universell ist, sondern auf Erwerbstätige oder mindestens abhängig Beschäftigte zielt. Bezieher von Vermögenseinkünften haben dagegen kein Lebensstandardsicherungsproblem im Alter. Genau genommen überhaupt kein spezifisches Altersrisiko, da Vermögenseinkünfte im Alter nicht abbrechen, sondern weiterfließen. Nichterwerbstätige Familienangehörige werden bei diesem Typ i. d. R.„abgeleitet“ für den Hinterbliebenenfall abgesichert, ausgehend von der ehelichen Verbindung oder Partnerschaft zum erwerbstätigen Mitglied(„Familienernährer“). Die Bandbreite systemlogischer Entscheidungen zur personellen Einbeziehung ist also bei diesem Typ an die Erwerbstätigkeit und das Erwerbseinkommen gebunden. Die Leistungsformel ist typischerweise ebenso zeit- wie erwerbseinkommensbezogen. Die Beitragsverpflichtung ist in aller Regel erwerbseinkommensbezogen und bezieht den Arbeitgeber in die Beitragspflicht ein. Weiterhin ist festzuhalten, dass die Ausrichtung der Leistungsformel indirekt auch das Verhältnis von erster Säule zu den Zusatzsystemen und damit tendenziell auch das Verhältnis von Umlage und Kapitaldeckung in der Finanzierung des Gesamtsystems der Alterssicherung beeinflusst. Dies ergibt sich aus der Erwerbseinkommensbeziehung und dem typischerweisen Fehlen von Mindestsicherungsmechanismen im Rentensystem. Die Mindestsicherung ist typischerweise auf die Sozialhilfe oder sozialhilfeartige Grundsicherungen delegiert. Das allgemeine Rentenniveau muss hier relativ hoch sein, um das massenhafte Auftreten von unzureichenden Versorgungslagen bei Erwerbstätigen mit niedrigem Verdienst zu vermeiden. Relativ gute allgemeine Niveaus der ersten Säule führen jedoch tendenziell zu schwächeren Impulsen für den Ausbau der kapitalgedeckten Zusatzsicherung. Diese spielt hier deshalb historisch zumeist eine untergeordnete Rolle. Auch setzt die politische Strategie seltener auf verpflichtende Mechanismen für die Zusatzsicherung(gesetzliche Pflicht, allgemeinverbindliche Tarifverträge). 23 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung Der gewissermaßen„Gegentyp“ folgt einem anderen Grundansatz. Er wird gern als„Beveridgetyp“ bezeichnet. Hier wird die erste Säule auf die Basissicherung im Sinne einer Armutsvermeidung im Regelfall konzentriert. Da ein Armutsrisiko für keine Gruppe der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, ist die Ausrichtung dieses Basisrentensystems typischerweise universell, also auf die gesamte Wohnbevölkerung bezogen. Entsprechendes gilt auch für die Finanzierungsbeteiligung, wo einerseits die gesamte Wohnbevölkerung, andererseits alle Einkunftsarten in die Beitragspflicht eingeschlossen werden. Infolge der basissichernden Ausrichtung können die Rentenniveaus bezogen auf den Durchschnittsverdienst niedriger sein, als dies bei der lebensstandbezogenen Rentenversicherung der Fall ist. Ein eher niedriges allgemeines Niveau zwingt zu einem stärkeren Ausbau der(zumeist kapitalgedeckten) Zusatzsicherung. Diese ist in eher„beveridgetypisch“ geprägten Ländern nicht selten Gegenstand verpflichtender Regelungen und weist in der Realität oft Volumina in der Größenordnung des Bruttosozialprodukts auf. Zwischen diesen polaren Grundentscheidungen in reiner Form sind ergänzte Lösungen und auch gewisse Mischungen möglich. So können bei Erwerbstätigen bzw. Arbeitnehmer(innen) Pflichtversicherungen, Mindestlohn- oder Mindestsicherungslösungen in die Rentenformel des Kernsystems eingebaut werden. Andererseits können „beveridgetypische“ universelle Basissicherungen durch ein„oberes Stockwerk“ mit einer lohnbezogenen Leistungskomponente ergänzt werden. Dennoch bleibt bei diesen„gemischten“ Systemen in aller Regel eine der Hauptzielsetzungen vorherrschend. Schon der erste Blick auf Übersicht 1 zeigt, dass – systemlogisch betrachtet – die Konzeption Österreichs eine größere„Verwandtschaft“ mit dem deutschen Rentensystem aufweist als der Schweizer Fall. Die Anlehnung der deutschen Veränderungsüberlegungen in Bezug auf die Versicherungspflicht hätte bei Österreich eher den Charakter einer Systemanpassung, während die Orientierung am Schweizer System eher als Systemwechsel zu interpretieren wäre. Das ändert nichts daran, dass die Schweizer Lösung in ihrer personellen Umfassendheit, in ihrer Berücksichtigung von Basis- und Lebensstandardsicherung, in ihrer Mehrsäulenlogik sowie der breiten Finanzierungsbasis eine ausgesprochen überzeugende Grundentscheidung darstellt. Stünde eine Neugründung der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in Deutschland an, käme die Politik schwer an den Eckpunkten der Schweizer Alterssicherung vorbei. Bei den gegenwärtigen Reformüberlegungen erweist sich jedoch die österreichische Lösung als hilfreicher, da sie, dem deutschen Fall vergleichbar, aus einer lohnbezogenen Arbeitnehmerpflichtversicherungstradition(mit einer Sonderstellung der Beamten) kommt und diesen Ansatz kürzlich weiterentwickelt hat. II. Einige konkrete Aspekte der österreichischen Lösung Interessant aus deutscher Sicht ist der Paradigmenwechsel, der in Österreich im Wesentlichen ab 1998 vollzogen wurde. Ab diesem Jahr sind die selbstständig in der gewerblichen Wirtschaft Tätigen in die Rentenversicherungspflicht einbezogen worden. Daneben beziehen sich weitere Pflichtregelungen auf Bauern, Notare und bestimmte freie Berufe. Die Entscheidung des Nachbarlandes schließt allerdings eine versicherungsgruppenbezogene Organisationsstruktur ein. Die österreichische Pensionsversicherungsanstalt sichert heute Arbeiter und Angestellte gemeinsam ab, die früher verschiedenen Anstalten angehörten. Eine Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erfasst Selbstständige und Freiberufler. Die Institutionen der Bauern und der Notare haben wiederum eine Sonderstellung. Wesentlicher als die organisatorische Struktur ist, dass das Beitragsrecht nicht harmonisiert worden ist. Trotz einiger Annäherungsschritte sind die Selbstständigenbeiträge immer noch deutlich niedriger als die der Beschäftigten inkl. des Arbeitgeberanteils. Die Differenz wird aus Steuermitteln getragen, die hingegen in der Arbeitnehmerversicherung eine geringe Rolle spielen. Extrem ist speziell die Diskrepanz zur Bauernversicherung, die sogar zum überwältigenden 24 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs Übersicht 1: Einige Merkmale der Rentenversicherungen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz Personelle Leitvorstellung Selbstständige Prinzip Träger Geringfügig Beschäftigte Sicherungskonzept Kernfinanzierung CH Universell pflichtig AHV A Erwerbstätige pflichtig eigene Träger D Abhängig Einige Be- GRV Beschäftigte rufsgruppen plichtig pflichtig nicht pflichtig nicht pflichtig Basissicherung mit eingeschränktem Lohnbezug Lebensstandardsicherung Lebensstandardsicherung Steuerartige Beiträge mit Grundfreibetrag ohne Beitragsbemessungsgrenze Träger Lohnbezogene Beiträge plus steuerliche Zuschüsse Lohnbezogene Beiträge plus Staatszuschuss Freie Berufe pflichtig Eigene Träger Mehrheit nicht – pflichtig CH= Schweiz, A= Österreich, D= Deutschland, AHV= Alters- und Hinterbliebenenversicherung, GRV= Gesetzliche Rentenversicherung Teil aus Steuermitteln getragen wird. Immerhin sind bis 2015 einige Annäherungsschritte bei den Beiträgen zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen vorgesehen. Mit der bestehenden Diskrepanz wird anerkannt, dass Selbstständige ihre Rentenbeiträge allein, ohne Arbeitgeberanteil, tragen. Auch, wenn man über die konkrete Ausgestaltung streiten kann, so kann man doch hier einen interessanten„historischen Kompromiss“ erkennen, der die Bereitschaft der Selbstständigen für die Einbeziehung erhöht. Bei einer Übertragung auf den deutschen Fall könnte sich diese Beitragsstützung auch speziell auf niedrige Selbstständigeneinkommen beziehen, die eine zunehmende Bedeutung in der deutschen Wirtschaft haben. Dann stellt sich allerdings die Frage der Gleichbehandlung von niedrigen Löhnen auch bei abhängig Beschäftigten. Bemerkenswert am österreichischen System ist auch die Tendenz zu deutlichen Annäherungsschritten zwischen Beamtenversorgung und Pensionsversicherung der abhängig Beschäftigten. Schon seit fünf Jahrzehnten zahlen österreichische Beamte Beiträge für ihre Pension, die zudem schrittweise dem Arbeitnehmeranteil angeglichen wurden. Die Beamtenbeiträge kennen allerdings keine Beitragsbemessungsgrenze. Annäherungsschritte gab es auch auf der Leistungsseite. III. Einige konkrete Aspekte des Schweizer Systems Die Schweizer Lösung geht von einem anderen Zielsystem aus als die deutsche und die österreichische Rentenversicherung und verbindet dieses 25 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung mit einer klar definierten Arbeitsteilung des staatlich organisierten Alterssicherungssystems, der betrieblichen Altersversorgung und der Individualvorsorge(„Drei-Säulen-Konzept“). Der ersten Säule ist dabei die Sicherung des„Existenzbedarfs“ auf solidarischer Grundlage zugeordnet, wobei eine eingeschränkte Lebensstandardsicherung ergänzt wird. Der vorrangigen Basissicherungsfunktion der Alters- und Hinterbliebenenversicherung(AHV) entsprechend ist diese universell angelegt, bezieht also die gesamte Wohnbevölkerung in die Absicherung und die Beitragspflicht ein. Die„Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung“(Lebensstandardsicherung) ist im Wesentlichen der 2. Säule auf Kapitaldeckungsbasis zugeordnet, was zu einer starken Rolle dieser Finanzierungsmethode im Gesamtsystem der Alterssicherung führt. Die Aufstellung des Gesamtsystems der Schweiz ist außerordentlich überzeugend. Dennoch ist nicht zu erkennen, wie Einzelelemente – wie die Versicherungspflichtlösung – auf die deutsche GRV übertragen werden könnten, ohne sinnwidrige Wirkungen auszulösen. Die Überlegung eines Systemwechsels steht jedoch bei dieser Stellungnahme nicht zur Debatte. Der letztliche Grund für die große Differenz der Systementscheidungen zwischen GRV und AHV liegt im Normativen: Akzeptiert man innerhalb der Sozialversicherung(wie in der Schweiz) eine massive interpersonelle Einkommensverteilung zugunsten der Basissicherung von Niedrigeinkommensbeziehern und Nichterwerbstätigen oder setzt man – wie in Deutschland – auf das Prinzip der strukturellen Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen(Leistungs- und Beitragsgerechtigkeit“). 26 Wirtschafts- und Sozialpolitik Referenten und Tagungsleitung Professor Dr. Diether Döring Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt Professor Dr. jur. Thomas Gächter Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät Peter König Friedrich-Ebert-Stiftung, Abt. Wirtschafts- und Sozialpolitik, Leiter des Gesprächskreises Sozialpolitik, Bonn Professor Dr. jur. Franz Marhold Universität Graz, Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht WISO Diskurs 27 ISBN 978 –3–89892–937-0 Neuere Veröffentlichungen der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik Wirtschaftspolitik Die globale Finanzmarktkrise – kein Fall für Sparpolitik WISO direkt Wirtschaftspolitik Klare Mehrheiten für den Wohlfahrtsstaat – Gesellschaftliche Wertorientierungen im internationalen Vergleich WISO Diskurs Arbeitskreis Mittelstand Auswirkungen eines Mindestlohns auf kleine und mittlere Unternehmen Eine betriebswirtschaftliche Analyse nach Branchen, Betriebstypen und Standorten WISO Diskurs Gesprächskreis Verbraucherpolitik Überschützt oder rechtlos? – Die Rechte der Verbraucher WISO direkt Arbeitskreis Innovative Verkehrspolitik Klimaschutz und Straßenverkehr – Effizienzsteigerung und Biokraftstoffe und deren Beitrag zur Minderung der Treibhausgasemissionen WISO Diskurs Gesprächskreis Sozialpolitik Erwerbstätigenversicherung Ein kleiner Schritt in die richtige Richtung WISO Diskurs Gesprächskreis Arbeit und Qualifizierung Job-Wunder mit Nebenwirkungen: Entwicklungen in der Leiharbeit WISO direkt Arbeitskreis Arbeit-Betrieb-Politik Entscheidend ist im Betrieb Qualifizierte Mitbestimmung als Herausforderung für Gewerkschaften und Politik WISO Diskurs Arbeitskreis Dienstleistungen Dienstleistungen in Deutschland: besser als ihr Ruf, dennoch stark verbesserungsbedürftig! Europäische Wirtschafts- und Sozialpolitik Europas Sozialpolitik als schwieriger Aushandlungsprozess – Akteure und Handlungsoptionen unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitszeitpolitik WISO Diskurs Gesprächskreis Migration und Integration Bedingungen erfolgreicher Integration – Integrationsmonitoring und Evaluation WISO Diskurs Frauen- und Geschlechterpolitik Gender in der Pflege Herausforderungen für die Politik WISO Diskurs Volltexte dieser Veröffentlichungen finden Sie bei uns im Internet unter www.fes.de/wiso 32