Machen wir’s den Kindern Recht?! Rechtspolitische Impulse für ein kindergerechteres Deutschland 2020 Forum Berlin Impressum Herausgegeben von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Nora Langenbacher Forum Berlin Redaktion: Nora Langenbacher Text: Jana Fröbel, Ludmilla Giese Copyright 2008 by Friedrich-Ebert-Stiftung Forum Berlin Hiroshimastr. 17 10785 Berlin Fotos im Text: Marc-Steffen Unger Foto auf dem Umschlag: Heike Wächter Umschlaggestaltung und Layout: Pellens Kommunikationsdesign, Bonn Satz und Druck: Wagemann Medien GmbH, Berlin Dieses Pojekt wird gefördert durch Mittel der DKLB-Stiftung. ISBN 978-3-86872-011-2 Machen wir’s den Kindern Recht?! Rechtspolitische Impulse für ein kindergerechteres Deutschland Friedrich-Ebert-Stiftung Forum Berlin Inhalt Machen wir’s den Kindern Recht?! 7 Vorwort Dr. Roland Schmidt Geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Friedrich-Ebert-Stiftung 9 Vortrag Kinderschutz und Kinderrechte – Herausforderungen für eine moderne Rechtspolitik Brigitte Zypries, MdB Bundesministerin der Justiz 21 Vortrag Kinderrechte ins deutsche Grundgesetz? Chancen und Herausforderungen Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit Senatorin für Justiz a.D., Rechtsanwältin 39 Fachforum 1 Eltern- versus Kinderrecht – Rechtsnormen im Widerstreit? mit Prof. Dr. Siegfried Willutzki Ehrenvorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages, Direktor Amtsgericht Brühl a.D. Dr. Hans-Ullrich Krause Leiter des Kinderhauses Berlin – Mark Brandenburg e.V. Moderation: Sebastian Sedlmayr Referent für Kinderrechte und Kampagnen, UNICEF Deutschland 49 Fachforum 2 „Im besten Interesse des Kindes...“? – Die Rechte von Migranten- und Flüchtlingskindern in Deutschland mit Dr. Hendrik Cremer Deutsches Institut für Menschenrechte Albert Riedelsheimer Sprecher des Bundesfachverbandes Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge/Forum Menschenrechte Moderation: Barbara Dünnweller Kinderrechtsexpertin der Kindernothilfe Friedrich-Ebert-Stiftung 57 Fachforum 3 Kinder(grund)rechte – Ein Weg zu mehr Chancengleichheit? mit Dr. Reinald Eichholz Mitglied der Koordinierungsgruppe der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland Gerda Holz Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Frankfurt am Main Moderation: Prof. Dr. jur. Hubertus Lauer Vizepräsident des Deutschen Kinderschutzbundes 65 Abschlussdiskussion Kinderrechte ins Grundgesetz – nur Symbolik oder Chance für ein kindergerechtes Deutschland? mit Georg Ehrmann Vorstandsvorsitzender der Deutschen Kinderhilfe, Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Hubertus Lauer Vizepräsident des Deutschen Kinderschutzbundes Marlene Rupprecht, MdB Kinderbeafutragte der SPD-Bundestagsfraktion MR Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhard Wiesner Leiter des Referates Kinder- und Jugendhilferecht im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Moderation: Alfred Eichhorn rbb inforadio 71 Ausblick Thesen der Tagung Nora Langenbacher Friedrich-Ebert-Stiftung 73 Angaben zu den Referentinnen und Referenten Friedrich-Ebert-Stiftung 7 Vorwort Dr. Roland Schmidt Geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Friedrich-Ebert-Stiftung Machen wir’s den Kindern Recht?! – hinter dieser Überschrift stehen bewusst ein Frage- und ein Ausrufezeichen. Man kann den Titel sowohl als kritische Frage und Bestandsaufnahme wie auch als handlungsleitenden Imperativ verstehen. Damit ist die Spannweite der in diesem Heft zusammengetragenen Diskussion über die Aufnahme von Kinderrechten in das deutsche Grundgesetz beschrieben. Wie es Kindern in Deutschland geht, betrifft uns alle: als Eltern, in der täglichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, in der Schule, im Sportverein, aber auch in der Wissenschaft, in der gesamten Gesellschaft und nicht zuletzt natürlich auch in der Politik. In Deutschland gibt es eine beunruhigend ansteigende Kinderarmut. Bildung, Aufstiegschancen und gesellschaftliche Teilhabe hängen immer stärker vom Geldbeutel der Eltern ab. Anfang des Jahres 2008 erlangten zudem Verwahrlosungs- und Missbrauchsfälle traurige Bekanntheit. Dies alles hat eine intensive Debatte zur Situation von Kindern in Deutschland ausgelöst. Das öffentliche Bewusstsein für die Stärkung der Kinderrechte ist dabei signifikant gestiegen. Die Mehrheit der Bevölkerung befürwortet die Verankerung von Kinderrechten in der Verfassung und auch im Deutschen Bundestag herrscht darüber mit Ausnahme der Union Einigkeit. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom April des Jahres 2008, welches das Kindergrundrecht in das Elterngrundrecht in Artikel 6 hineininterpretiert und es damit zum Bestandteil des Grundgesetzes gemacht hat, gab der Diskussion neue Impulse. Es 8 Machen wir’s den Kindern Recht?! rief zum einen den Gesetzgeber auf, Kinderrechte noch wirksamer durchzusetzen. Zum anderen appellierte es aber auch an die gesamtgesellschaftliche Verantwortung gegenüber denen, die sich selbst noch nicht schützen können. Die politische Streitfrage, ob Kinderrechte, die seit 1992 mit der UN-Konvention über die Rechte des Kindes verankert sind, auch ausdrücklich in die Verfassung geschrieben werden müssen, ist noch nicht entschieden. Diese und weitere Fragen nach rechtspolitischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Lebenswirklichkeit der Kinder, sind jedoch entscheidende Herausforderungen für die Zukunft. Daher diskutieren wir dieses Thema in der FriedrichEbert-Stiftung im Rahmen unseres„Zukunft 2020“-Projektes, das wesentliche Politikbereiche bündelt, die für die Zukunft eines sozialen und gerechten Deutschlands von besonderer Relevanz sind. Mein herzlicher Dank gilt allen, die zu dieser Debatte und Publikation beigetragen haben. Die ausführliche Fassung der hier zusammengefassten Impulse können Sie nachlesen auf unseren Internetseiten: http://www.fes-forumberlin.de/Bundespolitik/Recht/doku_r.htm Friedrich-Ebert-Stiftung 9 Kinderschutz und Kinderrechte – Herausforderungen für eine moderne Rechtspolitik Brigitte Zypries, MdB Bundesministerin der Justiz „Machen wir’s den Kindern Recht?“ – diese Frage muss sich eine Rechtspolitikerin in besonderem Maße stellen. Kinder sind einerseits die Zukunft unserer Gesellschaft, aber andererseits auch ihr schwächstes Glied. Sie brauchen unseren Schutz und unsere Fürsorge deshalb ganz besonders.„Machen wir’s den Kindern Recht?“ – bei dieser Frage kommen einem Kindernamen in Erinnerung: Kevin, Jessica oder Lea-Sophie – Namen dreier kleiner Kinder, die in den letzten Jahren zu Tode gekommen sind, weil sie von den Eltern vernachlässigt und misshandelt worden sind. Die Medien haben das Schicksal dieser Kinder und die Frage nach der Verantwortung der staatlichen Behörden ausgiebig diskutiert. Die Namen dieser drei Kinder stehen daher auch für den Beginn einer wichtigen Diskussion über den besseren Schutz von Kindern und über die Verbesserung der Rechte von Kindern. Neuland ist diese Debatte natürlich nicht. Die Bundesregierung hat sich schon vor diesen tragischen Fällen für die Verbesserung des Kinderschutzes und den Ausbau von Kinderrechten eingesetzt. Wir haben auf diesem Gebiet bereits eine Menge erreicht: • Mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung ist seit dem Jahr 2000 klar und unmissverständlich festgelegt: „Jedes Kind hat ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.“ Studien zeigen bereits den Erfolg dieser Gesetzesänderung: Die gewaltlose 10 Machen wir’s den Kindern Recht?! Wir müssen auch mehr tun, um Kindern in Not und überforderten Eltern schnell und wirksam zu helfen. Erziehung als Erziehungsleitbild wurde gestärkt und die Menschen für familiäre Gewalt gegen Kinder sensibilisiert. • Auch das Gewaltschutzgesetz leistet einen wichtigen Beitrag zum Kinderschutz. Danach kann in Fällen häuslicher Gewalt der Schläger aus der Wohnung verwiesen werden. Das hilft zunächst den Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt werden. Aber es schützt in vielen Fällen auch die Kinder, wenn sie gemeinsam mit der Mutter in der Wohnung bleiben können. Beides waren wichtige Maßnahmen. Aber die gehäuften Berichte über die tragischen Fälle, in denen Kinder von ihren Eltern vernachlässigt und misshandelt werden, zeigen, dass diese Maßnahmen bei Weitem nicht ausreichen. Beim sogenannten Kindergipfel – also der Konferenz der Ministerpräsidenten mit der Bundesregierung – im letzten Dezember waren sich Bund und Länder einig, mehr zu tun, um der Vernachlässigung, Verwahrlosung und Misshandlung von Kindern vorzubeugen. Wir müssen auch mehr tun, um Kindern in Not und überforderten Eltern schnell und wirksam zu helfen. Dabei ist klar, dass es in erster Linie die Aufgabe der Eltern ist, für das Wohlergehen und den Schutz ihrer Kinder zu sorgen. Wenn die Eltern ihrer Aufgabe aber nicht nachkommen, dann tragen auch Staat und Gesellschaft Verantwortung für ein Kind. Die Diskussion darüber, wie wir den Kinderschutz verbessern können, spannt einen weiten Bogen: von Maßnahmen der Früherkennung und der Gesundheitsfürsorge über Maßnahmen der Familiengerichte und der Jugendämter über die Zusammenarbeit und Vernetzung der im Kinderschutz tätigen Berufsgruppen bis hin zu einer Verankerung von Kinderrechten in der Verfassung. Im Bereich der Früherkennung kann meiner Meinung nach noch vieles verbessert werden. Experten wissen, dass man Risikofamilien frühzeitig erkennen kann, oft schon vor der Geburt eines Kindes. Wir müssen deshalb mit unserem Schutz früher ansetzen. Es ist unser Ziel, Risikofamilien möglichst früh Hilfe und Unterstützung anzubieten, um so bereits im Vorfeld Gefahren vom Kind Friedrich-Ebert-Stiftung 11 abzuwenden. Ich bin der Meinung, dass wir hierzu vor allem die Zusammenarbeit der einzelnen Berufsgruppen fördern und stärken müssen, also der Ärzte, Hebammen, der Mitarbeiter in Kindergärten, der Lehrer und auch der Polizisten. Die Bundesregierung hat deshalb ein Aktionsprogramm aufgelegt mit dem Titel„Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme“. Zehn Millionen Euro stellt der Bund dafür bereit. Im Rahmen dieses Aktionsprogramms hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung gemeinsam mit dem Deutschen Jugendinstitut das multiprofessionelle„Nationale Zentrum Frühe Hilfen“ eingerichtet. Dieses Zentrum sorgt für den Austausch von Wissen und Erfahrungen zwischen den verschiedenen Akteuren und soll auf diese Weise die Praxis unterstützen, Risiken für Kleinkinder früher und effektiver zu erkennen, und Hilfen bereitstellen. Ein wichtiges Instrument des Kinderschutzes sind auch ärztliche Vorsorgeuntersuchungen. Hier plädiere ich dafür, dass bundesweit ein verbindliches Einladungswesen geschaffen wird. Die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen – bekannt als U1 bis U9 – dienen der Früherkennung von gesundheitlichen Fehlentwicklungen des Kindes. Sie können aber auch wichtige Hinweise auf eine Vernachlässigung oder Misshandlung des Kindes geben. Da die Früherkennungsuntersuchungen zum Bereich der Gesundheitsfürsorge gehören, können sie nicht vom Bund gesetzlich geregelt werden. Allerdings sind bereits verschiedene Länder gesetzgeberisch tätig geworden. Um Früherkennungsuntersuchungen verbindlich zu machen, haben sie ein Einladungswesen eingerichtet und ein engmaschiges Kontrollsystem geschaffen. Die Bundesregierung wird ergänzend auf zwei Arten tätig: Zum einen fördern wir Projekte der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die die Teilnahme an diesen Früherkennungsuntersuchungen steigern sollen. Vor allem aber wollen wir durch eine Konkretisierung im Kinder- und Jugendhilferecht klarstellen, wie das Jugendamt damit umgehen muss, wenn Eltern mit ihren Kindern nicht an einer Früherkennungsuntersuchung teilnehEin wichtiges Instrument des Kinderschutzes sind auch ärztliche Vorsorgeuntersuchungen. 12 Machen wir’s den Kindern Recht?! Für einen besseren Kinderschutz müssen alle Institutionen und Akteure etwas tun, und deshalb ist an dieser Stelle auch die Justiz gefordert. men. Wenn Eltern ihr Kind nicht zu einer solchen Untersuchung bringen, kann dies ein Indiz dafür sein, dass die Eltern ihre Fürsorgepflicht nicht ernst nehmen. In diesem Fall – so meine ich – hat das Jugendamt die Pflicht, genauer hinzuschauen und zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes vorliegen. Das wollen wir im Kinder- und Jugendhilferecht ausdrücklich klarstellen. Meine Kollegin von der Leyen und ich haben hier einen konkreten Regelungsvorschlag gemacht, und wir sind jetzt gerade dabei, ihn mit den Ländern abzustimmen. Für einen besseren Kinderschutz müssen alle Institutionen und Akteure etwas tun, und deshalb ist an dieser Stelle auch die Justiz gefordert. Ich habe daher einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem wir den Familiengerichten erleichtern wollen, bei Gefährdung des Kindeswohls einzugreifen. Mein Vorschlag – vor allem zur Änderung des§ 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – wird derzeit in den Ausschüssen des Bundestags beraten, und ich hoffe, dass er bis Mitte des Jahres beschlossen ist und in Kraft treten kann. Dieser Gesetzentwurf beruht auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, die ich im Jahr 2006 einberufen hatte. Bei ihrer Zusammensetzung haben wir besonders darauf geachtet, dass Praktiker aus den Familiengerichten und der Kinderund Jugendhilfe mit am Tisch sitzen. Die Fachleute haben insbesondere analysiert, wo im familiengerichtlichen Verfahren und bei der sozialpädagogischen Hilfe die praktischen Schwierigkeiten liegen. Sie haben geprüft, wie der Informationsfluss und die Zusammenarbeit zwischen den Familiengerichten und anderen Institutionen verbessert werden können, und haben ganz konkrete Vorschläge für eine Veränderung des Rechts gemacht. Ein wichtiges Ergebnis der Expertengruppe war die Erkenntnis, dass Familiengerichte bei Kindeswohlgefährdungen bislang häufig sehr spät angerufen werden. Es bleibt dann oftmals nur noch die Entziehung des Sorgerechts und die Trennung des Kindes von der Familie. Wird das Familiengericht dagegen frühzeitig angerufen, reichen vielfach noch niederschwellige Maßnahmen wie Ge- Friedrich-Ebert-Stiftung 13 oder Verbote an die Eltern aus. Eine Konsequenz war daher für uns: Im Interesse der Kinder muss die Justiz künftig früher eingeschaltet werden. Mein Gesetzentwurf verfolgt daher das Ziel, die Möglichkeiten der Familiengerichte zum Schutz von Kindern noch stärker als bisher zu nutzen. Dies bedeutet aber nicht, dass damit den Jugendämtern Aufgaben und Verantwortung abgenommen und auf die Justiz übertragen werden sollen. Vielmehr geht es darum, die Zusammenarbeit der Gerichte mit den anderen Professionen zu verbessern und die Kinder- und Jugendhilfe dort besser zu unterstützen, wo sie mit den eigenen Mitteln nicht weiterkommt. In Zukunft soll das Gericht handeln können, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern diese Gefahr nicht abwenden wollen oder können. Bislang war darüber hinaus ein sogenanntes „Erziehungsversagen“ der Eltern nötig. Dieses zusätzliche Kriterium wollen wir streichen, es muss künftig nicht mehr nachgewiesen werden. Außerdem wird klargestellt, dass es im familiengerichtlichen Verfahren nach§ 1666 BGB nicht mehr nur um die Entziehung der elterlichen Sorge geht. Wir nehmen deshalb 14 Machen wir’s den Kindern Recht?! In Zukunft soll das Gericht handeln können, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern diese Gefahr nicht abwenden wollen oder können. in das Gesetz einen Katalog von beispielhaften Maßnahmen auf, der deutlich macht, welche vielfältigen Handlungsmöglichkeiten die Familiengerichte eigentlich haben. Auf diese Weise können auch die Jugendämter ermutigt werden, die Familiengerichte früher anzurufen: Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Eltern sich weigern, eine Erziehungshilfe anzunehmen. Wenn die Eltern hier zum Gericht zitiert werden und das Gericht dann anordnet, dass sie die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe oder der Gesundheitsfürsorge in Anspruch nehmen müssen, dann kann dies bereits ausreichen, um Gefahren für die Kinder abzuwenden. Die Beispiele, was das Gericht hier tun kann, sind ganz vielfältig. Es kann den Eltern etwa die Weisung erteilen, an einer Erziehungsberatung teilzunehmen. Es kann sie auch verpflichten, ein Antigewalttraining zu besuchen, oder es ordnet ausdrücklich an, dass die Eltern den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes sicherstellen müssen. Wir müssen hier die Möglichkeiten der Justiz einfach noch besser nutzen, um im Interesse der Kinder auf Eltern Einfluss zu nehmen. Mein Vorschlag für eine Verbesserung der familiengerichtlichen Arbeit enthält noch zwei weitere Bausteine, die mir sehr wichtig sind: zum einen die sogenannte„Erörterung der Kindeswohlgefährdung“ vor dem Familiengericht, und zum anderen die Pflicht des Gerichts, seine Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zu überprüfen. Beide Punkte können dazu beitragen, Kindeswohlgefährdungen schneller zu erkennen und effektiver abzuwenden. Zunächst zur Erörterung der Kindeswohlgefährdung. In Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung soll das Familiengericht künftig gemeinsam mit den Eltern und dem Jugendamt erörtern, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. Dieses Erörterungsgespräch kann bereits in der Ermittlungsphase geführt werden, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Kindeswohlgefährdung häufig noch nicht sicher feststeht. Dies ermöglicht es dem Familiengericht, bereits im Vorfeld und unabhängig Friedrich-Ebert-Stiftung 15 von sorgerechtlichen Maßnahmen stärker auf die Eltern einzuwirken. Das Gericht soll den Eltern in diesem Gespräch den Ernst der Lage vor Augen führen und sie auf mögliche Konsequenzen hinweisen – bis zum möglichen Entzug des Sorgerechts. Das Gespräch hat damit auch eine Warnfunktion und dient dazu, die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen, damit sie besser mit dem Jugendamt kooperieren und Leistungen der Jugendhilfe annehmen. Mit dem gleichen Ziel wollen wir die Familiengerichte verpflichten, bestimmte Entscheidungen nochmals zu überprüfen. Lehnt das Gericht nämlich die Anordnung einer Kindesschutzmaßnahme ab, ist es bislang nicht verpflichtet, in angemessenem Abstand zu überprüfen, ob diese Entscheidung auch richtig war. Die Praxis hat aber gezeigt, dass die ablehnende Entscheidung des Familiengerichts oftmals ungünstige Folgen hat: Zum einen wächst die Zurückhaltung des Jugendamts, die Justiz erneut mit dem Fall zu befassen, und zum anderen ist der Druck, den das laufende Gerichtsverfahren auf die Eltern hat, unmittelbar beendet. Im schlimmsten Fall fühlen sich die Eltern vom Gericht sogar bestätigt und sind nicht mehr bereit, mit dem Jugendamt zu kooperieren. Wir wollen deshalb, dass das Familiengericht sich nach einer gewissen Zeit – in der Regel nach drei Monaten – noch einmal mit dem Fall befasst. Die erneute Überprüfung soll verhindern, dass sich die Situation des Kindes verschlechtert oder nicht so verbessert, wie es das Gericht erwartet hat. Gerade wenn die Eltern im Verfahren bestimmte Zusagen machen und das Gericht deshalb keine Maßnahmen anordnet, ist eine nochmalige Überprüfung sinnvoll. Sie ist eine wirksame Kontrolle und ermöglicht es dem Gericht, nun zum Schutz des Kindes einzugreifen, falls dies doch nötig sein sollte. Alle bisher genannten Projekte spielen sich auf der Ebene der Rechtsanwendung oder des einfachen Gesetzesrechts ab. Diese Debatte über ganz handfeste, praktische Verbesserungen ist überwölbt von der Diskussion, ob wir auch unsere Verfassung ändern müssen. Diese Verfassungsdiskussion ist zunächst ein gutes 16 Machen wir’s den Kindern Recht?! Die Forderung, Kindergrundrechte ausdrücklich ins Grundgesetz aufzunehmen, macht ja nur dann Sinn, wenn man dem Grundgesetz auch die Kraft zutraut, konkrete Lebenssituationen von Menschen unmittelbar zu verbessern. Zeichen dafür, welchen hohen Stellenwert unser Grundgesetz in der öffentlichen Wahrnehmung besitzt. Sie zeigt, welche hohe Bedeutung und Steuerungskraft ihm zugetraut wird. Die Forderung, Kindergrundrechte ausdrücklich ins Grundgesetz aufzunehmen, macht ja nur dann Sinn, wenn man dem Grundgesetz auch die Kraft zutraut, konkrete Lebenssituationen von Menschen unmittelbar zu verbessern. Dass es knapp 60 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ein so großes Vertrauen in die Kraft unserer Verfassung gibt, freut mich als Verfassungsministerin ganz besonders. Auch ich bin davon überzeugt, dass die Bestimmungen unserer Verfassung – namentlich die Grundrechte – nicht nur dem staatlichen Handeln Schranken setzen. Sie haben auch die Kraft, staatliches Handeln im Interesse des Kinderschutzes zu verbessern. Allerdings will ich keinen Hehl daraus machen, dass ich der Forderung nach einer Verfassungsänderung zunächst eher zurückhaltend gegenüberstand. Das bedeutet nicht, dass ich Kinderrechten im Grundgesetz keinen Mehrwert beimessen würde. Ich meine aber, dass der Staat auf Missstände und Defizite in der Friedrich-Ebert-Stiftung 17 Lebenssituation von Kindern vor allem konkret und praktisch reagieren muss. Das ist vor allem eine Sache des einfachen Rechts und seiner Anwendung und deshalb hatte ich mein Augenmerk zunächst auf die Maßnahmen gerichtet, die ich zu Beginn vorgestellt habe. Tatsache ist allerdings auch: Eltern sind mit der Aufgabe, die ihnen unsere Verfassung zuweist, nämlich mit der Pflege und Erziehung ihrer Kinder oft heillos überfordert. Aktuellen Schätzungen von UNICEF zufolge werden etwa fünf bis zehn Prozent aller Kinder unter sechs Jahren in Deutschland von ihren Eltern vernachlässigt. Die Ursachen hierfür sind vielfältig: Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Arbeitslosigkeit oder Verarmung – es gibt viele Gründe, warum der Staat eingreifen muss, um Eltern zu unterstützen und Kinder zu schützen. Unser Grundgesetz gibt dafür dem Staat auch heute bereits den nötigen Handlungsspielraum. Art. 6 des Grundgesetzes(GG) gibt dem Staat ein Wächteramt, und somit ist es letztlich der Staat, der das Wohl eines Kindes zu garantieren hat. Er ist verpflichtet, sich der Entwicklung des Kindes immer dann anzunehmen und es vor Gefährdungen zu schützen, wenn die Eltern ihre Verantwortung nicht oder nur unzureichend wahrnehmen. Wir haben also schon heute beides: Die Pflicht des Staates, in solchen Fällen einzugreifen, und dementsprechend den Anspruch der Kinder auf staatlichen Schutz. Gerade die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 zur Umgangspflicht der Eltern 1 hat es wieder ganz deutlich gemacht: Kinder sind kein Objekt von Staat oder Eltern, Kinder haben eigene Rechte. In manchen tragischen Fällen, die wir in jüngster Zeit erlebt haben, ging es aber um das Versagen des Staates bei der Wahrnehmung seines Schutzauftrags. Dies ist allerdings nicht durch eine Grundgesetzänderung zu beseitigen. Hier gibt es auf der Ebene der beteiligten Stellen offenbar Mängel im Entscheidungs- und Kontrollprozess. Diese Aktuellen Schätzungen von UNICEF zufolge werden etwa fünf bis zehn Prozent aller Kinder unter sechs Jahren in Deutschland von ihren Eltern vernachlässigt. 1 FamRZ 2008, 845. 18 Machen wir’s den Kindern Recht?! Eine Verfassungsänderung kann einen handfesten Nutzen haben. Sie kann auf längere Sicht das Rechtsbewusstsein all derer positiv prägen, die Verantwortung tragen, wenn es um das Wohl von Kindern und deren Schutz geht. Probleme können nur dort beseitigt werden, wo sie entstanden sind. Jugendämter und Familiengerichte müssen deshalb in der Lage sein, Vernachlässigungen oder Misshandlungen von Kindern rechtzeitig zu erkennen und einzugreifen, bevor ein Kind zu Schaden kommt oder der Entzug des Sorgerechts notwendig wird. Um dies zu unterstützen, habe ich den Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, den ich Ihnen eben vorgestellt habe. Allerdings reichen Gesetze und Vorschriften allein nicht aus. Behörden und Gerichte müssen auch das nötige Personal und die Ausstattung haben, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können. Eine Verfassungsänderung kann solche Ressourcenprobleme nicht lösen. Um es ganz deutlich zu sagen: Eine Änderung des Grundgesetzes ist kein Ausgleich für Personaleinsparungen bei der Jugendhilfe. Der bessere Schutz von Kindern kostet Geld. Unsere Verfassung darf nicht zum billigen Jakob für das gute Gewissen werden. Es ist ja richtig: Eine Verfassungsänderung kann einen handfesten Nutzen haben. Sie kann auf längere Sicht das Rechtsbewusstsein all derer positiv prägen, die Verantwortung tragen, wenn es um das Wohl von Kindern und deren Schutz geht. Sie darf aber nicht dazu führen, dass auf konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des Kindeswohls, die den Staat immer Geld und Mühen kosten, verzichtet wird, weil der Eindruck entsteht, man habe ja mit der Verfassungsänderung schon alles Notwendige getan. Die Ergänzung des Art. 6 GG, die ich zusammen mit der SPD vorgeschlagen habe, ist daher Teil eines Gesamtkonzepts zur Verbesserung der Lebenssituation von Kindern. Ich schlage vor, dass wir im Grundgesetz folgende Sätze festschreiben: „Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.“ Friedrich-Ebert-Stiftung 19 Eine solche Ergänzung könnte vor allem viererlei leisten: • Erstens werden dadurch die Stellung des Kindes als Subjekt, sein Anspruch auf Achtung seiner Persönlichkeit und seine zunehmende Einsichtsfähigkeit ausdrücklich anerkannt. Ohne das Primat der Elternverantwortung und das staatliche Wächteramt zu beeinträchtigen, wird damit klargestellt, dass sowohl die Eltern als auch der Staat ihre Entscheidungen, die die Kinder betreffen, stets am Kindeswohl ausrichten müssen. • Zweitens würde dadurch erstmals in der Verfassung näher bestimmt, was das Kindeswohl eigentlich ist. Das würden wir erreichen, indem wir die gewaltfreie Erziehung sowie den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung ausdrücklich im Grundgesetz verankern. • Drittens würde damit der besondere Schutz- und Förderauftrag des Staates gegenüber Kindern bekräftigt. Damit wäre auch die Verwaltung an eine konkrete verfassungsrechtliche Vorgabe gebunden. • Viertens schließlich hätte eine ausdrückliche Festschreibung der Kinderrechte auch Auswirkungen bei Interessenabwägungen. Das gälte etwa für den Gesetzgeber und die Verwaltung, wenn sie über die Finanzierung, den Bau oder die Ausstattung von Kindergärten, Spielplätzen oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen zu entscheiden haben. Das gälte aber genauso für die Gerichte. Bei allen Abwägungen wäre das Wohl des Kindes dann ein Faktor, der besonders ins Gewicht fiele, weil er im Grundgesetz ausdrücklich verankert wäre. Eine Ergänzung von Art. 6 GG könnte also längerfristig erhebliche Auswirkungen auf alle Entscheidungen haben, die staatliche Organe in Bund und Ländern fällen und die in der einen oder anderen Form Kinder betreffen. So hilfreich eine Grundgesetzänderung auch wäre, die Chance, dass es dazu noch in dieser Legislaturperiode kommt, ist gering. Wir brauchen dazu in Bundestag und Bundesrat eine ZweidritBei allen Abwägungen wäre das Wohl des Kindes dann ein Faktor, der besonders ins Gewicht fiele, weil er im Grundgesetz ausdrücklich verankert wäre. 20 Machen wir’s den Kindern Recht?! Ich meine, wir dürfen mit unseren Anstrengungen nicht nachlassen, allen Kindern einen guten Start ins Leben zu ermöglichen. telmehrheit. Die Bundeskanzlerin und die unionsgeführten Länder haben aber eine Grundgesetzänderung zuletzt im Dezember 2007 beim„Kindergipfel“ abgelehnt. Trotzdem muss die Diskussion auch hierüber fortgesetzt werden, und deshalb freue ich mich sehr, dass die Friedrich-Ebert-Stiftung heute zu dieser Veranstaltung eingeladen hat. Ich meine, wir dürfen mit unseren Anstrengungen nicht nachlassen, allen Kindern einen guten Start ins Leben zu ermöglichen. Das müssen wir auf allen Ebenen und in allen Politikbereichen tun; dabei sind die Familien- und Bildungspolitiker gefordert, aber auch wir Rechtspolitiker. Wir müssen in den Kommunen und auf Bundesebene aktiv werden; wir müssen über das Grundgesetz diskutieren, aber auch über die Ausstattung der Jugendämter. Diese Konferenz führt Praktiker, Wissenschaftler und Politiker zusammen, die sich mit den Rechten und dem Schutz von Kindern befassen. Ich bin mir sicher, dass unser heutiges Gespräch der weiteren Debatte wichtige Impulse geben kann, und deshalb wünsche ich dieser Veranstaltung einen guten Verlauf und bin auf die Ergebnisse sehr gespannt. Friedrich-Ebert-Stiftung 21 Kinderrechte ins deutsche Grundgesetz? Chancen und Herausforderungen Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit Senatorin für Justiz a.D., Rechtsanwältin Wer sich mit Rechten von Kindern beschäftigt, findet einerseits eine ganze Anzahl von ausdrücklichen Rechten, die Kinder in unserer Rechtsordnung haben; andererseits stößt er schnell an Grenzen. Das liegt unter anderem daran, dass bei Rechten von Kindern und Rechten für Kinder häufig nicht unterschieden wird zwischen Verfassungsrechten und sogenannten einfachen Rechten, also Rechten und Ansprüchen, die sich aus dem einfachen Recht ergeben. Nimmt man dann noch völkerrechtsähnliche Vereinbarungen wie die UN-Kinderkonvention oder die Grundrechtecharta hinzu, erhöht das häufig die Verwirrung. I. Zu Beginn steht also die Frage, wie und wo Kinderrechte derzeit rechtlich verankert sind. 1. Kinderrechte in der deutschen Bundesverfassung: Ausdrücklich finden Kinder im Grundgesetz nur an einer Stelle Erwähnung, nämlich in Art. 6 GG. Dort heißt es in Abs. 2, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind. Und weiter in Art. 6 Abs. 3 GG, dass gegen den Willen der Erziehungsberechtigten Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden dürfen, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. 22 Machen wir’s den Kindern Recht?! Kinder sind originäre Rechtssubjekte im Sinne des Grundgesetzes. Und schließlich heißt es in Art. 6 Abs. 5 GG, dass den nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen sind wie den ehelichen Kindern. In allen drei Absätzen des Art. 6 GG erscheinen Kinder nicht als Subjekte, sondern als Objekte. Aus dieser Objektstellung im Grundgesetz ist über lange Zeit gefolgert worden, dass Kinder nicht Träger von Grundrechten seien. Das ist aber nicht richtig: Kinder sind originäre Rechtssubjekte im Sinne des Grundgesetzes. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, begonnen mit der Entscheidung vom 29. Juli 1968 2 sind Kinder selbst Träger subjektiver Rechte, nämlich Wesen mit eigener Menschenwürde und einem eigenem Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Als Grundrechtsträger hat das Kind selbst Anspruch auf den Schutz des Staates. Diesen begründet das Bundesverfassungsgericht damit, dass Kinder Menschen im Sinne von Art. 1 GG sind, also eine unverletzliche Menschenwürde haben, und dass sie unter Art. 2 GG fallen, also das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit haben. In seiner Entscheidung vom 1. April 2008 hat das Bundesverfassungsgericht wörtlich ausgeführt, die elterliche Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes bestehe nicht allein gegenüber dem Staat, der über die Ausübung der Elternverantwortung zu wachen hat und verpflichtet ist, zum Schutze des Kindes einzuschreiten, wenn Eltern dieser Verantwortung nicht gerecht werden. Die Eltern seien auch unmittelbar ihrem Kind gegenüber zu dessen Pflege und Erziehung verpflichtet. Weiter heißt es in der Entscheidung, das Kind habe eigene Würde und eigene Rechte. Als Grundrechtsträger habe es Anspruch auf den Schutz des 2 FamRZ 1968, 478. Friedrich-Ebert-Stiftung 23 Staates und die Gewährleistung seiner grundrechtlich verbürgten Rechte. Das Elternrecht aus Art. 6 GG sei untrennbar mit der Pflicht der Eltern verbunden, dem Kind Schutz und Hilfe zu seinem Wohl angedeihen zu lassen. Diese Pflicht beziehe sich nicht lediglich auf das Kind, sie bestehe auch gegenüber dem Kind, denn„das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung – es ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten“. Mit dieser den Eltern auferlegten Pflicht gegenüber dem Kind, es zu pflegen und zu erziehen, korrespondiere das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern. Die tiefgreifende Möglichkeit der Einflussnahme der Eltern auf das Leben ihres Kindes rechtfertige sich allein aus dem Umstand, dass das Kind noch nicht selbst für sich Verantwortung tragen könne und zu Schaden käme, wenn es hierbei keine Hilfe erführe. Bedürfe das Kind solcher Unterstützung durch seine Eltern und sei deshalb die Elternverantwortung allein dem Wohl des Kindes verpflichtet wie geschuldet, dann habe das Kind auch einen Anspruch darauf, dass zuvörderst seine Eltern Sorge für das Kind tragen, und ein Recht darauf, dass seine Eltern der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auch nachkommen. Dieses Recht des Kindes finde in der elterlichen Verantwortung seinen Grund und stehe in engem Zusammenhang mit seinem Grundrecht auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es sichere dem Kind den für seine Persönlichkeitsentwicklung bedeutenden familiären Bezug. Zwischen beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts liegen 40 Jahre. Man sollte meinen, dass sich die Erkenntnis, dass Kinder Träger von Grundrechten sind, gefestigt hat. In der Praxis ist das aber nicht der Fall. Die Allgemeinheit unterscheidet bis heute zwischen Kindern und Erwachsenen und ist nicht ohne weiteres bereit, Kindern dieselben Grund- und MenDas Kind hat einen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für das Kind tragen, und ein Recht darauf, dass seine Eltern der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auch nachkommen. 24 Machen wir’s den Kindern Recht?! schenrechte zuzugestehen wie Erwachsenen. Deshalb wird man sagen müssen, dass das Grundgesetz in seiner jetzigen Fassung den gefestigten Erkenntnissen der Rechtsprechung nicht hinreichend Rechnung trägt. Das gilt auch für die Frage, ob das Grundgesetz in seiner jetzigen Fassung eine verfassungsrechtliche Sicherung des Kindeswohls gewährleistet. Nach Art. 6 GG wacht die staatliche Gemeinschaft über die Betätigung der Eltern. Dies ist das staatliche Wächteramt. Art. 6 Abs. 3 GG besagt, wann Kinder von ihren Eltern getrennt werden dürfen bzw. müssen, nämlich dann, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Diese Gefährdungs- bzw. Verwahrlosungsgrenze ist sehr weit gezogen. Das Wohl des Kindes kann sehr viel früher und eher tangiert sein, ohne dass es zu einer direkten Gefährdung des Kindes kommt. Mithin enthält das Grundgesetz keine verfassungsrechtliche Sicherung des Kindeswohls. Für die Eltern gilt etwas anderes: Ihnen steht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das oben zitierte verfassungsrechtlich garantierte, institutionell abgesicherte Elternrecht zu. Derart klare eigene Rechte haben die Kinder in unserer Verfassung nicht. Ihre verfassungsrechtliche Stellung ist einerseits ein Reflex, der sich aus dem Elternrecht ergibt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom April 2008 sehr klar herausgestellt. Eltern seien nämlich auch dem Kind unmittelbar gegenüber zu dessen Pflege und Erziehung verpflichtet. Das Elternrecht, welches das Bundesverfassungsgericht zumeist Elternverantwortung nennt, sei allein dem Wohl des Kindes verpflichtet. Das Kind habe ein Recht darauf, dass seine Eltern der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht zur Pflege und Erziehung auch wirklich nachkommen. Diese deutliche Klarstellung ist ein Hinweis darauf, dass das Bundesverfassungsgericht nicht und jedenfalls nicht mehr länger bereit ist, es den Eltern zu überlassen, ob und wie sie das Kind erziehen und fördern, solange sie nicht Friedrich-Ebert-Stiftung 25 die Gefährdungsgrenze überschreiten. Vielmehr sagt das Bundesverfassungsgericht jetzt, das Kind sei nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es sei Rechtssubjekt und somit Träger von Grundrechten. Die Eltern schulden ihm direkt die Pflege und Erziehung, und das Kind hat ein Recht darauf, dass die Eltern ihre Pflicht wahrnehmen. Dieses Recht stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grundrecht des Kindes auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Hiermit dürfte sich das Bundesverfassungsgericht auch von einer früheren Entscheidung vom 17. Februar 1982 3 distanziert haben, nach welcher kein Kind gegen den Willen der Eltern ein Recht auf bestmögliche Förderung hat, sondern nur auf die Förderung, die die Eltern ihm gewähren wollen. Dabei, so damals das Bundesverfassungsgericht, werde die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch den Entschluss der Eltern Nachteile erleide. Gerade weil das Bundesverfassungsgericht die eigene Rechtsstellung des Kindes nun so klar herausgestellt hat, müsste die Forderung nach Aufnahme von eigenen Kinderrechten in die Verfassung eigentlich ohne größere Widerstände erfüllt werden können. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Kind eigene Grundrechte hat, weil es von Art. 1 und Art. 2 GG umfasst ist. Es hat eine eigene unverletzliche Menschenwürde, und es hat ein Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit. Es hat gegenüber den Eltern – und gegenüber dem Staat als Wächter – ein Recht auf Pflege und Erziehung. Aber ausdrücklich kommt das Kind – außer an den genannten Stellen – im Grundgesetz nicht vor. Das Kind habe ein Recht darauf, dass seine Eltern der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht zur Pflege und Erziehung auch wirklich nachkommen. 3 FamRZ 1982, 567, 570. 26 Machen wir’s den Kindern Recht?! 2. Kinderrechte in deutschen Länderverfassungen: Hier sieht es etwas anders aus: In der bayerischen Landesverfassung etwa heißt es, dass Kinder Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten haben. In der brandenburgischen Verfassung, die – wie in allen neuen Bundesländern – eine relativ moderne Verfassung ist, ist in Art. 27 geregelt, dass Kinder als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde haben, dass sie in besonderer Weise den Schutz von Staat und Gesellschaft genießen und dass ihnen durch Gesetz eine Rechtsstellung einzuräumen ist, die ihrer wachsenden Einsichtsfähigkeit durch die Anerkennung zunehmender Selbständigkeit gerecht wird. In der bremischen Verfassung heißt es in Art. 25, jedes Kind habe ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, darüber hinaus ein Recht auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz vor Gewalt, vor Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft – so die bremische Verfassung – achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen. Die mecklenburgische Verfassung bestimmt in Art. 14, dass Kinder als eigenständige Personen Friedrich-Ebert-Stiftung 27 den Schutz des Landes vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung genießen, während Nordrhein-Westfalen dem Kind ausdrückliche eigene Rechte einräumt, nämlich ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft. Wörtlich heißt es in Art. 6 der Verfassung von Nordrhein-Westfalen, dass Kinder und Jugendliche das Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit haben, darüber hinaus auf gewaltfreie Erziehung und auf den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Ferner heißt es dort, dass Staat und Gesellschaft die Rechte der Kinder achten und sichern, dass sie für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge tragen und Kinder nach ihren Anlagen und Fähigkeiten fördern. Und in der rheinland-pfälzischen Landesverfassung ist geregelt, dass jedes Kind ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung hat. Die staatliche Gemeinschaft schützt und fördert die Rechte des Kindes. Während das Saarland die Rechte der Eltern hervorhebt, formuliert die sächsische Verfassung, dass das Land das Recht eines jeden Kindes auf eine gesunde seelische, geistige und körperliche Entwicklung anerkennt. Ganz ähnlich formuliert die thüringische Verfassung. Diese wenigen Beispiele zeigen, dass in Landesverfassungen eigene Kindergrundrechte ihren Platz haben. 3. Kinderrechte in der EU-Grundrechtecharta: In Art. 24, überschrieben mit„Rechte des Kindes“, steht, dass Kinder Anspruch haben auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Ferner bestimmt Art. 24, dass Kinder ihre Meinung frei äußern können, dass ihre Meinung in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt wird. Abs. 2 des Art. 24 besagt, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, und schließlich heißt es in Art. 24, dass jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und 28 Machen wir’s den Kindern Recht?! Eigene Kinderrechte sind nicht beschränkt auf den Schutz von Kindern. Es geht um ihr Recht auf bestmögliche Förderung ihrer Fähigkeiten und Anlagen und um ihr Recht auf Teilhabe in allen Bereichen, die sie selbst betreffen. direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat. Dieser Art. 24 geht also sehr viel weiter als das, was wir bisher kennengelernt haben: Es geht keineswegs nur um den Schutz der Kinder, sondern auch um Teilhabe. 4. Kinderrechte in der UN-Kinderrechtskonvention: Die Konvention aus dem Jahre 1989, die von der Bundesrepublik im Frühjahr 1992 ratifiziert worden ist, enthält diverse eigene Kinderrechte: So heißt es in Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention, dass die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zusichern, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Die Vertragsstaaten berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen, und zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen es selbst berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter gehört zu werden. Weiterhin garantiert die Konvention beispielsweise das Recht eines jeden Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard sowie das Recht des Kindes auf Bildung, zur Verwirklichung von Chancengleichheit, um nur einige Rechte zu nennen. Die wenigen Beispiele aus internationalen Abkommen und deutschen Länderverfassungen machen eines deutlich: Eigene Kinderrechte sind nicht beschränkt auf den Schutz von Kindern. Entscheidend sind zwei weitere Rechte, die hinzukommen müssen, soll die Grundrechtsposition der Kinder wirklich gesichert sein: Es geht um ihr Recht auf bestmögliche Förderung ihrer Fähigkeiten und Anlagen und um ihr Recht auf Teilhabe in allen Bereichen, die sie selbst betreffen. 5. Neben dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz werden Kindern in zahlreichen deutschen Bundesgesetzen eigene Teilhabe-, Mitwirkungs- und Antragsrechte eingeräumt. So gibt ihnen§ 1631 Abs. 2 BGB das Recht auf gewaltfreie Erziehung und Friedrich-Ebert-Stiftung 29 verbietet körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen. Nach§ 1684 BGB hat das Kind ein eigenes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Jugendhilferecht enthält diverse eigene Kinderrechte: So hat nach§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinderund Jugendhilferechts(KJHG) jeder Mensch das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Nach § 8 sind Kinder und Jugendliche an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen, auf diese Rechte sind sie hinzuweisen; sie haben das Recht, sich in allen Erziehungsangelegenheiten an das Jugendamt zu wenden und dürfen sich unter bestimmten Voraussetzungen ohne Kenntnis der Eltern beraten lassen. Kinder und Jugendliche haben schließlich laut§ 18 Abs. 3 KJHG Anspruch auf Beratung und Unterstützung beim Umgang mit dem anderen Elternteil. Ab dem dritten Lebensjahr hat das Kind Anspruch auf den Besuch einer Kita, siehe§ 24 Abs. 1 KJHG. II. Der Mehrwert einer Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz – mehr Kinderfreundlichkeit? Die Frage nach dem Mehrwert halte ich für ein Missverständnis: Eigene Kindergrundrechte sind – wie auch Grundrechte für Erwachsene – Menschenrechte. Jede moderne demokratische Verfassung enthält einen Katalog von unveräußerlichen Menschenrechten. Niemand käme auf den Gedanken zu fragen, ob Grundrechte den erwachsenen Menschen automatisch bessere Lebensbedingungen bescherten. Aus diesem Grund sollte man dies bei Kindern ebenso wenig fragen. Es geht darum, den Kindern eine eigene Grundrechtsstellung zu verschaffen, so wie jeder Erwachsene in Deutschland sie für sich in Anspruch nimmt. 30 Machen wir’s den Kindern Recht?! Gäbe es ein eigenes Recht auf bestmögliche Förderung, hätten sie im Konzert der Kräfte andere Ansprüche zu stellen – nicht nur gegenüber den Eltern, sondern auch gegenüber der Gesellschaft. Wäre unsere Verfassung entsprechend ergänzt, würden sich daraus mit Sicherheit Langzeitwirkungen ergeben: Kinder würden mehr und besser wahrgenommen als bisher. Gäbe es ein eigenes Recht auf bestmögliche Förderung, hätten sie im Konzert der Kräfte andere Ansprüche zu stellen – nicht nur gegenüber den Eltern, sondern auch gegenüber der Gesellschaft. Ähnliches gilt für Teilhaberechte: Wenn und soweit Kinderrechte in unserer Bundesverfassung verankert wären, wäre es nur noch ein relativ kleiner Schritt, sie in Angelegenheiten zu beteiligen, die sie selbst betreffen. Hierbei ist an Schulen, Kindergärten, Spielplätze, Wohnumfeld, Kinderkrankenhäuser, aber auch an die Behandlung von ausländischen Flüchtlingen zu denken, um nur einige Probleme zu nennen. Dabei darf nicht übersehen werden: Grundrechte gelten grundsätzlich nicht unmittelbar zwischen den Bürgern. Es sind Schutz- und Abwehrrechte gegenüber dem Staat und sie haben bisweilen einen Reflex auf die Bürger. So führt zwar das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Entscheidung vom April 2008 aus, dass Kinder einen Anspruch auf Erziehung und Pflege gegenüber dem Staat haben, weil der Staat als Wächter darauf achten muss, dass die Kinder gut aufwachsen können. Das Bundesverfassungsgericht fügt jedoch hinzu, das Kind habe einen unmittelbaren Anspruch auch direkt gegenüber den Eltern. Und dennoch bedarf es noch des sogenannten einfachen Rechts, weil nur dieses die Handlungsanweisungen gibt, um Grundrechte umzusetzen. Beispielsweise ist der Gleichberechtigungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 2 GG Richtschnur für unseren Gesetzgeber. Der Deutsche Bundestag muss diesen Grundsatz in den einfachen Gesetzen umsetzen, die sämtliche Bereiche unseres täglichen Lebens bestimmen. Das sind einerseits das Zivilrecht, aber auch das öffentliche Recht, das also vor allen Dingen die öffentliche Verwaltung bestimmt, sowie das Strafrecht. Stets müssen Befehle der Verfassung durch diese einfachen gesetzlichen Regeln umgesetzt werden. Friedrich-Ebert-Stiftung 31 Kehrt man nun zurück zu der Frage, was man sich von der Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz versprechen kann, welche Chancen Kinder dadurch hätten, so wird man antworten können: Eigene Grundrechte für Kinder müssten in einfaches Recht umgesetzt werden. Dann handelt es sich um einklagbare Rechte, die das Leben der Kinder, deren Lebenssituation durchaus verändern können. III. Die Ausgestaltung von Kindergrundrechten Es wird diskutiert, eigene Kinderrechte als echte Menschenrechte auszugestalten oder lediglich als Staatsziele. Zudem wird auch gefragt, an welcher Stelle unserer Verfassung eine solche Bestimmung aufgenommen werden soll. Ich halte die Frage der Platzierung nicht für vorrangig. Vorgeschlagen sind ein Art. 6a GG oder aber auch ein Art. 2a GG, also entweder eine Ergänzung des Art. 6 GG, der sich mit dem Familienleben beschäftigt, oder eine Ergänzung des Art. 2 GG, der die persönlichen Grundrechte aller in der Bundesrepublik lebenden Menschen beschreibt. 1. So schlägt Professor Wiesner, der Jugendhilferechts„Nestor“, vor, in Art. 2 GG nach Abs. 1 einen Abs. 1a wie folgt einzufügen: „Jedes Kind hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Bildung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sowie auf den Schutz vor Gefahren für sein Wohl. Die staatliche Gemeinschaft trägt für die Schaffung und Erhaltung kindgerechter Lebensverhältnisse Sorge. Dem Kindeswohl kommt bei allem staatlichen Handeln, das die Rechte und Interessen von Kindern berührt, vorrangige Bedeutung zu.“ Ich habe demgegenüber vorgeschlagen, wenn Art. 2 GG geändert wird, auf jeden Fall einen Art. 2a GG zu bilden, weil man mit dem Einfügen eines weiteren Absatzes auch aus der sprachlichen StrukEigene Grundrechte für Kinder müssten in einfaches Recht umgesetzt werden. Dann handelt es sich um einklagbare Rechte, die das Leben der Kinder, deren Lebenssituation durchaus verändern können. 32 Machen wir’s den Kindern Recht?! tur des Art. 2 GG gänzlich herausfällt. Außerdem ist anzumerken, dass der von Professor Wiesner vorgeschlagene Text im Wesentlichen eine Wiederholung von§ 1 Sozialgesetzbuch(SGB) VIII ist. Und soweit Professor Wiesner fordert, die staatliche Gemeinschaft habe für die Schaffung und Erhaltung kindgerechter Lebensverhältnisse Sorge zu tragen, so dürfte es sich dabei lediglich um ein Staatsziel handeln, das aus meiner Sicht viel zu weich formuliert ist, um wirklich Auswirkungen zu zeigen. 2. Bei meiner Anhörung vor der Kinderkommission des Deutschen Bundestages im November 2006 habe ich vorgeschlagen, die Formulierung aus Art. 24 der Grundrechtecharta zu übernehmen, aber dessen Abs. 1 zu ergänzen. Bisher lautet dieser Absatz: „Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.“ Dieser Abs. 1 sollte ergänzt werden um den Satz: „Sie(die Kinder) haben das Recht auf Bildung und auf bestmögliche Entwicklung und Förderung ihrer Persönlichkeit, ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten.“ 3. Die SPD-Bundestagsfraktion hat beschlossen, Art. 6 GG um folgenden Passus zu ergänzen: „Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.“ Dieser Vorschlag entspricht im Wesentlichen der Formulierung aus den Länderverfassungen von Nordrhein-Westfalen und von Bremen. Die Kinderkommission des Deutschen Bundestages hat einen identischen Vorschlag gemacht. Friedrich-Ebert-Stiftung 33 IV. Chancen und Herausforderungen Über die Auswirkungen rechtspolitischer und gesellschaftspolitischer Natur habe ich schon berichtet. Wenn die Kinderrechte als Grundrechte ausgestaltet werden, können sie Gegenstand von Verfassungsbeschwerden werden. Die Entwicklung der letzten 60 Jahre in der Bundesrepublik hat deutlich gemacht, wie unglaublich wichtig es ist, dass Bürger mit eigenen Grundrechten ausgestattet sind. Immer wieder hat das Bundesverfassungsgericht den Grundrechten zum Durchbruch verholfen, es hat bestehende Gesetze für mit der Verfassung nicht vereinbar und damit für unwirksam erklärt und so die Grundrechte der Bürger durchgesetzt. Weil dies so ist, habe ich mich stets dafür eingesetzt, Kinderrechte nicht als Staatsziele, die quasi Programmsätze sind, sondern als echte eigene Menschenrechte zu formulieren. Interessanterweise gibt es inzwischen auch Initiativen aus den Bundesländern zur Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz. So hat die Fraktion der Linken im Landtag von MecklenburgVorpommern einen Antrag eingebracht, die Landesregierung möge sich über den Bundesrat für eine Aufnahme der Rechte von Kindern und Jugendlichen in das Grundgesetz während der laufenden Legislaturperiode einsetzen. Dieser Antrag bezieht sich vor allem auf die UN-Kinderrechtskonvention und zieht daraus die Folgerung, dass wesentliche Inhalte der Konvention, also explizite Kinderrechte in das Grundgesetz aufgenommen werden sollten. Auch der Niedersächsische Landtag führte eine Anhörung zur Frage der Aufnahme von Kinderrechten in die niedersächsische Landesverfassung durch. Diese wenigen Beispiele zeigen, dass Bewegung in die Landschaft gekommen ist. So hat die Fraktion Bündnis90/Die Grünen einen Antrag in den Bundestag eingebracht, worin die Bundesregierung aufgefordert wird, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vorzulegen, in dem die Rechtsstellung von Wenn die Kinderrechte als Grundrechte ausgestaltet werden, können sie Gegenstand von Verfassungsbeschwerden werden. 34 Machen wir’s den Kindern Recht?! In dem Maße, wie Kinder eigene Rechte auf bestmögliche Förderung und Bildung sowie auf Teilhabe haben, werden und müssen die politischen Parteien diese umsetzen und erfüllen. Kindern klargestellt und ihre Rechte auf Förderung und Bildung gestärkt werden. Wenn nach politischen Auswirkungen eigener Kinderrechte im Grundgesetz gefragt wird, dürften diese auf der Hand liegen: In dem Maße, wie Kinder eigene Rechte auf bestmögliche Förderung und Bildung sowie auf Teilhabe haben, werden und müssen die politischen Parteien diese umsetzen und erfüllen. Sie werden in ihre Programme entsprechende Zusagen aufnehmen und müssen sich auch in ihrem politischen Handeln an diese Vorgaben halten. Ein Kind, das ein Recht auf bestmögliche Förderung hat, hat zum Beispiel dann einen eigenen Anspruch auf Jugendhilfe, den derzeit im Wesentlichen nur die Eltern haben. Es hat einen Anspruch auf bestmögliche schulische Förderung, auf vorschulische Förderung, um nur einige Gebiete zu nennen. Spätestens bei den Haushaltsberatungen würden sich derartige Rechtspositionen auswirken. Denn bekanntlich werden diejenigen in ihren Forderungen berücksichtigt, die entsprechende gesetzliche Ansprüche haben. Friedrich-Ebert-Stiftung 35 Wenn es um die Vorbehalte gegenüber Kinderrechten in der Verfassung geht, so sind diese schnell erklärt: Zunächst wird behauptet, man brauche keine eigenen Grundrechte für Kinder, da diese von den Grundrechten der Art. 1 bis 19 GG mit umfasst seien. Es wird außerdem befürchtet, dass auch andere Gruppen kommen könnten, etwa Ältere, Behinderte oder Ausländer, und ebenfalls eigene Grundrechte verlangen. Diesem Einwand ist leicht zu begegnen: Die Rechtsprechung und juristische Lehrmeinung spricht all den eben genannten Gruppen die Grundrechte nicht ab, wie dies über Jahrzehnte gegenüber den Kindern geschehen ist. Zu diesem Zweck hat man den Begriff der Grundrechtsmündigkeit erfunden, der zwar nicht in der Verfassung steht, der aber trotzdem bis heute durchaus verwendet wird. Allein dieser Umstand zeigt, dass Kinder eine besondere Betonung in der Verfassung finden müssen, während alle anderen Gruppen zwar schutzwürdig sein mögen, aber in der Tat von den allgemeinen Grundrechten umfasst sind, sich auf diese Grundrechte auch berufen können und dies auch erfolgreich getan haben und weiter tun werden. Es wird weiter gefürchtet, dass dann, wenn die Kinder eigene Grundrechte haben, sie entsprechende Forderungen auch im politischen Leben stellen könnten. Dies mag so sein, ist aber auch gewollt. Denn wir müssen bereit sein, jedes einzelne Kind in unserem Land bestmöglich zu fördern. Macht man sich klar, wie wenige Kinder wir haben, haben wir überhaupt keine andere Wahl. Schließlich, und das ist wohl der schwerstwiegende Einwand, wird gefürchtet, dass die Elternstellung durch Kindergrundrechte geschwächt werde, wenn man eigene Grundrechte für Kinder in die Verfassung aufnimmt. Dieser Frage liegt aus meiner Sicht wiederum ein Missverständnis zugrunde: Der Frankfurter Rechtsprofessor Simitis hat bereits vor vielen Jahrzehnten formuliert, das Grundgesetz arrangiere keine Arena zum Zweikampf zwischen Kindern und Eltern. Das Elternrecht aus Art. 6 GG ist, Wir müssen bereit sein, jedes einzelne Kind in unserem Land bestmöglich zu fördern. 36 Machen wir’s den Kindern Recht?! „Die Aufnahme von Kinderrechten in unser Grundgesetz ist überfällig. Es gibt keinen besseren Weg, die Bedeutung der Kinder in unserer Gesellschaft klar auszudrücken, als den, ihnen ausdrückliche eigene Persönlichkeitsrechte zu garantieren.“ Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit das ist zu wiederholen, ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat, dieser hat sich nicht in die Erziehung der Eltern einzumischen, solange die Eltern das Kind nicht gefährden. Der historische Hintergrund für diese sehr klare verfassungsrechtliche Regelung ist bekannt: Die Väter und Mütter des Grundgesetzes hatten das Nazireich noch vor Augen, in welchem es bekanntlich eine staatliche Jugenderziehung gab. Ein derartiger staatlicher Eingriff in die Eltern-Kind-Beziehung sollte verhindert werden. Gibt nun aber die Verfassung den Kindern eigene Rechte, so könnten sich diese zwar auch gegen die Eltern wenden, wenn und solange die Eltern ihre Pflicht, ein Kind bestmöglich zu fördern, nicht erfüllen. Vor allem aber könnten – und das scheint mir viel wichtiger zu sein – Eltern und Kinder sich in eine Reihe stellen, um von der Gesellschaft, der staatlichen Gemeinschaft die entsprechende bestmögliche Bildung und Förderung zu verlangen. Ich sehe also weniger den Dualismus zwischen Eltern und Kindern als vielmehr eine gegenseitige Verstärkung der Kinder- und Elternposition gegenüber Staat und Gesellschaft, insbesondere übrigens auch gegenüber der Jugendhilfe. Das staatliche Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 GG würde vermutlich eine inhaltliche Veränderung erfahren, denn es hätte nicht nur darüber zu wachen, dass die Eltern die Kinder nicht gefährden, sondern zugleich Verantwortung dafür zu übernehmen, dass die Kindergrundrechte auf bestmögliche Förderung und Teilhabe gewährleistet werden. Friedrich-Ebert-Stiftung 37 Lassen Sie mich zum Abschluss wiederholen und erneut betonen: Die Aufnahme von Kinderrechten in unser Grundgesetz ist überfällig. Es gibt keinen besseren Weg, die Bedeutung der Kinder in unserer Gesellschaft, deren Wert und Wertigkeit endlich klar auszudrücken, als den, ihnen ausdrückliche eigene Persönlichkeitsrechte durch das Grundgesetz zu garantieren. Ich bin sicher, dass durch eine derartige Verfassungsänderung – in Wirklichkeit ist es ja eine Verfassungserweiterung – sich unsere politische, vor allem aber auch unsere gesellschaftliche Situation auf Dauer ganz entscheidend ändern wird. Dies wird nicht von heute auf morgen geschehen, denn das vermag keine Verfassung zu leisten. Wir haben erlebt, wie sehr sich unsere Gesellschaft geändert hat, seit in ihr vor 60 Jahren die Gleichberechtigung eingeführt wurde. Wir haben auch erlebt, dass eine solche Regelung sich erst einmal in das Bewusstsein der Bevölkerung eingraben muss und dass es lange dauert, bis dies umgesetzt wird. Aber ohne den Gleichberechtigungsbefehl aus Art. 3 Abs. 2 GG hätten wir in unserem Alltag keine Gleichberechtigung und keine Gleichstellung der Geschlechter. Eine ähnliche Entwicklung stelle ich mir vor, wenn die Kinder eigene Grundrechte haben, und ich meine, es ist einfach unsere Pflicht, dafür zu sorgen, dass den Kindern endlich, 60 Jahre nach Inkrafttreten unserer Verfassung, eigene Grundrechtspositionen eingeräumt werden, die auf den ersten Blick – ohne Auslegungskunststücke – deutlich machen, dass es darin um die Kinder geht, um deren eigene Persönlichkeitsrechte, die Rechte auf Schutz, Förderung und Teilhabe. Es ist einfach unsere Pflicht, dafür zu sorgen, dass den Kindern endlich, 60 Jahre nach Inkrafttreten unserer Verfassung, eigene Grundrechtspositionen eingeräumt werden. 38 Machen wir’s den Kindern Recht?! Friedrich-Ebert-Stiftung 39 Fachforum 1 Eltern- versus Kinderrecht – Rechtsnormen im Widerstreit? Bei der Beschäftigung mit Rechten von Kindern ist immer auch das Elternrecht zu berücksichtigen. Die grundsätzliche Abhängigkeit der beiden Rechtssubjekte voneinander, insbesondere die des Kindes von seinen Eltern, kommt auch in Art. 6 GG zum Ausdruck: Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. 40 Machen wir’s den Kindern Recht?! Im Forum 1 der Tagung stand die Frage nach dem Verhältnis zwischen Eltern- und Kinderrechten im Mittelpunkt. Fachkundige Einführungen zu diesem Thema gaben die Impulsgeber Dr. HansUllrich Krause , Leiter des Kinderhauses Berlin – Mark Brandenburg e.V., und Prof. Dr. Siegfried Willutzki , Ehrenvorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages und Direktor des Amtsgerichts Brühl a.D. Es moderierte Sebastian Sedlmayr, Referent für Kinderrechte bei UNICEF Deutschland. Die Impulse und die anschließende Debatte werden im Folgenden entlang von Leitfragen zusammengefasst. Wie begründet sich das sogenannte„Elternrecht“ in Art. 6 GG? Welche Rolle kommt dabei nach geltendem Recht dem Staat zu? Die Impulsgeber des Fachforums waren sich einig, dass Kinderund Elternrechte sich nicht als Kontrahenten gegenüberstehen. „Kindeswohl und Elternwohl gehören zusammen“, so Dr. HansUllrich Krause . Wenn dennoch aufgrund des Wortlauts einzelner gesetzlicher Regelungen der Eindruck eines Gegeneinanders entstünde, entspreche dies nicht der rechtlichen Realität, bekräftigte Prof. Siegfried Willutzki. Dass es sich um einen Fehlschluss handele, habe insbesondere das Bundesverfassungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung der letzten Jahre zum Ausdruck gebracht. Prof. Siegfried Willutzki führte in die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Elternrechts ein: Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG sei historisch bedingt als Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat als„potentiellen Erziehungskonkurrenten“ ausgestaltet. Es gehöre ursprünglich nicht zu den klassischen Freiheitsrechten. Das Verständnis, in welcher Beziehung das Elternrecht zum Kind steht, habe sich im Laufe der Zeit stark verändert. So werde das Elternrecht heute nicht mehr als„eigennütziges, sondern als fremdnütziges Recht“ verstanden. Unverändert geblieben sei die einseitige Bestimmungsmöglichkeit der Eltern über das Kind. Friedrich-Ebert-Stiftung 41 Jedoch habe sich der Ansatz zur Rechtfertigung dieser machtvollen Position geändert. Wurde in den 1960er Jahren die Auffassung vertreten, Eltern entfalteten ihr subjektives Recht am Kind, und erhielt dadurch das Kind die Rolle eines behandelten Objekts, sehe man heutzutage die Rechtfertigung im Bedürfnis des Kindes nach Schutz und Pflege, wodurch erst eine gesunde Entwicklung des Kindes möglich sei. Das Gegenstück des fremdnützigen Elternrechts sei das Recht des Kindes. Trotz dieser Stärkung von Eltern und Kindern komme es im Konfliktfall zu einer Schieflage. Diese resultiere aus der Gefahr, dass die Eltern als im Regelfall Vertretungsberechtigte bereits im Vorfeld zum Richter in eigener Sache werden. Das Kind stehe dann rechtlich schutzlos da. An dieser Stelle sei der Staat gefordert und habe seinem Schutzauftrag im Rahmen des Wächteramtes laut Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nachzukommen.„Es ist Ausdruck der staatlichen Schutzverpflichtung gegenüber dem Kind als Inhaber eigener Grundrechte. Es dient nicht nur der bloßen Missbrauchsabwehr, es enthält auch eine Gewährsfunktion und damit notwendigerweise auch Elemente von Kontrolle“, machte Prof. Siegfried Willutzki weiter deutlich. Gleichwohl habe der Staat jedoch gegenüber den Eltern lediglich eine untergeordnete Stellung. Es liege in der Hand der Eltern, über die Erziehung ihrer 42 Machen wir’s den Kindern Recht?! Kinder zu entscheiden. Der Staat achte lediglich darauf, dass die elterliche Erziehung stattfindet und sich im rechtlichen Rahmen bewegt. Eltern- versus Kinderrechte – ein Probem in der jugend- bzw. familienrechtlichen Praxis? Nach dem Bekanntwerden mehrerer Fälle von Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern stellt sich für Dr. Hans-Ullrich Krause die Frage nach der realen Größe dieses Problems. In Deutschland leben nach Daten des statistischen Bundesamts aus dem Jahr 2005 ungefähr 130.000 Kinder in Heimen oder in Pflegefamilien. Dr. Hans-Ullrich Krause wies darauf hin, dass keine genauen Zahlen über Misshandlungen oder Vernachlässigungen existieren. Nach Untersuchungen des Kriminologischen Instituts Niedersachsen aus dem Jahr 2003 müsse jedoch damit gerechnet werden, dass in Deutschland etwa 1,2 Millionen Kinder und Jugendliche Misshandlungen erlebt haben und dass etwa 70.000 Kinder schwere und schwerste Misshandlungen erleiden. Jährlich verlieren etwa 200 Kinder in Deutschland infolge grober Vernachlässigung oder Misshandlung ihr Leben. Es sei davon auszugehen, dass diesen Fällen sowohl auf der elterlichen als auch auf staatlicher Seite Versagen zugrunde liegt. Was sind die Ursachen und wo liegen die Handlungsmöglichkeiten zur Hilfe für die betroffenen Kinder?, fragte Dr. HansUllrich Krause. Er selbst sei davon überzeugt, dass die Ursachen hierfür in den sozialen und ökonomischen Kontexten der Familien liegen. Diese seien geprägt von Armut, Krankheit, sozialer Isolation und strukturellen Familienkonflikten. In der Eltern-KindBeziehung führe dies häufig„zu Nichtachtung, zu einem Klima von Zukunfts- und Hoffnungslosigkeit, Desorientierung und Unterdrückung und nicht selten zu Gewalt“. Aufgrund dieser Analyse äußerte Dr. Hans-Ullrich Krause Zweifel, dass den Problemen mit einer Änderung des Grundgeset- Friedrich-Ebert-Stiftung 43 Sozialgesetzbuch VIII § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) 1. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) 1. Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. 2. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. (3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. zes beizukommen sei. Vielmehr müssten die Eltern selbst und nicht nur einseitig die Rechte von Kindern gestärkt werden. Nur so könnten die Eltern ihrer Verantwortung gerecht werden. Es bedürfe äußerer Bedingungen,„die die Eltern moralisch, aber auch materiell in die Lage versetzen, sich selbst als rechtlich autonome und verantwortliche Personen im Sinne ihrer Kinder begreifen und verhalten zu können“, so Dr. Hans-Ullrich Krause. Der Schlüs- 44 Machen wir’s den Kindern Recht?! sel, um ein solches Klima zu schaffen, sei demnach Beteiligung. Es müssten Bedingungen geschaffen werden, Eltern und Kinder an den Prozessen, die sie selbst betreffen, zu beteiligen. Insbesondere sollten mit Blick auf die bestehenden Defizite das Recht auf Bildung und dessen Umsetzung Priorität genießen. Prof. Siegfried Willutzki sieht im Bereich der einfachgesetzlichen Ausgestaltung von Kinderrechten im SGB VIII Defizite. Er kritisierte, dass nach diesem Gesetz gemäß§ 27 SGB VIII nur sorgeberechtigte Personen Ansprüche auf Hilfen zur Erziehung geltend machen können. Hierin sieht er einen Strukturfehler, „der die Achtung vor der wachsenden Selbständigkeit des Kindes und Jugendlichen vermissen lässt“. Die guten Ansätze, die in den§§ 1 und 8 des Sozialgesetzbuches VIII zum Ausdruck kämen, würden nicht ausreichen. Kann der Staat heute sein Wächteramt über das Kindeswohl ausreichend wahrnehmen, oder sind Veränderungen der Rechtslage erforderlich? Im Bereich der Prävention sei eine Verstärkung der staatlichen Aktivitäten nötig und sinnvoll, betonte Dr. Hans-Ullrich Krause : „Familien, die in einer schwierigen Lebenssituation sind, müssen rechtzeitig – das heißt so früh als sinnvoll und möglich – Unterstützung erhalten.“ Jedoch müsse der Fokus auf den bereits bestehenden rechtlichen Grenzen liegen, da bereits diese nicht eingehalten würden. Vorhandene Vorgaben müssten umgesetzt werden. Dies bedeute eine Herausforderung für die gesamte Gesellschaft, welche die Verantwortung dafür trage, eine„tragfähige Kultur des Aufwachsens“ zu schaffen. Dr. Hans-Ullrich Krause warnte vor einer Erweiterung staatlicher Eingriffsrechte gegenüber Familien. Eine Stärkung des Kindes sei hingegen in Hinsicht auf die Geltendmachung des Rechts auf Hilfe erstrebenswert. Friedrich-Ebert-Stiftung 45 Prof. Siegfried Willutzki verwies auf das Aktionsprogramm „Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme“ 4 der Bundesregierung, das hinsichtlich der familienrechtlichen Ausgestaltung des Wächteramtes in Form des Kinderschutzes einen wichtigen Schritt darstelle. Dennoch schloss er sich der Warnung von Dr. Hans-Ullrich Krause an, dass staatliche Maßnahmen der elterlichen Erziehung untergeordnet bleiben müssten und„die Erziehungsautonomie der Eltern nicht tangiert werden darf“. Wie wurde die Rechtsabwägung Eltern- und Kinderrechte bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bewertet? Prof. Siegfried Willutzki führte aus, das Bundesverfassungsgericht habe seit seinem richtungsweisenden Urteil aus dem Jahre 1968 mehrfach seine Auffassung bestätigt, dass das Elternrecht den Eltern zwar eine ungewöhnlich weite Befugnis verleihe, diese aber gleichzeitig durch die Pflichtbindung aus Art. 6 Abs. 2 GG begrenzt werde. Der Grundrechtsschutz der Eltern gehe nur so weit, als dass ihr Handeln„bei weitester Anerkennung der Selbstverantwortlichkeit noch als Pflege und Erziehung gewertet werden kann“. Dieser Grundrechtsschutz stoße jedoch bei Vernachlässigung des Kindes sofort an seine Grenzen. Rechte und Pflichten seien also untrennbar miteinander verbunden, weswegen das Bundesverfassungsgericht das Elternrecht auch als„Elternverantwortung“ bezeichne. Das Kind selbst sei Grundrechtsträger und habe Anspruch auf staatlichen Schutz. Das Kindeswohl sei zudem die zentrale Leitlinie von Art. 6 Abs. 2 GG. Gegenüber dem Kind stelle sich das Recht der Eltern also als ein dienendes und ein treuhänderisches Grundrecht dar. 4 http://www.bmfsfj.de/Kategorien/aktuelles,did=85166.html 46 Machen wir’s den Kindern Recht?! BVerfGE 24, 119,144 vom 29. Juli 1968: „Eine Verfassung, welche die Würde des Menschen in den Mittelpunkt ihres Wertsystems stellt, kann bei der Ordnung zwischenmenschlicher Beziehungen grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines anderen einräumen, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Menschenwürde des anderen respektieren. Die Anerkennung der Elternverantwortung und der damit verbundenen Rechte findet daher ihre Rechtfertigung darin, daß das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbilde des Grundgesetzes entspricht.“ Welche Potentiale bergen Kindergrundrechte für die Lebenswirklichkeit von Kindern? Prof. Siegfried Willutzki stellte fest, in der Rechtslehre herrsche spätestens seit dem oben zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Meinung vor, dass Kinder Träger von Grundrechten sind. Aus diesem Grund sei eine Grundgesetzänderung nicht unbedingt erforderlich. Jedem Menschen stünden bereits ab der Friedrich-Ebert-Stiftung 47 „Die Forderung nach Aufnahme eigenständiger Kinderrechte ins Grundgesetz fördert das gesellschaftliche Bewusstsein für die spezifischen Bedürfnisse des Kindes!“ Prof. Dr. Siegfried Willutzki Geburt das Recht auf eine unverletzliche Menschenwürde sowie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu. Trotz dieser ausgesprochen positiv zu bewertenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Aufnahme eigenständiger Kinderrechte dennoch nicht obsolet.„Denn dadurch wird das gesellschaftliche Bewusstsein für die spezifischen Bedürfnisse des Kindes gefördert und verstärkt, selbst wenn sie durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung und die familien- und jugendhilferechtlichen Regelungen bereits rechtlich abgesichert sind“, so Prof. Siegfried Willutzki. Auch bei Entscheidungen über die Zuteilung finanzieller Mittel könne eine verfassungsrechtliche Verankerung von Kinderrechten von Vorteil sein. Obwohl sich Dr. Hans-Ullrich Krause skeptisch zeigte, ob eine Grundgesetzänderung ausreiche, unterstrich auch er, dass es einer Veränderung im Bewusstsein der Menschen bedürfe, um die tatsächliche Situation von Kindern in der Bundesrepublik zu verbessern. 48 Machen wir’s den Kindern Recht?! Friedrich-Ebert-Stiftung 49 Fachforum 2 „Im besten Interesse des Kindes...“? Die Rechte von Migranten- und Flüchtlingskindern in Deutschland In der Bundesrepublik leben zirka 15,3 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund, so das Statistische Bundesamt im Jahr 2005. Diese stellen fast ein Fünftel der Bevölkerung dar. Jeder Fünfte davon ist ein Kind im Alter von bis zu 15 Jahren. Jährlich flüchten etwa 2.000 Kinder und Jugendliche unbegleitet nach Deutschland, wobei es hierzu keine repräsentativen Zahlen/Daten gibt. Diese Gruppe sei besonders benachteiligt, analysisierte Barbara Dünnweller , Kinderrechtsexpertin der Kindernothilfe, die das Fachforum 2 moderierte. Im Mittelpunkt des Interesses standen hier die Rechte von Migrantenund Flüchtlingskindern. Impulsgeber waren Dr. Hendrik Cremer vom Deutschen Institut für Menschenrechte und Albert Riedelsheimer , Sprecher des Bundesfachverbandes Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge/Forum Menschenrechte. Die Standpunkte der Impulsgeber und der Verlauf der Diskussion werden im Folgenden anhand der die Debatte begleitenden Fragen zusammengefasst. 50 Machen wir’s den Kindern Recht?! Wie ist die rechtliche Situation von Migranten- und Flüchtlingskindern in Deutschland? Zu Beginn führte Dr. Hendrik Cremer in die rechtlichen Strukturen der UN-Kinderrechtskonvention ein: Als Hauptsäule der UNKinderrechtskonvention bezeichnete er das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 2 Abs. 1. Es sei Bestandteil sämtlicher spezieller Rechte der Konvention und erstrecke sich auf zahlreiche Lebensbereiche. Der in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschriebene Schutz gelte für alle Minderjährigen unabhängig von der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts. Darüber hinaus verpflichte die Konvention die Unterzeichnerstaaten, bei sämtlichen Maßnahmen das Kindeswohl als vorrangigen Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Das Diskriminierungsverbot der UN-Kinderrechtskonvention umfasse sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierungen. Eine direkte, also unmittelbare Diskriminierung liege vor, wenn eine Person formal ungleich behandelt wird. Von einer unmittelbaren Diskriminierung sei dagegen auszugehen, wenn Personen trotz formaler Gleichbehandlung benachteiligt werden. Eine Herausforderung bestehe insbesondere darin, die unmittelDr. Hendrik Cremer Barbara Dünnweller Albert Riedelsheimer Friedrich-Ebert-Stiftung 51 bare Diskriminierung zunächst zu orten, um ihr dann mit geeigneten Maßnahmen begegnen zu können.„Gerade um indirekte Diskriminierungen von Kindern sichtbar zu machen, ist es erforderlich, entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen“, betonte Dr. Hendrik Cremer. Der jeweilige Aufenthaltstitel der Eltern sei maßgebend für die tatsächliche Situation von Migranten- und Flüchtlingskinder im Alltag, so Albert Riedelsheimer . Es gebe verschiedene Situationen im Leben eines Migrantenkindes, in denen sich das Kindeswohl in einer Gefahrenlage befände. Erste Probleme ergäben sich bereits bei der Unterbringung, denn diese erfolge meist in Gemeinschaftsunterkünften, welche oft nicht auf die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen zugeschnitten seien. Es fehle an Platz, Rückzugs- und Spielmöglichkeiten. Zudem sei die Möglichkeit, zur Schule zu gehen, in der Regel nicht gesichert. Die Flüchtlinge werden nach Quoten auf die einzelnen Bundesländer verteilt, und oft dauere eine endgültige Zuteilung unzumutbar lange. Zudem behinderten bürokratische Mechanismen wie die sogenannte Residenzpflicht eine soziale Eingliederung. Für das Verlassen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt bedarf es nach dieser Regelung einer Reiseerlaubnis. Problematisch erschien Albert Riedelsheimer gleichfalls die Anhörung im Rahmen von Asylverfahren. Im Sinne einer effizienten Verwaltung sollen derartige Verfahren vor allem schnell sein. Doch der sogenannte Beschleunigungsgrundsatz erschwere eine einfühlsame Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die eine Flucht hinter sich haben. Einer großen emotionalen Belastung seien alle Minderjährigen ausgesetzt, deren Aufenthalt lediglich geduldet wird. Duldung sei die Aussetzung der Abschiebung. In dieser Wartschleife hätten die Betroffenen große Angst vor der Abschiebung. Albert Riedelsheimer attestierte, dass in einer derartigen Situation nicht das Kindeswohl, sondern „Abschreckung und Angstmache“ im Vordergrund stünden. 52 Machen wir’s den Kindern Recht?! Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen Die UN-Kinderrechtskonvention wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat am 2. September 1990 in Kraft. Inzwischen haben alle Staaten außer den USA und Somalia die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert. In Deutschland erfolgte die Ratifizierung im Jahre 1992. Die Konvention über Kinderrechte umfasst 54 Artikel, mit denen Standards zum Schutz der Kinder weltweit festgelegt sind. Diese lassen sich zusammenfassen auf das Recht auf Überleben, Entwicklung, Schutz und Beteiligung. Alle 5 Jahre müssen die Unterzeichnerstaaten vor dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes Rechenschaft ablegen. Wie die Vorbehaltserklärung von Deutschland zeigt, besteht immer noch ein großer Unterschied zwischen der formalen Anerkennung der Kinderrechte und ihrer Umsetzung. Besondere Aufmerksamkeit müsse den unbegleiteten Flüchtlingskindern gelten. Art. 20 der Kinderrechtskonvention räumt diesen ein besonderes Recht auf alternative Betreuung zum Wohl des Kindes ein. Insbesondere die Praxis der Abschiebehaft sei mit der Konvention nicht zu vereinbaren. Dr. Hendrik Cremer kritisierte, dass in Deutschland Kinder immer wieder in wochen- oder auch monatelange Abschiebhaft genommen werden. Friedrich-Ebert-Stiftung 53 Welche Vorbehalte hat Deutschland gegenüber der UN-Kinderrechtskonvention und wie begründen sich diese? Die Bundesrepublik hat die UN-Kinderrechtskonvention bislang nur unter dem Vorbehalt unterzeichnet, dass das deutsche Aufenthaltsrecht Vorrang vor den Verpflichtungen der Konvention hat. Dr. Hendrik Cremer bewertete diese Vorbehaltserklärung äußerst kritisch:„Der Vorbehalt ist so zu interpretieren, dass er die Geltung des Diskriminierungsverbots für ausländische Kinder negiert. Die Universalität der Menschenrechte und das Diskriminierungsverbot als Strukturprinzip des Vertragswerkes werden somit untergraben.“ Bei der Diskussion im Forum wurden die hinter den Widerständen gegen eine Aufhebung des Vorbehalts stehenden Beweggründe deutlich. Zum einen müssten die Bundesländer zustimmen, da es sich um Ratifizierungen handelt, von denen die Länder betroffen sind. Ein Großteil der Länder weigere sich jedoch, den Vorbehalt zurückzunehmen. Dr. Hendrik Cremer erklärte, die Länder befürchteten,„dass eine Rücknahme zu Fehlinterpretationen, zu falschen Erwartungen und zu einer damit zusammenhängenden erhöhten Belastung beim Gesetzesvollzug sowie insbesondere zu Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des nationalen Aufenthalts- und Asylrechts führt“. Zum anderen sei das Kindeswohl ohnehin nicht Maxime sämtlicher Verfahren, die Flüchtlings- und Migrantenkinder betreffen. „Die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz wäre ein wichtiger Schritt, um Kinder als eigenständige Rechtsträger zu definieren und die Debatte für die praktische Definition und Gestaltung des Kindeswohls voranzubringen!“ Albert Riedelsheimer 54 Machen wir’s den Kindern Recht?! Welche Folgen hätte eine vorbehaltslose Umsetzung der UNKinderrechtskonvention? Mit der Rücknahme des Vorbehalts würden sowohl Legislative als auch Exekutive umfassend an die Verpflichtung gebunden, dem Wohl des Kindes bei sämtlichen Maßnahmen Vorrang einzuräumen. Das Kindeswohl müsste dann sowohl bei der Verteilung von Asylbewerbern auf Unterkünfte als auch bei der Betriebsprüfung von Einrichtungen beachtet werden. Sämtliche Diskussionsteilnehmer/innen des Fachforums waren sich darüber einig, dass dies ein großer Fortschritt wäre. Albert Riedelsheimer machte konkrete Vorschläge, wie das Aufnahmeverfahren für unbegleitete Jugendliche aussehen könnte. Es sei nicht hinzunehmen, dass die jungen Flüchtlinge in Abschiebehaft kommen. Eine geschützte Jugendeinrichtung sei in jedem Friedrich-Ebert-Stiftung 55 Fall vorzuziehen. Dort könne dann eine Erstversorgung erfolgen, bei der die Grundbedürfnisse des Kindes beziehungsweise des Jugendlichen erfüllt werden. Albert Riedelsheimer plädierte für ein Clearingverfahren mit folgenden Leitfragen: Wo ist das Kindeswohl? Was braucht dieses Kind? Wie sieht es mit dem Sorgerecht aus? Gibt es Verwandte, die das Sorgerecht übernehmen können? Wer sollte der Vormund werden? Der pädagogische Bedarf, psychologische und therapeutische Hilfen sowie eine medizinische Erstversorgung müssten im Vordergrund stehen. Hinzukommen sollte ein aufenthaltsrechtliches Clearing, in dem es vorrangig darum geht, einen Aufenthaltsort für den Jugendlichen bei einem Verwandten zu finden. Albert Riedelsheimer wies diesbezüglich auf den Internationalen Sozialdienst hin. Dieser verfüge weltweit über Kontaktpartner und könne Verwandte ausfindig machen und kontaktieren. 56 Machen wir’s den Kindern Recht?! Friedrich-Ebert-Stiftung 57 Fachforum 3 Kinder(grund)rechte – Ein Weg zu mehr Chancengleichheit? Im Fachforum 3 wurde die Frage diskutiert, wie durch rechtliche Veränderungen Einfluss auf die soziale Wirklichkeit und somit auf die Chancengleichheit von Kindern unterschiedlicher sozialer Herkunft genommen werden kann. Die Impulse dazu setzten Gerda Holz vom Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik und Dr. Reinald Eichholz , Mitglied der Koordinierungsgruppe der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland. Prof. Dr. Hubertus Lauer , Vizepräsident des Deutschen Kinderschutzbundes, moderierte das Forum. Nachfolgend werden die Impulsvorträge und die Diskussion entlang von Leitfragen zusammengefasst. 58 Machen wir’s den Kindern Recht?! Kinderrechte und Lebenswirklichkeit – Wie steht es um Bildung, Lebensstandards und gesellschaftliche Teilhabe? In der Bundesrepublik Deutschland leben 1,9 Millionen Kinder von sogenannten Transferleistungen wie Sozialgeld, Sozialhilfe und Asylbewerberleistungen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass in Deutschland jedes vierte Kind unter 15 Jahren von Armut betroffen ist, berichtete Gerda Holz . Dabei lasse sich ein starkes Armutsgefälle in den Richtungen Nord-Süd sowie Ost-West feststellen. Kinderarmut sei in vier Defizitbereiche aufteilbar: erstens die materielle Seite, worunter Kleidung, Wohnung, Ernährung, aber auch Teilnahme am altersbezogenen Konsum zu fassen sind; zweitens der soziale Bereich, also soziale Kompetenz und soziale Integration respektive Teilhabe; drittens Gesundheit im physischen sowie psychischen Sinne und viertens der kulturelle Bereich, dem die kognitive und die sprachliche Entwicklung sowie Bildung insgesamt und die kulturelle Partizipation zugeordnet werden könne. Verglichen mit nichtarmen Kindern weisen arme Kinder im Alter von sechs Jahren bereits fast doppelt so viele Defizite in diesen vier Bereichen auf. Gerda Holz erklärte weiter, dass die Grundschulzeit keinen Ausgleich schaffe, sondern das Gegenteil der Fall sei: Die Defizite der Armutsbetroffenen verstärkten sich massiv, während sich die Situation der nichtarmen Kinder positiv entwickele. Daraus kann gefolgert werden, dass – unter den gegebenen Bedingungen – eine geringe Chance besteht, Armut im Laufe des Heranwachsens auszugleichen. Zu diesem Befund fand Gerda Holz deutliche Worte:„Haben diese Kinder gleiche Rechte? Gleiche Lebens- und Zukunftschancen haben sie nicht.“ Einen besonders problematischen Zusammenhang zeigte Gerda Holz zwischen den Variablen Armut und Bildung auf. Dieser zeigt, dass die soziale Herkunft einen prägnanten Einfluss auf die Bildungschancen hat, was bereits im Kindergarteneintrittsalter festzustellen sei. Beim Vergleich zwischen armen und nicht- Friedrich-Ebert-Stiftung 59 Hubertus Lauer Gerda Holz Dr. Reinald Eichholz armen Kindern zeigt sich eine Vielzahl von Unterschieden. Ärmere Kinder besuchen tendenziell später und wenn, dann kürzer eine Kindertagesstätte. Bezogen auf die schulische Ausbildung ist festzustellen, dass Klassenwiederholungen häufiger vorkommen, die Durchschnittsnoten am Ende der Grundschule schlechter sind und der Wechsel aufs Gymnasium seltener. Dagegen besuchen arme Kinder häufiger Förder- und Hauptschulen. Welche Kinderrechte sind unter dem Aspekt der Chancengleichheit zentral? Wichtig sei es zu beachten, dass Chancengleichheit von mehreren Faktoren abhängt. Ein angemessener Lebensstandard sei zur Gewährleistung von Chancengleichheit unerlässlich. Denn nur dieser ermögliche die Teilhabe und die Beteilung am gesellschaftlichen Leben, so Gerda Holz. Nur wenn sie die Möglichkeit haben, sich zu beteiligen, können Kinder und Jugendliche für ihre Interessen und Bedürfnisse eintreten. Ebenso sei das Recht auf Bildung ernst zu nehmen. Besonders wichtig sei es, dass Kinder, die in ihrer Entwicklung bereits Defizite aufweisen, speziell gefördert werden. Zum Ausgleich und zur Beseitigung von Defiziten müsse auf die individu- 60 Machen wir’s den Kindern Recht?! ellen Fähigkeiten und Befürfnisse eingegangen werden. Das Ziel, gleiche Rechte anzubieten, reiche nicht aus, vielmehr müsse eine tatsächliche Chancengleichheit angestrebt werden. Diese Forderungen von Gerda Holz implizieren, dass zum Recht auf Bildung das Recht auf individuelle und situationsangemessene Förderung hinzutreten muss. Die Impulsgeber waren sich einig, dass an erster Stelle die Eltern die Kindesverantwortung zu tragen haben. Staat und Gesellschaft sollten den Eltern dabei ergänzend, fordernd und fördernd zur Seite stehen. Welche Initiativen gibt es, um den Problemen der Kinderarmut und der Chancenungleichheit zu begegnen ? In einer Entschließung vom 16. Januar 2008 begrüßt das Europäische Parlament die Idee einer gemeinsamen EU-Kinderrechtsstrategie 5 und meldet Regelungsbedarf in zahlreichen Bereichen an. Hierbei werden den Mitgliedsstaaten Eckpfeiler zur Seite gestellt, um„eine Rechtsentwicklung in den Staaten anzustoßen“, erklärte der Moderator des Forums Prof. Hubertus Lauer . Auch der Mit dem Nationalen Aktionsplan„Für ein kindergerechtes Deutschland 2005 – 2010“ (NAP) hat die Bundesregierung 2005 ein Programm erstellt, um bessere Bedingungen für Kinder und Jugendliche in Deutschland zu schaffen. Die Entwicklung des NAP, an der auch Kinder und Jugendliche beteiligt war, geht auf den„Weltkindergipfel“ der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2002 zurück. Hier einigten sich die Teilnehmerstaaten auf gemeinsame Ziele zur Verbesserung der Lebenssituation von Kindern. Zu den dort aufgezählten Handlungsfeldern gehören: 1. Chancengerechtigkeit durch Bildung, 2. Aufwachsen ohne Gewalt, 3. Förderung eines gesunden Lebens und gesunder Umweltbedingungen, 4. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, 5. Entwicklung eines angemessenen Lebensstandards für alle Kinder, 6. Internationale Verpflichtungen. 5 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2008 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie, INI/2007/2093. Friedrich-Ebert-Stiftung 61 „Haben diese Kinder gleiche Rechte? Gleiche Lebens- und Zukunftschancen haben sie nicht.“ Gerda Holz Nationale Aktionsplan der Bundesregierung„Für ein kindergerechtes Deutschland 2005 – 2010“ hat die Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern in Deutschland zum Ziel. Werden bestehende Kinderrechte im Alltag angemessen berücksichtigt? Gerda Holz beantwortete diese Leitfrage exemplarisch anhand des Bereichs Bildung. Der Zusammenhang zwischen sozialer Herkunft und Bildungschancen von Kindern in der Bundesrepublik sei nicht zuletzt durch die PISA-Studie sichtbar gemacht worden. Gerda Holz sieht hierfür strukturelle Gründe. Die Kopplung sei bereits im Kita-System angelegt und greife vor allem über vier Wirkungszusammenhänge:(1) Zwar hätten Kinder einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz, jedoch bestünden in der Realität unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten, weil es kein Vollangebot gibt.(2) Zudem würden, basierend auf der sozialen Lage der Eltern, gleiche Rechtsansprüche von Kindern in ungleiche Zugangsrechte verwandelt: beispielsweise genießen Kinder von Erwerbstätigen Vorrang bei der Verteilung von Kita-Plätzen. Das aber bedeute, der ausdrückliche Kindbezug wird in einen Erwachsenen-/Erwerbstätigenbezug umgewandelt. Kindspezifische Entwicklungsbedürfnisse sind dann aber nicht mehr Grundlage für eine Struktur- und Dienstleistungsentwicklung.(3) Weiterhin führen Kita-Beiträge und sonstigen Gebühren in Verbindung mit dem jeweiligen Elterneinkommen zu ungleichen Nutzungsmöglichkeiten für armutsbetroffene Mädchen und 62 Machen wir’s den Kindern Recht?! „Die ausdrückliche Regelung der Rechte des Kindes im Grundgesetz ist ein Schlüssel zur gesamten kinderpolitischen Weiterentwicklung!“ Dr. Reinald Eichholz Jungen. Die Folge ist, das arme Kinder vergleichsweise seltener eine Kita als nichtarme Kinder besuchen.(4) Zudem variieren die Ressourcenausstattungen der Kitas stark, so dass die Förderungsmöglichkeiten nicht vom Bedarf abhängig, sondern eher zufallsabhängig sind. Als einen weiteren Beleg dafür, dass Kinder nicht als eigenständige Rechtssubjekte mit eigenen Bedürfnissen wahrgenommen werden, zog Gerda Holz die Festlegung des Hartz-IV-Satzes für Kinder heran. Dieser ist durch Begrenzung auf 60 Prozent des Satzes für Erwachsene und nicht auf der Grundlage einer kindspezifischen Bedarfsermittlung zustande gekommen. Konkret ergäbe sich nun folgende Situation: Im Regelsatz ist eine Summe für Ernährung in Höhe von rund 2,70€ für den gesamten Tag festgesetzt. Das Mittagessen in nicht wenigen Kitas koste jedoch bereits zwischen 3,00 und 3,50 Euro. Folglich bestehe in den skizierten Bereichen dringender Handlungsbedarf, um die tatsächlichen Rechte von Kindern zu stärken. Welche Verbesserungen würden von grundgesetzlich verankerten Kinderrechten ausgehen? Dr. Reinald Eichholz thematisierte die Frage, ob eine Verfassungsänderung grundsätzlich tauglich sei, Verbesserungen für Kinder herbeizuführen. Von der Verfassung als Werteordnung des Gemeinschaftslebens sei nicht zu erwarten, dass sich durch sie alleine die äußeren Verhältnisse verändern. Eine derartige Herangehensweise sei der falsche Ansatz und schüre zudem ungeeignete Friedrich-Ebert-Stiftung 63 Erwartungen:„Es geht darum, ob auf der Ebene der Werteordnung der Gemeinschaft Richtungsentscheidungen vorgegeben werden, die hinterher in Form einfacher Gesetze ausgeführt werden“, stellte Dr. Reinald Eichholz klar. Um gesellschaftliche Veränderungen herbeizuführen, bedürfe es jedoch eines hinreichenden Maßes an Öffentlichkeit. Die einfachgesetzlichen Maßnahmen seien bis jetzt nicht dazu geeignet gewesen, Veränderungen des gesellschaftlichen Bewusstseins zu bewirken. Eine Änderung des Grundgesetzes könne jedoch einen Anfang darstellen. An dieser Stelle werde die Bedeutung einer Verfassungsänderung deutlich, „da das Grundgesetz als ‚Glücksfall der Geschichte’ im Bewusstsein der Bevölkerung einen ganz besonderen Stellenwert hat“, so Dr. Reinald Eichholz. Auf diesem Weg könne der Gesetzgeber dem Bürger ein Stück näher kommen. Dr. Reinald Eichholz griff das von Gerda Holz angeführte Beispiel zur Berechnung des Hartz-IV-Satzes für Kinder auf. Wenn Kinder durch eine Grundgesetzänderung explizit als Rechtssubjekte benannt würden, bestünde die Chance, dass sie in der Praxis als Persönlichkeiten mit eigenen Ansprüchen Beachtung finden. 64 Machen wir’s den Kindern Recht?! Friedrich-Ebert-Stiftung 65 Abschlussdiskussion Kinderrechte ins Grundgesetz – nur Symbolik oder Chance für ein kindergerechtes Deutschland? Im Mittelpunkt der abschließenden Podiumsdiskussion stand der konkrete Mehrwert einer Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz. Des Weiteren wurden deren mögliche Ausgestaltung, Reichweite und Umsetzbarkeit disktutiert. Als Podiumsgäste waren Georg Ehrmann , Vorsitzender der Deutschen Kinderhilfe Direkt, Prof. Hubertus Lauer , Vizepräsident des Deutschen Kinderschutzbundes, Marlene Rupprecht , MdB, Kinderbeauftragte der SPD-Bundestagsfraktion, und MR Prof. Reinhard Wiesner , Referatsleiter Kinder- und Jugendhilferecht im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, geladen. Die von Alfred Eichhorn moderierte Diskussion und die Positionen der Podiumsteilnehmer/innen sind im Folgenden entlang von Leitfragen zusammengefasst. 66 Machen wir’s den Kindern Recht?! Bietet die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz die Chance für ein kindergerechteres Deutschland oder reicht die bestehende Rechtslage aus? Marlene Rupprecht machte sich für eine Grundgesetzänderung zugunsten von Kinderrechten stark. Auch Kinder sollten ihre Rechte aus der Verfassung ableiten können. Mit der großen Koalition gebe es die Chance, in der Verfassung eine Mehrheit für eine Verankerung von Kinderrechten zu erreichen. Man solle Kinder und ihre Bedürfnisse ernst nehmen.„Wenn wir es jetzt nicht machen – wann dann?“, fragte Marlene Rupprecht. Georg Ehrmann vertrat hingegen die Ansicht, dass Kinderrechte in Deutschland bereits umfassend geschützt seien. Seiner Meinung nach würde durch den Ruf nach einer Verfassungsänderung der Eindruck erweckt, bis jetzt fehlten die Mittel, um gegen Misshandlungen und Verwahrlosung vorzugehen. Dies sei aber nicht der Fall. Somit schaffe eine Verfassungsänderung keinen Mehrwert für den Kinderschutz. Ehrmann sieht dagegen Handlungsbedarf in der Kinder- und Jugendhilfe. Die hier vorgenommenen Kürzungen müssten zurückgenommen werden. Ein Diskussionsteilnehmer aus dem Publikum wies darauf hin, dass die Aufnahme eines bereichsunabhängigen Kindeswohlvorrangs ins Grundgesetz, wie ihn auch Art. 3 der UNKinderrechtskonvention enthält, nur konsequent und dringlich wäre. Zum einen sei die Konvention bereits geltendes Recht in Deutschland, zum anderen werde mit der EU-Grundrechtecharta diese Garantie ohnehin auf Deutschland zukommen. „Glaubst du, du bist noch zu klein, um große Fragen zu stellen? Dann kriegen die Großen dich klein, noch bevor du groß genug bist.“ „Kleine Frage“ von Erich Fried, zitiert von Prof. Hubertus Lauer, verbunden mit der Aufforderung, nicht nur über Kinder zu sprechen, sondern auch mit ihnen. Friedrich-Ebert-Stiftung 67 Welche Rechte sollten bei einer Ergänzung verankert werden? Sollte es sich dabei lediglich um Schutzrechte oder um umfassende Förder- und Teilhaberechte handeln? MR Prof. Reinhard Wiesner sagte, die Kinderrechtsdebatte sei mehr als eine Kinderschutzdebatte. Aus seiner Sicht gehe es in erster Linie um den Förderaspekt, und er schlug vor, in Art. 2 des Grundgesetzes als Vorstufe zum Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit einen neuen Abs. 1a aufzunehmen:„Jedes Kind hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sowie auf den Schutz vor Gefahren für sein Wohl. Die staatliche Gemeinschaft trägt für die Schaffung und Erhaltung kindgerechter Lebensverhältnisse Sorge.“ Das Kindeswohl müsse somit staatliches Handeln leiten, wenn Rechte und Interessen von Kindern berührt sind. Prof. Hubertus Lauer appellierte, die Eltern nicht zu vergessen. Ihnen müsse die Möglichkeit gegeben werden, gute Eltern zu sein – auch das sei Pflicht der staatlichen Gemeinschaft. Die Eltern seien letztlich diejenigen, die das Kindeswohl interpretieren. Er unterstützte den Vorschlag von Prof. Reinhard Wiesner, den 68 Machen wir’s den Kindern Recht?! Art. 2 GG auszubauen. Würde man hingegen Art. 6 GG antasten, bestünde die Gefahr, mit der Kinderrechtsdebatte eine Frontstellung gegen die Eltern zu eröffnen. Marlene Rupprecht unterstrich, dass dennoch umfassende Rechte verankert werden müssten: Dazu zählten die Schutzrechte, die Förderrechte, die Beteiligunsgrechte und eine kindgerechte Lebenswelt. Schließlich solle sich die Aufnahme auch im Alltag der Kinder niederschlagen. Welche Bedeutung hätte die Verankerung von Kindergrundrechten für den Alltag der in Deutschland lebenden Kinder? Prof. Hubertus Lauer zeigte sich hinsichtlich der Durchsetzung von Kinderrechten skeptisch. Er sah dabei insbesondere die Elternmotivation als Hindernis. Man könne nicht mit Zwang arbeiten, die Eltern müssten aus Überzeugung handeln. Georg Ehrmann erwartete keine Verbesserung für die Lebenslage der Kinder durch eine Verfassungsänderung, wenn die Überzeugung nicht gegeben sei. In§ 1 des KJHG sei beispielsweise bereits jetzt festgeschrieben, dass das Kindeswohl zu beachten sei, und dennoch würde es nicht immer berücksichtigt. Dies würde sich auch nicht durch eine Manifestierung auf Verfassungsebene ändern. Das Problem sei, dass die Eltern, die am dringendsten auf Hilfe angewiesen sind, oft keine Hilfsangebote annehmen. Aus diesem Grund sei es wichtig, nach Wegen zu suchen, wie eine größere Verbindlichkeit in der Jugendhilfe geschaffen werden kann. Marlene Rupprecht dagegen betonte die Notwendigkeit, schwarz auf weiß festzuhalten, welch hohen Rang die Kinder in unserer Gesellschaft genießen oder genießen sollen.„Das Grundgesetz ist so geschrieben, dass jede/r daraus lesen kann. Und wenn man interpretieren muss, um etwas herauszulesen – was man bis jetzt muss, was Kinder betrifft –, dann muss man es so klar reinschreiben, dass gar nichts anderes möglich ist als klar zu lesen: Friedrich-Ebert-Stiftung 69 Wir wollen die Kinder schützen. Wir wollen sie fördern. Wir wollen sie beteiligen und ihre Lebensbedingungen so gestalten, dass sie kindgerecht sind.“ Wie kann gewährleistet werden, dass Kinderrechte nicht nur gesetzlich verankert, sondern auch in Politik und Gesellschaft beachtet und umgesetzt werden? Marlene Rupprecht sieht den Nationalen Aktionsplan(NAP) der Bundesregierung als einen Schritt in die richtige Richtung. Insbesondere würden dort sämtliche Lebensbereiche von Kindern und Jugendlichen in die Überlegungen einbezogen. Dass dies auch für den Bereich der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gelte, betonte Marlene Rupprecht auf Nachfrage aus dem Publikum. Der NAP folgte dem Kindergipfel 2002 in New York, auf dem sich die Teilnehmerstaaten zu einer Umsetzung der dort gefundenen Ansätze in nationale Programme einigten. Die Umsetzung sei hier in der Bundesrepublik ein langer Weg, denn es müsste nicht nur Überzeugungsarbeit in den Länderparlamenten, sondern auch in den Kommunen geleistet werden. Alle seien gefordert. Beispielhaft führte Marlene Rupprecht das Bildungssystem an: Hier müsse Inklusion statt Selektion gelten. Man müsse akzeptieren, dass das Leben vielfältig ist. Pädagogen sollten die Kinder dort abholen, wo sie stehen: in ihrer Vielfalt! Brauchen wir einen Mechanismus für die Umsetzung der UNKinderrechtskonvention, wie vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes gefordert? Die Diskussionsteilnehmer/innen waren sich einig, dass die Berufung eines Kinderbeauftragten der Bundesregierung eine überfällige Maßnahme ist. Zudem kritisierte Georg Ehrmann die Kinderkommission als„zahnlosen Tiger“, da sie über kein eigenes 70 Machen wir’s den Kindern Recht?! „Wir wollen die Kinder schützen. Wir wollen sie fördern. Wir wollen sie beteiligen und ihre Lebensbedingungen so gestalten, dass sie kindgerecht sind.“ Marlene Rupprecht, MdB Antragsrecht verfüge und nur einstimmig beschlussfähig sei. Als Vorbild könne Frankreich dienen: Einen Kinderbeauftragten, der mit einem wissenschaftlichen Apparat ausgestattet ist und unabhängig vom Parlament und vom Familienministerium agiert, hätte eine echte Signalwirkung für Kinder in Deutschland. Marlene Rupprecht dagegen betonte die Stärke der Kinderkommission und ihre wertvolle Arbeit. In der Diskussion wurde aus dem Publikum Unverständnis über die Tatsache geäußert, dass die Bundesrepublik das Zusatzprotokoll zu Kinderhandel und Kinderprostitution zur UN-Kinderrechtskonvention zu der damaligen Zeit nicht ratifiziert hat. Auch die Aufforderung an die Politik, die Vorbehaltserklärung zur Kinderrechtskonvention aus dem Jahr 1992 zurückzunehmen, wurde erneut bekräftigt. Friedrich-Ebert-Stiftung 71 Ausblick Thesen der Tagung Nora Langenbacher Friedrich-Ebert-Stiftung Dieses Heft fragte nach den rechtspolitischen Möglichkeiten und Herausforderungen, die Rechte von Kindern in Deutschland zu stärken und fokussierte auf die Potentiale einer Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz für die Lebenswirklichkeit der Kinder. Es lassen sich abschließend fünf zentrale Thesen als Ergebnis der Diskussionen zusammenfassen: 1. Kinder sind keine reinen Rechtsobjekte, sondern ab ihrer Geburt auch Träger eigener Rechte. Spätestens seit Inkrafttreten der„UN-Konvention über die Rechte des Kindes“ im Jahr 1992 haben Kinder einen rechtlichen Anspruch auf Schutz, angemessene Versorgung und Teilhabe. Eine starke Grundrechtsposition erfordert neben Schutzrechten auch die Rechte auf bestmögliche Förderung und Teilhabe. 2. Eine Verankerung der Kinderrechte im deutschen Grundgesetz könnte einen wertvollen Beitrag zu einer kindergerechteren Gesellschaft leisten. Kindergrundrechte hätten sowohl eine vermehrte Wahrnehmung als auch konkrete Ansprüche und eine stärkere Teilhabe von Kindern zur Folge. Insbesondere in puncto Chancengleichheit könnten Kinderrechte Einfluss auf die soziale Wirklichkeit von Kindern nehmen. 3. Eine ausdrückliche Anerkennung von Kinderrechten steht nicht dem Primat der Elternverantwortung und dem staatlichen Wächteramt im Weg. Es unterstreicht vielmehr deren notwendige Ausrichtung am Kindeswohl. 72 Machen wir’s den Kindern Recht?! 4 Kinderrechte gelten für alle Kinder. Daher sollte die Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtskonvention für ausländische Kinder zurückgenommen werden. 5. Die verfassungsmäßige Verankerung der Kinderrechte darf kein Ersatz für konkrete Maßnahmen, zum Beispiel bei der Jugendhilfe sein. Sie entspricht ihnen vielmehr, indem sie Kinder generell mehr Gehör einräumt. Es bleibt viel zu tun und die Diskussionen sind lange nicht abgeschlossen. Wir hoffen, mit dieser Tagung und Publikation einen Beitrag zu leisten. Machen wir’s den Kindern Recht! Friedrich-Ebert-Stiftung 73 Angaben zu den Referentinnen und Referenten Dr. Hendrik Cremer, Deutsches Institut für Menschenrechte Dr. Hendrik Cremer studierte Rechtswissenschaften und promovierte zur Rechtsstellung unbegleiteter Flüchtlingskinder nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes(UN-Kinderrechtskonvention). Er war als Anwalt in den Schwerpunktbereichen Ausländer- und Sozialrecht tätig. Darüber hinaus beschäftigte er sich insbesondere mit den Themen Diskriminierungsschutz und Folterprävention sowie mit der Situation von Menschen nichtdeutscher Herkunft ohne Papiere. Dr. Hendrik Cremer ist Autor mehrerer Publikationen zur UN-Kinderrechtskonvention, zum Beispiel des„Schattenberichts Kindersoldaten“ aus dem Jahr 2007 zum entsprechenden Zusatzprotokoll der Konvention. Seit Juli 2007 arbeitet Dr. Hendrik Cremer als wissenschaftlicher Mitarbeiter für das Deutsche Institut für Menschenrechte. Barbara Dünnweller, Kinderrechtsexpertin der Kindernothilfe Barbara Dünnweller, geboren 1953 in Bielstein im Oberbergischen Land, ist von Beruf Kauffrau und Diplom-Übersetzerin für Englisch und Spanisch. Nach ihrem Studium war sie Stipendiatin der Carl Duisberg Gesellschaft in Mexiko. Seit 1980 engagierte sie sich in der Menschenrechtsarbeit, unter anderem bei amnesty international. Nach mehr als zehnjähriger Tätigkeit in der Privatwirtschaft wechselte sie 1984 zur Menschenrechtsorganisation Grupo de Apoyo Mutuo. Ihre Tätigkeit bei der Kindernothilfe begann Barbara Dünnweller 1991 im Lateinamerika-Referat. 1994 wechselte sie in den Bereich Öffentlichkeitsarbeit als Referentin für Advocacy mit dem Schwerpunkt Kinderrechte. Sie vertritt die Kindernothilfe in mehreren Bündnissen und Netzwerken, so zum Beispiel im Forum Menschenrechte(Sprecherin der AG Kinderrechte), der National Coalition für die Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Deutschland und dem Deutschen Bündnis Kindersoldaten. 74 Machen wir’s den Kindern Recht?! Georg Ehrmann, Rechtsanwalt und Vorstandsvorsitzender der Deutschen Kinderhilfe Direkt Georg Ehrmann, 1967 in Stuttgart geboren, studierte Rechtswissenschaften in Bielefeld, Genf und Berlin. 1996 nahm er seine Arbeit als selbständiger Rechtsanwalt in Bad Oeynhausen auf und arbeitete ab 1999 als Justiziar der Kassenärztlichen Vereinigung in Weimar. Im Jahr 2000 wechselte er als Gründungsmitglied des Vereins Deutsche Kinderhilfe Direkt nach Berlin und übernahm zunächst dessen Geschäftsführung, später den Vorstandsvorsitz.Weiterhin ist er seit 2003 für die„Stiftung Hänsel und Gretel – Kindesmissbrauch verhindern helfen“ als stellvertretender Vorsitzender tätig und gehört dem Kuratorium der Initiative„Ein Netz für Kinder“ der Deutschen Bundesregierung an. Georg Ehrmann begleitete Untersuchungsausschüsse zu Kindstötungen und arbeitete als Prozessbegleiter, beispielsweise im„Fall Dennis“ in Cottbus. Er war zudem mehrfach Sachverständiger im Deutschen Bundestag, in Landesparlamenten sowie im„Sonderausschuss Jessica“ für die Reform der Hamburger Kinder- und Jugendhilfe. Dr. Reinald Eichholz, Mitglied der Koordinierungsgruppe der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention Deutschland Dr. Reinald Eichholz, 1939 geboren, studierte Rechts- und Staatswissenschaften und arbeitete von 1968 bis 1971 als Richter am Amts- und Landgericht. Anschließend leitete er bis 1989 die Koordinierungsstelle für Fragen der Familienpolitik in der Landesregierung Nordrhein-Westfalen. Bis 2002 war er anschließend als Kinderbeauftragter der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen tätig. Dr. Reinald Eichholz engagiert sich in verschiedenen Organisationen der Kinder- und Jugendarbeit, unter anderem beim Deutschen Komitee für UNICEF, im Kuratorium des Deutschen Kinderhilfswerks und als Verwaltungsrat der Kindernothilfe. Zudem gehört er der Koordinierungsgruppe der National Coalition für die Umsetzung der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen in Deutschland an. Er hat unter anderem das Buch„Die Rechte des Kindes“(1998) herausgegeben. Alfred Eichhorn, Rundfunkjournalist, Inforadio Rundfunk Berlin-Brandenburg Alfred Eichhorn, 1944 im Bergarbeiterdorf Großzössen in Sachsen geboren, legte nach dem Abitur seinen Facharbeiterbrief als Chemiefacharbeiter für organische Chemie ab. Nach dem Studium an der Fakultät für Journalistik der Karl-MarxUniversität Leipzig arbeitete er bis zu dessen Ende beim Rundfunk der DDR. Er war von 1990 bis 1991 letzter Chefredakteur von Radio DDR, das unter dem Namen Radio Aktuell sendete. 1993 begann er beim Sender Freies Berlin. Seit fast zehn Jahren ist er Redakteur und Moderator von„Forum – die Debatte“ im Inforadio des Rundfunks Berlin-Brandenburg. Friedrich-Ebert-Stiftung 75 Gerda Holz, Diplom-Politikwissenschaftlerin, Institut für Sozialpädagogik, Frankfurt am Main Gerda Holz ist graduierte Sozialarbeiterin und Diplom-Politikwissenschaftlerin. Sie war in verschiedenen Forschungseinrichtungen tätig, darunter im Deutschen Zentrum für Altersfragen. Seit 1990 arbeitet sie in unterschiedlichen Funktionen beim Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik in Frankfurt am Main und verantwortet dort den Forschungsschwerpunkt„Armut und sozialeAusgrenzung“. Hier leitete Gerda Holz Studien wie die AWO-ISS-Langzeitstudien zur Kinderarmut und evaluierte Modellprojekte, unter anderem zur„kindbezogenen Armutsprävention“. Zudem berät sie gemeinnützige Organisationen sowie staatliche Institutionen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene in Fragen der sozialen Infrastrukturentwicklung. Dr. Hans-Ullrich Krause, Leiter des Kinderhauses Berlin – Mark Brandenburg e.V. Dr. Hans-Ullrich Krause, 1954 in Leipzig geboren, ist studierter Heimerzieher. Nach dem Studium der Dramaturgie und Literatur in Leipzig erwarb er sein Diplom in Sozialpädagogik an der Humboldt-Universität zu Berlin. 2003 promovierte er an der Freien Universität Berlin. Er ist heute Leiter des Vereins Kinderhaus Berlin – Mark Brandenburg e.V., eines Verbunds sozialpädagogischer Einrichtungen. Zudem ist er Vorsitzender der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen(IGFH) und Mitglied des Vorstands des Kronberger Kreises für Qualitätsentwicklung. Dr. Hans-Ullrich Krause ist Autor von Fachbüchern, darunter„Erzieherische Hilfen zwischen Armut und Generationensolidarität“, und schreibt zudem Krimis, Jugend- und Drehbücher. Er lehrt an der Alice-Salomon-Fachhochschule und der Freien Universität Berlin. Prof. Dr. jur. Hubertus Lauer, Vizepräsident des Deutschen Kinderschutzbundes Nach seinem Studium und seiner Promotion im Fach Jura arbeitete Prof. Hubertus Lauer als Rechtsanwalt in Stuttgart. Von 1975 bis 1981 war er als wissenschaftlicher Referent bei der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendhilfe in Bonn tätig. Seit 1981 lehrte er Familien- und Jugendhilferecht an der Fachhochschule Nordostniedersachen in Lüneburg. 2006 wechselte er als Professor an die Universität Lüneburg, an der er im April 2008 emeritiert wurde. Seit mehr als 15 Jahren ist Prof. Hubertus Lauer Vizepräsident des Deutschen Kinderschutzbundes. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten zählen Kinderrechte und Kinderschutz, zu denen er zahlreich publizierte. 76 Machen wir’s den Kindern Recht?! Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit, Senatorin für Justiz a. D., Rechtsanwältin Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit studierte Rechtswissenschaften in ihrer Geburtsstadt Hamburg und später an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg. Dort arbeitete sie von 1960 bis 1961 als Rechtsanwältin. Von 1961 bis 1991 war sie als Richterin am Landgericht Hamburg tätig, zuletzt als Senatspräsidentin am hanseatischen Oberlandesgericht. 1990 promovierte sie zum Thema„Das Recht zum Umgang mit dem eigenen Kinde“. 1987 bis 1991 erhielt sie einen Lehrauftrag für Familien- und Erbrecht an der Universität Hamburg, und von 1995 bis 1997 lehrte sie an der Freien Universität Berlin. Dr. Lore Maria PeschelGutzeit war in den Jahren 1991 bis 1993 Senatorin für Justiz in Hamburg, von 1994 bis 1997 in dieser Funktion in Berlin und danach bis 2001 wieder in Hamburg. Zudem war sie Mitglied der Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat(1992 bis 1994), Bundesvorsitzende des Deutschen Juristinnenbundes(1977 bis 1983) und Vorsitzende diverser Kommissionen im Deutschen Juristinnenbund und im Deutschen Frauenrat. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin am Landgericht Berlin tätig, mit den Tätigkeitsschwerpunkten öffentliches Recht, Zivil- und Handelsrecht, Prozessrecht sowie Erb- und Familienrecht. Albert Riedelsheimer, Sprecher des Bundesfachverbandes Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V. Albert Riedelsheimer, 1966 geboren, studierte 1987 bis 1992 Sozialpädagogik an der Katholischen Stiftungsfachhochschule in München. Seit 1992 ist er dort als Vormund für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge beim Katholischen Jugendsozialwerk tätig. Er gehört zu den Gründungsmitgliedern des Bundesfachverbandes Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge, dessen Vorstand er bis 2002 angehörte. Seit 1999 ist er Sprecher des Verbandes und seit 2002 als Projektreferent tätig. Albert Riedelsheimer ist darüber hinaus Koordinator des Themennetzwerks„Kinder ohne deutschen Pass“ der National Coalition zur Umsetzung der UN-Kinderrechte in Deutschland und gehört seit 2006 dem Koordinierungskreis des Forums Menschenrechte an. Er veröffentlichte zahlreiche Artikel in Fachzeitschriften und war als Sachverständiger in Anhörungen des Bayerischen Landtags und des Deutschen Bundestags tätig. Friedrich-Ebert-Stiftung 77 Marlene Rupprecht, MdB, Kinderbeauftragte der SPD-Bundestagsfraktion Marlene Rupprecht, geboren 1947 in Neuenbürg bei Pforzheim, arbeitete nach ihrem Studium als Lehrerin an Haupt-, Grund- und Sonderschulen. 1996 zog sie für die SPD in den Deutschen Bundestag ein. Zudem ist sie Vorsitzende des SPD-Unterbezirks Fürth und Kreisrätin im Landkreis Fürth. Im Bundestag gehört sie dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Petitionsausschuss an. Die Kinder- und Jugendpolitik zählt zu ihren Arbeitsschwerpunkten, für die sie sich als Kinderbeauftragte der SPD-Bundestagsfraktion auch in der Kinderkommission des Bundestages engagiert. Marlene Rupprecht ist Gründerin und Vorsitzende des Frauenhauses Fürth und Kuratorin des Müttergenesungswerkes, seit 2005 als dessen Kuratoriumsvorsitzende. Seit 2000 ist sie Mitglied der Parlamentarischen Versammlung des Europarats. Sebastian Sedlmayr, Referent für Kinderrechte und Kampagnen UNICEF Deutschland Sebastian Sedlmayr, geboren 1974 in Nürnberg, hat Politikwissenschaften, Philosophie und Ethnologie in Köln und Barcelona studiert. Er volontierte bei der tageszeitung und arbeitete dort anschließend als Redakteur für den NRWTeil. Seit Anfang 2006 ist er Referent für Kinderrechte und Kampagnen bei UNICEF Deutschland. Schwerpunkte seiner Arbeit sind die Lobbyarbeit zur Verwirklichung der Kinderrechte in Deutschland und die Informationsarbeit über schwere Kinderrechtsverletzungen weltweit. Sebastian Sedlmayr promoviert derzeit an der Humboldt-Universität zu Berlin im Fach Politikwissenschaften. MR Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhard Wiesner, Leiter des Referates Kinder- und Jugendhilferecht im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend MR Prof. Reinhard Wiesner, 1945 in Böhmen geboren, studierte Rechtswissenschaft in München, Regensburg und als Stipendiat des British Council in Edinburgh. Er promovierte 1972 im Fach Jura und ist seit 1974 als Ministerialbeamter, ab 1989 als Ministerialrat tätig. Im Jahr 2003 wechselte er von Bonn nach Berlin, wo er die Leitung des Referats Rechtsfragen der Kinder- und Jugendhilfe im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend übernahm. In dieser Eigenschaft war er fachlich für die Konzeption des SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – und seine Novellierungen zuständig. 2001 verlieh ihm die Universität Tübingen die Ehrendoktorwürde. 2003 zum Honorarprofessor ernannt, lehrt er an der Freien Universität Berlin im Bereich Erziehungswissenschaften und Psychologie. Er ist Autor zahlreicher Publikationen zum Kinder- und Jugendhilferecht und Vorsitzender der Fachkonferenz„Grundsatz- und Strukturfragen“ des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht. 78 Machen wir’s den Kindern Recht?! Prof. Dr. Siegfried Willutzki, Ehrenvorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages Prof. Siegfried Willutzki, geboren 1933 in Ostpreußen, studierte Jura an der Universität Köln. 1973 wurde er als Direktor an das Amtsgericht in Brühl berufen, das er ab 1977 als Familienrichter bis 1996 leitete. Er gehört zu den Gründungsmitgliedern des Deutschen Familiengerichtstages(DFGT), dessen Ehrenvorsitz er seit 2001 innehat. Darüber hinaus ist er Gründungsmitglied der WissenschaftlichenVereinigung für Familienrecht und Begründer der Brühler Schriften zum Familienrecht.Prof.SiegfriedWillutzki ist Herausgeber mehrerer Zeitschriften, darunter Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, und Autor zahlreicher Fachpublikationen. Er lehrt an der Technischen Universität Chemnitz als Honorarprofessor und ist als Gutachter für familienrechtliche Gesetzesvorhaben beim Bundestag und Bundesverfassungsgericht tätig. 2001 wurde er wegen seiner Verdienste um das Familienrecht in Deutschland und Europa vom Bundespräsidenten mit dem Großen Verdienstkreuz ausgezeichnet. Brigitte Zypries, MdB, Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries, geboren 1953 in Kassel, studierte von 1972 bis 1977 Jura an der Universität Gießen. Nach ihrer ersten juristischen Staatsprüfung 1978 war sie als Referendarin im Landgerichtsbezirk Gießen und nach ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung bis 1985 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Gießen tätig. In den Jahren 1985 bis 1988 arbeitete sie als Referentin in der Hessischen Staatskanzlei, 1988 bis 1990 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesverfassungsgericht. 1991 wurde sie Referatsleiterin für Verfassungsfragen und 1995 Abteilungsleiterin in der Niedersächsischen Staatskanzlei. 1997 bekleidete sie das Amt der Staatssekretärin im Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales, bevor sie 1998 als Staatssekretärin ins Bundesministerium des Innern wechselte. Seit 2002 ist Brigitte Zypries Bundesministerin der Justiz. 2005 erhielt sie ein Direktmandat für den Bundestag.