FES analyse Völkerrechtliche Aspekte des„Georgien-Krieges“(2008) Otto Luchterhandt, Hamburg Über den Autor: Professor Dr. Luchterhandt ist einer der anerkanntesten Experten auf dem Gebiet des internationalen Rechts und des Rechtswesens der osteuropäischen Staaten. Bereits seit über 30 Jahren analysiert er in zahlreichen Publikationen Rechtsfragen in der Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten. Derzeit ist Prof. Luchterhandt Direktor der Abteilung für Ostrecht an der juristischen Fakultät der Universität Hamburg. Einleitung Wer hat den„Georgien-Krieg“ angefangen? War es Georgien? War es Russland oder vielleicht Süd-Ossetien? Aus völkerrechtlicher Sicht ist die Antwort auf diese Frage höchst wichtig, denn es gilt im„Modernen Völkerrecht“, d. h. seit etwa 1945, das Verbot des Angriffskrieges. Seine Entfesselung stellt sogar ein völkerrechtliches „Verbrechen“ dar, das heute vom Internationalen Strafgerichtshof der Vereinten Nationen verfolgt werden kann, auch wenn natürlich jeder weiß, dass ein Krieg nicht plötzlich ausbricht, sondern viele Verursacher und eine meist lange Vorgeschichte hat, in der alle Konfliktparteien ihre Rolle gespielt haben. Im Falle Süd-Ossetiens ist das keineswegs anders, denn das ehemals„Autonome Gebiet“ ist ein frühes, fragwürdiges Produkt Stalinscher Kaukasuspolitik, eine unheilvolle Hinterlassenschaft aus dem Zerfallsprozess der UdSSR und schon einmal – 1990 bis 1992 – als Objekt und Ort nationalistischer Leidenschaften Schauplatz eines Krieges zwischen Georgiern und Osseten gewesen. Der Krieg wurde am 24. Juni 1992 in Sotschi durch ein von Boris Jelzin und Eduard Schewardnadse unterzeichnetes„Abkommen über die Prinzipien der Regelung des georgisch-ossetischen Konflikts“ beendet. Es wurde ein Waffenstillstand vereinbart, eine demilitarisierte Sicherheitszone ca. 15 km beiderseits der Südgrenze des Gebiets eingerichtet, eine vierseitige„Gemischte Kontrollkommission“ zur Überwachung des Waffenstillstandes unter Russlands Vorsitz und mit Beteiligung von Georgien, von Süd- und von Nord-Ossetien berufen und ferner eine aus drei Kontingenten Russland, Georgien und Süd-Ossetien mit je 500Mann(Soll-Stärke) bestehende Peacekeeping-Truppe mit Sitz in der Hauptstadt Zchinwali gebildet. Das Abkommen wurde 1994 und besonders nachdrücklich 1996 in Moskau durch ein „Memorandum“ über einen allseitigen Gewaltverzicht bekräftigt. Auch die OSZEMission in Georgien war daran beteiligt. Bis zum Ende der Ära Schewardnadse (2004) hielten die Vereinbarungen. Nachdem Saakaschwili Präsident Georgiens geworden war und er„ohne einen Schuss“ die Autonome Republik Adscharien(Batumi) wieder unter die Gewalt der Zentralregierung gebracht und ihre Macht im unkontrollierten Swanetien(Hochkaukasusgebiet) gegenüber den lokalen Warlords demonstriert hatte, versuchte er, auch die beiden an Russland grenzenden, nicht anerkannten Republiken Abchasien und Süd-Ossetien zurückzuholen. Seitdem häuften sich die Konflikte mit und in beiden Gebieten, besonders in Süd-Ossetien. Regelmäßig kam es in den Sommermonaten zu nächtlichen Scharmützeln zwischen den dort bereichsweise in Streulage siedelnden Osseten und Georgiern. Auch 2008 wiederholte sich dies, allerdings noch häufiger und heftiger. Beide Seiten schienen, so sahen es die russische und die georgische Presse, auf eine„Entscheidung“ zuzusteuern. Die von ihr wegen Ineffektivität und Parteinahme für Süd-Ossetien heftig kritisierte„Gemischte Kontrollkommission“ wollte die georgische Regierung, anders als früher, nicht mehr einschalten. Am 7. August zog sie ihre Vertreter aus dem Hauptquartier in Zchinwali ab. FES analyse Die Kriegshandlungen Georgiens In der Nacht vom 7. Auf den 8. August gab Staatspräsident Saakaschwili den Befehl zum Angriff auf Zchinwali, nachdem georgische Streitkräfte mit zwei Brigaden (6.600 Mann) an der Gebietsgrenze aufmarschiert waren und bereits in der vorhergehenden Nacht einen Ring um die Stadt gezogen hatten. Mit Luftunterstützung wurden Bodentruppen und Artillerie eingesetzt, dabei auch„Streubomben“. Georgien verstieß damit gegen das zwingend verbindliche Gewaltverbot der UNCharta(Art. 2 Nr. 4 Satzung der Vereinten Nationen/SVN). Auf die Ausnahme, sich gegen einen„bewaffneten Angriff“(armed attack) verteidigen zu dürfen(Art. 51 SVN), konnte das Land sich nicht berufen, denn die von Saakaschwili vorgebrachte Begründung, georgische Dörfer seien von ossetischer Seite beschossen worden, war angesichts der relativen Häufigkeit solcher Vorgänge dafür ein zu geringfügiger, lokaler Anlass. Zwecks„Verteidigung“ einen Krieg zu entfesseln, war unangemessen und wegen der klaren Unverhältnismäßigkeit dieser Gegenmaßnahme völkerrechtswidrig. Saakaschwilis zusätzliche Behauptung, Georgien habe auf die Invasion russischer Panzer durch den RokiTunnel nur reagiert, entspricht nicht den Tatsachen: die Panzer kamen erst am 8. August mittags. Zwar war Süd-Ossetien zu diesem Zeitpunkt formell ein Teil des georgischen Staates, aber Georgien war auch ihm gegenüber an das allgemeine Gewaltverbot gebunden, denn dieses schützt nach herrschender Meinung auch„stabilisierte de facto-Regime“, d. h. staatsähnliche Gebilde mit partieller Völkerrechtsfähigkeit wie einst die DDR(vor ihrer internationalen Anerkennung) und heute z. B. die„Türkische Republik Nordzypern“. Diesen rechtlichen Status besitzt auch Süd-Ossetien, da es eine Regierung auf einem von Georgien nicht beherrschten Gebiet hat. Souverän muss sie nicht sein, und ebenso wenig muss das Territorium mit den Verwaltungsgrenzen der einstigen Autonomie zusammenfallen. Georgien hat durch den Angriff auf Süd-Ossetien außerdem seinen 1992/1996 vertraglich übernommenen Verzicht auf Gewaltanwendung gebrochen. Die Abkommen waren, obwohl vielfach verletzt und durchlöchert, von Georgien trotz seiner Unzufriedenheit damit, nicht gekündigt worden, galten also noch. Durch den Angriff hat Georgien wesentliche Gebote und Verbote des humanitären Völker- bzw. Kriegsrechts(IV. Genfer Konvention/1949 und 1. Zusatzprotokoll/1977: Art. 48, 51, 52, 59) verletzt, vor allem das Verbot, die Zivilbevölkerung und zivile Objekte sowie„unverteidigte Orte“ anzugreifen. In einer demilitarisierten Zone gelegen, waren Zchinwali und die umliegenden Dörfer bis auf die Peacekeeping-Einheiten frei von militärischen Einrichtungen. Betroffen waren von dem Angriff daher fast ausschließlich Zivilisten und zivile Objekte: Wohnhäuser, Schulen, Verwaltungsgebäude, Krankenhäuser usw. Der Einsatz von Streubomben verstieß gegen das Verbot, Waffen zu verwenden, die ihrer Eigenart nach„unterschiedslos“, blind, militärische und zivile Objekte zu treffen geeignet sein würden. Die Interventions- und Kriegshandlungen Russlands Russland hat zwar, wie die Staatengemeinschaft insgesamt, die Zugehörigkeit Süd-Ossetiens zur Republik Georgien nicht bestritten, aber die georgische Souveränität über das Gebiet immer wieder und teilweise durch erhebliche Verstöße gegen das Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten verletzt, also gegen das in Art. 2 Nr. 1 der UN-Charta niedergelegte sog. Interventionsverbot verstoßen. Dazu zählen u. a. demonstratives Eindringen in den Luftraum, unzureichende oder fehlende Kontrolle der Staats- und Zollgrenze, insbesondere des RokiTunnels, und dadurch die Begünstigung illegaler Aktivitäten(Spirituosenschmuggel usw.) auf georgischem Gebiet, Zulassung der Einreise von Freischärlern aus dem Nordkaukasus nach Süd-Ossetien, manipulative Angriffe von Hackern auf Internetseiten georgischer Regierungsstellen. Auch die nicht vereinzelte, sondern„flä2 FES analyse chendeckende“ Verleihung der Staatsangehörigkeit Russlands an die Bewohner Süd-Ossetiens verstieß gegen das Interventionsverbot. Zwar lässt das Völkerrecht Einbürgerungen von Ausländern zu, aber nur, wenn diese, im vorliegenden Falle also die Süd-Osseten, eine spezifische persönliche und enge Beziehung zu Russland vorweisen können; eine allgemein politische Nähe reicht nicht. Masseneinbürgerungen auf fremdem Staatsgebiet lebender Personen sind völkerrechtswidrig. Auch mit der Behauptung, das Vorgehen Georgiens in Süd-Ossetien sei Völkermord, kann Russland seine Militäraktion nicht rechtfertigen. Zwar sind durch den georgischen Angriff viele Menschen getötet und vertrieben worden, aber die von dem Völkermord-Tatbestand(Art. II der UN-Konvention vom 9.12.1948) auch nach russischem Strafrecht(Art. 357 StGB) geforderte Absicht, die Osseten als nationale bzw. ethnische Gruppe ganz oder teilweise„als solche“(as such; kak takovoj) zu vernichten, hatte die georgische Führung ganz offensichtlich nicht. Es ging ihr allein darum, Süd-Ossetien„im Handstreich“ zurückzuerobern, bevor Russland auf den Plan treten konnte. Aber das GenozidArgument ist ohnehin nur eine politische „Retourkutsche“ an die Adresse der NATO, die damit 1999 die fehlende UNErmächtigung zum Angriff auf ExJugoslawien wegen Kosovo kompensiert hatte. Russland kann sich für seinen Gegenangriff auf Georgien aber auf das Selbstverteidigungsrecht(Art. 51 Satz 1 UNCharta) berufen und zwar sowohl individuell, weil es von Georgien selbst angegriffen wurde, als auch kollektiv als Nothilfe für Süd-Ossetien, dessen Parlament am 8. August frühmorgens Russlands Beistand erbeten hatte. Ebenso nämlich wie SüdOssetien als„stabilisiertes de factoRegime“ einerseits an das allgemeine Gewaltverbot der UN-Charta gebunden ist und von diesem Verbot(auch) gegenüber Georgien geschützt wird, kann es andererseits das„naturgegebene“ Selbstverteidigungsrecht(inherent right) und daher auch Hilfe von außen für sich in Anspruch nehmen. Ein Angriff auf Russland selbst ist darin zu sehen, dass die georgischen Streitkräfte auch gezielt gegen die in SüdOssetien dislozierten russischen peacekeeping-Kräfte und insbesondere das von ihnen geführte und zur Angriffszeit nur noch von ihnen besetzte Hauptquartier in Zchinwali vorgingen. Etwa ein Dutzend russischer Soldaten wurde dabei getötet. Dieser Vorgang, das liegt auf der Hand, ist juristisch anders zu beurteilen als Rettungsmaßnahmen zugunsten irgendwelcher Staatsbürger – Touristen oder Geschäftsleute, die Opfer der Gewalt von Seiten eines fremden Staates wurden. Gewiss, auch die peacekeeper waren russische Staatsangehörige, aber nicht darauf kommt es hier an, sondern dass die Peacekeeping-Einheit Russlands in Georgien(Südossetien), ausgestattet mit einem völkerrechtlichen Mandat, bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die Russländische Föderation repräsentierte. Der Angriff auf das Hauptquartier ist daher im Sinne von Art. 51 SVN wie ein„bewaffneter Angriff“(armed attack) auf Russland selbst zu werten. Russland hatte freilich bei seiner Militäraktion gegen bzw. in Georgien nicht freie Hand, sondern war 1. an das humanitäre Völkerrecht, insbesondere an die Haager Landkriegsordnung(1907) und die IV. Genfer Konvention(1949) mit dem 1. Zusatzprotokoll(1977), und 2. an den Völkerrechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit(proportionality) gebunden. Hat es durch die Art und Weise des militärischen Einsatzes und sein Ausmaß diese Normen verletzt? Die Frage ist differenziert zu beantworten: teils wurden sie verletzt, teils auch nicht. Die juristische Bewertung der äußerst komplexen Vorgänge wird wesentlich erleichtert, wenn man sie in die folgenden vier Teilkomplexe untergliedert: 1) Einmarsch der Streitkräfte nach SüdOssetien, Zurückschlagen der georgischen Verbände und Übernahme der Kontrolle über das Gebiet; 2) Einmarsch von Panzerverbänden und Infanterie nach Zentralgeorgien 3 FES analyse in die Stadt Gori und angrenzende Gebiete; 3) Luftschläge(Bombardements) gegen militärische und zivile Objekte in ganz Georgien(Tbilissi; Gori; Maneuli; Poti usw.); 4) Eindringen mit Truppen in Abchasien, Versenkung von Teilen der georgischen Schwarzmeerflotte, Einnahme von Senaki und Poti, Zerstörung der militärischen Infrastruktur (auch) in Westgeorgien und Einrichtung einer großräumigen„Sicherheitszone“ im östlichen Anschluss an Abchasien. Zu 1) Nach der Einnahme durch die georgische Seite waren Zchinwali und die umliegenden Dörfer keine„unverteidigten Orte“(Art. 59 HLKO) mehr. Ihre russische Beschießung war daher nicht von vorherein unzulässig, sondern kriegsrechtlich erlaubt. Die dadurch verursachten zivilen Personen- und Sachschäden müssen als unvermeidlicher Kollateralschaden qualifiziert werden. Völkerrechtswidrig war allerdings der Einsatz von„Grad“Raketenwerfern und„Streubomben“, weil beide Waffen nicht punktgenau treffen, sondern„unterschiedslos“ auf militärische und zivile Objekte wirken(Art. 51 Abs.4 u.5 1.ZProt.). Des Weiteren sieht sich Russland dem Verdacht bzw. Vorwurf gegenüber, sich passiv gegenüber„ethnischen Säuberungen“ verhalten zu haben, die ossetische Truppen und Milizen im Gefolge und im Schatten des Krieges gegenüber der in Süd-Ossetien lebenden georgischen Minderheit begangen haben sollen. In der Tat sind nach Augenzeugenberichten viele georgische Dörfer im südlichen Teil der Region, teilweise planmäßig, dem Erdboden gleich gemacht worden, nachdem Osseten das noch Brauchbare aus den Häusern weggeschleppt hatten. Deren Bewohner waren zu dieser Zeit allerdings schon fast vollständig geflüchtet. Die Vorgänge erfüllen den Tatbestand des „Kriegsverbrechens“ im Sinne von Art. 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes der Vereinten Nationen(1998). Ob die in Süd-Ossetien agierenden Befehlshaber der russischen Streitkräfte gemäß Art. 28 des Statuts strafrechtlich für diese Verbrechen verantwortlich gemacht werden kann, kann aufgrund der unzureichenden Informationslage vorläufig nicht festgestellt werden. Zu 2) Die Besetzung des sich an SüdOssetien anschließenden Kreises Gori, seiner Umgebung und insbesondere der betreffenden Abschnitte der Hauptverkehrsverbindungen zwischen Zentral- und Westgeorgien waren schon deswegen gerechtfertigt, weil Zchinwali von Gori aus beschossen worden war und die militärische Sicherheit in diesem Abschnitt die Kontrolle auch über die Magistrale gebot. Allerdings hat Russland einige Pflichten verletzt, welche ihr als Besatzungsmacht von der HLKO auferlegt wurden, nämlich Plünderungen zu unterbinden (Art. 47), die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten(Art. 43) und insbesondere das Privateigentum zu schützen(Art. 46). So konnten sich Soldaten an fremdem Gut vergreifen, Banden von Marodeuren fast ungehindert ihr Unwesen treiben und die Bewohner wegen fehlenden Schutzes tagelang nicht in ihre Dörfer zurückkehren. Zu 3) Die Luftschläge gegen militärische Objekte aller Art und auch gegen einige strategische Verkehrsverbindungen des Landes waren in den ersten Phasen des Krieges Russlands einzige Möglichkeit der militärischen Gegenwehr, daher notwendig und folglich nicht unverhältnismäßig. Die Strom- und Wasserversorgung des Landes war von den Angriffen nicht betroffen. Ob die Bombardierung mehrerer Wohnblocks mit 20 Toten in der Stadt Gori noch als Kollateralschaden gelten kann und dann hinzunehmen wäre, mag zweifelhaft erscheinen, kann aber ohne eine nähere Kenntnis aller Umstände des Falles nicht abschließend beurteilt werden. Noch bedenklicher erscheint die Bombardierung des Öl-Hafens der Stadt Poti, weil er ausschließlich zivilen Zwecken dient. Zu 4) Der massive und großflächige Militäreinsatz in Westgeorgien und auf dem Schwarzen Meer war dagegen unter allen Gesichtspunkten ein schwerer Ver4 FES analyse stoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn der Einsatz diente nicht dem Zweck, der allein den russischen Gegenangriff rechtfertigen konnte, nämlich Zurückschlagen der georgischen Truppen und Wiederherstellung eines gesicherten Status quo ante in und um SüdOssetien; vielmehr diente er offenkundig dazu, die militärischen Fähigkeiten Georgiens auch im Westen des Landes zu zerstören und ferner die Position der Republik Abchasien in der Region strategisch zu stärken. Für den„Süd-Ossetien-Komplex“ waren die russischen Aktionen in Westgeorgien ohne Belang; sie waren erst recht nicht notwendig sowie unangemessen und daher völkerrechtswidrig. Literaturempfehlungen: Ipsen, Knut: Völkerrecht, 5. Auflage, München 2005; Schweisfurth, Theodor: Völkerrecht, Tübingen 2006; Konflikty v Abchazii i Južnoj Osetii. Dokumenty 1989 – 2006 gg., Moskau 2008 5