EU-MEDIENPOLITIK INFORMATIONSVERMITTLER IN DER PFLICHT?! Verantwortlichkeit und Haftung bei Presse, Rundfunk und Internet 6 Alexander Scheuer Martin Kuhr Informationsvermittler in der Pflicht?! Verantwortlichkeit und Haftung bei Presse, Rundfunk und Internet Alexander Scheuer Martin Kuhr E U- M e d ie n p o l i t i k KURZSTUDIE im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! ISBN :  978-3-86872-076-1 Herausgeber:  Stabsabteilung der Friedrich-Ebert-Stiftung Redaktion:  Beate Martin, Ilka Monheimius © 2009 Friedrich-Ebert-Stiftung, Hiroshimastr. 17, D -10785 Berlin Stabsabteilung, www.fes.de/stabsabteilung Umschlag:  Lutz Jahrmarkt, Fahrenholz Gestaltung und Satz:  Doreen Engel, Berlin Druck:  bub Bonner Universitäts-Buchdruckerei Printed in Germany April 2009 Inhalt Inhalt Thesen .................................................  5 Einleitung .............................................  7 1.  Vom Boten im Römischen Reich zur Post am Ende des Spätmittelalters ..........  7 2.  Telegraphie als Nachrichtentechnik der Moderne .......................  8 3.  Intermediäre im Zeitalter der Informations- und Wissensgesellschaft ...........  9 4.  Untersuchungsgegenstand und aktuelle medienpolitische Bedeutung ..........  10 I. Einordnung der bestehenden Regelungen ................  14 1.  Europäischer Rahmen .......................................  14 2.  Nationaler Rahmen ........................................  21 II. Die Verantwortlichkeit des Informationsmittlers in klassischen Medien .................................  25 1.  Presse .................................................  25 2.  Rundfunk(Fernsehen) .......................................  32 3.  Gegenstand eines Haftungsanspruchs .............................  37 III. Die Haftung des Informationsmittlers in Telemedien .....  41 1.  Eigene Inhalte ............................................  42 2.  Fremde Inhalte ...........................................  45 3.  Einzelfälle zur Haftung von Informationsvermittlern bei Telemedien ...........  52 4.  Zwischenergebnis .........................................  73 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! IV. Neueste Entwicklungen auf europäischer und deutscher Ebene .................  74 1.  Europäische Ebene .........................................  74 2.  Deutschland .............................................  79 V. Fazit ..................................................  81 ABKÜR ZUNGEN ........................................... 83 LITER ATUR .............................................. 85 AUTOREN ............................................... 86 EMR ................................................... 87 Anmerkung zur Internetfassung dieses Gutachtens( ; www.fes.de/medienpolitik): Die im Text zitierten Quellen(rot unter­strichen) sind mit den entsprechenden Webseiten verlinkt und damit direkt einsehbar(alle Links wurden vor Drucklegung im März 2009 überprüft). TH ESE N Thesen } Informationsvermittler nehmen eine wichtige Rolle für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung und die demokratische Willensbildung wahr. Die besondere Bedeutung der Medien als»Mittler« von Informationen bedarf der Unterstützung durch technische Hilfsmittel, um den Nutzer / Bürger zu erreichen und so dessen Informationsfreiheitsrecht zu fördern. } Medien stehen in der Verantwortung, nicht nur für ihre eigenen Inhalte, sondern auch für von ihnen vermittelte fremde Informationen. Sie haben regelmäßig die redaktionelle Kontrolle über Tatsachen und Meinungen inne, die sie zur Verfügung stellen. Die moderne Informations- und Wissensgesellschaft ist aber in hohem Maße auch auf diejenigen Diensteanbieter angewiesen, die Informationen transportieren. } Der Verbreitung von Informationen an eine potenziell unbegrenzte Öffentlichkeit wohnt die Gefahr inne, dass dadurch Rechtsgüter der Allgemeinheit bzw. Einzelner verletzt werden können. Es stellt sich die Frage, wer gegebenenfalls in Anspruch genommen werden kann, um Rechtsverletzungen abzustellen oder zu verhindern. } Sowohl für die Produzenten von Inhalten, als auch für die Personen, die diese verbreiten, besteht im klassischen Medienrecht ein abgestuftes Haftungsregime, das insbesondere der Rolle des Handelnden, genauer: dessen Einflussmöglichkeit auf und Beitrag zur Verbreitung der Information, Rechnung trägt. } Für das Internet als»neues Medium« ergaben sich neue Fragen hinsichtlich der Verantwortlichkeit der technischen Dienstleister, bei denen zum einen ein durchaus gesteigerter Beitrag zur Zugänglichmachung von(fremden) Informationen und zum anderen eine auch durch die technische Fortentwicklung im- Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! mer ausdifferenziertere Rollenverteilung im Gesamtgefüge des Informationsvertriebs festzustellen ist. Hierzu haben der nationale und europäische Gesetzgeber Regelungen geschaffen. } Letztlich sind es derzeit vor allem die Gerichte, welche allgemeine und spezielle Haftungsregeln auf die verschiedensten Arten von Informationsvermittlern anwenden. Die rasante technische und wirtschaftliche Entwicklung der digitalen Medien wirft dabei immer wieder neue Fragen auf, was in erster Linie beim Internet als umfassende»Medienplattform« zu schwierig zu lösenden rechtlichen Problemen führt. Hinzukommt die dort zu konstatierende Entwicklung, dass – dem Internet immanent und demokratisch und gesellschaftlich erwünscht – eine Vielzahl von Nutzern nicht nur passiv Informationen empfangen, sondern immer stärker selbst aktiv als Anbieter an der Informationsverbreitung partizipieren. Vielerorts besteht Rechtsunsicherheit. } Wesentliche neuere Erscheinungsformen der Informationsvermittlung bedürfen ebenso einer Befassung durch den Gesetzgeber wie die Anwendung des bestehenden Rechts auf inzwischen etablierte Tätigkeiten. Es gilt zu vermeiden, dass eine zu weitreichende Haftung im Ergebnis die Meinungsfreiheit und -vielfalt unverhältnismäßig einschränkt. E I NLE ITU NG Einleitung Den Überbringer von Nachrichten ereilte gelegentlich ein unerfreuliches Schicksal – so jedenfalls die legendenhafte Tradition aus der Antike: Die physische Transportleistung konnte den Botschafter über die Maßen strapazieren oder seine Existenz von der Reaktion des Empfängers abhängen. Obgleich auch heutzutage diejenigen, die Informationen in Medien verbreiten, von Sanktio­ nen berührt sein können, löst die Regulierung des modernen Informations- und Kommunikationssystem derart gravierende Folgen für den Intermediär von Nachrichten typischerweise nicht aus. Um zu verstehen, welche Grundlagen das heutige Verantwortungsregime für Informationsvermittler hat, ist ein Blick in die Geschichte nützlich. 1. Vom Boten im Römischen Reich zur Post am Ende des Spätmittelalters Die frühe, in erster Linie staatlich organisierte und auch allein zu Verwaltungs- und militärischen Zwecken zur Verfügung stehende Nachrichtenübermittlung griff auf Kuriere zurück, darunter servi publici. In der Regel kamen technische Hilfsmittel zum Transport der Informationen nicht zum Einsatz. Durch die vermehrte Verbreitung von Medien zur Fixierung von Nachrichten, etwa um staat­liche Vorschriften bekannt zu machen, setzte ein Prozess ein, der die (sodann verkörperte) Information vom(zuvor in mündlicher Form überliefernden) Boten trennte. Im späten Mittelalter wurde der Informationsvertrieb teilweise aus der staatlichen Organisa­tionsform Vgl. ; http://de.wikipedia.org/wiki/Marathon_(Griechenland) Vgl. ; http://www.gavagai.de/zitat/HHC192.htm Kolb, Transport und Nachrichtentransfer im Römischen Reich, in KLIO – Beiträge zur alten Geschichte, Beihefte Neue Folge Band 2(Habilitationsschrift Universität Zürich 1999/2000), Berlin 2000, S. 264 ff. Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! herausgelöst: Neben das schon früher bestehende Nachrichtensystem der katholischen Kirche traten Einrichtungen der Kauf- und Handelsleute sowie der Städte. Sofern der Transport auf dem Landwege erfolgte, basierten die Systeme bis in die Neuzeit hinein auf einem»Stafetten-Modell«: Die zuvor praktizierte Übergabe der Nachricht von einem Boten an den nächsten wurde in der Folge abgelöst durch Relaisstationen, die zunächst vorwiegend dem Wechsel des Transportmittels, z.B. Austausch des Pferdes, dienten. 2. Telegraphie als Nachrichtentechnik der Moderne Auf der Basis der Umwandlung von Informationen in Signale(Entkörperung) wurde die elektrotechnische Übertragung, insbesondere über Leitungen, zur modernen Form der Nachrichtentechnik. Vor etwa 150 Jahren stellte die Inbetriebnahme des submarinen Telegraphenkabels zwischen Europa und Nordamerika einen Meilenstein dieser Entwicklung dar. Die Nutzung der Telegraphie für die Übermittlung von Nachrichten durch Julius Reuter »entkoppelte« zugleich den Boten von der Nachricht: Korrespondenten in aller Herren Länder schrieben Neuigkeiten auf, die dann in(tages-) aktuellen, zunächst gedruckten und später auch elektronischen Medien, d.h. durch Andere, verbreitet wurden. Damit wurde für dieses Modell der(redaktionell-gestalteten) Nachrichtenverbreitung die Verbindung zwischen Informationsinhalt und-transport einerseits und Informationsaufbereitung und-vertrieb andererseits vollständig aufgehoben. Vgl. ; http://de.wikipedia.org/wiki/Geschichte_der_Post Nach ersten Tätigkeiten in einer Nachrichtenagentur in Paris(Havas, 1848) und einer Zwischenstation in Aachen, wo er die Fernmeldewege nach Brüssel durch den Einsatz von Brieftauben um mehr als sieben Stunden beschleunigte (1849/50), gelangte er 1851 nach London und wurde dort zum Agenturgründer. Er versah nach der Entwicklung der Telegrafie alle wichtigen Städte der Welt mit eigenen Korrespondenten und Agenturen. Näher dazu: Christoph Rosol, »Julius Paul Reuter – This Strippenzieher«, Süddeutsche Zeitung v. 9.6.2007, abrufbar unter ; http://www.sueddeutsche.de/panorama/artikel/797/117669/ Einleitung 3. Intermediäre im Zeitalter der Informations- und Wissensgesellschaft Im heutigen Informationszeitalter bieten sich dem Rezipienten, u.a. Dank der Konvergenz der Medien, also dem Zusammenwachsen bisher getrennter Einzelmedien sowie dem Zusammenwachsen von Informations- und Kommunikationstechnologien( IKT ), verschiedenste Wege, um an Informationen zu gelangen. Neben die klassischen Printmedien, wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, und die klassischen elektronischen Medien, Hörfunk und Fernsehen sowie Kino, treten die neuen Medien, an vorderster Stelle das Internet mit seinen vielfachen Anwendungen und Diensten. Auf Rezipientenseite ist daher der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zur Information, genauer: zu den durch die Medien vermittelten Informationen, von ebenso großer Bedeutung wie die Sicherung der Vielfalt der Meinungen auf der Angebotsseite. Vor allem die Digitalisierung der Medien und der zu ihrer Verbreitung genutzten Infrastruktur hat den Blick auf technische Herausforderungen des Informationszugangs gelenkt: Interoperabilität und technische Standards, Electronic Programme Guides( EPG s) und Navigatoren, Conditional-Access-Systeme sind hier einige der Stichworte. Allerdings sind es nicht allein die aus der Technikgestaltung folgenden, potenziellen Hürden des Informationszugangs, die bei der Fortentwicklung der Wissens- bzw. Informationsgesellschaft eine wichtige Rolle spielen. Informationszugänge können auch dann »verschlossen« werden, wenn zu große Hindernisse für die Informationsvermittlung, d.h. die Tätigkeit der Infrastruktur- und Diensteanbieter bestehen. Für erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit sorgte beispielsweise die Hamburger Rechtsprechung zur Haftung des Online-Newsdienstes Heise: Das Landgericht hatte eine Verantwortlichkeit des Anbieters für die in Foren geäußerten Meinungen Dritter angenommen, und zwar auch ohne Kenntnis von den behaupteten konkreten Rechtsverletzungen, und de facto eine Vorabüberwachung aller eingestellten Beiträge verlangt. Die Berufungsinstanz hat diese Entscheidung zwar teil- 10 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! weise abgeändert, aber dennoch den Betreibern von Foren erhebliche Pflichten auferlegt. 4. Untersuchungsgegenstand und aktuelle medienpolitische Bedeutung Vor diesem Hintergrund interessiert, wie die Medienregulierung im»digitalen Zeitalter« mit dem Phänomen der Vermittlung von Nachrichten/Informationen unter Haftungsgesichtspunkten umgeht. Infrastruktur- und Plattformbetreiber sowie Diensteanbieter schaffen für den Informationszugang wesentliche Voraussetzungen. Anhand der Betrachtung des Print- und Rundfunkbereichs, insbesondere der dort handelnden Personen und der ihnen jeweils zugeschriebenen Verantwortung, soll die Situation in den klassischen Medien dargestellt werden. Dies ist wichtig, um die(Fort-)Entwicklung des Haftungsregimes bei den»neuen« elektronischen Medien, die sich der Internet-Technologie bedienen, aufzuzeigen. Was aber bedeutet»Verantwortung«, was versteht man unter »Haftung«, wie ist das Verhältnis der Begriffe zueinander? Wie zu zeigen sein wird, trennt das europäische Recht, zumindest im hiesigen Zusammenhang, in der Regel sprachlich klar zwischen »(redaktioneller) Verantwortung« und»Haftung«, während nach deutschem Recht der Eindruck entstehen kann, beide Begriffe seien synonym. Verantwortlichkeit ist im allgemeinen Rechtssinn als Pflicht zu verstehen, für etwas einzustehen. Mit Verantwortlichkeit wird beschrieben, dass ein Vorgang oder dessen Folge dem Pflichtenkreis einer bestimmten Person zugeordnet wird. Der die Verantwortlichkeit begründende Pflichtenkreis ist objektiv zu bestimmen; er ergibt sich im Wesentlichen aus der Dogmatik der Verkehrssicherungspflichten. Die Verkehrssicherungspflicht ist OLG Hamburg, Urt. v. 22.8.2006, Az. 7 U 50/06, abrufbar unter ; http:// www.heise.de/recht/2006/olg-hh_28-08-2006_324-O-721_05_heise.pdf Einleitung 11 als allgemeine Rechtspflicht zu verstehen, Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen. Diese Pflicht besteht unabhängig von vertraglichen Beziehungen oder speziellen gesetzlichen Bestimmungen, Schutzvorkehrungen zu treffen, und richtet sich nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des betroffenen Verkehrskreises. Hintergrund für eine derartige allgemeine Rechtspflicht ist der Gedanke, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, auch die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz(der Rechts­güter) Dritter(oder der Allgemeinheit) zu treffen hat. Dabei sind nicht für schlechthin jede entfernt denkbare Gefahr Vorkehrungen zu treffen, allerdings sind geeignete und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu treffen, voraussehbare Gefahren abzuwenden, die aus dem bestimmungsgemäßen oder nicht ganz fernliegenden bestimmungswidrigen Umgang mit der Gefahrenquelle drohen. Sobald demnach die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung besteht, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, diese zu verhindern. Als Ausgestaltung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sind insbesondere die Sorgfaltspflicht sowie die Aufsichtspflicht zu nennen. Eine allgemeine Prüfpflicht besteht dagegen regelmäßig erst, sobald es Hinweise auf eine konkrete Rechtsverletzung gibt. Aus der Verantwortlichkeit kann sich die Verpflichtung ergeben, einen Anspruch zu erfüllen, der von einem Dritten geltend gemacht wird(z.B. eine bestimmte Handlung zu unterlassen oder einen entstandenen Schaden zu ersetzen). Diese Verpflichtung zur Erfüllung eines Anspruchs wird als Haftung bezeichnet. Haftungsregelungen normieren die rechtliche Einstandspflicht für die Folge einer Rechtsverletzung. Das Thema der Verantwortlichkeit von Informationsvermittlern erfährt aus mehreren Gründen eine aktuelle medienpolitische Bedeutung: Die E-Commerce-Richtlinie steht, zumindest im hier zu Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch.§ 823 Rn. 58. Vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2007, Az. I ZR 18/04; Urt. v. 19.4.2007, Az. I ZR 35/04. 12 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! behandelnden Bereich, in der Diskussion. Die Europäische Kommission hat eine umfangreiche Studie zu diesen Problemfeldern in Auftrag gegeben, deren Veröffentlichung noch aussteht, so dass die Ergebnisse momentan nicht diskutiert werden können. Auf nationaler Ebene ist hervorzuheben, dass das Telemedien­gesetz (TMG) geändert werden wird. Das Bundeswirtschaftsministerium hat im Sommer 2007 eine breit angelegte Konsultation zu den haftungsrechtlichen Fragen durchgeführt; aktuell befinden sich erste Entwürfe für eine Revision des Gesetzes in der Ressortabstimmung, die alsbald in einen Kabinettsentwurf münden sollen. Ferner erfährt das Thema der Verantwortlichkeit von Informa­tions­ vermittlern deshalb eine aktuelle medienpolitische Bedeutung, weil mit der Verordnung(EG) Nr. 864/2007(»Rom II«), welche zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht geregelt wird. Regelungsgegenstand ist unter anderem das Urheberrecht. Ausgenommen sind jedoch(derzeit noch) außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte. Schließlich wird im Rahmen des sog. TK-Review, der die Änderung des EG-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und-dienste betrifft 10 , heftig darüber diskutiert, ob und in welcher Form die Infrastrukturbetreiber zur Bekämpfung massiver Urheberrechtsverletzungen im Internet»aktiviert« werden können. Vgl. zum angekündigten weiteren Vorgehen der Kommission die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Herrn MdB Hans-­Joachim Otto, abrufbar unter: ; http://www.hansjoachimotto.de/download/51137101/081126 AntwortBRegKaFdpECommerceBtDrs10933.pdf. 10 Vgl. dazu Kleist/Lamprecht-Weißenborn, Der Europäische Rechtsrahmen für die Elektronische Kommunikation – Reformpläne und neue Regulierungsansätze, in: Friedrich-Ebert-Stiftung(Hrsg.), EU-Medienpolitik, Band 3, Berlin 2007. Einleitung 13 Bei der Annäherung an dieses Thema sind drei Aspekte zentral: 1. Erstens die Frage, wofür Verantwortung übernommen werden soll: Hier steht im Vordergrund, ob die Haftung für eigene oder für fremde Inhalte diskutiert wird. 2. Zum Zweiten die Frage, mit welcher Intention und vor welchem Hintergrund ein Informationsvermittler in die Verantwortung genommen wird: Geht es um eine Sanktion für mögliche Schäden, die bereits eingetreten sind, oder um solche, die zukünftig entstehen könnten? 3. Und Drittens: Woraus wird ein Haftungsanspruch abgeleitet, etwa aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Urheberrechten oder aus der Verletzung von Schutzgütern der Allgemeinheit, beispielsweise der Jugendschutz. 14 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! I. E I NO RDN U NG D E R B ESTE H E ND E N REG E LU NG E N Eine nachvollziehbare Darstellung der oben aufgezeigten drei zentralen Aspekte kann nur dann gelingen, wenn man sich die rechtlichen Rahmenbedingungen vor Augen führt. Zunächst wird – wegen seiner Einwirkung auf die nationalen Rechtssysteme – das europäische Recht dargestellt, um im Anschluss daran nationale Aspekte zu betrachten. 1. Europäischer Rahmen Das europäische Medienrecht hat auch im hier interessierenden Bereich in den letzten Jahren stark an Einfluss gewonnen. Zahlreiche Regelungen haben, wie die weiteren Ausführungen zeigen werden, Bedeutung für die Ausgestaltung der Haftungsbestimmun­ gen im nationalen Recht. Primäres Gemeinschaftsrecht – Grundrechte und Grundfreiheiten Zum Grundbestand(sog.»acquis communautaire«) des Gemeinschaftsrechts zählt die Medienfreiheit. In Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention(EMRK) werden die Mei­nungs(äußerungs)- und die Informationsfreiheit statuiert; ähnliche Verbürgungen finden sich in den nationalen Grundrechten. 11 Art. 10 Abs. 2 EMRK bestimmt ausdrücklich, dass die Ausübung dieser Freiheiten gleichzeitig mit Pflichten und, in dem vorliegen­ 11 Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass eine unterbliebene Auseinandersetzung mit der EMRK einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG bedeutet, wonach die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an die Gesetze und das Recht gebunden sind; BVerfG, B. v. 14.10.2004, abgedruckt in: NJW 2004, 3407 – Görgülü. I. Einordnung der bestehenden Regelungen 15 den Kontext von besonderer Bedeutung, mit Verantwortung verbunden ist. V erant w ortung Sofern das Recht zum Ausdruck bringt, dass eine Person für ein Tun oder einen Zustand einstehen muss, begründet es damit die Verantwortlichkeit. Sowohl die Folgen eigenen Handelns oder Unterlassens als auch solche, die sich aus dem Tun Dritter ergeben, können einem Verantwortlichen zugeordnet werden. Vom Schutz des Art. 10 EMRK ist der gesamte Kommunikationsprozess umfasst. Hierzu gehören sowohl die Freiheit zur Mitteilung von Informationen als auch das Recht auf freien Empfang von Informationen, hierin eingeschlossen das nötige technische Equipment. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte( EGMR ) hat diesbezüglich ausgeführt: »Es ist nicht nur Aufgabe der Presse,(…) Nachrichten und Ideen mitzuteilen, sondern die Öffentlichkeit hat auch das Recht, sie zu empfangen. Sonst wäre die Presse nicht in der Lage, ihre wesentliche Rolle als Wächter der Öffentlichkeit(»public watchdog«) wahrzunehmen.« 12 Art. 10 EMRK wird daher zutreffend als die Grundnorm des euro­ päischen Medien- und TK-Rechts bezeichnet. 13 Die Bedeutung der EMRK und des EGMR für die nationale Ebene wird deutlich, wenn man die Rechtsprechung des EGMR zur Berichterstattung über das Privatleben von Prominenten und die Rezeption dieser Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) betrachtet: Nach dem EGMR ist eine solche Berichterstattung nur dann gerechtfertigt, wenn sie einen Beitrag zur gesellschaftlichen Meinungsbildung leistet. 14 Das BVerfG hat daraufhin angeregt, der EGMR-Rechtssprechung folgend neue Fallgruppen im Rahmen der 12 EGMR EuGRZ 1995, 16 ff. – Observer/Guardian. 13 Trenkelbach, Internetfreiheit – Die europäische Menschenrechtskonvention als»Living Instrument« vor neuen Herausforderungen?, S. 59. 14 EGMR, Urt. v. 24.6.2004, 59320/00, EuGRZ 2004, S. 404 ff. – von Hannover. 16 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! nationalen Rechtsprechung zur Berichterstattung über Prominente zu bilden. 15 Die Medien werden in ihrer Rolle als»watchdog« auch dann geschützt, wenn sie neben ihren eigenen auch die Meinungen Dritter verbreiten. Vor diesem Hintergrund mag es verwundern, dass in Dänemark in einem Fall gegen einen Journalisten und einen Fernsehsender ein Bußgeld verhängt wurde, weil sich in einem Bericht dänische Neonazis extrem abfällig über bestimmte ethnische Minderheiten geäußert haben. Der EGMR hielt jedoch fest, dass die Sanktion einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK darstellte. 16 Auf europäischer Ebene darf neben Art. 10 EMRK die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht unerwähnt bleiben, die in Art. 11 ein umfangreiches Grundrecht auf Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit statuiert. Dieses ist vergleichbar mit der Regelung in Art. 10 EMRK . Die Charta ist jedoch noch kein förmlicher Teil des Unionsrechts, und nach dem Scheitern des Europäischen Verfassungsvertrags im Jahre 2004 und dem ablehnenden irischen Referendum zum Vertrag von Lissabon ist das Schicksal der EU -Grundrechtecharta ungewiss. Trotzdem findet sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(EuGH) bereits seit dem Jahr 2006 Beachtung. 17 Daneben sind die Grundfreiheiten relevant, etwa die in Art. 28 EGV niedergelegte Warenverkehrsfreiheit mit ihrer Bedeutung für »Trägermedien«, also Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie CD s und DVD s, und die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49/50 EGV, die insbesondere auf elektronische Medien wie Rundfunk und Internet Anwendung findet. Auch auf die letztgenannte Grundfreiheit kann sich derjenige, der Zugang zu Informationen sucht, als passiver Dienstleistungsempfänger unmittelbar berufen, um gegen nicht gerechtfertigte Beschränkungen vorzugehen. 15 BVerfG, B. v. 26.2.2008, 1 BvR 1602/07, 1606/07 und 1626/07 – von Hannover. 16 EGMR NStZ 1995, 237 – Jersild. 17 EuGH, C-540/03, EP./. Rat, Slg. 2006, I-5769. I. Einordnung der bestehenden Regelungen 17 Sekundäres Gemeinschaftsrecht Als weitere medienrechtliche Grundlage im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit von Informationsmittlern auf europäischer Ebene sind einige Richtlinien von besonderem Interesse, die im Folgenden kurz dargestellt werden. a) Fernsehrichtlinie / Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste Große Relevanz für die Informationsvermittlung hat das Fernsehen, und im Zusammenhang mit dem technischen Fortschritt und der damit einhergehenden Konvergenz erhalten nicht-lineare, d.h. auf Abruf verfügbare, audiovisuelle Mediendienste einen zunehmend größeren Anteil daran. Dieser Entwicklung wurde dadurch Rechnung getragen, dass die ursprüngliche Richtlinie 89/552/ EWG über die Ausübung der Fernsehtätigkeit 18 im Jahr 2007 in die Richtlinie 2007/65/EG über audiovisuelle Mediendienste( AVMD RL ) abgeändert wurde. 19 Durch die Ausdehnung auf nicht-lineare oder Abrufdienste wird eine Unterscheidung zwischen Diensten der Informationsgesellschaft(dazu sogleich) und audiovisuellen Mediendiensten erforderlich. Gem. Art. 1(a) AVMD-RL handelt es sich bei audiovisuellen Medien­ diensten um Dienstleistungen i.S.d. Art. 49/50 des EG -Vertrages (wirtschaftliche Tätigkeiten), für die ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung trägt. Gem. Art. 1(c) AVMD-RL liegt eine solche nur dann vor, wenn im Rahmen der Informationsvermittlung durch einen audiovisuellen Dienst ein Mediendienste­ anbieter die redaktionelle Gestaltung und Zusammenstellung der Sendungen verantwortet. 18 Richtlinie 89/552/EWG i.d.F. der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/ EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. L 202 v. 30.7.1997, S. 60. 19 Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. L 332 v. 18.12.2007, S. 27. 18 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! Interessant ist hieran zunächst zweierlei: Zum einen hebt Erwägungsgrund Nr. 19 hervor, dass Mediendiensteanbieter nicht ist, wer Sendungen lediglich weiterleitet, für die die redaktionelle Verantwortung bei Dritten liegt. Zum anderen unterstreicht Art. 1(c) AVMD-RL, dass redaktionelle Verantwortung nicht zwangsläufig eine rechtliche Haftung nach innerstaatlichem Recht für die bereitgestellten Inhalte oder Dienste begründet. Ferner ist die in Erwägungsgrund 23 enthaltene Klarstellung wichtig, dass die in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr geregelten Haftungsausschlüsse von der AVMD-RL unberührt bleiben; d.h. insbesondere für diese Bestimmungen erhebt die Richtlinie nicht den Anspruch(vgl. Art. 3 Abs. 8 AVMD-RL), den Regelungen über den eCommerce vorzugehen. H a f tung Die Verpflichtung zur Erfüllung eines Anspruchs wird als Haftung bezeichnet. Schadensersatz- oder Unterlassungspflichten folgen in der Regel aus der Verantwortlichkeit. Auch derjenige, der nicht Täter oder Teilnehmer einer Rechtsgutverletzung ist, aber hierzu willentlich und adäquat kausal einen Beitrag leistet, kann als Störer in Anspruch genommen werden(Störerhaftung). Dies setzt voraus, dass der als Haftender in Anspruch Genommene eine zumutbare Prüfpflicht nicht beachtet hat. b) E-Commerce-Richtlinie Die Richtlinie 2000/31/EG(»E-Commerce-Richtlinie«, ECRL) 20 ist ebenfalls eine bereichsspezifische Richtlinie. Sie wurde geschaffen, um auf europäischer Ebene einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für den E-Commerce, nicht zuletzt im Hinblick auf Haftungsfragen der Informationsvermittler, aufzustellen, wie sich aus Erwägungsgrund 50 ergibt. Die Richtlinie orientierte sich dabei an den providerspezifischen Haftungsprivilegierungen des US-ameri20 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. L 178 v. 17.7.2000, S. 1. I. Einordnung der bestehenden Regelungen 19 kanischen Digital Millenium Copyright Act(17 U.S.C.§ 512) und des deutschen Medienrechts. Sie findet Anwendung auf Dienste der Informationsgesellschaft, d.h. Dienstleistungen, die im Fernabsatz auf elektronischem Wege regelmäßig entgeltlich und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht werden 21 , mit Ausnahme von nicht-linearen audiovisuellen Mediendiensten. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Haftungsregelungen erfolgt im Zusammenhang mit den Ausführungen zum TMG, welches aktuell die Regelungen in das nationale Recht umsetzt(siehe Kapitel III). c) Satelliten- und Kabel-Richtlinie und Richtlinie über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft Die Richtlinie 93/83/EWG zur Satellitenübertragung und Kabelweiterverbreitung 22 (SatCab-RL) soll der Vereinheitlichung des Urheberrechts bei grenz­überschreitendem Rundfunk über Satellit und Kabel dienen. Eine öffentliche Wiedergabe über Satellit ist gemäß Art. 1 Abs. 2 (a) SatCab-RL die Handlung, »mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale(…) in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt«. (Hervorhebung von den Verf.) Neben der SatCab-RL kommt auch der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft 23 eine Bedeutung 21 Vgl. Art. 1 Nr. 2 Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 24 v. 21.7.1998, S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. L 363 v. 20.12.2006, S. 81. 22 Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. L 248 v. 6.10.1993, S. 15. 23 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und 20 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! für die Regelung der Verantwortlichkeit von Informationsvermittlern zu. Sie enthält u.a. Regelungen zum Vervielfältigungsrecht, dem Recht der öffentlichen Wiedergabe und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung(siehe vor allem Art. 5 Abs. 1). Neben dem Schutz der zugehörigen Persönlichkeitsrechte verfolgt das Urheberrecht den Zweck, die Rechteinhaber in der wirtschaftlichen Verwertung der von ihnen geschaffenen Werke bzw. der erbrachten Leistungen zu schützen. Das Recht zur Nutzung muss daher erworben werden; wer gegen diese Pflicht verstößt, ohne dass ausnahmsweise ein Fall erlaubnisfreier Nutzung vorliegt, macht sich schadensersatzpflichtig und gegebenenfalls strafbar. Das Gemeinschaftsrecht bietet mit den zitierten Richtlinien eine harmonisierte Grundlage, die relevanten Nutzungshandlungen, den Umfang der erforderlichen Rechteeinräumung sowie den richtigen Ansprechpartner bestimmen zu können. Dies ist, neben dem nationalen Urheberrecht, die Basis für die Tätigkeit von Satelliten- und Kabelnetzbetreibern sowie Anbietern von Diensten im Internet. Insbesondere für(Rundfunk-)Satellitenbetreiber ist die Feststellung relevant, dass der Akt der öffentlichen Wiedergabe über Satellit in den Verantwortungsbereich des Sendeunternehmens(des Rundfunkveranstalters) fällt. Zudem ist die Maßgabe wichtig, dass der Kabelnetzbetreiber sich an eine Verwertungsgesellschaft wenden kann, um das erforderliche Kabelweiterverbreitungsrecht für Hörfunk- und/oder Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten zu erwerben; dies bietet ihm die Möglichkeit, auf einfachem Wege seiner Verantwortung zum Respekt des Urheberschutzes nachzukommen. der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 167 v. 22.6.2001, S. 10. I. Einordnung der bestehenden Regelungen 21 2. Nationaler Rahmen Grundrechtlicher und gesetzlicher Schutz der klassischen (elektronischen) Medien Neben den soeben aufgezeigten europäischen Regelungen zur Verantwortlichkeit von Informationsmittlern gilt es, einige nationale Normen in diesem Kontext zu beachten. Ausgangspunkt ist hierbei Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG, der jedem Menschen das Recht gewährt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, sowie sich zu unterrichten. Generell gilt die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. 24 Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet daneben die»Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit«. Daraus wird ersichtlich, dass der Umfang der Äußerungsfreiheit unabhängig vom Medium ist, welches für die Verbreitung der Information genutzt wird. 25 Die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Gem. Abs. 2 sind im Rahmen der Ausübung der Rechte gem. Abs. 1 die Vorschriften der allgemeinen Gesetze sowie des Jugendschutzes und das Recht der persönlichen Ehre zu beachten. a)  Presserecht Das Grundrecht der Pressefreiheit ist für einen demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstituierend. 26 Die besondere Bedeutung der Presse betonten früh zwei Entscheidungen des BVerfG: Im Spiegel-Urteil 27 wurde die wichtige öffentliche Aufgabenerfüllung der Presse hervorgehoben, während im Lebach-Urteil 28 aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Garantie des Instituts der freien Presse entnommen wurde. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit ist in sämtlichen Landespressegesetzen aller 16 Bundesländer zusätzlich verankert. Diese beson24 BVerfGE 54, 148 – Eppler. 25 So auch BGHSt 18, 182. 26 BVerfGE 10, 121 ff. 27 BVerfGE 20, 162. 28 BVerfGE 10, 121. 22 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! dere Wertschätzung gegenüber der Presse führt jedoch nicht etwa dazu, dass Informationsvermittler aus dem Bereich der Presse von sämtlicher Haftung quasi von vornherein freigestellt wären; die Wirkung des grundrechtlichen Schutzes kann sich aber auch in solchen Fragen zeigen. Verschiedene Aspekte der Haftung von Informationsvermittlern im Bereich der Presse werden weiter unten (siehe II. 1.) dargestellt. b)  Rundfunkrecht Auch der Rundfunk ist eine Säule der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung(»Medium und Faktor«). So hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung wörtlich ausgeführt: »Angesichts seiner herausragenden kommunikativen Bedeutung wird freie Meinungsbildung nur in dem Maß gelingen, wie der(Rundfunk) seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert.« 29 Zum Schutz der dienenden Funktion des Rundfunks und der Freiheit der Rundfunkveranstaltung erlassen die Landesgesetzgeber eine»positive Ordnung« in Form von Staatsverträgen sowie Landesgesetzen zu öffentlich-rechtlichem und/oder kommerziellem Rundfunk. Auf diesbezügliche Haftungsfragen ist ebenfalls an späterer Stelle(siehe II. 2.) einzugehen. Unter Umständen muss das Recht auf freie Berichterstattung jedoch zurücktreten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn im Rahmen einer Fernsehberichterstattung über eine Gerichtsverhandlung angeordnet wird, dass über den Angeklagten nur anonymisiert berichtet werden darf. Im Strafverfahren kann der Persönlichkeitsschutz des Angeklagten überwiegen, da ein Angeklagter unfreiwillig an der Verhandlung teilnehmen und sich damit der Öffentlichkeit stellen muss. 30 29 BVerfGE 83, 238, 296. 30 BVerfG, B. v. 3.12.2008, 1 BvQ 46/08. I. Einordnung der bestehenden Regelungen 23 Bestimmungen zu Schutz und Verantwortlichkeit von Telemedien Neben der Presse und dem Rundfunk nehmen vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung auch Telemedien, also die Angebote im Internet, immer stärker die Rolle des Informationsmittlers ein. Auch diesen kommt der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerte Grundrechtsschutz zu; je nach Erscheinungsform können Telemedien sogar dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff unterfallen. Regelungen zur Verantwortlichkeit finden sich außer im Telemediengesetz auch im Rundfunkstaatsvertrag. a) Telemediengesetz Um in die Problematik der Verantwortlichkeit bei über das Internet verbreiteten Angeboten einzuführen, soll an einen weithin bekannt gewordenen Fall aus den 1990er-Jahren erinnert werden: Der Geschäftsführer des deutschen Internet-Providers CompuServe wurde (zunächst) wegen der Verbreitung von Kinderpornografie zu einer Haftstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt, obwohl nicht er selbst, sondern ein Nutzer von CompuServe in den USA kinderpornografische Inhalte auf den dortigen Servern abgelegt hatte. Die Berufungsinstanz hob die Verurteilung im Jahre 1999, u.a. unter Hinweis auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, auf. 31 Im Jahre 1996 hatten sich der Bund und die Länder verständigt, einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Verantwortlichkeit der Informationsvermittler zu schaffen. Die Haftungsfragen wurden auf Bundesebene im Teledienstegesetz(TDG) und auf Länderebene im Mediendienstestaatsvertrag(MDStV) größtenteils parallel geregelt. In Folge der ECRL wurden TDG und MDStV novelliert. Die Konzeption der Regelungsdoppelung in TDG und MDStV wurde durch das TMG und den novellierten Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien(Rundfunkstaatsvertrag, RStV)(weitgehend) überwunden. Im TMG sind nun die wirtschaftsbezogenen Materien wie das Herkunftslandprinzip, Informationspflichten der Diensteanbieter und 31 AG München, Urt. v. 28.5.1998, MMR 1998, 429; LG München I, Urt. v. 17.11.1999, NJW 2000, 1051. 24 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! vor allem die Haftungsgrundsätze der Telemedien zusammengefasst. Im RStV dagegen werden die inhaltsbezogenen Aspekte des Telemedienrechts, mit Ausnahme der Bestimmungen zum Jugendschutz – die überwiegend im Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, JMStV) zu finden sind – normiert. Das TMG ist seit dem 1. März 2007 in Kraft und enthält in den§§ 7–10 die für Anbieter von Telemedien, somit(auch) die Informationsvermittler, niedergelegten Haftungsgrundsätze. Das TMG setzt die ECRL in nationales Recht um und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen. Dies bedeutet, dass bei der Anwendung des nationalen Rechts die Ziele der Richtlinie berücksichtigt werden müssen. Die einzelnen Haftungstatbestände des TMG werden im Zusammenhang weiter unten(Kapitel III.) dargestellt. b)  Rundfunkstaatsvertrag Wie angesprochen, enthält auch der RStV Vorschriften zu Telemedien. Hierin sind insbesondere Informationspflichten(§ 55 RStV), das Gegendarstellungsrecht(§ 56 RStV), der Datenschutz(§ 57 RStV) und die Werbung(§ 58 RStV) geregelt. II. Die Verantwortlichkeit des Informationsmittlers in klassischen Medien 25 I I. D I E V E R ANTWO RTLI CHK E IT D ES I N FO RMATI ON SM ITTLE R S I N KL A SS I SCH E N M E D I E N In diesem Kapitel soll den rechtlichen Grundlagen der Verantwortlichkeit eines Informationsmittlers in klassischen Medien nachgegangen werden. Zunächst wird dazu die Situation der Presse anhand der dort Beteiligten und im Anschluss der Rundfunk vergleichend betrachtet. Dabei wird jeweils getrennt die Verantwortlichkeit für eigene und fremde Inhalte sowie die Seite der »Infrastruktur« der Informationsverbreitung aufgezeigt. Dabei ist darzustellen, welche Ansprüche bei Haftung der Informationsmittler gegeben sein können. Im nächsten Kapitel ist dann die Situation bei den Telemedien zu beleuchten. I nterme d i ä re sind Informations(ver)mittler, d.h. in die Verbreitung von Nachrichten zwischengeschaltete Personen, die insbesondere durch ihre technischen Dienstleistungen die Kommunikation vom Sender zum Empfänger ermöglichen. Informationsvermittlung – sowohl in Form eigener als auch fremder Inhalte – geschieht daneben durch die Medien. 1. Presse Der Presse kommt, nicht nur wegen ihrer grundrechtlich besonders geschützten Rolle im Rahmen des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses, eine besondere Bedeutung als Informationsvermittler zu. Wenn in Rechte Dritter eingegriffen wird, so sind im Regelfall auf Seiten der Presse mehrere Personen wie der Verleger, der Herausgeber, der Redakteur, der Drucker daran beteiligt. 32 Grundlegend in diesem Zusammenhang ist, dass jeden Journalisten im 32 Überblicke in Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 2008, RdNr. 680 ff., Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 2000, S. 326 ff., sowie in Roßnagel/Kleist/Scheuer, Die Reform der Regulie- 26 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! Rahmen der Ausübung seiner Arbeit die Pflicht trifft, den Wahrheitsgehalt von Tatsachen der zu veröffentlichenden Informationen zu überprüfen. Die entsprechende Sorgfaltspflicht ist in den jeweiligen Landespressegesetzen geregelt. 33 In der Praxis überwiegen Fälle fahrlässiger Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht, wenngleich auch gelegentlich vorsätzliche Verletzungen zu beobachten sind. 34 Der jeweils anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist abhängig von den Umständen im konkreten Einzelfall. 35 Ein Journalist hat sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Hinblick auf die Überprüfung der Wahrheit auszuschöpfen. 36 Die Haftungsregelungen basieren, weit über das Presserecht hinaus, auf dem Verursacherprinzip. Demnach ist derjenige, der durch sein eigenes rechtswidriges und schuldhaftes Handeln adäquat kausal einem Dritten einen Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. 37 Ausnahmsweise kann auch eine Haftung für Handlungen Dritter bestehen. Die Rechtsprechung unterscheidet dann zwischen der Behaupter- und der Verbreiterhaftung, je nachdem, wessen Informationen weitergegeben werden. Für Äußerungen Dritter(z.B. Leserbriefe) ist der bloße Verbreiter dann nicht haftbar, wenn er sich die Äußerungen des Dritten nicht zu eigen gemacht, sich ausreichend von ihnen distanziert hat und ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Information berung elektronischer Medien in Europa, Schriftenreihe Medienforschung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 130 ff. 33 Der Pressekodex des Deutschen Presserats dient dabei als eine(ergänzende) Festlegung berufsethischer Grundsätze zur Selbstkontrolle, abrufbar unter ; http://www.presserat.info/8.0.html, downloads: Pressekodex.pdf. 34 Z.B. frei erfundenes Interview in der BUNTE mit Caroline von Monaco, BGH NJW 1995, 861. 35 Bei Agenturmeldungen ist die Pflicht der Medienangehörigen zur sorgfältigen Prüfung des Inhalts der geplanten Veröffentlichung auf konkrete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit beschränkt(sog.»Agenturprivileg«), KG, Urt. v. 7.6.2007, Az. 10 U 247/06. 36 BVerfG NJW 1999, 1322. 37 BGH NJW 1997, 2180. II. Die Verantwortlichkeit des Informationsmittlers in klassischen Medien 27 steht. 38 Die Abgrenzung erfolgt anhand einer Wertung der Gesamt­ umstände, die auch die Auswahl, Anordnung und Darstellungsform des Materials in einem Artikel und deren Wirkungen auf den Leser berücksichtigt. 39 Eigene Inhalte Im Falle der Verbreitung eigener Informationen oder auch der mangelnden Distanzierung von fremden Informationen kommt eine Haftung des Informationsvermittlers in Betracht. Damit ist noch nicht geklärt, wer nun tatsächlich, ggf. persönlich verantwortlich gemacht werden kann. a) Verlag/Verleger Zunächst ist in diesem Zusammenhang an die Haftung des Verlages oder des Verlegers zu denken, wobei als Verlag jedes Unternehmen bezeichnet wird, welches das Erscheinen und Verbreiten von Druckwerken bewirkt. 40 Der Verleger haftet grundsätzlich in jedem Fall für eine unzulässige Veröffentlichung und kann unter Umständen auch persönlich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Wirkt der Verleger selbst an der Veröffentlichung mit, so haftet er wegen eigenen Handelns. Andernfalls kann ihm die Verantwortung für das Handeln der beschäftigten Journalisten und sonstigen Mitarbeiter gem.§ 831 BGB bzw. bei Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts der zuständigen Organe gem.§ 31 BGB zugewiesen werden. 41 Gem. § 831 BGB haftet der Geschäftsherr für seine Verrichtungsgehilfen. Bei Printmedien kommen hier alle Mitarbeiter eines Verlages inklusive der Redakteure sowie in der Vervielfältigung tätige Personen, 38 BVerfG AfP 2004, 49. 39 OLG Hamburg, Urt. v. 5.8.2008, Az. 7 U 37/08 – Saarbrücker Zeitung; Revi­ sion vom BGH zugelassen. 40 Die tatsächliche Herstellung erfolgt in der Druckerei und ggf. Buchbinderei. 41 BGH NJW 1963, 484; BGH NJW 1963, 902; BGH NJW 1965, 685. 28 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! wie Layouter, Archivare, Setzer und Drucker, in Betracht. 42 Voraussetzung für die Haftung nach§ 831 BGB ist, dass die Verrichtungsgehilfen durch ihre intellektuelle Mitwirkung auch Verantwortung für die Veröffentlichung tragen. Ein Entlastungsbeweis ist in der Praxis kaum führbar, nicht zuletzt, da die Rechtsprechung im Falle der Verbreitung einer Falschinformation eine Haftung wegen sog. Organisationsmangels(entsprechend§ 31 BGB) annimmt. Ein solcher liegt vor, wenn ein mit der Überwachung der Zulässigkeit von Veröffentlichungen betrautes Organ nicht eingerichtet ist. Auch in einem solchen Fall haftet der Verleger also wegen eigenen Verschuldens. Hierunter fällt selbst die Beauftragung eines externen Rechtsanwalts. 43 Dem Verleger wird eine weitgehende Instruktionspflicht auferlegt, die sich auch auf eine etwaige Einwilligung in die Bildveröffent­ lichung erstrecken kann. 44 Unter Umständen kann die Würdigung der Gesamtumstände dazu führen, dass ein Verlag für den Abdruck eines Interviews wegen darin enthaltener unwahrer Behauptungen als Täter und nicht bloß im Rahmen der Verbreiterhaftung haftet. 45 Somit haftet der Verleger für unzulässige Veröffentlichungen in beinahe allen Fällen. Die Haftung des Verlegers bei Büchern (und anderen nicht periodisch erscheinenden Druckwerken) wird strenger gesehen als bei periodisch erscheinenden Druckwerken. Nach ständiger Rechtsprechung muss dieser den Inhalt der von ihm verlegten Bücher selbst überprüfen und darf sich hier nur auf die Hilfe von verlässlichen und erprobten Mitarbeitern verlassen. 46 42 Zur Haftung des Setzers siehe KG, AfP 1987, 427. 43 Vgl. BGH NJW 1980, 2810 – Medizin-Syndikat II. 44 OLG Saarbrücken NJW 1978, 2395, LG Köln, Urt. v. 5.6.1991, AfP 1991, 757. 45 LG Hamburg, Urt. v. 22.2.2008, Az. 324 O 998/07; bestätigt von OLG Hamburg, Urt. v. 5.8.2008, Az. 7 U 37/08 – Saarbrücker Zeitung. 46 BGH NJW 1954, 1682; OLG Köln NJW-RR 2001, 1196. II. Die Verantwortlichkeit des Informationsmittlers in klassischen Medien 29 b) Herausgeber Im Gegensatz zum Verleger haftet der Herausgeber in der Regel nicht. Er ist»Inhaber der geistigen Oberleitung« und»Träger der publizistischen Richtlinienkompetenz«. 47 Ausnahmsweise besteht eine Haftung des Herausgebers dann, wenn er an dem angegriffenen Beitrag konkret in irgendeiner Weise mitgewirkt hat. Außerdem haftet er wie ein Verleger, wenn er als»Herr des Unternehmens« eine dem Verleger vergleichbar maßgebliche Position innehat. 48 Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung kritischer Artikel oder Bücher muss der Herausgeber, wie der Verleger auch, einen qualifizierten Mitarbeiter mit der Überprüfung der entsprechenden Informationen beauftragen. c) Chefredakteur Neben dem Verleger haften all diejenigen Redakteure, die die Mitteilung mit dem rechtsverletzenden Inhalt allein oder mit anderen gemeinsam erarbeitet haben. Der Chefredakteur haftet nicht aufgrund seiner Position, sondern nur im Rahmen seiner eigenen Mitwirkung, etwa wenn er selbst einen Beitrag angefertigt, redigiert oder ausdrücklich freigegeben hat. Abweichendes kann eine Vereinbarung mit dem Verleger festlegen. Die inhaltliche Verantwortung für die Tätigkeit der Redakteure tragen diese zunächst selbst. Inwieweit der Chefredakteur für nicht von ihm selbst redigierte Beiträge haftet, richtet sich nach den ihm vom Verleger zugewiesenen Aufgaben und danach, wie detailliert das Arbeitsgebiet der Ressort-Redakteure abgegrenzt ist. 49 d) Verantwortlicher Redakteur Ein verantwortlicher Redakteur hat nach den Landespressegesetzen dafür einzustehen, dass keine strafrechtlich relevanten Inhalte veröffentlicht werden. Zivilrechtlich ergibt sich hieraus keine »Sonderhaftung«. Eine Haftung ist in den Fällen anzunehmen, in 47 OLG Celle AfP 1992, 295. 48 BGH NJW 1954, 1682 – Constanze II. 49 BGH NJW 1979, 1041. 30 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! denen er konkret oder in einer besonderen weiteren Position, z.B. als Ressortleiter, gehandelt hat. 50 Die Stellung des verantwortlichen Redakteurs wird nur für periodisch erscheinende Druckwerke gefordert. In nicht periodischen Druckwerken obliegt diese Verantwortung dem Verleger. e) Redakteur Für die mit»Redakteur« bezeichneten Journalisten gibt es keine speziellen Haftungsregelungen. Auch für diese gelten die allgemeinen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Sorgfaltspflichten. Fremde Inhalte Für fremde Informationen – außerhalb des oben aufgezeigten Falles der mangelnden Distanzierung – kann ebenso eine Haftung gegeben sein. a) Verantwortlicher für den Anzeigenteil Wie in§ 8 Abs. 2 LPrG Baden-Württemberg, so enthalten auch die anderen Landespressegesetze Vorschriften über die Nennung eines Anzeigenverantwortlichen. Dieser hat in der Regel die Aufgabe, den Anzeigenteil, und somit meist fremde Informationen in Form von Anzeigen, von strafbaren Inhalten freizuhalten; er ist vom Verleger für diese Prüfpflicht zu benennen. Der Verantwortliche ist im Impressum anzugeben. Seine Funktion entspricht der des verantwortlichen Redakteurs im presserechtlichen Sinn für den redaktionellen Teil. Auch den Anzeigenleiter trifft somit keine »Sonderhaftung«. Er ist vergleichbar mit einem Redaktionsleiter oder einem Chefredakteur, der nach außen hin nur für eigene Handlungen gerade steht. Für mangelnde Überwachung durch den Anzeigenleiter und dadurch verursachte rechtswidrige Anzeigen haftet nach außen nur der Verlag. Ist der Anzeigenleiter als Verantwortlicher für den Anzeigenteil angegeben, so ist er für Ge50 BGH NJW 1977, 626, 627; OLG Düsseldorf NJW 1980, 599. II. Die Verantwortlichkeit des Informationsmittlers in klassischen Medien 31 gendarstellungen passiv legitimiert. Unter Umständen kommt eine strafrechtliche Haftung in Betracht. Vor der Veröffentlichung von Drittanzeigen bestehen nur sehr eingeschränkte Prüfpflichten des Verlags. Deshalb haften weder der Verlag noch der Verantwortliche für den Anzeigenteil für Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz in einer Apotheken-Kundenzeitschrift. Die Pressefreiheit würde anderenfalls eine unverhältnismäßige Einschränkung erfahren, wenn ein Verlag verpflichtet wäre, fachkundige Mitarbeiter in der Anzeigenverwaltung einzusetzen. 51 b) Drucker Neben dem Verleger hat der Drucker eine zentrale Rolle bei der Herstellung eines Druckwerkes inne. Die gedruckte Information stellt aus Sicht des Druckers eine fremde Information dar. Eine zivil- oder strafrechtliche Haftung ist vom Grundsatz her möglich, sie sollte aber nicht überspannt werden. Eine Strafbarkeit ist nur bei offensichtlich strafbaren Texten anzunehmen. 52 Allerdings kann auch ein Drucker auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da dieser Anspruch verschuldensunabhängig ist. Diesbezüglich kommt es nur auf die Mitwirkung an einer objektiv widerrechtlichen Veröffentlichung an. Vertriebs-Infrastruktur Schließlich ist noch zu klären, ob auch im Rahmen des Bereitstellens und der Aufrechterhaltung der Infrastruktur für die Informationsvermittlung durch Druckwerke besondere, haftungsrechtlich relevante Pflichten bestehen. a) Grossist Zunächst kann hier an eine eventuelle Verantwortung des Grossisten gedacht werden. Den Grossisten trifft die zivilrechtliche Gehilfenhaftung, wenn er für die widerrechtliche Verbreitung einer 51 OLG Hamburg, Urt. v. 30.4.2008, Az. 3 U 221/06. 52 Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl. 2000, S. 98. 32 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! Information mitverantwortlich gemacht werden kann. Wie beim Drucker auch, so kommt es im Falle eines Unterlassungsbegehrens gegen den Grossisten nicht auf Verschulden, sondern auf die Mitwirkung bei der widerrechtlichen Veröffentlichung an. 53 Eine zur Annahme einer Haftung als Störer notwendige Prüfpflicht besteht jedoch nur dann, wenn es einen besonderen Anlass gibt. 54 b) Verkäufer Die Haftung des Verkäufers für widerrechtliche Veröffentlichungen ist wie beim Grossisten auf eindeutige Fälle zu begrenzen. 55 2. Rundfunk(Fernsehen) Für den Rundfunk gelten im Hinblick auf die Haftungsregelungen keine anderen Prüfungsmaßstäbe als oben für die Presse dargelegt. 56 Im Interesse der Meinungsfreiheit dürfen an die Wahrheitspflicht der Berichterstattung keine solchen Anforderungen gestellt werden,»die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können«. 57 Eigene Inhalte Zur grundsätzlichen Unterscheidung zwischen eigenen und fremden Informationen kann auf die Ausführungen zur Presse verwiesen werden. Im Gegensatz zur Presse kann sich beim Rundfunk das Problem stellen, dass z.B. eine problematische Äußerung in 53 Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl. 2000, S. 326f. Vgl. auch BGH NJW 1976, 799 – Alleinimporteur. 54 OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.10.2007, Az. 11 U 9/07. 55 Das LG Berlin hat in seiner Entscheidung v. 14.11.2008(15 O 120/08) die Haftung eines Buchhändlers für die Urheberrechtswidrigkeit von ihm vertriebener Bücher mangels Einflussnahmemöglichkeit auf deren Inhalt abgelehnt. Siehe dazu Söder, K&R 2009, 131 ff. 56 HansOLG ZUM 2005, 434, 435. 57 BVerfG NJW 2006, 207 – Stolpe. In der Diktion des EGMR der sog.»chilling effect«. II. Die Verantwortlichkeit des Informationsmittlers in klassischen Medien 33 einer Live-Sendung von einem Dritten getätigt wird. In Bezug auf Live-Sendungen im Rundfunk ist anerkannt 58 , dass die Verbreiterhaftung des Rundfunkveranstalters beschränkt ist. Dies gilt dann, wenn die Sendung als Teil des Marktes der Meinungen zu sehen ist, da mit ihr die bedeutsame Aufgabe wahrgenommen wird, der Meinungsvielfalt im Rundfunk zur Darstellung zu verhelfen. Dieser Aufgabe würde es zuwiderlaufen, wenn den Veranstalter eine Verantwortlichkeit für den(Live-)Beitrag neben dem sich tatsächlich Äußernden treffen würde. 59 Eine Verantwortlichkeit kann dann zu bejahen sein, wenn sich der Rundfunkveranstalter die Äußerung zu Eigen macht oder die kritische Äußerung gar bewusst provoziert wurde. Eine darüber hinausgehende Haftung des Senders als Störer ist abzulehnen. a) Intendant/Programmverantwortlicher Die ausstrahlende Hörfunk- bzw. Fernsehanstalt steht als»Herrin« der betroffenen Sendung für deren Inhalt gerade. 60 Der Intendant haftet grundsätzlich persönlich für eine unzulässige Veröffent­ lichung. Bei privaten Veranstaltern ist dem als programmverantwortlich Benannten eine vergleichbare Verantwortung zugewiesen. Der Intendant wird, wie der Verleger auch, als besonders finanzkräftig angesehen und deshalb regelmäßig als erster in Anspruch genommen. 61 58 BGH NJW 1976, 1198 – Panorama. 59 Siehe auch EGMR, Urt. v. 6.12.2007, 73219/01 – Filatenko, wonach eine Sanktion, die an die Formulierung einer Frage in einem Liveinterview zum Wahlkampf anknüpft, einen Eingriff in die Meinungsfreiheit und einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK darstellen kann. 60 Zu den journalistischen Pflichten findet sich in§ 10 Abs. 1 RStV(»Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen«) eine Regelung: »(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.« Vgl. auch§ 41 RStV. 61 Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl. 2000, S. 328 Rn. 23. 34 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! b) Weitere Verantwortliche Im Hinblick auf die Haftung von Sprechern, Redakteuren und Moderatoren kann auf die Ausführungen zur Presse verweisen werden, wonach es auf die konkrete Mitwirkung an einem Beitrag ankommt. 62 Ein Moderator einer Fernsehsendung kommt nur dann als Verantwortlicher in Betracht, wenn er an der Zusammenstellung der Sendung beteiligt ist bzw. entsprechende Beiträge gebilligt hat, und diese somit von ihm mitverantwortet werden. 63 Fremde Inhalte a) Schleichwerbung Für den Fall, dass eine Produktionsfirma eine Sendung liefert, in der ein Verstoß gegen das Schleichwerbeverbot gem.§ 7 Abs. 6 RStV festgestellt wird, kann gegen die Produktionsfirma ein Bußgeld verhängt werden, wenn sie die Entscheidungsbefugnis bezüglich des Inhalts der Sendung und deren Ausstrahlung innehat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Produktionsfirma nach dem RStV zugelassen ist. 64 b) Drittsendungen Fälle von Drittsendungen stellen etwa die Wahlwerbung politischer Parteien oder die den Kirchen oder Religionsgemeinschaften eingeräumten Sendezeiten dar. Hier wird entweder aufgrund ausdrück­ licher gesetzlicher Regelung oder aus Sinn und Zweck der Schaffung einer inhaltlich nicht vom Veranstalter zu verantwortenden Sende­fläche eine Haftung des Intendanten bzw. Programmverantwortlichen abgelehnt. 65 Wenn es im Rahmen eines sog. Fensterpro62 Siehe oben II. 1.; BGH NJW 1976, 1198. 63 OLG Hamm, Urt. v. 4.2.2004, Az. 3 U 168/03, NJW-RR 2004, 919 – TV Total. 64 OLG Celle, B. v. 23.5.2002, Az. 222 Ss 34/02; entsprechend auch VG Berlin, Urt. v. 11.12.2008, Az. VG 27 A 132.08, wonach – umgekehrt – eine Verantwortlichkeit des Veranstalters dann anzunehmen ist, wenn dieser Einflussmöglichkeiten auf die Produktion besitzt. 65 Siehe§ 19 Abs. 5 Saarl. Mediengesetz; vgl. weiter Hesse, Rundfunkrecht, 1999, S. 152f. II. Die Verantwortlichkeit des Informationsmittlers in klassischen Medien 35 grammes bei privaten Fernsehveranstaltern zu einem Rechtsverstoß kommt, so haftet der Veranstalter für den Inhalt des Fensterprogramms gem.§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB(ggf. i.V.m.§ 22 KUG) und ist passivlegitimiert, z.B. auch für Gegendarstellungsansprüche. 66 Dies gilt ungeachtet der in§ 31 Abs. 1 Satz 2 RStV statuierten Anordnung, dass die Gestaltung des Fensterprogrammes in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen hat. Vertriebs-Infrastruktur a) Infrastrukturanbieter(Kabel, Satellit, Terrestrik, Internet/DSL, Mobil) Infrastrukturanbietern kommt im Rahmen des Informationsflusses eine entscheidende Funktion zu. Sie stellen die Kommunikationswege zur Verfügung, über die Rundfunksendungen verbreitet werden. Wenngleich sie regelmäßig keine innere bzw.»gedankliche Beziehung« 67 zur verbreiteten Information haben, sind sie dennoch an der Vermittlung beteiligt. Dies gilt im Bereich des Rundfunks für die technischen Dienstleister, welche die von den Rundfunkveranstaltern stammenden Signale verbreiten und hierfür, jedenfalls soweit Kabelnetze, das Internet oder der Mobilfunk betroffen sind, vom Nutzer regelmäßig ein Entgelt erhalten. Bei ihnen kann daher, wie für den Printbereich etwa beim Grossisten oder Verkäufer, eine Störerhaftung in Betracht kommen. b) Plattformbetreiber Medienrechtliche Vorschriften über die Haftung von Plattformanbietern, beispielsweise die Betreiber von Breitbandkabelnetzen, über die Rundfunkprogramme verbreitet werden, enthält der RStV. In Bezug auf die Weiterverbreitung bestand bereits bislang die Möglichkeit für die zuständige(n) Landesmedienanstalt(en), eine Untersagung auszusprechen(§ 52 RStV i.d.F. des 9. RÄStV, jetzt § 51b RStV i.d.F. des 10. RÄStV). 68 66 HansOLG AfP 2003, 552. 67 Prinz/Peters, Medienrecht – Die zivilrechtlichen Ansprüche, S. 48, 281. 68 Vgl. auch§ 54 Saarl. Mediengesetz zur Untersagung der Weiterverbreitung gegenüber einem Kabelnetzbetreiber. 36 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! Mit In-Kraft-Treten des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. September 2008 wurden nunmehr detaillierte Regelungen zu sog. Plattformen in das Rundfunkrecht aufgenommen. Gem.§ 2 Abs. 2 Nr. 10 RStV ist Anbieter einer Plattform, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien(Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet. Kein Plattformanbieter ist dagegen, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet. Anbieter ist somit derjenige, der ein Gesamtangebot präsentiert und den Endkontakt zum Kunden herstellt. Rundfunkveranstalter ist dagegen gem.§ 2 Abs. 2 Nr. 11 RStV derjenige, der ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet. Der Plattformanbieter ist gem.§ 52a Abs. 2 RStV für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Plattformbetreiber nicht für fremde Programme und fremde Dienste verantwortlich ist, wobei in diesem Kontext unter»fremden Programmen« diejenigen Programme zu verstehen sind, die von einem(anderen) Rundfunkveranstalter stammen und nun Teil des Gesamtangebots des Plattformbetreibers sind. Explizit geregelt wurde der Fall, dass bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, diese Anbieter zur Umsetzung der Verfügung verpflichtet sind. Wenn Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen für Programme und Dienste nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend sind, dann können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs auch gegen den Plattformanbieter gerichtet werden, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. 69 Schließlich 69 Für Telemedien ähnlich§ 59 Abs. 4 RStV:»(4) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach§ 7 des Telemediengesetzes als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 3 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den§§ 8–10 des Telemediengesetzes gerichtet werden, II. Die Verantwortlichkeit des Informationsmittlers in klassischen Medien 37 darf der Plattformanbieter gem.§ 52a Abs. 3 Satz 2 RStV lediglich technische Veränderungen vornehmen, die allein einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen; ohne Zustimmung des Anbieters der Programme und vergleichbaren Telemedien inhaltlich oder in sonstiger Weise technisch auf die Informationen Einfluss zu nehmen, ist ihm also untersagt(Satz 1). 3. Gegenstand eines Haftungsanspruchs Nun gilt es zu klären, worauf gehaftet wird. Verlage wie auch Sende­anstalten sind als Unternehmen grundsätzlich(straf- und) zivilrechtlich für die Folgen der von ihnen stammenden oder ihnen zuzurechnenden Äußerungen verantwortlich. Sie können zudem unter Umständen als Störer für Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz haften. Ein Unterlassungsanspruch aus der analogen Anwendung von § 1004 BGB setzt dabei eine unwahre Tatsachenbehauptung, eine wahre aber rechtsverletzende Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung, die eine Schmähkritik darstellt, voraus. Während sich eine Tatsachenbehauptung auf objektive Umstände bezieht, die dem Beweis zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinungsäußerung um eine subjektive, nicht verifizierbare Äußerung. In Anwendung dieser Unterscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Verlag einen Roman veröffentlichen darf, der Details aus dem Leben realer Personen enthält, wenn bzgl. der zentralen Personen eine deutliche Verfremdung vorliegt. In der Regel gebührt dann der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG der Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht der realen Person. 70 Zulässig ist auch die Veröffentlichung von Bildern vom Haftausgang einer prominenten Person, wenn dadurch dessen Resozialisierung nicht gefährdet wird und die Bilder auch sonst keine unzumutbare sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.§ 7 Abs. 2 des Telemediengesetzes bleibt unberührt.« Siehe auch§ 7 Abs. 2 Satz 2 TMG für die von diesem Gesetz erfassten Diensteanbieter. 70 BGH, Urt. v. 10.6.2008, VI ZR 252/07 – Esra. 38 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! Beeinträchtigung darstellen. Eine solche Bildveröffentlichung ist insbesondere im Zusammenhang mit der Frage zulässig, ob Prominente im Strafvollzug eine bevorzugte Behandlung erfahren. 71 Prominente können dagegen von Verlagen die Unterlassung einer Bildveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über ihren Gesundheitszustand verlangen, da hier regelmäßig der Schutz der Privatsphäre gegenüber der Pressefreiheit überwiegt. 72 Der Persönlichkeitsschutz einer Politikerin geht dann nicht dem Berichterstattungsinteresse einer Zeitung vor, wenn ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums wegen des Tags zuvor erfolgten Rücktritts aus dem Amt anzuerkennen ist. 73 Im Falle eines bereits begangenen Verstoßes kann ein Verlag jedoch nicht auf Unterlassung der Veröffentlichung»kerngleicher« Bilder in der Zukunft in Anspruch genommen werden, da die Prüfung eines Unterlassungsbegehrens in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre erfordert. Eine solche Interessenabwägung setzt jedoch immer zwingend die Kenntnis der konkreten Umstände voraus. 74 Vom Verlag kann unter Umständen ein Widerruf oder eine Richtigstellung verlangt werden. Beide Mittel betreffen den Fall, dass von dem verbreitenden Medium selbst erklärt wird, dass eine zuvor verbreitete Information unzutreffend war. Im Fall eines(fahrlässigen) Verstoßes gegen die journalistische Sorgfaltspflicht kann sich ein Anspruch auf den Ersatz eines materiellen Schadens ergeben. Fahrlässigkeit kann dann nicht angenommen werden, und somit keine Haftung des Verlages oder Veranstalters vorliegen, wenn eine Agenturmeldung ungeprüft übernommen wird, auf deren Richtigkeit vertraut werden durfte, 71 BGH, Urt. v. 28.10.2008, VI ZR 307/07. 72 BGH, Urt. v. 14.10.2008, VI ZR 256 u. VI ZR 260/06. 73 BGH, Urt. v. 24.6.2008, VI ZR 156/06. 74 BGH, VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06, a.a.O. II. Die Verantwortlichkeit des Informationsmittlers in klassischen Medien 39 sowie im Falle der Übernahme von Behördenangaben. 75 Ein immaterieller Schadensersatz wird dem Betroffenen seit der»Herrenreiter«-Entscheidung des BGH bei schweren Persönlichkeitsverletzungen zuerkannt. 76 Schließlich gibt es für einen durch die Vermittlung einer Information Betroffenen die Möglichkeit, eine Gegendarstellung zu verlangen. Hierbei handelt es sich um das einzige Rechtsmittel im Medienrecht, das keine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Berichterstattung erfordert. Zudem ist sie unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Berichterstattung. 77 Das BVerfG sieht in diesem Anspruch die Ausgestaltung des Rechts einer Person, über die eigene, auch mediale Darstellung selbst bestimmen zu können. 78 Eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung wird dann angenommen, wenn sie sich auf eine eindeutige Behauptung in einem Bericht bezieht. Die Pressefreiheit genießt dagegen Vorrang, wenn sich der Betroffene im Falle einer mehrdeutigen Äußerung lediglich durch eine fernliegende Deutung des Textes»nachteilig dargestellt« fühlt. Die Deutung des Betroffenen muss sich vielmehr als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen. 79 Ein Gegendarstellungsanspruch kann auch solche Tatsachen betreffen, die lediglich »verdeckt« in einem Artikel enthalten sind. 80 Die Regelungen zur Gegendarstellung in den Landespressegesetzen unterscheiden sich nur gering. 81 Die Gegendarstellungspflicht wird durch den Abdruck der Gegendarstellung erfüllt. Das anzuwendende Recht richtet sich 75 LG Oldenburg AfP 1988, 79; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 723. 76 BGH NJW 1958, 827; BGH NJW 1965, 685; BVerfG NJW 1973, 1221. 77 Anders jedoch: Art. 23 AVMD-RL und§ 3 Nr. 9 HessRfG, der eine unwahre Behauptung voraussetzt. 78 BVerfG NJW 1987, 239. 79 BVerfG, B. v. 19.12.2007, Az. 1 BvR 967/05. 80 OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.11.2007, Az. 14 U 148/07. 81 Art. 18 BayMG bestimmt für den privaten Rundfunk, dass die Gegendarstellung entweder gegenüber dem Anbieter oder der Landeszentrale für Neue Medien geltend zu machen ist. 40 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! nach dem Recht am Verlagsort, nicht dagegen nach dem Ort der Druckerei. Als Rechtsgrundlage für die Gegendarstellung im Rundfunk kommen die Rundfunkstaatsverträge bzw. die Landesgesetze über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und/oder die privaten Rundfunkveranstalter und schließlich das Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts(Deutsche Welle) in Betracht. 82 Gem.§ 8 des ARD-Staatsvertrages ist im Rahmen der ARD die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Ihr gegenüber sind Gegendarstellungsansprüche geltend zu machen. Gem. Teil V der Grundsätze für die Zusammenarbeit im ARD-Gemeinschaftsprogramm trägt die einbringende Rundfunkanstalt die redaktionelle Verantwortung für sonstige äußerungsrechtliche Ansprüche, welche die Verbreiterhaftung der anderen Rundfunkanstalten unberührt lässt. 83 82 Im Gegensatz zur Anknüpfung an den Erscheinungsort bei Printmedien wird beim privaten Rundfunk das anwendbare Recht danach bestimmt, durch welche Landesmedienanstalt dem Veranstalter die Zulassung erteilt wurde. 83 Siehe ; http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=vi ew&id=506&Itemid=28 III. Die Haftung des Informationsmittlers in Telemedien 41 I I I. D I E HAF T U NG D ES I N FO RMATI ONS­M ITTLE R S I N TE LE M E D I E N In diesem Kapitel werden die Verantwortlichkeitsregelungen für Telemedien als Informationsmittler dargestellt. Grundsätzlich gilt, dass ein Diensteanbieter für eigene Informa­ tio­nen, die er Nutzern zur Verfügung stellt, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist. Dies hat der Gesetzgeber explizit in § 7 Abs. 1 TMG klargestellt. Schwieriger ist dagegen die Frage zu beantworten, ob und wie derjenige haftet, der zu rechtswidrigen Informationen im Internet einen Link setzt, der zu solchen Informationen den Zugang vermittelt oder solche rechtswidrigen Informationen kurzzeitig auf seinem Server vorhält. Die ECRL stellt Diensteanbieter für gewisse Tätigkeiten von der Verantwortung, somit im Ergebnis von der Haftung, frei. Regelungen darf sich das TMG nicht hinwegsetzen. 84 Die Richtlinie bewirkt eine Vollharmonisierung des auf die Haftung der Provider anwendbaren Rechts der Mitgliedstaaten. Somit verbleibt den nationalen Gesetzgebern bezüglich der Regelungen über die Verantwortlichkeit für reine Durchleitungsdienste, das Caching und das Hosting(Art. 12 bis 14 ECRL) kein Handlungsspielraum. Die Regelungen im TMG begrenzen die Haftung als rechtsgebietsübergreifender sog.»Vorfilter« im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht. Zivilrechtlich von Interesse sind insbesondere Ansprüche auf Auskunft, Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz. Zunächst gilt es zu klären, was unter den Begriff der»Telemedien« zu subsumieren ist. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, die Definition im Rahmen einer Negativabgrenzung vorzunehmen: Gem.§§ 1 TMG, 2 Abs. 1 Satz 3 RStV sind Telemedien alle elektro84 Zutreffend die amtl. Begr. zum EGG, BT-Drs. 14/6098, S. 22. 42 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! nischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste gem.§ 3 Nr. 24 TKG, telekommunikationsgestützte Dienste gem.§ 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk gem.§ 2 RStV sind. Gem.§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter im Sinne des TMG»jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt«. Wenn für den Einzelfall geklärt ist, dass das TMG zur Anwendung gelangt, so ist in einem nächsten Schritt zu klären, ob für den Diensteanbieter eventuell die Haftungsprivilegierungen der §§ 7–10 TMG greifen. Fälle außerhalb der Anwendung dieser Regelungen unterliegen den unterschiedlichen Haftungsmaßstäben des jeweiligen Rechtsgebiets. 85 1. Eigene Inhalte Wie für die anderen Medien Presse und Rundfunk typisch, kann auch bei Telemedien die»Vermittlung« eigener Inhalte im Vordergrund stehen. Nach§ 7 Abs. 1 TMG sind Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Das TMG lässt den Rechtsanwender jedoch auf der Suche nach einer Definition des Begriffs»eigene Informationen« allein. Die ECRL weist ebenfalls keine diesbezügliche Legaldefinition auf und enthält zur Problematik des Bereithaltens eigener Informationen auch keine Vorgaben. Sie befasst sich ausschließlich mit der Haftung für Handlungen»rein technischer, automatischer und passiver Art«, d.h. solche, bei denen die»Tätigkeit(…) auf den technischen Vorgang beschränkt ist«. Inzidenter wird damit zum Ausdruck gebracht, dass das dort verankerte Haftungsregime die Fälle erfasst, in denen die Informationen vom jeweiligen Nutzer eingegeben werden. Eine Verbindung des Vermittlers zu den Informationen besteht hierbei nicht, was u.a. dadurch zum Ausdruck gebracht wird, 85 So auch Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 13/7385 v. 9.4.1997, S. 51. III. Die Haftung des Informationsmittlers in Telemedien 43 dass er»weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information« hat. 86 Fremde Informationen sind also Gegenstand der Privilegierungen der Art. 12–14 ECRL und§§ 8–10 TMG in den Fällen der Durchleitung, Zwischenspeicherung und Speicherung. Für diese technischen Dienstleistungen soll nach der ECRL die Haftung dann ausgeschlossen sein, wenn der Diensteanbieter»in keiner Weise mit der übermittelten Information in Verbindung steht«. Während die ECRL von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen und der fehlenden tatsächlichen und technischen Kontroll- und Einflussmöglichkeit durch den Diensteanbieter ausgeht, unterscheidet das TMG zwischen aus der Sicht des Diensteanbieters eigenen und fremden Informationen. Nach der Gesetzesbegründung zu§ 5 Abs. 1 Teledienstegesetz (der Vorläuferregelung des TMG) sind»eigene Inhalte« auch die von Dritten geschaffenen Inhalte, wenn sich der Diensteanbieter die­se zu Eigen macht. Dies soll dann der Fall sein, wenn objektiv der Wille ersichtlich wird, sich mit dem fremden Inhalt zu identifizieren bzw. für diesen die Verantwortung zu übernehmen, auch ohne dass eine Kontrolle des Inhalts tatsächlich stattfindet bzw. möglich ist. 87 Demnach wurde die Haftung für eine durch die Veröffentlichung diskriminierender Fotomontagen begangene Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits dann angenommen, wenn der Diensteanbieter lediglich die Infrastruktur für eine Internetplattform bereitstellte. 88 Der Einführung eines zusätzlichen Anknüpfungspunktes für die Haftung durch die Figur des»Sich-zu-Eigen-Machens« fremder Informationen könnte jedoch die ECRL entgegenstehen. Diese bewirkt eine Vollharmonisierung der Provider-Haftung, sodass von ihren 86 Vgl. Erwägungsgrund 42. 87 BT-Drs. 13/7385 v. 9.4.1997, S. 19; Spindler in Roßnagel(Hrsg.), Recht der Multimediadienste,§ 5 TDG Rn. 60 ff. 88 OLG Köln, Urt. v. 28.5.2002, MMR 2002, 548, 549. 44 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! Vorgaben auszugehen ist. Die Gefahr der Figur des»Sich-zu-EigenMachens« besteht darin, dass eine fremde Information(also die von einem Nutzer eingegebene) wie eine eigene Information(des Diensteanbieters) behandelt wird. Im Ergebnis wird damit die Verantwortlichkeit des Informationsmittlers im Sinne einer Haftung erweitert 89 , die Privilegierungstatbestände werden eingeschränkt. Erwägungsgrund 44 der ECRL führt aus, dass »[e]in Diensteanbieter, der absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, mehr als»reine Durchleitung« und»Caching«[leistet] und daher den hierfür festgelegten Haftungsausschluß nicht in Anspruch nehmen[kann]«. Im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens soll also auch dann eine Verantwortlichkeit des Vermittlers bestehen, wenn die Information nicht von ihm stammt. Das aus dem Presserecht entlehnte und bereits erläuterte Erfordernis einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Distanzierung von fremden Informationen, ohne deren Vorliegen fingiert wird, dass sich der Anbieter die Informa­tio­ nen»zu Eigen« macht 90 , erscheint daher problematisch. Andererseits wird zu Recht darauf verwiesen, dass das alleinige Abstellen darauf, von wem eine Information(ursprünglich) eingegeben wurde, der Bewertung möglicher nachfolgender»redaktioneller« Handlungen des Diensteanbieters nicht immer gerecht wird. 91 Dieser Gedanke ist ebenfalls bereits in der ECRL angelegt, die als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Haftungsprivi­ legierung unter anderem fordert, dass der Diensteanbieter die Information nicht verändert haben darf – mithin ein mehr als nur 89 Sieber/Höfinger in Handbuch Multimedia Recht, Stand März 2008, 18.1 RdNr. 39 ff. 90 So LG Hamburg, Urt. v. 27.4.2007, MMR 2007, 450 ff., das die ausdrückliche Distanzierung des Forenbetreibers verlangt. 91 Ausführlich Ukrow in Roßnagel, Recht der Multimediadienste,§ 6 MDStV Rn. 79 ff. III. Die Haftung des Informationsmittlers in Telemedien 45 technischer Zusammenhang seiner Tätigkeit zu der»fremden Information« vorliegt. Content-Provider Eine zentrale Stellung unter den Vermittlern eigener Informatio­ nen nehmen die Content-Provider ein. Unter einem Content-Provider versteht man denjenigen, der eigene Inhalte erstellt(und ggf. auch fremde Inhalte einbindet), die er über das Telemedium Dritten zugänglich macht. Der klassische Fall ist der Webseitenbetreiber im Internet. Wer auf seiner Website eigene Inhalte zur Nutzung bereithält, ist für diese gemäß§ 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Grundsätzen verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine private Homepage oder um ein kommerzielles Angebot handelt. Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten Auch in Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten i.S.d.§ 54 Abs. 2 RStV werden eigene Inhalte vermittelt. Solche Telemedien zeichnen sich dadurch aus, dass sie insbesondere die vollständige oder teilweise Wiedergabe von Inhalten periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild zum Gegenstand haben. Sie haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Je nach Ausgestaltung können diese Telemedien auch fremde Informationen vermitteln; werden Nachrichten verbreitet, so sind sie vom Anbieter vorab mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Gem. § 55 Abs. 2 RStV müssen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. 2. Fremde Inhalte Häufig werden fremde Informationen bereitgestellt, da sich Vermittler dann nicht selbst um die Beschaffung der zu verbreitenden Information kümmern. Hier haben sich mehrere Möglichkeiten der Informationsvermittlung herauskristallisiert, wobei an dieser 46 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! Stelle betont werden soll, dass sich die anzutreffenden Formen mit der technischen Entwicklung ständig verändern bzw. erweitern, sodass die vorliegenden Ausführungen nur eine Momentaufnahme darstellen können. Im Folgenden sollen die einzelnen Anwendungsformen in ihrer juristischen Behandlung näher beleuchten werden. Spezielle Regelungen über die Haftung für fremde Informationen finden sich in den§§ 9, 10 TMG. Gem.§ 9 sind Diensteanbieter (Cache-Provider) für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung von Informationen, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, wenn sie die Informationen nicht verändern. Gem.§ 10 TMG sind Diensteanbieter(Host-Provider) für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, wenn sie keine(positive) Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung bzw. Information haben oder sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, nachdem sie diese Kenntnis erlangt haben. Haftung als Täter oder Teilnehmer einer rechtsverletzenden Handlung Wie bereits gesehen, haftet ein Diensteanbieter nach den allgemeinen Gesetzen dann als Täter auf Unterlassung und Beseitigung (z.B.§ 3 UWG,§§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 MarkenG,§ 1004 BGB), wenn er selbst rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält(eigene Inhalte, vgl. oben). Wer Teilnehmer einer Tat ist, durch die rechtswidrige Inhalte zur Verfügung gestellt werden, trägt hierfür die Verantwortung. Die diesbezügliche Gehilfenstellung setzt aber zumindest bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss. 92 92 BGHZ 148, 13, 17 – ambiente.de; BGH MMR 2004, 668, 671 – Internetversteigerung I. III. Die Haftung des Informationsmittlers in Telemedien 47 Haftung als Störer für fremde Rechtsverletzung a) Grundsätze der Störerhaftung im Internet Wenn ein solches Bewusstsein dem Gehilfen nicht nachgewiesen werden kann, kommen die Grundsätze der Störerhaftung zur Anwendung: Derjenige, der, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beiträgt, kann als Störer in Anspruch genommen werden. Unter Umständen kommt auch eine Inanspruchnahme als Nichtstörer in Betracht. Fraglich ist, ob für denjenigen Diensteanbieter, der fremde Informationen übermittelt, speichert oder zum Abruf bereithält, auch für die verschuldensunabhängige Störerhaftung die Haftungsfreistellungen der§§ 8–10 TMG gelten. Die Frage betrifft vor allem die Störerhaftung von Online-Handelsplattformen für marken- oder urheberrechtsverletzende Angebote ihrer Nutzer sowie von Meinungsforen für ehrverletzende Beiträge. Weder das TMG noch die ECRL sind hier eindeutig. Es wird darauf verwiesen, dass Art. 12 Abs. 3, 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 ECRL für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen,»nach[ihrer] Rechtsordnung« vom Diensteanbieter zu verlangen, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Auch soll die Systematik im TMG dafür sprechen, dass in Fällen der Störerhaftung die Haftungsprivilegierungen der§§ 8–10 TMG nicht greifen. 93 § 7 Abs. 2 TMG steht unter der Überschrift»Allgemeine Grundsätze«. Deshalb soll davon auszugehen sein, dass§ 7 Abs. 2 TMG die Grundregel aufstellt, die §§ 8–10 TMG dagegen die Ausnahmen hierzu enthalten. Allerdings ergibt sich aus§ 7 Abs. 2 TMG nur für einen Teil der Störerhaftung eine Festlegung, nämlich für Ansprüche auf Entfernung und Sperrung. Bei Ansprüchen, die wie Schadensersatz und Auskunft darüber hinausgehen, sind zunächst die§§ 8–10 TMG zu prüfen. 93 So auch BGH(Internetversteigerung I und Internetversteigerung II), der dies jedoch damit begründet, dass das Wort»Verantwortlichkeit« in§ 10 TMG nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung betreffe. Vgl. ausführlich, auch zur Kritik, Hartmann in: Wandtke(Hrsg.), Medienrecht – Praxishandbuch, S. 1444 ff. 48 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! Dies führt im Ergebnis dazu, dass ein Diensteanbieter für fremde Informationen auf Unterlassen in Anspruch genommen werden kann. Um zu verhindern, dass die Störerhaftung unverhältnis­ mäßig weit auf Dritte erstreckt wird, die selbst ja keine rechtswidrige Handlung vorgenommen haben, setzt eine Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Der Umfang der jeweiligen Pflicht richtet sich dabei danach, ob sie für den Störer in Anspruch Genommenen zumutbar ist. 94 Nach Auffassung der Rechtsprechung ist eine Prüfpflicht dann nicht mehr zumutbar, wenn das Geschäftsmodell des Betroffenen in Frage gestellt würde. 95 Begründet wird dies mit Hinweis darauf, dass ein Presseunternehmen in einem vergleichbaren Fall, z.B. in Bezug auf den Anzeigenteil einer Zeitung, nicht haften würde. Allerdings verlangt der BGH von Forenbetreibern und Internetmarktplätzen die Verwendung von Filtersoftware, solange Merkmale vorhanden sind, die mittels eines Suchsystems herausgefiltert werden können. 96 In Fällen unlauteren Wettbewerbs bezieht sich die Rechtsprechung dann, wenn es um einen Unterlassungsanspruch geht, auf die deliktsrechtlichen Kategorien von Täterschaft und Teilnahme; sie knüpft an die im Recht der unerlaubten Handlung entwickelte Figur der Verkehrssicherungspflicht an. 97 In dem Fall, der einer aktuellen Entscheidung zugrunde lag, wurden auf einer Internet­auktionsplattform jugendgefährdende Medien angeboten. Der BGH war der Auffassung, dass der Betreiber durch die Eröffnung einer Plattform eine ganz erhebliche Gefahr geschaffen hat, dass jugendgefährdende Schriften auch gegenüber Jugendlichen verkauft werden können. Daraus leite sich eine wettbewerbsrechtliche Verkehrssicherungspflicht ab, dies 94 BGH GRUR 1997, 313, 315 – Architektenwettbewerb; BGH GRUR 1999, 418, 419 – Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 – ambiente.de; BGH MMR 2004, 668, 671 – Internetversteigerung I, BGH MMR 2007, 507 ff. – Internetversteigerung II. 95 BGH MMR 2004, 668, 671 – Internetversteigerung I. 96 BGH MMR 2007, 507 ff. – Internetversteigerung II. 97 BGH WRP 2007, 1173 ff. – Jugendgefährdende Medien bei eBay. III. Die Haftung des Informationsmittlers in Telemedien 49 nach Möglichkeit zu unterbinden. Ein Verstoß hiergegen begründet nach Auffassung des Gerichts eine täterschaftliche Haftung nach den Vorschriften des Unlauterkeitsrechts. V erkehr s s i c herung s p f li c ht Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat Vorsorge in Form von geeigneten und zumut­ baren Maßnahmen dafür zu treffen, dass hiervon keine Verletzung der Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit ausgeht. Ausformungen der V. sind die Sorgfalts-, Aufsichts- und Prüfpflichten. Dies bedeutet, dass von einem solchen Plattformbetreiber u.U. neben Sperrung und Beseitigung auch Schadensersatz und Auskunft verlangt werden können, weil er eine Infrastruktur zur Vermittlung von Informationen zur Verfügung gestellt hat. Welche Tragweite diese Entscheidung hat, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen. Sie verpflichtet auf jeden Fall den Betreiber einer Plattform dazu, diese zu pflegen und zu überwachen. Dies bedeutet auch, soweit zumutbar, die Pflicht zur Installation von Filtermechanismen. Auf die Verletzung anderer Rechtsgüter(z.B. Markenrechte) kann diese Rechtsprechung(noch) nicht übertragen werden. Hier gelten weiterhin die oben dargestellten Grundsätze zur Störerhaftung. b) Vorab-Kontrolle und vorbeugendes Unterlassen Immer wieder stellt sich die Frage, ob von Informationsvermittlern verlangt werden kann, fremde Informationen vorab zu untersuchen. Gem.§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, der Art. 15 Abs. 1 ECRL umsetzt, sind Diensteanbieter»nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen«. Erwägungsgrund 47 der ECRL führt jedoch aus, dass nur Überwachungspflichten»allgemeiner Art« ausgeschlossen sind, während die Mitgliedstaaten Überwachungspflichten»in spezifischen Fällen« vorsehen können. Eine allgemeine Überwachungspflicht läge dann vor, wenn ein Diensteanbieter verpflichtet ist, vorbeugend alle gespeicherten 50 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! oder übermittelten Informationen auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies hieße im Ergebnis, dass der Diensteanbieter von unbekannten Informationen Kenntnis nehmen müsste. Strikt davon zu trennen sind die zumutbaren Prüfpflichten, die eine konkrete Information betreffen. Eine Haftung als Störer setzt, wie oben dargelegt, die Verletzung einer Prüfpflicht voraus. An dieser Stelle sei zur Verdeutlichung eine Parallele zur Presse gezogen: Es wurde aufgezeigt, dass vor Veröffentlichung von Dritt­ anzeigen nur sehr eingeschränkte Prüfpflichten bestehen und weder der Verlag noch der Verantwortliche für den Anzeigenteil vorliegende Werbeanzeigen auf Verstöße gegen das Heilmittel­ werbe­gesetz überprüfen müssen(oben II 1.). Im Ergebnis betrifft das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten in§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG nur Pflichten im Hinblick auf eine vorzeitige Kenntnisnahme 98 von Informationen, nicht dagegen die zumut­ bare Überprüfung einer bereits bekannten Information. Die Rechtsprechung bezieht darüber hinaus auch»kerngleiche Verstöße« in die Betrachtung dessen mit ein, was ein Informationsvermittler zu unterlassen hat. 99 Von den Informationsvermittlern wird somit nach der erstmaligen Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung die Errichtung einer Vorab-Kontroll-Infrastruktur verlangt, um gleichartige Verstöße feststellen und beseitigen zu können. Es erscheint fraglich, ob den Diensteanbietern damit nicht genau das abverlangt wird, wovor sie§ 7 Abs.2 Satz 1 TMG bewahren will. 100 98 Somit ist die Kenntnisnahme unabhängig von der Mitteilung der Umstände durch den Rechteinhaber oder einen Dritten gemeint. 99 BGH MMR 2004, 668, 672 – Internetversteigerung I. 100 Zutreffend OLG Düsseldorf MMR 2004, 315, 316. Wer ein privates Angebot im Internet betreibt, ist nicht verpflichtet, die Darstellungen aus professionellen Medien, die er auf seine eigene Website übernimmt, auf deren Richtigkeit zu überprüfen, LG Berlin, B. v. 11.9.2008, Az. 27 O 829/08. Bzgl. der Presse gilt das unter II. 1. dargestellte Agenturprivileg. Vgl. auch Sieber/Höfinger in Handbuch Multimedia Recht, Stand März 2008, 18.1 RdNr. 57. III. Die Haftung des Informationsmittlers in Telemedien 51 Hier ist wiederum ein Vergleich zum Presse- und Rundfunkrecht hilfreich. Der für diese Medien Verantwortliche kommt mit einem konkreten, evtl. rechtsverletzenden Inhalt in Kontakt, hat also von diesem vor der Verbreitung Kenntnis. Er kann somit bewusst entscheiden, ob dieser Inhalt, der etwa gegen eine Unterlassungsverpflichtung verstoßen könnte, dennoch verbreitet wird. Diese Möglichkeit hat der Informationsvermittler und Diensteanbieter i. S.d. TMG nicht. Er kann aber dennoch mit der Behauptung konfrontiert werden, dass er gegen eine zuvor durch gerichtliche Entscheidung festgestellte Unterlassungspflicht verstoßen habe. Dann muss ein Gericht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beurteilen, ob er seiner Verpflichtung, künftige identische Rechtsverletzungen zu verhindern, gerecht geworden ist. In einem Fall hielt das Gericht hierzu fest, dass einen Suchmaschinenbetreiber kein Verschulden an einem kerngleichen Verstoß traf, da eine effektive Kontrollmöglichkeit unter den konkreten Umständen fehlte. 101 Wenn aber grundsätzlich die Verpflichtung bestehen kann, auch sog. kerngleiche Verstöße zu unterlassen, so stellt sich die Frage, ob der Diensteanbieter somit auch zu vorbeugendem Unterlassen verpflichtet werden kann. Gem.§ 7 Abs. 2 Satz 2 TMG kann ein Informationsmittler nach den allgemeinen Regeln für die Entfernung von Informationen oder die Sperrung ihrer Nutzung verantwortlich sein. Dies setzt zunächst eine Anspruchsgrundlage auf Beseitigung oder Unterlassung nach Deliktsrecht, Urheberrecht, 101 LG Berlin MMR 2005, 786 ff., welches einen Suchmaschinenbetreiber zunächst auf Unterlassung verurteilte, weil bei einer Suchanfrage mit dem Namen der Klägerin und dem Stichwort»nackt« Treffer auftauchten und ­diese aus Sicht des Gerichts den falschen Eindruck erweckten, es existierten im WWW Nacktfotos der Klägerin. Nachdem auch weiterhin einschlägige Suchtreffer angezeigt wurden, stellte das Gericht jedoch im Vollstreckungsverfahren fest, dass den Betreiber mangels effektiver Kontrollmöglichkeiten kein Verschulden an einem kerngleichen Verstoß treffe. Der Suchmaschinenbetreiber müsse nur verhindern, dass die im Tenor konkret bezeichneten Treffer erneut in der Ergebnisliste auftauchen, nicht dagegen vergleichbare Rechtsverletzungen. 52 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! Markenrecht, etc. voraus. Ist eine solche vorhanden, so fällt es gleichwohl schwer, vorbeugendes Unterlassen als»Entfernung« oder»Sperrung« i.S.d.§ 7 Abs. 2 Satz 2 TMG aufzufassen, denn vor der erstmaligen Begehung einer rechtswidrigen Handlung gibt es eine konkrete – gespeicherte oder übermittelte – Information, die »entfernt« oder»gesperrt« werden könnte, eigentlich noch nicht. Dennoch nimmt der BGH an, dass ein Diensteanbieter vorbeugend zum Unterlassen verurteilt werden kann . 102 3. Einzelfälle zur Haftung von Informationsvermittlern bei Telemedien Im Folgenden werden bezüglich einzelner Informationsvermittler sowohl die Regelungen des TMG als auch die Rechtsprechung dargestellt. Betrachtet wird dabei die»Kern«-Infrastruktur des Internets, die dem technischen Vertrieb von Informationen dient. Haftung technischer Dienstleister a) Access-Provider Eine zentrale Rolle im Rahmen der Bereitstellung der Infrastruktur zur Vermittlung von Informationen nehmen die Access-Provider (§ 8 TMG) ein. Diese ermöglichen dem Internetnutzer den Zugang zum Internet und somit zu fremden Informationen. Charakteristisch für die Dienstleistung eines Access-Providers ist es zudem, dass er neben dem bloßen technischen Kommunikationsvorgang keine Informationen bereithält. Gem.§ 8 TMG ist ein Diensteanbieter für fremde Informationen, die er in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder zu denen er den Zugang zur Nutzung vermittelt, nicht verantwortlich, wenn er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt und die übermittelten Informatio­nen 102 BGH MMR 2007, 507 ff. – Internetversteigerung II. III. Die Haftung des Informationsmittlers in Telemedien 53 nicht ausgewählt oder verändert hat. 103 Ein Access-Provider erbringt daher eine inhaltsneutrale Leistung. Somit ist er nicht für rechtswidrige Webseiten verantwortlich, die über seinen InternetZugang aufgerufen werden können. 104 Ein Anspruch auf Sperrung gegen den Access-Provider scheidet somit grundsätzlich aus. 105 In Belgien wurde ein Access-Provider dazu verurteilt, den Up- und Download urheberrechtsgeschützter Inhalte mit technischen Maßnahmen zu unterbinden. 106 In Dänemark wurde ein Provider dazu verurteilt, den Zugang zum schwedischen Torrent-Tracker The Pirate Bay zu sperren. 107 The Pirate Bay bietet selbst nicht unmittelbar Dateien zum Download, sondern nur Torrent-Dateien, die auf Download-Orte im Netz verlinken. Die australische Regierung plant, Internetprovider zur Implementierung eines Filtersystems für»unerwünschte Webinhalte« zu veranlassen. Die zuständige Telekommunikationsbehörde Australian Communications and Media Authority(ACMA) hat daraufhin mit der Erstellung einer Blacklist begonnen, in der die zu blockierenden Websites aufgenommen werden sollen. 108 103 Umfänglich zur Haftung von Access-Providern(und Host-Providern), insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Jugendmedienschutzund das Urheberrecht, und zur Inanspruchnahme der Diensteanbieter Frey/ Rudolph, Rechtsgutachten zur Evaluierung des»Haftungsregimes für Hostund Access-Provider im Bereich der Telemedien«, 2008, abrufbar unter: ; http://www.bvdw.org/medien/rechtsgutachten-zum-haftungsregime-fuerprovider?media=261 104 OLG Frankfurt, B. v. 22.01.2008, Az. 6 W 10/08; LG Kiel, Urt. v. 23.11.2007, Az. 14 O 125/07. 105 Im Jahr 2002 erwirkte die Bezirksregierung Düsseldorf Sperrungsverfügungen gegen zahlreiche Access-Provider in Bezug auf ausländische rechtsextreme Internet-Angebote. Diese wurden von den Verwaltungsgerichten bestätigt. Die Kommission bewertete das Vorgehen in ihrem Ersten Anwendungsbericht zur ECRL als kritisch, vgl. KOM(2003) 702 endg., Fn. 65. 106 ; http://www.heise.de/newsticker/meldung/92309 107 ; http://www.heise.de/newsticker/Daenisches-Gericht-bestaetigt-Sperrungs­ verfuegung-gegen-Torrent-Tracker--/meldung/119578 108 Gegner sprachen von einer geplanten»Great Wall of Australia«, ; http:// www.zdnet.de/news/tkomm/0,39023151,39199001,00.htm 54 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! b) Hosting Ein Host-Provider ist der»klassische« Vermittler fremder Informationen im Internet. Er stellt Dritten auf seinem Server Speicherplatz für deren Inhalte samt der Kommunikationsfunktion des Servers zur Verfügung. Diese Inhalte können dann durch die Nutzer vom Server des Host-Providers abgerufen werden. Provi d er sind technische Dienstleister, die im Bereich des Internet den Zugang zu diesem vermitteln(Access-P.), fremde Inhalte speichern und zum Zugriff bereit halten(Host-P.) oder eigene Inhalte anbieten(Content-P.). Der Host-Provider kann in den Genuss der Haftungsprivilegierung des§ 10 TMG kommen. Allerdings stellt§ 10 Satz 1 Nr. 1 TMG unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Gewährung einer Haftungsprivilegierung. Die Norm unterscheidet danach, ob es sich um eine zivilrechtliche oder um eine strafrechtliche Angelegenheit handelt. Das strafrechtliche Haftungsprivileg wird bereits dann gewährt, wenn der Diensteanbieter keine(positive) Kenntnis des Inhaltes oder seiner rechtswidrigen Nutzung hat. Die Gewährung des Haftungsprivilegs bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erfordert hingegen, dass dem Diensteanbieter keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Handlung ergibt. Eine die Haftung begründende Kenntnis ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände vorliegen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit ohne weiteres ableiten lässt, und sich der Diensteanbieter deren Kenntnis absichtlich verschließt. Die ECRL macht bezüglich der Kenntnis keine Vorgaben. Es ist folglich davon auszugehen, dass bei einem Host-Provider bereits bei Umstandskenntnis eine Sperrpflicht gegeben ist. III. Die Haftung des Informationsmittlers in Telemedien 55 c) Sharehosting Eine Ausprägung der Möglichkeit, Informationen an Dritte zu vermitteln, stellt das sog. Sharehosting dar. 109 Der Sharehoster bietet Dritten Speicherplatz an. Der sog. Veröffentlicher lädt zunächst seine Daten in den Speicher des Sharehosters. Anschließend erhält er automatisiert einen Link, mit dessen Hilfe die Daten abgerufen werden können. Jeder, der diesen Link kennt, kann nun die entsprechenden Daten downloaden. Das Sharehosting ist u.a. beliebt in Filesharing-Kreisen. Im Gegensatz zu Tauschbörsen enthält das Angebot des Sharehosters keine Funktion, um gezielt z.B. nach Musikstücken, Filmen oder Software zu suchen. Uneinheitlich zeigt sich die Rechtsprechung beim Thema Haftung des Sharehosting-Anbieters als Mitstörer. Insbesondere bei der Frage, was vom Hoster zumutbarer Weise verlangt werden kann, um zukünftige kerngleiche Verstöße zu verhindern, gibt es ein breites Spektrum an Meinungen in der Rechtsprechung. Während es in einem Fall als unzumutbar angesehen wurde, den Hoster zu verpflichten, eine dreistellige Zahl von Links zu überprüfen 110 , ging ein anderes Gericht davon aus, dass der Hoster als Störer wirksame Maßnahmen durchführen muss, um zukünftige Urheberrechtsverletzungen auszuschließen; eine Registrierungspflicht in Verbindung mit dem sog. PostIdent-Verfahren sei hierzu zu zählen. Sollte dies nicht helfen, so müsse der Dienst komplett eingestellt werden. 111 Auf weitere Haftungsfragen im Zusammenhang mit Filesharing wird später noch im Einzelnen einzugehen sein. d)  Caching Beim Caching steht die zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung von Informationen im Vordergrund. Hierdurch wird eine effizientere Übermittlung angefragter Informationen an andere Nutzer 109 Der Bekannteste unter diesen Anbietern dürfte Rapidshare sein. 110 OLG Köln, Urt. v. 21.09.2007, Az. 6 U 86/07, MMR, 2007, 786, 787f. 111 LG Düsseldorf, Urt. v. 23.1.2008, Az. 12 O 246/07. 56 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! möglich. Häufig benötigte Informationen werden direkt aus dem Zwischenspeicher(Cache) abgerufen; ein erneutes Laden des gesamten Inhalts ist deshalb nicht erforderlich. Dies führt zu einer Reduzierung der Zugriffszeiten für die anfragenden Nutzer. Gem.§ 9 TMG sind Diensteanbieter für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich nicht verantwortlich. In der Praxis hat sich hier besonders der Dienst Usenet hervor­ getan, welcher auch als das»Schwarze Brett« im Internet bezeichnet wird. Hierbei handelt es sich um ein Netzwerk, in dem Informa­ tionen ausgetauscht werden können. Es kann nicht nachvollzogen werden, wer die einzelnen Informationen dort platziert hat. Im Falle von Usenet können Daten keinem User des Dienstes konkret zugeordnet werden. Zur Frage, ob der Betreiber eines Usenet-Servers als Störer z.B. für Urheberrechtsverletzungen haftet, finden sich in der Rechtsprechung unterschiedliche Antworten. Eine Meinung will die Haftung damit begründen, dass sie den Anbieter als Host-Provider einstuft. 112 Diese Einordnung ist bereits aus technischer Sicht nicht leicht nachzuvollziehen: Die in Newsgroups zusammengefassten Informationen werden dezentral auf vielen verschiedenen Servern gespeichert. Gegen eine Haftung wird auch angeführt, dass der Betreiber nicht verpflichtet ist, das Usenet ständig darauf zu überprüfen, ob ein Beitrag Urheberrechte Dritter verletzt. 113 112 LG Düsseldorf, Urt. v. 23.5.2007, Az. 12 O 151/07, eine Haftung bejahend ebenfalls LG Hamburg, Urt. v. 15.6.2007, Az. 308 O 325/07. 113 So auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.1.2008, Az. 1-20 U 95/07; LG München, Urt. v. 19.4.2007, Az 7 O 3950/07, lehnt eine Haftung mit Hinweis darauf ab, eine händische Überprüfung der vielen hundert Terabytes, die täglich das Usenet durchlaufen, sei unzumutbar. III. Die Haftung des Informationsmittlers in Telemedien 57 Haftung der Anbieter von(Kommunikations-)Plattformen a) Blogs/Foren Die Informationsvermittlung im Internet erfolgt zunehmend auch über die sog. Weblogs(Mischung aus engl. World Wide Web und Log für Logbuch), meist abgekürzt als Blog. Hierbei handelt es sich um auf Websites geführte und damit grundsätzlich von jedermann einsehbare Tagebücher oder Journale. Das Hauptkennzeichen von Weblogs ist ihre sowohl für den Herausgeber(»Blogger«) als auch für seine Leser einfache Handhabung. Je nach Ausgestaltung des Blogs können auch Dritte Kommentare abgeben, so dass Blogs der Vermittlung von(aus Sicht des Blogbetreibers) eigenen und fremden Informationen dienen können. Kann einen Blog-Betreiber eine Vorab-Prüfpflicht für Beiträge Drit­ter treffen?§ 10 TMG sieht den Anbieter ab dem Zeitpunkt der Kenntnis in der Pflicht. Zutreffend abgelehnt wurde von einem Gericht eine generelle Pflicht zur»Vorab-Zensur« für Weblogs: Das Betreiben eines Blog oder eines Forums steht unter dem Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit. Vorab-Prüf- und Überwachungspflichten würden zu einer unangemessenen Belastung für die Forenbetreiber führen, das Modell des Internetforums/Blogs somit insgesamt in Frage stellen. 114 Etwas anders soll gelten, wenn der Blog-Betreiber durch den Inhalt seines eigenen Beitrags damit rechnen muss, dass Dritte rechtswidrige Beiträge einstellen, etwa weil er sich mit seiner ursprünglichen Äußerung»in den Grenzbereich des persönlichkeitsrechtlich Zulässigen« begeben hat. 115 Eine solche Sichtweise ist problematisch, da ein Blog-Betreiber gerade bei kritischen Themen, die erfahrungsgemäß schnell zu provozierenden Kommentaren führen können, stets der Gefahr der Haftung ausgesetzt ist. Damit wäre ein sog.»chilling effect« gerade in dem Bereich der Kommunikation verbunden, der für die Meinungsbildung besonders relevant ist und häufig kontrovers geführt wird – und 114 So zutreffend AG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.7.2008, Az. 31 C 2575/07-17; ebenso AG München, Urt. v. 6.6.2008, Az. 142 C 6791/08. 115 LG Hamburg, Urt. v. 4.12.2007, Az. 324 0 794/07. 58 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! deshalb durch die Grundrechte in gesteigertem Maße vor Eingriffen geschützt wird. Als ausreichend muss vielmehr angesehen werden, wenn der Betreiber die im Blog eingestellten Beiträge regelmäßig überprüft. Das Gleiche gilt für Foren. 116 b)  Internetplattformen Zahlreiche für den Dienstanbieter fremde Informationen werden im Rahmen von sog. Internetplattformen vermittelt. Je nach Verwendungszweck haben sich unterschiedliche Plattformen herausgebildet, von denen nun, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, einige näher erläutert werden. Es ist allgemein anerkannt, dass§ 10 TMG – über den Wortlaut hinaus – neben dem klassischen Host-Provider, also einem Diensteanbieter, der Speicherplatz für Webauftritte seiner Kunden bereithält, auch andere Diensteanbieter in seinen Anwendungsbereich einbezieht, wenn diese fremde Informationen speichern und verbreiten. Somit werden Versteigerungs- und sonstige Online-Plattformen wie Social Networks erfasst. 117 Keine Anwendung finden soll§ 10 TMG jedoch, wenn sich ein Betreiber eines Themenportals die von Dritten eingestellten Inhalte zu Eigen macht. Dies ist dann der Fall, wenn die Inhalte der Dritten den»redaktionellen Kerngehalt« des gesamten Angebots ausmachen. 118 (1)  Auf sog. Versteigerungsplattformen wie eBay werden fremde Geschäfte vermittelt. Hier erhalten Nutzer die Möglichkeit, auf Produkte oder Dienstleistungen zu bieten. Wer auf seiner Internet-Auktionsplattform die Möglichkeit einräumt, Kunstwerke zu»versteigern«, soll uneingeschränkt als 116 Somit ist dem OLG Hamburg, Urt. v. 22.8.2006, Az. 7 U 50/06, nicht zuzustimmen, das für einen Forenbetreiber eine Vorab-Prüfpflicht annimmt, wenn es dort in der Vergangenheit schon rechtswidrige Beiträge gegeben hat. 117 Lehmann/Rein, CR 2008, 97, 98; BGH, Urt. v. 12.7.2007, K&R 2007, 517, 518 – Jugendgefährdende Medien bei eBay; LG Hamburg, Urt. v. 4.12.2007, MMR 2008, 265f. 118 OLG Hamburg, Urt. v. 26.9.2007, Az. 5 U 165/06. III. Die Haftung des Informationsmittlers in Telemedien 59 Gehilfe verantwortlich sein, wenn nach dem zugrunde liegenden Geschäftsmodell die Abbildungen der Kunstwerke über die Dauer des Verkaufs hinaus i. S.d.§ 19a UrhG öffentlich zugänglich(online abrufbar) gemacht werden. Dies wird damit begründet, dass dem Geschäftsmodell dann die Verwirklichung von Rechtsverstößen immanent sei. 119 Eine(Störer-)Haftung des Betreibers einer Internetplattform für Markenrechtsverletzungen Dritter kommt dagegen erst nach positiver Kenntnis des Betreibers von einer Rechtsverletzung in Betracht. 120 Üblicherweise ist das Interesse von Nutzern, ihre Identität geheim zu halten, anerkannt. Dieses kann aber unter Umständen hinter einem anderen berechtigten Interesse zurückstehen, sodass den Betreiber einer Plattform die Pflicht zur Offenlegung treffen kann. Skurril ist der Fall eines Anbieters, bei dem sexuelle Dienstleistungen ersteigert werden können: Er wurde verurteilt, Daten eines »Auktionsteilnehmers« herauszugeben, der bei Inanspruchnahme der Dienste eine Schwangerschaft herbeigeführt hatte. In diesem Fall überwog das Interesse des Kindes an der Feststellung der Vater­schaft das Geheimhaltungsinteresse des Mannes bzgl. seiner persönlichen Daten. 121 Mit Blick ins Ausland ist festzustellen, dass von der Rechtsprechung unterschiedliche Standpunkte vertreten werden: In den USA wies ein Gericht die unmittelbare Inanspruchnahme von eBay mit dem Hinweis ab, der Markeninhaber solle sich zunächst direkt an den eBay-User wenden. 122 Das französische Handelsgericht in Paris dagegen hat entschieden, dass eBay eine Mitverantwortung beim Verkauf von Plagiaten durch seine Nutzer trägt. Die Auktionsplattform wurde zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fast EUR 40 Millionen verurteilt. 123 119 OLG Köln, Urt. v. 26.9.2008, Az. 6 U 111/08. 120 So zutreffend LG Düsseldorf, Urt. v. 19.03.2008, Az. 2a O 314/07. 121 LG Stuttgart, Urt. v. 11.1.2008, Az. 8 O 357/07. 122 Tiffany(NJ) Inc. and Tiffany and Company vs. eBay Inc, Az. 1:04-cv-04607-RJS. 123 ; http://www.foruminternet.org/specialistes/veille-juridique/jurisprudence/ IMG/pdf/tcom-par20080630.pdf 60 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! (2)  Neben den Versteigerungsplattformen finden die sog. OnlineEnzyklopädien , allen voran Wikipedia, großen Anklang unter den Internetnutzern. Kennzeichnend ist diesbezüglich, dass jeder mit seinem Wissen ohne große technische Kenntnisse zur Erweiterung des»Lexikons« beitragen kann. Die Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit ist hier differenziert: So soll die Wikimedia Deutschland, die als Stiftung Wikipedia trägt, nicht für Rechtsverletzungen verantwortlich sein, die aus Einträgen Dritter in die Internet-Enzyklopädie resultieren. Wikimedia sei weder als Täter noch als Teilnehmer haftbar. Die Weiterleitung(von www.wikipedia.de) auf die Enzyklopädie sei global, d.h. es wird nicht gezielt auf einen bestimmten Artikel verlinkt, sondern auf die Hauptseite(de.wikipedia.org) mit ihren derzeit ca. 825.000 deutschsprachigen Artikeln. Dort ist eine Vielzahl von Autoren tätig. In der Weiterleitung könne kein»Sich zu Eigen Machen« der Inhalte durch Wikimedia Deutschland gesehen werden. 124 Im Gegensatz zu dieser Auffassung hat das Landgericht Lübeck gegen Wikimedia eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach die­se nicht auf die amerikanische Internetadresse von Wikipedia weiterleiten darf. Erwähnt werden soll das Urteil des Landgerichts Hamburg, welches eine Verlinkung auf das Angebot von Wikipedia zum Gegenstand hatte. Das Gericht stellte fest, dass ein Anbieter dann, wenn er auf seiner Homepage Wikipedia-Inhalte automatisch einstellt, erst ab Kenntnis für dort vorhandene rechtswidrige Inhalte haftet. Das Gericht verglich Wikipedia mit einem Forum, da mit der Internetseite nur eine Plattform zur Verfügung gestellt werde, auf der Dritte von ihnen verfasste Beiträge hinterlegen können. Hervorzuheben ist, dass das Gericht deutlich machte, dass ein öffentliches Interesse an einer Online-Enzyklopädie wie Wikipedia besteht. Das Gericht lehnte eine Verletzung der journalistischen Sorgfalts124 LG Köln, Urt. v. 14.5.2008, Az. 28 O 334/07; AG Charlottenburg, B. v. 9.2.2006, Az. 218 C 1001/06. III. Die Haftung des Informationsmittlers in Telemedien 61 pflichten durch den Webseitenbetreiber, der auf Wikipedia verlinkt, ab, da ihn keine Überprüfungspflicht treffe. 125 Nach Auffassung des Pariser Bezirksgerichts ist die Wikimedia Stiftung für die auf der Website eingestellten Inhalte verantwortlich. 126 Wikimedia stelle zwar nur die Technik bereit, mit der die Inhalte gehostet würden. Nichtsdestotrotz sei aber das Gesetz über das Vertrauen in die digitale Wirtschaft(Loi sur la confiance dans l’économie numérique, LCEN) anwendbar. Daher müsse Wikimedia Verfahren zur Verfügung stellen, die es ermöglichen, bestimmte Inhalte zu löschen, sobald das Unternehmen von ihrem gesetzwidrigen Inhalt hinreichend Kenntnis erlangt. In Großbritannien sperrten mehrere Provider zunächst den Zugang zu einem Artikel auf Wikipedia, in dem über ein Musikalbum berichtet wurde. Der Beitrag enthielt ein Bild des Covers, auf dem ein nacktes, zirka 12jähriges Mädchen zu sehen ist. 127 (3)  Als eine weitere Anwendungsform der Internetportale und der Vermittlung fremder Informationen haben sich sog. Bewertungsportale zu Personen oder Erbringern von Dienstleistungen etabliert. 128 Hier können Nutzer ihre Bewertungen abgeben, die für andere Nutzer sichtbar sind. Solange keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Datenschutzes erfolgt, sind Bewertungsportale zulässig, zum Beispiel solche für Lehrer oder Professoren. Kriterien im Rahmen der Bewertung können dabei sein»fachlich kompetent«,»gut vorbereitet«,»faire Noten« oder auch»cool und witzig«,»menschlich« oder »beliebt«. Bei diesen Kriterien handelt es sich um Werturteile, die vom Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 GG erfasst sind. Wenn nur Daten über die betroffenen 125 LG Hamburg, Urt. v. 20.5.2008, Az. 324 O 847/07. 126 Tribunal de Grande Instance, Urt. v. 29.10.2007. 127 ; http://www.heise.de/newsticker/Wikimedia-verurteilt-Artikel-Sperrungen­in-Grossbritannien--/meldung/120065 128 Z.B. meinprof.de oder spickmich.de 62 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! Lehrer angegeben werden, die von der Schulhomepage entnommen werden können, so ist dies datenschutzrechtlich zulässig. 129 (4)  Schließlich sollen die sog. Social Networks als eine weitere Form der Vermittlung von für den Diensteanbieter fremden Informatio­ nen betrachtet werden. 130 Kennzeichnend für diese Netzwerke ist, dass jeder Nutzer über eine eigene Profilseite verfügt, auf der er ihn selbst betreffende(und sonstige) Informationen hochladen kann. Des Weiteren gibt es oft die Möglichkeit, mit anderen Nutzern Informationen auszutauschen oder zu chatten sowie Kleinanzeigen aufzugeben. Ein spanisches Gericht hat es dem Videoportal Youtube verboten, ohne Erlaubnis weiterhin Material eines spanischen Fernsehsenders bereit zu halten. In den USA müssen Rechteinhaber zunächst prüfen, ob eine Musiknutzung in einem Online-Video einen Verstoß gegen die Fair-Use-Regelung darstellt; nur wenn dies der Fall ist, dürfen sie verlangen, dass das Video aus dem Netz genommen wird. 131 Haftung der Anbieter von Werkzeugen zur(effektiveren) Nutzung des Internets Diensteanbieter haben auch die Möglichkeit, lediglich Hilfsmittel für die(Vertriebs-) Infrastruktur der Informationsvermittlung zur Verfügung zu stellen. Vorliegend werden die juristischen Problemstellungen erörtert, die sich für solche Anbieter stellen. Ausgangspunkt ist, dass diese keine eigenen Daten vermitteln, sondern le129 OLG Köln, Urt. v. 27.11.2007, Az. 15 U 142/07. In Frankreich dagegen hat das Pariser Tribunal de Grande Instance am 3.3.2008 der Informations- und Meinungsfreiheit Grenzen gesetzt und die entgegenstehenden Rechte der Lehrer und den Schutz des Bildungssystems bestätigt. 130 Z.B. xing und Facebook im Businessbereich, im privaten Bereich z.B. Stayfriends, myspace oder wer-kennt-wen; immer wieder wird in diesem Zusammenhang vom»Web 2.0« gesprochen. Sehr beliebt zum Video-Upload ist youtube. 131 Siehe ; http://afp.google.com/article/ALeqM5iM0NPShxNMJ5Mh2QmtPNzO55 J0Zw; ; http://www.golem.de/0808/61892.html III. Die Haftung des Informationsmittlers in Telemedien 63 diglich den Zugang zu Informationen unter Ausnutzung der durch das Internet gebotenen Möglichkeiten erleichtern. a)  Suchmaschinen Um im Internet vor lauter Daten noch die gewünschten Informationen finden zu können, benutzen Internet­user häufig sog. Suchmaschinen. Hierbei handelt es sich um Programme zur Recherche von Dateien aller Art, die im World Wide Web gespeichert sind. Die Suchmaschinen erstellen während des Durchsuchens der im Netz gehosteten Daten einen Index von Schlüsselwörtern, auf dessen Grundlage sie die Suchanfragen mit einer Trefferliste beantworten können. Die Treffer werden dann(nach Relevanz) geordnet und angezeigt. Dem Wortlaut nach sind Suchmaschinen nicht von den§§ 7–10 TMG erfasst. 132 Gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschriften spricht, dass der Gesetzgeber ausdrücklich von einer Regelung im Hinblick auf die Haftung von Suchmaschinen abgesehen hat. 133 Folglich gibt es für Suchmaschinen keine Haftungsprivilegierungen. 134 Der Betreiber einer Internet-Suchmaschine haftet grundsätzlich erst ab der Kenntnisnahme einer(angeblichen) Rechtsverletzung als Störer. 135 Nach dem Hinweis auf einen(behaupteten) Rechtsverstoß ist es dem Betreiber einer Internet-Suchmaschine durchaus zumutbar, dem Vorwurf nachzugehen. Wie intensiv diese Prüfung sein muss, hängt dann davon ab, wie konkret die Verstöße beschrieben werden. (1)  Suchmaschinen wie Google bieten die Möglichkeit, neben Texten auch Bilder zu suchen. Wegen der begrenzten Platzverhältnisse 132 Spindler, MMR 2004, 440. Vgl. auch ; tmg.telemedicus.info – ein Wikipediaähnliches Forum zur Reform des TMG. 133 Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6098, S. 37. 134 Anders die Situation in Spanien und Portugal(Regelung wie in Art. 14 ECRL) sowie Österreich und Liechtenstein(Regelung wie in Art. 12 ECRL), vgl. KOM(2003) 702 endg., Fn. 69. 135 OLG Nürnberg, B. v. 22.6.2008, Az. 3 W 1128/08. 64 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! und der kürzeren Ladezeit werden Bildtreffer zunächst als kleine digitale Grafiken bzw. als Vorschaubilder gezeigt, sog. Thumbnails (englisch für Daumennagel). Umstritten ist nun, ob die Bildersuche durch den Suchmaschinenbetreiber eine Urheberrechtsverletzung darstellt und ob durch das Online-Stellen von Bildern der Webseiten-Betreiber der Suchmaschine konkludent eine Einwilligung erteilt, seine Bilder als Thumbnails automatisiert anzuzeigen. Umstritten ist zudem, ob die konkludente Einwilligung sich aus der Programmierung der Website ergeben kann, da durch gewisse technische Maßnahmen verhindert werden kann, dass die gesamte Öffentlichkeit den Inhalt der Website einsehen kann. 136 (2)  Google bietet einen Service, der dazu führt, dass in Anlehnung an den gesuchten Begriff entsprechende Werbung neben der eigent­ lichen Trefferliste gezeigt wird( keyword-advertising ). Diese Werbung wird als Anzeige gekennzeichnet. Juristisch problematisch ist, dass diese Werbung auch dann gezeigt wird, wenn das»gebuchte« Wort als Marke oder Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zusteht. 137 (3)  Unter »Snippets« versteht man die Textschnipsel, die dem Nutzer mit den Links zu den Suchergebnissen angezeigt werden und so einen ersten Überblick über den jeweiligen Treffer verschaffen. 136 Z.B. durch»robots.txt«,»htaccess«. Für die Annahme einer konkludenten Einwilligung: LG Erfurt, Urt. v. 15.3.2007, Az. 3 O 1108/05; dagegen: OLG Jena, Urt. v. 27.2.2008, Az. 2 U 319/07, welches im Ergebnis nach Treu und Glauben eine Verletzung ablehnte, da die Website»Suchmaschinen-optimiert« war, um diesen den Zugriff auf die Seite zu erleichtern; ebenso gegen die Annahme einer konkludenten Einwilligung LG Hamburg, Urt. v. 26.9.2008, Az. 308 O 248/07, welches eine täterschaftliche Begehung durch den Suchmaschinenbetreiber annimmt. 137 Der Bundesgerichtshof hat am 22.01.2009 ein Verfahren ausgesetzt, um dem EuGH gem. Art. 234 EG-Vertrag die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Benutzung einer fremden Marke als Schlüsselwort eine markenrechtlich relevante Nutzung der fremden Marke und somit eine Markenverletzung darstellt. III. Die Haftung des Informationsmittlers in Telemedien 65 Umstritten ist, ob der Suchmaschinenbetreiber hier als Störer für Rechtsverletzungen haftet. Einer Auffassung folgend soll er verpflichtet sein, Vorkehrungen zu treffen, um gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Gleiches fordern Gerichte schon seit einiger Zeit in Bezug auf rechtswidrige Foreneinträge. 138 Dagegen spricht jedoch, dass Internetnutzer mit den Textteilen keine inhaltliche Aussage verbinden, da es für sie offenkundig ist, dass die Such­ergebnisse anhand eines automatisierten Verfahrens entstehen. Bei Suchmaschinen soll es für die Rechtswidrigkeit einer Äußerung nicht ausreichen, dass eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten zur Annahme einer Rechtsverletzung führt. Andernfalls müssten Suchmaschinenbetreiber auch automatisch erzeugte, mehrdeutige Snippets herausfiltern. Dies könne jedoch nicht von ihnen verlangt werden. Schließlich muss berücksichtigt werden, dass die Informationsfreiheit durch Suchmaschinen in entscheidendem Maße gefördert wird. 139 b) Hyperlinking Eine weitere Funktion im Rahmen der Bereitstellung von Instrumenten zur Informationsvermittlung sind die sog. Hyperlinks. Darunter versteht man einen Verweis auf eine Bild-, Ton- oder Textinformation, zu welcher der Internetnutzer durch das Anklicken des Links gelangt. Die Haftung für das Setzen von Hyperlinks ist gesetzlich nicht geregelt. 140 Die Haftungsprivilegierungen der§§ 7–10 TMG können nicht auf Hyperlinks angewandt werden. Dagegen spricht bereits 138 LG Hamburg, Urt. v. 28.4.2006, Az. 324 O 993/05. 139 So OLG Hamburg, Urt. v. 20.2.2007, Az. 7 U 126/06, in der Berufung zu LG Hamburg, Urt. v. 28.4.2006, Az. 324 O 993/05. Jetzt auch LG Hamburg, Urt. v. 9.1.2009, Az. 324 O 867/06. 140 Der Gesetzgeber verweist auf die europarechtlichen Bemühungen bzgl. der Novellierung der ECRL, vgl. Begr. RegE, BT-Drucks. 16/3078, S. 17 ff. Anders in Spanien, Portugal und Liechtenstein, die die Bestimmungen von Art. 14 ECRL zur Anwendung bringen, vgl. KOM(2003) 702 endg., Fn. 69; zur Rechtslage in Österreich sogleich. 66 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! der Wortlaut der§§ 7–10 TMG. Der Verweis auf eine fremde Internetseite stellt weder eine Speicherung im Sinne des§ 10 TMG noch einen Zugang zu dieser Seite gem.§ 8 TMG dar. 141 Gegen eine analoge Anwendung spricht der Umstand, dass die ECRL keine Regelung für Hyperlinks enthält und auch der deutsche Gesetzgeber bewusst auf eine Regelung verzichtet hat. 142 Fraglich ist, ob die bloße Verlinkung bereits einen adäquat-kausalen Beitrag zu einer Rechtsverletzung darstellt. 143 Die Technik der Verlinkung kann mit einer Adressangabe in einem Telefonbuch verglichen werden und dient nur der vereinfachten Auffindbarkeit einer Internetseite. 144 Im Rahmen einer eventuellen Störerhaftung darf nur Zumutbares im Hinblick auf Prüfpflichten verlangt werden. Die Anforderungen dürfen wegen der Meinungs- und Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu hoch angesetzt werden, wenn der Link zur Ergänzung eines redaktionellen Beitrages eingebunden wird. Eine Störerhaftung kann dann begründet sein, wenn zwar beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfpflicht verletzt wird, dieser jedoch aufrechterhalten bleibt, obwohl eine zumutbare Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass mit diesem ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. 145 Mit§ 17 ECG wurde in Österreich eine gesetzliche Normierung der Haftung für Hyperlinks vorgenommen. Danach besteht für fremde Informationen eine Haftungsprivilegierung, wenn der Link­ setzende von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat oder unverzüglich tätig wird, um den elektronischen Verweis zu entfernen, sobald er eine entsprechende 141 Spindler, MMR 2002, 495, 496. 142 Spindler, MMR 2004, 440. 143 Anders, wenn sich der Verlinkende die fremde Information zu Eigen macht, vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007, Az. I ZR 102/05 – ueber18.de. 144 BGH, Urt. v. 17.7.2003, Az. I ZR 259/00, MMR 2003, 719 – Paperboy. 145 BGH, Urt. v. 1.4.2004, Az. I ZR 317/01, K&R 2004, 388 – Schöner Wetten. Siehe allerdings OLG München, Urt. v. 23.10.2008, Az. 29 U 5696/07 – heise. III. Die Haftung des Informationsmittlers in Telemedien 67 Kenntnis erlangt. In Frankreich wurde gegen einen Webmaster und zwei Blog-Betreiber eine Geldstrafe wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Dritten durch Hyperlinks verhängt. 146 c) Framing Mit Hilfe von Frames wird eine Bildschirmseite(Browserfenster) in mehrere Segmente aufgeteilt. In die einzelnen Frames werden dann Inhalte von Websites geladen. Für den Nutzer ist eventuell nicht erkennbar, ob es sich bei einer angezeigten Information um eine Information des Websiteinhabers oder um die Einbindung (originär) fremden Inhaltes handelt. Wird durch Framing ein Foto ohne Genehmigung auf der Website eines Dritten eingebunden, so wird dadurch das exklusive Recht des Urhebers gem.§ 19a UrhG verletzt, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen. 147 d)» Personal« /Online Video Recorder Anbieter von sog. Online-Video-Recordern stellen den Nutzern ein Werkzeug zur Verfügung, mit dem diese – in etwa vergleichbar der Anfertigung einer Fernkopie durch eine Bibliothek – die Aufzeichnung eines bestimmten audiovisuellen Programms veranlassen können. Diese Aufzeichnung ist nur für den jeweiligen Nutzer zugänglich, sie wird mittels vom Anbieter bereit gehaltener Empfangs- und Aufzeichnungsgeräte erstellt und ist als Datei von dessen Servern abrufbar. 146 ; http://www.out-law.com/page-9038 147 LG München I, Urt. v. 10.1.2007, Az. 21 O 20028/05, bisher wurde von der Rechtsprechung eine Verletzung des Rechts der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe angenommen, LG Köln, Urt. v. 2.5.2001, Az. 28 O 141/01, ebenso LG München I, Urt. v. 14.11.2002, Az. 7 O 4002/02. 68 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! Sowohl in Deutschland 148 als auch in Frankreich 149 wird hierin eine Verletzung der Rechte von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten, u.a. der Fernsehveranstalter, gesehen, die nicht durch die Ausnahme der Privatkopie gerechtfertigt werden kann. In den USA ist die Frage noch nicht abschließend entschieden. 150 e) Speziell: Haftungsfragen im Zusammenhang mit Filesharing-Netzwerken Großer Beliebtheit erfreut es sich, im Internet urheberrechtlich geschützte Daten wie Filme, Musik oder Hörbücher mit Hilfe sog. Peerto-Peer-Netzwerke(engl. P2P – von Peer: Gleichgestellter,(Gruppen-) ­Zugehöriger) zu tauschen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Filesharing(wörtlich»Dateien teilen«). Das Prinzip beruht darauf, dass sich jeder Nutzer Daten von fremden Rechnern kopiert, während er regelmäßig gleichzeitig anderen Nutzern den Zugriff auf Daten auf seinem Rechner gestattet. Der Zugriff auf ein Netzwerk erfordert die Nutzung eines speziellen Programms beim Nutzer. 151 Die Software durchsucht zunächst den Rechner(Client) des Nutzers nach Musikstücken und sendet dann die Suchergebnisse an hunderte Server weltweit, wo die angefallenen Informa­ tionen indexiert werden. Wenn nun z.B. ein bestimmtes Musikstück gesucht wird, so fragt der Client regelmäßig alle bekannten Server ab, welche Clients die gewünschte Information freigeben. Die Server übermitteln dann die IP-Adressen und Ports 152 dieser 148 OLG Dresden, Urt. v. 20.3.2007, Az. 14 U 2328/06; LG Köln, Urt. v. 27.4.2005, Az. 28 O 149/05; OLG Köln, Urt. v. 9.9.2005, Az. 6 U 90/05. OLG Hamburg, Urt. v. 14.2.2007, Az. 5 U 134/06, ZUM-RD 2007,569 – Cybersky; die Revisionsentscheidung des BGH ist noch nicht bekannt. 149 Tribunal de Grande Instance de Paris, Urt. v. 25.11.2008. 150 Vgl. Harlow, Urteil begünstigt Verbreitung von digitalen Netzwerk-Videorekordern, MMR 10/2008, S. XIV, und Meldung des Supreme Court, wiedergegeben in: ; http://www.urheberrecht.org/news/p/2/i/3518/ 151 Die»Mutter« aller Filesharing-Programme Napster wurde im Jahr 2001 verboten. Heute bietet Napster einen kostenpflichtigen Dienst an. 152 Ports sind Teile einer Adresse, wodurch Datensegmente einem Netzwerkprotokoll zuordnet werden. Tauschen Computer untereinander Daten aus, so werden unterschiedliche Datenströme durch Ports von einander getrennt. III. Die Haftung des Informationsmittlers in Telemedien 69 Clients. Auf den Servern selbst befinden sich somit z.B. keine Musik­ stücke. Daneben gibt es noch serverlose Systeme, die sich dadurch auszeichnen, dass die Kommunikation direkt von Client zu Client erfolgt. 153 Sog. Hybridclients führen ihre Suchanfragen sowohl über zentrale Server als auch von Client zu Client durch. 154 Dreh- und Angelpunkt im Rahmen des Filesharing ist dabei die jeweilige IP-Adresse des Nutzers. Diese wird im Internet benötigt, um Dateien von ihrem Absender zum vorgesehenen Empfänger transferieren zu können. 155 Für jede Internetnutzung erhält der Nutzer in der Regel eine andere(sog. dynamische) IP-Adresse. Deshalb ist es etwa im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Urheberrechtsverletzungen wichtig, neben der IP-Adresse auch das Datum und die Uhrzeit zu protokollieren. Schließlich hat nur der Internetprovider Kenntnis davon, wem eine bestimmte dynamische IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeteilt war. Tauschbörsen sind wegen der(in aller Regel illegalen) Kopien reizvoll, die kostenlos auf den eigenen Rechner heruntergeladen und kopiert werden können. Die Teilnahme am Filesharing(der Upload und/oder der Download) stellen zumeist Urheberrechtsverletzungen dar. 156 Fraglich ist, wer als Verantwortlicher einer solchen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Hier gilt es, verschiedene Verantwortungsbereiche zu trennen, wobei die Trennung vorzunehmen ist zwischen dem unmittelbar handelnden Filesharer selbst, dem Anschlussinhaber, demjenigen, der die verwendete Software entwickelt bzw. bereitstellt, und schließlich dem Internetdienstanbieter(Internet Service Provider). 153 Z.B. Gnutella. 154 Z.B. BitTorrent. 155 Vergleichbar der Angabe der Postanschrift auf einem Briefumschlag oder der Telefonnummer. 156 Der Urheber hat gegen den Rechtsverletzer einen Beseitigungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, einen Unterlassungsanspruch gem.§ 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG, einen Schadensersatzanspruch gem.§ 97 Abs. 1 Satz 1, 3 UrhG, einen Aufwendungsersatzanspruch gem.§ 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG und einen Auskunftsanspruch gem.§ 101 UrhG. 70 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! (1)  In der Rechtsprechung umstritten ist die Frage, ob der ServerBetreiber eines Peer-to-Peer-Systems für die über dieses System begangenen Urheberrechtsverletzungen haftet. Für eine solche Haftung wird vorgebracht, dass sich auf einem eDonkey-Server ein Verzeichnis mit den urheberrechtswidrigen Dateien befindet. Dies entspreche dem öffentlich Zugänglichmachen in§ 19a UrhG. 157 Dagegen wird angeführt, dass dieses Verzeichnis des Betreibers lediglich den Eingriff in die Nutzungsrechte durch die Nutzer des Dienstes ermögliche. Die Verletzung einer Prüfpflicht könne dem Betreiber nicht vorgeworfen werden. Der Einsatz großflächiger Wortfilter z.B. mit dem Namen des betreffenden Künstlers und ein anschließendes Aussortieren von illegalen Inhalten im Wege einer händischen Kontrolle ist dabei nicht verhältnismäßig und somit nicht zumutbar. 158 Darüber hinaus wird die Ansicht vertreten, dass ein Unternehmen, welches auf einer wettbewerbs- bzw. rechtswidrigen Internet­ seite wirbt(z.B. illegale Tauschbörse), als Störer wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen werden kann. Begründet wird dies mit dem Ausnutzen des Wettbewerbsverstoßes, da der Erfolg der Werbung maßgeblich davon abhängt, dass viele Nutzer diese gerade im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung wahrnehmen. 159 (2)  Während in den Niederlanden die Software der Tauschbörse KaZaA im Dezember 2003 für legal erklärt worden ist 160 , hat ein Bezirksgericht in Los Angeles den Hersteller der Filesharing-Software Morpheus wegen des illegalen Austauschs von Film- und Musik­dateien verurteilt. 161 Zudem hat in den USA der Supreme Court 2005 die Firmen Grokster und StreamCast Networks wegen 157 LG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.9.2008, Az. 2-18 O 123/08. 158 OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.5.2008, Az. I-20 U 196/07. 159 LG Frankfurt a.M., Urt. v. 2.1.2008, Az. 3-08 O 143/07. 160 Urt. v. 19.12.2003, siehe ; http://www.solv.nl/weblog/kazaa-is-legaal/685 161 ; http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/04-480.pdf III. Die Haftung des Informationsmittlers in Telemedien 71 Urheberrechtsverstößen verurteilt. 162 Während KaZaA aus Sicht der niederländischen Richter nicht für die Urheberrechtsverstöße verantwortlich sei, sondern nur die Software für den digitalen Austausch von Dateien anbiete, haben die Diensteanbieter nach Auffassung der US-Richter mit ihrem Geschäftsmodell zu massenhaften Copyright-Verletzungen beigetragen. (3)  Umstritten ist, ob der Anschlussinhaber auch dann für die Teilnahme an einer Tauschbörse haftet, wenn nicht er selbst, sondern ein Familienangehöriger oder gar ein Dritter über seinen Anschluss an einer Tauschbörse teilgenommen hat. Gegen eine generelle Haftung des Anschlussinhabers im Falle der Nutzung durch ein minderjähriges Familienmitglied spricht, dass eine Störerhaftung nur dann anzunehmen ist, wenn den Anschlussinhaber eine Überwachungspflicht der Internetnutzung durch seine Familienangehörigen trifft. Dies ist erst dann der Fall, wenn zuvor Anhaltspunkte vorliegen, wonach mit einer solchen Rechtsverletzung gerechnet werden muss. Solche Anhaltspunkte können frühere Verletzungen gleicher Art oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht sein. 163 Gelegentlich wird die Auffassung vertreten, dass die Kinder ordnungsgemäß zu belehren und stichprobenartig zu überwachen sind. 164 Wenn der Anschlussinhaber über einen W-LAN-Anschluss verfügt, jedoch ein Dritter einen solchen(offenen) Zugang benutzt, um an einer Tauschbörse teilzunehmen, so ist der Anschlussinhaber nach vorherrschender Meinung als Störer für die Nutzung durch den Dritten anzusehen; er hat zumindest für eine Standardverschlüsselung des Anschlusses zu sorgen. 165 Gegen diese Auffassung wird vorgebracht, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer haftet, weil andernfalls die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte 162 ; http://www.heise.de/newsticker/US-Gericht-sieht-StreamCast-als-verantwortlich-­fuer-illegale-Downloads-an--/meldung/78854 163 OLG Frankfurt a.M., B. v. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07; so auch in Österreich: Oberster Gerichtshof(OGH), Urt. v. 22.1.2008, Az. 4 Ob 194/07. 164 LG München, Urt. v. 19.6.2008, Az. 7 O 16402/07. 165 LG Düsseldorf, Urt. v. 16.7.2008, Az. 12 O 195/08. 72 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! ausgedehnt wird. Eine Störerhaftung kommt nur im Falle der Verletzung einer Prüfpflicht in Betracht. Dies setzt konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Handlung eines Dritten voraus. 166 (4)  Zum Schluss soll noch die rechtliche Situation der Access-­Provider in Filesharing-Fällen dargestellt werden. Diese sehen sich regel­ mäßig Auskunftsersuchen der Rechteinhaber ausgesetzt. Beson­ ders umstritten ist die tradierte Vorgehensweise der Rechte­inhaber, über die Einleitung eines Strafverfahrens und in dessen Rahmen die Akteneinsicht Namen und Anschrift des Inhabers einer bestimmten IP-Adresse erlangen zu wollen, um den betreffenden Filesharer anschließend abzumahnen. 167 Seit dem 1. September 2008 ist der urheberrechtliche Auskunfts­ anspruch in§ 101 UrhG neu geregelt. Eingeführt wurde dabei der Dritt­auskunftsanspruch gem.§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG(Anspruch des Rechteinhabers auf Auskunft gegenüber einem Dritten, in Filesharingfällen dem Access-Provider). Inhaltlich wird die Information erbeten, welcher Kunde des Access-Providers zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte, dynamisch vergebene IPAdresse genutzt hat. 168 Voraussetzung ist, dass ein geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wird. Die Provider dürfen die ­Daten(IP-Adressen) jedoch nur auf Grund einer richterlichen Anordnung gem.§ 101 Abs. 9 UrhG herausgeben. 169 Umstritten ist, wann 166 OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 1.7.2008, Az. 11 U 52/07, hiergegen wurde beim BGH Revision eingelegt. 167 Das OLG Zweibrücken, B. v. 26.9.2008, Az. 4 W 62/08, ist der Auffassung, dass die Verwertung der Auskunft des Providers zur IP-Adresse zulässig ist. Durch die Mitteilung würden weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG verletzt; anderer Auffassung: LG München I, B. v. 12.3.2008, Az. 5 Qs 19/08. 168 BT-Drucks. 16/5048, S. 49 zu§ 101 UrhG; Czychowski/Nordemann, NJW 2008, 1571, 1577. 169 OLG Zweibrücken, B. v. 27.10.2008, Az. 3 W 184/08; die Frage, ob IP-Adressen Verkehrs- oder Bestandsdaten sind, ist sehr umstritten. Das OLG Köln, B. v. 21.10.2008, Az. 6 Wx 2/08, hat der Auskunftserteilung im Rahmen eines III. Die Haftung des Informationsmittlers in Telemedien 73 ein gewerbliches Ausmaß angenommen werden kann. Überwiegend lässt es die Rechtsprechung genügen, wenn eine umfangreiche Datei oder ein Musikdatenträger unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird. 170 4. Zwischenergebnis Die Ausführungen haben verdeutlicht, dass insbesondere die Abgrenzung zwischen eigenen und fremden Informationen im Einzelfall schwierig sein kann. Die Verantwortlichkeit des Informationsmittlers kann grundsätzlich nur dann eine Haftungsprivilegierung erfahren, wenn es sich um fremde Information handelt. Im Hinblick auf fremde Informationen finden bei der verschuldens­ unabhängigen Störerhaftung die Privilegierungen der§§ 8–10 TMG jedoch(ohnehin) keine Anwendung. Ein Diensteanbieter kann für fremde Informationen somit auf Unterlassen in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der Prüfpflichten, die den Störer treffen, ist dann das Kriterium der Zumutbarkeit von entscheidender Bedeutung. Für das Recht des unlauteren Wettbewerbs ist zu beachten, dass eine täterschaftliche Inanspruchnahme wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Betracht kommt. Dies hat zur Folge, dass ein Anbieter nicht nur auf Entfernung und Sperrung, sondern auch auf Schadensersatz und Auskunft haften kann. einstweiligen Verfügungsverfahrens mit der Begründung einen Riegel vorgeschoben, dass sonst die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen werde. 170 LG Köln, B. v. 2.9.2008, Az. 28 AR 4/08; während das LG Nürnberg, B. v. 22.9.2008, Az. 3 O 8013/08, bei 13 Musikstücken ein gewerbliches Ausmaß annimmt, bejaht das LG Darmstadt, B. v. 9.10.2008, Az. 9 Qs 490/08, ein solches erst bei 620 Musikstücken und das LG Frankenthal, B. v. 15.9.2008, Az. 6 O 325/08, erst bei etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen. Das OLG Zweibrücken, B. v. 27.10.2008, Az. 3 W 184/08, nimmt dagegen kein gewerbliches Ausmaß an, wenn ein Programm seit drei Monaten auf dem Markt befindlich, dort schlecht positioniert ist und der Hersteller auf Kopierschutz verzichtet hat. 74 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! I V. N E U ESTE E NTWI CKLU NGE N AU F E U RO PÄI SCH E R U ND D E UT SCH E R E B E N E Die bisherigen Ausführungen haben den aktuellen Stand der Technik sowie der juristischen Beurteilung im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der Informationsmittler dargestellt. In diesem Kapitel sollen die neuesten rechtlichen Entwicklungen sowohl auf europäischer Ebene als auch in Deutschland skizziert werden. 1. Europäische Ebene E-Commerce-Richtlinie Aus europäischer und nationaler Sicht zentral für die Frage der Verantwortlichkeit der Informationsmittler ist die ECRL, welche, wie bereits dargestellt 171 , u.a. die Informationspflichten der Dienste­ anbieter und deren Verantwortlichkeit regelt. Im ersten Erfahrungsbericht zur ECRL aus dem Jahr 2003 wird ausgeführt, dass es bis zum Berichtszeitpunkt nur sehr wenige praktische Erfahrungen mit der Anwendung der Artikel 12 bis 14 gab. Die Kommission wollte vor einer Neuregelung die entsprechenden künftigen Entwicklungen beobachten und analysieren. Insbesondere wollte die Kommission prüfen, ob zusätzliche Beschränkungen der Verantwortlichkeit für die Bereitstellung von Hyperlinks und Suchmaschinen erforderlich sind. 172 Eine Studie im Auftrag der Europäischen Kommission erkennt im Hinblick auf Themen wie Filter, Mitteilungspflichten, Hyperlinks, Suchmaschinen, Content-Ver­fasser(Web 2.0), Diskussionsforen(z.B. Blogs), Notice-andtake-down-Verfahren, Filesharing und Auktionsplattformen zwar 171 Siehe I. 1. – Sekundäres Gemeinschaftsrecht 172 Erster Bericht über die Anwendung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, KOM(2003) 702 endg. IV. Neueste Entwicklungen auf europäischer und deutscher Ebene 75 Reformbedarf 173 ; dennoch ist der Programmpunkt»Änderung der ECRL«(leider) nach wie vor nicht auf der Agenda der aktuellen Europäischen Kommission zu finden. TK-Review 2006 – 2009 Bzgl. der technischen Aspekte der Informationsvermittlung ist erwähnenswert, dass die Europäische Kommission im Jahr 2006 die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und-dienste gestartet hat, den sog.»TK-Review«. 174 In diesem Zusammenhang geht es u.a. um die Verbraucher- und Nutzerrechte. Im Gesetzgebungsverfahren, das die Kommission im November 2007 mit ihren Vorschlägen eingeleitet hatte, wurden vom EU-Parlament zwei wesentliche Änderungsanträge eingebracht, die sich mit der Verantwortlichkeit für die transportierten Inhalte befassen. Ein Punkt betraf die Änderung der sog. Rahmenrichtlinie 2002/21/ EG, die die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste zum Gegenstand hat. Hier sollte ein Passus eingeführt werden, wonach eine Beschränkung der Rechte der Meinungsund Informationsfreiheit gem. Art. 11 der Charta der Grundrechte nur nach der Einschaltung der jeweiligen Justizbehörden möglich sein sollte. 175 Dieser Änderungsantrag(Nr. 138) wurde jedoch vom EU-Telekommunikationsrat nicht angenommen. Ebenso wurde die beantragte Änderung der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG abgelehnt, welche zum Gegenstand hatte, dass notwendige»Einschränkungen des Rechts des Nutzers auf Zugang zu Inhalten, Diensten und Anwendungen« nur dann erfolgen dürfen, wenn sie 173 ; http://ec.europa.eu/internal_market/e-commerce/docs/expert/20070220ulys-net_en.pdf; ; http://ec.europa.eu/internal_market/e-commerce/docs/ex­ pert/20070220-commission_en.pdf 174 ; http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2006:0334: FIN:DE:PDF 175 ; http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/08/st15/st15758.de08.pdf 76 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! verhältnismäßig sind(Nr. 166). Auf diese Weise hätten die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob sie z.B. Netzzugangssperren vorsehen wollen. Gefordert wird nun lediglich eine verstärkte Kooperation der Internetprovider mit der Unterhaltungsindustrie. 176 Letztlich wurden sämtliche Aspekte aus dem TK-Review herausgenommen, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen stehen. Die endgültige Fassung des Regulierungsrahmen soll durch eine Zusammenarbeit(»Trilog«) zwischen Kommission, Rat und Parlament vor der 2. Lesung im EP vorbereitet werden. Selbstverpflichtungen der Industrie in Frankreich, die nunmehr gesetzlich fixiert werden sollen, waren Vorbild und Anlass für die Diskussion auf EU-Ebene. Inzwischen befindet sich ein entsprechender Gesetzentwurf in der parlamentarischen Bearbeitung (Loi Création et Internet), welcher eine Drei-Phasen-Reaktion zur Bekämpfung des illegalen Filesharings vorsieht. Zunächst wird derjenige Internetnutzer per eMail verwarnt, der beschuldigt wird, als»Internetpirat« tätig zu sein. Wenn diese Person weiterhin illegales Filesharing betreibt, bekommt sie eine Verwarnung per Einschreiben. Im Falle des Fortdauerns von Verstößen soll schließlich der Internetzugang durch den Provider für eine bestimmte Dauer gesperrt werden. Verordnung(EG) Nr. 864 /2007(»Rom II«) Auch die sog.»Rom II«-Verordnung ist für die Verantwortlichkeit von Informationsmittlern von Bedeutung. Bekanntermaßen können Informationen ohne besonders hohen Aufwand, z.B. über das Internet oder über Satellit, grenzüberschreitend verbreitet werden. Wenn durch eine solche Sendung Rechte beeinträchtigt werden, stellt sich für den Betroffenen zunächst die Frage nach dem zuständigen Gericht und dem anzuwendenden Recht. Bisher fehlten harmonisierte EG-Vorschriften zu außervertraglichen Schuldverhältnissen, beispielsweise bei einem Verstoß gegen Urheberrechte. 176 ; http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/08/st15/st15896.de08.pdf IV. Neueste Entwicklungen auf europäischer und deutscher Ebene 77 Diese Lücke wurde zum 1. Januar 2009 durch die Verordnung(EG) Nr. 864/2007(»Rom II«) geschlossen. Zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums regelt nun Artikel 8, dass das Recht des Staates Anwendung findet, für den Schutz beansprucht wird. Wichtig gerade für die Medien ist, dass gem. ihrem Art. 1 Abs. 2(g) die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte von der Anwendung der Rom II-Verordnung explizit ausgenommen ist. Hier führt die Verordnung somit(noch) nicht zu einer verbesserten Stellung der Betroffenen. Bemerkenswert ist, dass sie in der deutschen Sprachfassung den Ausdruck»Haftung« benutzt, während das Wort»Verantwortung« nicht verwendet wird. Dies stimmt mit der eingangs dargestellten Differenzierung zwischen diesen Begriffen überein, da es im Rahmen der Verordnung um die Anwendung von Rechtsfolgen auf einen Verstoß geht, also das Einstehenmüssen für einen Schaden. »ACTA«(Anti Counterfeiting Trade Agreement) Darüber hinaus plant die EU-Kommission eine Verschärfung des Schutzes des geistigen Eigentums im Internet. Im Rahmen des zur Zeit verhandelten Anti-Piraterie-Abkommens(Anti-Counterfeiting Trade Agreement, ACTA) sollen u.a. Regelungen aufgestellt werden, wonach Access-Provider von der Haftung freigestellt werden, um diese so zu ermutigen, mit Rechteinhabern zusammenzuarbeiten. 177 Außerdem sollen technische Maßnahmen vereinbart werden, die die unberechtigte Verbreitung urheberrechtlich geschützter Güter verhindern. Schließlich sollen Maßnahmen im Rahmen einer strafrechtlichen Verfolgung auch von Filesharern vereinbart werden. Andererseits sollen die bürgerlichen Freiheitsrechte durch ACTA nicht eingeschränkt werden. An dieser Stelle muss betont 177 Dieses Abkommen wird verhandelt zwischen Australien, Kanada, der EU, Japan, Korea, Mexiko, Marokko, Neuseeland, Singapur, Schweiz und den USA, wobei die EU erst seit dem 14.4.2008 ein diesbezügliches Verhandlungsmandat besitzt. Der EU-Wettbewerbsrat hat die Kommission dazu ermutigt ; http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/en/ intm/ ­ 103­037.pdf 78 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! werden, dass die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen sind und folglich auch noch kein endgültiger Text vorliegt. 178 Es bleibt somit abzuwarten, wie das Abkommen tatsächlich aussehen wird. Empfehlung CM(2008)6 des Europarates Im Internet verbreitete Informationen können dann nicht an jeden anfragenden Nutzer gelangen, wenn sog. Internet-Filter aktiviert sind. Das Ministerkomitee des Europarats hat am 26. März 2008 diesbezüglich die Empfehlung(2008)6 über Maßnahmen zur Förderung der Achtung der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Bezug auf die Internet-Filter verabschiedet. 179 Diese Empfehlung berücksichtigt, dass Internet-Filter, die durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden, eine Beschränkung der freien Meinungsäußerung und des Zugangs bzgl. des Zugriffs auf bestimmte Internet-Inhalte darstellen, und diese Einschränkungen den Erfordernissen des Artikel 10 Abs. 2 EMRK ent­sprechen müssen. Danach ist die Ausübung der Freiheiten des Art. 10 Abs. 1 EMRK mit Pflichten und Verantwortung verbunden und kann Einschränkungen unterworfen sein, wenn dies zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral erforderlich ist. Insbesondere für den Jugendschutz wird der Einsatz von Internet-Filtern für sinnvoll erachtet. Das Minister­komitee empfiehlt den Mitgliedstaaten, gemeinsame Standards und Strategien in Bezug auf die Internet-Filter(z.B. schwarze Listen, weiße Listen, Schlüsselwort-Blocking, Bewertung der Inhalte) aufzustellen, um die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit als Grundrechte der EMRK zu schützen. 178 ; http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2008/october/tradoc_140836.11.08. pdf; siehe auch ; http://www.heise.de/newsticker/Anti-Piraterieabkommensoll-Filesharing-erfassen--/meldung/127144 179 ; http://www.cr-international.com/2008_Europarat_Recommendation_on_ Internet_Filters_26_March.doc IV. Neueste Entwicklungen auf europäischer und deutscher Ebene 79 2. Deutschland Novelle des TMG Der deutsche Gesetzgeber lässt sich mit einer Änderung des TMG Zeit, wenngleich der Handlungsbedarf im Hinblick auf die Haftungsregeln für Onlineanbieter erkannt wurde. Das Zuwarten wurde zunächst mit der anstehenden Überarbeitung der ECRL begründet, die jedoch nicht alsbald stattfinden wird. 180 Das Bundeswirtschaftsministerium hat im Spätherbst 2008 den Vorschlag einer Änderung des TMG vorgelegt, der sowohl Suchmaschinen als auch Hyperlinks in den Regelungsbereich des TMG aufnehmen will. Die Privilegierungen für beide Anwendungsfälle sollen an den Umstand anknüpfen, dass es sich um aus Anbietersicht fremde Informationen handelt. Abschließend sei noch auf politische Initiativen hingewiesen, wonach im Kampf gegen Kinderpornographie im Internet deutsche Access-Provider zur Sperre von entsprechenden Webseiten verpflichtet werden sollen. Ob dies durch eine Änderung des TMG geregelt wird, erscheint derzeit allerdings fraglich. 181 Haftung von EPG-Anbietern Mit Hilfe sog. Electronic Programme Guides(elektronischen Programmzeitschriften) kann insbesondere beim digitalen Fernsehen der Nutzer eine Vielzahl von Informationen zu aktuellen und künftigen Fernsehsendungen aufrufen. Die EPGs sind sowohl durch Integration in Set-top-Boxen als auch im Internet verfügbar. Neben Beschreibungen des Sendeinhalts und Angaben zu Herstellungsort und den Beteiligten können diese auch Ausschnitte der Sendungen bzw. Bildmaterial bereithalten. Werden EPGs mit Suchfunktionen ausgestattet, sind sie in Bezug auf die Unterstützung des Nutzers 180 ; http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/16/16160.pdf, S. 16910 ff. 181 ; http://www.heise.de/newsticker/Arbeitsgruppe-zu-Kinderporno-Sperrenergebnislos-vertagt-Update--/meldung/133287; siehe auch ; http://www.ec pat.net/WorldCongressIII/index.php 80 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! bei der Auffindung interessanter Inhalte noch leistungsstärker und annähernd mit Suchmaschinen im Internet vergleichbar. Umstritten ist nunmehr, ob und inwieweit die EPG-Anbieter Nutzungsrechte von den Rechteinhabern erwerben müssen bzw. für eine ohne Zustimmung vollzogene Nutzung urheberrechtlich haften. 182 182 Vgl. Zimmer, K&R 2008, 590 ff., sowie Castendyk, ZUM 2008, 916 ff. V. FAZIT V. Fazit 81 Es erscheint zweifelhaft, ob die mit der zunehmenden Ausdifferenzierung von Funktionen der Informationsvermittlung einhergehende, teilweise ausufernd wirkende und nicht selten uneinheitliche Rechtsprechung dem Entstehen bzw. Fortbestand von Rechtssicherheit zuträglich ist. Es mehren sich daher die Stimmen, die gesetzgeberisches Handeln fordern. Dies geschieht nicht zuletzt, weil Parallelwertungen mit den die Haftung im Bereich von Presse und Rundfunk auslösenden Handlungsformen nicht immer den nötigen Grad an Vergleichbarkeit aufzuweisen scheinen – das Internet ist in zumindest diesem Sinne eben ein Neues Medium. Schließlich ist zu klären, ob nicht die Konvergenz der Medien mittelfristig dazu führen sollte, dass ein kohärentes Haftungsregime für alle Informationsmittler geschaffen wird. Bedauerlich ist, dass trotz des erkannten Bedarfs bislang keine Schritte zur Änderung der ECRL unternommen wurden. Dabei wären klarstellende und ergänzende Regelungen, u.a. zu Hyperlinks und Suchmaschinen, nicht nur hilfreich, sondern sie könnten auch einer sich bereits jetzt abzeichnenden Zersplitterung der nationalen Rechtsordnungen entgegen wirken. Die Ausführungen haben gezeigt, dass Privilegierungen für die Bereitstellung von Hyperlinks und Suchmaschinen auch auf nationaler Ebene im Rahmen des TMG angedacht werden. International betrachtet bleibt abzuwarten, in welchen Ländern das»three strikes and out«-Prinzip eingeführt wird, wonach im Falle wiederholten illegalen Downloads einem Internetnutzer der Zugang zum Internet blockiert werden kann. Die mit einem solchen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit verbundenen Fragen sind nicht abschließend geklärt. Ein Tätigwerden des Gesetzgebers ist nicht zuletzt deshalb zu prüfen, weil die notwendige Abwägung mit den ebenfalls grundrechtlich geschützten Positionen der Rechte­ 82 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! inhaber bzw. mit durch die Verfassung geschützten Zielen des Allgemeininteresses originär durch diesen herbeigeführt werden sollte, da die Selbstregulierung der Industrie hierfür kaum den geeigneten Ort darstellen kann. Abkürzungen 83 Abkürzungen AC M A ACTA AfP AG AV M D R L BGB BGH BGHSt BGHZ BVerfG CM ECG ECRL EG EGG EGMR EMRK EPG EU EuGH EuGRZ EWG GG GRUR IKT JMStV Australian Communications and Media Authority Anti-Counterfeiting Trade Agreement Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht Amtsgericht Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgerichtshof Abkürzung für Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen Halbamtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundes­ gerichts­hofs in Zivilsachen Bundesverfassungsgericht Council of Ministers(Europarat) E-Commerce-Gesetz(Österreich) E-Commerce-Richtlinie Europäische Gemeinschaft Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Europäische Menschenrechtskonvention Electronic Programme Guide Europäische Union Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Europäische Grundrechte-Zeitschrift Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Grundgesetz Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht(Fachzeitschrift) Informations- und Kommunikationstechnologien Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien 84 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! KG KUG LG LCEN LPrG MarkenG MDStV MMR NJW NStZ OLG P2P RÄStV RStV SatCab RL TDG TKG TMG UrhG UWG WRP Kammergericht(Gericht des höheren Rechtszugs in Berlin, den Oberlandesgerichten in anderen Bundesländern vergleichbar) Kunst-Urhebergesetz Landgericht Loi sur la confiance dans l’économie numérique Landespressegesetz Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Mediendienstestaatsvertrag Multimedia und Recht(Fachzeitschrift) Neue Juristische Wochenschrift Neue Zeitschrift für Strafrecht Oberlandesgericht Peer-to-Peer Rundfunkänderungsstaatsvertrag Rundfunkstaatsvertrag Richtlinie zur Satellitenübertragung und Kabelweiterverbreitung Teledienstegesetz Telekommunikationsgesetz Telemediengesetz Urheberrechtsgesetz Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Wettbewerb in Recht und Praxis(Fachzeitschrift) Literatur Literatur 85 Cabrera, Francisco, Portale für nutzergenerierte Inhalte und das Urheberrecht, EAI(Hrsg.), IRIS plus 2008-5. ders., Digital Rights Management Systems(DRMs): Jüngste Entwicklungen in Europa, EAI(Hrsg.), IRIS plus 2007-1. ders./ Susanne Nikoltchev , Filme im Internet: Zwischen Urheberrechten und redlicher Nutzung, EAI (Hrsg.), IRIS plus 2002-4. Europäische Audiovisuelle Informationsstelle(Hrsg.), Die Suche nach audiovisuellen Inhalten, IRIS Spezial 2008-2. Frey, Dieter / Rudolph, Matthias , Rechtsgutachten zur Evaluierung des»Haftungsregimes für Host- und Access-Provider im Bereich der Telemedien«, 2008. Hartmann, Matthias, Telemedienrecht, in: Wandtke, Artur-Axel(Hrsg.), Medienrecht – Praxishandbuch, 2008 Roßnagel, Alexander / Kleist, Thomas / Scheuer, Alexander , Die Reform der Regulierung elektronischer Medien in Europa, Schriftenreihe Medienforschung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen, Band 53, 2007 Scheuer, Alexander / Müßig, Jan Peter , Europäisches Urheberrecht und die audiovisuellen Medien: Entwicklung zu sektorübergreifender Regulierung?, EAI(Hrsg.), IRIS plus 2003-4. Schulz, Wolfgang / Heilmann, Stefan , Redaktionelle Verantwortung, EAI(Hrsg.), IRIS Spezial 2008-1. Söder, Stefan, Kommentar zu LG Hamburg, K&R 2009, 131 ff. 86 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! Autoren Alexander Scheuer, Rechtsanwalt, ist Geschäftsführer und Mitglied des Direktoriums des EMR; Mit-Herausgeber und Autor des Kommentars Castendyk/ Dommering/Scheuer(Hrsg.),»European Media Law«(Kluwer Law International, Alphen a/d Rhijn, 2008), von 1999–2006 Autor der Kapitel zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Niederlassungsfreiheit in dem Kommentar Lenz, C.O./ Borchardt, K.-D.(Hrsg.), EU- und EG-Vertrag(4. Aufl. 2006). Er ist Mitglied im Beratenden Ausschuss der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle, Straßburg; Mitglied im Redaktionsausschuss der»IRIS – Rechtliche Rundschau«; Mitglied des Kuratoriums der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V.(FSF), Berlin. Lehrtätigkeit u.a. an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes(2004– 2005) und an der Donau-Universität Krems(2007 und 2008). Zahlreiche Veröffentlichungen und Vorträge zum europäischen Medienund Telekommunikationsrecht. Martin Kuhr, LL.M., Rechtsanwalt, ist in eigener Kanzlei in Mannheim tätig. Im Jahr 2008 war er zusätzlich als wissenschaftlicher Mitarbeiter am EMR beschäftigt. Seine Interessenschwerpunkte sind das Markenrecht, IT-Recht und das Wettbewerbsrecht; er absolvierte den Masterstudiengang»Medienrecht« an der Universität Mainz. Er ist u.a. Mitglied der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und für Urheberrecht und hat zum Thema»Verwertungsfenster im Wandel – Herausforderungen für die Chronologie audiovisueller Medien«(IRIS plus 2008-4) veröffentlicht. EMR Autoren · EMR 87 Das Institut für Europäisches Medienrecht(EMR, ; http://www. emr-sb.de) wurde im Jahre 1990 in Saarbrücken gegründet, es ist ein eingetragener Verein mit anerkannter Gemeinnützigkeit. Zu seinen Mitgliedern zählen neben Experten, die sich beruflich mit medienrechtlichen Fragen befassen, auch institutionelle Förderer, vor allem öffentlich-rechtliche und private Rundfunkveranstalter aus dem In- und Ausland und die deutschen Landesmedienanstalten. Das EMR ist ein neutrales, unabhängiges, in der Struktur der Organe(Mitgliederversammlung und Vorstand) plural besetztes Institut. Es befasst sich mit der Untersuchung und Veröffentlichung medienrechtlicher Informationen, der Verfassung von Rechtsgutachten und der Erteilung von Rechtsauskünften an Fachleute im Medien- und Kommunikationssektor. Studien wurden u.a. im Auftrag der Europäischen Kommission, des Parlaments und des Ausschusses der Regionen, und für Regierungsstellen in Deutschland, Medienaufsichtsbehörden in Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie Rundfunkveranstalter erarbeitet. Darüber hinaus ist Aufgabe des EMR die Erfassung und rechtsvergleichende Analyse der Mediengesetze der europäischen Staaten, die Dokumentation von Entscheidungen deutscher und europäischer Gerichte und anderer Instanzen im Medienbereich und die Organisation medien­ rechtlicher Veranstaltungen. 88 Scheuer / Kuhr  Informationsvermittler in der Pflicht?! In EU-MEDIENPOLITIK sind bisher erschienen: 1 Audiovisuelle Mediendienste heute und morgen: Die Revision der EG-Fernsehrichtlinie Kleist, Thomas /Lamprecht-Weißenborn, Nicola /Scheuer, Alexan­ der, April 2007 2 Möglichkeiten zur flexibleren Nutzung der Rundfunkfrequen­zen. Ist die Trennung der Telekommunikations- und Rundfunkfrequen­ zen noch gerechtfertigt? Börnsen, Arne, November 2007 3 Der europäische Rechtsrahmen für die elektronische Kom­mu­ni­ kation. Reformpläne und neue Regulierungsansätze Kleist, Thomas /Lamprecht-Weißenborn, Nicola, November 2007 4 Markt ohne Marketing? Werbeverbote reloaded Kleist, Thomas/ Lamprecht-Weißenborn, Nicola /Scheuer, Alexan­ der, Juni 2008 5 Breitband fürs Land. Flächendeckende Breitbandversorgung durch Nutzung von Rundfunkfrequenzen Börnsen, Arne, Oktober 2008 Alle Titel sind unter ; www.fes.de/medienpolitik als Pdf-Datei abrufbar. Unter ; medienpolitik@fes.de können auch Druckexemplare kostenlos angefordert werden. Freier Informationsfluss und freie Medien sind für die Demokratie von zentraler Bedeutung. Nachrichten, Gedanken, Meinungen werden durch Medien als eigene oder fremde Inhalte vermittelt. Eine besonders wichtige Rolle nehmen technische Dienstleister im Internet ein – sei es für den Zugang zu Informationen, sei es für deren Auffindbarkeit. Werden zum Schutze anderer Rechtsgüter zu strenge Anforderungen an die Haftung dieser Intermediäre gestellt, oder werden die verschiedenen, insbesondere bei den neuen Medien vielschichtigen Funktionen der Anbieter nicht hinreichend beachtet, kann im Einzelfall das verfassungsrechtlich verbürgte Informationsfreiheitsrecht unverhältnismäßig beschnitten werden. Die Kurzstudie untersucht vergleichend die bestehenden EG-rechtlichen bzw. deutschen Haftungsregelungen für die Presse, den Rundfunk und die Telemedien, vor allem aber die stark ausdifferenzierte Rechtsprechung. Ebenso werden die aktuellen Entwicklungen auf 6 europäischer Ebene dargestellt. Ein Tätigwerden des Gesetzgebers erscheint angezeigt. ISBN 978-3-86872-076-1 www.fes.de/medienpolitik