2| 2010 Expertisen für Demokratie Zur aktuellen Debatte um politische Gewalt in der Metropole Berlin 1 Einleitung Im Spätjahr 2009 kamen zwei öffentliche Diskussionen zu verwandten Themen in Gang. Eine erste Debatte wird zu Konzepten des„politischen Extremismus“ und ihren praktischen Folgen geführt. 2 Sie entzündete sich am Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vom 26. Oktober 2009 zur Bildung der Bundesregierung für die 17. Legislaturperiode. Darin wurde unter anderem die Absicht formuliert,„die Fortführung der vom Bund geförderten Programme gegen Rechtsextremismus als ‚Extremismusbekämpfungsprogramme’ unter Berücksichtigung der Bekämpfung linksextremistischer und islamistischer Bestrebungen“ anzulegen(CDU/CSU/ FDP 2009: 96). 3 Nach Beendigung der beiden laufenden Förderprogramme„Vielfalt tut gut“ und „Kompetent für Demokratie“ sollte der Akzent der künftigen Förderung von der Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus auf eine allgemeine Extremismusprävention verschoben werden. 4 Dies rief Protest bei den Praktiker/innen auf den Plan und veranlasste Sozialwissenschaftler/innen, gegen diese Pläne zu argumentieren. 5 Mittlerweile scheint jedoch im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nicht mehr die Absicht zu bestehen, Projekte zum Thema Rechtsextremismus zugunsten anderer Schwerpunktsetzungen zu kürzen. 6 Im Mittelpunkt der zweiten Debatte, die um politische Gewalt in Berlin geführt wird, stehen die jüngere Entwicklung von linker Gewalt, ihr Verhältnis zu rechter Gewalt und die Frage einer angemessenen Auseinandersetzung mit diesen Phänomenen. Ihr unmittelbarer Anlass war eine Publikation des Berliner Verfassungsschutzes zu linker Gewalt, die im Rahmen eines Symposiums am 11. November 2009 vorgestellt wurde(vgl. SenInnSport Berlin 2009, 2010). 1 Erweiterte und überarbeitete Version des Vortrags, den Dr. Michael Kohlstruck im Rahmen der Veranstaltung„extrem= extrem? Warum die Arbeit gegen Rechtsextremismus nicht Opfer ideologischer Begriffsdebatten werden darf“ auf Einladung der Friedrich-Ebert-Stiftung, Forum Berlin, am 17.3.2010 gehalten hat. Der Text wurde am 3.5.2010 abgeschlossen, die zitierten www-Adressen wurden Ende April 2010 aufgerufen. 2 Zu den Dokumenten dieser Debatte gehören: Initiative gegen jeden Extremismusbegriff(INEX) 2010; Kulturbüro Sachsen et al. 2010; Infoladen Daneben 2010; Miteinander, Netzwerk für Demokratie und Weltoffenheit in Sachsen-Anhalt e. V. 2010. – Eine grundbegriffliche Orientierung und Kritik am Extremismus-Konzept bietet Neugebauer 2000, ein kurzer Beitrag zum gleichen Thema(Stand 9.4.2008) ist über die Bundeszentrale für politische Bildung abrufbar: http://www.bpb.de/themen/UXBBFN.html. 3 Vgl. dazu auch CDU/CSU/FDP 2009: 81, 99f. 4 Allerdings gehörte die Bekämpfung„jeder Form von Extremismus“ bereits zu den Zielen, die für das seit 1.1.2007 laufende Bundesprogramm„VIELFALT TUT GUT. Jugend für Vielfalt, Toleranz und Demokratie“ formuliert wurden. Vgl. dazu die Website des zuständigen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend(BMFSFJ): http://www.vielfalt-tut-gut.de/content/e4458/e7351/Daten_und_Fakten_VTG_Stand_Jan2010_Service.pdf. 5 Vgl. den Artikel„10 Professoren: Bundesregierung betreibt mit Extremismusbekämpfung ‚Realitätsverleugnung’“(11.11.2009). Der Aufruf ist dokumentiert auf der Website von„Netz gegen Nazis“: http://www.netz-gegen-nazis.de/artikel/10-professoren-meinen-das-neue-extremismus-bekaempfungsprogramm-rechtsextremismus-9822. 6 Vgl. das Interview mit Ministerin Kristina Schröder in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung im April 2010(vgl. Schröder 2010). Impressum| Herausgegeben von Nora Langenbacher, Friedrich-Ebert-Stiftung, FORUM BERLIN| Text: Dr. Michael Kohlstruck| Redaktion: Dr. Angela Borgwardt|© Friedrich-Ebert-Stiftung 2010| Hiroshimastraße 17| 10785 Berlin| Tel.+49(0) 30 26935-7309| Fax+49(0) 30 26935-9240| Gestaltung: pellens.de| ISBN 978-3-86872-404-2| www.fes-gegen-rechtsextremismus.de| Forum Berlin FES GEGEN RECHTS EXTREMISMUS 2 EXPERTISEN FÜR DEMOKRATIE 2 I 2010 Die beiden Diskussionen sind über das Scharnier des Extremismusbegriffs miteinander verbunden. In der gegenwärtigen Debatte dominieren Kategorien wie„politisch motivierte Kriminalität“ oder „rechte“ bzw.„linke Gewalt“. Dabei wird oft übersehen, dass es sich dabei lediglich um Ordnungsbegriffe der Polizeistatistik handelt, die nur begrenzte Aussagekraft haben. Ohne Ergänzungen durch sozialwissenschaftliche Untersuchungen sind diese Daten wenig gehaltvoll. Während der Bereich der „rechten Gewalt“ relativ gut erforscht ist, weist das Wissen über die„linke Gewalt“ noch viele weiße Flecken auf. Die Debatte über„linke Gewalt“ ist darüber hinaus durch einige politisch bemerkenswerte Aspekte gekennzeichnet.(1) Genauer betrachtet werden im Folgenden zunächst die behördlichen Kategorien und Zuordnungen, die in den öffentlichen Debatten verwendet werden – oft ohne die mit diesen Begriffen und Konzepten verbundenen Implikationen und Probleme zu reflektieren.(2) Anschließend werden einige der auf Basis dieser polizeistatistischen Ordnungsbegriffe erhobenen Daten dargestellt; sie zeigen für das Land Berlin, inwiefern sich rechte und linke Gewalt unterscheiden und wo sie gemeinsame Merkmale aufweisen.(3) Von der Behördenperspektive zu unterscheiden ist die sozialwissenschaftliche Sicht auf die soziale Wirklichkeit des Phänomenfeldes„politischer Gewalt“: In welcher Weise wird dieses Themenfeld in den Sozialwissenschaften erforscht? Welche Fragen stellen die Sozialwissenschaften und welche Forschungsergebnisse liegen vor?(4) Einige Aspekte der aktuellen öffentlichen Diskussion sind bislang wenig beachtet worden. Dies betrifft die Nähe, die zwischen linker und rechter Gewalt hergestellt wird, Anzeichen für strategische Kommunikation der Sicherheitsbehörden, Widersprüchlichkeiten in der Bewertung linker Gewalt und die erweiterte öffentliche Rolle von Verfassungsschutzbehörden. 1. Kategorien der polizeilichen Statistik im öffentlichen Sprachgebrauch In öffentlichen Debatten werden häufig Kategorien und Konzepte verwendet, die aus fachlichen oder wissenschaftlichen Zusammenhängen stammen; innerhalb ihrer ursprünglichen Verwendungszusammenhänge sind sie meist relativ genau definiert. Im öffentlichen Diskurs aber tritt häufig ihr terminologischer Gehalt zugunsten einer alltagssprachlichen Ungenauigkeit in den Hintergrund. Ein Beispiel ist die Präsenz der Kategorien„politisch motivierte Kriminalität“ sowie„rechte“ bzw.„linke Gewalt“ im öffentlichen Sprachgebrauch. Deshalb werden diese Konzepte zunächst dargestellt. Dies mag als eine akademische Fingerübung erscheinen, da es hier noch nicht um die Sache, also die Wirklichkeit, sondern lediglich um Begriffe geht. Doch sollte man die Entscheidung für bestimmte Kategorien bei der Beschreibung von Wirklichkeit nicht unterschätzen. Erst mittels Kategorien werden relevante Sinneinheiten und Abgrenzungen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede in unserer Vorstellung gebildet. Wir haben es im Bereich der sozialen Wirklichkeit nicht mit Realitäten zu tun, die mit Begriffen einfach abgebildet werden. Vielmehr ist es so, dass wir generell erst mit Hilfe von Kategorien die Realität strukturieren. Deshalb hat die Frage einiges Gewicht, welche Kategorien in öffentlichen Debatten dominieren, wer diese Kategorien für welche Zwecke entwickelt hat, was sie infolgedessen leisten und was sie nicht leisten können. Die polizeistatistischen Kategorien der„politisch motivierten Kriminalität“ und der „rechten“ bzw. der„linken Gewalt“ werden also als Konstruktionen betrachtet, die für bestimmte Zwecke entwickelt wurden und in die bestimmte Annahmen eingegangen sind. „Politisch motivierte Kriminalität“ Die Unterscheidung von politischer und nichtpolitischer Kriminalität als solcher ist in der kriminologischen Theorie und der kriminalpolitischen wie der polizeilichen Praxis gebräuchlich. Mit dieser Unterscheidung werden der politischen Kriminalität ein eigener Rang und eine besondere Relevanz zugewiesen. Sie wird von der„gewöhnlichen Kriminalität“ abgesetzt. Dabei sind bereits auf dieser allgemeinen Ebenen die Kategorien der polizeilichen Praxis deutlich enger gefasst als die der sozialwissenschaftlichen Kriminologie. Kriminologisch betrachtet kann politische Kriminalität anhand des Kriteriums der Machtnähe definiert werden. Politische Kriminalität wird dann FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 3 etwa verstanden als„jedes illegale oder sozialschädliche Verhalten, das aufgrund des Gebrauchs oder der Manipulation politischer Macht verübt wird oder das politische Macht entweder zu erlangen oder aufrechtzuerhalten trachtet“(Schneider 2007: 741). Damit ist ein weites Spektrum von Deliktkategorien angesprochen: Neben den Straftaten gegen den Staat gehören kriminelle Handlungen von Regierenden in autoritären, totalitären oder theokratischen politischen Systemen dazu, ebenso Delikte von Regierenden in demokratischen und rechtsstaatlichen Systemen, die sich gegen den eigenen Staat oder dessen Bürger/innen richten oder der innenpolitischen Konkurrenz schaden sollen. Korruption und Steuerhinterziehung repräsentieren schließlich den Delikttyp, bei dem staatliche Amtsträger/innen ihre Macht zum persönlichen Vorteil missbrauchen(vgl. Bannenberg 2009). Polizeilich gesehen gehören zur politischen Kriminalität zunächst die„Staatsschutzdelikte“, wie sie im Strafgesetzbuch definiert sind(§§ 80 –101,§ 102 – 109,§ 129,§ 234a,§ 241a StGB). Inhalt und Anwendungsbereich sind„Friedensverrat“,„Hochverrat“,„Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“ und dgl. mehr. Wichtiger sind für den hier behandelten Zusammenhang allerdings die Straftaten, die zwar grundsätzlich in den Bereich der„allgemeinen“, also nichtpolitischen Kriminalität gehören (etwa Brandstiftung, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Tötungsdelikte), bei denen im konkreten Fall aber aufgrund der polizeilichen Ermittlungen eine politische Motivation der Täter/innen angenommen wird(vgl. Kastner 2006). Für die statistische Erfassung der„politisch motivierten Straftaten“ gelten dann Regeln, auf die im Folgenden noch eingegangen wird. Festhalten lässt sich fürs erste, dass mit der Dominanz von Kategorien der polizeilichen Statistik in den Sprachgebrauch öffentlicher Debatten auch die Perspektive und die Aufgaben der Polizei, d. h. also die Gefahrenabwehr und die Verfolgung strafbarer Handlungen implizit die Diskussion bestimmen. Die inhaltlich weitere Perspektive wird demgegenüber von der Kriminologie und anderen Sozialwissenschaften repräsentiert; ihre Aufgabe ist die Erklärung von politischer und nichtpolitischer Kriminalität und die Entwicklung entsprechender Theorien. Dazu kann auch gehören, dass der Gegenstandsbereich der politischen Kriminalität weiter oder prinzipiell anders definiert wird als dies in der Polizeiarbeit der Fall ist. Gerade auch in den öffentlichen Debatten kommt viel darauf an, die analytische Perspektive kriminologischer Wissenschaften und die praktische Perspektive der Polizei als unterschiedliche und gleichermaßen legitime Perspektiven anzuerkennen. Sozialwissenschaften haben nicht unmittelbar die Aufgabe, Straftaten aufzuklären oder zu verhindern und die Polizei hat nicht die Aufgabe, das als kriminell geltende Verhalten„verstehend zu erklären“(Max Weber) oder die Unterscheidung von politischer und nichtpolitischer Kriminalität gesellschafts- und machttheoretisch als solche zu reflektieren(vgl. Sack 1993; Neubacher 2002). Problematisch wird der öffentliche Sprachgebrauch, wenn er die Unterschiedlichkeit der beiden Perspektiven verschleift und in der Folge die Polizeistatistik wie die Sozialwissenschaften anhand unangemessener Maßstäbe bewertet. In diesem Zusammenhang kann ein Missverständnis aufgeklärt werden, das mit der sprachlichen Form einer zentralen polizeistatistischen Kategorie zusammenhängt. Das polizeiliche Erfassungssystem verwendet als Oberbegriff für die erfassten Fälle politischer Kriminalität die Formulierung„politisch motivierte Kriminalität“(PMK)(vgl. BKA, Kommission Staatsschutz 2007). Diese Formulierung soll verdeutlichen, dass auch solche Straftaten als politische Kriminalität verfolgt werden können, die nicht die o. g. klassischen Tatbestände im Strafgesetzbuch erfüllen. Als Kriterium der politischen Kriminalität gelten in diesen Fällen die Umstände der Tat und/oder die Einstellung des Täters bzw. der Täterin, wie sie sich aus Sicht der Ermittlungsbehörden darstellen. Deutlich müssen nun aber Zweck und Anspruch der Einstellungs- und Motivaufklärung, wie sie im Zuge der Polizeiermittlungen erfolgt, von den Einstellungs- und Motivforschungen unterschieden werden, wie sie in den Sozialwissenschaften gebräuchlich sind. Die polizeilichen Ermittlungen erfolgen als Dienstleistung für die Staatsanwaltschaft, die über die weitere Bearbeitung der Fälle innerhalb des Justizsystems entscheidet; es ist gerade nicht die Polizei, die rechtlich über die abschließende Bewertung der Relevanz von politischen und nichtpolitischen Beweggründen bei konkreten Straftaten zu entscheiden hat, sondern 4 EXPERTISEN FÜR DEMOKRATIE 2 I 2010 das Gericht. Die Polizei liefert einen Zwischenstand, auf dessen Basis auch die polizeilichen Statistiken erstellt werden. Die polizeiliche Bezeichnung„politisch motivierte Kriminalität“ ist also nicht als Aussage über einen psychologischen Sachverhalt bei den Tatverdächtigen zu verstehen, sondern als eine tatbezogene Klassifizierung. Sozialwissenschaftlich gesehen wird mit der PMK-Klassifikation einer Tat das Etikett„politische Relevanz“ zugewiesen. Es geht dabei nicht um eine Erklärung des Zustandekommens der Taten, die objektive Gültigkeit beansprucht, sondern im Wesentlichen um die Abhebung von den nichtpolitischen Straftaten und das Signal, den in dieser Weise hervorgehobenen Straftaten erhöhte Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Die Adressat/innen dieser Markierung sind nicht zuletzt die politischen Eliten und die Öffentlichkeit, die über das Ausmaß solcher Straftaten informiert werden, die das Gemeinwesen in besonderer Weise betreffen. 7 Berücksichtigt man die unterschiedlichen Aufgabenbereiche und Perspektiven von Polizei und Sozialwissenschaften, so lässt sich das Missverständnis ausräumen.„Politisch motivierte Kriminalität“ wird einmal tatklassifikatorisch und einmal täteranalytisch verwendet. Auf diese Divergenz sind die wissenschaftlichen Befunde zurückzuführen, die in nicht wenigen Fällen der PMK-rechts von einer sozialen und nicht einer politischen Motivlage sprechen. Die Perspektivendifferenz der beiden Systeme begründet die Möglichkeit der Unterscheidung zwischen der Klassifikation der Tat als politischer Handlung und ihrer analytischen Erklärung aus gruppendynamischen Prozessen und sozialen Vorurteilen. „Rechte“ bzw.„linke Gewalt“ „Rechte“ bzw.„linke Gewalt“ sind gleichfalls polizeistatistische Kategorien, die innerhalb des PMKDefinitionssystems verwendet werden. Mit diesen Ordnungsbegriffen werden Gewaltstraftaten erfasst, die Tatbestände gemäß dem Strafgesetzbuch(StGB) erfüllen und aufgrund der Ermittlungen der Polizei dem„rechten“ bzw. dem„linken“ Spektrum zugeordnet werden. Auch die Verwendung dieser Kategorien dient der Übersicht über die Ermittlungsergebnisse der Polizei, auch diese Ordnungsbegriffe beanspruchen nicht, substanzielle Erklärungen politischer Gewalttätigkeit zu liefern. Aus Sicht der Sozialwissenschaften gehören diese Einteilungsbegriffe zum wissenschaftlichen Gegenstandsfeld: sie sind nicht Teil des begrifflich-analytischen Instrumentariums der Wissenschaft selbst, sondern Bestandteile des Forschungsfeldes„politische Kriminalität“, insofern mit den Sicherheitsbehörden maßgebliche gesellschaftliche Akteure diese Unterscheidung verwenden. Die inhaltliche Festlegung der Erfassungskategorien für die polizeiliche Statistik geht auf Entscheidungen des Gesetzgebers und der politischen Exekutive zurück. Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass die Kategoriensysteme zur Definition und Erfassung von Gewalttaten, die polizeilich als politische Gewalt gelten, im Laufe der vergangenen Jahrzehnte mehrfach verändert wurden. Je nachdem, wie politische Gewalt definiert wurde, veränderten sich auch die quantitativen Daten. Die Veränderung der Daten in Abhängigkeit von der Definition des Erfassungssystems und seiner Kriterien lässt sich an grafischen Darstellungen besonders gut ablesen. Die Studie von Uwe Backes et al. hat für die Jahre 1980 bis 2007 die Polizeistatistiken zu Verlaufsgrafiken zusammengestellt. Dargestellt sind dort die drei Zeitabschnitte 1980 bis 1996, 1996 bis 2000 und 2001 bis 2007 (Backes et al. 2009: 12 –14). Die gesonderten Darstellungen gehen auf die jeweils veränderten Definitions- und Erfassungsmodalitäten zurück. Ein Vergleich der ersten und zweiten Darstellung zeigt die Auswirkung der veränderten Kriterien auf die Fallzahlen. Während nach dem früheren Erfassungssystem die Zahl der rechtsextremen Gewalttaten für das Jahr 1996 über den Fallzahlen der linksextremen Gewalttaten lag, ist dies nach dem neuen Erfassungssystem umgekehrt. Ein Vergleich der zweiten mit der dritten grafischen Darstellung wiederum lässt sinnfällig werden, dass das mit Wirkung zum 1. Januar 2001 eingeführte und heute geltende Kriteriensystem auf der allgemeinsten Ebene mit den statistischen Größen der„rechten“ bzw. der„linken Gewalt“ operiert und die Menge der„rechtsextremen“ bzw. der„links7 In Übereinstimmung mit diesem Zweck der Polizeistatistik heißt es in den Informationen zur PMK:„Die Bezeichnung ‚Politisch motivierte Kriminalität’ wurde gewählt, obwohl die darunter aufgeführten Delikte in Einzelfällen auch ohne explizite politische Motivation verwirklicht werden können.“ (BKA, Kommission Staatsschutz 2007: 5). FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 5 extremen Gewalt“ zu Teilmengen der„rechten“ bzw. der„linken Gewalt“ herabgestuft worden sind(Backes et al. 2009: 14). Das Erfassungssystem „politisch motivierter Gewalt“ Mit der Reform des PMK-Systems wurde die Definition politischer Gewalt erweitert. 8 Am Beispiel dieser Reform kann die Eingangsthese veranschaulicht werden, dass mittels der statistischen Erfassungskategorien ein bestimmtes Bild von Kriminalität geschaffen und nicht – wie häufig in den öffentlichen Debatten stillschweigend angenommen − die Kriminalitätswirklichkeit schlicht abgebildet wird. 9 Unterschieden wird zwischen den im engeren Sinne extremistischen Gewalttaten und den nichtextremistischen; im Sprachgebrauch der Sicherheitsbehörden gehören zu den„extremistischen“ diejenigen, die sich im Sinne einer Systemfeindschaft gegen die politisch-rechtliche Grundordnung richten. Als politische Gewalt werden auch diejenigen Delikte erfasst, die sich gegen Angehörige von Bevölkerungsteilen richten und die in der Ablehnung oder der Feindschaft gegenüber diesen Gruppen begründet sind. Damit hatte man einerseits den Blick geöffnet und zur politischen Gewalt auch all das gerechnet, was man heute als kriminelle Gruppenfeindschaft, als Vorurteilskriminalität oder in Anlehnung an die USTerminologie als„Hasskriminalität“ bezeichnet. Damit ist man über das bis dato geltende System hinausgegangen, das die politisch relevante Gewalt auf jene Aktivitäten beschränkt hatte, die extremistisch im Sinne der Systemfeindschaft waren(vgl. Falk 2001; Kubink 2002a, 2002b). Diese erste Entscheidung hatte den Blick auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erweitert und damit – wenn auch mit etlicher Verspätung − auf die Welle fremdenfeindlicher Gewalt reagiert, die in den frühen 1990er-Jahren eingesetzt hatte. Mit dieser Erweiterung wurde eine Entwicklung fortgeführt, die das Relevanzattribut„politische Gewalt“ auch über das Kriterium der Gruppenfeindschaft auf gesellschaftlicher Ebene definierte und nicht – wie über Jahrzehnte in der alten Bundesrepublik üblich – lediglich anhand des Kriteriums der Staats- und Institutionengefährdung(vgl. Doering-Manteuffel 2003). Dies schlägt sich darin nieder, dass im neuen polizeilichen Erfassungssystem die Möglichkeit vorgesehen ist, einen Fall verschiedenen„Themenfeldern“ zuzuordnen. Dazu gehören etwa„Hasskriminalität“, „Kernenergie“,„Separatismus“ und weitere. Der zweite Teil der Entscheidung bestand darin, diese neue Differenzierung mit der alten Einteilung zu kombinieren, die seit Jahrzehnten für die Klassifizierung im Extremismusbereich verwendet wird. Dieses Schema sieht vor, dass die politische Kriminalität im Wesentlichen in vier„Phänomenbereichen“(so die PMK-Kriterien) erfasst wird: Einmal als PMK-links, einmal als PMK-rechts, dann als politisch motivierte Ausländerkriminalität und schließlich„Sonstiges“ bzw. die nicht zuzuordnenden Fälle. Diesen Aspekt der Reform kann man als eine halbherzige Innovation oder traditionsverhaftete Modernisierung bezeichnen, sie bleibt in ihrer Aufmerksamkeit an die Unterscheidung zwischen Staatsbürger/innen und Nichtstaatsbürger/innen gebunden und unterscheidet innerhalb der Gruppe der Staatsbürger/innen nur zwischen rechten und linken Akteuren. Eine solche Zweier-Unterscheidung stellt die absolute Untergrenze von Unterscheidungsmöglichkeiten überhaupt dar und bewegt sich in der Logik einer eindimensionalen Interpretation des Rechts-Links-Schemas. 10 Die Einbeziehung von gruppenfeindlichen Gewalttaten bedeutete einerseits eine Öffnung zur gesellschaftlichen Wirklichkeit; diese Öffnung wurde andererseits durch die Anwendung der Rechts-LinksUnterscheidung wieder eingeschränkt: Die Heterogenität von gesellschaftlichen Gruppenfeindschaften wird durch die Anwendung des Schemas als solchem 8 Die politische Kriminalität wird von der Polizei in einem eigenen statistischen System zusammengefasst, dem Kriminalpolizeilichen Meldedienst Politisch Motivierte Kriminalität(KPMD-PMK). Ausführlich dazu Singer 2004. 9 In den Deliktkatalog der PMK-Gewalt gehen zudem andere Gewaltdelikte ein als in die Sammelkategorie„Gewaltkriminalität“, die unter dem Summenschlüssel 892000 in der Polizeilichen Kriminalstatistik(PKS) geführt wird. Der PMK-Katalog von Gewaltdelikten findet sich in: Senatsverwaltung 2009: 80f., die Einzeldelikte der PKS sind erläutert in: BKA, Kriminalistisches Institut 2009. 10 Mehrdimensionale Interpretationen bieten Sartori 1976, Bobbio 1994 und Arzheimer/Rudi 2007. 6 EXPERTISEN FÜR DEMOKRATIE 2 I 2010 auf politisch gerichtetes Handeln und darin auf nur zwei Richtungen reduziert. Wie lassen sich mit dem Erfassungssystem gruppenfeindliche Gewalttätigkeiten etwa von Personen mit Migrationshintergrund erfassen, die die deutsche Staatsangehörigkeit haben? Zu verweisen ist auf die Berliner Diskussion um Gruppenfeindschaften von Bevölkerungsteilen mit Migrationshintergrund(vgl. Chung 2008). Nicht zuletzt gehört auch die Feindschaft gegen Herkunftsdeutsche hierher(vgl. Kleff/Seidel 2008: 191–193). Kurz: Mit dem Erfassungssystem sind Regeln, d. h. Erfassungs- und damit Konstruktionsregeln verbunden; sie modellieren politisch relevante Gewalt in einer Weise, die der heutigen gesellschaftlichen Realität nur unvollständig gerecht wird. Zur Aussagekraft von Polizeistatistiken Die bisherigen Ausführungen galten der polizeistatistischen Definition und Erfassung von politischer Kriminalität, insbesondere von politischer Gewalt. Neben diesem spezifischen Aspekt können einige allgemeine Aussagen zur Aussagekraft von Polizeistatistiken gemacht werden. Die Referierung einiger Stichpunkte aus der wissenschaftlichen Diskussion dient dem gleichen Zweck wie die bisherigen Ausführungen. Es soll deutlich gemacht werden, dass auf der Basis von Polizeistatistiken nur wenig verlässliche Aussagen gemacht werden können. • Erstens: Es handelt sich um Hellfeld-Daten, genauer: um das der Polizei bekannte Hellfeld. Neben dem Hellfeld existiert auch ein Dunkelfeld. Dies kann naturgemäß in einer von der Polizei geführten Statistik nicht dargestellt werden. • Zweitens: Die Angaben beziehen sich ganz überwiegend auf Tatverdächtige, nicht auf rechtskräftig Verurteilte. Es sind also die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen, die in die Statistik eingehen; ob es zu einer Anklage kommt und darüber hinaus zu einer Verurteilung, ist den polizeilichen Zahlen nicht zu entnehmen. Die Rückmeldungen, die die Polizei aus dem Justizsystem erhält und die eine rückwirkende Veränderung der Statistik veranlassen, beziehen sich vor allem auf schwere und spektakuläre Fälle; ansonsten scheint es – jedenfalls in Berlin − keinen systematischen und damit verlässlichen Rücklauf aus der Strafrechtspflege zu geben. • Drittens: Gegenüber der Polizei sind Tatverdächtige nur zu relativ wenigen Angaben verpflichtet. Entsprechend ungleichmäßig fallen derartige Kontextinformationen an(vgl. SenInnSport Berlin 2009: 13). In den kriminologischen Diskussionen werden diese und andere Einschränkungen der Aussagekraft(Validität) der polizeilichen Statistiken regelmäßig hervorgehoben(vgl. Lösel/Bliesener 2003: 2; Baier et al. 2009: 25f.). Vorschläge für eine Verbesserung der Einzelstatistiken und ihre Zusammenfügung zu einem statistischen System liegen vor. Mit anonymisierten aber personenbezogenen Daten wäre es insbesondere möglich, verlaufsstatistische Analysen durchzuführen(vgl. Heinz 2009). Polizeistatistische Daten, dies geht aus dem bisherigen Ausführungen hervor, erlauben nur eingeschränkte Aussagen über die soziale Wirklichkeit von politischer und nichtpolitischer Kriminalität. Sie müssen um sozialwissenschaftliche Untersuchungen ergänzt werden. Für die politische Kriminalität liegen heute sehr viel mehr Studien für den Bereich der rechten Gewalt als den der linken Gewalt vor. Für die rechte Gewalt und ihre Urheber/innen ist es damit möglich, polizeistatistische Daten in Wissensbestände zu integrieren, die außerhalb und unabhängig von strafrechtlichen Ermittlungen gewonnen wurden. 2. Polizeidaten zu linker und rechter Gewalt in Berlin Was lässt sich auf Basis der polizeilichen Kategorien und der polizeilichen Erkenntnisse – und mit den im ersten Abschnitt begründeten Vorbehalten − zum Verhältnis von rechter und linker Gewalt in Berlin sagen? Welche sachlichen Gemeinsamkeiten und welche Unterschiede bestehen zwischen den Phänomenfeldern, die als„linke“ und als„rechte Gewalt“ verbucht werden? Auf den Zahlen des polizeilichen Staatsschutzes basieren die beiden Studien, die der Berliner Verfassungsschutz zur rechten Gewalt der Jahre 1998 bis 2003 und 2003 bis 2006 sowie der linken Gewalt (2003 bis 2008) publiziert hat(vgl. SenInn Berlin FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 7 2004; SenInnSport Berlin 2007, 2009). Allerdings scheint die empirische Basis dieser Studien unterschiedlich beschaffen zu sein. Die letzte Untersuchung zur rechten Gewalt untersucht 300 Gewaltfälle. Von diesen 300 Fällen liegen für 284 oder 95% Angaben zur Zahl der Tatverdächtigen vor(SenInnSport Berlin 2007: 13, 42). Man kann annehmen, dass sich die angegebene Zahl der Tatverdächtigen zumindest auf Zeugenaussagen stützt, die die Tatverdächtigen gesehen haben. Im Fall der linken Gewalt stellt sich dies anders dar: Hier wurden 835 Fälle untersucht, aber nur für 544 Fälle werden Angaben auch nur zur Zahl der Tatverdächtigen gemacht(SenInnSport 2009: 7, 38). Das bedeutet, dass man nur bei knapp zwei Dritteln der Gewalttaten näheren Aufschluss über die Tatverdächtigen haben kann. Bei 291 oder 35% der Gewalttaten scheint die Zuordnung zur linken Gewalt allein aufgrund der Tatumstände vorgenommen worden zu sein. 11 Geht man nicht von den Fällen aus, sondern von den polizeilichen Informationen zu den Tatverdächtigen, stellt sich die Zuordnungsfrage in ähnlicher Weise. Grundsätzlich ist es möglich, einer Tat mehrere Tatverdächtige zuzuordnen. Für die Untersuchung der linken Gewalt wurden mehr Tatverdächtige als Taten erfasst. Insgesamt liegen 1.360 Datensätze vor − allerdings nur in 810 Fällen zu bekannten und in 550 Fällen zu unbekannten Tatverdächtigen(SenInnSport 2009: 12). Zu 40% der Tatverdächtigen liegen keine Informationen vor – das wirft die Frage auf, wie die Zuordnung zum Phänomenbereich linke Gewalt zustande gekommen und wie tragfähig sie ist. Vorbehaltlich derartiger Einschränkungen ergibt sich folgende Übersicht für rechte und linke Gewalt in Berlin: Tabelle 1 Gewaltdelikte PMK-rechts und PMK-links in Berlin, 2005–2008 12 PMK-rechts 2005 2006 2007 2008 Gewaltdelikte, davon 42 96 74 91 Brandstiftung 222 Erpressung 1 Körperverletzung 36 85 70 80 Landfriedensbruch 3515 Raub 22 1 Tötungsdelikte(Versuch) 3 Verkehrsgefährdungen 1 Widerstandsdelikte 1 1 PMK-links Gewaltdelikte, davon Brandstiftung Erpressung Körperverletzung Landfriedensbruch Raub Tötungsdelikte Verkehrsgefährdungen Widerstandsdelikte 2005 2006 2007 2008 127 111 187 165 12 17 106 77 1 48 44 31 33 42 32 44 37 52 1 1 1 4525 15 10 4 11 Quelle: LKA Berlin, Mai 2009. Unterschiede zwischen rechter und linker Gewalt Rein zahlenmäßig überwiegt die linke Gewalt. Betrachtet man die Deliktstruktur, so tritt ein deutlicher Unterschied zutage: Rechte Gewalt besteht in deutlich höherem Maße als linke Gewalt aus Körperverletzungsdelikten. Sie machen in den Jahren 2005 bis 2008 zwischen 85% und 94% aller rechten Gewalttaten aus. Bei den linken Gewalttaten beträgt der Anteil der Körperverletzungen zwischen 17% und 40%. Das häufigste Delikt ist hier seit 2007 11 Zu den Brandstiftungen liegen nur„in wenigen Fällen Selbstbezichtigungsschreiben“ vor(Senatsverwaltung 2009: 50). 12 Die Tabelle findet sich als Tabelle 7.4 in Kohlstruck et al. 2009. 8 EXPERTISEN FÜR DEMOKRATIE 2 I 2010 Brandstiftung, gefolgt von Körperverletzungen und Landfriedensbruch(SenInnSport Berlin 2009: 17). Die Unterschiede in der Deliktstruktur hängen mit dem Unterschied in den Deliktkontexten zusammen: Ein charakteristischer Kontext für linke Gewalt ist ihr Zusammenhang mit Demonstrationen. Daneben gehören Brandstiftungen in starkem Maße zur linken Gewalt. Für rechte Gewalt sind hingegen fremdenfeindlich-rassistische Attacken ein typisches Delikt. Auch bei den Adressat/innen und Objekten der Gewalt lassen sich deutliche Unterschiede festhalten: Linke Gewalt richtet sich zu 63% gegen Institutionen und deren Repräsentant/innen, d. h. in erster Linie gegen die Polizei(SenInnSport 2009: 68, 52). „Nicht Individuen, sondern Strukturen der Politik und der Wirtschaft sollen vornehmlich getroffen werden“(ebd.: 53). Der Verfassungsschutz spricht deshalb von einer Gewalt, die deutlich systembezogener agiere als Gewalt von rechts und meint,„es ist ein stärkerer Abstraktionsgrad im Gewalthandeln festzustellen“(ebd.). 13 Adressat/innen von rechter Gewalt sind nur zu einem runden Zehntel Institutionen(ebd.: 68). Der hohe Anteil von Körperverletzungen macht deutlich, dass hier die Gewalt gegen Personen im Vordergrund steht. Rund die Hälfte dieser Opfer sind Personen, die aufgrund sichtbarer Merkmale als fremd gelten und deshalb angefeindet werden(ebd.). Auch hinsichtlich der Tatverdächtigen lassen sich Unterschiede feststellen: Während für die rechten Gewalttaten zu rund 40% einzelne Personen als Tatverdächtige gelten(ebd.: S. 67), dominieren bei den linken mit 87% Gruppentaten, teilweise aus großen Gruppen heraus(Demonstrationen!)(ebd.: 37). Bei den Linken sind mehr weibliche Tatverdächtige beteiligt(19% vs. 7% rechts)(ebd.: 67). Ein weiterer Unterschied betrifft das formale Bildungsniveau der Tatverdächtigen. Von den linken Akteuren haben rund ein Viertel die allgemeine Hochschulreife erworben oder studieren, bei den rechten Akteuren waren es maximal 5%(ebd.). Schließlich ist der Überschneidungsbereich zwischen politischer Gewaltkriminalität und der allgemeinen Kriminalität rechts höher als links. 47% der rechten Gewalttäter/innen waren vor ihrer politischen Gewalttat wegen allgemeiner Kriminalität aufgefallen, im linken Bereich waren dies nur 14%; 12% der rechten Gewalttäter/innen hatten bereits eine Haftstrafe verbüßt, während dies auf der linken Seite lediglich bei 3% der Tatverdächtigen der Fall war(ebd.). Gemeinsamkeiten von rechter und linker Gewalt Gemeinsamkeiten werden in folgenden Hinsichten beschrieben: Ungeachtet der geschlechts- und bildungsbezogenen Unterschiede bei den Tatverdächtigen lässt sich eine Gemeinsamkeit festhalten: Bei beiden Gruppen von Gewaltakteuren dominieren junge Leute, d. h. Personen im Alter unter 25 Jahren. Ihr Anteil beträgt jeweils rund 70%(SenInnSport Berlin 2007: 44, 2009: 41). Rechte wie linke Gewalt streuen nicht gleichmäßig über die gesamte Stadt, sie bilden räumliche Schwerpunkte aus. Die Tatorte rechter wie linker Gewalt ballen sich in den Ortsteilen, in denen Angehörige der aktionsorientierten linken bzw. der rechten Szene ihren Wohnsitz haben. Konkret betrifft dies unterschiedliche Ortsteile, aber strukturell gesehen besteht die Gemeinsamkeit einer erhöhten Nähe von Tatort und Wohnort. Die Schnittmenge der Stadtregionen, in denen sowohl linke wie rechte Gewalt überdurchschnittlich häufig registriert wird, besteht aus den Ortsteilen Friedrichshain, Prenzlauer Berg und Mitte(SenInnSport Berlin 2009: 66). Eine dritte Gemeinsamkeit, die sich aus Polizeiakten ergibt, ist der für beide Gruppen typische Deliktkontext der wechselseitigen Feindschaft oder der„Konfrontationsgewalt“(Backes et al. 2009). Die Attacken gegen links gehören zum rechten Tatprofil wie umgekehrt für den linken Tatkomplex die Angriffe auf rechts einen wichtigen Bestandteil bilden. Die Quantifizierungen der Polizeidaten besagen, dass 28% der linken Gewalttaten(im Zeitraum 2003 – 13 Davon zu 64% gegen die Polizei, 4% gegen andere staatliche Institutionen, 24% gegen Unternehmen und 5% gegen„Residenzen“, Orte der rechtsextremen Szene(Senatsverwaltung 2009: 52). FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 9 2008) gegen rechts gerichtet waren. Der Anteil der von rechten Akteuren ausgehenden Attacken auf Linke wird demgegenüber höher eingeschätzt. Seit 2005 liegen solche Gewalttaten zahlenmäßig über oder mindestens gleichauf mit den fremdenfeindlich-rassistischen(SenInnSport Berlin 2007: 62). Die für Berlin von den Sicherheitsbehörden konstatierten Unterschiede zwischen linker und rechter Gewalt werden in der bereits erwähnten Untersuchung von Backes et al. – basierend auf Polizeidaten − auch für Sachsen und Nordrhein-Westfalen beobachtet:„Rechte Gewalt ist in beiden Ländern brutaler und lebensbedrohlicher als linke Konfrontationsgewalt. Die auf der Ebene der Polizeidatenanalyse generierbaren Hinweise auf planendes Gewalthandeln deuten auf einen eher expressiven Charakter rechter Gewalt und einen eher instrumentellen Charakter linker Konfrontationsgewalt hin.“(Backes et al. 2009: 106). Die vom Berliner Verfassungsschutz diagnostizierte höhere Abstraktheit der linken Gewalt wird tendenziell für die beiden anderen Bundesländer bestätigt: „Diese für die Linksmilitanz typische Ambivalenz − Gewaltbereitschaft bei gleichzeitigem Gewaltdosierungsinteresse − spiegelt sich in dem in dieser Untersuchung festgestellten Handlungsmuster schwerer linker Konfrontationsgewalt: Hohes Aufkommen von Stein- und Flaschenwürfen aus der Distanz, relativ niedriges Aufkommen exzessiver face-to-faceGewaltakte“(ebd.: 172). 14 3. Perspektivendifferenz von Sozialwissenschaften und Sicherheitsbehörden Die Kategorien der Polizeistatistik und die auf ihrer Basis erhobenen Daten stellen – wie gesagt − eine, aber eben auch nur eine Quelle des Wissens dar. Die im Ermittlungsverfahren zu erhebenden Daten sind gesetzlich festgelegt. Das bedeutet unter anderem, dass Tatverdächtige gegenüber der Polizei nur zu den Angaben verpflichtet sind, die für die Feststellung ihrer Identität erforderlich sind(Name, Geburtsdatum, Wohnadresse). Darüber hinausgehende Informationen zu Bildungsabschlüssen und ausgeübtem Beruf können freiwillig gemacht werden. Der Grundrechtsschutz der Tatverdächtigen führt dazu, dass häufig in den Ermittlungsakten gerade zu Aspekten, die die sozialwissenschaftliche Forschung interessieren, keine Daten vorhanden sind. Der Grund für die – aus sozialwissenschaftlicher Sicht – relative Dürftigkeit der Polizeidaten ist also in der Gesetzestreue der Polizeiarbeit zu sehen. Dies macht deutlich, dass die hier betonte Perspektivendifferenz von Polizei und Sozialwissenschaft die Folge ihrer unterschiedlichen gesellschaftlichen Funktionen ist. Diese Aufgaben- und Perspektivendifferenz als solche können damit auch nicht Gegenstand von Kritik sein. In den Sozialwissenschaften wird das Phänomenfeld, das polizeilich als politische Gewalt definiert wird, unter kriminologischen, psychologischen, soziologischen, politikwissenschaftlichen und medienwissenschaftlichen Fragestellungen erforscht. Es gehört zu der oben angesprochenen Perspektivendifferenz zwischen Sicherheits- bzw. Rechtsbehörden und Sozialwissenschaften, dass die Forschung zu anderen Kategorien und Wissensordnungen führen kann als in der Praxis der Strafverfolgung. Die Diskussion um die angemessene Kategorisierung der sogenannten Intensiv- und Mehrfachtäter/innen ist dafür nur ein Beispiel(vgl. Walter 2003). Die Autonomie der sozialwissenschaftlichen Perspektive gegenüber den praktischen Wissensordnungen hat auch die Folge, dass man erklärungsrelevante Forschungsergebnisse zu den polizeilich als politisch geltenden Phänomenen in mehreren Disziplinen und auch unter anderen Titeln und Fragestellungen als der„politischen Gewalt“ findet. Ein Beispiel dafür ist die Studie von Ferdinand Sutterlüty zu „Gewaltkarrieren“, die zeigt, dass das im Alltagsbewusstsein dominierende Handlungskonzept einer Verwirklichung von Zwecken durch Mittel für bestimmte Typen des Gewalthandelns nur eine geringe Erklärungskraft hat. Die„intrinsische Gewalt“, so Sutterlüty, wird nicht„angewendet“, um einen von 14 Dazu wird einschränkend in einer Fußnote angemerkt:„Ersteres ist durch die Tatschwere-Daten dieser Untersuchung für den Untersuchungsraum belegt. Letzteres müsste durch vertiefende Betrachtungen erhoben werden.“(ebd.: 172, Fn. 188). 10 EXPERTISEN FÜR DEMOKRATIE 2 I 2010 ihr unterscheidbaren äußeren Zweck zu verfolgen; der Vollzug von Gewalttätigkeiten ist selbst das Ziel, in dessen Verlauf sich der Gewaltakteur das Erleben einer außeralltäglichen, immensen Machtfülle verschafft(vgl. Sutterlüty 2002, 2007). Diese Einsicht liefert einen Schlüssel zu der Erklärung von exzessiven Gewalttaten, wie sie gerade auch im Bereich der als politisch rechts klassifizierten Gewalt häufig vorkommen. Ergänzend verhält sich dazu die mittlerweile relativ gut abgesicherte Erkenntnis, dass etwa vier Fünftel derjenigen, die polizeilich als rechte Gewalttäter gelten, nicht aus politischen Motiven gehandelt haben, sondern aus maskuliner Selbstdarstellung, Vorurteilen und Gruppendynamik. 15 Die gegenwärtige Situation der Forschung ist dadurch gekennzeichnet, dass relativ viele Studien vorliegen, die sich der Sache nach mit politisch rechter Gewalt befassen, es aber nur eine recht kleine Zahl von Studien zum Phänomenfeld linker Gewalt gibt. Speziell für Berlin scheint überhaupt nur eine aktuelle Studie zu existieren, die sich im Rahmen wissenschaftlicher Fragestellungen auch mit dem Segment„linker Gewalt“ befasst: Im Auftrag der Landeskommission Berlin gegen Gewalt hat Klaus Hoffmann-Holland die Gewalt am 1. Mai 2009 in Berlin-Kreuzberg untersucht(vgl. Hoffmann-Holland 2010). Damit wird nur ein einziger, wenn auch ein hochsymbolischer Tag untersucht; die Gesamtmenge der Gewalttätigkeiten ist deutlich größer als der Polizeifokus der„linken Gewalt“. Dies liegt daran, dass die von Teilnehmer/innen an den diversen Demonstrationen und Veranstaltungen ausgehende Gewalt auch von der Polizei nur teilweise als politische Gewalt rubriziert wird: Bekanntlich ist der 1. Mai in Berlin-Kreuzberg ein rebellionsintensives und teilweise ideologieneutrales Happening. Er wird einerseits in eine„linke“ Tradition gestellt, andererseits ist er zu einer der vielen metropolentypischen Massenveranstaltungen der Abteilung„fun, event und entertainment“ geworden. „Gewalt am 1. Mai“ umfasst in der Perspektive der Studie auch Gewalt der Polizei. Ebenso wie dies die ältere Studie zum 1. Mai 2002 in Berlin zeigt(vgl. Rucht 2003), gehört es zur analytischen Perspektive der Sozialwissenschaften, die Gewalt der Staatsgewalt in die Erklärungen mit einzubeziehen. Neben dem polizeilichen Vorgehen ist auch die Art der justiziellen Behandlung sowohl von Anzeigen gegen Polizist/innen wie gegen Demonstrant/innen und Passant/innen Teil des Interaktionsgeschehens. Dies gilt sowohl für das jeweils synchron untersuchte Geschehen wie für die im kollektiven Bewegungsgedächtnis bewahrten Ereignisse der Vorjahre(vgl. Kanzler et al. 2003). Mit dieser weiten Perspektive verdeutlicht Hoffmann-Holland den genuin kriminologischen Anspruch seiner Studie. Damit verbindet sich die Annahme, dass die Entstehung der Gewalttätigkeiten nicht ohne interaktionstheoretische Perspektive angemessen untersucht werden kann.„Unabhängig von der Bewertung der Gewalthandlungen und der mit ihnen verbundenen Motivationen, handelt es sich bei den Ereignissen um ein Konfliktgeschehen, in dem die Präsenz polizeilichen Kontrollhandelns (v. a. auch durch die Ausübung physischen Zwangs) eine notwendige Bedingung darstellt“(HoffmannHolland 2010: 84). Im Mittelpunkt steht der Konflikt um die öffentliche Ordnung am 1. Mai. Erst die Untersuchung des„triadischen Interaktionsprozesses zwischen Polizei, aktiven und an den Auseinandersetzungen unbeteiligten Demonstranten und Schaulustigen“ kann im wissenschaftlichen Sinne die Gewalttätigkeiten erklären(ebd.: 97). Von dieser weiten Fragestellung her begründet sich auch die Methodenwahl. Hoffmann-Holland stützt sich nicht allein auf die Akten der Polizei. Darüber hinaus werden offene Interviews mit Demonstrationsteilnehmer/innen und-beobachter/innen geführt, Filmaufzeichnungen ausgewertet und Blog-Beiträge analysiert. Bezogen auf den Gesamtevent 1. Mai in Berlin-Kreuzberg kommt Hoffmann-Holland unter anderem zu folgendem Ergebnis:„Eine Fokussierung in der öffentlichen Debatte auf Gewalt oder eine politische Motivation wird der Komplexität der Interaktionsdynamiken nicht gerecht“(ebd.: 130). Öffentliche, kollektive und symbolisch hoch bedeutsame Gewalttätigkeiten sozialwissenschaftlich zu erklären, bedeutet, die Perspektiven aller Beteiligten zu untersuchen. Eine nur auf die individuellen 15 Vgl. die Zusammenfassung bei Kohlstruck et al. 2009: 16–26. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 11 Personen der Tatverdächtigen abhebende Aufhellung, wie sie strafrechtlich geboten ist, ist sozialwissenschaftlich unbefriedigend, da sie eben gerade die Konstitution kollektiver Akteure übergeht sowie deren Zusammenwirken mit anderen agierenden Gruppen. Erforderlich sind deshalb weitere Untersuchungen, die vor allem auch der Frage nachzugehen haben, welchen Sinn die verschiedenen Akteure mit ihrem Tun und Lassen verbinden. Demonstrations- und Gewaltrituale, so Dieter Rucht in den Untersuchungen zum 1. Mai 2002, erschließen sich erst über eine sinnverstehende und eine sinnrekonstruktive Perspektive(Rucht 2003: 9–20). Eine zweite aktuelle Studie erforscht die Wahlkampfmobilisierung der NPD in Sachsen und NordrheinWestfalen. Das Team um Uwe Backes beschäftigt sich auch – ausgehend von diesem Hauptthema – mit der feindlichen Verklammerung von rechter und linker Gewalt. Viele Ergebnisse von älteren Studien(vgl. Schirmer 2001; Mletzko 2001) scheinen sich zu bestätigen. Ansonsten scheint das Thema, etwa als Frage nach der Bereitschaft zur politischen Gewalt, in Jugenduntersuchungen gewissermaßen„mitzulaufen“(vgl. etwa Kuhn 2005). Was fehlt, sind Untersuchungen zu den Akteuren linker Gewalt, die in ihrer Zahl und in der Tiefe des Ansatzes mit denen zu rechten Gewaltakteuren vergleichbar wären. Dafür kann es mehrere Ursachen geben, ein Grund könnte darin bestehen, dass es bundesweit in den letzten Jahren weniger Fälle von linker als von rechter Gewalt registriert wurden, und dass sich linke Gewalt sehr stark auf Großstädte konzentrierte. Der geringe Umfang der wissenschaftlichen Forschung würde dann das bisherige Ausmaß des Phänomens widerspiegeln. Ein weiterer Grund kann darin gesehen werden, dass viele Forscher/innen linke Gewalt nicht als eigenständige Gewaltaktivität, sondern primär als Reaktion auf rechte Gewalt begreifen wollen und ihr damit der Moralbonus zugute kommt, der weithin der Anti-Rechts-Bewegung eingeräumt wird. Künftige Forschungen zum Feld linker Gewalt können sich von Forschungen zu rechter Gewalt der letzten 20 Jahre anregen lassen. Dies betrifft zunächst die Autonomie wissenschaftlicher Forschung. Die Freiheit der Forschung sollte sich heute gegenüber den praktischen Aufgaben der Sicherheitsbehörden und ihrer diskursbeherrschenden Quantifizierungen, gegenüber den weitgehend auf die Präventionslogik fixierten Forschungsaufträgen vieler Bundes- und Landesministerien, aber auch gegenüber maßgeblichen Strömungen in der öffentlichen Meinung behaupten. Ein Grundimpuls sollte demgegenüber darin bestehen, die Frage nach dem Zustandekommen von Gewalttätigkeiten und dem Sinn der Ausübung von physischer Gewalt unabhängig von den polizeistatistischen Klassifikationen der Taten zu behandeln. Unterscheidungen zwischen politisch motivierten Gewalttaten im eigentlichen Sinne einerseits und gruppenfeindlichen bzw. gruppenfundierten Gewalttaten andererseits sind nach sozialwissenschaftlichen, d. h. in diesem Fall also verhaltens- und handlungstheoretischen Kriterien zu treffen. In diesem Zusammenhang ist der Frage nach der Gruppenkonstitution(eigeninitiativen Zugängen, Rekrutierungen etc.) auf der linken Seite nachzugehen. Die soziale und politische Sozialisation in den Gruppen und Aktionszusammenhängen, insbesondere eine bei der Antifa zu beobachtende Selbstdefinition über den Gegner oder Feind, also einer besonders unselbstständigen Variante des Selbstbildes, steht in scharfem Kontrast zum Leitbild Souveränität. Drittens wäre zu überprüfen, ob sich zentrale Ergebnisse zur Ätiologie rechter Gewalt analog auch auf der linken Seite finden: Für den Bereich der rechten Gewalt spricht sehr viel dafür, dass sich die Bedingungen des Aufwachsens rechter Gewalttäter/innen nicht wesentlich von denen unterscheiden, die auch für die Urheber/innen nichtpolitischer Gewalttaten erforscht worden sind. Um dies zu überprüfen, müssten diejenigen direkt befragt werden, die als linke Gewalttäter/innen verurteilt worden sind. Möglicherweise zeigt sich hier ein ähnliches Bild wie auf der rechten Seite: Un- und antisoziale oder dissoziale Aktivitäten gehen deutlich auf einen Sockel von Risikofaktoren zurück, der sich erst im Lebensabschnitt Jugend mit ideologischen und politischen Legitimationsargumentationen anreichert. 12 EXPERTISEN FÜR DEMOKRATIE 2 I 2010 In die Untersuchungen hätte viertens das Verhältnis zwischen einer Kultur der Gewaltdiskussion und dem konkreten Gewalthandeln einzugehen. Mehrfach ist hervorgehoben worden, dass sich bei der radikalen Linken – anders als bei Rechtsradikalen – ausgeprägte grundsätzliche Diskurse zur Legitimität von Gewalttätigkeiten finden:„Die vergleichsweise reflexions- und diskussionsarme[Anti-Antifa-, d. V.] Szene kennt jedoch keine intensiven, variantenreichen Militanzdebatten, wie sie bei den Linksautonomen seit Jahren geführt werden. Schon über die neunziger Jahre hinweg tauchen keine Tatbekennungen mit inhaltlicher Relevanz auf, und es wurde nur eine Handvoll Beiträge produziert, die sich ausdrücklich mit der Option des Gewalthandelns befassten“(Backes et al. 2009: 177). Zu fragen wäre, ob und inwieweit diese Diskussion„im ersten Stock“ auch das Verhalten„zu ebener Erde“ beeinflusst. Die Befunde zu Sachsen und Nordrhein-Westfalen sprechen dafür, dass sich„dehumanisierende Vergleiche“ des politischen Feindes auch in linken Gruppen finden und zwar um so stärker, je näher die einschlägigen Texte in die unmittelbare Praxis von gewalttätigen Auseinandersetzungen eingebunden sind(ebd.: 179). 4. Anmerkungen zur öffentlichen Debatte An der gegenwärtig in Berlin geführten Debatte sind mehrere Aspekte bemerkenswert. Ich konzentriere mich im Folgenden auf Beiträge der Landespolitik und Behörden der Inneren Sicherheit. In der Debatte werden − über die selbstverständliche Tatsache der Strafbarkeit von Gewaltdelikten hinaus – bestimmte inhaltliche Akzente gesetzt, die nun analysiert werden. Strategische Moralisierung In der öffentlichen Bewertung werden Positionen formuliert, linke Gewalt mit rechter Gewalt moralisch gleichzusetzen. Ziel ist es, eine Art von Empörungs- und Ächtungstransfer von rechter auf linke Gewalt auszulösen, also die in den vergangenen Jahren gewachsene breite zivilgesellschaftliche Verurteilung von rechter Gewalt auch gegen linke Gewalt zu mobilisieren(vgl. SenInnSport Berlin 2009: 3). Gegen eine Gleichsetzung in der Sache sprechen allerdings die Polizeidaten; sie konstatieren – bei allen methodischen Vorbehalten − sowohl in der Deliktstruktur wie bei der Struktur der Tatverdächtigen große Unterschiede(vgl. Abschnitt 2 dieses Beitrags). Die Unterschiede betreffen nicht zuletzt die Tatschwere, so dass eine moralische Gleichsetzung von linken und rechten Delikten nicht gerechtfertigt erscheint. Die Versuche eine Ächtung der als linke Gewalt zusammengefassten Delikte zu erzielen, scheint mit der Autorität zu operieren, die man in der Öffentlichkeit den Innenbehörden einräumt. Ein Indiz dafür ist die Tatsache, dass eine besondere Verwerflichkeit linker Gewalt in der Studie des Berliner Verfassungsschutzes auch anhand von bloßen Verdachtsfällen dargestellt wird(vgl. SenInnSport Berlin 2009). Ein besonders gravierender Fall wird in der Studie zweimal beschrieben. Er soll vermutlich zeigen, dass linke Gewalttäter/innen – ähnlich wie rechte − nicht vor schweren Körperverletzungen zurückschrecken. Im fraglichen Fall hat sich der Verdacht vor Gericht bislang nicht erhärtet. 16 Nach über sieben Monaten in Untersuchungshaft wurden die beiden Angeklagten im Januar 2010 freigesprochen. Damit aber ist die Zuordnung dieses Falles zur linken Gewalt, die in der Studie ohne jede Einschränkung behauptet wird, ohne Beleg(ebd.: 57, 63). 17 Als der damalige Innensenator für den 1. Mai 2000 wieder einmal schlimmste Gewalt befürchtete und sogar mit Toten rechnete, waren Beobachter/innen der Auffassung, sein Worst-case-Szenario hinge mit seinen Bemühungen zusammen, durch eine Gesetzesinitiative die Versammlungsfreiheit einzuschränken(Kanzler et al. 2003: 160). Heute scheinen die Sicherheitskräfte das Phänomen der brennenden Autos nicht nachhaltig eindämmen zu können. Um die Bevölkerung für ihre Unterstützung bei der Auf16 Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig(Stand: 3.5.2010). 17 Vgl. auch: Gehrke, Kerstin: Ein Freispruch und viele offene Fragen, Der Tagesspiegel, 29.01.2010, S. 8. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 13 klärung der Straftaten zu gewinnen und wohl auch, um sich der Handlungserwartung zu stellen, wird auch das Mittel einer dramatisierten Bedrohungssituation eingesetzt. Entpolitisierung „Vor dem gleichmachenden moralischen Blick erstarren die Gegenstände, auf die sich kritische Urteilskraft einzulassen hätte, zu ununterscheidbaren Objekten“(Negt 2001: 49). Oskars Negts Diagnose hatte sich auf den 1968 angestoßenen Gewaltdiskurs bezogen, er erschließt aber auch einen charakteristischen Zug des aktuellen Diskurses. Die öffentliche Aufmerksamkeit wird derzeit auf den Aspekt der Gewalt fokussiert. Dies geschieht durch Distanzierungen von Landespolitiker/innen und durch Appelle. Eine Einigkeit wird in Bewertungen zelebriert, die sich von selbst verstehen; deren soziale Funktion besteht vor allem darin, festzulegen, welche Phänomene in der Gesellschaft inakzeptabel sind und auf diese Weise einen sozialen Konsens und dessen Ordnungsprinzipien zu bestärken(vgl. Casquete et al. 2003: 247f.). Die kontroversen Themen, die gegensätzlichen Interessen und der radikale Einspruch werden demgegenüber ausgeblendet. Die strittigen Themen werden in den Diskreditierungsstrudel gezogen, der entsteht, wenn der Klassifikationsbegriff„politische Gewalt“ als Moralisierungsinstrument verwendet wird. Das betrifft Themen wie Personen: Wer von deutungsmächtigen Akteuren wie den Sicherheitsbehörden als politischer Gewalttäter oder politische Gewalttäterin (oder als Sympathisant/in) bezeichnet wird, sieht sich aus den seriösen Meinungs- und Willensbildungsprozessen ausgegrenzt. Das Gewaltetikett ist ein Delegitimierungszeichen, die betreffenden Personen gehören„nicht mehr dazu“ – außer die Vorgänge liegen schon lange zurück und man ist zwischenzeitlich Außenminister gewesen. Man muss nicht unterstellen, dass eine Dethematisierung aktueller und hochkontrovers diskutierter politischer Entscheidungen in der Außenpolitik, der Stadtpolitik, der Wirtschaftspolitik oder der Sozialpolitik in der Absicht derjenigen liegt, die die Auswertung der Polizeidaten für eine intensive Öffentlichkeitsarbeit nutzen. Allerdings fällt der derzeitige Aufwand zur Skandalisierung von„linken“ Gewalttaten intensiver aus als die wirksame Berücksichtigung der Interessen von sanierungsbedingt verschobenen Kiezbewohner/innen, von Kriegsgegner/innen oder von Globalisierungskritiker/innen. Bemerkenswert bleibt gleichwohl, dass die Notwendigkeit einer politischen, d. h. also kontroversen Diskussion der Referenzthemen innerhalb der Debatte formuliert wird. Thomas Härtel, Staatssekretär in der Senatsverwaltung für Inneres und Sport und Vorsitzender der Landeskommission Berlin gegen Gewalt, fordert,„sich mit den Themen der linken Szene auseinander zu setzen. Denn unter diesen gibt es eine Reihe gesellschaftlich relevanter Themen, die auch viele von uns bewegen: Globalisierung, Veränderungen städtischer Räume oder Gentrifizierung, Rechtsextremismus, Atomkraft, Fragen von Krieg und Frieden, die Finanzkrise und ihre Folgen, um einige zu nennen. Diese Auseinandersetzung ist öffentlich zu führen“(SenInnSport Berlin 2010: 23). 18 Politische oder nichtpolitische Gewalt? In der Berliner Debatte lässt sich ein Widerspruch beobachten. Er besteht darin, dass einerseits i. S. der polizeilichen Klassifizierung von politisch linker Gewalt gesprochen wird und andererseits die Bevölkerung und alle politischen Akteure dazu aufgerufen werden, sich von den politischen Gewaltstraftaten zu distanzieren. Von einem Widerspruch kann insofern gesprochen werden, als einerseits ein kategorialer Unterschied zwischen gewöhnlichen und politischen Straftaten behauptet wird und andererseits die Implikationen dieser Unterscheidung aber dementiert werden. Der generelle Unterschied zwischen politischen und nichtpolitischen Straftäter/innen lässt sich anhand von vier Merkmalen bestimmen. 19 18 Vgl. das gleichgerichtete Votum von Hans-Gerd Jaschke in: Der Tagesspiegel, 16.12.2009, S. 10. 19 Vgl. zum Folgenden die typologische Unterscheidung von Robert K. Merton zwischen„dem Kriminellen“ und„dem Nonkonformisten“(Merton 1995); vgl. auch Sack 1993. 14 EXPERTISEN FÜR DEMOKRATIE 2 I 2010 (1) Politische Straftäter/innen verbergen ihre Normverletzung nicht, sie machen sie öffentlich. (2) Politische Straftäter/innen bestreiten die Legitimität der verletzten Norm und instrumentalisieren sie für ihre Zwecke, während gewöhnliche Kriminelle die Norm anerkennen. (3) Politische Straftäter/innen zielen – anders als nichtpolitische − auf Normwandel. (4) Politischen Straftäter/innen wird von Teilen der Gesellschaft zugute gehalten, dass sie aus uneigennützigen Gründen von der Norm abweichen, während Kriminelle die Norm allein aus Eigeninteresse verletzen. Für die sozialwissenschaftlich-analytische Perspektive muss die gesellschaftliche Reaktion auf eine Straftat in die Definition, was als politische Straftat gilt, einbezogen werden. In diesem Sinne besteht ein Merkmal politischer Kriminalität gerade darin, dass auf sie prinzipiell anders reagiert wird als auf nichtpolitische Straftaten. Während man auf gewöhnliche Kriminalität im Durchschnitt der Gesellschaft mit einer desinteressierten oder generalisierten moralischen Entrüstung reagiert, eben weil man sie als einen durchschnittlichen Fall von Normverletzung bewertet, gehört es zu den spezifischen Merkmalen der politischen Kriminalität, dass auf sie mit„interessierter moralischer Entrüstung“ reagiert wird. Je nach eigenen Interessen und politischen Wertorientierungen werden manche bestimmten politischen Straftaten eher positiv gegenüberstehen, während sie von anderen intensiv verurteilt werden. Von einem Widerspruch kann also dann gesprochen werden, wenn einerseits bestimmte Taten als politische Straftaten klassifiziert werden, andererseits aber gerade die Reaktionsform eingefordert wird, die typisch für die nichtpolitische Kriminalität ist. Erweiterte Zuständigkeiten der Verfassungsschutzbehörden? Die Ausarbeitungen der Berliner Verfassungsschutzabteilung zu rechter und linker Gewalt sind bislang vorwiegend unter dem Gesichtspunkt des behandelten Themas wahrgenommen worden. Sie wurden als Dokumente des behördlichen Wissens zu rechter bzw. linker Gewalt gelesen. Bemerkenswert scheinen sie auch unter der Frage zu sein, ob hier Verfassungsschutzbehörden ihre Aufgabenbereiche erweitern, da für die„politisch motivierte Kriminalität“ zunächst der polizeiliche Staatsschutz zuständig ist. Oben wurde gezeigt, inwiefern die polizeistatistische Kategorie der rechten bzw. der linken Gewalt weiter gefasst ist als die Kategorie der rechtsextremistischen bzw. linksextremistischen Gewalt.„Der Verfassungsschutz konzentriert sich aufgrund seines gesetzlichen Auftrages auf extremistische Bestrebungen“ (SenInnSport Berlin 2009: 10). Mit den Broschüren zur rechten und zur linken Gewalt scheint der Berliner Verfassungsschutz mithin sein genuines Aufgabenfeld zu verlassen. Die vorliegenden Publikationen können als Dokumente einer Aufgaben- und Tätigkeitserweiterung einiger Verfassungsschutzämter bewertet werden. Im Aufwind der allgemeinen Rechtsextremismusbekämpfung haben einige Landesbehörden ihre öffentliche Rolle neu definiert. Vertreter/innen von Verfassungsschutzämtern entwerfen Planspiele und treten in Schulen auf, ein Jugendkongress zum Thema Rechtsextremismus wurde im November 2007 unter Federführung des Verfassungsschutzes Berlin organisiert und in Nordrhein-Westfalen publiziert der Verfassungsschutz Comics – als vermeintlich jugendgemäße Form der Öffentlichkeitsinformation. 20 Neben die Information der politischen Exekutive und der allgemeinen Öffentlichkeit treten die politische Bildungsarbeit und zielgruppenspezifische Angebote, insbesondere an Schüler/innen. 20 Vgl. den Flyer des Brandenburgischen Verfassungsschutzabteilung:„Demokratie und Extremismus“. Ein Planspiel des Verfassungsschutzes; dazu auch Mara 2004. – Die Hauptfigur der Comics heißt Andi. Ihre Bewährungsproben unter„Extremisten“ verschiedenen Zuschnitts sind zugänglich über: http://www.andi.nrw.de/Andi-Projekt.htm. – Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abteilung Verfassungsschutz veranstaltete in Kooperation mit der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales am 14.11.2007 den Jugendkongress„In Aktion – Gegen Rechtsextremismus“. Die Dokumentation dieser Veranstaltung erschien als DVD 2008. Vgl. dazu Verfassungsschutzbericht Berlin 2007: 262f.; Verfassungsschutzbericht Berlin 2008: 252f. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 15 Publizist/innen haben auf diese Problematik dieser Entwicklung hingewiesen. Der Publizist Eberhard Seidel erinnerte daran, dass die Verfassungsschutzbehörden wohl einen nachrichtendienstlichen, aber keinen bildungspolitischen Auftrag haben.„Hochproblematisch wird das Vordringen der Verfassungsschutzämter in die politische Bildung, wenn gleichzeitig Träger der politischen Bildung ihre Arbeit auf Grund von Mittelkürzungen nicht mehr wie gewohnt durchführen können. Die Gefahr: Die Geheimdienste nehmen in bestimmten Bereichen der politischen Bildung zunehmend eine Monopolstellung als Fortbildner ein. Schlicht, weil sie kostengünstiger sind“(Seidel 2009: 2). Die Kritik kann sich einmal auf die rechtliche Aufgabenbestimmungen des Verfassungsschutzes stützen, zum anderen aber auch auf politischen Argumenten basieren. 21 Wird eine Veränderung der politischen Kultur in der Weise gewollt, dass der Inlandsnachrichtendienst nicht lediglich mit der Aufgabe einer Sicherung der Möglichkeit eines freien Meinungsaustausches betraut wird, also für die Rahmenbedingungen zuständig ist, sondern darüber hinaus auch direkt als Akteur an den Prozessen der politischen Bildung beteiligt wird? 21 Dessen ungeachtet besteht ein seit Langem bekanntes und früher intensiver diskutiertes Problemfeld fort – es ist ähnlich wie die neue Öffentlichkeitsrolle von Verfassungsbehörden im Windschatten der Rechtsextremismusbekämpfung aus dem Zentrum der kritischen Aufmerksamkeit gerückt: Die Verfassungsschutzbehörden ordnen in ihren Berichten aufgrund ihrer Erkenntnisse Einzelpersonen und Gruppen dem linken oder rechten Extremismus zu. Selbst wenn man die polizeiliche Annahme teilt, ein Großteil der Brandstiftungen in Berlin sei politisch motiviert und sei Vertreter/innen der radikalen Linken zuzurechen, bleibt die Frage, inwieweit damit tatsächlich verfassungsfeindliche Ziele verbunden sind. Viele Themen, die derzeit die radikale Linke bewegen, nämlich der unter deutscher Beteiligung in Afghanistan geführte Krieg, die Kritik und Abwehr einer ökonomisch dominierten Globalisierung, die Veränderung von Stadtquartieren zum Vorteil finanzstarker und zum Nachteil finanzschwacher Bevölkerungsteile, die Finanzierung der Bankenkrise aus Mitteln der Steuerzahler/innen oder die Reform der Sozialpolitik werden kontrovers diskutiert. Natürlich werden dabei auch radikale Positionen formuliert – wie sollte das in einer freiheitlichen Gesellschaft auch anders sein? Doch ist der Einspruch gegen die genannten Entwicklungen nicht schlechterdings gleichbedeutend mit einem Kampf gegen die Verfassungsordnung. Der radikale Einspruch gilt primär aktuellen Entscheidungen der politischen und wirtschaftlichen Eliten; damit bezieht er sich gerade nicht auf die Verfassung, sondern auf die gegenwärtige Politik. Insofern stellt sich unter neuen Bedingungen die alte Frage nach der Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörden sowie die Frage nach der Legitimität der Zuordnung des radikalen Protestes zu„verfassungsfeindlichen Bestrebungen“. Nur für letztere können die Verfassungsschutzbehörden eine Zuständigkeit beanspruchen. Derartige Zuordnungen in den Berichten der Verfassungsschutzbehörden haben erhebliche Folgen; die Erwähnung kommt einer„hoheitlichen Verrufserklärung“(Jürgen Seifert) gleich, da sich in aller Regel andere Behörden und Privatpersonen an den Bewertungen der Verfassungsschutzämter zum Nachteil der Betroffenen orientieren(vgl. Seifert 1997, 1991). In etlichen Fällen wurde die Extremismus-Zuordnung von den Betroffenen öffentlich zurückgewiesen. Gemäß dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Überprüfbarkeit behördlicher Entscheidungen be21 Vgl.§ 5 VSG Berlin. Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin in der Fassung vom 25. Juni 2001, Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin(Verfassungsschutzgesetz Berlin – VSG Berlin), in: Driehaus 2009, abgedruckt auch in: Verfassungsschutzbericht Berlin 2008, S. 258–270. – Vgl.§ 3 und 16 BVerfSGG(Bundesverfassungsschutzgesetz) vom 20. Dezember 1990(BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009(BGBl. I S. 2499), http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfschg/gesamt.pdf. 22 Nach Erhard Denninger, mittlerweile emeritierter Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Goethe-Universität in Frankfurt a. M., ist der„bestimmende und begrenzende Normzweck aller als ‚freiheitliche demokratische Grundordnung’ abgekürzt zusammengefaßten Regelungen, welches damit auch das Schutzgut des Verfassungsschutzes insoweit(d. h. neben dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes) ist: Die Erhaltung der Offenheit und Freiheitlichkeit des demokratischen Meinungs- und Willensbildungsprozesses von der ‚Volkswillensbildung’ in den Parteien – und vorher – bis zur ‚Staatswillenbildung’ in allen drei Gewalten(...) die freiheitliche demokratische Grundordnung schützt jedoch nicht bestimmte Inhalte der Politik, sondern Struktur und Form des politischen Prozesses selbst.“(Erhard Denninger 1994: 695f.). 16 EXPERTISEN FÜR DEMOKRATIE 2 I 2010 steht allerdings die Möglichkeit, die ExtremismusZuordnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Ein Beispiel für eine erfolgreichen Zurückweisung dieser Etikettierung ist der Fall der national-konservativen Wochenzeitung„Junge Freiheit“. Die Zeitung hatte gegen ihre Erwähnung im Bericht des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen 1994 und 1995 geklagt, die Klage war zuletzt vom Oberverwaltungsgericht(OVG) Nordrhein-Westfalen abgewiesen worden. Dagegen hatte die„Junge Freiheit“ Verfassungsbeschwerde eingelegt. Dieser Verfassungsbeschwerde wurde stattgegeben, das Urteil des OVG wurde aufgehoben und der Fall an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückgegeben. Dort einigten sich die Parteien am 23. Juni 2006 auf einen Vergleich. In der Folge wurde die Zeitung nicht mehr im NRW-Verfassungsschutzbericht erwähnt. 23 von Einzelnen und Gruppen zu beziehen, um über die Gruppenstandards und das Zustandekommen von Gewalttätigkeiten Aufschluss zu erhalten. Die Debatte über linke Gewalt weist einige Merkmale auf, die aus früheren Analysen bekannt sind. Dazu gehören eine Verengung auf den Gewaltaspekt, die die politisch strittigen Themen überwölbt, und die Selbstwidersprüchlichkeit, die darin liegt, einerseits von politischer Gewalt zu sprechen und andererseits eine politische, d. h. geteilte und kontroverse Resonanz zu delegitimieren. Als neues und wenig thematisiertes Phänomen stellen sich die stillschweigend erweiterten Arbeitsfelder einiger Verfassungsschutzbehörden dar. 5. Fazit Die aktuelle Debatte zu„linker“ und„rechter Gewalt“ in Berlin wird nahezu ausschließlich in den Kategorien und damit aus der Perspektive des polizeilichen Staatsschutzes geführt. Die Dominanz dieser Blickrichtung lässt leicht vergessen, dass mit den statistischen Ordnungsbegriffen der„politischen Kriminalität“ und der„rechten“ bzw.„linken Gewalt“ die öffentliche Aufmerksamkeit auf ein in bestimmter Weise modelliertes Problemprofil gelenkt wird. Im Vordergrund steht die Strafverfolgung, die kontroversen Themen und Probleme werden nicht bearbeitet. Die Debatte stützt sich im Wesentlichen auf die Daten der Polizeistatistik – Daten, die in den Fachdebatten immer als ergänzungsbedürftig beschrieben werden. Anders als im Bereich der„rechten Gewalt“ liegen derzeit für die„linke Gewalt“ nur wenige sozialwissenschaftliche Untersuchungen vor, die als Bestätigung oder Gegengewicht zu den polizeilichen Informationen dienen könnten. Die sozialwissenschaftlichen Forschungen hätten sich – analog zum Bereich der rechten Gewalt – auf die soziale Praxis und die mit ihr verbundenen Selbstdeutungen Dr. Michael Kohlstruck leitet die Arbeitsstelle Jugendgewalt und Rechtsextremismus des Zentrums für Antisemitismusforschung der Technischen Universität Berlin. Zuvor arbeitete er in verschiedenen Forschungsprojekten zur Bildungs- und Jugendforschung sowie zur Zeitgeschichte in Bremen, Potsdam, Berlin und Aachen. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten zählen die Politische Soziologie mit dem Fokus Rechtsextremismus, Jugendforschung, Politische Kultur und Zeitgeschichte. Seine Veröffentlichungen widmen sich unter anderem den Themen Erinnerungspolitik, Rechtsextreme Jugendkultur und Gewalt sowie dem„Modernen Rechtsextremismus“. Publikationen und Kontakt unter: http://zfa.kgw.tu-berlin.de/mitarbeiter/kohlstruck.htm 23 Entscheidung des BVerfG vom 24.5.2005 unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20050524_1bvr107201.html. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 17 Literatur Arzheimer, Kai/Rudi, Tatjana(2007): Wertorientierungen und ideologische Einstellungen, in: Rattinger, Hans/ Gabriel, Oscar W./Falter, Jürgen W.(Hrsg.): Der gesamtdeutsche Wähler. Stabilität und Wandel des Wählerverhaltens im wiedervereinigten Deutschland, Baden-Baden, S. 167–187. Backes, Uwe/Mletzko, Matthias/Stoye, Jan(2009): NPD-Wahlmobilisierung und politisch motivierte Gewalt. 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Sie wird ergänzt durch die Publikationsreihe„Impulse gegen Rechtsextremismus“, welche die wichtigsten Ergebnisse unserer Veranstaltung dokumentiert. Für mehr Informationen hierzu und wenn Sie auch zukünftige Ausgaben der Publikationsreihen erhalten möchten, senden Sie bitte eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten an forum.rex@fes.de. Mehr Informationen zu der Arbeit der Friedrich-Ebert-Stiftung für Demokratie und gegen Rechtsextremismus finden Sie unter www.fes-gegen-rechtsextremismus.de oder erhalten Sie gerne bei Nora Langenbacher(Nora.Langenbacher@fes.de). Dieses Projekt wird gefördert aus Mitteln der DKLB-Stiftung.