POLICY Nr. 38 Politische Akademie Religiöser Pluralismus und Toleranz Unsere„modernen“ Gesellschaften sind pluralistisch. Verschiedene Ethnien, Angehörige unterschiedlicher Nationen, Religionen und Kulturen leben zusammen. Dieses Zusammenleben verläuft nicht konfliktfrei, die Gründe hierfür sind vielfältig. Wir fragen danach, welche Rolle die Religion im Pluralismus spielt: Behindert sie ihn, fördert sie ihn, trägt sie zum friedlichen Zusammenleben bei oder entfacht sie durch ihre Wahrheits- und Gestaltungsansprüche Verfeindungen? Brauchen Religionen einen inneren Pluralismus, um in der Gesellschaft pluralismusfähig zu sein? Der säkulare Staat akzeptiert religiösen Pluralismus durch die Gewährleistung von Religionsfreiheit. Sie gilt für alle Religionen und Weltanschauungen gleichermaßen. Doch Religionsfreiheit ist nicht schrankenlos, sie findet ihre Grenze, wenn die Grundrechte Dritter oder Güter von Verfassungsrang verletzt werden. Doch wann ist das der Fall? Wenn eine Lehrerin Kopftuch trägt? Oder ein Schüler sein rituelles Gebet in der Schule verrichten will? Es scheint, dass es schwieriger geworden ist, Umfang und Qualität von Religionsfreiheit zu bestimmen 2 Policy Politische Akademie REFERENTEN Hans Michael Heinig ist seit 2008 Professor für Öffentliches Recht, insbesondere Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, an der Universität Göttingen und Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD. Er studierte Rechts-, Geschichts- und Sozialwissenschaften in Hamburg, Hannover und Bochum. Er ist u. a. Herausgeber des German Law Journal, der Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht sowie der Schriftenreihe Ius Ecclesiasticum. Astrid Reuter studierte katholische Theologie und promovierte 1999 im Fach Religionswissenschaft. 2005/2006 war sie Fellow am Wissenschaftskolleg zu Berlin. Seit 2009 ist sie wissenschaftliche Mitarbeiterin im Exzellenzcluster „Religion und Politik“ der Universität Münster. Ihre Arbeits- und Interessenschwerpunkte sind Geschichte, Theorie und Methode der Religionsforschung, Religion und Recht sowie Religionsmigration. Dietmar Nietan ist Mitglied des Bundestages. Seit 2009 ist er Mitglied im Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union und stellvertretendes Mitglied im Auswärtigen Ausschuss des Bundestages. Seit 2005 ist er Vorsitzender der SPD Mittelrhein. Zentrale Anliegen seines politischen Engagements sind soziale Gerechtigkeit, die europäische Integration und die Friedenspolitik im Nahen Osten. Robin Mishra studierte Rechtswissenschaften in Münster und Paris. Beim WDR war er als Redakteur für das Magazin„Westpol“ verantwortlich. Seit 2001 ist der promovierte Jurist Parlamentskorrespondent. Er erhielt 2005 den ArthurF.-Burns-Journalistenpreis für die Berichterstattung über den US-Präsidentschaftswahlkampf. Für den Rheinischen Merkur ist er seit 2006 als Leiter des Hauptstadtbüros tätig. November 2010 ISSN 1861-8014 Herausgeber: Friedrich-Ebert-Stiftung Politische Akademie Referat Berliner Akademiegespräche/Interkultureller Dialog Hiroshimastraße 17 10785 Berlin Telefon: 030 26935-7142 Fax: 030 26935-9245 Text: Yoav Sapir Redaktion: Tobias Mörschel Fotos: Peter Himsel Gestaltung: Pellens Kommunikationsdesign Druck: Media-Print GmbH, Paderborn Die Friedrich-Ebert-Stiftung ist im Qualitätsmanagement zertifiziert nach EFQM (European Foundation for Quality Management): Committed to Excellence. © Friedrich-Ebert-Stiftung Policy Politische Akademie 3 Johannes Kandel Einführung in die Thematik Gegenwärtige Debatten und Kontroversen machen das Thema„Religiöser Pluralismus und Toleranz“ höchstaktuell. Wenn wir die laufenden Diskurse zu Religion und Gesellschaft betrachten, drängen sich zwei Erkenntnisse auf: Zum einen erleben heute die Religionen einen erheblichen Bedeutungszuwachs. Sie haben neue„Möglichkeitsräume“(P. Nolte), die für die Gesellschaft nützliche, ja unverzichtbare Dimensionen von Religion ausmachen. Zum anderen hat sich ein religiöser Pluralismus herausgebildet, so dass es heute Religion nur noch im Plural gibt. Dieser Pluralismus ist einerseits positiv, weil der Markt der Religionen vielen vieles bietet, kann andererseits aber durchaus problematisch sein, weil er in seiner Unübersichtlichkeit auch Verunsicherung stiftet, vor der manch einer in die vermeintliche Sicherheit fundamentalistischer Orientierungen flieht. Auf diesem Terrain besteht also ein nicht unerhebliches Konfliktpotential, verbunden mit neuen Aufgaben für Politik und Bürgergesellschaft, zumal das Zusammenleben von Angehörigen verschiedener Wahrheits- und Gestaltungsansprüche nicht immer konfliktfrei verläuft. Dass die Religionen unterschiedlich sind und sich zudem in durchaus verschiedenen Stadien ihrer Entwicklung befinden, fordert die staatliche Gleichbehandlungsmaxime heraus. Denn nicht in allen Religionen vermag zurzeit das„religiöse Bewusstsein“(J. Habermas), die kognitiv dissonante Begegnung mit anderen Konfessionen und anderen Religionen erfolgreich zu verarbeiten. Ferner muss sich nach Habermas das jeweilige religiöse Bewusstsein auf die Autorität von Wissenschaft einstellen, die das gesellschaftliche Monopol an Weltwissen innehat, und auf die Prämissen des Verfassungsstaates einlassen, die auf einer profanen Moral gründen. Unter Demokraten sollte also Konsens sein, dass Religionen nur dann Respekt, Toleranz und Akzeptanz in der Bürgergesellschaft und vom Staat erwarten können, wenn sie die fundamentalen Prinzipien von Säkularität, universalen Menschenrechten, Demokratie, Rechtsstaat und Pluralismus akzeptieren. Zum Begriff der Toleranz gibt es freilich sehr unterschiedliche Konzeptionen. Nichtsdestoweniger gilt es, ein Minimum zu formulieren, das Religionen in modernen Gesellschaften erfüllen müssen. Ist von Religionen vielleicht nicht nur die Toleranz anderer Religionen, sondern auch eine Toleranz nach innen zu fordern, d.h. die Akzeptanz eines Binnenpluralismus innerhalb der eigenen Religion? In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob wir die Religionsfreiheit nach Artikel 4 GG nicht schon viel zu liberal umsetzen. Dulden wir auch Überzeugungen und Praktiken, die ihrerseits nicht tolerant sind, so tragen wir damit möglicherweise, wenn auch nur fahrlässig, zur Selbstabschaffung der Toleranz in unserer Gesellschaft bei. Diesen und anderen Fragen ging die Tagung der Friedrich-Ebert-Stiftung„Religiöser Pluralismus und Toleranz“ im November 2009 nach. Das vorliegende PolicyPaper dokumentiert diese Veranstaltung. 4 Policy Politische Akademie Hans Michael Heinig Religiöser Pluralismus, Religionsfreiheit und Toleranz Ende September 2009 machte der Fall eines Berliner Gymnasiasten Schlagzeilen, der vor dem Verwaltungsgericht in Berlin ein Recht auf Beten in der Unterrichtspause einklagte. Diese gerichtliche Entscheidung vermag uns viel darüber zu lehren, wie unsere Gesellschaft politisch wie juristisch mit religiösem Pluralismus umgeht. Das Verwaltungsgericht wendete in dieser Entscheidung verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten auf einen konkreten Fall an. Ich will sie kurz skizzieren: • Nicht die Bürger, sondern der Staat ist grundrechtverpflichtet; die Bürger sind hingegen freiheitsberechtigt. • Wer in staatliche Einrichtungen(wie die Schule) durch staatlichen Zwang integriert wird, geht seines grundrechtlichen Freiheitsschutzes nicht verlustig. • Das Grundrecht der Religionsfreiheit ist weit zu verstehen und umfasst das Recht, sein gesamtes Leben an einer religiösen Lehre auszurichten. • Der Bürger muss plausibilisieren, dass das von ihm begehrte Verhalten oder Unterlassen in den Schutzbereich der Religionsfreiheit fällt, etwa indem es sich mit einer verbreiteten Glaubenspraxis deckt, wobei die Religionsfreiheit auch Abweichler schützt. • Unerheblich für die Eröffnung des Schutzes durch die Religionsfreiheit ist, ob das Verhalten als unbedingt verpflichtend erlebt wird oder bloß Ausdruck religiöser Tradition ist. Zudem entfällt der Schutz auch dann nicht, wenn dem Gläubigen im Rahmen seines theologischen Bezugssystems eine Handlungsalternative zur Verfügung steht. • Der zur Achtung der Religionsfreiheit verpflichtete Staat hat sich jeglicher eigenen religiösen Bewertung zu enthalten. • Der Staat ist für den Menschen da, nicht umgekehrt.„Würde“ meint Selbstbestimmung auch in religiösen Fragen. Deshalb ist der freiheitliche und neutrale Staat offen für die Religionen seiner Bürger, so sie Dritten nicht schaden. • Der Religionsfreiheit vermögen nur Rechtsgüter Grenzen zu setzen, die ebenfalls Verfassungsrang haben. Vor diesem rechtlichen Hintergrund versteht es sich eigentlich von selbst, dass ein Schüler in einer öffentlichen Schule während der Pausenzeit ein Gebet verrichten darf, sofern er die Freiheit der Mitschüler zur Ablehnung einer solchen Praxis anerkennt und der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Befürworter eines generellen Verbots des privaten Pausengebets in der öffentlichen Schule sehen das anders: Sie wollen die dem Grundgesetz zugrunde liegende positiv-kooperative Grundausrichtung durch eine radikale laizistische Ordnung ersetzen. Policy Politische Akademie 5 Das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts reiht sich in eine Fülle neuerer Entscheidungen ein, in denen das ganze Staatskirchenrecht neu vermessen wird. Denn es vergeht im Grund keine Woche, in der nicht irgendetwas Spektakuläres von den Gerichten entschieden wird. Darin spiegelt sich ein durchgreifender sozialer Wandel im religiösen Leben wider, der sich in den letzten Jahrzehnten in Deutschland vollzogen hat. Man kann diesen unter die Schlagworte Individualisierung, Säkularisierung und Pluralisierung fassen. Religionsrechtliche Auseinandersetzungen vor Gericht bilden stets Ausdrücke gesellschaftlicher Anerkennungskämpfe. Auch die beiden großen christlichen Kirchen ringen mit dem Staat seit Beginn der Bundesrepublik gerichtlich um die genaue Extension kirchlicher Freiräume und die der verfassungsrechtlich garantierten Mitwirkungen in Bereichen, wo sich Staat und Kirche zwangsläufig berühren: Religionsunterricht, Gefängnisseelsorge, theologische Fakultäten etc. Daneben stehen staatskirchenrechtliche Anerkennungskämpfe ohne Beteiligung der Kirchen. Sie haben sich gravierend verändert. Eine Fülle religiöser Strömungen und Gruppierungen sind an der Auseinandersetzung beteiligt. Daraus ergibt sich insgesamt eine erheblich diffusere gesellschaftliche Konfliktlage. Aufgrund dieser Diffusität scheint die religionsrechtliche Gegenwartslage durch einen Verlust an staatskirchenrechtlichen Selbstverständlichkeiten geprägt zu sein. Diese Erosion drückt sich weniger in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als vielmehr in der politischen Selbstverständigung der Gesellschaft aus. Dafür steht nicht zuletzt der Berliner Schulgebetsfall. Mehrere Einflussfaktoren kommen in dieser neuen Unsicherheit zusammen. Neue bzw. in Deutschland lange Zeit nicht so präsente Religionen sind in das überkomme Staat-Kirche-System zu integrieren. Zudem gibt es spätestens seit dem 11. September 2001 eine neue Wahrnehmung der Gefahrenpotentiale von Religion. Die älteren Legitimationsstrategien gingen alle davon aus, dass Religionen ein Instrument zur Herstellung sozialer Kohäsion und zur Wertegenerierung sind. Diese Sichtweise hat sich indes offensichtlich als unzureichend erwiesen. Dem leistungsrechtlich ausgerichteten Staatskirchenrecht tritt somit eine Art gefahrenabwehrrechtliche Säule zur Seite. Schließlich scheint auch das Europarecht das deutsche Staatskirchenrecht in Frage zu stellen. Diese Entwicklungen haben Konsequenzen für das Rechtsgebiet. Das überkommene Staatskirchenrecht steht unter einem neuartigen Rechtfertigungsdruck. Es muss sich neu legitimieren und an neue Problemlagen anpassen. Drei grundlegende Alternativen tun sich im Fachdiskurs für die Fortentwicklung auf: 6 Policy Politische Akademie 1. Religionsverfassungsrechtliche Gleichberechtigung 2. Hierarchisierung durch Bevorzugung christlicher Konfessionen 3. Laizisierung der religionsrechtlichen Ordnung. unseres kulturellen Gedächtnisses. Die historischen Prägekräfte unserer Rechtskultur scheinen durch; so geht etwa die Idee der Gleichberechtigung und der gleichen Teilhabe auf den Westfälischen Frieden zurück. Nach dem religionsverfassungsrechtlichen Ansatz sind die von der Weimarer Reichsverfassung übernommenen Religionsartikel nicht als Kirchenprivilegien, sondern vom Grundrecht der Religionsfreiheit her zu verstehen. So könne das deutsche Staatskirchenrecht sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene an Legitimität gewinnen. Befürworter der Laizisierung machen geltend, dass jede korporatistische Regelung bereits zur Benachteiligung von Minderheiten und Konfessionslosen führe. Der Hierarchisierungsansatz schließlich sieht das geltende Staatskirchenrecht in einem engen Zusammenhang mit christlichen Wurzeln des Verfassungsstaates und will die Teilhabe von einem konstruktiven Beitrag zu einer christlich-abendländischen Kultur abhängig machen. Drei Gründe sprechen vor dem Hintergrund des geltenden Verfassungsrechts für den religionsverfassungsrechtlichen Ansatz: • Erstens ist das Staatskirchenrecht eine Konkretion gleicher Freiheit im kantischen Sinne, was jede Form der Hierarchisierung ausschließt. Nach dem Grundgesetz sind alle Religionen und Weltanschauungen„gleicher Ehre“. • Zweitens darf der Staat nicht selbst religiös oder weltanschaulich werden; der freiheitliche Staat ist deshalb offen für die Religionen seiner Bürger. Das schließt eine laizistische Verdrängung der Religion aus dem öffentlichen Raum aus. Gerade durch die Teilhabe der Religionen am öffentlichen Leben kann der Staat ihre besten Seiten stimulieren und destruktive Tendenzen hemmen, ohne selbst seine religiös-weltanschauliche Neutralität zu verlieren. • Drittens ist das Staatskirchenrecht durch seine bis heute wirkende Entstehungsgeschichte Teil Zu dieser Konzeption einer weit verstandenen Religionsfreiheit bieten Hierarchisierung und Laizisierung keine tragfähige Alternative. Von Toleranz war hier bislang nicht die Rede, denn Toleranz ist eigentlich kein Rechtsbegriff: Als Duldung Andersgläubiger ist sie eine überwundene Vorstufe zur Religionsfreiheit; und als Tugend der Bürger stellt sie keine Rechtspflicht dar. Die Verfassungsordnung garantiert gleiche Religionsfreiheit. Toleranz ist – zumindest rechtshistorisch – hingegen weniger als diese gleiche Freiheit. Toleranz ist traditionell im Recht gleichbedeutend mit fehlender Gleichberechtigung und zweifelhafter Privilegierung. Vor diesem Hintergrund tut die Rechtswissenschaft gut daran, sich vom Toleranzbegriff fernzuhalten. Gleichwohl ist die Toleranz für das Recht von Bedeutung: im Hinblick auf die Ausbildung tugendhafter Werthaltung unter den Bürgern. Denn ein intelligentes Religionsrecht kann Toleranz unter Bürgern befördern, schlechtes Religionsrecht hingegen hat einen hohen Toleranzverbrauch. Das Recht insgesamt ist jedoch auf vor- und außerrechtliche Instrumente des sozialen Konfliktmanagements, wie eben religiöse Toleranz, angewiesen. Der Tugend der Toleranz kommt somit eine kaum zu unterschätzende Bedeutung für die Effektivität der Religionsfreiheit als Rechtsgut zu: Je intoleranter eine Gesellschaft ist, umso wichtiger ist die effektive Durchsetzung der Religionsfreiheit, umso prekärer wird aber auch der Durchsetzungsanspruch des Rechts in der Gesellschaft. Policy Politische Akademie 7 Zwischendiskussion In der Zwischendiskussion fragte Dr. Tobias Mörschel , Friedrich-Ebert-Stiftung, ob das in Deutschland historisch gewachsene Staatskirchenrecht nicht schon eine sehr starke Privilegierung der traditionellen, nämlich christlichen Großkirchen darstelle. Ferner thematisierte er hinsichtlich des Toleranzbegriffs die Schwierigkeit,„intolerante“ Religionsgemeinschaften genau zu bestimmen. Hierzu meinte Prof. Dr. Hans Michael Heinig , einen gewissen Hang zur Intoleranz müsse eine jede Religion aufgrund ihres Wahrheitsanspruchs per se haben, jedoch dürfe der Staat für das Zusammenleben unterschiedlicher Glaubensrichtungen wechselseitige rechtliche Anerkennung und von allen Bürgern Rechtstreue verlangen. Eine andere Perspektive auf die These der den Religionen immanenten Intoleranz bot Josef Göbel von der Initiative„Christen pro Ethik“(zum Berliner Volksentscheid 2009), da jede Religion seiner Ansicht nach gerade die besondere Fähigkeit zur Toleranz haben müsse. Eine andere Teilnehmerin bekannte sich hingegen zum Laizismus und schilderte die Problematik, die sie in der pädagogischen Praxis wahrnimmt, wenn Religion nicht nur als Privatsache gehandhabt wird. Horst Kroscher vom Humanistischen Verband wies auf die Schwierigkeit hin, die finanziellen Zuwendungen vom Staat nach dem vorerwähnten Gleichbehandlungsprinzip neu zu verteilen, sofern weitere Religionsgemeinschaften, etwa eine muslimische, hinzukommen. Nichtsdestoweniger erblickt er in der Tatsache, dass die organisierten Humanisten gerade dank des bestehenden Staatskirchenrechts den organisierten Christen und Muslimen gleichgestellt sind, einen großen Fortschritt. Die Problematik der Umverteilung finanzieller Förderung erkannte Prof. Dr. Hans Michael Heinig an, allerdings unter dem Vorbehalt, dass hier auch die unterschiedliche gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere die numerische Signifikanz, der jeweiligen organisierten Religionsgemeinschaft berücksichtigt werden sollte. Das Postulat, der Staat dürfe sich aufgrund der Gleichbehandlung zu keiner Religion bekennen, problematisierte Josef Krawczyk . Denn es seien ja westkirchliche Festtage, die der Staat zu staatlichen Feiertagen erklärt habe, was mithin nicht nur für nichtchristliche Minderheiten, sondern etwa auch für östlich-orthodoxe Christen arbeitsrechtliche Konsequenzen habe und von einer staatlichen Bevorzugung bestimmter Konfessionen zeuge. Hierauf antwortete Prof. Dr. Hans Michael Heinig , die Entscheidung über die gesetzlichen Feiertage, verkörpert im vom Grundgesetz übernommenen Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung, sei nicht nur religiös motiviert gewesen; es gehe auch darum, eine soziale Synchronisation etwa zur Gestaltung der Freizeit herzustellen. Die Auswahl der Feiertage müsse den religiösen Verhältnissen Rechnung tragen. Deshalb sei eine Anknüpfung an Feiertage der„Mehrheitsgesellschaft“ legitim. 8 Policy Politische Akademie Podiumsdiskussion Religiöser Pluralismus: Chancen und Risiken – oder: Wie tolerant kann/ muss Religion sein? Astrid Reuter Toleranz ist nach Astrid Reuter generell, sowohl in religiösen als auch in anderen Zusammenhängen, als eine moralische Haltung des Respekts zu bezeichnen. Sie ist eine moralisch begründete Form wechselseitiger Anerkennung des Anderen als Anderen, als einer autonomen Person mit den gleichen Rechten wie man selbst. Zum Begriff der Toleranz gehört also auch die Aufrechterhaltung eines Wahrheitsanspruchs, verbunden mit der Anerkennung, dass andere ebenfalls solche, wenn auch abweichende Ansprüche haben. Insofern können Religionen durchaus tolerant sein. Die Religionsfreiheit als Rechtsprinzip kennt diese subjektive Differenzierung zwischen Wahrheit und Irrtum nicht – der Toleranzbegriff sehr wohl: Was man für wahr hält, braucht nicht„toleriert“ zu werden; nur was einem als Irrtum gilt, kann von einem toleriert werden. Toleranz heißt also nicht, dass man den eigenen Wahrheitsanspruch aufgeben müsste. Darum, so Reuter, darf der Toleranzbegriff nicht mit demjenigen des Relativismus verwechselt werden. Im Gegensatz zum Relativismus, der alles notwendigerweise gleich bewertet, ist die Toleranz weltanschaulich nicht gebunden. Wenn ich jemanden toleriere, dann tue ich es nicht, weil ich seine Lebensführung wertschätze, sondern weil ich ihn als eine autonome Person mit gleichen Rechten respektiere. Auch in puncto Pluralismus muss differenziert vorgegangen werden. Denn Pluralismus gibt es nicht nur nach innen, sondern auch nach außen, was sich auch auf die Toleranz von Religionsgemeinschaften auswirkt. Diese können einerseits nach innen, den unterschiedlichen Strömungen innerhalb der jeweiligen Religionsgemeinschaft gegenüber, tolerant sein und andererseits nach außen, d. h. anderen Religionen oder Nichtgläubigen gegenüber. Im Großen und Ganzen gibt es gemäß Reuter in Deutschland kein Problem mit der Toleranz, die von Religionsgemeinschaften ausgeht, sondern eher Toleranzprobleme von Seiten Nichtgläubiger. Dieser Mangel an Toleranz rührt von der Schwierigkeit her, mit der Mehrdeutigkeit von Religion, religiösen Symbolen und Praktiken umzugehen, was etwa am Kopftuchkonflikt erkennbar ist. Diese Unsicherheit führt oft zu einer intoleranten Haltung gegenüber Religionen und religiösen Anliegen. Es tut mithin auch eine Ambiguitätstoleranz not. Policy Politische Akademie 9 Freilich beschränkt sich laut Reuter der Mangel an Wissen nicht auf Nichtgläubige; auch gläubige Schüler sind auf ein qualifiziertes Unterrichtsangebot angewiesen. Jedoch lässt sich in konkreten Konflikten kaum intolerantes Verhalten seitens der religiösen Kläger erkennen, wohl aber von laizistischer Seite. In diesem Zusammenhang steht auch der Fall des Berliner Schülers(vgl. den Beitrag von H. M. Heinig), der sich ja durchaus kompromissbereit zeigte. Er verlangte keine Wertschätzung seines Gebetes, sondern seiner Person. Es handelte sich folglich um die Anerkennung der Religionsfreiheit, die ihm als Person zusteht. Ob durch seine religiöse Praxis auf andere muslimische Schülerinnen und Schüler Druck ausgeübt würde, ist eine Frage, die man nicht prophylaktisch beantworten kann oder darf. Denn die Religionsfreiheit darf man nicht aufgrund letztlich abstrakter Gefahren einschränken. Der Fall des Berliner Schülers wirft laut Nietan die Frage auf, inwieweit die Gesellschaft bereit ist, Pluralität auszuhalten. Religion ist keine Privatsache, sondern hat auch bedeutende politische und gesellschaftliche Dimensionen. So gibt es im Reichstagsgebäude einen Andachtsraum. Sollte man diesen Raum schließen? Oder wäre der Bundestag anders zu bewerten als eine Schule? Dietmar Nietan Pluralität heißt gemäß Nietan Meinungsfreiheit und demzufolge auch die Akzeptanz von unterschiedlichen Auslegungen, Auffassungen, ja Strömungen innerhalb einer Religionsgemeinschaft. Toleranz bedeutet die Bereitschaft, sich mit dem jeweils anderen Standpunkt ernsthaft auseinanderzusetzen. Wenn Toleranz nicht mit Interesse Hand in Hand geht, wird sie zur Gleichgültigkeit. Es kommt also darauf an, wie groß das gegenseitige Interesse der einzelnen Religionsgemeinschaften ist. Hierzu gehören indes auch die nichtreligiösen Menschen, ihre Weltanschauungen und Gefühle. Alle Menschen sind gleich geschaffen und haben die gleichen Grundrechte, die gleiche Würde. Wer seinen Glauben ernst nimmt und in anderen Menschen die Ebenbildlichkeit Gottes sieht, soll und kann weder die Anders- noch die Nichtgläubigen aus dieser Ebenbildlichkeit ausschließen. Nietan legt dar, wenn ihm sein Schulleiter verboten hätte, in der Mensa als Christ ein Tischgebet zu sprechen, wäre er wohl vor Gericht gegangen. Ein solches„Mensa-Urteil“ wäre sicherlich interessant gewesen, aber es hätte wohl die gleichen Reaktionen hervorgerufen wie im Fall des Berliner Schülers. In Bezug auf die Frage, ob ein in der Schule betender Muslim auf seine muslimischen Mitschüler indirekt Druck ausübt, es ihm gleichzutun, führt Nietan aus, dass es Gruppendruck nicht nur bei einem jungen Muslim, der öffentlich beten will, gibt. Auch in einem kleinen Dorf in der Eifel oder Altbayern sei es nicht viel anders, wenn man als Einziger sonntags nicht in die Kirche geht. Weil die Mechanismen von Gruppendruck überall gleich funktionieren, kann ein Kruzifix in einer bayerischen Schule gleichermaßen als Druckmittel angesehen werden. 10 Policy Politische Akademie Als Demokratie müssen wir unterschiedlichen Anliegen freie Räume bieten. Natürlich gibt es Fundamentalisten(christliche, muslimische und andere), die diese freien Räume ausnutzen, um gerade solche Freiräume unmöglich zu machen, und diese, wenn es nach ihnen ginge, möglichst abschaffen würden. Uns aber obliegt es, einen Diskurs zu schaffen, der trotz allem das Prinzip der freien Räume bewahrt und sichert. Robin Mishra Manchmal könnte man auch in Deutschland den Eindruck haben, dass es einen neuen Fundamentalismus gibt und es zu Verhärtungen sowohl zwischen den Religionen als auch zwischen Gläubigen und Nichtgläubigen kommt. Doch in der Praxis sind friedliches Miteinander und respektvolle Neutralität die Regel; Religionskämpfe mit blutigen Konfrontationen sind bei uns kaum denkbar. Aufführung von Mozarts Oper„Idomeneo“, um ein Zeichen zu setzen, dass Kunstfreiheit auch dann gilt, wenn sie für einen nur schwer erträglich ist. Beim Aufruhr wegen der Schalke-04-Hymne mag es bei manchen wohl an Humor gefehlt haben, aber einige Vertreter des Islam stellten ihren Humor unter Beweis. Zu gleicher Zeit gibt es natürlich auch unter christlichen Religionsangehörigen Fälle von Intoleranz, die sich etwa in den Vereinen gegen den Bau von Moscheen äußert. Religiöse Konflikte werden in Deutschland nicht mit Gewalt gelöst, sondern dialogisch, notfalls auch mittels des Rechts. In Deutschland sind gemäß Mishra die Religionsgemeinschaften willens, einen echten Dialog zu führen. Toleranz heißt folglich, für den Anderen Verständnis zu entwickeln. Dies geht damit einher, dass man den eigenen Standpunkt besser kennen lernt. Toleranz setzt voraus, dass man bestimmte Standpunkte hat und diese nicht leugnet. Wirft man die eigenen Grundsätze über Bord, kann Toleranz nicht funktionieren. Spricht man spezifisch vom Islam, so gibt es in diesem Bereich deutlich mehr Facetten als die von Thilo Sarrazin erwähnten„Kopftuchmädchen“. Beispielsweise ging eine ganze Reihe muslimischer Vertreter mit Wolfgang Schäuble in die erneute Statt Gebetsräume für verschiedene Religionen in Schulen einzurichten, ist es gemäß Mishra überlegenswert, sich in solchen Fällen einen„Raum der Stille“ als Bestandteil öffentlicher Einrichtungen zu überlegen. Wichtig ist hierbei in erster Linie nicht die Bezeichnung, sondern das inhaltliche Konzept: Wenn dieser de facto ein islamischer Gebetsraum ist, kann dieser nicht dadurch verändert werden, indem man ihn„Raum der Stille“ nennt. Schließlich bildet das Abrahamitische laut Mishra eine starke Basis, die im Dialog zwischen Judentum, Christentum und Islam eine wichtige Rolle spielen kann und sollte. Auch wenn es viele Probleme gibt, ist diese Dialogbereitschaft innerhalb der Religionsgemeinschaften in Deutschland gut fundiert. Dieser Dialog ist genauso wichtig wie der Rechtsweg. Bisher erschienen: Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Nr. 10 Nr. 11 Nr. 12 Nr. 13 Nr. 14 Nr. 15 Nr. 16 Nr. 17 Nr. 18 Nr. 19 Nr. 20 Nr. 21 Nr. 22 Nr. 23 Nr. 24 Globale Demokratisierung und die Rolle Europas Religion und Politik Die Zukunft des Sozialstaats Ländervergleich von Modellen Sozialer Demokratie Gerechtigkeit in der kulturell pluralistischen Gesellschaft Weltethos und Weltfriede Lokaljournalismus und Kommunalpolitik Braucht Deutschland Religion? Das neue Grundsatzprogramm Fundamentalismus Vollbeschäftigung und Gloablisierung – ein Widerspruch? Werte und Verantwortung von Eliten in Wirtschaft, Wissenschaft und Politik Vorsorgender Sozialstaat Öffentliche Güter – was ist des Staates? Parteiprogramm und politisches Handeln Klimapolitik: Die Sicherheitspolitik des 21. Jahrhunderts? Gerechtigkeit – Gesellschaftliche Ausgrenzung – Armutspolitik? Die Zukunft der Mitgliederpartei in Europa Islamismus in Deutschland Religion und säkularer Staat Antisemitismus – Forschung und aktuelle Entwicklungen Bildung und Gerechtigkeit Jung, politisch, sucht – Das Hamburger Programm der SPD? Die Würde des Menschen ist unantastbar – Religiöse und demokratische Werte im Spannungsfeld internationaler Politik Nr. 37 PO Po L lit I is C ch Y e Akademie Nr. 25 Nr. 26 Nr. 27 Nr. 28 Nr. 29 Nr. 30 Nr. 31 Nr. 32 Nr. 33 Nr. 34 Nr. 35 Nr. 36 Nr. 37 „Im Schatten des Minaretts“ Moscheebaukonflikte in Deutschland Die neue Klassengesellschaft? „Islamischer Antisemitismus“ und„Islamophobie“ Bildungspolitischer Handlungsbedarf durch die Europäisierung der Berufsbildung Gute Arbeit – Perspektiven für das 21. Jahrhundert Migration – Religion – Integration Kapitalismus 2.0: Irgendwie anders – irgendwie besser Was ist gerechte Politik? Populismus. Eine Herausforderung für die Demokratie Determinanten von Radikalisierung in muslimischen Milieus aus deutsch-britischer Perspektive Respekt und Zumutung Religion, Homosexualität und das Zusammenleben in der pluralen Gesellschaft Demokratie(be)leben! Mehr junges, gesellschaftspolitisches Engagement ist möglich Wie weiter SPD? Wie weiter, SPD? Die SPD hat im Her gebnis in der Geschich b te st d 2 e 0 r 09 ihr schlechtestes Wahler desrepublik erzielt. Nach elf Jahren Ren gierungsverantwo B r u tun nic g ht mit beachtlichen Erfolgen ist e e s p d o e l r iti S s o c z h i e a n ldemokratie gelungen, die Wähler für ihr und von sozialAnliegen zu gewinnen r Programmatik zu überdemokratische zeugen. nicht nur die Wähler, Allerdings werden Volksparsondern auch die Mitglieder der r weniger Menteien immer rarer. Imme , sich in Parteien politisch schen sind bereit aktiv eingieren und sich in diese zu enga zubringen. Was sind die Weg ozialdemokratie? Wie so e ll au d s ie dieser doppelten Krise der S altlicher, persolbsterneuerung in inh no Se isatorischer Hinsicht v neller und organ matische am stattenge d h ig en u ? nd Is w t e e n in n e ja p , rogr Neuorientierung notwen reichen und mit welcher in welchen Be ie SPD im tung? Wie wird sich d Fünfparteiensyste Z m ielr v i e c r h o e kann rten und sich in sition profilieren? Und wi der Oppo wieder attraktiv die Parteimitgliedschaft Oder ist der Niedergang gemacht werden? als Volksund Mitgliederpartei der SPD rer Weg? ein unumkehrba