Impressum eÉê~ìëÖÉÄÉêW= Friedrich-Ebert-Stiftung und FORUM MENSCHENRECHTE oÉÇ~âíáçåW= Daniela Hinze i~óçìíW Cher Paternoster(Titel), Daniela Hinze(Text) Printed in Germany, 2008 ISBN: 978-3-86872-023-5 Handbuch der Menschenrechtsarbeit auch im Internet unter: http://www.fes.de/handbuchmenschenrechte/ Inhaltsverzeichnis Vorwort 1 Einleitung – Menschenrechte weltweit und in Europa stärken! ( gçÅÜÉå=jçííÉ) 2 1. Menschenrechte – ein Einstieg 10 ( aêK=jáÅÜ~Éä=hêÉååÉêáÅÜ) 2. Das FORUM MENSCHENRECHTE 22 3. Die Mitgliedsorganisationen des FORUM MENSCHENRECHTE 26 4. Die Arbeitsgruppen des FORUM MENSCHENRECHTE 79 5. Folterverbot und Grenzen der Informationsgewinnung deutscher 93 Nachrichtendienste(Positions- und Forderungspapier) 6.„Vorratsdatenspeicherung“ verstößt gegen Grundrechte und 95 untergräbt eine freie Gesellschaft(Positions- und Forderungspapier) 7. Deutsches Institut für Menschenrechte 97 E`ä~ìÇá~=båÖÉäã~ååF= 8. Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe im Deutschen Bundestag 102 ( d~ÄêáÉä~=jKpáÉêÅâ=ìåÇ=fåÖÉ=häçëíÉêãÉáÉê) 9. Menschenrechte im Rahmen der Arbeit des Auswärtigen Amtes 107 10. Menschenrechte im Rahmen der Arbeit des Bundesministeriums 111 für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung E^åâÉ=lééÉêã~ååF= 11. Menschenrechte im Rahmen der Arbeit des Bundesministeriums 116 der Justiz EaêK=e~åëJg ∏ êÖ=_ÉÜêÉåëF= 12. Menschenrechte im Rahmen der Arbeit des Bundesministeriums 120 des Innern 13. Menschenrechte im Rahmen der Arbeit des Bundesministeriums 126 für Arbeit und Soziales 14. Menschenrechte im Rahmen der Arbeit des Bundesministeriums 129 für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 15. Die Menschenrechtsarbeit der Europäischen Union 133 ( d~ÄêáÉä~=jK=páÉêÅâ) 16. Die Menschenrechtsarbeit des Europarates 148 ( aêK=jáÅÜ~Éä=hêÉååÉêáÅÜ) 17. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – Errungenschaften, Probleme, 160 Zukunftsaussichten EaêK=mÜáäáé=iÉ~ÅÜF= 18. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa(OSZE) 171 ( aêK=jáÅÜ~Éä=hêÉååÉêáÅÜ) 19. Von der Menschenrechtskommission zum Menschenrechtsrat 180 ( aêK=qÜÉç=o~íÜÖÉÄÉê) 20. Beschwerdeverfahren bei den Vereinten Nationen 202 EaêK=qÜÉçÇçê=o~íÜÖÉÄÉêF= 21. Der Internationale Strafgerichtshof 209 ( píÉÑ~å=eÉêÄëí) 22. Menschenrechtspreise als Arbeitsmethode und Schutzinstrument für 215 Menschenrechtsverteidiger ( d~ÄêáÉä~=jK=páÉêÅâ) Herausgeberin 217 Vorwort Mehr als zwölf Jahre nach dem Erscheinen der ersten Auflage im Frühjahr 1996, die seinerzeit von Pia Bungarten und Ute Koczy herausgegeben wurde, liegt nun das Handbuch der Menschenrechtsarbeit in der fünften, völlig überarbeiteten Auflage vor. Die vorangegangenen Auflagen, herausgegeben durch Gabriela M. Sierck, Peter Schlaffer, Michael Krennerich und Peter Häußler, waren Grundlage für die Aktualisierung des vorliegenden Handbuchs. Mit jeder Auflage wurde das Handbuch umfangreicher und zeugt heute in umfassender Art und Weise von dem profunden Menschenrechtsschutzsystem in Deutschland, Europa und international. Die Bedeutung und die Bedingungen der Menschenrechtsarbeit haben sich in den vergangenen Jahren erheblich verändert. Der Menschenrechtsschutz steht vor großen und vielfältigen Herausforderungen, die mit den Stichworten Terror und Terrorismusbekämpfung, Staatszerfall und Gewaltökonomien, Globalisierung und Armut sowie der vielfach eingeforderten menschenrechtlichen Verantwortung der Wirtschaft nur unzureichend benannt werden. Selbst längst etablierte Menschenrechtsnormen wie das absolute Folterverbot sind nicht davor gefeit, angetastet zu werden. Die Menschenrechte müssen daher immer wieder verteidigt werden, und ihre Wahrung hängt davon ab, dass sie ständig und nachdrücklich eingefordert werden. Die Achtung, der Schutz und die Umsetzung der Menschenrechte sind und bleiben eine Daueraufgabe. Gleichzeitig hat sich die Menschenrechtsarbeit auch und gerade von Nichtregierungsorganisationen(NRO; ÉåÖäK NGOs) weiter entwickelt. NGOs, die sich für die Menschenrechte stark machen, dokumentieren weltweit Menschenrechtsverletzungen, setzen sich auf koordinierte Weise für den Schutz von Betroffenen und Hinterbliebenen ein, engagieren sich verstärkt in der Menschenrechtsbildung, organisieren öffentliche Proteste und Kampagnen, betreiben unermüdlich Lobbyarbeit für die Menschenrechte und nutzen gezielt die nationalen wie internationalen Instrumente des Menschenrechtsschutzes. Das Handbuch der Menschenrechtsarbeit, das in enger Zusammenarbeit mit dem FORUM MENSCHENRECHTE entstand, führt in die Menschenrechte und die Menschenrechtsarbeit von NGOs, staatlichen Institutionen und internationalen Organisationen ein. Neben Autorenbeiträgen enthält es Selbstdarstellungen des FORUM MENSCHENRECHTE, des Deutschen Instituts für Menschenrechte sowie von staatlichen Stellen und vermittelt so all jenen, die ehren- oder hauptamtlich Menschenrechtsarbeit leisten, notwendiges Wissen für politische Lobbyarbeit. Wer ist in Deutschland für die Gestaltung der Menschenrechtspolitik zuständig? Was machen der Europarat und die OSZE? Wie arbeitet der Internationale Strafgerichtshof? Und was bringt der neue Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen? Dies alles sind Fragen, die mit Hilfe des Handbuches beantwortet werden sollen. Herzlicher Dank gebührt sowohl den HerausgeberInnen vorangegangener Auflagen als auch den zahlreichen Personen, die bei der Erstellung der aktuellen Fassung beteiligt waren: den Autorinnen und Autoren, den zahlreichen MitarbeiterInnen der im Handbuch vorgestellten staatlichen und nicht-staatlichen Institutionen und Organisationen sowie nicht zuletzt den Büroleiterinnen des FORUM MENSCHENRECHTE, Agnes-Lisa Wegner(bis Mitte 2006) und Beate Ziegler(ab September 2006). Großer Dank gilt auch Jutta Lantz und Jo Vesper von der FES, die sich beide um die elektronische Bearbeitung der Texte verdient gemacht haben. Ich hoffe und wünsche sehr, dass Sie als Leserinnen und Leser in dem Handbuch nützliche und hilfreiche Informationen für Ihre Menschenrechtsarbeit finden. Daniela Hinze Berlin, Oktober 2008 1 Einleitung Menschenrechte weltweit und in Europa stärken! Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich des Menschenrechtsschutzes seit der Wiener Menschenrechtskonferenz 1993 in zivilgesellschaftlicher Perspektive Jochen Motte 1 1. Wien und die Folgen für die Menschenrechtsarbeit deutscher NGOs In Wien fand 45 Jahre nach der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte eine Menschenrechtskonferenz der Vereinten Nationen statt. Wien 1993 ist in vielerlei Hinsicht ein bedeutendes Datum im andauernden Prozess der Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte sowie der Entwicklung von internationalen Instrumenten des Menschenrechtschutzes. Zum einen gelang es, trotz aller Spannungen und Differenzen, insbesondere zwischen den Ländern des Westens und den sogenannten Entwicklungsländern, die Grundprinzipien der Universalität und Unteilbarkeit zu bekräftigen. Die Diskussion um westliche individualrechtliche Traditionen und östliche kollektivistisch geprägte Rechtsauffassungen führten im Schlussdokument keineswegs zur Schwächung der universalen Menschenrechte, wie einige befürchteten. Gleichzeitig gelang es in Wien, die Gleichwertigkeit von bürgerlichen und zivilen Rechten sowie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten zu betonen. Wien hat darüber hinaus entscheidende Anstöße gegeben, die Menschenrechte innerhalb der Vereinten Nationen zu stärken. Die Einrichtung eines Hochkommissariates für Menschenrechte 1994 ist in diesem Zusammenhang zu nennen. Wie bei anderen Weltkonferenzen seit Beginn der 1980er Jahre hatten die zahlreich vertretenen Nichtregierungsorganisationen einen maßgeblichen Anteil am Erfolg von Wien. Als kritisches Korrektiv gegenüber den Regierungsdelegationen beteiligen sich internationale und nationale NGOs seit 1948 an der Diskussion zur Durchsetzung und Verbesserung des Menschenrechtsschutzes.„Es ist allgemein anerkannt, dass der internationale Menschenrechtsschutz ohne den Einsatz der Nicht-RegierungsOrganisationen undenkbar wäre. Zahlreiche internationale Instrumente und Konventionen zum Schutz der Menschenrechte wären ohne ihren unermüdlichen Einsatz nie formuliert und geschaffen worden.“ 2 1 Jochen Motte arbeitet seit 1993 als Referent für Menschenrechte und Friedensarbeit bei der Vereinten Evangelischen Mission. Er ist Mitglied im Koordinierungskreis des Forum Menschenrechte und Sprecher der AG Menschenrechtsrat. 2 Werner Lottje, Menschenrechtlich ein Entwicklungsland? Stärken und Schwächen der Menschenrechtsarbeit nichtstaatlicher Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland, in: Handbuch der Menschenrechtsarbeit, hg. v. Pia Bungarten und Ute Koczy, 1996, S. 75. In dem Artikel zeigt Werner Lottje die Herausforderungen an deutsche Nichtregierungsorganisationen auf im Anschluss an die Wiener Menschenrechtskonferenz 1993. Er selbst hat in den Jahren nach 1993 maßgeblich dazu beigetragen, dass NRO in Deutschland auf diese Herausforderungen durch den Zusammenschluss im FORUM MENSCHENRECHTE reagiert haben. Ferner hat Werner Lottje entscheidend zur Gründung eines Deutschen Institutes für Menschenrechte beigetragen, in dessen Kuratorium er den Vorsitz ausübte und dessen Ehrenvorsitzender er bis zu seinem Tod im Oktober 2004 war. 2 Waren es zunächst einige wenige, aber international bekannte Organisationen, wie beispielsweise amnesty international, die Internationale Liga für Menschenrechte, der Weltkirchenrat und Human Rights Watch, so verbreiterte sich in den 1980er und 1990er Jahren die zivilgesellschaftliche Basis der Menschenrechtsarbeit mehr und mehr. Die oben erwähnten international operierenden Organisationen waren Wegbereiter für Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Menschenrechtsverteidiger aus den sogenannten Ländern der Dritten Welt zu den internationalen Institutionen des Menschenrechtschutzes. Mittlerweile haben sich viele Gruppen von Betroffenen sowie Menschenrechtsinitiativen selbst organisiert. Sie engagieren sich auf internationaler Ebene für Menschenrechte. So sind heute mehrere tausend NGOs offiziell bei den Vereinten Nationen registriert. Das professionelle Auftreten von Nichtregierungsorganisationen in Wien, insbesondere aus dem Süden und den USA, war dann auch der Anlass für einige dort vertretene deutsche Organisationen, erstmals über eine engere Zusammenarbeit in Deutschland nachzudenken, um wirkungsvoller Anstöße zu Fragen der Menschenrechtspolitik an Regierung, Parlament und Öffentlichkeit zu richten. So kam es am 12. Januar 1994 zur Gründung eines deutschen FORUM MENSCHENRECHTE. Es wurde als Zusammenschluss von bundesweit bzw. überregional arbeitenden NGOs konstituiert. Zielsetzung des Forums war und ist es, den Menschenrechtsschutz weltweit und in Deutschland zu verbessern. Dies geschieht gemäß der damals beschlossenen Satzung u.a. durch die kritische Begleitung der Menschenrechtspolitik der Bundesregierung und des deutschen Bundestages, durch Öffentlichkeitsarbeit und die Durchführung von Projekten und Veranstaltungen. Bevor die Auswirkungen der Menschenrechtsarbeit des Forums auf die Politik angesprochen werden, sei auf die nicht zu unterschätzenden Folgen dieses Zusammenschlusses für die Arbeit der zivilgesellschaftlichen Gruppen in der Menschenrechtsarbeit verwiesen. Das Forum bietet eine gemeinsame Plattform für eine Reihe von spezialisierten Organisationen, die zu unterschiedlichen Feldern der Menschenrechtspolitik arbeiten. Vor Wien 1993 und der Gründung des FORUM MENSCHENRECHTE pflegten die meisten der beteiligten Organisationen in erster Linie bilaterale Kontakte mit Regierung und Parlament oder traten als einzelne Organisation in der Öffentlichkeit in Erscheinung. Dabei ging es in der Regel um Einzelfelder im Bereich der Menschenrechtspolitik. Erst durch den Zusammenschluss im FORUM MENSCHENRECHTE wurde nach außen wie auch nach innen – also für die einzelnen Mitglieder – sichtbar, dass Menschenrechte zwar eine Vielfalt von bürgerlichen und politischen sowie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten beinhalten, diese aber sowohl in ihrem weltweiten wie in ihrem nationalen Anspruch zusammen wahrgenommen werden müssen. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch der mittlerweile 46 Organisationen im FORUM MENSCHENRECHTE zu einer Vielzahl von Themen wie Europa, Innenpolitik, VN-Menschenrechtsrat, Rassismus, Kinderrechte, Frauenrechte, Wirtschaft und Menschenrechte, das Recht auf Entwicklung u.a. hat auch die Arbeit der Mitglieder des FORUM MENSCHENRECHTE qualifiziert und perspektivisch verändert. 3 Meinungen, Positionen und Einschätzungen zu Fragen der Menschenrechte werden von einzelnen Beteiligten in das Forum eingespeist. Zu einer Reihe von Themen haben sich daraus Dis3 So haben beispielsweise Organisationen wie amnesty international, die noch Mitte der 1990er Jahre in erster Linie Fragen bürgerlicher und politischer Menschenrechte bearbeiteten, inzwischen wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in ihre Arbeit einbezogen. 3 kussionen ergeben, die sich wiederum meinungsbildend auf die Arbeit der einzelnen Akteure ausgewirkt haben. Gegenüber Politik und Öffentlichkeit wurde mit der Gründung des FORUM MENSCHENRECHTE eine sichtbare gemeinsame Kontaktstelle aller zivilgesellschaftlichen Gruppen geschaffen, die für Menschenrechte eintreten. Neben den bilateralen Beziehungen zwischen Einzelorganisationen und Politik gibt es jetzt eine Plattform, auf der NGOs gemeinsam gegenüber Vertretern und Vertreterinnen von Politik auftreten können. Angestoßen durch Wien 1993 wurde mit der Gründung des FORUM MENSCHENRECHTE 1994 ein wirkungsvolles Instrument geschaffen zur Vernetzung und inhaltlichen Qualifizierung zivilgesellschaftlicher Menschenrechtsarbeit sowie zur Stärkung und Professionalisierung der Lobbyarbeit für Menschenrechte in Deutschland gegenüber Parlament und Regierung. 2. Entwicklungen in der deutschen Menschenrechtspolitik seit Wien Eine der grundsätzlichen Forderungen des FORUM MENSCHENRECHTE an Parlament und Regierung lautete, Menschenrechte als Querschnittsaufgabe von Politik anzuerkennen. Wurde Anfang der 1990er Jahre Menschenrechtspolitik in erster Linie als Aufgabe der auswärtigen Beziehungen und damit des Auswärtigen Amtes verstanden, so setzte sich nach Wien mehr und mehr die Erkenntnis auch innerhalb von Parlament und Regierung durch, dass Menschenrechtsfragen alle Bereiche von Politik berühren. Im Vorfeld zu den Bundestagswahlen 1998, 2002 und 2005 hatte das FORUM MENSCHENRECHTE Forderungskataloge an das neu zu wählende Parlament und die neue Regierung gerichtet. Folgende Themen hat der Katalog 2005 aufgegriffen: 1. Strukturelle Voraussetzungen für den Menschenrechtsschutz in Deutschland schaffen: Menschenrechte im Regierungshandeln verankern; parlamentarische Kontrolle und Initiative stärken; Menschenrechtsbildung fördern; Schutz vor Diskriminierung gesetzlich verankern; Menschenrechte zum Maßstab für Sozial- und Arbeitsmarktreformen machen. 2. Den internationalen Menschenrechtsschutz stärken: Menschenrechtsgremien und-institutionen im VN-System aufwerten; internationale Beschwerdeverfahren zu sozialen Menschenrechten einrichten; Rechenschaftspflicht für internationale Organisationen einführen; menschenrechtliche Verantwortung von Unternehmen stärken. 4 3. Die deutsche und europäische Politik an internationalen Menschenrechtsnormen ausrichten: Internationale Menschenrechtsverträge ratifizieren; den Menschenrechtsschutz in der EU stärken; Außenwirtschaftsförderung und öffentliches Beschaffungswesen an Menschenrechtsstandards binden. 4. Schutzmechanismen für Opfer von Menschenrechtsverletzungen ausbauen: Sicherheit von Asylsuchenden und Flüchtlingen über politische Interessen stellen; humanitärer Umgang mit MigrantInnen und Flüchtlingen ohne sicheren Aufenthalt; Rechte von Flüchtlingskindern stärken; Rechte von Opfern von Menschenhandel stärken; Programm zur Aufnahme von MenschenrechtsverteidigerInnen verabschieden; Immunität von Verantwortlichen für Menschenrechtsverbrechen aufheben. 5. Menschenrechte vor Auswirkungen der Terrorismusbekämpfung und in militärischen Auseinandersetzungen schützen: Aushöhlung des internationalen Menschenrechtsschutzes verhindern; Terrorismusbekämpfung in Deutschland nicht über Menschenrechte stellen; zivile Krisenprävention fördern, Rüstungstransfers untersagen. Die Überschriften der Kapitel des Kataloges veranschaulichen die Breite des Ansatzes der Menschenrechtsarbeit, den das Forum vertritt, und zeigen, dass Menschenrechte sich an alle Politikbereiche richten und gleichermaßen Außen- wie Innenpolitik betreffen. Neben inhaltlichen Forderungen, hat das FORUM MENSCHENRECHTE schon Mitte der 1990er Jahre eine Reihe von Vorschlägen zur strukturellen Stärkung der Menschenrechtsarbeit durch Parlament, Regierung und Zivilgesellschaft gemacht. Dazu zählte: die Einrichtung eines Menschenrechtsausschusses,„der der Tatsache Rechnung trägt, dass Menschenrechte eine Grundlage aller Politikbereiche sind“; die Einrichtung des Amtes eines/er Menschenrechtsbeauftragten, der/die„für die Wahrung der Menschenrechte in allen Politikbereichen und ihre Koordinierung in der gesamten Bundesregierung zuständig ist“; die Schaffung eines„politisch unabhängigen und organisatorisch eigenständigen deutschen Menschenrechtsinstitutes“ zur Stärkung und Weiterentwicklung der Menschenrechte sowie zur Vernetzung der Menschenrechtsstrukturen in der Bundesrepublik. Nach dem Regierungswechsel 1998 wurde das Amt eines Menschenrechtsbeauftragten im Auswärtigen Amt geschaffen. Auch in anderen Ministerien, wie beispielsweise dem Bundesministerium für Justiz, gibt es Beauftragte für Menschenrechte. Auch wenn 5 die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Beauftragten nicht völlig den Forderungen des Forums entsprechen, wurden damit Menschenrechte als besondere Querschnittsaufgabe bis heute anerkannt. Ebenfalls im Jahre 1998 wurde der Bundestagsausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe gebildet. Der größte Erfolg einer beharrlichen Lobbyarbeit durch das FORUM MENSCHENRECHTE verbindet sich mit der Gründung eines unabhängigen Deutschen Instituts für Menschenrechte im Jahr 2000. Das Institut – so das Ziel der vom Forum vertretenen Konzeption – soll durch Beratung, Informationsaustausch und Bereitstellung sowie Öffentlichkeitsarbeit einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Menschenrechte in Deutschland leisten und dabei die Arbeit von NGOs, Wissenschaft, Öffentlichkeit und Politik unterstützen und entlasten. Die Beispiele zeigen, dass das FORUM MENSCHENRECHTE einige strukturelle Fortschritte im Menschenrechtsschutz in Deutschland maßgeblich angeregt hat. Dadurch gelang es, zu vielen Anliegen neue Bündnis- bzw. Ansprechpartner für Menschenrechte, wie das Deutsche Institut für Menschenrechte, die Menschenrechtsbeauftragten in der Regierung sowie die Parlamentarier des Menschenrechtsausschusses zu gewinnen. Darüber hinaus haben sich in den vergangenen Jahren viele Gesprächskontakte und Anknüpfungspunkte für NGOs im politischen Raum entwickelt, die so vor Wien nicht denkbar waren. Die enge Zusammenarbeit zwischen dem FORUM MENSCHENRECHTE und dem Menschenrechtsstab des Auswärtigen Amtes, der/dem Beauftragten für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt sowie der deutschen Delegation in Genf vor und während der Sitzungen der Menschenrechtskommission(MRK) der Vereinten Nationen in Genf sowie das jährliche Treffen mit dem Außenminister zur MRK ist dafür ein Beispiel. Zu vielen Fragen haben Mitglieder des Bundestagsausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe eng mit dem Forum zusammengearbeitet. Der Ausschuss ist in einer Reihe von Fällen für die gleichen Ziele in der praktischen Menschenrechtspolitik eingetreten. Auch programmatisch wird den Menschenrechten in manchen Politikbereichen eine relativ hohe Bedeutung eingeräumt. In Politikkonzepten des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung der rotgrünen Bundesregierung kam dem Menschenrechtsschutz eine zentrale Bedeutung zu. Dies schlug sich allerdings nicht immer in politischem Handeln nieder. Vor allem in der Gestaltung der bilateralen außenpolitischen Beziehungen klaffen Anspruch und Realität oft auseinander. Erinnert sei beispielhaft an die Beziehungen zu Russland vor dem Hintergrund des Tschetschenienkonfliktes. Insgesamt fällt die Bilanz der alten Bundesregierung zwiespältig aus. 4 Dies gilt erst recht für die Innen- und Wirtschaftspolitik. So fanden in den vergangenen Jahren regelmäßig Gespräche zwischen dem Außenminister und Vertretern des FORUM MENSCHENRECHTE statt. Dementsprechende Treffen mit dem Innenminister zu Fragen des Einwanderungsrechtes, des Ausländerschutzes oder zum Thema Sicherheit und Menschenrechte bzw. mit dem Wirtschaftsminister zu Fragen von Wirtschaft und Menschenrechten stehen bis heute – auch unter der neuen Bundesregierung – noch aus. Für eine Bewertung der Menschenrechtspolitik von rot-schwarz ist es noch zu früh. 4 Vgl. dazu: Jochen Motte:„Menschenrechte als Leitlinie der Politik?“(Anmerkungen zur deutschen Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen auf dem Hintergrund der Arbeit und der Forderungen des Forums Menschenrechte 1998-2002), in: epd-Dokumentation 41/2002, S. 18-25. 6 Es bleibt abzuwarten, ob der Anspruch von Bundeskanzlerin Merkel eingelöst werden wird, Menschenrechte eine zentrale Rolle in ihrer Politik zu geben. 3. Menschenrechte in der Defensive- derzeitige Herausforderungen für NGOs im Hinblick auf die Verbesserung des Menschenrechtsschutzes Schon in den Jahren nach Wien 1993 kam es zu starken Spannungen zwischen Ländern des Südens und des Nordens. Streit gab es nicht nur zur Frage des Rechts auf Entwicklung, zu dem die Länder des Westens jede mit möglichen finanziellen Konsequenzen verbundene Übereinkunft grundsätzlich ablehnten. Grund für viele Auseinandersetzungen in der Menschenrechtskommission war darüber hinaus die faktische Blockade der in Wien 1993 anerkannten Gleichwertigkeit von bürgerlichen und politischen sowie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten in der praktischen Arbeit der Menschenrechtskommission durch die westliche Gruppe. Mit dem 11. September 2001, dem Afghanistan-Krieg und schließlich dem völkerrechtswidrigen Krieg der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten im Irak 2003 hat sich in Deutschland, aber auch weltweit dann endgültig ein menschenrechtspolitischer Klimawandel vollzogen, dessen langfristige Auswirkungen noch nicht abzusehen sind. Im Zeichen dieses Wandels ist es beispielsweise offen, wie die Zukunft des Internationalen Strafgerichtshofs aussieht, ob der VN-Menschenrechtsrat, der an die Stelle der VNMenschenrechtskommission trat, zu einem wirkungsvolleren Instrument zum Schutz der Menschenrechte ausgestaltet wird, und ob es eine Chance dafür gibt, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte weiterzuentwickeln und international wie national als gleichgewichtig neben bürgerlichen und politischen Rechten zu etablieren. Besonders schwerwiegend ist m.E. der grundsätzliche Vertrauensverlust in die Menschenrechtspolitik der Länder des Westens angesichts einer Supermacht und ihrer Verbündeten, die sich weder am internationalen Recht noch an eigenen historischen Idealen der Menschen- und Freiheitsrechte bei der Durchsetzung ihrer Interessen im Namen der Terrorismusbekämpfung orientiert. Im Windschatten dieser Politik haben Menschenrechtsverletzungen weltweit zugenommen, da Sanktionen weder gefürchtet noch moralisch ernst genommen werden müssen. Menschenrechtsverteidiger in Russland, Kolumbien, Indonesien und in vielen anderen Ländern bekommen die Folgen dieses globalen Klimawandels zuungunsten der Menschenrechte unmittelbar zu spüren. Diese Entwicklungen haben NGOs, die sich für Menschenrechte einsetzen, vor große Herausforderungen gestellt. Manches, wie beispielsweise das Folterverbot zu umgehen, scheint angesichts der Ereignisse in Gefängnissen und Militäreinrichtungen im Irak, Guantánamo und Afghanistan heute möglich, was zumindest für Länder des Westens noch vor wenigen Jahren undenkbar schien. Auch die Gefahr einer zunehmenden Militarisierung der Außen- und Entwicklungspolitik ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen. Das FORUM MENSCHENRECHTE wird sich den genannten Herausforderungen stellen müssen und dort deutlich Einspruch erheben, wo unter Berufung auf sicherheitspolitische Interessen schleichend Menschenrechtstandards ausgehöhlt zu werden drohen. Solange diese Entwicklung gerade von Ländern wie den USA ausgeht, die sich gleichzeitig als Vorreiter der Menschenrechte und ihrer Durchsetzung weltweit verstehen, wird es kaum gelingen, die Staaten für eine aktive Menschenrechtspolitik zu ge7 winnen, die dem Konzept der Menschenrechte grundsätzlich skeptisch gegenüberstanden und gegenüberstehen. Die Krise der Menschenrechte und ihrer Durchsetzung spiegelt sich ebenso im Ende der VN-Menschenrechtskommission, deren Arbeit zunehmend als unglaubwürdig und wirkungslos wahrgenommen wurde. Ob der neue Menschenrechtsrat die in ihn gesetzten Erwartungen erfüllen wird, bleibt abzuwarten. Wenn es gelingt, im Anschluss an die zunächst stattfindende Auswertung der bestehenden Menschenrechtsschutz- und Überwachungsmechanismen( ëéÉÅá~ä= éêçÅÉÇìêÉë) diese nicht nur zu übernehmen, sondern gar in ihrer Unabhängigkeit und Wirkung zu stärken, wäre viel gewonnen. Ebenso gilt es, die Teilnahmemöglichkeiten der Zivilgesellschaft im neuen Rat zu sichern. Es wird wohl mehr als ein Jahr vergehen, bevor der neue Rat seine Wirkung voll entfalten kann und man beurteilen kann, ob er die beklagten Defizite der bisherigen Menschenrechtskommission ausgleichen wird. Das FORUM MENSCHENRECHTE wird sich in seiner Lobbyarbeit auf die Arbeit mit dem Rat einstellen müssen. Die mit der Verkleinerung des Rates einhergehende Entwicklung, dass Deutschland wohl nicht mehr ständig im Rat vertreten sein wird, ist dabei eine zusätzliche Schwierigkeit für die Menschenrechtsarbeit eines nationalen Bündnisses. Im Zuge des fortschreitenden europäischen Integrations- und Einigungsprozesses stehen NGOs vor weiteren neuen Herausforderungen an eine wirkungsvolle Lobbyarbeit in Sachen Menschenrechte in Deutschland und Europa. Das 1994 gegründete FORUM MENSCHENRECHTE war in seiner Arbeit weitgehend ausgerichtet auf die damalige Bonner und seit 1999 Berliner Republik. Es stellt sich die Frage, wie und ob es dem FORUM MENSCHENRECHTE gelingen wird, die Brüsseler und Straßburger Schaltstellen des Parlamentes und der Kommission sowie die des Rates der Regierungschefs angemessen in seiner Arbeit zu berücksichtigen. Zwar unterhalten einzelne – international vernetzte – NGOs in Brüssel Büros, eine europaweit vernetzte Menschenrechtsszene existiert aber nicht einmal in Ansätzen. Dies hat u.a. seinen Grund auch darin, dass in anderen Ländern der Europäischen Union nach Wien 1993 kaum ähnliche Zusammenschlüsse wie das FORUM MENSCHENRECHTE entstanden sind. Auch dem FORUM MENSCHENRECHTE sind durch die von den Mitgliedern gewählte Organisationsform als Forum und nicht als Dachorganisation Grenzen seiner Einflussmöglichkeiten und Arbeitsweisen gesetzt. Die Gründer und Gründerinnen des FORUM MENSCHENRECHTE beabsichtigten nicht die Einrichtung einer zentralen Geschäftsstelle mit eigenen hauptamtlichen Akteuren. Die weniger tagespolitisch als mittelund langfristig angelegte Arbeit des FORUM MENSCHENRECHTE wird bis heute maßgeblich durch die Mitgliedsorganisationen getragen, die im Plenum und den thematischen Arbeitsgruppen des Forums vertreten sind. So hat der Erfolg der Arbeit des Forums auch seinen Preis. Schon heute gelingt es kaum, die neu gewonnenen Gesprächskontakte im Bereich von Parlament und Regierung zu pflegen und so für die Grundüberzeugungen der Mitglieder wirkungsvoll einzutreten. Dieses Problem wird sich bei stärkerer Einbeziehung der Brüsseler Ebene noch deutlicher zeigen. Auf der anderen Seite hat die gewählte Organisationsform als Forum von kleinen und großen NGOs zur Glaubwürdigkeit der Arbeit maßgeblich beigetragen. Viele der im Forum zusammengeschlossenen Gruppen arbeiten mit ehrenamtlichen Personen oder stehen in direktem Kontakt mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen und Menschenrechtsverteidigern in allen Teilen der Welt. Die notwendige weitergehende Professionalisierung der Arbeitsformen in der Menschenrechtsarbeit angesichts komplexer Entscheidungsebenen in Deutschland, der Europäischen Union und innerhalb der Vereinten 8 Nationen birgt insofern auch Gefahren. Eine Organisationsform, die das Forum auf Kosten der Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander handlungsfähiger nach außen macht, wäre verhängnisvoll und würde die Menschenrechtsarbeit von NGOs langfristig schwächen. Nichtregierungsorganisationen in Deutschland, die sich in der Menschenrechtsarbeit engagieren, haben im Anschluss an die Wiener Menschenrechtskonferenz nicht zuletzt durch die Gründung des FORUM MENSCHENRECHTE maßgeblich dazu beigetragen, die Rolle der Zivilgesellschaft in der Diskussion um die Menschenrechte und in ihrer Durchsetzung zu stärken. In den kommenden Jahren wird es darum gehen, den Angriff auf die Menschenrechte infolge des Antiterrorkrieges abzuwehren, die Unteilbarkeit und Universalität der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte zu behaupten, internationale Menschenrechtsstandards und Institutionen in einer globalisierten Welt mit abnehmendem Einfluss von staatlichen Akteuren und zunehmender Macht von Wirtschaftsunternehmen fortzuentwickeln und zu stärken, dazu beizutragen, dass der neue Menschenrechtsrat zu einem wirkungsvollen Instrument zum Schutz und zur Durchsetzung von Menschenrechten wird, sowie europäische Außen- und Innenpolitik im Blick auf die oben erwähnten Ziele mitzugestalten. 9 Kapitel 1 Menschenrechte – ein Einstieg Dr. Michael Krennerich 5 1. Menschenrechte – Merkmale, Rechtsgrundlagen und„Generationen“ Merkmale von Menschenrechten Menschenrechte sind Rechte, die jedem Menschen eigen sind. Sie sind darauf ausgerichtet, die Würde jedes Menschen zu wahren, und weisen folgende grundlegende Merkmale auf: • Menschenrechte sind angeboren und unveräußerlich: Sie stehen jedem Mensch èì~„Menschsein“ zu. • Menschenrechte sind egalitär: Sie stehen allen Menschen gleichermaßen zu, ohne Ansehen„der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder der sozialen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status“. Ihrer Natur nach lassen Menschenrechte keinerlei Diskriminierung zu. • Menschenrechte sind unteilbar: Sie bilden einen Zusammenhang zwischen sich wechselseitig bedingenden Rechten, die in ihrer Gesamtheit die Würde des Menschen schützen. Bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte bilden daher eine Einheit. • Menschenrechte sind universell: Ihrem Anspruch nach gelten Menschenrechte weltweit. Über Traditionen und kulturelle Eigenheiten hinweg beschreiben sie einen Grundbestand an Rechten, der für alle Menschen gelten soll. Menschenrechte sind komplexe Rechte, die zwischen Moral, Politik und Recht angesiedelt sind. Auf eine Kurzformel gebracht sind es moralisch begründete Ansprüche, die mittels politischer Entscheidungsprozesse in„positive“ Rechte geformt und umgesetzt werden. Die konkrete Ausgestaltung der menschenrechtlichen Ansprüche in Grundrechte und völkerrechtlich verbindliche Normen unterliegt dabei allerdings historischkulturellen Prägungen und ist ggf. Wandlungen unterworfen. Die rechtliche Verankerung von Menschenrechten Die Menschenrechte fanden bereits Eingang in die amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776 und in die Verfassungen einiger nordamerikanischer Einzelstaaten, allen voran die Virginia Bill of Rights von 1776, sodann in die französische„Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte“ von 1789 und die amerikanische Bill of Rights von 5 Dem vorliegenden Text liegen – mit Ausnahme des letzten Kapitels – in weiten Teilen Textpassagen eines anderen Beitrags des Autors zugrunde:„Was Sie schon immer über Menschenrechte wissen wollten! Kurze Antworten zu häufig gestellten Fragen“, Nürnberger Menschenrechtszentrum, April 2005 10 1791. Diese„Gründungsdokumente“ des Menschenrechtsschutzes hatten maßgeblichen Einfluss auf die Verfassungsentwicklung in Amerika und Europa. Doch erst im 20. Jahrhundert kam es zu internationalen Vereinbarungen zum Schutz der Menschenrechte. Vor allem als Reaktion auf die beiden Weltkriege und den Terror des Nazi-Regimes erfolgte die Verankerung der Menschenrechte im Völkerrecht. Der moderne universelle Menschenrechtsschutz beginnt mit der Charta der Vereinten Nationen von 1945. Die VN-Charta sieht zwar noch keinen Menschenrechtskatalog vor, verpflichtet sich aber u.a. dem Ziel, die Achtung vor den Menschenrechten zu fördern und zu festigen. Diesem Ziel dienen die Instrumente des heutigen universellen Menschenrechtsschutzes. Die wichtigsten sind die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte(AEMR) von 1948 sowie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte(kurz: VN-Zivilpakt) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte(kurz: VN-Sozialpakt), die beide aus dem Jahre 1966 stammen, aber erst 1976 in Kraft traten. Zusammen mit der AEMR bilden die beiden VN-Pakte eine Art„Internationale Menschenrechtscharta“, die als Grundlage sämtlicher universeller Menschenrechtsnormierungen gelten kann. Hierzu gehören u.a. das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung(von 1966/ in Kraft seit 1969), das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau(1979/1981), das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe(1984/1987), das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989/1990) oder auch das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien(1990/2003) sowie die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung von 2006, die allerdings noch nicht in Kraft ist. Hinzu kommen Menschenrechtsabkommen, die den Menschenrechtsschutz auf regionaler Ebene ausgestalten. Am stärksten ausgeprägt ist der regionale Menschenrechtsschutz in Europa. Das wichtigste Menschenrechtsabkommen ist hier die Europäische Menschenrechtskonvention(EMRK). Darüber hinaus sind zahlreiche Menschenrechte auch als„Grundrechte“ in den Verfassungen der Nationalstaaten verankert. Der Grundrechtskatalog des deutschen Grundgesetzes beinhaltet beispielsweise eine Reihe bürgerlicher und politischer Menschenrechte. Diese sind teils als Jedermanns-Rechte(„Menschenrechte“ in engem Sinne gemäß Grundgesetz) formuliert, teils als Bürgerrechte, die nur deutschen Staatsbürgern garantiert sind(z.B. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Freizügigkeit). Auf soziale Menschenrechte verzichtet der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes – mit Ausnahme etwa des Schutzes der Familie und einzelner freiheitlicher Aspekte sozialer Menschenrechte(Berufsfreiheit, Privatschulfreiheit etc.) – allerdings fast vollständig. Hingegen haben die Verfassungen einiger anderer Länder, wie etwa der Republik Südafrika, nicht nur bürgerliche und politische, sondern auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in ihre Grundrechtskataloge aufgenommen und damit unter besonderen Schutz gestellt. Drei„Generationen“ von Menschenrechten Gemeinhin werden drei„Generationen“ von Menschenrechten unterschieden. Um das Zusammenwirken der Menschenrechte zu verdeutlichen und Hierarchisierungen zu vermeiden, wäre es eigentlich sinnvoller, von„Dimensionen“ anstatt von„Generationen“ der Menschenrechte zu sprechen. Doch hat sich der Begriff der„Generationen“ eingebürgert. 11 Rechte der ersten„Generation“ bezeichnen die klassischen bürgerlichen und politischen Freiheits- und Beteiligungsrechte, wie sie seit der Französischen Revolution ausformuliert wurden. Sie sind u.a. im VN-Zivilpakt oder auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt. Der Zivilpakt umfasst ein allgemeines Diskriminierungsverbot sowie grundlegende Abwehr- und Schutzrechte(Recht auf Leben, Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit), die von elementarer Bedeutung für den Schutz der Menschenwürde sind, sodann weitere bürgerliche Freiheits- und politische Beteiligungsrechte(persönliche Freiheit und Sicherheit, Gedanken-, Religions-, Meinungs-, Versammlungs-, Vereinigungsfreiheit usw.) sowie justizbezogene Rechte(Gleichheit vor dem Gesetz, Unschuldsvermutung, faires Verfahren etc.). Die nationalen und internationalen Schutzsysteme für bürgerlich-politische Rechte sind bislang am stärksten ausgebaut. Rechte der zweiten„Generation“ umfassen wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte(kurz: wsk-Rechte oder soziale Menschenrechte), die seit dem 19. Jahrhundert im Gefolge der industriellen Revolution entstanden. Zentraler Bezugspunkt dieser Rechte ist heute der VN-Sozialpakt, der u.a. die Rechte auf und in Arbeit, auf soziale Sicherheit, Ernährung, Wohnen, Wasser, Gesundheit und Bildung verankert. Lange Zeit wurden diese Rechte nicht als„echte“ Menschenrechte, sondern eher als politische Zielvorgaben angesehen, die – im Unterschied zu bürgerlich-politischen Rechten – juristisch nicht hinreichend bestimmbar und gerichtlich kaum überprüfbar seien. Seit den 1990er Jahren wurden jedoch der Inhalt und die Verletzungstatbestände sozialer Menschenrechte erheblich konkretisiert. Soziale Menschenrechte werden inzwischen weithin politisch eingefordert und gelten ihrem Wesen nach auch als einklagbar(materielle Justiziabilität). Eine Herausforderung ist nun, entsprechende rechtliche Durchsetzungsmechanismen auf nationaler und internationaler Ebene einzurichten bzw. zu stärken(prozessuale Justiziabilität). Immerhin haben etliche Gerichte mittlerweile wegweisende Urteile zu einzelnen sozialen Menschenrechten gesprochen. Zudem stehen die Chancen gut, dass alsbald ein Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt verabschiedet und zur Ratifikation ausgelegt werden wird, das ein internationales Beschwerde- und Untersuchungsverfahren für die dort verankerten wsk-Rechte vorsieht. Rechte der dritten„Generation“ sind jüngeren Datums und bezeichnen vergleichsweise allgemeine, abstrakte und überwölbende Rechte wie etwa das Recht auf Entwicklung, Frieden oder saubere Umwelt. Solche Rechte sind allerdings noch kaum kodifiziert. Sie finden sich in verschiedenen rechtlich nicht bindenden VN-Deklarationen sowie in der„Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker“. Am bedeutendsten ist hierunter das nach wie vor umstrittene Recht auf Entwicklung. Gemäß der unverbindlichen VN-Deklaration zum Recht auf Entwicklung(1986) stellt es ein unveräußerliches Menschenrecht dar,„... kraft dessen alle Menschen und Völker Anspruch darauf haben, an einer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen und politischen Entwicklung, in der alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll entwickelt werden können, teilzuhaben“. Gefordert ist demnach ein Entwicklungsprozess, in dem die integrierte Gesamtheit aller Menschenrechte in aufeinander aufbauenden Schritten gemeinsam umgesetzt wird. Das Recht auf Entwicklung wird u.a. dann verletzt, wenn der Entwicklungsprozess auf Repression beruht oder auf Kosten einzelner Menschenrechte erfolgt. Nicht nur das Ergebnis, sondern auch der Prozess der Entwicklung muss menschenrechtskonform sein. 12 2. Menschenrechte und Staatenpflichten Der einzelne Mensch im Mittelpunkt der Menschenrechte Trägerinnen und Träger der Menschenrechte sind die einzelnen Menschen. Die Menschenrechte stellen das„autonome Individuum“ in den Mittelpunkt und schützen es. Dementsprechend sind die Menschenrechte in der Regel als individuelle Rechte formuliert. Die gängige Formel der AEMR lautet:„Jeder Mensch hat das Recht auf...“. Selbst wenn spezielle Menschenrechtsabkommen auf einzelne Personengruppen, etwa auf Frauen und Kinder, bezogen sind, stellen Frauen- und Kinderrechte doch individuelle Menschenrechte dar, die den einzelnen Frauen und Kindern zustehen. Daneben gibt es allerdings auch Bemühungen, zusätzlich Gruppen- oder Kollektivrechte in internationalen Abkommen zu verankern, mittels derer beispielsweise ganze Völker oder Minderheiten geschützt werden sollen. Kollektivrechte im eigentlichen Sinne sehen dabei nicht nur spezielle Rechte für die einzelnen Angehörigen einer Gruppe vor, sondern erheben die Gruppe(Volk, Minderheit etc.) als solche zum Träger von Menschenrechten. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker stellt ein solches Kollektivrecht dar, dessen inhaltliche Bestimmung und praktische Ausgestaltung jedoch strittig diskutiert werden. Der Staat in der Hauptverantwortung Die Staaten tragen die Hauptverantwortung für die Umsetzung der Menschenrechte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Völkerrecht vornehmlich ein Staatenrecht ist. In Form internationaler Menschenrechtsabkommen verpflichten sich die Staaten gegenseitig dazu, die Menschenrechte der Einzelpersonen zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Die Staaten und ihre Organe(wie Polizei, Militär etc.), die vielerorts hauptverantwortlich für Menschenrechtsverbrechen sind, dürfen demnach die Menschenrechte nicht selbst verletzen. Zugleich haben sie gesetzgeberische und andere Maßnahmen zu ergreifen, um die Menschenrechte zu schützen und umzusetzen. Erstrebenswert ist es, dass die Staaten die Menschenrechte als Grundrechte in ihren jeweiligen Verfassungen verankern und damit einen besonderen Freiheits- und Schutzbereich der einzelnen Menschen gegenüber dem Staat abstecken. Im jüngeren Völkerrecht wird zwischen Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflichten der Staaten unterschieden. Während Achtungspflichten( çÄäáÖ~íáçåë= íç= êÉëéÉÅí) die Staaten verpflichten, den Einzelnen nicht direkt oder indirekt an der Ausübung seiner Menschenrechte zu hindern, bestehen Schutzpflichten( çÄäáÖ~íáçåë=íç=éêçJ íÉÅí) in der staatlichen Verpflichtung, den Einzelnen gegen Eingriffe in seine Rechtspositionen durch Dritte zu schützen. Gewährleistungspflichten( çÄäáÖ~íáçåë= íç= ÑìäÑáä) verpflichten die Staaten, die Ausübung eines Rechts durch positive Leistungen überhaupt erst zu ermöglichen. Die drei Verpflichtungsdimensionen beziehen sich VN-Interpretationen zufolge prinzipiell auf alle Menschenrechte. Dadurch wird die herkömmliche Einteilung in Frage gestellt, der zufolge bürgerlich-politische Rechte vornehmlich Abwehrrechte, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte hingegen vor allem Anspruchsrechte seien. Inzwischen geht man davon aus, dass beide„Generationen“ von Menschenrechten einen Abwehr-, Schutz- und Leistungscharakter haben können. Allerdings wird es noch eine Weile dauern, bis sich diese – auf VN-Ebene zusehends verbreitete – Ansicht unter den 13 Staatsrechtlern durchsetzt. Auch hier hält die Kontroverse noch an. Die rechtsdogmatische Wende wurde erst eingeleitet. Menschenrechtliche Verpflichtungen der Staaten (im Sinne jüngerer rechtsdogmatischer Entwicklungen) Achtung der Menschenrechte durch den Staat aÉê=pí~~í=áëí=îÉêéÑäáÅÜíÉíI=ÇÉå=ÉáåòÉäåÉå=jÉåëÅÜÉå=åáÅÜí=~å=ÇÉê=^ìë Ω ÄìåÖ=ëÉáåÉê=oÉÅÜíÉ=òì=ÜáåÇÉêåK= Beispiele: Der Staat unterlässt willkürliche Tötungen, unrechtmäßige Verhaftungen und Verurteilungen, Folter, Zensur, Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Wahlfälschungen etc. Der Staat unterlässt Zwangsenteignungen und Zwangsvertreibungen, Gesundheitsgefährdungen, Trinkwasserverschmutzungen etc. und schließt keine Bevölkerungsgruppen z.B. von öffentlichen Gesundheits- und Bildungseinrichtungen aus. Schutz vor Eingriffen Dritter in die Menschenrechte aÉê=pí~~í=áëí=îÉêéÑäáÅÜíÉíI=ÇÉå=ÉáåòÉäåÉå=jÉåëÅÜÉå=îçê=báåÖêáÑÑÉå=aêáííÉê=áå=ëÉáåÉ=oÉÅÜíÉ=òì=ëÅÜ Ω íòÉåK= Beispiele: Der Staat ergreift Maßnahmen zum Schutz des einzelnen Menschen bei der Ausübung des Versammlungs-, Demonstrations- oder Wahlrechts etc. vor Störungen durch Dritte. Der Staat ergreift Maßnahmen zum Schutz des einzelnen Menschen vor Landvertreibungen, Mietwucher, Gesundheitsgefährdungen, Arbeitssklaverei und Ausbeutung etc. durch Dritte. Gewährleistung der Menschenrechte durch staatliche Leistungen aÉê=pí~~í=áëí=îÉêéÑäáÅÜíÉíI=ÇáÉ=^ìë Ω ÄìåÖ=ÇÉê=jÉåëÅÜÉåêÉÅÜíÉ=ÇìêÅÜ=éçëK=iÉáëíìåÖÉå=òì=Éêã ∏ ÖäáÅÜÉåK= Beispiele: Der Staat schafft in Ländern ohne rechtsstaatliche und demokratische Traditionen funktionstüchtige Gerichte und eine demokratische Wahlorganisation, damit der einzelne Mensch seine Justizgrundrechte und sein Wahlrecht nutzen kann. Der Staat schafft in Ländern ohne ausgebautes Gesundheits- und Bildungssystem eine ausreichende Zahl an Krankenhäusern und Schulen, damit der einzelne Mensch seine Rechte auf Gesundheit und Bildung nutzen kann. Der Staat ergreift Maßnahmen zur Bekämpfung von Hungersnöten, Seuchen etc. Quelle: Krennerich, Michael„Was Sie schon immer über Menschenrechte wissen wollten! Kurze Antworten zu häufig gestellten Fragen“, Nürnberger Menschenrechtszentrum, April 2005(www.menschenrechte.org) Traditionell bezieht sich die Verantwortung des Staates auf das eigene Hoheitsgebiet. Umstritten ist, inwieweit die Staaten auch so genannte„ Éñíê~íÉêêáíçêá~äÉ= sÉêJ éÑäáÅÜíìåÖÉå“ haben, inwieweit sie also als international handelnde Akteure menschenrechtlich in der Pflicht stehen. Entsprechende Forderungen beziehen sich auf den gesamten Bereich der Internationalen Politik, einschließlich des Handelns der Staaten bzw. Regierungen in internationalen Organisationen oder bei der Aushandlung neuer völkerrechtlicher Abkommen. Auch für das eigenständige Handeln internationaler Organisationen haben die Nationalstaaten indirekt eine Verantwortung. Zudem stellt sich die Fra14 ge, inwieweit internationale Organisationen direkt an internationale Menschenrechtsstandards gebunden sind. Die völkerrechtliche Fokussierung auf den staatlichen Menschenrechtsschutz droht dort ins Leere zu laufen, wo die Nationalstaaten zu schwach sind, um die Menschenrechte – gerade auch gegenüber Eingriffen durch Dritte – effektiv zu schützen. Besonders deutlich wird das Problem in zerfallenden oder zerfallenen Staaten( Ñ~áäáåÖ= ëí~íÉëI=Ñ~áäÉÇ=ëí~íÉë). Gerade in Ländern, wo der Staat schwach ist oder vergleichsweise ungeschützt dem Globalisierungsdruck ausgesetzt ist oder wo staatlichen Strukturen (teilweise) zusammengebrochen oder noch nicht wieder errichtet sind, wächst die menschenrechtliche Verantwortung der internationalen Staatengemeinschaft und nichtstaatlicher Akteure. In Bürgerkriegsländern betrifft dies auch nicht-staatliche bewaffnete Organisationen, die mitunter Teile des Staatsterritoriums kontrollieren. Die menschenrechtliche Verantwortung von Unternehmen In jüngster Zeit mehren sich zudem Stimmen, die auch nicht-staatliche Akteure, allen voran Wirtschaftsunternehmen, direkt in die Pflicht nehmen möchten, die Menschenrechte zu achten. Hintergrund hierfür ist das Verhalten etlicher nationaler und transnationaler Unternehmen, die unter menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen produzieren lassen und schwere Menschenrechtsverletzungen begehen oder tolerieren, bis hin zu Kinderarbeit und„modernen“ Formen der Zwangsarbeit. Die Unternehmen müssen sich zwar an nationale Gesetze halten, die solche Geschäftspraktiken verbieten sollten. Doch in vielen – gerade schwachen oder korrupten – Staaten fehlen oder versagen entsprechende Gesetze, oder sie werden schlichtweg ignoriert und unterlaufen. Völkerrechtlich können hier zwar die jeweiligen Staaten für die Nicht-Erfüllung ihrer Schutzpflichten verantwortlich gemacht werden, nicht aber die Unternehmen, da diese keine Völkerrechtssubjekte sind. Noch lehnen die Regierungen und die Privatwirtschaft völkerrechtlich verbindliche Instrumente zur Regulierung der Wirtschaft im Bereich der Menschenrechte ab. Zwar liegt seit 2003 ein ausgearbeiteter Vorschlag für„VN-Normen zur Verantwortung transnationaler und anderer Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte“ vor, die – verbunden mit einem unabhängigen Monitoring- und Beschwerdeverfahren – die Unternehmen verpflichten würden, innerhalb des eigenen Tätigkeits- und Einflussbereichs die Menschenrechte zu achten und zu schützen. Doch sind die Chancen gering, dass die VN-Normen auf absehbare Zeit von den Vereinten Nationen und den Regierungen angenommen werden. Bislang besteht mit dem so genannten däçÄ~ä=`çãé~Åí lediglich ein Lern- und Dialogforum(ohne Regulierungs- und Sanktionsmechanismen) zwischen VN, multinationalen Unternehmen und Zivilgesellschaft, das ein freiwilliges Bekenntnis zur Förderung von Menschenrechten, Arbeitnehmerrechten und Umweltschutz beinhaltet. Hinzu kommen zahlreiche freiwillige Verhaltenskodexe für Unternehmen. Teils stammen diese von internationalen Organisationen, wie etwa die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die immerhin eine Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Kontaktstelle einräumen. Teils wurde sie von Branchenverbänden oder einzelnen Unternehmen aufgestellt. Oder sie gehen auf die Initiative von Gewerkschaften und/oder NGOs zurück. Die Qualität solcher freiwilliger Verhaltenskodexe und ihrer Kontrolle sind sehr unterschiedlich – und die entsprechenden Erfahrungen durchwachsen. Ein vollwertiger Ersatz für verbindliche Regelungen sind sie nicht. 15 3. Internationaler Menschenrechtsschutz mit Lücken Menschenrechte – ein Papiertiger? Allen Menschenrechtsabkommen zum Trotz werden weltweit Menschenrechte mit Füßen getreten. Das krasse Missverhältnis zwischen Anspruch und Wirklichkeit ist ein häufig gebrauchtes Argument gegen die Menschenrechte. So stellt sich vielen die Frage, was die Menschenrechte wert sind, wenn sie ständig missachtet und verletzt werden. Im Grunde zielt die Kritik dabei weniger auf die Menschenrechte an sich ab als auf das Fehlen wirksamer und zwingender Kontroll- und Vollstreckungsmittel, um die Menschenrechte durchzusetzen. Tatsächlich weist der internationale Menschenrechtsschutz große Lücken auf. Er verfügt über keine dem nationalen Recht vergleichbaren Zwangsmittel. Staaten, welche die Menschenrechte systematisch verletzen, können kaum zur Verantwortung gezogen werden. Zwar sind die Vertragsstaaten von Menschenrechtsabkommen verpflichtet, über ihr Tun Rechenschaft abzulegen(Berichtspflicht). Auch können gegen staatliche Menschenrechtsverletzungen mitunter Untersuchungen eingeleitet oder Beschwerden von anderen Staaten(Staatenbeschwerden) oder betroffenen Einzelpersonen(Individualbeschwerden) vorgebracht werden. Auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention kann in Europa sogar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte rechtsverbindliche Urteile zu Individualbeschwerden sprechen, die weitestgehend befolgt werden. Doch letztlich können die Staaten nur bedingt zu einem menschenrechtskonformen Handeln gezwungen werden. Dazu fehlt auf internationaler Ebene eine entsprechende Vollstreckungsgewalt. Die Vereinten Nationen verfügen über keine„Weltpolizei“ und können gemäß der VNCharta nur dann Zwangsmaßnahmen gegen Staaten verhängen, wenn diese den Weltfrieden und die internationale Sicherheit bedrohen. Bislang wurden aber nur in wenigen Fällen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen innerhalb eines Staates als eine solche Bedrohung gewertet und mit wirtschaftlichen oder – was besonders problematisch ist – mit militärischen Zwangsmaßnahmen belegt(„Humanitäre Intervention“). Im Großen und Ganzen ist der internationale Menschenrechtsschutz darauf angewiesen, dass sich Staaten an ihre völkerrechtlichen Selbstverpflichtungen halten und mit der Staatengemeinschaft zusammenarbeiten. Völlig zahnlos ist der vermeintliche„Papiertiger“ dennoch nicht: Auch Selbstverpflichtungen können Bindungskraft entfalten, zumindest dann, wenn die Weltgemeinschaft die Staaten konsequent„beim Wort nimmt“. Regierungen, die sich den Menschenrechten verpflichtet haben, lassen sich an ihrem Tun messen und kritisieren. Bereits die Veröffentlichung und das Anprangern staatlicher Menschenrechtsverletzungen entfalten im Sinne eines„Beschämens“ und„Bedrängens“ Wirkung. Keine Regierung möchte offen als Unrechtsregime dastehen. Der Arbeit nichtstaatlicher Menschenrechtsorganisationen kommt hierbei sehr große Bedeutung zu. Die Bestrafung von Menschenrechtsverbrechern Jeder Staat ist verpflichtet, Menschenrechtsverbrecher im eigenen Lande zu verfolgen und zu bestrafen. Für die Bestrafung der Straftäter sind daher zunächst die Gerichte des jeweiligen Landes zuständig. Doch nicht selten gelingt es Menschenrechtsverbrechern, straflos ausgehen, indem sie in den Genuss politischer Amnestien kommen 16 oder sich mit Hilfe politischen Einflusses und Geldes dem Zugriff einer schwachen oder korrupten Justiz entziehen. In Lateinamerika hat sich hierfür der Begriff der„Straflosigkeit“( áãéìåáÇ~Ç) eingebürgert. Bleibt das nationale Rechtssystem untätig oder versagt, ist es international kaum möglich, die Verbrecher zu bestrafen. Eine Ausnahme stellen hier schwerste Menschenrechtsverletzungen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Angriffskriege dar. Solche Fälle können von dem 2002 errichteten Internationalen Strafgerichtshof aufgegriffen werden. Das Gericht ist die erste ëí®åÇáÖÉ internationale Rechtsinstanz, die Einzelpersonen für schwerste Menschenrechtsverbrechen verurteilen kann. Zuvor gab es einzelne Ad-hoc-Gerichte, die, ausgestattet mit geographisch und zeitlich befristeten Mandaten, solche Verbrechen ahndeten. Neben den Militärgerichtshöfen von Nürnberg und Tokio nach dem Zweiten Weltkrieg sind hier die Adhoc-Strafgerichtshöfe zum ehemaligen Jugoslawien und zu Ruanda die bekanntesten Beispiele. Zudem wurden in den vergangenen Jahren eine Reihe„hybrider“ oder„internationalisierter“ Strafgerichte bzw. Strafgerichtskammern gebildet, die sich aus einheimischen und auswärtigen Richtern zusammensetzen und auf nationaler und internationaler Rechtsgrundlage handeln(Ost-Timor, Sierra Leone, Kambodscha, BosnienHerzegowina, Kosovo etc.). Hinzu kommt, dass Menschenrechtsverbrecher, die in ihrem eigenen Land straflos bleiben, sich unter bestimmten Bedingungen vor nationalen Gerichten anderer Staaten verantworten müssen. All diese Maßnahmen setzen jedoch voraus, dass Menschenrechtsverbrecher, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, auch gefasst und ausgeliefert werden. 4. Menschenrechte – zeitlos und uneingeschränkt gültig? Menschenrechte im Wandel Trotz aller Bemühungen einer natur- oder vernunftrechtlichen Begründung der Menschenrechte gibt es keinen zeitlos gültigen Katalog aller Menschenrechte. Menschenrechte sind vielmehr Produkt der Geschichte. Sie wurden erkämpft und erstritten, sind nach und nach aus dem Kämpfen der Menschen um Emanzipation hervorgegangen, und zwar unter den Bedingungen sich verändernder Lebensbedingungen und vor dem Hintergrund schlimmer Erfahrungen von Unterdrückung und Diskriminierung. Als Produkte der Geschichte unterliegen sie in verschiedener Hinsicht dem Wandel. kçêãëÉíòìåÖ: Der„Katalog“ der Menschenrechte kann verändert und erweitert werden. Kannten frühe Naturrechtler nur wenige Menschenrechte, allen voran das Recht auf Selbsterhaltung, so haben sich im Laufe der Geschichte die drei bereits genannten„Generationen“ von Menschenrechten herausgebildet. Mit der„Internationalen Menschenrechtscharta“, bestehend aus AEMR, Zivilpakt und Sozialpakt, ist die Normsetzung sehr weit voran geschritten. Aber selbst sie stellt nicht einen Endpunkt in der internationalen Festschreibung der Menschenrechte dar. Zum einen wurden die dort verankerten Menschenrechte seitdem in weiteren Menschenrechtsabkommen inhaltlich ausdifferenziert und auf besonders gefährdete Zielgruppen bezogen(Frauen, Kinder, WanderarbeiterInnen, Menschen mit Behinderungen). Zum anderen sind mit den Rechten der dritten Generation, wie etwa des Rechts auf Entwicklung, jüngere Rechte in Erscheinung getreten, die künftig möglicherweise in verbindliche Menschenrechtsabkommen aufgenommen werden. Prinzipiell ist anzunehmen, dass Veränderungen in den 17 menschlichen Lebensbedingungen und Sozialbeziehungen(etwa im Bereich der Gentechnik oder der Kommunikation), verbunden mit der Kritik an Unzulänglichkeiten des bestehenden Menschenrechtsschutzes, auch weiterhin neue Menschenrechte hervorbringen werden. kçêãáåíÉêéêÉí~íáçå: Das Verständnis der bereits normierten, in Menschenrechtsabkommen verankerten Rechte ist nicht starr. Der Kampf um die Menschenrechte beinhaltet immer auch eine Auseinandersetzung um die inhaltliche Auslegung der Rechte. Viele völkerrechtliche und politische Debatten kreisen gegenwärtig weniger um die Festschreibung neuer Menschenrechte als um die inhaltliche Bestimmung bereits verankerter Rechte. Ein gegenwärtiges Beispiel hierfür sind die sozialen Menschenrechte. Durch ihre inhaltliche Konkretisierung und Weiterentwicklung, gerade auf der VN-Ebene, haben sich das Verständnis und die Bedeutung dieser Rechte seit den 1990er Jahren erheblich verändert. Soziale Menschenrechte werden dementsprechend auch nicht mehr als vage, unverbindliche Programmsätze wahrgenommen, sondern als näher bestimmte, einforderbare und einklagbare Rechte. Ein anderes, allerdings negatives Beispiel sind die gegenwärtigen Versuche einiger islamischer Staaten im UN-Menschenrechtsrat, die Religionsfreiheit und die Meinungsfreiheit so auszulegen, dass die Religionen vor Kritik und „Diffamierungen“ geschützt werden. Prinzipiell ist es sinnvoll, dass die Festschreibung und die inhaltliche Auslegung der Menschenrechte den Gegebenheiten und Problemen der jeweiligen Zeit Rechnung tragen und sich der Kritik an bestehenden Menschenrechtsinterpretationen stellen. Ziel ist hierbei die inhaltliche Weiterentwicklung des bereits erzielten Grundverständnisses der Menschenrechte. Zwar besteht dadurch auch die Gefahr, dass der bereits erzielte Grundkonsens immer wieder hinterfragt wird, so etwa durch Versuche jüngeren Datums, das absolute und notstandsfeste Folterverbot zu relativieren. Doch ist dieser Gefahr nicht mit einer Dogmatisierung historischer Menschenrechtsdokumente und auslegungen zu begegnen. Gefragt ist vielmehr eine kritische, öffentliche Auseinandersetzung um den Inhalt der Menschenrechte. dÉäíìåÖëÄÉêÉáÅÜW= Aber nicht nur der Inhalt der Menschenrechte unterliegt einem Wandel. Auch das Verständnis davon, wer Träger der Menschenrechte ist und wen die Menschenrechte auf welche Weise verpflichten, wird von zeitgeschichtlichen Normierungen und Interpretationen bestimmt. Gegenwärtig gibt es, wie bereits erwähnt, Forderungen, die Menschenrechte nicht mehr nur auf das Verhältnis Individuum-Staat zu beschränken, das bestehende Menschenrechtsabkommen noch kennzeichnet. So wird gefordert, auch Kollektive(Völker, Minderheiten) zu Trägern von Menschenrechten zu erheben und über den Staat hinaus auch internationale Organisationen sowie private Akteure, allen voran Wirtschaftsunternehmen, auf die Respektierung der Menschenrechte zu verpflichten. Rückschritte in der Entwicklung der Menschenrechte Die Entwicklung der Menschenrechte verläuft nicht geradlinig. Den Fortschritten in einem Bereich – wie etwa den sozialen Menschenrechten – stehen mitunter Rückschritte in anderen Bereichen gegenüber. Die Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA und weitere Terrorakte weltweit stellten schwerste Menschenrechtsverbrechen dar. Aber auch der Kampf gegen den internationalen Terrorismus geriet mit dem Völkerrecht und den Menschenrechten in Konflikt. Unter Verweis auf die Gefahren des Terrorismus wurde in vielen Ländern die rechtsstaatliche Kontrolle staatlichen Han18 delns unzulässig eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. In extremen Fällen kam es sogar zu willkürlichen Tötungen, Massenverhaftungen, Verschleppungen, Inhaftierungen ohne Anklage und Gerichtsverfahren sowie Folterungen und Misshandlungen. Selbst Demokratien, die ihrer Natur nach die Menschenrechte achten und schützen(sollten), sind nicht vor Menschenrechtsverletzungen gefeit. So haben beispielsweise die USA, die sich auf eine lange demokratische und freiheitliche Tradition berufen, im Rahmen der Terrorismusbekämpfung das Völkerrecht und international anerkannte Menschenrechte missachtet und verletzt. Auf massive internationale Kritik stießen die Inhaftierung mehrerer hundert Terrorismusverdächtiger und Taliban-Kämpfer auf einer US-Militärbasis in Guantánamo(Kuba), die einem Zustand völliger Rechtlosigkeit gehalten werden, sowie die bekannt gewordenen Fälle von Folter und Misshandlungen von Gefangenen durch US-Militärangehörige und die illegalen Gefangennahmen und – transporte durch die CIA. Die Folterdiskussion, die unter gänzlich anderen Vorzeichen(Stichwort:„Rettungsfolter“ bei Kindesentführung) auch in Deutschland geführt wird, zeigt, dass selbst längst etablierte Menschenrechtsnormen nicht davor gefeit sind, angetastet zu werden. Die Normen müssen immer wieder verteidigt werden, und ihre Wahrung hängt davon ab, dass sie ständig und nachdrücklich eingefordert werden. Legitime Einschränkungen von Menschenrechten Während einige besonders wichtige Menschenrechte, wie das Verbot der Folter oder der Sklaverei, absolut gelten und unter keinen Umständen eingeschränkt werden dürfen, lassen andere Menschenrechte unter bestimmten, sachlich qualifizierten und legitimen Gründen Einschränkungen zu. Zulässige Eingriffszwecke können in einer demokratischen Gesellschaft die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, die Verhinderung strafbarer Handlungen sowie der Schutz der Gesundheit oder der Rechte und Freiheiten anderer sein. Die Eingriffe dürfen jedoch nicht willkürlich, sondern müssen auf gesetzlicher Grundlage erfolgen, gut begründet sein und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachten. So kann beispielsweise das Versammlungsrecht eingeschränkt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die TeilnehmerInnen Gewalttaten begehen werden. Auch gibt es die grundrechtliche Möglichkeit der Beschränkung bestimmter politischer Tätigkeiten von AusländernInnen(z.B. Wahlrecht). Über die Zulässigkeit der Einschränkung von Grund- bzw. Menschenrechten entscheiden in Zweifels- oder Streitfällen entsprechende Gerichte, bei uns etwa das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. In ausgesprochenen Notlagen – allen voran in einem Krieg – kann der Staat, soweit unbedingt erforderlich, Maßnahmen treffen, die von den Menschenrechten abweichen. Entsprechende Derogations- oder Notstandsklauseln finden sich beispielsweise im VN-Zivilpakt(Art. 4 Ziffer 2) oder in der EMRK(Art. 15).„Abweichungen“ müssen freilich das Diskriminierungsverbot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip strikt beachten. Auch gibt es absolut gültige,„notstandsfeste“ Menschenrechte, die auf keinen Fall verletzt werden dürfen. Hierzu zählt die EMRK das Recht auf Leben(mit Ausnahme von Todesfällen infolge„rechtmäßiger“ Kriegshandlungen), das Verbot der Folter, das Verbot der Sklaverei sowie das Verbot rückwirkender Strafgesetze. Der VN-Zivilpakt zählt zusätzlich die Anerkennung der Rechtsfähigkeit jeder Person sowie die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu den notstandsfesten Menschenrechten. 19 In Kriegszeiten ist zudem das humanitäre Völkerrecht zu beachten, das eigens für solche Situationen geschaffen wurde. Es ist in den sogenannten Genfer Konventionen festgehalten, stellt ein Schutzrecht für die Zivilbevölkerung und die Kriegsführenden dar und gilt für„Freund und Feind“ gleichermaßen. 5. Menschenrechte – weltweit gültig? Der Anspruch auf weltweite Geltung der Menschenrechte kann unterschiedlich begründet werden. Es gibt naturrechtliche und vernunftrechtliche, moralische oder auch theologische Begründungen. Vor dem Hintergrund schlimmer Erfahrungen von Gewalt und Unterdrückung gewinnt der Universalitätsanspruch der Menschenrechte zudem historisch ganz beachtlich an Überzeugungskraft. Die Menschenrechte entfalten weltweite Wirkung, weil sie in allen Kulturen der Unterdrückung und Diskriminierung entgegenwirken. Sie gehen aus den Kämpfen der Menschen um Emanzipation hervor, und zwar unter den Bedingungen sich verändernder Lebensumstände und vor dem Hintergrund erlittenen Unrechts. Völkerrechtlich findet der Universalitätsanspruch seinen Ausdruck in internationalen Menschenrechtsabkommen, die ein Großteil der Staaten in der Welt unterzeichnet und ratifiziert hat. Das heißt, völkerrechtlich haben sich die meisten Staaten bereits auf die Achtung, den Schutz und die Umsetzung wichtiger Menschenrechte verpflichtet. Gleichwohl wird die Universalität der Menschenrechte immer wieder infrage gestellt. Häufig anzutreffen sind hierbei kulturrelativistische Argumente, denen zufolge Menschenrechte eine„westliche Erfindung“ und nur bedingt auf andere Kulturen anwendbar seien. Nicht selten werden Menschenrechte dabei als Ausdruck eines„westlichen“, individualistischen Menschenbildes angesehen; als solche räumten sie den Rechten des Einzelnen Vorrang vor jenen der Gemeinschaft ein. In anderen Kulturen käme aber, so die Kritik, just dem Zusammenhalt und dem Funktionieren des Gemeinwesens größere Bedeutung zu als die freie Entfaltung des Einzelnen. Tatsächlich ist das Verhältnis von Individuum und Gemeinschaft ein zentraler Streitpunkt in der Auseinandersetzung zwischen und innerhalb der Kulturen(auch der unsrigen). Und dieses Verhältnis ist in jeder Gesellschaft und in jeder Kultur sorgfältig auszuloten. Vor dem Hintergrund vielfältiger historischer Erfahrungen von Unterdrückung und Fremdbestimmung stellen dabei die Menschenrechte bewusst das„autonome Individuum“ in den Mittelpunkt und schützen es. Das bedeutet aber nicht, dass die Menschenrechte einem vorbehaltslosen Egoismus das Wort reden würden. Den Menschenrechten ist vielmehr schon inhaltlich das Programm eingegeben, nicht nur die eigenen Rechte, sondern auch die Rechte der Anderen zu achten und zu schützen. Menschenrechte stehen daher immer auch im Dienste eines freien und gleichberechtigten Miteinanders der Menschen und sind als solche tragende Bausteine einer freiheitlichen, solidarischen Gesellschaftsordnung. Sehr vereinfacht gesagt: Dort, wo eine„Kultur der Menschenrechte“ vorherrscht und institutionell abgesichert ist, lässt es sich in der Regel nicht nur als Einzelner, sondern auch als Gemeinschaft besser leben als in einer Gesellschaft, die keine individuellen Menschenrechte kennt und achtet. Gewiss, den Menschenrechten ist immer auch ein emanzipativer, kritischer Impuls eigen. Und dieser Impuls stößt zwangsläufig dort auf Widerstände, wo althergebrachte Machtverhältnisse, Rollenverständnisse, Normen und Traditionen in Frage gestellt werden. Wir wissen um diese Probleme in vielen noch stärker traditionell geprägten Gesellschaften, etwa in Afrika oder dem Nahen und Fernen Osten. Diese Konflikte sind uns aber auch aus Europa bekannt. Die Menschenrechte sind, was oft übersehen wird, kein 20 selbstverständlicher Teil der abendländischen Tradition. Auch in Europa mussten sie gegen vielerlei Widerstände erkämpft werden. Ebenso wie die Menschenrechtsidee gehört daher auch der Widerstand gegen die Menschenrechte zur jüngeren europäischen Geschichte. Nicht zuletzt die europäische Geschichte der Menschenrechte zeigt aber auch, dass eine kritische Vermittlung zwischen„modernen“ Menschenrechten und althergebrachter Tradition möglich ist. Und obwohl die Menschenrechte in der heutigen Form ihren historischen Ursprung im Westen haben, bieten sie vielerlei Anknüpfungspunkte für andere Kulturen, in denen ebenfalls Vorstellungen menschlicher Würde und daraus abgeleitete moralische Verhaltensregeln entwickelt wurden. Auch andere Weltregionen bieten also Ansatzpunkte für eine kritische Vermittlung zwischen Menschenrechten einerseits und kultureller bzw. religiöser Tradition andererseits. Wo Chancen und Grenzen einer solchen Vermittlung liegen, ist im offenen, kritischen Dialog jeweils auszuloten. Mitunter wird man dabei feststellen müssen, dass bestimmte Verhaltensweisen keinesfalls mehr mit den Menschenrechten vereinbar sind. Man denke hier nur an die Genitalverstümmelung von jährlich schätzungsweise zwei Millionen junger Mädchen weltweit. Oder an drakonische Strafen wie Steinigung oder Handabhacken. Oder an die nach vor verbreiteten Formen der Kinderausbeutung, Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft. Solche Praktiken sind mit der Menschenwürde und den Menschenrechten unvereinbar. Wichtig ist aber, dass die Durchsetzung der Menschenrechte nicht darauf abzielt, Kulturen zu zerstören, sondern vielmehr beabsichtigt, diese im Sinne der Menschenrechte zu verändern. Es geht also um die Einbindung der Menschenrechte in sich verändernde Kulturen, was in der Regel nicht ohne Widerstände und Gegenbewegungen erfolgt. Die Impulse zur Veränderung gehen dabei nicht notwendigerweise vom„Westen“ aus, sondern entstehen oft im Inneren der jeweiligen Gesellschaften – im Kampf gegen Unterdrückung, Ausbeutung und Not. Die kulturrelativistische Kritik an den Menschenrechten ist also ihrerseits zu relativieren. Es spricht vieles dafür, dass die Menschenrechte von grundlegender Bedeutung sowohl für den Schutz und die freie Entfaltung des einzelnen Menschen und seiner Menschenwürde als auch für die Errichtung und den Bestand eines freiheitlich-solidarischen Gemeinwesens sind. Dies bestärkt letztlich ihren Anspruch auf universelle Geltung. Erschwert wird freilich die Diskussion um die Universalität der Menschenrechte durch das – nicht ganz unbegründete – Misstrauen, mächtige westliche Staaten würden unter dem Deckmantel der Menschenrechte handfeste Macht- und Interessenpolitik betreiben. Dies ist jedoch kein Argument gegen die Universalität der Menschenrechte, sondern lediglich gegen die politische Instrumentalisierung der Menschenrechte zu anderen Zwecken. Für die Glaubwürdigkeit des universellen Menschenrechtsanliegens ist daher Kohärenz in der Menschenrechtspolitik unabdingbar. 21 Kapitel 2 Das FORUM MENSCHENRECHTE Das FORUM MENSCHENRECHTE ist ein Netzwerk von inzwischen(2008) 51 deutschen Nichtregierungsorganisationen(+ 2 Organisationen mit Gaststatus), die sich für einen verbesserten, umfassenden Menschenrechtschutz einsetzen- weltweit, in bestimmten Weltregionen, Ländern und in der Bundesrepublik Deutschland. Das Forum wurde 1994 im Anschluss an die Wiener Weltmenschenrechtskonferenz von 1993 gegründet. Koordiniert wird die Arbeit des Forum Menschenrechte durch einen bis zu 8köpfigen Koordinierungskreis, der alle zwei Jahre durch die Mitglieder des Forums gewählt wird und dessen Zusammensetzung repräsentativ ist für die politische Bandbreite der Mitgliedsorganisationen. Das FORUM MENSCHENRECHTE hat eine Geschäftsstelle in Berlin. 1. Die Ziele des FORUM MENSCHENRECHTE Die gemeinsame Arbeit dient vor allem folgenden Zielen: die Menschenrechtspolitik der Bundesregierung und des Deutschen Bundestags auf nationaler und internationaler Ebene kritisch zu begleiten, gemeinsame Vorhaben zur Verbesserung des Menschenrechtsschutzes weltweit durchzuführen, Bewusstsein zu Fragen der Menschenrechte in der deutschen Öffentlichkeit bilden, dabei auch auf mögliche Menschenrechtsverletzungen in Deutschland hinzuweisen und auf ihre Lösung hinzuarbeiten, Informationen unter den Mitgliedsorganisationen zu menschenrechtsrelevanten Themen auszutauschen und lokale, regionale und nationaler NGOs bei den internationalen Aspekten ihrer Arbeit zu unterstützen und die internationalen Vernetzung von NGOs zu fördern. Innerhalb des Forums sind verschiedene Arbeitsgruppen dafür verantwortlich, gemeinsame Stellungnahmen und Materialien zu erarbeiten, Aktionen, öffentliche Veranstaltungen und Expertengespräche vorzubereiten. Im Jahr 2008 arbeiten folgende Arbeitsgruppen: • Anti-Rassismus • Entwicklung • Frauenrechte • Innenpolitik • Kinderrechte • Menschenrechtsbildung • UN-Menschenrechtsrat und • Wirtschaft 22 2. Ein Beispiel aus der Arbeit des FORUM MENSCHENRECHTE Eine Arbeitsgruppe„für alle“: die AG Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen Der Menschenrechtsrat(MRR) der Vereinten Nationen(VN) ist das wichtigste internationale Gremium zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte. Er trat im Jahr 2006 erstmals zusammen und löste die bisher zuständige Menschenrechtskommission(MRK) der VN ab. Der aus 47 Vertretern der Mitgliedsstaaten zusammengesetzte Rat tagt mindestens dreimal jährlich in Genf und befasst sich mit Menschenrechtsverletzungen in einzelnen Mitgliedstaaten der VN sowie mit Fragen der Weiterentwicklung von Menschenrechtsstandards und deren Implementierung. Bestandteil der Arbeit des Rates ist eine regelmäßige Auswertung der Menschenrechtssituation in den Mitgliedsstaaten durch die UPR(Universal Periodic Review). Die Arbeitsgruppe des FORUM MENSCHENRECHTE plant und koordiniert alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Rat. Dazu gehört die Erstellung von AideMémoires, die Mitgliedsorganisationen des Forums aufgrund ihrer besonderen Länderoder Themenkenntnisse zu Menschenrechtsverletzungen in einzelnen Ländern und zu Querschnittsthemen wie z. B. zu Kinderrechten vorbereiten. Diese Aide-Mémoires fassen die Forderungen des Forums an die deutsche Delegation zusammen. Im Vorfeld der Sitzungen des Rates finden regelmäßig Gespräche des Forums mit dem Bundesaußenminister, dem Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und humanitäre Hilfe sowie weiteren Mitgliedern der deutschen Delegation statt, bei denen die Forderungen des Forums zu verschiedenen Länder- und Themenschwerpunkten vorgebracht werden. Daneben führt die AG Veranstaltungen und Expertengespräche zu Themen des MRR in Deutschland und in Genf durch. Seit 1998 entsendet das Forum einen Beobachter zur MRK, bzw. seit 2006 zu den Sitzungen des MRR nach Genf. Er steht NGOs, Regierungsdelegationen, Parlamentariern und Journalisten als Ansprechpartner für das Forum zur Verfügung. Er erstellt im Anschluss an die Sitzungen des Rates einen Bericht. Dieser Bericht ist Grundlage für die Fortführung der Arbeit des Forums, wozu regelmäßig auch eine kritische Evaluierung der Positionen von Bundesregierung und Europäischer Union gehört. 23 3. Wer ist Mitglied im FORUM MENSCHENRECHTE? 1. ACAT – Deutschland. Aktion der Christen für die Abschaffung der Folter 2. Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden – Peace Brigades International 3. AKTIONCOURAGE – SOS Rassismus 4. amnesty international(ai) 5. ATD-Vierte Welt in Deutschland e.V. 6. Bischöfliches Hilfswerk MISEREOR 7. Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge(BUMF) 8. Bundesweite AG Psychosozialer Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer(BAFF) 9. Deutsche Gesellschaft e.V. 10. Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen(DGVN) 11. Deutsche Kommission Justitia et Pax 12. Deutsche UNESCO-Kommission 13. Deutscher Frauenrat 14. Deutscher Gewerkschaftsbund(DGB) 15. Diakonisches Werk der EKD 16. European Center for Constitutional and Human Rights(ECCHR) 17. FIAN-Deutschland 18. Friedrich-Ebert-Stiftung 19. Friedrich-Naumann-Stiftung 20. Gemeinschaft für Menschenrechte im Freistaat Sachsen(GMS) 21. German Watch e.V. 22. Gesellschaft für bedrohte Völker 23. Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde(GBM) 24. Gustav-Heinemann-Initiative 25. Heinrich-Böll-Stiftung 26. Humanistische Union(HU) 27. Human Rights Watch 28. iaf e.V.(Verband binationaler Familien und Partnerschaften) 29. Internationale Frauenliga für Frieden und Freiheit 30. Internationale Gesellschaft für Menschenrechte(IGFM) 31. Internationale Liga für Menschenrechte 32. IPPNW – Deutsche Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkriegs, Ärzte in sozialer Verantwortung 33. Kindernothilfe 34. KOK – Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an Frauen im Migrationsprozess 35. Kommission für Menschenrechte des Vereins der Richter und Staatsanwälte und des Anwaltvereins, Freiburg 36. Konrad-Adenauer-Stiftung 37. Lesben- und Schwulenverband in Deutschland(LSVD) 38. medica mondiale 39. Missio Aachen 40. Missio München 41. Missionszentrale der Franziskaner 42. Nationaler Geistiger Rat der Bahá’í 43. Nürnberger Menschenrechtszentrum(NMRZ) 44. Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche 45. Pax Christi 46. Pro Asyl 47. Reporter ohne Grenzen 48. TERRE DES FEMMES 49. terre des hommes Deutschland 50. Vereinte Evangelische Mission(VEM) 51. WUS – World University Service 24 d®ëíÉW== • Deutsches Rotes Kreuz • EKD Das FORUM MENSCHENRECHTE 4. Einzelne Publikationsbeispiele „Memorandum gegen Rassismus und rassistische Diskriminierung“, November 2007. Broschüre„Von der Gewalt zur Friedensökonomie“ – herausgegeben vom Ökumenischen Netz Zentralafrika und vom FORUM MENSCHENRECHTE, Juni 2007. Die Publikationen sind auf der Internetseite des FORUM MENSCHENRECHTE als Download oder in der Geschäftsstelle erhältlich. Auch zu Aktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit des FORUM MENSCHENRECHTE gibt die Internetseite Auskunft. 5. Ansprechpartnerin Geschäftsstelle des FORUM MENSCHENRECHTE Beate Ziegler Haus der Demokratie und der Menschenrechte Greifswalder Str. 4 104505 Berlin Tel.: 030- 4202 1771 Fax: 030- 4202 1772 Email: kontakt@forum-menschenrechte.de http://www.forum-menschenrechte.de 25 Kapitel 3 Die Mitgliedsorganisationen des FORUM MENSCHENRECHTE ACAT – Deutschland Aktion der Christen für die Abschaffung der Folter Postfach 1114 59331 Lüdinghausen Tel.: 02591- 75 33 Fax: 02591- 70 52 7 Email: Acat.eV@t-online.de http://www.acat-deutschland.de und Website des internationalen Verbandes FiACAT: http://www.fiacat.org Ansprechpartner: August Rößner, Dr. Gabriela M. Sierck Die ACAT – Aktion der Christen für die Abschaffung der Folter( qçêíìêÉ) – ist eine internationale, christliche Menschenrechtsorganisation. In der ACAT engagieren sich gemeinsam Christen der verschiedenen Konfessionen für die Abschaffung der Folter. Wichtige Bausteine ihres Engagements sind Briefaktionen und das Gebet. Darüber hinaus engagieren sich die ACAT-Mitglieder für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe, in der Flüchtlingspolitik und setzen sich ein für die Berücksichtigung der Menschenrechte in der Innen- und Außenpolitik. Die ACAT setzt sich gegen eine Aufweichung des absoluten Verbots der Folter und für die Zeichnung und Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur sog. Antifolterkonvention ein. Die ACAT wurde 1984 in Lüdinghausen gegründet. Die Geschäftsstelle arbeitet in internationalen Zusammenhängen. Arbeitssprachen sind Deutsch, Französisch, Englisch und Spanisch. Die Finanzierung geschieht über Spenden und Mitgliedsbeiträge. Themen sind Fälle von individueller Verfolgung, Verhütung von Folter und anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen. Angesprochen werden sollen die allgemeine Öffentlichkeit und Christen an der Basis. Wer mitarbeiten will, kann als Mitglied verschiedene Aufgaben übernehmen. Die ACAT Deutschland ist Mitglied der internationalen Vereinigung FiACAT, der inzwischen 30 nationale Vereinigungen in Europa, Afrika, Lateinamerika, Kanada und den Philippinen angehören. Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden e.V. – Peace Brigades International Blücherstraße 14 53115 Bonn Tel.: 0228- 24 999- 0 Fax: 0228- 24 999- 20 Email: agdf@friedensdienst.de Email: astrid.hake@pbi-deutschland.de http://www.friedensdienste.de Ansprechpartnerin: Astrid Hake 26 Die AGDF ist ein Zusammenschluss von zurzeit 34 Organisationen, die Freiwilligendienste und Workcamps anbieten und in der Bildungs- und Friedensarbeit aktiv sind. Sie hat das Ziel, jungen und auch älteren Menschen die Möglichkeit zu geben, sich für einen Dienst für den Frieden zu engagieren. Die Mitglieder der AGDF – unter ihnen Aktion Sühnezeichen, EIRENE und landeskirchliche Stellen – sind gewaltfrei orientiert. Sie arbeiten im Rahmen der evangelischen Kirchen und über deren konfessionelle und geographische Grenzen hinaus in der weltweiten Ökumene. Die Friedensdienste der AGDF sind offen für alle Menschen. Die AGDF-Geschäftsstelle selbst bietet keine Programme für Freiwilligendienste an. Die Mitglieder der AGDF sind für ihre Programme, Freiwilligen und MitarbeiterInnen verantwortlich. Die AGDF ist u.a. Mitglied im Diakonischen Werk der EKD, der Deutschen Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung(DEAE), im Arbeitskreis Lernen und Helfen in Übersee, im Coordinating Committee for International Voluntary Service (CCIVS) und in der Zentralstelle für das Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Sie ist Trägerin in der Arbeitsgemeinschaft Qualifizierung für zivile Konfliktbearbeitung/ Ziviler Friedensdienst(AGQ). Arbeitsgebiete: • Koordination von Organisationen für kurz- und langfristige Freiwilligendienste; • Planung und Durchführung gemeinsamer Friedensprojekte der Mitglieder; • Durchführung von Seminaren und Kursen zur Förderung des Dienstes für den Frieden; • Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen, die sich der Förderung des Friedens widmen; • Information über Notwendigkeit und Möglichkeit des Einsatzes für den Frieden. AKTIONCOURAGE e.V. – SOS Rassismus Dr.-Werner-Schuster-Haus Kaiserstraße 201 53113 Bonn Tel.: 0228- 21 30 61 Fax: 0228- 26 29 78 Email: info@aktioncourage.de http://www.aktioncourage.org Ansprechpartner: Dr. Gerd Pflaumer Jede Form von Rassismus ist ein Angriff auf die Menschenwürde. Gewalttätige Übergriffe gegen Ausländerinnen und Ausländer bis hin zu Mord sind zum schrecklichen Alltag in Deutschland geworden. Neben Gewalt gibt es viele andere Formen alltäglicher Diskriminierung, sei es in Schule oder Beruf, im Dienstleistungsbereich, bei Behörden oder Polizei, in Politik und Medien, auf dem Wohnungsmarkt oder in der Freizeit. Rassismus beginnt dort, wo Neugierde von Angst besiegt wird. In Deutschland leben heute Menschen unterschiedlichster Kulturen zusammen. Diese multikulturelle Gesellschaft bietet viele Vorteile und Anreize. Sie braucht als Fundament Respekt vor dem anderen. AKTIONCOURAGE e.V. – SOS Rassismus wurde 1992 von engagierten Bürgerinitiativen, Menschenrechtsgruppen, Vereinen und Einzelpersonen aus allen gesellschaftlichen Bereichen und politischen Lagern als eine Antwort auf den gewalttätigen Rassis27 mus in Mölln, Solingen, Hoyerswerda und Rostock gegründet. Mit couragierten Aktionen wie dem Projekt„Nachbarn schützen Nachbarn“ sollte eine Gegenbewegung zu gewalttätigem und offenem, aber auch unterschwelligem und alltäglichem Rassismus in Gang gebracht werden. Im Laufe der Zeit wurden die Aktivitäten von AKTIONCOURAGE e.V. – SOS Rassismus immer vielfältiger. Mit dem Ohr am„Puls der Zeit“ entstanden immer neue Projekte als Lösungsansätze für die von uns beobachteten gesellschaftlichen Probleme. Die aktuellen Projekte von AKTIONCOURAGE e.V. – SOS Rassismus: • „Schule OHNE Rassismus – Schule MIT Courage“, eines unserer ersten Projekte, bei dem Schüler unterstützt werden, sich an ihren Schulen kontinuierlich mit dem Thema Rassismus zu beschäftigen und verschiedenste Veranstaltungen durchzuführen. Bundesweit sind bereits rund 260 Schulen aufgrund ihrer Aktivitäten als „Schule Ohne Rassismus“ ausgezeichnet worden. Zur Unterstützung engagierter Schüler und Pädagogen wurden zahlreiche Arbeitsmaterialien erstellt. • Die„Informations- und Kontaktstelle Migration IKOM“ stellt den Trägern und Organisationen der Altenhilfe und Seniorenarbeit in der Bundesrepublik ein breit gefächertes Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot zur Verfügung. • „Vielfalt gestalten – Integration im Kindergarten“ fördert die interkulturelle Erziehung in Kindertagesstätten. Die Erfahrungen in interkultureller Arbeit und Pädagogik im Elementarbereich werden ausgewertet: In Nordrhein-Westphalen entsteht das„Infoportal Vielfalt gestalten“. Außerdem wird konkrete Arbeit in Bonner Kindergärten geleistet. Unter Federführung des Verbandes binationaler Familien und Partnerschaften wird modellhaft in den Kitas das interkulturelle Profil weiterentwickelt. AKTIONCOURAGE e.V. – SOS Rassismus finanziert sich ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und projektbezogenen Fördermitteln und ist heute mehr denn je auf Unterstützung von außen angewiesen. AKTIONCOURAGE e.V. – SOS Rassismus ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband und im FORUM MENSCHENRECHTE, im Forum gegen Rassismus und im Netz gegen Rassismus – für gleiche Rechte, im europäischen Netzwerk gegen Rassismus und in der„Internationalen Föderation SOS Rassismus“. amnesty international(ai) Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V. Heerstrasse 178 53108 Bonn Tel.: 0228- 9 83 73 0 Fax: 0228- 63 00 36 Email: ai-de@amnesty.de http://www.amnesty.de Generalsekretariat Postfach 580564 10414 Berlin Tel.: 030- 42 02 48- 0 Fax: 030- 42 02 48- 630 Ansprechpartnerin: Barbara Lochbihler(Generalsekretärin) 28 Das Sekretariat der deutschen Sektion von amnesty international unterstützt die Arbeit der fast 600 amnesty-Gruppen in Deutschland. Amnesty International ist eine weltweite, von Regierungen, politischen Parteien, Ideologien, Wirtschaftsinteressen und Religionen unabhängige Mitgliederorganisation. Die Organisation finanziert sich ausschließlich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge. Insbesondere arbeitet amnesty international • für die Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen und die Bestrafung der Täter; • gegen Folter, Todesstrafe, politischen Mord und das„Verschwindenlassen“ von Menschen; • für die Freilassung aller gewaltlosen politischen Gefangenen, die aufgrund ihrer Herkunft, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Überzeugung inhaftiert sind; • für den Schutz und die Unterstützung von Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern; • gegen Rassismus und Diskriminierung und für den Schutz von Flüchtlingen und Asylsuchenden; • für den Schutz der Menschenrechte in bewaffneten Konflikten, für wirksame Kontrollen des Waffenhandels, für Konfliktprävention; • für den Schutz von Frauen und Mädchen vor Gewalt und Unterdrückung; • für die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte • für die Weiterentwicklung des Internationalen Völkerrechts Zielgruppen sind die allgemeine und lokale Öffentlichkeit, LehrerInnen, MultiplikatorInnen der Erwachsenenbildung, PolitikerInnen, Jugendliche, Frauengruppen, JuristInnen, JournalistInnen, MedizinerInnen, die Polizei, Kirchen und Gewerkschaften. Mitarbeit an Aktionen ist auch für Nichtmitglieder möglich. Mitglieder sind in AmnestyGruppen oder als Einzelmitglieder aktiv. Zu den Aktionsformen zählen u.a. Fallarbeit, Kampagnen, Briefe gegen das Vergessen und Eilaktionen. Arbeitsgebiete(Beispiel): Eine Eilaktion: Jose Rodríguez(Name verändert), ein Rechtsanwalt, wurde in einem zentralamerikanischen Land verhaftet. Die Rechtsanwaltskammer dieses Landes telegrafierte die Nachricht an eine deutsche AI-Gruppe. Diese gab die Information telefonisch an das Internationale Sekretariat in London weiter. Eine internationale Aktion zur Freilassung des Anwalts wird gestartet. Noch am selben Tag erreichten Telexe, Faxe und Emails alle Sektionen der Organisation mit dem Aufruf zu Eilappellen. Binnen weniger Stunden trafen die ersten Protestschreiben in dem zentralamerikanischen Land ein. Ein Aktionsteilnehmer erfuhr später telefonisch von der Freilassung des Rechtsanwaltes. Publikationen: • Amnesty-Journal, Das Magazin für die Menschenrechte(zweimonatlich); • Jahresberichte von AI sowie Einzelberichte zu Staaten oder Themen; • Materialien zur Menschenrechtserziehung. 29 ATD – Vierte Welt in Deutschland e.V. Sekretariat c/o Angelika u. Wolfgang Otten Minnewitstr. 17 81549 München Tel.: 089 – 6904911 Fax: 089 – 69394308 Email: sekretariat@atd-viertewelt.de http://atd-viertewelt.de; http://atd-quartmonde.org Ansprechpartnerin: Annelise Oeschger Der Verein mit Sitz in München ist Mitglied der Internationalen Bewegung ATD Vierte Welt. Diese konfessionell und parteipolitisch unabhängige Familien- und Menschenrechtsbewegung befasst sich in fünf Kontinenten mit der Erforschung und Überwindung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Das Kürzel"ATD= All Together for Dignity" drückt den Grundgedanken dieser Bewegung aus: Armut und soziale Ausgrenzung stellen eine Verletzung der Menschenrechte und einen Angriff auf die unantastbare Würde eines jeden Menschen dar. Armut lässt sich nicht allein monetär überwinden; die betroffenen Menschen brauchen Respekt, Anerkennung ihrer Rechte und Potentiale und gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Wissen. Ihre Teilhabe an der Gestaltung des Zusammenlebens in der Gesellschaft muss nachhaltig gewährleistet werden. – Alle Menschen sind zum Handeln aufgerufen. Aktionsfelder von ATD Vierte Welt in Deutschland: • Begleitung von Familien und Personen, die sich in schwierigen Lebenssituationen befinden, damit sie neuen Mut fassen und ihr Leben wieder in den Griff bekommen, d. h. dort ansetzen, wo professionelle und monetäre Hilfe an Grenzen stoßen • Vorbereitung und Durchführung des UNO-Welttages zur Überwindung von Armut und Ausgrenzung(17. Oktober jeden Jahres) in Deutschland – ein kontinuierliches Bürgerprojekt, das 1987 in Paris von ATD Vierte Welt mit der Forderung initiiert wurde: -"Wo immer Menschen dazu verurteilt sind, im Elend zu leben, werden die Menschenrechte verletzt. Sich mit vereinten Kräften für ihre Achtung einzusetzen, ist heilige Pflicht."(Père Joseph Wresinski). - Menschen dies- und jenseits des sozialen Grabens engagieren sich hier gemeinsam für eine neue Kultur der Begegnung – eine einzigartige Chance, Menschenrechte als Rechte für ALLE einzufordern, gegenseitige Vorbehalte abzubauen, Stärken der Ausgegrenzten und Vergessenen aufzuzeigen(Beispiel Asylproblematik!), in der Öffentlichkeit Denkanstöße für ein friedliches Zusammenleben zu geben. - 17. Oktober in Deutschland: Berlin, München, Leipzig u. a.(siehe auch internationale Website www.oct17.org). • Orte gründen, an denen Austausch von Wissen und Ideen zwischen Menschen diesund jenseits der Armutsgrenze möglich ist. Erfahrungswissen aus dem Lebensbereich von sozial stark benachteiligten Personen und Familien bündeln und dokumentieren mit dem Ziel, diese Menschen in die Planung, Umsetzung und Auswertung von politischen Programmen zur Überwindung von Armut und Ausgrenzung und in andere 30 politische Maßnahmen und Berichterstattungen, die sie betreffen, partnerschaftlich einzubeziehen • Gesprächskreise organisieren mit Teilnehmern der sozialen Netzwerke von Bund, Land und Kommune zur Überwindung von Armut und Ausgrenzung mit dem Ziel eines Runden Tisches, an den zu den Verantwortlichen in Politik und Wirtschaft auch die Menschen geholt werden, die von Armut und Ausgrenzung betroffen sind • Zusammenarbeit mit"Haus Neudorf", einer Familien-, Begegnungs- und Fortbildungsstätte in der Uckermark(in Kooperation mit der Internationalen Bewegung ATD Vierte Welt, genutzt als" Forum für Gemeinschaft in Europa" und anerkannte Einsatzstelle für den Europäischen Freiwilligendienst) • Vermittlung von - jungen Menschen in internationale Workcamps zum Erlernen sozialer Kompetenz und handwerklicher Fähigkeiten - Kindern und deren Familien, die von Armut und Ausgrenzung betroffen sind, in Ferienprojekte der internationalen Bewegung ATD Vierte Welt • Kindern dies- und jenseits der Armutsgrenze zu Brieffreundschaften und Wissensaustausch verhelfen innerhalb der von ATD Vierte Welt gegründeten Kinderbewegung TAPORI(Kinderzeitungen. Internetaustausch, Tagungen auch für deutschsprachige Kinder) • Mitwirkung an der internationalen Forschungsarbeit von ATD Vierte Welt zum Themenkreis Familienarmut/Geschichte von sozialer Benachteiligung und Ausgrenzung/Zusammenhänge zwischen Armut und Gesundheit, Armut und Gewalt • Öffentlichkeitsarbeit, Vorträge, Übersetzung und Veröffentlichung der Schriften, die innerhalb der internationalen Bewegung ATD Vierte Welt entstehen • Teilnahme an Konferenzen zur Gewährleistung des permanenten Austausches und der Ausbildung innerhalb der internationalen Bewegung ATD Vierte Welt • Vertretung der Internationalen Bewegung ATD Vierte Welt in der Zusammenarbeit mit in Deutschland ansässigen anderen Gruppen, örtlichen, nationalen und internationalen Verantwortungsträgern, staatlichen und Nicht-Regierungsorgansiationen Mit dem Sekretariat und Aktionszentrum in München sind einige Gruppen von ATD Vierte Welt in Hamburg, Berlin und Leipzig vernetzt, insbesondere das Projekt"Haus Neudorf" an der Nahtstelle zu Osteuropa nordöstlich von Berlin. Publikationen(Beispiele in deutscher Sprache): (siehe auch internationales Verzeichnis www.editionsquartmonde.org) Schriften von Père Joseph Wresinski, Gründer von ATD Vierte Welt(1917-1988), erhältlich über das Sekretariat ATD Vierte Welt: • "Die ärmsten Menschen zeigen, dass die Menschenrechte unteilbar sind" • "Armut – eine Herausforderung für jede Familie" • "Große Armut und wirtschaftliche und soziale Unsicherheit" Gutachten zum"Wresinski-Bericht", 1987 • "Die Armen sind die Kirche" • Père Joseph Wresinski – Stimme der Ärmsten • Selig ihr Armen – LIT Verlag Münster, 2005, ISBN 3-8258-8888-6 • Dr. Marie-Rose Blunschi-Ackermann: "Joseph Wresinski – Wortführer der Ärmsten im theologischen Diskurs", Academic Press Fribourg, 2005, ISBN 3-7278-1535-3 31 Bischöfliches Hilfswerk MISEREOR e.V. Mozartstraße 9 52 064 Aachen Tel.: 0241- 442 168 Fax: 0241- 442 505 Email: strohscheidt@misereor.de http://www.misereor.de Ansprechpartnerin: Elisabeth Strohscheidt MISEREOR ist das Hilfswerk der Katholischen Bischöfe für die Entwicklungszusammenarbeit. Menschenrechtsarbeit zieht sich seit Gründung 1958 wie ein roter Faden durch die Arbeit MISEREORs. Die Geschäftsstelle arbeitet mit Partnerorganisationen in Afrika, Asien, Lateinamerika und Europa zusammen; ebenso mit kirchlichen Institutionen, Nichtregierungsorganisationen, Eine-Welt- sowie Solidaritätsgruppen in Deutschland. Arbeitssprachen sind Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch und Portugiesisch. Spenden von Einzelpersonen und Organisationen, Zuschüsse der katholischen Kirche sowie der Bundesregierung finanzieren die Arbeit. MISEREOR setzt sich für die Verwirklichung der bürgerlichen und politischen wie der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ein. Fragen staatlicher wie privatwirtschaftlicher Verantwortung spielen für uns eine wichtige Rolle in unserer Menschenrechtsarbeit. Die thematischen Schwerpunkte der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit wechseln jährlich. Angesprochen werden neben der allgemeinen Öffentlichkeit, LehrerInnen, MultiplikatorInnen der Erwachsenenbildung, Kinder und Jugendliche sowie PolitikerInnen und Entscheidungsträger in Ministerien und gesellschaftlich bedeutsamen Verbänden. Die Arbeit kann durch finanzielle Unterstützung der Projektarbeit, entwicklungspolitische Bildungsarbeit im Rahmen der jährlichen Fastenaktion und durch Beteiligung an Kampagnen mitgetragen werden. Beispiele der Arbeit: • Förderung von bürgerlichen und politischen sowie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten in den Ländern des Südens im Rahmen der Projektunterstützung; • Förderung von Menschenrechtsorganisationen im Süden sowie der Menschenrechtsarbeit einzelner Nichtregierungsorganisationen im Norden zugunsten bedrohter Bevölkerungsgruppen/Partnerorganisationen; • Intervention zugunsten von Menschenrechtsverletzungen betroffener oder bedrohter Partner; • Beiträge zur Menschenrechtserziehung im Kontext entwicklungspolitischer Bildungsarbeit; • Lobby- und Advocacy-Arbeit im Norden zu den jeweiligen Schwerpunkten unserer Menschenrechtsarbeit; • Kampagnen(z.B. zu Arbeitsbedingungen in der asiatischen Spielzeugindustrie; vgl. www.fair-spielt.de). Publikationen: Bücher, didaktische Materialen, AV-Medien zu verschiedenen Aspekten der Entwicklungsproblematik(u.a. Menschenrechtsfragen) werden regelmäßig publiziert(kostenloser Katalog kann angefordert werden). Die Zeitschrift„Misereor aktuell“ erscheint viermal jährlich. 32 Neuere Veröffentlichungen: • Alles was Menschen Recht ist(ca. 20 Seiten, A7-Format, April 2006); • Orientierungsrahmen Menschenrechte(50 Seiten, Diskussionspapier zum Menschenrechtsansatz in der Arbeit Misereors, April 2006); • Themenseite Menschenrechte unter: www.misereor.de. Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V. (BUMF) Geschäftsstelle München Nymphenburger Str. 47 80335 München Tel.: 089- 202 440 13 Fax: 089- 202 440 15 Email: info@b-umf.de http://www.b-umf.de Ansprechpartner: Albert Riedelsheimer Wir sind: • am 3. Oktober 1998 in Hamburg gegründet worden; • ein Verband für Fachkräfte, Institutionen, Vereine und Interessierte in der Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen; • die Interessensvertretung für Fachkräfte und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge; • Ansprechpartner im politischen Bereich bei Problemen junger Flüchtlinge; • bundesweit tätig und Kooperationspartner von„Separated children in Europe“. Unsere Ziele: • die Verbesserung der Rahmenbedingungen für alleinreisende minderjährige Flüchtlinge; • die Umsetzung der VN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht; • die Förderung des fachlichen Austausches; • die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Problematik junger Flüchtlinge durch Presse- und Aufklärungsarbeit; • die fachliche Förderung der Arbeit mit jungen Flüchtlingen. Wir bieten: • fachliche Unterstützung von Einzelpersonen, Initiativen und Projekten; • eine Plattform, die Forderungen zur rechtlichen und sozialen Verbesserung der Lebenssituation von jungen Flüchtlingen gegenüber Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung bündelt und kommuniziert; • fachlichen Austausch; • Fortbildungsveranstaltungen; • Publikationen zu rechtlichen, pädagogischen und politischen Fragen; • die Vermittlung von Ansprechpersonen und ExpertInnen. 33 Mitglied des Bundesfachverbandes UMF mit Stimmrecht können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die in der Betreuung von UMF haupt- oder ehrenamtlich tätig sind. Bundesweite Arbeitsgemeinschaft Psychosozialer Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V.(BAFF) Paulsenstraße 55-56 12163 Berlin Tel.: 030- 323 29 33 Fax: 030- 324 85 75 Email: info@baff-zentren.org http://www.baff-zentren.org; www.baff-forum.org Ansprechpartnerinnen: Elise Bittenbinder(Koordinatorin), Katarina Rafailovic(Projektleiterin) Die bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer ist der Dachverband für die psychosozialen Zentren, die mit Flüchtlingen und Folteropfern arbeiten: • Psychotherapie • sozialarbeiterische und pädagogische Verfahren; • Krisenintervention • medizinische und körpertherapeutische Verfahren; • medizinische und psychologische Diagnostik; • lebenspraktische Unterstützung; • Hilfe zur Selbsthilfe und Selbstorganisation der Betroffenen. Ziele der BAFF sind: • Förderung der Vernetzung und Kooperation der nationalen und internationalen Zentren. • Förderung des fachlichen Austauschs von Erfahrung, Wissen und Informationen unter den Zentren auf nationaler und internationaler Ebene. • Anregung von wissenschaftlicher Forschung zu Fragen der Folgen von organisierter Gewalt auf den Menschen und der Entwicklung von Methoden zu ihrer ganzheitlichen Behandlung. • Öffentlichkeitsarbeit und Agency für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen und deren Lebensbedingungen im Exil • Entwicklung von ethischen und professionellen Standards für eine angemessene Behandlung von traumatisierten Flüchtlingen und Opfern organisierter Gewalt. • Lobbyarbeit: Vertretung des gemeinsamen Anliegen der Zentren gegenüber der Öffentlichkeit und Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung auf regionaler Ebene, bundesweit und international. • Zusammenarbeit mit allen öffentlichen Interessensvertretern und Verantwortungsträgern im Sinne einer Verbesserung der Lebenssituation von Flüchtlingen und Opfern organisierter Gewalt. 34 Die Maßnahmen und Aktivitäten sind u.a.: • Organisation von Fachtagungen(mindestens einmal jährlich, zuletzt vom 19. bis 21. November 2006 in Köln:„ZwischenKulturen – Neue Lebenskonzepte als Herausforderung für die Traumatherapie mit Flüchtlingen“; • Öffentlichkeitsarbeit und Vertretung der Interessen der Mitgliedszentren durch Vernetzung und Diskussion mit VertreterInnen anderer Organisationen, niedergelassenen ÄrztInnen und PsychologInnen, RechtsanwältInnen und Verantwortlichen in Politik und Gesellschaft; • Europäische Vernetzung durch aktive Teilnahme in der Steuerungsgruppe des Europäischen Netzwerks(Network of European Treatment and Rehabilitation Centres for Victims of Torture and Human Rights Violations); • Vermittlung und Weitergabe von Expertisen für HeilberuflerInnen und andere Professionen, die mit Flüchtlingen arbeiten, durch Vorträge, Beiträge auf Konferenzen u.a., Fortbildung, Weiterbildung, Stellungnahmen etc.; • Entwicklung und Verbreitung von ethischen und professionellen Standards für eine angemessene Behandlung und Untersuchung von Flüchtlingen(auch im Zusammenhang mit den neuen EU-Richtlinien). Publikationen: • BAFF e.V.(Hrsg.)(2003): Richtlinien für die psychologische und medizinische Untersuchung von traumatisierten Flüchtlingen und Folteropfern, 4. Auflage, Bonn: Deutscher Psychologen Verlag. • BAFF e.V.(Hrsg.)(2005): Begutachtung traumatisierter Flüchtlinge – Eine kritische Reflexion der Praxis, Karlsruhe: Von Loeper Literatur Verlag. Deutsche Gesellschaft e.V. Voßstraße 22 10117 Berlin Tel. 030-88412141 Fax: 030-88412223 Email: dg@deutsche-gesellschaft-ev.de Website: http://www.deutsche-gesellschaft-ev.de/ Ansprechpartner: Andreas H. Apelt Die Deutsche Gesellschaft e.V. wurde im Januar 1990 als erste überparteiliche gesamtdeutsche Vereinigung gegründet. Mit über 250 Veranstaltungen jährlich gehört die Deutsche Gesellschaft e.V. zu den aktivsten überparteilichen Bildungseinrichtungen zu allen Fragen der Politik, Kultur und Gesellschaft in Deutschland. Ihr Engagement ist inzwischen in mehr als 15 Staaten Europas geschätzt. In Foren, Gesprächskreisen, Seminaren, Konferenzen, auf Studienreisen oder bei Austauschprogrammen bietet die Deutsche Gesellschaft e.V. interessierten Bürgern die Möglichkeit zum offenen Diskurs über aktuelle gesellschaftspolitische Themen. Die Arbeit des gemeinnützigen Vereins gliedert sich in drei Bereiche: Politische Bildung Kulturelle Bildung und Pflege kulturhistorischen Erbes 35 Europapolitische Bildung(Europäische Informationszentren in Berlin, Stralsund und Potsdam) Neben der Zentrale im Mosse-Palais in Berlin-Mitte sind regionale Bildungswerke tätig. Zu den Gründungsmitgliedern des im Januar 1990 gegründeten gesamtdeutschen Vereins zählten: Willy Brandt, Lothar de Maizière, Heiner Müller, Armin MüllerStahl, Jens Reich, Johannes Rau und Martin Walser. Zu den Kuratoriumsmitgliedern zählen heute u. a. Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel; Wolfgang Thierse, Bundestagsvizepräsident; Günther de Bruyn; Egon Bahr, Bundesminister a. D.; Dr. Christian SchwarzSchilling, Bundesminister a. D.; Friedrich Schorlemmer sowie zahlreiche Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Kultur. Seit 2005 vergibt die Deutsche Gesellschaft e. V. jährlich einen„Preis für Verdienste um die deutsche und europäische Verständigung". Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen(DGVN) Zimmerstraße 26/27 10969 Berlin Tel.: 030- 259375- 0 Fax: 030- 259375- 29 Email: info@dgvn.de http://www.dgvn.de Ansprechpartnerin: Dr. Beate Wagner Die DGVN, 1952 als eingetragener Verein gegründet und 1966 als Vollmitglied in den Weltverband der Gesellschaften für die Vereinten Nationen(WFUNA) aufgenommen, leistet Informations- und Bildungsarbeit über die Aktivitäten der Vereinten Nationen sowie Lobbyarbeit für die Werte und Ziele der Vereinten Nationen. Die DGVN setzt sich für eine pro-aktive deutsche VN-Politik ein. Sie will zugleich umfassend das Interesse für internationale Beziehungen wecken sowie das Verständnis für die aktuellen Vorgänge in der Außen-, Entwicklungs-, Kultur- und Weltwirtschaftspolitik fördern. Besonders im Fokus steht zurzeit die Strukturreform der VN. Die DGVN setzt sich im Zuge der Reformen für eine Stärkung der VN-Menschenrechtsschutzmechanismen ein. Der VN-Menschenrechtsrat kann ein Fortschritt gegenüber der bisher bestehenden VN-Menschenrechtskommission sein, wenn die Modalitäten der Arbeit im Sinne einer Stärkung des Menschenrechtsschutzes ausgestaltet werden. Die Vertragsorgane der Menschenrechtspakte sind oft zu schwach ausgestattet, um effektiv die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durchsetzen zu können. Auch hier setzt sich die DGVN für eine Stärkung ein, ebenso für die Wahrung der Unabhängigkeit des Hochkommissariats für Menschenrechte. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit ist der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) zur Ahndung schwerster Menschenrechtsverletzungen weltweit. Daneben thematisiert die DGVN die Verantwortung transnationaler Unternehmen im Bereich des Menschenrechtsschutzes und der Einhaltung sozialer und ökologischer Mindeststandards sowie die Rolle von Unternehmen bei der Konfliktprävention. Die in der VNMenschenrechtskommission begonnene Diskussion über VN-Normen für die Verantwortlichkeiten transnationaler Unternehmen will die DGVN deshalb offen und transparent weiterführen. Die DGVN gibt seit über zehn Jahren den Bericht zur Menschlichen 36 Entwicklung des Entwicklungsprogramms der VN heraus. Zudem wirbt sie für das Verständnis einer menschlichen Entwicklung, das auf den Menschenrechten basiert. Die DGVN ist überparteilich und unabhängig; der Bundesverband gliedert sich in vier Landesverbände und weitere Regionalgruppen. Die Förderung der Menschenrechte als eine der Hauptarbeitsbereiche der VN thematisiert die Gesellschaft durch Veranstaltungen wie Pressegespräche, Tagungen und Seminare oder durch Publikationen. Dabei stehen die entsprechenden Aktivitäten innerhalb des VN-Systems im Mittelpunkt, die bei der DGVN von Fachleuten aus dem VN-System, Wissenschaftlern, Diplomaten, Parlamentariern und weiteren zivilgesellschaftlichen Gruppen diskutiert und der breiten Öffentlichkeit vorgestellt werden. Zielgruppen der Arbeit der DGVN sind die allgemeine Öffentlichkeit, Medien, Politik und Verwaltung sowie Multiplikatoren der Erwachsenenbildung und Studenten. Die DGVN bietet für Jugendliche und Studenten die Möglichkeit, als Jugenddelegierte zur VN-Generalversammlung nach New York zu fahren, um dort internationale Politik hautnah miterleben zu können. Zurzeit sind etwa 1.200 natürliche und juristische Personen Mitglied der DGVN. Publikationen(Auswahl): • unter http://www.dgvn.de/publikationen.html • Zeitschrift Vereinte Nationen(zweimonatlich). • DGVN-Texte(Beispiele): o Nr. 42: Menschenrechte – Eine Sammlung internationaler Dokumente zum Menschenrechtsschutz. o Nr. 48: Menschenrechtsverletzungen – Was kann ich dagegen tun? Menschenrechtsverfahren in der Praxis. • CD: Hüfner, Klaus(2005, 4. Aufl.) How to file complaints on Human Rights violations – A manual for individuals and NGOs. • Bericht über die menschliche Entwicklung 2005. • VN-Basisinformationen. • Der Internationale Strafgerichtshof(ISSN-1614-5453). Deutsche Kommission Justitia et Pax Kaiserstraße 161 53113 Bonn Tel.: 0228- 103- 217/-348 Fax: 0228- 103- 318 Email: D.Bogner@dbk.de http://www.justitia-et-pax.de Ansprechpartner: Dr. Daniel Legutke Die Deutsche Kommission Justitia et Pax versteht sich als„Runder Tisch“ katholischer Einrichtungen und Organisationen, die in internationaler Ausrichtung mit Fragen von Entwicklungspolitik, Friedensarbeit und Menschenrechten befasst sind. Die Bearbeitung der menschenrechtlichen Themen ist deshalb in einem umfassenden Kontext verankert. Träger der Deutschen Kommission Justitia et Pax sind die katholische Deutsche Bischofskonferenz und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken(ZdK). Der Kommission gehören mehrere Bischöfe, Vertreter des ZdK, leitende Mitarbeiter der Deut37 schen Bischofskonferenz, aus den Hilfswerken und Verbänden sowie schließlich Experten für internationale Politik an. Justitia et Pax führt einen kontinuierlichen Dialog mit Parlament, Regierung, Parteien und gesellschaftlichen Kräften zu den bearbeiteten Schwerpunktthemen. Ebenso werden Konzepte zur Umsetzung der Anliegen in den eigenen kirchlichen Tätigkeitsfeldern entwickelt. Justitia et Pax existiert weltweit: Die deutsche Arbeit kann von den Tätigkeiten anderer Länderkommissionen profitieren oder mit diesen kooperieren. Publikationen(Auswahl): • Versöhnung zwischen Ost und West? Möglichkeiten und Bedingungen christlichen Versöhnungshandelns. • Udo Marquardt: Miteinander leben. Christen und Muslime in der Bundesrepublik Deutschland. • Vergewaltigt – Verschwunden – Versöhnt. Versöhnung mit dem Leben angesichts von Menschenrechtsverletzungen an Frauen in Friedens- und Kriegszeiten. • Peter von Wogau: Wege aus der Gewalt, Exposure- und Dialogprogramm„Solidarität im Einsatz gegen Gewalt an Frauen“(Brasilien). • Marie-Christine Zauzich: Bevölkerungspolitik und Menschenrechte. Journalistische Untersuchung zur Situation in Peru. • Daniel Bogner, Stefan Herbst: Man hört nichts mehr von Unrecht in deinem Land. Zur Menschenrechtsarbeit der katholischen Kirche. • Geschlechtergerechtigkeit und weltkirchliches Handeln. Ein Impulspapier der Deutschen Kommission Justitia et Pax. • Religion und Demokratie. Muslimische und christliche Perspektiven. Dokumentation zu einem interreligiösen Besuchs- und Dialogprogramm mit Gästen aus Indonesien. • Erinnerung, Wahrheit, Gerechtigkeit. Empfehlungen zum Umgang mit belasteter Vergangenheit. Aufgabenschwerpunkte der Menschenrechtsarbeit: • Fortentwicklung der kirchlichen Instrumente und Konzepte für Menschenrechtsarbeit; • Vernetzung der im Menschenrechtsbereich tätigen kirchlichen Akteure; • Politikdialog zu menschenrechtlichen Einzelthemen und strukturellen Rahmenbedingungen menschenrechtsrelevanter Politikfelder; • Interventionen bei Menschenrechtsverletzungen im Einzelfall. Deutsche UNESCO-Kommission Colmantstraße 15 53115 Bonn Tel.: 0228- 60497- 0 Fax: 0228- 60497- 30 Email: sekretariat@unesco.de http://www.unesco.de Ansprechpartner: Dr. Lutz Möller Die UNESCO ist die für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation zuständige Organisation der Vereinten Nationen. Sie wurde 1945 gegründet; im Jahr 2008 38 hat sie 193 Mitgliedsstaaten. Sie hat das Ziel, Frieden und Sicherheit zwischen den Völkern zu schaffen, durch internationale Zusammenarbeit in ihren Mandatsbereichen. Sie hat eine Reihe wegweisender Völkerrechtsinstrumente verabschiedet, unter anderem die Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen. Die UNESCO verfügt über ein eigenes Individualbeschwerdeverfahren bei Verletzungen von Menschenrechten ihres Mandatsbereichs. Die Deutsche UNESCO-Kommission koordiniert die Mitwirkung Deutschlands in allen Arbeitsbereichen der UNESCO und berät Regierung und Zivilgesellschaft in allen UNESCO-Angelegenheiten. Die Förderung der Menschenrechte ist ein zentrales Thema der UNESCO. Schwerpunkte sind das Recht auf Bildung, kulturelle Rechte, Rechte von Kindern, Frauen und Minderheiten. Die UNESCO tritt engagiert ein gegen Rassismus, Diskriminierung und Intoleranz; sie fördert die Menschenrechtsbildung, die Forschung zu den Menschenrechten und sie untersucht die Möglichkeit von neuen weltweiten Menschenrechtsinstrumenten. Die Deutsche UNESCO-Kommission begleitet die Umsetzung dieser Programme auf nationaler Ebene. Zielgruppen sind in Deutschland vornehmlich die Politik, Multiplikatoren und Entscheidungsträger sowie in der allgemeinen Öffentlichkeit insbesondere Lehrer und Jugendliche, vor allem über die UNESCO-Projektschulen – sowie internationale Partner. Beispielprojekte: • “How to File Complaints on Human Rights Violations“, ein Führer zu den Individualbeschwerdeverfahren in mehr als zehn Sprachen, z.B. www.unesco.de/c_humanrights(neueste englischsprachige Version) und(ab Herbst 2008)„Claiming Human Rights/ Invoquer les Droits de l’Homme“: Informationsportal für den afrikanischen Kontinent über Individualbeschwerdeverfahren, in englischer und französischer Sprache(gemeinsam mit der Französischen UNESCO-Kommission); • Buch„UNESCO und Menschenrechte“ • Mitwirkung im Weltaktionsprogramms für Menschenrechtsbildung, u.a. Veranstaltung von Fachgesprächen mit Kultusministerien; • Mitveranstalter des Menschenrechts-Filmpreises, www.menschenrechtsfilmpreis.de; • Projekttage und Seminare zu Menschenrechten, Frieden, Toleranz und interkultureller Begegnung der UNESCO-Projektschulen, www.ups-schulen.de; • Resolution der 68. Hauptversammlung der Deutschen UNESCO-Kommission vom 13. Juni 2008 zum 60jährigen Bestehen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Ausführliche Informationen: www.unesco.de/menschenrechte.html Publikationen: • Aktuelle Liste: http://www.unesco.de/publikationen.htm; • Zeitschriften:„UNESCO heute“, halbjährlich,„Forum“, vierteljährlich. 39 Deutscher Frauenrat Axel-Springer-Straße 54a 10117 Berlin Tel.: 030- 20 45 69 0 Fax: 030- 20 45 69 44 Email: kontakt@frauenrat.de http://www.frauenrat.de Ansprechpartnerin: Henny Engels(Geschäftsführerin) Der DEUTSCHE FRAUENRAT ist eine Bundesvereinigung von über 50 Frauenorganisationen mit rund elf Millionen Einzelmitgliedern. Als freiwilliger Zusammenschluss bundesweiter Frauengruppierungen vertritt er die Interessen der Frauen auf bundespolitischer, europäischer und internationaler Ebene. Unsere Mitglieder kommen aus den unterschiedlichsten Zusammenschlüssen – von konfessionellen und berufsorientierten Verbänden über Frauengruppen der politischen Parteien, den Gewerkschaften bis hin zu überkonfessionell und überparteilich arbeitenden Organisationen. Frauenrechte sind Menschenrechte: Ein wesentliches Anliegen des DEUTSCHEN FRAUENRATES ist die Durchsetzung der Menschenrechte von Frauen: Vom Recht auf selbstbestimmte Wahl der Lebensform bis zum Recht auf Gewaltfreiheit – die Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen sind unzählbar. Der Frauenrat tritt nicht nur für eine Verbesserung der Menschenrechtssituation von Frauen in ihren Heimatländern ein, sondern macht sich auch stark für Frauen in Migrationsprozessen, besonders für die Rechte von Asylbewerberinnen sowie für Opfer von Menschenhandel. Auf Bundesebene setzt sich der DEUTSCHE FRAUENRAT insbesondere für das Menschenrecht auf existenzsichernde Erwerbsarbeit von Frauen ein und sieht darin eine der wesentlichen Voraussetzungen für Selbstbestimmtheit und für die Möglichkeit, sich aus Gewaltsituationen zu befreien. Der DEUTSCHE FRAUENRAT gibt alle zwei Monate die Publikation„FrauenRat“ heraus. Inhalte und Positionen können auch nachgelesen werden unter: www.frauenrat.de. Deutscher Gewerkschaftsbund(DGB) Bundesvorstand Postfach 110372 10833 Berlin Tel.: 030- 24 060 763 Fax: 030- 24 060 408 Email: info@bundesvorstand.dgb.de http://www.dgb.de Ansprechpartner: N.N.(Internationale Abteilung- DGB) Rund 8,5 Millionen Mitglieder sind Mitte 2001 in acht Gewerkschaften organisiert. Sie verhandeln mit Arbeitgebern über Löhne und Gehälter, Arbeits- und Urlaubszeiten, Mitbestimmung und Weiterbildung, Arbeits- und Kündigungsschutz. Sie sind zusammengeschlossen im DGB, dem Dachverband der deutschen Gewerkschaften. Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist das politische Sprachrohr der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bundes-, Landes- und Kommunalpolitik. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt über Mitgliedsbeiträge. International wirkt der DGB unter anderem mit im Euro40 päischen Gewerkschaftsbund(EGB) und im Internationalen Bund freier Gewerkschaften (IBFG). Im Mittelpunkt der Arbeit stehen Menschen- und Gewerkschaftsrechte, vor allem auch das Eintreten für die weltweite Einhaltung von Kernarbeitsstandards. Zielgruppen der Arbeit sind die Mitglieder, betriebliche Interessenvertretungen, Gewerkschaftsjugend, allgemeine Öffentlichkeit und Multiplikatoren der Erwachsenenbildung Publikation: • Jahrbuch des Internationalen Bundes freier Gewerkschaften: Verletzung der Gewerkschaftsrechte. Erscheint jährlich im September. Anzufordern beim DGBBundesvorstand Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland Referat Menschenrechte Postfach 101142 70010 Stuttgart Tel.: 0711- 21 59 743 Fax: 0711- 21 59 368 Email: m.windfuhr@diakonie-human-rights.org Ansprechpartner: Michael Windfuhr, Referatsleiter Im Diakonischen Werk der EKD arbeiten evangelische Landes- und Freikirchen und über 100 Fachverbände in allen Feldern kirchlicher Sozialarbeit in Deutschland zusammen. Das 1977 mit dem Auftrag eingerichtete Referat Menschenrechte, in Einzelfällen für Opfer von Menschenrechtsverletzungen unterstützend tätig zu werden, bearbeitet übergreifende Menschenrechtsthemen und fördert Initiativen zur Verbesserung der Menschenrechtssituation in ausgewählten Ländern. Außerdem wird die Weiterentwicklung der Strukturen des Menschenrechtsschutzes auf nationaler wie internationaler Ebene unterstützt. Im Mittelpunkt der Arbeit stehen neben der allgemeinen Servicefunktion der Menschenrechtsfachstelle für die gesamte Diakonie und Brot für die Welt vier Schwerpunktthemen, die für die Arbeit der kommenden Jahre von großer Bedeutung sein werden. 1. Schutz von MenschenrechtsverteidigerInnen Internationale Lobbyarbeit ist zur Rückerlangung der Sicherheit von akut bedrohten Menschenrechtsverteidigern oftmals eine entscheidende Komponente. Zentrale Idee und Anliegen der Arbeit des Referates ist es, den Schutz von Menschenrechtsverteidigern sowohl von bürgerlichen/politischen wie auch von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten vor allem in den regionalen Menschenrechtsschutzsystemen zu stärken, d.h. Partner zu befähigen, geeignete Fälle im afrikanischen, europäischen und interamerikanischen Menschenrechtssystem voranzubringen. Eilaktionen zu ausgewählten Fällen komplementieren den Ansatz. 2. Überwindung von Gewalt und Durchsetzung von Menschenrechten im Kontext von Gewaltökonomien und sich zuspitzender Ressourcenkonflikte Im schwierigen Umfeld von Situationen, in denen Staatlichkeit nur noch in Fragmenten funktioniert, ist es notwendig über menschenrechtliche Antworten nach41 zudenken und Möglichkeiten der Arbeit für Betroffene aufzuzeigen. Die Arbeit des Referates konzentriert sich auf Situationen von sich zuspitzenden Ressourcenkonflikten und versucht, Partnerorganisationen in ihrer Arbeit zu unterstützen, auf dem Weg Demokratisierung von unten sowie Dokumentations- und Monitoringkapazitäten aufzubauen etc. Gleichzeitig wird zu ausgewählten Themen auf internationaler Ebene versucht, Regelwerke mitzuentwickeln, die mithelfen können, relevante Akteure in diesen Ländern Menschenrechtsstandards zu unterwerfen. 3. Menschenrechtsschutz und Armutsbekämpfung Die Arbeit zu wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte(WSKRechten) ist unter dem Leitmotiv Menschenrechtsschutz und Armutsbekämpfung zusammengefasst. Sie konzentriert sich zunächst auf zwei Artikel des Paktes über Rechte des WSK-Rechtskatalogs: das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard(umfasst Nahrung, Wasser, Wohnen) und das Recht auf soziale Sicherheit, da beide von besonderer Bedeutung für besonders arme Bevölkerungsgruppen sind. Im Zentrum steht die Förderung von Dokumentationssystemen für Verletzungen der WSK-Rechte. Die Arbeit umfasst auch die Weiterentwicklung der begonnenen Kooperationsarbeit mit anderen Akteuren zu extraterritorialen Staatenpflichten(auch Pflichten anderer Akteure) und zur Budgetierung der Kosten der Umsetzung von WSK-Rechten. 4. Bekämpfung der Straflosigkeit Im Mittelpunkt des Themas steht die Arbeit zur Dokumentation von gravierenden Menschenrechtsverletzungen(Exhumierungen etc.) und im Rahmen von ausgewählten Fällen die gerichtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen. Zukünftig sollen zwei weitere Themen aufgegriffen werden: der Zusammenhang von Armut und Straflosigkeit, d.h. dass besonders Arme Gruppen oft kaum Zugang zu formellen Gerichten haben und diese selten für Arme entscheiden und die fehlende Justiz in fast rechtsfreien Räumen bei„ Ñ~áäáåÖë=ëí~íÉë“. European Center for Constitutional and Human Rights(ECCHR) Haus der Demokratie und Menschenrechte Greifswalder Straße 4 10405 Berlin Tel.:+ 49 – 30 – 400 485 90/ 400 485 91 Fax:+ 49 – 30 – 400 485 92 E-Mail: info@ecchr.eu Web: http://www.ecchr.eu Ansprechpartner: Kamil Majchrzak, LLM Das European Center for Constitutional and Human Rights(ECCHR) ist eine gemeinnützige und unabhängige Menschenrechtsorganisation. Sie wurde 2007 von einer kleinen Gruppe renommierter Menschenrechtsanwälte gegründet. Unser Ziel ist es, die Menschenrechte, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie anderen Menschenrechtsdeklarationen und Verfassungen garantiert werden, mit juristischen Mitteln zu schützen und durchzusetzen. Dabei fühlen wir uns dem kreativen und effektiven Gebrauch des Rechts als Motor für gesellschaftliche und soziale Veränderungen verpflichtet. 42 Das ECCHR will europäische Menschenrechtsanwälte und Menschenrechtsaktivisten zusammenbringen, um ihr Wissen und ihre Erfahrung im Kampf um Menschenrechte auszutauschen und gemeinsam Strategien über die Grenzen hinweg zu entwickeln. Im Mittelpunkt stehen Einzelpersonen und Gruppen, deren Menschenrechte verletzt, beeinträchtigt oder gefährdet sind und die in ihrem Ringen um Recht und Gerechtigkeit oft allein gelassen werden. Darunter befinden sich ethnische und soziale Minderheiten ebenso wie Folteropfer und Flüchtlinge oder Personen, die unschuldig ins Visier des globalen„Kriegs gegen den Terror“ geraten. Wir beraten sie über ihre rechtlichen Möglichkeiten und versuchen, exemplarische Fälle vor die entsprechenden Gerichte zu bringen. Dabei arbeiten wir eng mit anderen Bürger- und Menschenrechtsorganisationen zusammen, die wir auch mit juristischem Fachwissen unterstützen. Wir arbeiten dabei auf drei Feldern: Juristische Arbeit: Wir initiieren, entwickeln und unterstützen beispielhafte Verfahren, um staatlichen und nicht-staatliche Akteure für die von ihnen begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen. Wir konzentrieren uns dabei auf ausgewählte Fallbeispiele, die geeignet sind, als Präzedenzfälle den Menschenrechtsschutz in Europa und in der Welt voranzubringen. Wir bieten außerdem Rechtsberatung für Anwälte, Opferorganisationen und andere Institutionen an. Bildungsarbeit: Wir wollen unser Wissen und unsere Erfahrung an die nächste Generation europäischer Anwälte weitergeben, damit diese den heutigen und künftigen Herausforderungen beim Schutz der Menschenrechte gewachsen sein werden. Das ECCHR bietet Konferenzen und Weiterbildungsveranstaltungen für Anwälte, Juristen und Studierende an. Außerdem werden in einem ambitionierten Trainee-Programm Referendare und junge Anwälte gemeinsam mit erfahrenen ECCHR-Anwälten an Fällen und Verfahren arbeiten. Öffentlichkeitsarbeit: Das ECCHR leistet auch einen Betrag zur Diskussion um den Schutz der Menschenrechte und ihrer Fortentwicklung. Dazu werden Konferenzen und andere öffentliche Veranstaltungen organisiert und eigene Publikationen und InternetAngebote herausgegeben. Alle Anwälte, die bei der Gründung des ECCHR mitgewirkt haben, sind seit vielen Jahren an Menschenrechtsverfahren beteiligt. Ihre Arbeit, ihre Erfahrungen, ihr Wissen und ihre Kompetenz bilden eine der wichtigsten Säulen des ECCHR. Herausforderungen und Perspektiven In den vergangenen Jahren wurden einige der wichtigsten und innovativsten Menschenrechtsfälle in Europa initiiert – so etwa die Strafanzeige in Spanien gegen den früheren chilenischen Präsidenten Augusto Pinochet oder die Strafanzeigen in Deutschland gegen den ehemaligen US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld und den usbekischen Innenminister Zakir Almatov. Nicht zuletzt diese Einzelinitiativen haben die Notwendigkeit einer unabhängigen Organisation aufgezeigt, um Menschenrechtsfälle in Europa effektiver zu koordinieren und Strategien für die juristische Aufarbeitung zu entwickeln. Hinzu kommt, dass die Verantwortlichen für schwere Menschenrechtsverletzungen oft über Grenzen hinweg auf internationalem Terrain operieren. Auch das erfordert eine engere Kooperation auf europäischer und internationaler Ebene. 43 Ob Kriegsverbrechen und andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Verfolgung und Diskriminierung von Minderheiten, die fortschreitende Einschränkung fundamentaler Rechte im Zuge des„Kriegs gegen den Terror“ oder die Verantwortung transnationaler Unternehmen für menschenunwürdige Arbeitsbedingungen und Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen: Die Herausforderungen für das ECCHR sind groß. Das ECCHR ist beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg registriert und beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften als gemeinnütziger Verein anerkannt. Publikationen • ECCHR(Hg.):»Extraordinary rendition« flights, torture and accountability – a European approach, Berlin 2008. • Wolfgang Kaleck und Miriam Saage-Maaß: Transnationale Unternehmen vor Gericht. Über die Gefährdung der Menschenrechte durch europäische Firmen in Lateinamerika(Heinrich Böll Stiftung Band 4), Berlin 2008. • Das ECCHR bringt mehrmals im Jahr einen informativen Newsletter in deutscher und englischer Sprache heraus, der über die Website bezogen werden kann. FIAN-Deutschland e.V. Düppelstraße 9-11 50679 Köln Tel.: 0221- 70 200 72 Fax: 0221- 70 200 32 Email: u.hausmann@fian.de http://www.fian.de Ansprechpartnerin: Ute Hausmann FIAN wurde 1986 als internationale Menschenrechtsorganisation für das Recht sich zu ernähren gegründet. Die Verletzungen des Rechts auf Nahrung sind zahlreich: Kleinbauern werden für Exportplantagen von ihrem Land verdrängt. Ureinwohner verlieren ihr Land durch Großprojekte wie Staudämme, oftmals ohne jede Entschädigung. Landarbeiterinnen verdienen zu wenig, um ihre Familien ernähren zu können. Die Lage der Landlosen wird bei Agrarreformen oftmals ignoriert. FIAN bringt Verletzungen des Rechts auf Nahrung in die Öffentlichkeit und vor die VN-Menschenrechtsgremien, wendet sich an die verantwortlichen Regierungen und Unternehmen. Am wichtigsten sind die konkreten Aktionen der FIAN-Mitglieder: regelmäßige Protestschreiben im Fall akuter Menschenrechtsverletzungen, Unterstützung bundes- und weltweiter Kampagnen sowie die kontinuierliche Fallarbeit der lokalen Gruppen. Heute sind bei FIAN in Deutschland mehr als 2.400 Menschen engagiert. Weltweit hat FIAN Mitglieder in über 60 Ländern in allen Kontinenten. Arbeitsgebiete: Verletzungen des Menschenrechts auf Nahrung haben in vielen Ländern dieselben Ursachen. Im Rahmen von themenspezifischen Kampagnen macht FIAN diese Zusammenhänge deutlich und kämpft gemeinsam mit Partnern aus dem Süden für grundlegende Veränderungen. 44 Aktuelle Kampagnen zu den Themen: Agrarreform, Agrarhandel, Goldabbau, Erz/Kohle/Stahlgewinnung, Staudamm-Bau, Menschenrechte in Blumenplantagen. Publikationen: • FOOD FIRST- FIAN-Magazin für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte(vierteljährlich); • diverse Dokumentationen, Bücher, Broschüren, Ausstellungen, Filmproduktionen zu den verschiedenen Themen der Kampagnen. Friedrich-Ebert-Stiftung in Bonn: Godesberger Allee 149 53170 Bonn Tel.: 0228- 883 8000 Fax: 0228- 883 9219 in Berlin: Hiroshimastraße 17 10785 Berlin Tel.: 030- 26 935 7000 Fax: 030- 26 935 9246 Email: Daniela.Hinze@fes.de http://www.fes.de Ansprechpartnerin: Daniela Hinze, Referentin für Menschenrechte Die FES wurde 1925 gegründet und ist die älteste politische Stiftung Deutschlands. Friedrich Ebert war der erste demokratisch gewählte deutsche Staatspräsident. Die FES ist eine private und gemeinnützige Institution, die den Ideen der sozialen Demokratie verpflichtet ist: Freiheit, Solidarität und soziale Gerechtigkeit. Die Aufgaben in Deutschland und in etwa 100 Ländern sind politische Bildung und politische Beratung, internationale Zusammenarbeit, Studienförderung und Forschung. Neben den Zentralen in Bonn(Hauptsitz) und in Berlin sind in der Bundesrepublik weitere Bildungsstätten und regionale Büros eingerichtet, die Bildungsveranstaltungen für alle interessierte Bürger und Bürgerinnen anbieten. Den Schwerpunkt der Stiftungsarbeit bilden Maßnahmen, die den gesellschaftspolitischen Wandel hin zu mehr Demokratie und zur Bildung und Stärkung einer„Zivilgesellschaft“ fördern. Daneben führt die Friedrich-Ebert-Stiftung Konferenzen und Seminare durch, die Menschenrechtsthemen in den Mittelpunkt stellen. Durch die Unterstützung der Entwicklung einer rechtsstaatlichen, demokratischen Kultur bemüht sich die Stiftung dazu beizutragen, die politischen Rahmenbedingungen für die Beachtung der Menschenrechte zu verbessern. Die menschenrechtsbezogene Arbeit der FES ist themenorientiert und bedient sich der Vermittlung über Seminare und Workshops, Dialogplattformen, Fachtagungen und Publikationen. Siehe Aktuelles: http://www.fes.de/sets/s_akt.htm. Wir legen besonderen Wert auf die Gleichrangigkeit und Interdependenz der wirtschaftlichen sozialen und kulturellen Menschenrechte mit den bürgerlichen und politischen Menschenrechten. 45 Einige Ziele unserer internationalen Arbeit: • Förderung der Verfassungs- und Rechtsentwicklung; Stärkung des demokratischen Rechtsstaats, interkultureller Dialog, internationale Strafgerichtsbarkeit und IStGH; • Aufbau und Förderung demokratischer Interessensvertretung, z.B. Wirtschaftsund Berufsverbände, Frauenorganisationen, Gewerkschaften(Gewerkschaftskoordinator: reiner.radermacher@fes.de); • Dezentralisierung und Ausbau der Selbstverwaltungskapazität als Beitrag zur und Verbesserung der Regierungsfähigkeit(„ ÖççÇ=ÖçîÉêå~åÅÉ“); • Förderung unabhängiger Medien und einer demokratischen Kultur mit Transparenz; • Entwicklung von Politikinstrumenten, die den sozialen Bedürfnissen benachteiligter Gruppen Rechnung tragen; z.B. Dialog mit Minderheiten, Genderstrategien (Genderbeauftragte: astrid.ritter@fes.de); • Wir bemühen uns um eine verstärkte Integration menschenrechtlicher Themen in die Projektarbeit im Rahmen der bestehenden Beratungstätigkeit und um eine stärkere Beteiligung an der Menschenrechtsdiskussion in der Bundesrepublik. Zu diesem Zweck führen wir eigene Veranstaltungen durch und fördern den Politikdialog zu Globalisierung(thomas.manz@fes.de) und zur Reform der VN und der Umsetzung der Ergebnisse der VN-Menschenrechtskonferenz(FES-Büro Genf: fes.geneva@econophone.ch). Seit 1994 verleiht die Stiftung jährlich einen Menschenrechtspreis. (www.fes.de/themen/menschenrechtspreis/) Friedrich-Naumann-Stiftung Truman-Haus Karl-Marx-Straße 2 14482 Potsdam-Babelsberg Tel.: 0331- 7019- 0/-232 Fax: 0331 – 7019- 133 Email: ulrich.wacker@fnst.org http://www.fnst.org Ansprechpartner: Dr. Christian Taaks Als Stiftung für liberale Politik will die Friedrich-Naumann-Stiftung dazu beitragen, dem Prinzip„Freiheit in Menschenwürde“ in allen Bereichen der Gesellschaft Geltung zu verschaffen – in Deutschland wie auch zusammen mit ihren Partnern im Ausland. Liberale Politik zur Förderung von Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie will die Achtung der Rechte des Einzelnen, seiner Bürger- und Sozialrechte einschließlich des Rechts auf Privateigentum. Im Einklang mit diesen politischen Grundsätzen setzt sich die Friedrich-Naumann-Stiftung in Deutschland und weltweit für die Verwirklichung ihrer Ziele durch politische Bildung, Politikdialog und Politikberatung ein. Die Förderung und der Schutz der Menschenrechte sind ein Schwerpunkt in der In- und Auslandsarbeit der Stiftung. Auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse des Vorstands koordiniert die Geschäftsstelle der Stiftung in Potsdam-Babelsberg die Arbeit der Theodor-Heuss46 Akademie in Gummersbach, der Regionalbeauftragten in verschiedenen Bundesländern und der Regionalbüros in Mittel-, Südost- und Osteuropa, Mittelmeerländern, Afrika, Lateinamerika und Asien. Im Rahmen des Internationalen Politikdialogs finden darüber hinaus Maßnahmen zum regionalen und internationalen Erfahrungsaustausch sowie zur Vernetzung und Stärkung der Zusammenarbeit zwischen national, regional und international tätigen Partnern im Menschenrechtsbereich an verschiedenen Standorten statt(u.a. in Brüssel, Straßburg, Genf, New York und Washington). Arbeitsgebiete(Beispiele): Die Stärkung nationaler, regionaler und internationaler Instrumente zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte ist ein Schwerpunkt der Arbeit der FriedrichNaumann-Stiftung. So setzt sich die Stiftung gemeinsam mit Partnern in Südostasien für die Schaffung eines regionalen Mechanismus auf der Ebene der ASEAN-Staaten ein. Mit Konferenzen in Straßburg unterstützt sie den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den europäischen, afrikanischen und amerikanischen Kommissionen und Gerichtshöfen sowie den Institutionen der Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen. Im Rahmen ihrer Bemühungen um die friedliche Bearbeitung und die Prävention von Konflikten ist der Schutz und die Förderung der Rechte ethnokultureller und nationaler Minderheiten sowie indigener Völker ein weiterer Arbeitsschwerpunkt. Als Grundlage dieser Arbeit hat die Stiftung eine„Erklärung der Rechte der Minderheiten“ verabschiedet. Die Stiftung und ihre Partner setzen sich mit verschiedenen Initiativen für die Umsetzung der darin proklamierten Grundsätze ein – in Politik, Gesellschaft und Recht auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene. Die Demokratisierung von Sicherheitskräften – Militär, Polizei und Geheimdienste – sowie ihre Verpflichtung auf Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sind der dritte aktuelle Arbeitsschwerpunkt der Stiftung. Aufbauend auf erfolgreichen Initiativen auf diesem Gebiet vor allem in Lateinamerika und Asien zielen Studien, Beratungseinsätze und Seminare in verschiedenen Regionen der Welt darauf ab, gemeinsam mit demokratischen politischen Parteien, Menschenrechtsorganisationen und Einrichtungen der Politikberatung entsprechende Reformen der Sicherheitskräfte anzustoßen und mitzugestalten. Die Stiftung setzt sich darüber hinaus für die Achtung der Menschenrechte in Ländern ein, in denen diese auf besonders eklatante Weise verletzt werden – zum Beispiel in Myanmar(Burma). Gemeinsam mit Unterstützungsgruppen in 70 Ländern engagiert sie sich für die Wahrung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Tibeter. Ein Schwerpunkt der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland ist die Bekämpfung von Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit sowie ihrer politischen, gesellschaftlichen und sozialen Ursachen. Dazu finden neben Seminaren u.a. auch Schülerwettbewerbe statt. Publikationen(Beispiele): • „Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie heute“ vom Arbeitskreis Internationales der Stipendiaten(2002); • „Die Rechte von Minderheiten“ vom Liberalen Institut„Demokratie und Entwicklung. Diskussionsergebnisse einer Gemeinschaftsreihe“(2005). 47 Gemeinschaft für Menschenrechte im Freistaat Sachsen(GMS) e.V. Postfach 120 609 01007 Dresden Tel.: 0351- 49 51 857, 49 55 689, 45 91 273 Fax: 0351- 49 51 857, 45 91 273 Email: ernst.woit@web.de http://www.gms-dresden.de Ansprechpartner: Prof. Dr. Ernst Woit Die GMS arbeitet auf regionaler und lokaler Ebene nur in der Region Sachsen. Mitgliedsbeiträge und Spenden gewährleisten die ausschließlich ehrenamtliche Arbeit ihrer Mitglieder. Inhaltlich konzentriert sich die GMS auf Menschenrechtsprobleme aus dem Prozess der staatlichen Wiedervereinigung Deutschlands sowie im Zusammenhang mit aktuellen Kriegen und Bürgerkriegen. Die allgemeine und lokale Öffentlichkeit, PolitikerInnen und EntscheidungsträgerInnen(Lobbying) sind die Zielgruppen der Arbeit. Mitarbeit ist möglich bei der Verbreitung von Kenntnissen über Menschenrechtsstandards, der Analyse und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen sowie der Sicherung von Lebenshilfe für von Menschenrechtsverletzungen Betroffene. Arbeitsgebiete(Beispiel): Nachdem der Chemnitzer Studentenpfarrer Hans-Jochen Vogel wegen„öffentlicher Aufforderung zu Straftaten“ nach dem Wehrstrafrecht zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, weil er – gemeinsam mit zahlreichen anderen Bürgerrechtlern – Soldaten der Bundeswehr aufgefordert hatte, die Mitwirkung am völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der NATO gegen Jugoslawien zu verweigern, behandelte die GMS diesen Fall in einer gut besuchten öffentlichen Veranstaltung. Dabei wurde nachgewiesen, wie wesentliche Teile der deutschen Justiz dabei sind, Angriffskriege, deren Vorbereitung und Führung nach Völkerrecht und Grundgesetz ein Verbrechen sind, zu legalisieren und gleichzeitig Pazifisten und andere Gegner von Angriffskriegen zu kriminalisieren. Ausgehend davon beschloss und verbreitete die GMS eine Erklärung, in der gefordert wurde, alle Normen des Völkerrechts und des Grundgesetzes einzuhalten und jene zu bestrafen, die mit dem Angriffskrieg gegen Jugoslawien Verbrechen gegen das Völkerrecht und das Grundgesetz begangen haben. Zugleich wurde in der wissenschaftlichen Arbeit der GMS das Problem der „humanitären Interventionen“ zur Durchsetzung der Menschenrechte analysiert und herausgearbeitet, dass Menschenrechte prinzipiell mit nichtmilitärischen Mitteln verwirklicht werden müssen, weil Kriege – insbesondere auch wegen ihrer unvermeidlich verheerenden Folgen für die Zivilbevölkerung – dafür absolut ungeeignet sind(vgl. GMSSchriftenreihe H. 8). Publikationen(Auswahl): • Roland Gross: Das Bundesarbeitsgericht und der Beitrittsdeutsche.(GMSSchriftenreihe H. 5), 1996. • Ernst Woit: Armut – Reichtum – Menschenrechte.(GMS-Schriftenreihe H. 6), 1998. • Alle Menschenrechte für alle Menschen. Ideal – Instrumentalisierung – Durchsetzung. Beiträge eines Symposiums.(GMS-Schriftenreihe H. 7), 1999. • Im Namen des Volkes? Der Fall des Musikers W.( Dokumentation), 1999. 48 • Ernst Woit: Auch mit Gewalt? Wege und Irrwege zur Durchsetzung der Menschenrechte.(GMS-Schriftenreihe H. 8), 2000. Hefte der GMS-Schriftenreihe und Dokumentationen können bestellt werden. Gesellschaft für bedrohte Völker Postadresse: Postfach 2024 37010 Göttingen Hausadresse: Stumpfebiel 11-13 37073 Göttingen Tel.: 0551- 49906- 0 Fax: 0551- 58028 Email: info@gfbv.de http://www.gfbv.de Ansprechpartnerin: Annelore Hermes (GfbV) Die Gesellschaft für bedrohte Völker e.V.(GfbV) ist eine internationale Menschenrechtsorganisation für verfolgte ethnische und religiöse Minderheiten, Nationalitäten und Ureinwohnergemeinschaften(indigene Völker). Sie hat Sektionen in Deutschland(mit Bundesbüro in Göttingen), der Schweiz, Österreich, Luxemburg, Italien(Südtirol) und Bosnien-Herzegowina, eine Gruppe in Chile und Repräsentanten in den USA und Großbritannien. Die GfbV International mit Sitz in Luxemburg und Sekretariat in Göttingen hat Beraterstatus bei den Vereinten Nationen und mitwirkenden Status beim Europarat. Die GfbV informiert über Menschenrechtsverletzungen an bedrohten Völkern in aller Welt und protestiert gegen Völkermord, Vertreibung und gegen die kulturelle Auslöschung von Minderheiten. Sie setzt sich dafür ein, dass Flüchtlinge nicht abgeschoben werden, wenn ihnen Gefahren drohen, und informiert Anwälte und Gerichte über die Menschenrechtslage in den Herkunftsregionen. Die GfbV versteht sich als Sprachrohr der Opfer und gibt Minderheitenvertretern ein Forum. Sie schlägt Wege zur Konfliktprävention vor, wendet sich an Abgeordnete, Regierungen und Parteien und informiert Journalisten über die Anliegen bedrohter Minderheiten. Wenn Deutschland Mitverantwortung für Menschenrechtsverletzungen trägt, macht die GfbV die Öffentlichkeit darauf aufmerksam. Die GfbV gibt Memoranden, Menschenrechtsreporte, Faltblätter und eine zweimonatlich erscheinende Zeitschrift(„bedrohte Völker/ pogrom“) heraus. Sie ist parteipolitisch unabhängig und finanziert sich aus Mitglieds- und Förderbeiträgen und Spenden. 49 Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. (GBM) Weitlingstraße 89 10317 Berlin Tel.: 030- 5578397 Fax: 030- 5556355 Email: gbmev@t-online.de Ansprechpartner: Prof. Dr. Wolfgang Richter Die GBM wurde 1991 gegründet. Sie ist bundesweit und international tätig. Sie gehört dem Europäischen Friedensforum, dem Ostdeutschen Kuratorium von Verbänden sowie weiteren nationalen und internationalen Netzwerken und Organisationen an. Die wesentlichen Themen der GBM sind Völkerverständigung, Friedensarbeit und Antifaschismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der Erfahrungen in den neuen Bundesländern und Osteuropa die umfassende Wahrung und Durchsetzung aller Menschenrechte unter Vermeidung von Doppelstandards. Die GBM tritt für die Beseitigung von Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung, insbesondere auch von Altersarmut und Rentenungleichbehandlung Ost und West sowie für die Wahrung und Verbreitung von zeitgenössischer Kunst und Kultur ein. Ihr Engagement zur Menschenrechtserziehung schließt die Achtung der Menschenwürde, der Biographien in geschichtlichen Situationen des Umbruchs sowie einen kritischen Umgang mit Geschichtsrevisionismus ein. Eine wichtige Aufgabe sieht die GBM in der Analyse und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen in Deutschland(z.B. Weissbücher). Besonderen Raum nahm und nimmt in der Tätigkeit der GBM die Ausarbeitung von Parallelberichten(Stellungnahmen) zu den periodischen Berichten der Bundesregierung über die Erfüllung der internationalen Pakte ein. Die GBM unterstützt aktiv soziale Projekte – vornehmlich in Mittel- und Osteuropa(z.B. Flüchtlingsheim und Kinderheim bei Kragujevac, Serbien) Auch Nichtmitglieder können an folgenden Arbeitskreisen teilnehmen: Menschenrechte, Deutsche Secktion des Europäischen Friedensforums epf, Berliner Alternatives Geschichtsforum, Freundeskreis„Kunst aus der DDR“ und Solidarität. Die GBM gibt eine Monatszeitung„akzente“ sowie eine Vierteljahresschrift„ICARUS“(Zeitschrift für soziale Theorie, Menschenrechte und Kultur) heraus. Alle Buchveröffentlichungen können in der Geschäftsstelle der GBM erfragt werden. Gustav-Heinemann-Initiative e.V. Haus der Demokratie und Menschenrechte Greifswalder Straße 4 10405 Berlin Tel.: 030- 34 35 19 26 Fax: 030- 34 35 19 27 Email: info@gustav-heinemann-initiative.de http://www.gustav-heinemann-initiative.de Ansprechpartnerin: Elena Deipenbrock Die Gustav-Heinemann-Initiative e.V.(GHI) ist eine unabhängige, überparteiliche Bürgerrechtsbewegung, die die demokratische Entwicklung der Bundesrepublik 50 Deutschland kritisch begleitet und sich insbesondere mit Menschenrechtsfragen und Friedenspolitik befasst. Sie lässt sich vom politischen Wirken Bundespräsident Gustav W. Heinemanns(1969-1974) inspirieren. Schwerpunkte der Arbeit sind öffentliche Jahrestagungen(im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfassungstag), in Jahresbänden dokumentiert, die Mitherausgabe des„Grundrechte-Reports“ und der Zeitschrift„Vorgänge“, Eingriffe in die aktuelle Politik(z.B. Kritik am Großen Lauschangriff). Heinrich-Böll-Stiftung Rosenthaler Straße 40/41 10178 Berlin Tel.: 030- 28534- 300 Fax: 030- 28534- 5300 Email: linsenmeier@boell.de http://www.boell.de Ansprechpartner: Klaus Linsenmeier Die Heinrich-Böll-Stiftung will Kristallisationspunkt sowohl für grundsätzliche als auch für aktuelle Debatten sein, die die Entwicklung von Zivilgesellschaft und Demokratie fördern. Heinrich Bölls Ermutigung zur zivilgesellschaftlichen Einmischung in die Politik ist Vorbild für die Arbeit der Stiftung. Die Heinrich-Böll-Stiftung will im Zusammenwirken von Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft die Menschen-, BürgerInnen- und Minderheitenrechte im In- und Ausland stärken bzw. bei der Durchsetzung dieser Rechte helfen. Der Schwerpunkt Menschenrechte wird dabei durch politische Bildungsarbeit im Inland und Projekte im Ausland gesetzt. Thematische Zugänge sind u.a. die Förderung von Menschenrechten und Demokratie, das Empowerment von Frauen sowie die Bekämpfung von Rassismus und Rechtsextremismus. Die Verwirklichung von Geschlechterdemokratie und die Auseinandersetzung mit Ursachen und Folgen von Migration sind die beiden Gemeinschaftsaufgaben der Stiftung. Die Heinrich-Böll-Stiftung ist 1997 aus dem Stiftungsverband Regenbogen hervorgegangen, dem Dachverband der drei Stiftungen Frauen-Anstiftung, Buntstift und der alten Heinrich-Böll-Stiftung. Die Heinrich-Böll-Stiftung publiziert Studien, Schriften und Bücher. Dreimal im Jahr erscheint die Zeitschrift„Böll.Thema“. Humanistische Union(HU) Haus der Demokratie und Menschenrechte Greifswalder Straße 4 10405 Berlin Tel.: 030- 204 502- 56 Fax: 030- 204 502- 57 Email: info@humanistische-union.de http://www.humanistische-union.de Ansprechpartnerin: Sven Lüders 51 Die Humanistische Union(HU) ist eine bundesweit tätige Lobbyorganisation für den Schutz und Ausbau der Menschen- und Bürgerrechte. Sie setzt sich ein für die Begrenzung der Macht staatlicher Institutionen, das Recht auf Meinungsfreiheit, die Abschaffung der Geheimdienste, für Datenschutz und Akteneinsichtsrecht, Entkriminalisierung von Drogen, Gleichstellung von Frauen, die Trennung von Staat und Kirche und für Minderheitenrechte. Anspruch der HU ist die freie Entfaltung und Selbstbestimmung der Menschen in sozialer Verantwortung. Mit dem nach ihrem Mitbegründer benannten Fritz-Bauer-Preis ehrt die HU Menschen, die sich für Gerechtigkeit einsetzen. Die Arbeit der HU konzentriert sich auf die Durchführung von Veranstaltungen, die Unterstützung von Musterklagen zur Durchsetzung bürgerrechtlicher Belange und die Beteiligung an parlamentarischen Beratungsverfahren. Gemeinsam mit anderen Bürgerrechtsorganisationen gibt die HU seit 1997 jährlich den„Grundrechte-Report“ heraus(Fischer-Verlag). Zusammen mit der Gustav Heinemann-Initiative ist sie Herausgeberin der Vierteljahresschrift„vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik“. Informationen zu aktuellen Projekten der HU sind über die quartalsweise erscheinenden„Mitteilungen“ oder über die Webseite erhältlich. Die Humanistische Union finanziert sich ausschließlich über Mitgliedsbeiträge und Einzelspenden. Human Rights Watch e.V. Deutschland-Büro Poststraße 4-5 10178 Berlin Tel.: 030- 259306- 0 Fax: 030- 259306- 29 Email: berlin@hrw.org http://www.hrw.org Ansprechpartnerin: Marianne Heuwagen Human Rights Watch ist eine internationale Nichtregierungsorganisation mit Hauptsitz in New York. Human Rights Watch ist unabhängig und finanziert sich ausschließlich durch Spenden einzelner Personen und privater Stiftungen. Das DeutschlandBüro mit Sitz in Berlin koordiniert die Arbeit der Organisation im deutschen Sprachraum. Das Ziel von Human Rights Watch ist der Schutz der Menschenrechte weltweit. Dies wird insbesondere verwirklicht durch: • Ermittlung, Untersuchung und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen; • Aufklärung der Öffentlichkeit; • Einflussnahme auf politische Entscheidungsträger; • Zusammenarbeit mit anderen Menschenrechtsorganisationen. Arbeitsgebiete: Der Schwerpunkt der Arbeit von Human Rights Watch liegt auf Themen wie Hinrichtungen, Verschleppungen, Folter, politische Verhaftungen, Diskriminierung, willkürliche Gerichtsverfahren und Verletzungen der Meinungs-, Versammlungs- und Religions52 freiheit. Human Rights Watch untersucht die Verletzung von Frauen- und Kinderrechten und bearbeitet Themen wie internationales Rechtssystem, Menschenrechtsverantwortung von Wirtschaftsunternehmen, die Rechte Homosexueller sowie Flüchtlingsfragen. Aktivitäten: Human Rights Watch veröffentlicht zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen. Aus Krisengebieten liefert Human Rights Watch aktuelle Informationen. Die Pressearbeit zielt darauf ab, die verantwortlichen Regierungen vor den Augen ihrer Bürger und der Weltöffentlichkeit anzuklagen und zum Einlenken zu bewegen. Um eine Veränderung von Politik und Praxis zu bewirken, trifft sich Human Rights Watch auf unterschiedlichen Ebenen mit politischen Entscheidungsträgern. 1994 fielen über eine halbe Million Menschen dem Völkermord in Ruanda zum Opfer. Human Rights Watch lieferte dem Kriegsverbrechertribunal für Ruanda ausführliche Informationen. Die Berichte von Human Rights Watch haben zur Verurteilung mehrerer Täter beigetragen. Auch spielte Human Rights Watch eine führende Rolle bei der Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag. Das Gericht verfolgt Personen strafrechtlich, denen Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen werden. iaf e.V. – Verband binationaler Familien und Partnerschaften Bundesgeschäftsstelle Ludolfusstr. 2-4 60487 Frankfurt/Main Fon 069 – 713756-0 Fax 069- 707 50 92 Email: stoecker-zafari@verband-binationaler.de www.verband-binationaler.de Ansprechpartnerin: Hiltrud Stöcker-Zafari Binationale Partnerschaften sind nicht nur private Lebensentwürfe Einzelner, sie sind zugleich Ergebnis gesellschaftlicher und politischer Entwicklungen. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind seit 1945 fast 10 Millionen Ehen geschlossen worden, in denen die Partner unterschiedlicher Staatsangehörigkeit waren. In Deutschland ist jede siebte Eheschließung eine binationale Verbindung, und jedes dritte Kind, das geboren wird, hat Eltern unterschiedlicher Nationalitäten. Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. ist eine bundesweite Interessenvertretung. Er gründete sich 1972, um die soziale und rechtliche Gleichstellung von Menschen ungeachtet ihrer Hautfarbe oder kulturellen Herkunft zu verbessern sowie eine stärkere Berücksichtigung interkultureller Lebenswelten in der Sozialund Bildungspolitik zu erreichen. Das interkulturelle Zusammenleben in Deutschland zukunftsweisend zu gestalten, ist unser Anliegen. 53 Wir arbeiten als gemeinnütziger Verein in 25 Städten in Deutschland. Die Bundesgeschäftsstelle unseres Verbandes befindet sich in Frankfurt/Main. Als interkultureller Familienverband arbeiten wir an den interkulturellen und sozialen Schnittstellen in dieser Gesellschaft. Wir arbeiten in den Bereichen der interkulturellen Beratung und Bildung und fördern das bürgerschaftliche Engagement. Wir beraten insbesondere • in rechtlichen Fragen(Eheschließung, Familienzusammenführung, Kindernachzug, Staatsangehörigkeit u.a.) • bei Partnerschaftskonflikten und Sorgerechtsproblemen(Krisen, Trennung/Scheidung, Begleiteter Umgang, Kindesmitnahme) • in Fragen interkultureller Erziehung(Sprachförderung, Mehrsprachigkeit, interkulturelle Spielmaterialien, vorurteilsfreie Erziehung). Neben der Beratungspraxis haben wir durch unsere langjährige Verbandsarbeit umfassenden Einblick in die Lebenswelten von Binationalen und Migrant/-innen. Mehrsprachige Erziehung, Umgang mit Diskriminierung und Rassismus, Fragen der interreligiösen Partnerschaft sowie die Qualifizierung bürgerschaftlichen Engagements sind zentrale Themen unserer Bildungsangebote und Projekte. Von uns herausgegebene Publikationen(Binationaler Alltag in Deutschland, Trennung und Scheidung binationaler Paare, Kompetent mehrsprachig u.a.) sind im Buchhandel erhältlich und erreichen ein breites(Fach)Publikum. Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. Internationale Frauenliga für Frieden und Freiheit Greifswalder Strasse 4 10405 Berlin Email: Irm.heilberger@t-online.de http://www.internationalefrauenliga.de Ansprechpartnerin: Irmgard Heilberger Women’s International League for Peace and Freedom(WILPF; auf deutsch IFFF)wurde 1915 in Den Haag auf der ersten internationalen Frauenfriedenskonferenz im Protest gegen den ersten Weltkrieg gegründet Weltweit gibt es derzeit 42 Sektionen auf allen Kontinenten. Die Liga hat Konsultativstatus bei den Vereinten Nationen und ihren Unterorganisationen ECOSOC, UNCTAD und UNESCO. Die beiden internationalen Büros befinden sich in Genf und New York. Die Geschäftsstelle der deutschen Sektion befindet sich in Berlin. Die IFFF finanziert sich über Mitgliederbeiträge und Einzelspenden. Die IFFF führt Frauen unterschiedlicher politischer und weltanschaulicher Einstellung zusammen, die bestrebt sind, die politischen, sozialen und wirtschaftlichen Ursachen von Kriegen zu untersuchen und die daran arbeiten, einen nachhaltigen Frieden zu schaffen. Die Frauenliga setzt sich ein für die soziale, wirtschaftliche und politische Gleichberechtigung. 54 Internationale Gesellschaft für Menschenrechte(IGFM) Borsigallee 9 60388 Frankfurt Tel.: 069- 420 10 80 Fax: 069- 420 10 833 Email: asia@ishr.org http://www.igfm.de Ansprechpartner: Vu, Quoc Dung Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte(IGFM) wurde 1972 in Frankfurt am Main gegründet. Sie hat 30 Sektionen weltweit; die Deutsche Sektion hat etwa 3.000 Mitglieder. Die IGFM setzt sich für die Verwirklichung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 ein. Sie konzentriert sich auf den Bereich der Grundrechte und bürgerlichen Rechte. Die Arbeit fußt auf drei Standbeinen: Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit, individuelle Fallarbeit und humanitäre Hilfe. Die IGFM wird überwiegend durch Spenden und Beiträge finanziert; sie erhält keine staatlichen Zuschüsse. Sie ist als gemeinnützig und mildtätig anerkannt. Die IGFM hat Konsultativstatus(Roster) beim ECOSOC der VN, Konsultativstatus beim Europarat, Beobachterstatus bei der Organisation Afrikanischer Staaten und assoziierten Status beim Amt für öffentliche Information bei der VN. Arbeitsgebiete: Der geografische Schwerpunkt der IGFM-Arbeit der Deutschen Sektion sind Ostasien und Osteuropa. Die IGFM leistet Aufklärungs- und Erziehungsarbeit in Seminarreihen. Seit 1994 hat sie mit Unterstützung der EU Projekte durchgeführt wie z.B. die Seminarreihe„Aufbau einer bürgerlichen Gesellschaft in der GUS“, seit 1997 unterrichtet sie Soldaten in ihren Kasernen im Rahmen eines Projekts„Humanisierung des Militärwesens“ in Russland und in der Ukraine über humanitäres Recht und das Recht der Rekruten und jungen Soldaten. Bei der Humanisierung des Heim- und Gefängniswesens ergänzen sich Seminartätigkeit, gerichtliche Vertretung für zu Unrecht Verurteilte und Humanitäre Hilfe als vertrauensbildende Maßnahmen. Seit dem ersten Jugoslawienkrieg unterstützte die IGFM die Kampagne für die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs; von einem EU-gestützten Projekt zur Täter- und Zeugensuche in Bosnien, Kroatien, Österreich, Schweiz und Deutschland(1994) bis zu Seminaren zur Förderung der Ratifizierung des Statuts von Rom in Weißrussland, Russland, Ukraine, Moldawien und Usbekistan. Ein wichtiges Anliegen ist der IGFM die Aufarbeitung der Unrechtsregime und der kommunistischen Diktaturen in Osteuropa und die Herstellung der Rechte ehemaliger Gulag-Insassen. Die humanitäre Hilfe in Osteuropa dient in erster Linie der Unterstützung von Selbsthilfeinitiativen im Baltikum und in Rumänien wie z.B. das Krebs- und DiabetikerSelbsthilfezentrum in Mediasch/Rumänien oder Straßenkinderinitiativen in diversen osteuropäischen Ländern. Die IGFM hilft mit gutachterlichen Stellungnahmen und Dokumentationen in Asyl- und Bleiberechtsangelegenheiten für eine eng begrenzte Anzahl von Ländern wie z.B. Vietnam, Guinea/Conakry, Georgien und andere sowie themenbezogen aus dem Bereich Religionsfreiheit. Missionen zur Untersuchung von Wahlen, von Gefängnissen oder zur Lage von Minderheiten führte die IGFM im Kosovo, in der Türkei, Georgien, Guinea/Conakry, Gambia, Usbekistan und in Weißrussland durch. 55 Regelmäßig erscheinen die Zeitschrift MENSCHENRECHTE im Abonnement(13,30 Euro pro Jahr), die Zeitung„Für die Menschenrechte“ und weitere Publikationen der Sachgebiete wie z.B. Cuba-Report, Asien-Report und„Verfolgte Christen aktuell“. Internationale Liga für Menschenrechte Greifswalder Straße 4 10405 Berlin Tel.: 030- 39 621 22 Email: vorstand@ilmr.org http://www.ilmr.org Ansprechpartner: Yonas Endrias Die Wurzeln der Internationale Liga für Menschenrechte reichen zurück bis 1914. Bis zum Verbot 1933 engagierte sich die„Deutsche Liga für Menschenrechte“ für die Sicherung der in der Weimarer Reichsverfassung festgelegten demokratischen Rechte. Sie warnte vor dem erstarkenden Militarismus und Faschismus. Führende Mitglieder, unter ihnen der Liga-Vorsitzende und Herausgeber der„Weltbühne“ Carl von Ossietzky gehörte zu den ersten Opfern der nationalsozialistischen Herrschaft. Carl von Ossietzky wurde 1936 der Friedensnobelpreis verliehen. Er starb 1938 an den Folgen der im Konzentrationslager erlittenen Misshandlungen. Nach dem II. Weltkrieg gründeten Mitglieder der früheren Liga in Berlin die Internationale Liga für Menschenrechte im Geiste von Carl von Ossietzky neu. Seit 1962 verleiht die Liga die Carl von Ossietzky Medaille. Ihre vorrangige Aufgabe sieht die Liga darin, eine kritische Öffentlichkeit herzustellen und Druck auf Regierungen oder Entscheidungsträger zu erzeugen. Die Liga fordert(e) zum Beispiel seit langem unter anderem den Erlass eines Antidiskriminierungsgesetzes. Die Liga untersucht die Bedeutung von NGOs unter den Bedingungen der Globalisierung und sucht nach neuen Wegen für die Durchsetzung der Menschenrechte. Die Liga beleuchtet regelmäßig in Veranstaltungen die Menschenrechtslage in der BRD und anderen Ländern. IPPNW – Deutsche Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges, Ärzte in sozialer Verantwortung e.V. Körtestraße 10 10967 Berlin Tel.: 030- 6980740 Fax: 030- 6938166 Email: uhe@ippnw.de http://www.ippnw.de Ansprechpartner: Frank Uhe(Geschäftsführer), Dr. Waltraut Wirtgen(Arbeitskreis Flüchtlinge/Asyl) IPPNW – das ist ein komplizierter Name für ein einfaches Anliegen. Die IPPNW arbeitet für eine Welt ohne atomare Bedrohung. Die IPPNW recherchiert die aktuellen Entwicklungen bei der Herstellung neuer Atomwaffen und klärt über die Folgen des Einsatzes von Atomwaffen auf. Unser Ziel: die Abschaffung aller Atomwaffen. Doch auch die friedliche Nutzung der Atomenergie gefährdet die Gesundheit. Wir engagieren uns 56 für den Atomausstieg und studieren die krankmachenden Folgen der Atomenergie rund um deutschen Atomkraftwerke und-forschungsanlagen. Für eine Welt in Frieden: Die IPPNW sagt Nein zum Krieg. Denn Krieg ist eine der größten Bedrohungen für Leib und Seele. Er zerstört das, was Ärzte und medizinisches Personal später wieder zu heilen suchen. Daher beschäftigt sich die IPPNW mit den Kriegsursachen und zivilen Konfliktlösungsstrategien in Kriegs- und Krisengebieten. Für eine Welt in sozialer Verantwortung: Mitglieder der IPPNW sind berufsbedingt mit den Folgen von Krieg und Gewalt konfrontiert. Sie arbeiten als HeilberuflerInnen mit traumatisierten Flüchtlingen und Folterüberlebenden und setzen sich für deren adäquate Behandlung ein. Unsere Arbeitsschwerpunkte: • eine gesicherte medizinische Grundversorgung für Menschen ohne Papiere; • traumatisierte Flüchtlinge; • Kinder und Jugendliche im Asylverfahren; • Ärzte und Abschiebungen. Publikationen: • IPPNWforum(fünfmal jährlich), • Studien, • Kampagnenmaterialien, • IPPNWaktuell; • IPPNWakzente. Kindernothilfe e.V. Düsseldorfer Landstraße 180 47249 Duisburg Tel.: 0203- 7789- 180 Fax: 0203- 7789- 289 Email: info@kindernothilfe.de http://www.kindernothilfe.de Ansprechpartnerin: Barbara Dünnweller Für die Rechte von Kindern Die Kindernothilfe wurde 1959 von Christinnen und Christen in Duisburg mit dem Ziel gegründet, Not leidenden indischen Kindern zu helfen. Im Laufe der Jahre ist sie zu einem der größten christlichen Kinderhilfswerke in Europa gewachsen. Heute fördert und erreicht die Kindernothilfe über 566.000 Mädchen und Jungen in 1075 Projekten in 28 Ländern in Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa. Ziel der Förderung ist, dass Kinder aus den ärmsten Schichten der Bevölkerung eine Chance auf ein besseres Leben bekommen. Die Kindernothilfe stärkt durch Patenschaften und Programme junge Menschen in ihren Rechten und darin, für ihre Rechte einzutreten. Damit wird ein Grundstein für ein mündiges und selbstverantwortetes Leben gelegt. Die Kindernothilfe und ihre Partner weltweit sehen in dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes den ge57 meinsamen Auftrag, Armut zu bekämpfen, Kinder zu schützen, zu fördern und zu beteiligen. Die Kindernothilfe arbeitet mit christlichen Kirchen und Organisationen in den einzelnen Ländern zusammen. Ihre Partner kennen die Situation und die Bedürfnisse der Kinder vor Ort am besten und richten ihre Projekte danach aus. So bieten sie Straßenkindern Kurzausbildungen an, geben Rechtshilfe in Fällen von sexuellem Missbrauch und Gewalt, unterstützen Kinderrechte-Clubs, in denen Mädchen und Jungen ihre Rechte kennen lernen, bilden junge Menschen als Gesundheitsberater aus. Sie entwickeln auch Maßnahmen, die das Einkommen eines ganzen Dorfes oder zumindest das der Eltern erhöhen. Sollen die Kinderrechte weltweit verwirklicht werden, dann muss sich auch in Deutschland viel ändern. Deshalb ist die Kindernothilfe in Bündnissen und Kampagnen aktiv. Außerdem informiert sie die Öffentlichkeit über entwicklungspolitische Themen. Für ihren seriösen Umgang mit Spendengeldern trägt die Kindernothilfe das Spendensiegel des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen. Für die transparente Kommunikation über die Verwendung ihrer Spendergelder erhielt die Organisation 2007 den Transparenzpreis von PricewaterhouseCoopers. Die Kindernothilfe ist Mitglied im Diakonischen Werk der evangelischen Kirche. KOK – Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an Frauen im Migrationsprozess e.V. Kurfürstenstrasse 33 10785 Berlin Tel.: 030- 26391176 Fax: 030- 26391186 Email: info@kok-buero.de http://www.kok-buero.de Ansprechpartnerin: Naile Tanis(Geschäftsführerin) Der KOK e.V. ist ein Zusammenschluss von Frauenorganisationen. Der KOK e.V. wurde 1987 gegründet und hat heute 35 Mitglieder: Fachberatungsstellen für Opfer von Frauenhandel, Migrantinnen-Projekte, kirchliche Vereine und Prostituiertenberatungsstellen. Gemeinsame Ziele sind u.a.: • die Bekämpfung des Frauenhandels auf allen Ebenen; • die Abschaffung der rassistischen und sexistischen Diskriminierung von Migrantinnen; • die Förderung eines öffentlichen Bewusstseins für das Thema Frauenhandel und für die Probleme der legal und illegal eingereisten und ausgebeuteten Frauen; • die Anerkennung von Frauenhandel als Menschenrechtsverletzung und Verurteilung von Frauenhandel als Gewalt gegen Frauen; • die dauerhafte Verbesserung der Lebensverhältnisse von illegal und legal nach Deutschland eingereisten und wirtschaftlich und sexuell ausgebeuteten ausländischen Frauen; 58 • die Herstellung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für EhepartnerInnen ab Zeitpunkt der Eheschließung; • die soziale Gleichstellung von Prostituierten. Aufgabengebiete sind: • Öffentlichkeitsarbeit und Lobbyarbeit durch Medienarbeit und Pressekonferenzen und politische Aktionen und Kampagne; • Sensibilisierung für das Thema Frauenhandel durch die Organisation von Fachtagungen und Bildungsveranstaltungen für Multiplikatorinnen und VertreterInnen in Behörden; • Vernetzungsarbeit – bundesweit und international; • Mitarbeit in Gesetzgebungs- und Entscheidungsprozessen. Publikationen: • CEDAW-Schattenberichte; • Broschüre Frauen Ü andel å aus dem Jahr 2001; • kontinuierlich erscheinende Newsletter. Kommission für Menschenrechte des Vereins der Richter und Staatsanwälte und des Anwaltvereins, Freiburg Kommission für Menschenrechte c/o Freiburger Anwaltverein, Amtsgericht Holzmarkt 2-6 79098 Freiburg/ Brsg. Tel.: 0049 761 205-1900, Fax:-1901 Email: info@freiburger-anwaltverein.de Ansprechpartner: Email: Dr. Edlef Lange Tel.: 0049 761 75731 Email: Edlef.Lange@t-online.de Beatrice Schrade Tel.:0049 761 70500-14 Email: Schrade@kfrei.de Die„Kommission für Menschenrechte“(MRK) ist eine gemeinsame Einrichtung der beiden berufsständischen Juristenorganisationen in Freiburg: des Vereins der Richter und Staatsanwälte und des Anwaltvereins. Sie hat sich vor allem zur Aufgabe gemacht, Juristen in anderen Ländern, die aufgrund ihrer Berufsausübung zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen werden, praktische Hilfe und Solidarität zu bieten. Sie setzt sich darüber hinaus allgemein für die Durchsetzung des Rechtsstaatsprinzips(rule of law) und die Unabhängigkeit der Justiz, für den Kampf gegen Straflosigkeit, die Unterstützung des Internationalen Strafgerichtshofs und für andere menschenrechtliche Themen auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein. Sie steht in einem„Menschenrechtsdialog“ mit iranischen Juristen aus Isfahan, der Partnerstadt von Freiburg. 59 Die Mitglieder der MRK sind Juristen aus unterschiedlichen Berufsfeldern, die auf ehrenamtlicher Basis mitarbeiten. Es werden u.a. Briefaktionen, Prozessbeobachtungen, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, Unterstützungsaktionen für akut bedrohte Kollegen und deren Angehörige durchgeführt. Die MRK arbeitet auf lokaler Ebene u.a. mit der Universität, dem Max-Planck-Institut, der Katholischen Akademie zusammen, ist Mitglied im Deutschen FORUM MENSCHENRECHTE und affiliertes Mitglied im„Centre for the Independence of Judges and Lawyers“ der Internationalen Juristenkommission in Genf. Die Arbeit der MRK wird finanziert durch Spenden und Beiträge des Vereins zur Förderung der Menschenrechtsarbeit der Freiburger Juristenorganisationen e.V. Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. In Berlin: Klingelhöferstr. 23 D-10907 Berlin Tel.:+49(0)30 2 69 96 – 3444 Fax:+49(0) 30 2 69 96 – 5 – 3444 Email: angelika.klein@kas.de http://www.kas.de Ansprechpartnerin: Angelika Klein(Internationale Zusammenarbeit, Werte- und Religionsdialog) Das Engagement für die Durchsetzung von Menschenrechten gehört zu den Kernaufgaben der Konrad-Adenauer-Stiftung. Die Verpflichtung, weltweit Beiträge hierzu zu leisten, ergibt sich für die KAS aus ihrer politischen Orientierung am christlichen Menschenbild: Aus christlicher Sicht ist die Würde jedes Menschen unveräußerlich. Sie bildet das Fundament für Gerechtigkeit, Freiheit und Frieden- und die Würde jedes Menschen, die allen Menschenrechten zugrunde liegt, ist im Schöpfungsakt Gottes angelegt. Die fundamentale Bedeutung unseres Verständnisses von Menschenwürde im Kontext der christlich-demokratischen Tradition ist für die KAS zugleich ethischer Maßstab und politische Verpflichtung für die praktische Arbeit. Dies prägt nicht nur das Profil der Stiftung. Auf dieser Grundlage tritt die KAS zugleich dem ethischen Relativismus entgegen, der in vielen Menschenrechtsdiskussionen bestimmend ist. Menschenrechte als Querschnittsaufgabe Das Engagement für die Durchsetzung der Menschenrechte kommt in unterschiedlichen Bereichen unserer praktischen Arbeit zum Tragen. Sie sind für die Begabtenförderung ein Thema des ideellen Begleitprogramms und geförderter Forschungsprojekte. Das Archiv für Christlich-Demokratische Politik enthält die Ergebnisse zahlreicher Forschungs- und Dokumentationsprojekte zur Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen in der DDR, und auch im Bereich der Politischen Bildung wird der Menschenrechtsschutz thematisiert. 60 Die KAS begleitet und prägt die internationale Menschenrechtsdiskussion vor allem durch Tagungen, öffentliche Foren und Pressearbeit. Da es auch viele Chancen der indirekten Einflussnahme gibt, nutzt die Stiftung die Möglichkeiten der Mitgestaltung politischer Rahmenbedingungen und der Sicherung von Grundrechten allgemein und tritt in der Regel nicht nur als Ankläger auf. So initiiert und fördert sie menschenrechtliche Normensetzungsprozesse. In schwierigen Kontexten wird vor allem versucht, die Einflussmöglichkeiten der Justiz zu vergrößern und zu konsolidieren. • Arbeitsbeispiel: Palästinensische Autonomiegebiete Ein Beispiel dafür sind die Projekte in den palästinensischen Autonomiegebieten. Seit 1996 fördert die Konrad-Adenauer-Stiftung das Institute of Law der Universität Birzeit (IOL) und unterstützt den Aufbau einer Gesetzesdatenbank. Nutznießer dieser Datenbank sowie der darauf beruhenden Fortbildungsmaßnahmen sind Richter und Staatsanwälte, Politiker, Anwälte, Wissenschaftler und Studierende. Im Rahmen dieser Projekttätigkeit werden vor allem diejenigen Institutionen systematisch beraten, die in den Legislativprozess involviert sind. Besonderes Augenmerk liegt auf der Gesetzesharmonisierung, vor allem in Bezug auf Konformität der Gesetzgebung der palästinensischen Autonomiebehörde mit dem Grundgesetz(basic law). Die hierbei aufgegriffenen Menschenrechtsfragen stimulieren eine intensive Diskussion in der(lokalen) Fachöffentlichkeit, die erhebliche Auswirkungen auf den Gesetzgebungsprozess selbst und die Umsetzung des Rechts hat. Auf diese Weise werden Parlamentsabgeordnete und hochrangige Entscheidungsträger der Exekutive im Sinne einer besseren Beachtung und Sicherung der Menschenrechte beeinflusst. Menschenrechte als Schwerpunkt der Internationalen Arbeit Politische Bedeutung und internationale Anerkennung der Menschenrechte als zentrales Element globaler Ordnungspolitik wachsen weltweit. Dies gilt jeweils innenpolitisch für die große Mehrheit der Nationalstaaten, aber auch für die Entwicklungszusammenarbeit sowie für die Außen- und Sicherheitspolitik insgesamt. Die universelle Geltung der Menschenrechte ist also zu einer Art„Vademekum” der internationalen Politik geworden. Auch in mehr als der Hälfte unserer Länder- und Regionalprogramme sind Menschenrechtsthemen wesentlicher Bestandteil. Das gilt für die Rechtsstaatsprogramme ebenso wie für die Medienprojekte, für die parlamentarischen Beratungsmaßnahmen wie für politische Dialogprogramme. • Arbeitsbeispiel: China Ein Beispiel ist das Engagement der Stiftung in China. Dort wird durch Wissensvermittlung, Expertenaustausch und Studien die Diskussion menschen- und bürgerrechtsrelevanter Themenkreise unterstützt, um bei den entscheidenden Stellen in Politik und Wissenschaft das Bewusstsein zu wecken, dass sich die Stärkung von Bürgerrechten positiv auf die gesamte gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung des Landes auswirken und zu seiner Stabilität beitragen würde. Die Stiftung hat seit 1997 mehr als 25 Maßnahmen mit dem Ziel des Aufbaus von mehr Rechtsstaatlichkeit durchgeführt. Westliche Erfahrungen und Wertvorstellungen werden gezielt einem für Gestaltung und Anwendung von Gesetzen verantwortlichen Fachpublikum nahe gebracht. Gegenwärtig widmet sich die Stiftung vor allem der Begleitung der Reformen des Straf- und Strafvoll61 zugsrechts durch Vermittlung moderner wissenschaftlicher Erkenntnisse aus Deutschland. • Arbeitsbeispiel: Russland Ein Land, in dem Menschenrechtsarbeit für die Konrad-Adenauer-Stiftung besonders stark im Vordergrund steht, ist Russland. Seit 2005 finden in Moskau und in anderen Regionen regelmäßige Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Förderation und seinen regionalen Vertretern statt. Vertrauensbildung und sachliche Kooperation zwischen Menschenrechtsorganisationen und Regierung zu erreichen ist ein wichtiges Ziel. Die Stiftung organisierte zum Zwecke der Vernetzung der einzelnen Menschenrechtsbeauftragten der GUS-Staaten eine internationale Konferenz zum Thema„Monitoring und Menschenrechte“. Einen wichtigen Beitrag im Hinblick auf die innerstaatliche Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention stellte die von der Stiftungsaußenstelle Moskau organisierte Fachkonferenz über Beschlüsse des Europäischen Gerichts für Menschenrechte und deren Implementierung in der Praxis europäischer Verfassungsgerichte dar. Lesben- und Schwulenverband in Deutschland(LSVD) Postfach 103414 50474 Köln Tel.: 0221- 92 59 61- 0 Fax: 0221- 92 59 61- 11 Email: lsvd@lsvd.de http://www.lsvd.de Ansprechpartner: Klaus Jetz Der LSVD versteht sich als Bürgerrechtsverband. Schwule und Lesben sollen ihre persönlichen Lebensentwürfe selbstbestimmt entwickeln können – frei von rechtlichen und anderen Benachteiligungen, frei von Anfeindungen und Diskriminierungen. Deshalb setzen wir uns für rechtliche Gleichstellung auf allen Ebenen ein, ebenso für eine umfassende Antidiskriminierungsgesetzgebung. Der LSVD wirbt für die Akzeptanz schwuler und lesbischer Lebensweisen und bietet in seinen Projekten(Regenbogenfamilien, Homosexualität als Thema in Migrationsfamilien oder Schwules Überfalltelefon, Antigewaltarbeit) auch Beratung an. Noch immer werden Lesben und Schwule in rund 80 Staaten strafrechtlich verfolgt. Auch sind Lesben, Schwule, Bisexuelle und insbesondere Transgender in vielen Ländern massiven Übergriffen ausgesetzt – bis hin zu Folter und Mord. Andererseits hat es in den letzten Jahren auch positive Entwicklungen gegeben. In vielen Staaten Lateinamerikas, Afrikas und Asiens sowie in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion gründen sich mutige Organisationen, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender einsetzen. Ihnen gilt unsere Unterstützung. Durch Lobbyarbeit auf nationaler und internationaler Ebene versucht der LSVD, für das Thema Menschenrechte und sexuelle Identität zu sensibilisieren. Von der Bundesregierung oder entwicklungspolitischen Organisationen fordern wir, dass Menschenrechtsverletzungen bei Gesprächen mit Verfolgerstaaten auf allen Ebenen angesprochen werden. Auch muss das Thema Menschenrechte für sexuelle Minderheiten Eingang finden in den Kriterienkatalog zum Monitoring des BMZ, wenn es gilt, die Einhaltung der Verpflichtung der Nehmerländer zu„ ÖççÇ= ÖçîÉêå~åÅÉ“ zu prüfen. In den Partnerlän62 dern muss endlich auch die Arbeit von schwullesbischen Organisationen im Rahmen der Mittel, die für Menschenrechtsarbeit und Förderung von Institutionen der Zivilgesellschaft bestimmt sind, gefördert werden. Periodikum: respekt!(erscheint vierteljährlich). medica mondiale e.V. Hülchrather Straße 4 50670 Köln Tel.: 0221- 93 18 98 0 Fax: 0221- 93 18 98 1 Email: info@medicamondiale.org http://www.medicamondiale.org Ansprechpartnerin: Selmin Çal ı kan Die Frauenhilfsorganisation medica mondiale wurde 1993 von der Gynäkologin Dr. Monika Hauser gemeinsam mit 20 bosnischen Fachfrauen anlässlich der Massenvergewaltigungen in Bosnien-Herzegowina gegründet und versteht sich als weltweite Anwältin für die Rechte und Interessen von Frauen, die sexualisierte Kriegsgewalt überlebt haben. medica mondiale ist eine Menschenrechts-, Nothilfe- und Fachorganisation zur Unterstützung kriegstraumatisierter Frauen und Mädchen und verfolgt eine Doppelstrategie: direkte und traumasensitive medizinische, psycho-soziale und rechtliche Unterstützungsangebote in Kriegsgebieten für Überlebende sexualisierter Kriegsgewalt werden mit frauenpolitischer Lobbyarbeit kombiniert. Diese setzt mit Bewusstseins- und Öffentlichkeitsarbeit bei Regierungs- und nationalen/internationalen Nichtregierungsorganisationen(GOs, NGOs, INGOs) und der Öffentlichkeit an, damit sexualisierte Gewalt gegen Frauen als Querschnittsthema in alle relevanten politischen Maßnahmen zukünftig mit einfließt und in entsprechenden Maßnahmen umgesetzt wird. Im Sinne von Erfolg und Wirksamkeit geht medica mondiale Kooperationen auf nationaler und internationaler Ebene ein. Diese erfolgen mit AkteurenInnen in den gesundheits- und entwicklungspolitischen Zusammenhängen, der humanitären Hilfe, der zivilen Konfliktbearbeitung, der Flüchtlings- und Menschenrechtsarbeit und bei der Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen an Frauen in internationalen Strafprozessen. Projektstandorte und Betätigungsfelder: Das Therapiezentrum„Medica Zenica“ arbeitet seit 1993 erfolgreich in Zentralbosnien. Im April 1999 hat die Organisation mit„medica mondiale Kosova“ ein weiteres Projekt gestartet: In Gjakova/Kosovo ist ein Therapiezentrum nach dem Vorbild von „Medica Zenica“ entstanden. Aus dem Engagement für die Flüchtlingsfrauen aus dem Kosovo, mit dem wir in den Flüchtlingslagern in Albanien begannen, entstand auch ein weiteres Projekt: Seit Anfang 2000 unterstützen wir mit„medica mondiale Tirana“ die unter dem Hoxha-Regime in Albanien jahrelang gefolterten, traumatisierten Frauen in armen Vororten in Tirana. Seit Ende 2001 sind wir in Afghanistan in vier Provinzen mit und für afghanische Frauen aktiv. Und im April 2006 haben wir die Arbeit in Liberia aufgenommen. medica mondiale unterstützte anhand eines Projektfonds Projekte in Uganda, Kongo, Sudan, Banda Aceh, Mexiko, Südafrika, Türkei, Irak und Kambodscha. Die Mit63 arbeiterinnen vor Ort, die direkt mit Überlebenden sexualisierter Gewalt arbeiten, werden mit Trainings in Bezug auf die Konsequenzen sexualisierter Gewalt, Traumaintervention, Sekundärtraumatisierung und Burn-Out-Prophylaxe von internationalen medica mondiale-Fachfrauen geschult. Wir entwickeln wissenschaftliche Standards, neue Berufsfelder und TrainingsModule zur medizinischen, psychosozialen und psychotherapeutischen Behandlung kriegstraumatisierter Frauen und Mädchen, die den Trauma-Ansatz mit der Menschrechtsarbeit verbindet. Ein Expertinnenpool schult Fachfrauen aus verschiedenen Berufsfeldern(Psychologie, Medizin, Management, Recht) zur Vorbereitung auf zukünftige Einsätze in unseren Projekten. Die Arbeit wird weitgehend über Spendenmittel finanziert und erhalten für bestimmte Projekte(Teil-)Finanzierungen durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für Familie, Jugend, Frauen und Soziales und der EU. missio Aachen Fachstelle Menschenrechte Goethestraße 43 52064 Aachen Tel.: 0241- 7507- 253 Fax: 0241- 7507- 61253 Email: oehring@missio.de; menschenrechte@missio-aachen.de http://www.missio-aachen.de/menschen-kulturen/themen/menschenrechte/ Ansprechpartner: Dr. Otmar Oehring missio, das Internationale Katholische Missionswerk der Kirche in Deutschland, ist Teil der weltweiten Gemeinschaft der päpstlichen Missionswerke. Als Mitgliederbewegung verwirklicht missio den missionarischen Grundauftrag der Kirche als Lern-, Gebetsund Solidargemeinschaft: • missio macht die Vielfalt des christlichen Glaubens in der einen Welt erfahrbar; • missio fördert Kirche als Netzwerk weltkirchlicher Spiritualität; • missio unterstützt partnerschaftlich die Ortskirchen in Afrika, Asien und Ozeanien; • missio betreibt Advocacy- und Lobbyarbeit in brennenden Fragen unserer Partner. Menschenrechte sind heute ein zentrales Thema für die Kirche und damit auch für missio. Nach unserer Überzeugung schenkt Gott allen Menschen die gleiche Würde und das gleiche Lebensrecht. In vielen Ländern werden diese Rechte aber mit Füßen getreten. Unsere besondere Aufmerksamkeit gilt den Entrechteten, den Armen und Schwachen dieser Welt. Zur Durchsetzung und Wahrung der Menschenrechte für alle setzt sich missio deshalb vehement für die Gleichbehandlung aller Menschen und für den gleichen Zugang zu Bildung und Erziehung ein. Das Anliegen der„Fachstelle Menschenrechte“ ist es, vor diesem Hintergrund Menschenrechtsverletzungen in den Ländern Afrikas, Asiens und Ozeaniens bekannt zu machen sowie Achtung und Durchsetzung der Menschenrechte zu fördern. Um diesem Ziel näher zu kommen, engagieren wir uns in der menschenrechtlichen Netzwerkarbeit und fördern den Austausch der kirchlichen Partner missios in Afrika, Asien und Ozeanien mit 64 kirchlichen und politischen Entscheidungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Einer der Schwerpunkte unseres Einsatzes ist das Eintreten für Religionsfreiheit im Geiste der Erklärung über Religionsfreiheit„Dignitatis Humane“ aus dem Jahre 1965. Zur Erreichung ihrer Ziele führt die Fachstelle Menschenrechte Fachtagungen durch und publiziert Länderstudien, thematische Studien und Dokumentationen. missio München Abteilung Bildung Referat Menschenrechte Pettenkoferstraße 26-28 80336 München Tel.: 089- 51 62- 216 Fax: 089- 51 62- 335 Email: d.zabel@missio.de http://www.missio.de Ansprechpartner: Dieter Zabel missio verwirklicht als Mitgliederbewegung den missionarischen Grundauftrag der Kirche als Lern-, Gebets- und Solidargemeinschaft. • missio macht die Vielfalt des christlichen Glaubens in der Einen Welt erfahrbar; • missio fördert Kirche als Netzwerk weltkirchlicher Spiritualität; • missio unterstützt partnerschaftlich die Ortskirchen in Afrika, Asien und Ozeanien und betreibt Advocacy- und Lobbyarbeit in ihren Überlebensfragen. Menschenrechte sind heute ein zentrales Thema für die Kirche und für missio. Nach unserer Überzeugung schenkt Gott allen Menschen die gleiche Würde und das gleiche Lebensrecht. In vielen Ländern werden diese Rechte aber mit den Füßen getreten. Unsere besondere Aufmerksamkeit gilt daher den Entrechteten, Armen und Schwachen. Zur Durchsetzung und Wahrung der Menschenrechte für alle setzt sich missio vehement ein für die Gleichbehandlung aller Menschen und für den gleichen Zugang zu Bildung und Erziehung. Um Achtung und Durchsetzung der Menschenrechte weltweit zu fördern, • bieten wir Informationen und Bildung für ein breites Spektrum von Interessierten an; • engagieren wir uns in der menschenrechtlichen Netzwerkarbeit; • unterstützen wir den Austausch von Partnern mit kirchlichen und politischen Entscheidungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland. 65 Missionszentrale der Franziskaner Berliner Büro Wollankstraße 19 13187 Berlin Tel.: 030- 488 396 40 Fax: 030- 488 396 44 Email: berlin@missionszentrale.de http://www.mzf.org Die Missionszentrale der Franziskaner ist als internationale Organisation eine Einrichtung der mitteleuropäischen Franziskanerprovinzen. 1969 gegründet, fördert die Missionszentrale weltweit entwicklungs- und menschenrechtspolitische Projekte im Sinne des Franz von Assisi und der Theologie der Befreiung. Dabei wird sie geleitet von der franziskanischen Option für die Armen und dem Einsatz für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung. Das weltweite Eintreten für die Menschenrechte gehört seit Beginn zu den Prioritäten in der nationalen und internationalen Arbeit der Missionszentrale. Es werden Menschenrechtsprojekte weltweit gefördert, die mit Franziskanerinnen und Franziskanern vor Ort zusammenarbeiten. Partner der Menschenrechtsarbeit sind franziskanische Menschenrechtler vor Ort bzw. Nichtregierungsorganisationen, die mit den Franziskanern vernetzt sind. Es besteht eine enge Zusammenarbeit mit Franciscans International, der Vertretung der Franziskaner bei den Vereinten Nationen in New York und in Genf. Der Schutz von Menschenrechten in ausgewählten Ländern bzw. die Mitarbeit an der Verbesserung und Fortentwicklung der Menschenrechtsinstrumentarien ist ein gemeinsames Ziel bei der Zusammenarbeit mit Franciscans International. Themen der Menschenrechtsarbeit: individuelle Verfolgungen, der Schutz von Menschenrechtsverteidigern, Frauen- und Kinderrechte, Einsatz gegen Krieg und Rüstungsexporte sowie die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte und die Verbesserung und Fortentwicklung der Menschenrechtsinstrumentarien. Länderschwerpunkte sind derzeit: Argentinien, Brasilien, Kolumbien, sowie das Gebiet der Großen Seen. Mitarbeit ist durch Praktika und einen eigenen Freiwilligendienst sind möglich. Regelmäßig erscheinende Zeitschriften: • Berichte, Dokumente Kommentare(Grüne Reihe), monatlicher Pressedienst Franziskaner-Mission. Nationaler Geistiger Rat der Bahá'í in Deutschland e.V. Vertretung Berlin Jägerstrasse 67-69 10117 Berlin Tel.: 030- 28877183 Fax: 030- 69088261 Email: oea@bahai.de http://www.bahai.de 66 Ansprechpartner: • Prof. Dr. Ingo Hofmann, Beauftragter für auswärtige Angelegenheiten • Peter Amsler, Referent für Menschenrechtsfragen Die Vertretung des Nationalen Rates der Bahá'í in Berlin, der einmal jährlich zu wählenden höchsten Körperschaft der deutschen Bahá'í-Gemeinde, pflegt die Kontakte zur Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag, politischen Stiftungen sowie zu anderen Nichtregierungsorganisationen. Das Büro beobachtet alle menschenrechtsrelevanten Themen, arbeitet aber in erster Linie zu Menschenrechtsverletzungen aufgrund von religiöser Intoleranz sowie im Rahmen des Forums Menschenrechte zu Menschenrechtsbildung. Der Nationale Geistige Rat der Bahá'í ist ebenfalls Mitveranstalter des Deutschen Menschenrechts-Filmpreises. Das Büro kooperiert auch mit den Verbindungsbüros der Internationalen Bahá'í-Gemeinde in New York und Genf. Die Finanzierung erfolgt allein über Spenden von Bahá'í. Beispiele der Arbeit: Das Bahá'ítum hat zum Islam ein ähnliches Entstehungsverhältnis wie das Christentum zum Judentum. In seinem Entstehungsland Iran ist das Bahá'ítum aufgrund seines Selbstverständnisses wie seiner Glaubenslehre systematischen und staatlich angeordneten Verfolgungen ausgesetzt. Seit dem Beginn der islamischen Revolution 1979 wurden über 200 Bahá'í allein wegen ihres Glaubens hingerichtet. Tausende wurden inhaftiert und die Gemeinde verboten, ihr Eigentum konfisziert oder zerstört. Die Berliner Vertretung unterrichtet die deutschen staatlichen und nicht-staatlichen Stellen regelmäßig über die aktuelle Situation der Bahá'í im Iran. Sie dokumentiert die Verfolgungen und stellt ihre Berichte der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Zeitschrift„One Country“ erscheint vierteljährlich, das Magazin„Tempora“ halbjährlich. Nürnberger Menschenrechtszentrum e.V. Adlerstraße 40 90403 Nürnberg Tel.: 0911- 230 55 50 Fax: 0911- 230 55 51 Email: buero@menschenrechte.org http://www.menschenrechte.org Ansprechpartner: Otto Böhm, Dr. Rainer Huhle Das Nürnberger Menschenrechtszentrum(NMRZ) setzt sich auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene dafür ein, die Menschenrechtsidee fortzuentwickeln und umzusetzen. Zu diesem Zweck werden in enger Zusammenarbeit mit anderen Organisationen • Menschenrechtsveranstaltungen durchgeführt; • Menschenrechtsfragen wissenschaftlich erforscht; • Tagungsbeiträge und Publikationen zu Menschenrechtsthemen erstellt; • Maßnahmen der Menschenrechtsbildung durchgeführt; • Kampagnen für Betroffene von Menschenrechtsverletzungen unterstützt. 67 Inhaltliche Arbeitsfelder sind: • Theorie der Menschenrechte; • Menschenrechtsbildung; • Der Nürnberger Prozess und Internationale Strafgerichtshöfe; • Straflosigkeit und Strafjustiz; • Menschenrechte in Lateinamerika: • wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte. Das NMRZ betreibt zudem das Dokumentations- und Informationszentrum Menschenrechte in Lateinamerika(DIML). Im DIML steht der interessierten Öffentlichkeit eine umfangreiche Sammlung von Zeitschriften, Büchern und Dokumenten zum Thema Menschenrechte und speziell zur Menschenrechtsarbeit in Lateinamerika zur Verfügung. Das NMRZ und das DIML werden fast ausschließlich von ehrenamtlicher Arbeit der Vereinsmitglieder getragen. Der unabhängige Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse. Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche e.V. Lindenstraße 85 10969 Berlin Tel.: 030- 25 89 88 91 Fax: 030- 25 89 89 64 Email: info@kirchenasyl.de http://www.kirchenasyl.de Ansprechpartnerin: Verena Mittermaier Was wir sind: Die Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche e.V. ist der organisatorische Zusammenschluss der Kirchenasylbewegung in Deutschland. In ihr haben sich bundesweit die Ländernetzwerke der evangelischen, katholischen und freikirchlichen Kirchengemeinden zusammengeschlossen, die bereit sind, Kirchenasyl zu gewähren. Gemeinden, die Flüchtlingen Zuflucht bieten, sehen sich durch ihren christlichen Glauben verpflichtet, Menschen vor einer Abschiebung zu schützen, wenn begründete Zweifel an einer gefahrlosen Rückkehr bestehen. Sie stellen sich zwischen die bedrohten Flüchtlinge und die Behörden, um eine nochmalige Prüfung des Falls zu erreichen und eine Abschiebung zu verhindern. Wir finanzieren uns ausschließlich über Spenden, freiwillige Beiträge sowie durch unseren Förderkreis. Was wir tun: Die Bundesarbeitsgemeinschaft sieht sich im Dienst der Flüchtlinge, die in den Gemeinden Zuflucht gefunden haben, sowie ihrer Unterstützerinnen und Unterstützer. Auf der Grundlage der„Charta von Groningen“ tritt sie für die Rechte und die Menschenwürde von Flüchtlingen ein. Dies geschieht durch: 68 • Information der Öffentlichkeit über Anliegen der Kirchenasylbewegung durch Stellungnahmen, Presseerklärungen und Publikationen; • rechtliche, theologische und praktische Beratung von Gemeinden, die Kirchenasyl gewähren; • Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen; • bundesweite Dokumentation und Auswertung von Kirchenasylen; • Kontakte mit verantwortlichen Stellen in Politik und Kirchen. Pax Christi Postfach 1345 61103 Bad Vilbel Tel.: 06101- 2073 Fax: 06101- 6516 Email: sekretariat@paxchristi.de http://www.paxchristi.net(Pax Christi International); http://www.paxchristi.de Ansprechpartner: Dr. Reinhard J. Voß Die deutsche Sektion von Pax Christi gliedert sich in Bistumsstellen, Basisgruppen und Sachkommissionen(z.B. Asyl/Flüchtlinge, Rechtsextremismus, Nord-Süd, Rüstungsexport, zivile Friedenspolitik). Die Arbeitsreichweite erstreckt sich von der lokalen, regionalen bis zur internationalen Ebene. In Bosnien, Kroatien, Sri Lanka und den Philippinen betreiben die deutsche Sektion und einige Bistumsstellen von Pax Christi Projekte des zivilen Friedensdienstes mit den Schwerpunkten Unterstützung von Binnenvertriebenen, Minderheiten und Menschenrechtsfragen. Die Finanzierung wird durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Projektzuschüsse sowie einen kirchlichen Zuschuss gesichert. Themen der Arbeit betreffen Fälle individueller Verfolgung, die Situation von Minoritäten und bedrohten Völkern, Frauen, das Menschenrecht auf Entwicklung/Ernährung, den Einsatz gegen Krieg/Rüstungsexporte und Flüchtlingsarbeit. Schwerpunkte der Arbeit liegen in Kontakten nach Lateinamerika, der Arbeit in Bosnien sowie zu einzelnen Herkunftsländer von Flüchtlingen(Region der Großen Seen in Zentralafrika, Sri Lanka). Zielgruppen der Arbeit sind die allgemeine und lokale Öffentlichkeit, MultiplikatorInnen der Erwachsenenbildung, PolitikerInnen und EntscheidungsträgerInnen. Mitarbeit ist durch Zuarbeit, in einzelnen Arbeitsgruppen und durch Mitgliedschaft möglich. Beispiele der Arbeit: • Seit vielen Jahren unterstützt Pax Christi die Arbeit der Mütter- und Familiengruppen der Verschwundenen in Lateinamerika(FedeFam) sowohl finanziell wie auch durch Präsenz auf ihren Kongressen und bringt immer wieder Fälle des gewaltsamen Verschleppens an die deutsche Öffentlichkeit. • Pax Christi engagiert sich ebenfalls seit langem gegen Rüstungsexporte in Länder des Südens und zeigt die Zusammenhänge zwischen Rüstungsexporten, Fluchtursachen und Menschenrechtsverletzungen auf. • Pax Christi unterstützt Kriegsdienstverweigerer aus Kriegsgebieten(z.B. Jugoslawien, Türkei). • Pax Christi hilft beim Aufbau von„Friedenszentren“ in Konfliktgebieten(z.B. Sri Lanka und Philippinen). 69 Regelmäßig erscheinende Zeitschriften, Broschüren und spezielle Informationen sind erhältlich. Aktuelle Informationen finden sich unter www.paxchristi.de Pro Asyl Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge Postfach 16 06 24 60069 Frankfurt/ Main Tel.: 069- 23 06 88 Fax: 069- 23 06 50 Email: proasyl@proasyl.de http://www.proasyl.de Ansprechpartner: Günter Burkhardt PRO ASYL ist eine Bundesweite Arbeitsgemeinschaft von Mitarbeitenden aus Kirchen, Gewerkschaften, Wohlfahrtsverbänden und Menschenrechtsorganisationen und den landesweiten Flüchtlingsräten. PRO ASYL setzt sich in der Öffentlichkeit für Flüchtlinge ein, gibt Anregungen zum jährlichen Tag des Flüchtlings, veröffentlicht Faltblätter, Plakate und Informationsschriften über Fluchtursachen und die Aufnahme von Flüchtlingen in Deutschland, unterstützt beispielhafte Prozesse und Musterklagen, um Flüchtlingen zu ihrem Recht zu verhelfen, fördert regionale Zusammenschlüsse von Flüchtlingsinitiativen und arbeitet mit den landesweiten Flüchtlingsräten zusammen. Zum jährlich stattfindenden Tag des Flüchtlings veröffentlicht PRO ASYL eine Broschüre mit vielfältigen Informationen und Anregungen. Weitere Publikationen bitten wir, der Homepage von PRO ASYL zu entnehmen. Reporter ohne Grenzen e.V. Skalitzer Straße 101 10997 Berlin Tel.: 030- 615 85 85 Fax: 030- 614 56 49 Email: kontakt@reporter-ohne-grenzen.de http://www.reporter-ohne-grenzen.de http://www.rsf.fr Ansprechpartnerin: Elke Schäfter Reporter ohne Grenzen ist eine gemeinnützige internationale Menschenrechtsorganisation. Sie verteidigt das Recht, zu informieren und informiert zu werden. Sie unterstützt zensierte Medien, setzt sich für verfolgte Journalistinnen und Journalisten ein. Sie interveniert bei Regierungen, informiert die Weltöffentlichkeit über Verletzungen der Pressefreiheit. Dazu publiziert sie Länderberichte, jährlich zum 3. Mai, dem„Internationalen Tag der Pressefreiheit“, einen Jahresbericht zur Lage der Pressefreiheit weltweit sowie einen Band der Reihe„Fotos für die Pressefreiheit“. Weiterhin erscheint jährlich die Rangliste der Pressefreiheit. 70 Die internationale Organisation(Reporters sans frontieres) hat Beraterstatus beim Europarat, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der UNESCO. Sie arbeitet mit mehr als 120 Korrespondentinnen und Korrespondenten weltweit sowie mit Sektionen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Kanada, Österreich, Schweden, der Schweiz und Spanien, und Büros in Abidjan, Bangkok, Buenos Aires, Montreal, Moskau, New York und Tokio. Die deutsche Sektion hat rund 450 Mitglieder. Sie finanziert sich aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen sowie über den Verkauf der Fotobände. TERRE DES FEMMES Bundesgeschäftsstelle Postfach 2565 72015 Tübingen Tel.: 07071- 7973- 0 Fax. 07071- 7973- 22 Email: info@frauenrechte.de ww.terre-des-femmes.de http://www.frauenrechte.de Ansprechpartnerin: Regina Kalthegener Tel.: 030- 280 93 870 Email: info@kanzlei-kalthegener.de TERRE DES FEMMES e.V. ist eine gemeinnützige Organisation, die seit 1981 für ein gewaltfreies Leben von Mädchen und Frauen kämpft mit dem Ziel der Verwirklichung von Menschenrechten von Mädchen und Frauen. Die Mitarbeiterinnen und ehrenamtlichen Mitstreiterinnen in den Städtegruppen engagieren sich in Form von Lobbyarbeit gegenüber politischen und administrativen EntscheidungsträgerInnen auf nationaler Landes- und Bundesebene sowie auf europäischer und internationaler Ebene(CEDAW). Mit Kampagnen und Aktionen zu Schwerpunktthemen(u.a. Genitalverstümmelung, Frauenhandel, Zwangsheirat, Ehrenmorde, Ausbeutung von Arbeiterinnen in der Textilproduktion, frauenspezifische Fluchtgründe, häusliche Gewalt) im deutschsprachigen Raum informiert TERRE DES FEMMES die Öffentlichkeit über Missstände, sensibilisiert und regt zur Mithilfe und eigenem Engagement gegen Gewalt gegen Frauen an und initiiert notwendige Gesetzesänderungen. Hauptaktionstage sind der 25. November (Internationaler Tag„NEIN zur Gewalt an Frauen“) und der 8. März(Internationaler Frauentag). Des Weiteren unterstützt die Organisation finanziell einige eigenständig geführte Selbsthilfeprojekte von Frauen für Frauen im Ausland und leistet Hilfe im Einzelfall. TERRE DES FEMMES erstellt zu Schwerpunktthemen Präventionsmaterial, gibt Flyer, Broschüren und Publikationen heraus und vierteljährlich die Zeitschrift„Menschenrechte für die Frau“, die abonniert werden kann. Das umfangreiche Archiv steht Interessierten gegen Kostenerstattung zur Nutzung zur Verfügung. Die Arbeit von TERRE DES FEMMES wird überwiegend von ehrenamtlich handelnden Frauen in den Städtegruppen und von Expertinnen zu Einzelthemen geleistet, mit tatkräftiger Unterstützung der Angestellten und Praktikantin-nen in der Bundesgeschäftsstelle in Tübingen. Die Organisation wird fast ausschließlich über Spenden und Mitgliedsbeiträgen finanziert. Männer unterstützten die Organisation als Fördermitglieder. 71 TERRE DES FEMMES ist national und international vernetzt mit anderen Nichtregierungsorganisationen, die menschenrechtliche Ziele verfolgen(z.B. European Women’s Lobby EWL, NRO Frauenforum, KOK), und ist Gründungsmitglied des FORUM MENSCHENRECHTE. TERRE DES FEMMES e.V. ist seit 2004 ausgewählter, nationaler Kooperationspartner der Firma THE BODY SHOP für die der Kampagne„Stoppt häusliche Gewalt!“ (www.the-body-shop.de). terre des hommes Deutschland e.V. Postfach 4126 Ruppenkampstraße 11 a 49031 Osnabrück Tel.: 0541- 71010 Fax: 0541- 707233 Email: beate.schmidt-behlau@web.de; a.rister@tdh.de http://www.tdh.de AnsprechpartnerInnen: Dr. Beate Schmidt-Behlau, Andreas Rister terre des hommes Deutschland ist ein entwicklungspolitisches Kinderhilfswerk und fördert etwa 350 Projekte in 28 Ländern der Erde. Darunter sind Schul- und Ausbildungsprojekte, Initiativen für Straßenkinder, arbeitende Kinder, Kinder in der Prostitution und Flüchtlingskinder, Programme zur Ernährungssicherung und Gesundheitsförderung. terre des hommes unterstützt Menschen dabei, sich selbst von Unterdrückung und wirtschaftlicher Not zu befreien und ihre Vorstellungen eines menschenwürdigen Daseins entfalten und umsetzen zu können. Es werden keine Entwicklungshelfer entsendet, sondern einheimische Initiativen gefördert: mit Geld, Beratung und Vernetzungsmöglichkeiten. terre des hommes ist ein französischer Begriff und bedeutet Erde der Menschlichkeit. terre des hommes versucht durch Kampagnen, Lobby und Öffentlichkeitsarbeit die deutsche Politik und Wirtschaft im Interesse der Kinder, die unter Armut, Ausbeutung oder Kriegsfolgen leiden, zu beeinflussen. terre des hommes-Arbeitsgruppen sind ehrenamtlich in 150 deutschen Städten und Gemeinden aktiv. Sie engagieren sich für Entwicklungspolitik auf lokaler Ebene, organisieren Veranstaltungen, arbeiten in Flüchtlingsräten mit und sammeln Spenden für die Projektarbeit. Arbeitsgebiete(Beispiele): terre des hommes setzt sich z.B. im Rahmen seiner Kampagnenarbeit gegen Kinderarbeit in der Teppichindustrie für die Durchsetzung von menschenrechtlichen Standards und den Schutz von Kindern vor Ausbeutung ein. Neben konkreten Unterstützungsmaßnahmen in den betroffenen Ländern klärt terre des hommes in der Bundesrepublik über Ursachen von ausbeuterischer Kinderarbeit auf und fordert Konsumenten, BürgerInnen, Wirtschaftsunternehmen und PolitikerInnen auf, sich für die Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern einzusetzen. Gleichzeitig interveniert terre des hommes im Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen in Genf zugunsten eines 72 verbesserten Menschenrechtsschutzes, insbesondere der Einhaltung von Kinderrechten gemäß der internationalen Menschenrechtskonventionen sowie der VNKinderrechtskonvention. Publikationen: Regelmäßig erscheinende Spenderzeitung„Die Zeitung“. Weitere Publikationen: Broschüren und spezielle Informationen zum Thema Kinderrechte, Bücher, didaktische Materialien für die Schule, AV-Medien sowie Fallbeispiele sind erhältlich. Eine Bestellliste kann angefordert werden. Umfangreiche Informationen sowie Bestellmöglichkeiten finden sich auch auf der Homepage. Die Homepage umfasst auch einen eigenen Bereich für Kinder und Schüler. Interessierte können ferner auch einen kostenlosen Newsletter beziehen, der über Aktivitäten von terre des hommes berichtet(Registrierung über die Homepage). Vereinte Evangelische Mission(VEM) Rudolfstraße 137 42285 Wuppertal Tel.: 0202- 89 004- 168 Fax: 0202- 89 004- 179 Email: jpic@vemission.org http://www.vemission.org Ansprechpartner: Dr. Jochen Motte Die Vereinte Evangelische Mission ist eine internationale Gemeinschaft von 34 protestantischen Kirchen in Asien, Afrika und Deutschland. In dieser Form besteht die VEM seit der ersten Vollversammlung aller Mitgliedskirchen im Juni 1996. Die VEM ist die Nachfolgerin der„Vereinigten Evangelischen Mission“, die als regionales Missionswerk aus dem Zusammenschluss(1971) der Rheinischen Mission und der Bethel-Mission sowie der Zaire-Mission(1979) entstand. Der Sitz der Geschäftsstelle ist in Wuppertal. Neben sechs deutschen Landeskirchen gehören der VEM Kirchen aus Kamerun, Ruanda, Botswana, Namibia, Tansania, der Demokratischen Republik Kongo, Sri Lanka, den Philippinen, Indonesien und China an. Diese Mitgliedskirchen unterstützen sich gegenseitig durch Austausch von Personal sowie durch finanzielle Hilfe. Besondere Schwerpunkte bilden dabei die Bereiche Diakonie, Frauenarbeit, Ausbildung, Entwicklungszusammenarbeit, Projektförderung und Menschenrechts- und Friedensarbeit. Die Menschenrechts- und Friedensarbeit der VEM dient der Verbesserung der Menschenrechtssituation und der Förderung von Konfliktlösungsstrategien weltweit und insbesondere in den Ländern, in denen Mitgliedskirchen bestehen. Dies geschieht: • durch Bewusstseinsbildung innerhalb der Mitgliedskirchen der VEM hinsichtlich der Themen des Konziliaren Prozesses für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung, Bildungsprogramme(Seminare, Workshops, Kurzzeitstipendien, Informationsaustausch usw.) und Förderung von Menschenrechts- und Friedensprojekten; 73 • durch Unterstützung der Menschenrechtsarbeit im Bereich der VEM-Mitgliedskirchen, Lobby- und Advocacy-Arbeit sowie durch Kampagnen in Zusammenarbeit mit anderen ökumenischen und außerökumenischen Partnern und Organisationen. VEM-geförderte Menschenrechtsprojekte auf den Philippinen: In den vergangenen Jahren kam es in den Philippinen unter der Regierung von Präsidentin Gloria Macapagal Arroyo zu einer wachsenden Zahl schwerer Menschenrechtsverletzungen. Zu den Opfern zählen auch Journalisten, Anwälte und kirchliche Mitarbeiter, so Pfarrer Edison Lapuz von der Vereinigten Kirche Christi in den Philippinen(UCCP), der am 12. Mai 2005 in San Isidoro von vier vermummten Schützen erschossen wurde. Hinter vielen der Morde und berichteten Fällen von Verschwindenlassen wird das Militär vermutet. Im Zuge des Antiterrorkampfes werden zunehmend Zivilisten Opfer politisch motivierter Gewalt. Die VEM unterstützt Partner in den Philippinen bei der Dokumentation der Menschenrechtsverletzungen, durch Rechtshilfe zur Aufklärung der Straftaten sowie durch Hilfe für die Opfer bzw. Hinterbliebenen. VEM-geförderte Menschenrechtsprojekte in der Demokratische Republik Kongo: Jahrzehnte der Diktatur und zwei Kriege mit fast vier Millionen Opfern haben den Kongo als weitgehend zerrüttetes Land hinterlassen. Nachdem im Juli 2003 zwischen den Kriegsparteien ein Friedensabkommen unterzeichnet wurde, wurden 2006 nach Ende einer fast dreijährigen Übergangszeit Wahlen durchgeführt. Im Dezember 2005 hatten die Kongolesen bereits über eine neue Verfassung abgestimmt. Die VEM unterstützt kirchliche Partner im Kongo in diesem Übergangsprozess bei der Durchführung von Seminaren unter der Bevölkerung zu politischer Bewusstseinsbildung. Dazu zählten 2006 insbesondere Menschenrechtsbildung sowie Aufklärungsarbeit zu den Wahlen. Dazu zählten 2007-2008 insbesondere Menschenrechtsbildung sowie Hilfe für Opfer von schweren Menschenrechtsverletzungen, zum Beispiel für Frauen im Kivu, die Opfer von Vergewaltigungen wurden. Publikationen: • Kirche und Globalisierung, Dokumentation einer Strategietagung am 13./14. März 2007, hrsg. v. Amt für Mission, Ökumene und Kirchliche Weltverantwortung, Wuppertal 2008 • Autonomy for Papua- Progress and Failures in Implementing Special Autonomy, hrsg. v. Vereinte Evangelische Mission und West Papua Netzwerk, Wuppertal 2007 • Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in West-Papua- Soziale Realität und politische Perspektiven, hrsg. v. Evangelische Kirche im Rheinland, Wuppertal 2006 • Economic, Social and Cultural Rights in West-Papua. A Study on Social Reality and Political Perspectives, Wuppertal 2005 • Globalisation and Violence – A Challenge to the Churches? Contributions to a Consultation of the UEM, hrsg. v. Jochen Motte/Thomas Sandner, Wuppertal 2004 • 100 Jahre Beginn des antikolonialen Befreiungskrieges in Nambia. Dokumente – Texte – Bilder, Beiträge zu einer Gedenkveranstaltung im Januar 2004, hrsg. v. Jochen Motte in Zusammenarbeit mit Wolfgang Apelt und Julia Besten, Wuppertal 2004 74 • Landrecht. Perspektiven der Konfliktvermeidung im Südlichen Afrika. Ein Symposium der Archiv- und Museumsstiftung Wuppertal in Zusammenarbeit mit der VEM, hrsg. v. Wolfgang Apelt/Jochen Motte, Wuppertal 2002 • Gewalt erkennen- Gewalt überwinden. Beiträge zu einem Symposium der Kirchlichen Hochschule Wuppertal und der Vereinten Evangelischen Mission, hrsg. Michael Klessmann/Jochen Motte, Wuppertal 2002 • Justice and Reconciliation. Contributions to a Workshop on Justice, Peace and the Integrity of Creation, hrsg. v. Jochen Motte/Thomas Sandner, Wuppertal 2000 • Schaffet Recht und Gerechtigkeit. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Beiträge zu einem Symposium der Kirchlichen Hochschule Wuppertal und der VEM, hrsg. v. Martin Breidert/Jochen Motte, Wuppertal 1999 World University Service(WUS) Deutsches Komitee e.V. Geschäftsstelle: Goebenstraße 35 65195 Wiesbaden Tel.: 0611- 44 66 48 Fax: 0611- 44 64 89 Email: petraloch@wusgermany.de http://www.wusgermany.de Ansprechpartnerin Menschenrechtsarbeit: Lucia Muriel Tegeler Weg 11 10589 Berlin Tel.: 030- 34509842 Email: info@luciamuriel.de oder info@wusgermany.de WUS – Was ist das? W- steht für World. WUS ist eine internationale, politisch und konfessionell nicht gebundene Organisation, bestehend in über 50 Ländern der Erde. WUS versteht sich als eine internationale Gemeinschaft von Studierenden, Lehrenden und Mitarbeitenden im Bildungssektor. U- steht für University: WUS wurde 1920 gegründet, um Menschen zu unterstützen, die im Hochschulbereich arbeiten, lehren und lernen. Inzwischen arbeitet der WUS auf allen Bildungsebenen und tritt für das Menschenrecht auf Bildung ein. Ausgehend von einem gesellschaftlichen Auftrag der Hochschulen setzt sich der WUS für die Entwicklung gerechter sozialer und politischer Strukturen auf nationaler und internationaler Ebene ein. S- steht für Service. In der konkreten Arbeit lädt der WUS ein zu Seminaren, erstellt Publikationen und Informationsmaterialien. WUS betreibt Öffentlichkeitsarbeit auf politischer Ebene in den bildungs- und entwicklungspolitischen Organisationen und gegenüber den Medien. WUS nimmt teil an nationalen und internationalen Kampagnen im Bildungs- und Entwicklungsbereich, bietet Beratungen an und führt Stipendienprogramme sowie Projekte durch. 75 WUS und Menschenrechte – Internationale Bildungssituation Die Basis internationaler Aktivitäten des World University Service ist die 1988 in Peru von der WUS-Generalversammlung verabschiedete„Lima-Deklaration über Akademische Freiheit und Autonomie für tertiäre Bildungseinrichtungen“. Die LimaDeklaration ist eine Antwort auf die weltweit zunehmenden Repressionen gegen die Ausübung akademischer Freiheit. Sie geht von dem Grundsatz aus, dass jeder Mensch ein Recht auf Bildung hat, das Ausgangspunkt(und Voraussetzung) für die Wahrnehmung weiterer Menschenrechte ist. Inhaltlicher Schwerpunkt der Bildungsarbeit des WUS ist dabei unter anderem die Menschenrechtserziehung als ein Bestandteil des Menschenrechts auf Bildung. Damit fügen sich die Projekte des WUS in die„Dekade der Menschenrechtserziehung“ der Vereinten Nationen und das UNESCO-Projekt„Kultur des Friedens“ ein. In Kooperation mit nationalen WUS-Komitees organisiert der WUS Bildungsprogramme, führt Seminare durch und unterstützt den Aufbau von Schulen und Bildungseinrichtungen. WUS und Menschenrechte – Ausländerstudium Von 1,9 Millionen Studierenden an deutschen Hochschulen waren 2005 ca. 95.000 Studierende aus Afrika, Lateinamerika und Asien. Der Einsatz des World University Service gilt insbesondere ausländischen Studierenden, die von den Veränderungen des Ausländerrechts, von Ausländerfeindlichkeit und ständig zurückgehenden Betreuungsmaßnahmen deutscher Hochschulen betroffen sind. Der World University Service bietet in diesem Bereich ein Forum für ausländische Studierende, damit diese selbst aktiv werden können. Die„Studienbegleitprogramme für ausländische Studierende – STUBE“ verstehen sich als entwicklungsländerorientiertes Forum für ausländische Studierende, um gemeinsam fachbereichs- und länderübergreifend einen inhaltlichen Beitrag zur persönlichen Weiterentwicklung und beruflichen Qualifikation zu leisten. Darüber hinaus setzt sich der WUS für Veränderungen im Ausländerrecht ein und beteiligt sich an Vorschlägen zur Veränderung und Neuregelung des Hochschulrechts und anderer, ausländische Studierende betreffender Rechtsvorschriften. WUS und Menschenrechte – entwicklungspolitische Bildungsarbeit Um allen Verantwortlichen einen„Bildungsauftrag für die Zukunft“ mit auf den Weg zu geben, strebt der WUS eine stärkere Vernetzung der im Bildungsbereich tätigen Organisationen und Einzelpersonen an. Die vierteljährliche Publikation des„Rundbriefes Bildungsarbeit Nord-Süd“ und eine monatlich erscheinende Rubrik in der„Frankfurter Rundschau“ informieren Interessierte über aktuelle Seminare, Literatur und Schulungsmaterialien. Das WUS-Projekt„Grenzenlos – Globales Lernen im Dialog“, im Jahre 2005 als VN-Dekaden-Projekt„Bildung für nachhaltige Entwicklung“ ausgezeichnet, setzt qualifizierte und zertifizierte ausländische Studierende als LernpartnerInnen für das Themenfeld„Globales Lernen“ in Schulen und Bildungseinrichtungen ein. 76 Gäste im FORUM MENSCHENRECHTE Deutsches Rotes Kreuz e.V. Carstennstraße 58 12205 Berlin Tel.: 030- 85404- 0 Fax: 030- 85404- 450 Email: DRK@DRK.de http://www.drk.de Ansprechpartnerin: Dr. Heike Spieker Leitsatz und Leitbild: Das Deutsche Rote Kreuz ist Teil einer weltweiten Gemeinschaft von Menschen in der internationalen Rotkreuz und Rothalbmondbewegung, die Opfern von Konflikten und Katastrophen sowie anderen hilfsbedürftigen Menschen unterschiedslos Hilfe gewährt, allein nach dem Maß ihrer Not. Im Zeichen der Menschlichkeit setzt es sich für das Leben, die Gesundheit, das Wohlergehen, den Schutz, das friedliche Zusammenleben und die Würde aller Menschen ein. Insbesondere ist es die Aufgabe des DRK, Kenntnisse des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu verbreiten. Tätigkeitsfelder: Das DRK hilft weltweit bei Konflikten und Katastrophen. Dazu werden technische Ausstattung, Hilfsgüter und Expertenteams vorgehalten, die im Netzwerk der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung innerhalb kurzer Zeit einsatzfähig sind. Zudem ist das DRK in Deutschland auf Basis des ehrenamtlichen Dienstes ein wichtiger Träger des inländischen Katastrophenschutzes. Neben den weiteren ehrenamtlichen Einsatzfeldern der Wasserwacht und der Bergwacht unterhält das DRK auch einen Blutspendedienst. Als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege vertritt das DRK e.V. die Interessen besonders hilfs- und schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Darüber hinaus bieten die rechtlich selbständigen Kreis- und Landesverbände des DRK ein breites Spektrum an Hilfs- und sozialen Dienstleistungen. Publikationen: „Soforthilfe-Report“,„Rotkreuzmagazin für Fach- und Führungskräfte“, Jahrbuch sowie diverse Einzelpublikationen zu den o.g. Tätigkeitsbereichen des DRK 77 Evangelische Kirche in Deutschland(EKD) Referat„Menschenrechtsfragen“ im Kirchenamt der EKD Herrenhäuser Straße 12 30419 Hannover Tel.: 0511- 2796- 0, 2796- 427 Fax: 0511- 2796- 717 Email: menschenrechte@ekd.de http://www.ekd.de/menschenrechte/ Ansprechpartnerin: Dr. Anne-Ruth Glawatz-Wellert Das Referat unterstützt die Gremien und die anderen Referate der EKD in Menschenrechtsfragen und leistet Öffentlichkeitsarbeit. Ziel ist dabei die Stärkung des Menschenrechtsbewusstseins in der allgemeinen und kirchlichen Öffentlichkeit. Hauptaktionsfelder sind die Themen Religionsfreiheit, Frieden und Menschenrechte, Rechte von Frauen und Kindern und der Einsatz gegen die Todesstrafe. Kontakte bestehen zu Menschenrechtsorganisationen in Deutschland, inner- und außerhalb des kirchlichen Bereiches, zu Partnerkirchen und zu internationalen ökumenischen Organisationen, wie dem Ökumenischen Rat der Kirchen(ÖRK) und der Konferenz Europäischer Kirchen(KEK). Aktivitäten: • Beratung der Leitungsgremien der EKD in Menschenrechtsfragen; • Unterstützung der Menschenrechtsarbeit in den 24 Mitgliedskirchen der EKD; • Interventionen zum Schutz bedrohter Partnerkirchen,-organisationen und Personen in konkreten Einzelfällen. Publikationen: • Informationsdienst„Menschenrechte aktuell“; • Broschüren und Materialien zu einzelnen Menschenrechtsthemen auf der Website 78 Kapitel 4 Die Arbeitsgruppen des FORUM MENSCHENRECHTE 1. AG Antirassismus im FORUM MENSCHENRECHTE von Johannes Brandstäter Hintergrundinformation: Rassismus in Deutschland Immer noch fehlt das Verständnis von rassistischer Diskriminierung und ihren aktuellen Dimensionen in der Bundesrepublik Deutschland. In der Justiz, bei der Polizei usw. und sogar in Teilen der Zivilgesellschaft ist das Bewusstsein darüber nicht sehr ausgeprägt. Das internationale Verständnis von rassistischer Diskriminierung, wie es sich in den internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen äußert, und das Wissen um die erforderlichen juristischen und politischen Gegenstrategien haben in Deutschland noch nicht hinreichend Niederschlag in der Fachdiskussion gefunden. Es herrscht Unklarheit über die von ihrem rechtlichen Gehalt und ihrer politischen Bedeutung sehr unterschiedlichen Begriffe wie Rassismus, Fremdenfeindlichkeit,(Rechts)Extremismus usw. Eine fachliche Aufbereitung der Thematik ist umso dringender, als das Vorkommen von rassistischen Vorurteilen und Diskriminierung in der Bundesrepublik immer offensichtlicher wird. Die Diskussion um„ kçJdçJ^êÉ~ë“ im Vorfeld der Fußballweltmeisterschaft hat das einmal mehr gezeigt. Aufgaben und Ziele Die Arbeitsgruppe Widmet sich vorwiegend der Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung hinsichtlich Rassismus in Deutschland und seiner Opfer sowie hinsichtlich eines zeitgemäßen Rassismusbegriffs. Aktuelle Themen Weitere Schwerpunkte sind das Eintreten für die tatsächliche Anwendung internationaler Standards zur Überwindung von Rassismus hierzulande, kritische Begleitung und Kommentierung der Umsetzung nationaler Instrumente und internationaler Verpflichtungen Deutschlands im Bereich Rassismus und Diskriminierung. Aktuelle Aufgaben(2008) sind die Erstellung eines Parallelberichts zum UNÜbereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung, die kritische Begleitung der Erarbeitung eines Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus auf Grundlage der UN-Weltkonferenz gegen Rassismus, rassistische Diskriminierung, Xenophobie und damit zusammenhängende Intoleranz, die in Durban 2001 stattfand, sowie die Weiterentwicklung des im Dezember 2007 publizierten„Memorandums gegen Rassismus und rassistische Diskriminierung“ des FORUMs MENSCHENRECHTE. 79 Mitgliedsorganisationen der AG sind(Stand Oktober 2006): Aktion Courage, Deutsche UNESCO-Kommission, Internationale Frauenliga für Frieden und Freiheit, Diakonisches Werk der EKD, GBM, Internationale Liga für Menschenrechte, Pro Asyl. péêÉÅÜÉê=ÇÉê=^dW=vçå~ë=båÇêá~ëK=bã~áäW=båÇêá~ëv]~çäKÅçã 2. AG Entwicklung und Menschenrechte im FORUM MENSCHENRECHTE von Michael Krennerich Hintergrundinformation Menschenrechte sind untrennbar mit dem Ziel einer gerechten und nachhaltigen Entwicklung verbunden und unabdingbar für ein menschenwürdiges Leben, auch und gerade im Zeitalter der Globalisierung. Sowohl bürgerlich-politische als auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte(wsk-Rechte) begründen Ansprüche aller Menschen auf eine selbstbestimmte Lebensgestaltung, frei von Unterdrückung, Grausamkeit, Erniedrigung, Ausbeutung und sozialer Not – und legen den Staaten und der internationalen Gemeinschaft die Verpflichtung auf, die Gesamtheit der Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Aufgaben und Ziele Die AG Entwicklung und Menschenrechte setzt sich dafür ein, dass sich die internationale Zusammenarbeit sowie die Außen-, Außenwirtschafts- und Handelspolitik Deutschlands stärker an den Menschenrechten ausrichtet. Im Vordergrund stehen hierbei die Achtung, der Schutz und die Gewährleistung der lange Zeit vernachlässigten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte – wie etwa die Rechte auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen, Gesundheit, Wohnen, Ernährung, Wasser und Bildung. Es ist ein Anliegen der AG, dass gerade die Entwicklungspolitik benachteiligte und ausgegrenzte Menschen darin unterstützt, ihre soziale Rechte einzufordern und gesellschaftspolitische Entscheidungsprozesse aktiv mitzugestalten. Auch sollen sich die Staaten und die Staatengemeinschaft zu ihrer menschenrechtlichen Verantwortung bekennen und ihren völkerrechtlichen Pflichten nachkommen. Ausgangs- und Bezugspunkt für die wsk-Rechte sind hierbei völkerrechtlich verbindliche Abkommen, allen voran der VN-Sozialpakt. Die AG beobachtet kritisch, inwiefern die Politik Deutschlands im Einklang mit völkerrechtlichen Verträgen und den darin verankerten menschenrechtlichen Prinzipien und Pflichten steht. Sie sucht zu diesem Zweck den Dialog mit der Regierung und dem Bundestag und stellt Forderungen an die Politik, national wie international auch die wskRechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Weiterhin setzt sich die AG für den Ausbau der internationalen Mechanismen zum Schutz der wsk-Rechte ein und bemüht sich, das öffentliche Bewusstsein, für diese Rechte zu stärken. 80 Aktuelle Themen • Menschenrechtsansatz in der deutschen Entwicklungszusammenarbeit: Die AG pflegt den inhaltlichen Austausch mit dem BMZ und den Durchführungsorganisationen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit über den zweiten„Entwicklungspolitischen Aktionsplan für Menschenrechte 2008-2010“ des BMZ und das GTZ Sektorvorhaben„Menschenrechte umsetzen in der Entwicklungszusammenarbeit“. • Menschenrechte und Armut: Auf Initiative und unter aktiver Mitwirkung der AG fand in Kooperation verschiedener NGOs bei der Friedrich-Ebert-Stiftung im April 2008 eine internationale Fachkonferenz„Armut und Menschenrechte in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit“ statt. • Zusatzprotokoll zum VN-Sozialpakt: Die AG setzt sich seit Jahren für ein internationales Beschwerdeverfahren zum VN-Sozialpakt ein: Menschen, deren wskRechte verletzt werden, sollen die Möglichkeit haben, sich vor einem VNAusschuss zu beschweren(wenn nationale Rechtsmittel ausgeschöpft sind oder nicht zur Verfügung stehen). Auf Initiative der AG ist das Forum Menschenrechte im Januar 2006 der„NGO Coalition for an Optional Protocol to the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights“ beigetreten, das sich für ein solches Beschwerdeverfahren stark macht. Die AG bemühte sich in den vergangenen Jahren, Entscheidungsträger in Ministerien und im Parlament von der Wichtigkeit und Richtigkeit eines Beschwerdeverfahrens zu überzeugen. Sie fordert die Bundesregierung auf, ein entsprechendes Zusatzprotokoll zum UN-Sozialpakt, sofern es im Dezember 2008 von der UN-Generalversammlung verabschiedet wird, so rasch wie möglich zu ratifizieren.Berichtspflichten des VN-Sozialpaktes: Die AG begleitet kritisch die Erstellung des 5. Staatenberichts zum VN-Sozialpakt, AG-Mitgliedsorganisationen bereiten einen Schattenbericht zu extraterritorialen Staatenpflichten Deutschlands vor. • Im Rahmen ihrer Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit tragen die AG und ihre Mitglieder dazu bei, in Politik und Gesellschaft das Bewusstsein für Inhalt und Bedeutung einzelner wsk-Rechte(z.B. Rechte auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen, Ernährung, Wasser, Gesundheit etc.) zu schärfen. In der AG wirken Vertreterinnen und Vertreter folgender Organisationen, zum Teil mit Gaststatus, mit(Stand Oktober 2008): AGEG, amnesty international, ATD Vierte Welt, Bischöfliches Hilfswerk MISEREOR, Deutsche Kommission Justitia et Pax, Diakonisches Werk der EKD – Referat Menschenrechte, Evangelischer Entwicklungsdienst, FIAN Deutschland, Friedrich-Ebert-Stiftung, Gesellschaft für Bürgerrecht und Menschenwürde, Nürnberger Menschenrechtszentrum, Zentrum Ökumene der EKHN. péêÉÅÜÉê= ÇÉê=^dW= aêK= jáÅÜ~Éä= hêÉååÉêáÅÜ= Ek Ω êåÄÉêÖÉê= jÉåëÅÜÉåêÉÅÜíëòÉåíêìãFK= bã~áäW= jáÅÜ~ÉäKhêÉååÉêáÅÜ]ãÉåëÅÜÉåêÉÅÜíÉKçêÖK= 81 3. AG Frauenrechte im FORUM MENSCHENRECHTE von Tanja Jecht und Heike Brabandt Hintergrundinformation Der Jahrhunderte lange Kampf der Frauen für Gleichberechtigung führte in vielen Ländern der Welt, unter anderem auch in Deutschland, zu ihrer rechtlichen Gleichstellung. Dennoch werden Frauen weiterhin in vielen Bereichen des sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Lebens benachteiligt. Der größte Teil der weltweit verrichteten Arbeit wird von Frauen geleistet, während die Besitzrechte an Land und materiellen Werten in den Händen der Männer liegen. Neben Kindern sind alte Menschen, darunter viele Frauen, sowie Frauen jeden Alters diejenigen, die zuerst unter Armut, Hunger und Krankheit leiden. Die Geringschätzung der Leistungen von Frauen im reproduktiven, wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Bereich hat tief liegende gesellschaftlich-strukturelle Ursachen, die in der Abwertung der privaten Sphäre und des„Weiblichen“ beruhen und in verschiedenen Ausprägungen in fast allen Ländern dieser Erde, auch in Deutschland, vorherrschen. Aufgaben und Ziele Stärkung der Frauenrechte: v.a. durch dauerhafte Überwachung, Überprüfung und Kommentierung der Weiterentwicklung und Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards in Deutschland;„Bewusstseinsbildung“ in der Öffentlichkeit; Erstellen von Schattenberichten und Einbringen des„Gender-Ansatzes“ in die verschiedenen Arbeitsgruppen des FORUM MENSCHENRECHTE. Aktuelle Themen „Gewalt gegen Frauen im sozialen Nahbereich/ häusliche Gewalt“: Gewalt gegen Frauen in der Privatsphäre wurde erst 1993 auf der Wiener Menschenrechtskonferenz als Menschenrechtsverletzung anerkannt. Die Privatsphäre war bis dahin von dem„klassischen“ Menschenrechtskonzept ausgenommen worden. Zum Thema Gewalt gegen Frauen existiert bislang nur eine Erklärung der VN-Generalversammlung. In den Jahren 2005 und 2006 leistet(e) die AG hauptsächlich Lobbyarbeit zur Verbesserung der Situation von Frauen, die unter Gewalt im sozialen Nahbereich leiden. Dabei wurde auf bestehende internationale Normen Bezug genommen(z.B. auf die Frauenrechtskonvention sowie auf die Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz) und der Stand ihrer Umsetzung überprüft. Aus dieser Überprüfung ergaben sich konkrete Forderungen, die die AG anlässlich des Tags gegen Gewalt an Frauen 2005 (25. November) schriftlich ausarbeitete und an die jeweiligen MinisterpräsidentInnen der Länder, die Parteivorsitzenden sowie die Bundeskanzlerin sandte. Zurzeit arbeitet die AG an der Nachbereitung dieser Lobbyaktion. Zusätzlich befasst sich die AG im Jahr 2006 mit dem Thema„Gewalt gegen Migrantinnen“ ist und im Rahmen der Kampagnen gegen Zwangsprostitution im Zuge der Fußballweltmeisterschaft 2006 bzw. im Anschluss an diese tätig, um sicherzustellen, dass die Problematik weiterhin auf der Agenda der Politik bleibt. 82 In der AG wirken zurzeit(Stand Oktober 2006) folgende Organisationen mit: amnesty international, Deutscher Frauenrat, Diakonisches Werk der EKD, Internationale Frauenliga für Frieden und Freiheit, KOK, medica mondiale, Terre des Femmes. péêÉÅÜÉêáå=ÇÉê=^dW=eÉáâÉ=_ê~Ä~åÇí=EqÉêêÉ=ÇÉë=cÉããÉëFK=bã~áäW=eÉáâÉ_ê~Ä~åÇí]~çäKÅçã 4. AG Innenpolitik im FORUM MENSCHENRECHTE von Günther Burkhardt Hintergrundinformation Eine kohärente Menschenrechtspolitik muss sich für die Verwirklichung der Menschenrechte sowohl in der Außen- als auch in der Innenpolitik gleichermaßen einsetzen. Internationale Menschenrechtsabkommen, Grundrechtsgarantien der Europäischen Union und das Grundgesetz verpflichten die Bundesrepublik Deutschland zur umfassenden Achtung der Menschen- und Grundrechte. Im Zuge des Antiterrorkampfes drohen menschenrechtliche Garantien sowohl auf internationaler Ebene also auch im nationalen Kontext relativiert zu werden. Die Eingriffe in Freiheitsrechte durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz von 2001, die Folterdebatte und die Aushöhlung des Flüchtlingsschutzes im Namen der Terrorismusbekämpfung sind Beispiele für eine besorgniserregende Entwicklung. Das Asylrecht ist integraler Bestandteil des Menschenrechtsschutzes. Verfolgte Menschen müssen nach der Genfer Flüchtlingskonvention geschützt werden. Die umfassende Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention in Deutschland steht – trotz Anerkennung von geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung durch das Zuwanderungsgesetz – noch immer aus. Die Verwirklichung des europäischen Menschenrechtsschutzes gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention ist lückenhaft. Der Schutz vor Abschiebung in die Folter, die Achtung des Familienlebens oder aber der Schutz vor unzulässigen Inhaftierungen müssen verteidigt und ausgebaut werden. Der Schutz vor Diskriminierung und die Bekämpfung von Rassismus, wozu sich Deutschland auf der Weltkonferenz gegen Rassismus in Durban 1999 verpflichtet hat, stellt eine weitere Herausforderung für die Verwirklichung einer an Menschenrechten orientierten Innenpolitik dar. Aufgaben und Ziele Die AG Innenpolitik beobachtet und analysiert die menschenrechtlichen Entwicklungen in der Innenpolitik. Sie sucht den Kontakt zu Regierung und Parlament und interveniert in aktuelle politische Debatten. Das Gespr äch mit den Innen- und Rechtspolitiker der im Bundestag vertretenen Parteien sind hierbei von besonderer Bedeutung. Aktuelle Themen Einen Schwerpunkt der AG Innenpolitik bildet aktuell die Umsetzung der asylund migrationsrechtlichen EU-Richtlinien, die in einem Änderungsgesetz zum Zuwande83 rungsgesetz erfolgen soll. Die Einführung neuer Hafttatbestände, die Einschränkung des Familiennachzuges, der Ausbau der Grenzabschottung gegenüber Flüchtlingen stellen schwerwiegende Einschränkungen der innerstaatlichen Menschenrechtsgarantien dar. Die Abschiebepolitik wird zunehmend rigoroser – die zwangsweise Rückführung von kranken und traumatisierten Menschen, die Trennung von Familien bei der Abschiebung, Abschiebungen in Länder, die von Zerstörung, Not und gewalttätigen Auseinandersetzungen gezeichnet sind, sind Kennzeichen einer inhumanen Politik gegenüber den Betroffenen. Die Aushöhlung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch weitgehende Einschränkungen des Datenschutzes, wie sie derzeit durch die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vorangetrieben wird, ist einer umfassenden Kritik unterzogen worden. Die Umsetzung eines Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus fordert die AG Innenpolitik nunmehr seit mehreren Jahren ein. Ein wichtiger Schwerpunkt ist die Umsetzung des 2006 verabschiedeten Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Es bleibt zu prüfen, ob es tatsächlich einen umfassenden Diskriminierungsschutz gewährt. Die weiteren Entwicklungen in der Antiterrorpolitik, insbesondere die Angriffe auf das absolute Folterverbot, erfordern höchste Wachsamkeit all derjenigen, die sich einer an den Menschenrechten ausgerichteten Politik verpflichtet fühlen. péêÉÅÜÉê=ÇÉê=^dW=d Ω åíÜÉê=_ìêâÜ~êÇí=Emêç=^ëóäFK=bã~áäW=éêç~ëóä]éêç~ëóäKÇÉ 5. AG Kinderrechte im FORUM MENSCHENRECHTE von Barbara Dünnweller Hintergrundinformation Am 20. November 1989 verabschiedeten die Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, die VN-Kinderrechtskonvention. In ihr sind persönliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte für alle Kinder dieser Welt formuliert. Im September 1990 trat das völkerrechtlich verbindliche Übereinkommen in Kraft. 192 Staaten haben es ratifiziert und sich verpflichtet, die darin verbrieften Kinderrechte zu gewährleisten. Die Konvention hat in den vergangenen Jahren einen wichtigen Beitrag zur Bewusstseinsbildung darüber geleistet, dass Kinder eigenständige Rechte haben und besonderen Schutzes bedürfen, um diese Rechte auch wahrzunehmen. Auch in Deutschland ist die Einsicht gewachsen, dass ein Perspektivenwechsel auf die Lebenssituationen von Kindern nicht nur hier, sondern weltweit notwendig ist. Dennoch werden auch hier die Rechte der Kinder missachtet. Aufgaben und Ziele Die AG Kinderrechte bringt kinderrechtsrelevante Themen(national und international) in das Forum ein, stellt Bezüge und Arbeitszusammenhänge zu anderen Arbeitsgruppen des Forums soweit als möglich her. Schwerpunkt der Arbeit ist die Entwicklung von Forderungen an die deutsche Politik, die sich auf die Umsetzung der VN84 Kinderrechtskonvention beziehen. Übergeordnetes Ziel ist es, auf die Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zu drängen, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben. Die AG Kinderrechte pflegt eine enge Kooperation mit der National Coalition für die Umsetzung der VN-Kinderrechtskonvention in Deutschland. Aktuelle Themen Die Situation von Flüchtlingskindern: Seit der Ratifizierung der VNKinderrechtskonvention(KRK) am 5. April 1992 in Deutschland gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens bei uns nur mit Einschränkungen. Tatsächlich sind die Schutzbedürftigkeit und das Kindeswohl von Flüchtlingskindern im Rahmen des in Deutschland geltenden Rechts und der gängigen Praxis nicht hinreichend berücksichtigt. Diese Abkehr von dem Gedanken des Kindeswohls und das Unterlaufen der in der KRK verbrieften Rechte wurden möglich, weil die damalige Bundesregierung bei der Ratifizierung eine Erklärung abgab, die wie ein Vorbehalt wirkt. Dies hat fatale Folgen insbesondere für Flüchtlingskinder, die ohne Eltern nach Deutschland kommen, und für Kinder und Jugendliche, die nach Deutschland gehandelt und hier zur Prostitution oder Arbeit gezwungen werden. Seit 2003 leistet die AG Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit mit folgenden Forderungen: • Die Vorbehaltserklärung zur VN-Kinderrechtskonvention muss zurückgenommen werden! • Die Situation von Kinderflüchtlingen, auf die das Zuwanderungsgesetz nicht mit der notwendigen Sorgfalt und Angemessenheit eingeht, muss durch eine eigene gesetzliche Regelung verbessert werden. Dazu zählen u.a., dass unbegleitete Kinder unter 18 Jahren nicht in Abschiebehaft kommen, dass ihnen Vormünder zur Seite gestellt werden und sie in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden. Die AG beschäftigt sich darüber hinaus mit dem Thema Individualbeschwerdeverfahren für die KRK und betreibt intensiv Lobbyarbeit hierfür. Seit Januar 2008 gibt es eine internationale Kampagne für ein Fakultativprotokoll zur Schaffung eines solchen Beschwerdeverfahrens, mit dem die AG vernetzt ist. Die KRK ist der einzige internationale Menschenrechtsvertrag mit einem verbindlichen Berichtsverfahren, zu dem es kein ergänzendes Beschwerdeverfahren gibt bzw. keines geplant ist. Dies schwächt die wirksame Umsetzung der KRK. Die AG fordert deshalb von der Bundesregierung: • die Einführung eines Individualbeschwerderechts für die KRK zu prüfen und dem Bundestag zum Beschluss vorzulegen; • sich beim UN-Menschenrechtsrat für die Einrichtung einer Arbeitsgruppe stark zu machen, die den Text für ein Fakultativprotokoll erarbeitet. Die AG hat Flyer zu den o.g. Schwerpunktthemen erarbeitet. Darin werden Hintergründe erläutert und Forderungen an die Politik formuliert. Beide Dokumente sind als Download abrufbar unter: www.forum-menschenrechte.de. 85 In der AG wirken Vertreterinnen und Vertreter folgender Organisationen mit(Stand September 2007): Aktion Courage, Bundesverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge, Kindernothilfe, Human Rights Watch, Refugio München, terre des hommes und mit Gaststatus die National Coalition für die Umsetzung der VN-Kinderrechtskonvention in Deutschland. péêÉÅÜÉêáå=ÇÉê=^dW=_~êÄ~ê~=a Ω ååïÉääÉê=EháåÇÉêåçíÜáäÑÉFK=bã~áäW= Ä~êÄ~ê~KÇìÉååïÉääÉê]âåÜKÇÉ 6. AG Menschenrechtsbildung im FORUM MENSCHENRECHTE von Peter Amsler Hintergrundinformation Menschenrechtsbildung spielt in der Aus- und Fortbildung von Fachkräften in Polizei und Justiz, in den Ausländerbehörden, in der sozialen Arbeit oder im Schuldienst nur eine untergeordnete Rolle. Empirische Umfragen belegen, dass vielen erwachsenen Deutschen die internationalen Menschenrechtsnormen weitest gehend unbekannt sind und diese daher nur zu einem geringen Maße als Orientierung in Beruf und Alltag dienen. Dies setzt sich in der Schule fort, wo Schülerinnen und Schüler nur dank engagierter Lehrkräfte die Menschenrechte als ihre eigenen Rechte und damit als Leitlinie ihres Handelns erkennen können – hier wird Menschenrechtsbildung vielfach allenfalls auf Erziehung zur Toleranz und gewaltfreier Konfliktlösung reduziert. Aufgaben und Ziele Die AG Menschenrechtsbildung setzt sich dafür ein, dass die Menschenrechtsbildung systematisch in das deutsche Schulsystem, aber auch die Aus- und Fortbildung integriert wird. Menschenrechtsbildung soll vor allem in den Lehr- und Ausbildungsplänen aller Bildungseinrichtungen, die menschenrechtsrelevante Inhalte vermitteln, verankert werden. Damit knüpft die AG an internationale Vorgaben an, die im Rahmen der Vereinten Nationen und der UNESCO bereits vor Jahrzehnten im Konsens verabschiedet, von der Bundesregierung jedoch kaum innerstaatlich umgesetzt wurden. Die AG macht die bereits bestehenden und bewährten internationalen Programme und Vorgaben den hiesigen Entscheidungsträgern bekannt und informiert internationale Gremien über den Stand der Umsetzung der Menschenrechtsbildung in Deutschland. Dies geschieht in Form von^áÇÉJj¨ãçáêÉë für den Menschenrechtsrat und in Form von Berichten und persönlichen Gesprächen zum Beispiel mit dem VN-Sonderberichterstatter zum Recht auf Bildung. Die AG unterzieht weiterhin bereits bestehende Programme und Vorhaben der zuständigen Landesregierungen einer kritisch-konstruktiven Bewertung. 86 Aktuelle Themen Anfang 2006 schloss die AG ihre Arbeit an den„Standards der Menschenrechtsbildung in Schulen“ ab. Da die Umsetzung von nationalen Bildungsstandards in der Verantwortung der einzelnen Bundesländer liegt, legt die AG in Kooperation mit anderen Nichtregierungsorganisationen die Standards den pädagogischen Landesinstituten vor und regt parlamentarische Initiativen an. Zudem untersucht die AG derzeit Schulbücher nach menschenrechtlichen Gesichtspunkten und plant, auf diesbezüglich besonders geeignete Bücher aufmerksam zu machen. In der AG wirken Vertreterinnen und Vertreter folgender Organisationen mit (Stand September 2006) sind: amnesty international, Aktion Christen gegen die Folter, Deutsche UNESCO-Kommission, Mission München. péêÉÅÜÉê= ÇÉê=^dW= mÉíÉê=^ãëäÉê= Ek~íáçå~äÉê= dÉáëíáÖÉê= o~í= ÇÉê=_~Ü•D ∞= áå= aÉìíëÅÜä~åÇFK= bã~áäW=éÉíÉêK~ãëäÉê]Ä~Ü~áKÇÉK== 7. AG Menschenrechtsrat im FORUM MENSCHENRECHTE von Jochen Motte Hintergrundinformation Im Juni 2006 trat der neu gegründete Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (VN) zu einer ersten Sitzung in Genf zusammen. Ihm gehören 47 Mitglieder an, darunter Deutschland, das für drei Jahre von der Vollversammlung der VN in den Rat gewählt wurde. Der Rat löste die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen ab, die jährlich im März/April getagt hat und bisher das wichtigste internationale Gremium zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte bildete. Die Kommission befasste sich auf ihren Sitzungen mit Menschenrechtsverletzungen in zahlreichen Ländern sowie mit grundsätzlichen Fragen des Menschenrechtschutzes, thematischen Schwerpunkten und der internationalen Setzung von verbindlichen Normen und Standards. In den letzten Jahren wurde ihre Arbeit jedoch als wenig effektiv kritisiert. Politische Blockaden verhinderten zudem, dass schwere Menschenrechtsverletzungen in einzelnen Ländern offen angesprochen und wirkungsvolle Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen ergriffen werden konnten. Der neu gegründete Rat führt die inhaltliche Arbeit der Kommission fort. Im Gegensatz zur Kommission wird der Rat mindestens dreimal jährlich Plenumssitzungen durchführen und so in der Lage sein, auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren. Weiterhin ist die Mitwirkung von Nichtregierungsorganisationen, ein besonderes Merkmal der Arbeit der früheren Kommission, auch im Rat vorgesehen. Die bisherigen Sondermechanismen(u.a. Sonderberichterstatter zu Ländern und Themen, z.B. zu Folter oder dem Recht auf Nahrung) werden einer Auswertung unterzogen. In Zukunft will der Rat dar87 über hinaus alle Mitgliedsstaaten einer periodischen Überprüfung unterziehen im Blick auf die Einhaltung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen. Aufgaben und Ziele Die AG Menschenrechtsrat – bis April 2006 AG Menschenrechtskommission – plant und koordiniert die Aktivitäten des FORUM MENSCHENRECHTE im Zusammenhang mit den Sitzungen des Rates. Dazu gehört die Erstellung von^áÇÉJj¨ãçáêÉë, die Mitgliedsorganisationen des Forums aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse zu einzelnen Länder- und Querschnittsthemen vorbereiten. Die^áÇÉJj¨ãçáêÉë fassen neben der Darstellung zu Ländern und Themen die Forderungen des Forums Menschenrechte gegenüber der Bundesregierung zusammen. Die AG plant und koordiniert ferner die Kontakte und Gespräche im Bereich der Politik im Zusammenhang mit Sitzungen des Rates, so u.a. mit dem Außenminister, dem Menschenrechtsbeauftragten der Bundesregierung, dem Menschenrechtsstab, der deutschen Delegation in Genf und Mitgliedern des Bundestagsausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe. Das FORUM MENSCHENRECHTE entsendet darüber hinaus einen Beobachter zu den Sitzungen des Menschenrechtsrates. Er steht NGOs, Regierungsdelegationen, Parlamentariern und Journalisten als Ansprechpartner in Genf zur Verfügung, bringt die Politikforderungen des Forums in Genf ins Gespräch, u.a. durch Veranstaltungen mit anderen NGOs, und berichtet dem Forum über den Verlauf der Sitzungen. Aktuelle Themen Das FORUM MENSCHENRECHTE setzt sich im Zuge der Bildung des neuen Menschenrechtsrates für eine Stärkung der Mechanismen zum Schutz der Menschenrechte ein. Dazu zählt insbesondere die Stärkung der Rolle des Hochkommissariates, der unabhängigen Sonderberichterstatter und ihrer Arbeit, die Beteiligung von NGOs an der Arbeit des Rates, eine wirkungsvolle Überprüfung der Vertragsstaaten sowie die Anwendung von Sanktionen im Falle schwerer Menschenrechtsverletzungen. Zu den Schwerpunkten der aktuellen Arbeit des Forums zählen u.a.: Länderthemen: Bangladesch, Bosnien, Tschad, Volksrepublik China, Kolumbien, Kongo (DRC), Guatemala, Honduras, Indonesien, Iran, Irak, Israel/ Besetzte Gebiete, Laos, Mexiko, Myanmar, Nepal, Philippinen, Russische Föderation/ Tschetschenische Republik, Sudan, Syrien, Thailand, Türkei, Turkmenistan, Uganda. Querschnittsthemen(2005/2006): Abschaffung der Todesstrafe; Folter; Verschwindenlassen; Religionsfreiheit; Geschlechtergleichstellung; Naturkatastrophen/ Südost-Asien; Menschenrechte und Maßnahmen gegen den Terrorismus; Menschenrechte von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transvestiten; indigene Völker; Zusatzprotokoll zu den wsk-Rechten; Strafverfolgung von Verbrechen gemäß Völkerrecht; Verantwortung transnationaler Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte; Recht auf Nahrung; Kinderrechte; Stärkung bzw. Reform der VN-Menschenrechtsmechanismen; Handel und Menschenrechte. Mitgliedsorganisationen der AG im Oktober 2006: amnesty international, Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen, Gesellschaft für bedrohte Völker, Interna88 tionale Gesellschaft für Menschenrechte, Kindernothilfe, Lesben- und Schwulenverband in Deutschland, Pax Christi, Vereinte Evangelische Mission. péêÉÅÜÉêW=gçÅÜÉå=jçííÉ=EsÉêÉáåíÉ=bî~åÖÉäáëÅÜÉ=jáëëáçåFK== 8. AG Menschenrechtsverteidiger im FORUM MENSCHENRECHTE von Wolfgang Grenz Hintergrundinformation Am 9. Dezember 1998 wurde die„Erklärung für Menschenrechtsverteidiger/innen“ bzw. die„Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen“ von der VN-Vollversammlung verabschiedet. Die Vereinten Nationen, Regierungen, Nichtregierungsorganisationen, Institutionen und Einzelpersonen müssen sich dafür einsetzen, dass die in dieser Erklärung formulierten Verpflichtungen umgesetzt und konkrete Maßnahmen zum Schutz von Menschenrechtsverteidiger/n/innen ergriffen werden. Menschenrechtsverteidiger setzen sich aktiv und gewaltfrei für die Einhaltung und Durchsetzung der unteilbaren und in gegenseitiger Abhängigkeit stehenden bürgerlichen und politischen wie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte ein. Das Spektrum ihrer Tätigkeiten entspricht der Gesamtheit aller Menschenrechte. Internationale Menschenrechtsarbeit beruht weitgehend auf der Zusammenarbeit mit den MenschenrechtsverteidigerInnen vor Ort in aller Welt. Letzten Endes stützt sich die Arbeit von internationalen Menschenrechtsorganisationen ebenso wie die der VN immer wieder auf die Recherchen von engagierten Einzelpersonen, kleinen Menschenrechtsgruppen oder Dorfgemeinschaften in den betroffenen Ländern. Durch ihren Einsatz schaffen sich MenschenrechtsverteidigerInnen Feinde in Regierungen und dominanten Gesellschaftsgruppen. In vielen Ländern werden sie von Militär, Polizei und anderen Staatsorganen bedroht, willkürlich verhaftet, misshandelt oder sogar ermordet. Staatliche Sicherheitskräfte dulden oder unterstützen es, wenn solche Verbrechen von paramilitärischen Milizen, Todesschwadronen oder der organisierten Kriminalität begangen werden. Die strafrechtliche Verfolgung der Täter wird verhindert. Zunehmend werden Menschenrechtsverteidiger mit Rufmordkampagnen überzogen, die sie in die Nähe von bewaffneten Oppositionsbewegungen oder„Terroristen“ rücken. Aufgaben und Ziele Schutz der MenschenrechtsverteidigerInnen vor Ort und in der Region: Beobachtung, Überprüfung und Kommentierung der Praxis der deutschen Auslandsvertretungen hinsichtlich der Unterstützung und des Schutzes bedrohter Menschenrechtsverteidiger entsprechend den EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern; weiteres Eintreten für die Annahme des Entwurfs eines Aufnahmeprogramms für MenschenrechtsverteidigerInnen in Deutschland durch die Bundesregierung. 89 Aktuelle Themen Die AG hat ein Schutz- und Aufnahmeprogramm für gefährdete MenschenrechtsverteidigerInnen erarbeitet und der Bundesregierung vorgelegt. Die Bundesregierung hat es bisher abgelehnt, einem Programm auf der Basis unseres Entwurfs zuzustimmen. Die AG wird weiter bei Lobbygesprächen für diesen Programmentwurf werben. Unabhängig vom Erreichen eines Aufnahmeprogramms wird die AG versuchen, mehr Städte zu gewinnen, die sich bereit erklären, in dringenden Fällen gefährdete MenschenrechtsverteidigerInnen vorübergehend aufzunehmen. Die AG wird die Politik der Bundesregierung und der deutschen Auslandsvertretungen dahingehend beobachten und überprüfen, wie sie die EU-Leitlinien und das EUHandbuch zum Schutz der MenschenrechtsverteidigerInnen vor Ort umsetzen. In Einzelfällen werden wir sie zur konkreten Unterstützung auffordern. hçããáëë~êáëÅÜÉê=péêÉÅÜÉê=ÇÉê=^dW=tçäÑÖ~åÖ=dêÉåò=E~ãåÉëíó=áåíÉêå~íáçå~äFK== 9. AG Wirtschaft und Menschenrechte im FORUM MENSCHENRECHTE von Elisabeth Strohscheidt Hintergrundinformation Die Hauptverantwortung für die Achtung, den Schutz und die Erfüllung aller Menschenrechte liegt bei den Staaten. Die rasant fortschreitende wirtschaftliche Globalisierung hat jedoch den wirtschaftlichen wie politischen Einfluss und Gestaltungsspielraum von Unternehmen, insbesondere von Transnationalen Konzernen, erheblich erweitert. Die bürgerlichen und politischen und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte von Milliarden von Menschen werden direkt oder indirekt durch unternehmerisches Handeln beeinflusst – im Positiven wie im Negativen. Damit tragen Unternehmen auch eine gewachsene Verantwortung für diese Menschenrechte. Das Völkerrecht hat mit dieser rasanten Entwicklung jedoch nicht Schritt gehalten. Völkerrechtlich sind Unternehmen bislang nur mittelbar durch menschenrechtliche Normen verpflichtet, denn nach wie vor geht das Völkerrecht davon aus, dass Staaten für den Schutz der Menschenrechte verantwortlich sind, d.h., dass sie diese auch gegenüber Dritten durchzusetzen haben. Dies stellt vor allem die Bevölkerung in schwachen oder zerfallenden Staaten vor ein enormes Problem, da der Staat sie nicht vor Menschenrechtsverletzungen von(international agierenden) Unternehmen schützen kann oder will. Eine wachsende Zahl von Unternehmen und Branchen stellen sich ihrer Verantwortung dadurch, dass sie sich freiwillige Verhaltenskodizes geben. In Inhalt und Reichweite unterscheiden diese sich gravierend. Ihre Einhaltung und Überprüfung ist oft wenig transparent. Auf zwischenstaatlicher Ebene stehen bislang Instrumente wie die OECD-Leitsätze für Unternehmen zur Verfügung. Und der VN-Generalsekretär Kofi Annan hat auf dem Weltwirtschaftsgipfel in Davos 1999 die Unternehmen aufgerufen, im Rahmen eines Globalen Paktes neun(inzwischen zehn) sehr allgemein gehaltene Prinzi90 pien zu Menschenrechten, ArbeitnehmerInnenrechten, Umweltschutz und Korruption anzuerkennen. Der Versuch der Weiterentwicklung internationalen Rechtes ist bislang am Widerstand vor allem von Unternehmen und ihren Verbänden sowie einiger Regierungen gescheitert. Weiter ist die internationale Rechtsentwicklung hingegen dort, wo es um die Festschreibung von Rechten von Unternehmen(z.B. im Rahmen von bilateralen und multilateralen Investitionsabkommen) geht. Schwerpunkte Die AG Wirtschaft und Menschenrechte setzt sich seit mehreren Jahren durch Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit für international verbindliche Rahmenrichtlinien zur menschenrechtlichen Verantwortung von Unternehmen ein. In diesem Zusammenhang unterstützt sie die von der VN-Unterkommission zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte ausgearbeiteten„VN-Normen zur Unternehmensverantwortung“. Die AG beteiligt sich an dem internationalen Diskussionsprozess um die menschenrechtliche Verantwortung von Unternehmen, der durch den von Kofi Annan ernannten VNSonderberater initiiert und gestaltet wird. So hat die AG entsprechende LobbyGespräche mit deutschen Regierungsstellen und Abgeordneten geführt sowie sich über schriftliche Stellungnahmen und öffentliche Diskussionsveranstaltungen in Deutschland und am VN-Standort Genf zu Wort gemeldet. Des Weiteren setzt sich die AG für die Bekanntmachung und effektive Anwendung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen ein. Seit seiner Gründung 2002 arbeitet die AG in einer Arbeitsgruppe zu den OECD-Leitsätzen mit, die die Nationale Kontaktstelle in Fragen der Interpretation und Umsetzung der Leitsätze berät. Die nationalen Kontaktstellen haben die Aufgabe, die OECD-Leitsätze bekannt zu machen und zu fördern. Sie behandeln auch Beschwerdefälle gegen einzelne Unternehmen, denen vorgeworfen wird, gegen eine oder mehrere Leitsätze verstoßen zu haben. In Deutschland ist die Nationale Kontaktstelle beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie(BMWi) angesiedelt. In der o.g. beratenden Arbeitsgruppe arbeiten Wirtschaft, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen und mehrere Ministerien mit. Weiterhin beschäftigt sich die AG mit der Frage der staatlichen Schutzpflicht und Möglichkeiten der staatlichen Durchsetzung von Menschenrechten, z.B. über Außenwirtschaftspolitik und Kriterien für das öffentliche Beschaffungswesen. Derzeitiges Kernthema: Gewaltökonomie Die sog.„neuen Kriege“, deren Grundlage nichtstaatliche, kurzfristige Übernahmen von Gewalt- und Wirtschaftsmonopolen durch Kriegsführer bilden, gewinnen zunehmend an Bedeutung. Abertausende Menschen verlieren in solchen Kriegen ihr Leben oder werden Opfer anderer schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen. Die Verantwortung der Staaten, vor allem aber der Unternehmen, die direkt in solchen Kriegsund Konfliktgebieten investieren oder Waren dorther beziehen, ist bislang nicht hinreichend definiert. Es mangelt insbesondere an verbindlichen Instrumenten, die die konkrete Verantwortung eines Unternehmens, das im Rahmen einer solchen„Gewaltökonomie“ tätig ist, regelt. Die AG Wirtschaft und Menschenrechte hat deshalb eine Studie angeregt, die sich mit deutschen Unternehmen befasst, die in der Demokratischen Republik Kongo in verschiedenen Sektoren tätig sind. Am Beispiel der unterschiedlichen unternehmerischen Verantwortung sollen„ ÖççÇ=éê~ÅíáÅÉ“ und„ Ä~Ç=éê~ÅíáÅÉ“-Indikatoren erstellt werden. Die Transformation von einer Gewaltökonomie in eine Friedensökonomie ist dabei so91 wohl das Ziel der Studie als auch der damit einhergehenden Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit der Arbeitsgruppe. Mitgliedsorganisationen der AG sind(Stand Oktober 2006): amnesty international, Bischöfliches Hilfswerk MISEREOR, Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen, FIAN, German Watch(Gast), Gesellschaft für Bürgerrecht und Menschenwürde. péêÉÅÜÉêáå= ÇÉê=^dW= bäáë~ÄÉíÜ= píêçÜëÅÜÉáÇí= EjáëÉêÉçêFK= bã~áäW= ëíêçÜëÅÜÉáÇí]ãáëÉêÉçêKÇÉ 92 Kapitel 5 Folterverbot und Grenzen der Informationsgewinnung deutscher Nachrichtendienste Positions- und Forderungspapier des FORUM MENSCHENRECHTE Seit Dezember 2005 häufen sich Berichte, wonach deutsche Beamte Gefangene, die im Rahmen des„Kampfes gegen den Terror“ unter menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftiert waren und unter dem Eindruck von Folter standen, befragten. Das FORUM MENSCHENRECHTE nimmt die berichteten Vorfälle mit Besorgnis zur Kenntnis und nun zum Anlass, um zu unterstreichen, dass diese Befragungen nicht mit menschenrechtlichen Standards vereinbar sind und Informationen zur Abwehr von Gefahren nicht unter Inkaufnahme einer Aufweichung des absoluten Folterverbots gewonnen werden dürfen. Dazu stellt das FORUM MENSCHENRECHTE zunächst fest, dass die Befragungen von Murat Kurnaz im US-Gefangenenlager Guantánamo und des in Syrien inhaftierten Mohammed Haydar Zammar Verstöße gegen das absolute Folterverbot darstellen – auch wenn die Beamten, die die Befragung durchgeführt haben, nicht selbst gefoltert haben. Deutsche BeamtInnen sind auch im Ausland an den grundgesetzlichen Schutz der Menschenwürde und das Folterverbot, wie es in der Europäischen Menschrechtskonvention, der VN-Antifolterkonvention und dem Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte festgelegt ist, gebunden. Die Beamten traf gegenüber den Befragten eine Schutzpflicht. Sie waren verpflichtet, die Menschenwürde der Befragten vor Angriffen durch einen anderen Staat zu schützen, und sie hätten deren Situation im Rahmen der Befragungen nicht ausnutzen dürfen. Sie haben damit die„rote Linie“ überschritten und Menschenrechte verletzt. Eine Rechtfertigung aufgrund der Terrorismusbekämpfung scheidet aus, denn der Schutz der Menschenwürde ist absolut. Weiter stellt dass FORUM MENSCHENRECHTE fest, dass – anders als der Bundesminister des Innern und die Bundeskanzlerin es fordern – Informationen auch im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht verwendet werden können, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass die Informationen durch Folter erlangt wurden. Ein Staat ist nach der VN-Antifolterkonvention verpflichtet, aktiv dafür einzutreten, dass Verletzungen des Folterverbots geächtet werden. Außerdem darf ein Staat einem anderen Staat, der gegen das Folterverbot verstößt, keinerlei Hilfe dazu leisten und darüber hinaus keine Anerkennung für diesen Verstoß zuteil werden lassen. Ansonsten würden Staaten, die„Handel“ mit den durch Folter gewonnenen Erkenntnissen treiben, zur Anwendung von Folter ermutigt. Schließlich nimmt das FORUM MENSCHENRECHTE mit Besorgnis zur Kenntnis, dass mehrere hundert Menschen seit 2001 im„Kampf gegen den Terror“ Opfer sog. „ êÉåÇáíáçå= ÑäáÖÜíë“ geworden sind. Sie wurden heimlich als Gefangene in vorgeblichen Privatflugzeugen über Ländergrenzen hinweg transportiert. Häufig landeten sie in Geheimgefängnissen. Tausende Flüge wurden über Europa abgewickelt, europäische Staaten machten die Flüge damit überhaupt erst möglich. Damit trifft sie eine Mitverantwortung für die Entführungen. Sie sind verpflichtet, jetzt Aufklärung über die Vorgänge zu 93 leisten und in Zukunft solche Flüge zu unterbinden. Das FORUM MENSCHENRECHTE stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Bundesregierung die Pflicht trifft, ihre Rolle bei der Entführung des deutschen El-Masri aus Mazedonien aufzuklären. Das FORUM MENSCHENRECHTE fordert deshalb: • Deutsche BeamtInnen der Geheimdienste und des BKA dürfen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung keine Informationen weitergeben, die zur Inhaftierung von Personen durch Staaten führen, von denen anzunehmen ist, dass sie zum „ çìíëçìêÅáåÖ“ von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung führen; • die Verantwortlichen für die Befragungen in Guantánamo und Syrien zur Rechenschaft zu ziehen; • in den Richtlinien für MitarbeiterInnen der Geheimdienste entsprechende Klarstellungen aufzunehmen, und die bessere Kontrolle der Dienste sicherzustellen; • Informationen, die durch Folter – auch im Ausland – erlangt worden sind, dürfen auch im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr nicht verwendet werden; • die Kontrollen der Überflüge von Privatflugzeugen, die im Verdacht stehen, für die Zwecke ausländischer Geheimdienste eingesetzt zu werden, müssen verbessert werden. Berlin, den 20. Juni 2006. 94 Kapitel 6 „Vorratsdatenspeicherung“ verstößt gegen Grundrechte und untergräbt eine freie Gesellschaft Positions- und Forderungspapier des FORUM MENSCHENRECHTE Am 15. März 2006 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die„Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG“ beschlossen. Sie muss bis zum 15. September 2007 in nationales Recht umgesetzt werden. Das FORUM MENSCHENRECHTE ist besorgt über die zunehmende Infragestellung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Telekommunikationsgeheimnisses im Rahmen der Terrorismusbekämpfung und der Bekämpfung anderer schwerer Straftaten. Es wendet sich daher mit einem Positions- und Forderungspapier an die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag. Aus Sicht des FORUM MENSCHENRECHTE verstößt die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens und des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Eine Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht verletzt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wie es das Bundesverfassungsgericht aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz(GG) formuliert hat, sowie das Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 GG. Für das FORUM MENSCHENRECHTE ist die verdachtslose und umfassende Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten sämtlicher NutzerInnen nicht hinnehmbar. Sie ermöglicht die lückenlose Erfassung des Kommunikationsverhaltens und sogar der Bewegung aller EU-Bürgerinnen und-Bürger und kann damit zur Einschüchterung und zu Befangenheit in der Kommunikation führen. Die Freiheit und die Vertraulichkeit des Briefverkehrs und anderer Kommunikationsformen gehören aber gerade zu den Pfeilern einer demokratischen Gesellschaft. Mit der vollständigen Speicherung wird völlig unverhältnismäßig in die Grundrechte sämtlicher NutzerInnen eingegriffen. Aus dem berechtigten Interesse des Staates,(schwere) Straftaten zu verfolgen, lässt sich kein Recht des Staates ableiten, grundsätzlich von allen BürgerInnen zu wissen oder wissen zu können, wer mit wem wann über welches Medium kommuniziert hat und wo er oder sie sich dabei aufgehalten hat. Darüber hinaus haben sich EU-Rat und EU-Parlament beim Beschluss der Richtlinie auf die falsche Rechtsgrundlage(Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) gestützt. Der Inhalt der Richtlinie verfolgt in erster Linie Strafverfolgungsinteressen und dient nicht der Vereinheitlichung des Binnenmarktes. Die Regelung der Vorratsdatenspeicherung hätte daher ihre Rechtsgrundlage im Titel VI des Vertrages über die Europäische Union(EUV) finden müssen. 95 Das FORUM MENSCHENRECHTE fordert daher: • den Bundestag auf, sich ernsthaft mit Alternativen zur Vorratsdatenspeicherung zu beschäftigen. Mit dem anlassbezogenen Speichern, dem sog. nìáÅâ=cêÉÉòÉ Verfahren, steht eine weniger eingreifende, aber dennoch taugliche Maßnahme zur Verfügung; • die Bundesregierung auf, als einzige Klageberechtigte vor dem Europäischen Gerichtshof nach Artikel 230 EGV eine Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wegen der falschen Rechtsgrundlage zu erheben. Bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs fordert das FORUM MENSCHENRECHTE die Bundesregierung auf, von einer Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht abzusehen; • den Bundestag auf, wegen der schwerwiegenden verfassungs- und grundrechtlichen Verstöße einem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht unter keinen Umständen zuzustimmen. Berlin, den 16. Juni 2006 Für Nachfragen steht Ihnen zur Verfügung: Martina Kant, Humanistische Union e.V., Tel.: 030- 204 502 56, info@humanistischeunion.de 96 Kapitel 7 Deutsches Institut für Menschenrechte Claudia Engelmann Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist als unabhängige nationale Menschenrechtsinstitution eine Einrichtung der Zivilgesellschaft. Es wurde als Ergebnis eines mehrjährigen gesellschaftlichen Diskussionsprozesses am 8. März 2001 als Verein gegründet. Die Gründung beruht auf einen einstimmigen Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Dezember 2000 zur Schaffung eines Deutschen Instituts für Menschenrechte. Das Institut basiert auf den„Pariser Prinzipien“ für nationale Menschenrechtsinstitutionen, die die Vereinten Nationen im Jahre 1993 angenommen haben. 1. Adressen und Ansprechpartner Deutsches Institut für Menschenrechte Zimmerstr. 26/27 10969 Berlin Als Ansprechpartnerin steht Dagmar Maria Degen zur Verfügung: Montag bis Freitag von 9:00-12:00 Uhr und von 14:00-17:00 Uhr Tel.: 030- 259 359- 0 Fax: 030- 259 359- 59 Ansprechpartnerin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist Bettina Hildebrand. Tel.: 030- 259 359- 14 Fax: 030- 259 359- 59 Ansprechpartnerin für die Bibliothek ist Anne Sieberns. Die Bibliothek ist Montag bis Freitag von 10:00-17:00 Uhr geöffnet. Tel.: 030- 259 359- 10 Auch die Internetpräsenz http://www.institut-fuer-menschenrechte.de informiert zur Arbeit des Deutschen Instituts für Menschenrechte. 2. Ziele und Aufgaben Die Zielsetzung des Deutschen Instituts für Menschenrechte besteht in der Förderung und im Schutz der Menschenrechte durch Information und Dokumentation, Beratung von Politik und Gesellschaft, anwendungsbezogene Forschung, Menschenrechtsbildung, Dialog und Zusammenarbeit im nationalen und internationalen Rahmen. 97 Das Institut leistet Beiträge zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte in Gestalt von Studien und Dokumentationen, anwendungsorientierten, wissenschaftlichen Forschungsprojekten, einer Fachbibliothek, öffentlichen Seminaren, Bildungsprogrammen, Fachgesprächen und Angeboten der Politikberatung, die menschenrechtliche Fragen der inneren wie der äußeren Politik betreffen. Es trägt zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess bei. Außerdem versteht sich das Institut als Forum für den Austausch zwischen staatlichen Institutionen und nichtstaatlichen Organisationen im In- und Ausland. Darüber hinaus engagiert sich das Institut als nationale Koordinierungsstelle in der Menschenrechtsbildung. Ziel der Bildungsarbeit ist nicht nur die Verbreitung menschenrechtlicher Kenntnisse, sondern auch die Befähigung zum praktischen Engagement und damit zur Prävention von Menschenrechtsverletzungen. 3. Struktur Die inhaltlichen Richtlinien der Arbeit des Instituts werden von einem 16- köpfigen Kuratorium festgelegt, das aus Vertretern und Vertreterinnen von Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Medien und Politik zusammengesetzt ist. Das Institut wird aus den Haushalten des Bundesministeriums der Justiz, des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung finanziert. Um die Unabhängigkeit des Instituts zu wahren, haben die Vertretungen der finanzierenden Ministerien im Kuratorium kein Stimmrecht. Den Vorstand des Instituts bilden Professor Dr. Heiner Bielefeldt als Direktor und Frauke Seidensticker als stellvertretende Direktorin. 4. Schwerpunkte der Arbeit Zu den thematischen Schwerpunkten des Instituts zählen: • Menschenrechte im gesellschaftlichen Lernprozess: Menschenrechtsbildung für ausgewählte Ziel- und Berufsgruppen; dazu zählen unter anderem die schulische und außerschulische Jugendbildung, ebenso wie die Entwicklung von Unterrichtsmaterialien. Regelmäßig finden Seminare für Lehrerinnen und Lehrer sowie für pädagogisches Personal der politischen Bildungsarbeit statt. Des Weiteren führt das Institut auf Bundes- und Länderebene polizeiliche Fortbildungen in Menschenrechtsfragen durch. Schulungen werden außerdem für Beschäftigte in der Sozial- und Bildungsarbeit sowie für Journalisten angeboten. • Ausbau von Menschenrechts-Schutzmechanismen: Förderung der Ratifikation und Umsetzung internationaler und europäischer Menschenrechtsmechanismen; Das Institut leistet einen systematischen Beitrag zur Stärkung des Staatenberichtsverfahrens im Rahmen der UN-Menschenrechtsverträge, unter anderem durch die Unterstützung der NGOs bei der Parallelberichterstattung, durch Fachgespräche zur Umsetzung der Abschließenden Bemerkungen und durch Engagement für eine bessere Kooperation zwischen nationalen Menschenrechtsinstitutionen und den UN-Vertragsorganen. Auf europäischer Ebene hat sich das Institut unter anderem für die Einrichtung der EUGrundrechteagentur stark gemacht. Seit 2008 agiert es für vier Jahre als deren deutscher„focal point“ und wird der Grundrechteagentur für die auf Deutschland bezogene Berichterstattung menschenrechtliche Informationen zur Verfügung stellen. 98 • Schutz vor Diskriminierung: Eintreten für eine konsequente AntiDiskriminierungspolitik; Das Institut begleitet unter anderem den Prozess der Umsetzung der europäischen Anti-Diskriminierungsrichtlinien in deutsches Recht. Ebenso unterstützt es die Entstehung eines Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus und engagiert sich für einen Dialog zwischen Bundesregierung und NGOs. Mit Fortbildungen zu menschenrechtlichen Ansätzen gegen rassistische Diskriminierung leistet das Institut einen Beitrag zur Förderung von Personen, die täglich mit von Diskriminierung Betroffenen arbeiten. • Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte: Menschenrechtliche Dimensionen aktueller sozialer Probleme in Deutschland; unter anderem begleitet das Institut den Ratifikationsprozess der UNBehindertenrechtskonvention und des Zusatzprotokolls. Ein weiterer thematischer Schwerpunkt liegt auf den Rechten älterer Menschen in Pflegeheimen; Publikationen und Fachgespräche mit Politik, Verbänden und Wirtschaft tragen zu einer Dialogkultur zum Thema bei. Eine vom Institut mitinitiierte Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/ Illegalität erarbeitete Handlungsansätze, wie die gesundheitliche Versorgung von Menschen ohne Papiere verbessert werden könne. Außerdem setzt sich das Institut, mit anderen nationalen Menschenrechtsinstitutionen, für eine internationale Anerkennung des Rechts auf Wasser und Sanitärversorgung ein. • Menschenrechtliche Anforderungen an die nationale und europäische Sicherheitspolitik: Eintreten für eine konsequente Beachtung der Menschenrechte; dazu setzt sich das Institut unter anderem für eine menschenrechtsorientierte Evaluierung von Sicherheitsgesetzen ein, die dem deutschen Gesetzgeber zur Überprüfung der Gesetzgebung im Hinblick auf deren Menschenrechtskonformität dienen soll. Das Institut beobachtet menschenrechtliche Dimensionen von Friedensmissionen, besonders im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Seit Jahren verfolgt das Institut das Thema des Menschenrechtsschutzes im Rahmen der Terrorismusbekämpfung. • Menschenrechtsdialoge: Das Institut hat an verschiedenen Menschenrechtsdialogen unterschiedlicher Akteure mit dem Iran oder China mitgewirkt und sich zu konzeptionellen Fragen des Menschenrechtsdialoges geäußert. • Moderne Formen der Sklaverei: Einbringen der menschenrechtlichen Perspektive im Kampf gegen Menschenhandel und Zwangsverheiratung; zentrale Themen dieses seit 2006 bestehenden Schwerpunktbereiches sind menschenrechtliche Instrumente zur Bekämpfung moderner Formen von Sklaverei. Mit Vorträgen, Workshops und Publikationen trägt das Institut zu einem Verständnis von Menschenhandel als Menschenrechtsverletzung bei. • Menschenrechte von Flüchtlingen und Migrantinnen und Migranten: Formulierung menschenrechtlicher Anforderungen an die Flüchtlings-, Migrations- und Integrationspolitik auf deutscher und europäischer Ebene; das Institut beschäftigt sich in Vorträgen, Publikationen und durch Mitwirkung an öffentlichen Anhörungen mit verschiedenen Aspekten der Integration unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten, vor allem im Hinblick auf die Ausgestaltung der deutschen Einwanderungspolitik in Bund und Ländern. Es begleitet außerdem die Umsetzung der aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der EU in deutsches Recht. Das Institut beteiligt sich außerdem an der Diskussion zu Menschenrechtsschutz an der EU-Außengrenze. • Menschenrechte und Entwicklungszusammenarbeit: Weiterbildung und Beratung für die Verankerung eines Menschenrechtsansatzes. Seit 2005 99 arbeitet das Institut für das vom BMZ beauftragte Sektorvorhaben„Menschenrechte umsetzen in der Entwicklungszusammenarbeit“ der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit. Schwerpunkt der Tätigkeit ist die Fortbildung von Praktikerinnen und Praktikern der Entwicklungszusammenarbeit und die Institutionalisierung menschenrechtlicher Aus- und Fortbildungsinhalte in den entsprechenden Institutionen. Zusätzlich werden Handreichungen produziert, die den menschenrechtlichen Ansatz und das menschenrechtliche Schutzsystem für die Entwicklungszusammenarbeit zugänglich und handhabbar machen; Unter anderem wird ein – für den deutschen Sprachraum einzigartiges – digitales Infoportal zu Menschenrechten und Entwicklungszusammenarbeit auf der Institutswebseite angeboten. 5. Zusammenarbeit Das Deutsche Institut für Menschenrechte versteht sich als ein Forum für den Austausch zwischen staatlichen Institutionen und nichtstaatlichen Organisationen im In- und Ausland. Es kooperiert mit nationalen Menschenrechtsinstitutionen und Menschenrechtseinrichtungen der Europäischen Union, des Europarats und der Vereinten Nationen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte wirkt initiativ und vernetzend in den regionalen und internationalen Gremien der nationalen Menschenrechtsinstitutionen mit. Seit 2006 ist es Mitglied in der aus vier Institutionen bestehenden Steuerungsgruppe der Europäischen Gruppe der nationalen Menschenrechtsinstitutionen. Zugleich ist es Mitglied des internationalen Koordinationskomitees und dort, seit 2007, für die(Re)Akkreditierung der nationalen Menschenrechtsinstitutionen weltweit mitverantwortlich. Es beteiligt sich am arabisch-europäischen Dialog von nationalen Menschenrechtsinstitutionen. 6. Bibliothek Die öffentlich zugängliche Bibliothek des Instituts enthält Standardwerke, Zeitschriften und neuere Forschungsliteratur zum Thema Menschenrechte und Menschenrechtsbildung. Als Bibliothek eines nationalen Menschenrechtsinstituts liegt der Schwerpunkt der Sammlung auf Deutschland und den für Deutschland relevanten MenschenrechtsSchutzsystemen der Vereinten Nationen und des Europarats. Der gesamte Bestand sowie einzelne Aufsätze und elektronische Publikationen sind in einem Internet-Katalog und in deutschen Bibliotheksverbünden nachgewiesen. In den Räumen des Instituts kann kostenlos auf weitere Datenbanken, digitale Textsammlungen und elektronische Zeitschriften zugegriffen werden. Auf der Website werden frei zugängliche InternetRessourcen in systematisch sortierten Linksammlungen erschlossen. In der Präsenzbibliothek stehen Arbeitsplätze(WLAN), Computer mit Internet-Zugang und ein Fotokopierer zur Verfügung. Auskünfte werden auch telefonisch oder per E-mail erteilt. Auf Anfrage werden Fachrecherchen im Internet durchgeführt. Für Studierende der Berliner Universitäten, für Journalistinnen und Journalisten sowie andere interessierte Gruppen werden Schulungen(Recherche zu Menschenrechts-Themen) angeboten. 100 Die Bibliothek ist Mitglied im internationalen Netzwerk HURIDOCS(Human Rights Information and Documentation Systems International) und dessen europäischer Arbeitsgruppe ECCHRD(European Coordination Committee on Human Rights Documentation). Die Webseite des Instituts bietet Informationen über das Institut, seine Aufgabenfelder und laufende Projekte. Neben Linksammlungen, die Dokumente zur deutschen Berichterstattung gegenüber den Vereinten Nationen und zur Berichterstattung zu Deutschland in europäischen Menschenrechtsschutzinstitutionen erschließen, verweisen weitere Links auf deutschsprachige Informationen im Internet und auf Menschenrechtsorganisationen weltweit. Des Weiteren wurde ein Online- Recherchetool für Journalistinnen und Journalisten entwickelt, das eine schnelle Recherche zu aktuellen Themen aus menschenrechtlicher Perspektive erlaubt. Dem ersten Dossier zu„Temporärer Migration“ werden weitere folgen. Zusätzlich bietet das Institut einen monatlichen Newsletter an. Das Institut arbeitet an einer barrierefreien Version seines Internetauftritts. 101 Kapitel 8 Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe im Deutschen Bundestag Gabriela M. Sierck und Inge Klostermeier 1. Vom Unterausschuss zum Vollausschuss Mit dem Beginn der 14. Wahlperiode 1998 hat der Deutsche Bundestag erstmals einen Ausschuss„Menschenrechte und humanitäre Hilfe“ eingerichtet. Von 1987 bis 1998 gab es einen Unterausschuss„Menschenrechte und humanitäre Hilfe“, der beim Auswärtigen Ausschuss angesiedelt war. Folgerichtig war der Unterausschuss nur für Menschenrechtsthemen im außenpolitischen Kontext zuständig und konnte auch nur den Auswärtigen Ausschuss beraten. Diese Begrenzung wurde vielen menschenrechtlichen Anliegen nicht gerecht. Seit Beginn der 1990er Jahre wurde deshalb von engagierten Mitgliedern der Fraktionen, vor allem aber von Menschenrechtsorganisationen die Aufwertung des Unterausschusses in einen eigenständigen Ausschuss gefordert. Mit der Einrichtung des Vollausschusses hat der Deutsche Bundestag die wachsende Bedeutung der Menschenrechte in der politischen Praxis unterstrichen. Zentraler Unterschied zum früheren Gremium ist die erweiterte Zuständigkeit. So können jetzt auch menschenrechtsrelevante Aspekte innenpolitischer Themen behandelt werden wie z.B. die Asyl- und Flüchtlingspolitik, die Lage von Minderheiten, Maßnahmen gegen Rassismus oder Frauen- und Kinderrechte. 2. Der Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe Zusammensetzung des Ausschusses in der 16. Legislaturperiode Der Ausschuss besteht aus 16 Abgeordneten. Hiervon gehören jeweils sechs Mitglieder der Fraktion der SPD und der CDU/CSU an, zwei der Fraktion der FDP, ein Mitglied stellt die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen und ein Mitglied die Fraktion Die Linke. Die Vorsitzende des Ausschusses ist Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin(SPD), stellvertretender Vorsitzender ist Holger Haibach(CDU). Das Sekretariat des Ausschusses hat folgende Anschrift: Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages Platz der Republik 11011 Berlin Tel.: 030- 227- 33550(Sekretariat) Fax: 030- 227- 36051 Email: menschenrechtsausschuss@bundestag.de== Internet: http://www.bundestag.de/ausschuesse/a17/index.html 102 Ordentliche Mitglieder des Ausschusses • SPD: Dr. Herta Däubler-Gmelin, Angelika Graf(Rosenheim), Wolfgang Gunkel, Johannes Jung, Christel Riemann-Hanewinckel, Christoph Strässer(Sprecher) • CDU/CSU: Hartwig Fischer(Göttingen), Ute Granold, Holger Haibach, Alois Karl, Helmut Lamp, Erika Steinbach(Sprecherin) • Bündnis 90/ Die Grünen: Volker Beck • FDP: Burckhardt Müller-Sönksen, Florian Toncar • Die Linke: Michael Leutert Kontaktdaten der Fraktionen Fraktion der SPD Arbeitsgruppe Menschenrechte und humanitäre Hilfe Inge Klostermeier Tel.: 030- 227- 52418 Fax: 030- 227- 76172 Email: inge.klostermeier@spdfraktion.de Fraktion der CDU/CSU Arbeitsgruppe Menschenrechte und humanitäre Hilfe Katja Pohlmann Tel.: 030- 227- 51339 Fax: 030- 227- 56329 Email: katja.pohlmann@cducsu.bundestag.de Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen Arbeitskreis IV: Internationale Politik und Menschenrechte Barbara Meincke Tel.: 030- 227- 50099 Fax: 030- 227- 56105 Email: barbara.meincke@gruene-fraktion.de Fraktion FDP Arbeitskreis I Agnes Ciuperca Tel.: 030- 227- 50433 Fax: 030- 227- 56841 Email: ciuperca@fdp-bundestag.de Fraktion DIE LINKE Arbeitskreis Internationale Politik Dr. Olaf Miemiec Tel.: 030- 227- 52984 Fax: 030- 227- 56416 Email: olaf.miemiec@linksfraktion.de 103 Thematische Bandbreite des Ausschusses Menschenrechtspolitik ist eine Querschnittsaufgabe. Bei der Konstituierung des Ausschusses im Dezember 1998 wurde für seine Arbeit ein allgemeiner thematischer Rahmen abgesteckt, der seitdem unverändert blieb: • Fragen der Weiterentwicklung der nationalen, europäischen und internationalen Instrumente des Menschenrechtsschutzes sowie der juristischen und politischen Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen • Fragen der deutschen Menschenrechtspolitik im multilateralen und im bilateralen Rahmen • menschenrechtsrelevante Aspekte der Außen-, Entwicklungs- und Sicherheitspolitik sowie der Wirtschafts- und Außenwirtschaftspolitik • menschenrechtsrelevante Aspekte der Asyl- und Flüchtlingspolitik, Fragen der Minderheitenpolitik und des Rassismus • Fragen der humanitären Hilfe Dieser weite Rahmen lässt Raum sowohl für grundsätzliche völkerrechtliche Fragen als auch für aktuelle menschenrechtliche und humanitäre Brennpunkte. Einige Beispiele aus der 16. Wahlperiode: • Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs bzw. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte • Wahrung der Menschenrechte im Anti-Terrorkampf • Ächtung der Folter und der Todesstrafe • Rüstungsexport und Menschenrechte • Harmonisierung der EU-Asyl-und Flüchtlingspolitik • Lage von illegal aufhältigen Menschen in Deutschland • Lage der Menschenrechte in ausgewählten Staaten wie China, Birma, Afghanistan, Türkei, Maghreb-Staaten, Israel/Palästina, Russland, Kolumbien, Mexiko, Sudan, Simbabwe, Iran, Syrien. Eines der wichtigsten menschenrechtspolitischen Projekte des Menschenrechtsausschusses gleich zu Beginn seiner Einrichtung war das Deutsche Institut für Menschenrechte. Auf der Basis eines einstimmigen Bundestagsbeschlusses wurde es im März 2001 gegründet. Es hat sich mittlerweile als wichtiges Forum für den Austausch zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen etabliert. Einen immer größeren Raum nehmen heute EU-Themen ein. Mit der deutschen EURatspräsidentschaft 2007 wurden im Deutschen Bundestag die EU-bezogenen Arbeitseinheiten ausgebaut und neu strukturiert, so dass sich die Ausschüsse zeitnah mit EUDokumenten befassen können. Dies betrifft auch den Menschenrechtsausschuss. Mit dem Vertrag von Lissabon, der im Januar 2009 in Kraft treten soll, erhalten die nationalen Parlamente mehr Einwirkungsmöglichkeiten, u.a. durch die Subsidiaritätsprüfung. Dies wird die Arbeit des Ausschusses weiter verändern. 104 Öffentliche Anhörungen Der Ausschuss führte in der 16. Wahlperiode bislang sechs öffentliche Anhörungen zu folgenden Themen durch: • 17.05.2006: Siebter Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen • 31.05.2006: Reform und Stärkung europäischer Menschenrechtsschutzsysteme • 28.02.2007: Bericht der Bundesregierung über die deutsche humanitäre Hilfe im Ausland 2002 bis 2005 • 24.10.2007: Nationale Umsetzung des Völkerstrafgesetzbuches • 14.11.2007: Menschenrechte und Entwicklungszusammenarbeit • 24.01.2008: Gemeinsame öffentliche Anhörung des Sportausschusses und des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe: Die olympische Charta, die Spiele in Peking 2008 und die Achtung der Menschenrechte Quelle: http://www.bundestag.de/ausschuesse/a17/anhoerungen/ Das Ausschuss-Sekretariat organisiert pro Jahr zwei größere und bei Bedarf weitere kleine Delegationsreisen in Länder mit einer kritischen menschenrechtlichen oder humanitären Lage, damit sich die Abgeordneten ein Bild vor Ort machen und Menschenrechtsverteidiger ermutigen können. So reisten Mitglieder des Ausschusses beispielsweise nach Uganda, Darfur, Israel/Palästina, Kolumbien/Peru und Usbekistan. Auch der VN-Menschenrechtsrat in Genf ist einmal pro Jahr Reiseziel. Arbeitsweise des Ausschusses Der Ausschuss tagt nicht öffentlich; er kann jedoch beschließen, dass zu Sitzungen oder einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit zugelassen wird. Die Ausschuss-Sitzungen werden von den Obleuten vorbereitet. Sie entscheiden über Tagesordnung, Einladung von Gästen, Anhörungsthemen oder Delegationsreisen. Vorab werden diese Punkte in den Arbeitsgruppen bzw.-kreisen der Fraktionen beraten. In größeren Arbeitsgruppen ist die Zuständigkeit für einzelne Themen, Regionen oder Länder auf Berichterstatter/innen aufgeteilt. Die Vorbereitung der Sitzungen und die fachliche Unterstützung der Mitglieder des Ausschusses werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Arbeitsgruppen bzw.-kreise sowie der Abgeordneten-Büros geleistet. Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe befasst sich mit überwiesenen Bundestags- oder EU-Vorlagen, für die er federführend oder mitberatend ist. Er gibt sein Abstimmungsvotum ab, das er auch mit einer Stellungnahme an die Bundesregierung oder den federführenden Ausschuss versehen kann. Aus der Mitte des Ausschusses können auch interfraktionelle parlamentarische Initiativen entwickelt werden, wie dies z.B. zur Lage in Simbabwe oder in Sri Lanka geschehen ist. Der Ausschuss kann auch Gesetzesvorhaben mit menschenrechtlicher Relevanz beeinflussen. Unabhängig von der obligatorischen Befassung mit parlamentarischen Anträgen oder EU-Dokumenten kann sich der Ausschuss nach dem Selbstbefassungsrecht mit Grundsatzfragen der Menschenrechtspolitik und der humanitäre Hilfe, der Analyse ihrer Ziele und Mittel und mit aktuellen Themen befassen. Häufig sind dies Vorbereitung und Ergebnisse von internationalen Konferenzen, von EU-Ratstagungen, sich zuspitzende politische Konflikte und Umweltkatastrophen. 105 In die Ausschuss-Sitzungen werden regelmäßig Vertreter/innen der Bundesregierung eingeladen, um über menschenrechtliche Themen und die aktuelle Lage in einzelnen Ländern zu unterrichten. Auch jenseits der Sitzungen finden Gespräche statt, meist zwischen den für bestimmte Themen zuständigen Berichterstattern der Fraktionen auf der einen Seite und in- und ausländischen Besuchern und Menschenrechtsorganisationen auf der anderen Seite. Auf diese Weise erfolgt ein reger Austausch mit Nichtregierungsorganisationen, VN-Organisationen, diplomatischen Vertretungen und einzelnen Menschenrechtsverteidigern. Auch wird die Expertise von Mitgliedsorganisationen des FORUM MENSCHENRECHTE regelmäßig bei öffentlichen Anhörungen einbezogen. 3. Menschenrechtliche Selbstverpflichtung des Deutschen Bundestages Als roter Faden zieht sich durch die Arbeit des Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe der Schutz von bedrohten und verfolgten Menschenrechtsverteidigerinnen und-verteidigern. In diesem Zusammenhang hat der Ausschuss in der 15. Legislaturperiode das Projekt„Parlamentarier schützen Parlamentarier“ initiiert. Unter den Berufsgruppen, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden, befinden sich besonders häufig Politikerinnen und Politiker. Grundidee des Projektes ist, dass deutsche Abgeordnete, die ihr Mandat in Sicherheit ausüben können, gefährdeten ausländischen Kollegen helfen. Hierzu gehören folgende Maßnahmen: • im In- und Ausland bei Gesprächen mit politischen Entscheidungsträgern und in Petitionsschreiben auf bedrohte und inhaftierte Menschenrechtsverteidiger hinweisen und ihren Schutz bzw. ihre Freilassung fordern; • im Ausland das Engagement von Menschenrechtsverteidigern – so möglich – durch ein persönliches Gespräch würdigen, einen Besuch in einem Gefängnis machen, sich für ein faires Gerichtsverfahren einsetzen oder sich an einer Prozessbeobachtung beteiligen; • prüfen, ob bedrohte Kolleginnen oder Kollegen im Ausland durch Patenschaften unterstützt werden können. Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, der für die Koordniation des Projektes„Parlamentarier schützen Parlamentarier“zuständig ist, hat ein Informationsblatt herausgebracht, das unter folgendem Link abrufbar ist: http://www.bundestag.de/ausschuesse/a17/flyer.pdf 106 Kapitel 9 Menschenrechte im Rahmen der Arbeit des Auswärtigen Amtes 1. Adressen und Ansprechpartner mçëí~ÇêÉëëÉW= Auswärtiges Amt 11013 Berlin aáÉåëíÖÉÄ®ìÇÉW Auswärtiges Amt Werderscher Markt 1 10117 Berlin Tel.: 01888- 17- 0 Fax: 01888- 17- 3402 E-mail: poststelle@auswaertiges-amt.de http://www.auswaertiges-amt.de Zuständigkeiten: Beauftragter der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt(seit 8. März 2006: Günther Nooke) Referat VN06: Menschenrechte, Internat. MR-Schutz, EU-MR-Politik alle Länderreferate(für Ländersituationen) Referat 203(für OSZE, Europarat) Referat E 05(für Rechtsfragen der EU) Referat 500(für Völkerrecht, Humanitäres Völkerrecht) Referat 500-9(Internationaler Strafgerichtshof) Ansprechpartner: Günter Nooke(siehe: Zuständigkeiten) VLR I Dieter Lamlé, Referatsleiter VN06 2. Ziele und Aufgaben Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte sind Leitlinien für die gesamte internationale Politik der Bundesregierung. Dieser Auftrag ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz(Artikel 1 Abs. 2). Die Bundesregierung sieht Menschenrechtspolitik nicht nur als moralisches Anliegen, sondern verweist immer wieder auch auf ihre praktische Dimension: Menschenrechtsverletzungen gefährden oder zerstören internationale Stabilität und Sicherheit, sie schaden 107 dem wirtschaftlichen Wohlstand der Staaten und behindern ihre Entwicklung. Schutz und Förderung der Menschenrechte hingegen verleihen dem sich gegenwärtig abspielenden Globalisierungsprozess die notwendige positive Sinngebung; sie setzen menschliche Ressourcen, Kreativität und Energien frei. Menschenrechtsschutz und-förderung liegen daher im politischen Interesse aller Staaten. Dies ist ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die von der Menschenrechtspolitik zu leistende Überzeugungsarbeit. Nicht minder wichtig sieht die Bundesregierung ihre Bemühungen, den mittlerweile weltweit anerkannten Zusammenhang zwischen Menschenrechten, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und guter Regierungsführung einerseits, wirtschaftlich-sozialer Entwicklung andererseits, in die entwicklungspolitische Praxis und in Bemühungen zur Förderung demokratischer, rechtsstaatlicher Strukturen einzubringen. Eine detaillierte Darstellung der Menschenrechtspolitik der Bundesregierung findet sich in ihrem turnusmäßigen„Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen“(MRB). Der 8. MRB deckt den Zeitraum 01. März 2005- 29. Februar 2008 ab und ist im Internet abrufbar unter: http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Aussenpolitik/Themen/Menschenrechte/8.MR.Bericht.html 3. Arbeitsweise Das Auswärtige Amt begreift die Menschenrechtspolitik als Querschnittsaufgabe. Dies bedeutet, dass die regionalen Fachabteilungen neben der Gestaltung der politischen wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen insbesondere auch die Entwicklung der Menschenrechtslage in ihren jeweiligen Ländern kontinuierlich beobachten(sog. „Mainstreaming“ der Menschenrechte). Die Menschenrechtspolitik in den internationalen Beziehungen ist Teil der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik(GASP) der Europäischen Union. In den bilateralen Beziehungen setzt sich das Auswärtige Amt – wenn immer möglich gemeinsam mit den EU-Partnern – bei gegebenem Anlass für die Beachtung der Menschenrechte ein, etwa durch Demarchen. Der Grad der politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen hängt in erheblichem Maße auch vom Menschenrechtsstandard im jeweiligen Land ab. Besonders deutlich wird das in der Entwicklungszusammenarbeit und der Waffenexportpolitik. Im Bereich der multilateralen Menschenrechtspolitik ist das Auswärtige Amt für die Bundesregierung grundsätzlich das federführende Ressort. Es nimmt insbesondere die Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen(u.a. Menschenrechtsrat, 3. Ausschuss der VN-Generalversammlung, Frauenrechtskommission usw.) wahr und setzt sich dort unter anderem für eine Verbesserung des internationalen Menschenrechtsschutzes und für die Einbringung der Menschenrechts-Dimension in andere Politikbereiche(Konfliktprävention und-nachsorge, Entwicklung, Armutsbekämpfung, Bevölkerungspolitik usw.) ein. Hohe Bedeutung hat die Zusammenarbeit mit dem VN-Hochkommissar für Menschenrechte. Das Auswärtige Amt vertritt die Bundesregierung ebenfalls in der GASPArbeitsgruppe Menschenrechte(COHOM), im EU-Ausschuss für Menschenrechte und Demokratie(bei Entscheidungen über die Projektmittel im Rahmen des Europäisches Instruments für Demokratie und Menschenrechte(EIDHR)) sowie in den einschlägigen Gremien der OSZE und des Europarates. 108 4. Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen Das Auswärtige Amt hat eine bewährte Praxis der Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen, sei es in Form periodischer Treffen(z.B. vor und am Rande der Sitzungen der VN-Menschenrechtskommission bzw. des neuen VN-Menschenrechtsrates), sei es ad hoc oder regelmäßig, wie z.B. mit dem FORUM MENSCHENRECHTE, einem Verband deutscher Menschenrechtsorganisationen. Neben dem Beauftragten für Menschenrechtspolitik, für den der Dialog mit Nichtregierungsorganisationen im Zentrum seines Mandats steht, ist jedes Referat in seinem Fachgebiet Ansprechpartner. 5. Schwerpunkte der Arbeit Eine neue Herausforderung stellt der Menschenrechtsschutz im Kampf gegen den Terrorismus dar. Zu den anderen Schwerpunkten gehören: der Schutz von bürgerlichen und politischen Rechten(wie beispielsweise die Abschaffung der Todesstrafe weltweit); Bekämpfung der Folter; Schutz und Förderung der Religions- und Glaubensfreiheit; der Schutz von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten(wie beispielsweise das Recht auf Wasser oder die Erarbeitung eines Fakultativprotokolls zum internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte); Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus sowie Bekämpfung der Diskriminierung von Minderheiten; Menschenrechte von Frauen; Menschenrechte von Kindern; Menschenrechte und Wirtschaft(wie beispielsweise die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen); und die Prävention von Menschenrechtsverletzungen(wie beispielsweise Krisen- und Konfliktprävention). 6. Beispiele der Arbeit • Schaffung des Amtes des Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe • Gründung eines Hauptsausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe im Deutschen Bundestag • Gründung des Deutschen Instituts für Menschenrechte im Jahr 2001 • Einrichtung eines Ausbildungsprogramms für zivile Friedensfachkräfte(1999) und Gründung eines Zentrums für Internationale Friedenseinsätze(ZIF, 2002) • Überarbeitung der Rüstungsexport-Richtlinien(2000) • Ausrichtung einer Konferenz der NRO-Koalition zur Beendigung des Kindersoldatentums(Oktober 1999) • Einbringung von Resolutionen zum Recht auf angemessenes Wohnen in der VNMenschenrechtskommission(seit 2001) und zum Recht auf Trinkwasser im neuen VN-Menschenrechtsrat(seit 2007) • Gastgeberschaft für eine Sondersitzung des VN-Ausschusses zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau(CEDAW, November 2000) • Ausrichtung der europäischen Vorbereitungskonferenz„Kinder in Europa und Zentralasien“ für die Sondersitzung der VN-Generalversammlung zu Kindern (Berlin, Mai 2001) • Ausrichtung der OSZE-Konferenz„Europa gegen Menschenhandel“(Berlin, Oktober 2001) • Initiative(gemeinsam mit der Schweiz) zur Reform des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg(Ende 2002) 109 • Internationaler Workshop gegen die weibliche Genitalverstümmelung(Berlin, März 2003) • finanzielle Unterstützung einer zweitägigen Konferenz der Internationalen Juristenkommission(ICJ) zum Thema„Kampf gegen den Terrorismus und Menschenrechtsschutz“ in Berlin(August 2004) • Förderung des Projekts„Erstellung eines frauenspezifischen, multidisziplinären Traumatherapiekonzepts für Fachfrauen, die mit kriegstraumatisierten Frauen und Mädchen arbeiten“(August 2001 bis August 2003). Das Ergebnis dieses Projekts wurde im Mai 2004 in Form eines Handbuchs veröffentlicht. • Einrichtung des Mandats für eine/n VN-Sonderberichterstatter/in zu„Menschenhandel, insbesondere von Frauen und Mädchen“(Juni 2004) • maßgebliche inhaltliche Gestaltung und entscheidende Finanzierung des Prozesses zur Entwicklung der Freiwilligen Leitlinien zum Menschenrecht auf Ernährung („Recht auf Nahrung“) • Internationale Konferenz zum Menschenrecht auf Wasser im Oktober 2005 • seit 2006 deutsch-spanische Initiative zum Recht auf Wasser • mehrfache bilaterale Projekte der Bundesregierung zur Bekämpfung des Frauenhandels • Durchführung eines Workshops zur Reform der VN-Vertragsorgane(Sommer 2007) • finanzielle und/oder politische Unterstützung von Institutionen und Hilfsprogrammen zur Demobilisierung und Rehabilitierung ehemaliger Kindersoldaten sowie zur Verhütung von Verstößen gegen das Zusatzprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend Kinder in bewaffneten Konflikten • Entwicklung neuer EU-Leitlinien zum Schutz und zur Förderung der Rechte des Kindes(2007) • Unterzeichnung der VN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen(März 2007) • Unterzeichnung der VN-Konvention gegen das Verschwindenlassen(September 2007) • Resolution gegen die Todesstrafe in der VN-Generalversammlung(während der DEU EU-Ratspräsidentschaft angestoßene EU-Initiative, umgesetzt im Rahmen einer regionenübergreifenden Allianz; im Dezember 2007 von der Mehrheit der VN-Generalversammlung angenommen) • Resolution zum Recht auf Wasser im VN-Menschenrechtsrat und Einrichtung eines Mandats für einen unabhängigen Experten(März 2008) • Resolution zur Verlängerung des Mandats für eine/n VN-Sonderberichterstatter/in zu„Menschenhandel, insbesondere von Frauen und Mädchen“(Juni 2008) 7. Dokumentation Informationen und Dokumente wie z.B. der aktuelle Menschenrechtsbericht der Bundesregierung können über die Website des Auswärtigen Amtes eingesehen oder beim Referat für Öffentlichkeitsarbeit angefordert werden. Der„Jahresbericht zur Menschenrechtslage“ der EU findet sich unter: http://europa.eu/pol/rights/index_de.htm. 110 Kapitel 10 Menschenrechte im Rahmen der Arbeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Anke Marei Oppermann 1. Adressen und Ansprechpartner bêëíÉê=aáÉåëíëáíò=_çååW== Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Postfach 12 03 22 53045 Bonn Tel.: 0228- 535- 0 Fax: 0228- 535 – 3500 wïÉáíÉê=aáÉåëíëáíò=_ÉêäáåW= Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Stresemannstr. 94 10963 Berlin Tel.: 030- 2503- 0 Fax: 01888- 535- 2501 E-mail: poststelle@bmz.bund.de http://www.bmz.de wìëí®åÇáÖÉ=^åëéêÉÅÜé~êíåÉê=Ñ Ω ê=Ç~ë=qÜÉã~=jÉåëÅÜÉåêÉÅÜíÉ: Anke Oppermann, Ref. 214, Tel.: 0228- 99 535- 3125 E-mail: anke.ludwig@bmz.bund.de 2. Ziele und Aufgaben Die Verwirklichung der Menschenrechte ist ein zentrales Thema der entwicklungspolitischen Konzeption und Praxis und nimmt somit im Kontext der entwicklungspolitischen Leitmotive Deutschlands – Armut bekämpfen, Frieden sichern und Demokratie verwirklichen, Globalisierung gerecht gestalten, Umwelt schützen – eine besondere Bedeutung ein. Menschenrechte sind als Querschnittsthema in allen Bereichen des Aktionsprogramms 2015 zur Armutsbekämpfung enthalten (http://www.bmz.de/de/service/infothek/fach/materialien/ap2015_kurz.pdf). Das BMZ hat sich mit dem ersten Entwicklungspolitischen Aktionsplan für Menschenrechte 20042007 zur Umsetzung eines Menschenrechtsansatzes in der deutschen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit verpflichtet. Darunter versteht es die systematische Veranke111 rung aller Menschenrechte und menschenrechtlichen Prinzipien wie Partizipation, Rechenschaftspflicht, Transparenz, Empowerment, Gleichberechtigung und NichtDiskriminierung in immer mehr Sektoren und Kooperationen mit den Partnerländern der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit. Mit dem zweiten Entwicklungspolitischen Aktionsplan für Menschenrechte 20082010(http://www.bmz.de/de/service/infothek/fach/konzepte/konzept155.pdf) vertieft das BMZ sein Engagement zur Umsetzung des Menschenrechtsansatzes. Es sieht weiterhin eine gezielte Förderung der lange Zeit vernachlässigten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte vor. Dazu wurden 25 Maßnahmen in weiteren Partnerländern und Sektoren, auf internationaler Ebene, als Beitrag zur Kohärenz der deutschen Menschenrechtspolitik und im Zusammenwirken mit der Zivilgesellschaft formuliert. Große Bedeutung kommt dem emanzipatorischen Potenzial des Menschenrechtsansatzes zu, weil dadurch besonders Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen, Indigene und ethnische Gruppen als Rechtsträger und Akteure in die entwicklungspolitische Zusammenarbeit einbezogen werden. Der zweite Aktionsplan identifiziert hinzugekommene Aufgabenfelder wie die menschenrechtlichen Herausforderungen des Klimawandels und die Verwirklichung der Menschenrechte in Ländern, die durch fragile Staatlichkeit gekennzeichnet sind. Nur durch Achtung, Schutz und Gewährleistung aller Menschenrechte kann ein nachhaltiger Beitrag zur Armutsbekämpfung geleistet werden. Dazu ist es besonders wichtig, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Partnerländer unter Einbezug der armen Bevölkerungsschichten zu stärken. Wirksame Armutsbekämpfung verlangt jedoch nicht nur die Verbesserung der Einkommenssituation, sondern erfordert die staatliche Gewährleistung von Freiräumen und die Wahrnehmung von Schutzpflichten, damit die Betroffenen an Prozessen der Ressourcenerwirtschaftung und-allokation teilhaben können. Unter dem Teilhabe- und Partizipationsgesichtspunkt zeigt sich, dass sich die Gewährung politischer und bürgerlicher Rechte und die Inanspruchnahme wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte wechselseitig bedingen(vgl. Siebter Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen; http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Infoservice/Broschueren/Menschenrechte7.pdf). Auch die politische Stabilität ist ein wichtiger Faktor bei der Verhinderung und Reduzierung von Menschenrechtsverletzungen, welche wiederum zu gewaltsamen Konflikten führen können. Eine verantwortungsvolle Regierungsführung, die alle Menschenrechte, Demokratie und Partizipation gewährleistet, ist somit ein Schlüsselfaktor. 3. Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen Das BMZ arbeitet in vielen Bereichen mit gesellschaftlichen Kräften zusammen. Dazu gehören neben politischen Stiftungen und Kirchen auch private Träger(Ansprechpartner bengo e.V.) und der Zivile Friedensdienst(Kontaktstelle: Deutscher Entwicklungsdienst). Das BMZ tauscht sich in unterschiedlichen Gesprächsforen regelmäßig mit Nichtregierungsorganisationen aus und hat sie u.a. in die Erstellung des jüngsten Entwicklungspolitischen Aktionsplans für Menschenrechte einbezogen. Das BMZ fördert Projekte internationaler Nichtregierungsorganisationen wie z.B. der„International Commission of Jurists“. 112 4. Beispiele aus der Arbeit des BMZ båíïáÅâäìåÖëéçäáíáëÅÜÉ= j~ ≈ å~ÜãÉåI= ïÉäÅÜÉ= ÇáÉ= jÉåëÅÜÉåêÉÅÜíëëáíì~íáçå= îÉêÄÉëJ ëÉêåI=ïÉêÇÉå=~ìÑ=ìåíÉêëÅÜáÉÇäáÅÜÉå=bÄÉåÉå=êÉ~äáëáÉêíW== Handlungsbedarf besteht bei der Reform internationaler Strukturen und Regelwerke, die der weltweiten aìêÅÜëÉíòìåÖ der Menschenrechte und der Demokratieförderung dienen. Denn die größten Defizite beim Menschenrechtsschutz weltweit bestehen heute nicht mehr bei der Schaffung von Normen, sondern bei ihrer Implementierung. Um den Normsetzungs- und Durchsetzungsprozess zu fördern, hat das BMZ in der früheren Menschenrechtskommission wie auch im neu geschaffenen Menschenrechtsrat aktiv zu einem Entwurf für ein Zusatzprotokoll zum Sozialpakt beigetragen, das ein Individualbeschwerdeverfahren etabliert. Das BMZ fördert die Umsetzung der VN-Konventionen in den Partnerländern, z.B. der VN-Konvention gegen Korruption, indem es Partnerländer dabei unterstützt, korruptionsfördernde Umstände zu analysieren, Strategien zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption zu entwickeln sowie Korruption wirksam zu verfolgen. Auch setzt sich das BMZ für die Schaffung globaler Standards ein, die für mehr Transparenz in den Rohstoffsektoren sorgen. Dazu gehört u.a. die Extractive Industries Transparency Initiative (EITI), die eine wichtige Säule in der Entwicklung einer Globalen Strukturpolitik darstellt. Die Unterstützung entwicklungsfördernder nationaler Strukturen dient ebenfalls dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte. In den Sektoren Bildung, Wasser, Landwirtschaft und Gesundheit wurde eine konsequente Verankerung des Menschenrechtsansatzes in der Kooperation mit Partnerländern der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit erreicht. Dabei wurden innovative Instrumente entwickelt, um benachteiligte Bevölkerungsgruppen zielgenau zu erreichen, beispielsweise durch neue Wasserverund-entsorgungssysteme in städtischen Slums und durch Gesundheitsgutscheine für Frauen rund im die Schwangerschaft. Es gelang dabei, zur nachhaltigen und partizipativen Entwicklung einen wichtigen Beitrag zu leisten und durch den Menschenrechtsansatz Zielgruppen besser zu identifizieren. Das Recht auf eine nachhaltige, menschliche Entwicklung kann ohne einen demokratischen Rechtsstaat nicht verwirklicht werden. Darum ist die Förderung von Demokratie bzw. die Durchsetzung demokratischer und rechtsstaatlicher Prinzipien ein zentrales Anliegen deutscher Entwicklungspolitik. Für Entwicklungsfortschritte sind die sozialen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines Landes entscheidend. dççÇ=dçîÉêå~åÅÉ bedeutet die Orientierung des staatlichen Handelns an einer sozial gerechten und nachhaltigen Entwicklung sowie den verantwortlichen Umgang mit öffentlichen Ressourcen. dççÇ=dçîÉêå~åÅÉ bedeutet Wahrung der Menschenrechte, Gewährleistung von Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit, Rechenschaftspflicht sowie die Förderung von politischer Teilhabe der Zivilgesellschaft. dççÇ= dçîÉêJ å~åÅÉ erfordert transparente und verantwortliche öffentliche Entscheidungsbildung und Maßnahmen, um Korruption zu vermeiden und zu bekämpfen. Der Aufbau von leistungsfähigen öffentlichen Institutionen(`~é~Åáíó=_ìáäÇáåÖ) und Verwaltungsreformen ist hierbei von entscheidender Bedeutung. Daher hat das BMZ mit rund der Hälfte seiner Partnerländer den Schwerpunkt„Good Governance, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit“ vereinbart. Dies umfasst auch Menschenrechte einschließlich ihrer besonderen Ausprägung in Frauen- und Kinderrechten, Justizreform, Dezentralisierung und Kommunalentwicklung. Das Engagement für Maßnahmen in diesem Bereich wurde in den vergangenen Jahren deutlich gesteigert und belief sich 2007 auf rund 400 Mio. Euro. 113 Im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit wird anhand der Prüfung von fünf Kriterien darüber entschieden, ob und in welcher Form mit einem Kooperationsland zusammengearbeitet wird. Die Kriterien sind: Armutsorientierte und nachhaltige Politikgestaltung, Achtung, Schutz und Gewährleistung aller Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, Leistungsfähigkeit und Transparenz des Staates, Kooperatives Verhalten in der Staatengemeinschaft. Diese Kriterien bilden die Grundlage für die Festlegung der Länderpolitik, der Geberkoordinierung und des entwicklungspolitischen Dialogs mit den Partnerregierungen. Sie sind Bestandteil der Position der Bundesregierung in multilateralen Entwicklungsgremien und der EU sowie bei der Abstimmung zwischen den Gebern. In den letzten Jahren haben die Förderung von guter Regierungsführung, von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten in der Entwicklungspolitik an Bedeutung gewonnen – sowohl als eigenständige Ziele von Entwicklung als auch als Schlüsselfaktoren für Armutsbekämpfung, Frieden und Stabilität. Die Mehrzahl der Entwicklungsländer ist durch fragile Staatlichkeit bzw. schlechte Regierungsführung gekennzeichnet. Gleichzeitig ist die Wirksamkeit von entwicklungspolitischer Zusammenarbeit in Ländern mit guter Regierungsführung höher. In Ländern mit schwierigen Rahmenbedingungen auf Grund fragiler Staatlichkeit oder schlechter Regierungsführung ist vor allem eine Transformation durch partnerschaftliche Zusammenarbeit anzustreben, ohne eine klare Konditionalität zu vernachlässigen. Regelmäßig spricht die Bundesregierung diese notwendigen politischen Rahmenbedingungen für Entwicklung auch im Politikdialog mit Regierungsvertretern von Staaten an, in denen Defizite bei der Verwirklichung der Menschenrechte oder dem Aufbau demokratischer Strukturen bestehen. Sie bilden auch die Grundlage für die Abstimmung der Politik der Bundesregierung mit anderen Geberländern und multilateralen Institutionen. Im Kontext von Friedensentwicklung und Krisenprävention ist die Förderung von Menschenrechten eine besondere Herausforderung, z.B. beim Einsatz von Friedensfachkräften(vgl. Zwölfter Bericht zur Entwicklungspolitik der Bundesregierung; http://www.bmz.de/de/service/infothek/fach/materialien/entwicklpol_bericht.pdf). Das BMZ engagiert sich auch im Bundessicherheitsrat friedenspolitisch: Dort geht es u.a. darum, sich im Kontext von Rüstungsexporten für eine stärkere Berücksichtigung der Menschenrechtslage im Empfängerland einzusetzen. Darüber hinaus finanziert Deutschland – unter inhaltlichem Mitwirken des BMZ – gemäß seinem Beitrag von rund 20 Prozent am EU-Haushalt das mit 1,1 Milliarden Euro(20072013) ausgestattete europäische Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte. Schließlich setzt sich das BMZ für Aufklärungs- und Kohärenzarbeit im Inland ein. In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Menschenrechte, an dessen Aufbau das Ministerium mitgewirkt hat, werden daher Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die entwicklungspolitischen Akteure durchgeführt. 114 5. Dokumentation Im Rahmen des„Berichtes zur Entwicklungspolitik der Bundesregierung“ nimmt das BMZ regelmäßig Stellung zur Bedeutung der Menschenrechte für den Entwicklungsprozess und zu den Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungspolitik. ( http://www.bmz.de/de/service/infothek/fach/materialien/entwicklpol_bericht.pdf). Der„Siebte Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den Auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen“ erschien unter Mitarbeit des BMZ im Juni 2005. Das BMZ hat alle für seine Menschenrechtspolitik relevanten Ziele und Maßnahmen in diesem Bericht umfassend dargestellt. (http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Infoservice/Broschueren/Menschenrechte7.pdf). 115 Kapitel 11 Menschenrechte im Rahmen der Arbeit des Bundesministeriums der Justiz Dr. Hans-Jörg Behrens, Ständiger Vertreter der Beauftragten für Menschenrechtsfragen im BMJ 1. Adresse und Ansprechpartner Mohrenstraße 37 10117 Berlin Tel.: 030- 2025- 70 Fax: 030- 2025- 9525 Email: poststelle@bmj.bund.de http://www.bmj.bund.de ^åëéêÉÅÜé~êíåÉêW Dr. Almut Wittling-Vogel, Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen im Bundesministerium der Justiz. 2. Die Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen im BMJ Das Amt der Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen im Bundesministerium der Justiz ist im Jahre 1970 eingerichtet worden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beauftragten ist juristischer Natur. Sie vertritt die Bundesregierung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und vor dem Menschenrechtsausschuss sowie den Ausschüssen gegen Folter und Rassendiskriminierung der Vereinten Nationen. Sie ist für die Verhandlung, Änderung oder Ergänzung verschiedener Übereinkommen der Vereinten Nationen im Menschenrechtsbereich sowie für die Erarbeitung bestimmter menschenrechtlicher Verträge innerhalb des Europarats zuständig, insbesondere für Protokolle zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK). Daneben ist die Beauftragte Mitglied im Lenkungsausschuss für Menschenrechte des Europarats und in weiteren Ausschüssen, die an der Verbesserung des Menschenrechtsschutzes arbeiten. Die Beauftragte erarbeitet außerdem die sog. Staatenberichte zu mehreren Menschenrechts-Übereinkommen der Vereinten Nationen. Schließlich ist die Beauftragte Mitglied des Kuratoriums des Deutschen Instituts für Menschenrechte sowie des Beirats des Menschenrechtszentrums Potsdam und arbeitet mit Nichtregierungsorganisationen in Fragen ihres Zuständigkeitsbereichs zusammen. Die Beauftragte hat jedoch nicht – wie manchmal angenommen wird – die Funktion einer Ombudsperson; ihr obliegt es daher nicht, Beschwerden über mögliche Menschenrechtsverletzungen nachzugehen. 116 3. Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet über Beschwerden von Personen, die sich durch das Handeln öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten des Europarates in ihren Rechten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention oder den dazugehörigen Protokollen verletzt fühlen. Die Beauftragte ist die Verfahrensbevollmächtigte Deutschlands vor dem Gerichtshof und vertritt Deutschland in allen Fällen, die der Bundesregierung zur Stellungnahme übersandt werden. Nach Abschluss des Verfahrens wacht sie darüber, dass die Entscheidungen des Gerichtshofs in Deutschland befolgt werden. Ende 2007 waren bei dem Gerichtshof insgesamt rund 80.000 Beschwerden anhängig; etwa 3% davon(ca. 2.500 Beschwerden) richteten sich gegen Deutschland. Ein Großteil(ca. 95%) der Beschwerden wird von dem Gerichtshof ohne weitere Untersuchung, d.h. auch ohne eine Stellungnahme des belangten Staats, für unzulässig erklärt oder auf andere Weise administrativ erledigt. Auch der größte Teil der Beschwerden gegen Deutschland wird wegen offensichtlicher Unzulässigkeit gar nicht erst der Bundesregierung übersandt. Eine Zustellung erfolgt lediglich, wenn Beschwerden begründet sein könnten oder sonst weiterer Aufklärung bedürfen. Im Jahr 2007 hat der Gerichtshof insgesamt 42 Entscheidungen in Verfahren gegen Deutschland getroffen; dabei wurde in 7 Fällen eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt(zumeist wegen überlanger Verfahren vor Gericht). In 12 Fällen hatte die Bundesregierung mit den Beschwerdeführern einen Vergleich geschlossen oder durch einseitige Erklärung einen Verstoß anerkannt. 4. Verfahren vor dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen Nach dem Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen(IPbpR) können Einzelpersonen, die sich in ihren nach diesem Pakt verbürgten Rechten verletzt fühlen, nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe beim Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen eine Beschwerde(„Mitteilung") zur Prüfung einreichen(Art. 2 des Fakultativprotokolls), wenn sie der Herrschaftsgewalt eines Staates unterstehen, der Vertragsstaat des Paktes und Vertragspartei des Fakultativprotokolls ist. Die Bundesrepublik ist seit 1973 Vertragsstaat des Übereinkommens und seit 1993 Vertragspartei dieses Fakultativprotokolls. Die Bundesregierung wird auch in diesem Verfahren von der Beauftragten für Menschenrechtsfragen vertreten. In den bisher 15 entschiedenen Fällen wurde keine Verletzung des Paktes durch Deutschland festgestellt. 5. Verfahren vor dem Ausschuss gegen Folter der Vereinten Nationen Nach Art. 22 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe(CAT) können Einzelpersonen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges vor dem nach dem CAT eingerichteten Ausschuss geltend machen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein, sofern dieser Vertragsstaat das Verfahren anerkannt hat. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Anerkennung des Verfahrens, in dem sie von der Beauftragten für Menschenrechtsfragen vertreten wird, im Jahr 2001 erklärt. Inzwischen hat der Ausschuss in einer ersten Deutschland betreffenden Sache eine Entscheidung getroffen und in dem konkreten Fall festgestellt, dass die Entscheidung, den Beschwer117 deführer in die Türkei abzuschieben, keine Verletzung von Artikel 3 des Übereinkommens darstellte. 6. Verfahren vor dem Ausschuss gegen Rassendiskriminierung der Vereinten Nationen Nach Art. 14 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung(CERD) können Einzelpersonen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges vor dem nach dem CERD eingerichteten Ausschuss geltend machen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein, sofern dieser Vertragsstaat das Verfahren anerkannt hat. Die Bundesrepublik Deutschland hat ebenfalls im Jahr 2001 auch die Anerkennung dieses Verfahrens erklärt. Bislang ist ein Fall gegen Deutschland vom Ausschuss entschieden worden; in diesem Verfahren, das diskriminierende Äußerungen eines Polizeibeamten gegen Sinti und Roma betraf, wurde keine Verletzung des Übereinkommens festgestellt, da die zuständige Behörde disziplinarische Schritte unternommen hatte. 7. Menschenrechtliche Übereinkommen des Europarats und der Vereinten Nationen Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit der Beauftragten ist ihre Zuständigkeit für die Erarbeitung bzw. Weiterentwicklung bestimmter menschenrechtlicher Übereinkommen des Europarats und der Vereinten Nationen. Dazu gehört die Änderung der Europäischen Menschenrechtskonvention zur Reform des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch das 14. Protokoll vom 13. Mai 2004, das Deutschland im April 2006 ratifiziert hat, sowie die Ratifizierung von Übereinkommen, die die EMRK ergänzen sollen. Im Rahmen der Vereinten Nationen ist die Beauftragte für Änderungen oder Ergänzungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuständig. Hervorzuheben ist das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10. Dezember 1984(OPCAT), durch das erstmals auf VN-Ebene ein Besuchsmechanismus zur Verhütung von Folter eingerichtet worden ist.. Parallel sieht das Protokoll auch die Einrichtung eines oder mehrerer unabhängiger nationaler Kontrollgremien mit Besuchsrecht in den betroffenen Einrichtungen(vor allem Strafvollzug, psychiatrische Kliniken mit geschlossenen Abteilungen und Polizeigewahrsam) vor. Die Ratifikation des neuen Übereinkommens gegen das unfreiwillige Verschwinden von Personen wird ebenfalls von der Beauftragten vorbereitet. Kommissionen und Ausschüsse des Europarats Die Beauftragte ist in Deutschland zuständig für den Ausschuss zur Verhütung der Folter(CPT) des Europarats. Dieser Ausschuss überprüft nach dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in den Mitgliedstaaten die Menschenrechtslage von Personen, de118 nen die Freiheit entzogen worden ist(Gefangene, Abschiebehäftlinge, Insassen von Heilanstalten u.a.). Im Rahmen ihres länderspezifischen Ansatzes statten Delegationen des CPT den einzelnen Mitgliedstaaten Besuche ab und entwerfen für den CPT einen Bericht über die Lage in dem besuchten Staat. Der Beauftragten obliegt es im Folgenden, eine mit den zuständigen Stellen in Bund und Ländern abgestimmte Stellungnahme zu erarbeiten, die dem Ausschuss unterbreitet wird. Die CPT-Berichte werden mit Zustimmung des betroffenen Staats öffentlich gemacht. Zudem arbeitet die Beauftragte für Menschenrechtsfragen in zwischenstaatlichen Ausschüssen des Europarats an der Verbesserung des Menschenrechtsschutzes mit: dem Lenkungsausschuss für Menschenrechte(CDDH), dem Ausschuss für die Verbesserung des Verfahrens nach der Europäischen Menschenrechtskonvention(DH-PR) und dem Ausschuss zur Fortentwicklung des Menschenrechtsschutzes(DH-DEV). Deutsche Staatenberichte an die Vereinten Nationen Ein weiterer wichtiger Schwerpunkt der Tätigkeit der Beauftragten für Menschenrechtsfragen ist die Erarbeitung von Staatenberichten über die Menschenrechtslage in Deutschland, die den Ausschüssen der Vereinten Nationen nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe periodisch vorzulegen sind. In diesen Staatenberichten erläutert der betroffene Mitgliedsstaat, wie er jeden einzelnen Artikel dieser Übereinkommen innerstaatlich umgesetzt hat. Diese Staatenberichte werden von der Beauftragten vor den zuständigen Ausschüssen der Vereinten Nationen präsentiert und erläutert. Der Ausschuss fasst seine Bewertungen dieses Berichts in sog. Schlussfolgerungen zusammen und empfiehlt den Mitgliedstaaten, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um die Menschenrechtslage in dem betreffenden Staat zu verbessern. Die deutschen Staatenberichten sowie die dazu ergangenen Schlussfolgerungen sind in deutscher Sprache unter www.bmj.bund.de und www.auswaertiges-amt.de abrufbar. Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und Einrichtungen der Zivilgesellschaft Der Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen obliegt es schließlich, in allen Fragen ihres Zuständigkeitsbereichs eng mit Nichtregierungsorganisationen zusammenzuarbeiten und den Meinungsaustausch mit ihnen zu pflegen. Diese Zusammenarbeit ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben von wesentlicher Bedeutung. Dies gilt auch und gerade für die Mitwirkung der NGOs an den sog. Staatenberichten. Die Beauftragte ist Mitglied des Kuratoriums des Deutschen Instituts für Menschenrechte und Sprecherin des Beirats des Menschenrechtszentrums in Potsdam. 119 Kapitel 12 Menschenrechte im Rahmen der Arbeit des Bundesministeriums des Innern 1. Adresse und Ansprechpartner Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin Tel.: 01888- 681- 0 Fax: 01888- 681- 2926 http://www.bmi.bund.de ^åëéêÉÅÜé~êíåÉê sind die jeweiligen Fachabteilungen und Organisationseinheiten. 2. Ziele und Aufgaben Das Bundesministerium des Innern(BMI) wirkt in zahlreichen Funktionen bei der Gewährleistung der Menschenrechte mit: • als Verfassungsressort; • bei Ausländer- und Asylangelegenheiten; • bei Angelegenheiten der Polizei und Inneren Sicherheit; • beim Datenschutz; • beim Schutz nationaler Minderheiten sowie der Regional- oder Minderheitensprachen; • im Rahmen des humanitären Völkerrechts im Hinblick auf den Schutz der Zivilbevölkerung und der Zivilschutzorganisationen. 3. Arbeitsweise Die Verfassungsabteilung des BMI wirkt mit bei der Prüfung der Bundesgesetzgebung sowie aller sonstigen Regierungs- und Verwaltungsangelegenheiten unter verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Gesichtspunkten. In diesem Rahmen erfolgt auch die Prüfung in Bezug auf den Grundrechtsbereich. Hierzu gehört auch die Begleitung der Aufgabenerfüllung der Bundesregierung bei der Prüfung des Verhältnisses von nationalem Grundrechtsschutz und internationalen Vorhaben mit menschenrechtlichen Bezügen. Das BMI ist das federführende Ressort für Ausländer- und Asylangelegenheiten, für Angelegenheiten der Spätaussiedler und für nationale Minderheiten. Fachlich zuständig ist die„Abteilung Migration, Integration, Flüchtlinge und Europäische Harmonisierung“. Zu ihren Hauptaufgaben gehört die Mitwirkung bei der Ausgestaltung der nationalen 120 und internationalen Ausländer- und Asylpolitik. Dazu gehören auf EU-Ebene die Berücksichtigung und Durchsetzung nationaler Interessen in Richtlinien und Verordnungen, die die Einreise, den Aufenthalt und die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen sowie die Anerkennung und die Rechtsstellung von Flüchtlingen betreffen. Sie ist beteiligt an nationalen Gesetzgebungsverfahren(insbesondere Aufenthaltsgesetz, Asylverfahrensgesetz, Staatsangehörigkeitsgesetz) und an solchen Gesetzgebungsverfahren, die die Belange von Ausländern berühren. Sie ist weiter zuständig für die Regelung der Integration der dauerhaft und regelmäßig in Deutschland lebenden Ausländer und Spätaussiedler. Sie wirkt mit bei der Gestaltung zwischenstaatlicher und internationaler Übereinkommen, beispielsweise bei Abkommen, die die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger und von Drittstaatsangehörigen regeln. Sie fördert durch Gewährung von Hilfen die freiwillige Ausreise von ausreisepflichtigen Ausländern und ermöglicht auch deren Wiedereingliederung bei der Rückkehr in die Heimat. 4. Angelegenheiten der Polizei und der inneren Sicherheit Menschenrechtserziehung als Teil der polizeilichen Ausbildung: Die Ausbildungs- und Studienpläne aller polizeilichen Laufbahngruppen berücksichtigen den Menschenrechtsschutz im Rahmen der staatspolitischen Ausbildung. Die Ausbildungspläne enthalten in den Fächern Staats- und Verfassungsschutz entsprechende Lerninhalte. Die Vermittlung der Menschenrechtskonventionen ist auch didaktischer Schwerpunkt im Rahmen der strafverfahrensrechtlichen Ausbildung. Darüber hinaus umfasst die Ausbildung eine Vielzahl von Lehrinhalten, in denen die Bediensteten für den Einsatz für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die Achtung und die Wahrung der Menschenrechte und den toleranten Umgang mit den Bürgerinnen und Bürger deutscher und nichtdeutscher Herkunft theoretisch und praktisch geschult werden. Hinzu kommt eine intensive Unterrichtung über die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und den Schutz der Grundrechte. Die Menschenrechtserziehung hat auch im Bereich der Aus- und Fortbildung bei der Bundespolizei einen hohen Stellenwert. Die Lehrpläne enthalten in den Ausbildungsfächern„Politische Bildung“,„Staats- und Verfassungsrecht“,„Psychologie“ und„Berufsethik“ entsprechende Lehrinhalte. Im Rahmen der dienstlichen Fortbildung erfolgt eine Auseinandersetzung mit allen polizeirelevanten Themen, also auch dem Menschenrechtsschutz, die sowohl rechtliche als auch gesellschaftspolitische und psychologische Aspekte beinhaltet. Das BMI unterstützt vor allem in den Staaten Südost- und Osteuropas, Zentralasiens sowie Mittel- und Südamerika die Polizei bei der Ausbildung und Ausstattung. Damit soll, neben der Leistungsfähigkeit dieser Polizei- und Grenzschutzbehörden bei der Kriminalitätsbekämpfung und der Grenzsicherung, zum besseren Schutz von Menschenrechten insbesondere die Orientierung polizeilichen Handelns an Rechtsstaatlichkeit und Demokratie gefördert werden. Einen Beitrag zur menschenrechtsbezogenen Arbeit leistet das BMI auch durch die geistig-politische Auseinandersetzung mit Extremismus, Fremdenfeindlichkeit und Gewalt(Beschreibung eines Beispiels: siehe„Beispiele der Arbeit“). Es gibt drei Aufgabenbereiche: Verfassungsschutz durch Aufklärung mittels Broschüren zu den Themen Extremismus, Gewalt, Terrorismus und Fremdenfeindlichkeit sowie durch Austauschkontakte zu Multiplikatoren in der Erwachsenenbildung und gesellschaftspolitische Fachtagungen; hierzu gehört auch der jährlich erscheinende Verfassungsschutzbericht. Sozial121 wissenschaftliche Forschungsvorhaben im Bereich der inneren Sicherheit, Ursachenforschung und Bekämpfung von Gewalt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz, eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMI, hat die Aufgabe, Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu sammeln und auszuwerten. Zu diesen Bestrebungen gehört insbesondere der politische Extremismus. Die Beobachtung des Extremismus dient sowohl der Information und Aufklärung über Erscheinungsformen als auch der Abwehr mit den gegebenen rechtlichen und politischen Mitteln bis hin zu Organisationsverboten und der Verfolgung und strafrechtlichen Ahndung von Straftaten mit extremistischem Hintergrund. Der Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts obliegt dem BMI als federführendem Ressort. Entsprechende Schutzvorschriften liegen in Form des Bundesdatenschutzgesetzes seit 1977 vor, hinzukommen bereichsspezifische Regelwerke(z.B. zum Schutz natürlicher Personen im Bereich der sozialen Sicherung, der Krebsbekämpfung und im Polizeibereich). Gewährleistung von Rechten und des Schutzes von nationalen Minderheiten: Die Bundesrepublik Deutschland misst dem Schutz nationaler Minderheiten große Bedeutung für die Erhaltung des Friedens in der Völkergemeinschaft und für das Zusammenleben der Menschen innerhalb der Staaten bei. Ein Teil der Menschenrechtsarbeit gilt deshalb der Gewährleistung von Rechten und des Schutzes von nationalen Minderheiten. Auf der Grundlage der Standards der OSZE und des Europarats über den Schutz nationaler Minderheiten und von bilateralen Verträgen sowie sonstigen Vereinbarungen führt das Bundesministerium des Innern in Abstimmung mit zahlreichen Staaten umfangreiche Hilfsmaßnahmen zu Gunsten deutscher Minderheiten und ihres Umfeldes in Ostmittel-, Ost- und Südosteuropa durch und fördert die deutsche Minderheit im Königreich Dänemark. Deutschland hat zudem intensiv daran mitgewirkt, dass durch das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten und durch die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen verbindliche Regelungen für den Schutz und die Förderung der nationalen Minderheiten und traditionellen Volksgruppen bzw. ihrer Kultur und Sprache auf nationaler und internationaler Ebene geschaffen wurden. Das Rahmenübereinkommen ist für Deutschland am 1. Februar 1998 und die Sprachencharta am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Das Rahmenübereinkommen enthält völkerrechtlich verbindliche Grundsätze zu Gunsten nationaler Minderheiten und verpflichtet die Vertragsstaaten außerdem zu Schutz- und Fördermaßnahmen. Als nationale Minderheiten in Deutschland werden Gruppen deutscher Staatsangehörigkeit angesehen, die in der Bundesrepublik Deutschland traditionell heimisch sind und dort in angestammten Siedlungsgebieten leben. Dies betrifft die dänische Minderheit, das sorbische Volk, die Friesen in Deutschland und die deutschen Sinti und Roma. Mit der Sprachencharta werden traditionell in einem Vertragsstaat gesprochene Regional- oder Minderheitensprachen als bedrohter Aspekt des europäischen Kulturerbes geschützt und gefördert. Geschützt wird zum einen das Recht, im privaten Bereich und in der Öffentlichkeit eine Regional- oder Minderheitensprache zu benutzen. Zum anderen enthält die Charta Verpflichtungen, Gelegenheiten für die Benutzung von Regionaloder Minderheitensprachen zu schaffen oder zu erhalten. In Deutschland werden als Minderheitensprachen Dänisch, Ober- und Niedersorbisch sowie Nord- und Saterfrie122 sisch in ihrem Sprachgebiet, das Romanes der deutschen Sinti und Roma und als Regionalsprache das Niederdeutsche geschützt. Die verbindlichen Schutzregeln dieser europäischen Völkerrechtsinstrumente bilden auch die Grundlage für die Bemühungen der Bundesregierung, einen vergleichbaren Schutz für die deutschen Minderheiten im Ausland zu erreichen. Die Bundesregierung wirkt deshalb bei den entsprechenden europaweiten Implementierungskonferenzen und in den entsprechenden Gremien der OSZE und des Europarats mit. Der Bund hat gemäß Artikel 73 Nr. 1 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebung u.a. über den Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall. Das BMI ist federführend für Fragen des Zivilschutzes zuständig. Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebenswichtige Betriebe, Dienststellen und Anlagen vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder mildern. Basis des Zivilschutzes ist das Katastrophenschutzpotenzial in den Ländern, das vom BMI für zivilschutzbezogene Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet wird. Dieses integrierte Hilfeleistungssystem, in dem staatliche und private Organisationen sowohl zur Abwehr friedensmäßiger als auch auf den Verteidigungsfall bezogener Gefahren mitwirken, ist durch den Einsatz einer Vielzahl ehrenamtlicher Helfer besonders kostengünstig und effektiv. Das BMI finanziert im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel Fahrzeuge und Geräte für Zwecke des Brand- und ABC-Schutzes, des Sanitätswesens sowie der Betreuung. Weiter unterhält das BMI mit der Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz(AKNZ) eine bundeseigene Ausbildungseinrichtung. Zur Verstärkung des Katastrophenschutzpotentials der Länder hält das BMI als eigene Organisation das Technische Hilfswerk(THW) vor. Das THW leistet technische Hilfe in den Bereichen Zivilschutz, humanitäre Hilfe im Ausland und Gefahrenabwehr auf Anforderung der Länder. Der Bund erfasst die im Verteidigungsfall drohenden Gefahren aus der Luft und im Hinblick auf radioaktive Strahlung. Zur Warnung der Bevölkerung bedient er sich der für die Bedürfnisse der Gefahrenabwehr im Frieden in den Ländern vorhandenen Warnmittel und Informationssysteme, die er nötigenfalls für spezifische Zivilschutzzwecke ergänzt. Zur Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts werden im Geschäftsbereich des BMI die Helfer des Zivil- und Katastrophenschutzes über grundlegende Bestimmungen der Genfer Konvention, über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte und ihrer beiden Zusatzprotokolle zu Normen des in Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts unterrichtet. Diesem Zweck dient u.a. die vom BMI herausgegebene Broschüre aus Anlass der Ratifizierung der erwähnten Zusatzprotokolle durch die Bundesrepublik Deutschland Anfang der 1990er Jahre. Das BMI nimmt an Ressortabstimmungen zu Fragen, die das humanitäre Völkerrecht betreffen, teil. Federführend ist hier das Auswärtige Amt. Im Rahmen von NATO und EU nimmt das BMI seine koordinierende Funktion hinsichtlich der Notplanung/ zivilen Verteidigung und des Zivilschutzes wahr. Im Übrigen ist es für die Zivilschutzforschung federführend; hierbei wird es von der wissenschaftlich ausgerichteten Schutzkommission beraten. Verwaltungsaufgaben des Zivilschutzes werden vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe(BBK) wahrgenommen. 123 5. Wahrnehmung der Berichterstattungspflichten Das BMI ist bei der Erstellung der Staatenberichte der Bundesrepublik Deutschland über die innerstaatliche Ausführung folgender internationaler Menschenrechtskonventionen beteiligt: • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte(1966); • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte(1966); • Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung(1966); • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau(1979); • Übereinkommen über die Rechte des Kindes(1989); • Europäische Sozialcharta(1961) und zahlreiche Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation. Außerdem ist das BMI bei Beschwerdeverfahren von Einzelnen beteiligt, die auf der Grundlage der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, evtl. in Verbindung mit einem Zusatzprotokoll zu dieser Konvention,(nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges) erhoben werden, sofern sein Zuständigkeitsbereich betroffen ist. 6. Beispiele der derzeitigen Arbeit Für Schüler und Jugendliche werden die Hefte„Basta“ und„Demokratie live“ herausgegeben, die zielgruppengerecht die Werte einer demokratischen Gesellschaft und somit auch den Stellenwert der Menschenrechte vermitteln. Gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Gewalt richtet sich das Computerspiel„Dunkle Schatten“, das nunmehr in der dritten Version vorliegt. Verfassungspolitisch relevante Themen werden in den in unregelmäßiger Folge erscheinenden„Texten zur inneren Sicherheit“ aufgearbeitet und publiziert. Am 23. Mai 2000 ist in Berlin das von der Bundesregierung initiierte„Bündnis für Demokratie und Toleranz – gegen Extremismus und Gewalt“ der Öffentlichkeit vorgestellt worden, das ein Netzwerk schaffen soll, in dem sich engagierte Bürger, Nichtregierungsorganisationen und staatliche Stellen unter dem Motto„Hinschauen-HandelnHelfen“ zusammenfinden. Das Thema„Menschenrechte“ wird von der Bundeszentrale für politische Bildung (www.bpb.de) in ihren Publikationen, Seminaren und Tagungen regelmäßig behandelt. Hervorzuheben sind der Dokumentenband„Menschenrechte – Dokumente und Deklarationen“ sowie das in 2005 erschiene Buch„Kompass – Handbuch zur Menschenrechtsbildung für die schulische und außerschulische Bildung“, das von der bpb gemeinsam mit dem Deutschen Institut für Menschenrechte und dem Europarat herausgeben wird. 7. Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen Für die Kooperation mit nichtstaatlichen Organisationen gibt es keine bestimmte Struktur. Die Fachabteilungen und-referate sind Ansprechpartner in ihren jeweiligen Fachbereichen. 124 Das BMI arbeitet regelmäßig im„Bündnis für Demokratie und Toleranz – gegen Extremismus und Gewalt“ mit NGOs zusammen. Gleiches gilt für das„Forum gegen Rassismus“, das in Deutschland die Funktion des„Nationalen Runden Tisches“ für die„Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“(EBRF) in Wien wahrnimmt. Daneben bestehen vielerlei einzelfallbezogene Kontakte und Kooperationen. 8. Dokumentation Einzelne Dokumentationen sind bei der jeweils fachlich zuständigen Arbeitseinheit des BMI erhältlich. 125 Kapitel 13 Menschenrechte im Rahmen der Arbeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 1. Adresse und Ansprechpartner aáÉåëíëáíò=_ÉêäáåW Bundesministerium für Arbeit und Soziales Wilhelmstrasse 49 10117 Berlin Tel.: 01888- 527- 0 aáÉåëíëáíò=_çååW Villemombler Straße 76 53123 Bonn Tel.: 01888- 527- 0 Email: info@bmas.bund.de http://www.bmas.bund.de wìëí®åÇáÖÉ=^êÄÉáíëÉáåÜÉáíÉåW== Referat VI b 3 für die Bereiche Internationale Arbeitsorganisation und Vereinte Nationen Referat VI b 4 für den bereich Europarat(Europäische Sozialcharta) „Gruppe Soziales Europa“ für die Bereiche„Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft“ und„Gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen“(Corporate Social Responsibility) 2. Aufgaben und Ziele Mit Fragen der Förderung und des Schutzes von Menschenrechten ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales(BMAS) in erster Linie im Rahmen seiner internationalen Tätigkeit befasst, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Gremien der Internationalen Arbeitsorganisation, der Vereinten Nationen und des Europarats. Seit der 16. Legislaturperiode ist das BMAS federführend in der Bundesregierung für die Themen Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen. Internationale Arbeitsorganisation(International Labour Organization, ILO) Die Internationale Arbeitsorganisation ist die älteste Sonderorganisation der Vereinten Nationen, die bereits im Jahre 1919 gegründet wurde. Sie verfügt über eine dreigliedrige Struktur, die im VN-System einzigartig ist: Die 178 Mitgliedsstaaten sind durch Repräsentanten sowohl von Regierungen als auch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den Organen der ILO vertreten. 126 Die grundlegende Zielsetzung der ILO ist die Sicherung des Weltfriedens durch eine Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen aller Menschen. Sie tut dies im Wesentlichen durch die Erarbeitung und internationale Umsetzung von grundlegenden Arbeits- und Sozialstandards. Auf der einen Seite steht dabei das Anliegen, die Lage der arbeitenden Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Neben diesem sozialethischhumanitären Ansatz gibt es aber auch eine sehr praktische, auf den internationalen Handel ausgerichtete Komponente: Mit weltweit anerkannten Sozialstandards soll verhindert werden, dass sich einzelne Teilnehmer am internationalen Handel durch Abbau von Arbeitnehmerrechten und Verschlechterung der Arbeitsbedingungen Vorteile verschaffen. Dies kann nur durch eine internationale Vernetzung des sozialpolitischen Regelwerks errichtet werden. Das BMAS ist das in der Bundesregierung für die ILO federführend zuständige Ressort und stellt die Vertretung Deutschlands in den Gremien und Konferenzen der ILO sicher. Dies geschieht aufgrund der dreigliedrigen Struktur der ILO stets in enger Abstimmung mit den Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern. Das BMAS setzt sich für die Bundesregierung insbesondere für die weltweite Beachtung der sog. Kernarbeitsnormen ein, die die ILO in ihrer Erklärung über Prinzipien und fundamentale Rechte bei der Arbeit(1998) niedergelegt hat: das Recht auf Vereinigungs- und Tarifvertragsfreiheit, das Verbot der Zwangsarbeit, das Verbot der Kinderarbeit und das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Vereinte Nationen Das BMAS vertritt die beschäftigungs- und sozialpolitischen Interessen der Bundesregierung auch in den Organen und Konferenzen der Vereinten Nationen, die sich mit menschenrechtsrelevanten Themen befassen. Dies sind insbesondere die VNGeneralversammlung(GV), der Wirtschafts- und Sozialrat(ECOSOC) sowie die Fachkommissionen Menschenrechtskommission(MRK), Sozialentwicklungskommission, Frauenrechtskommission(FRK) und die Kommission zur nachhaltigen Entwicklung. Das BMAS ist darüber hinaus das federführend zuständige Ressort für den Nachfolgeprozess des Weltgipfels für Sozialentwicklung(Kopenhagen, 1995). In seiner federführenden Zuständigkeit für die im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte(VN-Sozialpakt) niedergelegten Verpflichtungen obliegt es dem BMAS, den für die Überwachung zuständigen Vertragsorganen in den vorgesehenen Zeitabständen über die innerstaatliche Umsetzung dieser Verpflichtungen zu berichten. Überdies hat das Ministerium darauf zu achten, dass bei Änderungen der Gesetzgebung und Verwaltungspraxis die Einhaltung dieser Verpflichtungen gewährleistet ist. Europarat In der Bundesregierung koordiniert das Auswärtige Amt die Zusammenarbeit mit dem Europarat. Für die Bereiche Europäische Sozialcharta(ESC), soziale Kohäsion und soziale Sicherheit ist jedoch das BMAS zuständig. Die ESC(1961) umfasst insgesamt 19 soziale Rechte, wie z.B. das Recht auf Arbeit und auf soziale Sicherung, und legt zugleich ein Kontrollsystem fest, welches die Wah127 rung dieser Rechte durch die Vertragsstaaten gewährleistet. 1996 wurde die überarbeitete Revidierte Europäische Sozialcharta(RESC) aufgelegt. Deutschland hat die ESC als einer der ersten Mitgliedstaaten 1961 unterzeichnet und 1965 ratifiziert. Die RESC wurde 2007 von Deutschland gezeichnet. Die Vertragsstaaten berichten jährlich dem Europarat über die innerstaatliche Umsetzung der Verpflichtungen aus der Sozialcharta. Über die Einhaltung der Verpflichtungen wacht ein unabhängiges Expertengremium(Europäischer Ausschuss für soziale Rechte) und der Regierungsausschuss, in dem das BMAS die Bundesregierung vertritt. Zudem entsendet das BMAS Vertreter in die Ausschüsse zur sozialen Kohäsion und zur sozialen Sicherheit. In der laufenden 16. Legislaturperiode wurde die Federführung in der Bundesregierung für die beiden Themen Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen(Corporate Social Responsibility) an das BMAS abgegeben. Seit 2007 wird diese Aufgabe von einer neu eingerichteten„Gruppe Soziales Europa“ in der internationalen Abteilung bearbeitet. 3. Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen Im Hinblick auf die dreigliedrige Struktur der ILO – neben den Regierungen gehören den Entscheidungsgremien der ILO Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen an – bestehen in allen die ILO betreffenden Fragen sehr enge Beziehungen zwischen dem BMAS auf der einen und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sowie dem Deutschen Gewerkschaftsbund auf der anderen Seite. Doch auch andere Nichtregierungsorganisationen bekunden zunehmend Interesse an den Aufgaben und der Tätigkeit der ILO und stehen deshalb mit dem Ministerium in Verbindung. Bei der Erstellung des letzten(vierten) Berichts über die innerstaatliche Durchführung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im Jahre 1999 hatte das damalige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, einer Anregung des zuständigen VN-Ausschusses folgend, das Deutsche Forum Weltsozialgipfel beteiligt. Es ist geplant, die Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen bei der Vorbereitung des nächsten, im Juni 2006 vorzulegenden Berichts zu intensivieren. Auch außerhalb der Berichterstattung legt das BMAS in Fragen im Zusammenhang mit den im VN-Sozialpakt verankerten Rechten großen Wert auf einen fruchtbaren Austausch mit den relevanten Nichtregierungsorganisationen. 128 Kapitel 14 Menschenrechte im Rahmen der Arbeit des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1. Adressen und Ansprechpartner aáÉåëíëáíò=_Éêäáå: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Alexanderplatz 6 10178 Berlin Tel.: 01888- 555- 0 Fax: 01888- 555- 4103 wìëí®åÇáÖÉ=^êÄÉáíëÉáåÜÉáíW= Referat INT(Berlin): Internationale Angelegenheiten, Europabeauftragter, ESF = aáÉåëíëáíò=_çååW== Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Rochusstraße 8-10 53123 Bonn 2. Arbeitsweise Im BMFSFJ liegt die inhaltliche Federführung für die Frauenrechtskommission der Vereinten Nationen, die Sozialentwicklungskommission der Vereinten Nationen und den CEDAW-Ausschuss der Vereinten Nationen. Das BMFSFJ ist darüber hinaus für die Umsetzung der Kinderrechtkonvention der Vereinten Nationen verantwortlich. 3. Schwerpunkte der Arbeit CEDAW – Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen Frauen Die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen Frauen wurde 1979 von der VN-Generalversammlung verabschiedet und gilt als internationales Menschenrechtsinstrumentarium für Frauen. Sie enthält umfassende Standards zur Bekämpfung der Diskriminierung der Frauen in den Bereichen Politik, Bildung, Soziales, Kultur und Gesetzgebung. Die Bundesrepublik Deutschland hat 1985 die Konvention ratifiziert und sich damit völkerrechtlich verpflichtet, die Konvention in nationales Recht umzusetzen. Unter Federführung des BMFSFJ werden die Staatenberichte, die dem CEDAW-Ausschuss alle vier Jahre vorgelegt werden, angefertigt. 129 Frauenrechtskommission Die Frauenrechtskommission wurde als funktionale Kommission des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen 1946 eingerichtet. Sie ist das wichtigste Organ der Vereinten Nationen im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern und wirkt an der kontinuierlichen Kodifizierung von Frauenrechten mit. Deutschland ist Mitglied der FRK und die Bundesregierung nimmt unter Federführung des BMFSFJ an den jährlichen Sitzungen der FRK aktiv teil. Mit der 4. Weltfrauenkonferenz von Peking 1995 wurde das dÉåÇÉê j~áåëíêÉ~ãáåÖ-Konzept in der Politik der Vereinten Nationen verankert – sowohl durch die institutionelle als auch durch die inhaltliche Verpflichtung zur Förderung von Geschlechtergleichheit. Zehn Jahre nach der Annahme der Pekinger Aktionsplattform wurde 2005 im Rahmen der 49. Frauenrechtskommission ihre Umsetzung überprüft. Es ist den Mitgliedsstaaten trotz deutlichen Widerstands gelungen, eine politische Erklärung zu verabschieden, die die Pekinger Beschlüsse erneut uneingeschränkt bestätigt. Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sind nun aufgerufen, die Pekinger Beschlüsse weiter umzusetzen. Schutz von Frauen vor Gewalt Ziel der Politik des BMFSFJ in diesem Bereich ist: Frauen sollen ein Leben frei von körperlicher und seelischer Gewalt führen können. Ein Meilenstein zur Erreichung dieses Ziels war der Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, der im Dezember 1999 verabschiedet wurde und mit dem erstmalig ein umfassendes Gesamtkonzept vorlag. Der Aktionsplan machte deutlich, dass es um strukturelle Veränderungen gehen muss, nicht um vereinzelte, punktuelle Maßnahmen, die die Komplexität des Gewaltgeschehens außer Acht lassen. Um dieses Vorgehen mit allen Agierenden zu koordinieren, wurde im Jahr 2000 die Bund-Länder-Arbeitsgruppe„Häusliche Gewalt“ eingerichtet. Sie wurde nach dem Modell der Bund-Länder Arbeitsgruppe„Frauenhandel“, die seit 1997 existiert, geschaffen. Beiden Arbeitsgruppen gehören die betroffenen Bundesressorts, Vertretungen der Länderfachministerkonferenzen und Nichtregierungsorganisationen an. Die Maßnahmen des Aktionsplans sind inzwischen umgesetzt. Frauenhandel Frauenhandel ist eine zu verhindernde und zu bekämpfende Menschenrechtsverletzung und ein Verbrechen. Dies ist allgemeiner politischer Konsens – sowohl über die jeweiligen Ressortzuständigkeiten als auch über die Ländergrenzen hinweg. Die Dunkelziffer ist hoch, das Ausmaß international steigend, Gewalt und Unterdrückung gegenüber den Opfern sind beträchtlich. Angesichts der sehr komplexen Problematik des Frauenhandels, die verschiedene Politikfelder, Adressaten und Ebenen betrifft, hat die Bundesregierung im Frühjahr 1997 die Bund-Länder- Arbeitsgruppe Frauenhandel eingerichtet, die etwa vierteljährlich tagt. 130 Frauenhandel ist vor allem ein internationales Phänomen, das auch von der Völkergemeinschaft als ernstes Problem wahrgenommen wird. Ein Meilenstein war im Jahr 2000 die Verabschiedung des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende, organisierte Kriminalität. Das Ratifizierungsgesetz ist inzwischen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dieser als „Palermo-Protokoll“ bezeichnete Vertrag lieferte die international anerkannte Definition für dieses Verbrechen, die dann in der Folge auch in den Richtlinien und Rahmenbeschlüssen der EU zu diesem Thema und der Konvention des Europarats Nr. 197 von 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels aufgegriffen wurde. Frauenhandel kann nur im Einklang mit einem effektiven Opfer- und Zeuginnenschutz nachhaltig bekämpft werden. Die Erreichung eines guten Opfer- und Zeuginnenschutzes ist ein wichtiger Teil der umzusetzenden EU-Richtlinien und der o.g. Europaratskonvention, die Deutschland bereits gezeichnet hat. Soziale Entwicklung – Sozialentwicklungskommission Die Sozialentwicklungskommission(SEK) ist federführend im BMFSFJ angesiedelt. Die Hauptbezugspunkte für die fachliche Ausgestaltung der Zuständigkeit stellen zum einen der Weltsozialgipfel der Vereinten Nationen von Kopenhagen von 1995 dar und zum anderen die sozialen Gruppen, die in die Zuständigkeit der SEK fallen: Jugend, Ältere Menschen, Familien und Menschen mit Behinderung(Zuständigkeit BMAS). Darüber hinaus ist das BMFSFJ als gesellschaftspolitisches Ressort auch für Fragen der sozialen Integration in Deutschland mit zuständig. Die soziale Integration ist auch eine Hauptsäule des Kopenhagener Weltsozialgipfels. Die Sozialentwicklungskommission ist eine funktionale Kommission des Wirtschaftsund Sozialrates der Vereinten Nationen und wurde 1946 ins Leben gerufen. Sie tagt jährlich zwei Wochen im Februar in New York. Deutschland ist Mitglied der SEK. Die Bundesregierung nimmt unter Federführung des BMFSFJ an ihren jährlichen Sitzungen aktiv teil. Die Sozialentwicklungskommission ist die wichtigste Stimme der Vereinten Nationen im Bereich der internationalen Sozialentwicklung und bietet als multilaterales Organ eine einzigartige Plattform für den globalen Dialog über soziale Fragen. Obgleich soziale Entwicklung primär in der Verantwortung der Nationalstaaten liegt, kann sie nicht ohne das kollektive Engagement der Weltgemeinschaft verwirklicht werden. Gerade deshalb ist der Ansatz eines globalen Dialogs über soziale Fragen von besonderer Bedeutung: Er beschreibt nicht nur die Notwendigkeit eines Dialogs über nationale Grenzen hinweg, sondern auch die Art und Weise, wie dieser Dialog geführt werden soll – gleichberechtigt zwischen allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen. Dieser muss jedoch entsprechend des Auftrags der Vereinten Nationen mit dem Ziel des sozialen Fortschritts für alle geführt werden. VN-Kinderrechtskonvention Die Rechte von Kindern und Jugendlichen sind von den Vereinten Nationen 1989 im „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ weltweit festgelegt worden. Die Bundesrepublik hat dieser Konvention 1992 zugestimmt und sich damit zur Einhaltung und 131 Verwirklichung der festgelegten Kinderrechte verpflichtet. Die Konvention ist das von den meisten Staaten(192) unterzeichnete VN-Abkommen und bezieht sich auf junge Menschen unter 18 Jahren. Die Beitrittsstaaten berichten den Vereinten Nationen alle fünf Jahre über die Umsetzung der VN-Konvention. Im Mai 2001 hatte die Bundesregierung den zweiten Staatenbericht an den VN-Ausschuss für die Rechte des Kindes übersandt, daraus geht hervor, dass sich die rechtliche Situation von Kindern in Deutschland deutlich verbessert hat. Zu den bedeutenden Fortschritten gehören Maßnahmen wie die Einführung eines Rechts auf gewaltfreie Erziehung, die Reform des Kindschaftsrechts, der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz und die Reform des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Nationaler Aktionsplan für eine kindergerechte Welt 2005-2010 Die VN-Sondergeneralversammlung zu Kindern hat am 10. Mai 2002 das Abschlussdokument„Eine kindergerechte Welt“ verabschiedet. Dieses enthält die Aufforderung an alle Mitgliedstaaten einen nationalen Aktionsplan vorzulegen, der termingebundene und überprüfbare Ziele zur Umsetzung der im Abschlussdokument formulierten Maßnahmen enthalten soll. Der„Nationale Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland 2005-2010“ wurde von der Bundesregierung unter Federführung des BMFSFJ und unter Beteiligung von Bundesländern, Kommunen, Nichtregierungsorganisationen und Kindern und Jugendlichen erstellt und von der Bunderregierung im Frühjahr 2005 beschlossen. 132 Kapitel 15 Die Menschenrechtsarbeit der Europäischen Union Gabriela M. Sierck 1. Zuständigkeit der Europäischen Union in Menschenrechtsfragen Im Vertrag über die Europäische Union(EUV) wird ausdrücklich festgestellt, dass die Menschenrechte zu den Grundsätzen gehören, die allen Mitgliedsstaaten der Union gemeinsam sind und auf denen die Union beruht. In der Erklärung vom 11. Juni 1986 gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit wird hervorgehoben, dass die Achtung der Menschenwürde und die Unterbindung der Rassendiskriminierung zum gemeinsamen kulturellen und rechtlichen Erbe der Mitgliedsstaaten gehören(Amtsblatt C 158, 25. Juni 1986). Im Artikel 6 des EUV ist festgelegt, dass die Europäische Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit beruht. Artikel 7 EUV sieht für den Fall der Verletzung dieser Grundsätze durch einen Mitgliedsstaat Empfehlungen und Sanktionen vor. Die am 7. Dezember 2000 verabschiedete Charta der Grundrechte legte zum ersten Mal einen Katalog von Grundrechtsbestimmungen vor. Der Entwurf des Verfassungsvertrags erkannte die Rechte, Freiheiten und Grundsätze der Charta der Grundrechte als Teil II des Verfassungsvertrags an. Die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention des Europarates gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. Sollte der Vertrag von Lissabon von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden und in Kraft treten, bekommen die Menschenrechte einen noch höheren Stellenwert. Menschenrechtspolitik im Kontext der Außenpolitik ist heute die gemeinsame Politik der Europäischen Union. In Art 11 EUV heißt es:„ aáÉ=råáçå=Éê~êÄÉáíÉí=ÉáåÉ=ÖÉãÉáåë~ãÉ= ^ì ≈ ÉåJ=ìåÇ=páÅÜÉêÜÉáíëéçäáíáâI=ÇáÉ=ëáÅÜ=~ìÑ=~ääÉ=_ÉêÉáÅÜÉ=ÇÉê=^ì ≈ ÉåJ=ìåÇ=páÅÜÉêÜÉáíëéçäáJ íáâ=ÉêëíêÉÅâí=KKK“= Ziele sind unter anderem die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Die Europäische Union als Wertegemeinschaft, die auf Demokratie und der Wahrung der Menschenrechte beruht, muss auf die Durchsetzung dieser Werte auch in ihren Außenbeziehungen achten. Mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik(GASP) haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Instrument geschaffen, das dieser Werteorientierung in einer kohärenten und effektiven gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Ausdruck verleiht und mit konkreten Durch- und Umsetzungsmaßnahmen Geltung verschaffen kann. Die laufende Abstimmung von Menschenrechtsfragen durch die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen der GASP findet in der Ratsarbeitsgruppe„Menschenrechte“(COHOM) statt, in der auch die Politik der Union in der VN-Menschenrechtskommission und in der VN-Generalversammlung koordiniert wird. Die verbindlichen Beschlussfassungen für die Menschenrechtspolitik der Union erfolgen auf Ebene des Rats. 133 Aber auch im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ist der Schutz der Menschenrechte Maßstab der angestrebten Politik. Die Union soll insbesondere Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhüten. In dem Kapitel über die Unionsbürgerschaft(Artikel 17 bis 22 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, EGV) sind das aktive und passive Wahlrecht, das Petitionsrecht sowie Beistandsverpflichtungen durch die Botschaften der Mitgliedsstaaten für alle Bürger der Europäischen Union vorgesehen. 2. Menschenrechtspolitik als Teil der Außenpolitik Gemeinsame Strategien, Standpunkte und Aktionen Leitlinien, gemeinsame Strategien, gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte sind die wichtigsten Rechtsinstrumente der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik(GASP) der EU(Art. 12 EUV). Die Europäische Union strebt danach, die Menschenrechte zu einem Bestandteil aller regionalen Kooperations- und Partnerschaftsabkommen zu machen. Die Außenhandels- und Kooperationsbeziehungen der EU sind in einer Reihe von Verträgen institutionalisiert, die von einfachen bilateralen Handelsabkommen bis zu umfassend angelegten Assoziationsabkommen reichen und Klauseln zu unterschiedlichen Arten der Zusammenarbeit enthalten. Im Bereich der Menschenrechtspolitik sind die Instrumente der GASP in vielen Fällen zum Einsatz gekommen. Diese Instrumente verbessern die Kohärenz des internationalen Handelns der Union und geben der Union politisches Gewicht. Wenn der Rat sich auf eine gemeinsame Strategie geeinigt hat, so ist diese Position bindend. Siehe Art. 11 Abs. 2 EUV:?aáÉ= jáíÖäáÉÇëëí~~íÉå= ìåíÉêëí Ω íòÉå= ÇáÉ=^ì ≈ Éå= ìåÇ= páÅÜÉêÜÉáíëéçäáíáâ=~âíáî= ìåÇ= îçêÄÉÜ~äíäçë= áã= dÉáëíÉ= ÇÉê= içó~äáí®í= ìåÇ= ÇÉê= ÖÉÖÉåëÉáíáÖÉå= pçäáÇ~êáí®í?. So gab es im Bereich Menschenrechte zum Beispiel gemeinsame Strategien zu Tschetschenien, zur Ukraine und zum Mittelmeerraum. Gemeinsame Aktionen betreffen bestimmte Situationen, in denen konkrete Maßnahmen der Union als notwendig angesehen werden. Aus diesem Grund enthalten sie normalerweise finanzielle Bestimmungen. Im Jahr 2000 beschloss die Europäische Union gemeinsame Aktionen zur Unterstützung der Palästinensischen Autonomiebehörde und zur Schaffung von friedensfördernden Strukturen in Bosnien und Herzegowina. In den gemeinsamen Standpunkten wird die Auffassung der Union zu einer bestimmten Frage von allgemeinem Interesse mit geographischen und thematischen Schwerpunkten festgelegt. Die Mitgliedsstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass ihre nationalen Politiken mit diesen gemeinsamen Standpunkten in Einklang stehen. Solche wurden im Jahr 2000 für die Bundesrepublik Jugoslawien und Afrika(betreffend die Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatlichkeit) festgelegt. Im Fall Indonesien hat die Europäische Union zum Beispiel im September des Jahres 1999 beschlossen, dass für vier Monate die Ausfuhr von Waffen ausgesetzt werden sollte. Demarchen in Menschenrechtsfragen bei Regierungen von Drittländern und Presseerklärungen sind weitere wichtige außenpolitische Instrumente. Demarchen werden in der Regel in der sog. Troika-Zusammensetzung oder vom Rats-Vorsitz(Präsidentschaft) unternommen. Sie können vertraulich erfolgen oder auch öffentlich gemacht werden. Außerdem kann die EU öffentliche Erklärungen abgeben, in denen eine Regierung oder andere Adressaten zur Achtung der Menschenrechte aufgerufen oder in denen positive Entwicklungen begrüßt werden. Demarchen und Erklärungen werden auf breiter Basis 134 eingesetzt, um menschenrechtsbezogene Anliegen vorzubringen. Am häufigsten betrafen sie in den letzten Jahren illegale Inhaftierung, gewaltsames Verschwindenlassen von Personen, die Todesstrafe, Folter, Flüchtlings- und Asylfragen, die Bewertung des Ablaufs von Wahlen, außergerichtliche Tötungen, das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf einen fairen Prozess. Mit bestimmten Ländern unterhält die EU einen privilegierten Menschenrechtsdialog. Mit den USA, Kanada und den assoziierten Ländern führt sie – in der Regel durch die Troika – in halbjährlichen Abständen Expertensitzungen vor der Tagung der VNMenschenrechtskommission und der Jahrestagung der VN-Generalversammlung durch. Hauptziel ist, Fragen von gemeinsamem Interesse und Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit in den multilateralen Gremien im Bereich der Menschenrechte zu erörtern. Menschenrechtsklauseln haben seit Ende der 1980er Jahre Eingang in die Verträge der EU mit Drittstaaten gefunden. Zunächst enthielten nur die Präambeln einiger Abkommen einen Verweis auf die Menschenrechte. Im 1989 geschlossenen Lomé-IVAbkommen wurde erstmals explizit auf die Menschenrechte verwiesen. Seit 1992 enthalten alle Kooperations- und Entwicklungsabkommen eine spezifische Menschenrechtsklausel, in der die Achtung der Menschenrechte und der Demokratie zu einem wesentlichen Bestandteil des Abkommens erklärt wird. Sie ermächtigt die EU, das Abkommen im Falle schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen oder ernsthafter Unterbrechungen des Demokratisierungsprozesses auszusetzen. Seit Oktober 1992 ist diese Klausel auch in den Assoziations- und Partnerschaftsabkommen vorgesehen. Eine verstärkte Rolle der Menschenrechtskonditionalität wurde im Sommer 1995 vom Ministerrat angenommen. Seit dem Ratsbeschluss vom Mai 1995 ist die Menschenrechtsklausel in alle danach ausgehandelten bilateralen Abkommen allgemeiner Art(ausgenommen sektorbezogene Abkommen über Textilien, landwirtschaftliche Produkte, etc.) aufgenommen worden. Mehr als 20 solcher Abkommen sind bereits unterzeichnet worden. Schon vor 1995 wurden 30 solcher Abkommen ausgehandelt. Diese enthalten eine Menschenrechtsklausel, auch wenn diese nicht dem Modell von 1995 entspricht. Wenn man das Lomé-Abkommen hinzunimmt, sind bereits über 120 Menschenrechtsklauseln in Kraft. Ein wichtiger Grund für die Aufnahme dieser Standardklauseln in Abkommen mit Drittländern liegt darin, der Gemeinschaft das Recht zuzusprechen, Abkommen wegen mangelnder Achtung der Menschenrechte auszusetzen oder zu beenden. Der politische Dialog im Rahmen des Cotonou-Abkommens umfasst ferner eine regelmäßige Bewertung in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, die wesentliche Elemente des Abkommens sind. Im Falle einer Verletzung dieser Elemente können Konsultationen aufgenommen werden; im Extremfall kann das Abkommen mit einem Mitgliedstaat ausgesetzt werden, so z.B. geschehen im Falle von Zimbabwe im Februar 2002 und von Haiti im Jahr 2001. 3. Die Organe der EU Innerhalb der EU teilen sich sechs Organe Macht und Einfluß: der Ministerrat, die Europäische Kommission, das Europäischen Parlament(EP), der Europäische Gerichtshof (EuGH), der Europäische Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuss(WSA) und der Ausschuss der Regionen(AdR). Beim Europäischen Parlament angesiedelt ist der Europäische Bürgerbeauftragte. Obwohl der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen u.a. zu allen Richtlinien und den wichtigen Verordnungen gehört werden, waren sie zunächst nur beratende Organe. Weder konnten sie selbst Initia135 tiven ergreifen, noch hatten ihre kommentierenden Beschlüsse aufschiebende oder blockierende Funktion. Dies hat sich mit dem Vertrag von Amsterdam teilweise geändert. Das eigentliche Machtdreieck innerhalb der EU wird durch Kommission, EP und Rat gebildet. Auf eine kurze Formel gebracht, heißt die generelle Funktions- und Machtverteilung: Die Kommission hat das alleinige Vorschlagsrecht für die Gesetzgebung und sie ist die Hüterin der Verträge; das Europaparlament ist mit dem Rat in fast 90% der Rechtsmaterien der Gesetzgeber; der Rat entscheidet; die Kommission führt aus und überwacht die Entscheidungen. 4. Das Europäische Parlament Das Europäische Parlament wird von den Bürgern direkt gewählt. Die wichtigsten Befugnisse des Parlaments sind: Gesetzgebungsbefugnisse, Haushaltsbefugnisse und Kontrolle der Exekutive. Nach den Verträgen von Rom von 1957 war das Parlament lediglich ein beratendes Organ, inzwischen kann es Rechtsakte abändern und in manchen Fällen sogar selbst verabschieden und teilt in vielen Fällen die Entscheidungsbefugnis mit dem Rat. Im internationalen Bereich ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist bei internationalen Vereinbarungen wie Verträgen über den Beitritt neuer Mitgliedsstaaten und Assoziierungsabkommen mit Drittländern. Im Bereich der Entwicklungspolitik gilt das Kooperationsverfahren; bei diesem kann das Parlament an dem vorgeschlagenen Rechtsakt Änderungen vornehmen. Das EP ist der Ort, an dem Menschenrechtsfragen einen hohen Stellenwert besitzen. Vorrangig liegt dies daran, dass es das EU-Organ mit der größten Öffentlichkeit ist und die Abgeordneten(MdEPs) und Fraktionen – weitaus mehr als Rat und Kommission – neben der Pflichtarbeit die Freiheit haben, sich ihre Schwerpunkte selbst zu setzen. In der Verwaltung des Europäischen Parlaments wurde ein Menschenrechtsreferat geschaffen. Dieses hat eine eigene Website: http://www.europarl.europa.eu/comparl/droi/default.htm Auf der Website befinden sich viele menschenrechtliche Informationen, zum Beispiel zum Sakharov-Preis, zur Menschenrechtsarbeit des Europäischen Parlaments und seiner Ausschüsse. Ausschüsse Die parlamentarische Arbeit findet zum großen Teil in Ausschüssen statt. Im Menschenrechtsbereich kommen folgende Instrumente zur Anwendung: Entschließungsanträge, Dringlichkeitsverfahren(bis zu fünf pro Plenum), Jahresbericht über die Achtung der Menschenrechte, Beschluss über Haushaltsmittel für menschenrechtliche Aktivitäten wie z.B. die Haushaltslinie B7-70„Europäische Initiative für Menschenrechte und Demokratie“. Daneben kann das EP Hearings durchführen oder Wahlbeobachtungen veranlassen. In der aktuellen Legislaturperiode(2004-2009) hat das Europäische Parlament ständige und nicht-ständige Ausschüsse. Auf der Homepage des Europäischen Parlaments findet sich unter http://www.europarl.eu.int/committees/new_home_en.htm eine Liste aller Ausschüsse der 6. Legislaturperiode. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse und des in 136 dieser Legislaturperiode wieder eingerichteten Unterausschusses Menschenrechte finden sich unter http://www.europarl.europa.eu/sides/getLastRules.do?language=DE&reference=ANN-06 Auf der Homepage des Europäischen Parlaments finden sich alle Anschriften, Telefonnummern und Faxnummern der Mitglieder des EP. Siehe http://www.europarl.europa.eu/members/public/geoSearch/search.do?country=DE&lang uage=DE Menschenrechtsfragen werden vor allem in den nachfolgenden Ausschüssen thematisiert: • Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten(AFET) Vorsitzender: Jacek Saryusz-Wolski(EVP/ Polen) Stellvertretende Vorsitzende: Libor Roucek(PES, Tschechien), Michael Gahler (EVP/ D), Janusz Onyskiewicz(Liberale/Polen). In der 6. Legislaturperiode hat der Ausschuss wieder Unterausschüsse: den Unterausschuss Menschenrechte(DROI) und den Unterausschuss Sicherheit und Verteidigung(SEDE). Diese wurden zum 1.1.2007 zu vollwertigen Ausschüssen aufgewertet. • Sicherheit und Verteidigung(SEDE) Bislang enthält die Website des Ausschusses, der erst im Januar 2007 eingerichtet wurde, keine Hinweise zu seiner Zuständigkeit. Vorsitzender: Karl von Wogau(EVP/ D) Stellvertretende Vorsitzende: Ana Maria Gomes(PES/ S), Ģ irts Valdis Kristovskis (Union für das Europa der Nationen/ Lettland), Roberta Alma Anastase(EVP/ Rümänien), Iustas Vincas Paleckis(PES/ Litauen) • Menschenrechte(DROI) Dieser Ausschuss wurde erst im Jahr 2007 eingerichtet. Der Unterausschuss Menschenrechte ist ein Unterausschuss des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten. Seine Zuständigkeiten sind in Absatz 5 des Mandats des AFETAusschusses beschrieben:„Der Ausschuss ist zuständig für Fragen im Zusammenhang mit den Menschenrechten, dem Schutz von Minderheiten und der Förderung demokratischer Werte in Drittländern. Dabei wird der Ausschuss von einem Unterausschuss Menschenrechte unterstützt. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen sind Mitglieder anderer Ausschüsse und Organe mit Zuständigkeiten in diesem Bereich eingeladen, an den Sitzungen des Unterausschusses teilzunehmen.“ Siehe: http://www.europarl.europa.eu/committees/droi_home_en.htm Vorsitzende: Hélène Flautre(GRUE/ F) Stellvertretende Vorsitzende: Richard Howitt(PES/ UK), Patrick Gaubert(EVP/ F), Baroness Sarah Ludford(Liberale/ UK), Józef Pinior(PES/ Polen) 137 • Ausschuss für bürgerliche Freiheiten(LIBE) Die Zuständigkeit dieses Ausschusses, der sich vor allem auch um Fragen des Grundrechtsschutzes innerhalb der Europäischen Union befasst, findet sich unter http://www.europarl.europa.eu/committees/libe_home_en.htm Vorsitzender: Gerard Deprez(ADE/B). Stellvertretende Vorsitzende: Philip Bradbourn(EVP/ F), Stavros Lambrindis (PES/EL), Kinga Gál(EVP/ Ungarn), Giusto Catania(Linke/ I). • Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (FEMM) In diesem Ausschuss werden de Frauenrechte innerhalb der EU und in Drittstaaten thematisiert, siehe: http://www.europarl.europa.eu/committees/femm_home_en.htm. Vorsitzende: Anna Zaborska(EPP-ED/SK). Stellvertretende Vorsitzende: Edite Estrela(PES/PT), Eva Britt Svensson(GUENGL/SE), Zita Gurmei(PES/HU), Raül Romeva i Rueda(GRUE/ Spanien). • Entwicklungsausschuss(DEVE) In diesem Ausschuss geht es vorwiegend um die europäische Entwicklungspolitik und die Lage in den AKP Staaten, siehe: http://www.europarl.europa.eu/committees/deve_home_en.htm Vorsitzende: Thijs Berman(PSE/ NL). Stellvertretende Vorsitzende: Max van den Berg(PES/NL), Romana Jordan Cizelj (EVP/ Solwenien), Danute Budreikaite(ALDE/LT), Frithjof Schmidt(GUE/ D). • Ausschuss Beschäftigung und soziale Angelegenheiten(EMPL) In diesem Ausschuss werden alle sozialen Rechte innerhalb der EU und Fragen der europäischen Beschäftigungspolitik diskutiert, siehe http://www.europarl.europa.eu/committees/empl_home_en.htm Vorsitzender: Jan Andersson(PES/ SE) Stellvertretende Vorsitzende: Ilda Figuereido(GUE-NGL/PT), Pier Antonio Panzeri (PES/ I), Thomas Mann(EPP-ED/DE), Elisabeth Lynne(Liberale/ UK). • Petitionsausschuss(Eingaben einzelner Bürger) Vorsitzender: Marcin Libicki(GUE/PL). Stellvertretende Vorsitzende: Michael Cashman(PES/UK), Carlos José Iturgaiz Angulo(Liberale/ Spanien), Maria Matsouka(PES/EL). 138 Arbeitsweise der Ausschüsse Alle Vorlagen der Europäischen Kommission werden an einen der Ausschüsse(oder auch an mehrere) überwiesen. Für jede Vorlage wird ein Berichterstatter entsprechend dem Fraktionsproporz ernannt, dieser fertigt einen Bericht an, Änderungsanträge werden gestellt und abgestimmt. Der dann geänderte Bericht sowie Änderungsanträge werden im Parlamentsplenum abgestimmt. Darüber hinaus kann jeder Ausschuss eine begrenzte Anzahl von Initiativberichten nach demselben Schema erstellen lassen – also sich mit Themen befassen, die ihm nicht von Kommission und Rat vorgegeben sind(so z.B. zu sprachlichen und kulturellen Minderheiten, zur Gleichberechtigung von Homosexuellen und Lesben, zur Kriegsdienstverweigerung, zur Lage der Roma/Sinti). Dasselbe gilt für Anhörungen: Jeder Ausschuss kann solche Treffen mit auswärtigen Experten abhalten. Anhörungen zu Landminen, zu Osttimor, zu Menschenrechte/Außenpolitik, zu Vergewaltigung von Frauen im ehemaligen Jugoslawien sowie zu Tibet hatten große Resonanz. In der 6. Legislaturperiode wurde wieder ein Unterausschuss Menschenrechte eingerichtet. Der Unterausschuss hat 29 Mitglieder. Vorsitzende ist die Französin Helene Flautre(GUE-NGL). Über die Website des Parlaments kann man sich über den Sitzungskalender und die Tagesordnung informieren und auch die Sitzungsdokumente ansehen oder herunterladen. Für Vertreter von Nichtregierungsorganisationen ist es sinnvoll, Delegationsreisen von Mitgliedern des Europaparlaments für Menschenrechtsanliegen zu nutzen und MdEPs aufzufordern, vor Ort bestimmte Anliegen anzusprechen. Anfragen sind ein gutes Mittel, Menschenrechtsanliegen öffentlich zu machen. Manchmal ist es sinnvoll, zuvor mit den zuständigen Mitarbeitern in Kommission und Rat den Text und die Vorgehensweise informell abzustimmen. Der alljährlich vom EP verliehene Sacharov-Preis ist ein guter Anlass für Öffentlichkeitsarbeit. Die burmesische Oppositionsführerin Aung San Suu Kyi hatte den SacharovPreis vor dem Nobel-Preis erhalten, und die Verleihung machte einem breiteren Publikum die Situation in Burma/Myanmar deutlich. Über einzelne MdEPs und die Fraktionen ist es möglich, ab Mitte des Jahres gezielt Einfluss zu nehmen, wer im Dezember den Sacharow-Preis erhalten wird. Weitere Instrumente der Parlamentarischen Arbeit Die paritätische AKP-Versammlung mit 71 Repräsentanten der 71 AKP-Staaten und 71 MdEPs trifft sich zweimal im Jahr. Die Informationen hierzu finden sich unter http://www.europarl.eu.int/intcoop/acp/default.htm. Für die Nichtregierungsorganisationen ist es empfehlenswert, dieses Gremium für die Lobbyarbeit zu nutzen. Vorsitzende: Glenys Kinnock(PSE/UK) Anschriften der Ausschüsse und des Europäischen Parlaments Europäisches Parlament in Brüssel: Rue Wiertz B.P. 1047 B 1047 Bruxelles 139 Tel.:+32(0) 2 2842111 Fax:+32(0) 2 2849075 in Luxemburg: Plateau du Kirchberg B.P. 1601 L 2929 Luxemburg in Straßburg: Allee du Printemps B.P. 1024 F F 67070 Strasbourg cedex Das europäische Parlament ist über die Homepage www.europa.eu.int zu erreichen. Über die Homepage finden sich auch Informationen zu den Ausschüssen, deren Mitglieder und Tagesordnungen. 5. Die Kommission Die Europäische Kommission spielt aufgrund der ihr zugewiesenen Rolle eine zentrale Rolle in der Politik der Europäischen Union. Der Rat und das Europäische Parlament können ihre Gesetzgebungsbefugnisse nur auf Initiative der Kommission ausüben. Die Kommission wacht über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts und über das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts. Ihr obliegt die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Politik für die regionale Entwicklung, der Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas sowie der Entwicklungszusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans(sog. AKPStaaten). Mit jeder neuen Gruppe von Kommissaren wechseln auch die Zuständigkeiten innerhalb der Kommission. Insbesondere in der Außenpolitik wird nach der Beschlussfassung und Ratifizierung der europäischen Verfassung die Zuständigkeit neu verteilt. • Louis Michel: Entwicklung und humanitäre Hilfe • Benita Ferrero Waldner: Außenpolitik • Jacques Barrot: Justiz und Inneres • Olli Rehn: Erweiterung • Vladimir Spidla: Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit Auf der Ebene der Generaldirektionen(DGs) sind es vier, die direkt Menschenrechtsfragen abdecken: Die dÉåÉê~äÇáêÉâíáçå=^ìëï®êíáÖÉ=_ÉòáÉÜìåÖÉå ist für die Außenpolitik zu allen Drittstaaten, die keine AKP-Staaten und keine Beitrittskandidaten sind, zuständig. In diesem Bereich gab es schon seit etwa 20 Jahren ein Referat, das mit Menschenrechtsfragen befasst war. Etwa 1997 wurde dieses Referat auch für Fragen der Demokratisierung zuständig. Heute ist dieses Referat in der Generaldirektion Außenbeziehungen(DG Relex) angesiedelt und für die Menschenrechtspolitik zu allen Drittstaaten(einschließlich AKPLänder) zuständig. Leiter des Referates ist Herr Rolf Timanns. Während bis Ende des Jahres 2000 dieses Referat auch für die Finanzierung von Projekten im Bereich Menschenrechte zuständig war, ist es nun ausschließlich für die Konzipierung der Programme und die Festlegung der Förderkriterien zuständig. Auch werden hier die sog.„`çìåíêó= m~J éÉêë“ erarbeitet. Die Projektbearbeitung ist in EuropeAid ausgelagert. Dort ist für den Bereich Menschenrechte Timothy Clarke zuständig. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit der DG Relex ist die Vorbereitung und Durchführung der jeweils zweimal im Jahr statt140 findenden Menschenrechtskonferenz. Ein wichtiges Anliegen ist zurzeit der Einsatz für die Abschaffung der Todesstrafe. Anschrift: Europäische Kommission DG Relex Unit B 01 Rue de la Loi 200 B 1049 Brussel Tel.:+32 22 296 55501 Die dÉåÉê~äÇáêÉâíáçå= gìëíáò= ìåÇ= fååÉêÉë ist unter anderem zuständig für die Flüchtlingspolitik und die Zusammenarbeit im Bereich Strafrecht, Zoll und polizeiliche Zusammenarbeit. Ihre Aktivitäten haben große Auswirkungen auf die Rechte der Einwohner der Mitgliedsstaaten. Im Zusammenhang mit der Europäischen Charta der Menschenund Bürgerrechte sollen von dieser Generaldirektion Maßnahmen ergriffen werden, die die Bekanntheit der Charta in Europa verbessern. Für Grundrechte ist in der Generaldirektion Ernesto Bianchi zuständig. (Tel.+32(0) 2 2965381). Email: Ernesto.Bianchi@cec.eu.int In der dÉåÉê~äÇáêÉâíáçå=_ÉëÅÜ®ÑíáÖìåÖ=ìåÇ=däÉáÅÜëíÉääìåÖ ist die Zuständigkeit für die gemeinsame europäische Sozial- und Arbeitsmarktpolitik und für den Schutz vor Diskriminierungen sowie auch die Gleichstellung von Mann und Frau verankert. Im Bereich der Gleichstellung von Mann und Frau gibt es in der Kommission auch eine DGübergreifende Fachstelle( ÖÉåÇÉê= ã~áåëíêÉ~ãáåÖ= ÜÉäé= ÇÉëâ). Die DG EMPL ist auch für die Eingliederung von Behinderten zuständig. Die dÉåÉê~äÇáêÉâíáçå= båíïáÅâäìåÖ ist für die Außenpolitik und Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten zuständig. Auch in dieser Generaldirektion gibt es ein Menschenrechtsreferat. Dieses ist als Fachreferat konzipiert: So soll dieses zum Beispiel darüber beraten, wann die Zusammenarbeit mit bestimmten Ländern ausgesetzt wird. Projektfinanzierung durch die Europäische Kommission Für viele ist die Kommission in erster Linie als Geldgeber von Interesse: Für Nichtregierungsorganisationen stehen im Entwicklungs- und Menschenrechtsbereich eine Vielzahl von Haushaltslinien, die von der Kommission verwaltet werden, zur Verfügung. Da sich die Haushaltslinien und Zuständigkeiten ändern können, empfiehlt es sich, jeweils bei der entsprechenden Generaldirektion nachzufragen. Im Bereich Außenpolitik und entwicklungspolitischer Zusammenarbeit stehen neben den klassischen NGO-Haushaltslinien(Entwicklungsvorhaben von NGOs, entwicklungspolitische Bildung in Europa) sechs weitere Haushaltslinien für spezielle Vorhaben im Menschenrechtsbereich zur Verfügung: Behandlung von Folteropfern, Europäische Initiative für Menschenrechte und Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Konfliktprävention, Wahlbeobachtung, internationale Tribunale. Die Zusammenarbeit mit den NGOs im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und der Menschenrechte wurde im Jahr 2000 völlig neu strukturiert. Seit dem Jahr 2001 kümmert sich die Dienststelle EuropeAid um alle Projektfinanzierungen der EU im Bereich Außenpolitik und der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit, mit Ausnahme der Projekte, die durch Phare gefördert werden. EuropeAid ist sowohl für die Projektbean141 tragung wie auch für die Projektabwicklung zuständig. Über die Internetadresse von EuropeAid(http://europa.eu.int/comm/europeaid/index_de.htm) können alle aktuellen Haushaltslinien der Kommission aufgerufen und die entsprechenden Antragsformulare, Projektbedingungen etc. angesehen und herunter geladen werden. Neu ist, dass die Kommission jedes Jahr eine Prioritätenliste für die Förderung aufstellt. Für alle Hauhaltslinien wird ein sog.`~ää=Ñçê=éêçéçë~äë veröffentlicht und es gibt eine Frist für die Einreichung von Projektanträgen. Während es im Bereich Entwicklung auch die Möglichkeit gibt, dass entwicklungspolitische Bildung in Europa finanziert wird, fehlt eine solche Möglichkeit für die Menschenrechtserziehung in Europa. Die Haushaltslinien sehen zur Zeit nur die Förderung von Maßnahmen in Drittstaaten vor. Bei der DG EMPL gibt es Haushaltslinien im Bereich sozialer Dialog, siehe: http://ec.europa.eu/employment_social/index_de.html. Im Bereich der Flüchtlingsarbeit wurde der Europäische Flüchtlingsfonds, aus dem in der Vergangenheit eine Vielzahl von Maßnahmen zugunsten von Flüchtlingen in Europa bzw. zu ihrer Wiedereingliederung im Heimatland finanziert wurden, renationalisiert. In Deutschland ist seit dem Jahr 2001 das Bundesamt für die Anerkennung von Flüchtlingen zuständig. Insgesamt standen für 2000 und 2001 etwa 28 Millionen DM zur Verfügung. Informationen zum Europäischen Flüchtlingsfonds können unter www.bafl.de im Internet abgerufen werden. Bundesamt für die Anerkennung von Flüchtlingen Referat 123/ EFF D 90343 Nürnberg Tel.: 0911 943 2204 Fax: 0911 943 2299 Email: eff@bafl.de Europäische Kommission Rue de la Loi 200 B 1048 Bruxelles http://www.europa.eu.int Europäische Kommission Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland Unter den Linden 78 D 10117 Berlin Tel.: 030 2280 2000 Fax: 030 2280 2222 http://www.eu-kommission.de Europäische Kommission Vertretung in Österreich Kärntner Ring 5-7 AT 1010 Wien Tel.:+43(1) 516 180 Fax:+43(1) 513 42 25 http://ec.europa.eu/austria 142 6. Der Rat Der Rat der Europäischen Union, auch bekannt als Ministerrat, trägt Merkmale einer supranationalen und zwischenstaatlichen Organisation. In bestimmten Angelegenheiten entscheidet er mit qualifizierter Mehrheit, in anderen kann er nur einstimmig entscheiden. Im Rat tagend, erlassen die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften für die Union, setzen ihr politische Ziele, koordinieren ihre nationalen Politiken und regeln Konflikte untereinander und zwischen ihnen und anderen Institutionen. Die Ministerräte kommen in der Regel ein bis(im Extremfall) sechsmal pro Halbjahr zu regelmäßigen Tagungen entweder in Brüssel, Luxemburg oder in dem Land, das die Präsidentschaft innehat, zusammen. Die Mitgliedsstaaten unterhalten ständige Vertretungen in Brüssel. Sie bilden zusammen den Ausschuss der Ständigen Vertreter(ASTV), der die Tagungen des Ministerrates vorbereitet. Der ASTV tritt wöchentlich zusammen und hat in erster Linie darauf zu achten, dass nur die schwierigsten und sensibelsten Angelegenheiten auf Ministerebene behandelt werden. Der ASTV überwacht und koordiniert die Arbeiten der etwa 250 Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sich aus Beamten der Mitgliedsstaaten zusammensetzen und die dem ASTV und dem Rat vorliegende Dossiers auf technischer Ebene vorbereiten. Wird der Rat als Gesetzgeber tätig, so liegt das Initiativrecht bei der Europäischen Kommission. Das Europäische Parlament nimmt aktiv an Rechtssetzungsverfahren teil. Im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik trifft der Rat die für die Festlegung und Durchführung dieser Politik erforderlichen Entscheidungen auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten Leitlinien. Er empfiehlt dem Europäischen Rat gemeinsame Strategien und führt diese durch. Im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen nimmt der Rat auf Initiative eines Mitgliedsstaates oder der Kommission gemeinsame Standpunkte, Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse an und erstellt Übereinkommen. Das Generalsekretariat bildet die Infrastruktur des Rates auf allen Ebenen. Es sorgt für Kontinuität in der Tätigkeit des Rates und verwaltet dessen Rechtsakte und Archive. Sein juristischer Dienst berät den Rat und seine Ausschüsse in Rechtsfragen. Der Generalsekretär wird vom Rat einstimmig ernannt. Javier Solana ist seit dem 18. Oktober 1999 der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und Hoher Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik(GASP). Seit dem 25. November 1999 ist Javier Solana ebenfalls Generalsekretär der Westeuropäischen Union. Die Reihenfolge der halbjährlich wechselnden Präsidentschaft sieht bis 2010 wie folgt aus: • 2008 Slowenien/Frankreich • 2010 Slowakei/Schweden Mit Menschenrechtsfragen sind in der Regel die folgenden Ministerräte befasst: • Entwicklung, • Außenminister(GAC, General Affairs), • Innen- und Justiz, • Arbeit und Soziale Angelegenheiten. Auch der halbjährliche europäische Gipfel, der„Europäische Rat“(am Ende jeder Präsidentschaft), setzt sich mit Menschenrechtsfragen auseinander. Während solch einer 143 Ratssitzung sieht die Zusammensetzung der Vertreter wie bei den Arbeitsgruppen und dem Politischen Komitee aus: 27 Vertreter der Mitgliedsstaaten, ein Beobachter der Kommission und ein Mitglied des Ratssekretariats. Obwohl formell nur als Protokollant anwesend und dazu ausersehen, aufzupassen, dass die Beschlüsse anschließend auch ausgeführt werden, fungieren die Beamten des Ratssekretariates bisweilen als„graue Eminenzen“, haben sie doch an mehr solchen Sitzungen als alle anderen teilgenommen und verstehen sie doch häufig als einzige die Logik hinter den Positionen der einzelnen Mitgliedsstaaten(bisweilen wird ihnen darum auch die Aufgabe übertragen, Kompromissformulierungen vorzulegen). Im Rahmen der VN bringt die EU – vertreten durch ihre Präsidentschaft – regelmäßig die Standpunkte der Union zur Menschenrechtssituation in der Welt zum Ausdruck, insbesondere anlässlich der Tagungen der Menschenrechtskommission sowie vor der VNVollversammlung. Einmal jährlich veröffentlicht die Europäische Union einen Bericht zur Menschenrechtslage, der über die Website des Rates abrufbar ist. Um Themen auf die Tagesordnung des Ministerrates zu bringen oder eine Demarche der EU gegenüber einem Drittstaat(über den Rat) anzuregen, bieten sich die Arbeitsgruppen des Rates an. Auf die Tagesordnung einer Arbeitsgruppe kann ein Thema am einfachsten über die Berliner Ministerien gebracht werden. 7. Nichtregierungsorganisationen Die Nichtregierungsorganisationen nehmen in Brüssel teilweise erfolgreich Einfluss auf die offizielle Menschenrechtspolitik der EU. Amnesty International, Human Rights Watch und die Internationale Liga für Menschenrechte haben sich 1998 zu einem Netzwerk(Human Rights Contact Group) zusammengeschlossen. Einmal im Monat, jeweils vor der Plenumssitzung in Straßburg, laden sie im EP zu einer Gesprächsrunde ein. In jeder Sitzung werden ein bis zwei Themen mit Mitarbeitern der Europäischen Kommission oder Mitgliedern des Parlaments vertieft diskutiert und mögliche Eilanträge an das EP abgesprochen. Wer Kontakt zu dieser Gruppe haben möchte, sollte sich an amnesty international, Human Rights Watch oder Fidh wenden. Amnesty International, EU Office Rue du Commerce 72 B-1060 Brüssel Tel.:+32(0) 2 502 1499 Fax:+32(0) 2 502 5686 http://www.amnesty.org Leiter des Büros ist der Deutsche Nicolas Beger, daneben arbeiten neun weitere Personen im Büro. Schwerpunkt ist die Information der einzelnen nationalen Sektionen und die gezielte Einflussnahme auf Kommission und Rat(der Kontakt zu den MdEPs läuft in der Regel über die nationalen Amnestysektionen). Dem EP arbeitet das Brüsseler Büro dadurch zu, dass es vor Verabschiedung der Dringlichkeitsanträge diese auf ihre faktische Richtigkeit prüft. 144 Human Rights Watch EU Office, Rue Van Campenhout 15 B-1040 Brüssel Tel:+32(0) 2 732 20 09 Fax:+32(0) 2 732 04 71 http://www.hrw.org Leiterin des Büros ist die Dänin Lotte Leicht. Außerdem arbeiten drei weitere Personen im Büro. Schwerpunkt ist – in Zusammenarbeit mit den anderen neun Büros weltweit – die Beeinflussung der EU-Menschenrechtspolitik. Federation Internationale de Ligue des Droits de l’Homme 91, Rue de l'Enseignement B-1000 Brüssel Tel.:+32(0) 2 2096289 Fax:+32(0) 2 2096380 http://www.fidh.org Leiter des Büros ist Antoine Madelin. Neben ihm arbeitet eine weitere Person im Brüsseler Büro. a~åÉÄÉå=ÖáÄí=Éë=ïÉáíÉêÉ=kdlëI=ÇáÉ=ëéÉòáÉää=òìê=jÉåëÅÜÉåêÉÅÜíëéçäáíáâ=ÇÉê=bìêçé®áëÅÜÉå= råáçå=~êÄÉáíÉåW== CONCORD Sq. Ambiorix 10 1000 Bruxelles, Tel.:+32(0) 2 743 8760 Email: secretariat@concordeurope.org Concord – das neue Netzwerk der NGOs, die im Entwicklungsbereich arbeiten – ersetzt das frühere Liason Comittee Clong. Das Sekretariat wird von Olivier Consolo geleitet. Eurostep Rue Stevin 115 B-1040 Bruxelles Tel.:+32(0) 2 231 1659 Fax:+32(0) 2 230 3780 Email: sstocker@eurostep.org http://www.eurostep.org Leiter des Büros ist der Brite Simon Stocker. Außerdem arbeiten vier weitere Personen im Büro. Eurostep vertritt 23 größere NGOs in Brüssel(u.a. Oxfam UK, Terre des Hommes Deutschland, Terre des Hommes Frankreich, NOVIB). Zu den Schwerpunkten gehört die Beeinflussung der halbjährlich wechselnden EU-Präsidentschaften. 145 European Council of Refugees and Exiles(ECRE) Rue du Commerce 72 B-1210 Brüssel Tel.:+32(0) 2 514 5939 Fax:+32(0) 2 514 5922 Email: ecre@ecre.org Homepage: http://www.ecre.org Leiter des Büros ist Richard Williams. Außerdem arbeitet eine weitere Person im Büro. Durch ECRE sind rund 60 europäische NGOs in Brüssel vertreten, davon 21 aus Deutschland(wie z.B. Pro Asyl, Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Caritasverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband). European Peace Building Liason Office(EPLO) Rue Belliard 205 B-1000 Brüssel Tel.:+32(0) 2 2829421 Fax:+32(0) 2 2829424 E-mail: sbroughton@eplo.org Dieses Netzwerk von 17 Organisationen, die im Bereich Konfliktprävention arbeiten, ist neu in Brüssel. Ziel der Einrichtung ist der Erfahrungsaustausch untereinander, das Lobbying für Konfliktprävention bei den EU-Organen, aber auch das Monitoring von EU-Maßnahmen in diesem Bereich. Leiterin des Büros ist Stephanie Broughton. Socialplatform(Platform of European Social NGOs) Platform of European Social NGOs Square de Meeûs 18 B-1050 Brussels Tel.+32(0) 2 511 37 14 Fax.+32(0) 2 511 19 09 Email: platform@socialplatform.org Das Netzwerk Socialplatform wurde 1995 gegründet und vereinigt etwa 40 europäische NGOs, Zusammenschlüsse und Netzwerke, die im Bereich der sozialen Menschenrechte arbeiten. Frauenorganisationen, Wohlfahrtsverbände, Behindertengruppen und andere Vereinigungen, die zu den sozialen Menschenrechten in Europa arbeiten, sind hier Mitglied. Das Büro wird von Roshan di Puppo geleitet. 8. Petitionen, Beschwerden und Zugang zu Dokumenten Die Menschenrechtspolitik hat sich europäisiert. Nichtregierungsorganisationen können durch Eingaben an den Petitionsausschuss des EP ihre Anliegen in das EP tragen und hierdurch ihr Lobbying intensivieren. Umweltorganisationen nutzen diese Möglichkeit bereits. Informationen über die Bedingungen einer Petition finden sich auf der Homepage des Europäischen Parlaments. Sollten Nichtregierungsorganisationen meinen, dass sie bei Entscheidungen der Europäischen Kommission über Projektanträge ungerecht behandelt wurden, besteht die Möglichkeit der Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten. Die Informationen hierüber finden sich auf den Homepage des Europäischen Bürgerbeauftragten. 146 ^åëÅÜêáÑíW Europäischer Bürgerbeauftragter 1, Avenue Robert Schumann F 67001 Strasbourg cedex Seit 2002 ist der Zugang zu Dokumenten der Europäischen Union geregelt. Der Transparenz wurde dabei ein sehr großer Stellenwert eingeräumt. Fast alle Dokumente können eingesehen werden. Die einzelnen Organe haben Dokumentenregister eingerichtet, die çåäáåÉ abgerufen werden können. Informationen hierzu finden sich auf der Homepage der jeweiligen Institution. 147 Kapitel 16 Die Menschenrechtsarbeit des Europarates Dr. Michael Krennerich 1. Einführung in die Menschenrechtsarbeit des Europarates Der Europarat mit Sitz in Straßburg wurde 1949 als erste europäische Staatenorganisation nach dem II. Weltkrieg gegründet. Seine Mitgliederzahl hat sich von ursprünglich zehn auf inzwischen 47 Länder erhöht. Der Europarat umfasst mit Ausnahme Weißrusslands inzwischen alle Staaten Europas, einschließlich des Kaukasus’. Zu den vornehmlichen Zielen des Europarates gehört der Schutz der Menschenrechte, der pluralistischen Demokratie und des Rechtsstaates. Die Länder, die dem Europarat beitreten, verpflichten sich, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und den Vorrang der Menschenrechte und Grundfreiheiten anzuerkennen. Ausfluss der besonderen Verantwortung des Europarates für die Menschenrechte sind eine Reihe rechtsverbindlicher Konventionen und Übereinkommen zum Schutz von Menschenrechten. Viele der mehr als 200 Verträge haben Menschenrechte zum Inhalt oder weisen Menschenrechtsbezüge auf. Die vier bekanntesten im Bereich der Menschenrechte sind: • die Europäische Menschenrechtskonvention(von 1950/ seit 1953 in Kraft), • die Europäische Sozialcharta(1961/1965) bzw. die Revidierte Europäische Sozialcharta(1996/1999), • das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe(1987/1989), • das Rahmenübereinkommen zum Schutz Nationaler Minderheiten(1995/1998). Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe weiterer menschenrechtlich bedeutsamer Konventionen, wie etwa die 2005 verabschiedete Konvention des Europarates gegen den Menschenhandel, die im Februar 2008 in Kraft trat(und von Deutschland noch nicht ratifiziert wurde). Noch jüngeren Datums ist die Konvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch von Oktober 2007, die bisher von 28 Staaten, einschließlich Deutschland, gezeichnet, aber noch von keinem Staat ratifiziert wurde(Stand: Juni 2008). Wie auch für andere völkerrechtliche Verträge gilt, dass die Abkommen nur für die Vertragsparteien rechtlich bindend sind. Die Europaratsstaaten sind nur verpflichtet, die Satzung des Europarates anzuerkennen und der EMRK beizutreten. Bislang gibt es lediglich zwölf Verträge, die von allen Europaratsmitgliedern ratifiziert wurde, darunter auch die Antifolterkonvention. Die Menschenrechtsarbeit des Europarates wird von verschiedenen Organen und Institutionen getragen(siehe unten). Wichtige politische Impulse gehen von den – in der 148 Satzung nicht vorgesehenen – Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs aus, die bisher drei Mal stattfanden: Auf den Gipfeltreffen in Wien(1993), Straßburg(1997) und Warschau(2005) wurden institutionelle Reformen, Maßnahmen und Aktionspläne verabschiedet, die auch der Stärkung des Menschenrechtsschutz dienen. Der Europarat organisiert zudem regelmäßig Fachministerkonferenzen, die sich vertiefend mit – teils menschenrechtlich relevanten- Fachthemen befassen. Durch die Erweitung des Europarates auf heute 47 Staaten hat sich dessen politische Bedeutung verändert. Er steht vor der Herausforderung, politische Reformen gerade auch in solchen Mitgliedsstaaten anzustoßen, in denen erhebliche Probleme in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit fortbestehen. Der Europarat verfolgt seit den 1990er Jahren dabei eine eher integrative Strategie: Durch die Mitgliedschaft sollen die Beitrittsstaaten sukzessive an die Standards des Europarates herangeführt werden. Eine weitere Herausforderung besteht in einer besseren Abstimmung und Kooperation mit anderen internationalen Organisationen(EU, OSZE, UN). Ein wichtiges Thema ist hier der mögliche Beitritt der EU zur EMRK. Aufgrund thematischer Überschneidungen wurde auch die Errichtung einer EU-Grundrechteagentur in den vergangen Jahren kontrovers diskutiert. 2. Die Organe und Institutionen des Europarates zum Schutz der Menschenrechte • Das Ministerkomitee ist das Entscheidungsorgan des Europarates. Es setzt sich aus den Außenministern der einzelnen Mitgliedstaaten oder deren Ständigen Vertreterinnen und Vertretern in Straßburg zusammen. Es trifft die endgültigen Beschlüsse über alle Vertragstexte, verabschiedet nicht-bindende Empfehlungen und überwacht die Einhaltung der von den Mitgliedsstaaten eingegangenen Verpflichtungen und die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. • Das Generalsekretariat leitet und koordiniert die Tagesgeschäfte des Europarates mit seinen rund 1.800 internationalen Beamten. Der Generalsekretär wird von der Parlamentarischen Versammlung für fünf Jahre gewählt. Seit 2004 bekleidet der Brite Terry David das Amt. Ihm voraus ging der Österreicher Walter Schimmer (1999-2004). Dem Generalsekretariat angeschlossen ist die Generaldirektion Menschenrechte, der die praktische Verantwortung für die Entwicklung und Umsetzung der Politik und Standards des Europarats im Bereich der Menschenrechte obliegt. • Die Parlamentarische Versammlung ist ein beratendes Organ, das sich aus 318 Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertreterinnen und Stellvertretern der nationalen Parlamente der Mitgliedsländer zusammensetzt. Gemeinsam mit dem Ministerkomitee bemüht sich die Parlamentarische Versammlung – als das„demokratische Gewissen Europas“ – um den Schutz der Grundwerte des Europarates und überwacht die Einhaltung der von den Mitgliedsstaaten eingegangenen Verpflichtungen. Die Versammlung wählt u.a. den Generalsekretär des Europarates, die Richter des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und den Menschenrechtskommissar des Europarates. • Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates ist ebenfalls ein beratendes Organ. Er setzt sich aus der Kammer der Gemeinden und der Kam149 mer der Regionen zusammen. Die Zwei-Kammer-Versammlung umfasst 318 Delegierte und ebenso viele Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus den Kommunen und Regionen der Mitgliedsstaaten. Sie gilt als die„Stimme der Regionen und Gemeinden Europas“ und berät das Ministerkomitee und die Parlamentarische Versammlung in allen Fragen der Gemeinde- und Regionalpolitik. Dem Ministerkomitee und der Parlamentarischen Versammlung, als den beiden Hauptorganen des Europarates, steht das Generalsekretariat mit seinen rund 1.800 internationalen Beamten zur Seite. Der Generalsekretär wird von der Parlamentarischen Versammlung für fünf Jahre gewählt. Seit 2004 bekleidet der Brite Terry Davis das Amt. Ihm voraus ging der Österreicher Walter Schimmer(1999-2004). Dem Generalsekretariat sind verschiedene Generaldirektorate und Direktorate angeschlossen, darunter auch die Generaldirektion Menschenrechte und Recht, der die praktische Verantwortung für die Entwicklung und Umsetzung der Politik und Standards des Europarats im Bereich der Menschenrechte obliegt. Teil des Menschenrechtssystems des Europarates sind zudem die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz(ECRI, seit 1993) sowie der Hochkommissar für Menschenrechte(seit 1999). Hinzu kommen die Überwachungsorgane und Expertenausschüsse zu den jeweiligen Menschenrechtesabkommen. Von zentraler Bedeutung ist hier der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR), der über Beschwerden von Personen entscheidet, die sich in ihren Rechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention(EMRK) verletzt sehen. Zu nennen wären aber auch u.a. der Europäische Ausschuss für soziale Rechte(Europäische Sozialcharta), das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe(Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) oder auch der Beratende Ausschuss des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten. Schließlich gibt es noch Sonderkommissionen wie die 1990 ins Leben gerufene Europäische Kommission für Demokratie durch Recht in Venedig(sog. VenedigKommission), welche die Mitgliedsstaaten beim Aufbau demokratischer und rechtsstaatlicher Institutionen berät und bei der Angleichung von Verfassungen und wichtigen Gesetzen(z.B. Wahlgesetzen) an europäische Standards mitwirkt. Die Webseite des Europarates enthält detaillierte Informationen zu diesen Institutionen, zum Teil auch in deutscher Sprache. Die deutsche Website wird jedoch wenig gepflegt und aktualisiert. Dafür gibt es eine empfehlenswerte deutschsprachige Einführung: Klaus Brummer: bìêçé~ê~íK=báåÉ=báåÑ Ω ÜêìåÖ, Wiesbaden 2008. Informationen sind zudem bei der zentralen Informationsstelle des Europarates erhältlich: Info-Point Europarat F-67075 Straßburg Cedex, Frankreich Tel.:+33(0) 3 88 41 20 33 Fax:+33(0) 3 88 41 27 45 Email: infopoint@coe.int http://www.coe.int 150 3. Das Ministerkomitee Das Ministerkomitee entscheidet darüber, wann, wo und wie der Europarat tätig wird. Es setzt sich aus den Außenministern der Mitgliedsstaaten zusammen, die einmal pro Jahr tagen, oder deren Ständigen Vertreterinnen und Vertreter in Straßburg, die sich fast wöchentlich treffen und im Rahmen des Komitees der Ministerbeauftragten die laufenden Arbeiten des Ministerkomitees erledigen. Beratend stehen dem Ministerkomitee verschiedene Lenkungsausschüsse zur Seite, darunter auch der Lenkungsausschuss für Menschenrechte. Als das Entscheidungsorgan des Europarates spielt das Ministerkomitee eine zentrale Rolle bei der Normsetzung. Bisher wurden rund 200 Vertragstexte verabschiedet und zur Zeichnung aufgelegt, viele im Bereich der Menschenrechte. Der bekannteste ist die Europäische Menschenrechtskonvention(EMRK) von 1950, die inzwischen durch eine Reihe von Zusatzprotokollen ergänzt wurde. Im Rahmen der Überwachungsmechanismen der jeweiligen Menschenrechtsabkommen des Europarates nimmt das Ministerkomitee eine Kontrollfunktion wahr. So überwacht es die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Zwar werden diese zum allergrößten Teil befolgt, mitunter sind die verurteilten Staaten aber bei der Zahlung von Entschädigungen säumig oder setzen die Urteile nur mit Einschränkungen um. Das Ministerkomitee wirkt ggf. darauf hin, dass dem Beschwerdeführer etwaige vom Gericht zugesprochene Entschädigungen zuteil und Maßnahmen zur Wiedergutmachung eingeleitet werden. Ebenso wacht das Ministerkomitee darüber, dass die Staaten notwendige Maßnahmen ergreifen(Änderung von Gesetzen, Vorschriften etc.), um Verletzungen der Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention künftig zu verhindern. Das Komitee der Ministerbeauftragten hält regelmäßig„Menschenrechtstreffen“ über den Vollzug der Urteile ab. Für 2008 sind vier solcher Treffen geplant. Bei anderen Menschenrechtsabkommen, deren Schutzsystem weniger stark ausgestaltet ist, spielt das Ministerkomitee ebenfalls eine Rolle. Am Ende des mehrstufigen Berichts- und Kollektivbeschwerdeverfahren der Europäischen Sozialcharta beispielsweise gibt es abschließende Erklärungen und Empfehlungen ab. Im Rahmen des Überwachungsmechanismus des Europäischen Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten obliegt dem Ministerkomitee, unterstützt von einem Beratenden Ausschuss, die rechtlich verbindliche Einschätzung, ob die Vertragsstaaten ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen angemessen erfüllt haben. Es zieht die Schlussfolgerungen( ÅçåÅJ äìëáçåë) und spricht etwaige Empfehlungen( êÉÅçããÉåÇ~íáçåë) aus. Außerhalb Überwachungsmechanismen der Menschenrechtsverträge kontrolliert das Ministerkomittee mittels seiner 1994 eingeführten Monitoring-Verfahren ganz grundsätzlich die Einhaltung der Normen und Standards des Europarates, vor allem in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, wie sie in der Satzung oder auch der EMRK niedergelegt sind. Zu diesem Zweck kann es – wie im Falle Russlands wegen der Menschenrechtslage in Tschetschenien-Konflikt geschehen – auf Grundlage der sog. Monitoring-Deklaration agieren. Weiterhin wurde 1996 das thematische Monitoring eingeführt, auf dessen Grundlage das Ministerkomitee bis 2004 die Umsetzung der Europaratsverpflichtungen anhand von zehn Themengebiete parallel behandelte, darunter u.a. die Todesstrafe, Nichtdiskriminierung, Gewissen- und Religionsfreiheit sowie Gleichberechtigung von Mann und Frau. Seit 2004 beschäftigt sich das 151 vertrauliche thematische Monitoring mit einem Thema pro Jahr. Ein drittes, länderspezifisches Verfahren betrifft das„ mçëíJ^ÅÅÉëáçåJjçåáíçêáåÖ“, das gezielt die Umsetzung spezifischer Verpflichtungen bestimmter, jüngerer Beitrittsländer behandelt(Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Montenegro und Serbien). Die Monitoring-Aktivitäten dienen dazu, Mängel bei der Um- und Durchsetzung der Normen und Standards des Europarates aufzudecken und im politischen Dialog auf die Beseitigung dieser Mängel unterstützend hinzuwirken. Ernsthafte Konsequenzen haben die Staaten selbst bei Verstößen aber nicht zu befürchten. Im Fall schwerwiegender Missstände können zwar im Sinne einer ìäíáã~= ê~íáç auch Sanktionen ausgesprochen werden; sie reichen von der zeitweiligen Suspendierung des Vertretungsrechts eines Staates bis hin zu dessen Ausschluss aus dem Europarat. Doch kommt es in der Praxis nicht dazu: Einzig Griechenland wäre im Jahre 1969 suspendiert worden, kam aber einem solchen Maßnahme durch einen Austritt zuvor.(Im Zuge der Rückkehr zur Demokratie trat es 1974 wieder dem Europarat bei). Im Falle Russlands hingegen wurden vom Ministerkomitee – wiewohl im Jahr 2000 von der Parlamentarischen Versammlung wegen der Lage in Tschetschenien gefordert – entsprechende Sanktionen nicht ernsthaft erwogen. 4. Die Parlamentarische Versammlung Der Parlamentarischen Versammlung gehören 318 Parlamentarier und ebenso viele Stellvertreterinnen und Stellvertreter an, also insgesamt 636 Personen. Die deutsche Delegation, gegenwärtig unter Leitung von Joachim Hörster(CDU/CSU) umfasst 18 Abgeordnete aller Fraktionen und weitere 18 stellvertretend. Die Versammlung hält vierteljährlich eine einwöchige öffentliche Plenarsitzung in Straßburg ab und eine weitere „Frühjahrssitzung“ abwechselnd in einem der Mitgliedsstaaten. Sie veranstaltet zudem regelmäßig Konferenzen, Kolloquien und öffentliche Anhörungen, gerade auch zu menschenrechtlich relevanten Themen. Die Parlamentarische Versammlung verabschiedet Entschließungen und richtet Empfehlungen an das Ministerkomitee und die Regierungen der Mitgliedsstaaten – mit Ausnahme von Verteidigungsfragen – zu einem breiten Spektrum an Themen, gerade auch im Bereich der Menschenrechte: In den Jahren 2007 und 2008 hatten solche Resolutionen oder Empfehlungen beispielsweise die Konfrontation europäischer Muslime mit Extremismus, den Missbrauch des Strafrechts in Weißrussland oder die humanitäre Krise in Darfur zum Inhalt. Oder sie behandelten institutionelle Aspekte wie die Bedeutung von Wahrheitskommissionen, einen möglichen Beitritt der Europäischen Union zur EMRK oder die Strafverfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof in Jugoslawien. Verbunden mit einer eindeutigen Verurteilung jeglicher Form von Terrorismus, hat die Parlamentarische Versammlung in den vergangenen Jahren darauf gedrängt, dass die Terrorismusbekämpfung nicht gegen Menschenrechtsstandards verstößt. Die Initiativen der Parlamentarischen Versammlung haben bislang wesentlich dazu beigetragen, dass eine Reihe von Abkommen, Empfehlungen und Entschließungen im Bereich der Menschenrechte vom Ministerkomitee verabschiedet wurden. Vorschläge beispielsweise zur völligen Abschaffung der Todesstrafe, zur Überwachung des Folterverbots, zum Schutz der Rechte nationaler Minderheiten, zur Erarbeitung einer Biomedizin-Konvention usw. wurden vom Ministerkomitee aufgegriffen. Die Arbeit der Parlamentarischen Versammlung stützt sich ganz wesentlich auf die Vorarbeiten seiner Ausschüsse. Im Bereich der Menschenrechte ist hier der 84 Mitglieder 152 umfassende Ausschuss für Recht und Menschenrechte zu nennen, der ein breites menschenrechtliches Themenspektrum bearbeitet und sich in weitere Unterausschüsse untergliedert: den Unterausschuss für Menschenrechte, den Unterausschuss zu Kriminalitätsproblemen und der Bekämpfung von Terrorismus, den Unterausschuss für die Rechte von Minderheiten sowie den Unterausschuss für die Wahl der Richter des EGMR. Darüber hinaus behandeln auch andere Fachausschüsse menschenrechtlich relevante Fragen, etwa der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Familie, der Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern, der Ausschuss für Fragen der Migration, Flüchtlinge und Bevölkerung, der Ausschuss für Politische Angelegenheiten sowie der 1997 eigens eingerichtete Monitoring-Ausschuss, der beobachtet, ob die Mitgliedsstaaten ihren Verpflichtungen in Bezug auf Demokratie, Rechtstaatlichkeit, und Menschenrechte nachkommen. Seit 1997 sind 20 Staaten intensiver beobachtet worden; elf sind gegenwärtig in dieses sog.„reguläre Monitoring“ einbezogen: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Moldau, Montenegro, Russland, Serbien, Ukraine sowie, als einziges westeuropäisches Land, Monaco. Seit 2006 werden zudem im 3-Jahres-Zyklus Länderberichte zu allen Mitgliedsstaaten verfasst. Ein eigener elektronische Newsletter„ é~ÅÉåÉïë“ kann auf der Website abgerufen und abonniert werden. Parlamentarische Versammlung Europarat F-67075 Straßburg Cedex, Frankreich Tel.:+33(0) 3 88 41 31 93 Fax:+33(0) 3 90 21 41 34 Email(der Communication Unit): pace.com@coe.int http://www.coe.int/t/d/Parlamentarische_Versammlung/ 5. Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates Der Kongress der Gemeinden und Regionen Europas wurde 1994 als Nachfolgeeinrichtung der Ständigen Konferenz der Gemeinden und Regionen ins Leben gerufen. Der Kongress trifft sich einmal jährlich in Straßburg, verfügt aber auch über einen Ständigen Ausschuss, der im Rahmen von Herbst- und Frühjahrsitzungen gemeinsam mit verschiedenen Fachausschüssen die Kontinuität der Arbeit sicherstellt. Der Kongress setzt sich im Rahmen des Europarates aktiv für die Entwicklung der Kommunal- und Regionaldemokratie ein, indem er u.a. das Ministerkomitee und die Parlamentarische Versammlung in Fragen der Gemeinde- und Regionalpolitik berät, die diesbezügliche internationale Zusammenarbeit fördert und die Mitgliedsstaaten beim Aufbau kommunaler und regionaler Selbstverwaltungen unterstützt. Auf Antrag führt der Kongress auch Wahlbeobachtung bei Kommunal- oder Regionalwahlen durch. Von besonderer Bedeutung für die lokalen und regionalen Dimensionen von Demokratie und Menschenrechte sind u.a. die Europäische Charta für kommunale Selbstverwaltung(1985), das Europäische Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am kommunalen öffentlichen Leben(1992), die Europäische Charta für Regional- und Minderheitensprachen(1992), die Europäische Städtecharta(1992) oder auch die Charta über die Beteiligung der Jugendlichen am Leben der Gemeinden und Regionen(1992, revidiert 2003). Die Übereinkommen wurden vom Ministerrat verabschiedet. Hinzu kommen zahlreiche unverbindliche Empfehlungen, Entschließungen und Stellungnahmen. 153 Informationen zum Kongress der Gemeinden und Regionen Europas finden sich, deutlich ausgewiesen, auf der Website des Europarates(www.coe.int). 6. Das Generalsekretariat und die Generaldirektion Menschenrechte und Recht Der Generalsekretär kann, sofern vom Ministerkomitee oder einen Europaratsvertrag ermächtigt, ebenfalls auf die Umsetzung von Menschenrechtsstandards hinwirken. Die EMRK ermöglicht es ihm, von den Vertragsparteien Auskünfte darüber einzuholen, wie nationales Recht die wirksame Anwendung der Konventionsbestimmungen gewährleistet. Der Generalsekretär stellte bisher achtmal eine solche Anfrage an eine oder alle Vertragsparteien(1964, 1970, 1975, 1983, 1988, 1999, 2002, 2005). Die letzte bezog sich auf die„Verschleppungsflüge“ durch die CIA über Europa, zu denen Terry Davis dann 2006 zwei Berichte vorlegte. Die Generaldirektion Menschenrechte und Recht, die 2007 aus der Zusammenlegung zweier zuvor getrennter Generaldirektorate(Menschenrechte, Recht) entstanden ist, unterstützt und berät den Generalsekretär, das Ministerkomitee und fallweise auch alle andere Organe des Europarates in politischen und rechtlichen Menschenrechtsfragen. In Ausführung der allgemeinen Anweisungen und Richtlinien des Generalsekretärs übernimmt sie die verantwortliche Planung und Umsetzung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte. Sie ist zuständig für die Weiterentwicklung und Umsetzung der Menschenrechtsstandards des Europarates, und beobachtet Entwicklungen in den Mitgliedsstaaten, welche die Menschenrechte gefährden. Weiterhin entwirft, implementiert und begleitet die Generaldirektion sowohl Programme zur Unterstützung von Mitgliedsstaaten bei der Erfüllung ihrer Menschenrechtsverpflichtungen als auch zwischenstaatliche Menschenrechtsprojekte mit der und für die Zivilgesellschaft. Die Rechtskomponente umfasst die Einhaltung und Umsetzung der Rechtsstandards des Europarats sowie Rechtsberatungen der verschiedenen Organe und Institutionen. Auf der Website des Europarates(www.coe.int) wird man unter dem Button„ eìJ ã~å= oáÖÜíë=~åÇ= iÉÖ~ä=^ÑÑ~áêë“ direkt zur Startseite der Generaldirektion geleitet. Über die Menschenrechtsaktivitäten des Europarates berichtet regelmäßig u.a. das eìã~å= êáÖÜíë= áåÑçêã~íáçå= ÄìääÉíáå, das sich auf der Website kostenlos herunterladen oder bestellen lässt. 7. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz(ECRI) Die Gründung von ECRI geht auf die Initiative der Staats- und Regierungschefs beim Gipfeltreffen in Wien(1993) zurück. Sie nahm 1994 ihre Arbeit auf, mit dem Ziel Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus zu bekämpfen. Im Rahmen des so genannten„länderspezifischen Ansatzes“ beobachtet und untersucht ECRI Phänomene von Rassismus und rassicher Diskriminierung in jedem Mitgliedsstaat. Diesem Zweck dienen Länderbesuche und Länderberichte, die turnusmäßig abwechselnd alle Mitgliedsstaaten betreffen. Pro Jahr werden zwischen zehn und zwölf Staaten behandelt. In die jeweiligen Endberichte fließen auch Informationen von Einzelpersonen und NGOs ein. Der jüngste, inzwischen dritte Bericht zu Deutschland wurde im Juni 2004 veröffentlicht. 154 Darüber hinaus befasst sich ECRI mit allgemeinen, länderübergreifenden Themen, die bei der Bekämpfung von Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz in der gesamten Region des Europarates von Bedeutung sind. Diesbezüglich hat ECRI etliche„Allgemeine Politikempfehlungen“ abgegeben, beispielsweise zur Bekämpfung von Intoleranz und Diskriminierung gegenüber Muslimen(Nr. 5), zur Bekämpfung von Rassismus im Kampf gegen den Terrorismus(Nr. 8), zur Bekämpfung von Antisemitismus(Nr. 9) sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in und durch schulische Bildung(Nr. 10) bzw. bei der Polizeiarbeit(Nr. 11). ECRI hat zudem im März 2005 eine Deklaration gegen den wachsenden Gebrauch rassistischer, antisemitischer und fremdenfeindlicher Argumente im politischen Diskurs verabschiedet. Auch setzt es sich für die Ratifikation des 12. Zusatzprotokolls(2000) zur EMRK ein, das am 1. April 2005 in Kraft trat und ein eigenständiges, weit gefasstes Diskriminierungsverbot enthält. Bislang haben 17 Staaten das Protokoll ratifiziert(Stand: Juni 2008); Deutschland hat es lediglich unterzeichnet. Schließlich pflegt ECRI enge Beziehungen zur Zivilgesellschaft, um seine„AntiRassismus-Botschaft“ möglichst weit in den gesellschaftlichen Raum hineinzutragen. Zu diesem Zweck führt ECRI, oft gemeinsam mit NGOs, Informations- und Diskussionsveranstaltungen durch und kooperiert mit den Medien. Die Jahres- und Länderberichte von ECRI sind auf der Website abrufbar. Sekretariat von ECRI Europarat F-67075 Straßburg Cedex, Frankreich Tel.:+33(0) 3 88 41 23 48 Fax:+33(0) 3 88 41 39 87 Email: webmaster.ecri@coe.int http://www.coe.int/ecri 8. Der Menschenrechtskommissar des Europarates Eingeleitet durch das Gipfeltreffen in Straßburg(1997) wurde 1999 das unabhängige Amt eines Menschenrechtskommissars geschaffen, der am 1. Januar 2000 seine Tätigkeit aufnahm. Erster Amtsinhaber war der Spanier Alvaro Gil-Robles(2000-2006). Am 1. April 2006 trat Thomas Hammarberg aus Schweden seine Nachfolge an. Der Menschenrechtskommissar verfügt über keine gerichtlichen Kompetenzen, behandelt keine Beschwerden von Einzelpersonen und kann auch keine Sanktionen verhängen, wenn Menschenrechte verletzt werden. Vielmehr spielt er eine unterstützende, vornehmlich präventive Rolle, indem er u.a. die Menschenrechtsbildung und die Einhaltung der Menschenrechte fördert und etwaige legislative oder praktische Unzulänglichkeiten der Mitgliedsstaaten im Bereich der Menschenrechte ausmacht. Er erteilt Auskünfte und Ratschläge, unterstützt nationale Ombudsleute und richtet schriftliche Empfehlungen oder Stellungsnahmen an das Ministerkomitee oder die Parlamentarische Versammlung. Seine Tätigkeit entwickelt vor allem moralische Wirkung. Dabei griffen die bisherigen Amtsinhaber aktuelle und brisante Menschenrechtsprobleme auf, wie etwa die Lage in Tschetschenien oder Einschränkungen der Menschenrechte im Kampf gegen den Terrorismus. Auch absolvierte der Menschenrechtskommissar bisher ein beachtliches Pensum an Besuchen in Mitgliedsstaaten. Im Oktober 2006 besuchte Thomas Hammarberg Deutschland und erstellte anschließend einen knapp 70 Seiten umfassenden Bericht zur hiesigen Menschenrechtslage, samt entsprechender Empfehlungen. 155 Office of the Commissioner for Human Rights Council of Europe F-67075 Strasbourg Cedex, France Tel.:+ 33(0) 3 88 41 34 21 Fax:+ 33(0) 3 90 21 50 53 Email: Commissioner@coe.int http://www.coe.int/t/commissioner/default_en.asp 9. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Die Europäische Menschenrechtskonvention(EMRK) ist das Herzstück des europäischen Menschenrechtsschutz, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist das zentrale internationale Organ zum Schutz der dort verbrieften, vornehmlich bürgerlich-politischen Rechte. Vertragsstaaten und Einzelpersonen können sich in Form von Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden wegen jeder behauptenden Verletzung der EMRK an den Gerichtshof wenden. Eine Beschwerde kann sich dabei jedoch nur gegen einen Vertragsstaat richten und muss einen staatlichen Hoheitsakt zum Gegenstand haben. Bei Individualbeschwerden muss der Beschwerdeführer dabei selbst und unmittelbar von der Verletzung der Vertragsrechte betroffen sein und den innerstaatlichen Rechtsweg bereits ausgeschöpft haben. Auch ist eine Sechs-MonateFrist nach Ergehen der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung einzuhalten. Die Urteile des EGMR sind bindend. Dem Ministerkomitee obliegt die Aufgabe, die Umsetzung der Urteile zu überwachen. In seiner heutigen Form als ständig tagender, mit Berufsrichtern besetzter Gerichtshof besteht der EGMR erst seit 1998, nachdem das 11. Zusatzprotokoll zur EMRK in Kraft trat. Er ist an die Stelle der(1954 errichteten) Europäischen Menschenrechtskommission und des früheren(1959 gegründeten) Gerichtshofs getreten. Im Mai 2004 hat das Ministerkomitee das Protokoll Nr. 14 zur EMRK verabschiedet, das eine Reform des – heillos überlasteten- Gerichtshofs vorsieht und darauf abzielt, die Arbeit des Gerichtshofes effektiver zu gestalten(schnelleres Aussortieren von unzulässigen Fällen und Wiederholungsfällen etc.) und eine zügige Umsetzung seiner Urteile zu erreichen(verbesserte Zusammenarbeit von Ministerkomitee und Gerichtshof). Das Protokoll tritt erst in Kraft, wenn es von allen Mitgliedsstaaten des Europarates ratifiziert wurde. Allein Russland weigert sich beharrlich, das Protokoll zu ratifizieren. Zeitgleich gibt es Bemühungen, die EMRK auf nationaler Ebene zu stärken, um den Gerichtshof zu entlasten. Während die Zahl der Staatenbeschwerden(21 seit 1953) vergleichsweise klein ist, wird der Gerichtshof mit Individualbeschwerden überschwemmt. Ende 2007 waren 103.000 Beschwerden beim EGMR anhängig; 1.503 Urteile wurden im selben Jahr gefällt. Die meisten Urteile ergingen 2007 gegen die Türkei, gefolgt von Russland, Ukraine, Polen und Rumänien. Die beanstandenden Verletzungen betrafen insgesamt am stärksten Justizgrundrechte(unfaire oder überlange Verfahren) sowie das Recht auf Eigentum und auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Formulare, Merkblätter und Informationen für Personen, die sich an den EGMR wenden wollen, finden sich auf der Website des Gerichtshofes. Dort ist auch die aktuelle Diskussion um die Reform des EGMR dokumentiert. 156 European Court of Human Rights Council of Europe F-67075 Strasbourg Cedex, France Tel.:+ 33(0) 3 88 41 20 18 Fax:+ 33(0) 3 88 41 27 30 http://www.echr.coe.int/echr http://www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof 10. Weitere Menschenrechtsabkommen und ihre Organe Die Europäische Sozialcharta Die Europäische Sozialcharta hebt auf den Schutz verschiedener sozialer Rechte ab. 27 Mitgliedsstaaten(darunter auch Deutschland), haben die Charta in ihrer ursprünglichen Form von 1961 ratifiziert. 10 dieser 27 Staaten(allerdings nicht Deutschland) sowie 14 weitere Staaten haben die Europäische Sozialcharta in ihrer revidierten Form von 1996 ratifiziert(Stand Juni 2008). Dabei sind die Vertragsstaaten lediglich verpflichtet eine Mindestzahl von Verpflichtungen und Kernbestimmungen der Charta anzunehmen. Die Europäische Sozialcharta sieht ein Staatenberichtsverfahren vor. Demzufolge müssen die Vertragsstaaten regelmäßig Berichte über die Erfüllung der aus der Sozialcharta ergebenden Pflichten erstatten. Der Europäische Ausschuss für Soziale Rechte (EARS) bewertet die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Europäischen Sozialcharta durch die Vertragsparteien. Die Schlussfolgerungen dieses unabhängigen Sachverständigenausschusses werden dann einem Regierungsausschuss zugeleitet, der ebenfalls Stellung nimmt und seinen Bericht wiederum an das Ministerkomitee weiterleitet, der ggf. Empfehlungen abgibt. Bei dem Berichtsverfahren handelt es sich zwar um ein schwaches Kontrollinstrument, doch immerhin entfacht die Veröffentlichung der jeweiligen Dokumente eine gewisse moralische Wirkung. Ein weiteres Kontrollinstrument ist die Möglichkeit einer Kollektivbeschwerde, die durch das Zusatzprotokoll von 1995 eingerichtet, das aber bisher lediglich von 14 Staaten(davon zwei im Rahmen der Revidierten Europäischen Sozialcharta) ratifiziert wurde. Hiernach sind Beschwerden von internationalen und nationalen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften sowie von besonderen internationalen NGOs mit Beobachterstatus beim Europarat möglich. Zudem können Staaten allgemein nationalen NGOs ein Beschwerderecht einräumen, wie dies beispielsweise Finnland getan hat. Solche Beschwerden werden vom EARS untersucht und führen ggf. zu Empfehlungen des Ministerkomitees an den betreffenden Vertragsstaat. Secretariat of the European Social Charter Directorate General of Human Rights and Legal Affairs Council of Europe F-67075 Strasbourg Cedex, France Tel.:+ 33(0) 3 88 41 32 58 Fax:+ 33(0) 3 88 41 37 00 Email: social.charter@coe.int http://www.coe.int 157 Die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Die von allen Mitgliedsstaaten des Europarates ratifizierte Konvention begründet ein nichtgerichtliches, präventives System zum Schutz von Häftlingen. Es stützt sich auf periodische Besuche und Ad-hoc-Besuche des gleichnamigen Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) in Haftanstalten, Gefängnissen, Polizeirevieren oder auch in psychiatrischen Kliniken. Periodische Besuche werden in allen Vertragsstaaten der Konvention regelmäßig durchgeführt. Ad-hoc-Besuche erfolgen dann, wenn sie dem Komitee als„nach den Umständen“ erforderlich scheinen. Nach der Konvention haben die Delegationen des CPT unbeschränkten Zugang zu allen Orten, an denen sich Personen befinden, denen die Freiheit entzogen ist, einschließlich des Rechts, sich innerhalb dieser Orte ungehindert zu bewegen. Ausgehend von dem jeweiligen Besuchen erstellt das CPT einen Bericht mit Empfehlungen, der dem betroffenen Staat zugeschickt wird. Dieser Bericht ist der Ausgangspunkt für einen kontinuierlichen Dialog mit dem Staat. Getreu den Prinzipien der Zusammenarbeit und Vertraulichkeit sind die Berichte eigentlich streng vertraulich, in der Praxis jedoch erlauben die allermeisten Staaten deren Veröffentlichung. Deutschland wurde von einer CPT-Delegation bisher fünf Mal besucht(1991, 1996, 1998, 2000 und 2005). Verweigert ein Vertragsstaat die Zusammenarbeit mit dem CPT oder lehnt es ab, die Lage im Sinne der Empfehlungen des Ausschusses zu verbessern, kann dieser mit Zweidrittel-Mehrheit eine öffentliche Erklärung abgeben, was bisher zweimal gegenüber der Türkei(1992, 1996) und dreimal gegenüber Russland(2001, 2003, 2007) geschah. Das CPT setzt sich aus unabhängigen und unparteiischen Experten zusammen. Für jeden Vertragsstaat wird ein Mitglied für vier Jahre gewählt, das jedoch nicht im eigenen Land tätig wird. Deutsches Mitglied ist seit 2006 Dr. Wolfgang Heinz vom Deutschen Institut für Menschenrechte. Das CPT hat auf Grundlage seiner Tätigkeit Normen für die Behandlung von Personen entwickelt, denen die Freiheit entzogen ist. Sie sind in der Broschüre„Die Standards des CPT“ veröffentlicht. Die Broschüre und weitere Informationen sind erhältlich unter: Secretariat of the CPT Council of Europe F-67075 Strasbourg Cedex, France Tel.:+33(0) 3 88 41 20 00 Fax:+33(0) 3 88 41 27 72 Email: cptdoc@coe.int http://www.cpt.coe.int Europäisches Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten Für den nationalen Minderheitenschutz ist das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten von großer Bedeutung. Auch hier gibt es einen Berichtsverfahren: Die offiziellen Staatenberichte werden an einen Ministerkomitee übermittelt, das ihn zur Vorbereitung seiner eigenen Entscheidung an einen Beratenden Ausschuss weiterleitet. Informationen zum nationalen Minderheitenschutz finden sich unter: 158 Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities Directorate General of Human Rights and Legal Affairs Council of Europe F-67075 Strasbourg Cedex, France Tel.:+ 33(0) 90 21 44 33 Fax:+ 33(0) 90 21 49 18 E-mail: minorities.fcnm@coe.int http://www.coe.int/minorities Allgemeiner Hinweis: Die Dokumente zu den Berichtsverfahren der verschiedenen Menschenrechtsabkommen werden in der Regel veröffentlicht und sind größtenteils auf der Website des Europarates abrufbar. 159 Kapitel 17 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – Errungenschaften, Probleme und Zukunftsaussichten Dr. Philip Leach ∗ 1. Einleitung Im Jahr 2009 feiert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seinen 50. Geburtstag und dies ist ein geeigneter Anlass, um Bilanz darüber zu ziehen, was der Gerichtshof bisher erreicht hat und wie es um die zukünftigen Herausforderungen und Zukunftsaussichten steht. Das Umfeld der Europäischen Menschenrechte hat sich deutlich verändert, seit der Gerichtshof im Jahr 1959 gegründet wurde. Sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene konnten wir die Entwicklung einer Fülle von Menschenrechtsnormen sowie zahlreicher Institutionen beobachten, die sich mit der Überwachung oder Umsetzung von Menschenrechten befassen. Die Geschichte des Gerichtshofs ist zum Großteil eine sehr erfolgreiche: Seine normativen Standards wurden erweitert; die Einbeziehung der Staaten hat sich fast um das fünffache erhöht; seine Urteile haben zu zahlreichen Gesetzes- und Verfahrensänderungen auf nationaler Ebene geführt. Es ist jedoch auch eine Geschichte, die in letzter Zeit von stark verzögerter Gerechtigkeit bestimmt ist, da der Gerichtshof die riesige Menge eingereichter Fälle nicht mehr bewältigen kann, insbesondere weil europäische Staaten es versäumen, umfangreiche, systemische Menschenrechtsverletzungen zu ahnden. Dieses Kapitel zeigt die Errungenschaften des Gerichtshofs bis heute auf, diskutiert seine Rolle und Mechanismen und berücksichtigt die Probleme, die vor uns liegen. 2. Ursprung und Gründung des Gerichtshofs Der Gerichtshof wurde unter der Schutzherrschaft des Europarats gegründet, der die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte ins Leben rief. Die Konvention wurde 1950 verabschiedet. Für Europa stellte sie das Hauptinstrument zur Umsetzung von wichtigen Teilen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte dar, die bahnbrechende internationale Norm, die zwei Jahre zuvor eingeführt wurde. Nach den großräumigen Menschenrechtsverletzungen auf dem ganzen Kontinent während des Zweiten Weltkriegs und inmitten der Debatte über die Wichtigkeit, die Europäische Einheit zu stärken, wurde der Europarat im Jahr 1949 gegründet. Er zielte auf die Verbesserung des kulturellen, sozialen und politischen Lebens in Europa sowie auf die Förderung von Menschenrechten, Demokratie und dem Rechtsstaatprinzip ab. ∗ Übersetzung vom Englischen ins Deutsche von Constanze Rüther, Onetranslations 160 Die Erweiterung des Europarats fand parallel zur fortschreitenden europäischen Demokratisierung statt. Zu Beginn fanden sich nur zehn Mitgliedstaaten zusammen, um den Europarat zu gründen: Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Schweden und Großbritannien. Zwischen 1949 und 1970 traten acht weitere Länder bei: Griechenland, Türkei, Deutschland 6 , Österreich, Zypern, Schweiz und Malta. 1969 kündigte das von den griechischen Obristen gegründete Regime, welche die gewählte Regierung stützte, die Europäische Konvention und trat aus dem Europarat aus. Griechenland kehrte erst 1974 nach der Wiederherstellung der demokratischen Regierung wieder in den Rat zurück. Portugal wurde im Jahr 1976 Mitglied, zwei Jahre nach Ende des diktatorischen Regimes von António de Oliveira Salazar. Spanien folgte im Jahr 1977, zwei Jahre nach dem Tod von General Franco. Ende der 1980er Jahre bestand der Europarat hauptsächlich aus demokratischen, westeuropäischen Staaten. Doch diese Zusammenstellung änderte sich in den 1990er Jahren drastisch, als auch Staaten aus Zentral- und Osteuropa hinzukamen, insbesondere nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion und Jugoslawien: Ungarn, Bulgarien, die Tschechische Republik, Slowakei, Polen, Rumänien, Slowenien, Litauen und Estland(von 1990-1994); Albanien, Ukraine, Kroatien, Moldawien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Lettland, Russland und Georgien(von 1995 bis 1999). Es sind nun 47 Mitgliedstaaten vertreten, nachdem Montenegro als letztes im Jahr 2007 beitrat. Nur noch ein Bewerberland wartet noch auf seine Chance: Weißrussland, dessen Sondergaststatus bis dato noch ausgesetzt ist. Bei seiner Gründung war der Gerichtshof die höchste Instanz in einem zweigeteilten System. Beschwerden wurden zunächst von der Europäischen Menschenrechtskommission geprüft, bevor sie an den Gerichtshof verwiesen wurden. Es gab hierbei drei Phasen: Zunächst prüfte die Kommission die Zulässigkeit einer Beschwerde, entschied daraufhin über die Begründetheit, bevor der Gerichtshof schließlich ein rechtskräftiges Urteil fällte. Dieses System barg einige problematische Aspekte: Das Verfahren vor der Kommission war vertraulich, und zunächst bestanden ihre Mitglieder hauptsächlich aus aktiven und ehemaligen Ministern, Regierungsbeamten oder Parlamentsabgeordneten anstelle professioneller Rechtsanwälte. 1998 wurde die Kommission abgeschafft und ein ständiger„Vollzeitgerichtshof“ gegründet, um die Verfahren zu beschleunigen. Zu Zeiten des alten Systems wurden einige Fälle nicht an den Gerichtshof, sondern zur Entscheidung an das Ministerkomitee des Europarats verwiesen(zu denen die Außenminister der Staaten gehörten). 1998 wurde dem Ministerkomitee jedoch diese Rolle entzogen- die Tatsache, dass dieses politische Organ nicht mehr seine scheinjuristische Rolle ausübte, war eine willkommene Entwicklung. 3. Die Zuständigkeiten des Gerichtshofs Die Grundlage der Aufgaben und Befugnisse des Gerichtshofs ist die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte- ein Abkommen, das im Jahr 1953 in Kraft trat. Die Konvention umfasst eher zivile und politische als wirtschaftliche und soziale Rechte. Zu den Kernbestimmungen gehört • das Recht auf Leben, • das Verbot der Folter, • das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, 6 Am 13. Juli 1950. 161 • das Recht auf Freiheit und Sicherheit einer Person, • das Recht auf ein faires Verfahren, • das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, • das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, • das Recht auf freie Meinungsäußerung, • das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, • das Recht auf Eheschließung und das Diskriminierungsverbot. Diese Rechte in der Konvention selbst wurden durch mehrere Protokolle ergänzt, die zwischen 1952 und 2005 verabschiedet wurden: • Protokoll Nr. 1 7 (Schutz des Eigentums, Recht auf Bildung und Recht auf freie Wahlen); • Protokoll Nr. 4 8 (Freizügigkeit und Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden, Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger und Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern); • Protokoll Nr. 6 9 und Nr. 13 10 (Abschaffung der Todesstrafe); • Protokoll Nr. 7 11 (Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in Bezug auf die Ausweisung von Ausländern, Recht auf Rechtsmittel in Strafsachen, Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen, Recht, wegen derselben Strafsache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden, Gleichberechtigung der Ehegatten); • und Protokoll Nr. 12 12 (Allgemeines Diskriminierungsverbot). Die funktionsübergreifende Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, dafür zu sorgen, dass die Staatsparteien die Konvention und die Protokolle einhalten(Artikel 19) und die Staatsparteien werden ihrerseits dazu aufgefordert, die Rechte in der Konvention(und den Protokollen)"allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen" zuzusichern(Artikel 1). Zu diesem Zweck entscheidet der Gerichtshof über Beschwerden von jeder„natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe“, die behauptet, in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen anerkannten Rechte verletzt zu sein(Artikel 34). Diese spezielle Funktion (Entscheidung von Individualbeschwerden) bildet die Basis des Gerichtshofsystems. Dies war(und ist in vielerlei Hinsicht immer noch) das bemerkenswerteste Charakteristikum des Europäischen Gerichtshofs: Einzelpersonen können Regierungen vor ein internationales Gericht bringen und es wird ein rechtskräftiges Urteil gefällt. Der Gerichtshof ist ebenfalls dazu befugt, zwischenstaatliche Beschwerden anzunehmen. Die europäischen Staaten haben sich bisher allerdings sehr dagegen gewehrt, sich gegenseitig auf europäischer Ebene vorladen zu lassen. Es gab bisher lediglich 21 zwischenstaatliche Beschwerden- die letzte war eine anhängige Beschwerde von Georgien v. Russland bezüglich der Verfolgung und Ausweisung von georgischen Staatsangehörigen aus Russland im Herbst 2006. 13 7 Europäische Vertragsreihe Nr. 9 – in Kraft seit 18. Mai 1954. 8 Europäische Vertragsreihe Nr. 46 – in Kraft seit 2.Mai 1968. 9 Europäische Vertragsreihe Nr. 114 – in Kraft seit 1. März 1985. 10 Europäische Vertragsreihe Nr. 187 – in Kraft seit 1. Juli 2003. 11 Europäische Vertragsreihe Nr. 117 – in Kraft seit 1. November 1988. 12 Europäische Vertragsreihe Nr. 177 – in Kraft seit 1. April 2005. 13 Siehe Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 23. März 2007. 162 Schließlich hat der Gerichtshof die Befugnis, Gutachten zu erstellen(Artikel 47). Bis dato hat der Gerichtshof erst ein Gutachten erstellt: Nach einem Antrag des Ministerkomitees im Februar 2008 entschied der Gerichtshof, dass es nicht der Konvention entsprach, eine Kandidatenliste zur Wahl der Richter am Gerichtshof abzulehnen, weil keine Frau in der Liste genannt war. 14 4. Das Gerichtsverfahren Eine Beschwerde einreichen = Eine Beschwerde beim Gerichtshof wird durch Ausfüllen des Beschwerdeformulars oder durch ein einfaches Schreiben an den Gerichtshof eingereicht. Eigentlich ist dies zu Beginn ein recht einfaches Verfahren, da ein Beschwerdeführer keinen Rechtsbeistand benötigt und die Beschwerde in jeder Sprache der Mitgliedstaaten eingereicht werden kann(später im Verfahren ist es jedoch notwendig, eine der offiziellen Sprachen des Gerichtshofs- Englisch oder Französisch- zu benutzen). Das erste Schreiben an den Gerichtshof sollte den Beschwerdeführer angeben, die relevanten Fakten des am Gerichtshof vorgetragenen Sachverhalts zusammenfassen, alle innerstaatlichen Verfahren aufzählen, die vom Beschwerdeführer eingeleitet wurden und die Artikel der Europäischen Konvention darlegen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt wurden, unter Angabe von Gründen. Es gibt eine strenge zeitliche Begrenzung zur Einreichung einer Beschwerde: sie muss innerhalb von sechs Monaten nach der Endentscheidung im innerstaatlichen Verfahren eingereicht werden. Es müssen keine Gerichtsgebühren bezahlt werden. Es gibt ein begrenztes Prozesskostenhilfesystem, das(angemessen) erhobene Gebühren bezahlt. Wenn die Beschwerde eines Beschwerdeführers erfolgreich ist, liegt es im Ermessen des Gerichtshofs, der Regierung aufzuerlegen, die dem Beschwerdeführer entstandenen Prozesskosten und-auslagen zu bezahlen. In dringenden Situationen, in denen ein erhebliches Risiko grober Misshandlung besteht, kann der Gerichtshof„Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes“(gemäß Art. 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs) anwenden und die Regierung dazu auffordern, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers zu verhindern, während die Beschwerde vor Gericht verhandelt wird. Vorläufige Rechtsschutzmaßnahmen werden normalerweise angewendet, wenn ein Beschwerdeführer vor der Ausweisung in ein Land steht, in dem Folter- oder Todesgefahr besteht. 15 Der Gerichtshof leitet die vorläufigen Rechtsschutzmaßnahmen jedoch auch in anderen Situationen ein, z.B. um die Gesundheit von politischen Gefangenen zu schützen. 16 14 Siehe Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Februar 2008. 15 Siehe z.B. kåó~åòá=îK=d_=, Nr. 21878/06, Urteil vom 8 April 2008. 16 Siehe z.B. m~í~åÉ=îK=fí~äáÉå, Nr. 11488/85, Urteil vom 3. Dezember 1986; fäáàâçî=îK=_ìäÖ~êáÉå, Nr. 33977/96, Urteil vom 20. Oktober 1997; dÜî~ä~ÇòÉ=îK=dÉçêÖáÉå, Nr. 42047/06, Urteil vom 11. September 2007; v~âçîÉåâç=îK=râê~áåÉ, Nr. 15825/06, Urteil vom 25. Oktober 2007;^äÉâë~åó~å=îK=oìëëä~åÇ, Nr. 46468/06, Urteil vom 24. Januar 2008; pÜíìâ~íìêçî=îKoìëëä~åÇ, Nr. 44009/05, Urteil vom 27. März 2008. 163 Die Prüfung zur Zulässigkeit = Beschwerden, die eindeutig nicht mit den Zulässigkeitsvorschriften des Gerichtshofs übereinstimmen, werden von einem Komitee mit drei Richtern als unzulässig erklärt. Alternativ kann eine Beschwerde an eine Kammer des Gerichtshofs mit sieben Richtern verwiesen werden. Wenn keine eindeutigen Gründe bestehen, um eine Beschwerde als unzulässig zu erklären, wird die Beschwerde der Regierung zur Stellungnahme übermittelt. Die Stellungnahme der Regierung wird daraufhin dem Beschwerdeführer übermittelt, der das Recht auf eine Gegendarstellung hat. Die Kammer verabschiedet daraufhin ihre Entscheidung über die Zulässigkeit(inzwischen fast immer ohne mündliche Verhandlung). Eine der wichtigsten Zulässigkeitsvorschriften des Gerichtshofs besagt, dass ein Beschwerdeführer vor Einreichung einer Beschwerde beim Gerichtshof erst alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft haben muss. Beschwerden können nur über mutmaßliche Verletzungen eingereicht werden, die nach dem Inkrafttreten der Europäischen Konvention in dem jeweiligen Staat stattgefunden haben. Sollte eine Beschwerde unzulässig sein, besteht kein Recht auf Berufung. Entscheidungen über die Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde werden immer häufiger gleichzeitig getroffen, insbesondere, wenn sich die Beschwerde auf eine Angelegenheit bezieht, die dem Gerichtshof regelmäßig vorgetragen wird. Der Weg zum Urteil = Wenn eine Beschwerde als zulässig erklärt wird, haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung eine weitere Möglichkeit, schriftliche Erklärungen über die Begründetheit der Beschwerde zu übermitteln. Der Gerichtshof kann alle Informationen oder Beweise anfordern, die er als notwendig erachtet, und in besonderen Umständen kann er zudem eine Delegation von Richtern in das betroffene Land versenden, um Zeugen zu verhören(was in vielen Fällen in den 1990er Jahren hinsichtlich der groben Menschenrechtsverletzungen in der Südosttürkei gegen die kurdische Minderheit durchgeführt wurde). Ein lang bewährter Aspekt des Systems ist die Beteiligung Dritter, häufig von Nichtregierungsorganisationen und manchmal auch von anderen Regierungen, um den Gerichtshof z.B. über den erweiterten Kontext eines bestimmten Falls oder über vergleichbare internationale Menschenrechtsnormen zu informieren. Wenn zwischen den Parteien ohne ein Urteil eine Einigung erzielt werden kann, vereinfacht der Gerichtshof die außergerichtliche Einigung von Beschwerden, was zur Ergreifung bestimmter Maßnahmen für den Beschwerdeführer selbst(wie z.B. die Zahlung von Schadenersatz oder den Widerruf eines Beschlusses oder einer Bestimmung gegen den Beschwerdeführer), oder in noch weitreichenderen Fällen zu Gesetzes- oder Vorschriftenänderungen führen kann. Inzwischen werden die meisten Urteile gefällt, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. In Ausnahmefällen findet eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit einer Beschwerde statt, in welchem Fall nur kurze rechtliche Argumente gehört werden(die mündliche Verhandlungen dauern nicht länger als zwei Stunden). Bei den Urteilen handelt es sich normalerweise um Feststellungsurteile, die detaillierte Gründe für die Feststellung von Verletzungen der Europäischen Konvention 164 zum Schutze der Menschenrechte angeben. Es liegt im Ermessen des Gerichtshofs, erfolgreichen Beschwerdeführern möglichen Schadenersatz(Vermögensschäden und moralische Schäden) zu gewähren sowie Prozesskosten und-auslagen zu erstatten. Die meisten Urteile werden von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt. In seltenen Fällen werden Urteile bei schwerwiegenden Beschwerden von einer Großen Kammer mit 17 Richtern gefällt. Wenn die Kammer ein Urteil fällt, kann jede Partei in Ausnahmefällen beantragen, dass die Beschwerde zur Großen Kammer zur nochmaligen Prüfung verwiesen wird. In der Praxis wird solchen Anträgen jedoch nur sehr selten stattgegeben. Vollstreckung des Urteils = Das Ministerkomitee des Europarats ist für die Überwachung der Vollstreckung von Urteilen verantwortlich(Artikel 46(2)). Normalerweise werden die Regierungen dazu aufgefordert, dem Ministerkomitee innerhalb von sechs Monaten nach dem Urteil über alle Maßnahmen zu berichten, die sie zur Durchführung ergriffen haben. Diese Verfahrensweise möchte sicherstellen, dass einerseits alle vom Gerichtshof auferlegten Schadenersatzleistungen gezahlt und andererseits alle anderen Maßnahmen zugunsten des Beschwerdeführers ergriffen wurden. Zweitens befasst sich das Ministerkomitee mit allgemeineren Maßnahmen, die dazu dienen, weitere ähnliche Verletzungen zu verhindern. Dazu können z.B. Gesetzes-, Verwaltungs- oder Vorschriftenänderungen gehören. Der Rechts- und Menschenrechtsausschuss spielt in der Parlamentarischen Versammlung des Europarats eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Vollstreckung von Urteilen, insbesondere bezüglich problematischer Fälle und Urteilen, die nach fünf Jahren noch nicht vollzogen wurden. 17 5. Die Auswirkungen der Rechtssprechung des Gerichtshofs Seit bereits 50 Jahren hat der Gerichtshof einen großen Einfluss auf den Schutz und die Entwicklung der Menschenrechte in Europa. Es wurden nicht nur Einzelpersonen verteidigt und entschädigt, sondern die Urteile des Gerichtshofs haben zudem zu weitreichenden Gesetzes-, Vorschriften- und Verfahrensänderungen im ganzen Kontinent geführt. Seine Kernprinzipien wurden in einer Vielzahl von Bereichen kontinuierlich umgesetzt: Jede Verletzung eines Konventionsrechts muss ausreichend im innerstaatlichen Gesetz vorgeschrieben und angemessen sein. In manchen Bereichen war der Ansatz des Gerichtshofs sehr strikt(z.B. bezüglich fairer Verhandlungen und freier Meinungsäußerungen), in anderen eher schwächer(Antidiskriminierung). Obwohl sein Gründungsvertrag, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte, in den 1940er Jahren entwickelt und als„lebendes Dokument" ausgelegt wurde, zeigte der Gerichtshof immer eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung seines Regelwerks vor dem sich ständig ändernden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Hintergrund. Der Gerichtshof legt weiterhin nicht nur die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten der Staaten in das Konventionsrecht fest, sondern bestimmt zudem die éçëáíáîÉå Maßnahmen ständig neu, die die Staaten zur Einhaltung der Konvention er17 Das Komitee hat z.B. in Bezug auf Deutschland den Fall d ∏ êÖ Ω ä Ω=îK=aÉìíëÅÜä~åÇ, Nr. 74969/01, Urteil vom 26. Februar 2004 hervorgehoben. 165 greifen müssen- in Bereichen wie z.B. Opferrecht, 18 öffentliche Dienste 19 und Umweltverschmutzung. 20 So kann der Staat immer häufiger zur Rechenschaft gezogen werden, selbst wenn der Anstifter der Menschenrechtsverletzungen eine Privatperson oder organisation ist. Seit den 1990er Jahren konzentriert sich der Gerichtshof immer häufiger auf den wichtigen Aspekt der demokratischen Teilhabe, der sich aus den Urteilen hinsichtlich der Auflösung von politischen Parteien, 21 den Beschränkungen für Minderheitsrechtsvereinigungen 22 und der Einschränkung und dem Verbot des Wahlrechts 23 für bestimmte Gruppen wie z.B. Gefangene ergibt. 24 Der Gerichtshof stellte mehrere Verletzungen des Rechts auf Leben und des Folterverbots sowie unmenschliche oder erniedrige Behandlungen während der Konflikte in der Südosttürkei in den 1990er Jahren, sowie in Tschetschenien ein Jahrzehnt später, fest und zog daraufhin die Anstifter der Menschenrechtsverletzungen in diesen Regionen zur Rechenschaft. In diesen Fällen und in einer Reihe von Urteilen in Bezug auf Nordirland hat der Gerichtshof eine umfangreiche Rechtsprechung über die vielfältigen Verpflichtungen von Staaten entwickelt, um Bedrohungen des Lebens entgegenzuwirken und schwerwiegende Vorfälle schnell und effektiv zu untersuchen. Hat der Gerichtshof bezüglich der Verletzung von Menschenrechten in bestimmten Kreisen als Folge des angeblichen‘Krieges gegen des Terrorismus“ klare Stellung bezogen? Im Februar 2008 hat die Große Kammer einen Antrag der Britischen Regierung auf die Ablehnung des absoluten Status des Folterverbots(Artikel 3) zurück gewiesen. In seinem Urteil Saadi v. Italien 25 hat der Gerichtshof erneut bestätigt, dass das Folterverbot absolut und für die Staaten verpflichtend ist, damit niemand ausgeliefert oder ausgewiesen werden kann, der dem Risiko unterworfen ist, in dem Aufnahmeland auf diese Art und Weise behandelt zu werden. Die Frage, ob man das Risiko der Misshandlung gegen die Gründe für die Ausweisung aufwiegen kann, wird weiterhin nicht gestellt. In weiteren Urteilen hat der Gerichtshof zudem befunden, dass im Falle verlässlicher Berichte über Folter oder andere Misshandlungsformen in einem bestimmten Staat, diplomatische Erklärungen des Staats darüber, dass keine Personen in Verletzung von Artikel 3 behandelt werden, in sich selbst keine ausreichenden Beweise sind, 26 ohne dass z.B. objektive Untersuchungen ermöglicht werden. 27 In letzter Zeit hat der Gerichtshof viel Flexibilität bezüglich der Entschädigungsleistungen gezeigt, die er zu zahlen bereit ist- indem er über die Ausstellung eines Feststellungsurteils hinaus geht und weitere Maßnahmen vorschreibt, die eine Regierung ergreifen muss, z.B. um die Freilassung einer widerrechtlich inhaftierten Person sicherzu18 Siehe z.B. jK`K==îK=_ìäÖ~êáÉå, Nr. 39272/98, Urteil vom 4. Dezember 2003. 19 Siehe z.B. páäá~Çáå=îK=cê~åâêÉáÅÜ, Nr. 73316/01, Urteil vom 26. Juli 2005. 20 Siehe z.B., c~ÇÉóÉî~=îK=oìëëä~åÇ, Nr. 55723/00, Urteil vom 9. Juni 2005. 21 Siehe z.B., sÉêÉáåáÖíÉå=hçããìåáëíÉåé~êíÉá=ÇÉê=q Ω êâÉá=ìåÇ=^åÇÉêÉ=îK=q Ω êâÉá=, Nr. 19392/92, Urteil vom 30. Januar 1998 22 Siehe z.B., pí~åâçî=ìåÇ=ÇáÉ=sÉêÉáåáÖíÉ=j~òÉÇçåáëÅÜÉ=lêÖ~åáë~íáçå=fäáåÇÉå=îK=_ìäÖ~êáÉå=, Nr. 29221/95& 29225/95, Urteil vom 2. Oktober 2001 23 Siehe z.B., mçÇâçäòáå~=îK=iÉííä~åÇ, Nr. 46726/99, Urteil vom 09. April 2002. 24 Siehe z.B. eáêëí=îK=d_=EkêK=OF, Nr. 74025/01, Urteil vom 06.Oktober 2005. 25 Nr. 37201/06, Urteil vom 28. Februar 2008. 26 Sowie p~~Çá, siehe auch:`Ü~Ü~ä=îK=d_=, Nr. 22414/93, Urteil vom 15. November 1996; fëãçáäçî=ìåÇ= ~åÇÉêÉ=îK=oìëëä~åÇ, No. 2947/06, Urteil vom 24. April 2008. 27 oó~Äáâáå=îK=oìëëä~åÇ, Nr. 8320/04, Urteil vom 19. Juni 2008. 166 stellen. 28 Seine Position als„Eingreifer“ wird auch durch die Druckmittel deutlich, die er Staaten auferlegt, um Gesetzesänderungen als Folge seiner Urteile zu erreichen. 29 6. Aktuelle und zukünftige institutionelle Herausforderungen Zweifellos ist die größte Herausforderung für den Gerichtshof die Weiterentwicklung seiner institutionellen Strukturen aufgrund des erheblichen Bearbeitungsrückstandes von Beschwerden, während die Autorität und Stellung des Gerichtshofs als höchste Instanz bei Menschenrechtsverletzungen in Europa gewahrt bleiben muss. Seit den 1990er Jahren ist die Anzahl der beim Gerichtshof einreichten Beschwerden unaufhaltsam gestiegen. Zum 1. Juni 2008 gab es vor dem Gerichtshof 88.850 anhängende Beschwerden. 30 Auch der Output des Gerichtshofs ist enorm gestiegen: 2007 zum Beispiel fällte der Gerichtshof 1.735 Urteile und traf 27.057 Entscheidungen über die Zulässigkeit(oder Unzulässigkeit). Diese Zahlen können mit den eingehenden Beschwerden jedoch nicht Schritt halten, wodurch der Bearbeitungsrückstand immer größer wird. Zwei wichtige Punkte sollten über die Art der Beschwerden gesagt werden. Erstens sind viele der beim Gerichtshof eingereichten Beschwerden ungerechtfertigt: Von den 27.057 getroffenen Entscheidungen im Jahr 2007 wurden z.B. nur 1.262 als zulässig erklärt. Zweitens sind ein Großteil der Fälle, die angenommen wurden und zur Begründetheitsphase übergegangen sind„Klonfälle“, was bedeutet, dass sie ein Thema betreffen, dass bereits wiederholt vom Gerichtshof behandelt wurde. Daher führen„systemische“ Probleme in bestimmten Staaten(wie z.B. das chronische Versäumen innerstaatlicher Gerichte, Fälle in einem angemessenen Zeitraum zu entscheiden) zu Hunderten oder sogar Tausenden gleicher Fälle, die den Terminkalender des Europäischen Gerichtshofs überfüllen. Das Unvermögen einiger Staaten des Europarats, diese chronischen Probleme zu lösen, führte zu zahlreichen Beschwerden, die mehrere Jahre bis zur Entscheidung benötigten. Dies bedeutet, dass Gerechtigkeit für alle Beschwerdeführer am Europäischen Gerichtshof verzögert wird und dass der Gerichtshof praktisch nicht dazu in der Lage ist, den wichtigsten Angelegenheiten den Vorzug zu geben. Was also tun? 2004 hat das Ministerkomitee des Europarats- durch Protokoll Nr. 14- eine Reihe von Änderungen verabschiedet, die die Bearbeitung von Beschwerden vereinfachen und beschleunigen sollen. So werden z.B. Einzelurteile zur Entscheidung über unzulässige Fälle herangezogen und ein Komitee von drei Richtern entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit von Wiederholungsfällen. Der strittigste Punkt ist die strengere Zulassungsbeschränkung zum Gerichtshof: ein Fall, in dem ein Beschwerdeführer"keine schwerwiegenden Nachteile erfahren hat" wird als unzulässig erklärt. 31 Doch selbst vier Jahre später ist Protokoll Nr. 14 noch nicht in Kraft getreten, da ein Mitglied des Europarats, Russland, es bisher nicht ratifiziert hat. In der Zwischenzeit 28 Siehe:^ëë~åáÇòÉ=îK=dÉçêÖáÉå, Nr. 71403/01, Urteil vom 8. April 2004= und fä~Åì=ìåÇ=^åÇÉêÉ îK=jçäÇ~J îáÉå=ìåÇ=oìëëä~åÇ, Nr. 48787/99, Urteil vom 8. Juli 2004. 29 Siehe z.B., i=îK=iáí~ìÉå, Nr. 27527/03, Urteil vom 11. September 2007 und e~ë~å=C=bóäÉã=wÉåÖáå=îK= q Ω êâÉá, Nr. 1448/04, Urteil vom 9. Oktober 2007. 30 Die größte Anzahl an Beschwerden betriefen: Russland(22.400), Türkei(9.900), Rumänien(9.550), Ukraine(7.450), Polen(3.700), Italien(3.700), Slowenien(3.300), Frankreich(3.250), Deutschland(2.600) und die Tschechische Republik(2.600). Siehe: http://www.echr.coe.int/ECHR/EN/Header/Reports+and+Statistics/Statistics/Statistical+information+by+yea r/ 31 Artikel 12 von Protokoll Nr. 14, ergänzender Artikel 35(3) der Konvention. 167 wurde deutlich, dass Protokoll Nr. 14 allein die Bearbeitungsprobleme des Gerichtshofs nicht lösen kann, weshalb derzeit weitere Reformen in Betracht gezogen werden. 32 Eine weitere große Herausforderung für den Gerichtshof liegt in der schnellen und effektiven Durchführung von Urteilen. Meistens setzen die Staaten die Urteile um: Schadenersatzleistungen werden gezahlt und besondere Maßnahmen werden ergriffen, um Einzelpersonen zu entschädigen. Wenn Staaten jedoch politisch nicht dazu bereit sind, ein Problem zu lösen(wie es bei den entsetzlichen Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien 33 zur Zeit der Fall ist) oder nicht in der Lage sind, effektiv auf ein umfassendes systemisches Problem zu reagieren, bleibt die Durchführung weiterhin problematisch. In solchen Situationen scheinen die Europaratsmitglieder, die durch das Ministerkomitee handeln(das laut Konvention für die Überwachung der Durchführung von Urteilen verantwortlich ist), nicht dazu bereit zu sein, genügend Druck auf aufsässige Staaten auszuüben. Ein solches System, das von„Gruppenzwang“ abhängig ist, ist erfahrungsgemäß nicht sehr wirkungsvoll: Die Staaten versäumen es ihrer Verpflichtung nachzukommen, für die kollektive Durchführung von Menschenrechten auf dem europäischen Kontinent zu sorgen. Der Europäische Gerichtshof muss daher immer wieder versuchen, einen ganzheitlicheren Ansatz für die Durchführung umzusetzen, z.B. durch die Miteinbeziehung seiner neueren Institutionen wie der Venedig-Kommission oder dem Beauftragten für Menschenrechte, sowie durch effektive Außenbeziehungen, insbesondere durch Partnerschaften mit der EU. Diese Organe müssen eng zusammen arbeiten, um eine größere Einhaltung der Konvention auf nationaler Ebene zu erreichen. Die Rolle von nationalen Parlamenten bei der Sicherstellung der Einhaltung der Konvention wird zudem immer wichtiger, sowohl bei der Prüfung von Gesetzesentwürfen als auch bei der Überwachung der Durchführung von Urteilen des Europarats. 34 Eine bemerkenswerte Entwicklung diesbezüglich ist die Verabschiedung einer Reihe von„Piloturteilen“, in denen der Gerichtshof ein zugrunde liegendes, systemisches Problem identifiziert hat und die Staaten dazu aufruft, Schadenersatzleistungen für Einzelpersonen zu zahlen und das Problem allgemein zu lösen. Wenn diese Urteile erfolgreich sind, können sie auf nationaler Ebene zu schnelleren Lösungen führen und beim Gerichtshof eingereichte Wiederholungsfälle verhindern. Die ersten Anzeichen sind positiv: Die Folge des ersten Falls_êçåáçïëâá=îK=mçäÉå= im Jahr 2004(bezüglich des Versäumens, Entschädigungen für Land- und Gebäudeverluste nach dem Zweiten Weltkrieg zu zahlen) war die schnelle Verabschiedung eines innerstaatlichen Gesetzes(im Jahr 2005), das scheinbar sehr effektiv umgesetzt wird. 35 Es ist jedoch noch zu früh, um die 32 Siehe qÜÉ=oÉéçêí=çÑ=íÜÉ=dêçìé=çÑ=táëÉ=mÉêëçåë=íç=íÜÉ=`çããáííÉÉ=çÑ=jáåáëíÉêë, CM(2006)203, 15. November 2006. Erhältlich unter: https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CM(2006)203&Sector=secCM&Language=lanEnglish&Ver=original& BackColorInternet=9999CC&BackColorIntranet=FFBB55&BackColorLogged=FFAC75 33 Bis zu diesem Zeitpunkt(Juli 2008) gab es 37 Urteile, die die Russische Regierung für die Durchführung von groben Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien(und 1 in Inguschetien) zur Verantwortung zogen. 34 Siehe zum Beispiel in GB die Arbeiten des Gemeinsamen Ausschuss für Menschenrechte: http://www.parliament.uk/parliamentary_committees/joint_committee_on_human_rights.cfm 35 Siehe:_êçåáçïëâá=îK=mçäÉå, Nr. 31443/96, Urteil vom 22. Juni 2004 X=iìâÉåÇ~=îK=päçïÉåáÉå, Nr. 23032/02, Urteil vom 6. Oktober 2005; uÉåáÇÉëJ^êÉëíáë=îK=q Ω êâÉá, Nr. 46347/99, Urteil vom 22. Dezember 2005; pÅçêÇáåç=îK=fí~äáÉå(Nr. 1), Nr. 36813/97, Urteil vom 29. März 2006;=eìííÉåJ`ò~éëâ~ v. Polen, Nr. 35014/97, Urteil vom 19. Juni 2006; aêáò~=îK=^äÄ~åáÉå= und o~ã~ÇÜá=ìåÇ=^åÇÉêÉ=îK=^äÄ~åáÉå, Nr. 33771/02& 38222/02, Urteil vom 13. November 2007; rêÄ•êëâ~=çÄÉÅ=qêÉåá~åëâÉ=_áëâìéáÅÉ=îK=päçï~âÉá, Nr. 74258/01 Urteil vom 27. November 2007; d Ω äãÉò=îK=q Ω êâÉá, Nr. 16330/02, Urteil vom 20. Mai 2008. 168 Bedeutung solcher Piloturteile zu beurteilen. Es herrscht immer noch viel Unsicherheit darüber, wann das Verfahren angewendet werden soll und es bestehen Zweifel wegen möglicher Gegenreaktionen von Staaten, die sich in ihrer Souveränität bedroht fühlen. Die Autorität des Gerichtshofs wird bis zu einem gewissen Maß immer noch von Bedenken bezüglich des Ernennungsprozesses seiner Richter untergraben. Das Problem ist, dass nicht alle Staaten geeignete und erfahrene Kandidaten zur Verfügung stellen oder die Gleichberechtigung von Mann und Frau sicherstellen. Dies passiert allerdings in den seltensten Fällen und der Ernennungsprozess wird immer rigoroser von der Parlamentarischen Versammlung 36 durchgeführt, die falls notwendig die Kandidatenliste aus einem Staat ablehnt und eine neue Liste anfordert. 37 Dieser Zustand wird durch die geplante zukünftige Ernennung von Richtern für einen einmaligen Neunjahreszeitraum 38 verbessert, doch eine aufmerksame Überwachung seitens der Parlamentarischen Versammlung und der Zivilbevölkerung ist diesbezüglich immer noch erforderlich. 7. Links, weitere Referenzen und Kontaktdaten Nachstehend die Kontaktdaten des Gerichtshofs: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte: Europarat F-67075 Strasbourg Cedex Frankreich Telefon:(00) 333 88 41 20 18 Fax:(00) 333 88 41 27 30 Website: www.echr.coe.int Folgende Inhalte befinden sich auf der Website des Gerichtshofs Text der Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte: http://www.echr.coe.int/NR/rdonlyres/F45A65CD-38BE-4FF7-8284EE6C2BE36FB7/0/German.pdf Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs: http://www.echr.coe.int/NR/rdonlyres/D1EB31A8-4194-436E-987E65AC8864BE4F/0/RulesOfCourt.pdf Die Verfahrensanordnungen des Gerichtshofs: http://www.echr.coe.int/ECHR/EN/Header/Basic+Texts/Basic+Texts/Practice+directions/ Das Beschwerdeformular des Gerichtshofs: http://www.echr.coe.int/NR/rdonlyres/9D52AE6A-1538-4868-AC631FEA0640ECE3/0/GER_Formulaire.pdf 36 Siehe=tçäâÉåÄçêÖ=ìåÇ=^åÇÉêÉ=îK=mçäÉå ,Nr.. 50003/99, entschieden am. 4. Dezember 2007& táíJ âçïëâ~JqçÄçä~=îK=mçäÉå, Nr. 11208/02, entschieden am 4. Dezember 2007. 37 Durch sein Unterausschuss bei der Wahl von Richtern zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Siehe z.B. folgende Informationen: mêçÅÉÇìêÉ=Ñçê=ÉäÉÅíáåÖ=àìÇÖÉë=íç=íÜÉ=bìêçéÉ~å=`çìêí=çÑ=eìã~å= oáÖÜíë, AS/Jur/Cdh(2008)05, 5. Mai 2008. 38 Dies kam in der letzten Zeit bei Listen aus Aserbaidschan(zwei Mal), Bulgarien, Zypern, Luxemburg, Moldawien, San Marino und der Türkei vor. 169 Die Verfahrensvollmacht(welche die Identität des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bestätigt) http://www.echr.coe.int/NR/rdonlyres/74950E50-6988-4AC3-BD066AAC15E3ED00/0/German.pdf Alle Entscheidungen und Urteile des Gerichtshofs sind auf der HUDOC-Website des Gerichtshofs zugänglich: http://www.echr.coe.int/ECHR/EN/Header/Case-Law/HUDOC/HUDOC+database/ Webcasts der Mündlichen Verhandlungen unter: http://www.echr.coe.int/ECHR/EN/Header/Press/Multimedia/Webcasts+of+public+hearin gs/latestwebcastEN.htm Informationen über die Vollstreckung von Urteilen auf der Website des Europarats: http://www.coe.int/T/E/Human_Rights/execution/ Der erste Jahresbericht des Ministerkomitees über die Vollstreckung von Urteilen(2007): http://www.coe.int/t/e/human_rights/execution/CM_annreport2007_en.pdf tÉáíÉêÉ=å Ω íòäáÅÜÉ=tÉÄëáíÉëW= Generaldirektorat für Menschenrechte und Rechtssachen, Europarat: http://www.coe.int/t/dghl/default_en.asp Rechts- und Menschenrechtsausschuss(Parlamentarische Versammlung des Europarats): http://assembly.coe.int/ASP/AssemblyList/Annuaire_03W_Committees.asp?ComID=5 170 Kapitel 18 Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa(OSZE) Dr. Michael Krennerich 1. Einführung in den Menschenrechtschutz der OSZE Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa(OSZE) ist mit 56 Mitgliedsstaaten die weltweit größte regionale Organisation für Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen. Sie ist eine tragende Säule europäischer Sicherheitsarchitektur und übernimmt wichtige Aufgaben des Menschenrechtsschutzes in der Region. Sie umfasst alle Staaten Europas und der ehemaligen Sowjetunion sowie die beiden transatlantischen Partner USA und Kanada. Die OSZE ging am 1. Januar 1995 aus der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa(KSZE) hervor, die bereits 1975 auf Grundlage der Schlussakte von Helsinki ins Leben gerufen worden war. Mit der Schlussakte wurde inmitten des Kalten Krieges ein multilaterales Forum zwischen den damaligen Militärblöcken in Ost und West geschaffen. Darin verpflichteten sich ursprünglich 35 Staaten auf politische Grundsätze für den Umgang untereinander und gegenüber ihren Bürgern und bekannten sich zu einem umfassenden Sicherheitsverständnis, das neben den politisch-militärischen Aspekten auch die ökonomische und ökologische Zusammenarbeit sowie die Förderung von Rechtstaatlichkeit und Menschenrechten umfasste. Diese drei Dimensionen bestimmten fortan den Aufgabenbereich der KSZE/OSZE. Der Menschenrechtschutz der OSZE ist somit bereits in der Schlussakte von Helsinki verankert. Die Teilnehmerstaaten verpflichteten sich im Rahmen eines Prinzipienkatalogs auf die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten(7. Prinzip im 1. Kapitel) und regelten(im dritten„Korb“ der Akte) die Zusammenarbeit in humanitären und anderen Bereichen. Im Gegenzug zur Anerkennung bestehender Grenzen und des Prinzips der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten machte der damalige„Ostblock“ Zugeständnisse im Bereich der Menschenrechte, die eine Eigendynamik entfalteten: In den kommunistischen Ländern entstanden etliche Bürgerrechtsbewegungen, die sich auf die Akte von Helsinki beriefen. Vor dem Hintergrund der Umwälzungen in Mittel- und Osteuropa ab Ende der 1980er Jahre gewann die Förderung von Demokratie und Menschenrechten erheblich an Bedeutung. Ausdruck dieser Zeitenwende war die Charta von Paris für ein neues Europa(1990). Sie erklärte die Spaltung Europas für überwunden und läutete eine„neue Ära von Demokratie, Frieden und Einheit“ ein, in welcher der Schutz und die Förderung der Menschen als eine vornehmliche Aufgabe der Regierungen ausgewiesen wurden. Für die Menschenrechte besonders bedeutsam war bereits das Abschlussdokument (1989) der(dritten) Folgekonferenz in Wien, da es das Konzept der„Menschlichen 171 Dimension“ einführte. Dieses umfasst die Verpflichtungen, die sich aus den KSZE-/OSZEDokumenten bezüglich der Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten, der menschlichen Kontakte und anderer humanitärer Fragen ergeben. Zur Umsetzung der Menschlichen Dimension wurde der fortan häufig genutzte Wiener Konsultationsmechanismus geschaffen, der es den Teilnehmerstaaten auf bilateraler und multilateraler Ebene erlaubte, Informationen über die Menschenrechtslage in einem anderen Staat einzuholen. Es folgten drei weitere Treffen der Konferenz über die Menschliche Dimension(Paris 1989, Kopenhagen 1990, Moskau 1991), bei denen der Menschenrechtsschutz vertieft und ausgebaut wurde. Das wichtige Kopenhagener Abschlussdokument stellte ein klares und konkretes Bekenntnis zu Rechtsstaat und Demokratie sowie zu Menschen-, Bürger- und Minderheitenrechten dar – und stärkte entsprechende Beobachtungsmechanismen, u.a. bei Wahlen und Gerichtsverfahren. Ein Jahr später wurde in Moskau die Menschliche Dimension als internationales Anliegen anerkannt und diesbezüglich das Prinzip der Nichteinmischung aufgegeben. Der sogenannte Moskauer Mechanismus erweiterte die entsprechenden Kontrollmechanismen. Fortan war es möglich, eine Expertenmission im Einvernehmen mit dem betroffenen Staat oder – auf Forderung einer Mindestzahl von Teilnehmerstaaten – eine Berichterstatter-Mission gegen den Willen des betroffenen Staates zu entsenden. Der Moskauer Mechanismus wurde Anfang der 1990er Jahre in Kroatien und Bosnien-Herzegowina, Estland, Moldawien und SerbienMontenegro sowie 2002 in Turkmenistan eingeleitet. Im Rahmen der in den 1990er Jahren vorangeschrittenen Institutionalisierung der KSZE/OSZE entwickelten sich zudem weitere, flexible Institutionen und Instrumente des Menschenrechtsschutzes, die auf entsprechenden Gipfel- und Ministerratstreffen geschaffen und gestärkt wurden(siehe unten). Auch erweiterten sich kontinuierlich die Themenfelder und Arbeitsgebiete der Menschlichen Dimension um spezifische Themen wie Fremdenfeindlichkeit und Rassismus, Gleichberechtigung, die Lage von Roma und Sinti, Menschenhandel und(Nicht-)Diskriminierung. Die Menschliche Dimension – und hier insbesondere der Bereich der Wahlbeobachtung – wurde zum wichtigsten, international am stärksten profilierten Arbeitsbereich der OSZE. An der wachsenden Bedeutung der Menschlichen Dimension entfachte sich aber auch Kritik, vor allem seitens der russischen Regierung. Deren Unterstützung der OSZE ließ im Laufe der 1990er Jahre merklich nach, als deutlich wurde, dass sich die OSZE nicht zu einem Gegengewicht zur NATO ausbauen ließ und gleichzeitig die Vormachtstellung und Interessen Russlands in Osteuropa und den Staaten der ehemaligen Sowjetunion durch den von der OSZE unterstützten politischen Wandel bedroht wurden. Gemeinsam mit anderen GUS-Staaten kritisiert Russland seit einigen Jahren die vermeintlich einseitige Ausrichtung der OSZE auf die Menschliche Dimension(auf Kosten der militärischen und wirtschaftlichen Dimensionen) und den Schwerpunkt der Feldmissionen auf den Balkan und das Gebiet der früheren Sowjetunion. Gravierende Meinungsunterschiede machen sich gerade an der Beobachtung von Menschenrechts- und Wahlstandards fest, die – ganz entgegen dem Geist des Moskauer Abkommens von 1991 – teilweise wieder als Einmischungen in innere Angelegenheiten angesehen werden. Die Meinungsunterschiede blockierten zeitweise den am Konsensprinzip ausgerichteten Entscheidungsprozess in der OSZE. Insgesamt steckt die OSZE inmitten eines Reformprozesses. Eine so genannte Gruppe bedeutender Personen legte Juni 2005 einen Bericht vor, um die Effektivität der OSZE zu steigern. Er fordert ein neuerliches Bekenntnis zu den Standards und Zielen der OSZE, die Konzentration auf Kernkompetenzen, eine bessere interne und externe Zusammen172 arbeit sowie eine Reihe struktureller Reformen, freilich unter prinzipieller Beibehaltung des Konsensprinzips. Die Parlamentarische Versammlung der OSZE legte einen eigenen Reformbericht und sprach sich verschiedentlich dafür aus, dass die erreichten Menschenrechts- und Wahlstandards nicht verwässert werden dürften. In der„Erklärung von Brüssel“ gaben die Parlamentarier bei ihrer 15. Jahresversammlung zum Generalthema „Stärkung der menschlichen Dimension der Sicherheit in der OSZE-Region“ im Juli 2006 eine Reihe politische und administrative Empfehlungen u.a. zu menschenrechtlichen Themen und zur verbesserten Umsetzung der Wahlstandards ab(siehe BT-Drucksache, 16/2491). Die OSZE-Standards sind nur politisch, nicht aber rechtlich bindend. Die OSZE kann keine Sanktionen verhängen, sondern ist und bleibt vor allem ein Forum des politischen Dialogs. Darin liegt sowohl ihre Schwäche als auch ihre Stärke. Zu den großen inhaltlichen Herausforderungen gehören u.a. die politische Entwicklung eines stabilen und demokratischen Kosovos, die ungelösten Konflikte in Moldau, Georgien und in NagornoKarabackh sowie die Verbesserung der Wahlprozesse etlicher OECD-Staaten, etwa in Zentralasien, die nicht den internationalen Standards genügen. 2. Organe und Institutionen der OSZE Übergeordnete Organe und Institutionen der OSZE sind: • die Folgekonferenzen oder Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs. Sie fanden bisher statt in Helsinki 1975, Paris 1990, Helsinki 1992, Budapest 1994, Lissabon 1996 und zuletzt in Istanbul 1999. Sie brachten so wichtige Dokumente hervor wie die Schlussakte von Helsinki(1975) und die Charta von Paris für ein neues Europa(1990); • der Ministerrat(bis 1994: Rat der Außenminister). Seit 1991 treffen sich die Außenminister der Teilnehmerstaaten jährlich für zwei Tage an jeweils wechselnden Orten, um den politischen Kurs der KSZE/OSZE vorzugeben und über institutionelle Verbesserungen zu entscheiden. Das Treffen im Dezember 2007 fand in Madrid statt; • der Ständige Rat, bestehend aus den Ständigen Vertreter/innen der Teilnehmerstaaten in Wien. Er kommt wöchentlich zusammen und ist das ständige Entscheidungsgremium der OSZE. Der Vorsitz, dem wichtige Konsultations- und Koordinationsaufgaben obliegen, wechselt jährlich(2008: Finnland). • das Forum für Sicherheitsfragen, das wöchentlich in Wien tagt und über eigene Beschlusskompetenzen in politisch-militärischen Fragen verfügt; • das Wirtschafts- und Umweltforum, auf dem sich einmal pro Jahr hochrangige Vertreter der OSZE-Staaten treffen, um über die Stärkung der Marktwirtschaft und der Umwelt innerhalb der OSZE zu beraten; • die Parlamentarische Versammlung der OSZE, die auf dem Pariser Gipfel 1990 ins Leben gerufen wurde, um die nationalen Parlamente in die Arbeit der OSZE stärker einzubeziehen. Die Versammlung setzt sich aus 320 Vertreter/innen aus den nationalen Parlamenten zusammen. Die Tagesgeschäfte der OSZE werden, in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Ständigen Rates, von dem OSZE-Sekretariat in Wien bewältigt. Ihm steht ein Generalsekretär vor. Seit Juni 2005 bekleidet der französische Diplomat Marc Perrin de Brichambourt dieses Amt. 173 Das Sekretariat ist die zentrale Anlaufstelle der OSZE. Es ist in Wien ansässig und verfügt über eine Außenstelle in Prag. Über das Sekretariat(und die OSZE-Homepage) sind öffentliche Dokumente der OSZE zugänglich. Dort können sich auch NGOs über Aktivitäten der OSZE und den Zugang zu öffentlichen Sitzungen und Veranstaltungen informieren. Sekretariat der OSZE Wallnerstr. 6 A-1010 Wien, Österreich Tel.:+43 1 51 436 6000 Fax:+43 1 51 436 6996 Email: info@osce.org http://www.osce.org Neben den genannten Organen verfügt die OSZE über etliche Institutionen, die sich ausdrücklich den Menschenrechten widmen: Hierzu zählen das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte, der Hochkommissar für Nationale Minderheiten, der Beauftragte für die Freiheit der Medien, die Sonderbeauftragte für die Bekämpfung des Menschenhandels sowie die zahlreichen Feldmissionen, die jeweils einem Konflikt gewidmet sind und verschiedene Bereiche der Menschlichen Dimension einschließen. Außerdem verfügt die Parlamentarische Versammlung der OSZE über einen Allgemeinen Ausschuss für Demokratie, Menschenrechte und humanitäre Fragen sowie über eigene Sonderberichterstatter/innen auch zu menschenrechtlichen Themen, etwa zu Menschenhandel, zu Guantánamo und zu Gender-Fragen. 3. Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte(engl.: lÑÑáÅÉ=Ñçê= aÉãçÅê~íáÅ= fåëíáíìíáçåë=~åÇ= eìã~å= oáÖÜíë, ODIHR) ist die wichtigste Institution für die Umsetzung der Menschlichen Dimension der OSZE. Es soll die Mitgliedsstaaten darin unterstützen,„die volle Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten, sich an den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit zu halten, die Prinzipien der Demokratie zu fördern und in dieser Hinsicht demokratische Institutionen aufzubauen, zu stärken und zu schützen, und Toleranz in der gesamten Gesellschaft zu fördern“. Das Büro hat seinen Sitz in Warschau, beschäftigt über hundert Mitarbeiter/innen und wird von dem Österreicher Christian Strohal geleitet, der im März 2003 den Schweizer Gérard Stoudmann(1997-2003) ablöste. ODIHR verfügt über folgende Abteilungen und Arbeitsschwerpunkte: • Die Abteilung für Demokratisierung( aÉãçÅê~íáò~íáçå=aÉé~êíãÉåí) fördert mittels technischer Hilfe die Entwicklung rechtsstaatlicher Strukturen und Gesetzesreformen in OECD-Staaten und unterhält eine frei verfügbare, nützliche Datenbank nationaler und internationaler Gesetzgebung zu menschenrechtlich relevanten Themen(www.legislationline.org). Sie hat zudem verschiedene Programme zur Förderung demokratischen Regierens und der Partizipation von Frauen aufgelegt und setzt sich für Bewegungsfreiheit und die Rechte von Migranten und Migrantinnen ein. 174 • Die Abteilung für Menschenrechte( eìã~å=oáÖÜíë=aÉé~êíãÉåí) führt vielfältige Aktivitäten zu einer Palette an Menschenrechtsthemen durch(u.a. Menschenhandel, Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Beobachtung von Gerichtsverfahren, Todesstrafe) und bemüht sich u.a. mittels Trainings- und Bildungsangeboten um ein besseres Monitoring der Menschenrechte in der Region. • Die Abteilung für Wahlen( bäÉÅíáçåë=aÉé~êíãÉåí) führt im großen Stil Wahlbeobachtungsmissionen durch, leistet technische Hilfe bei der Erarbeitung bzw. Reform wahlrelevanter Gesetze und unterstützt nationale Wahlbeobachtergruppen. Vor allem die Wahlbeobachtung hat sich zum einem wichtigen, öffentlich sichtbaren Bereich der OSCE/ODIHR-Tätigkeiten entwickelt. • Die hçåí~âíëíÉääÉ=Ñ Ω ê=cê~ÖÉå=ÇÉê=oçã~=ìåÇ=páåíá wurde 1994 eingerichtet. Sie fördert die Integration und die Rechte von Roma und Sinti, berät die Regierungen bei der Erarbeitung entsprechender Politiken und betreibt Krisenprävention und Konfliktmanagement. • Das mêçÖê~ãã=Ñ Ω ê=qçäÉê~åò=ìåÇ=káÅÜíJaáëâêáãáåáÉêìåÖ kam 2004 hinzu und unternimmt vielfältige Aktivitäten, um die Bereitschaft und Fähigkeit von Regierungen und der Zivilgesellschaft zu stärken, Hass und Intoleranz entgegenzutreten. Das Büro organisiert zudem eine Reihe wichtiger Veranstaltungen: • Bei dem jährlichen Implementierungstreffen zur Menschlichen Dimension( eìJ ã~å=aáãÉåëáçå=fãéäÉãÉåí~íáçå=jÉÉíáåÖ) wird allgemein die Umsetzung der entsprechenden OSZE-Verpflichtungen zur Menschlichen Dimension überprüft. (Termin 2008: 29. September bis 10. Oktober). • Weiterhin finden pro Jahr drei Ergänzende Treffen zur Menschlichen Dimension ( pìééäÉãÉåí~êó=eìã~å=aáãÉåëáçå=jÉÉíáåÖë) mit einer Dauer von normalerweise anderthalb Tagen statt. Sie widmen sich ausgesuchten Menschenrechtsproblemen. Themen der Veranstaltungen von 2008(allesamt in Wien): Nationale Institutionen gegen Diskriminierung im Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit(29.-30. Mai), Nachhaltige Politik für die Integration von Roma und Sinti (10.-11. Juli), Demokratische Gesetzgebung(6.-7. November). • Zusätzlich gibt es jeden Frühling ein Seminar zur Menschlichen Dimension( eìJ ã~å=aáãÉåëáçå=pÉãáå~ê) zu einem spezifischen Thema. Im Mai 2007 widmete es sich dem Thema Partizipation und Repräsentation, im Mai 2008 der Verfassungsrechtssprechung. Die Teilnahme an den Veranstaltungen steht für gewöhnlich auch NGOs offen. Auf der ODIHR-Homepage findet sich ein entsprechender Konferenz-Registrierungsservice (http://meetings.odihr.pl). ODIHR veröffentlicht zudem nützliche Handbücher, Berichte und Materialien zu verschiedenen Themen der Menschlichen Dimension, die sich im Büro in Warschau bestellen oder direkt im Internet herunterladen lassen. Darunter befinden sich auch zwei Zusammenstellungen entsprechender OSZE-Verpflichtungen: • OSCE Office Democratic Institutions and Human Rights(ODIHR): OSCE Human Dimension Commitments. Vol. 1: Thematic Compilation, 2 nd Edition, Warsaw: OSCE/ODIHR, 2005. 175 • OSCE Office Democratic Institutions and Human Rights(ODIHR): OSCE Human Dimension Commitments. Vol. 2: Chronological Compilation, 2 nd Edition, Warsaw: OSCE/ODIHR, 2005. Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte(ODIHR) Aleje Ujazdowskie 19 Pl-00 557 Warschau, Polen Tel.:+48 22 520 06 00 Fax:+48 22 520 06 05 Email: office@odihr.pl http://www.osce.org/odihr/ 4. Der Hochkommissar für Nationale Minderheiten Ethnische Konflikte gehören zu den Hauptursachen für Gewalt in Europa. Aus diesem Grund beschloss die damalige KSZE 1992, das Amt eines Hochkommissars für Nationale Minderheiten zu schaffen. Dieser hat die Aufgabe, ethnische Spannungen aufzuzeigen, die den Frieden und die Stabilität bedrohen, und sich um eine möglichst rasche Entspannung der Lage zu bemühen. Der Hochkommissar mit Sitz in Den Haag ist ein Instrument zur Konfliktverhütung zum frühestmöglichen Zeitpunkt – und kein Instrument der„Menschlichen Dimension“. Er tritt nicht in allen Minderheitenangelegenheiten in Erscheinung, sondern nur dann, wenn Auswirkungen auf die Sicherheit zu befürchten sind. Ausdrücklich ausgenommen von dem Mandat sind Einzelfälle, die Angehörige nationaler Minderheiten betreffen, und Fragen nationaler Minderheiten im Zusammenhang mit organisiertem Terrorismus. Das Einschreiten des Hochkommissars bedarf keiner Genehmigung durch die OSZEEntscheidungsgremien oder den betreffenden Staat. Er agiert unabhängig und ist ermächtigt, Vor-Ort-Missionen durchzuführen, vorbeugende, meist vertrauliche Diplomatie zu betreiben und den Dialog zu fördern. Er unterbreitet Regierungen Empfehlungen und erstattet dem Ständigen Rat regelmäßig Bericht. Der Hochkommissar kann Informationen von NGOs sammeln und ist angehalten, sich bei Vor-Ort-Besuchen mit NGOs in Verbindung zu setzen. Bisherige Amtsinhaber: Max van der Stoel(Niederlande, 19932001), Rolf Ekeus(Schweden, 2001-2007) sowie Knut Vollebaek(seit 2007). Hoher Kommissar der OSZE für nationale Minderheiten Prinsessegracht 22 2514 AP – The Hague, Netherlands Tel.:+31 70 312 55- 00 Fax:+31 70 363 59- 10 Email: hcnm@hcnm.org http://www.osce.org/hcnm/ 5. Der Beauftragte für die Freiheit der Medien Seit 1997 gibt es einen Beauftragten für Medienfreiheit. Bis 2004 bekleidete das Amt der ehemalige Bundestagsabgeordnete Freimund Duwe. Sein Nachfolger ist der Ungar Miklós Haraszti. Der Beauftragte hat die Aufgabe, die Medienentwicklung in den OSZE-Staaten zu beobachten, Verletzungen der Ausdrucks- und Medienfreiheit frühzeitig aufzugreifen und, in enger Absprache mit dem Vorsitzenden des Ständigen Rats, die 176 Medienfreiheit zu verteidigen und zu fördern, indem er beispielsweise mit den Beteiligten Gespräche führt, Empfehlungen ausspricht und Regierungen bei der Erstellung moderner Mediengesetze berät. Der Beauftragte sammelt Informationen über die Lage der Medien von allen vertrauenswürdigen Quellen, einschließlich von NGOs. Diese können dem Beauftragten entsprechende Informationen, Anregungen und Kommentare zusenden. OSZE-Beauftragter für die Freiheit der Medien Wallnerstr. 6 A 1010 Wien, Österreich Tel.:+43 1 514 36 6800 Fax:+43 1 514 36 6802 Email: pm-fom@osce.org http://www.osce.org/fom/ 6. Die Sonderbeauftragte für die Bekämpfung des Menschenhandels Der Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit, Zwangsehen, Kinder- oder Organhandel ist ein schwerwiegendes und komplexes Menschenrechtsproblem, das so gut wie alle OSZE-Staaten als Herkunfts-, Transit- oder Zielländer betrifft. Aus diesem Grund hat der OSZE-Ministerrat 2003 einen Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels aufgelegt und entsprechende Institutionen geschaffen: Seit Mai 2004 verfügt die OSZE über eine Sonderbeauftragte für die Bekämpfung des Menschenhandels. Von 2004 bis 2006 bekleidete Helga Konrad aus Österreich dieses Amt, ihr folgte Eva Biaudet aus Finnland(seit 2006). Die Sonderbeauftragte hat die Aufgabe, die Staaten bei der Umsetzung der Empfehlungen des Aktionsplanes beratend zu unterstützen, entsprechende OSZE-Aktivitäten zu koordinieren, die internationale Zusammenarbeit zu vertiefen und dem Kampf gegen den Menschenhandel ein öffentliches und politisches Profil zu verleihen. Officer of the Special Representative and Co-ordinator for Combating Trafficking in Human Beings Wallnerstr. 6 A-1010 Wien, Österreich Tel.:+43 1 514 36 6256/6257 Fax:+43 1 514 36 6299 Email: info-cthb@@osce.org http://www.osce.org/cthb/ 7. Feldmissionen Die derzeit 19 Langzeitmissionen der OSZE(Stand: Juni 2008) sind ein Kernelement des Krisen- und Konfliktmanagements der OSZE und leisten einen wichtigen, praktischen Beitrag für den Schutz und die Umsetzung der Menschenrechte in den Konfliktund Transformationsgesellschaften Südosteuropas, Osteuropas, des Kaukasus’ und Zentralasiens. Obwohl die konkreten Mandate und Aufgaben sich unterschiedlich darstellen, zielen sie alle darauf ab, die Menschen- und Minderheitenrechte sowie den Aufbau demokratischer und rechtsstaatlicher Strukturen zu fördern. 177 Langzeitmissionen werden vom Ständigen Rat der OSZE eingesetzt, und zwar im Konsens der OSZE-Staaten und im Einvernehmen mit dem Gastland. Ein großer Teil des OSZE-Budgets fließt in solche Missionen vor Ort. Die umfangreichste OSZE-Mission befindet sich nach wie vor im Kosovo. Informationen zu den jeweiligen Missionen sowie die Kontaktdaten der jeweiligen Büros vor Ort können über die OSZE-Homepage(www.osce.org) unter der Rubrik„ cáÉäÇ= léÉê~íáçåë“ eingesehen werden. 8. Die Parlamentarische Versammlung der OSZE Die Einbeziehung der nationalen Parlamente in die OSZE-Aktivitäten wird über die Parlamentarische Versammlung(PV) der OSZE zu gewährleisten versucht, die neben ihrer Jahrestagung(Juli) eine Herbst- und Wintertagung sowie einzelne Konferenzen und Seminare abhält. Der PV gehören 320 Parlamentarier an, davon 13 Abgeordnete(und ihre 13 Stellvertreter/innen) aus Deutschland unter der Delegationsleitung von Wolfgang Thierse(SPD), die den inter-parlamentarischen Dialog auch zu menschenrechtlichen Themen führen und entsprechende Empfehlungen aussprechen. Die Schlusserklärungen der PV-Jahrestagungen sind als Bundestagsdrucksachen auf der Website des Bundestages abrufbar(www.bundestag.de/parlament/internat/osze/). Die Parlamentarische Versammlung verfügt zudem über einen Ständigen Ausschuss sowie – entsprechend den drei Dimensionen der OSZE-Aktivitäten(politisch-militärisch, wirtschaftlich, humanitär) – über drei Allgemeine Ausschüsse. Einer davon ist der Allgemeine Ausschuss für Demokratie, Menschenrechte und humanitäre Fragen, deren Vorsitz die deutsche Abgeordnete Claudia Nolte(CDU/CSU) innehat. Zudem gibt es eigene Sonderberichterstatter/innen u.a. zu Gender-Fragen, Menschenhandel und seit 2005 zu Guantánamo. Die Parlamentarische Versammlung besitzt ein eigenes Internationales Sekretariat in Kopenhagen: Parlamentarische Versammlung der OSZE Internationales Sekretariat Radhusstraede 1 DK-1466 Kopenhagen K, Dänemark Tel.:+45 33 378040 Fax:+45 33 378030 Email: osce@oscepa.dk http://www.oscepa.org hçåí~âí~ÇêÉëëÉ=ÇÉê=ÇÉìíëÅÜÉå=aÉäÉÖ~íáçåW== Deutscher Bundestag Delegation der Bundesrepublik Deutschland in der Parlamentarischen Versammlung der OSZE Leiterin des Sekretariats: Britta Hanke-Giesers Platz der Republik 1 D-11011 Berlin Tel.: 030- 227 33733; 030- 227 32949 Fax: 030- 227 36414 Email: osze@bundestag.de 178 Allen Delegationen des Bundestags zu Interparlamentarischen Organisationen stehen Sekretariate zur Verfügung, die im Referat Interparlamentarische Organisationen(W-2) zusammengefasst sind. Kontakt: Tel.: 030- 227 33 733 Email: wi2@bundestag.de 179 Kapitel 19 Von der Menschenrechtskommission zum Menschenrechtsrat Akzentverschiebungen im VN-Menschenrechtssystem Dr. Theodor Rathgeber 1. Die Menschenrechtskommission Die 1946 eingerichtete VN-Menschenrechtskommission(MRK) sah sich seit mehreren Jahren vehementer und zunehmender Kritik ausgesetzt. Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit tendierten aus der Perspektive der Opfer von Menschenrechtsverletzungen gegen Null. Wer zur Sitzung der aus 53 Mitgliedsstaaten der VN bestehenden MRK nach Genf kam, um Verletzungen von Menschenrechten anzuzeigen oder als Opfer selbst Zeugnis abzulegen, blieb immer öfter mit dem Eindruck zurück, eher als Störenfried denn verstörend zu wirken. Dabei hätte die als Unterorgan des Wirtschafts- und Sozialrates(ECOSOC) etablierte MRK eine besonders vornehme Rolle beim Schutz und bei der Förderung von Menschenrechten spielen können. Bei der letzten, der 62. Sitzungsperiode der MRK Ende März 2006 unterstrich die damalige Hochkommissarin für Menschenrechte, Louise Arbour, nochmals die historische Bedeutung der MRK. An erster Stelle nannte sie das sogenannte ëí~åÇ~êÇ=ëÉííáåÖ, die Verabschiedung grundlegender Menschenrechtsnormen im Laufe der über 60-jährigen Geschichte: die Erklärung der Menschenrechte, Zivil- und Sozialpakt, die Konventionen gegen Völkermord, zu Frauen, Kindern, gegen Rassendiskriminierung, Folter, die Erklärung zu Menschenrechtsverteidiger/innen und zum Recht auf Entwicklung oder die Richtlinien zum Recht auf Entschädigung bei grob verletzten Menschenrechten. Größere Bedeutung erlangte die MRK ebenfalls durch die Klärung konzeptioneller Fragen wie etwa zur legalen Stellung intern Vertriebener, zu Kriterien zur Straffreiheit oder zum Primat der Menschenrechte bei der Bekämpfung von Terrorismus. Auch die Unterkommission der MRK zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte nahm als íÜáåâ= í~åâ eine tragende Rolle bei der Ausarbeitung mehrerer Menschenrechtsstandards ein. Eine zweite, im VN-Menschenrechtssystem hervorgehobene Rolle wies die MRK den Sonderverfahren(s éÉÅá~ä= éêçÅÉÇìêÉë) zu: Sonderberichterstatter, unabhängige Experten, Arbeitsgruppen und Sondergesandte des VN-Generalsekretärs oder des MRKVorsitzenden. Die Mandatsträger der Sonderverfahren lieferten nicht nur unabhängige Analysen, Einschätzungen und Empfehlungen zum Schutz der Menschenrechte, sondern hätten in aller Regel auch als Frühwarnsystem bei den brennendsten Schauplätzen zur Verfügung gestanden, wenn die Mitgliedsstaaten der MRK nur gewollt hätten. Einen zentralen Part bei der Umsetzung der Menschenrechte spielte auch das Hochkommissariat für Menschenrechte(OHCHR), das sich u.a. darum bemühte, die Menschenrechtsaktivitäten im VN-System effektiv zusammenzuführen und vor Ort einzusetzen. 180 Geradezu einzigartig innerhalb des VN-Systems war der in der MRK entwickelte, direkte Dialog zwischen Staaten und Zivilgesellschaft über Menschenrechte. An keinem anderen Platz im VN-System ist es bis heute möglich, dass Opfer ihre Klage und ihr Anliegen direkt der internationalen Gemeinschaft zu Gehör bringen können. Ebenso außergewöhnlich ist die direkte Diskussion zwischen Regierungen, VN-Agenturen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen und Nichtregierungsorganisationen. Früh schon beschäftigte sich die MRK mit der Lage der Menschenrechte in einzelnen Ländern und verabschiedete spezifische Länderresolutionen. Die ersten Aufträge zur Prüfung der Lage der Menschenrechte befassten sich mit der Apartheid in Südafrika, der Frage der Selbstbestimmung der Völker gegen koloniale oder andere Formen der Fremdherrschaft und den Verbrechen der Diktaturen im Süden Lateinamerikas. Die MRK hielt außerdem Sondersitzungen zu Osttimor, Kosovo, Palästina und Ruanda ab. Bei Kooperationswilligkeit einer Regierung verfügte die MRK andererseits über die Möglichkeit, den Aufbau eines Menschenrechtssystems im nationalen Maßstab mit technischer Beratung und finanzieller Hilfe zu unterstützen. Dieses gesamte Instrumentarium war nicht perfekt, stellte aber die an der Wirklichkeit erprobten Stärken der MRK dar, auf denen der zukünftige Menschenrechtsrat(MRR) aufbauen könnte. Überwog in den ersten Jahrzehnten das Licht, wurden die Schattenseiten der MRK zuletzt deutlich größer. Parteiische, selektive Anklagen gegen einzelne Staaten unter Schonung der Menschenrechtsverletzer aus dem eigenen Allianzsystem, doppelte Standards bei der Bewertung von politischen und sozialen Menschenrechten sowie politisch motivierte Handlungsblockaden selbst bei gravierendsten Fällen von Menschenrechtsverletzungen ruinierten den Leumund der MRK und forcierten die Diskussion über eine Reform an Haupt und Gliedern. Aus einem internationalen Gremium zur Streitschlichtung zwischen Staaten auf der Grundlage ethischer Mindestnormen war eine heillos zerstrittene Ansammlung regionaler und ideologischer Partikularinteressen geworden. Das VN-Menschenrechtssystem musste wieder glaubwürdig und effizient werden; „effizient“ aus Sicht der – potenziellen – Opfer verletzter Menschenrechte. Die Reform sollte vor allem die Umsetzung erreichter Menschenrechtsstandards stärken. Allerdings warnte der Vorsitzende der 61. MRK-Sitzungsperiode(2005), der damalige indonesische Botschafter in Genf, dass eine Reform der Struktur nichts bringe, wenn die Staaten nicht den politischen Willen aufbrächten, um ihr bisheriges Operationsschema zu ändern. Nach etwa zweijähriger Debatte beschloss die VN-Generalversammlung am 15. März 2006 mittels Resolution A/60/251 die Einrichtung eines Menschenrechtsrates an Stelle der bisherigen Menschenrechtskommission. Auf Antrag des ECOSOC(Resolution E/2006/2 vom 22. März 2006) beschloss die MRK am 27. März 2006 daraufhin ihre Auflösung zum 16. Juni 2006 und überwies mittels Resolution E/CN.4/2006/L.2 alle anstehenden Debatten und Entscheidungen an die erste Sitzung des MRR, die am 19. Juni 2006 in Genf stattfand. Die erste und gleichzeitig letzte Plenarsitzung der 62. MRKSitzungsperiode dauerte kaum mehr als zweieinhalb Stunden. Eine unrühmliche letzte Etappe endete sang- und klanglos. 181 2. Der Menschenrechtsrat Die Erwartungen an den VN-Menschenrechtsrat(MRR) insbesondere bei der Umsetzung der Menschenrechte sind hoch. Louise Arbour maß der Einrichtung des MRR historische Bedeutung zu. Sie hob auch auf das veränderte Umfeld ab: die Anerkennung der Menschenrechte als dritte Säule des VN-Systems, die angestrebte Stärkung der Vertragsorgane, das zwischen den Staaten ausdrücklich vereinbarte Mandat zur Gleichstellung der Menschenrechte, die besondere Unterstützung für Rechte der Frauen, Minderheiten, indigenen Völkern, Kindern, intern Vertriebenen, Flüchtlingen und Menschen mit Behinderungen sowie die Einrichtung der„ mÉ~ÅÉÄìáäÇáåÖ=`çããáëëáçå“. Der Menschenrechtsrat weist einige Neuerungen auf, um den Schutz und die Förderung der Menschenrechte weiter zu stärken und auszubauen. So hat sich der Status des MRR positiv verändert. War die MRK ein Unterorgan des ECOSOC, ist der Rat direkt beim höchsten Beschlussorgan der VN, der Generalversammlung, angesiedelt. Nach fünf Jahren soll überprüft werden, ob der Rat sogar in ein eigenständiges Organ der VN umgewandelt wird, ähnlich dem Wirtschafts- und Sozialrat sowie dem Sicherheitsrat. Dies hätte allerdings eine Änderung der VN-Charta zur Voraussetzung. Die Mitglieder des MRR werden mit absoluter Mehrheit der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt. Nach der ersten Wahl 2006 ordnete das Losverfahren allerdings den Staaten eine ein-, zwei- und dreijährige Mitgliedschaft zu, um einen Austausch von höchstens einem Drittel der Mitglieder pro Jahr zu haben und somit eine Kontinuität der Arbeit sicher zu stellen. Eine unmittelbare Wiederwahl ist möglich. Danach muss das entsprechende Land pausieren, so dass eine gewisse Rotation automatisch stattfindet. Der Rat setzt sich aus 47 Mitgliedsstaaten zusammen, verteilt nach geographischem Proporz: Regionalgruppe Afrika 13, Regionalgruppe Asien 13, Regionalgruppe Lateinamerika und Karibik(GRULAC) 8, Regionalgruppe Osteuropa 6, Regionalgruppe westliche und andere Staaten(WEOG) 7 Sitze. Die Wahl der ersten Ratsmitglieder am 9. Mai 2006 erbrachte folgende Ergebnisse (die Jahreszahl in Klammern benennt das Ende der Mitgliedschaft): Afrika-Gruppe mit Algerien(2007), Djibouti(2009), Gabun(2008), Ghana(2008), Kamerun(2009), Mali (2008), Mauritius(2009), Marokko(2007), Nigeria(2009), Sambia(2008), Senegal (2009), Südafrika(2007), Tunesien(2007). Asien-Gruppe mit Bahrain(2007), Bangladesh(2009), China(2009), Indien(2007), Indonesien(2007), Japan(2008), Jordanien (2009), Malaysia(2009), Pakistan(2008), Philippinen(2007), Saudi Arabien(2009), Südkorea(2008), Sri Lanka(2008). Osteuropa-Gruppe mit Aserbeidschan(2009), Polen (2007), Rumänien(2008), Russische Föderation(2009), Tschechische Republik(2007), Ukraine(2008). GRULAC mit Argentinien(2007), Brasilien(2008), Cuba(2009), Ecuador (2007), Guatemala(2008), Mexiko(2009), Peru(2008), Uruguay 2009. WEOG mit Deutschland(2009), Finnland(2007), Frankreich(2008), Großbritannien(2008), Kanada (2009), die Niederlande(2007), Schweiz(2009). Die Ratsmitglieder für die Sitzungsperiode 2008/2009 sind: Afrika-Gruppe: Ägypten(2010), Angola(2010), Burkina Faso(2011), Djibouti(2009), Gabun(2011), Ghana(2011), Kamerun(2009), Madagaskar(2010), Mauritius(2009), Nigeria(2009), Sambia(2011), Senegal(2009), Südafrika(2010); Asien-Gruppe: Bahrain(2011), Bangladesh(2009), China(2009), Indien(2010), Indonesien(2010), Japan(2011), Jordanien(2009), Malaysia(2009), Qatar(2010), Pakistan (2011), Philippinen(2010), Saudi Arabien(2009), Südkorea(2011); Osteuropa: Aserbeidschan(2009), Bosnien und Herzegowina(2010), Russische Föderation(2009), Slowakei(2011), Slowenien(2010), Ukraine(2011); 182 GRULAC: Argentinien(2011), Bolivien(2010), Brasilien(2011), Chile(2011), Cuba (2009), Mexico(2009), Nicaragua(2010), Uruguay(2009); WEOG: Deutschland(2009), Frankreich(2011), Großbritannien(2011), Italien(2010), Kanada(2009), Niederlande(2010), Schweiz(2009). Die Resolution zur Einsetzung des MRR formuliert explizit die Erwartung, dass Mitglieder des Rates den höchsten Standards der Menschenrechte genügen. Die Resolution drückt die Hoffnung aus, dass die Mitgliedsstaaten kooperieren und zum Dialog bereit sind. Neu ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Generalversammlung, ein Mitglied des Rates mit Zwei-Drittel-Mehrheit abzuwählen, wenn dieses in gravierende Menschenrechtsverletzungen verstrickt ist. Die Gruppe der westlichen Staaten plädiert dafür, keinen Staat zu wählen, der beim VN-Sicherheitsrat wegen Menschenrechtsverletzungen auf der Tagesordnung steht oder schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu verantworten hat. Für Nichtregierungsorganisationen bieten die Wahlen die Möglichkeit, mit kritischen Bewertungen der Menschenrechtslage in einem Staat ein Schlaglicht auf dessen Kandidatur zu werfen und ihn einer öffentlichen Überprüfung zu unterziehen. Insbesondere NGOs aus Asien – neben den Großen wie Amnesty International und Human Rights – nutzen diesen Spielraum und decken auf Websites oder in elektronischen Informationsbulletins die dunklen Seiten der Bewerber aus Asien auf. Inwieweit solche Kampagnen wirken, ist immer schwer zu ermessen. Auf jeden Fall haben über hundert NGOs im Jahr 2008 massiv gegen die Kandidatur von Sri Lanka protestiert und mindestens dazu beigetragen, dass Sri Lanka tatsächlich nicht wieder gewählt worden ist. Der MRR trifft sich mindestens drei Mal pro Jahr zu regulären Plenarsitzungen und insgesamt mindestens zehn Wochen lang. Im ersten Jahr(2006) schöpfte der MRR nicht die vollen zehn Wochen aus, sondern beschränkte sich auf sieben Sitzungswochen. Die Menschenrechtskommission hatte in der Regel einmal pro Jahr mit einer Sitzungsdauer von sechs Wochen getagt. Als planbare Sitzungsmonate des MRR schälen sich März/April(Hauptsitzung) sowie Juni und September eines jeden Jahres heraus. Dazu kommen jeweils 14-tägige Sitzungen in den Monaten Februar, Mai und Dezember, in denen der MRR als Arbeitsgruppe tagt und die Anhörungen zum Universal Periodic Review durchführt(s.u.). Darüber hinaus können Sondersitzungen von einem Drittel der Rats-Mitglieder beantragt werden. Bislang wurden sieben Sondersitzungen einberufen (vier Mal zum Themenkomplex Israel/Palästina/Libanon), je einmal zu Darfur/Sudan und Myanmar sowie eine themenspezifische Sitzung zur Nahrungsmittelspekulation und zum Recht auf Nahrung. Arbeitsstruktur des Menschenrechtsrates Die Institutionenbildung des MRR(vgl. Dokumente zum fåëíáíìíáçå=_ìáäÇáåÖ m~Åâ~ÖÉ= A/HRC/5/1 und A/HRC/5/2) wurde bis Mitte 2008 weitgehend abgeschlossen. Die Resolution der UN-Generalversammlung hatte von der vorläufigen Übernahme wesentlicher Mechanismen und Verfahren der vormaligen Menschenrechtskommission gesprochen. Darunter fielen vor allem die Sonderverfahren( péÉÅá~ä=mêçÅÉÇìêÉë), der Beschwerdemechanismus der MRK nach dem 1503-Verfahren und die bisherigen Möglichkeiten der Nichtregierungsorganisationen, an den Sitzungen und Beratungen teilzunehmen. Die Resolution gab dem Rat vor, innerhalb eines Jahres alle diese Mechanismen auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls an seine veränderte Arbeitsorganisation anzupassen. Dies beinhaltete das Risiko, dass bisher erreichte Standards beschnitten werden konnten. Die Mehrheit der Asiengruppe hatte immer wieder vernehmen lassen, etwa 183 das System der Sonderverfahren„reformieren“ zu wollen. Insbesondere sollten länderspezifische Mandate und Resolutionen in Zukunft unter den Tisch fallen. Andere sprachen sich ebenfalls gegen eine herausgehobene Lagebeurteilung eines Landes und dessen Regierungsführung aus. Sie sperrten sich nicht grundsätzlich, sondern kritisierten die bisherige Praxis selektiven Vorgehens und doppelter Standards; etwa eine Anklage gegen Kuba durch die Europäische Union oder Kanada bei gleichzeitigem Schweigen dieser Beschwerdeführer zu Irak oder Guantánamo. Die zwischen den Mitgliedsstaaten des MRR ausgehandelte Arbeitsstruktur ähnelt in Vielem derjenigen der früheren Menschenrechtskommission. Der MRR wird von einem Präsidium geführt, bestehend aus einem Präsident und vier Stellvertretern, verteilt auf die Regionalgruppen Lateinamerika und Karibik(GRULAC), Osteuropa, Afrika, westliche Staatengruppe(WEOG) und Asien. Die Wahl der ersten Präsidentschaft fiel auf Mexiko, die Vize-Präsidenten stellten die Tschechische Republik, Marokko, Schweiz und Jordanien. Dabei erwies sich Mexiko für die Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen als Glücksgriff. Der mexikanische Botschafter öffnete qua Amt alle vom Präsidium angesetzten Konsultationen für alle Beteiligten. Bislang stellte diese Praxis eine Art Wegmarkierung für die Beteiligung zivilgesellschaftlicher Gruppen im Rat dar. Das MRR-Büro besteht in der Sitzungsperiode 2008/2009 aus Nigeria(Präsidentschaft), Argentinien, Aserbeidschan, Kanada und den Philippinen(als VizePräsidenten). Die Tagesordnung= des MRR besteht aus 10 Punkten: 1) Organisatorisches und Verfahrensfragen(u.a. Wahl des Expertenkomitees); 2) Berichte des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte und des UN-Generalsekretärs; 3) Schutz und Förderung der zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte unter Einschluss des Rechts auf Entwicklung(plus Rechte der Völker und spezifischer Gruppen); 4) Menschenrechtssituationen in allen Teilen der Welt, die eine Befassung durch den Rat erfordern; 5) Menschenrechtsorgane und –mechanismen(u.a. Berichte des Expertenkomitees und Informationen zum Beschwerdemechanismus); 6) Universal Periodic Review; 7) die Lage der Menschenrechte in Palästina und anderen besetzten arabischen Gebieten; 8) Umsetzung der Wiener Erklärung und dessen Aktionsplans; 9) Rassismus, rassistische Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und andere ähnliche Formen der Intoleranz sowie Umsetzung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Durban; 10) technische Unterstützung und Kompetenzbildung. Bemerkenswert an der Agenda ist Tagesordnungspunkt 4(TOP 4), der nach langem, zähem Verhandeln platziert werden konnte und die Aussprache über die Menschenrechtslage in einzelnen Ländern und die Einrichtung eines spezifischen Ländermandats weiterhin ermöglicht; vergleichbar TOP 9 der vormaligen MRK. Neben Berichten des Hochkommissariats für Menschenrechte und der Mandatsträger der Sonderverfahren bietet TOP 4 eine der wenigen Gelegenheiten, ungeschminkt und ungehindert durch prozedurale Schranken zu allen Ländern eine Bewertung der Menschenrechtslage abzugeben. Vor allem NGOs und nationale Menschenrechtsinstitutionen(NHRIs) nutzen TOP 4, um das amtliche Schweigen zu Menschenrechtsverletzungen zu durchbrechen. Allerdings pflegen die meisten Staaten aus Afrika, Asien, Lateinamerika und der Karibik inzwischen eine Art Boykott zu TOP 4. Kaum ein Staat der südlichen Hemisphäre, der sich hierzu zu Wort meldet und wenn, dann um a) die ‚politische Instrumentalisierung‘ des Tagesordnungspunktes zu beklagen, oder b) Naturkatastrophen und ähnliche Umstände als Grund mangelnder Umsetzung der Menschenrechte bzw. anderer Prioritätensetzung ins Feld zu führen, oder c) angezeigte Menschenrechtsverletzungen mit dem Verweis auf die nationale Gesetzgebung oder den kulturellen Hintergrund als Recht des 184 Staates auf eine eigene Gesellschaftsordnung auszukontern, oder d) Menschenrechtsverletzungen wie im Fall Tibet, Tschetschenien oder in Sri Lanka in die Rubrik Sezession und Aufstandsbekämpfung einzuordnen, damit als ausschließlich innere Angelegenheit zu definieren und die externe Kommentierung zu entlegitimieren. Der beratende Ausschuss(^Çîáëçêó=`çããáííÉÉ) ist der früheren MRKUnterkommission vergleichbar. Seine Aufgabe ist rein beratender Natur, auf thematische Menschenrechte beschränkt, jegliche Eigeninitiative formell untersagt. Der beratende Ausschuss besteht aus 18 Mitgliedern. Entsprechend der regionalen Quotierung verfügen Afrika und Asien über je fünf Sitze, GRULAC und westliche Staaten über je drei(u.a. Wolfgang Heinz vom Deutschen Institut für Menschenrechte für den Zeitraum 20082010), Osteuropa über zwei. Zusätzlich zu diesem Think Tank gibt es weitere Arbeitsgruppen in Form eines Expertenmechanismus‘ zu Indigenen Völkern(analog der früheren Arbeitsgruppe indigene Bevölkerungen), ein Forum zu Minderheiten, das Soziale Forum und eine ad hoc Arbeitsgruppe auf Botschafterebene zum DurbanNachfolgeprozess. Ähnlich dem früheren 1503-Verfahren verfügt der MRR über einen Beschwerdemechanismus(`çãéä~áåí=mêçÅÉÇìêÉ), der nicht-öffentlich tagt. Die Möglichkeiten, das Verfahren in Anspruch zu nehmen, sind an Bedingungen geknüpft, die an anderer Stelle ausgeführt werden. Die Bearbeitung der Beschwerden erfolgt zunächst durch die Arbeitsgruppe Kommunikation( tçêâáåÖ=dêçìé=çå=`çããìåáÅ~íáçåë), bestehend aus fünf unabhängigen Experten aus dem beratenden Ausschuss. Führt dieser erste Verfahrensschritt aus menschenrechtlicher Sicht zu keinem befriedigenden Ergebnis, leitet die AG die Beschwerde und die Kommunikation mit dem betreffenden Staat an die zweite Arbeitsgruppe, die tçêâáåÖ= dêçìé= çå= páíì~íáçåë= weiter; ebenfalls aus fünf Personen bestehend, die jedoch Diplomaten sind und einem Mitgliedsstaat des MRR angehören. Diese zweite AG berichtet dem Rat über den Stand der Dinge und schlägt in nichtöffentlicher Sitzung Handlungsoptionen vor. Zur Struktur des MRR gehören ebenso das eáÖÜJiÉîÉäJpÉÖãÉåí=(Reden von Regierungsmitgliedern im Rang von Ministern und Staatssekretären), Plenardiskussionen zu Schwerpunktthemen(bislang u.a. zu Menschen mit Behinderungen, Gewalt gegen Kinder, Gewalt gegen Frauen, Vielfalt der Kulturen) sowie die Ergebnisse der Ratssitzungen in Form von Resolutionen, Entscheidungen, Empfehlungen, Schlussfolgerungen und Statements des Ratspräsidenten. Ein Resolutionsentwurf zu einem Land soll sich um größtmögliche Unterstützung bemühen, d.h. von mindestens 15 Mitgliedern des MRR unterstützt werden. Entscheidungen des Rates werden durchgängig mit einfacher Mehrheit gefällt. Einen wichtigen Bestandteil des MRR bilden, wie schon bei der MRK, die Mandatsträger und Mandatsträgerinnen der Sonderverfahren(Sonderberichterstatter, unabhängige Experten, Arbeitsgruppen und Sondergesandte des UN-Generalsekretärs), deren Mandate überprüft und überwiegend fortgesetzt wurden(s.u.). Von den 28 thematischen Mandaten wurden alle um je drei Jahre verlängert; die allermeisten im Konsens. Die Mandate zur Religions- und zur Meinungsfreiheit mussten allerdings durch eine Abstimmung. Die Religionsfreiheit konnte als Individualrecht trotz anhaltenden Widerstands islamisch geprägter Staaten erhalten werden. Das Mandat zur Meinungsfreiheit muss jedoch zukünftig auch der Frage nachgehen, inwiefern die Meinungsfreiheit im Kontext der Diffamierung von Religionen einzuschränken wäre. Zu den thematischen Mandaten hinzu kommen der Sonderberichterstatter zum Thema moderne Formen der Sklaverei, hervorgegangen aus der früheren Arbeitsgruppe, sowie der unabhängige Ex185 perte zum Thema sauberes Trinkwasser und sanitäre Einrichtungen, hervorgegangen aus einer von Deutschland und Spanien eingebrachten Resolution im März 2008. Von den ursprünglich zwölf Ländermandaten der MRK wurden neun bestätigt; einschließlich desjenigen zum Sudan. Zum Leidwesen Ägyptens, Pakistans, Chinas und anderer Regierungen bestanden Staaten wie Haiti, Burundi oder Liberia auf der Fortführung ihres Ländermandats. Burundi schickte deswegen sogar die Ministerin für nationale Solidarität, Menschenrechte und Gender-Fragen nach Genf. Liberia ließ seinen Botschafter aus Paris anreisen, um dieses Anliegen zu verteidigen. Das Ländermandat zur Demokratischen Republik Kongo wurde im Zuge der Mandatsüberprüfung beendet, wobei sich die DR Kongo qua Resolution bereit erklärte, mehrere thematische Mandatsträger zu Untersuchungen ins Land zu lassen. Als Morgengabe für den Kompromiss zur MRRInstitutionenbildung mussten bereits die Ländermandate zu Kuba und Weißrussland aufgegeben werden. Ein Ärgernis stellt der neu eingeführte Verhaltenskodex(`çÇÉ= çÑ=`çåÇìÅí) für die Mandatsträger der Sonderverfahren dar. Die Erfahrung lehrt, dass ein Pflichtenkanon – wenn überhaupt – für Regierungen notwendiger wäre, damit diese zeitnah und angemessen etwa die Anfragen der Sonderverfahren beantworten oder die Empfehlungen umsetzen. Verglichen mit dem von Algerien maßgeblich ausgearbeiteten Entwurf konnten die nachteiligsten Vorgaben jedoch verhindert werden. Ursprünglich hätten Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen nur noch bei gesicherter Erkenntnis über den Tathergang und die Schwere des Falls von den Sonderverfahren weiter verfolgt werden können. Dies hätte insbesondere in Asien direkte negative Konsequenzen nach sich gezogen, da dort bislang keinerlei regionaler, institutioneller Schutzmechanismus für Menschenrechte existiert. Die Sonderverfahren und UN-Vertragsorgane stellen dort die einzige Möglichkeit dar, sich mit einer Beschwerde über die nationalen Einrichtungen hinaus an unabhängige Instanzen zu wenden. Die Sonderverfahren haben nun jedoch weiterhin das Recht, sich allein bei begründetem Verdacht auf eine gravierende Menschenrechtsverletzung in Form einer Eilaktion an die entsprechende Regierung und auch an die Presse zu wenden. Entschärft wurde auch die Absicht, den Bericht, die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Mandatsträger an die Stellungnahme des betroffenen Staates zu koppeln. Davon geblieben ist die Vorgabe, die Antworten der Regierung auf die Anfragen in fairer Weise in den Bericht aufzunehmen; ein eher selbstverständlicher Anspruch an gutes methodisches Arbeiten. Universal Periodic Review Das mit den meisten Erwartungen verbundene Neue am Rat ist die jährliche universelle Überprüfung aller Staaten( råáîÉêë~ä= mÉêáçÇáÅ= oÉîáÉï; UPR). Damit verbindet sich die Hoffnung, dass die selektive Anklage bestimmter Staaten und das Vertuschen von Menschenrechtsverletzungen bei Verbündeten tendenziell ein Ende haben könnte. Grundsätzlich soll die UPR – laut Resolution der VN-Generalversammlung – ein sinnvoller Beitrag zum Schutz der Menschenrechte und zur Umsetzung bestehender Standards sein. Das UPR-Verfahren muss laut Resolution universal, objektiv, mit einem auf Kooperation zielenden und die Interaktion mit dem betreffenden Staat suchenden Ansatz ausgerichtet sein. Ebenso sind die untersuchten Staaten zur Kooperation und Interaktion angehalten. Der MRR hat sich nach zähen Debatten auf folgendes Prozedere geeinigt. In einem Intervall von vier Jahren wird jeder Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen überprüft(Zeittafel und Länder bis zum Jahr 2011 sind der Website www.ohchr.org zu entnehmen). 186 Grundlage der Überprüfung bilden die Charta der Vereinten Nationen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die ratifizierten Menschenrechtsübereinkommen(oder eben die Feststellung, dass noch nicht ratifiziert wurde), die Absichtserklärungen des zu überprüfenden Staates im Rahmen seiner Kandidatur für den MRR oder anlässlich einschlägiger UN-Konferenzen sowie die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts etwa in Kriegsmilieus. Außerdem wird von den Mitgliedsstaaten des MRR informell erwartet, dass sie eine ständige Einladung an die Sonderverfahren aussprechen. Der Überprüfung zugrunde liegt ein schriftlicher Staatenbericht von bis zu 20 Seiten sowie je 10 Seiten Zusammenfassung(`çãéáä~íáçå= bzw. pìãã~êó) der Empfehlungen und Schlussfolgerungen der UN-Vertragsorgane und der nicht-staatlichen Akteure( çíÜÉê= êÉäÉî~åí= ëí~âÉÜçäÇÉêë) durch das Hochkommissariat für Menschenrechte. Die Überprüfung wird von einer Arbeitsgruppe des MRR vorgenommen, in der alle 47 Mitglieder des Rates vertreten sind und der Ratspräsident qua Amt den Vorsitz führt. Die ersten überprüften Staaten sollten bevorzugt(Ex-) Mitglieder des MRR sein, und viele wurden bereits im April und Mai 2008 überprüft. Die dritte Runde im Jahr 2008 findet im Dezember statt. Die Bundesrepublik Deutschland wird im Februar 2009 der Überprüfung unterzogen. Die UPR-Arbeitsgruppe tagt pro Staat bis zu drei Stunden in einer Art Anhörungsverfahren(interaktiver Dialog), in dem nur Staaten und staatliche Einrichtungen mit Sonderstatus wie Palästina und der Vatikan Rederecht haben. Diese kommentieren unter Zuhilfenahme der Berichte die Lage der Menschenrechte im zu überprüfenden Staat, stellen Fragen und geben Empfehlungen ab. Daraus entsteht unter Vermittlung der TROIKA ein Bericht(Report), der zur abschließenden Beratung an die nächste reguläre Plenarsitzung des MRR überwiesen wird. Die TROIKA besteht aus drei MRRMitgliedsstaaten, die per Los aus je einer der fünf Regionalgruppen im Rat bestimmt werden und als Berichterstatter fungieren. Der zu untersuchende Staat kann geltend machen, dass ein Berichterstatter aus der eigenen Regionalgruppe kommt. Außerdem kann er einmalig die Auswechslung eines Berichterstatters beantragen. Umgekehrt kann ein Troika-Mitglied das Mandat ablehnen; so Pakistan, als es zum Troika-Mitglied der Überprüfung Indiens 2008 zugelost wurde. Für die Auswertung des Reports im MRR-Plenum und die abschließende Bewertung der Menschenrechtslage ist pro Staat bis zu einer Stunde reserviert. Hier können auch nicht-staatliche Akteure das Wort ergreifen, wobei Staaten wie Ägypten oder Pakistan versuchen, NGO-Beiträge zu zensieren und lediglich allgemeine Kommentare zum Bericht der UPR-Arbeitsgruppe, nicht aber zur Lage der Menschenrechte im Land zuzulassen. Dem zu überprüfenden Staat, den anderen Staaten und den nicht-staatlichen Akteuren stehen jeweils insgesamt bis zu 20 Minuten zur Verfügung. Die Maßnahmen zur Überwindung festgestellter kritischer Menschenrechtslagen bestehen im wesentlichen aus den freiwillig zugesagten Initiativen des überprüften Staates und den akzeptierten Empfehlungen seitens anderer Staaten sowie – bei Bedarf- entsprechend technischer Unterstützung. Aus dieser Struktur lässt sich schon ablesen, dass das gesamte Verfahren staatenorientiert organisiert ist. Außerdem betonen alle staatlichen Beteiligten immer wieder, dass Ablauf, Schlussfolgerungen und Empfehlungen möglichst im Konsens mit dem zu überprüfenden Staat zu handhaben sind. Dementsprechend kann das UPR-Verfahren manch hochgesteckte Erwartung mit Sicherheit nicht erfüllen. Auf der Habenseite des UPRVerfahrens steht die Dokumentation durch das Hochkommissariat, die zwar nichts Neues aber sonst verstreut vorfindbaren Informationen schlüssig bündelt und einen recht erschöpfenden, objektiven Einblick in die Lage der Menschenrechte im jeweiligen Land 187 erlaubt. Außerdem handelt es sich nun um amtliche Dokumente aus einem formalisierten Verfahren. Aus dem Vergleich mit dem Staatenbericht, dem mündlichen Vortrag des zu überprüfenden Staates und dessen Kommentierung der Empfehlungen lässt sich außerdem eine recht genaue Positionsbestimmung vornehmen, welche Menschenrechtspolitik die jeweilige Regierung einzuschlagen gewillt ist. Ermutigend war ebenso die Erfahrung, dass auch ein politisches Schwergewicht wie Großbritannien in einer mehrstündigen Anhörung Rede und Antwort stehen muss. Die USA, Russland, China und andere stehen noch an. Eine solche Übung mit solchen Staaten ist im MRR sonst nur schwer denkbar. Um der Erkenntnis willen positiv war überdies die Anschauung, dass Regierungen aus Ländern wie Großbritannien im Durchschnitt nicht so viel anders auf Kritik an der Regierungsführung reagieren wie andere: entweder wird die Kritik nicht zur Kenntnis genommen, oder es werden euphemistisch umschriebene Vorhaben in Aussicht gestellt, um die Kritik abzubiegen. Die indische Regierungsdelegation definierte gleich alles Unbequeme als ‚interne Angelegenheit‘. Südafrika vermochte keinerlei Krisen im Land zu erkennen; bei über 5 Mio. HIV/AIDS-Infizierten, über 40 Prozent Arbeitslosen und fremdenfeindlichen Ausschreitungen. Eine seltene Ausnahmen bildete der selbstkritische Ansatz Finnlands; und führte damit den Beweis, dass ein solcher Ansatz möglich ist, ohne das Gesicht zu verlieren. Positiv schlug sich aus dem UPR-Verfahren die Aufgabe nieder, im Zuge der Erstellung des Staatenberichts die nicht-staatlichen Akteure zu konsultieren. Mehrere, zur Überprüfung anstehende Ländern wie Marokko berichteten von überraschenden Selbsteinsichten, die Schweiz bot den Entwurf zum Staatenbericht sogar auf der Website zwecks Kommentierung an. Von Wert waren außerdem die Erfahrungen der NGOs aus Indonesien, den Philippinen oder Brasilien, die den Konsultationsprozess für die Koordinierung untereinander und mit Blick auf die Umsetzung der anstehenden Empfehlungen durch den MRR nutzten. Positiv war ebenso die Bereitschaft vor allem westlicher und lateinamerikanischer Staaten, die kritischen Anmerkungen aus dem Kreis der NGOs und NHRIs aufzunehmen und in eigene Fragen und Empfehlungen zu kleiden. Andere Staaten haben die potenziell möglichen Standards hingegen deutlich unterschritten. Zwiespältig blieb das gegenseitige sich auf die Schulter Klopfen durch befreundete Staaten, die sich wechselseitig gute Regierungsführung, Kooperationsbereitschaft oder mangelnde Möglichkeiten in Folge von Katastrophen, Unterentwicklung oder bewaffneter Konflikte attestierten. Auch ein Land wie Frankreich nahm sich davon nicht aus, um etwa in der Anhörung zu Tunesien – eine schlichte Farce – seinem realpolitischen Interesse Genüge zu tun. Immerhin: diese ‚kollegiale‘ Atmosphäre trug wohl zur relativen Offenheit bei Bahrain und Marokko sowie deren Bereitschaft bei, die Einrichtung unabhängiger Mechanismen im eigenen Land in Aussicht zu stellen. Entgegen einigen Erwartungen reduziert sich der interaktive Dialog in der Arbeitsgruppe auf eine Anhörung ohne politische Wertung durch die AG. Die entscheidenden Fragen, Feststellungen und Empfehlungen werden auf die nachfolgende reguläre Plenarsitzung des MRR verschoben. Die reduzierte politische Bedeutung ermöglicht es wiederum, strittige Fragen und Empfehlungen etwa zum Menschenrechtsschutz für sexuell anders Orientierte in den Report des Anhörungsverfahrens hinein zu schreiben, trotz teilweise vehementer Opposition Pakistans und Ägyptens. Ägypten ging dabei so weit, Ecuador das Recht abzusprechen, souverän über die eigenen, freiwilligen Verpflichtungen entscheiden zu können. Umgekehrt ließ sich Ägypten die Retourkutsche nicht nehmen, um gegenüber den Niederlanden mit Verweis auf dortige Meinungsumfragen die 188 Empfehlung abzugeben, staatlicherseits eine Debatte über die Wiedereinführung der Todesstrafe durchzuführen. NGOs bewerten das UPR-Verfahren überwiegend kritisch, einige sind schlicht enttäuscht. Die nationale NGO-Koordination aus Indonesien brachte ihre Bewertung auf den Nenner, dass das UPR-Verfahren von einer råáîÉêë~ä=mÉêáçÇáÅ=oÉîáÉï= in eine råáîÉêJ ë~ä=mÉêáçÇáÅ=oÜÉíçêáÅ mutiere und die Perspektive und Stimme der Opfer von Menschenrechtsverletzungen außer acht lasse. Negativ zu werten ist zweifelsohne die geringe unmittelbare Aktivität zur konkreten Verbesserung der Menschenrechtslage vor Ort. Zu vieles an möglichen Maßnahmen hängt vom Goodwill der Regierung ab, zu wenig geht zwingend aus dem Verfahren hervor. Zu den negativen Aspekten gehören darüber hinaus die Bemühungen von Staaten wie Indonesien, die sonst nicht unbedingt zu den Hardlinern gehören, noch die leiseste Kritik aus dem Report herauszufiltern. Selbst die Erwähnung eines Krisengebietes wie West-Papua schien die politische Substanz der Regierung zu gefährden. Der Versuch fruchtete zwar nicht, zeigte aber den Wirklichkeitsgehalt des regierungsamtlichen Goodwill. Umgekehrt erwächst daraus die Chance, im Abgleich des Staatenberichts, der Zusammenfassungen des Hochkommissariats sowie dem Schlussbericht durch das UPR-Verfahren die essentiellen Lücken im Menschenrechtsschutz zu identifizieren, um sie dann allerdings durch andere Verfahren des MRR geltend zu machen. Nach den ersten Erfahrungen entpuppt sich das UPR-Verfahren – in der Dynamik, Sprache und den Ergebnissen – als eine Art Standardsetzung zum objektiven Ermessen der Menschenrechtslage und als Mechanismus zur frühen Warnung, dessen Resultate eher mittel- bis langfristig wirksam werden. In diesem staatenzentrierten Ambiente ist es m.E. nicht wahrscheinlich, aus dem UPR-Verfahren einen Mechanismus zur sofortigen Konfliktbearbeitung zu entwickeln. Neben den daraus erwachsenden Gefahren der Verschleierung rückt damit die Notwendigkeit(und Chance) wieder in den Blick, aktuelle, gravierende Konflikte etwa durch eine Länderresolution nach TOP 4 zu behandeln. Erste Trends Die größere Konsensorientierung des MRR im Vergleich zur früheren MRK ist einer der jetzt bereits feststellbaren Trends. In wesentlichen Punkten hat dies auch zu Ergebnissen geführt: die Verabschiedung der Konvention gegen erzwungenes Verschwindenlassen I= des Fakultativprotokolls zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten, zwei neue Mandate der thematischen Sonderverfahren(Sklaverei, Trinkwasser) und auch die meisten Resolutionen zur Verlängerung der Mandate gingen im Konsens durch. Das Konsensbemühen und Zeichen flexibler Verhandlungsbereitschaft sollten gleichwohl keinerlei Illusion aufkommen lassen. Länder wie Ägypten, China, Russland oder Pakistan versuchen nach Kräften, die unabhängigen und unbequemen Mandatsträger zur Evaluierung der Lage der Menschenrechte einzuhegen, themenorientierte Mandate aus dem Bereich der politischen und zivilen Rechte inhaltlich einzuschränken, Ländermandate ganz abzuschaffen und die größeren Mitspracherechte der nichtstaatlichen Akteure inhaltlich zu zensieren. Vom Ärgernis zur ernstzunehmenden Bedrohung entwickelt sich der Verhaltenskodex für die Mandatsträger der Sonderverfahren. Staaten wie Ägypten, China und Pakistan scheuen sich mittlerweile nicht, aus dem Verhaltenskodex ungeniert mehr Pflichten 189 für die Sonderverfahren und mehr Rechten für die Staaten heraus zu interpretieren; als ob die Staaten die Opfer wären. So wird der Verhaltenskodex immer häufiger angeführt, um den Mandatsträgern vorzuwerfen, a) sich nicht mit der von einer Beschwerde betroffenen Regierung abzusprechen bzw. deren Sicht der Dinge nicht gebührend zu berücksichtigen, b) die nationale Gesetzgebung außer acht zu lassen, c) eigenmächtig Medien einzuschalten, oder d) ohne Konsultation mit der betroffenen Regierung Berichte vor verschiedenen UN-Gremien vorzutragen. So monierte Kuba im September 2007, der Sonderberichterstatter zu Folter, Manfred Nowak, habe vor dem 3. Ausschuss der UNGeneralversammlung in New York einen Bericht abgegeben, ohne die betroffene Regierung zuvor zu benachrichtigen. Dabei haben die Sonderverfahren auch nach dem Verhaltenskodex das Recht, sich allein bei begründetem Verdacht auf eine gravierende Menschenrechtsverletzung in Form einer Eilaktion an die entsprechende Regierung und auch an die Presse zu wenden. Solche Vorhaltungen mutieren bereits zur ‚Schere im Kopf‘. Einige Mandatsträger verhehlen nicht, dass sie sich pointierte sprachliche Zuschreibungen zur Lage der Menschenrechte in verschiedenen Ländern oder Eilaktionen parallel zur Kommunikation mit der betroffenen Regierung zukünftig eingehender überlegen. Selbst souverän agierende Sonderberichterstatter wie Philip Alston(extralegale Hinrichtungen) fühlen sich inzwischen zu einem öffentlichen Kotau vor dem Verhaltenskodex genötigt. Die Sonderverfahren stellen(nebst Hochkommissariat und UN-Vertragsorgane) für Opfer von Menschenrechtsverletzungen die einzige Möglichkeit dar, sich mit einer Beschwerde über die nationalen Einrichtungen hinaus an unabhängige Instanzen zu wenden. Dies ist insbesondere in Asien von elementarer Bedeutung, da dort bislang keinerlei regionaler, institutioneller Schutzmechanismus für Menschenrechte existiert. Die Gängelung der Sonderverfahren setzt sich in den Versuchen fort, das Hochkommissariat unter die Kuratel des MRR zu stellen. Im Gewand von Begriffen wie pí®êâìåÖ, hççêÇáå~íáçå, qê~åëé~êÉåò und^åé~ëëìåÖ soll eine enge institutionelle Beziehung zwischen Hochkommissariat und MRR etabliert werden, in der die Federführung natürlich beim Rat liegt. Der Vertreter Chinas meinte während der 6. MRR-Sitzung(Teil 2) im Dezember 2007 ungeschminkt, im Zweifelsfall müsste der Rat dem Hochkommissariat Instruktionen erteilen können. Ebenso sollen die Einrichtung von lokalen Büros des Hochkommissariats oder die Berufung von Menschenrechtsberatern zu einem Land in Zukunft nicht nur mit dem betreffenden Land sondern auch mit der regionalen Staatengruppe im MRR abgestimmt werden. Die im Juni 2008 aus dem Amt geschiedene Hochkommissarin Louise Arbour wies diese Ansinnen zwar entschieden zurück, aber auch hier setzen interessierte Staaten( äáâÉJãáåÇÉÇ) auf langfristige Effekte. Zumal die Verteidigung der Unabhängigkeit und der Qualität der genannten Einrichtungen durch andere staatliche wie nicht-staatliche Akteure überzeugender ausfallen müsste. Die Veränderungen durch den VN-Menschenrechtsrat(im Vergleich zur MRK) sind also keine Selbstläufer zugunsten der Opfer von Menschenrechtsverletzungen sondern müssen quasi bei jeder regulären Sitzung immer wieder neu justiert werden. Die staatlichen Hardliner werden auch in Zukunft keine Gelegenheit auslassen, zur Veränderung anstehende Verfahren und Mechanismen entsprechend ihren Interessen umzubiegen. Das beharrliche Unterminieren entspringt nicht notwendigerweise notorischer Böswilligkeit sondern auch dem autoritären Staatsverständnis und dem tiefsitzenden Argwohn gegen zivilgesellschaftliche Partizipation und mithin zivilen Ungehorsam. Außerdem verkündet Pakistan im Namen der OIC immer häufiger, an der kulturellen Anpassung der Allgemeinen Erklärung der Menschrechte zu arbeiten, um u.a. eine eigene Institution zur Förderung der Menschenrechtserklärung von Kairo einrichten zu wollen – und ergo 190 die Universalität der Menschenrechte in Frage zu stellen. Umgekehrt mahnte der Sonderberichterstatter zu Rassismus, Doudou Diène, gerade westlichen Staaten, den Auftrag der Konferenz von Durban(2001) gegen Rassismus, Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und darauf bezogene Formen der Intoleranz deutlich ernster zu nehmen; etwa in der Politik gegenüber Flüchtlingen und Migranten. Leider sind die Länder der westlichen Staatengruppe von so viel selbstkritischer Einsicht in die eigenen Veränderungspotenziale im Rahmen des MRR noch einiges entfernt. 3. Das Hochkommissariat für Menschenrechte Das VN-Hochkommissariat für Menschenrechte und das ihm zugeordnete Büro(offiziell: Amt des Hohen Kommissars bzw. der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte; lÑÑáÅÉ= çÑ= íÜÉ= eáÖÜ=`çããáëëáçåÉê= Ñçê= eìã~å= oáÖÜíë, OHCHR) bilden einen institutionellen Bestandteil des Sekretariats der Vereinten Nationen. Die Hochkommissarin(oder der Hochkommissar) ist eine Amtsperson im Rang einer UnterGeneralsekretärin der Vereinten Nationen. Der Kommissar oder die Kommissarin wird vom VN-Generalsekretär nominiert und von der VN-Generalversammlung bestätigt. Das Hochkommissariat für Menschenrechte wurde im Dezember 1993 von der VNGeneralversammlung beschlossen und 1994 eingerichtet; seine Einrichtung war ein Ergebnis der Wiener Menschenrechtskonferenz von 1993. Das Hochkommissariat ist grundsätzlich und vorrangig für Fragen der Menschenrechte zuständig und allein dem VN-Generalsekretär verantwortlich. Unbeschadet der engen Zusammenarbeit mit der früheren VN-Menschenrechtskommission und dem jetzigen VN-Menschenrechtsrat ist das Hochkommissariat für Menschenrechte von dieser Einrichtung formal unabhängig. Seit Bestehen 1993/1994 hat es vier Hochkommissarinnen und –kommissare gegeben: José Ayala-Lasso(Ecuador, 1994-1997), Mary Robinson(Irland, 1997-2002), Sérgio Vieira de Mello(Brasilien, 2002-2003) und Louise Arbour(Kanada, 2004-2008). Nach dem Attentat auf Sérgio Vieira de Mello in Bagdad führte sein damaliger Vize, Bertrand G. Ramcharan(Indien), die Amtsgeschäfte bis zum Jahr 2004 fort. Momentan ist Mehr Khan Williams(Pakistan) die stellvertretende Hochkommissarin. Bei der Fertigstellung dieses Textes war noch kein(e) Nachfolger(in) für Louise Arbour berufen. Die Aufgaben der Hochkommissarin bestehen allgemein in der Förderung und im Schutz aller Menschenrechte in allen Teilen der Welt, in vorbeugenden Maßnahmen gegen drohende Menschenrechtsverletzungen sowie in der Befähigung der einzelnen Menschen, ihre Rechte wahrzunehmen. Dies bezieht sich auf die Rechte aus der VNCharta, das Völkerrecht und die internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte. Das Hochkommissariat soll in diesem Sinne außerdem die internationale Zusammenarbeit fördern, entsprechende Aufgaben innerhalb der Vereinten Nationen koordinieren, dort als Querschnittsaufgabe verankern und die VN-Agenturen zu einem Politikansatz ermutigen, der ebenfalls Menschenrechte fördert. Prioritäten der Aufgabenstellung ergeben sich aus der Charta der Vereinten Nationen, der Erklärung und dem Aktionsprogramm der Wiener Menschenrechtskonferenz aus dem Jahr 1993, dem Schlussdokument des Weltgipfels 2005, dem Aktionsplan des OHCHR vom Mai 2005 sowie dem strategischen Geschäftsplan( píê~íÉÖáÅ=j~å~ÖÉãÉåí= mä~å) des OHCHR für die Jahre 2006 und 2007ff.. Konkret sieht sich das Hochkommissariat insbesondere dann zum schnellen Handeln gefordert, wenn akut Leben gefährdet ist (auch in chronischen Konflikten) oder Menschenrechte in mehrfacher Hinsicht verletzt werden. Eine weitere Priorität zielt auf die Gleichbehandlung von zivilen und politischen 191 sowie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten, einschließlich des Rechts auf Entwicklung. Das Hochkommissariat führt eigene Untersuchungen durch, organisiert Seminare, Workshops und Konsultationen zu aktuellen und zentralen Menschenrechtsfragen und koordiniert die Programme der Vereinten Nationen zur Ausbildung und Öffentlichkeitsarbeit in Sachen Menschenrechte. Die Hochkommissarin tritt mit Stellungnahmen und Appellen an die Öffentlichkeit, reist zur Vermittlung der Menschenrechte rund um die Welt und sucht den Dialog mit den Regierungen. Das Hochkommissariat dient darüber hinaus dem VN-Menschenrechtsrat sowie den VN-Vertragsorganen als Sekretariat, mit Ausnahme des Ausschusses zur Eliminierung der Diskriminierung von Frauen. Das Hochkommissariat legt großen Wert auf die Mitarbeit und Beteilung von Nichtregierungsorganisationen und zivilgesellschaftlichen Gruppen und unterstützt die Bildung nationaler Menschenrechtsinstitutionen. Der erste Dienstsitz des Hochkommissariats befindet sich im Palais Wilson in Genf, ein zweiter in New York. Das Hochkommissariat besteht aus zwei großen thematischen Einheiten – Verfahrensfragen( eìã~å= oáÖÜíë= mêçÅÉÇìêÉë= aáîáëáçå) und Durchführung, Programme und Untersuchung( léÉê~íáçåëI= mêçÖê~ããÉë=~åÇ= oÉëÉ~êÅÜ= aáîáëáçå). Diese beiden Einheiten unterteilen sich nochmals in vier große Arbeitsbereiche(s.u.) und Dienstleistungseinheiten wie Verwaltung, Finanzen und Fundraising, Presse und Public Relations. Die Finanzierung der Arbeit stammt etwa zu einem Drittel aus dem regulären Budget der Vereinten Nationen. Den Rest finanzieren Regierungen, Nichtregierungsorganisationen, Stiftungen und private Spender durch Spenden, die allerdings oft zweckgebunden sind. Die vier Abteilungen befassen sich zum einen mit den Vertragsorganen und der Menschenrechtskommission, jetzt Menschenrechtsrat, und den angeschlossenen Einrichtungen wie der Unterkommission für Menschenrechte( qêÉ~íáÉë=~åÇ=`çããáëëáçå=_ê~åÅÜ; TCB). Eine zweite Abteilung unterstützt die Mandatsträger der Sonderverfahren( péÉÅá~ä= mêçÅÉÇìêÉë=_ê~åÅÜ; SPB), insbesondere bei der Zusammenstellung von Untersuchungsergebnissen zur Lage der Menschenrechte in einem Land oder zu einem thematischen Bereich. Eine dritte Abteilung beschäftigt sich mit Untersuchungsfragen und Aktivitäten zum Recht auf Entwicklung( oÉëÉ~êÅÜ=~åÇ=oáÖÜí=íç=aÉîÉäçéãÉåí=_ê~åÅÜ; RRDB). Das Hochkommissariat arbeitet dabei u.a. der beim Menschenrechtsrat angesiedelten Arbeitsgruppe zum Recht auf Entwicklung zu und erarbeitet Strategien zur Überwindung der Armut. Die gleiche Abteilung ist außerdem zuständig für indigene Völker, Minderheiten, Gender-Fragen im Rahmen von Entwicklung, Frauenrechte, HIV/AIDS, Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel und Fragen zum Aufbau eines Rechtsstaats. Die vierte Abteilung bietet technische Hilfestellung an, fördert Kompetenzbildung etwa bei nationalen Menschenrechtskommissionen, führt in Absprache mit den betroffenen Regierungen Maßnahmen vor Ort durch und unterstützte im Dezember 2007 17 VN-Friedensmissionen in Menschenrechtsfragen(`~é~Åáíó=_ìáäÇáåÖ=~åÇ=cáÉäÇ=léÉê~íáçåë= _ê~åÅÜ; CBB) – letzteres in Afghanistan, Äthiopien/Eritrea, Burundi, Demokratische Republik Kongo, Elfenbeinküste, Georgien/Abchasien, Guinea-Bissau, Haiti, Irak, Liberia, Osttimor, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Tadschikistan, West-Afrika, Zentralafrikanische Republik. Zur Umsetzung seiner Aufgaben hat das Hochkommissariat ungefähr 580 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung. Davon arbeiten etwa 300 in Genf, die anderen in den Länder- und regionalen Büros mit Unterstützung nationaler Arbeitskräfte. Im 192 Dezember 2007 verfügte das Hochkommissariat über 10 regionale und 11 LänderBüros. Vertreten ist das Hochkommissariat in den Regionen südliches Afrika(Südafrika), Ostafrika(Äthiopien) und ein Zentrum für Menschenrechte und Demokratie in Zentralafrika(Kamerun) mit den Schwerpunkten Entwicklung, Rechtsstaat, unabhängige Justiz, Diskriminierung, Kompetenzbildung, Fragen der Sicherheit im Kontext von Sklaverei, Menschenhandel und Zivilisten in bewaffneten Konflikten. Ein geplantes Regionalbüro Westafrika soll sich vorrangig mit dem Thema Menschenhandel beschäftigen. Im Mittleren Osten besteht ein Regionalbüro im Libanon, das sich vorwiegend beschäftigt mit Diskriminierung, sozialer Exklusion, dem Schutz besonders bedrohter Gruppen, Notstandsgesetzen, Folgen von Anti-Terrorismus-Maßnahmen, Straflosigkeit, Frauenrechten, dem Schutz von Menschenrechtsverteidigern, Verschwindenlassen, Todesstrafe, Migranten, Menschenhandel und der Umsetzung der jáääÉååáìã= aÉîÉäçéJ ãÉåí= dç~äë. Weitere Regionalbüros sind für Nordafrika(Schwerpunkt zivile und politische Rechte) sowie in Katar geplant. In der Großregion Asien und Pazifik existieren Regionalbüros für Südostasien(Thailand) und den Pazifikraum(Fidji-Inseln) mit den Schwerpunkten Entwicklung, Diskriminierung, Minderheiten, indigene Völker, Menschenhandel, Migranten, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Rechtsstaat. In Bezug auf Lateinamerika unterhält das Hochkommissariat ein Regionalbüro in Chile mit den Schwerpunkten wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, soziale Exklusion, Diskriminierung, Unabhängigkeit der Justiz, Straflosigkeit, indigene Völker und afrikanischstämmige Volksgruppen sowie Gewalt gegen Frauen sowie ein Regionalbüro für Zentralamerika(Panamá). Für die Regionen Europa, Nordamerika und Zentralasien arbeitet ein Regionalbüro in Kasachstan und eines in New York. Hier liegen Schwerpunkte der Arbeit auf Rechtsstaat, Vorbeugung gegen organisierte Kriminalität und Korruption, Folgen von AntiTerrorismus-Maßnahmen, Beteiligung der Zivilgesellschaft und gute Regierungsführung, Straflosigkeit, Menschenhandel, Diskriminierung und ethnische Konflikte. Länderbüros befinden sich Ende 2007 in Angola, Bolivien, Guatemala, Kambodscha, Kolumbien, Mexiko, Nepal, Palästina, Serbien, Togo und Uganda. Wenngleich formal unabhängig, spielt(e) das Hochkommissariat eine zentrale Rolle in der Arbeit der früheren Menschenrechtskommission und im jetzigen Menschenrechtsrat. Die Dokumentationen über Menschenrechtsverletzungen, die Erfahrungen aus der technischen Kooperation mit Regierungen vor Ort und eigene Studien lassen das Hochkommissariat inhaltlich zu einer tragenden Säule des VN-Menschenrechtssystems werden. Die Berichte des Hochkommissariats zu den Sitzungen der Kommission bzw. des Rates sind institutioneller Bestandteil beider Einrichtungen. Die Berichte zu potenziell allen Themen und allen Ländern der Welt werden im Rahmen eines interaktiven Dialog mit Mitglieds- und Beobachterstaaten sowie Nichtregierungsorganisationen vorgestellt. Die Berichte spiegeln vornehmlich die Perspektive der Opfer wider, so wie dies auch bei den Mandatsträgern der Sonderverfahren und den Nichtregierungsorganisationen in der Regel der Fall ist. Da verwundert es nicht, dass Länder wie Kuba, China oder Algerien laut darüber nachdenken, dem Hochkommissariat einen Verhaltenskodex vorzugeben oder es gleich in ein formales und damit weisungsgebundenes Sekretariat des Menschenrechtsrates umzuwandeln. 193 4. Die Sonderverfahren( Special Procedures) Der Begriff„Sonderverfahren“( péÉÅá~ä=mêçÅÉÇìêÉë) umschreibt die Arbeit von Personen und Gruppen innerhalb des VN-Menschenrechtssystems, die in einem speziellen Verfahren von der VN-Menschenrechtskommission bzw. jetzt vom VNMenschenrechtsrat ausgewählt und mit bestimmten Rechten zur Untersuchung der Lage der Menschenrechte ausgestattet sind. Voraussetzung der Arbeit ist ein Mandat des Rates in Form einer Resolution, die Umfang und Dauer des Auftrags festlegt. Inhaltlich werden die Arbeitsbereiche der Sonderverfahren nach„thematischen“ und nach länderbezogenen Mandaten unterschieden. Die Mandatsträger der Sonderverfahren bestehen aus Einzelpersonen – als Sonderberichterstatter( péÉÅá~ä=o~ééçêíÉìê), Sondergesandter des VN-Generalsekretärs( péÉÅá~ä= oÉéêÉëÉåí~íáîÉ=çÑ=íÜÉ=pÉÅêÉí~êóJdÉåÉê~ä), Gesandter des VN-Generalsekretärs( oÉéêÉëÉåJ í~íáîÉ= çÑ= íÜÉ= pÉÅêÉí~êóJdÉåÉê~ä), oder als unabhängiger Experte( fåÇÉéÉåÇÉåí= bñéÉêí) – sowie in Form von Arbeitsgruppen. Üblicherweise setzen sich Arbeitsgruppen aus fünf Experten zusammen, mit je einer Expertin bzw. einem Experten aus den fünf Regionalgruppen(Afrika, Asien, Lateinamerika und Karibik, Osteuropa und westliche Staaten). Die Mandatsträger werden von der`çåëìäí~íáîÉ= dêçìé=(eine fünfköpfige Gruppe von Botschaftern des MRR aus den fünf Regionalgruppen) auf eine Berufungsliste gesetzt(ähnlich dem Verfahren in Hochschulen mit Rang 1 bis 3). Diese Liste wird dem Ratspräsidenten zugeleitet, der dieses Ranking berücksichtigen soll, aber nicht daran gebunden ist. Der Präsident kann andere Personen berufen – was inzwischen mehrfach geschehen ist – wobei seinem Vorschlag ebenfalls Konsultationen mit den Mitgliedsstaaten vorausgehen. Die Liste des Präsidenten muss formal vom MRR bestätigt werden. In der Vergangenheit nahm der Rat diese Liste im Konsens an, wenngleich einige Staaten anschließend ihren Dissens zu Protokoll gaben. Die Berufung von Sondergesandten des VN-Generalsekretärs müssen natürlich auch von diesem befürwortet werden. Bislang erfolgte dies ohne Probleme. Ein Mandatsträger wird bei den thematischen Sonderverfahren in der Regel auf drei Jahre berufen und kann sein Mandat maximal sechs Jahre ausüben. Ein Ländermandat geht in der Regel nur über ein Jahr, und auch hier kann sich der Mandatsträger nur einmal erneut berufen lassen. Die Mandatsträger genießen eine Art diplomatischen Status( ÉñéÉêíë=çå=ãáëëáçå), der sie bei der Ausübung ihres Mandats schützt. So hatte die Regierung Malaysias Mitte der 1990er Jahre den damaligen Sonderberichterstatter zur Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Dato Param Cumaraswamy, wegen Verleumdung angeklagt und vor einem Gericht Malaysias eine Entschädigung in Höhe von 112.000 US-Dollars geltend gemacht. Der Internationale Staatengerichtshof( fåíÉêå~íáçå~ä=`çìêí= çÑ= gìëíáÅÉ) in Den Haag wies dieses Ansinnen 1999 ab. Momentan(Stand August 2008) sind 30 thematische und 9 Ländermandate in Funktion. Thematische Mandate bestehen zu: angemessenes Wohnen(seit dem Jahr 2000), willkürliche Verhaftungen(1991), Kinderkauf, Kinderprostitution und Pornographie (1990), Menschenhandel(2004), Gewalt gegen Frauen(1994), Verschwindenlassen (1980), intern Vertriebene(2004), Meinungsfreiheit(1993), Religionsfreiheit(1986), Unabhängigkeit der Justiz(1994), Menschenrechtsverteidiger(2000), extralegale Hinrichtungen(1982), Folter(1985), Rassismus(1993), Sklaverei(2007), Folgen der AntiTerrorismusgesetzgebungen(2005), indigene Völker(2001), Minderheiten(2005), die Lage der Menschen afrikanischer Abstammung(2002), das Recht auf Erziehung(1998), höchste Standards in der Gesundheitsversorgung(2002), sauberes Trinkwasser(2008), extreme Armut(1998), das Recht auf internationale Solidarität(2005), das Recht auf 194 Nahrung(2000), Migration(1999), toxische und andere gefährliche Abfälle(1995), Söldner(2005), Wirtschaftsreformen und Außenverschuldung(2000) sowie die Verantwortung Transnationaler Konzerne(2005). Durch Ländermandate überprüft werden Burundi(2004), Haiti(1995), Kambodscha(1993), Liberia(2003), Myanmar(1992), Nordkorea(2004), besetzte palästinensische Gebiete(1993), Somalia(1993), Sudan (2005). Die berufenen Expertinnen und Experten waren in der Vergangenheit nicht nur fachlich ausgewiesen(z.B. hochrangige Justizangehörige, Akademiker, Rechtsanwälte), sondern verfügten in der Regel über eine Vita, die ein unparteiliches Arbeiten erwarten ließ. Die Experten arbeiten ohne Entgelt und gehören nicht zum Personalstock der Vereinten Nationen – sie verdienen sich ihren Unterhalt z.B. als Universitätsprofessoren –, erhalten aber eine Entschädigung für Reisen und Unterbringung im Rahmen ihres Mandats. Dieses Konstrukt trägt zur Unabhängigkeit der Mandatsträger bei, die sich in der bisherigen Geschichte der Sonderverfahren als wirkungsvoll erwiesen hat. Dies bedingt allerdings auch, dass die Experten ihrer Aufgabe in der Regel von ihrem Heimatland aus nachgehen. Inhaltliche, logistische und administrative Unterstützung in Genf leistet, wie an anderer Stelle schon erwähnt, das Hochkommissariat. Die Mandatsträger der Sonderverfahren sollen die Lage der Menschenrechte in einem Land oder weltweit zu einem thematischen Feld kontinuierlich, kompetent und unparteiisch dokumentieren, d.h. analysieren, überprüfen und bewerten, einen öffentlich zugänglichen Bericht darüber erstellen und Empfehlungen aussprechen. Zusätzlich zur Dokumentation und Überwachung der Menschenrechtslage tragen die Arbeitsgruppen sowie die Ausführungen der Experten zum jeweiligen Mandatsverständnis zur begrifflichen Ausgestaltung und Kommentierung des normativen Menschenrechtsstandards bei – ähnlich wie die Kommentierungen seitens der Vertragsorgane und deren Ausschüsse. Die Berichte wenden sich, soweit in der Resolution nicht anders vermerkt, normalerweise an den Menschenrechtsrat. In einigen Fällen wurde der Bericht außerdem der VNGeneralversammlung bzw. dort dem Dritten Ausschuss, in wenigen anderen auch dem VN-Sicherheitsrat vorgelegt. Im Rahmen ihres Mandats haben die Mandatsträger der Sonderverfahren die Möglichkeit, individuellen Beschwerden nachzugehen und von Regierungen eine Stellungnahme einzufordern. In besonders eiligen Fällen steht ihnen auch das Recht zu, die Regierung zu einer konkreten Maßnahme aufzufordern. In solch dringenden Fällen senden die Mandatsträger sogenannte Appelle( ìêÖÉåí=~ééÉ~ä) an die entsprechende Regierung. Hat die Menschenrechtsverletzung schon stattgefunden, schicken die Mandatsträger schriftliche Anfragen zur Sachklärung( äÉííÉê=çÑ=~ääÉÖ~íáçå). Anders als die VN-Vertragsorgane können Sonderverfahren den Regierungen gegenüber auch solche – thematischen – Menschenrechte geltend machen und die Einhaltung des gängigen Standards anmahnen, wenn die Regierung das entsprechende internationale Abkommen nicht ratifiziert hat. Dies betrifft etwa die USA, die das Abkommen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nur paraphiert haben und sich gleichwohl Nachfragen etwa zu angemessenem Wohnen oder Formen extremer Armut gegenüber sehen. Dies betraf bis zum April 2008 etwa auch Kuba, das den Zivilpakt(die zivilen und politischen Rechte) nicht ratifiziert hatte und sich gleichwohl Anfragen etwa zur Pressefreiheit oder zur Situation in den Gefängnissen gefallen lassen musste. Da die Sonderverfahren – auf der Grundlage vertrauenswürdiger Informationen – jederzeit kontaktiert werden können, ohne das die Opfer den inländischen Klageweg vorher ausgeschöpft haben müssen, ergibt sich ein mitunter täglicher Kontakt zwischen den Mandatsträgern und den akut bedrohten Opfern oder zivilgesellschaftlichen Grup195 pen. Die Mandatsträger setzen sich pro Jahr insgesamt mit mehreren tausend Beschwerden auseinander und kontaktieren entsprechend die Regierungen, um die Beschwerden über vorgefallene oder drohende Menschenrechtsverletzungen zu prüfen. In Ausführung ihres Mandats können die Mandatsträger auch Ländervisiten und sogenannte c~ÅíJcáåÇáåÖ-Missionen durchführen: wenn das Mandat dies selbst so vorsieht, wenn eine Regierung dies beantragt oder wenn eine Regierung eine„ständige Einladung“( pí~åÇáåÖ= fåîáí~íáçå) an die Sonderverfahren ausgesprochen hat, die eine Visite jederzeit ermöglicht. Bis zum Juli 2008 hatten insgesamt 61 Länder eine solche ständige Einladung ausgesprochen; von den 47 Mitgliedsstaaten des Menschenrechtsrates waren es nur 20; darunter alle Staaten der westlichen Gruppe. Wobei die Einladung per se noch nicht hinreicht. Staaten wie Indonesien – unterhält keine ständige Einladung – sprechen eine Einladung an einzelne Mandatsträger zwar aus, behalten sich jedoch vor, ein Visum gegebenenfalls nicht auszustellen oder die Erteilung zu verzögern. Die Sonderverfahren haben bislang die Möglichkeit, auch über die Medien die öffentliche Aufmerksamkeit auf besonders schwere und akute Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu lenken, um etwa früh auf eine sich anbahnende Katastrophe wie 1993 zu Ruanda aufmerksam zu machen(Stichwort Frühwarnsystem). In der Regel bleibt die Kommunikation zwischen den Sonderverfahren und den Regierungen so lange vertraulich, bis der Bericht des Mandatsträgers veröffentlicht worden ist. Die Sonderverfahren gelten – zusammen mit dem Hochkommissariat für Menschenrechte – als eines der effektivsten Instrumente des VN-Menschenrechtssystems zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte. Sie sind eine Art offizielle Stimme der Opfer – und dementsprechend unbequem für Regierungen. Wie an anderer Stelle schon ausgeführt, erleben die Sonderverfahren zum Teil herbe Kritik insbesondere seitens derjenigen Staaten, deren Leumund in Sachen Menschenrechte zu wünschen übrig lässt. Unter Zuhilfenahme des`çÇÉ= çÑ=`çåÇìÅí wird alles in Zweifel gezogen, was ihre Arbeit auszeichnet und für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen wertvoll macht: die Unabhängigkeit der Person und in der Auslegung des Mandats sowie in der Auswahl der Instrumente, um verletzte Menschenrechte festzustellen, darüber zu berichten, mit Empfehlungen zu kommentieren, Aktivitäten zugunsten der Opfer einzufordern oder im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Gang zu setzen. 5. Die Vertragsorgane der Vereinten Nationen Die Vertragsorgane der Vereinten Nationen( rk= qêÉ~íó=_çÇáÉë) bilden das zweite Standbein des VN-Systems zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte. Der Menschenrechtsrat, die frühere Menschenrechtskommission und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte(AEMR) basieren auf der VN-Charta, während die Vertragsorgane – wie der Name sagt – auf ausgehandelten, internationalen Menschenrechtsabkommen fußen. Sie stellen einen völkerrechtlich verbindlichen Menschenrechtsstandard dar, in dessen Kontext die ratifizierenden Staaten auf einen Teil ihrer Souveränität verzichten. Sie legen gegenüber den Vertragsorganen Rechenschaft ab und unterstellen die Umsetzung in nationale Gesetzgebung deren Kontrolle. Die AEMR ist ihrer Form nach hingegen rechtlich nicht bindend, sondern formal eine Absichtserklärung, wenngleich sie inzwischen zum völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht geworden und somit verbindlich ist. 196 Die Verträge wurden im Laufe der Jahre zur Ausdifferenzierung der AEMR geschaffen. Die Abkommen verpflichten die Regierungen, die einen solchen Vertrag ratifizieren, die im Abkommen enthaltenen Menschenrechtsnormen in nationales Gesetz umzusetzen. Es handelt sich um folgende neun Vertragswerke(in chronologischer Reihenfolge). Die beiden letzten Konventionen in der Reihenfolge(Verschwindenlassen, Menschen mit Behinderung) wurden 2006 von der VN-Generalversammlung verabschiedet und werden aller Voraussicht nach im Laufe des Jahres 2008 die notwendige Anzahl an Mindestratifikationen erreichen. Sie erhalten dann ebenfalls einen Ausschuss zur Überwachung der Vertragstreue: • Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; fåíÉêå~íáçå~ä=`çåîÉåíáçå=çå=íÜÉ=bäáãáå~íáçå=çÑ=^ää=cçêãë=çÑ=o~Åá~ä=aáëÅJ êáãáå~íáçå(ICERD; 1969/ 173;[Jahr des Inkrafttretens/ Anzahl der Ratifizierungen; Stand Juni 2006]); • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte(auch: Sozialpakt); fåíÉêå~íáçå~ä=`çîÉå~åí=çå=bÅçåçãáÅI=pçÅá~ä=~åÇ=`ìäíìê~ä=oáÖÜíë(ICESCR; 1976/ 158); • Internationaler Pakt über zivile und politische Rechte(auch: Zivilpakt); fåíÉêå~íáçJ å~ä=`çîÉå~åí=çå=`áîáä=~åÇ=mçäáíáÅ~ä=oáÖÜíë(ICCPR; 1976/ 161); o Zusatzprotokoll zur Einrichtung des Individualbeschwerdeverfahrens; léJ íáçå~ä=mêçíçÅçä=íç=íÜÉ=f``mo(ICCPR-OP1; 1976/ 111); o Zweites Zusatzprotokoll zur Abschaffung der Todesstrafe; pÉÅçåÇ=léíáçJ å~ä=mêçíçÅçä=íç=íÜÉ=f``mo(ICCPR-OP2; 1991/ 66); • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau[auch: Frauenrechtskonvention];`çåîÉåíáçå=çå=íÜÉ=bäáãáå~íáçå=çÑ=^ää=cçêãë=çÑ=aáëÅêáJ ãáå~íáçå=~Ö~áåëí=tçãÉå(CEDAW; 1981/ 185); o Zusatzprotokoll zur Einrichtung des Individualbeschwerdeverfahrens und zur Durchführung eigenständiger Untersuchungen; léíáçå~ä=mêçíçÅçä=íç= íÜÉ=`ba^t(CEDAW-OP; 1999/ 90); • Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe[auch: Anti-Folter-Konvention];`çåîÉåíáçå=~J Ö~áåëí=qçêíìêÉ=~åÇ=líÜÉê=`êìÉäI=fåÜìã~å=çê=aÉÖê~ÇáåÖ=qêÉ~íãÉåí=çê=mìåáëÜãÉåí (CAT; 1987/ 145); o Zusatzprotokoll zur Einrichtung nationaler und internationaler Überwachungsmechanismen; Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CATOP; 2002/ 35) • Übereinkommen über die Rechte des Kindes[auch: Kinderrechtskonvention]; `çåîÉåíáçå=çå=íÜÉ=oáÖÜíë=çÑ=íÜÉ=`ÜáäÇ(CRC; 1990/ 193); o Zusatzprotokoll zu Kindern in bewaffneten Konflikten; Optional Protocol to the CRC(CRC-OP-AC; 2002/ 120); o Zusatzprotokoll zum Verkauf, zur Prostitution und Pornografie bei Kindern; léíáçå~ä=mêçíçÅçä=íç=íÜÉ=`o`(CRC-OP-SC; 2002/ 126); • Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen[auch: Wanderarbeiterkonvention]; fåíÉêå~íáJ çå~ä=`çåîÉåíáçå=çå=íÜÉ=mêçíÉÅíáçå=çÑ=íÜÉ=oáÖÜíë=çÑ=^ää=jáÖê~åí=tçêâÉêë=~åÇ= jÉãÄÉêë=çÑ=qÜÉáê=c~ãáäáÉë(ICRMW; 2003/ 37). 197 • Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen gegen erzwungenes Verschwinden; International Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance • Internationales Übereinkommen zum Recht der Personen mit Behinderungen; Convention on the Rights of Persons with Disabilities o Zusatzprotokoll; léíáçå~ä=mêçíçÅçä=íç=íÜÉ=`çåîÉåíáçå=çå=íÜÉ=oáÖÜíë=çÑ=mÉêJ ëçåë=ïáíÜ=aáë~ÄáäáíáÉëF Diese Abkommen gelten als weltweiter Mindeststandard in Sachen Menschenrechte. Mit hinzu genommen werden müsste die Konvention zur Vermeidung und Bestrafung von Völkermordverbrechen aus dem Jahr 1948(`çåîÉåíáçå=çå=íÜÉ=mêÉîÉåíáçå=~åÇ=mìJ åáëÜãÉåí=çÑ=íÜÉ=`êáãÉ=çÑ=dÉåçÅáÇÉ; 140 Ratifizierungen). Hier ist es jedoch beim Konventionstext geblieben. Es gibt keinen Mechanismus der Überprüfung, und selbst der im Text in Aussicht gestellte, internationale Gerichtshof ist so nie gegründet worden. Hingegen erhielt der ständige Internationale Strafgerichtshof(2002) die Ermächtigung, Völkermordverbrechen auch eigenständig zu verfolgen und zur Anklage zu bringen; allerdings nicht rückwirkend. Mit Ausnahme des Sozialpakts und der Kinderrechtskonvention verfügen alle Abkommen über ein Individualbeschwerdeverfahren, das einzelnen Personen die Anrufung des Expertenausschusses(s.u.) ermöglicht, soweit der innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft wurde oder die zu erwartende lange Verfahrensdauer im Einzelfall unbillig wäre. Die Bemühungen um ein Individualbeschwerdeverfahren stehen beim Sozialpakt kurz vor dem erfolgreichen Abschluss. Der Menschenrechtsrat hat eine entsprechende Resolution im Juni 2008 im Konsens verabschiedet und die VN-Generalversammlung gebeten, noch in diesem Jahr den Text zu billigen und im März 2009 in Genf im Rahmen der 10. regulären Sitzung des MRR zur Erstzeichnung auszulegen. Die Bemühungen bei der Kinderrechtskonvention dauern an. Entsprechend den bislang sieben internationalen Übereinkommen wurden sieben Ausschüsse gebildet, die die Einhaltung und Umsetzung der Verträge überwachen. Dies sind die eigentlichen Vertragsorgane, bestehend aus unabhängigen Expertinnen und Experten. Es handelt sich um folgende Ausschüsse: • Ausschuss zur Eliminierung der Rassendiskriminierung(`çããáííÉÉ=çå=íÜÉ=bäáãáJ å~íáçå=çÑ=o~Åá~ä=aáëÅêáãáå~íáçå; CERD), besetzt mit 18 Experten; • Ausschuss zum Sozialpakt(`çããáííÉÉ=çå=bÅçåçãáÅI=pçÅá~ä=~åÇ=`ìäíìê~ä=oáÖÜíë; CESCR), 18 Experten; • Menschenrechtsausschuss( eìã~å=oáÖÜíë=`çããáííÉÉ; HRC/ Zivilpakt), 18 Experten. • Ausschuss zur Eliminierung der Diskriminierung von Frauen(`çããáííÉÉ=çå=íÜÉ=bJ äáãáå~íáçå=çÑ=aáëÅêáãáå~íáçå=^Ö~áåëí=tçãÉå; CEDAW), 23 Expertinnen und Experten; • Ausschuss zur Anti-Folter-Konvention(`çããáííÉÉ=^Ö~áåëí=qçêíìêÉ; CAT), 10 Experten; • Ausschuss zur Kinderrechtskonvention(`çããáííÉÉ=çå=íÜÉ=oáÖÜíë=çÑ=íÜÉ=`ÜáäÇ; CRC), 18 Experten. • Ausschuss zu Arbeitsmigranten(`çããáííÉÉ=çå=jáÖê~åí=tçêâÉêë; CMW), momentan 10 Experten; sobald 41 Staaten das Abkommen ratifiziert haben, erhöht sich die Anzahl auf 14. 198 Im Unterschied zu den anderen Abkommen sah der Sozialpakt ursprünglich keinen mit unabhängigen Experten besetzten Ausschuss vor. Bis 1985 übernahm eine Arbeitsgruppe die Überwachungsfunktion, die aus weisungsgebundenen Regierungsvertretern bestand. Im Zuge der aufweichenden Frontstellungen aus den Zeiten des Kalten Krieges, der lange Zeit eine fachliche Diskussion über die inhaltliche Substanz des Sozialpakts verhinderte, wurde ein aus Experten und Expertinnen bestehender Ausschuss eingerichtet, vergleichbar den anderen Vertragsorganen. Dieser Ausschuss wurde 1987 als Unterorgan des VN-Wirtschafts- und Sozialrates( bÅçåçãáÅ=~åÇ= pçÅá~ä=`çìåÅáä, ECOSOC) etabliert. Im strengen formalen Sinn gilt der Ausschuss zum Sozialpakt daher zwar nicht als Vertragsorgan, wird aber als solches behandelt. Staaten wie Südafrika bemühten sich seit Jahren, für diesen Ausschuss den gleichen Status wie bei den anderen zu erlangen. Angesichts der komplexen juristischen Folgen wurde davon jedoch vorläufig Abstand genommen. Die Mitglieder eines Ausschusses werden auf vier Jahre von den Vertragsstaaten gewählt, mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Eine Ausnahme bildet der Ausschuss zum Sozialpakt. Die Experten dieses Komitees werden vom ECOSOC gewählt. Unbeschadet der Auswahl staatlicherseits agieren die Expertinnen und Experten in der Regel unabhängig und allein ihrer Funktion verpflichtet. Die Vertragsorgane treten in regelmäßigen Abständen zusammen und tagen, mit Ausnahme des Ausschusses zu Frauenrechten (CEDAW), in Genf. Dort werden sie vom Hochkommissariat für Menschenrechte inhaltlich und logistisch unterstützt. CEDAW tagt bislang in New York und erhält Unterstützung durch die Abteilung Frauenförderung bei den Vereinten Nationen( rk=aáîáëáçå=Ñçê= íÜÉ=^Çî~åÅÉãÉåí= çÑ= tçãÉå). Im Zuge der VN-Reform wurde allerdings beschlossen, CEDAW ebenfalls nach Genf zu verlagern, um das VN-Menschenrechtszentrum zu komplettieren. Alle Vertragsstaaten gehen die Verpflichtung ein, in sogenannten Staatenberichten periodisch(mittlerweile alle fünf Jahre) über die Umsetzung der Normen zu berichten. In mehreren Schritten überprüfen die Ausschüsse die in den Berichten getroffenen Feststellungen in Anwesenheit staatlicher Vertreter. Die Vertragsorgane haben die Befugnis, von Regierungen zusätzliche Informationen und Klarstellungen anzufordern, und manche können eigenständige Untersuchungen anstellen. Dieses Recht setzen insbesondere die Ausschüsse gegen Folter und gegen Frauendiskriminierung um. Sie führen dazu u.a. vertrauliche c~ÅíJcáåÇáåÖ-Missionen in den Vertragsstaaten durch, soweit glaubhaft Verletzungen der Vertragsnormen geltend gemacht werden. Manche Ausschüsse können bei der Kontrolle und Bewertung auf sogenannte Schatten- oder Parallelberichte seitens zivilgesellschaftlicher Gruppen, Nichtregierungsorganisationen oder der nationalen Menschenrechtsinstitutionen zurückgreifen und diese Gruppierungen formell anhören. Andere handhaben dies informell. Der Ausschuss gegen Rassendiskriminierung kann – ähnlich den Sonderverfahren – in eiligen Fällen intervenieren( ìêÖÉåí=~Åíáçå=éêçÅÉÇìêÉ) und hat darüber hinaus ein Frühwarnsystem entwickelt. Die Mehrzahl der Ausschüsse kann außerdem Individualbeschwerden entgegennehmen. Neben dem Textlaut der Abkommen haben die Ausschüsse sogenannte„ dÉåÉê~ä= `çããÉåíë“ geschaffen, eine Art richterliche Auslegung des normativen Gehalts der Konventionen. Außerdem gingen die Ausschüsse dazu über, die Pflichten des Staates nach den Kategorien Respektierung, Schutz und Gewährleistung der Norm zu unterscheiden. Respektieren oder Achten( çÄäáÖ~íáçå= íç= êÉëéÉÅí) meint, das Rechtssubjekt nicht direkt oder indirekt an der Ausübung seiner Menschenrechte zu hindern. Schutz ( çÄäáÖ~íáçå=íç=éêçíÉÅí) bedeutet, das Rechtssubjekt gegen Eingriffe in seine Rechtspositi199 onen durch Dritte zu schützen. Erfüllen oder Gewährleisten( çÄäáÖ~íáçå= íç= ÑìäÑáä) heißt, die Ausübung des Rechts durch Vorleistungen des Staates überhaupt erst zu ermöglichen. Nach Durchsicht aller Informationen bewerten die Ausschüsse die Bemühungen der Regierungen zur Umsetzung in Form von sogenannten schlussfolgernden Beobachtungen(`çåÅäìÇáåÖ= lÄëÉêî~íáçåë), die Fortschritte und noch zu erledigende Aufgaben festhalten. Ausgehend von einem kooperativen Ansatz legt der Ausschuss auch mittels Empfehlungen dar, was aus seiner Sicht zur Überwindung der Versäumnisse vom Staat zu leisten und welche technische Hilfeleistung seitens des VN-Systems in Anspruch zu nehmen wäre. Bei manchen Vertragswerken wie dem Sozialpakt, der einen Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Normen offen lässt, legt der Ausschuss zusammen mit dem Vertragsstaat Zielvorgaben( ÄÉåÅÜã~êâë) fest, die regelmäßig überprüft und gemeinsam angepasst werden(„ ëÅçéáåÖ“). Es handelt sich hier meist um langfristig anzulegende Strukturen zur Umsetzung der Vertragsnormen. Die Wirkungen der internationalen Abkommen sowie der Arbeit seitens der Vertragsorgane lassen sich bei vielen Vertragsstaaten sowohl im verfassungsrechtlichen als auch im zivil-, straf- und prozessrechtlichen Teil der nationalen Gesetzgebung feststellen. Die Ratifizierung und der anschließende Umsetzungsprozess eines Vertrages setzte ebenso Anlass für institutionelle und insbesondere Justizreformen. Nicht zuletzt dienen die Vertragsinhalte und die dazu gehörenden Kommentierungen als Referenzpunkt für Urteile nationaler Gerichte und Justizkomitees der nationalen Parlamente. Im Zuge der VN-Reform sollten auch die Vertragsorgane überprüft werden. Angestrebt wurde eine Vereinheitlichung der Berichte und der Berichtsvorgaben bis hin zum Vorschlag, die Staaten von der Last vieler Berichte zu befreien und nur noch einen einzigen zu allen Verträgen vorlegen zu müssen. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen sollten von einem allzu kritischen Ansatz hin zu einem Argumentieren mit guten Beispielen( ÄÉëí=éê~ÅíáÅÉë) übergehen, was inzwischen auch umgesetzt wird. Die größte – kritische – Resonanz fand der Vorschlag der Hochkommissarin für Menschenrechte in ihrem Aktionsplan aus dem Jahr 2005, zukünftig einen ständig tagenden Ausschuss für alle Vertragswerke einzurichten(statt sieben) und entsprechend auch nur ein Schlussdokument mit Empfehlungen zu erstellen. Die Hauptlast der Evaluierung und Auswertung sollte beim Hochkommissariat liegen. Mehrere Konsultationen speziell zu diesem Vorschlag brachten überwiegend Skepsis und Ablehnung zutage. Es wird befürchtet, dass die spezifische Sachlage und Kenntnis der Experten im Bemühen um das Straffen der Verfahren verloren geht. Der Plan liegt momentan auf Eis. 6. Praktische Hinweise Auf der Website des Hochkommissars für Menschenrechte(http://www.ohchr.org) finden sich vielfältige Informationen zu den internationalen Konventionen und Deklarationen im Menschenrechtsbereich sowie(unter: http://www.ohchr.org/english/bodies) zu den Gremien und Organen der Vereinten Nationen und den Berichten der Sonderberichterstatter und thematischen Arbeitsgruppen. Informationen zu den einzelnen Themen der Menschenrechtsarbeit finden sich in alphabetischer Ordnung unter: http://www.ohchr.org/english/issues. 200 Eine Übersicht über nützliche Publikationen steht unter: http://www.ohchr.org/english/about/publications/. Dort steht auch ein Handbuch für Nichtregierungsorganisationen zum Herunterladen bereit, das die Möglichkeiten der Zusammenarbeit der Vereinten Nationen mit den Nichtregierungsorganisationen zusammenfasst. Der Hochkommissar für Menschenrechte hat zudem ein Referat, welches für die Beziehungen zu den Nichtregierungsorganisationen zuständig ist: OHCHR NGO Liaison Officer Office of the High Commissioner for Human Rights Palais des Nations CH-1211 Geneva 10 Tel.:+41(0) 22 917 9656 Email: ldolci-kanaan@ohchr.org 201 Kapitel 20 Beschwerdeverfahren bei den Vereinten Nationen Dr. Theodor Rathgeber Im Rahmen der Vereinten Nationen gibt es drei zentrale Institutionen, an die sich Personen und Gruppen teilweise direkt mit einer Beschwerde richten können, um eine – drohende – Menschenrechtsverletzung anzuzeigen: die VN-Vertragsorgane( qêÉ~íó=_çJ ÇáÉë), die VN-Sonderverfahren( péÉÅá~ä=mêçÅÉÇìêÉë) und das nicht-öffentliche Beschwerdeverfahren beim VN-Menschenrechtsrat(`çãéä~áåí= mêçÅÉÇìêÉ). Der Beschwerdemechanismus der VN-Frauenrechtskommission(`çããáëëáçå=çå=íÜÉ=pí~íìë=çÑ=tçãÉå) unterscheidet sich davon durch seine eingeschränkte Reichweite, dadurch geringere politische Bedeutung und reduzierte praktische Relevanz. Teilweise gerichtsförmige Beschwerde- und Klageverfahren gibt es auf internationaler Ebene darüber hinaus beim Europarat in Form des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Menschenrechtskommissars sowie bei der Organisation Amerikanischer Staaten(OAS) in Form des Interamerikanischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte. Diese werden hier nicht näher behandelt; Informationen dazu sind u.a. erhältlich über www.coe.int und www.cidh.org. 1. VN-Vertragsorgane Die Vereinten Nationen haben in der Ausdifferenzierung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte mittlerweile neun rechtlich bindende Übereinkommen geschaffen, wobei die beiden letztgenannten vermutlich im Laufe des Jahres 2008 die notwendige Anzahl an Mindestratifizierungen aufweisen, um in Kraft treten zu können: • Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; fåíÉêå~íáçå~ä=`çåîÉåíáçå=çå=íÜÉ=bäáãáå~íáçå=çÑ=^ää=cçêãë=çÑ=o~Åá~ä=aáëÅêáãáå~íáJ çå(ICERD; 1969[Jahr des Inkrafttretens]); • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte(auch: Sozialpakt); fåíÉêå~íáçå~ä=`çîÉå~åí=çå=bÅçåçãáÅI=pçÅá~ä=~åÇ=`ìäíìê~ä=oáÖÜíë(ICESCR; 1976); • Internationaler Pakt über zivile und politische Rechte(auch: Zivilpakt); fåíÉêå~íáçå~ä= `çîÉå~åí=çå=`áîáä=~åÇ=mçäáíáÅ~ä=oáÖÜíë(ICCPR; 1976); plus 2 Zusatzprotokolle • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau[auch: Frauenrechtskonvention];`çåîÉåíáçå=çå=íÜÉ=bäáãáå~íáçå=çÑ=^ää=cçêãë=çÑ=aáëÅêáãáå~J íáçå=~Ö~áåëí=tçãÉå(CEDAW; 1981); plus ein Zusatzprotokoll • Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe[auch: Anti-Folter-Konvention];`çåîÉåíáçå=~Ö~áåëí= qçêíìêÉ=~åÇ=líÜÉê=`êìÉäI=fåÜìã~å=çê=aÉÖê~ÇáåÖ=qêÉ~íãÉåí=çê=mìåáëÜãÉåí(CAT; 202 1987); plus Zusatzprotokoll zur Einrichtung nationaler und internationaler Überwachungsmechanismen • Übereinkommen über die Rechte des Kindes[auch: Kinderrechtskonvention];`çåJ îÉåíáçå=çå=íÜÉ=oáÖÜíë=çÑ=íÜÉ=`ÜáäÇ(CRC; 1990); plus 2 Zusatzprotokolle • Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen[auch: Wanderarbeiterkonvention]; fåíÉêå~íáçå~ä= `çåîÉåíáçå=çå=íÜÉ=mêçíÉÅíáçå=çÑ=íÜÉ=oáÖÜíë=çÑ=^ää=jáÖê~åí=tçêâÉêë=~åÇ=jÉãÄÉêë=çÑ= qÜÉáê=c~ãáäáÉë(ICRMW; 2003). • Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen gegen erzwungenes Verschwinden; International Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance • Internationales Übereinkommen zum Recht der Personen mit Behinderungen; Convention on the Rights of Persons with Disabilities; plus Zusatzprotokoll Im Rahmen dieser Übereinkommen verpflichten sich die ratifizierenden Staaten, mittels Staatenberichten periodisch(in der Regel alle fünf Jahre) über die Umsetzung der Normen zu berichten. Die Kontrolle über die Einhaltung der Konventionen obliegt den jeweiligen Fachausschüssen(zu Einzelheiten s. Kapitel 18), den eigentlichen ‚ skJ sÉêíê~ÖëçêÖ~åÉå‘. An diese Vertragsorgane richten sich entsprechend Beschwerden über die Nichteinhaltung oder – drohende – Verletzung der vertraglich zugesicherten Menschenrechte. Für Opfer von Menschenrechten interessant sind zum einen die Parallelberichte zu den Staatenberichten seitens nicht-staatlicher Akteure(u.a. Nichtregierungsorganisationen und Nationale Menschenrechtsinstitutionen). Dort können Beschwerden über verletzte Menschenrechte oder ungenügende rechtliche Ausführungsbestimmungen auch von Einzelnen den einschlägigen Ausschüssen gebündelt vorgelegt werden. Die jeweiligen Ausschüsse überprüfen die Staatenberichte in Anwesenheit der staatlichen Vertreter und in der Regel bezugnehmend auf die Parallelberichte(auch bekannt als ‚Schattenberichte‘) nicht-staatlicher Akteure. Die Vertragsorgane haben die Befugnis, im Zweifelsfall zusätzliche Informationen und Klarstellungen von den Regierungen anzufordern. Die Ausschüsse gegen Folter und Frauendiskriminierung können darüber hinaus eigenständige Untersuchungen anstellen. Sie führen dazu u.a. vertrauliche Fact-Finding-Missionen in den Vertragsstaaten durch(s.u.). Wichtiger und unmittelbar relevanter sind die sogenannten Individualbeschwerdeverfahren, die es einzelnen Personen oder Gruppen ermöglichen, Beschwerde gegen die im Pakt verankerten Rechte beim einschlägigen Ausschuss einzulegen, und die dem jeweiligen Ausschuss unter bestimmten Bedingungen(s.u.) eine sofortige Aktivität erlauben. Bislang ermöglichen vier der neun Konventionen formal solche Individualbeschwerden. Bei zwei Ausschüssen regelt die Individualbeschwerde ein gesondertes Zusatzprotokoll: Zivilpakt(CCPR) mit erstem Zusatzprotokoll und das Zusatzprotokoll zur Frauenrechtskonvention(CEDAW). Bei zwei anderen Konventionen(Anti-Folter, Anti-Rassismus) müssen die ratifizierenden Staaten unter Bezug auf den einschlägigen Artikel in der jeweiligen Konvention eine Erklärung abgeben, dass sie das Individualbeschwerdeverfahren anerkennen. Bei der Anti-Folter-Konvention(CAT) ist es Artikel 22 und bei der AntiRassismus-Konvention(ICERD) Artikel 14. Wie beim Zusatzprotokoll muss eine Mindestzahl von Staaten diese Erklärung abgegeben haben, bevor das Verfahren Gültigkeit erlangt. 203 Faktisch existieren momentan(August 2008) insgesamt vier in Funktion befindliche Individualbeschwerdeverfahren bei den VN-Vertragsorganen: • Zivilpakt • Anti-Folter-Konvention • Anti-Rassismus-Konvention • Frauenrechtskonvention Die Individualbeschwerde sieht auch die Wanderarbeiterkonvention nach Artikel 77 vor. Bislang haben jedoch nicht genügend Staaten diese Erklärung rechtsverbindlich abgegeben, obwohl ‚nur‘ 10 Staaten notwendig wären. Das Zusatzprotokoll zur Konvention zu den Rechten von Personen mit Behinderungen wird möglicherweise bis zum Jahr 2009 genügend ratifizierende Staaten für die Anerkennung der Individualbeschwerde vorweisen. Die Adressen für das Zuschicken von Beschwerden an die Vertragsorgane sind über die Website des Hochkommissariats für Menschenrechte(www.ohchr.org / Treaty Bodies etc. bzw. www2.ohchr.org/english/bodies/complaints.htm) auffindbar. Der Ausschuss zur Konvention gegen Rassendiskriminierung und der Ausschuss zur Anti-Folter-Konvention haben die Möglichkeit in eiligen Fällen direkt bei der Regierung zu intervenieren( ìêÖÉåí=~Åíáçå= éêçÅÉÇìêÉ); ähnlich den VN-Sonderverfahren. Der Ausschuss gegen Rassendiskriminierung hat darüber hinaus ein Frühwarnsystem entwickelt. Die Ausschüsse zur Anti-Folter-Konvention und zur Frauenrechtskonvention können außerdem in eigener Regie eine Anhörung anberaumen, wenn belastbare Indizien darauf hindeuten, dass in einem Vertragsstaat schwerwiegende und systematisch durchgeführte Menschenrechtsverletzungen begangen werden. Allerdings haben hier die Vertragsstaaten die Möglichkeit, mittels einer gegenteiligen Erklärung – bei CAT nach Artikel 28, bei CEDAW nach Artikel 10 des Zusatzprotokolls – das Anhörungsverfahren für sich auszuschließen. Diese Erklärung müssen die Regierungen jedoch im Zuge des Ratifizierungsprozesses vornehmen. Versäumen sie diesen befristeten Zeitraum, gilt das Anhörungsverfahren als akzeptiert, und auch rückwirkend lässt sich das Verfahren – zumindest de jure – nicht mehr ausschließen. Eine Beschwerde einreichen kann jede Person oder Gruppe, die sich in ihren Rechten mit Bezug auf das jeweilige Übereinkommen verletzt fühlt, und soweit der Staat, auf dessen Territorium die Person oder die Gruppe lebt, das Übereinkommen ratifiziert und die Kompetenz des Vertragsorgans anerkannt hat, solche Individualbeschwerden entgegen zu nehmen. Die Beschwerde muss auf nachprüfbaren Fakten beruhen, schwerwiegender Art sein und eine systematische Verletzung des Menschenrechts erkennen lassen. Die Beschwerdeführer müssen außerdem entweder nachweisen, dass sie alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft haben oder plausibel darlegen, warum die Inanspruchnahme des Rechtsweges im betroffenen Staat unbillig ist; etwa bei Defiziten im nationalen Rechtsschutz/ Gerichtssystem, die die Beschwerdeführer hilflos dem betreffenden Staat ausliefern würde. Beschwerden können auch durch Dritte im Namen des Opfers vorgebracht werden, soweit das Opfer die Beschwerde nicht selbst vortragen kann und die Eingabe durch Dritte schriftlich autorisiert, oder das Opfer nicht in der Lage ist, die Autorisierung zu leisten; weil es z.B. aus Selbstschutz anonym bleiben muss. Beschwerden durch Dritte, die ausschließlich auf Zeitungsberichten beruhen, werden in der Regel abgewiesen. Die Vertragsorgane wenden sich nach Erhalt der Beschwerde und deren Prüfung an die Regierung und erbitten eine Stellungnahme. Je nach Fall kann hierbei der Regierung 204 eine relativ kurze Frist gesetzt werden, und parallel kann der Fachausschuss einen Berichterstatter mit eigenen Nachforschungen beauftragen. Der Fachausschuss(Vertragsorgan) wertet alle Informationen aus und teilt die Ergebnisse der angeklagten Regierung mit, zum Teil versehen mit Empfehlungen zur Behebung des angezeigten Mißstands. Auch hier kann der Fachausschuss der Regierung eine Frist setzen, bis zu der eine Antwort auf die Empfehlungen und ein Bericht zu den konkreten Maßnahmen erwartet wird. Soweit ein Fall besonders dringlich scheint, haben die Fachausschüsse die Möglichkeit einer vorläufigen Entscheidung(Eilaktion/ ìêÖÉåí=~Åíáçå= éêçÅÉÇìêÉ; s.o.), um nicht wieder gut zu machende Schäden für die Beschwerdeführenden zu verhindern. Das Beschwerdeverfahren ist im Sinne einer Streitschlichtung und nicht eines strafenden Urteils angelegt. Natürlich muss die betreffende Regierung der Empfehlung auch Folge leisten. Die Entscheidungen des Vertragsorgans stellen für den jeweiligen Staat kein rechtlich verbindliches Urteil dar. Dieser Mangel an Rechtsbindung und Durchsetzbarkeit tritt allerdings im gesamten Völkerrecht zutage. Erfahrungsgemäß sind solche Entscheidungen gleichwohl von erheblichem politischem Gewicht, weil von erheblichem Belang für das Image der Regierung und deren öffentlicher Selbstdarstellung. Zumal eine Entscheidung über einen Einzelfall plakativ ist und den Staat/ die Regierung mit einem konkreten Fehlverhalten konfrontiert. Alle Regierungen, auch Diktaturen, versuchen alles Mögliche, solche Entscheidungen und Bewertungen zu vermeiden. 2. VN-Sonderverfahren Die Mandatsträger der Sonderverfahren haben ebenfalls die Möglichkeit, im Rahmen ihres Mandats individuellen(oder Gruppen-) Beschwerden nachzugehen und von Regierungen eine Stellungnahme einzufordern. Dies bedeutet in der Regel, sich schriftlich an die betreffende Regierung zu wenden und um deren Falldarstellung und Bewertung zu bitten. Soweit aus der Fallbeschreibung ersichtlich, können die Mandatsträger die Regierung ersuchen, präventive Maßnahmen zu ergreifen oder sofortige Untersuchungen einzuleiten. In besonders eiligen Fällen steht den Mandatsträgern das Recht zu, die Regierung zu einer konkreten Maßnahme aufzufordern. In solch dringenden Fällen senden die Mandatsträger Appelle( ìêÖÉåí=~ééÉ~ä) an die entsprechende Regierung. Hat die Menschenrechtsverletzung schon stattgefunden, schicken die Mandatsträger schriftliche Anfragen zur Sachklärung( äÉííÉê= çÑ=~ääÉÖ~íáçå). Darüber hinaus haben die Sonderverfahren die Möglichkeit, auch über die Medien die öffentliche Aufmerksamkeit auf besonders schwere und akute Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu lenken, um etwa früh auf eine sich anbahnende Katastrophe aufmerksam zu machen(Stichwort Frühwarnsystem). Leider wird diese Expertise trotz der bitteren Erfahrungen mit Ruanda 1993 immer noch zu wenig in Anspruch genommen. Die Mandatsträger bzw. die Arbeitsgruppe zu den Themenbereichen Verschwindenlassen, Folter, Schutz der Menschenrechtsverteidiger und extralegale Tötungen haben zusätzlich das Recht, schon bei begründetem Verdacht eine Maßnahme der Regierung sofort anzumahnen und dies entsprechend in ihrem öffentlichen Bericht zu dokumentieren. In der Regel bleibt die Kommunikation zwischen den Sonderverfahren und den Regierungen so lange vertraulich, bis der Bericht des Mandatsträgers veröffentlicht worden ist. 205 Die Voraussetzungen an eine Beschwerde sind in Sachen Nachprüfbarkeit, Plausibilität, Identifikation der Betroffenen, Schwere und Systematik sowie Relevanz des Rechts-/ Themengebiets ähnlich denen der VN-Vertragsorgane. Hingegen muss der Klageweg nicht notwendigerweise ausgeschöpft sein. Minimalanforderungen an die Beschwerde umfassen: die Identifizierung des Opfers(der Gruppe) und des Täters, die Identifizierung des Beschwerdeführers und dessen Beglaubigung soweit nicht mit dem Opfer(oder der Gruppe) identisch, Datum und Ort des Vorfalls, detaillierte Beschreibung der Umstände des Vorfalls. Gegebenenfalls wird die Identität des Opfers oder des Beschwerdeverführers vertraulich behandelt. Die Beschwerde sollte keine beleidigende Sprache enthalten und keine missbräuchliche Instrumentalisierung für politische Zwecke erkennen lassen. Auch hier sollten, wie bei den Vertragsorganen, die Angaben nicht nur auf Medienberichten beruhen. Zur Erleichterung einer Beschwerde hat das Hochkommissariat für Menschenrechte einen Fragebogen auf seiner Website veröffentlicht, der die wesentlichsten Informationen abfragt. Gleichwohl ist die Eingabe einer Beschwerde nicht an das Formblatt gebunden(vgl. www2.ohchr.org/english/bodies/chr/special/communications.htm). Die Mandatsträger der Sonderverfahren haben einen gewissen Ermessensspielraum, den Umfang und die Reichweite ihres Mandats selbst auszudeuten, die Kriterien zwecks Entgegennahme der Beschwerden und darauf fußende Aktionen selbst festzulegen. Die Kriterien zur Zulässigkeit einer Beschwerde variieren daher entsprechend des Mandats und des Mandatsträgers. Die Mandatsträger unterliegen andererseits seit 2007 einem Verhaltenskodex(`çÇÉ=çÑ=`çåÇìÅí), der genau diesen Ermessensspielraum einzuengen oder gar abzuschaffen sucht; zu Lasten der Opfer von Menschenrechtsverletzungen(vgl. Kapitel 18). Anders als VN-Vertragsorgane können Mandatsträger der Sonderverfahren auch solche Menschenrechte und die Einhaltung des entsprechenden Standards geltend machen, wenn die Regierung das einschlägige internationale Übereinkommen nicht ratifiziert hat. Dies betrifft etwa die USA, die das Abkommen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nur paraphiert haben und sich gleichwohl kritischen Nachfragen etwa zu angemessenem Wohnen oder Phänomenen extremer Armut ausgesetzt sehen. Ein anderes Beispiel war lange Zeit Kuba, das den Zivilpakt nicht ratifiziert hatte und sich Anfragen etwa zur Pressefreiheit oder zur Situation in den Gefängnissen gefallen lassen musste. Da die Sonderverfahren jederzeit kontaktiert werden können, ergibt sich ein mitunter täglicher Kontakt zwischen den Mandatsträgern und den akut bedrohten Einzelopfern oder Gruppen. Die Sonderverfahren gelten – zusammen mit dem Hochkommissariat für Menschenrechte – als eines der effektivsten Instrumente des VNMenschenrechtssystems zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte. Sie sind eine Art offizielle Stimme der Opfer und dementsprechend unbequem für die Regierungen. Über Erfolge in Einzelfällen hinaus tauchen die Empfehlungen der Sonderverfahren in nationalen Aktionsplänen, d.h. den politischen Willenserklärungen der Regierungen auf. 206 3. Beschwerdemechanismus beim Menschenrechtsrat Ähnlich dem 1503-Verfahren der früheren Menschenrechtskommission verfügt der Menschenrechtsrat(MRR) über einen Beschwerdemechanismus(`çãéä~áåí=mêçÅÉÇìJ êÉ), der nicht-öffentlich tagt(vgl. Entscheidung 5/1 des MRR aus dem Jahr 2007). Der nicht-öffentliche, vertrauliche Charakter soll die Kooperationswilligkeit des betroffenen Staates stimulieren und eine Vereinbarung über eine konkrete Maßnahme unter Wahrung des Anscheins erleichtern. Die Möglichkeiten, das Verfahren in Anspruch zu nehmen, sind an Bedingungen geknüpft. Es muss sich um eine schwerwiegende und als systematisch einzustufende Menschenrechtsverletzung handeln, die plausibel beschrieben und nicht offensichtlich unbegründet ist. Die der Verletzung zugeordnete Norm muss in der VN-Charta, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte oder anderen VNMenschenrechtsinstrumenten enthalten sein. Opfer(Gruppe) oder Beschwerdeführer müssen erkenntlich, eine politische Instrumentalisierung muss ausgeschlossen sein. Der vorgetragene Fall darf nicht ausschließlich auf Medienberichten beruhen und nicht bereits den Sonderverfahren, den Vertragsorganen oder anderen, regionalen Beschwerdeverfahren vorgelegen haben. In der Regel sollte der nationale Instanzenweg ausgeschöpft und die nationale Menschenrechtsinstitution – soweit existent – zuerst als Adressat genutzt worden sein. Soweit die Umstände des Falles jedoch darauf schließen lassen, dass diese Instanzen nicht effektiv im Sinne der Opferorientierung arbeiten oder eine unzumutbare Verzögerung einträte, kann die Behandlung durch den Beschwerdemechanismus des Rates erfolgen. Das Verfahren des Beschwerdemechanismus unterteilt sich in zwei Segmente. Die Bearbeitung der Beschwerde erfolgt zunächst durch die Arbeitsgruppe Kommunikation ( tçêâáåÖ= dêçìé= çå=`çããìåáÅ~íáçåë). Diese besteht aus fünf unabhängigen Experten, je Regionalgruppe eine Person, die aus den Mitgliedern des beratenden Ausschusses des MRR(^Çîáëçêó=`çããáííÉÉ) auf drei Jahre gewählt werden. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Diese Arbeitsgruppe trifft sich zwei Mal pro Jahr. Die AG sichtet die Beschwerden auf Plausibilität, prüft die Übereinstimmung mit den vorgenannten Kriterien und leitet sie zwecks Klärung an den angesprochenen Staat zur Stellungnahme weiter. Führt der erste Verfahrensschritt zu keinem befriedigenden Ergebnis, leitet die AG die Beschwerde und die bisherige Kommunikation mit dem betreffenden Staat an die zweite Arbeitsgruppe, die tçêâáåÖ=dêçìé=çå=páíì~íáçåë= weiter. Diese besteht ebenfalls aus fünf Personen, aufgeteilt nach den Regionalgruppen, die jedoch über einen diplomatischen Status verfügen, weisungsgebunden und für die Regierungen politisch relevanter sind, und zwingend einem Mitgliedsstaat des MRR angehören müssen. Diese Personen werden für ein Jahr berufen, ebenfalls mit der Option auf ein weiteres Jahr. Diese Arbeitsgruppe trifft sich ebenso zwei Mal pro Jahr. Diese zweite AG berichtet dem Rat über den Stand der Dinge und schlägt in nicht-öffentlicher Sitzung Handlungsoptionen vor. Zeigt sich eine angeklagte Regierung nicht kooperativ, kann das nicht-öffentliche Verfahren in eine öffentliche Verhandlung überführt werden, was für die Regierung einen als schwerwiegend erachteten Imageverlust bedeutete. In nicht-öffentlicher Sitzung entscheidet der MRR, ob das Verfahren beendet, weitergeführt oder eben in ein öffentliches Verfahren überführt wird. Darüber wird öffentlich berichtet, und auch darüber, welche Staaten dem Verfahren unterzogen worden sind. Zwischen der Behandlung der Beschwerde durch die AG Kommunikation 207 und der Bearbeitung durch den Rat sollen nicht mehr als 24 Monate vergangen sein; das versteht der MRR als ‚Opfer-orientierten‘ Zeitraum. VN-Frauenrechtskommission Die VN-Frauenrechtskommission(Commission on the Status of Women; CSW) wurde 1946 parallel zur Menschenrechtskommission gegründet, führte aber in den zurückliegenden Jahrzehnten eher ein Schattendasein. Wie die frühere Menschenrechtskommission ist die Frauenrechtskommission Bestandteil des VN-Wirtschafts- und Sozialrates(Economic and Social Council, ECOSOC), tagt bislang jedoch nicht in Genf sondern in New York. Ihre Aufgabe besteht im wesentlichen in der Gender-Gleichstellung und Förderung von Frauen. In einer jährlichen Sitzung werden die Ereignisse und Entwicklungen dazu ausgewertet. Die Frauenrechtskommission besteht aus 45 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, die vom Wirtschafts- und Sozialrat entsprechend der geographischen Verteilung auf vier Jahre gewählt werden. Die Afrika-Staatengruppe verfügt über 13 Sitze, Asien 11, Lateinamerika und Karibik 9, westliche Staatengruppe 8 und Osteuropa 4. Das Mandat der Frauenrechtskommission – Frauenförderung, GenderGleichstellung, Eilaktionen zu Frauenrechten – wurde 1987 erweitert: für Gleichstellung, Entwicklung und Frieden unter Gender-Aspekten zu werben, die Umsetzung der Frauenförderung zu überwachen, Fortschritte identifizieren. Nach dem Frauengipfel 1995 in Beijing kam die Aufgabe hinzu, innerhalb der Vereinten Nationen die GenderGleichstellung systematisch auf die Tagesordnung zu setzen und auf deren Umsetzung zu drängen. Beschwerden zu den vorgenannten Themen werden in der Regel als zusammenfassender Bericht mit Bezug auf einzelne Länder in die Sitzung der Frauenrechtskommission eingebracht. Ebenso fasst das Sekretariat der Frauenrechtskommission Individualbeschwerden zusammen und leitet sie mit der Bitte um Stellungnahme an die betreffende Regierung weiter. Die Arbeitsgruppe Kommunikation bearbeitet den Fall und kümmert sich um die weitere Kommunikation mit der Regierung. Sollte sich eine schwerwiegende und systematisch betriebene Verletzung der Frauenrechte herausstellen, verfasst die Arbeitsgruppe einen Bericht an die Frauenrechtskommission, die diesen Bericht auswertet und gegebenenfalls an den Wirtschafts- und Sozialrat mit der Empfehlung weiterleitet, aktiv zu werden. Im Vordergrund der Fallbearbeitung steht nicht die Anklage und Verurteilung der Verletzung sondern die Maßnahme, Mängel zu korrigieren; etwa, dass der betreffende Staat Frauen diskriminierende Vorschriften oder Gesetze aufhebt, geringe Frauenquoten in der Politik oder in anderen Bereichen der Entscheidungsfindung überwindet, oder hohen Frauenquoten im Armutsbereich mit besonderen Fördermaßnahmen begegnet. Die meisten Beschwerden bezogen sich bislang auf Fälle von Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen. Die Frauenrechtskommission hält sich zugute, beide Themen auf die Agenda der Vereinten Nationen gesetzt zu haben. Selbstkritisch gibt die Frauenrechtskommission gleichzeitig zu erkennen, dass andere Einrichtungen der Vereinten Nationen in der sofortigen Bearbeitung von verletzten Frauenrechten effektiver arbeiten: namentlich der Fachausschuss zur Frauenrechtskonvention(CEDAW) und die einschlägige Sonderberichterstatterin beim Menschenrechtsrat. 208 Kapitel 21 Der Internationale Strafgerichtshof Stefan Herbst 1. Gründung und Zustimmung Seit dem 1. Juli 2002 verfügt die Weltgemeinschaft über ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung schwerster Menschenrechtsverletzungen: den Internationalen Strafgerichtshof(IStGH, englisch: fåíÉêå~íáçå~ä=`êáãáå~ä=`çìêí, ICC) mit Sitz in Den Haag/Niederlande. Er wurde von 120 Staaten auf der Grundlage des Rom-Statuts beschlossen und als unabhängiger, permanenter Strafgerichtshof geschaffen. Nicht erst vor dem Hintergrund der internationalen Militärgerichtshöfe von Nürnberg 1946 und Tokio nach dem II. Weltkrieg entstand die Idee zur Gründung eines Internationalen Strafgerichtshofes, sie wurde jedoch damals zum ersten Mal ernsthaft in Erwägung gezogen(„Versprechen von Nürnberg“). Während des Kalten Krieges wurde die Idee allerdings vorerst fallengelassen. 1994 schließlich entwarf die VNVölkerrechtskommission ihren ersten Vorschlag für ein Statut eines Internationalen Strafgerichtshofs. Nach langwierigen Verhandlungen beschloss die VNGeneralversammlung im Dezember 1997 per Resolution 52/160 eine Diplomatische Bevollmächtigtenkonferenz zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs, welche im Juli 1998 in Rom tagte. Das Ergebnis war das Statut von Rom, es legte den Grundstein zur Errichtung des IStGH. Zehn Jahre nach der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs haben zum 1. Juni 2008 insgesamt 106 der 139 Unterzeichnerstaaten das Römische Statut ratifiziert und somit die Kompetenz des IStGH endgültig anerkannt. Der aktuelle Ratifizierungsstand ist auf der Website des IStGH abrufbar. Trotz dieser überwältigenden und stetig wachsenden Zustimmung durch die Staatengemeinschaft gibt es weiterhin Länder, die die Zuständigkeit des IStGH nicht anerkennen; darunter sind so mächtige Staaten wie die Vereinigten Staaten von Amerika, Russland und China, außerdem Indien, Irak, Iran, Israel, Nordkorea, Pakistan, Syrien, Türkei und andere Länder(Stand Juni 2008). Die USA opponieren mittels verschiedener Maßnahmen und Gesetze sogar direkt gegen den IStGH. Durch den^ãÉêáÅ~å=pÉêîáÅÉ=jÉãÄÉêë=mêçíÉÅíáçå=^Åí(ASPA), erlassen durch den Kongress in Washington, wurde den US-amerikanischen Behörden die Zusammenarbeit mit dem IStGH verboten und wurden dem Präsidenten alle erforderlichen Kompetenzen zugesprochen, um Anklagen gegen US-Bürger zu verhindern. Eine weite Auslegung des ASPA würde dem US-Militär sogar erlauben, seine Angehörigen aus der Haft beim IStGH zu befreien. Darüber hinaus schlossen die USA mit bisher 100 Staaten bilaterale Nichtüberstellungsabkommen von US-Bürgern an den IStGH ab. Staaten, die nicht kooperieren wollten, wurde die Militärhilfe versagt 209 (ausgenommen sind NATO-Staaten und„wichtige Verbündete“). Anderen wurde die Entwicklungshilfe gekürzt oder ausgesetzt. Interne Kritik, u.a. aus dem Verteidigungsministerium, wegen„unerwünschter Nebeneffekte“ haben mehrfach zu einer Änderung der Gesetzgebung geführt, so dass mittlerweile die Sanktionen nicht mehr die Militärhilfe betreffen, sondern statt dessen, wie das sogenannte Nethercutt Amendment, stärker auf Wirtschaftshilfe zielen. Auch hat seit dem Jahr 2005 kein zusätzliches Land mehr ein Nichtüberstellungsabkommen mit den USA unterzeichnet. Das neu geschaffene Völkerstrafrecht und die für seine Durchsetzung zuständige Institution des Internationalen Strafgerichtshofs müssen sich erst noch innerhalb der Staatengemeinschaft durchsetzen und behaupten. Dazu bedarf er auf absehbare Zeit noch der nachhaltigen politischen Unterstützung jener Staaten, die die Schaffung eines internationalen Strafrechts für geboten erachten. Einen wichtigen Schritt hierzu stellt die am 1. Mai 2006 in Kraft getretene Kooperationsvereinbarung zwischen dem IStGH und der Europäischen Union dar, welche eine Zusammenarbeit in den Bereichen Informationsaustausch, Sicherheit und Zeugenaussagen von EU-Beamten vorsieht. 39 2. Kompetenzen und Komplementarität Gemäß dem Römischen Statut, das am Ende eines vierjährigen Verhandlungsprozesses 1998 in Rom beschlossen wurde, fallen zurzeit drei Straftatbestände in den Kompetenzbereich des Internationale Strafgerichtshofs: • Völkermord, • Verbrechen gegen die Menschlichkeit, • Kriegsverbrechen. Der Straftatbestand des Völkermordes liegt bei Handlungen vor, die darauf abzielen, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Hierunter fallen unter anderem Tötungen, Verschleppungen, physische und psychische Verletzung von Angehörigen einer dieser Gruppen, aber auch die Auferlegung von Lebensbedingungen, welche zur Verwirklichung des Tatbestands geeignet sind. Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind definiert als grobe und ausgedehnte oder systematische Menschenrechtsverletzungen, wie Folter, Ermordung oder das Verschwindenlassen von Personen. Kriegsverbrechen umfassen Verletzungen des humanitären Völkerrechts im Konfliktfall, beispielsweise den Gebrauch biologischer Waffen, Folter und Vergewaltigungen oder vorsätzliche Bombardierung der Zivilbevölkerung. Erweiterungen der inhaltlichen Zuständigkeiten werden diskutiert. Insbesondere wird noch über die Definition des Straftatbestandes eines Angriffskrieges(„ ÅêáãÉ=çÑ=~ÖÖêÉëëáJ çå“ Artikel 8bis) gestritten, und ob der Staatsanwalt in diesem Fall zur Aufnahme von Ermittlungen eine vorherige Entscheidung des Weltsicherheitsrates einholen muss, bzw. wie er verfahren muss, wenn es keine solche Entscheidung gibt. Dennoch sind hier die Vorarbeiten schon sehr weit gediehen, so dass nach der im Jahr 2009 fälligen Revision dieses Verbrechen in den Zuständigkeitsbereich des IStGH aufgenommen werden könnte. 40 39 Vgl. die 2008 erschienene Publikation„Die Europäische Union und der Internationale Strafgerichtshof“ unter: http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cmsUpload/ICC_internet08.pdf(Stand 10.7.2008) 40 Vgl. Art. 5-8, Rome Statute of the International Criminal Court , unter: http://www.icccpi.int/library/about/officialjournal/Rome_Statute_120704-EN.pdf(Stand 10.7.2008). Die bisherigen Vorarbeiten zum Straftatbestand Angriffskrieg sind Teil der offiziellen Unterlagen der Beratungen der 210 Juristisch gesehen, ist der internationale Strafgerichtshof allerdings nur komplementär zuständig. Das heißt, er kann dann angerufen werden bzw. Ermittlungen aufnehmen, wenn ein Land nicht fähig oder bereit ist, die auf seinem Territorium oder durch seine Bürger begangenen Verbrechen strafrechtlich zu verfolgen und der Justiz zuzuführen. Der ICC wird also nur ausnahmsweise und ergänzend tätig. Grundsätzlich gilt das Prinzip, dass jeder Staat für die Verfolgung derartiger Verbrechen selbst zuständig ist und die entsprechende Gerichtsbarkeit intern schaffen sollte. 3. Institutionelle Ausstattung und Stand der Fälle Der IStGH ist ein unabhängiges Organ der Vertragsstaaten und nicht der Vereinten Nationen. Die Vereinten Nationen hatten jedoch dessen Gründung initiiert und stark unterstützt. Ein Vertrag zwischen den Vereinten Nationen und dem IStGH regelt die Zusammenarbeit zwischen beiden Institutionen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat u.a. das Recht, dem IStGH Fälle für Ermittlungen zuzuweisen. Darüber hinaus kann er in bestimmten Fällen Ermittlungen nach einem Sicherheitsratsbeschluss für die Dauer von einem Jahr aufschieben. Eine Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr ist möglich, bedarf aber eines eigenen Beschlusses. Die Unabhängigkeit des IStGH wird insbesondere durch die relativ starke Stellung des Chefanklägers ermöglicht, dessen Büro ein separates und administrativ unabhängiges Organ des Gerichts darstellt und der aus eigener Kompetenz Ermittlungen einleiten und Anklagen erheben kann. Auf diese Weise besteht auch für Nichtregierungsorganisationen die Möglichkeit, durch die Übermittlung von Informationen an den IStGH schon im Vorfeld der Ermittlungen Einfluss auf die eventuelle Aufnahme von Strafverfolgungen zu nehmen. Gegenwärtig ermittelt der Internationale Strafgerichtshof in îáÉê= c®ääÉå. Es handelt sich um Verbrechen, die in Uganda, der Demokratischen Republik Kongo, der Zentralafrikanischen Republik, sowie im Sudan(Darfur) begangen wurden. Uganda, die Demokratische Republik Kongo und die Zentralafrikanische Republik haben den IStGH selbst angerufen, tätig zu werden, während im Fall von Darfur der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen den IStGH aufgefordert hat, Ermittlungen einzuleiten. In einer Reihe anderer Fälle wird vom derzeit amtierenden Chefankläger, dem Argentinier Luis Moreno Ocampo, geprüft, ob die Sachlage die Aufnahme von Ermittlungen gemäß dem Römischen Statut zulässt. Ein Großteil der an den internationalen Strafgerichthof ergangenen Ermittlungsgesuche wurde wegen Nichtzuständigkeit und fehlender Angaben abgewiesen. Dazu hat der Staatsanwalt in den Fällen von Irak und Venezuela eine eigene Erklärung vorgelegt. In den bisherigen vier Fällen hat die Vorverfahrenskammer des Gerichts („Pre-Trail Chamber“) bisher(Stand Juli 2008) zwölf internationale Haftbefehle gegen mutmaßliche Täter auf Ersuchen des Staatsanwaltes erlassen. Während die zwei im Fall von Darfur gesuchten mutmaßlichen Täter(der frühere Innenminister des Sudan, Ahmad Muhammad Harun, alias„Ahmad Harun“ und der ehemaligen Anführer der Dschandschawid-(Janjaweed) Milizen, Ali Muhammad Ali Abd–Al-Rahman, alias„Ali Kushayb“) vom Sudan nicht ausgeliefert werden, hat die Demokratische Republik Kongo eine Reihe der mutmaßlichen Täter festgenommen und nach Den Haag überstellt. Im Fall des durch den ersten Haftbefehls des Gerichts seit 2006 festgenommenen kongolesischen ExMilizenführers Lubanga, hat das Gericht am 3. Juli 2008 entschieden, den mutmaßlichen Täter freizulassen, nachdem es der Staatsanwaltschaft vorgeworfen hatte, entlasMitgliedsstaaten des ICC unter: http://www.icc-cpi.int/library/asp/ICC-ASP-6-SWGCA-2__English.pdf (Stand 10.7.2008) 211 tende Materialien zurückgehalten zu haben. Gegen diesen Entscheid hat der Staatsanwalt umgehend Berufung eingelegt, die bisher(Stand 10. Juli 2008) noch nicht entschieden ist, aber dazu geführt hat, dass Lubanga noch nicht auf freiem Fuß ist. Abgesehen von den Verweisungen von Vertragsstaaten sind von Juli 2002 bis Februar 2006 beim Büro des Chefanklägers 1.732 Informationen von Einzelpersonen oder Gruppen aus 103 Ländern eingegangen, welche sich auf mutmaßliche Verbrechen in 139 Ländern beziehen. Hiervon kamen 60 Prozent aus nur vier Ländern: den USA, Großbritannien, Frankreich und Deutschland. 80% aller Informationen befanden sich außerhalb des Mandates des ICC, in 10 Situationen wurden ernsthafte Analysen aufgenommen, von denen vier zu Ermittlungen führten, zwei abgelehnt wurden und noch vier Fälle, darunter die Elfenbeinküste, analysiert werden. Der Internationale Strafgerichtshof besteht aus 18 Richtern, welche aus unterschiedlichen Staaten Europas, Amerikas, Afrikas und Südostasiens stammen. 41 Bei der ersten Wahl im Februar 2003 wurde ein Drittel der Richter für eine Amtsperiode von drei Jahren gewählt, das zweite Drittel für sechs Jahre und der Rest für neun Jahre. Es kommt somit alle drei Jahre zu Wahlen. Aus der Mitte der Richter wird die Präsidentschaft des IStGH gewählt sowie die entsprechenden Kammern gebildet. Im Januar 2006 wurden sechs Richter für die volle Amtszeit von neun Jahren ins Amt gewählt. Daneben gibt es das Büro des Strafverfolgers sowie eine für die Verwaltung zuständige Registratur. Mit dem niederländischen Staat gibt es ein Abkommen, das zwölf Gefängnisplätze für den IStGH reserviert. 4. Die Bedeutung des IStGH für den weltweiten Menschenrechtsschutz Der IStGH leitet nach Auffassung vieler Experten eine neue Epoche in der Geschichte des Völkerstrafrechtes ein. Er ist, wie Kofi Annan anmerkte, ein„Geschenk der Hoffnung für zukünftige Generationen.“ Nach Ansicht des deutschen Richters am IStGH, Hans-Peter Kaul, verkündet der IStGH die Botschaft:„Achtung Tyrannen, Kriegsherren und Kriegsverbrecher, ihr werdet verfolgt werden.“ 42 Und dies gilt trotz der eingeschränkten Möglichkeiten:„Der internationale Strafgerichtshof wird am Anfang ein bescheidenes und kleines Gericht sein, unfähig, alle Kapitalverbrechen zu verhindern oder zu verfolgen, er wird unbequem und teuer sein, geschwächt durch die fehlende Kooperation bestimmter Staaten, vor allem der USA.“ Er wird aber auch„eine Klagemauer für die Opfer und die Unterdrückten sein. Ein Dokumentationszentrum für die schwersten Verbrechen, begangen irgendwo auf der Welt.“ 43 Jenseits seiner eigenen Arbeit liegt die Bedeutung des IStGH jedoch auch darin, dass die Nationalstaaten ermutigt werden, die eigene Gerichtsbarkeit entsprechend dem Standard des IStGH auszubauen und eine Verfolgung der entsprechenden Verbrechen zu ermöglichen. Laut Absatz 4 der Präambel des Römischen Statuts ist er in der Absicht beschlossen worden,„dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit gewährleistet werden muss.“ 44 41 Vgl. die Liste der Richter des IStGH, unter: http://www.icc-cpi.int/chambers/judges.html(Stand 10.7.2008). 42 Süddeutsche Zeitung, 12. März 2003 43 Welt, 11. März 2003 44 Vgl. Art. 4, Rome Statute of the International Criminal Court 212 5. Die Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland Die Bundesrepublik Deutschland trug als Einzelstaat und im Rahmen der Europäischen Union einen bedeutenden Anteil zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs bei. Sie kam damit ihrer, aus den Nürnberger Prozessen gegen führende Mitglieder der Nationalsozialisten herrührenden, ethischen Verpflichtung nach. Das Engagement für die Fortentwicklung des Völkerrechts musste in Opposition zu einem der engsten Verbündeten, den USA, durchgesetzt werden und bedeutet auch eine nachhaltige Störung der bisher mit den USA gepflegten„Wertegemeinschaft“. Innerstaatlich wurde der Ratifizierung des Römischen Statuts durch eine Grundgesetzänderung entsprochen, in der insbesondere die Auslieferung von deutschen Staatsbürgern an den IStGH ermöglicht wurde. 45 Außerdem hat die Koalitionsregierung von SPD und Bündnis 90/Grüne ein Völkerstrafgesetzbuch(VStGB) auf den Weg gebracht, das die Umsetzung der Straftatbestände des IStGH in das deutsche Strafrecht beinhaltet. Das 2002 in Kraft getretene Völkerstrafgesetzbuch 46 umfasst aber auch neue Tatbestände, die über das Statut von Rom hinausgehen, und ermöglicht den deutschen Gerichten gemäß dem Vorwort des Bundesjustizministeriums zum Völkerstrafgesetzbuch Völkerrechtsverbrechen auch dann zu verfolgen,„wenn die Täter weder selbst Deutsche sind, noch die Taten in Deutschland oder an deutschen Strafangehörigen begangen wurden.“ Damit wird das Weltrechtsprinzip zum ersten Mal in die deutsche Gerichtsbarkeit eingeführt. Die Bedeutung dieser völkerrechtsfreundlichen Politik der Bundesregierung kann noch nicht voll ermessen werden, zumal da die zuständigen Behörden(insbesondere die Bundesanwaltschaft) diese neuen Möglichkeiten bisher eher zurückhaltend aufgenommen und nicht ausgeschöpft haben. 6. Links • http://www.icc-cpi.int/ Website des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag. • http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Aussenpolitik/InternatRecht/IStGH/Hintergrund.html Infos des Auswärtigen Amtes zum IStGH. • http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Aussenpolitik/InternatRecht/IStGH/Materialien/RoemischesStatut. pdf Text des Römischen Statuts in deutscher Sprache. • http://www.un.org/law/icc/index.html Website der Vereinten Nationen zum IStGH. • http://www.iccnow.org/ Website der`ç~äáíáçå=Ñçê=íÜÉ=fåíÉêå~íáçå~ä=`êáãáå~ä=`çìêí. • http://www.menschenrechte.org/beitraege/straflosigkeit/strafgerichtshof.pdf Eine vom Nürnberger Menschenrechtszentrum konzipierte Ausstellung zum IStGH auf 16 Tafeln; dort finden sich auch Hinweise auf die Ad-hocStrafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda sowie auf die inter45 Änderung Artikel 16 Grundgesetz 46 Siehe unter http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vstgb/gesamt.pdf (Stand 10.7.2008) 213 nationalisierten Ad-hoc-Strafgerichtshöfe in Ost-Timor, im Kosovo, in Sierra Leone, Kambodscha und Bosnien-Herzegowina. • http://www.menschenrechte.org/straflosigkeit.htm#straf Beiträge der Tagung„60 Jahre nach Nürnberg. Kontext, Fortschritte und Ziele bei der Bekämpfung der Straflosigkeit von Menschenrechtsverbrechen“ von 2006. • http://files.institut-fuermenschenrechte.de/488/d30_v1_file_40e162450cb01_Theissen_Nagler_2004_IStGH_Dokumen tation.pdf Dokumentation des Deutschen Instituts für Menschenrechte zu einer Fachtagung zum IStGH aus dem Jahre 2003. • http://en.wikipedia.org/wiki/International_Criminal_Court Website von Wikipedia zum IStGH 214 Kapitel 22 Menschenrechtspreise als Arbeitsmethode und Schutzinstrument für Menschenrechtsverteidiger Gabriela M. Sierck 1. Warum Menschenrechtspreise? Ein bedrohter kolumbianischer Menschenrechtsverteidiger hat einmal auf die Frage, was man für ihn tun könne, danach gefragt, ob es nicht irgendwo einen Menschenrechtspreis für ihn gäbe. Das war Ende der 1980er Jahre als es noch nicht ganz so viele Menschenrechtspreise gab. Die mit der Preisverleihung verbundene Öffentlichkeitsarbeit entfaltet Schutz für verfolgte Menschenrechtler, wenn ihnen im Moment der Bedrohung ein Preis verliehen wird. In den vergangenen 20 Jahren sind eine Reihe von Menschenrechtspreisen gestiftet worden. Inzwischen gibt es Menschenrechtspreise für Menschenrechtsverteidiger aus bestimmten Berufsgruppen oder für ein bestimmtes Menschenrechtsengagement(zum Beispiel für die sozialen Menschenrechte oder die Pressefreiheit). Allen Auszeichnungen ist gemein, dass sie einen bestimmten Aspekt der Menschenrechtsarbeit ehren wollen und dass sie die Preisverleihung zur intensiven Öffentlichkeitsarbeit zur Menschenrechtslage in dem Land – aus dem der Preisträger kommt – bzw. zu der Menschenrechtsproblematik für die der Preisträger steht, nutzen. Einer der bekanntesten Menschenrechtspreise ist der Friedensnobelpreis sowie der Alternative Nobelpreis. Die mit der Auszeichnung verbundenen finanziellen Aspekte sind eher sekundärer Natur. Wichtig ist für die Geehrten der Bekanntheitsgrad des Preises. Dieser hängt wiederum von der erfolgreichen Lobbyarbeit ab. Mit der nachfolgenden Zusammenschau soll Mitgliedern in Menschenrechtsorganisationen eine Übersicht über die Internetadressen gegeben werden, die Kriterien und Anschriften von Organisationen veröffentlichen, die Menschenrechtspreise verleihen. 2. Wo finde ich Organisationen, die Menschenrechtspreise verleihen? Es gibt bislang keine Übersicht, die vollständig alle nationalen und internationalen Menschenrechtspreise erfasst. Aus diesem Grunde wird man verschiedene Listen konsultieren müssen, um sich einen Überblick über alle Menschenrechtspreise zu verschaffen. Eine gute Übersicht über nationale und internationale Menschenrechtspreise haben Anne Dieter, Sarah Kaniski und Astrid Radunski zusammengetragen: • Anne Dieter, Astrid Radunski: Liste der Menschenrechtspreise(I), Stand Oktober 2003, in: MenschenRechtsMagazin, Heft 3/ 2003; im Internet abrufbar unter: http://www.uni-potsdam.de/u/mrz/mrm/mrm22-5.pdf 215 • Anne Dieter, Sarah Kaniski, Astrid Radunski: Liste der Menschenrechtspreise(II), Stand Oktober 2003, in: MenschenRechtsMagazin, Heft 1/ 2004; im Internet abrufbar unter: http://www.uni-potsdam.de/u/mrz/mrm.htm • Eine weitere Liste mit Menschenrechtspreisen findet sich bei Wikipedia unter dem Stichwort„Liste von Menschenrechtspreisen“. Die in diese Liste eingearbeiteten äáåâë erlauben dem Benutzer, weitere Informationen zu der jeweiligen Organisation zu erhalten, die einen Menschenrechtspreis vergibt. Unter dem Stichwort „Menschenrechtspreis“ findet sich bei Wikipedia auch eine alphabetische Liste von Preisen. Im Internet abrufbar unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Menschenrechtspreisen • Daneben gibt es eine weitere Liste, die vom Lexikon von freenet zusammengetragen wurde. Diese Liste hat jedoch den Nachteil, dass man zwar eine Übersicht über Menschenrechtspreise erhält, jedoch ein äáåâ zu den Vergabeorganisationen fehlt. Auch erhält man keine Hinweise auf die Vergabekriterien. Im Internet abrufbar unter: http://lexikon.freenet.de/Liste_von_Menschenrechtspreisen • Eine weitere Übersicht über deutsche Menschenrechtspreise wurde im Jahrbuch Menschenrechte 2004 veröffentlicht. Die von Silke Maria Schwenk zusammengestellte Liste hat den Vorteil, dass sie auch Informationen über die Dotierung, die Geschichte des Preises, die Auswahlkriterien, die Häufigkeit der Verleihung, den nächsten Verleihungstermin sowie darüber informiert, wie man Kontakt mit der verleihenden Institution aufnehmen kann. • Silke Maria Schwenk, Deutsche Menschenrechtspreise, Eine Übersicht, in: Jahrbuch Menschenrechte 2004, Frankfurt 2003, S. 319-342. 3. Was ist zu beachten, wenn man Preisträger vorschlägt? Einen Vorschlag für die Vergabe eines Menschenrechtspreises auszuarbeiten, ist recht zeitaufwendig. Darüber hinaus muss man bei Preisträgern, die im Ausland leben, einen engen Kontakt zu einer lokalen Menschenrechtsorganisation unterhalten, um möglichst präzise Informationen zum Lebenslauf, zur Arbeit und zur besonderen Preiswürdigkeit des Kandidaten zu erhalten. Hierbei ist es wichtig, möglichst viele Informationen zusammenzutragen. Wichtig ist auch, die Vergabekriterien genau zu berücksichtigen. Besonderes Gewicht wird zumeist darauf gelegt, dass begründet wird, warum der vorgeschlagene Kandidat auszeichnungswürdig ist, was das besondere seines Engagements ist. Renommierte Organisationen, die Menschenrechtspreise verleihen, scheuen sich nicht das Auswärtige Amt schon bei der Kandidatensuche einzuschalten, etwa um auch zusätzliche Informationen zusammenzutragen. Abgesehen davon, dass oftmals der Preisträger oder die Preisträgerin nur mit Unterstützung der Deutschen Botschaft vor Ort zur Preisverleihung anreisen kann. Beispiel: http://www.fes.de/themen/menschenrechtspreis/ 216 Die Herausgeberin Daniela Hinze, geboren 1981, Politikwissenschaftlerin, Master in Conflict Resolution (Lancaster University, England). Seit Februar 2007 Referentin für Menschenrechte bei der Friedrich-Ebert-Stiftung. Zuvor arbeitete sie beim Deutschen Bundestag und bei den Vereinten Nationen in New York. 217