Februar 2011 Diskurs Expertisen und Dokumentationen zur Wirtschafts- und Sozialpolitik Sozialpolitische Probleme bei der Eingliederung von Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung Gesprächskreis Sozialpolitik I II Expertise im Auftrag der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung Sozialpolitische Probleme bei der Eingliederung von Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung 1 Uwe Fachinger Anna Frankus 1 Wir danken den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Workshops„Weiterentwicklung der sozialen Sicherung für Soloselbstständige“ der Friedrich-Ebert-Stiftung am 10. November 2010 in Berlin für hilfreiche Kommentare, insbesondere Prof. Dr. Jürgen Bieback, Universität Hamburg, Peter Friedrich, MdB, Anette Kramme, MdB, Dr. Carola Reimann, MdB, und Dr. Martin Rosemann, Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung, Tübingen. WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 4 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis 5 I. Kurzfassung 6 II. Einleitung 9 III. Definition der Selbstständigkeit 16 IV. Status quo 18 V. Allgemeine Grundlagen 21 1. Strukturprinzipien 21 a) Schutzbedürftigkeit 21 b) Subsidiarität 22 c) Gleichbehandlungs- bzw. Solidaritätsprinzip 23 2. Fazit 25 VI. Ausgestaltung der GRV und immanente Probleme 26 1. Finanzierung 26 a) Definition und Erfassung der versicherungspflichtigen Personen 26 (1) Definition 26 (2) Erfassungsgrad 27 b) Finanzierungsquelle 29 (3) Festlegung der Bemessungsgrundlage 29 (4) Festlegung des Tarifs 32 (5) Indexierung von Festbeträgen und Periodizität 35 c) Finanzierungsverfahren und die Gewährleistung eines stetigen Mittelzuflusses 36 Diese Expertise wird von der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-EbertStiftung veröffentlicht. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen sind vom Autor und von der Autorin in eigener Verantwortung vorgenommen worden. Impressum:© Friedrich-Ebert-Stiftung | Herausgeber: Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung | Godesberger Allee 149 | 53175 Bonn | Fax 0228 883 9205 | www.fes.de/wiso | Gestaltung: pellens.de | Druck: bub Bonner Universitäts-Buchdruckerei | ISBN: 978-3-86872- 581-0 | Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs 2. Leistung 36 a) Definition des die Leistung auslösenden Tatbestandes 36 b) Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Leistung 37 c) Festlegung der Leistungshöhe und der Tarifgestaltung 37 (1) Veränderung des aktuellen Rentenwertes 38 (a) Äquivalenzrentner 39 (b) Äquivalenzbeitragszahler 40 (c) Rentnerquotient 41 (2) Veränderung des Bundeszuschusses 41 d) Gewährleistung eines stetigen Ansprucherwerbs 42 e) Schutz der erworbenen Ansprüche 43 VII. Interdependenzen 44 VIII. Resümee 46 IX. Literaturverzeichnis 47 Der Autor und die Autorin 55 3 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung Vorbemerkung Die vorliegende Studie widmet sich der Weiterentwicklung der sozialen Sicherungssysteme für Soloselbstständige, d. h. selbstständig Tätige, bei denen keine weiteren Personen beschäftigt sind. Wodurch sind sie in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten? Erstens ist ihr Anteil an den Erwerbstätigen bzw. den„klassischen“ Selbstständigen in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Derzeit gibt es über vier Millionen Selbstständige, darunter gut zwei Millionen Soloselbstständige. Sie haben überwiegend ein geringes Einkommen und sind meistens weder gegen Arbeitslosigkeit noch gegen Altersarmut versichert. Dazu sind sie nach dem Gesetz auch nicht verpflichtet. Lediglich der Abschluss einer Krankenversicherung ist vorgeschrieben. Viele von ihnen sind aufgrund ihres geringen Einkommens auch nicht in der Lage, sich gegen Arbeitslosigkeit und Altersarmut freiwillig abzusichern. Genau dies sicherzustellen, ist ein prägendes Moment in der deutschen Sozialpolitik und hat konsequenterweise zu einer Debatte geführt, in der über Angebote freiwilliger und/ oder verpflichtender Art für Soloselbstständige im Rahmen der sozialen Sicherungssysteme nachgedacht wird. Zweitens bestehen schon seit längerer Zeit Überlegungen, den Kreis der gesetzlich Versicherten auf weitere Erwerbstätigengruppen auszuweiten. Hier spielt der Schutzgedanke zwar auch eine Rolle, aber es geht außerdem darum, bisher anderweitig versicherte und nicht-versicherte Personen in die gesetzlichen Sicherungssysteme zu integrieren, um darüber auch einen Beitrag zur finanziellen Stabilisierung der Systeme zu erreichen und den sozialen Ausgleich zu verallgemeinern. Diese Gedanken führen in Richtung Erwerbstätigenversicherung. Wie könnten Soloselbstständige nun besser geschützt und als neue Erwerbstätigengruppe in die sozialen Sicherungssysteme integriert werden? Um hierauf eine Antwort zu finden, haben wir drei Expertisen vergeben, und zwar zur – Arbeitslosen-, * – Kranken** und – Rentenversicherung. In der vorliegenden Expertise gehen Prof. Dr. Uwe Fachinger von der Hochschule Vechta und Anna Frankus, Bremen, auf die Problematik bei der Integration von Soloselbstständigen in die Gesetzliche Rentenversicherung ein. Hierbei unterscheiden sie bei ihrer Betrachtung zwischen den Strukturprinzipien(u.a. Schutzbedürftigkeit und Gleichbehandlung) und der Ausgestaltung(Finanzierung, Leistungen) der Gesetzlichen Rentenversicherung. Die größeren Probleme bei der Integration von Soloselbstständigen sehen sie eher bei der Ausgestaltung als bei den Strukturprinzipien. Die Begründung hierfür liegt darin, dass sich bei der Ausgestaltung sehr viele Detailprobleme ergeben. Wir bedanken uns bei der Autorin und dem Autor für ihr Engagement und die konstruktive Zusammenarbeit. Wir hoffen, dass die vorliegende Expertise die öffentliche Diskussion um die Weiterentwicklung der sozialen Sicherungssysteme für Soloselbstständige ein deutliches Stück weiterbringt. Peter König Leiter Gesprächskreis Sozialpolitik Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik Friedrich-Ebert-Stiftung * Vgl. Andreas Koch, Martin Rosemann, Jochen Späth 2011: Soloselbstständige in Deutschland – Strukturen, Entwicklungen und soziale Sicherung bei Arbeitslosigkeit, WISO Diskurs, Friedrich-Ebert-Stiftung. ** Vgl. Karl-Jürgen Bieback 2010: Ausweitung des Pflichtversicherungskreises in der Gesetzlichen Krankenversicherung, WISO Diskurs, Friedrich-Ebert-Stiftung. 4 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Abbildung 1: Anzahl nicht sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätiger im Inland 9 Abbildung 2: Nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Prozent der Erwerbstätigen im Inland 10 Abbildung 3: Anzahl der Solo-Selbstständigen in Deutschland, 1991- 2006 11 Abbildung 4: Durchschnittliche Entgeltpunkthöhe von Altersrenten 12 Abbildung 5: Zentrale Rechengrößen der GRV 31 Abbildung 6: Beitragssatzverlauf für Regelbeitrag, Mindestbeitrag sowie einem Beitragssatz von 19,9 Prozent für 2010, Westdeutschland 33 Abbildung 7: Beitragshöhe in Euro pro Monat bei Zahlung eines Regelbeitrags(508,45 Euro) sowie bei Zahlung eines einkommensproportionalen Beitrags 33 Abbildung 8: Isoquanten zu den Leistungshöhen der GRV 42 Tabelle 1: Arbeiten zu einer Erwerbstätigenversicherung 15 Tabelle 2: Formen der obligatorischen Alterssicherung für die Gruppe der selbstständig Erwerbstätigen, Stand Oktober 2010 19 Tabelle 3: Die Finanzierung der obligatorischen Alterssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Gruppe der selbstständig Erwerbstätigen 20 Tabelle 4: Synopse der Gründe für und gegen die Ausweitung der Sozialversicherungspflicht 25 Tabelle 5: Überblick über wesentliche derzeit existierende Befreiungsmöglichkeiten 29 5 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung I. Kurzfassung Ziel der Expertise ist eine Darstellung der verschiedenen sozialpolitischen Probleme, die sich aus einer Einbeziehung der nicht versicherungspflichtigen selbstständig Erwerbstätigen in die Gesetzliche Rentenversicherung(GRV) ergeben können. Als erstes Problem ist die Definition der versicherungspflichtigen selbstständigen Erwerbstätigkeit zu nennen. Bisher ist es nicht gelungen, eine allgemein anerkannte Begriffsfassung zu finden. Unterstellt, es gelingt eine adäquate begriffliche Fassung versicherungspflichtiger selbstständiger Erwerbstätigkeit, so können zahlreiche Probleme mit der Eingliederung in Abhängigkeit von der jeweiligen Form der Ausgestaltung auftreten, da es keine einheitliche Absicherung von bisher schon der Versicherungspflicht unterliegenden Selbstständigen gibt. So zeigt ein Überblick über den Status quo, dass insbesondere bei der Finanzierung erhebliche Unterschiede vorliegen. Zur Systematisierung der Problembereiche wurde zwischen den Problemen, die prinzipiell durch die der GRV zugrunde liegenden Strukturprinzipien der Schutzbedürftigkeit, der Subsidiarität und der Gleichbehandlung bedingt sein können und denjenigen, die sich aus der konkreten Ausgestaltung der Finanzierungs- und Leistungsseite ergeben können, unterschieden. Die Studie konzentriert sich auf die GRV, so dass die sich aus der Interdependenz der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik ergebende Problematik nicht vertieft behandelt wurde. Schutzbedürftigkeit Im Allgemeinen wird die Schutzbedürftigkeit der nicht versicherungspflichtigen selbstständig Erwerbstätigen in der Literatur anerkannt. Hierdurch würde prophylaktisch eine Reduzierung der Altersarmut erfolgen und das derzeitige„free rider“ Problem zumindest eingeschränkt. Allerdings ergeben sich Probleme bei der Zeitgleichheit von abhängiger beitragspflichtiger Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit. Hier stellt sich die Frage, ob derartige Formen der „Nebenerwerbstätigkeit“ auch der Versicherungspflicht unterliegen sollen, da eine primäre Schutzbedürftigkeit nicht zwangsläufig vorliegt. Subsidiarität Hinsichtlich der Subsidiarität greift einerseits die für einen Teil der hier betrachteten Erwerbstätigengruppe geringe Sparfähigkeit und andererseits eine potenziell gering ausgeprägte Sparbereitschaft. Der erste Problembereich bedingt die Schwierigkeit, auf dem freien Markt zugängliche Produkte der materiellen Altersvorsorge erwerben und kontinuierlich durch Beitragszahlungen – üblicherweise Prämien genannt – finanzieren zu können. Ergänzend kommt hinzu, dass selbst bei vorhandener Sparfähigkeit und-bereitschaft Kriterien, die bei Abschluss eines Vertrages bzw. zur Prämienberechnung herangezogen werden, zu einer Ablehnung durch den Versicherer führen können. So werden beispielsweise bei der privaten Altersvorsorge durch eine Lebensversicherung die individuellen gesundheitlichen Risikofaktoren ermittelt. In Abhängigkeit von der gesundheitlichen Konstitution kann der Versicherer vom potenziellen Kunden entweder eine höhere Prämie verlangen oder eine Versicherung ablehnen. Gleichbehandlung bzw. Solidarität Insgesamt gesehen ergeben sich hinsichtlich des Prinzips der Gleichbehandlung bzw. der Solidarität keine Probleme, die mit der Eingliederung von Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversi6 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs cherung verbunden sind. In der Literatur wird im Gegenteil dieses Prinzip als Argument für die Integration von selbstständig Erwerbstätigen angeführt. Finanzierung der GRV Bei der Finanzierung der GRV ergeben sich durch die Einbeziehung der nicht versicherungspflichtigen selbstständig Erwerbstätigen vor allem Probleme hinsichtlich der Ausgestaltungskriterien des erfassten Personenkreises, der Bemessungsgrundlage, der Tarifgestaltung, der Dynamisierung sowie der Gewährleistung eines stetigen Mittelzuflusses. Grundsätzlich bedingt ein de jure Versicherungszwang nicht gleichzeitig auch eine de facto Versicherung. Damit ergibt sich die Problematik der Gewährleistung einer möglichst umfassenden Erfassung des versicherungspflichtigen Personenkreises. Problematisch ist hier einerseits die Gestaltung entsprechender Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten, andererseits die Festlegung positiver Anreize zur Steigerung der Akzeptanz einer Absicherung in der GRV. Hierzu gehören nicht nur materielle Anreize, sondern auch eine möglichst umfassende Information über die mit den Beitragszahlungen erworbenen Ansprüche nicht nur auf eine materielle Absicherung im Alter. Die Bemessungsgrundlage der Beiträge, d. h. die Einkünfte, die der Beitragszahlung zugrunde liegen, wäre festzulegen. Problematisch ist hier, dass bei der Festlegung weder an der Einkommensersatzfunktion der Rente noch einer derzeit für in der GRV pflichtversicherte Selbstständige allgemeingültige aktuelle Regelung angesetzt werden kann. Einerseits besteht für selbstständig Erwerbstätige auch nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterhin die Möglichkeit der Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit. Andererseits sind die Bemessungsgrundlagen für die derzeit pflichtversicherten Selbstständigen nicht einheitlich. Zudem herrscht in der Literatur diesbezüglich keine einheitliche Meinung vor. Es wäre somit eine auf einem kohärenten Zielkatalog begründete Entscheidung über die Bemessungsgrundlage zu treffen. Als weiterer Problembereich ist die Beitragsgestaltung zu nennen. Dies betrifft nicht nur die Höhe des Beitragssatzes – beispielsweise den zur Zeit in der allgemeinen GRV geltenden in Höhe 19,9 Prozent – sondern auch die Aufteilung dieses Beitragssatzes durch eine Beteiligung der Auftrageber sowie die Berücksichtigung von Einkünften im Bereich der derzeit existierenden Gleitzone. Grundsätzlich wäre auch zu entscheiden, ob statt eines anteiligen Beitrags ein Regelbeitrag zu zahlen wäre und ob man eine Wahlmöglichkeit zwischen beiden Versionen zulassen sollte. Würde man die zur Zeit geltende Regelung in der GRV für abhängig Erwerbstätige verwenden, so ergäben sich keine Probleme bei einer Anpassung des Beitragssatzes bzw. des Regelbeitrags im Zeitablauf. Würde man allerdings eine davon abweichende Regelung treffen, so wäre eine entsprechende Ausgestaltung der Dynamisierung hinsichtlich der Niveauveränderung als auch der Periodizität im Zeitablauf erforderlich. Aufgrund des Finanzierungsverfahrens ist die GRV auf einen stetigen Mittelzufluß angewiesen, da die Leistungen im Prinzip kontinuierlich pro Monat erbracht werden müssen. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die Einkünfte der selbstständig Erwerbstätigen im Zeitablauf relativ großen Schwankungen unterliegen. Dies macht im Prinzip eine Erhöhung der sogenannten Nachhaltigkeitsrücklage als Schwankungsreserve erforderlich, um die ceteris paribus mit dem unstetigeren Einnahmenstrom zeitweise auftretenden Einnahmenreduzierungen entsprechend kompensieren zu können. Leistung der GRV Wie auch bei der Finanzierung der GRV bedingen die spezifischen Aspekte der Ausgestaltung Probleme bei der Integration. Diese beziehen sich insbesondere auf den die Leistung auslösenden Tatbestand, die Bemessungsgrundlage, die Leistungshöhe sowie den Tarif und die Gewährleistung eines stetigen Anspruchserwerbs. Die Definition des die Leistung auslösenden Tatbestandes bei einer Altersrente stellt prinzipiell kein Problem dar, da hier die bestehende 7 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung Regelaltersgrenze verwendet werden kann, auch wenn der selbstständig Erwerbstätige nach Erreichen dieser Altersgrenze seine Erwerbstätigkeit fortsetzt. Anders gestaltet sich dies allerdings bei Erwerbsminderungsrenten, da hier für die abhängig Beschäftigten auf die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes rekurriert wird. Dieses Kriterium lässt sich nicht ohne weiteres auf die Situation eines selbstständig Erwerbstätigen übertragen. Sofern als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Leistungshöhe die Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlung verwendet wird, ergeben sich keine Probleme bei der Festlegung. Sollte hiervon allerdings abgewichen werden, wäre auch im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine entsprechende Begründung erforderlich. Zu denken wäre beispielsweise an eine Aufstockung der bei niedriger Bemessungsgrundlage auch niedrig ausfallenden Renten. Selbst wenn die Erwerbstätigkeit sich über einen langen Zeitraum erstreckt hat, wäre hier gegebenenfalls eine Rentenhöhe unterhalb des Leistungsniveaus der Grundsicherung im Alter möglich. Allerdings gilt dies analog auch für abhängig Erwerbstätige, so dass eine allgemein gültige Regelung getroffen werden müsste. Eine besondere Problematik stellt die Ermittlung der Leistungshöhe dar, da durch den Einbezug der nicht versicherungspflichtigen selbstständig Erwerbstätigen sich gegebenenfalls die Bezugsgröße ändert, da diese sich bisher auf die Durchschnittsentgelte der abhängig Beschäftigten bezog. Dies hat Auswirkungen auf den aktuellen Rentenwert, d. h. auf die Höhe der Anpassung, und auch auf alle damit verbundenen Größen wie beispielsweise die Anpassung des Regelsatzes gemäß SGB XII. Zudem würde sich der Bundeszuschuß verändern, werden zu dessen Berechnung doch ebenfalls Durchschnittswerte der Einkünfte verwendet. In welcher Art und Weise die Veränderung erfolgen wird, kann allerdings nicht ohne weiteres ermittelt werden, sind hierzu doch Informationen über die Durchschnittseinkünfte der zur Zeit nicht versicherungspflichtigen Selbstständigen notwendig, die prinzipiell als Bemessungsgrundlage verwendet werden. Während bei abhängig Beschäftigten die Phasen der Arbeitslosigkeit durch die Beitragszahlungen der Bundesagentur für Arbeit in einem gewissen Umfang überbrückt werden, gilt dies für selbstständig Erwerbstätige im Prinzip nicht. Diese müssen beispielsweise in Phasen der Auftragslosigkeit derzeit weiterhin eigenständig ihre Beiträge an die GRV leisten. Falls der selbstständig Erwerbstätige in derartigen Phasen anderweitig nicht über hinreichend hohe materielle Einkünfte verfügt, ergibt sich die Problematik, ob und wie in derartigen Fällen die Gewährleistung eines stetigen Leistungserwerbs erfolgen kann. Fazit Insgesamt gesehen ergeben sich somit vielfältige Probleme, die einerseits grundsätzlicher Natur sind und die Grundprinzipien betreffen und sich andererseits auf spezielle Aspekte beziehen, die mit der Finanzierung und der Leistungsgestaltung verbunden sind. Überblickt man die bis dato vorliegenden Ausarbeitungen zur Eingliederung von nicht versicherungspflichtigen selbstständig Erwerbstätigen, so wird hier neben(Teil-) Lösungen auf die Erfordernis der Formulierung von konkreten Zielvorgaben und gesamtgesellschaftlich zu treffender Entscheidungen hingewiesen. Ferner wäre eine über die vorgelegte Partialanalyse hinausgehende und die Interdependenzen des sozialen Sicherungssystems berücksichtigende umfassendere Untersuchung wünschenswert, da erst hierdurch die durch die wechselseitigen Beziehungen sich ergebenden Konsequenzen aufgezeigt werden können. 8 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs II. Einleitung Hintergrund der Diskussion über die Eingliederung Selbstständiger in die Gesetzliche Rentenversicherung bilden der sich mittlerweile seit Jahrzehnten vollziehende strukturelle Wandel der Erwerbstätigkeit und die sich abzeichnenden Änderungen der Bevölkerungsstruktur, die zu gesetzlichen Änderungen der Altersvorsorge in Deutschland – einem Paradigmenwechsel sowie zahlreichen kleinen Änderungen insbesondere in der GRV 2 – geführt haben. In der Diskussion dieser Veränderungen wurde immer wieder eine Erweiterung des Versichertenkreises gefordert 3 – es kam aber lediglich zu einer Einführung der Versicherungspflicht für die sogenannten Scheinselbstständigen 4 . Einer der maßgeblichen Gründe hierfür war die Vermeidung der Umgehung einer Versicherungspflicht von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die sich aus dem strukturellen Wandel der Erwerbstätigkeit ergebenden Probleme sind aber hinreichend bekannt 5 und es hat sich prinzipiell an der Problematik der Zunahme bzw. des hohen Anzahl in Mio. Abbildung 1: Anzahl nicht sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätiger im Inland 14,0 12,9 12,0 10,0 8,7 8,0 6,0 4,0 2,0 0,0 Jahr Quelle: Diverse Statistische Jahrbücher, ab 2005 Statistisches Bundesamt(2010), S.74. 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2 Betroffen hiervon sind bei den Regelsystemen auch die Beamtenversorgung(insbesondere durch die Reduzierung des Leistungsniveaus) sowie die Landwirtschaftliche Altershilfe. 3 Siehe für einen kurzen Überblick Fachinger et al. 2004: 15 ff. 4 Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit. Vom 20. Dezember 1999, BGBl. Teil I Nr. 1, S. 2-4. In der Gesetzesbegründung wird allerdings nicht von einer Erweiterung„…der Versicherungspflicht, sondern um die bessere Erfassung eines bereits bisher grundsätzlich versicherten Personenkreises. …“ gesprochen; Bundesrat 1996: 7. Eine andere Beurteilung erfolgt durch Lakies 2000: 128. 5 Siehe hierzu u. a. Betzelt/Fachinger 2004a, Bührmann/Pongratz 2010, Fachinger 2007d, Fachinger 2007c, Jess 2010: 332, sowie Schmid 2008: 6 ff. 9 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung Anteils an Erwerbstätigen 6 , die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, kaum etwas geändert. Über die letzten rund zwanzig Jahre ist die Anzahl sowohl absolut(Abbildung 1) als auch relativ(Abbildung 2) im Prinzip ständig gestiegen. Daher stehen die Erweiterung des versicherungspflichtigen Personenkreises und die Ausgestaltung der GRV als eine Erwerbstätigenversicherung nach wie vor zur Diskussion, wobei der Fokus auf der Gruppe der nicht versicherungspflichtig selbstständig Erwerbstätigen liegt. Die stetige Zunahme von Selbstständigen und anderen nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen bei gleichzeitigem Bedeutungsverlust des Normalarbeitsverhältnisses erodiert die Basis der GRV und könnte langfristig sogar zu Beitragssatzerhöhungen führen 7 . Seit den 90er Jahren ist eine stetige Erhöhung der Selbstständigenquote zu verzeichnen. Dabei steigt die Anzahl der Soloselbstständigen, also derjenigen ohne Beschäftigte besonders stark, wie aus Abbildung 3 zu ersehen ist 8 . Nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in % Abbildung 2: Nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Prozent der Erwerbstätigen im Inland 14,0 32,0 12,0 10,0 22,9 8,0 6,0 4,0 2,0 0,0 Jahr Quelle: Diverse Statistische Jahrbücher, ab 2005 Statistisches Bundesamt(2010), S. 74. 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 6 Der Ermittlung der Erwerbstätigen liegt folgende Definition des Statistischen Bundesamtes zugrunde:„Zu den Erwerbstätigen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zählen alle Personen, die als Arbeitnehmer oder als Selbstständige bzw. mithelfende Familienangehörige eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, unabhängig vom Umfang oder Ertrag dieser Tätigkeit. Hierbei wird das Personenkonzept zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass Personen mit mehreren gleichzeitigen Beschäftigungsverhältnissen nur einmal mit ihrer Haupterwerbstätigkeit erfasst werden.“; Statistisches Bundesamt 2009: 75. 7 Fachinger 2007d, Jess/Ujhelyiova 2009: 332, Rische 2008: 2 f. 8 Siehe für eine umfassendere Darstellung der Entwicklung der Soloselbstständigen Koch et al. 2010. 10 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs Anzahl in Mio. Abbildung 3: Anzahl der Soloselbstständigen in Deutschland, 1991- 2006 2,6 2,4 2,2 Soloselbstständige insgesamt 2,0 1,8 1,6 1,4 1,2 1,0 Soloselbstständige Männer 0,8 0,6 0,4 Soloselbstständige Frauen 0,2 0,0 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Jahr Quelle: Eigene Darstellung auf der Basis der Scientific Use Files des Mikrozensuses des Statistischen Bundesamtes. Zunehmend wird die Gefahr der Ausbreitung von Altersarmut gesehen 9 . Während materielle Armut im Alter bisher ein marginales Problem darstellte, deutet sich für die Zukunft eine Zunahme der potenziell von Altersarmut betroffenen Personen an. Verschiedene Faktoren sind dabei relevant. Neben der Zunahme an Personen, die grundsätzlich einer in der Regel selbstständigen und nicht sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, gehören hierzu auch die Personen, die zwar kontinuierlich erwerbstätig sind, dabei aber vermehrt Phasen nicht sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit und dadurch bedingt eine abnehmende Zahl an Entgeltpunkten 10 aufweisen(siehe Abbildung 4) 11 . Verstärkt wird dieser Effekt durch die sukzessiv erfolgende Verringerung des Leistungsniveaus 12 . Um der Zunahme von Altersarmut entgegen zu wirken, werden schon seit längerem unterschiedliche Vorschläge diskutiert. Prinzipiell wird dabei an der Versicherungspflicht angesetzt. Grundsätzlich soll hierdurch einerseits die Vorsorge für die materielle Absicherung im Alter zur Pflicht für alle Erwerbstätigen werden – analog zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV und GPV) – und andererseits, angesichts unstetiger Erwerbskarrieren 13 , die Kontinuität im Erwerb von Anwartschaften gewährleistet wer9 So z. B. Bäcker 2008, Bundesministerium für Familie 2005: 217 ff., Frick/Grabka 2009 sowie Sozialbeirat 2009: 18 ff. Ein Ausdruck dieses wachsenden Problembewusstseins ist auch die Absicht der Bundesregierung, im Jahr 2011 eine„Regierungskommission für Konzepte gegen Altersarmut“ einzusetzen; Bundesregierung 2010. 10 Diese ergeben sich als Produkt von durchschnittlicher Entgeltpunktsumme und Versicherungsjahren. Zur Ermittlung der Entgeltpunkte siehe§ 70 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch(SGB VI), Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2006: 298 ff., sowie Ruland 2008. 11 Siehe hierzu z. B. Himmelreicher/Stuchlik 2008. 12 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2006: 326, Schmähl 2007, Fachinger 2007d. 13 Siehe beispielsweise Schulze Buschoff/Schmidt 2005 oder Stegmann 2008. 11 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung Abbildung 4: Durchschnittliche Entgeltpunkthöhe von Altersrenten 1,00 0,98 Ostdeutschland 0,96 0,94 0,92 0,90 0,88 0,86 Westdeutschland 0,84 0,82 0,80 Deutschland 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund(2009), S.114. den. In der Literatur wurde der Vorschlag zur Einführung einer Erwerbstätigenversicherung – in Form einer Pflichtversicherung in der GRV – intensiver behandelt(siehe Tabelle 1) 14 . Zwar liegt der Fokus der Diskussion auf der Altersvorsorge, wenn in diesem Zusammenhang auf die GRV Bezug genommen wird, ist aber zu bedenken, dass in der GRV nicht nur das materielle Risiko der Langlebigkeit abgesichert ist, sondern dass die GRV auch eine materielle Absicherung bei Erwerbsminderung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie eine Hinterbliebenenabsicherung gewährleistet. Das Leistungsspektrum der GRV ist somit heterogen und eine Erwerbstätigenversicherung in der GRV würde ceteris paribus zu einer Absicherung führen, die nicht nur die Altersvorsorge erfasst. Aber auch das materielle Risiko der Langlebigkeit ist nicht einheitlich abgesichert 15 . Damit ergibt sich die grundsätzliche Problematik, die bei einer Änderung eines Sozialversicherungssystems und somit auch bei der Integration weiterer Erwerbstätiger durch eine generelle Versicherungspflicht immer auftritt: – Soll der Pfadabhängigkeit gefolgt werden und das ausdifferenzierte System mit seinen Sondersystemen sowie speziellen Regelungen für spezifische Gruppen beibehalten werden oder – soll eine grundsätzliche Änderung bzw. ein Eingriff in die Struktur erfolgen, wie dies beispielsweise im Rahmen der Änderungen der GRV seit der Jahrtausendwende mit der Abkehr vom Ziel des Einkommensersatzes hin zum Ziel der Beitragssatzstabilität für alle Versicherten durchgeführt wurde 16 ? Im Folgenden wird ein Überblick über die inhärenten Probleme der diskutierten Varianten einer Erwerbstätigenversicherung gegeben. Die 14 Der erweiterte Ansatz einer Bürgerversicherung wurde in jüngster Zeit z. B. von Meinhardt/Grabka 2009 sowie von Windhövel et al. 2008 behandelt; siehe für einen Überblick über ältere Arbeiten hierzu Schmähl 1988 sowie Schmähl 2009a. 15 Siehe Fachinger et al. 2004: 5 f. 16 Siehe zu diesem Paradigmenwechsel z. B. Schmähl 2004, Fachinger 2007a sowie Ginn et al. 2009. 12 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs Behandlung der Verbreiterung des versicherten Personenkreises erfolgt dabei aus einer sozialpolitischen Perspektive, wobei die sich daraus ergebenden Probleme im Vordergrund stehen 17 . Bei der Problematisierung ist die zeitliche Dimension zu beachten und zwischen den Wirkungen im Längsschnitt, d. h. im Zeitverlauf, und denen im Querschnitt, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu unterscheiden 18 . Bei der Prüfung der Möglichkeiten der Einführung einer Erwerbstätigenversicherung soll eine Bewertung vermieden werden. Hierzu wäre vor allem eine Definition von Zielen erforderlich – oder ein vorgegebener Zielkatalog 19 . Anhand dessen könnten Indikatoren abgeleitet, spezifiziert und zur Evaluation und Effektivitätsbewertung operationalisiert werden. In diesem Zusammenhang sei auf die Problematik der Übergangsphase hingewiesen. Eine Änderung eines sozialen Sicherungssystems kann de jure unmittelbar geschehen – wobei aus rechtlicher Sicht insbesondere der Bestandsschutz zu beachten wäre 20 . Die Berücksichtigung eines Bestandsschutzes führt gegebenenfalls dazu, dass sich die sozialpolitischen Folgen erst sukzessive einstellen werden. Aber selbst wenn kein Bestandsschutz erforderlich wäre, kann die Anpassung an die geänderten gesetzlichen Grundlagen erst mit einer zeitlichen Verzögerung eintreten, wobei durch die Veränderung neben den intendierten Effekten zahlreiche nicht intendierte, direkte und indirekte sozialpolitische und ökonomische Wirkungen verursacht werden können 21 . Die sich in der Übergangsphase ergebende Problematik selbst wird im Folgenden nicht weiter behandelt, obwohl die in der Übergangsphase auftretenden Effekte auch langfristig anhaltende Nachwirkungen haben können 22 . Grundsätzlich zu beachten wären dabei aus mikroökonomischer Sicht – die Anpassungsreaktionen der Individuen bzw. der privaten Haushalte – so unter anderem hinsichtlich des Arbeitsangebotsverhaltens, aber auch die Güternachfrage und das Sparverhalten betreffend –, – die Reaktion der Unternehmen – hier vor allem die Arbeitsnachfrage. Ferner dürfen die gesamtwirtschaftlichen Effekte nicht vernachlässigt werden. Dies betrifft u. a. die potenzielle Änderung der relativen Preise sowie die realwirtschaftliche Ersparnis 23 . Letzteres wurde insbesondere im Zusammenhang mit einer Umstellung der Finanzierung sozialer Sicherungssysteme durch den Übergang von einer Umlagezu einer kapitalfundierten Finanzierung diskutiert 24 . Bevor vor dem skizzierten Hintergrund die sozialpolitischen Probleme, die bei der Integration bisher nicht versicherungspflichtiger selbstständig Erwerbstätiger in die GRV prinzipiell auftreten können, näher dargestellt werden, sei noch darauf hingewiesen, dass die Eingliederung von Selbstständigen in die GRV in der Literatur unter dem Begriff„Erwerbstätigenversicherung“ diskutiert wird. Dabei wird unter einer Erwerbstätigenversicherung im Prinzip eine Versicherung verstanden, in die alle Erwerbstätigen unabhängig von ihrem Erwerbsstatus einbezogen sind. Die Aufnahme einer Erwerbsarbeit – unabhängig vom zeitlichen Umfang – ist hier das konstituierende Element. 17 Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten einer Erwerbstätigenversicherung siehe Bieback 2010c und speziell für die gesetzliche Krankenversicherung Bieback 2010a. 18 Siehe zu diesen Dimensionen der Analyse z. B. Fachinger 2007a: 60 ff. 19 Bäcker et al. 2008b: 377 ff., Bundesministerium für Familie 2005: 221 f., Helberger/Wagner 1981, Krupp 1981, Schmähl 2009b: 119 ff. und insbesondere Fachinger et al. 2008 mit zahlreichen weiteren Verweisen. 20 Siehe beispielsweise zur Doppelbesteuerung durch den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersrenten aus der GRV BVerfG, 2 BvR 2197/04 vom 21.12.2004, Absatz-Nr.(1-23), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20041221_2bvr219704.html. 21 Siehe zu den ökonomischen Wirkungen grundlegend Schmähl 2008 sowie Schmähl 2009b: 181 ff. 22 Siehe hierzu beispielsweise Jess/Ujhelyiova 2009: 27. 23 Diese wurde speziell in ökonomischen Analysen zu einem zentralen Diskussionsthema; Holzmann et al. 2001: 80, Kotlikoff 1983, Orszag/Stiglitz 2001: 21 ff., Schmähl 2008, Schmähl 2009b: 305 ff. 24 Börsch-Supan 1999, Schmähl 1995, Schmähl 2009b: 247 ff. 13 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung Rische sowie Schuler-Harms beschreiben die beiden Extrempositionen dieses Modells 25 . Die eine ist eine grundsätzliche Einbeziehung sämtlicher Erwerbstätigen in die GRV ohne Unterscheidung des beruflichen Status zu je gleichen Bedingungen. Hierzu würden auch die derzeit obligatorisch versicherten Selbstständigen gehören, aber auch die Beamten. Die andere Position wäre eine allgemeine Versicherungspflicht für alle Selbstständigen, allerdings mit freier Wahl des Trägers. Eine Erwerbstätigenversicherung darf nicht mit einer ebenfalls diskutieren Bürgerversicherung gleichgesetzt werden. Als Unterscheidungskriterium zu einer Bürgerversicherung wird auf die Einkommensersatzfunktion einer Altersrente verwiesen. Eine Altersrente ersetzt das durch die Verrentung wegfallende regelmäßig während der Erwerbstätigkeit anfallende Einkommen, während in einer Bürgerversicherung eine derartige Äquivalenzbeziehung nicht besteht 26 . Eine Liste der jüngsten Arbeiten, in denen eine Ausgestaltung der GRV in eine Erwerbstätigenversicherung diskutiert wird, ist in der Tabelle 1 gegeben. Bei der Prüfung sind zahlreiche sozialpolitische Aspekte und Probleme zu beachten, die durch die Einführung einer Versicherungspflicht für alle Erwerbstätigen entstehen. Zu diesen gehören beispielsweise: – Welche Selbstständigen sollen erfasst werden? – Gibt es eine operationalisierbare Definition des Begriffs? 27 – Auf welche Art und Weise soll die Aufnahme der Selbstständigen in die GRV geschehen? 28 – Wie soll die Finanzierung dieser Absicherung erfolgen? 29 – Wie werden die Beitragslasten verteilt sein? 30 – Sollten die Beamten in eine solche Erwerbstätigenversicherung einbezogen sein? 31 – Welche einzel- und gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen wird solch ein System haben? 32 – Sind die Regelungen mit dem EU Recht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kompatibel? 33 – Werden die vier Grundfreiheiten: Freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit, verletzt? 34 – Wird eine einseitige Diskriminierung von Gruppen vermieden, wie es die europäische Kommission von den Mitgliedsstaaten bei nationalen Regelungen auch im Bereich der sozialen Sicherung verlangt? 35 Um der Beantwortung derartiger Fragen näher zu kommen, wertet die vorliegende Arbeit die Literatur aus und stellt die sozialpolitischen Probleme und Lösungsansätze systematisch zusammen. Ausgangspunkt bildet dafür die Beschreibung des Status quo, d. h. des Systems, in das die selbstständig Erwerbstätigen integriert werden sollen und in dem schon spezifische Gruppen Selbstständiger pflichtversichert sind. 25 Rische 2008: 5, Schuler-Harms 2010: 77. 26 Rische 2008: 4. 27 Eichenhofer 2009: 4. 28 Fachinger et al. 2004: 313 ff., Oelschläger 2007: 228, Bieback 2000: 16, Fachinger 2010: 29ff, Schuler-Harms 2010: 74, Thiede 2010: 97, Betzelt 2004: 30. 29 Dieser Frage widmen sich beispielsweise die Arbeiten von Eitenmüller/Eckerle 2000, Fachinger/Frankus 2004 oder Windhövel 2008. 30 Rische 2008: 8, oder Betzelt 2004: 65. 31 Siehe die Angaben in Tabelle 1. 32 Derartige Aspekte werden beispielsweise in Eitenmüller/Eckerle 2000 sowie Windhövel et al. 2008 behandelt. 33 Es sei hier auf die Problematik der Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung hingewiesen, die von der Bundesregierung als Sachleistungssurrogat interpretiert wurden, um deren Exportierbarkeit zu verhindern. Der Europäische Gerichtshof hat diese Interpretation in seiner Entscheidung C-160/96(Rechtssache Molenaar) abgelehnt; Europäischer Gerichtshof 1998. Siehe auch Bieback 2000: 814, Bieback 2001: 42, Eichenhofer 2009. 34 Siehe zur Problematik u. a. Fachinger 2004 sowie zu den Grundfreiheiten beispielsweise Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2001: 14. 35 Schulze Buschoff 2007a. 14 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs Tabelle 1: Arbeiten zu einer Erwerbstätigenversicherung Erwerbstätigenversicherung Bezieht sich auf Erwerbstätige ohne Beamte Erwerbstätige mit Beamten Erörtert von Bieback 2010 c Dedring et al. 2010 Döring 2008 Ehler/ Frommert 2009 Fachinger 2007 b, Fachinger et al. 2004 IG Metall Vorstand 2008 Jess 2004, Jess/ Ujhelyiova 2009, Jess 2010 Leiber 2009 Merten 1999 Michaelis 2008 Oelschläger 2007 Rische 2008 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 2006: 268 ff. Schmähl 2001: 317 Thiede 2010 Zander 2010 Eitenmüller/ Eckerle 2000 Windhövel et al. 2008, Windhövel 2008 Anmerkung: Es wird in den Veröffentlichungen nicht weiter ausgeführt, ob es sich bei den Erwerbstätigen um – in Deutschland lebende erwerbstätige Personen(Inländerkonzept), – nicht nur in Deutschland lebende, aber in Deutschland erwerbstätige Personen(Inlandskonzept) oder – in Deutschland lebende und in Deutschland erwerbstätige Personen handelt. Quelle: Eigene Darstellung. 15 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung III. Definition der Selbstständigkeit Zur Erfassung der mit einer Eingliederung von Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung einhergehenden Probleme ist zuvorderst eine Festlegung dieser Gruppe von Erwerbstätigen erforderlich 36 . Allerdings besteht derzeit in der Literatur keine allgemein anerkannte Definition des Selbstständigen oder von selbstständiger Erwerbstätigkeit, obwohl es sich hier um einen zentralen Begriff in der sozialpolitischen Debatte handelt 37 . Die Diskussion wird dadurch erschwert, dass weder im Sozialrecht, noch im Arbeits- oder Zivilrecht eine Definition des Begriffes„Selbstständiger“ existiert, weshalb die Konkretisierung des Begriffes bisher durch die Rechtsprechung erfolgte. Dabei orientieren sich Arbeits- und Sozialgerichte aneinander. Da die Rechtsprechung aber grundsätzlich am Einzelfall orientiert ist, kann keine grundsätzliche Definition erwartet werden. Festgelegt wird hier aber durchaus der Rahmen, innerhalb dessen sich jeder Definitionsversuch bewegen muss 38 . Vor allem in der Diskussion um die Scheinselbstständigkeit wurde versucht, den Begriff konkreter zu fassen. Bisher hat man sich einer Definition aber nur durch eine negative Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung angenähert 39 , nach der eine Mindestanzahl an Eigenschaften erfüllt sein muß, um nicht mehr als selbstständig erwerbstätig zu gelten. Dabei handelt es sich um Personen, die„regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen“ und„auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind“(§ 2 Abs. 9 Nr. 9 SGB VI). Ein vormaliger und als gescheitert zu beurteilender Versuch der Definition umfasste fünf Kriterien, von denen drei erfüllt sein mussten 40 : „(1) Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt; (2) sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig; (3) ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten; (4) ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen; (5) ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte“ 41 . Wollte man eine Positivdefinition erreichen, hätte diese zu berücksichtigen, dass sich eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich im Rahmen von Weisungs-, Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit bewegt 42 . Nach der gängigen Begriffsfassung liegt Selbstständigkeit vor, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind 43 : 36 Siehe hierzu auch Keller/Seifert 2002: 103. 37 Eichenhofer 2009: 4. 38 So Eichenhofer 2009: 4. 39 Eichenhofer 2009: 4, Bieback 2000: 811, Thiede 2010: 94. 40 Siehe hierzu beispielsweise Oelschläger 2007: 89 ff., Bieback 2000: 811, oder auch Goretzki/Hohmeister 1999, jeweils mit zahlreichen Verweisen. 41 Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit. Vom 20. Dezember 1999, BGBl. Teil I Nr. 1, S. 2. 42 Eichenhofer 2009: 4. 43 Eichenhofer 2009: 4. 16 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs – Der Selbstständige unterliegt keiner Weisungsabhängigkeit. – Er ist nicht in die organisatorischen und hierarchischen Abläufe eines Unternehmens integriert. – Ein selbstständig Erwerbstätiger trifft eigene Entscheidungen, sowohl über die konkreten Arbeitsabläufe, als auch über die grundsätzliche Arbeitsaufnahme. – Er ist frei in der Gestaltung der Arbeit. Das betrifft das ob, das wann, das wie und das wo die Arbeit erbracht wird. – Er ist für wechselnde Arbeitgeber tätig und trägt das unternehmerische Risiko. – Der Erfolg des finanziellen und persönlichen Einsatzes ist ungewiss und hängt nicht von dritter Seite ab. Bei einer empirischen Ermittlung des Umfangs selbstständiger Erwerbstätigkeit wird in der Regel die begriffliche Fassung des Statistischen Bundesamtes zugrunde gelegt, wonach selbstständig Erwerbstätige als„Personen, die einen Betrieb oder eine Arbeitsstätte gewerblicher oder landwirtschaftlicher Art wirtschaftlich und organisatorisch als Eigentümerinnen und Eigentümer oder Pächterinnen und Pächter leiten[...] sowie alle freiberuflich Tätigen, Hausgewerbetreibende und Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister“(Statistisches Bundesamt 2010: 81) definiert sind. Eine Abgrenzung der Selbstständigen ist aber nur dann und solange nötig, wie im Rahmen der GRV an der Versicherungspflicht bestimmter Erwerbsgruppen festgehalten wird. In dem Moment, in dem eine Erwerbstätigenversicherung eingeführt wird, fällt die Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung weg. 17 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung IV. Status quo Die Versicherungspflicht zur Absicherung sozialer Risiken im Rahmen der GRV beschränkt sich im Prinzip auf die abhängig Beschäftigten. Diese sind im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der GRV gegen die sozialen Risiken Alter, Erwerbsunfähigkeit und Verwitwung versichert. Für Selbstständige ist eine solche Absicherung nur für einen geringen Teil obligatorisch 44 . Dabei ist diese Absicherung nicht einheitlich ausgestaltet, sondern richtet sich nach dem ausgeübten Beruf. Für diese nach bestimmten Formen der Berufstätigkeit erfolgte Zuordnung gibt es keine systematische Begründung. Diese Einteilung ist historisch gewachsen und spiegelt die sozialpolitische Situation und gesellschaftspolitische Konstellation im jeweiligen Zeitraum wieder 45 . Wie aus der Tabelle 2 ersichtlich, ist nur ein Teil der Selbstständigen in der GRV erfasst. So unterliegen z. B. Gastwirte, viele Beratungsberufe, Ingenieure oder Händler keinerlei rentenrechtlicher Versicherungspflicht 46 . Diese Berufsgruppen sind völlig frei in der Gestaltung ihrer Absicherung. Da es keine einheitliche Versicherung für selbstständig Erwerbstätige gibt, bedeutet eine Eingliederung der derzeit nicht beitragspflichtigen selbstständig Erwerbstätigen in die GRV somit auch eine Entscheidung über die entsprechende Finanzierung und über die Leistungsausgestaltung. Diese kann sich prinzipiell an die der Handwerker, der Künstler und Publizisten oder auch an die der Gewerbetreibenden anlehnen. Aber selbst wenn eine derartige Grundsatzentscheidung getroffen würde, sind mit der Eingliederung Selbstständiger in die GRV vielfältige sozialpolitische Probleme verbunden. Um diese systematisch erfassen zu können, erfolgt dem Grundsatz vom Allgemeinen zum Besonderen folgend, mit den allgemeinen Grundlagen der Konzeption der GRV beginnend, eine Darstellung der Probleme der Integration von Selbstständigen in die GRV. 44 Siehe hierzu ausführlich Fachinger et al. 2004, Oelschläger 2007, sowie Fachinger/Frankus 2004. 45 Ausführlich hierzu Oelschläger 2007. 46 Windhövel 2008: 35. 18 Wirtschafts- und Sozialpolitik Tabelle 2: Formen der obligatorischen Alterssicherung für die Gruppe der selbstständig Erwerbstätigen, Stand Oktober 2010 Versicherte kraft Gesetzes a) Hausgewerbetreibende b) Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Entbindungspfleger c) Selbstständige mit einem Auftraggeber d) Seelotsen e) Küstenschiffer und Küstenfischer Handwerker (Gewerbetreibende, die in der Handwerksrolle eingetragen sind) Bezirksschornsteinfegermeister Künstler und Publizisten Landwirte Teilgruppen der Freien Berufe Regelsystem Deutsche Rentenversicherung Bund Sicherungssystem c) Nach erstmaliger Aufnahme für einen Zeitraum von drei Jahren von der Versicherungspflicht befreit sowie ab dem 58. Lebensjahr nach vorheriger selbstständiger Tätigkeit (§6 Abs. 1a SGB VI) Deutsche Rentenversicherung Bund mit der Befreiungsmöglichkeit nach 18-jähriger Pflichtversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) Deutsche Rentenversicherung Bund Deutsche Rentenversicherung Bund (nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz) Landwirtschaftliche Alterssicherung Versorgungswerke der freien Berufe Zusatzsystem d) Gemeinsame Ausgleichskasse im Seelotswesen der Reviere Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister Quelle: In Anlehnung an Fachinger et al. 2004: 5. Diskurs WISO 19 Diskurs WISO 20 Tabelle 3: Die Finanzierung der obligatorischen Alterssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Gruppe der selbstständig Erwerbstätigen Stand Oktober 2010 Beitrag des / der Versicherten Finanzierung Versicherte kraft Gesetzes a) Hausgewerbetreibende Bemessungsgrundlage a) Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze Ausnahmen a) Beiträge: 50 % Versicherte und 50 %, Arbeitgeber; zusätzlich Bundeszuschuss b) Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Entbindungspfleger, Selbstständige mit einem Auftraggeber b) Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße b) bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Einkommens dieses Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, mindestens jedoch monatlich 400 Euro b) und c) Beiträge: 100 % Versicherte; zusätzlich Bundeszuschuss c) Seelotsen d) Küstenschiffer und Küstenfischer Handwerker (Gewerbetreibende, die in der Handwerksrolle eingetragen sind) c) Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze d) das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße Bezirksschornsteinfegermeister Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße Künstler und Publizisten voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Einkommens dieses Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, mindestens jedoch monatlich 400 Euro bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Einkommens dieses Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, mindestens jedoch monatlich 400 Euro nicht versicherungspflichtig bei einem jährlichen Einkommen von unter 3.900,00 Euro d) Beiträge: 100 % Versicherte; Zuschüsse der Länder; zusätzlich Bundeszuschuss Beiträge: 100 % Versicherte; zusätzlich Bundeszuschuss Beiträge: 100 % Versicherte; zusätzlich Bundeszuschuss Beiträge: 50 % Versicherte, 30 % Auftraggeber, 20 % Bundeszuschuss Friedrich-Ebert-Stiftung Quelle: In Anlehnung an Fachinger et al. 2004: 6. Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs V. Allgemeine Grundlagen 1. Strukturprinzipien Grundsätzlich können durch die Einbeziehung der Selbstständigen in die GRV deren Strukturprinzipien verletzt sein 47 . Dies hat in der Regel gravierende sozialpolitische Probleme zur Folge, beginnend bei ordnungspolitischen Aspekten zur Konzeption sozialer Sicherung, über mikro- und makroökonomische Effektivitäts- und Effizienzverluste bis hin zur gesellschaftlichen Akzeptanz des Alterssicherungssystems. a) Schutzbedürftigkeit Das Prinzip der Schutzbedürftigkeit gilt als allgemeingültige Referenz und Begründung für die Mitgliedschaft in einer Sozialversicherung und die Pflicht einer Absicherung gegenüber den materiellen Folgen des Eintritts eines allgemeinen Lebensrisikos 48 . In der Diskussion ist der Begriff allerdings keine konkret definierte Kategorie, sondern wird eher vage benutzt und dabei oftmals lediglich auf die materielle Situation bezogen. Dabei wird teilweise eine Parallelität von niedrigem Einkommen und Schutzbedürftigkeit hergestellt. Als Beispiel kann hier auf die Situation der sogenannten„kleinen Selbstständigen“ ohne Beschäftigte verwiesen werden, deren materielle Situation zwar sehr heterogen ist, es liegen aber zahlreiche Indizien vor, dass ein großer Anteil dieser Selbstständigen über geringe Einkommen verfügt 49 . So konstatiert der Sachverständigenrat für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung„dass für die Selbstständigen mit geringen Einkommen Schutzbedürftigkeit besteht und deshalb eine Versicherungspflicht für Selbstständige, die noch nicht in einem obligatorischen Alterssicherungssystem abgesichert sind, angebracht ist“ 50 . Allerdings gilt die Schutzbedürftigkeit nicht grundsätzlich als Begründung für eine Versicherungspflicht. So besteht für die Angehörigen der Freien Berufe eine Pflicht zur Versicherung, obwohl diese mit zu den einkommensstärksten Erwerbstätigengruppen gehören. Es wird somit nicht die materielle Situation, sondern die Zugehörigkeit zu einer Erwerbstätigengruppe als Selektionskriterium verwendet. Überblickt man die Entwicklung des versicherungspflichtigen Personenkreises 51 , so ist mit dem Argument der Schutzbedürftigkeit sukzessive für immer mehr selbstständig Erwerbstätige, deren materielle Situation als unzureichend für eine anderweitige Absicherung angesehen wurde, eine Versicherungspflicht in der GRV eingeführt worden 52 . 47 Zu den Struktur- bzw. Ordnungsprinzipien siehe u. a. Zacher 2001 sowie Bofinger 2002. 48 Unter allgemeinen Lebensrisiken – auch soziale Risiken oder soziale Tatbestände genannt – werden in der Bundesrepublik Deutschland neben der materiellen Situation im Alter insbesondere Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Unfall, Invalidität sowie Arbeitslosigkeit subsumiert; Schmähl 2008, Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung 2003, Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2006, Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 2006, Fachinger et al. 2004. 49 Bögenhold/Fachinger 2010: 78 ff., Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 2006: 266, Ehler/ Frommert 2009: 36, Fachinger et al. 2004: 125 ff. und 202 ff., Oelschläger 2007: 129 ff. 50 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 2006: 269. 51 Bieback 2010b: 10 ff., und Bieback 2000: 810 ff. 52 Fachinger/Frankus 2004, Fachinger et al. 2004: 23 ff., sowie ausführlich Oelschläger 2007. 21 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung Angesichts der sich abzeichnenden Entwicklung erscheint es sinnvoll, den Kreis der durch die gesetzliche Rentenversicherung geschützten Personen auch auf Selbstständige auszudehnen, da gerade dieser Personenkreis – wie eingangs kurz dargestellt – in Zukunft besonders von Altersarmut gefährdet sein wird. Zu bedenken ist allerdings, dass hier nicht allein die Höhe der Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich sein kann. So mag eine abhängig erwerbstätige und in der GRV beitragspflichtige Person eine selbstständige Beschäftigung als Nebenerwerbstätigkeit ausüben und darüber zusätzliche Einkünfte erzielen. Sofern diese Person über hinreichend hohe Einkünfte aus der abhängigen Erwerbstätigkeit verfügt, trifft das Prinzip der Schutzbedürftigkeit nicht zu. Man könnte sich allerdings auf den Standpunkt stellen, dass durch die sogenannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine entsprechende Absicherung vorliegt und damit die Schutzbedürftigkeit erfüllt wird 53 . Dem steht entgegen, dass die Schutzbedürftigkeit nicht nur auf das Individuum bezogen werden kann, sondern auch die Gesellschaft betrifft. So weist Thiede darauf hin, dass die Absicherung von Selbstständigen in zwei Richtungen wirkt 54 : – sie schützt einerseits den Selbstständigen vor einer unzureichenden materiellen Lage im Alter, – sie schützt andererseits die Gesellschaft davor, Fürsorgeleistungen für den ungenügend gesicherten Selbstständigen erbringen zu müssen. Eine Versicherungspflicht würde derartige negative externe Effekte vermeiden bzw. vermindern 55 . b) Subsidiarität Ein zweites grundlegendes Prinzip, dass immer wieder zur Beurteilung herangezogen wird, ob eine Person in einer Sozialversicherung versicherungspflichtig werden sollte oder nicht, ist das Subsidiaritätsprinzip. Vereinfacht ausgedrückt liegt nach diesem Prinzip die materielle Versorgung zunächst in der Eigenverantwortung der Individuen bzw. der privaten Haushalte. Ein Ausdruck dieser Subsidiarität auch für die in der GRV pflichtversicherten Erwerbstätigen ist die Beitragsbemessungsgrenze. Erwerbseinkünfte oberhalb dieser Grenze werden nicht zur Ermittlung der Beitragszahlung 56 und damit auch nicht zur Berechnung der Leistungen herangezogen. Eine Absicherung dieser Einkommen hat durch den versicherungspflichtigen Erwerbstätigen eigenverantwortlich und freiwillig zu erfolgen. Damit ein Individuum seiner Eigenverantwortung nachkommen kann, müssen allerdings zwei Bedingungen erfüllt sein: es muss Sparfähigkeit und Sparbereitschaft vorhanden sein. Die Sparfähigkeit bezieht sich auf die Frage, ob überhaupt ein ausreichend hohes Einkommen zur Vorsorge vorhanden ist; die Sparbereitschaft bezieht sich auf den Willen des Einzelnen auch tatsächlich vorzusorgen. Um die Sparfähigkeit zu überprüfen, müsste man zunächst die auf dem freien Markt als Altersvorsorge verfügbaren Produkte betrachten und feststellen, ob diese für den einzelnen Haushalt überhaupt eine Möglichkeit der materiellen Altersvorsorge darstellen. Bieten sie denselben Schutz, wie eine Absicherung in der GRV, und sind sie für den Einzelnen bezahlbar? Eine solche Betrachtung ergibt, dass die Einkommen vielfach zu niedrig sind, um eine adäquate Absicherung bezahlen zu können 57 . Die zweite Bedingung, die Sparbereitschaft, könnte konterkariert werden, wenn der Einzelne trotz vorhandener Sparbereitschaft an der privaten Vorsorge gehindert werden würde. Dieses Argument bezieht sich auf die konkrete Vertragsge53§§ 41 ff. SGB XII. 54 Thiede 2010: 94. 55 Siehe hierzu ausführlicher z. B. Fachinger 2010: 42 ff. 56§ 157 SGB VI. 57 Siehe hierzu beispielsweise Fachinger/Frankus 2004 sowie Fachinger 2007c: 87 ff. 22 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs staltung der Produkte. Diese ist oftmals so, dass ein dauerhafter Ausschluss erfolgt, wenn bestimmte Vorbedingungen auf Seiten der Konsumenten vorhanden sind. So werden Personen regelmäßig aufgrund ihrer körperlichen Konstitution, also Vorerkrankungen oder körperlichen Behinderungen, ausgeschlossen und können keine Altersvorsorgeprodukte erwerben. Dies auch dann, wenn ihr Einkommen sie dazu durchaus in die Lage versetzen würde 58 . Bei einer solchen Konstellation ist eine Eigenvorsorge nur eingeschränkt möglich, so dass das Subsidiaritätsprinzip nicht greifen kann. Andererseits schränkt der Ausschluss einer potenziell auf die individuelle Situation abgestimmten Form der materiellen Altersvorsorge durch den Versicherungszwang in der GRV die individuelle Entscheidungsfreiheit ein und reduziert hierdurch zwangsläufig die Allokationseffizienz. Dies trifft für den Personenkreis zu, der über eine adäquate Sparbereitschaft und-fähigkeit verfügt. Um die Allokationseffizienz nicht zu sehr einzuschränken, müßte allerdings festgelegt werden, ab wann eine adäquate Sparfähigkeit vorliegt und eine entsprechende Altersvorsorge gegenüber einer Absicherung in der GRV als adäquat angesehen wird. Für die verkammerten Berufe ist dies beispielsweise grundsätzlich geregelt, allerdings gilt hier als Kriterium die Mitgliedschaft in einer Berufständischen Vereinigung und nicht die individuelle materielle Situation sowie die getroffene Altersvorsorge. Ferner ist, wie auch bei dem Strukturprinzip der Schutzbedürftigkeit, zu bedenken, dass Personen zur gleichen Zeit abhängig beschäftigt und selbstständig erwerbstätig sein können. Sind diese Personen in ihrer abhängigen Erwerbstätigkeit beitragspflichtig, wäre zu entscheiden, ob der Versicherungsschutz auch auf die Einkünfte aus der Selbstständigkeit ausgedehnt werden sollte. Eine zur Beitragsbemessungsgrenze analoge Sichtweise könnte hier einer allgemeinen Versicherungspflicht entgegen stehen. c) Gleichbehandlungs- bzw. Solidaritätsprinzip Das Gleichbehandlungs- oder Solidaritätsprinzip ist ebenfalls ein Strukturmerkmal, das der Gestaltung sozialer Sicherungssysteme zugrunde liegt. Es besagt, dass gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln sind. Wenn Sachverhalte in der Vergangenheit zur Einbeziehung bestimmter Personengruppen in die Sozialversicherung geführt haben, selbstständig Erwerbstätige, für die heutzutage dieselben Sachverhalte zutreffen, aber nicht versicherungspflichtig sind, läge eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips vor. Als Beispiel kann hier die Diskussion über die Scheinselbstständigkeit und die Einführung einer Versicherungspflicht in der GRV gemäß§ 2 Nr. 9 SGB VI genannt werden 59 . Da das Solidaritätsprinzip keine trennscharfe Abgrenzung ermöglicht, kam die Diskussion über eine Versicherungspflicht selbstständig Erwerbstätiger durch diese Maßnahme jedoch nicht zum Erliegen. So argumentiert Rische, dass bestimmte Formen selbstständiger Erwerbstätigkeit einer Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig abhängig Beschäftigter im Hinblick auf das Kriterium der „Schutzbedürftigkeit“ in einer Sozialversicherung gleichen und leitet hieraus die Forderung einer Weiterentwicklung der bestehenden GRV zu einer Erwerbstätigenversicherung ab 60 . Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich die verschiedenen Formen von Beschäftigung immer stärker aneinander annähern. Beschäftigungsformen selbstständiger Erwerbstätigkeit ähneln de58 Fachinger 2007c: 86 f., sowie Thiede 2010: 94. 59 Bieback 2001. 60 Rische 2008: 4. 23 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung nen der abhängigen Beschäftigung immer mehr und machen die Abgrenzung zwischen abhängiger und selbstständiger Beschäftigung zunehmend schwieriger, in bestimmten Bereichen mitunter unmöglich 61 . Auch hieraus lässt sich im Sinne des Gleichbehandlungsprinzips eine Versicherungspflicht für selbstständig Erwerbstätige begründen 62 . Wegen der Ähnlichkeit der Arbeitsverhältnisse werden auch die Übergänge zwischen ihnen fließender. Zudem ist zu vermuten, dass der Wechsel von einem Status in den anderen im Laufe des Erwerbslebens häufiger auftritt 63 . Durch die Problematik der Abgrenzungen, wann welcher Status vorliegt, wird immer häufiger eine gerichtliche Klärung erforderlich 64 . Solche Streitfälle könnten durch eine generelle Einbeziehung aller Erwerbstätigen vermieden werden mit der Folge der Reduzierung von Verwaltungskosten 65 . Ferner ergibt sich durch die Ungleichheit eine unübersichtliche Anspruchssituation bei Personen mit mehrmaligem Statuswechsel. Da im Laufe einer Erwerbsbiographie beide Formen im Wechsel auftreten können, kommt es zu Lücken im Versicherungsschutz und zu vermischten Anspruchsgrundlagen. Durch die Statuswechsel sowie die zu ermittelnden Leistungshöhen bei einer Inanspruchnahme entstehen vermeidbare Verwaltungskosten. Eine Zuordnung zur GRV würde die aufgeführten Probleme reduzieren und mehr Transparenz schaffen. Auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung verwendet das Solidaritätsprinzip in seiner Argumentation, bemerkt aber:„Ob über diese Versicherungspflicht hinaus eine Einbeziehung in die Gesetzliche Rentenversicherung angezeigt ist, hängt vor allem davon ab, ob man dem Ziel einer Gleichbehandlung dieser Personengruppe mit den derzeitigen Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Entlastung der heutigen Beitragszahler eine große Bedeutung beimisst“ 66 . Die Argumentation ist allerdings nicht schlüssig, da sie u. a. die unterschiedlichen Ziele und Konstruktionsprinzipien der GRV im Vergleich zu anderen Formen der Altersvorsorge vernachlässigt 67 . So ist ein Ziel der GRV der Ersatz der typischerweise im Alter, bei Invalidität oder mit dem Tod des Hauptverdieners wegfallenden regelmäßigen Einkünfte. Da dies sowohl für die Einkünfte aus abhängiger als auch aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zutrifft, lässt sich hieraus im Sinne einer Gleichbehandlung eine Versicherungspflicht für Selbstständige ableiten. Bei der Eingliederung selbstständig Erwerbstätiger in die GRV wäre es gemäß dieser Argumentationslinie zudem folgerichtig, deren Einkünfte bei der Berechnung der relevanten Kenngrößen mit zu berücksichtigen. Dies legen prinzipiell das Strukturprinzip der Gleichbehandlung, aber auch ordnungspolitische Gründe nahe. 61 Thiede 2010: 94 ff., Keller/Seifert 2002: 103, sowie Eichenhofer 2009: 5 ff. 62 Bieback 2001: 32 sowie S. 37, und Bieback 2010c: 25. 63 Siehe hierzu z. B. Klammer/Tillmann 2001, Kronauer/Linne 2005, Betzelt/Gottschall 2007, Koch et al. 2010: 28, Mundelius 2009 und Schulze Buschoff 2007b: 47 ff. 64 Die Feststellung einer Versicherungspflicht ist beispielsweise bezüglich der Künstlersozialversicherung ein Problem, so dass ein Katalog von Tätigkeiten erstellt wurde, der allerdings aufgrund der Weiterentwicklung der Erwerbstätigkeitsformen im publizistischen und künstlerischen Bereich nicht umfassend ist; Zimmermann/Schulz 2000 sowie Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2006: 690. Siehe allgemein zu dieser Problematik Fachinger et al. 2004: 30 f., sowie Oelschläger 2007: 155 ff. 65 Rische 2008: 4. 66 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 2006: 268 f. 67 Betzelt/Fachinger 2004b: 384. 24 Wirtschafts- und Sozialpolitik 2. Fazit Tabelle 4: Synopse der Gründe für und gegen die Ausweitung der Sozialversicherungspflicht Strukturprinzipien der Sozialversicherung Schutzbedürftigkeit Subsidiaritätsprinzip – Sparbereitschaft – Sparfähigkeit – externe Effekte pro Unzureichende materielle Ressourcen contra Ausreichende materielle Ressourcen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Geringes ökonomisches Wissen, geringe Verfügbarkeit von Informationen Unzureichende materielle Ressourcen, Unstetiger Einkommenszufluss Vermeidung materieller Armut, Reduzierung zusätzlicher steuerlicher Belastung, Förderung gesellschaftlich anerkannter Verhaltensweisen Ex ante Umverteilung Ausreichende materielle Ressourcen Beeinträchtigung der Allokationseffizienz Solidaritätsprinzip Gleichbehandlung Erwerbstätiger, Ähnlichkeit der Arbeitsverhältnisse Quelle: In Anlehnung an Fachinger 2010: 38. Vorliegen ungleicher Sachverhalte WISO Diskurs 25 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung VI. Ausgestaltung der GRV und immanente Probleme Sozialpolitische Probleme bei der Einbeziehung der Selbstständigen in die GRV können sich auf der Leistungsseite und auf der Finanzierungsseite ergeben 68 , allerdings sind die dahinter stehenden Wirkungsmechanismen unterschiedlich. Im Folgenden werden daher die beiden Aspekte getrennt behandelt. 1. Finanzierung Weitere sozialpolitische Probleme aus der Einbeziehung der Selbstständigen in die GRV ergeben sich bei der Finanzierung der Leistungen. Einerseits bezieht sich die Problematik auf die Finanzierungsquelle und zum anderen auf das Finanzierungsverfahren 69 . Grundsätzlich wird in den Vorschlägen allerdings die Finanzierungsstruktur der GRV beibehalten und eine nahtlose Einbindung der zusätzlich Versicherungspflichtigen unterstellt. Zur Identifikation und Charakterisierung von Problemen sind die grundlegenden Konstruktionskriterien der Finanzierung zu behandeln. Dies betrifft die – Definition und Erfassung der versicherungspflichtigen Personen, – Finanzierungsquellen sowie – Finanzierungsverfahren. Im Folgenden wird hierauf näher eingegangen. a) Definition und Erfassung der versicherungspflichtigen Personen (1) Definition Zur Erfassung der versicherungspflichtigen Personen müsste die Institution zum einen auf eine Definition zurückgreifen können, die allgemein akzeptiert und(sozial-)rechtlich unbedenklich ist. Zum anderen sollte die Definition so ausfallen, dass die Institutionen die Erfassung der versicherungspflichtigen Personen gewährleisten können. So muss beispielsweise zur Ermittlung der Höhe der Leistungen nachvollzogen werden können, – ob die anspruchsberechtigte Person Beiträge geleistet hat und – das einer Beitragszahlung zugrunde liegende Einkommen muß feststellbar sein. Rische weist darauf hin, dass eine Einbeziehung aller bisher nicht obligatorisch gesicherten Selbstständigen problematisch wäre, wenn man sie auf diejenigen ohne Beschäftigte beschränken würde 70 . Das könnte letztlich eine Ausweitung prekärer Beschäftigungsverhältnisse bedeuten, weil und wenn die Aufrechterhaltung des Status für die Einzelnen ökonomisch besonders interessant sei. Ein weiteres, grundsätzliches Problem ist die Erfassung und damit die Beitragszahlung während der Phasen von Auftragslosigkeit oder bei Zahlungsausfall. Beides führt im Extremfall zu Perioden ohne Einkommensbezug. Wobei sich die zusätzliche Problematik ergibt, festlegen zu müs68 Zu den Auswirkungen auf die zentralen Rechengrößen der GRV siehe z. B. Jess/Ujhelyiova 2009. 69 Siehe zur Finanzierung grundlegend Schmähl 2008 sowie Bäcker et al. 2008a: 114 ff. 70 Rische 2008: 6. 26 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs sen, ab wann Selbstständige sich bei Auftragslosigkeit vollständig aus der Erwerbstätigkeit zurückgezogen haben – und damit nicht mehr versicherungspflichtig wären. Sollten in diesen Phasen keine Beiträge gezahlt werden, würde dies ceteris paribus – zu keinem Anspruchserwerb führen und – zudem könnten keine persönlichen Entgeltpunkte auf Basis einer Bemessungsgrundlage ermittelt werden. Es ergibt sich damit die Problematik, wie mit derartigen Zeiten zu verfahren ist. Prinzipiell könnte dies analog zur Arbeitslosigkeit gesehen werden. Allerdings ist das Risiko der Arbeitslosigkeit in seiner Festlegung in§ 119 Abs. 1 SGB II nicht ohne weiteres auf selbstständig Erwerbstätige übertragbar. So stellt sich beispielsweise die Frage, ob selbstständig Erwerbstätige überhaupt arbeitslos werden können. Daraus ergibt sich die Erfordernis, Bedingungen zu formulieren, nach denen sich Selbstständige in einer der Arbeitslosigkeit vergleichbaren Situation befinden 71 . So wäre dies bei Auftragslosigkeit der Fall, wenn Selbstständige ab einem gewissen Zeitpunkt über keine Aufträge mehr verfügen. Dies müsste im Einzelfall jeweils nachgewiesen und überprüft werden können. Hierdurch wird jedoch nicht das Risiko der Zahlungsverzögerung oder gar das des Zahlungsausfalls abgedeckt. Für selbstständig Erwerbstätige besteht dieses Problem bei erbrachter Leistung analog zur Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bei abhängig Beschäftigten 72 . Somit ist ferner zu entscheiden, wie Phasen zu berücksichtigen sind, in denen zwar grundsätzlich Aufträge vorhanden sind, aber dennoch ein Einkommensausfall vorliegt. Beim Zahlungsausfall wäre neben einer adäquaten Definition dessen, was unter Zahlungsausfall zu verstehen ist, der Zeitraum des zeitlichen Auseinanderfallens von Auftragserfüllung und Zahlung festzulegen. Grundsätzlich gilt zudem, dass die Begriffsfestlegungen so ausgestaltet werden müssten, dass der Verwaltungs- und Kontrollaufwand für die Prüfung einer Auftragslosigkeit oder Zahlungsunfähigkeit vertretbar sind und nicht zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen. (2) Erfassungsgrad Ein grundsätzliches Problem, das unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Pflichtversicherung besteht, ist die Erfassung der Erwerbstätigen. Derzeit besteht z. B. bei den kraft Gesetzes versicherten Selbstständigen eine Dunkelziffer von Personen, die ihrer Versicherungspflicht – sei es gewollt oder unwissentlich – nicht nachkommen 73 . Wird eine Versicherungspflicht für selbstständig Erwerbstätige eingeführt, so gilt es, diese so zu gestalten, dass ein hoher Erfassungsgrad gewährleistet ist. Bei den abhängig Beschäftigten erfolgt die Erfassung durch die Meldung des Arbeitgebers. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber unmittelbar im Rahmen des Lohnabzugsverfahrens an die Sozialversicherungsträger abgeführt. Bei den Handwerkern erfolgt die Erfassung über die Handwerksrolle 74 und die Beitragszahlung vom Handwerker selbst. Fraglich ist, in welcher Form ein solches Verfahren für alle Selbstständigen etabliert werden kann. Dass eine Erfassung erforderlich ist, hat die Vergangenheit für die Selbstständigen gezeigt, für die eine Versicherungspflicht besteht, die der Versicherungspflicht allerdings nur zu einem Teil nachgekommen sind. So sind zwar Dozentinnen und Dozenten an Weiterbildungseinrichtungen und Hochschulen, die nicht fest angestellt sind und ihre Beschäftigung auf Honorarbasis ausüben, in der GRV versicherungspflichtig(§ 2 Nr. 1 SGB VI), aus unterschiedlichen Gründen war ein Teil dieser Personengruppe aber nicht versichert 75 . 71 Schmid 2008: 8. 72 Eine Absicherung dieses Risikos besteht durch das Insolvenzgeld gemäß§ 183 ff. SGB III. 73 Dräther et al. 2001: 24 ff., sowie Oelschläger 2007: 149, und Fachinger/Frankus 2004: 18. 74§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI. 75 Siehe z. B. Herdt 2001: 32 ff., oder Fachinger/Frankus 2004. 27 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung Eine andere Personengruppe stellen die in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtigen Erwerbstätigen dar. Auch hier zeigte sich in Analysen für die Vergangenheit, dass ein Teil dieser Personen nicht versichert war 76 . Eine Möglichkeit, einen hohen Erfassungsgrad zu gewährleisten, wären Kontrollen 77 . Diese könnten durch Datenweitergabe im Rahmen der Kooperation zwischen den Sozialversicherungsträgern, z. B. der Krankenversicherung und der Rentenversicherung, die bereits für abhängig Beschäftigte erfolgt, ergänzt werden. Rische schlägt zur Lösung dieser Problematik sogar eine Kooperation zwischen den Finanzämtern und der DRV Bund vor und weißt darauf hin, dass es bereits heute im Zuge der Riester-Förderung solche Zusammenarbeiten gibt 78 . Zur Erhöhung des Erfassungsgrades könnte zudem eine Zunahme der Akzeptanz beitragen. Durch eine Belastungserhöhung oder auch-verschiebung treten prinzipiell Akzeptanzprobleme auf 79 . Daher sollte die Absicherung neben der Versicherungspflicht positive Anreize zur Erhöhung der Akzeptanz enthalten 80 . Diese Anreize können einerseits finanzieller Art sein. Als Beispiel können hier die Regelungen nach dem Altersvermögens- und dem Altersvermögensergänzungsgesetz genannt werden 81 . Die freiwillige Altersvorsorge wird durch entsprechende finanzielle Mittel massiv gefördert. Andererseits mag auch eine höhere Transparenz zu einer stärkeren Akzeptanz beitragen. Bedeutsam für die Akzeptanz ist zunächst der Leistungsumfang der Absicherung. So wird durch die obligatorische Absicherung in der GRV nicht nur eine Vorsorge hinsichtlich der materiellen Absicherung im Alter getroffen, sondern es erfolgt auch eine Vorsorge für den Fall der Erwerbsminderung, einer gesundheitlichen Rehabilitation sowie für eine Absicherung der Hinterbliebenen. Ein weiterer wesentlicher Aspekt hinsichtlich der Akzeptanz einer Absicherung in der GRV ist die Höhe der zu erreichenden Leistung. So sollte gewährleistet sein, dass bei kontinuierlicher Beitragszahlung über eine lange Versicherungszeit die Alterseinkünfte ein„angemessenes Auskommen im Alter“ ermöglichen und deutlich oberhalb der Leistungen des Systems der bedarforientierten Grundsicherung liegen. Ein eindeutiges Leistungs-Gegenleistungsverhältnis dient ebenfalls einer besseren Akzeptanz des Systems und vermeidet Ausweichreaktionen, was wiederum den Zielerreichungsgrad der Erwerbstätigenabsicherung erhöht. Eine weitere Problematik bezieht sich auf die Personen, die bereits eine Form von Alterssicherung betreiben. Hier stellt sich die Frage, ob bei der Eingliederung selbstständig Erwerbstätiger auch diese erfasst werden sollen 82 . In den Vorschlägen wird dies unterschiedlich gehandhabt. Prinzipiell werden gegen die umfassende Eingliederung aller selbstständig Erwerbstätigen verfassungsrechtliche Vorbehalte aufgeführt – insbesondere bezüglich der in den Versorgungswerken abgesicherten Selbstständigen. Alternativ zur Versicherungspflicht könnte eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen werden 83 . Probleme bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht sind zahlreich, da hierzu unter anderem eine Definition einer zur GRV vergleichbaren Absicherung erforderlich ist. Dabei müsste unter anderem gewährleistet sein, dass die alternative Form der Absicherung auch mit den Zielen über76 Siehe Dräther et al. 2001: 49 ff., sowie allgemein zur Künstlersozialversicherung Haak 2009. 77 Zu den derzeit bestehenden Kontrollmöglichkeiten siehe§ 212b SGB VI. 78 Rische 2008: 9. 79 Siehe hierzu auch Fachinger 2010: 41, sowie Jess 2010: 335, der in seinen Modellrechnungen z. B. eine Reduzierung des Arbeitsangebots von gering verdienenden selbstständig Erwerbstätigen unterstellt. 80 So u. a. auch Jess 2010: 334. 81 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens(Altersvermögensgesetz – AVmG), BGBl. Teil I Nr. 31, S. 1310-1343, sowie Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens(Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG), BGBl. Teil I Nr. 31, S. 403-418. 82 Rische 2008: 6. 83 So beispielsweise in Fachinger et al. 2004: 338. 28 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs einstimmt, die mit der Einführung einer allgemeinen Versicherungspflicht erreicht werden sollen. Derzeit gibt es die in der folgenden Tabelle 5 aufgeführten Möglichkeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag. b) Finanzierungsquelle Als Finanzierungsquelle wird in den verschiedenen Vorschlägen grundsätzlich Einnahmen aus individuellen Beitragszahlungen unterstellt, wie dies für alle anderen Gruppen der in der GRV abgesicherten Erwerbstätigen zutrifft 84 . Allerdings ist die Ausgestaltung der Beitragszahlung für die verschiedenen Gruppen unterschiedlich, wie der Tabelle 3 entnommen werden kann. Es ergibt sich daher die Schwierigkeit der Definition der den Beitragszahlungen zugrunde liegenden Größen. So wäre beispielsweise festzulegen, – welche Einkünfte zur Bemessung der Höhe der Beitragszahlung herangezogen werden sollen, – ob ein Festbetrag und/ oder ein prozentualer Anteil der Bemessungsgrundlage zu zahlen ist, – ob die Beitragszahlung in voller Höhe oder anteilig zu erfolgen hat, – wer bei anteiliger Beitragszahlung zur Finanzierung herangezogen wird oder – in welchen zeitlichen Abständen die Beitragszahlung erfolgen soll. Im Folgenden werden die zentralen Größen, die Bemessungsgrundlage, der Tarif und die Periodizität näher betrachtet. (3) Festlegung der Bemessungsgrundlage Ein grundsätzliches Problem bei der Finanzierung und zur adäquaten Ausgestaltung der Finanzierungsquelle stellt die Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beitragsermittlung dar. Tabelle 5: Überblick über wesentliche derzeit existierende Befreiungsmöglichkeiten Personenkreis Selbstständige mit einem Auftraggeber Handwerker Landwirte Regelung – Befreiung in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit – Vollendung des 58. Lebensjahres – Befreiung nach 18 Jahren Pflichtbeitragszahlung(Ausnahme Bezirksschornsteinfegermeister) u. a. – Erzielung von außerlandwirtschaftlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze – Versicherungspflicht in der GRV wegen Pflege eines Pflegebedürftigen oder der Erziehung eines Kindes Berufsständische Versorgung Quelle: Eigene Darstellung. – Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung 84 Ergänzt wird diese durch die Zuschüsse des Bundes gemäß§ 213 SGB VI. 29 Bei selbstständig Erwerbstätigen kann die Gleichsetzung von Bemessungsgrundlage und zu ersetzendem Einkommen nicht ohne weiteres angewendet werden. Würde man analog zu den abhängig Beschäftigten die Einkommensersatzfunktion als Kriterium heranziehen, wäre dies nicht trennscharf, da bei selbstständig Erwerbstätigen mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nicht zwangsläufig die Tätigkeit endet und das Erwerbseinkommen entfällt. Ferner kann nicht unmittelbar auf eine aktuelle Regelung zurückgegriffen werden. Wie der Überblick in Tabelle 3 zeigt, existiert keine einheitliche Regelung, nach der sich gerichtet werden könnte. So wäre zu begründen, welche der existierenden Varianten angewendet werden sollte. Dabei ist die Wahl der Bemessungsgrundlage sowohl für die Höhe der Beiträge als auch für ihre Stetigkeit von Bedeutung. Grundsätzlich bestehen vielfältige Möglichkeiten zur Festlegung der Bemessungsgrundlage. Zum einen kann man auf die individuellen Einkünfte Bezug nehmen, zum anderen aber auch eine fiktive Einkommensgröße verwenden. Im ersten Fall wäre zu klären, welche Einkünfte berücksichtigt werden sollen. So weist Rische beispielsweise darauf hin, dass als Bemessungsgrundlage nur das Erwerbseinkommen herangezogen werden sollte 85 – und somit z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt bleiben. Demgegenüber gibt Betzelt als Bemessungsgrundlage für einen kurzfristigen Übergang„die Gewinne im Sinne des Einkommensteuerrechts“ an 86 . Längerfristig sollten allerdings – u. a. zur Vereinheitlichung des Einkommensbegriffs im Sozialund Steuerrecht – alle nach dem Einkommensteuerrecht zu versteuernden Einkünfte zur Bemessung der Beitragszahlung berücksichtigt werden. Es wird somit deutlich, dass verschiedene Dimensionen zu beachten sind: – die Wahl zwischen einer Brutto- und einer Nettogröße; – der Zeitraum, der zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen wird, – das aktuelle Einkommen, – dasjenige aus einer Vorperiode – z. B. dem letzten Jahr – oder – eine für die Folgeperiode geschätzte Einkommensgröße; – ein selbst deklariertes Einkommen, ein z. B. durch die Steuererklärung oder aus einer Gewinn- und Verlustrechnung nachgewiesenes Einkommen, oder eine geschätzte Einkommensgröße 87 . Auch für die Wahl der Bemessungsgrundlage gilt, dass eine gesetzliche Festlegung nicht ausreicht, um die adäquate Beitragszahlung zu gewährleisten, selbst wenn die Personen erfasst sind. Damit stellt sich die Problematik der Kontrolle der tatsächlichen Beitragszahlung 88 . Eine Möglichkeit ist, dem Beispiel der Künstlersozialversicherung folgend, die Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens bei einer jährlich wechselnden Stichprobe von mindestens fünf Prozent der Versicherten zu überprüfen 89 . Diese Schwierigkeit kann umgangen werden, wenn eine fiktive Größe, wie beispielsweise die Bezugsgröße in der Sozialversicherung gemäß § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder ein Regelbeitrag 90 , gewählt wird 91 . Dabei 85 Rische 2008: 7. 86 Betzelt 2004: 59 f. 87 Dies kann zum Beispiel in Anlehnung an die Einkommensschätzung ohne Nachkorrektur in der Künstlersozialversicherung geschehen. 88 Grundsätzlich besteht eine Kontrollmöglichkeit der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbstständigen gemäß§ 212b SGB VI. 89§ 13 Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981(BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008(BGBl. I S. 2933) geändert worden ist. Zur Begründung dieser Regelung siehe beispielsweise Bundesregierung 2008. 90 Derzeit wird dieser Beitrag in der GRV ermittelt, indem die aktuelle Bezugsgröße mit dem aktuellen Beitragssatz multipliziert wird. 91 Eine derartige Regelung gilt derzeit in der Arbeitslosenversicherung bei einer freiwilligen Weiterversicherung gemäß§ 345b SGB III; siehe hierzu auch Koch et al. 2010: 38. 92 Rische 2008: 7. 30 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs muß der Regelbeitrag nicht von der Bezugsgröße abgeleitet werden, wie dies derzeit in der GRV der Fall ist, sondern könnte auch an anderen Kriterien ausgerichtet sein. Prinzipiell kann auch eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Festbetrag und einer relativen Belastung – wie diese derzeit für bestimmte Gruppen von Selbstständigen besteht – vorgesehen werden. Dies ist eine Option, die u. a. von Rische vorgeschlagen wird 92 . Es sollte die Möglichkeit bestehen, zwischen einem Regelbeitrag, der sich an der Höhe des Durchschnittsentgeltes orientiert und einem an der Höhe des tatsächlichen Erwerbseinkommens orientierten Einkommen zu wählen. Wie auch immer eine Regelung ausgestaltet wird, es ist zu bedenken, dass hierdurch eventuell die derzeit geltenden unterschiedlichen Regelungen zumindest teilweise angepasst werden müssten, sofern sich die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht grundlegend voneinander unterscheidet. Grundsätzlich kann eine Änderung der Bemessungsgrundlage und damit eine Veränderung der in der Sozialversicherung zu berücksichtigenden Durchschnittswerte erhebliche Auswirkungen auf die zentralen Rechengrößen der GRV haben, wie der folgenden Abbildung zu entnehmen ist. Es wird dabei nicht nur die Finanzierungsseite betroffen, sondern auch die Leistungsseite der GRV. In der Abbildung 5 sind die Durchschnittswerte und die durch diese beeinflussten Kenngrößen dargestellt. Das in der Abbildung 5 stark vereinfacht dargestellte Beziehungsgeflecht verdeutlicht, welche Wirkungen zu beachten sind, sollten bei der Abbildung 5: Zentrale Rechengrößen der GRV Arbeitsentgelt Beitragspflichtige Bruttolohn und-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer (DRV Bund) § 68 Abs. 2 Satz 3 SGB VI Bruttolöhne und-gehälter je Arbeitnehmer (VGR) § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Bezugsgröße § 18 SGB VI Entgeltpunkt § 70 SGB VI Aktueller Rentenwert § 68 Abs. 5 SGB VI Beitragsbemessungsgrenze § 159 SGB VI Rentenniveau § 154 Abs. 3 SGB VI Beitragssatz § 158 SGB VI Quelle: Eigene Darstellung. 93 Jess/Ujhelyiova 2009: 29 ff. Bundeszuschuss § 213 SGB VI 31 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung Durchschnittswertermittlung auch die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit mit berücksichtigt werden. Dabei sind die Wirkungen davon abhängig, ob das Durchschnittseinkommen der neu in die GRV integrierten Selbstständigen höher oder niedriger ist als das bisher jeweils ausgewiesene. Ferner ist von Bedeutung, wie die Regelungen zum Zeitpunkt der Umstellung ausgestaltet sind, wie Jess und Ujhelyiova in ihren Simulationsrechnungen zeigen 93 . (4) Festlegung des Tarifs Der Tarif ergibt sich aus dem Verhältnis des zu zahlenden Beitrags und der Bemessungsgrundlage und wird üblicherweise als Prozentsatz angegeben. Für die beitragspflichtig abhängig Beschäftigten in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt dieses Verhältnis zur Zeit 19,9 Prozent in den Einkommensgrenzen von monatlich 800 Euro bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.500 Euro im Monat in Westdeutschland. Allerdings sind weder der Beitragssatz noch die Beitragsbemessungsgrenze in der GRV für alle Pflichtversicherten einheitlich. So liegt die Beitragsmessungsgrenze in Ostdeutschland für die Jahre 2010 und 2011 bei 4.650 Euro und für die knappschaftliche Rentenversicherung betragen die Bemessungsgrenzen 6.800 Euro in Westdeutschland und 5.700 Euro in Ostdeutschland. Aber nicht nur die Bemessungsgrenze ist in der knappschaftlichen Rentenversicherung höher, sondern auch der Beitragssatz, der derzeit bei 26,4 Prozent liegt, wobei die Belastung 9,95 Prozent für die Arbeitnehmer und 16,45 Prozent für die Arbeitgeber beträgt. In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird somit auch vom in der GRV für abhängig Beschäftigte in der Regel geltenden Prinzip der paritätischen Beitragszahlung abgewichen. Andere Beitragssätze ergeben sich auch für Einkommen unterhalb von 800,00 Euro bis 400,01 Euro pro Monat für die Versicherten. Hier reduziert sich dieser Beitragssatz sukzessive(§ 163 Abs. 10 SGB VI). Gleiches gilt auch für die Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Würde ein Regelbeitrag erhoben, so würden sich je nach Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage zwangsläufig unterschiedliche Beitragssätze ergeben, die mit zunehmendem Einkommen immer niedriger würden. Bei einer Einbeziehung aller Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung wäre die sich aus den jeweiligen Tarifen ergebende unterschiedliche Verteilungswirkung zu berücksichtigen. Allerdings kann in einem gewissen Umfang eine Wahlfreiheit gegeben werden, wenn man die Regelung übernimmt, zwischen sogenannten einkommensgerechten Beiträgen und einem Regelbeitrag wählen zu können. Bei einer derartigen Wahlmöglichkeit ist allerdings zu beachten, dass hierbei die Gefahr besteht, dass die jeweils niedrigste Belastung gewählt wird. Dies bedeutet, dass bis zu einer gewissen Höhe der Bemessungsgrundlage, in der Abbildung 6 als Break-even Punkt bezeichnet, einkommensproportionale Beiträge und ab einer gewissen Höhe der Regelbeitrag gezahlt würde. Bei einem einkommensproportionalen Tarif ist zu beachten, dass die Rentenbeiträge sich an die schwankenden Einkommen anpassen, wohingegen die relative Einkommensbelastung bei einem Festbetrag umgekehrt zur Einkommensveränderung erfolgt: Wenn das Einkommen sinkt, erhöht sich die relative Belastung et vice versa. Hinsichtlich des Tarifs ist neben der erstmaligen Festlegung dessen Dynamisierung im Zeitablauf zu berücksichtigen. Sollte bei der Eingliederung der selbstständig Erwerbstätigen von einer bereits bestehenden Regelung abgewichen werden, so ist sowohl bei einem Festbetrag als auch bei einem Beitragssatz über die Anpassung des jeweiligen Wertes zu entscheiden, wobei sowohl die Höhe, d. h. die Veränderung des Wertes, als auch die zeitliche Abfolge festzulegen wäre. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass für die Handwerker die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach 18 Jahren Beitragszahlung besteht(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Es wäre somit auch zu problematisieren, ob nach dem Erreichen einer bestimmten 94 Fachinger/Frankus 2004: 29 ff. 32 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs Abbildung 6: Beitragssatzverlauf für Regelbeitrag, Mindestbeitrag sowie einem Beitragssatz von 19,9% für 2010, Westdeutschland Beitragssatz in % 50 45 40 35 30 25 20 15 10 5 0 0 1.000 Quelle: Eigene Darstellung. Regelbeitrag 508,45 € Break-even Punkt Mindestbeitrag 79,60 € 2.000 3.000 4.000 5.000 6.000 7.000 Bemessungsgrundlage pro Monat in € aktueller Beitragssatz 8.000 9.000 10.000 Abbildung 7: Beitragshöhe in € pro Monat bei Zahlung eines Regelbeitrags(508,45 € ) sowie bei Zahlung eines einkommensproportionalen Beitrags Beitrag pro Monat in € 1.200 1.100 1.000 900 800 700 600 500 400 300 200 100 0 Beitragsbemessungsgrenze Break-even Punkt 400 600 800 1.000 1.200 1.400 1.600 1.800 2.000 2.200 2.400 2.600 2.800 3.000 3.200 3.400 3.600 3.800 4.000 4.200 4.400 4.600 4.800 5.000 5.200 5.400 5.600 5.800 6.000 Quelle: Eigene Darstellung. Bemessungsgrundlage pro Monat in € 33 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung Mindestabsicherung die Möglichkeit eines freiwilligen Ausscheidens aus der Versicherung vorzusehen wäre. Wollte man eine Befreiung von der Versicherungspflicht ermöglichen, ist allerdings die Dauer der Beitragszahlung relativ ungeeignet, da diese keine Auskunft über die Höhe der erreichten Anwartschaften zulässt. Von Fachinger und Frankus wird daher das Erreichen einer spezifischen Entgeltpunktsumme – die sich am aktuellen materiellen Existenzminimum orientiert könnte – vorgeschlagen 94 . Eine weitere Problematik ergibt sich aus der Frage der Beitragszahlung. Es wäre zu klären, ob der Beitrag von den Selbstständigen alleine oder ob ein bestimmter Anteil durch andere, analog zum Arbeitgeberanteil, aufgebracht werden soll, und wenn ja, von wem. Hier werden in der Literatur die Auftraggeber genannt, die anteilig – in Analogie zur paritätischen Finanzierung bei den abhängig Beschäftigten – zur Zeit 9,95 Prozent zu erbringen hätten. In der Literatur gibt es hier verschiedene Ansätze 95 . Rische weist auf die Möglichkeit hin, eine zur Künstlersozialversicherung analoge Regelung zu verwenden, wonach für Selbstständige nur ein hälftiger Beitragssatz zu zahlen wäre 96 . Diese Analogie zur Künstlersozialversicherung bezieht sich jedoch nur auf die GRV und hier auch nur auf die prinzipielle Aufteilung der Beitragszahlung 97 . Nicht weiter berücksichtigt wird dabei – dass in der Künstlersozialversicherung die Sozialabgabe nicht 50 Prozent beträgt, sondern dass 30 Prozent vom Auftragsgeber und 20 Prozent als Bundeszuschuß gezahlt werden. – dass in der Künstlersozialversicherung auch das Risiko der materiellen Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit abgesichert ist. In Anlehnung an die Künstlersozialversicherung schlägt Betzelt eine Aufteilung des Beitrags von 70 Prozent für die selbstständig Erwerbstätigen und 30 Prozent als Finanzierungsanteil der Auftraggeber vor 98 . Windhövel et al. sowie Jess legen ihren Berechnungen die Zahlung des vollständigen Beitrages durch die selbstständig Erwerbstätigen zugrunde 99 . Eitenmüller und Eckerle unterstellen eine Beitragszahlung„auf der Basis eines halben Bruttoentgelts eines abhängig beschäftigten Durchschnittsverdieners“ und gehen somit von einem hälftigen Beitragssatz in Höhe von 9,95 Prozent nach gegenwärtigem Stand aus 100 . Ein weiteres Argument steuert in diesem Zusammenhang Eichenhofer bei. Er weist auf das Postulat der paritätischen Beitragsfinanzierung hin 101 . Danach darf zum einen durch die Sozialversicherung keine Beschäftigungsform bevorzugt werden und zum anderen dürfen Angestellte nicht mit mehr als 50 Prozent der Beiträge belastet werden. Durch eine hälftige Aufteilung der Beiträge auch für Selbstständige würden zum einen die Forderungen des internationalen Sozialrechts erfüllt und zum anderen„free rider“-Phänomene, d. h. eine Reduzierung der Allokationseffizienz, vermieden, die sich aus einer Vorzugsregelung ergeben könnten. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Gleitzonenregelung für niedrige Einkünfte zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro zu verweisen (§ 163 Abs. 10 SGB VI) 102 . Es kann davon ausgegangen werden, dass ein relativ großer Prozentsatz selbstständig Erwerbstätiger über niedrige Einkünfte verfügt 103 . Damit ergibt sich für diese Personengruppe eine vergleichbare Problemlage wie für die abhängig Beschäftigten mit niedrigen Einkünften zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro pro Monat. Für die in die GRV eingeglieder95 Zur Diskussion siehe beispielsweise Betzelt 2004: 66 ff. 96 Rische 2008: 8. 97 Eichenhofer 2009: 12, ist demgegenüber der Auffassung, dass sich ein Instrument wie die Künstlersozialversicherungsabgabe nicht auf andere Bereiche übertragen lässt. 98 Betzelt 2004: 70. 99 Windhövel et al. 2008: 97, Jess 2010: 335. 100 Eitenmüller/Eckerle 2000: 82. 101 Eichenhofer 2009: 12. 102 Siehe hierzu ausführlicher Fachinger/Frankus 2004: 40 ff. 103 Siehe hierzu z. B. Bögenhold/Fachinger 2010: 78 ff. 104 Bieback 2000: 815. 34 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs ten selbstständig Erwerbstätigen liegt somit die Problematik vor, ob und, wenn ja, wie eine vergleichbare Regelung ausgestaltet sein kann. Hierauf ist insbesondere von Fachinger/Frankus 2004 sowie von Betzelt 2004 hingewiesen worden. Dort werden verschiedene Varianten einer Reduzierung der absoluten Belastung bei niedrigen Einkommen diskutiert. Neben der Gleitzonenregelung sind dies – ein Freibetrag, – eine steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen sowie – ein Beitragserlaß. Grundsätzlich geht es somit um eine finanzielle Entlastung selbstständig Erwerbstätiger, wobei diese in allen drei Variationen aus allgemeinen Steuermitteln erfolgen würde. Einen ganz anderen Weg geht Bieback 104 . Er schlägt vor, die Auftraggeber durch spezielle Steuern an den Soziallasten zu beteiligen. Dies könnte eine spezielle Steuer sein, ein Teil der Mehrwertsteuer oder eine besondere Abgabe auf Werkverträge. Die Zahlung könnte an die Sozialversicherung direkt erfolgen oder in einen Fond eingezahlt werden. (5) Indexierung von Festbeträgen und Periodizität Mit der Festlegung der Bemessungsgrundlage und des Tarifs ist noch keine Aussage über deren zeitliche Entwicklung getroffen. Sofern Festbeträge als Bemessungsgrundlage oder als Beitrag gewählt werden, sind in einer dynamischen Umwelt und insbesondere im wirtschaftlichen System, in das die GRV eingebettet ist, aber grundsätzlich Entscheidungen über die Veränderung erforderlich, da selbst das Konstanthalten eines Wertes im Prinzip eine Veränderung bedeutet. Als Beispiel können die Entwicklung des Beitragssatzes in der GRV oder die der Regelbeiträge angeführt werden 105 . Prinzipiell ergibt sich bezüglich der Periodizität keine zusätzliche Problematik, da man sich nach der grundsätzlich in der GRV gehandhabten Periodizität richten kann und somit eine Anpassung in einem jährlichen Rhythmus erfolgen könnte. Dies würde zudem eine Orientierung oder gar Übernahme der Veränderung eines Indexes wie dem aktuellen Rentenwert ermöglichen, wie dies im SGB XII für die Sozialhilfe erfolgt ist 106 . Mit der Periodizität ist aber noch nichts über die Höhe der Anpassung ausgesagt. Welche prinzipiellen Probleme sich hier stellen, ist im Zusammenhang mit der Anpassung des Rentenniveaus und des Beitragssatzes in der Literatur intensiv diskutiert worden 107 . Grundsätzlich bietet sich auch hier als Index ein zentraler Wert aus der GRV an wie beispielsweise der aktuelle Rentenwert, die Bezugsgröße oder die Beitragsbemessungsgrenze. Allerdings müsste hier darauf geachtet werden, welche Konsequenzen diese Wahl hat. So reduziert sich das Niveau des aktuellen Rentenwertes im Vergleich zur Entwicklung der Bruttolöhne und-gehälter durch die modifizierte Anpassung und den„Nachhaltigkeitsfaktor“, was zu einer deutlichen Reduzierung des Rentenniveaus führt. Andererseits existiert noch keine Kenngröße in der GRV, in der die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit explizit berücksichtigt werden und deren Veränderung als Grundlage für die Höhe einer Anpassung dienen könnte 108 . Bei der zeitlichen Dimension ist zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden, der individuellen sowie der institutionellen 109 . Während erstere insbesondere im Kontext der Leistungsgewäh105 Siehe hierzu z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund 2009: 239, 242. 106§ 28 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit§ 4 der Verordnung zur Durchführung des§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch(Regelsatzverordnung – RSV). Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004(BGBl. I S. 1067), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. März 2009(BGBl. I S. 416) geändert worden ist. 107 Aus der umfangreichen Literatur sei hier auf Berié 1974 und die Antwort hierzu von Schmähl 1975 sowie auf Schäfer 2002, Fachinger 2001b, Michaelis 2000, Thiede 1998 sowie Schmähl 1984 verwiesen. 108 Jess/Ujhelyiova 2009: 24. 109 Fachinger 2007c: 80 ff. 35 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung rung zu sehen ist und dort behandelt wird, ist die institutionelle Dimension im Zusammenhang mit der adäquaten Mittelaufbringung im Rahmen des Finanzierungsverfahrens relevant, worauf im Folgenden kurz eingegangen wird. c) Finanzierungsverfahren und die Gewährleistung eines stetigen Mittelzuflusses Die Finanzierung der GRV erfolgt nach dem Umlageverfahren, wonach die Einnahmen einer Periode die Ausgaben derselben Periode decken sollten. Die kontinuierliche Leistungserbringung macht einen stetigen Mittelzufluß erforderlich. Durch die Einbeziehung der selbstständig Erwerbstätigen in die GRV tritt das Problem des für dieses Verfahren erforderlichen stetigen Mittelzuflusses auf. Die Ausgaben fallen monatlich an, so dass es nahe liegt, dass die Einnahmen einem vergleichbaren zeitlichen Rhythmus folgen. Aus institutioneller Sicht stellt sich somit die Unregelmäßigkeit der Einnahmen selbstständig Erwerbstätiger als problematisch dar. Nun wird allgemein davon ausgegangen, dass die Einkünfte von Selbstständigen im Zeitverlauf höheren Schwankungen unterliegen als die der abhängig Beschäftigten und den Selbstständigen zudem nicht notwendigerweise im monatlichen Rhythmus zugehen. Sollte der Kreis derjenigen Personen, die nicht regelmäßig Beiträge an die Sicherungssysteme zahlen, zu groß werden, besteht die Gefahr zunehmender Einnahmeschwankungen. Diese müssten dann durch eine höhere„Nachhaltigkeitsrücklage“ ausgeglichen werden(§ 216 SGB VI). Prinzipiell wäre dies kein Problem, wenn die mit der Aufnahme der selbstständig Erwerbstätigen zusätzlich erfolgenden Einnahmen nicht zu einer Beitragssatzsenkung, sondern zumindest teilweise zur Erhöhung dieser sogenannten Nachhaltigkeitsrücklage verwendet würden. Eine andere Möglichkeit würde eine von der monatlichen Beitragszahlung abweichende Periodizität ergeben 110 . Sollte beispielsweise, um ein Extrem aufzuzeigen, eine jährliche Beitragszahlung auf der Basis der jährlich zu erstellenden Gewinn- und Verlustrechnung erfolgen, würde dies einen einmaligen Mittelzufluß bedeuten, der zur monatlichen Leistungsauszahlung verwendet werden könnte. 2. Leistung a) Definition des die Leistung auslösenden Tatbestandes Die Definition der die Leistung auslösenden Tatbestände für die in der GRV abgesicherten sozialen Risiken ist für alle Formen der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleich. Insofern können diese Regelungen prinzipiell auch für die zusätzlich aufgenommenen selbstständig Erwerbstätigen übernommen werden, ohne dass hierdurch weitere Problemlagen geschaffen werden. Durch die Altersrente sollen im Alter wegfallende regelmäßige Einkommen, wie Löhne, Gehälter oder Lohnersatzleistungen ersetzt werden. Auch hier gibt es prinzipiell keinen Unterschied zu den von Selbstständigen erzielten Einkünften, sofern diese ihre selbstständige Tätigkeit aufgeben 111 . Bei abhängig Beschäftigten endet das Arbeitsverhältnis prinzipiell mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und die Einkommensersatzfunktion der Altersrente greift 112 . Einen derartigen„Automatismus“ gibt es bei selbstständiger Erwerbstätigkeit allerdings nicht. Damit ist die Einkommensersatzfunktion als solche kein trennscharfes Kriterium, da mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nicht zwangsläufig die selbstständige Tätigkeit endet und damit das Erwerbseinkommen wegfällt. Dies stellt allerdings 110 So auch Rische 2008: 9. 111 Rische 2008: 4. 112 Eine Altersrente soll Ersatz regelmäßiger Einkünfte sein, die im Alter wegfallen; siehe insbesondere Ruland 2008. 36 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs kein grundsätzliches Problem dar, da durch die Beitragszahlungen Ansprüche auf Leistungen entstanden sind und eine Äquivalenz zwischen der Höhe der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Ansprüche gegeben ist. Ein Problem könnte lediglich bezüglich der Definition der die Leistung auslösenden Kriterien bei Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente auftreten, da hier die Lage auf dem Arbeitsmarkt als Kriterium mit hinzugezogen wird(§ 43 II SGB VI). Inwieweit„die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ grundsätzlich auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit analog übertragen werden können und dadurch beispielsweise die Auftragslage in einer spezifischen Wirtschaftsbranche widergespiegelt wird, wäre zu prüfen. b) Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Leistung Hier geht es um die Frage, welche Größe als Bemessungsgrundlage für die Einkommensersatzleistung herangezogen werden soll, also um die Frage, welches Einkommen„ersetzt“ werden soll. Üblicherweise richtet sich dies in der GRV nach der für die Beitragszahlung geltenden Bemessungsgrundlage. Sofern diese Analogie beibehalten wird, ergeben sich für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte für die Zählergröße keine gesonderten Probleme. Sollte hiervon allerdings abgewichen werden, wäre auch im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine entsprechende Begründung erforderlich. Diese müsste sich auf die Spezifika der bisher versicherungspflichtigen selbstständig Erwerbstätigen beziehen und die Ungleichbehandlung adäquat berücksichtigen 113 . Zu denken wäre hier beispielsweise an eine Aufstockung der bei niedriger Bemessungsgrundlage auch niedrig ausfallenden Renten 114 . Selbst wenn sich die Erwerbstätigkeit bei niedrigen Einkünften über einen langen Zeitraum erstreckt hat, kann die Rentenhöhe unterhalb des Leistungsniveaus der Grundsicherung im Alter liegen 115 . Allerdings gilt dies analog auch für abhängig Erwerbstätige, so dass hier eine allgemein gültige Regelung getroffen werden müsste. Eine derartige Maßnahme würde jedoch in die Grundstruktur der GRV eingreifen. Das Versicherungsprinzip würde hierdurch aufgeweicht, da die Äquivalenz zwischen dem beitragspflichtigen Erwerbseinkommen und der Altersrente durchbrochen wäre 116 . Es würden zusätzliche Elemente des sozialen Ausgleichs eingeführt, die die GRV immer stärker in Richtung eines„Grundrentensystems“ verändern würde 117 . c) Festlegung der Leistungshöhe und der Tarifgestaltung Durch den Einbezug der selbstständig Erwerbstätigen in die GRV wird die Bezugsgröße, d. h. das Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 SGB VI, in ihrer Aussagekraft eingeschränkt. Zur Berechnung der Bezugsgröße werden derzeit„die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und-gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen“ herangezogen(§ 68 I 2 SGB VI). Eine Ausweitung des Versichertenkreises mag hier eine andere Festsetzung erforderlich machen, da nicht von vornhinein eine Beschränkung auf Erwerbseinkommen aus abhängiger Beschäftigung nahe liegt 118 . 113 Eine einkommensunabhängige Regelung wurde für die freiwillige Weiterversicherung von Selbständigen in der Arbeitslosenversicherung gewählt, die allerdings aus sozialpolitischer Sicht als problematisch einzuschätzen ist, da sie beispielsweise das Äquivalenzprinzip verletzt; siehe Koch et al. 2010: 38 ff. 114 So beispielsweise Betzelt 2004: 55 ff. 115 Siehe hierzu Abbildung 8. 116 Siehe hierzu beispielsweise Windhövel 2008: 40, und allgemein Schmähl 1985. 117 Siehe beispielsweise Schmähl 2004 sowie Schmähl 2007. 118 Zu den potenziellen Auswirkungen einer Berücksichtigung der Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf zentrale Rechengrößen der GRV siehe Jess/Ujhelyiova 2009. 37 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung So werden bei Windhövel et al. die Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung sowie Einkommen aus einer Beschäftigung als Beamtin bzw. Beamter jeweils bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze mit berücksichtigt 119 . Demgegenüber spezifizieren Jess und Ujhelyiova das „durchschnittliche Einkommen der neuen Versicherten“ nicht weiter 120 . Sollte auch die der Beitragsermittlung selbstständig Erwerbstätiger zugrunde liegende Bemessungsgrundlage mit bei der Durchschnittswertermittlung berücksichtigt werden, so kann dies sowohl bei der Erstfestsetzung als auch bei der Dynamisierung problematisch sein. Sofern die zusätzlich zu berücksichtigenden Einkünfte durchschnittlich höher oder niedriger sind als der aktuelle Durchschnittswert, ändert sich unmittelbar die Höhe der Entgeltpunkte. Ein geringerer Durchschnittswert für die Bezugsgröße würde kurzfristig zu einer höheren Entgeltpunktsumme und damit zu höheren Renten führen. Allerdings ergäbe sich indirekt eine Reduzierung der Einnahmen der GRV und damit langfristig geringere Rentenzahlungen 121 . In der Simulationsstudie von Windhövel et al. wird für sogenannte„typische Selbstständige ohne Altersvorsorge“ von einem höheren Durchschnittswert ausgegangen 122 . Demgegenüber verwenden Jess und Ujhelyiova in ihrer Simulationsrechnung geringere Durchschnittseinkommen: Sie unterstellen, dass im unteren Einkommensterzil 70 Prozent, im mittleren 50 Prozent und im oberen 30 Prozent der Selbstständigen nicht obligatorisch in einem Alterssicherungssystem abgesichert sind 123 . Je nachdem, welche dieser Annahmen zutrifft, führt dies ceteris paribus zu höheren oder zu niedrigeren Leistungen der GRV. (1) Veränderung des aktuellen Rentenwertes Ferner würde durch die zusätzliche Berücksichtigung der Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit die Höhe des aktuellen Rentenwertes beeinflusst, da der Durchschnittswert in die Berechnung mit eingeht 124 . Es ergibt sich somit die Frage, ob – die„Bruttolöhne und-gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen“ sowie – die„aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und-gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr“ weiterhin als Maßgröße verwendet werden oder um die beitragspflichtigen Einkünfte der selbstständig Erwerbstätigen erweitert werden sollten. 119 Windhövel et al. 2008: 96. 120 Jess/Ujhelyiova 2009: 24. 121 Jess/Ujhelyiova 2009: 27 ff. 122 Windhövel et al. 2008: 144. 123 Jess/Ujhelyiova 2009: 26. 124§ 68 SGB VI; siehe Abbildung 5 sowie ausführlich Jess/Ujhelyiova 2009. 38 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs Mit: = Rentnerquotient im vergangenen = neuer aktueller Rentenwert im lauKalenderjahr fenden Kalenderjahr = Rentnerquotient im vorvergangenen = aktueller Rentenwert im vergangeKalenderjahr nen Kalenderjahr = 0,25(sog. Nachhaltigkeitsfaktor) = Bruttolöhne und-gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen KalenderAuswirkungen hätte dies aber nicht nur unmitteljahr, ohne Personen in Arbeitsgelebar auf die zur Ermittlung des aktuellen Rentengenheiten mit Entschädigungen für wertes verwendeten Durchschnittswerte der jeMehraufwendungen, nach der Systeweiligen Bruttolöhne und-gehälter, sondern auch matik der Volkswirtschaftlichen Gemittelbar auf die Höhe des Rentnerquotienten. samtrechnung Dabei wäre auch hier danach zu unterschei= Bruttolöhne und-gehälter je Arbeitden, ob der Durchschnittswert sich erhöht oder nehmer im vorvergangenen Kalenverringert. Unterstellt sei im Folgenden beispielderjahr, ohne Personen in Arbeitsgehaft eine Erhöhung. legenheiten mit Entschädigungen Der Rentnerquotient ergibt sich aus dem für Mehraufwendungen, nach der Verhältnis der Anzahl der Äquivalenzrentner zur Systematik der Volkswirtschaftlichen Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler: Gesamtrechnung = Bruttolöhne und-gehälter je Arbeitnehmer im dritten zurückliegenden Kalenderjahr, ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit EntschädiRentnerquotient= Anzahl der Äquivalenzrentner Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler gungen für Mehraufwendungen, (a) Äquivalenzrentner nach der Systematik der VolkswirtDie Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, schaftlichen Gesamtrechnung indem das Gesamtvolumen der Renten zur Regel= aus der Versichertenstatistik der Deutaltersrente(Eckrente) ins Verhältnis gesetzt wird: schen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtige Bruttolöhne und-gehälter je Arbeitnehmer, ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, im Gesamtvolumen Anzahl der = der Renten Äquivalenzrentner Regelaltersrente (Eckrente) vorvergangenen Kalenderjahr Zur Verdeutlichung sei diese Gleichung in einer = aus der Versichertenstatistik der DeutFormel dargestellt: schen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtige Bruttolöhne und-gehälter je Arbeitnehmer, ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, im dritMit ten zurückliegenden Kalenderjahr = Anzahl der Äquivalenzrentner im Jahr t = Altersvorsorgeanteil im Jahr 2010 = Regelaltersrente(Eckrente) im Jahr t (vier Prozent) = Durchschnittliche Höhe der Rente im = durchschnittlicher Beitragssatz in Jahr t der Rentenversicherung der Arbeiter = Anzahl Rentenbezieher im Jahr t und Angestellten im vergangenen Kalenderjahr ARW t = aktueller Rentenwert im Jahr t = durchschnittlicher Beitragssatz in Die Durchschnittsrente ergibt sich gemäß§ 64 ff. der Rentenversicherung der Arbeiter SGB VI als Produkt aus der Summe der persönliund Angestellten im vorvergangechen Entgeltpunkte, dem Zugangsfaktor, dem nen Kalenderjahr Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. 39 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung Mit = Durchschnittliche Höhe der Rente im Jahr t = Anzahl Rentenbezieher im Jahr t = Summe der persönlichen Entgeltpunkte der i’ten Rente für einen Zeitraum von T Versicherungsjahren = Zugangsfaktor für die i’te Rente = Rentenartfaktor der i’te Rente = aktueller Rentenwert im Jahr t Setzt man die Formel für die Berechnung der Durchschnittsrente in die Formel zur Ermittlung der Anzahl der Äquivalenzrentner ein, so ergibt sich (b) Äquivalenzbeitragszahler Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das Gesamtvolumen der Beiträge zum Durchschnittsbeitrag, der auf das Bruttoarbeitsentgelt gemäß Volkswirtschaftlicher Gesamtrechung entfällt, in Beziehung gesetzt wird: Anzahl der Gesamtvolumen der Renten Äquivalenz= beitragszahler Durchschnittsbeitrag der Bruttolöhne und-gehälter gemäß VGR Stellt man diese Beziehung in einer Formel dar, wird deutlich, dass sich die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler durch das Verhältnis von beitragspflichtigen Bruttolöhnen und-gehältern aus der Versichertenstatistik der DRV zu den Bruttolöhnen und-gehältern je Arbeitnehmer gemäß VGR bestimmt. Anzahl der Äquivalenz= beitragszahler Zur Beurteilung der Entwicklung der Anzahl der Äquivalenzrentner ist damit entscheidend, wie sich die Zählergröße verändert. Die mit dem individuellen Zugangsfaktor und dem individuellen Rentenartfaktor gewichtete Summe der persönlichen Entgeltpunktsumme aller Rentenbezieher könnte langfristig sukzessive zunehmen, da immer mehr Personen Leistungen in Anspruch nehmen werden – steigt im Zeitverlauf. Allerdings kann dies insbesondere durch geringere Anwartschaften der Rentenbezieherinnen und-bezieher konterkariert werden 125 . Ursächlich hierfür können beispielsweise Phasen der Erwerbsunterbrechung, von Arbeitslosigkeit, von geringfügiger Beschäftigung, von selbstständiger nicht versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit oder von Teilzeittätigkeit sein 126 . Mit = Beitragssatz = Höhe der Bruttolöhne und-gehälter je Arbeitnehmer, ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen, nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung = Beitragspflichtige Bruttolöhne und-gehälter je Arbeitnehmer, ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelt Zur Beurteilung der Auswirkungen einer Erweiterung des versicherungspflichtigen Personenkreises ist danach zu fragen, welcher Effekt stärker ist: die Zunahme der beitragspflichtigen Bruttolöhne und-gehälter( ) oder die Erhöhung der Bruttolöhne und-gehälter gemäß VGR( ). Dies hängt vom Durchschnitt der für die Beitragser125 Für die Versichertenrenten insgesamt haben sich die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Versicherungsjahr seit 2000 sukzessive reduziert; siehe Deutsche Rentenversicherung Bund 2009: 114. 126 Siehe hierzu z. B. Himmelreicher/ Stuchlik 2008: 539 ff., Fachinger 2008, Bäcker et al. 2009: 10, 24 ff., Schmähl 2006. 40 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs mittlung als Bemessungsgrundlage verwendeten Einkünfte ab und lässt sich nicht abschließend klären. Würde man bei der Nennergröße auch die beitragspflichtigen Einkünfte der neu in der GRV als Pflichtversicherte integrierten Selbstständigen berücksichtigen, läge es nach den vorliegenden Kenntnissen nahe, davon auszugehen, dass dieser Durchschnittswert steigen würde und sich somit eine Erhöhung der Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern ergibt. (c) Rentnerquotient Um den Gesamteffekt abschätzen zu können, sind im folgenden die einzelnen Elemente des Rentenquotienten insgesamt dargestellt: Die Umstellung der Formel ergibt somit Durchschnittsbeitrag der Bruttolöhne Rentnerquotient = Gesamtvolumen der Renten . und-gehälter gemäß VGR Gesamtvolumen der Beiträge Regelaltersrente(Eckrente) Der erste Faktor wird sich verringern, da sich das Gesamtvolumen der Beiträge unmittelbar erhöht, während das Gesamtvolumen der Renten erst zeitversetzt und sukzessive ansteigen wird. Die Veränderung des zweiten Faktors ist nicht eindeutig und hängt von der Berücksichtigung und der Höhe der Einkünfte selbstständig Erwerbstätiger bei der Ermittlung des Durchschnittsbeitrags gemäß VGR ab. Insgesamt gesehen lässt sich somit keine eindeutige Aussage über die Veränderung des Rentnerquotienten ableiten. Da der Rentnerquotient sich aus dem Verhältnis der Rentnerquotienten aus dem vergangenen und dem vorvergangenen Kalenderjahr ergibt, stellt sich die Frage, welche Effekte im Zeitablauf auftreten, d. h. ob der Rentnerquotient des vergangenen Jahres niedriger ist als der Rentnerquotient des vorvergangenen Jahres: ? Damit können Aussagen über die Wirkung der Eingliederung der selbstständig Erwerbstätigen auf die Veränderung des aktuellen Rentenwertes nicht eindeutig abgeleitet werden. (2) Veränderung des Bundeszuschusses Eine Veränderung der bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwertes verwendeten Durchschnittswerte bzw. Einkommenssummen wirkt sich ferner auf den Bundeszuschuss aus, wie der folgenden Formel entnommen werden kann. Derzeit ergibt sich eine Veränderung des Bundeszuschusses gemäß: Mit = neuer Bundeszuschuss im laufenden Kalenderjahr = Bundeszuschuss im vergangenen Kalenderjahr = Bruttolöhne und-gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen, nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung = Bruttolöhne und-gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr, ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen, nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung = neuer durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten im laufenden Kalenderjahr = durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten im vergangenen Kalenderjahr 41 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung In Abhängigkeit von der durchschnittlichen Höhe der Einkommen der zusätzlich aufgenommenen Erwerbstätigen wird es (1) zu einem Niveaueffekt kommen und (2) sich die Relation von zu gegebenenfalls anders entwickelt. Ob sich durch die Umstellung ceteris paribus eine Erhöhung oder eine Verringerung des Bundeszuschusses ergibt, ist unklar. Sollte der Durchschnittswert, der sich aus den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ergänzt um die Bruttoeinkünfte je selbstständig Erwerbstätigem ergibt, ceteris paribus höher sein, würde dies eine einmalige Erhöhung des Bundeszuschusses bedeuten. Dieses Niveau würde nachfolgend beibehalten, da anschließend lediglich die Veränderung der Durchschnittswerte berücksichtigt wird. In einem solchen Fall hätte die Erhöhung des Bundeszuschusses eine das Niveau des Beitragssatzes reduzierende Wirkung. d) Gewährleistung eines stetigen Ansprucherwerbs Zum Erwerb entsprechender Ansprüche auf Leistungen aus der GRV ist neben der Höhe der Bemessungsgrundlage und damit der erreichten Entgeltpunkte auch ein stetiger Anspruchserwerb relevant, da sich die Rentenhöhe aus dem Zusammenspiel von Versicherungsjahren und der Höhe der durchschnittlichen Entgeltpunktsumme ergibt, wie aus der Abbildung 8 ersichtlich ist. Problematisch ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Behandlung von Phasen der Abbildung 8: Isoquanten zu den Leistungshöhen der GRV 55 35 Entgeltpunkte (952,00 € ) 50 40 Entgeltpunkte (1.088,00 € ) 45 45 Entgeltpunkte (1.224,00 € )= Eckrente Anzahl in Jahren 40 35 30 Entgeltpunkte (816,00 € ) 30 25 20 15 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 Durchschnittlicher Entgeltpunkt pro Jahr Quelle: Eigene Darstellung. 42 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs Auftragslosigkeit, des Zahlungsausfalls oder der Insolvenz. Während für abhängig Beschäftigte derartige Zeiten bis zu einem gewissen Umfang durch Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit überbrückt werden 127 , so dass die Versicherung aufrechterhalten bleibt 128 , gilt dies für die in der GRV pflichtversicherten selbstständig Erwerbstätigen prinzipiell nicht. Damit wäre zu klären, ob in den Phasen, in denen der Selbstständige über keine Erwerbseinkünfte verfügt, anderweitig eine Beitragszahlung erfolgen sollte. Würde man diese Frage mit ja beantworten, wäre zu klären, in welcher Höhe diese Beiträge zu entrichten wären und für welchen Zeitraum. Bei der Höhe kann zwischen einem auf die Beitragsbemessungsgrundlage bezogenen Prozentsatz 129 und einem Festbetrag unterschieden werden. Ein Festbetrag könnte in Anlehnung an die Regelungen bei Arbeitslosengeld II erfolgen. Dessen Höhe beträgt 40,80 Euro je Monat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehungsweise 54,12 Euro pro Monat bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die individuelle Altersrente steigt damit für jedes Jahr um 2,17 Euro womit eine Vermeidung von Altersarmut bei längeren Zeiten von Auftragslosigkeit kaum gewährleistet werden kann. Hinsichtlich des Zeitraums ergibt sich das Problem, dass der selbstständig Erwerbstätige diesen in einem gewissen Umfang beeinflussen kann, in dem er beispielsweise den Zeitpunkt der Auftragsannahme mit bestimmt 130 . Hier bestünde zumindest die Möglichkeit, durch die Festlegung eines maximalen Zeitraums sowie durch im Vergleich zur selbstständigen Erwerbstätigkeit geringerem Anspruchserwerb Anreize für eine baldige Wiederaufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu setzen. e) Schutz der erworbenen Ansprüche Eine sich aus der Eingliederung in die GRV ergebende positive Wirkung bezieht sich auf den Schutz der zur materiellen Absicherung im Alter akkumulierten Vermögen. Falls beispielsweise selbstständig Erwerbstätige ihr Betriebsvermögen zur Altersvorsorge verwenden möchten 131 , wird dieses nicht grundsätzlich vom Pfändungsschutz umfasst 132 . Durch die Eingliederung der selbstständig Erwerbstätigen in die GRV ergibt sich für diese eine zusätzliche Sicherheit hinsichtlich der materiellen Vorsorge im Alter. Wollte man demgegenüber einen Pfändungsschutz auf alle potenziellen Altersvorsorgeprodukte ausweiten, ergäbe sich die Problematik festlegen zu müssen, welche Vermögensprodukte davon erfasst werden sollen. Hier zeigt die Diskussion um die gemäß dem Altersvermögens- und dem Altersvermögensergänzungsgesetz als Altersvorsorge geltenden Produkte – insbesondere die Aufnahme von selbstgenutztem Immobilienvermögen –, dass es im Prinzip keine eindeutigen Abgrenzungskriterien gibt 133 . Zudem würde eine derartige Maßnahme zu einer Privilegierung bestimmter Kapitalmarktprodukte führen und so die Nachfrage verzerren. 127§ 218 SGB III sowie§ 183 ff. SGB III. 128§ 58 SGB VI. 129 Dies könnte analog zur Regelung im SGB II ausgestaltet werden. 130 Siehe hierzu ausführlicher Fachinger 2010: 47. 131 Siehe zu diesem Sachverhalt auch Eitenmüller/Eckerle 2000: 82. 132§ 850 Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009(BGBl. I S. 3145) geändert worden ist. 133 Viebrok/Dräther 1999, Viebrok et al. 2004. 43 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung VII. Interdependenzen Die bisherigen Ausführungen waren auf die sich durch die Eingliederung selbstständig Erwerbstätiger für die GRV immanent ergebenden Probleme gerichtet. Durch das im hohen Ausmaß interdependente soziale Sicherungssystem in Deutschland ergeben sich aber zahlreiche direkte und indirekte Auswirkungen auf die soziale Absicherung 134 . So bestehen enge Verbindungen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, zur Bundesagentur für Arbeit sowie zu den öffentlichen Gebietskörperschaften. Eine isolierte Betrachtung der gesetzlichen Rentenversicherung reicht zur vollständigen Erfassung der Problematik einer Eingliederung der selbstständig Erwerbstätigen nicht aus. Im Folgenden kann hierauf nicht ausführlich eingegangen werden, da dieser Sachverhalt äußerst komplex ist und einer detaillierten Analyse bedarf. Es sollen aber zumindest anhand einiger ausgewählter Bereiche die Probleme, die sich aus der Interdependenz ergeben, exemplarisch aufgezeigt werden. Aktueller Rentenwert Der aktuelle Rentenwert dient nicht nur der Erstberechnung der Höhe einer Rente in der GRV und zu deren Anpassung im Zeitverlauf. So wird auf diese Rechengröße auch beispielsweise in der Alterssicherung der Landwirte sowie in der Sozialhilfe Bezug genommen. Die Anpassung des Leistungsniveaus in der Alterssicherung der Landwirte erfolgt nach§ 23 Abs. 4 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte(ALG) 135 unter Bezugnahme auf den aktuellen Rentenwert in der GRV. Vergleichbares gilt auch für die Anpassung des Leistungsniveaus der Sozialhilfe nach SGB XII. Alle fünf Jahre kann eine Anpassung der Regelsätze unabhängig vom aktuellen Rentenwert erfolgen 136 . In der Zwischenzeit werden die Regelsätze gemäß den Änderungen des aktuellen Rentenwertes der GRV angepasst 137 . Rentenniveau Das Rentenniveau ist eine weitere zentrale Rechengröße, deren Veränderung auch Auswirkungen auf andere Sicherungssysteme hat. So führt beispielsweise eine Reduzierung des Rentenniveaus potenziell zu einer Zunahme der SGB XII Leistungsempfänger für Grundsicherung im Alter und damit zu erhöhten Ausgaben der Sozialhilfeträger 138 . Sofern die Empfänger von Altersrenten aus der GRV in der GKV versicherungspflichtig sind, bedeutet eine Reduzierung des Rentenniveaus ceteris paribus eine Einnahmenreduzierung der GKV. Zur Aufrechterhaltung des Leistungsniveaus wäre somit eine Erhöhung des Beitrags 134 Siehe hierzu exemplarisch Bönker 2008, Fachinger et al. 2010, die Beiträge in Henke/Schmähl 2001, Pfaff 1989, Schmähl 2009b: 475 ff., Schmähl 2003, Schmähl 1998. Anfang der 1980er Jahre wurde eine Enquete Kommission eingesetzt, deren Ziel u. a. die Darstellung der Interdependenzen im sozialen Sicherungssystem war; Transfer-Enquete-Kommission 1981. Seitdem ist eine umfassende Analyse nicht mehr erfolgt, obwohl die Komplexität des Systems allein schon aufgrund der Einführung der Pflegeversicherung zugenommen hat; Gawel 1995. 135 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom 15. Juli 2009(BGBl. I S. 939) geändert worden ist, BGBl. Teil I Nr., 136§ 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII. 137§ 4 Regelsatzverordnung. 138 Auf diese Problematik ist u. a. von Schmähl und Fachinger schon seit längerem immer wieder hingewiesen worden; Schmähl(2004), Schmähl 2006, Schmähl 2009b: 371, Fachinger 2001a, Fachinger 1995, Ginn et al. 2009. 44 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs zur GKV erforderlich. Dies wiederum hat Rückwirkungen auf die GRV, da sich derartige Beitragsänderungen auf das Gesamtvolumen der Ausgaben der GRV aufgrund des Beitragszuschusses auswirken und zudem den Auszahlungsbetrag der Renten verändern, da die Beiträge anteilig vom Monatsbetrag der Rente gezahlt werden 139 . Bezugsgröße Als letztes Beispiel zu Verdeutlichung der Interdependenz sei die Bezugsgröße als eine zentrale Rechengröße des deutschen sozialen Sicherungssystems aufgeführt 140 . Von der vielfältigen Nutzung dieser Größe sei hier exemplarisch auf eine Verbindung zwischen der GRV und der GPV verwiesen. Eine Änderung der Bezugsgröße aufgrund der Berücksichtigung der Erwerbseinkommen von selbstständig Erwerbstätigen wirkt sich unmittelbar auf die Beitragszahlungen der Pflegekassen an die GRV für die Alterssicherung von Pflegepersonen aus 141 . Insgesamt gesehen ergibt sich aus dem hohen Maß an Verflechtungen des sozialen Sicherungssystems eine erhebliche Intransparenz, die eine Identifikation der sich durch die Eingliederung selbstständig Erwerbstätiger ergebenden sozialpolitischen Probleme erheblich erschwert. 139 Fachinger et al. 2010: 30 f. 140§ 18 SGB IV. 141§ 166 Abs. 2 SGB VI i. V. m.§ 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI25. 45 WISO Diskurs Friedrich-Ebert-Stiftung VIII. Resümee Die Studie behandelt die sozialpolitische Problematik bei der Eingliederung von Selbstständigen in die GRV aus einer partialanalytischen Sicht heraus. Dabei liegt der Fokus einerseits auf den der Konstruktion der GRV zugrunde liegenden Grundprinzipien sowie andererseits auf den sich aus den der GRV immanenten Regulierungen ergebenden Problemen. Hinsichtlich der Grundprinzipien führt die Eingliederung selbstständig Erwerbstätiger eher dazu, dass das System der Altersvorsorge insgesamt kohärenter wird. Dies betrifft insbesondere das Grundprinzip der Gleichbehandlung bzw. Solidarität, dessen konsequente Umsetzung sich durch den sich vollziehenden erwerbsstrukturellen Wandel als immer schwieriger erweist. Insgesamt gesehen zeigt sich, dass die Probleme, die sich aus der erforderlichen Einhaltung der Grundprinzipien ergeben, prinzipiell handhabbar sind. Dennoch wird eine nahtlose Einbindung nur eingeschränkt möglich sein. Dies liegt vor allem an den zahlreichen Detailproblemen, die sich aus der Ausgestaltung der Finanzierungs- sowie der Leistungsseite der GRV ergeben. So ist beispielsweise allein schon die Definition und de facto Erfassung des Personenkreises der selbstständig Erwerbstätigen derzeit ungeklärt und angesichts der vielfältigen Formen einer Erwerbstätigkeit auch nicht trivial. Ein weiterer Problemkomplex, der hier exemplarisch aufgeführt sei, ergibt sich aus der erforderlichen Festlegung der Bemessungsgrundlage sowohl für die Beitrags- als auch für die Leistungsermittlung. Hiervon gehen u. a. vielfältige Wirkungen auf die Rechengrößen des sozialen Sicherungssystems aus, die in ihren wechselseitigen Beziehungen nur schwer einzuordnen sind. Insgesamt gesehen zeigt die Expertise die mit der Eingliederung von Selbstständigen für die GRV einhergehenden Probleme in ihrer ganzen Breite auf. Aufbauend auf der Analyse können somit Lösungsvorschläge erarbeitet werden, die in ihrer Detailliertheit über die bisher vorliegenden Lösungsmöglichkeiten weit hinausgehen. Auch wenn sich nicht jedes Detailproblem vermeiden lässt und Kompromisse unabdingbar sind, erscheinen diese jedoch möglich. Allerdings ist hierfür eine ganzheitliche Sichtweise der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik erforderlich. Um zu weitergehenden Aussagen zu kommen, wäre eine umfassende empirische Analyse dieser Aspekte, die in den bisherigen Analysen noch nicht berücksichtigt worden sind, notwendig. 46 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs IX. Literaturverzeichnis Bäcker, Gerhard 2008: Altersarmut als soziales Problem der Zukunft?, in: Deutsche Rentenversicherung 63, Heft 4, S. 357- 367. Bäcker, Gerhard; Kistler, Ernst; Trischler, Falko 2009: Rente mit 67 – Erhöhtes Risiko von Einkommenseinbußen und Altersarmut. Zweiter Monitoring-Bericht des Netzwerks für eine gerechte Rente. Berlin: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V./ Katholische Arbeitnehmerbewegung Deutschland e. 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Secondary Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Katrin Göring-Eckardt, Kerstin Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/1830 – Einsetzung einer Regierungskommission für Konzepte gegen Altersarmut 17/ 1935. Berlin: Deutscher Bundestag. Dedring, Klaus-Heinrich; Deml, Jörg; Döring, Diether; Steffen, Johannes; Zwiener, Rudolf 2010: Rückkehr zur lebensstandardsichernden und armutsfesten Rente. WISO Diskurs. Expertisen und Dokumentationen zur Wirtschafts- und Sozialpolitik. August 2010. Bonn: Friedrich-Ebert-Stiftung. 48 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs Deutsche Rentenversicherung Bund(Hrsg.) 2009: Rentenversicherung in Zeitreihen. Oktober 2009. DRV-Schriften, 22. Berlin: Deutsche Rentenversicherung Bund. Deutscher Bundestag 1994: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom 15. 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Bonn – Berlin: Eigenverlag, S. 27- 41. 55 WISO Diskurs Der Autor und die Autorin Univ.-Prof. Dr. Uwe Fachinger Universität Vechta Anna Frankus Bremen Friedrich-Ebert-Stiftung 56 Wirtschafts- und Sozialpolitik WISO Diskurs 33 ISBN: 978-3-86872- 581-0 Neuere Veröffentlichungen der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik Wirtschaftspolitik Deutschlands Exportüberschüsse gegen zu Lasten der Beschäftigten WISO Diskurs Wirtschaftspolitik Soziales Wachstum gegen die Schuldenkrise WISO Diskurs Wirtschaftspolitik Globales Wachstum zwischen Klima, Gleichheit und Demographie WISO direkt Nachhaltige Strukturpolitik Exporte um jeden Preis? Zur Diskussion um das deutsche Wachstumsmodell WISO direkt Europäische Wirtschafts- und Sozialpolitik Staatsgläubigerpanik ist keine Eurokrise! WISO direkt Steuerpolitik Welche Steuerpolitik gehört zum „sozialdemokratischen Modell“? WISO direkt Arbeitskreis Mittelstand Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz – Förderungsgesetz für KMU? WISO direkt Gesprächskreis Verbraucherpolitik Was die Verbraucherpolitik von der Verhaltensökonomie lernen kann WISO direkt Gesprächskreis Verbraucherpolitik Nanotechnik im Lebensmittelsektor – Entwicklungen nicht dem Zufall überlassen! 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Eine budgetorientierte Gender-Analyse der Konjunkturpakete I und II WISO Diskurs Volltexte dieser Veröffentlichungen finden Sie bei uns im Internet unter 58 www.fes.de/wiso