PERSPEKTIVE Gefahr für den Frieden oder Chance für die Demokratie? Kenia und der Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof FLORIAN KOCH August 2011 n Die Ablehnung der kenianischen Politik, die blutigen und ethnisch motivierten Nachwahlkonflikte von 2007/08 im eigenen Land juristisch aufzuarbeiten, brachte 2009 den Internationalen Strafgerichtshof(IStGH) ins Spiel. Diesem obliegt es nun, die Ereignisse zu untersuchen, die Kenia vor mehr als drei Jahren an den Rand eines Bürgerkriegs gebracht haben, und dann auch die Strafverfolgung einzuleiten. n Aufgrund der Omnipräsenz ethnischer Wahrnehmungsmuster innerhalb der kenianischen Gesellschaft und Politik ist die Arbeit des IStGH nicht ohne Risiken. Politiker, die das Verfahren in Den Haag ablehnen, machen sich diesen Umstand zunutze und politisieren das IStGH-Verfahren systematisch. Dabei schüren sie gezielt Animositäten zwischen den Ethnien im Land und riskieren damit neue Gewalt. n Für die friedliche und demokratische Entwicklung Kenias kommt dem IStGH eine wichtige Bedeutung zu, da sich führende Politiker erstmalig einem rechtsstaatlichen Verfahren stellen müssen. Entscheidend ist nun, dass das Verfahren durchgeführt wird, damit es eine Signalwirkung entfalten kann. FLORIAN KOCH| Gefahr für den Frieden oder Chance für die Demokratie? Einleitung Am 15. Dezember 2010 veröffentlichte der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs(IStGH), Louis Moreno-Ocampo, die Namen von sechs Personen, die als hauptverantwortlich für die ethnisch motivierten gewaltsamen Konflikte im Nachgang der Präsidentschaftswahl in Kenia im Jahr 2007 gelten. Die strafrechtliche Verfolgung dieser von der Presse rasch auf den Namen Ocampo Six 1 getauften Personen markiert eine Zäsur in der Geschichte Kenias. Erstmals seit der Unabhängigkeit im Jahr 1963 müssen sich hochrangige Persönlichkeiten für schwerste Menschenrechtsverletzungen verantworten und können sich der Strafverfolgung nicht wie in der Vergangenheit durch Vertuschung und den Schutz höchster Instanzen des eigenen Landes entziehen. Die Anklage des IStGH wirft den sechs Beschuldigten vor, Verbrechen gegen die Menschlichkeit geplant und angeordnet zu haben. Die einzelnen Tatbestände umfassen u.a. Anstiftung zum Mord, Vergewaltigung und gewaltsame Vertreibung. Im Falle einer Verurteilung müssen die Angeklagten mit Haftstrafen von mindestens 15 Jahren rechnen. Die Anklage des IStGH ist somit nicht nur ein wichtiger Schritt gegen die bislang straflos agierende politische Elite Kenias, sondern auch eine Warnung an all jene Kräfte, die sich ihre politische Macht und ihren Wohlstand auch weiterhin durch Volksverhetzung und das Aufwiegeln der eigenen ethnischen Gemeinschaft gegen andere sichern wollen. Internationale und nationale Beobachter messen dem Ausgang des Prozesses daher auch eine bedeutsame Rolle für den friedlichen Verlauf der geplanten Wahl im August 2012 bei. Gleichzeitig birgt die Anklage jedoch Risiken. Schon jetzt versuchen zwei der Beschuldigten, Uhuru Kenyatta, ein Kikuyu 2 , und William Ruto, ein Kalenjin, den Prozess für ihre Zwecke zu instrumentalisieren und sprechen von einer politisch motivierten Anklage, die verhindern soll, dass einer von beiden 2012 für das Präsidentenamt kandidiert. In diesem Zusammenhang werfen sie ihrem Hauptwidersacher um das Präsidentenamt – Premierminister Raila Odinga – vor, für das Verfahren gegen sie verantwortlich 1. Die Ocampo Six bestehen aus dem Sohn des Staatsgründers und aktuellen Finanzminister Uhuru Kenyatta, den ehemaligen Ministern für Bildung und Industrie William Ruto und Henry Kosgey, dem Chef des öffentlichen Dienstes, Francis Muthaura, dem ehemaligen Polizeichef Hussein Ali sowie dem Journalisten Joshua Sang. 2. Die Kikuyu sind die größte und neben den Kalenjin und den Luo die einflussreichste ethnische Volksgruppe in Kenia. Insgesamt gibt es über 40 verschiedene Stämme im Land. zu sein. In ihren aggressiven und populistischen Angriffen gegen Odinga, einen Luo, schwingt dabei stets ein gefährlicher ethnischer Unterton mit, der darauf abzielt, Feindseligkeiten zwischen den verschiedenen Volksgruppen zu schüren und ethnische Wählerblöcke zu schaffen. Sollte der Versuch der Ethnisierung des Strafprozesses Erfolg haben, könnte dies verheerende Folgen für den erhofften friedvollen Verlauf der kommenden Wahl haben. 1. Scheitern eines lokalen Strafverfahrens Am 28. Februar 2008 gelang es, den gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Präsidentschaftskandidaten – Raila Odinga vom Orange Democratic Movement(ODM) und dem damals wie heute amtierenden Präsidenten Mwai Kibaki von der Party of National Unity(PNU) – durch die Unterzeichnung des Kenya National Dialogue and Reconciliation (KNDR) ein Ende zu setzen. Das unter der Vermittlung des ehemaligen UN-Generalsekretärs Kofi Annan ausgearbeitete Abkommen führte zur Bildung einer Koalitionsregierung, die bis heute auf einer Machtteilung zwischen beiden Parteien basiert. Neben konstitutionellen und wirtschaftlichen Reformen beinhaltet das Abkommen auch die Einsetzung einer Kommission, die die Verantwortlichen für die Nachwahlkonflikte ausfindig machen sollte, um sie zur Rechenschaft ziehen zu können. Im Abschlussbericht dieser Kommission wiesen die Ermittler um Richter Philip Waki im Oktober auf die Möglichkeit der Errichtung eines lokalen Sondertribunals hin, um die Täter strafrechtlich verfolgen zu können. Um einem drohenden IStGH-Ermittlungsverfahren gegen kenianische Offizielle vorzubeugen, setzten sich sogleich mehrere einflussreiche Politiker – darunter Odinga und Kibaki – für eine lokale Strafverfolgung ein. Trotz der Unterstützung durch die beiden Protagonisten scheiterte die Etablierung eines lokalen Sondertribunals an der Ablehnung des Parlaments. Die Haltung des Parlaments offenbarte die Kehrseite der von der internationalen Gemeinschaft gefeierten kenianischen Koalitionsregierung. Da eine Vielzahl Abgeordneter beider Parteien in die gewaltsamen Auseinandersetzungen vom Frühjahr 2008 involviert war, bestand kein(politisches) Interesse an einer Aufarbeitung – weder national noch international. Offiziell begründeten die Abgeordneten die Ablehnung eines lokalen Sondertribunals ironischerweise damit, 1 FLORIAN KOCH| Gefahr für den Frieden oder Chance für die Demokratie? kein Vertrauen in das Justizsystem zu haben, das von der kenianischen Politik über Jahrzehnte systematisch korrumpiert wurde. Uhuru Kenyatta und William Ruto, die maßgeblich für das Scheitern der Gesetzesentwürfe zur Errichtung des Sondertribunals verantwortlich waren, äußerten ihre Vorbehalte gegenüber den Justizbehörden mit dem berühmten Satz»don’t be vague, let’s go to The Hague«. In der Annahme, dass der IStGH keine Gefahr darstellen würde, dachten die Parlamentarier, den Königsweg gewählt zu haben. Stellvertretend für die Meinung vieler war in diesem Zusammenhang die Aussage von William Ruto, der nicht glaubte, dass der kenianische Fall vor dem Jahr 2090 verhandelt werden würde. Der Vorsitzende der Untersuchungskommission, Waki, der ein Verfahren garantieren wollte, war sich dieser Situation bewusst und setzte dem Parlament eine Frist. Sollten die Parlamentarier die Frist zur Etablierung eines lokalen Verfahrens nicht einhalten, würde der Fall automatisch an den IStGH verwiesen. Die Blockade des Parlaments machte deutlich, dass die Bildung einer großen Koalition das Land zwar stabilisiert, gleichzeitig jedoch auch einen parteiübergreifenden Konsens antidemokratischer Eliten geschaffen hatte. Der Elitenkonsens stand nicht nur der Aufarbeitung der Nachwahlkonflikte entgegen, sondern auch demokratischen Reformen, wie sie im KNDR beschrieben sind. Das Verhalten von Odinga und Kibaki erschien in dieser Situation ebenfalls nicht eindeutig. Beide waren für konstitutionelle Reformen und befürworteten die Erarbeitung einer neuen Verfassung, 3 an einer wirklichen Aufklärung der Nachwahlkonflikte waren jedoch auch sie nicht interessiert. Der Verdacht liegt nahe, dass sie durch die Unterstützung eines lokalen Sondertribunals lediglich einem unabhängigen Ermittlungsverfahren durch den IStGH vorbeugen wollten, um ihre eigenen Rollen während der Nachwahlkonflikte zu verschleiern. So gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass die beiden keine Kenntnisse von den Vorgängen im Vorfeld und während der gewaltsamen Unruhen hatten. Während Ruto und Kosgey enge Verbündete Odingas waren und seine Präsidentschaftskandidatur 2007 unterstützten, zählen Kenyatta und insbesondere Muthaura seit vielen Jahren zu Präsident Kibakis engsten Vertrauten. 3. Die neue kenianische Verfassung wurde am 27. August 2010 promulgiert. 2. Die Politisierung des IStGH Trotz der Ankündigung Moreno-Ocampos, aus Kenia einen Präzedenzfall im Kampf gegen Straflosigkeit machen zu wollen, herrschte Anfang 2010 noch relative Gleichgültigkeit gegenüber einem drohenden Ermittlungsverfahren durch den IStGH. Als die Ermittler jedoch im Mai ihre Arbeit aufnahmen, wurde schnell deutlich, dass sich in der politischen Landschaft Kenias zunehmend Unruhe breitmachte. Das erste Anzeichen hierfür war die Kooperationsunwilligkeit der kenianischen Behörden, die jede sich bietende Gelegenheit nutzten, um den Ermittlern Steine in den Weg zu legen. Die öffentlich verkündete Bereitschaft der kenianischen Regierung, mit dem IStGH in allen Belangen zusammenzuarbeiten, entpuppte sich schließlich als bloße Floskel. So wollte Moreno-Ocampo bspw. die Provinzadministratoren und Sicherheitskräfte zu ihrer Rolle während der gewaltsamen Konflikte befragen, was ihm von den kenianischen Behörden kurzerhand untersagt wurde. Als Grund wurde die mögliche Selbstbezichtigung dieses Zeugenkreises genannt. Hinter der Blockadehaltung der Behörden standen einflussreiche Politiker aus dem Umfeld Kibakis. Wochen später gestatteten kenianische Behörden den Ermittlern, die Beamten zu befragen – jedoch nur in Anwesenheit ihrer Anwälte sowie eines Richters. Die Befragung von im Ruhestand befindlichen Provinzadministratoren und Sicherheitskräften war bereits im Vorfeld untersagt worden. Die konsequente Fortführung der Ermittlungen verunsicherte die kenianische Politik zusehends und führte zu immer aggressiveren Verbalattacken gegen MorenoOcampo. Insbesondere Politiker, die dem Umfeld des Präsidenten angehörten, attackierten Moreno-Ocampo und warfen ihm vor, gezielt Jagd auf Kikuyu zu machen. Im gleichen Atemzug schwang sich Vizepräsident Kalonzo Musyoka, ein Kamba, während einer öffentlichen Kundgebung zum Verteidiger der Kikuyu auf und ließ verlauten, dass die Ermittlungen des IStGH einseitig gegen die PNU gerichtet seien und die wahren Täter verschont werden würden. Diese Spitze war eindeutig gegen Odinga und seine Anhänger gerichtet und sollte Musyoka zudem die Stimmen der Kikuyu bei der nächsten Präsidentschaftswahl sichern. Die Ankündigung Moreno-Ocampos, die Namen der mutmaßlichen Hauptverdächtigen am 15. Dezember preiszugeben, ließ die Intensität der Attacken noch 2 FLORIAN KOCH| Gefahr für den Frieden oder Chance für die Demokratie? einmal zunehmen. Nun traten auch William Ruto und Uhuru Kenyatta in Erscheinung, die allgemeinhin schon seit Langem in Verdacht standen, tief in die gewaltsamen Unruhen von 2007/08 verstrickt zu sein und auf Moreno-Ocampos Liste ganz oben zu stehen. Beide Politiker warfen dem IStGH vor, parteiisch zu sein und versuchten, sich und ihre Volksgruppen als Opfer einer gezielten Verfolgung durch den IStGH zu inszenieren. Zudem beklagte William Ruto hier bereits eine politische Verschwörung Raila Odingas und des IStGHs, die ihm die Chance auf die Präsidentschaft im Jahr 2012 nehmen sollte. Laut der neuen Verfassung dürfen Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren läuft, nicht für öffentliche Ämter kandidieren. Am 15. Dezember 2010 erklärte Moreno-Ocampo, die sechs Verdächtigen in zwei voneinander getrennten Verfahren anzuklagen. Das erste Verfahren richtet sich gegen William Ruto, den früheren Industrieminister Henry Kosgey sowie den Radiomoderator Joshua arap Song. Laut Anklage seien Ruto und Kosgey die zentralen Planer der Attacken gegen PNU-Anhänger im Rift Valley, die sie bereits im Dezember 2006 geplant haben sollen. Arap Song wird hingegen vorgeworfen, die Kalenjin in Radiosendungen gezielt gegen die Kikuyu aufgewiegelt zu haben. Das zweite Verfahren betrifft Uhuru Kenyatta, den Chef des öffentlichen Dienstes Francis Muthaura und den früheren Polizeichef Hussein Ali. Während Ali und Muthaura für die Steuerung der Vergeltungsmaßnahmen durch staatliche Sicherheitsorgane und deren exzessiven Gewalteinsatz gegen ODM-Anhängern verantwortlich gemacht werden, trägt Kenyatta laut Anklage die Schuld für die Koordinierung und Mobilisierung der Mungiki-Sekte 4 , die im Auftrag des Staates Racheaktionen an ODM-Anhängern durchführte. Nach der Veröffentlichung der Namen offenbarte sich die ganze Heuchelei eines Großteils der kenianischen Politik, der nun alles daransetzte, einen Prozess in Den Haag zu verhindern. Bereits am 22. Dezember 2010 brachten Unterstützer Kenyattas zwei Anträge ins Parlament ein, die die Regierung aufforderten, die Kündigung des Römischen Statuts – der Gründungsakte des IStGH – zu überprüfen. Die Anträge scheiterten zwar, 4. Die Mungiki-Sekte(Kikuyu für Masse) ist eine kriminelle Vereinigung, die sich durch den Kampf gegen soziale Benachteiligung formiert hat. Sie besteht hauptsächlich aus Mitgliedern der Kikuyu und entstand Ende der 1980er Jahre. Ein großer Teil der Mungiki steht einflussreichen Politiker der Kikuyu nahe und erledigt für Geld deren schmutzige Arbeit. Dies beinhaltet auch den Kampf und die Jagd auf andere Ethnien. doch schaltete sich nun auch die Regierung ein, im Bemühen, die Angeklagten vor einer Strafverfolgung zu schützen. Als probates Mittel erschien der Regierung hierzu Artikel 16 des Römischen Statuts, der eine einjährige Aussetzung des Verfahrens vorsieht, wenn die internationale Sicherheit oder der internationale Frieden in Gefahr gebracht wird. Da die Aussetzung des Verfahrens allerdings einer Resolution des UN-Sicherheitsrats bedarf, begann Vizepräsident Musyoka im Januar 2011 eine kostspielige Reisediplomatie, um Unterstützung für das kenianische Anliegen zu sammeln. Durch diese Bemühungen gelang es Musyoka, die Unterstützung einer Vielzahl afrikanischer Länder – darunter auch die der nichtständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrats Gabun, Südafrika und Nigeria – sowie der Afrikanischen Union(AU) zu sichern. Trotz intensiver Bemühungen scheiterte der Versuch, eine einjährige Aussetzung zu erreichen. Zum einen konnte die Regierung keine Beweise dafür vorlegen, dass das IStGH-Verfahren den Frieden im Land bedrohen würde. Zum anderen waren weder Frankreich noch die USA oder Großbritannien bereit, Kenias Kurs im Sicherheitsrat zu unterstützen. Doch auch von diesem missglückten Versuch ließ sich die kenianische Regierung nicht entmutigen und zeigte damit einen politischen Willen, den sie bei der Wahrnehmung ihrer eigentlichen Aufgaben – wie etwa bei der Implementierung der neuen Verfassung – schmerzlich vermissen lässt. In ihrem vorerst letzten Versuch, einen Prozess in Den Haag zu stoppen, engagierten Kibakis Gefolgsleute renommierte Anwälte, die in einem Antrag die Zuständigkeit des IStGHs infrage stellten. Laut Artikel 19(2)(b) des Römischen Statuts ist ein Verfahren des IStGH an das betroffene Land zurückzuverweisen, wenn Ermittlungen oder eine strafrechtliche Verfolgung auf nationaler Ebene durchgeführt werden. Die kenianische Regierung wird daher nicht müde zu betonen, dass das marode Justiz- und Polizeiwesen durch die Bestimmungen der neuen Verfassung zurzeit reformiert wird und es daher schon bald in der Lage sein werde, die Fälle adäquat zu verhandeln. Zudem hat die Polizei auf Anordnung der kenianischen Regierung neue Ermittlungen auf den Weg gebracht, um die Vorfälle von 2007/08 zu untersuchen. Bereits vor der Übermittlung des Antrags auf Zuständigkeit schätzten internationale Beobachter dessen Chancen als minimal ein. Dies lag erstens daran, dass die kenianische Untersuchung der Unruhen nicht glaubwürdig war, da sie sich trotz anderslautender Beteuerungen der Regierung nur auf die 3 FLORIAN KOCH| Gefahr für den Frieden oder Chance für die Demokratie? Rolle Rutos während der Nachwahlunruhen beschränkte und die restlichen fünf Angeklagten außen vor ließ. Zum anderen wurde deutlich, dass die Behörden gegen weitere Verantwortliche für die Nachwahlkonflikte nur sehr widerwillig ermitteln und bis heute niemanden verhaftet haben. Wenig überraschend lehnten die Richter des IStGH den Zuständigkeitsantrag der kenianischen Regierung am 30. Mai 2011 ab. In ihrer Begründung führten sie aus, dass es keinerlei konkrete Beweise für laufende Verfahren vor nationalen Gerichten gebe. 3. Frieden und Gerechtigkeit: ein Widerspruch? Als der IStGH am 7. April 2011 die beiden Gruppen um Ruto und Kenyatta zur ersten Anhörung nach Den Haag vorlud, war die Besorgnis groß, dass es in der Folge zu gewaltsamen Protesten in Kenia kommen könnte. Die Inszenierung Rutos und Kenyattas als Opfer einer ethnisch motivierten Strafverfolgung ließ Befürchtungen laut werden, dass das»ihre« jeweiligen Volksgruppen aufstacheln könnte. In der Tat stießen die Appelle der beiden Politiker, die auf ethnische Wahrnehmungsmuster setzten, innerhalb ihrer jeweiligen ethnischen Basis auf ein starkes Echo. Verbündete Abgeordnete der beiden Protagonisten heizten die Situation zusätzlich an. Bereits im Vorfeld der ersten Anhörung hatten sie verlauten lassen, Proteste gegen die gezielte Verfolgung »ihrer Leute« zu organisieren. Zudem wurde das Gerücht laut, dass die Ocampo Six nach ihrer Ankunft in Den Haag durch den IStGH verhaftet werden könnten. Das war zwar zu keinem Zeitpunkt vorgesehen, doch veranlasste dies eine kleine Anzahl von Parlamentariern, Jugendliche aufzufordern, sich für Massenproteste bereitzuhalten. Letztendlich erwiesen sich die Befürchtungen allerdings als unbegründet. Die Anhörungen in Den Haag fanden zwar unter großer Anteilnahme der Bevölkerung statt, doch kam es zu keinem einzigen gewaltsamen Zwischenfall, der damit im Zusammenhang stand. An diesem Punkt offenbart sich das grundlegende Dilemma von Strafverfolgungen durch den IStGH: Die Ahndung schwerer Verbrechen kann zwar zu Gerechtigkeit führen, ebenso gut aber auch einen mühsam errungenen und brüchigen Frieden im Land durch missbräuchliche politische Propaganda betroffener Politiker in Gefahr bringen. Dieser mögliche Zielkonflikt wird immer wieder diskutiert, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Haftbefehl für den sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir oder dem libyschen Staatschef Muammar al-Gaddafi. Im Zuge solcher Diskussionen wurde Moreno-Ocampo gelegentlich vorgeworfen, dass beispielsweise die strafrechtliche Verfolgung Bashirs die Friedensbemühungen des Westens konterkarieren würde und der Stabilisierung des Landes abträglich wäre. Auch wenn sich diese Kritik im Nachhinein als nicht gerechtfertigt herausstellte, sieht sich Moreno-Ocampo im Falle Kenias – wenn auch in abgeschwächter Form – ähnlicher Kritik ausgesetzt. So führen vor allem kenianische Beobachter an, dass die Ermittlungen schwerwiegende Konsequenzen für das friedliche Zusammenleben der über 40 verschiedenen Stämme haben könnten. Sie warnen dabei mit Blick auf die Präsidentschaftswahl im August 2012 vor einer ethnischen Polarisierung des Landes. Gerade weil das Wahlverhalten in Kenia schon immer ethnischen Prinzipien folgte, liegt es im Interesse Rutos und Kenyattas, auch das IStGH-Verfahren in diesem Lichte erscheinen zu lassen. Folglich haben sie bisher keine Möglichkeit ausgelassen, die beiden Ereignisse zu vermischen und das Verfahren als ethnisch relevantes Thema zu inszenieren. Ihr Ziel ist es, ihre jeweiligen Volksgruppen glauben zu machen, dass sich die»Verfolgung« und»Neutralisierung« ihrer politischen Führer bei gleichzeitiger»Verschonung« der politischen Gegner(insbesondere Raila Odinga) negativ auf ihre sozioökonomische Situation sowie ihren politischen Einfluss auswirken wird. Dieses Verhalten hat zum Ziel, die Wahl zu einer Alles-oder-Nichts-Veranstaltung zu machen, bei der die beiden betroffenen Ethnien – die Kikuyu und die Kalenjin – alles dafür tun würden, einen»falschen« Präsidenten zu verhindern. Im Hinblick auf die verheerenden Vorkommnisse im Jahr 2007/08 nimmt die Gruppe um Ruto und Kenyatta damit die Möglichkeit abermaliger gewaltsamer Ausschreitungen billigend in Kauf. Dies ist umso gefährlicher, da neue Gewaltausbrüche die von 2007/08 leicht in den Schatten stellen könnten. In den Brennpunkten der Gewalt tragen sich auch über drei Jahre nach den Nachwahlkonflikten viele Menschen mit Revanchegedanken. Die Gewalt, die für viele Betroffene damals vollkommen überraschend kam und der sie hilflos ausgeliefert waren, hat zur Bewaffnung weiter Teile der Bevölkerung in den Brennpunkten geführt. Wurden während der letzten Unruhen noch Macheten sowie Pfeil und Bogen eingesetzt, verfügen viele Menschen – insbesondere Jugendliche – nun über Handfeuerwaf4 FLORIAN KOCH| Gefahr für den Frieden oder Chance für die Demokratie? fen. Dieser Trend ist umso besorgniserregender, da die Verbreitung von Kleinwaffen aufgrund des leichten Zugangs und der geringen Preise ohnehin rapide zunimmt. Die Gefahr ethnischer Auseinandersetzungen ist in Kenia in der Tat gegeben, unterliegt allerdings besonderen Faktoren, die es zu beachten gilt. Da die Entstehung von Gewalt zwischen Ethnien in Kenia stets von Politikern orchestriert wurde, wird das IStGH-Verfahren per se keinen großen Einfluss auf den Frieden haben. Von spontanen und unorganisierten Gewaltausbrüchen ist aufgrund der politischen Steuerung der jeweiligen Volksgruppen nicht auszugehen. Da die ethnische Zugehörigkeit in der kenianischen Politik und Gesellschaft eine große Rolle spielt, ist es vielmehr notwendig, das Schüren von Hass und Missgunst durch Politiker zu unterbinden und gegebenenfalls zu bestrafen. Mit der National Commission on Integration and Cohesion(NCIC) gibt es zwar eine kenianische Institution dafür, doch tut sich diese nach wie vor schwer, prominente Persönlichkeiten zu bestrafen. Dem IStGH kommt somit an dieser Stelle eine wichtige Funktion zu, der er sich auch bewusst ist. Bereits während der ersten Anhörung sprach die Vorsitzende Richterin der Voruntersuchungskammer, Ekaterina Trendafilova, eine scharfe Warnung aus. Ohne einen Namen zu nennen, drohte sie die Vorladungen in Haftbefehle umzuwandeln, sollten die Beschuldigten ihre volksverhetzenden Kampagnen und Äußerungen nicht unterlassen. Davon sichtlich beeindruckt hat es seither keiner der Ocampo Six mehr gewagt, sich in der kenianischen Öffentlichkeit mit ethnischen Parolen zu äußern. Dies übernehmen mittlerweile zwar ihre politischen Verbündeten, gegen die der IStGH nicht ermittelt, doch hat der Einsatz des IStGH seine Wirkung insgesamt nicht verfehlt. Dass sich hochrangige kenianische Politiker einem Verfahren stellen und sich für ihr Handeln verantworten müssen, ist ein Novum und führt der Bevölkerung vor Augen, dass auch die Mächtigen zur Rechenschaft gezogen werden können. In einem Land, in dem Gerechtigkeit von informellen Netzwerken und nicht zuletzt vom Geldbeutel abhängig ist, könnte dies als wichtiges Signal dienen. Es überrascht daher auch nicht, dass der Prozess in Den Haag in regelmäßig durchgeführten Umfragen die konstant hohe Zustimmung von 61 Prozent in der kenianischen Bevölkerung erfährt. Für die Verhinderung neuer ethnischer Gewalt ist dies sicherlich der wichtigste Faktor. Auch die fortgesetzte Politisierung des Verfahrens sowie das demonstrativ gleichgültige Auftreten der sechs Angeklagten und ihrer Anhänger können nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie ein rechtsstaatliches Strafverfahren – und eine etwaige Verurteilung – fürchten. Die verzweifelten Versuche, das Verfahren in Den Haag zu kippen, sind ein eindeutiger Beweis dafür. Die Angeklagten mussten außerdem erkennen, dass ihre Verschleppungs- und Verschleierungstaktik nicht wie gewohnt zum Erfolg geführt hat. Sollte es zur Verurteilung der sechs kommen, könnte diese Zäsur zur Abschreckung dienen. In diesem Fall stünden die Chancen nicht schlecht, dass Politiker und andere»unantastbare« Persönlichkeiten sich beim nächsten Mal überlegen, ob sie den gewohnten Weg gehen wollen. Fazit und Ausblick Ganz sicher ist es falsch, bei der Diskussion über Arbeit und Wirkung des IStGH Frieden gegen Gerechtigkeit auszuspielen. Frieden ohne Gerechtigkeit ist ebenso wenig denkbar wie Gerechtigkeit ohne Frieden – beide bedingen einander. Wer Frieden über Gerechtigkeit stellen würde, würde nicht nur zur Demontage des Gerichtshofs beitragen, sondern auch das eigentliche Ziel – Frieden und Stabilität zu schaffen – in weite Ferne rücken. So ist es gerade die in Afrika immer noch häufig vorkommende Straflosigkeit mächtiger und hochrangiger Persönlichkeiten, die die friedliche und demokratische Entwicklung vieler Länder erheblich behindert. Wenn Politiker und ihnen nahestehende Personenkreise auch in Zukunft nicht zu befürchten haben, selbst für schwerste Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen zu werden, lässt dies im Umkehrschluss die Aussichten auf eine friedliche und demokratische Entwicklung der betroffenen Länder düster erscheinen. Reformen, beispielsweise im Justiz- und Polizeiwesen, sind notwendig und hilfreich, erfordern jedoch langwierige Prozesse und Anstrengungen, bis ein ausreichendes Maß an Unabhängigkeit, Glaubwürdigkeit, Stabilität und Einfluss dieser Institutionen erreicht werden kann. Im Falle Kenias ist es mehr als fraglich, ob lokale Strafverfolgungsbehörden diese sofort nach Umsetzung der Reformen leisten könnten. Seit der Promulgation der neuen Verfassung Ende August 2010 versuchen Ruto, Kenyatta und andere Anti-Reformkräfte alles Erdenkliche, um diese Reformen zu blockieren oder wenigstens 5 FLORIAN KOCH| Gefahr für den Frieden oder Chance für die Demokratie? zu verwässern. Bei der Schaffung eines stabilen und demokratischen Kenias kommt dem Verfahren gegen die Ocampo Six daher eine Schlüsselrolle zu. Eine Verurteilung würde nicht nur die Hauptverdächtigen der Nachwahlkonflikte zur Rechenschaft ziehen, sondern auch das politische Aus für die Anführer der Gegner einer demokratischen Transformation Kenias bedeuten. Folglich liegt die größte Gefahr für Kenia im Scheitern des eigentlichen Strafprozesses. Nachdem der Antrag auf Zuständigkeit abgelehnt wurde, steht die nächste Feuerprobe bereits im September an. Dann entscheidet der IStGH nach der Sichtung des belastenden Beweismaterials, ob die Anklage bestätigt oder fallen gelassen wird. Erst bei der Bestätigung der Anklage durch die Richter endet die Voruntersuchung und das offizielle Strafverfahren beginnt. Sollte sich herausstellen, dass die Beweise für einen Prozess nicht ausreichen, hätte dies sowohl für die kenianische Politik als auch für die demokratische Entwicklung weitreichende Konsequenzen. Ein Erfolg Rutos und Kenyattas würde sie als beinahe unantastbare Triumphatoren in den Präsidentschaftswahlkampf zurückkatapultieren und ihnen eine gute Ausgangsposition verschaffen, die Wahl zu gewinnen. Zudem würden sich Ruto, Kenyatta und die Anti-Reformkräfte in ihrem Kurs bestärkt fühlen und weiter relativ ungestört ihre ethnischen Hasspredigten verbreiten. Heute gibt es keine sinnvolle Alternative zu einem Verfahren vor dem IStGH. Zum einen verfügen die Beschuldigten immer noch über immensen politischen Einfluss im Land und könnten damit ein ordentliches Verfahren verhindern. Auf der anderen Seite hätte sich ein Prozess vor einem kenianischen Gericht wesentlich stärkerem Druck ausgesetzt gesehen, als dies für das Verfahren in Den Haag gelten kann. Auch im Falle einer lokalen Strafverfolgung wäre es zu einer starken Politisierung und Ethnisierung gekommen, die zudem mit der Bestechung und/ oder massiver Einschüchterung von Richtern und Staatsanwälten einhergegangen wäre. Bedenkt man zudem, dass politische Morde in Kenia als probates Mittel gelten, strafrechtlichen Verfolgungen zu entgehen, wäre ein lokales Tribunal sehr wahrscheinlich zur reinen Scheinveranstaltung verkommen. Damit wäre weder dem Frieden noch der Gerechtigkeit Genüge getan worden. 6 Über den Autor Florian Koch ist Referent für Westafrika der Friedrich-EbertStiftung in Berlin Impressum Friedrich-Ebert-Stiftung Internationale Entwicklungszusammenarbeit| Referat Afrika Hiroshimastr. 17| 10785 Berlin| Deutschland Verantwortlich: Michèle Auga, Leiterin, Referat Afrika Tel.:++49-30-269-35-7436| Fax:++49-30-269-35-9217 http://www.fes.de/afrika Bestellungen Florina.Koch@fes.de Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung. ISBN 978-3-86872-836-1