PERSPEKTIVE ARBEIT UND SOZIALE GERECHTIGKEIT DIE EULIEFERKETTENRICHTLINIE Weltweiter Schutz für Mensch und Umwelt Robert Grabosch April 2024 Die CSDDD läutet einen Paradigmenwechsel ein. Große Unternehmen auf dem europäischen Markt müssen sich um die Vermeidung von Schäden für Mensch und Umwelt entlang ihrer globalen Aktivitätsketten bemühen, auch wenn es ihnen nicht rentabel erscheint. Unternehmen müssen ernsthafte Konsultationen mit Gewerkschaften und anderen Interessengruppen pflegen. Barrieren im zivilrechtlichen Rechtsschutz werden reduziert. Ab 2027 werden nationale Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Pflichten überwachen. In Deutschland ist bereits jetzt das BAFA tätig. Bußgelder können künftig 5 % des Jahresumsatzes betragen und werden öffentlich bekannt gemacht. DIE EU-LIEFERKETTEN-RICHTLINIE Weltweiter Schutz für Mensch und Umwelt Die CSDDD läutet einen Paradigmenwechsel ein. Große Unternehmen müssen sich um die Vermeidung von Schäden für Mensch und Umwelt entlang ihrer globalen Aktivitätsketten bemühen, auch wenn es ihnen nicht rentabel erscheint. Dies gilt auch für außereuropäische Unternehmen, die ihre Produkte in der EU verkaufen. Die Globalisierung wird damit gerechter gestaltet. Die CSDDD sollte Anlass für die vertiefte Zusammenarbeit von Gewerkschaften und für strategische Partnerschaften auf politischer Ebene zwischen dem globalen Norden und Süden sein. Unternehmen müssen zwecks Vorbereitung einzelner Maßnahmen der Sorgfalt und zwecks Wiedergutmachung ernsthafte Konsultationen mit Gewerkschaften und anderen Interessengruppen pflegen. Gegenüber betroffenen Menschen und Gewerkschaften haften sie auf Schadensersatz. Barrieren im zivilrechtlichen Rechtsschutz werden reduziert. Gerichte können von Unternehmen verlangen, die Dokumentation ihrer ausgeführten Maßnahmen der Sorgfalt vorzulegen, und die Ansprüche auf Schadensersatz verjähren nicht vor Ablauf von fünf Jahren. Durch den risikobasierten Ansatz und eine Vielzahl von Hilfestellungen, beispielsweise über einen von der Europäischen Kommission einzurichtenden zentralen Helpdesk, wird Unternehmen die Anwendung der Sorgfalt erleichtert. 2027 werden nationale Aufsichtsbehörden beginnen, die Einhaltung der Pflichten zu überwachen. In Deutschland ist bereits jetzt das ­BAFA tätig. Bußgelder können künftig 5 % des Jahresumsatzes betragen und werden öffentlich bekannt gemacht. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch die Unternehmen wird auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen relevant. Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie hier: https://www.fes.de/themenportal-die-welt-gerecht-gestalten/ weltwirtschaft-und-unternehmensverantwortung/ FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – DIE EU-­LIEFERKETTEN-RICHTLINIE ARBEIT UND SOZIALE GERECHTIGKEIT DIE EU-­ LIEFERKETTENRICHTLINIE Weltweiter Schutz für Mensch und Umwelt Vorwort der FES Vorwort der FES Die EU-Lieferkettenrichtlinie kommt. Und damit ein entscheidendes Instrument, um Globalisierung gerechter, nachhaltiger und verlässlicher zu gestalten. Beschäftigte weltweit werden ebenso wie die Umwelt durch die Richtlinie geschützt. Denn Unternehmen müssen fortan sicherstellen, dass sie Menschenrechte und Umweltschutz in ihren Lieferketten achten. Damit geht ein weltweiter Paradigmenwechsel einher: weg von freiwilligen Selbstverpflichtungen hin zu gesetzlichen Verpflichtungen für Unternehmen. Der Weg zur europäischen Richtlinie – die umgangssprachlich auch immer wieder EU-Lieferkettengesetz genannt wird – war lang. Im Dezember letzten Jahres einigten sich der Europäische Rat, die EU-Kommission und das Europäische Parlament auf den Gesetzestext. Knapp drei Jahre hatte der Prozess gedauert. Europa bewies damit nicht nur, dass es willens ist, die Menschenrechte in den weltweiten Lieferketten zu schützen. Europa zeigte auch, dass es trotz Schuldenkrise, Brexit und zunehmendem rechtem Populismus noch immer progressive Gesetze verabschieden kann. Die deutsche Bundesregierung spielte darin eine wichtige Rolle. Als größte Wirtschaftsnation in der EU mit eigenem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz(LkSG) gilt Deutschland für viele Mitgliedsländer als wichtiger Orientierungspunkt. Umso größer war die europaweite Irritation, als Deutschland kurz vor der Entscheidung im Rat ankündigte, es werde sich bei der Abstimmung der Mitgliedsländer enthalten. Diese unerwartete Kehrtwende löste eine Welle der Empörung aus und führte zu verstärktem Misstrauen hinsichtlich der Verlässlichkeit der deutschen Position im europäischen Gefüge. Gleichzeitig stärkte es innerhalb der Mitgliedsländer Unsicherheiten sowie jene Akteure, die sich seit jeher gegen das Gesetz positionieren. Die geplante Abstimmung wurde mehrfach verschoben. Letztendlich konnte eine Mehrheit nur erzielt werden, weil der im Dezember 2023 erzielte Kompromiss noch einmal diskutiert und abgeschwächt wurde. So wurde etwa beim Anwendungsbereich ordentlich der Rotstift angesetzt: ursprünglich für Unternehmen mit 500 Beschäftigten und 150 Mio. € Umsatz gedacht, gilt die Richtlinie jetzt für Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 450 Mio. €. Zudem wurden alle Risikobranchen gestrichen, die bereits Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl ab 250 eingeschlossen hätten. Dennoch ist die Richtlinie eine große Errungenschaft. Unternehmen, die vom Gesetz erfasst sind, müssen in Zukunft ihre Produktionswege genau prüfen: Gibt es darin Risiken für Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörungen? Falls ja, müssen Unternehmen diese Risiken priorisieren und dann geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen. Im besten Fall treten Schäden somit gar nicht erst ein, sondern werden präventiv verhindert. Sofern es aber zu Beeinträchtigungen kommt, sieht die Richtlinie einerseits vor, dass nationale Aufsichtsbehörden die Einhaltung des Gesetzes überwachen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen anordnen. In Deutschland übt das BAFA(Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) diese Funktion bereits aus. Andererseits soll eine zivilrechtliche Haftung eingeführt werden, die es bisher im LkSG so nicht gibt. Dabei werden Unternehmen stets daran gemessen, ob sie ihre Bemühungspflicht erfüllt haben, das heißt, ob sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles Notwendige veranlassen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Durch die Richtlinie werden auch die menschen- und arbeitsrechtlichen Schutzgüter erweitert. So muss zukünftig etwa auch auf existenzsichernde Einkommen für selbstständig Tätige, wie etwa Kleinbäuer_innen, geachtet werden. Ebenso werden wichtige Umweltaspekte nun durch das Gesetz abgedeckt. Die Rolle von Gewerkschaften und Zivilgesellschaft wird ebenfalls gestärkt. Fortan müssen sie stärker als bisher im Sorgfaltspflichtenprozess eingebunden werden. Daraus ergeben sich zahlreiche Chancen für Gewerkschaften, aber auch für Unternehmen. Die europäische Lieferkettenregulierung ist kein bürokratischer Hemmschuh für unternehmerische Innovationen, sondern stärkt vielmehr einen risikobasierten Ansatz, der Unternehmen eine effektive Umsetzung ermöglicht. Nun werden sie in die Lage versetzt, rechtssichere und zielgenaue Maßnahmen zu ergreifen, um Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen zu vermeiden. Zahlreiche Unternehmen in ganz Europa nahmen entsprechend Stellung und sprachen sich für ein Gesetz aus. Denn eine EU-weit vereinbarte unternehmerische Sorgfaltspflicht verspricht gerade in Zeiten eines zunehmend bewussten und kritischen Konsumverhaltens einen echten Wettbewerbsvorteil. Es wäre wirtschaftspolitisch fahrlässig, die darin liegende ökonomische Chance und den damit verbundenen Markt1 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – DIE EU-­LIEFERKETTEN-RICHTLINIE vorteil für europäische Produkte nicht zu nutzen. Gleichzeitig schafft das EU-Gesetz auch das lang geforderte level playing field für Unternehmen: Es setzt für alle Unternehmen gleiche Spielregeln. Die Richtlinie ist der Auftakt zu dem längst überfälligen Versuch, globales Wirtschaften den ökologischen und sozialen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts anzupassen. Die EU kann nicht auf der einen Seite gleichberechtigte Partnerschaften in aller Welt suchen, ohne auf der anderen Seite Menschenrechte und Umweltschutz zu garantieren. Und so ist es nur richtig, dass dieser Weg weitergegangen wird. Nach dem deutschen und europäischen Lieferkettengesetz ist ein Übereinkommen über weltweite Sorgfaltspflichten von Unternehmen wichtiger denn je. Die entsprechenden Verhandlungen im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen laufen seit 2014. Nun ist es an der Zeit, dieses transnationale Instrument endlich auch seitens der EU zu stärken. Dafür brauchen wir eine starke sozialdemokratische Stimme mit Unterstützung der Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft. Die Friedrich-Ebert-Stiftung wird die Prozesse rund um unternehmerische Sorgfaltspflichten auch in Zukunft eng begleiten. Zusammen mit unseren Partnern weltweit werden wir uns gemeinsam für eine gerechte und ökologisch nachhaltige Weltwirtschaft einsetzen. Damit werden wir insbesondere auch den zahlreichen Mythen rund um Lieferkettengesetze Praxisbeispiele entgegensetzen. Die vorliegende Publikation nimmt sich dieses Ziels bereits an. Denn der Autor, Rechtsanwalt Robert Grabosch, LL. M., zeigt auf, was die EU-Lieferkettenrichtlinie tatsächlich festschreibt und was nicht. Ebenso zeigt Robert Grabosch auf, welche gravierenden Unterschiede zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bestehen. Die Publikation beruht auf dem Richtlinientext, dem das Parlament am 24.4.2024 zugestimmt hat. Der Rat wird in den nächsten Wochen ebenfalls noch zustimmen müssen. Ich wünsche Ihnen eine gute Lektüre. Franziska Korn, Referentin für Menschenrechte und Wirtschaft, Friedrich-Ebert-Stiftung 2 Anwendungsbereich: Welche Unternehmen werden verpflichtet? 1.  EINLEITUNG Am 14.12.2023 haben sich die drei gesetzgebenden EU-Institutionen im Trilogverfahren auf den Inhalt einer Europäischen Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit geeinigt(Corporate Sustainability Due Diligence Directive/ CSDDD). Um die notwendige Mehrheit seitens der EU-Mitgliedstaaten zu erreichen, folgten in den ersten Monaten 2024 weitere Änderungen. Nur so konnte sich der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten im März auf eine Fassung der CSDDD einigen(Dokument Nr. 6145/24 vom 15.3.2024). 1 Am 24.4.2024 hat das Europäische Parlament die Richtlinie angenommen. Damit wird die CSDDD am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Ab 2027 müssen sich große Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind, um die Vermeidung von Schäden für Mensch und Umwelt entlang ihrer globalen Aktivitätsketten bemühen. Die CSDDD regelt, wie die Mitgliedstaaten der EU bis 2026 ihr nationales Recht anzupassen haben und wie sie durchsetzen, dass europäische und außereuropäische Unternehmen die Sorgfaltspflichten erfüllen. Im Folgenden werden die Vorgaben dargestellt, die sich aus der europäischen Richtlinie für Unternehmen und nationale Überwachungsbehörden ergeben. Zudem werden die Unterschiede zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz(LkSG) herausgestellt. solche, die nach dem Gesellschaftsrecht eines EU-Mitgliedstaates gegründet wurden – sind die Regelungen in den folgenden drei Fällen anwendbar: a) Das Unternehmen hat mehr als 1.000 Beschäftigte und erwirtschaftet 450 Mio. € Umsatz weltweit. b) Das Unternehmen ist die Obergesellschaft eines Konzerns, der konsolidiert betrachtet die unter a) genannten Schwellen überschreitet. Häufig sind solche Obergesellschaften sogenannte Holdings, deren wesentliche Aufgabe darin besteht, lediglich Anteile an den Tochtergesellschaften zu verwalten; eine Holding kann bei der Aufsichtsbehörde eine Freistellung von den Sorgfaltspflichten beantragen, wenn sie sicherstellt, dass die nächste nachfolgende Konzerngesellschaft, die zumindest auch wirtschaftlich tätig ist, die Sorgfaltspflichten erfüllt. c) Das Unternehmen erteilt Franchiserechte an in der EU geschäftstätige Selbstständige und erzielt damit mehr als 22,5 Mio. € Gebühren und weltweit insgesamt mehr als 80 Mio. € Umsatz. Für bestimmte Hochrisikobranchen hatten die EU-Institutionen deutlich niedrigere Schwellenwerte vorgesehen(250 Beschäftigte und 40 Mio. € Umsatz), nämlich für die Herstellung von und den Handel mit Textilien, Nahrungsmitteln und Mineralien sowie für das Baugewerbe. Letztlich gelten aber doch für alle Branchen dieselben oben genannten Schwellenwerte. Hiernach erfasst die CSDDD Schätzungen zufolge 5.400 europäische Unternehmen. Der persönliche Anwendungsbereich des LkSG wird nach der CSDDD auf Franchisegeber zu erweitern sein. Europäische wie außereuropä­ ische Unternehmen, die ihr Geschäftsmodell an Selbstständige auslagern(Franchises) und oft weiterhin die Beschaffung von Zutaten und Rohstoffen kontrollieren, können dadurch nicht mehr den Sorgfaltspflichten entgehen. Unklarheiten bei der Anwendbarkeit des LkSG, wenn eine Holding als Muttergesellschaft im Konzern auftritt, werden ausgeräumt. Die Sorgfaltspflichten des LkSG gelten bereits heute für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Die CSDDD sieht Sorgfaltspflichten zwar nur für die Unternehmen vor, die zugleich mehr als 450 Mio. € Umsatz erzielen. Allerdings darf die CSDDD nicht dafür herangezogen werden, einen bereits bestehenden Schutz der Menschenrechte und Umwelt abzuschwächen(Art. 1 Abs. 2). Dieser Punkt spricht dagegen, Unternehmen mit weniger als 450 Mio. € Umsatz von ihren aktuell geltenden Sorgfaltspflichten künftig freizustellen. Für außerhalb der Europäischen Union gegründete Unternehmen gelten die Sorgfaltspflichten im Grunde unter denselben Voraussetzungen. Allerdings kommt es auf die Anzahl der Beschäftigten nicht an und bei den UmsatzSchwellenwerten(450 Mio. €, 22,5 Mio. € und 80 Mio. €) wird allein der Umsatz in der EU betrachtet. Fällt ein Unternehmen demnach in den Anwendungsbereich der CSDDD, gelten die Sorgfaltspflichten genauso wie für europäische Unternehmen. Es muss also Sorgfalt bezüglich der Aktivitätsketten all seiner Produkte anwenden, auch bezüglich der Produkte, die es außerhalb der EU produziert und verkauft. Damit die Überwachungsbehörden mit den außereuropäischen Unternehmen jederzeit Korrespondenz führen und ihnen ggf. Bußgeldbescheide zustellen können, müssen sie eine_n Stellvertreter_in in der EU benennen(Art. 23). 2.  ANWENDUNGSBEREICH: WELCHE UNTERNEHMEN WERDEN VERPFLICHTET? Die Sorgfaltspflichten gelten sowohl für europäische wie außereuropäische Unternehmen, die eine bestimmte Größe erreichen(Art. 2). Für europäische Unternehmen – also 1 Abrufbar im Dokumentenregister des Europäischen Parlaments ­unter www.europarl.europa.eu/RegistreWeb, Registerreferenz P9_AMA(2023)0184, Änderungsantrag 430 vom 15.4.2024. Dieser Text ist bereits konsolidiert und in allen Sprachen der EU abrufbar. Die menschen- und arbeitsrechtlichen Schutzgüter des LkSG werden um Persönlichkeitsrechte(Nr. 4) und die Gedankenfreiheit(Nr. 5) erweitert. Nicht nur muss auf einen angemessenen Lohn für abhängig Beschäftigte geachtet werden, sondern auch auf ein existenzsicherndes Einkommen für selbstständig Tätige, z. B. Kleinbäuer_innen(Nr. 6). Die Lebensqualität von Beschäftigten, insbesondere Wanderarbeiter_innen, wird umfassender geschützt(Nr. 7), ebenso die Gesundheit und Bildung von Kindern(Nr. 8). Die drei umweltbezogenen Risikokomplexe des LkSG(Quecksilber, POPs, Abfälle) werden ebenfalls um mehrere Themen ergänzt (s. Tabelle). 3 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – DIE EU-­LIEFERKETTEN-RICHTLINIE 3.  SCHUTZGÜTER Die Richtlinie bezweckt den Schutz von Menschenrechten und Umweltbelangen vor nachteiligen Auswirkungen durch unternehmerische Aktivitäten. Die geschützten Menschenrechte, einschließlich der Arbeitnehmerrechte, werden in Annex I der Richtlinie aufgelistet. Es geht um nachteilige Auswirkungen, die durch den»Missbrauch« des jeweiligen Rechts entstehen(Art. 3 lit. c). Ob die Beeinträchtigung bewusst oder gar absichtlich herbeigeführt wird, ist allerdings unerheblich. Die Liste beinhaltet 16 Einträge zu spezifischen Menschen- und Arbeitnehmerrechten. Im Anschluss werden in Annex I die Kern-Arbeitsübereinkommen der ILO, die beiden Menschenrechtspakte der UN von 1966 und andere Übereinkommen aufgezählt. Die konkret aufgezählten 16 Rechte sind in diesen völkerrechtlichen Rahmenwerken verankert und in deren Lichte auszulegen. Nachteilige Auswirkungen auf weitere dort niedergelegte Rechte können ebenfalls beachtlich sein, wenn die Beeinträchtigung direkt eintritt und vorhersehbar ist(Art. 3 lit. c(ii)). Unter anderem nimmt die CSDDD Bezug auf die acht Kernarbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation(ILO). Die darin geschützten Arbeitnehmerrechte werden in Annex I der CSDDD zudem explizit genannt. Auch auf die Gesundheit von Arbeitnehmern und die Sicherheit am Arbeitsplatz müssen Unternehmen ausdrücklich achten(siehe Tabelle). Nicht verwiesen wird in der CSDDD allerdings auf das ILO-Übereinkommen 155 über den Arbeitsschutz von 1981, da es erst seit 2022 zu den Kernarbeitsnormen gezählt wird und noch nicht von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist. Zudem werden in Annex II die Umweltbelange aufgelistet, auf die sich die Sorgfaltspflichten der Unternehmen beziehen. Explizit genannt werden neben Gefahren durch besondere schädliche Stoffe(Quecksilber, persistente organische Schadstoffe und gefährliche Abfälle) unter anderem die Biodiversität, der Handel mit gefährdeten Arten, das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung bezüglich des Imports und Exports gefährlicher Chemikalien sowie das Weltnaturerbe, Feuchtgebiete und die Meeresumwelt. – die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte Indigener Völker von 2007(UNDRIP), einschließlich des Rechts auf freie, vorherige und informierte Zustimmung – die Anti-Rassismus-Konvention von 1965(ICERD) – das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979(CEDAW) – die Behindertenrechtskonvention von 2006 und – das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003 Der Klimawandel bleibt vom System der Sorgfaltspflichten (siehe im Einzelnen unten) ausgenommen. Stattdessen werden die Unternehmen gemäß Art. 22 einen Übergangsplan erarbeiten und implementieren müssen, damit Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens durch»größtmögliche Bemühungen« mit dem Pariser 1,5-Grad-Ziel vereinbar sind. Dieser Ansatz wurde während des Gesetzgebungsverfahrens immer wieder als ineffektiv kritisiert. Denn zum Inhalt der Übergangspläne hatte die Europäische Kommission keine Vorgaben vorgesehen. Zudem sollte dem Rat zufolge die jeweils zuständige nationale Aufsichtsbehörde lediglich kontrollieren dürfen, ob das Unternehmen überhaupt irgendein als»Übergangsplan« bezeichnetes Dokument vorzeigen könne. Erst das Europäische Parlament – unterstützt durch das vehemente Engagement zivilgesellschaftlicher Organisationen – konnte eine effektivere Gestaltung der Vorschrift durchsetzen: Der Übergangsplan muss Fristen für bestimmte Ziele beinhalten, Hebel der Dekarbonisierung und Schlüsselmaßnahmen benennen, die Größe der Investitionen und des bereitgestellten Budgets angeben und erklären sowie beschreiben, welche Rolle die verwaltenden und leitenden Organe und der Aufsichtsrat des Unternehmens bei der Erreichung des Ziels spielen. All dies müssen die Aufsichtsbehörden auch kontrollieren und durchsetzen, notfalls mittels Bußgelder. Alle zwölf Monate muss der Übergangsplan erneuert werden und dabei sind die zwischenzeitlich erreichten Fortschritte mit aufzunehmen. Vorübergehend war im Entwurf der CSDDD vorgesehen, dass besonders große Unternehmen zusätzlich eine unternehmensinterne Richtlinie für die Umsetzung des Übergangsplans erstellen müssen. Darin wären unter anderem finanzielle Anreize zu thematisieren gewesen(z. B. Bonuszahlungen für leitendes Personal). Dieser Punkt wurde am Ende des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen. Nicht alle der in die engere Wahl gezogenen Rahmenwerke haben es in den Katalog der Schutzgüter im Annex der Richtlinie geschafft. Aus den Erwägungsgründen 33 und 36 geht hervor, dass je nach Kontext die folgenden Rahmenwerke von Unternehmen ergänzend zu berücksichtigen sein können: 4 Schutzgüter ILO-Kernarbeitsnormen CSDDD Missbrauch der Menschenrechte(Art. 3 lit. c und Annex I) 1. Recht auf Leben, 2. Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, einschließlich exzessiver Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, die Betriebsmittel von Unternehmen schützen sollen, 3. Freiheit und Sicherheit 4. Privatsphäre, Familie, Wohnung, Korrespondenz, Ehre, Ruf 5. Gedanken, Gewissen, Religion 6. gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, insbes. angemessener Lohn für abhängig Beschäftigte und existenzsicherndes Einkommen für Selbstständige 7. ausreichende Qualität der Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und Sanitäranlagen(falls vom Unternehmen bereitgestellt) 8. Kinder: das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit, Bildung, angemessene Lebensbedingungen; Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung, sexuellem Missbrauch, Entführung und Kinderhandel 9. das Mindestalter bei der Arbeit 10. die schlimmsten Formen der Kinderarbeit 11. Zwangsarbeit 12. alle Formen der Sklaverei zu 6.: gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, insbes.: sichere und gesunde Arbeitsbedingungen angemessene Begrenzung der Arbeitszeit 13. Koalitionsfreiheit: Gründung von, Beitritt zu und Betätigung in Gewerkschaften, inkl. Streikrecht und Kollektivverhandlungen 14. Gleichbehandlung in der Beschäftigung, insbes. bzgl. Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Religion und politischer Überzeugung, inkl. gleicher Vergütung für gleichwertige Arbeit 15. schädliche Umweltveränderungen(Boden-, Gewässer-, Luftverunreinigung, Emissionen und übermäßiger Wasserverbrauch oder andere Beeinträchtigungen der Naturressourcen, wie z. B. Entwaldung), die: Nahrungsproduktion,(b) den Zugang zu sauberem Trinkwasser oder(c) zu Sanitäranlagen erschweren oder Gesundheit oder Besitztümer schädigen oder schädigen, an denen der Mensch Teil hat 16. widerrechtlicher Entzug von Land, Wäldern und Gewässern, die der Lebensgrundlage von Menschen dienen Art. 3 lit. c(ii): unmittelbare Beeinträchtigungen weiterer in den beiden Menschenrechtspakten der UN von 1966, den 8 ILOKernübereinkommen und der Kinderrechtskonvention geschützter Rechte, wenn das Unternehmen den Missbrauch des Menschenrechts nach vernünftigem Ermessen hätte erkennen können Umweltschutz-Verstöße(Art. 3 lit. b und Annex II) 1. Beeinträchtigungen der Biodiversität LkSG Menschenrechtliche Risiken(§ 2 Abs. 2) 11. exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, insbes. gegen Gewerkschaftsmitglieder – 8. Zahlung eines angemessenen Lohns, unter Umständen mehr als ein gesetzlicher Mindestlohn am Beschäftigungsort – – 1. das Mindestalter bei der Arbeit 2. die schlimmsten Formen der Kinderarbeit 3. Zwangsarbeit 4. alle Formen der Sklaverei 5. Arbeitsschutzvorschriften des Beschäftigungsortes, insbes. bzgl. (a) Arbeitsstätte,-platz und-mittel,(b) chemische, physikalische oder biologische Stoffe,(c) körperliche und geistige Ermüdung und(d) Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten 6. Koalitionsfreiheit: Gründung von, Beitritt zu und Betätigung in Gewerkschaften, inkl. Streikrecht und Kollektivverhandlungen 7. Gleichbehandlung in der Beschäftigung, insbes. bzgl. Abstammung, Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, inkl. gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit 9. schädliche Umweltveränderungen(Boden-, Gewässer-, Luftverunreinigung, Lärmemission, übermäßiger Wasserverbrauch), die: Nahrungsproduktion,(b) den Zugang zu sauberem Trinkwasser oder(c) zu Sanitäranlagen erschweren oder (d) die Gesundheit schädigen 10. widerrechtlicher Entzug von Land, Wäldern und Gewässern, die der Lebensgrundlage von Menschen dienen 12. jedes weitere Verhalten, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise ein in den beiden Menschenrechtspakten (1966) oder den 8 ILO-Kernübereinkommen geschütztes Recht zu beeinträchtigen, und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist Umweltbezogene Risiken(§ 2 Abs. 3) – 2. Handel mit gefährdeten Arten der wilden Flora und Fauna – 3.–5. Quecksilber und Quecksilberabfälle 1.–3. Quecksilber und Quecksilberabfälle 6.–7. Produktion, Verwendung, Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung persistenter organischer Schadstoffe( POPs) 8. Das Verfahren des Prior Informed Consent beim Import und Export von Giftstoffen und Pestiziden 9. Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 4.–5. Produktion, Verwendung, Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung persistenter organischer Schadstoffe(POPs) – – 10.–12. Aus- und Einfuhr gefährlicher Abfälle 6.–8. Aus- und Einfuhr gefährlicher Abfälle 13. Schädigung des Weltnaturerbes – 14. Feuchtgebiete, – 15. Verschmutzung durch Schiffe, 16. Verschmutzung der Meeresumwelt durch Einleitungen 5 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – DIE EU-­LIEFERKETTEN-RICHTLINIE 4.  REICHWEITE DER SORGFALTSPFLICHT Die Pflicht zur Sorgfalt bezieht sich auf alle nachteiligen Auswirkungen auf die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Schutzgüter, die – aus den eigenen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens entstehen, – aus den Geschäftstätigkeiten seiner kontrollierten Tochterunternehmen(Art. 3 lit. e) entstehen oder – soweit sie einen Bezug zur Aktivitätskette des Unternehmens haben, aus den Geschäftstätigkeiten seiner Geschäftspartner entstehen; zu den Geschäftspartnern zählen auch mittelbare Geschäftspartner, nämlich Entitäten, zu denen das Unternehmen keine Vertragsbeziehung unterhält, deren Geschäftstätigkeiten aber einen Bezug zu den Geschäftstätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens haben(Art. 3 lit. f). Mit der Umsetzung der CSDDD ins deutsche Recht wird kein Zweifel mehr daran bestehen, dass die Sorgfaltspflicht von Supermärkten und anderen Handelsunternehmen nicht nur für ihre Eigenmarken gilt, sondern für sämtliche bei ihnen käuflichen Waren. Der Begriff der Aktivitätskette(Art. 3 lit. g) ist damit von zentraler Bedeutung für die Reichweite der Sorgfaltspflicht. Sie hat eine vorgelagerte(upstream) und eine nachgelagerte (downstream) Seite. Aktivitäten auf der vorgelagerten Seite betreffen die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Produktgestaltung, Rohstoffgewinnung, Beschaffung, Fertigung, Transport, Lagerung, Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Produktteilen sowie Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung. Aktivitäten auf der nachgelagerten Seite betreffen Vertrieb, Transport, Lagerung und Entsorgung des Produkts(einschließlich seiner Zerlegung, Wiederverwertung, Kompostierung und Deponierung), sofern der Geschäftspartner diese Aktivitäten mittelbar oder unmittelbar für das Unternehmen oder in dessen Auftrag ausführt. Hierzu dürften ebenfalls Online-Vertriebsplattformen und Verpackungsdienstleister(Co-Packing) zählen. Händler hingegen(z. B. Supermärkte) werden nicht für den Hersteller tätig, sondern treten im eigenen Namen auf dem Markt auf. Der Hersteller von Produkten muss sich also nicht um die Arbeitsbedingungen in den Supermärkten kümmern. Der Betreiber des Supermarkts selbst hingegen muss die Sorgfaltspflichten der CSDDD erfüllen(wenn er die o. g. Größenschwellen überschreitet). Nicht Gegenstand der Sorgfaltspflichten des Unternehmens sind Auswirkungen der Nutzung seiner Produkte oder Dienstleistungen(bspw. Rüstungsgüter, Chemikalien und Überwachungs-Software) durch die Endabnehmer_innen; Erwägungsgrund 25 führt aus, dass diese Aspekte Gegenstand anderer Instrumente der EU sind. In der CSDDD geht es um alle Aktivitäten, die mit den Produkten »in Beziehung stehen«. Dies entspricht im Wesentlichen dem Begriff »Wertschöpfungskette«. Im LkSG geht es auf den ersten Blick zwar nur um Rohstoffe und Produktionsschritte, die für die Herstellung der Produkte»erforderlich« sind. Der Erforderlichkeit steht aber nicht entgegen, dass alternative Materialien und Methoden verfügbar sind. Daher dürfte die»Lieferkette« im Sinne des LkSG bereits weitgehend der Aktivitätskette im Sinne der CSDDD entsprechen. Unter»Aktivitätskette« wird letztlich dasselbe wie unter »Wertschöpfungskette« zu verstehen sein. Zunächst hatten die drei gesetzgebenden EU-Institutionen von der»Wertschöpfungskette« gesprochen. Indem sie den Begriff durch die umfassendere»Aktivitätskette« ersetzten, vermieden sie Diskussionen darüber, welche Aktivitäten von Unternehmen den Wert von Produkten erhöhen und welche nicht. (Die Prüfung des Jahresabschlusses des Unternehmens durch Wirtschaftsprüfer bspw. ist zwar ein aufwendiger Prozess, erhöht aber nicht den Wert der Produkte.) Letztlich ist die Aktivitätskette im Sinne der CSDDD beschränkt worden auf Aktivitäten, die einen Bezug zu einem der genannten vor- oder nachgelagerten Schritte von der EntwickAbbildung 1 Beispielhafte schematische Darstellung einer Aktivitätskette im Sinne der CSDDD. Das sorgfaltspflichtige Unternehmen(in der Mitte, groß) ist in diesem Fall Hersteller von Produkten. Farbig markiert sind die Bereiche, in denen Auswirkungen vorkommen können, die der Hersteller zu adressieren hat: Indirekte Geschäftspartner (keine Vertragsbeziehung) Direkte Geschäftspartner (Vertragsbeziehung) Direkte Geschäftspartner (Vertragsbeziehung) Rohstofflieferant Reinigung Vertrag Marketing Produktion Produktion Lieferant Vertrag Hersteller Vertrag Vertrag Auslieferung Händler Verbraucher Entsorgung >>> vorgelagerte Seite>>> Kontrolle Entsorgung von Restbeständen >>> nachgelagerte Seite>>> nichtkontrolliertes Tochterunternehmen 6 Tochterunternehmen Elemente der Sorgfalt lung bis zur Auslieferung der Produkte haben(Art. 3 lit. g). Produktbezogene Aktivitäten haben in aller Regel zugleich wertschöpfenden Charakter. Für Unternehmen der Finanzwirtschaft hatten Kommission und Parlament besondere Vorgaben vorgesehen. Die Entscheidungen und Geschäftsbedingungen von Investoren und Kreditgebern beeinflussen das Verhalten von Unternehmen der Realwirtschaft erheblich. Würden sie aufgrund ihrer Sorgfaltspflichten nach der CSDDD ihre Leistungen vorzugsweise solchen Unternehmen anbieten, die Menschenrechte und Umwelt besonders zu achten bereit sind, würde dies die Wirksamkeit der CSDDD erheblich verstärken. Allerdings kann das Kerngeschäft der Finanzwirtschaft, etwa das Angebot von Investmentprodukten und die Vergabe von Krediten oder Bürgschaften, kaum als eines von Produkten oder Dienstleistungen im juristischen Sinne verstanden werden, die Teil der Aktivitätskette im Sinne der CSDDD sind. Deswegen haben sich zivilgesellschaftliche Organisationen und das Parlament bis zum Ende des Trilogs für besondere Regelungen für die Finanzwirtschaft starkgemacht. Letztlich aber sind wegen des Widerstands des Rates der Europäischen Union und zahlreicher Wirtschaftsverbände keine besonderen Vorgaben für finanzwirtschaftliche Geschäftstätigkeiten enthalten. Somit brauchen Unternehmen der Finanzwirtschaft Sorgfalt nach der CSDDD im Ergebnis nur bezüglich der vorgelagerten Seite ihrer Aktivitätskette( upstream) und ihrer eigenen Aktivitäten anzuwenden(vgl. Erwägungsgrund 26), d. h. beispielsweise beim Personalmanagement und bei der Beschaffung von Arbeitsmaterial. 5.  ELEMENTE DER SORGFALT (Art. 5 Abs. 1). Die CSDDD ist – anders als etwa der aktuelle Entwurf eines EU-weiten Verbots von Produkten aus Zwangsarbeit – nicht darauf ausgerichtet, dass es zu Beeinträchtigungen gar nicht mehr kommen darf oder dass Produkte als Folge davon vom Markt genommen werden müssten. Vielmehr schulden die Unternehmen lediglich angemessene Bemühungen(Bemühenspflicht) um die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen. Welche Bemühungen erwartet werden, ist in Art. 5–16 im Einzelnen vorgegeben. Um im Unternehmen insgesamt für ein funktionierendes System der Sorgfalt zu sorgen, muss die Geschäftsleitung die Beschäftigten und deren Vertreter_innen konsultieren und anschließend eine Sorgfalts-Policy erstellen(Art. 7). Zu dieser gehört eine Beschreibung der sorgfaltsbezogenen Strategie, ein Verhaltenskodex für die eigenen Beschäftigten, die der Tochterunternehmen und die der direkten und indirekten Geschäftspartner sowie eine Beschreibung der Prozesse, wie die Sorgfalt ausgeübt, deren Ausübung überwacht und der Verhaltenskodex unter den Geschäftspartnern verbreitet wird. Von besonderer Bedeutung sind dabei offensichtlich die Einkaufspraktiken und diesbezüglichen Richtlinien des Unternehmens(siehe auch deren Erwähnung in Art. 10 CSDDD). Arbeitnehmervertreter_innen sollten dies bei der Konsultation ansprechen. Ein Risikomanagement nach dem LkSG muss bereits heute auch die in den tieferen Teilen der Lieferkette offenkundig bekannten Risiken adressieren(§ 4 Abs. 1 und 2). Die Pflicht zur jährlichen umfassenden Ermittlung von Risiken ist nach § 5 Abs. 1 LkSG allerdings auf den eigenen Geschäftsbereich und den der unmittelbaren Zulieferer beschränkt. Diese Begrenzung wird mit der CSDDD entfallen. Stattdessen wird die regelmäßige Risikoanalyse auf Beeinträchtigungen in der Aktivitätskette zu fokussieren sein, die wahrscheinlich schwerwiegend sind(Art. 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2). Unternehmen müssen mit einem risikobasierten Ansatz Sorgfalt(due diligence) zur Vermeidung menschenrechtlicher und umweltbezogener Auswirkungen anwenden Die tatsächlichen und potenziellen nachteiligen Auswirkungen müssen ermittelt und bewertet werden(Art. 8). Zunächst müssen die Unternehmen diejenigen ihrer eigenen Abbildung 2 System der Sorgfaltspflichten nach der CSDDD Organisationspflichten der Geschäftsleitung Art. 7 Auswirkungen ermitteln, bewerten, priorisieren Art. 8–9 Prävention Art. 10 Beeinträchtigungen beenden, Wiedergutmachung Art. 10–11 Beschwerde- und Hinweisgeberverfahren Art. 14 Dokumentation Art. 5 Abs. 4 Überprüfung der Wirksamkeit Art. 15 Öffentliche Berichterstattung Art. 16 Übergangsplan für das 1,5-Grad-Ziel Art. 22 Unabhängig vom System der Sorgfaltspflichten nach Art. 5–16 ist das Unternehmen verpflichtet, einen Übergangsplan zu erstellen und umzusetzen. Darin sind die Bemühungen um die Erreichung des 1,5-Grad-Klimaziels von Paris festzulegen sowie spezifische Ziele und bereitgestellte Ressourcen zu bestimmen. 7 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – DIE EU-­LIEFERKETTEN-RICHTLINIE Geschäftsabläufe und ihrer Geschäftspartner mit Bezug zu ihrer Aktivitätskette erfassen, in denen nachteilige Auswirkungen am wahrscheinlichsten vorkommen und schwerwiegend sein dürften, und zwar mittels Maßnahmen, die angesichts der Risikofaktoren angemessen sind. Laut Erwägungsgrund 41 soll dabei berücksichtigt werden, ob der jeweilige Geschäftspartner selbst zum Anwendungsbereich der CSDDD gehört. Anhand dieser Auflistung sind sodann die Geschäftsabläufe mit den wahrscheinlichsten und schwerwiegendsten Auswirkungen vertieft zu analysieren. Fehlen dem Unternehmen notwendige Informationen, sollten sie ihr Bemühen um deren Beschaffung dokumentieren (Erwägungsgrund 41). Falls Informationen an verschiedenen Stellen der Aktivitätskette eingeholt werden können, ist zunächst der unmittelbar verantwortliche Geschäftspartner anzusprechen; hierdurch sollen kleinere Unternehmen entlastet werden. abgestellt werden können(Erwägungsgrund 38). Bemühungen um die Beendigung oder Minimierung der Auswirkungen sollen proportional im Verhältnis dazu sein, wie schwerwiegend sie sind und wie sehr das Unternehmen in sie verwickelt ist. Sind sie nicht sofort erfolgreich, ist ein Korrekturmaßnahmenplan zu erarbeiten und umzusetzen, ggf. gemeinsam in Branchen- oder Multi-Stakeholder-Initiativen. Die weiteren der Prävention dienenden Maßnahmen (Art. 10) sind auch für die Beendigung nach Art. 11 geregelt. Bevor eine Geschäftsbeziehung ausgesetzt oder als Ultima Ratio abgebrochen wird, hat das Unternehmen zu prüfen, ob den betroffenen Menschen dadurch Nachteile entstehen, die erheblich schwerer wiegen als die bisherigen Auswirkungen; in diesem Fall darf das Unternehmen die Geschäftsbeziehung fortführen. Es muss allerdings in der Lage sein, der Aufsichtsbehörde auf Nachfrage die Gründe hierfür zu erklären. Das LkSG gibt Unternehmen hinsichtlich der Angemessenheit der Bemühungen und der Priorisierung von Risiken in§ 3 Abs. 2 vier allgemeingültige Kriterien vor. Die CSDDD macht in ihrer Definition der Angemessenheit(Art. 3 lit. o) etwas andere Vorgaben. Inwiefern das Unternehmen zur Verursachung der Auswirkung beigetragen hat, spielt grundsätzlich keine Rolle. In den besonderen Vorschriften zur Priorisierung, Prävention und Abhilfe(Art. 9–11) werden allerdings besondere, differenzierte Vorgaben zur Angemessenheit gemacht. Priorisieren soll das Unternehmen dann, wenn nicht alle Auswirkungen gleichzeitig und vollständig vermieden werden können(Art. 9). Bei der Priorisierung ist allein zu betrachten, wie wahrscheinlich und wie schwerwiegend die Auswirkungen sind. Unternehmen müssen angemessene Maßnahmen der Prävention ergreifen(Art. 10). Die Angemessenheit bestimmt sich danach, wie stark das Unternehmen zu den Auswirkungen beigetragen hat, wo in der Aktivitätskette die Auswirkung auftritt und welchen Einfluss das Unternehmen auf den verantwortlichen Geschäftspartner hat. Ggf. sind die unverzügliche Gestaltung und Umsetzung eines Präventions-Aktionsplans erforderlich, z. B. gemeinsam in Branchen- oder Multi-Stakeholder-Initiativen. Mit unmittelbaren Geschäftspartnern sind vertragliche Vereinbarungen abzuschließen. Falls erforderlich, sind Investitionen zu tätigen und Prozessveränderungen sowie Änderungen des Geschäftsplans, der Strategien und der Geschäftspraktiken durchzuführen; Art. 10 weist an dieser Stelle insbesondere auf die Einkaufspraktiken hin. Kleinen und mittelständischen Geschäftspartnern soll das Unternehmen gezielt Unterstützung zukommen lassen. Können die Auswirkungen dadurch nicht vermieden werden, so kann das Unternehmen vertragliche Zusicherungen von indirekten Geschäftspartnern einholen und deren Einhaltung durch unabhängige Prüfer verifizieren lassen, auch im Rahmen von Branchen- und Multi-Stakeholder-Initiativen. Treten nachteilige Auswirkungen dennoch auf, muss sich das Unternehmen mit angemessenen Maßnahmen um deren Beendigung bemühen(Art. 11) oder sie so weit wie möglich minimieren; in letzterem Fall ist in regelmäßigen Abständen erneut zu prüfen, ob die Auswirkungen nun Den Unternehmen wird auch aufgegeben, nachteilige Auswirkungen wiedergutzumachen, wenn es sie allein oder gemeinsam mit anderen verursacht hat(Art. 12). Hat ein Geschäftspartner des Unternehmens die Auswirkungen allein verursacht, kann das Unternehmen freiwillig Wiedergutmachung leisten. Das LkSG schreibt Unternehmen bisher nur die Abstellung eingetretener Rechtsverletzungen vor, nicht den Ersatz eingetretener Schäden oder(noch weiter gehend) Wiedergutmachung. Das Unternehmen muss ein Beschwerdeverfahren einrichten und auch Gewerkschaften, anderen Vertretern von Beschäftigten und zivilgesellschaftlichen Organisationen zugänglich machen(Art. 14 Abs. 1–4). Das Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden muss gerecht, zugänglich, vorhersehbar und transparent gestaltet werden und öffentlich verfügbar sein. Dass Vertreter_innen der Belegschaft dabei zu konsultieren sind oder gar in dem Verfahren an sich eine Rolle spielen, wurde nicht geregelt, nur dass die Beschäftigten über das(eingerichtete) Verfahren zu informieren sind. Das Unternehmen muss sich angemessen darum bemühen, Beschwerdeführer_innen vor Repressalien zu schützen. Es soll nicht etwa deren Sicherheit gefährden, indem es ihre Identität preisgibt. Beschwerdeführer_innen sind berechtigt, über die Bearbeitung der Beschwerde auf dem Laufenden gehalten zu werden, sich mit Vertreter_innen des Unternehmens einer angemessenen Ebene persönlich über die Auswirkungen und mögliche Wiedergutmachung zu verständigen und eine Erklärung dafür zu erhalten, ob die Beschwerde für begründet oder unbegründet gehalten wird und ggf. welche Schritte der Abhilfe ergriffen werden. Außerdem ist ein Hinweisgebermechanismus einzurichten (Art. 14 Abs. 5). Im Unterschied zum Beschwerdeverfahren muss der Hinweisgebermechanismus jeder Person(anonym oder vertraulich) zur Verfügung stehen, die Informationen oder einen Verdacht bezüglich nachteiliger menschenrechtlicher oder umweltbezogener Auswirkungen hat, auch wenn sie keine eigene Betroffenheit geltend macht. Diese Sorgfaltspflichten können auch kollaborativ erfüllt werden, indem sich das Unternehmen an sog. Unternehmensübergreifenden Beschwerdemechanismen beteiligt, sich 8 Beteiligung von Gewerk­schaften und Rechteinhaber_innen also aktiv in Branchen- oder Multi-Stakeholder-Initiativen engagiert. Die CSDDD nennt ausdrücklich globale Rahmenvereinbarungen als Beispiel(Art. 14 Abs. 6). Die Risikolage und die tatsächliche Anwendung der Sorgfalt müssen nach den Vorgaben des Art. 15 überwacht werden. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist fortlaufend intern zu dokumentieren und die Dokumentation ist fünf Jahre lang aufzubewahren(Art. 5 Abs. 4). Einmal im Jahr müssen die Unternehmen über ihre Erfüllung der Pflichten nach der CSDDD in einem Jahresbericht öffentlich informieren (Art. 16). Die Berichte werden im Einheitlichen Zugangspunkt(European Single Access Point, ESAP) öffentlich zugänglich sein(Art. 17). Keinen Jahresbericht nach der CSDDD müssen Unternehmen vorlegen, die nach der EURichtlinie der nichtfinanziellen Berichtspflicht unterliegen. Dies wird von Teilen der Gewerkschaften und Zivilgesellschaft kritisiert. Der Gesetzgeber begründet die Ausnahme damit, Doppelbelastungen für Unternehmen vermeiden zu wollen; die Berichtspflichten nach der Richtlinie 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung(Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) würden die nach der CSDDD berichtspflichtigen Angaben mit umfassen. 6.  BETEILIGUNG VON GEWERK­ SCHAFTEN UND RECHTEINHABER_INNEN Zivilgesellschaftliche Organisationen, Gewerkschaften und das Europäische Parlament haben sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Pflicht von Unternehmen zu»ernsthaften Konsultationen«(meaningful consultations) mit Interessenträger_innen ausführlich in einem gesonderten Artikel geregelt wird(Art. 13). Der Begriff»Interessenträger«( stakeholder) hat in Art. 3 lit. n) eine umfassende Definition erhalten. Hierzu zählen die Beschäftigten des Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und Geschäftspartner in der Aktivitätskette sowie Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter_innen, Verbraucher_innen und andere Menschen, Gruppen, Gemeinschaften oder Entitäten, deren Rechte oder Interessen durch die Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftstätigkeiten beeinträchtigt sein könnten. Auch zivilgesellschaftliche Organisationen, die für den Umweltschutz eintreten, gehören dazu. Als Voraussetzung für ernsthafte, transparente Konsultationen muss das Unternehmen soweit angemessen den Stakeholdern vollständige und relevante Informationen bereitstellen. Wenn das Unternehmen trotz Nachfrage der Interessenträger Informationen zurückhält, muss es dies schriftlich begründen. Abbildung 3 Vorgaben zur Durchführung von Konsultationen mit Stakeholdern Organisationspflichten der Geschäftsleitung Art. 7 Bevor eine Sorgfaltsrichtlinie erstellt wird, ist für eine Konsultation der Beschäftigten des Unternehmens und deren Vertreter_innen zu sorgen. · Art. 7 Abs. 2 Auswirkungen ermitteln, bewerten, priorisieren · Art. 8–9 Sammlung von Informationen zu tatsächlichen und potenziellen Beeinträchtigungen Prävention Art. 10 Vorbereitung von Präventionsmaßnahmenplänen Durchführung ernsthafter Konsultationen mit Interessenträger_innen Art. 13 Bei bestimmten Schritten der in Art. 8-12 und 15 geregelten Elemente der Sorgfalt sind besondere, in Art. 13 geregelte Vorgaben an Konsultationen mit Interessenträgern zu beachten, insbes. bzgl. der vorherigen Bereitstellung von Informationen und des Abbaus von Barrieren für Interessenträger_innen. Beeinträchtigungen beenden, Wiedergutmachung · Art. 10–11 Vorbereitung von Abhilfemaßnahmeplänen Bewertung der Auswirkungen eines Abbruchs der Geschäftsbeziehung (responsible exit) Auswahl angemessener Abhilfemaßnahmen Beschwerde- und Hinweisgeberverfahren · Art. 14 Beschwerdeführende können, wenn angemessen, Rückmeldung vom Unternehmen und ein Gespräch mit dessen Manager_innen verlangen. Art. 14 Abs. 2 Dokumentation Art. 5 Abs. 4 Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen der Sorgfalt · Art. 15 Auswahl geeigneter qualitativer und quantitativer Indikatoren Öffentliche Berichterstattung Art. 16 9 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – DIE EU-­LIEFERKETTEN-RICHTLINIE Art. 13 Abs. 3 regelt, anhand welcher Schritte der Sorgfalt die Konsultationen durchzuführen sind: – um Informationen über tatsächliche und potenzielle Auswirkungen zu sammeln, die deren Ermittlung, Bewertung und Priorisierung dienen; – um Präventionsaktions- und Korrektivmaßnahmenpläne zu entwickeln; – zwecks Entscheidung über die Beendigung einer Geschäftsbeziehung( responsible exit); – um angemessene Maßnahmen der Wiedergutmachung auszuwählen; und – wenn angemessen auch, um qualitative und quantitative Indikatoren für die Überwachung der Risikolage und der Anwendung der Sorgfalt nach Art. 15 zu bestimmen. Die Konsultation mit Interessenträger_innen ist im LkSG bisher nur rudimentär geregelt: Die Interessen potenziell betroffener Gruppen sind »zu berücksichtigen«(§ 4 Abs. 4 LkSG). An diese Berücksichtigung stellt das LkSG jedoch keine formalen Anforderungen. Gleichzeitig mit der Verabschiedung des LkSG ist zwar in§ 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG geregelt worden, dass das Management des Unternehmens Angelegenheiten des LkSG im Wirtschaftsausschuss mit Mitgliedern des Betriebsrats zu erörtern hat. Dies findet in der Praxis aber oft – wenn überhaupt – nur statt, soweit sich die eigene Belegschaft des Unternehmens in ihren Interessen betroffen wähnt. Die CSDDD stellt somit deutlich genauere und weitergehende Anforderungen an die Stakeholder-Beteiligung. Unternehmen müssen sich Barrieren der Beteiligung von Interessengruppen bewusst machen und vermeiden, z. B. möglichen Repressalien durch Vertraulichkeit vorbeugen. Wenn es dem Unternehmen nicht zumutbar ist, die Interessenträger_innen direkt und umfassend zu konsultieren, muss es ergänzend Expert_innen zu Rate ziehen, die glaubhaft Einblicke in potenzielle und tatsächliche Auswirkungen geben können. scheidung mitteilen und begründen. Die Überprüfung der Entscheidung durch eine nächsthöhere Behörde oder vor Gericht ist möglich. Stellt die Behörde einen Verstoß gegen Sorgfaltspflichten fest, kann sie das Abstellen des Verstoßes und Maßnahmen der Wiedergutmachung anordnen. In dringenden Fällen, wenn schwerwiegende Schäden abzusehen sind, kann sie vorläufige Maßnahmen anordnen. Die Behörde kann Bußgelder verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen(Art. 27). Die Bußgeldbescheide werden veröffentlicht. Die Obergrenze des Bußgeldes liegt nicht unter 5% des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens. Anhaltspunkte für die Bußgeldbemessung geben die folgenden Faktoren: a) Art, Stärke und Dauer des Verstoßes und wie schwerwiegend die Auswirkungen sind; b) wie sehr das Unternehmen in Sorgfalt investiert und kleine und mittelständische Unternehmen in seiner Aktivitätskette zwecks Prävention und Abhilfe unterstützt; c) wie sehr das Unternehmen zwecks gemeinsamer Adressierung der Auswirkungen mit anderen Entitäten kollaboriert. In Betracht kommen hier nicht nur Geschäftspartner in der Aktivitätskette, sondern auch Verbände, Gewerkschaften, Multi-Stakeholder-Initiativen, z. B. in Form globaler Rahmenvereinbarungen, sowie entwicklungspolitische und andere staatliche und nichtstaatliche Organisationen; d) ggf. wie das Unternehmen Prioritäten gemäß Art. 9 gesetzt hat; Auch im Bereich der Konsultationen können Branchen- und Multi-Stakeholder-Initiativen eingesetzt werden; Konsultationen der eigenen Belegschaft und Arbeitnehmervertreter_innen kann dies aber nicht ersetzen. 7.  BEHÖRDLICHE ÜBERWACHUNG UND SANKTIONIERUNGEN Die Mitgliedstaaten haben für eine effektive Umsetzung der Richtlinie zu sorgen, indem sie mindestens eine nationale Aufsichtsbehörde benennen und sie mit unabhängigem und über hinreichend Expertise verfügendem Personal sowie Ermittlungs- und Bußgeldbefugnissen ausstatten(Art. 24 Abs. 9, Art. 25 und 27). Die Europäische Kommission wird eine öffentliche Liste aller zuständigen Aufsichtsbehörden führen(Art. 24 Abs. 7). e) frühere festgestellte Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten; f) inwieweit das Unternehmen die Auswirkungen wiedergutgemacht hat. Zur Wiedergutmachung gehört auch die Konsultation mit den Interessenträger_innen, s. o. zu Art. 13 Abs. 3; g) die finanziellen Vorteile, die das Unternehmen durch den Verstoß erlangt hat. Die Mitgliedstaaten können der nationalen Aufsichtsbehörde weitere Faktoren der Bußgeldbemessung vorgeben. Durch die in Buchstabe b), c) und f) genannten Punkte setzt die CSDDD wichtige Anreize für die Kollaboration in Initiativen, die Befähigung kleinerer Unternehmen in der Aktivitätskette und die Wiedergutmachung eingetretener Schäden. Nach den Vorgaben der CSDDD wird eine Aufsichtsbehörde wie folgt tätig werden: Sie kann Ermittlungen von sich aus aufnehmen wie auch anlässlich»begründeter Bedenken«, die ihr jede Person zutragen kann(Art. 25 Abs. 2, Art. 26). Wenn die Person selbst ein berechtigtes Interesse am Tätigwerden der Behörde hat, muss die Behörde ihr ihre EntDie Obergrenze für Bußgelder nach dem LkSG beträgt bisher 4% des Umsatzes. Sie wird also um mindestens einen Prozentpunkt angehoben werden müssen. Bei den Kriterien der Bemessung der Höhe des Bußgeldes(§ 24 Abs. 4 LkSG) werden insbesondere die Bemühungen des Unternehmens um Befähigung kleinerer Geschäftspartner(Buchstabe b) und um kollaborative Adressierung der Auswirkungen(Buchstabe c) zu ergänzen sein. 10 Umsetzung der Richtlinie und Geltungsbeginn Das nationale Vergaberecht muss so gestaltet sein, dass Behörden bei der Vergabe von Aufträgen(öffentliche Beschaffung) und beim Abschluss von Konzessionsverträgen berücksichtigen dürfen, ob die als Vertragspartner infrage kommenden Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten erfüllen. Wenn Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen, die Pflichten freiwillig erfüllen, soll auch dies gewürdigt werden können(Art. 31). Die finale Fassung der CSDDD äußert sich allerdings nicht dazu, welche Rolle die Erfüllung der Sorgfaltspflichten spielt, wenn Mitgliedstaaten oder die Europäische Union Unternehmen mit Beihilfen oder Subventionen unterstützen wollen. Inwieweit staatliche Stellen im Rahmen wichtiger Förderprogramme auf diesen Punkt achten werden – etwa bei den im Critical Raw Materials Act der EU von 2024 vorgesehenen»strategischen Projekten« –, ist daher fraglich. zielt. Die Verjährung wird frühestens nach fünf Jahren eintreten dürfen. Die Höhe der Prozesskosten darf Kläger_innen nicht abschrecken. In dringenden Fällen müssen Eilverfahren möglich sein; Gerichte können dann vorläufige Maßnahmen anordnen, um drohende Schäden abzuwenden, auch schon vor einer mündlichen Verhandlung und selbst wenn der Sachverhalt noch nicht endgültig aufgeklärt scheint. Außerdem sollen Gerichte Unternehmen die Vorlage bestimmter Beweismittel aufgeben können, wenn Kläger_innen ihren Anspruch auf Schadensersatz schlüssig dargelegt, die ihnen verfügbaren Beweise angeboten und die ihnen fehlenden, in der Sphäre des Unternehmens befindlichen Beweise benannt haben. Von einer Umkehr der Beweislast zugunsten der Kläger_innen, die Gewerkschaften und Zivilgesellschaften weltweit gefordert hatten, sieht die CSDDD jedoch ab. Im LkSG ist bereits ein Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe in§ 22 geregelt. 8.  SCHADENSERSATZ UND ZUGANG ZU ZIVILRECHTLICHEM RECHTSSCHUTZ Eine spezielle Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz fehlt im LkSG, weil der deutsche Gesetzgeber nicht zu der Auffassung gelangt war, dass die bisher bestehenden Anspruchsgrundlagen einem effektiven Rechtsschutz nicht genügen. Der deutsche Gesetzgeber muss nun eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage schaffen. Die in§ 11 LkSG verankerte Prozessstandschaft ist in die CSDDD übernommen worden. Die weiteren prozessrechtlichen Vorgaben sind ins deutsche Recht zu übertragen. Nur durch eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen (Anspruch auf Schadensersatz) und realistische Möglichkeiten einer prozessualen Durchsetzung dieser Ansprüche wird sichergestellt, dass betroffene Menschen Wiedergutmachung erlangen können. Um entsprechende Regelungen in Art. 29 durchzusetzen, mussten die Europäische Kommission, das Parlament und zivilgesellschaftliche Organisationen im Gesetzgebungsverfahren stark mit dem Rat und Wirtschaftsverbänden ringen. Letztere befürchteten, aus dem globalen Süden könne eine Klagewelle über europäische Unternehmen hereinbrechen, obwohl Erfahrungen aus Frankreich diesen Befürchtungen eher entgegenstehen. Dort ist der Schadensersatzanspruch bereits 2017 durch die Loi de vigilance gesetzlich verankert worden. Offenbar haben bisher lediglich in acht Fällen betroffene Menschen Klage erhoben. Letztlich wurden die materiell- und prozessrechtlichen Vorgaben so geregelt, dass zivilrechtliche Verfahren vor allem prozessual vereinfacht werden und zugleich eine missbräuchliche Prozessführung nicht ernsthaft zu befürchten ist. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Art. 29 sicherstellen, dass Menschen, Gewerkschaften und zivilgesellschaftliche Organisationen vor Zivilgerichten auf Schadensersatz klagen können, wenn Unternehmen ihre Pflicht zur Prävention oder Abhilfe vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben und dadurch ein Schaden entstanden ist(Art. 29). Die Erleichterungen betreffen vor allem prozessrechtliche Aspekte. Gewerkschaften, zivilgesellschaftliche Organisationen und das jeweilige nationale Menschenrechtsinstitut werden im eigenen Namen klagen können; hier war der EU-Gesetzgeber offensichtlich von der in§ 11 LkSG geregelten Prozessstandschaft inspiriert. Ganz am Ende des Gesetzgebungsverfahrens haben die EU-Institutionen in Erwägungsgrund 84 hinzugefügt, dass die CSDDD jedoch nicht auf die Schaffung einer Verbandsklagebefugnis abIn materiellrechtlicher Hinsicht gibt die CSDDD den Mitgliedstaaten vor, unter welchen Voraussetzungen Menschen von Unternehmen Schadensersatz verlangen können müssen: wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht zur Prävention oder Abhilfe verletzt und dadurch eine Rechtsverletzung und einen Schaden verursacht oder mitverursacht haben. Neu ist vor allem, dass die europäischen Zivilgerichte die Anspruchsgrundlagen aus ihrem eigenen nationalen Recht anwenden können sollen. Bisher mussten sie in den meisten Fällen in fremdem Recht danach suchen, nämlich in dem am Ort des eingetretenen Schadens geltenden Recht. Dafür mussten die Richter_innen juristische Gutachten ausländischer Rechtsexpert_innen besorgen, was viel Zeit benötigt und oft dennoch nicht zu zufriedenstellend klaren Ergebnissen führt, da Sorgfaltspflicht in Aktivitätsketten bisher in den meisten ausländischen Rechtsordnungen ein unbekanntes Thema ist. Allein schon deshalb waren Rechte und Prozessaussichten von Kläger_innen bisher kaum abschätzbar und effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet. 9.  UMSETZUNG DER RICHTLINIE UND GELTUNGSBEGINN Die Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der EU in Kraft(Art. 38) und verpflichtet die Mitgliedstaaten sodann, ihr nationales Recht an die Vorgaben der Richtlinie anzupassen. Dafür haben die nationalen Gesetzgeber zwei Jahre Zeit(Art. 37 Abs. 1). Soweit das Recht eines Mitgliedstaates bereits jetzt ein höheres Schutzniveau bietet, darf dieses nicht abgesenkt werden(Art. 1 Abs. 2). Zugleich allerdings regelt Art. 4, dass das Recht der Mitgliedstaaten an die Ermittlung, Vermeidung und Beendigung von Auswirkungen keine höheren als die in Art. 8–10 geregelten Anforderungen stellen darf(Art. 4). 11 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – DIE EU-­LIEFERKETTEN-RICHTLINIE Zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie und dem Geltungsbeginn der Sorgfaltspflichten laufen Übergangsfristen, deren Länge von der Größe der Unternehmen abhängt (Art. 37 Abs. 1): – Nach drei Jahren und 20 Tagen ab der Verkündung der CSDDD müssen die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllt werden, die mehr als 5.000 Beschäftigte haben und 1,5 Mrd.€ Umsatz erwirtschaften. – Vier Jahre haben Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und 900 Mio. € Umsatz Zeit. Dies gilt auch für Franchisegeber, die in der EU mehr als 7,5 Mio. € Franchisegebühren einnehmen und 40 Mio. € Umsatz weltweit erwirtschaften. – Eine fünfjährige Umsetzungsfrist gilt für die übrigen, kleineren Unternehmen. Noch bevor die neuen Sorgfaltspflichten für die ersten Unternehmen bindend werden, sollen diverse Hilfestellungen zur Verfügung stehen. Die Europäische Kommission wird Musterklauseln veröffentlichen, die es Unternehmen einer Aktivitätskette erleichtern, sich auf einen guten Umgang mit menschenrechtlichen und umweltbezogenen Auswirkungen(Art. 18) zu verständigen. Die Kommission wird allgemeine und branchenspezifische Handreichungen mit Empfehlungen für Unternehmen veröffentlichen(Art. 19) und die Mitgliedstaaten werden den sorgfaltspflichtigen Unternehmen, deren Geschäftspartnern und Interessenträgern flankierende Unterstützungsangebote bereitstellen (Art. 20). Ein von der Kommission eingerichteter zentraler Helpdesk soll Unternehmen als Ansprechpartner dienen (Art. 21). Bedenken und Unklarheiten kartell- und wettbewerbsrechtlicher Art erschweren nicht selten die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bzw. setzen ihnen Grenzen. An mehreren Stellen gibt die CSDDD den Mitgliedstaaten auf, im Wettbewerbsrecht die erforderlichen Spielräume zu schaffen (Art. 5 Abs. 2). 10.  FAZIT Mit der CSDDD vollzieht sich nun auch auf europäischer Ebene ein Paradigmenwechsel. Unternehmen können Menschen- und Arbeitnehmerrechte in ihren Lieferketten nicht mehr nur dann berücksichtigen, wenn dies ihrem wirtschaftlichen Erfolg dienlich scheint. Stattdessen müssen sie Beeinträchtigungen von Menschenrechten und Umwelt in ihren gesamten Aktivitätsketten stets adressieren. Sorgfaltsprozesse nach dem LkSG integrieren lassen. Das LkSG hat sich damit international als wegweisend erwiesen. Gewerkschaften und andere Interessengruppen spielen im Sorgfaltsprogramm der CSDDD eine wichtige Rolle. Zwar sind direkte Mitbestimmungsrechte nicht vorgesehen. Bei einigen Schritten der Sorgfalt sind aber ernsthafte Konsultationen durchzuführen. Die vielfach als Erfolg bezeichneten globalen Rahmenvereinbarungen werden als ein angemessenes Mittel der Sorgfalt gewürdigt, insbesondere im Kontext der Beschwerdeverfahren. Betroffene Menschen werden deutlich bessergestellt als nach bisherigen nationalen Sorgfaltspflichtengesetzen. Für die Wiedergutmachung von Auswirkungen muss ein Unternehmen nach der CSDDD von sich aus sorgen, wenn es sie verursacht oder mitverursacht hat. Ist ein Geschäftspartner verantwortlich, kann es sich freiwillig um Wiedergutmachung bemühen. Die Aufsichtsbehörde rechnet die Wiedergutmachung bei der Bemessung von Bußgeldern an und kann(weitere) Wiedergutmachung anordnen. Außerdem wird der Zugang zu zivilrechtlichem Rechtsschutz nicht unerheblich verbessert. Insbesondere prozessuale Barrieren werden reduziert. Indem der Anwendungsbereich der CSDDD auf außereuropäische Unternehmen ausgedehnt wird, schafft man faire Wettbewerbsbedingungen( level playing field). Dennoch ist die Gefahr von Marktaufspaltungen nicht gebannt: Einerseits werden sich zwar weltweit Aktivitätsketten und Netzwerke von Unternehmen sowie exportproduzierende Regionen finden, die auf nachhaltige Produktionsweisen besonders achtgeben; dazu kann die internationale Zusammenarbeit zwischen Gewerkschaften erheblich beitragen. Andererseits werden weniger ambitionierte Produzenten und Regionen nicht daran gehindert, ihren Absatz auf weniger anspruchsvolle Märkte als den Unionsmarkt auszurichten. Um der Marktaufspaltung entgegenzuwirken, wird daher ein Übereinkommen über weltweite Sorgfaltspflichten von Unternehmen wichtiger denn je. Die Verhandlungen dazu wurden bereits 2014 vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen initiiert, und nun ist das Engagement der deutschen Bundesregierung und der Europäischen Union gefragt. Deutschen Unternehmen wird nun umso ersichtlicher, dass die Sorgfaltspflichten des LkSG kein Nachteil im Wettbewerb mit Unternehmen anderer Länder sind. Vielmehr haben Unternehmen, die sich frühzeitig um durchdachte Sorgfaltsprozesse bemüht und sich mit kooperationsbereiten Geschäftspartnern vernetzt haben, nun europaweit und darüber hinaus einen Vorsprung. Die Anforderungen nach der CSDDD dürften sich ohne große Schwierigkeiten – jedenfalls ohne völlig neuartige Herausforderungen – in die 12 Fazit CSDDD LkSG Persönlicher Anwendungsbereich Unternehmen und Konzerne in der EU mit 1.000 Beschäftigten und 450  Mio. € Umsatz sowie Unternehmen, die jährlich 22,5  Mio. € Franchisegebühren einnehmen. Auch außereuropäische Unternehmen, die in der EU Produkte verkaufen, sind Art. 2 Unternehmen aller Branchen mit Sitz oder Niederlassung und 1.000 Beschäftigten in Deutschland. Bis Ende 2023 lag der Schwellenwert bei 3.000. Auch außereuropäische Unternehmen, die in Deutschland eine Zweigniederlassung haben, sind§ 1 Schutzgüter(siehe Überblick auf S. 5) ILO-Kernarbeitsnormen, alle im LkSG genannten Rechte sowie z. B. das Kindeswohl, die Privatsphäre und die Qualität der vom Unternehmen bereitgestellten Unterkunft ILO-Kernarbeitsnormen sowie Mindestlohn, natürliche Ressourcen von Menschen und Gesundheitsschäden durch exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte durch die im LkSG genannten Gefahren sowie einige Art. 3 lit. b)–c) durch Quecksilber, persistente organische Schadstoffe und gefährliche§ 2(2)–(3) Reichweite der Sorgfalt Die vorgelagerte Seite( upstream) der Aktivitätskette, die nachgelagerte Seite( downstream), insoweit als die dortigen Tätigkeiten für das Unternehmen oder in dessen Auftrag verrichtet werden sowie die Tätigkeiten kontrollierter Tochterunternehmen Art. 3 lit. e–g Alle für die Herstellung der Produkte des Unternehmens erforderlichen Schritte in der Lieferkette, vom Rohstoffabbau bis zur Lieferung in den Supermarkt, sowie Tätigkeiten bestimmend beeinflusster Tochterunternehmen§ 2(5)–(8) Elemente der Sorgfalt Organisationspflichten der Geschäftsleitung: nach Konsultation mit den Beschäftigten eine Strategie und Sorgfalts-Policy formulieren und die Unternehmensrichtlinien anpassen, für die Überwachung der Wirksamkeit sorgen. Auswirkungen in der gesamten Aktivitätskette sind zu Art. 7, 15 Organisationspflichten der Geschäftsleitung: das Risikomanagement in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen verankern, Zuständigkeit für die Überwachung schaffen, Interessen der Betroffenengruppen berücksichtigen. Alle bekannten Risiken(auch bei mittelbaren Zulieferern) sind zu§ 4 Auswirkungen ermitteln: zunächst die Aktivitätskette und ggf. Konzernstruktur erfassen( mapping), dann risikobasiert mögliche und tatsächliche Auswirkungen vertieft bewerten, ggf. Art. 8–9 Risikoanalyse: Risiken einmal jährlich bei allen unmittelbaren Zulieferern – anlassbezogen auch bei mittelbaren Zulieferern – umfassend ermitteln, gewichten und wenn nötig§ 5 Prävention: angemessene Maßnahmen zur Art. 10 Prävention: angemessene Maßnahmen zur§ 6 Auswirkungen beenden: eingetretene Beeinträchtigungen beenden oder minimieren; Abbruch der Geschäftsbeziehung als letztes Mittel ( responsible exit Art. 11 Abhilfe: eingetretene Verletzungen beenden oder minimieren; Abbruch der Geschäftsbeziehung als letztes§ 7 Wiedergutmachung Art. 12 – Beschwerde- und Hinweisgeberverfahren Art. 14 Beschwerde- und Hinweisgeberverfahren§§ 8–9 Dokumentation und öffentliche Berichterstattung Art. 5(4), 16 Dokumentation und öffentliche Berichterstattung§ 10 Beteiligung von Gewerkschaften und Rechteinhaber_innen Die Sorgfalts-Policy des Unternehmens ist nach Konsultation der Das Management muss die Interessen der Betroffenengruppen Beschäftigten und ihrer Vertreter zu Art. 7(2) berücksichtigen.§ 4(4) Ernsthafte Konsultationen mit verschiedenen Interessengruppen zwecks Vorbereitung bestimmter Schritte der Sorgfalt, indem zunächst Informationen bereitgestellt und Barrieren abgebaut Art. 13 Das Management muss die Vertreter_innen des Betriebsrats im Wirtschaftsausschuss in Angelegenheiten des LkSG rechtzeitig unterrichten§ 106(3) Nr. 5b BetrVG Behördliche Überwachung und Sanktionierung Eine unabhängige nationale Überwachungsbehörde muss bestimmt Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle(BAFA) ist mit und mit effektiven Ermittlungsbefugnissen ausgestattet werden. Art. 24 umfangreichen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet.§§ 12–19 Jede Person kann der Behörde» begründete Bedenken« zutragen und so Ermittlungen veranlassen. Ist die Person selbst betroffen, muss die Behörde ihr die Ergebnisse der Ermittlungen mitteilen. Sie muss die Möglichkeit haben, vor einer nächsthöheren Instanz Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen. Art. 26 Betroffene können Beschwerden beim BAFA einreichen und dadurch die Aufnahme von Ermittlungen veranlassen. Die weitere Beteiligung der betroffenen Person im Ermittlungsverfahren ist nicht geregelt. § 14(1) Nr. 2 Bußgelder: Der Höchstbetrag darf nicht unter 5% des Jahresumsatzes Bußgelder: Höchstbetrag: 8 Mio. € bzw. 4% des Umsatzes; Bebußung liegen. Bußgeldbescheide werden Art. 27 der verantwortlichen Beschäftigten: 800.000§ 24 Vergaberecht: Behörden müssen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten Vergaberecht: Ausschluss von der öffentlichen§ 22 bzw. Verstöße dagegen berücksichtigen dürfen. Art. 31 Schadensersatz und Zugang zu zivilrechtlichem Rechtsschutz Jeder EU-Mitgliedstaat muss eine Anspruchsgrundlage regeln: Betroffene müssen von Unternehmen vor Gericht Schadensersatz verlangen können, wenn diese gegen Präventions- oder Abhilfepflicht verstoßen haben und sie dadurch in ihren Rechten verletzt haben. Art. 29(1) Eine Anspruchsgrundlage ist im LkSG bisher nicht enthalten. Bisher wird bei Klagen vor Zivilgerichten wegen der Rom-II-Verordnung in der Regel nicht deutsches, sondern ausländisches Recht(das Recht am Schadensort) angewandt. Dort sind Rechtsfragen der Haftung von Unternehmen in Lieferketten in der Regel Prozessstandschaft wie im LkSG, auch für die nationalen Menschenrechtsinstitute NGOs und Gewerkschaften können für betroffene Menschen Klage Art. 29(3) einreichen( Prozessstandschaft§ 11 In dringenden Fällen müssen gerichtliche Anordnungen im Eilverfahren Gerichtliche Eilentscheidungen sind im Wege vorläufigen (ohne mündliche Verhandlung) möglich sein. Art. 29(3) Rechtsschutzes nach den allgemeinen Vorschriften möglich. Gerichtliche Anordnung der Vorlage bestimmter Beweismittel Ähnlich: Einsichtnahme in bestimmte Dokumente; sekundäre Art. 29(3) Darlegungs- und Beweislast§ 810 BGB und Rechtsprechung Die Verjährung der Ansprüche darf nicht vor 5 Jahren eintreten. Die Verjährungsfrist(nach ausländischem Recht) beträgt oft 3 Jahre. Art. 29(3) Rom-II-Verordnung i. V. m. ausländischem Recht Die Prozesskosten dürfen nicht abschreckend hoch sein. Art. 29(3) Es gelten die allgemeinen Vorschriften der Gerichtskosten, Rechtsanwaltsvergütung und GKG, RVG 13 ABKÜRZUNGEN BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle on the Rights of the Child(1989, Kinderrechtskonvention) Sustainability Due Diligence Directive(2024) Union Labour Organization(Internationale Arbeitsorganisation) Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte(1966) LkSG über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (2021) POPs Persistente organische Schadstoffe UN United Nations(Vereinte Nationen) 14 IMPRESSUM ÜBER DEN AUTOR IMPRESSUM Robert Grabosch, LL. M.(Kapstadt), spezialisiert sich seit 2008 auf dem Gebiet Wirtschaft und Menschenrechte. Seit 2011 berät er als in Berlin niedergelassener Rechtsanwalt zivilgesellschaftliche Organisationen, Unternehmen und Verbände verschiedener Branchen, insbesondere Textil und Nahrungsmittel, sowie regierungsnahe Behörden. 2021 erschien das von ihm herausgegebene erste Handbuch zum neuen deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Herausgeberin: Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Godesberger Allee 149| 53175 Bonn| Deutschland E-Mail: info@fes.de Herausgebende Abteilung: Abteilung für Internationale Zusammenarbeit/ Referat Globale und Europäische Politik https://www.fes.de/referat-globaleundeuropaeische-politik Verantwortlich: Franziska Korn / Wirtschaft und Menschenrechte Kontakt / Bestellungen: Christiane.Heun@fes.de Design: Ludger Stallmeister © 2024 Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert- Stiftung e. V.(FES). Eine gewerbliche Nutzung der von der FES herausgegebenen Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. Publikationen der FES dürfen nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden. GLOBALE UND EUROPÄISCHE POLITIK Das Referat Globale und Europäische Politik bietet – in Deutschland, in Brüssel sowie an den UN-Standorten Genf und New York – Beratung für politische Entscheidungsträger* innen, Gewerkschaften sowie zivilgesellschaftliche Organisationen in zentralen Themen der europäischen und internationalen Politik an. Wir identifizieren Transformationsfelder, formulieren konkrete Alternativen und unterstützen unsere Partner darin, Bündnisse für deren Umsetzung zu schmieden. Dabei denken wir nationale sowie europäische und internationale Politik zusammen. Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihr weitgehender politischer Veränderungsanspruch auf eine sozial-ökologische Transformation bietet uns dafür einen klaren Orientierungsrahmen. Verantwortliche Koordinatorin: Franziska Korn, Franziska.Korn@fes.de ISBN 978-3-98628-468-8