DAS EHEGATTENSPLITTING AUF DEM PRÜFSTAND Das 1958 eingeführte Ehegattensplitting ist seit Jahrzehnten einer der größten Zankäpfel der Politik. Für die einen ein Dogma der Ehe- und Familienpolitik: nicht zu hinterfragen und nicht zu reformieren. Für die anderen ein alter Zopf, der unbedingt ab muss. Zuletzt wurde die Reform des Ehegattensplittings als Gegenfinanzierung für das Elterngeld diskutiert. Immerhin kostet das Ehegattensplitting den Staat jährlich ca. 27 Mrd. Euro. Ca. 19 Mrd. könnten für andere Maßnahmen verwendet werden. Für die Diskussion ist gut wissen: Was ist das Ehegattensplitting? Warum muss es reformiert werden? Was sind Alternativen? WAS IST DAS EHEGATTENSPLITTING? Eheleute(und eingetragene Lebenspartnerschaften) können bei der jährlichen Einkommensteuererklärung zwischen Einzelund Zusammenveranlagung entscheiden. Die meisten Paare wählen aus finanziellen Gründen die Zusammenveranlagung, umgangssprachlich das Ehegattensplitting. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der gemeinsamen und der einzelnen Veranlagung ist die Berechnung der Steuerschuld. Bei der einzelnen Besteuerung gilt für die Einkommen beider Eheleute der reguläre Steuertarif(sog. Grundtarif). Beim Ehegattensplitting gilt der sog. Splittingtarif. Eheleute werden dann so besteuert, als wenn beide jeweils die Hälfte des Haushaltseinkommens verdient hätten, selbst wenn nur ein*e Partner*in erwerbstätig ist. Wenn eine Person ein sehr hohes Einkommen erzielt und die andere Person nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist, ergibt sich so ein erheblicher steuerlicher Vorteil(der sog. Splittingvorteil): Zum einen weil das Einkommen zweimal in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleibt(2023: 21.816; 2024: 23.208), zum anderen weil die Progression, d.h. die mit dem Einkommen steigende Steuerbelastung sinkt. Laut Koalitionsvertrag sollen die Steuerklassen III und V gestrichen werden. Diese Reform ist gleichstellungspolitisch ein wichtiger Schritt, ändert aber nichts am Ehegattensplitting. Die(Lohn-)Steuerklassen sind im Grunde nur Schubladen, die es Arbeitgebenden erleichtern, die monatliche Lohnsteuer für ihre Beschäftigten zu berechnen. Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern wird auf die jährliche Einkommensteuerschuld angerechnet. In der von den meisten Eheleuten gewählten Steuerklassenkombination III / V sind Lohnsteuerbelastung und Nettolohn sehr ungerecht verteilt. In Steuerklasse III(83% Männer) ist die Steuer gering und der Nettolohn hoch. In Steuerklasse V(ca. 90% Frauen) ist die Steuer hoch und der Nettolohn gering. Frauen zahlen hier einen Teil der Lohnsteuer ihrer Ehemänner mit. Das hat auch Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen, die anhand des Nettoeinkommens berechnet werden(z.B. das Arbeitslosengeld). Diese Leistungen sind in V viel niedriger als in III, selbst wenn die Beiträge gleich hoch waren. DAS EHEGATTENSPLITTING AUF DEM PRÜFSTAND jährlich zu versteuerndes Einkommen in Euro Grundtarif Splitting-Vorteil Splittingtarif Infogra k Infogra k 1 Durchschnittssteuersatz WARUM MUSS DAS EHEGATTENSPLITTING REFORMIERT WERDEN? Der steuerliche Vorteil aus dem Ehegattensplitting erscheint mit Blick auf das Haushaltseinkommen sinnvoll, geht aber mit einseitigen Risiken einher. Der Grund: Das Ehegattensplitting rentiert sich nur, wenn eine Person beruflich zurücksteckt und ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder erheblich einschränkt. Das sind in der Ehe nicht nur, aber vor allem die Frauen, die oft schlechtere Einkommenschancen haben als ihre Männer. Zudem sind Frauen häufiger diejenigen, die ihre Erwerbstätigkeit zugunsten von Sorgearbeit unterbrechen oder reduzieren. RISIKO MINIJOB: Frauen sind zwar heute selbstverständlich erwerbstätig. Nach der Geburt eines Kindes stellt sich aber für die meisten Eltern die Frage, wie Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit zeitlich und finanziell vereinbar sind. Nach dem Auslaufen des Elterngelds arbeiten Mütter dann häufig nur in Minijobs.Der Splittingvorteil ist hier genauso hoch, als wenn eine Person gar nicht arbeitet. Die als Übergangslösung geplanten Minijobs werden schnell zur dauerhaften Falle. Eine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung lohnt sich nämlich finanziell(und zeitlich) nur dann, wenn der Splittingvorteil, Sozialversicherungsbeiträge und die Kosten externer Betreuung zurückverdient werden. Damit sinken die Chancen auf ein eigenes existenzsicherndes Einkommen und berufliche Weiterentwicklungen, die oft nicht mehr nachzuholen sind. RISIKO TRENNUNG: Viele Menschen denken, sie heiraten und sind dann ein Leben lang füreinander da. Tatsächlich wird ca. jede dritte Ehe geschieden. Für Frauen, die während der Ehe kaum erwerbstätig waren, kommt dann häufig das bittere Erwachen, denn 2008 wurde das Unterhaltsrecht geändert. Seit der Reform sind geschiedene Eheleute selbst für ihren Unterhalt zuständig, weitgehend unabhängig davon, ob die Ehefrau während der Ehe beruflich zurückgesteckt hat. Der steuerliche Vorteil während der Ehe wird im Fall der Scheidung zum Risiko für die Existenzsicherung. Das gilt selbst bei betreuungspflichtigen Kindern. Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht i.d.R. nur bis zum Alter von drei Jahren. RISIKO ALTERSSICHERUNG: Die Rente hängt in erster Linie von der Dauer der Erwerbstätigkeit und der Höhe des Einkommens ab. Berufliche Einschränkungen führen daher dazu, dass die ohnehin unsichere Absicherung im Alter noch unberechenbarer wird. Selbst 2023 ist die Teilzeitquote bei Frauen fast fünfmal so hoch wie bei Männern. Das wirkt sich auf die Rente aus. Die Hinterbliebenenrente kann niedrige Renten bzw. die extremen Unterschiede der Renten von Frauen und Männern zwar manchmal ausgleichen. Zum einen beschränkt sich diese sog. Witwen- oder Witwerrente aber auf max. 60 Prozent der Rente des Partners oder der Partnerin. Zum anderen wird – ähnlich wie beim nachehelichen Unterhalt – immer öfter über die Streichung der Witwenrente diskutiert, weil es sich um eine überholte Regelung handele. DAS EHEGATTENSPLITTING AUF DEM PRÜFSTAND 2 Gute Gründe für eine Reform des Ehegattensplittings 1 Das Ehegattensplitting ist sozial ungerecht. Die Vorteile nützen vor allem Ehen mit viel Geld. finanziellen Viele Ehepaare erhoffen sich vom Ehegattensplitting eine finanzielle Entlastung, gerade wenn das Haushaltseinkommen knapp ist. Viele Paare können es sich finanziell aber gar nicht leisten, auf ein zweites Einkommen zu verzichten. Zudem gilt beim Ehegattensplitting: Je höher die Summe der Einkommen und je größer die Einkommensunterschiede zwischen den Eheleuten, desto höher der steuerliche Vorteil. Umgekehrt heißt das: Eheleute, die in etwa gleich viel verdienen, wenig Einkommen haben oder auf Sozialleistungen angewiesen sind, profitieren kaum oder gar nicht. 3 2 Das Ehegattensplitting ist keine Familienförderung. Es nützt nur Eltern, die verheiratet sind. Das Ehegattensplitting setzt eine Ehe voraus. Auf Kinder kommt es nicht an. Das heißt zum einen auch Ehen ohne Kinder werden finanziell entlastet, zum anderen: 1/3 aller Familien, nämlich Alleinerziehende und Eltern, die nicht verheiratet sind, haben nichts vom Ehegattensplitting. Auch Eltern, die sich scheiden lassen, verlieren den steuerlichen Vorteil, obwohl zwei Haushalte mehr kosten als ein gemeinsamer Haushalt. Zudem geht eine Familienförderung, die mit dem Einkommen der Eltern steigt, an den Bedarfen vieler Familien vorbei. 4 Das Ehegattensplitting führt gleichstellungspolitisch in die Irre! Aus Sicht des Haushaltes macht es Sinn, dass die Person mit dem geringeren Einkommen bzw. den schlechteren Einkommenschancen zurücksteckt, häufig die Ehefrauen. Die beruflichen Einschränkungen führen dann dazu, dass Frauen perspektivisch noch weniger eigenes Geld verdienen. Der Gender Pay Gap steigt ab 30 Jahren deutlich an. Gleichzeitig konterkariert das Ehegattensplitting das Elterngeld, das die gerechtere Verteilung von Sorgearbeit fördern soll. Sobald das Elterngeld ausläuft, setzt das Ehegattensplitting gegenläufige Anreize, die den Gender Care Gap verschärfen. DAS EHEGATTENSPLITTING AUF DEM PRÜFSTAND Das Ehegattensplitting verstößt gegen das Grundgesetz! Das Ehegattensplitting wird mit Blick auf den Schutz der Ehe in Art. 6 Grundgesetz oft als verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung bezeichnet. Im Grundgesetz ist aber auch die Gleichberechtigung von Frauen und Männern verankert(Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz). Diese verpflichtet den Staat nicht nur den Schutz der Ehe, sondern auch die individuellen Folgen für die Eheleute und damit einhergehende Nachteile in den Blick zu nehmen. Staatliche Maßnahmen, die sich(wie das Ehegattensplitting) einseitig zu Lasten derjenigen auswirken, die aufgrund von strukturellen Ungleichheiten ohne schon schlechter dastehen(z.B. bei der Entlohnung), verstoßen gegen das sog. Verbot mittelbarer Diskriminierung. 3 WAS SIND ALTERNATIVEN ZUM EHEGATTENSPLITTING? Es gibt inzwischen zahlreiche Vorschläge für eine Reform des Ehegattensplittings. Eine verfassungsrechtlich zulässige Option ist z.B. der Wechsel von der Zusammenveranlagung zu einer individuellen Besteuerung unter Berücksichtigung von ehelichen Einstandspflichten durch einen übertragbaren Grundfreibetrag. Der DGB hat ein Konzept vorgelegt, das zusätzliche Belastungen in unteren Einkommensgruppen vermeidet und durch Änderungen im Steuertarif insgesamt zu einer sozial gerechteren Besteuerung beiträgt. Die meisten Vorschläge sehen vor, dass die freiwerdenden Gelder zugunsten einer gerechten Familienförderung verwendet werden, für alle Eltern und alle Kinder. Dazu zählen auch Anreize für eine gerechtere Verteilung der Sorgearbeit. Beispiele dafür sind die Finanzierung des Elterngelds, die Finanzierung einer Kindergrundsicherung oder der Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen. Ein Familiensplitting ist keine gute Alternative, denn auch hier steigt die steuerliche Entlastung mit dem Einkommen. Anforderungen an eine Reform • Wechsel zu einer individuellen Besteuerung: Einkünfte und Aufwendungen sind individuell zuzurechnen. • Berücksichtigung von(ehelichen) Einstandspflichten: Die Pflicht für den oder die Partner*in einzustehen, ist als Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Ebenso wie bei Kindern ist hier das Existenzminimum ausschlaggebend. Derartige Einstandspflichten sind auch bei anderen Partnerschaften zu berücksichtigen, soweit diese füreinander einstehen. • Nachteile zu Lasten von Frauen umgehend beseitigen: Die Risiken des reformierten Unterhaltsrechts für die individuelle Existenzsicherung geschiedener Eheleute erfordern eine Veränderung der Anreize während der Ehe. • Sozial gerechter Wechsel: Finanzielle Mehrbelastungen müssen vor allem in unteren Einkommensgruppen aufgefangen werden. Übergangsregelungen können politisch sinnvoll sein, müssen aber(gleichheits-)rechtlichen Anforderungen genügen. In Großbritannien und Österreich wurden finanzielle Lasten z.B. durch Abzüge von der Steuerschuld aufgefangen. • Echte Familienförderung stärken: Die frei werdenden Steuergelder sind für eine bedarfsorientierte und gleichstellungsgerechte Familienförderung zu verwenden, die auch aus der Perspektive der Kinder angemessen und verlässlich ist. • Weitere Reformen: Auch Minijobs und beitragsfreie Mitversicherungen in der Krankenversicherung sind zu reformieren. Zusätzliche Belastungen können bei niedrigen Einkommen durch Steuergutschriften aufgefangen werden. WO KANN ICH MEHR DAZU LESEN? Ulrike Spangenberg, Reform der Besteuerung von Ehe- und Lebenspartnerschaft: Argumente, Anforderungen und Alternativen, Berlin 2013, hrsg. Friedrich-Ebert-Stiftung, https://library.fes.de/pdf-files/dialog/10336.pdf DAS EHEGATTENSPLITTING AUF DEM PRÜFSTAND Impressum: Autorin: Dr. Ulrike Spangenberg © Friedrich-Ebert-Stiftung Herausgeberin: Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. 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