Kommunalpolitik verstehen Für ein besseres Politikverständnis in Mecklenburg-Vorpommern Kommunalpolitik verstehen Für ein besseres Politikverständnis in Mecklenburg-Vorpommern Impressum Herausgeberin: Friedrich-Ebert-Stiftung Landesbüro Mecklenburg-Vorpommern Arsenalstraße 8 19053 Schwerin Verantwortlich: Petra Wilke Redaktionelle Bearbeitung: Aenne Möller, Martina Tegtmeier, Petra Wilke Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind die der Autor*innen und nicht die der Friedrich-Ebert-Stiftung. Die Broschüre basiert auf der Ausgabe„Kommunalpolitk verstehen“ des Forums Politik und Gesellschaft der FriedrichEbert-Stiftung(Oktober 2012, verantwortlich: Yvonne Lehmann) sowie„Kommunalpolitik verstehen – Für ein besseres Politikverständnis in Mecklenburg-Vorpommern“(2014, verantwortlich: Frederic Werner) Lektorat: Sönke Hallmann Gestaltung: Meintrup, Grafik Design / Andreas Rupprecht Druck: Druckerei Brandt, Bonn 1. Auflage ISBN: 978-3-98628-402-2 Eine gewerbliche Nutzung der von der Friedrich-Ebert-Stiftung herausgegebenen Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. Publikationen der FES dürfen nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden. © Friedrich-Ebert-Stiftung Landesbüro Mecklenburg-Vorpommern August 2023 6 Vorwort 8 Kommunalpolitik – was ist das eigentlich? 9 Bund – Land – Kommune  12 Kommunale Aufgaben 14 Das kommunale Who’s who 15 Die/der Bürgermeister*in 16 Die Gemeindevertretung 17 Die Ausschüsse 19 Die Verwaltung 20 Der Entscheidungsprozess in der Kommune 22 Die kommunalen Finanzen 26 Mitmachen und Mitbestimmen 28 Was gelernt? 30 Ihre Gemeinde 32 Nachwort 33 Exkurs 34 Begriffserklärungen 38 Informationen zum Weiterlesen 6 Vorwort Kommunalpolitik findet vor der eigenen Haustür statt – und zwar im wahrsten Sinne des Wortes, denn schon der Bürgersteig, das Schulgebäude, der Radweg, die Jugendfreizeiteinrichtungen bis hin zur Müllabfuhr sind kommunale Angelegenheiten. Und darum geht Kommunalpolitik alle Bürger*innen etwas an. Diese Broschüre soll helfen, Kommunalpolitik im eigenen Umfeld zu verstehen, und ist daher grundsätzlich für alle kommunalpolitisch Interessierten in Mecklenburg-Vorpommern geeignet. Denn nur der Einblick in die Möglichkeiten und Grenzen von Politik auf kommunaler Ebene kann überhöhten Erwartungen und damit unnötiger Frustration und Verdrossenheit vorbeugen. Übersichtlich und verständlich erklärt die Broschüre, was Kommunalpolitik ist, wie sie funktioniert und welche Rolle sie in unserem Land spielt. Es wird gezeigt, welche Aufgaben die Kommunen haben und welche Menschen an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligt sind. Und„Beteiligung“ ist genau das Stichwort: Wir möchten Sie mit diesen Informationen auf die Idee bringen, sich einzumischen, oder, wenn Sie schon politisch aktiv sind, in Ihrem bisherigen Engagement stärken und unterstützen. Aus diesem Grund werden vielfältige Möglichkeiten für eine Mitwirkung an der„Politik vor der eigenen Haustür“ in der eigenen Kommune beschrieben. Hier zeigt sich: Man muss nicht erst Politiker*in werden, um Kommunalpolitik zu machen. Jede*r kann dabei sein! Und die erreichten Verbesserungen können Sie unmittelbar im eigenen Lebensumfeld spüren. Für ein leichteres Textverständnis sind alle wichtigen  Begriffe   gelb unterlegt und werden am Ende der Broschüre kurz erklärt. Wer alles durchgelesen hat, kann das neu erlangte Wissen bei einem kleinen Test auf den Seiten 28 / 29 überprüfen. Jetzt hat die/der Lesende viel über Kommunalpolitik gelernt und weiß auch, wie man dabei mitwirken könnte. Aber wie verhält es sich in der eigenen Gemeinde*? Wer ist für welche Aufgaben verantwortlich? Wen kann man ansprechen? Wer das und vieles andere mehr herausgefunden hat, kann dies auf Seite 30 notieren, damit es nicht gleich wieder vergessen wird. Und als Nächstes können Sie dort Ihrer Gemeinde Noten geben für die Erledigung ihrer Aufgaben. Für manche Bereichelassen sich bestimmt gute Noten vergeben, für andere vielleicht nicht – und genau dort finden sich die Angelegenheiten, für die Sie sich selbst einsetzen können und sollten. * Mit der Gemeinde ist u. U. auch eine Stadt gemeint. Die Begriffe„Gemeinden“, „Gemeindevertreter*innen“,„Gemeindevertretungen“umfassen im Folgenden auch alle Städte, Stadtvertreter*innen sowie Stadtvertretungen. Vorwort 7 In Mecklenburg-Vorpommern dürfen Jugendliche ab 16 Jahre bei Kommunalwahlen(und erstmals auch bei der für 2026 geplanten Landtagswahl) ihr Wahlrecht ausüben. Die Möglichkeit, wählen zu gehen, ist ein Recht und keine Pflicht. Es steht allen Wahlberechtigten frei, sich dafür oder dagegen zu entscheiden. Wer wählen geht, nimmt unmittelbar am demokratischen Prozess teil und kann damit direkt auf die Politik in der Stadt, der Gemeinde oder dem Land Einfluss nehmen. Mit der eigenen Stimme kann ein Zeichen gesetzt werden, für Toleranz, soziale Gerechtigkeit, Fairness, Bildung, Umwelt und Nachhaltigkeit. Keine Stimme ist unwichtig. Oft liegen nur ein paar Hundert Stimmen zwischen verschiedenen Kandidat*innen oder Parteien. Jede Stimme kann also den Unterschied machen und etwas bewirken. Das aktive Wahlrecht ist das stärkste demokratische Grundrecht! Kommunalpolitik bildet das Fundament unserer Demokratie. Das politische Engagement in der Stadt, in der Gemeinde ist deshalb unschätzbar wichtig. Um eine konkrete politische Beteiligung für junge Menschen erfahrbar zu machen, bietet die Friedrich-Ebert-Stiftung(FES) das„Planspiel Kommunalpolitik“ an. Dabei werden junge Leute gemeinsam mit Gemeindevertreter*innen aktiv, kommen miteinander ins Gespräch und erarbeiten konkrete Ideen für die Kommune (https://www.fes.de/themenportal-gender-jugend-senioren/jugend/planspielkommunalpolitik). Sie sind in Ihrer Kommune engagiert und wollen mehr über Kommunalpolitik erfahren? Dann schauen Sie doch einfach bei unserem digitalen Selbstlernkurs für Interessierte und Engagierte in der Kommune hinein(https://www.fes.de/ kommunalakademie/digital). Darüber hinaus bietet die FES eine Palette von verschiedenen kommunalpolitischen Seminaren, Kompetenztrainings, Tagungen, Workshops etc. an. Wie Sie sehen, unterstützen wir Sie gerne mit Präsenz-, Digital- oder Hybridformaten in Ihrem gesellschaftspolitischen Ehrenamt oder als Lehrer*in, Jugendliche*r, engagierte*r Bürger*in. Denn Politik ist mehr als leere Versprechungen, Parteiengezänk und langwierige Sitzungen. Politik ist ein Teamsport und auch ein Freizeitspaß. Politik, das sind nicht nur die„da oben“. Demokratie lebt vom Mitmachen und Einmischen. Auch Sie können etwas verändern. Sie werden sehen: Politik ist machbar! Landesbüro Mecklenburg-Vorpommern der Friedrich-Ebert-Stiftung 8 Kommunalpolitik – was ist das eigentlich? Gullydeckel, Mülltonnen und Bebauungspläne – um aufregende Dinge scheint es in der Kommunalpolitik auf den ersten Blick nicht zu gehen. Die wichtigen Entscheidungen, die werden doch ganz woanders getroffen: auf Bundesebene und in Europa! Ist das wirklich so? Ein Blick hinter die Kulissen lohnt sich. Viele Dinge sind kommunale Angelegenheiten: das Schulgebäude, die Parkanlagen, Radwege, der Bus zur Schule, das Freibad, der Sportplatz oder das Jugendzentrum. Eine breite Aufgabenpalette – aber das alles hat doch mit Politik wenig zu tun? Als ob es linke oder konservative Gullydeckel gäbe! Zugegeben, die gibt es natürlich nicht. Politik ist dennoch im Spiel. Denn was ist Politik? Politik findet statt, wenn Menschen zusammen Entscheidungen treffen. Und zu entscheiden gibt es wahrlich genug. Besonders, wenn das Geld knapp ist: Was ist wichtiger – das Jugendhaus oder das Stadttheater? Was ist dringender – der Radweg, die neue Bibliothek oder die Schwimmhalle? Solche Fragen kann man nicht auf der Bundes- oder Europaebene beantworten. So etwas löst man am besten in der  Gemeinde  selbst. Deshalb heißt es im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:„Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“(Art. 28, 2 GG). Es gilt das  Prinzip der Subsidiarität : Was man vor Ort entscheiden kann, soll nicht von höherer Ebene entschieden werden. Und natürlich gehört auch in die Gemeinden  Demokratie . So finden wir hier im Kleinen die ganze Bandbreite politischer Institutionen wieder: Eine*n  Bürgermeister*in , welche*r die   Kommune  führt, diese nach außen vertritt und für sie spricht. Eine Gemeindevertretung, die die Entscheidungen für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde trifft und wie ein Parlament die/ den Bürgermeister*in kontrolliert. Die Gemeindeverwaltung hat wiederum die Aufgabe, die Beschlüsse der Gemeindevertretung umzusetzen. Und die Bürger*innen bestimmen mit Wahlen sowie die Einwohner*innen mit Abstimmungen und vielen anderen Möglichkeiten die Kommunalpolitik mit. Vereine und Interessengruppen machen ihren Einfluss geltend. Was ist wichtig? Was ist richtig? Darüber wird geredet und gestritten. Es werden Kompromisse gesucht, und am Ende wird entschieden. Wenn das keine Politik ist! Bund – Land – Kommune 9 Die Kommunen sind nach dem Bund und den Bundesländern die dritte Ebene in Deutschland, auf der Politik gemacht wird. Insgesamt gibt es – Stand März 2023 – in der Bundesrepublik 10.773 Gemeinden. Davon befinden sich 726 in Mecklenburg-Vorpommern, von denen Voigtsdorf mit 94 die kleinste und Rostock mit 208.886 Einwohner*innen die größte Gemeinde ist. Die Gemeindestruktur in Mecklenburg-Vorpommern ist von vielen kleinen ehrenamtlich verwalteten Gemeinden, die anteilig über 60 Prozent aller Gemeinden ausmachen, geprägt. Allein 277 Gemeinden haben weniger als 500 Einwohner*innen. Bis auf wenige Ausnahmen, z. B. bei Bestandschutz für alte Stadtrechte oder einer speziellen Insellage, sollen Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohner*innen ehrenamtlich verwaltet werden. Das bedeutet, dass es kein hauptamtliches Gemeindeoberhaupt gibt, sondern ein ehrenamtliches. Solch eine ehrenamtlich geführte Gemeinde hat aus wirtschaftlichen Gründen auch keine Verwaltung. Stattdessen gibt es eine Verwaltungsebene, die sich„Amt“ nennt und in der die Verwaltung für mehrere ehrenamtliche Gemeinden zusammen erledigt wird. Die Kommune lebe hoch! Der Begriff„Kommune“ kommt aus dem Lateinischen und bedeutet Gemeinschaft. Vor knapp 1.000 Jahren verschworen sich die Einwohner*innen des französischen Cambrai gegen den Bischof, der allein die Stadt regierte. Er sollte erst wieder Zutritt zur Stadt erhalten, wenn er die Selbstverwaltung der Verschwörer*innen, die Kommune, respektierte. Die Kommune wurde niedergeschlagen. Die Idee der Selbstverwaltung zog aber schnell weite Kreise. 10 Bund – Land – Kommune Vertikale Gewaltenteilung Bund Bundesländer Kommunen Landkreise/kreisangehörige Gemeinden/kreisfreie Städte Bund Land Kommune Parlament / gewählte Vertretung Bundestag / Bundesrat Landtag Gemeinde- / Stadtvertretung / Bürgerschaft / Kreistag Regierung Verwaltung Bundeskanzler*in  Ministerpräsident*in (Ober-)Bürgermeister*in Landrätin / Landrat Bundesministerien Landesministerien Gemeinde-, Stadt- bzw. Kreisverwaltung Horizontale Gewaltenteilung Bund – Land – Kommune 11 Kommunen unterteilt man in Mecklenburg-Vorpommernin  kreisfreie Städte  sowie in  kreisangehörige Städte  und Gemeinden, von denen letztere noch einmal in amtsfreie und amtsangehörige Gemeinden untergliedert werden. Gemeinden einer Region bilden einen  Landkreis . In Mecklenburg-Vorpommern gibt es seit der Kreisgebietsreform 2011 sechs Landkreise, die sich also dann einer Aufgabe annehmen, wenn die Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht ausreicht oder eine einheitliche Erledigung über Gemeindegrenzen hinweg erforderlich ist. Beispiele dafür sind die Organisation des öffentlichen Personennahverkehrs, des Rettungswesens oder der Abfallbeseitigung. Die Unterhaltung von Kreisstraßen, aber auch die Trägerschaft von Berufsschulen sind – unter vielen weiteren – Aufgaben des Kreises. Die beiden kreisfreien Städte Rostock und Schwerin vereinigen die Zuständigkeiten für Gemeinden und Kreise in sich. Sie sind praktisch Gemeinde und Landkreis in einem. Für das Kommunalrecht sind die Bundesländer zuständig. Sie legen die grundsätzlichen Dinge in der  Gemeindeordnung  und der  Landkreisordnung  fest. 12 Kommunale Aufgaben Die Kommunen dürfen ihre Angelegenheiten nach dem Subsidiaritätsprinzip selbst verwalten. Deshalb haben sie ein sogenanntes Aufgabenfindungsrecht: Eine Kommune kann alles Mögliche zur kommunalen Aufgabe machen – den Betrieb von Schwimmbädern beispielsweise, die kostenlose Ausgabe von Verhütungsmitteln oder auch die Bereitstellung von öffentlichen Toiletten. Aber umsonst sind diese Sachen nicht zu haben: Alles muss bezahlt werden. Und viele Kommunen haben schon mit den nicht selbst erfundenen Aufgaben genug zu tun. Denn viele Bundes- und Landesgesetze müssen von den Kommunen ausgeführt werden, was zusätzlich kostet: Beispielsweise regelt der Bund, dass jede*r Einwohner*in über 16 Jahren einen Personalausweis haben muss. Ausgestellt wird dieser Personalausweis aber natürlich vor Ort – also von den Kommunen. Grob unterscheidet man zwischen übertragenen Pflichtaufgaben(also vom Bund und Land vorgeschriebenen Aufgaben) sowie freiwilligen und vorgeschriebenen Selbstverwaltungsaufgaben. Bei den Pflichtaufgaben haben die Kommunen relativ wenig Spielräume. Oft ist nicht nur vorgegeben, dass die Aufgabe erledigt werden muss(Pässe ausstellen), sondern auch, wie sie ausgeführt werden soll(einheitliche Pässe und bestimmte Bearbeitungsfrist). Wenn„Ob” und„Wie” festgelegt sind, spricht man von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Bei der Ausstellung von Pässen handelt es sich um eine Aufgabenerfüllung nach Weisung. Da die Pässe einheitlich und innerhalb einer bestimmten Frist erstellt werden müssen, ist es zudem eine der Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Kommunale Aufgaben 13 Wenn die Kommune die Art(„Ob“) und Weise(„Wie“) der Erfüllung ihrer Aufgaben selbst wählen kann, spricht man vom eigenen Wirkungskreis. Die Erledigung dieser Aufgaben geschieht in vielen Fällen über die Gründung von Kommunalunternehmen, Zweckverbänden oder Eigenbetrieben. Manchmal jedoch kann eine private Rechtsform, wie die der GmbH, die wirtschaftlichere Lösung sein. Dabei muss die Gemeindevertretung jedoch immer dafür sorgen, dass sie genug Einfluss behält. Stehen„Ob” und„Wie” der Kommune völlig frei, so handelt es sich um eine freiwillige Aufgabe. Die freiwilligen Aufgaben bilden das Herzstück der Kommunalpolitik. Hier geht es um Lebensqualität: um Parks, Grünflächen und  Bauvorhaben , um Theater, Museen und Orchester, um Jugendeinrichtungen, um Sportplätze, Schwimmhallen und Freibäder, um Bibliotheken und Freizeitangebote. Je knapper das Geld, desto mehr geraten diese freiwilligen Aufgaben in Bedrängnis – denn vor der Kür kommt die Pflicht. Bei der Umsetzung ihrer Aufgaben werden die Gemeinden von einer sogenannten Kommunalaufsicht kontrolliert, die die Einhaltung der Gesetze überprüft. Freiwillige Aufgaben im eigenen Wirkungskreis Ob Wie Zum Beispiel: Ob  Wie  Zum Beispiel: Pflichtaufgaben nach Weisung im übertragenen Wirkungskreis Ob Wie Zum Beispiel: Ob Wie Zum Beispiel: Jugendfreizeit Straßen und Fußwege Bauaufsicht Passwesen Kulturförderung Migrationsarbeit Schulen Grünflächen und Parks Meldewesen Ordnungsamt Wahlen Soziale Grundsicherung 14 Das kommunale Who’s who Wer, wann, wie und von wem gewählt werden kann, legen die Bundesländer für ihre Kommunen in der Kommunalverfassung fest. Ausgangspunkt aller politischen Macht ist, wie überall in Demokratien, das Volk. Die Bürger*innen der Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern wählen alle fünf Jahre die Gemeindevertretung. Die Anzahl der zu wählenden Personen hängt von der Größe der Gemeinde ab. Entsprechend werden in Voigtsdorf lediglich sechs Gemeindevertreter*innen gewählt und in Rostock 53 Mitglieder der  Bürgerschaft . Ebenfalls direkt von der Bevölkerung gewählt wird die/der Bürgermeister*in. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden beläuft sich ihre/seine Amtszeit auf fünf Jahre, in hauptamtlich verwalteten auf sieben bis neun Jahre. Im letzten Die Gemeindevertretung wählt eine*n Vorsitzende*n, die/der in Städten auch als Stadtpräsident*in oder, für den Fall, dass die Gemeindevertretung Bürgerschaft heißt, als Präsident*in der Bürgerschaft bezeichnet wird. Die Bürger*innen der Gemeinde wählen die Mitglieder der Gemeindevertretung. Diese bilden Fraktionen aus mindestens zwei bzw. drei oder vier Mitgliedern der Gemeindevertretung, um ihre gemeinsamen Ziele umzusetzen, und Ausschüsse, um die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten. Die Verwaltung erfüllt Dienstleistungen für die Bürger*innen und setzt Beschlüsse der Gemeindevertretung um. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist die/der direkt gewählte Bürgermeister*in auch die/der Vorsitzende der Gemeindevertretung. Das kommunale Who’s who 15 Fall fällt die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zeitlich nicht unbedingt mit der Wahl der Gemeindevertretung zusammen, da die Gemeindevertreter*innen alle fünf Jahre neu gewählt werden. Gehört die Gemeinde einem Landkreis an, so wählen die Bürger*innen nicht nur die Gemeindevertretung und die/den Bürgermeister*in für ihre Gemeinde, sondern auch mit den Bürger*innen der anderen Gemeinden zusammen die Mitglieder des  Kreistages . Die Wahl der  Landrätin  oder des  Landrats  fällt zumeist auf ein anderes Datum, weil die Amtszeit auch hier zwischen sieben und neun Jahren liegt. Wahlberechtigt sind alle Einwohner*innen der Kommune, die deutsche Staatsbürger*innen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind. Sie müssen zudem das 16. Lebensjahr vollendet haben, dort ihren ersten(Haupt-)Wohnsitz haben und seit mindestens 37 Tagen in der Kommune leben. In Landkreisen und größeren Gemeinden können der Landrätin oder dem Landrat und der/dem Bürgermeister*in  Beigeordnete (auch„Dezernent*innen“ oder „Senator*innen“ genannt) zur Seite gestellt werden, um die vielen Aufgaben zu bewältigen. Die Beigeordneten werden vom Kreistag bzw. von der Gemeindevertretung gewählt und sind für bestimmte Fachgebiete(z. B. Finanzen oder Soziales) verantwortlich. Die Verwaltung erfüllt Dienstleistungen für die Bürger*innen. Die/der Bürgermeister*in Zur/zum Bürgermeister*in wählen lassen kann sich jede*r, die/der auch wahlberechtigt ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Kandidat*innen für das Bürgermeisteramt müssen keiner  Partei  angehören, dürfen dies aber natürlich. Darüber hinaus müssen sie die Eignung zur Ehrenbeamtin bzw. zum Ehrenbeamten haben, die z. B. das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst. In größeren Städten wie Schwerin und Rostock wird die/der Bürgermeister*in als„Oberbürgermeister*in“ bezeichnet. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden arbeitet ein*e Bürgermeister*in ehrenamtlich und erhält eine Aufwandsentschädigung, gestaffelt nach der Größe der Gemeinde, für die Tätigkeit. In den größeren Städten und Gemeinden arbeiten die Bürgermeister*innen hauptamtlich. Sie sind Verwaltungsbeamt*innen auf Zeit – sogenannte Wahlbeamt*innen –, denn natürlich können sie wieder abgewählt werden. Die/der hauptamtliche Bürgermeister*in ist Chef*in der Verwaltung. In ehrenamtlich verwalteten 16 Das kommunale Who’s who Gemeinden ist die/der Bürgermeister*in auch  Vorsitzende*r der Gemeinde-   vertretung  und die/der Amtsvorsteher*in ist Chef*in der Verwaltung. Die Aufgabenpalette des Bürgermeister*innenamtes ist vielfältig: Gemeindevertretungsentscheidungen vorzubereiten und umzusetzen, die Gemeinde nach außen zu repräsentieren, mit anderen Politiker*innen Kontakt zu halten und die Interessen der Kommune auf allen Ebenen zu vertreten. Die/der Bürgermeister*in ist die Schnittstelle für die Bürger*innen, die Gemeindevertretung, die Verwaltung, die lokale Zivilgesellschaft und die Medien. Die Gemeindevertretung Die Gemeindevertretung ist das Hauptorgan der kommunalen Selbstverwaltung und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten der Kommune. Die gewählten Gemeindevertreter*innen arbeiten ehrenamtlich. Für ihre Arbeit erhalten sie lediglich Sitzungsgeld und bei Ausübung bestimmter Funktionen eine Aufwandsentschädigung. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich auch Fahrtkosten und Auslagen erstatten lassen. Zum Mitglied einer Gemeindevertretung wählen lassen kann sich jede*r Wahlberechtigte, die/der seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz im Wahlgebiet gemeldet ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die meisten Gemeindevertreter*innen gehören einer bestimmten Partei oder einer Wählerinitiative an, die sie bei der Wahl unterstützen. Aber es gibt auch viele Personen, die als Einzelbewerber*innen allein zu einer Gemeindevertretungswahl antreten. Die Gemeindevertreter*innen können in der Gemeindevertretung  Fraktionen  bilden und dadurch ihren Einfluss stärken. Denn in Fraktionen können sie ihre Arbeit auf mehreren Schultern verteilen und sich auf Fachgebiete spezialisieren. Die Fraktionen können sachliche und finanzielle Unterstützung erhalten, mit der sie eine Geschäftsstelle einrichten und mit Personal ausstatten können. Dies wird in Mecklenburg-Vorpommern jedoch nur in größeren Städten und Landkreisen angewandt. Das kommunale Who’s who 17 Es ist auch Aufgabe der Gemeindevertretung, Vorlagen der Verwaltung und  Anträge  der Fraktionen zu beraten und zu beschließen. Außerdem kontrolliert die Gemeindevertretung die Verwaltung, zum Beispiel durch  Anfragen . Eine besonders wichtige Aufgabe der Gemeindevertretung ist der Beschluss des  Haushaltsplans . In ihm wird festgelegt, für welche Aufgaben im kommenden Jahr wie viel Geld zur Verfügung steht. Die Arbeitsweise der Gemeindevertretung, zum Beispiel wie eine Sitzung abläuft oder wer wann Anträge stellen darf, ist in der  Geschäftsordnung  der jeweiligen Gemeindevertretung festgeschrieben. Gemeindevertretungssitzungen sind grundsätzlich öffentlich und müssen dann einberufen werden, wenn Anträge beraten werden müssen oder wenn die Mitglieder der Gemeindevertretung dies wünschen. Wenn es dringende Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen gibt, können die Gemeindevertreter*innen auch Dringlichkeitssitzungen abhalten. Die Gemeindevertretungssitzung wird von der/dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung geleitet. Diese*r ist selbst Mitglied der betreffenden Gemeindevertretung und wird in den größeren Gemeinden alle fünf Jahre aus ihrer Mitte gewählt. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist die/der Bürgermeister*in gleichzeitig auch die/der Vorsitzende der Gemeindevertretung. Die/der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist Repräsentant*in der Gemeindevertretung nach außen und bereitet in Absprache mit der/dem Bürgermeister*in die Sitzungen der Gemeindevertretung vor, beruft sie ein und moderiert diese. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben muss die/der Vorsitzende trotz möglicher Parteizugehörigkeit absolut unparteiisch vorgehen. Die Ausschüsse Nicht alle kommunalen Angelegenheiten können in der Gemeindevertretung ausführlich beraten werden, da dies zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde. Außerdem brauchen die Gemeindevertreter*innen für viele Entscheidungen den Rat von Sachverständigen, die sich in den einzelnen Angelegenheiten richtig gut auskennen. Daher ist es wichtig, dass vorbereitende Beratungen stattfinden. 18 Das kommunale Who’s who Diese Vorarbeit geschieht in den  Ausschüssen , die sich aus Vertreter*innen der Gemeindevertretung und den  sachkundigen Einwohner*innen  zusammensetzen. In der Besetzung der Ausschüsse soll sich die Zusammensetzung der Gemeindevertretung nach Mehrheitsverhältnissen widerspiegeln. Außerdem sind in den Ausschusssitzungen Mitarbeitende der Verwaltung anwesend. Des Weiteren können zu den Ausschusssitzungen Expert*innen eingeladen werden, um mit ihrem Sachverstand die Beratungen zu unterstützen. Nur wenige Ausschüsse können auch allein(beschließend) zuständig sein, das heißt, dass ihre Entscheidung zu einem Thema – ohne nochmaligen Beschluss der Gemeindevertretung – bereits verbindlich ist und von der Verwaltung umgesetzt wird. In erster Linie sind das der Hauptausschuss in den Gemeinden(auf Kreisebene der Kreisausschuss) und der Jugendhilfeausschuss in Kreisen und kreisfreien Städten. Welche Entscheidungen bereits in den Ausschüssen gefällt werden können, legt die Gemeindevertretung selbst in der  Hauptsatzung  der Kommune fest. Hier steht auch, welche Entscheidungen die/der Bürgermeister*in allein treffen darf, ohne die Gemeindevertretung einzubeziehen. Meist richtet sich das nach dem finanziellen Volumen der Entscheidung. Alle anderen Ausschüsse, auch die gesetzlich vorgeschriebenen wie der Finanz- und der Rechnungsprüfungsausschuss, sind lediglich beratend tätig. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen kann die Gemeindevertretung so viele Ausschüsse einsetzen, wie es ihr sinnvoll erscheint. Ausschüsse können auch zeitweilig eingesetzt werden. Je kleiner eine Gemeinde ist, umso geringer ist in der Regel auch die Anzahl der Ausschüsse. Das kommunale Who’s who 19 Die Verwaltung Bürgermeister*innen und Gemeindevertreter*innen sind gewählte Vertreter*innen der Einwohner*innen einer Gemeinde. In der Verwaltung jedoch arbeiten Angestellte der Gemeinde. Ihre/ihr Chef*in ist die/der Bürgermeister*in. Diese Angestellten befassen sich hauptberuflich mit den Angelegenheiten der Kommune und sind damit Spezialist*innen, die in ihrem Arbeitsalltag schnell bemerken, wo Handlungsbedarf in der Kommune besteht. So kommt es, dass einige Initiativen im Entscheidungsprozess von der Verwaltung ausgehen und von der/dem Bürgermeister*in eingebracht werden. Die Verwaltung erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, führt staatliche Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis aus, erarbeitet Beschlussvorlagen für die Gemeindevertretung und setzt die von der Gemeindevertretung beschlossenen Vorhaben in die Praxis um. In erster Linie ist die Verwaltung allerdings Dienstleisterin für die Einwohner*innen der Kommune. Sie bearbeitet Anträge, zahlt Unterstützungen aus, übernimmt flankierende Verwaltungsaufgaben zu den Vorhaben der Gemeinde und kontrolliert deren Umsetzung. 20 Der Entscheidungsprozess in der Kommune Es gibt drei Wege, auf denen etwas zum Gegenstand kommunalpolitischer Entscheidungen werden kann: Die Initiative kann von den Gemeindevertreter*innen ausgehen, von der/dem Bürgermeister*in oder ein bestimmtes Thema wird durch das Engagement der Einwohner*innen auf die politische Tagesordnung gesetzt. Ein Antrag von Gemeindevertreter*innen enthält einen konkreten Vorschlag, was und warum etwas beschlossen werden soll und wie die Umsetzung finanziert werden kann. In größeren Gemeinden wird zunächst alles in den Ausschüssen vorberaten. Hier ist der Ort für die Detailarbeit und die fachliche Debatte. Die Anträge werden außerdem in den Fraktionen diskutiert, und es wird überlegt, wie man sich zu einem Vorschlag positioniert. In der Gemeindevertretung können die Fraktionen dann öffentlich Stellung zu einem Antrag nehmen. Sie legen dar, ob und warum sie einen Vorschlag für gut oder schlecht halten. Am Ende der öffentlichen Debatte kommt die Abstimmung. Erhält der Antrag eine Mehrheit, geht er zur Umsetzung an die Verwaltung. Auch die/der Bürgermeister*in kann in Form einer Verwaltungsvorlage ein Thema auf die politische Tagesordnung der Gemeindevertretung setzen. Die Einwohner*innen haben die Möglichkeit, über einen  Einwohner*innen antrag  ein Anliegen an die Gemeindevertretung heranzutragen, welches diese unverzüglich beraten muss. Allerdings müssen dafür mindestens fünf Prozent oder mindestens 2.000 Einwohner*innen den Antrag unterstützen. Aber auch eine bereits getroffene Entscheidung der Gemeindevertretung muss nicht kritiklos hingenommen werden. Sind sie mit einem Beschluss nicht einverstanden, können sie ein  Bürger*innenbegehren  initiieren. Dieses kann in einen  Bürger*innen entscheid  münden, bei dem die Bürger*innen ihre Meinung zu der Angelegenheit kundtun und so eine Entscheidung anstelle der Gemeindevertretung treffen. Das Bürger*innenbegehren muss von mindestens zehn Prozent oder von mindestens 4.000 Bürger*innen unterschrieben werden. Das Bürger*innenbegehren kann auch als Initiative gestartet werden, also ohne dass es sich gegen einen bestimmten Beschluss der Gemeindevertretung wendet. Der kommunale Entscheidungsprozess kann auf allen Stufen beeinflusst werden: Die Meinungsäußerungen von Einwohner*innen in Bürgersprechstunden, Bürgerversammlungen, Demonstrationen, Briefe an Mandatsträger*innen sowie an die Verwaltung können genauso großen Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Gemeindevertretung haben wie die Berichterstattung der Medien oder das Engagement von Vereinen und Initiativen. Der Entscheidungsprozess in der Kommune 21 Entscheidungsvorschlag einer Bürgermeisterin bzw. eines Bürgermeisters: Verwaltungsvorlage Entscheidungsvorschlag eines Mitglieds der Gemeindevertretung, einer Fraktion oder Gruppe: Antrag Entscheidungsvorschlag der Einwohner*innen: Einwohner*innenantrag od. Bürger*innenbegehren Die Vorlagen und Anträge werden an die Fraktionen gegeben. Dort bilden die Mitglieder der Gemeindevertretung auf der Fraktionssitzung eine gemeinsame Position. Die Vorlagen und Anträge werden in den fachlich zuständigen Ausschüssen vorberaten. Hier können die Mitglieder der Gemeindevertretung Änderungsanträge stellen. Die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses wird in der Gemeindevertretung debattiert. Findet der Vorschlag(oder ein Änderungsantrag) eine Mehrheit, dann ist er beschlossen. Nun ist die Verwaltung dafür zuständig, die gefassten Beschlüsse umzusetzen. Die Mitglieder der Gemeindevertretung können durch Anfragen die Umsetzung kontrollieren. Ist ein Bürger*innenbegehren erfolgreich, gibt es einen Bürger*innenentscheid. Alle Wahlberechtigten stimmen über diesen Vorschlag ab. In jeder Phase des Entscheidungsprozesses können Vereine, Initiativen, Expert*innen, Interessengruppen, Einwohner*innen, Unternehmen, Medien – kurz: jede*r, die /der sich für die Entscheidung interessiert, Einfluss nehmen. Dies geschieht über Gespräche mit den Mitgliedern der Gemeindevertretung, durch Briefe und Stellungnahmen, öffentliche Äußerungen, Demonstrationen und Medienberichte. 22 Die kommunalen Finanzen In der Kommune ist es wie überall: Ohne Moos nichts los. Denn natürlich kosten fast alle Aufgaben, die eine Kommune erfüllt, Geld: Ob Erzieher*innen in einer Kindertagesstätte, Schulhausmeister*innen, Bibliothekar*innen oder Steuerbeamt*innen – das Personal in der Kommune muss bezahlt werden. Dazu kommen Kosten für Strom, Porto und Telefon, für Baumaterialien und Fahrzeuge usw. Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis werden vom Land finanziert. Schlüsselzuweisungen(übergemeindlicher Finanzausgleich) erhalten die Gemeinden, deren eigene Einnahmen nicht ausreichen. Gemeinden können außerdem von den Bürger*innen  Beiträge  und  Gebühren  für ihre Dienstleistungen verlangen. Kommunen dürfen selbst  Steuern  erheben. Sie haben sogar ein„Steuerfindungsrecht“, das heißt, sie können sich neue Steuern ausdenken, um ihre Ausgaben zu finanzieren. Diese müssen jedoch vom Innenministerium genehmigt werden. Aber natürlich wollen Bürgermeister*innen sowie Gemeindevertreter*innen möglichst wenig steuerliche Belastungen für die Einwohner*innen beschließen. Kommunale Unternehmen Viele Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommunale Unternehmen in privater Rechtsform errichten oder sich daran beteiligen. In Mecklenburg-Vorpommern ist es den Gemeinden jedoch nicht gestattet, eine Aktiengesellschaft zu gründen. Die am weitesten verbreitete Unternehmensform ist die GmbH. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Kommunalunternehmen, bei denen die Einflussnahme der Gemeinde am besten gelingt. Durch einen öffentlich rechtlichen Vertrag können auch mehrere Gemeinden gemeinsam Aufgaben in Zweckverbänden oder gemeinsamen Kommunalunternehmen erledigen. Denn wichtig ist, dass die Gemeinden sich ihre Einflussnahme(z. B. im Aufsichtsrat) sichern. Gemeinden können Aufgaben auch durch private Unternehmen erledigen lassen. Die kommunalen Finanzen 23 In den Gemeinden gibt es verschiedene Ausgabenfelder. Da sind erstens die Personalausgaben für Löhne, Vergütungen und Honorare der Mitarbeitenden. Zweitens gibt es die Transferausgaben. Diese umfassen gesetzlich vorgeschriebene Geldleistungen an Bedürftige, zum Beispiel das Wohngeld, Erziehungshilfe, Hilfe zur Pflege und die Grundsicherung nach der Sozialgesetzgebung. Zu den Transferausgaben gehören außerdem Sozialausgaben an Einrichtungen, die Leistungen für Empfänger*innen von Sozialleistungen erbringen. Solche Leistungen sind zum Beispiel sozialpädagogische und psychotherapeutische Hilfe für Kinder oder die Insolvenzberatung. Diese Aufgaben werden häufig auch von  freien Trägern  übernommen. Ein drittes Feld sind die Verwaltungsausgaben. Diese beinhalten alle Sachausgaben der Gemeinde wie Strom, Wasser, Hausreinigung, Müllabfuhr, Lernmittel für Schulen oder Grünflächenunterhaltung. Das vierte Feld der Ausgaben sind die Investitionen. Hier geht es besonders um Neu-, Erweiterungs- und Umbauvorhaben, die Schulen, Straßen, Sportanlagen, Kinderspielplätze etc. betreffen. Allgemein gesagt, die  Infrastruktur , die wir für unser Zusammenleben benötigen und wollen. 24 Die kommunalen Finanzen Zum Ende jedes Jahres legt die/der Bürgermeister*in der Gemeindevertretung einen Haushaltsentwurf für das nächste Jahr vor. Die Gemeinde muss für jedes bevorstehende Haushaltsjahr(Kalenderjahr) eine Haushaltssatzung erlassen. Die anzunehmenden Einnahmen und Ausgaben einer Gemeinde werden dabei in einem  Haushaltsplan  erfasst, den die Gemeindevertretung mit der Haushaltssatzung beschließen muss. Der Haushaltsplan ist die verbindliche Grundlage für die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde. Ein großer Teil der finanziellen Mittel ist für die Pflichtausgaben schon verplant. Diese Aufgaben muss die Kommune erfüllen. Was nach der Erfüllung der Pflichtausgaben noch an Geld übrig bleibt, kann für die freiwilligen Aufgaben eingesetzt werden. Je weniger Geld vorhanden ist, desto schwieriger werden die politischen Entscheidungen, denn jeder Euro kann nur einmal ausgegeben werden. Gemeinden sind verpflichtet, für einen Haushaltsausgleich zu sorgen. Das heißt, sie dürfen nicht mehr Geld ausgeben, als sie einnehmen. Sie sind verpflichtet, sparsam und wirtschaftlich mit ihren Mitteln umzugehen. An dieser Stelle kommen wir wieder zu den Grundfragen der Politik: Was ist richtig? Was ist wichtig? Die kommunalen Finanzen 25 Alles in Doppik? Anlehnend an die kaufmännische Buchführung wurde in MecklenburgVorpommern für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden im Jahr 2012 flächendeckend die sogenannte Doppik eingeführt. Die Doppik erfasst in der Eröffnungsbilanz alle Werte der Gemeinde. Das sind Grundstücke, Gebäude, Straßen, Güter etc. Sie macht im Planungszeitraum den Werteverzehr der kommunalen Infrastruktur sichtbar und liefert daher einen ständigen Überblick über die tatsächliche Haushaltslage der Gemeinde. Alle Leistungen einer Gemeinde werden im„doppischen“ Haushalt der Gemeinde als Produkte dargestellt. Die Doppik führt also neben den Einnahmen und Ausgaben ebenfalls alle weiteren Vermögenswerte und Schulden einer Gemeinde auf. Es werden alle Abschreibungen und Rückstellungen festgehalten, was eine genauere Einschätzung der Vermögenswerte und Schulden dokumentiert. Defizite und problematische Entwicklungen im Haushalt können damit früher erkannt werden.Hierdurch erhält die Gemeinde einen Überblick über die finanzielle Situation sowie bessere Planungsmöglichkeiten. Im Februar 2019 verabschiedete die Landesregierung den Entwurf eines Doppik-Erleichterungsgesetzes. Die Vorschriften zur Doppik wurden und werden auch weiterhin überarbeitet und erleichtert. Das nach dem Übergangsrecht weiter anwendbare Recht ist im Downloadpool für Kommunen veröffentlicht unter: https://teamportale.mv-regierung.de/pz/downloadpool 26 Mitmachen und Mitbestimmen Beteiligungs­ chance Alters­ grenze Die eigene keine Meinung sagen Vorsprachen bei Bürger­ meister*in und Verwaltung keine Eingaben / Petitionen keine Einwohner*in­ nenversamm­ lung keine Ein­wohner*innenantrag ab 14 Bürger*innen­begehren ab 16 Ablauf und Bedingungen Wer eine Meinung hat, soll sie sagen. Den Freund*innen, den Eltern, den Lehrer*innen, einfach jeder und jedem, der/die es wissen soll. Flyer und Plakate dürfen keine rechtswidrigen Inhalte haben und nur an genehmigten Stellen angebracht bzw. ausgelegt werden. ­Demonstrationen müssen angemeldet werden. Zuerst herausfinden, wer für die Sache zuständig ist. Dann anrufen und einen Termin vereinbaren. Und schließlich hingehen und vorsprechen. Wer eine konkrete Bitte oder Beschwerde hat, schickt diese schriftlich an die Verwaltung. Die Behandlung von Eingaben wird entweder dem Petitionsausschuss – falls vorhanden – oder einem anderen Ausschuss zugewiesen, die sich mit der Sache beschäftigen und versuchen zu helfen. Einwohner*innenversammlungen werden zur Unterrichtung der Einwohner*innen einberufen. Bürgermeister*in und Verwaltung informieren über geplante Vorhaben und a­ ktuelle Themen in der Kommune. Und sie beantworten Fragen der Einwohner*innen. Der Einwohner*innenantrag(§ 18 der KV M-V) legt fest, dass Einwohner*innen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, beantragen können, dass in der Gemeindevertretung eine wichtige Angelegenheit behandelt wird, die zum eigenen Wirkungskreis gehört. Die Einwohner*innen machen einen ­konkreten Entscheidungsvorschlag und beantragen, dass darüber die Bürger*innen in einem Bürger*innenentscheid abstimmen ­sollen. Ein Bürger*innenbegehren muss schriftlich eingereicht und von mindestens 10 Prozent der Bürger*innen oder von mindestens 4.000 Bürger*innen unterzeichnet werden. Stimmt die Gemeindevertretung dem Entscheidungsvorschlag nicht zu, findet ein Bürger*innenentscheid statt. Mitmachen und Mitbestimmen 27 Beteiligungs­ chance Bürger*innen­entscheid Altersgrenze ab 16 Bürger*inneninitiative keine Verein keine Wählen ab 16  Mitglied Wähler*innen­ initiative oder Partei Sachkundige Einwohner*innen je nach Gruppierung ab 14 Sich wählen lassen ab 18 Ablauf und Bedingungen „Wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, können statt durch Beschluss der Gemeindevertretung durch die Bürger*innen selbst getroffen werden(Bürger*innenentscheid).“ vgl.§ 20, Abs. 6, KV M-V: Bei einem Bürger*innenentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Der Bürger*innentscheid wird in§ 20 KV M-V geregelt. Zusammenschluss von Personen, die auf ein konkretes gesellschaftliches oder politisches Problem aufmerksam machen und auf dessen Lösung hinwirken wollen. Arbeitet meist zeitlich befristet bis zur Lösung des Problems. Längerfristiger Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung bestimmter Zwecke, z. B. für kommunale Angelegenheiten(Freizeitgestaltung, Kulturförderung, Sport). Bei Bürgermeister*innen- und Landratswahlen wird das Oberhaupt der Gemeinde bzw. des Landkreises gewählt. Bei Gemeindevertretungs- und Kreistagswahlen werden die Ver­treter*innen der Einwohner*innen gewählt. Mitglieder von Wähler*inneninitiativen und Parteien entwickeln Konzepte für die kommunalpolitischen Probleme und stellen eigene Kandidat*innen bei den Kommunalwahlen auf. Sachkundige Einwohner*innen haben Beratungs- und Entscheidungsrecht im Ausschuss, dem sie angehören – also die gleichen Rechte und Pflichten wie die gewählten Gemeindevertreter*innen in diesem Ausschuss. Für die Gemeindevertretung gilt dies nicht. Weitere Informationen: vgl.§ 36 KV M-V Ausschussbesetzung und§ 17 KV M-V Fragestunde, Anhörung. Jede*r kann sich selbst zur Wahl stellen und als Bürgermeister*in oder Landrat bzw. Landrätin, Gemeindevertreter*in oder Ortschaftsratsmitglied die Entwicklung der Kommune mitbestimmen. 28 Was gelernt? Am Ende unserer Einführung in die Kommunalpolitik können Sie nun Ihr Wissen mit diesem kleinen Test überprüfen. Sie werden erstaunt sein, was Sie alles gelernt haben. Und wenn Ihnen eine Antwort nicht gleich einfällt, dann blättern Sie einfach kurz zurück: Die Antworten finden Sie auf den v­ orangegangenen Seiten. Viel Spaß! 1. In welchem Grundgesetzartikel ist festgeschrieben, dass es in der Bundesrepublik Deutschland kommunale Selbstverwaltung geben muss? a) Art. 1 GG b) Art. 28 GG c) Art. 79 GG 4. Welcher Grundsatz besagt, dass kommunale Probleme weitestgehend auf kommunaler Ebene entschieden werden sollen? a) Grundsatz der Subsidiarität b) Grundsatz der Legalität c) Grundsatz der Kommunalität 2. Wo steht festgeschrieben, wie der kommunale Entscheidungsprozess einer Gemeinde funktioniert? a) Gemeindeordnung b) Hauptsatzung c) Geschäftsordnung der Gemeindevertretung 3. Wie heißen die drei Ebenen der vertikalen Gewaltenteilung? a) Legislative, Exekutive, Judikative b) Parlament, Regierung, Verwaltung c) Bund, Land, Kommune 5. Wer ist auf kommunaler Ebene die Spitze der Exekutive? a) Der/die Bürgermeister*in b) Die Beigeordneten c) Die Verwaltung 6. Welches ist das Hauptorgan der kommunalen Selbstverwaltung? a) Der/die Bürgermeister*in b) Der Gemeinderat oder die Gemeinderätin c) Die Bürger*innen 7. Arbeiten alle(Ober-) Bürgermeister*innen ehrenamtlich? a) Ja b) Nein Was gelernt? 29 8. Wie nennt man einen Zusammenschluss von Bürger*innen mit dem Ziel, die Öffentlichkeit zu einem konkreten Thema zu mobilisieren und so auf den kommunalen Entscheidungsprozess Einfluss zu nehmen? a) Partei b) Fraktion c) Bürger*inneninitiative 9. Wie oft wählen die Bürger*innen ihre Kommunalverwaltung? a) 4 – 6 Jahre b) 5 – 9 Jahre c) gar nicht 10. Muss jeder Gemeinderat bzw. jede Gemeinderätin einer Partei angehören? a) Ja b) Nein 11. Besteht für die Einwohner*innen die Möglichkeit des Besuchs von Gemeinderatssitzungen? a) Ja b) Nein 12. Wer leitet die Gemeindevertretung? a) Das älteste Mitglied b) Der/die Bürgermeister*in c) Der/die Vorsitzende der größten Fraktion 13. Hat die Gemeindeverwaltung Einfluss auf die Entscheidungen der Gemeindevertretung? a) Ja b) Nein 14. Endet für den/die Bürger*in die Einflussnahme auf eine kommunale Maßnahme mit der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung? a) Ja b) Nein 15. Ist der/die Bürger*in zur Wahl einer Gemeindevertretung verpflichtet? a) Ja b) Nein Auflösung: 1b| 2a,b,c| 3c| 4a| 5a| 6b| 7b| 8c| 9c| 10b| 11a| 12b| 13a| 14b| 15b 30 Ihre Gemeinde Name der Gemeinde Einwohner*innenzahl Gehört zum Landkreis Anzahl der Gemeindevertreter*innen Stärkste Fraktion Bürgermeister*in Anzahl der Beigeordneten Wie oft tagt die Gemeindevertretung? Was waren die drei heißesten Diskussionsthemen in der Gemeinde im letzten Jahr? Schon mal aktiv mitgemischt? Wenn ja, wie? Ihre Gemeinde 31 Geben Sie Ihrer Gemeinde Noten (1= sehr gut, 5= sehr schlecht) für ... Bibliothek  1 2 3 4 5 Bürger*innennahe Verwaltung  1 2 3 4 5 Freibäder  1 2 3 4 5 Fußwege  1 2 3 4 5 Jugendclubs  1 2 3 4 5 Kinderfreundlichkeit  1 2 3 4 5 Kulturangebot  1 2 3 4 5 Nachtleben  1 2 3 4 5 Nahverkehr  1 2 3 4 5 Natur und Grün  1 2 3 4 5 Radwege  1 2 3 4 5 Shopping  1 2 3 4 5 Sportmöglichkeiten  1 2 3 4 5 Straßenzustand  1 2 3 4 5 Alles in allem 1 2 3 4 5 32 Nachwort Sehr geehrte Leser*innen, nach dem Lesen dieser Broschüre ist Ihnen bewusst, wie vielfältig kommunalpolitische Entscheidungen Ihre Lebenswelt beeinflussen. Somit lade ich Sie herzlich ein, sich selbst in der Kommunalpolitik zu engagieren. Infolgedessen ist es wichtig, politische Vorgänge in der Kommune zu kennen, diese zu verfolgen und kritisch zu beurteilen. Wer die„Spielregeln“ der Kommunalpolitik beherrscht, über die Aufgaben einer Kommune Kenntnis hat und um die Befugnisse, Rechte und Pflichten der kommunalpolitischen Akteur*innen weiß, hat die besten Voraussetzungen, gute Entscheidungen im Sinne der Gemeinde treffen zu können. Wenn Sie den Willen haben, bieten wir das Rüstzeug! So kann ich nur jede*n ermutigen, nicht nur für ihre oder seine Gemeinde oder Kreistag zu kandidieren, sondern auch nach einer erfolgreichen Wahl die zahlreichen Schulungsangebote für eine erfolgreiche Kommunalpolitik in Anspruch zu nehmen. Neben Stiftungen wie der FES gibt es beispielsweise auch durch den Landtag Mecklenburg-Vorpommern geförderte kommunalpolitische Vereinigungen wie die SGK (Sozialdemokratische Gemeinschaft für Kommunalpolitik in MecklenburgVorpommern e. V.), die öffentliche Schulungsveranstaltungen zu allen kommunalpolitisch relevanten Themen durchführen. Die Schulungen werden parteineutral und allgemein zugänglich durchgeführt. Bei diesen Schulungen kann man nicht nur Kenntnisse über nötige Rechtsgrundlagen erwerben, sondern sich auch mit anderen erfahrenen kommunalen Akteur*innen austauschen, was mitunter wertvolle Impulse für die eigene kommunalpolitische Arbeit hervorbringen kann. Ich würde mich freuen, wenn Sie sich einbringen und ich Sie bei der einen oder anderen Gelegenheit persönlich begrüßen kann. Aenne Möller Landesgeschäftsführerin / Referentin Sozialdemokratische Gemeinschaft für Kommunalpolitik in M-V e. V. Exkurs 33 Im Koalitionsvertrag Mecklenburg-Vorpommern für die Legislaturperiode 20212026 ist vereinbart worden, die Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern(KV M-V) zu novellieren und zu den Kommunalwahlen 2024 zu verabschieden. Im Wesentlichen sollen folgende Punkte in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern(KV M-V), vgl. Ziffer 466 des Koalitionsvertrages, novelliert werden: 1. Es soll ermöglicht werden, dass die Unterstützung der Kulturarbeit und der Breitbandausbau auch in schwierigen Haushaltssituationen der Kommunen gesichert werden können. 2. Verbindliche Beteiligungsmöglichkeiten und Beteiligungsrechte von Beiräten(Senior*innen, Menschen mit Behinderungen, Kinder und Jugendliche sowie Migrant*innen) sollen ausgebaut und den Kommunen dazu eigene Satzungsbefugnisse in der Hauptsatzung eingeräumt werden. 3. Der Verbleib und die Rekommunalisierung kommunaler kritischer Infrastruktur soll rechtssicher ausgestaltet werden. 4. Die zeitliche Begrenzung der Bestellung von leitenden Verwaltungsbeamt*innen in den Ämtern soll geprüft werden. 5. Die Position der/des kommunalen Gleichstellungsbeauftragten soll gestärkt werden. 6. Es soll geprüft werden, ob bei der Wahl von Beigeordneten ein Vorschlagsrecht der Oberbürgermeister*innen bzw. Landrät*innen eingeführt wird, wobei weiterhin Ausschreibung und fachliche Voraussetzungen zu beachten und weiter zu konkretisieren sind. Neben den Festlegungen im Koalitionsvertrag sind ca. 50 weitere Vorschläge für Vereinfachungen, Klarstellungen, Änderungen im Gespräch. So sollen hybride Sitzungen von Gemeindevertretungen und Kreistagen rechtssicher ermöglicht werden, die Kommunikation und Transparenz bei Bürger*innenbegehren und Bürger*innenentscheid soll gestärkt werden sowie u. a . eine Reihe von weiteren Präzisierungen für die Gremienarbeit in den Gemeindevertretungen. 34 Begriffserklärungen  Anfrage  an Gemeindeverwaltung / Bürgermeister*innen dient der Information der Bürger*innen und der Kontrolle der Arbeit von Verwaltung und Bürgermeister*in(Kontrollinstrument). Sie muss von den Befragten sofort mündlich oder binnen einer bestimmten Frist schriftlich beantwortet werden.  Antrag  Konkrete Beschlussvorlage von Gemeindevertreter*innen oder einer Fraktion, die eine Begründung und einen Finanzierungsvorschlag enthält. Der Antrag wird in der Gemeindevertretung abgestimmt.  Ausschuss  Sachverständigengremium bestehend in erster Linie aus Gemeindevertreter*innen sowie sachkundigen Einwohner*innen. Sie bearbeiten eine fachliche Fragestellung, tauschen sich aus und bereiten Beschlussfassungen vor bzw. treffen bereits Entscheidungen. Ein Ausschuss kann zeitlich befristet oder dauerhaft eingerichtet sein, und man unterscheidet zwischen beratenden und beschließenden Ausschüssen.  Bauvorhaben  Einerseits bauen Gemeinden selbst, z. B. Straßen, Schulen oder Kultureinrichtungen. Andererseits bauen natürlich auch viele Private und Unternehmen. Deshalb kann eine Kommune Bebauungspläne aufstellen. In ihnen wird geregelt, was wo gebaut werden darf und wie die öffentlichen Flächen genutzt werden sollen.  Beigeordnete  Wahlbeamt*innen, die einzelne Bereiche der Gemeinde- bzw. Landkreisverwaltung leiten. Sie sind dem / der Bürgermeister*in bzw. Landrat oder Landrätin unterstellt und werden von der Gemeindevertretung bzw. dem Kreistag gewählt.  Beiträge  Einmalige Geldleistungen, die für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Anlagen in einer Kommune erhoben werden(Straßenbau, Errichtung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen).  Bürger*innenbegehren  Antrag der Bürger*innen auf Durchführung eines Bürger*innenentscheids zu einer bestimmten Frage. Das Begehren muss schriftlich eingereicht werden und bedarf der Unterschrift von mindestens zehn Prozent der Bürger*innen oder von mindestens 4.000 Bürger*innen.  Bürger*innenentscheid  Direkte Entscheidung einer wichtigen kommunalen Angelegenheit durch die Gemeindebürger*innen. Die Frage des Bürger*innenentscheids muss mit Ja oder Nein zu beantworten sein. Ein Bürger*innenentscheid findet auf Beschluss der Gemeindevertretung oder durch ein erfolgreiches Bürger*innenbegehren statt.  Bürgermeister*in  Der/die Bürgermeister*in ist Vorsitzende/r der Gemeindevertretung und Leiter*in der Gemeindeverwaltung. Er/sie wird von den Bürger*innen direkt gewählt. In großen Städten heißt er/sie Oberbürgermeister*in, in sehr kleinen Gemeinden ehrenamtlich tätig, in größeren hauptamtlich.  Bürgerschaft  heißt die Stadtvertretung bzw. der Stadtrat in Hansestädten wie Rostock und Stralsund. Begriffserklärungen 35  Demokratie  Staatsform, in der die Bevölkerung durch regelmäßige und freie Wahlen und Abstimmungen das Handeln der Regierenden bestimmt.  Einwohner*innenantrag  Der Einwohner*innenantrag(§ 18 der KV M-V) legt fest, dass Einwohner*innen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, beantragen können, dass in der Gemeindevertretung eine wichtige Angelegenheit behandelt wird, die zum eigenen Wirkungskreis gehört  Fraktion   Zusammenschluss gleichgesinnter Abgeordneter/Gemeindevertreter*innen in einem(Gemeinde-)Parlament.  Freie Träger  sind nichtstaatliche und nichtkommunale Institutionen, die Einrichtungen in der Wohlfahrtspflege(z. B. Gesundheits-, Jugend-, Sozialhilfe) und im Schulwesen unterhalten. Der freie Träger führt entsprechend seinem eigenen Auftrag und seinem Selbstverständnis Maßnahmen durch, unterhält Einrichtungen(wie Jugendclubs) oder macht Angebote(beispielsweise Erziehungsberatung). Hierfür erhält der freie Träger Zuschüsse der öffentlichen Hand.  Gebühren  Entgelte für in Anspruch genommene öffentliche Leistungen(Abfall, Straßenreinigung, Wasser, Bibliothek, Museen etc.). Ihre Höhe wird von der Gemeindevertretung festgelegt.  Gemeinde  Unterste, öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft mit eindeutig abgegrenztem Territorium(Gemeindegebiet), zugehörigen ­Bewohner*innen(Gemeindebürger*innen und Einwohner*innen) und Organen, die für die Gemeinde handeln und verbindliche Entscheidungen treffen(Gemeindevertretung und Bürgermeister*in). Kleine Gemeinden heißen Dörfer, große Gemeinden Städte.  Gemeindeordnung  Landesgesetz; es regelt die Aufgaben und Rechte der Gemeinden, ihre Verfassung und Verwaltung, ihre Wirtschafts- und Haushaltsführung und die Rechte der Bürger*innen.  Gemeindevertretung  Hauptorgan der Gemeinde, Vertretung der Bürger*innen, wird direkt gewählt. In Städten heißt die Gemeindevertretung Stadtrat, zuweilen auch Stadtverordnetenversammlung. Mitglieder der Gemeindevertretung werden ebenfalls Gemeindevertreter*innen genannt, in Städten Stadtrat bzw. Stadträtin oder Stadtverordnete*r.  Gemeindeverwaltung  Organisation zur Verwaltung von öffentlichen Angelegenheiten. Die Verwaltung führt Gesetze und Verordnungen aus und erbringt Dienst­leistungen für die Einwohner*innen.  Geschäftsordnung  Bestimmung darüber, wie die Aufgaben / Verfahren in der Gemeindevertretung zu erledigen sind(z. B. Sitzungsablauf, Wahlverfahren, Zuständigkeiten). 36 Begriffserklärungen  Gewaltenteilung  Bezeichnung für die Aufteilung politischer Macht auf verschiedene Organe, um sie zu begrenzen; z. B. horizontale Trennung der Gewalten in Legislative (gesetzgebende), Exekutive(ausführende) und Judikative(rechtsprechende); vertikale Teilung in Bundesebene, Landesebene und kommunale Ebene. Sie dient der gegenseitigen Kontrolle der Gewalten und damit der Sicherheit der Bürger*innen vor staatlicher Willkür.  Hauptsatzung  Die Hauptsatzung ist das Grundlagendokument einer Gemeinde und muss daher von der Gemeindevertretung mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden. Laut Kommunalverfassung muss jede Gemeinde eine Hauptsatzung besitzen. Hier werden z. B. Fragen zur öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen, Regelungen zur Unterrichtung der Einwohner*innen Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse, Entschädigungshöhe des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder Wahlzeit der hauptamtlichen Bürgermeisterin und vieles mehr geregelt.  Haushaltsplan  Im kommunalen Haushaltsplan sind – grob betrachtet – die Ein- und Ausgaben einer Gemeinde verzeichnet. Er unterteilt sich in den Ergebnis- und Finanzhaushalt, in die Teilhaushalte sowie in den Stellenplan.  Infrastruktur  Materielle(Verkehr, Kommunikation, Energieversorgung, Bildung, Gesundheit etc.) und institutionelle(Behörden, Rechtswesen) Grundausstattung einer Region für eine menschenwürdige Entwicklung der Bürger*innen.  Kommune  Sammelbegriff für Gemeinden(also Städte und Dörfer) und Landkreise; kurz: für alle Gebietskörperschaften unterhalb der Landesebene.  Kreisfreie Stadt  Gemeinde, die ihre Aufgaben nach deutschem Kommunalrecht in eigener Zuständigkeit erledigt und darüber hinaus auch alle Kreisaufgaben erfüllt.  Kreisangehörige Stadt  Gemeinde, die einem Landkreis angehört.  Kreistag  Hauptorgan des Landkreises, Vertretung der Bürger*innen, wird direkt gewählt. Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Kreistages ist die/der Kreispräsident*in.  Landkreis  Gemeindeverband(Zusammenschluss mehrerer Gemeinden und Städte) und gleichzeitig eigenständige Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Kreisgebiet und eigenem Haushalt. Die Haushaltsmittel für den Landkreis werden von den angehörigen Gemeinden gezahlt(Kreisumlage) und durch Schlüsselzuweisungen des Landes.  Landkreisordnung  Landesgesetz; es regelt die Aufgaben und Rechte der Landkreise, ihre Verfassung und Verwaltung, ihre Wirtschafts- und Haushaltsführung und die Rechte der Bürger*innen.  Landrätin bzw. Landrat  Die Landrätin bzw. der Landrat leitet die Landkreisverwaltung (das Landratsamt) und vertritt den Landkreis nach außen hin. Er oder sie wird von den Bürger*innen direkt für sieben bis neun Jahre gewählt. Begriffserklärungen 37  Partei  Eine Gruppe gleichgesinnter, politisch engagierter Menschen, die ihre Vorstellungen vom Gemeinwohl(Was ist wichtig? Was ist richtig?) gemeinsam umsetzen wollen und bei Wahlen antreten.  Prinzip der Subsidiarität  Das Prinzip der Subsidiarität besagt, dass, sofern Aufgaben von Gebietskörperschaften auf einer untergeordneten hierarchischen Ebene ausgeführt werden können, keine übergeordneten Institutionen diese übernehmen sollen.  Sachkundige Einwohner*innen  Einwohner*innen, die an der Arbeit der Ausschüsse einer Gemeindevertretung stimmberechtigt teilnehmen. Sie werden von den Fraktionen vorgeschlagen und durch die Gemeindevertretung gewählt. Auch nicht deutsche Staatsbürger*innen können sachkundige Einwohner*innen werden.  Steuern  sind die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Im Grundgesetz ist präzise geregelt, welche staatliche Ebene aus welcher Steuer finanzielle Mittel erhält und wer neue Steuern einführen darf. Insgesamt gibt es in Deutschland fast 40 unterschiedliche Steuerarten.  Vorsitzende/r der Gemeindevertretung   Die/der Vorsitzende wird von den Mitgliedern der Gemeindevertretung für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Sie/er vertritt die Gemeindevertretung nach außen, leitet die Sitzungen und führt die Geschäfte der Gemeindevertretung. In Städten werden die Vorsitzenden der Stadtvertretung oft als Stadtvertretervorsteher*innen bezeichnet. Trägt die Stadtvertretung den Namen „Bürgerschaft“, so heißt die/der Vorsitzende Präsident*in der Bürgerschaft. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist die/der Vorsitzende der Gemeindevertretung die/ der Bürgermeister*in. 38 Informationen zum Weiterlesen Friedrich-Ebert-Stiftung: Grundwissen Kommunalpolitik, Friedrich-Ebert-Stiftung: https://www.fes.de/kommunalakademie/grundwissen-kommunalpolitik KommunalAkademie digital. Digitaler Selbstlernkurs für Interessierte und Engagierte in der Kommune: https://www.fes.de/kommunalakademie/digital Kommunalakademie der Friedrich-Ebert-Stiftung: https://www.fes.de/kommunalakademie Planspiel„Kommunalpolitik“ der Friedrich-Ebert-Stiftung: https://www.fes.de/themenportal-gender-jugend-senioren/jugend/ planspiel-kommunalpolitik Klimahandbuch für Kommunen. Den solidarisch-ökologischen Wandel erfolgreich gestalten(erscheint demnächst auch für/mit Beispielen aus Mecklenburg-Vorpommern): https://library.fes.de/pdf-files/akademie/bayern/16533.pdf Mecklenburg-Vorpommern: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KVMV2011V1P36 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik Mecklenburg-Vorpommern: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-DoppikGemHVMVV7IVZ Sozialdemokratische Gemeinschaft für Kommunalpolitik in M-V e. V. http://www.sgk-mv.de ISBN 978-3-98628-402-2