FES impuls Daniel Hlava, Thomas Klebe Mindesthonorare für Soloselbstständige Politische Gestaltungsansätze und rechtliche Rahmenbedingungen AUF EINEN BLICK Die Situation Soloselbstständiger ist oftmals pre­ kär. Geringe Nettoeinkommen und unzureichen­ de soziale Absicherung stellen nicht nur eine ­indi­viduelle Belastung, sondern auch eine Heraus­ forderung für den Sozialstaat dar. Politik und ­Gewerkschaften haben daher unterschiedliche Vorschläge unterbreitet, um Mindesthonorare, Kollektivverträge von Soloselbstständigen und deren stärkere Einbeziehung in die Sozialver­ sicherung zu ermöglichen. Der vorliegende Bei­ trag skizziert den Stand der Debatte, stellt ­einen Vorschlag zur Regelung von Mindesthono­ raren für Soloselbstständige vor und bewertet die rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Arbeitsbedingungen von Selbstständigen rücken vermehrt in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung. Mediale Auf­ merksamkeit erhalten hier oft einzelne Gruppen wie Fahrrad­ kurier_innen und Werkvertragsarbeiter_innen in der Fleisch­ industrie. Selbstständige profitieren ganz überwiegend nicht von den Errungenschaften des Arbeitsrechts, obwohl einige unter ihnen – insbesondere diejenigen ohne eigene Beschäf­ tigte(sogenannte Soloselbstständige) – oftmals ähnlich schutzbedürftig sind wie Arbeitnehmer_innen. Die fehlende Absicherung von Selbstständigen im Vergleich zu Arbeitneh­ mer_innen, die u. a. Anspruch auf Kurzarbeiter- und Arbeits­ losengeld haben, führte nicht zuletzt die Corona-Krise vor Augen. Vielerorts wird daher auch für(Solo-)Selbstständige ein besserer Schutz ­gefordert(siehe jüngst Schulze Buschoff ­ et al. 2021: 18–26). Ein Aspekt hierbei ist die Sicherung eines (einigermaßen) auskömmlichen Einkommens. Während für Arbeitnehmer_innen seit 2015 das Mindestlohngesetz eine ge­ setzliche Lohnuntergrenze zieht und daneben über Tarifver­ träge weiter­gehende Entgeltlösungen gefunden werden, fehlt es ­ für Selbstständige größtenteils an vergleichbaren Regelungen. Nachfolgend wird ein Einblick gegeben, wie sich die Situation von Selbstständigen empirisch darstellt, welche Reformvorschläge aktuell zur Diskussion stehen und in welchen verfassungs- und europarechtlichen Rahmen diese eingebettet sind. DIE LAGE VON SOLOSELBSTSTÄNDIGEN: EIN BLICK IN DIE ZAHLEN Erwerbsformen und-biografien werden immer vielfältiger. Es ist keine Seltenheit, dass sich abhängige Beschäftigung in ­einem Arbeitsverhältnis und selbstständige Tätigkeit in bunter Folge abwechseln. Die Grenzen zwischen Dienst-/Werkver­ trag und Arbeitsvertrag werden gerade auch in Zeiten der Digi­ talisierung fließender, wie nicht zuletzt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts(BAG) vom 1.12.2020 zur Arbeitnehmer­ eigenschaft eines Crowdworkers zeigt(Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2021: 552ff.). Im Folgenden geht es allerdings nur um Beschäftigte, die tatsächlich selbstständig sind, die somit den Schutz des Arbeits- und Sozialrechts nur rudimentär in Anspruch nehmen können. In Deutschland waren dies in 2018 insgesamt 4,01 Millionen Menschen, 2,23 Millionen da­ von ohne Beschäftigte, also sogenannte Soloselbstständige. Deren Anteil entsprach 5,3 Prozent der Gesamterwerbstä­ti­gen (Bonin et al. 2020: 9, 11). Diese Quote ist in 2019 auf 4,6 Pro­ zent gefallen(Statistisches Bundesamt o. J.). Im Vergleich zu ­anderen Ländern ist sie in Deutschland eher niedrig. Im ­Vereinigten Königreich liegt sie z. B. bei 15 Prozent, in den ­Niederlanden bei 16 Prozent und in Italien bei 22 Prozent. ­ In der EU beträgt der Durchschnitt 12,5 Prozent(Statistisches Bundesamt 2021; Wirtschaftskammer Österreich 2020). ­ Die Zahlen machen das Gewicht des Bereichs deutlich. Berufsbilder, Qualifikation und Erwerbsmöglichkeiten der Soloselbstständigen sind sehr ausdifferenziert. Es gibt Spezia­ list_innen, die hohe Einkommen haben, wie erfolgreiche Schrift­ steller_innen oder IT-Expert_innen. Es gibt aber auch eine Vielzahl, die sehr schlechte und unsichere Erwerbsmöglichkeiten hat. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Soloselbst­ Mindesthonorare für Soloselbstständige— FES impuls 1 ständigen in Vollzeit liegt bei 45,3 Stunden, für Selbstständige mit Beschäftigten bei 50,5 und bei Arbeitnehmer_innen bei 40,2. Der Anteil der Soloselbstständigen, die in Teilzeit be­ schäftigt sind, ist allerdings mit 33,1 Prozent sehr hoch (Bonin et al. 2020: 33, 36). Trotz der längeren Arbeitszeit ist das Nettoeinkommen der Soloselbstständigen bei erheblicher Spreizung geringer als das Selbstständiger mit Beschäftigten oder von Arbeitnehmer_innen. Der Median des monatlichen Nettoeinkommens lag 2018 bei 1.177 Euro, der Nettostunden­ lohn bei 9,40 Euro. Für Selbstständige mit Beschäftigten lag der Median bei 2.500 Euro/Monat bzw. 13,80 Euro/Stunde, bei Arbeitnehmer_innen bei 1.675 Euro/Monat bzw. 10,40 Euro/ Stunde(Bonin et al. 2020: 38). Die Spreizung ist insbesondere im Vergleich des ersten und zweiten Quintils zum fünften gravierend. Während der Median der untersten 20 Prozent der Nettoeinkommen bei Soloselbstständigen 225 Euro monatlich beträgt, beläuft er sich im zweiten Quintil auf 600 Euro und bei den obersten 20 Prozent der Nettoeinkommen auf 3.500 Euro. So ist es durchaus nachvollziehbar, dass damit laut Schätzungen ein sehr großer Teil der Soloselbstständigen auch aktuell unter dem Mindestlohn von 9,60 Euro brutto liegt, und das teilweise sehr deutlich. Früheren Untersuchungen nach hatte in etwa ­jede_r vierte Selbstständige weniger als den gesetzlichen Min­ destlohn(Brenke 2013: 7). Schließlich ist an dieser Stelle die Ausweitung der Plattformökonomie anzusprechen, die inzwi­ schen auch in Deutschland den Hauptjob für eine der Leih­ arbeit vergleichbare Anzahl von Menschen bietet(Pesole et al. 2018: 19). Es liegt auf der Hand, dass die beschriebene Situation den Sozialstaat herausfordert – beim Verdienst der Soloselbst­s­tändigen ebenso wie bei Fragen der sozialen Absicherung. Andere Länder sind hier schon tätig geworden und haben Mindestentgelte für bestimmte Soloselbstständige festgelegt. Das polnische„Gesetz über das Mindestentgelt“ in der Fas­ sung vom 22.7.2016 erfasst Soloselbstständige, die Aufträge oder Dienstleistungen für Unternehmen erbringen, z. B. LkwFahrer_­innen, Kurier_innen oder Putzdienste. Das niederlän­ dische„Gesetz zur Änderung des Mindestlohns und der Mindestzulage im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Gesetzes auf bestimmte festgelegte Arbeitsverträge“ vom 29.3.2017(Staatsblad[2017] 290 v. 4.7.2017) legt ein Mindest­ honorar für Selbstständige mit bis zu zwei Arbeitnehmer_innen für bestimmte Dienstleistungen fest, wenn auch mit einigen Ausnahmen. BESSERE ABSICHERUNG SOLOSELBSTSTÄN­ DIGER: FORDERUNGEN UND VORSCHLÄGE Auch in Deutschland hat die Debatte zur sozialen Absicherung Soloselbstständiger deutlich an Fahrt aufgenommen. So hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales(BMAS) im November vergangenen Jahres die Eckpunkte„Faire Arbeit in der Plattformökonomie“ veröffentlicht, die zwar nur diesen Bereich betreffen, sich aber vom sozialen Schutzgedanken her verallgemeinern lassen(BMAS 2020; Der Spiegel 2020). Das BMAS will z. B. soloselbstständige Plattformtätige in die gesetz­ liche Rentenversicherung einbeziehen und dabei eine finan­ zielle Beteiligung der Plattformbetreiber an den Beiträgen vor­ sehen. Geprüft werden sollen auch Beiträge der Plattformen für weitere Sozialversicherungszweige wie die Unfall- und die Krankenversicherung. Gleichzeitig will das BMAS Wege ­finden, um eine kollektivrechtliche Organisation für soloselbst­ ständige Plattformtätige zu ermöglichen, also das gemeinsame Handeln, z. B. im Hinblick auf Tarifverträge, ohne mit dem Kartellrecht in Konflikt zu geraten. Darüber hinaus diskutiert das BMAS Mindestkündigungsfristen je nach Dauer der Tätig­ keit, eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit sowie Regeln zum Mutterschutz und Urlaub – Fragen, die auch beim Treffen der Arbeits- und Sozialminister_innen am 3.12.2020 auf EU-Ebene Teil der Tagesordnung waren(Arbeit und Recht 2021: 69). Da­ bei bleibt natürlich abzuwarten, ob diese Ideen nach der Bundestagswahl im Ministerium noch aktuell sind. In die gleiche Richtung geht ein Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen(Bundestags-Drucksache 19/27212). Dort wird ein allgemeines Mindesthonorar als absolute Untergrenze für zeitbasierte Dienstleistungen gefordert, ebenso wie branchen­ spezifische Mindesthonorare und eine Reformierung des eu­ ropäischen Kartellrechts(Art. 101 Abs. 1 AEUV), um kollektiv vereinbarte Mindestentgelte nicht in Konflikt mit dem Recht zu bringen. Ähnliche Überlegungen zum Kartellrecht gibt es auch bei der Europäischen Kommission(European Commission 2021). Die SPD hat ein Mindesthonorar von 25 Euro/Stunde gefordert, und auch die Linkspartei dringt auf Mindesthonorare (Wirtschaftswoche 2018; Linksfraktion 2017). Im Hugo Sinzheimer Institut für Arbeits- und Sozialrecht haben wir einen Entwurf für ein Gesetz über Mindestent­ geltbedingungen für Selbstständige ohne Arbeitnehmer_innen (Soloselbstständige) erarbeitet. Wir haben dabei eine Ände­ rung des Mindestlohngesetzes unter Einbeziehung Soloselbst­ ständiger durch einen neuen§ 25 vorgeschlagen. Die Höhe des Mindestentgelts soll sich nach§ 26 je Zeitstunde nach der jeweiligen Höhe des allgemeinen Mindestlohns zuzüglich ­eines pauschalen Sozialversicherungszuschlags in Höhe von 25 Prozent ergeben. Im Streitfall soll vermutet werden,„dass der von den nach§ 25 Anspruchsberechtigten dargelegte und auf objektiv nachvollziehbaren Angaben beruhende zeitliche Umfang der Tätigkeit zutreffend ist, es sei denn, der Auftrag­ geber kann einen abweichenden Umfang darlegen und be­ weisen. Im Zweifel gilt eine angemessene Dauer als vereinbart“. Erstattungen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin für entstandene Aufwendungen können dabei nicht angerechnet werden(Hugo Sinzheimer Institut 2018). Wichtig ist in ­diesem Zusammenhang, dass es sich um den Vorschlag eines Mindesthonorars handelt und nicht um eine irgendwie gear­ tete Obergrenze. Wegen der Heterogenität der Beschäftigung von Soloselbst­ ständigen gehen andere Vorschläge in die Richtung der ­Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Dies ist z. B. bei der Gewerk­ schaft ver.di(2021), die eine lange Erfahrung in der Vertre­ tung Selbstständiger hat, oder auch beim DGB(2021) der Fall. Beide fordern branchenspezifische Mindesthonorare. In­ sofern ist die Diskussion über die jeweilige Zweckmäßigkeit einer Regelung nicht abgeschlossen und zu überlegen, ob nicht eine Kombination beider Ansätze sinnvoll ist. Neben dem Mindesthonorar dreht sich die Debatte einer besseren sozialen Absicherung für Selbstständige um eine Ein­ beziehung in die Sozialversicherungssysteme. Hierbei wird Mindesthonorare für Soloselbstständige— FES impuls 2 z. B. eine Pflicht zur Vorsorge für die Rente diskutiert. Nicht zuletzt hatte die OECD die deutschen Regelungen deutlich ­kritisiert. Die überwiegende Zahl der Selbstständigen sei – anders als in den meisten anderen OECD-Ländern – nicht ­zu ­einer Rentenversicherung verpflichtet. Viele seien deswegen im Alter auf andere Einkommen, Vermögen oder Sozialhilfe ­angewiesen(Handelsblatt 2019: 9; FAZ 2019: 15). In diese Richtung gingen auch Vereinbarungen im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD in der Legislaturperiode 2017–2021, ­wonach Selbstständige, die nicht in berufsständischen Versor­ gungswerken abgesichert sind, künftig zwischen der gesetz­ lichen Rente und einer privaten Altersvorsorge wählen müssten. Sie wurden bekanntlich leider nicht realisiert. Die Kommen­ tare der Selbstständigenorganisationen waren dabei skeptisch bis ablehnend. Das galt selbst für die ihre Klientel gar nicht betreffende Erhöhung des Mindestlohns und erst recht für Mindest­hono­rare(vgl. z. B. Verband der Gründer und Selbst­ ständigen e. V. 2018; Bund der Selbständigen e. V.). Bei der Sozialversicherung war schnell die Rede von einem Bürokratie­ monster. Dabei wird leider vergessen, dass Selbstständige ­ im Alter oft in der berühmten Armutsfalle sind und dann die Allgemeinheit für sie einstehen muss. Auch in anderen euro­ pä­ischen Ländern sind Selbstständige häufig in die Sozialver­ sicherungssysteme integriert. DER RECHTLICHE RAHMEN FÜR EIN MINDESTHONORAR Hierbei sind sowohl die nationalen Vorschriften wie auch das europäische Recht zu berücksichtigen. Im Rahmen dieses Beitrags kann allerdings nicht jede Untiefe ausgelotet werden. Für Deutschland gilt zunächst, dass eine entsprechende Rege­ lung unter die konkurrierende Gesetzgebung des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 11 GG fiele. Die Regelung eines Mindesthonorars wäre an Artikel 12 und Artikel 2 GG zu messen. Danach ist der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs­ gerichts(BVerfG) berechtigt, die über Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübung, die auch die Vereinbarung von Entgelten umfasst, gesetzlich zu begrenzen, um damit sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten(gestörte Vertrags­ parität) entgegenzuwirken und einen Ausgleich der betroffenen Freiheiten zu bewirken(BVerfGE 81, 242; 134, 204). Genau hierauf würde eine entsprechende Regelung über ein Mindest­ honorar, gleich ob branchenspezifisch oder allgemein, ab­ zielen, die das faktische Ungleichgewicht zwischen Soloselbst­ ständigen und ihren Auftraggeber_innen bei der Festlegung eines existenzsichernden Einkommens ausgleichen soll. Die kollidierenden Grundrechtspositionen von Auftragnehmer_ innen und Auftraggeber_innen sind dabei im Wege der prak­ tischen Konkordanz und unter Berücksichtigung des Sozial­ staatsgebots weitestmöglich in einen Ausgleich zu bringen (BVerfGE 134, 204). Eine Regelung über ein Mindesthonorar würde folgende Aspekte berücksichtigen: • Sicherung des Existenzminimums durch ein auskömm­ liches Einkommen; • langfristige Entlastung der Steuerzahler_innen; • Stabilisierung der sozialen Sicherungssysteme, indem die Not­ wendigkeit aufstockender Sozialleistungen verringert wird; • Bekämpfung sozialer und wirtschaftlicher Ungleichgewichte, also z. B. von Sozialdumping sowie Unterbietungswettbewerb; • sonstige Gründe des Allgemeinwohls(Hugo Sinzheimer Institut 2018: 5). Hierbei hat der Gesetzgeber nach dem BVerfG einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum, um auf eine gestörte Vertragsparität mit einer gesetzlichen Regelung der Vertrags­ freiheit zu reagieren(BVerfGE 81, 242). Die Regelung eines Mindesthonorars ist jedenfalls bei einem Vorschlag, der sich an dem Mindestlohn orientiert, verhältnismäßig und führt zu keiner übermäßigen Beeinträchtigung der Berufsfreiheit von Auftraggeber_innen. Schließlich ist auch ein Eingriff in die geg­ enüber der Berufsfreiheit nachrangige allgemeine Vertrags­ freiheit aus Artikel 2 Abs. 1 GG unbedenklich. Die Vorschrift unterliegt einem Gesetzesvorbehalt, die Regelung wäre aus den vorgenannten Gründen verhältnismäßig. Beinahe hätte die Diskussion um die Etablierung eines Mindesthonorars für Soloselbstständige jedoch einen Dämpfer aus Luxemburg erfahren. Der dort ansässige Europäische Ge­ richtshof(EuGH) hatte 2019 geurteilt, dass die in Deutschland ­verbindliche Honorarordnung für Architekten- und Inge­ nieurleistungen(HOAI) gegen die im EU-Recht in Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbürgte Dienstleistungsfreiheit der Unternehmer_ innen verstößt(EuGH, Urteil vom 4.7.2019 – C-377/17). Die HOAI setzte bis zu ihrer Änderung 2021 sowohl Mindestals auch Höchstsätze für die Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen fest(§ 7 Abs. 2-4 HOAI alte Fassung). Der EuGH kritisierte die Regelung nicht wegen ihrer Ziel­ setzung, nämlich der Sicherung der Qualität der Bauleistungen und des Verbraucherschutzes, sondern weil diese Ziele mit der HOAI nicht in kohärenter und systematischer Weise ver­ folgt würden. So können Planungsdienstleistungen beispiels­ weise auch von anderen, nicht reglementierten Berufen aus­ geübt werden, sodass der bezweckte Verbraucherschutz nicht erreicht werde. Der EuGH stellte damit zwar Anforderungen an die Recht­fertigung von Mindesthonorarsätzen auf, bezieht sich dabei aber nur auf die vorgenannten Ziele der HOAI. Ein allgemein gültiges Mindesthonorar dient der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Soloselbstständigen, der Ver­ meidung von Sozialdumping und dem Schutz der Sozialsysteme – hierzu sagt die Entscheidung nichts aus(Hlava et al. 2019: 1.691). Hinzu kommt, dass sich die Mindeststandards nicht an einzelne Berufe, sondern an alle Soloselbstständigen gleicher­ maßen richten. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass Selbstständige ihre Preise nicht voll­ kommen frei aushandeln können, sondern zumindest einen bestimmten Stundensatz erzielen müssen, ist durch die ge­ nannten zwingenden Allgemeinwohlgründe gerechtfertigt. Ein Mindestentgelt ist nicht nur geeignet, diese Ziele zu er­ reichen. Es ist auch erforderlich, um die Fehlentwicklungen der Märkte abzumildern, die sie nicht selbst zu beheben ­vermögen(Hugo Sinzheimer Institut 2018: 7). Im Übrigen handelt es sich lediglich um Mindestentgelte. Diese sollen Selbstständigen zugutekommen, die oftmals nur ein sehr ge­ ringes Entgelt erhalten und daher in besonderem Maße schutzbedürftig sind. Insoweit würde ein Mindesthonorar auch Mindesthonorare für Soloselbstständige— FES impuls 3 nicht gegen EU-Recht verstoßen(zu dieser Differenzierung siehe Bayreuther 2018: 34). Dass auch der EuGH – allerdings bezogen auf bestimmte Berufsgruppen – Mindestentgelten für Selbstständige nicht per se ablehnend gegen­übersteht, zeigt z. B. ein Urteil aus 2006. In diesem hatte der Gerichtshof eine italienische Gebührenordnung für Rechts­anwält_innen akzeptiert(EuGH, Urteil vom 5.12.2006 – C-94/04 und C-202/04). Die Frage, ob Soloselbstständige ihre Arbeitsbedingungen und damit auch ein Mindesthonorar über Kollektivverträge aushandeln können, gestaltet sich nochmals schwieriger. Die Diskussion darüber entzündet sich insbesondere am Kartell­ recht. Vereinbaren Unternehmen eine Mindestvergütung oder stimmen Verhaltensweisen aufeinander ab, so liegt jedenfalls bei einer spürbaren Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Wettbewerbs ein nach Artikel 101 Abs. 1 AEUV verbotenes Kartell vor(zur Thematik vgl. Schubert 2021: 1.212). Dieses Kartellverbot findet auf Tarifverträge für Arbeitnehmer_­ innen keine Anwendung(EuGH, Urteil vom 21.9.1999 – C-67/96 (Albany)). Ob jedoch auch Kollektivverträge für Soloselbst­ ständige zulässig sind, ist schwieriger zu beantworten. In der Rechtssache FNV, in der es um Kollektivverträge für formal selbstständige Aushilfsmusiker_innen ging, hatte der EuGH entschieden, dass diese jedenfalls für Selbstständige geschlos­ sen werden können, die„in Wirklichkeit ‚Scheinselbständige‘ sind, d. h. Leistungserbringer, die sich in einer vergleichbaren Situ­ation wie die Arbeitnehmer befinden“(EuGH, Urteil vom 4.12.2014 – C-413/13, Rn. 31). Ob der EuGH damit wirklich ­nur „Scheinselbstständige“(also in Wirklichkeit Arbeitnehmer_ innen) gemeint hat, arbeitnehmerähnliche Personen, die im Wesentlichen durch ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber oder einer Auftraggeberin definiert werden, oder generell Beschäftigte, die Arbeitnehmer_innen vergleich­ bar schutzbedürftig sind, wird kontrovers diskutiert(zum ­Diskussionsstand vgl. Schubert 2021: 1.214). Generell wird man jedoch vor dem Hintergrund der grundrechtlich verbürgten Tarifautonomie(Artikel 28 EU-Grundrechtecharta) und dem Verbot einer Schlechterstellung von Arbeitnehmer_innen ­vergleichbar schutzbedürftigen Selbstständigen davon ausgehen können, dass zumindest für Arbeitnehmerähnliche das Kar­ tellverbot nicht gilt(vgl. Schubert 2021: 1.218; Bayreuther 2018: 93ff.). Weitergehend sind wir der Auffassung, dass die ver­ gleichbare Schutzbedürftigkeit der entscheidende Maßstab sein muss, dass also über den Kreis der Arbeitnehmerähnlichen ­hinaus, die nur in einigen europäischen Ländern eine Beschäf­ tigtenkategorie sind, die Ausnahme vom Kartellverbot also auch für weitere Soloselbstständige greifen kann. ­branchenspezifisch durch kollektivvertragliche Regelungen er­ gänzt ­werden. Daneben gibt es zahlreiche weitere Regulierungs­ vorschläge. Dies alles muss sich im rechtlich zulässigen Rahmen bewegen. Wir gehen davon aus, dass Mindesthonorare und Kollektivverträge jedenfalls für sozial schutzbedürftige Selbst­ ständige zulässig sind. Welche Maßnahmen die deutsche ­Politik ergreift, wird sich in der neuen Legislaturperiode zeigen, aber auch aus Europa sind weiter wichtige Impulse zu ­erwarten.    FAZIT Die Situation, in der sich viele Soloselbstständige befinden, ist oftmals prekär. Sie verdienen im Durchschnitt weniger als Ar­ beitnehmer_innen und können ihre Preise aufgrund der struk­ turellen Unterlegenheit meist auch nicht selbst bestimmen. Eine über dem Grundsicherungsniveau liegende Altersvorsorge lässt sich so kaum erreichen. Ein erster Schritt, um dieser Fehlentwicklung des Marktes entgegenzuwirken, könnte die Einführung von allgemeinen Mindesthonoraren sein, die Mindesthonorare für Soloselbstständige— FES impuls 4 LITERATURVERZEICHNIS Bayreuther, Frank 2018: Sicherung der Leistungsbedingungen von (Solo-)Selbständigen, Crowdworkern und anderen Plattformbeschäftigten, HSI-Schriftenreihe Band 26, Frankfurt am Main. BMAS 2020: Eckpunkte„Faire Arbeit in der Plattformökonomie“, https:// www.denkfabrik-bmas.de/fileadmin/Downloads/eckpunkte-faire-plattformarbeit_1_.pdf(30.8.2021). Bonin, Holger; Krause-Pilatus, Annabelle; Rinne, Ulf 2020: Selbstständige Erwerbstätigkeit in Deutschland(Aktualisierung 2020), BMASForschungsbericht 545, Berlin. Brenke, Karl 2013: Alleintätige Selbstständige: Starkes Beschäftigungswachstum, oft nur geringe Einkommen, in: DIW-Wochenbericht 7(2013), S. 3–16. Bund der Selbständigen e. V. 2021: Mindestlohnerhöhung zum 1. 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IMPRESSUM Oktober 2021 © Friedrich-Ebert-Stiftung Herausgeberin: Abteilung Analyse, Planung und Beratung Godesberger Allee 149, 53175 Bonn Fax 0228 883 9205 www.fes.de/apb Für diese Publikation ist in der FES verantwortlich: Andreas Wille, Abteilung Analyse, Planung und Beratung. Bestellungen/Kontakt: ap-cy@fes.de Titelfoto: picture-alliance .com / SvenSimon / FrankHoermann Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung. Eine gewerbliche Nutzung der von der FES herausgegebenen Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. Publikationen der FriedrichEbert-Stiftung dürfen nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden. Diese Publikation wird aus Mitteln der Franziska- und Otto-BennemannStiftung gefördert. ISBN 978-3-96250-966-8 Mindesthonorare für Soloselbstständige— FES impuls 5