Kommunalpolitik verstehen Für ein besseres Politikverständnis in Bayern BAYERN Kommunalpolitik verstehen Für ein besseres Politikverständnis in Bayern Impressum ISBN: 978-3-96250-960-6 Herausgeberin Friedrich-Ebert-Stiftung Bayern KommunalAkademie Bayern Lilienthalstraße 8 93049 Regensburg Verantwortlich Eva Nagler Text und Redaktion Brigitta Stöber Die Broschüre basiert auf der Ausgabe„Kommunalpolitik verstehen“ des Forums Politik und Gesellschaft der Friedrich-Ebert-Stiftung (Oktober 2012), verantwortlich: Yvonne Lehmann. Redaktionelle Mitarbeit Eva Nagler, Felix Zuhr, Daniela Forero Nuñez Lektorat Valerie Lange Fotos dpa Picture Alliance Gestaltung Meintrup, Grafik Design Umsetzung BAYERN Pellens Kommunikationsdesign GmbH, Bonn Druck Brandt GmbH Druckerei und Verlag, Bonn Publikationen der Friedrich-Ebert-Stiftung(FES) dürfen nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden. Eine gewerbliche Nutzung der von der FES herausgegebenen Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. © Friedrich-Ebert-Stiftung 1. Auflage 2021 Inhalt 4 Sie sind gefragt – auf ein(Vor-)Wort zur Kommunalpolitik 6 Kommunalpolitik – was ist das eigentlich? 7 Drei Ebenen: Bund – Land – Kommune 11 Kommunale Aufgaben 14 Das kommunale Who is Who 16 Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin 17 Weitere Bürgermeister_innen 17 Der Gemeinderat 20 Die Ausschüsse 22 Die Verwaltung 23 Der Entscheidungsprozess in der Gemeinde 27 Die kommunalen Finanzen 30 Die KommunalAkademie Bayern und Angebote für junge Menschen 32 Mitmachen und Mitbestimmen 35 Glossar 41 Literaturempfehlungen – 1x1 der Kommunalpolitik 4 Sie sind gefragt – auf ein(Vor-)Wort zur Kommunalpolitik Sie möchten etwas verändern. Sie wissen aber nicht, wie Ihnen das am besten gelingt? Sie denken, Politik ist für Sie zu schwierig? Sie finden, die meisten Politiker_innen sind abgehoben? Dabei werden wichtige Entscheidungen doch direkt vor Ihrer Haustüre getroffen! Und dies im wahrsten Sinne des Wortes, denn schon der Bürgersteig oder die Baumbepflanzung vor Ihrem Grundstück ist eine kommunale Angelegenheit und damit Gegenstand der Kommunalpolitik. Kommunalpolitik geht jede und jeden etwas an! Wir möchten mit Ihnen zusammen die Grundlagen kommunaler Politik erkunden – allgemein und auch ganz konkret in unserem Freistaat Bayern. Denn nur der Einblick in die Möglichkeiten und Grenzen von Politik auf kommunaler Ebene zeigt Handlungsfelder und Beteiligungsformen auf und versucht gleichzeitig, überhöhten Erwartungen vorzubeugen. Übersichtlich und verständlich erklärt die Broschüre, was Kommunalpolitik ist, wie sie funktioniert und welche Rolle sie in unserem Land spielt. Es wird gezeigt, welche Aufgaben die Kommunen haben und welche Menschen an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligt sind. Und„Beteiligung“ ist genau das Stichwort: Wir möchten Sie mit diesen Informationen motivieren, sich einzumischen, sich selbst einzubringen, und wir möchten ihr bisheriges Engagement unterstützen. Deshalb beschreiben wir vielfältige Möglichkeiten für eine Mitwirkung in der eigenen Kommune. Hier zeigt sich: Man muss nicht erst Politiker_in werden, um Kommunalpolitik zu machen. Jede_r Bürger_in kann dabei sein. Und die erreichten Verbesserungen können Sie unmittelbar selbst spüren. Aber wie verhält es sich nun in der eigenen Gemeinde *? 5 Wer ist hier für welche Aufgaben verantwortlich? Wen kann man ansprechen? Für manche Aufgaben der Gemeinde lassen sich sicher gute Bewertungen vergeben, für andere vielleicht Ihres Erachtens nicht – genau dort finden sich die Themen, für die Sie sich selbst einsetzen können. Politik ist mehr als theoretische Versprechungen, Parteienstreit und langwierige Sitzungen. Politik ist Teamarbeit, aber auch eine Möglichkeit der individuellen Selbstentfaltung. Politik ist die konkrete Gestaltung unseres Lebensumfeldes. Und Demokratie lebt vom Mitmachen und Einmischen. Auch Sie können dazu beitragen und etwas verändern. Kommunalpolitik bildet das Fundament unserer Demokratie. Sie werden sehen: Politik ist machbar! Eva Nagler Leiterin der KommunalAkademie Bayern, Friedrich-Ebert-Stiftung Bayern * Bei den Begriffen geht es bunt zu: Gemeinde und Kommune sind Oberbegriffe und umfassen auch den Begriff Stadt. Wenn im Folgenden von der Gemeindevertretung oder vom Rat die Rede ist, ist sowohl der Gemeinderat als auch der Stadtrat gemeint. Die Mitglieder des Gemeinde- oder Stadtrates werden als Ratsmitglieder bezeichnet. Alle fett gedruckten Begriffe werden am Ende der Broschüre verständlich erläutert. 6 Kommunalpolitik – was ist das eigentlich? Kanaldeckel, Spielplätze, Grünanlagen, Straßenausbau – um wirklich aufregende Dinge scheint es in der Kommunalpolitik auf den ersten Blick nicht zu gehen. Die wichtigen Entscheidungen, die werden doch ganz woanders getroffen: auf Landes-, Bundesebene und in Europa! Doch ist das wirklich so? Ein genaues Hinsehen lohnt sich. Vieles, was uns im Alltag betrifft, ist kommunale Angelegenheit: das Schulgebäude, die Freizeitanlagen, die Kosten für den Kindergarten, soziale Angebote, Radwege oder der Bolzplatz um die Ecke. Eine breite Aufgabenpalette – aber was hat das mit Politik zu tun?„Politik gehört nicht ins Rathaus“ – das hört man ja sehr oft. Es gibt doch keine linke oder konservative Kanalsanierung! Natürlich nicht, aber Politik findet statt, wenn Menschen zusammen Entscheidungen treffen, die uns alle berühren. Und zu entscheiden gibt es auf der kommunalen Ebene sehr viel. Schwierig wird es vor allem, wenn das Geld knapp ist: Was ist wichtiger – das Jugendzentrum oder der neue Kindergarten? Was ist dringender – der Rathausumbau oder die Straßensanierung? Solche Fragen können nicht auf überörtlicher Landes- oder Bundesebene beantwortet werden. Diese muss man in der Gemeinde selbst lösen. Deshalb heißt es im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:„Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“(Art. 28, Absatz 2 Satz 1 GG). Es gilt das Prinzip der Subsidiarität: Was man vor Ort entscheiden kann, soll nicht auf höherer Ebene entschieden werden. In der Bayerischen Verfassung(BV) ist dies in Art. 83(Wirkungskreis der Gemeinden ) geregelt. Zu unserer Demokratie gehören die Gemeinden :„Sie bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens“(Bayerische Gemeindeordnung Art. 1). Dazu bedarf es natürlich auch politischer Institutionen und Gremien: Bürger­meister_innen, die die Kommunen leiten und nach außen vertreten, eine Gemeindevertretung(Stadt-/ Gemeinderat ), die im Rahmen der Gemeinde- und 7 Geschäftsordnung die Entscheidungen trifft, und eine Gemeindeverwaltung, die die Beschlüsse der Gemeindevertretung umsetzt. Nach der bayerischen Gemeindeordnung ist die Gemeindevertretung nicht Kontrollorgan des_der Bürgermeister_in. Den Bürger_innen stehen neben ihrem Wahlrecht weitere gesetzliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten zu, wie Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Vereine, Organisationen, Institutionen und Interessensgruppen können sich einbringen und ihren Einfluss geltend machen. Über all das wird diskutiert und gestritten: Was ist wichtig? Was ist richtig? Was kostet was? Es werden Kompromisse gesucht, und am Ende wird im Gemeinderat entschieden. All das ist Politik! Drei Ebenen: Bund – Land – Kommune Die Kommunen sind nach dem Bund und den Bundesländern die dritte Ebene in Deutschland, auf der Politik gemacht wird. Insgesamt gibt es in der Bundes­ republik 10.799 Gemeinden (Stand 31.12.2020). In Bayern gibt es 2.056 politisch selbstständige Gemeinden . Diese verteilen sich auf 317 Städte(z. B. Mühldorf), darunter 25 kreisfreie Städte (wie Regensburg) und 29 große Kreis­städte (z. B. Dachau), sowie 1.739 Märkte(wie Garmisch-Partenkirchen) und Gemeinden (z. B. Falkenberg). Die Bezeichnung„Stadt“ ist entweder historisch begründet(Erlangung des„Stadtrechtes“) oder wird durch den Freistaat Bayern aufgrund der Bevölkerungs- und Strukturentwicklung einer Kommune verliehen. Die kleinste Stadt Bayerns ist Rothenfels in Unterfranken mit knapp über 1.000 Einwohner_innen, die größte ist die Landeshauptstadt München mit über 1,5 Millionen Einwohner_innen. 8 In den kreisfreien Städten und den großen Kreisstädten heißt das Stadtoberhaupt Oberbürgermeister_in. Der Ort mit der kleinsten Einwohnerzahl ist die Gemeinde Chiemsee mit etwas über 200 Einwohner_innen. Knapp die Hälfte der bayerischen Bevölkerung lebt in Gemeinden unter 10.000 Einwohner_innen. Eine Besonderheit in Bayern auf der kommunalen Ebene sind die Bezirke. Diese gibt es in dieser Form in den anderen Bundesländern nicht. Die sieben Regierungsbezirke in Bayern sind Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Schwaben, Mittelfranken, Unterfranken und Oberfranken. Das politische Gremium Bezirkstag wird zeitgleich mit den Landtagswahlen(alle 5 Jahre) von der Bevölkerung gewählt. Den Bezirkstagspräsidenten oder die Bezirkstagspräsidentin bestimmen die Bezirksrät_innen durch Wahl aus ihrer Mitte. Die Rechte und Pflichten des Bezirkstags sind vor allem durch soziale und kulturelle Aufgaben geprägt. Der Bezirkstag ist allerdings kein politisches Kon­ trollorgan der Bezirksregierung! Landkreise gibt es in Bayern 71. Ihnen gehören die kreisangehörigen Gemeinden sowie die 29 Großen Kreisstädte an. Die Großen Kreisstädte haben einen Sonderstatus, der auf die bayerische Kommunalreform von 1972 zurückzuführen ist. Damals wurden in einer Gebiets­ reform kleinere bestehende Landkreise zusammengeführt. Um hierfür einen (politischen) Ausgleich zu schaffen, wurde den davon betroffenen kreisfreien Städten der Status der„Großen Kreisstadt“ zuerkannt. Sie sind jedoch Bestandteil der Landkreise und deshalb auch an deren Finanzierung durch die Kreisumlage beteiligt. Kreisfreie Städte gibt es in Bayern 25. Sie erfüllen alle Aufgaben, die sonst von den Landkreisen wahrgenommen werden. Die Landkreise übernehmen für die kreisangehörigen Gemeinden alle Aufgaben, für die deren Leistungsfähigkeit(finanziell/personell) nicht ausreicht oder für die eine einheitliche Erledigung über Gemeindegrenzen hinweg erforderlich ist. Beispiele dafür sind die Organisation des öffentlichen Personennahverkehrs, 9 der Abfallbeseitigung, des Rettungswesens usw. Ursächliche Aufgaben der Landkreise sind die öffentliche Jugend- und Sozialhilfe, Gesundheits- und Veterinärwesen, Trägerschaft von Schulen, Baugenehmigungs- behörde, untere Natur-und Denkmalschutzbehörde, der Unterhalt von Kreisstraßen usw. Die Landkreise üben die Rechtsaufsicht über die kreisan­ gehörigen Kommunen aus, das heißt, sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Gemeinden bei der Erledigung ihrer örtlichen Angelegenheiten die geltenden Gesetze beachten. Landkreise beraten und fördern kreisangehörige Kommunen aber auch bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben. Für das Kommunalrecht bzw. Kommunalverfassungen sind die Bundesländer zuständig. Sie legen die rechtlichen Voraussetzungen und Handlungsgrundsätze fest. In Bayern ist dies durch die Gemeindeordnung(GO) , Landkreisordnung (LkrO) und Bezirksordnung(BezO) geregelt. Die Kommunen sind im Rahmen der geltenden Gesetze eine eigene politische Verwaltungsebene, ihre Aufgaben sind nicht gesetzgebender Art, sondern sie vollziehen Gesetze. Deshalb spricht man vom Gemeinderat auch nicht von einem„Parlament“, sondern bezeichnet ihn als Kollegialorgan, das gemeinsam als Gremium seine Aufgaben wahrnimmt. Dazu ist es aber auch erforderlich, dass die Kommune als juristische Person(Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts) tätig werden kann, die berechtigt ist, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, Beiträge und Gebühren zu erheben. Dies bezeichnet man auch als„Verwaltungsakt“. . 10 vertikale Gewaltenteilung Bund Bundesländer Kommunale Ebene Bezirke, Landkreise, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte, kreisangehörige Gemeinden Parlament/ gewählte Vertretung Bund Bundestag Regierung/Leitung Bundeskanzler_in Land Landtag Ministerpräsident_in Kommune Bezirkstag Kreistag Gemeinde-/ Marktgemeinde-/ Stadtrat Regierungspräsident_in Landrat/Landrätin (Ober)Bürgermeister_in Verwaltung Bundesministerien/ Bundesbehörden Landesministerien/ Landesbehörden Bezirks-, Kreis-, Gemeinde-, Stadtverwaltung horizontale Gewaltenteilung Bezirke gibt es nur in Bayern und Teilen Baden-Württembergs. Kommunale Aufgaben 11 Die Kommunen regeln ihre Angelegenheiten nach dem Selbstverwaltungsrecht .(Grundgesetz Art. 28 und Bayerische Verfassung Art. 11 Abs. 2). Das heißt, sowohl das Grundgesetz als auch die Landesverfassung sichern den Kommunen das Recht, ihre örtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Aus diesem Grundsatz ergibt sich die • Gebietshoheit • Organisationshoheit • Satzungshoheit • Personalhoheit • Planungshoheit • Finanzhoheit der Kommune. Bei den einzelnen Aufgaben der Kommune wird unterschieden zwischen den eigenen Angelegenheiten und den übertragenen Angelegenheiten. Zu den eigenen Angelegenheiten gehören alle Aufgaben der Daseinsvorsorge (z. B. Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenbau, Ortsplanung, Feuerschutz usw.), aber auch freiwillige Leistungen , soweit diese politisch gewollt und finanzierbar sind(Vereinsförderung, Freizeitangebote, Museen, Theater usw.). Dabei gilt immer die Regel: Pflichtaufgaben vor freiwilligen Leistungen ! Bei den übertragenen Angelegenheiten handelt es sich um Aufgaben, die der Gesetzgeber(Bund, Land) an die Kommunen zur Erledigung zuweist. Ein ganz typisches Beispiel ist hier das Pass- und Meldewesen. Sie beantragen Ihren neuen Personalausweis bei Ihrer Kommune, die weisungsgebunden für dessen(Neu-) Ausstellung sorgt. 12 Aber es gibt auch übertragene Angelegenheiten , die zur sog. selbstständigen Besorgung insbesondere den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen werden. Dies bezieht sich häufig auf das Gesundheits- und Veterinärswesen, den öffentlichen Personennahverkehr, Kinder- und Jugendbetreuung und vieles mehr. Nach der Bayerischen Gemeindeordnung Art. 8 Abs. 4 sollen bei der Zuweisung von Angelegenheiten gleichzeitig die dafür notwendigen(Finanz-)Mittel zur Verfügung gestellt werden. Dieses Vorgehen nennt sich Konnexitätsprinzip und bedeutet: Wer anschafft, der zahlt. In der kommunalen Praxis wird dieses Konnexitätsprinzip leider oft zum finanziellen Nachteil der Kommunen ausgeübt. Streitpunkt dabei ist häufig die Definition der„Notwendigkeit“(z. B.: Ist ein Vorraum mit Sanitäreinrichtungen für die Mittagsbetreuung von Schüler_innen notwendig oder nicht?). Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommune auch auf andere Rechtsund Betriebsformen zurückgreifen. Dies können Zweckverbände sein(z. B. bei der Wasserversorgung), Eigenbetriebe(Bauhof), Kommunalunternehmen(Freizeitbad) oder eine GmbH(Verkehrsunternehmen). Wichtig dabei ist, dass die gewählten kommunalen Gremien in die Informationen eingebunden sind, ihren Einfluss geltend machen und ihrer Aufsichtspflicht nachkommen können. Im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts kann die Kommune freiwillige Aufgaben übernehmen. Diese sind das„Herzstück“ der Kommunalpolitik. Hier geht es um Lebensqualität, Attraktivitätssteigerung der Kommune und Anerkennung von Bürgerengagement. Dazu gehört beispielsweise die Vereinsförderung, das Schaffen von Freizeit- und Kulturangeboten, Bau und Unterhalt von Begegnungsstätten, Büchereien, Schwimmbädern und vieles mehr. Voraussetzung ist allerdings die Finanzierbarkeit dieser Leistungen. Je weniger Geld einer Kommune nach Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben bleibt, desto weniger kann sie freiwillige Aufgaben übernehmen. Für Bürgermeister_innen und die Ratsgremien ist dies oft keine leichte Entschei- 13 dung – haben sie doch den politischen Auftrag nicht nur zu verwalten, sondern auch zu gestalten. Eigene Angelegenheiten freiwillige Leistungen verpflichtende Daseinsvorsorge Übertragene Angelegenheiten selbstständige Besorgung übertragene Angelegenheiten Vereinsförderung Straßen und Verkehrswege Kinder- und Jugendbetreuung Melde- und Passwesen Kulturangebote Schulen, Kitas Ordnungsamt Wahlen Migrationsarbeit Abwasser- und Abfallbeseitigung Natur- und Landschaftsschutz Soziale Grundsicherung 14 Das kommunale Who is Who Wie wann wer von wem in der Gemeinde gewählt werden kann, ist in den Wahlordnungen der einzelnen Bundesländer festgesetzt. Lange Zeit gab es in der Bundesrepublik eine große Vielfalt an Kommunalverfassungen, deren Unterschiede zwar historisch begründet, aber bei Ländervergleichen oft sehr verwirrend waren. Zwischenzeitlich hat sich fast überall die Süddeutsche Ratsverfassung durchgesetzt. Allerdings wird z. B. in Hessen weiterhin die Magistratsverfassung angewandt. In Bayern gibt es bereits seit dem 19. Jahrhundert die Süddeutsche Ratsverfassung , die Grundlage der bayerischen Kommunalwahlgesetze und Wahlord­ nungen ist. Ausgangspunkte aller politischen Macht sind die demokratischen Wahlen, wie sie auch im kommunalen Wahlrecht festgelegt sind. In Art. 17 der Bayerischen Gemeindeordnung heißt es:„Die Gemeindebürger wählen den Gemeinderat und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den ersten Bürgermeister.“ Wahlberechtigt sind alle Bürger_innen, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde einen Wohnsitz haben. In Bayern gibt es zwei gleichberechtigte Hauptorgane: Die Gemeindevertretung (Stadtrat/ Gemeinderat ) sowie der_die direkt gewählte Oberbürgermeister_in bzw. Bürgermeister_in. Auf Landkreisebene entspricht dies dem Kreistag sowie dem_der direkt gewählten Landrät_in. Die Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder hängt von der Einwohnerzahl der Gemeinde ab. Dies ist in der Gemeindeordnung festgelegt. So besteht in Gemeinden zwischen 3.000 und 5.000 Einwohner_innen der Gemeinderat aus 16 Personen, in Gemeinden zwischen 20.000 und 30.000 Einwohner_innen 15 sind es 30 Personen usw. In der Landeshauptstadt München ist die Zahl z. B. auf 80 Mitglieder festgesetzt. In größeren Gemeinden (ab 10.000 Einwohner_innen) kann der Gemeinderat berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder wählen. Ihre Amtszeit beträgt höchstens sechs Jahre, Wiederwahl ist jedoch zulässig. Sie sind für spezielle Aufgaben­ gebiete zuständig(z. B. Kultur, Bauen, Finanzen) und haben in den Sitzungen des Gemeinderats eine beratende Stimme bei Entscheidungen zu ihren Themenbereichen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu, da sie nicht von der Bürgerschaft gewählt sind. Allerdings ist es auch möglich, einzelne gewählte Gemeinderatsmitglieder mit speziellen Aufgabengebieten zu betrauen, so z. B. als Jugendbeauftragte, Kulturbeauftragte, Seniorensprecher_innen usw. Diese haben im Rahmen ihrer Tätigkeit Akteneinsicht, sind Ansprechpartner_innen für ihr Aufgabengebiet und berichten darüber im Gemeinderat . Die Amtszeit der direkt gewählten Bürgermeister_in und des Gemeinderates beträgt sechs Jahre. Dies gilt auch für den Kreistag. Die Wahlen finden grundsätzlich zum gleichen Zeitpunkt statt. In Einzelfällen kann die Wahl in das Amt der_des Bürgermeister_in oder der Landrät_in außerhalb dieses Wahltermins stattfinden. Dies tritt ein, wenn ein_e Amtierende_r vorzeitig z. B. aus gesundheitlichen Gründen aus dem Amt ausscheiden muss, das Amt niederlegt oder ein Todesfall vorliegt. Die Gemeindeverwaltung besteht aus Fachkräften, Beamt_innen und Angestellten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der erforderlichen Aufgaben gewährleisten. Der Gemeinderat beschließt den Stellenplan der Gemeindeverwaltung. 16 ■ Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin wird von der Bevölkerung direkt gewählt und ist Beamte_r der Gemeinde . In kreisfreien Städten und großen Kreisstädten ist die Amtsbezeichnung„Oberbürgermeister_in“ üblich. Dort und in kreisangehörigen Kommunen über 5.000 Einwohner_innen ist er_sie hauptberuflich tätig. Bei kleineren Kommunen unter dieser Einwohnerzahl kann der Gemeinderat jedoch beschließen, dass das Bürgermeisteramt hauptberuflich zu führen ist. Zum Bürgermeister bzw. zur Bürgermeisterin kann sich jede Bürgerin, jeder Bürger wählen lassen, der/die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Bei ehrenamtlich tätigen Bürgermeister_innen wird vorausgesetzt, dass sie seit mindestens drei Monaten einen Wohnsitz in der Gemeinde haben, ein damit verbundener Hauptwohnsitz ist(nicht mehr) erforderlich. Für hauptberuflich tätige Bürgermeister_innen gibt es seit dem 1.1.2020 die Altersgrenze von 67 Jahren zum Zeitpunkt der Wahl. Der_die Bürgermeister_in lädt zu den Sitzungen des Gemeinderats unter An­ gabe der von ihm_ihr vorgeschlagenen Tagesordnung ein. Der_die Bürgermeister_in hat den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht die dort mehrheitlich gefassten Beschlüsse. Der_die Bürgermeister_in selbst hat in diesem Gremium eine Stimme, wie alle anderen Stimmberechtigten auch. Das kann dazu führen, dass sie_er auch Beschlüsse vollziehen muss, die gegen seine_ihre Meinung zustande kamen. Ausnahme ist, wenn ein Mehrheitsbeschluss gefasst wurde, der eventuell rechtlich zu beanstanden ist. Dann darf der_die Bürgermeister_in diesen nicht voll­ ziehen, sondern muss die Rechtsaufsichtsbehörde zur Klärung einschalten. Der_ die Bürgermeister_in hat die Dienstaufsicht über alle Mitarbeiter_innen der Gemeinde . Die Interessen der Kommune müssen auf allen Ebenen vertreten werden. Der_ die Bürgermeister_in ist für laufende und dringliche Angelegenheiten zuständig und vertritt die Gemeinde juristisch nach außen z. B. in Verhandlungen mit übergeordneten Ämtern und Behörden, mit Firmen. Die Repräsentationsaufga- 17 ben können je nach Gemeindegröße sehr umfangreich sein. Für die Bevölkerung und die Medien ist der_die Bürgermeister_in in vielen Fragen der_die erste Ansprechpartner_in – die Schnittstelle zwischen Bürgerschaft, dem Gemeinderat , der Verwaltung, allen öffentlichen Einrichtungen in der Kommune und der lokalen Zivilgesellschaft. Die Amtsführung der_des Bürgermeister_in prägt ganz wesentlich das Arbeitsklima im Gemeinderat und in der Verwaltung. ■ Weitere Bürgermeister_innen Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen oder zwei weitere Bürgermeister_innen. Diese sind Ehrenbeamte auf Zeit, das heißt im Ehrenamt tätig, außer der Gemeinderat beschließt, dass sie hauptberuflich tätig sind. Jedes Gemeinde­ ratsmitglied, das die Voraussetzungen erfüllt, erste_r Bürgermeister_in werden zu können, kann weitere_r Bürgermeister_in werden. Bei Verhinderung des_der ersten Bürgermeister_in(Urlaub, Krankheit, persön­ liche Betroffenheit bei Entscheidungen) vertritt der_die zweite oder ein_e weitere_r Bürgermeister_in diese_n mit allen Befugnissen nach Art. 38 Abs. 1 GO. Außerdem können der_m zweiten oder weiteren Bürgermeister_in durch Beschluss des Gemeinderates einzelne Aufgabenfelder zugeordnet werden. Dies kann z. B. der Bereich Kultur, Soziales, Schulen oder das Vereinswesen sein. ■ Der Gemeinderat Der Gemeinderat führt in den Städten die Bezeichnung Stadtrat und in den Märkten Marktgemeinderat. Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürger_innen. Er entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde , sofern er sie nicht an Ausschüsse übertragen hat oder diese im alleinigen Zuständigkeits­ bereich des_der Bürgermeister_in liegen. 18 Die gewählten Mitglieder des Gemeinderats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeldern und/ oder monatlichen und/oder jährlichen Pauschalen. Auf Antrag werden Fahrtkosten und Auslagen sowie ein möglicher Verdienstausfall übernommen. Zum Mitglied eines Gemeinderates wählen lassen kann sich jede_r Unionsbürger_in, der_die das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Monaten eine Wohnung im Wahlbezirk hat oder sich dort regelmäßig aufhält. Gemeinderatsmitglied kann nicht sein, wer in der Gemeinde als Beamte_r sowie leitende_r oder hauptberuflich Angestellte_r tätig ist. Dies gilt auch für diejenigen, die in einer Verwaltungsgemeinschaft oder sonstigen Organisation arbeiten, an der die Gemeinde mit mehr als 50% beteiligt ist. Die Kandidatur erfolgt auf einer Liste einer Gruppierung oder Partei(Wahl­ vorschlag). Das Wahlgesetz und die Wahlordnung des Bundeslandes bestimmen über die Aufstellung der Listen, die Einreichung der Wahlvorschläge und geben die Fristen vor. In Bayern ist dies das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) sowie die Gemeinde- und Landkreisordnung(GLKrWO). Mitglieder einer Partei oder Gruppe schließen sich in der Regel zu einer Fraktion im Gemeinderat zusammen. Gemäß der Bayerischen Gemeindeordnung ist dies aber nicht verpflichtend. Festgelegt ist nur, dass eine Fraktion aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen muss. Näheres regelt die jeweilige Geschäftsordnung (siehe Mustergeschäftsordnung des Bayerischen Gemeindetags). Eine Fraktion kann nicht nur aus einer Gruppe/Partei heraus gebildet werden, sondern es können sich nach der Wahl Ratsmitglieder verschiedener kleiner Listen zu einer Fraktion zusammenschließen, wenn die dafür festgelegte Mindestzahl erreicht wird. Diese bilden dann eine Interessensgemeinschaft, die sich gemeinsame Ziele setzt. Weiterhin können sich einzelne Ratsmitglieder oder mehrere verschiedene Gruppierungen zu einer Fraktionsgemeinschaft zusammenschließen. Hat sich eine Fraktion gebildet, werden durch diese Fraktionssprecher_in bzw. Fraktionsvorsitzende benannt. Deren Aufgabe ist es, die Fraktion in ihrer ­Gesamtheit nach außen zu vertreten und die Arbeit innerhalb der Fraktion zu 19 organisieren. Sie sind Ansprechpartner_innen für Bürgermeister_in und Ver­ waltung. Die Rechte und Pflichten der kommunalen Mandatsträger_innen sind in der Gemeindeordnung geregelt. Die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats ist verpflichtend. Im Verhinderungsfall ist eine Entschuldigung erforderlich. Zu den Rechten jedes Gemeinderatsmitglieds gehört andererseits das Recht, an allen Sitzungen teilzunehmen, auch in Ausschüssen, in denen es nicht selbst Mitglied ist. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht muss man das Amt gewissenhaft wahrnehmen und sich auf die Sitzungen vorbereiten. Deshalb hat man im Rahmen der Geschäftsordnung das Recht, die dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen fristgerecht von der Verwaltung zu erhalten. Weiterhin gilt die Verschwiegenheitspflicht . Dies bedeutet, dass jeder Gemeinderat und jede Gemeinderätin Verschwiegenheit bewahren muss über Beratungspunkte, Abstimmungsverhalten und Inhalte, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Dies gilt in der Regel bei folgenden Themen: • Personalangelegenheiten in Einzelfällen, • Rechtsgeschäfte bei Grundstücksangelegenheiten, • Angelegenheiten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, • Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist. Die Fraktionen und jedes einzelne Gemeinderatsmitglied hat das Recht, Anfragen und Anträge an die Verwaltung und den_die Bürgermeister_in zu stellen. Anträge und Beschlussvorschläge des_der Bürgermeister_in oder der Verwaltung werden im Gemeinderat und/oder in seinen Ausschüssen beraten und abgestimmt. Bei der Abstimmung gibt es gemäß der Bayerischen Gemeindeordnung keine Stimmenthaltung, das heißt das Gemeinderatsmitglied kann nur mit Ja oder Nein abstimmen. Die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise des Gemeinderats sind in der Geschäftsordnung geregelt, z. B. der Sitzungsverlauf, Antragsfristen, Rederecht. 20 Gemeinderatssitzungen werden von der_dem Bürgermeister_in unter Angabe der Tagesordnung, Tag, Uhrzeit und Ort einberufen. Gemeinderatssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Tagesordnungspunkte, die der Geheimhaltung bedürfen, werden in einem nichtöffentlichen Teil der Sitzung behandelt. Der_die erste Bürgermeister_in oder die Stellvertretung leitet die Gemeinderatssitzung, Der_die Bürgermeister_in eröffnet die Sitzung, ruft die einzelnen Tagesordnungspunkte auf, erteilt die Wortmeldungen und beschließt die Sitzung. Der_die Bürgermeister_in hält den Sachvortrag zu den einzelnen Beratungspunkten oder erteilt dazu einem_r Mitarbeiter_in der Verwaltung das Wort, z. B. bei Bauangelegenheiten dem_r Stadtbaumeister_in, bei Finanzangelegenheiten dem_der Kämmerer_in usw. Er_sie nimmt an allen Abstimmungen teil, wobei seine_ihre Stimme nicht mehr oder weniger gilt als die einzelne Stimme eines Gemeinderatsmitglieds. Weiterhin übt der_die Bürgermeister_in das Hausrecht aus und ist befugt, bei Störungen der Sitzung dieses Hausrecht anzuwenden. ■ Die Ausschüsse Die kommunalen Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist, sind sehr umfangreich und vielfältig. Der Gemeinderat kann Ausschüsse bilden, um diesen bestimmte Aufgaben zu übertragen. Die personelle Besetzung der Ausschüsse soll den Mehrheitsverhältnissen im Gemeinderat entsprechen. Man unterscheidet dabei zwischen vorberatenden Ausschüssen und beschließenden Ausschüssen. Die personelle Besetzung der Ausschüsse soll den Mehrheitsverhältnissen im Gemeinderat entsprechen. Es gibt Aufgaben, für die nur der Gemeinderat zur Beschlussfassung zuständig ist, die aber in einem Ausschuss vorberaten werden können. Ein Beispiel dafür ist der Finanzausschuss, der über den Haushalt berät und die Haushaltssatzung dann zur Verabschiedung wieder in den Gemeinderat gibt. Beschließende Ausschüsse können im Rahmen ihrer in der Geschäftsordnung 21 festgelegten Befugnisse stellvertretend für den Gemeinderat Entscheidungen treffen. So kann der Bauausschuss beispielsweise Bauanträge beurteilen oder der Kultur- und Tourismusausschuss kann Maßnahmen zur Tourismusförderung beschließen. Über Entscheidungen, die ein beschließender Ausschuss getroffen hat, kann in strittigen Fällen der gesamte Gemeinderat noch einmal abstimmen. Beantragen kann dies der_die Bürgermeister_in, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Ratsmitglieder innerhalb einer Woche nach der Ausschusssitzung. In kleineren Gemeinden (unter 5.000 Einwohner_innen) werden häufig gar keine Ausschüsse gebildet. Dann übernimmt der gesamte Gemeinderat alle Aufgaben. Einige Ausschüsse müssen laut der Bayerischen Gemeindeordnung unter folgenden Bedingungen zwingend eingerichtet werden. Bei Gemeinden über 5.000 Einwohner_innen ist ein Rechnungsprüfungsausschuss notwendig, der mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder hat. Wenn eine Kommune eigene(Stadt-)Werke besitzt, muss ein Werkausschuss gebildet werden. Der Ferienausschuss wird für bis zu sechs Wochen einberufen, wenn in der Geschäftsordnung sitzungsfreie Zeiten z. B. in den Sommerferien festgelegt sind. Er ist dann für alle Aufgaben zuständig, die sonst von einem beschließendem Ausschuss oder dem Gemeinderat erledigt werden. Eingeschränkt wird dies nur durch gesetzliche Vorschriften in§ 32 Abs. 4 GO. Empfohlen werden nach der Mustergeschäftsordnung noch der Finanz- und Personalausschuss(häufig Hauptausschuss genannt) sowie der Bauausschuss. Die personellen Empfehlungen für die Ausschüsse erfolgen durch die Fraktionen oder Ausschussgemeinschaften ; im Amt bestätigt werden sie durch den Gemeinderat . 22 Die Geschäftsordnung und der Geschäftsgang für die Ausschüsse entsprechen denen für den gesamten Gemeinderat . Es steht jeder Kommune frei, weitere Ausschüsse zu bilden, wenn es ihr als sinnvoll erscheint. Ausschüsse können auch zeitlich begrenzt z. B. für die Dauer einer bestimmten Maßnahme eingesetzt werden und können auch jederzeit wieder aufgelöst werden. Zu den Ausschüssen können auch sog. „ Beiräte “ eingerichtet werden, zu denen auch Nicht-Ratsmitglieder hinzugezogen werden können, wie z. B. ein Kunstbeirat oder ein Seniorenbeirat. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass bei Abstimmungen, die die Gemeindeangelegenheiten betreffen, nur die gewählten Gemeinderatsmitglieder stimmberechtigt sind. ■ Die Verwaltung Die Verwaltung besteht aus dem_der ersten(Ober-)Bürgermeister_in als Chef_in und Dienstvorgesetze_n, dem Gemeinderat als Hauptverwaltungsorgan und den Bediensteten, den Beamt_innen und Angestellten der Gemeinde . Die Gemeinde ist verpflichtet, das erforderliche Verwaltungspersonal einzu­ stellen, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten (GO Art. 42). Die Qualifikation der Mitarbeiter_innen richtet sich nach den Aufgabenfeldern. Erforderlich ist, dass zumindest ein_e Beamt_in, der_die sich in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen qualifiziert hat, die Funktion eines_einer geschäftsleitenden Beamt_in erfüllen kann, das heißt beamtenrechtliche Voraussetzungen erfüllt. In Verwaltungsgemeinschaften kann diese_r für alle der Verwaltungs­ gemeinschaften angehörigen Kommunen tätig sein. Die Mitarbeiter_innen der Verwaltung erledigen die laufenden Aufgaben, führen staatliche Aufträge im übertragenen Wirkungskreis aus und erarbeiten im Auf- trag die Beschlussvorlagen für den Gemeinderat . Sie bearbeiten die Anfragen 23 und Anträge des Gemeinderates und setzen die getroffenen Beschlüsse um. Als Kernsatz gilt: Die Politik(hier: Bürgermeister_in und Gemeinderat ) entscheidet, die Verwaltung setzt um. Selbstverständlich ist die Verwaltung Dienstleisterin für die Bürger_innen, sie ist für das Meldewesen zuständig, ist Ordnungsamt und Ansprechpartnerin für alle Fragen vor Ort. Die Rahmenbedingungen hierfür schaffen allerdings wiederum Bürgermeister_in und Gemeinderat . Der Entscheidungsprozess in der Gemeinde Es gibt verschiedene Wege, die zu kommunalpolitischen Entscheidungen führen. Die meisten Angelegenheiten gehen von dem_der Bürgermeister_in und der Verwaltung aus, die laufende oder neue Themen vorbereiten und zur Diskussion und Abstimmung vorlegen. Aber auch Fraktionen , Gruppen oder einzelne Mitglieder des Gemeinderats stellen Anträge oder ein Thema wird durch Bürger­ anträge auf die Tagesordnung gesetzt. Ein Antrag aus den Reihen des Gemeinderats enthält ein konkretes Anliegen, welches beschlossen werden soll, eine Begründung hierfür und einen Finanzierungsvorschlag. Ob diese Anträge zuerst in einem Ausschuss oder im gesamten Gemeinderat diskutiert werden, entscheidet der_die Bürgermeister_in nach Maßgabe der Geschäftsordnung . Letzteres gilt auch für die Verwaltungsvorlagen. Alle Anträge werden in einem zweiten Schritt an die Fraktionen und/oder Gruppen gegeben. Dort werden sie diskutiert, und es wird beraten, ob die jeweilige Fraktion und/oder Gruppe dem Antrag zustimmt oder ihn ablehnt. Es können auch Änderungsvorschläge gemacht werden. Dazu wird dann in der Sitzung öffentlich Stellung bezogen. 24 Am Ende der Debatte erfolgt die Abstimmung. In der Regel wird über den Beschlussvorschlag der Verwaltung als erstes abgestimmt. Die weitere Reihenfolge orientiert sich an der Reichweite der Entscheidung. Beispiel: Ein Antrag der Gruppe A liegt vor, das Rathaus nicht umzubauen, ein Antrag der Gruppe B möchte die dafür angesetzten Baukosten halbieren. In diesem Fall wird in der Regel über Antrag A zuerst abgestimmt. Wird ein Antrag mehrheitlich angenommen, ist die Verwaltung mit dessen Umsetzung beauftragt. Bei Stimmengleichheit(Patt) ist der Antrag abgelehnt. Auch hier gilt: Der_die Bürgermeister_in hat wie alle anderen nur eine Stimme! Getroffene Gemeinderatsentscheidungen müssen von der Bürgerschaft nicht kritiklos hingenommen werden. Gemäß der Gemeindeordnung kann ein Bürgerbegehren initiiert werden, mit dem ein Bürgerentscheid beantragt werden kann. Mit dem Bürgerentscheid können die Bürger_innen sich für oder gegen einen Sachverhalt und/oder eine Maßnahme aussprechen. Diese Entscheidung ersetzt einen Gemeinderatsbeschluss und muss auch von diesem so akzeptiert werden. Allerdings beträgt die Frist, an die der Gemeinderat daran gebunden ist, nur ein Jahr. Um ein Bürgerbegehren auf den Weg zu bringen, braucht man eine bestimmte Anzahl von Unterschriften der Bürger_innen. Die Anzahl an Unterschriften variiert nach Größe der Gemeinde . So müssen es in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohner_innen 10% sein, in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohner_innen mindestens 7% und in Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohner_innen mindestens 3%. Festgelegt sind diese„Quoren“ in der Gemeindeordnung § 18 a. Die Unterschriften können überall gesammelt werden, gültig sind jedoch nur die der Bürger_innen, die am Tag der Abgabe der Listen in einem Bürgerverzeichnis eingetragen sind. Ist die erforderliche Zahl der Unterschriften erreicht, muss der Gemeinderat innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit entscheiden. Ist diese festgestellt, muss der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten an einem Sonntag („Wahlsonntag“) stattfinden. Die Stimmberechtigung und die Durchführung des Bürgerentscheids sind analog der sonst üblichen Wahlen durchzuführen. Bei einem Bürgerentscheid muss die Frage so formuliert sein, dass sie mit Ja oder 25 Nein beantwortet werden kann, z. B.„Soll im Stadtbezirk X ein neues Einkaufszentrum entstehen – Ja oder Nein?“. Die gestellte Frage ist dann entschieden, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohner_innen mindestens 20%, bis zu 100.000 Einwohner_innen mindestens 15% und in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohner_innen mindestens 10% der Stimmberechtigten beträgt. Mit diesem sog."Quorum" wird eine erforderliche Mindestzahl der Abstimmungsbeteiligung festgelegt. Ein Bürgerbegehen kann auch jederzeit gestartet werden, ohne dass es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderates richtet. Nicht zulässig sind Bürgerentscheide über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem_der ersten Bürgermeister_in zugeordnet sind oder die die innere Organisation der Gemeindeverwaltung betreffen. Unzulässig sind außerdem Bürgerentscheide über den Rechtsstatus der Gemeinderatsmitglieder und über die Haushaltssatzung. Bei Unklarheiten bzw. Rechtsunsicherheit können die Rechtsaufsichtsbehörden der Landratsämter, der Regierung oder das Innenministerium Auskunft geben. Bei den kommunalen Entscheidungsprozessen kann jedoch auf allen Stufen mitgewirkt und Einfluss genommen werden. Die Mitarbeit in demokratischen Parteien, Verbänden, Organisationen und Bürgerinitiativen sind hierzu ein guter Weg. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich bei Bürgerversammlungen zu Wort zu melden, an Demonstrationen teilzunehmen, Briefe an Mandatsträger_innen oder an die Gemeindeverwaltung zu schreiben oder sich die Öffentlichkeit der Medien zunutze zu machen. Jede_r, der sich für die Entscheidung interessiert, kann in der Phase des Entscheidungsprozesses Einfluss nehmen. 26 Verwaltungsvorlage durch Bürgermeister_in Antrag durch Fraktion, einzelner Ratsmitglieder oder Gruppen Bürgerbegehren/Bürgerentscheid durch Gemeindebürger_innen Bürgermeister_in entscheidet nach Maßgabe der Geschäftsordnung, ob die Verwaltungsvorlage/der Antrag im Ausschuss oder gesamten Gemeinderat diskutiert werden soll Es wird ein Bürgerbegehren initiiert, das sich nicht gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet. Anträge / Vorlagen werden an Fraktionen und /oder Gruppen gegeben, wo diskutiert wird, ob man dem Antrag zustimmt, ihn ablehnt oder Änderungsvorschläge vorbringen möchte. In der Sitzung wird zu der erarbeiteten Beschlussempfehlung öffentlich Stellung bezogen. Die Gemeindevertretung entscheidet im Sinne des Bürgerbegehrens: Es ist damit erledigt. Die Gemeindevertretung entscheidet nicht im Sinne des Begehrens: Es kommt zum Bürgerentscheid. Der Rat entscheidet letztlich über die Beschlussempfehlung: Findet der Vorschlag /  Änderungsantrag eine Mehrheit, ist er beschlossen. Ein Bürgerbegehren gegen einen Gemeideratsbeschluss ist erfolgreich. Es kommt zum Bürgerentscheid. Umsetzung der gefassten Beschlüsse durch die Verwaltung. Der Bürgerentscheid ist erfolgreich. Die Gemeindevertretung muss die Entscheidung umsetzen. Bei den kommunalen Entscheidungsprozess kann jedoch auf allen Stufen mitgewirkt, und darauf Einfluss genommen werden. Die Mitarbeit in demokratischen Parteien, Verbänden, Organisationen und Bürgerinitiativen sind hierzu ein guter Weg. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich bei Bürgerversammlungen zu Wort zu melden, an Demonstrationen teilzunehmen, Briefe an Mandatsträger_innen oder an die Gemeindeverwaltung zu schreiben, oder sich der Öffentlichkeit der Medien zunutze zu machen. Jede und jeder, der sich für die Entscheidung interessiert kann in der Phase des Entscheidungsprozesses Einfluss nehmen. Die kommunalen Finanzen 27 „Ohne Moos nix los“ – in den Kommunen ist das nicht anders wie überall sonst. Alle Aufgaben und Leistungen, die eine Kommune erfüllt, kosten Geld. Ob Personalkosten, Reinigungskosten, Energiekosten, Straßen- und Gebäudeunterhalt, Fahrzeugpflege und vieles mehr – alles muss im Rahmen von Verwaltungskosten bezahlt werden. Dazu kommen die Gelder für Investitionen: Kindergarten- und Schulbauten, Sport- und Freizeiteinrichtungen, öffentliche Gebäude, Schaffung von Gewerbegebieten, Sanierungsmaßnahmen usw. Das ist nur ein kleiner Überblick. Für all das benötigen die Kommunen Einnahmen – doch wie kommen diese zustande? 1. Die Kommune erhebt selbst Steuern: Gewerbesteuer, Grundsteuer und ört­ liche Steuern wie beispielsweise die Zweitwohnungssteuer oder die Hundesteuer. 2. Von der Einkommen- und Umsatzsteuer erhalten die Kommunen einen gesetzlich festgelegten Anteil. 3. Die Kommune erhält für bestimmte öffentliche Dienstleistungen(Wasser-/ Abwasserversorgung, Nutzung kultureller und öffentlicher Einrichtungen usw.) Beiträge und Gebühren von den Bürger_innen, die diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen. 4. Die Kommune erhält Einnahmen aus Mieten, Pachten, Verkäufen und eigener Wirtschaftstätigkeit, das heißt aus Eigenbetrieben. 5. Investitionen der Kommunen können aus EU-, Bundes- oder Landesmitteln als Zuweisungen oder Investitionspauschalen bezuschusst werden. Dazu bedarf es allerdings einer ganzen Reihe von Anforderungen, die die Kommune erfüllen muss. 6. Zur Finanzierung ihrer Aufgaben können Kommunen Zuweisungen aus allgemeinen Steuermitteln erhalten, wenn sie sonst ihre Aufgaben nicht erfüllen könnten. Dies nennt man„Schlüsselzuweisungen“, die einen Ausgleich zwischen„reichen“ und finanzschwachen Kommunen leisten sollen. 28 Alle diese Einnahmen dienen dazu, die Ausgaben zu finanzieren, oder wie es im Kommunalrecht heißt:„Ziel der kommunalen Wirtschafts- und Haushaltsführung ist die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Durchführung der notwendigen kommunalen Aufgaben.“ Die zwei großen Aufgabenblöcke sind unterteilt in den Verwaltungshaushalt , der alle laufenden Einnahmen, wie Steuern, Gebühren, Mieteinnahmen, enthält, sowie die Ausgaben für Personal, Sachbedarf für Verwaltung und Betrieb und Zuschüsse z. B. für Vereinstätigkeiten. Der zweite Teil des kommunalen Haushalts ist der Vermögenshaushalt , in dem alle Einnahmen aus Verkäufen der Kommune(Grundstücke, Gebäude) zu finden sind, die Beiträge zur Herstellung bzw. Sanierung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen(z. B. Kläranlage) sowie Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen. Bei den Ausgaben handelt es sich um den Ankauf/Erwerb von Grundstücken, Gebäuden, Vermögenswerten, um eigene Investitionen und die Bezuschussung von Investitionen Dritter(beispielsweise Zuschuss für eine öffentliche Begegnungsstätte der Arbeiterwohlfahrt). Als Grundsatz für den Umgang mit all diesen Geldern gilt die sparsame und wirtschaftliche Verwendung, denn es handelt sich immer um„fremde Gelder“ – das Geld der Steuer-, Beitrags- und Gebührenzahler_innen. Doch wo finde ich als Bürger_in Informationen hierzu? Nach der Bayerischen Gemeindeordnung und dem kommunalen Haushaltsrechts muss jede Kommune jährlich eine Haushaltssatzung und einen Haushaltsplan aufstellen. Dieser Haushaltplan gilt grundsätzlich für ein Kalenderjahr. Ein Doppelhaushalt(zwei Jahre) ist zulässig, entspricht aber nicht der Praxis der bayerischen Kommunen. Zum Ende jeden Jahres legen der_die Bürgermeister_in und die Verwaltung dem Gemeinderat einen Haushaltsentwurf vor. Die Fraktionen und Mitglieder beraten diesen Entwurf und haben die Möglichkeit, eigene Anträge und Änderungswünsche dazu einzubringen. Diskutiert wird dies häufig bei mehreren Sitzungen zunächst im Haushalt- oder 29 Hauptverwaltungsausschuss. Die rechtsverbindliche Beschlussfassung über Haushaltssatzung und Haushaltplan muss jedoch im gesamten Gemeinderat in einer öffentlichen Sitzung erfolgen. Dieser Beschluss ist verbindliche Grundlage für die Einnahmen und Ausgaben in diesem betreffenden Haushaltsjahr. Sehr viele bayerische Kommunen haben in den letzten Jahren den Haushalt auch im Internet veröffentlicht. Wenn dies nicht der Fall ist, kann der Haushalt bei der Gemeindeverwaltung jederzeit eingesehen werden. Leider gibt es in vielen Kommunen nur noch sehr wenig Spielraum für freiwillige Leistungen , weil durch die Pflichtaufgaben bereits der größte Teil der finanziellen Mittel verplant werden muss. Diese haben immer Vorrang vor frei­ willigen Leistungen und schränken damit die Gestaltungsmöglichkeiten der gewählten Vertreter_innen der Gemeinde sehr ein. Der Haushalt muss in seinen Einnahmen und Ausgaben immer ausgeglichen sein, das heißt, es darf nicht mehr Geld ausgegeben als eingenommen werden. So manche freiwillige Leistung – auch im sozialen und kulturellen Bereich – muss dann dem berüchtigten„Rotstift“ zum Opfer fallen. Solche Entscheidungen werden auf der politischen Ebene sehr ungern getroffen, denn eine Gemeinde muss und soll für die Bürgerschaft lebens- und liebenswert bleiben. Grundsatzfrage: Kameralistik oder Doppik Seit vielen Jahren wird in den Kommunen auf Länder- und Bundesebene über das„Neue Steuerungsmodell“ diskutiert. Dabei geht es auch um die Einführung neuer Modelle für das kommunale Rechnungswesen. Die übliche Kameralistik wurde mit der erweiterten Kameralistik mit Kosten-Leistungs-Rechnung ergänzt. Dieses Modell wurde auch in den meisten Kommunen umgesetzt. Daneben wurde auch die Doppik (Doppelte Buchführung in Konten) entwickelt, welche das Kaufmännische Rechnungswesen mit Bilanzierung, Abschreibungen 30 usw. zur Grundlage hat. Dieses neue Modell wurde in vielen Bundesländern verbindlich für die Kommunen festgesetzt. In Bayern konnte zwischen Innenministerium und den kommunalen Spitzenverbänden keine Einigkeit über die Einführung der Doppik erzielt werden, sondern man sprach sich für das Optionsmodell aus, das heißt jede Kommune kann selbst entscheiden, ob sie die Kameralistik oder die Doppik anwendet. Derzeit haben sich in Bayern nur 1/3 der Landkreise und kreisfreien Städte sowie nur 3% der kreisangehörigen Kommunen für die Doppik entschieden. Die KommunalAkademie Bayern und Angebote für junge Menschen Kommunalpolitik lebt vom Engagement, der Mitwirkung und Beteiligung der Einwohner_innen. In der Kommunalpolitik ist Demokratie direkt gestaltbar und erlebbar. So bildet Kommunalpolitik eine Basis unserer Demokratie. Demokratie braucht Demokrat_innen, die sich für die Gesellschaft und die Gemeinschaft einsetzen und engagieren. Das politische Engagement vor Ort ist deshalb unschätzbar wichtig und verdient unsere Anerkennung! Die KommunalAkademie Bayern besteht seit 2006 und richtet sich mit ihren Angeboten an kommunalpolitisch aktive Menschen in Bayern. Zu unserer Zielgruppe zählen Kommunalpolitiker_innen, aber auch Engagierte in Vereinen, Verbänden und Organisationen. Zudem möchten wir politischen Nachwuchs in der ehrenamtlichen Arbeit unterstützen. Mit der FrauenKommunnalAkademie schaffen wir ein spezielles Weiterbildungsangebot für politisch aktive Frauen. Das Angebot der KommunalAkademie Bayern besteht aus vier Säulen: 31 1. Grundlagen der Kommunalpolitik 2. Kommunalpolitische Themenfelder, wie z. B. Haushalt, Bauen, Kultur, Jugend 3. Öffentliche Diskussionsveranstaltungen zu aktuellen kommunalpolitischen Themen 4. Soft Skills und persönliche Weiterentwicklung, wie z. B. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Social Media, Rhetorik, Konfliktmanagement Die Mischung macht’s: Unsere Angebote finden als zwei- bis vierstündige WebSeminare und als Präsenzseminare oder Wochenendseminare statt. Unser Ziel ist es, Sie in Ihrem kommunalen Ehrenamt zu unterstützen und die notwendigen Handwerkszeuge zur Erfüllung Ihres Ehrenamts zur Verfügung zu stellen. Um junge Menschen für die Bedeutung der Kommunalpolitik zu sensibilisieren, haben wir das Planspiel„Kommunalpolitik – Ohne Jugend ist kein Staat zu machen!“ entwickelt. Hier wird auf spielerische Weise eine Stadtratssitzung durchgeführt und die Jugendlichen und jungen Erwachsenen erfahren, wie politische Beteiligung vor Ort gelingt. Dabei werden sie von Ratsmitgliedern ihrer Kommune aktiv unterstützt und erarbeiten konkrete Ideen für ihre Kommune. Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie an einer Durchführung Interesse haben! 32 Mitmachen und Mitbestimmen Beteiligungschance Die eigene Meinung sagen Vorsprachen bei dem/der Bürgermeister_in, den Stadträt_innen und der Verwaltung Ablauf und Bedingungen Wer eine Meinung hat, soll sie sagen. Den Freund_innen, den Eltern, den Lehrer_innen, einfach jeder und jedem, die bzw. der es wissen soll, direkt oder in den sozialen Medien. Flyer und Plakate dürfen keine rechtswidrigen Inhalte haben und nur an genehmigten Stellen angebracht bzw. ausgelegt werden. Demonstrationen müssen angemeldet werden. Zuerst herausfinden, wer für die Sache zuständig ist. Dann anrufen und einen Termin vereinbaren. Und schließlich hingehen und losreden. Viele Bürgermeister_innen und Rats­ mitglieder halten Bürgersprechstunden ab. Sie sind eine gute Gelgenheit, das eigene Anliegen vorzubringen. Bürger_innenversammlung Eine Bürger_innenversammlung soll dazu dienen, Bürger_innen über geplante Vorhaben und aktuelle Themen in der Kommune zu informieren, ihre Fragen zu beantworten. In jeder Gemeinde muss der/die 1. Bürgermeister_in einmal jährlich eine Bürgerversammlung einberufen, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter. Außerdem können auch Bürger_innen unter Angabe der Tagesordnung eine Bürgerversammlung schriftlich beantragen. Dies muss von mindestens 5% der Bürger_innen in Gemeinden bis zu 10.00 Einwohnern, und von 2,5% in Gemeinden über 10.000 Einwohnern unterstützt werden. Der/Die erste Bürgermeister_in hat dann innerhalb von drei Monaten eine Bürgerversammlung zu den beantragten Tagesordnungspunkten einzuberufen. 33 BeteiligungsAblauf und Bedingungen chance Fortsetzung Bürger_innenversammlung In größeren Gemeinden sollen Bürgerversammlungen auf Gemeindeteile bezogen stattfinden. Den Vorsitz einer Bürgerversammlung hat der/die 1. Bürgermeis­ ter_in oder ein_e von ihm beauftragter Vertreter_in. In der Versammlung haben alle Gemeindeangehörige Rederecht, sie können Fragen äußern und Anträge stellen. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Gemeindebürger_innen. Die Anträge, über die die Bürgerversammlung mehrheitlich abstimmt, gehen als Empfehlung an den Gemeinderat; sie müssen dort innerhalb von drei Monaten behandelt werden. Die Teilnahme an einer Bürgerversammlung ist eine gute Möglichkeit, sich über die aktuelle Situation, Themen und Vorhaben der Gemeinde zu informieren und Fragen zu stellen. Allerdings sollen sich die Fragen und Themen nicht auf eigene persönliche Situationen beziehen, sondern im allgemeinen Interesse der Gemeinde liegen. Bürgerbegehren/ Bürgerentscheid Getroffene Gemeinderatsentscheidungen müssen von der Bürgerschaft nicht kritiklos hingenommen werden. Gemäß der Gemeindeordnung kann ein Bürgerbegehren initiiert werden, mit dem ein Bürgerentscheid beantragt werden kann. Mit dem Bürgerentscheid können die Bürger_innen sich für oder gegen einen Sachverhalt und/oder Maßnahme aussprechen. Diese Entscheidung ersetzt einen Gemeinderatsbeschluss und muss auch von diesem so akzeptiert werden. Allerdings beträgt die Frist, an die der Gemeinderat daran ge­ bunden ist, nur ein Jahr. 34 BeteiligungsAblauf und Bedingungen chance Bürgerinitiative Zusammenschluss von Personen, die auf ein konkretes gesellschaftliches bzw. politisches Problem aufmerksam machen und auf dessen Lösung hinwirken wollen. Arbeitet meist zeitlich befristet bis zur Lösung des Problems. Verein Zusammenschluss von mindestens sieben Personen, die auf ein konkretes gesellschaftliches oder politisches Problem aufmerksam machen und auf dessen Lösung hinwirken wollen oder die einfach gemeinsame Interessen pflegen. Der Zweck eines Vereins ist in einer Satzung festgelegt. Wählen Wahlen sind die bekannteste Art der Beteiligung. In Gemeinden können die Gemeindevertretungen und Bürgermeister_innen, Kreistage und Landrät_innen gewählt werden. Wählen darf jede_r EU-Bürger_in, der/die das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit 2 Monaten in der Gemeinde wohnt. Mitglied einer Partei oder Wählerinitiative Mitglieder von Wählerinitiativen und Parteien entwickeln Konzepte für die kommunalpolitischen Probleme und stellen eigene Kandidat_innen bei den Kommunalwahlen auf. Sich wählen lassen Zu den Mitgliedern der Gemeindevertretung sind alle Wahlberechtigten wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten im Wahlgebiet wohnen. Glossar 35 Anfragen Gemeinderatsmitglieder können am Ende der Tagesordnung einer Sitzung Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten an die Verwaltung richten. Sollten diese während der Sitzung nicht beantwortet werden können, ist dies bei der nächsten Sitzung oder schriftlich nachzuholen. Eine Aussprache/Diskussion findet nicht statt. Antrag Jedes Gemeinderatsmitglied/Fraktion/Gruppierung hat die Möglichkeit im Rahmen der Geschäftsordnung Anträge zu stellen. Geht es um Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind diese fristgerecht(siehe Geschäftsordnung) einzureichen. Sind mit den Anträgen Kosten verbunden, die nicht im Haushalt vorgesehen sind, sollte der Antrag einen Deckungsvorschlag(Finanzierung) enthalten. Die Behandlung des Antrags durch den Stadtrat oder in einem der Ausschüsse erfolgt, nachdem der_die Bürgermeister_in diesen auf die jeweilige Tagesordnung gesetzt hat. Dies hat bei der nächstmöglichen Sitzung, aber innerhalb von drei Monaten zu geschehen. Ausschussgemeinschaft Gemeinderatsmitglieder, die aufgrund der Stärkenverhältnisse im Gemeinderat keinen Sitz in einem Ausschuss erlangen können, haben die Möglichkeit, sich zu einer Ausschussgemeinschaft zusammenzu­ schließen. Beirat Für besondere Aufgabenfelder in einer Kommune können Beiräte ernannt werden(z. B. Museumsbeirat, Kulturbeirat, Seniorenbeirat). Diese sind jedoch nur beratend tätig und haben kein Stimmrecht bei Entscheidungen des Gemeinderats. 36 Bezirke Bayern ist auf Regierungsebene in sieben Bezirke gegliedert: Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und Schwaben. Diese sind Teil des Staatsaufbaus und der Staatsverwaltung. Geleitet und repräsentiert wird der Regierungsbezirk durch den_die Regierungspräsident_in. Bezirke als Gebietskörperschaft: Dies ist in Bayern und Teilen Baden-Württembergs die sog.„dritte“ politische Ebene, in deren Gebiet sich die Gemeinden, Städte und Landkreise befinden. Die Bürger_innen wählen alle fünf Jahre den Bezirkstag, der wiederum aus seiner Mitte den_die Bezirkstagspräsident_in und dessen_deren Stellvertreter_in wählt. Die Aufgaben des Bezirkstags sind vor ­allem sozialer und kultureller Natur. Er ist kein Kontrollorgan der Regierung. Bürgerantrag Dieser ist an die Gemeindeverwaltung/den_die Bürgermeister_in gerichtet. Er muss eine gemeindliche Angelegenheit betreffen und von mindestens 1 von Hundert(v. H.) der Gemeindebürger_innen unterschrieben sein. Näheres ist in der Gemeindeordnung(GO) Art. 18 b geregelt. Bürgerbegehren Die Gemeindebürger_innen können über eigene Angelegenheiten der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen. Dies geschieht durch das sog.„Bürgerbegehren“. Dieses muss eine Frage enthalten, die mit Ja oder Nein zu beantworten ist, deren Begründung sowie die Namen von bis zu drei Bürger_innen, die für das Begehren verantwortlich zeichnen. Daseinsvorsorge Diese ist Kernaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden. Dazu zählen insbesondere die Verwaltung der Gemeinde, gemeind­ liche Finanzen, Sicherung von Energieversorgung, öffentliche Sicherheit, Straßen und Verkehrswege, Kulturpflege usw. Gesetzliche Grundlage hierfür ist Art. 83 der Bayerischen Verfassung. Doppik Diese Abkürzung steht für„Doppelte Buchführung in Konten“ und beschreibt eine Möglichkeit der kommunalen Haushaltsführung, die sich an wirtschaftlichen Zielen anhand von Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen orientiert. Dem gegenüber steht die erweiterte Kameralistik, wie sie in den meisten bayerischen Kommunen angewandt wird. Fraktion Dies ist ein Zusammenschluss einer Partei oder Gruppierung, die ge37 meinsame politische Ziele hat. Besteht eine Fraktion aus unterschiedlichen Par­ teien und/oder Gruppierungen oder Einzelpersonen bezeichnet man sie als Fraktionsgemeinschaft. Fraktionsvorsitzende/Fraktionssprecher_in Diese werden von den Fraktion­ smitgliedern benannt und dem_der Bürgermeister_in als Ansprechpartner_in mitgeteilt. Sie vertreten die Fraktion gemäß der Geschäftsordnung bei Sitzungen und Terminen gegenüber Bürgermeisteramt und Verwaltung sowie als Repräsentant_innen der Fraktion in der Öffentlichkeit. Freiwillige Leistungen Alle Aufgaben, die eine Kommune in politischen Entscheidungsprozessen übernimmt, um die Lebensqualität in der Gemeinde zu erhalten und zu steigern. Dazu gehören u. a. die Vereinsförderung, Förderung von bürgerschaftlichen Projekten, Sport- und Freizeitangebote, kulturelle Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken, Musikschulen usw. Gemeinde Diese wird im Art. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern definiert: „Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Sie bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens.“ Gemeindeordnung(GO) Dies ist der Gesetzestext, der als Rechtsgrundlage für alle Gemeinden verbindlich ist. Das gleiche gilt für die Landkreisordnung(LKrO) sowie für die Bezirksordnung(BezO). Gemeinderat Von den Bürger_innen gewählte Vertretung, deren Amtszeit sechs Jahre beträgt. Die Anzahl der zu wählenden Mandatsträger_innen bemisst sich an der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune und ergibt sich aus Art. 31 der Gemeindeordnung(GO)„Zusammensetzung des Gemeinderats“. 38 Geschäftsordnung Diese regelt den Geschäftsgang des Gemeinderats, z  B. Sitzungsablauf, Antragsrecht, Öffentlichkeit, Nichtöffentlichkeit, Protokoll usw. Als Grundlage hierfür dient die Mustergeschäftsordnung des Bayerischen Gemeindetags. Die Geschäftsordnung(GeschO) beschließt der Gemeinderat zu Beginn der jeweiligen Amtsperiode; Änderungen sind durch Beschluss auch während dieser Zeit möglich. Große Kreisstadt Diese hat eine besondere Rechtsstellung. Sie ist kreisangehörig, erfüllt aber im übertragenen Wirkungskreis bestimmte Aufgaben, die sonst vom Landratsamt als untere staatliche Behörde erfüllt werden, z. B. die Erteilung von Baugenehmigungen, Lebensmittelkontrolle. Kameralistik Dies ist die ursprüngliche Form kommunalen Haushaltswesens mit Einzelplänen und jährlicher Rechnungslegung. Ergänzt wird sie seit langem durch die sog. erweiterte Kameralistik mit Kosten-Leistung-Rechnung(KLR). Konnexitätsprinzip Hiermit ist der Grundsatz gemeint, dass bei Aufgaben, die den Kommunen gesetzlich übertragen werden, z. B. Bereitstellung von Räumen zur Mittagsbetreuung von Schüler_innen, Melde- und Passwesen, dafür auch die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt bzw. ersetzt werden müssen. Vereinfacht gesagt:„Wer bestellt, der bezahlt.“ Kreisfreie Stadt Dies ist eine Kommune, die alle Aufgaben, die bei kreisangehörigen Kommunen einem Landkreis zugeordnet sind, in eigener Verantwortung erledigt und diese auch verwaltet und finanziert. Kreisumlage Dies ist ein von den kreisangehörigen Gemeinden an den Landkreis zu zahlender Beitrag zur Finanzierung der vom Landkreis erbrachten öffentlichen Leistungen für die Einwohner_innen des Kreisgebietes, z. B. für Kreisstraßen, Schulen, Freizeit- und Erholungsgebiete. Über die Höhe der Kreisumlage entscheidet jährlich der Kreistag. Landkreis Dieser Begriff ist in der Landkreisordnung(LKrO) in Art. 1 definiert: 39 „Die Landkreise sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht, im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Ihr Gebiet bildet zugleich den Bereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde.“ Organe des Landkreises sind der Kreistag, der aus dem_der Landrät_in und den gewählten Kreistagsmitgliedern besteht, sowie der Kreisausschuss, der_die Landrät_in und dessen_deren Stellvertreter_in sowie das Landratsamt und die Kreisbediensteten. Pflichtaufgaben Dies sind alle durch Gesetze auf die Kommunen übertragenen Aufgaben, die der Daseinsvorsorge und dem öffentlichen Recht und der Sicherheit dienen. Pflichtaufgaben und deren Finanzierung haben immer Vorrang vor freiwilligen Leistungen. Rechtsaufsicht Diese übt bei kreisangehörigen Gemeinden das zuständige Landratsamt aus(Kommunalaufsicht), bei kreisfreien Kommunen die jeweilige Bezirksregierung. Selbstverwaltungsrecht Dies bedeutet, dass die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis ihre Aufgaben eigenverantwortlich im Rahmen der geltenden Gesetze wahrnehmen und gestalten. Als Prinzipien hierfür gelten die Gebietshoheit, die Planungshoheit, die Finanzhoheit, die Personal- und Organisationshoheit sowie die Satzungshoheit. Sorgfaltspflicht Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft und sorgfältig wahrzunehmen. Dazu gehört insbesondere die inhaltliche Vorbereitung auf Sitzungen der Ausschüsse und des Gemeinderats. Süddeutsche Ratsverfassung Dies ist die in Bayern gesetzlich verankerte Kommunalverfassung. Sie ist gekennzeichnet durch die starke Stellung des_der Bürgermeister_in. Er_sie ist Vorsitzende_r des Gemeinderats, repräsentiert die Gemeinde nach außen und steht an der Spitze der Verwaltung. 40 Übertragene Angelegenheiten Dies sind vom Staat auf die Kommunen übertragene Aufgaben, die aus Gründen der Zweckmäßigkeit und bürgernahen Versorgung diesen zugewiesen werden, z. B. das Melde- und Passwesen. Verschwiegenheitspflicht Dies bedeutet, dass Gemeinderatsmitglieder über Tagesordnungspunkte, Beratungsinhalte und Abstimmungsverhalten nichtöffent­ licher Sitzungen Stillschweigen zu bewahren haben. Nichteinhaltung kann ein Bußgeld bis hin zu persönlicher Haftung zur Folge haben. Dies gilt, bis der Grund der Verschwiegenheit wegfällt bzw. der_die Bürgermeister_in diese aufhebt. Vermögenshaushalt Dieser enthält alle vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde, die sich vermögenserhöhend oder vermögensmindernd auswirken, z. B. Ankauf oder Verkauf eines Grundstücks, Straßenbauinves­ titionen, Ortsverschönerungsmaßnahmen. Verwaltungsgemeinschaft Dies ist ein Zusammenschluss benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung der Eigenständigkeit der beteiligten Gemeinden. Dabei werden Verwaltungsaufgaben gemeinsam wahrgenommen, um die Leistungskraft der häufig kleineren Kommunen zu stärken. Dies geschieht beispielsweise durch ein gemeinsames Standesamt, eine_n geschäftsleitende_n Beamt_in, der_die für die beteiligten Gemeinden zuständig ist. Verwaltungshaushalt Im Verwaltungshaushalt sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben der Kommune zu finden. Dies sind bei den Ausgaben beispielsweise Personal- und Bewirtschaftungskosten, Zuschüsse an Vereine für laufende Zwecke, Zinsen. Gedeckt werden diese Kosten durch Steuern und Gebühren. Literaturempfehlungen – 1x1 der Kommunalpolitik 41 Dr. Uwe Brandl/Prof. Dr. Jürgen Huber/Dr. Thomas Walchshöfer(Hrsg.) Praxiswissen für Kommunalpolitiker Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat in Bayern 5. Auflage 2020 Dr. Jürgen Busse/Dr. Johann Keller(Hrsg.) Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern Grundwissen für kommunale Mandatsträger 5. Auflage 2020 Dr. Franz Dirnberger(Hrsg.) Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und Verwaltungsgemeinschaftsordnung Textausgabe mit Einführung, Geschäftsordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetags, Stichwortverzeichnis 17. Auflage 2020 Dr. Thomas Götz Die bayerische Stadt Vom 19. ins 21. Jahrhundert 1. Auflage 2019 Änderungen und Neuerungen des Kommunalrechts und Kommunalwahlrechts 2018/2020 sind im Gesetzesbeschluss des Bayerischen Landtags in der Drucksache 17/20865 bzw. auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration im Bereich Kommunen und Bürger zu finden. 42 Brigitta Stöber ist seit über 30 Jahren erfolgreich in der politischen Erwachse­ nenbildung als Trainerin und Seminarleiterin tätig. Zudem kann sie auf ihre langjährige Erfahrung als Kommunalpolitikerin zurückblicken. Insgesamt 30 Jahre, davon 12 Jahre als Kreisrätin im Landkreis Nürnberger Land und 12 Jahre als zweite Bürgermeisterin von Hersbruck, engagierte sich Brigitta Stöber nachhaltig in der Kommunalpolitik. Ihr Anliegen ist es, Menschen für ein politisches und bürgerschaftliches Engagement auf kommunaler Ebene zu gewinnen. Notizen ISBN 978-3-96250-960-6