PERSPEKTIVE ARBEIT UND SOZIALE GERECHTIGKEIT DAS LIEFERKETTENSORGFALTSPFLICHTENGESETZ Deutschland setzt Maßstäbe beim Menschenrechtsschutz Robert Grabosch November 2021 Mit dem LkSG leistet Deutsch­land einen wichtigen und ambitionierten Beitrag zum Menschenrechts- und Umweltschutz, sowie zur Erreichung der Sustainable Development Goals. Große Unternehmen müssen sich um die Vermeidung menschenrechtlicher und umweltbezogener Verstöße in ihren globalen Wertschöpfungsketten bemühen. Die effektive Umsetzung des LkSG wird durch erhebliche behördliche Kompetenzen gewährleistet. Das BAFA kon­ trolliert Unternehmensberichte, ermittelt Verstöße und kann Bußgelder verhängen, die zum Ausschluss von der öffentlichen Beschaffung führen. DAS LIEFERKETTENSORGFALTSPFLICHTENGESETZ Deutschland setzt Maßstäbe beim Menschenrechtsschutz Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz(LkSG) leistet Deutschland einen wichtigen und im internationalen Vergleich besonders ambitionierten Bei­trag zum Menschenrechts- und Umweltschutz sowie zur Erreichung der Sustainable Development Goals. Neben Frankreich und Norwegen ist Deutschland eines von drei Ländern, die Unternehmen zur Beachtung von Sorgfaltspflichten bezüglich aller Menschenrechte in ihren internationalen Lieferketten verpflichten. Davon geht ein wichtiger Impuls für Debatten zur Regulierung von Sorgfaltspflichten auf EU und UN-Ebene aus. Große Unternehmen müssen sich um die Vermeidung menschenrechtlicher und umweltbezogener Verstöße in ihren globalen Wertschöpfungsketten bemühen. Die zu beachtenden Vorgaben beruhen auf dem Zivil- und dem Sozialpakt der UN und den ILO-Kernarbeitsnormen. Sie werden in zwölf menschenrechtlichen Risiken und drei umweltbezogenenen Risikokomplexen konkretisiert. Die Risiken müssen durch unternehmerische Sorgfalt vermieden werden, regelmäßig zwar nur im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern, anlassbezogen aber auch im Rest der Wertschöpfungskette. Die effektive Durchsetzung des LkSG wird durch erhebliche behördliche Kompetenzen gewährleistet. Das BAFA prüft Unternehmensberichte, ermittelt und kontrolliert risikobasiert Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten und ist verpflichtet, auf Antrag von in ihren Menschenrechten verletzten Betroffenen einzuschreiten. Es kann dafür auf umfassende Ermittlungsbefugnisse zurückgreifen und bei Verstößen Bußgelder von bis zu acht Millionen Euro oder zwei Prozent des Jahreskonzernumsatzes verhängen. Bei hohen Bußgeldern können öffentliche Auftraggeber Unternehmen von der öffentlichen Beschaffung ausschließen. Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie hier: https://www.fes.de/themenportal-die-welt-gerecht-gestalten/­ weltwirtschaft-und-unternehmensverantwortung/ ARBEIT UND SOZIALE GERECHTIGKEIT DAS LIEFERKETTENSORGFALTSPFLICHTENGESETZ Deutschland setzt Maßstäbe beim Menschenrechtsschutz Vorwort Vorwort Bis zuletzt war nicht klar, ob das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz(kurz: Lieferkettengesetz) noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird. Nach harten und zähen Verhandlungen konnten sich die Verhandlungspartner aus CDU/CSU und SPD doch noch auf einen Kompromiss einigen, der sich sehen lassen kann. Am 11. Juni 2021 hat der Deutsche Bundestag das Lieferkettengesetz schließlich mit einer breiten Mehrheit verabschiedet – sogar mit Stimmen der Opposition. Ob das Gesetz mit seinem sperrigen Namen seinen Zweck erfüllt, muss sich in der Praxis erst noch beweisen. Eines ist jedoch klar: Deutschland hat einen Paradigmenwechsel vollzogen, weg von der Freiwilligkeit hin zu einer verpflichtenden Unternehmensverantwortung. Das Gesetz verpflichtet deutsche Unternehmen, Verantwortung für ihre Lieferkette zu übernehmen und auch bei ihren Vertragspartnern im Ausland dafür zu sorgen, dass sie international anerkannte Menschenrechte und Umweltstandards achten und schützen. Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich dabei auf ihre gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt. Ziel soll ebenfalls sein, die Rechte von Betroffenen zu stärken und Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen. Somit ist das Gesetz ein wichtiger Schritt hin zu einer fairen Globalisierung. Es kann außerdem als Beitrag zur Erreichung der Sustainable Development Goals bewertet werden, zu denen sich Deutschland verpflichtet hat. Der Weg hin zu einem gesetzlichen Rahmen für nachhaltige Lieferketten war lang und mühevoll. Bereits 2015 hat die Friedrich-Ebert-Stiftung unter dem Titel»Die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht von Unternehmen – Politische und rechtliche Gestaltungsansätze« ihre erste Studie zum Thema veröffentlicht. In ihrem Auftrag untersuchten die Verfasser Robert Grabosch und Dr. Christian Scheper, wie eine menschenrechtliche Sorgfaltspflicht aussehen und wo sie im deutschen Recht verankert werden kann. Gemeinsam mit vielen anderen Partnern, unter anderem den Gewerkschaften und vielen NGOs, ist es gelungen, eine Allianz zu schmieden, um das Thema Wirtschaft und Menschenrechte in der Öffentlichkeit zu platzieren, Angriffe und Schmutzkampagnen seitens der Wirtschaftsund Arbeitgeberverbände abzuwehren und schließlich die politischen Akteure bei der Installierung eines gesetzlichen Rahmens zu unterstützen. Wie dieser Rahmen aussieht, wird in dieser Publikation von Rechtsanwalt Robert Grabosch, LL.M., erläutert und anschaulich erklärt. Es bleibt noch einiges zu tun, um Menschen- und vor allem Arbeitsrechte in globalen Lieferketten durchzusetzen. Nun geht es weiter, indem wir uns auf der europäischen Ebene für ein Lieferkettengesetz starkmachen. Auch da braucht es eine starke sozialdemokratische Stimme mit Unterstützung der Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft. Klar ist: Wir als FES werden an dem Thema weiterarbeiten und werden uns weiterhin für eine gerechte und ökologisch nachhaltige Weltwirtschaft einsetzen. Frederike Boll-von Galen 1 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – DAS LIEFERKETTENSORGFALTSPFLICHTENGESETZ Abbildung 1 Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten(Inhaltsübersicht) Artikel 1: Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten(LkSG) ❶ Allgemeine Bestimmungen § 1: Für wen und ab wann gilt das Gesetz § 2: der zu vermeidenden Risiken, des Geschäftsbereichs, der Lieferkette und der(un)mittelbaren Zulieferer ❷ Sorgfaltspflichten§ 3: Angemessenheit, zivilrechtliche Haftung § 4: Risikomanagement § 5: Risikoanalyse § 6: Präventionsmaßnahmen § 7: Abhilfemaßnahmen § 8: Beschwerdeverfahren § 9: Mittelbare Zulieferer § 10: und Berichtspflicht ❸ Zivilprozess§ 11: Besondere Prozessstandschaft ❹ Kontrolle und Durchsetzung § 12: Einreichung des Berichts § 13: Berichtsprüfung § 14: Behördliches Tätigwerden § 15: Anordnung von Maßnahmen § 16: Betretensrechte § 17: uskunfts- und Herausgabepflichten § 18: uldungs- und Mitwirkungspflichten § 19: Zuständige Behörde § 20: Handreichungen § 21: der Behörde ❺ Öffentliche Beschaffung§ 22: von der Vergabe öffentlicher Aufträge ❻ Zwangs- und Bußgeld§ 23: Zwangsgeld § 24: Bußgeld Anlage Auflistung von 14 Übereinkommen Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und des Wettbewerbsregistergesetzes (betrifft den Ausschluss von Vergabeverfahren) Artikel 4: Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (betrifft die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses) Artikel 5: Inkrafttreten Der Deutsche Bundestag hat am 11. Juni 2021 das»Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten« beschlossen(kurz: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG). 1 Ab 1. Januar 2023 verpflichtet es große Unternehmen mit Sitz, Haupt- oder Zweigniederlassung in Deutschland, bei der Herstellung ihrer Produkte darauf zu achten, dass Menschenrechte und Umweltschutz eingehalten werden – auch bei ihren ausländischen Zulieferern. Mit dem Gesetz werden die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verbindlich umgesetzt, die der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen bereits 2011 einstimmig beschlossen hat. 2 Darin werden eine unternehmerische Pflicht zur Achtung und eine staatliche Pflicht zum Schutz der Menschenrechte anerkannt: Unternehmen sollen sich um die Vermeidung menschenrechtlicher Risiken bemühen, zu denen sie in ihren globalen Lieferketten beitragen, und Staaten müssen ihren ordnungspolitischen Rahmen so gestalten, dass Unternehmen entsprechende Anreize gesetzt werden(»smart mix«). Gesetzgeber einiger Staaten sind dieser Aufforderung bereits nachgekommen und haben Unternehmen gesetzlich zur menschenrechtlichen Sorgfalt oder zur öffentlichen Berichterstattung über ihren Umgang mit menschenrechtlichen Risiken verpflichtet. 3 Die Bundesrepublik hatte zunächst im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte vom Dezember 2016 auf freiwilliges Engagement der Unternehmen gesetzt. Als sich im Zuge einer wissenschaftlichen Evaluation abzeichnete, dass nur 13 bis 17 Prozent der großen deutschen Unternehmen die Vorgaben der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte erfüllen, wurde die gesetzliche Regelung auf den Weg gebracht – auf Anstoß und unter Anführung der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung(CSU) sowie für Arbeit und Soziales(SPD). I. DIE VERPFLICHTETEN UNTERNEHMEN Ab dem 1. Januar 2023 gilt das LkSG für alle Unternehmen mit einem Sitz, einer Haupt- oder einer Zweigniederlassung in Deutschland und mindestens 3.000 in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer_innen, wozu auch die in Deutschland tätige Belegschaft von ausländischen Tochterunternehmen zählt. Ab dem 1. Januar 2024 sinkt die Schwelle auf 1.000 Arbeitnehmer_innen, sodass das Gesetz dann für 2.900 deutsche Unternehmen sowie für die 1.900 ausländischen Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland gelten wird. 2024 will die Bundesregierung evaluieren, ob die gesetzliche Regelung auf Unternehmen mit noch weniger Beschäftigten ausgeweitet werden kann. Schon jetzt aber gilt das LkSG für Unternehmen jeder Branche und Rechtsform. Mit der Gültigkeit des Gesetzes auch für ausländische Unternehmen mit deutscher Zweigniederlassung soll vermieden werden, dass diese Unternehmen ins Ausland abwandern. Sie können also nicht ihren Sitz und ihre Hauptniederlassung ins Ausland verlegen und den deutschen Standort in eine Zweigniederlassung umwandeln, sondern müssten sich komplett aus Deutschland zurückziehen Unter einer Zweigniederlassung ist eine organisatorisch selbstständige Einheit zu verstehen – also nicht bloß eine Repräsentanz, ein Warenlager oder ein Ladengeschäft –, in der wenigstens an1 Bundesgesetzblatt 2021, Teil I, S. 2959 ff. 2 United Nations General Assembly, 21.3.2011, A/HRC/17/31. 3 Übersicht bei Grabosch(2019) – auch auf Englisch verfügbar. 2 Die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken satzweise die wesentlichen unternehmerischen Funktionen (Personalwesen, Finanzen und Buchhaltung, Beschaffung und Vertrieb) ausgeübt werden. Sie könnte jederzeit als Tochtergesellschaft ausgekoppelt werden; bis dahin kann sie aber nicht rechtlich selbstständig tätig werden, keine Verträge für sich selbst abschließen und auch keine gesetzlichen Pflichten(z. B. nach dem LkSG) haben. Durch die Zweign­ iederlassung tritt in Deutschland vielmehr das ausländische Unternehmen selbst auf. Zweigniederlassungen sind im Handelsregister, das für die Öffentlichkeit einsehbar ist, anzumelden. Für die ausländischen Unternehmen mit deutscher Zweigniederlassung gilt – ebenso wie für die deutschen Unternehmen auch –, dass sie die Sorgfaltspflichten des LkSG in all ihren Wertschöpfungsketten(nicht nur innerhalb Deutschlands) zu erfüllen haben. II. MENSCHENRECHTLICHEN UND UMWELTBEZOGENEN RISIKEN Das LkSG verpflichtet Unternehmen, sich um die Vermeidung und Minimierung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken in ihren Lieferketten zu bemühen. Um welche Risiken es sich dabei konkret handelt, benennt das deutsche Gesetz genau – im Unterschied etwa zum französischen Sorgfaltspflichtengesetz, dem sogenannten Loi de vigilance, das es bei einer abstrakten Benennung der unbestimmten Schutzgüter»Menschenrechte und Umwelt« belässt. Das LkSG zählt einzelne gesetzliche Verbote(menschenrechtliche Risiken) auf, gegen die zu verstoßen Unternehmen vermeiden sollen. Diese sind in Abbildung 2 zusammengefasst. Um den einzelnen Risikodefinitionen Kontext und Klarheit zu vermitteln, nimmt das LkSG auf 14 völkerrechtliche Übereinkommen Bezug, die in einer Anlage zum Gesetz aufgelistet sind. Hierzu zählen die beiden Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen sowie die acht Kernarbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation(ILO). Die Texte dieser Übereinkommen und die Spruchpraxis der zu den Übereinkommen gebildeten Ausschüsse können bei der Anwendung des LkSG ergänzend herangezogen werden. Die Vorgaben des LkSG und der Übereinkommen sind auch in den Ländern zu beachten, in denen die betreffenden menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Abkommen bisher nicht in nationales Recht umgesetzt oder noch nicht einmal ratifiziert wurden. Dabei kann es allerdings zu Änderungen kommen, denn bei bestimmten Pflichten räumen die Übereinkommen den Vertragsstaaten einen sogenannten Umsetzungsspielraum ein, sodass das jeweils geltende nationale Recht zu beachten ist. Das LkSG weist an den entscheidenden Stellen darauf hin, z. B. beim Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) und der Art und Weise der Entsorgung und Lagerung persistenter organischer Schadstoffe(§ 2 Abs. 3 Nr. 5). Abbildung 2 Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken Menschenrechtliche Risiken(§ 2 Abs. 2) 1.    Das Mindestalter bei der Arbeit 2. Die schlimmsten Formen der Kinderarbeit 3. Zwangsarbeit 4. Alle Formen der Sklaverei 5. des Beschäftigungsortes, insbesondere: a) rbeitsstätte,-platz oder-mittel sind offensichtlich unsicher; b) Schutz gegen chemische, physikalische oder biologische Stoffe fehlt; c) eine Vorbeugung gegen übermäßige körperliche und geistige Ermüdung; d) usbildung und Unterweisung von Beschäftigten ungenügend. 6.(Gründung von, Beitritt zu und Betätigung in Gewerkschaften) 7. Gleichbehandlung in der Beschäftigung, unabhängig von Abstammung, Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, einschließlich der Zahlung eines gleichen Lohns 8. eines angemessenen Lohns(unter Umständen mehr als ein gesetzlicher Mindestlohn am Beschäftigungsort) 9. Umweltveränderungen(einschließlich übermäßigen Wasserverbrauchs), durch die Menschen erheblich beeinträchtigt werden 10. widerrechtliche Entzug von Land, Wäldern und Gewässern, die der Lebensgrundlage von Menschen dienen 11. Einsatz von Sicherheitskräften, die exzessive Gewalt anwenden, insbesondere gegen Gewerkschaftsmitglieder 12. weitere Verhalten, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise Menschen­rechte zu beeinträchtigen, und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Umweltbezogene Risiken(§ 2 Abs. 3) 1.–3. Herstellung oder Verwendung von Quecksilber und die Behandlung von Quecksilberabfällen 4.–5. Produktion und Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen (POPs) sowie die Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von POPs Der Gesetzgeber hat die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Verbote in§ 2 Abs. 2 und 3 in eine Risikodefinition eingekleidet. Demnach zählt als Risiko jeder»Zustand, 6.–8. ie Ausfuhr und die Einfuhr gefährlicher Abfälle 3 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – DAS LIEFERKETTENSORGFALTSPFLICHTENGESETZ bei dem aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß« gegen eines der Verbote droht. Diese Übersetzung menschenrechtlicher Schutzgüter in die Sprache des Risikomanagements erleichtert Unternehmen, der Lieferkettensorgfaltspflicht in bestehende Risikomanagementsysteme zu integrieren. Hier zeigt sich aber auch der Paradigmenwechsel, den das LkSG einläutet: Denn bisher mussten Unternehmen nur solche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken berücksichtigen, die zugleich auch ihren wirtschaftlichen Erfolg erheblich bedrohten. Auch die nichtfinanziellen Berichtspflichten – anlässlich der CSR-Berichtspflichten-Richtlinie von 2014 in den nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten verankert –, durch die deutsche Unternehmen seit 2017 aufgefordert sind, Umwelt- und Sozialbelange ihrer Geschäftstätigkeit offenzulegen, bezogen sich nicht auf Risiken in redundanten und weit entfernten Teilen der Lieferkette, die für Lieferpläne und das Reputationsinteresse des Unternehmens nicht unbedingt relevant sind. Der sorgfältige Umgang mit derartigen Risiken war bisher freiwillig. Das LkSG verpflichtet Unternehmen nun, präventive und abhelfende Maßnahmen auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken unabhängig davon auszurichten, ob die Maßnahmen auch dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens dienen, also ob sich ihre Kosten rentieren. Unternehmen haben ihre bestehenden Risikomanagementsysteme dementsprechend anzupassen. Die Risiko- bzw. Verbotsdefinitionen umfassen zwei Seiten des Gesetzestextes. Einerseits die Aufzählung der sehr spezifischen menschenrechtlichen Risikodefinitionen und deren Ausführungen, die der Bestimmtheit dienen. Das hohe Maß an Bestimmtheit ist erforderlich, weil die Einhaltung der Sorgfaltspflichten von einer Behörde überwacht wird, die gegebenenfalls Bußgelder in beachtlicher Höhe verhängen kann(siehe unten, VI.). Andererseits ein eher abstrakt formuliertes Risiko(Nr. 12), das jedes weitere offensichtlich rechtswidrige Verhalten umfasst, durch das in den Übereinkommen genannte Menschenrechte unmittelbar und in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt werden können. Wirtschaftsverbände hatten sich darüber beklagt, dass die Anwendung von Sorgfalt überall auf der Welt ohne Differenzierung unnötig aufwendig sei, da die Risiken regional sehr unterschiedlich hoch seien. Sie forderten, einzelne Länder oder Regionen(Deutschland oder die EU) durch eine White List aus dem Bereich der Sorgfalt auszunehmen oder gar die Sorgfalt mittels einer Black List auf wenige Hochrisikogebiete zu beschränken, wie beispielsweise beim DoddFrank Act, der sich auf Konfliktmineralien aus der Region der Großen Seen in Afrika bezieht. Doch darauf hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet. Denn auch in Ländern, die das Übereinkommen ratifiziert haben, kommen Umsetzungsdefizite und damit Risiken vor, insbesondere wenn es Schwachstellen im ordnungspolitischen Rahmen gibt. Sogar bezüglich ihrer eigenen deutschen Betriebsstätten müssen Unternehmen prüfen, ob Risiken im Sinne des LkSG in Betracht kommen. Zu denken ist dabei etwa an das Gebot der Entgeltgleichheit unabhängig vom Geschlecht und anderen Merkmalen(§ 2 Abs. 2 Nr. 7). Die Sorgfalt wird daher nicht von Gesetzes wegen auf bestimmte Regionen beschränkt, sondern die Risikopriorisierung den Unternehmen überlassen, indem sie aufgerufen sind, sich auf die wahrscheinlichen, schwerwiegenden und beeinflussbaren Risiken zu fokussieren(§ 5 Abs. 2). III. DIE SORGFALTSPFLICHTEN Das LkSG legt den Unternehmen konkrete Sorgfaltspflichten auf, die sie in angemessener Weise zu beachten haben (§ 3). Formuliert sind sie als Bemühenspflichten, nicht als Erfolgspflichten: Das bedeutet, dass Unternehmen nicht die erfolgreiche Vermeidung von Verstößen und Schäden garantieren müssen, sondern sich nur»angemessen« darum bemühen müssen. Die Gesetzesbegründung beruft sich dabei auf den allgemeinen Rechtssatz, dass von niemandem Unmögliches verlangt werden könne. 4 Die Unternehmensverantwortung ist nach dem Grad der Einflussmöglichkeit abgestuft. Die Elemente menschenrechtlicher Sorgfalt gelten zunächst für die Unternehmen selbst sowie für unmittelbare Zulieferer. Gerade sehr tief in der Lieferkette könne es vorkommen, dass mangels direkter Vertragsbeziehung die Möglichkeit der Einflussnahme äußerst gering ist, insbesondere wenn nur ein kleiner Teil der Produktionsmenge abgenommen wird. Als Ausnahme müssen Sorgfaltsmaßnahmen daher nur dann erfolgreich zur Beendigung eines Verstoßes führen, wenn dieser im eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens auftritt(§ 7 Abs. 1 S. 3). Was unter»in angemesser Weise« zu verstehen ist, wird in§ 3 Abs. 2 LkSG anhand von vier Kriterien vorgegeben, die in der Gesetzesbegründung jeweils mittels Hilfskriterien veranschaulicht werden: 5 Zum einen kommt es auf die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit an, also wie anfällig die Geschäftstätigkeit für Risiken und Verletzungen ist. Zweitens spielt das Einflussvermögen auf den unmittelbaren Verursacher der Problemsituation eine Rolle, die unter anderem vom Auftragsvolumen und der Größe des auftraggebenden und auftragnehmenden Unternehmens abhängt. Drittens sind die Schwere, Wahrscheinlichkeit und Unumkehrbarkeit der Verletzung zu betrachten. Schließlich ist die Art des eigenen Verursachungsbeitrags zu berücksichtigen, insbesondere ob das Unternehmen allein oder als eines von vielen einen Kausalbeitrag geleistet hat. Unternehmen haben einen gewissen Einschätzungsspielraum und können je nach Eigenarten jedes Einzelfalles angepasste Maßnahmen ergreifen, 6 müssen ihre Entscheidungsfindung aber dokumentieren. Das Gesetz konkretisiert auch, in welcher Form die Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten erfüllen müssen. Im Einzelnen ergeben sich daraus acht Pflichten, die der Gesetzgeber bewusst an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und 4 Ausschussbegründung, BT-Drs. 19/30505, Begründung zu§ 3 d aa aaa. 5 Ausführlich zu den Angemessenheitskriterien: Grabosch(2021): Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz,§ 2 Rn. 66 ff. 6 Lutz-Bachmann/Vorbeck/Wengenroth, BB 2021, 906(910). 4 Die Reichweite der Sorgfalt Menschenrechte orientiert hat und die somit in deren Lichte zu verstehen sind: 7 1. Die Einrichtung eines Risikomanagements, in dem die einzelnen Sorgfaltsmaßnahmen(Nr. 2–8) angemessen und wirksam ausgestaltet sind, und seine Verankerung in den maßgeblichen Geschäftsabläufen(§ 4). 2. Die Analyse menschenrechtlicher Risiken, regelmäßig im eigenen Geschäftsbereich und bei den unmittelbaren Zulieferern, anlassbezogen aber auch andernorts in der Lieferkette, inkl. der Möglichkeit zur Priorisierung der Risiken anhand der Angemessenheitskriterien(§§ 5 und 9 Abs. 3). 3. Die Abgabe einer Grundsatzerklärung, in der das Unternehmen beschreibt, durch welche Verfahren es die Sorgfaltspflichten umsetzt, inkl. Angabe der priorisierten Risiken und der Formulierung von Erwartungen an Zulieferer(§ 6 Abs. 2). 4. Die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich(§ 6 Abs. 1 und 3), unter anderem durch die Berücksichtigung bei Beschaffungsstrategien und Schulungen und Kontrollen zu menschenrechtlichen Vorgaben, und gegenüber unmittelbaren Zulieferern(§ 6 Abs. 4), unter anderem durch vertragliche Verpflichtungen und Kontrollmechanismen. 5. Wenn Verstöße auftreten: Das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern(§ 7); sowie angemessene Bemühungen um Abhilfe tiefer in der Lieferkette(§ 9 Abs. 3). Ein Rückzug bzw. ein Abbruch der Geschäftsbeziehung kommt ausdrücklich nur bei besonders schwerwiegenden Verletzungen in Betracht, wenn mittels Minimierungskonzept keine Abhilfe bewirkt werden kann und keine weiteren Maßnahmen, einschließlich der Erhöhung des Einflussvermögens, aussichtsreich sind(ultima ratio). 6. Die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens mit einer schriftlichen Verfahrensordnung, das auch bei mittelbaren Zulieferern zugänglich ist, damit Betroffene bei möglichen Risiken und Verletzungen einen Kommunikationskanal haben(§ 8,§ 9 Abs. 1). 7. Die Dokumentation der getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten – diese können von der Aufsichtsbehörde eingesehen werden(§ 10 Abs. 1). 8. Die öffentliche Berichterstattung binnen vier Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres über identifizierte Risiken, getroffene Maßnahmen und deren Wirksamkeitsbewertung(§ 10 Abs. 2). 7 Gesetzesbegründung Teil B»Lösung«, Teil A I, Gesetzesbegründung zu§ 3 Abs. 1; in Bezug genommen außerdem in Gesetzesbegründung zu§ 2 Abs. 1. Das dementsprechend ausgestaltete Risikomanagement ist »wirksam« im Sinne des Gesetzes, wenn es sich zur Verhinderung bzw. Minimierung von Verstößen in der Lieferkette eignet, die das Unternehmen verursacht oder zu denen es beigetragen hat(§ 4 Abs. 2). Mit Risiken, mit denen das Unternehmen durch seine Lieferkette lediglich direkt verknüpft ist (im Sinne des UN-Leitprinzips 13), braucht sich das Unternehmen nicht zu befassen. Allerdings kann ein kausaler Beitrag zu Risiken bereits darin begründet sein, dass das Unternehmen durch seine Lieferkette in Regionen tätig ist, in denen bestimmte Menschenrechtsverletzungen offenkundig sind, etwa in Ländern, in denen Gewerkschaften verboten sind. 8 Bei der Konzipierung und Umsetzung dieser Maßnahmen sind die Interessen betroffener Menschen(Stakeholder) angemessen zu berücksichtigen(§ 4 Abs. 4). Das umfasst Arbeitnehmer_innen im Unternehmen und in der Lieferkette, aber auch Nachbargemeinschaften bei größeren Projekten, die beispielsweise durch Verschmutzung ihrer Ländereien betroffen sein können. 9 Die Durchführung einer Art Dialog mit den Interessengruppen ist nicht gesetzlich vorgegeben. Unternehmen müssen aber intern dokumentieren, wie sie die Stakeholderinteressen berücksichtigt haben. Die Wirksamkeit der Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie des Beschwerdeverfahrens ist regelmäßig zu evaluieren und bei Bedarf sind Anpassungen vorzunehmen(§§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 4, 8 Abs. 4). IV. DIE REICHWEITE DER SORGFALT Die Sorgfaltspflichten erfordern Maßnahmen zur Minimierung und Vermeidung der Risiken im»eigenen Geschäftsbereich« und in der»Lieferkette«,§ 3 Abs. 1. Beide Begriffe sind gesetzlich definiert(§ 2 Abs. 5 und 6). Der eigene Geschäftsbereich umfasst alle Tätigkeiten weltweit, die das Unternehmen zum Erreichen seines Unternehmenszwecks unternimmt, und schließt Tochterunternehmen ein, die das Unternehmen bestimmend beeinflusst. 10 Die Lieferkette erfasst alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens und alle Schritte im In- und Ausland, die zu ihrer Herstellung bzw. Erbringung erforderlich sind, von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung des Produkts an den Endkunden. Gemeint ist somit also eigentlich die Wertschöpfungskette. Die Pflicht zur regelmäßigen Risikoanalyse(§ 5 Abs. 1) war im ersten Entwurf des Gesetzes auf Risiken in der gesamten 8 Vgl. Regierungsbegründung, BT-Drs. 19/28649, zu§ 2 Abs. 2 Nr. 6, www.bundestag.de/drs. 9 Regierungsbegründung, BT-Drs. 19/28649, zu§ 4 Abs. 4, www.bundestag.de/drs. 10 Das Kriterium der»bestimmenden Beeinflussung« wird in der Gesetzesbegründung wiederum anhand mehrerer Indizien konturiert, unter anderem Mehrheitsbeteiligung der Gesellschaft, gemeinsam gesteuerte Prozesse wie die Erfassung in konzernweiten Compli­anceSystemen, ein gemeinsames Lieferkettenmanagement, die Einflussnahme über die Gesellschafterversammlung oder der Umstand, dass die Tochter die gleichen Produkte und Dienstleistungen anbietet wie die Konzernmutter. 5 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – DAS LIEFERKETTENSORGFALTSPFLICHTENGESETZ Lieferkette bezogen. Nach kontroversen Diskussionen wurde hier einschränkend umformuliert, indem die Worte»in der Lieferkette« gestrichen wurden. Der finale Gesetzeswortlaut kann nun so gelesen werden, dass die Risikoanalyse im Unternehmen(schreibtischbasiert) durchzuführen ist, dabei aber nach wie vor Risiken in der gesamten Lieferkette zu betrachten sind. Durchsetzen wird sich aber voraussichtlich eher eine andere Lesart, der zufolge die regelmäßige Risikoanalyse nur auf Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern 11 abzielt. Für diese restriktive Auslegung des§ 5 Abs. 1 spricht, dass ein Pflichtverstoß mit Bußgeldern in beachtlicher Höhe sanktioniert werden kann. Bei der anlassbezogenen Pflicht zur Risikoanalyse in§ 5 Abs. 4 hingegen geht es auch im finalen Gesetzeswortlaut explizit um Risiken in der(gesamten) Lieferkette – vom Rohstoff bis zum Endkunden. Diese Pflicht zur Risikoanalyse wird immer dann aktiviert, wenn das Unternehmen mit einer wesentlichen Veränderung oder Erweiterung der Risikolage in der Lieferkette rechnen muss, etwa weil es neue Produkte, Projekte oder Geschäftsfelder einführt. Demnach werden die erkennbaren, typischen Risiken in den Lieferketten bei Veränderungen der Geschäftstätigkeiten sukzessive zu betrachten sein. Die Verantwortung der Unternehmen soll sich nach dem Willen der Regierung künftig auf die gesamte Lieferkette erstrecken, wenn auch im Ausgangspunkt abgestuft nach den Einflussmöglichkeiten. kann. Die gesetzliche Organisationspflicht verbleibt aber dennoch in jedem Fall bei der Geschäftsleitung: Sie trägt die Verantwortung für die Auswahl geeigneten Personals und dessen Ausstattung mit den erforderlichen Kapazitäten und Befugnissen sowie für die Gestaltung von Geschäftsabläufen, die grundsätzlich Verlass auf die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten bieten. Sie muss sich außerdem regelmäßig und bei Bedarf nach möglichen Problemen erkundigen. Der Aufsichtsrat, der nach den Vorschriften des deutschen Mitbestimmungsgesetzes paritätisch durch Anteilseigner_ innen und Arbeitnehmer_innen besetzt ist, kontrolliert grundsätzlich die Arbeit der Geschäftsleitung und wird mit dem Geltungsbeginn der Sorgfaltspflichten auch deren Erfüllung zu kontrollieren haben. Zusätzlich hat die Geschäftsleitung künftig auch den Wirtschaftsausschuss über Angelegenheiten des LkSG zu unterrichten(Neuregelung in§ 106 Abs. 3 Nr. 5b Betriebsverfassungsgesetz). Dessen Aufgabe ist es, wirtschaftliche Angelegenheiten mit der Geschäftsleitung zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Betriebsratsmitglieder haben auf diesem Wege die Möglichkeit, die Konzipierung, Implementierung, Evaluierung und Anpassung der angemessenen Sorgfalt zu beeinflussen. VI. BEHÖRDLICHE DURCHSETZUNG Die Verantwortlichkeit der Unternehmen für mögliche Rechtsverletzungen bei tieferen Gliedern der Lieferkette, das heißt mittelbaren Zulieferern, mit denen das Unternehmen keine direkte Vertragsbeziehung unterhält, besteht außerdem dann, wenn Unternehmen»substantiierte Kenntnis« von Verstößen erlangen(§ 9 Abs. 3). Eine solche Kenntnis kann sich aus verschiedenen Quellen ergeben. Dazu zählen über den Beschwerdemechanismus(§§ 8 f.) eingereichte Beschwerden, aber auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften oder Hinweise zuständiger Behörden. V. VERANTWORTUNG IM UNTERNEHMEN Verantwortlich dafür, dass die unternehmerischen Sorgfaltsmaßnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprechend angemessen konzipiert sind und in die relevanten Geschäftsabläufe implementiert werden, ist die Geschäftsleitung. Dies machen die Vorgaben zum Risikomanagement(§ 4) deutlich, es ergibt sich aber auch aus den scharfen Bußgeldsanktionen(§ 24). Die Geschäftsleitung hat zwar mindestens eine für die Überwachung des Risikomanagements zuständige betriebsangehörige Person zu benennen(Menschenrechts- bzw. Umweltbeauftragte), die sie entweder bei der Erfüllung ihrer Verantwortung unterstützen oder eigenverantwortlich für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten sorgen 11 Dies sind Zulieferer, zu denen das Unternehmen eine direkte Vertragsbeziehung unterhält. Zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften werden mittelbare Zulieferer als unmittelbare Zulieferer behandelt, wenn sie missbräuchlich zwischengeschaltet wurden, um die Sorgfaltspflichten zu vermeiden(§ 5 Abs. 1 S. 2). Die effektive Durchsetzung des LkSG wird durch erhebliche behördliche Kompetenzen gewährleistet. Das dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nachgeordnete Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle(BAFA) wird die jährlichen Sorgfaltsberichte der Unternehmen prüfen, darf Betriebsstätten betreten, Personal befragen und Dokumentationen herausverlangen, Maßnahmen anordnen und branchenspezifische oder-übergreifende Handreichungen veröffentlichen. Je nach der Bedeutung eines Sorgfaltsverstoßes kann es Bußgelder bis zu 100.000 Euro(bei rein formalen Verstößen), bis zu 500.000 Euro(bei Verstößen gegen wichtige Pflichten) und bis zu 800.000 Euro(bei Verstößen gegen besonders wichtige Pflichten) verhängen. Diese Bußgeldbeträge gelten auch persönlich für Geschäftsleiter_innen und eigenverantwortlich tätige Menschenrechtsbeauftragte, die ihre Pflichten vernachlässigt haben. Für Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen(also praktisch alle sorgfaltspflichtigen Unternehmen) erhöhen sich die beiden letztgenannten Höchstbeträge auf 5 Millionen Euro und 8 Millionen Euro(§ 24 Abs. 2 S. 2). Ist durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden, hängt die Höhe des Bußgeldes unter anderem davon ab, inwiefern sich das Unternehmen um dessen Wiedergutmachung bemüht hat(§ 24 Abs. 4 S. 4 Nr. 7). Betroffene Menschen können beim BAFA beantragen, dass es Ermittlungen und ggf. Aufsichtsmaßnahmen einleitet(§ 14 Abs. 1 Nr. 2). Kommt eine Verletzung einer Sorgfaltspflicht des Unternehmens in Betracht, muss das BAFA tätig werden; bleibt es untätig, können die Betroffenen Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erheben. Ob 6 Fazit Umweltverbände bei Verletzungen von Umweltpflichten Anträge werden stellen können, ist noch unklar. Zudem schließt das LkSG Unternehmen, gegen die ein Bußgeld ab 175.000 Euro verhängt worden ist, von der Bewerbung in öffentlichen Vergabeverfahren aus(§ 22). VII. WIEDERGUTMACHUNG FÜR VERLETZTE Das LkSG schafft keine neue Anspruchsgrundlage, auf deren Grundlage geschädigte Menschen von Unternehmen Schadensersatz verlangen könnten(§ 3 Abs. 3 S. 1), sondern verweist vielmehr auf bereits bestehende zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen(§ 3 Abs. 3 S. 2). Wegen der Rom-II-Verordnung 12 der EU sind Anspruchsgrundlagen aus dem deutschen Recht ohnehin nur unter seltenen Umständen anwendbar; vielmehr gilt bei Auslandsschäden grundsätzlich ausländisches Recht. 13 Auch nach ausländischem Recht kommt es im Rahmen der auf Schadensersatz gerichteten Anspruchsgrundlagen in aller Regel auf ein Verschulden des Anspruchsgegners an, das heißt auf einen Verstoß gegen Sorgfaltspflichten. An dieser Stelle wird das zuständige Zivilgericht die an der Betriebsstätte des deutschen Unternehmens geltenden Sorgfaltspflichten des LkSG zumindest zu berücksichtigen haben, denn Sorgfaltspflichten sind Sicherheits- und Verhaltensregeln im Sinne des Art. 17 Rom-II-VO. 14 Es spricht zudem einiges dafür, dass Zivilgerichte die Pflichten des LkSG als Eingriffsnormen im Rahmen ausländischer Anspruchsgrundlagen sogar anwenden müssen(Art. 16 Rom-II-VO). Bei der Prozessführung stoßen die Rechteinhaber_innen vielfach auf finanzielle, sprachliche und andere praktische Hürden. Um diese Hürden abzusenken, ermöglicht das LkSG es ihnen, Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften zur Prozessführung vor deutschen Zivilgerichten zu ermächtigen(§ 11 LkSG). Diese treten dann anstelle der betroffenen Menschen als Prozessstandschafter auf, reichen(beim Landgericht anwaltlich vertreten) eine Klage auf Zahlung von Schadensersatz an die betroffenen Menschen ein und führen den Prozess in deren Interesse. Bisher war die Prozessstandschaft im deutschen Zivilprozess fast ausschließlich in Angelegenheiten der Testamentsvollstrecker_innen und Insolvenzverwalter_innen zulässig. Zwar regelt das LkSG nicht, dass Unternehmen über die Beendigung von Rechtsverletzungen hinaus auch für bereits eingetretene Schäden Ersatz leisten müssen. Doch immerhin setzt§ 24 Abs. 4 einen entsprechenden Anreiz: Wenn das BAFA die Höhe eines Bußgeldes bemisst, hat es als eines von acht Kriterien die Bemühungen des Unternehmens um eine Wiedergutmachung eingetretener Schäden zu berücksichtigen. VIII. FAZIT Nach Jahrzehnten der Diskussion über freiwillige Unternehmensverantwortung setzt das LkSG den Unternehmen Rahmenbedingungen für das Outsourcing von Produktionsprozessen in Länder mit niedrigen Arbeits- und Umweltschutzstandards. Die Verbesserung von Lebensstandards weltweit durch globale Arbeitsteilung kann nur gelingen, wenn Mindeststandards, auf die sich der Großteil der Staaten geeinigt hat, auch von Unternehmen beachtet werden. In diesem Sinne ist das LkSG ein beachtlicher Fortschritt, von dem sich auch ausländische Gesetzgeber inspirieren lassen sollten. Das LkSG regelt umfassende, ein Managementsystem bildende Sorgfaltspflichten für den eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens, einschließlich bestimmend beeinflusster Tochterunternehmen, und die gesamte Wertschöpfungskette. Die Pflichten gelten unmittelbar für ca. 4.800 Unternehmen und müssen von diesen durch vertragliche Vereinbarungen in die Lieferketten weitergereicht werden. Die Pflicht zur regelmäßigen Risikoanalyse ist zwar auf den eigenen Geschäftsbereich und den der unmittelbaren Zulieferer beschränkt; die beiden anlassbezogenen Pflichten der Risikoanalyse sorgen jedoch für eine sukzessive Berücksichtigung von Risiken überall in den Wertschöpfungsketten und damit für eine Annäherung an die Vorgaben der UN-Leitprinzipien. Eine Pflicht zur Wiedergutmachung(in der Form eines Schadensersatzanspruchs) findet sich im LkSG zwar nicht. Zivilgerichte werden aber die Sorgfaltspflichten des LkSG bei der Anwendung der bereits bestehenden Anspruchsgrundlagen(meist ausländischen Rechts) nicht unberücksichtigt lassen können. Zudem setzt das LkSG durch die Kriterien der Bußgeldbemessung einen Anreiz zur freiwilligen Wiedergutmachung von Schäden. Mit dem LkSG leistet die Bundesrepublik einen wichtigen und im internationalen Vergleich mit anderen Gesetzen 15 besonders ambitionierten Beitrag zum Menschenrechtsund Umweltschutz sowie zur Erreichung der Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen. Dem Wirtschaftsausschuss angehörende Betriebsratsmitglieder können auf die pflichtgemäße Umsetzung des LkSG in ihrem Unternehmen hinwirken. 12 Die Rom-II-Verordnung der EU regelt, wessen Landes Recht ein Zivilgericht in grenzüberschreitenden Sachverhalten(etwa Anspruch auf Schadensersatz) anzuwenden hat. 13 Grabosch(2013): 69 ff. 14 Schmidt-Räntsch, ZUR 2021, 387(S. 394); Grabosch(2013): 88 ff. 15 Grabosch(2019). 7 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – DAS LIEFERKETTENSORGFALTSPFLICHTENGESETZ LITERATURVERZEICHNIS Grabosch, Robert(2013): Rechtsschutz vor deutschen Zivilgerichten gegen Beeinträchtigungen von Menschenrechten durch transnationale Unternehmen, in: Nikol, Ralph/Bernhard, Thomas/Schniederjahn, Nina (2013): Transnationale Unternehmen im Völkerrecht, Nomos. Grabosch, Robert(2019): Gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich, Friedrich-Ebert-Stiftung, http://library.fes.de/pdffiles/iez/15675.pdf(aufgerufen am 18.10.2021). Grabosch, Robert(2021): Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, Nomos. Sebastian Lutz-Bachmann/Kristin Vorbeck/Lenard Wengenroth (2021): Menschenrechte und Umweltschutz in Lieferketten – der Regierungsentwurf eines Sorgfaltspflichtengesetzes, Betriebs-Berater 2021, 906. Annette Schmidt-Räntsch(2021): Sorgfaltspflichten der Unternehmen – Von der Idee über den politischen Prozess bis zum Regelwerk, ZUR 2021, 387. 8 Impressum ÜBER DEN AUTOR IMPRESSUM Robert Grabosch ist Rechtsanwalt in Berlin und hat den Prozess der Verrechtlichung der gesellschaftlichen Erwartungen an die nachhaltige Unternehmensführung seit der Entwicklung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011 begleitet. Er stand mehrfach der Bundesregierung und dem Bundestag als Sachverständiger zur Verfügung, berät Unternehmen zum deutschen und zu ausländischen Sorgfaltspflichtengesetzen und bildet Fachkräfte für menschenrechtliche Sorgfaltspflichten in Lieferketten aus. Herausgeberin: Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. Godesberger Allee 149 53175 Bonn Deutschland E-Mail: info@fes.de Registernr.: VR2392 Vereinsregister Bonn Amtsgericht Bonn Vorsitzender: Martin Schulz Geschäftsführendes Vorstandsmitglied: Dr. Sabine Fandrych GLOBALE UND EUROPÄISCHE POLITIK Inhaltliche Verantwortung und Redaktion: Tina Blohm und Frederike Boll-von Galen Das Referat Globale und Europäische Politik bietet – in Deutschland, in Brüssel sowie an den UN-Standorten Genf und New York – Beratung für politische Entscheidungsträger* innen, Gewerkschaften sowie zivilgesellschaftliche Organisationen in zentralen Themen der europäischen und internationalen Politik an. Wir identifizieren Transformationsfelder, formulieren konkrete Alternativen und unterstützenunsere Partner darin, Bündnisse für deren Umsetzung zu schmieden. Dabei denken wir nationale sowie europäische und internationale Politik zusammen. Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihr weitgehender politischer Veränderungsanspruch auf eine sozial-ökologische Transformation bietet uns dafür einen klaren Orientierungsrahmen. Verantwortliche Koordinatorin der Publikation: Tina Blohm, tina.blohm@fes.de Kontakt/ Bestellung: Christiane.Heun@fes.de Lektorat: Anne Vonderstein Gestaltung: pertext, Berlin| www.pertext.de Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der FriedrichEbert-Stiftung e. V. Eine gewerbliche Nutzung der von der Friedrich-Ebert-Stiftung(FES) herausgegebenen Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. Publikationen der Friedrich-Ebert-Stiftung dürfen nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden. ISBN 978-3-98628-026-0 © 2021 www.fes.de/bibliothek/fes-publikationen