DEMOKRATIE IM AUSNAHMEZUSTAND Ist das Verhältnis von Rechten und Pflichten während der Krise aus der Balance geraten? Roland Lhotta Die meisten gesellschaftlichen oder politischen Krisen erzeugen Bilder, die mit ihnen dauerhaft verbunden bleiben. Das gilt auch für die Corona-Krise. Jenseits der so einprägsamen Bilder von Tod, Leiden, Masken, Beatmungsgeräten sowie gespenstisch leeren Städten gehört zu ihrer Ikonographie auch ein auf den ersten Blick unscheinbares Plakat. Es wurde auf einer der zahlreichen Anti-Corona-Demonstrationen hochgehalten und weist exemplarisch auf die gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Probleme der Corona-Krise sowie der mit ihr entstandenen„Virokratie“(Josef Isensee) hin:„Grun drechte sind Abwehrrechte gegen den Staat“ stand darauf zu lesen. In einer Verfassung der Freiheit, wie sie das Grundgesetz konstituiert, ist dies eigentlich keine Aussage, die Stirnrunzeln hervorrufen sollte, zumal auch das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung seiner Feststellung weitgehend treu geblieben ist, dass die Grundrechte„in erster Linie Ab wehrrechte des Bürgers gegen den Staat“ seien(BVerfGE 7, 198/204). Gleichwohl stellt sich bei diesem Plakat ein gewisses Unbehagen ein. „ Negative versus positive Freiheit“ Ein Grund hierfür könnte in der Unbedingtheit dieser Aussage und ihrer Eindimensionalität liegen. In einer Situation, in der potenziell jede_r jede_n durch Ansteckung gefährden kann, ist das Beharren auf einer uneingeschränkten„negativen“ Freiheit potenziell auch eine Gefahr für andere Mitmenschen. Gewiss, Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat sind historisch der ehrwürdigste und wichtigste Bestandteil des modernen Konstitutionalismus – und es ist die Freiheit des Individuums, die durch solche Abwehrrechte geschützt und verteidigt werden soll. Aber Freiheit ist nicht nur„negativ“, sie ist auch„positiv“ und in ihrer Ausübung auf das Ga nze beziehbar. Es gibt nicht nur eine Freiheit„von“, so ndern auch eine Freiheit„(um) zu“, wie Isaiah Berlin in seiner berühmten ideengeschichtlichen Vorlesung„Two Concepts of Liberty“ von 1956 ei ndrucksvoll gezeigt hat. Ebenso sind die Grundrechtslehren und-theorien nicht bei einem Verständnis als reinen Abwehrrechten stehengeblieben. Denn dies würde der Komplexität und Mehrdimensionalität von Grundrechten und damit auch: von Freiheit im modernen Verfassungsstaat nicht gerecht. „ Das neue Corona-Mantra wurde zur ‚res publica‘.“ Die Coronakrise macht uns diese Komplexität und damit auch das prekäre Verhältnis von Rechten und Pflichten schmerzhaft bewusst. Wir haben es mit einem Virus zu tun, das sich solche Situationen zu Nutze macht, in denen Menschen„frei“ sein wollen und müssen – es nutzt geradezu perfide Situationen von Nähe, Privatheit und Sozialität aus. Um seine Ausbreitung einzudämmen, wurden„vom Staat“ aus einer Schutzpflicht für die Bü rger_innen weitreichende Restriktionen für viele Freiheiten verhängt. Gleichzeitig wurden alle in die Verantwortung für sich und ihre Mitmenschen genommen: Das neue Corona-Mantra – Abstand halten, Husten- und Niesetikette beachten, Händewaschen und nach Möglichkeit zu Hause bleiben – wurde zur„res publica“ und deren gemeinsame Beachtung zum neuen Ausweis des Seite 1 „citoyen“ in der Pandemie. Aber der damit verbundene Verlust und Verzicht auf Freiheit war und ist eklatant – und je länger er andauert, desto mehr wird er in Frage gestellt. Staatliche Freiheitsbeschränkung als epidemiologische Notwendigkeit zum Wohle aller Bürger_innen? Freiheitsverzicht als erste Bürgerpflicht? Oder bedingungsloser Schutz der individuellen negativen Freiheit, um den schleichenden Übergang in den„autoritären Gesundheitsstaat“(Jürgen Kaube) zu verhindern? Letztlich geht es um die für jeden freiheitlichen Verfassungsstaat virulente Frage, was„Freiheit“ eigentlich ist und wieweit die Freiheit des Einzelnen gehen kann und soll – zumal in einer Krisensituation, die alle betrifft und gefährdet. Und stehen einer wie auch immer gearteten Freiheit des Einzelnen nicht auch Pflichten gegenüber, die sich auf deren schrankenlose Ausübung auswirken können und müssen,(Schutz-)Pflichten des Staates, aber auch Pflichten des Einzelnen gegenüber den Mitmenschen? Sind solche Pflichten dann nicht auch Grundrechtsschranken und damit auch notwendige Freiheitsschranken? „ Sind(Schutz-)Pflichten nicht auch notwendige Freiheitsschranken?“ die„gerügten Grundrechtsverletzungen... mit Blick auf das von der Verordnung verfolgte Ziel eines effektiven Infektionsschutzes von eher geringem Gewicht und deshalb vorübergehend hinzunehmen(sind)“. Zudem sei der Staat zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bürger_innen„nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich v erpflichtet“(VerfGH 17/20). Dagegen setzte das Oberverwaltungsgericht Münster am 6. Juli 2020, die Fortschreibung der ersten Coronaregionalverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für den Kreis Gütersloh im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig a ußer Vollzug, weil es nach dem„gegenwärt igen Erkenntnisstand nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren sei, dass sich ihr Geltungsbereich auf das gesamte Gebiet des Kreises Gütersloh erstrecke.“(AZ 13 B 940/20.NE). „ Der Test der Soziabilität von Freiheit und Freiheitsverständnissen ist die republikanische Herausforderung schlechthin.“ Wohlgemerkt: Das Grundgesetz ist in der Ausformulierung von Pflichten für den Einzelnen sehr zurückhaltend. Dort, wo es sie formuliert, dienen sie primär dazu,„den Staat der Freiheit zu organisieren und zu erhal ten“(Hasso Hofmann). Es bestehen aber auch Pflic hten für den Staat, zum Schutz der Grundrechte tätig zu werden und dabei paradoxerweise in die Freiheit der Bürger_innen einzugreifen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies regelmäßig für eine Vielzahl von Umständen anerkannt, die den Bereich der sogenannten Schutz- und Teilhaberechte umfassen. Kaum verwunderlich gehört hierzu auch die Bedrohung menschlichen Lebens und menschlicher Gesundheit. Mit der Schutzpflicht des Staates gehen hier eine weitreichende Entscheidungsfreiheit und ein Ermessensspielraum insbesondere des Gesetzgebers einher – aber auch eine Verpflichtung, auf die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen zu achten. Das erfordert schwierige Güterabwägungen, die je nach Einschätzung unterschiedlich ausfallen können. Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen vermögen dies beispielhaft zu illustrieren: In der Begründung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs für die am 20. Juni 2020 erfolgte Abweisung eines Eilantrags der AfD-Landtagsfraktion gegen die CoronaInfektionsschutzverordnung des Landes heißt es, dass Die Probleme einer Balance von Rechten und Pflichten sind hier mit Händen zu greifen. Es gibt dafür keine allgemeingültigen Lösungen, zumal nicht in den nun oft beschworenen„dynamischen“ Situationen einer Pand emie. Aber das ist keine schlechte Nachricht. Man könnte eher sagen: Wir haben es mit einem Test der Soziabilität von Freiheit und Freiheitsverständnissen zu tun, den es in dieser Schärfe für Deutschland lange nicht mehr gegeben hat. Dieser Test erfordert Sensibilität, Reflexivität und Verantwortung von allen – und er ist damit die republikanische Herausforderung schlechthin. 1748 schrieb Montesquieu in seinem berühmten Buch über den Geist der Gesetze, XI. Buch, Kap. 3, Freiheit bedeute nicht, „dass man machen kann, was man will“, sondern„dass man zu tun vermag, was man wollen soll.“ Besser kann man diese Herausforderung an uns alle auch heute nicht auf den Punkt bringen. September 2020 Roland Lhotta ist Professor für Politikwissenschaft an der Helmut Schmidt-Universität der Bundeswehr in Hamburg. Seite 2 DEMOKRATIE IM AUSNAHMEZUSTAND. WIE VERÄNDERT DIE CORONAKRISE RECHT, POLITIK UND GESELLSCHAFT? Die Corona-Pandemie markiert die entscheidendste Krise der demokratischen Staaten und Gesellschaften seit dem Zweiten Weltkrieg. Von erheblichen Grundrechtseingriffen über die strapazierte Funktionsfähigkeit der politischen Institutionen bis hin zu immensen wirtschaftlichen und sozialen Folgeschäden stellt sie unser Gemeinwesen auf eine vorher nicht gekannte Probe. Gleichzeitig macht die Krise bestehende, längerfristige Herausforderungen des demokratischen Systems mit besonderer Deutlichkeit sichtbar. Daraus ergeben sich vielfältige demokratierelevante Fragen an die Wissenschaft, die wir in der neuen E-Paperreihe diskutieren wollen. Alle bisher erschienen Beiträge sind hier abrufbar. Kontakt: Alina Fuchs, Friedrich-Ebert-Stiftung, alina.fuchs@fes.de Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung. Seite 3