Achim Wambach DIREKT 19/ 2020 EUROPÄISCHE WETTBEWERBSPOLITIK – Faire Bedingungen im größten Wirtschaftsraum der Welt AUF EINEN BLICK Der Europäische Binnenmarkt, eine der größten Errungenschaften der EU, steht aktuell besonders durch zwei Faktoren unter Druck: die zunehmende Digitalisierung und die wachsende Rolle Chinas. Beiden Herausforderungen kann durch eine Reform des europäischen Wettbewerbsrechts begegnet werden. Zum einen kommt es darauf an, die Markt­macht und deren Missbrauch durch Plattformunternehmen zu begrenzen, während es im Wettbewerb mit chinesischen Unternehmen um einheitliche Wett­­bewerbsbedingungen – ein„level playing field“ – geht. Das Europäische Parlament sieht den Europäischen Binnen­-­ markt als„eine der größten Errungenschaften der EU“. Auch bei neutraler Betrachtung kommt man zu der Erkenntnis, dass mit dem Europäischen Binnenmarkt den Staaten der Euro­päi­schen Gemeinschaft etwas gelungen ist, um das sie viele Länder und Regionen beneiden: die Bildung des größten Wirtschafts­raums der Welt, der Waren und Dienstleistungen für ca. 450 Millionen Menschen bereitstellt. Der Europäische Binnenmarkt basiert auf der Prämisse, dass Unternehmen untereinander im fairen Wettbewerb stehen und sich nicht gegenseitig behindern(EU-Wettbewerbskon­ trolle) und die Staaten zwar nationale Regeln etwa zur Steuer­ gesetzgebung oder Arbeitsmarktpolitik bestimmen, selektive Eingriffe zur Unterstützung einzelner Unternehmen aber weitgehend ausbleiben(EU-Beihilfenkontrolle). In diesem Wirtschaftsraum konkurrieren deshalb Unternehmen„auf Augenhöhe“ und schaffen so Innovationen und Wohlstand. In den vergangenen Jahren ist diese Wirtschaftsform unter Druck geraten, hauptsächlich aufgrund von zwei Entwicklungen: der zunehmenden Digitalisierung und der wachsenden Rolle Chinas auf den Weltmärkten. Mit der Digitalisierung ist das Aufkommen der Internetgiganten zu beobachten, die die Netzwerkeffekte der Plattformöko­nomie und die Skalen­ effekte – Effizienzvorteile aus größerer Produktion und Kundenzahl – der Datenökonomie nutzen, um in ihren Märkten marktbeherrschende Positionen auszubauen. Kleine und mittelständische Unternehmen haben es schwer, sich im „Öko­system“ dieser Plattformen zu behaupten. China hingegen verfolgt mit seiner„Sozialistischen Marktwirtschaft mit chinesischen Merkmalen“ ein Wirtschafts­modell, das sowohl staatswirtschaftliche als auch markt­wirtschaft­liche Elemente enthält. Stärker als in den europäischen Marktwirtschaften greift der chinesische Staat zur Erreichung seiner industriepolitischen Ziele in das Wirtschaftsgeschehen ein. Häufig konkurrieren dann europäische Unternehmen mit hochsubventionierten chinesischen Wettbewerbern, die sich im Zweifelsfall auf die Unterstützung des Staates verlassen können. Der Europäische Binnenmarkt ist nicht ausreichend vorbereitet, um mit den Monopolen der Digitalökonomie und den staatlich subventionierten Unternehmen aus China angemessen umzugehen. So unterschiedlich die Problemstellungen sind, die sich durch diese beiden Entwicklungen ergeben, so unterschiedlich sind auch die richtigen Antworten darauf. Wie im Folgenden weiter ausgeführt wird, geht es bei der Digitalisierung darum, die Marktmacht und deren Missbrauch durch Plattformunternehmen zu begrenzen, während es im Wettbewerb mit chinesischen Unternehmen um einheitliche Wettbewerbsbedingungen – ein„level playing field“ – geht. In beiden Fällen steht aber der Schutz des Europäischen Binnenmarktes und des Wettbewerbs auf diesem Markt im Vordergrund. Um angemessen auf die zunehmende Digitalisierung zu reagieren, haben viele Staaten und auch die Europäische Kommission Gutachten in Auftrag gegeben und Kommissionen eingesetzt, die Vorschläge zur Reform des Wettbewerbsrechts erarbeitet haben. Für das Europäische Wettbewerbsrecht besonders relevant sind der Bericht der Sonderberater von EU-Kommissarin Margrethe Vestager sowie die Empfehlungen der vom Bundeswirtschaftsminister eingesetzten Kommission Wettbewerbsrecht 4.0. In den vergangenen Jahren hat sich auch eine Vielzahl an Tagungen und Panels mit dieser Thematik beschäftigt. Interessanterweise ist dem > FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – WIRTSCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK 2 Themenkomplex„Wettbewerb mit drittstaatlich geförderten Unternehmen“ weit weniger Aufmerksamkeit zugekommen. Erst 2019 etwa hat in Deutschland der Bundesverband der Deutschen Industrie(BDI) in einem Grundsatzpapier„China – Partner und systemischer Wettbewerber“ die Regierung aufgefordert, die China-Politik zu überdenken und die System­ unterschiede zu adressieren. Kommissionen wurden bislang nicht eingesetzt, und Gutachten liegen nur wenige vor. Die Monopolkommission hat sich in ihrem XXIII. Hauptgutachten „Wettbewerb 2020“(Monopolkommission 2020) intensiv mit den Wettbewerbsproblemen durch Chinas gesteuerte Wirtschaft befasst. Im Juni 2020 hat die Europäische Kommission zu beiden Problemfeldern Konsultationen gestartet und zu drittstaatlich geförderten Unternehmen ein Weißbuch veröffentlicht. Die Bundesregierung sollte den Ball aufnehmen und während ihrer Ratspräsidentschaft die Gelegenheit nutzen, das Europäische Wettbewerbsrecht und damit den Europäischen Binnenmarkt besser aufzustellen. DIGITALISIERUNG Über die Besonderheiten der digitalen Ökonomie und die dadurch entstandenen(Marktmacht-)Probleme ist schon Vieles geschrieben worden. Die mit der Digitalisierung von Geschäfts­modellen einhergehenden Veränderungen sind für Verbraucher_innen in weiten Teilen vorteilhaft. Die Ver­braucher_innen profitieren von einer großen Zahl von Nutzer_innen, die auf derselben Plattform aktiv sind, und von einer Reihe aufeinander abgestimmter Produkte und Dienstleistungen aus einer Hand. Aus wettbewerblicher Sicht kann es indes problematisch sein, dass Plattformmärkte in­folge von Netzwerkeffekten tendenziell eher zur Konzen­tra­tion neigen und sich vermehrt digitale„Ökosysteme“ bilden, bei denen marktmächtige Unternehmen frühzeitig benachbarte Märkte besetzen. Zudem können Plattformbetreiber als Regelsetzer den Wettbewerb auf der Plattform steuern und – mit steigen­der Marktmacht – unter Umständen als„Gatekeeper“ den Zugang der Nutzer_innen zur Plattform kontrollieren. Grund­sätzlich ist das bestehende Kartellrecht geeignet, gegen miss­bräuchliches Verhalten im Digitalkontext vorzugehen. Allerdings sind kartellbehördliche Interventionen häufig zeit- und ressourcenintensiv mit der Folge, dass in der Zwischenzeit einzelne Wettbewerber verdrängt werden und der betreffende Markt im Einzelfall kaum mehr dem Wettbewerb zugänglich ist. Zur Ergänzung des EU-Wettbewerbsrechts sowie bezüglich neuer Regeln für digitale Plattformen hat die Europäische Kommission verschiedene Handlungsoptionen erarbeitet. Mit ihren Vorschlägen für ein„Neues Wettbewerbsinstrument“ und eine„Ex-ante-Regulierung digitaler Plattformen“ zielt die Europäische Kommission darauf, die Vermachtung von Märkten zu verhindern und mit dauerhaft vermachteten Märkten besser umzugehen. Das Neue Wettbewerbsinstrument würde es der Europäischen Kommission ermöglichen, bei wettbewerblichen Fehlentwicklungen frühzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Das könnte bei unfairem Verhalten marktbeherrschender Unternehmen oder bereits unterhalb der Marktbeherrschungsschwelle der Fall sein, entweder auf digitale Märkte beschränkt oder sektorübergreifend. Die Vorschläge der Europäischen Kommission sind sehr weitreichend, da bei den erwogenen Handlungsoptionen auf die vorherige Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes verzichtet wird. Die Kommission Wettbewerbsrecht 4.0 hatte sich zwar ebenfalls für einen flexibleren Einsatz von Abhilfemaßnahmen ausgesprochen, allerdings im Nachgang zu der Feststellung eines Verstoßes in einem kartellbehördlichen Verfahren. Die Vorschläge für eine Ex-ante-Regulierung digitaler Plattformen sehen besondere Regeln für solche Märkte vor, auf denen die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs bereits eingeschränkt ist. So könnten große Plattformökosysteme, denen eine Gatekeeper-Funktion zukommt, in einer Weise reguliert werden, die das allgemeine Wettbewerbsrecht ergänzt. Die schärfste der von der Europäischen Kommission erwogenen Handlungsoptionen umfasst Per-se-Verbote (z. B. ein Selbstbegünstigungsverbot) und/oder die Möglichkeit, maßgeschneiderte Verhaltensauflagen(z. B. einen Zugang zu Daten) anzuordnen. Auch die Kommission Wett­bewerbsrecht 4.0 hat vorgeschlagen, die Verhaltensregeln für Onlineplattformen zu konkretisieren. Hierzu hat sie die Einführung einer EU-Plattform-Verordnung empfohlen, die bestimmten Plattformen eine Selbstbegünstigung verbietet und Portabilitäts- sowie Interoperabilitätspflichten bei Daten auferlegt. Im Gegensatz zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission soll die Plattform-Verordnung der Kommission Wettbewerbsrecht 4.0 an die aus dem Kartellrecht bekannte Kategorie der Marktbeherrschung anknüpfen. Das Abstellen auf eine Gatekeeper-Funktion dürfte dagegen zunächst für Rechtsunsicherheit sorgen. Die Kommission Wettbewerbsrecht 4.0 hatte zudem empfohlen, dass die EU-Kommission neuartige Formen der Kooperation in der Digitalwirtschaft fördert, etwa zur Bildung von Plattformen oder zum Austausch von Daten, um Alternativen zu den Ökosystemen der marktdominanten Plattformen zu ermöglichen. Die Europäische Kommission könnte ein freiwilliges Anmeldeverfahren für diese Kooperationsformen anbieten. Damit würden Unternehmen zeitnah eine rechtssichere Rückmeldung bekommen, ob die angezeigte Kooperation zulässig ist. Die EUKommission ist in ihren Vorschlägen nicht darauf eingegangen. Das sollte die Bundesregierung aber nicht davon abhalten, sich auch in Brüssel für eine solche Regelung einzusetzen. CHINAS STAATSKAPITALISMUS Die Volksrepublik China hat seit Einleitung der ersten markt­wirtschaftlichen Reformen vor einigen Jahrzehnten eine beein­druckende wirtschaftliche Entwicklung verzeichnet. Gemessen am kaufkraftbereinigten Bruttoinlandsprodukt ist China heute die größte Volkswirtschaft der Welt. Nach den USA ist das Land derzeit der zweitgrößte Handelspartner der EU und die EU umgekehrt der größte Handelspartner Chinas. Große und innovative chinesische Technologieunternehmen wie Alibaba, Huawei oder Tencent verdeutlichen zudem den stattfindenden Wandel Chinas von der verlängerten Werkbank der Welt hin zu einer produktiveren und innovativeren Wirtschaft. Chinas Wirtschaft ist dabei eigenen Regeln unterworfen. Das chinesische Wirtschaftsmodell der„Sozialistischen Marktwirtschaft mit chinesischen Merkmalen“ zeichnet sich dadurch aus, dass der chinesische Staat seine industriepolitischen Ziele 19/ 2020 – EUROPÄISCHE WETTBEWERBSPOLITIK – FAIRE BEDINGUNGEN IM GRÖSSTEN WIRTSCHAFTSRAUM WISO DIREKT 3 durch direkte Eingriffe in das Wirtschaftsgeschehen verfolgt. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang wirtschaftliche Vergünstigungen, also Subventionen, von denen sowohl staatliche als auch private Unternehmen profitieren. Im internationalen Kontext können derartige staatliche Eingriffe zu Wettbewerbsvorteilen für chinesische Unternehmen gegenüber nicht subventionierten Unternehmen führen. Um Wettbewerbsnachteile für europäische Unternehmen zu vermeiden, wird seit einiger Zeit verstärkt über Reformmöglichkeiten im europäischen Außenwirtschafts- und Wettbewerbsrecht diskutiert. Dabei ist die Einflussnahme von Drittstaaten auf die Wirtschaft bereits Regeln unterworfen. Im grenzüberschreitenden Warenverkehr sind europäische Unternehmen insbesondere durch Antidumping- und Antisubventionsinstrumente geschützt. 1 Die Europäische Kommission kann in diesem Zusammenhang spezifische Zölle gegenüber gedumpten oder subventionierten Wareneinfuhren verhängen soweit europäische Unternehmen durch diese geschädigt werden. Ziel ist es, dadurch gleiche Wettbewerbs­ bedingungen herzustellen. Die EU-Wettbewerbsregeln sind zwar nicht unmittelbar auf Maßnahmen von Drittstaaten, aber immerhin auf das Verhalten von Unternehmen aus Drittstaaten in der EU anwendbar. Bei der Beurteilung der Marktstellung solcher Unternehmen in der Missbrauchs- und Fusions­kontrolle kann auch berücksichtigt werden, dass diese Marktstellung durch Subventionen eines Drittstaates entstehen kann. Dieser Aspekt hat gerade in der neueren kartell­ behördlichen Praxis spürbar an Bedeutung gewonnen. 2 Unternehmenskäufe durch chinesische Unternehmen unterliegen der Investitionskontrolle, die bereits mehrfach angepasst und verschärft wurde. Dieses Instrument ist allerdings primär auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgerichtet und sollte auch darauf beschränkt bleiben. Davon zu trennen sind industriepolitische Ziele, auch wenn es Überschneidungsbereiche geben kann(z. B. beim Erwerb von Schlüsseltechnologien). Ein industriepolitischer Einsatz der Investitionskontrolle, wie er mancherorts diskutiert wird, bedürfte einer ganz neuen institutionellen Anbindung. Davon abgesehen kann Industriepolitik – weil sie im Regelfall auf die Förderung bestimmter Unternehmen oder Branchen ausgerichtet ist – schnell in Konflikt mit dem EU-Recht geraten, insbesondere mit den Beihilfe- und Wettbewerbsregeln. 3 Auch wenn schon eine Reihe von Instrumenten existiert, ist der Schutz europäischer Unternehmen und der europäischen Marktwirtschaft nach den bestehenden Regeln in bestimmten Situationen lückenhaft. Ein Unternehmen, das von einem Drittstaat subventioniert wird, hat dadurch bei seiner Tätigkeit in der EU einen Wettbewerbsvorteil gegenüber nicht subventionierten Unternehmen und kann dadurch Marktanteile zulasten dieser Wettbewerber gewinnen. Drittstaatlich subventionierte Unternehmen können auch zur Umgehung von Antidumping- oder Ausgleichszöllen ihre Produktion in die EU verlagern und die Produkte hier vertreiben. Ähnliches gilt, wenn sie subventionierte Dienstleistungen erbringen, da Dienstleistungen – anders als Waren – über das außenwirtschaftliche Instrumentarium nicht erfasst werden können. Wettbewerbsnachteile bestehen auch, wenn Unternehmen aufgrund einer drittstaatlichen Subvention bei Unternehmens­ erwerbs- oder Beschaffungsvorgängen bessere Angebote als ihre nicht subventionierten Mitbewerber abgeben können. Denn bei der Entscheidung, wer bei einem solchen Vorgang zum Zuge kommt, wird nicht kontrolliert, ob diese Entscheidung subventionsbedingt verzerrt ist. Zwar profitiert die EU in den angesprochenen Fällen auch von Subventionen, da diese durch die chinesischen Steuerzahler_innen finanziert werden und zu niedrigpreisigen Vorprodukten oder Konsumgütern für die verarbeitende Industrie oder die europäischen Verbraucher_innen führen. Jedoch schließt das durch die europäischen Verträge geprägte Verständnis von Wettbewerb auch eine wettbewerbliche Chancengleichheit der im Binnenmarkt tätigen Unternehmen mit ein. Zu diesem Zweck besteht im Europäischen Binnenmarkt eine Beihilfenkontrolle gemäß Art. 107ff. AEUV(Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Diese ist allerdings nur auf wirtschaftliche Förderungen durch die Mitgliedstaaten und nicht auf drittstaatliche Unterstützungsmaßnahmen mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt anwendbar. Das gilt selbst dann, wenn Unternehmen aufgrund drittstaatlicher Subventionen sukzessive Marktmacht aufbauen können, oder wenn europäische Unternehmen sich umgekehrt aus dem Wettbewerb mit subventionierten Konkurrenten zurückziehen oder eigene Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen aufgeben. Zur Schließung der vorhandenen Lücken hat die Europäische Kommission das Weißbuch über die„Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei Subventionen aus Drittstaaten“ (Europäische Kommission 2020) vorgelegt. Darin hat sie drei Teilinstrumente vorgeschlagen, die drittstaatliche Subventionen neutralisieren sollten. Eines der Teilinstrumente soll die Überprüfung drittstaatlicher Subventionen von Amts wegen ermöglichen, während die anderen beiden speziell die Überprüfung von Unternehmenserwerbs- und Beschaffungsvorgängen beträfen und auf Anmeldung zu einer Überprüfung führen würden. Die Monopolkommission befürwortet in ihrem XXIII. Hauptgutachten vom Juli 2020 die Einführung eines Drittlands­ beihilfeinstruments, mit dem drittstaatliche Subventionen und mitgliedstaatliche Beihilfen möglichst weitgehend gleichgestellt würden. Dabei sollte es sich aber – abweichend von den Überlegungen der Europäischen Kommission – um ein einheitliches Instrument ohne Aufgliederung in mehrere Teil­ instrumente handeln. Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Teilinstrumente beziehen sich zudem auf Subventionen im Sinne der Antisubventionsverordnung und des Sektorwettbewerbsrechts. Das von der Monopolkommission befürwortete Instrument wäre hingegen an der Beihilfeordnung ausgerichtet und bei allen drittstaatlichen Subventionen anwendbar, die als mitgliedstaatliche Maßnahme gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen würden. Damit würde ein derartiges Drittlandsbeihilfeinstrument dafür sorgen, dass alle Unternehmen bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im EU-Binnen­markt gleich behandelt werden. Die bislang bestehende Selbstdiskriminierung bei mitgliedstaatlichen Beihilfen würde dadurch abgebaut. Um mögliches Konfliktpotenzial mit bereits bestehenden Regelungen zu minimieren, sollte das Instrument allerdings gegenüber den bestehenden Regelungen des Außenwirtschafts- und EU-Wettbewerbsrechts nachrangig angewendet werden. Die Zuständigkeit für die Anwendung des Instruments sollte einheitlich bei der Europäischen Kommission liegen. Das Verfahren würde durch eine Anzeige(Notifizierung) des Erhalts FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – WIRTSCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK 4 drittstaatlicher Subventionen durch die davon begünstigten Unternehmen ausgelöst werden. Die Europäische Kommission hätte dann zu entscheiden, ob sie ein Prüfungsverfahren eröffnet, in dem sie untersuchen würde, ob die Subvention unter Berücksichtigung des Unionsinteresses mit dem EUBinnenmarkt vereinbar ist. Wenn dem nicht so ist, würde die Europäische Kommission die betroffenen Unternehmen zu einer Ausgleichsabgabe verpflichten, die an den EU-Haushalt zu zahlen wäre. Alternativ sollte es den betroffenen Unternehmen gestattet werden, den erhaltenen wirt­schaft­lichen Vorteil an den Drittstaat zurückzuführen. Bei fehlender Kooperation könnten Geldbußen verhängt werden. Das Drittlandsbeihilfeinstrument würde dem Schutz des fairen Wettbewerbs im EU-Binnenmarkt dienen. Andere diskutierte Instrumente orientieren sich an den subventionierten chinesischen Unternehmen und versuchen, europäische Unternehmen im Wettbewerb mit diesen zu stärken. Diese Instrumente würden aber die Wettbewerbsprobleme eher verschärfen, statt sie zu mindern. So werfen„Abwehrfusionen“ zum Schutz gegen drittstaatlich subventionierte Unternehmen ähnliche wettbewerbliche Probleme auf wie Abwehr- bzw. Exportkartelle oder gar eigene Schutzbeihilfen. Die mit derartigen Maßnahmen einhergehende mögliche Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb der EU würde in erster Linie zulasten der europäischen Verbraucher_innen gehen, welche gegebenenfalls überhöhte Preise zahlen müssten. Auch besteht dann die Gefahr, in einen Subventionswettlauf zu geraten, der die staatlichen Haushalte bzw. die Steuerzahler_innen belastet. Um negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu vermeiden, sollten wettbewerbsverfälschende drittstaatliche Subventionen daher besser direkt adressiert und neutralisiert werden. Über den Schutz des Binnenmarktes hinaus sollte aber für faire Bedingungen im chinesischen Markt durch internationale Verträge gesorgt werden. Das seit Längerem diskutierte Internationale Vergabeinstrument(International Procurement Instrument – IPI) könnte hinsichtlich der bestehenden Ungleich­ heiten im Zugang zu den Beschaffungsmärkten in der EU und in China einen Beitrag dazu leisten. Wichtiger ist allerdings ein EU-China-Investitionsabkommen, das eigentlich in diesem Jahr zum Abschluss kommen sollte. Dieses sollte sich mit Blick auf den Investorenschutz am bestehenden deutsch-chinesischen Abkommen orientieren. Die Agenda für ein solches Abkommen sollte zudem um Vereinbarungen über die Vergabe von Subventionen erweitert werden und die Voraussetzungen für die Anwendung des Drittlandsbeihilfeinstruments im Verhältnis zu China konkretisieren. Mit einem EU-China Investitionsabkommen für fairere Wett­bewerbsbedingungen in China und dem Drittlandsbei­ hilfeinstrument für faireren Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt stehen zwei wichtige Elemente für die Verbesserung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit China auf der Tages­ordnung. Ein fairer Wettbewerb sollte im beider­ seitigen Interesse sein. Autor Professor Achim Wambach, Ph. D., ist Präsident des ZEW – Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung sowie ehemaliger Vorsitzender der Monopolkommission. Anmerkungen 1 – Verordnung(EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21; Verordnung(EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55. 2 – Siehe jüngst BKartA, Beschluss vom 27.4.2020, B4-115/19 – Vossloh Locomotives GmbH/CRRC Zhuzhou Locomotives Co., Ltd. 3 – Art. 101ff. AEUV. Daneben schließt Art. 173 Abs. 3 AEUV eine mit den Wettbewerbsregeln nicht zu vereinbarende Industriepolitik der EU-Mitgliedstaaten explizit aus. Literaturverzeichnis Monopolkommission 2020: Hauptgutachten XXIII: Wettbewerb 2020, https://www.monopolkommission.de/de/gutachten/hauptgutachten/330-xxiii-gesamt.html(17.8.2020). Europäische Kommission 2020: Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei Subventionen aus Drittstaaten, https://ec.europa.eu/ competition/international/overview/foreign_subsidies_white_paper_de.pdf (17.8.2020). Impressum © 2020 Friedrich-Ebert-Stiftung Herausgeberin: Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik Godesberger Allee 149, 53175 Bonn Fax 0228 883 9205, www.fes.de/wiso Für diese Publikation ist in der FES verantwortlich: Dr. Robert Philipps, Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik Bestellungen/Kontakt: wiso-news@fes.de Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung. Eine gewerbliche Nutzung der von der FES herausgegebenen Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. ISBN: 978-3-96250-676-6