Kommunalpolitik verstehen Für ein besseres Politikverständnis in Hessen Landesbüro Hessen AKTUALISIERTE AUFLAGE FÜR 2021 Kommunalpolitik verstehen Für ein besseres Politikverständnis in Hessen Inhalt 4 (Vor-)Wort zur Kommunalpolitik 6 Kommunalpolitik – was ist das eigentlich? 7 Drei Ebenen: Bund – Land – Kommune 10 Kommunale Aufgaben 12 Das kommunale Who is Who 14 Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister 15 Der Gemeindevorstand 16 Die Gemeindevertretung 17 Die Kommissionen 18 Die Ausschüsse 19 Die Verwaltung 20 Der Ortsbeirat 21 Der Ausländerbeirat 21 Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 21 Der Seniorenbeirat 22 Der Entscheidungsprozess in der Gemeinde 24 Die kommunalen Finanzen 27 Mitmachen und Mitbestimmen 31 (Nach-)Wort zur Kommunalpolitik 33 Begriffserklärungen 36 Impressum 4 Sie sind gefragt – auf ein(Vor-)Wort zur Kommunalpolitik Sie möchten etwas verändern. Sie wissen aber nicht, wie das am besten gelingt? Sie denken, Politik ist Ihnen zu schwierig? Sie finden, Politiker_innen sind alle abgehoben? Dabei werden wichtige Entscheidungen doch direkt vor Ihrer Haustür getroffen! Und dies im wahrsten Sinne des Wortes, denn schon der Bürgersteig oder die Baumbepflanzung vor Ihrem Grundstück sind kommunale Angelegenheiten und damit Gegenstand der Kommunalpolitik. Und darum geht sie jede und jeden etwas an. Wir möchten mit Ihnen zusammen die Grundlagen kommunaler Politik erkunden. Allgemein und ganz konkret in unserem Bundesland Hessen. Denn nur der Einblick in die Möglichkeiten und Grenzen von Politik auf kommunaler Ebene kann überhöhten Erwartungen und damit unnötiger Frustration und Verdrossenheit vorbeugen. Übersichtlich und verständlich erklärt die Broschüre, was Kommunalpolitik ist, wie sie funktioniert und welche Rolle sie in unserem Land spielt. Es wird gezeigt, welche Aufgaben die Kommunen haben und welche Menschen an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligt sind. Und„Beteiligung“ ist genau das Stichwort: Wir möchten Sie mit diesen Informationen motivieren, sich einzumischen, bzw. Ihr bisheriges Engagement ­unterstützen. Aus diesem Grund werden vielfältige Möglichkeiten für eine Mitwirkung an der„kleinen Politik“ in der eigenen Kommune beschrieben. Hier zeigt sich: Man muss nicht erst Politikerin oder Politiker werden, um Kommunalpolitik zu machen. Jede und jeder kann dabei sein. Und die erreichten Verbesserungen können Sie unmittelbar selbst spüren – in Ihrer 3 Gemeinde 1 , eben vor der ­eigenen Haustür! Um eine konkrete politische Beteiligung erfahrbar zu machen, bietet die FriedrichEbert-Stiftung Hessen beispielsweise für junge Menschen das Planspiel„Demokratielabor“ an, und versucht generell durch ihre Formate sowohl aktive ­Kommunalpolitiker_innen als auch interessierte Bürger_innen jedes Alters zu 5 informieren, zu motivieren und für ihr Engagement zu stärken. Wir freuen uns, Sie dort zu treffen: Werfen Sie unter www.fes.de/hessen gerne einen Blick auf unser Angebot. Denn Politik ist ein Teamsport und kann auch Spaß machen. Politik – das sind nicht nur„die da oben“. Politik ist die konkrete Gestaltung Ihres Lebensumfeldes. Und Demokratie lebt vom Mitmachen und Einmischen. Auch Sie können etwas verändern. Sie werden sehen: Politik ist machbar! Severin Schmidt Friedrich-Ebert-Stiftung Hessen, Büroleiter Simon Schüler Friedrich-Ebert-Stiftung Hessen, Referent 1  Mit der Gemeinde ist u. U. auch eine Stadt gemeint. Die Begriffe„Gemeinden“,„Gemeindevertreter_innen“ und„Gemeindevertretungen“ umfassen im Folgenden auch alle Städte, Stadtverordnete und Stadtverordnetenversammlungen. 6 Kommunalpolitik – was ist das eigentlich? Gullydeckel, Spielplätze und Bebauungspläne – um aufregende Dinge scheint es in der Kommunalpolitik auf den ersten Blick nicht wirklich zu gehen. Die wichtigen Entscheidungen, die werden doch ganz woanders getroffen: auf Bundesebene und in Europa! Doch ist das wirklich so? Ein genaues Hinsehen lohnt sich. Vieles ist kommunale Angelegenheit: das Schulgebäude, die Parkanlagen, die Kosten für den Kindergarten, Radwege oder der Bolzplatz um die Ecke. Eine breite Aufgabenpalette – aber das alles hat doch mit Politik wenig zu tun? Als ob es linke oder konservative Gullydeckel gäbe! Die gibt es natürlich nicht. Politik ist dennoch im Spiel. Politik findet statt, wenn Menschen zusammen Entscheidungen treffen. Und zu entscheiden gibt es wahrlich genug. Besonders, wenn das Geld knapp ist: Was ist wichtiger – das Jugendzentrum oder die Straßensanierung? Was ist dringender – der Radweg oder der neue Kindergarten? Solche Fragen kann man nicht auf Bundes- oder Europaebene beantworten. So etwas löst man in der Gemeinde selbst. Deshalb heißt es im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:„Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“(Art. 28 II 1 GG oder Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG). Es gilt das Prinzip der Subsidiarität: Was man vor Ort entscheiden kann, soll nicht von höherer Ebene entschieden werden. Und natürlich gehört auch in die Gemeinden Demokratie. So finden wir hier im Kleinen die ganze Bandbreite politischer Institutionen wieder: eine Bürgermeis­ terin oder einen Bürgermeister, welche bzw. welcher die Kommune gemeinsam mit dem Gemeindevorstand führt, diese nach außen vertritt und für sie spricht. Eine Gemeindevertretung, die die Entscheidungen für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde trifft und die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister kontrolliert, und eine Gemeindeverwaltung, welche die Beschlüsse der Gemeindevertretung umsetzt. Dazu kommen die Bürgerinnen und Bürger, die mit Wahlen oder auch mit 3 Bürgerbegehren und 3 Bürgerentscheiden sowie vielen anderen Möglichkeiten die Kommunalpolitik mitbestimmen. Sie können sich auch in Ausländerbeiräten, Seniorenbeiräten oder Kinder- und Jugendparlamen7 ten engagieren. Vereine und Interessengruppen machen ihren Einfluss geltend. Was ist wichtig? Was ist richtig? Darüber wird geredet und gestritten. Es werden Kompromisse gesucht, und am Ende wird entschieden. Wenn das keine Politik ist! Drei Ebenen: Bund – Land – Kommune Die Kommunen sind nach dem Bund und den Bundesländern die dritte Ebene in Deutschland, auf der Politik gemacht wird. Staatsrechtlich gehören die Kommunen zu den Ländern. Insgesamt gibt es in der Bundesrepublik 10.799 Gemeinden(Stand: 31.12.2019). In Hessen gibt es 422 Gemeinden. Vielfach werden diese Gemeinden auch als Kommunen bezeichnet. Die Gemeinden sind in Hessen in 21 Landkreisen mit übergeordneten Aufgaben zusammengeschlossen. 191 dieser Gemeinden dürfen den Titel„Stadt“ im Namen führen. Aus historischen Gründen oder durch Verleihung der Landes­regierung haben diese Gemeinden den Namenszusatz„Stadt“ erhalten. Mehr oder weniger Rechte haben die Kommunen mit der Stadtbezeichnung allerdings nicht. Die fünf hessischen Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern(Darmstadt, Frankfurt, Kassel, Offenbach am Main und Wiesbaden) sind sogenannte kreisfreie Städte. Das Stadtoberhaupt heißt hier Oberbürgermeister_in, und sie sind Gemeinde und übergeordnete Land­ kreisebene in einem. Sieben Städte in Hessen haben mehr als 50.000 Einwohner(Bad Homburg v. d. Höhe, Fulda, Gießen, Hanau, Marburg, Rüsselsheim und Wetzlar). Diese Städte werden als Sonderstatusstädte bezeichnet, weil sie einzelne Aufgaben der übergeordneten Kreisebene auf ihrem Hoheitsgebiet wahrnehmen. Auch diese Städte dürfen ihr Stadtoberhaupt Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister nennen. 8 Die Kommune lebe hoch! Der Begriff„Kommune“ kommt aus dem Lateinischen und bedeutet Gemeinschaft. Vor knapp tausend Jahren verschworen sich die Einwohnerinnen und Einwohner der französischen Gemeinde Cambrai gegen den Bischof, der allein die Stadt regierte. Er sollte erst wieder Zutritt zur Stadt erhalten, wenn er die Selbstverwaltung der Verschwörer, die Kommune, respektierte. Die Kommune wurde niedergeschlagen. Die Idee der Selbstverwaltung zog aber schnell weite Kreise. Die Kommunen unterteilt man also in 3 kreisfreie Städte sowie 3 kreisangehörige Städte und Gemeinden. Zu den kreisangehörigen Städten gehören auch die sieben Sonderstatusstädte. Die kreisangehörigen Gemeinden einer bestimmten Region bilden zusammen einen 3 Landkreis . Nur 59 Gemeinden haben mehr als 20.000 Einwohner. Allerdings wohnen in diesen 59 Kommunen mehr als die Hälfte aller Hessen. Die kleinste Gemeinde in Hessen, Weißenborn, hat weniger als 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner, die größte, Frankfurt am Main über 750.000. In Hessen gibt es 21 Landkreise, die all jene Aufgaben übernehmen, die die Gemeinden sinnvollerweise zusammen erledigen sollten. Der Kreis nimmt sich also dann einer Aufgabe an, wenn die Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht ausreicht oder eine einheitliche Erledigung über Gemeindegrenzen hinweg ­erforderlich ist. Beispiele dafür sind die Organisation des öffentlichen Personennahverkehrs, des Rettungswesens oder der Abfallbeseitigung. Die Unterhaltung von Kreisstraßen, aber auch die Trägerschaft der Schulen, die öffentliche Jugendhilfe und die Sozial­ hilfe gehören zu den Aufgaben der Landkreise. Außerdem haben die Landkreise und kreisfreien Städte nach§ 2 der Hessischen Landkreisordnung Förder-, Ergänzungs- und Aufsichtsfunktion. Im Gesetz heißt es dazu:„Sie fördern die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben, ergänzen durch ihre Wirkung die Selbstverwaltung der Gemeinden und tragen zu einem gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen der Gemeinden bei.“ vertikale Gewaltenteilung Europäische Union Bund 9 Bundesländer Kommunen Landkreise kreisange­hörige Gemeinden kreisfreie Städte Sonderstatusstädte Parlament/­ gewählte Vertretung Regierung Bund Bundestag /  Bundesrat Bundeskanzlerin / Bundeskanzler und Bundesminister_innen Land Landtag Ministerpräsidentin / Ministerpräsident und Landesminister_innen Kommune Gemeindevertretung / Stadtverordnetenversammlung /  Kreistag Bürgermeister_in und Gemeindevorstand   (Ober-)Bürgermeister_in und Magistrat Landrätin / Landrat und Kreisausschuss Verwaltung Bundesministerien Landesministerien Gemeinde-, Stadt-, Kreisverwaltung horizontale Gewaltenteilung Für das Kommunalrecht sind die Bundesländer zuständig. Sie legen die grundsätzlichen Dinge in der 3 Gemeindeordnung und der 3 Landkreisordnung fest. Die Hessische Gemeinde- und Landkreisordnung wird auch als Kommunalverfassung bezeichnet, weil sich hier die Regeln der Zusammenarbeit der verschiedenen Organe der Kommune finden. 10 Kommunale Aufgaben Die Kommunen dürfen ihre Angelegenheiten nach dem Subsidiaritätsprinzip selbst regeln. Deshalb haben sie ein sogenanntes Aufgabenfindungsrecht: Eine Kommune kann alles Mögliche zur kommunalen Aufgabe machen – den Betrieb von Schwimmbädern beispielsweise, die kostenlose Ausgabe von Verhütungsmitteln oder auch die Bereitstellung öffentlicher Toiletten. Aber: Umsonst sind diese Sachen nicht zu haben. Alles muss bezahlt werden. Hinzu kommt, dass die Kommunen viele Bundes- und Landesgesetze ausführen müssen, was zusätzlich kostet. Grob unterscheidet man zwischen übertragenen Pflichtaufgaben(also vom Bund und Land vorgeschriebenen) sowie freiwilligen und vorgeschriebenen Selbstverwaltungsaufgaben. Bei den Pflichtaufgaben haben die Kommunen relativ wenig Spielraum. Oft ist nicht nur vorgegeben, dass die Aufgabe erledigt werden muss, sondern auch, wie sie ausgeführt werden soll. Wenn„Ob“ und„Wie“ festgelegt sind, spricht man von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Beispielsweise regelt der Bund, dass jede Staatsbürgerin und jeder Staatsbürger über 16 einen Personalausweis haben muss. Ausgestellt wird dieser Personalausweis natürlich vor Ort, in den Kommunen. Es handelt sich also um eine Aufgabenerfüllung nach Weisung. Da die Pässe einheitlich und innerhalb einer bestimmten Frist erstellt werden müssen, ist es zudem eine der Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Wenn die Kommune die Art und Weise der Erfüllung ihrer Aufgaben selbst wählen kann, spricht man vom eigenen Wirkungskreis. Die Erledigung dieser Aufgaben geschieht in manchen Fällen über die Gründung von Kommunalunternehmen, Zweckverbänden oder Eigenbetrieben(z. B. beim öffentlichen Personennahverkehr). Bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergarten- oder einen Krippenplatz müssen die Kommunen die Tagesstätten nicht selbst betreiben, sondern finanzieren häufig die Einrichtungen freier Träger, wie die der Kirchen oder der Arbeiterwohlfahrt. Manchmal jedoch kann eine private Rechtsform, wie die der GmbH, die wirtschaftlichere Lösung sein. Dabei muss die Gemeindevertretung jedoch immer dafür sorgen, dass sie genug Einfluss behält. Die freiwilligen Aufgaben sind das Herzstück der Kommunalpolitik. Hier geht 11 es um Lebensqualität: um Parks, Grünflächen, Theater, Museen, um Sportplätze, Musikschulen, Bibliotheken, um Schwimmbäder, Freizeitangebote und um vieles mehr. Je knapper das Geld, desto mehr geraten diese freiwilligen Aufgaben in Bedrängnis, denn vor der Kür kommt immer die Pflicht. Welche Aufgaben freiwillig und welche Pflichtaufgaben sind, ist nicht immer leicht zu unterscheiden. Oftmals streiten sich die Kommunen und ihre Vertretungen mit dem Land ­darüber, welche Aufgaben Pflicht und welche freiwillig sind. Bei der Umsetzung ihrer Aufgaben werden die Gemeinden von einer sogenannten Kommunalaufsicht kontrolliert, die die Einhaltung der Gesetze überprüft. Freiwillige Aufgaben im eigenen Wirkungskreis Pflichtaufgaben nach Weisung im übertragenen Wirkungskreis Ob Ob Ob Ob Wie Wie Wie Wie Jugendfreizeit Straßen und Fußwege Kulturförderung Schulen, Kitas Bauaufsicht Meldewesen Passwesen Wahlen Migrations­arbeit Grünflächen, Parks Ordnungsamt Soziale Grundsicherung 12 Das kommunale Who is Who Wer, wann, wie und von wem gewählt werden kann, legen die Bundesländer für ihre Kommunen fest. Lange Zeit gab es in der Bundesrepublik eine große Vielfalt an Kommunalverfassungen. Die Lage war lange unübersichtlich. Mittlerweile hat sich das sogenannte süddeutsche Modell fast überall durchgesetzt. In Hessen sieht die Welt allerdings ganz anders aus. Unsere Kommunalverfassung ist eine sogenannte 3 Magistratsverfassung . An der Spitze der Verwaltung steht nicht allein der/die Bürgermeister_in oder Oberbürgermeister_in, sondern ein Kollegialorgan, der Magistrat, Gemeindevorstand oder Kreisausschuss. Diesem gehören der/die direkt gewählte Bürgermeister_in oder Oberbürgermeis­ter_in oder Landrat/Landrätin an und einzelne für ihre Bereiche zuständige Stadträte oder Beigeordnete, die von der Gemeindevertretung, also dem Parlament, gewählt werden. Die haupt­amt­l­ichen Beigeordneten werden in den großen Städten auch Dezernenten genannt. Ausgangspunkt aller politischen Macht ist, wie überall in Demokratien, das Volk. Die Bürgerinnen und Bürger der Kommunen in Hessen wählen alle fünf Jahre die Gemeindevertretung. Die Anzahl der zu wählenden Personen hängt von der Größe der Gemeinde ab. In Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist die Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter auf 15 festgelegt. Diese Zahl steigt je nach Größe an, sodass die Stadtverordnetenversammlung in Wiesbaden beispielsweise 81 Stadtverordnete hat, die in Frankfurt als größte in Hessen 93. Ebenfalls direkt von der Bevölkerung gewählt wird die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister. Die Amtszeit des direkt gewählten Bürgermeisters – oder Oberbür­ germeisters in größeren Städten – beträgt sechs Jahre. Während die Gemeinde­ vertretungen alle fünf Jahre am selben Tag in ganz Hessen gewählt werden, sind die Wahltermine für Bürgermeisterdirektwahlen je nach Gemeinde unter­schiedlich. Gehört eine Gemeinde einem Landkreis an, so wählen die Bürgerinnen und 13 Bürger nicht nur die Gemeindevertretung und die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister für ihre Gemeinde, sondern auch mit den Bürgerinnen und Bürgern der anderen Gemeinden zusammen die Mitglieder des 3 Kreistages . Die Wahl der 3 Landrätin oder des 3 Landrats fällt zumeist auf ein anderes Datum, weil die Amtszeit auch hier sechs Jahre beträgt. Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Kommune, die deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind. Sie müssen zudem das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde wählen die Mitglieder der Gemeindevertretung. Diese ­bilden Fraktionen aus mindestens zwei Mitgliedern(bei Gemeindevertretungen bis zu einer Größe von 23 Mitgliedern kann eine Fraktion auch aus einer Person bestehen). Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern der Gemeinde­ver­ tretung, die gemeinsame Ziele umsetzen und die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorbereiten. In der Regel sind dies Vertreterinnen und Ver­treter, die einer Partei oder Wählergruppe zuzuordnen sind. Die Gemeindevertretung wählt eine Vorsitzende bzw. einen ­Vorsitzenden, die bzw. der in Städten Stadtverordnetenvor­ste­ her_in genannt wird. Auch dieses Amt ist ein Ehrenamt. Je größer die Gemeinde ist, desto größer ist allerdings die Zahl der repräsentativen Verpflichtungen in diesem Amt. Die Gemeindevertretung wählt außerdem den Gemeindevorstand. (Ober-)Bürgermeister_in Gemeindevorstand / Magistrat Die Verwaltung erfüllt Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger und setzt Beschlüsse der Gemeindevertretung um. 14 In Landkreisen und größeren Gemeinden können der Landrätin oder dem Landrat und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister hauptamtlich tätige Beige­ordnete(auch„Dezernenten“) zur Seite gestellt werden, um die vielen Aufgaben zu bewältigen. Die Beigeordneten werden vom Kreistag bzw. von der Gemeindev­ ertretung gewählt und sind für bestimmte Fachgebiete(z. B. Finanzen oder Soziales) verantwortlich. Es gibt auch Mitglieder der Gemeindevorstände, die ehrenamtlich die Arbeit der„Stadtregierung“ begleiten. Diese Stadträte und Bei­ge­o­ rdneten haben dieselben Rechte wie ihre hauptamtlichen Kolleginnen und Kollegen und stimmen gleichberechtigt über die Beratungsgegenstände ab. Die Gemeindeverwaltung erfüllt Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister Zur Bürgermeisterin bzw. zum Bürgermeister wählen lassen kann sich jede bzw. jeder, die oder der auch wahlberechtigt ist und das 25. Lebensjahr vollendet hat. Die Kandidatinnen und Kandidaten für das Bürgermeisteramt müssen keiner 3 Partei angehören, dürfen dies aber natürlich. Darüber hinaus müssen sie die Eignung zur Ehrenbeamtin bzw. zum Ehrenbeamten haben, die z. B. das Bekennt­ nis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst. In größeren Städten wie Offenbach und Frankfurt wird die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeis­ter als„Oberbürgermeister_in“ bezeichnet. Die direkt gewählten Bürger­meister_innen arbeiten hauptamtlich. Sie sind Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte auf Zeit – sogenannte Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte –, denn natürlich können sie wieder abgewählt werden. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist Chefin bzw. Chef der Verwaltung, allerdings führt sie/er diese nicht allein, sondern gemeinsam mit dem Magistrat. Dort kann sie/er also auch überstimmt werden. Die Vertretung der Stadtregierung nach außen ist ihre/seine alleinige Aufgabe. Außerdem bestimmt sie/er die Tagesordnung der Magistratssitzungen und legt die Aufgabenbereiche der Stadträte fest. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist das einzige Mitglied des Gemeindevorstandes, die/ der öffentlich eine von einem dort gefassten Beschluss abweichende Meinung vertreten darf. Die Aufgabenpalette des Amtes ist vielfältig: das Verwaltungs- 15 personal führen, Gemeindevertretungsentscheidungen vorbereiten und umsetzen, die Gemeinde nach außen repräsentieren, mit anderen Politikerinnen und Politikern Kontakt halten und die Interessen der Kommune auf allen Ebenen vertreten. Auch wenn die Gemeindevertretung in größeren Kommunen weitere hauptamtliche Mitglieder des Gemeindevorstandes bestimmen darf, entscheidet die/ der direkt gewählte Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister, welche Aufgaben diese übernehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist die Schnittstelle für die Bürgerinnen und Bürger, die Gemeindevertretung, die Verwaltung, die lokale Zivil­ gesellschaft und die Medien. Der Gemeindevorstand Der Gemeindevorstand ist gemeinsam mit der Gemeindevertretung eines der beiden Organe einer Gemeinde. Er besorgt die laufende Verwaltung und ist kollegial zu gestalten. In Städten heißt er Magistrat und in Landkreisen heißt er Kreisausschuss. Neben dem oder der direkt gewählten Bürgermeister_in, Oberbürgermeister_in bzw. Landrat oder Landrätin gehören ihm weitere Mitglieder an, die Beigeordnete genannt werden. In Städten oder und Landkreisen kann es hauptamtliche und ehrenamtliche Beigeordnete geben. Die Sitzungen des Gemeindevorstands sind nicht öffentlich und werden von dem direkt gewählten Mitglied geleitet. Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Er besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde. Dazu gehört u. a. die Aufstellung des Haushaltsplan und des Investitionsprogramms und die Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens. Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde nach außen, führt den Schriftwechsel und vollzieht die Gemeindeurkunden. 16 Die Gemeindevertretung Die Gemeindevertretung ist das Hauptorgan der kommunalen Selbstverwaltung und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten der Kommune. Die gewählten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter arbeiten ehrenamtlich. Für ihre Arbeit erhalten sie in der Regel eine Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeld und oder einer monatlichen Pauschale. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich auch Fahrtkosten und Auslagen und einen möglichen Verdienstausfall erstatten lassen. Zum Mitglied einer Gemeindevertretung wählen lassen kann sich jede und jeder Wahlberechtigte, die bzw. der seit mindestens sechs Monaten mit Hauptwohnsitz im Wahlgebiet gemeldet ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die meisten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter gehören einer bestimmten Partei oder einer Wählerinitiative an, die sie bei der Wahl unterstützen. Aber es gibt auch Personen, die als Einzelbewerberinnen oder-bewerber allein zu einer Gemeindevertretungswahl antreten. Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können in der Gemeindevertretung Fraktionen bilden und dadurch ihren Einfluss stärken. Denn in 3 Fraktionen können sie ihre Arbeit auf mehreren Schultern verteilen und sich auf Fachgebiete spezialisieren. Die Fraktionen können sachliche und finanzielle Unterstützung erhalten, mit der sie eine Geschäftsstelle einrichten und mit Personal ausstatten können. Dies wird in Hessen jedoch nur in größeren Städten und Landkreisen angewandt. Es ist auch Aufgabe der Gemeindevertretung, Vorlagen der Verwaltung und 3 Anträge der Fraktionen zu beraten und zu beschließen. Außerdem kontrolliert die Gemeindevertretung die Verwaltung, z. B. durch Anfragen. Eine besonders wichtige 3 Aufgabe der Gemeindevertretung ist der Beschluss des 3 Haushaltsplans . In ihm wird festgelegt, für welche Aufgaben im kommenden Jahr wie viel Geld zur Verfügung steht. Die Arbeitsweise der Gemeindevertretung, z. B. wie eine Sitzung abläuft oder 17 wer wann Anträge stellen darf, ist in der 3 Geschäftsordnung der jeweiligen Gemeindevertretung festgeschrieben. Gemeindevertretungssitzungen sind grundsätzlich öffentlich und müssen dann einberufen werden, wenn eine Mindestzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung dies wünschen, mindestens aber alle zwei Monate. Wenn es dringende Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen gibt, können die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter auch Dringlichkeitssitzungen abhalten. Die Gemeindevertretungssitzung wird von der bzw. dem 3 Vorsitzenden der Gemeindevertretung geleitet. Diese bzw. dieser ist selbst Mitglied der betreffenden Gemeindevertretung und wird aus der Mitte der Gemeindevertretung gewählt. In den Städten wird die Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung oder – formal nicht ganz korrekt – Stadtparlament genannt. Der oder die Vorsitzende wird in den Städten Stadtverordnetenvorsteher oder Stadtverordnetenvorsteherin genannt. Die bzw. der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist Repräsentantin bzw. Repräsentant der Gemeindevertretung nach außen und bereitet in Absprache mit dem Gemeindevorstand die Sitzungen der Gemeindevertretung vor, beruft sie ein und moderiert diese. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben muss die bzw. der Vorsitzende trotz möglicher Parteizugehörigkeit absolut unparteiisch vorgehen. Die Kommissionen Der Gemeindevorstand kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, die ihm unterstehen. Dies können beispielsweise eine Haushaltsstrukturkommission oder eine Brandschutzkommission sein. Die Kommissionen bestehen aus dem/der Bürgermeister_in, weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstands, Mitgliedern der Gemeindevertretung und gegebenenfalls sachkundigen Einwohnern. 18 Die Ausschüsse Nicht alle kommunalen Angelegenheiten können in der Gemeindevertretung ausführlich beraten werden, da dies zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde. Außerdem brauchen die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter für viele Entscheidungen den Rat von Sachverständigen, die sich in den einzelnen Angelegenheiten richtig gut auskennen. Daher ist es wichtig, dass vorbereitende Beratungen stattfinden. Diese Vorarbeit geschieht in den 3 Ausschüssen , die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Gemeindevertretung zusammensetzen. In der Besetzung der Ausschüsse soll sich die Zusammensetzung der Gemeindevertretung nach Mehrheitsverhältnissen widerspiegeln. Außerdem sind in den Ausschusssitzungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung anwesend. Des Weiteren können zu den Ausschusssitzungen Expertinnen und Experten eingeladen werden, um mit ihrem Sachverstand die Beratungen zu unterstützen. Die meisten Ausschüsse tagen öffentlich. Die Gemeindevertretung kann entscheiden, dass Ausschüsse abschließend zuständig sind, das heißt, dass ihre Entscheidung zu einem Thema – ohne nochmaligen Beschluss der Gemeindevertretung – bereits verbindlich sind und von der Verwaltung umgesetzt werden müssen. In der Bildung der Ausschüsse sind die Gemeindevertretungen frei. Nur ein Finanzausschuss muss gebildet werden. Welche Entscheidungen bereits in den Ausschüssen gefällt werden können, legt die Gemeindevertretung in der 3 Hauptsatzung der Kommune fest. Hier steht auch, welche Entscheidungen die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister allein treffen darf, ohne die Gemeindevertretung einzubeziehen. Meist richtet sich das nach dem finanziellen Volumen der Entscheidung. Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Finanzausschuss kann die Gemeindevertretung so viele Ausschüsse einsetzen, wie es ihr sinnvoll erscheint. Ausschüsse können auch nur zeitweilig eingesetzt werden. Zu bestimmten Themen kann die Gemeindevertretung auch Sachverständigen, 19 Vertreterinnen und Vertretern von Jugendinitiativen und Vertreterinnen und Vertretern von Beiräten und Kommissionen Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht in der Gemeindevertretung oder den Ausschüssen einräumen. Je kleiner eine Gemeinde ist, umso geringer ist in der Regel auch die Anzahl der Ausschüsse. Die Verwaltung Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sind gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde. In der Verwaltung jedoch arbeiten Angestellte der Gemeinde. Ihre Chefs sind die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister und der Magistrat. Diese Angestellten befassen sich hauptberuflich mit den Angelegenheiten der Kommune und sind damit Spezial­istinnen und Spezialisten, die in ihrem Arbeitsalltag schnell bemerken, wo Handlungsbedarf in der Kommune besteht. So kommt es, dass viele, wenn nicht die meisten Initiativen im Entscheidungsprozess von der Verwaltung ausgehen und vom Gemeindevorstand in die Gemeindevertretung eingebracht werden. Die Verwaltung erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, führt staatliche Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis aus, erarbeitet Beschlussvorlagen für die Gemeindevertretung und setzt die von der Gemeindevertretung beschlossenen Vorhaben in die Praxis um. In erster Linie ist die Verwaltung allerdings Dienstleisterin für die Einwohnerinnen und Einwohner der Kommune. Sie ­bearbeitet Anträge, zahlt Unterstützungen aus, übernimmt flankierende Verwaltungsaufgaben zu den Vorhaben der Gemeinde und kontrolliert deren Umsetzung. 20 Der Ortsbeirat Viele Gemeinden bestehen aus mehreren Ortsteilen. Damit die Interessen der Ortsteile bei den Entscheidungen der Gemeindevertretung stärker berücksichtigt werden, kann die Gemeinde 3 Ortsbeiräte einrichten. Für welche Bereiche in der Gemeinde die Ortsbeiräte eingerichtet wurden, ist ebenfalls in der Hauptsatzung einer Gemeinde geregelt. Die Mitglieder der Ortsbeiräte werden mit den Gemeindevertretern für die gleiche Wahlzeit von fünf Jahren gewählt. Auch sie sind ehrenamtlich tätig. Die Ortsbeiräte bestehen, je nach Regelung in der Hauptsatzung, aus drei bis neun Mitgliedern, bei Ortsbezirken über 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus bis zu 19 Mitgliedern. Nach den Regeln der Hessischen Gemeindeordnung ist der Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören, insbesondere zum Entwurf des Haushaltsplans. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Er nimmt zu allen Fragen Stellung, die ihm von der Gemeindevertretung oder vom Gemeindevorstand vorgelegt werden. Der Ortsbeirat wählt in seiner ersten Sitzung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden – die sogenannte Ortsvorsteherin oder den 3 Ortsvorsteher . Der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher kann die Leitung der Außenstelle der Gemeindeverwaltung im Ortsbezirk übertragen werden. Diese„Ortsteilbürgermeister“ oder„Ortsteilbürgermeisterinnen“ haben im politischen Alltag einer Kommune Gewicht. Wer politisch etwas für seinen Ortsteil erreichen möchte, sollte auch im Ortsbeirat und bei der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher für sein Vorhaben werben. In welchen Fällen der Ortsbeirat wie beteiligt ist, und welche Rechte er hat, ist in der Hauptsatzung oder in gesonderten Richtlinien geregelt. Insbesondere in großen Kommunen oder Gemeinden, in denen es eine starke eigene Identität der Ortsteile gibt, spielt dieses beratende Gremium eine nicht zu unterschätzende Rolle. Vielfach wissen die aktiven Ortsbeiratsvertreterinnen und-vertreter am besten, wie Probleme vor Ort gelöst werden können. Der Ausländerbeirat 21 In Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern ist ein Ausländerbeirat einzurichten. In anderen Gemeinden kann ein Ausländerbeirat eingerichtet werden. Ob es einen Ausländerbeirat gibt und wie viele Mitglieder dieser hat muss in der Hauptsatzung geregelt werden. Der Beirat vertritt die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner und berät Gemeindevorstand und Gemeindevertretung in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Neuerdings kann die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirats entfallen, wenn eine Kommission zur Integration der ausländischen Einwohner (Integrations-Kommission) gebildet wird. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Kindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreter von Kinder- oder Jugendinitiativen im Gemeindevorstand und in der Gemeindevertretung und ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und ­Redemöglichkeiten eingeräumt werden. Es steht den Kommunen frei Kinder- und Jugendparlamente zu gründen. Der Seniorenbeirat Gemeinden können Beiräte für Seniorinnen und Senioren gründen. Diese können den Gemeindevorstand oder die Gemeindevertretung beraten, wenn es um die Belange älterer Menschen geht. 22 Der Entscheidungsprozess in der Gemeinde Es gibt vier Wege, auf denen etwas zum Gegenstand kommunalpolitischer Entscheidungen werden kann: Die Initiative kann von den Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern ausgehen, vom Magistrat, oder ein bestimmtes Thema wird durch das Engagement der Einwohnerinnen und Einwohner auf die politische Tagesordnung gesetzt. Auch die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister kann eigene Anträge bzw. Verwaltungsvorlagen in die Gemeindevertretung einbringen. Ein Antrag von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern enthält einen konkreten Vorschlag, was und warum etwas beschlossen werden soll und wie die Umsetzung finanziert werden kann. Ob Anträge der Fraktionen zuerst in den Ausschüssen oder zuerst in der Gemeindevertretung oder auch nur dort diskutiert werden, hängt von den Gepflogenheiten vor Ort ab. Verwaltungsvorlagen werden in der Regel zunächst in den Ausschüssen beschlossen und mit einer Empfehlung des Ausschusses in die Gemeindevertretung weitergeleitet. Die Anträge werden außerdem vorher in den Fraktionen diskutiert, und es wird überlegt, wie man sich zu einem Vorschlag positioniert. In der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen können die Fraktionen dann öffentlich Stellung zu einem Antrag nehmen. Sie legen dar, ob und warum sie einen Vorschlag für gut oder schlecht halten. Am Ende der öffentlichen Debatte kommt die Abstimmung. Erhält der Antrag eine Mehrheit, geht er zur Umsetzung an die Verwaltung. Auch der Magistrat kann in Form einer Verwaltungsvorlage ein Thema auf die politische Tagesordnung der Gemeindevertretung setzen. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann auch ohne Magistratsbeschluss eine Vorlage oder einen Antrag einbringen. Bereits getroffene Entscheidungen der Gemeindevertretung müssen nicht kritiklos hingenommen werden. Sind sie mit einem Beschluss nicht einverstanden, können sie ein 3 Bürgerbegehren initiieren. Ist dieses erfolgreich, kann dieses in einen 3 Bürgerentscheid münden, bei dem die Bürgerinnen und Bürger der ganzen Gemeinde ihre Meinung zu der Angelegenheit kundtun und so eine Entscheidungsvorschlag/ Entscheidungsvorschlag Entscheidungsvorschlag Verwaltungsvorlage des ­eines Mitglieds der der Einwohner Bürgermeisters einer Fraktion ­Magistrats oder des Gemein­devertretung oder Bürgerbegehren 23 Verwaltungsvorlage Antrag Die Vorlagen und Anträge werden an die Fraktionen gegeben. Dort bilden die Mitglieder der Gemeindevertretung auf der Fraktionssitzung eine gemeinsame Position. Es wird ein Bürgerbegehren initiiert, das sich nicht gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet. Die Vorlagen und Anträge werden in den fachlich zuständigen Ausschüssen vorberaten. Hier können die Mitglieder der Gemeindevertretung Änderungs­ anträge stellen. Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses wird in der Gemeindevertretung debattiert. Findet der ­Vorschlag(oder Änderungsantrag) eine Mehrheit, dann ist er beschlossen. Nun ist die Verwaltung dafür zuständig, die gefassten Beschlüsse umzusetzen. Die Mitglieder der Gemeindevertretung können durch Anfragen die Umsetzung kontrollieren. In jeder Phase des Entscheidungsprozesses können Vereine, Initiativen, Expertinnen und Experten, Interessengruppen, Einwohnerinnen und Einwohner, Unternehmen, Medien – kurz: jede und jeder, die/der sich für die Entscheidung interessiert, Einfluss nehmen. Dies geschieht über Gespräche mit den Mitgliedern der Gemeindevertretung, durch Briefe und Stellungnahmen, öffentliche Äußerungen, Demonstrationen, Medienberichte. Die Gemeindevertretung entscheidet im Sinne des Bürger­ begehrens: Es ist damit erledigt. Die Gemeindevertretung entscheidet nicht im Sinne des Begehrens: Es kommt zum Bürgerentscheid. Ein Bürgerbegehren ­ gegen einen Gemeinderatsbeschluss ist ­erfolgreich. Es kommt zum Bürgerentscheid. Der Bürgerentscheid ist ­erfolgreich: Die Gemeindevertretung muss die ­Entscheidung umsetzen. 24 Entscheidung anstelle der Gemeindevertretung treffen. Allerdings müssen die notwendigen Unterschriften bei einem Begehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss innerhalb von acht Wochen gesammelt werden. Das Bürgerbegehren muss in Städten über 100.000 Einwohnerinnen/Einwohnern von mindestens 3 % der Bürgerinnen und Bürger unterschrieben werden. In Kommunen über 50.000 Einwohner_innen müssen mindestens 5 % das Begehren unterstützen; haben die Kommunen weniger als 50.000 Einwohner müssen es 10 % sein. Hintergrund dieser Regelung ist die Erfahrung, dass es in großen Städten ungleich schwieriger ist, einen so hohen Prozentsatz an Bürgerinnen und Bürgern für ein Thema zu mobilisieren. Haben sich genügend Unterstützerinnen und Unterstützer gefunden, kommt es zum Bürgerentscheid. Er ist erfolgreich, wenn die Mehrheit dem Anliegen zustimmt und diese Mehrheit mindestens 25 % der wahlberechtigten Bevölkerung entspricht. Das Bürgerbegehren kann auch als Initiative gestartet werden, also ohne dass es sich gegen einen bestimmten Beschluss der Gemeindevertretung wendet. Es muss aber auch Vorschläge zur Finanzierung einer Maßnahme enthalten, sofern mit einer solchen Entscheidung Kosten verbunden sind. Bestimmte Entscheidung­ en, wie die Verabschiedung des Haushalts oder Angelegenheiten der inter­nen Organisation des Magistrats, dürfen nicht Bestandteil von Bürgerentscheiden sein. Genaueres dazu kann in§ 8b der Hessischen Gemeindeordnung nachgelesen werden. Der kommunale Entscheidungsprozess kann auf allen Stufen beeinflusst werden: Die Meinungsäußerungen von Einwohnerinnen und Einwohnern in Bürgersprech­ stunden, Bürgerversammlungen, Demonstrationen, Briefen an Mandatsträger­in­ nen und Mandatsträger sowie an die Verwaltung können genauso großen Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Gemeindevertretung haben wie die Berichterstattung der Medien oder das Engagement von Vereinen und Initiativen. Die kommunalen Finanzen In der Kommune ist es wie überall: Ohne Moos nichts los. Denn natürlich kosten fast alle Aufgaben, die eine Kommune erfüllt, Geld: Ob Erzieherinnen und ­Erzieher in einer Kindertagesstätte, Schulhausmeisterinnen und Schulhausmei- 25 ster, Bibliothekarinnen und Bibliothekare oder Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte – das Personal in der Kommune muss bezahlt werden. Dazu kommen Kosten für Strom, Porto und Telefon, für Baumaterialien und Fahrzeuge usw. Dafür, dass sie für Land und Bund Gesetze ausführen, erhalten die Kommunen finanzielle Mittel, man nennt sie auch Schlüsselzuweisungen, weil sie nach einem bestimmten mathematischen Schlüssel verteilt werden. Diese machen ungefähr ein Drittel der Einnahmen aus. Gemeinden können außerdem von den Bürgerinn­ en und Bürgern 3 Beiträge und 3 Gebühren für ihre Dienstleistungen verlangen. Kommunen dürfen selbst Steuern erheben. Sie haben sogar ein„Steuerfindungs­ recht“, das heißt, sie können sich neue Steuern ausdenken, um ihre Ausgaben zu finanzieren. Diese müssen jedoch vom Innenministerium genehmigt werden. Aber natürlich wollen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter möglichst wenig steuerliche Belastungen für die Einwohnerinnen und Einwohner beschließen. In den Gemeinden gibt es verschiedene Ausgabenfelder. Da sind erstens die Personalausgaben für Löhne, Vergütungen und Honorare von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Zweitens gibt es die Transferausgaben. Diese umfassen gesetzlich vorgeschriebene Geldleistungen an Bedürftige, z. B. das Wohngeld, Erziehungshilfe, Hilfe zur Pflege und die Grundsicherung nach der Sozialgesetzgebung. Zu den Transferausgaben gehören außerdem Sozialausgaben an Einrichtungen, die Leistungen für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleis­tungen erbringen. Solche Leistungen sind z. B. sozialpädagogische und psychot­herapeutische Hilfe für Kinder oder die Insolvenzberatung. Diese Aufgaben werden häufig auch von 3 freien Trägern übernommen. Ein drittes Feld sind die Verwaltungsausgaben. Diese beinhalten alle Sachausgaben der Gemeinde wie Strom, Wasser, Hausreinigung, Müllabfuhr, Grünflächenunterhaltung oder Essen in Kitas und Schulen. Das vierte Feld der Ausgaben sind die Investitionen. Hier geht es besonders um Neu-, Erweiterungs- und 3 Umbauvorhaben , die Schulen, Straßen, Sportanlagen, Kinderspielplätze etc. betreffen. Allgemein gesagt, die 3 Infrastruktur , die wir für unser Zusammenleben benötigen und wollen. 26 Zum Ende jedes Jahres legt der Gemeindevorstand der Gemeindevertretung einen Haushaltsentwurf für das nächste Jahr vor. Die Gemeinde muss für jedes bevorstehende Haushaltsjahr(Kalenderjahr) eine Haushaltssatzung erlassen. Die anzunehmenden Einnahmen und Ausgaben einer Gemeinde werden dabei in einem 3 Haushaltsplan erfasst, den die Gemeindevertretung mit der Haushaltssatzung beschließen muss. Einige Kommunen, insbesondere die größeren Städte, sind dazu übergangen, sogenannte 3 Doppelhaushalte , also Haushalte für zwei Jahre, zu beschließen. Der Haushaltsplan ist die verbindliche Grundlage für die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde. Ein großer Teil der finanziellen Mittel ist für die Pflichtausgaben schon verplant. Diese Aufgaben muss die Kommune erfüllen. Was nach der Erfüllung der Pflichtausgaben noch an Geld übrig bleibt, kann für die freiwilligen Aufgaben eingesetzt werden. Je weniger Geld vorhanden ist, desto schwieriger werden die politischen Entscheidungen, denn jeder Euro kann nur einmal ausgegeben werden. Gemeinden sind verpflichtet, für einen Haushaltsausgleich zu sorgen. Das heißt, sie dürfen nicht mehr Geld ausgeben, als sie einnehmen. Sie sind verpflichtet, sparsam und wirtschaftlich mit ihren Mitteln umzugehen. An dieser Stelle kommen wir wieder zu den Grundfragen der Politik: Was ist richtig? Was ist wichtig? Alles in Doppik? Anlehnend an die kaufmännische Buchführung wurde in Hessen für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden flächendeckend die sogenannte Doppik eingeführt. Die Doppik erfasst in der Eröffnungsbilanz alle Werte der Gemeinde. Das sind Grundstücke, Gebäude, Straßen, Güter etc. Sie macht im Planungszeitraum den Werteverzehr der kommunalen Infrastruktur sichtbar und liefert daher einen ständigen Überblick über die tatsächliche Haushaltslage der Gemeinde. Alle Leistungen einer Gemeinde werden im„doppischen“ Haushalt der Gemeinde als Produkte dargestellt. Mitmachen und Mitbestimmen 27 Beteiligungs- Ablauf und Bedingungen chance Die eigene Meinung sagen Wer eine Meinung hat, soll sie sagen. Den Freundinnen und Freunden, den Eltern, den Lehrerinnen und Lehrern, einfach ­jeder und jedem, die bzw. der es wissen soll. Flyer und Plakate dürfen keine rechtswidrigen Inhalte haben und nur an genehmigten Stellen angebracht bzw. ausgelegt werden. Demonstrationen müssen angemeldet werden. Vorsprachen bei der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister, den Stadt­ räten und der Verwaltung Zuerst herausfinden, wer für die Sache zuständig ist. Dann anrufen und einen Termin vereinbaren. Und schließlich hin­ gehen und losreden. Eine gute Gelegenheit sind Bürgersprechstunden, die in immer mehr Gemeinden eingerichtet werden. Bürger­ versammlung Eine Bürgerversammlung soll dazu dienen, die Bürgerinnen und Bürger über geplante Vorhaben und aktuelle Themen in der Kommune zu informieren und ihre Fragen zu beantworten. Die Leitung übernimmt der oder die Vorsitzende der ­Gemeindevertretung. Ob eine Bürgerversammlung einberufen wird, entscheidet der oder die Stadtverordnetenvorsteher_in im Benehmen mit dem Gemeindevorstand. Benehmen bedeutet in diesem Fall, dass der/die Vorsitzende der Gemeindevertre­ tung auch von der Meinung des Magistrats abweichen kann, ­sofern er seine Entscheidung ausreichend begründen kann. 28 Beteiligungs- Ablauf und Bedingungen chance Bürger­ begehren Die Bürgerinnen und Bürger machen einen konkreten Entscheidungsvorschlag und beantragen, dass darüber die Einwohnerinnen und Einwohner in einem Bürgerentscheid ­abstimmen sollen. Das Begehren muss schriftlich eingereicht werden und bedarf der Unterschriften von mindestens 3 % der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger in Gemeinden über 100.000 Einwohnerinnen/Einwohnern, 5 % der Wahl­ berechtigten in ­Gemeinden über 50.000 Einwohnerinnen/Einwohnern und 10 % bei allen ­anderen, um Erfolg zu haben. Entscheidet die Gemeindevertretung im Sinne des Bürgerbegehrens, findet kein Bürger­entscheid statt. Ist dies nicht der Fall, und ist das Begehren ­zulässig, findet in der Folge ein Bürgerentscheid statt. Bürger­ entscheid Die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde entscheiden ­direkt in einer wichtigen kommunalen Angelegenheit. Die Frage des Bürgerentscheids muss mit Ja oder Nein zu beantworten sein. Ein Bürgerentscheid findet statt, wenn ein Bürgerbegehren erfolgreich war und die Gemeindevertretung dem Ansinnen nicht gefolgt ist. Es ist erfolgreich, wenn die Mehrheit dafür entscheidet, mindestens aber 25 % der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner. Bürger­ initiative Zusammenschluss von Personen, die auf ein konkretes gesellschaftliches bzw. politisches Problem aufmerksam machen und auf dessen Lösung hinwirken wollen. Arbeitet meist zeitlich befristet bis zur Lösung des Problems. 29 Beteiligungs- Ablauf und Bedingungen chance Verein Zusammenschluss von mindestens sieben Personen, die auf ein konkretes gesellschaftliches oder politisches Problem aufmerksam machen und auf dessen Lösung hinwirken wollen oder die einfach gemeinsame Interessen pflegen. Der Zweck eines Vereins ist in einer Satzung festgelegt. Wählen Wahlen sind die bekannteste Art der Beteiligung. In Gemeinden können die Gemeindevertretungen und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, manchmal auch Ortsbeiräte und gegebenenfalls auch Kreistage und Landrätinnen und Landräte gewählt werden. ­Wählen darf jeder EU-Bürger und jede EU-Bürgerin, der/die das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit drei Monaten in der ­Gemeinde bzw. bei Ortsbeiräten im entsprechenden Ortsteil wohnt. Mitglied ­einer Wähler­ ­initiative oder Partei Mitglieder von Wählerinitiativen und Parteien entwickeln ­Konzepte für die kommunalpolitischen Probleme und stellen eigene Kandidatinnen und Kandidaten bei den Kommunalwahlen auf. Sich wählen lassen Zu den Mitgliedern der Gemeindevertretung sind alle Wahl­ berechtigten wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet wohnen. Platz für Notizen „Wofür ich mich engagieren möchte...“ 30 Ein(Nach-)Wort zur Kommunalpolitik Liebe Leser_innen, 31 in den Jahren, in denen ich die Kommunalpolitik in Hessen begleite, habe ich eines gelernt: Uns stellen sich immer wieder neue Herausforderungen. Wenn mir jemand vor einem Jahr gesagt hätte, dass ein kleines Virus unsere Schwimmbäder und Theater schließt, Kirmes und Volksfeste absagt, Schulen digitalisiert und Kindergärten neu ordnet, den oder die hätte ich für verrückt erklärt. Und genau das haben wir gelernt: Kommunalpolitik ist vielfältig, wirksam, wichtig – und ebenso die Möglichkeiten sich einzubringen. Vielleicht haben Sie sogar nach dem Lesen dieser Broschüre Lust bekommen, für die Gemeindevertretung zu kandidieren? Ich kann Ihnen versprechen: Die Arbeit in einer Gemeindevertretung ist interessant. Gut wäre, wenn sie sich in der Kommunalpolitik ein bisschen auskennen. Wissen und Fähigkeiten zu erwerben, braucht ein wenig Zeit. Die Gemeindeordnung HGO, die Bauordnung, aber auch viele andere Gesetze sind wichtig und wir sollten sie kennen. Aber auch reden zu können und mit seiner Zeit verantwortungsvoll umzugehen, sind Dinge die wichtig sind. Trauen Sie sich, für ein kommunales Mandat zu kandidieren! Und nehmen sie die Schulungsangebote für eine erfolgreiche Kommunalpolitik in Anspruch. Neben der Friedrich-Ebert-Stiftung gibt es kommunalpolitische Vereinigungen wie die SGK(Sozialdemokratische Gemeinschaft für Kommunalpolitik Hessen e. V.) oder die AfK(Akademie für Kommunalpolitik Hessen e. V.), die öffentliche Veranstaltungen zu allen kommunalpolitisch relevanten Themen durchführen. Bei diesen Schulungen können Sie nicht nur Kenntnisse über nötige Rechtsgrundlagen erwerben, sondern sich auch mit anderen erfahrenen kommunalen Akteur_innen austauschen. Das bringt Ihnen wertvolle Impulse für die eigene kommunalpolitische Arbeit. Ich würde mich freuen, wenn Sie sich einbringen und ich Sie bei der einen oder anderen Gelegenheit persönlich begrüßen kann. Michael Siebel , Landesgeschäftsführer der SGK Hessen und AfK Hessen Begriffserklärungen Anfrage  3  Die Anfrage an die Verwaltung Beiträge  3  Einmalige Geldleistungen, die 33 dient der Information der Einwohnerinnen für die Herstellung, Anschaffung und und Einwohner und der Gemeindever­ Erweiterung öffentlicher Anlagen in einer tretung, der Kontrolle der Arbeit von Ver­ Kommune erhoben werden(Straßenbau, waltung und Bürgermeisterin bzw. Bürger- Errichtung von Ver- und Entsorgungsein­ meister(Kontrollinstrument). Die Anfragen richtungen). müssen mündlich oder binnen einer bestimmten Frist schriftlich beantwortet werden. Dezernenten  3  sind in Städten haupt­ amtliche Magistratsmitglieder(siehe auch Beigeordnete). Antrag  3  Konkrete Beschlussvorlage von Gemeindevertreterinnen und Gemeinde­ vertretern einer Fraktion oder des/der direkt gewählten Bürgermeisters/Bürgermeisterin. Der Antrag wird in der Gemeindevertretungssitzung abgestimmt. Doppelhaushalt  3  in manchen Kommunen ist es üblich, statt jedes Jahr einen Haushalt für das Folgejahr zu beschließen, jeweils Doppelhaushalte für zwei Jahre zu beschließen. Ausschuss  3  Fachgremium bestehend aus Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern. Sie bearbeiten eine fachliche Fragestellung, tauschen sich aus und bereiten Beschlussfassungen vor bzw. treffen bereits Entscheidungen. Ein Ausschuss kann zeitlich befristet oder dauerhaft eingerichtet sein, und man unterscheidet zwischen beratenden und beschließenden Ausschüssen. Bauvorhaben  3  Einerseits bauen Gemeinden selbst, z. B. Straßen, Schulen und Kultureinrichtungen. Andererseits bauen natürlich auch viele Private und Unter­ nehmen. Deshalb kann eine Kommune Bebauungspläne aufstellen. In ihnen wird geregelt, was wo gebaut werden darf und wie die öffentlichen Flächen genutzt werden sollen. Beigeordnete  3  Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, die einzelne Bereiche der Gemeinde- bzw. Landkreisverwaltung leiten. Sie verwalten ihren Aufgabenbereich eigenständig. Die Aufgabenverteilung wird vom/ von der Bürgermeister_in festgelegt. Sie werden von der Gemeindevertretung bzw. dem Kreistag gewählt. Fraktion  3  Zusammenschluss politisch gleichgesinnter Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter in einer Gemeindever­ tretung oder einem Kreistag. Freie Träger  3  sind nichtstaatliche und nichtkommunale Institutionen, die Einrichtungen in der Wohlfahrtspflege(z. B. Gesundheits-, Jugend-, Sozialhilfe) und im Schulwesen unterhalten. Der freie Träger führt entsprechend seinem eigenen Auftrag und seinem Selbstverständnis Maßnahmen durch, unterhält Einrichtungen(wie Jugendclubs) oder macht Angebote(beispielsweise Erziehungsberatung). Hierfür erhält der freie Träger Zuschüsse der öffentlichen Hand. Gebühren  3  Entgelte für in Anspruch genommene öffentliche Leistungen (Abfall, Straßenreinigung, Wasser, Bibliothek, Museen …). Ihre Höhe wird von der Gemeindevertretung festgelegt. Gemeinde  3  unterste, öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft mit eindeutig abgegrenztem Territorium(Gemeindegebiet), zugehörigen Bewohnerinnen und Be­ wohnern(Gemeindebürgerinnen und 34 Gemeindebürgern sowie Einwohnerinnen Kommune  3  Sammelbegriff für Gemeinden und Einwohnern) und Organen, die für die(also Städte und Dörfer) und Landkreise; Gemeinde handeln und verbindliche kurz: für alle Gebietskörperschaften Entscheidungen treffen(Gemeindever­ unterhalb der Landesebene. tretung und Magistrat). Gemeindeordnung  3  Landesgesetz, es regelt die Aufgaben und Rechte der GemeinKreisfreie Stadt  3  Gemeinde, die ihre Aufgaben nach deutschem Kommunalrecht in eigener Zuständigkeit erledigt und darüden, ihre Verfassung und Verwaltung, ihre ber hinaus auch alle Kreisaufgaben erfüllt. Wirtschafts- und Haushaltsführung und die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Kreisangehörige Stadt  3  Gemeinde, die einem Landkreis angehört. Geschäftsordnung  3  Sammlung von Vorschriften über das eigene Verfahren in der Gemeindevertretung. In ihr werden beispielsweise die Art des Protokolls, die Kreistag  3  Hauptorgan des Landkreises, Vertretung der Bürgerinnen und Bürger, wird direkt gewählt. Ladungsfristen für ordentliche und Dringlichkeitssitzungen, das Verfahren bei Verhältniswahlen, Tagungsturnus usw. festgelegt. Landkreis  3  Gemeindeverband(Zusammenschluss mehrerer Gemeinden und Städte) und gleichzeitig eigenständige GebietskörHauptsatzung  3  Die Hauptsatzung ist das Grundlagendokument einer Gemeinde. Laut Kommunalverfassung muss jede Gemeinde eine Hauptsatzung besitzen. Hier werden z. B. Fragen zur öffentlichen Bekannt­machung von Satzungen, Regeperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Kreisgebiet und eigenem Haushalt. Die Haushaltsmittel für den Landkreis werden von den angehörigen Gemeinden (Kreisumlage) und durch Schlüssel­zuwei ­ sungen des Landes gezahlt. lungen zur Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse, Entschä­ digungshöhe für ehrenamtliche Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats oder der Ortsbeiräte festgelegt. Landkreisordnung  3  Landesgesetz; es regelt die Aufgaben und Rechte der Landkreise, ihre Verfassung und Verwaltung, ihre Wirtschafts- und Haushaltsführung und die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Haushaltsplan  3  Im kommunalen Haushaltsplan sind – grob betrachtet – die Einund Ausgaben einer Gemeinde verzeichnet. Er unterteilt sich in den Ergebnis- und Finanzhaushalt, in die Teilhaushalte sowie den Stellenplan. Landrätin bzw. Landrat  3  Die Landrätin bzw. der Landrat leitet die Landkreisver­ waltung(das Landratsamt) und vertritt den Landkreis nach außen. Er oder sie wird von den Bürgerinnen und Bürgern direkt für sechs Jahre gewählt. Infrastruktur  3  Materielle(Verkehr, Kommunikation, Energieversorgung, Bildung, Gesundheit usw.) und institutionelle (Behörden, Rechtswesen) Grundausstattung einer Region für eine menschenwürdige Entwicklung der Bürgerinnen und Bürger. Magistratsverfassung  3  Im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern gilt in Hessen die Magistratsverfassung. Verwaltungschef_ in ist zwar der direkt gewählte Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, die Stadtregierung ist allerdings ein Kollegialorgan, dem die ehrenamtlichen Stadträte und die hauptamt- lichen Beigeordneten angehören. Jeder 35 Stadtrat ist für den ihm vom Bürgermeister/ von der Bürgermeisterin zugeordneten Bereich selbst verantwortlich. Von Magistratsbeschlüssen abweichende Meinungen darf nur der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin vertreten. Ortsbeirat  3  Beratendes Gremium unterhalb der Ebene der Gemeindevertretung. Vielfach in Ortsteilen größerer Gemeinden eingerichtet. Er muss zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, angehört werden. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Ortsvorsteher  3  wird in der ersten Sitzung des Ortsbeirats gewählt. Er leitet die Sitzungen Ortsbeirats. Ihm kann die Leitung der Außenstelle der Gemeindeverwaltung im Ortsbezirk übertragen werden. Partei  3  eine Gruppe gleichgesinnter, politisch engagierter Menschen, die ihre Vorstellungen vom Gemeinwohl(Was ist wichtig? Was ist richtig?) gemeinsam umsetzen wollen und bei Wahlen antreten. Prinzip der Subsidiarität  3  Das Prinzip der Subsidiarität besagt, dass, sofern Aufgaben von Gebietskörperschaften auf einer untergeordneten hierarchischen Ebene ausgeführt werden können, keine übergeordneten Institutionen diese übernehmen sollen. Vorsitzende/-r der Gemeindevertretung 3  Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende wird von den Mitgliedern der Gemeinde­ vertretung für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Sie bzw. er vertritt die Gemeindevertretung nach außen, leitet die Sitzungen und führt die Geschäfte der Gemeindevertretung. In Städten werden die Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oft als Stadtverordnetenvorsteherin oder Stadtverordnetenvorsteher bezeichnet. Impressum ISBN: 978-3-96250-672-8 36 Herausgeber: Friedrich-Ebert-Stiftung Landesbüro Hessen Marktstraße 10 65183 Wiesbaden Verantwortlich: Simon Schüler Text und Redaktion: Die Broschüre basiert auf der Ausgabe„Kommunalpolitik verstehen“ des Forums Politik und Gesellschaft der Friedrich-Ebert-Stiftung ­(Oktober 2012). Verantwortlich: Yvonne Lehmann und deren Anpassung für das Landesbüro Mecklenburg-Vorpommern(Januar 2014). Überarbeitung Text Hessen: Dennis Volk-Borowski(2014), Stefan Scholl(2020) Fotos: Wiesbaden Marketing GmbH(S. 1, 2, 4), Wissenschaftsstadt ­Darmstadt: Alex Deppert(S. 7), Medienzentrum Hanau-Bildarchiv(S. 15, 21),(CC BY-SA 2.0) Flickr.com Lars Steffens(S. 22),(CC BY-SA 2.0) Stadt Offenbach(S. 18), Fotolia.com: Creativemarc(S. 5), D. Ott(S. 6), Glen Jones (S. 8), ­kasto(S. 10), pure-life-pictures(S. 11), DeVIce(S. 12), hecke71 (S. 16), cmfotoworks(S. 17), Anton Gvozdikov(S. 19), Daniel Hohlfeld (S. 24, 33), Woodapple(S. 25), Markus Kothe(S. 32); Pixelio.de: romelia (S.13), Paulwip(S. 20), Kurt Bouda(S. 31), FES Hessen(U1, S. 14, 26), Pixabay.com(U4), Lukas Meintrup(S. 27) Gestaltung: Meintrup, Grafik Design Druck: Druckerei Brandt, Bonn 3. Auflage Eine gewerbliche Nutzung der von der FES herausgegebenen Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. © Friedrich-Ebert-Stiftung Hessen November 2020 ISBN: 978-3-96250-672-8