Daniela Leß Gunnar Schwarting GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 2. Kommunales Wahlrecht in Deutschland FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK Über die KommunalAkademie Bei der KommunalAkademie der Friedrich-Ebert-Stiftung qualifizieren sich Kommunalpolitiker_innen für ihre politische Arbeit. Sie bietet Weiterbildung, Beratung und Dialog für die kommunale Politik und das zivilgesellschaftliche Engagement in der Kommune. Durch die Vermittlung von Fachwissen und methodischer Kompetenz im Rahmen von Konferenzen, Seminaren, digitalen Formaten oder Publikationen stärkt die KommunalAkademie die Entscheidungsund Handlungsfähigkeit insbesondere ehrenamtlich Engagierter in der Kommunalpolitik. Die Friedrich-Ebert-Stiftung Die Friedrich-Ebert-Stiftung(FES) wurde 1925 gegründet und ist die tra­ditionsreichste politische Stiftung Deutschlands. Dem Vermächtnis ihres Namensgebers ist sie bis heute verpflichtet und setzt sich für die Grundwerte der Sozialen Demokratie ein: Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität. Ideell ist sie der Sozialdemokratie und den freien Gewerkschaften verbunden. Die FES fördert die Soziale Demokratie vor allem durch:  – politische Bildungsarbeit zur Stärkung der Zivilgesellschaft;  – Politikberatung;  – internationale Zusammenarbeit mit Auslandsbüros in über 100 Ländern;  – Begabtenförderung;  – das kollektive Gedächtnis der Sozialen Demokratie mit u. a. Archiv und Bibliothek. Herausgegeben von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Politische Akademie, KommunalAkademie Verantwortlich: Anne Haller Redaktionsleitung: Prof. Dr. Gunnar Schwarting Autorin: Daniela Leß Überarbeitete Fassung: Prof. Dr. Gunnar Schwarting ÜBER GE 2. KOMMUNALES WAHLRECHT IN DEUTSCHLAND Daniela Leß Gunnar Schwarting GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 2. Kommunales Wahlrecht in Deutschland ARBEITETE NUAR 2020 JA AUFLA INHALT Vorbemerkung 2 2.1 Einführung 3 2.2 Wahlgrundsätze 5 2.3 Wahlvorschläge und Listen 6 2.4 Bürgermeister-(und Landrats-)Wahlen 8 2.5 Berücksichtigung von Ortsteilen 9 2.6 Wahlleitung und Wahlvorstände 10 2.7 Kommunalwahlrecht in den Ländern 11 Literaturverzeichnis 21 Über die Autorin und den Autor dieser Ausgabe 22 Impressum 23 2 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK Vorbemerkung Die erste Auflage dieser Handreichung von Daniela Leß wurde 2020 grundlegend von Prof. Dr. Gunnar Schwarting überarbeitet. Die nun vorliegenden Ausführungen befassen sich zunächst mit den allgemeinen Prinzipien des Kommunalwahlrechts. Dazu gehören die Wahlgrund­ sätze, die Einreichung von Wahlvorschlägen, die Be­ sonderheiten der Urwahl von Bürgermeister_innen und Landrät_innen, die Berücksichtigung von Ortsteilen und der Wahlvorgang selbst. Danach folgt eine Darstellung des Kommunalwahlrechts in den 13 Flächenländern. Zum besseren Verständnis werden nicht alle Einzelheiten in den Ländern aufgeführt – in aller Regel gibt es ausführliche Informationen durch die/den jeweiligen Landeswahlleiter_in. Anders als in der letzten Auflage dieser Handreichung wird auch die Frage der Ortsteil­ vertretung berücksichtigt. Die Stadtstaaten Bremen, Hamburg und Berlin werden nicht betrachtet. Die Nomenklatur unterscheidet sich zwischen den Ländern, auch wenn es sich um gleichartige Sachverhalte handelt. So wird stets • der Begriff der Kommunalverfassung bzw. des Kommunalwahlgesetzes verwendet, • von Gemeinderat und Kreistag gesprochen, • die Verwaltungsspitze mit Bürgermeister_in und Landrät_in bezeichnet, • innerörtliche politische Gremien als Ortsteilvertretungen benannt. 2. KOMMUNALES WAHLRECHT IN DEUTSCHLAND 3 2.1 Einführung In den Kreisen und Gemeinden muss – nach Art. 28 Abs. 1 GG – das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Damit gelten für die Kommunalwahl die gleichen Prinzipien wie für die Wahlen zum Land- und zum Bundestag. Eine Besonderheit weisen die Kommunalwahlen allerdings auf; denn wahlberechtigt und wählbar sind auch Staatsange­ hörige aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union . Voraussetzungen für die Teilnahme an der Wahl sind • ein Mindestalter, • der(Haupt-)Wohnsitz in der Gemeinde, • kein Ausschluss vom Wahlrecht. Das Kommunalwahlrecht liegt in der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Es ist zum einen niedergelegt in den jeweiligen Kommunalverfassungen, zum anderen in gesonderten Kommunalwahlgesetzen. Daher unterscheiden sich die Wahlsysteme zwischen den Ländern nicht unwesentlich. In den letzten Jahrzehnten sind darüber hinaus jedoch mehrere allgemeine Tendenzen zu beobachten gewesen, so • die Einführung der Direktwahl von Bürgermeister_ innen und Landrät_innen sowie der Möglichkeit zu ihrer Abwahl, • die Absenkung des aktiven Wahlalters in einer Reihe von Ländern auf 16 Jahre, • die Aufhebung der früher üblichen Sperrklauseln , • die Einführung offener Listenwahlen mit Mehrfachstimmrecht in vielen Ländern, • die weitgehende Ablösung des früher üblichen Sitzzuteilungsverfahrens nach d’Hondt. Das Sitzzuteilungsverfahren Die für eine Partei/Wählervereinigung abgegebenen Stimmen müssen in Sitze im Gemeinderat umgerechnet werden. Dabei soll die Sitzverteilung das Wahlergebnis möglichst getreu abbilden. Da die Zahl der Sitze aber begrenzt ist, müssen Rechenverfahren gefunden werden, die diesem Anspruch am ehesten entsprechen. Derzeit sind drei Verfahren in Gebrauch. Das älteste ist das Verfahren nach d’Hondt (Divisor- oder Höchstzahlverfahren). Dabei werden die Stimmen schrittweise durch 1, 2, 3 usw. dividiert. Nach der Reihenfolge dieser Ergebnisse werden die Sitze zugewiesen. Das Verfahren ist in den Ländern weitgehend abgelöst worden durch Verfahren nach Hare-Niemeyer oder nach Sainte-Laguë/Schepers. Beim Verfahren nach Hare-Niemeyer werden die Sitze nach dem Prozentanteil der Partei/Gruppierung verteilt – bleiben danach noch Sitze offen, werden sie nach dem sogenannten Nachkommarest verteilt. Das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers wiederum ähnelt der Methode nach d’Hondt – allerdings ist der Divisor nicht ganzzahlig, sondern beträgt 0,5, 1,5, 2,5 usw. Die Verfahren sind im Einzelnen beschrieben im Wahllexikon des Bundeswahlleiters (www.bundeswahlleiter.de). 4 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK Sitzzuteilungsverfahren in den Ländern Zuteilungsverfahren für die Sitze im Gemeinderat Schaubild 1 d’Hondt Saarland, Sachsen Hare-Niemeyer Bayern Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Sainte-Laguë/Schepers Baden-Württemberg Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein Eigene Darstellung War früher – ähnlich wie im Bund und in den Ländern – auch auf kommunaler Ebene ein Mindestanteil an Wählerstimmen notwendig, um ein Mandat zu erreichen, so ist diese Sperrklausel inzwischen überall abgeschafft worden. Dadurch ist die Hürde zur Erlangung eines Mandats deutlich niedriger geworden. Das hat dazu geführt, dass die Zahl der Parteien und Gruppierungen in den Kommunalvertretungen deutlich gestiegen ist. Hinzu kommt, dass mit der Möglichkeit, mehrere Stimmen zu vergeben die Rangfolge der Kandidat_innen auf den Listen verändert wird. Neuere Sitzzuteilungsverfahren berücksichtigen darüber hinaus kleinere Parteien oder Gruppierungen stärker als das Verfahren nach d’Hondt. 2. KOMMUNALES WAHLRECHT IN DEUTSCHLAND 5 2.2 Wahlgrundsätze Allgemein sind die Wahlen, wenn alle Wahlberechtig­ ten(abgesehen von sehr eng definierten Ausschlusskrite­ rien) in der jeweiligen Kommune an ihnen teilnehmen können. Es gibt ein Wahlrecht, aber keine Wahlpflicht. Die Beteiligung gerade an den Kommunalwahlen ist vergleichsweise gering und liegt meist zwischen 50 und 60% der Wahlberechtigten. Viele Länder verbinden die Kommunalwahlen daher mit anderen Wahlgängen – 2019 haben acht Länder die Kommunalwahl auf den Termin der Europawahl gelegt. Einen bundesweit einheitlichen Termin für die Durchführung der Kommunalwahlen gibt es allerdings nicht. Auch der Beginn der Kommunalwahlperiode und damit der Amtszeit des Gemeinderates oder Kreistages ist nur in einigen Ländern fixiert. Die Wahlen sind unmittelbar , wenn die Wahlberechtigten mit ihrer Stimme die Vertreter_innen direkt bestimmen. Eine mittelbare Wahl läge dann vor, wenn lediglich die Vertretung für ein Gremium(Wahlmänner/ Wahlfrauen) gewählt würde, das dann die eigentliche Wahl vornehmen würde. Ein solches System besteht u. a. für die Präsidentschaftswahlen in den USA. Frei sind die Wahlen, wenn auf die Stimmabgabe kein Zwang ausgeübt wird. Deshalb ist Wahlwerbung im Umfeld(und erst recht innerhalb) der Wahllokale untersagt. Auch die Beeinflussung der Wahlhandlung durch Dritte(zum Beispiel Partner, Eltern) muss vom Wahl­ vorstand unterbunden werden. Hilfen sind nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Geheim sind die Wahlen, wenn die Stimmabgabe unbeobachtet erfolgt und die ausgefüllten Stimmzettel verdeckt in die Wahlurne geworfen werden. Eine Kennzeich­ nung von Wahlzetteln, die Rückschlüsse auf Personen zulassen, ist unzulässig. Gleich ist die Wahl, wenn die Stimmen aller Wahlberechtigten das gleiche Gewicht besitzen. Das früher geltende Zensuswahlrecht, das die Wahlberechtigten nach Einkom­ mens- oder Vermögensverhältnisse in Klassen einteilte, führt dagegen dazu, dass die Stimmen der oberen Klassen ein stärkeres Gewicht gegenüber anderen Klassen erhalten. Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist das Mehrfachstimmrecht, da alle Wahlberechtigten über die gleiche Anzahl an Stimmen verfügen. Wenn sie diese nicht vollständig ausnutzen, ist dies ihre eigene, freie Entscheidung. Die Grundsätze der freien und geheimen Wahl sind im Falle der Briefwahl nicht zu kontrollieren. Hier müssen die einzelnen Wahlberechtigten selbst auf die Einhaltung der Grundsätze achten. Da die Zahl der Briefwähler_innen kontinuierlich gestiegen ist, darf jedoch nicht unterschätzt werden, dass hier ein Problem entstehen könnte. Die nächsten Kommunalwahlen finden statt … in … 2020 Bayern, Nordrhein-Westfalen 2021 Hessen, Niedersachsen 2022 – 2023 Schleswig-Holstein 2024 Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Die jeweiligen Termine können unter www.bundeswahlleiter.de abgerufen werden. Schaubild 2 6 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 2.3 Wahlvorschläge und Listen Für die Wahl müssen bis zu einem Stichtag vor der Wahl bei der/dem Wahlleiter_in Kandidat_innenvorschläge eingereicht werden. Für jeden Wahlvorschlag sind Unter­ schriften einer – je nach Gemeindegröße gestaffelten – Anzahl von Wahlberechtigten( Unterstützerunterschrift ) vorzulegen. Die Unterschrift besagt lediglich, dass die Unterzeichnenden damit einverstanden sind, dass die vorgeschlagenen Personen bei der Wahl kandidieren. Anders ist das Verfahren bei Parteien/Gruppierungen, die bereits im Gemeinderat oder auch im Landtag vertreten sind. Hier bedarf es einer nach den Statuten der Organisation durchgeführten Versammlung zur Benennung von Kandidat_innen. Für die Art und Weise dieser Versammlung und die Dokumentation der Ergebnisse haben die Länder detaillierte Vorgaben erlassen. Auch die Vorschläge dieser Parteien/Gruppierungen sind von einer bestimmten Anzahl an Mitgliedern zu unterzeichnen. Vorgeschlagene Bewerber_innen müssen erklären, ob sie zur Kandidatur bereit sind. Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden, denn sonst wäre der Zeitplan der Wahl nicht einzuhalten. Die Erklärung bedeutet jedoch nicht, dass die Kandidat_innen die Wahl später auch annehmen müssen. Hierfür gibt es nach Feststellung des Wahlergebnisses innerhalb einer bestimmten Frist wiederum ein gesondertes Verfahren. Die Wahlvorschläge werden – soweit es sich nicht um Einzelkandidaturen handelt – in Listen zusammengefasst. Diese Listen können – je nach Landesrecht – geschlossen oder offen sein. Bei einer geschlossenen Liste kann nur für Kandidat_innen der jeweiligen Liste gestimmt werden. Offene Listen hingegen erlauben es auch, Stimmen auf verschiedenen Listen abzugeben. Wie viele Stimmen die einzelnen Wahlberechtigten vergeben dürfen, ist gesetzlich geregelt. Bei offenen Listen sind es immer mehrere Stimmen, um Gelegenheit zu geben, Kandidat_ innen unterschiedlicher Listen zu wählen. Die Stimm­ vergabe zwischen mehreren Listen nennt man Panaschieren , die Mehrfachstimmvergabe innerhalb einer Liste Kumulieren („Häufeln). Ein Problem ergibt sich für kleinere Parteien und Gruppierungen, wenn die Zahl der zu vergebenden Sitze im Kumulieren und Panaschieren(bei 8 zu vergebenden Stimmen) Schaubild 3 Liste A Kandidat_in 1 Kandidat_in 2 Kandidat_in 3 Kandidat_in 4 Kandidat_in 5 Kandidat_in 6 Kandidat_in 7 Kandidat_in 8 Eigene Darstellung Kumulieren X XXX XX X X Panaschieren X XX XX Liste B Kandidat_in 1 Kandidat_in 2 Kandidat_in 3 Kandidat_in 4 Kandidat_in 5 Kandidat_in 6 Kandidat_in 7 Kandidat_in 8 Panaschieren XX X 2. KOMMUNALES WAHLRECHT IN DEUTSCHLAND 7 Gemeinderat die Zahl ihrer Mitglieder übersteigt. Dies betrifft vor allem jene Länder, in denen jede_r Wähler_in so viele Stimmen hat, wie Sitze im Gemeinderat zu vergeben sind. Hier besteht die Gefahr, dass Stimmen„verlorengehen“. Das gilt vor allem dann, wenn die Wähler_ innen lediglich die Liste ihrer favorisierten Partei/Gruppierung und nicht einzelne Kandidat_innen ankreuzen. Um das zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, Kandidat_innen für mehrere(bis zu drei) Plätze zu nominieren ( Mehrfachnennung ). Auf diese Weise wird die Liste „gefüllt“: Mehrfachnennung von Kandidat_innen Liste A X Liste A Kandidat_in 1 Kandidat_in 1 Kandidat_in 2 Kandidat_in 1 Kandidat_in 3 Kandidat_in 2 Kandidat_in 4 Kandidat_in 2 Kandidat_in 2 Kandidat_in 3 Kandidat_in 3 Kandidat_in 4 Summe 4 Eigene Darstellung Schaubild 4 X 8 In der linken Darstellung erhält jede_r Kandidat_in eine Stimme; in der Summe entfallen damit vier Stimmen auf die Liste. Bei der Mehrfachnennung, die auf der rechten Seite der Abbildung dargestellt ist, werden alle acht möglichen Stimmen berücksichtigt, weil die Namen der Kandat_innen mehrfach aufgeführt sind. 8 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 2.4 Bürgermeister-(und Landrats-)Wahlen Über die Bürgermeisterposition wird stets in einer Einzelwahl entschieden. Die Kandidat_innen können von Parteien und Gruppierungen, aber auch von einer Reihe von Unterstützer_innen vorgeschlagen werden. Zu diffe­ renzieren sind ehrenamtliche Bürgermeister_innen für kleine Gemeinden und hauptamtliche Bürgermeister_ innen für mittlere und größere Gemeinden. Die Wahl­pe­rio­de ehrenamtlicher Bürgermeister_innen entspricht der Kommunalwahlperiode – in den meisten Ländern weicht die Amtszeit hauptamtlicher Bürgermeister_innen hiervon ab, sodass die Wahlen zeitlich auseinander­ fallen. Ehrenamtliche Bürgermeister_innen sind Ehrenbeamt_innen, hauptamtliche Bürgermeister_innen Wahlbeamt_innen auf Zeit. In den meisten Ländern können Bürgermeister_innen auch abgewählt werden. Besondere Qualifikationsanforderungen werden an die Bewerber_innen nicht gerichtet. In einigen Ländern wird allerdings verlangt, dass ein_e Beigeordnete_r oder leitende_r Beamt_in der Verwaltung die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (in kleineren Gemeinden auch die Voraussetzungen für den – früheren – gehobenen Verwaltungsdienst) besitzt, wenn dies nicht auf die/den Bürgermeister_in selbst zutrifft. In Gemeinden ohne eigene hauptamtliche Verwaltung entfällt diese Voraussetzung selbstverständlich. Diese Befähigung nicht unbedingt vom Bürgermeister, von der Bürgermeisterin zu verlangen, ist folgerichtig, da bei einer Wahl durch das Volk jedem die Möglichkeit gegeben sein muss, sich zur Wahl zu stellen, sofern es keine besonderen Hinderungsgründe gibt. Hierzu zählt in einigen ostdeutschen Ländern die Versicherung, nicht für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen zu sein. Eine Reihe von Ländern kennt darüber hinaus ein vom Kommunalwahlrecht abweichendes Mindest­ alter sowie ein Höchstalter für die Wählbarkeit. Gerade in kleineren Gemeinden stellt sich mancherorts das Problem, dass keine Kandidat_innen für die Direkt­ wahl gefunden werden können. In solchen Fällen erfolgt in den meisten Ländern die Wahl eines/einer Bürgermeisters/Bürgermeisterin aus der Mitte des Rates. Gelingt dies nicht, können die Wahlberechtigten auch jede_n wählbare_n Bürger_in aus der Gemeinde auf den Wahlzettel schreiben(bei markanten Handschriften ist nicht auszuschließen, dass Rückschlüsse auf einzelne Wähler_innen möglich sind). Gewählt ist dann die Person mit den meisten Stimmen. Lehnt diese das Amt ab, so ist die Kommunalaufsicht gefordert, eine Lösung zu finden. So kann die/der Bürgermeister_in einer benachbarten Gemeinde gebeten werden, das Amt zu übernehmen. Im Extremfall ist die Bestellung eines Beauftragten durch die Aufsichtsbehörde erforderlich. 2. KOMMUNALES WAHLRECHT IN DEUTSCHLAND 9 2.5 Berücksichtigung von Ortsteilen Ein Problem nicht nur in größeren Städten ist die R epräsentanz der Ortsteile in der Kommunalpolitik. Daher gibt es in allen Ländern Möglichkeiten, in den Ortsteilen eigene Vertretungen zu schaffen. In größeren Städten dient das einer gewissen Entlastung der Ratsarbeit, um ortsteilspezifische Probleme aufzugreifen, gegebenenfalls auch direkt vor Ort zu lösen. Die Bildung von Ortsteilen mit einer eigenen Repräsentanz spielt zudem eine wichtige Rolle bei Eingemeindungen, da so den eingemeindeten Orten ein gewisses Maß an Selbstverwaltung verbleibt. Schließlich kann es auch einfach das Bestreben sein, den eigenen Charakter der Ortsteile zu unterstreichen. Zwar bemühen sich Parteien und Gruppierungen bei der Aufstellung ihrer Listen darum, alle Ortsteile angemessen zu berücksichtigen(„Reißverschlussverfahren“), indem Kandidat_innen aller Ortsteile ausgewählt werden. Das gelingt im Prinzip jedoch nur in den Ländern mit geschlossenen Listen und nur einer zu vergebenden Stimme(Nordrhein-Westfalen, Saarland). In den Ländern, in denen Kumulieren und Panaschieren möglich ist, also Einzelpersonen von den Wähler_innen angekreuzt werden können, verändert sich die vorab durch die Parteien und Gruppierungen festgelegte Rangfolge auf den Listen häufig. Wähler_innen entscheiden im Prinzip also selbst über die endgültige Listenplatzierung der Kandidat_innen. Daher gibt es in den Ländern sehr unterschiedliche und komplexe Verfahren, um die Belange von Ortsteilen zu sichern. Zu diesen Instrumenten gehören die Bildung von Wahlkreisen/-bereichen, aber auch die Wahl eigener Ortsteilvertretungen. Folgende Fragen sind dabei zu klären: • Ist die Einrichtung von Ortsteilen und Ortsteilvertretungen in das Ermessen der Gemeinde gestellt oder gesetzlich verpflichtend? • Gibt es Differenzierungen zwischen Gemeindegruppen? • Ist die Bildung von Ortsteilen flächendeckend erforderlich oder selektiv möglich? • Wird im Ortsteil eine eigene Vertretung gebildet? Wer legt deren Größe fest? Wird sie von den Wahlberechtigten im Ortsteil direkt gewählt oder vom Gemeinderat bestellt? • Wer führt den Vorsitz in der Ortsteilvertretung(Bürgermeister_in, ein Mitglied aus der Mitte der Vertretung, Ortsrepräsentant_in)? • Gibt es eine_n Ortsrepräsentant_in? Besteht diese Funktion zusätzlich zur Ortsteilvertretung oder tritt sie an die Stelle der Vertretung? Wird die/der Orts­ repräsentant_in von den Wahlberechtigten im Ortsteil direkt gewählt, von der Ortsteilvertretung gewählt oder vom Gemeinderat bestellt? • Welche Befugnisse werden der Ortsteilvertretung bzw. der/dem Ortsrepräsentant_in eingeräumt? • Kann die Bildung von Ortsteilen auch rückgängig gemacht werden? Die Antwortmöglichkeiten sind außerordentlich vielfältig, da nicht nur die gesetzlichen Regeln zu betrachten sind. Vielmehr können die Gemeinden in vielen Fragen eigenständig entscheiden. Sofern Ortsteile durch gemeindliche Satzung gebildet wurden, kann diese Untergliederung des Gemeindegebietes auch wieder rückgängig gemacht werden, wenngleich das politisch schwierig sein dürfte. Anders verhält es sich, wenn in Eingemeindungsverträgen die Festlegung der eingegliederten Bereiche als Ortsteil(e) vereinbart wurde. 10 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 2.6 Wahlleitung und Wahlvorstände Wahlleiter_in ist bei allgemeinen Kommunalwahlen die/der Bürgermeister_in bzw. Landrät_in. Bei Urwahlen, in denen die/der Bürgermeister_in oder die/der Land­ rät_in selbst zur Wahl stehen, übernimmt die Aufgabe deren allgemeine_r Vertreter_in. Der/dem Wahlleiter_in zur Seite steht der Wahlausschuss aus Mitgliedern der Kommunalvertretung, der über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge befindet und das endgültige Wahlergebnis feststellt. Für die Wahlhandlung selbst werden Stimmbezirke gebildet. Sie sind so einzurichten, dass sie einerseits für die Wähler_innen erreichbar sind und andererseits eine zügige Auszählung ermöglichen. Ein wichtiges Kriterium ist darüber hinaus die Barrierefreiheit. Sie sollten – ausgenommen sind Kleinstgemeinden – so groß sein, dass Rückschlüsse auf individuelles Wahlverhalten nicht möglich sind. Jeder Bezirk hat eine_n Wahlvorsteher_in und eine_n Stellvertreter_in sowie weitere Mitglieder. Zum Wahlvorstand kann jede_r Bürger_in der Gemeinde bzw. des Kreises berufen werden. Der Wahlvorstand sorgt für die geordnete Abwicklung der Wahlhandlung. Das Wahllokal ist für jeden Wahlberechtigten zugänglich, denn Wahlen sind ein öffentlicher Vorgang. Interessierte können zwar zuschauen, dürfen aber nicht eingreifen oder Kommentare abgeben. Nach Schließung des Wahllokals übernimmt der Wahlvorstand die Auszählung der abgegebenen Stimmen und übermittelt das Ergebnis dem Wahlleiter. Auch dieser Vorgang ist unter den gleichen Bedingungen öffentlich. Es versteht sich von selbst, dass die Wahlvorstände ihr Amt nicht nur gewissenhaft, sondern auch unpar­ teiisch versehen. Sie haben über Erkenntnisse, die sie am Wahltag gewonnen haben(zum Beispiel wer etwa nicht zur Wahl gegangen ist), Verschwiegenheit zu wahren. Für die Briefwahl werden zudem ein oder mehrere Briefwahlvorstände eingerichtet. Nach dem endgültigen Wahlergebnis steht auch die Mandatsverteilung im Rat/Kreistag fest. Wie die Sitzordnung im Rat festgelegt wird, entscheidet die Kommune in eigener Verantwortung. Da das früher übliche RechtsMitte-Links-Schema durch neue Gruppierungen und Parteien nicht mehr immer eindeutig definiert werden kann, erweist sich dies jedoch oft als schwierig. Üblicherweise wird die Sitzordnung im Ältestenrat , einem informellen Gremium der Fraktionsvorsitzenden/-sprecher_innen, vor der konstituierenden Sitzung abgestimmt. 2. KOMMUNALES WAHLRECHT IN DEUTSCHLAND 11 2.7 Kommunalwahlrecht in den Ländern Im Folgenden werden die Regelungen der einzelnen Länder zu folgenden Themen behandelt: • Wahlperiode Kommunalvertretung • nächste Kommunalwahl • Größe des Gemeinderates/Kreistages • Stellung der/des Bürgermeister_in/Landrät_in im Gemeinderat/Kreistag • Wahlalter(aktiv und passiv) • Wahlsystem • Zahl der abzugebenden Stimmen • Sitzzuteilungsverfahren • Direktwahl von Bürgermeister_in und Landrät_in • Ortsteilvertretungen 2.7.1 Baden-Württemberg Die Wahlperiode für die Gemeinderäte und die Kreistage beträgt fünf Jahre. Die nächste Kommunalwahl findet im Jahr 2024 statt. Der Gemeinderat hat zwischen acht und 60 Mitglieder. Der Kreistag hat mindes­ tens 24 Mitglieder; ab 50.000 Einwohner_innen kommen je 10.000 Einwohner_innen zwei Mitglieder hinzu. Bei 200.000 Einwohner_innen hat der Kreistag dementsprechend 54 Mitglieder. Bei mehr als 200.000 Einwohner_innen kommen je 20.000 Einwohner_innen weitere zwei Mandate hinzu. Die/der Bürgermeister_in ist(wie die/der Landrät_in im Kreistag) stimmberechtigtes Mitglied und zugleich Vorsitzende_r des Gemeinderates; dadurch ist eine ungerade Stimmenzahl im Gemeinderat gewährleistet. In Baden-Württemberg gilt das Prinzip der offenen Lis­ tenwahl . Dabei verfügen die Wahlberechtigten über so viele Stimmen wie Mitglieder für den Gemeinderat zu wählen sind. Das aktive Wahlalter beträgt 16 Jahre; für das passive Wahlrecht , das heißt die Wählbarkeit zum Gemeinderat, ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich. Ein Höchstalter gibt es nicht. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Verfahren Sainte-Laguë/ Schepers . Eine Besonderheit in Baden-Württemberg ist die „unechte Teilortswahl“ . Gerade in Gemeinden mit vielen Ortsteilen soll damit sichergestellt werden, dass alle Ortsteile im Gemeinderat vertreten sind. Dazu kann die Gemeinde Wohnbezirke(„Teilorte“) bilden, in denen Ortslisten aufgestellt werden. Die Ortsliste enthält so viele Plätze wie dem Teilort nach dem Bevölkerungs­ anteil theoretisch zustehen. Sie sind Teil der gesamten Gemeinderatsliste und können von allen Wahlberechtigten angekreuzt werden. Sie sind daher„unecht“, da nicht ausschließlich die Wahlberechtigten des jeweiligen Ortsteils über diese Teillisten abstimmen. Verkompliziert wird das Wahlrecht in Baden-Württemberg noch durch die weitere Möglichkeit, Ortsteilvertretungen einzurichten(Bezirke in Städten, Ortschaf­ ten in Gemeinden). Die Mitglieder dieser Bezirksbeiräte werden vom Gemeinderat bestellt. In großen Städten besteht auch die Möglichkeit, sie im Rahmen der Kommunalwahl durch die Bürger_innen des Bezirkes wählen zu lassen. Vorsitzende_r ist die/der Bürgermeister_in. Die Ortschaftsräte werden vom Volk gewählt. Die/der Ortsvorsteher_in wird aus dem Kreis der in der Ortschaft Wahlberechtigten vom Gemeinderat bestellt, muss also nicht zwingend aus der Mitte des Ortschaftsrates kommen. Etwas andere Voraussetzungen gibt es für die Wählbarkeit und die Wahl zur/zum Bürgermeister_in . Hier ist ein Mindestalter von 25 Jahren erforderlich; das Höchst­ alter zum Zeitpunkt der Wahl beträgt 67 Jahre. Bewerben können sich auch Bürger_innen aus einem Mitgliedsland der EU. Gewählt wird nach den Grundsätzen 12 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK der Mehrheitswahl. Gewählt ist danach, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht. Trifft dies auf keine Kandidatin, keinen Kandidaten zu, kommt es zu einem zweiten Wahlgang. Anders als in anderen Ländern ist dies aber keine Stichwahl zwischen den zwei Bewerber_innen mit dem höchsten Stimmenanteil im ersten Wahlgang. Vielmehr können alle – aber auch neue – Bewerber_innen am zweiten Wahlgang teilnehmen. Hier entscheidet dann die einfache Mehrheit. Die Amtszeit der/des hauptamtlichen Bürgermeister_in beträgt acht Jahre. In Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohner_innen ist die/der Bürgermeister_in im Regelfall ehrenamtlich tätig; allerdings sind Ausnahmen möglich. Eine Abwahl der/des Bürgermeister_in durch das Volk ist – anders als in anderen Ländern – nicht möglich. Eine Entfernung aus dem Amt kann nur das Verwaltungs­ gericht auf Antrag der Rechtsaufsichtsbehörde verfügen. Voraussetzung dafür ist, dass die/der Bürgermeister_in den Anforderungen an ihr/sein Amt nicht gerecht wird und dadurch erhebliche Missstände in der Verwaltung eingetreten sind, sodass ein Verbleib im Amt im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist. Die/der Landrät_in wird in BadenWürttemberg durch den Kreistag gewählt. Für die Wahl zur/zum Landrät_in ist das Mindestalter sogar auf 30 Jahre festgesetzt, sie/ er muss über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen. Bei der Benennung von Bewerber_innen gibt es in BadenWürttemberg ein spezielles Verfahren. Ein Ausschuss des Kreistages erarbeitet aus den Bewerbungen eine Kandidatenliste mit mindestens drei Personen. Auch wenn nicht ausdrücklich erwähnt, so dürfte die Frage der Qualifikation für das Amt eine nicht unwesentliche Rolle bei der Auswahl spielen. Aus dieser Liste wählt der Kreistag eine_n Bewerber_in. Eine Abwahl der/des Landrät_in durch den Kreistag ist nicht vorgesehen. 2.7.2 Bayern Die Wahlperiode für die Gemeinderäte und die Kreistage beträgt abweichend von allen anderen Ländern sechs Jahre. Die nächste Kommunalwahl findet im Jahr 2020 statt. Beginn der Wahlperiode ist stets der 1. Mai. Der Gemeinderat hat zwischen acht und 80 Mitglieder. Der Kreistag umfasst je nach Größe des Landkreises zwischen 50 und 70 Mitglieder. Die/der Bürgermeister_in ist(wie die/der Landrät_in im Kreistag) stimmberechtigtes Mitglied und zugleich Vorsitzende_r des Gemeinderates; dadurch ist im Gemeinderat eine ungerade Stimmenzahl gewährleistet. In Bayern gilt das Prinzip der offenen Listenwahl . Dabei verfügen die Wahlberechtigten über so viele Stimmen wie Mitglieder für den Gemeinderat zu wählen sind. Das aktive Wahlalter beträgt 18 Jahre; für das passive Wahlrecht , das heißt die Wählbarkeit zum Gemeinderat, ist ebenfalls ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich. Ein Höchstalter gibt es nicht. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers . In Bayern sind in den Städten mit mehr als 100.000 Einwohner_innen Stadtbezirke verpflichtend einzurichten. Sie haben Bezirksausschüsse, die vom Gemeinderat bestellt werden. Etwas andere Voraussetzungen gibt es für die Wählbarkeit und die Wahl zur/zum Bürgermeister_in . Bewerben können sich in Bayern nur deutsche Staatsbürger_ innen. Das Mindestalter entspricht mit 18 Jahren dem passiven Wahlrecht im Allgemeinen; das Höchstalter zum Zeitpunkt der Wahl beträgt 67 Jahre. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist danach, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht. Trifft dies auf keine Kandidatin, keinen Kandidaten zu, kommt es zu einer Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber_innen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Eine Abwahl der/des Bürgermeister_in durch das Volk ist – anders als in anderen Ländern – nicht möglich. Eine Besonderheit ist die Möglichkeit, in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohner_innen durch den Gemeinderat entscheiden zu lassen, ob das Bürgermeisteramt haupt- oder ehrenamtlich besetzt wird. Die/der Landrät_in wird in Bayern nach den gleichen Bestimmungen wie die/der Bürgermeister_in durch das Volk gewählt. Für die Wahl zur/zum Landrät_in gilt das gleiche Mindest- und Höchstalter wie für das Bürgermeisteramt. Eine Abwahl einer/eines Landrät_in ist in Bayern nicht vorgesehen. 2.7.3 Brandenburg Die Wahlperiode für die Gemeinderäte und die Kreistage beträgt fünf Jahre. Die nächste Kommunalwahl findet im Jahr 2024 statt. Der Gemeinderat hat zwischen acht und 56 Mitglieder. Der Kreistag hat je nach Größe zwischen 46 und 56 Mitglieder. Nur der/die ehrenamtliche Bürgermeister_in ist stimmberechtigtes Mitglied und zugleich Vorsitzende_r des Gemeinderates. Im Falle der Hauptamtlichkeit wird der Vorsitz aus der Mitte des Gemeinderates/Kreistages gewählt. 2. KOMMUNALES WAHLRECHT IN DEUTSCHLAND 13 In Brandenburg gilt das Prinzip der offenen Listenwah l. Dabei verfügen die Wahlberechtigten über drei Stimmen. Das aktive Wahlalter beträgt 16 Jahre; für das passive Wahlrecht , das heißt die Wählbarkeit zum Gemeinderat, ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich. Ein Höchstalter gibt es nicht. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Verfahren H are-Niemeyer . Um das Problem der Repräsentanz von Ortsteilen auf den Listen zu lösen, hat der Gesetzgeber in Brandenburg die Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke vorgesehen. Sie ist in Gemeinden, Städten und Landkreisen mit mehr als 35.000 Einwohner_innen verpflichtend, in kleineren Gemeinden möglich. Die Stimmabgabe erfolgt innerhalb des jeweiligen Wahlkreises; die Wahlkreisergebnisse werden zum Gesamtergebnis zusammengeführt. Zusätzlich können Ortsteile gebildet werden, für die wahlweise ein_e Ortsbeirät_in oder ein_e Ortsvorsteher_in von den Wahlberechtigten im Ortsteil gewählt wird. Etwas andere Voraussetzungen gibt es für die Wählbarkeit und die Wahl zur/zum Bürgermeister_in . Hier ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich; ein Höchst­ alter gibt es nicht mehr. Bewerben können sich auch Staatsangehörige aus einem Mitgliedsland der EU. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist danach, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht. Zugleich muss die Zahl der auf die/ den erfolgreichen Kandidat_in entfallenden Stimmen mindestens 15% der Wahlberechtigten entsprechen. Trifft dies auf keine Kandidatin, keinen Kandidaten zu, kommt es zu einer Stichwahl im zweiten Wahlgang nach gleichem Prinzip. Sollte keiner der Bewerber_innen die notwendige Mehrheit erhalten, wird eine Wahl von der Kommunalvertretung vorgenommen. In amtsangehöri­ gen Gemeinden ist die/der Bürgermeist­er_in ehrenamtlich tätig; ihre/seine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister_innen beträgt acht Jahre. Für die Landrät_innen gelten die Bestimmungen entsprechend. Die/der Bürgermeister_in ist in jedem Fall stimmberechtigtes Mitglied des Gemeinderates. Ehrenamtliche Bürgermeister_innen sind zugleich Vorsitzende des Gre­ miums. In hauptamtlich geführten Gemeinden wählt allerdings der Gemeinderat eine_n Vorsitzende_n aus seiner Mitte. Eine Abwahl der/des Bürgermeister_in durch die Wahlberechtigten ist möglich. Sie setzt ein zweistufiges Verfahren voraus. Zunächst müssen die Wahlberechtigten ein Bürgerbegehren zur Abwahl einreichen, für das ein Quorum von Unterstützer_innen zwischen(je nach Größe der Gemeinde) 15 – 25% der Wahlberechtigten erforderlich ist. Alternativ kann der Rat die Einleitung eines Bürgerentscheids mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen. Der Entscheid ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der für die Abstimmung Wahlberechtigten für die Abwahl stimmt; diese Mehrheit muss aber zusätzlich 25% der Wahlberechtigten umfassen. Für die Wahl zur/zum Landrät_in bzw. für ihre/seine Abwahl gelten die gleichen Regelungen. 2.7.4 Hessen Die Wahlperiode für die Gemeinderäte und die Kreistage beträgt fünf Jahre. Die nächste Kommunalwahl findet im Jahr 2021 statt. Beginn der Wahlperiode ist stets der 1. April. Der Gemeinderat hat zwischen 15 und 93 Mitglieder. Eine weitere Größenklasse für Gemeinden mit mehr als 1 Mio. Einwohner_innen ist faktisch ohne Bedeutung. Der Kreistag hat je nach Einwohnerzahl 51 bis 93 Mitglieder. Die/der Bürgermeister_in(wie die/der Landrät_in) ist nicht Mitglied des Gemeinderates; daher hat das Gremium eine ungerade Mitgliederzahl. Zur/zum Vorsitzenden der Gemeindevertretung wie des Kreistages wird ein Mitglied aus ihrer Mitte (sowie dessen Stellvertreter_in) in der konstituierenden Sitzung gewählt. In Hessen gilt das Prinzip der offenen Listenwah l. Dabei verfügen die Wahlberechtigten über so viele Stimmen wie Mitglieder für den Gemeinderat zu wählen sind. Das aktive Wahlalter beträgt 18 Jahre; für das passive Wahlrecht , das heißt die Wählbarkeit zum Gemeinderat, ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich. Ein Höchstalter gibt es nicht. Die Sitzverteilung ­erfolgt nach dem Verfahren Hare-Niemeyer . Die Belange der Ortsteile werden in Hessen dadurch berücksichtigt, dass Ortsbezirke von der Gemeinde gebildet werden können. Für sie wird ein Ortsbeirat nach den für den Gemeinderat maßgeblichen Prinzipien zusammen mit der allgemeinen Kommunalwahl gewählt. Aus seiner Mitte wählt der Ortsbeirat seine_n Vor­ sitzende_n(Ortsvorsteher_in). Etwas andere Voraussetzungen gibt es für die Wählbarkeit und die Wahl zur/zum Bürgermeister_in . Für die Bewerber_innen beträgt das Mindestalter wie bei den allgemeinen Kommunalwahlen 18 Jahre; ein Höchs­talter 14 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK zum Zeitpunkt der Wahl gibt es nicht mehr. Bewerben können sich auch Bürger_innen aus einem Mitgliedsland der EU. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist danach, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht. Trifft dies auf keine Kandidatin, keinen Kandidaten zu, kommt es zu einem zweiten Wahlgang(Stichwahl). Hier entscheidet dann die einfache Mehrheit. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. In Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohner_innen kann der Gemeinderat durch Beschluss festlegen, dass die Stelle ehrenamtlich geführt wird. Eine Abwahl der/des Bürgermeister_in durch die Wahlberechtigten ist möglich. Eine Entfernung aus dem Amt bedarf eines Bürgerentscheids. Voraussetzung dafür ist, dass der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit ein solches Verfahren einleitet. Die Abwahl im Bürgerentscheid bedarf nicht nur einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen; diese Mehrheit muss auch mindestens 30% der Wahlberechtigten erreichen. Die/der Landrät_in wird in Hessen nach den gleichen Prinzipien wie die/der Bürgermeister_in gewählt. Wählbar sind auch Staatsangehörige aus Mitgliedsländern der Europäischen Union. Auch für ein Abwahlverfahren gelten die für Bürgermeister_innen gültigen Regelungen. 2.7.5 Mecklenburg-Vorpommern Die Wahlperiode für die Gemeinderäte und die Kreistage beträgt fünf Jahre. Die nächste Kommunalwahl findet im Jahr 2024 statt. Der Gemeinderat hat zwischen 7 und 53 Mitglieder. Der Kreistag hat je nach Größe 61 oder 69 Mitglieder. Eine Besonderheit sind Zusatzmandate in flächenmäßig großen Kreisen. Umfasst der Kreis mehr als 4.000 km 2 , sind acht zusätzliche Mitglieder zu wählen. Dies ist vermutlich der besonderen Größe der Landkreise und einer gescheiterten Kreisgebietsreform geschuldet. 2007 hatte der Verfassungs­ gerichtshof eine geplante Reform verworfen, da u. a. angesichts der vorgesehenen Kreisgröße die Kreistagsmitglieder nicht mehr in der Lage seien, ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Kreistag und seinen Gremien angemessen auszuüben. Die Stellung der/des Bürgermeister_in im Gemeinderat ist unterschiedlich. Ehrenamtliche Bürgermeister_innen sind stimmberechtigte Mitglieder und zugleich Vor­ sitzende des Gemeinderates. Sie werden auf die gesetzlich vorgesehene Zahl der Ratsmitglieder angerechnet. Hauptamtliche Bürgermeister_innen(und Landrät_innen) haben diese Stellung nicht; Gemeinderat bzw. Kreistag wählen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden . In Mecklenburg-Vorpommern gilt das Prinzip der offenen Listenwahl . Dabei verfügen die Wahlberechtigten über drei Stimmen. Das aktive Wahlalter beträgt 16 Jahre; für das passive Wahlrecht , das heißt die Wählbarkeit zum Gemeinderat, ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich. Ein Höchstalter gibt es nicht. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Verfahren Hare-Niemeyer . Um das Problem der Repräsentanz von Ortsteilen auf den Listen zu lösen, hat der Gesetzgeber in MecklenburgVorpommern die Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbereiche vorgesehen. Sie ist in Gemeinden, Städten mit mehr als 25.000 Einwohner_innen sowie in den Landkreisen verpflichtend, in kleineren Gemeinden möglich. Die Stimmabgabe erfolgt innerhalb des jeweiligen Wahlbereichs; die Zahl der insgesamt erreichten Sitze wird dann auf die einzelnen Wahlbereiche verteilt. Zusätzlich gibt es in den Städten die Möglichkeit, Orts­ teilvertretungen durch den Gemeinderat zu wählen; entsprechendes gilt generell in früher selbstständigen Gemeinden. Alternativ können Ortsvorsteher durch die Gemeindeeinwohner_innen im Ortsteil direkt gewählt werden; dann entfällt die Ortsteilvertretung. Etwas andere Voraussetzungen gibt es für die Wählbarkeit und die Wahl zur/zum Bürgermeister_in . Hier ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich; das Höchst­ alter beträgt 60, bei einer Kandidatur aus dem Amt heraus 64 Jahre. Bewerben können sich auch Staats­ angehörige aus einem Mitgliedsland der EU. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist danach, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht. Trifft dies auf keine Kandidatin, keinen Kandidaten zu, kommt es zu einer Stichwahl im zweiten Wahlgang. Steht nur ein_e Kandidat_in zur Wahl, muss die Anzahl der auf sie/ihn entfallenen Stimmen mindestens 15% der Wahlber­echtigten entsprechen. In amtsangehörigen Gemeinden – soweit sie nicht die Geschäfte des Amtes führen – ist die/der Bürgermeis­ ter_in ehrenamtlich tätig. Ihre/seine Amtszeit entspricht der Kommunalwahlperiode. Die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister_innen ist – anders als in fast allen anderen Ländern – nicht fixiert und beträgt min­ destens sieben, höchstens neun Jahre. Dies wird in der jeweiligen Hauptsatzung festgelegt. Für die Landrät_innen gelten die Bestimmungen entsprechend. 2. KOMMUNALES WAHLRECHT IN DEUTSCHLAND 15 Eine Abwahl der/des Bürgermeister_in durch die Wahlberechtigten ist möglich. Sie setzt ein zweistufiges Verfahren voraus. Zunächst muss der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder einen Bürgerentscheid beschließen. Der folgende Bürgerentscheid ist dann erfolgreich, wenn zwei Drittel der gültigen Stimmen einer Abwahl zustimmen. Allerdings muss die Zahl dieser Stimmen mindestens ein Drittel aller Wahlberechtigten entsprechen. 2.7.6 Niedersachsen Die Wahlperiode für die Gemeinderäte und die Kreistage beträgt fünf Jahre. Die nächste Kommunalwahl findet im Jahr 2021 statt. Die Kommunalwahlperiode beginnt am 1. November. Der Gemeinderat hat zwischen sechs und 66 Mitglieder. Der Kreistag hat 42 bis 70 Mitglieder. Der Rat der Region Hannover hat 84 Mitglieder. Eine Besonderheit ist die Möglichkeit, durch Satzung die Anzahl der Mitglieder um zwei, vier oder sechs zu verringern. Mindestens muss die Vertretung aber 20 gewählte Mitglieder haben. Die/der Bürgermeister_in/Landrät_in( Hauptverwaltungsbeamte ) gehört der Vertretung kraft Amtes an. Dadurch wird eine ungerade Anzahl von Mitgliedern gewährleis­ tet. Sie/er hat zwar Sitz und Stimme, führt aber nicht den Vorsitz. Die/der Vorsitzende wird aus der Mitte des Gremiums gewählt. Dies darf mittlerweile nicht mehr die/der Bürgermeister_in sein. In Niedersachsen gilt das Prinzip der offenen Listenwahl . Dabei verfügen die Wahlberechtigten über drei Stimmen. Das aktive Wahlalter beträgt 16 Jahre; für das passive Wahlrecht, das heißt die Wählbarkeit zum Gemeinderat, ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich. Ein Höchstalter gibt es nicht. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Verfahren Hare-Niemeyer . Um das Problem der Repräsentanz von Ortsteilen auf den Listen zu lösen, hat der Gesetzgeber in Niedersachsen den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, Ortschaften oder Stadtbezirke in der Hauptsatzung festzulegen. Eine Verpflichtung dazu gibt es aber nicht. Die Gemeinden können dabei auch bestimmen, ob ein Ortschaftsrat gewählt werden soll – das geschieht dann im Zuge der allgemeinen Kommunalwahl. Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte eine_n Vorsitzende_n(Ortsbürgermeister_in). Wird kein Ortschaftsrat gewählt, ist für die entsprechenden Ortschaften/Bezirke ein_e Ortsvorsteher_in durch den Rat zu bestellen. Etwas andere Voraussetzungen gibt es für die Wählbarkeit und die Wahl zur/zum Bürgermeister_in . Hier ist ein Mindestalter von 23 Jahren erforderlich; das Höchst­ alter beträgt 67 Jahre. Bewerben können sich auch Staatsangehörige aus einem Mitgliedsland der EU. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist danach, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht. Trifft dies auf keine Kandidatin, keinen Kandidaten zu, kommt es zu einer Stichwahl im zweiten Wahlgang. Die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister_innen betrug bis 2011 acht Jahre – die Amtszeiten wurden schrittweise auf nunmehr fünf Jahre verkürzt. Mit der nächsten Kommunalwahl 2021 ist die Synchronisation mit der Kommunalwahlperiode erreicht. Für die Landrät_innen gelten die Bestimmungen entsprechend. In den Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden wird ein_e ehrenamtliche_r Bürgermeister_in aus der Mitte des Gemeinderates gewählt; ihre/seine Amtszeit entspricht der Kommunalwahlperiode. Eine Abwahl der/des Bürgermeister_in durch die Wahlberechtigten ist möglich. Sie setzt ein zweistufiges Verfahren voraus. Zunächst muss der Gemeinderat mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder einen Bürgerentscheid beschließen. Der folgende Bürgerentscheid ist dann erfolgreich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen für die Abwahl votiert. Allerdings muss die Zahl dieser Stimmen mindestens 25% aller Wahlberechtigten entsprechen. 2.7.7 Nordrhein-Westfalen Die Wahlperiode für die Gemeinderäte und die Kreistage beträgt fünf Jahre. Die nächste Kommunalwahl findet im Jahr 2020 statt. Der Gemeinderat hat zwischen 20 und 90 Mitglieder. Der Kreistag hat 48 bis 72 Mitglieder. Der Städteregionsrat der Region Aachen hat 72, die Regionalversammlung Ruhr ab 2020 91 Mitglieder. Eine Besonderheit ist die Möglichkeit, durch Satzung die Anzahl der Mitglieder um zwei, vier, sechs, acht oder zehn zu verringern; hierbei ist das hälftige Verhältnis von Wahlbezirken und Reserveliste zu wahren. Mindestens muss die Vertretung aber 20 gewählte Mitglieder haben. Die/der Bürgermeister_in /Landrät_in gehört dem Gemeinderat kraft Amtes an. Dadurch wird eine ungerade Anzahl von Mitgliedern gewährleistet. Sie/er hat Sitz und Stimme und ist zugleich Vorsitzende_r des Gremiums. 16 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK In Nordrhein-Westfalen gilt das Prinzip der geschlossenen Listenwahl . Daher verfügen die Wahlberechtigten über eine Stimme. Das aktive Wahlalter beträgt 16 Jahre; für das passive Wahlrecht , das heißt die Wählbarkeit zum Gemeinderat, ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich. Ein Höchstalter gibt es nicht. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Verfahren SainteLaguë/Schepers . Eine Besonderheit ist die Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke . Die Hälfte der Ratsmitglieder wird in den Wahlbezirken, die andere Hälfte über Reservelisten gewählt. Die Zahl der Wahlbezirke entspricht der Anzahl der in den Bezirken zu Wählenden. Hier ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. In Nordrhein-Westfalen gibt es insoweit eine Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahl. Die weitere Sitzverteilung erfolgt dann nach den Reservelisten. Die auf die Parteien und Gruppierungen entfallenden Sitze werden aufgrund der sogenannten berei­ nigten Gesamtstimmenzahl im Wahlbezirk – nach Abzug der Stimmen für Parteien und Wählergruppen, für die keine Reservelisten eingereicht wurden – ermittelt. Aufgrund dieses kombinierten Mehrheits- und Verhältniswahlsystems kann es naturgemäß zu Zusatz- und Ausgleichsmandaten kommen. Um das Problem der Repräsentanz von Ortsteilen auf den Listen zu lösen, hat der Gesetzgeber in NordrheinWestfalen den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, Gemeindebezirke festzulegen. In kreisfreien Städten ist diese Einteilung verpflichtend. In den Gemeindebezirken können wahlweise Bezirksausschüsse oder Ortsvorsteher_innen durch den Rat bestellt werden. Dabei ist das Wahlergebnis in dem jeweiligen Bezirk zu berücksichtigen. Ist ein Bezirksausschuss eingerichtet, wählt dieser eine_n Vorsitzende_n aus seiner Mitte. Die obligatorischen Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten werden unmittelbar gewählt. Zunächst hatte das Land die Sperrklausel abgeschafft. Doch in der Folgezeit ist die Frage einer(Wieder-)Einführung einer Sperrklausel in Nordrhein-Westfalen mehrfach kontrovers diskutiert worden. 2017 hat der Verfassungsgerichtshof eine solche Klausel für die allgemeinen Gemeinderats- und Kreistagswahlen für unzulässig erklärt. Allerdings gilt eine Sperrklausel von 2,5% für die Wahlen zu den Bezirksvertretungen sowie zur Regionalversammlung Ruhr. Etwas andere Voraussetzungen gibt es für die Wählbarkeit und die Wahl zur/zum Bürgermeister_in . Hier ist ein Mindestalter von 23 Jahren erforderlich; ein Höchst­ alter gibt es nicht mehr. Bewerben können sich auch Staatsangehörige aus einem Mitgliedsland der EU. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist danach, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht. Trifft dies auf keine Kandidatin, keinen Kandidaten zu, kommt es zu einer Stichwahl im zweiten Wahlgang. Die Amtszeit der(grundsätzlich) hauptamtlichen Bürgermeister_innen beträgt inzwischen fünf Jahre – sie sind mit der Kommunalwahlperiode synchronisiert. Für die Landrät_innen gelten die Bestimmungen entsprechend. Zweimal wurde die Stichwahl in Nordrhein-Westfalen abgeschafft. Die 2007 eingeführte Neuregelung wurde 2011 von der Nachfolgeregierung aufgehoben. Ein zweiter Anlauf zur Verkürzung der Direktwahl auf einen Wahlgang ist 2019 vom Verfassungsgerichtshof für unzulässig erklärt worden. Damit ist der Sonderweg Nord­ rhein-Westfalens in dieser Frage beendet. Eine Abwahl der/des Bürgermeister_in ist möglich. Sie setzt ein zweistufiges Verfahren voraus. Für die Einleitung des Verfahrens gibt es zwei Wege. Zum einen kann der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder ein Abwahlverfahren in Gang setzen. Zum anderen kann dies aber auch durch ein Bürgerbegehren erfolgen. Hierfür sind je nach Größe der Gemeinde 15 bis 20% der Wahlberechtigten erforderlich. Der folgende Bürgerentscheid ist dann erfolgreich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen für die Abwahl votiert. Allerdings muss die Zahl dieser Stimmen mindestens 25% aller Wahlberechtigten entsprechen. 2.7.8 Rheinland-Pfalz Die Wahlperiode für die Gemeinderäte und die Kreistage beträgt fünf Jahre. Die nächste Kommunalwahl findet im Jahr 2024 statt. Der Gemeinderat hat zwischen sechs und 60 Mitglieder. Der Kreistag hat je nach Größe zwischen 34 und 50 Mitglieder. Die/der Bürgermeister_in ist(wie die/der Landrät_in im Kreistag) stimmberechtigtes Mitglied und zugleich Vorsitzende_r des Gemeinderates; dadurch ist im Gemeinderat eine ungerade Stimmenzahl gewährleistet. In Rheinland-Pfalz gilt das Prinzip der offenen Listenwahl . Dabei verfügen die Wahlberechtigten über so viele Stimmen wie Sitze im Gemeinderat/Kreistag zu vergeben sind. Das aktive Wahlalter beträgt 18 Jahre; 2. KOMMUNALES WAHLRECHT IN DEUTSCHLAND 17 für das passive Wahlrecht , das heißt die Wählbarkeit zum Gemeinderat, ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich. Ein Höchstalter gibt es nicht. Die Sitzver­ teilung erfolgt nach dem Verfahren Sainte-Laguë/ Schepers . Um das Problem der Repräsentanz von Ortsteilen in der Kommunalpolitik zu lösen, hat der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz die Einteilung des Gemeindegebietes in Ortsbezirke vorgesehen. Sie ist durch die Gemeinde selbst zu entscheiden. Die Ortsbezirke haben Beiräte, die nach dem gleichen Verfahren wie der Gemeinderat gewählt werden. In einem eigenständigen Wahlgang wird nach dem Verfahren der Bürgermeisterwahl ein_e Ortsvorsteher_in gewählt. Etwas andere Voraussetzungen gibt es für die Wählbarkeit und die Wahl zur/zum Bürgermeister_in . Hier ist ein Mindestalter von 23 Jahren erforderlich; das Höchst­ alter am Wahltag beträgt 65 Jahre. Bewerben können sich auch Staatsangehörige aus einem Mitgliedsland der EU. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist danach, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht. Trifft dies auf keine Kandidatin, keinen Kandidaten zu, kommt es zu einer Stichwahl im zweiten Wahlgang nach gleichem Prinzip. Die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister_innen beträgt acht Jahre. Für die Landrät_innen gelten die Bestimmungen entsprechend. In den Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinden ist die/der Bürgermeister_in ehrenamtlich tätig – ihre/seine Amtszeit entspricht der Kommunalwahlperiode. Eine Abwahl der/des Bürgermeister_in wie der/des Landrät_in durch das Volk ist möglich. Sie setzt ein zweistufiges Verfahren voraus. Zunächst muss der Gemeinderat mit der Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder einen Antrag auf Abwahl stellen und diesen mit einer Zweidrittelmehrheit auch beschließen. Im folgenden Bürgerentscheid gilt die Abwahl als erfolgreich, wenn eine Mehrheit dem Antrag zustimmt, diese Mehrheit aber zugleich mindestens 30% der Wahlberechtigten entspricht. 2.7.9 Saarland Die Wahlperiode für die Gemeinderäte und die Kreistage beträgt fünf Jahre. Die nächste Kommunalwahl findet im Jahr 2024 statt. Der Gemeinderat hat zwischen 27 und 60 Mitglieder. Der Kreistag hat je nach Größe zwischen 27 und 45 Mitglieder. Die Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken besteht aus 45 Mitgliedern. Die/der Bürgermeister_in ist kein Mitglied des Gemeinderates, verfügt daher auch über kein Stimmrecht. Allerdings führt sie/er den Vorsitz . Im Saarland gilt das Prinzip der geschlossenen Listenwahl . Dabei verfügen die Wahlberechtigten nur über eine Stimme; es handelt sich um eine reine Verhältniswahl. Das aktive Wahlalter beträgt 18 Jahre; für das passive Wahlrecht , das heißt die Wählbarkeit zum Gemeinderat, ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich. Ein Höchstalter gibt es nicht. Das Saarland nutzt noch das Sitzzuteilungsverfahren nach d’Hondt . Um das Problem der Repräsentanz von Ortsteilen in der Kommunalpolitik zu lösen, hat der Gesetzgeber im Saarland die Einteilung des Gemeindegebietes in Ortsbezirke vorgesehen. Sie ist durch die Gemeinde selbst zu entscheiden. Die Ortsbezirke haben Ortsräte, die nach dem gleichen Verfahren wie der Gemeinderat gewählt werden. Aus ihrer Mitte wählen sie ihre_n Vorsitzende_n. Etwas andere Voraussetzungen gibt es für die Wählbarkeit und die Wahl zur/zum Bürgermeister_in . Hier ist ein Mindestalter von 25 Jahren erforderlich; das Höchst­ alter am Beginn der Amtszeit beträgt 65 Jahre. Bewerben können sich auch Staatsangehörige aus einem Mitgliedsland der EU. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist danach, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht. Trifft dies auf keine Kandidatin, keinen Kandidaten zu, kommt es zu einer Stichwahl im zweiten Wahlgang nach gleichem Prinzip. Die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeis­ ter_innen betrug bis 2007 acht Jahre, seither gilt(wieder) eine Amtszeit von zehn Jahren. Für die Landrät_innen gelten die Bestimmungen entsprechend. Ehrenamtlich geführte Gemeinden gibt es im Saarland nicht. Eine Abwahl der/des Bürgermeister_in wie der/des Landrät_in durch das Volk ist möglich. Sie setzt ein zweistufiges Verfahren voraus. Zunächst muss der Gemeinderat mit der Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder einen Antrag auf Abwahl stellen und diesen mit einer Zweidrittelmehrheit auch beschließen. Im folgenden Bürgerentscheid gilt die Abwahl als erfolgreich, wenn eine Mehrheit dem Antrag zustimmt, diese Mehrheit aber zugleich mindestens 30% der Wahlberechtigten entspricht. 18 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 2.7.10 Sachsen Die Wahlperiode für die Gemeinderäte und die Kreistage beträgt fünf Jahre. Die nächste Kommunalwahl findet im Jahr 2024 statt. Der Gemeinderat hat zwischen acht und 60 Mitglieder. Der Kreistag hat je nach Größe zwischen 74 und 98 Mitglieder. Die/der Bürgermeister_in ist(wie die/der Landrät_in im Kreistag) stimmberechtigtes Mitglied und zugleich Vorsitzende_r des Gemeinderates; dadurch ist im Gemeinderat eine ungerade Stimmenzahl gewährleistet. In Sachsen gilt das Prinzip der offenen Listenwahl . Dabei verfügen die Wahlberechtigten über drei Stimmen. Das aktive Wahlalter beträgt 18 Jahre; für das passive Wahlrecht , das heißt die Wählbarkeit zum Gemeinderat, ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich. Ein Höchstalter gibt es nicht. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Verfahren d‘Hondt . Um das Problem der Repräsentanz von Ortsteilen auf den Listen zu lösen, hat der Gesetzgeber in Sachsen die Einteilung des Gemeindegebietes in Stadtbezirke bzw. Ortschaften vorgesehen. Sie ist durch die Gemeinde selbst zu entscheiden. Die Bezirksbeiräte in den kreisfreien Städten werden durch den Gemeinderat gewählt. Die Ortschaften haben Ortschaftsräte, die nach dem gleichen Verfahren wie der Gemeinderat gewählt werden. Sie wählen die/den Ortsvorsteher_in. Etwas andere Voraussetzungen gibt es für die Wählbarkeit und die Wahl zur/zum Bürgermeister_in . Hier ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich; das Höchst­ alter am Wahltag beträgt 65 Jahre. Bewerben können sich auch Staatsangehörige aus einem Mitgliedsland der EU. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist danach, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht. Trifft dies auf keine Kandidatin, keinen Kandidaten zu, kommt es zu einer Stichwahl im zweiten Wahlgang nach gleichem Prinzip. Die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister_innen beträgt sieben Jahre. Für die Landrät_innen gelten die Bestimmungen entsprechend. In Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohner_innen ist die/der Bürgermeister_in generell ehrenamtlich tätig; allerdings kann der Gemeinderat ab einer Einwohnerzahl von 2.000 festlegen, dass die Stelle hauptamtlich besetzt wird. Eine Abwahl der/des Bürgermeister_in wie der/des Landrät_in durch die Wahlberechtigten ist möglich. Sie setzt ein zweistufiges Verfahren voraus. Zunächst muss ein Bürgerbegehren mit der Mehrheit von mindestens einem Drittel(in kreisfreien Städten kann das Quorum niedriger, aber nicht unter 20% festgesetzt werden) der Wahlberechtigten einen Abwahlantrag stellen. Alternativ können drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats einen Abwahlantrag beschließen. Im folgenden Bürgerentscheid gilt die Abwahl als erfolgreich, wenn eine Mehrheit dem Antrag zustimmt, diese Mehrheit aber zugleich mindestens 50% der Wahlberechtigten entspricht. Damit sind die Hürden für eine Abwahl in Sachsen besonders hoch. 2.7.11 Sachsen-Anhalt Die Wahlperiode für die Gemeinderäte und die Kreistage beträgt fünf Jahre. Die nächste Kommunalwahl findet im Jahr 2024 statt. Der Gemeinderat hat zwischen 10 und 60 Mitglieder. Der Kreistag hat je nach Größe zwischen 42 und 60 Mitglieder. Die/der Bürgermeister ist(wie die/der Landrät_in im Kreistag) stimmberechtigtes Mitglied; dadurch ist im Gemeinderat eine ungerade Stimmenzahl gewährleistet. Den Vorsitz im Gemeinderat führt ein aus der Mitte des Rates gewähltes Mitglied. In Sachsen-Anhalt gilt das Prinzip der offenen Listenwahl . Dabei verfügen die Wahlberechtigten über drei Stimmen. Das aktive Wahlalter beträgt 16 Jahre; für das passive Wahlrecht , das heißt die Wählbarkeit zum Gemeinderat, ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich. Ein Höchstalter gibt es nicht. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Verfahren Hare-Niemeyer . Um das Problem der Repräsentanz von Ortsteilen auf den Listen zu lösen, hat der Gesetzgeber in SachsenAnhalt die Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften vorgesehen. Sie ist durch die Gemeinde selbst zu entscheiden. Die Ortschaften haben Ortschaftsräte, die nach dem gleichen Verfahren wie der Gemeinderat gewählt werden. Sie wählen aus ihrer Mitte eine_n Vorsitzende_n(Ortsbürgermeister_in). Alternativ kann die Gemeinde auch vorsehen, die Ortschaft durch eine_n Ortsvorsteher_in repräsentieren zu lassen. Dieser wird seit 2019 direkt durch die Wahlberechtigten in der Ortschaft gewählt. Etwas andere Voraussetzungen gibt es für die Wählbarkeit und die Wahl zur/zum Bürgermeister_in . Hier ist ein Mindestalter von 21 Jahren erforderlich; das Höchst­ alter am Wahltag beträgt 67 Jahre. Bewerben können 2. KOMMUNALES WAHLRECHT IN DEUTSCHLAND 19 sich auch Staatsangehörige aus einem Mitgliedsland der EU. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist danach, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht. Trifft dies auf keine Kandidatin, keinen Kandidaten zu, kommt es zu einer Stichwahl im zweiten Wahlgang nach gleichem Prinzip. Die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister_innen beträgt sieben Jahre. Für die Landrät_innen gelten die Bestimmungen entsprechend. In Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde ist die/der Bürgermeister_in generell ehrenamtlich ebenfalls für sieben Jahre tätig. Eine Abwahl der/des Bürgermeister_in wie der/des Landrät_in durch die Wahlberechtigten ist möglich. Sie setzt ein zweistufiges Verfahren voraus. Zunächst muss der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit einen Abwahlantrag stellen und im zweiten Schritt mit drei Viertel seiner Mitglieder beschließen. Im folgenden Bürgerentscheid gilt die Abwahl als erfolgreich, wenn eine Mehrheit dem Antrag zustimmt, diese Mehrheit aber zugleich mindestens 30% der Wahlberechtigten entspricht. 2.7.12 Schleswig-Holstein Die Wahlperiode für die Gemeinderäte und die Kreistage beträgt fünf Jahre. Die nächste Kommunalwahl findet im Jahr 2023 statt. Der Gemeinderat setzt sich aus unmittelbaren Wahlkreisvertreter_innen sowie Listenvertreter_innen zusammen. Wie in Nordrhein-Westfalen handelt es sich um ein geschlossenes Verfahren mit einer Mischung aus Mehrheits- und Verhältniswahlen. Wie dort können Überhang- oder Ausgleichsmandate erforderlich sein. Zu unterscheiden sind daher unmittelbare Mitglieder, die die Mehrheit stellen, sowie Listenvertreter_innen(s. Schaubild 5). Jede_r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie unmittelbare Vertreter_innen zu wählen sind. Das aktive Wahlalter beträgt 16 Jahre; für das passive Wahlrecht , das heißt die Wählbarkeit zum Gemeinderat, ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich. Ein Höchst­ alter gibt es nicht. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Verfah­ren Sainte-Laguë/Schepers . Die/der Bürgermeis­ ter_in ist kein Mitglied des Gemeinderates und führt dort auch nicht den Vorsitz. Die/der Vorsitzende des Gemeinderates wird aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt. Um das Problem der Repräsentanz von Ortsteilen in der Kommunalpolitik zu lösen, hat der Gesetzgeber in Schleswig Holstein die Einteilung des Gemeindegebietes in Ortsbezirke vorgesehen. Sie ist durch die Gemeinde selbst zu entscheiden. Der Ortsbeirat kann wahlweise durch den Gemeinderat oder durch die Wahlberechtigten gewählt werden. Ausdrücklich festgehalten ist, dass im Ortsbeirat die Gemeinderatsmitglieder in der Minderzahl sind. Etwas andere Voraussetzungen gibt es für die Wählbarkeit und die Wahl zur/zum Bürgermeister_in . Hier ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich; ein Höchst­ alter gibt es nicht mehr. Bewerben können sich auch Staatsangehörige aus einem Mitgliedsland der EU. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist danach, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht. Trifft dies auf keine Kandidatin, keinen Kandidaten zu, kommt es zu einer Stichwahl im zweiten Wahlgang nach gleichem Prinzip. Für die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgerm­ eister_innen gibt es einen Zeitkorridor zwischen sechs und acht Jahren. In amtsangehörigen Gemeinden, die nicht die Geschäfte des Amtes führen, sowie in amtsfreien Gemeinden, deren Verwaltung durch eine andere Gemeinde erledigt wird, ist die/der Bürgermeister_in(in Personalunion mit dem Vorsitz im Gemeinderat) ehrenamtlich tätig. Allerdings besteht in Gemeinden mit mehr als 4.000 Ein­ woh­ner_innen die Möglichkeit durch Ratsbeschluss die Hauptamtlichkeit vorzusehen. Eine Abwahl der/des Bürgermeister_in durch die Wahlberechtigten ist möglich. Sie setzt ein zweistufiges Verfahren voraus. Zunächst muss ein Bürgerbegehren mit Unmittelbare und Listenvertreter_innen in Schleswig-Holstein Gemeinderat Kreistag Insgesamt 7 – 49 45 oder 49 Unmittelbar 4 – 25 23 oder 25 Eigene Zusammenstellung Liste 3 – 24 22 oder 24 Schaubild 5 20 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK der Mehrheit von mindestens 20% der Wahlberechtigten einen Abwahlantrag stellen. Alternativ kann der Gemeinderat mit zwei Drittel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder einen Abwahlantrag beschließen. Im folgenden Bürgerentscheid gilt die Abwahl als erfolgreich, wenn eine Mehrheit dem Antrag zustimmt, diese Mehrheit aber zugleich mindestens 20% der Wahlberechtigten entspricht. Die/der Landrät_in hingegen wird vom Kreistag gewählt. Auch hierfür gilt nur noch ein Mindestalter von 18 Jahren. Die Amtszeit beträgt wie bei hauptamtlichen Bürgermeister_innen zwischen sechs und acht Jahren. Ausdrücklich verlangt wird von den Bewerbern die Eignung und die nötige Sachkunde für das Amt. 2.7.13 Thüringen Die Wahlperiode für die Gemeinderäte und die Kreistage beträgt fünf Jahre. Die nächste Kommunalwahl findet im Jahr 2024 statt. Der Gemeinderat hat zwischen 8 und 50 Mitglieder. Der Kreistag hat je nach Größe zwischen 40 und 50 Mitglieder. Die/der Bürgermeister_in ist(wie die/der Landrät_in im Kreistag) stimmberechtigtes Mitglied; dadurch ist im Gemeinderat eine ungerade Stimmenzahl gewährleistet. Sie/er führt zugleich den Vorsitz. In Thüringen gilt das Prinzip der offenen Listenwahl . Dabei verfügen die Wahlberechtigten über drei Stimmen. Das aktive Wahlalter beträgt 16 Jahre; für das passive Wahlrecht, das heißt die Wählbarkeit zum Gemeinderat, ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich. Ein Höchstalter gibt es nicht. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Verfahren Hare-Niemeyer . Um das Problem der Repräsentanz von Ortsteilen auf den Listen zu lösen, hat der Gesetzgeber in Thüringen die Einteilung des Gemeindegebietes in Ortsteile vor­ gesehen. Sie ist durch die Gemeinde selbst zu entscheiden. Mehrere Ortsteile können auch zu Ortschaften zusammengefasst werden; auf sie sind die für Ortsteile geltenden Bestimmungen analog anzuwenden. Die Ortsteile haben Ortsteilräte, die nach dem gleichen Verfahren wie der Gemeinderat gewählt werden. Analog zur Bürgermeisterwahl wird die/der Ortsteilbürger­ meis­ter_in gewählt; sie/er ist zugleich Vorsitzende_r des Ortsteilrats. Etwas andere Voraussetzungen gibt es für die Wählbarkeit und die Wahl zur/zum Bürgermeister_in . Hier ist ein Mindestalter von 21 Jahren erforderlich; das Höchst­ alter am Wahltag beträgt 65 Jahre. Bewerben können sich auch Staatsangehörige aus einem Mitgliedsland der EU. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist danach, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht. Trifft dies auf keine Kandidatin, keinen Kandidaten zu, kommt es zu einer Stichwahl im zweiten Wahlgang nach gleichem Prinzip. Die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister_innen beträgt sechs Jahre. Für die Landrät_innen gelten die Bestimmungen entsprechend. In Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohner_innen ist der/die Bürgermeister_in ehrenamtlich tätig. In Gemeinden zwischen 3.000 und 10.000 Einwohner_innen kann die Gemeinde beschließen, die Stelle ehrenamtlich zu besetzen. Eine Abwahl der/des Bürgermeister_in wie der/des Landrät_in durch die Wahlberechtigten ist möglich. Sie setzt ein zweistufiges Verfahren voraus. Zunächst muss der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit einen Abwahlantrag beschließen. Im folgenden Bürgerentscheid gilt die Abwahl als erfolgreich, wenn eine Mehrheit dem Antrag zustimmt, diese Mehrheit aber zugleich mindestens 30% der Wahlberechtigten entspricht. 2. KOMMUNALES WAHLRECHT IN DEUTSCHLAND 21 Abbildungsverzeichnis Schaubild 1 Sitzzuteilungsverfahren in den Ländern ................................ 4 Schaubild 2 Termine für die Kommunalwahlen ......................................... 5 Schaubild 3 Kumulieren und Panaschieren ................................................ 6 Schaubild 4 Mehrfachnennung von Kandidat_innen ................................. 7 Schaubild 5 Unmittelbare und Listenvertreter_innen in Schleswig-Holstein ............................................................... 19 22 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK Literatur Einen guten Überblick vermittelt Burgi, Martin: Kommunalrecht, 6. Aufl., München 2019; sehr ausführlich mit Einzeldarstellungen zu den Regelungen in den Ländern s. Gern, Alfons und Brüning, Christoph: Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl., Baden-Baden 2019. 2. KOMMUNALES WAHLRECHT IN DEUTSCHLAND 23 Über die Autorin und den Autor dieser Ausgabe Daniela Leß Daniela Leß ist Juristin und leitet das Amt für Soziale Arbeit der Stadt Wiesbaden. Davor arbeitete sie als Ver­waltungsdirektorin beim Rheingau-Taunus-Kreis. Dort war sie auch regelmäßig als Kreiswahlleiterin tätig. In ihrer Heimatgemeinde war sie viele Jahre Stadt­verordnete und über zehn Jahren Vorsitzende der Mehrheitsfraktion. Prof. Dr. Gunnar Schwarting Prof. Dr. Gunnar Schwarting war von 1992 bis 2014 Geschäftsführer des Städtetages Rheinland-Pfalz und ist seit 2001 Honorarprofessor an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. Zuvor war er zehn Jahre Beigeordneter und Stadt­ kämmerer in Frechen(Rhein-Erftkreis). Schwarting hat zahlreiche Bücher und Beiträge zu kommunal­ politischen Themen, insbesondere zu den Themen Haushalt, Finanzen und Kommunalwirtschaft, verfasst. IMPRESSUM: © Friedrich-Ebert-Stiftung 2020 Godesberger Allee 149 53175 Bonn Telefon+49(0) 228 883-7126 w w w.fes.de/ kommunalakademie Gestaltung: pellens.de Titelfoto: Patrick Lienin/Fotocase.de/Retusche pellens.de Gedruckt auf RecyStar Polar(100 Prozent Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Blauen Engel) ISBN 978-3-96250-547-9 Eine gewerbliche Nutzung der von der FES herausgegebenen Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK www.fes.de/kommunalakademie Wie funktioniert Kommunalpolitik? Was wird auf kommunaler Ebene entschieden und gestaltet? Welche Politikfelder fallen in den Zuständigkeitsbereich von Städten und Gemeinden? Welche Schwerpunkte legt eine sozialdemokratische Kommunalpolitik? Die Textreihe„Grundwissen Kommunalpolitik“ bietet Antworten auf die grundlegenden Fragen der Kommunalpolitik: In 15 Heften bekommen die Leserinnen und Leser fundierte Informationen zu Themen wie Sozial-, Umwelt- und Wirtschaftspolitik auf kommunaler Ebene. Sie lernen, wie ein kommunaler Haushalt aufgestellt wird, man dem demografischen Wandel auf kommunaler Ebene begegnen kann oder Rats- und Fraktionsarbeit funktioniert. So können sich vor allem ehrenamtliche Kommunalpoli­tikerinnen und Kommunalpolitiker über die unterschiedlichen Handlungsbereiche einer Kommune informieren. Es bietet Information und Orientierung, wie Politik auf kommunaler Ebene im Sinne einer sozial gerechten Gesellschaft gestaltet werden kann. Die KommunalAkademie will mit den anschaulichen und übersichtlichen Kapiteln die lokale politische Arbeit unterstützen und erleichtern. Eine Übersicht der einzelnen Hefte finden Sie hier: www.fes.de/kommunalakademie/grundwissen-kommunalpolitik