Armin Lang, Severin Schmidt, Herbert Weisbrod-Frey DIREKT 23/ 2019 PROGRESSIVE PFLEGEPOLITIK Finanzierung, Beratung, Prävention, Personal AUF EINEN BLICK Das familienbasierte Pflegesystem mit einer ZuschussVersicherung stößt an seine Grenzen. Nötig sind eine Begrenzung der finanziellen Belastung für Pflegebe‑ dürftige und Angehörige, die Stärkung von Beratung, Begleitung und Prävention sowie eine rechtssichere Regelung der Betreuungssituationen in privaten Haushalten. HERAUSFORDERUNGEN In der deutschen Pflegepolitik hat sich in den vergangenen Jahren viel getan. Insbesondere die drei Pflegestärkungs‑ gesetze(PSG) und mit diesen die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes haben dazu geführt, dass ein größerer Personenkreis Leistungen erhält und diese auch flexibler eingesetzt werden können. Den Verbesserungen folgten deutliche Beitragserhöhungen in der Sozialen Pfle‑ geversicherung(SPV). Diese Beitragssteigerungen waren jedoch kaum umstritten, was durchaus als Indiz dafür ge‑ sehen werden kann, dass die Weiterentwicklung der Pflege‑ versorgung inzwischen als herausragend wichtiges Thema in dieser Gesellschaft gewertet wird. Reformen an einem komplexen System führen nicht sel‑ ten zu neuen Herausforderungen. So wurden bei der voll‑ stationären Pflege pauschalierte Leistungsbeträge festge‑ setzt, die sich sehr unterschiedlich – je nach Pflegegrad – auf die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen auswir‑ ken. Während die Belastung in niedrigeren Pflegegraden angestiegen ist, hat die Einführung des einrichtungseinheit‑ lichen Eigenanteils in der vollstationären Pflege den von den Pflegebedürftigen hierfür zu zahlenden Anteil bei höheren Pflegegraden reduziert und sie damit entlastet. In den stationären Pflegeeinrichtungen nehmen dadurch die Zahl der schwer pflegebedürftigen Personen und die damit verbundenen Anforderungen an die Pflegekräfte er‑ heblich zu. Es war deshalb konsequent, die Pflegebranche zu einer wis‑ senschaftlich fundierten Personalbemessung und in der Fol‑ ge auch zur entsprechenden Personalisierung zu verpflich‑ ten. 1 Gleiches gilt für die verpflichtende Anerkennung von Tariflöhnen bei der Bepreisung der Pflegeleistungen. Dem folgten die Vereinbarungen in der Konzertierten Aktion Pflege(KAP) bezüglich der Realisierung flächendeckender Pflege-Tariflöhne. 2 Dies alles sind notwendige Verbesserungen. Allerdings führen ein besserer Personalschlüssel, die angestrebte bes‑ sere Bezahlung der Pflegekräfte sowie der höhere Anteil von schwer Pflegebedürftigen in den Heimen auch weiter‑ hin zu einem erheblichen Anstieg der insgesamt zu zahlen‑ den Eigenanteile der Pflegebedürftigen. Hinzu kommt, dass die öffentliche Hand ihrer Verantwor‑ tung bei der Finanzierung der Ausbildungskapazitäten und der Infrastruktur nicht ausreichend gerecht wird. Für die pflegebedingten Leistungen, die Unterkunft und Verpflegung, die Investitions- und Ausbildungskosten müs‑ sen die Pflegebedürftigen oder die Sozialhilfeträger einen durchschnittlichen monatlichen Eigenanteil von 1.218 Euro in Sachsen-Anhalt und 2.252 Euro in Nordrhein-Westfahlen zahlen(siehe Abbildung 1). 3 Die finanzielle Überforderung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen, aber auch zunehmend der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträ‑ ger, macht immer deutlicher, dass die Pflegeversicherung in der Realität keine echte Risikoabsicherung darstellt. Sie ist in der Praxis lediglich eine gesetzliche Zuschussregelung für Pflegeleistungen. > FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – WIRTSCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK 2 Abbildung 1 Finanzielle Belastung* eines Pflegebedürftigen in der stationären Pflege (in Euro je Monat, 1. Januar 2019) Investitionskosten Unterkunft und Verpflegung EEE 1.218 286 549 1.279 345 557 1.322 345 691 1.368 329 558 1.486 291 605 1.504 490 574 1.584 483 705 1.761 499 648 1.771 526 745 590 481 440 614 500 383 377 286 396 1.830 447 728 655 1.848 378 583 887 1.869 407 642 820 1.915 541 757 617 1.969 433 849 687 2.123 420 797 906 2.217 504 864 849 2.252 539 996 717 SAH SAC THG MVP BRA NDS SHS HES BRE BUND BER BAY HAM RLP BAW SAA NRW Quelle: vdek.* Durchschnittliche finanzielle Belastung ohne Ausbildungsumlage bzw. individuelle Ausbildungskosten EEE – Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil(für Pflegegrade 2 bis 5). BAUSTEINE EINER PROGRESSIVEN PFLEGEPOLITIK Finanzierung gerecht organisieren Auf Initiative Hamburgs und weiterer Bundesländer beschäf‑ tigte sich der Bundesrat 2018/19 mit einer gesetzlichen Re‑ gelung zur Deckelung des Eigenanteils der Pflegebedürfti‑ gen. Der SPD-Parteivorstand beschloss dieselbe ebenso wie die SPD-Bundestagsfraktion und die Grünen. Gleiches gilt für einige Kranken- und Pflegekassen sowie Sozial- und Wohlfahrtsverbände. Auch DGB-Gewerkschaften und an‑ dere positionierten sich in gleicher Weise. Aus der Wissen‑ schaft wird die Forderung nach einer Deckelung der Eigen‑ anteile oder einer vollständigen Übernahme der pflegebe‑ dingten Kosten lauter(Rothgang/Domhoff 2019). Ziel der nächsten Reform der SPV muss sein, die Eigen‑ anteile der Pflegebedürftigen zu begrenzen, mit dem Ziel, pflegebedingte Kosten nach individuellem Bedarf und fest‑ stehenden Regeln vollständig von der Versicherung zu über‑ nehmen. Die Pflegebedürftigen zahlen dann nur noch einen ge‑ setzlich festgelegten Eigenanteil für Unterkunft und Ver‑ pflegung in Höhe der tatsächlichen häuslichen Ersparnisse. Zu den Unterkunftskosten gehören nicht die investiven Auf‑ wendungen für die Infrastruktur der Einrichtungen, wie z. B. für die Gemeinschafts-, Therapie-, Versorgungs- und Frei‑ zeiträume. Gleiches gilt für die Investitionen, die für die Mo‑ bilitätsausstattung der Einrichtungen und des dort tätigen Personals erforderlich sind. Diese investiven Aufwendungen sind der allgemeinen Daseinsvorsorge zuzurechnen und deshalb gem.§ 9 SGB XI aus Steuermitteln zu finanzieren. Die Investitionsbedarfe in der ambulanten und teilstatio‑ nären Pflege gelten ebenfalls als für die Versorgung erfor‑ derliche Infrastrukturausstattung und dürfen nicht den Pfle‑ gebedürftigen zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die Sicherung einer bedarfsgerechten, längerfristig sta‑ bilen und sozial gerecht finanzierten SPV sollte mittels Zusammenführung der gesetzlichen und privaten Pfle‑ geversicherung(PPV) und der Verbeitragung weiterer Einkünfte(z. B. Kapitalerträge) herbeigeführt werden. Diese Pflege-Bürgerversicherung versichert alle Bürger_ innen. Die SPV und die PPV haben schon heute die gleichen Leistungen, Zugänge sowie Versorgungs- und Qualitäts‑ standards. Die PPV hat jedoch eine niedrigere Risikostruk‑ tur ihrer Versicherten und daraus folgend hohe Rücklagen, bei in der Regel sogar niedrigeren Beitragsleistungen der Versicherten. 4 Es geht nicht darum, den Privatversicherten ihre gebildeten Rücklagen zu entziehen. Mit der Zusam‑ menführung beider„Versicherungssysteme“ in eine Pfle‑ ge-Bürgerversicherung wird die Solidarität gestärkt. Der größere Versichertenkreis und die Risikomischung ermög‑ lichen für alle Beitragszahler_innen eine deutliche finan‑ zielle Entlastung. Die Verantwortung des Staats einfordern Mehr öffentliche Verantwortung mit verbindlichen und ein‑ klagbaren Finanzierungspflichten zur Sicherung einer be‑ darfsgerechten Pflege- und Versorgungsinfrastruktur sollte gesetzlich fixiert werden. Hierzu bedarf es u. a. der Neufas‑ sung des§ 9 SGB XI mit verbindlicher Steuerfinanzierung der pflege- und versorgungsrelevanten Infrastruktur und der betrieblichen Ausbildungskosten durch den Bund. Die Finanzierung der schulischen Ausbildung bleibt Sache der Länder. Zur öffentlichen Verantwortung gehört auch die nach‑ haltige Absicherung einer eigenständigen Altersversor‑ gung für pflegende Angehörige und die Schaffung von Bedingungen, welche die Vereinbarkeit von Pflege und Erwerbstätigkeit ohne Einbußen absichern. 23/ 2019 – PROGRESSIVE PFLEGEPOLITIK WISO DIREKT 3 Länder und kommunale Gebietskörperschaften in die Pflicht nehmen Die gesetzliche Verpflichtung der Länder zur Sicher‑ stellung und Durchsetzung einer bedarfsgerechten Pflege‑ versorgung u. a. mittels„pro-aktiver Rechtsaufsicht“, etwa durch Ersatzvornahmen bei der Nichteinlösung von Rechts‑ ansprüchen der Versicherten, sollte neu gefasst werden. Dies gilt insbesondere für die Sicherstellung und Gewäh‑ rung mobiler bzw. ambulanter Rehabilitationsleistungen, von Angeboten der Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege, der Prävention und der Rehabilitation. Auch die gesetzliche Verpflichtung der kommunalen Gebietskörperschaften zur Planung und Realisierung einer pflegerelevanten und auch pflegebedürftigkeitsver‑ meidenden Versorgungsinfrastruktur, wie z. B. Präventions‑ angebote für alle Risikogruppen, die Vorhaltung von Ange‑ boten altersgerechten Wohnens, die Sicherung der Mobili‑ tät für alle, bedarf der gesetzlichen Konkretisierung mit ausreichender kommunaler Finanzausstattung. Dies gilt in erster Linie für die Sicherstellung einer be‑ darfsgerechten Pflegeberatungsinfrastruktur gem. den §§ 7a und 7c,§ 12, Abs. 1 und 2 SGB XI sowie§ 4, Abs. 1 SGB XII. Damit alle gesundheits-, pflege- und versorgungs‑ relevanten Verantwortungsträger gemeinsam regional und bedarfsadäquat Versorgung gestalten und gewähren so‑ wie den Rechtsanspruch auf Beratung und Begleitung der Hilfesuchenden sichern können, bedarf es der gesetzlichen Etablierung einer Zusammenarbeitspflicht der Kranken- und Pflegekassen mit den örtlichen und überörtlichen Sozial‑ hilfeträgern. Möglichkeiten der Prävention und Rehabilitation nutzen Prävention und Rehabilitation sind Instrumente, um Pflege‑ bedürftigkeit zu mildern oder sogar ganz zu vermeiden. Im Koalitionsvertrag finden sich gute Ansätze, die auf ihre Realisierung warten. So findet sich der Vorschlag, einen präventiven Haus‑ besuch bei Altershaushalten aus Mitteln des Präventions‑ gesetzes zu finanzieren. Dieser Vorschlag sollte im Präven‑ tionsgesetz mit dem Ziel konkretisiert werden, präventive Hausbesuche verpflichtend und flächendeckend einzufüh‑ ren und von professionellen Präventionsfachkräften durch‑ führen zu lassen. Auch die GKV-finanzierten Rechtsansprüche auf Prä‑ ventions- und Rehabilitationsleistungen für pflegebedürf‑ tigkeitsgefährdete Versicherte bedürfen einer Konkretisie‑ rung in der Leistungsgewährung. Im SGB V sollte geregelt werden, dass diese Leistungen für Betroffene und pflegen‑ de Angehörige direkt vom Haus- oder Facharzt verordnet werden können und nicht mehr bei den leistungsverpflich‑ teten Krankenkassen beantragt und durch sie genehmigt werden müssen. Rechtsanspruch auf Pflegeberatung durchsetzen – Versorgungsmanagement sicherstellen Die gesetzlichen Pflege- und Versorgungsleistungen und das komplexer werdende Versorgungsangebot in Gesund‑ heit und Pflege sowie etwa die steigende Zahl allein lebender Hilfebedürftiger fordern eine bedarfsgerechte pro‑ fessionelle Beratung und Begleitung der Hilfesuchenden. Nur mit einem tatsächlich realisierten Rechtsanspruch auf Care- und Case Management können die komplexen Ver‑ sorgungsbedarfe für alle pflegebedürftigen und multi‑ morbiden Menschen sachgerecht, passgenau und recht‑ zeitig sichergestellt werden. Dazu müssen auch die aktu‑ ellen und zukünftigen Möglichkeiten der Digitalisierung genutzt werden. Die verpflichtende Durchsetzung des Rechtsanspruchs auf Pflegeberatung gem.§§ 7a, 7c und 12, Abs. 1 und 2 SGB XI sowie§ 4 Abs. 1 SGB XII sollte deshalb neu geregelt werden. Die Beratung sollte auf kommunaler bzw. regiona‑ ler Ebene in Trägerschaft einer kommunalen Gebietskör‑ perschaft und mittels gesetzlich verpflichtender Koopera‑ tion mit den Kranken- und Pflegekassen sowie den über‑ örtlichen Sozialhilfeträgern erfolgen. Jede längerfristige Leistungsgewährung sollte zukünftig immer mit einer nachhaltigen Pflegeberatung(Case- und Care Management) verbunden sein. Der Rechtsanspruch auf Pflegeberatung beinhaltet dann auch einen Anspruch auf unabhängige Hilfsmittel-, AAL-, Wohn- und Präventi‑ onsberatung. Pflegestützpunkte müssen dementsprechend bedarfsgerecht mit entsprechend qualifizierten Beratungs‑ profis ausgestattet sein(Kirchen-Peters 2016). Beratung im Pflegestützpunkt sollte zukünftig immer auch das umfassende Versorgungsmanagement für multi‑ morbide und chronisch kranke Menschen beinhalten. Sie kooperiert dabei mit dem Versorgungsmanagement der Kliniken sowie den einschlägigen Beratungsdiensten für Menschen mit Behinderungen gem. SGB IX – Bundesteil‑ habegesetz. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung(MDK) hat zukünftig neben der Feststellung des jeweiligen Pflege‑ grads, gemeinsam mit der gesetzlichen Pflegeberatung, einen bedarfsgerechten Versorgungsplan zu erstellen. Die‑ ser wird von der gesetzlichen Pflegeberatung in Abstim‑ mung mit den Betroffenen fortgeschrieben. Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Sozial- und Eingliederungshilfe-Leistungsträger haben dieser Versor‑ gungsplanung bei ihren Leistungsbewilligungen zu folgen. Gleiches gilt für die Umsetzung vorgeschlagener Anpas‑ sungsplanungen. Personal gewinnen, halten und qualifizieren Gute Pflege hängt entscheidend von der Zahl und Quali‑ fikation der Pflegefachpersonen ab. Bereits 2015 wurde mit dem PSG II der Auftrag zur Entwicklung und Erpro‑ bung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflege‑ einrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maß‑ stäben bis zum 30. Juni 2020 erteilt. Die daraus gewon‑ nenen Erkenntnisse müssen noch in dieser Legislatur‑ periode des Bundestags in eine verbindliche Personal‑ vorgabe umgesetzt werden. Damit spätestens dann entsprechendes Fachpersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung steht, müssen jetzt die Aus- und Weiterbildungskapazitäten erheblich erweitert FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – WIRTSCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK 4 und eine nachhaltige Werbung für den pflegenden Beruf auf den Weg gebracht werden. Ein wichtiger Schritt muss sein, dass die große Zahl ausgebildeter Fachkräfte 5 länger und mehr Stunden als bisher im erlernten Beruf arbeiten. Um das zu erreichen, sind die Einkommens- und Arbeits‑ bedingungen deutlich zu verbessern und Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflegeberuf und Familie zu fördern. Mit wertschätzender Führung, einer angemessenen Personalausstattung, guten Arbeitsbedingungen und qua‑ lifizierterer Ausbildung, betrieblicher Gesundheitsförde‑ rung sowie dem Eingehen auf individuelle Bedürfnisse von Beschäftigten können mehr Fachkräfte gewonnen und ge‑ halten werden(siehe auch KAP-Vereinbarung). Einrichtun‑ gen mit guten Arbeitsbedingungen haben in der Regel einen niedrigeren Krankenstand und geringeren Personal‑ wechsel. Abbildung 2 Zukünftige Arbeitsfähigkeit und Qualität der Arbeitsbedingungen im Pflegebereich insgesamt – der Zusammenhang* „Meinen Sie, dass Sie unter den derzeitigen Anforderungen Ihre jetzige Tätigkeit bis zum gesetzlichen Rentenalter ohne Einschränkung ausüben können?“ Ja, wahrscheinlich Nein, wahrscheinlich nicht Weiß nicht Schlechte Arbeit 10% Arbeitsquali­ tät im unteren Mittelfeld Arbeitsquali‑ tät im oberen Mittelfeld 23% 32% Gute Arbeit 56% 84% 6% 69% 8% 56% 12% 40% 4% * Bei guter Arbeit können sich 56% der Beschäftigten im Pflegebereich vorstellen, bis zur Rente zu arbeiten. Bei schlechter Arbeit sind es gerade noch 10%. Quelle: Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege – Ergebnisse einer Sonderauswertung der Repräsentativumfragen zum DGB-Index Gute Arbeit, September 2018. Deshalb ist es wichtig, die Einhaltung aller Arbeitnehmer‑ schutzrechte und die Tarifbindung zur Voraussetzung für die Versorgungsverträge der Pflege- und Krankenkassen sowie der Sozialhilfeträger mit den Pflegeeinrichtungen zu machen. Damit wird auch die Bildung von tariffähigen Ar‑ beitgeberverbänden gefördert. Seriöse Pflegeanbieter wer‑ den gestärkt und die Interessenvertretung der Beschäftigten durch Gewerkschaften unterstützt. Vor allem in der ambulanten Pflege sollte es allen Be‑ schäftigten ermöglicht werden, eine Vollzeitarbeitsstelle zu erhalten, wenn sie dies möchten. Heute arbeiten dort drei Viertel der Fachkräfte in Teilzeit. Rund 20 Prozent der Pfle‑ gefachpersonen – in den neuen Bundesländern sogar an‑ nähernd 50 Prozent – beklagen, dass ihnen keine Vollzeit‑ stelle angeboten wird(IAB 2015). Häusliche Betreuung transparent und rechtssicher gestalten Die meisten Pflegebedürftigen wollen so lange wie mög‑ lich zu Hause leben. Ambulante Pflegedienste verrichten dort in der Regel eine fachlich gute Behandlungspflege. Doch schon bei der Grundpflege sowie der Unterstützung beim Einkauf, in der Haushaltsführung, bei der Sicherung der Mobilität und der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben mangelt es an geeigneter Unterstützung. Tagesbetreuung ist selten vorhanden, oft nur schwer erreichbar und auch nicht für jeden geeignet. Manche können auf Nachbar‑ schaftshilfe zurückgreifen, viele nicht. Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass immer mehr hilfebedürftige Menschen alleine leben, sie überhaupt kei‑ ne oder keine Angehörige in der Nähe haben, bzw. diese aufgrund eigener beruflicher oder familiärer Pflichten die häusliche Versorgung nicht sicherstellen oder unterstützen können. Pflegehaushalte, die über ein mittleres Einkommen ver‑ fügen, nehmen häufig Betreuungsdienste über Agenturen in Anspruch, die ihrerseits mit Dienstleister_innen aus Ost‑ europa kooperieren. Auch wenn es sich bei diesen Dienst‑ leistungen nicht um originär pflegerische Versorgung han‑ delt, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, diese Arrangements gesetzlich zu regeln. Hier ist in den letzten Jahrzehnten eine eigenständige Versorgungssäule entstanden, die der sozial- und arbeitsrechtlichen Regelung bedarf. Pflege‑ haushalte dürfen nicht mit den Unsicherheiten der Gestal‑ tung einer legalen Beschäftigung, der versicherungsrecht‑ lichen Absicherung, der Betreuungsqualität und der sach‑ gerechten Nutzung der sozialen Leistungen gem. SGB XI, XII usw. allein gelassen werden. Auch die ausländischen Betreuungskräfte brauchen den Schutz des Arbeits- und Sozialrechts. Bei durchschnittlich je zwei sich abwechselnden Betreu‑ ungspersonen pro Haushalt arbeiten rund 600.000(vor allem) Frauen aus EU-Osteuropa pro Jahr in ca. 300.000 Familien in Deutschland. Mit dem europarechtlich aner‑ kannten„Vander-Elst-Visum“ können auch Betreuungs‑ personen aus sog.„EU-Drittstaaten“ legal in Deutschland arbeiten. Sie dürfen dies aufgrund eines zwischenstaatli‑ chen Abkommens dieser Länder mit einem EU-Mitglieds‑ land. Es ist davon auszugehen, dass rund 90 Prozent dieser Betreuungspersonen illegal, ohne Sozialversicherungs‑ schutz und/oder Verträge tätig sind. Hinzu kommt immer häufiger illegale Migration. Ohne Aufenthalts- und Ar‑ beitserlaubnis sind Betreuungspersonen aus diesen Län‑ dern erpressbar und müssen zu Löhnen arbeiten, die häufig nur halb so hoch sind wie bei Betreuungspersonen, die legal in Deutschland arbeiten. Es gibt auch keine ver‑ lässliche Qualitätssicherung bei derartigen„Betreuungs‑ arrangements“. Die nächste Pflegereform darf sich deshalb an einer ge‑ setzlichen Regelung des Einsatzes von in der Regel weib‑ lichen osteuropäischen Betreuungskräften nicht vorbei‑ mogeln. Schwarzarbeit oder Arbeit in der Grauzone sind weit verbreitet. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind an der Tagesordnung. Weder für Pflegebedürftige und 23/ 2019 – PROGRESSIVE PFLEGEPOLITIK WISO DIREKT 5 deren Angehörige noch für die osteuropäischen Betreu‑ ungspersonen ist diese Situation tragbar. Wir brauchen Lösungen, um Betreuung zu Hause für alle, die sie benötigen, legal zu ermöglichen. Dringend not‑ wendig sind u. a.: – eine bundesgesetzliche Regelung zur Anwendung des EU-Entsenderechts in der häuslichen Betreuung hilfe‑ bedürftiger Menschen; – eine spezifische mit dem Arbeitsrecht vereinbare De‑ finition der„Betreuung in häuslicher Gemeinschaft“ (BihG), welche die besonderen Bedarfe und Anforde‑ rungen dieses Arbeitsbereichs umfasst; – die Beratung und Unterstützung der Pflegehaushalte beim Abschluss von Arbeitsverträgen, als originäre Versicherungsleistung; – die Definition von Vermittlungs- und Versorgungsstan‑ dards für Arbeitskräfte in der BihG, z. B. durch Agen‑ turen und ihrer Qualifikation, sowie bzgl. der Qualifi‑ zierung, Beratung und Begleitung der Betreuungs‑ personen; – die Abgrenzung bzw. Kooperation der BihG zu und mit professionellen Pflegediensten; – die Anpassung des Leistungskatalogs für hilfebedürfti‑ ge Menschen in SGB XI, XII u. a. bzgl. der beson‑ deren Erfordernisse der BihG(z. B. Zusammenführung von Einzelleistungen zu„Betreuungspauschalen“). Die Entwicklung der Pflegebedürftigkeit gibt keinen Anlass zur Sorge, wenn die richtigen Weichen gestellt werden. Wie Pflege organisiert, gelebt und finanziert wird, ist letzt‑ lich eine Entscheidung, die Gesellschaft und Politik immer wieder neu treffen müssen. Autoren Armin Lang, Vorsitzender des Sozialverbands VdK Saarland Severin Schmidt, Leiter des Gesprächskreises Sozialpolitik der FES Herbert Weisbrod-Frey, stellvertretender Bundesvorsitzender der AG der Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten im Gesundheitswesen Anmerkungen 1 –§ 113c SGB XI – Abschluss der Erprobung ist der 30. Juni 2020. 2 – Bundesregierung 2019. 3 – Der Bundesdurchschnitt der Einrichtungsbezogenen Eigenanteile (EEG) beträgt 655 Euro. Einschließlich Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung müssen im Schnitt 1.830 Euro selbst getragen werden. Die Anteile schwanken sehr stark(siehe Abbildung 1). 4 – Die Alterungsrückstellungen der PPV im Jahr 2017 betrugen rund 34,5 Milliarden Euro. Jährlich werden ca. 1,9 Milliarden Euro zugeführt (PKV-Verband, Zahlenbericht 2017). 5 – Zwischen 1,2 und 1,4 Millionen Fachkräfte aus weit mehr als 100 Nationen arbeiten heute in Deutschland in der Alten- und Krankenpflege. Literaturhinweise Bundesregierung(Hrsg.) 2019: Konzertierte Aktion Pflege: Vereinba‑ rungen der Arbeitsgruppen 1–5, Berlin. Hombrecher, Michaela et al. 2018: Homo Digivitalis – TK Studie zur Di‑ gitalen Gesundheitskompetenz, hrsg. von der Techniker Krankenkasse, Hamburg. IAB 2015: Studie des IAB im Auftrag des Pflegebeauftragten der Bun‑ desregierung vom 27. Januar 2015, S. 9. Kirchen-Peters, Sabine; Nock, Lukas; Baumeister, Peter; Mickley, Birgit 2016: Pflegestützpunkte in Deutschland: die Sicht der Mitarbeitenden – der rechtliche Rahmen – die politische Intention. WISO Diskurs 07/2016. Friedrich-Ebert-Stiftung, Bonn. Lüngen, Markus 2012: Vollversicherung in der Pflege – Quantifizierung von Handlungsoptionen, Gutachten im Auftrag von ver.di, Osnabrück. Rothgang, Heinz; Domhoff, Dominik 2019: Die Pflegebürgerversi‑ cherung als Vollversicherung: Beitragssatz- und Verteilungseffekte bei Umwandlung der Pflegeversicherung in eine Bürgerversicherung mit Vollversicherung. Working Paper der Forschungsförderung der Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf. Impressum © 2019 Friedrich-Ebert-Stiftung Herausgeberin: Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik Godesberger Allee 149, 53175 Bonn, Fax 0228 883 9202, 030 26935 9229, www.fes.de/wiso Für diese Publikation ist in der FES verantwortlich: Severin Schmidt, Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik Bestellungen/Kontakt: wiso-news@fes.de Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung. 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